TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/6 W117 2217671-1

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Veröffentlicht am 06.06.2023
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Entscheidungsdatum

06.06.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W117 2217671-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019, Zl. 760779706-180520939, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019, Zl. 760779706-180520939, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2023 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF), einem russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde – aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vom 26.07.2006 – mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (in der Folge: UBAS) vom 09.01.2008, GZ: 312.905-1/6E-XV/54/07, gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF), einem russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde – aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vom 26.07.2006 – mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (in der Folge: UBAS) vom 09.01.2008, GZ: 312.905-1/6E-XV/54/07, gemäß Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, der BF habe mit seinem Vorbringen, Anfang Februar 2005 von pro-russischen Kräften rund um den ehem. Präsident Kadyrow entführt und in der Folge eine Woche lang festgehalten und gefoltert worden zu sein, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Weiters erscheine es durchaus nachvollziehbar, dass gegen die Familie des BF nicht nur aufgrund der aktiven Beteiligung einiger enger Angehöriger (so z.B. des verschollenen Bruders, aber auch einiger Cousins des BF) als Widerstandskämpfer am Krieg vorgegangen wurde, sondern auch, um – durch Erpressung von Lösegeld – an deren Vermögen zu gelangen. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative komme angesichts der Verfolgung durch tschetschenische Organe, welche dem russischen Gesamtstaat zuzurechnen seien, mangels Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens im Falle eines Aufgriffs des BF, nicht in Betracht.

Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 04.03.2019 wurde infolge mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen des BF gegen diesen ein Asylaberkennungsverfahren aufgrund des Vorliegens von Anhaltspunkten für „geänderte Verhältnisse im Herkunftsstaat“ eingeleitet.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.03.2019 wurde der BF über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens informiert und ihm unter einem eine Ladung zur persönlichen Einvernahme übermittelt.

Am 25.03.2019 wurde der BF niederschriftlich vor dem BFA zur beabsichtigten Asylaberkennung einvernommen.

Dabei gab der BF im Wesentlichen an, nach wie vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten. Vor vier Jahren, unmittelbar nach dem Tod seines Vaters, sei er von einem gewissen „Albert“, den er noch von früher kenne, angerufen und aufgefordert worden, die Schulden seines Vaters in Höhe von insgesamt EUR 350.000,00 zu begleichen. Es sei in Tschetschenien üblich, dass er – als ältester Sohn – dafür bürgen müsse. Er habe daraufhin seine Telefonnummer gewechselt, seitdem sei er nicht mehr angerufen worden. Auch sein Vater sei bereits zu Lebzeiten von seinen Gläubigern bedroht worden. Seine Mutter, die mittlerweile (ebenso wie sein Bruder) in XXXX lebe, sei indes nach Tschetschenien gereist, um ein Grundstück zu erwerben, um eines Tages in die Heimat zurückzukehren. Dieses habe man ihr jedoch nach ihrer Rückkehr nach Europa weggenommen.Dabei gab der BF im Wesentlichen an, nach wie vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten. Vor vier Jahren, unmittelbar nach dem Tod seines Vaters, sei er von einem gewissen „Albert“, den er noch von früher kenne, angerufen und aufgefordert worden, die Schulden seines Vaters in Höhe von insgesamt EUR 350.000,00 zu begleichen. Es sei in Tschetschenien üblich, dass er – als ältester Sohn – dafür bürgen müsse. Er habe daraufhin seine Telefonnummer gewechselt, seitdem sei er nicht mehr angerufen worden. Auch sein Vater sei bereits zu Lebzeiten von seinen Gläubigern bedroht worden. Seine Mutter, die mittlerweile (ebenso wie sein Bruder) in römisch 40 lebe, sei indes nach Tschetschenien gereist, um ein Grundstück zu erwerben, um eines Tages in die Heimat zurückzukehren. Dieses habe man ihr jedoch nach ihrer Rückkehr nach Europa weggenommen.

Darüber hinaus befürchte der BF weiterhin, im Falle seiner Rückkehr aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Bruder, der ein „bekannter Kommandeur bei den Tschetschenen“ gewesen sei, verfolgt zu werden. Er sei seit seiner Ausreise nicht mehr in Tschetschenien gewesen, nicht einmal zur Beerdigung seines Vaters, und habe dort auch keine Angehörigen mehr.

Außerdem brachte der BF vor, an Hepatitis C erkrankt zu sein sowie an einer Substitutionstherapie teilzunehmen.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.03.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Zusätzlich wurde gegen den BF gemäß § 53 Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.03.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zusätzlich wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF keine aktuellen bzw. individuellen Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht habe. Das Vorbringen des BF, wonach er vier Jahre zuvor von den Gläubigern seines Vaters bedroht worden sei, sei nicht glaubhaft, zumal der BF sich dabei in etliche Widersprüche verstrickt habe; die Umstände, die seinerzeit zur Asylgewährung geführt hätten, lägen aktuell – 14 Jahre später – mangels zeitlichem Naheverhältnis zur geschilderten Verschleppung nicht mehr vor. Es sei weiters (unter Verweis auf das zugrunde gelegte Länderberichtsmaterial) davon auszugehen, dass der BF, wäre er wirklich von Kadyrow gesucht geworden, auch in Österreich gefunden werden hätte können. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass der BF in sein Heimatland zurückkehren könne, ohne dort einer wie immer gearteten Gefährdungslage ausgesetzt zu sein.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen genannten Bescheid erhob der BF durch seine (vormalige) ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.04.2019 vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Beantragt wurde die Behebung von Spruchpunkt I. sowie die Feststellung, dass dem BF weiterhin der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu, die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA; in eventu, die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation an den BF; in eventu, die Behebung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG; die Behebung, in eventu Herabsetzung, des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.Beantragt wurde die Behebung von Spruchpunkt römisch eins. sowie die Feststellung, dass dem BF weiterhin der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu, die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA; in eventu, die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation an den BF; in eventu, die Behebung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG; die Behebung, in eventu Herabsetzung, des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Unter einem legte der BF eine ärztliche Bestätigung sowie ein Rezept über die Substitutionsverschreibung des BF, eine Bestätigung über seine Teilnahme an einem psychosozialen Projekt sowie einen Entlassungsbrief des XXXX vor.Unter einem legte der BF eine ärztliche Bestätigung sowie ein Rezept über die Substitutionsverschreibung des BF, eine Bestätigung über seine Teilnahme an einem psychosozialen Projekt sowie einen Entlassungsbrief des römisch 40 vor.

In der Folge wurden (zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Verfahren) noch weitere Unterlagen vom BF vorgelegt.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakt, einlangend am 18.04.2019, vor, verzichtete auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Am 26.04.2023 führte das BVwG, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache, in Anwesenheit des BF sowie seinem (nunmehrigen) Rechtsvertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

„[…]

Eröffnung des Beweisverfahrens:

Verlesen wird der bisherige Akteninhalt.

R: Mit Schreiben vom 13.04.2023 (Abtretungsbericht) der LBD XXXX wurde festgehalten, dass Sie des rechtswidrigen Besitzes/Erwerbes von Suchtmittel in Form von Kokain dringend verdächtigt seien. Sie wurden dann auch am 04.04.2023 befragt und haben von Ihren Recht auf Aussageverweigerung gebraucht gemacht. Sie müssen natürlich heute auch nichts sagen. R: Mit Schreiben vom 13.04.2023 (Abtretungsbericht) der LBD römisch 40 wurde festgehalten, dass Sie des rechtswidrigen Besitzes/Erwerbes von Suchtmittel in Form von Kokain dringend verdächtigt seien. Sie wurden dann auch am 04.04.2023 befragt und haben von Ihren Recht auf Aussageverweigerung gebraucht gemacht. Sie müssen natürlich heute auch nichts sagen.

BF: Ich möchte heute schon antworten.

BF wird ausdrücklich nochmals auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Der RV ersucht um kurze Unterbrechung zur Erläuterung und Rücksprache des BF.BF wird ausdrücklich nochmals auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Der Regierungsvorlage ersucht um kurze Unterbrechung zur Erläuterung und Rücksprache des BF.

BF möchte auch nach Rücksprache mit dem RV aussagen. BF möchte auch nach Rücksprache mit dem Regierungsvorlage aussagen.

BF: Darf ich was Fragen? Haben Sie irgendeine schriftliche Festhaltung jenes Telefongespräches.

R: Ich habe nur einen Abtretungsbericht der LPD XXXX . R: Ich habe nur einen Abtretungsbericht der LPD römisch 40 .

