Entscheidungsdatum
20.06.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W272 2241385-2/19E
W272 2241382-3/28E
W272 2241383-2/14E
W272 2241384-2/15EW272 2241385-2/19E, W272 2241382-3/28E, W272 2241383-2/14E, W272 2241384-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK! , IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX und 4. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit ISLAMISCHE REPUBLIK IRAN, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 21.02.2022, Zahlen: 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2022 und am 07.06.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 4. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit ISLAMISCHE REPUBLIK IRAN, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 21.02.2022, Zahlen: 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2022 und am 07.06.2023, zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und 1. XXXX , 2. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und 3. XXXX , und 4. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und 1. römisch 40 , 2. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und 3. römisch 40 , und 4. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , und 4. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von drei Jahren erteilt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 wird 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , und 4. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von drei Jahren erteilt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , und 4. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , und 4. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern des minderjährigen (mj.) Drittbeschwerdeführers und der mj. Viertbeschwerdeführerin (in Folge: BF1, BF2, BF3, BF4 oder alle gemeinsam: BF). Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran, Angehörige der Volksgruppe der Azeri und ohne Bekenntnis.
1. Vorverfahren:
1.1. Die BF reisten am 01.12.2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten der BF1 und die BF2 noch am selben Tag die ersten Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre minderjährigen Kinder BF3 und BF4. Der BF1 und die BF2 wurden am 01.12.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 07.01.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.
1.1.1. Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass er in den letzten zehn Jahren ständig Probleme mit der iranischen Polizei gehabt habe, da er an Demonstrationen gegen die iranische Regierung teilgenommen habe. Er sei ständig verhaftet worden. Ein paar Tage vor der Flucht sei die iranische Polizei zu ihnen nach Hause gekommen, habe die Wohnung durchsucht und ihn vor seiner Frau und den Kindern geschlagen. Er könne daher in Iran kein normales Leben führen und sorge sich auch um die Zukunft seiner Kinder. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA brachte der BF1 auch vor, dass seine Ehefrau auf der Reiseroute in Kroatien durch Polizeibeamte sexuell belästigt worden sei, als man sie wiederholt aufgegriffen habe.
1.1.2. Die BF2 gab als Fluchtgrund zusammengefasst an, dass die Probleme vor ca. zehn Jahren begonnen hätten. Der BF1 und sie hätten an einer Demonstration gegen die iranische Regierung teilgenommen und sie sei verhaftet worden und vier Monate lang im Gefängnis gewesen. Ihr Mann und sie seien danach ständig von der Polizei misshandelt worden. In der niederschriftlichen Einvernahme gab die BF2 an, in Kroatien von Polizeibeamten sexuell belästigt worden zu sein, eine Vergewaltigung habe verhindert werden können, Details wolle sie nicht erzählen. Sie habe deswegen Anzeige erstatten wollen, sei jedoch ignoriert worden.
1.1.3. Für die minderjährigen BF3 und BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
1.1.4. Die BF legten für den BF1 eine Kopie des iranischen Personalausweises, der Heiratsurkunde und des Studentenausweises, sowie für die BF2 eine Kopie des iranischen Personalausweises, der Heiratsurkunde, des Studentenausweises und des Melderegisters, sowie Screenshots diverser Berichte über das brutale Vorgehen der Polizei in Kroatien und Bosnien in deutscher, englischer und arabischer Sprache vor.
1.2. Aufgrund einer EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) betreffend den BF1 und die BF2 wurde vom BFA ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien gestellt und stimmte die kroatische Dublin-Behörde der Rückübernahme aller BF ausdrücklich zu.
1.3. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden vom BFA ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden vom jeweils 17.03.2021 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Gegen diese Bescheide erhoben die BF vollumfänglich Beschwerde.1.3. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden vom BFA ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden vom jeweils 17.03.2021 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen diese Bescheide erhoben die BF vollumfänglich Beschwerde.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) wies mit Erkenntnis vom 19.04.2021 die Beschwerden der BF als unbegründet ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine Verletzung fundamentaler Menschenrechte durch rechtliche und faktische Standards im kroatischen Asylverfahren festgestellt werden könne und daher kein Anlass bestehe, ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK zu befürchten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung der von BF1 und BF2 dagegen erhobenen Beschwerden ab (VfGH v. 07.06.2021, E 1792-1793/2021-5). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) wies mit Erkenntnis vom 19.04.2021 die Beschwerden der BF als unbegründet ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine Verletzung fundamentaler Menschenrechte durch rechtliche und faktische Standards im kroatischen Asylverfahren festgestellt werden könne und daher kein Anlass bestehe, ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK zu befürchten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung der von BF1 und BF2 dagegen erhobenen Beschwerden ab (VfGH v. 07.06.2021, E 1792-1793/2021-5).
1.5. Der Festnahmeauftrag aufgrund der Abschiebung nach Kroatien wurde am 14.06.2021 hinsichtlich der BF2 bis BF4 vollzogen, der BF1 entzog sich der Maßnahme.
1.6. Am 16.06.2021 stürzte die BF2 in der PAZ-Familienunterkunft nach einem Kontaktgespräch aus dem Fenster eines Dienstzimmers im dritten Stock ca. zehn Meter in die Tiefe und zog sich dabei eine Trümmerfraktur des zweiten Lendenwirbels samt Dislokation knöcherner Fragmente in den Spinalkanal und einer Kompression sämtlicher Caudafasern, einen Deckplatteneinbruch des ersten Lendenwirbelkanals, eine Mehrfragmentfraktur der linken Becken- bzw. Hüftpfanne, ein Knochenmarködem, eine beidseitige Fraktur des Schambeinastes, eine Fraktur des Kreuzbeins links, sowie eine linksseitige Fraktur im Bereich des Steißbeins zu, welche operativ versorgt wurden.
Die mj. BF3 und BF4 wurden durch die Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien in einem Krisenzentrum untergebracht und wurde der in Salzburg lebende Bruder der BF2 verständigt.
1.7. Aufgrund des Vorfalls wurden die Festnahmen aufgehoben und der geplante Bus-Charter storniert.
1.8. Mit Schreiben vom 08.07.2021 stellte die BF2, vertreten durch Asyl in Not, einen Antrag auf Feststellung der ex-lege Zulassung zum inhaltlichen Verfahren, in eventu auf Feststellung, dass das Verfahren amtswegig wiederaufzunehmen sei, in eventu einen Folgeantrag aufgrund der wesentlichen Änderung des Sachverhaltes und Feststellung der Unzulässigkeit der Überstellung an sich wegen Verstoßes gegen Art. 3 und 8 EMRK sowie auf eine gutachterliche Untersuchung der belastungsabhängigen und krankheitswertigen psychischen Störungen und der Verschlechterungsprognose im Falle der Außerlandesbringung.1.8. Mit Schreiben vom 08.07.2021 stellte die BF2, vertreten durch Asyl in Not, einen Antrag auf Feststellung der ex-lege Zulassung zum inhaltlichen Verfahren, in eventu auf Feststellung, dass das Verfahren amtswegig wiederaufzunehmen sei, in eventu einen Folgeantrag aufgrund der wesentlichen Änderung des Sachverhaltes und Feststellung der Unzulässigkeit der Überstellung an sich wegen Verstoßes gegen Artikel 3 und 8 EMRK sowie auf eine gutachterliche Untersuchung der belastungsabhängigen und krankheitswertigen psychischen Störungen und der Verschlechterungsprognose im Falle der Außerlandesbringung.
1.9. Das BVwG wies den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschluss vom 29.07.2021 als unbegründet ab.
1.10. Die BF2 wurde am 25.08.2021 aus der stationären Behandlung entlassen.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Der BF1 stellte für sich und die minderjährigen BF3 und BF4 am 13.09.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu noch am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab an, seine alten Fluchtgründe aufrecht zu halten, zudem sei seine Ehefrau nach dem Sturz bettlägerig und voll pflegebedürftig und müsse er sich auch um die beiden Kinder kümmern.
2.2. Die BF2 stellte am 24.09.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu noch am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gab an, ihre alten Fluchtgründe aufrecht zu halten, zudem sitze sie im Rollstuhl und wisse nicht, wie sie in Iran überleben solle. Sie sei auch keiner Religion zugehörig und könne daher nicht in den Iran zurückkehren.
2.3. Der BF1 wurde am 02.11.2021 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, er sei „nur am Papier“ schiitischer Moslem, in Wahrheit sei er ohne Bekenntnis. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er und die BF2 vor zwölf Jahren an Demonstrationen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Iran teilgenommen habe, die BF2 sei verhaftet worden und vier Monate im Gefängnis gewesen. Seit damals wären sie ständig unter Beobachtung durch die Geheimpolizei gestanden. In etwa halbjährlich seien sie deshalb befragt und auch ihre Wohnung durchsucht worden. Vor zwei Jahren habe es erneut einen Vorfall gegeben, bei dem er auch von den Polizeibeamten geschlagen worden sei und werde er von der Polizei gesucht. Zu seiner Familie in Iran habe er keinen Kontakt, da diese strenggläubige Muslime seien und seien er und seine Frau von diesen wegen ihrer Einstellung zur Religion unter Druck gesetzt worden.
2.4. Die niederschriftliche Einvernahme der BF2 am 02.11.2021 wurde zwecks Fortführung durch eine weibliche Referentin aufgrund des beabsichtigten Vorbringens eines Eingriffes in die sexuelle Integrität unterbrochen und fand schließlich am 25.01.2022 statt. Die BF2 gab zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass die iranische Polizei die Wohnung gestürmt, durchsucht und auf den BF1 eingeschlagen habe, da sie verdächtigt worden wären, oppositionell und gegen das Regime zu sein. Im Jahr 2009 sei sie festgenommen worden, da man ihr unterstellt habe, dass sie der Grünen Bewegungen angehöre. Sie sei deswegen vier Monate in Haft gewesen, davon zwei Monate Untersuchungshaft, und sei sie ausgezogen, geschlagen und gefoltert worden. Sie sei damals erst 18 Jahre alt gewesen und habe seitdem in ständiger Angst gelebt und empfinde sie aufgrund der Vorfälle Bedrohung durch bewaffnete Polizisten. In Kroatien sei sie beinahe von Polizisten vergewaltigt worden, man habe sie bei der Durchsuchung nach einem Aufgriff sexuell belästigt („begrapscht“). Befragt zu ihrem Sturz aus dem dritten Stock gab die BF2 an, dass sie gestürzt sei, weil sie gehört habe, dass sie nach Kroatien zurückmüsse. Sie sei in der Nähe des Fensters gestanden, als österreichische Polizeibeamte das Zimmer betreten hätten und habe sie sich erschrocken und sei infolge aus dem Fenster gefallen. Die Beamten hätte noch versucht, sie festzuhalten, hätten es aber nicht geschafft. Sie habe aber nie die Absicht gehabt, sich zu verletzen. Die BF2 legte diverse medizinische Unterlagen sowie ein Foto von der Kaution für die Gefängnisfreilassung vor.
2.5. Das Bundesamt wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 21.02.2022 (zugestellt am 25.02.2022) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran, ab (Spruchpunkt I. und II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig sei und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).2.5. Das Bundesamt wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 21.02.2022 (zugestellt am 25.02.2022) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran, ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig sei und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das Bundesamt führte hinsichtlich der minderjährigen BF3 und BF4 aus, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten und sich lediglich auf jene des gesetzlichen Vertreters (BF1) beziehen würden, es werde daher auf die Begründung zu BF1 verwiesen. In der Entscheidung betreffend BF1 wurde zusammengefasst begründend ausgeführt, der BF1 habe nicht glaubhaft machen können, in seinem Herkunftsstaat aufgrund der von ihm angegebenen Gründe verfolgt oder bedroht zu werden. Er habe angegeben, dass seine Ehefrau vor zwölf Jahren verhaftet worden sei und sich vier Monate in Haft befunden habe, woraufhin die Geheimpolizei jährlich ihre Wohnung durchsucht hätte und sie ständig unter Beobachtung gewesen seien. Vor zwei Jahren sei er von Beamten der Geheimpolizei geschlagen worden. Er habe zwar flüchten können, jedoch seien die Beamten am folgenden Tag wiedergekommen und hätten die BF2 befragt und ihr gedroht, dass sie wieder ins Gefängnis komme. Dies stehe im Widerspruch zu seinen Aussagen im ersten Asylverfahren, da er damals angegeben habe, selbst an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Auch habe er nunmehr angegeben, in Iran niemals inhaftiert gewesen zu sein, wohingegen er bei der Erstbefragung am 01.12.2020 angegeben habe, sogar mehrmals in Haft gewesen zu sein. Schließlich sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz behaupteter permanenter Kontrolle durch die Geheimpolizei zwölf Jahre bis zur Ausreise gewartet habe und werde auch dem Vorbringen, dass das Verfahren gegen die BF2 so lange gedauert habe, kein Glauben geschenkt. Im Zuge des Folgeantrags habe er kein neues Fluchtvorbringen erstattet, sondern lediglich auf die Pflegebedürftigkeit der BF2 verwiesen.
In der Entscheidung betreffend BF2 wurde zusammengefasst begründend ausgeführt, die BF2 habe nicht glaubhaft machen können, in ihrem Herkunftsstaat aufgrund der von ihr angegebenen Gründe verfolgt oder bedroht zu werden. Sie habe angegeben, dass ihr Ehemann von der Polizei verprügelt und ihre Wohnung durchsucht worden sei, da sie verdächtigt worden wären, gegen das Regime zu sein. Ihr Ehemann habe mit Hilfe der Nachbarn flüchten können, jedoch sei die Polizei am nächsten Tag wiedergekommen und hätte ihr einen Brief gegeben und gesagt, dass der BF1 sich stellen solle. Welches konkrete Interesse der iranischen Regierung an der BF2 bestünde, habe sie jedoch nicht darlegen könne. Sie habe angegeben, sich vor zehn Jahren an einer Demonstration gegen das Regime beteiligt zu haben und danach vier Monate in Haft gewesen zu sein. Es sei jedoch nicht glaubhaft, dass sie sich im Falle eines permanenten Aufsuchens durch die staatlichen Behörden erst zehn Jahre später zur Ausreise entschieden habe. Auch die Schilderungen zum Grund der (Untersuchungs-)Haft seien nur vage gewesen, sie habe angegeben, wegen der Wahl Mussawis verhaftet worden zu sein. Auch ihr Vorbringen, sie sei ohne Bekenntnis sei nicht glaubhaft, da sie diesbezüglich in der Einvernahme „Islam, Schiitin“ angegeben habe. Schließlich habe sie der Behörde keinerlei Beweismittel, welche eine Verfolgung belegen könnten, vorgelegt.
Die BF würden im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und könnten der BF1 und die BF2 mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung sowie durch Unterstützung durch deren Familien den Lebensunterhalt sichern, sodass auszuschließen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig und würde durch die Rückkehr als Familie auch das Recht auf Privat- und Familienleben nicht maßgeblich beeinträchtigt, zumal die Anknüpfungspunkte an den Aufenthaltsstaat deutlich geringer wären als jene zum Herkunftsstaat.
2.6. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 23.03.2022 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde. Die Bescheide wurden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge willkürlicher Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu den Spruchpunkten I. und II. sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.2.6. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 23.03.2022 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde. Die Bescheide wurden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge willkürlicher Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe in mehrfacher Hinsicht ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich pauschal auf zumeist vage Behauptungen aus den Länderberichten gestützt. Der physische und psychische Gesundheitszustand der BF2 sei nicht ausreichend ermittelt worden und wären die diesbezüglichen Feststellungen daher aktenwidrig. Die BF2 sei entgegen der Feststellungen nicht arbeitsfähig und habe die Behörde insbesondere zu den Traumata der BF2, an denen sie aufgrund der Folter in der Haft in Iran und den Eingriffen in ihre sexuelle Integrität in Kroatien leide, nicht ermittelt. Die BF2 sei aus Angst vor den Polizeibeamten aus dem dritten Stock gesprungen. Es werde daher ein Sachverständigengutachten zum derzeitigen psychischen Befinden der BF2 beantragt und seien ergänzende Ermittlungen zu den mangelnden Möglichkeiten einer Behandlung psychischer Erkrankungen im Herkunftsstaat erforderlich. Die mangelhafte Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem tatsächlichen Vorbringen zeige sich auch an den Bescheiden der minderjährigen Kinder, in denen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. ein gravierender „copy&paste-Fehler“ unterlaufen sei, indem auf das Staatsgebiet der Türkei Bezug genommen worden sei. Ebenso habe die belangte Behörde zu den jahrelangen Eingriffen der iranischen Polizei in das Privatleben der BF nicht ausreichend ermittelt, die Durchsuchungen der Wohnung seien unbegründet und willkürlich gewesen. Die belangte Behörde habe zudem jegliche Ermittlung zu den Fluchtgründen des Bruders der BF2 unterlassen, welche sich allenfalls auf die Fluchtgründe der BF auswirken könnten. Die BF würden in ihrem Herkunftsstaat aus politischen und religiösen Gründen verfolgt, schließlich sei der Umgang der iranischen Behörden mit unfreiwillig abgeschobenen Staatsangehörigen bekannt und sei auch nicht zwischen der offiziellen Konfessionszugehörigkeit und der tatsächlichen Praktizierung differenziert worden. Die BF hätten in Iran keine Wahl gehabt, schließlich seien 99,4% der Bevölkerung dem Islam zugehörig, davon gehörten 90% der schiitischen Glaubensrichtung an. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die BF2 keinen Tschador trage. Zudem lägen aufgrund der Unfallfolgen bei der BF2 nicht unerhebliche medizinische Risiken vor, wenn sie in den Herkunftsstaat zurückkehren müsse. Die belangte Behörde habe auch die familiäre Situation der BF in Österreich nicht berücksichtigt. Zur Beurteilung der Fluchtgründe sei die Einvernahme vor dem BFA heranzuziehen, da die Erstbefragung lediglich zur Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene, weshalb die von der belangten Behörde angeführten Widersprüche nicht vorlägen. Zu den Rückkehrbefürchtungen wurde abschließend ausgeführt, dass die BF2 westlich orientiert sei und es ihr im Falle einer Rückkehr unmöglich sei, sich an die gesellschaftlichen, unter Strafe stehenden, Vorgaben anzupassen. Die autokratischen Verhältnisse und die massiven Repressionsmaßnahmen gegen Regimegegner seien evident. Die BF2 sei im Herkunftsstaat inhaftiert gewesen und habe unmenschliche und erniedrigende Behandlung sowie Angriffe auf ihre körperliche Integrität erfahren. Die BF seien einer weiteren Festnahme nur knapp entkommen und würden ihnen aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen politischen Tätigkeit – sowie wie der BF2 bereits im Jahr 2009 – unverhältnismäßig lange Haftstrafen und Folter und sogar Tod drohen. Diese Art von unmenschlicher Behandlung werde zudem schwerwiegende Auswirkungen auf die Kinder haben und sei daher schon allein mit Blick auf das Kindeswohl eine Rückkehrentscheidung unzulässig. Die Rückkehrentscheidung verletze die BF daher in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK. Nicht zuletzt habe die Behörde übersehen, dass der sich aus dem Refoulment-Verbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Die BF würden aufgrund ihrer politischen und religiösen Einstellung ernsthaft Gefahr laufen, in ihrem Herkunftsstaat Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden und verbiete auch der gesundheitliche Zustand der BF2 eine Ausweisung, da sie in Iran keinen Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung erhalten würde und würde zudem aufgrund der Erfahrungen an der kroatisch-bosnischen Grenze schon der Akt einer Abschiebung eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe in mehrfacher Hinsicht ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich pauschal auf zumeist vage Behauptungen aus den Länderberichten gestützt. Der physische und psychische Gesundheitszustand der BF2 sei nicht ausreichend ermittelt worden und wären die diesbezüglichen Feststellungen daher aktenwidrig. Die BF2 sei entgegen der Feststellungen nicht arbeitsfähig und habe die Behörde insbesondere zu den Traumata der BF2, an denen sie aufgrund der Folter in der Haft in Iran und den Eingriffen in ihre sexuelle Integrität in Kroatien leide, nicht ermittelt. Die BF2 sei aus Angst vor den Polizeibeamten aus dem dritten Stock gesprungen. Es werde daher ein Sachverständigengutachten zum derzeitigen psychischen Befinden der BF2 beantragt und seien ergänzende Ermittlungen zu den mangelnden Möglichkeiten einer Behandlung psychischer Erkrankungen im Herkunftsstaat erforderlich. Die mangelhafte Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem tatsächlichen Vorbringen zeige sich auch an den Bescheiden der minderjährigen Kinder, in denen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. ein gravierender „copy&paste-Fehler“ unterlaufen sei, indem auf das Staatsgebiet der Türkei Bezug genommen worden sei. Ebenso habe die belangte Behörde zu den jahrelangen Eingriffen der iranischen Polizei in das Privatleben der BF nicht ausreichend ermittelt, die Durchsuchungen der Wohnung seien unbegründet und willkürlich gewesen. Die belangte Behörde habe zudem jegliche Ermittlung zu den Fluchtgründen des Bruders der BF2 unterlassen, welche sich allenfalls auf die Fluchtgründe der BF auswirken könnten. Die BF würden in ihrem Herkunftsstaat aus politischen und religiösen Gründen verfolgt, schließlich sei der Umgang der iranischen Behörden mit unfreiwillig abgeschobenen Staatsangehörigen bekannt und sei auch nicht zwischen der offiziellen Konfessionszugehörigkeit und der tatsächlichen Praktizierung differenziert worden. Die BF hätten in Iran keine Wahl gehabt, schließlich seien 99,4% der Bevölkerung dem Islam zugehörig, davon gehörten 90% der schiitischen Glaubensrichtung an. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die BF2 keinen Tschador trage. Zudem lägen aufgrund der Unfallfolgen bei der BF2 nicht unerhebliche medizinische Risiken vor, wenn sie in den Herkunftsstaat zurückkehren müsse. Die belangte Behörde habe auch die familiäre Situation der BF in Österreich nicht berücksichtigt. Zur Beurteilung der Fluchtgründe sei die Einvernahme vor dem BFA heranzuziehen, da die Erstbefragung lediglich zur Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene, weshalb die von der belangten Behörde angeführten Widersprüche nicht vorlägen. Zu den Rückkehrbefürchtungen wurde abschließend ausgeführt, dass die BF2 westlich orientiert sei und es ihr im Falle einer Rückkehr unmöglich sei, sich an die gesellschaftlichen, unter Strafe stehenden, Vorgaben anzupassen. Die autokratischen Verhältnisse und die massiven Repressionsmaßnahmen gegen Regimegegner seien evident. Die BF2 sei im Herkunftsstaat inhaftiert gewesen und habe unmenschliche und erniedrigende Behandlung sowie Angriffe auf ihre körperliche Integrität erfahren. Die BF seien einer weiteren Festnahme nur knapp entkommen und würden ihnen aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen politischen Tätigkeit – sowie wie der BF2 bereits im Jahr 2009 – unverhältnismäßig lange Haftstrafen und Folter und sogar Tod drohen. Diese Art von unmenschlicher Behandlung werde zudem schwerwiegende Auswirkungen auf die Kinder haben und sei daher schon allein mit Blick auf das Kindeswohl eine Rückkehrentscheidung unzulässig. Die Rückkehrentscheidung verletze die BF daher in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK. Nicht zuletzt habe die Behörde übersehen, dass der sich aus dem Refoulment-Verbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Die BF würden aufgrund ihrer politischen und religiösen Einstellung ernsthaft Gefahr laufen, in ihrem Herkunftsstaat Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden und verbiete auch der gesundheitliche Zustand der BF2 eine Ausweisung, da sie in Iran keinen Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung erhalten würde und würde zudem aufgrund der Erfahrungen an der kroatisch-bosnischen Grenze schon der Akt einer Abschiebung eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen.
Beantragt wurde unter einem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und die gutachterliche Untersuchung der belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen und der Prognose im Falle einer Rückkehr für BF2, BF3 und BF4.
2.7. Die Beschwerden samt bezughabenden Verwaltungsunterlagen langten am 01.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
2.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.06.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi durch, an welcher der BF1, die BF2, der BF3 und die BF4 sowie deren Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die BF legten im Zuge der Verhandlung den Unfallakt sowie mehrere ärztliche Befundberichte, Ambulanzberichte, Nachbehandlungsberichte und Patientenbriefe sowie den Implantatnachweis der BF2, einen Befund der klinischen Psychologin vom 12.10.2021, ein Schreiben der Caritas vom 27.06.2022 über den Behandlungsaufwand der BF2 und die Übernahme der Haushaltsführung durch den BF1, ein privates Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung über die Teilnahme des BF1 am Kurs „LernBar“ vor. Die Verhandlung wurde zur Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten betreffend die BF2 auf unbestimmte Zeit vertagt.
2.9. Mit Schriftsatz vom 02.09.2022 legten die BF, nunmehr vertreten durch die BBU-GmbH, die Geburtsurkunden der BF1-BF4, die Heiratsurkunde des BF1 und der BF2, die iranischen Personalausweise des BF1 und der BF2, den Führerschein des BF2, den iranischen Schülerausweis und das Abschlusszeugnis der BF2, die Ausweiskarte Wehrdienstableistung des BF1, Schulbesuchsbestätigungen für den BF3 und die BF4, einen Nachbehandlungsbericht der BF2 sowie deren Physiotherapieprogramm, eine Terminbestätigung über einen Zahnarztbesuch des BF1 sowie Bestätigungsschreiben über den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft für die BF1 bis BF4, jeweils als Lichtbild-Kopie, vor.
Beantragt wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der posttraumatischen Belastungsstörung der BF2 und die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Erforderlichkeit der Weiterführung der Physiotherapie für den weiteren Heilungsverlauf.
In der Stellungnahme wurde vorgebracht, dass die für die BF2 notwendigen medizinischen Behandlungen in Iran nicht verfügbar, leistbar und erreichbar wären, sodass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wahrscheinlich sei. Den BF stünde keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und sei ihnen daher in eventu subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
2.10. Mit Urkundenvorlage vom 14.09.2022 wurde der mit 07.09.2022 datierte Medikationsplan der Hausärztin für die BF2 vorgelegt.
2.11. Mit Schreiben vom 16.09.2022 teilte die Landespolizeidirektion Burgenland, Sicherheits- und Verkehrspolizeiliche Abteilung, mit, dass dem BF1 am 13.09.2022 eine österreichische Lenkberechtigung ausgestellt wurde.
2.12. Mit hg. Beschluss vom 01.02.2023, XXXX , wurde XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Physikalischen Medizin und allgemeinen Rehabilitation bestellt.2.12. Mit hg. Beschluss vom 01.02.2023, römisch 40 , wurde römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Physikalischen Medizin und allgemeinen Rehabilitation bestellt.
2.13. Mit hg. Beschluss vom 01.02.2023, XXXX , wurde XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt.2.13. Mit hg. Beschluss vom 01.02.2023, römisch 40 , wurde römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt.
2.14. Das Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie langte am 04.04.2023 beim BVwG ein. Zusammengefasst führte er aus psychiatrischer Sicht aus, die BF2 habe dezidiert verneint, jemals in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gewesen zu sein und habe sie angegeben, in ihrem Herkunftsstaat keiner Folter ausgesetzt gewesen zu sein. Auf der Flucht sei es beim Übertritt von Bosnien nach Kroatien zu einer Situation gekommen, bei der die BF2 perlustriert worden wäre, sich entkleiden hätte müssen und befürchtet hätte, von Beamten vergewaltigt zu werden. Nach psychiatrischer und psychotraumatischer Exploration ließe sich kein dezidierter Hinweis auf eine überschwellige Traumaerfahrung feststellen. Aus neurologischer Sicht sei als Folge des Sturzes durch die Kompression der Caudafasern eine neurologische Symptomatik im Sinne eines Caudasyndroms mit anfänglich Gehstörungen, Gefühlsstörungen im sogenannten Reiterhosenbereich, sowie Blasen- und Darmentleerungsstörungen festzustellen und seien Reste davon erhalten. Ansonsten sei die BF2 kaum eingeschränkt, das Gangbild sei zügig und die BF2 somit mobil. Bedarfsbezogen nehme sie nichtsteroidales Antirheumatikum ein, eine darüberhinausgehende Schmerzbehandlung erfolge nicht. Die BF2 sei zweifelsfrei einvernahmefähig. Eine zumindest vorübergehende Verschlimmerung ihrer Befindlichkeit im Sinne einer Anpassungsstörung sei im Falle einer Rückführung möglich, stelle aber keine wesentliche und nachhaltige Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes dar.
2.15. Das Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Physikalischen Medizin und allgemeinen Rehabilitation langte am 20.04.2023 beim BVwG ein. Zusammengefasst führte er aus, dass bei der BF2 als Folge der Sturzverletzung eine geringe Schwäche des linken Hüftbeugers und des linken Kniestreckers mit einer geringen Gangstörung, eine Verminderung des Hautgefühls an der linken Oberschenkelinnenseite sowie eine Mastdarmstörung mit gelegentlich plötzlichem Stuhldrang und eine Harn-Dranginkontinenz bestehe. Die derzeitige Therapie bestehe aus dem schmerzstillenden Medikament Novalgin und dem Medikament Trittico, mit beruhigender, angstlösender und stimmungsaufhellender Wirkung. Diese Therapien seien grundsätzlich nicht ortsgebunden.
2.16. Die medizinischen Sachverständigen kamen übereinstimmend zu dem Schluss, dass die BF2 trotz ihrer Beschwerden in der Lage sei, alle Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen und sie auch einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Sie sei imstande, leichte und fallweise mittelschwere körperliche Arbeiten in normaler Arbeitszeit zu verrichten. Die BF2 könne sich selbständig Arbeit, Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung verschaffen und sich in einer fremden Stadt orientieren.
2.17. Mit Schriftsatz vom 17.05.2023 nahm die BF2 durch ihre rechtliche Vertretung sowohl zum medizinischen, als auch zum psychiatrischen Sachverständigengutachten Stellung.
Zum medizinischen Sachverständigengutachten wurde ausgeführt, dass die BF entgegen des Gutachtens bei Aufgaben des täglichen Lebens auf die Unterstützung ihres Ehemannes und der Kinder angewiesen sei. Nicht zuletzt aufgrund ihres psychischen Zustandes falle es der BF2 schwer, ohne jegliche Hilfe im Alltag zurecht zu kommen und habe der Gutachter auch festgestellt, dass sie sich wegen einer akuten Belastungsreaktion und posttraumatischen Belastungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung befinde.
Zum psychiatrischen Sachverständigengutachten wurde ausgeführt, dass der Befund, dass die Affektlage nicht dezidiert depressiv sei und keine Hinweise für eine traumaassoziierte Persönlichkeitsänderung vorlägen, in klarem Widerspruch zur Diagnose der vormals behandelnden klinischen Psychologin stehe. Zudem habe die BF2 den Eindruck gehabt, dass der Sachverständige sie nicht unvoreingenommen befragt habe. Auch werde aufgrund der bisherigen Angaben der BF2 im Verfahren den Ausführungen im Gutachten, die BF wäre in ihrer Heimat keiner Folter ausgesetzt gewesen, ausdrücklich widersprochen. Schließlich stelle die Schlussfolgerung des Gutachters, dass kein dezidierter Hinweis insbesondere auf eine Überschwellige Traumaerfahrung festgestellt werden habe können, obwohl Hinweise auf einen Vergewaltigungsversuch durch einen kroatischen Polizisten im Rahmen der Anhaltung dargelegt wurden, einen Widerspruch in sich dar. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, in welchem die BF2 schwer traumatisiert worden sei, würde eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes bedeuten.
Vorgelegt wurden eine Überweisung einer Fachärztin für Neurologie zur Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie aufgrund eines Polytraumas, Depression, Schlafstörung und Belastungsstörung vom 18.04.2023, sowie eine Überweisung der Allgemeinmedizinerin an einen Facharzt für Psychologie mit dem Ersuchen um Psychotherapie aufgrund einer Depression nach Polytrauma, Belastungsreaktion und Insomnie vom 19.04.2023.
2.18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.06.2023 die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi durch, an welcher der BF1, die BF2, der BF3 und die BF4 sowie deren Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin und der Sachverständige für den Fachbereich Neurologie und Psychiatrie teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.
Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zur Islamischen Republik Iran, Version 6 vom 13.04.2023, den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 18.11.2022, des Deutschen Auswärtigen Amtes; die Kurzinformation (KI) Iran: Proteste, exilpolitische Tätigkeiten und Vorgehen der iranischen Behörden vom 23.02.2023, und weitere Berichte zu den Protesten im Iran 2009 sowie zu Hinrichtungen im Iran und die COVID-19 Risikogruppen-Verordnung des Sozialministeriums (BGBl. II Nr. 203/2020) zum Parteiengehör.Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zur Islamischen Republik Iran, Version 6 vom 13.04.2023, den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 18.11.2022, des Deutschen Auswärtigen Amtes; die Kurzinformation (KI) Iran: Proteste, exilpolitische Tätigkeiten und Vorgehen der iranischen Behörden vom 23.02.2023, und weitere Berichte zu den Protesten im Iran 2009 sowie zu Hinrichtungen im Iran und die COVID-19 Risikogruppen-Verordnung des Sozialministeriums Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,) zum Parteiengehör.
Die BF legten im Zuge der Verhandlung eine Privathonorarnote eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.05.2023 mit der Diagnose Depressive Episode (Beilage A), einen Therapiebericht eines Facharztes für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation beginnend mit 25.05.2023 (Beilage B), ein Rezept für die Medikamente Sertralin und Trittico (Beilage C), sowie ein eine Bestätigung von Hemayat über die Teilnahme an einer psychotherapeutischen Krisensitzung vom 22.05.2023 (Beilage D) betreffend die BF2 vor, und erstatteten eine Stellungnahme zu den eingebrachten Berichten über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person der BF:
1.1.1. Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran, Angehörige der Volksgruppe der Azeri und gehören keiner Glaubensgemeinschaft an. Die Erstsprache der BF1 und BF2 ist sowohl Farsi als auch Azeri.
Der BF1 und die BF2 sind standesamtlich seit 13 Jahren verheiratet und Eltern zweier Kinder, des minderjährigen BF3 und der minderjährigen BF4.
1.1.2. Der BF1 wurde am XXXX , Islamische Republik Iran, geboren, wo er fünf Jahre die Grundschule besuchte. Ab dem Alter von 12 oder 13 Jahren erlernte er in einer Kfz-Werkstatt den Beruf des Spenglers und arbeitete dort bis zum Militärdienst, den er mit 18 Jahren in der Umgebung von Teheran absolvierte. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte der BF1 bei seinen Eltern, die auch heute noch in XXXX leben. Während des zweijährigen Militärdienstes als einfacher Soldat lernte er seine jetzige Ehefrau, die BF2, kennen und zog nach Teheran. Nach dem Wehrdienst eröffnete er gemeinsam mit einem Geschäftspartner eine eigene Kfz-Werkstatt (Spenglerei) und arbeitete dort bis zu seiner Ausreise.1.1.2. Der BF1 wurde am römisch 40 , Islamische Republik Iran, geboren, wo er fünf Jahre die Grundschule besuchte. Ab dem Alter von 12 oder 13 Jahren erlernte er in einer Kfz-Werkstatt den Beruf des Spenglers und arbeitete dort bis zum Militärdienst, den er mit 18 Jahren in der Umgebung von Teheran absolvierte. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte der BF1 bei seinen Eltern, die auch heute noch in römisch 40 leben. Während des zweijährigen Militärdienstes als einfacher Soldat lernte er seine jetzige Ehefrau, die BF2, kennen und zog nach Teheran. Nach dem Wehrdienst eröffnete er gemeinsam mit einem Geschäftspartner eine eigene Kfz-Werkstatt (Spenglerei) und arbeitete dort bis zu seiner Ausreise.
Die BF2 wurde am XXXX in XXXX , Islamische Republik Iran, geboren und zogen ihre Eltern nach ihrer Geburt nach Teheran, wo die BF2 acht Jahre die Grundschule und danach weitere drei Jahre bis zur Matura im Zweig Buchhaltung die Schule besucht. Bis zur Hochzeit kamen ihre Eltern für ihren Lebensunterhalt auf, danach ihr Ehemann. Die BF2 selbst war nie erwerbstätig, sie führte den Haushalt und kümmerte sich um die Kinder.Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 , Islamische Republik Iran, geboren und zogen ihre Eltern nach ihrer Geburt nach Teheran, wo die BF2 acht Jahre die Grundschule und danach weitere drei Jahre bis zur Matura im Zweig Buchhaltung die Schule besucht. Bis zur Hochzeit kamen ihre Eltern für ihren Lebensunterhalt auf, danach ihr Ehemann. Die BF2 selbst war nie erwerbstätig, sie führte den Haushalt und kümmerte sich um die Kinder.
Der mj. BF3 wurde am XXXX und die mj. BF4 am XXXX in Teheran in der Islamischen Republik Iran geboren. Der BF3 und die BF4 wuchsen in Teheran auf und lebten dort bis zur Ausreise zusammen mit ihren Eltern BF1 und BF2. Der BF3 besuchte nur kurz die erste Klasse der Grundschule in Teheran, die BF4 den Kindergarten.Der mj. BF3 wurde am römisch 40 und die mj. BF4 am römisch 40 in Teheran in der Islamischen Republik Iran geboren. Der BF3 und die BF4 wuchsen in Teheran auf und lebten dort bis zur Ausreise zusammen mit ihren Eltern BF1 und BF2. Der BF3 besuchte nur kurz die erste Klasse der Grundschule in Teheran, die BF4 den Kindergarten.
1.1.3. In Iran leben die Eltern, der Bruder und die Schwester des BF1 sowie die Eltern und die Schwester der BF2. Der BF1 hat zu seinen Eltern keinen Kontakt mehr, die BF2 hat Kontakt zu ihrer Mutter und ihrer Schwester.
1.1.4. Der BF1, der mj. BF3 und die mj. BF4 sind gesund und leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.
Die BF2 leidet seit dem Sturz aus dem 3. Stockwerk an den Folgen der Verletzungen, nämlich einer geringen Schwäche des linken Hüftbeugers und des linken Kniestreckers mit einer geringen Gangstörung, einer Verminderung des Hautgefühls an der linken Oberschenkelinnenseite sowie einer Mastdarmstörung mit gelegentlich plötzlichem Stuhldrang und einer Harn-Dranginkontinenz. Die BF2 ist deswegen in physiotherapeutischer Behandlung und nimmt bedarfsweise schmerzstillende Medikamente ein. Zudem wurde bei der BF2 zuletzt eine depressive Episode diagnostiziert und eine übliche Medikation verordnet.
1.1.5. Die volljährigen BF sind arbeitsfähig, alle BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:
1.2.1. Den BF 1 und 2 droht eine konkrete und individuell gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Kumulation ihrer oppositionellen politischen Gesinnung, der Ablehnung der religiösen Pflichten des Islam sowie ihrer Einstellung zu den westlichen Werten in Bezug auf Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit und Gleichberechtigung, welche sie nunmehr auch ausleben.
Der BF1 ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war dort nie inhaftiert. Er war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt. Die BF2 war im Jahr 2009 wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters bzw. Bruders vier Monate lang in Haft. Sie engagierte sich sonst nicht offen politisch oder journalistisch. Die BF wurden nach der Inhaftierung der BF2 regelmäßig von staatlichen Behörden überwacht und wurde ihre Wohnung auf der Suche nach Beweisen für eine oppositionelle Tätigkeit wiederholt durchsucht. Darüber hinaus hatten sie keine weiteren Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat.
1.2.2. Die BF sind gebürtige Muslime, wobei der BF1 und die BF2 den schiitisch-muslimischen Glauben bereits in ihrem Herkunftsstaat kaum ausübten, bzw. nur aufgrund familiärer oder gesellschaftlicher Zwänge, und haben sie sich nicht öffentlich dazu bekannt. Die BF lehnen die religiösen Vorgaben des Islam ab und haben dies durch den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft im August 2022 bekundet, wobei zumindest der BF1 nach wie vor an einen Gott glaubt, weshalb zwar von einer Ablehnung der schiitisch-islamischen Glaubensregeln und somit von einem Glaubensabfall (Apostasie), nicht jedoch von einer verinnerlichten atheistischen Lebenseinstellung auszugehen ist.
1.2.3. Die BF lehnen das politische und gesellschaftliche System in Iran ab, vor allem die Unterdrückung der Frauen und die nicht vorhandene Meinungsäußerungs- und Religionsfreiheit. In Iran konnten sie dies aus Angst vor Repressionen nicht so ausleben, wie sie dies nunmehr in Österreich tun, sei es durch Teilnahme an Demonstrationen gegen das iranische Regime und das Posten von system- und/oder islamkritischen Beiträgen auf Social-Media-Plattformen. Nicht zuletzt ist auch aufgrund des Kleidungsstils und des Auftretens vor allem der BF2 von einer zunehmenden „westlichen“ Lebenseinstellung der BF auszugehen.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat:
1.3.1. Den BF ist eine Rückkehr in die Islamische Republik Iran nicht möglich. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den BF im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr einer Verfolgung durch staatliche Akteure droht, dies aufgrund der Kumulation ihrer politisch oppositionellen Gesinnung und des Auftretens gegen das politische System in Iran, ihrer religiösen Ansichten zum Islam und der Ablehnung der Glaubensregeln, ihrer Einstellung zu den westlichen Werten in Bezug auf die Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit und Gleichberechtigung, welche sie in Österreich öffentlich ausleben, ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung und nicht zuletzt wegen der Teilnahme des BF1 und der BF2 an Demonstrationen gegen das iranische Regime im Bundesgebiet. Auch bei einer Rückkehr werden der BF 1 und die BF 2 gegen das islamisch iranische System auftreten.
1.4. Zur Situation der BF in Österreich:
1.4.1. Die BF reisten gemeinsam am 01.12.2020 schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 01.12.2020 die ersten Anträge auf internationalen Schutz, die vom Bundesamt mit Bescheid vom 17.03.2021 – ohne in die Sache einzutreten – aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens als unzulässig zurückgewiesen wurden. Gegen die BF wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen jeweils vom 19.04.2021 als unbegründet abgewiesen, der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden mit Beschluss vom 07.06.2021 abgelehnt.
Die BF2 stellte am 08.07.2021 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der mit Beschluss des BVwG vom 29.07.2021 als unbegründet abgewiesen wurde.
Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten die BF2 am 24.09.2021 und der BF1 – dieser auch für den mj. BF3 und die mj. BF4 – am 13.09.2021. Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 21.02.2022 die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran ab (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihnen eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten die BF2 am 24.09.2021 und der BF1 – dieser auch für den mj. BF3 und die mj. BF4 – am 13.09.2021. Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 21.02.2022 die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihnen eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.
1.4.2. Die BF bezogen nach ihrer Einreise bis zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 und die BF2 gingen bis zum Entscheidungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
Die BF lebten in einem Quartier der Bundesbetreuungseinrichtung im Rahmen der Grundversorgung. Der BF1 hat sich im Juni 2021 der Festnahme zur Außerlandesbringung entzogen, war ab 14.06.2021 unsteten Aufenthalts und ab 26.08.2021 in einer Unterkunft von Obdach Wien gemeldet. Seit März 2022 wohnen die BF in einem Quartier der Caritas in Eisenstadt, wo alle BF auch ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Alle BF lebten und leben im gemeinsamen Haushalt (mit Ausnahme der Zeit des unsteten Aufenthalts des BF1 und des Krankenhausaufenthaltes der BF2).
1.4.3. Der BF1 hat geringe Deutschkenntnisse und hat in Österreich noch keinen Deutschkurs besucht. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und geht keinen kulturellen oder sportlichen Aktivitäten nach.
Die BF2 hat ebenso geringe Deutschkenntnisse und besucht in Österreich derzeit einen Kurs für Deutsch, Englisch und Mathematik. Sie kümmert sich um den Haushalt und die Kinder. Sie ist weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig.
Der minderjährige Sohn BF3 hat gute Deutschkenntnisse und besucht die 3. Klasse der Volksschule in Eisenstadt.
Die minderjährige BF4 hat ebenfalls gute Deutschkenntnisse und besucht die 1. Klasse der Volksschule in Eisenstadt.
1.4.4. Die BF haben bis auf den Bruder der BF2, der in Salzburg lebt, keine Verwandten im Bundesgebiet. Sie haben Kontakt zu Personen der Caritas, zu Nachbarn und hin und wieder zu einigen Eltern anderer Schulkinder, sowie zu einer Frau, die den Deutschunterricht organisiert und leitet.
1.4.5. Der BF 1 bzw. die BF 2 nehmen an Demonstrationen gegen das iranische Regime teil sowie posten islam-iranisch kritische Bilder, Texte und eigene Meinungen in den öffentlichen sozialen Medien. Sie treten daher offen und öffentlich gegen das iranische Regime auf.
