TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/25 W226 2173625-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2022
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Entscheidungsdatum

25.07.2022

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W226 2173625-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zahl 1138958102-161736056, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zahl 1138958102-161736056, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., 2. und 3. Satz, und IV. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei., 2. und 3. Satz, und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Guineas, stellte nach seiner illegalen Einreise am 28. Dezember 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 28.12.2016 führte der BF aus, er habe Guinea verlassen nachdem seine Eltern Ende 2014 an Ebola gestorben seien. Aufgrund dessen hätten die Personen in seinem Umfeld befürchtet, der BF habe sich auch angesteckt, weshalb er völlig isoliert worden sei. In weiterer Folge habe er Anfang 2015 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Weiters gab er an, in Guinea in XXXX gelebt zu haben sowie keine Geschwister zu haben.Bei der Erstbefragung am 28.12.2016 führte der BF aus, er habe Guinea verlassen nachdem seine Eltern Ende 2014 an Ebola gestorben seien. Aufgrund dessen hätten die Personen in seinem Umfeld befürchtet, der BF habe sich auch angesteckt, weshalb er völlig isoliert worden sei. In weiterer Folge habe er Anfang 2015 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Weiters gab er an, in Guinea in römisch 40 gelebt zu haben sowie keine Geschwister zu haben.

2. Am 08.05.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, mit seinen Eltern im Viertel XXXX in XXXX gelebt zu haben, bevor diese Ende 2014 an Ebola gestorben seien und er deswegen von seinem Umfeld, aus Angst sich ebenfalls mit Ebola zu infizieren, isoliert worden sei. Abgesehen von einer Tante mütterlicherseits wisse er von keinen Verwandten im Herkunftsland. Deshalb habe er Guinea verlassen und sei nach Mali gegangen, wo er sich fünf Monate lang aufgehalten habe. Daran anschließend sei er für sechs Monate in den Niger gegangen und von dort aus für sieben Monate nach Libyen. Von Libyen sei er am 01.05.2016 nach Italien eingereist, wo er sich bis zu seiner Einreise nach Österreich im Dezember 2016 aufgehalten habe. Zudem legte der BF Unterlagen zu integrativen Aspekten vor.2. Am 08.05.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, mit seinen Eltern im Viertel römisch 40 in römisch 40 gelebt zu haben, bevor diese Ende 2014 an Ebola gestorben seien und er deswegen von seinem Umfeld, aus Angst sich ebenfalls mit Ebola zu infizieren, isoliert worden sei. Abgesehen von einer Tante mütterlicherseits wisse er von keinen Verwandten im Herkunftsland. Deshalb habe er Guinea verlassen und sei nach Mali gegangen, wo er sich fünf Monate lang aufgehalten habe. Daran anschließend sei er für sechs Monate in den Niger gegangen und von dort aus für sieben Monate nach Libyen. Von Libyen sei er am 01.05.2016 nach Italien eingereist, wo er sich bis zu seiner Einreise nach Österreich im Dezember 2016 aufgehalten habe. Zudem legte der BF Unterlagen zu integrativen Aspekten vor.

3. Am 22.05.2017 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF ein.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.09.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea ab (Spruchpunkt I. und II.). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.09.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, der BF habe die Fragen nach Vorliegen der relevanten Fluchtgründe verneint. Auch könne sein Vorbringen nicht unter asylrechtliche Zusammenhänge subsumiert werden, da dieses kein Verfolgungsszenario beinhalte. Er habe deutlich gemacht, dass er durch die Flucht unangenehmen Lebenssituationen und -bedingungen in seinem Herkunftsstaat entkommen bzw. diese vermeiden wolle. Auch habe er ausgeführt, er habe innerhalb Europas möglichst in ein Land mit günstigen Bedingungen für Asylwerber gelangen wollen.

Die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde insbesondere damit begründet, dass der BF in Österreich keine Familien- oder nahe Angehörige habe, die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens hinter das öffentliche Interesse trete, der Grad seiner Integration nicht so hoch sei, dass sich alleine daraus ein Aufenthaltstitel ableiten lasse, er im Heimatland vernetzt sei und dort Fuß fassen könne sowie, dass keine besonders lange Verfahrensdauer vorliege.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF vollinhaltlich Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, der BF würde zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen von Ebola-Opfern und zur sozialen Gruppe der Vollwaisen gehören, weshalb ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohen würde. Zudem bestehe im Herkunftsland aufgrund der Gefahr einer weiteren Ebola-Epidemie, der organisierten Kriminalität und der vorherrschenden Armut das reale Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Dem BF drohe insbesondere aufgrund des fehlenden Familienanschlusses und der Stigmatisierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Notlage. Auch verfüge der BF über ein schützenswertes Familienleben in Österreich, welches von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei, und sei auch seine Integration zu berücksichtigen. Zugleich wurden weitere Unterlagen zu integrativen Aspekten vorgelegt.

6. Am 17.10.2017 wurde die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

7. Am 11.01.2018, 13.07.2018, 27.09.2018 und 26.11.2018 langten jeweils weitere Unterlagen des BF beim BVwG ein.

8. Am 17.08.2021 langte ein Schreiben des Rechtsanwaltes des BF beim BVwG ein, dem ein Konvolut an Unterlagen (Empfehlungsschreiben, Lehrvertrag, Schulzeugnisse, etc.) beigelegt war.

9. Nachdem in der gegenständlichen Rechtssache über vier Jahre keine verfahrensfortführenden Schritte gesetzt wurden, wurde diese mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 23.03.2022 der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 19.04.2022 neu zugewiesen.

10. Am 28.04.2021 wurde dem BVwG das Prüfungszeugnis der vom BF absolvierten Lehrabschlussprüfung übermittelt.

11. Am 09.06.2022 führte das BVwG in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, sein Rechtsvertreter sowie eine Vertrauensperson teilnahmen. Ein Dolmetscher wurde nicht benötigt. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien – entschuldigt – nicht. Im Zuge der Verhandlung legte der BF weitere Unterlagen vor.

II. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch zwei. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger Guineas. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Malinké an. Seine Muttersprache ist Malinki, er spricht jedoch auch Französisch und Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der BF wurde in der Stadt XXXX geboren, in dieser wuchs er auch auf und jedenfalls eine Tante mütterlicherseits des BF lebt dort. Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, startend mit dem Schuljahr 2008/09 bis zu seiner Ausreise Ende 2014.Der BF wurde in der Stadt römisch 40 geboren, in dieser wuchs er auch auf und jedenfalls eine Tante mütterlicherseits des BF lebt dort. Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, startend mit dem Schuljahr 2008/09 bis zu seiner Ausreise Ende 2014.

Nicht festzustellen ist das Ausmaß der familiären Bindung.

Der BF hat am 04.07.2018 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden und 13.04.2022 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Restaurantfachmann mit gutem Erfolg bestanden

Der BF arbeitet nach wie vor im selben Tourismusbetrieb, in dem er auch die Lehre absolvierte und ist dort nunmehr als Chef de Rang beschäftigt. Monatlich verdient er etwa € 1.600,-. Seit Februar 2022 wohnt er alleine in einer eigenen Wohnung, nachdem er zuvor drei Jahre lang über ein Dienstzimmer verfügte. Er ist selbsterhaltungsfähig und spricht fließend Deutsch. In seiner Freizeit spielt er mit seinen Freunden Fußball, die er aus dem Fußballverein „ XXXX “ kennt, und trifft sich auch sonst mit diesen. Auch pflegt er regelmäßigen Kontakt zu einer österreichischen Familie, die er seit etwa fünf Jahren kennt und zumindest zwei Mal pro Woche sieht.Der BF arbeitet nach wie vor im selben Tourismusbetrieb, in dem er auch die Lehre absolvierte und ist dort nunmehr als Chef de Rang beschäftigt. Monatlich verdient er etwa € 1.600,-. Seit Februar 2022 wohnt er alleine in einer eigenen Wohnung, nachdem er zuvor drei Jahre lang über ein Dienstzimmer verfügte. Er ist selbsterhaltungsfähig und spricht fließend Deutsch. In seiner Freizeit spielt er mit seinen Freunden Fußball, die er aus dem Fußballverein „ römisch 40 “ kennt, und trifft sich auch sonst mit diesen. Auch pflegt er regelmäßigen Kontakt zu einer österreichischen Familie, die er seit etwa fünf Jahren kennt und zumindest zwei Mal pro Woche sieht.

In der Zukunft möchte er weiter in der Restaurantbranche arbeiten und unter Umständen Restaurantleiter werden sowie eventuell eine Zusatzausbildung machen. Außerdem hat er den ersten Teil der Sommelier-Ausbildung absolviert und möchte diese Ausbildung fortsetzen.

Der BF ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem BF droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund einer vermuteten Ebola-Erkrankung, da die zum Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Guinea bestehende Ebola-Epidemie mittlerweile bewältigt ist und ein am 14.02.2021 ausgerufener Ebola-Ausbruch am 19.06.2021 von den Gesundheitsbehörden für beendet erklärt wurde.

Der BF war in seinem Herkunftsstaat niemals irgendeiner Art von Verfolgung ausgesetzt, er braucht auch für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine solche nicht zu befürchten.

Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von privater oder Dritter Seite bedroht wäre.

Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, besteht für den BF als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle der Rückkehr keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört aufgrund seiner Gesundheit und seines Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea, Teilaktualisierung am 02.08.2021 samt integrierter Kurzinformationen vom 06.09.2021 und 23.09.2021:

Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 23.9.2021: Militärputsch – aktuelle Lage (betrifft: Abschnitte 2. politische Lage, 3. Sicherheitslage, 10. Menschenrechte)

Der Putsch in Guinea war laut Analysen ein Resultat aus dem autokratischen Verhalten des Präsidenten, ökonomischer Misswirtschaft und erodierenden demokratischen Normen (CSIS 8.9.2021). Dementsprechend hat der Oppositionsführer Cellou Dalein Diallo den Putsch gegen Präsident Condé begrüßt: Der Putsch sei ein Sieg über ein diktatorisches Regime. Auch viele Guineer begrüßten die Absetzung von Präsident Condé (BBC 7.9.2021; vgl. FP 20.9.2021) bzw. gibt es breite Unterstützung durch die Öffentlichkeit (GW 7.9.2021).Der Putsch in Guinea war laut Analysen ein Resultat aus dem autokratischen Verhalten des Präsidenten, ökonomischer Misswirtschaft und erodierenden demokratischen Normen (CSIS 8.9.2021). Dementsprechend hat der Oppositionsführer Cellou Dalein Diallo den Putsch gegen Präsident Condé begrüßt: Der Putsch sei ein Sieg über ein diktatorisches Regime. Auch viele Guineer begrüßten die Absetzung von Präsident Condé (BBC 7.9.2021; vergleiche FP 20.9.2021) bzw. gibt es breite Unterstützung durch die Öffentlichkeit (GW 7.9.2021).

Bereits zwei Tage nach dem Putsch war in Conakry wieder Normalität eingekehrt (BBC 7.9.2021). Zudem hat die Armee Checkpoints abbauen lassen, die von Präsidenten Condé errichtet worden waren, um gegen ihn gerichtete Proteste einzudämmen (BBC 7.9.2021; vgl. FP 20.9.2021). Die Militärjunta hat rund 80 politische Gefangene aus der Haft entlassen. Alle waren im Verlauf der Herrschaft von Präsident Condé in Haft geraten – vor allem im Zuge der Proteste gegen Condé im Jahr 2020 (BBC 8.9.2021). Der Justiz wurde seitens der Junta garantiert, dass die Exekutive sich nun nicht mehr in Prozesse einmischen werde (RFI 22.9.2021).Bereits zwei Tage nach dem Putsch war in Conakry wieder Normalität eingekehrt (BBC 7.9.2021). Zudem hat die Armee Checkpoints abbauen lassen, die von Präsidenten Condé errichtet worden waren, um gegen ihn gerichtete Proteste einzudämmen (BBC 7.9.2021; vergleiche FP 20.9.2021). Die Militärjunta hat rund 80 politische Gefangene aus der Haft entlassen. Alle waren im Verlauf der Herrschaft von Präsident Condé in Haft geraten – vor allem im Zuge der Proteste gegen Condé im Jahr 2020 (BBC 8.9.2021). Der Justiz wurde seitens der Junta garantiert, dass die Exekutive sich nun nicht mehr in Prozesse einmischen werde (RFI 22.9.2021).

Die nach dem Putsch geschlossenen Landgrenzen wurden wieder geöffnet. Landesweit besteht weiterhin eine Ausgangssperre zwischen 22:00 und 5:00 Uhr (GW 14.9.2021).

Die Putschisten haben mit den Repräsentanten zahlreicher politischer Parteien Gespräche geführt. Sie wollen einen Zeitplan erstellen, um das Land wieder an eine Zivilregierung übergeben zu können. Auch Vertreter der Partei des gestürzten Präsidenten Condé wurden in Gespräche eingebunden (BBC 14.9.2021). Ebenfalls inkludiert wurden Vertreter der Öffentlichkeit und der Wirtschaft. In den Verhandlungen ging es u.a. um die Bildung einer Übergangsregierung (Reuters 18.9.2021).

Die westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS hat derweil Sanktionen gegen die Anführer des Putsches und deren Familien erlassen (BBC 17.9.2021; vgl. AJ 16.9.2021). ECOWAS verlangt von den Putschisten, dass binnen sechs Monaten Wahlen abgehalten werden (BBC 17.9.2021; vgl. AJ 16.9.2021). ECOWAS (BBC 14.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021) und die Afrikanische Union haben die Mitgliedschaft Guineas suspendiert (BBC 14.9.2021).Die westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS hat derweil Sanktionen gegen die Anführer des Putsches und deren Familien erlassen (BBC 17.9.2021; vergleiche AJ 16.9.2021). ECOWAS verlangt von den Putschisten, dass binnen sechs Monaten Wahlen abgehalten werden (BBC 17.9.2021; vergleiche AJ 16.9.2021). ECOWAS (BBC 14.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021) und die Afrikanische Union haben die Mitgliedschaft Guineas suspendiert (BBC 14.9.2021).

KI vom 6.9.2021: Militärputsch (betrifft: Abschnitte 2. politische Lage und 3. Sicherheitslage)

Elitesoldaten der Groupement des Forces Speciales (GW 6.9.2021) haben in Guinea am 5.9.2021 einen Putsch unternommen. Die Putschisten nennen sich CNRD – Comité National du Rassemblement et du Développement (Reuters 5.9.2021). Sie haben eine landesweite Ausgangssperre ausgerufen und verkündet, dass Regionalgouverneure durch das Militär ersetzt würden. Die Verfassung wird demnach für eine Woche außer Kraft gesetzt, und die Landesgrenzen werden geschlossen (AJ 5.9.2021).

Zuvor hatten Soldaten den staatlichen Fernsehsender besetzt (AJ 5.9.2021). Dabei hat der Kommandant der Spezialeinheit, Oberstleutnant Mamady Doumbouya – ein ehemaliger Fremdenlegionär und ethnischer Malinke (RFI 6.9.2021) – in einem öffentlichen Statement erklärt, die Demokratie wiederherstellen zu wollen (AJ 5.9.2021). In der Nähe des Präsidentenpalasts soll es zu Schusswechseln gekommen sein. Ein Video zeigt den offenbar unter Gewalt der Putschisten befindlichen Präsidenten Alpha Condé (AJ 5.9.2021; vgl. Reuters 5.9.2021; DS 6.9.2021). Letzterer wird an einem unbekannten Ort festgehalten. Mehrere hochrangige Regierungsmitarbeiter sind verhaftet worden (Reuters 5.9.2021).Zuvor hatten Soldaten den staatlichen Fernsehsender besetzt (AJ 5.9.2021). Dabei hat der Kommandant der Spezialeinheit, Oberstleutnant Mamady Doumbouya – ein ehemaliger Fremdenlegionär und ethnischer Malinke (RFI 6.9.2021) – in einem öffentlichen Statement erklärt, die Demokratie wiederherstellen zu wollen (AJ 5.9.2021). In der Nähe des Präsidentenpalasts soll es zu Schusswechseln gekommen sein. Ein Video zeigt den offenbar unter Gewalt der Putschisten befindlichen Präsidenten Alpha Condé (AJ 5.9.2021; vergleiche Reuters 5.9.2021; DS 6.9.2021). Letzterer wird an einem unbekannten Ort festgehalten. Mehrere hochrangige Regierungsmitarbeiter sind verhaftet worden (Reuters 5.9.2021).

Regionale und internationale Beobachter – darunter der UN-Generalsekretär – haben den Putsch verurteilt (AJ 5.9.2021; vgl. Reuters 5.9.2021). Unterstützer der politischen Opposition feierten den Putsch hingegen auf den Straßen von Conakry; die Stadt ist allerdings gespalten. In Teilen von Conakry patrouillieren Armeefahrzeuge (AJ 5.9.2021; vgl. Reuters 5.9.2021).Regionale und internationale Beobachter – darunter der UN-Generalsekretär – haben den Putsch verurteilt (AJ 5.9.2021; vergleiche Reuters 5.9.2021). Unterstützer der politischen Opposition feierten den Putsch hingegen auf den Straßen von Conakry; die Stadt ist allerdings gespalten. In Teilen von Conakry patrouillieren Armeefahrzeuge (AJ 5.9.2021; vergleiche Reuters 5.9.2021).