BF: Eines Tages rief mich ein mir unbekannter Polizist an und teilte mir mit, dass ich zur Kriminalpolizei vorgeladen sei. Als ich vorgeladen war, hat mir die Polizei gesagt, dass auf meinem Handy ein Telefongespräch von meiner Nummer aus ging und zwar hätte es sich ein XXXX mit einem Dealer in Verbindung gesetzt. Dieser XXXX sagte also behauptender Maßen von meinem Handy aus, dass er sofort für € 30 „Schnee“ brauche. Das hat mir die Polizei vorgehalten. Da liegt also irgendetwas derartiges bei der Polizei auf, vielleicht ein internes Polizeiprotokoll. Auf der Polizei hat man mir gesagt, dass noch ein derartiger Anruf vorliege, der angeblich von meinem Handy geführt worden werden. Der Polizist hat mir aus einem Protokoll vorgelesen, dass er aber mir selbst nicht zu lesen gab, ich war ganz perplex, sprang auf, weil ich nie im Leben zu Kokain „Schnee“ gesagt habe. Wenn ich das gesagt habe, habe ich immer „weiß“ gesagt. Deswegen wie man mir „Schnee“ gesagt hat, habe ich gewusst, dass war ja nicht mein Telefonat. Ich laufe derzeit durch ein Entzugsprogramm. Ich habe ja mit Süchtigen zu tun. Manchmal leihe ich das Telefon her. Das hat eben dann einer ausgenützt. Ich bin ja aufgesprungen nachdem er mir das gesagt habe, aber nicht, weil ich aggressiv war, sondern weil ich perplex war. Ich habe den Polizeibeamten auch gesagt ich werde den wirklichen Anrufer finden und denn kann ich auch bringen. Daraufhin sagte der Polizist zu mir: „ja bringen sie mir in und so lange können Sie auf freien Fuß sein.“ BF: Eines Tages rief mich ein mir unbekannter Polizist an und teilte mir mit, dass ich zur Kriminalpolizei vorgeladen sei. Als ich vorgeladen war, hat mir die Polizei gesagt, dass auf meinem Handy ein Telefongespräch von meiner Nummer aus ging und zwar hätte es sich ein römisch 40 mit einem Dealer in Verbindung gesetzt. Dieser römisch 40 sagte also behauptender Maßen von meinem Handy aus, dass er sofort für € 30 „Schnee“ brauche. Das hat mir die Polizei vorgehalten. Da liegt also irgendetwas derartiges bei der Polizei auf, vielleicht ein internes Polizeiprotokoll. Auf der Polizei hat man mir gesagt, dass noch ein derartiger Anruf vorliege, der angeblich von meinem Handy geführt worden werden. Der Polizist hat mir aus einem Protokoll vorgelesen, dass er aber mir selbst nicht zu lesen gab, ich war ganz perplex, sprang auf, weil ich nie im Leben zu Kokain „Schnee“ gesagt habe. Wenn ich das gesagt habe, habe ich immer „weiß“ gesagt. Deswegen wie man mir „Schnee“ gesagt hat, habe ich gewusst, dass war ja nicht mein Telefonat. Ich laufe derzeit durch ein Entzugsprogramm. Ich habe ja mit Süchtigen zu tun. Manchmal leihe ich das Telefon her. Das hat eben dann einer ausgenützt. Ich bin ja aufgesprungen nachdem er mir das gesagt habe, aber nicht, weil ich aggressiv war, sondern weil ich perplex war. Ich habe den Polizeibeamten auch gesagt ich werde den wirklichen Anrufer finden und denn kann ich auch bringen. Daraufhin sagte der Polizist zu mir: „ja bringen sie mir in und so lange können Sie auf freien Fuß sein.“

RV legt vor: Ein Substitutionsschreiben zum Beweise dafür, dass der BF tatsächlich in einem Bezugsprogramm ist. Regierungsvorlage legt vor: Ein Substitutionsschreiben zum Beweise dafür, dass der BF tatsächlich in einem Bezugsprogramm ist.

R: Sie wurden am 20.03.2018 wegen absichtlich schwerer Körperverletzung verurteilt. Sie haben mit einer acht Zentimeter langen Klinge zweimal in den Bauch eingestochen.

BF: Ja, das ist ein wirklich unglücklicher Fall und ich will nicht mehr, dass so was jemals wieder passiert. Allerdings muss ich Ihnen sagen, dass die beiden die mich überfallen haben, jeder verurteilt wurde zu 2 Jahren. Ich bin ganz ruhig gegangen ich habe niemanden angesprochen und dann sind die beiden auf mich los. Ohne erdenklichen Grund. Vom Richter habe ich erfahren das von diesen beiden die mich überfallen haben, der eine 9 Vorstrafen wegen schwerer Körperverletzung und der andere zwei Vorstrafen ebenfalls wegen Körperverletzung hat. Die beiden haben mich fürchterlich verprügelt, schon als ich auf der Erde lag sind sie auf mir herumgetrappelt. Sie haben mir sehr weh getan. Ich habe schon gedacht das ist das Ende. Ich möchte nur sagen, dass das Feuerzeug das ich in der Hand halte neun Zentimeter Länge hat. Das Messer war wie eine Souvenir. Ich bin ein Mensch den Kadyrow verfolgt. Ich laufe nicht immer mit einem Messer herum.

R: Warum haben Sie überhaupt ein Messer eingesteckt?

BF: Ich hatte das Messer gerade gekauft, weil es so hübsch ausgeschaut hat. Außerdem verfolgt Kadyrow Menschen wie mich auch in Europa.

R: Weil wir gerade bei den Vorstrafen Ihrer Gegner waren, Sie selbst wurden ja auch drei Mal wegen Körperverletzung verurteilt. Das erste Mal wegen leichter Verletzung im Jahr 2011. Das zweite Mal auch wegen leichter Körperverletzung + versuchten Diebstahl im Jahr im Jahr 2014 und das dritte Mal schwere Körperverletzung im Jahr 2018. Man könnte einen Trend erkennen in Richtung gesteigerter krimineller Energie- Verurteilung 1 ein Delikt, Verurteilung 2 zwei Delikte und Verurteilung drei Steigerung in der Qualität des Deliktes. Man hat den Eindruck, Sie haben ein „Gewaltproblem“ könnte man sagen, wenn man diese Verurteilung liest.

RV wirft ein: Bei den soeben beschriebenen Trend darf man nicht im Jahr 2018 stehen bleiben. Sondern man muss sich auch die nächsten 5 Jahre bis zum heutigen Tag vergegenwärtigen. Die Beobachtungen der Sozialarbeiter von Sozialamt der Stadt XXXX berücksichtigen und ich Verweise auf das gestern vorgelegte Schreiben. Regierungsvorlage wirft ein: Bei den soeben beschriebenen Trend darf man nicht im Jahr 2018 stehen bleiben. Sondern man muss sich auch die nächsten 5 Jahre bis zum heutigen Tag vergegenwärtigen. Die Beobachtungen der Sozialarbeiter von Sozialamt der Stadt römisch 40 berücksichtigen und ich Verweise auf das gestern vorgelegte Schreiben.

RV legt dieses Schreiben nochmals vor. Regierungsvorlage legt dieses Schreiben nochmals vor.

R: Verlesen wird die Beweismittelvorlage vom gestrigen Tag samt sozialarbeiterische Stellungnahme samt der darin ausgeführten Beilage. Daraus ergibt sich das der BF durch die in Anspruch genommene Psychotherapie und die engmaschige sozialarbeiterische Betreuung nicht mehr straffällig geworden ist und es eine sehr positive Entwicklung aus Sicht des Sozialamtes der Stadt XXXX ergibt. R: Verlesen wird die Beweismittelvorlage vom gestrigen Tag samt sozialarbeiterische Stellungnahme samt der darin ausgeführten Beilage. Daraus ergibt sich das der BF durch die in Anspruch genommene Psychotherapie und die engmaschige sozialarbeiterische Betreuung nicht mehr straffällig geworden ist und es eine sehr positive Entwicklung aus Sicht des Sozialamtes der Stadt römisch 40 ergibt.

R: Kommen wir zu Ihren weiteren Leben in Österreich. Sind sie derzeit auch in einer Therapie, außer der Entzugstherapie?

BF: Ja. Ich bin in einer Substitutionstherapie.

R: Seit wann?

BF: Ich habe einige Entzugstherapien-Methoden durchgemacht, die erfolglos waren. Erst das Substitutionsprogramm hat angeschlagen. Allerdings glaube ich nicht, dass das allein funktionierte, sondern in Kombination einer Psychotherapie und der Hilfe der Sozialarbeiter.

R: Seit wann sind Sie in Psychotherapie?

BF: Die Psychotherapie ist schon vorbei. Vor zwei bis drei Jahren hatte ich die Psychotherapie gemacht.

R: Sie sind seit wann genau in Österreich?

BF: Seit 2006.

R: Haben Sie Österreich zwischendurch einmal verlassen?

BF: Ich war einmal in XXXX . Ich war immer nur kurzfristig auf Besuch, weil meine Mutter und mein Bruder die Staatsbürgerschaft dort haben.BF: Ich war einmal in römisch 40 . Ich war immer nur kurzfristig auf Besuch, weil meine Mutter und mein Bruder die Staatsbürgerschaft dort haben.

R: Wieso sind Sie dann in Österreich und nicht in XXXX ?R: Wieso sind Sie dann in Österreich und nicht in römisch 40 ?

BF: Wenn ich ehrlich bin mir gefällt dieses Land. Ich habe gelernt hier Österreich zu lieben. Meine Mutter und mein Bruder sind erst nach mir geflüchtet.

R: Warum sind dann Ihre Mutter und Ihr Bruder in XXXX ?R: Warum sind dann Ihre Mutter und Ihr Bruder in römisch 40 ?

BF: Wenn wir flüchten, dann flüchten wir durch die Hölle. Wenn man dann in einem Land gelandet ist, ist es gar nicht so leicht in ein anderes Land zu kommen.

