TE Bvwg Erkenntnis 2023/5/9 W123 2177979-1

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Veröffentlicht am 09.05.2023
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Entscheidungsdatum

09.05.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W123 2177979-1/53E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zl. 1100223805/152056200, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zl. 1100223805/152056200, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfolgt sowie die Rückkehrentscheidung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 mit der Feststellung verbunden wird, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfolgt sowie die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 mit der Feststellung verbunden wird, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 24.12.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater in Afghanistan Polizist sei und die Taliban sie bedroht hätten. Aus diesem Grund habe der Onkel des Beschwerdeführers diesen nach Europa geschickt. Er habe Angst, dass ihn die Terroristen töten könnten.

3. Mit Sachverständigengutachten vom 17.06.2016 wurde eine Volljährigkeitsbeurteilung durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab ursprünglich im Verfahren an, am 05.10.1999 geboren zu sein; im Altersgutachten wurde das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt.3. Mit Sachverständigengutachten vom 17.06.2016 wurde eine Volljährigkeitsbeurteilung durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab ursprünglich im Verfahren an, am 05.10.1999 geboren zu sein; im Altersgutachten wurde das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde.4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren wurde.

5. Am 28.06.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Die Niederschrift lautet auszugsweise wie folgt:

„LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?

VP: Ich war Schüler und besuchte die Schule. Dann begannen meine Probleme. Eines Tages bin ich von der Schule nach Hause gekommen und gleich in derselben Nacht kam mein Onkel mütterlicherseits nach Hause zu uns. Er sagte zu uns, ihr müsst so schnell als möglich alles einpacken, ich, meine Mutter und meine Geschwister. Er brachte uns mit dem Auto zu sich in sein Dorf. Auf Nachfrage, ins Dorf XXXX . Er versteckte uns in einem Keller. Er hat uns versteckt. Dann bin ich dort geblieben und meine Mutter und Geschwister brachte er in einen anderen Ort mit seinem Auto. Am nächsten Tag kam er zu mir. Ich fragte ihn nach meiner Mutter und den Geschwistern, er sagte, dass es vor einigen Wochen ein Problem mit meinem Vater war. Der Vater hat irgendwo Probleme mit jemanden. Das Problem war, von einem Dorf sind die Leute zu ihm gekommen, zur Polizeistation und sagten zu meinem Vater er soll in ihrem Dorf alles in Ordnung bringen. Als mein Vater in diesem Dorf war, gab es eine Schießerei mit den Taliban. Währende dieser Schießerei mit den Taliban und der Polizei. Einige Taliban sind ums Leben gekommen und mein Vater brachte die Toten zur Polizeistation. Ich habe meinen Onkel gefragt, wo sich meine Familie befindet. Mein Onkel erzählte mir alles, mit der Schießerei was da so war. Ein Taliban Kämpfer namens XXXX , Sohn von XXXX kam ums Leben. Der Vater von XXXX wollte Rache. XXXX hatte eine Versammlung mit den Taliban und wollte unsere Familie aufgreifen. Mein Onkel hatte ein Büro in dem Dorf und hat von den Leuten erfahren, dass die Taliban uns wollen. Deswegen ist mein Onkel gekommen und hat mich hergeschickt. Er hat mir nicht gesagt, wohin meine Familie gebracht wurde. Er hat mich hergeschickt nach Europa.VP: Ich war Schüler und besuchte die Schule. Dann begannen meine Probleme. Eines Tages bin ich von der Schule nach Hause gekommen und gleich in derselben Nacht kam mein Onkel mütterlicherseits nach Hause zu uns. Er sagte zu uns, ihr müsst so schnell als möglich alles einpacken, ich, meine Mutter und meine Geschwister. Er brachte uns mit dem Auto zu sich in sein Dorf. Auf Nachfrage, ins Dorf römisch 40 . Er versteckte uns in einem Keller. Er hat uns versteckt. Dann bin ich dort geblieben und meine Mutter und Geschwister brachte er in einen anderen Ort mit seinem Auto. Am nächsten Tag kam er zu mir. Ich fragte ihn nach meiner Mutter und den Geschwistern, er sagte, dass es vor einigen Wochen ein Problem mit meinem Vater war. Der Vater hat irgendwo Probleme mit jemanden. Das Problem war, von einem Dorf sind die Leute zu ihm gekommen, zur Polizeistation und sagten zu meinem Vater er soll in ihrem Dorf alles in Ordnung bringen. Als mein Vater in diesem Dorf war, gab es eine Schießerei mit den Taliban. Währende dieser Schießerei mit den Taliban und der Polizei. Einige Taliban sind ums Leben gekommen und mein Vater brachte die Toten zur Polizeistation. Ich habe meinen Onkel gefragt, wo sich meine Familie befindet. Mein Onkel erzählte mir alles, mit der Schießerei was da so war. Ein Taliban Kämpfer namens römisch 40 , Sohn von römisch 40 kam ums Leben. Der Vater von römisch 40 wollte Rache. römisch 40 hatte eine Versammlung mit den Taliban und wollte unsere Familie aufgreifen. Mein Onkel hatte ein Büro in dem Dorf und hat von den Leuten erfahren, dass die Taliban uns wollen. Deswegen ist mein Onkel gekommen und hat mich hergeschickt. Er hat mir nicht gesagt, wohin meine Familie gebracht wurde. Er hat mich hergeschickt nach Europa.

LA: Haben Sie mit Ihrem Vater gesprochen? Was ist mit Ihrem Vater?

VP: Nein, mit meinem Vater habe ich nicht darüber gesprochen. Als ich Afghanistan verlassen habe, er war in seiner Dienststelle. Ich habe seit 1 Jahr und 8 Monate keinen Kontakt zu ihm.“

6. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß
§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III-IV.).
6. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß , Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III-IV.).

7. Mit Schriftsatz vom 16.11.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 19.10.2017 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

8. Mit Bescheid vom 17.06.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit ab dem 19.03.2018 verloren habe, diesem jedoch faktischer Abschiebeschutz nach § 12 AsylG zukomme.8. Mit Bescheid vom 17.06.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit ab dem 19.03.2018 verloren habe, diesem jedoch faktischer Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG zukomme.

9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und neu zugewiesen. Die Verfahrensakten langten am 25.08.2021 bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W123 ein (vgl. OZ 26).9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und neu zugewiesen. Die Verfahrensakten langten am 25.08.2021 bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W123 ein vergleiche OZ 26).

10. Mit Schreiben vom 14.07.2022 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Anklagerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach §§ 201 Abs. 1 und 201 Abs. 2 letzter Fall StGB sowie § 206 Abs. 1 StGB verständigt.10. Mit Schreiben vom 14.07.2022 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Anklagerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach Paragraphen 201, Absatz eins und 201 Absatz 2, letzter Fall StGB sowie Paragraph 206, Absatz eins, StGB verständigt.

11. Am 11.08.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der ergänzend vorgebracht wurde, dass im Jahr 2019/2020 sein Onkel und sein Cousin von den Taliban umgebracht worden seien. Das Familienhaus im Heimatdorf des Beschwerdeführers sei von den Taliban niedergebrannt worden, sodass auch die Eltern nach Pakistan übersiedelt seien. Auch die Schwester und ein Bruder seien mittlerweile ins Ausland verzogen. Der Beschwerdeführer habe Fotos von seinem toten Onkel und Cousin erhalten, auf die er jedoch keinen Zugriff habe, weil sich diese in seiner Wohnung befinden und er derzeit in Haft sei.11. Am 11.08.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der ergänzend vorgebracht wurde, dass im Jahr 2019 aus 2020, sein Onkel und sein Cousin von den Taliban umgebracht worden seien. Das Familienhaus im Heimatdorf des Beschwerdeführers sei von den Taliban niedergebrannt worden, sodass auch die Eltern nach Pakistan übersiedelt seien. Auch die Schwester und ein Bruder seien mittlerweile ins Ausland verzogen. Der Beschwerdeführer habe Fotos von seinem toten Onkel und Cousin erhalten, auf die er jedoch keinen Zugriff habe, weil sich diese in seiner Wohnung befinden und er derzeit in Haft sei.

12. In der Beschwerdeverhandlung vom 12.08.2022 gewährte das Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Frist bis 29.08.2022 für die Vorlage von Beweismitteln. Ferner wurde sowohl dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als auch dem Behördenvertreter die Möglichkeit eingeräumt, zu den aktuellen Länderinformationsblättern betreffend Afghanistan vom 10.08.2022 eine Stellungnahme abzugeben.

13. Am 12.08.2022 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde in Ergänzung zur Beschwerdeverhandlung und zu den aktuellen Länderinformationen vom 10.08.2022 ein und wurde darin zusammengefasst vorgebracht, dass sich anhand der Länderfeststellungen eindeutig ergebe, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit der Machtüberahme der Taliban wesentlich und nachhaltig verbessert habe. Hinsichtlich der Versorgungslage führte die belangte Behörde aus, dass diese zwar angespannt sei, aber dennoch für einen Großteil der Bevölkerung bewältigbar erscheine. Zur Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban gab die belangte Behörde an, dass den Länderinformationen zu entnehmen sei, dass vorrangig „high-profile“-Personen betroffen seien und eine Verfolgung eines einfachen Lokalpolizisten – auch nach mehreren Jahren – den Länderinformationen nicht zu entnehmen sei. Im Übrigen bestreitet die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers und führt aus, dass kein asylrelevantes Fluchtvorbringen glaubhaft erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer könne auch im Falle einer Rückkehr Unterstützungsleistungen seitens seines reichen Onkels, der Immobilienmakler sei, erhalten.

14. Am 29.08.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ebenfalls zu den aktuellen Länderinformationen ein. Zusammenfassend führt der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen aus, dass die Taliban regelmäßig politisch motivierte Hausdurchsuchungen gegen Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte (ehemalige afghanische Polizisten) und gegen deren Familienangehörige anhand einer „schwarzen Liste“ durchführen würden. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass laut den aktuellen Länderberichten sowie Berichten von Human Rights Watch und UNHCR in Afghanistan eine schwere wirtschaftliche und humanitäre Krise drohe. Der Beschwerdeführer stehe zudem aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken im Visier der Taliban, zumal diese vermehrt verdächtigt würden, im politischen Widerstand aktiv zu sein. Insgesamt sei eine asylrelevante aktuelle Versorgungsgefahr als glaubhaft und real anzunehmen. Eine Rückführung nach Afghanistan würde zumindest einer Verletzung der in Art 2 und Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte gleichkommen. Der Beschwerdeführer habe im Heimatstaat keine familiären Anknüpfungspunkte, da sich alle Familienangehörigen im Ausland befänden. Ob der Onkel ms noch in Afghanistan lebe, könne nicht abschließend beurteilt werden, zumal der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu diesem habe.14. Am 29.08.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ebenfalls zu den aktuellen Länderinformationen ein. Zusammenfassend führt der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen aus, dass die Taliban regelmäßig politisch motivierte Hausdurchsuchungen gegen Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte (ehemalige afghanische Polizisten) und gegen deren Familienangehörige anhand einer „schwarzen Liste“ durchführen würden. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass laut den aktuellen Länderberichten sowie Berichten von Human Rights Watch und UNHCR in Afghanistan eine schwere wirtschaftliche und humanitäre Krise drohe. Der Beschwerdeführer stehe zudem aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken im Visier der Taliban, zumal diese vermehrt verdächtigt würden, im politischen Widerstand aktiv zu sein. Insgesamt sei eine asylrelevante aktuelle Versorgungsgefahr als glaubhaft und real anzunehmen. Eine Rückführung nach Afghanistan würde zumindest einer Verletzung der in Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte gleichkommen. Der Beschwerdeführer habe im Heimatstaat keine familiären Anknüpfungspunkte, da sich alle Familienangehörigen im Ausland befänden. Ob der Onkel ms noch in Afghanistan lebe, könne nicht abschließend beurteilt werden, zumal der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu diesem habe.

Abschließend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es ihm nicht gelungen sei, die zugesagten Dokumente (Foto des toten Onkels und Cousins, Deutsch-A2-Zertifikat) zu organisieren und dem Gericht vorzulegen.

15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022 (OZ 38) wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt, dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt und die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides behoben (Spruchpunkte II. bis IV.).15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022 (OZ 38) wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt, dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt und die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides behoben (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier.).

16. Aufgrund einer dagegen erhobenen Amtsrevision wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2023 hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.16. Aufgrund einer dagegen erhobenen Amtsrevision wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2023 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

17. Mit Parteiengehör vom 14.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die aktuelle Version der Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan übermittelt und ermöglicht, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

18. Am 26.04.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der belangten Behörde ein, in welcher diese zusammengefasst ausführte, dass die Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans seit der Machtübernahme der Taliban ruhiger sei. Ferner werde nach der Einschätzung der EUAA derzeit keine Provinz in Afghanistan ein so außergewöhnliches Maß an Gewalt festgestellt, dass die „bloße Anwesenheit“ einer Person in dem Gebiet ausreiche, um eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens zu begründen. Hinsichtlich der Versorgungslage sprächen die Länderinformationen zwar von einer Verschlechterung der Situation. Die Situation in der Stadt Kabul scheine aber bewältigbar, zumal sich aus einem Umkehrschluss der Länderinformation – wonach ca. 53% der Befragten einer Studie angegeben hätten, kaum in der Lage seien, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen – ergebe, dass knapp 50% der Bevölkerung Kabuls ihre Familie ausreichend versorgen könnten. Die belangte Behörde verkenne in keinster Weise die grundsätzliche Judikatur der Höchstgerichte hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiären Schutz, jedoch sei vor dem Hintergrund der verbesserten Sicherheitslage und der zwar angespannten, aber nicht unmöglichen Versorgungslage in Verbindung mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über einen reichen Onkel ms verfüge, der in Kabul lebe und zu dem der Beschwerdeführer Kontakt herstellen könne, in diesem Einzelfall die Rückkehr festzustellen.