1.5. Die allgemeine Lage in der Islamischen Republik Iran stellt sich im Übrigen wie folgt dar:
Aus den ins Verfahren eingeführten allgemeinen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System) vom 13.04.2023 (Version 6), sowie weiteren konkreten Berichten zu den Protesten und Hinrichtungen in Iran:
- Kurzinformation der Staatendokumentation Iran: Proteste, exilpolitische Tätigkeiten und Vorgehen der iranischen Behörden vom 23.02.2023
- Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom Deutschen Auswärtigen Amt vom 18.11.2022
- Artikel „Gründe für viele Hinrichtungen im Iran“ von Die Tagespost (https://www.die-tagespost.de/politik/gruende-fuer-viele-hinrichtungen-im-iran-art-238135, zuletzt aufgerufen am 06.06.2023)
- Artikel „Iran: 14 Menschen droht die Hinrichtung“ von Amnesty International vom 06.02.2023 (https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/iran-14-menschen-droht-die-hinrichtung-2023-02-06, zuletzt aufgerufen am 06.06.2023)
- Artikel „Iran: Mindestens 94 Menschen in 2023 hingerichtet“ von Amnesty International vom 02.03.2023 (https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteilung/iran-mindestens-94-menschen-in-2023-hingerichtet#:~:text=Iran%3A%20Mindestens%2094%20Menschen%20in%202023%20hingerichtet%20%E2%80%93%20ethnische%20Minderheiten%20besonders%20betroffen&text=Die%20iranischen%20Beh%C3%B6rden%20haben%20seit,nach%20grob%20unfairen%20Gerichtsverfahren%20hingerichtet., zuletzt aufgerufen am 06.06.2023)
- Wikipedia-Eintrag „Proteste nach der iranischen Präsidentschaftswahl 2009“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Proteste_nach_der_iranischen_Pr%C3%A4sidentschaftswahl_2009, zuletzt aufgerufen am 06.06.2023)
ergibt sich wie folgt:
1.5.1. Auszug aus den Länderinformation der Staatendokumentation, Version 6:
Politische Lage
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).
Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).
Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).
Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).

Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).
Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vergleiche AA 30.11.2022).
Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).
Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit einem harten Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der "islamischen Gesellschaftsordnung" (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung "westlicher" Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021).
Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie mancher Richterposten anzutreten (USDOS 20.3.2023). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a).
Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei (Gasht-e Ershâd) in Teheran (BPB 16.2.2023) aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hidschabs kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Der Protest erreichte schnell alle Teile des Landes und hat eine politische Dimension angenommen, die weit über die "Kopftuch-Frage" und die Überlappung von geschlechtsspezifischer und ethnischer Diskriminierung hinausgeht. Die von den Demonstrantinnen und Demonstranten verwendete Parole lautet "Zan, Zendegi, Âzâdi" [Anm.: Persisch für "Frau, Leben, Freiheit"; ursprüngl. Kurdisch: Jin, Jîyan, Azadî] und ist gepaart mit der Forderung nach einem Regimewechsel. Die Proteste werden insbesondere von den folgenden Gruppen getragen: Frauen, Jugendliche, Studentinnen und Studenten sowie von marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen. Das iranische Regime reagierte mit massiver Repression auf die Proteste, zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert und rund 500 Protestteilnehmer wurden von den Sicherheitskräften getötet. Die Proteste zeichnen sich bislang durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen sind sowohl Stärke als auch Schwäche der derzeitigen Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielen: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer politischen Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022).
Anm.: Informationen zur Protestwelle seit September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.Anmerkung, Informationen zur Protestwelle seit September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021): Iran: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 24.3.2023;
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? BBC - British Broadcasting Corporation (8.10.2022): Who is in charge of Iran?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-57260831, Zugriff 24.3.2023;
? BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (10.1.2020): Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40110/machtkonstante-theokratie-iran-nach-1979/, Zugriff 24.3.2023;
? BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (16.2.2023): Der revolutionäre Prozess in Iran, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/518072/der-revolutionaere-prozess-in-iran/, Zugriff 24.3.2023;
? BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (31.1.2020): Machtgefüge Iran: Kleriker, Garden – und eine Generation ohne Einfluss, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40113/machtgefuege-iran-kleriker-garden-und-eine-generation-ohne-einfluss/, Zugriff 24.3.2023;
? BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023;
? DW - Deutsche Welle (16.6.2021): Irans Regierungssystem kurz erklärt, https://www.dw.com/de/irans-regierungssystem-kurz-erkl%C3%A4rt/a-57888174, Zugriff 24.3.2023;
? EN – Euronews (1.2.2023): Iran protests: What caused them? Are they different this time? Will the regime fall?, https://www.euronews.com/2022/12/20/iran-protests-what-caused-them-who-is-generation-z-will-the-unrest-lead-to-revolution, Zugriff 14.3.2023;
? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.3.2023): Schlaglicht auf einen Schattenkrieg, https://www.faz.net/aktuell/politik/thema/iran, Zugriff 24.3.2023;
? FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;
? FR24 - France 24 (16.12.2022): Lack of leadership is both a strength and weakness of Iran's protest movement, https://www.france24.com/en/middle-east/20221216-ni, Zugriff 27.3.2023;
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2020): Iran: Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2023;
? ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
? Standard - Standard, Der (19.6.2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.derstandard.at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praesidentenwahl-im-iran, Zugriff 24.3.2023;
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023;
Sicherheitslage
Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsbehörden. Mit Ausnahme von einigen peripheren Grenzregionen ist die Regierung im Besitz der Kontrolle über das gesamte Staatsterritorium. In den Provinzen West-Aserbaidschan und Kermanshah, an der westlichen Staatsgrenze zu Irakisch-Kurdistan, kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC, Pasdaran) und separatistischen Gruppierungen, wie der Kurdistan Democratic Party of Iran (KDPI) und der Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (PJAK) (BS 23.2.2022).
Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vgl. UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).
Im ganzen Land besteht ein Risiko für Anschläge. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 10.2.2023). Vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 8.2.2023).
In der Provinz Sistan und Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 8.2.2023). Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliches Kerman und Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- sowie von extremistischen Organisationen. Diese verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 10.2.2023). An der Grenze zu Afghanistan kommt es auch immer wieder zu Schusswechseln zwischen iranischen Sicherheitsbehörden und Grenzschützern der Taliban (IRINTL 3.9.2022).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 8.2.2023). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 10.2.2023). Im Herbst 2022 schoss Iran zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 8.2.2023). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 10.2.2023). Im Herbst 2022 schoss Iran zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vergleiche K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022).
Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 10.2.2023).
Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vgl. TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vgl. MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit 2018. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vergleiche TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vergleiche MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit 2018. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).
Der neue de facto-Anführer von al-Qaida - sein Amtsantritt wurde bislang nicht offiziell bekannt gegeben - Sayf al-Adl befindet sich nach Einschätzungen von Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats in Iran (UNSC 13.2.2023).
Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken (EDA 10.2.2023).
Im Jänner und April 2023 wurde von israelischen Drohnenangriffen auf militärische Ziele in Iran berichtet (IRINTL 5.4.2023, RFE/RL 31.1.2023). Im vergangenen Jahr kam es in Iran zu einer Reihe von Zwischenfällen, darunter Sabotage- und Cyberangriffe, Attentate und die mysteriöse Ermordung von Mitgliedern der IRGC sowie von Wissenschaftlern und Ingenieuren. Teheran hat einige der Vorfälle Israel, seinem regionalen Feind, angelastet (RFE/RL 31.1.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2023): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/iransicherheit/202396#content_5, Zugriff 15.3.2023 [Login erforderlich];
? AJ - Al Jazeera (26.10.2022): Attack on Shiraz shrine kills 15: Iranian state media, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/26/attack-on-shiraz-shrine-kills-15-iranian-state-media, Zugriff 7.4.2023;
? BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023;
? DW - Deutsche Welle (13.11.2022): Northern Iraq: A new base for Iran's protest movement?, https://www.dw.com/en/northern-iraq-a-new-base-for-irans-protest-movement/a-63731091, Zugriff 6.4.2023;
? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.2.2023): Reisehinweise für den Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 7.4.2023;
? IRINTL - Iran International (3.9.2022): Four Iranian Forces Killed In Clashes With Taliban Border Guards, https://www.iranintl.com/en/202203098998, Zugriff 7.4.2023;
? IRINTL - Iran International (5.4.2023): IRGC Say Drone Downed Near Military Site Amidst Governorate Denials, https://www.iranintl.com/en/202304055252, Zugriff 7.4.2023;
? K24 - Kurdistan 24 (28.11.2022): Who are the Iranian-Kurdish rebels in northern Iraq?, https://www.kurdistan24.net/en/story/30066-Who-are-the-Iranian-Kurdish-rebels-in-northern-Iraq, Zugriff 6.4.2023;
? MAITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Infomation Center (3.11.2022): ISIS’s attack on a Shiite shrine in Shiraz, Iran: analysis and possible implications, https://www.terrorism-info.org.il/en/isiss-attack-on-a-shiite-shrine-in-shiraz-iran-analysis-and-possible-implications/, Zugriff 7.4.2023;
? Newsweek - Newsweek (1.12.2022): As Iran Unrest Turns to Armed Clashes, Government Prepares Fight to Survive, https://www.newsweek.com/iran-unrest-turns-armed-clashes-government-prepares-fight-survive-1763724, Zugriff 7.4.2023;
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (31.1.2023): Suspected Israeli Drone Strike In Iran Part Of New 'Containment Strategy', https://www.rferl.org/a/iran-suspected-israeli-drone-strikes-containment/32247689.html, Zugriff 7.4.2023;
? Rudaw - Rudaw Media Network (28.9.2022): IRGC rains down missiles, drones on Kurdistan Region killing nine, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/28092022, Zugriff 6.4.2023;
? TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (14.10.2022): As Anti-Regime Protests Swell Across Iran, Ethnic Minorities Demand Freedom and Equality, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/anti-regime-protests-swell-across-iran-ethnic-minorities-demand-freedom-and, Zugriff 14.3.2023;
? TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (31.10.2022): The Islamic State Attacks the Islamic Republic, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/islamic-state-attacks-islamic-republic, Zugriff 7.4.2023;
? UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023;
? UNSC - United Nations Security Council (13.2.2023): Thirty-first report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610 (2021) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087006/N2303891.pdf, Zugriff 27.3.2023;
Rechtsschutz / Justizwesen
Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltenteilung ist in der Praxis stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 23.2.2022). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023), der wiederum für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig ist (BS 23.2.2022). Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 30.11.2022). Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem jedoch regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 10.3.2023). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden (BS 23.2.2022) - nehmen v.a. in politischen Fällen jedoch massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vgl. USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021).Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltenteilung ist in der Praxis stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Artikel 57, der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 23.2.2022). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023), der wiederum für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig ist (BS 23.2.2022). Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 30.11.2022). Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem jedoch regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 10.3.2023). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden (BS 23.2.2022) - nehmen v.a. in politischen Fällen jedoch massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vergleiche USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021).
Iranische Gerichte, insbesondere Revolutionsgerichte, sind regelmäßig weit davon entfernt, faire Gerichtsverfahren zu gewährleisten (HRW 12.1.2023). So verweigerten die Behörden z.B. Untersuchungshäftlingen den Zugang zu einem Rechtsbeistand, ließen Inhaftierte "verschwinden" oder hielten sie ohne Kontakt zur Außenwelt fest (AI 27.3.2023), ließen in Prozessen "Geständnisse" als Beweise zu, die unter Folter erpresst worden waren (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023), und führten summarische und geheime Scheinprozesse durch, die keinerlei Ähnlichkeit mit fairen Verfahren aufwiesen, in denen jedoch Haftstrafen, Körperstrafen und Todesurteile verhängt wurden (AI 27.3.2023). Im Zusammenhang mit den weitverbreiteten Protesten haben die Justizbehörden im September und November 2022 über 1.000 Anklagen erhoben (HRW 12.1.2023), wobei in den ersten Wochen der Proteste über 15.000 Personen inhaftiert worden sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden Tausende Menschen willkürlich inhaftiert und/oder zu Unrecht strafrechtlich verfolgt, nur weil sie friedlich ihre Menschenrechte wahrgenommen haben. Unzählige weitere bleiben zu Unrecht in Haft (AI 27.3.2023).Iranische Gerichte, insbesondere Revolutionsgerichte, sind regelmäßig weit davon entfernt, faire Gerichtsverfahren zu gewährleisten (HRW 12.1.2023). So verweigerten die Behörden z.B. Untersuchungshäftlingen den Zugang zu einem Rechtsbeistand, ließen Inhaftierte "verschwinden" oder hielten sie ohne Kontakt zur Außenwelt fest (AI 27.3.2023), ließen in Prozessen "Geständnisse" als Beweise zu, die unter Folter erpresst worden waren (AI 27.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023), und führten summarische und geheime Scheinprozesse durch, die keinerlei Ähnlichkeit mit fairen Verfahren aufwiesen, in denen jedoch Haftstrafen, Körperstrafen und Todesurteile verhängt wurden (AI 27.3.2023). Im Zusammenhang mit den weitverbreiteten Protesten haben die Justizbehörden im September und November 2022 über 1.000 Anklagen erhoben (HRW 12.1.2023), wobei in den ersten Wochen der Proteste über 15.000 Personen inhaftiert worden sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden Tausende Menschen willkürlich inhaftiert und/oder zu Unrecht strafrechtlich verfolgt, nur weil sie friedlich ihre Menschenrechte wahrgenommen haben. Unzählige weitere bleiben zu Unrecht in Haft (AI 27.3.2023).
Gerichtswesen
Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Eine Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Die allgemeinen Gerichte des Iran sind offiziell damit beauftragt, alle Arten von Fällen und Streitigkeiten zu schlichten. Diese verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Bezirke und Distrikte des Landes. In den Strafgerichten werden Fälle gemäß der iranischen Strafprozessordnung behandelt, in den Zivilgerichten [Anm.: im Originaltext "legal courts"] gilt die Zivilprozessordnung (IrWire 9.9.2020).
Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IrWire 9.9.2020): Neben den Strafgerichten 1 und 2 existieren die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/et al. 12.2021). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IrWire 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e v?zheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/et al. 12.2021). Es wird u.a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IrWire 9.9.2020; vgl. USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - sogenannte Pressegerichte - die unter Einbeziehung von Schöffen tagen sollen. Derzeit werden Journalisten allerdings eher vor Revolutionsgerichten wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, "Propaganda gegen den Staat" und/oder das "Schüren von Angst in der öffentlichen Meinung" angeklagt - nach Ansicht eines Experten, um Prozesse unter Anwesenheit von Schöffen zu vermeiden. Pressegerichte sind derzeit nicht im Einsatz (Landinfo/et al. 12.2021).Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IrWire 9.9.2020): Neben den Strafgerichten 1 und 2 existieren die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/et al. 12.2021). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IrWire 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e v?zheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/et al. 12.2021). Es wird u.a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IrWire 9.9.2020; vergleiche USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - sogenannte Pressegerichte - die unter Einbeziehung von Schöffen tagen sollen. Derzeit werden Journalisten allerdings eher vor Revolutionsgerichten wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, "Propaganda gegen den Staat" und/oder das "Schüren von Angst in der öffentlichen Meinung" angeklagt - nach Ansicht eines Experten, um Prozesse unter Anwesenheit von Schöffen zu vermeiden. Pressegerichte sind derzeit nicht im Einsatz (Landinfo/et al. 12.2021).
Die Verfassung sieht weder die Einrichtung noch das Mandat der Revolutionsgerichte vor, die gemäß dem Dekret des ehemaligen obersten Führers, Ayatollah Khomeini, unmittelbar nach der Revolution von 1979 geschaffen wurden, wobei ein Scharia-Richter zum Leiter der Gerichte ernannt worden ist. Die Gerichte waren ursprünglich als vorübergehende Maßnahme gedacht, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, aber sie wurden später institutionalisiert und arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 20.3.2023). Die Revolutionsgerichte sollten eigentlich von der Justiz beaufsichtigt werden. In der Praxis werden sie allerdings von und für Sicherheitsbehörden betrieben, die außerhalb des Gesetzes stehen (IrWire 9.9.2020). Manche Quellen gehen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/et al. 12.2021).
Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/et al. 12.2021). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf die folgenden Delikte:
- Beleidigung des Revolutionsgründers Ayatollah Khomeini und aller Revolutionsführer, die ihm nachfolgen (JIS 8.9.2018; vgl. IrWire 9.9.2020);- Beleidigung des Revolutionsgründers Ayatollah Khomeini und aller Revolutionsführer, die ihm nachfolgen (JIS 8.9.2018; vergleiche IrWire 9.9.2020);
- Verschwörung gegen das Regime; Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen (JIS 8.9.2018); "baghei": bewaffneter Aufstand gegen die Regierung (IrWire 9.9.2020);
- Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018);
- alle Schmuggel- und Drogendelikte (JIS 8.9.2018);
- Straftaten betreffend die nationale Sicherheit des Landes; Anstiftung zur Verhetzung (JIS 8.9.2018); "moh?rebeh": Waffenaufnahme gegen Gott und Staat (IrWire 9.9.2020);
- in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018).- in Artikel 49, der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018).
Strafrecht und Sharia
Die Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der Ja'afari-Rechtsschule (BAMF 5.2021). Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen (ÖB Teheran 11.2021). Von den drei Staatsgewalten haben die Geistlichen in der Judikative die stärkste Präsenz, wobei sie eine Ausbildung in islamischer Rechtswissenschaft oder Abschlüsse von religiösen Rechtsschulen haben müssen, um Richter zu werden. Der Chef der Justiz, der Generalstaatsanwalt des Landes und alle Richter des Obersten Gerichtshofs müssen hochrangige Geistliche oder Mujtahids sein (USIP 1.8.2015), also Rechtsgelehrte, die nach schiitischer Auslegung dazu qualifiziert sind, Ijtihad zu betreiben (EB o.D.a), d.h. islamische Texte in ungeklärten Rechtsfragen unabhängig auszulegen (EB o.D.b). Die iranische Justiz ist insofern ein einzigartiges System, als sie islamische Prinzipien und eine vom französischen System inspirierte Gesamtstruktur kombiniert. Nach der islamischen Revolution wurde das Justizsystem stark verändert, um die Scharia einzubeziehen. Das neue System wurde jedoch auf einer bereits bestehenden säkularen Struktur aufgebaut, wodurch ein sehr komplexes Justizwesen entstanden ist (Landinfo/et al. 12.2021).
Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung des Falles zuständig ist. Art. 14 des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: Hadd, Qisas, Diyah und Ta’zir (Landinfo/et al. 12.2021).Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung des Falles zuständig ist. Artikel 14, des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: Hadd, Qisas, Diyah und Ta’zir (Landinfo/et al. 12.2021).
Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavad?), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nab?), Alkoholkonsum (shorb-e-khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (moh?rebeh ba khoda), Korruption auf Erden (efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den Hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, Steinigung, Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder begnadigt werden. Aufgrund der Schwere der Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten strenge Beweis- und andere Anforderungen. Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die Hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (moh?rebeh) und "Korruption auf Erden" (efs?d fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/et al. 12.2021). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Art. 217–288) behandelt (BAMF 5.2021). Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavad?), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nab?), Alkoholkonsum (shorb-e-khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (moh?rebeh ba khoda), Korruption auf Erden (efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den Hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, Steinigung, Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder begnadigt werden. Aufgrund der Schwere der Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten strenge Beweis- und andere Anforderungen. Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die Hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (moh?rebeh) und "Korruption auf Erden" (efs?d fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/et al. 12.2021). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Artikel 217 –, 288,) behandelt (BAMF 5.2021).
Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/et al. 12.2021; vgl. BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben – unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können alternativ ihre Forderung nach Vergeltung gegen Geldentschädigung (Diyah), also Blutgeld, zurücknehmen und den Täter freilassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf Diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört. In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, Diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist Diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/et al. 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Art. 289–447) und im vierten Buch das Blutgeld bzw. Diyah (Art. 448–728) behandelt (BAMF 5.2021). Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/et al. 12.2021; vergleiche BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben – unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können alternativ ihre Forderung nach Vergeltung gegen Geldentschädigung (Diyah), also Blutgeld, zurücknehmen und den Täter freilassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf Diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört. In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, Diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist Diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/et al. 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Artikel 289 –, 447,) und im vierten Buch das Blutgeld bzw. Diyah (Artikel 448 –, 728,) behandelt (BAMF 5.2021).
Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind Ta'zir-Strafen (BAMF 5.2021; vgl Landinfo/et al. 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (moj?z?t-e b?zd?randeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während Hadd, Qisas und Diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich Ta'zir und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Art. 498-512 und 610-611 IStGB); Fälschung (Art. 523-542 IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Art. 637-641 IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Art. 637), oder unislamische Kleidung (Art. 638); Diebstahl (Art. 651-667 IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Art. 701-713 IStGB). Ta’z?r-Strafen werden nach Art und Umfang nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/et al. 12.2021).Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind Ta'zir-Strafen (BAMF 5.2021; vergleiche Landinfo/et al. 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (moj?z?t-e b?zd?randeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während Hadd, Qisas und Diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich Ta'zir und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Artikel 498 -, 512 und 610 -, 611 IStGB); Fälschung (Artikel 523 -, 542, IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Artikel 637 -, 641, IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Artikel 637,), oder unislamische Kleidung (Artikel 638,); Diebstahl (Artikel 651 -, 667, IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Artikel 701 -, 713, IStGB). Ta’z?r-Strafen werden nach Art und Umfang nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/et al. 12.2021).
Wenn sich Gesetze, die seit der Gründung der Islamischen Republik erlassen wurden, mit einer spezifischen Rechtssituation nicht befassen, rät die Regierung den Richtern, ihrer Kenntnis und Auslegung der Scharia (islamisches Gesetz) Vorrang einzuräumen. Bei dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen "göttlichen Wissens" [divine knowledge] für schuldig erklären (USDOS 20.3.2023).
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, Rechtsschutz
Bei Delikten, die im starken Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Im iranischen Strafrecht sind also körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 30.11.2022). Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (Qisas) der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung kann der Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (Diyah) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen Diyah verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 11.2021).
Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch Willkür auszeichnet. Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen ein willkürliches Handeln von Richtern. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass Gerichte in politischen Verfahren nicht unabhängig agieren. Auch willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht eigentlich garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht bewusst verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erfolgt die Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (Kopftuchzwang) (AA 30.11.2022).
Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 30.11.2022).
Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 30.11.2022). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind (FH 10.3.2023). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert, zum Teil auch selbst inhaftiert und verurteilt. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 30.11.2022).
Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten finden oft hinter verschlossenen Türen unter dem Vorsitz von Geistlichen statt, ohne dass Standardgarantien eines Strafverfahrens, wie etwa die Gewährung von Zeit und Zugang zu Anwälten zur Vorbereitung einer Verteidigung, gewährleistet sind (Conversation 13.1.2023). Anwälte benötigen in der Regel schon alleine dafür die Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen moh?rebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/et al. 12.2021). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsverfahren ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 20.3.2023). Die Revolutionsgerichte haben sich bei der Verurteilung von Personen im Zusammenhang mit den Protesten seit September 2022 auf unter Folter oder durch andere Zwangsmittel erzwungene Geständnisse als Beweismittel gestützt, unter anderem auch bei Todesurteilen (UNHRC 7.2.2023). Die Revolutionsgerichte sehen meist davon ab, das Urteil an die Angeklagten zu übermitteln. In der Regel laden sie den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das Urteil. Solche Urteile sind folglich auf der elektronischen Datenbank Adliran nicht zugänglich. Rechtsanwälte dürfen Urteile lediglich direkt bei Gericht lesen und sich dort Notizen machen (Landinfo/et al. 12.2021).
In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 30.11.2022).
Doppelbestrafung
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem IStGB werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 30.11.2022).
Quellen
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? AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Iran 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089407.html, Zugriff 30.3.2023;
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? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023;
? USIP - United States Institute of Peace [USA] (1.8.2015): The Islamic Judiciary, https://iranprimer.usip.org/resource/islamic-judiciary, Zugriff 30.3.2023;
Sicherheitsbehörden
Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit. Das Informations- oder Geheimdienstministerium [vezarat -e etela’at - VAJA, wobei auch das englischsprachige Akronym MOIS weit verbreitet ist] und die Strafverfolgungsbehörden unterstehen dem Innenministerium, das dem Präsidenten verantwortlich ist. Die Islamischen Revolutionsgarden [sepah-e pasdaran -e enqhelab -e Islami - IRGC] unterstehen direkt dem Obersten Führer Khamenei. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug. Die Revolutionsgarden und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung (USDOS 20.3.2023). Die zivilen Behörden bzw. die Regierung behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022) und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 23.2.2022). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen (USDOS 20.3.2023).Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit. Das Informations- oder Geheimdienstministerium [vezarat -e etela’at - VAJA, wobei auch das englischsprachige Akronym MOIS weit verbreitet ist] und die Strafverfolgungsbehörden unterstehen dem Innenministerium, das dem Präsidenten verantwortlich ist. Die Islamischen Revolutionsgarden [sepah-e pasdaran -e enqhelab -e Islami - IRGC] unterstehen direkt dem Obersten Führer Khamenei. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug. Die Revolutionsgarden und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung (USDOS 20.3.2023). Die zivilen Behörden bzw. die Regierung behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 23.2.2022) und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 23.2.2022). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen (USDOS 20.3.2023).
Polizei - Strafverfolgungsbehörde NAJA
Die iranische Polizei wird offiziell "Strafverfolgungsbehörde" (n?r?-ye entez?m?-ye jomh?r?-ye esl?m?-ye ?r?n) genannt und ist auch unter ihrem Akronym in Farsi bekannt, nämlich NAJA. Sie unterteilt sich in verschiedene Zweige (Landinfo/et al. 12.2021): Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internet-, Drogen-, Militär-, Luftfahrt- sowie Grenzschutzpolizei, Küstenwache, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorismusbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst (AA 30.11.2022). Ungefähr die Hälfte der Polizeikräfte sind Wehrpflichtige, die in der Polizei ihren verpflichtenden Wehrdienst ableisten. Seit dem Jahr 2000 werden bestimmte Verwaltungsaufgaben in teilprivate, der NAJA angegliederte Firmen ausgelagert. Zu den Aufgaben dieser Firmen zählen beispielsweise die Ausstellung von Führerscheinen und Schutz- bzw. Wachdienste (Landinfo/et al. 12.2021).
Zu den Zweigen der NAJA gehört die Polizei für Geheimdienst und öffentliche Sicherheit (pol?s-e ettel?’?t va amn?yat-e‘ om?m? - PAVA). Eine der Untereinheiten der PAVA ist die Sittenpolizei (pol?s-e amn?yat-e akhl?q?). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen (u. a. richtig getragene Hijabs) und Männer (Vermeidung eines "unislamischen" Erscheinungsbilds) in der Öffentlichkeit sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die "islamische Moral" im Allgemeinen. Die Sittenstreife (gasht-e ersh?d [auch: "Belehrungsstreife"]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich "unzüchtig" gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: So die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/et al. 12.2021). Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod einer jungen Frau, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat zuletzt monatelange Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Anfang Dezember 2022 berichteten Medien, dass die Sittenpolizei aufgelöst werden soll (DW 4.12.2022; vgl. Tagesschau 11.3.2023), was als Zugeständnis an die Protestbewegung gewertet wurde. Mit Stand März 2023 besteht die Sittenpolizei allerdings weiterhin (Tagesschau 11.3.2023).Zu den Zweigen der NAJA gehört die Polizei für Geheimdienst und öffentliche Sicherheit (pol?s-e ettel?’?t va amn?yat-e‘ om?m? - PAVA). Eine der Untereinheiten der PAVA ist die Sittenpolizei (pol?s-e amn?yat-e akhl?q?). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen (u. a. richtig getragene Hijabs) und Männer (Vermeidung eines "unislamischen" Erscheinungsbilds) in der Öffentlichkeit sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die "islamische Moral" im Allgemeinen. Die Sittenstreife (gasht-e ersh?d [auch: "Belehrungsstreife"]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich "unzüchtig" gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: So die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/et al. 12.2021). Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod einer jungen Frau, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat zuletzt monatelange Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Anfang Dezember 2022 berichteten Medien, dass die Sittenpolizei aufgelöst werden soll (DW 4.12.2022; vergleiche Tagesschau 11.3.2023), was als Zugeständnis an die Protestbewegung gewertet wurde. Mit Stand März 2023 besteht die Sittenpolizei allerdings weiterhin (Tagesschau 11.3.2023).
Revolutionsgarden
Die Revolutionsgarden (auch bekannt als Pasdaran oder Sepah) sind sowohl militärische Kampftruppe, Sicherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation als auch eine soziale und kulturelle Macht und ein industrielles wie wirtschaftliches Konglomerat. Ihr Einfluss hat in allen genannten Bereichen im vergangenen Jahrzehnt zugenommen (Landinfo/et al. 12.2021). Die Revolutionsgarden nehmen eine Sonderrolle ein. Ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchdrungen und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eine fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie über engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 30.11.2022). Die Revolutionsgarden unterhalten auch eine eigene Bodenkampftruppe, Luftwaffe und Marine sowie mehrere Einheiten für nicht-konventionelle Kriegsführung und verdeckte Operationen. Den Revolutionsgarden unterstehen auch die Basij. Die Quds-Einheiten (sep?h-e qods) sind für alle verdeckten und militärischen Auslandseinsätze der Revolutionsgarden zuständig (Landinfo/et al. 12.2021). Heute sollen die Revolutionsgarden über ca. 190.000 Soldatinnen und Soldaten verfügen, während die regulären Streitkräfte 420.000 Mann unter Waffen haben. Hinzu kommen noch einmal 450.000 Reservisten als Teil der Basij-Milizen, die ebenfalls den Revolutionsgarden unterstellt sind (IRJ 1.2.2021), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).
Die Revolutionsgarden spielen eine dominante Rolle in der iranischen Wirtschaft (FH 10.3.2023). In den vergangenen Jahrzehnten haben sie ihren ökonomischen Einfluss massiv ausgebaut. Sie besitzen ein Baukonglomerat, das bei vielen strategischen Infrastrukturprojekten und milliardenschweren Investitionen federführend ist: Khatam-al-Anbia. Die Revolutionsgarden betreiben gigantische Wirtschaftsunternehmen, bauen Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und U-Bahnen. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv. Wie groß der Anteil der iranischen Volkswirtschaft insgesamt ist, den die Revolutionsgarden inzwischen kontrollieren, lässt sich nicht sagen. Genaue Statistiken und Daten dazu fehlen (DW 7.3.2023). Die Unternehmen der Revolutionsgarden sind jedenfalls breit aufgestellt. Unter anderem betreiben sie auch Hotelketten, Versicherungen, private Banken und entwickeln Kriegsgerät (LMD 2020a). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern (DW 18.2.2016). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert. Er wurde verdrängt und ist gegenüber der Marktbeherrschung der Garden nicht mehr wettbewerbsfähig (IRJ 1.2.2021).
Die Revolutionsgarden sind nicht nur in Iran, sondern auch in der Region aktiv. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland ausgebildet (Tagesschau 8.6.2017).
Basij
Die Basij haben unter anderem in Schulen und Universitäten Stützpunkte, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist (ÖB Teheran 11.2021). Sie sind auch in Moscheen stationiert (DW 7.3.2023). Das Regime setzt eine ausgewählte Gruppe an Basij in Zivil für Sicherheitsagenden und zur "Kontrolle bei Massenansammlungen" ein (Kayhan 14.10.2022). Diese Einheiten sind bewaffnet und werden in Zivil zur gewaltsamen Unterdrückung von Demonstrationen eingesetzt. So spielen sie bei der Unterdrückung der Protestaktionen [seit September 2022] eine Schlüsselrolle (DW 7.3.2023). Die meist jungen Freiwilligen absolvieren normalerweise eine begrenzte Ausbildung, um als Hilfskräfte für die lokale Sicherheit zu dienen und die staatliche Kontrolle über die Gesellschaft durchzusetzen, indem sie Demonstrationen unterdrücken und Informationen sammeln (IRINTL 1.7.2022). Alle Basij-Mitglieder, die über 15 Jahre alt sind, müssen als Teil ihres Dienstes ein zweimonatiges Militärtraining bei den Revolutionsgarden absolvieren (FP 30.1.2023). Die Basij-Organisation ist in verschiedene Zweige mit unterschiedlichen Spezialisierungen unterteilt (USIP 6.10.2010; vgl. ABC News 13.10.2022). Der Sicherheitsapparat der Basij umfasst bewaffnete Brigaden, Aufstandsbekämpfungseinheiten und ein umfangreiches Netzwerk an Informanten (ABC News 13.10.2022). Darüber hinaus gibt es auch Zweige wie zum Beispiel die Schüler-Basij [basij-e danesh-amouzi], Studenten-Basij [basij-e daneshjouyi] oder die Arbeiter-Basij [basij-e karegaran], die ein Gegengewicht zu zivilgesellschaftlichen Organisationen wie Gewerkschaften oder Studentenvereinigungen bilden sollen (USIP 6.10.2010).Die Basij haben unter anderem in Schulen und Universitäten Stützpunkte, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist (ÖB Teheran 11.2021). Sie sind auch in Moscheen stationiert (DW 7.3.2023). Das Regime setzt eine ausgewählte Gruppe an Basij in Zivil für Sicherheitsagenden und zur "Kontrolle bei Massenansammlungen" ein (Kayhan 14.10.2022). Diese Einheiten sind bewaffnet und werden in Zivil zur gewaltsamen Unterdrückung von Demonstrationen eingesetzt. So spielen sie bei der Unterdrückung der Protestaktionen [seit September 2022] eine Schlüsselrolle (DW 7.3.2023). Die meist jungen Freiwilligen absolvieren normalerweise eine begrenzte Ausbildung, um als Hilfskräfte für die lokale Sicherheit zu dienen und die staatliche Kontrolle über die Gesellschaft durchzusetzen, indem sie Demonstrationen unterdrücken und Informationen sammeln (IRINTL 1.7.2022). Alle Basij-Mitglieder, die über 15 Jahre alt sind, müssen als Teil ihres Dienstes ein zweimonatiges Militärtraining bei den Revolutionsgarden absolvieren (FP 30.1.2023). Die Basij-Organisation ist in verschiedene Zweige mit unterschiedlichen Spezialisierungen unterteilt (USIP 6.10.2010; vergleiche ABC News 13.10.2022). Der Sicherheitsapparat der Basij umfasst bewaffnete Brigaden, Aufstandsbekämpfungseinheiten und ein umfangreiches Netzwerk an Informanten (ABC News 13.10.2022). Darüber hinaus gibt es auch Zweige wie zum Beispiel die Schüler-Basij [basij-e danesh-amouzi], Studenten-Basij [basij-e daneshjouyi] oder die Arbeiter-Basij [basij-e karegaran], die ein Gegengewicht zu zivilgesellschaftlichen Organisationen wie Gewerkschaften oder Studentenvereinigungen bilden sollen (USIP 6.10.2010).
Wichtigste Nachrichten- und Geheimdienste
Die beiden wichtigsten Geheimdienste Irans sind das MOIS und der Geheimdienst der Revolutionsgarden (USIP 17.2.2023). Das MOIS ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst und den technischen Aufklärungsdienst. Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus (AA 30.11.2022). Die Missionen des MOIS und des Geheimdienstes der Revolutionsgarden überlappen sich deutlich, da beide Institutionen umfangreiche Aufgabenbereiche haben. Die Hauptaufgabe des MOIS wie des Geheimdienstes der Revolutionsgarden ist es, die Islamische Republik an der Macht zu halten. Die Überwachung von Dissidenten im In- und Ausland und die Unterdrückung organisierter Opposition sind wichtige Aufgabenfelder der Dienste (USIP 17.2.2023). Das MOIS ist laut dem Verfassungsschutz der Bundesrepublik Deutschland der Hauptakteur iranischer Nachrichtendienstaktivitäten in Deutschland. In seinem Fokus stehen insbesondere iranische Oppositionsgruppen. Darüber hinaus sind auch die geheimdienstlich agierenden Quds-Kräfte in Deutschland aktiv (BMIH 7.6.2022). Das Netzwerk iranischer Nachrichtendienste ist auch in Österreich präsent (BMI 2022). Der Leiter des MOIS hat einen Kabinettsposten inne und ist dem Präsidenten verantwortlich. Der Geheimdienst der Revolutionsgarden fällt dagegen unter die militärische Befehlskette und untersteht direkt dem Obersten Führer (USIP 17.2.2023).
Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten
Zur Überwachung des Internets wurde der "Hohe Rat für den Cyberspace" gegründet. Er setzt sich aus hochrangigen Militärs und Politikern zusammen (DlF 26.9.2022; vgl. RSF o.D.a). Dem Innenministerium unterstellt ist darüber hinaus die Cyberpolizei (pol?s-e faz?-ye toul?d va tab?dol-e ettel?’?t - FATA), wortwörtlich die "Polizei für virtuellen Raum und Informationsaustausch" (Landinfo/et al. 12.2021). Sie beschäftigt sich mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 30.11.2022). Die Ausforschung von Verkäufern von Virtual Private Network (VPN)-Zugängen zählt ebenfalls zum Aufgabenfeld der FATA. Das Aufgabenfeld der FATA überlappt sich mit jenem des Zentrums zur Überwachung Organisierter Kriminalität (markaz-e barras?-ye jar?’em-e s?zm?n-y?fteh - CIOC) und dem Cyberverteidigungskommando der Revolutionsgarden (qar?rg?h-e def?’-e s?iber?). Diese beschäftigen sich jedoch in stärkerem Ausmaß mit Fragen der nationalen Sicherheit, wie zum Beispiel der Verbreitung von Onlinematerial kurdischer Parteien und politischer Bewegungen, oder der Verbreitung des christlichen Glaubens in den sozialen Medien. Die FATA beschäftigt sich demgegenüber eher mit "einfachen" Verbrechen, darunter auch Sittenverbrechen (Landinfo/et al. 12.2021).Zur Überwachung des Internets wurde der "Hohe Rat für den Cyberspace" gegründet. Er setzt sich aus hochrangigen Militärs und Politikern zusammen (DlF 26.9.2022; vergleiche RSF o.D.a). Dem Innenministerium unterstellt ist darüber hinaus die Cyberpolizei (pol?s-e faz?-ye toul?d va tab?dol-e ettel?’?t - FATA), wortwörtlich die "Polizei für virtuellen Raum und Informationsaustausch" (Landinfo/et al. 12.2021). Sie beschäftigt sich mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 30.11.2022). Die Ausforschung von Verkäufern von Virtual Private Network (VPN)-Zugängen zählt ebenfalls zum Aufgabenfeld der FATA. Das Aufgabenfeld der FATA überlappt sich mit jenem des Zentrums zur Überwachung Organisierter Kriminalität (markaz-e barras?-ye jar?’em-e s?zm?n-y?fteh - CIOC) und dem Cyberverteidigungskommando der Revolutionsgarden (qar?rg?h-e def?’-e s?iber?). Diese beschäftigen sich jedoch in stärkerem Ausmaß mit Fragen der nationalen Sicherheit, wie zum Beispiel der Verbreitung von Onlinematerial kurdischer Parteien und politischer Bewegungen, oder der Verbreitung des christlichen Glaubens in den sozialen Medien. Die FATA beschäftigt sich demgegenüber eher mit "einfachen" Verbrechen, darunter auch Sittenverbrechen (Landinfo/et al. 12.2021).
Reguläre Armee - Artesh
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung (AA 30.11.2022).
Behandlung der Zivilbevölkerung
In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS 23.2.2018). Die kurdische Region ist das am stärksten militarisierte Gebiet Irans. Die Regierung überwacht die Bevölkerung dort durch ein Netzwerk von Kontrollpunkten (DIS 7.2.2020).
Angehörige der Sicherheitskräfte können Misshandlungen begehen, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Die Regierung unternimmt nur wenige Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begehen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Straflosigkeit bleibt auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte allgegenwärtig (USDOS 20.3.2023).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Parties oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021). Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern "überambitionierte Freiwillige", die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die "Hezbollahis", also "Parteigänger Gottes" und vertreten dabei das islamische Prinzip des "Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten" (al-amr bi-l-ma?r?f wa-n-nahy ?ani-l-munkar) [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah]. Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den übereifrigen, politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen, die sich als Schutzherren der öffentlichen Moral aufspielen. Sie lassen die Miliz gewähren und vertrauen darauf, dass sich die Gewalt im Rahmen hält (Zenith 21.9.2022).
Es wird sowohl von "großer" Korruption durch hochrangige Vertreter der Sicherheits- und Strafvollzugsbehörden berichtet (FP 28.2.2023; vgl. IrWire 4.6.2021) als auch von der Zahlung von Bestechungsgeldern ("Teegeld") an Polizeibeamte, beispielsweise zur Vermeidung von Strafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen oder Drogenbesitzes. Manchmal werden auch Mitglieder der Revolutionsgarden und Basij oder Richter bestochen, um Strafen wegen schwerwiegenderer Taten zu verhindern, oder um Gerichtsprozesse zu beeinflussen. Umgekehrt zahlen auch Einbruchsopfer manchmal Bestechungsgelder an Polizisten, um die "Chancen auf die Fassung des Diebes zu erhöhen" (IrWire 28.4.2021). Die Bestechung von Militärangehörigen, Polizeibeamten und anderen Mitgliedern der Strafvollzugsbehörden in Iran wurde als "systemisch" bezeichnet. Begünstigende Faktoren sind unter anderem die Anwerbung von Personen mit Vorstrafen als Polizeibeamte. Auch Ungleichheiten und Lohndiskriminierung spielen eine Rolle, ebenso wie das Fehlen einer angemessenen Aufsicht durch verantwortliche Beamte. Die Polizei leidet zudem an "ineffizienter Organisation" (IrWire 6.9.2021).Es wird sowohl von "großer" Korruption durch hochrangige Vertreter der Sicherheits- und Strafvollzugsbehörden berichtet (FP 28.2.2023; vergleiche IrWire 4.6.2021) als auch von der Zahlung von Bestechungsgeldern ("Teegeld") an Polizeibeamte, beispielsweise zur Vermeidung von Strafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen oder Drogenbesitzes. Manchmal werden auch Mitglieder der Revolutionsgarden und Basij oder Richter bestochen, um Strafen wegen schwerwiegenderer Taten zu verhindern, oder um Gerichtsprozesse zu beeinflussen. Umgekehrt zahlen auch Einbruchsopfer manchmal Bestechungsgelder an Polizisten, um die "Chancen auf die Fassung des Diebes zu erhöhen" (IrWire 28.4.2021). Die Bestechung von Militärangehörigen, Polizeibeamten und anderen Mitgliedern der Strafvollzugsbehörden in Iran wurde als "systemisch" bezeichnet. Begünstigende Faktoren sind unter anderem die Anwerbung von Personen mit Vorstrafen als Polizeibeamte. Auch Ungleichheiten und Lohndiskriminierung spielen eine Rolle, ebenso wie das Fehlen einer angemessenen Aufsicht durch verantwortliche Beamte. Die Polizei leidet zudem an "ineffizienter Organisation" (IrWire 6.9.2021).
Quellen
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Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung (AA 30.11.2022) und dem Strafgesetzbuch verboten, ebenso wie die Verwendung von unter Zwang erlangten Geständnissen in Gerichtsprozessen (UNHRC 13.1.2022). Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023) bzw. weit verbreitet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022a). Folter wird in politischen Fällen nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet (AA 30.11.2022). Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IrWire 17.2.2023; vgl. AA 30.11.2022). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 10.3.2023). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IrWire 17.2.2023; vgl. AA 30.11.2022). Durch Folter erzwungene "Geständnisse" wurden im staatlichen Fernsehen ausgestrahlt und regelmäßig für Schuldsprüche herangezogen (AI 29.3.2022a).Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung (AA 30.11.2022) und dem Strafgesetzbuch verboten, ebenso wie die Verwendung von unter Zwang erlangten Geständnissen in Gerichtsprozessen (UNHRC 13.1.2022). Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023) bzw. weit verbreitet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AI 29.3.2022a). Folter wird in politischen Fällen nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet (AA 30.11.2022). Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IrWire 17.2.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 10.3.2023). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IrWire 17.2.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Durch Folter erzwungene "Geständnisse" wurden im staatlichen Fernsehen ausgestrahlt und regelmäßig für Schuldsprüche herangezogen (AI 29.3.2022a).
