TE Bvwg Erkenntnis 2023/5/22 W289 2267084-1

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Veröffentlicht am 22.05.2023
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Entscheidungsdatum

22.05.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W289 2267084-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2023, Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft von 03.02.2023 bis 16.02.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2023, Zl. römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 03.02.2023 bis 16.02.2023, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 03.02.2023 bis 16.02.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2023, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 03.02.2023 bis 16.02.2023 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 03.02.2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an.

2. Mit Schreiben vom 13.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt am 14.02.2023, erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit 03.02.2023.

3. Das BFA legte am 15.02.2023 den Verwaltungsakt vor und übermittelte eine Stellungnahme an das BVwG.

4. Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 15.02.2023 gewährt.

5. Am 16.02.2023 übermittelte der BF durch seine Vertretung eine Stellungnahme.

6. Am 16.02.2023 wurde der BF von der Behörde aus der Schubhaft entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren

1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte in Österreich am 05.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 05.10.2020 vollinhaltlich abgewiesen. Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021 abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 06.05.2021 in Rechtskraft.

1.1.3. Der BF reiste nicht innerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 20.05.2021 aus dem Bundesgebiet aus.

1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 03.08.2022 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen. Bei Ausstellung dessen, habe er es dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags sei dem Bundesamt nachzuweisen und werde ihm gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine „Frist von 4“ [sic.] gesetzt ( XXXX ). Begründend führte das BFA aus, es würden derzeit vom BFA keine Maßnahmen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes des BF im Sinne des § 46 Abs. 2b durchgeführt und der BF habe bislang keine Maßnahmen gesetzt, um das Bundesgebiet freiwillig bzw. selbständig zu verlassen oder ein Ersatzdokument zu erlangen. Da eine aufrechte sowie vollstreckbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument eine Durchsetzung dieser nicht möglich wäre, sei dem BF die Mitwirkungspflicht aufzuerlegen ( XXXX ).1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 03.08.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen. Bei Ausstellung dessen, habe er es dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags sei dem Bundesamt nachzuweisen und werde ihm gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine „Frist von 4“ [sic.] gesetzt ( römisch 40 ). Begründend führte das BFA aus, es würden derzeit vom BFA keine Maßnahmen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes des BF im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 b, durchgeführt und der BF habe bislang keine Maßnahmen gesetzt, um das Bundesgebiet freiwillig bzw. selbständig zu verlassen oder ein Ersatzdokument zu erlangen. Da eine aufrechte sowie vollstreckbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument eine Durchsetzung dieser nicht möglich wäre, sei dem BF die Mitwirkungspflicht aufzuerlegen ( römisch 40 ).

1.1.5. Der BF leistete der Aufforderung Folge und ging zur indischen Botschaft, um ein Reisedokument einzuholen, befand sich aber vor verschlossener Türe und kam nicht in die Botschaft hinein.

1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 13.01.2023 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 25.01.2023 um XXXX persönlich beim BFA zu erscheinen und an der Amtshandlung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Es seien der Bescheid und relevante Dokumente mitzubringen, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Wenn der BF dem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen ( XXXX ). Das BFA stellte fest, dass der BF laut eigenen Angaben zur indischen Botschaft ging, dort aber nicht hineingelassen worden war. Beweiswürdigend wurden vom BF vorgelegte Fotos eines Besuchs bei der indischen Botschaft in Wien im Bescheid beachtet ( XXXX ). Festgestellt wurde vom BFA weiters, dass der BF bislang keine Maßnahmen gesetzt habe, um das Bundesgebiet freiwillig bzw. selbständig zu verlassen, obwohl er dazu verpflichtet wäre ( XXXX ).1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 13.01.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 25.01.2023 um römisch 40 persönlich beim BFA zu erscheinen und an der Amtshandlung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Es seien der Bescheid und relevante Dokumente mitzubringen, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Wenn der BF dem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen ( römisch 40 ). Das BFA stellte fest, dass der BF laut eigenen Angaben zur indischen Botschaft ging, dort aber nicht hineingelassen worden war. Beweiswürdigend wurden vom BF vorgelegte Fotos eines Besuchs bei der indischen Botschaft in Wien im Bescheid beachtet ( römisch 40 ). Festgestellt wurde vom BFA weiters, dass der BF bislang keine Maßnahmen gesetzt habe, um das Bundesgebiet freiwillig bzw. selbständig zu verlassen, obwohl er dazu verpflichtet wäre ( römisch 40 ).

1.1.7. Am 17.01.2023 wurde versucht, den Mitwirkungsbescheid vom 13.01.2023 an den BF an seiner Wohnadresse in XXXX zuzustellen, wobei der BF dort nicht angetroffen wurde. Mit Kurzbrief der zuständigen Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) wurde mitgeteilt, dass der BF nicht an der angeführten Adresse in XXXX aufhältig sei. Er sei am 17.01.2023 nicht in der Wohnung angetroffen worden und - laut Angaben zweier Bewohner der Adresse - dort nicht wohnhaft und würden sie ihn nicht kennen. Es werde eine amtliche Abmeldung des BF von der Adresse veranlasst ( XXXX ).1.1.7. Am 17.01.2023 wurde versucht, den Mitwirkungsbescheid vom 13.01.2023 an den BF an seiner Wohnadresse in römisch 40 zuzustellen, wobei der BF dort nicht angetroffen wurde. Mit Kurzbrief der zuständigen Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) wurde mitgeteilt, dass der BF nicht an der angeführten Adresse in römisch 40 aufhältig sei. Er sei am 17.01.2023 nicht in der Wohnung angetroffen worden und - laut Angaben zweier Bewohner der Adresse - dort nicht wohnhaft und würden sie ihn nicht kennen. Es werde eine amtliche Abmeldung des BF von der Adresse veranlasst ( römisch 40 ).

1.1.8. Am 01.02.2023 wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) eingeliefert.

1.1.9. Der BF legte im Verfahren mit Schreiben vom 02.02.2023 seine e-card, und zwei Bankkarten vor ( XXXX ).1.1.9. Der BF legte im Verfahren mit Schreiben vom 02.02.2023 seine e-card, und zwei Bankkarten vor ( römisch 40 ).

1.1.10. Am 02.03.2023 wurde der BF vom BFA zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, nicht nach Indien zu wollen und das Land verlassen und nach Portugal gehen zu wollen, wenn er gehen gelassen werde. Er habe eine XXXX . Er sei amtlich gemeldet, verfüge über eine eigene Wohnung und habe den Mietvertrag zuhause. Er finanziere sich seinen Aufenthalt durch seine Tätigkeit als XXXX . Der BF bat darum, freiwillig ausreisen zu können ( XXXX ).1.1.10. Am 02.03.2023 wurde der BF vom BFA zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, nicht nach Indien zu wollen und das Land verlassen und nach Portugal gehen zu wollen, wenn er gehen gelassen werde. Er habe eine römisch 40 . Er sei amtlich gemeldet, verfüge über eine eigene Wohnung und habe den Mietvertrag zuhause. Er finanziere sich seinen Aufenthalt durch seine Tätigkeit als römisch 40 . Der BF bat darum, freiwillig ausreisen zu können ( römisch 40 ).

1.1.11. Am 02.02.2023 füllte der BF in Haft die Unterlagen zur Erlangung eines indischen Heimreisezertifikates aus ( XXXX 1.1.11. Am 02.02.2023 füllte der BF in Haft die Unterlagen zur Erlangung eines indischen Heimreisezertifikates aus ( römisch 40

1.1.12. Der BF befand sich ab 03.02.2023 im Stande der Schubhaft.

1.1.13. Am 03.02.2023 urgierte das BFA um einen Termin bei der Indischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ( XXXX ). Für den BF war ein Vorführungstermin vor die Indische Delegation durch das BFA für den 16.02.2023 geplant ( XXXX 1.1.13. Am 03.02.2023 urgierte das BFA um einen Termin bei der Indischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ( römisch 40 ). Für den BF war ein Vorführungstermin vor die Indische Delegation durch das BFA für den 16.02.2023 geplant ( römisch 40

1.1.14. Am 03.02.2023, durch persönliche Übergabe zugestellt am selben Tag ( XXXX ), wurde mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei rechtskräftig und er habe sich unkooperativ verhalten, da er nicht ausgereist sei. Begründet wird der Bescheid zudem damit, dass am 16.02.2023 eine Vorführung zur indischen Botschaft stattfinden würde und beim BF Fluchtgefahr vorliege und er die Ziffern 1 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfülle ( XXXX ).1.1.14. Am 03.02.2023, durch persönliche Übergabe zugestellt am selben Tag ( römisch 40 ), wurde mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei rechtskräftig und er habe sich unkooperativ verhalten, da er nicht ausgereist sei. Begründet wird der Bescheid zudem damit, dass am 16.02.2023 eine Vorführung zur indischen Botschaft stattfinden würde und beim BF Fluchtgefahr vorliege und er die Ziffern 1 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfülle ( römisch 40 ).

1.1.15. Am 06.02.2023 wurde der BF in ein anderes PAZ überstellt ( XXXX ).1.1.15. Am 06.02.2023 wurde der BF in ein anderes PAZ überstellt ( römisch 40 ).

1.1.16. Am 13.02.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.02.2023, die Anhaltung in Schubhaft seit dem 03.02.2023 und gegen die Fortsetzung der Anhaltung. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Fluchtgefahr bestehe und er bereit sei, mit der Behörde zu kooperieren. Er könne im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder in seiner Wohnung in XXXX Unterkunft nehmen. Eine Fluchtgefahr sei jedenfalls zu verneinen, dies aufgrund der Krankheit des BF und der weiterhin notwendigen und essentiellen XXXX , wofür bereits konkrete Eingriffe geplant seien. Die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig und wäre die Verhängung eines gelinderen Mittels für den Sicherungszweck ausreichend gewesen ( XXXX ). Mit der Beschwerde legte der BF einen Mietvertrag über die Wohnung in XXXX vor, abgeschlossen zwischen ihm und der Vermieterin am 07.10.2021, befristet bis 30.09.2024. Zudem wurden Fotos vom BF vor der indischen Botschaft vorgelegt. Außerdem legte der BF folgende Unterlagen vor: eine Vollmacht und die Einzahlungsbestätigung sowie eine Kopie einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung des BF für die Ukraine, ausgestellt am 21.02.2020, gültig bis 30.01.2024 und die Kopie einer XXXX , ausgestellt für den BF am 12.12.2019, gültig bis 12.06.2020 ( XXXX ).1.1.16. Am 13.02.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.02.2023, die Anhaltung in Schubhaft seit dem 03.02.2023 und gegen die Fortsetzung der Anhaltung. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Fluchtgefahr bestehe und er bereit sei, mit der Behörde zu kooperieren. Er könne im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder in seiner Wohnung in römisch 40 Unterkunft nehmen. Eine Fluchtgefahr sei jedenfalls zu verneinen, dies aufgrund der Krankheit des BF und der weiterhin notwendigen und essentiellen römisch 40 , wofür bereits konkrete Eingriffe geplant seien. Die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig und wäre die Verhängung eines gelinderen Mittels für den Sicherungszweck ausreichend gewesen ( römisch 40 ). Mit der Beschwerde legte der BF einen Mietvertrag über die Wohnung in römisch 40 vor, abgeschlossen zwischen ihm und der Vermieterin am 07.10.2021, befristet bis 30.09.2024. Zudem wurden Fotos vom BF vor der indischen Botschaft vorgelegt. Außerdem legte der BF folgende Unterlagen vor: eine Vollmacht und die Einzahlungsbestätigung sowie eine Kopie einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung des BF für die Ukraine, ausgestellt am 21.02.2020, gültig bis 30.01.2024 und die Kopie einer römisch 40 , ausgestellt für den BF am 12.12.2019, gültig bis 12.06.2020 ( römisch 40 ).

