Entscheidungsdatum
06.04.2023Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
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W129 2226596-1/53E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 12.11.2019, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 12.11.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen., B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und legte zum Nachweis seiner Identität einen russischen Reisepass vor. Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 15.08.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 12.11.2012 das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. In Hinblick auf seine Ausreisegründe machte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst geltend, infolge seiner früheren Tätigkeit beim Innenministerium sowohl seitens der Widerstandskämpfer als auch von Behördenseite verfolgt zu werden.
2. Mit Bescheid vom 29.11.2012, Zl. XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Gefährdung seiner Person in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen können und würde selbst bei Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen.2. Mit Bescheid vom 29.11.2012, Zl. römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und verfügte zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Gefährdung seiner Person in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen können und würde selbst bei Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Am 12.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge der Verhandlung, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilnahmen, legte er folgende Unterlagen vor:
? Geburtsurkunde des in Österreich geborenen Sohnes des Beschwerdeführers
? Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX , mit welchem dem Sohn des Beschwerdeführers gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.? Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. römisch 40 , mit welchem dem Sohn des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
? Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.02.2007, Zl. XXXX , mit welchem der Kindesmutter gemäß § 7 AsylG 2005 Asyl gewährt wurde. ? Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.02.2007, Zl. römisch 40 , mit welchem der Kindesmutter gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 Asyl gewährt wurde.
Der Beschwerdeführer zog in weiterer Folge die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.Der Beschwerdeführer zog in weiterer Folge die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück.
5. Mit Erkenntnis vom 22.12.2014, W147 1431590-1/6E, erklärte das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz, erster Fall AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, für dauerhaft unzulässig: Der Beschwerdeführer sei unbescholten, führe eine eheähnliche Beziehung mit einer asylberechtigten Frau, sei Vater des gemeinsamen asylberechtigten Kindes und habe glaubhaft die Bereitschaft vorgebracht, ehestmöglich einen Arbeitsplatz zu erlangen.5. Mit Erkenntnis vom 22.12.2014, W147 1431590-1/6E, erklärte das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, erster Satz, erster Fall AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, für dauerhaft unzulässig: Der Beschwerdeführer sei unbescholten, führe eine eheähnliche Beziehung mit einer asylberechtigten Frau, sei Vater des gemeinsamen asylberechtigten Kindes und habe glaubhaft die Bereitschaft vorgebracht, ehestmöglich einen Arbeitsplatz zu erlangen.
6. Am 11.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs 1 AsylG 2005 aus Gründen des Art 8 EMRK. Ein entsprechender Aufenthaltstitel wurde am 06.08.2015 (gültig bis 05.08.2016, Aufenthaltstitelkarte übernommen am 13.08.2015) erteilt.6. Am 11.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Ein entsprechender Aufenthaltstitel wurde am 06.08.2015 (gültig bis 05.08.2016, Aufenthaltstitelkarte übernommen am 13.08.2015) erteilt.
7. Mit Schreiben vom 17.06.2015 erging ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, wonach auf das Konto des Beschwerdeführers ein Betrag von EUR 18.790,00 eingezahlt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation EUR 18.000,00 übergeben. Von dieser Person sei dem Beschwerdeführer nur der abgekürzte Vorname bekannt. Es bestehe der Verdacht der Geldwäscherei.
8. Am 03.08.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG. Dieser wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 29.05.2017, Zl. XXXX , abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, das vorgelegte Sprachzertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 entspreche offenkundig nicht den Tatsachen. Zum einen sei der Beschwerdeführer bei der Vorsprache vor der Behörde von sprachkundigen Begleitern unterstützt worden, zum anderen habe eine überprüfende Nachkontrolle der absolvierten Sprachprüfung ergeben, dass die bei der Prüfung erbrachten Leistungen nicht dem Niveau B1 entsprächen.8. Am 03.08.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Dieser wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 29.05.2017, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, das vorgelegte Sprachzertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 entspreche offenkundig nicht den Tatsachen. Zum einen sei der Beschwerdeführer bei der Vorsprache vor der Behörde von sprachkundigen Begleitern unterstützt worden, zum anderen habe eine überprüfende Nachkontrolle der absolvierten Sprachprüfung ergeben, dass die bei der Prüfung erbrachten Leistungen nicht dem Niveau B1 entsprächen.
9. Am 12.09.2016 wurde der Beschwerdeführer durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich einvernommen. Dabei räumte er ein, dass ihm während seiner Deutschprüfung die Prüferin leise mitgeteilt habe, was er schreiben solle.
10. Am 13.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, Tierquälerei (Wurf einer Katze über einen Zaun), gefährliche Drohung und Sachbeschädigung angezeigt.
11. Am 06.09.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Diebstahls angezeigt (Diebstahl eines Standtresors mit EUR 12.000,00 Bargeld).
12. Am 08.09.2017 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.12. Am 08.09.2017 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
13. Am 27.07.2019 erschien die Mutter des (gemeinsamen) Sohnes des Beschwerdeführers beim Stadtpolizeikommando Linz und zeigte den Beschwerdeführer wegen Diebstahl an. Dabei gab die Kindesmutter an, der Beschwerdeführer habe den Asylbescheid, die Geburtsurkunde und den Meldezettel des Sohnes aus ihrer Tasche genommen. Sie habe das alleinige Sorgerecht und die Beziehung Ende 2015 beendet. Zwar sei der Beschwerdeführer sei nicht aggressiv gewesen, er habe aber – unter Androhung den gemeinsamen Sohn nach Tschetschenien mitzunehmen – die Wiederaufnahme der Beziehung gefordert.
14. Am 05.08.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Polizeikontrolle aufgrund einer Festnahmeanordnung festgenommen. Am Folgetag wurde der Beschwerdeführer wegen Veränderung des Gültigkeitsdatums einer im Reisepass eingeklebten Bestätigungsvignette angezeigt.
15. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 26.09.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2 iVm § 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.15. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 26.09.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 224, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag vom 08.09.2017 gemäß § 55 AsylG 2005 ab, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Spruchpunkt I. wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Obsorge über seinen Sohn habe und mit diesem nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Auch ein besonderes Naheverhältnis zu seiner in Österreich lebenden Schwester könne nicht festgestellt werden. Es seien keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale gegeben. Auch sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer könne in der Russischen Föderation ein Erbe antreten und erhalte ein Haus im Wert einer beachtlichen Summe. Der Beschwerdeführer halte sich seit Juli 2017 illegal im österreichischen Bundesgebiet auf. Aus dem ZMR-Auszug würden sich mehrere Zeiträume ohne Meldung oder mit Obdachlosigkeit ergeben. Somit sei den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich der Vorrang zu geben. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben sei gerechtfertigt und zum Schutz der österreichischen Bevölkerung vor weiteren Verbrechen auch notwendig. Zur Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat führte das Bundesamt aus, dass kein Antrag auf internationalen Schutz offen sei. Dem Beschwerdeführer sei es somit möglich, in die Russische Föderation zurückzukehren. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde sinngemäß damit begründet, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag vom 08.09.2017 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Spruchpunkt römisch eins. wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Obsorge über seinen Sohn habe und mit diesem nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Auch ein besonderes Naheverhältnis zu seiner in Österreich lebenden Schwester könne nicht festgestellt werden. Es seien keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale gegeben. Auch sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer könne in der Russischen Föderation ein Erbe antreten und erhalte ein Haus im Wert einer beachtlichen Summe. Der Beschwerdeführer halte sich seit Juli 2017 illegal im österreichischen Bundesgebiet auf. Aus dem ZMR-Auszug würden sich mehrere Zeiträume ohne Meldung oder mit Obdachlosigkeit ergeben. Somit sei den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich der Vorrang zu geben. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben sei gerechtfertigt und zum Schutz der österreichischen Bevölkerung vor weiteren Verbrechen auch notwendig. Zur Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat führte das Bundesamt aus, dass kein Antrag auf internationalen Schutz offen sei. Dem Beschwerdeführer sei es somit möglich, in die Russische Föderation zurückzukehren. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde sinngemäß damit begründet, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.
17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, das Bundesamt habe sein Privat- und Familienleben missachtet; sein Sohn lebe in Österreich und sei österreichischer Staatsbürger. Die strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten sei bedingt nachgesehen worden. Etwaige aufscheinende Vormerkungen hätten nicht zu einer Verurteilung geführt. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Jahr 2014 die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt. Die Voraussetzungen hätten sich nicht geändert. Er sei seit sieben Jahren durchgängig in Österreich aufhältig und könne ein dreiwöchiger Auslandsaufenthalt die Niederlassung in Österreich nicht beeinträchtigen. Auch habe er im Zuge seiner Einvernahme angegeben, seinen Sohn beinahe täglich zu sehen. Darüber hinaus sei der Bescheid über die Abweisung der Rot-Weiß-Rot-Karte nicht rechtskonform zugestellt worden. Die Voraussetzungen seit dem Jahr 2014 – als die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt worden sei – hätten sich nicht geändert.
18. Einlangend am 13.12.2019 legte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
19. Mit Erkenntnis vom 20.12.2019, W129 2226596-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen geklärter Sachlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.
20. In der Folge erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
21. Am 19.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 105 Abs. 1, 107 Abs. 2, 201 Abs. 1 StGB; § 99 Abs. 1 StGB; § 224a StGB und § 27 Abs. 1 und 3 SMG in Untersuchungshaft genommen.21. Am 19.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 105, Absatz eins, 107, Absatz 2, 201, Absatz eins, StGB; Paragraph 99, Absatz eins, StGB; Paragraph 224 a, StGB und Paragraph 27, Absatz eins und 3 SMG in Untersuchungshaft genommen.
22. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 15.09.2021, Hv 124/2020t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wovon 11 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.22. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 15.09.2021, Hv 124/2020t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wovon 11 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
23. Mit Erkenntnis vom 17.11.2022, Ra 2020/21/0049, gab der Verwaltungsgerichtshof der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen außerordentlichen Revision statt und hob dieses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
24. In der Folge führte das Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2023 und 10.02.2023 im fortgesetzten Beschwerdeverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die russische Sprache zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt wurde. Ferner wurden sowohl die beiden Schwestern als auch die Mutter des gemeinsamen Sohnes zeugenschaftlich einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Seine Identität steht fest. Er gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch und Russisch. Darüber hinaus verfügt er über Basiskenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer hat in Tschetschenien neun Jahre die Schule besucht und später als Polizist gearbeitet. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 lebte der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation; zumindest in den Jahren 2016 und 2017 hielt sich der Beschwerdeführer (vorübergehend) in der Russischen Föderation auf. Der Beschwerdeführer verfügt in der Russischen Föderation über einen Bruder und eine Schwester.
Gegen den Beschwerdeführer läuft in der Russischen Föderation ein Abgabenverfahren beim Zollamt XXXX , weil er am 25.01.2017 einen BMW 530i in die Russische Föderation vorübergehend eingeführt, diesen aber nicht binnen Jahresfrist wieder ausgeführt hat. Der Beschwerdeführer führte im Laufe des Jahres 2017 ein mehrwöchiges Erbschaftsverfahren in der Russischen Föderation.Gegen den Beschwerdeführer läuft in der Russischen Föderation ein Abgabenverfahren beim Zollamt römisch 40 , weil er am 25.01.2017 einen BMW 530i in die Russische Föderation vorübergehend eingeführt, diesen aber nicht binnen Jahresfrist wieder ausgeführt hat. Der Beschwerdeführer führte im Laufe des Jahres 2017 ein mehrwöchiges Erbschaftsverfahren in der Russischen Föderation.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Russischen Föderation am 24.02.2016 ein Reisepass der Russischen Föderation ausgestellt (Nummer: XXXX ). Aktuell ist der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Reisepasses der Russischen Föderation (Nummer: XXXX ), ausgestellt am 08.09.2021. Dem Beschwerdeführer wurde in der Russischen Föderation am 24.02.2016 ein Reisepass der Russischen Föderation ausgestellt (Nummer: römisch 40 ). Aktuell ist der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Reisepasses der Russischen Föderation (Nummer: römisch 40 ), ausgestellt am 08.09.2021.
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 26.09.2019, 034 Hv 124/2019t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunde nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 26.09.2019, 034 Hv 124/2019t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunde nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 15.09.2021, Hv 124/2020t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wovon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren 11 Monate bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 15.09.2021, Hv 124/2020t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wovon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren 11 Monate bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mehrfach Strafanzeige erstattet.
1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer befand sich bis 12.03.2015 in der Grundversorgung und wurde aus dieser als „unbekannt verzogen“ entlassen. Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen 30.09.2015 bis 04.02.2016, 04.03.2016 bis 19.07.2016 und 03.08.2016 bis 20.04.2017 als obdachlos gemeldet. Zwischen 20.04.2017 und 19.09.2017, zwischen 30.10.2017 und 06.08.2019 (Inhaftierung/U-Haft), zwischen 27.09.2019 und 04.05.2021 sowie zwischen 04.11.2022 und 20.01.2023 liegt keine Meldung des Wohnsitzes vor.
Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen 14.11.2016 bis 29.12.2016, 11.07.2017 bis 21.07.2017, 04.07.2018 bis 08.09.2018 sowie 12.04.2022 bis 15.07.2022 in Österreich über der Geringfügigkeitsgrenze erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat einen achtjährigen Sohn. Der am XXXX in Österreich geborene Sohn sowie die Kindesmutter leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt weder mit der Kindesmutter noch mit dem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Die Obsorge kommt alleine der Kindesmutter zu. Zur Kindesmutter besteht seit 2019 keine Beziehung und kein Kontakt mehr. Manchmal holt der Beschwerdeführer seinen Sohn vom Hort ab und bringt ihn der Mutter. Der Beschwerdeführer gibt seinem Sohn gelegentlich Taschengeld. In Österreich leben zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat zu einer Schwester keinen und zur anderen nur selten Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen nennenswerten Freundes- oder Bekanntenkreis in Österreich. Er ist weder Mitglied eines Vereins noch ehrenamtlich tätig.Der Beschwerdeführer ist ledig und hat einen achtjährigen Sohn. Der am römisch 40 in Österreich geborene Sohn sowie die Kindesmutter leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt weder mit der Kindesmutter noch mit dem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Die Obsorge kommt alleine der Kindesmutter zu. Zur Kindesmutter besteht seit 2019 keine Beziehung und kein Kontakt mehr. Manchmal holt der Beschwerdeführer seinen Sohn vom Hort ab und bringt ihn der Mutter. Der Beschwerdeführer gibt seinem Sohn gelegentlich Taschengeld. In Österreich leben zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat zu einer Schwester keinen und zur anderen nur selten Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen nennenswerten Freundes- oder Bekanntenkreis in Österreich. Er ist weder Mitglied eines Vereins noch ehrenamtlich tätig.
1.3. Zur Situation in der Russischen Föderation wird festgestellt:
Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation, Version 11 vom 03.02.2023, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 14.04.2022 (Ukraine-Krieg: Sozialleistungen für Staatsangehörige und Ukraine-Krieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland), die Accordanfragebeantwortung vom 16.05.2022, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation und Tschetschenien vom 13.12.2022 sowie 20.12.2022 (Ukraine-Krieg: Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien) und EUAA Country of Origin Information: The Russian Federation – Military service vom Dezember 2022 ausgegangen.
Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 03.02.2023, Version 11:
Politische Lage
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).
Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).
Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
? Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
? Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
? sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
? Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
? Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)
? 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).
Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021).
Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).
Tschetschenien
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021).
Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chu?iev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chu?iev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).
Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vergleiche FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).
Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vergleiche OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022).
Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vergleiche GCTF o.D.).
Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022). Die folgenden zwei Karten stellen sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 24.2.-12.8.2022 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (schwarz) und Explosionen/Ferngewalt (rot).
Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vergleiche Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vergleiche KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).
In Dagestan sind bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der instabilen sozioökonomischen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB 30.6.2021). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 18.5.2022). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).
Rechtsschutz / Justizwesen
Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020).
Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021).
In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021).
2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).
Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022).
Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021).
Tschetschenien und Dagestan
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).
Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).
Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).
In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Ver?ntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022).
Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 2.2.2021).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 24.9.2022). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Die Zustellung von Einberufungsbefehlen hat gemäß § 31.2 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' persönlich zu erfolgen (RF 24.9.2022; vgl. ÖB 9.1.2023).Gemäß Paragraph 22, des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 24.9.2022). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Die Zustellung von Einberufungsbefehlen hat gemäß Paragraph 31 Punkt 2, des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' persönlich zu erfolgen (RF 24.9.2022; vergleiche ÖB 9.1.2023).
Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (v. a. staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022).
Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 21.3.2022). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 24.1.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar (BBC 14.4.2022). Für 2020 wurde deren Anzahl offiziell mit 405.000 angegeben (SWP 7.12.2022). Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 21.3.2022). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 24.1.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP 7.12.2022, GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar (BBC 14.4.2022). Für 2020 wurde deren Anzahl offiziell mit 405.000 angegeben (SWP 7.12.2022). Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vergleiche NZZ 25.5.2022).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Gemäß einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als 'ausländische Agenten' eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RF 29.12.2022a). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022; vergleiche SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Gemäß einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als 'ausländische Agenten' eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches strafbar (RF 29.12.2022a). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).
Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2021 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) (SIPRI o.D.). Gemäß Art. 87 der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vergleiche ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2021 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) (SIPRI o.D.). Gemäß Artikel 87, der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022).
Mobilmachung / Ukraine-Krieg
Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen verbracht (beispielsweise nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf die von Russland besetzte Krim (EUAA 16.12.2022). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022).Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022; vergleiche ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen verbracht (beispielsweise nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf die von Russland besetzte Krim (EUAA 16.12.2022). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022).
Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen. Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene. Diesen wurden als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten (EUAA 16.12.2022).
Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anmerkung der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vergleiche Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (Paragraph 21, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).
Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus weniger wohlhabenden Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass derzeit eine verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung) stattfindet. Beispielsweise gibt es Fälle von Personen, welche zu militärischen Schulungen einberufen werden (ISW 20.1.2023). Gemäß einer russischen Quelle werden derzeit Studierende an mehreren russischen Universitäten von den dortigen Mobilisierungsabteilungen aufgefordert, ihre Militärregistrierungsdaten offenzulegen (ISW 30.1.2023). Außerdem ermöglicht eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind u. a. Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RIA 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vergleiche ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus weniger wohlhabenden Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vergleiche ISW 17.10.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass derzeit eine verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung) stattfindet. Beispielsweise gibt es Fälle von Personen, welche zu militärischen Schulungen einberufen werden (ISW 20.1.2023). Gemäß einer russischen Quelle werden derzeit Studierende an mehreren russischen Universitäten von den dortigen Mobilisierungsabteilungen aufgefordert, ihre Militärregistrierungsdaten offenzulegen (ISW 30.1.2023). Außerdem ermöglicht eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind u. a. Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RIA 4.11.2022; vergleiche RF 4.11.2022).
Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt u. a. die russische Söldner-Gruppe 'Wagner' (Deutschlandfunk 27.7.2022). Private Militärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat 22.7.2022).
Tschetschenien
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 1.1.2023b; vgl. KU 24.1.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). [Zu den Kadyrowzy siehe auch das Kapitel Sicherheitsbehörden, Anm.]Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 1.1.2023b; vergleiche KU 24.1.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). [Zu den Kadyrowzy siehe auch das Kapitel Sicherheitsbehörden, Anm.]
Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023a). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen, wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vgl. ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022).Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023a). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen, wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vergleiche ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022).
Wehrersatzdienst
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Art. 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 31.7.2020). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vgl. AA 28.9.2022). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59, der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 31.7.2020). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vergleiche AA 28.9.2022). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).
Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RF 31.7.2020). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022). Zeugen Jehovas sind von Ablehnungen ihrer Anträge betroffen (NL-MFA 4.2021; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 31.7.2020). Mit Stand August 2022 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.166 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2022). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß § 328 des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 1.038] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichttätigkeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (RF 29.12.2022a).Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (Paragraph 11, des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut Paragraph 10, von der Einberufungskommission geprüft (RF 31.7.2020). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022). Zeugen Jehovas sind von Ablehnungen ihrer Anträge betroffen (NL-MFA 4.2021; vergleiche WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (Paragraph 15, des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 31.7.2020). Mit Stand August 2022 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.166 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2022). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß Paragraph 328, des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 1.038] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichttätigkeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (RF 29.12.2022a).
Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (§ 17.1 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation') (RF 4.11.2022). Denjenigen Personen, welche [bereits] einen Einberufungsbefehl zur Mobilisierung erhalten haben, wurde nicht die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes eingeräumt (EUAA 16.12.2022). Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (Paragraph 17 Punkt eins, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation') (RF 4.11.2022). Denjenigen Personen, welche [bereits] einen Einberufungsbefehl zur Mobilisierung erhalten haben, wurde nicht die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes eingeräumt (EUAA 16.12.2022).
Wehrdienstverweigerung
Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht folgende Strafen nach sich (§ 328 StGB): Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.618] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. § 337 StGB sieht u. a. Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich (RF 29.12.2022a). Einem Bericht zufolge stieg im Vergleich zum Vorjahr die Anzahl der Anklagen nach § 337 StGB im Zeitraum Februar-August 2022 um 45 % (EUAA 16.12.2022).Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht folgende Strafen nach sich (Paragraph 328, StGB): Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.618] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. Paragraph 337, StGB sieht u. a. Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen (Paragraph 337,) verantwortlich (RF 29.12.2022a). Einem Bericht zufolge stieg im Vergleich zum Vorjahr die Anzahl der Anklagen nach Paragraph 337, StGB im Zeitraum Februar-August 2022 um 45 % (EUAA 16.12.2022).
Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft (§ 332 StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 339 StGB wird die Verweigerung des Wehrdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 51 des Strafgesetzbuches bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RF 29.12.2022a). Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft (Paragraph 332, StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. Gemäß Paragraph 339, StGB wird die Verweigerung des Wehrdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß Paragraph 339, StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Gemäß Paragraph 51, des Strafgesetzbuches bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RF 29.12.2022a).
Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem § 352.1 wird eine solche Tat mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückkehrten und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begingen (RF 29.12.2022a).Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem Paragraph 352 Punkt eins, wird eine solche Tat mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückkehrten und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begingen (RF 29.12.2022a).
Internationale und unabhängige russische Medien berichten über viele Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022). In einigen Fällen desertieren Mobilgemachte während des Kampfeinsatzes in der Ukraine (ÖB 25.1.2023). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Connection 2.10.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022). Gemäß einem Bericht vom Dezember 2022 erfolgten bereits die ersten Urteile gemäß den Paragrafen 'Desertion' [§ 338] und 'eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit' [§ 337] während der Mobilisierung (Mediasona 16.12.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):
? Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)
? Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)
? Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
? Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)
? Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)
? Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
? Behindertenrechtskonvention (AA 2.2.2021).
Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlugen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlugen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vergleiche Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).
Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021).
Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011/2012 immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011 aus 2012, immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).
Rassismus und Xenophobie richten sich in Russland traditionell vor allem gegen Migranten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus und vermehrt auch gegen dunkelhäutige Personen. Weitere Opfer von Hassverbrechen sind ideologische Gegner (Angriffe v.a. der nationalistischen Gruppierung SERB), LGBTIQ-Personen und Obdachlose. Die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren ist gesunken, und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen sind beträchtlich zurückgegangen. Anti-LGBTIQ-Rhetorik ist nunmehr eine der am weitesten verbreiteten Formen von Hassreden. Der Islam wird häufig mit Terrorismus in Verbindung gebracht. Die häufigsten Opfer rassistischer Gewalt sind Zentralasiaten, andere 'nicht-slawisch' aussehende Personen, Roma und dunkelhäutige Personen. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).
Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend 'Aufständische' und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019).
Tschetschenien
NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021).
Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche BAMF 11.2019).
2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).
Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen (AI 7.4.2021). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020). [Bezüglich Morde bzw. Vorfälle gegen tschetschenische Kritiker in Europa und Russland siehe Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].
Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).
Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als 160 Völkern leben. Die Russen stellen mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung. Größere Minderheiten sind Tataren (4,0%), Ukrainer (2,2%), Armenier (1,9%), Tschuwaschen (1,5%), Baschkiren (1,4%), Tschetschenen (0,9%), Deutsche (0,8%), Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Udmurten (0,4%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nicht-russischen und russischen Bevölkerungsteilen durch interethnische Ehen und Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet. Die Sprachen der kleinen indigenen Völker stehen unter gesetzlichem Schutz (GIZ 1.2021c). Minderheiten sind in der Regel politisch und gesellschaftlich gut integriert (AA 2.2.2021).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 6.2021). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). 'Racial profiling' ist bei den Behörden verbreitet. Minderheiten ohne anerkannten Rechtsstatus wie z.B. Sinti und Roma sind immer wieder Opfer von Diskriminierungen auch durch staatliche Organe (AA 2.2.2021). Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden daher verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank auch die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist ebenfalls die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen wie etwa die Organisation BORN (ÖB Moskau 6.2021). Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die meisten Vorfälle gab es wie in den Vorjahren in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Gleichzeitig ist aber im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu bemerken, welcher im Zusammenhang mit sozialen Problemen (Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats stellte in ihrem Bericht vom März 2019 betreffend die Situation in der Russischen Föderation fest, dass die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren gesunken ist und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen stark zurückgegangen sind. In der Statistik des Sova-Center zu rassistischen und Neo-Nazi-Übergriffen in Russland sind für das Jahr 2019 Angriffe auf 48 Personen erfasst, von denen 6 getötet wurden. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 6.2021). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). 'Racial profiling' ist bei den Behörden verbreitet. Minderheiten ohne anerkannten Rechtsstatus wie z.B. Sinti und Roma sind immer wieder Opfer von Diskriminierungen auch durch staatliche Organe (AA 2.2.2021). Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden daher verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank auch die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist ebenfalls die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen wie etwa die Organisation BORN (ÖB Moskau 6.2021). Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Die meisten Vorfälle gab es wie in den Vorjahren in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Gleichzeitig ist aber im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu bemerken, welcher im Zusammenhang mit sozialen Problemen (Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats stellte in ihrem Bericht vom März 2019 betreffend die Situation in der Russischen Föderation fest, dass die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren gesunken ist und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen stark zurückgegangen sind. In der Statistik des Sova-Center zu rassistischen und Neo-Nazi-Übergriffen in Russland sind für das Jahr 2019 Angriffe auf 48 Personen erfasst, von denen 6 getötet wurden. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).
Im Jänner 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit welcher der Paragraf 282 des Strafgesetzbuches über die Erregung von Hass aufgrund der Rasse, der Religion oder anderer Merkmale (Volksverhetzung), der von den Behörden zum Teil überschießend angewandt worden war (z.B. für Likes und Re-Posts auf sozialen Medien), abgeschwächt wurde. Seither ist die Zahl der Verurteilungen wegen 'Anstiftung von Hass' deutlich zurückgegangen. Die Zahlen von strafrechtlicher Verfolgung wegen 'Aufruf zu und Rechtfertigung von Terrorismus' und wegen 'Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation' sind gestiegen (ÖB Moskau 6.2021).
Bewegungsfreiheit
In der Russischen Föderation herrscht laut gesetzlichen Vorgaben Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. In einigen Fällen schränken die Behörden diese Rechte ein. Verschuldeten Personen kann die Ausreise verweigert werden. Auch Millionen Regierungsbedienstete sind von Ausreisebeschränkungen betroffen, darunter Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft, des Innen- und des Verteidigungsministeriums (USDOS 12.4.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 21.5.2021).
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, wonach Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 21.5.2021). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung vor allem bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 28.2.2022). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen (AA 21.5.2021). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 21.5.2021; vgl. ÖB 30.6.2021, RI 4.7.2020). Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 21.5.2021).Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, wonach Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 21.5.2021). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung vor allem bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 28.2.2022). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen (AA 21.5.2021). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 21.5.2021; vergleiche ÖB 30.6.2021, RI 4.7.2020). Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 21.5.2021).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021).
Als Reaktion auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine setzte die EU Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie für andere russische Beamte und Geschäftsleute aus (Europäischer Rat 16.8.2022). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Mehrere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vergleiche AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vergleiche EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).
Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag auf temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vergleiche ÖB Moskau 6.2021).
Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018).Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vergleiche EASO 8.2018).
Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas
Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vergleiche EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).
Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich zählt rund 35.000 Personen. Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können (ÖB Moskau 6.2021). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gelten dessen Möglichkeiten zur Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht ausgeschlossen werden. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Rezente Beispiele aus dem Jahr 2020 sind der Mord an Mamikhan Umarov alias Martin Beck (Anzor aus Wien), der Mord an Zelimkhan Khangoshvili in Berlin, der Mord an Imran Aliyev in Lille/Frankreich und der Angriff auf Tumso Abdurakhmanov in Gävle/Schweden (ÖB Moskau 6.2021) [vgl. dazu Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].
Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vergleiche EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).
Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern 'gefährlicher', als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist und die Behörden wachsamer sind. Viel schwieriger ist es, sich in Moskau versteckt zu halten, da hier zum Beispiel viele Dokumentenkontrollen durchgeführt werden, routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft und neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).
Grundversorgung und Wirtschaft
Wirtschaft:
Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine führte zu verschärften Sanktionen des Westens gegen Russland. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten in der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse (Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Sanktionen des Westens beeinträchtigt (WIIW o.D.). Die Sanktionen haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau.de 2.8.2022).
Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vgl. FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vgl. WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.).Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vergleiche FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vergleiche WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.).
Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vgl. Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vergleiche HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vergleiche Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).
Die meisten Hilfsprogramme zur Bekämpfung der Folgen der COVID-Pandemie sind Ende 2020 ausgelaufen (WKO 25.7.2022). Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren (ÖB 30.6.2021).
Grundversorgung:
Die Anzahl derjenigen Russen, welche in Armut leben, stieg gemäß der russischen Regierung zwischen dem vierten Quartal 2021 und dem ersten Quartal 2022 um 8,5 Millionen (ERev 3.7.2022). Im Jahr 2021 betrug der Anteil der Russen unter der Armutsgrenze 11 % (Rosstat 27.4.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (v. a. Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NP o.D.). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 21.5.2021). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 7.2022).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 7.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (Ria.ru 27.6.2022). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 15.172 [ca. EUR 251], für Kinder RUB 13.501 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 11.970 [ca. EUR 198] (Rosstat 22.6.2022). Der Mindestlohn beträgt seit 1.6.2022 RUB 15.279 [ca. EUR 251] und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 386] (Ria.ru 27.6.2022). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen (AA 21.5.2021). Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit mehreren Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung wird vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20 % für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote bei den über 50-Jährigen verstärkt (AA 21.5.2021).
Nordkaukasus
Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Im Vergleich zu den meisten anderen Regionen Russlands weist der Nordkaukasus eine hohe Armutsrate (BP 3.9.2021) und eine sehr hohe Arbeitslosigkeit auf (ÖB 30.6.2021). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). Bei einer Sitzung der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 wurde ausgeführt, dass in etwa die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Region im informellen Sektor beschäftigt ist (Government.ru 15.6.2021). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2020 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2022).
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021). Dennoch ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 21.5.2021). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 14.565 [ca. EUR 241], für Kinder RUB 12.962 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 11.492 [ca. EUR 190] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022).
Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Dagestan für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 13.806 [ca. EUR 228], für Kinder RUB 12.649 [ca. EUR 209] und für Pensionisten RUB 10.893 [ca. EUR 180] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vgl. MT 13.7.2022). Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Dagestan für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 13.806 [ca. EUR 228], für Kinder RUB 12.649 [ca. EUR 209] und für Pensionisten RUB 10.893 [ca. EUR 180] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vergleiche MT 13.7.2022).
Sozialbeihilfen
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c).
Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c).
Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z.B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (AA 2.2.2021).
Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021).
Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
? Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
? Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);
? Familien mit geringem Einkommen;
? Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).
Familienbeihilfe
Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (Russland Analysen 21.2.2020a).
Arbeitslosenunterstützung
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).
Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen
Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020).
Rückkehr
Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkonatrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel, die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).Gemäß Artikel 27, der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vergleiche RF 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkonatrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel, die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vergleiche EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).
Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).
Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).
Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB 12.12.2022). Wenn ein Einberufungsbefehl vorliegt, dann werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien – wie auch andere Bürger - nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB 25.1.2023).
Ukraine-Krieg (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.04.2022: Sozialleistungen für Staatsangehörige und Situation von Rückkehrern aus dem Ausland)
Haben sich seit dem Kriegseinsatz der Russischen Föderation in der Ukraine die Sozialleistungen für Staatsangehörige der Russischen Föderation geändert? Wenn ja, wie?
