Entscheidungsdatum
03.01.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
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W123 2167132-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. 1100637203-210746053, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. 1100637203-210746053, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 29.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Mit Bescheid vom 30.06.2017, Zl. 1100637203-152077509, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2018 (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 29.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Mit Bescheid vom 30.06.2017, Zl. 1100637203-152077509, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2018 (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 30.06.2017 erhob der Beschwerdeführer infolge fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerdeverhandlung vom 13.12.2019 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. Der Bescheid vom 30.06.2017 erwuchs somit in Rechtskraft.2. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 30.06.2017 erhob der Beschwerdeführer infolge fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerdeverhandlung vom 13.12.2019 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück. Der Bescheid vom 30.06.2017 erwuchs somit in Rechtskraft.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.03.2018 (rechtskräftig seit 14.03.2018) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 2a SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z. 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.03.2018 (rechtskräftig seit 14.03.2018) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
4. Am 03.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung um weitere zwei Jahre. Mit Bescheid vom 11.06.2018, Zl. 1100637203-152077509, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.06.2020 verlängert.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.03.2019 (rechtskräftig seit 26.03.2019) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlicheren Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.03.2019 (rechtskräftig seit 26.03.2019) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlicheren Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
6. Am 02.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung um weitere zwei Jahre. Mit Bescheid vom 19.06.2020, Zl. 1100637203-152077509, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter um weitere zwei Jahre verlängert.
7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 21.01.2021 (rechtskräftig seit 20.04.2021) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von € 750,00 im XXXX zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 21.01.2021 (rechtskräftig seit 20.04.2021) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von € 750,00 im römisch 40 zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
8. Mit Verständigung vom 04.06.2021 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass über den Beschwerdeführer mit 04.06.2021 die Untersuchungshaft verhängt und dieser in die Justizanstalt Innsbruck überstellt wurde. Mit 07.06.2021 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, welches zur Klärung einer Vorfrage (mögliche Verurteilung) unterbrochen wurde.
9. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.09.2021 (rechtskräftig seit 08.02.2022) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt.9. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.09.2021 (rechtskräftig seit 08.02.2022) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt.
10. Am 08.02.2022 übermittelte das Landesgericht Innsbruck der belangten Behörde das rechtskräftige Urteil. In der Folge wurde das Aberkennungsverfahren bei der belangten Behörde fortgesetzt.
11. Am 28.04.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in den Räumlichkeiten der Justizanstalt Innsbruck. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
LA: Welchen Clan, bzw. Subclan gehören Sie an?
VP: Gabooye.
LA: Wo in Somalia sind Sie geboren, wo haben Sie sich aufgehalten?
VP: Ich wurde in XXXX geboren und bis zum 10. Lebensjahr war ich dort aufhältig. Danach war ich in XXXX aufhältig und bin immer zwischen XXXX und XXXX gependelt. Ich habe keine Schule besucht.VP: Ich wurde in römisch 40 geboren und bis zum 10. Lebensjahr war ich dort aufhältig. Danach war ich in römisch 40 aufhältig und bin immer zwischen römisch 40 und römisch 40 gependelt. Ich habe keine Schule besucht.
LA: Warum sind Sie immer zwischen XXXX und XXXX gependelt?LA: Warum sind Sie immer zwischen römisch 40 und römisch 40 gependelt?
VP: Die wirtschaftliche Lage war in XXXX sehr schlecht und ich habe in XXXX manchmal Restaurants geputzt und habe dafür Essen bekommen.VP: Die wirtschaftliche Lage war in römisch 40 sehr schlecht und ich habe in römisch 40 manchmal Restaurants geputzt und habe dafür Essen bekommen.
LA: Lebten Sie jemals in Mogadishu oder in Somaliland, respektive der Stadt XXXX ?LA: Lebten Sie jemals in Mogadishu oder in Somaliland, respektive der Stadt römisch 40 ?
VP: Nein, ich habe Somaliland nur für meinen Fluchtweg benützt.
LA: Haben Sie Angehörige in Mogadishu bzw. in Somaliland?
VP: Nein, habe ich nicht.
LA: Wo halten sich Ihre Angehörigen jetzt auf?
VP: Meine Mutter ist bereits verstorben und zu meinen Geschwistern habe ich seit 8 Monaten keinen Kontakt mehr. Beim letzten Kontakt habe ich erfahren, dass meine Geschwister sich in einem Flüchtlingslager in Äthiopien aufhalten.
LA: Beschreiben Sie bitte den Kontakt zu Ihren Angehörigen in Somalia:
VP: Ich habe keinen Kontakt zu meinen Angehörigen.
LA: Welchen Stellenwert hat Ihre Berufskaste (Clan) in der somalischen Hauptstadt Mogadishu?
VP: Wir sind nicht ein angesehener Clan in Somalia. Sie haben uns diskriminiert.
LA: Wann waren Sie letztmalig in Somalia?
VP: Ca. 2009.
LA: Ihnen wurde mit Bescheid vom 30.06.2017 subsidiärer Schutz zuerkannt, nennen Sie mir bitte nochmals in einigen Sätzen Ihren damaligen Fluchtgrund.
VP: Die österreichische Behörde hat meine Probleme „durchgelesen“ und mir wurde gesagt, dass man mir zurzeit helfen werde. Deshalb habe ich diesen Schutz bekommen.
LA: Sind Ihre Flucht- bzw. Zuerkennungsgründe noch aufrecht?
VP: Ja, sie sind noch aufrecht.
LA: Was können Sie mir über Ihren Herkunftsstaat Somalia im Allgemeinen sagen?
VP: Ich kann dazu nicht viel sagen, weil ich seit einem Jahr im Gefängnis bin.
LA: Haben Sie Verwandte bzw. nahe Angehörige in Österreich? Gibt es Personen von denen Sie finanziell abhängig sind.
VP: Nein, ich habe nur eine Freundin und bin von ihr finanziell abhängig.
LA: Wie heißt Ihre Freundin?
VP: XXXX .VP: römisch 40 .
LA: Wann ist Ihre Freundin geboren und wo wohnt sie?
VP: Sie ist am 12.04.2002 geboren und wohnt in XXXX .VP: Sie ist am 12.04.2002 geboren und wohnt in römisch 40 .
LA: Seit wann haben Sie diese Freundin?
VP: Seit zwei Jahren.
LA: Wo haben Sie vor Ihrem Haftantritt gelebt?
VP: In XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass meine Freundin bei ihrer Familie lebt. Wir planen nach der Haftentlassung einen gemeinsamen Haushalt. Vor meinem Haftantritt habe ich bzw. meine Freundin ein paarmal bei ihr bzw. sie bei mir übernachtet.VP: In römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass meine Freundin bei ihrer Familie lebt. Wir planen nach der Haftentlassung einen gemeinsamen Haushalt. Vor meinem Haftantritt habe ich bzw. meine Freundin ein paarmal bei ihr bzw. sie bei mir übernachtet.
LA: Wie bestreitet Ihre Freundin den Lebensunterhalt?
VP: Sie hat nach der Matura eine Ausbildung zur Kosmetikerin angefangen. Die Ausbildung ist noch nicht beendet.
LA: Haben Sie in Somalia Verwandte oder nahe Angehörige?
VP: Ich weiß nicht, ob ich noch Verwandte in Somalia habe, weil ich keinen Kontakt habe.
LA: Wie sind Sie in Österreich sozialisiert? Haben Sie Kontakte zur österreichischen Bevölkerung? Beschreiben Sie diese Kontakte bitte
VP: Vor meinem Haftantritt habe ich die Deutschkursprüfung A2 absolviert, habe den Bewerbungskurs beim AMS absolviert, bin beim AMS als arbeitssuchend gemeldet, habe vor zwei Tagen ein Bewerbungsgespräch via AMS bei einer Tankstelle geführt, jedoch wurde meine Bewerbung abgelehnt. In der Justizanstalt habe ich eine Bäckerlehre begonnen und hoffe, dass ich nach meiner Entlassung einen Job bekomme.
Ich habe auch österreichische Freunde.
Anmerkung: Diese Frage hat der Statusberechtigte auf Deutsch beantwortet.
LA: Welche Befürchtungen haben Sie nach einer solch langen Zeit bezüglich einer Rückkehr nach Somalia – wohlgemerkt es gibt dort nicht einmal ein Melderegister?
VP: Ich bin Angehöriger eines Minderheitenclans und befürchte, dass ich bei einer Rückkehr diskriminiert werde. Ich habe keine Familienangehörigen in Somalia und zwischen den verschiedenen Clans gibt es auch Krieg. Außerdem ist dort die Al-Shaabab sehr aktiv.
LA: Wie gestaltet sich die Sicherheitslage in XXXX ?LA: Wie gestaltet sich die Sicherheitslage in römisch 40 ?
VP: Vor 10 Monaten hatte sich die Lage verbessert, aber in Somalia gibt es keine Gerechtigkeit und ich werde immer dort Probleme haben.
LA: Woher haben Sie diese Informationen?
VP: Vor 10 Monaten hatte ich noch Kontakt mit meinen Geschwistern via WhatsApp und sie haben es mir erzählt.
[…]
LA: Wie rechtfertigen Sie Ihr straffälliges Verhalten?
VP: Ich weiß, dass ich einen Fehler gemacht habe und jetzt lange im Gefängnis bin. Ich möchte in dieser Zeit meine Bäckerlehre absolvieren und danach mit meiner Freundin ein Leben ohne Gewalt führen. Ich hoffe, dass ich nach der Entlassung eine Arbeit finden werde.
LA: Welche Ausbildung haben Sie bis dato genossen (Schul-Berufsausbildung).
VP: Ich absolvierte die Deutschprüfung A2 im Februar 2021, Kurse beim AMS und jetzt die Bäckerlehre, wo ich drei Monate Praktikum in Linz habe.
LA: Haben Sie Nachweise über Ihre absolvierten Ausbildungen?
VP: Ja, habe ich, aber nicht bei mir. Meine Freundin müsste diese erst besorgen.
LA: Wie finanzierten Sie sich in Somalia Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich war Schuhputzer und Kassier in einem Kino. Dann wurde ich ständig diskriminiert und habe keine Arbeit mehr gefunden.
LA: Mit welcher beruflichen Tätigkeit können Sie in Somalia für Ihren Lebensunterhalt sorgen?
VP: Ich absolviere gerade eine Bäckerlehre und wenn in meinem Heimatland wieder Sicherheit herrscht, könnte ich als Bäcker meinen Lebensunterhalt finanzieren.
LA: Besitzen Sie irgendwelche Dokumente oder können Sie solche beschaffen?
VP: Ich besitze keine Dokumente. Meine Familie befindet sich nicht mehr in Somalia und können für mich auch keine Dokumente besorgen. Außerdem könnte ich die Beschaffung der Dokumente nicht finanzieren.
LA: Welcher beruflichen Tätigkeit sind Sie in Österreich nachgegangen?
VP: Ich war bei verschiedenen Betrieben beschäftigt, wie XXXX .VP: Ich war bei verschiedenen Betrieben beschäftigt, wie römisch 40 .
LA: Wie lange waren Sie beschäftigt?
VP: Ich bin 2019 nach Tirol gekommen und habe bis 2021 gearbeitet. Das letzte Mal habe ich in XXXX in einem Restaurant gearbeitet.VP: Ich bin 2019 nach Tirol gekommen und habe bis 2021 gearbeitet. Das letzte Mal habe ich in römisch 40 in einem Restaurant gearbeitet.
LA: Gehen Sie in der Strafhaft einer Beschäftigung nach?
VP: Ja, ich absolviere eine Bäckerlehre. Ich habe noch keine Jobzusage, aber ich habe vor zwei Tagen die Fußfesseln beantragt, damit ich arbeiten gehen kann. Meine Freundin hilft mir bei der Jobsuche.
LA: Von welchen Einkünften bestreiten Sie Ihr Leben in Österreich?
VP: Vorher habe ich durch unselbständige Arbeit meinen Lebensunterhalt bestritten. Die letzten drei Monate bekam ich die Mindestsicherung.
LA: Warum haben Sie Ihr letztes Arbeitsverhältnis aufgelassen?
VP: Zuerst waren wir zwei Abwäscher, dann war ich alleine und habe von 09:00 bis 24:00 Uhr gearbeitet und hatte nur zweimal eine halbe Stunde Pause. Ich habe gekündigt, weil ich einen anderen Job suchen wollte.
LA: Welche Deutschkenntnisse können Sie nachweisen?
VP: Die Deutschprüfung A2 kann ich nachweisen.
LA: Wo könnten Sie nach Ihrer Haftentlassung leben?
VP: Anfangs kann ich bei meiner Freundin leben, aber wir möchten eine gemeinsame Wohnung und ich hoffe, dass ich Arbeit und Wohnung so schnell wie möglich finden werde.
LA: Wo in Somalia können Sie sonst noch leben?
VP: Ich habe 2009 Somalia verlassen und war noch sehr jung. Ich würde mich nicht mehr in Somalia zurechtfinden.
LA Können Sie nicht nach einer Rückkehr den Kontakt zu Ihren Angehörigen suchen und dann ein gemeinsames Familienleben ausbauen?
VP: Ich habe keine Familienangehörigen in Somalia und auch keine nahen Angehörigen.
LA: Sie wurde mehrmals in Österreich rechtskräftig verurteilt. Haben Sie aus Ihren vergangenen Verurteilungen nichts gelernt?
VP: Ich lebte damals in Wien bei somalischen Kollegen und hatte viele Probleme. Jetzt lebe ich in Tirol und möchte mit meiner Freundin zusammen ein gewaltfreies Leben führen.
LA: Tatsache ist, dass Sie wiederholt verurteilt wurden und die letzte Verurteilung ein Verbrechen darstellt. Entspricht ein solches Verhalten einer schutzbedürftigen Person?
VP: Ich weiß, dass ich Fehler gemacht habe. Ich möchte nach meiner Haftentlassung arbeiten und nicht auf der Straße leben.
LA: Im Falle einer Rückkehr wird die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes aufgrund Ihrer Straffälligkeit in Erwägung gezogen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
VP: Ich bin als Jugendlicher hier nach Österreich gekommen und habe viele Freunde in Österreich. Ich habe mir in Österreich ein Leben aufgebaut und wenn ich zehn Jahre nicht nach Österreich kommen darf, dann hätte ich große Probleme, da ich Österreich nie verlassen habe und mich woanders nicht zurechtfinden werde.
