TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/26 W205 2257376-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2022
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Entscheidungsdatum

26.07.2022

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §33 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §21
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W205 2257376-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Botsuana, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2022, Zl. 1313539100-222057022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Botsuana, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2022, Zl. 1313539100-222057022, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 4 BFA-VG iVm § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Botsuana, stellte nach Ankunft am Flughafen Wien-Schwechat am 30.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu aus, dass er eigentlich nach London weiterreisen wolle, um dort einen Asylantrag zu stellen, aber die Fluglinie verweigere ihm den Transport.

2.       Bei der am 01.072022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes an:

„Mein Leben war in Gefahr, wegen Grundstückstreitigkeiten mit meiner Familie väterlicherseits. Ich wurde mit dem Tode bedroht, obwohl das Grundstück mir vererbt wurde. Das ist mein Fluchtgrund.

Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“

Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.

3.       Am 07.07.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Anwesenheit eines Rechtsberaters und im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme verlief iW wie folgt:

„LA: Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktionen/Aufgaben im Verfahren erklärt.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Der Dolmetscher wurde vom Leiter der AH als Dolmetscher für Englisch bestellt. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

VP: Ja.

LA: Rechtsberatung ist während der gesamten Einvernahme anwesend.

LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund?

VP: Ja. Ich habe Schwierigkeiten einzuschlafen. Das habe ich schon seit Jahren.

LA: Hatten Sie schon eine Untersuchung im Sondertransit?

VP: Ich wurde gefragt, ob ich Medikamente brauche, aber für mein Problem brauche ich keine Medikamente.

LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Nein.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Sollten sich für Sie im Verlauf der Einvernahme Unklarheiten ergeben, sollten Sie etwa eine Frage nicht richtig verstanden haben, oder bemerken, dass eine Ihrer Antworten offensichtlich von meiner Seite nicht richtig verstanden worden ist, können Sie jederzeit auch Gegenfragen stellen. Es soll in jedem Fall gewährleistet sein, dass eine fehlerfreie Kommunikation gegeben ist. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

LA: Vor Beginn dieser Einvernahme erfolgte bereits am heutigen Tag eine Rechtsberatung der Verfahrenspartei durch den Rechtsberater – Uhrzeit 11:30 bis 12:00, wozu der gesamte bisherige Akt zur Akteneinsicht überlassen worden ist.

LA: Haben Sie die Rechtsberatung verstanden?

VP: Ja.

LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung Ihrer Angaben, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) im Vorfeld ausgefolgt.

Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ja.

LA: Sie werden nun nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

LA: Es ist auch unumgänglich, dass Sie ohne unnötigen Aufschub Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Haben Sie das verstanden?

VP. Ja.

LA: In diesem Zusammenhang werden Sie auch nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Sie für den Fall, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen werden sollte, in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid neue Tatsachen und Beweismittel nur eingeschränkt vorbringen können. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

LA: Auf die Folgen von wahrheitswidrigen Aussagen und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie hier und heute nochmals ausdrücklich hingewiesen. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

LA: Wenn Sie wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität oder Herkunft machen, um die Duldung Ihrer Anwesenheit im österreichischen Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen versuchen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung nach dem FPG und können bestraft werden. Haben Sie das verstanden?

VP:

LA: Darüber hinaus werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Ihren Angaben im Zulassungsverfahren hier in der EAST Flughafen eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Haben Sie auch das verstanden?

VP: Ja.

LA: Wasser zu trinken wird bereitgestellt. Wenn Sie eine Pause benötigen, können Sie dies jederzeit verlangen. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere bei der polizeilichen Erstbefragung am 01.07.2022 wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurde Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja, aber es wurde ein Fehler gemacht.

LA: Wollen Sie zur Erstbefragung etwas ergänzen?

VP: Ich möchte etwas korrigieren. Bei meinen Schwestern wurde ein Fehler gemacht.

LA: Die Namen wurden mit der Schreibweise auf der Erstbefragung verglichen. Es handelt sich um dieselben Namen.

LA: Sonst passt Alles?

VP: Ja es ist korrekt.

LA: Wie heißen Sie und wann und wo wurden Sie geboren?

VP: XXXX . Geboren in XXXX am XXXX .VP: römisch 40 . Geboren in römisch 40 am römisch 40 .

LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin?

VP: Nein. Ich bin ledig.

LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? Nennen Sie den Namen und Geburtsdaten der Kinder.

VP: Nein.

LA: Haben Sie sonst noch Angehörige in Ihrer Heimat?

VP: Ja. Meine Mutter und meine Schwester.

LA: Wie heißt Ihre Mutter und wann ist sie geboren?

Meine Mutter heißt XXXX . Meine Mutter kennt ihr Geburtsdatum nicht. Sie wurde im Jahr 1951 geboren.Meine Mutter heißt römisch 40 . Meine Mutter kennt ihr Geburtsdatum nicht. Sie wurde im Jahr 1951 geboren.

LA: Wie heißt Ihre Schwester und wann wurde Sie geboren?

VP: XXXX , geboren im Jahr 1970.VP: römisch 40 , geboren im Jahr 1970.

LA: Haben sonst noch Familienangehörige?

VP: Nur noch die Kinder meiner Schwester.

LA: Und in anderen Ländern?

VP: Ja meine andere Schwester. Sie lebt in den USA.

LA: Das war der Fehler bei der Erstbefragung. XXXX wohnt in den USA und XXXX wohnt in Botswana.LA: Das war der Fehler bei der Erstbefragung. römisch 40 wohnt in den USA und römisch 40 wohnt in Botswana.

LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen in Botswana den Lebensunterhalt?

VP: Meine Schwester arbeitet und meine Mutter arbeitet nicht. Sie bekommt eine Pension aus dem Pensionsfond.

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?

VP: Dorf XXXX , Straße XXXX .VP: Dorf römisch 40 , Straße römisch 40 .

LA: Wann, wie und mit wem hatten Sie zuletzt Kontakt in Ihrem Heimatland?

VP: Ich habe mit meiner Familie telefonisch gesprochen. Das letzte Mal war heute in der Früh. Das war mit meiner Schwester in Botswana.

LA: Haben Sie auch Kontakt mit Ihrer Schwester in Amerika?

VP: Ja.

LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche verwandtschaftlichen oder privaten Bezugspunkte?

VP: Nein.

LA: Welche Schulausbildung und Ausbildung haben Sie?

VP: Sieben Jahre Grundschule. Vier Jahre weiterführende Schule. Drei Jahre Collage.

LA: Welches Collage?

VP: Transportmanagement.

LA: Wovon haben Sie gelebt? Wo waren Sie beschäftigt? Waren Sie bis zu Ihrer Ausreise beruflich tätig?

VP: Ich hatte Arbeit bis ich das Land verlassen habe. Ich habe als Transportmanager gearbeitet. Die Firma ist in XXXX .VP: Ich hatte Arbeit bis ich das Land verlassen habe. Ich habe als Transportmanager gearbeitet. Die Firma ist in römisch 40 .

LA: Wie viel haben Sie verdient im Monat?

VP: 25.000 Pula im Monat. Das ist die Währung in Botswana.

LA: Kennen Sie den Umrechnungskurs Euro und Pula?

VP: Ein Euro ist circa 13 oder 14 Pula.

LA: Haben Sie wirklich so viel Geld verdient im Monat in Botswana?

VP: Ja habe ich.

LA: Wann haben Sie Ihren Entschluss zur Ausreise gefasst?

VP: Ich habe mein Ticket um den 15. Juni 2022 gekauft.

LA: Das war das Datum, an dem Sie entschieden haben Botswana zu verlassen?

VP: Ja.

LA: Nennen Sie mir den Weg Ihrer Ausreise. Wer hat das Ticket besorgt und wie?

VP: Ich habe das Ticket online gekauft. Ich kam von XXXX nach Addis Abeba und von dort weiter nach Wien. VP: Ich habe das Ticket online gekauft. Ich kam von römisch 40 nach Addis Abeba und von dort weiter nach Wien.

LA: Wie sind Sie von XXXX nach Addis Abeba gekommen?LA: Wie sind Sie von römisch 40 nach Addis Abeba gekommen?

VP: Mit dem Flugzeug.

LA: War die Flucht schlepperunterstützt?

VP: Nein.

LA: Wie verlief die Ausreisekontrolle in Addis Abeba? Mit welchen Dokument haben Sie sich ausgewiesen?

VP: Ich wurde nicht nach Dokumenten gefragt. Ich war im Transit.

LA: Wie hat dann die Ausreisekontrolle in XXXX funktioniert?LA: Wie hat dann die Ausreisekontrolle in römisch 40 funktioniert?

VP: Da war gar nichts. Ich musste kein Dokument vorweisen.

LA: Haben Sie sich mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen an den drei Flughäfen?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie ein Ticket von Wien in eine andere Destination?

VP: Mein Ticket war ausgestellt von Botswana nach England.

LA: Hatten Sie für England ein Visum?

VP: Für England brauchen wir kein Visum.

LA: Wieso haben Sie dann in Österreich einen Asylantrag gestellt?

VP: Hier am Flughafen in Wien hat mich Großbritannien nicht das Flugzeug betreten lassen. Beim Einchecken nach London hat man mir keinen Boardingpass gegeben.

LA: Warum nicht?

VP: Ich weiß es nicht. Man hat mir keinen Grund genannt.

LA: Haben Sie den Transitbereich in Wien absichtlich verlassen?

VP: Nein.

LA: Waren Sie sonst jemals im Ausland?

VP: Ich war immer in Botswana und auch in Südafrika. Ich war niemals außerhalb von Afrika.

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Nein.