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass für das Budget 2022 eine Verminderung der Ausgaben in den Bereichen Sozialleistungen und Gesundheitswesen vorgesehen ist. Dies bedeutet gegenüber 2021 ein Minus von RUB 117 Mrd. [ca. EUR 1,3 Mrd.] bzw. RUB 371 Mrd. [ca. EUR 4,1 Mrd.]. Hinweise auf eine weitere allgemeine Einschränkung von Sozialleistungen für russische Staatsangehörige seit Beginn des Ukraine-Kriegs konnten nicht gefunden werden. Ab 1.5.2022 sind neue monatliche Unterstützungszahlungen für 8-17-jährige Kinder bedürftiger Familien geplant.
Die nachfolgende Quelle berichtet außerdem, dass Veteranen von Kampfhandlungen, Veteranen des Militärdienstes sowie Veteranen der Arbeit Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen haben. Hierzu zählen auch Veteranen, die seit 24.2.2022 in der Ukraine kämpfen. Veteranen haben Anspruch auf u.a. Pensionsleistungen; monatliche Geldleistungen; kostenfreien Wohnraum und kommunale Dienstleistungen; medizinische und prothetisch-orthopädische Hilfe.
Gibt es Repressalien für Rückkehrer aus dem Ausland, welche schon lange im Ausland lebten, z.B. als Folge der europäischen (wirtschaftlichen) Sanktionen gegen die Russische Föderation?
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen in der Russischen Föderation, welche Einschränkungen für Rückkehrerinnen/Rückkehrer mit russischer Staatsangehörigkeit aus dem Ausland vorsehen. De facto kommt es beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen aber zu Befragungen Ein- und Ausreisender (Russinnen/Russen, aber auch Vertreter/innen sog. „unfreundlicher Staaten“ – darunter auch: Republik Österreich) durch Grenzkontrollorgane. Da i.d.R. diesen Befragungen kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zugrunde liegt, erfolgen diese ohne entsprechende Rechtsgrundlage. Über die Verwendung der im Zuge der Befragung gewonnener Daten durch die russischen Behörden kann nur gemutmaßt werden, dass derartige Informationen zu repressiven Handlungen gegen russische Bürgerinnen/Bürger verwendet werden.
Ukraine-Krieg (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.12.2022 und 20.12.2022; Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien)
Ist die Teilmobilmachung vom 21.09.2022 für den Krieg Russland-Ukraine tatsächlich beendet und werden keine weiteren Personen zwangsweise zum Wehrdienst oder Reservedienst einberufen?
Wenn nein, wer ist tatsächlich noch von der Einberufung zur Teilmobilmachung betroffen und inwieweit werden diese Kriterien tatsächlich berücksichtigt (Kriterien ua wie Alter, absolvierter Wehrdienst, gesundheitliche Einschränkungen, örtliche Einschränkungen)?
Zwar wurde das Dekret des russischen Präsidenten zur Teilmobilisierung vom 21.09.2022 bislang nicht abgeschlossen (wie es juristisch zur Beendigung einer Mobilisierungskampagne vorgesehen wäre), es finden aber de facto derzeit keine Einberufungen von Wehrpflichtigen statt. Es wurden zu keiner Zeit Personen "zwangsweise" einberufen, sondern stets aufgrund der bestehenden gesetzlicher Grundlagen. Aufgrund dieser Grundlagen können jederzeit auch Einzelpersonen zum Wehrdienst oder Reservedienst einberufen werden. Die Militärkommandos setzen hier aber derzeit keine Aktivitäten und somit ist die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung für sämtliche Personengruppen sehr gering bzw. auch nicht für bestimmte Personengruppen höher, als für andere. Bei den bisher erfolgten Einberufungen kam es seitens der russischen Militärbehörden zu einer geringen, aber vorhandenen Fehlerquote (z.B. Einberufung von Untauglichen, Personen mit nicht-russischer Staatsangehörigkeit etc.).
- ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Konsularabteilung per email
ISW (Institute for the Study of War), ein unparteiisches, gemeinnütziges Forschungsinstitut, gibt in einem Artikel vom 7.12.2022 an, dass unabhängige russische Medienquellen darauf hinwiesen, dass die russische Mobilisierung trotz gegenteiliger offizieller russischer Behauptungen fortgesetzt wird. Der russische Präsident Wladimir Putin erklärte bei einem Treffen mit dem Rat für Zivilgesellschaft und Menschenrechte (HRC) am 7. Dezember, dass die Erörterung zusätzlicher Mobilisierungsmaßnahmen "keinen Sinn macht", da es "heute keinen Bedarf für den Staat und das Verteidigungsministerium" gebe. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow wies Anfragen zu einer weiteren Mobilisierungswelle mit den Worten zurück, es gebe "viele provokative Botschaften, aber wir müssen uns auf die Informationen des Verteidigungsministeriums und des Präsidenten konzentrieren". Eine unabhängige russische Medienquelle berichtete am 5. Dezember, dass die Mobilisierungsbemühungen am 12. Dezember wieder aufgenommen werden könnten und dass zwischen Dezember und Februar 700.000 weitere Russen mobilisiert werden sollen. Eine unabhängige russische Medienquelle verbreitete am 5. Dezember abgehörte Tonaufnahmen einer Moskauer Mobilisierungsbeamtin, die ihre Mitarbeiter aufforderte, nachts Mobilisierungsaufrufe zu verteilen.
- ISW - Institute for the Study of War (7.12.2022): Russian Offensive Campaign Assessment, December 7, https://understandingwar.org/backgrounder/russian-offensive-campaign-assessment-december-7, Zugriff 12.12.2022
Das Institute for the Study of War (ISW), gibt in einem Bericht vom 22. November 2022 an, dass der Kreml seine Bemühungen fortsetzt, mehr Männer zum Dienst zu bewegen, indem er unhaltbare finanzielle Anreize verspricht, die sich langfristig auf die russische Wirtschaft auswirken werden. Der russische Ministerpräsident Michail Mischustin erklärte, dass die Teilnahme an der "besonderen Militäroperation" in der Ukraine als doppelte Dienstzeit zählt, wodurch sich die normalen Rentenzahlungen für Veteranen verdoppeln werden.
- ISW – Institute for the Study of War (22.11.2022): Russian Offensive Campaign Assessment, November 22, https://www.understandingwar.org/backgrounder/russian-offensive-campaign-assessment-november-22, Zugriff 28.11.2022
Das Institute for the Study of War (ISW) gibt in einem Bericht vom 2. November 2022 an, dass die russischen Behörden weiterhin eine verdeckte Mobilisierung in ganz Russland durchführen. Der ukrainische Generalstab berichtete, dass russische Rekrutierungsbeamte trotz des offiziellen Endes der Teilmobilisierung weiterhin Mobilisierungsaufforderungen an Männer im wehrfähigen Alter verschicken. Viktor Sobolev, Mitglied des Verteidigungsausschusses der russischen Staatsduma, erklärte außerdem, dass Russland auf eine vollständige Mobilisierung zurückgreifen könnte, wenn sich die politisch-militärische Situation in Zukunft verschlechtert. Eine Zeitung der Region Rostow berichtete, dass ein russischer Mann, der einen Tag vor der Ankündigung des russischen Verteidigungsministers Sergej Schoigu, dass die Mobilisierung am 28. Oktober abgeschlossen sei, einen Mobilisierungsbescheid erhalten habe, unfreiwillig als Freiwilliger eingezogen worden sei.
- ISW – Institute for the Study of War (2.11.2022): Russian Offensive Campaign Assessment, November 2, https://understandingwar.org/backgrounder/russian-offensive-campaign-assessment-november-2, Zugriff 28.11.2022
Meduza, eine zweisprachige Internetzeitung mit Sitz in Riga (Lettland) gibt in einem Artikel an, dass am 28. Oktober der russische Verteidigungsminister Sergej Schoigu mitteilte, dass die Einberufungsziele Russlands erreicht worden seien. Am 31. Oktober erklärte Präsident Wladimir Putin, dass die Mobilisierung abgeschlossen sei, und dass er "mit den Juristen sprechen" werde, um herauszufinden, ob ein "Demobilisierungs"-Erlass erforderlich sei, um dies offiziell zu machen. Jetzt beruft sich der Kreml auf Rechtsgutachten, wonach ein solches Dekret nicht erforderlich ist. Menschenrechtsaktivisten sind jedoch besorgt: Sie sind der Meinung, dass Putins früheres Mobilisierungsdekret, das am 21. September unterzeichnet wurde, immer noch in Kraft ist.
- Meduza (1.11.2022): Partial mobilization is over, full stop,’ says the Kremlin spokesman Dmitry Peskov. https://meduza.io/en/feature/2022/11/01/partial-mobilization-is-over-full-stop-says-the-kremlin-spokesman-dmitry-peskov, 29.11.2022
TASS, eine staatliche russische Nachrichtenagentur, gibt an, dass der russische Präsident Wladimir Putin mitteilte, er habe einen Erlass unterzeichnet, der einigen zusätzlichen Personengruppen, darunter Studenten, Aufschub der teilweisen Mobilisierung gewährt. "Bildungs- und Forschungseinrichtungen, die staatlich akkreditiert sind, Programme der höheren Bildung und der Hochschulbildung, einschließlich Praktikumsprogramme und Assistenzprogramme für die Probezeit. Wenn ich sage 'staatlich akkreditiert', dann schließt das auch private Bildungseinrichtungen ein", sagte der Präsident. Ein Aufschub wird auch Studenten von "Bildungs- und Forschungsorganisationen in Postgraduierten-Programmen für wissenschaftliche und wissenschaftlich-pädagogische Fachkräfte, Organisationen, die in Bildungsaktivitäten im Rahmen von Bildungsprogrammen der sekundären Berufs- und Hochschulbildung tätig sind, einschließlich Postgraduierten-Programmen für wissenschaftliche und wissenschaftlich-pädagogische Fachkräfte, Praktikumsprogrammen und Assistentenprogrammen auf dem Gebiet innovativer wissenschaftlicher und technologischer Zentren und Einrichtungen der geistigen Bildung" gewährt, so Putin.
- TASS (5.10.2022): Putin signs decree to give mobilization deferments to some groups of people, https://tass.com/politics/1518241, Zugriff 29.11.2022
Ist die Möglichkeit des Wehrersatzdienstes weiterhin aufrecht?
Die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes war zu keiner Zeit ausgesetzt oder eingeschränkt.
- ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Konsularabteilung per email
Welche Repressalien haben männliche Personen zu befürchten, welche aus Europa zurückkehren? Gibt es Unterschiede, ob bereits eine Einberufung zum Wehrdienst oder Reservedienst erfolgte?
Es gibt keine Repressalien gegen männliche Personen, die aus Europa in die Russische Föderation zurückkehren, solange sie keine Straftaten begangen haben. Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem natürlich bei Rückkehr Folge zu leisten. Eine Nichtbefolgung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird mit einer Geldstrafe geahndet, wodurch der E-Befehl natürlich nicht aufgehoben wird. Diesem ist daher weiterhin nachzukommen.
- ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Konsularabteilung per email
Welche Repressalien haben Personen zu fürchten, welche im Ausland gegen die Russische Föderation aufgrund des Krieges gegen die Ukraine demonstrierten oder in sozialen Medien opponierten?
Der Straftatbestand der "Verunglimpfung der russischen Streitkräfte" kann auch außerhalb der russischen Föderation begangen werden, und kann bei einer Rückkehr dann auch verfolgt werden. Eine bloße Teilnahme an Anti-Kriegs-Demos reicht jedoch nicht aus, um den Strafbestimmungen zu entsprechen. Eine Auswertung der sozialen Medien kann in der Russischen Föderation zu keiner Zeit ausgeschlossen werden.
- ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Konsularabteilung per email
In Ergänzung wird mit Anfragebeantwortung vom 20.12.2022 angeführt, dass die Informationen lt. Bericht im Groben auch auf Rekruten aus Tschetschenien zutreffen:
Die Rekrutierung von Soldaten aus Tschetschenien, welche in der russischen Armee in der Ukraine zum Einsatz kommen, erfolgt auf der Basis von Freiwilligenverbänden und ist auch noch nicht abgeschlossen: So liegen auf einschlägigen Webseiten Berichte vor, dass noch Anfang Dezember „Freiwillige“ aus Tschetschenien als Teil der russischen Spezialkräfte in die Ukraine entsendet wurden.
Inwieweit bei diesen Rekrutierungen stets Freiwilligkeit im Spiel ist, sei dahingestellt: Es liegen Berichte vor, wonach die tschetschenische Militärkommandantur es insbesondere Beschäftigungslosen nahelegte, in den Wehrdienst einzutreten. Sollten diese dem Aufruf nicht folgen, so drohen drakonische Kürzungen für Sozialleistungen für die gesamte Familie.
Aufgrund der Gefahr einer (unfreiwilligen) Einberufung zum Militärdienst ist die Zahl der Auswanderungen von Wehrpflichtigen aus Tschetschenien signifikant höher, als in anderen Regionen Russlands.
- ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (16.12.2022): Auskunft der Konsularabteilung per email
EUAA Country of Origin Information: The Russian Federation – Military service vom Dezember 2022
Die Wehrpflicht und die Bedingungen des Militärdienstes
Die Wehrpflicht stellt seit jeher "die Hauptquelle für militärische Arbeitskräfte" der RAF dar, da sie dazu dient, Russland eine militärische Reserve zu sichern, die im Falle eines größeren Krieges eingesetzt werden kann. Nach Artikel 59 der Verfassung haben alle russischen Bürger "die Pflicht und Schuldigkeit", das Land zu verteidigen. Im selben Artikel heißt es, dass jeder Bürger verpflichtet ist, "gemäß dem Bundesgesetz Militärdienst zu leisten". Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst wird durch Absatz 3 desselben Artikels garantiert, und die Art und Weise seiner Durchführung wird durch ein föderales Gesetz geregelt.
Allgemeine Bestimmungen
Der einjährige Wehrdienst ist für alle russischen Männer zwischen 28 und 27 Jahren obligatorisch. Das Verteidigungsministerium weist darauf hin, dass die Ableistung des Wehrdienstes eine Voraussetzung für eine Karriere im öffentlichen Dienst und in staatlichen Einrichtungen ist. Die Zahl der Männer, die für den Wehrdienst in Frage kommen, wird auf 1,2 Millionen pro Jahr geschätzt, und etwa die Hälfte dieser Zahl erhält einen Einberufungsbescheid, der sie auffordert, sich bei einem örtlichen Rekrutierungsbüro vorzustellen.
Vor der Einberufung zum Wehrdienst müssen sich junge Männer im Alter von 16 bis 17 Jahren einer ersten militärischen Registrierung unterziehen, die von den Militärrekrutierungsbüros durchgeführt wird. Wie das Verteidigungsministerium mitteilt, ist Zweck der Erstregistrierung, "die Zahl der Wehrpflichtigen zu ermitteln und festzustellen, ob sie medizinisch für den Wehrdienst geeignet sind" sowie ihren Bildungsstand für die weitere Ausbildung zu bewerten. Bei der medizinischen Untersuchung werden die Wehrpflichtigen in Kategorien eingeteilt, die ihre physische und psychische Eignung für den Militärdienst definieren.
Wie in Artikel 25 des Föderalen Gesetzes über die Wehrpflicht und den Militärdienst festgelegt, wird die Wehrpflicht auf Anordnung des Präsidenten organisiert und halbjährlich durchgeführt: zwischen dem 1. April und dem 15. Juli sowie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember. Für drei Gruppen russischer Staatsangehöriger gelten unterschiedliche Einberufungsfristen: Bewohner des Hohen Nordens oder bestimmter, dem Hohen Norden gleichgestellter Gebiete (vom 1. Mai bis zum 15. Juli und vom 1. November bis zum 31. Dezember), Wehrpflichtige, die in ländlichen Gebieten leben und mit Aussaat- oder Erntearbeiten beschäftigt sind (die Einberufung erfolgt nur im Herbst, vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember), und die Einberufung von Lehrkräften erfolgt nur im Frühjahr, zwischen dem 1. Mai und dem 15. Juni).
