Entscheidungsdatum
03.05.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W266 1429482-5/14Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Graz, vom 04.10.2022, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Graz, vom 04.10.2022, Zl. römisch 40 :
A) Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Zl. EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), und C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023), vorgelegten Fragen ausgesetzt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Zl. EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), und C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 30.01.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.09.2012 den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.09.2012 den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2014, W127 1429482-1, insofern stattgegeben, als dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen mit der Begründung aberkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) sowie eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt IV.)Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen mit der Begründung aberkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.)
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2017, W246 1429482-2, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt. I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt. römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2022, W121 1429482-3, wurde der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte II. bis VI. ersatzlos behoben. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wurden dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 und Abs. 5 FPG stattgegeben und die Karte für Geduldete für ein weiteres Jahr verlängert wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2022, W121 1429482-3, wurde der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. ersatzlos behoben. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wurden dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins und Absatz 5, FPG stattgegeben und die Karte für Geduldete für ein weiteres Jahr verlängert wurde.
Am 07.09.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 28.04.2022 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.09.2021 verloren habe bzw. ihm ein solches zu keinem Zeitpunkt zugekommen sei.Mit Bescheid vom 28.04.2022 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.09.2021 verloren habe bzw. ihm ein solches zu keinem Zeitpunkt zugekommen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Mit Beschwerdeergänzung vom 23.05.2022 brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass er einen nach rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens neu entstandenen Fluchtgrund vorgebracht habe, nämlich, dass er sich innerlich vom Islam abgewendet habe und nunmehr religionslos sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, im Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob dieses Vorbringen einen glaubhaften Kern aufweise. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe dem Beschwerdeführer als Apostat eine asylrelevante Verfolgung, darüber hätte die belangte Behörde in merito absprechen müssen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2022, W266 1429482-4/7E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Durch den Austritt des BF aus der islamischen Glaubensgemeinschaft sei eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Mit diesem Vorbringen sei sich nunmehr neuerlich auseinanderzusetzen.
Gegenständliches Verfahren:
Mit 25.07.2022 langte ein Beschluss des LG Leoben, GZ: XXXX , beim BFA ein, mit welchem dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag ein Strafaufschub bis 01.02.2024 gewährt wurde, um sich einer notwendigen therapeutischen Behandlung bezüglich einer Suchtmittelabhängigkeit zu unterziehen.Mit 25.07.2022 langte ein Beschluss des LG Leoben, GZ: römisch 40 , beim BFA ein, mit welchem dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag ein Strafaufschub bis 01.02.2024 gewährt wurde, um sich einer notwendigen therapeutischen Behandlung bezüglich einer Suchtmittelabhängigkeit zu unterziehen.
Am 19.08.2022 fand eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem BFA, Außenstelle Graz, statt und wurde dieser erneut zu seinem Vorbringen befragt.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 04.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 13 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und iVm. Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.09.2021 verloren habe bzw. ihm ein solches zu keinem Zeitpunkt zukam. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 04.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.09.2021 verloren habe bzw. ihm ein solches zu keinem Zeitpunkt zukam.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022, W266 1429482-5/7Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 09.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und einem Dolmetscher für die Sprache Dari durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 07.09.2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Er führte begründend aus, dass er sich vom Islam abgewendet habe und religionslos sei.
Bei dem Vorbringen der Apostasie handelt es um einen nachträglichen Fluchtgrund, den der BF selbst gesetzt hat. Es handelt sich dabei nicht um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung seiner bereits im Herkunftsstaat bestandenen Überzeugung sind.
Mit Urteil des LG Leoben vom 09.11.2015, GZ: XXXX , wurde der BF wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG Leoben vom 19.05.2022, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall iVm. § 27 Abs. 2 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG Leoben vom 09.11.2015, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG Leoben vom 19.05.2022, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.
Mit Beschluss vom 20.10.2021, Zl. EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Mit Beschluss vom 20.10.2021, Zl. EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
Dieses Vorabentscheidungsverfahren ist beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu Rs C-663/21 anhängig.
Mit Beschluss vom 16.3.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023), hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:Mit Beschluss vom 16.3.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023), hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
„Ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26, dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“„Ist Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26, dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“
Dieses Vorabentscheidungsverfahren ist beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu Rs. C-222/22 anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus der Beschwerde und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Strafregisterauszug.
Die Feststellungen hinsichtlich die dem Gerichtshof der Europäischen Union durch den VwGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ergeben sich aus den im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren Beschlüssen den VwGH vom 20.10.2021, Zl. EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246) und vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023).
3. Rechtliche Beurteilung
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A) Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gemäß § 17 VwGVG ist die Bestimmung des § 38 AVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden. Unter einer Vorfrage im Sinn des § 38 AVG ist eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu entscheiden ist (vgl VwGH 25.1.2022, Ra 2020/11/0226, mwN). Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist die Bestimmung des Paragraph 38, AVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden. Unter einer Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG ist eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu entscheiden ist vergleiche VwGH 25.1.2022, Ra 2020/11/0226, mwN).
Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2020/19/0379; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Demnach sind sowohl Verwaltungsbehörden als auch Verwaltungsgerichte berechtigt, das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, wenn die betreffende noch nicht entschiedene Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 18). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.4.2021, Ra 2020/19/0379; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Demnach sind sowohl Verwaltungsbehörden als auch Verwaltungsgerichte berechtigt, das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen, wenn die betreffende noch nicht entschiedene Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 18).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist ein „Folgeantrag“ jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag auf internationalen Schutz.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist ein „Folgeantrag“ jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag auf internationalen Schutz.