Der Tod einer jungen Frau im September 2022, nachdem sie von der Moralpolizei in Teheran wegen eines "unangemessen" getragenen Hijabs verhaftet worden war, führte zu weitverbreiteten Protesten, wobei in jüngster Zeit mehrere Vorfälle bekannt wurden, bei denen die Polizei unrechtmäßig Gewalt gegen Frauen anwandte, die sich nicht an die auferlegten Bekleidungsvorschriften für Frauen hielten (HRW 16.9.2022). Im Zuge der Niederschlagung der Proteste festgenommene Personen waren Berichten zufolge mitunter der Folter ausgesetzt, teilweise mit Todesfolge, (BBC 19.12.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2023, NDR 1.2.2023, IrWire 17.2.2023) ebenso wie sexuellem Missbrauch und Vergewaltigungen (USDOS 20.3.2023). Laut einer Untersuchung von IranWire [Anm.: regimekritische Nachrichtenorganisation] lassen sich die Todesursachen von Gefangenen oder vor Kurzem aus der Haft Entlassenen, darunter auch Protestteilnehmern, in folgende Hauptkategorien unterteilen: 1. verweigerte medizinische Behandlung; 2. unmittelbare Zufügung extremer und qualvoller körperlicher Verletzungen; 3. unmittelbare Zufügung extremer und qualvoller mentaler und emotionaler Schäden. Die Ursache für den Tod von Gefangenen kurz nach der Entlassung ist in den meisten Fällen Selbstmord, der auf die Haftbedingungen oder die Angst vor einer Rückkehr in diese Bedingungen zurückzuführen ist (IrWire 17.2.2023).Der Tod einer jungen Frau im September 2022, nachdem sie von der Moralpolizei in Teheran wegen eines "unangemessen" getragenen Hijabs verhaftet worden war, führte zu weitverbreiteten Protesten, wobei in jüngster Zeit mehrere Vorfälle bekannt wurden, bei denen die Polizei unrechtmäßig Gewalt gegen Frauen anwandte, die sich nicht an die auferlegten Bekleidungsvorschriften für Frauen hielten (HRW 16.9.2022). Im Zuge der Niederschlagung der Proteste festgenommene Personen waren Berichten zufolge mitunter der Folter ausgesetzt, teilweise mit Todesfolge, (BBC 19.12.2022; vergleiche RFE/RL 3.2.2023, NDR 1.2.2023, IrWire 17.2.2023) ebenso wie sexuellem Missbrauch und Vergewaltigungen (USDOS 20.3.2023). Laut einer Untersuchung von IranWire [Anm.: regimekritische Nachrichtenorganisation] lassen sich die Todesursachen von Gefangenen oder vor Kurzem aus der Haft Entlassenen, darunter auch Protestteilnehmern, in folgende Hauptkategorien unterteilen: 1. verweigerte medizinische Behandlung; 2. unmittelbare Zufügung extremer und qualvoller körperlicher Verletzungen; 3. unmittelbare Zufügung extremer und qualvoller mentaler und emotionaler Schäden. Die Ursache für den Tod von Gefangenen kurz nach der Entlassung ist in den meisten Fällen Selbstmord, der auf die Haftbedingungen oder die Angst vor einer Rückkehr in diese Bedingungen zurückzuführen ist (IrWire 17.2.2023).
Folter wird sowohl seitens der Polizei, im parallelen System der Basij/Pasdaran als auch in Gefängnissen angewandt (ÖB Teheran 11.2021). Fälle von Folter wie auch Todesfälle aufgrund von Gewaltanwendung wurden überdies in verschiedenen Prozessstadien verzeichnet, beispielsweise während Voruntersuchungen und in Haftzentren von ermittelnden Polizeieinheiten (Agahi), dem Geheimdienstministerium, der regulären Stadtpolizei sowie von Grenz- und Einwanderungspolizei, Cyber-Polizei, den Revolutionsgarden (UNHRC 13.1.2022) wie auch der Moralpolizei (HRW 16.9.2022). Menschenrechtsorganisationen verwiesen häufig auf Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert wurden, insbesondere in den Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses, die Berichten zufolge von den Revolutionsgarden kontrolliert werden (USDOS 20.3.2023) bzw. dem Geheimdienstministerium unterstehen und in dem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 30.11.2022). Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 20.3.2023).
Gerichte verhängen weiterhin körperliche Strafen, wie zum Beispiel Auspeitschungen, Blendung, Steinigung und Amputation. Diese werden von der iranischen Regierung als "Strafe" und nicht als Folter betrachtet (USDOS 20.3.2023). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
? AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Iran 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 10.2.2023;
? BBC - British Broadcasting Corporation (19.12.2022): Iran protests: Family finds signs of torture on man's exhumed body, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-64025754, Zugriff 10.2.2023;
? FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;
? HRW - Human Rights Watch (16.9.2022): Woman Dies in Custody of Iran’s ‘Morality Police’, https://www.hrw.org/news/2022/09/16/woman-dies-custody-irans-morality-police, Zugriff 10.2.2023;
? IrWire - Iran Wire (17.2.2023): Death is My Business: A Look at the Death of Citizens in the Custody of the Islamic Republic , https://iranwire.com/en/politics/113911-death-is-my-business-a-look-at-the-death-of-citizens-in-the-custody-of-the-islamic-republic/, Zugriff 22.3.2023;
? NDR - Norddeutscher Rundfunk (1.2.2023): Knochenbrüche, Peitschenhiebe, psychische Gewalt: Recherche gibt umfassend Einblick in Irans Folterpraxis gegen Demonstranten, https://www.ndr.de/der_ndr/presse/mitteilungen/Knochenbrueche-Peitschenhiebe-psychische-Gewalt-Recherche-gibt-umfassend-Einblick-in-Irans-Folterpraxis-gegen-Demonstranten,pressemeldungndr23706.html, Zugriff 17.2.2023;
? ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2023): 'They Deserve To Die': Iranian Doctors Who Treated Wounded Protesters 'Arrested, Tortured', https://www.ecoi.net/de/dokument/2086333.html, Zugriff 10.2.2023;
? UNHRC - United Nations Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf, Zugriff 10.2.2023;
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023;
Allgemeine Menschenrechtslage
Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien" (AA 30.11.2022).Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Artikel 4, IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien" (AA 30.11.2022).
Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR)
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) (ICCPR)
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD)
- Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit islamischem Recht) (CRC)
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (CRC-OP-SC)
- Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)
- Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
- UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
- UN-Apartheid-Konvention
- Internationales Übereinkommen gegen Apartheid im Sport (AA 28.1.2022)
Bislang hat Iran auch 15 Konventionen und ein Protokoll der International Labor Organization (ILO) unterzeichnet (FITR 8.2.2023).
Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert:
- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)
- Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention (OP-CAT)
- Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR)
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)
- Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CED)
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (CRC-OP-AC) (unterzeichnet aber nicht ratifiziert) (AA 28.1.2022).
Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch die Regierung und ihre Vertreter, vor allem Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard für "schwerste Verbrechen" entsprechen, oder für Verbrechen, die von jugendlichen Straftätern begangen wurden, sowie Hinrichtungen nach Gerichtsverfahren ohne ordnungsgemäßen Prozess; Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich politischer Gefangener. Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Bestrafung von Familienmitgliedern, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und strafrechtliche Verfolgung sogar von Verleumdung und übler Nachrede; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weitverbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften. Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (USDOS 20.3.2023).
Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 30.11.2022).Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Artikel eins bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 30.11.2022).
Die Behörden haben im Jahr 2022 weitverbreitete Proteste, bei denen Grundrechte gefordert wurden, brutal unterdrückt, wobei die Sicherheitskräfte unrechtmäßig mit übermäßiger und tödlicher Gewalt gegen die Demonstranten vorgingen. Sie verhafteten und verurteilten im Jahr 2022 zahlreiche friedliche Menschenrechtsaktivisten aufgrund vager Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und unterließen es, Berichten über Misshandlungen oder Folter durch Polizei und Sicherheitskräfte nachzugehen. Die Sicherheitskräfte nehmen ethnische und religiöse Minderheiten ins Visier und setzen diskriminierende Kleidervorschriften für Frauen gewaltsam durch (HRW 12.1.2023). Auch Umweltaktivisten sind von Geldbußen, Haftstrafen und Folter betroffen (BS 23.2.2022).
Quellen
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran (Stand: 23.12.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 24.3.2023 [Login erforderlich];
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
• BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023;
• FITR - Financial Tribune (8.2.2023): Iran Ratifies ILO Convention on Occupational Safety, Health, https://financialtribune.com/articles/domestic-economy/117037/iran-ratifies-ilo-convention-on-occupational-safety-health, Zugriff 24.3.2023;
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2020): Iran: Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2023;
• HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085460.html, Zugriff 14.3.2023;
• ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
• USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023;
Meinungs- und Pressefreiheit, Internet
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, es sei denn, etwas wird als "schädlich für die Grundprinzipien des Islam oder die Rechte der Öffentlichkeit" angesehen (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 30.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023), sowohl online als auch offline (FH 10.3.2023). Die Gesetzgebung sieht die strafrechtliche Verfolgung von Personen vor, die der Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit oder der "Beleidigung" des Islam beschuldigt werden. Die Regierung nutzt Gesetze, um Personen, welche die Regierung direkt kritisieren oder Menschenrechtsprobleme ansprechen, einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, sowie um normale Bürger zur Einhaltung des Moralkodex der Regierung zu zwingen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, es sei denn, etwas wird als "schädlich für die Grundprinzipien des Islam oder die Rechte der Öffentlichkeit" angesehen (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 30.11.2022; vergleiche HRW 12.1.2023), sowohl online als auch offline (FH 10.3.2023). Die Gesetzgebung sieht die strafrechtliche Verfolgung von Personen vor, die der Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit oder der "Beleidigung" des Islam beschuldigt werden. Die Regierung nutzt Gesetze, um Personen, welche die Regierung direkt kritisieren oder Menschenrechtsprobleme ansprechen, einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, sowie um normale Bürger zur Einhaltung des Moralkodex der Regierung zu zwingen (USDOS 20.3.2023).
Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet (AA 30.11.2022). Satellitenschüsseln sind verboten, und Übertragungen in persischer Sprache aus dem Ausland werden regelmäßig gestört (sogenanntes Jamming). Die Polizei führt regelmäßig Razzien in Privathäusern durch und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 10.3.2023). Mit Stand Jänner 2022 nutzten über 80 % der Bevölkerung das Internet (FH 18.10.2022), wobei mehr als 60 % des Internetverkehrs über mobiles Internet läuft (RSF 5.10.2022). Seit 2009 haben die Behörden erhebliche Mittel in den Ausbau der Infrastruktur, aber auch in die Kontrolle ihrer Nutzung investiert (Landinfo 9.11.2022). Die Investitionen der Regierung in die IKT-Infrastruktur haben die Internetanbindung ländlicher Gebiete verbessert und die Kluft zwischen Stadt und Land etwas verringert, auch wenn die Preise weiterhin hoch sind (FH 18.10.2022). Zensur und Überwachung sind umfassend. Es wurde eine Cyberpolizei eingerichtet, und auch mehrere andere Regierungsbehörden haben Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Internets und der sozialen Medien (Landinfo 9.11.2022). Mit dem National Information Network (NIN) haben die iranischen Behörden eine lokalisierte Internetarchitektur aufgebaut. Damit sind die Behörden in der Lage, die Verbindungen zum globalen Internet zu kappen und gleichzeitig die inländischen Dienste online zu halten (FH 18.10.2022).
Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert, wobei das staatliche Fernsehen für die iranische Bevölkerung eine wichtige Informationsquelle ist (FH 10.3.2023). Auch wenn die iranische Presselandschaft bislang eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums widergespiegelt hat, ist mit der Amtsübernahme der ultrakonservativen Regierung eine deutlich strengere Berichterstattung auf Regimelinie feststellbar. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter "roter Linien" des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen (AA 30.11.2022). Nach dem Gesetz wird jeder, der in irgendeiner Form "Propaganda" gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen betreibt, mit drei Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft (USDOS 20.3.2023), wobei "Propaganda" nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 11.2021). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB Teheran 11.2021) sowie Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 30.11.2022). Infolge der Mitte September 2022 ausgebrochenen landesweiten Proteste hat der Druck auf Journalistinnen und Journalisten weiter zugenommen (AA 30.11.2022). Es kam zu einer Welle an Festnahmen und Verhaftungen iranischer Medienschaffender, die über den Tod der 22-jährigen Kurdin Mahsa Amini und die darauffolgenden Proteste berichtet hatten (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023).Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert, wobei das staatliche Fernsehen für die iranische Bevölkerung eine wichtige Informationsquelle ist (FH 10.3.2023). Auch wenn die iranische Presselandschaft bislang eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums widergespiegelt hat, ist mit der Amtsübernahme der ultrakonservativen Regierung eine deutlich strengere Berichterstattung auf Regimelinie feststellbar. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter "roter Linien" des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen (AA 30.11.2022). Nach dem Gesetz wird jeder, der in irgendeiner Form "Propaganda" gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen betreibt, mit drei Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft (USDOS 20.3.2023), wobei "Propaganda" nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 11.2021). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB Teheran 11.2021) sowie Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 30.11.2022). Infolge der Mitte September 2022 ausgebrochenen landesweiten Proteste hat der Druck auf Journalistinnen und Journalisten weiter zugenommen (AA 30.11.2022). Es kam zu einer Welle an Festnahmen und Verhaftungen iranischer Medienschaffender, die über den Tod der 22-jährigen Kurdin Mahsa Amini und die darauffolgenden Proteste berichtet hatten (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023).
Inhaftierte Journalisten sind – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt, die sich aufgrund der COVID-19-Pandemie noch verschärft haben. Unter politischen Gefangenen kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, auch gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung (AA 30.11.2022). Reporter ohne Grenzen bezeichnet Iran als eines der repressivsten Länder weltweit für Journalistinnen und Journalisten (RSF o.D.b). 2022 belegte das Land Rang 178 von 180 in der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen [Anm.: je höher der Rang, desto geringer die Pressefreiheit] (RSF 2022).
Ebenso unter Druck stehen Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als "unislamisch" oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist "regimefeindlicher Propaganda" und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 11.2021).
Die regimekritische Debatte findet weitgehend in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch (Landinfo 9.11.2022). Die sozialen Medien sind ein wichtiger Bestandteil der Protestbewegung seit Mitte September 2022 und werden zur Mobilisierung wie auch zur Verbreitung der Protestbotschaften verwendet (DW 15.11.2022). Irans vage definierte Redebeschränkungen, harte strafrechtliche Sanktionen und die staatliche Überwachung der Online-Kommunikation gehören zu den Faktoren, welche die Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, sich an offenen und freien privaten Diskussionen zu beteiligen. Trotz der Risiken und Einschränkungen äußern viele ihre abweichende Meinung in den sozialen Medien und umgehen in einigen Fällen die offiziellen Sperren auf bestimmten Plattformen (FH 10.3.2023).
Millionen Internetseiten sind gesperrt bzw. nur via Virtual Private Network (VPN) erreichbar (ÖB Teheran 11.2021). Soziale Medienplattformen und Messaging-Tools wie Telegram, Twitter, Facebook, YouTube und Signal werden blockiert, aber verschiedene "Umgehungswerkzeuge" wie VPNs sind weit verbreitet (Landinfo 9.11.2022), wenn auch illegal (USDOS 20.3.2023). Im Zuge der Repressionen gegen die Proteste seit September 2022 nahm die Regierung auch VPNs ins Visier (RSF 5.10.2022).
Im November 2019 verhängten die Behörden zum ersten und bislang einzigen Mal eine landesweite, fast vollständige Abschaltung des Internets für mindestens sieben Tage. Die Entscheidung, das Land vom weltweiten Internet zu trennen, wurde vom Nationalen Sicherheitsrat nach einer Protestwelle getroffen, die durch die plötzliche Ankündigung einer erheblichen Erhöhung der Treibstoffpreise ausgelöst worden war. Örtlich begrenzte Internetabschaltungen werden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden und eine genaue Berichterstattung über Demonstrationen zu verhindern (FH 18.10.2022), so auch bei den Protesten nach dem Tod von Mahsa Amini im September 2022 (taz 22.9.2022). Auch kommt es zu Drosselungen der Internetgeschwindigkeit (NatGeo 17.10.2022; vgl. Intercept 28.10.2022).Im November 2019 verhängten die Behörden zum ersten und bislang einzigen Mal eine landesweite, fast vollständige Abschaltung des Internets für mindestens sieben Tage. Die Entscheidung, das Land vom weltweiten Internet zu trennen, wurde vom Nationalen Sicherheitsrat nach einer Protestwelle getroffen, die durch die plötzliche Ankündigung einer erheblichen Erhöhung der Treibstoffpreise ausgelöst worden war. Örtlich begrenzte Internetabschaltungen werden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden und eine genaue Berichterstattung über Demonstrationen zu verhindern (FH 18.10.2022), so auch bei den Protesten nach dem Tod von Mahsa Amini im September 2022 (taz 22.9.2022). Auch kommt es zu Drosselungen der Internetgeschwindigkeit (NatGeo 17.10.2022; vergleiche Intercept 28.10.2022).
Der Internetverlauf kann "gefiltert" bzw. mitgelesen werden. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyberkrieg" gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln (AA 30.11.2022). Der Staat überwacht soziale Medien auf Aktivitäten, die er für illegal hält. Im Mai 2020 kündigte die Cyberpolizei FATA an, dass das Nichttragen des Hijabs im Internet als Straftat betrachtet wird und dass diejenigen, die diese Regel nicht befolgen, strafrechtlich verfolgt werden. Die Regierungsbehörden verhaften Nutzer sozialer Medien wegen ihrer Beteiligung an Online-Mobilisierungsinitiativen. Im Juli 2022 protestierten Frauen in den sozialen Medien gegen die strengen Hijab-Gesetze des Landes, indem sie Videos posteten, in denen sie ihren Hijab ablegten. Während dieser Zeit wurde eine Aktivistin verhaftet, nachdem sie an der Social-Media-Kampagne "Nein zur Hijab-Pflicht" teilgenommen hatte (FH 18.10.2022). Seit Beginn der Massenproteste Ende September 2022 verhafteten die Behörden Tausende von Menschen, darunter Prominente, Menschenrechtsaktivisten und andere, die ihre Unterstützung für die Bewegung durch Beiträge in den sozialen Medien oder durch die öffentliche Missachtung der Hijab-Vorschriften, die zu Mahsa Aminis Verhaftung und Tod geführt hatten, zum Ausdruck gebracht haben. Die Revolutionsgarden (IRGC) forderten die Justiz auf, jeden strafrechtlich zu verfolgen, der "falsche Nachrichten und Gerüchte" verbreitet (FH 10.3.2023).
Abseits von Maßnahmen, wie der Überwachung von Inhalten im Internet (AA 30.11.2022) und der Drosselung der Internetgeschwindigkeit (NatGeo 17.10.2022), ist wenig über die konkrete Vorgehensweise der Behörden bei der Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wird jedoch vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwenden, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt, mit denen sie die Nutzung der Telefone ihrer Kunden verändern, stören und überwachen können, wie zum Beispiel die Datenverbindungen verlangsamen, die Verschlüsselung von Telefongesprächen knacken, die Bewegungen von Einzelpersonen oder großen Gruppen verfolgen und detaillierte Zusammenfassungen von Metadaten darüber erstellen, wer mit wem, wann und wo gesprochen hat (Intercept 28.10.2022). Beobachterinnen der derzeitigen Proteste berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten haben, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022).
Quellen
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
• DW - Deutsche Welle (15.11.2022): Iranians use social media to keep protest movement alive, https://www.dw.com/en/iranians-use-social-media-to-keep-protest-movement-alive/a-63767075, Zugriff 23.3.2023;
• FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;
• FH - Freedom House (18.10.2022): Freedom on the Net 2022 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2081758.html, Zugriff 23.3.2023;
• HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085460.html, Zugriff 14.3.2023;
• Intercept - Intercept, The (28.10.2022): HACKED DOCUMENTS: HOW IRAN CAN TRACK AND CONTROL PROTESTERS’ PHONES, https://theintercept.com/2022/10/28/iran-protests-phone-surveillance/?mc_cid=1909e734fc&mc_eid=3e61af82a4, Zugriff 23.3.2023;
• Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2022): Iran: Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083376/Temanotat-Iran-Internett-og-sosiale-medier-09112022.pdf, Zugriff 23.3.2023;
• NatGeo - National Geographic (17.10.2022): „Frau, Leben, Freiheit”: Die Proteste in Iran und ihre Geschichte, https://www.nationalgeographic.de/geschichte-und-kultur/2022/10/frau-leben-freiheit-proteste-iran-geschichte-frauenrechte, Zugriff 14.3.2023;
• ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
• RSF - Reporter ohne Grenzen (2022): Rangliste der Pressefreiheit 2022, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2022/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2022.pdf, Zugriff 23.3.2023;
• RSF - Reporter ohne Grenzen (5.10.2022): How the Islamic Republic has enslaved Iran’s Internet, https://www.ecoi.net/de/dokument/2080602.html, Zugriff 23.3.2023;
• RSF - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Iran, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/iran, Zugriff 23.3.2023;
• taz - Tageszeitung, Die (22.9.2022): Kampf um die Informationen, https://taz.de/Proteste-im-Iran/!5879784/, Zugriff 24.3.2023;
• USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023;
• Wired - Wired (10.1.2023): Iran Says Face Recognition Will ID Women Breaking Hijab Laws, https://www.wired.com/story/iran-says-face-recognition-will-id-women-breaking-hijab-laws/?mc_cid=476a7f16e9&mc_eid=3e61af82a4, Zugriff 23.3.2023;
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
In der Verfassung heißt es, dass öffentliche Demonstrationen zulässig sind, wenn sie "den Grundprinzipien des Islam nicht abträglich sind". In der Praxis sind in der Regel nur staatlich genehmigte Demonstrationen erlaubt (FH 10.3.2023). Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen somit unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen der Opposition sind seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden, finden jedoch in kleinem Umfang statt (AA 30.11.2022). Die Sicherheitskräfte lösten in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer fest und wendeten tödliche Gewalt gegen sie an (FH 10.3.2023). Demgegenüber stehen Demonstrationen systemnaher Organisationen, zu deren Teilnahme Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sowie Schüler und Studierende teilweise verpflichtet werden (AA 30.11.2022).
Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt. Die [bis zu den Protesten ab Mitte September 2022] größte Protestwelle wurde durch den massiven Betrug bei den Präsidentschaftswahlen 2009 ausgelöst und brachte Millionen von Menschen auf die Straße, bis die Behörden gegen die Führer der sogenannten Grünen Bewegung, Mir Hossein Mousavi und Mehdi Karroubi, vorgingen (TWI 28.9.2022). Zuletzt fanden 2019 weitreichende Proteste statt, nachdem die Regierung beschlossen hatte, die Benzinpreise zu erhöhen (TWI 28.9.2022). Die iranischen Sicherheitsbehörden setzten zur Unterdrückung der Proteste auch tödliche Gewalt ein, darunter scharfe Munition, die wahllos auf Demonstranten abgefeuert wurde. Die Anzahl der Todesopfer ist schwierig zu verifizieren. Schätzungen reichen von 304 verifizierten Todesopfern bis zu 1.500 in unbestätigten Berichten (DIS 1.7.2020). 2021 gab es Proteste von Arbeitnehmern, Rentnern und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung (UNHRC 13.1.2022) sowie in der Provinz Khuzestan Proteste aufgrund mangelnden Zugangs zu Wasser (HRW 22.7.2021). Letztere wurden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 22.7.2021; vgl. UNHRC 13.1.2022).Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt. Die [bis zu den Protesten ab Mitte September 2022] größte Protestwelle wurde durch den massiven Betrug bei den Präsidentschaftswahlen 2009 ausgelöst und brachte Millionen von Menschen auf die Straße, bis die Behörden gegen die Führer der sogenannten Grünen Bewegung, Mir Hossein Mousavi und Mehdi Karroubi, vorgingen (TWI 28.9.2022). Zuletzt fanden 2019 weitreichende Proteste statt, nachdem die Regierung beschlossen hatte, die Benzinpreise zu erhöhen (TWI 28.9.2022). Die iranischen Sicherheitsbehörden setzten zur Unterdrückung der Proteste auch tödliche Gewalt ein, darunter scharfe Munition, die wahllos auf Demonstranten abgefeuert wurde. Die Anzahl der Todesopfer ist schwierig zu verifizieren. Schätzungen reichen von 304 verifizierten Todesopfern bis zu 1.500 in unbestätigten Berichten (DIS 1.7.2020). 2021 gab es Proteste von Arbeitnehmern, Rentnern und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung (UNHRC 13.1.2022) sowie in der Provinz Khuzestan Proteste aufgrund mangelnden Zugangs zu Wasser (HRW 22.7.2021). Letztere wurden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 22.7.2021; vergleiche UNHRC 13.1.2022).
Jüngste Proteste
Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023; vgl. GD 17.2.2023). Mit Stand Mitte Februar 2023 dauerten die Proteste noch weiter an (GD 17.2.2023). Amini war kurz vor ihrem Tod von der Sittenpolizei des Landes wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet und laut Augenzeugenberichten geschlagen worden (BBC 16.9.2022). Angehörige von Amini wie auch Protestteilnehmer und -teilnehmerinnen wiesen die Behauptung der Behörden zurück, Amini sei aufgrund einer unentdeckten Vorerkrankung gestorben (EN 1.2.2023). Den Protesten unter der Parole „Frau, Leben, Freiheit“ (in kurdischer Sprache: „Jin, Jîyan, Azadî“) (NatGeo 17.10.2022), die im Wesentlichen von Frauen gestartet wurden (EN 1.2.2023), schlossen sich Iraner und Iranerinnen aller Altersgruppen und Ethnien an, wobei sie vor allem von den jüngeren Generationen auf die Straße getragen wurden (NatGeo 17.10.2022). Die Proteste fanden in allen größeren sowie vielen kleineren Städten Irans statt. Die iranischen Behörden reagierten gewaltsam darauf, mitunter kam es auch zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen Demonstrantinnen und Demonstranten mit den Sicherheitsbehörden (EN 1.2.2023).Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023; vergleiche GD 17.2.2023). Mit Stand Mitte Februar 2023 dauerten die Proteste noch weiter an (GD 17.2.2023). Amini war kurz vor ihrem Tod von der Sittenpolizei des Landes wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet und laut Augenzeugenberichten geschlagen worden (BBC 16.9.2022). Angehörige von Amini wie auch Protestteilnehmer und -teilnehmerinnen wiesen die Behauptung der Behörden zurück, Amini sei aufgrund einer unentdeckten Vorerkrankung gestorben (EN 1.2.2023). Den Protesten unter der Parole „Frau, Leben, Freiheit“ (in kurdischer Sprache: „Jin, Jîyan, Azadî“) (NatGeo 17.10.2022), die im Wesentlichen von Frauen gestartet wurden (EN 1.2.2023), schlossen sich Iraner und Iranerinnen aller Altersgruppen und Ethnien an, wobei sie vor allem von den jüngeren Generationen auf die Straße getragen wurden (NatGeo 17.10.2022). Die Proteste fanden in allen größeren sowie vielen kleineren Städten Irans statt. Die iranischen Behörden reagierten gewaltsam darauf, mitunter kam es auch zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen Demonstrantinnen und Demonstranten mit den Sicherheitsbehörden (EN 1.2.2023).
Laut Menschenrechtsaktivisten wurden im Zeitraum September 2022 bis Februar 2023 über 500 Demonstrantinnen und Demonstranten getötet, darunter 71 Minderjährige (REU 17.2.2023). Human Rights Watch (HRW) dokumentierte, dass Sicherheitskräfte Schrotflinten, Sturmgewehre und Handfeuerwaffen gegen Demonstranten eingesetzt haben, und zwar in weitgehend friedlichem Umfeld und oft in überlaufenen Gegenden (HRW 12.1.2023). Ethnische Minderheiten waren überproportional stark von den Repressionen gegen die Proteste betroffen (UNHRC 7.2.2023; VOA 16.11.2022). Am 30.9.2022 eröffneten beispielsweise Sicherheitskräfte das Feuer auf Demonstrantinnen und Demonstranten in der Stadt Zahedan (Provinz Sistan und Belutschistan), wobei Dutzende von Menschen getötet und verletzt worden sind. In den kurdischen Gebieten wurden Truppen, schwere Waffen und Militärfahrzeuge in Stellung gebracht, um die Demonstranten niederzuschlagen (EN 1.2.2023).
Rund 20.000 Protestteilnehmerinnen und -teilnehmer wurden zeitweise inhaftiert (REU 17.2.2023; vgl. DW 13.3.2023). Laut staatsnahen iranischen Medien ist ein bedeutender Anteil der Festgenommenen minderjährig (AI 16.3.2023; vgl. UNHRC 7.2.2023). Festgenommene berichteten von Folter während der Inhaftierung (NDR 1.2.2023; AI 16.3.2023), darunter auch von Minderjährigen (AI 16.3.2023), sowie von sexuellen Übergriffen und Vergewaltigung (FH 10.3.2023; vgl. AI 16.3.2023). Nach Angaben der Justizbehörden wurden mit Stand Februar 2023 vier Personen im Zusammenhang mit den Protesten gehängt (REU 17.2.2023). Bis Mitte Jänner wurden 18 weitere Personen im Zusammenhang mit den Protesten zum Tod verurteilt (BBC 18.1.2023), und laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) laufen rund 100 weitere Protestteilnehmer und -teilnehmerinnen Gefahr, zum Tod verurteilt zu werden (IHRNGO 27.12.2022). Vor den Nowruz-Feierlichkeiten im März 2023 kündigten die iranischen Justizbehörden an, dass rund 22.000 Menschen, die im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen worden waren, begnadigt würden. Menschenrechtsgruppen hatten die Zahl der inhaftierten Protestteilnehmer zuvor auf rund 19.700 geschätzt (DW 13.3.2023). Die meisten Minderjährigen sind nach Einschätzung von Amnesty International (AI) mit Stand März 2023 wieder freigelassen worden, manche auf Kaution und mit laufenden Verfahren. Viele wurden erst freigelassen, nachdem sie gezwungen wurden, "Reue"-Schreiben zu unterzeichnen und sich zu verpflichten, von "politischen Aktivitäten" abzusehen und an regierungsfreundlichen Kundgebungen teilzunehmen (AI 16.3.2023). Laut dem Sonderberichterstatter des UN-Menschenrechtsrats zu Iran hat das iranische Regime im Zusammenhang mit der Protestniederschlagung Verstöße begangen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten (BBC 20.3.2023).Rund 20.000 Protestteilnehmerinnen und -teilnehmer wurden zeitweise inhaftiert (REU 17.2.2023; vergleiche DW 13.3.2023). Laut staatsnahen iranischen Medien ist ein bedeutender Anteil der Festgenommenen minderjährig (AI 16.3.2023; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Festgenommene berichteten von Folter während der Inhaftierung (NDR 1.2.2023; AI 16.3.2023), darunter auch von Minderjährigen (AI 16.3.2023), sowie von sexuellen Übergriffen und Vergewaltigung (FH 10.3.2023; vergleiche AI 16.3.2023). Nach Angaben der Justizbehörden wurden mit Stand Februar 2023 vier Personen im Zusammenhang mit den Protesten gehängt (REU 17.2.2023). Bis Mitte Jänner wurden 18 weitere Personen im Zusammenhang mit den Protesten zum Tod verurteilt (BBC 18.1.2023), und laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) laufen rund 100 weitere Protestteilnehmer und -teilnehmerinnen Gefahr, zum Tod verurteilt zu werden (IHRNGO 27.12.2022). Vor den Nowruz-Feierlichkeiten im März 2023 kündigten die iranischen Justizbehörden an, dass rund 22.000 Menschen, die im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen worden waren, begnadigt würden. Menschenrechtsgruppen hatten die Zahl der inhaftierten Protestteilnehmer zuvor auf rund 19.700 geschätzt (DW 13.3.2023). Die meisten Minderjährigen sind nach Einschätzung von Amnesty International (AI) mit Stand März 2023 wieder freigelassen worden, manche auf Kaution und mit laufenden Verfahren. Viele wurden erst freigelassen, nachdem sie gezwungen wurden, "Reue"-Schreiben zu unterzeichnen und sich zu verpflichten, von "politischen Aktivitäten" abzusehen und an regierungsfreundlichen Kundgebungen teilzunehmen (AI 16.3.2023). Laut dem Sonderberichterstatter des UN-Menschenrechtsrats zu Iran hat das iranische Regime im Zusammenhang mit der Protestniederschlagung Verstöße begangen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten (BBC 20.3.2023).
Viele Gegnerinnen und Gegner der Regierung drücken ihren Protest derzeit durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorieren (Spiegel 19.1.2023). Im November 2022 ging ein Video eines tanzenden Paares vor dem Teheraner Wahrzeichen Azadi-Turm [Azadi: Freiheit in Farsi] viral, wobei die weibliche Tanzpartnerin keinen Hijab trug, und Tanzen in der Öffentlichkeit für Frauen verboten ist. Das Paar wurde nach Veröffentlichung des Videos von einem Teheraner Revolutionsgericht aufgrund der "Förderung von Korruption und öffentlicher Prostitution" sowie "Versammlungen mit der Absicht, die nationale Sicherheit zu stören" zu jeweils über zehn Jahren Gefängnis verurteilt und mit Ausreiseverboten sowie Zugangsbeschränkungen zum Internet belegt (GD 31.1.2023).
Gewerkschaftliche Aktivitäten, politische Parteien und Opposition
Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite werden misstrauisch beobachtet. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 10.3.2023). Unabhängige gewerkschaftliche Betätigung wird als "Propaganda gegen das System" und "Handlungen gegen die nationale Sicherheit" verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet (AA 30.11.2022), jedoch können streikende Arbeiter von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Im Juni 2022 berichtete der Koordinierungsrat der iranischen Lehrergewerkschaft beispielsweise, dass mehr als 100 Lehrer verhaftet worden waren, weil sie an einer landesweiten Protestaktion teilgenommen hatten, bei der bessere Arbeitsbedingungen und die Freilassung zuvor inhaftierter Lehrer gefordert wurden. Trotz solcher Repressalien haben die Arbeiterproteste in den letzten Jahren aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Not zugenommen (FH 10.3.2023). Im Februar 2023 fanden beispielsweise Streiks von Pensionistengruppen und Beschäftigten der Bäckergewerkschaft, der Stahlindustrie und der Zuckerfabriken statt, nachdem der iranische Rial weiter an Wert verloren hatte, und die Lebenserhaltungskosten gestiegen waren (IRINTL 26.2.2023). Im Dezember 2022 streikten Ölarbeiter im Süden Irans wegen mangelnder Arbeitsplatzsicherheit in diesem Sektor (RFE/RL 17.12.2022).Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite werden misstrauisch beobachtet. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 10.3.2023). Unabhängige gewerkschaftliche Betätigung wird als "Propaganda gegen das System" und "Handlungen gegen die nationale Sicherheit" verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet (AA 30.11.2022), jedoch können streikende Arbeiter von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Im Juni 2022 berichtete der Koordinierungsrat der iranischen Lehrergewerkschaft beispielsweise, dass mehr als 100 Lehrer verhaftet worden waren, weil sie an einer landesweiten Protestaktion teilgenommen hatten, bei der bessere Arbeitsbedingungen und die Freilassung zuvor inhaftierter Lehrer gefordert wurden. Trotz solcher Repressalien haben die Arbeiterproteste in den letzten Jahren aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Not zugenommen (FH 10.3.2023). Im Februar 2023 fanden beispielsweise Streiks von Pensionistengruppen und Beschäftigten der Bäckergewerkschaft, der Stahlindustrie und der Zuckerfabriken statt, nachdem der iranische Rial weiter an Wert verloren hatte, und die Lebenserhaltungskosten gestiegen waren (IRINTL 26.2.2023). Im Dezember 2022 streikten Ölarbeiter im Süden Irans wegen mangelnder Arbeitsplatzsicherheit in diesem Sektor (RFE/RL 17.12.2022).
Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte, drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.) (ÖB Teheran 11.2021). Zwar gab es in der Vergangenheit einen gewissen Spielraum für Machtverschiebungen zwischen anerkannten Fraktionen innerhalb des Establishments, doch stellen Elemente der Realverfassung ein dauerhaftes Hindernis für Wahlsiege der Opposition und echte Machtwechsel dar (FH 10.3.2023). In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen westlich-demokratischer Prägung. Auch im Parlament existiert keine, mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert – dabei wurden auch schon ehemalige Präsidenten als "nicht geeignet" ausgeschlossen. Nach langen Debatten bewertete der Wächterrat – dem nur Männer angehören – die Kandidatur von Frauen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2021 als prinzipiell zulässig, dennoch wurde auch diesmal keine einzige der Kandidatinnen zugelassen (ÖB Teheran 11.2021). Reformistische Gruppen sind insbesondere seit 2009 verstärkt staatlichen Repressionen ausgesetzt, und Politiker, die ihnen angehören, werden willkürlich festgenommen und aufgrund vager strafrechtlicher Anschuldigungen inhaftiert (FH 10.3.2023).
Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 11.2021). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 30.11.2022). Führende Oppositionspolitiker werden in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Mir Hossein Mousavi, Zahra Rahnavard und Mehdi Karroubi, die Führer der reformorientierten Grünen Bewegung, deren Proteste nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen 2009 gewaltsam niedergeschlagen worden war, stehen seit 2011 ohne offizielle Anklage unter Hausarrest. Die Beschränkungen für Mousavi und Karroubi wurden in den letzten Jahren gelegentlich gelockert. Der reformorientierte ehemalige Präsident Mohammad Khatami unterliegt einem Medienverbot, das es der Presse untersagt, ihn zu erwähnen und seine Fotos zu veröffentlichen. Der ehemalige Präsident Mahmud Ahmadinedschad, der in Ungnade gefallen ist, weil er Chamenei herausgefordert hat, durfte bei den Präsidentschaftswahlen 2017 und 2021 nicht mehr antreten (FH 10.3.2023).
An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten (ÖB Teheran 11.2021). Das Fehlen oppositioneller Führung zeigte sich bei den Unruhen zum Jahreswechsel 2017/2018 sowie bei den Protesten im November 2019. Auch bei den im September 2022 begonnen Protesten nach dem Tod von Mahsa Amini ist mit Stand 18.11.2022 keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaftet umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbringen. Der Protest zeichnet sich durch einen hohen Grad an dezentralen Aktivitäten aus, die weniger Sichtbarkeit als Großdemonstrationen mit sich bringen, aber dadurch auch weniger leicht kontrollierbar sind (AA 30.11.2022).An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten (ÖB Teheran 11.2021). Das Fehlen oppositioneller Führung zeigte sich bei den Unruhen zum Jahreswechsel 2017 aus 2018, sowie bei den Protesten im November 2019. Auch bei den im September 2022 begonnen Protesten nach dem Tod von Mahsa Amini ist mit Stand 18.11.2022 keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaftet umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbringen. Der Protest zeichnet sich durch einen hohen Grad an dezentralen Aktivitäten aus, die weniger Sichtbarkeit als Großdemonstrationen mit sich bringen, aber dadurch auch weniger leicht kontrollierbar sind (AA 30.11.2022).
Quellen
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
• AI - Amnesty International (16.3.2023): Iran: Child detainees subjected to flogging, electric shocks and sexual violence in brutal protest crackdown, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2023/03/iran-child-detainees-subjected-to-flogging-electric-shocks-and-sexual-violence-in-brutal-protest-crackdown/, Zugriff 23.3.2023;
• BBC - British Broadcasting Corporation (16.9.2022): Fury in Iran as young woman dies following morality police arrest, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-62930425, Zugriff 23.3.2023;
• BBC - British Broadcasting Corporation (18.1.2023): Iran protests: 15 minutes to defend yourself against the death penalty, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-64302726, Zugriff 21.3.2023;
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• DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (1.7.2020): Iran: November 2019 Protests, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033026/COI_brief_report_iran_nov_2019_protest_july_2020.pdf, Zugriff 23.3.2023;
• DW - Deutsche Welle (13.3.2023): Iran: Khamenei's regime pardons 22,000 protesters, https://www.dw.com/en/iran-khameneis-regime-pardons-22000-protesters/a-64967754, Zugriff 23.3.2023;
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• GD - Guardian, The (31.1.2023): Iranian couple filmed dancing in Tehran are jailed for 10 years, https://www.theguardian.com/world/2023/jan/31/iranian-couple-filmed-dancing-in-tehran-are-jailed-for-10-years, Zugriff 23.3.2023;
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• IRINTL - Iran International (26.2.2023): Iran Experiencing New Strikes, Protests As Rial Keeps Falling, https://www.iranintl.com/en/202302262641, Zugriff 22.3.2023;
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• NDR - Norddeutscher Rundfunk (1.2.2023): Knochenbrüche, Peitschenhiebe, psychische Gewalt: Recherche gibt umfassend Einblick in Irans Folterpraxis gegen Demonstranten, https://www.ndr.de/der_ndr/presse/mitteilungen/Knochenbrueche-Peitschenhiebe-psychische-Gewalt-Recherche-gibt-umfassend-Einblick-in-Irans-Folterpraxis-gegen-Demonstranten,pressemeldungndr23706.html, Zugriff 17.2.2023;
• ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
• REU - Reuters (17.2.2023): Overnight protests rock Tehran, other Iranian cities, videos show, https://www.reuters.com/world/middle-east/overnight-protests-rock-tehran-other-iranian-cities-online-videos-show-2023-02-17/?UTM_CAMPAIGN=Big_Moments&UTM_SOURCE=Google&UTM_MEDIUM=Sponsored, Zugriff 23.3.2023;
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.12.2022): Iranian Oil Workers Launch Strike As National Unrest Continues, https://www.rferl.org/a/iran-oil-sector-workers-strike-protests-national-unrest/32181095.html, Zugriff 22.3.2023;
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Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt. Gefangene beschweren sich häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperlichen Misshandlungen und unzureichenden sanitären Bedingungen berichtet. Es kam häufig zu Hungerstreiks der Gefangenen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren. Mit der Zunahme der Verhaftungen während der Proteste [seit Mitte September 2022] verschlechterten sich die Bedingungen nach Berichten von NGOs und Medien durch den Zustrom von Häftlingen weiter (USDOS 20.3.2023), wobei Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass rund 20.000 Personen im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen worden sind (BBC 5.2.2023). Die Zellen sind auch schlecht belüftet und teils von Ungeziefer befallen. Da vielen Inhaftierten eine angemessene medizinische Versorgung verweigert wurde, waren diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus zu infizieren (AI 29.3.2022b). Der allgemeine Zustand der Gesundheitsversorgung, der sich während der COVID-19-Pandemie erheblich verschlechtert hat, ist nach wie vor prekär. Es gibt zahlreiche Berichte über Suizidversuche von Häftlingen, welche mit den Haftbedingungen in Verbindung gebracht werden (USDOS 20.3.2023).Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt. Gefangene beschweren sich häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperlichen Misshandlungen und unzureichenden sanitären Bedingungen berichtet. Es kam häufig zu Hungerstreiks der Gefangenen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren. Mit der Zunahme der Verhaftungen während der Proteste [seit Mitte September 2022] verschlechterten sich die Bedingungen nach Berichten von NGOs und Medien durch den Zustrom von Häftlingen weiter (USDOS 20.3.2023), wobei Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass rund 20.000 Personen im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen worden sind (BBC 5.2.2023). Die Zellen sind auch schlecht belüftet und teils von Ungeziefer befallen. Da vielen Inhaftierten eine angemessene medizinische Versorgung verweigert wurde, waren diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus zu infizieren (AI 29.3.2022b). Der allgemeine Zustand der Gesundheitsversorgung, der sich während der COVID-19-Pandemie erheblich verschlechtert hat, ist nach wie vor prekär. Es gibt zahlreiche Berichte über Suizidversuche von Häftlingen, welche mit den Haftbedingungen in Verbindung gebracht werden (USDOS 20.3.2023).
Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet - vor allem während Verhören (AI 29.3.2022b) und während der Untersuchungshaft (USDOS 20.3.2023). Regelmäßig versterben Menschen in Haft (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Behörden verabsäumen es manchmal, Gewalt unter Häftlingen zu unterbinden (USDOS 20.3.2023). Gelegentlich halten die Behörden Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen fest (USDOS 20.3.2023). Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet - vor allem während Verhören (AI 29.3.2022b) und während der Untersuchungshaft (USDOS 20.3.2023). Regelmäßig versterben Menschen in Haft (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Behörden verabsäumen es manchmal, Gewalt unter Häftlingen zu unterbinden (USDOS 20.3.2023). Gelegentlich halten die Behörden Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen fest (USDOS 20.3.2023).
Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet, manche Trakte sind unterirdisch. Das Quarchak-Frauengefängnis in Teheran dürfte als ehemaliger Hühnerstall sanitär unzureichend sein (ÖB Teheran 11.2021). Menschenrechtsorganisationen nennen häufig mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert werden, darunter folgende Gefängnisse: Evin in Teheran, Rajai-Shahr in Karaj, Qarcha, Adel-Abad, Vakilabad, Zahedan, Orumiyeh, das Zentralgefängnis in Isfahan (Dastgerd) und das Großgefängnis in Teheran. Insbesondere erwähnen sie auch die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses, die Berichten zufolge von den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) kontrolliert werden. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 20.3.2023).
Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse (AA 30.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Politische Gefangene werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB Teheran 11.2021). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Behörden die Verweigerung der medizinischen Versorgung als eine Form der Bestrafung politischer Gefangener und zur Einschüchterung von Gefangenen einsetzen, die Beschwerden einreichen oder die Behörden herausfordern. Berichte über Folter, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen gegen Protestteilnehmerinnen und -teilnehmer im Zuge der Protestwelle nach dem Tod von Mahsa Amini sind weit verbreitet (USDOS 20.3.2023).Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse (AA 30.11.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Politische Gefangene werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB Teheran 11.2021). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Behörden die Verweigerung der medizinischen Versorgung als eine Form der Bestrafung politischer Gefangener und zur Einschüchterung von Gefangenen einsetzen, die Beschwerden einreichen oder die Behörden herausfordern. Berichte über Folter, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen gegen Protestteilnehmerinnen und -teilnehmer im Zuge der Protestwelle nach dem Tod von Mahsa Amini sind weit verbreitet (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung lässt keine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen zu. Gefangene und ihre Familien schreiben häufig Briefe an die Behörden und in einigen Fällen an UN-Gremien, um auf ihre Behandlung hinzuweisen und dagegen zu protestieren (USDOS 20.3.2023).
Sogenannte Hacktivisten veröffentlichten 2021 und 2022 Videos von Überwachungskameras aus dem Evin-Gefängnis (USDOS 20.3.2023). Die dort aufgenommenen und 2021 verbreiteten Videoaufnahmen zeigen Übergriffe und Misshandlungen von Gefangenen sowie Beweise für Überbelegung. Infolge dieser Videos wurden Strafverfahren gegen sechs Gefängniswärter eingeleitet (FH 10.3.2023). Im Oktober 2022 wurden Teile des Evin-Gefängnisses unter ungeklärten Umständen durch eine Reihe von Bränden zerstört, bei denen mindestens acht Menschen ums Leben kamen. Berichten zufolge griffen Sicherheitskräfte Gefangene an, die versuchten, aus den Bränden zu fliehen (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über mangelhafte Versorgung der bei dem Brand Verletzten (AA 30.11.2022).Sogenannte Hacktivisten veröffentlichten 2021 und 2022 Videos von Überwachungskameras aus dem Evin-Gefängnis (USDOS 20.3.2023). Die dort aufgenommenen und 2021 verbreiteten Videoaufnahmen zeigen Übergriffe und Misshandlungen von Gefangenen sowie Beweise für Überbelegung. Infolge dieser Videos wurden Strafverfahren gegen sechs Gefängniswärter eingeleitet (FH 10.3.2023). Im Oktober 2022 wurden Teile des Evin-Gefängnisses unter ungeklärten Umständen durch eine Reihe von Bränden zerstört, bei denen mindestens acht Menschen ums Leben kamen. Berichten zufolge griffen Sicherheitskräfte Gefangene an, die versuchten, aus den Bränden zu fliehen (FH 10.3.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über mangelhafte Versorgung der bei dem Brand Verletzten (AA 30.11.2022).
Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021), wie zum Beispiel die beiden Anführer der "Grünen Bewegung" und Präsidentschaftskandidaten im Jahr 2009, Mir Hossein Mousavi und Mehdi Karroubi, die gemeinsam mit Mousavis Frau Zahra Rahnavard seit 2011 unter Hausarrest stehen (IrWire 15.8.2022; vgl. AAA 28.2.2023).Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021), wie zum Beispiel die beiden Anführer der "Grünen Bewegung" und Präsidentschaftskandidaten im Jahr 2009, Mir Hossein Mousavi und Mehdi Karroubi, die gemeinsam mit Mousavis Frau Zahra Rahnavard seit 2011 unter Hausarrest stehen (IrWire 15.8.2022; vergleiche AAA 28.2.2023).
Todesstrafe
Die Todesstrafe wird nach unfairen Gerichtsverfahren verhängt, u.a. für Straftaten, die gemäß Völkerrecht nicht zu den "schwersten Verbrechen" zählen, wie Drogenhandel und Finanzkriminalität, sowie für Handlungen, die international nicht als Straftaten anerkannt sind. Todesurteile werden als Mittel der Unterdrückung gegen Demonstranten und Demonstrantinnen, Andersdenkende und ethnische Minderheiten eingesetzt (AI 29.3.2022b). Iran ist im weltweiten Vergleich nach China jenes Land, in welchem die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 10.3.2023). Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) wurden dort im Jahr 2022 über 500 Menschen hingerichtet. Dies ist die höchste Zahl seit fünf Jahren (IHRNGO 4.12.2022), wobei die genaue Anzahl aufgrund der intransparenten Vorgehensweise der iranischen Behörden nicht bekannt ist. Unter den Hingerichteten befanden sich auch drei Personen, die zum Zeitpunkt der Verurteilung [nach europäischen Standards] Kinder waren. Der UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage in Iran zeigte sich alarmiert über die starke Zunahme der Hinrichtungen in Iran, insbesondere über den exponentiellen Anstieg der Hinrichtung von Drogendelinquenten, die kontinuierliche Hinrichtung von Personen, die als Kinder zum Tode verurteilt wurden, die Wiederaufnahme öffentlicher Hinrichtungen und die unverhältnismäßige Anwendung der Todesstrafe gegen Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten im Jahr 2022 (UNHRC 7.2.2023). Ethnische Minderheiten sind überproportional häufig von Todesurteilen betroffen (USDOS 20.3.2023). Rund 30 % aller Hinrichtungen betrafen Belutschen, obwohl diese nur rund 2-6 % der Gesamtbevölkerung ausmachen (UNHRC 7.2.2023).
Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Moharebeh" (Waffenaufnahme gegen Gott) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 11.2021); des weiteren auf terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 30.11.2022). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der "Unsittlichkeit" und des "unmoralischen Verhaltens" auch wegen Ehebruchs belangt werden, für welchen die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 20.3.2023). Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 11.2021).
2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Seit Oktober 2021 ist, vermutlich wegen vermehrter Drogenkriminalität auch durch Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite, ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen für Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 30.11.2022). Freedom House bringt die Zunahme an Hinrichtungen dagegen mit dem Amtsantritt von Präsident Ebrahim Raisi [Anm.: August 2021] in Verbindung (FH 10.3.2023). 2022 wurden schätzungsweise 222 von insgesamt rund 500 Personen wegen Drogenvergehen hingerichtet (UNHRC 7.2.2023). Es ist außerdem davon auszugehen, dass es beim Kampf gegen Drogenhandel und Schmuggel vor allem in den Grenzregionen Sistan-Belutschistan und Kurdistan regelmäßig zu außergerichtlichen Hinrichtungen kommt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRANA 8.2.2023).2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Seit Oktober 2021 ist, vermutlich wegen vermehrter Drogenkriminalität auch durch Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite, ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen für Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 30.11.2022). Freedom House bringt die Zunahme an Hinrichtungen dagegen mit dem Amtsantritt von Präsident Ebrahim Raisi [Anm.: August 2021] in Verbindung (FH 10.3.2023). 2022 wurden schätzungsweise 222 von insgesamt rund 500 Personen wegen Drogenvergehen hingerichtet (UNHRC 7.2.2023). Es ist außerdem davon auszugehen, dass es beim Kampf gegen Drogenhandel und Schmuggel vor allem in den Grenzregionen Sistan-Belutschistan und Kurdistan regelmäßig zu außergerichtlichen Hinrichtungen kommt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche HRANA 8.2.2023).
Iran ist eines der wenigen Länder der Welt, die noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwenden, auch wenn dies internationalen Verträgen widerspricht, welche von Iran unterzeichnet worden sind (IHRNGO 2.1.2023; vgl. UNHRC 7.2.2023). Das 2013 verabschiedete islamische Strafgesetzbuch Irans definiert das "Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahre und Buben über 15 Mondjahre für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen "Verbrechen gegen Gott" [moharebeh] (wie Apostasie) oder "Vergeltungsverbrechen" [qisas] (wie Mord) verurteilt werden (IHRNGO 2.1.2023). Die Todesstrafe kann bei Erreichen der Volljährigkeit vollstreckt werden (AA 30.11.2022).Iran ist eines der wenigen Länder der Welt, die noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwenden, auch wenn dies internationalen Verträgen widerspricht, welche von Iran unterzeichnet worden sind (IHRNGO 2.1.2023; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Das 2013 verabschiedete islamische Strafgesetzbuch Irans definiert das "Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahre und Buben über 15 Mondjahre für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen "Verbrechen gegen Gott" [moharebeh] (wie Apostasie) oder "Vergeltungsverbrechen" [qisas] (wie Mord) verurteilt werden (IHRNGO 2.1.2023). Die Todesstrafe kann bei Erreichen der Volljährigkeit vollstreckt werden (AA 30.11.2022).
Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt auf Verurteilungen wegen Mordes (AA 30.11.2022). Das iranische Regime antwortete auf die Protestwelle nach dem Tod von Mahsa Amini unter anderem mit der Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen. Während den Hingerichteten Morde an Sicherheitsbeamten vorgeworfen wurden, dienten die Urteile laut Experten vor allem der Abschreckung (CNN 11.1.2023; vgl. NBC 19.12.2022). Mit Stand Dezember 2022 geht die IHRNGO davon aus, dass mindestens 100 Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmer zum Tod verurteilt wurden oder ein derartiges Urteil befürchten müssen (IHRNGO 27.12.2022). Ein Protestteilnehmer, der ursprünglich wegen Mordes an einem Basij-Milizangehörigen festgenommen worden war, wurde im Dezember 2022 wegen "Korruption auf Erden" [Mofsed-e filarz/efsad-e filarz] zum Tod verurteilt (BBC 18.1.2023). Andere Protestteilnehmer wurden wegen Moharebeh zum Tod verurteilt und teils hingerichtet (UNHRC 7.2.2023). Menschenrechtsorganisationen bezeichneten Prozesse, welche mit Todesurteilen für Protestteilnehmer endeten, im Jänner 2023 als "grob unfaire Scheinprozesse" (BBC 18.1.2023). Während die iranischen Behörden Hinrichtungen zuletzt nicht mehr öffentlich durchgeführt hatten (ÖB Teheran 11.2021), fanden im Dezember 2022 wieder öffentliche Hinrichtungen von Protestteilnehmern statt (NBC 19.12.2022).Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt auf Verurteilungen wegen Mordes (AA 30.11.2022). Das iranische Regime antwortete auf die Protestwelle nach dem Tod von Mahsa Amini unter anderem mit der Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen. Während den Hingerichteten Morde an Sicherheitsbeamten vorgeworfen wurden, dienten die Urteile laut Experten vor allem der Abschreckung (CNN 11.1.2023; vergleiche NBC 19.12.2022). Mit Stand Dezember 2022 geht die IHRNGO davon aus, dass mindestens 100 Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmer zum Tod verurteilt wurden oder ein derartiges Urteil befürchten müssen (IHRNGO 27.12.2022). Ein Protestteilnehmer, der ursprünglich wegen Mordes an einem Basij-Milizangehörigen festgenommen worden war, wurde im Dezember 2022 wegen "Korruption auf Erden" [Mofsed-e filarz/efsad-e filarz] zum Tod verurteilt (BBC 18.1.2023). Andere Protestteilnehmer wurden wegen Moharebeh zum Tod verurteilt und teils hingerichtet (UNHRC 7.2.2023). Menschenrechtsorganisationen bezeichneten Prozesse, welche mit Todesurteilen für Protestteilnehmer endeten, im Jänner 2023 als "grob unfaire Scheinprozesse" (BBC 18.1.2023). Während die iranischen Behörden Hinrichtungen zuletzt nicht mehr öffentlich durchgeführt hatten (ÖB Teheran 11.2021), fanden im Dezember 2022 wieder öffentliche Hinrichtungen von Protestteilnehmern statt (NBC 19.12.2022).
Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen. Die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 30.11.2022). Selbst nach der Hinrichtung durch das Regime werden repressive Maßnahmen gegen Angehörige fortgesetzt. Hingerichtete werden weit entfernt von ihrem früheren Wohnort begraben, manchmal ohne Benachrichtigung der Angehörigen. Totenfeiern sowie Grabbesuche für Regimegegner werden aufgelöst (ÖB Teheran 11.2021).
Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch Förderung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern, und es werden z. B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
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• FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;
• HRANA - Human Rights Activists News Agency (8.2.2023): On February 7, IRGC forces killed at least five cross-border fuel carriers (Sookhtbar) by shooting in Iranshahr, Sistan and Baluchestan Province., https://www.en-hrana.org/five-cross-border-fuel-carrier-sookhtbar-killed-by-irgc-forces/?hilite=sookhtbar, Zugriff 22.3.2023;
• IHRNGO - Iran Human Rights (2.1.2023): Juvenile Offender Yousef Mirzavand Executed for Murder in Dezful, https://iranhr.net/en/articles/5677/, Zugriff 21.3.2023;
• IHRNGO - Iran Human Rights (27.12.2022): At Least 100 Protesters Facing Execution, Death Penalty Charges or Sentences; At Least 476 Protesters Killed, https://iranhr.net/en/articles/5669/, Zugriff 22.3.2023;
• IHRNGO - Iran Human Rights (4.12.2022): 500+ Executions in 2022 in Iran; 4 Men Executed for “Collaborating with Israel”, https://iranhr.net/en/articles/5617/, Zugriff 21.3.2023;
• NBC - NBC News (19.12.2022): 'They want to create fear': Struggling to crush unrest, Iran turns to public executions, https://www.nbcnews.com/news/world/iran-executions-crush-anti-government-protests-rcna61411, Zugriff 21.3.2023;
• ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
• UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023;
• USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023;
Religionsfreiheit
In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vgl. USDOS 2.6.2022). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan und dem Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoriastrier, Bahai, Juden und Sikhs werden auf der Karte nicht dargestellt; insbesondere in urbanen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Karte nicht dargestellt werden (BMI/BMLVS 2017).In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vergleiche USDOS 2.6.2022). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan und dem Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoriastrier, Bahai, Juden und Sikhs werden auf der Karte nicht dargestellt; insbesondere in urbanen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Karte nicht dargestellt werden (BMI/BMLVS 2017).


Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 2.6.2022). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 2.6.2022). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).
Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler und Schülerinnen, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 2.6.2022).
Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren. Das Gesetz betrachtet diese Aktivitäten als Bekehrungsversuche, die mit dem Tod bestraft werden können (USDOS 2.6.2022). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS 23.2.2018). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022b).
Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vgl. MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vgl. FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 2.6.2022) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023).Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vergleiche MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 2.6.2022) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vergleiche BAMF 5.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023).
Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 2.6.2022; vgl. OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl. OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung überwacht die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (USDOS 2.6.2022). Beispielsweise im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher verhaftet, dem die Behörden eine "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023).Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 2.6.2022; vergleiche OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vergleiche OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung überwacht die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (USDOS 2.6.2022). Beispielsweise im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher verhaftet, dem die Behörden eine "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023).
Ethnische und religiöse Minderheiten, die jahrzehntelang unter systemischer und systematischer Diskriminierung und Verfolgung gelitten haben, sind von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen. Unter anderem verwehrten die iranischen Behörden Angehörigen von getöteten Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmern, Begräbnisse nach ihren religiösen Riten zu vollziehen (UNHRC 7.2.2023).
Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023).Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vergleiche NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023).
Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vgl. ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vergleiche ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
• AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Iran 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 14.3.2023;
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;
• BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East & North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 15.5.2021;
• CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.3.2023): Iran - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iran/, Zugriff 16.3.2023;
• CNEN - Christian Network Europe News (4.2.2023): Iran sees Christian as threat to national security, https://cne.news/article/2509-iran-sees-christian-as-threat-to-national-security, Zugriff 16.3.2023;
• DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (23.2.2018): IRAN House Churches and Converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 16.3.2023;
• FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;
• IrWire - Iran Wire (27.2.2023): Iran's Religious Freedom Worsened Last Year: An IranWire Special Report, https://iranwire.com/en/religious-minorities/114246-irans-religious-freedom-worsened-last-year-an-iranwire-special-report/, Zugriff 16.3.2023;
• MRG - Minority Rights Group (24.11.2022): Protests, discrimination and the future of minorities in Iran, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2023/02/MRG_Brief_Baloch_ENG_Nov22_CORRECT.pdf, Zugriff 16.3.2023;
• NLM - New Lines Magazine (23.2.2023): How Two Months at an Iranian Seminary Changed My Life, https://newlinesmag.com/first-person/how-two-months-at-an-iranian-seminary-changed-my-life/, Zugriff 16.3.2023;
• ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
• OpD - Open Doors (18.1.2023): Weltverfolgungsindex 2023, https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_open_doors_2023_wvi_bericht.pdf, Zugriff 16.3.2023;
• STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.5.2018): Iran: Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431384.html, Zugriff 16.3.2023 [Login erforderlich];
• Tagesschau - Tagesschau (6.10.2022): Das verhasste Stück Stoff, https://www.tagesschau.de/ausland/iran-kopftuch-105.html, Zugriff 16.3.2023;
• UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023;
• USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073955.html, Zugriff 16.3.2023;
• USIP - United States Institute of Peace [USA] (9.3.2023): Iran’s Dissident Sunni Leader, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/mar/09/iran%E2%80%99s-dissident-sunni-leader, Zugriff 15.3.2023;
• Zeit online - Zeit online (19.1.2023): Wie Staat und Religion im Iran miteinander verwoben sind, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-01/iran-regime-islam-politik-ali-chamenei-faq, Zugriff 16.3.2023;
Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen
Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden, obwohl die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich sind. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE 19 6.7.2022). Zum Christentum Konvertierte können jedoch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z.B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022). Zwar können die Gerichte immer noch Todesurteile wegen Apostasie verhängen, indem sie sich in Art. 167 des Strafgesetzbuches auf die Scharia berufen. In den letzten 33 Jahren haben sie das jedoch - vermutlich auf internationalen Druck - nur dreimal getan. Die einzige Hinrichtung aufgrund von Apostasie fand 1990 statt (OpD 20.2.2023; vgl. IRB 9.3.2021).Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden, obwohl die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich sind. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Artikel 167, der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vergleiche ARTICLE 19 6.7.2022). Zum Christentum Konvertierte können jedoch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z.B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/"Art". 498-99), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/"Art". 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/"Art". 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/"Art". 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/"Art". 701) (BAMF 5.2022), obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022). Zwar können die Gerichte immer noch Todesurteile wegen Apostasie verhängen, indem sie sich in Artikel 167, des Strafgesetzbuches auf die Scharia berufen. In den letzten 33 Jahren haben sie das jedoch - vermutlich auf internationalen Druck - nur dreimal getan. Die einzige Hinrichtung aufgrund von Apostasie fand 1990 statt (OpD 20.2.2023; vergleiche IRB 9.3.2021).
Trotz des Verbots des "Abfalls vom Islam" ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Unter den Christinnen und Christen des Landes stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. Viele vor allem jüngere Iranerinnen und Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 30.11.2022).
Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 20.2.2023). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt werden (OpD 20.2.2023). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022).
Bezüglich dieser Thematik entschied der Oberste Gerichtshof im November 2021, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden waren, nicht wegen "Handelns gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es: "Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', wobei beides offensichtlich die Propagierung das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] bedeutet, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen" (ARTICLE18 25.11.2021; vgl. RFE/RL 5.5.2022). Anders als die Berufungsgerichte kann der Oberste Gerichtshof keine neuen Urteile erlassen, sondern entscheidet lediglich über die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren. Der Fall wurde nun an eine Zweigstelle des Berufungsgerichtshofes innerhalb des Revolutionsgerichts überstellt, das nun unabhängig von den bislang ergangenen Gerichtsurteilen - aber auch unabhängig vom Obersten Gerichtshof - zu einem Urteil in der Sache gelangen konnte. Die Konvertiten wurden daraufhin im Februar 2022 freigesprochen und bis auf eine Person, die wegen ihrer christlichen Aktivitäten noch eine andere Haftstrafe verbüßt, freigelassen. Gegen zwei der Freigelassenen wurden umgehend neue Anklagen erhoben (BAMF 5.2022). Während die Interessensgruppe Article 18 ursprünglich davon ausging, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs ein potenziell wegweisendes Urteil sein könnte (ARTICLE18 25.11.2021), wurde im September 2022 bekannt, dass mehrere Christinnen und Christen aufgrund ihrer Beteiligung an Hauskirchen unter dem Anklagepunkt "Bildung und Betrieb illegaler Organisationen, mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören", teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren (ET 24.9.2022; vgl. OpD 22.9.2022). Bezüglich dieser Thematik entschied der Oberste Gerichtshof im November 2021, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden waren, nicht wegen "Handelns gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es: "Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', wobei beides offensichtlich die Propagierung das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] bedeutet, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen" (ARTICLE18 25.11.2021; vergleiche RFE/RL 5.5.2022). Anders als die Berufungsgerichte kann der Oberste Gerichtshof keine neuen Urteile erlassen, sondern entscheidet lediglich über die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren. Der Fall wurde nun an eine Zweigstelle des Berufungsgerichtshofes innerhalb des Revolutionsgerichts überstellt, das nun unabhängig von den bislang ergangenen Gerichtsurteilen - aber auch unabhängig vom Obersten Gerichtshof - zu einem Urteil in der Sache gelangen konnte. Die Konvertiten wurden daraufhin im Februar 2022 freigesprochen und bis auf eine Person, die wegen ihrer christlichen Aktivitäten noch eine andere Haftstrafe verbüßt, freigelassen. Gegen zwei der Freigelassenen wurden umgehend neue Anklagen erhoben (BAMF 5.2022). Während die Interessensgruppe Article 18 ursprünglich davon ausging, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs ein potenziell wegweisendes Urteil sein könnte (ARTICLE18 25.11.2021), wurde im September 2022 bekannt, dass mehrere Christinnen und Christen aufgrund ihrer Beteiligung an Hauskirchen unter dem Anklagepunkt "Bildung und Betrieb illegaler Organisationen, mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören", teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren (ET 24.9.2022; vergleiche OpD 22.9.2022).
In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).
Missionarische Tätigkeit – d. h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). Das Strafgesetz sieht für Proselytismus formell die Todesstrafe vor, wobei es laut der österreichischen Botschaft in Teheran in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil gekommen ist (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden waren (BAMF 1.1.2023; vgl. OMCT 22.9.2022).Missionarische Tätigkeit – d. h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022). Das Strafgesetz sieht für Proselytismus formell die Todesstrafe vor, wobei es laut der österreichischen Botschaft in Teheran in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil gekommen ist (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden waren (BAMF 1.1.2023; vergleiche OMCT 22.9.2022).
Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen, deren Rechte in der Verfassung des Landes anerkannt werden. Darüber hinaus ist es diesen Gemeinschaften selbst verboten, Gottesdienste in persischer Sprache abzuhalten, um Konvertiten vom Besuch abzuhalten (ARTICLE18 o.D.). Einige Konvertiten haben sich den "Assemblies of God"-Kirchen angeschlossen, andere gehören verschiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an (RFE/RL 5.5.2022). Die Schließungen von "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Einer vom Danish Immigration Service (DIS) befragten Quelle zufolge zeigt die steigende Zahl von Hauskirchen, dass sie Spielraum für ihre Tätigkeit haben, obwohl sie illegal sind (DIS 23.2.2018). Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 30.11.2022). Die Behörden fürchten die Ausbreitung der Hauskirchen und beobachten sie. Allerdings ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die ungewöhnliche Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Weiters setzen die Behörden Informanten ein. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Erfolgreiche Hauskirchen sind einem größeren Risiko ausgesetzt: Ob Behörden eingreifen, hängt auch von der Größe der Gemeinde ab. Eine andere Quelle gab dagegen an, dass Hauskirchen systematisch durchsucht werden. Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat. So können zum Beispiel Stichwörter wie "Kirche", "Christ", "Jesus" oder "Taufe" als Grundlage für eine elektronische Überwachung dienen (DIS 23.2.2018).
Christen aus nicht anerkannten Gemeinschaften, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher NGOs weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt. Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitgliedern nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern aktiv zu sein oder "feindliche" Länder zu unterstützen und Hilfe von ihnen anzunehmen. Viele Verhaftungen finden Berichten zufolge im Rahmen von Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und umfassen auch die Beschlagnahmung von religiösem Eigentum. Nachrichtenberichten zufolge setzen die Behörden verhaftete Christen schweren physischen und psychischen Misshandlungen aus, die zuweilen Schläge und Isolationshaft beinhalten (USDOS 2.6.2022). Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution zu verlieren. Es wird angenommen, dass Regierungsbeamte das Kautionssystem nutzen, um sich zu bereichern und Christen finanziell in den Ruin zu treiben (OpD 20.2.2023).
Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Typischerweise werden die Leiter von Hauskirchen verhaftet und wieder freigelassen, da die Behörden die Hauskirche schwächen wollen (DIS 23.2.2018). Gewöhnliche Mitglieder von Hauskirchen riskieren ebenfalls, in einer Hauskirche verhaftet zu werden (DIS 23.2.2018; vgl. OpD 20.2.2023, BAMF 5.2022). Manche der Festgenommenen werden später nicht verurteilt und inhaftiert (Landinfo 20.6.2022). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen meist nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS 23.2.2018). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste befinden, bedeutet allerdings nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde. So berichtete Landinfo über die Verhaftung eines Mannes im Jahr 2016, der kein auffälliges Profil aufwies, das Rückschluss auf eine wie auch immer geartete Exponiertheit erlauben würde (BAMF 5.2022). Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Typischerweise werden die Leiter von Hauskirchen verhaftet und wieder freigelassen, da die Behörden die Hauskirche schwächen wollen (DIS 23.2.2018). Gewöhnliche Mitglieder von Hauskirchen riskieren ebenfalls, in einer Hauskirche verhaftet zu werden (DIS 23.2.2018; vergleiche OpD 20.2.2023, BAMF 5.2022). Manche der Festgenommenen werden später nicht verurteilt und inhaftiert (Landinfo 20.6.2022). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen meist nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS 23.2.2018). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste befinden, bedeutet allerdings nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde. So berichtete Landinfo über die Verhaftung eines Mannes im Jahr 2016, der kein auffälliges Profil aufwies, das Rückschluss auf eine wie auch immer geartete Exponiertheit erlauben würde (BAMF 5.2022).
Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist (OpD 20.2.2023).
Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber dies kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber zu Problemen führen (DIS 23.2.2018). Die iranischen Behörden fokussieren bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten (Landinfo 20.6.2022). Dies fällt unter den Kompetenzbereich des Cyber Defense Commands der Revolutionsgarden sowie des Centre to Investigate Organized Crimes (CIOC), da dies als Angelegenheit der nationalen Sicherheit wahrgenommen wird (Landinfo/et al. 12.2021).
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Informanten in westlichen Ländern berichten dem iranischen Geheimdienst über Aktivitäten iranischer Christen im Ausland (OpD 20.2.2023).
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2023 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OpD 20.2.2023).
Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von religiösem Material fortgesetzt, einschließlich der Beschlagnahmung von zuvor erhältlichen Büchern über das Christentum, obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zufolge weiterhin erhältlich sind. Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche nicht schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigte nicht-muslimische religiöse Materialien drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen (USDOS 2.6.2022). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OpD 20.2.2023). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte waren mit Stand 2019 ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).
Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
• ARTICLE18 - ARTICLE18 (25.11.2021): Iran’s Supreme Court rules converts did not act against national security, https://articleeighteen.com/news/9836/, Zugriff 17.3.2023;
• ARTICLE18 - ARTICLE18 (o.D.): Persian-speaking Iranian Christians have no place where they can worship collectively, https://articleeighteen.com/place2worship/#, Zugriff 17.3.2023;
• ARTICLE19 - ARTICLE19 (6.7.2022): Iran: New Penal Code provisions as tools for further attacks on the rights to freedom of expression, religion, and belief, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075355/Iran-Legal-analysis-Iran-New-Penal-Code-provisions-as-tools-for-further-attacks-on-the-rights-to-freedom-of-expression-religion-and-belief-06.07.22-1.pdf, Zugriff 17.3.2023;
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087097/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_-_Iran%2C_Juli_bis_Dezember_2022._01.01.2023.pdf, Zugriff 14.3.2023;
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport 10 Iran: Situation der Christen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2019/laenderreport-10-iran.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 16.3.2023;
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;
• DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (23.2.2018): IRAN House Churches and Converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 16.3.2023;
• ET - Evangelical Times (24.9.2022): Iran: Christians jailed after losing ‘house church’ appeal, https://www.evangelical-times.org/iran-christians-jailed-after-losing-house-church-appeal/, Zugriff 17.3.2023;
• IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/20489, Zugriff 17.3.2023;
• Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (20.6.2022): Iran Arrestasjon og straffeforfølgelse av kristne konvertitter – en oppdatering, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075761/Temantoat-Iran-Arrestasjon-og-straffeforfolgelse-av-kristne-konvertitter-en-oppdatering-20062022-utenENDNOTE.pdf, Zugriff 17.3.2023;
• et al./Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], et al. (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023;
• ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
• OMCT - World Organisation Against Torture (22.9.2022): Iran: Death sentence against two women for speaking out in support of LGBTQI+ rights, https://www.omct.org/en/resources/statements/iran-death-sentence-against-two-women-for-speaking-out-in-support-of-lgbtqi-rights, Zugriff 16.3.2023;
• OpD - Open Doors (20.2.2023): Religionsfreiheit: Iran unter internationalem Druck, https://www.opendoors.at/news/religionsfreiheit-iran-unter-internationalem-druck/, Zugriff 17.3.2023;
• OpD - Open Doors (22.9.2022): 6 Iranian Christians sentenced for ‘crime’ of attending house church, https://www.opendoors.ph/en-US/news/latest/2022-09-23-6-iranian-christians-sentenced-for-crime-of-attend/, Zugriff 17.3.2023;
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.5.2022): No Place For Converts: Iran's Persecuted Christians Struggle To Keep The Faith, https://www.rferl.org/a/iran-christian-converts-persecuted/31836143.html, Zugriff 17.3.2023;
• USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073955.html, Zugriff 16.3.2023;
Ethnische Minderheiten
Nur etwa jeder zweite Iraner hat Persisch als Muttersprache; die Bezeichnungen Iraner und Perser sind keineswegs identisch und Iran ist seit drei Jahrtausenden ein Vielvölkerstaat (BPB 13.1.2020). Angehörige ethnischer Minderheiten machen insgesamt ca. die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus, darunter Azeris, Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkmenen, Luren, Belutschen, Zaza, Armenier, Assyrer und Georgier (AA 30.11.2022). Nach anderen Angaben gehören schätzungsweise 30 bis 35 von insgesamt rund 80 Millionen Iranern und Iranerinnen einer ethnischen Minderheit an. Der Staat veröffentlicht dazu keine Zahlen – aus Furcht vor Missbrauch durch außenpolitische Gegner, aber auch um bei den Minoritäten selbst keine Forderungen zu ermutigen (BPB 13.1.2020).
Berechnungen zufolge stellen Azeris etwa 20 % der Bevölkerung, Kurden 10 %, Luren 6 %, Araber und Belutschen je 2 %, Turkmenen 1 %. Ferner wohnen mehrere Millionen Afghanen dauerhaft in Iran, viele bereits in der zweiten Generation (BPB 13.1.2020). Die Minderheiten leben keineswegs nur in jenen Regionen, die ihren jeweiligen Namen tragen, wie etwa Kurdistan oder Aserbaidschan. Irans Ethnien- und Sprachenkarte ähnelt einem bunt gemusterten Teppich [Anm.: vgl. Karte unten] (BPB 13.1.2020; vgl. Izady/Gulf 2000 o.D.), wobei die meisten dieser Minderheiten in den Grenzprovinzen leben und Verbindungen zu Ethnien in Nachbarstaaten wie Irak, Aserbaidschan, Pakistan (FP 19.10.2022) und Afghanistan haben (MRG 6.2018).Berechnungen zufolge stellen Azeris etwa 20 % der Bevölkerung, Kurden 10 %, Luren 6 %, Araber und Belutschen je 2 %, Turkmenen 1 %. Ferner wohnen mehrere Millionen Afghanen dauerhaft in Iran, viele bereits in der zweiten Generation (BPB 13.1.2020). Die Minderheiten leben keineswegs nur in jenen Regionen, die ihren jeweiligen Namen tragen, wie etwa Kurdistan oder Aserbaidschan. Irans Ethnien- und Sprachenkarte ähnelt einem bunt gemusterten Teppich [Anm.: vergleiche Karte unten] (BPB 13.1.2020; vergleiche Izady/Gulf 2000 o.D.), wobei die meisten dieser Minderheiten in den Grenzprovinzen leben und Verbindungen zu Ethnien in Nachbarstaaten wie Irak, Aserbaidschan, Pakistan (FP 19.10.2022) und Afghanistan haben (MRG 6.2018).
Die ethnischen Minderheiten leben somit überwiegend in ökonomisch benachteiligten Randgebieten (DW 6.2.2021), die seit Jahrzehnten bei staatlichen Investitionen, der Entwicklung der Infrastruktur und Beschäftigungsmöglichkeiten vernachlässigt werden (AGSIW 14.10.2022; vgl. AA 30.11.2022). Im Vergleich zum persisch dominierten Zentrum sind sie mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, darunter Armut, schlechter Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, Umweltzerstörung und Wasserknappheit (FP 19.10.2022).Die ethnischen Minderheiten leben somit überwiegend in ökonomisch benachteiligten Randgebieten (DW 6.2.2021), die seit Jahrzehnten bei staatlichen Investitionen, der Entwicklung der Infrastruktur und Beschäftigungsmöglichkeiten vernachlässigt werden (AGSIW 14.10.2022; vergleiche AA 30.11.2022). Im Vergleich zum persisch dominierten Zentrum sind sie mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, darunter Armut, schlechter Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, Umweltzerstörung und Wasserknappheit (FP 19.10.2022).
Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Verwendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten. Trotzdem diskriminiert die Regierung Minderheiten (USDOS 20.3.2023). Angehörigen der Minderheiten wird der Zugang zur höheren Bildung, zum Arbeitsmarkt, zu angemessenem Wohnraum und zu politischen Ämtern erschwert (AA 30.11.2022). Vertreter nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten erhalten nur selten höhere Regierungsposten, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 10.3.2023). Persisch ist die vorherrschende Sprache im Land, und das Sprechen anderer Sprachen ist in Schulen, Medien und im öffentlichen Leben verboten oder stark eingeschränkt, auch wenn es Bemühungen gab, um die sprachliche und kulturelle Diversität in Iran beispielsweise durch die Einführung einiger Kurse für Minderheitensprachen an Schulen und Universitäten zu fördern (TGP 21.2.2023). Auch ist der Anteil der Inhaftierungen (FP 19.10.2022) und Hinrichtungen in Regionen mit hohem Bevölkerungsanteil an ethnischen Minderheiten deutlich höher (AA 30.11.2022; vgl. UNHRC 7.2.2023). Die Behörden richten Angehörige ethnischer Minderheiten dabei mitunter heimlich hin, und weigern sich, deren Hinterbliebenen die Leichname zu übergeben (AI 29.3.2022b). Grenzüberschreitende Schmuggler, die in Kurdistan als Kolbars und in Belutschistan als Sookhtbars bekannt sind, werden seit Jahrzehnten außergerichtlich hingerichtet, während sie einige der wenigen Möglichkeiten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, ausüben (NLM 8.11.2022).Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Verwendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten. Trotzdem diskriminiert die Regierung Minderheiten (USDOS 20.3.2023). Angehörigen der Minderheiten wird der Zugang zur höheren Bildung, zum Arbeitsmarkt, zu angemessenem Wohnraum und zu politischen Ämtern erschwert (AA 30.11.2022). Vertreter nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten erhalten nur selten höhere Regierungsposten, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 10.3.2023). Persisch ist die vorherrschende Sprache im Land, und das Sprechen anderer Sprachen ist in Schulen, Medien und im öffentlichen Leben verboten oder stark eingeschränkt, auch wenn es Bemühungen gab, um die sprachliche und kulturelle Diversität in Iran beispielsweise durch die Einführung einiger Kurse für Minderheitensprachen an Schulen und Universitäten zu fördern (TGP 21.2.2023). Auch ist der Anteil der Inhaftierungen (FP 19.10.2022) und Hinrichtungen in Regionen mit hohem Bevölkerungsanteil an ethnischen Minderheiten deutlich höher (AA 30.11.2022; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Die Behörden richten Angehörige ethnischer Minderheiten dabei mitunter heimlich hin, und weigern sich, deren Hinterbliebenen die Leichname zu übergeben (AI 29.3.2022b). Grenzüberschreitende Schmuggler, die in Kurdistan als Kolbars und in Belutschistan als Sookhtbars bekannt sind, werden seit Jahrzehnten außergerichtlich hingerichtet, während sie einige der wenigen Möglichkeiten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, ausüben (NLM 8.11.2022).
Diese Ungleichheiten haben zu einer tiefgreifenden Unzufriedenheit und Verbitterung beigetragen, die sich in der Verhaftung Tausender friedlicher Demonstranten in diesen Regionen widerspiegelt. Laut Datenerhebungen zu Gefangenen in Iran sind mindestens drei Viertel aller politischen Gefangenen im Land Angehörige einer ethnischen Minderheit (MRG 24.11.2022).
Sowohl vor als auch nach der Revolution rechtfertigten iranische Regierungen die "Politik der eisernen Faust" in den Randgebieten des Landes als Mittel zur Wahrung der territorialen Integrität des Iran (Stimson 27.2.2023; vgl. BPB 13.1.2020). Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen. Jedoch werden auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 30.11.2022). Einer Minderheit angehörende Aktivisten werden regelmäßig verhaftet und aufgrund willkürlicher Anschuldigungen zur Wahrung der nationalen Sicherheit in Prozessen verfolgt, die in keiner Weise internationalen Standards entsprechen (HRW 12.1.2023).Sowohl vor als auch nach der Revolution rechtfertigten iranische Regierungen die "Politik der eisernen Faust" in den Randgebieten des Landes als Mittel zur Wahrung der territorialen Integrität des Iran (Stimson 27.2.2023; vergleiche BPB 13.1.2020). Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen. Jedoch werden auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 30.11.2022). Einer Minderheit angehörende Aktivisten werden regelmäßig verhaftet und aufgrund willkürlicher Anschuldigungen zur Wahrung der nationalen Sicherheit in Prozessen verfolgt, die in keiner Weise internationalen Standards entsprechen (HRW 12.1.2023).
Jüngste Proteste
Nach dem Tod der 22-jährigen Kurdin Mahsa Amini in Polizeigewahrsam (GD 31.10.2022) kam es ab Mitte September 2022 in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Sie brachen im ganzen Land aus, von der westlichen Provinz Kurdistan über Zentraliran bis in die Provinzen Sistan und Belutschistan im Süden (AN 18.10.2022). Ein wichtiger Aspekt des Aufstands ist die zentrale Rolle, welche die ethnischen Minderheiten dabei einnehmen (FP 19.10.2022) und eine weitverbreitete feministische Parole der Proteste lautet „Frau, Leben, Freiheit“ (in kurdischer Sprache: "Jin, Jîyan, Azadî") (NatGeo 17.10.2022), ein Ausdruck, der seine Wurzeln im kurdischen Befreiungskampf hat (EN 1.2.2023).
Während regimetreue Medienkanäle auf die Proteste reagierten, indem sie alle Forderungen nicht-persischer ethnischer Gruppen als Separatismus darstellten, und als Beweis unter anderem die Teilnahme von Minderheitengruppen an einer Kundgebung in Berlin anführten, urteilte ein Experte für den Nahen Osten (NLM 8.11.2022), dass die jüngsten Proteste zu einer noch nie dagewesenen Solidarität zwischen den verschiedenen persischen und nicht-persischen Gemeinschaften des Landes geführt haben (NLM 8.11.2022; vgl. Stimson 27.2.2023).Während regimetreue Medienkanäle auf die Proteste reagierten, indem sie alle Forderungen nicht-persischer ethnischer Gruppen als Separatismus darstellten, und als Beweis unter anderem die Teilnahme von Minderheitengruppen an einer Kundgebung in Berlin anführten, urteilte ein Experte für den Nahen Osten (NLM 8.11.2022), dass die jüngsten Proteste zu einer noch nie dagewesenen Solidarität zwischen den verschiedenen persischen und nicht-persischen Gemeinschaften des Landes geführt haben (NLM 8.11.2022; vergleiche Stimson 27.2.2023).
Angehörige von ethnischen Minderheiten waren überproportional stark von den staatlichen Repressionen gegen die Proteste betroffen (UNHRC 7.2.2023; vgl. VOA 16.11.2022), auch wenn alle Protestteilnehmer unabhängig von ihrem Hintergrund eine Verhaftung, Folter und Gefängnisstrafen riskierten. Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die iranischen Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022). Mehr als die Hälfte der im Zuge der Proteste getöteten Personen stammten mit Stand 31.12.2022 aus den von Belutschen und Kurden bewohnten Gebieten (UNHRC 7.2.2023).Angehörige von ethnischen Minderheiten waren überproportional stark von den staatlichen Repressionen gegen die Proteste betroffen (UNHRC 7.2.2023; vergleiche VOA 16.11.2022), auch wenn alle Protestteilnehmer unabhängig von ihrem Hintergrund eine Verhaftung, Folter und Gefängnisstrafen riskierten. Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die iranischen Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022). Mehr als die Hälfte der im Zuge der Proteste getöteten Personen stammten mit Stand 31.12.2022 aus den von Belutschen und Kurden bewohnten Gebieten (UNHRC 7.2.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
? AGSIW - Arab Gulf States Institute bin Washington, The (14.10.2022): Iran Protests: Reform, Revolution, or Status Quo?, https://agsiw.org/iran-protests-reform-revolution-or-status-quo/, Zugriff 14.3.2023;
? AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Iran 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 14.3.2023;
? AN - Arab News (18.10.2022): Why Iran’s ethnic minorities are bearing the brunt of regime’s violent crackdown on protests, https://www.arabnews.com/node/2182831/middle-east, Zugriff 14.3.2023;
? BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (13.1.2020): Vielvölkerstaat Iran: Das Misstrauen der Regierung, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/303146/vielvoelkerstaat-iran-das-misstrauen-der-regierung/, Zugriff 14.3.2023;
? DW - Deutsche Welle (6.2.2021): Kurden verstärkt im Visier Teherans, https://www.dw.com/de/kurden-verst%C3%A4rkt-im-visier-teherans/a-56473340, Zugriff 14.3.2023;
? EN - Euronews (1.2.2023): Iran protests: What caused them? Are they different this time? Will the regime fall?, https://www.euronews.com/2022/12/20/iran-protests-what-caused-them-who-is-generation-z-will-the-unrest-lead-to-revolution, Zugriff 14.3.2023;
? FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;
? FP - Foreign Policy (19.10.2022): How Iran’s Ethnic Divisions Are Fueling the Revolt, https://foreignpolicy.com/2022/10/19/iran-protests-persians-minorities-ethnic-language-discrimination-regime-separatism/, Zugriff 14.3.2023;
? GD - Guardian, The (31.10.2022): Mapping Iran’s unrest: how Mahsa Amini’s death led to nationwide protests, https://www.theguardian.com/world/ng-interactive/2022/oct/31/mapping-irans-unrest-how-mahsa-aminis-death-led-to-nationwide-protests, Zugriff 14.3.2023;
? HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085460.html, Zugriff 14.3.2023;
? Izady/Gulf 2000 - Izady, Michael (Autor), Gulf/2000 Project (Herausgeber) (o.D.): Iran: Ethnic composition (summary), https://gulf2000.columbia.edu/images/maps/Iran_Ethnic_lg.png, Zugriff 14.3.2023;
? MRG - Minority Rights Group (24.11.2022): Protests, discrimination and the future of minorities in Iran, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2023/02/MRG_Brief_Baloch_ENG_Nov22_CORRECT.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? MRG - Minority Rights Group (6.2018): Pakistan: Baluchis, https://minorityrights.org/minorities/baluchis-2/, Zugriff 15.3.2023;
? NatGeo - National Geographic (17.10.2022): „Frau, Leben, Freiheit”: Die Proteste in Iran und ihre Geschichte, https://www.nationalgeographic.de/geschichte-und-kultur/2022/10/frau-leben-freiheit-proteste-iran-geschichte-frauenrechte, Zugriff 14.3.2023;
? NLM - New Lines Magazine (8.11.2022): In Iran, Pluralism Begins to Take Root, https://newlinesmag.com/argument/in-iran-pluralism-begins-to-take-root/, Zugriff 14.3.2023;
? Stimson - Stimson Center (27.2.2023): Protests have brought Iran’s ethnic minorities & Persian majority closer, https://www.stimson.org/2023/protests-have-brought-irans-ethnic-minorities-persian-majority-closer/, Zugriff 14.3.2023;
? TGP - Geopolitics, The (21.2.2023): Iran is World’s Top Suppressor of Ethnic Minorities’ Languages, https://thegeopolitics.com/iran-is-worlds-top-suppressor-of-ethnic-minorities-languages/, Zugriff 14.3.2023;
? TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (14.10.2022): As Anti-Regime Protests Swell Across Iran, Ethnic Minorities Demand Freedom and Equality, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/anti-regime-protests-swell-across-iran-ethnic-minorities-demand-freedom-and, Zugriff 14.3.2023;
? UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023;
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023;
? VOA - Voice of America (16.11.2022): Minorities Bear Brunt of Iran's Violent Crackdown, https://www.voanews.com/a/minorities-bear-brunt-of-iran-s-violent-crackdown-/6837539.html, Zugriff 14.3.2023;
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie hinsichtlich der Rolle der Frau in der Gesellschaft. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in vielen ländlichen - v. a. in den abgelegeneren - Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in Teheran und Isfahan im Durchschnitt unter zwei. Insbesondere junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten (GIZ 12.2020b).