1.1.17. Das Bundesamt legte am 15.02.2023 den gegenständlichen Akt vor ( XXXX Mit der Beschwerdevorlage brachte das BFA in seiner Stellungnahme vor, dass der BF nicht innerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 20.05.2021 ausgereist sei, weshalb die Rückkehrwilligkeit des BF in Frage gestellt werde. Der Aufforderung vom 03.08.2022, sich ein Reisedokument bei der indischen Botschaft einzuholen, sei der BF nicht nachgekommen. Dass der BF vor der indischen Botschaft gewesen sei, diese jedoch geschlossen gewesen sei, stelle keine ausreichende Begründung dar zumal dies dem BFA nicht bekannt gegeben worden sei. Der BF sei am 17.01.2023 nicht an seiner Adresse angetroffen worden und habe bei der Einvernahme nicht angegeben, dass er zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus gewesen sei. Bei der am 06.02.2023 erfolgten Überstellung des BF in ein anderes PAZ sei die Haftfähigkeit überprüft und bestätigt worden. Da der BF über kein gültiges Reisedokument verfüge, sei für den 16.02.2023 die Vorführung zur indischen Delegation geplant, und werde der BF im Anschluss an die Vorführung zur Identitätsprüfung aus der Schubhaft entlassen. Dass die Schubhaft notwendig sei, habe alleine der BF zu verantworten, da er dem Mitwirkungsbescheid nicht nachgekommen sei ( XXXX ).1.1.17. Das Bundesamt legte am 15.02.2023 den gegenständlichen Akt vor ( römisch 40 Mit der Beschwerdevorlage brachte das BFA in seiner Stellungnahme vor, dass der BF nicht innerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 20.05.2021 ausgereist sei, weshalb die Rückkehrwilligkeit des BF in Frage gestellt werde. Der Aufforderung vom 03.08.2022, sich ein Reisedokument bei der indischen Botschaft einzuholen, sei der BF nicht nachgekommen. Dass der BF vor der indischen Botschaft gewesen sei, diese jedoch geschlossen gewesen sei, stelle keine ausreichende Begründung dar zumal dies dem BFA nicht bekannt gegeben worden sei. Der BF sei am 17.01.2023 nicht an seiner Adresse angetroffen worden und habe bei der Einvernahme nicht angegeben, dass er zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus gewesen sei. Bei der am 06.02.2023 erfolgten Überstellung des BF in ein anderes PAZ sei die Haftfähigkeit überprüft und bestätigt worden. Da der BF über kein gültiges Reisedokument verfüge, sei für den 16.02.2023 die Vorführung zur indischen Delegation geplant, und werde der BF im Anschluss an die Vorführung zur Identitätsprüfung aus der Schubhaft entlassen. Dass die Schubhaft notwendig sei, habe alleine der BF zu verantworten, da er dem Mitwirkungsbescheid nicht nachgekommen sei ( römisch 40 ).

1.1.18. Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 15.02.2023 gewährt ( XXXX ).1.1.18. Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 15.02.2023 gewährt ( römisch 40 ).

1.1.19. Am 15.02.2023 teilte das BFA telefonisch (wie bereits mit Stellungnahme vom selben Tag) mit, dass der BF am 16.02.2023 zu einem Vorführtermin bei der indischen Delegation geführt und sodann aus der Schubhaft entlassen werde ( XXXX ). Das BFA übermittelte weitere Aktenteile den BF betreffend ( XXXX ).1.1.19. Am 15.02.2023 teilte das BFA telefonisch (wie bereits mit Stellungnahme vom selben Tag) mit, dass der BF am 16.02.2023 zu einem Vorführtermin bei der indischen Delegation geführt und sodann aus der Schubhaft entlassen werde ( römisch 40 ). Das BFA übermittelte weitere Aktenteile den BF betreffend ( römisch 40 ).

1.1.20. Mit Stellungnahme vom 16.02.2023 brachte der BF vor, in seinem Fall sei aufgrund seiner Krankheit eine Fluchtgefahr zu verneinen. Deshalb habe er sich bereits einem ersten Eingriff unterzogen und seien weitere Behandlungen in naher Zukunft konkret geplant. Der BF leide an einer XXXX und bedürfe es einer Behandlung, um schweren Folgen vorzubeugen. Da der BF an einer Fortsetzung seiner Behandlung interessiert sei, liege keine Fluchtgefahr vor. Das BFA würde seine eigene Argumentation damit relativieren, indem es selbst ausführe, dass seine Entlassung aus der Schubhaft im Anschluss an die Vorführung zur Identitätsprüfung geplant sei. Mit dieser Ankündigung widerspräche es der unterstellten Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung. Der Schubhaftzweck des BFA sei somit nicht die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Abschiebung, sondern lediglich die Sicherung der Identitätsprüfung, was jedoch keinen gültigen Schubhaftzweck darstelle ( XXXX ).1.1.20. Mit Stellungnahme vom 16.02.2023 brachte der BF vor, in seinem Fall sei aufgrund seiner Krankheit eine Fluchtgefahr zu verneinen. Deshalb habe er sich bereits einem ersten Eingriff unterzogen und seien weitere Behandlungen in naher Zukunft konkret geplant. Der BF leide an einer römisch 40 und bedürfe es einer Behandlung, um schweren Folgen vorzubeugen. Da der BF an einer Fortsetzung seiner Behandlung interessiert sei, liege keine Fluchtgefahr vor. Das BFA würde seine eigene Argumentation damit relativieren, indem es selbst ausführe, dass seine Entlassung aus der Schubhaft im Anschluss an die Vorführung zur Identitätsprüfung geplant sei. Mit dieser Ankündigung widerspräche es der unterstellten Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung. Der Schubhaftzweck des BFA sei somit nicht die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Abschiebung, sondern lediglich die Sicherung der Identitätsprüfung, was jedoch keinen gültigen Schubhaftzweck darstelle ( römisch 40 ).

1.1.21. Am 16.02.2023 wurde der BF um 15:10 aus der Schubhaft entlassen. Am Entlassungsschein des BFA wurde vermerkt, der BF sei nach Vorführung zur indischen Delegation aus der Schubhaft zu entlassen. Als Entlassungsgrund wurde vermerkt: „Vorführung zur indischen Delegation fand statt.“ ( XXXX 1.1.21. Am 16.02.2023 wurde der BF um 15:10 aus der Schubhaft entlassen. Am Entlassungsschein des BFA wurde vermerkt, der BF sei nach Vorführung zur indischen Delegation aus der Schubhaft zu entlassen. Als Entlassungsgrund wurde vermerkt: „Vorführung zur indischen Delegation fand statt.“ ( römisch 40

1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der BF ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest. Betreffend den BF ist ein Verfahren über einen Aufenthaltstitel in Portugal anhängig ( XXXX ). Der BF verfügt über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine, ausgestellt am 21.02.2020, gültig bis 30.01.2024 ( XXXX ).1.2.1. Der BF ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest. Betreffend den BF ist ein Verfahren über einen Aufenthaltstitel in Portugal anhängig ( römisch 40 ). Der BF verfügt über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine, ausgestellt am 21.02.2020, gültig bis 30.01.2024 ( römisch 40 ).

1.2.2. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.2.3. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er war zu diesem Zeitpunkt aber nicht gesund. Er leidet an einer XXXX . Am 16.01.2023 unterzog er sich einem ersten Eingriff und ist die Fortsetzung der Behandlung notwendig. 1.2.3. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er war zu diesem Zeitpunkt aber nicht gesund. Er leidet an einer römisch 40 . Am 16.01.2023 unterzog er sich einem ersten Eingriff und ist die Fortsetzung der Behandlung notwendig.

1.2.4. Von 01.02.2023 bis 03.02.2023 befand sich der BF in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 03.02.2023 wurde der BF in Schubhaft genommen. Am 02.02.2023 fügte sich der BF im PAZ eine XXXX zu ( XXXX ).1.2.4. Von 01.02.2023 bis 03.02.2023 befand sich der BF in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 03.02.2023 wurde der BF in Schubhaft genommen. Am 02.02.2023 fügte sich der BF im PAZ eine römisch 40 zu ( römisch 40 ).

1.2.5. Am 16.02.2023 wurde der BF der indischen Delegation vorgeführt und um 15:10 aus der Schubhaft entlassen. Am Entlassungsschein des BFA wurde vermerkt, der BF sei nach Vorführung zur indischen Delegation aus der Schubhaft zu entlassen. Als Entlassungsgrund wurde vermerkt: „Vorführung zur indischen Delegation fand statt.“ ( XXXX ).1.2.5. Am 16.02.2023 wurde der BF der indischen Delegation vorgeführt und um 15:10 aus der Schubhaft entlassen. Am Entlassungsschein des BFA wurde vermerkt, der BF sei nach Vorführung zur indischen Delegation aus der Schubhaft zu entlassen. Als Entlassungsgrund wurde vermerkt: „Vorführung zur indischen Delegation fand statt.“ ( römisch 40 ).

1.2.6. Die Festnahme des BF basierte entsprechend dem Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 40 BFA-VG. 1.2.6. Die Festnahme des BF basierte entsprechend dem Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG.

1.2.7. Der Sicherungszweck und das Ziel der gegenständlich angefochtenen Schubhaft war die Vorführung des BF zur indischen Delegation am 16.02.2023 und nicht die Anhaltung des BF bis zur Abschiebung nach Indien.

1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

1.3.1. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument.

1.3.2. Der BF hielt sich seit spätestens 05.08.2020 im Bundesgebiet auf.

1.3.3. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 05.10.2020 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021 abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 06.05.2021 in Rechtskraft.

Der BF reiste nicht aus dem Bundesgebiet aus. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 03.02.2023 bestand gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.

1.3.4. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 03.08.2022 gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen. Bei Ausstellung dessen, habe er es dem Bundesamt vorzulegen. 1.3.4. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 03.08.2022 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen. Bei Ausstellung dessen, habe er es dem Bundesamt vorzulegen.

Der BF leistete der Aufforderung Folge und ging zur indischen Botschaft, um ein Reisedokument einzuholen, befand sich aber vor verschlossener Türe und kam nicht in die Botschaft hinein.

Dem BFA war am 13.01.2023 bekannt, dass der BF bereits versucht hatte, sich ein Reisedokument bei der indischen Botschaft selbständig zu beschaffen.

Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 13.01.2023 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 25.01.2023 persönlich beim BFA zu erscheinen. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 13.01.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 25.01.2023 persönlich beim BFA zu erscheinen.