LA: Bestünde Ihrerseits die Bereitschaft zu einer „Freiwilligen Rückkehr“? Es könnte ein Teil Ihrer unbedingten Strafe nachgesehen werden?
VP: Ich kann nicht zurück nach Somalia, da ich keine Familienangehörigen habe und bei einer Rückkehr könnte ich nicht meinen Lebensunterhalt bestreiten, da ich keine Unterstützung bekommen werde. Auch wenn ein Teil meiner Strafe nachgelassen wird, kann ich nicht zurück nach Somalia.
[…]
LA: Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?
VP: Meine Freundin lebt hier in Österreich und wir möchten ein gemeinsamen Familienleben führen. Sie unterstützt mich, besucht mich jede Woche und hilft mir bei der Jobsuche. Ich möchte hier in Österreich leben, weil ich mich in Österreich zurechtfinde. In XXXX habe ich viele österreichische Freunde. Meine Freunde XXXX und XXXX kommen mich auch in der Haft besuchen. Sie können nicht jede Woche kommen, so wie meine Freundin, weil sie berufstätig sind. Die Mutter meiner Freundin namens Michaela kommt mich auch besuchen. In Tirol verbringe ich auch meine Freizeit mit österreichischen Freunden.VP: Meine Freundin lebt hier in Österreich und wir möchten ein gemeinsamen Familienleben führen. Sie unterstützt mich, besucht mich jede Woche und hilft mir bei der Jobsuche. Ich möchte hier in Österreich leben, weil ich mich in Österreich zurechtfinde. In römisch 40 habe ich viele österreichische Freunde. Meine Freunde römisch 40 und römisch 40 kommen mich auch in der Haft besuchen. Sie können nicht jede Woche kommen, so wie meine Freundin, weil sie berufstätig sind. Die Mutter meiner Freundin namens Michaela kommt mich auch besuchen. In Tirol verbringe ich auch meine Freizeit mit österreichischen Freunden.
LA: Es ist beabsichtigt, Ihren mit Bescheid vom 30.06.2017 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, da diese mit Ihrem straffälligen Verhalten nicht mehr zu vereinen ist.
Es wird geprüft, ob die Außerlandesbringung Ihrer Person gerechtfertigt und auch möglich ist. Sollte dies nicht möglich erscheinen, wird beabsichtigt, Ihren Aufenthalt zu dulden. Für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommen Sie definitiv nicht in Frage, da Sie aufgrund von Verbrechen verurteilt wurden. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
VP: Ich habe verstanden, aber darf ich mit der Duldung arbeiten?
Anmerkung: Dem Statusberechtigten wird erklärt, dass er beim AMS die nötigen Bewilligungen beantragen muss.
F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?
A: Ja, darüber weiß ich Bescheid.
[…]“
12. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.), gemäß § 9 Abs. 4 AsylG wurde die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).12. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG wurde die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
13. Mit Schriftsatz vom 08.07.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-IV. und VII. des Bescheides der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Lage im Herkunftsstaat nicht nachhaltig gebessert habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer über keine Schulbildung verfüge und daher im Falle einer Rückkehr nicht überlebensfähig sei. Er gehöre einem Minderheitenclan an, was seine Situation zusätzlich verschärfe. Hinsichtlich der letzten Verurteilung wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass zwei Milderungsgründe herangezogen worden seien, nämlich, dass die Tathandlung beim Versuch geblieben und aufgrund der Alkoholisierung eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit vorgelegen sei. Die belangte Behörde hätte sich zudem nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild stützen müssen.13. Mit Schriftsatz vom 08.07.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.-IV. und römisch sieben. des Bescheides der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Lage im Herkunftsstaat nicht nachhaltig gebessert habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer über keine Schulbildung verfüge und daher im Falle einer Rückkehr nicht überlebensfähig sei. Er gehöre einem Minderheitenclan an, was seine Situation zusätzlich verschärfe. Hinsichtlich der letzten Verurteilung wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass zwei Milderungsgründe herangezogen worden seien, nämlich, dass die Tathandlung beim Versuch geblieben und aufgrund der Alkoholisierung eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit vorgelegen sei. Die belangte Behörde hätte sich zudem nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild stützen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers/Rückkehrbefürchtungen:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört dem Subclan der Gabooye an. Seine Erstsprache ist Somali, er spricht auch Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist in Somalia in der Stadt XXXX geboren und lebte bis zu seinem 10. Lebensjahr dort. Danach war er in XXXX aufhältig und ist zwischen XXXX und XXXX gependelt. Vor seiner Ausreise aus Somalia arbeitete der Beschwerdeführer in Restaurants in der Stadt XXXX .Der Beschwerdeführer ist in Somalia in der Stadt römisch 40 geboren und lebte bis zu seinem 10. Lebensjahr dort. Danach war er in römisch 40 aufhältig und ist zwischen römisch 40 und römisch 40 gependelt. Vor seiner Ausreise aus Somalia arbeitete der Beschwerdeführer in Restaurants in der Stadt römisch 40 .
Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben, die Geschwister sind nicht mehr in Somalia aufhältig. Der aktuelle Aufenthaltsort der Geschwister ist unbekannt. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Geschwistern in keinem Kontakt. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Somalia.
1.1.2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.
1.1.3. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schul- und Berufsausbildung. Er ging lediglich zwischen Juli 2019 und Juli 2020 vorübergehend und teilweise nur tageweise einer Erwerbstätigkeit nach. Sonstige nennenswerten integrationsbegründenden Merkmale sind nicht hervorgekommen.
1.2. Zum bisherigen Verfahren:
1.2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).1.2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Für die Zuerkennung des Schutzstatus war die damals vorherrschende Hungersnot in Somalia auschlaggebend.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde zuletzt von der belangten Behörde mit Bescheid vom 19.06.2020 für zwei Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet keine nachweisbaren integrativen Schritte gesetzt.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 19.06.2020, wesentlich und nachhaltig verändert haben.
1.3. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten:
1.3.1. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.03.2018 (rechtskräftig seit 14.03.2018) wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 2a SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z. 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.1.3.1. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.03.2018 (rechtskräftig seit 14.03.2018) wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (enthalten den Wirkstoff Delta-9-THC und THCA) am 31.10.2017 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche einer anderen Person gegen Entgelt überließ, indem er ihm 3 Baggies zu einem Preis von € 20,00 verkaufte, wobei die Tathandlung von mindestens 25 wahrgenommen werden konnte sowie in der Zeit von Ende 2015 bis zu seiner Anhaltung am 31.10.2017 zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat.
1.3.2. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.03.2019 (rechtskräftig seit 26.03.2019) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.1.3.2. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.03.2019 (rechtskräftig seit 26.03.2019) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28.09.2018 in Wien das Opfer der Straftat durch die unter Vorhalt eines spitzen Gegenstandes getätigte Äußerung „Gehst du weg, sonst schneid ich dich mit Messer“, somit durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper, zum Verlassen des Wohnhauses XXXX nötigte, gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er, während das Opfer im Stiegenhaus des Gebäudes auf die von ihm verständigte Polizei wartete, zu ihm sagte, „Wenn ich dich noch einmal auf der Straße sehe, bringe ich dich um“.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28.09.2018 in Wien das Opfer der Straftat durch die unter Vorhalt eines spitzen Gegenstandes getätigte Äußerung „Gehst du weg, sonst schneid ich dich mit Messer“, somit durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper, zum Verlassen des Wohnhauses römisch 40 nötigte, gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er, während das Opfer im Stiegenhaus des Gebäudes auf die von ihm verständigte Polizei wartete, zu ihm sagte, „Wenn ich dich noch einmal auf der Straße sehe, bringe ich dich um“.
1.3.3. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 21.01.2021 (rechtskräftig seit 20.04.2021) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von € 750,00 im XXXX zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.1.3.3. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 21.01.2021 (rechtskräftig seit 20.04.2021) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von € 750,00 im römisch 40 zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2020 in Innsbruck das Opfer der Straftat durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht, was eine blutende Unterlippe und eine leichte Abschürfung oberhalb des linken Auges zur Folge hatte, am Körper verletzte.
1.3.4. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.09.2021 (rechtskräftig seit 08.02.2022) wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt.1.3.4. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.09.2021 (rechtskräftig seit 08.02.2022) wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in verabredeter Verbindung insgesamt drei Personen absichtlich schwer am Körper zu verletzen versuchte, und zwar indem er auf das erste Opfer mit Fäusten und Gegenständen einschlug und eintrat und diesen auch mit mitgebrachten Gabeln und einem Messer attackierte und damit auch nicht aufhörte, als dieser bereits am Boden lag, wodurch dieser zwei Einstichwunden auf der Stirn sowie über die rechte Stirnseite und Wange verlaufende Kratzer, eine Prellung an der linken Schläfe, eine ca. 4 cm lange Schnittwunde am Oberarm sowie Abschürfungen am linken Ellenbogen und linken Knie und eine Rötung im Halsbereich erlitt; das zweite Opfer absichtlich schwer am Körper zu verletzten versuchte, und zwar durch Stiche mit einer Gabel in dessen rechten Oberschenkel und einen versuchten Stich in den Halsbereich und Schläge mit einem abgebrochenen Hartplastikgriff vergleichbar mit einem Schlagring gegen dessen rechte Schläfe sowie Tritten, wodurch das Opfer Prellungen am Körper, zwei Einstichwunden am rechten Oberschenkel sowie Kratzwunden an der rechten Schläfe erlitt; das dritte Opfer absichtlich schwer am Körper zu verletzten versuchte, und zwar durch einen Schnitt mit einem Messer, wodurch das Opfer eine ca. 3 cm lange Schnittwunde erlitt.
Als mildernd wertete das Gericht den Umstand, dass die Tathandlungen beim Versuch geblieben sind sowie die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge seiner Alkoholisierung zu sämtlichen Tatzeitpunkten. Erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen von drei Verbrechen, die 3 einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall weniger als 2 Monate nach Rechtskraft der letzten Verurteilung sowie die mehrfache Qualifikation der Taten, nämlich sowohl Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe als auch mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung.
Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht hinsichtlich des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.03.2019 mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten widerrufen.
1.4. Zum Herkunftsstaat:
Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 27.07.2022 (Version 4)
COVID-19
Letzte Änderung: 29.06.2022
Die Covid-19-Pandemie wirkt sich auch weiterhin auf die humanitäre Lage aus. Mit Stand 30.4.2022 waren seit Beginn der Pandemie insgesamt 26.581 Infektionen und 1.350 damit in Zusammenhang stehende Todesfälle registriert worden (UNSC 13.5.2022, Abs. 46). Mit Stand 20.6.2022 waren in Somalia 12.205 aktive Fälle registriert (ACDC 22.6.2022).Die Covid-19-Pandemie wirkt sich auch weiterhin auf die humanitäre Lage aus. Mit Stand 30.4.2022 waren seit Beginn der Pandemie insgesamt 26.581 Infektionen und 1.350 damit in Zusammenhang stehende Todesfälle registriert worden (UNSC 13.5.2022, Absatz 46,). Mit Stand 20.6.2022 waren in Somalia 12.205 aktive Fälle registriert (ACDC 22.6.2022).
Es gibt nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu Impfungen (AI 29.3.2022). Ende April 2022 waren 1,4 Millionen Menschen voll immunisiert, insgesamt waren 2,6 Millionen Dosen verabreicht worden (UNSC 13.5.2022, Abs. 46). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich Covid-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022).Es gibt nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu Impfungen (AI 29.3.2022). Ende April 2022 waren 1,4 Millionen Menschen voll immunisiert, insgesamt waren 2,6 Millionen Dosen verabreicht worden (UNSC 13.5.2022, Absatz 46,). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich Covid-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022).
Der Umgang der somalischen Regierung mit der Covid-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an Covid-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an Covid-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an Covid-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Der Umgang der somalischen Regierung mit der Covid-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an Covid-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an Covid-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an Covid-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14).
Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit Covid-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von Covid-19 (UC 13.6.2021, S. 9). Covid-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022).
Trotzdem sind seit Beginn der Pandemie bis Ende Mai 2022 nur rund 494.000 Tests durchgeführt worden (OWD 22.6.2022). Testungen sind v.a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Testkapazitäten nicht erkannt (UNFPA 5.2022).
Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). Anfangs gab es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele Covid-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche Covid-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo Covid-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). Anfangs gab es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele Covid-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche Covid-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo Covid-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022).
Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021).
Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von Covid-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).
Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022).
Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von Covid-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von Covid-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).
Ungeimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Geimpfte müssen keinen Testnachweis erbringen. Am Flughafen in Mogadischu und jenem in Hargeysa werden Screenings durchgeführt. Personen mit Symptomen müssen sich einem Antigentest unterziehen und werden - auf eigene Kosten - in einem Hotel unter Quarantäne gesetzt (USES 14.6.2022; vgl. GW 19.4.2022). Somalische Staatsangehörige, die ohne negatives Covid-19-Testergebnis ankommen, müssen sich für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Ausländern ohne Testergebnis wird in Mogadischu die Einreise verweigert, in Hargeysa gelten die gleichen Regeln wie für Staatsbürger (GW 19.4.2022).Ungeimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Geimpfte müssen keinen Testnachweis erbringen. Am Flughafen in Mogadischu und jenem in Hargeysa werden Screenings durchgeführt. Personen mit Symptomen müssen sich einem Antigentest unterziehen und werden - auf eigene Kosten - in einem Hotel unter Quarantäne gesetzt (USES 14.6.2022; vergleiche GW 19.4.2022). Somalische Staatsangehörige, die ohne negatives Covid-19-Testergebnis ankommen, müssen sich für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Ausländern ohne Testergebnis wird in Mogadischu die Einreise verweigert, in Hargeysa gelten die gleichen Regeln wie für Staatsbürger (GW 19.4.2022).
Die Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 wurden weitgehend gelockert bzw. aufgehoben (GW 19.4.2022). Alle Menschen sind dazu aufgerufen, Menschenansammlungen zu meiden, Masken zu tragen und Abstandsregeln einzuhalten. Größere Veranstaltungen (Sport, Hochzeiten, Proteste) sind verboten (USES 14.6.2022). Nach anderen Angaben wurde das Verbot größerer Veranstaltungen am 19.4.2022 aufgehoben (GW 19.4.2022).
Es gibt keine Einschränkungen im Inlandsverkehr. Der zivile Luftverkehr und öffentliche Verkehrsmittel sind in Betrieb (USES 14.6.2022). Die Landverbindungen zwischen Dschibuti und Somaliland wurden wieder geöffnet, der Hafen in Berbera ist in Betrieb (GW 19.4.2022).