R: Haben Sie ein Zertifikat für Deutsch?

BF: Ich habe A1 und A2. Ich glaube das ich dieses Level habe, B1.

R: Haben Sie ein Zeugnis?

BF: Ich glaube irgendetwas hat man mir einmal gegeben.

Festgehalten wird, dass der BF zahlreiche Fragen in deutscher Sprache beantworten kann und offensichtlich in der Lage ist die Verhandlung in deutscher Sprache zu folgen. Die D übersetzt jedoch doch immer, um jegliche Missverständnisse zu vermeiden.

R: Ich kann der Aktenlage nicht entnehmen, dass Sie jemals gearbeitet haben.

BF: Ich habe immer wieder kurz 2-3 Wochen legal gearbeitet und habe auch einen Lohn dafür erhalten. Nach dieser 2-3 Wochen wurde ich vom Arbeitsgeber eine Art Leumundszeugnis vorzulegen. Ich finde das nie. Ich kann kein sauberes Leumundszeugnis bringen. Irgendwo liegt so etwas bei mir.

R: Wie lange im Schnitt von einem Jahr arbeiten Sie? Wann haben Sie das letzte Mal gearbeitet?

BF: Ich habe so ca. im Schnitt 5 Mal drei Wochen im Jahr gearbeitet.

R: Was für eine Ausbildung haben Sie?

BF: In der Ukraine habe ich eine Management Ausbildung absolviert. Ich bin ein Bachelor. Eigentlich bin ich als Produktionsleiter ausgebildet. In Österreich wird es schwer werden. Ich war drei Jahre lang im Programm XXXX . Bei XXXX habe ich im Februar ein Praktikum gemacht. Ich habe positives Feedback dort erhalten. Auch die Suchtmittelhilfe XXXX erwähnt in der vorgelegten Stellungnahme meine positive Entwicklung.BF: In der Ukraine habe ich eine Management Ausbildung absolviert. Ich bin ein Bachelor. Eigentlich bin ich als Produktionsleiter ausgebildet. In Österreich wird es schwer werden. Ich war drei Jahre lang im Programm römisch 40 . Bei römisch 40 habe ich im Februar ein Praktikum gemacht. Ich habe positives Feedback dort erhalten. Auch die Suchtmittelhilfe römisch 40 erwähnt in der vorgelegten Stellungnahme meine positive Entwicklung.

R: Haben Sie Familie in Österreich?

BF: Kinder habe ich keine, aber ich hatte eine Freundin.

R: Wann haben Sie diese Freundin gehabt?

BF: Das war voriges Jahr.

R: Wie lange waren Sie mit Ihrer Freundin zusammen?

BF: Das war eine On-Off Beziehung. Wir haben auch jetzt noch Kontakt. Sie hat jetzt einen anderen Freund. Das war eine österreichische Freundin. Ich hatte auch mehrere Freundinnen in Österreich gehabt. In XXXX war ich zwei Jahre mit der Frau zusammen. Das war ungefähr 2010-2011. Die zweite war voriges Jahr. Jetzt bin ich single. BF: Das war eine On-Off Beziehung. Wir haben auch jetzt noch Kontakt. Sie hat jetzt einen anderen Freund. Das war eine österreichische Freundin. Ich hatte auch mehrere Freundinnen in Österreich gehabt. In römisch 40 war ich zwei Jahre mit der Frau zusammen. Das war ungefähr 2010-2011. Die zweite war voriges Jahr. Jetzt bin ich single.

R: Was machen Sie so in Ihrer Freizeit?

BF: Ich mache Musik. Ich wollte mein ganzes Leben schon in Russland und Tschetschenien Musik machen, dass ging nicht. Solche Leute gelten dort als schwach und man bekommt dort Probleme. Musiker war eigentlich immer mein Lebenswunschtraum.

BF zeigt auf dem Handy ein Video, dass Ihn als Schlagzeuger zeigt. Ich liebe Jazz.

R: Sind Sie sonst bei irgendeinem Verein?

BF: Ich habe keine Freunde unter meinen Landsleuten, nur Bekannte.

R: Wer ist Ihr Freundeskreis?

BF: Ich habe eigentlich nur einen österreichischen Freundeskreis.

R: Haben Sie noch Familienangehörige in Tschetschenien?

BF: Meine Mutter und mein Bruder leben in XXXX . Es besteht kein Kontakt mit irgendwelchen vielleicht verbliebenden Verwandten in Tschetschenien. Ich war ja das letzte Mal in Tschetschenien im Jahr 2004. BF: Meine Mutter und mein Bruder leben in römisch 40 . Es besteht kein Kontakt mit irgendwelchen vielleicht verbliebenden Verwandten in Tschetschenien. Ich war ja das letzte Mal in Tschetschenien im Jahr 2004.

R: Kommen wir zu der Lage in der russischen Föderation. Die Verwaltungsbehörde hat Ihnen in Grunde genommen aus zwei Gründen das Asyl aberkannt. Der Grund Nummer eins, ist der, dass man Ihnen aufgrund der Einvernahme vom 25.03.2019 die Glaubwürdigkeit für Ihre individuelle Verfolgungsgefahr abgesprochen hat, weil Sie zwar die Aussage angefangen hätten nach wie vor verfolgt zu werden, aber dann auf konkrete Nachfrage haben Sie das Thema gewechselt und angeführt, dass Sie aufgrund des Ablebens des Vaters von dessen Gläubigern telefonisch verfolgt würden, nämlich Schulden zurückzahlen müssen. Die Behörde wirft Ihnen das spontane Vermischen von zwei Ebenen vor.

BF: Im Leben wird es gar nicht so gespielt. Ich kenne Leute, die 20 Zeilen auswendig lernen und von Jahr zu Jahr wiederholen sie das selbe, bei jeder Befragung. Aber ein großer Unterschied zwischen mir und solchen Leuten ist, dass ich nicht solches aufschreibe, sondern genau immer das sage was Sache ist. Es ist doch so ich bin seit 12 Jahren hier und zu den alten Problemen kommen neue Probleme dazu. Ich bin keiner der sich schriftlich etwas festhält und dann mündlich immer wiederholt, sondern aus der Situation aus sage ich aus.

R: Den BF wird die entsprechende Passage aus dem Kapitel „Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein.“ Da steht drinnen das von einer Verfolgung von Kämpfern des erstens und zweitens Tschetschenien Krieges einzig und allein aufgrund an Ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. Das LIB hat eine Vielzahl von Quellen. Der Kadyrow kümmert sich um aktuelle und etwas zurückliegende Vorkommnisse aber nicht mehr so lange zurückliegende Ereignisse.

RV: Der Grund warum der BF Asyl bekommen hatte, war ja nicht die alleinige Teilnahme am Wiederstand. Es waren noch andere Gründe, die dazugekommen sind. Das BFA führt selber im angefochtenen Bescheid auf Seite 72 aus, dass der BF in Gefangenschaft war und dort versprechen musste, als Informant tätig zu sein und das Kadyrow-Regime über den Aufenthalt von Wiederstandkämpfer aus den Verwandten und Bekanntenkreis in Kenntnis zu setzen. Dies hat der BF ja nicht getan. Daher vermag die Argumentation der belangten Behörde, dass sich die subjektive Lage des BF geändert hat, nicht zu überzeugen. Außerdem argumentiert die belangte Behörde im nächsten Absatz, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit des BF nicht anzunehmen sei, weil der BF nicht in Österreich von Kadyrow verfolgt wurde, obwohl in den LIB steht, dass Personen die tatsächlich von Kadyrow gesucht werden, auch in Österreich gefunden werden können. Diese Argumentation ist nicht überzeugend, weil natürlich nicht jeder der tatsächlich verfolgt ist in Österreich von Kadyrow auch heimgesucht wird. Dass es Ausnahefälle gibt ergibt sich doch bereits aus der Formulierung im LIB worin ausgeführt wird, dass es in Einzelfällen auch in Österreich zur Verfolgung durch Kadyrow kommen kann; dies bedeutet aber nicht das jeder tatsächlich Verfolgte auch in Österreich tatsächlich verfolgt wird. Regierungsvorlage, Der Grund warum der BF Asyl bekommen hatte, war ja nicht die alleinige Teilnahme am Wiederstand. Es waren noch andere Gründe, die dazugekommen sind. Das BFA führt selber im angefochtenen Bescheid auf Seite 72 aus, dass der BF in Gefangenschaft war und dort versprechen musste, als Informant tätig zu sein und das Kadyrow-Regime über den Aufenthalt von Wiederstandkämpfer aus den Verwandten und Bekanntenkreis in Kenntnis zu setzen. Dies hat der BF ja nicht getan. Daher vermag die Argumentation der belangten Behörde, dass sich die subjektive Lage des BF geändert hat, nicht zu überzeugen. Außerdem argumentiert die belangte Behörde im nächsten Absatz, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit des BF nicht anzunehmen sei, weil der BF nicht in Österreich von Kadyrow verfolgt wurde, obwohl in den LIB steht, dass Personen die tatsächlich von Kadyrow gesucht werden, auch in Österreich gefunden werden können. Diese Argumentation ist nicht überzeugend, weil natürlich nicht jeder der tatsächlich verfolgt ist in Österreich von Kadyrow auch heimgesucht wird. Dass es Ausnahefälle gibt ergibt sich doch bereits aus der Formulierung im LIB worin ausgeführt wird, dass es in Einzelfällen auch in Österreich zur Verfolgung durch Kadyrow kommen kann; dies bedeutet aber nicht das jeder tatsächlich Verfolgte auch in Österreich tatsächlich verfolgt wird.