LA: Besteht gegen Sie ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot für das Schengener-Gebiet?

VP: Nein.

LA: War Österreich jetzt Ihr Zielland?

VP: Dadurch, dass die Leute von Botswana kein Visum für UK brauchen, war mein Zielland England. Nachdem mir die Einreise nach England nicht erlaubt worden ist, hatte ich keine andere Wahl als nach Österreich zu kommen.

LA: Bitte nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit?

VP: Ich bin ein Bürger von Botswana, ich bin Christ und gehöre der Volksgruppe Bakwena an.

LA: Wieviel Prozent der Bevölkerung in Botswana sind Christen?

VP: Ich bin mir nicht sicher, aber die meisten Bewohner sind Christen. Beinahe 80 Prozent.

LA: Sind Sie Protestant oder Katholik?

VP: Ich bin Katholisch. Ob die anderen Bewohner Botswanas auch Katholiken sind weiß ich nicht.

LA: Und die Volksgruppe Bakwena. Wie viel Prozent der Bevölkerung machen die aus

VP: Ich habe keine Prozentangaben. Aber es ist die zweitgrößte Volksgruppe in Botswana.

LA: Sprechen Sie noch eine andere Sprache?

VP: Englisch und meine Muttersprache Setswana.

LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit Probleme im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Werden Sie gesucht im Heimatland oder gibt es einen Haftbefehl gegen Sie?

VP: Nein.

LA: Haben Sie im Heimatland strafbare Handlungen begangen, sind Sie vorbestraft / verurteilt oder waren Sie schon einmal in Haft oder Gefangenschaft?

VP: Nein.

Pause von 12:55 Uhr bis 13:20 Uhr.

LA: Kommen wir bitte jetzt nochmals zu allen Ihren Fluchtgründen. Sie haben schon etwas dazu angegeben bei der Befragung am 01.07.2022.

LA: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davonmachen kann? Sie haben hierzu ausreichend Zeit.

VP: Ich habe von meinem Vater Land geerbt. Meine Eltern waren nicht verheiratet. Mein Vater hatte eine andere Familie. Er war nie bei meiner Familie. Er hat nie nach mir gefragt und hat sich nie um mich gekümmert. Im Jahr 2014 hat mein Vater herausgefunden, dass er Krebs hat. Im Jahr 2015 ist er gestorben. Zwei Jahre später kamen Anwälte zu mir und übergaben mir einen Brief. Ich wurde informiert, dass mein Vater mir ein Stück Land hinterlassen hat und auch etwas Geld. Aber seine Kinder waren damit nicht einverstanden, dass ich geerbt habe. Zunächst versuchten sie gegen das Testament anzukämpfen. Später begannen sie mich zu bedrohen und mich zu attackieren. Im Laufe der Jahre wurde das immer schlimmer und schlimmer. Im Jahr 2017, am XXXX . bin ich mit Freunden ausgegangen. Wir sind ausgegangen, um meinen Geburtstag zu feiern. In der Nacht, als wir vom Pub aus nach Hause gegangen sind, hat mir plötzlich jemand ins Gesicht geschlagen. Ich weiß nicht, mit welchem Gegenstand. Als ich am Morgen im Spital aufgewacht bin war mein Auge verbunden und ich konnte danach nicht mehr richtig sehen mit dem Auge. Die Polizei wurde gerufen und ich versuchte eine Anzeige zu machen. Die Polizei meinte aber, dass es sich um eine weitere zufällige Attacke gehandelt hat. Ich bekam eine Nachricht am Telefon, welche besagte, dass es das nächste Mal schlimmer werden würde. Ich bin wieder zur Polizei gegangen und habe ihnen die Nachricht gezeigt, aber die Polizei hat mich wieder abgewiesen. Während der Jahre 2017 und 2018 schickten sie mir weitere Nachrichten und bedrohten mich. Als ich im Jahr 2019 eines Tages von der Arbeit zurückgekommen bin, ich arbeitete in der Stadt und lebte aber im Land, ich versuchte immer per Autostopp von der Arbeit nach Hause zu kommen, in jener Nacht nahm mich ein Mann mit, der bereits zwei andere Passagiere im Auto hatte. Er fragte mich, ob er kurz umdrehen kann, weil er was mitnehmen muss. Ich war damit einverstanden. Als er dann dort stehengeblieben ist, hat einer der Passagiere ein langes Messer gezogen, hat es auf meinen linken Arm. Er gab mir ein Stück Papier und forderte mich auf aufzuschreiben, dass ich das Land an die Familie übergeben soll. Als das ganze begonnen hat, wollte ich das Land eigentlich zurückgeben, damit ich keine Schwierigkeiten mehr habe. Aber in meiner Kultur ist es aber so, dass man die Wünsche der Verstorbenen respektiert. Ich wurde vom Dorfältesten beraten und sie haben mir geraten, dass ich das Land nicht hergeben soll. Sie sagten, dass sie mit der Familie sprechen werden. Ich komme aus einer Landwirtfamilie. Leute töten sich gegenseitig um ein Stück Land. Geschwister streiten um Land. Aber wie gesagt, er legte ein Messer auf meiner Hand. Sie wussten das ich Linkshänder bin und wollten mir den linken Arm abschneiden. Und wenn mir als Linkshänder der linke Arm abgeschnitten wird, dann kann ich nichts mehr machen. Und in dem Moment, als ich weggelaufen bin, wurde ich mit dem Messer geschnitten. Ich habe ein anderes Auto aufgehalten, damit ich ins Krankenhaus gebracht werde. Der Schnitt war so tief, dass man sowohl innerhalb als auch außerhalb genäht hat. Am nächsten Tag bin ich nach Hause gegangen. In Botswana ist es so, dass, wenn man ein oder zwei Wochen der Arbeit fernbleibt, ersetzt wird. Ich wartete einige Monate mit der Arbeit, damit mein Arm verheilt. Im März 2020 begann die COVID-Pandemie. Wir gingen in den Lockdown. Während der Zeit des Lockdowns habe ich weiter Nachrichten bekommen und sie haben auch angerufen. Während dieser Zeit bin ich immer wieder zum Polizeiposten gegangen, ohne jegliche Hilfe zu bekommen. In Botswana ist es so, wenn man bei der Polizei eine Anzeige macht, dann wird ein Protokoll angelegt und dieses abgelegt und man wartet. Wenn man die Polizei fragt, warum sie einen nicht hilft, dann sagen sie immer, dass sie zu wenige Ressourcen haben. Das ist immer so mit der Polizei. Sie sagen, sie haben nicht genug Ressourcen. Voriges Jahr wurden dann die COVID-Maßnahmen erleichtert. Im Februar 2021, nachdem die Maßnahmen gelockert worden sind, sind dann die Nachrichten wiedergekommen. Entschuldigung. Ich meinte nicht Februar, sondern September 2021. Sie drohten mich zu töten. Wenn ich sterbe, dann würde das Land zu einem anderen Familienmitglied kommen. Meine beiden Schwestern und ich haben nicht denselben Vater. Also wenn ich zum Beispiel tot bin oder ich das Land nicht bearbeiten kann, dann fällt das Land an die Familie meines Vaters zurück. Denn ich habe ja auch keine Kinder. Und das war das Ziel aller Angriffe auf mich. Sie drohten mich zu töten. Ich weiß ja, was sie alles machen können und deshalb habe ich Angst um mein Leben bekommen. Im Februar 2022 versuchte ich von meinem Land zu fliehen, aber mir wurde die Einreise nach Südafrika verweigert. Die Bedrohungen hörten nicht auf. Deshalb kaufte ich voriges Monat ein Ticket und jetzt bin ich hier. VP: Ich habe von meinem Vater Land geerbt. Meine Eltern waren nicht verheiratet. Mein Vater hatte eine andere Familie. Er war nie bei meiner Familie. Er hat nie nach mir gefragt und hat sich nie um mich gekümmert. Im Jahr 2014 hat mein Vater herausgefunden, dass er Krebs hat. Im Jahr 2015 ist er gestorben. Zwei Jahre später kamen Anwälte zu mir und übergaben mir einen Brief. Ich wurde informiert, dass mein Vater mir ein Stück Land hinterlassen hat und auch etwas Geld. Aber seine Kinder waren damit nicht einverstanden, dass ich geerbt habe. Zunächst versuchten sie gegen das Testament anzukämpfen. Später begannen sie mich zu bedrohen und mich zu attackieren. Im Laufe der Jahre wurde das immer schlimmer und schlimmer. Im Jahr 2017, am römisch 40 . bin ich mit Freunden ausgegangen. Wir sind ausgegangen, um meinen Geburtstag zu feiern. In der Nacht, als wir vom Pub aus nach Hause gegangen sind, hat mir plötzlich jemand ins Gesicht geschlagen. Ich weiß nicht, mit welchem Gegenstand. Als ich am Morgen im Spital aufgewacht bin war mein Auge verbunden und ich konnte danach nicht mehr richtig sehen mit dem Auge. Die Polizei wurde gerufen und ich versuchte eine Anzeige zu machen. Die Polizei meinte aber, dass es sich um eine weitere zufällige Attacke gehandelt hat. Ich bekam eine Nachricht am Telefon, welche besagte, dass es das nächste Mal schlimmer werden würde. Ich bin wieder zur Polizei gegangen und habe ihnen die Nachricht gezeigt, aber die Polizei hat mich wieder abgewiesen. Während der Jahre 2017 und 2018 schickten sie mir weitere Nachrichten und bedrohten mich. Als ich im Jahr 2019 eines Tages von der Arbeit zurückgekommen bin, ich arbeitete in der Stadt und lebte aber im Land, ich versuchte immer per Autostopp von der Arbeit nach Hause zu kommen, in jener Nacht nahm mich ein Mann mit, der bereits zwei andere Passagiere im Auto hatte. Er fragte mich, ob er kurz umdrehen kann, weil er was mitnehmen muss. Ich war damit einverstanden. Als er dann dort stehengeblieben ist, hat einer der Passagiere ein langes Messer gezogen, hat es auf meinen linken Arm. Er gab mir ein Stück Papier und forderte mich auf aufzuschreiben, dass ich das Land an die Familie übergeben soll. Als das ganze begonnen hat, wollte ich das Land eigentlich zurückgeben, damit ich keine Schwierigkeiten mehr habe. Aber in meiner Kultur ist es aber so, dass man die Wünsche der Verstorbenen respektiert. Ich wurde vom Dorfältesten beraten und sie haben mir geraten, dass ich das Land nicht hergeben soll. Sie sagten, dass sie mit der Familie sprechen werden. Ich komme aus einer Landwirtfamilie. Leute töten sich gegenseitig um ein Stück Land. Geschwister streiten um Land. Aber wie gesagt, er legte ein Messer auf meiner Hand. Sie wussten das ich Linkshänder bin und wollten mir den linken Arm abschneiden. Und wenn mir als Linkshänder der linke Arm abgeschnitten wird, dann kann ich nichts mehr machen. Und in dem Moment, als ich weggelaufen bin, wurde ich mit dem Messer geschnitten. Ich habe ein anderes Auto aufgehalten, damit ich ins Krankenhaus gebracht werde. Der Schnitt war so tief, dass man sowohl innerhalb als auch außerhalb genäht hat. Am nächsten Tag bin ich nach Hause gegangen. In Botswana ist es so, dass, wenn man ein oder zwei Wochen der Arbeit fernbleibt, ersetzt wird. Ich wartete einige Monate mit der Arbeit, damit mein Arm verheilt. Im März 2020 begann die COVID-Pandemie. Wir gingen in den Lockdown. Während der Zeit des Lockdowns habe ich weiter Nachrichten bekommen und sie haben auch angerufen. Während dieser Zeit bin ich immer wieder zum Polizeiposten gegangen, ohne jegliche Hilfe zu bekommen. In Botswana ist es so, wenn man bei der Polizei eine Anzeige macht, dann wird ein Protokoll angelegt und dieses abgelegt und man wartet. Wenn man die Polizei fragt, warum sie einen nicht hilft, dann sagen sie immer, dass sie zu wenige Ressourcen haben. Das ist immer so mit der Polizei. Sie sagen, sie haben nicht genug Ressourcen. Voriges Jahr wurden dann die COVID-Maßnahmen erleichtert. Im Februar 2021, nachdem die Maßnahmen gelockert worden sind, sind dann die Nachrichten wiedergekommen. Entschuldigung. Ich meinte nicht Februar, sondern September 2021. Sie drohten mich zu töten. Wenn ich sterbe, dann würde das Land zu einem anderen Familienmitglied kommen. Meine beiden Schwestern und ich haben nicht denselben Vater. Also wenn ich zum Beispiel tot bin oder ich das Land nicht bearbeiten kann, dann fällt das Land an die Familie meines Vaters zurück. Denn ich habe ja auch keine Kinder. Und das war das Ziel aller Angriffe auf mich. Sie drohten mich zu töten. Ich weiß ja, was sie alles machen können und deshalb habe ich Angst um mein Leben bekommen. Im Februar 2022 versuchte ich von meinem Land zu fliehen, aber mir wurde die Einreise nach Südafrika verweigert. Die Bedrohungen hörten nicht auf. Deshalb kaufte ich voriges Monat ein Ticket und jetzt bin ich hier.