Politische Lage
SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND
Letzte Änderung: 22.07.2022
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 28.6.2022, S. 4f). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022, S. 4).
Staatlichkeit: Trotz massiver militärischer, diplomatischer und finanzieller Unterstützung hat die Regierung in Mogadischu kaum Fortschritte gemacht (Meservey 19.10.2021). Nach anderen Angaben hat Somalia in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Jedenfalls zeigt das Land trotz erzielter Fortschritte auch weiterhin alle Merkmale eines failed state (HIPS 3.2021, S. 25). Laut einer anderen Quelle ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 28.6.2022, S. 4/6). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2022a, C1), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022, S. 33). Zudem hängt die Existenz des somalischen Staates zum größten Teil von der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ab (HIPS 3.2021, S. 9). Dies gilt natürlich auch für die Umsetzung von Aktivitäten seitens der Regierung (FH 2022a, C1).
Wie auch in Afghanistan wurde in Somalia durch eine fremde Kraft ein bestehendes islamistisches Regime vertrieben – namentlich die Union Islamischer Gerichte durch Äthiopien im Jahr 2006; wie auch in Afghanistan begann danach ein von Außen betriebener Prozess zur Staatsbildung unter dem Schutz ausländischer Soldaten; und wie auch in Afghanistan ist es der Regierung nicht gelungen, ein ausreichendes Maß an Legitimität aufzubauen (FP 22.9.2021). Die Öffentlichkeit fühlt sich ignoriert, weil die Regierung nicht daran arbeitet, das Leben der Bürger zu verbessern. Dementsprechend erachten viele Bürger die Regierung als nutzlos (HO 12.9.2021). Selbst in Gebieten, die von der Regierung gehalten werden, tun sich die Verwaltungen schwer, auch nur grundlegende Dienste anzubieten. Gleichzeitig kämpfen die staatlichen Institutionen mit dem Erbe von jahrzehntelanger Korruption und von Missmanagement (CFR 19.5.2021). Somalia schneidet bei den wichtigsten Benchmarks für gute Regierungsführung - Rechtsstaatlichkeit, Effektivität der Regierung, politische Stabilität, Beteiligung der Öffentlichkeit, Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruptionsbekämpfung - erschreckend schlecht ab (HIPS 3.2021, S. 5f).
Die Ausübung von Macht durch die Politik erfolgt willkürlich. Und tatsächlich ist keine der Regierungen auf Bundes- oder Bundesstaatsebene nach irgendeinem Gesetz rechenschaftspflichtig (HIPS 3.2021, S. 12). Selbst das somalische Parlament erwägt kaum jemals die Rechtmäßigkeit einer Angelegenheit, sondern fokussiert unmittelbar auf individuelle materielle Gewinne (HIPS 3.2021, S. 15). Die Unvorhersagbarkeit und die chaotische Praxis der Politik haben die Entwicklung staatlicher Institutionen gehemmt und die Effektivität der Regierung sowie die Reichweite des Staates eingeschränkt (HIPS 3.2021, S. 25). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen (BS 2022, S. 18); der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022, S. 18/42). All dies zehrt einerseits an der Ausdauer der Geberländer (FP 22.9.2021) und wird andererseits von al Shabaab ausgenutzt (CFR 19.5.2021).
Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022, S. 28). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 28.6.2022, S. 4).
Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2022a, A1).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Abs. 3-11). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2022a, A1).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Absatz 3 -, 11,). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden.
Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Es gab 36 Kandidaten. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident angelobt (Sahan 10.6.2022; vgl. GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vgl. FTL 28.6.2022).Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Es gab 36 Kandidaten. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident angelobt (Sahan 10.6.2022; vergleiche GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vergleiche FTL 28.6.2022).
Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vgl. HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021).Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vergleiche HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021).
Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz).
Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 3ff). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche UNSC 13.5.2022, Absatz 3 f, f,).
In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20).
Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Abs. 2) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021).Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Absatz 2,) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021).
Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20% davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Abs. 2). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vgl. AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 3.2020, S. 3; BS 2022, S. 12).Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20% davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Absatz 2,). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vergleiche AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 3.2020, S. 3; BS 2022, S. 12).
Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021).Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021).
Aktuelle Politische Lage: Der neue Präsident hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat die letzten fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung ohne Skrupel zu zentralisieren (Sahan 17.6.2022). Die Regierung unter Farmaajo und dem NISA-Chef Fahad Yasin wollte gemäß einer Quelle in Richtung von Verhandlungen mit al Shabaab und einer Talibanisierung Somalias. Dutzende ehemalige Dschihadisten wurden von ihnen in Schlüsselpositionen der Bundesverwaltung und der Sicherheitskräfte gehievt (Bryden 8.11.2021), politische Führungskräfte und Minister wurden auf Basis von Loyalität und nicht von Kompetenz ausgewählt. Jeder, der als Bedrohung wahrgenommen wurde, wurde angegriffen. Die Bundesregierung und regionale Führer haben alles getan, um zeitgerechte und glaubwürdige Wahlen zu verhindern. Der Versuch, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Wahlen zu manipulieren, führte das Land in politisches Chaos. Die Verzögerungen, Zusammenstöße und Ungewissheiten rund um die Wahlen haben außerdem zu einem fast vollständigen Zusammenbruch hinsichtlich der Erfüllung von Regierungsfunktionen geführt. Dies hat wiederum zur Spaltung aller Sektoren - auch des Sicherheitsapparats - beigetragen (Ali 28.1.2022). Der mehr als ein Jahr andauernde Streit um die Wahlen hat nicht nur die Regierungsarbeit gelähmt (FP 22.9.2021), er hat es ermöglicht, dass al Shabaab den angeschlagenen Staat weiter ausgehöhlt hat (ACCORD 31.5.2021, S. 8).
Dahingegen ist Präsident Hassan Sheikh gemäß Angaben einer Quelle ein Demokrat. Er will die Staatsbildung im Konsens fortführen. Um aber den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren - und zwar von innerhalb der Regierung (Sahan 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Die N&N ist im Begriff, sich neu zu gruppieren. Der neue Präsident möchte dem mit einer Stärkung von Dam ul-Jadiid ["Partei" bzw. politisch-islamische Strömung des Präsidenten] entgegenwirken. Der Präsident ist moderat islamisch und keine Bedrohung für demokratische Werte. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert. Clans üben weniger Macht aus, islamistische Fraktionen gewinnen an Macht und Einfluss (Sahan 28.6.2022).
Föderalisierung: Die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht föderale Strukturen vor. Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 17). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022, S. 19). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f).
Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Grundsätzlich gibt es politische Uneinigkeit über die Frage, ob Bundesstaaten semi-autonom sein sollen oder ob mehr Macht bei der Bundesregierung zentralisiert sein soll (ISS 15.12.2020). Zahlreiche Befugnisse wurden nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021; vgl. Bryden 8.11.2021). Zudem ist es den neuen Präsidenten der Bundesstaaten aufgrund ihrer Schwäche nicht gelungen, ihre Macht zu konsolidieren und staatliche Autorität auszuüben. Immer mehr Gebiete gingen an al Shabaab verloren (Bryden 8.11.2021).Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Grundsätzlich gibt es politische Uneinigkeit über die Frage, ob Bundesstaaten semi-autonom sein sollen oder ob mehr Macht bei der Bundesregierung zentralisiert sein soll (ISS 15.12.2020). Zahlreiche Befugnisse wurden nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021; vergleiche Bryden 8.11.2021). Zudem ist es den neuen Präsidenten der Bundesstaaten aufgrund ihrer Schwäche nicht gelungen, ihre Macht zu konsolidieren und staatliche Autorität auszuüben. Immer mehr Gebiete gingen an al Shabaab verloren (Bryden 8.11.2021).
Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba)
Letzte Änderung: 25.07.2022
Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam 'Madobe' zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021, S. 12). Bei der Präsidentenwahl im Jahr 2019 hat die Bundesregierung versucht, Madobe durch einen loyalen Präsidenten abzulösen (HIPS 8.2.2022, S. 22; vgl. Bryden 8.11.2021). Dieser Versuch scheiterte und Ahmed Madobe wurde - bei einer umstrittenen Wahl - als Präsident bestätigt (HIPS 8.2.2022, S. 22). Er konnte u.a. mit Unterstützung des kenianischen AMISOM-Kontingents seine Position verteidigen (Bryden 8.11.2021). Die Bundesregierung hat daraufhin versucht, Madobe als Präsidenten zu delegitimieren; sie hat seine Präsidentschaft erst im Juni 2020 anerkannt (HIPS 8.2.2022, S. 22). Angesichts des Konflikts mit der Bundesregierung hat Präsident Madobe versucht, sich mit seinen politischen Rivalen in Jubaland zu versöhnen. Während die Bundesregierung jeden unterstützt, der in Opposition zu Präsident Madobe steht (HIPS 2021, S. 13), hat dieser im April 2020 mit seinen Erzfeinden ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (HIPS 2021, S. 13; vgl. UNSC 13.5.2020, Abs. 8).Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam 'Madobe' zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021, S. 12). Bei der Präsidentenwahl im Jahr 2019 hat die Bundesregierung versucht, Madobe durch einen loyalen Präsidenten abzulösen (HIPS 8.2.2022, S. 22; vergleiche Bryden 8.11.2021). Dieser Versuch scheiterte und Ahmed Madobe wurde - bei einer umstrittenen Wahl - als Präsident bestätigt (HIPS 8.2.2022, S. 22). Er konnte u.a. mit Unterstützung des kenianischen AMISOM-Kontingents seine Position verteidigen (Bryden 8.11.2021). Die Bundesregierung hat daraufhin versucht, Madobe als Präsidenten zu delegitimieren; sie hat seine Präsidentschaft erst im Juni 2020 anerkannt (HIPS 8.2.2022, S. 22). Angesichts des Konflikts mit der Bundesregierung hat Präsident Madobe versucht, sich mit seinen politischen Rivalen in Jubaland zu versöhnen. Während die Bundesregierung jeden unterstützt, der in Opposition zu Präsident Madobe steht (HIPS 2021, S. 13), hat dieser im April 2020 mit seinen Erzfeinden ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (HIPS 2021, S. 13; vergleiche UNSC 13.5.2020, Absatz 8,).
Die Bundesregierung hat sich nämlich mit militärischer Macht der Region Gedo bemächtigt (HIPS 8.2.2022, S. 22), obwohl die Verwaltung von Gedo laut Verfassung eigentlich der Regierung von Jubaland zukommt (Sahan 17.2.2021). Die Bundesregierung hat dort Hunderte in der Türkei ausgebildete Soldaten und Polizisten der Gorgor- und Haramcad-Einheiten stationiert. Die Lokalverwaltung von Gedo wurde vertrieben und mit gegenüber der Bundesregierung loyalen Personen ersetzt (HIPS 4.2021, S. 10). Nun verfügt Jubaland in Gedo nur noch über schwachen Einfluss. Mit Hinblick auf die neue Bundesregierung wird sich dies in den nächsten Monaten vermutlich ändern. Zudem sind die in Gedo relevanten Marehan in unterschiedliche, teils Madobe nahestehende Lager gespalten (BMLV 7.7.2022).
In Kismayo hat sich die Verwaltung durch Jubaland gefestigt und diese funktioniert. Dies gilt auch für die Kooperation mit anderen Clans und deren Beteiligung an Regierungsaufgaben (BMLV 7.7.2022). Kenia hat enge Beziehungen zur Regierung von Jubaland aufgebaut und kooperiert mit den dortigen Sicherheitskräften (BS 2022, S. 41; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 31). Dies ist mit ein Grund für die in Kismayo gegebene, relative Stabilität (ACCORD 31.5.2021, S. 31).In Kismayo hat sich die Verwaltung durch Jubaland gefestigt und diese funktioniert. Dies gilt auch für die Kooperation mit anderen Clans und deren Beteiligung an Regierungsaufgaben (BMLV 7.7.2022). Kenia hat enge Beziehungen zur Regierung von Jubaland aufgebaut und kooperiert mit den dortigen Sicherheitskräften (BS 2022, S. 41; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 31). Dies ist mit ein Grund für die in Kismayo gegebene, relative Stabilität (ACCORD 31.5.2021, S. 31).
SOMALILAND
Letzte Änderung: 25.07.2022
Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2022, S. 4; vgl. AA 28.6.2022, S. 5). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 28.6.2022, S. 5). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (PGN 10.2020, S. 4).Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2022, S. 4; vergleiche AA 28.6.2022, S. 5). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 28.6.2022, S. 5). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (PGN 10.2020, S. 4).
Somaliland regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen aber seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022, S. 17). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.8.2021, S. 2; vgl. WZ 29.12.2021; Merservey 19.10.2021), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes – Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Merservey 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC 5.6.2022). Die demokratischen Standards sind im regionalen Vergleich als hoch zu bewerten (AA 28.6.2022, S. 7). Von Freedom House erhält Somaliland 2022 am Global Freedom Status Index 49 Punkte - mehr als doppelt soviele, wie das benachbarte Dschibuti (24); siebenmal mehr als Somalia (7); und sogar einen Punkt mehr als Kenia (FH 2022c). Somaliland ist freier als die meisten anderen afrikanischen Staaten (Meservey 19.10.2021).Somaliland regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen aber seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022, S. 17). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.8.2021, S. 2; vergleiche WZ 29.12.2021; Merservey 19.10.2021), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes – Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Merservey 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC 5.6.2022). Die demokratischen Standards sind im regionalen Vergleich als hoch zu bewerten (AA 28.6.2022, S. 7). Von Freedom House erhält Somaliland 2022 am Global Freedom Status Index 49 Punkte - mehr als doppelt soviele, wie das benachbarte Dschibuti (24); siebenmal mehr als Somalia (7); und sogar einen Punkt mehr als Kenia (FH 2022c). Somaliland ist freier als die meisten anderen afrikanischen Staaten (Meservey 19.10.2021).
Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und hat einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2022, S. 5). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022, S. 17), und mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (BFA 8.2017, S. 94). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren (BS 2022, S. 11). Politische Entscheidungen können i. d. R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2022b, C1; vgl. BS 2022, S. 11), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2022, S. 11). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UNHABITAT 27.6.2022).Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und hat einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2022, S. 5). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022, S. 17), und mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (BFA 8.2017, S. 94). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren (BS 2022, S. 11). Politische Entscheidungen können i. d. R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2022b, C1; vergleiche BS 2022, S. 11), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2022, S. 11). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UNHABITAT 27.6.2022).
