Entscheidungsdatum
14.07.2022Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W250 2256903-1/13E, , W250 2256903-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein indischer Staatsangehöriger, versuchte am 12.04.2022 aus Österreich kommend mit dem Zug nach Deutschland einzureisen. Dabei wurde er aufgegriffen, ihm wurde die Einreise nach Deutschland verweigert und am 12.04.2022 wurde der BF nach Österreich rückgeführt. Am 12.04.2022 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, noch am selben Tag fand die diesbezügliche Erstbefragung statt.
2. Am 14.04.2022 wurde der BF für den 20.04.2022 zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) geladen, seit 15.04.2022 war der BF aus seinem Grundversorgungsquartier abwesend. Von diesem Umstand wurde das Bundesamt am 17.04.2022 verständigt. Dem Termin am 20.04.2022 blieb der BF unentschuldigt fern.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt am 22.04.2022 zugestellt, nachdem das Bundesamt weder im Zentralen Melderegister noch im Grundversorgungs-Informationssystem eine Abgabestelle des BF feststellen konnte.
4. Am 19.06.2022 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt am 08.06.2022 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.
5. Am 19.06.2022 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi vom Bundesamt zur Prüfung des Sicherungsbedarfes einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er sei indischer Staatsbürger und habe nicht gewusst, dass sein Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei. Nachdem er das Grundversorgungsquartier verlassen habe habe er in verschiedenen Tempeln und verschiedenen Wohnungen gelebt. Eine konkrete Adresse, an der er für die Behörde greifbar sei, könne er nicht angeben, da er immer an unterschiedlichen Adressen schlafe. Über einen gültigen Reisepass verfüge er nicht, da mit diesem sein Schlepper irgendetwas gemacht habe. Einen neuen Reisepass habe er bisher nicht beantragt und werde das auch nicht machen. Geld besitze er nicht und finanziere seinen Aufenthalt durch das Aufstellen von Zeitungskassen am Samstag und Sonntag, dadurch erhalte er EUR 80,-- für zwei Tage. In Österreich habe er weder Verwandte noch Freunde und er sei auch nicht krankenversichert. Nach Indien wolle er nicht zurückkehren. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesamt falsche Angaben zu seinem Geburtsort gemacht habe, gab der BF an, dass er nicht abgeschoben werden wolle.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.06.2022 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 8 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt und sei seit 17.04.2022 unsteten Aufenthaltes im Bundesgebiet. Er habe zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit dem Bundesamt aufgenommen um seinen Wohnort bekannt zu geben. Der BF wechsle häufig seine Unterkunft und habe dem Bundesamt auch keine Adresse nennen können, an der er im laufenden Verfahren erreichbar sei. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung, die Frist für die freiwillige Ausreise habe der BF ungenützt verstreichen lassen. Da er seit 16.04.2022 unbekannten Aufenthaltes sei, habe er seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Asylgesetz 2005 – AsylG verletzt, zumal er es unterlassen habe, dem Bundesamt eine neue Meldeadresse bzw. seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Der BF verfüge über keinen Wohnsitz, sei zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt, besitze keine Barmittel, er spreche nicht Deutsch und verfüge weder in Österreich noch in einem anderen Land der europäischen Union über Angehörige. Der BF übe zwar eine Erwerbstätigkeit aus, sei jedoch dazu nicht berechtigt und verstoße damit bewusst gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da dem Bundesamt der tatsächliche Aufenthaltsort des BF nicht bekannt sei und der BF seinen Aufenthaltsort beliebig und von heute auf morgen ändere.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.06.2022 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 8 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt und sei seit 17.04.2022 unsteten Aufenthaltes im Bundesgebiet. Er habe zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit dem Bundesamt aufgenommen um seinen Wohnort bekannt zu geben. Der BF wechsle häufig seine Unterkunft und habe dem Bundesamt auch keine Adresse nennen können, an der er im laufenden Verfahren erreichbar sei. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung, die Frist für die freiwillige Ausreise habe der BF ungenützt verstreichen lassen. Da er seit 16.04.2022 unbekannten Aufenthaltes sei, habe er seine Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, Asylgesetz 2005 – AsylG verletzt, zumal er es unterlassen habe, dem Bundesamt eine neue Meldeadresse bzw. seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Der BF verfüge über keinen Wohnsitz, sei zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt, besitze keine Barmittel, er spreche nicht Deutsch und verfüge weder in Österreich noch in einem anderen Land der europäischen Union über Angehörige. Der BF übe zwar eine Erwerbstätigkeit aus, sei jedoch dazu nicht berechtigt und verstoße damit bewusst gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da dem Bundesamt der tatsächliche Aufenthaltsort des BF nicht bekannt sei und der BF seinen Aufenthaltsort beliebig und von heute auf morgen ändere.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.06.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt, die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme wurde vom BF verweigert.
7. Am XXXX wurde der BF einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt, wobei mitgeteilt wurde, dass eine Überprüfung der Angaben des BF in Indien erforderlich sei. Am 04.07.2022 wurde der BF zu einem von der indischen Vertretungsbehörde vorgelegten Foto einvernommen, wobei der BF angab, dass er die Person auf dem Foto sei.7. Am römisch 40 wurde der BF einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt, wobei mitgeteilt wurde, dass eine Überprüfung der Angaben des BF in Indien erforderlich sei. Am 04.07.2022 wurde der BF zu einem von der indischen Vertretungsbehörde vorgelegten Foto einvernommen, wobei der BF angab, dass er die Person auf dem Foto sei.