LA: Wieso wurde die Einreise nach Südafrika verweigert?

VP: Ich buchte einen Flug von Botswana nach Südafrika. Sie geben niemals einen Grund an, warum etwas geschieht. Sie sagten mir, dass ich mich an die Migrationsbehörde wenden soll. Sie sagten mir, dass ich nach Botswana zurückgehen soll und mit der Botschaft von Südafrika Kontakt aufnehmen soll. Man kann aber nicht direkt zur Botschaft gehen, sondern schreibt ein E-Mail. Es ist schwer mit der Botschaft zu kommunizieren und seine Motive zu erklären.

LA: Hätten Sie für Südafrika ein Visum gebraucht, oder wollten Sie einen Asylantrag gestellt?

VP: Nein. Das ist unser Nachbarland, wir brauchen kein Visum.

LA: Und wie lange dürfen Sie sich in Südafrika aufhalten ohne Aufenthaltstitel?

VP: Man darf drei oder vier Monate bleiben.

LA: Wer von der Familie hat Sie genau bedroht?

VP: Ich bin mir nicht sicher. Es waren bedrohende Nachrichten. Die haben nie ihren Namen dazugeschrieben. In all den Jahren habe ich mehrmals meine Telefonnummer gewechselt und versuchte vor ihnen zu fliehen. Meistens hat mein älterer Halbbruder angerufen. Ich konnte seine Stimme hören. Die Botschaften waren ohne Namen geschrieben. Sie wollten wahrscheinlich, dass die Polizei sie nicht aufspüren kann.

LA: Sie wissen nicht genau, wer die Nachrichten geschrieben hat.

VP: Ich bin mir nicht sicher, aber die Botschaften waren sehr direkt. Es stand dort drinnen, gib uns unseren Besitz zurück. Manchmal stand auch drinnen, dass ich sterben werde, wenn ich den Besitz nicht zurückgebe. Der Inhalt dieser Botschaften lässt mich darauf schließen, dass diese von meinen drei Halbbrüdern und von meiner Halbschwester stammen. Aber sie ist schon gestorben.

LA: Haben sie die Telefonnummer gekannt?

VP: Sie haben verschiedene Nummern verwendet. Manchmal haben sie drei oder vier Botschaften mit derselben Nummer geschickt. Als ich diese Botschaften der Polizei zeigte, haben die Nummern nicht funktioniert. Sie waren abgeschaltet oder nicht verbunden.

LA: Wann haben Sie die letzte diesbezügliche Nachricht bekommen?

VP: Ich habe die letzte Nachricht im März 2022 bekommen.

LA: Seitdem ist nichts mehr?

VP: Ich habe meine Sim-Karte abgeschalten. Ich habe eine andere Sim-Karte reingegeben.

LA: Ist Ihre Familie in Botswana auch schon bedroht worden?

VP: Nein. Nur ich. Jedoch meine Mutter würde nie zugeben, dass sie bedroht wird, um mich zu beschützen.

LA: Und Ihre Schwester?

VP: Nein. Sie hat ihren eigenen Wohnplatz.

LA: Wurde Ihre Schwester in den USA bedroht?

VP: Nein. Sie wissen nicht, dass sie dort lebt. Diese Leute haben mich erst kennengelernt, als es um die Erbschaft gegangen ist. Aus diesem Grund ist das für sie eine so große Angelegenheit.

LA: Wie hoch war der Geldbetrag, den sie geerbt haben?

VP: Mein Vater hatte 250.000 Pula. Das hätte unter uns fünf Kindern aufgeteilt werden sollen.

LA: Haben Sie Geld bekommen?

VP: Nein ich habe kein Geld bekommen. Ich habe nur den Titel für das Grundstück bekommen. Ich weiß nicht was mit dem Geld passiert ist. Wenn sie das Geld nicht bekommen haben, dann muss es irgendwo gesperrt sein. Aber ich bin mir nicht sicher.

LA: Dieses Testament. Ist das ein offizielles beglaubigtes Testament?

VP: Ja das ist es.

LA: Waren Sie bei Gericht wegen diesem Testament?

VP: Nein waren wir nicht. Sie versuchten vor Gericht zu gehen. Sie wurden aber beraten das nicht zu tun, weil sie verlieren würden. Danach begannen die Drohungen.

LA: Und Sie persönlich waren nie bei einem Gericht?

VP: Nein.

LA: Wissen Sie, was mit dem Grundstück jetzt ist? Sie sind ja nicht zu Hause.

VP: Solange ich nicht dort bin, können sie das Land benützen, dass wäre aber nicht rechtens. Aus diesem Grund war es so wichtig, dass das Grundstück wieder unter den Namen XXXX kommt.VP: Solange ich nicht dort bin, können sie das Land benützen, dass wäre aber nicht rechtens. Aus diesem Grund war es so wichtig, dass das Grundstück wieder unter den Namen römisch 40 kommt.

LA: Und wer nutzt das Land jetzt?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Wie groß ist das Stück Land? Welche Beschaffenheit hat das Land? Sind Gebäude am Grundstück?

VP: Circa 50 Hektar. Es ist ein Acker für die Landwirtschaft. Am Rand des Grundstücks befindet sich ein Bauernhaus für Traktoren.

LA: Wohnt in diesem Haus jemand?

VP: Es wohnte jemand dort, der sich um diesen Acker gekümmert hat.

LA: Jetzt nicht mehr?

VP: Ich weiß es nicht. Es ist jetzt zwei Jahre her, dass ich dort war. Ich kann es nicht riskieren, dorthin zu gehen. Daher habe ich mich entschlossen, von dort fern zu bleiben.

LA: Das sind jetzt alle Ihre Fluchtgründe, weshalb Sie nun einen Asylantrag gestellt haben?
VP: Ja.
LA: Das sind jetzt alle Ihre Fluchtgründe, weshalb Sie nun einen Asylantrag gestellt haben?, VP: Ja.

LA: Gibt es sonst noch ein Vorbringen oder Vorfälle zu Ihrem Fluchtgrund?