Frauen und Mädchen spielen eine zentrale Rolle bei den landesweiten Protesten (AI 27.3.2023) seit dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023). Amini war kurz vor ihrem Tod von der Sittenpolizei wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet und laut Augenzeugenberichten geschlagen worden (BBC 16.9.2022). Den Protesten unter der weitverbreiteten Parole: "Frau, Leben, Freiheit" (in kurdischer Sprache: "Jin, Jîyan, Azadî") (NatGeo 17.10.2022), die im Wesentlichen von Frauen gestartet wurden (EN 1.2.2023), schlossen sich Iraner und Iranerinnen aller Altersgruppen und Ethnien an, wobei sie vor allem von den jüngeren Generationen auf die Straße getragen wurden (NatGeo 17.10.2022). Viele Gegnerinnen der Regierung drücken ihren Protest derzeit auch durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorieren (Spiegel 19.1.2023; vgl. HRW 7.3.2023). Nach dem Beginn der Massenproteste Ende September 2022 verhafteten die Behörden Tausende von Menschen, darunter Prominente, Menschenrechtsaktivisten und andere, die ihre Unterstützung für die Bewegung durch Beiträge in den sozialen Medien oder durch die öffentliche Missachtung der Hijab-Pflicht, die zu Mahsa Aminis Verhaftung und Tod geführt hatte, zum Ausdruck gebracht hatten (FH 10.3.2023).Frauen und Mädchen spielen eine zentrale Rolle bei den landesweiten Protesten (AI 27.3.2023) seit dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023). Amini war kurz vor ihrem Tod von der Sittenpolizei wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet und laut Augenzeugenberichten geschlagen worden (BBC 16.9.2022). Den Protesten unter der weitverbreiteten Parole: "Frau, Leben, Freiheit" (in kurdischer Sprache: "Jin, Jîyan, Azadî") (NatGeo 17.10.2022), die im Wesentlichen von Frauen gestartet wurden (EN 1.2.2023), schlossen sich Iraner und Iranerinnen aller Altersgruppen und Ethnien an, wobei sie vor allem von den jüngeren Generationen auf die Straße getragen wurden (NatGeo 17.10.2022). Viele Gegnerinnen der Regierung drücken ihren Protest derzeit auch durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorieren (Spiegel 19.1.2023; vergleiche HRW 7.3.2023). Nach dem Beginn der Massenproteste Ende September 2022 verhafteten die Behörden Tausende von Menschen, darunter Prominente, Menschenrechtsaktivisten und andere, die ihre Unterstützung für die Bewegung durch Beiträge in den sozialen Medien oder durch die öffentliche Missachtung der Hijab-Pflicht, die zu Mahsa Aminis Verhaftung und Tod geführt hatte, zum Ausdruck gebracht hatten (FH 10.3.2023).
Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs zu Sportveranstaltungen, Genehmigungsvorbehalt des Ehemannes oder Vaters bezüglich Arbeitsaufnahme oder Reisen). In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen also vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil relativ offen diskutiert werden (AA 30.11.2022). Iran hat die "Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" (CEDAW) als einer von wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet (FNS 8.12.2022; vgl. UNHRC o.D.). Im Global Gender Gap Report 2022 des World Economic Forum liegt Iran auf Platz 143 von 146 (WEF 13.7.2022; vgl. AA 30.11.2022).Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs zu Sportveranstaltungen, Genehmigungsvorbehalt des Ehemannes oder Vaters bezüglich Arbeitsaufnahme oder Reisen). In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen also vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil relativ offen diskutiert werden (AA 30.11.2022). Iran hat die "Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" (CEDAW) als einer von wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet (FNS 8.12.2022; vergleiche UNHRC o.D.). Im Global Gender Gap Report 2022 des World Economic Forum liegt Iran auf Platz 143 von 146 (WEF 13.7.2022; vergleiche AA 30.11.2022).
Frauen haben das aktive Wahlrecht (USDOS 20.3.2023), sind jedoch von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Während es Frauen seit 1979 gesetzlich verboten ist, als Richterinnen zu arbeiten, können entsprechend qualifizierte Frauen das Amt der "beratenden Richterin" an Zivil- oder Familiengerichten bekleiden (IrWire 20.1.2023). Urteile werden dort jedoch von männlichen Richtern gesprochen, welche die Ratschläge der "beratenden Richterinnen" annehmen oder ablehnen können (IrWire 20.1.2023; vgl. BAMF 7.2020). Nur eine Frau gehört dem Kabinett von Staatspräsident Raisi an, die Vizepräsidentin für Frauen- und Familienangelegenheiten Ensieh Khazali. Die ultrakonservative Politikerin gilt als Befürworterin der frühen Heirat von Mädchen (AA 30.11.2022).Frauen haben das aktive Wahlrecht (USDOS 20.3.2023), sind jedoch von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Während es Frauen seit 1979 gesetzlich verboten ist, als Richterinnen zu arbeiten, können entsprechend qualifizierte Frauen das Amt der "beratenden Richterin" an Zivil- oder Familiengerichten bekleiden (IrWire 20.1.2023). Urteile werden dort jedoch von männlichen Richtern gesprochen, welche die Ratschläge der "beratenden Richterinnen" annehmen oder ablehnen können (IrWire 20.1.2023; vergleiche BAMF 7.2020). Nur eine Frau gehört dem Kabinett von Staatspräsident Raisi an, die Vizepräsidentin für Frauen- und Familienangelegenheiten Ensieh Khazali. Die ultrakonservative Politikerin gilt als Befürworterin der frühen Heirat von Mädchen (AA 30.11.2022).
Kleidungsvorschriften und kulturelle Teilhabe
Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islamischen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten (BAMF 7.2020). Frauen, die in der Öffentlichkeit ohne "angemessene Kleidung", wie z. B. einen Stoffschal über dem Kopf (Hijab) und einem Mantel, oder einen Tschador [bodenlanger Umhang, der nur das Gesicht freilässt] auftreten, können zu Auspeitschung oder einem Bußgeld verurteilt werden. In Ermangelung einer klaren gesetzlichen Definition von "angemessener Kleidung", oder der damit verbundenen Bestrafung, sind Frauen dem Ermessen der Disziplinar- und Sicherheitskräfte ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit einer Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder einer Geldbuße bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich. Dazu kommt es in der Regel nicht, da die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs überwiegend Gebrauch machen. Auch wenn es in der Regel nur zu Verwarnungen kommt, ist die sogenannte Sittenpolizei "Gasht-e Ershad" in Iran gefürchtet. Bei Kontrollen soll sie regelmäßig Gewalt anwenden (AA 30.11.2022). Laut offiziellen Statistiken sind aktuell 70 % der iranischen Bevölkerung gegen den verpflichtenden Hijab (BAMF 1.2023).
Nach dem Amtsantritt von Präsident Raisi hat die Zahl der Patrouilleneinheiten zur Einhaltung der Kleidervorschriften zugenommen, sodass es bereits am 12.7.2022, dem iranischen nationalen "Hijab- und Keuschheitstag", zu weitverbreiteten Protesten von Frauen im Land gekommen ist. Viele Frauen gingen ohne Kopfbedeckung auf die Straße, was zu einer Reihe von Festnahmen und Inhaftierungen führte. Insgesamt will die Regierung mit den neuen Regeln vor allem öffentliche und private Angestellte dazu bringen, Frauen, die gegen die Kleidungsvorschriften verstoßen, zu melden. Erfüllen Angestellte ihre Meldepflichten nicht, so haben sie selbst mit Strafen oder Bußgeldern zu rechnen. Diese Regelungen sollen ab August 2022 nach und nach in allen Regierungsbehörden, Banken, Gewerbe- und Dienstleistungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, in virtuellen Räumen wie dem Internet, in Nachbarschaften und dem eigenen Haus und in der eigenen Familie umgesetzt werden (BAMF 1.2023). Auch nach den landesweiten Protesten seit September 2022 bekräftigten iranische Regierungsvertreter ihre Entschlossenheit, die Hijabpflicht für Frauen weiter durchzusetzen (BBC 1.4.2023). Ein im März 2023 vorgestellter Gesetzesvorschlag sieht eine "intelligente" Überwachung der Hijabpflicht anstelle physischer Konfrontationen vor (NCRI 27.3.2023). Die Behörden werden die Hijabpflicht somit laut Ankündigungen zukünftig auch mittels automatischer Gesichtserkennung kontrollieren (Wired 10.1.2023; vgl. FH 10.3.2023). Die mit der Durchsetzung der Kleidungsvorschriften beauftragten Sicherheitsbehörden sollen dabei Fahrzeuginsassinnen und Verkehrswege, öffentliche Plätze und Restaurants, Behörden- und Regierungsgebäude, Ausbildungsstätten, Flughäfen, den virtuellen Raum und berühmte Persönlichkeiten überwachen. Frauen, die gegen die Hijabpflicht verstoßen, sollen mit hohen Geldstrafen sowie einer Annullierung ihres Reisepasses und Führerscheins bestraft werden. Inhaberinnen von Websites oder reichweitenstarker Auftritte in den sozialen Medien sollen außerdem mit einem Internetverbot belegt werden können (NCRI 27.3.2023).Nach dem Amtsantritt von Präsident Raisi hat die Zahl der Patrouilleneinheiten zur Einhaltung der Kleidervorschriften zugenommen, sodass es bereits am 12.7.2022, dem iranischen nationalen "Hijab- und Keuschheitstag", zu weitverbreiteten Protesten von Frauen im Land gekommen ist. Viele Frauen gingen ohne Kopfbedeckung auf die Straße, was zu einer Reihe von Festnahmen und Inhaftierungen führte. Insgesamt will die Regierung mit den neuen Regeln vor allem öffentliche und private Angestellte dazu bringen, Frauen, die gegen die Kleidungsvorschriften verstoßen, zu melden. Erfüllen Angestellte ihre Meldepflichten nicht, so haben sie selbst mit Strafen oder Bußgeldern zu rechnen. Diese Regelungen sollen ab August 2022 nach und nach in allen Regierungsbehörden, Banken, Gewerbe- und Dienstleistungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, in virtuellen Räumen wie dem Internet, in Nachbarschaften und dem eigenen Haus und in der eigenen Familie umgesetzt werden (BAMF 1.2023). Auch nach den landesweiten Protesten seit September 2022 bekräftigten iranische Regierungsvertreter ihre Entschlossenheit, die Hijabpflicht für Frauen weiter durchzusetzen (BBC 1.4.2023). Ein im März 2023 vorgestellter Gesetzesvorschlag sieht eine "intelligente" Überwachung der Hijabpflicht anstelle physischer Konfrontationen vor (NCRI 27.3.2023). Die Behörden werden die Hijabpflicht somit laut Ankündigungen zukünftig auch mittels automatischer Gesichtserkennung kontrollieren (Wired 10.1.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Die mit der Durchsetzung der Kleidungsvorschriften beauftragten Sicherheitsbehörden sollen dabei Fahrzeuginsassinnen und Verkehrswege, öffentliche Plätze und Restaurants, Behörden- und Regierungsgebäude, Ausbildungsstätten, Flughäfen, den virtuellen Raum und berühmte Persönlichkeiten überwachen. Frauen, die gegen die Hijabpflicht verstoßen, sollen mit hohen Geldstrafen sowie einer Annullierung ihres Reisepasses und Führerscheins bestraft werden. Inhaberinnen von Websites oder reichweitenstarker Auftritte in den sozialen Medien sollen außerdem mit einem Internetverbot belegt werden können (NCRI 27.3.2023).
Zahlreiche Beschränkungen zielen auf Frauen in Sport und Kultur ab (Verbot des Singens außer im Chor, Verbot des Tanzens, Verbot des Zugangs zu Fußballstadien, etc.). Die Regierung Raisi hat bereits angekündigt, das Verbot für Frauen, Rad und Motorrad zu fahren, streng durchzusetzen (ÖB Teheran 11.2021). Seit 1979 wird Frauen der Zutritt zu großen Fußballstadien verwehrt. Auf Druck der FIFA und anderer Organisationen durften Frauen in den letzten Jahren bei einer Handvoll nationaler Spiele anwesend sein. Im August 2022 durften sie zum ersten Mal ein Ligaspiel besuchen (AJ 25.8.2022). Im März 2022 verweigerten Polizeikräfte den rund 2.000 weiblichen Fußballfans mit Eintrittstickets dagegen den Zugang zu einem WM-Qualifikationsspiel, anschließende Proteste der Fans beantworteten sie mit Pfefferspray (RFE/RL 9.9.2022).
Wirtschaftliche Teilhabe
Mehr als die Hälfte der Universitätsabsolventen sind Frauen, die Arbeitslosenrate von Frauen ist jedoch doppelt so hoch, wie jene der Männer (FA 2.2.2023). Nur etwa 15 % aller Frauen über 15 Jahren sind in Iran laut den aktuellsten Daten (2021) berufstätig (WB 21.2.2023a), während es unter den Männern rund 68 % sind (Daten von 2020) (WB 21.2.2023b). Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei knapp 18 %, unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich höher (AA 30.11.2022). Die verstärkte Rezession, die auf den Ausbruch der COVID-19-Pandemie folgte, vergrößerte die Kluft zwischen Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt noch weiter (BS 23.2.2022). Gründe für die stärkere Betroffenheit von Frauen von Arbeitslosigkeit sind neben der COVID-19-Pandemie auch die US-Sanktionen und die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage. Die Stärkung der Schattenwirtschaft, und damit von religiösen Stiftungen und Unternehmen im Besitz der Revolutionsgarden, in denen konservative Männer dominieren, hat die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen besonders eingeschränkt (ÖB Teheran 11.2021). Die ultrakonservative Regierung wird die Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt nicht vorantreiben, weil sie die traditionelle Rolle der Frau in der islamischen Familie stärken und die Geburtenrate erhöhen will (AA 30.11.2022). Der Zugang zum Arbeitsmarkt und die beruflichen Möglichkeiten für Frauen sind durch soziale und rechtliche Regelungen eingeschränkt, mit dem Ziel der Beschränkung von Frauen auf deren Rolle als Mutter und Ehefrau. Oftmals wird von Frauen das Einverständnis des Ehemannes oder Vaters verlangt, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. Gesetzlich kann ein Ehemann seiner Ehefrau jederzeit verbieten, arbeiten zu gehen. Stellenausschreibungen werden oft geschlechtsspezifisch nur für Männer ausgeschrieben. Regelmäßig werden Frauen nach Rückkehr aus der neunmonatigen Karenz gekündigt. Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern den gewerkschaftlichen Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen. Konservative Politiker haben in der Vergangenheit mehrmals versucht, die Erwerbstätigkeit von Frauen weiter einzuschränken oder in manchen Sektoren zu verbieten (ÖB Teheran 11.2021).
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die iranische Verfassung schreibt eine "Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz" vor, allerdings steht diese zugleich unter dem Vorbehalt der Ziele der Islamischen Republik, die nur unter "Beachtung der islamischen Normen" erreicht werden können (BAMF 1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Da alle einfachgesetzlichen Normen mit der Scharia vereinbar sein müssen und in Iran einer traditionellen Rechtsauslegung der Scharia gefolgt wird, kommt es vor allem in den Bereichen zum Ehe- und Scheidungsrecht, dem Sorgerecht und bei Erbschaftsangelegenheiten zu erheblichen Benachteiligungen für Frauen (BAMF 1.2023). Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)Frau als dem (Ehe-)Mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 30.11.2022; vgl. AI 27.3.2023, HRW 12.1.2023, BAMF 1.2023).Die iranische Verfassung schreibt eine "Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz" vor, allerdings steht diese zugleich unter dem Vorbehalt der Ziele der Islamischen Republik, die nur unter "Beachtung der islamischen Normen" erreicht werden können (BAMF 1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Da alle einfachgesetzlichen Normen mit der Scharia vereinbar sein müssen und in Iran einer traditionellen Rechtsauslegung der Scharia gefolgt wird, kommt es vor allem in den Bereichen zum Ehe- und Scheidungsrecht, dem Sorgerecht und bei Erbschaftsangelegenheiten zu erheblichen Benachteiligungen für Frauen (BAMF 1.2023). Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)Frau als dem (Ehe-)Mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 30.11.2022; vergleiche AI 27.3.2023, HRW 12.1.2023, BAMF 1.2023).
Beispielsweise darf eine verheiratete Frau ohne die schriftliche Genehmigung ihres Mannes (oder Vaters) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen (HRW 12.1.2023; vgl. BAMF 1.2023). Ehefrauen können allerdings Ehevertragsklauseln mit ihrem Ehemann vereinbaren, um eine generelle Ausreisegenehmigung zu erhalten (BAMF 1.2023; vgl. IrWire 2.11.2019). Kinder unter 18 Jahren benötigen für die Ausstellung des Reisepasses die schriftliche Erlaubnis ihres Vaters. Wenn der Ehemann oder Vater nicht anwesend ist, hat die Frau sich bei einem Wunsch zur Ausreise an die zuständige Behörde des Außenministeriums zu wenden, sofern keine schriftliche Erlaubnis vorliegt (BAMF 7.2020). Unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds, um zu reisen (CGRS-CEDOCA 30.3.2020; vgl TehVak 22.2.2023, Ettelaat 1.2.2017). Unverheiratete Frauen benötigen jedoch zur Beantragung ihres Reisepasses die Zustimmung ihrer Eltern (BAMF 7.2020; vgl. Ettelaat 1.2.2017). Nach dem Gesetzbuch für Zivilrecht hat ein Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben (HRW 12.1.2023). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Buben mit 15 Jahren) (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Zeugenaussagen von Frauen werden nur zur Hälfte gewichtet (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023), und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (FH 10.3.2023; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Selbst KFZ-Versicherungen zahlen bei Personenschäden von Frauen nur die Hälfte. Auch erben Frauen nur die Hälfte von Männern (ÖB Teheran 11.2021).Beispielsweise darf eine verheiratete Frau ohne die schriftliche Genehmigung ihres Mannes (oder Vaters) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen (HRW 12.1.2023; vergleiche BAMF 1.2023). Ehefrauen können allerdings Ehevertragsklauseln mit ihrem Ehemann vereinbaren, um eine generelle Ausreisegenehmigung zu erhalten (BAMF 1.2023; vergleiche IrWire 2.11.2019). Kinder unter 18 Jahren benötigen für die Ausstellung des Reisepasses die schriftliche Erlaubnis ihres Vaters. Wenn der Ehemann oder Vater nicht anwesend ist, hat die Frau sich bei einem Wunsch zur Ausreise an die zuständige Behörde des Außenministeriums zu wenden, sofern keine schriftliche Erlaubnis vorliegt (BAMF 7.2020). Unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds, um zu reisen (CGRS-CEDOCA 30.3.2020; vergleiche TehVak 22.2.2023, Ettelaat 1.2.2017). Unverheiratete Frauen benötigen jedoch zur Beantragung ihres Reisepasses die Zustimmung ihrer Eltern (BAMF 7.2020; vergleiche Ettelaat 1.2.2017). Nach dem Gesetzbuch für Zivilrecht hat ein Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben (HRW 12.1.2023). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Buben mit 15 Jahren) (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Zeugenaussagen von Frauen werden nur zur Hälfte gewichtet (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023), und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (FH 10.3.2023; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Selbst KFZ-Versicherungen zahlen bei Personenschäden von Frauen nur die Hälfte. Auch erben Frauen nur die Hälfte von Männern (ÖB Teheran 11.2021).
Heirat, Scheidung, Obsorge und Vormundschaft für Kinder
Anm.: Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen (Judentum, Christentum, Zoroastrismus) genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022) und dürfen somit ihr eigenes Personenstandsrecht anwenden, das allerdings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). Bezüglich dieser Rechtsbereiche wird nachstehend vor allem auf die Situation von Frauen der schiitischen Mehrheitsgesellschaft - rd. 90 % der Bevölkerung (STDOK 3.5.2018) - sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen (denen das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird) eingegangen. Für Informationen zur Heirat von unter-18-Jährigen, für weitergehende Informationen zur Behandlung von unehelichen Kindern, sowie zur Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch Mütter, s. Kap. Kinder.Anmerkung, Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen (Judentum, Christentum, Zoroastrismus) genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022) und dürfen somit ihr eigenes Personenstandsrecht anwenden, das allerdings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). Bezüglich dieser Rechtsbereiche wird nachstehend vor allem auf die Situation von Frauen der schiitischen Mehrheitsgesellschaft - rd. 90 % der Bevölkerung (STDOK 3.5.2018) - sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen (denen das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird) eingegangen. Für Informationen zur Heirat von unter-18-Jährigen, für weitergehende Informationen zur Behandlung von unehelichen Kindern, sowie zur Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch Mütter, s. Kap. Kinder.
Das Gesetz erkennt Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (USDOS 20.3.2023; vgl. IrWire 13.2.2014). Muslimische Männer dürfen nicht-muslimische Frauen aus den drei anerkannten Buchreligionen dagegen auf jeden Fall in Zeitehen [auch: Sigheh, Mut'a-Ehe] heiraten, während die Meinungen bezüglich permanenter Ehen auseinandergehen. Manche Rechtsgelehrte gehen von ihrer Zulässigkeit aus, andere nicht (IrWire 13.2.2014). Es ist Männern gesetzlich erlaubt, bis zu vier Ehefrauen und eine unbegrenzte Anzahl von "Ehefrauen auf Zeit" zu haben, basierend auf einem schiitischen Brauch, der zivile und religiöse Verträge mit begrenzter Dauer zulässt. Das Gesetz gewährt Frauen kein Recht auf mehrere Ehemänner (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz erkennt Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (USDOS 20.3.2023; vergleiche IrWire 13.2.2014). Muslimische Männer dürfen nicht-muslimische Frauen aus den drei anerkannten Buchreligionen dagegen auf jeden Fall in Zeitehen [auch: Sigheh, Mut'a-Ehe] heiraten, während die Meinungen bezüglich permanenter Ehen auseinandergehen. Manche Rechtsgelehrte gehen von ihrer Zulässigkeit aus, andere nicht (IrWire 13.2.2014). Es ist Männern gesetzlich erlaubt, bis zu vier Ehefrauen und eine unbegrenzte Anzahl von "Ehefrauen auf Zeit" zu haben, basierend auf einem schiitischen Brauch, der zivile und religiöse Verträge mit begrenzter Dauer zulässt. Das Gesetz gewährt Frauen kein Recht auf mehrere Ehemänner (USDOS 20.3.2023).
Eine Frau kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen scheiden lassen (USDOS 20.3.2023: vgl. BAMF 7.2020), wie z. B. wenn ihr Ehemann einen Vertrag unterzeichnet, der ihr dieses Recht einräumt, wenn er seine Familie nicht versorgen kann, wenn er gegen die Bestimmungen des Ehevertrags verstößt, oder wenn er drogenabhängig, geisteskrank oder impotent ist. Ein Mann kann sich ohne Angabe von Gründen von seiner Frau scheiden lassen (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz erkennt das Recht einer geschiedenen Frau auf einen Teil des gemeinsamen Vermögens und auf Unterhalt an (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Dies wird nicht immer durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Fehlt alleinstehenden Frauen der Rückhalt ihres Partners bzw. ihrer eigenen Familie, so befinden sie sich schnell am Rande der Gesellschaft und sind gezwungen, sich zum Wohle ihres Kindes mit der Gesellschaft zu arrangieren. Zwar sind die leiblichen Eltern unehelicher Kinder verpflichtet, ihren elterlichen Pflichten in Hinblick auf die Personensorge nachzukommen, und der leibliche Vater bzw. auch der biologische Großvater väterlicherseits sind auch einem unehelichen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Im Fall, dass beide unbekannt sind bzw. sich beide ihrer Verantwortung entziehen, muss die Mutter ihr Kind allerdings finanziell allein versorgen (BAMF 1.2023). Angaben über mögliche (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende bzw. alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar ÖB Teheran 11.2021).Eine Frau kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen scheiden lassen (USDOS 20.3.2023: vergleiche BAMF 7.2020), wie z. B. wenn ihr Ehemann einen Vertrag unterzeichnet, der ihr dieses Recht einräumt, wenn er seine Familie nicht versorgen kann, wenn er gegen die Bestimmungen des Ehevertrags verstößt, oder wenn er drogenabhängig, geisteskrank oder impotent ist. Ein Mann kann sich ohne Angabe von Gründen von seiner Frau scheiden lassen (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz erkennt das Recht einer geschiedenen Frau auf einen Teil des gemeinsamen Vermögens und auf Unterhalt an (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Dies wird nicht immer durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Fehlt alleinstehenden Frauen der Rückhalt ihres Partners bzw. ihrer eigenen Familie, so befinden sie sich schnell am Rande der Gesellschaft und sind gezwungen, sich zum Wohle ihres Kindes mit der Gesellschaft zu arrangieren. Zwar sind die leiblichen Eltern unehelicher Kinder verpflichtet, ihren elterlichen Pflichten in Hinblick auf die Personensorge nachzukommen, und der leibliche Vater bzw. auch der biologische Großvater väterlicherseits sind auch einem unehelichen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Im Fall, dass beide unbekannt sind bzw. sich beide ihrer Verantwortung entziehen, muss die Mutter ihr Kind allerdings finanziell allein versorgen (BAMF 1.2023). Angaben über mögliche (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende bzw. alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar ÖB Teheran 11.2021).
Die Vormundschaft für Minderjährige liegt laut den gesetzlichen Bestimmungen beim Vater oder Großvater väterlicherseits. Wenn diese nicht in der Lage sind, die Verantwortung zu übernehmen, kann vom Gericht ein Ersatz bestellt werden. In Abwesenheit eines Vaters bzw. Großvaters gibt es eine Möglichkeit für die Mutter, die Vormundschaft für ihr Kind zu übernehmen, so ein Gericht zustimmt. Laut einem von Landinfo befragten Experten ist es unter islamischen Rechtsgelehrten jedoch sehr umstritten, ob Mütter tatsächlich die Vormundschaft übernehmen können (Landinfo 5.8.2022). Das Gesetz sieht dagegen vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Obsorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Obsorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht imstande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Obsorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe (ÖB Teheran 11.2021).
Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden. Alleinstehende Frauen haben oft Schwierigkeiten, eine Wohnung oder Arbeit zu finden, da sie für Prostituierte gehalten werden (ÖB Teheran 11.2021).
Schutz vor Gewalt
Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht. Ein geplantes Gesetz "gegen Gewalt gegen Frauen" ist noch immer nicht verabschiedet worden (AA 30.11.2022). Vergewaltigung ist illegal und unterliegt strengen Strafen, einschließlich der Todesstrafe. Das Gesetz betrachtet Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per Definition als einvernehmlich und behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat. Die meisten Vergewaltigungsopfer melden Verbrechen nicht, weil sie staatliche Vergeltungsmaßnahmen oder Strafen für Vergewaltigungen befürchten, wie zum Beispiel Anklagen wegen Unanständigkeit, unmoralischem Verhalten oder Ehebruch. Ehebruch wiederum ist ebenfalls mit der Todesstrafe bedroht. Auch gesellschaftliche Repressalien oder Ausgrenzung werden von Vergewaltigungsopfern befürchtet (USDOS 20.3.2023). Sexuelle Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz und in der Familie sind weit verbreitet, für die Männer herrscht gänzliche Straflosigkeit. Ein iranischer 'Me-Too'-Moment im Sommer 2020, als eine junge Frau Interviews mit Überlebenden sexueller Gewalt veröffentlichte, zeigte das Ausmaß des ansonsten totgeschwiegenen Problems auf. Krisenzentren und Frauenhäuser nach europäischem Modell existieren in Iran nicht. Die schwierige Beweislast für sexuellen Missbrauch und das Verbot außerehelicher Beziehungen hat zur Folge, dass Frauen Missbrauch nicht anzeigen, da sie ansonsten regelmäßig selbst Beschuldigte wären. Ein Gesetzesentwurf der Regierung Rohani zu Gewaltschutz wurde vom erzkonservativen Parlament solange boykottiert, bis der jetzige Präsident Raisi an die Macht kam, unter dem das Gesetz keine Aussicht auf Umsetzung hat (ÖB Teheran 11.2021).
Ehrenmorde
Unter Ehrenmord (qatl-e namusi) wird ein Mord verstanden, der innerhalb einer Familie, von einem Vater, einem Ehemann oder einem sonstigen männlichen Verwandten begangen wird, um ein Familienmitglied (in der Regel Frauen und Mädchen) zu bestrafen, das den Ruf und die Ehre der Familie beschädigt hat. Typische Ursachen für die Beschädigung der Familienehre sind vor- oder außerehelicher Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, Widerstand gegen eine Zwangsverheiratung und die Weigerung, eine arrangierte Ehe einzugehen. Ehrenmorde, die von einem Vater, Großvater oder einem männlichen Verwandten begangen werden, gehören nach Art. 301 des Iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) 2013 nicht zu den Qisas-Strafen (Vergeltungsstrafrecht) [Anm.: s. Kap. Rechtsschutz/Justizwesen für Begriffserklärungen zu Hadd, Qisas, Ta'zir und Diyah]. Stattdessen sind hier die Zahlung eines Blutgelds [Diyah] sowie Ta'zir- bzw. Ermessensstrafen vorgesehen. Nur wenn nach Art. 612 IStGB 1996 der Ehrenmord eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Gesellschaft darstellt, wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn Jahren verurteilt. Nach Art. 630 IStGB 1996 wird ein Ehemann nicht nach dem Vergeltungsstrafrecht (Qisas) bestraft, wenn er seine Ehefrau beim Ehebruch mit einem anderen Mann erwischt und tötet bzw. sich sicher ist, dass es sich um keine Vergewaltigung handelt. Auch entfällt in diesem Fall die Zahlung eines Blutgeldes (Diyah). Wird die Ehefrau von einem anderen Mann vergewaltigt (Ehebruch gegen den Willen der Ehefrau), kann der Ehemann nur den Täter straffrei töten (BAMF 1.2023).Unter Ehrenmord (qatl-e namusi) wird ein Mord verstanden, der innerhalb einer Familie, von einem Vater, einem Ehemann oder einem sonstigen männlichen Verwandten begangen wird, um ein Familienmitglied (in der Regel Frauen und Mädchen) zu bestrafen, das den Ruf und die Ehre der Familie beschädigt hat. Typische Ursachen für die Beschädigung der Familienehre sind vor- oder außerehelicher Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, Widerstand gegen eine Zwangsverheiratung und die Weigerung, eine arrangierte Ehe einzugehen. Ehrenmorde, die von einem Vater, Großvater oder einem männlichen Verwandten begangen werden, gehören nach Artikel 301, des Iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) 2013 nicht zu den Qisas-Strafen (Vergeltungsstrafrecht) [Anm.: s. Kap. Rechtsschutz/Justizwesen für Begriffserklärungen zu Hadd, Qisas, Ta'zir und Diyah]. Stattdessen sind hier die Zahlung eines Blutgelds [Diyah] sowie Ta'zir- bzw. Ermessensstrafen vorgesehen. Nur wenn nach Artikel 612, IStGB 1996 der Ehrenmord eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Gesellschaft darstellt, wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn Jahren verurteilt. Nach Artikel 630, IStGB 1996 wird ein Ehemann nicht nach dem Vergeltungsstrafrecht (Qisas) bestraft, wenn er seine Ehefrau beim Ehebruch mit einem anderen Mann erwischt und tötet bzw. sich sicher ist, dass es sich um keine Vergewaltigung handelt. Auch entfällt in diesem Fall die Zahlung eines Blutgeldes (Diyah). Wird die Ehefrau von einem anderen Mann vergewaltigt (Ehebruch gegen den Willen der Ehefrau), kann der Ehemann nur den Täter straffrei töten (BAMF 1.2023).
Ehrenmorde sind vor allem in den ländlichen Gebieten verbreitet und richten sich meistens gegen Frauen und Mädchen. Größtenteils werden sie in den folgenden Provinzen verzeichnet: West-Aserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah, Ilam, Lurestan und Khuzestan. Hier leben vor allem arabische, kurdische und lurische Bevölkerungsgruppen (BAMF 1.2023). Da viele Suizide auch als Ehrenmorde einzustufen sind und Ehrenmorde häufig nicht als solche öffentlich werden, liegen keine offiziellen Statistiken hierzu vor. Es wird vermutet, dass Jahr für Jahr mutmaßlich 400 bis 500 Frauen in Iran bei sogenannten Ehrenmorden getötet werden (BAMF 1.2023; vgl. MEI 26.8.2021).Ehrenmorde sind vor allem in den ländlichen Gebieten verbreitet und richten sich meistens gegen Frauen und Mädchen. Größtenteils werden sie in den folgenden Provinzen verzeichnet: West-Aserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah, Ilam, Lurestan und Khuzestan. Hier leben vor allem arabische, kurdische und lurische Bevölkerungsgruppen (BAMF 1.2023). Da viele Suizide auch als Ehrenmorde einzustufen sind und Ehrenmorde häufig nicht als solche öffentlich werden, liegen keine offiziellen Statistiken hierzu vor. Es wird vermutet, dass Jahr für Jahr mutmaßlich 400 bis 500 Frauen in Iran bei sogenannten Ehrenmorden getötet werden (BAMF 1.2023; vergleiche MEI 26.8.2021).
Familienplanung und Abtreibung
Nach dem Ende des iranisch-irakischen Krieges (1980-1988), in dem die Familien ermutigt wurden, mehr Kinder zu bekommen, befürchtete die iranische Führung, dass das Bevölkerungswachstum des Landes die Ressourcen übersteigen könnte. Daher begann sie mit der Umsetzung landesweiter Familienplanungsprogramme. Unter der Leitung des damaligen Obersten Führers Ruhollah Khomeini ermutigte die Regierung Familien, nur ein oder zwei Kinder zu haben, riet von Schwangerschaften bei Minderjährigen ab, stellte kostenlos Kondome zur Verfügung und subventionierte Vasektomien, neben anderen Initiativen. Selbst in ländlichen Gebieten hatten Frauen und Schwangere im Allgemeinen verlässlichen Zugang zu Gesundheitsuntersuchungen in Kliniken und anderen Diensten zur Familienplanung. In einer Zeit des Bevölkerungsrückgangs scheint sich das Kalkül verschoben zu haben (WP 1.12.2021).
Am 1.11.2021 wurde ein neues Gesetz zur "Verjüngung der Gesellschaft und zum Schutz der Familie" verabschiedet, das von neun UN-Sonderberichterstattern und Menschenrechtsmechanismen als menschenrechtswidrig bezeichnet worden ist (ÖB Teheran 11.2021). Das Gesetz schränkt den Zugang von Frauen zu reproduktiven Rechten stark ein (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 30.11.2022) und enthält eine vage formulierte Bestimmung, die besagt, dass Abtreibung, wenn sie in großem Umfang durchgeführt wird, unter den Straftatbestand der "Korruption auf Erden" fällt und mit der Todesstrafe geahndet wird. Das neue Gesetz schränkt die bereits begrenzten Ausnahmen vom Abtreibungsverbot des Strafgesetzbuches weiter ein. Die endgültige Entscheidung über einen medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch - bei Gefahr für das Leben der Schwangeren oder bei Anomalien des Fötus - liegt nun in den Händen eines Gremiums, das sich aus einem Richter, einem Arzt und einem Gerichtsmediziner zusammensetzt, und nicht bei der Schwangeren. Das Gesetz verbietet auch die [bislang] kostenlose Verteilung von Verhütungsmitteln sowie freiwillige Sterilisationen für Männer und Frauen, abgesehen von Ausnahmefällen (UNHRC 16.11.2021). Auch wird eine Datenbank von Frauen, die gynäkologische Hilfe suchen, erstellt (ÖB Teheran 11.2021). Laut Aussagen eines iranischen Behördenvertreters werden rund 95 % aller Abtreibungen in Iran illegal durchgeführt (IRINTL 8.9.2022). Offiziellen Angaben zufolge werden im Iran jährlich schätzungsweise 300.000 bis 600.000 illegale Abtreibungen vorgenommen. Unsichere Abtreibungen sind nach internationalem Recht als eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt anerkannt worden (UNHRC 16.11.2021).Am 1.11.2021 wurde ein neues Gesetz zur "Verjüngung der Gesellschaft und zum Schutz der Familie" verabschiedet, das von neun UN-Sonderberichterstattern und Menschenrechtsmechanismen als menschenrechtswidrig bezeichnet worden ist (ÖB Teheran 11.2021). Das Gesetz schränkt den Zugang von Frauen zu reproduktiven Rechten stark ein (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 30.11.2022) und enthält eine vage formulierte Bestimmung, die besagt, dass Abtreibung, wenn sie in großem Umfang durchgeführt wird, unter den Straftatbestand der "Korruption auf Erden" fällt und mit der Todesstrafe geahndet wird. Das neue Gesetz schränkt die bereits begrenzten Ausnahmen vom Abtreibungsverbot des Strafgesetzbuches weiter ein. Die endgültige Entscheidung über einen medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch - bei Gefahr für das Leben der Schwangeren oder bei Anomalien des Fötus - liegt nun in den Händen eines Gremiums, das sich aus einem Richter, einem Arzt und einem Gerichtsmediziner zusammensetzt, und nicht bei der Schwangeren. Das Gesetz verbietet auch die [bislang] kostenlose Verteilung von Verhütungsmitteln sowie freiwillige Sterilisationen für Männer und Frauen, abgesehen von Ausnahmefällen (UNHRC 16.11.2021). Auch wird eine Datenbank von Frauen, die gynäkologische Hilfe suchen, erstellt (ÖB Teheran 11.2021). Laut Aussagen eines iranischen Behördenvertreters werden rund 95 % aller Abtreibungen in Iran illegal durchgeführt (IRINTL 8.9.2022). Offiziellen Angaben zufolge werden im Iran jährlich schätzungsweise 300.000 bis 600.000 illegale Abtreibungen vorgenommen. Unsichere Abtreibungen sind nach internationalem Recht als eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt anerkannt worden (UNHRC 16.11.2021).
Quellen
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Kinder
Iran hat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit dem islamischen Recht) (CRC) und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (CRC-OP-SC) ratifziert (AA 28.1.2022; vgl. UNHRC o.D.). Nach einer Häufung von sogenannten Ehrenmorden hat das Parlament 2020 ein Gesetz verabschiedet, das den Schutz von Kindern vor Gewalttaten auch durch Verwandte stärken soll (AA 30.11.2022). Die Köpfung eines 14-jährigen Mädchens - mutmaßlich durch den eigenen Vater - löste landesweit Entrüstung aus und führte zur Annahme des Gesetzes "zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen". Es enthält neue Strafen für bestimmte Handlungen, welche die Sicherheit und das Wohlergehen eines Kindes beeinträchtigen, einschließlich körperlicher Schäden und der Verhinderung des Zugangs zu Bildung. Das Gesetz ermöglicht es den Behörden auch, Kinder in Situationen, die ihre Sicherheit ernsthaft gefährden, umzusiedeln. Das Gesetz geht jedoch nicht auf einige der schwerwiegendsten Bedrohungen für Kinder in Iran ein, wie Kinderehen oder die Verhängung der Todesstrafe (HRW 13.1.2021).Iran hat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit dem islamischen Recht) (CRC) und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (CRC-OP-SC) ratifziert (AA 28.1.2022; vergleiche UNHRC o.D.). Nach einer Häufung von sogenannten Ehrenmorden hat das Parlament 2020 ein Gesetz verabschiedet, das den Schutz von Kindern vor Gewalttaten auch durch Verwandte stärken soll (AA 30.11.2022). Die Köpfung eines 14-jährigen Mädchens - mutmaßlich durch den eigenen Vater - löste landesweit Entrüstung aus und führte zur Annahme des Gesetzes "zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen". Es enthält neue Strafen für bestimmte Handlungen, welche die Sicherheit und das Wohlergehen eines Kindes beeinträchtigen, einschließlich körperlicher Schäden und der Verhinderung des Zugangs zu Bildung. Das Gesetz ermöglicht es den Behörden auch, Kinder in Situationen, die ihre Sicherheit ernsthaft gefährden, umzusiedeln. Das Gesetz geht jedoch nicht auf einige der schwerwiegendsten Bedrohungen für Kinder in Iran ein, wie Kinderehen oder die Verhängung der Todesstrafe (HRW 13.1.2021).
Rechtliche Bestimmungen und Behandlung im Strafwesen
Nach Anm. 1 zu § 1210 Zivilgesetzbuch (IZGB) beträgt das Volljährigkeitsalter für Knaben 15 Jahre, während die Volljährigkeit für Mädchen mit Vollendung des neunten Lebensjahres eintritt. Neben der Volljährigkeit gehört zur Geschäftsfähigkeit grundsätzlich auch die davon unabhängig zu beurteilende Reife. Gem. § 1208 IZGB ist diejenige Person unreif, deren Verfügungen über das eigene Vermögen oder die finanziellen Rechte unvernünftig sind. Nach dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 1209 IZGB wurde bei Mädchen und Buben bis zum Ablauf des 18. Lebensjahrs die fehlende Reife vermutet. Obgleich die nötige Reife seit Aufhebung des § 1209 IZGB gesondert bestimmt werden muss, erfolgt in der Praxis keine gesonderte Feststellung. Vielmehr wird der aufgehobene § 1209 IZGB faktisch weiterhin angewendet. Die Unterscheidung in Anknüpfung an das Geschlecht in Bezug auf das Eintreten von Volljährigkeit findet sich ebenfalls im Strafgesetzbuch (IStGB) wieder. Demnach erreichen Mädchen mit neun und Knaben mit 15 Mondjahren die Strafmündigkeit (Art. 147 IStGB) (BAMF 7.2020).Nach Anmerkung 1 zu Paragraph 1210, Zivilgesetzbuch (IZGB) beträgt das Volljährigkeitsalter für Knaben 15 Jahre, während die Volljährigkeit für Mädchen mit Vollendung des neunten Lebensjahres eintritt. Neben der Volljährigkeit gehört zur Geschäftsfähigkeit grundsätzlich auch die davon unabhängig zu beurteilende Reife. Gem. Paragraph 1208, IZGB ist diejenige Person unreif, deren Verfügungen über das eigene Vermögen oder die finanziellen Rechte unvernünftig sind. Nach dem zwischenzeitlich aufgehobenen Paragraph 1209, IZGB wurde bei Mädchen und Buben bis zum Ablauf des 18. Lebensjahrs die fehlende Reife vermutet. Obgleich die nötige Reife seit Aufhebung des Paragraph 1209, IZGB gesondert bestimmt werden muss, erfolgt in der Praxis keine gesonderte Feststellung. Vielmehr wird der aufgehobene Paragraph 1209, IZGB faktisch weiterhin angewendet. Die Unterscheidung in Anknüpfung an das Geschlecht in Bezug auf das Eintreten von Volljährigkeit findet sich ebenfalls im Strafgesetzbuch (IStGB) wieder. Demnach erreichen Mädchen mit neun und Knaben mit 15 Mondjahren die Strafmündigkeit (Artikel 147, IStGB) (BAMF 7.2020).