Das Land ist politisch stabil und friedlich (BS 2022, S. 32; vgl. ABC 5.6.2022; WZ 29.12.2021; Schwartz 8.11.2021). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen (BS 2022, S. 38). Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent (Spiegel 1.3.2021). Die meisten Somaliländer unterstützen die Regierung und vertrauen dieser (JF 14.8.2020). Gleichzeitig haben die staatlichen Institutionen und die Zivilgesellschaft immer wieder bewiesen, dass sie in der Lage sind, Streitigkeiten mit Verhandlungen und Kompromissen beizulegen (HBS 27.6.2022).Das Land ist politisch stabil und friedlich (BS 2022, S. 32; vergleiche ABC 5.6.2022; WZ 29.12.2021; Schwartz 8.11.2021). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen (BS 2022, S. 38). Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent (Spiegel 1.3.2021). Die meisten Somaliländer unterstützen die Regierung und vertrauen dieser (JF 14.8.2020). Gleichzeitig haben die staatlichen Institutionen und die Zivilgesellschaft immer wieder bewiesen, dass sie in der Lage sind, Streitigkeiten mit Verhandlungen und Kompromissen beizulegen (HBS 27.6.2022).
Somaliland hat angesichts der eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die bestehenden Institutionen ist gegeben (HO 12.9.2021). Das Land kämpft allerdings mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem hohen Maß an Armut geprägt (BS 2022, S. 33). Der Staat ist von Wirtschaftstreibenden abhängig. Auf allen Ebenen der Verwaltung kommt es zu Korruption und Clanpatronage (BS 2022, S. 5). Zudem sind staatliche Institutionen – wie erwähnt – hinsichtlich der Umsetzung ihrer Entscheidungen an das Einverständnis einflussreicher Clanältester gebunden (BS 2022, S. 13). Dabei hat Somaliland aber im Wesentlichen mit Verhandlungen zwischen und mit unterschiedlichen Akteuren gute Erfahrungen gemacht (BS 2022, S. 36). So sind Clanälteste bei der Erhaltung des Friedens wichtig; unzählige Male wurden sie eingebunden, um bei meist Ressourcen betreffenden Konflikten zu verhandeln und eine Versöhnung herbeizuführen (Sahan 1.10.2021).
Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit mehrere friedliche und allgemeine Wahlen durchgeführt (Schwartz 8.11.2021; vgl. AA 28.6.2022, S. 7; ICG 12.8.2021, S. 1f). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2022, S. 5). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC 5.6.2022; vgl. Schwartz 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Somaliland verfügt über die relevanten Institutionen, um die Demokratie auch zu verteidigen (Meservey 19.10.2021).Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit mehrere friedliche und allgemeine Wahlen durchgeführt (Schwartz 8.11.2021; vergleiche AA 28.6.2022, S. 7; ICG 12.8.2021, S. 1f). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2022, S. 5). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC 5.6.2022; vergleiche Schwartz 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Somaliland verfügt über die relevanten Institutionen, um die Demokratie auch zu verteidigen (Meservey 19.10.2021).
Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 82 ernannten bzw. indirekt gewählten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern. Parlamentswahlen waren seit Jahren überfällig (USDOS 12.4.2022, S. 29; vgl. FH 2022b, A2) und wurden seit 2009 mehrfach verschoben (AA 28.6.2022, S. 7).
Schließlich haben die Wahlen am 31.5.2021 stattgefunden. Mehr als eine Million (BAMF 7.6.2021), nach anderen Angaben 1,3 Millionen Wähler waren registriert (Shukri 3.5.2021). Nur in manchen östlichen Landesteilen konnte die Wahl nicht durchgeführt werden – namentlich in Badhaan und in der Umgebung von Laasqooray, also dort, wo die Verwaltung von Puntland eine stärkere Präsenz zeigt (ICG 12.8.2021, S. 6).Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 82 ernannten bzw. indirekt gewählten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern. Parlamentswahlen waren seit Jahren überfällig (USDOS 12.4.2022, S. 29; vergleiche FH 2022b, A2) und wurden seit 2009 mehrfach verschoben (AA 28.6.2022, S. 7)., Schließlich haben die Wahlen am 31.5.2021 stattgefunden. Mehr als eine Million (BAMF 7.6.2021), nach anderen Angaben 1,3 Millionen Wähler waren registriert (Shukri 3.5.2021). Nur in manchen östlichen Landesteilen konnte die Wahl nicht durchgeführt werden – namentlich in Badhaan und in der Umgebung von Laasqooray, also dort, wo die Verwaltung von Puntland eine stärkere Präsenz zeigt (ICG 12.8.2021, S. 6).
Diese Wahlen waren ein Meilenstein auf dem Weg der Demokratisierung Somalilands (ICG 12.8.2021, S. 1). Mehrere europäische Staaten haben die erfolgreiche Wählerregistrierung (Sahan 10.2.2021), die mit einer biometrischen Identifizierung durchgeführt wurde (JF 18.6.2021), sowie die Wahlen an sich gelobt (EEAS 8.6.2021). Die Wahlen verliefen zwar nicht perfekt, doch waren sie frei und fair (Sahan 1.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 29; AA 28.6.2022, S. 7), glaubwürdig (FH 2022b, A2) sowie friedlich und transparent. Die Oppositionsparteien UCID und Waddani gewannen die Wahl gegen die Kulmiye-Partei des Präsidenten (JF 18.6.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 29) - und zwar sowohl im Parlament als auch auf kommunaler Ebene (BAMF 7.6.2021). Im Unterhaus konnte Waddani 31 Sitze gewinnen, die regierende Kulmiye 30 und UCID die übrigen 21. Die beiden Oppositionsparteien sind unmittelbar ein Bündnis eingegangen, und damit hat die Opposition nun die Kontrolle im Unterhaus (ICG 12.8.2021, S. 3; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 17). Außerdem stellt die Opposition nun in fünf der sieben größten Städte - darunter Hargeysa - den Bürgermeister (UNSC 10.8.2021, Abs. 9). Die meisten Stimmen hat ein relativ unbekannter, junger Angehöriger einer Minderheit errungen. Er hatte seinen Wahlkampf ohne Clanunterstützung und größtenteils mit Werbung auf sozialen Medien geführt (AA 28.6.2022, S. 7).Diese Wahlen waren ein Meilenstein auf dem Weg der Demokratisierung Somalilands (ICG 12.8.2021, S. 1). Mehrere europäische Staaten haben die erfolgreiche Wählerregistrierung (Sahan 10.2.2021), die mit einer biometrischen Identifizierung durchgeführt wurde (JF 18.6.2021), sowie die Wahlen an sich gelobt (EEAS 8.6.2021). Die Wahlen verliefen zwar nicht perfekt, doch waren sie frei und fair (Sahan 1.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 29; AA 28.6.2022, S. 7), glaubwürdig (FH 2022b, A2) sowie friedlich und transparent. Die Oppositionsparteien UCID und Waddani gewannen die Wahl gegen die Kulmiye-Partei des Präsidenten (JF 18.6.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 29) - und zwar sowohl im Parlament als auch auf kommunaler Ebene (BAMF 7.6.2021). Im Unterhaus konnte Waddani 31 Sitze gewinnen, die regierende Kulmiye 30 und UCID die übrigen 21. Die beiden Oppositionsparteien sind unmittelbar ein Bündnis eingegangen, und damit hat die Opposition nun die Kontrolle im Unterhaus (ICG 12.8.2021, S. 3; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 17). Außerdem stellt die Opposition nun in fünf der sieben größten Städte - darunter Hargeysa - den Bürgermeister (UNSC 10.8.2021, Absatz 9,). Die meisten Stimmen hat ein relativ unbekannter, junger Angehöriger einer Minderheit errungen. Er hatte seinen Wahlkampf ohne Clanunterstützung und größtenteils mit Werbung auf sozialen Medien geführt (AA 28.6.2022, S. 7).
Das Oberhaus setzt sich ausschließlich aus Ältesten zusammen. Das Guurti wurde 1993 gebildet und seither - aufgrund unklarer Rechtslage - nicht mehr neu besetzt (ICG 12.8.2021, S. 9). Verstorbene Älteste wurden durch nahe Angehörige ersetzt – unabhängig von deren Verdiensten (Shukri 3.5.2021). Im Grund ist das Guurti eine mächtige Institution (Shukri 3.5.2021). Durch diese Institution - aber auch generell - verfügen Clanälteste über eine einflussreiche Rolle in der Politik (FH 2022b, B3). Zudem sind beim Innenministerium 2.700 Sultane [traditionelle Älteste bzw. Clanführer] registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017, Abs. 74).Das Oberhaus setzt sich ausschließlich aus Ältesten zusammen. Das Guurti wurde 1993 gebildet und seither - aufgrund unklarer Rechtslage - nicht mehr neu besetzt (ICG 12.8.2021, S. 9). Verstorbene Älteste wurden durch nahe Angehörige ersetzt – unabhängig von deren Verdiensten (Shukri 3.5.2021). Im Grund ist das Guurti eine mächtige Institution (Shukri 3.5.2021). Durch diese Institution - aber auch generell - verfügen Clanälteste über eine einflussreiche Rolle in der Politik (FH 2022b, B3). Zudem sind beim Innenministerium 2.700 Sultane [traditionelle Älteste bzw. Clanführer] registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017, Absatz 74,).
Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich um zwei Jahre verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand (FH 2022b, A1). Zum Präsidenten gewählt wurde der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi (USDOS 12.4.2022, S. 29). Die Wahl wurde von unabhängigen Beobachtern als weitgehend frei und fair bzw. glaubwürdig bezeichnet (BS 2022, S. 13; vgl. FH 2022b, A1). Für November 2022 sind die nächsten Präsidentschaftswahlen vorgesehen (ICG 12.8.2021, S. 8; HD 16.1.2022; vgl. AA 28.6.2022, S. 7). Allerdings hat bislang noch jeder somaliländische Präsident seine Amtszeit um einige Jahre verlängern lassen, und es wird erwartet, dass auch Präsident Bihi darum ersuchen wird (HIPS 8.2.2022, S. 18).Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich um zwei Jahre verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand (FH 2022b, A1). Zum Präsidenten gewählt wurde der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi (USDOS 12.4.2022, S. 29). Die Wahl wurde von unabhängigen Beobachtern als weitgehend frei und fair bzw. glaubwürdig bezeichnet (BS 2022, S. 13; vergleiche FH 2022b, A1). Für November 2022 sind die nächsten Präsidentschaftswahlen vorgesehen (ICG 12.8.2021, S. 8; HD 16.1.2022; vergleiche AA 28.6.2022, S. 7). Allerdings hat bislang noch jeder somaliländische Präsident seine Amtszeit um einige Jahre verlängern lassen, und es wird erwartet, dass auch Präsident Bihi darum ersuchen wird (HIPS 8.2.2022, S. 18).
Mit der Beschränkung auf drei Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden (BS 2022, S. 21; vgl. AA 28.6.2022, S. 7). Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre. Nach den Wahlen 2010 wurden die Parteien Kulmiye, Waddani und UCID zugelassen (AA 28.6.2022, S. 7; vgl. HD 16.1.2022).
Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 28.6.2022, S. 7). Im Jahr 2022 laufen die Lizenzen der aktuell zugelassenen drei Parteien aus. Diese sollen dann in einer separaten Wahl neu bestimmt werden (ICG 12.8.2021, S. 9). Den Zeitplan für diese Neufestlegung hat der Supreme Court, der gleichzeitig als Verfassungsgericht agiert, im Jänner 2022 bestätigt. Die zuzulassenden Parteien sollen mittels Volksentscheid bestimmt werden (HD 16.1.2022; vgl. AA 28.6.2022, S. 7).Mit der Beschränkung auf drei Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden (BS 2022, S. 21; vergleiche AA 28.6.2022, S. 7). Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre. Nach den Wahlen 2010 wurden die Parteien Kulmiye, Waddani und UCID zugelassen (AA 28.6.2022, S. 7; vergleiche HD 16.1.2022)., Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 28.6.2022, S. 7). Im Jahr 2022 laufen die Lizenzen der aktuell zugelassenen drei Parteien aus. Diese sollen dann in einer separaten Wahl neu bestimmt werden (ICG 12.8.2021, S. 9). Den Zeitplan für diese Neufestlegung hat der Supreme Court, der gleichzeitig als Verfassungsgericht agiert, im Jänner 2022 bestätigt. Die zuzulassenden Parteien sollen mittels Volksentscheid bestimmt werden (HD 16.1.2022; vergleiche AA 28.6.2022, S. 7).