VP: Nein.

LA: Was wären Ihre Pläne für England gewesen?

VP: Bürger Botswanas haben das Recht sechs Monate in England zu bleiben. Ich habe einfach eine Tasche gepackt und wollte dorthin fahren. Ich hätte Pläne gemacht, wenn ich dort angekommen wäre.

LA: Wie stellt sich Ihre finanzielle Situation dar? Haben Sie eine Kreditkarte, Bankomatkarte, Bargeld, Geld am Konto?

VP: Ich habe 100 Euro und 160 Britische Pfund als Bargeld. Ich habe nicht nachgesehen, wieviel Geld ich auf meiner Kreditkarte habe. Ich hatte in Afrika ein Konto auf dem weniger als 1000 Pula sein sollten.

LA: Und wie hätten Sie sich das Leben in England finanziert?

VP: Um ehrlich zu sein ich war auf der Flucht. Ich habe einfach nur eine Tasche gepackt und bin geflohen. Offensichtlich hätte ich auch in England einen Asylantrag gestellt.

LA an Rechtsberatung: Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge?

RB: Keine.

LA: Wollen Sie am Ende dieser Einvernahme irgendetwas ergänzen?

VP: Ja ich möchte noch etwas sagen. Das Justizsystem in Botswana funktioniert nicht und deshalb bin ich hier. Ich habe so oft versucht, meinen Fall dem Justizsystem beizulegen, aber es gab keine Ergebnisse. Die Leute bekommen keine Gerechtigkeit. Ich weiß nicht, wie ich das sagen soll. Es sieht zwar so aus, als ob es in Botswana ruhig wäre, aber in Wirklichkeit ist es dort so schwer. Aus diesem Grund bin ich so weit gereist, um von dort weg zu kommen. Ich weiß jetzt, dass mein Leben hier in Sicherheit ist und das ist das Wichtigste für mich. Sicherheit und am Leben zu sein ist das Wichtigste im Leben.

LA: Möchten Sie irgendwelche Beweismittel/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich?

VP: Nein. Alle meine Dokumente sind bei der Polizei.

LA: Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen die Einreise in das Bundesgebiet vorerst NICHT gestattet wird.

LA: Der nächste Schritt wird sein, das UNHCR in Ihr Verfahren eingebunden wird. Nächste Woche kommt die Entscheidung von UNHCR, ob ein Flughafenverfahren durchgeführt wird oder nicht. Haben Sie das soweit verstanden?

VP: Das heißt ich muss bis nächste Woche hier warten?

LA: ja.

LA: Die Verfahrenspartei wird auf die Möglichkeit, Unterstützung durch die Mitarbeiter/innen der BBU hier am Flughafen zu finden, die Möglichkeit der Beiziehung eines Vertreters/Rechtsanwaltes und einer Vertrauensperson. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Ja gut.

LA: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

VP: Ja.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ja.

Anmerkung: RB und VP erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift.

LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung.

(….)“

4.       Am 13.07.2022 langte die Zustimmung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlingen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 2 AsylG abzuweisen, beim BFA ein.4. Am 13.07.2022 langte die Zustimmung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlingen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG abzuweisen, beim BFA ein.

5.       Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.07.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl gemäß „§ 33 Absatz 1 Ziffer KEINE ZIFFER AUSGEWAEHLT“ iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Botsuana (Spruchpunkt II.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). 5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.07.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl gemäß „§ 33 Absatz 1 Ziffer KEINE ZIFFER AUSGEWAEHLT“ in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Botsuana (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt sei, weil aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den sonstigen in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegten Umständen, vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass sich die behaupteten Vorfälle ereignet hätten. Im gesamten Ermittlungsverfahren sei „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens führte das BFA beweiswürdigend folgendes aus:Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt sei, weil aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den sonstigen in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegten Umständen, vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass sich die behaupteten Vorfälle ereignet hätten. Im gesamten Ermittlungsverfahren sei „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens führte das BFA beweiswürdigend folgendes aus:

„Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Unzweifelhaft ist im Verfahren die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle. Deshalb obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssen Ihre Angaben von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Im Rahmen der durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, sämtliche Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen haben, ausführlich, lebensnah und mit sämtlichen Details zu schildern, um für die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehbar darzustellen.

Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert.

Sie waren nicht in der Lage, konkrete Angaben zu Ihrem Vorbringen darzulegen. Sie führten in den Befragungen oberflächliche und unterschiedliche Angaben zu Ihren Fluchtgründen an.

In den niederschriftlichen Befragungen vor der LPD am 30.06.2022 führten Sie zu ihren Fluchtgründen an, dass Sie eigentlich nach London weiterreisen wollten, um dort um Asyl anzusuchen, aber die Fluglinie verweigerte ihnen den Transport und daher wollen Sie hier um Asyl ansuchen, da Sie nicht mehr nach Hause wollen.