BF: Kadyrow bedroht mich.

https://www.youtube.com/watch?v=uOcdFuFXyIs&feature=youtu.be

RV gibt außerdem den Link (youtube.com/watch?v=uOcdFuFXyls&feature=youtu.be) eines You Tube Videos an. Eine Rede von Kadyrow von 06.04.2016 aus Anlass der Verleihung des Titels Heldenstadt an die Stadt Grozni. D schaut sich das Video an und gibt zusammengefasst an, dass Kadyrow sich an die Geflüchteten in Europa wendet und ihnen sagt, dass wenn sie einmal zurückkehren würde er sie für jedes ihrer Worte zur Rechenschaft ziehen. Ich weiß über alle eurer Website, über alle Internet-Accounts aller Leute die in Europa leben. Das ist entweder eine Seite auf Instagram, Facebook oder sonstigen sozialen Netzten. Bei mir ist jedes eure Worte aufgeschrieben und ich habe Daten von jeden von euch. Heute ist das Zeitalter der Technologie und wir wissen woher ihr eure Meldungen abschickt und deswegen sind ihr alle in meine Hände. Das schadet euch selber. Ein Bewohner von Tschetschenien wurde sehr schlecht behandelt, weil er Kritik über Kadyrow geäußert hat. Ein entsprechender Zeitungsartikel von 21.10.2015 wird im Video eingeblendet.Regierungsvorlage gibt außerdem den Link (youtube.com/watch?v=uOcdFuFXyls&feature=youtu.be) eines You Tube Videos an. Eine Rede von Kadyrow von 06.04.2016 aus Anlass der Verleihung des Titels Heldenstadt an die Stadt Grozni. D schaut sich das Video an und gibt zusammengefasst an, dass Kadyrow sich an die Geflüchteten in Europa wendet und ihnen sagt, dass wenn sie einmal zurückkehren würde er sie für jedes ihrer Worte zur Rechenschaft ziehen. Ich weiß über alle eurer Website, über alle Internet-Accounts aller Leute die in Europa leben. Das ist entweder eine Seite auf Instagram, Facebook oder sonstigen sozialen Netzten. Bei mir ist jedes eure Worte aufgeschrieben und ich habe Daten von jeden von euch. Heute ist das Zeitalter der Technologie und wir wissen woher ihr eure Meldungen abschickt und deswegen sind ihr alle in meine Hände. Das schadet euch selber. Ein Bewohner von Tschetschenien wurde sehr schlecht behandelt, weil er Kritik über Kadyrow geäußert hat. Ein entsprechender Zeitungsartikel von 21.10.2015 wird im Video eingeblendet.

RV wird eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Länderdokumentationsmaterial eingeräumt.Regierungsvorlage wird eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Länderdokumentationsmaterial eingeräumt.

BF: Ich habe schon auch noch Kontakt zu Tschetschenien, aber das ist nur ein sehr loser Kontakt, nichts Bedeutendes.

R: Haben Sie gearbeitet früher in Tschetschenien?

BF: Wir hatten in Tschetschenien ein großes Familienunternehmen. Das bestand aus XXXX , eine XXXX , eine XXXX mit der man XXXX am Tag machen konnte. Dann noch eine XXXX für XXXX . XXXX war XXXX von all dem. XXXX gab dieser Firma ihren Namen und der Name der Firma war XXXX . Jetzt existiert dieses ganze große Unternehmen gar nicht mehr. XXXX hatte bis zu 70 Mitarbeiter. Ich weiß es aber nicht mehr genau seit wann dieses Unternehmen nicht mehr existiert. Ich war schon weg. Meine Mutter war noch dort. Dann ist sie nach XXXX . Sie haben mir dort den Vorwurf gemacht das ich das eine gesagt habe und dann das andere. Wenn sie das schon gehört haben, als mich mein Vater aus den Loch herausholte durch Lösegeld zahlen. Das war sehr viel Geld, weil die gewusst haben das meine Eltern sehr viel Geld hatten, der Vater hat bereits einen Sohn verloren, mein Bruder ist vermisst. Dann verlangte man von mir $300.000 weil man sagte, dass mein Vater gar nicht gezahlt hat. Meine Freilassung ging damals wie folgt von statten, mein Vater sagte einen hohen Geldbetrag zu und kannte auch jemanden und die Leute glaubten aufgrund der Unternehmenslage meiner Eltern, dass wir über viel Geld verfügen würden und ließen mich dann laufen, aber mein Vater zahlte nicht. Mein Vater selbst flüchtete dann und war in Moskau und starb an einem Herzinfarkt und Schlaganfall. Dann wandte man sich als ich schon in Österreich war wegen des Geldes an mich. So ist das zu erklären mit seiner Aussage, es hängt alles zusammen. Ich wurde damals von zwei Leuten kontaktiert wegen $30.000 und $300.000. Mein Vater hatte mir nichts von den Schulden gesagt. Ihm war wichtig das ich wegkomme aus Russland und er verblieb zwischen den Haifischen dort in Russland. Bis zum bitteren Ende. BF: Wir hatten in Tschetschenien ein großes Familienunternehmen. Das bestand aus römisch 40 , eine römisch 40 , eine römisch 40 mit der man römisch 40 am Tag machen konnte. Dann noch eine römisch 40 für römisch 40 . römisch 40 war römisch 40 von all dem. römisch 40 gab dieser Firma ihren Namen und der Name der Firma war römisch 40 . Jetzt existiert dieses ganze große Unternehmen gar nicht mehr. römisch 40 hatte bis zu 70 Mitarbeiter. Ich weiß es aber nicht mehr genau seit wann dieses Unternehmen nicht mehr existiert. Ich war schon weg. Meine Mutter war noch dort. Dann ist sie nach römisch 40 . Sie haben mir dort den Vorwurf gemacht das ich das eine gesagt habe und dann das andere. Wenn sie das schon gehört haben, als mich mein Vater aus den Loch herausholte durch Lösegeld zahlen. Das war sehr viel Geld, weil die gewusst haben das meine Eltern sehr viel Geld hatten, der Vater hat bereits einen Sohn verloren, mein Bruder ist vermisst. Dann verlangte man von mir $300.000 weil man sagte, dass mein Vater gar nicht gezahlt hat. Meine Freilassung ging damals wie folgt von statten, mein Vater sagte einen hohen Geldbetrag zu und kannte auch jemanden und die Leute glaubten aufgrund der Unternehmenslage meiner Eltern, dass wir über viel Geld verfügen würden und ließen mich dann laufen, aber mein Vater zahlte nicht. Mein Vater selbst flüchtete dann und war in Moskau und starb an einem Herzinfarkt und Schlaganfall. Dann wandte man sich als ich schon in Österreich war wegen des Geldes an mich. So ist das zu erklären mit seiner Aussage, es hängt alles zusammen. Ich wurde damals von zwei Leuten kontaktiert wegen $30.000 und $300.000. Mein Vater hatte mir nichts von den Schulden gesagt. Ihm war wichtig das ich wegkomme aus Russland und er verblieb zwischen den Haifischen dort in Russland. Bis zum bitteren Ende.

RV: In der BFA Einvernahme findet sich auch die deckungsgleiche Schilderung und zwar über zwei Geldbeträge an zwei unterschiedlichen Personen. Regierungsvorlage, In der BFA Einvernahme findet sich auch die deckungsgleiche Schilderung und zwar über zwei Geldbeträge an zwei unterschiedlichen Personen.

Frage des RV: Können Sie sich noch erinnern, wann Ihr Vater gestorben ist?Frage des Regierungsvorlage, Können Sie sich noch erinnern, wann Ihr Vater gestorben ist?

BF: 2013.

RV: Wo ist Ihr Vater beerdigt worden?Regierungsvorlage, Wo ist Ihr Vater beerdigt worden?

BF: Er wurde von Moskau nach Tschetschenien überführt.

RV: Waren Sie bei der Beerdigung anwesend?Regierungsvorlage, Waren Sie bei der Beerdigung anwesend?

BF: Nein, natürlich nicht.

RV: Warum nicht?Regierungsvorlage, Warum nicht?

BF: Weil das für mein Leben gefährlich gewesen wäre.

RV: Die Aberkennungsentscheidung des BFA ist aus dem Jahr 2019. Die Lage in Russland hat sich letztes Jahr massiv geändert. Sie haben lange in der Ukraine gelebt. Wie stehen Sie zu dem Angriffskrieg von Russland zu Ukraine?Regierungsvorlage, Die Aberkennungsentscheidung des BFA ist aus dem Jahr 2019. Die Lage in Russland hat sich letztes Jahr massiv geändert. Sie haben lange in der Ukraine gelebt. Wie stehen Sie zu dem Angriffskrieg von Russland zu Ukraine?