Mit Stand Anfang Juli 2022 ist Somaliland von politischen Streitigkeiten um die Vorgangsweise hinsichtlich der Neuwahl von Parteien sowie der anstehenden Präsidentschaftswahl geprägt. Seit Feber 2022 herrscht in Somaliland Unklarheit und Unruhe über den bevorstehenden Wahlprozess. Es ist klar, dass das Mandat des Präsidenten auslaufen wird, bevor Neuwahlen stattfinden. Das Guurti wird dementsprechend eine Mandatsverlängerung beschließen müssen. Unklar ist, ob das eingeschränkte Parteiensystem (nur drei Parteien sind zugelassen) anlässlich der Wahl geöffnet wird. In einer allgemeinen Wahl müsste demnach vorab darüber abgestimmt werden, welche drei Parteien in den nächsten zehn Jahren für Wahlen zugelassen sind. Die Frage ist offen, ob zuerst der Präsident oder zuerst die Parteien gewählt werden sollen. Während die Regierung die Parteien zuerst wählen lassen möchte, bevorzugt die Opposition die umgekehrte Reihenfolge. Gleichzeitig hält der Präsident am Termin 13.11.2022 für die Präsidentschaftswahl fest. Allerdings wird sich das technisch kaum machen lassen. Allem Anschein nach wird im Jahr 2022 keine Wahl stattfinden. Nach Wochen des Stillstands hat die Opposition versucht, mit "spontanen" Demonstrationen öffentlichen Druck aufzubauen. Bei einer Demonstration am 9.6.2022 setzte die Polizei Tränengas ein. Beide Seiten warfen einander vor, auch scharfe Munition verwendet zu haben. Jedenfalls erlitten mehrere oppositionelle Waddani-Anhänger Schussverletzungen. Die Polizei verhaftete dutzende Anhänger der Opposition und zwei Journalisten. Auch mehrere Wochen nach der Demonstration befanden sich noch Angehörige von Waddani und der ebenfalls oppositionellen UCID in Haft. Eine Gruppe von Abgeordneten des Guurti und Älteste versuchen zu vermitteln. Bei allen Erfolgen der Vergangenheit, Streitigkeiten friedlich und mit Kompromissbereitschaft beizulegen, ist dieser politische Konflikt in dieser Form noch nie dagewesen und wiegt schwer (HBS 27.6.2022; vgl. Sahan 21.6.2022a).Mit Stand Anfang Juli 2022 ist Somaliland von politischen Streitigkeiten um die Vorgangsweise hinsichtlich der Neuwahl von Parteien sowie der anstehenden Präsidentschaftswahl geprägt. Seit Feber 2022 herrscht in Somaliland Unklarheit und Unruhe über den bevorstehenden Wahlprozess. Es ist klar, dass das Mandat des Präsidenten auslaufen wird, bevor Neuwahlen stattfinden. Das Guurti wird dementsprechend eine Mandatsverlängerung beschließen müssen. Unklar ist, ob das eingeschränkte Parteiensystem (nur drei Parteien sind zugelassen) anlässlich der Wahl geöffnet wird. In einer allgemeinen Wahl müsste demnach vorab darüber abgestimmt werden, welche drei Parteien in den nächsten zehn Jahren für Wahlen zugelassen sind. Die Frage ist offen, ob zuerst der Präsident oder zuerst die Parteien gewählt werden sollen. Während die Regierung die Parteien zuerst wählen lassen möchte, bevorzugt die Opposition die umgekehrte Reihenfolge. Gleichzeitig hält der Präsident am Termin 13.11.2022 für die Präsidentschaftswahl fest. Allerdings wird sich das technisch kaum machen lassen. Allem Anschein nach wird im Jahr 2022 keine Wahl stattfinden. Nach Wochen des Stillstands hat die Opposition versucht, mit "spontanen" Demonstrationen öffentlichen Druck aufzubauen. Bei einer Demonstration am 9.6.2022 setzte die Polizei Tränengas ein. Beide Seiten warfen einander vor, auch scharfe Munition verwendet zu haben. Jedenfalls erlitten mehrere oppositionelle Waddani-Anhänger Schussverletzungen. Die Polizei verhaftete dutzende Anhänger der Opposition und zwei Journalisten. Auch mehrere Wochen nach der Demonstration befanden sich noch Angehörige von Waddani und der ebenfalls oppositionellen UCID in Haft. Eine Gruppe von Abgeordneten des Guurti und Älteste versuchen zu vermitteln. Bei allen Erfolgen der Vergangenheit, Streitigkeiten friedlich und mit Kompromissbereitschaft beizulegen, ist dieser politische Konflikt in dieser Form noch nie dagewesen und wiegt schwer (HBS 27.6.2022; vergleiche Sahan 21.6.2022a).
Ein Mediationskomitee und Abgeordnete des Oberhauses haben hinsichtlich der Freilassung jener Oppositionspolitiker, die im Juni 2022 bei den Anti-Regierungs-Demonstrationen verhaftet worden waren, vermittelt. Diese wurden Anfang Juli wieder auf freien Fuß gesetzt (HO 6.7.2022). Nach der Freilassung haben Gespräche zwischen Opposition und Regierung begonnen. Mit am Tisch sitzt das Mediationskomitee und der Vorsitzende des Guurti (HO 7.7.2022).
Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016, S. 72).
Rechtsschutz, Justizwesen
Folter und unmenschliche Behandlung
SOMALILAND
Letzte Änderung: 26.07.2022
Die Sicherheitskräfte Somalilands entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben (AA 28.6.2022, S. 21). Allerdings wird den Sicherheitskräften unverhältnismäßige Gewaltanwendung vorgeworfen (FH 2022b, F3). Der Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet – wie auch in vergangenen Jahren – bezüglich Somaliland keine Vorfälle von Folter; auch über willkürliche Tötungen durch Behörden oder über Verschwindenlassen gibt es keine Meldungen (USDOS 12.4.2022, S. 2ff). Die lokale NGO Human Rights Center hat im zweiten Trimester 2021 sieben Fälle von Polizeigewalt und unrechtmäßiger Verhaftung dokumentiert. Manche Polizeikommandeure verhaften demnach willkürlich Menschen und lassen diese ebenso willkürlich wieder frei – ohne Grund, ohne Rechtsstaatlichkeit und völlig eigenmächtig (HRC 8.2021).
Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte)
SOMALILAND
Letzte Änderung: 26.07.2022
In Somaliland gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst (AA 28.6.2022, S. 16).
Allgemeine Menschenrechtslage
Minderheiten und Clans
Letzte Änderung: 26.07.2022
Zu Clanschutz siehe auch Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen
Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vergleiche BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).
Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB 3.2020, S. 3). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 3.2020, S. 3). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB 3.2020, S. 3). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 3.2020, S. 3). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).
Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021, S. 58).
Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 3.2020, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 3.2020, S. 3; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 3.2020, S. 3).Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 3.2020, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 3.2020, S. 3; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 3.2020, S. 3).
Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022).Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vergleiche AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022).
Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 12.4.2022, S. 41). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, S. 39).
Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4).Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vergleiche ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4).
SOMALILAND
Letzte Änderung: 26.07.2022
Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Abs. 43; vgl. SEM 31.5.2017, S. 16).Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Absatz 43,; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 16).
Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 28.6.2022, S. 12). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB 3.2020, S. 19). Der Eindruck entsteht, wonach Somaliland zunehmend zentralisiert wird und im Sinne spezifischer Clans agiert, während andere Clans marginalisiert bleiben (BS 2022, S. 39).
In Somaliland sind die Clanältesten der Minderheiten jedenfalls gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten (SEM 31.5.2017, S. 48). Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins somaliländische Unterhaus gewählt (EEAS 8.6.2021) - darunter ein Abgeordneter der Gabooye. Der neue Sprecher des Unterhauses gehört – wie auch der vorige – zum Clan der Dulbahante (ICG 12.8.2021, S. 4/7). Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenfragen (USDOS 12.4.2022, S. 32).
Im Alltag spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle (AA 28.6.2022, S. 12). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter (FH 2022b, B4/F4). Dies trifft v.a. auf die Gabooye zu. Diese leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Eine systematische Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 3.2020, S. 17). Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige allerdings auf Vorurteile (FH 2022b, F4), und es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017, S. 40ff), es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (GIGA 3.7.2018).
Mischehen werden stigmatisiert (FH 2022b, G3), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017, S. 45).
Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u.a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017, S. 43);
Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clanauseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (BFA 8.2017, S. 101).
Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017, S. 101).
Bewegungsfreiheit und Relokation
SOMALILAND
Letzte Änderung: 25.07.2022
In gewissem Maß wird die Bewegungsfreiheit respektiert (FH 2022b, G1). Reisen sind möglich, auch nach Laascaanood oder weiter in die puntländische Hauptstadt Garoowe (BMLV 19.7.2022). Allerdings kommt es auch immer wieder zu Einschränkungen (USDOS 12.4.2022, S. 24), z.B. im Verkehr zwischen Somaliland und Puntland. Zudem kann der Clanfaktor ein Hindernis darstellen, wenn eine Person innerhalb Somalilands umziehen möchte (FH 2022b, G1). Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somaliland in die Nachbarländer findet nicht statt. Sowohl die Land- als auch die Seegrenze werden weitgehend nicht überwacht. Bei Flugreisen ab Hargeysa werden Kontrollen durchgeführt (AA 28.6.2022, S. 26).
Vertretern der somalischen Bundesregierung verweigert Somaliland die Einreise - auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Somaliland verhindert, dass Staatsbürger, welche in Somalia am föderalen (gesamtsomalischen) Prozess oder damit verbundenen kulturellen Aktivitäten mitwirken wollen, nach Mogadischu reisen (USDOS 12.4.2022, S. 25).
Meldewesen und Staatsbürgerschaft
Letzte Änderung: 13.06.2022
Es bestehen nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (ÖB 3.2020, S. 18). Nach anderen Angaben gibt es seit 2015 ein vom Innenministerium geführtes digitales Melderegister (UNHCR 22.12.2021, S. 45). Vor einer Registrierung wird die betroffene Person interviewt, werden Älteste befragt und Daten von Familienangehörigen verglichen (LIFOS 9.4.2019, S. 24f). Auch biometrische Daten werden aufgenommen bzw. abgeglichen (LIFOS 9.4.2019, S. 24f; vgl. BFA 3./4.2017), wodurch Doppeleinträge verhindert werden (BFA 3./4.2017). Immer öfter wird der damit zusammenhängende Personalausweis gebraucht, um öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können (UNHCR 22.12.2021, S. 45).Es bestehen nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (ÖB 3.2020, S. 18). Nach anderen Angaben gibt es seit 2015 ein vom Innenministerium geführtes digitales Melderegister (UNHCR 22.12.2021, S. 45). Vor einer Registrierung wird die betroffene Person interviewt, werden Älteste befragt und Daten von Familienangehörigen verglichen (LIFOS 9.4.2019, S. 24f). Auch biometrische Daten werden aufgenommen bzw. abgeglichen (LIFOS 9.4.2019, S. 24f; vergleiche BFA 3./4.2017), wodurch Doppeleinträge verhindert werden (BFA 3./4.2017). Immer öfter wird der damit zusammenhängende Personalausweis gebraucht, um öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können (UNHCR 22.12.2021, S. 45).
UNICEF unterstützt die Registrierung von Geburten und von Kleinkindern sowie das Ausstellen von Geburtsurkunden. Der Prozentsatz der Geburtenregistrierung ist in Somaliland mit 7 % immer noch sehr niedrig (ÖB 3.2020, S. 18); nach anderen Angaben sind etwas weniger als 20 % der Unter-Fünfjährigen registriert (UNHCR 22.12.2021, S. 40). Jedenfalls werden zahlreiche Geburten nicht registriert (USDOS 12.4.2022, S. 41). Eine Geburt kann beim Religionsministerium in Hargeysa eidesstattlich bekannt gegeben werden. Außerdem unternimmt Somaliland Anstrengungen, um Geburten auch bei Gesundheitszentren registrieren lassen zu können (UNHCR 22.12.2021, S. 39f).
Das somaliländische Staatsbürgerschaftsrecht (2002) beruht auf patrilinearer Abstammung (UNHCR 22.12.2021, S. 18; vgl. BS 2022, S. 9). Demnach sind alle männlichen Personen, die zum 26.6.1960 aus Somaliland stammten und dort lebten sowie deren Nachfahren Staatsbürger Somalilands. Gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz können auch Nachfahren somaliländischer Mütter die Staatsbürgerschaft erlangen, wenn der Vater unbekannt ist (UNHCR 22.12.2021, S. 18ff). Generell muss ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden, wenn ein (behördlich registrierter) Clanältester die Herkunft bestätigt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass eine derartige, durch einen Ältesten eingebrachte Meldung angefochten werden kann (UNHCR 22.12.2021, S. 47).Das somaliländische Staatsbürgerschaftsrecht (2002) beruht auf patrilinearer Abstammung (UNHCR 22.12.2021, S. 18; vergleiche BS 2022, S. 9). Demnach sind alle männlichen Personen, die zum 26.6.1960 aus Somaliland stammten und dort lebten sowie deren Nachfahren Staatsbürger Somalilands. Gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz können auch Nachfahren somaliländischer Mütter die Staatsbürgerschaft erlangen, wenn der Vater unbekannt ist (UNHCR 22.12.2021, S. 18ff). Generell muss ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden, wenn ein (behördlich registrierter) Clanältester die Herkunft bestätigt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass eine derartige, durch einen Ältesten eingebrachte Meldung angefochten werden kann (UNHCR 22.12.2021, S. 47).
Doppelstaatsbürgerschaft wird akzeptiert (LIFOS 9.4.2019, S. 11f). Eine Ausnahme bilden Frauen, die einen Ausländer heiraten und dessen Nationalität annehmen (UNHCR 22.12.2021, S. 25f). Somalia hingegen erachtet natürlich auch alle in Somaliland lebenden Somali als somalische Staatsbürger, während Somaliland sie als somaliländische Staatsbürger erachtet (LIFOS 9.4.2019, S. 11f).
Grundversorgung/Wirtschaft
Medizinische Versorgung
SOMALILAND
Letzte Änderung: 25.07.2022
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 28.6.2022, S. 24), bzw. weist sie zahlreiche Schwächen auf. Sie hat sich im Laufe der letzten Jahre aber substanziell verbessert (ÖB 3.2020, S. 19; vgl. BS 2022, S. 11). Insgesamt ist die Lage in Somaliland besser als in Süd-/Zentralsomalia. Die Fertilitätsrate liegt in Somaliland bei 5,7 Kindern pro Frau, der gesamtsomalische Durchschnitt beträgt 6,9. In Somaliland werden 40 % der Kinder unter medizinischer Begleitung geboren [institutional delivery], im somalischen Durchschnitt sind es nur 21 % (WB 6.2021, S. 26ff). Seit dem Jahr 2010 sind in Hargeysa viele neue Gesundheitseinrichtungen – ganze Spitäler, Zahnarztpraxen, Kliniken – eröffnet worden, viele davon privat (BFA 3./4.2017). Zuletzt haben die Vereinten Arabischen Emirate im Jänner 2021 zwei modern eingerichtete Spitäler in Berbera und Burco eröffnet (UAE 20.1.2021).Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 28.6.2022, S. 24), bzw. weist sie zahlreiche Schwächen auf. Sie hat sich im Laufe der letzten Jahre aber substanziell verbessert (ÖB 3.2020, S. 19; vergleiche BS 2022, S. 11). Insgesamt ist die Lage in Somaliland besser als in Süd-/Zentralsomalia. Die Fertilitätsrate liegt in Somaliland bei 5,7 Kindern pro Frau, der gesamtsomalische Durchschnitt beträgt 6,9. In Somaliland werden 40 % der Kinder unter medizinischer Begleitung geboren [institutional delivery], im somalischen Durchschnitt sind es nur 21 % (WB 6.2021, S. 26ff). Seit dem Jahr 2010 sind in Hargeysa viele neue Gesundheitseinrichtungen – ganze Spitäler, Zahnarztpraxen, Kliniken – eröffnet worden, viele davon privat (BFA 3./4.2017). Zuletzt haben die Vereinten Arabischen Emirate im Jänner 2021 zwei modern eingerichtete Spitäler in Berbera und Burco eröffnet (UAE 20.1.2021).