Im "Kapitel über die Strafen" des iranischen Strafgesetzbuches finden sich detaillierte Vorschriften, wie mit Jugendlichen umzugehen ist. Bei Straftaten, die mit Ta'zir-Strafen bedroht sind [Anm.: s. Kap. Rechtsschutz/Justizwesen für Begriffserklärungen zu Hadd, Qisas und Ta'zir], wird gegen Kinder und Jugendliche unter 15 Mondjahren eine Reihe von Erziehungsmaßnahmen verhängt, zwischen zwölf und 15 Jahren sind auch leichte Strafen möglich, wie die Ermahnung durch den Richter oder eine Selbstverpflichtung, keine Straftaten mehr zu begehen. Bei schweren und mittelschweren Straftaten ist die Unterbringung in einem Erziehungszentrum für drei Monate bis zu einem Jahr, unabhängig von den ebenso vorgesehenen milderen Strafen, möglich (Art. 88 IStGB). Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren werden mit Unterbringung in einer Erziehungsanstalt bestraft, die bei schweren Straftaten bis zu fünf Jahren dauern kann. Bei mittelschweren und leichten Straftaten kann stattdessen eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit verhängt werden (Art. 89 IStGB). Bei den Hadd- und Qisas-Delikten wird eine Person, welche die Strafmündigkeit erreicht hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, und das Wesen der Straftat und ihres Verbots nicht erfasst hat, oder an deren geistiger und seelischer Reife Zweifel bestehen, je nach den Umständen mit denselben Strafen wie bei Ta'zir-Delikten bestraft (Art. 91 IStGB). Zur Feststellung derartiger Zweifel kann das Gericht das Gutachten eines Gerichtsmediziners einholen; es kann sich aber auch jedes anderen Mittels bedienen (gesetzliche Erläuterung zu Art. 91 IStGB). Das bedeutet, dass es beispielsweise Verwandte, Nachbarn, Lehrer oder andere Personen aus dem nahen Umfeld befragen kann. Damit hat das Gericht aber einen so großen Spielraum, dass es die schweren Hadd- und Qisas-Strafen bei Personen unter 18 Jahren fast immer vermeiden kann. Strafverfahren gegen Unter-18-Jährige: Nach iranischem Recht handelt es sich dabei nicht um Minderjährige. - Sie werden grundsätzlich gemäß Art. 304 der iranischen Strafprozessordnung vor einem Gericht für Kinder und Heranwachsende behandelt (BAMF 7.2020). Verurteilte können für Verbrechen, die sie im Alter von unter 18 Jahren begangen haben, jedoch hingerichtet werden (FH 10.3.2023). Die Verhängung der Todesstrafe ist gegen männliche Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr, für Mädchen ab dem neunten Lebensjahr möglich und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. 2020 wurden mindestens vier zur Tatzeit Minderjährige hingerichtet, 2021 zwei (AA 30.11.2022) und 2022 mindestens drei. Mindestens 85 weiteren Personen, die zum Tatzeitpunkt minderjährig waren, droht die Hinrichtung. Diese Vorgehensweise widerspricht dem von Iran unterzeichneten Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) (UNHRC 7.2.2023).Im "Kapitel über die Strafen" des iranischen Strafgesetzbuches finden sich detaillierte Vorschriften, wie mit Jugendlichen umzugehen ist. Bei Straftaten, die mit Ta'zir-Strafen bedroht sind [Anm.: s. Kap. Rechtsschutz/Justizwesen für Begriffserklärungen zu Hadd, Qisas und Ta'zir], wird gegen Kinder und Jugendliche unter 15 Mondjahren eine Reihe von Erziehungsmaßnahmen verhängt, zwischen zwölf und 15 Jahren sind auch leichte Strafen möglich, wie die Ermahnung durch den Richter oder eine Selbstverpflichtung, keine Straftaten mehr zu begehen. Bei schweren und mittelschweren Straftaten ist die Unterbringung in einem Erziehungszentrum für drei Monate bis zu einem Jahr, unabhängig von den ebenso vorgesehenen milderen Strafen, möglich (Artikel 88, IStGB). Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren werden mit Unterbringung in einer Erziehungsanstalt bestraft, die bei schweren Straftaten bis zu fünf Jahren dauern kann. Bei mittelschweren und leichten Straftaten kann stattdessen eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit verhängt werden (Artikel 89, IStGB). Bei den Hadd- und Qisas-Delikten wird eine Person, welche die Strafmündigkeit erreicht hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, und das Wesen der Straftat und ihres Verbots nicht erfasst hat, oder an deren geistiger und seelischer Reife Zweifel bestehen, je nach den Umständen mit denselben Strafen wie bei Ta'zir-Delikten bestraft (Artikel 91, IStGB). Zur Feststellung derartiger Zweifel kann das Gericht das Gutachten eines Gerichtsmediziners einholen; es kann sich aber auch jedes anderen Mittels bedienen (gesetzliche Erläuterung zu Artikel 91, IStGB). Das bedeutet, dass es beispielsweise Verwandte, Nachbarn, Lehrer oder andere Personen aus dem nahen Umfeld befragen kann. Damit hat das Gericht aber einen so großen Spielraum, dass es die schweren Hadd- und Qisas-Strafen bei Personen unter 18 Jahren fast immer vermeiden kann. Strafverfahren gegen Unter-18-Jährige: Nach iranischem Recht handelt es sich dabei nicht um Minderjährige. - Sie werden grundsätzlich gemäß Artikel 304, der iranischen Strafprozessordnung vor einem Gericht für Kinder und Heranwachsende behandelt (BAMF 7.2020). Verurteilte können für Verbrechen, die sie im Alter von unter 18 Jahren begangen haben, jedoch hingerichtet werden (FH 10.3.2023). Die Verhängung der Todesstrafe ist gegen männliche Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr, für Mädchen ab dem neunten Lebensjahr möglich und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. 2020 wurden mindestens vier zur Tatzeit Minderjährige hingerichtet, 2021 zwei (AA 30.11.2022) und 2022 mindestens drei. Mindestens 85 weiteren Personen, die zum Tatzeitpunkt minderjährig waren, droht die Hinrichtung. Diese Vorgehensweise widerspricht dem von Iran unterzeichneten Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) (UNHRC 7.2.2023).
In Gefängnissen sind Erwachsene und Minderjährige oftmals nicht getrennt untergebracht (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021).In Gefängnissen sind Erwachsene und Minderjährige oftmals nicht getrennt untergebracht (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021).
Behandlung von Jugendlichen im Zusammenhang mit den Protesten seit September 2022
Junge Menschen haben bei den Protesten seit September 2022 eine herausragende Rolle gespielt und waren von der anschließenden Niederschlagung betroffen (WP 1.12.2022). Die Regierung hat auf die Proteste von Jugendlichen mit der gleichen Taktik reagiert, die sie gegen Erwachsene anwendet. Laut Menschenrechtsgruppen, Anwälten und Eltern wurden einige erschossen und zu Tode geprügelt, andere wurden festgenommen und gemeinsam mit Erwachsenen inhaftiert, Minderjährige wurden verhört und bedroht (NYT 14.11.2022). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Iran Human Rights (IHRNGO) wurden in den ersten beiden Monaten der Proteste über 60 Minderjährige von Sicherheitskräften getötet (IHRNGO 27.12.2022). Die iranischen Behörden bestätigten die umfassende Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an den Protesten, sowie ihre Überrepräsentation unter den Festgenommenen (UNHRC 7.2.2023; vgl. AI 16.3.2023). Amnesty International (AI) dokumentierte Fälle von Minderjährigen, die im Zuge der Proteste festgenommen und in Haft gefoltert, vergewaltigt und sexuell missbraucht worden sind (AI 16.3.2023).Junge Menschen haben bei den Protesten seit September 2022 eine herausragende Rolle gespielt und waren von der anschließenden Niederschlagung betroffen (WP 1.12.2022). Die Regierung hat auf die Proteste von Jugendlichen mit der gleichen Taktik reagiert, die sie gegen Erwachsene anwendet. Laut Menschenrechtsgruppen, Anwälten und Eltern wurden einige erschossen und zu Tode geprügelt, andere wurden festgenommen und gemeinsam mit Erwachsenen inhaftiert, Minderjährige wurden verhört und bedroht (NYT 14.11.2022). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Iran Human Rights (IHRNGO) wurden in den ersten beiden Monaten der Proteste über 60 Minderjährige von Sicherheitskräften getötet (IHRNGO 27.12.2022). Die iranischen Behörden bestätigten die umfassende Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an den Protesten, sowie ihre Überrepräsentation unter den Festgenommenen (UNHRC 7.2.2023; vergleiche AI 16.3.2023). Amnesty International (AI) dokumentierte Fälle von Minderjährigen, die im Zuge der Proteste festgenommen und in Haft gefoltert, vergewaltigt und sexuell missbraucht worden sind (AI 16.3.2023).
Geburtenregistrierung und Staatsbürgerschaft, rechtliche Behandlung unehelicher Kinder
Anm.: Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen (Judentum, Christentum, Zoroastrismus) genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022) und dürfen somit ihr eigenes Personenstandsrecht anwenden, das allerdings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). Bezüglich dieser Rechtsbereiche wird nachstehend vor allem auf die Situation von Frauen der schiitischen Mehrheitsgesellschaft - rd. 90 % der Bevölkerung (STDOK 3.5.2018) - sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen (denen das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird) eingegangen.Anmerkung, Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen (Judentum, Christentum, Zoroastrismus) genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022) und dürfen somit ihr eigenes Personenstandsrecht anwenden, das allerdings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). Bezüglich dieser Rechtsbereiche wird nachstehend vor allem auf die Situation von Frauen der schiitischen Mehrheitsgesellschaft - rd. 90 % der Bevölkerung (STDOK 3.5.2018) - sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen (denen das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird) eingegangen.
Eine Geburt innerhalb der Landesgrenzen führt nicht zum Erwerb der Staatsbürgerschaft, es sei denn, ein Kind wird von unbekannten Eltern geboren. Während iranische Männer ihre Staatsbürgerschaft automatisch an ihre Kinder weitergeben, auch wenn die Mütter und Ehefrauen ausländische Staatsbürgerinnen sind, können Iranerinnen, die mit ausländischen Staatsbürgern verheiratet sind, ihre Staatsbürgerschaft erst seit 2020 an ihre Kinder weitergeben, und zwar auf Antrag. Da das Geheimdienstministerium und der Geheimdienst der Revolutionsgarden die Antragsteller einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen und die Sicherheitskriterien vage formuliert sind, befürchten Menschenrechtsaktivisten, dass Anträge willkürlich abgelehnt werden könnten, wenn die Eltern als regimekritisch wahrgenommen werden (USDOS 20.3.2023). Die ersten Personalausweise für solche Kinder wurden im Juli 2021 ausgestellt (FH 10.3.2023).
Das Gesetz schreibt vor, dass alle Geburten innerhalb von 15 Tagen registriert werden müssen (USDOS 20.3.2023). Zuständig für die Registrierung und Ausstellung einer Geburtsurkunde (Shenasnameh) ist die Nationale Organisation für Bürgerregistrierungen (Standesamt). Antragsberechtigte sind der Vater, Großvater väterlicherseits oder die Mutter des Kindes (BAMF 1.2023).
Ein Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde für uneheliche Kinder, welches auch mit der Scharia konform ist und Gesetzeskraft besitzt, besteht seit einem Urteil des Obersten Gerichtshofes ab 1997. Ein Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde für "uneheliche" Kinder ist jedoch nicht ohne Risiko. Sobald festgestellt wird, dass ein Kind von unverheirateten Eltern geboren wurde, gelten die Eltern per Gesetz als Straftäter, die unerlaubten Geschlechtsverkehr gehabt haben, und sie können nach Art. 221 IStGB 2013 mit 100 Peitschenhieben bestraft werden. Auch in Fällen, in denen der Vater des Kindes unbekannt ist, kann die Mutter einen Antrag bei Gericht stellen, und nach Zustimmung des Generalstaatsanwalts eine Geburtsurkunde für ihr Kind erhalten. Diese Geburtsurkunde enthält dann den Nachnamen der Mutter. Dies ist die einzige Situation, in der das Gesetz erlaubt, den Nachnamen der Mutter ihrem Kind zuzuordnen. Ansonsten erhält das Kind automatisch den Nachnamen des Vaters. Die Geburtsurkunde darf in diesem Ausnahmefall jedoch nicht nur mit dem Vor- und Nachnamen der Mutter ausgestellt werden, sondern enthält auch einen "hypothetischen" Namen des unbekannten Vaters, um zu vermeiden, dass der Abschnitt mit dem Namen des Vaters leer bleibt (BAMF 1.2023).Ein Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde für uneheliche Kinder, welches auch mit der Scharia konform ist und Gesetzeskraft besitzt, besteht seit einem Urteil des Obersten Gerichtshofes ab 1997. Ein Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde für "uneheliche" Kinder ist jedoch nicht ohne Risiko. Sobald festgestellt wird, dass ein Kind von unverheirateten Eltern geboren wurde, gelten die Eltern per Gesetz als Straftäter, die unerlaubten Geschlechtsverkehr gehabt haben, und sie können nach Artikel 221, IStGB 2013 mit 100 Peitschenhieben bestraft werden. Auch in Fällen, in denen der Vater des Kindes unbekannt ist, kann die Mutter einen Antrag bei Gericht stellen, und nach Zustimmung des Generalstaatsanwalts eine Geburtsurkunde für ihr Kind erhalten. Diese Geburtsurkunde enthält dann den Nachnamen der Mutter. Dies ist die einzige Situation, in der das Gesetz erlaubt, den Nachnamen der Mutter ihrem Kind zuzuordnen. Ansonsten erhält das Kind automatisch den Nachnamen des Vaters. Die Geburtsurkunde darf in diesem Ausnahmefall jedoch nicht nur mit dem Vor- und Nachnamen der Mutter ausgestellt werden, sondern enthält auch einen "hypothetischen" Namen des unbekannten Vaters, um zu vermeiden, dass der Abschnitt mit dem Namen des Vaters leer bleibt (BAMF 1.2023).
Da bei Kindern von unverheirateten Eltern keine familiäre Abstammung angenommen wird, sind Erbansprüche grundsätzlich ausgeschlossen. Neben diesen Einschränkungen sind für Personen, die von unverheirateten Eltern geboren wurden, hohe Schlüsselpositionen in der iranischen Gesellschaft nicht möglich. In den Bereichen von Steuerangelegenheiten, von Heirat und Scheidung, beim Sorgerecht, bei Fragen der Vormundschaft und des Unterhaltes sind uneheliche Kinder jedoch ehelichen Kindern rechtlich grundsätzlich gleichgestellt, sofern den unehelichen Kindern eine Geburtsurkunde ausgestellt wird (BAMF 1.2023).
Es besteht die Möglichkeit, die Familie nachträglich nach der Geburt eines Kindes legalisieren zu lassen. Indem die Eltern eines unehelichen Kindes später heiraten, bekommt das Kind den Status eines ehelichen Kindes. Fehlt alleinstehenden Frauen allerdings der Rückhalt ihres Partners bzw. ihrer eigenen Familie, so befinden sie sich schnell am Rande der Gesellschaft und sind gezwungen, sich zum Wohle ihres Kindes mit der Gesellschaft zu arrangieren. Zwar sind nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes die leiblichen Eltern unehelicher Kinder verpflichtet, ihren elterlichen Pflichten in Hinblick auf die Personensorge nachzukommen, und der leibliche Vater bzw. auch der biologische Großvater väterlicherseits sind dem unehelichen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Im Fall, dass beide unbekannt sind bzw. sich beide ihrer Verantwortung entziehen, muss die Mutter ihr Kind allerdings finanziell allein versorgen (BAMF 1.2023).
Heirat von Minderjährigen
Zwangsverheiratungen von Minderjährigen kommen vor allem in ländlichen Gebieten vor. Dies betrifft meistens Mädchen und dient der finanziellen Entlastung der Familie (AA 30.11.2022). Nach dem iranischen Zivilgesetzbuch können Mädchen ab einem Alter von 13 und Buben ab einem Alter von 15 Jahren heiraten. Mit Zustimmung des Vaters – unter Umständen auch des Großvaters – und eines Richters kann eine Ehe auch vorher geschlossen werden (AA 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Aus Sicht der vier sunnitischen Rechtsschulen, die gem. Art. 12 der Verfassung hierzu eigene Personalstatuten haben, beträgt das Mindestheiratsalter bei Mädchen neun Jahre und bei Buben neun bis zwölf Jahre. Dies ist einer der Gründe, weshalb gerade in den von Sunniten besiedelten Gebieten, die als religiöse Minderheit in Iran gelten, Ehen von Mädchen im Kindesalter besonders häufig vorkommen. Obwohl es in den letzten Jahren vielfältige Reformvorhaben gegeben hat, die Gesetze zur Kinderehe in Iran zu ändern, scheiterten diese Vorhaben am Widerstand der konservativen Regierungsmitglieder (BAMF 1.2023).Zwangsverheiratungen von Minderjährigen kommen vor allem in ländlichen Gebieten vor. Dies betrifft meistens Mädchen und dient der finanziellen Entlastung der Familie (AA 30.11.2022). Nach dem iranischen Zivilgesetzbuch können Mädchen ab einem Alter von 13 und Buben ab einem Alter von 15 Jahren heiraten. Mit Zustimmung des Vaters – unter Umständen auch des Großvaters – und eines Richters kann eine Ehe auch vorher geschlossen werden (AA 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Aus Sicht der vier sunnitischen Rechtsschulen, die gem. Artikel 12, der Verfassung hierzu eigene Personalstatuten haben, beträgt das Mindestheiratsalter bei Mädchen neun Jahre und bei Buben neun bis zwölf Jahre. Dies ist einer der Gründe, weshalb gerade in den von Sunniten besiedelten Gebieten, die als religiöse Minderheit in Iran gelten, Ehen von Mädchen im Kindesalter besonders häufig vorkommen. Obwohl es in den letzten Jahren vielfältige Reformvorhaben gegeben hat, die Gesetze zur Kinderehe in Iran zu ändern, scheiterten diese Vorhaben am Widerstand der konservativen Regierungsmitglieder (BAMF 1.2023).
Laut dem iranischen Statistikzentrum lag die Zahl der im Alter zwischen zehn und 14 Jahren verheirateten Mädchen von März bis November 2021 bei fast 10.000, eine Steigerung um 32 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (AA 30.11.2022), wobei die Ehefrauen bei rund einem Fünftel aller im Jahr 2020 registrierten Hochzeiten unter 18 Jahre alt waren, rund 5 % unter 15 (IrWire 1.4.2022). Kinderehen sind vor allem in den von ethnischen und religiösen Minderheiten bewohnten Randprovinzen stark verbreitet. So kommen diese besonders häufig in den sechs Provinzen Sistan und Belutschistan, Khuzestan, Khorasan Razavi, Golestan, Kerman und Ost-Asarbaidschan vor (BAMF 1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Ursache von Kinderehen sind konservative religiöse und kulturelle Hintergründe; die Angst um eine Verletzung der Familienehre durch vorehelichen Geschlechtsverkehr; Drogensucht; Armut der Eltern; Landflucht; und ein niedriger Bildungsstand (BAMF 1.2023). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen ist die Zunahme der Kinderehen zum Teil auf ein staatliches "Heiratsdarlehen"-Programm zurückzuführen, das armen Familien, die ihre Mädchen verheiraten wollen, finanzielle Erleichterungen verschafft (USDOS 20.3.2023). Eltern dürfen ihre adoptierten Kinder heiraten, sofern ein Gericht zustimmt (AA 30.11.2022).Laut dem iranischen Statistikzentrum lag die Zahl der im Alter zwischen zehn und 14 Jahren verheirateten Mädchen von März bis November 2021 bei fast 10.000, eine Steigerung um 32 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (AA 30.11.2022), wobei die Ehefrauen bei rund einem Fünftel aller im Jahr 2020 registrierten Hochzeiten unter 18 Jahre alt waren, rund 5 % unter 15 (IrWire 1.4.2022). Kinderehen sind vor allem in den von ethnischen und religiösen Minderheiten bewohnten Randprovinzen stark verbreitet. So kommen diese besonders häufig in den sechs Provinzen Sistan und Belutschistan, Khuzestan, Khorasan Razavi, Golestan, Kerman und Ost-Asarbaidschan vor (BAMF 1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Ursache von Kinderehen sind konservative religiöse und kulturelle Hintergründe; die Angst um eine Verletzung der Familienehre durch vorehelichen Geschlechtsverkehr; Drogensucht; Armut der Eltern; Landflucht; und ein niedriger Bildungsstand (BAMF 1.2023). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen ist die Zunahme der Kinderehen zum Teil auf ein staatliches "Heiratsdarlehen"-Programm zurückzuführen, das armen Familien, die ihre Mädchen verheiraten wollen, finanzielle Erleichterungen verschafft (USDOS 20.3.2023). Eltern dürfen ihre adoptierten Kinder heiraten, sofern ein Gericht zustimmt (AA 30.11.2022).
Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ist das Gleiche wie für die Ehe, da Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe illegal ist. Es gibt keine speziellen Gesetze zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern, da solche Straftaten entweder unter die Kategorie Kindesmissbrauch oder Sexualdelikte des Ehebruchs fallen. Das Gesetz geht nicht direkt auf sexuelle Belästigung ein und sieht auch keine Strafe dafür vor. Die Unklarheit zwischen den gesetzlichen Definitionen von Kindesmissbrauch und sexueller Belästigung kann dazu führen, dass Fälle von sexueller Belästigung von Kindern nach dem Gesetz über Ehebruch verfolgt werden. Zwar gibt es keine gesonderte Bestimmung für die Vergewaltigung eines Kindes, doch kann das Verbrechen der Vergewaltigung unabhängig vom Alter des Opfers mit dem Tod bestraft werden (USDOS 20.3.2023).
Bildungswesen
Iran ist ein Land, in dem die Bildung einen hohen Stellenwert genießt (BAMF 7.2020). Iranische Schulen bieten sowohl Männern als auch Frauen eine qualitativ hochwertige Ausbildung in Natur- und Geisteswissenschaften, die mit anderen Ländern in der Region vergleichbar ist. Das iranische Schulsystem kann in zwei Grundstufen unterteilt werden: Grund- und Sekundarschulbildung. Viele Familien entscheiden sich jedoch dafür, ihr Kind auch in der Vorschule anzumelden, wobei etwa 64 % der Kinder im Alter von 5 Jahren die Vorschule besuchen. Im Iran umfasst die Grundschule eine sechsjährige Schulzeit, die bei den meisten Kindern im Alter von sechs Jahren beginnt. Die Grundschulbildung ist verpflichtend und kostenlos, weshalb 99,8 % der iranischen Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren in Grundschulen eingeschrieben sind. Nach Abschluss der Grundschule treten iranische Schüler in die Sekundarstufe ein, die in zwei Phasen unterteilt ist: Sekundarstufe I und Sekundarstufe II. Die Sekundarstufe II ist in drei Zweige unterteilt: einen akademischen, einen technischen und einen beruflichen. Ob Schüler den akademischen Zweig antreten können, wird durch ihre Prüfungsergebnisse am Ende des Sekundarstufe I bestimmt. Alle drei Zweige umfassen einen Zeitraum von drei Jahren mit Absolvierung eines der Bildungsgänge, die zum Erwerb der Hochschulreife führen. Darüber hinaus erhalten diejenigen Schüler und Schülerinnen, die entweder den technischen oder den beruflichen Weg absolvieren, ein "Technikerzertifikat". Um den tertiären, akademischen Bildungsweg fortzusetzen, muss eine nationale standardisierte Aufnahmeprüfung absolviert werden, der "Konkur". Nur Rund 10 % der Prüfungsabsolventinnen und -absolventen bekommen einen Platz an einer öffentlichen Universität. Der tertiäre Bildungsweg bleibt in Iran jedoch sehr beliebt: Fast 60 % der Iranerinnen und Iraner im Alter von 18 bis 22 Jahren sind an einer postsekundären Bildungseinrichtung eingeschrieben. Im Iran findet die Hochschulbildung in einer Kombination aus öffentlichen und privaten Einrichtungen statt. Öffentliche tertiäre Einrichtungen sind meist kostenfrei, während private Einrichtungen üblicherweise Studiengebühren verlangen (AIC 12.7.2022). Die Grund- und Sekundarschulbildung ist kostenlos. Kindern, die keinen staatlichen Identitätsnachweis besitzen, wird das Recht auf Bildung verweigert. Der Gebrauch von Minderheitensprachen als Unterrichtssprache an Schulen ist nicht erlaubt (USDOS 20.3.2023).Iran ist ein Land, in dem die Bildung einen hohen Stellenwert genießt (BAMF 7.2020). Iranische Schulen bieten sowohl Männern als auch Frauen eine qualitativ hochwertige Ausbildung in Natur- und Geisteswissenschaften, die mit anderen Ländern in der Region vergleichbar ist. Das iranische Schulsystem kann in zwei Grundstufen unterteilt werden: Grund- und Sekundarschulbildung. Viele Familien entscheiden sich jedoch dafür, ihr Kind auch in der Vorschule anzumelden, wobei etwa 64 % der Kinder im Alter von 5 Jahren die Vorschule besuchen. Im Iran umfasst die Grundschule eine sechsjährige Schulzeit, die bei den meisten Kindern im Alter von sechs Jahren beginnt. Die Grundschulbildung ist verpflichtend und kostenlos, weshalb 99,8 % der iranischen Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren in Grundschulen eingeschrieben sind. Nach Abschluss der Grundschule treten iranische Schüler in die Sekundarstufe ein, die in zwei Phasen unterteilt ist: Sekundarstufe römisch eins und Sekundarstufe römisch zwei. Die Sekundarstufe römisch zwei ist in drei Zweige unterteilt: einen akademischen, einen technischen und einen beruflichen. Ob Schüler den akademischen Zweig antreten können, wird durch ihre Prüfungsergebnisse am Ende des Sekundarstufe römisch eins bestimmt. Alle drei Zweige umfassen einen Zeitraum von drei Jahren mit Absolvierung eines der Bildungsgänge, die zum Erwerb der Hochschulreife führen. Darüber hinaus erhalten diejenigen Schüler und Schülerinnen, die entweder den technischen oder den beruflichen Weg absolvieren, ein "Technikerzertifikat". Um den tertiären, akademischen Bildungsweg fortzusetzen, muss eine nationale standardisierte Aufnahmeprüfung absolviert werden, der "Konkur". Nur Rund 10 % der Prüfungsabsolventinnen und -absolventen bekommen einen Platz an einer öffentlichen Universität. Der tertiäre Bildungsweg bleibt in Iran jedoch sehr beliebt: Fast 60 % der Iranerinnen und Iraner im Alter von 18 bis 22 Jahren sind an einer postsekundären Bildungseinrichtung eingeschrieben. Im Iran findet die Hochschulbildung in einer Kombination aus öffentlichen und privaten Einrichtungen statt. Öffentliche tertiäre Einrichtungen sind meist kostenfrei, während private Einrichtungen üblicherweise Studiengebühren verlangen (AIC 12.7.2022). Die Grund- und Sekundarschulbildung ist kostenlos. Kindern, die keinen staatlichen Identitätsnachweis besitzen, wird das Recht auf Bildung verweigert. Der Gebrauch von Minderheitensprachen als Unterrichtssprache an Schulen ist nicht erlaubt (USDOS 20.3.2023).
Obwohl der Grundschulbesuch bis zum Alter von elf Jahren für alle kostenlos und verpflichtend ist, berichten Medien und andere Quellen über eine geringere Einschulung in ländlichen Gebieten, insbesondere bei Mädchen. Sie können von der Schulpflicht ausgenommen werden, wenn sie verheiratet sind. Das oben erwähnte Kinderschutzgesetz aus dem Jahr 2020 sieht finanzielle Strafen für Eltern oder Erziehungsberechtigte vor, die nicht für den Zugang ihrer Kinder zur Sekundarschulbildung sorgen (USDOS 20.3.2023). Auf der einen Seite gibt es an den Schulen eine institutionalisierte Ungleichheit der Geschlechter, welche die Qualität der Bildung, die Frauen erhalten, aktiv beeinträchtigt. Alle Schulen sind nach Geschlechtern getrennt, sowohl in Bezug auf Schüler als auch auf Lehrer. Es ist bekannt, dass iranische Schulbücher Bilder und Schriften enthalten, die Frauen zugunsten von Männern diskriminieren. Ferner wird berichtet, dass dreimal so viele Mädchen im schulpflichtigen Alter keine Bildung erhalten wie Buben. Andererseits hat der Iran immense Fortschritte in den Bereichen Alphabetisierung von Frauen, Grundschulbildung und Hochschulbildung gemacht. Am bemerkenswertesten ist die weibliche Dominanz in der tertiären Bildung (AIC 12.7.2022). Frauen sind an den Universitäten des Landes stark vertreten (BAMF 7.2020; vgl. AIC 12.7.2022). Mittlerweile ist die Mehrheit der Studierenden weiblich (BAMF 7.2020), wobei es für Frauen Zugangsbeschränkungen zu bestimmten Studienfächern gibt (Zeit online 10.3.2023). Universitäten bieten mehrheitlich den gemeinsamen Zugang für Männer sowie Frauen an. Andererseits gibt es jedoch einige Universitäten in Iran, die lediglich für Männer oder Frauen zugänglich sind (BAMF 7.2020).Obwohl der Grundschulbesuch bis zum Alter von elf Jahren für alle kostenlos und verpflichtend ist, berichten Medien und andere Quellen über eine geringere Einschulung in ländlichen Gebieten, insbesondere bei Mädchen. Sie können von der Schulpflicht ausgenommen werden, wenn sie verheiratet sind. Das oben erwähnte Kinderschutzgesetz aus dem Jahr 2020 sieht finanzielle Strafen für Eltern oder Erziehungsberechtigte vor, die nicht für den Zugang ihrer Kinder zur Sekundarschulbildung sorgen (USDOS 20.3.2023). Auf der einen Seite gibt es an den Schulen eine institutionalisierte Ungleichheit der Geschlechter, welche die Qualität der Bildung, die Frauen erhalten, aktiv beeinträchtigt. Alle Schulen sind nach Geschlechtern getrennt, sowohl in Bezug auf Schüler als auch auf Lehrer. Es ist bekannt, dass iranische Schulbücher Bilder und Schriften enthalten, die Frauen zugunsten von Männern diskriminieren. Ferner wird berichtet, dass dreimal so viele Mädchen im schulpflichtigen Alter keine Bildung erhalten wie Buben. Andererseits hat der Iran immense Fortschritte in den Bereichen Alphabetisierung von Frauen, Grundschulbildung und Hochschulbildung gemacht. Am bemerkenswertesten ist die weibliche Dominanz in der tertiären Bildung (AIC 12.7.2022). Frauen sind an den Universitäten des Landes stark vertreten (BAMF 7.2020; vergleiche AIC 12.7.2022). Mittlerweile ist die Mehrheit der Studierenden weiblich (BAMF 7.2020), wobei es für Frauen Zugangsbeschränkungen zu bestimmten Studienfächern gibt (Zeit online 10.3.2023). Universitäten bieten mehrheitlich den gemeinsamen Zugang für Männer sowie Frauen an. Andererseits gibt es jedoch einige Universitäten in Iran, die lediglich für Männer oder Frauen zugänglich sind (BAMF 7.2020).
Laut Menschenrechtsgruppen und Regierungsbeamten wurden zwischen November 2022 und März 2023 bis zu 7.000 Schulmädchen an Dutzenden von Schulen in mindestens 28 der 31 iranischen Provinzen vergiftet. Hunderte wurden mit Symptomen wie Atemnot, Taubheitsgefühl in den Gliedern, Herzklopfen, Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen ins Krankenhaus eingeliefert. Der Ausbruch an Mädchenschulen, der erstmals in der heiligen Stadt Ghom gemeldet wurde, löste erneute Proteste gegen die Regierung aus (USIP 16.3.2023). Auch aufgrund der Proteste von Eltern haben die Behörden inzwischen eingeräumt, dass es sich um vorsätzliche Vergiftungen handeln könnte. Über die Täter und Motive gibt es derzeit allerdings nur Spekulationen (Zeit online 10.3.2023; vgl. USIP 16.3.2023). Hochrangige Regierungsvertreter beschuldigten die Täter der Angriffe, Mädchen am Schulbesuch hindern zu wollen, wobei viele der Proteste seit September 2022 an Schulen ihren Ursprung hatten (USIP 16.3.2023). In Hinblick auf die Proteste nach dem Tod von Mahsa (Jina) Amini wurden 23 staatliche Übergriffe auf höhere Schulen in Städten in ganz Iran dokumentiert, bei denen Milizangehörige in Zivil und Geheimdienstagenten Schüler verhörten, schlugen und durchsuchten oder Schulbehörden Schüler bedrohten oder angriffen (NYT 14.11.2022). Im Zuge der Niederschlagung der Proteste wurden bei Razzien an Universitäten mehrere Hundert Studenten verhaftet (FH 10.3.2023).Laut Menschenrechtsgruppen und Regierungsbeamten wurden zwischen November 2022 und März 2023 bis zu 7.000 Schulmädchen an Dutzenden von Schulen in mindestens 28 der 31 iranischen Provinzen vergiftet. Hunderte wurden mit Symptomen wie Atemnot, Taubheitsgefühl in den Gliedern, Herzklopfen, Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen ins Krankenhaus eingeliefert. Der Ausbruch an Mädchenschulen, der erstmals in der heiligen Stadt Ghom gemeldet wurde, löste erneute Proteste gegen die Regierung aus (USIP 16.3.2023). Auch aufgrund der Proteste von Eltern haben die Behörden inzwischen eingeräumt, dass es sich um vorsätzliche Vergiftungen handeln könnte. Über die Täter und Motive gibt es derzeit allerdings nur Spekulationen (Zeit online 10.3.2023; vergleiche USIP 16.3.2023). Hochrangige Regierungsvertreter beschuldigten die Täter der Angriffe, Mädchen am Schulbesuch hindern zu wollen, wobei viele der Proteste seit September 2022 an Schulen ihren Ursprung hatten (USIP 16.3.2023). In Hinblick auf die Proteste nach dem Tod von Mahsa (Jina) Amini wurden 23 staatliche Übergriffe auf höhere Schulen in Städten in ganz Iran dokumentiert, bei denen Milizangehörige in Zivil und Geheimdienstagenten Schüler verhörten, schlugen und durchsuchten oder Schulbehörden Schüler bedrohten oder angriffen (NYT 14.11.2022). Im Zuge der Niederschlagung der Proteste wurden bei Razzien an Universitäten mehrere Hundert Studenten verhaftet (FH 10.3.2023).
Kinderarbeit
Das iranische Recht verbietet Kinderarbeit bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es diverse Einschränkungen (z.B. keine Schwer-/Nachtarbeit). In Familienbetrieben lässt das Gesetz allerdings die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren zu. Der iranische Staat schätzt, dass zwei (AA 30.11.2022) bis drei Millionen Kinder arbeiten (USDOS 29.7.2022), nach inoffiziellen Schätzungen sind bis zu sieben Millionen Kinder betroffen (v.a. afghanische Geflüchtete) (AA 30.11.2022; vgl. USDOS 29.7.2022). Afghanische Kinder, hauptsächlich Buben, werden gezwungen, als billige Arbeits- und Haushaltskräfte tätig zu sein, was oft mit schuldenbasiertem Zwang, Bewegungseinschränkungen, Nichtzahlung von Löhnen und körperlicher oder sexueller Misshandlung verbunden ist. Nach Angaben eines iranischen Regierungsvertreters dürfte die Anzahl der arbeitenden Kinder durch die COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen wirtschaftlichen Abschwung zugenommen haben (USDOS 29.7.2022). Nach offiziellen Statistiken leben über zwei Millionen Kinder in Iran auf der Straße. Viele von ihnen sind als Straßenverkäufer tätig. Politische Initiativen, Straßenkinder in ihre Familien zurückzubringen, verliefen nicht erfolgreich (AA 30.11.2022). Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe von Zwangstaktiken für den Kampf in Syrien rekrutiert haben. Unter den Rekrutierten sollen sich Kinder im Alter von 14 Jahren befinden (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 29.7.2022). Das iranische Recht verbietet Kinderarbeit bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es diverse Einschränkungen (z.B. keine Schwer-/Nachtarbeit). In Familienbetrieben lässt das Gesetz allerdings die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren zu. Der iranische Staat schätzt, dass zwei (AA 30.11.2022) bis drei Millionen Kinder arbeiten (USDOS 29.7.2022), nach inoffiziellen Schätzungen sind bis zu sieben Millionen Kinder betroffen (v.a. afghanische Geflüchtete) (AA 30.11.2022; vergleiche USDOS 29.7.2022). Afghanische Kinder, hauptsächlich Buben, werden gezwungen, als billige Arbeits- und Haushaltskräfte tätig zu sein, was oft mit schuldenbasiertem Zwang, Bewegungseinschränkungen, Nichtzahlung von Löhnen und körperlicher oder sexueller Misshandlung verbunden ist. Nach Angaben eines iranischen Regierungsvertreters dürfte die Anzahl der arbeitenden Kinder durch die COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen wirtschaftlichen Abschwung zugenommen haben (USDOS 29.7.2022). Nach offiziellen Statistiken leben über zwei Millionen Kinder in Iran auf der Straße. Viele von ihnen sind als Straßenverkäufer tätig. Politische Initiativen, Straßenkinder in ihre Familien zurückzubringen, verliefen nicht erfolgreich (AA 30.11.2022). Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe von Zwangstaktiken für den Kampf in Syrien rekrutiert haben. Unter den Rekrutierten sollen sich Kinder im Alter von 14 Jahren befinden (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 29.7.2022).
Menschenhandel
Aufgrund der mangelnden Transparenz der Regierung bezüglich des Menschenhandels in Iran, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Mädchen, werden keine Statistiken vorgelegt (NCRI 21.4.2021). Die Regierung meldete keine Strafverfolgungsmaßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels, und Beamte verüben weiterhin ungestraft Delikte in Bezug auf Menschenhandel, darunter den Sexhandel von Erwachsenen und Kindern (USDOS 29.7.2022).
Weitere geschlechtsspezifische Gewalt
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist gesetzlich verboten. Es gibt kaum aktuelle Daten zur Durchführung von FGM in Iran, ältere Informationen legen jedoch nahe, dass diese Praxis vor allem in sunnitischen Shafi'i-Gemeinschaften in den Provinzen Hormuzgan, Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan an fünf- bis achtjährigen Mädchen durchgeführt wurde (USDOS 20.3.2023). UNFPA berichtet vereinzelt von Fällen FGM innerhalb der sunnitischen Minderheit. Die iranische Mehrheitsgesellschaft lehnt FGM jedoch ab (AA 30.11.2022).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran (Stand: 23.12.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 24.3.2023 [Login erforderlich];
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
? AI - Amnesty International (16.3.2023): Iran: Child detainees subjected to flogging, electric shocks and sexual violence in brutal protest crackdown, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2023/03/iran-child-detainees-subjected-to-flogging-electric-shocks-and-sexual-violence-in-brutal-protest-crackdown/, Zugriff 23.3.2023;
? AIC - American Iranian Council (12.7.2022): MYTH vs. FACT: Education in Iran, http://www.us-iran.org/resources/2016/10/10/education, Zugriff 4.4.2023;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2023): Länderreport 56 Iran: Rechtliche Situation der Frauen, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683484/6029645/24047468/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Iran_-_Rechtliche_Situation_der_Frauen%2C_01.01.2023._%28L%E4nderreport___56%29.pdf, Zugriff 3.4.2023;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2020): Länderreport 28 Iran: Frauen Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, https://coi.euaa.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_28_Iran_July-2020.pdf, Zugriff 3.4.2023;
? FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 4.4.2023;
? IHRNGO - Iran Human Rights (27.12.2022): At Least 100 Protesters Facing Execution, Death Penalty Charges or Sentences; At Least 476 Protesters Killed, https://iranhr.net/en/articles/5669/, Zugriff 22.3.2023;
? IrWire - Iran Wire (1.4.2022): Official Statistics: One Fifth of All Marriages in Iran are Child Marriages, https://iranwire.com/en/society/102678-official-statistics-one-fifth-of-all-marriages-in-iran-are-child-marriages/, Zugriff 4.4.2023;
? McGlinn - McGlinn, Senn (2001): Family Law in Iran, https://bahai-library.com/pdf/m/mcglinn_family_law_iran.pdf, Zugriff 5.4.2023;
? NCRI - National Council of Resistance of Iran (21.4.2021): Trafficking of Iranian Women Often Takes Place Through Three Provinces, https://women.ncr-iran.org/2021/04/21/trafficking-of-iranian-women/, Zugriff 4.4.2023;
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Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen eine Ausreisebewilligung. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebewilligungen. Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern, Mitgliedern von religiösen Minderheiten und Wissenschaftern in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen (USDOS 20.3.2023).
Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (gestaffelte Gebühr: derzeit 4 bis 8 Millionen Rial [Stand 31.3.2023: 8,7 bis 17 Euro - Wechselkurse schwanken stark]). Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei (AA 30.11.2022). Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (gestaffelte Gebühr: derzeit 4 bis 8 Millionen Rial [Stand 31.3.2023: 8,7 bis 17 Euro - Wechselkurse schwanken stark]). Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei (AA 30.11.2022). Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023).
Zu den Gerichtsurteilen gehört manchmal die interne Verbannung nach der Haftentlassung. So werden Personen daran gehindert, in bestimmte Provinzen zu reisen. Frauen benötigten oft die Aufsicht eines männlichen Vormunds oder einer Aufsichtsperson, um reisen zu können. Sie werden mitunter behördlichen und gesellschaftlichen Schikanen ausgesetzt, wenn sie alleine reisen (USDOS 20.3.2023).
Ausweichmöglichkeiten
Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Zivile und militärische Verwaltungsstrukturen arbeiten effektiv. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 30.11.2022).
Quellen
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? FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023;
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung ist gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch ein enger Familienzusammenhalt sowie das islamische Spendensystem beitragen (AA 30.11.2022). Die iranische Regierung hat angekündigt, den monatlichen Mindestlohn ab März 2023 auf ca. 56 Millionen Rial festzulegen [mit Stand 12.4.2023 umgerechnet 100 Euro - aufgrund von Inflation und Wechselkursveränderung stark schwankend] (IRINTL 1.2.2023). Das durchschnittliche Jahreseinkommen eines städtischen Haushalts lag 2019 (letzte offiziell verfügbare Zahlen) bei rund 747 Millionen Rial (AA 30.11.2022). Nach Angaben des iranischen Ministeriums für Kooperativen, Arbeit und Wohlfahrt benötigt eine Familie mit vier Personen in Teheran schätzungsweise mindestens 147 Millionen Rial [am 12.4.2023 ca. 260 Euro] monatlich, um nicht unter die Armutsgrenze zu rutschen, im Landesdurchschnitt sind es ca. 77 Millionen Rial [am 12.4.2023 ca. 140 Euro] (IRINTL 1.2.2023).
Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. BS 23.2.2022). Iran befindet sich weiterhin in einer ökonomisch hochproblematischen Lage. Die Trends der vergangenen Jahre setzen sich weiter fort (BAMF 13.2.2023). Im Februar 2023 erreichte der Rial mit ca. 1:580.000 zum US-Dollar seinen bisherigen Tiefststand, wobei die Währung in den vergangenen zehn Jahren 94 % ihres Werts verloren hat (IRINTL 30.3.2023). Dies verteuert vor allem Importe auf breiter Front (BAMF 13.2.2023) und brachte im Februar 2023 viele Unternehmen fast zum Stillstand (IRINTL 26.2.2023). Gründe sind die US-Sanktionen und deren extraterritoriale Anwendung und damit Zurückhaltung europäischer Unternehmen vor Geschäften mit Iran, aber auch die Folgen der COVID-19-Pandemie. Viele Privatunternehmen mussten aufgrund fehlender Devisen und Importmöglichkeiten von Rohstoffen, Bestandteilen oder Ausrüstung die Produktion drosseln oder schließen (ÖB Teheran 11.2021).Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche BS 23.2.2022). Iran befindet sich weiterhin in einer ökonomisch hochproblematischen Lage. Die Trends der vergangenen Jahre setzen sich weiter fort (BAMF 13.2.2023). Im Februar 2023 erreichte der Rial mit ca. 1:580.000 zum US-Dollar seinen bisherigen Tiefststand, wobei die Währung in den vergangenen zehn Jahren 94 % ihres Werts verloren hat (IRINTL 30.3.2023). Dies verteuert vor allem Importe auf breiter Front (BAMF 13.2.2023) und brachte im Februar 2023 viele Unternehmen fast zum Stillstand (IRINTL 26.2.2023). Gründe sind die US-Sanktionen und deren extraterritoriale Anwendung und damit Zurückhaltung europäischer Unternehmen vor Geschäften mit Iran, aber auch die Folgen der COVID-19-Pandemie. Viele Privatunternehmen mussten aufgrund fehlender Devisen und Importmöglichkeiten von Rohstoffen, Bestandteilen oder Ausrüstung die Produktion drosseln oder schließen (ÖB Teheran 11.2021).
Neben der Abwertung des Rial sieht sich das Land auch mit einer ungezähmten Inflation konfrontiert, die laut einem Bericht des Statistischen Zentrums Irans am 19.2.2023 bei mehr als 53 % lag (AJ 2.3.2023) und in den vergangenen vier Jahren durchgehend über 40 % betrug, was sich negativ auf die Kaufkraft der Haushalte auswirkt (WB 20.10.2022). Lebensmittel waren davon zuletzt besonders stark betroffen (AJ 2.3.2023; vgl. BAMF 13.2.2023).Neben der Abwertung des Rial sieht sich das Land auch mit einer ungezähmten Inflation konfrontiert, die laut einem Bericht des Statistischen Zentrums Irans am 19.2.2023 bei mehr als 53 % lag (AJ 2.3.2023) und in den vergangenen vier Jahren durchgehend über 40 % betrug, was sich negativ auf die Kaufkraft der Haushalte auswirkt (WB 20.10.2022). Lebensmittel waren davon zuletzt besonders stark betroffen (AJ 2.3.2023; vergleiche BAMF 13.2.2023).