1.3.5. Der BF war von 05.08.2020 bis 17.08.2020 in einem Flüchtlingsquartier und von 26.08.2020 bis 07.02.2023 an vier privaten Unterkünften nacheinander durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 07.10.2021 war er an seiner Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet ( XXXX ). Mit 07.02.2023 wurde der BF von seiner Wohnadresse amtlich abgemeldet, bis dahin war er im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ( XXXX ).1.3.5. Der BF war von 05.08.2020 bis 17.08.2020 in einem Flüchtlingsquartier und von 26.08.2020 bis 07.02.2023 an vier privaten Unterkünften nacheinander durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 07.10.2021 war er an seiner Adresse in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet ( römisch 40 ). Mit 07.02.2023 wurde der BF von seiner Wohnadresse amtlich abgemeldet, bis dahin war er im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ( römisch 40 ).

1.3.6. Der BF verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Er hat in seinem bisherigen Verfahren nicht versucht, unterzutauchen. Er versuchte, ein Reisedokument zu erlangen und informierte die Behörde über den missglückten Versuch.

1.3.7. Am 03.02.2023 urgierte das BFA um einen Termin bei der Indischen Botschaft ( XXXX ). Für den BF war ein Vorführungstermin vor die Indische Delegation durch das BFA für den 16.02.2023 geplant ( XXXX ).1.3.7. Am 03.02.2023 urgierte das BFA um einen Termin bei der Indischen Botschaft ( römisch 40 ). Für den BF war ein Vorführungstermin vor die Indische Delegation durch das BFA für den 16.02.2023 geplant ( römisch 40 ).

1.4. Zur familiären und sozialen Komponente

1.4.1. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Eltern leben in Indien ( XXXX 1.4.1. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Eltern leben in Indien ( römisch 40

1.4.2. Der BF verfügt in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz.

Er kann in seiner Wohnung in XXXX Unterkunft nehmen, in der er bereits zuvor wohnhaft war und an der er zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung mit Hauptwohnsitz gemeldet und auch tatsächlich aufhältig war. Seit 07.10.2021 war er an seiner Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet ( XXXX . Es besteht ein Mietvertrag zwischen dem BF und der Vermieterin über diese Wohnung, abgeschlossen am 07.10.2021, befristet auf die Dauer von drei Jahren, somit bis 30.09.2024 ( XXXX ). Er kann in seiner Wohnung in römisch 40 Unterkunft nehmen, in der er bereits zuvor wohnhaft war und an der er zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung mit Hauptwohnsitz gemeldet und auch tatsächlich aufhältig war. Seit 07.10.2021 war er an seiner Adresse in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet ( römisch 40 . Es besteht ein Mietvertrag zwischen dem BF und der Vermieterin über diese Wohnung, abgeschlossen am 07.10.2021, befristet auf die Dauer von drei Jahren, somit bis 30.09.2024 ( römisch 40 ).

1.4.3. Der BF ist zumindest in einem gewissen Maße in Österreich sozial verankert. Er besuchte einen Sprachkurs und ging einer Erwerbstätigkeit als XXXX nach. Er hält sich seit spätestens 05.08.2020, somit seit beinahe drei Jahren im Bundesgebiet auf ( XXXX ).1.4.3. Der BF ist zumindest in einem gewissen Maße in Österreich sozial verankert. Er besuchte einen Sprachkurs und ging einer Erwerbstätigkeit als römisch 40 nach. Er hält sich seit spätestens 05.08.2020, somit seit beinahe drei Jahren im Bundesgebiet auf ( römisch 40 ).

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister. Im vom BFA vorgelegten Akt fehlen zwei Seiten der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 02.02.2023 ( XXXX ) weshalb in der Beweiswürdigung auf die im angefochtenen Bescheid enthaltene Kopie der vollständigen Niederschrift der Einvernahme zurückgegriffen wurde ( XXXX ).Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister. Im vom BFA vorgelegten Akt fehlen zwei Seiten der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 02.02.2023 ( römisch 40 ) weshalb in der Beweiswürdigung auf die im angefochtenen Bescheid enthaltene Kopie der vollständigen Niederschrift der Einvernahme zurückgegriffen wurde ( römisch 40 ).

2.1. Zum bisherigen Verfahren

Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde vom BF in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA und der dagegen erhobenen Beschwerde. Die Identität des BF steht nicht fest, er hat seinen indischen Reisepass laut eigenen Angaben verloren ( XXXX ). Seine Identitätsdokumente befänden sich laut eigenen Angaben in der Ukraine ( XXXX ). Er ist indischer Staatsbürger. Bereits die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zur Person des BF ( XXXX ). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.2.2.1. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA und der dagegen erhobenen Beschwerde. Die Identität des BF steht nicht fest, er hat seinen indischen Reisepass laut eigenen Angaben verloren ( römisch 40 ). Seine Identitätsdokumente befänden sich laut eigenen Angaben in der Ukraine ( römisch 40 ). Er ist indischer Staatsbürger. Bereits die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zur Person des BF ( römisch 40 ). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der BF legte eine Kopie seiner befristeten Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine, ausgestellt am 21.02.2020, gültig bis 30.01.2024, vor ( XXXX ). Bei der Einvernahme wurde durch das BFA vermerkt, dass in Portugal ein Verfahren für einen Aufenthaltstitel laufe, welches in sechs Monaten entschieden werden solle ( XXXX ). Am 02.03.2023 wurde der BF vom BFA zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, nicht nach Indien zu wollen und das Land verlassen und nach Portugal gehen zu wollen, wenn er gehen gelassen werde. Der BF bat darum, freiwillig ausreisen zu können ( XXXX ).Der BF legte eine Kopie seiner befristeten Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine, ausgestellt am 21.02.2020, gültig bis 30.01.2024, vor ( römisch 40 ). Bei der Einvernahme wurde durch das BFA vermerkt, dass in Portugal ein Verfahren für einen Aufenthaltstitel laufe, welches in sechs Monaten entschieden werden solle ( römisch 40 ). Am 02.03.2023 wurde der BF vom BFA zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, nicht nach Indien zu wollen und das Land verlassen und nach Portugal gehen zu wollen, wenn er gehen gelassen werde. Der BF bat darum, freiwillig ausreisen zu können ( römisch 40 ).

2.2.2. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug ( XXXX ).2.2.2. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug ( römisch 40 ).

2.2.3. Die Feststellung, dass der BF zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig war, ergibt sich daraus, dass seine Haftfähigkeit überprüft wurde und er nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Dass der BF zu diesem Zeitpunkt aber nicht gesund war, ergibt sich aus seinem glaubhaften und gleichlautenden Vorbringen über das Verfahren hinweg. Bereits bei der Einvernahme durch das BFA gab der BF an, eine XXXX zu verwenden. Es fand dann während der Einvernahme eine Untersuchung durch die PI statt, wie sich der Niederschrift entnehmen lässt. In dieser wurde vermerkt, der BF habe augenscheinlich XXXX , die Haftfähigkeit sei aber gegeben ( XXXX ).2.2.3. Die Feststellung, dass der BF zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig war, ergibt sich daraus, dass seine Haftfähigkeit überprüft wurde und er nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Dass der BF zu diesem Zeitpunkt aber nicht gesund war, ergibt sich aus seinem glaubhaften und gleichlautenden Vorbringen über das Verfahren hinweg. Bereits bei der Einvernahme durch das BFA gab der BF an, eine römisch 40 zu verwenden. Es fand dann während der Einvernahme eine Untersuchung durch die PI statt, wie sich der Niederschrift entnehmen lässt. In dieser wurde vermerkt, der BF habe augenscheinlich römisch 40 , die Haftfähigkeit sei aber gegeben ( römisch 40 ).

Auch in der gegenständlichen Beschwerde wurde vorgebracht, dass eine Fluchtgefahr aufgrund der Krankheit des BF jedenfalls zu verneinen sei, da eine essentielle XXXX weiterhin notwendig sei, wofür bereits konkrete Eingriffe geplant seien ( XXXX ). In der Beschwerde wurde auch vorgebracht, der BF sei am 17.01.2023 nicht an seiner gemeldeten Wohnadresse angetroffen worden, weil er sich am 16.01.2023 aufgrund eines XXXX einem Eingriff in XXXX unterzogen habe ( XXXX ).Auch in der gegenständlichen Beschwerde wurde vorgebracht, dass eine Fluchtgefahr aufgrund der Krankheit des BF jedenfalls zu verneinen sei, da eine essentielle römisch 40 weiterhin notwendig sei, wofür bereits konkrete Eingriffe geplant seien ( römisch 40 ). In der Beschwerde wurde auch vorgebracht, der BF sei am 17.01.2023 nicht an seiner gemeldeten Wohnadresse angetroffen worden, weil er sich am 16.01.2023 aufgrund eines römisch 40 einem Eingriff in römisch 40 unterzogen habe ( römisch 40 ).

Auch in der Stellungnahme vom 16.02.2023 brachte der BF vor, dass in seinem Fall eine Fluchtgefahr zu verneinen sei. Dies aufgrund seiner Krankheit, weshalb er sich bereits einem ersten Eingriff unterzogen habe und weitere Behandlungen in naher Zukunft konkret geplant seien. Es bedürfe demnach einer Behandlung, um schweren Folgen vorzubeugen. Da der BF an einer Fortsetzung seiner Behandlung interessiert sei, liege keine Fluchtgefahr vor ( XXXX ).Auch in der Stellungnahme vom 16.02.2023 brachte der BF vor, dass in seinem Fall eine Fluchtgefahr zu verneinen sei. Dies aufgrund seiner Krankheit, weshalb er sich bereits einem ersten Eingriff unterzogen habe und weitere Behandlungen in naher Zukunft konkret geplant seien. Es bedürfe demnach einer Behandlung, um schweren Folgen vorzubeugen. Da der BF an einer Fortsetzung seiner Behandlung interessiert sei, liege keine Fluchtgefahr vor ( römisch 40 ).

2.2.4. Der Zeitpunkt, ab dem der BF in Schubhaft angehalten wurde und wann er sich die XXXX zufügte, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ( XXXX ). 2.2.4. Der Zeitpunkt, ab dem der BF in Schubhaft angehalten wurde und wann er sich die römisch 40 zufügte, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ( römisch 40 ).

2.2.5. Die Feststellung zur Entlassung des BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Verwaltungsakt ( XXXX 2.2.5. Die Feststellung zur Entlassung des BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Verwaltungsakt ( römisch 40

2.2.6. Die Feststellung, dass die Festnahme des BF entsprechend dem angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 40 BFA-VG basierte, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ( XXXX ). 2.2.6. Die Feststellung, dass die Festnahme des BF entsprechend dem angefochtenen Bescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG basierte, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ( römisch 40 ).

2.2.7. Dass der Sicherungszweck und das Ziel der gegenständlich angefochtenen Schubhaft die Vorführung des BF zur indischen Delegation am 16.02.2023 und nicht die Anhaltung des BF bis zur Abschiebung nach Indien war, wurde vom BFA im Verfahren selbst mehrmals angegeben.