8. Am 11.07.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 19.06.2022 und seine Anhaltung in Schubhaft und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Zustellung des Bescheides vom 22.04.2022 nicht rechtswirksam sei. Zwischen dem Verlassen der Asylunterkunft durch den BF am 16.04.2022 und der Hinterlegung der Entscheidung im Asylverfahren am 22.04.2022 seien nur sechs Tage gelegen. Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch ausgesprochen, dass nach fünf Tagen jener Zeitraum, der einem Fremden für die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle zur Verfügung stehe, noch nicht verstrichen und die Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz 1991 – ZustG nicht rechtswirksam sei. Mangels rechtswirksamer Zustellung des negativen Asylbescheides sei der BF daher Asylwerber, weshalb Schubhaft auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG nicht in Frage komme. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG lägen nicht vor, da vom BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor dem Maßstab des § 67 FPG nicht ausgehe.8. Am 11.07.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 19.06.2022 und seine Anhaltung in Schubhaft und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Zustellung des Bescheides vom 22.04.2022 nicht rechtswirksam sei. Zwischen dem Verlassen der Asylunterkunft durch den BF am 16.04.2022 und der Hinterlegung der Entscheidung im Asylverfahren am 22.04.2022 seien nur sechs Tage gelegen. Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch ausgesprochen, dass nach fünf Tagen jener Zeitraum, der einem Fremden für die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle zur Verfügung stehe, noch nicht verstrichen und die Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz 1991 – ZustG nicht rechtswirksam sei. Mangels rechtswirksamer Zustellung des negativen Asylbescheides sei der BF daher Asylwerber, weshalb Schubhaft auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht in Frage komme. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG lägen nicht vor, da vom BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor dem Maßstab des Paragraph 67, FPG nicht ausgehe.
Es liege darüber hinaus aber auch keine Fluchtgefahr vor, da sich der BF zu jedem Zeitpunkt kooperativ gezeigt habe und nicht die Absicht gehabt habe, unterzutauchen. Er habe sich in seiner Asylunterkunft nicht wohl gefühlt und habe deshalb bei Freunden gewohnt. Dass er sich melden müsse habe er nicht gewusst. Da er den abweisenden Bescheid in seinem Asylverfahren nie erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass er sich noch im Asylverfahren befinde. Er habe auch die Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt, wodurch er zeige, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen wolle. Da keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege und der BF Anspruch auf Grundversorgung habe, könne insgesamt nicht von Fluchtgefahr ausgegangen werden.
Das Bundesamt habe sich im angefochtenen Bescheid auch nicht mit der Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels auseinandergesetzt. Ein gelinderes Mittel komme insbesondere deshalb in Frage, da sich der BF noch in einem anhängigen Asylverfahren befinde und daher in einer Grundversorgungseinrichtung unterkommen könne. Auch das bisherige Verhalten des BF spreche für die Anordnung eines gelinderen Mittels.
Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und dem BF Aufwandersatz im Umfang der Eingabengebühr von EUR 30,-- zuzuerkennen.
9. Das Bundesamt legte am 12.07.2022 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine ausführliche Stellungnahme ab, in der insbesondere ausgeführt wird, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) eine Änderung der Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG darstelle. Werde die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle an die Behörde unterlassen, so sei gemäß § 8 Abs. 2 ZustG vorzugehen. Der BF sei unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen, dem Bundesamt die Aufgabe seiner bisherigen Abgabestelle in seinem Grundversorgungsquartier zu melden, dies habe der BF jedoch unterlassen. Vielmehr sei seine Abwesenheit erst nachträglich durch die Betreuungsstelle festgestellt worden. Bereits durch das Unterlassen der Meldung der Aufgabe der bisherigen Abgabestelle sei der Tatbestand des § 8 Abs. 1 ZustG erfüllt, sodass eine Vorgehensweise gemäß § 8 Abs. 2 ZustG habe erfolgen können. Die in der Beschwerde zitierte Entscheidung betreffe darüber hinaus einen Fall, in dem nachträglich eine Abgabestelle gemeldet worden sei und die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle durch die Entlassung aus der Schubhaft der Behörde bekannt gewesen sei.9. Das Bundesamt legte am 12.07.2022 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine ausführliche Stellungnahme ab, in der insbesondere ausgeführt wird, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) eine Änderung der Abgabestelle im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG darstelle. Werde die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle an die Behörde unterlassen, so sei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vorzugehen. Der BF sei unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen, dem Bundesamt die Aufgabe seiner bisherigen Abgabestelle in seinem Grundversorgungsquartier zu melden, dies habe der BF jedoch unterlassen. Vielmehr sei seine Abwesenheit erst nachträglich durch die Betreuungsstelle festgestellt worden. Bereits durch das Unterlassen der Meldung der Aufgabe der bisherigen Abgabestelle sei der Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG erfüllt, sodass eine Vorgehensweise gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG habe erfolgen können. Die in der Beschwerde zitierte Entscheidung betreffe darüber hinaus einen Fall, in dem nachträglich eine Abgabestelle gemeldet worden sei und die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle durch die Entlassung aus der Schubhaft der Behörde bekannt gewesen sei.