Gleichzeitig hat der Verteidigungsminister behauptet, dass die Putschisten und damit der Putsch abgewehrt worden seien (AJ 5.9.2021; vgl. DS 6.9.2021). Die genauen Hintergründe und Umstände der Ereignisse am Sonntag (5.9.2021) sind noch nicht zweifelsfrei geklärt (DS 6.9.2021). Es bleibt unklar, ob die Putschisten tatsächlich die volle Kontrolle übernehmen konnten (Reuters 5.9.2021). Doumbouya forderte jedenfalls andere Soldaten auf, sich auf die Seite des Volkes zu stellen und in den Kasernen zu bleiben. Es ist unklar, wie viel Rückhalt die meuternden Soldaten innerhalb der Armee haben, und ob andere Kräfte versuchen werden, die Macht zurückzuerobern (NDR 6.9.2021). Nach Angaben einer Quelle ist es zu Zusammenstößen unterschiedlicher Armeefraktionen gekommen (GW 6.9.2021). Nach anderen Angaben haben sich die Schusswechsel gelegt und demnach herrschte am Montag (6.9.2021) in Conakry gespannte Ruhe (SI 6.9.2021).Gleichzeitig hat der Verteidigungsminister behauptet, dass die Putschisten und damit der Putsch abgewehrt worden seien (AJ 5.9.2021; vergleiche DS 6.9.2021). Die genauen Hintergründe und Umstände der Ereignisse am Sonntag (5.9.2021) sind noch nicht zweifelsfrei geklärt (DS 6.9.2021). Es bleibt unklar, ob die Putschisten tatsächlich die volle Kontrolle übernehmen konnten (Reuters 5.9.2021). Doumbouya forderte jedenfalls andere Soldaten auf, sich auf die Seite des Volkes zu stellen und in den Kasernen zu bleiben. Es ist unklar, wie viel Rückhalt die meuternden Soldaten innerhalb der Armee haben, und ob andere Kräfte versuchen werden, die Macht zurückzuerobern (NDR 6.9.2021). Nach Angaben einer Quelle ist es zu Zusammenstößen unterschiedlicher Armeefraktionen gekommen (GW 6.9.2021). Nach anderen Angaben haben sich die Schusswechsel gelegt und demnach herrschte am Montag (6.9.2021) in Conakry gespannte Ruhe (SI 6.9.2021).

Anfang 2020 hatte der 83jährige Condé zuerst die Verfassung ändern und sich danach im Oktober 2020 „legal“ in eine dritte Amtszeit wählen lassen (Reuters 5.9.2021; vgl. AJ 5.9.2021). Im Zuge dieser Entwicklungen kam es laut einer Quelle zu Massenprotesten mit dutzenden Toten und hunderten Verhaftungen (AJ 5.9.2021). Kritiker bezeichnen Condé jedenfalls als zunehmend autoritären Herrscher, dessen Amtszeit von Menschenrechtsverletzungen geprägt war (DS 6.9.2021).Anfang 2020 hatte der 83jährige Condé zuerst die Verfassung ändern und sich danach im Oktober 2020 „legal“ in eine dritte Amtszeit wählen lassen (Reuters 5.9.2021; vergleiche AJ 5.9.2021). Im Zuge dieser Entwicklungen kam es laut einer Quelle zu Massenprotesten mit dutzenden Toten und hunderten Verhaftungen (AJ 5.9.2021). Kritiker bezeichnen Condé jedenfalls als zunehmend autoritären Herrscher, dessen Amtszeit von Menschenrechtsverletzungen geprägt war (DS 6.9.2021).

Die Soldaten argumentieren den Putsch mit dem mangelnden ökonomischen Fortschritt seit der Unabhängigkeit im Jahr 1958. Zwar ist die Wirtschaft in den letzten Jahren stetig gewachsen, die Mehreinnahmen aus Bodenschätzen kamen aber kaum der Bevölkerung zugute (AJ 5.9.2021; vgl. Reuters 5.9.2021). Im Gegenteil: In den vergangenen Wochen wurden die Steuern erhöht, Treibstoff hat sich um 20% verteuert (Reuters 5.9.2021). Als Hintergrund wird von anderer Seite aber auch eine Budgetreduzierung für die Sicherheitskräfte angegeben. Außerdem hat es Condé demnach in seiner seit 2010 laufenden Präsidentschaft nicht geschafft, die Ethnien der Fulani und Malinke zu einen. Diese Spaltung herrscht auch im Militär (AJ 5.9.2021).Die Soldaten argumentieren den Putsch mit dem mangelnden ökonomischen Fortschritt seit der Unabhängigkeit im Jahr 1958. Zwar ist die Wirtschaft in den letzten Jahren stetig gewachsen, die Mehreinnahmen aus Bodenschätzen kamen aber kaum der Bevölkerung zugute (AJ 5.9.2021; vergleiche Reuters 5.9.2021). Im Gegenteil: In den vergangenen Wochen wurden die Steuern erhöht, Treibstoff hat sich um 20% verteuert (Reuters 5.9.2021). Als Hintergrund wird von anderer Seite aber auch eine Budgetreduzierung für die Sicherheitskräfte angegeben. Außerdem hat es Condé demnach in seiner seit 2010 laufenden Präsidentschaft nicht geschafft, die Ethnien der Fulani und Malinke zu einen. Diese Spaltung herrscht auch im Militär (AJ 5.9.2021).

Politische Lage

Guinea ist eine konstitutionelle demokratische Republik (USDOS 30.3.2021). Die politische Geschichte Guineas ist von zwei langjährigen autoritären Regimen geprägt. 2010 hatte Guinea jedoch einen Weg der Demokratisierung eingeschlagen mit ersten offenen Präsidentschaftswahlen 2010 und Parlamentswahlen 2013 (AA 7.4.2021). Nach einem Militärputsch im Jahr 2008 und jahrzehntelanger autoritärer Regierungsführung kehrte Guinea 2010 zu einer zivilen Regierung zurück. Seitdem hat das Land Mehrparteienwahlen abgehalten, die von Gewalt, Verzögerungen und anderen Mängeln geplagt waren (FH 3.3.2021). Der erste frei gewählte Präsident Guineas, Alpha Condé, wurde im Oktober 2015 für eine zweite und verfassungsmäßig letzte Amtszeit mit 58 % der Stimmen wiedergewählt (AA 7.4.2021).

Zuletzt hat es im Vorfeld der Verfassungsreform und Parlamentswahlen im März 2020 sowie der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 jedoch Rückschritte gegeben. Die verfassungsmäßigen Strukturen sind schwach, die Exekutive dominiert das politische Leben, und die staatliche Verwaltung ist im Land schwach präsent. Spannungen zwischen stark durch ihre langjährigen Führungspersönlichkeiten personifizierter Regierung und Opposition entluden sich in den vergangenen Jahren immer wieder in Konfrontationen zwischen Parteianhängern bzw. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, zuletzt von Oktober 2019 bis in den Herbst 2020 (AA 7.4.2021).

Am 22.3.2020 stimmten die Guineer in einem Verfassungsreferendum und bei Parlamentswahlen ab, die dem Präsidenten eine dritte Amtszeit ermöglichen würde, obwohl sowohl die neue Verfassung als auch der ursprüngliche Text von 2010 die Amtszeit des Präsidenten auf zwei Jahre beschränken. Die umstrittene Abstimmung löste Gewalt in Conakry und mehreren anderen Städten aus, wobei mindestens 32 Menschen im Südosten Guineas getötet wurden (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Im März 2020 erhielt Präsident Alpha Condé, trotz der Einwände der Opposition die Zustimmung zu einer neuen Verfassung (FH 3.3.2021).Am 22.3.2020 stimmten die Guineer in einem Verfassungsreferendum und bei Parlamentswahlen ab, die dem Präsidenten eine dritte Amtszeit ermöglichen würde, obwohl sowohl die neue Verfassung als auch der ursprüngliche Text von 2010 die Amtszeit des Präsidenten auf zwei Jahre beschränken. Die umstrittene Abstimmung löste Gewalt in Conakry und mehreren anderen Städten aus, wobei mindestens 32 Menschen im Südosten Guineas getötet wurden (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Im März 2020 erhielt Präsident Alpha Condé, trotz der Einwände der Opposition die Zustimmung zu einer neuen Verfassung (FH 3.3.2021).

Im März 2020 organisierte die Nationale Front zur Verteidigung der Verfassung (FNDC), eine Koalition aus politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen, Massenproteste gegen die Verfassungsreform und rief zum Boykott der Parlamentswahlen und des Verfassungsreferendums auf (AI 7.4.2021; vgl. HWR 13.1.2021; AA 7.4.2021), was dazu führte, dass die regierende Partei Rassemblement du peuple guinéen – RPG, eine absolute Mehrheit in der Nationalversammlung errang (USDOS 30.3.2021).Im März 2020 organisierte die Nationale Front zur Verteidigung der Verfassung (FNDC), eine Koalition aus politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen, Massenproteste gegen die Verfassungsreform und rief zum Boykott der Parlamentswahlen und des Verfassungsreferendums auf (AI 7.4.2021; vergleiche HWR 13.1.2021; AA 7.4.2021), was dazu führte, dass die regierende Partei Rassemblement du peuple guinéen – RPG, eine absolute Mehrheit in der Nationalversammlung errang (USDOS 30.3.2021).

Im April 2020 gab das Verfassungsgericht bekannt, dass fast 90% für die Verfassungsreform gestimmt hatten (AI 7.4.2021; vgl. HWR 13.1.2021; AA 7.4.2021).Im April 2020 gab das Verfassungsgericht bekannt, dass fast 90% für die Verfassungsreform gestimmt hatten (AI 7.4.2021; vergleiche HWR 13.1.2021; AA 7.4.2021).