Nach dem Gesetz müssen russische Männer im Alter von 18 bis 27 Jahren, die der Wehrpflicht unterliegen, dem örtlichen Rekrutierungsbüro ihren Wohnsitz mitteilen. Es wurde berichtet, dass Rekrutierungsbeamte regelmäßig die Wohnungen (offizielle Adressen, an denen eine Person gemeldet ist) und die Arbeitsplätze von Reservisten aufgesucht haben. Das Versäumnis, die Militärbeamten über eine Änderung des Wohnsitzes zu informieren, sowie das Versäumnis, bei einem Rekrutierungsbüro vorstellig zu werden, stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß Artikel 21.5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dar und wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 - 3 000 Rubel [8 - 50 EUR] geahndet.
Artikel 31 des Föderalen Gesetzes über die Wehrpflicht und den Militärdienst schreibt vor, dass ein Einberufungsbescheid persönlich übergeben wird und dass eine Person ihn bei Erhalt unterschreiben muss. Nach Erhalt des Einberufungsbescheids ist die Person verpflichtet, sich beim Militärrekrutierungsbüro zu melden, wo sie sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen muss. Wird die Wehrtauglichkeit festgestellt, muss die Person einer Rekrutierungskommission vorgeführt werden, die darüber entscheidet, ob sie eingezogen, vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt wird oder in die Reserve (zapas) aufgenommen wird. Entscheidet die Kommission, dass die Person einberufen wird, wird sie über den Ort ihres Wehrdienstes informiert. Die Rekrutierungskommission entscheidet auch über Anträge auf Ableistung des Zivildienstes.
Artikel 328 Teil 1 des Strafgesetzbuchs legt fest, dass die "Umgehung der Wehrpflicht bei Fehlen rechtmäßiger Gründe für die Befreiung vom Wehrdienst" entweder mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Rubel [3 272 EUR] oder in Höhe des Lohns oder Gehalts oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten oder mit Zwangsarbeit für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, mit Arrest für bis zu sechs Monaten oder mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft.
Die strafrechtliche Verantwortung nach Artikel 328 gilt nur in Fällen, in denen die Person von einem Gericht als Wehrdienstverweigerer verurteilt wurde. Anklage kann erhoben werden, wenn eine Person vorsätzlich Einberufungsbescheide und Einberufungen zum Wehrdienst ignoriert.65 Wie die Staatsanwaltschaft des Gebiets Tscheljabinsk erklärte, gilt es als Wehrdienstverweigerung, wenn man sich nach Erhalt eines Einberufungsbescheids nicht beim Rekrutierungsbüro meldet oder wenn man sich nicht an einem Versammlungsort für die Abreise zu einer Militäreinheit einfindet. Die Quelle erklärte weiter, dass Handlungen wie eine selbst zugefügte Verletzung, um sich dem Militärdienst zu entziehen, die Nichtvorstellung zu einer medizinischen Untersuchung oder die Nichtannahme von Einberufungsbescheiden, die von einem Rekrutierungsbüro verschickt werden, sowie die Beschaffung gefälschter Dokumente, um eine Befreiung vom Militärdienst zu erhalten, als Wehrdienstverweigerung gelten.
Nach der Einberufung erhalten die Wehrpflichtigen eine ein- bis zweimonatige Grundausbildung, an die sich eine drei- bis sechsmonatige Vorausbildung anschließt, nach der sie zu den ihnen zugewiesenen Einheiten geschickt werden. Nicht alle einberufenen jungen Männer werden direkt den Streitkräften zugewiesen, einige werden zu Rosgvardia oder dem Ministerium für Notstandssituationen geschickt. Die Zahl der Wehrpflichtigen variiert je nach Art des Dienstes und der Einheit, aber sie machen etwa ein Viertel der Spezialeinheiten (spetsnaz) aus. Wehrpflichtige können nach drei Monaten Wehrdienst einen Vertrag mit der RAF unterzeichnen. Diejenigen, die sich dafür entscheiden, ihren Wehrdienst fortzusetzen, anstatt sich auf Vertragsbasis bei der RAF zu verpflichten, werden, wie der Forscher Joris Van Bladel zusammenfasst, als Personal eingesetzt deren Aufgabe es ist, "das Funktionieren der Garnisonen in ihrer täglichen Routine" zu gewährleisten: Wartungsarbeiter, Fahrer, Sicherheitspersonal und Küchenpersonal. Nach Beendigung der Wehrpflicht werden die ehemaligen Wehrpflichtigen in der Reserve registriert.
Viele russische junge Männer, vor allem aus wohlhabenderen Gesellschaftsschichten und Bewohner großer Städten wie Moskau und St. Petersburg, versuchen, sich der Wehrpflicht zu entziehen. Legale Wege dazu sind die Inanspruchnahme eines Aufschubs aufgrund eines Studiums oder einer medizinischen Ausnahmegenehmigung, andere Möglichkeiten sind die Zahlung von Bestechungsgelder und die Fälschung von Universitätsbesuchen.
Obwohl das Gesetz vorschreibt, dass ein Einberufungsbescheid persönlich übergeben und bei Erhalt unterschrieben werden muss, hinterließen die Rekrutierungsbeamten Einberufungsbescheide in den Briefkästen, was den potenziellen Wehrpflichtigen auch eine legitime Möglichkeit bot, sich der Einberufung zu entziehen. Die Unbeliebtheit des Militärdienstes hängt Berichten zufolge mit dem Schikanieren (dedovshchina) zusammen, das zu einer vollständigen Beherrschung der jüngeren Soldaten durch die Älteren und zu einer weit verbreiteten Kultur des Raubes, der Folter und der sexuellen Übergriffe geführt hat".
Wehrpflicht im Jahr 2022
Im Jahr 2022 erhalten Wehrpflichtige eine monatliche Vergütung zwischen 2086 und 4 300 Rubel [ca. 35 bis 70 EUR], je nach Aufgaben und Dienstbedingungen. Die Zahl der Wehrpflichtigen, die im Jahr 2022 zum Militärdienst eingezogen werden sollen, wurde auf 254 000 festgelegt, was den niedrigsten Stand der letzten zehn Jahre und 7 150 Personen weniger als im Jahr 2021 bedeutet. Am 31. März 2022 unterzeichnete Präsident Putin einen Erlass, der die Frühjahrseinberufung zwischen dem 1. April und dem 15. Juli anordnete und festlegte, dass 134.000 Wehrpflichtige während der Übung eingezogen werden sollten. Das Verteidigungsministerium betonte, dass die Frühjahrsberufung in keinem Zusammenhang mit der Sonderoperation in der Ukraine stehe und dass die Wehrpflichtigen nicht in "Krisenherde" geschickt würden, was angeblich ein Euphemismus für den bewaffneten Konflikt in der Ukraine ist. Am 11. Juli waren 89.000 Wehrpflichtige ihren Militäreinheiten zugewiesen. Der Start der Frühjahrskampagne Einberufungskampagne im Frühjahr löste Befürchtungen aus, dass neue Wehrpflichtige in die Ukraine geschickt werden würden ungeachtet der Erklärungen der Behörden in die Ukraine geschickt würden, und viele wandten sich an NGOs, um rechtliche Unterstützung, um den Militärdienst zu vermeiden.
Am 30. September 2022 unterzeichnete Putin einen Erlass zur Einführung der Herbsteinberufung von 120.000 Männern. Die Einberufung sollte vom 1. November bis zum 31. Dezember stattfinden. Die Herbsteinberufung begann einen Monat später als üblich aufgrund der "teilweisen Obilisierung", die offiziell zwischen dem 21. September und dem 31. Oktober 2022 stattfand. Ähnlich wie bei der Frühjahrskampagne erklärte das Verteidigungsministerium, der Entwurf stehe "in keinem Zusammenhang mit der Sonderoperation".
Der Generalstab der RAF erklärte, dass die Wehrpflichtigen nicht in den Kampfhandlungen in der Ukraine eingesetzt würden und dass "die Wehrpflichtigen, die nach Beendigung ihres Dienstes entlassen werden, nach Hause geschickt werden". Nach dem Gesetz werden die Einwohner von 24 Gemeinden in fünf Regionen Russlands - Jakutien, Tschukotka, Transbaikalien, Kamtschatka und Chabarowsk - nur zum Frühjahrsdienst eingezogen. In den besetzten Gebieten DNR, LNR, Cherson und Saporischschja wird es nach Angaben der Behörden keine Wehrpflicht geben. Bis zum 27. November 2022 wurden keine Informationen darüber gefunden, dass die Personen in den oben genannten besetzten Gebieten noch zur halbjährlichen Wehrpflicht eingezogen werden. In einem separaten Verfahren haben die selbsternannten Führer von DNR und LNR die Mobilisierung ihrer Bevölkerung für den 19. Februar 2022 angeordnet.
Befreiung und Zurückstellung vom Wehrdienst
Die Gründe für die Befreiung vom Wehrdienst sind in Artikel 23 des Gesetzes über die Wehrpflicht und den Wehrdienst von 1998 festgelegt. Ausgenommen sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für untauglich befunden wurden, Personen, die den obligatorischen Militärdienst oder den Ersatzdienst abgeleistet haben, Personen mit einem akademischen Abschluss und Personen, deren Vater oder Bruder während des Militärdienstes oder der Ausbildung oder an den Folgen einer während des Militärdienstes erlittenen Verletzung gestorben ist. Weitere Gruppen, die vom Wehrdienst befreit sind, sind Strafgefangene, die ihre Strafe verbüßen, Personen mit offenen Vorstrafen oder Personen, gegen die ermittelt wird.
Es gibt eine Liste medizinischer Erkrankungen, die eine Person vom Wehrdienst ausschließen. Diese Liste ist Teil der Verordnung über die ärztliche Untersuchung in der Armee vom 4. Juli 2013. Je nach der zugewiesenen Kategorie, die durch die ersten fünf Buchstaben des kyrillischen Alphabets (A, ?, ?, ?, ?) bezeichnet wird, befreien einige der aufgelisteten Krankheiten vom Wehrdienst, während andere die Wehrpflicht auf den Dienst in einer bestimmten Truppengattung beschränken oder eine vorübergehende Befreiung gewähren.
Die Bedingungen für eine Zurückstellung sind in Artikel 24 des Gesetzes über die Wehrpflicht und den Wehrdienst von 1998 festgelegt. Eine Zurückstellung wird gewährt, wenn eine Person vorübergehend nicht wehrdiensttauglich ist (bis zu einem Jahr) oder ein Vollzeitstudent ist. Ein Aufschub wird auch gewährt, wenn eine Person die Pflege ihrer Angehörigen übernimmt, die aus gesundheitlichen Gründen ständige Hilfe oder Aufsicht benötigen, wenn sie als ständiger Vormund oder Pfleger ihrer minderjährigen Geschwister eingesetzt wurde, wenn sie alleinerziehender Vater ist, wenn sie zwei oder mehr Kinder hat, wenn sie ein behindertes Kind unter drei Jahren hat oder wenn sie ein Kind und eine schwangere Frau (über 22 Wochen) hat. Auch die Beschäftigung bei bestimmten Einrichtungen kann ein Grund sein für die Zurückstellung vom Wehrdienst sein. Zu diesen Einrichtungen gehören das Innenministerium, die föderale Feuerwehr, die Strafverfolgungsbehörden, die Zollbehörden und die Rosgvardia.
Ein Aufschub wird auch Personen gewährt, die als Abgeordnete in die Staatsduma, in die gesetzgebenden Organe der staatlichen Behörden der Subjekte der Russischen Föderation oder in die Kommunalverwaltungen (für die Zeit der Beschäftigung) gewählt wurden, oder Personen, die als Amtsbewerber der föderalen oder lokalen Behörden registriert sind. Im März 2022 wurde IT-Fachleuten ein Aufschub des gesetzlichen Wehrdienstes gewährt, die einen Hochschulabschluss in Bereichen wie Mathematik, Informatik, Physik usw. haben, hauptberuflich vollzeitbeschäftigt sind und mindestens 11 Monate in diesem Beruf gearbeitet haben oder innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Studiums zu arbeiten begonnen haben. Der Arbeitgeber muss die Unterlagen über die Beschäftigung an das Ministerium für digitale Entwicklung, Kommunikation und Massenmedien einreichen.
Ziviler Ersatzdienst
Kriegsdienstverweigerer haben das Recht, den aktiven Militärdienst durch einen zivilen Ersatzdienst (alternativnaya grazhdanskaya sluzhba, AGS) zu ersetzen. Dieses Recht ist in Artikel 59.3 der russischen Verfassung verankert und kommt zur Anwendung, wenn die "Überzeugungen oder der religiöse Glaube einer Person dem Militärdienst widersprechen" oder "in anderen Fällen, die durch das Bundesgesetz vorgesehen sind". Das Recht, den Militärdienst durch einen zivilen Ersatzdienst zu ersetzen, gilt auch für junge Männer aus kleinen autochthonen ethnischen Minderheiten, die eine traditionelle Lebensweise führen. Der Zivildienst wird durch das Föderale Gesetz "Über den Zivildienst" geregelt. Die Dauer des Zivildienstes beträgt entweder 18 oder 21 Monate, je nach dem Profil der Organisation, in der er geleistet wird. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums beträgt die Dienstzeit 18 Monate, wenn eine Person als Zivildienstleistender bei der RAF oder anderen militärischen Einrichtungen eingesetzt wird. Eine Person, die sich aus religiösen oder persönlichen Gründen für einen Ersatzdienst entscheiden möchte, muss ein bürokratisches Verfahren durchlaufen, das aus einem schriftlichen Antrag besteht, der durch Unterlagen und/oder Zeugenaussagen zu belegen ist.
Wie Sergey Krivenko, der Leiter der Menschenrechtsgruppe Citizen Army Law in seinem Interview mit der dänischen Einwanderungsbehörde (DIS) im Mai 2022 feststellte, wird das Recht, einen Ersatzdienst zu beantragen, nur während der Rekrutierung genutzt und gilt nicht für Personen, die sich bereits im Militärdienst befinden. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums, über die Al Jazeera im Mai 2022 berichtete, beläuft sich die Zahl der jährlichen Anträge auf Zivildienst auf rund 2 000, von denen schätzungsweise die Hälfte positiv beschieden wird. Nach den Statistiken des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung waren am 1. Februar 2022 1 152 junge Männer für den Zivildienst eingeschrieben. Gemäß Artikel 328.2 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation ist die Flucht aus dem Zivildienstes "mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 80 Tausend Rubel [1 310 EUR] oder in Höhe des Lohns oder Gehalts oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten oder mit Zwangsarbeit für eine Dauer von 180 bis 240 Stunden oder mit Arrest für drei bis sechs Monate bestraft.
Wie das Büro für Öffentlichkeitsarbeit der Zeugen Jehovas dem UN OHCHR im März 2022 berichtete, gab es Fälle, in denen Wehrpflichtige aus Angst, ihre religiöse Zugehörigkeit preiszugeben, einen Zivildienst unter Berufung auf persönliche Überzeugungen beantragt haben, was die Begründung ihrer Anträge erschwerte. Die Quelle berichtete auch, dass Wehrpflichtige, die aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen einen Antrag auf Zivildienst gestellt haben, von Mitgliedern der Rekrutierungskommissionen bedroht wurden und ihre Anträge abgelehnt wurden. Die Zeugen Jehovas wurden in Russland als "extremistische" Organisation verboten und ihre Mitglieder sind Razzien, Inhaftierungen und Verhaftungen ausgesetzt.
Vertragssoldaten
Die Vertragssoldaten sind in den Kader- und Eliteeinheiten, insbesondere in den Luftlandeeinheiten, konzentriert. Wie das Verteidigungsministerium erklärt, müssen Soldaten, die den Streitkräften als Vertragssoldaten beitreten sollen, "das strenge, mehrstufige System zur Auswahl von Bewerbern" durchlaufen, das eine obligatorische Ausbildung in Ausbildungszentren von Bildungseinrichtungen zur Vorbereitung auf den Vertragsdienst umfasst. Es gibt zwei Möglichkeiten, sich für den Vertragsdienst bei der RAF zu verpflichten. Russische Männer ab 18 Jahren können in die Reihen der Vertragssoldaten aufgenommen werden, indem sie sich bei einem Einberufungsbüro bewerben und einen befristeten Vertrag mit dem Verteidigungsministerium unterzeichnen. Außerdem wird ehemaligen Wehrpflichtigen angeboten, einen Vertrag zu unterzeichnen, nachdem sie ihren einjährigen Militärdienst abgeleistet haben, und die Beschäftigung bei der RAF wird von vielen angenommen. Wenn ein Wehrpflichtiger zum Zeitpunkt des Beginns der Wehrpflicht einen Hochschulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, kann er sich dafür entscheiden, sich als Vertragssoldat zu verpflichten, anstatt den obligatorischen einjährigen Wehrdienst anzutreten. Wehrpflichtige können auch einen Vertrag mit der RAF unterzeichnen, nachdem sie drei Monate ihres Wehrdienstes abgeleistet haben (anstatt den obligatorischen einjährigen Dienst fortzusetzen) und werden "von ihren Kommandanten dazu gedrängt".