Trotzdem befindet sich Somaliland bei einigen Gesundheitsindikatoren unter den schlechtesten Staaten weltweit. Der Mangel an ausgebildetem Personal zeigt sich durch eine geringe Dichte von nur 4,6 Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen auf 10.000 Einwohner - die WHO empfiehlt als Minimum 23 (KGHP o.D.). Der Gesundheitssektor ist nur schwach reguliert. Den Großteil der medizinischen Versorgung stellen UN und NGOs (ÖB 3.2020, S. 19). Im somaliländischen Gesundheitssystem gibt es vier Ebenen: Die Primary Health Care Units (PHU); die Health Centers (HC); die Primary oder Referral Hospitals bzw. Referral Health Centers (RHC); und die Regionalspitäler (Mahfud et al. 16.9.2021; vgl. BMC Yussuf 2020, S. 3). Für das Jahr 2016 wurde die Zahl an Einrichtungen mit 123 PHU, 104 HC und 21 RHC angegeben. Die Zahl an Spitälern beläuft sich auf 16 – dies sind nur knapp weniger als im Rest Somalias zusammen (19) (HIPS 5.2020, S. 13). Quellen von EASO (nunmehr EUAA) berichten: In Hargeysa gibt es neben dem Hargeysa Group Hospital (HGH) noch mehrere private Spitäler (Edna Adan, Hargeysa International Hospital, Gargaar Hospital, Haldoor Multispeciality and Teaching Hospital, Amal Grand Hospital, Arab Medical Union Hospital); diese verfügen jeweils über 50 bis 100 Betten. Zudem gibt es noch zahlreiche kleinere Einrichtungen, die meist auf ein Spezialgebiet fokussieren, sowie niedergelassene Ärzte (EASO 9.2021a, S.85). Die meisten Einrichtungen sind allerdings unterfinanziert bzw. mangelhaft ausgestattet – vor allem jene in ländlichen Gebieten (BMC Yussuf 2020, S. 6). Außerdem ist das System nicht vollständig ausgebaut. So gibt es etwa im Bezirk Borama 13 HCs, nur ein Primary Hospital und ein 377-Betten umfassendes Regionalspital. Wegen des Mangels an öffentlichen Primary Hospitals werden Patienten von HCs oft direkt an das Regionalspital weiter verwiesen. Dabei würde es im Bezirk Borama zehn private Primary Hospitals geben (Mahfud et al. 16.9.2021).Trotzdem befindet sich Somaliland bei einigen Gesundheitsindikatoren unter den schlechtesten Staaten weltweit. Der Mangel an ausgebildetem Personal zeigt sich durch eine geringe Dichte von nur 4,6 Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen auf 10.000 Einwohner - die WHO empfiehlt als Minimum 23 (KGHP o.D.). Der Gesundheitssektor ist nur schwach reguliert. Den Großteil der medizinischen Versorgung stellen UN und NGOs (ÖB 3.2020, S. 19). Im somaliländischen Gesundheitssystem gibt es vier Ebenen: Die Primary Health Care Units (PHU); die Health Centers (HC); die Primary oder Referral Hospitals bzw. Referral Health Centers (RHC); und die Regionalspitäler (Mahfud et al. 16.9.2021; vergleiche BMC Yussuf 2020, S. 3). Für das Jahr 2016 wurde die Zahl an Einrichtungen mit 123 PHU, 104 HC und 21 RHC angegeben. Die Zahl an Spitälern beläuft sich auf 16 – dies sind nur knapp weniger als im Rest Somalias zusammen (19) (HIPS 5.2020, S. 13). Quellen von EASO (nunmehr EUAA) berichten: In Hargeysa gibt es neben dem Hargeysa Group Hospital (HGH) noch mehrere private Spitäler (Edna Adan, Hargeysa International Hospital, Gargaar Hospital, Haldoor Multispeciality and Teaching Hospital, Amal Grand Hospital, Arab Medical Union Hospital); diese verfügen jeweils über 50 bis 100 Betten. Zudem gibt es noch zahlreiche kleinere Einrichtungen, die meist auf ein Spezialgebiet fokussieren, sowie niedergelassene Ärzte (EASO 9.2021a, S.85). Die meisten Einrichtungen sind allerdings unterfinanziert bzw. mangelhaft ausgestattet – vor allem jene in ländlichen Gebieten (BMC Yussuf 2020, S. 6). Außerdem ist das System nicht vollständig ausgebaut. So gibt es etwa im Bezirk Borama 13 HCs, nur ein Primary Hospital und ein 377-Betten umfassendes Regionalspital. Wegen des Mangels an öffentlichen Primary Hospitals werden Patienten von HCs oft direkt an das Regionalspital weiter verwiesen. Dabei würde es im Bezirk Borama zehn private Primary Hospitals geben (Mahfud et al. 16.9.2021).
Es gibt keinerlei kostenfreie Gesundheitsversorgung und auch keine Krankenversicherung (Höhne 9.4.2021). Quellen von EASO berichten: Selbst wenn das größte Spital des Landes - das Hargeysa Group Hospital (HGH) - "öffentlich" oder "staatlich" genannt wird, weil es von der öffentlichen Hand mitfinanziert wird, müssen Patienten dort trotzdem für medizinische Leistungen bezahlen. Die Aufnahme kostet ca. 10 US-Dollar; ein Bett in einem Mehrbettzimmer pro Nacht ebenfalls 10 US-Dollar. Operationen kosten zwischen 350 und 1.000 US-Dollar, ein Kaiserschnitt ca. 400 US-Dollar. In den anderen Spitälern in Hargeysa sind die Gebühren für Zulassung und Bett rund 30% höher, die Operationen kosten in etwa gleich viel wie am HGH. Da nahezu niemand eine Krankenversicherung hat, muss für die medizinische Versorgung privat aufgekommen werden. Normalerweise unterstützen sich hier Familienmitglieder, typischerweise werden die Kosten von Verwandten in der Diaspora übernommen. Ist eine Person völlig mittellos, kann diese sich auch an eine Moschee und manchmal auch an erfolgreiche Wirtschaftstreibende wenden (EASO 9.2021a, S.84ff).
Spezifische Behandlungen: Das HGH kann in einigen Bereichen spezialisierte medizinische Versorgung bieten, z. B. Dialyse (FIS 5.10.2018, S. 35). Im Jänner 2021 haben die Vereinten Arabischen Emirate in Hargeysa ein Dialysezentrum eröffnet, an welchem 30 Patienten pro Tag behandelt werden können (ENA 23.1.2021). Ärzte ohne Grenzen haben im Jahr 2019 in Hargeysa und Berbera ein neues Programm gegen multiresistente Tuberkulose begonnen. Menschen aus dem ganzen Land werden an die beiden unterstützten Spitäler verwiesen (MSF 29.4.2022). Das Rehabilitationszentrum der SRCS in Hargeysa bietet physiotherapeutische und orthopädische Dienste. Zudem werden Prothesen, Orthosen, Rollstühle und Gehhilfen organisiert, unterhalten und repariert (SRCS 2021, S. 8/19ff). Quellen von EASO berichten, dass es mehrere medizinische Bereiche gibt, wo Lücken im System bestehen bzw. wo keine Dienste angeboten werden: Onkologie, Dermatologie und spezielle chirurgische Eingriffe (z. B. pädiatrische Chirurgie, Wirbelsäulenchirurgie, Herzchirurgie) (EASO 9.2021a, S.85).
Folgende Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind bekannt: je ein psychiatrisches Spital in Berbera und Gabiley; psychiatrische Abteilungen an den Spitälern von Hargeysa, Burco und Borama; sowie die Sahan Clinic (WHO Rizwan 8.10.2020). Am HGH gibt es eine psychiatrische Abteilung mit vier im Ausland ausgebildeten Psychiatern. Die Abteilung hat bis zu 150 Plätze für stationäre Aufnahmen (Höhne 9.4.2021). Nach anderen Angaben finden sich am HGH in der psychiatrischen Abteilung 100 Betten und zwei der fünf in Somaliland praktizierenden Psychiater. Insgesamt gibt es im Land ca. 250 Betten in der Psychiatrie (EASO 9.2021a, S.85f). Im regionalen Kontext ist die Psychiatrie in Hargeysa relativ gut ausgerüstet. Daneben gibt es in Borama ein relativ gut funktionierendes Krankenhaus mit einer psychiatrischen Abteilung. Diese hat Platz für ca. 26 stationär aufgenommene Patienten. Allerdings arbeiten dort nicht permanent ausgebildete Psychiater, sondern Allgemeinmediziner mit gewissen Kenntnissen in Psychiatrie. Die Psychiatrie in Burco ist in einem schlechten Zustand. Dort fehlt es an Personal und Ausrüstung (Höhne 9.4.2021).
Quellen von EASO berichten, dass die psychiatrische Pflege in öffentlichen Einrichtungen kostenlos ist (EASO 9.2021a, S.85f). Nach anderen Angaben belaufen sich die Kosten für den stationären Aufenthalt im der psychiatrischen Abteilung im Krankenhaus auf ca. 5 US-Dollar/Nacht. Dazu kommen Kosten für Nahrung und Medizin. Insgesamt kostet ein Monat im Krankenhaus mindestens 200 US-Dollar, kann aber deutlich teurer werden, je nachdem, welche Medikamente gebraucht werden oder welche sonstigen Behandlungen durchgeführt werden müssen. Sowohl das HGH als auch das Krankenhaus in Borama und die wenigen privaten psychiatrischen Einrichtungen bieten ambulante Versorgung an. Diese ist generell deutlich günstiger als stationäre Aufenthalte. Es fallen allerdings bei jedem Arztkontakt Gebühren zwischen 5 und 10 US-Dollar an. Die Medikamente müssen dann zusätzlich bezahlt werden (Höhne 9.4.2021).
Zumindest am HGH werden PTSD, Schizophrenie und schwere Depressionen medikamentös und therapeutisch behandelt. Allerdings ist die Versorgung mit Medikamenten eingeschränkt (Höhne 9.4.2021). Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker auch in psychiatrischen Einrichtungen in Berbera und Hargeysa eine verbreitete Praxis (WHO Rizwan 8.10.2020; vgl. Höhne 9.4.2021). Zumindest am HGH werden PTSD, Schizophrenie und schwere Depressionen medikamentös und therapeutisch behandelt. Allerdings ist die Versorgung mit Medikamenten eingeschränkt (Höhne 9.4.2021). Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker auch in psychiatrischen Einrichtungen in Berbera und Hargeysa eine verbreitete Praxis (WHO Rizwan 8.10.2020; vergleiche Höhne 9.4.2021).
Rückkehr
SOMALILAND
Letzte Änderung: 25.07.2022
Zu möglichen staatlichen Repressionen gegenüber Rückgeführten liegen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Die USA, Kanada, Großbritannien, Finnland, Dänemark, die Niederlande, Belgien und Norwegen führen grundsätzlich Abschiebungen nach Hargeysa durch. Pandemiebedingt und aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit den somalischen Behörden finden nur wenige bis keine Rückführungen durch die genannten Staaten statt (AA 28.6.2022, S. 25). Nach Somaliland gibt es Linienflüge aus Dubai, Jeddah, Addis Abeba, Dschibuti und Nairobi (AQ9 1.2022). Rückführungen werden aber zum Teil über Mogadischu durchgeführt. Nach Somalia rückgeführte Personen reisen teilweise nach Somaliland weiter, die dortigen Behörden werden aber von der Regierung in Mogadischu nicht über die Hintergründe in Kenntnis gesetzt, sodass eine weitere Betreuung der Rückkehrer durch somaliländische Behörden unwahrscheinlich scheint (AA 28.6.2022, S. 25).
IOM Länderbüros unterhalten Rückkehrprogramme nach Somaliland. Die Rückkehr dorthin wird folglich als durchaus möglich beurteilt. Das Land akzeptiert nur aus Somaliland stammende Rückkehrer (ÖB 3.2020, S. 19; vgl. IOM 12.2021). In das europäische Programm zur freiwilligen Rückkehr ERRIN (European Return and Reintegration Network) wurde mit November 2019 auch die Destination Somaliland aufgenommen. Umgesetzt wird das Programm vor Ort von der Organisation IRARA (International Return and Reintegration Assistance) mit Büro in Hargeysa. Das Programm umfasst – neben den direkt von Österreich zur Verfügung gestellten Mitteln – pro Rückkehrer 200 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen (BMI 8.11.2019). Letztere umfassen (je nach Wunsch des Rückkehrers) eine vorübergehende Unterbringung, medizinische und soziale Unterstützung, Beratung in administrativen und rechtlichen Belangen, Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens sowie schulische und berufliche Bildung (BMI 8.11.2019; vgl. IRARA o.D.b). Bei Ankunft bietet IRARA zudem Abholung vom Flughafen, Unterstützung bei der Weiterreise und Grundversorgung. Zur Reintegration wird ein maßgeschneiderter Plan erstellt, der folgende Maßnahmen enthalten kann: soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; Bildung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Berufsausbildung; Unterstützung für ein Start-up; Unterstützung für vulnerable Personen. Laut IRARA werden nicht nur freiwillige Rückkehrer, sondern auch abgewiesene Asylwerber, irreguläre Migranten, unbegleitete Minderjährige und andere vulnerable Gruppen unterstützt und vom Programm abgedeckt (IRARA o.D.b).IOM Länderbüros unterhalten Rückkehrprogramme nach Somaliland. Die Rückkehr dorthin wird folglich als durchaus möglich beurteilt. Das Land akzeptiert nur aus Somaliland stammende Rückkehrer (ÖB 3.2020, S. 19; vergleiche IOM 12.2021). In das europäische Programm zur freiwilligen Rückkehr ERRIN (European Return and Reintegration Network) wurde mit November 2019 auch die Destination Somaliland aufgenommen. Umgesetzt wird das Programm vor Ort von der Organisation IRARA (International Return and Reintegration Assistance) mit Büro in Hargeysa. Das Programm umfasst – neben den direkt von Österreich zur Verfügung gestellten Mitteln – pro Rückkehrer 200 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen (BMI 8.11.2019). Letztere umfassen (je nach Wunsch des Rückkehrers) eine vorübergehende Unterbringung, medizinische und soziale Unterstützung, Beratung in administrativen und rechtlichen Belangen, Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens sowie schulische und berufliche Bildung (BMI 8.11.2019; vergleiche IRARA o.D.b). Bei Ankunft bietet IRARA zudem Abholung vom Flughafen, Unterstützung bei der Weiterreise und Grundversorgung. Zur Reintegration wird ein maßgeschneiderter Plan erstellt, der folgende Maßnahmen enthalten kann: soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; Bildung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Berufsausbildung; Unterstützung für ein Start-up; Unterstützung für vulnerable Personen. Laut IRARA werden nicht nur freiwillige Rückkehrer, sondern auch abgewiesene Asylwerber, irreguläre Migranten, unbegleitete Minderjährige und andere vulnerable Gruppen unterstützt und vom Programm abgedeckt (IRARA o.D.b).