In Guinea fanden am 18.10.2020 Präsidentschaftswahlen statt (HRW 13.1.2021; vgl. BAMF 2.11.2020), die den Höhepunkt der einjährigen Bemühungen des amtierenden Präsidenten Alpha Condé um eine dritte Amtszeit darstellten (HRW 13.1.2021). Bereits im Bereits im Vorfeld war es zu Protesten gekommen, bei denen dutzende Menschen getötet worden waren (BAMF 2.11.2020). Die Sicherheitskräfte haben häufig exzessive und teilweise tödliche Gewalt angewendet, um die teilweise gewalttätigen Demonstrationen der Gegner einer neuen Verfassung zu unterdrücken, wobei mindestens 23 Menschen getötet wurden. Zudem verhaftete und inhaftierte die Regierung willkürlich zahlreiche Anführer und Mitglieder der Nationalen Front zur Verteidigung der Verfassung (FNDC), einer Koalition von zivilgesellschaftlichen Gruppen und Oppositionsparteien, die gegen die neue Verfassung sind (HRW 13.1.2021).In Guinea fanden am 18.10.2020 Präsidentschaftswahlen statt (HRW 13.1.2021; vergleiche BAMF 2.11.2020), die den Höhepunkt der einjährigen Bemühungen des amtierenden Präsidenten Alpha Condé um eine dritte Amtszeit darstellten (HRW 13.1.2021). Bereits im Bereits im Vorfeld war es zu Protesten gekommen, bei denen dutzende Menschen getötet worden waren (BAMF 2.11.2020). Die Sicherheitskräfte haben häufig exzessive und teilweise tödliche Gewalt angewendet, um die teilweise gewalttätigen Demonstrationen der Gegner einer neuen Verfassung zu unterdrücken, wobei mindestens 23 Menschen getötet wurden. Zudem verhaftete und inhaftierte die Regierung willkürlich zahlreiche Anführer und Mitglieder der Nationalen Front zur Verteidigung der Verfassung (FNDC), einer Koalition von zivilgesellschaftlichen Gruppen und Oppositionsparteien, die gegen die neue Verfassung sind (HRW 13.1.2021).

Am 24.10.2020 gab die unabhängige nationale Wahlkommission bekannt, dass Amtsinhaber Alpha Condé (RPG), die Wahl mit 59,5% der Stimmen gewonnen hatte. Der Hauptkandidat der Oppositionspartei, Union des forces démocratiques de Guinée (UFDG), Cellou Dalein Diallo (HRW 13.1.202; vgl. AI 7.4.2021), der 33,5% der Stimmen erhalten hatte (BAMF 2.11.2020), beanspruchte am 19.10.2020 den Sieg und lehnte die offiziellen Ergebnisse ab und rief zu Massendemonstrationen auf (HRW 13.1.202; vgl. AI 7.4.2021). Nach der Wahl kam es erneut zu Unruhen und Gewalt, mindestens 14 Menschen sollen getötet worden sein, darunter 2 Kinder in Conakry (BAMF 2.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Am 24.10.2020 gab die unabhängige nationale Wahlkommission bekannt, dass Amtsinhaber Alpha Condé (RPG), die Wahl mit 59,5% der Stimmen gewonnen hatte. Der Hauptkandidat der Oppositionspartei, Union des forces démocratiques de Guinée (UFDG), Cellou Dalein Diallo (HRW 13.1.202; vergleiche AI 7.4.2021), der 33,5% der Stimmen erhalten hatte (BAMF 2.11.2020), beanspruchte am 19.10.2020 den Sieg und lehnte die offiziellen Ergebnisse ab und rief zu Massendemonstrationen auf (HRW 13.1.202; vergleiche AI 7.4.2021). Nach der Wahl kam es erneut zu Unruhen und Gewalt, mindestens 14 Menschen sollen getötet worden sein, darunter 2 Kinder in Conakry (BAMF 2.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021).

Den am Wahltag friedlich und unter großer Beteiligung der Bevölkerung abgehaltenen Wahlen (78,9 % Wahlbeteiligung) waren vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Regierungs- und Oppositionsanhängern, aber auch von Sicherheitskräften gewaltsam oder per Hausarrest unterbundene Proteste von Anhängern der Opposition vorausgegangen (AA 7.4.2021).

Internationale und einheimische Beobachter äußerten sich besorgt über weit verbreitete Gewalt bei den Wahlen, Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, mangelnde Transparenz bei der Auszählung der Stimmen und Unstimmigkeiten bei der Stimmauszählung in den Wahllokalen. Zahlreiche Oppositionsparteien lehnten die Ergebnisse der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen vom März und Oktober ab (USDOS 30.3.2021).

Sicherheitslage

In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Es kann jederzeit zu spontanen Demonstrationen kommen (BMEIA 20.7.2021; vgl. EDA 20.7.2021; FD 20.7.2021). Vor allem in Conakry hat sich die Sicherheitslage verschlechtert (FD 20.7.2021). Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 20.7.2021). So haben die Proteste im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 20.7.2021). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 20.7.2021) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen (EDA 20.7.2021).In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 20.7.2021; vergleiche BMEIA 20.7.2021). Es kann jederzeit zu spontanen Demonstrationen kommen (BMEIA 20.7.2021; vergleiche EDA 20.7.2021; FD 20.7.2021). Vor allem in Conakry hat sich die Sicherheitslage verschlechtert (FD 20.7.2021). Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen (EDA 20.7.2021; vergleiche BMEIA 20.7.2021). Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 20.7.2021). So haben die Proteste im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 20.7.2021). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 20.7.2021) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen (AA 20.7.2021; vergleiche FD 20.7.2021). Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 20.7.2021; vergleiche FD 20.7.2021). In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen (EDA 20.7.2021).

Rechtsschutz / Justizwesen

Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit. Es herrscht Korruption (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen (HRW 13.1.2021) wie z.B. Ressourcenmangel, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021; FH 3.3.2021) sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 30.3.2021). Während das Justizsystem seit 2010 ein begrenztes Maß an Unabhängigkeit bewiesen hat, bleibt es der politischen Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (FH 3.3.2021). Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Wirksamkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 7.4.2021), die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 30.3.2021).Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit. Es herrscht Korruption (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen (HRW 13.1.2021) wie z.B. Ressourcenmangel, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021; FH 3.3.2021) sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 30.3.2021). Während das Justizsystem seit 2010 ein begrenztes Maß an Unabhängigkeit bewiesen hat, bleibt es der politischen Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (FH 3.3.2021). Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Wirksamkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 7.4.2021), die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 30.3.2021).

Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen (USDOS 30.3.2021). Gemäß dem französischen Modell ist die Gendarmerie dem Verteidigungsminister unterstellt, wird aber von der Armee getrennt (AA 7.4.2021). Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen (USDOS 30.3.2021).

Angehörige der Sicherheitskräfte begingen zahlreiche Übergriffe, insbesondere während der Wahlen und der darauf folgenden Proteste (USDOS 30.3.2021). Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär- und Polizeikräfte spiegelt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021; HRW 13.1.2021). Die Zeit vor den Wahlen war von Verhaftungen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Oppositionsmitgliedern geprägt. Am Wahltag setzten die Sicherheitskräfte in Conakry Tränengas und scharfe Munition ein, um Demonstranten zu vertreiben; dabei starben sechs Menschen. Berichten zufolge wurden landesweit mehrere Dutzend Menschen getötet (FH 3.3.2021). Die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen war ebenfalls geprägt von Gewalt. Zwischen 18.10. und 23.10.2020 wurden in Conakry mindestens zwölf Menschen und zwei Kinder von Sicherheitskräften getötet (HRW 13.1.2021). Dennoch behielten die zivilen Behörden im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).Angehörige der Sicherheitskräfte begingen zahlreiche Übergriffe, insbesondere während der Wahlen und der darauf folgenden Proteste (USDOS 30.3.2021). Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär- und Polizeikräfte spiegelt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021; HRW 13.1.2021). Die Zeit vor den Wahlen war von Verhaftungen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Oppositionsmitgliedern geprägt. Am Wahltag setzten die Sicherheitskräfte in Conakry Tränengas und scharfe Munition ein, um Demonstranten zu vertreiben; dabei starben sechs Menschen. Berichten zufolge wurden landesweit mehrere Dutzend Menschen getötet (FH 3.3.2021). Die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen war ebenfalls geprägt von Gewalt. Zwischen 18.10. und 23.10.2020 wurden in Conakry mindestens zwölf Menschen und zwei Kinder von Sicherheitskräften getötet (HRW 13.1.2021). Dennoch behielten die zivilen Behörden im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).

Straflosigkeit bleibt ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei den Gendarmen, der Polizei und dem Militär. Korruption, mangelnde Ausbildung, Politisierung der Streitkräfte und mangelnde Transparenz bei den Ermittlungen trugen dazu bei (USDOS 30.3.2021). Trotz des 2016 verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch, wiesen Menschenrechtsverteidiger darauf hin, dass eine Reihe von Handlungen, nicht ausdrücklich mit Strafen belegt sind, sodass Sicherheitskräfte weiterhin ungestraft handeln (FH 3.3.2021).