19. In der Stellungnahme vom 01.05.2023 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban habe, weil diese Angehörige ehemaliger afghanischer Streitkräfte und deren Familienmitglieder willkürlich verfolge. Zudem ergebe sich aus der Länderinformation keinerlei Besserungen betreffend die derzeitige Versorgungslage sowie der humanitären Situation in Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, spricht Dari und wurde in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, spricht Dari und wurde in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren.

Er besuchte 9 Jahre die Schule und lebte währenddessen gemeinsam mit seiner Familie in seinem Heimatdorf XXXX .Er besuchte 9 Jahre die Schule und lebte währenddessen gemeinsam mit seiner Familie in seinem Heimatdorf römisch 40 .

Der Onkel ms des Beschwerdeführers finanzierte dem Beschwerdeführer die Ausreise aus Afghanistan. Zu diesem Zeitpunkt war der Onkel ms des Beschwerdeführers sehr vermögend und hatte ein Immobilienbüro. Der Onkel ms des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Provinz Maidan Wardak.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass seine Eltern und Geschwister im Jahr 2021 Afghanistan verlassen haben und nach Pakistan übersiedelt sind.

1.1.2. Der erwachsene Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und lebt in keiner Ehe, eheähnlichen Beziehung oder in einer dem gleichkommenden Partnerschaft. Er hat in Österreich keine Familienangehörige.

Er reiste spätestens im Dezember 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügt seinen Angaben zufolge über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau und trainierte in einem Boxverein. Außerdem besuchte er für ca. ein Jahr eine Schule, wobei er zahlreiche Fehlstunden aufwies (vgl. AS 155). Er war in den Jahren 2017 und 2018 ehrenamtlich als Straßenreiniger tätig und arbeitete im Zuge der Haft als Küchenhilfe.Er reiste spätestens im Dezember 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügt seinen Angaben zufolge über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau und trainierte in einem Boxverein. Außerdem besuchte er für ca. ein Jahr eine Schule, wobei er zahlreiche Fehlstunden aufwies vergleiche AS 155). Er war in den Jahren 2017 und 2018 ehrenamtlich als Straßenreiniger tätig und arbeitete im Zuge der Haft als Küchenhilfe.

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden:

1.1.3.1. Der Beschwerdeführer hat am 20.01.2018 in Wien vorschriftswidrig in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich in der Bahnhofshalle des Bahnhofs XXXX , öffentlich, nämlich für einen Personenkreis von etwa 15 Personen wahrnehmbar, Suchtgift, nämlich Ecstasy (beinhaltend MDMA), anderen gegen Entgelt1.1.3.1. Der Beschwerdeführer hat am 20.01.2018 in Wien vorschriftswidrig in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich in der Bahnhofshalle des Bahnhofs römisch 40 , öffentlich, nämlich für einen Personenkreis von etwa 15 Personen wahrnehmbar, Suchtgift, nämlich Ecstasy (beinhaltend MDMA), anderen gegen Entgelt

I.       überlassen, indem er einem unbekannten Abnehmer eine Tablette zu einem nicht mehr feststellbaren Preis übergab;römisch eins. überlassen, indem er einem unbekannten Abnehmer eine Tablette zu einem nicht mehr feststellbaren Preis übergab;

II.      zu überlassen versucht, indem er drei weitere Tabletten an einer Szeneörtlichkeit zum unmittelbaren Verkauf an unbekannte Abnehmer bereithielt.römisch zwei. zu überlassen versucht, indem er drei weitere Tabletten an einer Szeneörtlichkeit zum unmittelbaren Verkauf an unbekannte Abnehmer bereithielt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.03.2018 (rechtskräftig seit 19.03.2018), XXXX , wurde der Beschwerdeführer daher als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG iVm § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung wurden als mildernd der teilweise Versuch, der bisher tadellose Lebenswandel, das Alter unter 21 Jahren und das Geständnis berücksichtigt; erschwerend kam kein Umstand hinzu.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.03.2018 (rechtskräftig seit 19.03.2018), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer daher als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung wurden als mildernd der teilweise Versuch, der bisher tadellose Lebenswandel, das Alter unter 21 Jahren und das Geständnis berücksichtigt; erschwerend kam kein Umstand hinzu.

1.1.3.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.03.2019 (rechtskräftig 06.03.2019), XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis, die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahre und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe gewichtet.1.1.3.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.03.2019 (rechtskräftig 06.03.2019), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a und Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis, die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahre und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe gewichtet.

Mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.03.2019 (rechtskräftig seit 06.03.2019), XXXX , wurde vom Widerruf der mit Urteil vom 14.03.2018 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.Mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.03.2019 (rechtskräftig seit 06.03.2019), römisch 40 , wurde vom Widerruf der mit Urteil vom 14.03.2018 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Die Verurteilung erfolgte aufgrund folgender Straftaten:

Der Beschwerdeführer hat am 12.02.2019 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Marihuana (enthaltend die Wirkstoffe Delta 9 THC und THCA in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität), gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 2 und Z 3, Abs. 2 StGB) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich der Werbegondel für das XXXX / Kreuzungsbereich XXXX / XXXX , öffentlich vor zumindest 10 Personen, einem anderen gegen EntgeltDer Beschwerdeführer hat am 12.02.2019 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Marihuana (enthaltend die Wirkstoffe Delta 9 THC und THCA in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität), gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 2, StGB) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich der Werbegondel für das römisch 40 / Kreuzungsbereich römisch 40 / römisch 40 , öffentlich vor zumindest 10 Personen, einem anderen gegen Entgelt

1.       überlassen, und zwar

a.       3 Baggies mit einem Bruttogesamtgewicht von 2,8 Gramm um EUR 30,00 an einen verdeckten Ermittler;

b.       2 Baggies mit einem Bruttogesamtgewicht von 1,9 Gramm um EUR 20,00 an einen abgesondert verfolgten Suchtgiftabnehmer;

2.       zu überlassen versucht (§ 15 StGB), indem er zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf 5 weitere Baggies mit einem Bruttogesamtgewicht von 5,1 Gramm mit sich führte.2. zu überlassen versucht (Paragraph 15, StGB), indem er zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf 5 weitere Baggies mit einem Bruttogesamtgewicht von 5,1 Gramm mit sich führte.

Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde (aufgrund der erfolgten Anrechnung der infolge seiner Festnahme am 12.02.2019 über ihn verhängten Untersuchungshaft) am 12.03.2019 vollzogen.

1.1.3.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2020 (rechtskräftig seit 25.02.2020), XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, §§ 27 Abs. 2a 1. Fall, 27 Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie das Geständnis und als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung innerhalb zwei offener Probezeiten gewertet.1.1.3.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2020 (rechtskräftig seit 25.02.2020), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz 2 a, 1. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie das Geständnis und als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung innerhalb zwei offener Probezeiten gewertet.

Mit dem zugleich gefassten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2020 (rechtskräftig 25.02.2020), XXXX , wurden die mit Urteil vom 14.03.2018 und 06.03.2019 gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen.Mit dem zugleich gefassten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2020 (rechtskräftig 25.02.2020), römisch 40 , wurden die mit Urteil vom 14.03.2018 und 06.03.2019 gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat am 01.12.2019 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut beinhaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC,

A.       gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB)A. gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB)

1.       angeboten und zwar einem verdeckten Ermittler zwei Baggies mit insgesamt 2,6 Gramm brutto um EUR 20,00-, wobei er die Tat auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich in der Bahnhofshalle XXXX , und öffentlich, nämlich für zumindest 15 Personen wahrnehmbar, gegen Entgelt begangen hat;1. angeboten und zwar einem verdeckten Ermittler zwei Baggies mit insgesamt 2,6 Gramm brutto um EUR 20,00-, wobei er die Tat auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich in der Bahnhofshalle römisch 40 , und öffentlich, nämlich für zumindest 15 Personen wahrnehmbar, gegen Entgelt begangen hat;

2.       überlassen, indem er dem verdeckten Ermittler die beiden angebotenen Baggies mit insgesamt 2,6 Gramm brutto um EUR 20,00 anschließend (nicht öffentlich) überließ;

B.       weitere 1,2 Gramm brutto besessen.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 01.12.2019 festgenommen und befand sich bis 07.05.2021 in Untersuchungs- bzw. nach seiner Verurteilung vom 20.02.2020 in Strafhaft. Sämtliche über den Beschwerdeführer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen wurden damit vollzogen.

Ende Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer in Großbritannien festgenommen und in Auslieferungshaft angehalten. Im Anschluss an seine Auslieferung an Österreich Ende März 2022 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt und in weiterer Folge gegen den Beschwerdeführer wegen der Verbrechen nach den §§ 201 Abs. 1, Abs. 2 letzter Fall, 206 Abs. 1 StGB Anklage erhoben; eine rechtskräftige Verurteilung liegt noch nicht vor. Der Beschwerdeführer befindet sich weiterhin in Haft.Ende Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer in Großbritannien festgenommen und in Auslieferungshaft angehalten. Im Anschluss an seine Auslieferung an Österreich Ende März 2022 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt und in weiterer Folge gegen den Beschwerdeführer wegen der Verbrechen nach den Paragraphen 201, Absatz eins,, Absatz 2, letzter Fall, 206 Absatz eins, StGB Anklage erhoben; eine rechtskräftige Verurteilung liegt noch nicht vor. Der Beschwerdeführer befindet sich weiterhin in Haft.

1.1.4. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan insbesondere aufgrund der aktuell dort herrschenden prekären Versorgungslage einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.1.1.4. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan insbesondere aufgrund der aktuell dort herrschenden prekären Versorgungslage einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 10.08.2022 (Version 8):

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 21.03.2023

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:

?        19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)

?        1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)

?        22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)

?        17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)

Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).

Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023).Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023).

Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 7.12.2022).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).

Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten

Letzte Änderung: 21.03.2023

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).

Regionen Afghanistans

Letzte Änderung: 27.02.2023

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/48a895da57bdeaf832101e36fd88f06b6feadc93STDOK 1.2021

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 29.12.2022) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 38,3 Millionen Menschen (CIA 29.12.2022). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 29.12.2022).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 29.12.2022) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 38,3 Millionen Menschen (CIA 29.12.2022). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 29.12.2022).

Nord-Afghanistan

West-Afghanistan

Zentral-Afghanistan

Ost-Afghanistan

Süd-Afghanistan

Badakhshan

Badghis

Bamyan

Khost

Helmand

Baghlan

Farah

Daikundi

Kabul

Kandahar

Balkh

Herat

Ghazni

Kapisa

Zabul

Faryab

Nimroz

Ghor

Kunar

 

Jawzjan

 

Maidan Wardak

Laghman

 

Kunduz

 

Parwan

Logar

 

Nuristan

 

Uruzgan

Nangarhar

 

Panjsher

 

 

Paktia

 

Samangan

 

 

Paktika

 

Sar-e Pul

 

 

 

 

Takhar

 

 

 

 

Anmerkung: Die in jeweiligen Unterkapiteln "Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen" angeführten Ereignisse (Sicherheitsrelevante Vorfälle, Naturkatastrophen...usw.) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Afghanistan herrscht (vor allem seit der Machtübernahme durch die Taliban) ein genereller Mangel an ausführlichen Berichten und Quellen. Auch ist es möglich, dass über bestimmte Ereignisse nicht oder nicht ausführlich berichtet wurde. Deshalb sollten die angeführten Ereignisse als Übersicht über die jeweilige Region und nicht als abschließende Auflistung verstanden werden.

Kabul-Stadt

Letzte Änderung: 27.02.2023

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl zwischen

Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen

2022

Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 1.7.2022; vgl. HRW 1.3.2022, REU 28.2.2022). Ein Professor einer Universität gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.2.2022) und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 6.3.2022; vgl. TN 5.3.2022). Eine im vergangenen Monat verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang März aus der Haft der Taliban entlassen. Es wurde keine Anklage seitens der Taliban gegen sie erhoben (RFE/RL 9.3.2022).Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 1.7.2022; vergleiche HRW 1.3.2022, REU 28.2.2022). Ein Professor einer Universität gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.2.2022) und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 6.3.2022; vergleiche TN 5.3.2022). Eine im vergangenen Monat verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang März aus der Haft der Taliban entlassen. Es wurde keine Anklage seitens der Taliban gegen sie erhoben (RFE/RL 9.3.2022).

Am 11.2.2022 verschwanden zehn Frauen (BAMF 1.7.2022), während andere Quellen erklärten, dass bis zu 29 Frauen und ihre Familien Anfang des Monats aus einem sicheren Haus in Kabul verschwanden (RFE/RL 23.2.2022).

Am 3.4.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 1.7.2022; vgl. KP 3.4.2022).Am 3.4.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 1.7.2022; vergleiche KP 3.4.2022).

Am 29.4.2022 wurden in einer sunnitischen Moschee mindestens zehn Menschen bei einem Anschlag getötet, der offenbar auf Mitglieder der Minderheit der Sufi-Gemeinschaft abzielte, die gerade Rituale durchführten (FR24 25.5.2022; vgl. RFE/RL 29.4.2022).Am 29.4.2022 wurden in einer sunnitischen Moschee mindestens zehn Menschen bei einem Anschlag getötet, der offenbar auf Mitglieder der Minderheit der Sufi-Gemeinschaft abzielte, die gerade Rituale durchführten (FR24 25.5.2022; vergleiche RFE/RL 29.4.2022).

Am 25.5.2022 starben bei einem Bombenangriff auf eine schiitische Moschee bis zu sechs Menschen und 18 weitere wurden verletzt (FR24 25.5.2022; vgl. AJ 25.5.2022).Am 25.5.2022 starben bei einem Bombenangriff auf eine schiitische Moschee bis zu sechs Menschen und 18 weitere wurden verletzt (FR24 25.5.2022; vergleiche AJ 25.5.2022).

Am 18.6.2022 griff der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) einen Sikh-Tempel an (UNGA 14.9.2022; vgl. TN 18.6.2022).Am 18.6.2022 griff der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) einen Sikh-Tempel an (UNGA 14.9.2022; vergleiche TN 18.6.2022).