Im Rahmen der Erstbefragung am 01.07.2022 führten Sie andere Fluchtgründe ins Treffen. Ihr Leben war in Gefahr, wegen Grundstückstreitigkeiten mit Ihrer Familie väterlicherseits. Sie wurden mit dem Tode bedroht, obwohl das Grundstück Ihnen vererbt wurde. Das ist Ihr Fluchtgrund.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.07.2022 führten Sie aus, dass Sie von Ihrem Vater Land geerbt haben. Ihre Eltern waren nicht verheiratet. Ihr Vater hatte eine andere Familie. Er war nie bei Ihrer Familie. Er hat nie nach Ihnen gefragt und hat sich nie um Sie gekümmert. Im Jahr 2014 hat Ihr Vater herausgefunden, dass er Krebs hat. Im Jahr 2015 ist er gestorben. Zwei Jahre später kamen Anwälte zu Ihnen und übergaben Ihnen einen Brief. Sie wurden informiert, dass Ihr Vater Ihnen ein Stück Land hinterlassen hat und auch etwas Geld. Aber seine Kinder waren damit nicht einverstanden, dass Sie geerbt haben. Zunächst versuchten sie gegen das Testament anzukämpfen. Später begannen sie Sie zu bedrohen und Sie zu attackieren. Im Laufe der Jahre wurde das immer schlimmer und schlimmer. Im Jahr 2017, am XXXX . sind Sie mit Freunden ausgegangen. Sie sind ausgegangen, um Ihren Geburtstag zu feiern. In der Nacht, als sie vom Pub aus nach Hause gegangen sind, hat Ihnen plötzlich jemand ins Gesicht geschlagen. Sie wissen nicht, mit welchem Gegenstand. Als Sie am Morgen im Spital aufgewacht sind war Ihr Auge verbunden und Sie konnten danach nicht mehr richtig sehen mit dem Auge. Die Polizei wurde gerufen und Sie versuchten eine Anzeige zu machen. Die Polizei meinte aber, dass es sich um eine weitere zufällige Attacke gehandelt hat. Sie bekamen eine Nachricht am Telefon, welche besagte, dass es das nächste Mal schlimmer werden würde. Sie sind wieder zur Polizei gegangen und haben ihnen die Nachricht gezeigt, aber die Polizei hat Sie wieder abgewiesen. Während der Jahre 2017 und 2018 schickten sie Ihnen weitere Nachrichten und bedrohten Sie. Als Sie im Jahr 2019 eines Tages von der Arbeit zurückgekommen sind, Sie arbeiteten in der Stadt und lebten aber im Land, Sie versuchten immer per Autostopp von der Arbeit nach Hause zu kommen, in jener Nacht nahm Sie ein Mann mit, der bereits zwei andere Passagiere im Auto hatte. Er fragte Sie, ob er kurz umdrehen kann, weil er was mitnehmen muss. Sie waren damit einverstanden. Als er dann dort stehengeblieben ist, hat einer der Passagiere ein langes Messer gezogen, hat es auf Ihren linken Arm. Er gab Ihnen ein Stück Papier und forderte Sie auf aufzuschreiben, dass Sie das Land an die Familie übergeben sollen. Als das ganze begonnen hat, wollten Sie das Land eigentlich zurückgeben, damit Sie keine Schwierigkeiten mehr haben. Aber in Ihrer Kultur ist es aber so, dass man die Wünsche der Verstorbenen respektiert. Sie wurden vom Dorfältesten beraten und sie haben Ihnen geraten, dass Sie das Land nicht hergeben sollen. Sie sagten, dass sie mit der Familie sprechen werden. Sie kommen aus einer Landwirtfamilie. Leute töten sich gegenseitig um ein Stück Land. Geschwister streiten um Land. Aber wie gesagt, er legte ein Messer auf Ihre Hand. Sie wussten das Sie Linkshänder sind und wollten Ihnen den linken Arm abschneiden. Und wenn Ihnen als Linkshänder der linke Arm abgeschnitten wird, dann können Sie nichts mehr machen. Und in dem Moment, als Sie weggelaufen sind, wurden Sie mit dem Messer geschnitten. Sie haben ein anderes Auto aufgehalten, damit Sie ins Krankenhaus gebracht werden. Der Schnitt war so tief, dass man sowohl innerhalb als auch außerhalb genäht hat. Am nächsten Tag sind Sie nach Hause gegangen. In Botswana ist es so, dass, wenn man ein oder zwei Wochen der Arbeit fernbleibt, ersetzt wird. Sie warteten einige Monate mit der Arbeit, damit Ihr Arm verheilt. Im März 2020 begann die COVID-Pandemie. Wir gingen in den Lockdown. Während der Zeit des Lockdowns haben Sie weiter Nachrichten bekommen und sie haben auch angerufen. Während dieser Zeit sind Sie immer wieder zum Polizeiposten gegangen, ohne jegliche Hilfe zu bekommen. In Botswana ist es so, wenn man bei der Polizei eine Anzeige macht, dann wird ein Protokoll angelegt und dieses abgelegt und man wartet. Wenn man die Polizei fragt, warum sie einen nicht hilft, dann sagen sie immer, dass sie zu wenige Ressourcen haben. Das ist immer so mit der Polizei. Sie sagen, sie haben nicht genug Ressourcen. Voriges Jahr wurden dann die COVID-Maßnahmen erleichtert. Im Februar 2021, nachdem die Maßnahmen gelockert worden sind, sind dann die Nachrichten wiedergekommen. Entschuldigung. Ich meinte nicht Februar, sondern September 2021. Sie drohten Sie zu töten. Wenn Sie sterben, dann würde das Land zu einem anderen Familienmitglied kommen. Ihre beiden Schwestern und Sie haben nicht denselben Vater. Also wenn Sie zum Beispiel tot sind oder Sie das Land nicht bearbeiten können, dann fällt das Land an die Familie meines Vaters zurück. Denn Sie haben ja auch keine Kinder. Und das war das Ziel aller Angriffe auf Sie. Sie drohten Sie zu töten. Sie wissen ja, was sie alles machen können und deshalb haben Sie Angst um Ihr Leben bekommen. Im Februar 2022 versuchten Sie von Ihrem Land zu fliehen, aber Ihnen wurde die Einreise nach Südafrika verweigert. Die Bedrohungen hörten nicht auf. Deshalb kauften Sie voriges Monat ein Ticket und jetzt sind Sie hier.In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.07.2022 führten Sie aus, dass Sie von Ihrem Vater Land geerbt haben. Ihre Eltern waren nicht verheiratet. Ihr Vater hatte eine andere Familie. Er war nie bei Ihrer Familie. Er hat nie nach Ihnen gefragt und hat sich nie um Sie gekümmert. Im Jahr 2014 hat Ihr Vater herausgefunden, dass er Krebs hat. Im Jahr 2015 ist er gestorben. Zwei Jahre später kamen Anwälte zu Ihnen und übergaben Ihnen einen Brief. Sie wurden informiert, dass Ihr Vater Ihnen ein Stück Land hinterlassen hat und auch etwas Geld. Aber seine Kinder waren damit nicht einverstanden, dass Sie geerbt haben. Zunächst versuchten sie gegen das Testament anzukämpfen. Später begannen sie Sie zu bedrohen und Sie zu attackieren. Im Laufe der Jahre wurde das immer schlimmer und schlimmer. Im Jahr 2017, am römisch 40 . sind Sie mit Freunden ausgegangen. Sie sind ausgegangen, um Ihren Geburtstag zu feiern. In der Nacht, als sie vom Pub aus nach Hause gegangen sind, hat Ihnen plötzlich jemand ins Gesicht geschlagen. Sie wissen nicht, mit welchem Gegenstand. Als Sie am Morgen im Spital aufgewacht sind war Ihr Auge verbunden und Sie konnten danach nicht mehr richtig sehen mit dem Auge. Die Polizei wurde gerufen und Sie versuchten eine Anzeige zu machen. Die Polizei meinte aber, dass es sich um eine weitere zufällige Attacke gehandelt hat. Sie bekamen eine Nachricht am Telefon, welche besagte, dass es das nächste Mal schlimmer werden würde. Sie sind wieder zur Polizei gegangen und haben ihnen die Nachricht gezeigt, aber die Polizei hat Sie wieder abgewiesen. Während der Jahre 2017 und 2018 schickten sie Ihnen weitere Nachrichten und bedrohten Sie. Als Sie im Jahr 2019 eines Tages von der Arbeit zurückgekommen sind, Sie arbeiteten in der Stadt und lebten aber im Land, Sie versuchten immer per Autostopp von der Arbeit nach Hause zu kommen, in jener Nacht nahm Sie ein Mann mit, der bereits zwei andere Passagiere im Auto hatte. Er fragte Sie, ob er kurz umdrehen kann, weil er was mitnehmen muss. Sie waren damit einverstanden. Als er dann dort stehengeblieben ist, hat einer der Passagiere ein langes Messer gezogen, hat es auf Ihren linken Arm. Er gab Ihnen ein Stück Papier und forderte Sie auf aufzuschreiben, dass Sie das Land an die Familie übergeben sollen. Als das ganze begonnen hat, wollten Sie das Land eigentlich zurückgeben, damit Sie keine Schwierigkeiten mehr haben. Aber in Ihrer Kultur ist es aber so, dass man die Wünsche der Verstorbenen respektiert. Sie wurden vom Dorfältesten beraten und sie haben Ihnen geraten, dass Sie das Land nicht hergeben sollen. Sie sagten, dass sie mit der Familie sprechen werden. Sie kommen aus einer Landwirtfamilie. Leute töten sich gegenseitig um ein Stück Land. Geschwister streiten um Land. Aber wie gesagt, er legte ein Messer auf Ihre Hand. Sie wussten das Sie Linkshänder sind und wollten Ihnen den linken Arm abschneiden. Und wenn Ihnen als Linkshänder der linke Arm abgeschnitten wird, dann können Sie nichts mehr machen. Und in dem Moment, als Sie weggelaufen sind, wurden Sie mit dem Messer geschnitten. Sie haben ein anderes Auto aufgehalten, damit Sie ins Krankenhaus gebracht werden. Der Schnitt war so tief, dass man sowohl innerhalb als auch außerhalb genäht hat. Am nächsten Tag sind Sie nach Hause gegangen. In Botswana ist es so, dass, wenn man ein oder zwei Wochen der Arbeit fernbleibt, ersetzt wird. Sie warteten einige Monate mit der Arbeit, damit Ihr Arm verheilt. Im März 2020 begann die COVID-Pandemie. Wir gingen in den Lockdown. Während der Zeit des Lockdowns haben Sie weiter Nachrichten bekommen und sie haben auch angerufen. Während dieser Zeit sind Sie immer wieder zum Polizeiposten gegangen, ohne jegliche Hilfe zu bekommen. In Botswana ist es so, wenn man bei der Polizei eine Anzeige macht, dann wird ein Protokoll angelegt und dieses abgelegt und man wartet. Wenn man die Polizei fragt, warum sie einen nicht hilft, dann sagen sie immer, dass sie zu wenige Ressourcen haben. Das ist immer so mit der Polizei. Sie sagen, sie haben nicht genug Ressourcen. Voriges Jahr wurden dann die COVID-Maßnahmen erleichtert. Im Februar 2021, nachdem die Maßnahmen gelockert worden sind, sind dann die Nachrichten wiedergekommen. Entschuldigung. Ich meinte nicht Februar, sondern September 2021. Sie drohten Sie zu töten. Wenn Sie sterben, dann würde das Land zu einem anderen Familienmitglied kommen. Ihre beiden Schwestern und Sie haben nicht denselben Vater. Also wenn Sie zum Beispiel tot sind oder Sie das Land nicht bearbeiten können, dann fällt das Land an die Familie meines Vaters zurück. Denn Sie haben ja auch keine Kinder. Und das war das Ziel aller Angriffe auf Sie. Sie drohten Sie zu töten. Sie wissen ja, was sie alles machen können und deshalb haben Sie Angst um Ihr Leben bekommen. Im Februar 2022 versuchten Sie von Ihrem Land zu fliehen, aber Ihnen wurde die Einreise nach Südafrika verweigert. Die Bedrohungen hörten nicht auf. Deshalb kauften Sie voriges Monat ein Ticket und jetzt sind Sie hier.

Die Behörde kommt darüber hinaus zu dem Schluss, dass es Ihnen nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Da Ihren Fluchtgründen kein Glauben geschenkt wird und Sie problemlos mit Ihrem echten Reisepass das Land verlassen haben, ist bei einer Einreise in Ihr Heimatland nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen.

Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Sie aufgrund einer Asylantragstellung bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten zu rechnen haben.

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Botswana derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Botswana derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen ist in Ihrem Fall hervorzuheben, dass Sie in Ihren Heimatland keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten haben, wie bereits im gegenständlichen Bescheid ausgeführt wurde. Somit ist eine essentielle Voraussetzung für das oben angeführte wirtschaftliche Existenzminimum –ein verfolgungssicherer Ort- erfüllt.

Was nun die Erwerbsfähigkeit- betrifft, ist anzumerken, dass es sich in Ihrem Fall um einen arbeitsfähigen Mann handelt. Daher ist zusammenfassend jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein werden, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweifelsfrei davon aus, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sind, nachdem Sie dort keine Verfolgung zu befürchten haben, Erwerbsfähigkeit gegeben ist und sich auch aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland nicht ergibt, dass praktisch jede dorthin zurückkehrende Person in eine Existenzgefährdende Lage gerät.

Es besteht kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung. Sie sind gesund und benötigen keinerlei Behandlungsmethoden oder sonstige medizinische Betreuung, welche in Marokko nicht vorhanden wäre.

Aus diesen Gründen waren die entsprechenden Feststellungen bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr zu treffen.“

Zur maßgeblichen Situation in Botsuana traf das BFA im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:

„Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Politik: Die Republik Botsuana ist ein demokratisches afrikanisches Musterland mit bemerkenswerter politischer und wirtschaftlicher Stabilität und kontinuierlichen Wachstumsraten (GIZ o.D.). Seit der Unabhängigkeit ist Botsuana eine stabile Demokratie (AA 15.10.2019). Parlament und Präsident wurden zuletzt am 23.10.2019 gewählt (DW 25.10.2019). Staats- und Regierungschef ist Mokgweetsi Masisi. Hauptziele der Innenpolitik sind Demokratiestärkung, Achtung der Menschenrechte und Armutsbeseitigung (AA 15.10.2019).