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafen verbieten, berichteten Menschenrechtsbeobachter, dass Regierungsbeamte solche Praktiken weiterhin ungestraft anwenden (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Mit dem 2016 verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch wurde Folter zum ersten Mal ausdrücklich geächtet (FH 3.3.2021; vgl. AA 7.4.2021) und ist nach Artikel 6 der Verfassung Guineas gesondert erfasst und untersagt (AA 7.4.2021). Sicherheitskräfte wenden weiterhin ungestraft Folter und andere Formen körperlicher Gewalt an (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafen verbieten, berichteten Menschenrechtsbeobachter, dass Regierungsbeamte solche Praktiken weiterhin ungestraft anwenden (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Mit dem 2016 verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch wurde Folter zum ersten Mal ausdrücklich geächtet (FH 3.3.2021; vergleiche AA 7.4.2021) und ist nach Artikel 6 der Verfassung Guineas gesondert erfasst und untersagt (AA 7.4.2021). Sicherheitskräfte wenden weiterhin ungestraft Folter und andere Formen körperlicher Gewalt an (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021).

Im Zuge der Parlaments- und Verfassungswahlen, eskalierten die Zusammenstöße zwischen den Sicherheitskräften und Anhängern der Opposition sowie zwischen Oppositions- und Regierungsanhängern. Sicherheitskräfte erschossen neun Menschen. Zwei weitere wurden Berichten zufolge bei der Kollision mit Fahrzeugen der Sicherheitskräfte getötet (HRW 13.1.2021).

Berichten zufolge wurden in mehreren Fällen Gefangene misshandelt und gefoltert. Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme sowie in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 30.3.2021).

Das Justizsystem hat es weitgehend versäumt, die Täter für vergangene Gräueltaten unter der Militärherrschaft zur Rechenschaft zu ziehen (FH 3.3.2021).

Korruption

Korruption ist in Guinea weit verbreitet und bleibt ein Problem (FH.3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Während das Gesetz strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird es nicht wirksam umgesetzt. Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt, die nicht geahndet wurden. Im August 2020 gab die Staatsanwaltschaft die Ergebnisse einer Untersuchung über die Veruntreuung von mehr als 51 Millionen Dollar an öffentlichen Geldern durch zwei hohe Beamte der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation bekannt. Die beiden Beamten wurden verhaftet und befinden sich in Untersuchungshaft (USDOS 30.3.2021).Korruption ist in Guinea weit verbreitet und bleibt ein Problem (FH.3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Während das Gesetz strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird es nicht wirksam umgesetzt. Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt, die nicht geahndet wurden. Im August 2020 gab die Staatsanwaltschaft die Ergebnisse einer Untersuchung über die Veruntreuung von mehr als 51 Millionen Dollar an öffentlichen Geldern durch zwei hohe Beamte der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation bekannt. Die beiden Beamten wurden verhaftet und befinden sich in Untersuchungshaft (USDOS 30.3.2021).

Das staatliche Handeln ist jedoch in weiten Bereichen, insbesondere bei Sicherheitskräften und Justiz, von Korruption und Willkür geprägt (AA 7.4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Polizei und Gendarmen erpressen Bürger in ihren Wohnungen, in Gefängnissen und in Haftanstalten. Der Justiz fehlt die finanzielle und rechtliche Unabhängigkeit und Korruption findet auch in Gerichtsverfahren statt (USDOS 30.3.2021).Das staatliche Handeln ist jedoch in weiten Bereichen, insbesondere bei Sicherheitskräften und Justiz, von Korruption und Willkür geprägt (AA 7.4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Polizei und Gendarmen erpressen Bürger in ihren Wohnungen, in Gefängnissen und in Haftanstalten. Der Justiz fehlt die finanzielle und rechtliche Unabhängigkeit und Korruption findet auch in Gerichtsverfahren statt (USDOS 30.3.2021).

Die direkt dem Präsidenten unterstellte Nationale Antikorruptionsbehörde (ANLC) ist unterfinanziert und personell unterbesetzt. Einige Beamte wurden in den letzten Jahren wegen Korruption strafrechtlich verfolgt, aber größere Fälle, in die hochrangige Politiker und die Bergbauindustrie verwickelt waren, wurden hauptsächlich vor ausländischen Gerichten weiter verfolgt (FH 3.3.2021).

Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2020 Platz 137 von 180 (TI 2020).

Wehrdienst und Rekrutierungen

In Guinea besteht keine Wehrpflicht (CIA 10.7.2019). Nach anderen Angaben besteht formal für alle männlichen Guineer zwischen 18 und 30 Jahren die Pflicht zur Leistung eines Wehr- oder Zivildiensts (Artikel 145 der Verfassung). Wegen der großen Zahl von Freiwilligen werden aber seit 1990 keine Wehrpflichtigen mehr eingezogen (AA 5.7.2019).

Allgemeine Menschenrechtslage

Seit Amtsantritt der Regierung Condé Ende 2010 kommt dem institutionalisierten Menschenrechtsschutz verstärkte Bedeutung zu. Die Bemühungen der Regierung werden insbesondere in der Schaffung eines eigenen Ministeriums für Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten (seit 2016) deutlich, stoßen in der Praxis jedoch immer wieder an Grenzen, wie bei der weiterhin verbreiteten Kultur der Straflosigkeit deutlich wird, insbesondere im Bereich des Sicherheitsapparats (AA 7.4.2021). Die Regierung setzt restriktive Strafgesetze ein, um Andersdenkende zu entmutigen, und ethnische Spaltungen und die allgegenwärtige Korruption verschärfen oft die politischen Auseinandersetzungen. Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär und Polizei spiegeln eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021).

Im Zusammenhang mit der umstrittenen Verfassungsänderung und den umstrittenen Ergebnissen der Präsidentschaftswahlen kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Dutzende von Menschen wurden bei Demonstrationen von Angehörigen der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte getötet (AI 7.4.2021); Straflosigkeit vor allem staatlicher Übergriffe ist ein zentrales Manko in der Menschenrechtsbilanz Guineas (AA 7.4.2021) und die Regierung unternahm nur minimale Schritte zur strafrechtlichen Verfolgung oder Bestrafung von Beamten (USDOS 30.3.2021). Mitglieder von Oppositionsparteien und pro-demokratische Aktivisten wurden willkürlich festgenommen und inhaftiert (AI 7.4.2021).

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, schwerwiegende Korruptionsfälle, fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen; Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen unter Strafe stellen, obwohl sie nicht durchgesetzt werden, und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 30. 3.2021).

Die Verfassung und das Gesetz garantiert Pressefreiheit (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021) und bemüht sich, auch die Meinungsfreiheit in der Praxis zu wahren (FH 3.3.2021).Die Verfassung und das Gesetz garantiert Pressefreiheit (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021) und bemüht sich, auch die Meinungsfreiheit in der Praxis zu wahren (FH 3.3.2021).

Ein 2016 verabschiedetes Strafgesetzbuch sah Strafen von bis zu fünf Jahren Gefängnis für Verleumdung oder Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vor und trug damit zur Selbstzensur von Journalisten bei (FH 3.3.2021). Es gab mehrere Berichte über Bemühungen der Regierung, die Presse einzuschüchtern und die Pressefreiheit einzuschränken (USDOS 30.3.2021). Dennoch hat sich das Klima für Journalisten in den letzten Jahren etwas verbessert, mit weniger gewalttätigen Angriffen und Verfolgungen wegen Verleumdung (FH 3.3.2021).

Ein im Jahr 2020 verabschiedetes Cybersicherheitsgesetz kriminalisierte ähnliche Straftaten im Internet sowie die Verbreitung von „falschen“ Informationen, aus Gründen der nationalen Sicherheit oder weil sie „Recht und Ordnung oder die öffentliche Sicherheit stören oder die Menschenwürde gefährden könnten“ (FH 3.3.2021). Es kommt auch zu Einschränkungen der Internetfreiheit (USDOS 30.3.2021). Die Nachrichtenseite Guineematin.com wurde für einen Monat gesperrt, nachdem sie während der Stimmauszählung live aus den Wahllokalen übertragen worden war (AI 7.4.2021) - jedoch wurde diese Anfang November 2020 wieder aufgehoben (FH 3.3.2021). Anschuldigungen oder Kritik an der Regierung oder Regierungspartei können zu Repressalien der Regierung führen, einschließlich Suspendierungen, Geldstrafen und Festnahmen. Es gab Berichte über willkürliche Festnahmen, Belästigungen und Einschüchterungen von Journalisten durch Regierungsbeamte. Es kommt zur Zensur, bzw. zur Beeinflussung der Berichterstattung. Zudem kam es auch zu Anschuldigungen der Verleumdung gegen das Staatsoberhaupt; diese können mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder hohen Geldstrafen belegt sein. Beamte nutzten diese Gesetze, um Oppositionsführer und Journalisten zu schikanieren. Journalisten behaupteten, die Klagen wegen Verleumdung zielten auf regierungskritische Personen ab, um abweichende Meinungen zum Schweigen zu bringen (USDOS 30.3.2021).

Die Regierung überwachte jedoch Social-Media-Plattformen und nutzte das Gesetz, um Journalisten für das Posten oder Teilen von regierungskritischen Informationen zu bestrafen. Auch im Zuge der Wahlen 2020, kam es zu weit verbreiteten Internetstörungen (USDOS 30.3.2021).