Gleichzeitig reichte die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht aus, um die große Zahl junger und gebildeter Berufsanfänger zu absorbieren (WB 20.10.2022). Neben Arbeitslosigkeit spielt auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen, aber auch ein beträchtlicher "Braindrain", der die Gesellschaft und Wirtschaft beeinträchtigt. Angesichts der Kaufkrafteinbußen können viele Menschen ihre Lebenshaltungskosten nur sehr knapp abdecken, jede Verschlechterung führt zu Verzweiflung. So kam es zu lokal begrenzten kurzzeitigen Protesten und Streiks, etwa wegen Gehaltsrückständen und schlechter Arbeitsbedingungen oder aufgrund des Preisdrucks in der Produktion (ÖB Teheran 11.2021) oder aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten (IRINTL 26.2.2023).
Inoffizielle Schätzungen zur Armutsrate gehen von mindestens 15-20 Millionen Iranerinnen und Iranern aus (bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 83 Millionen), die in absoluter Armut leben, wobei die COVID-19-Pandemie und ihre Folgen das Armutsrisiko weiter erhöht haben (BS 23.2.2022). Laut einem Bericht des iranischen Ministeriums für Kooperativen, Arbeit und Wohlfahrt lebt rund ein Drittel der iranischen Bevölkerung in extremer Armut. Ihre Anzahl hat sich von 2020 auf 2021 verdoppelt. Rund zwei Drittel der Bevölkerung leben laut offiziellen Zahlen des Innenministeriums in relativer Armut (IRINTL 1.2.2023). Laut dem Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) befindet sich Iran mit einem Indexwert von 0,774 für das Jahr 2021 (letztverfügbare Daten) unter den Ländern mit einem hohen Entwicklungsstand. Der HDI misst den Entwicklungsstand von Staaten anhand der Faktoren "langes und gesundes Leben", "Zugang zu Bildung" und "menschenwürdige Lebensstandards für die Bevölkerung". Während die errechneten Indexwerte für Iran im Zeitraum 1990-2017 gestiegen sind, nehmen sie seit 2018 wieder ab (UNDP 8.9.2022).
Die Wirtschaft zeichnet sich durch ihren Kohlenwasserstoff-, Landwirtschafts- und Dienstleistungssektor sowie eine bemerkenswerte staatliche Präsenz in der verarbeitenden Industrie und den Finanzdienstleistungen aus. Iran steht weltweit an zweiter Stelle, was die Größe der Erdgasreserven betrifft, und bei den nachgewiesenen Rohölreserven an vierter Stelle (WB 20.10.2022). Obwohl die iranische Wirtschaft für ein erdölexportierendes Land relativ diversifiziert ist (WB 20.10.2022; vgl. BPB 15.5.2020) und über ein Reservoir gut ausgebildeter Arbeitskräfte verfügt (BPB 15.5.2020), hängen die Wirtschaftstätigkeit und die Staatseinnahmen von den Öleinnahmen ab und sind daher volatil (WB 20.10.2022; vgl. BPB 15.5.2020). Die unter US-Präsident Trump verhängten Sanktionen schränken die Fähigkeit Irans, Absatzmärkte für Öl zu finden, empfindlich ein. Außerdem bekam Iran nur unzureichend Zugang zu Hochtechnologien, was dazu beiträgt, dass die Erdölanlagen nur mangelhaft instandgehalten und das Potenzial der enormen Vorkommen an Naturgas nicht annähernd ausgeschöpft wird. Dies verschärft die Depression, in die das Land bereits 2018 geschlittert ist, noch weiter (BPB 31.1.2020b).Die Wirtschaft zeichnet sich durch ihren Kohlenwasserstoff-, Landwirtschafts- und Dienstleistungssektor sowie eine bemerkenswerte staatliche Präsenz in der verarbeitenden Industrie und den Finanzdienstleistungen aus. Iran steht weltweit an zweiter Stelle, was die Größe der Erdgasreserven betrifft, und bei den nachgewiesenen Rohölreserven an vierter Stelle (WB 20.10.2022). Obwohl die iranische Wirtschaft für ein erdölexportierendes Land relativ diversifiziert ist (WB 20.10.2022; vergleiche BPB 15.5.2020) und über ein Reservoir gut ausgebildeter Arbeitskräfte verfügt (BPB 15.5.2020), hängen die Wirtschaftstätigkeit und die Staatseinnahmen von den Öleinnahmen ab und sind daher volatil (WB 20.10.2022; vergleiche BPB 15.5.2020). Die unter US-Präsident Trump verhängten Sanktionen schränken die Fähigkeit Irans, Absatzmärkte für Öl zu finden, empfindlich ein. Außerdem bekam Iran nur unzureichend Zugang zu Hochtechnologien, was dazu beiträgt, dass die Erdölanlagen nur mangelhaft instandgehalten und das Potenzial der enormen Vorkommen an Naturgas nicht annähernd ausgeschöpft wird. Dies verschärft die Depression, in die das Land bereits 2018 geschlittert ist, noch weiter (BPB 31.1.2020b).
Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80 % der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur einen Anteil von rund 20 % hat. Viele Staatsbetriebe gehören nicht der Regierung, sondern wirtschaftlich starken religiösen, revolutionären und militärischen Stiftungen ("Bonyads"). Diese werden direkt oder indirekt vom Obersten Führer kontrolliert und genießen viele Privilegien, wie Steuerbefreiungen und exklusiven Zugang zu lukrativen Regierungsaufträgen (BS 23.2.2022). Das exakte Ausmaß der Vermögenswerte und Aktivitäten der Bonyads ist nicht bekannt, sie spielen in der iranischen Wirtschaft jedoch eine bedeutsame Rolle (MEI 7.6.2022). Die Bonyads beanspruchen für sich, eine Vielzahl von Aktivitäten im Zusammenhang mit Sozialarbeit, Beratungs-, Sozial- und Rehabilitationsdiensten durchzuführen (MEI 29.1.2009). Sie sind eine wichtige Säule im Machtapparat des Regimes (LMD 2020b). Die größten Organisationen sind die Imam-Reza-Stiftung (LMD 2020b) oder Astân Quds Razavi, eine Stiftung, die den Schrein von Imam Reza in Mashhad verwaltet und mit sechs großen Holdinggesellschaften und insgesamt 351 Firmen als größter Landbesitzer im Nahen Osten gilt; die Märtyrer-Stiftung (Bonyâd Shahid), die mehr als 250 Unternehmen kontrolliert (MEI 7.6.2022); die Stiftung für die Unterdrückten (Bonyâd Mostazâfan) (MEI 7.6.2022; vgl. LMD 2020b), die mehr als 400 Unternehmen und Tochtergesellschaften in fast allen Sektoren der Industrie beaufsichtigt; die Imam Khomeini Relief Foundation (Comité Emdâd Emâm Khomeini), ein weiterer führender Akteur mit ihren vier Beteiligungen (MEI 7.6.2022); und das Stabszentrum zur Ausführung des Imam-Dekrets (Setâd Ejrâ-ye Farmân Emâm) (LMD 2020b; vgl. MEI 7.6.2022), das in den meisten Industrie- und Unternehmenssektoren tätig ist (MEI 7.6.2022). Die Revolutionsgarden sind mit einigen der Bonyads eng verbunden (MEI 3.5.2022). Sie sind wirtschaftlich ebenso aktiv und haben ihre eigenen finanziellen, wirtschaftlichen, industriellen und landwirtschaftlichen Zweige. Das Wirtschaftskonglomerat Khatam al-Anbiyam, das sich im Besitz der Revolutionsgarden befindet, hat es geschafft, ein Monopol auf große Infrastrukturprojekte in Iran aufzubauen (MEI 7.6.2022). Die Vermengung der politischen mit der wirtschaftlichen Sphäre hat eine staatliche Verteilungs- und Klientelpolitik gefördert, die mit hoher Korruption einhergeht (BPB 31.1.2020b; vgl. MEI 7.6.2022).Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80 % der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur einen Anteil von rund 20 % hat. Viele Staatsbetriebe gehören nicht der Regierung, sondern wirtschaftlich starken religiösen, revolutionären und militärischen Stiftungen ("Bonyads"). Diese werden direkt oder indirekt vom Obersten Führer kontrolliert und genießen viele Privilegien, wie Steuerbefreiungen und exklusiven Zugang zu lukrativen Regierungsaufträgen (BS 23.2.2022). Das exakte Ausmaß der Vermögenswerte und Aktivitäten der Bonyads ist nicht bekannt, sie spielen in der iranischen Wirtschaft jedoch eine bedeutsame Rolle (MEI 7.6.2022). Die Bonyads beanspruchen für sich, eine Vielzahl von Aktivitäten im Zusammenhang mit Sozialarbeit, Beratungs-, Sozial- und Rehabilitationsdiensten durchzuführen (MEI 29.1.2009). Sie sind eine wichtige Säule im Machtapparat des Regimes (LMD 2020b). Die größten Organisationen sind die Imam-Reza-Stiftung (LMD 2020b) oder Astân Quds Razavi, eine Stiftung, die den Schrein von Imam Reza in Mashhad verwaltet und mit sechs großen Holdinggesellschaften und insgesamt 351 Firmen als größter Landbesitzer im Nahen Osten gilt; die Märtyrer-Stiftung (Bonyâd Shahid), die mehr als 250 Unternehmen kontrolliert (MEI 7.6.2022); die Stiftung für die Unterdrückten (Bonyâd Mostazâfan) (MEI 7.6.2022; vergleiche LMD 2020b), die mehr als 400 Unternehmen und Tochtergesellschaften in fast allen Sektoren der Industrie beaufsichtigt; die Imam Khomeini Relief Foundation (Comité Emdâd Emâm Khomeini), ein weiterer führender Akteur mit ihren vier Beteiligungen (MEI 7.6.2022); und das Stabszentrum zur Ausführung des Imam-Dekrets (Setâd Ejrâ-ye Farmân Emâm) (LMD 2020b; vergleiche MEI 7.6.2022), das in den meisten Industrie- und Unternehmenssektoren tätig ist (MEI 7.6.2022). Die Revolutionsgarden sind mit einigen der Bonyads eng verbunden (MEI 3.5.2022). Sie sind wirtschaftlich ebenso aktiv und haben ihre eigenen finanziellen, wirtschaftlichen, industriellen und landwirtschaftlichen Zweige. Das Wirtschaftskonglomerat Khatam al-Anbiyam, das sich im Besitz der Revolutionsgarden befindet, hat es geschafft, ein Monopol auf große Infrastrukturprojekte in Iran aufzubauen (MEI 7.6.2022). Die Vermengung der politischen mit der wirtschaftlichen Sphäre hat eine staatliche Verteilungs- und Klientelpolitik gefördert, die mit hoher Korruption einhergeht (BPB 31.1.2020b; vergleiche MEI 7.6.2022).
Die iranische Wirtschaft ist in vielen Bereichen zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle. So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 12.2020a). Der Staat hat einen erheblichen Einfluss auf die Preisgestaltung, die Festsetzung des [offiziellen] Wechselkurses und des Zollsatzes, die Kontrolle von Handel und Investitionen und die Verwaltung der Kernindustrien, insbesondere des Öl- und Petrochemiesektors. Das Ministerium für Arbeit und Soziales regelt die Lohnhöhe, berechnet die Inflation und analysiert die Wirtschaftslage (BS 23.2.2022).
Als die Behörden im November 2019 den Treibstoffpreis um 300 % erhöhten, kam es zu den bis zu diesem Zeitpunkt größten Protesten der Islamischen Republik (IrFocus 6.2.2023). Im Februar 2023 kündigte die Regierung einen Privatisierungsplan an, der in den nächsten zwei Jahren umgesetzt werden und das staatliche Budget aufbessern soll (IRINTL 4.2.2023). Ökonomen befürchten allerdings, dass von den Privatisierungen vor allem einflussreiche, gut vernetzte Unternehmer profitieren werden (Fanack 6.3.2023; vgl. IRINTL 4.2.2023). Von 2001 bis 2013 fanden mehrere Privatisierungsrunden statt, bei denen größtenteils staatsnahe Akteure, wie die Basij, die Revolutionsgarden, Stiftungen, Geistliche und andere mit dem Regime verbundene Geschäftsleute Staatsbesitz erwarben. Als die Behörden in Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 2020 weitreichende Privatisierungen durchführten, von denen auch wieder v. a. Angehörige und Verbündete von hohen Regierungsvertretern profitierten, hat dies Proteste ausgelöst. Darüber hinaus führten die Privatisierungen in den meisten iranischen Städten zu groß angelegten Streiks, da neue Investoren die Kosten senkten, indem sie einen großen Anteil an Bergleuten während der Pandemie entlassen haben (Fanack 6.3.2023).Als die Behörden im November 2019 den Treibstoffpreis um 300 % erhöhten, kam es zu den bis zu diesem Zeitpunkt größten Protesten der Islamischen Republik (IrFocus 6.2.2023). Im Februar 2023 kündigte die Regierung einen Privatisierungsplan an, der in den nächsten zwei Jahren umgesetzt werden und das staatliche Budget aufbessern soll (IRINTL 4.2.2023). Ökonomen befürchten allerdings, dass von den Privatisierungen vor allem einflussreiche, gut vernetzte Unternehmer profitieren werden (Fanack 6.3.2023; vergleiche IRINTL 4.2.2023). Von 2001 bis 2013 fanden mehrere Privatisierungsrunden statt, bei denen größtenteils staatsnahe Akteure, wie die Basij, die Revolutionsgarden, Stiftungen, Geistliche und andere mit dem Regime verbundene Geschäftsleute Staatsbesitz erwarben. Als die Behörden in Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 2020 weitreichende Privatisierungen durchführten, von denen auch wieder v. a. Angehörige und Verbündete von hohen Regierungsvertretern profitierten, hat dies Proteste ausgelöst. Darüber hinaus führten die Privatisierungen in den meisten iranischen Städten zu groß angelegten Streiks, da neue Investoren die Kosten senkten, indem sie einen großen Anteil an Bergleuten während der Pandemie entlassen haben (Fanack 6.3.2023).
Iranische Banken sind seit der Wiedereinführung der Sanktionen im Jahr 2018 vom SWIFT-System ausgeschlossen (MEE 30.1.2023).
Quellen
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Sozialbeihilfen
Dem Arbeitsministerium ist die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten "Hohen Versicherungsrat" (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Der Hauptversicherer ist die "Organisation für Sozialversicherung" (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in das System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden (ÖB Teheran 11.2021). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Beitragsjahren (AA 30.11.2022).
Iranischen Bürgern stehen unterschiedliche Arten von Versicherungsschutz zur Verfügung. Bei der obligatorischen Versicherung werden Arbeitnehmer von den Arbeitgebern versichert. 7 % der Prämie werden von den Arbeitnehmern und 23 % von den Arbeitgebern bezahlt. Weiters steht den Eigentümern der Unternehmen eine freiwillige Abdeckung zur Verfügung. Es gibt drei Prämiensätze von 12 %, 14 % und 18 %, die zulasten der Versicherten gehen. Das System deckt alle Angestellten und Freiberuflichen ab, wobei Letztere zwischen verschiedenen Stufen wählen können. Ein freiwilliger Versicherungsschutz ist für zuvor versicherte Personen zwischen 18 und 50 Jahren verfügbar. Dieser ist vollständig von der versicherten Person zu bezahlen. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Generell ist für Angestellte die Mitgliedschaft im Sozialversicherungssystem verpflichtend. Die Sozialversicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Zuschüsse und Leistungen werden auf Basis des Gehalts (insbesondere der letzten zwei Jahre) der zu versichernden Person berechnet, sowie auf Basis der monatlichen Zahlungen bei privat versicherten Personen. Solange Rückkehrer für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Angestellte müssen 7 % des monatlichen Gehalts abgeben, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag bezahlen (IOM 2021).
Die Mittel für die Altersrente werden durch gemeinsame Beiträge der versicherten Person, des Arbeitgebers und der Regierung gedeckt und variieren je nach Beitragsjahren. Die Altersrente wird über die Pensionskasse für Beamte, über die Organisation für soziale Sicherheit sowie über 16 weitere Pensionsfonds in Iran bereitgestellt. Die Hinterbliebenenrente wird an Angehörige einer versicherten verstorbenen Person gezahlt. Zu den Angehörigen zählen Witwe oder Witwer, Kinder (das heißt Söhne bis zum Alter von 20 Jahren und Töchter bis zur Heirat) und Eltern. Die Rente des Ehepartners beträgt 50 % der Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person, während sie für Waisen 25 % und für Eltern 20 % beträgt. Die kombinierte Hinterbliebenenrente darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn oder über der Rente des Verstorbenen liegen. Rund 25 % der Beschäftigten, vor allem im informellen Sektor und unter Saisonarbeitern, haben keine Pensionsversicherung (Landinfo 12.8.2020).
In Iran gibt es einen gesetzlichen monatlichen Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer, der unter Berücksichtigung der Inflation jährlich neu berechnet wird. Darüber hinaus zahlt der Staat (praktisch) jeder Familie eine Wohnungs- und Lebensmittelzulage in Form von monatlichen Geldtransfers (yaraneh-ye naqdi) (Landinfo 12.8.2020). Diese Subventionszahlung zur Sicherung der Grundversorgung beträgt monatlich rund 500.000 Rial [Stand Februar 2023: ca. 80 Cent] (AA 30.11.2022).
Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von ca. 4,2 Millionen Rial pro Kind [Stand Februar 2023: ca. 7 Euro] (AA 30.11.2022). Die Familienbeihilfe wird gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist, oder - wenn es studiert - bis das Studium abgeschlossen ist. Die Familienbeihilfe wird monatlich gezahlt und als das Dreifache des gesetzlichen täglichen Mindestlohns eines ungelernten Arbeitnehmers für jedes Kind berechnet. Die Leistungen werden jährlich angepasst (Landinfo 12.8.2020). Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80 % des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird (AA 30.11.2022). Selbstständige und Beamte sind nicht Teil der Arbeitslosenversicherung, da angenommen wird, dass ihre Arbeitsverträge nicht gekündigt werden können (Landinfo 12.8.2020).
Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z. B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z. B. Frauengruppen) (AA 30.11.2022). Als Teil des Sozialwesens haben alle Bürger das Recht auf kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung. Alle Bürger können über die Wohlfahrtsorganisation TAMIN EJTEMAEI eine Sozialversicherung beantragen. Darüber hinaus können Leistungen von Arbeitgebern oder privaten Anbietern und Organisationen angeboten werden (IOM 2021).
Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt, um die 'sadeqe', die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße (GIZ 12.2020a). Die staatliche Wohlfahrtsorganisation betreibt Selbsthilfegruppen für Familien in schwierigen Situationen, die in Familienzentren organisiert sind. Einige erhalten Unterstützung bei der Arbeitssuche. Ein Projekt mit einem Mikrofinanzierungsansatz umfasst 50.000 Menschen - nicht nur Frauen, sondern auch Landbevölkerung und andere. Ziel ist es, die Armut zu verringern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf weiblichen Ernährern. Es gibt ca. drei Millionen Familien, die von Frauen geführt werden. 180.000 von ihnen werden von der staatlichen Wohlfahrtsorganisation betreut. Das Budget ist begrenzt und nicht alle Bedürftigen erhalten Hilfe. Die Leistungen gehen nicht unbedingt an die Frauen, sondern können beispielsweise Bildungskosten für die Kinder abdecken (Landinfo 12.8.2020).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
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Medizinische Versorgung
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, nicht (west-)europäischen Standards. Das Land hat in den Jahrzehnten seit der Revolution 1979 allerdings viel in das nationale Gesundheitssystem investiert (AA 30.11.2022). Seit damals hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert allen Bürgern das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung (ÖB Teheran 11.2021).
Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität, deren Rektor die Verantwortung für das Gesundheitswesen in der betroffenen Provinz trägt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. IOM 2021). Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 12.8.2020). Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z. B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 11.2021). Neben den medizinischen Universitäten wird ein Teil der Dienstleistungen von Versicherungsunternehmen und den Provinz- und Bezirkseinheiten erbracht. Die dezentralen Einrichtungen (Gesundheitshäuser, ländliche Gesundheitszentren) bieten in den Räumlichkeiten der medizinischen Universitäten kostenlose Dienstleistungen an. An anderer Stelle bezahlt die erkrankte Person einen kleinen Betrag, um eine medizinische Behandlung zu erhalten (IOM 2021). Weitere staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser (Landinfo 12.8.2020).Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität, deren Rektor die Verantwortung für das Gesundheitswesen in der betroffenen Provinz trägt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche IOM 2021). Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 12.8.2020). Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z. B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 11.2021). Neben den medizinischen Universitäten wird ein Teil der Dienstleistungen von Versicherungsunternehmen und den Provinz- und Bezirkseinheiten erbracht. Die dezentralen Einrichtungen (Gesundheitshäuser, ländliche Gesundheitszentren) bieten in den Räumlichkeiten der medizinischen Universitäten kostenlose Dienstleistungen an. An anderer Stelle bezahlt die erkrankte Person einen kleinen Betrag, um eine medizinische Behandlung zu erhalten (IOM 2021). Weitere staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser (Landinfo 12.8.2020).
Es gibt im ganzen Land viele NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die Gesundheitseinrichtungen betreiben, deren Zugang auf einer Bedarfsanalyse basiert, ohne dass auf einen vorherigen Versicherungsschutz Bezug genommen wird. Die Mahak-Gesellschaft zur Unterstützung krebskranker Kinder ist beispielsweise ein bekanntes gemeinnütziges Forschungs-, Krankenhaus- und Rehabilitationszentrum für Kinder mit Krebs. Die Patienten werden von Ärzten im ganzen Land an Mahak überwiesen. Laut einem Vertreter von Mahak wird jedes Kind, bei dem Krebs diagnostiziert wird, entweder im Mahak-Krankenhaus oder in anderen Krankenhäusern behandelt. Mahak deckt auch die Behandlung von Patienten in anderen Krankenhäusern in Iran ab. Die Behandlung ist kostenlos und die Patienten müssen nicht versichert sein, um eine Behandlung zu erhalten. Verwandte können bei der Begleitung ihrer kranken Kinder eine Finanzierung für die Unterkunft erhalten. Mahak empfängt Krebspatienten auch aus mehreren Nachbarländern (Landinfo 12.8.2020).
Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 11.2021). In jedem Bezirk gibt es Ärzte, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitszentrum kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2021). Ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen besteht auch in den Städten nicht überall (AA 8.2.2023).
Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Es ist zwar fast flächendeckend - laut WHO haben 98 % aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung - die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2020b). Selbst in ländlichen Gebieten haben 85 % der Bevölkerung Zugang zur primären Gesundheitsversorgung, 90 % werden mit sauberem Trinkwasser versorgt, 80 % sind an entsprechende Sanitäranlagen angeschlossen. Dennoch haben bei weitem nicht alle Zugang zu komplexen, spezialisierten und damit auch teureren Diensten (AA 30.11.2022). Die spezialisierte, medizinische Versorgung, gerade bei Notfällen oder Unfällen, ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 8.2.2023). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede zwischen den Regionen. Folgende Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan sowie Sistan und Belutschistan. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Vielzahl an Haushalten keine ausreichende Gesundheitsversorgung leisten kann. Gesundheitsdienste sind geografisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 11.2021).
Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen "Behvarz" (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u. a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird. In Städten übernehmen sogenannte "Gesundheitsposten" in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 11.2021). Die medizinische Belegschaft in Iran umfasst insgesamt mehr als 51.000 Allgemeinärzte, 32.000 Fachärzte, 115.000 Krankenschwestern, 33.000 Hebammen und 35.000 örtliche Gesundheitshelfer (Behvarz) (Landinfo 12.8.2020). Das Überweisungssystem bei Hausärzten dazu beigetragen, dass Servicepakete für Prävention, Pflege und Behandlung auch in ländlichen Gebieten angeboten werden (IOM 2021).
Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen noch immer Selbstbehalte von den versicherten Personen geleistet werden (ÖB Teheran 11.2021). Allerdings ist der Anteil derartiger Zahlungen durch die Patienten in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen. Vor dem Health Transformation Plan im Jahr 2014 waren Selbstbehalte die Hauptfinanzierungsquelle und betrugen über 50 % der Kosten. Bis 2016 gingen sie auf 35,5 % zurück. Dies ist jedoch noch von dem erklärten Ziel entfernt, die Selbstbehalte auf unter 30 % zu senken. Dies bedeutet, dass das Zahlungssystem nach wie vor weitgehend auf Servicegebühren sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitswesen basiert (Landinfo 12.8.2020). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 12.2020b). Iran verwendet interne Referenzpreise für Arzneimittel, was bedeutet, dass Arzneimittel zum Preis des Referenz-Arzneimittels erstattet werden und die Patienten die Möglichkeit haben, teurere Arzneimittel zu kaufen und die zusätzlichen Kosten zu bezahlen. Der Erstattungspreis wird von der Regierung festgelegt, während Hersteller, Händler oder Einzelhändler ihren eigenen Arzneimittelpreis festlegen können (Landinfo 12.8.2020).
Alle iranischen Staatsbürger, inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt zwei verschiedene Arten von Krankenversicherungen, jene über den Arbeitsplatz oder eine private Versicherung. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt. Um eine Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig. Zusätzliche Dokumente können später gegebenenfalls angefordert werden (IOM 2021).
Allen iranischen Bürgern stehen mehrere Arten eines primären Krankenversicherungsschutzes zur Verfügung, darunter Tamin-Ejtemaei, Salamat, Khadamat-Darmani und Nirouhaye - Mosalah. Der Krankenversicherungsschutz umfasst medizinische Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten und Impfstoffen. Im Allgemeinen ist der primäre Krankenversicherungsschutz begrenzt. Für weitere medizinische Dienstleistungen kann zusätzlich eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden (IOM 2021). Die "Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste" (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u. a. die "Imam Khomeini Stiftung", um nicht versicherte Personen - etwa mittellose Personen oder nicht anerkannte Flüchtlinge. Registrierte afghanische Flüchtlinge können sich in der staatlichen Krankenversicherung registrieren (ÖB Teheran 11.2021).
Da es keine allgemein akzeptierte Definition für schutzbedürftige Personen gibt, ist es schwierig, diese Gruppe zu spezifizieren. Dennoch gibt es einige NGOs, die sich auf einen bestimmten Kreis Betroffener spezialisieren. Allgemein gibt es zwei Arten von Zentren, die Unterstützung für schutzbedürftige Gruppen in Iran leisten, nämlich öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen, sich oft an kleinere, spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, die Projekte zu Gender, alten Menschen, Menschen mit Behinderung (inklusive psychischer Probleme), ethnische und religiöse Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem sozio-psychologische Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlung etc. Die Imam Khomeini Relief Foundation bietet Dienstleistungen für Frauenhaushalte, Waisen, Familien von Häftlingen usw. an, um ihre Lebensumstände zu verbessern. Der Zugang zu öffentlichen Angeboten ist für alle Bürger gleich. Dennoch gibt es zusätzliche Unterstützung für schutzbedürftige Gruppen, die von den Gemeinden/Organisationen abgedeckt werden (IOM 2021).
Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2021; vgl. OHCHR 14.2.2023) und auch die Verfügbarkeit von medizinischen Geräten ist von den Sanktionen negativ betroffen (Akbarialiabad/et al. 2021). Obwohl auf dem Papier Medikamente und Lebensmittel von den Sanktionen nicht betroffen sind, ist es seit 2020 u. a. wegen fehlender Zahlungskanäle zu mehr Engpässen bei bestimmten Medikamenten wie z. B. Insulin gekommen. Das Gesundheitsministerium ist sehr bemüht, den Bedarf an Medikamenten zu decken. Aufgrund der mangelnden Devisen steigen aber die Preise der Medikamente, die aus dem Ausland eingeführt werden, sodass schwache Gesellschaftsschichten sich diese nicht mehr leisten können. Viele Medikamente werden in Iran selbst produziert, jedoch oftmals nicht in entsprechender Qualität (ÖB Teheran 11.2021). In den sozialen Netzwerken klagen Nutzer immer wieder über fehlende Spezialmedikamente, hohe Preise und eine "geringere Wirkung" iranischer Arzneimittel im Vergleich zu ausländischen Produkten (IRJ 15.6.2022). Der Rote Halbmond ist die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. Im Generellen gibt es keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2021).Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2021; vergleiche OHCHR 14.2.2023) und auch die Verfügbarkeit von medizinischen Geräten ist von den Sanktionen negativ betroffen (Akbarialiabad/et al. 2021). Obwohl auf dem Papier Medikamente und Lebensmittel von den Sanktionen nicht betroffen sind, ist es seit 2020 u. a. wegen fehlender Zahlungskanäle zu mehr Engpässen bei bestimmten Medikamenten wie z. B. Insulin gekommen. Das Gesundheitsministerium ist sehr bemüht, den Bedarf an Medikamenten zu decken. Aufgrund der mangelnden Devisen steigen aber die Preise der Medikamente, die aus dem Ausland eingeführt werden, sodass schwache Gesellschaftsschichten sich diese nicht mehr leisten können. Viele Medikamente werden in Iran selbst produziert, jedoch oftmals nicht in entsprechender Qualität (ÖB Teheran 11.2021). In den sozialen Netzwerken klagen Nutzer immer wieder über fehlende Spezialmedikamente, hohe Preise und eine "geringere Wirkung" iranischer Arzneimittel im Vergleich zu ausländischen Produkten (IRJ 15.6.2022). Der Rote Halbmond ist die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. Im Generellen gibt es keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2021).
Der Iran wurde von sechs COVID-19-Infektionswellen heimgesucht, seit der Ausbruch von COVID-19 im März 2020 von den Behörden bekannt gegeben worden ist. Die beispiellose und unbekannte Art der Krankheit führte allmählich zu einer starken Belastung des Gesundheitspersonals, insbesondere bei denjenigen, die direkt an der Behandlung von Patienten mit COVID-19 beteiligt waren. Der Iran erlebte einen bemerkenswerten Anstieg der Auswanderungsrate von Krankenpflegern und Ärztinnen in Länder mit hohem Einkommen wie Deutschland, Italien und Kanada (Doshmangir/et al. 7.9.2022).
Quellen
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? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2023): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/iransicherheit/202396#content_5, Zugriff 15.3.2023 [Login erforderlich];
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Rückkehr
Das Ansuchen um Asyl im Ausland ist an sich nicht strafbar und auch kein Grund, die iranische Staatsbürgerschaft zu verlieren (MBZ 31.5.2022). Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Ausgenommen davon sind Personen, die seitens iranischer Sicherheitsbehörden als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht (AA 30.11.2022).
Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran Gegenstand negativer behördlicher Aufmerksamkeit waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen. Als weiterer Faktor wird die Art der Informationen genannt, welche Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben, und ob diese Aktivitäten dem Regime schaden - oder ihm möglicherweise nützen - könnten (Landinfo 21.1.2021). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022). Gemäß Berichten vom Jänner 2022 wurde eine Frau beispielsweise nach ihrer Rückkehr aus der Autonomen Region Kurdistan im Irak (KRI) nach Iran verhaftet und später zum Tode verurteilt. Sie war nach einem Interview für den persischsprachigen Sender der BBC über die Lage sexueller Minderheiten in Iran in den Fokus der Behörden geraten (BAMF 1.1.2023).
Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen (AA 30.11.2022). Es kann einen Unterschied machen, ob jemand mit seinem eigenen Reisepass oder mit einem Ersatzreisedokument zurückkehrt. Wenn jemand mit einem Ersatzreisedokument zurückkehrt, kann dies zu weiteren Ermittlungen führen, da es auf eine illegale Ausreise hindeuten könnte (MBZ 31.5.2022).
Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob jemand nach der Rückkehr befragt wird. Oft wird erst im Laufe der Zeit klar, ob eine echte Bedrohung vorliegt. Politische Aktivisten und andere, die als Bedrohung angesehen werden, werden beobachtet und haben das Gefühl, sich nicht frei bewegen zu können (MBZ 31.5.2022). Eine Befragung von aus dem Ausland zurückkehrenden Iranerinnen und Iranern kann bei der Ankunft am Flughafen durch Geheimdienstmitarbeiter erfolgen (IRINTL 7.1.2022; vgl.MBZ 31.5.2022), oder zu einem späteren Zeitpunkt, in der Wohnung des Befragten und durch die lokalen Behörden (MBZ 31.5.2022).
Die Auswirkungen der aktuellen Proteste und deren blutiger Niederschlagung auf mögliche Rückkehrer und Rückkehrerinnen lässt sich im Augenblick nicht abschließend einschätzen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rückkehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft werden. Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen, deren Ausgang sich zum Beispiel der Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland entzieht. Bisher ist kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden sind (AA 30.11.2022). Eine andere Quelle geht dagegen davon aus, dass aus Europa zurückkehrende Asylwerber gefährdet sind, von den iranischen Behörden befragt, verhaftet und in manchen Fällen auch gefoltert und getötet zu werden, wenn die Behörden sie mit politischem Aktivismus in Verbindung bringen (DIS 7.2.2020).
Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und beim Abstandnehmen von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr (ÖB Teheran 11.2021).
Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vgl.MBZ 31.5.2022).
Nach derzeitigem Kenntnisstand können Asylantragsteller bzw. anerkannte Flüchtlinge Kontakt mit iranischen Auslandsvertretungen aufnehmen, um beispielsweise einen neuen iranischen Pass zu beantragen. Fälle von daraus folgenden Repressalien gegen die Antragsteller oder ggf. gegen deren Familien in Iran sind bislang nicht bekannt (AA 30.11.2022). Im April 2022 kündigte das Amt für Personenstandswesen an, hinkünftig "smarte" Identitätsnachweise an im Ausland lebende Iraner auszustellen. Antragsteller können sich unter anderem im iranischen Konsulat in Wien registrieren lassen, um den Identitätsnachweis zu erhalten (TEHT 10.4.2022).
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, werden nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind jedoch keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 30.11.2022).
Iran erkennt Doppelstaatsbürgerschaften nicht an (RFE/RL 2.3.2023; vgl. BBC 7.6.2022) und ist dafür bekannt, Doppelstaatsbürger als Geiseln zu nehmen und sie in seinen Verhandlungen mit anderen Ländern als Verhandlungsmasse einzusetzen (IRINTL 7.1.2022). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vgl. BBC 7.6.2022). Auch sind Fälle bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere, wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran äußern (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt wurden (AA 30.11.2022).Iran erkennt Doppelstaatsbürgerschaften nicht an (RFE/RL 2.3.2023; vergleiche BBC 7.6.2022) und ist dafür bekannt, Doppelstaatsbürger als Geiseln zu nehmen und sie in seinen Verhandlungen mit anderen Ländern als Verhandlungsmasse einzusetzen (IRINTL 7.1.2022). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vergleiche BBC 7.6.2022). Auch sind Fälle bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere, wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran äußern (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt wurden (AA 30.11.2022).
Zwar gibt es keine klaren Kriterien dafür, gegen wen ermittelt wird und wer bestraft wird, doch laufen enge Familienmitglieder von politischen Aktivistinnen und Aktivisten gemäß einer Quelle Gefahr, von den Behörden ins Visier genommen zu werden, nicht jedoch die Großfamilie. Eine andere Quelle widerspricht dem und geht - allerdings ohne Beispiele zu nennen - davon aus, dass die Behörden die Familienangehörigen politischer Aktivisten gut behandeln, um der Welt zu zeigen, dass es in Iran Freiheit gibt und dass den Rückkehrern kein Leid zugefügt wird (DIS 7.2.2020).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087097/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_-_Iran%2C_Juli_bis_Dezember_2022._01.01.2023.pdf, Zugriff 14.3.2023;
? BBC - British Broadcasting Corporation (7.6.2022): Who are the dual nationals jailed in Iran?, https://www.bbc.com/news/uk-41974185, Zugriff 13.3.2023;
? CHRI - Center for Human Rights in Iran (22.1.2022): New Interrogations at Iran’s Airports, Jailing of Dual Citizens Challenge Officials’ Calls for Expatriates to Return, https://iranhumanrights.org/2022/01/new-interrogations-at-irans-airports-jailing-of-dual-citizens-challenge-officials-calls-for-expatriates-to-return/, Zugriff 13.3.2023;
? DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (7.2.2020): Iranian Kurds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 13.3.2023;
? EPC - Emirates Policy Center (21.10.2022): Iran and the Conundrum of the Kurdish Opposition Groups in Northern Iraq, https://epc.ae/en/details/featured/iran-and-the-conundrum-of-the-kurdish-opposition-groups-in-northern-iraq, Zugriff 13.3.2023;
? IRINTL - Iran International (7.1.2022): Intelligence Officers Interrogate Iranian Expats Arriving In Tehran, https://www.iranintl.com/en/202201077358, Zugriff 13.3.2023;
? Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (21.1.2021): Iran Mottagelse og behandling av returnerte asylsøkere, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044498/Iran-temanotat-Mottagelse-og-behandling-av-returnerte-asylsokere-.pdf, Zugriff 13.3.2023;
? MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2022): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073802/Algemeen+ambtsbericht+Iran+2022-05.pdf, Zugriff 13.3.2023;
? ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (2.3.2023): Family Says Iranian-German Held In Tehran Not Covered By Amnesty, https://www.rferl.org/a/iranian-german-prisoner-tehran-amnesty/32296274.html, Zugriff 13.3.2023;
? TEHT - Tehran Times, The (10.4.2022): Home Society Economy Politics Sports Culture International Multimedia Tourism Identity cards to be issued for Iranian expats, https://www.tehrantimes.com/news/471524/Identity-cards-to-be-issued-for-Iranian-expats, Zugriff 13.3.2023;
1.5.2. Kurzinformation der Staatendokumentation Iran: Proteste, exilpolitische Tätigkeiten und Vorgehen der iranischen Behörden vom 23.02.2023:
Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Amini am 16.9.2022 kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023; vgl. GD 17.2.2023). Mit Stand Mitte Februar 2023 dauern diese Proteste noch weiter an (GD 17.2.2023). Amini war kurz vor ihrem Tod von der Sittenpolizei des Landes wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet und laut Augenzeugenberichten geschlagen worden (BBC 16.9.2022). Angehörige von Amini wie auch Protestierende wiesen die Behauptung der Behörden zurück, Amini sei aufgrund einer unentdeckten Vorerkrankung gestorben (EN 1.2.2023).Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Amini am 16.9.2022 kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023; vergleiche GD 17.2.2023). Mit Stand Mitte Februar 2023 dauern diese Proteste noch weiter an (GD 17.2.2023). Amini war kurz vor ihrem Tod von der Sittenpolizei des Landes wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet und laut Augenzeugenberichten geschlagen worden (BBC 16.9.2022). Angehörige von Amini wie auch Protestierende wiesen die Behauptung der Behörden zurück, Amini sei aufgrund einer unentdeckten Vorerkrankung gestorben (EN 1.2.2023).
Den Protesten unter der Parole „Frau, Leben, Freiheit“ (in kurdischer Sprache: „Jin, Jîyan, Azadî“), die im Wesentlichen von Frauen gestartet wurden, schlossen sich Iraner und Iranerinnen aller Altersgruppen und Ethnien an, wobei sie vor allem von den jüngeren Generationen auf die Straße getragen wurden (NatGeo 17.10.20222; vgl. EN 1.2.2023). Die Proteste fanden in allen größeren sowie vielen kleineren Städten Irans statt. Die iranischen Behörden reagierten gewaltsam darauf, mitunter kam es auch zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitsbehörden (EN 1.2.2023).Den Protesten unter der Parole „Frau, Leben, Freiheit“ (in kurdischer Sprache: „Jin, Jîyan, Azadî“), die im Wesentlichen von Frauen gestartet wurden, schlossen sich Iraner und Iranerinnen aller Altersgruppen und Ethnien an, wobei sie vor allem von den jüngeren Generationen auf die Straße getragen wurden (NatGeo 17.10.20222; vergleiche EN 1.2.2023). Die Proteste fanden in allen größeren sowie vielen kleineren Städten Irans statt. Die iranischen Behörden reagierten gewaltsam darauf, mitunter kam es auch zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitsbehörden (EN 1.2.2023).
Laut Menschenrechtsaktivisten wurden im Zeitraum September 2022 bis Februar 2023 über 500 Demonstranten und Demonstrantinnen getötet und fast 20.000 inhaftiert (Reuters 17.02.2023; vgl. EN 1.2.2023). Festgenommene Protestteilnehmer berichteten von Folter während ihrer Inhaftierung (NDR 1.2.2023). Bis zum 18.01.2023 wurden 18 Personen im Zusammenhang mit den Protesten zum Tod verurteilt und vier Todesurteile vollstreckt (BBC 18.1.2023). Nach dem Verstreichen der traditionellen 40 Tage Trauer nach der Hinrichtung zweier Demonstranten flammten die Proteste Mitte Februar wieder in mehreren Städten Irans auf (Zeit 17.2.2023; vgl. GD 17.2.2023). Darüber hinaus drücken viele Gegnerinnen der Regierung ihren Protest durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorieren (Spiegel 19.1.2023).Laut Menschenrechtsaktivisten wurden im Zeitraum September 2022 bis Februar 2023 über 500 Demonstranten und Demonstrantinnen getötet und fast 20.000 inhaftiert (Reuters 17.02.2023; vergleiche EN 1.2.2023). Festgenommene Protestteilnehmer berichteten von Folter während ihrer Inhaftierung (NDR 1.2.2023). Bis zum 18.01.2023 wurden 18 Personen im Zusammenhang mit den Protesten zum Tod verurteilt und vier Todesurteile vollstreckt (BBC 18.1.2023). Nach dem Verstreichen der traditionellen 40 Tage Trauer nach der Hinrichtung zweier Demonstranten flammten die Proteste Mitte Februar wieder in mehreren Städten Irans auf (Zeit 17.2.2023; vergleiche GD 17.2.2023). Darüber hinaus drücken viele Gegnerinnen der Regierung ihren Protest durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorieren (Spiegel 19.1.2023).
Proteste und soziale Medien
Die sozialen Medien sind ein wichtiger Bestandteil der aktuellen Protestbewegung und werden zur Mobilisierung wie auch als Protestform verwendet (DW 15.11.2022; vgl. NatGeo 17.10.2022, BBC 2.11.2022). Die iranische Regierung überwacht seit Jahren soziale Medien, um Regimegegner zu identifizieren, und geht auch anlässlich der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini gegen in den sozialen Medien aktive Aktivisten und Aktivistinnen vor (Wired 10.1.2023). Die sozialen Medien sind ein wichtiger Bestandteil der aktuellen Protestbewegung und werden zur Mobilisierung wie auch als Protestform verwendet (DW 15.11.2022; vergleiche NatGeo 17.10.2022, BBC 2.11.2022). Die iranische Regierung überwacht seit Jahren soziale Medien, um Regimegegner zu identifizieren, und geht auch anlässlich der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini gegen in den sozialen Medien aktive Aktivisten und Aktivistinnen vor (Wired 10.1.2023).
Im November 2022 ging beispielsweise ein Video eines tanzenden Paares vor dem Teheraner Wahrzeichen Azadi-Turm [Azadi: Freiheit, Anm.] viral, wobei die weibliche Tanzpartnerin keinen Hijab trug und Tanzen in der Öffentlichkeit für Frauen in Iran verboten ist. Das Paar, das schon zuvor auf Instagram aktiv war und dort über eine breite Gefolgschaft verfügte, wurde nach Veröffentlichung des Videos von einem Teheraner Revolutionsgericht aufgrund der „Förderung von Korruption und öffentlicher Prostitution“ sowie „Versammlungen mit der Absicht, die nationale Sicherheit zu stören“ zu jeweils über zehn Jahren Gefängnis verurteilt und mit Ausreiseverboten sowie Zugangsbeschränkungen zum Internet belegt (GD 31.1.2023). Ein Sänger, der zu Beginn der Proteste ein Lied in den sozialen Medien veröffentlichte, das sich zu einer Hymne der Proteste entwickelte, wurde vorübergehend inhaftiert und muss sich nun wegen „Propagandaaktivitäten gegen das Regime“ sowie „Aufwiegelung und Anstiftung zu Gewalttaten“ vor Gericht verantworten, außerdem wurde er mit einem Ausreiseverbot belegt (IW 6.2.2023). Eine auf Instagram aktive Iranerin, die inzwischen zu einem „Symbol des Widerstands“ der Protestbewegung geworden ist, wurde im Oktober aufgrund ihrer Teilnahme an den Protesten inhaftiert und Berichten zufolge in Haft gefoltert und misshandelt (IW 31.1.2023).