Die Demokratie basiert auf einem Zwei-Kammer-System: der Nationalversammlung (Parlament) und dem 'House of Chiefs' (Ntlo ya Dikgosi). 57 der 63 Parlamentsabgeordneten werden direkt vom Volk gewählt. Die übrigen 6 Parlamentarier werden vom Präsidenten bestimmt bzw. gehören dem Parlament aufgrund ihres hohen staatlichen Amtes an. Eine unabhängige Wahlkommission trägt zum fairen Ablauf der freien Wahlen bei (GIZ 4.2018).

Die Zustimmung der Bevölkerung zu demokratischen Normen und Verfahren ist trotz geringerer Wahlbeteiligung hoch. Der Afrobarometer zeigt, dass über 80% der Befragten die Demokratie als die bevorzugte Herrschaftsform ansehen (GIZ 4.2018).Auch strebt die Regierung nachhaltig und auf glaubhafte Weise danach, einen politischen Rahmen zu schaffen, um Demokratie zu stärken, friedliches Zusammenleben der Ethnien und Toleranz der Konfessionen zu sichern, religiöse und politische Überzeugungen zu respektieren (GIZ 4.2018).

Bei den jüngsten Wahlen im Oktober 2019 hat die BDP abermals gewonnen. Sie erlangte 38 von 57 Sitzen (DW 25.10.2019).

Sicherheitslage: Botsuana gilt als Land mit guter Sicherheitslage (GIZ 3.2018b). Die innenpolitische Lage ist stabil. Demonstrationen können dennoch nicht ausgeschlossen werden. Die Kriminalitätsrate ist niedrig. Die Straßenkriminalität in XXXX und anderen Städten beschränkt sich im Wesentlichen auf Taschendiebstahl und Kreditkartenraub (AA 29.1.2020). Das österreichische Außenministerium bewertet Botsuana mit Sicherheitsstufe 1 (guter Sicherheitsstandard) (BMEIA 29.1.2020).Sicherheitslage: Botsuana gilt als Land mit guter Sicherheitslage (GIZ 3.2018b). Die innenpolitische Lage ist stabil. Demonstrationen können dennoch nicht ausgeschlossen werden. Die Kriminalitätsrate ist niedrig. Die Straßenkriminalität in römisch 40 und anderen Städten beschränkt sich im Wesentlichen auf Taschendiebstahl und Kreditkartenraub (AA 29.1.2020). Das österreichische Außenministerium bewertet Botsuana mit Sicherheitsstufe 1 (guter Sicherheitsstandard) (BMEIA 29.1.2020).

Recht: Die Verfassung Botuwanas verankert u.a. Gewaltenteilung, Mehrparteiensystem sowie Bürger- und Menschenrechte (GIZ 4.2018). Die Justiz ist unabhängig (USDOS 13.3.2019).

Neben einer staatlichen Rechtsprechung nach westlich-römischem Muster existiert ein traditionelles Rechtssystem. Die traditionelle Rechtsprechung basiert auf Stammesstrukturen und überlieferten Gewohnheiten und Normen. Rechtsauseinandersetzungen werden in den lokalen Gerichtshöfen geführt, in der "Kgotla" oder in den "Dikgotla". Solche traditionelle Gerichtshöfe sind in den Dörfern oder Städten an der traditionellen Bauweise mit den Strohdächern oder den im Halbrund angeordneten Sitzbänken unter dem Schutz eines riesigen Baumes mit ausladender Baumkrone zu erkennen. Dabei wird der Vorsitz von den Stammesfürsten- und Dorfoberhäupter, den sog. Kgosi, geführt. Sie sind in der Kommune und in der Öffentlichkeit weithin Respekts- und Autoritätspersonen. Nach öffentlicher und unparteiischer Verhandlungsführung, in der auch der Angeklagte ausgiebig Gelegenheit hat, sich selbst zu verteidigen, sprechen sie das Urteil. Meist haben die Kgotlas mit Nachbarschaftsstreitigkeiten, Beleidigungen, Fehlverhalten und Diebstahl zu tun. Die Bestrafung besteht häufig aus ernsthaften Ermahnungen oder Stockhieben. Die Urteilssprechung der traditionellen Gerichtshöfe wird auch von den staatlichen Gerichten akzeptiert und als abgeschlossen betrachtet. Politisches System und traditionelle Rechtsprechung fußen auf einer langen Tradition des Diskutierens, Aushandelns und der Mitbestimmung. Die "Dikotla" sind nicht nur Gerichtshof, sondern auch sozialer Mittelpunkt der Dorf- und Stammesereignisse, öffentlicher Diskussionen und politischer Feierlichkeiten (GIZ 4.2018).

Zivile Behörden üben über die Sicherheitskräfte eine effektive Kontrolle aus (USDOS 13.3.2019).

Menschenrechte allgemein: Es gibt keine Berichte über extralegale Tötungen oder Verschwindenlassen. Es gibt anekdotische Vorwürfe hinsichtlich Folter in Polizeigewahrsam. Anschuldigungen werden untersucht. Haftbedingungen entsprechen internationalen Standards, (inter)nationales Monitoring von Haftanstalten wird gestattet. Es gibt keine Berichte, wonach es politische Häftlinge gibt (USDOS 13.3.2019).

Versammlungs- und Vereinigungs- sowie Bewegungsfreiheit sind gewährleistet (USDOS 13.3.2019). Es gibt keine Berichte über willkürliche Verhaftungen. Angehörige der Sicherheitskräfte, welche sich strafbar machen, bleiben nicht unbestraft (USDOS 13.3.2019).

Botsuana hat eine lange Tradition freier und lebendiger öffentlicher Debatten. Die Verfassung garantiert indirekt nach Maßgabe des "Media Practioners Bill" Presse und Meinungsfreiheit. Die US-amerikanische NGO Freedom House klassifiziert die Presse in Botsuana "frei und engagiert" sowohl in der Stadt wie auch auf dem Land (GIZ 4.2018).

Korruption: In Bezug auf Demokratie, gute Regierungsführung und Korruptionsbewertung nimmt Botsuana in der Subsahara-Region den ersten Platz ein. Auch weltweit belegt Botsuana seit 3 Jahrzehnten einen beachtlichen guten Platz im Korruptionsindex. Bei Leistungen des öffentlichen Dienstes sind Handgelder verpönt, strafbar und werden gerichtlich geahndet. Die dafür verantwortliche staatliche Behörde ist das Directorate of Corruption and Crime, das die Losung von "Null Toleranz für Korruption" verfolgt. Diese Behörde arbeitet auf der Ebene gewöhnlicher staatlicher Bürokratie und Versorgung von Bürgern und Antragsstellern mit Standardleistungen meist völlig korruptionsfrei. Selbst kleine Gefälligkeiten oder Geschenke sind rar (GIZ 4.2018).

Todesstrafe: Keine der politischen Parteien des Landes stellt die in Botsuana geltende Todesstrafe in Frage. Das botsuanische Strafrecht sieht für Mord, Landesverrat, Attentatsversuch auf das Staatsoberhaupt und für militärische Vergehen wie Meuterei oder Fahnenflucht die Todesstrafe vor. Allerdings wird die Todesstrafe sehr selten verhängt. Seit 2007 wurden neun Todesurteile vollstreckt (GIZ 4.2018).

Religion: Christliche Religionen aller Konfessionen und Spielarten erfassen annähernd 70% der Bevölkerung (GIZ 3.2018b). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit. Die Beziehungen zwischen den religiösen Organisationen sind gut, es gibt ein hohes Maß an Toleranz für religiöse Diversität (USDOS 21.6.2019).

Ethnische Minderheiten: Im Unterschied zu vielen anderen Staaten des subsaharischen Afrika zeichnet sich die botsuanische Gesellschaft durch ein vergleichsweise geringes Konfliktpotenzial aus. Die Gründe liegen in der dünnen Besiedlung, in den noch relativ eigenständigen Besiedlungsorten der Ethnien, ihrer traditionellen Rechts- und Respektstruktur mit einem Chief an der Spitze jeder Ethnie, einem nationalen "House of Chiefs" (Ntlo ya Dikgosi) sowie die friedvollen auf Ausgleich bedachten Bantugruppen, die annähernd 80% der Gesamtbevölkerung ausmachen (GIZ 3.2018b).

Die Urbevölkerung der San beklagt Ausgrenzung und Benachteiligung. 2018 benannte die Regierung daher eine Verbindungsperson für den Dialog mit dieser Bevölkerungsgruppe (AA 15.10.2019). Die Lage der Ureinwohner der Zentralkalahari, die sogenannten Buschmänner (San), wird von Menschenrechtsorganisationen beklagt. Zwar haben sie in verschiedenen gerichtlichen Prozessen gegen die Regierung das Recht erstritten, in ihren angestammten Siedlungsgebieten zu leben und dort auch nach Wasser zu bohren, dies ändert aber nichts an den mit dieser Lebensweise verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Problemen. Die Regierung steht mit ihnen auf der Suche nach Lösungen in Verhandlung (GIZ 4.2018).