Die Verfassung sieht friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung verbot regelmäßig öffentliche Proteste (USDOS 30.3.2021; FH 3.3.2021). Die Regierung verlangt eine 72-Stunden-Voranmeldung für öffentliche Versammlungen (USDOS 30.3.2021). Versammlungen, die ohne vorherige Ankündigung abgehalten werden, gelten als nicht autorisiert und werden oft gewaltsam aufgelöst, was zu Todesfällen, Verletzten und Festnahmen führt. Im April 2020 wurden im Rahmen der Bemühungen der Regierung zur Begrenzung der Verbreitung von COVID-19 Beschränkungen für öffentliche Versammlungen eingeführt. Geänderte Beschränkungen blieben während eines Großteils des Jahres in Kraft, wurden aber im Dezember 2020 wieder gelockert. Weiters kam es auch zu Protesten gegen die Auferlegung von COVID-19-Beschränkungen und sahen sich mit gewaltsamen Reaktionen der Regierung konfrontiert. Im Mai 2020 beispielsweise stießen Demonstranten in der Stadt Coyah mit Sicherheitskräften wegen Reisebeschränkungen und Vorwürfen der korrupten Durchsetzung zusammen. Dabei kamen fünf Menschen ums Leben (FH 3.3.2021). Die Behörden zeigten nach dem Verbot großer Versammlungen im Ausnahmezustand im März 2020, um der Verbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken, einen Mangel an Unparteilichkeit. Mit der Regierungspartei verbundene Organisationen versammelten sich und organisierten Treffen, um die Regierung zu unterstützen, während die Behörden Oppositionsproteste insbesondere in der Zeit nach den Wahlen von Oktober bis Dezember 2020 verboten (USDOS 30.3.2021).

Das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf friedliche Versammlung wurde eingeschränkt; mindestens sieben Demonstrationen - gegen das Verfassungsreferendum und die Kandidatur des Präsidenten für eine dritte Amtszeit - wurden ohne Angabe von legitimen Gründen untergraben (AI 7.4.2021). Trotz dieser Einschränkungen kam es im Laufe des Jahres zu Großdemonstrationen. Die Proteste gegen das 2019 begonnene Verfassungsprojekt von Präsident Conté wurden 2020 fortgesetzt, obwohl sie aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie teilweise ausgesetzt wurden. Im Oktober 2020 kam es laut Amnesty International zu mindestens 50 Toten und 200 Verletzten, infolge der Niederschlagung der Proteste zwischen Oktober 2019 und Juli 2020. Proteste im Zusammenhang mit den Wahlen im März und Oktober 2020 wurden ebenfalls gewaltsam aufgelöst. Amnesty International berichtete, dass Sicherheitskräfte im Oktober scharfe Munition und Tränengas gegen Demonstranten eingesetzt hätten (FH 3.3.2021).

Die Rechte der Gefangenen auf Gesundheit wurden durch chronische Überbelegung und schlechte Haftbedingungen untergraben (AI 7.4.2021).

Haftbedingungen

Kritisch sind auch die Bedingungen in den Gefängnissen. Menschen in Haft warten jahrelang auf ihren Prozess. Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus sind die Haftbedingungen aufgrund chronisch überfüllter Anlagen, fehlender gesundheitlicher Versorgung und Hygiene sowie Mangel an Nahrungsmitteln problematisch (AA 7.4.2021). Misshandlungen, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten, mangelnde medizinische Versorgung bleiben im gesamten Gefängnissystem allgegenwärtig. Die Bedingungen in Gendarmerie- und Polizeigefängnissen, die für eine kurzfristige Inhaftierung vorgesehen sind, waren angeblich noch schlechter (USDOS 30.3.2021). Eine grundlegende Reform des Gefängniswesens ist im Rahmen der allgemeinen Justizreform 2016 eingeleitet worden, ohne aber bisher zu sichtbaren Verbesserungen geführt zu haben. Grausame oder erniedrigende Strafen werden nicht verhängt (AA 7.4.2021).

Nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes stellen Untersuchungshäftlinge weit über die Hälfte der Gefängnisinsassen in Guinea dar, obwohl laut Gesetzeslage die Untersuchungshaft grundsätzlich die Ausnahme darstellt. Sie ist grundsätzlich auf vier Monate begrenzt, allerdings mit zahlreichen Verlängerungsmöglichkeiten (Art. 235 ff. des Code de la Procedure Penale 2016). Bei Verdacht auf besonders gravierende Verbrechen, kann die Untersuchungshaft auf 24 Monate ausgeweitet werden. Dramatisch ist auch die Menschenrechtslage für Frauen im Strafvollzug. Es gibt keine Frauengefängnisse, es kommt täglich zu Gewaltakten von Mithäftlingen oder Gefängnispersonal (AA 7.4.2021).Nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes stellen Untersuchungshäftlinge weit über die Hälfte der Gefängnisinsassen in Guinea dar, obwohl laut Gesetzeslage die Untersuchungshaft grundsätzlich die Ausnahme darstellt. Sie ist grundsätzlich auf vier Monate begrenzt, allerdings mit zahlreichen Verlängerungsmöglichkeiten (Artikel 235, ff. des Code de la Procedure Penale 2016). Bei Verdacht auf besonders gravierende Verbrechen, kann die Untersuchungshaft auf 24 Monate ausgeweitet werden. Dramatisch ist auch die Menschenrechtslage für Frauen im Strafvollzug. Es gibt keine Frauengefängnisse, es kommt täglich zu Gewaltakten von Mithäftlingen oder Gefängnispersonal (AA 7.4.2021).

Trotz des Risikos von Covid-19-Infektionen unternahmen die Behörden keine Schritte, um die starke Überbelegung in den guineischen Gefängnissen zu reduzieren (HRW 13.1.2021). Im Zentralgefängnis von Conakry, das für 300 Personen ausgelegt ist, sind weiterhin rund 1.500 Personen untergebracht (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Die Gefangenen mussten sich auf Familienmitglieder, Wohltätigkeitsorganisationen oder NGOs verlassen, um Medikamente zu erhalten. Besucher mussten oft Bestechungsgelder zahlen, um die Medikamente an die Gefangenen zu liefern (USDOS 30.3.2021).Trotz des Risikos von Covid-19-Infektionen unternahmen die Behörden keine Schritte, um die starke Überbelegung in den guineischen Gefängnissen zu reduzieren (HRW 13.1.2021). Im Zentralgefängnis von Conakry, das für 300 Personen ausgelegt ist, sind weiterhin rund 1.500 Personen untergebracht (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Die Gefangenen mussten sich auf Familienmitglieder, Wohltätigkeitsorganisationen oder NGOs verlassen, um Medikamente zu erhalten. Besucher mussten oft Bestechungsgelder zahlen, um die Medikamente an die Gefangenen zu liefern (USDOS 30.3.2021).

Die Regierung gestattet nationalen NGOs Zugang in das Zentralgefängnis Conakry. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 30.3.2021).

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist seit 2016 nicht mehr im Strafgesetzbuch vorgesehen (AA 7.4.2021; vgl. FH 3.3.2021). Sie wurde bereits zuvor aufgrund eines Moratoriums im Einklang mit den von Guinea ratifizierten Römischen Statuten des Internationalen Gerichtshofs seit Jahren nicht mehr vollstreckt (AA 7.4.2021).Die Todesstrafe ist seit 2016 nicht mehr im Strafgesetzbuch vorgesehen (AA 7.4.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Sie wurde bereits zuvor aufgrund eines Moratoriums im Einklang mit den von Guinea ratifizierten Römischen Statuten des Internationalen Gerichtshofs seit Jahren nicht mehr vollstreckt (AA 7.4.2021).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Sicherheitskräfte hielten jedoch weiterhin Personen an Straßensperren fest, um Geld zu erpressen, wodurch die Bewegungsfreiheit von Reisenden behindert und ihre Sicherheit gefährdet wurde. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. (USDOS 30.3.2021). Allerdings kann die hohe Kriminalität in einigen Stadtvierteln die Bewegungsfreiheit einschränken (FH 3.3.2021). Der im März 2020 verhängte Ausnahmezustand, mit dem die Ausbreitung von COVID-19 eingedämmt werden sollte, beinhaltete die Schließung der internationalen Grenzen und ein Verkehrsverbot zwischen Conakry und dem Rest des Landes. Die Behörden errichteten zahlreiche Kontrollpunkte und Straßensperren. Der Ausnahmezustand wurde bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Sicherheitskräfte hielten jedoch weiterhin Personen an Straßensperren fest, um Geld zu erpressen, wodurch die Bewegungsfreiheit von Reisenden behindert und ihre Sicherheit gefährdet wurde. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. (USDOS 30.3.2021). Allerdings kann die hohe Kriminalität in einigen Stadtvierteln die Bewegungsfreiheit einschränken (FH 3.3.2021). Der im März 2020 verhängte Ausnahmezustand, mit dem die Ausbreitung von COVID-19 eingedämmt werden sollte, beinhaltete die Schließung der internationalen Grenzen und ein Verkehrsverbot zwischen Conakry und dem Rest des Landes. Die Behörden errichteten zahlreiche Kontrollpunkte und Straßensperren. Der Ausnahmezustand wurde bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021).

Oppositionsmitgliedern wurde die Ausreise aus dem Land verwehrt. In einigen Fällen beschlagnahmten die Einwanderungsbehörden die Pässe der Reisenden (USDOS 30.3.2021).