Das BFA begründet bereits den angefochtenen Bescheid unter anderem damit, dass am 16.02.2023 eine Vorführung zur indischen Botschaft stattfinden würde ( XXXX ). In der am 15.02.2023 eingelangten Stellungnahme brachte das BFA vor, es sei für den BF am 16.02.2023 die Vorführung zur indischen Delegation geplant und im Anschluss an die Vorführung zur Identitätsprüfung werde der BF aus der Schubhaft entlassen ( XXXX Das BFA teilte am 15.02.2023 zudem auch telefonisch erneut mit, dass der BF am 16.02.2023 zu einem Vorführtermin bei der indischen Delegation geführt und sodann aus der Schubhaft entlassen werde ( XXXX ). Am 16.02.2023 wurde der BF um 15:10 schließlich aus der Schubhaft entlassen. Am Entlassungsschein des BFA wurde vermerkt, dass der BF nach Vorführung zur indischen Delegation aus der Schubhaft zu entlassen sei. Als Entlassungsgrund wurde angegeben: „Vorführung zur indischen Delegation fand statt.“ ( XXXX ).Das BFA begründet bereits den angefochtenen Bescheid unter anderem damit, dass am 16.02.2023 eine Vorführung zur indischen Botschaft stattfinden würde ( römisch 40 ). In der am 15.02.2023 eingelangten Stellungnahme brachte das BFA vor, es sei für den BF am 16.02.2023 die Vorführung zur indischen Delegation geplant und im Anschluss an die Vorführung zur Identitätsprüfung werde der BF aus der Schubhaft entlassen ( römisch 40 Das BFA teilte am 15.02.2023 zudem auch telefonisch erneut mit, dass der BF am 16.02.2023 zu einem Vorführtermin bei der indischen Delegation geführt und sodann aus der Schubhaft entlassen werde ( römisch 40 ). Am 16.02.2023 wurde der BF um 15:10 schließlich aus der Schubhaft entlassen. Am Entlassungsschein des BFA wurde vermerkt, dass der BF nach Vorführung zur indischen Delegation aus der Schubhaft zu entlassen sei. Als Entlassungsgrund wurde angegeben: „Vorführung zur indischen Delegation fand statt.“ ( römisch 40 ).

2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

2.3.1. Dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des BF ( XXXX ).2.3.1. Dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des BF ( römisch 40 ).

2.3.2. Dass sich der BF seit spätestens 05.08.2020 im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus seiner ersten Asylantragstellung an diesem Tag und seinen diesbezüglichen Angaben ( XXXX ).2.3.2. Dass sich der BF seit spätestens 05.08.2020 im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus seiner ersten Asylantragstellung an diesem Tag und seinen diesbezüglichen Angaben ( römisch 40 ).

2.3.3. Die Feststellung zur Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Auszug des zentralen Fremdenregisters.

2.3.4. Die Feststellungen zu den bereits ergangenen Mitwirkungsbescheiden den BF betreffend ergeben sich aus den am 15.02.2023 vorgelegten diesbezüglichen Bescheiden durch das BFA ( XXXX ).2.3.4. Die Feststellungen zu den bereits ergangenen Mitwirkungsbescheiden den BF betreffend ergeben sich aus den am 15.02.2023 vorgelegten diesbezüglichen Bescheiden durch das BFA ( römisch 40 ).

Mit Bescheid des BFA vom 03.08.2022 wurde dem BF aufgetragen, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen ( XXXX ). Mit Bescheid des BFA vom 03.08.2022 wurde dem BF aufgetragen, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen ( römisch 40 ).

Dass der BF tatsächlich zur indischen Botschaft ging, um ein Reisedokument einzuholen, er sich aber vor verschlossener Türe befand und nicht in die Botschaft hineinkam, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften und gleichlautenden Vorbringen des BF. Dieser legte mit der Beschwerde Fotos vor der indischen Botschaft an der Türe und beim Anläuten an der Glocke vor ( XXXX . Auch im Bescheid des BFA vom 13.01.2023 wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der BF laut eigenen Angaben von der Botschaft nicht hineingelassen worden sei. Beweiswürdigend wurden die vom BF vorgelegte Fotos eines Besuchs bei der indischen Botschaft von dem BFA berücksichtigt ( XXXX Das BFA stellte fest, dass der BF laut eigenen Angaben zur indischen Botschaft ging, dort aber nicht hineingelassen worden war. Festgestellt wurde vom BFA weiters, dass der BF bislang keine Maßnahmen gesetzt habe, um das Bundesgebiet freiwillig bzw. selbständig zu verlassen, obwohl er dazu verpflichtet wäre ( XXXX ). Es ergibt sich daraus die Feststellung, dass dem BFA schon am 13.01.2023 bekannt war, dass der BF bereits versucht hatte, sich ein Reisedokument bei der indischen Botschaft selbständig zu beschaffen. Das Argument der Behörde im angefochtenen Bescheid, der BF habe das BFA nicht über den misslungenen Versuch bei der indischen Botschaft informiert, geht somit ins Leere.Dass der BF tatsächlich zur indischen Botschaft ging, um ein Reisedokument einzuholen, er sich aber vor verschlossener Türe befand und nicht in die Botschaft hineinkam, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften und gleichlautenden Vorbringen des BF. Dieser legte mit der Beschwerde Fotos vor der indischen Botschaft an der Türe und beim Anläuten an der Glocke vor ( römisch 40 . Auch im Bescheid des BFA vom 13.01.2023 wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der BF laut eigenen Angaben von der Botschaft nicht hineingelassen worden sei. Beweiswürdigend wurden die vom BF vorgelegte Fotos eines Besuchs bei der indischen Botschaft von dem BFA berücksichtigt ( römisch 40 Das BFA stellte fest, dass der BF laut eigenen Angaben zur indischen Botschaft ging, dort aber nicht hineingelassen worden war. Festgestellt wurde vom BFA weiters, dass der BF bislang keine Maßnahmen gesetzt habe, um das Bundesgebiet freiwillig bzw. selbständig zu verlassen, obwohl er dazu verpflichtet wäre ( römisch 40 ). Es ergibt sich daraus die Feststellung, dass dem BFA schon am 13.01.2023 bekannt war, dass der BF bereits versucht hatte, sich ein Reisedokument bei der indischen Botschaft selbständig zu beschaffen. Das Argument der Behörde im angefochtenen Bescheid, der BF habe das BFA nicht über den misslungenen Versuch bei der indischen Botschaft informiert, geht somit ins Leere.

Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 13.01.2023 wurde dem BF sodann aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 25.01.2023 persönlich beim BFA zu erscheinen und an der Amtshandlung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Es seien der Bescheid und relevante Dokumente mitzubringen, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Wenn der BF dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde ( XXXX ). Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 13.01.2023 wurde dem BF sodann aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 25.01.2023 persönlich beim BFA zu erscheinen und an der Amtshandlung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Es seien der Bescheid und relevante Dokumente mitzubringen, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Wenn der BF dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet werde ( römisch 40 ).

2.3.5. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem Melderegisterauszug ( XXXX ).2.3.5. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem Melderegisterauszug ( römisch 40 ).

2.3.6. Die Feststellungen, dass der BF sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig verhielt und er in seinem bisherigen Verfahren nicht versucht hat unterzutauchen, ergeben sich aus den folgenden Erwägungen:

Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, der BF habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht das Land verlassen habe und untergetaucht sei. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen ( XXXX ). Er sei aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig ( XXXX ).Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, der BF habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht das Land verlassen habe und untergetaucht sei. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen ( römisch 40 ). Er sei aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig ( römisch 40 ).

In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung bis zur Abschiebung nach Indien Folge leisten ( XXXX ). In der Beschwerde wurde auch vorgebracht, der BF sei bereit dazu gewesen, der Aufforderung nachzukommen, ein Reisedokument bei der indischen Botschaft zu beschaffen. Er sei zur Botschaft hingegangen, jedoch sei diese an jenem Tag geschlossen gewesen ( XXXX .In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung bis zur Abschiebung nach Indien Folge leisten ( römisch 40 ). In der Beschwerde wurde auch vorgebracht, der BF sei bereit dazu gewesen, der Aufforderung nachzukommen, ein Reisedokument bei der indischen Botschaft zu beschaffen. Er sei zur Botschaft hingegangen, jedoch sei diese an jenem Tag geschlossen gewesen ( römisch 40 .

Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 03.08.2022 zudem aufgetragen, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen. Im Spruch des genannten Bescheides wurde dem BF aufgetragen, die Erfüllung des Auftrags dem Bundesamt nachzuweisen und es werde ihm gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine „Frist von 4“ [sic.] gesetzt ( XXXX ). Aus dem gesamten Bescheid geht somit nicht hervor, ob damit vier Tage oder vier Wochen gemeint waren, wobei davon auszugehen ist, dass mit einer angemessenen Frist zu rechnen war, somit einer Frist von vier Wochen. Dies wurde dem BF jedoch nicht mitgeteilt. Der Mitwirkungsbescheid wurde somit nicht ausreichend konkretisiert. Dennoch leistete der BF der Aufforderung Folge und ging - wie festgestellt - zur indischen Botschaft, um ein Reisedokument einzuholen.Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 03.08.2022 zudem aufgetragen, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen. Im Spruch des genannten Bescheides wurde dem BF aufgetragen, die Erfüllung des Auftrags dem Bundesamt nachzuweisen und es werde ihm gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine „Frist von 4“ [sic.] gesetzt ( römisch 40 ). Aus dem gesamten Bescheid geht somit nicht hervor, ob damit vier Tage oder vier Wochen gemeint waren, wobei davon auszugehen ist, dass mit einer angemessenen Frist zu rechnen war, somit einer Frist von vier Wochen. Dies wurde dem BF jedoch nicht mitgeteilt. Der Mitwirkungsbescheid wurde somit nicht ausreichend konkretisiert. Dennoch leistete der BF der Aufforderung Folge und ging - wie festgestellt - zur indischen Botschaft, um ein Reisedokument einzuholen.

Das BFA argumentiert in der Stellungnahme vom 15.02.2023 jedoch, dass der BF der Aufforderung vom 03.08.2022, sich ein Reisedokument bei der indischen Botschaft einzuholen, nicht nachgekommen sei. Zudem habe er dem BFA seinen erfolglosen Besuch nicht bekannt gegeben ( XXXX ). Das BFA stellte jedoch bereits im Bescheid vom 13.01.2023 fest, dass der BF mit Bescheid vom 03.08.2022 dazu aufgefordert worden sei, sich selbständig an die konsularische Vertretung zu wenden, laut eigenen Angaben aber nicht hereingelassen worden sei ( XXXX ). Daraus ergibt sich somit, dass der Behörde bereits bekannt war, dass der BF zur indischen Botschaft ging, dort aber nicht hineingelassen wurde. Ein diesbezüglich unkooperatives Verhalten des BF kann somit nicht festgestellt werden. Er versuchte, ein Reisedokument zu erlangen und informierte die Behörde über den missglückten Versuch.Das BFA argumentiert in der Stellungnahme vom 15.02.2023 jedoch, dass der BF der Aufforderung vom 03.08.2022, sich ein Reisedokument bei der indischen Botschaft einzuholen, nicht nachgekommen sei. Zudem habe er dem BFA seinen erfolglosen Besuch nicht bekannt gegeben ( römisch 40 ). Das BFA stellte jedoch bereits im Bescheid vom 13.01.2023 fest, dass der BF mit Bescheid vom 03.08.2022 dazu aufgefordert worden sei, sich selbständig an die konsularische Vertretung zu wenden, laut eigenen Angaben aber nicht hereingelassen worden sei ( römisch 40 ). Daraus ergibt sich somit, dass der Behörde bereits bekannt war, dass der BF zur indischen Botschaft ging, dort aber nicht hineingelassen wurde. Ein diesbezüglich unkooperatives Verhalten des BF kann somit nicht festgestellt werden. Er versuchte, ein Reisedokument zu erlangen und informierte die Behörde über den missglückten Versuch.