Wirtschaft: Zusammenfassend wird festgehalten, dass sich Botsuana dank einer soliden Innen- und Wirtschaftspolitik und einer vernünftigen Verwendung der Einnahmen aus den Diamantenvorkommen von einem der ärmsten zu einem der reichsten Länder in Afrika (upper middle income country) entwickelt hat und als Vorbild für andere afrikanische Staaten gilt (GIZ 4.2018). Botsuana zählt zu den wohlhabendsten Staaten in Afrika, dennoch leben knapp 20% der Bevölkerung in Armut (AA 15.10.2019). Grundlagen dieses sozialen und wirtschaftlichen Erfolges sind der Bergbau und die Diamantenproduktion, der Tourismus und die Rinderzucht (GIZ o.D.). Das jährliche Pro-Kopf-Einkommen in Botsuana liegt auf Basis von Kaufkraftparitäten rechnerisch bei ca. 15513 US-Dollar (2016). Die zuverlässige Wirtschaftspolitik der botsuanischen Regierung, gute Regierungsführung und Wachstumsaussichten haben dazu beigetragen, dass Botsuana Wirtschaftskrisen bislang ohne größeren Schaden überstanden hat (GIZ 3.2018a).

Im Gegensatz zu der größten Zahl afrikanischer Staaten haben die Regierungen Botsuanas seit der Unabhängigkeit kontinuierlich und systematisch den Aufbau der Berufsbildung betrieben. Sie haben sich von der Einsicht leiten lassen, dass eine systematische handwerkliche Ausbildung den Aufbau eines Mittelstandes und das unternehmerische Potenzial fördert. Zudem dient die Berufsausbildung der politischen Zielsetzung industrieller Diversifizierung und mindert den Mangel an qualifizierten Arbeitskräften und Facharbeitern (GIZ 3.2018a).

Die Urbanisierung steht für wirtschaftlichen Aufschwung und Wachstum und hebt den Lebensstandard weiter Bereiche der Bevölkerung. Sie bringt aber auch unerwünschte Begleiterscheinungen wie Steigerung der Arbeitslosigkeit und die Vernachlässigung von Jugendlichen mit sich (GIZ 3.2018b).

Medizinisches: Die medizinische Versorgung in Botsuana ist grundsätzlich besser als in vielen anderen Ländern des Kontinents (AA 29.1.2020). Die staatliche Gesundheitspolitik hat die HIV-Ausbreitung stoppen können (GIZ o.D.).

Einzelquellen:

- AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (15.10.2019): Botsuana: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/botsuana-node/innenpolitik/219548, Zugriff 29.1.2020

- AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.1.2020): Botsuana: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/botsuana-node/botsuanasicherheit/219522, Zugriff 29.1.2020

- DW – Deutsche Welle (25.10.2019): Demokratische Partei bleibt in Botsuana an der Macht, https://www.dw.com/de/demokratische-partei-bleibt-in-botsuana-an-der-macht/a-50988281, Zugriff 29.1.2020

- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2018): Botswana – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/botswana/geschichte-staat/, Zugriff 29.1.2020

- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Botswana – Wirtschaft und Entwicklung https://www.liportal.de/botswana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 29.1.2020

- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Botswana – Gesellschaft https://www.liportal.de/botswana/gesellschaft/, Zugriff 29.1.2020

- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (o.D.): Botswana, www.liportal.de, Zugriff 29.1.2020

- USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Botswana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011049.html, Zugriff 29.1.2020

- USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 Botswana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004138.html, Zugriff 29.1.2020“

6.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe ein grob mangelhaftes und willkürliches Ermittlungsverfahren geführt. Außerdem sei die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid mangelhaft. Nach einer auf ecoi.net auffindbaren Länderinformation zu Botsuana sei die Behauptung des Beschwerdeführers verständlich, dass er trotz vieler Versuche die Polizei zu involvieren, gescheitert sei. Die belangte Behörde sei auf sein Vorbringen nicht konkret eingegangen und habe sich nicht mit dem vorgebrachten Sachverhalt auseinandergesetzt. Hätte das BFA die Beweise gesetzmäßig gewürdigt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer in Botsuana verfolgt werde, ihm die Behörden keinen Schutz geben könnten und er bei einer Rückführung in seine Heimat eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu erwarten hätte.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe ein grob mangelhaftes und willkürliches Ermittlungsverfahren geführt. Außerdem sei die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid mangelhaft. Nach einer auf ecoi.net auffindbaren Länderinformation zu Botsuana sei die Behauptung des Beschwerdeführers verständlich, dass er trotz vieler Versuche die Polizei zu involvieren, gescheitert sei. Die belangte Behörde sei auf sein Vorbringen nicht konkret eingegangen und habe sich nicht mit dem vorgebrachten Sachverhalt auseinandergesetzt. Hätte das BFA die Beweise gesetzmäßig gewürdigt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer in Botsuana verfolgt werde, ihm die Behörden keinen Schutz geben könnten und er bei einer Rückführung in seine Heimat eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu erwarten hätte.

7.       Am 22.07.2022 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt.Der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt.

2.       Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Der mit „Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren“ betitelte § 33 AsylG lautet wie folgt:3.1. Der mit „Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren“ betitelte Paragraph 33, AsylG lautet wie folgt:

„§ 33. (1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1.       der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3.       der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.

(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.

(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.“

§ 33 Abs. 1 AsylG 2005 sieht für die Zulässigkeit der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren zwei Voraussetzungen vor, die kumulativ vorzuliegen haben: Einerseits darf sich kein begründeter Hinweis finden, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, und zweitens muss zumindest eine der Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 4 vorliegen (vgl. in diesem Sinne VwGH 28.06.2011, 2011/01/0099).Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 sieht für die Zulässigkeit der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren zwei Voraussetzungen vor, die kumulativ vorzuliegen haben: Einerseits darf sich kein begründeter Hinweis finden, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, und zweitens muss zumindest eine der Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 4 vorliegen vergleiche in diesem Sinne VwGH 28.06.2011, 2011/01/0099).

3.2. Die belangte Behörde führte im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht an, auf Grundlage von welcher Ziffer des § 33 Abs. 1 AsylG sie vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers in der Erstaufnahmestelle am Flughafen ausging. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte sie dazu Folgendes aus:3.2. Die belangte Behörde führte im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht an, auf Grundlage von welcher Ziffer des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG sie vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers in der Erstaufnahmestelle am Flughafen ausging. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte sie dazu Folgendes aus:

„Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, sind die von Ihnen angeführten Fluchtgründe absolut unglaubwürdig.

Es ist daher § 33 Abs. 1 Z 2. AsylG erfüllt, da aus Ihrem Vorbringen in Verbindung mit den sonstigen in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegten Umständen, vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sich die behaupteten Vorfälle ereignet haben.“Es ist daher Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt, da aus Ihrem Vorbringen in Verbindung mit den sonstigen in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegten Umständen, vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sich die behaupteten Vorfälle ereignet haben.“

Daraus ergibt sich somit zweifelsfrei, dass das BFA den Tatbestand der Ziffer 2 leg.cit. als erfüllt ansah. Diese Bestimmung setzt voraus, dass „das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht“.

3.3. Der Tatbestand, dass „das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht“, findet sich im aktuellen Rechtsbestand wortgleich in § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG (betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde). Dieser Tatbestand wurde erstmals mit dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, als einer jener Fälle eingeführt, in denen ein Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgewiesen werden konnte (§ 6 Z 3 AsylG 1997). In diesem Zusammenhang normierte der Gesetzgeber den Tatbestand schließlich ausdrücklich im Rahmen eines - damals noch nicht als solches bezeichneten - Flughafenverfahrens in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 („das Vorbringen des über einen Flugplatz angereisten Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht“). Das Flughafenverfahren bzw. die dafür geltenden Sonderbestimmungen wurden als eigener Gesetzesabschnitt im Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zusammengefasst und der in Rede stehende Tatbestand als einer der Fälle des § 33 Abs. 1 AsylG 2005 eingefügt.3.3. Der Tatbestand, dass „das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht“, findet sich im aktuellen Rechtsbestand wortgleich in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG (betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde). Dieser Tatbestand wurde erstmals mit dem Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, als einer jener Fälle eingeführt, in denen ein Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgewiesen werden konnte (Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997). In diesem Zusammenhang normierte der Gesetzgeber den Tatbestand schließlich ausdrücklich im Rahmen eines - damals noch nicht als solches bezeichneten - Flughafenverfahrens in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, („das Vorbringen des über einen Flugplatz angereisten Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht“). Das Flughafenverfahren bzw. die dafür geltenden Sonderbestimmungen wurden als eigener Gesetzesabschnitt im Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zusammengefasst und der in Rede stehende Tatbestand als einer der Fälle des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 eingefügt.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu § 6 Z 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, aus, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht ist, dass der genannte Tatbestand als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres ist nur dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; 31.01.2002, 2001/20/0381; 11.06.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Sich auf Einzelaspekte im Vorbringen gestützte Erwägungen erweisen sich regelmäßig als nicht tragfähig (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, aus, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht ist, dass der genannte Tatbestand als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres ist nur dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; 31.01.2002, 2001/20/0381; 11.06.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Sich auf Einzelaspekte im Vorbringen gestützte Erwägungen erweisen sich regelmäßig als nicht tragfähig vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).

Angesichts der dargestellten Genese des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und des nahezu identen Wortlauts zu § 6 Z 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, ist die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch im gegenständlichen Zusammenhang maßgeblich.Angesichts der dargestellten Genese des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und des nahezu identen Wortlauts zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, ist die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch im gegenständlichen Zusammenhang maßgeblich.

3.4. Fallbezogen legte das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung zur Begründung der fehlenden Glaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer erstatteten Fluchtvorbringens jedoch nicht näher dar, warum davon auszugehen sei, dass eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung vorliege. Vielmehr wies es – abgesehen von allgemeinen Ausführungen und der Wiedergabe der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe – im Wesentlichen nur darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Angaben zu seinem Vorbringen darzulegen und er in den Befragungen oberflächliche und unterschiedliche Angaben zu seinen Fluchtgründen angeführt habe. Eine nähere Begründung, inwiefern das Fluchtvorbringen vage sei oder er unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, (welche Umstände im Übrigen allenfalls eine schlichte Unglaubwürdigkeit indizieren könnten), ist im angefochtenen Bescheid nicht zu finden.