Ende Juli wurde der Al-Qaida-Führer Ayman al-Zawahiri durch einen US-Drohnenangriff getötet (TN 2.8.2022; vgl. WZ 2.8.2022).Ende Juli wurde der Al-Qaida-Führer Ayman al-Zawahiri durch einen US-Drohnenangriff getötet (TN 2.8.2022; vergleiche WZ 2.8.2022).

Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia in einer ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP "Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" planten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vgl. VOA 11.8.2022). Und am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vgl. BBC 18.8.2022).Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vergleiche REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia in einer ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP "Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" planten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vergleiche VOA 11.8.2022). Und am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vergleiche BBC 18.8.2022).

Am 5.9.2022 kam es zu einem einen Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft. Der ISKP beanspruchte den Anschlag für sich (UNGA 7.12.2022; vgl. KP 6.9.2022).Am 5.9.2022 kam es zu einem einen Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft. Der ISKP beanspruchte den Anschlag für sich (UNGA 7.12.2022; vergleiche KP 6.9.2022).

Am 11.9.2022 kam es zu zwei Bombenanschlägen im von Hazara besiedelten Westen von Kabul, wobei mindestens 16 Personen verletzt wurden (KP 11.9.2022; vgl. ToI 6.1.2023). Am 21.9.2022 kam es zu einem Anschlag auf ein Lokal, wobei drei Menschen getötet wurden (IT 21.9.2022) und am 23.9.2022 wurden bei einem Anschlag auf die Wazir Akbar Khan Moschee sieben Menschen getötet (AnA 23.9.2022; vgl. VOA 23.9.2022). Am 11.9.2022 kam es zu zwei Bombenanschlägen im von Hazara besiedelten Westen von Kabul, wobei mindestens 16 Personen verletzt wurden (KP 11.9.2022; vergleiche ToI 6.1.2023). Am 21.9.2022 kam es zu einem Anschlag auf ein Lokal, wobei drei Menschen getötet wurden (IT 21.9.2022) und am 23.9.2022 wurden bei einem Anschlag auf die Wazir Akbar Khan Moschee sieben Menschen getötet (AnA 23.9.2022; vergleiche VOA 23.9.2022).

Am 30.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf eine Bildungseinrichtung, bei der mehr als 50 Menschen (davon 46 Mädchen) getötet und 110 verletzt wurden (FR24 3.10.2022; vgl. Afintl 3.10.2022).Am 30.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf eine Bildungseinrichtung, bei der mehr als 50 Menschen (davon 46 Mädchen) getötet und 110 verletzt wurden (FR24 3.10.2022; vergleiche Afintl 3.10.2022).

Am 5.10.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee, diesmal auf dem Gelände des Innenministeriums der Taliban, bei dem laut Medienberichten vier Menschen getötet und bis zu 25 verletzt wurden (AP 5.10.2022; vgl. AJ 5.10.2022). Am 8.10.2022 detonierte ein Sprengsatz neben einem Minibus, der drei Menschen verletzte (PAN 8.10.2022; vgl. Anews 8.10.2022).Am 5.10.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee, diesmal auf dem Gelände des Innenministeriums der Taliban, bei dem laut Medienberichten vier Menschen getötet und bis zu 25 verletzt wurden (AP 5.10.2022; vergleiche AJ 5.10.2022). Am 8.10.2022 detonierte ein Sprengsatz neben einem Minibus, der drei Menschen verletzte (PAN 8.10.2022; vergleiche Anews 8.10.2022).

Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie in die Anschläge auf die Wazir Akbar Khan Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vgl. VOA 22.10.2022).Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie in die Anschläge auf die Wazir Akbar Khan Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vergleiche VOA 22.10.2022).

Am 23.11.2022 wurden in einer Moschee in Kabul sechs Menschen erschossen. Nach Angaben der Taliban handelte es sich um einen privaten Konflikt (8am 23.11.2022; vgl. AaNe 23.11.2022).Am 23.11.2022 wurden in einer Moschee in Kabul sechs Menschen erschossen. Nach Angaben der Taliban handelte es sich um einen privaten Konflikt (8am 23.11.2022; vergleiche AaNe 23.11.2022).

Am 2.12.2022 gab es einen Angriff auf den Leiter der pakistanischen Botschaft in Kabul. Dabei wurde sein Bodyguard verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 5.12.2022; vgl. AP 5.12.2022). Am selben Tag wurde die unter der Leitung von Gulbuddin Hekmatyar stehende Parteizentrale der Hezb-e Islami in Kabul attackiert. Zwei Angreifer sowie eine unbestimmte Anzahl von Sicherheitsleuten seien dabei getötet worden. Niemand bekannte sich zu der Tat (REU 2.12.2022; vgl. VOA 2.12.2022).Am 2.12.2022 gab es einen Angriff auf den Leiter der pakistanischen Botschaft in Kabul. Dabei wurde sein Bodyguard verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 5.12.2022; vergleiche AP 5.12.2022). Am selben Tag wurde die unter der Leitung von Gulbuddin Hekmatyar stehende Parteizentrale der Hezb-e Islami in Kabul attackiert. Zwei Angreifer sowie eine unbestimmte Anzahl von Sicherheitsleuten seien dabei getötet worden. Niemand bekannte sich zu der Tat (REU 2.12.2022; vergleiche VOA 2.12.2022).

Bei einem Selbstmordanschlag am 12.12.2022 durch den ISKP auf ein Hotel, das vor allem von chinesischen Reisenden frequentiert wird, wurden drei Menschen getötet und 18 weitere verletzt (NPR 13.12.2022; vgl. VOA 12.12.2022).Bei einem Selbstmordanschlag am 12.12.2022 durch den ISKP auf ein Hotel, das vor allem von chinesischen Reisenden frequentiert wird, wurden drei Menschen getötet und 18 weitere verletzt (NPR 13.12.2022; vergleiche VOA 12.12.2022).

2023

Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vgl. RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vgl. AJ 5.1.2023).Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vergleiche RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vergleiche AJ 5.1.2023).

Am 11.1.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.1.2023; vgl. BBC 12.1.2023).Am 11.1.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.1.2023; vergleiche BBC 12.1.2023).

Zentral-Afghanistan

Letzte Änderung: 28.02.2023

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/58879d65e851334c80af8afde9f68b96d77d2dd5STDOK 1.2021

Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.).

NSIA 4.2022 *geschätzte Bevölkerungszahl 2022-23

Provinz

Provinzhauptstadt

Bevölkerungszahl*

Bamyan

Bamyan

531.190

Daikundi

Nili

534.680

Ghazni

Ghazni

1,411.380

Ghor

Firuzkoh (Chighcheran)

791.480

(Maidan) Wardak

Maidan Shahr

683.540

Parwan

Charikar

764.580

Uruzgan (Urozgan)

Tirinkot (Tarinkot)

451.640

Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)

Bamyan: Bamyan, Kahmard, Panjab, Saighan, Shebar, Waras, Yakawlang sowie der „temporäre“ Distrikt Yakawlang zwei

Daikundi: Ishterlai, Pato, Kejran, Khedir, Kiti, Miramor, Sang-e-Takht (Sang Takht), Shahristan

Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar (auch Shelgar (AAN 22.5.2018)), Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan

Ghor: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara, Tulak, Murghab

Maidan Wardak: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-Awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaz-e-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad

Parwan: Bagram, Charikar, Syahgird (auch Ghurband/Ghorband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari, Surkhi Parsa

Uruzgan (auch Urozgan): Chora, Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas, Tirinkot/Tarinkot

Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen

Letzte Änderung: 28.02.2023

2022

Am 17.1.2022 haben die Taliban Waffenlager des aufständischen Hazara-Generals Alipoor in Maidan Wardak ausgehoben (MENAFN 17.1.2022; vgl. KP 17.1.2022).Am 17.1.2022 haben die Taliban Waffenlager des aufständischen Hazara-Generals Alipoor in Maidan Wardak ausgehoben (MENAFN 17.1.2022; vergleiche KP 17.1.2022).

Im Februar hat Mullah Mohammad Shireen, ein Taliban-Befehlshaber in Bamyan, vor vom Ausland unterstützten Widerstandsaktivitäten in der Provinz gewarnt. 1.500 Soldaten wurden in die Provinz entsandt (TN 21.2.2022a; vgl. ReW 23.2.2022).Im Februar hat Mullah Mohammad Shireen, ein Taliban-Befehlshaber in Bamyan, vor vom Ausland unterstützten Widerstandsaktivitäten in der Provinz gewarnt. 1.500 Soldaten wurden in die Provinz entsandt (TN 21.2.2022a; vergleiche ReW 23.2.2022).

Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen im Februar in Uruzgan (RFE/RL 22.2.2022; vgl. Rukhshana 22.2.2022) und Ghor durch die Taliban als Strafe für außereheliche sexuelle Beziehungen (8am 23.2.2022; vgl. AaNe 23.2.2022).Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen im Februar in Uruzgan (RFE/RL 22.2.2022; vergleiche Rukhshana 22.2.2022) und Ghor durch die Taliban als Strafe für außereheliche sexuelle Beziehungen (8am 23.2.2022; vergleiche AaNe 23.2.2022).

Am 24.10.2022 wurde berichtet, dass die Taliban Bewohner in Maidan Wardak beschuldigt hätten, mit General Alipoor, zusammenzuarbeiten. Sie haben einen groß angelegten Angriff in dem betroffenen Distrikt gestartet (8am 24.10.2022).

Erreichbarkeit

Letzte Änderung: 21.03.2023

Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).

Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (NLM 20.8.2022; vgl. 8am 21.5.2022, VOA 14.8.2022) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Diese nahmen Berichten zufolge im Juli 2022 in der Provinz Panjsher zu (8am 12.7.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Dennoch wurden im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (ICG 12.8.2022).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (NLM 20.8.2022; vergleiche 8am 21.5.2022, VOA 14.8.2022) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche VOA 12.5.2022). Diese nahmen Berichten zufolge im Juli 2022 in der Provinz Panjsher zu (8am 12.7.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Dennoch wurden im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (ICG 12.8.2022).

Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Davor kostete ein Liter Benzin bis zu 64 AFN, mit Jänner 2023 sind es bis zu 81 AFN (IOM 12.1.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Davor kostete ein Liter Benzin bis zu 64 AFN, mit Jänner 2023 sind es bis zu 81 AFN (IOM 12.1.2023).

Transportwesen

Busse und Taxis sind, abgesehen von Flugzeugen, die einzigen öffentlichen Verkehrsmittel, die in Afghanistan zur Verfügung stehen, (RA KBL 23.1.2023). Sie sind 24 Stunden am Tag verfügbar (IOM 12.4.2022). Das Transportwesen in Afghanistan gilt als „verhältnismäßig gut“. Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb Kabuls und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans (IE o.D.). Schätzungen zufolge gibt es ca. zehn führende Anbieter (RA KBL 23.1.2023).

Der folgenden Tabelle können Beispiele für Preise entnommen werden. Diese sind infolge des höheren Preises für Treibstoffe deutlich gestiegen (RA KBL 23.1.2023).

RA KBL 23.1.2023, ein Euro entspricht ca. 96 AFN

Strecke

Preis (Stand 23.1.2023)

Kabul - Mazar

AFN 850 - 900 (Bus); AFN 8.000 (Taxi alleine); AFN 2.000 (Sammeltaxi)

Kabul - Herat

AFN 1.800 (Bus)

Flugverbindungen

Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie dem internationale Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul (F24 20.1.2023a), der mit Stand 20.1.2023 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Usbekistan, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet, oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.1.2023 den Iran anfliegt (F24 20.1.2023b). Weitere Flughäfen in Afghanistan befinden sich unter anderem in Herat, Kandahar, Jalalabad und Farah (Flightradar 24 20.1.2023).

Grenzübergänge

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. USDOS 12.4.2022a). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. RFE/RL 27.5.2022). Es gibt Berichte, wonach Afghanen aufgrund medizinischer Probleme auch ohne Dokumente nach Pakistan reisen konnten (USDOS 12.4.2022a).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche RFE/RL 27.5.2022). Es gibt Berichte, wonach Afghanen aufgrund medizinischer Probleme auch ohne Dokumente nach Pakistan reisen konnten (USDOS 12.4.2022a).

Im Jahr 2022 kam es zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, AA 20.7.2022) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. BBC 31.7.2022, AA 20.7.2022) und es kam zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vgl. AnA 23.1.2023).Im Jahr 2022 kam es zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, AA 20.7.2022) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche BBC 31.7.2022, AA 20.7.2022) und es kam zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vergleiche AnA 23.1.2023).

Ethnische Gruppen

Letzte Änderung: 21.03.2023

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).

Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 20.7.2022).

Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022a).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 20.7.2022).

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind (AA 20.7.2022). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGA 28.1.2022). Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 20.7.2022).

Tadschiken

Letzte Änderung: 09.03.2023

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021b; vgl. AA 20.7.2022). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Aufgrund dieses Reichtums und ihres Bildungsniveaus üben sie einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021b).Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021b; vergleiche AA 20.7.2022). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Aufgrund dieses Reichtums und ihres Bildungsniveaus üben sie einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021b).

Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (MRG 5.2.2021b). Heute werden unter dem Terminus t?jik - „Tadschike“ - fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 10.03.2023

Obwohl die letzten 20 Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, einem afghanischen Wirtschaftsexperten zufolge, "eine goldene Zeit" für das Wirtschaftswachstum in Afghanistan waren, konnten die Milliarden an US-Dollar, die Afghanistan aus dem Ausland erhielt, nicht nachhaltig eingesetzt werden. Gründe dafür waren vor allem Unsicherheit, Dürren und die weitverbreitete Korruption, die auch weitere Investitionen in Afghanistan verhinderten (WEA 17.7.2022).

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 20.7.2022; vgl. WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 20.7.2022; vgl. WEA 17.7.2022). Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (AA 20.7.2022).Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.1.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 20.7.2022; vergleiche WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 20.7.2022; vergleiche WEA 17.7.2022). Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (AA 20.7.2022).