Festgestellt wurde vom BFA weiters, dass der BF bislang keine Maßnahmen gesetzt habe, um das Bundesgebiet freiwillig bzw. selbständig zu verlassen, obwohl er dazu verpflichtet wäre ( XXXX ).Festgestellt wurde vom BFA weiters, dass der BF bislang keine Maßnahmen gesetzt habe, um das Bundesgebiet freiwillig bzw. selbständig zu verlassen, obwohl er dazu verpflichtet wäre ( römisch 40 ).

Der BF war jedoch sehr wohl dazu bereit, sich um die Erlangung eines Reisedokumentes zu bemühen. Der BF leistete der Aufforderung wie bereits dargelegt Folge und ging zur indischen Botschaft, um ein Reisedokument einzuholen, wenngleich er sich vor verschlossener Türe befand. Der BF war bereit, mit dem BFA zu kooperieren und hat sich im bisherigen Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig verhalten.

Er ist zudem im bisherigen Verfahren nicht untergetaucht, sondern war durchgehend an seiner Wohnadresse gemeldet. So war er von 05.08.2020 bis 17.08.2020 in einem Flüchtlingsquartier und von 26.08.2020 bis 07.02.2023 an vier privaten Unterkünften nacheinander durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 07.10.2021 war er an seiner Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet ( XXXX ).Er ist zudem im bisherigen Verfahren nicht untergetaucht, sondern war durchgehend an seiner Wohnadresse gemeldet. So war er von 05.08.2020 bis 17.08.2020 in einem Flüchtlingsquartier und von 26.08.2020 bis 07.02.2023 an vier privaten Unterkünften nacheinander durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 07.10.2021 war er an seiner Adresse in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet ( römisch 40 ).

Am 17.01.2023 wurde versucht, den Mitwirkungsbescheid an den BF an seiner Wohnadresse in XXXX zuzustellen, dieser wurde dort aber nicht angetroffen. Mit Kurzbrief der LPD wurde mitgeteilt, dass der BF nicht an der angeführten Adresse aufhältig sei. Mit 07.02.2023 wurde der BF daraufhin von seiner Wohnadresse amtlich abgemeldet, war bis dahin jedoch durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ( XXXX ). In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF sei am 17.01.2023 nicht an seiner gemeldeten Wohnadresse anzutreffen gewesen, weil er sich am 16.01.2023 aufgrund eines XXXX einem Eingriff unterzogen habe. Aufgrund des Eingriffes sei er an diesem Tag abwesend gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Polizei den BF an seiner Wohnadresse antreffen können, weshalb nicht klar sei, warum sein dortiger Aufenthalt in Zweifel gezogen worden sei ( XXXX Das BFA brachte diesbezüglich in der Stellungnahme vor, der BF sei am 17.01.2023 nicht an seiner Adresse anzutreffen gewesen und habe bei der Einvernahme nicht angegeben, dass er zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus gewesen sei ( XXXX .Am 17.01.2023 wurde versucht, den Mitwirkungsbescheid an den BF an seiner Wohnadresse in römisch 40 zuzustellen, dieser wurde dort aber nicht angetroffen. Mit Kurzbrief der LPD wurde mitgeteilt, dass der BF nicht an der angeführten Adresse aufhältig sei. Mit 07.02.2023 wurde der BF daraufhin von seiner Wohnadresse amtlich abgemeldet, war bis dahin jedoch durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ( römisch 40 ). In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF sei am 17.01.2023 nicht an seiner gemeldeten Wohnadresse anzutreffen gewesen, weil er sich am 16.01.2023 aufgrund eines römisch 40 einem Eingriff unterzogen habe. Aufgrund des Eingriffes sei er an diesem Tag abwesend gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Polizei den BF an seiner Wohnadresse antreffen können, weshalb nicht klar sei, warum sein dortiger Aufenthalt in Zweifel gezogen worden sei ( römisch 40 Das BFA brachte diesbezüglich in der Stellungnahme vor, der BF sei am 17.01.2023 nicht an seiner Adresse anzutreffen gewesen und habe bei der Einvernahme nicht angegeben, dass er zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus gewesen sei ( römisch 40 .

Für das erkennende Gericht ergibt sich daraus, dass der BF einmalig an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, nicht jedoch, dass er nicht an dieser aufhältig gewesen, unkooperativ, oder untergetaucht sei, insbesondere da er an der genannten Adresse seit 07.10.2021 durchgehend gemeldet und somit für die Behörde durchgehend greifbar war und ein Mietvertrag noch befristet bis 30.09.2024 bestand ( XXXX ).Für das erkennende Gericht ergibt sich daraus, dass der BF einmalig an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, nicht jedoch, dass er nicht an dieser aufhältig gewesen, unkooperativ, oder untergetaucht sei, insbesondere da er an der genannten Adresse seit 07.10.2021 durchgehend gemeldet und somit für die Behörde durchgehend greifbar war und ein Mietvertrag noch befristet bis 30.09.2024 bestand ( römisch 40 ).

2.3.7. Dass das BFA am 03.02.2023 urgierte, um einen Termin bei der Indischen Botschaft für den BF zu erhalten, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt ( XXXX ). Für den BF war ein Vorführungstermin vor die Indische Delegation durch das BFA für den 16.02.2023 geplant, was sich auch aus der Stellungnahme des BFA ergibt ( XXXX .2.3.7. Dass das BFA am 03.02.2023 urgierte, um einen Termin bei der Indischen Botschaft für den BF zu erhalten, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt ( römisch 40 ). Für den BF war ein Vorführungstermin vor die Indische Delegation durch das BFA für den 16.02.2023 geplant, was sich auch aus der Stellungnahme des BFA ergibt ( römisch 40 .

2.4. Zur familiären und sozialen Komponente

2.4.1. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2023.

2.4.2. Dass der BF in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, da er in der von ihm gemieteten Wohnung Unterkunft nehmen kann, in der er bereits zuvor gewohnt hat, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2023 und der Tatsache, dass er bereits zuvor dort gelebt hat und auch zum Zeitpunkt der Festnahme dort wohnhaft war. Bereits bei der Einvernahme gab der BF an, über einen Mietvertrag zu verfügen, der sich zuhause befinde. Er nannte zudem den Namen der Vermieterin seiner Wohnung ( XXXX 2.4.2. Dass der BF in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, da er in der von ihm gemieteten Wohnung Unterkunft nehmen kann, in der er bereits zuvor gewohnt hat, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2023 und der Tatsache, dass er bereits zuvor dort gelebt hat und auch zum Zeitpunkt der Festnahme dort wohnhaft war. Bereits bei der Einvernahme gab der BF an, über einen Mietvertrag zu verfügen, der sich zuhause befinde. Er nannte zudem den Namen der Vermieterin seiner Wohnung ( römisch 40

Am 17.01.2023 wurde zwar versucht, dem BF den Mitwirkungsbescheid an seiner Wohnadresse in XXXX zuzustellen und wurde er dort nicht angetroffen ( XXXX Daraus ergibt sich, wie bereits erwähnt, aber nicht, dass der BF dort nicht wohnhaft war. In der Beschwerde wurde nachvollziehbar dargelegt, warum der BF am besagten Tag nicht zuhause war. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Polizei den BF an seiner Wohnadresse antreffen können, weshalb nicht klar sei, warum sein dortiger Aufenthalt in Zweifel gezogen worden sei. Es sei nicht verständlich, wieso die Nachbarn seinen Aufenthalt nicht bestätigt hätten. Er sei in einem Fitnessstudio nahe der Wohnadresse angemeldet und könnten seine NachbarInnen im ersten Stock des Wohnhauses bestätigen, dass er an der genannten Adresse anzutreffen sei ( XXXX ). Auch für das erkennende Gericht ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF einmalig an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, nicht, dass er nicht an dieser aufhältig gewesen ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass er seit 07.10.2021 an der genannten Adresse gemeldet war ( XXXX ). Mit der Beschwerde legte der BF zudem seinen Mietvertrag über die Wohnung vor, befristet bis 30.09.2024 ( XXXX ). Insgesamt ergibt sich daraus, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügt.Am 17.01.2023 wurde zwar versucht, dem BF den Mitwirkungsbescheid an seiner Wohnadresse in römisch 40 zuzustellen und wurde er dort nicht angetroffen ( römisch 40 Daraus ergibt sich, wie bereits erwähnt, aber nicht, dass der BF dort nicht wohnhaft war. In der Beschwerde wurde nachvollziehbar dargelegt, warum der BF am besagten Tag nicht zuhause war. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Polizei den BF an seiner Wohnadresse antreffen können, weshalb nicht klar sei, warum sein dortiger Aufenthalt in Zweifel gezogen worden sei. Es sei nicht verständlich, wieso die Nachbarn seinen Aufenthalt nicht bestätigt hätten. Er sei in einem Fitnessstudio nahe der Wohnadresse angemeldet und könnten seine NachbarInnen im ersten Stock des Wohnhauses bestätigen, dass er an der genannten Adresse anzutreffen sei ( römisch 40 ). Auch für das erkennende Gericht ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF einmalig an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, nicht, dass er nicht an dieser aufhältig gewesen ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass er seit 07.10.2021 an der genannten Adresse gemeldet war ( römisch 40 ). Mit der Beschwerde legte der BF zudem seinen Mietvertrag über die Wohnung vor, befristet bis 30.09.2024 ( römisch 40 ). Insgesamt ergibt sich daraus, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügt.

2.4.3. Dass der BF in Österreich zumindest in einem gewissen Maße sozial verankert ist, ergibt sich aus seinem gesamten Vorbringen. Er hält sich seit spätestens 05.08.2020, somit seit beinahe drei Jahren im Bundesgebiet auf ( XXXX 2.4.3. Dass der BF in Österreich zumindest in einem gewissen Maße sozial verankert ist, ergibt sich aus seinem gesamten Vorbringen. Er hält sich seit spätestens 05.08.2020, somit seit beinahe drei Jahren im Bundesgebiet auf ( römisch 40

2.4.4. Die Feststellung, dass der BF einer Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich daraus, dass der BF angab, in Österreich erwerbstätig zu sein. Bei der Einvernahme gab er an, XXXX 2.4.4. Die Feststellung, dass der BF einer Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich daraus, dass der BF angab, in Österreich erwerbstätig zu sein. Bei der Einvernahme gab er an, römisch 40

Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Zudem gehe er keiner legalen Beschäftigung nach und sei in keinster Weise integriert ( XXXX Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF auch bisher seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte, er selbständig als XXXX tätig war, er als Mieter in einem Mietverhältnis stand und für die Wohnung Kaution hinterlegt hatte. Der BF verfügt somit zumindest in geringem Maße über finanzielle Mittel ( XXXX Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Zudem gehe er keiner legalen Beschäftigung nach und sei in keinster Weise integriert ( römisch 40 Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF auch bisher seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte, er selbständig als römisch 40 tätig war, er als Mieter in einem Mietverhältnis stand und für die Wohnung Kaution hinterlegt hatte. Der BF verfügt somit zumindest in geringem Maße über finanzielle Mittel ( römisch 40

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu A) römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
, „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Dauer der Schubhaft (FPG)

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen

Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den

Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon

unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
unberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft

anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Der mit „Festnahmeauftrag“ überschriebene § 34 des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 34.
Der mit „Festnahmeauftrag“ überschriebene Paragraph 34, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:, „§ 34.