Zudem können die für die Unglaubwürdigkeit ins Treffen geführten Argumente der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgericht nicht ohne weiteres geteilt werden, zumal der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen seiner Erstbefragung als auch in der Einvernahme durch das BFA im Wesentlichen übereinstimmend angab, dass er wegen Streitigkeiten bezüglich eines ihm von seinem Vater vererbten Grundstücks von seiner Familie väterlicherseits bedroht werde. Soweit der Beschwerdeführer am 30.06.2022 seine Antragstellung zunächst damit begründete, dass er eigentlich nach London weiterreisen und dort einen Asylantrag stellen habe wollen, aber ihm die Fluglinie den weiteren Transport verweigere, kann darin kein Widerspruch zu den im späteren Verfahren genannten Fluchtgründen erkannt werden. Dies stellt bloß eine Erklärung dar, warum der Beschwerdeführer nunmehr in Österreich und nicht im Vereinigten Königreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Auch ansonsten sind den Angaben des Beschwerdeführers keine derart gravierenden Widersprüche zu entnehmen, welche den Schluss zuließen, sein Vorbringen sei offensichtlich tatsachenwidrig.

Bezüglich dem Vorwurf des Bundesamtes, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien vage, ist ebenso zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfragen zumindest oberflächlich konkretisierende Ausführungen machte und ansonsten nicht weiter ins Detail gehend befragt wurde.

Zwar verkennt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es zu Ungereimtheiten und Ungenauigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers gekommen sein mag. Gegenständlich kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine – über eine allfällige „schlichte Unglaubwürdigkeit“ hinausgehende – „offensichtliche Unglaubwürdigkeit“ und damit ein nicht relevantes Vorbringen vorläge. Folglich kann nicht angenommen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinn des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Zwar verkennt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es zu Ungereimtheiten und Ungenauigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers gekommen sein mag. Gegenständlich kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine – über eine allfällige „schlichte Unglaubwürdigkeit“ hinausgehende – „offensichtliche Unglaubwürdigkeit“ und damit ein nicht relevantes Vorbringen vorläge. Folglich kann nicht angenommen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Daran vermag auch die Stellungnahme des UNHCR vom 13.07.2022, in der er das Vorbringen der Beschwerdeführerin als „offensichtlich unbegründet“ einstuft, nichts zu ändern, zumal er diese Beurteilung selbst nicht weiter begründet. Der Verweis auf den Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees stellt keine Begründung dar, weil dieses Dokument keinerlei Kriterien oder Beispiele enthält, anhand derer zu ermessen wäre, wann bzw. unter welchen Umständen ein Antrag auf Anerkennung als Flüchtling als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich anzusehen ist. Abgesehen davon besteht zwischen der Einschätzung des UNHCR („offensichtlich unbegründet“) und dem vorliegend zu prüfenden Tatbestand schon vom Ansatz her ein erheblicher Unterschied: So stellt § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 bloß auf die (qualifizierte) Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens ab; eine offensichtliche Unbegründetheit kann hingegen mehr als die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens umfassen, zB eine auf der Hand liegende mangelnde Asylrelevanz oder eine eindeutig vorliegende innerstaatliche Fluchtalternative.Daran vermag auch die Stellungnahme des UNHCR vom 13.07.2022, in der er das Vorbringen der Beschwerdeführerin als „offensichtlich unbegründet“ einstuft, nichts zu ändern, zumal er diese Beurteilung selbst nicht weiter begründet. Der Verweis auf den Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees stellt keine Begründung dar, weil dieses Dokument keinerlei Kriterien oder Beispiele enthält, anhand derer zu ermessen wäre, wann bzw. unter welchen Umständen ein Antrag auf Anerkennung als Flüchtling als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich anzusehen ist. Abgesehen davon besteht zwischen der Einschätzung des UNHCR („offensichtlich unbegründet“) und dem vorliegend zu prüfenden Tatbestand schon vom Ansatz her ein erheblicher Unterschied: So stellt Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 bloß auf die (qualifizierte) Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens ab; eine offensichtliche Unbegründetheit kann hingegen mehr als die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens umfassen, zB eine auf der Hand liegende mangelnde Asylrelevanz oder eine eindeutig vorliegende innerstaatliche Fluchtalternative.

In diesem Zusammenhang bleibt abschließend festzuhalten, dass im Flughafenverfahren auch weder das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in Botsuana noch das Bestehen eines ausreichenden staatlichen Schutzes vor einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgungsgefahr näher zu prüfen ist, weil diese Prüfungskalküle von keinem der Tatbestände des § 33 Abs. 1 Z 1 bis 4 AsylG 2005 umfasst sind (zur Regelung des § 6 AsylG 1997 in der Stammfassung vgl. VwGH 24.08.2004, 2003/01/0632).In diesem Zusammenhang bleibt abschließend festzuhalten, dass im Flughafenverfahren auch weder das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in Botsuana noch das Bestehen eines ausreichenden staatlichen Schutzes vor einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgungsgefahr näher zu prüfen ist, weil diese Prüfungskalküle von keinem der Tatbestände des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AsylG 2005 umfasst sind (zur Regelung des Paragraph 6, AsylG 1997 in der Stammfassung vergleiche VwGH 24.08.2004, 2003/01/0632).

Der Tatbestand des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist im gegenständlichen Fall somit nicht erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist im gegenständlichen Fall somit nicht erfüllt.

3.5. Im vorliegenden Fall kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in einer der anderen Ziffern des § 33 Abs. 1 AsylG normierten Voraussetzungen vorlägen.3.5. Im vorliegenden Fall kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in einer der anderen Ziffern des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG normierten Voraussetzungen vorlägen.

Der Beschwerdeführer hat das BFA weder über seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von ihm vorgelegter Dokumente zu täuschen versucht. Auch ist Botsuana kein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 BFA-VG (in Verbindung mit einer Verordnung der Bundesregierung gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG). Ebenso ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung in Botsuana geltend gemacht hätte: Unter Verfolgung ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen. Demgemäß fallen unter den Begriff Verfolgung alle von der allgemeinen Umschreibung in Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie erfassten Handlungen, einschließlich der in der demonstrativen Aufzählung des Abs. 2 leg.cit. genannten Handlungen (s. VwGH 28.06.2011, 2011/01/0099). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind Verfolgungshandlungen in diesem Sinne jedenfalls zu entnehmen, weil er mehrere Vorfälle behauptete, bei denen er bedroht und attackiert worden sei, einmal habe ihm etwa jemand in das Gesicht geschlagen und ein anderes Mal sei er mit einem Messer geschnitten worden.Der Beschwerdeführer hat das BFA weder über seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von ihm vorgelegter Dokumente zu täuschen versucht. Auch ist Botsuana kein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, BFA-VG (in Verbindung mit einer Verordnung der Bundesregierung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG). Ebenso ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung in Botsuana geltend gemacht hätte: Unter Verfolgung ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie zu verstehen. Demgemäß fallen unter den Begriff Verfolgung alle von der allgemeinen Umschreibung in Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie erfassten Handlungen, einschließlich der in der demonstrativen Aufzählung des Absatz 2, leg.cit. genannten Handlungen (s. VwGH 28.06.2011, 2011/01/0099). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind Verfolgungshandlungen in diesem Sinne jedenfalls zu entnehmen, weil er mehrere Vorfälle behauptete, bei denen er bedroht und attackiert worden sei, einmal habe ihm etwa jemand in das Gesicht geschlagen und ein anderes Mal sei er mit einem Messer geschnitten worden.

Die Tatbestände nach den Ziffern 1, 3 und 4 sind damit ebenfalls nicht erfüllt, wobei auch die belangte Behörde dies nicht behauptete.

3.6. Da keine der in § 33 Abs. 1 Z 1 bis 4 AsylG 2005 angeführten Voraussetzungen vorliegt, ist die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren nicht zulässig und der angefochtene Bescheid zu beheben. Dem Beschwerdeführer ist damit im Sinne des § 31 Abs. 2 AsylG 2005 die Einreise zu gestatten.3.6. Da keine der in Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AsylG 2005 angeführten Voraussetzungen vorliegt, ist die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren nicht zulässig und der angefochtene Bescheid zu beheben. Dem Beschwerdeführer ist damit im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, AsylG 2005 die Einreise zu gestatten.

Lediglich ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit der vorliegenden Entscheidung keine Aussage darüber getroffen ist, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers glaubhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sind oder dass die im angefochtenen Bescheid angestellten Erwägungen der belangten Behörde im Rahmen einer vollinhaltlichen Glaubwürdigkeitsbeurteilung nicht zutreffend sein können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nach der vorliegenden Entscheidung bloß nicht offensichtlich tatsachenwidrig.Lediglich ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit der vorliegenden Entscheidung keine Aussage darüber getroffen ist, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers glaubhaft im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sind oder dass die im angefochtenen Bescheid angestellten Erwägungen der belangten Behörde im Rahmen einer vollinhaltlichen Glaubwürdigkeitsbeurteilung nicht zutreffend sein können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nach der vorliegenden Entscheidung bloß nicht offensichtlich tatsachenwidrig.

Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge durchzuführende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheids iZm einem Flughafenverfahren in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur abzusprechen ist.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Begründungsmangel Einreise Flughafenverfahren Glaubwürdigkeit hinreichende Anhaltspunkte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W205.2257376.1.00

Im RIS seit

16.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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