Sowohl die formelle als auch die informelle Wirtschaft haben durch die Unterbrechung der Finanz- und Handelsmechanismen, den Kaufkraftverlust aufgrund der verlorenen Lebensgrundlage und den plötzlichen Rückgang der direkten internationalen Entwicklungshilfe, die zuvor 75 % der öffentlichen Ausgaben ausgemacht hatte, dramatisch gelitten. Die hohe Arbeitslosigkeit und die anhaltende Inflation der wichtigsten Rohstoffpreise haben dazu geführt, dass sich die Verschuldung des Durchschnittshaushalts seit 2019 versechsfacht hat und für städtische Haushalte seit 2021 um 44 % gestiegen ist (UNOCHA 1.12.2022).

Auch im Jahr 2022 hielten die meisten Geberländer die Kürzungen der Einkommenshilfen und der Löhne für Beschäftigte aufrecht, die für die Gesundheitsversorgung, das Bildungswesen und andere wichtige Dienstleistungen zuständig sind. Die daraus resultierenden weitverbreiteten Lohneinbußen fielen mit steigenden Preisen für Lebensmittel, Treibstoff und andere wichtige Güter zusammen. Auch die landwirtschaftliche Produktion ging im Jahr 2022 aufgrund der anhaltenden Dürre und des fehlenden Zugangs zu Düngemitteln, Treibstoff und anderen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zurück (HRW 12.1.2023).

Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der Krise betroffen und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber. Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert, vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B. dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen (HRW 12.1.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (ATR/STDOK 3.2.2023).

Naturkatastrophen

Afghanistan erlebte im Jahr 2022 Naturkatastrophen, deren Auswirkungen die schlimmsten Erwartungen erfüllten (UNOCHA 1.2023) und von denen allein zwischen Jänner 2022 und Jänner 2023 mehr als 241.052 Menschen in 33 von 34 Provinzen betroffen waren. Afghanistan ist anfällig für Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre, Erdrutsche und Lawinen. Mehr als drei Jahrzehnte Konflikt, gepaart mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer schwerer mit Naturkatastrophen fertig wird. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 2.2.2023).

Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vgl. AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vgl. Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vgl. AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse wie die Sommerüberschwemmungen von 2022 im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vergleiche AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vergleiche WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vergleiche Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vergleiche AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse wie die Sommerüberschwemmungen von 2022 im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).

Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, einer Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vgl. IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, einer Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vergleiche IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).

Armut und Lebensmittelunsicherheit

Letzte Änderung: 10.03.2023

Ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban leben geschätzte 97 % der Afghanen in Armut, etwa 24,4 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (SFH 2.11.2022; vgl. UNICEF 9.8.2022, WEA 17.7.2022), womit in Afghanistan eine der schlimmsten humanitären Krisen der Welt herrscht (UNOCHA 1.12.2022). In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürre und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023).Ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban leben geschätzte 97 % der Afghanen in Armut, etwa 24,4 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (SFH 2.11.2022; vergleiche UNICEF 9.8.2022, WEA 17.7.2022), womit in Afghanistan eine der schlimmsten humanitären Krisen der Welt herrscht (UNOCHA 1.12.2022). In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürre und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023).

Die folgende Grafik zeigt die aktuelle (September bis Oktober 2022) und die prognostizierte (November 2022 bis April 2023) Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan nach Angaben von ICP (IPC 30.1.2023). [Anm.: Erklärung zu den einzelnen IPC-Phasen finden sich am Ende des Kapitels]

Akutelle und prognostizierte Lebensmittelunsicherheit in AfghanistanIPC 30.1.2023

Von den 34 Provinzen und einem städtischen Gebiet (Kabul), die in die IPC-Analyse einbezogen sind, werden im aktuellen Analysezeitraum von September bis Oktober 2022 zwei Provinzen in die IPC-Phase 4, dreiundzwanzig in die IPC-Phase 3 und die restlichen zehn in die IPC-Phase 2 eingestuft. Es wird erwartet, dass sich die Situation im Projektionszeitraum von November 2022 bis April 2023, auch aufgrund des Winters (IPC 30.1.2023; vgl. WB 10.11.2022), weiter verschlechtern wird und 33 der 34 Provinzen sowie die Stadt Kabul werden sich wahrscheinlich in IPC-Phase 3 oder 4 befinden. Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2,347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16 % der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung (IPC 30.1.2023). Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen (WB 10.11.2022). Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar dieses Jahres um 47 % gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können (STC 31.10.2022).Von den 34 Provinzen und einem städtischen Gebiet (Kabul), die in die IPC-Analyse einbezogen sind, werden im aktuellen Analysezeitraum von September bis Oktober 2022 zwei Provinzen in die IPC-Phase 4, dreiundzwanzig in die IPC-Phase 3 und die restlichen zehn in die IPC-Phase 2 eingestuft. Es wird erwartet, dass sich die Situation im Projektionszeitraum von November 2022 bis April 2023, auch aufgrund des Winters (IPC 30.1.2023; vergleiche WB 10.11.2022), weiter verschlechtern wird und 33 der 34 Provinzen sowie die Stadt Kabul werden sich wahrscheinlich in IPC-Phase 3 oder 4 befinden. Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2,347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16 % der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung (IPC 30.1.2023). Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen (WB 10.11.2022). Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar dieses Jahres um 47 % gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können (STC 31.10.2022).

Die Weizenproduktion in der Saison 2021/22 wird voraussichtlich um etwa 5 % geringer ausfallen als in der vorangegangenen, von Dürre geprägten Saison. Mit fortschreitendem Winter werden mehr Haushalte ihre Vorräte aus unterdurchschnittlichen Ernten aufbrauchen, und das saisonal verfügbare Einkommen wird sinken. Es wird erwartet, dass bis März 2023 in den von der Dürre am stärksten betroffenen Gebieten, die Zahl der Haushalt die von einer Krise (IPC-Phase 3) betroffen sind, weiter ansteigt, bevor sie zu Beginn der Erntesaison wieder zurückgeht (WB 10.11.2022). Seit September 2022 haben etwa neun von zehn Haushalten jeden Monat nicht genügend Nahrungsmittel zur Verfügung (WFP 9.12.2022), wobei von Frauen geführte Haushalte besonders stark betroffen sind (WFP 22.12.2022).

Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 20.7.2022). In den letzten Monaten des Jahres 2022 haben die Haushalte über 90 % ihres Einkommens für Lebensmittel ausgegeben. Dieser Wert ist im Norden des Landes (mit 93 %) am höchsten und im Süden (88 %) am niedrigsten (WFP 22.12.2022). Die afghanische Wirtschaft ist in hohem Maße von der regelmäßigen Lieferung von US-Dollars (USD) abhängig; daher führt jede Änderung des Wechselkurses von USD zu afghanischen Afghani (AFN) zu Preisschwankungen bei Lebensmitteln (IOM 12.1.2023). Darüber hinaus haben der Krieg in der Ukraine und seine Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit den ohnehin schon fragilen Nahrungsmittelkorb in Afghanistan zusätzlich unter Druck gesetzt (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Des Weiteren haben die schweren Überschwemmungen in Pakistan und Afghanistan im Jahr 2022, die hohen Steuern des Taliban-Regimes auf importierte Rohstoffe und Konsumgüter sowie der Anstieg der Treibstoffpreise die Preise für Lebensmittel weiter in die Höhe getrieben (IOM 12.1.2023). Nach Angaben eines afghanischen Wirtschaftsexperten war Afghanistan bisher nicht in der Lage sich bei der Produktion strategischer Güter wie Mehl, Öl und Reis selbst zu versorgen und ist auf Importe angewiesen. Er gibt weiter an, dass für alle grundlegenden Güter, die die Menschen benötigen, die Preise um 30 % oder 40 % gestiegen sind, während auf der anderen Seite die Kaufkraft der Menschen abgenommen hat (WEA 17.7.2022).Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 20.7.2022). In den letzten Monaten des Jahres 2022 haben die Haushalte über 90 % ihres Einkommens für Lebensmittel ausgegeben. Dieser Wert ist im Norden des Landes (mit 93 %) am höchsten und im Süden (88 %) am niedrigsten (WFP 22.12.2022). Die afghanische Wirtschaft ist in hohem Maße von der regelmäßigen Lieferung von US-Dollars (USD) abhängig; daher führt jede Änderung des Wechselkurses von USD zu afghanischen Afghani (AFN) zu Preisschwankungen bei Lebensmitteln (IOM 12.1.2023). Darüber hinaus haben der Krieg in der Ukraine und seine Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit den ohnehin schon fragilen Nahrungsmittelkorb in Afghanistan zusätzlich unter Druck gesetzt (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Des Weiteren haben die schweren Überschwemmungen in Pakistan und Afghanistan im Jahr 2022, die hohen Steuern des Taliban-Regimes auf importierte Rohstoffe und Konsumgüter sowie der Anstieg der Treibstoffpreise die Preise für Lebensmittel weiter in die Höhe getrieben (IOM 12.1.2023). Nach Angaben eines afghanischen Wirtschaftsexperten war Afghanistan bisher nicht in der Lage sich bei der Produktion strategischer Güter wie Mehl, Öl und Reis selbst zu versorgen und ist auf Importe angewiesen. Er gibt weiter an, dass für alle grundlegenden Güter, die die Menschen benötigen, die Preise um 30 % oder 40 % gestiegen sind, während auf der anderen Seite die Kaufkraft der Menschen abgenommen hat (WEA 17.7.2022).

Nachfolgend eine Tabelle mit Vergleichspreisen vor und nach der Machtübernahme durch die Taliban:

RA KBL 8.11.2021*; vgl. IOM 12.4.2022**, IOM 12.1.2023***, ein Euro entspricht mit Stand Feburar 2023 ca. 97 AFNRA KBL 8.11.2021*; vergleiche IOM 12.4.2022**, IOM 12.1.2023***, ein Euro entspricht mit Stand Feburar 2023 ca. 97 AFN

 

Menge

Preis vor 15.8.2021*

Preis April 2022**

Preis Jänner 2023***

Kleines Brot (Naan)

1 Stück

10 AFN

10 AFN

10 AFN

Mehl

50 Kilogramm

1.700 - 1.900 AFN

2.500 AFN

2.250 - 2.400 AFN

Reis

25 Kilogramm

2.100 AFN

3.000 AFN

2.700 - 3.200 AFN

Bohnen

7 Kilogramm

800 AFN

1.200 AFN

750 - 780 AFN

Öl zum Kochen

5 Liter

500 - 800 AFN

1.000 AFN

680 - 720 AFN

Huhn

1 Kilogramm

180 - 200 AFN

240 AFN

150 - 230 AFN

Treibstoff (Benzin)

1 Liter

45-64 AFN

75 AFN

75 - 81 AFN

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul, gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (ATR/STDOK 3.2.2023).

Anm.: Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert (IPC 8.2021)::Anmerkung, Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert (IPC 8.2021)::

?        Phase 1 (keine/minimale Mängel): Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

?        Phase 2 (Gestresst): Gestresste Haushalte haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

?        Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: - haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder - sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

?        Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: - haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder - sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.

?        Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot): In den Haushalten herrscht ein extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen).

Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten

Letzte Änderung: 10.03.2023

Wohnkosten sind eine der größten Pro-Kopf-Ausgaben in Afghanistan. Gemäß einer Umfrage von IOM Afghanistan bei 15 Unternehmen und fünf IOM-Mitarbeitern, gibt eine afghanische Familie, die in einem städtischen Gebiet lebt, im Durchschnitt 28 % ihres monatlichen Einkommens für Wohnen aus. In den Häusern fehlt es oft an grundlegenden Einrichtungen wie einer Wasserleitung im Haus, einem Bad mit warmem Wasser sowie Kühl- und Heizsystemen. Stadtwohnungen sind im Allgemeinen besser ausgestattet und daher teurer (IOM 12.1.2023).

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hat bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sind Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im vergangenen Jahr um 60 % gesunken. In letzter Zeit sind die Preise jedoch wieder um 50 % gestiegen. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 liegt der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022).

Aktuell stellen sich die monatlichen Mietkosten nach Angaben von IOM in Afghanistan wie folgt dar:

IOM 12.1.2023

Stadt

Apartment

Haus (maximal 3 Räume)

Kabul

ca. 185 €

ca. 97 - 106 €

Mazar-e Sharif

ca. 110 - 140 €

ca. 97 - 106 €

Herat

ca. 110 - 140 €

ca. 64 - 85 €

In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (ATR/STDOK 18.1.2022).

Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58 % der Befragten in Mietwohngen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60 % weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33 % zwischen 5.000 und 10.000 AFN (ATR/STDOK 3.2.2023).

Anm.: Ein Euro entspricht mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFNAnmerkung, Ein Euro entspricht mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFN

Arbeitsmarkt

Letzte Änderung: 10.03.2023

Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung. Die Hauptgründe für die Schwäche des Arbeitsmarktes sind der Rückgang der Kaufkraft, die Sanktionen gegen Afghanistan, die Schließung der Bankensysteme und die Steuerpolitik der Taliban. Laut einer von IOM Afghanistan zwischen September und Oktober 2022 durchgeführten Arbeitsmarktbewertung gibt es neben diesen Faktoren noch weitere, weniger sichtbare Faktoren, deren Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft jedoch als ebenso groß eingeschätzt werden. Diese sind beispielsweise der Wegfall des früheren Regierungspersonals aus den staatlichen Einrichtungen oder das Verbot für Mitarbeiterinnen, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen (IOM 12.1.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen haben zwischen August 2021 und Jänner 2022 mehr als eine halbe Million Menschen ihre Arbeit verloren oder waren gezwungen diese aufzugeben (UN News 21.1.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte schätzte im Sommer 2022, dass seit der Machtübernahme der Taliban etwa eine Million Menschen ihre Arbeit verloren haben (WEA 17.7.2022).

Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. AJ 26.9.2022, NPR 31.12.2022). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche AJ 26.9.2022, NPR 31.12.2022). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).

Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, die die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, welche durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023). So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 20.7.2022; vgl. UNDP 1.12.2021).Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, die die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, welche durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023). So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 20.7.2022; vergleiche UNDP 1.12.2021).