BF: 2022 als Butcha war, bin ich im April 2022 in die Ukraine gefahren. Ich sage ihnen, dass weil ich ihnen damit zum Ausdruck bringen will, dass ich gegen das Putin-Regime bin. Aus zwei Gründen bin ich dort also hingefahren. Der erste Grund war, dass ich fürchtete aus Österreich ausgewiesen zu werden und dass ich keinen Schutz mehr habe. Der zweite Grund war Butcha selbst. Weil, dass was ich von Butcha mitbekommen habe, war genau das, was ich früher in Tschetschenien erlebt habe. Ich wollte der Ukraine meine Unterstützung anbieten. Was fast logischerweise nicht gelang und so kehrte ich wieder zurück, weil die mich eben nicht genommen habe. Ich möchte sagen das es ja Tschetschenen gibt die für Russland oder die Ukraine kämpfen. Man hat mich gefragt, ob Tschetschenische Kämpfer die auf Seiten der Ukraine kämpfen kenne, die für mich bürgen könnten und das man mir vertrauen kann, ich kannte aber keine und deshalb ließ man mich nicht helfen. Man hat mich auch gefragt ob ich mit Drohnen arbeiten könnte das musste ich verneinen, weil ich mich nicht damit auskenne, weil ich aus Altersgründen mit den neuen Technologien nicht so umgehen kann.

RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.

Schluss des Beweisverfahrens

[…]“

Mit Schriftsatz vom 04.05.2023 brachte der BF durch seine nunmehrige ausgewiesene Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein und legte darin im Wesentlichen Argumente dar, die gegen die Annahme einer subjektiven Lageänderung für den BF, aber auch gegen das Vorliegen einer erheblichen und nachhaltigen objektiven Lageänderung im Herkunftsstaat des BF sprächen. Insbesondere aber verbiete sich unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf Art. 11 Abs. 3 Status-RL (Richtlinie 2011/95/EU) gegenständlich überhaupt die Anwendung der „Wegfall der Umstände-Klausel“, zumal bereits rechtskräftig Vorverfolgungshandlungen gegen den BF im Herkunftsstaat festgestellt worden seien. Hinzukomme, dass der BF den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine aus tiefster Überzeugung ablehne und auch aufgrund (der offenen Auslebung) seiner politischen Überzeugungen bzw. oppositionellen Gesinnung im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre.Mit Schriftsatz vom 04.05.2023 brachte der BF durch seine nunmehrige ausgewiesene Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein und legte darin im Wesentlichen Argumente dar, die gegen die Annahme einer subjektiven Lageänderung für den BF, aber auch gegen das Vorliegen einer erheblichen und nachhaltigen objektiven Lageänderung im Herkunftsstaat des BF sprächen. Insbesondere aber verbiete sich unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf Artikel 11, Absatz 3, Status-RL (Richtlinie 2011/95/EU) gegenständlich überhaupt die Anwendung der „Wegfall der Umstände-Klausel“, zumal bereits rechtskräftig Vorverfolgungshandlungen gegen den BF im Herkunftsstaat festgestellt worden seien. Hinzukomme, dass der BF den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine aus tiefster Überzeugung ablehne und auch aufgrund (der offenen Auslebung) seiner politischen Überzeugungen bzw. oppositionellen Gesinnung im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre.

Am 23.03.2021 langte ein Schreiben des BF beim BVwG ein, indem dieser sein (Flucht-) Vorbringen im Wesentlichen wiederholte bzw. bekräftigte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:

Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, daneben verfügt er auch über Russisch- sowie über Deutsch-Kenntnisse. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Die Mutter des BF sowie sein jüngerer Bruder leben in XXXX , sein anderer Bruder gilt seit dem Jahr 2000 als verschollen. Der Vater des BF ist bereits 2013 verstorben.Die Mutter des BF sowie sein jüngerer Bruder leben in römisch 40 , sein anderer Bruder gilt seit dem Jahr 2000 als verschollen. Der Vater des BF ist bereits 2013 verstorben.

Im Herkunftsstaat verfügt der BF – abgesehen von einer Tante, mit der er keinerlei Kontakt pflegt – über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr.

Im Juli 2006 reiste der BF nach Österreich ein und beantragte internationalen Schutz, der ihm – in Form der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – mit Bescheid des UBAS vom 09.01.2008 (GZ: 312.905-1/6E-XV/54/07) gewährt wurde.

Der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten lag zugrunde, dass der BF in Tschetschenien von pro-russischen Kräften rund um den (damaligen) Präsidenten Achmat Abdulchamidowitsch Kadyrow (verstorbener Vater des aktuellen Präsidenten Ramsan Kadyrow, in der Folge: Kadyrow sen.) entführt, in Gefangenschaft genommen und gefoltert wurde; und zwar zum einen aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu tschetschenischen Widerstandskämpfern (sog. „Sippenhaft“) sowie zum anderen zum Zwecke der Erpressung von Lösegeld von seiner ehemals wohlhabenden (Unternehmer-)Familie. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative lag aufgrund der Verfolgung durch (zumindest) regierungsnahe tschetschenische Personen, wenn nicht gar durch Organe des tschetschenischen Regimes selbst, sowie der Zurechenbarkeit der tschetschenischen Regierung zum russischen Gesamtstaat nicht vor.

Dem BF droht im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation nach wie vor Gefahr, aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu ehemaligen Widerstandskämpfern (wie seinem verschollenen Bruder sowie mehrerer Cousins), aber auch – und dies nunmehr insbesondere – aufgrund seiner Eigenschaft als ältester Sohn seines Vaters (und damit nach tschetschenischer Tradition Bürge) für dessen Schulden in Anspruch genommen und von Mitgliedern (oder Personen aus dem Umfeld) des tschetschenischen Regimes bedroht, entführt und erpresst zu werden sowie neuerlich physischer Gewalt ausgesetzt zu sein.

Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einem Opioid-Abhängigkeitssyndrom und einer chronischen Virushepatitis C. Er verfügt über einen Behindertenausweis, der ihm insgesamt eine 70%ige Invalidität bescheinigt.

Aktuell befindet er sich in einem Substitutionsprogramm und bezieht Sozialhilfeleistungen. Er nimmt an einem psychosozialen Projekt zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit von psychisch erkrankten Personen im erwerbsfähigen Alter, die Sozialhilfe beziehen, teil.

Der BF hat sowohl seinen Hauptwohnsitz als auch seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet.

Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF:

Der BF wurde bislang dreimal strafgerichtlich im Bundesgebiet verurteilt, und zwar:

1.       von einem Bezirksgericht am 25.01.2011 (rk 29.01.2011) wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 5,00 EUR (250,00 EUR, Ersatzfreiheitsstrafe: 140 Tage); 1. von einem Bezirksgericht am 25.01.2011 (rk 29.01.2011) wegen des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 5,00 EUR (250,00 EUR, Ersatzfreiheitsstrafe: 140 Tage);

2.       von einem Bezirksgericht am 18.02.2014 (rk 22.02.2014) wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls (§ 15 StGB, § 127 StGB) sowie der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, wobei ihm diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde;2. von einem Bezirksgericht am 18.02.2014 (rk 22.02.2014) wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls (Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB) sowie der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, wobei ihm diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde;

3.       von einem Landesgericht am 20.03.2018 (rk) wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 4, 5 Z 1 StGB) unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung durch ein Amtsgericht der Bundesrepublik Deutschland vom 12.06.2017 (§§ 31, 40 StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, wobei ihm diese unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.3. von einem Landesgericht am 20.03.2018 (rk) wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, 5, Ziffer eins, StGB) unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung durch ein Amtsgericht der Bundesrepublik Deutschland vom 12.06.2017 (Paragraphen 31, 40, StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, wobei ihm diese unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung vom 20.03.2018 lag zugrunde, dass der BF am 26. September 2015 einem anderen mit einem Messer mit 8 cm langer Klinge zweifach in den Bauch stach, somit auf eine Weise mit der Lebensgefahr verbunden ist, eine schwere Körperverletzung, nämlich operativ zu versorgende Stichwunden im Bereich des linken Abdomens, zugefügt hatte.

Als mildernd wurde bei der Strafbemessung das Tatsachengeständnis des BF gewertet; als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.

Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Auszug aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS (Version 11, 03.02.2023, Schreibfehler teilweise korrigiert):

„[…]

Politische Lage

Letzte Änderung: 06.10.2022

[…]

Tschetschenien

Letzte Änderung: 29.08.2022

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021).

Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chu?iev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chu?iev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).

Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vergleiche FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).

Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). […]Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vergleiche OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). […]

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 21.04.2022

[…]

Tschetschenien und Dagestan

Letzte Änderung: 02.03.2022

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).

Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).

Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Ver?ntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022).

Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 01.09.2022

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 12.4.2022). Koordiniert werden die Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee (USDOS 16.12.2021). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 12.4.2022). Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 21.5.2021).

Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 28.2.2022). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden (AA 21.5.2021). Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht (ÖB 30.6.2021).

Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für die Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Angeklagte und deren Rechtsvertreter müssen bei der Gerichtsverhandlung persönlich oder über einen Videolink anwesend sein (USDOS 12.4.2022).

Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (Heise 9.7.2022). Die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy existierte bereits unter Kadyrows Vater, der sich im Tschetschenienkrieg ab 1999 auf die Seite Russlands gegen die Separatisten gestellt hatte und im Jahr 2004 getötet worden war. Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 werden die Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews 20.3.2022). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (Heise 9.7.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 21.5.2021). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (Heise 9.7.2022). Die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy existierte bereits unter Kadyrows Vater, der sich im Tschetschenienkrieg ab 1999 auf die Seite Russlands gegen die Separatisten gestellt hatte und im Jahr 2004 getötet worden war. Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 werden die Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews 20.3.2022). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (Heise 9.7.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 21.5.2021).

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 29.08.2022

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von max. 3 Jahren oder Zwangsarbeit von max. 3 Jahren oder Freiheitsentzug von max. 3 Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person, kommt Folter zur Anwendung oder wird die Tat aus politischen, ideologischen, religiösen usw. Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge (RI 25.3.2022). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der inneren Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Gemäß Berichten kommt es außerdem vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 21.5.2021).Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Artikel 21, der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß Paragraph 117, Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von max. 3 Jahren oder Zwangsarbeit von max. 3 Jahren oder Freiheitsentzug von max. 3 Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person, kommt Folter zur Anwendung oder wird die Tat aus politischen, ideologischen, religiösen usw. Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge (RI 25.3.2022). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der inneren Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Gemäß Berichten kommt es außerdem vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 21.5.2021).

Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen. Diese richtet sich gegen Zivilisten, islamistische Aufständische, Bedienstete von Behörden usw. (FH 28.2.2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt (FH 28.2.2022). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen. Diese richtet sich gegen Zivilisten, islamistische Aufständische, Bedienstete von Behörden usw. (FH 28.2.2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt (FH 28.2.2022).

Korruption

Letzte Änderung: 03.02.2023

Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen, genauso wie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016).

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 3.3.2021). Obwohl das Gesetz Strafen für Behördenkorruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Die meisten Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung sind oft nur symbolischer Natur. Korruptionsvorwürfe der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BTI 2020). Zu den Formen von Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördenkorruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.3.2020).Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 3.3.2021). Obwohl das Gesetz Strafen für Behördenkorruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 3.2017, BTI 2020). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 3.2017, BTI 2020). Die meisten Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung sind oft nur symbolischer Natur. Korruptionsvorwürfe der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BTI 2020). Zu den Formen von Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördenkorruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.3.2020).

Der Oppositionspolitiker Alexej Nawalny dokumentiert regelmäßig Korruptionsfälle auf höchster politischer Ebene, ohne dass die staatlichen Strukturen darauf reagieren (BTI 2020). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung. 2020 nimmt Russland im Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International den 129. Platz von 179 ein (GIZ 1.2021a).

Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung 'Kommersant' den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 6.2021). Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland (SEM 15.7.2016).

[…]

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 02.03.2022

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Tschetschenien

Letzte Änderung: 02.03.2022

NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021).

Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche BAMF 11.2019).

2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).

Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen (AI 7.4.2021). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020). [Bezüglich Morde bzw. Vorfälle gegen tschetschenische Kritiker in Europa und Russland siehe Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].

Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).

Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein

Letzte Änderung: 02.03.2022

Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 6.2020). Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2021). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in 'die Irre geführt wurden' (Caucasian Knot 25.1.2017).Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 6.2020). Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2021). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in 'die Irre geführt wurden' (Caucasian Knot 25.1.2017).

Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021): Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals '1Adat', aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen 'Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen' vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u.a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (ÖB Moskau 6.2021).Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021): Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals '1Adat', aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen 'Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen' vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u.a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (ÖB Moskau 6.2021).

Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines 'nicht traditionellen Islam' stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte (Memorial 10.2020). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des 'Komitees gegen Folter', dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind (Standard.at 14.12.2014; vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember 2014. Für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vgl. US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AI 16.4.2020, AA 2.2.2021, HRW 13.1.2022, AI 7.4.2021).Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des 'Komitees gegen Folter', dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind (Standard.at 14.12.2014; vergleiche Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vergleiche Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember 2014. Für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vergleiche US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AI 16.4.2020, AA 2.2.2021, HRW 13.1.2022, AI 7.4.2021).

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021). Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als 'Lord'), dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vgl. RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden (SZ 4.2.2020; vgl. Zeit.de 5.7.2020, ÖB Moskau 6.2021). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen 'Mansur Stary' bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf YouTube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet (Kurier.at 23.7.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf YouTube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich - vermutlich unter Druck - in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen (Kurier.at 23.7.2020). Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (AA 2.2.2021).Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021). Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als 'Lord'), dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vergleiche RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden (SZ 4.2.2020; vergleiche Zeit.de 5.7.2020, ÖB Moskau 6.2021). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen 'Mansur Stary' bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf YouTube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet (Kurier.at 23.7.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf YouTube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich - vermutlich unter Druck - in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen (Kurier.at 23.7.2020). Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (AA 2.2.2021).

[…]

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 29.08.2022

In der Russischen Föderation herrscht laut gesetzlichen Vorgaben Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. In einigen Fällen schränken die Behörden diese Rechte ein. Verschuldeten Personen kann die Ausreise verweigert werden. Auch Millionen Regierungsbedienstete sind von Ausreisebeschränkungen betroffen, darunter Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft, des Innen- und des Verteidigungsministeriums (USDOS 12.4.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 21.5.2021).

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, wonach Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 21.5.2021). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung vor allem bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 28.2.2022). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen (AA 21.5.2021). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 21.5.2021; vgl. ÖB 30.6.2021, RI 4.7.2020). Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 21.5.2021).Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, wonach Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 21.5.2021). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung vor allem bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 28.2.2022). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen (AA 21.5.2021). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 21.5.2021; vergleiche ÖB 30.6.2021, RI 4.7.2020). Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 21.5.2021).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021).

Als Reaktion auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine setzte die EU Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie für andere russische Beamte und Geschäftsleute aus (Europäischer Rat 16.8.2022). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Mehrere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Letzte Änderung: 16.11.2021

Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vergleiche AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vergleiche EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).

Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag auf temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vergleiche ÖB Moskau 6.2021).

Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vergleiche EASO 8.2018).

Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas

Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vergleiche EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).

Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich zählt rund 35.000 Personen. Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können (ÖB Moskau 6.2021). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gelten dessen Möglichkeiten zur Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht ausgeschlossen werden. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Rezente Beispiele aus dem Jahr 2020 sind der Mord an Mamikhan Umarov alias Martin Beck (Anzor aus Wien), der Mord an Zelimkhan Khangoshvili in Berlin, der Mord an Imran Aliyev in Lille/Frankreich und der Angriff auf Tumso Abdurakhmanov in Gävle/Schweden (ÖB Moskau 6.2021) [vgl. dazu Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].

Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vergleiche EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).

Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern 'gefährlicher', als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist und die Behörden wachsamer sind. Viel schwieriger ist es, sich in Moskau versteckt zu halten, da hier zum Beispiel viele Dokumentenkontrollen durchgeführt werden, routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft und neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).

Rückehr

Letzte Änderung: 02.02.2023

Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel, die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).Gemäß Artikel 27, der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vergleiche RF 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel, die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vergleiche EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).

Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).

Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).

Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB 12.12.2022). Wenn ein Einberufungsbefehl vorliegt, dann werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien – wie auch andere Bürger - nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB 25.1.2023).

[…]“

II. Entscheidungsgrundlagen:römisch zwei. Entscheidungsgrundlagen:

?        gegenständliche Aktenlage, insbesondere:

?        erstinstanzlicher Verfahrensakt;

?        UBAS-Bescheid vom 09.01.2008 (GZ: 312.905-1/6E-XV/54/07);

?        PV;

?        Auszug aus dem Strafregister;

?        Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR);

?        Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR);

?        Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS);

?        im Verfahren vorgelegte Dokumente.

III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:römisch drei. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Sachverhaltsfeststellungen auf dem in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides, dem auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG nicht entgegengetreten wurde.

Zu den Feststellungen zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF resultieren aus den glaubhaften Angaben des BF im Verfahren; von den Deutsch-Kenntnissen des BF konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der BF offensichtlich in der Lage war, der Verhandlung weitgehend in deutscher Sprache zu folgen und er darüber hinaus auch zahlreiche Fragen in deutscher Sprache beantworten konnte. Um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen, übersetzte die anwesende Dolmetscherin dennoch sämtliche Fragen für den BF ins Russische.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF basieren auf den glaubhaften Angaben des BF im Verfahren sowie aus dem vom BF vorgelegten Schreiben seiner Mutter.

Dass der Bruder des BF seit 2000 verschollen ist, entspricht ebenfalls den gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des BF im (seinerzeitigen) Asylverfahren (vgl. die im Akt einliegenden Protokolle über die Erstbefragung des BF vom 26.07.2006 sowie über dessen niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2006, S. 8).Dass der Bruder des BF seit 2000 verschollen ist, entspricht ebenfalls den gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des BF im (seinerzeitigen) Asylverfahren vergleiche die im Akt einliegenden Protokolle über die Erstbefragung des BF vom 26.07.2006 sowie über dessen niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2006, S. 8).

Die Feststellungen zur Einreise des BF sowie der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an ihn stützen sich auf den Inhalt des im Akt einliegenden Bescheides des UBAS vom 09.01.2008; aus ebendiesem lassen sich zwanglos die Gründe ableiten, die seinerzeit zur Asylgewährung geführt haben.

Dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation auch aus heutiger Sicht (bzw. zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt) nach wie vor Gefahr liefe, vom tschetschenischen Regime (bzw. von diesem nahe stehenden Personen) bedroht, entführt und erpresst zu werden sowie (neuerlich) physischer Gewalt ausgesetzt zu sein, leitet sich aus dem – entgegen der Ansicht des BFA im Wesentlichen widerspruchsfreien – Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren ab, das auch vor dem Hintergrund des aktuellen Länderinformationsmaterials plausibel erscheint:

Zwar ist den Länderberichten zu entnehmen, dass ehemalige Widerstandskämpfer der beiden Tschetschenien-Kriege (und – allenfalls im Rahmen der sog. „Sippenhaft“ – auch ihre Angehörigen) aus heutiger Sicht in der Regel nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit alleine aufgrund dieser Tatsache – wegen ihrer (oder einer ihnen unterstellten) oppositionellen Gesinnung – vom aktuellen Regime verfolgt werden, jedoch ist dem genannten UBAS-Bescheid, mit welchem dem BF seinerzeit Asyl gewährt wurde, zu entnehmen, dass die Angehörigeneigenschaft zu Widerstandkämpfern nicht der einzige Grund für die Asylzuerkennung an den BF war. So wurde bereits in genanntem Bescheid rechtskräftig erkannt, dass der BF glaubhaft machen konnte, auch deshalb entführt worden zu sein, um Lösegeld von seinen Eltern (welche zum damaligen Zeitpunkt mehrere Unternehmen betrieben und über ein entsprechendes Vermögen verfügten) zu erpressen, wobei der BF auch keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen konnte, zumal es sich bei seinen Verfolgern um (zumindest) regierungsnahe Personen handelte.

Daraus ergibt sich, dass der BF und seine Familie nicht nur aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu tschetschenischen Widerstandskämpfern (im Rahmen der Sippenhaft) ins Visier der ehemaligen Regierung um Kadyrow sen. geraten waren, sondern auch, weil diese sich – wie letztlich auch geschehen (vgl. UBAS-Bescheid vom 09.01.2008, S. 10) – das Vermögen der Familie aneignen wollte.Daraus ergibt sich, dass der BF und seine Familie nicht nur aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu tschetschenischen Widerstandskämpfern (im Rahmen der Sippenhaft) ins Visier der ehemaligen Regierung um Kadyrow sen. geraten waren, sondern auch, weil diese sich – wie letztlich auch geschehen vergleiche UBAS-Bescheid vom 09.01.2008, S. 10) – das Vermögen der Familie aneignen wollte.

Diese Annahme wird auch dadurch bekräftigt, dass der BF im aktuellen Verfahren glaubhaft vorbrachte, nach dem Tod seines Vaters telefonisch von dessen Gläubigern aufgefordert worden zu sein, dessen Schulden zu begleichen.

Entgegen den Ausführungen des BFA, verstrickte sich der BF hierbei keineswegs in Widersprüche, sondern können seine angeblich divergierenden Angaben – wie der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG plausibel darlegte (vgl. S. 8 ff des Verhandlungsprotokolls vom 26.04.2023, im Folgenden: VP) – zwanglos miteinander in Einklang gebracht werden.Entgegen den Ausführungen des BFA, verstrickte sich der BF hierbei keineswegs in Widersprüche, sondern können seine angeblich divergierenden Angaben – wie der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG plausibel darlegte vergleiche S. 8 ff des Verhandlungsprotokolls vom 26.04.2023, im Folgenden: VP) – zwanglos miteinander in Einklang gebracht werden.

Aus den Angaben des BF vor dem BFA wie auch (insbesondere) vor dem BVwG geht nämlich deutlich hervor, dass der Drohanruf seitens der Gläubiger seines Vaters (bzw. dessen Schulden) in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den in der Vergangenheit gegen den BF gerichteten Verfolgungshandlungen stehen.

So gab der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.03.2019 an, nicht zurück in sein Heimatland kehren zu können bzw. sich vor einer neuerlichen Verfolgung zu fürchten, weil seine Verfolger sich nach wie vor dort aufhielten und ihn vor vier Jahren, unmittelbar nach dem Tod seines Vaters, (Anm.: in Österreich) angerufen und ihn aufgefordert hätten, die Schulden seines Vaters zu begleichen, wobei diese auch über seinen Aufenthalt in Österreich Bescheid gewusst hätten.So gab der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.03.2019 an, nicht zurück in sein Heimatland kehren zu können bzw. sich vor einer neuerlichen Verfolgung zu fürchten, weil seine Verfolger sich nach wie vor dort aufhielten und ihn vor vier Jahren, unmittelbar nach dem Tod seines Vaters, Anmerkung, in Österreich) angerufen und ihn aufgefordert hätten, die Schulden seines Vaters zu begleichen, wobei diese auch über seinen Aufenthalt in Österreich Bescheid gewusst hätten.

Auf die Frage des Leiters der Amtshandlung, was die Gläubiger von ihm gewollt hätten, gab der BF zu Protokoll, dass diese einerseits das Geld (Anm.: die offenen Schulden seines Vaters) von ihm gefordert hätten, andererseits vermeinte er aber auch bedroht worden zu sein, weil sein Bruder ein bekannter Kommandeur bei den Tschetschenen gewesen sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, abermals eingesperrt zu werden, bis seine Verwandten (Mutter und Bruder) das Geld für ihn bezahlten. Diese seien jedoch bislang nicht bedroht worden, weil es in Tschetschenien üblich sei, dass der älteste Sohn für die Schulden des Vaters (bzw. der Familie) zu bürgen habe.Auf die Frage des Leiters der Amtshandlung, was die Gläubiger von ihm gewollt hätten, gab der BF zu Protokoll, dass diese einerseits das Geld Anmerkung, die offenen Schulden seines Vaters) von ihm gefordert hätten, andererseits vermeinte er aber auch bedroht worden zu sein, weil sein Bruder ein bekannter Kommandeur bei den Tschetschenen gewesen sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, abermals eingesperrt zu werden, bis seine Verwandten (Mutter und Bruder) das Geld für ihn bezahlten. Diese seien jedoch bislang nicht bedroht worden, weil es in Tschetschenien üblich sei, dass der älteste Sohn für die Schulden des Vaters (bzw. der Familie) zu bürgen habe.

Aus dieser Aussage des BF geht deutlich hervor, dass es sich bei seinen ehemaligen Verfolgern und den Gläubigern seines Vaters nach Ansicht des BF um denselben Personenkreis handelt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. VP S.10) machte der BF abermals deutlich, dass es sich bei der Annahme der Behörde, wonach er widersprüchliche Angaben zu der ihn betreffenden Verfolgungsgefahr getätigt habe, um ein Missverständnis handelte.In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche VP S.10) machte der BF abermals deutlich, dass es sich bei der Annahme der Behörde, wonach er widersprüchliche Angaben zu der ihn betreffenden Verfolgungsgefahr getätigt habe, um ein Missverständnis handelte.

So konnte er dem erkennenden Richter in nachvollziehbarer Weise erklären, dass seine Entführer seinerzeit Lösegeld von seinen Eltern gefordert hätten und der Vater die Zahlung eines hohen Geldbetrages zugesagt hätte. Er selbst sei daraufhin freigelassen worden, der Vater habe den Betrag in weiterer Folge jedoch nicht bezahlt, sondern sei selbst nach Moskau geflüchtet.

Aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben des BF, der zudem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich überaus glaubwürdigen Eindruck hinterließ, sowie aufgrund der Tatsache, dass der BF bereits vor seiner Ausreise massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und nach dem Tod seines Vaters sogar in Österreich von seinen Peinigern (bzw. den Gläubigern seines Vaters) kontaktiert worden ist, gelangt das erkennende Gericht zu der Auffassung, dass der BF im Falle seiner Rückkehr – insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das nunmehrige Staatsoberhaupt Ramsan Kadyrow der Sohn des ehem. Präsidenten Kadyrow sen. ist – im Falle seiner Rückkehr auch heute noch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, Verfolgungshandlungen seitens regimenahen Akteuren ausgesetzt zu sein und somit auch keine staatliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können.

Weiter geht das erkennende Gericht – vor dem Hintergrund der strengen Registrierungspflicht in der Russischen Föderation (vgl. dazu das Kapitel „Bewegungsfreiheit“ des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA) – davon aus, dass der BF auch in anderen Landesteil der Russischen Föderation Gefahr liefe, von seinen Verfolgern aufgespürt zu werden.Weiter geht das erkennende Gericht – vor dem Hintergrund der strengen Registrierungspflicht in der Russischen Föderation vergleiche dazu das Kapitel „Bewegungsfreiheit“ des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA) – davon aus, dass der BF auch in anderen Landesteil der Russischen Föderation Gefahr liefe, von seinen Verfolgern aufgespürt zu werden.

Von einer maßgeblichen Verbesserung der Umstände, die ursprünglich zur Asylgewährung geführt haben, kann daher, entgegen der Auffassung der Behörde, gegenständlich nicht ausgegangen werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF resultieren aus seinen Angaben in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Dass der BF seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das ZMR.

Vor diesem Hintergrund und mangels entgegenstehender Hinweise war – im Einklang mit den Angaben des BF – festzustellen, dass sich auch sein Lebensmittelpunkt in Österreich befindet.