§ 3 Abs. 2 AsylG 2005 bestimmt, dass die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 bestimmt, dass die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dem EuGH mit Beschluss vom 16.3.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023), die Frage, ob Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) der nationalen Bestimmung, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt.Der Verwaltungsgerichtshof hat dem EuGH mit Beschluss vom 16.3.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023), die Frage, ob Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) der nationalen Bestimmung, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV vorgelegt.
Der BF stellte einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 07.09.2021. Es liegt sohin ein Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 vor: Der Antrag ist der einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. Der BF stellte einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 07.09.2021. Es liegt sohin ein Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 vor: Der Antrag ist der einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005.
Der Beschwerdeführer begründet den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz mit drohender Verfolgung aufgrund seiner Abwendung vom Islam (Apostasie). Er habe 2014 oder 2015 ein Video aus Afghanistan gesehen, in dem eine Frau gesteinigt worden sei. Außerdem habe er auch das Interesse an der Religion verloren, da Religion beispielsweise in Syrien für andere Zweck ausgenutzt werde. Frauen hätten in muslimischen Ländern nicht die gleichen Rechte wie Männer. 2021 habe er deswegen seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft angezeigt.
Es handelt sich daher um einen subjektiven Nachfluchtgrund, der nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestandenen Überzeugung ist. Im gegenständlichen Fall wäre daher bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Regelung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 zu berücksichtigen; dass es sich im verfahrensgegenständlichen Fall um Apostasie und nicht wie in dem den Vorlageantrag betreffenden Fall um Konversion handelt, ist unerheblich, da es sich auch bei Apostasie zweifelsfrei um einen subjektiven Nachfluchtgrund handelt. Es handelt sich daher um einen subjektiven Nachfluchtgrund, der nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestandenen Überzeugung ist. Im gegenständlichen Fall wäre daher bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 zu berücksichtigen; dass es sich im verfahrensgegenständlichen Fall um Apostasie und nicht wie in dem den Vorlageantrag betreffenden Fall um Konversion handelt, ist unerheblich, da es sich auch bei Apostasie zweifelsfrei um einen subjektiven Nachfluchtgrund handelt.
Damit ist auch im gegenständlichen Verfahren die Frage der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 zu klären. Der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union zu Rs. C-222/22 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist daher auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant. Damit ist auch im gegenständlichen Verfahren die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 zu klären. Der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union zu Rs. C-222/22 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist daher auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant.
Das Verfahren ist daher gemäß § 38 AVG iVm § 17 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.3.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023), vorgelegte Frage auszusetzen.Das Verfahren ist daher gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.3.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023), vorgelegte Frage auszusetzen.
Das BFA begründet die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 07.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im gegenständlich angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.) damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Abfall vom Islam insgesamt nicht glaubhaft sei. Der BF hat den Spruchpunkt I. dieses Bescheides angefochten, sodass sich nunmehr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes damit auseinanderzusetzen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der begangenen Straftaten den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gesetzt hat. Das BFA begründet die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 07.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im gegenständlich angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.) damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Abfall vom Islam insgesamt nicht glaubhaft sei. Der BF hat den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides angefochten, sodass sich nunmehr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes damit auseinanderzusetzen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der begangenen Straftaten den Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. VwGH 26.2.2019, Ra 2018/18/0493). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche VwGH 26.2.2019, Ra 2018/18/0493).
Mit Beschluss vom 21.10.2021, Zl. EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH unter anderem die Frage, ob bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind. Mit Beschluss vom 21.10.2021, Zl. EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH unter anderem die Frage, ob bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind.
Das dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2021, Zl. EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), zugrundeliegenden Ausgangsverfahren betrifft die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten statt und begründete dies damit, dass der Fremde zwar besonders schwere Verbrechen verübt habe, dafür rechtskräftig verurteilt worden und gemeingefährlich sei. Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmende Güterabwägung falle allerdings zu Gunsten des Fremden aus, weil er in seinem Herkunftsstaat mit Folter und Tod zu rechnen habe.Das dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2021, Zl. EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), zugrundeliegenden Ausgangsverfahren betrifft die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten statt und begründete dies damit, dass der Fremde zwar besonders schwere Verbrechen verübt habe, dafür rechtskräftig verurteilt worden und gemeingefährlich sei. Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmende Güterabwägung falle allerdings zu Gunsten des Fremden aus, weil er in seinem Herkunftsstaat mit Folter und Tod zu rechnen habe.
Im verfahrensgegenständlichen Fall geht es zwar nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten; dennoch wird auch im vorliegenden Fall die Frage zu beantworten sein, ob die Anwendung des Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 eine Güterabwägung erfordert. Insoweit ist die vom VwGH mit Beschluss vom 21.10.2021, Zl. EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), an den EuGH gerichtete Frage für den vorliegenden Fall präjudiziell. Im verfahrensgegenständlichen Fall geht es zwar nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten; dennoch wird auch im vorliegenden Fall die Frage zu beantworten sein, ob die Anwendung des Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 eine Güterabwägung erfordert. Insoweit ist die vom VwGH mit Beschluss vom 21.10.2021, Zl. EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), an den EuGH gerichtete Frage für den vorliegenden Fall präjudiziell.
Das Verfahren ist daher gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des VwGH vom 21.10.2021, Zl. EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246) vorgelegten Fragen auszusetzen. Das Verfahren ist daher gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des VwGH vom 21.10.2021, Zl. EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246) vorgelegten Fragen auszusetzen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Schlagworte
Asylausschlussgrund Asylverfahren Aussetzung EuGH Folgeantrag Güterabwägung Nachfluchtgründe Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsverfahren VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W266.1429482.5.00Im RIS seit
16.05.2023Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023