Vor Mai 2022 lag die Altersgrenze für die Unterzeichnung eines ersten Vertrages mit der RAF bei 18 bis 40 Jahren für russische Staatsangehörige und bei 18 bis 30 Jahren für ausländische Staatsangehörige. Im Mai 2022 verabschiedete die Staatsduma einen Gesetzentwurf zur Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in die RAF auf vertraglicher Basis. Mit dem neuen, vom Präsidenten unterzeichneten Gesetz wurde die obere Altersgrenze von 40 Jahren aufgehoben, und Männer bis zum Alter von 65 Jahren konnten sich verpflichten. Wie der russische Gesetzgeber erklärte, wurde die Gesetzesänderung vorgenommen, um "hochprofessionelle Spezialisten" anzuziehen, die "Hochpräzisionswaffen benutzen und Waffen und militärische Ausrüstung bedienen", sowie medizinisches Personal und technische Spezialisten.
Reserve
Im russischen Militärsystem gibt es zwei Arten von Reserven (Zapas Vooruzhennyh Sil). Die allgemeine Reserve wird als "inaktive Mobilmachungsreserve" oder "Mobilmachungspersonal" bezeichnet. Sie besteht aus Personen, die:
- aus der RAF entlassen wurden und dann in die Reserve der RAF aufgenommen wurden;
- ihren Wehr- oder Zivildienst abgeleistet haben;
- ein Studium an einer militärischen Bildungseinrichtung oder eine Ausbildung an militärischen
Ausbildungsstätten an staatlichen Bildungseinrichtungen absolviert;
- vom Wehrdienst befreit worden sind oder eine Zurückstellung vom Wehrdienst erhalten haben
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
- wegen der Vollendung des 27. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst herangezogen worden sind;
- die Wehrpflicht nicht erfüllt haben, ohne eine Rechtsgrundlage für die
Befreiung;
- Frauen, die eine militärische Spezialisierung erworben haben.
Während der Leiter des Verteidigungsministeriums behauptete, in der RAF-Reserve befänden sich 25 Millionen Menschen mit Kampferfahrung, stellte das Institute for the Study of War (ISW) fest, dass dies eine "stark" übertriebene Zahl sei. Die Angabe einer Personenkategorie in der RAF-Reserve ist im Wehrpass der betreffenden Person vermerkt. Im Falle einer Mobilisierung werden die Personen, die in ihrer Karte die Angabe einer ersten Stufe haben, zuerst zum Dienst einberufen. Nach Artikel 53 sind Frauen in der RAF
Gemäß Artikel 53 werden Frauen in der Reserve der RAF der dritten Kategorie zugeordnet. Frauen im Offiziersrang bleiben bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres in der Reserve, andere bis zur Vollendung des 45. Neben der oben beschriebenen allgemeinen Reserve gibt es auch eine aktive Mobilmachungsreserve, die als "Mobilmachungsreserve" bezeichnet wird und aus Personen besteht, die ihren Wehrdienst abgeleistet und einen militärischen Dienstgrad erworben oder eine militärische Ausbildung für Offiziere der Reserve absolviert und einen Vertrag mit einem Kommandeur einer militärischen Einheit unterzeichnet haben. Die in die aktive Mobilmachungsreserve aufgenommenen Personen verpflichten sich, an einer militärischen Ausbildung teilzunehmen, für die sie einen finanziellen Ausgleich erhalten. Der erste Vertrag wird für drei Jahre abgeschlossen. Jeder weitere Vertrag wird für einen Zeitraum von drei oder fünf Jahren geschlossen, oder für einen kürzeren Zeitraum, wenn eine Person die Altersgrenze für die Aufnahme in die Reserve erreicht. Nach Angaben des Internationalen Instituts für Strategische Studien wurde die russische Reserve auf zwei Millionen Menschen geschätzt. Wie das ISW feststellte, war das Land jedoch nicht in der Lage, eine regelmäßige Ausbildung für die Reservisten zu gewährleisten.
Im August 2021 wurde im südlichen Militärdistrikt (Boevoy Armeyskiy Rezerv Strany) eine Initiative zur Schaffung einer "Mobilisierungsreserve mit hoher Bereitschaft" unter der Bezeichnung BARS-2021 (National Army Combat Reserve, Boevoy Armeyskiy Rezerv Strany) gestartet. Im Rahmen der Rekrutierungsinitiative sollten 38 000 Reservisten rekrutiert werden, die einen Dreijahresvertrag "als Reservesoldaten, Unteroffiziere und Offiziere" unterzeichnen und einer bestimmten militärischen Einheit zugewiesen werden sollten. Zu den Reservisten gehörten Soldaten, die jünger als 42 Jahre alt waren, Unteroffiziere, die jünger als 47 Jahre alt waren, Oberstsoldaten, die jünger als 57 Jahre alt waren, und andere hohe Beamte, die jünger als 52 Jahre alt waren. Es war geplant, dass die Reservisten "drei Wochen lang einmal im Jahr an militärischen Ausbildungslagern teilnehmen". Nach Angaben des Forschers Sam Cranny-Evans wurden im Rahmen der BARS-Initiative 9.000 Verträge im Zentralen Militärbezirk unterzeichnet, BARS-Reservisten wurden Berichten zufolge in die Ukraine entsandt, um an den Kampfhandlungen teilzunehmen.
Mobilisierung
Der Umfang der "Teilmobilisierung
Am 21. September 2022 unterzeichnete Präsident Putin einen Erlass über eine "Teilmobilmachung in der Russischen Föderation". Gemäß dem Präsidialerlass hätten die zum Militärdienst einberufenen russischen Staatsangehörigen den Status von Vertragsbediensteten. Die Mobilisierung wurde als "partiell" bezeichnet, da sie nur für diejenigen russischen Staatsangehörigen gelten sollte, die zuvor in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte Spezialisierungen erworben hatten, wie z. B. Gewehrschützen, Panzerfahrer, Artillerieschützen, Fahrer und Fahrmechaniker. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sollten mit der Mobilisierung 300 000 Reservisten zum Dienst herangezogen werden, was 1,2 % der in der Reserve aufgeführten Personen entsprach. Wie ein Konteradmiral, der als offizieller Vertreter der RAF mit der unabhängigen Nachrichtenagentur Meduza sprach, erläuterte, sollte die Mobilisierung "Soldaten bis 35 Jahre, Offiziersanwärter bis 50 Lebensjahr, Unteroffiziere bis zu 50 Jahren und höhere Offiziere bis zu 55 Jahren". Die ersten Reservisten, die eingezogen würden, seien diejenigen mit den am meisten geforderten militärischen Fähigkeiten und Kampferfahrungen, so die Quelle. Die Quelle wies auch darauf hin, dass der Bedarf an medizinischer Unterstützung, zu der auch Frauen herangezogen werden könnten, minimal sei.
Der Mobilmachungsbefehl stieß wegen mangelnder Transparenz auf Kritik. Obwohl die Mobilmachung als "Teilmobilmachung" bezeichnet wurde, enthielten die nicht klassifizierten Artikel des Befehls keine Definitionen, anhand derer die Einberufung der Reservisten eingeschränkt werden könnte, so die Kritiker. Der siebte Absatz des Erlasses, in dem die Zielzahl der im Rahmen des Mobilmachungsbefehls einzuberufenden Personen angegeben ist, ist geheim. Nach Angaben der Novaya Gazeta würde dieser Paragraph die Einberufung von bis zu einer Million Reservisten ermöglichen, während Meduza unter Berufung auf Quellen in "einem der föderalen Ministerien des Landes" eine Zahl von 1,2 Millionen angab. Der Kreml hat diese Behauptungen dementiert.
Die Ungewissheit über die Profile der Personen, die mobilisiert werden sollten, löste im ganzen Land Panik aus. Novaya Gazeta berichtete, dass 261 000 russische Männer zwischen dem 21. und 24. September 2022 das Land verließen. Am 4. Oktober 2022 meldete das Verteidigungsministerium, dass 200.000 Menschen im Rahmen des Mobilisierungsbefehls vom 21. September eingezogen worden seien. Eine am 5. Oktober 2022 veröffentlichte Untersuchung des unabhängigen Medienprojekts Vazhnye Istorii (Stories that Matter, alternativ Important Stories) und des Conflict Intelligence Team (CIT) ergab, dass 212.200 Menschen in 53 von 85 Verwaltungsregionen Russlands eingezogen wurden, was darauf schließen lässt, dass die Zahl der Wehrpflichtigen im ganzen Land höher sein dürfte. Die unabhängige Nachrichtenagentur Mediazona hat anhand der Zahl der Eheschließungen, die nach der Ankündigung der Mobilisierung registriert wurden, errechnet, dass bis Mitte Oktober landesweit 492.000 Männer eingezogen wurden. Die EUAA war nicht in der Lage, die von der Quelle verwendete Methodik zu überprüfen.
Wie von Meduza berichtet, gab es keine offiziellen Quoten für die Zahl der einzuberufenden Personen. Jedes Föderationssubjekt der Russischen Föderation hatte jedoch eine "eigene Zielvorgabe" für die Zahl der einzuberufenden Soldaten, die auf "vorhandenen Mobilisierungsreserven" beruhte. Mehrere Regionen gaben an, zusätzliche Mobilisierungsquoten anzuwenden. Am 11. Oktober 2022 teilte der Gouverneur der Region Rostow mit, dass die regionalen Behörden "einen neuen Mobilisierungsauftrag" erhalten hätten. Am selben Tag kündigte die Regierung der Region Kursk den Beginn einer "zweiten Mobilisierungswelle" an. Mitte Oktober kündigten auch die Behörden der Regionen Woronesch und Udmurtien zusätzliche Quoten an. Nach Angaben eines Menschenrechtsanwalts, den die EUAA im November 2022 befragte, wurden die Zielzahlen für die im Rahmen der Mobilisierung einzuberufenden Personen mehrfach angepasst. Der Quelle zufolge umfasste das ursprüngliche Ziel für Tatarstan 10.000 Männer und wurde nach einer Welle öffentlichen Widerspruchs auf 3.000 reduziert; nach einiger Zeit wurde das Ziel auf 8.000 erhöht. Die Quelle sagte, dies sei wahrscheinlich auch in anderen Regionen geschehen, in denen man sich Sorgen über die Reaktion der Öffentlichkeit gemacht habe.
Am 28. Oktober 2022 gab Verteidigungsminister Sergej Schoigu bekannt, dass die Mobilisierung abgeschlossen sei. Der Minister teilte mit, dass 82.000 von 300.000 eingezogenen Personen in der Ukraine stationiert seien und 218.000 sich in der Ausbildung befänden. Rechtsexperten haben festgestellt, dass die Mobilisierung nur mit einem Präsidialerlass abgeschlossen werden kann, da der Befehl über den Beginn der Mobilisierung kein Enddatum hat. Laut Kreml-Sprecher Dmitri Peskow war ein Präsidialdekret zur Beendigung der Mobilisierung nicht erforderlich, und es würde keine neue Mobilisierungswelle im Rahmen des bestehenden Präsidialdekrets geben.
Rechtlicher Rahmen des Mobilisierungserlasses
Die Rechtsgrundlage für die Mobilmachung bilden zwei Bundesgesetze: das Gesetz über die Mobilmachungsvorbereitungen und die Mobilmachung sowie das Gesetz über die Wehrpflicht und den Wehrdienst. Das Einberufungsverfahren wird auf regionaler und kommunaler Ebene durch Einberufungskommissionen durchgeführt, die sich mit der Mobilmachung befassen. Vor der Einberufung im Rahmen der Mobilmachung muss eine Kommission eine ärztliche Untersuchung durchführen. Auf der Grundlage dieser Untersuchung wird der Wehrpflichtige in eine der Kategorien eingeteilt, die mit den ersten fünf Buchstaben des kyrillischen Alphabets bezeichnet werden: A - "tauglich für den Militärdienst"; ? - "tauglich mit geringen Einschränkungen"; ? - "tauglich mit ? - "vorübergehend wehrunfähig"; ? - "wehrunfähig". Personen, die als "vorübergehend untauglich" anerkannt werden, erhalten einen Aufschub der Wehrpflicht für sechs Monate, und Personen, die als "untauglich" eingestuft wurden, werden nicht eingezogen und aus der Reserve genommen.
Freistellungen und Aufschübe
Gemäß Artikel 18 des föderalen Gesetzes über die Mobilmachungsvorbereitungen und die Mobilmachung wird ein Aufschub der Wehrpflicht unter Mobilmachungsbedingungen gewährt, wenn:
- für militärdienstuntauglich befunden werden (die Zurückstellung beträgt bis zu 6 Monate);
- die aus gesundheitlichen Gründen ständig hilfsbedürftige Familienangehörige pflegen;
- als ständiger Vormund oder Pfleger für ihre minderjährigen Geschwister eingesetzt wurden;
- 4 oder mehr unterhaltsberechtigte Kinder unter 16 Jahren haben oder alleinerziehender Vater von mindestens einem Kind unter 16 Jahren sind
mindestens eines Kindes unter 16 Jahren (für Frauen: mindestens ein Kind unter 16 Jahren
16 Jahre alt oder über 22 Wochen schwanger);
- eine schwangere Frau (über 22 Wochen) und 3 unterhaltsberechtigte Kinder unter 16 Jahren haben;
- 4 oder mehr Geschwister unter acht Jahren haben, die nur von der Mutter erzogen werden;
- Mitglieder des Föderationsrates oder der Staatsduma sind.
Am 4. November 2022 wurde das oben genannte Gesetz dahingehend geändert, dass es einen Aufschub für Personen vorsieht die sich freiwillig militärischen Formationen angeschlossen haben. Nach Artikel 18 soll ein Aufschub auch "anderen Bürgern oder bestimmten Kategorien von Bürgern" gewährt werden, die durch eine Präsidialverordnung ein Recht auf Aufschub erhalten würden. Ein Dekret das von Präsident Putin am 21. September unterzeichnet wurde, werden Personen, die in Unternehmen des Verteidigungssektors beschäftigt sind, von der Mobilisierungspflicht befreit. Am 24. September wurde der Aufschub für Vollzeit- und Teilzeitstudenten gewährt, die "zum ersten Mal in Bildungsprogrammen eines entsprechenden Niveaus eingeschrieben sind"; in der geänderten Fassung des Erlasses wurde der Aufschub auf Gruppen wie Postgraduierte und Forscher ausgedehnt. Am 23. September gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass Angestellte des IT-Sektors, Banker und Journalisten der staatlichen Medien nicht unter den Mobilisierungserlass fallen würden. Das Verteidigungsministerium teilte mit, dass die Arbeitgeber aufgefordert werden sollen, eine Liste der Arbeitnehmer zu erstellen, die die Kriterien erfüllen, und sie den Büros des Verteidigungsministeriums vorzulegen. Am 3. Oktober wurden Väter von drei und mehr Kindern unter 16 Jahren von der Einberufung ausgenommen. Nach Angaben von Militärbeamten wurden auch andere Gruppen von der Einberufung befreit, und zwar Veteranen im Ruhestand, die aus dem Einberufungsregister gestrichen wurden, sowie russische Staatsangehörige, die im Ausland lebten und in Russland aus dem Einberufungsregister gestrichen wurden.