Im Fall des BF sei jedoch keine Bekanntgabe einer Abgabestelle erfolgt, sodass der BF zwischen 15.04.2022 und 19.06.2022 gänzlich ohne Abgabestelle gewesen sei. Aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt gehe überdies hervor, dass der BF nie beabsichtigt habe, dem Bundesamt eine Abgabestelle bekannt zu geben.
Die Behörde sei auch ihrer Verpflichtung zur Ermittlung einer neuen Abgabestelle nachgekommen, da zwei Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister und ein Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem eingeholt worden seien.
Neben ausführlichen Erwägungen zur Fluchtgefahr und der Unmöglichkeit mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen zu finden, führte das Bundesamt zur Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates aus, dass der BF bereits der indischen Botschaft vorgeführt worden sei, die durchschnittliche Bearbeitungsdauer drei bis vier Monate betrage und sich die Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft als sehr gut darstelle. Im Jahr 2022 seien auch schon mehrere Abschiebungen nach Indien erfolgt.
Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
10. Diese Stellungnahme wurde im Rahmen des Parteiengehörs der Rechtsvertreterin des BF übermittelt, die dazu am 13.07.2022 eine Stellungnahme abgab, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die Behörde in ihrer Rechtsansicht irre, wonach ein Zeitraum für die Meldung der Aufgabe einer Abgabestelle nicht nötig gewesen sei, da die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen spreche. Die Einhaltung der Frist von fünf Tagen gelte daher nicht nur für die Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle sondern hätte auch im gegenständlichen Fall für die Meldung der Aufgabe der bisherigen Abgabestelle eingehalten werden müssen. Die Rechtsprechung treffe keine Unterscheidung zwischen der Bekanntgabe der neuen oder der Bekanntgabe der Aufgabe der bisherigen Abgabestelle. Mangels rechtswirksamer Zustellung gelte der Bescheid daher nicht als erlassen. Der BF habe zudem bereits am 22.06.2022 einen Termin bei der XXXX vereinbart um sich dort anzumelden und behördlich eine Abgabestelle bekannt geben zu können. Diesen Termin habe er aber auf Grund seiner Festnahme unverschuldet nicht wahrnehmen können.10. Diese Stellungnahme wurde im Rahmen des Parteiengehörs der Rechtsvertreterin des BF übermittelt, die dazu am 13.07.2022 eine Stellungnahme abgab, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die Behörde in ihrer Rechtsansicht irre, wonach ein Zeitraum für die Meldung der Aufgabe einer Abgabestelle nicht nötig gewesen sei, da die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen spreche. Die Einhaltung der Frist von fünf Tagen gelte daher nicht nur für die Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle sondern hätte auch im gegenständlichen Fall für die Meldung der Aufgabe der bisherigen Abgabestelle eingehalten werden müssen. Die Rechtsprechung treffe keine Unterscheidung zwischen der Bekanntgabe der neuen oder der Bekanntgabe der Aufgabe der bisherigen Abgabestelle. Mangels rechtswirksamer Zustellung gelte der Bescheid daher nicht als erlassen. Der BF habe zudem bereits am 22.06.2022 einen Termin bei der römisch 40 vereinbart um sich dort anzumelden und behördlich eine Abgabestelle bekannt geben zu können. Diesen Termin habe er aber auf Grund seiner Festnahme unverschuldet nicht wahrnehmen können.
Soweit das Bundesamt ausführe, der BF sei unkooperativ, da er sich im Hungerstreik befunden habe, so sei dem hinzuzufügen, dass er seinen Hungerstreik bereue und sich mittlerweile auch nicht mehr im Hungerstreik befinde. Auch falsche Angaben im Zuge des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreiseizertifikates seien dem BF nicht vorzuwerfen, da er niemals wissentlich falsche Angaben gemacht habe oder eine Verzögerung des Verfahrens beabsichtigt habe. Falsche Angaben seien auf ein Versehen zurückzuführen. Der BF sei bereit im weiteren Verfahren zu kooperieren und ein gelinderes Mittel jedenfalls zu befolgen.
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates stütze sich die Behörde lediglich auf allgemeine Erfahrungswerte, ohne konkrete Informationen zum gegenständlichen Verfahren anzugeben.
11. Das Bundesamt teilte am 13.07.2022 mit, dass die indische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF am 12.07.2022 zugestimmt hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er ist ein Staatsangehöriger Indiens, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.
1.2.2. Der BF leidet an keinen Krankheiten. Er nimmt keine Medikamente ein. Er ist gesund und haftfähig.
1.2.3. Der BF wird seit 19.06.2022 in Schubhaft angehalten.
1.2.4. Der BF wurde am XXXX der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt, am 12.07.2022 stimmte die Vertretungsbehörde Indiens der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zu. Bei der Buchung eines Fluges für die Abschiebung des BF ist eine Vorlaufzeit von zwei Wochen einzuhalten.1.2.4. Der BF wurde am römisch 40 der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt, am 12.07.2022 stimmte die Vertretungsbehörde Indiens der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zu. Bei der Buchung eines Fluges für die Abschiebung des BF ist eine Vorlaufzeit von zwei Wochen einzuhalten.