Nach Angaben von IOM erhält ein Tagelöhner in Afghanistan mit Stand Oktober 2022 ca. 350 AFN für einen achtstündigen Arbeitstag. Im September 2020 und März 2021 war der Tageslohn eines ungelernten Arbeiters ca. 439 AFN. In Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind die Löhne für Tagelöhner ähnlich hoch, die Häufigkeit der Arbeit kann jedoch unterschiedlich sein. Ein Tagelöhner in Kabul kann etwa vier- bis fünfmal pro Woche Arbeit finden, während ein Tagelöhner in Herat und Mazar-e Sharif nur maximal dreimal pro Woche Arbeit findet. Die Befragten einer Umfrage von IOM gaben an, dass die meisten Tagelöhner auf Baustellen arbeiten. In Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ist der Bau von neuen Häusern deutlich zurückgegangen. Da der Bau von Häusern erhebliche Auswirkungen auf andere Berufe hat, wie z. B. Zimmerer, Rohrleitungsbauer und Metallarbeiter, sind auch einige andere Sektoren von diesem Trend stark betroffen. Der monatliche Mindestlohn in Afghanistan beträgt 5.000 AFN für Staatsbedienstete. In der Privatwirtschaft gibt es keinen Mindestlohn, da das afghanische Arbeitsgesetz über Mindestlöhne derzeit nicht in Kraft ist (IOM 12.1.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3 % der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9 % als Tagelöhner arbeiteten und 2 % mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1 %) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN pro Monat ein (ATR/STDOK 18.1.2022).

In einer Studie von ATR Consulting die im Dezember 2022 in Kabul durchgeführt wurde, zeigen sich erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Beschäftigungsstatus von Männern und Frauen in der formellen/informellen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Erhebung gaben 46 % bzw. 153 Männer an, kontinuierlich beschäftigt zu sein, gegenüber 8 % bzw. 13 Frauen bei einer Gesamtstichprobe von 506 Befragten (334 Männer, 172 Frauen). In Bezug auf die Art der Beschäftigung gaben 58 % oder 109 Männer an, dass sie vollzeitbeschäftigt waren, während nur 44 % oder 7 von 13 kontinuierlich beschäftigten Frauen angaben, vollzeitbeschäftigt zu sein. Die überwiegende Mehrheit der männlichen (85 % oder 285 Männer) und weiblichen (79 % oder 135) Befragten gab an, dass ihre Kinder nicht zum Familieneinkommen beitragen (ATR/STDOK 3.2.2023).

Anm.: ein Euro entspricht mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFNAnmerkung, ein Euro entspricht mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFN

Bank- und Finanzwesen

Letzte Änderung: 10.03.2023

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban zeichnete sich eine Finanzkrise ab. Die Bargeldreserven der afghanischen Zentralbank Da Afghanistan Bank (DAB) waren fast aufgebraucht (ICG 6.12.2021) und viele Filialen in den Provinzen transferierten ihre Geldreserven nach Kabul, um sie vor Plünderungen durch die Taliban zu schützen. So gab es an vielen Orten keine Möglichkeit, mehr Bargeld zu beheben (IRC 9.2.2022; vgl. BAMF 12.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban zeichnete sich eine Finanzkrise ab. Die Bargeldreserven der afghanischen Zentralbank Da Afghanistan Bank (DAB) waren fast aufgebraucht (ICG 6.12.2021) und viele Filialen in den Provinzen transferierten ihre Geldreserven nach Kabul, um sie vor Plünderungen durch die Taliban zu schützen. So gab es an vielen Orten keine Möglichkeit, mehr Bargeld zu beheben (IRC 9.2.2022; vergleiche BAMF 12.2022).

Banküberweisungen aus und nach Afghanistan waren nach der Machtübernahme der Taliban zunächst nicht möglich und sind nach wie vor eingeschränkt. Da bei internationalen Überweisungen oft eine amerikanische Bank involviert ist, sind die amerikanischen Sanktionen auch für Überweisungen aus anderen Ländern relevant. Schon alleine aus Angst, gegen eine bestehende Sanktion zu verstoßen, stoppen Banken Überweisungen nach Afghanistan (BAMF 12.2022; vgl. AP 19.10.2021, HRW 2.3.2022). Das Office of Foreign Assests Control (OFAC) hat seitdem mehrere Lizenzen erlassen, durch die Sanktionen gelockert und internationale Transaktionen ermöglicht werden. So erlaubt eine Lizenz vom Dezember 2021 Privatüberweisungen (WB 4.2022; vgl. BAMF 12.2022). Für private Geldsendungen können beispielsweise Western Union und MoneyGram genutzt werden (NRC 1.2022). Dennoch hinderten die US-Sanktionen die DAB das ganze Jahr 2022 weiterhin daran, wichtige zentrale Bankdienstleistungen zu erbringen. Dies führte zu einer massiven und anhaltenden Liquiditätskrise sowie zu einer Verknappung von Banknoten sowohl in US-Dollar als auch in afghanischer Währung, was die legitimen Finanzaktivitäten von Unternehmen, humanitären Organisationen und einfachen Afghanen stark einschränkt (HRW 12.1.2023).Banküberweisungen aus und nach Afghanistan waren nach der Machtübernahme der Taliban zunächst nicht möglich und sind nach wie vor eingeschränkt. Da bei internationalen Überweisungen oft eine amerikanische Bank involviert ist, sind die amerikanischen Sanktionen auch für Überweisungen aus anderen Ländern relevant. Schon alleine aus Angst, gegen eine bestehende Sanktion zu verstoßen, stoppen Banken Überweisungen nach Afghanistan (BAMF 12.2022; vergleiche AP 19.10.2021, HRW 2.3.2022). Das Office of Foreign Assests Control (OFAC) hat seitdem mehrere Lizenzen erlassen, durch die Sanktionen gelockert und internationale Transaktionen ermöglicht werden. So erlaubt eine Lizenz vom Dezember 2021 Privatüberweisungen (WB 4.2022; vergleiche BAMF 12.2022). Für private Geldsendungen können beispielsweise Western Union und MoneyGram genutzt werden (NRC 1.2022). Dennoch hinderten die US-Sanktionen die DAB das ganze Jahr 2022 weiterhin daran, wichtige zentrale Bankdienstleistungen zu erbringen. Dies führte zu einer massiven und anhaltenden Liquiditätskrise sowie zu einer Verknappung von Banknoten sowohl in US-Dollar als auch in afghanischer Währung, was die legitimen Finanzaktivitäten von Unternehmen, humanitären Organisationen und einfachen Afghanen stark einschränkt (HRW 12.1.2023).

Der Mangel an Bargeld in Afghanistan trägt zur aktuellen Wirtschaftskrise bei (BAMF 12.2022; vgl. REU 9.11.2022). Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten (RFE/RL 3.11.2021). Da afghanische Banknoten in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten bestellt werden (WB 4.2022). Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten (NRC 1.2022). Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im November 2022 erstmals wieder neue Banknoten importieren. Insgesamt wurden 10 Mrd. AFN bestellt (REU 9.11.2022; vgl. BAMF 12.2022).Der Mangel an Bargeld in Afghanistan trägt zur aktuellen Wirtschaftskrise bei (BAMF 12.2022; vergleiche REU 9.11.2022). Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten (RFE/RL 3.11.2021). Da afghanische Banknoten in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten bestellt werden (WB 4.2022). Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten (NRC 1.2022). Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im November 2022 erstmals wieder neue Banknoten importieren. Insgesamt wurden 10 Mrd. AFN bestellt (REU 9.11.2022; vergleiche BAMF 12.2022).

Hawala-System

Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 12.4.2022; vgl. BAMF 12.2022). Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 12.4.2022; vergleiche BAMF 12.2022).

Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Hawala wird von Geldwechslern, die Saraf oder Hawaladar genannt werden, betrieben, die über ein weit verflochtenes Netzwerk verfügen. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vgl. BAMF 12.2022).Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Hawala wird von Geldwechslern, die Saraf oder Hawaladar genannt werden, betrieben, die über ein weit verflochtenes Netzwerk verfügen. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vergleiche BAMF 12.2022).

Rückkehr

Letzte Änderung: 15.03.2023

[Anmerkung: Zur Situation rückkehrender Geflüchteter aus Österreich liegen nur vereinzelt Erkenntnisse vor, da Rückführungen aus Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten gegenwärtig ausgesetzt sind]

Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94 % aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (UNHCR 4.12.2022).

Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf).Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (AA 20.7.2022).

Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 20.7.2022).

Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).

Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 20.7.2022).

Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 20.7.2022).

Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und sämtlicher Stellungnahmen.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zu Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren – mit Ausnahme des Alters des Beschwerdeführers – nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten.

2.1.2. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme der belangten Behörde am 28.07.2017 sowie den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass der Onkel ms des Beschwerdeführers nach wie vor in der Heimatprovinz (vgl. AS 129) lebt, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer gegenteiliges nicht glaubhaft machen konnte (vgl. Verhandlungsprotokoll S 5, arg. „R: Welcher Onkel hat Sie versteckt und Ihnen bei Ihrer Flucht geholfen? BF: Der Onkel ms. R: Lebt er noch in Afghanistan? BF: Ich weiß nicht, ich habe keinen Kontakt.“).2.1.2. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme der belangten Behörde am 28.07.2017 sowie den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass der Onkel ms des Beschwerdeführers nach wie vor in der Heimatprovinz vergleiche AS 129) lebt, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer gegenteiliges nicht glaubhaft machen konnte vergleiche Verhandlungsprotokoll S 5, arg. „R: Welcher Onkel hat Sie versteckt und Ihnen bei Ihrer Flucht geholfen? BF: Der Onkel ms. R: Lebt er noch in Afghanistan? BF: Ich weiß nicht, ich habe keinen Kontakt.“).

Die erstmalige Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach seine Familie, bestehend aus Vater, Mutter, Bruder und fünf Schwestern, Afghanistan im Jahr 2021 verlassen hätten und nunmehr in Pakistan leben würden, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft. Für das Bundesverwaltungsgericht erschließt sich nicht, warum die Familie des Beschwerdeführers erst Anfang des Jahres 2021 Afghanistan verlassen musste, obwohl nach den Angaben des Beschwerdeführers doch vielmehr davon auszugehen wäre, dass sein Vater als Polizist einer ständigen Gefahr in Afghanistan ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, warum ausgerechnet er bereits im Jahr 2015 Afghanistan verlassen musste, jedoch seine Familie, insbesondere sein Vater, der seiner Tätigkeit als Polizist auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan nachgekommen ist (vgl. Verhandlungsprotokoll S 5, arg. „BF: Es war Ende 2020 Anfang 2021. Sie haben Afghanistan verlassen, weil mein Vater Polizist war.“), offenbar unbehelligt bis zum Jahr 2021 im Heimatort des Beschwerdeführers leben konnte.Die erstmalige Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach seine Familie, bestehend aus Vater, Mutter, Bruder und fünf Schwestern, Afghanistan im Jahr 2021 verlassen hätten und nunmehr in Pakistan leben würden, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft. Für das Bundesverwaltungsgericht erschließt sich nicht, warum die Familie des Beschwerdeführers erst Anfang des Jahres 2021 Afghanistan verlassen musste, obwohl nach den Angaben des Beschwerdeführers doch vielmehr davon auszugehen wäre, dass sein Vater als Polizist einer ständigen Gefahr in Afghanistan ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, warum ausgerechnet er bereits im Jahr 2015 Afghanistan verlassen musste, jedoch seine Familie, insbesondere sein Vater, der seiner Tätigkeit als Polizist auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan nachgekommen ist vergleiche Verhandlungsprotokoll S 5, arg. „BF: Es war Ende 2020 Anfang 2021. Sie haben Afghanistan verlassen, weil mein Vater Polizist war.“), offenbar unbehelligt bis zum Jahr 2021 im Heimatort des Beschwerdeführers leben konnte.

2.1.3. Die Feststellungen betreffend die privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf sein diesbezügliches Vorbringen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seit dem Jahr 2019 eine in Wien lebende Lebensgefährtin zu haben, ist darauf zu verweisen, dass laut der im Melderegister enthaltenen Anmerkung zu der von ihm genannte Frau davon auszugehen ist, dass diese spätestens Ende September 2019 nicht mehr in Österreich wohnt (vgl. Verhandlungsprotokoll S 14). Abgesehen davon war der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise in der Lage, deren Geburtsdatum zu nennen (vgl. Verhandlungsprotokoll S 14). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer derzeit eine Lebensgemeinschaft führt. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2019 großteils in Haft, wodurch auch im Fall einer hypothetischen Annahme einer allfällig seit dem Jahr bestehenden 2019 bestehenden Beziehung die Intensität als relativ gering anzusehen ist. Schließlich kann auch insofern nicht von einer eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden, als nach seinem eigenen Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.08.2022 lediglich „erste Ansätze eines familiären Lebens in Österreich aufweist“ (vgl. OZ 33). Im Übrigen wäre auch angesichts der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten davon auszugehen, dass eine Trennung von seiner Freundin zulässig wäre (s. unten, 3.3.).2.1.3. Die Feststellungen betreffend die privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf sein diesbezügliches Vorbringen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seit dem Jahr 2019 eine in Wien lebende Lebensgefährtin zu haben, ist darauf zu verweisen, dass laut der im Melderegister enthaltenen Anmerkung zu der von ihm genannte Frau davon auszugehen ist, dass diese spätestens Ende September 2019 nicht mehr in Österreich wohnt vergleiche Verhandlungsprotokoll S 14). Abgesehen davon war der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise in der Lage, deren Geburtsdatum zu nennen vergleiche Verhandlungsprotokoll S 14). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer derzeit eine Lebensgemeinschaft führt. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2019 großteils in Haft, wodurch auch im Fall einer hypothetischen Annahme einer allfällig seit dem Jahr bestehenden 2019 bestehenden Beziehung die Intensität als relativ gering anzusehen ist. Schließlich kann auch insofern nicht von einer eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden, als nach seinem eigenen Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.08.2022 lediglich „erste Ansätze eines familiären Lebens in Österreich aufweist“ vergleiche OZ 33). Im Übrigen wäre auch angesichts der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten davon auszugehen, dass eine Trennung von seiner Freundin zulässig wäre (s. unten, 3.3.).