Legale Wege zur Vermeidung von Mobilisierung
Anwälte und NGO berichteten, dass sie von Anfragen nach Unterstützung bei der Frage, wie man sich der Einberufung nach dem Mobilmachungsbefehl entziehen kann, "überrollt" wurden. Antimobilisierungsaktivisten rieten russischen Männern, sich nicht bei den Rekrutierungsbüros zu melden, um nicht sofort eingezogen zu werden. Ähnlich wie bei der Aushändigung eines Einberufungsbescheids für den obligatorischen Militärdienst muss der Einberufungsbescheid nach den Mobilmachungsbedingungen persönlich übergeben und bei Erhalt unterzeichnet werden. Die Hinterlegung eines Einberufungsbescheids in einem Briefkasten oder die Aushändigung an Verwandte ist rechtswidrig, und die Nichtbefolgung eines auf diese Weise zugestellten Einberufungsbescheids hat "keine rechtlichen Konsequenzen oder Haftung" zur Folge. Ein Bescheidentwurf kann auch am Arbeits- oder Studienort zugestellt werden. Die Nichtzustellung eines Bescheidentwurfs wird gemäß Artikel 21.5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldstrafe von bis zu 3 000 Rubel [50 EUR] geahndet.
Einem von der EUAA befragten Menschenrechtsanwalt zufolge im November 2022 befragte, gab es "nur wenige solcher Fälle", da sie von den militärischen Rekrutierungsbüros eingeleitet werden müssen, die dafür keine Ressourcen haben. Artikel 21 des Föderalen Gesetzes über Mobilmachungsvorbereitungen und Mobilmachung sieht vor, dass sich russische Staatsangehörige, die mobilisiert werden sollen, an den in Mobilmachungsbefehlen, Einberufungsbescheiden oder Anordnungen der zuständigen Behörden festgelegten Sammelpunkten (sborny punkt) melden müssen. Außerdem ist es russischen Staatsangehörigen, die im Einberufungsregister eingetragen sind, untersagt, ihren Wohnsitz ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zu verlassen. Das Gesetz sieht jedoch keine Strafe für das Verlassen des Wohnsitzes vor. Wie ein Menschenrechtsanwalt im November 2022 erläuterte, verlangt ein Einberufungsbescheid, dass sich eine Person bei einem Militärrekrutierungsbüro zu einer medizinischen Untersuchung meldet. Nach der Entscheidung der medizinischen Kommission wird die Person entweder zurückgeschickt oder erhält die Anweisung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem Sammelpunkt einzufinden, woraufhin sie als Soldat gilt. Danach kann eine Person gemäß den geltenden Rechtsvorschriften über den Militärdienst bestraft werden.
Nach Angaben der von der EUAA im November 2022 befragten Experten wurde Personen, die einen Einberufungsbescheid im Rahmen des Mobilmachungsbefehls erhalten hatten, kein Zivildienst gewährt. Die gleichen Informationen wurden auf dem offiziellen Portal "Explain.rf" bereitgestellt.
Umsetzung der Mobilisierungsanordnung
Die lokalen Behörden begannen unmittelbar nach der Ankündigung der Mobilisierung mit der Ausgabe von Einberufungsbescheiden. Am Tag nach der Ankündigung der Mobilisierung berichteten die Medien, dass die Einberufungsbescheide den in Frage kommenden Männern mitten in der Nacht zugestellt wurden, woraufhin sie eine Stunde Zeit hatten, ihre Sachen zu packen und sich in den Einberufungszentren einzufinden. Medienquellen berichteten, dass Einberufungsbescheide in Fabriken verteilt worden waren. In Nischni Nowgorod wurden Berichten zufolge 37 Arbeiter während der Arbeit "mobilisiert" und zu einer Militäreinheit zur Ausbildung geschickt. Mitte Oktober wurde berichtet, dass in Passämtern in St. Petersburg und im Gebiet Leningrad Einberufungsbescheide verteilt wurden, in denen Männer aufgefordert wurden, sich bei einem Rekrutierungsbüro zu melden. In der ersten Woche nach Bekanntgabe des Mobilisierungsbefehls wurden Berichten zufolge Tausende von Männern im ganzen Land zur RAF eingezogen. Am 22. September berichtete der Guardian dass "mehr als 100 potenzielle Wehrpflichtige" das Flugzeug in Churba in der Region Chabarowsk im Fernen Osten Russlands bestiegen hätten. In Neryungri, der zweitgrößten Stadt in der Republik Sacha (Jakutien), wurden Berichten zufolge "Dutzende von Männern" in ein Fußballstadion gebracht und "in Busse verladen, die zu Rekrutierungszentren fuhren". Am nächsten Tag berichtete der Kaukasische Knoten, dass erste Gruppen aus Machatschkala und Kaspijsk (Dagestan) sowie aus Krasnodar entsandt worden seien. In Burjatien trafen Berichten zufolge "Busse mit mobilisierten Männern" aus der gesamten Region im Rekrutierungszentrum in der Regionalhauptstadt Ulan-Ude ein. In Moskau und St. Petersburg organisierten Polizei und Rekrutierungsbeamte Berichten zufolge Razzien an den Eingängen von U-Bahn-Stationen. In Moskau berichtete ein Reporter des Nachrichtenmagazins Sota.Vision, dass Personen, die am 21. September an Protesten gegen die Mobilisierung teilnahmen, aufgefordert wurden, sich in den Rekrutierungsbüros zu melden. In einer Stadt im Moskauer Gebiet blockierten Ordnungskräfte Berichten zufolge den Ausgang eines Restaurants, um Einberufungsbescheide an Männer zu verteilen. In Moskau wurden Berichten zufolge auch Razzien in Wohnheimen durchgeführt, bei denen Personen "mit DNR-Pässen" neben russischen Staatsangehörigen Einberufungsbescheide erhielten. Berichten zufolge wurden bei einer nächtlichen Razzia in den Schlafsälen eines Bauunternehmens mehr als 200 Männer in ein Rekrutierungszentrum gebracht, und bei einer Razzia in einem Moskauer Obdachlosenheim wurden Berichten zufolge "Dutzende" aufgegriffen.
Während der Mobilisierung gemeldete Unregelmäßigkeiten
Quellen berichteten über zahlreiche Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Mobilmachungsbefehls. Dazu gehörte die Einberufung von Personen, die das für die Mobilisierung nach bestimmten militärischen Dienstgraden vorgeschriebene Alter überschritten hatten; Personen, die das Einberufungsalter überschritten hatten; Personen, die körperlich nicht für den Militärdienst geeignet waren; Personen, die das Einberufungsalter überschritten haben, Personen, die körperlich nicht wehrdiensttauglich sind und zuvor aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden, Personen, die noch nie Wehrdienst geleistet haben, Personen, die als Vollzeitstudenten eingeschrieben waren, Väter von drei oder vier oder mehr Kindern.
Wie ein Menschenrechtsanwalt in einem Interview mit der EUAA am 11. November 2022 feststellte, hat das Verteidigungsministerium keine spezifischen Vorschriften für die "Teilmobilisierung" erlassen, und vor der Bekanntgabe des Mobilisierungsbefehls wurden keine normativen Rechtsakte veröffentlicht. Die Bedingungen für Ausnahmen und Aufschübe wurden mehrmals geändert, was dazu führte, dass die Rekrutierungsbüros im ganzen Land unterschiedliche Begründungen für die Einberufung im Rahmen des Mobilmachungsbefehls anführten. Laut Alexander Pomazuev, der von der EUAA am 9. November 2022 befragt wurde, war die Mobilisierung "total": Selbst wenn die Behörden versuchten, sie durch die Anwendung einiger Kategorien einzuschränken, war dies in der Praxis nicht möglich, da die Rechtsvorschriften und Verfahren "für eine totale Mobilisierung" ausgelegt sind. Alexander Pomazuev erklärte außerdem, dass die Beamten in den militärischen Rekrutierungsbüros in der Praxis die Listen der Beschäftigten, denen ein Aufschub gewährt wurde, ignorierten, da die Mobilisierungsgesetze keine Ausnahmen für diese Gruppen vorsahen. Außerdem, so die Quelle, hätten die Militärbeamten keine technischen Mittel, um Personen zu unterscheiden, die aufgrund von Zurückstellungen nicht für die Mobilisierung in Frage kommen. Er wies auch darauf hin, dass derartige Ausnahmeregelungen nur für leitende Spezialisten galten.
Entgegen den Anforderungen des Mobilisierungsgesetzes wurden neu eingezogene Personen Berichten zufolge nicht in einem Rekrutierungsbüro medizinisch untersucht, um festzustellen, ob sie medizinisch für den Militärdienst geeignet sind. Wie Alexander Pomazuev erläuterte, schreibt das Gesetz vor, dass alle russischen Männer im Alter von 18 bis 50 Jahren die Rekrutierungsbüros über ihren Gesundheitszustand informieren müssen, was in der Praxis jedoch niemand tut. In den Aufzeichnungen des Mobilisierungssystems sind daher veraltete Informationen über den Gesundheitszustand der Menschen enthalten, und jeder kann einen Einberufungsbescheid erhalten. Die Quelle wies auch darauf hin, dass die Rekrutierungsbüros keine personellen Ressourcen haben, um den Gesundheitszustand der Wehrpflichtigen zu überprüfen.
Beschwerden einreichen
In den Medien wurde über Fälle berichtet, in denen Männer, die im Rahmen des Mobilmachungsbefehls eingezogen wurden, wieder nach Hause geschickt wurden, nachdem ihre Angehörigen oder Anwälte bei den Behörden Beschwerde eingelegt hatten. Dies war der Fall eines 38-jährigen Einwohners von Krasnodar, der zunächst einberufen wurde, obwohl er an einer Sehbehinderung litt und eine Spezialisierung hatte, die eine Zurückstellung vom Militärdienst ermöglichte. Andere Fälle betrafen einen 42-jährigen Reservisten ohne Kampferfahrung, einen 59-jährigen Chirurgen mit mehreren Erkrankungen und einen 21-jährigen Vollzeitstudenten. Am 22. September erklärte der Leiter der Menschenrechts-NGO Agora, Pavel Chikov, über Telegram, dass eine Person, die mit einer Entscheidung der Einstellungskommission oder dem Ergebnis der medizinischen Untersuchung nicht einverstanden ist, ein Gerichtsverfahren einleiten kann, indem sie einen Antrag bei einem Stadtgericht am Standort des militärischen Rekrutierungsbüros einreicht. Gleichzeitig sollte eine Person eine vorläufige Schutzmaßnahme beantragen, da unter den Bedingungen der Mobilisierung - und anders als bei der Anfechtung einer Entscheidung über die Wehrpflicht oder die militärische Ausbildung - die Einreichung einer Klage bei Gericht die Verpflichtung zum Eintritt in die Streitkräfte nicht aufhebt. Im Oktober 2022 gewährte ein Stadtgericht in Gatschina (Gebiet Leningrad) einer Person, die gegen ihre Einberufung zur Mobilmachung klagte, eine vorläufige Schutzmaßnahme. Die als "evangelischer Christ" bezeichnete Person hatte Berichten zufolge ihren Zivildienst in den Jahren 2019-2021 abgeleistet und am 24. September 2022 einen Einberufungsbescheid erhalten. Nachdem er sich am nächsten Tag bei einem Einberufungsbüro gemeldet hatte, wurde er sofort eingezogen: Sein Antrag auf einen Zivildienst wurde ignoriert, und es fand keine medizinische Untersuchung statt. Das Gericht setzte die Entscheidung der Militärrekrutierungskommission bis zu der für den 15. November anberaumten Anhörung aus. In den Fristen wurden keine Informationen über die Gerichtsentscheidung Informationen über die Entscheidung des Gerichts waren in der für diesen Bericht zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu finden.
In einem Interview mit der EUAA am 11. November stellte ein Menschenrechtsanwalt fest, dass es allein in St. Petersburg 80 Fälle gab, in denen eine Mobilisierungsentscheidung angefochten wurde. Nach ihrer Schätzung dürfte es landesweit Hunderte solcher Fälle geben. Alexander Pomazuev zufolge gab es "praktisch keine rechtlichen Möglichkeiten", gegen Mobilisierungsbeschlüsse vorzugehen, da die bereits rekrutierten Personen nicht über die technischen Mittel verfügten (z. B. Zugang zu Smartphones, Stiften usw.). Darüber hinaus war das Gerichtsverfahren zum Nachweis der Unrechtmäßigkeit der Einberufung langwierig, und in einigen Fällen wurden Personen, die eingezogen und an die Front geschickt wurden, getötet, bevor die Anwälte eine positive Entscheidung über ihren Fall erhielten. So war zum Beispiel der Fall eines 33-jährigen IT-Spezialisten, der bei einer der größten russischen Banken beschäftigt war, der eingezogen wurde, obwohl er aufgrund seiner beruflichen Stellung das Recht auf eine Ausnahmegenehmigung hatte. Diese Person wurde am 23. September eingezogen, in das Kampfgebiet bei Svatovo, Region Luhansk, eingesetzt und am 13. Oktober getötet.[…]
Proteste
Die Mobilisierung führte zu Protesten in ganz Russland, auch in Regionen mit einem hohen Anteil ethnischer Minderheiten, wie Dagestan und Jakutien. Nach Angaben des UN OHCHR wurden landesweit rund 2 400 Menschen während der Proteste zwischen dem 21. und 26. September landesweit verhaftet. Bei einigen Protesten kam es zu Angriffen auf militärische Rekrutierungsbüros und Verwaltungsgebäude. Am 21. September 2022 setzten Demonstranten ein Verwaltungsgebäude in Togliatti (Region Samara) in Brand und warfen einen Molotowcocktail auf ein Rekrutierungsbüro in Nischni Nowgorod. Nach Angaben von Mediazona, das Brandanschläge im ganzen Land erfasst, löste der Mobilisierungsbefehl eine zweite Welle solcher Anschläge aus: Von den insgesamt 75 Brandanschlägen, die zwischen dem 24. Februar und 2. November registriert wurden, wurden 41 nach der Ankündigung der Mobilisierung verübt. Zu den angegriffenen Gebäuden gehören Rekrutierungs- und Einberufungsbüros, Polizeibüros, Büros des FSB und der Rosgvardia sowie Verwaltungsgebäude. Am 26. September wurde in der Stadt UstIlim in der Region Irkutsk ein Rekrutierungsbeamter von einem 25-jährigen Einwohner angeschossen und schwer verletzt. Die Organisation des Mobilisierungsprozesses führte zu "seltenen Beschwerden von Kreml-freundlichen Stimmen". Bereits am 26. September 2022 wurden inmitten des öffentlichen Widerstands die Unregelmäßigkeiten bei der Einberufung im Rahmen des Mobilmachungsbefehls sowohl auf föderaler als auch auf lokaler Ebene zugegeben.
Der Kreml schob die Verantwortung für die Nichteinhaltung der Kriterien für die Einberufung und die Ausnahmen den lokalen Institutionen zu. Mehrere Gouverneure räumten Fehler der lokalen Rekrutierungsbüros ein und versprachen, Personen zu entlassen, die versehentlich eingezogen worden waren. Berichten zufolge wurden mehrere Militärkommissare von ihren Aufgaben entbunden: zum Beispiel in der Region Magadan und in der Region Chabarowsk, wo die Hälfte von mehreren tausend eingezogenen Männer nach Hause zurückgeschickt wurden, nachdem sie für den Militärdienst ungeeignet befunden worden waren.
Russische Streitkräfte in der Ukraine
Nach Angaben des in den USA ansässigen Forschers Pavel Luzin bestehen die von der Russischen Föderation in der Ukraine eingesetzten Streitkräfte hauptsächlich aus RAF-Einheiten, die von Rosgvardia (der zweitgrößten Militärformation Russlands) und ihren tschetschenischen Einheiten unterstützt werden, die Ramsan Kadyrow, dem Oberhaupt der Tschetschenischen Republik, treu ergeben sind, sowie aus paramilitärischen Einheiten des Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB), Söldnereinheiten und rekrutierten Soldaten der DNR und LNR. Wie der Forscher Joris van Bladel im Juli 2022 feststellte, ergibt sich aus der Vielfalt der von Russland in der Ukraine eingesetzten militärischen Akteure eine "Taxonomie der russischen Soldaten", in der "jede Kategorie von Soldaten eine andere Rekrutierungsmethode, einen anderen Soldplan, einen anderen Kommando- und Kontrollkanal und eine andere Mission hat, was zu einem Kaleidoskop unterschiedlicher Kriegskulturen führt".