1.3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
1.3.1. Der BF reiste am 11.04.2022 unrechtmäßig aus Italien kommend nach Österreich ein und versuchte am 12.04.2022 unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen. Im Zuge der Rückübernahme stellte der BF am 12.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.3.2. Dem BF wurde am 14.04.2022 eine Ladung zum Bundesamt für den 20.04.2022 ausgefolgt. Seit dem 15.04.2022 war der BF von seiner bisherigen Meldeadresse – einem Grundversorgungsquartier – abwesend. Von diesem Umstand wurde das Bundesamt durch die Betreiberin der Betreuungseinrichtung am 17.04.2022 verständigt, am 16.04.2022 wurde der BF von dieser Meldeadresse abgemeldet.
1.3.3. Der BF erschien am 20.04.2022 unentschuldigt nicht beim Bundesamt.
1.3.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Das Bundesamt hat am 21.04.2022 Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Grundversorgungs-Informationssystem erstellt, am 22.04.2022 hat das Bundesamt neuerlich einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister erstellt. Die Feststellung einer Abgabestelle des BF war dadurch nicht möglich. Der Bescheid vom 21.04.2022 wurde dem BF am 22.04.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF hat am 01.07.2022 die Zustellung des Bescheides vom 21.04.2022 beantragt und in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist diesen Bescheid betreffend gestellt. Der BF hat sich dem Asylverfahren entzogen. Es ist daher weder davon auszugehen, dass dem BF der Bescheid vom 21.04.2022 neuerlich zuzustellen ist noch dass dem BF die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
1.3.5. Der BF gab dem Bundesamt zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Adresse, an der er für das Bundesamt erreichbar ist, bekannt. Der BF erlangte nach dem Verlassen seines Grundversorgungsquartiers keine weitere Meldeadresse. Der BF hat sich durch Untertauchen sowohl seinem Asylverfahren und dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen als auch seine Abschiebung erschwert.
1.3.6. Der BF nannte dem Bundesamt bei seiner Einvernahme am 19.06.2022 einen falschen Geburtsort um seine Abschiebung zu erschweren.
1.3.7. Der BF befand sich von 24.06.2022 bis 06.07.2022 im Hungerstreik.
1.4. Familiäre und soziale Komponente
1.4.1. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen oder Freunde des BF.
1.4.2. Der BF geht in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach, über Vermögen verfügt der BF nicht. Der BF ging in Österreich unrechtmäßig einer Erwerbstätigkeit nach, er stellte an Samstagen und Sonntagen Zeitungskassen auf.
1.4.3. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten des Bundesamtes das Asyl- sowie das Schubhaftverfahren des BF betreffend und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
2.1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes das Asyl- sowie das Schubhaftverfahren des BF betreffend und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden, mit E-Mail vom 12.07.2022 bestätigten Zustimmung der indischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem CVIS (dem BF wurde im Jahr 2020 die Ausstellung eines Visums durch Frankreich verweigert). Da sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde (siehe rechtliche Beurteilung Pkt. 3.1.4.) konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.
2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 19.06.2022. Auch dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen, diesbezüglich wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet.
2.2.3. Dass der BF seit 19.06.2022 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
2.2.4. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dass die indische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt hat ergibt sich ebenso aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes vom 13.07.2022 wie die Feststellung, dass für die Flugbuchung eine Vorlaufzeit von zwei Wochen einzuhalten ist.
2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
2.3.1. Bei seiner Erstbefragung am 12.04.2022 gab der BF an, dass er ohne Reisedokument am 11.04.2022 von Italien kommend nach Österreich eingereist sei. Das Zugticket führte er entsprechend dem in Deutschland am 12.04.2022 erstellten Effektenverzeichnis bei sich. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF am 11.04.2022 unrechtmäßig von Italien nach Österreich eingereist ist. Auf Grund der im Verwaltungsakt das Asylverfahren des BF betreffend einliegenden Dokumentation der Einreiseverweigerung durch Deutschland konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF am 12.04.2022 versuchte, ohne Reisedokumente nach Deutschland auszureisen. Dass der BF im Zuge der Rückübernahme am 12.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt das Asylverfahren des BF betreffend.
2.3.2. Im Verwaltungsakt das Asylverfahren des BF betreffend liegen sowohl die Ladung des BF für den 20.04.2022 sowie die vom BF am 14.04.2022 unterfertigte diesbezügliche Zustellbestätigung ein. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass dem BF am 14.04.2022 durch das Bundesamt eine Ladung für den 20.04.2022 übergeben wurde. Aus der im Verwaltungsakt das Asylverfahren des BF betreffend einliegenden Mitteilung der XXXX vom 17.04.2022 ergibt sich, dass der BF seit dem 15.04.2022 aus seinem Grundversorgungsquartier abwesend war. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF bis 16.04.2022 an der Adresse seines Grundversorgungsquartiers gemeldet war.2.3.2. Im Verwaltungsakt das Asylverfahren des BF betreffend liegen sowohl die Ladung des BF für den 20.04.2022 sowie die vom BF am 14.04.2022 unterfertigte diesbezügliche Zustellbestätigung ein. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass dem BF am 14.04.2022 durch das Bundesamt eine Ladung für den 20.04.2022 übergeben wurde. Aus der im Verwaltungsakt das Asylverfahren des BF betreffend einliegenden Mitteilung der römisch 40 vom 17.04.2022 ergibt sich, dass der BF seit dem 15.04.2022 aus seinem Grundversorgungsquartier abwesend war. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF bis 16.04.2022 an der Adresse seines Grundversorgungsquartiers gemeldet war.