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Akt befindlichen Verständigungen, die Strafurteile und einer Einsicht in das Strafregister. Die Feststellungen betreffend die Auslieferungshaft des Beschwerdeführers sind angesichts der umfassenden Medienberichterstattung in diesem Zusammenhang als notorisch anzusehen (vgl. etwa https://wien.orf.at/stories/3149082/).Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Akt befindlichen Verständigungen, die Strafurteile und einer Einsicht in das Strafregister. Die Feststellungen betreffend die Auslieferungshaft des Beschwerdeführers sind angesichts der umfassenden Medienberichterstattung in diesem Zusammenhang als notorisch anzusehen vergleiche etwa https://wien.orf.at/stories/3149082/).

2.2. Zur Situation im Fall der Rückkehr:

2.2.1. Die Feststellung betreffend die Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers war angesichts der aktuellen Länderinformationen sowie aufgrund der ständigen (konstanten) Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Volatilität in Afghanistan (siehe dazu noch unten, 3.2.) zu treffen.

2.2.2. Zwar weist die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25.04.2023 zu den aktuellen Länderinformationen vom 21.03.2023 (wie auch schon in jener vom 16.08.2022 zur Version vom 10.08.2022) zutreffend darauf hin, dass das allgemeine Ausmaß des Konfliktes in Afghanistan bzw. die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 deutlich zurückgegangen ist. Dabei ist aber auch darauf hinzuweisen, dass zuletzt im Zeitraum von Mitte August bis Mitte November 2022 ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle von 23% gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen war. Somit ist insofern zuletzt eine gewisse Verschlechterung der Situation festzustellen, wenn auch im Vergleichszeitraum unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle auf einem relativ geringen Niveau (von 19.08.2021 bis 31.12.2021 kam es zu einem Rückgang von 91% verglichen mit dem Vorjahr) lag. Des Weiteren lässt die belangte Behörde die weiteren Ausführungen in den Länderberichten unberücksichtigt, wonach – gleichfalls seit der Übernahme durch die Taliban – die Zahl der Anschläge des ISKP zugenommen hat. Auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahm, so bleiben die Opferzahlen nach den Länderinformationen weiter erheblich.

Soweit die belangte Behörde auf die Country Guidance der EUAA zu Afghanistan hinweist, wird nicht übersehen, dass nach deren Einschätzung in keiner Provinz Afghanistans ein derartiges Ausmaß an Gewalt festgestellt wird, dass sich alleine aus der Anwesenheit einer Person die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens ergibt. Bei der vorliegend vorzunehmenden Beurteilung ist allerdings auch die Versorgungslage in Betracht zu ziehen.

2.2.3. Diesbezüglich weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Versorgungslage zwar angespannt sei, aber die Situation in Kabul Stadt für einen Großteil der Bevölkerung bewältigbar erscheine. Diese e contrario gezogene Schlussfolgerung gründet sich allerdings bloß auf das Ergebnis einer in den Länderberichten erwähnten Studie, wonach 53% der Befragten angaben, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen. Zu dieser Studie wird an einer anderen Stelle in den Länderinformationen allerdings weiters festgehalten, dass 90 % der Befragten angaben, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben. Zudem werden die weiteren darin enthaltenen Erläuterungen, wonach sich insbesondere die wirtschaftliche Lage nach der Machtübernahme massiv verschlechterte und die humanitäre Lage aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt bleibt, ebenso ausgeblendet wie der Umstand, dass sich die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse verschärft haben und nun einen Krisenpunkt erreichen. Des Weiteren wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse wie die Sommerüberschwemmungen von 2022 im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird. Ferner leben ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban geschätzte 97 % der Afghanen in Armut und etwa 24,4 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, womit in Afghanistan eine der schlimmsten humanitären Krisen der Welt herrscht. In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Im Analysezeitraum September bis Oktober 2022 wurden die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Maidan Wardak, und die Stadt Kabul (wie auch der Großteil der übrigen Gebiete Afghanistans) in die IPC-Phase 3 („Krise“) eingestuft. Das bedeutet, dass Krisenhaushalte entweder Lücken im Nahrungsmittelkonsum haben, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder nur knapp in der Lage sind, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien. Diese Klassifikation wird in den genannten Regionen (Maidan Wardak und Kabul Stadt) auch für den Projektionszeitraum November 2022 bis April 2023 erwartet und in großen Teilen Afghanistans eine Beibehaltung der bzw. eine Verschlechterung auf die IPC-Phasen 3 bzw. 4 („Notfall“) prognostiziert; lediglich für die Provinz Paktia – zu welcher der Beschwerdeführer keinerlei Bezugspunkte aufweist – wird die IPC-Phase 2 („Gestresst“) vorhergesagt (s. die in den Länderfeststellungen zum Unterpunkt Armut und Lebensmittelunsicherheit enthaltenen Grafiken). Ferner nimmt nach Angaben von IOM die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung. Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland zudem in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). Schließlich dürften Rückkehrende nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern.

Soweit die belangte Behörde darauf verweist, dass der Beschwerdeführer über einen „reichen“ Onkel, der Immobilienhändler sei, verfüge und demzufolge bei einer Rückkehr mit dessen Hilfe rechnen könne, ist zunächst festzuhalten, dass alleine die Tatsache, dass der Onkel ms des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan (Ende 2015) vermögend war, noch nicht den (zwingenden) Schluss zulässt, dass dieser Umstand im Jahr 2023 weiterhin zutrifft. Gleichfalls kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Onkel ms des Beschwerdeführers nach wie vor im Immobiliengeschäft (erfolgreich) tätig ist, zumal sich aus den vorliegenden Länderinformationen ergibt, dass die Preise für Wohnungen seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken sind. Zwar ist aufgrund des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass der Onkel ms des Beschwerdeführers nach wie vor in Maidan Wardak aufhältig ist (vgl. oben, 2.1.). Jedoch gleichzeitig davon, dass der Beschwerdeführer den letzten Kontakt mit seinem Onkel ms vor der Machtübernahme der Taliban hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll S 5, arg. „R: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie mit Ihrem Onkel ms keinen Kontakt hätten. Also haben Sie doch Kontakt mit Ihrem Onkel ms gehabt? BF: Im fünften Monat 2021 hatte ich Kontakt zu ihm. Seit einem Jahr oder eineinhalb Jahren nicht mehr.“). Somit kann angesichts der in den Länderberichten dargestellten massiven Verschlechterung der Wirtschaftssituation in Afghanistan infolge der Machtübernahme durch die Taliban sowie der derzeit extrem angespannten humanitären Lage nicht mit der für das gegenständliche Verfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Onkel ms des Beschwerdeführers weiterhin über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügt, welche ihm eine hinreichende Unterstützung des Beschwerdeführers bei dessen Rückkehr in seine Heimat ermöglicht.Soweit die belangte Behörde darauf verweist, dass der Beschwerdeführer über einen „reichen“ Onkel, der Immobilienhändler sei, verfüge und demzufolge bei einer Rückkehr mit dessen Hilfe rechnen könne, ist zunächst festzuhalten, dass alleine die Tatsache, dass der Onkel ms des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan (Ende 2015) vermögend war, noch nicht den (zwingenden) Schluss zulässt, dass dieser Umstand im Jahr 2023 weiterhin zutrifft. Gleichfalls kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Onkel ms des Beschwerdeführers nach wie vor im Immobiliengeschäft (erfolgreich) tätig ist, zumal sich aus den vorliegenden Länderinformationen ergibt, dass die Preise für Wohnungen seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken sind. Zwar ist aufgrund des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass der Onkel ms des Beschwerdeführers nach wie vor in Maidan Wardak aufhältig ist vergleiche oben, 2.1.). Jedoch gleichzeitig davon, dass der Beschwerdeführer den letzten Kontakt mit seinem Onkel ms vor der Machtübernahme der Taliban hatte vergleiche Verhandlungsprotokoll S 5, arg. „R: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie mit Ihrem Onkel ms keinen Kontakt hätten. Also haben Sie doch Kontakt mit Ihrem Onkel ms gehabt? BF: Im fünften Monat 2021 hatte ich Kontakt zu ihm. Seit einem Jahr oder eineinhalb Jahren nicht mehr.“). Somit kann angesichts der in den Länderberichten dargestellten massiven Verschlechterung der Wirtschaftssituation in Afghanistan infolge der Machtübernahme durch die Taliban sowie der derzeit extrem angespannten humanitären Lage nicht mit der für das gegenständliche Verfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Onkel ms des Beschwerdeführers weiterhin über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügt, welche ihm eine hinreichende Unterstützung des Beschwerdeführers bei dessen Rückkehr in seine Heimat ermöglicht.

Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung des erkennenden Richters (09.12.2021, W123 2185858-1/17E) im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aufgehoben, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung davon ausging, dass der Beschwerdeführer mit der finanziellen Unterstützung seiner – in Bamyan bzw. in der Stadt Kabul lebenden – Familienangehörigen rechnen kann, zumal es „dessen Mutter in Kabul finanziell gut geht und diese von der Verpachtung von Grundstücken lebe“ (VwGH 15.07.2022, Ra 2022/18/0013; siehe dazu auch unten, 3.6). Folglich ist auch in Konstellationen, in denen Beschwerdeführer grundsätzlich mit finanzieller Unterstützung durch Familienangehörige rechnen könnten, eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan gegenwärtig wohl auszuschließen. Nach den damals aktuellen Länderinformationen ließen sich zwar die möglichen Auswirkungen durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 auf den Wohnungsmarkt und die Lebenshaltungskosten sowie auf den Arbeitsmarkt noch nicht absehen. Diesbezüglich kann in der gegenständlichen Konstellation zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings nicht angenommen werden, dass die derzeit vorliegenden Länderinformationen einen anderen Schluss hinsichtlich einer Rückkehrmöglichkeit aufgrund eines Zugangs zu finanzieller Unterstützung zulassen, zumal sich diesen zu den vom Verwaltungsgerichtshof genannten Themen (Lebenserhaltungskosten, Arbeits- und Wohnungsmarkt) insbesondere Folgendes entnehmen lässt: Wie bereits erwähnt, verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage nach der Machtübernahme der Taliban massiv und ist die humanitäre extrem angespannt (siehe dazu auch die obigen Ausführungen zur Versorgungslage). Zudem sind die Lebensmittelpreise gestiegen, wobei in den letzten Monaten des Jahres 2022 die Haushalte über 90 % ihres Einkommens für Lebensmittel ausgegeben haben. Die Preise für Wohnungen (und Autos) sind seit der Machtübernahme durch die Taliban zwar stark gesunken, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken. Die Höhe und Häufigkeit des Einkommens nimmt ab und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung. Nach Angaben der Vereinten Nationen haben zwischen August 2021 und Jänner 2022 mehr als eine halbe Million Menschen ihre Arbeit verloren oder waren gezwungen diese aufzugeben. Ein afghanischer Wirtschaftsexperte schätzte im Sommer 2022, dass seit der Machtübernahme der Taliban etwa eine Million Menschen ihre Arbeit verloren haben. Abgesehen von einer – aus Sicht des Beschwerdeführers als potentiell Unterkunftssuchenden – günstigen Entwicklung am Wohnungsmarkt, verschlechterte sich somit die Lage am Arbeitsmarkt und kam es zu einer Steigerung der Lebenserhaltungskosten in Bezug auf die Nahrungsmittelversorgung, wofür die Haushalte den Großteil ihres Einkommens aufwenden müssen.

Es kann damit im Ergebnis nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

2.2.4. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 01.05.2023 neuerlich eine ihm drohende Verfolgung durch die Taliban vorbringt, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bereits mit Erkenntnis vom 26.09.2022 (OZ 38), in dem sein Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft befunden wurde, rechtskräftig abgewiesen wurde.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Es wurde Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers:

Länderinformation der Staatendokumentation vom 21.03.2023 (Version 9)

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Erkenntnis vom 26.09.2022 (OZ 38) als unbegründet abgewiesen und dagegen keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten damit bereits rechtskräftig abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Erkenntnis vom 26.09.2022 (OZ 38) als unbegründet abgewiesen und dagegen keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten damit bereits rechtskräftig abgewiesen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz):3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz):

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung in Bezug auf Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036; 14.8.2019, Ra 2019/20/0347; 17.9.2019, Ra 2019/14/0160).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung in Bezug auf Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036; 14.8.2019, Ra 2019/20/0347; 17.9.2019, Ra 2019/14/0160).

Soweit es die Beurteilung betrifft, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz Rechtfertigung, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; 29.5.2019, Ra 2019/20/0208, mwN).Soweit es die Beurteilung betrifft, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz Rechtfertigung, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; 29.5.2019, Ra 2019/20/0208, mwN).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).

3.2.2. Wie sich aus den Feststellungen in Verbindung mit der Beweiswürdigung (s. oben, 2.3.) ergibt, ist angesichts der derzeitigen Lage in Afghanistan, vor allem aufgrund der aktuell bestehenden humanitären Krise, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat real Gefahr liefe, in eine ausweglose Situation zu geraten und in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.3.2.2. Wie sich aus den Feststellungen in Verbindung mit der Beweiswürdigung (s. oben, 2.3.) ergibt, ist angesichts der derzeitigen Lage in Afghanistan, vor allem aufgrund der aktuell bestehenden humanitären Krise, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat real Gefahr liefe, in eine ausweglose Situation zu geraten und in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.

Dazu ist neben der massiv verschlechterten wirtschaftlichen Situation und der extrem angespannten humanitären Lage in Afghanistan, insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Ausland Rückkehrende nach Angaben von UNHCR in einer wirtschaftlichen Notlage befinden und negative Bewältigungsstrategien anwenden (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. In der vorliegenden Konstellation kann allerdings nicht angenommen werden, dass ein derartiger Einzelfall vorliegt, zumal nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer durch seinen Onkel ms eine zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse ausreichende finanzielle Unterstützung zuteil werden könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz Maidan Wardak in einem anderen Gebiet Afghanistans nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen könnte, weshalb ihm keine innerstaatlichen Fluchtalternative offen steht.