(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“

Der mit „Festnahme“ überschriebene § 40 des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Festnahme“ überschriebene Paragraph 40, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 40.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war.

Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 03.02.2023 lag gegenüber dem BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor – die mit Bescheid vom 05.10.2020 erlassene Rückkehrentscheidung. Die diesbezügliche Entscheidung erwuchs am 06.05.2021 in Rechtskraft. Der BF reiste nicht aus dem Bundesgebiet aus. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 03.02.2023 bestand gegen den BF somit eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.

3.1.4. Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung:

Betreffend den BF ist ein Verfahren über einen Aufenthaltstitel in Portugal anhängig. Bei der Einvernahme wurde durch das BFA wurde vermerkt, in Portugal laufe ein Verfahren für einen Aufenthaltstitel, welches in sechs Monaten entschieden werden solle ( XXXX ). Das Verfahren für einen Aufenthaltstitel des BF in Portugal ist aber noch anhängig und nicht abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 03.02.2023 bis zur Entlassung verfügte der BF somit jedenfalls über keinen Aufenthaltstitel eines EU Mitgliedstaates.Betreffend den BF ist ein Verfahren über einen Aufenthaltstitel in Portugal anhängig. Bei der Einvernahme wurde durch das BFA wurde vermerkt, in Portugal laufe ein Verfahren für einen Aufenthaltstitel, welches in sechs Monaten entschieden werden solle ( römisch 40 ). Das Verfahren für einen Aufenthaltstitel des BF in Portugal ist aber noch anhängig und nicht abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 03.02.2023 bis zur Entlassung verfügte der BF somit jedenfalls über keinen Aufenthaltstitel eines EU Mitgliedstaates.

§ 52 Abs. 6 FPG normiert: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.“ Paragraph 52, Absatz 6, FPG normiert: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.“

§ 52 Abs. 6 FPG ist in Ermangelung eines gültigen Aufenthaltstitels im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Diese Bestimmung war im Fall des BF somit nicht anzuwenden und die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 05.10.2020 rechtskonform.Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist in Ermangelung eines gültigen Aufenthaltstitels im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Diese Bestimmung war im Fall des BF somit nicht anzuwenden und die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 05.10.2020 rechtskonform.

Der BF verfügt außerdem über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine, ausgestellt am 21.02.2020, gültig bis 30.01.2024 ( XXXX Der BF legte auch die Kopie einer XXXX ausgestellt für den BF am 12.12.2019, gültig bis 12.06.2020, vor ( XXXX Der BF verfügt außerdem über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine, ausgestellt am 21.02.2020, gültig bis 30.01.2024 ( römisch 40 Der BF legte auch die Kopie einer römisch 40 ausgestellt für den BF am 12.12.2019, gültig bis 12.06.2020, vor ( römisch 40

Der BF fällt mit seiner Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine nicht in den Tatbestand der Vertriebenen VO gemäß § 1 Z 2 VertriebenenVO. Dieser lautet: Der BF fällt mit seiner Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine nicht in den Tatbestand der Vertriebenen VO gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, VertriebenenVO. Dieser lautet:

„§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:

1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,

2. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden und

3. Familienangehörige gemäß § 2,3. Familienangehörige gemäß Paragraph 2,,

sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.“sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.“

Der BF fällt mit seiner Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine nicht in den Tatbestand der Vertriebenen VO gemäß § 1 Z 1 VertriebenenVO, zumal der BF kein Staatsangehöriger der Ukraine ist. Als sonstiger Drittstaatsangehörige fällt er auch nicht in den Tatbestand der Z 2, weil er nicht über einen ihm vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, verfügt, sondern über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine, ausgestellt am 21.02.2020 und gültig bis 30.01.2024 sowie einer XXXX . Der BF wurde zudem nicht aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben, sondern hielt sich bereits seit spätestens 05.08.2020 im österreichischen Bundesgebiet auf und verließ die Ukraine somit bereits im Sommer 2020.Der BF fällt mit seiner Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine nicht in den Tatbestand der Vertriebenen VO gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO, zumal der BF kein Staatsangehöriger der Ukraine ist. Als sonstiger Drittstaatsangehörige fällt er auch nicht in den Tatbestand der Ziffer 2,, weil er nicht über einen ihm vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, verfügt, sondern über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine, ausgestellt am 21.02.2020 und gültig bis 30.01.2024 sowie einer römisch 40 . Der BF wurde zudem nicht aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben, sondern hielt sich bereits seit spätestens 05.08.2020 im österreichischen Bundesgebiet auf und verließ die Ukraine somit bereits im Sommer 2020.

Auf den BF war die VertriebenenVO somit nicht anzuwenden, dies auch unter Beachtung der kürzlich ergangenen Entscheidung des VfGH (im Plenum) vom 15.03.2023, E 3249/2022, wonach die VertriebenenVO den Personenkreis weiter festlegt als der Durchführungsbeschluss des Rates (Rz 16).Auf den BF war die VertriebenenVO somit nicht anzuwenden, dies auch unter Beachtung der kürzlich ergangenen Entscheidung des VfGH (im Plenum) vom 15.03.2023, E 3249 aus 2022,, wonach die VertriebenenVO den Personenkreis weiter festlegt als der Durchführungsbeschluss des Rates (Rz 16).

3.1.5. Zum Sicherungszweck:

Mit Bescheid des BFA vom 03.08.2022 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 57 Abs 1 AVG aufgetragen, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen. Der BF leistete der Aufforderung Folge und ging zur indischen Botschaft, um ein Reisedokument einzuholen, er befand sich aber vor verschlossener Türe und kam nicht in die Botschaft hinein. Dem BFA war am 13.01.2023 bekannt, dass der BF bereits versucht hatte, sich selbständig ein Reisedokument bei der indischen Botschaft zu beschaffen. Das Argument der Behörde im angefochtenen Bescheid, der BF habe das BFA nicht über den misslungenen Versuch bei der indischen Botschaft informiert, geht somit ins Leere. Der BF versuchte, ein Reisedokument zu erlangen und informierte die Behörde über den missglückten Versuch. Der BF war bereit, mit dem BFA zu kooperieren und hat sich im bisherigen Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig verhalten.Mit Bescheid des BFA vom 03.08.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen. Der BF leistete der Aufforderung Folge und ging zur indischen Botschaft, um ein Reisedokument einzuholen, er befand sich aber vor verschlossener Türe und kam nicht in die Botschaft hinein. Dem BFA war am 13.01.2023 bekannt, dass der BF bereits versucht hatte, sich selbständig ein Reisedokument bei der indischen Botschaft zu beschaffen. Das Argument der Behörde im angefochtenen Bescheid, der BF habe das BFA nicht über den misslungenen Versuch bei der indischen Botschaft informiert, geht somit ins Leere. Der BF versuchte, ein Reisedokument zu erlangen und informierte die Behörde über den missglückten Versuch. Der BF war bereit, mit dem BFA zu kooperieren und hat sich im bisherigen Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig verhalten.

Mit Bescheid des BFA vom 13.01.2023 wurde dem BF sodann gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 25.01.2023 persönlich beim BFA zu erscheinen. Dem BF wurde bei Nichtbefolgung eine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angedroht.Mit Bescheid des BFA vom 13.01.2023 wurde dem BF sodann gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 25.01.2023 persönlich beim BFA zu erscheinen. Dem BF wurde bei Nichtbefolgung eine Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angedroht.

Gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden dann erlassen werden, wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden dann erlassen werden, wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

Der BF wurde entsprechend dem angefochtenen Bescheid aber nicht auf dieser Grundlage festgenommen. Die Festnahme des BF basierte entsprechend dem Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 40 BFA-VG und die Schubhaft wurde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA begründet den angefochtenen Bescheid aber damit, dass am 16.02.2023 eine Vorführung zur indischen Botschaft stattfinden würde und beim BF Fluchtgefahr vorliege ( XXXX ).Der BF wurde entsprechend dem angefochtenen Bescheid aber nicht auf dieser Grundlage festgenommen. Die Festnahme des BF basierte entsprechend dem Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG und die Schubhaft wurde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA begründet den angefochtenen Bescheid aber damit, dass am 16.02.2023 eine Vorführung zur indischen Botschaft stattfinden würde und beim BF Fluchtgefahr vorliege ( römisch 40 ).

In der Stellungnahme brachte das BFA vor, da der BF über kein gültiges Reisedokument verfüge, sei für den 16.02.2023 die Vorführung zur indischen Delegation geplant und im Anschluss an die Vorführung zur Identitätsprüfung werde der BF aus der Schubhaft entlassen. Dass die Schubhaft notwendig sei, habe alleine der BF zu verantworten, da er dem Mitwirkungsbescheid des BFA nicht nachgekommen sei. Mit Stellungnahme vom 16.02.2023 brachte der BF wiederum vor, die Ankündigung des BFA, den BF nach der Identitätsprüfung aus der Schubhaft entlassen zu wollen, widerspräche der unterstellten Fluchtgefahr des BF und der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung. Der Schubhaftzweck des BFA sei somit nicht die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Abschiebung, sondern lediglich die Sicherung der Identitätsprüfung des BF, was jedoch keinen gültigen Schubhaftzweck darstelle ( XXXX ).In der Stellungnahme brachte das BFA vor, da der BF über kein gültiges Reisedokument verfüge, sei für den 16.02.2023 die Vorführung zur indischen Delegation geplant und im Anschluss an die Vorführung zur Identitätsprüfung werde der BF aus der Schubhaft entlassen. Dass die Schubhaft notwendig sei, habe alleine der BF zu verantworten, da er dem Mitwirkungsbescheid des BFA nicht nachgekommen sei. Mit Stellungnahme vom 16.02.2023 brachte der BF wiederum vor, die Ankündigung des BFA, den BF nach der Identitätsprüfung aus der Schubhaft entlassen zu wollen, widerspräche der unterstellten Fluchtgefahr des BF und der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung. Der Schubhaftzweck des BFA sei somit nicht die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Abschiebung, sondern lediglich die Sicherung der Identitätsprüfung des BF, was jedoch keinen gültigen Schubhaftzweck darstelle ( römisch 40 ).

Am 16.02.2023 wurde der BF dann der indischen Delegation vorgeführt und um 15:10 aus der Schubhaft entlassen. Am Entlassungsschein des BFA wurde vermerkt, der BF sei nach Vorführung zur indischen Delegation aus der Schubhaft zu entlassen. Als Entlassungsgrund wurde „Vorführung zur indischen Delegation fand statt.“ vermerkt ( XXXX ).Am 16.02.2023 wurde der BF dann der indischen Delegation vorgeführt und um 15:10 aus der Schubhaft entlassen. Am Entlassungsschein des BFA wurde vermerkt, der BF sei nach Vorführung zur indischen Delegation aus der Schubhaft zu entlassen. Als Entlassungsgrund wurde „Vorführung zur indischen Delegation fand statt.“ vermerkt ( römisch 40 ).