2.3.3. Aus dem Verwaltungsakt das Asylverfahren des BF betreffend ergibt sich, dass der BF am 20.04.2022 unentschuldigt zu seinem Einvernahmetermin im Asylverfahren nicht erschienen ist.
2.3.4. Die Feststellungen zur Erlassung des Bescheides vom 21.04.2022, den Modalitäten seiner Zustellung und den diesbezüglich vom BF nunmehr eingebrachten Anträgen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt das Asylverfahren des BF betreffend. Hinsichtlich der Feststellung zur Rechtskraft dieses Bescheides wird auf die rechtliche Beurteilung Pkt. 3.1.4. verwiesen.
2.3.5. Weder aus dem Verwaltungsakt das Asylverfahren des BF betreffend noch aus dem Verwaltungsakt das Schubhaftverfahren betreffend ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der BF dem Bundesamt eine konkrete Adresse, an der er für das Bundesamt erreichbar ist, bekannt gegeben hat. Vielmehr beantwortete er die Frage nach seinem bisherigen Aufenthalt in der Einvernahme vom 19.06.2022 damit, dass er in verschiedenen Tempeln und verschiedenen Wohnungen gelebt habe. Selbst die Frage nach einer konkreten Adresse beantwortete er damit, dass er eine solche nicht nennen könne, da er immer an unterschiedlichen Adressen schlafe. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF seit dem Verlassen des Grundversorgungsquartiers über keine Meldeadresse mehr verfügte. Es konnte daher insgesamt die Feststellung getroffen werden, dass der BF untergetaucht ist und sich dadurch seinem Asylverfahren und dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat und dadurch auch seine Abschiebung erschwert hat.
2.3.6. Gemäß dem Protokoll der Einvernahme des BF am 19.06.2022 gab er nach seinem Geburtsort befragt an im Dorf XXXX im Distrikt XXXX geboren zu sein. Auf Vorhalt, dass er einen falschen Geburtsort genannt hatte, da er laut Informationen des Bundesamtes im Dorf XXXX geboren worden sei, gab der BF an, dass er nicht abgeschoben werden wolle. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF einen falschen Geburtsort nannte, um seine Abschiebung zu erschweren. Die Angaben des BF in der Stellungnahme vom 13.07.2022, wonach er nicht wissentlich falsche Angaben gemacht habe, sind daher als Schutzbehauptung zu werten, da der BF selbst in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben hat, dass er falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht hat, da er nicht abgeschoben werden wolle.2.3.6. Gemäß dem Protokoll der Einvernahme des BF am 19.06.2022 gab er nach seinem Geburtsort befragt an im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 geboren zu sein. Auf Vorhalt, dass er einen falschen Geburtsort genannt hatte, da er laut Informationen des Bundesamtes im Dorf römisch 40 geboren worden sei, gab der BF an, dass er nicht abgeschoben werden wolle. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF einen falschen Geburtsort nannte, um seine Abschiebung zu erschweren. Die Angaben des BF in der Stellungnahme vom 13.07.2022, wonach er nicht wissentlich falsche Angaben gemacht habe, sind daher als Schutzbehauptung zu werten, da der BF selbst in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben hat, dass er falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht hat, da er nicht abgeschoben werden wolle.
2.3.7. Die Feststellungen zum Hungerstreik des BF beruhen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.4. Familiäre und soziale Komponente
2.4.1. Dass sich in Österreich keine Familienangehörigen oder Freunde des BF befinden ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vom 19.06.2022.
2.4.2. Da der BF in der Einvernahme vom 19.06.2022 angab, dass er als Zeitungskassenaufsteller arbeite, er aber zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht berechtigt ist, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass er über kein Vermögen verfügt, gab der BF selbst vor dem Bundesamt am 19.06.2022 an.
2.4.3. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt gab er selbst bei seiner Einvernahme am 19.06.2022 an.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
§ 8 Zustellgesetz 1991 lautet:Paragraph 8, Zustellgesetz 1991 lautet:
„Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8, (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des BF war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insofern zu rechnen, als bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und auf Grund der Eintragungen im CVIS die Identität des BF feststand.