Soweit die belangte Behörde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2022 zur Zl. W218 2231049-1/10E Bezug nimmt, in welchem unter anderem die Beschwerde gegen den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan abgewiesen wurde, ist festzuhalten, dass sich der dort zugrundeliegende Fall wesentlich von der Situation des Beschwerdeführers unterscheidet. Nach den Feststellungen im dortigen Verfahren bestand regelmäßiger Kontakt zu den in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers lebenden Familienangehörigen und stellte sich deren finanzielle Situation als „gut“ dar. Im vorliegend zu beurteilenden Fall lässt sich eine derartige Aussage über die wirtschaftliche Lage der Familie des Beschwerdeführers allerdings nicht treffen, insbesondere zumal er seit der Machtübernahme der Taliban über keinen Kontakt zu seinem Onkel ms verfügt. Damit kann in Anbetracht der durch die Machtübernahme ausgelösten humanitären Krise nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung seiner Verwandten seine Existenz sichern könnte. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass (soweit ersichtlich) in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes keine sonstigen Entscheidungen zu finden sind, in denen eine Abschiebung nach Afghanistan als zulässig angesehen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis um einen besonderen Einzelfall handelt und gegenständlich keine vergleichbare Sonderkonstellation vorliegt.

Schließlich kann auch in Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Afghanistan infolge der Machtübernahme der Taliban, nicht davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer zulässigerweise auf eine Rückkehr nach Afghanistan verwiesen werden kann. Dazu wird auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.07.2022, Ra 2022/18/0013 (bestätigt jüngst durch VwGH 10.08.2022, Ra 2022/18/0027), hingewiesen, indem sich– soweit hier relevant – folgende Ausführungen finden:

„13 Zulässig und begründet ist die Revision jedoch insoweit, als sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte wendet.

14 Das BVwG begründet die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz damit, dass sich die Sicherheitslage durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan (im August 2021) beruhigt habe und eine gefahrlose Rückkehr des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat möglich sei

15 Zu einschlägigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, die zu gegenteiligen Ergebnissen gelangt waren (insbesondere VfGH 30.9.2021, E 3445/2021), führt das BVwG aus, sie seien im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Kampfhandlungen vom Juli und August 2021 ergangen und daher schon wieder als überholt zu betrachten.15 Zu einschlägigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, die zu gegenteiligen Ergebnissen gelangt waren (insbesondere VfGH 30.9.2021, E 3445 aus 2021,), führt das BVwG aus, sie seien im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Kampfhandlungen vom Juli und August 2021 ergangen und daher schon wieder als überholt zu betrachten.

16 Zu Recht verweist die Revision auf ein weiteres Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2021, E 4227/2021, mit der ein vom selben Richter des BVwG ergangenes Erkenntnis, das im Wesentlichen gleich wie im gegenständlichen Verfahren begründet worden war, wegen Verletzung des dortigen Beschwerdeführers in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK aufgehoben worden ist.16 Zu Recht verweist die Revision auf ein weiteres Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2021, E 4227 aus 2021,, mit der ein vom selben Richter des BVwG ergangenes Erkenntnis, das im Wesentlichen gleich wie im gegenständlichen Verfahren begründet worden war, wegen Verletzung des dortigen Beschwerdeführers in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK aufgehoben worden ist.

[…]

19 Das BVwG stützt seine Einschätzung der beruhigten Sicherheitslage und hinreichenden Grundversorgung auf Annahmen, die bei genauer Betrachtung nicht haltbar sind.

20 Es führt aus, dass die Machtübernahme der Taliban zu einer weitgehenden Beendigung von Kampfhandlungen und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung geführt habe. Dabei übergeht das BVwG allerdings zum einen die aus den Länderberichten ersichtliche Information, dass die Bedrohung durch den „Islamischen Staat“ fortbestehe, und zum anderen, dass es nach glaubwürdigen Berichten schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern gegen Zivilisten gebe. Die Taliban-Kämpfer kontrollierten auf der Straße die Bevölkerung nach eigenen Regeln und würden selbst entscheiden, was sie sanktionierten (auf diese übergangenen Hinweise für willkürliche Kontrollen und Bestrafungen hat bereits der Verfassungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis verwiesen).

21 Zutreffend macht die Revision also geltend, dass die Schlussfolgerung des BVwG, der Revisionswerber könne wegen der verbesserten Sicherheitslage ungefährdet nach Afghanistan zurückkehren, mit den eigenen Sachverhaltsfeststellungen zur aktuellen Lage nicht vereinbar ist.

22 Zur Frage der gesicherten Grundversorgung gesteht das BVwG in seiner Beweiswürdigung selbst zu, dass seine Beurteilung in einem Spannungsverhältnis zu den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation betreffend die Wohn- und Arbeitssituation in Afghanistan stehe, wonach die möglichen Auswirkungen durch die Machtübernahme der Taliban nicht abgesehen werden könnten, womit auch eine Verschlechterung der allgemeinen Versorgungslage in näherer Zukunft nicht auszuschließen sei. Dem hält das BVwG lediglich die Vermutung entgegen, es sei nicht davon auszugehen, dass die Versorgungslage von heute auf morgen „einbrechen“ werde, weil die Taliban auf den von der Vorgängerregierung geschaffenen Strukturen aufbauen müssten. Deshalb seien die Kapitel „Grundversorgung und Wirtschaft“ aus den Länderberichten vor der Machtübernahme der Taliban nach wie vor aktuell.

23 Diese Einschätzung ist aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar. Zum einen hat das BVwG die später in der Beweiswürdigung relativierten Länderfeststellungen aus der Länderinformation der Staatendokumentation unverändert übernommen und damit zu eigenen Sachverhaltsfeststellungen gemacht. Danach lassen sich die möglichen Auswirkungen durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 auf Wohnungsmarkt und Lebenshaltungskosten sowie auf den Arbeitsmarkt noch nicht absehen. Zum anderen geben die Länderfeststellungen des angefochtenen Erkenntnisses genügend Hinweise dafür, dass die Grundversorgung und Wirtschaft in Afghanistan nach der Machtübernahme, anders als das BVwG vermeint, nicht mit den Verhältnissen vor dem Regierungswechsel gleichgesetzt werden können. So wird dort - nur beispielhaft - ausgeführt, dass die Weltbank angesichts der jüngsten Entwicklungen alle Hilfen für Afghanistan eingefroren hat.

24 Die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen lassen daher den gezogenen Schluss, der Revisionswerber finde in Afghanistan eine gesicherte Grundversorgung vor, nicht zu.“

3.2.3. Im Ergebnis kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung Art. 3 EMRK bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Insgesamt herrschen damit in Afghanistan landesweit Bedingungen, welche nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiär Schutz rechtfertigen.3.2.3. Im Ergebnis kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung Artikel 3, EMRK bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Insgesamt herrschen damit in Afghanistan landesweit Bedingungen, welche nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiär Schutz rechtfertigen.

3.2.4. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 normiert, dass eine Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.4. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 normiert, dass eine Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen, wenn

1.       einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2.       der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3.       der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

3.2.5. Der Beschwerdeführer wurde zwar wiederholt von Landesgerichten zu (bedingten bzw. unbedingten) Freiheitsstrafen verurteilt. Die von ihm bisher begangenen Delikte stellen aber kein Verbrechen iSd § 17 StGB dar. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe erfüllt wäre. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG darstellt.3.2.5. Der Beschwerdeführer wurde zwar wiederholt von Landesgerichten zu (bedingten bzw. unbedingten) Freiheitsstrafen verurteilt. Die von ihm bisher begangenen Delikte stellen aber kein Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB dar. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Gründe erfüllt wäre. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG darstellt.

Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13. 12.2011, U 1907/10 (VfSlg. 19591) aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen ist und daher richtlinienkonform interpretiert werden muss. Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müssen. Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen.Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13. 12.2011, U 1907/10 (VfSlg. 19591) aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 2,) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen ist und daher richtlinienkonform interpretiert werden muss. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a, - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müssen. Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen.

Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer "besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine "Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (EuGH vom 24. Juni 2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413).

Ausgehend davon schloss sich der Verwaltungsgerichtshof diesen rechtlichen Erwägungen an, wonach ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 mit Hinweis auf VwGH 22. 11.2012, 2011/23/0556).Ausgehend davon schloss sich der Verwaltungsgerichtshof diesen rechtlichen Erwägungen an, wonach ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 mit Hinweis auf VwGH 22. 11.2012, 2011/23/0556).

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG; § 66 Abs. 1 FPG; § 67 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562, mwN). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichthof bereits ausgesprochen, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestrafung führt (vgl. VwGH 22.1.2014, 2012/22/0246, mwN). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014, mwN; sowie die dortigen Ausführungen, dass eine solche Vorgangsweise nicht gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK verstößt).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG; Paragraph 66, Absatz eins, FPG; Paragraph 67, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562, mwN). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichthof bereits ausgesprochen, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestrafung führt vergleiche VwGH 22.1.2014, 2012/22/0246, mwN). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014, mwN; sowie die dortigen Ausführungen, dass eine solche Vorgangsweise nicht gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, EMRK verstößt).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt und unter Verweis auf die Rechtsprechung festgehalten, dass jene ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 6.5.2022, Ra 2021/01/0377, mwN). Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN). Die Bestimmung des § 27 Abs. 2a SMG sieht eine Qualifikation für den Drogenhandel im öffentlichen Raum vor. Nach den Gesetzesmaterialien soll damit die Festnahme kleiner Drogendealer ermöglicht werden, denen zwar gewerbsmäßiges Handeln nicht nachgewiesen werden kann, die aber dennoch eine gewisse Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, indem sie in der Öffentlichkeit Suchtgifthandel betreiben. Im Fall einer gewerbsmäßigen Begehung gemäß Abs. 3 leg.cit. handelt es sich um ein besonderes persönliches Schuldmerkmal (vgl. zum Ganzen VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt und unter Verweis auf die Rechtsprechung festgehalten, dass jene ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 6.5.2022, Ra 2021/01/0377, mwN). Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN). Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG sieht eine Qualifikation für den Drogenhandel im öffentlichen Raum vor. Nach den Gesetzesmaterialien soll damit die Festnahme kleiner Drogendealer ermöglicht werden, denen zwar gewerbsmäßiges Handeln nicht nachgewiesen werden kann, die aber dennoch eine gewisse Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, indem sie in der Öffentlichkeit Suchtgifthandel betreiben. Im Fall einer gewerbsmäßigen Begehung gemäß Absatz 3, leg.cit. handelt es sich um ein besonderes persönliches Schuldmerkmal vergleiche zum Ganzen VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313, mwN).

3.2.6. Für den vorliegenden Fall gilt daher Folgendes:

Der Beschwerdeführer wurde bisher insgesamt dreimal rechtskräftig von einem Landesgericht wegen verschiedener Tatbestände des in § 27 SMG normierten Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt und beging damit Delikte an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Zudem zeigt sich anhand der mehrfachen Verurteilungen, dass sich die im Bereich der Suchtmitteldelinquenzen erfahrungsgemäß gegebenen hohen Wiederholungsgefahr im Fall des Beschwerdeführers bereits tatsächlich realisierte.Der Beschwerdeführer wurde bisher insgesamt dreimal rechtskräftig von einem Landesgericht wegen verschiedener Tatbestände des in Paragraph 27, SMG normierten Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt und beging damit Delikte an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Zudem zeigt sich anhand der mehrfachen Verurteilungen, dass sich die im Bereich der Suchtmitteldelinquenzen erfahrungsgemäß gegebenen hohen Wiederholungsgefahr im Fall des Beschwerdeführers bereits tatsächlich realisierte.

Die Verurteilungen des Beschwerdeführers lassen zudem zweifelsfrei eine fortgesetzte Zunahme der von ihm ausgehenden, massiven Gefährlichkeit erkennen:

Dies zeigt sich zunächst am Ausmaß der verhängten Strafen. So konnte im Zuge der ersten Verurteilung vom 14.03.2018 noch mit einer Freiheitsstrafe von 8 Wochen, welche bedingt nachgesehen wurde, das Auslangen gefunden werden. Trotz der offenen Probezeit und dem damit drohenden Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe setzte der Beschwerdeführer allerdings sein delinquentes Verhalten im Bereich der Suchtmittelkriminalität fort, weshalb mit Urteil vom 06.03.2019 eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten über den Beschwerdeführer verhängt wurde, wobei diese nur teilweise im Ausmaß von 6 Monaten bedingt nachgesehen werden konnte. Zudem wurde die Probezeit der in der ersten Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf 5 Jahre verlängert. Aber auch der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe und das damit verspürte Haftübel vermochten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Suchtmitteldelikte abhalten. Daher wurde über ihn mit Urteil vom 20.02.2020 nicht nur eine gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verhängt, sondern musste auch die ihm im Zuge der beiden vorherigen Verurteilungen gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen werden.

Auch die den Strafen zugrundeliegenden Strafbemessungsgründe zeigen ein ähnliches Bild. Während bei der ersten Verurteilung vom 14.03.2018 noch kein Erschwerungsgrund vorlag, sondern demgegenüber der teilweise Versuch, der bisher tadellose Lebenswandel, das Alter unter 21 Jahren und das Geständnis als mildernd berücksichtigt werden konnte, war bei der zweiten Verurteilung vom 06.03.2019 eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend zu gewichten, wobei als mildernd das Geständnis, die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahre und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, zu werten waren. Im Zuge der dritten Verurteilung vom 20.02.2020 konnte neben der Sicherstellung des Suchtgiftes zwar wiederum das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt werden. Erschwerend kam allerdings das Zusammentreffen von drei Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung innerhalb zwei offener Probezeiten hinzu. In Anbetracht dieser zuletzt herangezogenen Erschwerungsgründe verdeutlicht sich insbesondere das Bestehen einer enormen Wiederholungsgefahr im Fall des Beschwerdeführers, wobei angesichts der sich aus den rechtskräftigen Verurteilungen ergebenden, gesteigerten Delinquenzen des Beschwerdeführers die Begehung (noch) schwerwiegenderer Straftaten durch ihn zu befürchten sind.