Im Mai 2020 kam es zu gewalttätigen Protesten wegen der COVID-19 bedingten Kontrollen durch die Sicherheitskräfte. Verschiedenen Nachrichtenberichten zufolge erschossen die Sicherheitskräfte mindestens sechs Personen und verletzten zahlreiche weitere (USDOS 30.3.2021).

Grundversorgung und Wirtschaft

Trotz deutlicher allgemeiner positiver Wirtschaftswachstumszahlen Guineas in den letzten Jahren blieb ein Breitenwachstum für die Bevölkerung bisher aus. Deshalb lebt ein Großteil der Bevölkerung weiterhin unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen. Gewinne aus dem enormen Reichtum an Rohstoffen (v. a. Bauxit, Gold, Diamanten,) kamen bislang nur zu einem Bruchteil der Infrastruktur des Landes sowie der Bevölkerung zugute. Möglichkeiten verstärkter wirtschaftlicher Dynamik sind freilich gegeben (mineralische Ressourcen, gute Böden, Wasserreichtum). Entscheidend wird sein, ob es gelingt, Maßnahmen zum Ausbau der Basisinfrastruktur und zur guten Regierungsführung umzusetzen. Derzeit reicht das Wachstum nicht aus, um die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 7.4.2021). Fehlende Alphabetisierungs- und Weiterbildungsprogramme schränken die beruflichen Perspektiven für Jugendliche ein, aber auch diejenigen mit Universitätsabschluss haben oft keine andere Wahl, als im informellen Sektor zu arbeiten. Etwa 60 % der großen Jugendbevölkerung des Landes ist arbeitslos (CIA 20.7.2021).

Es kam auch zwischen Juni und August 2020, zu schwerer lokaler Ernährungsunsicherheit, und es ist sehr wahrscheinlich, dass die Zahl der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen mit den Auswirkungen von COVID-19 2021 zunimmt (CIA 20.7.2021).


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Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 23.7.2021). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden (BMEIA 23.7.2021), bzw. völlig unzureichend (AA 7.4.2021). Ärzte sind oftmals schlecht ausgebildet, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies gilt sowohl für die staatlichen als auch die privaten Krankenhäuser, deren Ausstattung mangelhaft ist. Insbesondere im Falle chronisch Kranker steht im Regelfall die gesamte erweiterte Familie in der Pflicht, für die Behandlungskosten aufzukommen (AA 7.4.2021). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 23.7.2021). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 23.7.2021). Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist (AA 7.4.2021).

Die Gesundheitsbehörden haben den am 14.2.2021 ausgerufenen Ebolaausbruch am 19.6.2021 für beendet erklärt (AA 23.7.2021).

Rückkehr

Gesetze und Verfassung sehen Grundlagen für Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Staatenlosen, Asylsuchenden und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 30.3.2021). Staatliche Unterstützung für bedürftige Personen und staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Minderjährigen sind nicht vorhanden. Spezielle Einrichtungen für Rückkehrer befinden sich erst seit kurzem im Rahmen eines Programms von IOM im Aufbau. Rückgeführte guineische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen solche Personen festgenommen oder misshandelt wurden (AA 7.4.2021). IOM arbeitet eng mit der Regierung und Partner zusammen, darunter NGOs, sowie zivilgesellschaftliche Strukturen, lokale Unternehmen, nationale und internationale Medienakteure und religiöse und soziale Vertreter. Zur Stärkung rückkehrender Migranten wurde das Projekt „Jugendbeschäftigung“ geschaffen. Andere Projekte und Programme haben aktiv an der Umsetzung von Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsaktivitäten gearbeitet (IOM 2021).

2. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) des BF sowie zur seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Religion, Sprachkenntnissen, Schulbildung im Herkunftsstaat und seinem Familienstand gründen auf seinen gleichbleibenden Angaben dazu im gesamten Verfahren und ist nichts hervorgekommen, das die Glaubwürdigkeit des BF diesbezüglich in Frage stellen würde. Der BF hat nunmehr einen Auszug aus dem Geburtsregister in Kopie in Vorlage gebracht, sodass von seiner Identität ausgegangen werden kann.

Die Feststellung, dass der BF – entgegen seiner Angaben – in XXXX und nicht wie behauptet in XXXX aufwuchs, beruht auf seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.06.2022. So gab er auf die Frage des erkennenden Richters, welche Flüsse es in bzw. um XXXX gäbe, an, es gäbe einen Fluss, der Milo heiße und aus XXXX kommen würde (S. 3 VH-Protokoll vom 09.06.2022). Auf der vom erkennenden Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwendeten – und allgemein zugänglichen – Landkarte sowie der sich im Akt befindlichen Recherche dazu, ist jedoch erkenntlich, dass der Fluss Milo nicht durch XXXX fließt. Vielmehr entspringt er nördlich von XXXX und fließt in Richtung Norden, wo er durch das ebenfalls weit nördlich von XXXX gelegene XXXX fließt und schließlich in den Niger mündet. Auch auf den Vorhalt, dass es in XXXX zwar andere Flüsse gäbe, den Milo jedoch nicht, gab der BF lediglich an: „Milo ist der größte Fluss dort.“ (S. 5 VH-Protokoll vom 09.06.2022)Die Feststellung, dass der BF – entgegen seiner Angaben – in römisch 40 und nicht wie behauptet in römisch 40 aufwuchs, beruht auf seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.06.2022. So gab er auf die Frage des erkennenden Richters, welche Flüsse es in bzw. um römisch 40 gäbe, an, es gäbe einen Fluss, der Milo heiße und aus römisch 40 kommen würde (S. 3 VH-Protokoll vom 09.06.2022). Auf der vom erkennenden Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwendeten – und allgemein zugänglichen – Landkarte sowie der sich im Akt befindlichen Recherche dazu, ist jedoch erkenntlich, dass der Fluss Milo nicht durch römisch 40 fließt. Vielmehr entspringt er nördlich von römisch 40 und fließt in Richtung Norden, wo er durch das ebenfalls weit nördlich von römisch 40 gelegene römisch 40 fließt und schließlich in den Niger mündet. Auch auf den Vorhalt, dass es in römisch 40 zwar andere Flüsse gäbe, den Milo jedoch nicht, gab der BF lediglich an: „Milo ist der größte Fluss dort.“ (S. 5 VH-Protokoll vom 09.06.2022)

Auch auf die Fragen etwa nach Krankenhäusern, Hotels sowie dem Flughafen der Stadt XXXX war der BF nicht in der Lage, konkrete Angaben zu machen. Zudem hat der BF nie versucht, Unterlagen aus der von ihm angeblich in XXXX besuchten Schule oder sonstigen Einrichtungen zu bekommen, dies obwohl im Internet zahlreiche Kontaktdaten verfügbar sind. Aufgrund dieser Umstände kam das Gericht zum Schluss, dass der BF nicht in XXXX aufgewachsen sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt haben kann und machte der BF diesbezüglich keinen glaubwürdigen Eindruck. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in XXXX , wo er seinen Angaben folgend geboren wurde und durch das auch der Fluss Milo fließt, aufgewachsen ist und dort bis zu einer Ausreise gelebt hat. Auch die Vorlage einer Bestätigung eines Gerichts – datiert unmittelbar nach der Beschwerdeverhandlung – zeigt erkennbar Kontakte zu Angehörigen in der Stadt XXXX auf, die der BF im Verfahren doch stets bestritten hat. Auch auf die Fragen etwa nach Krankenhäusern, Hotels sowie dem Flughafen der Stadt römisch 40 war der BF nicht in der Lage, konkrete Angaben zu machen. Zudem hat der BF nie versucht, Unterlagen aus der von ihm angeblich in römisch 40 besuchten Schule oder sonstigen Einrichtungen zu bekommen, dies obwohl im Internet zahlreiche Kontaktdaten verfügbar sind. Aufgrund dieser Umstände kam das Gericht zum Schluss, dass der BF nicht in römisch 40 aufgewachsen sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt haben kann und machte der BF diesbezüglich keinen glaubwürdigen Eindruck. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in römisch 40 , wo er seinen Angaben folgend geboren wurde und durch das auch der Fluss Milo fließt, aufgewachsen ist und dort bis zu einer Ausreise gelebt hat. Auch die Vorlage einer Bestätigung eines Gerichts – datiert unmittelbar nach der Beschwerdeverhandlung – zeigt erkennbar Kontakte zu Angehörigen in der Stadt römisch 40 auf, die der BF im Verfahren doch stets bestritten hat.

Wenn der BF jedoch erkennbar gar nicht aus XXXX stammt, erscheint auch sein Vorbringen zum Tod der Eltern in dieser Stadt während der dort auftretenden Ebola-Epidemie nicht glaubhaft. Wenn der BF jedoch erkennbar gar nicht aus römisch 40 stammt, erscheint auch sein Vorbringen zum Tod der Eltern in dieser Stadt während der dort auftretenden Ebola-Epidemie nicht glaubhaft.

Die Feststellungen zum Pflichtschulabschluss, der Lehrabschlussprüfung sowie seiner Arbeit beruht auf den vorgelegten, unbedenklichen Unterlagen, die auch mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmen. Dass der BF selbsterhaltungsfähig ist und die Feststellung zu seiner Wohnsituation beruht auf seinen Angaben dazu in der mündlichen Verhandlung, sowie seinem Lohnzettel und den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 22.04.2022.