Einsatz von Wehrpflichtigen im Krieg in der Ukraine
Die aktuelle Gesetzgebung der Russischen Föderation erlaubt den Einsatz von Wehrpflichtigen in bewaffneten Konfliktgebieten, nachdem sie eine viermonatige militärische Ausbildung absolviert haben. Dies ist festgelegt in Artikel 2.3 der Präsidialverordnung Nr. 1237 über das Verfahren zur Ableistung des Militärdienstes, die am 16. September 1999 verabschiedet und am 4. Oktober 2022 überarbeitet wurde. Nach Ableistung der dreimonatigen Wehrpflicht kann eine Person einen Vertrag mit der RAF unterzeichnen und in Kampfgebiete geschickt werden. Eine Person kann auch nach einem Monat ihres Wehrdienstes einen Vertrag unterzeichnen, wenn ihre bisherige Ausbildung dies zulässt. Wenn sie während der Kampfhandlungen eingesetzt werden, werden Wehrpflichtige, die einen Vertrag mit der RAF unterzeichnet haben, aufgrund ihrer begrenzten Ausbildungszeit in der Regel mit Aufgaben betraut, die "weniger technisches Fachwissen" erfordern, wie z. B. Positionen in der Logistik.
Einige Tage bevor Russland den Beginn der "besonderen Militäroperation" am 24. Februar 2022 ankündigte, berichtete das Komitee der Soldatenmütter über Anrufe von Eltern von Soldaten berichtet, dass ihre Söhne entweder gezwungen wurden, Verträge mit der RAF zu unterzeichnen, oder dass sie in Militäreinheiten an der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt wurden, wobei die meisten von ihnen auf Militärstützpunkte in der Region Belgorod geschickt wurden. Im März 2022 berichtete der unabhängige Fernsehsender Current Time über Fälle, in denen Wehrpflichtige in der Region Belgorod unter Druck gesetzt wurden, Verträge mit den russischen Streitkräften zu unterzeichnen, und denjenigen, die sich weigerten, in die Ukraine zu gehen, mit den Artikeln des Strafgesetzbuchs über Desertion bedroht wurden.
Anfang März sprach ein Mitglied des Föderationsrates, Ljudmila Narusowa davon, dass über 100 Wehrpflichtige, die in die Ukraine geschickt wurden, nachdem sie gezwungen worden waren, einen Vertrag mit der RAF zu unterzeichnen; nach ihren Angaben haben nur vier von ihnen überlebt. Am 8. März 2022 erklärte Präsident Putin, dass die Wehrpflichtigen nicht bei den Feindseligkeiten in der Ukraine eingesetzt wurden, und stellte fest, dass es "keine zusätzlichen Einberufungen von Reservisten" geben werde. Am nächsten Tag räumte das Verteidigungsministerium ein, dass einige Wehrpflichtige in Kampfgebieten in der Ukraine eingesetzt worden seien und dass "einige von ihnen, die in Versorgungseinheiten dienten, von der ukrainischen Armee gefangen genommen worden seien". Kreml-Sprecher Dmitri Peskow erklärte, Putin habe die Militärstaatsanwaltschaft angewiesen, den Einsatz von Wehrpflichtigen in der Ukraine zu untersuchen und die dafür verantwortlichen Beamten zu bestrafen. Am 7. Juni 2022 erklärte ein Militärstaatsanwalt des westlichen Militärbezirks, dass 600 Wehrpflichtige in die Ukraine entsandt worden seien und dass etwa 12 Armeeoffiziere im Zusammenhang mit ihrer Entsendung strafrechtlich verfolgt worden seien; einige der Offiziere seien aus dem Dienst entlassen worden. Seit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine haben ukrainische Medien über russische Wehrpflichtige berichtet, die bei den Kämpfen gefangen genommen oder getötet wurden. Nach Angaben der Ermittlungsgruppe Agenstvo könnten Wehrpflichtige mehr als die Hälfte der Besatzung des russischen Flaggschiffs Moskva ausgemacht haben, das am 14. April im Schwarzen Meer sank. Im August wurde der Tod eines Matrosen bestätigt, der zum Zeitpunkt des Unglücks als Koch auf dem Schiff seinen Militärdienst leistete. Am 11. November teilte ein Menschenrechtsanwalt der EUAA mit, dass er keine Kenntnis von einer kürzlichen Beteiligung von Wehrpflichtigen an Kampfhandlungen in der Ukraine bekannt sei. Die Quelle merkte an, dass, obwohl das Gesetz zwar den Einsatz von Wehrpflichtigen erlaube, die Behörden jedoch mehrfach versichert hätten, dass sie nicht eingesetzt werden würden. Wie die Quelle weiter erklärte, wurden Wehrpflichtige jedoch "in großem Umfang in die Grenzregionen verlegt", z. B. nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow, Krasnodar und die von Russland besetzte Krim. Dieser Quelle zufolge gab es keine Berichte über die Entsendung von Wehrpflichtigen in den neu annektierten Gebieten der Ukraine eingesetzt wurden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis, Herkunft, Sprachkenntnissen, Werdegang, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Familienverhältnissen im Herkunftsstaat) ergeben sich aus dem Akteninhalt und den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in den Jahren 2016 und 2017 in der Russischen Föderation sowie dem Abgabenverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Reisepässen der Russischen Föderation, ausgestellt am 24.02.2016 und 08.09.2021, ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den im Akt einliegenden Gerichtsurteilen. Die im Akt einliegenden Anzeigen haben hingegen nicht zu etwaigen weiteren rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers geführt.
2.2. Zu den Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den fehlenden Melde-Zeiträumen ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den Erwerbszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 11.01.2023.
Zu seinen Familienverhältnissen, seinem Leben und seinen familiären bzw. sozialen Kontakten in Österreich, sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Schwestern sowie der Mutter des gemeinsamen Sohnes in der mündlichen Verhandlung und dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich, welche weder sonderlich ausgeprägt noch verfestigt ist, ergeben sich aus dem Akteninhalt und zwar insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den vorgelegten Unterlagen. Im Rahmen des gesamten Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich in beruflicher oder sozialer Hinsicht – insbesondere vor dem Hintergrund seines nunmehr zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet – integriert ist.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation unter Einbeziehung der Lage in Tschetschenien beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
Da der Beschwerdeführer, der die Beschwerde gegen die negativen Spruchpunkte der Entscheidung in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen hat, im Jahr 2016 einen russischen Reisepass erhalten hat, derzeit einen gültigen Reisepass, ausgestellt am 08.09.2021, besitzt und sich zumindest in den Jahren 2016 und 2017 mehrere Wochen hindurch in der Russischen Föderation aufgehalten hat, kann seitens des erkennenden Gerichtes keine wie auch immer geartete Gefährdung seiner Person in der Russischen Föderation erkannt werden.
Ebenso ergeben sich unter Berücksichtigung des von Russland geführten Ukraine-Kriegs keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK. Russland setzt im Krieg in der Ukraine Berufssoldaten ein und wurde keine Generalmobilmachung verkündet, sodass der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, zwangsweise im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Ebenso ergeben sich unter Berücksichtigung des von Russland geführten Ukraine-Kriegs keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 3, EMRK. Russland setzt im Krieg in der Ukraine Berufssoldaten ein und wurde keine Generalmobilmachung verkündet, sodass der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, zwangsweise im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden. Nach Abs. 2 ist das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, 3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil a) der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder c) das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können. 3.1. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden. Nach Absatz 2, ist das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, 3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil a) der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder c) das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Es war daher das Verfahren in die Lage vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2019 wiederherzustellen. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Absatz 2, die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Es war daher das Verfahren in die Lage vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2019 wiederherzustellen.
Es folgen nun die für die gegenständliche Entscheidungsfindung relevanten Passagen der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2022, Ra 2020/21/0049:
„Bei der für die Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA VG vorgenommenen Interessenabwägung hat das BVwG seiner Entscheidung wie auch das BFA zuvor zugrunde gelegt, dass der Revisionswerber mit seinem Sohn nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohne und die alleinige Obsorge bei dessen Mutter liege. Zudem sei das Familienleben des Revisionswerbers vor allem durch sein strafrechtliches Fehlverhalten als relativiert anzusehen.„Bei der für die Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 9, BFA VG vorgenommenen Interessenabwägung hat das BVwG seiner Entscheidung wie auch das BFA zuvor zugrunde gelegt, dass der Revisionswerber mit seinem Sohn nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohne und die alleinige Obsorge bei dessen Mutter liege. Zudem sei das Familienleben des Revisionswerbers vor allem durch sein strafrechtliches Fehlverhalten als relativiert anzusehen.
Dem hält die Revision zutreffend entgegen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der nach § 9 BFA VG vorzunehmenden Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig ist, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (vgl. etwa VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0322, Rn. 12, und VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 20, jeweils mwN); eine Beschränkung ausschließlich auf die Frage der Obsorge greift dabei zu kurz (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115, Rn. 13).Dem hält die Revision zutreffend entgegen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der nach Paragraph 9, BFA VG vorzunehmenden Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig ist, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat vergleiche etwa VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0322, Rn. 12, und VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 20, jeweils mwN); eine Beschränkung ausschließlich auf die Frage der Obsorge greift dabei zu kurz vergleiche etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115, Rn. 13).
Der Revisionswerber brachte in der Beschwerde vor, seinen Sohn nahezu täglich zu sehen und auch regelmäßigen Kontakt mit dessen Mutter zu haben. Bereits deshalb hätte das BVwG nicht von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA VG ausgehen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen, zumal das der Verurteilung vom 26. September 2019 zugrunde liegende Fehlverhalten nicht derart gravierend war, dass gegenständlich von einem eindeutigen Fall hätte ausgegangen werden können. Mit diesem Vorbringen hätte sich das BVwG somit auseinander setzen müssen und die Verhandlung hätte die Gelegenheit geboten, um die konkrete Ausgestaltung der Beziehung des Revisionswerbers zu seinem minderjährigen Sohn beurteilen zu können.“Der Revisionswerber brachte in der Beschwerde vor, seinen Sohn nahezu täglich zu sehen und auch regelmäßigen Kontakt mit dessen Mutter zu haben. Bereits deshalb hätte das BVwG nicht von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG ausgehen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen, zumal das der Verurteilung vom 26. September 2019 zugrunde liegende Fehlverhalten nicht derart gravierend war, dass gegenständlich von einem eindeutigen Fall hätte ausgegangen werden können. Mit diesem Vorbringen hätte sich das BVwG somit auseinander setzen müssen und die Verhandlung hätte die Gelegenheit geboten, um die konkrete Ausgestaltung der Beziehung des Revisionswerbers zu seinem minderjährigen Sohn beurteilen zu können.“
3.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet:
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
3.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.3.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ iSd Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, RZ 37 und 38, mwH auf die Rsp. des EGMR; VwGH 28.06.2011, 2008/01/0583).Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ iSd Artikel 8, EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, RZ 37 und 38, mwH auf die Rsp. des EGMR; VwGH 28.06.2011, 2008/01/0583).
Gemäß der Rechtsprechung des VfGH sind die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. VfGH 24.09.2018, E 1416/2018-14). Wie der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94).Gemäß der Rechtsprechung des VfGH sind die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Kindeswohl zu berücksichtigen vergleiche VfGH 24.09.2018, E 1416/2018-14). Wie der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94).
Ferner ist es nach Auffassung des EGMR ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 28.02.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.06.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; 12.10.2016, E 1349/2016).Ferner ist es nach Auffassung des EGMR ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 28.02.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.06.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,).
Nach der Rechtsprechung des VfGH sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 09.06.2016, E 2617/2015; 19.06.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 14.03.2018, E 3964/2017; 11.06.2018, E 343/2018, E 345/2018; 11.06.2018, E 435/2018). Der VfGH sprach aus, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. dazu VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 19.06.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.06.2018, E 343/2018, E 345/2018).Nach der Rechtsprechung des VfGH sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 19.362 aus 2011,; VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 09.06.2016, E 2617 aus 2015,; 19.06.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 14.03.2018, E 3964 aus 2017,; 11.06.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,; 11.06.2018, E 435 aus 2018,). Der VfGH sprach aus, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 19.06.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 11.06.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,).
Darüber hinaus ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriagebased relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, wobei auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abzustellen ist, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394; 28.06.2011, 2008/01/0527). Darüber hinaus ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriagebased relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, wobei auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abzustellen ist, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394; 28.06.2011, 2008/01/0527).
Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (VwGH vom 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
Für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung sind gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394; 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, mwN).Für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung sind gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394; 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, mwN).
3.4. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).3.4. Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; 09.09.2014, 2013/22/0247; 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; 09.09.2014, 2013/22/0247; 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände – zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0025; 18.10.2012, 2010/22/0136; 20.01.2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249), eine Einstellungszusage (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129; 31.01.2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 26.04.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365).
Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (VwGH 04.08.0216, Ra 2015/21/0249), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).
3.5. Zu prüfen ist daher, ob beim Beschwerdeführer in Österreich ein zu schützendes Familien- und Privatleben im Sinne des § 55 AsylG 2005 iVm Art. 8 EMRK vorliegt:3.5. Zu prüfen ist daher, ob beim Beschwerdeführer in Österreich ein zu schützendes Familien- und Privatleben im Sinne des Paragraph 55, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 8, EMRK vorliegt:
Gemäß den getroffenen Feststellungen leben in Österreich zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Mit seinen Schwestern lebt der Beschwerdeführer weder in einem gemeinsamen Haushalt noch besteht eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit bzw. ein besonders intensives Naheverhältnis zu ihnen. Beide Schwestern brachten in der mündlichen Verhandlung kaum bis keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu pflegen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2023, S. 16 f: „R: Wie oft sehen Sie Ihren Bruder (BF)? Z2: Selten, fast nie. R: Wann war das letzte Mal? Z2: Wann war das… (denkt nach) Dieses Jahr war es nicht, aber vorheriges Jahr haben wir uns einmal in der Stadt getroffen. (..) Es ist ungefähr im Herbst gewesen, aber genau weiß ich es nicht. (..). R: Abgesehen von dem Treffen im letzten Jahr, gibt es irgendwelche Abhängigkeiten zwischen Ihnen und Ihrem Bruder? Schuldet er Ihnen z.B. Geld [o]der umgekehrt, oder kümmern Sie sich um ihn? Z2: Das ist alles nicht der Fall.“). Auch zu seiner zweiten Schwester pflegt der Beschwerdeführer geringen bis keinen Kontakt (vgl. Verhandlungsprotokoll 10.02.2023, S. 3: „R: Wie oft sehen Sie Ihren Bruder? Z3: Er war vor zwei Jahren bei uns, als mein Mann verstorben ist. R: Und davor und danach? Z3: Ehrlich gesagt, bin ich schon seit 14 Jahren in Österreich und er kommt nicht zu uns. R: Wissen Sie, ob Ihr Bruder vorbestraft ist? Z3: Er war im Gefängnis in Wien, aber ich weiß nicht, in welchem. Es muss vor einigen Jahren gewesen sei. Ich habe ihn nicht besucht. [..].“). Gesamt betrachtet kann hinsichtlich des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich wohnhaften Schwestern keinesfalls von einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung mit einer im Sinne einer der höchstgerichtlichen Judikatur maßgeblichen Intensität und Dauer gesprochen werden. Gemäß den getroffenen Feststellungen leben in Österreich zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Mit seinen Schwestern lebt der Beschwerdeführer weder in einem gemeinsamen Haushalt noch besteht eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit bzw. ein besonders intensives Naheverhältnis zu ihnen. Beide Schwestern brachten in der mündlichen Verhandlung kaum bis keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu pflegen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2023, S. 16 f: „R: Wie oft sehen Sie Ihren Bruder (BF)? Z2: Selten, fast nie. R: Wann war das letzte Mal? Z2: Wann war das… (denkt nach) Dieses Jahr war es nicht, aber vorheriges Jahr haben wir uns einmal in der Stadt getroffen. (..) Es ist ungefähr im Herbst gewesen, aber genau weiß ich es nicht. (..). R: Abgesehen von dem Treffen im letzten Jahr, gibt es irgendwelche Abhängigkeiten zwischen Ihnen und Ihrem Bruder? Schuldet er Ihnen z.B. Geld [o]der umgekehrt, oder kümmern Sie sich um ihn? Z2: Das ist alles nicht der Fall.“). Auch zu seiner zweiten Schwester pflegt der Beschwerdeführer geringen bis keinen Kontakt vergleiche Verhandlungsprotokoll 10.02.2023, S. 3: „R: Wie oft sehen Sie Ihren Bruder? Z3: Er war vor zwei Jahren bei uns, als mein Mann verstorben ist. R: Und davor und danach? Z3: Ehrlich gesagt, bin ich schon seit 14 Jahren in Österreich und er kommt nicht zu uns. R: Wissen Sie, ob Ihr Bruder vorbestraft ist? Z3: Er war im Gefängnis in Wien, aber ich weiß nicht, in welchem. Es muss vor einigen Jahren gewesen sei. Ich habe ihn nicht besucht. [..].“). Gesamt betrachtet kann hinsichtlich des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich wohnhaften Schwestern keinesfalls von einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung mit einer im Sinne einer der höchstgerichtlichen Judikatur maßgeblichen Intensität und Dauer gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer hat einen in Österreich lebenden und asylberechtigten Sohn; letzterer lebt bei seiner alleine obsorgeberechtigten Mutter, mit der der Beschwerdeführer seit 2019 keine Beziehung mehr führt und keinen Kontakt pflegt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10.02.2023, S. 4: „Z1: Ich habe mit diesem Mann (BF) seit vier Jahren absolut nichts zu tun. [..] Z1: Er zahlt keine Alimente, da er arbeitslos ist. Der Sohn kriegt Geschenke und Taschengeld. [..].“).Der Beschwerdeführer hat einen in Österreich lebenden und asylberechtigten Sohn; letzterer lebt bei seiner alleine obsorgeberechtigten Mutter, mit der der Beschwerdeführer seit 2019 keine Beziehung mehr führt und keinen Kontakt pflegt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 10.02.2023, S. 4: „Z1: Ich habe mit diesem Mann (BF) seit vier Jahren absolut nichts zu tun. [..] Z1: Er zahlt keine Alimente, da er arbeitslos ist. Der Sohn kriegt Geschenke und Taschengeld. [..].“).