Zudem zeugen die Delikte, aufgrund derer der Beschwerdeführer verurteilt wurde, von seinem massiven Gefährdungspotential. So stellt Suchtgiftdelinquenz bereits im Allgemeinen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar. Der Beschwerdeführer wurde allerdings bei allen drei Verurteilungen aufgrund des Tatbestands des § 27 Abs. 2a SMG verurteilt, der eine Qualifikation für den Drogenhandel im öffentlichen Raum vorsieht. Darüber hinaus kam bei den letzten beiden Verurteilungen vom 06.03.2019 und vom 20.02.2020 noch die gewerbsmäßige Begehung gemäß § 27 Abs. 3 SMG als ein besonderes persönliches Schuldmerkmal hinzu.Zudem zeugen die Delikte, aufgrund derer der Beschwerdeführer verurteilt wurde, von seinem massiven Gefährdungspotential. So stellt Suchtgiftdelinquenz bereits im Allgemeinen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar. Der Beschwerdeführer wurde allerdings bei allen drei Verurteilungen aufgrund des Tatbestands des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG verurteilt, der eine Qualifikation für den Drogenhandel im öffentlichen Raum vorsieht. Darüber hinaus kam bei den letzten beiden Verurteilungen vom 06.03.2019 und vom 20.02.2020 noch die gewerbsmäßige Begehung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, SMG als ein besonderes persönliches Schuldmerkmal hinzu.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die ersten beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers auf Taten beruhen, die er als junger Erwachsener im Sinn des JGG beging. Abgesehen davon, dass das junge Alter des Beschwerdeführers bereits vom Strafgericht als mildernd berücksichtigt wurde, ist insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bei seiner letzten rechtkräftigen Verurteilung vom 20.02.2020 nicht mehr in den Anwendungsbereich des JGG fiel und diese neben der Verhängung einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe auch den Widerruf der ihm gewährten bedingten Strafnachsicht zur Folge hatte. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht bedingt aus den über ihn verhängten Freiheitsstrafen entlassen (bzw. gegebenenfalls deren Vollzug gemäß § 39 SMG aufgeschoben) werden, sondern mussten diese zur Gänze vollzogen werden.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die ersten beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers auf Taten beruhen, die er als junger Erwachsener im Sinn des JGG beging. Abgesehen davon, dass das junge Alter des Beschwerdeführers bereits vom Strafgericht als mildernd berücksichtigt wurde, ist insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bei seiner letzten rechtkräftigen Verurteilung vom 20.02.2020 nicht mehr in den Anwendungsbereich des JGG fiel und diese neben der Verhängung einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe auch den Widerruf der ihm gewährten bedingten Strafnachsicht zur Folge hatte. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht bedingt aus den über ihn verhängten Freiheitsstrafen entlassen (bzw. gegebenenfalls deren Vollzug gemäß Paragraph 39, SMG aufgeschoben) werden, sondern mussten diese zur Gänze vollzogen werden.

Im Fall des Beschwerdeführers kann auch nicht von einem ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum ausgegangen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer befand sich infolge der zuletzt ergangenen Verurteilung bis zum 07.05.2021 in Strafhaft, wobei er bereits Ende Juli 2021 erneut festgenommen wurde und sich seitdem in Haft befindet. Aufgrund dieser äußerst kurzen, in Freiheit verbrachten Zeit von weniger als 3 Monaten kann dem Beschwerdeführer gegenwärtig vor dem Hintergrund der erheblichen, von ihm ausgehenden Gefährlichkeit keinesfalls eine positive Zukunftsprognose attestiert werden.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen der Verbrechen nach den §§ 201 Abs. 1, Abs. 2 letzter Fall, 206 Abs. 1 StGB Anklage erhoben wurde, wobei noch keine rechtskräftige Entscheidung dazu vorliegt und das zuständige Landesgericht eine Übermittlung des noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Urteils verweigerte. In Anbetracht der obigen Ausführungen war allerdings bereits aufgrund der Suchtmittelkriminalität des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er eine „Gefahr für die Allgemeinheit“ im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation, in welcher der Fremde zunächst wegen § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, § 15 StGB zu einer 8-monatigen, bedingten Freiheitsstrafe und anschließend wegen § 27a und § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall sowie Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt wurde, beispielsweise VfGH 22.09.2021, E 3134/2021, sowie VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen der Verbrechen nach den Paragraphen 201, Absatz eins,, Absatz 2, letzter Fall, 206 Absatz eins, StGB Anklage erhoben wurde, wobei noch keine rechtskräftige Entscheidung dazu vorliegt und das zuständige Landesgericht eine Übermittlung des noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Urteils verweigerte. In Anbetracht der obigen Ausführungen war allerdings bereits aufgrund der Suchtmittelkriminalität des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er eine „Gefahr für die Allgemeinheit“ im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation, in welcher der Fremde zunächst wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer 8-monatigen, bedingten Freiheitsstrafe und anschließend wegen Paragraph 27 a und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall sowie Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt wurde, beispielsweise VfGH 22.09.2021, E 3134 aus 2021,, sowie VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377).

3.2.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen.3.2.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht seit einem Jahr geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen im Sinn des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2020/22/0273) und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht seit einem Jahr geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vergleiche VwGH 18.11.2021, Ra 2020/22/0273) und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3.3.2. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:3.3.2. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

3.3.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.3.3.3. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.3.4. Der erwachsene Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und lebt in keiner Ehe, eheähnlichen Beziehung oder in einer dem gleichkommenden Partnerschaft. Es besteht somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen würde.3.3.4. Der erwachsene Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und lebt in keiner Ehe, eheähnlichen Beziehung oder in einer dem gleichkommenden Partnerschaft. Es besteht somit kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen würde.

Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu vergleiche Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge im Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren, wobei der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet wegen seiner Straffälligkeit ab dem 19.03.2018 verlor (vgl. dazu EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi/Vereinigte Königreich, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK entstanden ist).Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge im Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren, wobei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet wegen seiner Straffälligkeit ab dem 19.03.2018 verlor vergleiche dazu EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi/Vereinigte Königreich, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK entstanden ist).

Der Beschwerdeführer verfügt seinen Angaben zufolge über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau und trainierte in einem Boxverein. Er besuchte für ca. ein Jahr eine Schule, wobei er zahlreiche Fehlstunden aufwies, war in den Jahren 2017 und 2018 ehrenamtlich als Straßenreiniger tätig und arbeitete im Zuge der Haft als Küchenhilfe.

Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Integrationsschritte erst setzte, als er sich seines unsicheren Aufenthalts bereits bewusst war.

Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits von einem Landesgericht wegen verschiedener Tatbestände des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 SMG und zu Freiheitsstrafen verurteilt (siehe dazu ausführlich oben, 3.2.6.).Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits von einem Landesgericht wegen verschiedener Tatbestände des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, SMG und zu Freiheitsstrafen verurteilt (siehe dazu ausführlich oben, 3.2.6.).

Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG), eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 mwN).Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG), eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 mwN).

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens sowie der Verhinderung von strafbaren Verhalten, insbesondere der Suchtmittelkriminalität, wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beziehung darauf hinzuweisen, dass selbst unter der hypothetischen Annahme, dass der Beschwerdeführer seit 2019 eine Lebensgefährtin habe, die Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Einerseits kann angesichts seines Vorbringens und der Anhaltung des Beschwerdeführers in Haft nicht von einer eheähnlichen Beziehung und damit von einem Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK ausgegangen werden (s. oben, 2.1.3.). Andererseits darf bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50). Zudem ist selbst eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern)). Angesichts der massiven vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit (siehe dazu ausführlich oben, 3.2.6.) besteht jedenfalls ein derart großes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers, dass dieses auch bei einer Wahrunterstellung seiner Beziehung seine Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beziehung darauf hinzuweisen, dass selbst unter der hypothetischen Annahme, dass der Beschwerdeführer seit 2019 eine Lebensgefährtin habe, die Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Einerseits kann angesichts seines Vorbringens und der Anhaltung des Beschwerdeführers in Haft nicht von einer eheähnlichen Beziehung und damit von einem Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK ausgegangen werden (s. oben, 2.1.3.). Andererseits darf bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,). Zudem ist selbst eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern)). Angesichts der massiven vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit (siehe dazu ausführlich oben, 3.2.6.) besteht jedenfalls ein derart großes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers, dass dieses auch bei einer Wahrunterstellung seiner Beziehung seine Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und der Verhütung von Straftaten, die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und der Verhütung von Straftaten, die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Daher liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor.

3.3.5. Betreffend den Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers wird auf die obigen Ausführungen betreffend die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Pkt. 3.2.) verwiesen. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG war festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.3.3.5. Betreffend den Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers wird auf die obigen Ausführungen betreffend die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Pkt. 3.2.) verwiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG war festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.

3.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.3.6. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Die Beschwerde war daher mit der im Spruch genannten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

3.3.7. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht keineswegs die beim EuGH anhängige Rechtssache C-663/21 verkennt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht zwar gem. § 17 VwGVG iVm § 38 AVG die Verwaltungsgerichte als berechtigt an, ein Verfahren auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist, hält jedoch zugleich fest, dass es sich bei der Aussetzung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Das Verwaltungsgericht ist somit nicht zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, um das Ergebnis eines für die Beurteilung seiner Entscheidung relevanten Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten. 3.3.7. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht keineswegs die beim EuGH anhängige Rechtssache C-663/21 verkennt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht zwar gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG die Verwaltungsgerichte als berechtigt an, ein Verfahren auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist, hält jedoch zugleich fest, dass es sich bei der Aussetzung um eine Ermessensentscheidung handelt vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Das Verwaltungsgericht ist somit nicht zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, um das Ergebnis eines für die Beurteilung seiner Entscheidung relevanten Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten.

Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

„Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“„Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“

Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls davon aus, dass im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sein muss, selbst wenn im selben Erkenntnis die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen wird. Denn aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG ergibt sich eine allgemeine Verpflichtung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle eines illegalen Aufenthalts eines Fremden und zwar unabhängig davon, ob der konkrete Vollzug der Rückkehrentscheidung im nächsten Prüfungsschritt als unzulässig erachtet wird oder nicht. Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-546/19, Westerwaldkreis festgehalten hat, würde ein Fremder, der sich nicht oder nicht mehr rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhält, infolge der Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung in einen (unerwünschten) „Zwischenstatus“ gedrängt werden. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang explizit klargestellt, dass diese Erwägungen auch für Drittstaatsangehörige gelten, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, jedoch aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht abgeschoben werden können. Die Tatsache, dass die Rückkehrverpflichtung einer Rückkehrentscheidung nicht mit einer Abschiebung vollstreckt werden kann (vgl. Art. 3 Z 5 der Richtlinie 2008/115/EG), steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls davon aus, dass im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sein muss, selbst wenn im selben Erkenntnis die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen wird. Denn aus Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG ergibt sich eine allgemeine Verpflichtung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle eines illegalen Aufenthalts eines Fremden und zwar unabhängig davon, ob der konkrete Vollzug der Rückkehrentscheidung im nächsten Prüfungsschritt als unzulässig erachtet wird oder nicht. Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-546/19, Westerwaldkreis festgehalten hat, würde ein Fremder, der sich nicht oder nicht mehr rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhält, infolge der Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung in einen (unerwünschten) „Zwischenstatus“ gedrängt werden. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang explizit klargestellt, dass diese Erwägungen auch für Drittstaatsangehörige gelten, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, jedoch aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht abgeschoben werden können. Die Tatsache, dass die Rückkehrverpflichtung einer Rückkehrentscheidung nicht mit einer Abschiebung vollstreckt werden kann vergleiche Artikel 3, Ziffer 5, der Richtlinie 2008/115/EG), steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher nicht entgegen.

Ändert sich die relevante Sachlage bezüglich der (Un-)Zulässigkeit einer Abschiebung, so hat die Behörde einen neuen Bescheid – in Form einer neuen Rückkehrentscheidung samt Ausspruch gemäß § 52 Abs. 9 FPG – zu erlassen und festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG nunmehr zulässig ist. Mit der Rechtskraft einer solchen neuen Feststellung erlischt das Verbot der Abschiebung. Durch diese Vorgehensweise wird auch dem Ziel der Richtlinie 2008/115/EG, eine wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten, Rechnung getragen.Ändert sich die relevante Sachlage bezüglich der (Un-)Zulässigkeit einer Abschiebung, so hat die Behörde einen neuen Bescheid – in Form einer neuen Rückkehrentscheidung samt Ausspruch gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG – zu erlassen und festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG nunmehr zulässig ist. Mit der Rechtskraft einer solchen neuen Feststellung erlischt das Verbot der Abschiebung. Durch diese Vorgehensweise wird auch dem Ziel der Richtlinie 2008/115/EG, eine wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten, Rechnung getragen.

An dieser Ansicht ändert auch der Umstand, dass der Generalanwalt mit Schlussantrag vom 16.02.2023 die Auslegung vorschlägt, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, entgegensteht, wenn feststeht, dass eine Abschiebung dieses Staatsangehörigen nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Dauer ausgeschlossen ist, nichts.An dieser Ansicht ändert auch der Umstand, dass der Generalanwalt mit Schlussantrag vom 16.02.2023 die Auslegung vorschlägt, dass Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, entgegensteht, wenn feststeht, dass eine Abschiebung dieses Staatsangehörigen nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Dauer ausgeschlossen ist, nichts.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Aufenthaltsdauer Ersatzentscheidung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungspotenzial Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Interessenabwägung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse private Interessen Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt unzulässige Abschiebung Versorgungslage Wiederholungsgefahr Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W123.2177979.1.00

Im RIS seit

20.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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