Zu den Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF:

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet sind aus dem österreichischen Strafregister ersichtlich.

Die Feststellungen zur Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung stützen sich auf den Inhalt des im Akt einliegenden Strafurteils („Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung“) vom 20.03.2018.

Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da der herangezogene aktuelle Länderbericht der BFA Staatendokumentation auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch in der Beschwerde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dem unbedenklichen Länderberichtsmaterial nicht substantiiert entgegengetreten.

IV. Rechtliche Beurteilung: römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, bzw. § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, bzw. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden, zumal das gegenständliche Asylaberkennungsverfahren am 04.03.2019 eingeleitet wurde.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).

Das BFA hat die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in seinem gegenständlich angefochtenen Bescheid primär auf den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm Art. 1 Abschnitt C [konkludent:] Z 5 GFK; vgl. dazu Bescheid S. 75) gestützt.Das BFA hat die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in seinem gegenständlich angefochtenen Bescheid primär auf den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C [konkludent:] Ziffer 5, GFK; vergleiche dazu Bescheid S. 75) gestützt.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,).

Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 09.01.2008 – sohin mehr als fünf Jahre vor Erlassung des gegenständlich bekämpften Aberkennungsbescheides – zuerkannt und er hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Jedoch wurde er – angesichts seiner mehrfachen Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener, gerichtlich strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen waren, verurteilt, wobei eine der Verurteilungen in die Zuständigkeit eines Landesgerichtes fiel – straffällig iSd § 2 Abs. 3 StGB, sodass die Behörde zunächst grundsätzlich zu Recht ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet hat.Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 09.01.2008 – sohin mehr als fünf Jahre vor Erlassung des gegenständlich bekämpften Aberkennungsbescheides – zuerkannt und er hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Jedoch wurde er – angesichts seiner mehrfachen Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener, gerichtlich strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen waren, verurteilt, wobei eine der Verurteilungen in die Zuständigkeit eines Landesgerichtes fiel – straffällig iSd Paragraph 2, Absatz 3, StGB, sodass die Behörde zunächst grundsätzlich zu Recht ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet hat.

Art. 1 Abschnitt C GFK normiert, dass dieses Abkommen auf eine Person […] nicht mehr angewendet werden wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1); die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2); eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Z 3); oder sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4); wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Z 5; hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling […] Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt); oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, und sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren (Z 6; dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling […] Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte).Artikel eins, Abschnitt C GFK normiert, dass dieses Abkommen auf eine Person […] nicht mehr angewendet werden wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Ziffer eins,); die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Ziffer 2,); eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Ziffer 3,); oder sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Ziffer 4,); wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Ziffer 5,; hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling […] Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt); oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, und sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren (Ziffer 6,; dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling […] Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte).

Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8). Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8).

Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. Laut der Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.

In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449). In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449).

Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/0567; VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).

Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigende relevante Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 19.12.2001, Zl. 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigende relevante Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 19.12.2001, Zl. 2000/20/0318).

Wie bereits ausführlich beweiswürdigend dargelegt, geht das erkennende Gericht gegenständlich nicht davon aus, dass sich die im Falle des BF für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen Umstände wesentlich und nachhaltig geändert haben.

Vielmehr gelangte es zu der Ansicht, dass der BF im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch heute noch Verfolgungshandlungen seitens der (regimenahen) Gläubiger seines Vaters ausgesetzt wäre.

Angesichts der massiven Verfolgungshandlungen durch regimenahe Akteure, deren Glaubhaftigkeit im Bescheid des UBAS vom 09.01.2008 rechtskräftig festgestellt wurde und die letztlich zur Asylgewährung führten, kann es dem BF aber – wie in der Beschwerde richtigerweise aufgezeigt – jedenfalls aber nicht zugemutet werden, sich neuerlich dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen (vgl. dazu auch UBAS, Bescheid vom 29.06.1999, Zl. 208.059/0-I/03/99 zu Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK, wonach die „Änderungen im Herkunftsstaat derart fundamental sein müssen, dass die Basis jeder Furcht entfällt“, bzw. „ein Flüchtling erst dann aufhört Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen“ (mwN); vgl. weiters den nunmehr inhaltsgleichen Art. 11 Abs. 3 Status-RL [2011/95/EU]).Angesichts der massiven Verfolgungshandlungen durch regimenahe Akteure, deren Glaubhaftigkeit im Bescheid des UBAS vom 09.01.2008 rechtskräftig festgestellt wurde und die letztlich zur Asylgewährung führten, kann es dem BF aber – wie in der Beschwerde richtigerweise aufgezeigt – jedenfalls aber nicht zugemutet werden, sich neuerlich dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen vergleiche dazu auch UBAS, Bescheid vom 29.06.1999, Zl. 208.059/0-I/03/99 zu Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK, wonach die „Änderungen im Herkunftsstaat derart fundamental sein müssen, dass die Basis jeder Furcht entfällt“, bzw. „ein Flüchtling erst dann aufhört Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen“ (mwN); vergleiche weiters den nunmehr inhaltsgleichen Artikel 11, Absatz 3, Status-RL [2011/95/EU]).

Entgegen der Ansicht des BFA kann daher gegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK eingetreten ist. Entgegen der Ansicht des BFA kann daher gegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK eingetreten ist.

Es sind im Verfahren auch keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass ein anderer Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C GFK verwirklicht worden wäre.Es sind im Verfahren auch keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass ein anderer Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C GFK verwirklicht worden wäre.

Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ist somit gegenständlich nicht erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist somit gegenständlich nicht erfüllt.

Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist vom BVwG auch das Vorliegen allfälliger anderer (weiterer) Aberkennungstatbestände zu prüfen, da die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014).Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist vom BVwG auch das Vorliegen allfälliger anderer (weiterer) Aberkennungstatbestände zu prüfen, da die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014).

Es ist daher gegenständlich auch zu prüfen, ob der Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt ist, also ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt:Es ist daher gegenständlich auch zu prüfen, ob der Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt ist, also ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG vorliegt:

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).

Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein besonders schweres Verbrechen handelt (vgl. VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013).Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein besonders schweres Verbrechen handelt vergleiche VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013).

Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen (Abs. 2 leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen (Absatz 2, leg.cit.).

Der BF wurde am 20.03.2018 von einem österreichischen Landesgericht wegen der Begehung eines Verbrechens, nämlich einer schweren Körperverletzung, rechtskräftig zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.

Es ist daher in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob es sich hierbei um ein „besonders schweres Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG handelt.Es ist daher in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob es sich hierbei um ein „besonders schweres Verbrechen“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG handelt.

Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG fallen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es jedoch bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. zuletzt VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035; weiters etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG fallen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es jedoch bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche zuletzt VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035; weiters etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).

Der Strafrahmen für das Verbrechen, derentwegen der BF verurteilt wurde, betrug zum Verurteilungszeitpunkt sechs Monate bis fünf Jahre. Konkret wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr – sohin zu einer verhältnismäßig milden Strafe – verurteilt, was jedenfalls auf keinen besonders hohen Unrechtsgehalt der verübten Tat hindeutet.

Beim Delikt der schweren Körperverletzung handelt es sich auch nicht um ein „typischerweise schweres Verbrechen“ iSd der höchstgerichtlichen Judikatur.

Der BF wurde darüber hinaus zweimal wegen eines Vergehens verurteilt, wobei einmal eine Geldstrafe über ihn verhängt wurde, das andere Mal eine bedingte Freiheitsstrafe.

Auch vom Vorliegen einer „Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen, derentwegen der BF zu beträchtlichen und/oder unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden wäre“ (vgl. dazu die soeben zitierte Judikatur des VwGH) kann daher keine Rede sein.Auch vom Vorliegen einer „Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen, derentwegen der BF zu beträchtlichen und/oder unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden wäre“ vergleiche dazu die soeben zitierte Judikatur des VwGH) kann daher keine Rede sein.

Dem BF kann daher gegenständlich nicht unterstellt werden, er hätte ein „besonders schweres Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG begangen.Dem BF kann daher gegenständlich nicht unterstellt werden, er hätte ein „besonders schweres Verbrechen“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG begangen.

Darauf, dass ein anderer Asylausschlussgrund des § 6 AsylG vorliegen würde, sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen.Darauf, dass ein anderer Asylausschlussgrund des Paragraph 6, AsylG vorliegen würde, sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen.

Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG liegen somit ebenfalls nicht vor.Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG liegen somit ebenfalls nicht vor.

Es sind darüber hinaus auch keine Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG führen würden, hervorgekommen, zumal der BF seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat.Es sind darüber hinaus auch keine Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG führen würden, hervorgekommen, zumal der BF seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat.

Auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG liegen somit nicht vor.Auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG liegen somit nicht vor.

Die (in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene) Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist somit zu Unrecht erfolgt. Die (in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene) Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist somit zu Unrecht erfolgt.

Damit können auch die auf der Aberkennung (Spruchpunkt I.) rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte II. bis VII.) keinen Bestand mehr haben.Damit können auch die auf der Aberkennung (Spruchpunkt römisch eins.) rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben.) keinen Bestand mehr haben.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos zu beheben.

Dem Beschwerdeführer kommt damit weiterhin der Status des Asylberechtigten zu.

Zu Spruchteil B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W117.2217671.1.00

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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