Dass der BF die Deutsche Sprache fließend beherrscht, zeigt sich unter anderem daran, dass für die mündliche Verhandlung kein Dolmetscher benötigt wurde. Die Feststellungen zu seiner Freizeitgestaltung beruhen auf seinen Angaben dazu, die mit den vorgelegten Empfehlungsschreiben und der Anwesenheit der Vertrauensperson des BF in der mündlichen Verhandlung im Einklang stehen.

Die Feststellungen zu den Zukunftsplänen beruhen zur Gänze auf den vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu gemachten Angaben.

Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben dazu sowie dem Umstand, dass im Laufe des gesamten Verfahrens nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister vom 03.06.2022.

2.2. Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Der BF brachte als Fluchtgrund vor, nachdem seine Eltern an Ebola verstorben seien, sei er von den Personen in seinem Umfeld isoliert worden, da diese Angst hatten sich anzustecken. Daraufhin habe er Guinea verlassen.

Wie aus dem Länderinformationsblatt hervorgeht, ist die Ebola-Epidemie in der Zwischenzeit jedoch überwunden und wurde auch ein weiterer Ausbruch im Jahr 2021 für beendet erklärt. Folglich wäre der BF im Falle einer Rückkehr auch keiner Ausgrenzung oder Verfolgung ausgesetzt.

Weitere Fluchtgründe wurden vom BF im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, weshalb festzustellen war, dass er in seinem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch besteht kein Grund zur Annahme und kam im gesamten Verfahren nichts hervor, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist angesichts der sich aus dem Länderinformationsblatt ergebenden nunmehr landesweit weitgehend stabilen Sicherheitslage in Guinea nicht anzunehmen.

Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, herrscht im Herkunftsstaat des BF keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Grundversorgung der Bevölkerung Guineas mit Nahrungsmitteln trotz weit verbreiteter Armut insbesondere in städtischen Gebieten gewährleistet ist. Dem BF ist die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation jedenfalls möglich und zumutbar. Der BF, welcher den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Guinea verbracht hat, dort eine Schuldbildung absolviert hat und dort sozial integriert war, wird nach einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch eigene Teilnahme am Erwerbsleben finanzieren können. Dies auch aufgrund seiner in Österreich absolvierten Ausbildung. Entgegenstehende Befürchtungen wurden vom BF in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2022 nicht geäußert und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Weshalb es ihm allenfalls nicht möglich sein sollte, eine andere Erwerbstätigkeit in einem anderen Bereich aufzunehmen oder seinen Lebensunterhalt allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten zu finanzieren, ist nicht zu erkennen.

Der BF ist ein junger, gesunder Mann mit mehrjährige Schulbildung, Fremdsprachenkenntnis und einer beruflichen Qualifikation als Restaurantfachmann, sodass er im Vergleich mit der in Guinea lebenden Durchschnittsbevölkerung jedenfalls einen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt finden würde. Dass er im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung Guineas bei der Sicherung seiner Grundbedürfnisse benachteiligt wäre, ist demnach keinesfalls zu erkennen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation in Guinea beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Guinea ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).

Zu Spruchteil A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.3.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228; 30.8.2017, Ra 2017/18/0119; 28.11.2019, Ra 2018/19/0203) kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zuletzt etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228; 30.8.2017, Ra 2017/18/0119; 28.11.2019, Ra 2018/19/0203) kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).

Wie beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf, vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung dargetan.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat aufgrund einer befürchteten Ebola-Erkrankung verfolgt zu werden, nicht begründet ist, zudem brachte der BF im gesamten Verfahren keine sonstigen Umstände vor und kamen solche auch nicht hervor, die auf eine Verfolgung aufgrund der in der GFK genannten Motiven schließen lassen.

Da somit keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Da somit keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

3.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006).

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Guinea keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte erwarten ließe. Wie angesprochen, besteht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eine weitgehend stabile Sicherheitslage und eine sichere Erreichbarkeit auf dem Luftweg. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet.Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Guinea keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte erwarten ließe. Wie angesprochen, besteht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eine weitgehend stabile Sicherheitslage und eine sichere Erreichbarkeit auf dem Luftweg. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet.

Der Beschwerdeführer ist in Guinea aufgewachsen und hat sich jedenfalls bis Ende 2014/Anfang 2015 dort aufgehalten, wodurch er mit den Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der Beschwerdeführer hat in Guinea eine mehrjährige Schulbildung absolviert und konnte in Österreich eine Lehre zum Restaurantfachmann absolvieren, wodurch er mittlerweile in der Lage ist, eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er hat keine Gründe vorgebracht, weshalb ihm dies nach einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, auch in Guinea für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und brachte keinen aktuellen Behandlungsbedarf vor. Er hat keine Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation geäußert. Für den Beschwerdeführer besteht die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Ziel des Refoulementschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 22 Jahre alt ist und an keinen körperlichen Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea einem signifikant höheren Risiko einer Ansteckung als in Österreich unterliegen würde. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Guinea vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199-8).Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 22 Jahre alt ist und an keinen körperlichen Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea einem signifikant höheren Risiko einer Ansteckung als in Österreich unterliegen würde. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Guinea vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199-8).

Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen.Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen.

Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.3.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer mangels Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist; darüber hinaus ist er auch Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer mangels Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist; darüber hinaus ist er auch Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 52 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung
§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
„Rückkehrentscheidung, Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde., (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) – (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) [...]“

Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.


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Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) – (14)“

Die maßgebliche Bestimmung des BFA-VG lautet:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) - (6) [...]“

Die maßgebliche Bestimmung des ASVG lautet:

„Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) […]Paragraph 5, (1) […]

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. […]“(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € Anmerkung 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. […]“

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Artikel 8, EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

Der BF ist ledig, wohnt alleine in einer Wohnung und hat in Österreich keine Verwandten, folglich führt er in Österreich kein Familienleben, sodass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben begründet. Der BF ist ledig, wohnt alleine in einer Wohnung und hat in Österreich keine Verwandten, folglich führt er in Österreich kein Familienleben, sodass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben begründet.

In seinem mittlerweile fünfeinhalb Jahre dauernden Aufenthalt hat der BF nicht nur die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden, sondern auch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Restaurantfachmann mit gutem Erfolg bestanden. Zudem spricht er fließend Deutsch.

In der Zwischenzeit ist er in seinem vormaligen Lehrbetrieb als Chef de Rang angestellt, lebt alleine in einer eigenen – selbst finanzierten – Wohnung und ist seit geraumer Zeit selbsterhaltungsfähig. Zuletzt hat er einen Teil der Sommelier-Ausbildung absolviert und möchte diese auch abschließen. Er möchte auch in der Zukunft in der Restaurantbranche arbeiten und eine Zusatzausbildung machen.

In Österreich ist er auch – bedingt durch berufliche Kontakte – sozial integriert. Mit seinen Freunden aus dem Fußballverein trifft er sich nicht nur zum Fußballspielen, sondern auch in seiner sonstigen Freizeit setzt er Aktivitäten mit diesen. Auch hat er in Österreich eine Art „Ersatzfamilie“ gefunden, zu welcher er regen Kontakt pflegt. Auch ist er strafgerichtlich unbescholten.

In einer Gesamtschau war daher festzustellen, dass aufgrund der in der jahrzehntelangen Praxis des erkennenden Richters in dieser Form kaum beobachteten außerordentlichen Integration des BF in sprachlicher und beruflicher Hinsicht innerhalb von fünfeinhalb Jahren, die im Verhältnis zu seinem Alter von 22 Jahren einen nicht unbeachtlichen Zeitraum darstellen, der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig zu erachten ist.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VwGH vom 04.02.2020, Ra 2020/14/0026-5), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten außergewöhnlichen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung nach Guinea ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VwGH vom 04.02.2020, Ra 2020/14/0026-5), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten außergewöhnlichen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die von der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung nach Guinea ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich eine Rückkehrentscheidung aufgrund des nicht nur vorübergehenden Wesens der dieser Verletzung zugrundeliegenden besonderen Umstände, als iSd. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig und erfüllt diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005.Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich eine Rückkehrentscheidung aufgrund des nicht nur vorübergehenden Wesens der dieser Verletzung zugrundeliegenden besonderen Umstände, als iSd. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig und erfüllt diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.

Der BF verdient im Zuge seiner erlaubten Erwerbstätigkeit als Chef de Rang monatlich in etwa € 1.600,- netto. Damit übt er § 55 Abs. 1 Z 2 2. Fall AsylG entsprechend eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, die derzeit € 485,83,- beträgt, weit übertroffen wird.Der BF verdient im Zuge seiner erlaubten Erwerbstätigkeit als Chef de Rang monatlich in etwa € 1.600,- netto. Damit übt er Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall AsylG entsprechend eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, die derzeit € 485,83,- beträgt, weit übertroffen wird.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG gegeben sind, war dem BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 AsylG) zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karten fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG gegeben sind, war dem BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG) zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karten fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 an den BF, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – zu beheben waren.Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 an den BF, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – zu beheben waren.

Zu Spruchteil B)

III.2.  Zur Unzulässigkeit der Revision:römisch drei.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W226.2173625.1.00

Im RIS seit

24.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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