Zur Beziehung des gemeinsamen Sohnes zum Beschwerdeführer führte die Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2023 im Wortlaut aus: „R: Welche Geschenke hat Ihr Sohn in den letzten Jahren erhalten? Z1: Das weiß ich nicht, es ist unterschiedlich. R: Können Sie es etwas präzisieren? Z1: Ab und zu kauft er Gewand und Schuhe, aber noch öfter kauft er Spielzeug. R: Welches Spielzeug beispielsweise? Z1: (lacht) ganz normales Spielzeug für achtjährige? [..] R: Was konkret? Z1: (denkt länger nach) R (nach einiger Zeit): Was war das letzte Geschenk? Z1: Ich weiß es nicht, ich glaube es war ein Set mit Autos und einer Bahn. R: Welche konkreten Geschenke haben Sie noch in Erinnerung? Z1: Ich erinnere mich nicht. [..]. R: Wie oft sehen Sie Ihren Ex-Mann (BF)? Z1: Gar nicht.“). R: Hat sich Ihr Ex-Mann jemals um das Kind gekümmert, als das Kind krank war? Z1: Nein, aber ich bin einmal auf Urlaub gefahren, und da hat er sich um ihn gekümmert. Das war voriges Jahr. R: Warum haben Sie Ihren Sohn nicht in den Urlaub mitgenommen? Z1: Ich wollte im Urlaub alleine sein. R: Wie oft hat Ihr Ex-Mann den gemeinsamen Sohn in den letzten sechs Wochen gesehen? Z1: Ich kann das nicht sagen, er kontaktiert den Sohn direkt und sie gehen zusammen hinaus. Ich weiß nicht, wie oft das ist. [..] Z1: Ich habe jetzt ein anderes Leben und nicht mehr mit diesem Mann. [..] R: Sie sind der Ansicht, dass Ihr gemeinsamer Sohn weiterhin mit Ihrem Ex-Mann Zeit verbringen soll? Z1: Ja. R: Eine ganz einfache und schwierige Frage zugleich: Warum? Z1: Er liebt seinen Vater.“).
Hinsichtlich seines Privatleben in Österreich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich zwar bereits über 10 Jahre in Österreich aufhält, jedoch hat er sich trotz dieses langen Zeitraums im Bundesgebiet weder in gesellschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht integriert noch einen nennenswerten Freundeskreis aufbauen können. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch (nicht gemeldete) Gelegenheitsjobs und verbringt seine Freizeit überwiegend zuhause (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10-12 und Versicherungsdatenauszug). Zwar gelang es dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2014 aufgrund seiner (damaligen) Beziehung zu einer asylberechtigten Frau und dem gemeinsamen Kind die baldige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – auch zur Unterstützung seiner damaligen Familie – glaubhaft zu machen, jedoch muss – wie bereits dargestellt – acht Jahre später festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer lediglich (insgesamt) etwa acht Monate Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze aufzuweisen hat und nur über Basiskenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Hinsichtlich seines Privatleben in Österreich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich zwar bereits über 10 Jahre in Österreich aufhält, jedoch hat er sich trotz dieses langen Zeitraums im Bundesgebiet weder in gesellschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht integriert noch einen nennenswerten Freundeskreis aufbauen können. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch (nicht gemeldete) Gelegenheitsjobs und verbringt seine Freizeit überwiegend zuhause vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10-12 und Versicherungsdatenauszug). Zwar gelang es dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2014 aufgrund seiner (damaligen) Beziehung zu einer asylberechtigten Frau und dem gemeinsamen Kind die baldige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – auch zur Unterstützung seiner damaligen Familie – glaubhaft zu machen, jedoch muss – wie bereits dargestellt – acht Jahre später festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer lediglich (insgesamt) etwa acht Monate Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze aufzuweisen hat und nur über Basiskenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer zwei Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde und gegen ihn nicht weniger als acht strafrechtliche Anzeigen erstattet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ein Großteil der im Akt inliegenden Anzeigen (zB. schwerer Diebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung) nicht zu rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers geführt hat; dieser erschwerte eine etwaige strafrechtliche Verfolgung jedoch auch durch Unterlassung einer rechtskonformen Meldung, sodass er zur Fahndung ausgeschrieben werden musste und daher (erst) am 05.08.2019 auch im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen wurde. D0er Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Linz am 26.09.2019 aufgrund einer vorgenommenen Fälschung einer besonders geschützten Urkunde rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und ein zweites Mal am 15.09.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wovon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren 11 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer zwei Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde und gegen ihn nicht weniger als acht strafrechtliche Anzeigen erstattet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ein Großteil der im Akt inliegenden Anzeigen (zB. schwerer Diebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung) nicht zu rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers geführt hat; dieser erschwerte eine etwaige strafrechtliche Verfolgung jedoch auch durch Unterlassung einer rechtskonformen Meldung, sodass er zur Fahndung ausgeschrieben werden musste und daher (erst) am 05.08.2019 auch im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen wurde. D0er Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Linz am 26.09.2019 aufgrund einer vorgenommenen Fälschung einer besonders geschützten Urkunde rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und ein zweites Mal am 15.09.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wovon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren 11 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
In Anbetracht zumindest dieser strafgerichtlichen Verurteilungen und der zahlreichen Zeiträume ohne Meldung bzw. einer Obdachlosigkeit kann von einer sozialen Verfestigung im Bundesgebiet nicht gesprochen und auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.
In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch von ihm begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt wird (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181, mwN).
Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Darüber hinaus ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.03.1995, 95/18/0061, zu verweisen, in welcher ausgeführt wurde, dass das wiederholte Fehlverhalten eines Fremden (im damals vom Verwaltungsgerichtshofs beurteilten Verfahren handelte es sich um die Delikte des Diebstahls durch Einbruch und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch stark ausgeprägte private und familiäre Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, nämlich Gattin und Kindern, seit 15 Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Die Begehung von Straftaten stellt außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Darüber hinaus ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.03.1995, 95/18/0061, zu verweisen, in welcher ausgeführt wurde, dass das wiederholte Fehlverhalten eines Fremden (im damals vom Verwaltungsgerichtshofs beurteilten Verfahren handelte es sich um die Delikte des Diebstahls durch Einbruch und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch stark ausgeprägte private und familiäre Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, nämlich Gattin und Kindern, seit 15 Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen vergleiche auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Die Begehung von Straftaten stellt außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Dies muss umso mehr dann gelten, wenn – wie im gegenständlichen Beschwerdefall – die privaten und familiären Interessen als schwach ausgeprägt qualifiziert werden können und wenn zum Herkunftsstaat weiterhin erhebliche Anknüpfungspunkte bestehen.
Ferner fällt bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2023 seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. So gab er etwa an, er wolle – im Fall einer abweisenden Entscheidung – seinen Sohn unter Missachtung der alleinigen Obsorge der Kindesmutter nach Tschetschenien entführen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10.02.2023, S. 11: „BF: „… Wenn ich nach Tschetschenien gehe, glauben Sie, dass mein Sohn hierbleibt? Das ist mein Sohn. Ich nehme ihn selbstverständlich mit nach Tschetschenien. R: Sie kündigen hier eine Kindesentführung an […]. BF: Das ist mir egal, das ist mein Sohn. Wenn sie will, kann sie auch nach Tschetschenien kommen.“).Ferner fällt bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2023 seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. So gab er etwa an, er wolle – im Fall einer abweisenden Entscheidung – seinen Sohn unter Missachtung der alleinigen Obsorge der Kindesmutter nach Tschetschenien entführen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 10.02.2023, S. 11: „BF: „… Wenn ich nach Tschetschenien gehe, glauben Sie, dass mein Sohn hierbleibt? Das ist mein Sohn. Ich nehme ihn selbstverständlich mit nach Tschetschenien. R: Sie kündigen hier eine Kindesentführung an […]. BF: Das ist mir egal, das ist mein Sohn. Wenn sie will, kann sie auch nach Tschetschenien kommen.“).
Dass das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung vor mehr als acht Jahren mit Erkenntnis vom 22.12.2014, W147 1431590-1, auf Dauer als unzulässig erklärt hat, bleibt entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ohne Einfluss, da zum einen mit der damaligen Entscheidung aufgrund der damaligen Rechtslage kein Aufenthaltstitel zugesprochen wurde; zum anderen hat sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt erheblich zu Lasten des Beschwerdeführers geändert. Weder besteht die damalige Lebensgemeinschaft zur Mutter des gemeinsamen Sohnes weiterhin, noch lebt der Beschwerdeführer mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt; darüber hinaus erreichte die angekündigte Erwerbstätigkeit im Verlauf der letzten acht Jahre ein marginales Ausmaß und wurde der Beschwerdeführer zuletzt auch mehrfach straffällig.
Wie bereits ausgeführt sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 9.6.2016, E 2617/2015; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 14.3.2018, E 3964/2017; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018; 11.6.2018, E 435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018).Wie bereits ausgeführt sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 19.362 aus 2011,; VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 9.6.2016, E 2617 aus 2015,; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 14.3.2018, E 3964 aus 2017,; 11.6.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,; 11.6.2018, E 435 aus 2018,). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 11.6.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,).
Im vorliegenden Fall ist von keiner nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls auszugehen, wenn der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zurückkehrt. Der Beschwerdeführer ist nicht obsorgeberechtigt und ist dieser nicht in die Erziehung eingebunden. Der Beschwerdeführer lebt seit 2019 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn. Darüber hinaus wird durch das österreichische Sozial- und Bildungssystem gewährleistet, dass auch beim Ausbleiben der (wenn nur gelegentlichen) Unterstützungsleistungen (Taschengeld) durch den Vater, die Ausbildungschancen des Kindes entsprechend seinen individuellen Anlagen, Fähigkeiten, und Neigungen gewährleistet und eine finanziell abgesichertes Heranwachsen gesichert ist. Aktuell besteht daher auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis des Sohnes des Beschwerdeführers zu diesem. Somit liegen fallgegenständlich auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer das Kind im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers im Sinne der mit Urteil vom 08.03.2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit Urteil vom 15.11.2011, Dereci u.a. (C-256/11) fortgesetzten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes „de facto gezwungen“ wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.
Nicht außer Acht gelassen werden darf auch, dass der Kontakt mit einem Vater, der schon mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde, zeitweise obdachlos war und keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, dem Kindeswohl auch nicht uneingeschränkt zuträglich ist, zumal der Beschwerdeführer als Vater letztlich auch immer als Vorbild für ein Kind fungiert.
Weder kommt dem Beschwerdeführer die Obsorge für seinen Sohn zu, noch ist seine Anwesenheit im Bundesgebiet weder für dessen Erziehung – welche von der Kindesmutter wahrgenommen wird – noch für dessen Versorgung erforderlich.
Auch zu seinen übrigen in Österreich lebenden Mitgliedern der Kernfamilie haben sich – wie bereits ausgeführt – keine besonderen Abhängigkeiten ergeben, sodass diesbezüglich entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von keinem Familienleben auszugehen ist, diese Bindungen aber jedenfalls als Privatleben zu berücksichtigen sind.
Anzumerken ist auch, dass es dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist, den Kontakt mit seinem Sohn bei Rückkehr in sein Herkunftsland ebenso eingeschränkt weiterzuführen. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich durch Videotelefonie Kontakt zu seinem bald neunjährigen Sohn zu halten bzw. persönliche Treffen im Ausland zu arrangieren.
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit von nunmehr zehn Jahren nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Zwar besteht ein gewisser Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, dieser ist jedoch nicht so intensiv ausgeprägt, dass er besonders schützenswert wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass nach einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde – ohne nähere Begründung – die Rechtskonformität der Zustellung des negativen Bescheides bestreitet, ist auszuführen, dass selbst wenn dies – gegen den Akteninhalt, wonach der Bescheid aufgrund des nicht feststellbaren Aufenthaltes des Beschwerdeführers an der Amtstafel der ausstellenden Behörde kundgemacht wurde – zutreffend sein sollte, nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des 05.08.2016 über keinen Aufenthaltstitel verfügte und bis zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages am 08.09.2017 auch keine Maßnahmen setzte, um daran etwas zu ändern.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist daher als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist daher als unbegründet abzuweisen. ,
3.6. Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Da der Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 55 AsylG 2005 zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würdenDa der Antrag der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden
Die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 50 Abs. 1 ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre.
Weder für die Russische Föderation noch für die Teilrepublik Tschetschenien kann festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es keinen Anhaltspunkt. Auch sonst liegen unzumutbare Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor. Der Beschwerdeführer ist gesund, spricht muttersprachlich Russisch und Tschetschenisch und verfügt über Berufserfahrung. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten könnte.Weder für die Russische Föderation noch für die Teilrepublik Tschetschenien kann festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es keinen Anhaltspunkt. Auch sonst liegen unzumutbare Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor. Der Beschwerdeführer ist gesund, spricht muttersprachlich Russisch und Tschetschenisch und verfügt über Berufserfahrung. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten könnte.
Ebenso unter Berücksichtigung des von Russland geführten Ukraine-Kriegs ergeben sich keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK. Russland setzt im Krieg in der Ukraine Berufssoldaten ein und wurde keine Generalmobilmachung verkündet, sodass Beschwerdeführer insbesondere auch auf Grund einen Wehrersatzdienst zu leisten, nicht Gefahr läuft, zwangsweise im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Ebenso unter Berücksichtigung des von Russland geführten Ukraine-Kriegs ergeben sich keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 3, EMRK. Russland setzt im Krieg in der Ukraine Berufssoldaten ein und wurde keine Generalmobilmachung verkündet, sodass Beschwerdeführer insbesondere auch auf Grund einen Wehrersatzdienst zu leisten, nicht Gefahr läuft, zwangsweise im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden.
Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, – ein solches wurde weder substantiiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich – sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß Paragraph 50, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG, – ein solches wurde weder substantiiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich – sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.
3.8. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Derartige Gründe sind jedoch beschwerdeseitig nicht hinreichend substantiiert worden, noch sind sie sonst im Verfahren hervorgekommen.
Im angefochtenen Bescheid stützt sich das Bundesamt bei der gegenständlichen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Wie bereits oben dargelegt, ist die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Auch hat dies das Bundesamt im angefochtenen Bescheid in hinreichender Klarheit begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.Im angefochtenen Bescheid stützt sich das Bundesamt bei der gegenständlichen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Wie bereits oben dargelegt, ist die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Auch hat dies das Bundesamt im angefochtenen Bescheid in hinreichender Klarheit begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Das Bundesamt hat nach § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Das Bundesamt hat nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ersatzentscheidung familiäre Interessen Interessenabwägung Kindeswohl Krieg Militärdienst non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafrechtliche Verfolgung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Urkundenfälschung ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W129.2226596.1.00Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023