Laut dem Ministry of Resettlement, Rehabilitation and Reconstruction (MRRR) ist jede somaliländische Person willkommen, die freiwillig zurückkehrt. Das MRRR versucht, vor der Rückkehr Familie und Verwandte ausfindig zu machen und führt ein Screening durch. Nur dann wird von Somaliland die Genehmigung zur Rückkehr erteilt (BFA 3./4. 2017).
Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration v.a. in Libyen und Äthiopien somalische Migranten, die in ihr Heimatland zurückzukehren wollen. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den lokalen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somaliland gefördert (AA 28.6.2022, S. 24). Dutzende Migranten sind über dieses Programm nach Somaliland zurückgekommen. Rückkehrer erhalten u. a. eine Ausbildung – etwa „start-your-business“-Kurse. Nicht nur aus Libyen kommen Migranten freiwillig nach Somaliland zurück, sondern auch aus Europa, dem Sudan und dem Jemen (DW 12.12.2018). Auch aus der Diaspora sind viele Menschen nach Somaliland zurückgekehrt, überall im Land kann man Rückkehrer finden. Ihr Geld und ihr Wissen ist für die Wirtschaft von enormer Bedeutung. Diese Menschen vertrauen ihrem Land, sie glauben an Somaliland – und deshalb investieren sie dort auch (Spiegel 1.3.2021).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Clanzugehörigkeit), zu seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand, seinem Gesundheitszustand, seiner fehlenden Schul-und Berufsausbildung, seinen Wohnorten in Somalia, seiner endgültigen Ausreise und hinsichtlich des Umstandes, dass der aktuelle Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers unbekannt ist, gründen sich auf die dahingehend nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.04.2022 (vgl. Niederschrift vom 28.04.2022, AS 159 ff).2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Clanzugehörigkeit), zu seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand, seinem Gesundheitszustand, seiner fehlenden Schul-und Berufsausbildung, seinen Wohnorten in Somalia, seiner endgültigen Ausreise und hinsichtlich des Umstandes, dass der aktuelle Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers unbekannt ist, gründen sich auf die dahingehend nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.04.2022 vergleiche Niederschrift vom 28.04.2022, AS 159 ff).
Ferner stützen sich die Feststellungen zu seiner Einreise, zum Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auf den Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2017, vom 11.06.2018 und vom 19.06.2020, allesamt Zl. 1132804000-161434157.
Hinweise, wonach der Beschwerdeführer sich auf sonstige Weise aktiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich beteiligt oder an Integrationsmaßnahmen teilgenommen hätte, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Zwar gab der Beschwerdeführer an, die Deutschprüfung Niveau A2 absolviert und in der Justizanstalt eine Bäckerlehre begonnen zu haben, doch legte dieser keine entsprechenden Beweismittel vor (vgl. Niederschrift vom 28.04.2022, AS 163-165). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer die genannten Integrationsschritte gesetzt hat, ist nicht davon auszugehen, dass dadurch ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet anzunehmen ist.Hinweise, wonach der Beschwerdeführer sich auf sonstige Weise aktiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich beteiligt oder an Integrationsmaßnahmen teilgenommen hätte, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Zwar gab der Beschwerdeführer an, die Deutschprüfung Niveau A2 absolviert und in der Justizanstalt eine Bäckerlehre begonnen zu haben, doch legte dieser keine entsprechenden Beweismittel vor vergleiche Niederschrift vom 28.04.2022, AS 163-165). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer die genannten Integrationsschritte gesetzt hat, ist nicht davon auszugehen, dass dadurch ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet anzunehmen ist.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers stützen sich auf den amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 23.08.2022 in Verbindung mit den Ausführungen der im Akt aufliegenden Strafurteile, konkret dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.03.2018, der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.03.2019, des Abwesenheitsurteils des Bezirksgerichts Innsbruck vom 21.01.2021, dem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23.09.2021 (vgl. AS 229 ff, AS 277 ff, AS 15 ff und AS 43 ff).Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers stützen sich auf den amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 23.08.2022 in Verbindung mit den Ausführungen der im Akt aufliegenden Strafurteile, konkret dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.03.2018, der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.03.2019, des Abwesenheitsurteils des Bezirksgerichts Innsbruck vom 21.01.2021, dem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23.09.2021 vergleiche AS 229 ff, AS 277 ff, AS 15 ff und AS 43 ff).
Aus den herangezogenen Länderberichten lässt sich nicht ableiten, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wesentlich und nachhaltig verbessert hat.
Hinsichtlich der Grundversorgung ist den Länderberichten zu entnehmen, dass Somalia als Resultat von vier aufeinander folgenden Regensaisonen mit ausbleibendem Regen von der schlimmsten Dürre der letzten 40 Jahre betroffen ist. Etwa 45 Prozent der Bevölkerung sind mit akuter Ernährungsunsicherheit konfrontiert (UNHCR, 15. August 2022, S. 1). Mehr als 80 % des Landes befinden sich bereits jetzt in schwerer oder extremer Dürre. Damit kann die Situation mit jenen der Jahre 2010/11 und 2016/17 verglichen werden (FAO 14.6.2022). Bereits am 23.11.2021 hat die Bundesregierung aufgrund der anhaltenden Dürre den Notstand ausgerufen (GN 24.11.2021a; vgl. PGN 12.2021). Die sich verschlechternde Lage bei der Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung und der Ernährungssituation wird von der seit 2020 mehrfach vorkommenden Dürre, von Unsicherheit und Konflikt in Süd-/Zentralsomalia und von durch globale Ereignisse verursachte Preisschocks angetrieben. Dabei sind die Bewältigungsstrategien der Menschen in den vorangehenden Jahren ohnehin durch Nahrungsmittelengpässe, Klimaschocks, Krankheiten, Heuschrecken und die Covid-19-Pandemie erodiert (UNOCHA 12.4.2022; vgl. IPC 4.6.2022). Von der Dürre sind rund 6,1 Millionen Menschen betroffen, die Mehrheit davon sind Hunger, Elend und dem Verlust ihrer Lebensgrundlage ausgesetzt (UNSC 13.5.2022, Abs. 38f).Hinsichtlich der Grundversorgung ist den Länderberichten zu entnehmen, dass Somalia als Resultat von vier aufeinander folgenden Regensaisonen mit ausbleibendem Regen von der schlimmsten Dürre der letzten 40 Jahre betroffen ist. Etwa 45 Prozent der Bevölkerung sind mit akuter Ernährungsunsicherheit konfrontiert (UNHCR, 15. August 2022, S. 1). Mehr als 80 % des Landes befinden sich bereits jetzt in schwerer oder extremer Dürre. Damit kann die Situation mit jenen der Jahre 2010/11 und 2016/17 verglichen werden (FAO 14.6.2022). Bereits am 23.11.2021 hat die Bundesregierung aufgrund der anhaltenden Dürre den Notstand ausgerufen (GN 24.11.2021a; vergleiche PGN 12.2021). Die sich verschlechternde Lage bei der Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung und der Ernährungssituation wird von der seit 2020 mehrfach vorkommenden Dürre, von Unsicherheit und Konflikt in Süd-/Zentralsomalia und von durch globale Ereignisse verursachte Preisschocks angetrieben. Dabei sind die Bewältigungsstrategien der Menschen in den vorangehenden Jahren ohnehin durch Nahrungsmittelengpässe, Klimaschocks, Krankheiten, Heuschrecken und die Covid-19-Pandemie erodiert (UNOCHA 12.4.2022; vergleiche IPC 4.6.2022). Von der Dürre sind rund 6,1 Millionen Menschen betroffen, die Mehrheit davon sind Hunger, Elend und dem Verlust ihrer Lebensgrundlage ausgesetzt (UNSC 13.5.2022, Absatz 38 f,).
Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs sind zudem etwa ein Drittel der somalischen Bevölkerung unabhängig von Regenfällen dauerhaft auf externe Hilfsleistungen angewiesen. Insbesondere die Binnenflüchtlinge, die nahe der Städte in großen Flüchtlingslagern leben, sind davon betroffen (Höhne, 4. März 2021).
Aus den Länderinformationen geht ferner hervor, dass der Arbeitsmarkt in Somalia im Grunde genommen in verwandtschaftlichen Netzwerken organisiert ist. Selbst in Orten unter staatlicher Kontrolle, wie Mogadischu, Kismayo oder Baidoa könnten sich Rückkehrer nicht auf staatliche Dienstleistungen verlassen. Von zentraler Bedeutung bei einer Rückkehr sei das Vorhandensein familiärer Netzwerke und inwieweit diese auch während der Zeit im Ausland gepflegt bzw. deren Mitglieder in Somalia unterstützt worden seien. Rund 70 % der Bevölkerung muss mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen und leben damit unterhalb der Armutsgrenze (SPC 9.2.2022; vgl. BS 2022, S. 23; UNSC 8.2.2022, Abs. 44). Die Covid-19-Krise hat die Zahlen noch einmal ansteigen lassen (SPC 9.2.2022). Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten (USDOS 12.4.2022, S. 43).Aus den Länderinformationen geht ferner hervor, dass der Arbeitsmarkt in Somalia im Grunde genommen in verwandtschaftlichen Netzwerken organisiert ist. Selbst in Orten unter staatlicher Kontrolle, wie Mogadischu, Kismayo oder Baidoa könnten sich Rückkehrer nicht auf staatliche Dienstleistungen verlassen. Von zentraler Bedeutung bei einer Rückkehr sei das Vorhandensein familiärer Netzwerke und inwieweit diese auch während der Zeit im Ausland gepflegt bzw. deren Mitglieder in Somalia unterstützt worden seien. Rund 70 % der Bevölkerung muss mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen und leben damit unterhalb der Armutsgrenze (SPC 9.2.2022; vergleiche BS 2022, S. 23; UNSC 8.2.2022, Absatz 44,). Die Covid-19-Krise hat die Zahlen noch einmal ansteigen lassen (SPC 9.2.2022). Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten (USDOS 12.4.2022, S. 43).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II.: Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zum Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei.: Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zum Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung:
3.1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes lauten:
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
3.1.2. Die belangte Behörde stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG und ging sohin erkennbar davon aus, dass keiner der Tatbestände des § 9 Abs. 1 AsylG erfüllt ist.3.1.2. Die belangte Behörde stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG und ging sohin erkennbar davon aus, dass keiner der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG erfüllt ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen.
Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung, das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder eine (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde ausschlaggebend war.Im ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung, das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder eine (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde ausschlaggebend war.
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
In Anlehnung an Art. 16 Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Fall seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder an der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufes und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (vgl. „Schrefler-König/Gruber, Asylrecht“, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16, Statusrichtlinie bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Fall seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder an der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufes und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt vergleiche „Schrefler-König/Gruber, Asylrecht“, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11).
Im konkreten Fall sind weder Anhaltspunkte hervorgekommen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen durch den Beschwerdeführer für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ursächlich war, noch bestehen Indizien, dass sich nunmehr der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes geändert hätte. Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG liegt sohin nicht vor.Im konkreten Fall sind weder Anhaltspunkte hervorgekommen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen durch den Beschwerdeführer für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ursächlich war, noch bestehen Indizien, dass sich nunmehr der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes geändert hätte. Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG liegt sohin nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt überdies in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht erfüllt ist. Wie bereits umfassend dargelegt, hat die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 30.06.2017 bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 19.06.2020 keine wesentliche und nachhaltige Verbesserung erfahren. Auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers hat sich zwischenzeitlich nicht geändert, handelt es sich beim Beschwerdeführer doch nach wie vor um einen arbeitsfähigen, volljährigen Mann mit keiner Schul-oder Berufsausbildung, der dem Minderheitenclan der Gabooye angehört. Der derzeitige Aufenthaltsort seiner Familie ist unbekannt. Die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, liegen sohin noch immer vor.Das Bundesverwaltungsgericht kommt überdies in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG nicht erfüllt ist. Wie bereits umfassend dargelegt, hat die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 30.06.2017 bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 19.06.2020 keine wesentliche und nachhaltige Verbesserung erfahren. Auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers hat sich zwischenzeitlich nicht geändert, handelt es sich beim Beschwerdeführer doch nach wie vor um einen arbeitsfähigen, volljährigen Mann mit keiner Schul-oder Berufsausbildung, der dem Minderheitenclan der Gabooye angehört. Der derzeitige Aufenthaltsort seiner Familie ist unbekannt. Die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, liegen sohin noch immer vor.
Hinweise auf das Vorliegen eines Tatbestands nach § 9 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG sind im Übrigen nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nach wie vor in Österreich hat und auch hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit keine Änderung eingetreten ist.Hinweise auf das Vorliegen eines Tatbestands nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG sind im Übrigen nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nach wie vor in Österreich hat und auch hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit keine Änderung eingetreten ist.
3.1.3. Da sohin der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht bereits aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG abzuerkennen war, bleibt zu prüfen, ob gegenständlich ein Tatbestand des § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.3.1.3. Da sohin der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht bereits aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG abzuerkennen war, bleibt zu prüfen, ob gegenständlich ein Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt.
Die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG sind subsidiär anzuwenden, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen einer Aberkennung nach Abs. 1 die Gefahr einer durch die Abschiebung drohenden Menschenrechtsverletzung jedenfalls nicht gegeben ist und die Ausweisung und Abschiebung des Fremden daher zulässig ist. Der Berufung auf diese Aberkennungstatbestände ist sohin konsequenterweise der Prüfvorrang einzuräumen. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer drohenden Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots selbstverständlich nicht zu einer Abschiebung des Fremden führen soll, ist die Aberkennung nach Abs. 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu § 9 Abs. 2 AsylG, RV 330 XXIV.GP).Die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG sind subsidiär anzuwenden, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen einer Aberkennung nach Absatz eins, die Gefahr einer durch die Abschiebung drohenden Menschenrechtsverletzung jedenfalls nicht gegeben ist und die Ausweisung und Abschiebung des Fremden daher zulässig ist. Der Berufung auf diese Aberkennungstatbestände ist sohin konsequenterweise der Prüfvorrang einzuräumen. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer drohenden Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots selbstverständlich nicht zu einer Abschiebung des Fremden führen soll, ist die Aberkennung nach Absatz 2, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, Regierungsvorlage 330 römisch 24 .GP).