In seiner Beschwerde bringt der BF vor, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2022, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Zwischen dem Verlassen der Asylunterkunft durch den BF am 16.04.2022 und der Hinterlegung des Bescheides am 22.04.2022 gemäß § 8 ZustG lägen nur sechs Tage. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung sei der Zeitraum, der dem BF für die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle zur Verfügung stehe, noch nicht verstrichen gewesen, weshalb die Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG nicht rechtswirksam erfolgt sei. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in einem identen Fall ausdrücklich erkannt.In seiner Beschwerde bringt der BF vor, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2022, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Zwischen dem Verlassen der Asylunterkunft durch den BF am 16.04.2022 und der Hinterlegung des Bescheides am 22.04.2022 gemäß Paragraph 8, ZustG lägen nur sechs Tage. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung sei der Zeitraum, der dem BF für die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle zur Verfügung stehe, noch nicht verstrichen gewesen, weshalb die Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG nicht rechtswirksam erfolgt sei. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in einem identen Fall ausdrücklich erkannt.
Das vom BF in seiner Beschwerde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2010, 2008/23/0754, lautet auszugsweise:
„Ausgehend davon, dass durch die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft eine Änderung der Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 5 ZustG eingetreten war, war der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtet, dem Bundesasylamt dies auch mitzuteilen. Die Mitteilung hatte unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 8 ZustG Rz 7).„Ausgehend davon, dass durch die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft eine Änderung der Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG eingetreten war, war der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verpflichtet, dem Bundesasylamt dies auch mitzuteilen. Die Mitteilung hatte unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny2, ErgBd, Paragraph 8, ZustG Rz 7).
In seinem Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/19/0079, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt, dass bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten - typischen Fallgestaltungen zu berücksichtigen ist, dass es einige Tage dauern könne, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich die Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststehe, und weiters nicht bei jedem Wechsel der Unterkunft zwangsläufig zwei Meldungen (eine über die Aufgabe der bisherigen und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen) zu erfolgen haben.
Ausgehend davon war im konkreten Fall, in dem zwischen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft (am 22. April 2004) und der Hinterlegung (am 27. April 2004) nur fünf Tage lagen, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen und daher die Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG nicht rechtswirksam.“Ausgehend davon war im konkreten Fall, in dem zwischen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft (am 22. April 2004) und der Hinterlegung (am 27. April 2004) nur fünf Tage lagen, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen und daher die Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG nicht rechtswirksam.“
Der BF führt in seiner Beschwerde zwar aus, dass der vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis zu beurteilende Sachverhalt ident mit dem vorliegenden Sachverhalt sei, jedoch liegen diesbezüglich tatsächlich schwerwiegende Unterschiede vor:
In dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und verlor dadurch seine bisherige Abgabestelle. Im hier zu beurteilenden Fall gab der BF seine Unterkunft freiwillig auf – entsprechend seinen Angaben in der Beschwerde da er sich dort nicht mehr wohlgefühlt habe und bei Freunden habe übernachten wollen.
In dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall erlangte der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Schubhaft eine Meldeadresse, die er in weiterer Folge dem Bundesasylamt auch bekannt gab. Im hier zu beurteilenden Fall gab der BF dem Bundesamt bisher keine Abgabestelle bekannt und verfügte auch über keine Meldeadresse.
Der Verwaltungsgerichtshof spricht im zitierten Erkenntnis ausdrücklich aus, dass in den für Asylverfahren typischen Fallgestaltungen unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sei, dass es einige Tage dauern könne, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung – nämlich der Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen – feststehe. Im hier zu beurteilenden Fall hat der BF jedoch das ihm zur Verfügung gestellte Asylquartier am 15.04.2022 freiwillig verlassen, nachdem ihm am 14.04.2022 die Ladung zu seiner Einvernahme am 20.04.2022 ausgefolgt wurde. Der Ladung leistete er unentschuldigt keine Folge. Spätestens zu diesem Termin wäre es ihm aber möglich gewesen, das Bundesamt zumindest von der Aufgabe seiner bisherigen Abgabestelle in Kenntnis zu setzen und eine neue Abgabestelle zu benennen. Tatsächlich hat der BF jedoch nicht einmal bei seiner Einvernahme am 19.06.2022 eine konkrete Adresse, an der er für das Bundesamt erreichbar ist, genannt.
Das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes spricht im Wesentlichen aus, dass im Fall einer tatsächlichen Mitteilung einer neuen Abgabestelle ein Zeitraum von fünf Tagen zwischen Verlust der Abgabestelle und Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle zu kurz bemessen ist, um davon auszugehen, dass die erforderliche Meldung nicht unverzüglich erstattet wurde.
Im hier zu beurteilenden Fall liegt jedoch keinerlei Mitteilung des BF über die Aufgabe der bisherigen bzw. Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle an die Behörde vor und konnte das Bundesamt auch auf Grund des Umstandes, dass der BF nach der am 14.04.2022 erfolgten Zustellung der Ladung am 15.04.2022 das ihm zur Verfügung gestellte Grundversorgungsquartier verlassen und dem Ladungstermin am 20.04.2022 unentschuldigt nicht Folge geleistet hat, davon ausgehen, dass der BF die unverzügliche Mitteilung einer neuen Abgabestelle unterlassen hat. Darüber hinaus liegen zwischen der Aufgabe der bisherigen Abgabestelle am 15.04.2022 und dem Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides am 22.04.2022 sieben Tage, sodass im konkreten Fall auch der im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als zu kurz bemessene Zeitraum von fünf Tagen überschritten wurde.