Der Sicherungszweck und das Ziel der gegenständlich angefochtenen Schubhaft waren somit die Vorführung des BF zur indischen Delegation am 16.02.2023 und nicht die Anhaltung des BF bis zur Abschiebung nach Indien.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung jedoch stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. z.B. VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Die Behörde ist gemäß § 80 FPG verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund zu ihrer Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung jedoch stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche z.B. VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Die Behörde ist gemäß Paragraph 80, FPG verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund zu ihrer Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Um eine Abschiebung zu ermöglichen, ist auch die Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendig, weshalb während der Schubhaft auf die baldige Erlangung eines solchen durch die Behörde hingewirkt werden muss. Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aber, dass die Freiheitsentziehung während der Schubhaft ausschließlich das Ziel verfolgen darf, einen Fremden außer Landes zu schaffen. Aus der Zweckbindung der Freiheitsentziehung folgt, dass sie unzulässig ist, wenn ein Fremder aus faktischen Gründen nicht abgeschoben werden kann oder wenn mit der Schubhaft ein anderes Ziel als die Abschiebung verfolgt wird.

Daraus folgt, dass die Anordnung und der Vollzug einer auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützten, der Verfahrenssicherung dienenden Schubhaft dann nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat (in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bezugnehmend auf den Aspekt der Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0424). Selbiges muss für die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gelten, wenn Ziel der Schubhaft nicht die Abschiebung, sondern die Vorführung des BF zur indischen Delegation war. Daraus folgt, dass die Anordnung und der Vollzug einer auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützten, der Verfahrenssicherung dienenden Schubhaft dann nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat (in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bezugnehmend auf den Aspekt der Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0424). Selbiges muss für die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gelten, wenn Ziel der Schubhaft nicht die Abschiebung, sondern die Vorführung des BF zur indischen Delegation war.

Den BF trifft nach dem Gesetz zwar eine Mitwirkungspflicht und umfasst diese jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft (Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 46 FPG, K 14). Sie kann auch bescheidmäßig auferlegt und kann mit einer Ladung nach § 19 AVG vor eine zuständige ausländische Behörde verbunden werden (Filzwieser et al., aaO, § 46 FPG, K 15, sowie E 4 und E 5). Ebenso ist aber auch eine Vorführung aus der Schubhaft heraus, wie im vorliegenden Fall, möglich. Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines solchen Reisedokuments, die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokuments und der gleichen umfassen. Die Mitwirkungspflicht bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments wird auch in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2015 (RV582 BlgNR 25. GP 18) wie folgt erläutert:Den BF trifft nach dem Gesetz zwar eine Mitwirkungspflicht und umfasst diese jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft (Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 46, FPG, K 14). Sie kann auch bescheidmäßig auferlegt und kann mit einer Ladung nach Paragraph 19, AVG vor eine zuständige ausländische Behörde verbunden werden (Filzwieser et al., aaO, Paragraph 46, FPG, K 15, sowie E 4 und E 5). Ebenso ist aber auch eine Vorführung aus der Schubhaft heraus, wie im vorliegenden Fall, möglich. Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines solchen Reisedokuments, die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokuments und der gleichen umfassen. Die Mitwirkungspflicht bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments wird auch in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2015 (RV582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 18) wie folgt erläutert:

"In der Verwaltungspraxis sind die häufigsten faktischen Abschiebehindernisse Probleme bei der Erlangung von Ersatzreisedokumenten. Zudem ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Mitwirkungspflicht nicht durchwegs einheitlich. Daher soll die Regelung nun konkretisiert werden: Der Fremde ist verpflichtet, an der Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat). Dies gilt selbstverständlich nur, wenn diese Handlungen nicht dem zwingenden österreichischen Recht, insbesondere den Grundrechten, widersprechen.“

Die Vorführung des BF im Stande der Schubhaft an die indische Delegation war daher grundsätzlich rechtmäßig. Diese Vorführung alleine als Ziel der Schubhaft zugrunde zu legen, jedoch nicht.

Insgesamt war somit der Sicherungszweck, nämlich die Abschiebung des BF nicht gegeben, da Ziel der Schubhaft nicht die Abschiebung, sondern die Vorführung des BF vor die indische Delegation zur Erlangung eines Heimreisedokuments war.

Im konkreten Fall hätte über den BF nicht die Schubhaft, sondern eventuell - nach Prüfung der Voraussetzungen - eine Beugehaft verhängt werden können. Gemäß § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide. Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist (§ 2 Abs 1).Im konkreten Fall hätte über den BF nicht die Schubhaft, sondern eventuell - nach Prüfung der Voraussetzungen - eine Beugehaft verhängt werden können. Gemäß Paragraph eins, des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide. Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist (Paragraph 2, Absatz eins,).

§ 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet: Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet:

„b) Zwangsstrafen

§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.Paragraph 5, (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“

Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2020, G 164/2020 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „oder durch Haft“ in § 5 Abs. 1 VVG, die Zeichen- und Wortfolge „, an Haft die Dauer von vier Wochen“ in § 5 Abs. 3 VVG und § 6 Abs. 2 VVG als verfassungswidrig auf. Weiters sprach er aus, dass die Aufhebungen mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft treten und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Mit BGBl. I Nr. 14/2022 vom 28.02.2022 wurde dann das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) im Zuge einer Regierungsvorlage aber wieder geändert und die Beugehaft wiedereingeführt, sowie eine höchstzulässige Gesamtdauer der Beugehaft festgelegt.Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2020, G 164 aus 2020, u.a., hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „oder durch Haft“ in Paragraph 5, Absatz eins, VVG, die Zeichen- und Wortfolge „, an Haft die Dauer von vier Wochen“ in Paragraph 5, Absatz 3, VVG und Paragraph 6, Absatz 2, VVG als verfassungswidrig auf. Weiters sprach er aus, dass die Aufhebungen mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft treten und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2022, vom 28.02.2022 wurde dann das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) im Zuge einer Regierungsvorlage aber wieder geändert und die Beugehaft wiedereingeführt, sowie eine höchstzulässige Gesamtdauer der Beugehaft festgelegt.

Im konkreten Fall wäre somit – nach vorheriger Prüfung – über den BF die Verpflichtung einer Handlung, nämlich die Einholung eines Ersatzreisedokuments bei der indischen Botschaft, denkbar gewesen und hätte der BF in weiterer Folge durch die Verhängung von Geldstrafen oder die Verhängung einer Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden müssen. Die Verhängung der Schubhaft hingegen, nur um den BF zur Vorführung vor die indische Delegation zu bewegen, stellt sich als rechtswidrig dar.

Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides kommt es darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (vgl. VwGH 5.2.2021, Ro 2020/21/0002, Rn. 15, mwN).Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides kommt es darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten vergleiche VwGH 5.2.2021, Ro 2020/21/0002, Rn. 15, mwN).

Die Schubhaft des BF stellte sich somit bereits in Ermangelung eines Schubhaftzwecks als rechtswidrig dar. Darüber hinaus ist die gegenständlich zu überprüfende Schubhaft jedoch auch mangels Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit rechtswidrig.

3.1.6. Mit angefochtenem Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA ging von der Erfüllung der Ziffern 1 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG aus. 3.1.6. Mit angefochtenem Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA ging von der Erfüllung der Ziffern 1 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides argumentiert das BFA, das persönliche Verhalten des BF zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte und bestünde die Gefahr, dass er auf freiem Fuß belassen, seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetze. Eine Fluchtgefahr bzw. die Gefahr des Untertauchens liege dadurch begründet vor, dass der BF das Meldegesetz umgangen habe, mittellos und strafrechtlich verurteilt sei ( XXXX ).In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides argumentiert das BFA, das persönliche Verhalten des BF zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte und bestünde die Gefahr, dass er auf freiem Fuß belassen, seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetze. Eine Fluchtgefahr bzw. die Gefahr des Untertauchens liege dadurch begründet vor, dass der BF das Meldegesetz umgangen habe, mittellos und strafrechtlich verurteilt sei ( römisch 40 ).

Der BF hat aber weder das Meldegesetz umgangen, noch ist er mittellos und er ist auch nicht strafrechtlich verurteilt worden. Offensichtlich legte das BFA im angefochtenen Bescheid Tatsachen zu Grunde, die sich als unzutreffend erweisen. So XXXX auch ein im Falle des BF unzutreffendes Land betreffend den etwaigen Willen einer Rückkehr des BF herangezogen (richtig wäre jedoch Indien).Der BF hat aber weder das Meldegesetz umgangen, noch ist er mittellos und er ist auch nicht strafrechtlich verurteilt worden. Offensichtlich legte das BFA im angefochtenen Bescheid Tatsachen zu Grunde, die sich als unzutreffend erweisen. So römisch 40 auch ein im Falle des BF unzutreffendes Land betreffend den etwaigen Willen einer Rückkehr des BF herangezogen (richtig wäre jedoch Indien).

Entsprechend ständiger Rechtsprechung des VwGH darf die Schubhaft nicht als Standard-Maßnahme gegen illegal aufhältige Fremde angewendet werden (vgl. etwa VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007; zuletzt VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).Entsprechend ständiger Rechtsprechung des VwGH darf die Schubhaft nicht als Standard-Maßnahme gegen illegal aufhältige Fremde angewendet werden vergleiche etwa VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007; zuletzt VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).

Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

3.1.6.1. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.3.1.6.1. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG sei erfüllt, da der BF nicht die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise genutzt habe ( XXXX ).Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, Ziffer 1 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG sei erfüllt, da der BF nicht die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise genutzt habe ( römisch 40 ).

Entsprechend der Judikatur des VwGH ist eine bewusste Nicht-Befolgung eines Ausreisebefehles für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen (vgl. VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Auch die Nicht-Vornahme einer freiwilligen Ausreise stellt keine Fluchtgefahr dar (vgl dazu etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Auch vom Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme lässt sich nicht per se auf eine Fluchtgefahr schließen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).Entsprechend der Judikatur des VwGH ist eine bewusste Nicht-Befolgung eines Ausreisebefehles für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen vergleiche VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Auch die Nicht-Vornahme einer freiwilligen Ausreise stellt keine Fluchtgefahr dar vergleiche dazu etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Auch vom Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme lässt sich nicht per se auf eine Fluchtgefahr schließen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).

Der BF verfügt zwar über keine gültigen Reisedokumente und wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Zudem reiste der BF nicht aus dem Bundesgebiet aus und bestand zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 03.02.2023 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn. Dies allein begründet entsprechend der Judikatur aber keine Fluchtgefahr.

Dem BF wurde aufgetragen, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen. Er leistete der Aufforderung Folge und ging zur indischen Botschaft und versuchte, ein Reisedokument zu erlangen und informierte die Behörde über den missglückten Versuch. Der BF war bereit, mit dem BFA zu kooperieren und hat sich im bisherigen Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig verhalten. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 13.01.2023 wurde ihm sodann aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 25.01.2023 persönlich beim BFA zu erscheinen.