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,).
Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der Tatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG erfüllt wäre.Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der Tatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG erfüllt wäre.
Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; VwGH 14.03.2019, Ra 2018/20/0387, mwN).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; VwGH 14.03.2019, Ra 2018/20/0387, mwN).
Der Verfassungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z. B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 AsylG in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a bis c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z. B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen (vgl. auch VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 19).Der Verfassungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z. B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a bis c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z. B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen vergleiche auch VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 19).
Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer "besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine "Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (EuGH vom 24.06.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413).
Im vorliegenden Fall weist der Beschwerdeführer vier rechtskräftige Verurteilungen von inländischen Gerichten auf:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.03.2018 (rechtskräftig seit 14.03.2018) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 2a SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z. 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.03.2018 (rechtskräftig seit 14.03.2018) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.03.2019 (rechtskräftig seit 26.03.2019) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.03.2019 (rechtskräftig seit 26.03.2019) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 21.01.2021 (rechtskräftig seit 20.04.2021) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von € 750,00 im XXXX zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 21.01.2021 (rechtskräftig seit 20.04.2021) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von € 750,00 im römisch 40 zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.09.2021 (rechtskräftig seit 08.02.2022) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.09.2021 (rechtskräftig seit 08.02.2022) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde somit bereits drei Mal wegen eines Vergehens und zuletzt wegen einem Verbrechen verurteilt. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Tathandlungen teilweise mittels Gewaltanwendung begangen und die Taten die körperliche Integrität seiner Opfer verletzt hat, die Delikte jedoch weder die Existenz oder die territoriale Integrität des Staates gefährden noch sind diese als qualifizierte strafrechtliche Verstöße im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur einzustufen. Es erscheint daher im Ergebnis die Annahme, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar, als nicht gerechtfertigt.
Eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG kann in Anbetracht der angeführten Umstände im Ergebnis daher gerade noch nicht erkannt werden. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG liegen sohin gegenständlich nicht vor.Eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG kann in Anbetracht der angeführten Umstände im Ergebnis daher gerade noch nicht erkannt werden. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG liegen sohin gegenständlich nicht vor.
In der Fallkonstellation des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG setzt dies voraus, dass der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.In der Fallkonstellation des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG setzt dies voraus, dass der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522).Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522).
Der Beschwerdeführer hat ein Verbrechen begangen und ist deswegen schuldig gesprochen worden. Der Beschwerdeführer hat daher den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG verwirklicht, zumal es sich bei der von ihm verübten Straftat um eine „schwere“ Straftat handelt. Die versuchte absichtlich schwere Körperverletzung, welche der Beschwerdeführer im Zusammenwirken als Mittäter beging, hatte zur Folge, dass das erste Opfer unter anderem zwei Einstichwunden über der Stirn, zwei über die rechte Stirnseite und Wange verlaufende Kratzer sowie eine ca. 4 cm lange Schnittwunde am Oberarm davontrug. Das zweite Opfer, welches in den Raufhandel verwickelt war, erlitt unter anderem Prellungen am Körper und zwei Eistichwunden am rechten Oberschenkel. Das dritte Opfer erlitt eine 3 cm lange Schnittwunde im Bereich des linken Ellenbogens. Die gegenständlichen Verletzungen, insbesondere die Schnitt- und Einstichwunden wurden jeweils unter Einsatz von Tatwaffen, nämlich mit den mitgebrachten Messern und Gabeln zugefügt. Auch wenn das Strafgericht zwar festhält, dass aufgrund einer mittelstarken Alkoholisierung die Dispositionsfähigkeit mit der damit einhergehenden alkoholbedingten Enthemmung beeinträchtigt gewesen sei, führt es gleichzeitig aus, dass diese nicht aufgehoben gewesen sei. Eine solche Gewaltausübung stellt eine „schwere“ Straftat im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG dar (VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067). Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG kommt es auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht an (VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0345).Der Beschwerdeführer hat ein Verbrechen begangen und ist deswegen schuldig gesprochen worden. Der Beschwerdeführer hat daher den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG verwirklicht, zumal es sich bei der von ihm verübten Straftat um eine „schwere“ Straftat handelt. Die versuchte absichtlich schwere Körperverletzung, welche der Beschwerdeführer im Zusammenwirken als Mittäter beging, hatte zur Folge, dass das erste Opfer unter anderem zwei Einstichwunden über der Stirn, zwei über die rechte Stirnseite und Wange verlaufende Kratzer sowie eine ca. 4 cm lange Schnittwunde am Oberarm davontrug. Das zweite Opfer, welches in den Raufhandel verwickelt war, erlitt unter anderem Prellungen am Körper und zwei Eistichwunden am rechten Oberschenkel. Das dritte Opfer erlitt eine 3 cm lange Schnittwunde im Bereich des linken Ellenbogens. Die gegenständlichen Verletzungen, insbesondere die Schnitt- und Einstichwunden wurden jeweils unter Einsatz von Tatwaffen, nämlich mit den mitgebrachten Messern und Gabeln zugefügt. Auch wenn das Strafgericht zwar festhält, dass aufgrund einer mittelstarken Alkoholisierung die Dispositionsfähigkeit mit der damit einhergehenden alkoholbedingten Enthemmung beeinträchtigt gewesen sei, führt es gleichzeitig aus, dass diese nicht aufgehoben gewesen sei. Eine solche Gewaltausübung stellt eine „schwere“ Straftat im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG dar (VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067). Bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG kommt es auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht an (VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0345).
Dem Beschwerdeführer war daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG abzuerkennen (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.) zu entziehen.Dem Beschwerdeführer war daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG abzuerkennen (Spruchpunkt römisch eins.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) zu entziehen.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids war sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids war sohin als unbegründet abzuweisen.
Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. ist als unbegründet abzuweisen, zumal die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 AsylG evidentermaßen nicht vorliegen und auch vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurden.Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. ist als unbegründet abzuweisen, zumal die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach Paragraph 57, AsylG evidentermaßen nicht vorliegen und auch vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurden.
3.2. Zu Spruchpunkt IV (Rückkehrentscheidung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch vier (Rückkehrentscheidung):
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.3.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.2.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.3.2.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Daher ist mit der gegenständlichen Entscheidung kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Familienleben zu befürchten.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe neuerlich VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, nunmehr Rn. 12, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 2015 in Österreich befindet, wobei sein Aufenthalt lediglich von Juni 2017 bis Juni 2022 sowie vorübergehend aufgrund der von ihm gestellten Asylanträge rechtmäßig war.
Im gegenständlichen Fall kann auch trotz des nunmehr 7-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht von einer nennenswerten Integration ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2020, jedoch nur vorübergehend, einer erwerbsmäßigen Beschäftigung nachging, er nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt und vor seiner Inhaftierung auch teilweise als Obdachloser lebte oder temporär in Obdachlosenheimen Unterkunft bezog. Er ist auch nicht Mitleid eines Vereins und engagierte sich nicht ehrenamtlich.
Zudem ist das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit (siehe dazu oben 3.1.) erhöht und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher ungeachtet des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers gerechtfertigt.
Die privaten Bindungen des Beschwerdeführers sind ferner dadurch maßgeblich relativiert, dass er aufgrund der bloß befristeten Aufenthaltstitel und der nur vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung im Rahmen der Asylverfahren bzw. wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes ernsthaft damit rechnen musste, nicht dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können.
Mangels Hervorkommens sonstiger entsprechend beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen, für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich sind daher schwach ausgeprägt.
3.2.3. Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Folglich wies sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu Recht ab.3.2.3. Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Folglich wies sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu Recht ab.
3.2.4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht keineswegs die beim EuGH anhängige Rechtssache C-663/21 verkennt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht zwar gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG die Verwaltungsgerichte als berechtigt an, ein Verfahren auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist, hält jedoch zugleich fest, dass es sich bei der Aussetzung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Das Verwaltungsgericht ist somit nicht zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, um das Ergebnis eines für die Beurteilung seiner Entscheidung relevanten Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten.3.2.4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht keineswegs die beim EuGH anhängige Rechtssache C-663/21 verkennt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht zwar gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG die Verwaltungsgerichte als berechtigt an, ein Verfahren auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist, hält jedoch zugleich fest, dass es sich bei der Aussetzung um eine Ermessensentscheidung handelt vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Das Verwaltungsgericht ist somit nicht zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, um das Ergebnis eines für die Beurteilung seiner Entscheidung relevanten Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten.
Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
„Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“„Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls davon aus, dass im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sein muss, selbst wenn im selben Erkenntnis die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen wird. Denn aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG ergibt sich eine allgemeine Verpflichtung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle eines illegalen Aufenthalts eines Fremden und zwar unabhängig davon, ob der konkrete Vollzug der Rückkehrentscheidung im nächsten Prüfungsschritt als unzulässig erachtet wird oder nicht. Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-546/19, Westerwaldkreis festgehalten hat, würde ein Fremder, der sich nicht oder nicht mehr rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhält, infolge der Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung in einen (unerwünschten) „Zwischenstatus“ gedrängt werden. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang explizit klargestellt, dass diese Erwägungen auch für Drittstaatsangehörige gelten, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, jedoch aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht abgeschoben werden können. Die Tatsache, dass die Rückkehrverpflichtung einer Rückkehrentscheidung nicht mit einer Abschiebung vollstreckt werden kann (vgl. Art. 3 Z 5 der Richtlinie 2008/115/EG), steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher nicht entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls davon aus, dass im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sein muss, selbst wenn im selben Erkenntnis die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen wird. Denn aus Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG ergibt sich eine allgemeine Verpflichtung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle eines illegalen Aufenthalts eines Fremden und zwar unabhängig davon, ob der konkrete Vollzug der Rückkehrentscheidung im nächsten Prüfungsschritt als unzulässig erachtet wird oder nicht. Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-546/19, Westerwaldkreis festgehalten hat, würde ein Fremder, der sich nicht oder nicht mehr rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhält, infolge der Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung in einen (unerwünschten) „Zwischenstatus“ gedrängt werden. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang explizit klargestellt, dass diese Erwägungen auch für Drittstaatsangehörige gelten, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, jedoch aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht abgeschoben werden können. Die Tatsache, dass die Rückkehrverpflichtung einer Rückkehrentscheidung nicht mit einer Abschiebung vollstreckt werden kann vergleiche Artikel 3, Ziffer 5, der Richtlinie 2008/115/EG), steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher nicht entgegen.
Ändert sich die relevante Sachlage bezüglich der (Un-)Zulässigkeit einer Abschiebung, so hat die Behörde einen neuen Bescheid – in Form einer neuen Rückkehrentscheidung samt Ausspruch gemäß § 52 Abs. 9 FPG – zu erlassen und festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG nunmehr zulässig ist. Mit der Rechtskraft einer solchen neuen Feststellung erlischt das Verbot der Abschiebung. Durch diese Vorgehensweise wird auch dem Ziel der Richtlinie 2008/115/EG, eine wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten, Rechnung getragen.Ändert sich die relevante Sachlage bezüglich der (Un-)Zulässigkeit einer Abschiebung, so hat die Behörde einen neuen Bescheid – in Form einer neuen Rückkehrentscheidung samt Ausspruch gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG – zu erlassen und festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG nunmehr zulässig ist. Mit der Rechtskraft einer solchen neuen Feststellung erlischt das Verbot der Abschiebung. Durch diese Vorgehensweise wird auch dem Ziel der Richtlinie 2008/115/EG, eine wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten, Rechnung getragen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt VI. (Frist für die freiwillige Ausreise):3.3. Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Die eingeräumte Frist ist angemessen und wurde diesbezüglich auch im Rahmen der Beschwerde nicht entgegengetreten.
3.4. Zu Spruchpunkt VII. (Einreiseverbot):3.4. Zu Spruchpunkt römisch sieben. (Einreiseverbot):
3.4.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.4.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[…]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
[…]“
3.4.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf den Tatbestand des
§ 53 Abs. 1 iVm 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.3.4.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf den Tatbestand des , Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit 3 Ziffer eins, FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
3.4.3. Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Nötigung und gefährlichen Drohung nach §§ 105 Abs. 1, 107 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 46 Monaten verurteilt.3.4.3. Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Nötigung und gefährlichen Drohung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 107, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 46 Monaten verurteilt.
Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643).Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643).
Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführer naheliegend ist, zumal er im Bundesgebiet und im Gebiet der Mitgliedstaaten weder sozial noch wirtschaftlich verankert ist.
3.4.4. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet, sodass das ausgesprochene Einreiseverbot nicht geeignet ist, einen Eingriff in ein in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat geführtes Familien- oder Privatleben zu begründen.
Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd Art. 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssten diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417).Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd Artikel 8, EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssten diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417).
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (vgl. nochmals VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643, VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit vergleiche nochmals VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643, VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.
Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den Beschwerdeführer als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.4.5. Ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des
§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG genannten Maximaldauer verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers und seiner Mittellosigkeit sowie der nicht vorhandenen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist das Einreiseverbot im angemessenen Ausmaß festgelegt worden.3.4.5. Ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des, Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG genannten Maximaldauer verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers und seiner Mittellosigkeit sowie der nicht vorhandenen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist das Einreiseverbot im angemessenen Ausmaß festgelegt worden.
Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest 10 Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht.
3.4.6. Die Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.5.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
3.5.2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.3.5.2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Es wird im gegenständlichen Fall nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt. Allerdings kann in eindeutigen Fällen, in denen auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH vom 13.05.2020, Ra 2019/14/0612).Es wird im gegenständlichen Fall nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt. Allerdings kann in eindeutigen Fällen, in denen auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden vergleiche VwGH vom 13.05.2020, Ra 2019/14/0612).
Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall des Beschwerdeführers deshalb unterbleiben, da der für die getroffene rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt feststeht und die belangte Behörde seiner Ermittlungspflicht nachgekommen ist. Auch in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen ergab sich keine Notwendigkeit, den Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu befragen:
Der Beschwerdeführer wurde am 28.04.2022 niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sämtliches wesentliches Vorbringen zu erstatten. Auch wurde der Beschwerdeführer betreffend seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich befragt.
Die für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgebliche Verurteilung und die der Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sind dem im Akt erliegenden Urteilen verschiedener inländischer Gerichte zu entnehmen, die keiner weiteren Erörterung bedurften.
Ferner ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Hinzu kommt, dass in der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Auch weist die Entscheidung der belangten Behörde vom 16.05.2022 bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.1. bis II.3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geänderte Verhältnisse individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W123.2167132.2.00Im RIS seit
05.05.2023Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023