Die in der Beschwerde zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragbar, weshalb im konkreten Fall weder die Mitteilung über die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle noch die Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle unverzüglich im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG erfolgt ist.Die in der Beschwerde zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragbar, weshalb im konkreten Fall weder die Mitteilung über die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle noch die Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle unverzüglich im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG erfolgt ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „ist eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 ZustG nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, 96/20/0017). Ein solches "einfaches Hilfsmittel" zur Ausforschung der (neuen) Abgabestelle ist etwa eine Meldeanfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1997, 95/19/1305). Die zweimalige Einholung von Meldeauskünften wird daher auch im Beschwerdefall als ausreichender Versuch der Behörde gesehen, eine neue Abgabestelle festzustellen“ (vgl. VwGH vom 03.12.1999, 97/19/0914).Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „ist eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, 96/20/0017). Ein solches "einfaches Hilfsmittel" zur Ausforschung der (neuen) Abgabestelle ist etwa eine Meldeanfrage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. April 1997, 95/19/1305). Die zweimalige Einholung von Meldeauskünften wird daher auch im Beschwerdefall als ausreichender Versuch der Behörde gesehen, eine neue Abgabestelle festzustellen“ vergleiche VwGH vom 03.12.1999, 97/19/0914).
In der Beschwerde führt der BF aus, dass das Bundesamt nach einer Abfrage des Zentralen Melderegisters am 21.04.2022 vor der Hinterlegung im Akt am 22.04.2022 von der weiteren Ermittlung einer Abgabestelle abgesehen habe. Dieses Vorbringen ist mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes das Asylverfahren des BF betreffend nicht in Einklang zu bringen. Aus dem Verwaltungsakt geht zweifelsfrei hervor, dass das Bundesamt – nachdem ihm die Abwesenheit des BF ab 15.04.2022 von seinem Asylquartier durch die XXXX am 17.04.2022 bekannt gegeben wurde und der BF dem Termin seiner Einvernahme am 20.04.2022 unentschuldigt ferngeblieben ist – am 21.04.2022 sowohl eine Abfrage des Zentralen Melderegisters als auch des Grundversorgungs-Informationssystems durchgeführt hat und am 22.04.2022 neuerlich einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister erstellt hat. Bei keiner dieser Abfragen war eine Abgabestelle des BF feststellbar. Damit hat das Bundesamt aber entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichende Versuche unternommen, eine Abgabestelle des BF zu ermitteln.In der Beschwerde führt der BF aus, dass das Bundesamt nach einer Abfrage des Zentralen Melderegisters am 21.04.2022 vor der Hinterlegung im Akt am 22.04.2022 von der weiteren Ermittlung einer Abgabestelle abgesehen habe. Dieses Vorbringen ist mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes das Asylverfahren des BF betreffend nicht in Einklang zu bringen. Aus dem Verwaltungsakt geht zweifelsfrei hervor, dass das Bundesamt – nachdem ihm die Abwesenheit des BF ab 15.04.2022 von seinem Asylquartier durch die römisch 40 am 17.04.2022 bekannt gegeben wurde und der BF dem Termin seiner Einvernahme am 20.04.2022 unentschuldigt ferngeblieben ist – am 21.04.2022 sowohl eine Abfrage des Zentralen Melderegisters als auch des Grundversorgungs-Informationssystems durchgeführt hat und am 22.04.2022 neuerlich einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister erstellt hat. Bei keiner dieser Abfragen war eine Abgabestelle des BF feststellbar. Damit hat das Bundesamt aber entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichende Versuche unternommen, eine Abgabestelle des BF zu ermitteln.
Die Zustellung des Bescheides vom 21.04.2022 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 ZustG am 22.04.2022 ist daher rechtmäßig erfolgt.Die Zustellung des Bescheides vom 21.04.2022 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG am 22.04.2022 ist daher rechtmäßig erfolgt.
3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 8 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 8 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Durch sein Untertauchen hat der BF am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und er hat durch die Verweigerung der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente seine Abschiebung behindert. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Durch sein Untertauchen hat der BF am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und er hat durch die Verweigerung der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente seine Abschiebung behindert. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2022 wurde gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Dem Asylverfahren auf Grund des Asylantrages vom 12.04.2022 hat sich der BF durch Untertauchen entzogen. Durch dieses Verhalten ist insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2022 wurde gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Dem Asylverfahren auf Grund des Asylantrages vom 12.04.2022 hat sich der BF durch Untertauchen entzogen. Durch dieses Verhalten ist insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Der vom Bundesamt zur Begründung der Erfüllung dieses Tatbestandes angeführte § 15 AsylG wird in der taxativen Aufzählung des § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG nicht genannt, weshalb dieser Tatbestand nicht erfüllt ist.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Der vom Bundesamt zur Begründung der Erfüllung dieses Tatbestandes angeführte Paragraph 15, AsylG wird in der taxativen Aufzählung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG nicht genannt, weshalb dieser Tatbestand nicht erfüllt ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre noch über soziale Anknüpfungspunkte. Er ging einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach, verfügt jedoch über keine finanziellen Mittel oder Vermögen. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht.