Der BF war im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er verhielt sich im Verfahren insgesamt nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig und hat in seinen bisherigen Verfahren nicht versucht unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren und verhielt sich auch bei der gegenständlichen Festnahme anlässlich der Schubhaft kooperativ. Die fehlende Ausreisewilligkeit des BF, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen.

Es liegen somit keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF bei dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt hätte. Der BF hat zudem die Rückkehr oder Abschiebung weder umgangen noch behindert. Damit hat der BF den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nicht erfüllt.Es liegen somit keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF bei dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt hätte. Der BF hat zudem die Rückkehr oder Abschiebung weder umgangen noch behindert. Damit hat der BF den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht erfüllt.

3.1.6.2. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. 3.1.6.2. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, die Ziffer 9 des § 76 Abs. 3 FPG sei erfüllt, da im Fall des BF der Grad der sozialen Verankerung überhaupt nicht vorhanden sei. Das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder ausreichende Existenzmittel könnten nicht festgestellt werden ( XXXX ).Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, die Ziffer 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG sei erfüllt, da im Fall des BF der Grad der sozialen Verankerung überhaupt nicht vorhanden sei. Das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder ausreichende Existenzmittel könnten nicht festgestellt werden ( römisch 40 ).

Der BF hat zwar keine Familienangehörige in Österreich, er verfügt aber über einen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet. Der BF ist zumindest in einem gewissen Maße in Österreich sozial verankert. Während seines Aufenthalts in Österreich ging er zudem einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der BF ist überdies strafrechtlich unbescholten.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war eine Fluchtgefahr im Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenen Kriterienkatalog und der daran ergangenen konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einflossen, insgesamt somit nicht gegeben.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war eine Fluchtgefahr im Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenen Kriterienkatalog und der daran ergangenen konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einflossen, insgesamt somit nicht gegeben.

3.1.7. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, war auch der Sicherungsbedarf zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht gegeben. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Er verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Er hat in seinem bisherigen Verfahren auch nicht versucht unterzutauchen und ist zudem bereit gewesen, der ihm im Bescheid des BFA aufgetragen Verpflichtung, bei der indischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen, nachzukommen. Der BF versuchte, ein Reisedokument zu erlangen und informierte die Behörde über den missglückten Versuch. Der BF war bereit, mit dem BFA zu kooperieren und hat sich im bisherigen Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig verhalten. Er verfügt in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz und war durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet und somit greifbar für die Behörde. Er ist zumindest in einem gewissen Maße in Österreich sozial verankert.

Das Bundesamt ist daher insgesamt zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu Unrecht von Sicherungsbedarf ausgegangen. Zudem wird der Sicherungsbedarf dadurch maßgeblich relativiert, dass kein Sicherungszweck gegeben war, da die Schubhaft nicht verhängt hätte werden dürfen (vgl. dazu bereits oben 3.1.5.).Das Bundesamt ist daher insgesamt zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu Unrecht von Sicherungsbedarf ausgegangen. Zudem wird der Sicherungsbedarf dadurch maßgeblich relativiert, dass kein Sicherungszweck gegeben war, da die Schubhaft nicht verhängt hätte werden dürfen vergleiche dazu bereits oben 3.1.5.).

3.1.8. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der VwGH stellte bereits mehrmals fest, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann (vgl. VwGH vom 15.11.2022 Ra 2020/21/0442 Rn 14, sowie VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342, Rn. 13, mit dem Hinweis auf VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).Der VwGH stellte bereits mehrmals fest, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann vergleiche VwGH vom 15.11.2022 Ra 2020/21/0442 Rn 14, sowie VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342, Rn. 13, mit dem Hinweis auf VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).

Zudem entschied der VwGH bereits vor dem gegenständlichen Fall, dass der Gesundheitszustand eines BF zur Frage der Haftfähigkeit und auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung thematisiert werden muss, da ansonsten ein wesentlicher Begründungsmängel vorliegt (vgl. VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185 , Rn 12ff, insb. Rn 15). Zudem entschied der VwGH bereits vor dem gegenständlichen Fall, dass der Gesundheitszustand eines BF zur Frage der Haftfähigkeit und auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung thematisiert werden muss, da ansonsten ein wesentlicher Begründungsmängel vorliegt vergleiche VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185 , Rn 12ff, insb. Rn 15).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen kann, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend sein könnte (vgl. dazu etwa auch VwGH 20.2.2014, 2013/21/0080, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen kann, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend sein könnte vergleiche dazu etwa auch VwGH 20.2.2014, 2013/21/0080, mwN).

Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, dass aufgrund des Gesundheitszustandes auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben seien. Sollte der BF ärztliche Hilfe bedürfen, könne ihm eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden ( XXXX ). Bei der am 06.02.2023 erfolgten Überstellung des BF in ein anderes PAZ sei die Haftfähigkeit überprüft und bestätigt worden ( XXXX ). Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, dass aufgrund des Gesundheitszustandes auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben seien. Sollte der BF ärztliche Hilfe bedürfen, könne ihm eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden ( römisch 40 ). Bei der am 06.02.2023 erfolgten Überstellung des BF in ein anderes PAZ sei die Haftfähigkeit überprüft und bestätigt worden ( römisch 40 ).

Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Der BF war zu diesem Zeitpunkt aber nicht gesund. Er leidet an einer XXXX . Am 16.01.2023 unterzog er sich einem ersten Eingriff und ist die Fortsetzung der Behandlung notwendig. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des BF und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (Verhältnismäßigkeit) durch das erkennende Gericht hat ergeben, dass den Interessen des BF der Vorzug zu gewähren war.Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Der BF war zu diesem Zeitpunkt aber nicht gesund. Er leidet an einer römisch 40 . Am 16.01.2023 unterzog er sich einem ersten Eingriff und ist die Fortsetzung der Behandlung notwendig. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des BF und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (Verhältnismäßigkeit) durch das erkennende Gericht hat ergeben, dass den Interessen des BF der Vorzug zu gewähren war.

Es wurde zwar bereits ein HRZ-Verfahren durch das BFA eingeleitet. Der BF war in Österreich aber zumindest in geringem Maße beruflich verankert und ging einer Beschäftigung nach. Der BF ist außerdem unbescholten. Er verfügt auch über einen gesicherten Wohnsitz und ist zumindest in geringem Maße sozial verankert. Der BF verhielt sich im Verfahren auch nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig, hat bisher nicht versucht unterzutauchen und folgte der Anweisung des BFA.

Aufgrund der XXXX des BF konnte zwar davon ausgegangen werden, dass für ihn im gegenständlich zu überprüfenden Zeitraum in Schubhaft, ausreichender Schutz und medizinische Therapie gewährleistet werden kann. Es war dem BF aber nicht zumutbar, diese Therapie während der Schubhaft zu besuchen und sich trotz seines Krankheitsbildes in Schubhaft zu befinden. Die persönlichen gesundheitlichen Interessen des BF haben diesbezüglich höher gewogen, als die öffentlichen Interessen. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt unter Beachtung des gesundheitlichen Zustandes des BF zu dem Ergebnis, dass seine persönlichen Interessen höher wiegen. Auch angesichts der oben erläuterten Punkte, die gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft sprechen, kommt das erkennende Gericht insgesamt zu dem Ergebnis, das aufgrund des Gesundheitszustandes des BF den Interessen des BF der Vorzug zu geben war.Aufgrund der römisch 40 des BF konnte zwar davon ausgegangen werden, dass für ihn im gegenständlich zu überprüfenden Zeitraum in Schubhaft, ausreichender Schutz und medizinische Therapie gewährleistet werden kann. Es war dem BF aber nicht zumutbar, diese Therapie während der Schubhaft zu besuchen und sich trotz seines Krankheitsbildes in Schubhaft zu befinden. Die persönlichen gesundheitlichen Interessen des BF haben diesbezüglich höher gewogen, als die öffentlichen Interessen. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt unter Beachtung des gesundheitlichen Zustandes des BF zu dem Ergebnis, dass seine persönlichen Interessen höher wiegen. Auch angesichts der oben erläuterten Punkte, die gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft sprechen, kommt das erkennende Gericht insgesamt zu dem Ergebnis, das aufgrund des Gesundheitszustandes des BF den Interessen des BF der Vorzug zu geben war.

Die Verhängung der Schubhaft stellt sich somit im gegenständlichen Fall insgesamt auch als nicht verhältnismäßig dar.

3.1.9. Zudem ist Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall auch nicht als ultima-ratio-Maßnahme zu rechtfertigen.

Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das Bundesamt Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wäre es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des BF ausreichend gewesen, über ihn ein gelinderes Mittel zu verhängen.

In Frage gekommen wäre hierbei eine Unterkunftnahme an seinem bestehenden gesicherten Wohnsitz samt einer periodischen Meldeverpflichtung. Auch eine finanzielle Sicherheitsleistung wäre genauer zu überprüfen gewesen.

3.1.10. Ergebnis:

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2023, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 03.02.2023 bis 16.02.2023 waren schon deshalb rechtswidrig, weil die Schubhaft nicht zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt wurde, sondern die Schubhaft die Vorführung des BF vor die indische Delegation zur Erlangung eines Heimreisedokuments bezweckte. Im konkreten Fall wäre über den BF die Verhängung der Verpflichtung zu einer Handlung, nämlich der Einholung eines Ersatzreisedokuments bei der indischen Botschaft denkbar gewesen und hätte der BF in weiterer Folge – nach genauer Prüfung – durch die Verhängung von Geldstrafen oder die Verhängung einer Haft (Beugehaft) zur Erfüllung seiner Pflicht gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) angehalten werden können. Die Verhängung der Schubhaft hingegen, nur um den BF zur Vorführung vor die indische Delegation zu bewegen, stellt sich als rechtswidrig dar.

Zudem war das Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zu verneinen und hätte zudem mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.

Der Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und der Schubhaftbescheid des BFA vom 03.02.2023, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 03.02.2023 bis 16.02.2023 für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der Schubhaftbescheid des BFA vom 03.02.2023, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 03.02.2023 bis 16.02.2023 für rechtswidrig zu erklären.

3.2. Zu A) II. - III.– Kostenersatz3.2. Zu A) römisch zwei. - römisch drei.– Kostenersatz

3.2.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.         die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.         die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.         die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1.         Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro
2.         Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro
3.         Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  57,40 Euro
4.         Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  368,80 Euro
5.         Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(…)“

3.2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.

Der BF beantragte den Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z1 VwGVG in Höhe von EUR 30,-- ( XXXX ). Der BF beantragte den Ersatz der Aufwendungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Z1 VwGVG in Höhe von EUR 30,-- ( römisch 40 ).

Das BFA beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes und Schriftsatzaufwand zu verpflichten ( XXXX ).Das BFA beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes und Schriftsatzaufwand zu verpflichten ( römisch 40 ).

3.2.4. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von € 30,-- (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).3.2.4. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von € 30,-- vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).

3.2.5. Dem Bundesamt hingegen gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen war.

Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

3.3. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr gelinderes Mittel Gesundheitszustand Heimreisezertifikat Identitätsfeststellung Kooperation Kostenersatz öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Sicherungszweck Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit Voraussetzungen Vorführung Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W289.2267084.1.00

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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