Es liegen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG vor, durch die die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert wird.Es liegen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, durch die die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert wird.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG erfüllt sind, das Bundesamt ist daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG erfüllt sind, das Bundesamt ist daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen.
Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, es liege keine Fluchtgefahr vor, da er sich zu jedem Zeitpunkt kooperativ gezeigt habe und das Formular für die Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt habe. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der BF das ihm zur Verfügung gestellte Grundversorgungsquartier verlassen hat, nachdem ihm die Ladung für die Einvernahme vor dem Bundesamt zugestellt wurde und untergetaucht ist. Am weiteren Verlauf seines Asylverfahrens zeigte er keinerlei Interesse. Nicht einmal in der Einvernahme am 19.06.2022 nannte der BF dem Bundesamt eine Adresse an der er sich bisher aufgehalten hat oder für das Bundesamt greifbar wäre. Er hat zwar die Formulare für die Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt, er hat – entsprechend der Niederschrift vom 19.06.2022 – jedoch versucht, durch Angabe eines falschen Geburtsortes seine Abschiebung zu verhindern.
3.1.6. Das Bundesamt ist auch zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und versuchte unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen. Erst als ihm dort die Einreise verweigert wurde, stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er bereits wenige Tage nach Stellung dieses Antrages untertauchte und am weiteren Verfahren nicht mitwirkte. Noch bei seiner Einvernahme vor Anordnung der Schubhaft versuchte der BF durch die Angabe eines falschen Geburtsortes seine Abschiebung zu verhindern und gab dem Bundesamt weder die Adresse seines bisherigen Aufenthaltes noch eine Adresse, an der er für das Bundesamt erreichbar ist, bekannt.
In Österreich ist der BF weder familiär noch sozial oder beruflich verankert und er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz.
Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.
3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF ist die Anordnung der Schubhaft auch verhältnismäßig, da der BF in Österreich über keine familiären oder substanziellen sozialen Verbindungen verfügt. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen.
Das Bundesamt ist auch seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken nachgekommen, da der BF bereits am XXXX einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt wurde und am 12.07.2022 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erlangt werden konnte.Das Bundesamt ist auch seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken nachgekommen, da der BF bereits am römisch 40 einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt wurde und am 12.07.2022 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erlangt werden konnte.
Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.1.8. Ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen ist, dass er diesem nachkommen werde.
Der BF zeigt seit seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich am 11.04.2022 dass er nicht bereit ist, die ihn treffenden fremdenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. So versuchte er am 12.04.2022 unrechtmäßig nach Deutschland weiter zu reisen und stellte erst nach seiner Rückübernahe einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem diesbezüglich eingeleiteten Verfahren entzog er sich nach wenigen Tagen durch Untertauchen und wirkte am weiteren Asylverfahren nicht mit. Vielmehr ging er einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Bei seiner Einvernahme am 19.06.2022 weigerte sich der BF dem Bundesamt auch nur eine konkrete Adresse seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich zu nennen und gab auch keine Adresse bekannt, an der er für das Bundesamt erreichbar wäre. Darüber hinaus versuchte er durch die Angabe eines falschen Geburtsortes seine Abschiebung zu verhindern. Es liegt daher beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist.
Diesbezüglich führt er in der Stellungnahme vom 13.07.2022 zwar aus, dass die falschen Angaben auf einem Versehen beruhten, jedoch wurde er in der Einvernahme am 19.06.2022 ausdrücklich danach gefragt, warum er einen falschen Geburtsort genannt habe. Diese Frage beantwortete damit, dass er nicht abgeschoben werden wolle. Weiters gab er an, dass im Reisepass eine andere Adresse eingetragen sei.
Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, mit der Anordnung eines gelinderen Mittels hätte das Auslangen gefunden werden können, war daher nicht zu folgen. Auch der in der Beschwerde vorgebrachte Begründungsmangel, wonach sich das Bundesamt mit der konkreten Situation des BF nicht auseinandergesetzt habe, geht ins Leere, zumal das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausführlich begründet, auf Grund welcher Erwägungen mit der Anordnung eines gelinderen Mittels dem Sicherungsbedarf nicht entsprochen werden kann.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.1.9. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.1.9. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.
3.2.3. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Insbesondere kann im Zeitpunkt der Entscheidung mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden, als mittlerweile die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats vorliegt und die Abschiebung des BF innerhalb weniger Wochen bevorsteht, sodass auch diesbezüglich die Fluchtgefahr noch weiter erhöht wird. 3.2.3. Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Insbesondere kann im Zeitpunkt der Entscheidung mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden, als mittlerweile die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats vorliegt und die Abschiebung des BF innerhalb weniger Wochen bevorsteht, sodass auch diesbezüglich die Fluchtgefahr noch weiter erhöht wird.
3.2.4. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal der Abschiebetermin innerhalb weniger Wochen kurzfristig bevorsteht.
3.2.5. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.5. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.
3.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
3.5. Zu Spruchteil B) – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Hinterlegung illegale Beschäftigung illegale Einreise Kostenersatz Meldepflicht Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verfahrensentziehung Verhältnismäßigkeit ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W250.2256903.1.00Im RIS seit
12.08.2022Zuletzt aktualisiert am
12.08.2022