Abseits der Überwachung von Inhalten in den sozialen Medien reagierten die iranischen Behörden auf die Proteste unter anderem mit einer Drosselung der Internetgeschwindigkeit (NatGeo 17.10.2022; vgl. taz 22.9.2022, Spiegel 19.1.2023). Darüber hinaus ist wenig über die konkrete Vorgehensweise der Behörden bei der Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wird jedoch vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwenden, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt, mit denen sie die Nutzung der Telefone ihrer Kunden verändern, stören und überwachen können, wie zum Beispiel die Datenverbindungen verlangsamen, die Verschlüsselung von Telefongesprächen knacken, die Bewegungen von Einzelpersonen oder großen Gruppen verfolgen und detaillierte Zusammenfassungen von Metadaten darüber erstellen, wer mit wem, wann und wo gesprochen hat (Intercept 28.10.2022). Beobachterinnen der derzeitigen Proteste berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhielten, dass sie sich in einem „Unruhegebiet“ aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder mit „antirevolutionären“ Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022).Abseits der Überwachung von Inhalten in den sozialen Medien reagierten die iranischen Behörden auf die Proteste unter anderem mit einer Drosselung der Internetgeschwindigkeit (NatGeo 17.10.2022; vergleiche taz 22.9.2022, Spiegel 19.1.2023). Darüber hinaus ist wenig über die konkrete Vorgehensweise der Behörden bei der Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wird jedoch vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwenden, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt, mit denen sie die Nutzung der Telefone ihrer Kunden verändern, stören und überwachen können, wie zum Beispiel die Datenverbindungen verlangsamen, die Verschlüsselung von Telefongesprächen knacken, die Bewegungen von Einzelpersonen oder großen Gruppen verfolgen und detaillierte Zusammenfassungen von Metadaten darüber erstellen, wer mit wem, wann und wo gesprochen hat (Intercept 28.10.2022). Beobachterinnen der derzeitigen Proteste berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhielten, dass sie sich in einem „Unruhegebiet“ aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder mit „antirevolutionären“ Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022).
Proteste und exilpolitische Tätigkeiten von Iranerinnen und Iranern in Europa
Regimekritische Social Media-Inhalte zu den Protesten sind auch innerhalb der iranischen Diaspora weit verbreitet (GD 17.11.2022) und in verschiedenen europäischen Städten wurden Solidaritätskundgebungen abgehalten (EN 1.2.2023; vgl. DW 6.10.2022). Prominente, im Exil lebende Oppositionelle verschiedener politischer Strömungen äußerten sich öffentlich positiv zu den Protesten (taz 21.1.2023; vgl. Stern 2.1.2023). Regimekritische Social Media-Inhalte zu den Protesten sind auch innerhalb der iranischen Diaspora weit verbreitet (GD 17.11.2022) und in verschiedenen europäischen Städten wurden Solidaritätskundgebungen abgehalten (EN 1.2.2023; vergleiche DW 6.10.2022). Prominente, im Exil lebende Oppositionelle verschiedener politischer Strömungen äußerten sich öffentlich positiv zu den Protesten (taz 21.1.2023; vergleiche Stern 2.1.2023).
Iranerinnen und Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich regimekritisch äußern, sind von Repressionen bedroht, nicht nur, wenn sie in den Iran zurückkehren (AA 30.11.2022; vgl. MENA 4.2.2023). Iranische Nachrichtendienste verfolgen in Europa Dissidenten im Exil. Dies trifft auf ein breites Spektrum von Exil-Oppositionellen aus unterschiedlichen politischen Strömungen zu, ebenso wie auf einzelne Aktivisten und Journalisten (USIP 17.2.2023). Es ist schwierig, bestimmte Aktivitäten einwandfrei iranischen Sicherheitsbehörden zuzuschreiben, jedoch ist bekannt, dass Vertreter des iranischen Geheimdienstministeriums und der al-Quds-Brigaden in Europa präsent sind und die iranische Diaspora unter genauer Beobachtung halten (MENA 4.2.2023). Westliche Sicherheitsbehörden gehen davon aus, dass iranische Agenten, die gegen Oppositionelle im Ausland eingesetzt werden, aus den jeweiligen Botschaften heraus agieren (Welt 9.1.2023).Iranerinnen und Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich regimekritisch äußern, sind von Repressionen bedroht, nicht nur, wenn sie in den Iran zurückkehren (AA 30.11.2022; vergleiche MENA 4.2.2023). Iranische Nachrichtendienste verfolgen in Europa Dissidenten im Exil. Dies trifft auf ein breites Spektrum von Exil-Oppositionellen aus unterschiedlichen politischen Strömungen zu, ebenso wie auf einzelne Aktivisten und Journalisten (USIP 17.2.2023). Es ist schwierig, bestimmte Aktivitäten einwandfrei iranischen Sicherheitsbehörden zuzuschreiben, jedoch ist bekannt, dass Vertreter des iranischen Geheimdienstministeriums und der al-Quds-Brigaden in Europa präsent sind und die iranische Diaspora unter genauer Beobachtung halten (MENA 4.2.2023). Westliche Sicherheitsbehörden gehen davon aus, dass iranische Agenten, die gegen Oppositionelle im Ausland eingesetzt werden, aus den jeweiligen Botschaften heraus agieren (Welt 9.1.2023).
Im Zusammenhang mit den aktuellen Protesten berichtete ein Aktivist beispielsweise über einen Einbruch in seine Wohnung in Berlin, nachdem er auf einer Kundgebung der iranischen Diaspora als Redner aufgetreten war. Während nichts gestohlen wurde, trug der Einbruch gemäß einer Journalistin mit Nahost-Schwerpunkt „die typische Handschrift der iranischen Geheimdienste“. Iranische Aktivisten berichteten auch von fremden Männern, welche in Protestcamps auftauchen und Fotos machen, von Autos, die sie bis nach Hause verfolgen, und von Taxifahrern, die „merkwürdige“ Fragen stellen würden (Welt 9.1.2023). Im November wurde von zwei Angriffen auf Kundgebungen von Exiliranerinnen und -iranern in Berlin berichtet, wobei das Motiv der Angriffe vorerst nicht bekannt war (Zeit 13.11.2022; vgl. MENA 4.2.2023). Besonders prominenten Exiloppositionellen, Bloggern, Journalisten etc. droht Verschleppung aus dem Ausland nach Iran: teils werden sie unter Vorwänden in Nachbarstaaten des Iran gelockt, wo der Zugriff für die iranischen Dienste leicht möglich ist. Im Zusammenhang mit den aktuellen Protesten berichtete ein Aktivist beispielsweise über einen Einbruch in seine Wohnung in Berlin, nachdem er auf einer Kundgebung der iranischen Diaspora als Redner aufgetreten war. Während nichts gestohlen wurde, trug der Einbruch gemäß einer Journalistin mit Nahost-Schwerpunkt „die typische Handschrift der iranischen Geheimdienste“. Iranische Aktivisten berichteten auch von fremden Männern, welche in Protestcamps auftauchen und Fotos machen, von Autos, die sie bis nach Hause verfolgen, und von Taxifahrern, die „merkwürdige“ Fragen stellen würden (Welt 9.1.2023). Im November wurde von zwei Angriffen auf Kundgebungen von Exiliranerinnen und -iranern in Berlin berichtet, wobei das Motiv der Angriffe vorerst nicht bekannt war (Zeit 13.11.2022; vergleiche MENA 4.2.2023). Besonders prominenten Exiloppositionellen, Bloggern, Journalisten etc. droht Verschleppung aus dem Ausland nach Iran: teils werden sie unter Vorwänden in Nachbarstaaten des Iran gelockt, wo der Zugriff für die iranischen Dienste leicht möglich ist.
In Iran drohen ihnen Schauprozesse und Hinrichtung (AA 30.11.2022; vgl. USIP 17.2.2023). In Iran lebende Verwandte von politisch aktiven Exiliranern sollen Berichten zufolge einbestellt, bedroht (Welt 9.1.2023; vgl. AA 30.11.2022) und krebskranken Angehörigen im Iran die Chemotherapie verweigert worden sein (BM 14.12.2022), um deren politisch aktive Familienmitglieder im Ausland mundtot zu machen (Welt 9.1.2023). Weiters haben Kritiker und Kritikerinnen des iranischen Regimes auch über die sozialen Netzwerke Drohbotschaften erhalten, deren Urheber nicht eindeutig identifizierbar waren (MENA 4.2.2023). In Iran drohen ihnen Schauprozesse und Hinrichtung (AA 30.11.2022; vergleiche USIP 17.2.2023). In Iran lebende Verwandte von politisch aktiven Exiliranern sollen Berichten zufolge einbestellt, bedroht (Welt 9.1.2023; vergleiche AA 30.11.2022) und krebskranken Angehörigen im Iran die Chemotherapie verweigert worden sein (BM 14.12.2022), um deren politisch aktive Familienmitglieder im Ausland mundtot zu machen (Welt 9.1.2023). Weiters haben Kritiker und Kritikerinnen des iranischen Regimes auch über die sozialen Netzwerke Drohbotschaften erhalten, deren Urheber nicht eindeutig identifizierbar waren (MENA 4.2.2023).
Der von saudischen Geldgebern finanzierte iranische Oppositionssender Iran International (ST 19.2.2023) sah sich Mitte Februar gezwungen, seine Londoner Studios nach einer „deutlichen Verschärfung“ der staatlichen Drohungen aus dem Iran und auf Anraten der Londoner Metropolitan Police (Iran Intl 18.2.2023), bzw. nach Beratungen mit der Antiterror-Abteilung von Scotland Yard (ST 19.2.2023), zu schließen und den Sendebetrieb nach Washington DC zu verlegen (Iran Intl 18.2.2023; vgl. ST 19.2.2023). Rund eine Woche zuvor hatten Londoner Beamte einen Österreicher festgenommen, der Fotos und Filme vom Londoner Sitz des Senders gemacht hatte (ST 19.2.2023). Iran International selbst sowie zehn Journalisten, von denen nicht alle bei Iran International arbeiteten, standen laut Informationen aus iranischen Exilantenkreisen unter Polizeischutz (ST 19.2.2023).Der von saudischen Geldgebern finanzierte iranische Oppositionssender Iran International (ST 19.2.2023) sah sich Mitte Februar gezwungen, seine Londoner Studios nach einer „deutlichen Verschärfung“ der staatlichen Drohungen aus dem Iran und auf Anraten der Londoner Metropolitan Police (Iran Intl 18.2.2023), bzw. nach Beratungen mit der Antiterror-Abteilung von Scotland Yard (ST 19.2.2023), zu schließen und den Sendebetrieb nach Washington DC zu verlegen (Iran Intl 18.2.2023; vergleiche ST 19.2.2023). Rund eine Woche zuvor hatten Londoner Beamte einen Österreicher festgenommen, der Fotos und Filme vom Londoner Sitz des Senders gemacht hatte (ST 19.2.2023). Iran International selbst sowie zehn Journalisten, von denen nicht alle bei Iran International arbeiteten, standen laut Informationen aus iranischen Exilantenkreisen unter Polizeischutz (ST 19.2.2023).
1.5.3. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Deutsches Auswärtiges Amt vom 30.11.2022 (Im Akt aufliegend und in der Verhandlung erörtert – unter Verschluss):
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesamt, der Beschwerdeschriftsatz, die Länderinformationen der Staatendokumentation – Iran vom 13.04.2023 (Version 6) mit dem darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Bericht Deutsches Auswärtiges Amt „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran“ vom 18.11.2022, und den weiteren herangezogenen Berichten, die von den BF vorgelegten Personendokumente (iranischer Personalausweis, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, iranischer Führerschein der BF2, Ausweiskarte Wehrdienstableistung des BF1, Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen, etc.), Bestätigungen über den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft, die medizinischen Unterlagen der BF2 und die mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.06.2022 und am 07.06.2023.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:
2.1.1. Die Identität des BF1 und der BF2 steht aufgrund der Vorlage von Kopien ihrer iranischen Personalausweise (BF1: AS 147; BF2: AS 141) und der mit Stellungnahme vom 02.09.2022 vorgelegten Geburtsurkunden der BF sowie der damit in Einklang stehenden Angaben der BF fest. Die Feststellungen der weiteren Personenmerkmale (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Sprachkenntnisse) gründen auf den schlüssigen und übereinstimmenden Angaben in den mündlichen Verhandlungen (Seiten 9 und 24f des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022; Seiten 7 und 13 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023), die mit deren Angaben im behördlichen Verfahren im Wesentlichen in Einklang stehen (Seiten 1-3 des Erstbefragungsprotokolls des BF1 auch für BF3 und BF4; Seite 1f des Erstbefragungsprotokolls der BF2; jeweils Seite 3f des Einvernahmeprotokolls des BF1 und der BF2 vom 02.11.2021), jene zum Familienstand des BF1 und der BF2 auf der mit Stellungnahme vom 02.09.2022 vorgelegten Heiratsurkunde.
Ausführungen zur Religionszugehörigkeit der BF folgen später unter Punkt II.2.2..Ausführungen zur Religionszugehörigkeit der BF folgen später unter Punkt römisch zwei.2.2..
2.1.2. Die Feststellungen zur Herkunft, zum Aufwachsen, zur Schulbildung sowie Erwerbstätigkeit im Herkunftsland ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der BF im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Seiten 10ff und 24ff des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022; Seiten 8ff und 15ff des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023; jeweils Seite 3 des Einvernahmeprotokolls des BF1 und der BF2 vom 02.11.2021).2.1.2. Die Feststellungen zur Herkunft, zum Aufwachsen, zur Schulbildung sowie Erwerbstätigkeit im Herkunftsland ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der BF im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche Seiten 10ff und 24ff des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022; Seiten 8ff und 15ff des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023; jeweils Seite 3 des Einvernahmeprotokolls des BF1 und der BF2 vom 02.11.2021).
2.1.3. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF, deren Aufenthalt im Herkunftsstaat und anderen Staaten sowie dem Kontakt zu diesen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im behördlichen Verfahren und den übereinstimmenden Angaben in den mündlichen Verhandlungen (vgl. Seiten 12, 18, 23 und 29f, 38, 39 des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022; Seiten 10, und 16, 20 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023; jeweils Seite 4 des Einvernahmeprotokolls des BF1 und der BF2 vom 02.11.2021).2.1.3. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF, deren Aufenthalt im Herkunftsstaat und anderen Staaten sowie dem Kontakt zu diesen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im behördlichen Verfahren und den übereinstimmenden Angaben in den mündlichen Verhandlungen vergleiche Seiten 12, 18, 23 und 29f, 38, 39 des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022; Seiten 10, und 16, 20 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023; jeweils Seite 4 des Einvernahmeprotokolls des BF1 und der BF2 vom 02.11.2021).
2.1.4. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF1 sowie allgemein zum Gesundheitszustand des BF1, des mj. BF3 und der mj. BF4 beruhen auf den Angaben im bisherigen Verfahren und darauf, dass weder etwas Anderes behauptet wurde, noch Unterlagen vorgelegt wurden, die auf eine Erkrankung des BF1, des BF3 oder der BF4 schließen ließen.
2.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2, ihren physischen Beschwerden, die aus den Verletzungen nach dem Sturz resultieren, sowie der psychischen Beeinträchtigung und der Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den zahlreichen, im Akt erliegenden medizinischen Befunden und Unterlagen sowie den Gutachten der vom BVwG bestellten medizinischen Sachverständigen vom 04.04.2023 und vom 17.04.2023. Die Verletzungen aufgrund des Sturzes sowie deren operative Versorgung und Nachbehandlung beruhen auf den Berichten und Patientenbriefen des AKH Wien (vgl. u.a. AS 135-140, 165-191, 269ff und in der Beschwerdeverhandlung vom 28.06.2022 vorgelegte Dokumente). In der mündlichen Verhandlung am 07.06.2023 wurde zudem ein aktueller Physiotherapieplan (Beilage B) vorgelegt. Aufgrund dieser Berichte und des Gutachtens des Facharztes für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation vom 17.04.2023 waren die derzeitigen physischen Beeinträchtigungen und Beschwerden der BF2 festzustellen, welche jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließen. Zur von der BF2 in der Verhandlung vom 07.06.2023 erwähnten, angeblich vor einem Monat erfolgten Operation, bei der die Metallplatten aus ihrem Körper entfernt worden wären, wurden keine Belege vorgelegt und konnte daher keine Feststellung dazu getroffen werden (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023).2.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2, ihren physischen Beschwerden, die aus den Verletzungen nach dem Sturz resultieren, sowie der psychischen Beeinträchtigung und der Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den zahlreichen, im Akt erliegenden medizinischen Befunden und Unterlagen sowie den Gutachten der vom BVwG bestellten medizinischen Sachverständigen vom 04.04.2023 und vom 17.04.2023. Die Verletzungen aufgrund des Sturzes sowie deren operative Versorgung und Nachbehandlung beruhen auf den Berichten und Patientenbriefen des AKH Wien vergleiche u.a. AS 135-140, 165-191, 269ff und in der Beschwerdeverhandlung vom 28.06.2022 vorgelegte Dokumente). In der mündlichen Verhandlung am 07.06.2023 wurde zudem ein aktueller Physiotherapieplan (Beilage B) vorgelegt. Aufgrund dieser Berichte und des Gutachtens des Facharztes für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation vom 17.04.2023 waren die derzeitigen physischen Beeinträchtigungen und Beschwerden der BF2 festzustellen, welche jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließen. Zur von der BF2 in der Verhandlung vom 07.06.2023 erwähnten, angeblich vor einem Monat erfolgten Operation, bei der die Metallplatten aus ihrem Körper entfernt worden wären, wurden keine Belege vorgelegt und konnte daher keine Feststellung dazu getroffen werden vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023).
Hinsichtlich der psychischen Leiden der BF2 gestaltet sich die Sachlage etwas diffiziler: Zunächst wurde von der BF2 vorgebracht, dass sie einerseits aufgrund der während der Inhaftierung in Iran erlittenen Folter, als auch aufgrund der sexuellen Belästigung durch Polizeibeamte in Kroatien an Traumen leide (vgl. Seiten 6 und 8 des Einvernahmeprotokolls vom 25.01.2022; Beschwerdeschriftsatz vom 23.03.2022; Seite 4f des Einvernahmeprotokolls vom 07.01.2021 und Beschwerdeschriftsatz vom 12.04.2021 im Vorverfahren). In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2022 wurde ein Befund der klinischen Psychologin vom 12.10.2021 vorgelegt, wonach bei der BF2 im Zuge der stationären Behandlung nach dem Sturz eine akute Belastungsreaktion sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und während des Aufenthalts klinisch-psychologisch behandelt wurden. Eine weiterführende Behandlung durch ambulante Psychotherapie wurde empfohlen (AS 89). Bei der Untersuchung durch den vom erkennenden Gericht beauftragten Gutachter für die Fachbereiche Neurologie und Psychiatrie gab die BF2 an, nicht in psychotherapeutischer oder ärztlich psychiatrischer Behandlung zu sein und wurden diesbezüglich auch keine Bestätigungen oder Arztbriefe vorgelegt. Aufgrund ihrer Angaben im Zuge der Exploration kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass die Affektlage nicht dezidiert depressiv sei und keine Hinweise für eine traumaaosoziierte Persönlichkeitsänderung bzw. eine überschwellige Traumaerfahrung vorliegen (vgl. Gutachten des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie vom 04.04.2023). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.06.2023 führte der Sachverständige aus, dass aktuell eine psychische Belastung bzw. depressive Episode – wie auch aus der in der Verhandlung vorgelegten Honorarnote vom 30.05.2023 (Beilage A) – ersichtlich, bei der BF2 bestehe und sei der Diagnose des Kollegen zuzustimmen, zumal sie auf ihn am Verhandlungstag weniger lebhaft wirke, als am Tag der Begutachtung. Die verschriebene Medikation mit Sertralin und Trittico (vgl. Beilage C) sei zur Behandlung einer depressiven Episode üblich. Zusammengefasst bestehe zwar keine langandauernde Traumastörung oder schwere posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der Erlebnisse der BF2 insbesondere in Kroatien, jedoch habe das Zusammentreffen vieler Faktoren – wie z.B. der ungewisse Ausgang des anhängigen Verfahrens, die ungewisse Zukunft und auch das Erlebnis der schweren Körperverletzung – zu einer Beeinträchtigung von emotionaler Qualität geführt und sollte auch weiterhin eine Behandlung erfolgen. Zur in der Verhandlung vorgelegten Bestätigung von Hemayat, über die Teilnahme an einer Krisensitzung (vgl. Beilage D) führte er aus, dass es sich um eine „lapidare“ Bestätigung handle, die jedoch keine Diagnose enthalte und auch nicht ärztlich unterfertigt sei. Er kenne diese Organisation und sei es üblich, dass in deren Befunden ausführlich die psychischen Einschränkungen und Diagnosen angeführt werden, oft posttraumatische Belastungsstörung oder schwer posttraumatisches Syndrom. Das bei der BF2 einmal diagnostizierte schwere Trauma stehe aus seiner Sicht in Zusammenhang mit dem Sturz und den daraus resultierenden Verletzungen, im gegenständlichen Verfahren könne man von einer psychischen Belastung oder depressiven Episode sprechen (vgl. Seite 32f des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Die BF2 gab im Anschluss an die Gutachtenserörterung an, dass sie sich vom Sachverständigen nicht professionell behandelt gefühlt habe. Er habe ihr Fragen ähnlich wie vor einem Gericht gestellt und habe ihr nicht erlaubt, zu sprechen, wenn sie etwas sagen wollte. Sie habe während der Begutachtung Angst vor ihm gehabt und habe nicht gewusst, was sie sagen solle. Auch jetzt habe sie das Gefühl, dass es nicht „korrekt“ sei, wenn sie etwas gegen ihn sage. Bei dem anderen Arzt (gemeint: der Sachverständige für die Fachbereiche Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation) sei sie sehr ruhig gewesen und sei es ein professionelles Gespräch gewesen (vgl. Seite 34 zum Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2023). Die Bedenken der BF2, vom Sachverständigen nicht unvoreingenommen befragt worden zu sein, wurden auch bereits in der Stellungnahme zu den Gutachten geäußert (vgl. Seite 3 der schriftlichen Stellungnahme vom 17.05.2023).Hinsichtlich der psychischen Leiden der BF2 gestaltet sich die Sachlage etwas diffiziler: Zunächst wurde von der BF2 vorgebracht, dass sie einerseits aufgrund der während der Inhaftierung in Iran erlittenen Folter, als auch aufgrund der sexuellen Belästigung durch Polizeibeamte in Kroatien an Traumen leide vergleiche Seiten 6 und 8 des Einvernahmeprotokolls vom 25.01.2022; Beschwerdeschriftsatz vom 23.03.2022; Seite 4f des Einvernahmeprotokolls vom 07.01.2021 und Beschwerdeschriftsatz vom 12.04.2021 im Vorverfahren). In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2022 wurde ein Befund der klinischen Psychologin vom 12.10.2021 vorgelegt, wonach bei der BF2 im Zuge der stationären Behandlung nach dem Sturz eine akute Belastungsreaktion sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und während des Aufenthalts klinisch-psychologisch behandelt wurden. Eine weiterführende Behandlung durch ambulante Psychotherapie wurde empfohlen (AS 89). Bei der Untersuchung durch den vom erkennenden Gericht beauftragten Gutachter für die Fachbereiche Neurologie und Psychiatrie gab die BF2 an, nicht in psychotherapeutischer oder ärztlich psychiatrischer Behandlung zu sein und wurden diesbezüglich auch keine Bestätigungen oder Arztbriefe vorgelegt. Aufgrund ihrer Angaben im Zuge der Exploration kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass die Affektlage nicht dezidiert depressiv sei und keine Hinweise für eine traumaaosoziierte Persönlichkeitsänderung bzw. eine überschwellige Traumaerfahrung vorliegen vergleiche Gutachten des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie vom 04.04.2023). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.06.2023 führte der Sachverständige aus, dass aktuell eine psychische Belastung bzw. depressive Episode – wie auch aus der in der Verhandlung vorgelegten Honorarnote vom 30.05.2023 (Beilage A) – ersichtlich, bei der BF2 bestehe und sei der Diagnose des Kollegen zuzustimmen, zumal sie auf ihn am Verhandlungstag weniger lebhaft wirke, als am Tag der Begutachtung. Die verschriebene Medikation mit Sertralin und Trittico vergleiche Beilage C) sei zur Behandlung einer depressiven Episode üblich. Zusammengefasst bestehe zwar keine langandauernde Traumastörung oder schwere posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der Erlebnisse der BF2 insbesondere in Kroatien, jedoch habe das Zusammentreffen vieler Faktoren – wie z.B. der ungewisse Ausgang des anhängigen Verfahrens, die ungewisse Zukunft und auch das Erlebnis der schweren Körperverletzung – zu einer Beeinträchtigung von emotionaler Qualität geführt und sollte auch weiterhin eine Behandlung erfolgen. Zur in der Verhandlung vorgelegten Bestätigung von Hemayat, über die Teilnahme an einer Krisensitzung vergleiche Beilage D) führte er aus, dass es sich um eine „lapidare“ Bestätigung handle, die jedoch keine Diagnose enthalte und auch nicht ärztlich unterfertigt sei. Er kenne diese Organisation und sei es üblich, dass in deren Befunden ausführlich die psychischen Einschränkungen und Diagnosen angeführt werden, oft posttraumatische Belastungsstörung oder schwer posttraumatisches Syndrom. Das bei der BF2 einmal diagnostizierte schwere Trauma stehe aus seiner Sicht in Zusammenhang mit dem Sturz und den daraus resultierenden Verletzungen, im gegenständlichen Verfahren könne man von einer psychischen Belastung oder depressiven Episode sprechen vergleiche Seite 32f des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Die BF2 gab im Anschluss an die Gutachtenserörterung an, dass sie sich vom Sachverständigen nicht professionell behandelt gefühlt habe. Er habe ihr Fragen ähnlich wie vor einem Gericht gestellt und habe ihr nicht erlaubt, zu sprechen, wenn sie etwas sagen wollte. Sie habe während der Begutachtung Angst vor ihm gehabt und habe nicht gewusst, was sie sagen solle. Auch jetzt habe sie das Gefühl, dass es nicht „korrekt“ sei, wenn sie etwas gegen ihn sage. Bei dem anderen Arzt (gemeint: der Sachverständige für die Fachbereiche Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation) sei sie sehr ruhig gewesen und sei es ein professionelles Gespräch gewesen vergleiche Seite 34 zum Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2023). Die Bedenken der BF2, vom Sachverständigen nicht unvoreingenommen befragt worden zu sein, wurden auch bereits in der Stellungnahme zu den Gutachten geäußert vergleiche Seite 3 der schriftlichen Stellungnahme vom 17.05.2023).
Im dem dem Gericht vorliegenden Akt befinden sich bis auf die zuvor angeführten Dokumente keine weiteren Belege für eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung der BF2, sondern lediglich Überweisungen an die entsprechenden Stellen (vgl. die zuletzt im Zuge der schriftlichen Stellungnahme vom 17.05.2023 vorgelegten Überweisungen). Auch das im Rahmen der Verhandlung am 07.06.2023 vorgelegte Rezept des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 30.05.2023 (Beilage C) hat die BF2 bis zur Verhandlung nicht eingelöst. Nachgefragt gab sie an, noch keine Zeit dafür gehabt zu haben und handle es sich um ein Privatrezept, weshalb sie die Medikamente selbst bezahlen müsste und habe sie auch noch keine Zeit gehabt, das Rezept beim Hausarzt umschreiben zu lassen, damit es über die Krankenkasse abgerechnet werden könne. Es sei das erste Mal, dass sie ein Privatrezept bekommen habe. (vgl. Seite 5f des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023).Im dem dem Gericht vorliegenden Akt befinden sich bis auf die zuvor angeführten Dokumente keine weiteren Belege für eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung der BF2, sondern lediglich Überweisungen an die entsprechenden Stellen vergleiche die zuletzt im Zuge der schriftlichen Stellungnahme vom 17.05.2023 vorgelegten Überweisungen). Auch das im Rahmen der Verhandlung am 07.06.2023 vorgelegte Rezept des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 30.05.2023 (Beilage C) hat die BF2 bis zur Verhandlung nicht eingelöst. Nachgefragt gab sie an, noch keine Zeit dafür gehabt zu haben und handle es sich um ein Privatrezept, weshalb sie die Medikamente selbst bezahlen müsste und habe sie auch noch keine Zeit gehabt, das Rezept beim Hausarzt umschreiben zu lassen, damit es über die Krankenkasse abgerechnet werden könne. Es sei das erste Mal, dass sie ein Privatrezept bekommen habe. vergleiche Seite 5f des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023).
Unter Berücksichtigung der Aktenlage und der zuvor getroffenen Ausführungen kommt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass die BF2 in ihrem bisherigen Leben aus den verschiedensten Gründen unterschiedliche trauamtische Ereignisse erlebt hat, jedoch im Entscheidungszeitpunkt von einer psychischen Belastung im Ausmaß einer depressiven Episode auszugehen ist, die einer Behandlung durch entsprechende Medikation und Psychotherapie zugänglich ist. Ein subtantiiertes Vorbringen wurde nicht erbracht und ist auch dem Gutachten ein höheres Beweismittel zuzuerkennen, welches aktuell da. ein Monat vor der Verhandlung erstellt wurde und daher eine Aktualitäte aufwies, welches von der BF nicht vorgelegt werden konnte. Die meisten ärtzlichen Briefe und Befunde sind aus dem Jahr 2022 und davor. Die aktuellen ärztlichen Briefe wurden nach dem Gutachten erstellt und erwecken den Eindruck, dass die BF nunmehr versucht eine psychische Erkrankung vorzubringen, welche sie jedoch ein Jahr lang nicht behandelt hat und es trotzdem zu keiner Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen ist. Der Gutachter konnte auch in der Verhandlung überzeugen und darlegen, dass die vorgelegten neuen ärztlichen Briefe, teilweise eine Kurzdiagnose enthielten ohne jedoch hier eine Exploration aufzuliste, bzw. wie diese zu dieser Diagnose gekommen sind und selbst die Patientin weiterhin ihre Medikamente nicht nimmt. Dass die BF 2 in der Verhandlung teilweise ruhig und zurückhaltend war ist aufgrund des Umstandes der Wichtigkeit der Verhandlung für sie, nachvollziehbar. Wobei der Gutachter nur einen kurzen Teil anwesend war und die BF 2 bei ihrem Vorbrigen für die Rechte der Frauen, ihre Rechte und für ihre Kinder, doch sehr intensiv, aufgeregt und impulsiv agierte und es dem Gericht zeigte, dass hier keine depressive Phase zu erkenne war.
2.1.6. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF beruhen auf der Einsichtnahme in die Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF und einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.2.1. Die BF brachten im Zuge des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens als Grund für die Stellung der Anträge auf internationalen Schutz vor, dass sie in Iran über zehn Jahre hinweg von der Geheimpolizei beobachtet und deswegen (halb-)jährlich ihre Wohnung nach Hinweisen auf eine oppositionelle Tätigkeit durchsucht worden wäre. Begonnen habe dies nach der Verhaftung der BF2 im Zuge einer Demonstration der Grünen Bewegung in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009. Bei der letzten Durchsuchung sei die Lage eskaliert, der BF1 sei geschlagen worden, und habe man auch in Hinblick auf die Kinder, die diese willkürlichen Durchsuchungen miterlebt haben, beschlossen, Iran zu verlassen. Bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.01.2021 gab die BF2 – ebenso der BF1 – an, dass ihr jüngerer Bruder in Salzburg lebe und inzwischen die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten habe. In Kroatien sei sie nach einem Aufgriff von kroatischen Polizeibeamten sexuell belästigt worden und habe sie befürchtet, vergewaltigt zu werden. Sie habe eine Anzeige erstatten wollen, sei jedoch nicht ernst genommen und sogar beschimpft worden (vgl. Seite 4 der niederschriftlichen Einvernahme der BF2 vom 07.01.2021). Für den mj. BF3 und die mj. BF4 würden die Fluchtgründe der Eltern gelten. Die belangte Behörde entschied im ersten Verfahren, dass Kroatien zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, wies die Anträge als unzulässig zurück und ordnete eine Außerlandesbringung der BF an. Der BF1 entzog sich der Festnahme, indem er das zugewiesene Quartier verließ, die BF2 bis BF4 wurden zur Durchführung der Abschiebung festgenommen. Mit der BF2 wurde in Folge ein Kontaktgespräch geführt, nach dem es zu dem Sturz der BF2 durch ein geöffnetes Fenster eines Dienstzimmers in der PAZ-Familienunterkunft aus dem dritten Stock kam. Die BF2 wurde erstversorgt und ins Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (AKH) eingeliefert, die Kinder wurden in einem Krisenzentrum der Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien vorübergehend untergebracht (Meldung der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug vom 16.06.2021). Die BF2 stellte durch ihre damalige rechtliche Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der Änderung der Zuständigkeit, der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2021 abgewiesen wurde. Die BF stellten im September 2021 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und hielten die im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht. Zusätzlich wurde der schlechte Gesundheitszustand der BF2 nach dem Sturz sowie die posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der in Iran erfahrenen Folter während der Haft sowie der sexuellen Belästigung durch kroatische Polizeibeamte im Zuge einer Aufgriffskontrolle, bei der die BF2 fürchtete, auch vergewaltigt zu werden, vorgebracht. Der BF1 und die BF2 gaben auch an, keiner Religion anzugehören und auch aus diesem Grund nicht zurückkehren zu können.2.2.1. Die BF brachten im Zuge des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens als Grund für die Stellung der Anträge auf internationalen Schutz vor, dass sie in Iran über zehn Jahre hinweg von der Geheimpolizei beobachtet und deswegen (halb-)jährlich ihre Wohnung nach Hinweisen auf eine oppositionelle Tätigkeit durchsucht worden wäre. Begonnen habe dies nach der Verhaftung der BF2 im Zuge einer Demonstration der Grünen Bewegung in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009. Bei der letzten Durchsuchung sei die Lage eskaliert, der BF1 sei geschlagen worden, und habe man auch in Hinblick auf die Kinder, die diese willkürlichen Durchsuchungen miterlebt haben, beschlossen, Iran zu verlassen. Bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.01.2021 gab die BF2 – ebenso der BF1 – an, dass ihr jüngerer Bruder in Salzburg lebe und inzwischen die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten habe. In Kroatien sei sie nach einem Aufgriff von kroatischen Polizeibeamten sexuell belästigt worden und habe sie befürchtet, vergewaltigt zu werden. Sie habe eine Anzeige erstatten wollen, sei jedoch nicht ernst genommen und sogar beschimpft worden vergleiche Seite 4 der niederschriftlichen Einvernahme der BF2 vom 07.01.2021). Für den mj. BF3 und die mj. BF4 würden die Fluchtgründe der Eltern gelten. Die belangte Behörde entschied im ersten Verfahren, dass Kroatien zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, wies die Anträge als unzulässig zurück und ordnete eine Außerlandesbringung der BF an. Der BF1 entzog sich der Festnahme, indem er das zugewiesene Quartier verließ, die BF2 bis BF4 wurden zur Durchführung der Abschiebung festgenommen. Mit der BF2 wurde in Folge ein Kontaktgespräch geführt, nach dem es zu dem Sturz der BF2 durch ein geöffnetes Fenster eines Dienstzimmers in der PAZ-Familienunterkunft aus dem dritten Stock kam. Die BF2 wurde erstversorgt und ins Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (AKH) eingeliefert, die Kinder wurden in einem Krisenzentrum der Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien vorübergehend untergebracht (Meldung der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug vom 16.06.2021). Die BF2 stellte durch ihre damalige rechtliche Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der Änderung der Zuständigkeit, der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2021 abgewiesen wurde. Die BF stellten im September 2021 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und hielten die im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht. Zusätzlich wurde der schlechte Gesundheitszustand der BF2 nach dem Sturz sowie die posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der in Iran erfahrenen Folter während der Haft sowie der sexuellen Belästigung durch kroatische Polizeibeamte im Zuge einer Aufgriffskontrolle, bei der die BF2 fürchtete, auch vergewaltigt zu werden, vorgebracht. Der BF1 und die BF2 gaben auch an, keiner Religion anzugehören und auch aus diesem Grund nicht zurückkehren zu können.
Die belangte Behörde begründete den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sich die BF im Falle eines permanenten Aufsuchens durch staatliche Behörden erst zehn Jahre später zur Ausreise entschlossen hätten. Zudem seien die Angaben zur Haft der BF2 nur vage und auch das Vorbringen, ohne Bekenntnis zu sein, sei in Hinblick auf die Angaben in der Erstbefragung („Islam, Schiitin“) nicht glaubhaft. Die belangte Behörde hat zwar zutreffend festgestellt, dass der Bruder der BF2 in Österreich lebt, jedoch weitere Ermittlungen zu diesem – insbesondere hinsichtlich dessen Fluchtvorbringen und allfälliger Auswirkungen auf das Fluchtvorbringen der BF2 – unterlassen. Dem Bruder der BF2 wurde – nach Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2014 – mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft gewertet wurde. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die iranischen Behörden aufgrund der politischen Aktivität der Familienangehörigen den Bruder der BF2 im Falle einer Rückkehr belangen und er daher einer unmenschlichen Behandlung auf Grund seiner Familienzugehörigkeit ausgesetzt wäre. Der Bruder der BF2 war im Zeitpunkt der Antragstellung 16 Jahre alt und somit minderjährig. Er gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass die Familie aufgrund des Vaters und dessen politischer Gesinnung, nämlich der Unterstützung von Mussawi, Probleme hatte. Das Haus sei mehrfach von Sicherheitskräften gestürmt und die Wohnung durchsucht worden und seien sie auch geschlagen worden. Er wisse aber nichts Genaueres, da die Eltern nicht mit ihm über die Probleme gesprochen hätten, er sei „nichts wert“ gewesen (vgl. Asylakt des Bruders der BF2, Zahl XXXX ). Hätte die belangte Behörde aufgrund der Angaben der BF2 ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt, hätte sie auch den Akt des Bruders der BF2 und insbesondere die Gründe für dessen Asylgewährung in ihre Entscheidung miteinbeziehen müssen und hätte in Bezug auf die von der BF2 vorgebrachten Probleme mit den staatlichen Behörden zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Dies umsomehr als die Behörde gegen den Bruder erst vor einigen Jahren ein Aberkennungsverfahren einleitete, dies jedoch einstellte, da sie noch immer von einer Verfolgung der Familie im Iran ausgeht. Warum dies für die Tochter (BF 2) nicht zutrifft brachte die Behörde nicht vor.Die belangte Behörde begründete den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sich die BF im Falle eines permanenten Aufsuchens durch staatliche Behörden erst zehn Jahre später zur Ausreise entschlossen hätten. Zudem seien die Angaben zur Haft der BF2 nur vage und auch das Vorbringen, ohne Bekenntnis zu sein, sei in Hinblick auf die Angaben in der Erstbefragung („Islam, Schiitin“) nicht glaubhaft. Die belangte Behörde hat zwar zutreffend festgestellt, dass der Bruder der BF2 in Österreich lebt, jedoch weitere Ermittlungen zu diesem – insbesondere hinsichtlich dessen Fluchtvorbringen und allfälliger Auswirkungen auf das Fluchtvorbringen der BF2 – unterlassen. Dem Bruder der BF2 wurde – nach Behebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2014 – mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft gewertet wurde. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die iranischen Behörden aufgrund der politischen Aktivität der Familienangehörigen den Bruder der BF2 im Falle einer Rückkehr belangen und er daher einer unmenschlichen Behandlung auf Grund seiner Familienzugehörigkeit ausgesetzt wäre. Der Bruder der BF2 war im Zeitpunkt der Antragstellung 16 Jahre alt und somit minderjährig. Er gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass die Familie aufgrund des Vaters und dessen politischer Gesinnung, nämlich der Unterstützung von Mussawi, Probleme hatte. Das Haus sei mehrfach von Sicherheitskräften gestürmt und die Wohnung durchsucht worden und seien sie auch geschlagen worden. Er wisse aber nichts Genaueres, da die Eltern nicht mit ihm über die Probleme gesprochen hätten, er sei „nichts wert“ gewesen vergleiche Asylakt des Bruders der BF2, Zahl römisch 40 ). Hätte die belangte Behörde aufgrund der Angaben der BF2 ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt, hätte sie auch den Akt des Bruders der BF2 und insbesondere die Gründe für dessen Asylgewährung in ihre Entscheidung miteinbeziehen müssen und hätte in Bezug auf die von der BF2 vorgebrachten Probleme mit den staatlichen Behörden zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Dies umsomehr als die Behörde gegen den Bruder erst vor einigen Jahren ein Aberkennungsverfahren einleitete, dies jedoch einstellte, da sie noch immer von einer Verfolgung der Familie im Iran ausgeht. Warum dies für die Tochter (BF 2) nicht zutrifft brachte die Behörde nicht vor.
2.2.2. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.06.22023 brachte der BF1 zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass er Probleme mit der Polizei gehabt habe, diese habe zehn Jahre lang sein Leben zerstört. Er habe ein normales Leben geführt, aber nachdem „das“ mit seiner Frau passiert sei, seien sie ohne Begründung in ihr Haus eingedrungen. Am Ende habe er das nicht mehr ertragen können und habe sich gewehrt, daraufhin habe er weitere Probleme gehabt und sei geflüchtet. Er habe nur mit seinem Onkel darüber reden können und habe dieser ihm geraten, das Land zu verlassen, da sie (gemeint: die Polizei) nicht damit aufhören würden. Danach sei seine Frau bedroht worden, es sei ihr gesagt worden, dass sich ihr Mann stellen solle, wenn er es nicht tue, solle sie kommen und sich stellen, sie habe „Ahnung von der Haft“. Zum Vorfall betreffend die BF2 gab der BF1 an, dies nur vom Hörensagen zu kennen, sie sei damals auf dem Heimweg von der Schule zufällig in eine Demonstration geraten und wegen des grünen Bandes am Handgelenk festgenommen worden. Er habe nie nachgefragt, die BF2 sei nach ihrer Haftentlassung depressiv gewesen und sei es ihr nicht gut gegangen. Es seien damals alle Personen, die verhaftet worden waren, namentlich registriert und alle sechs Monate kontrolliert worden. Zum Zeitpunkt der Haftentlassung sei er Soldat gewesen. Bei der letzten Kontrolle sei die Polizei sehr dreist gewesen. Sein Sohn habe die Tür geöffnet, weil seine Ehefrau und die Tochter im Bad und nackt gewesen seien. Seine Frau habe ihn angerufen und sei er von der Arbeit mit dem Motorrad zur Wohnung gefahren. Er habe die Polizisten aus der Wohnung werfen wollen, woraufhin sie ihn gefesselt und mit dem Knie gegen seinen Kopf geschlagen hätten, wodurch seine Zähne verletzt und seine Nase gebrochen worden seien. Er sei auf dem Fußboden gelegen, seine Frau habe (noch immer nackt) in der Wohnung gestanden, geweint und geschrien. Einige Nachbarn hätten ihm dann geholfen, über das Stiegenhaus zu fliehen. Die Polizisten hätten „die ganze Wohnung auseinander genommen“ und ihn überall gesucht, auch bei den Nachbarn und den Eltern der BF2. Seiner Frau sei gesagt worden, dass sie verhaftet werden würde, wenn sie ihren Mann nicht ausliefere (vgl. Seite 28 bis 31 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023).2.2.2. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.06.22023 brachte der BF1 zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass er Probleme mit der Polizei gehabt habe, diese habe zehn Jahre lang sein Leben zerstört. Er habe ein normales Leben geführt, aber nachdem „das“ mit seiner Frau passiert sei, seien sie ohne Begründung in ihr Haus eingedrungen. Am Ende habe er das nicht mehr ertragen können und habe sich gewehrt, daraufhin habe er weitere Probleme gehabt und sei geflüchtet. Er habe nur mit seinem Onkel darüber reden können und habe dieser ihm geraten, das Land zu verlassen, da sie (gemeint: die Polizei) nicht damit aufhören würden. Danach sei seine Frau bedroht worden, es sei ihr gesagt worden, dass sich ihr Mann stellen solle, wenn er es nicht tue, solle sie kommen und sich stellen, sie habe „Ahnung von der Haft“. Zum Vorfall betreffend die BF2 gab der BF1 an, dies nur vom Hörensagen zu kennen, sie sei damals auf dem Heimweg von der Schule zufällig in eine Demonstration geraten und wegen des grünen Bandes am Handgelenk festgenommen worden. Er habe nie nachgefragt, die BF2 sei nach ihrer Haftentlassung depressiv gewesen und sei es ihr nicht gut gegangen. Es seien damals alle Personen, die verhaftet worden waren, namentlich registriert und alle sechs Monate kontrolliert worden. Zum Zeitpunkt der Haftentlassung sei er Soldat gewesen. Bei der letzten Kontrolle sei die Polizei sehr dreist gewesen. Sein Sohn habe die Tür geöffnet, weil seine Ehefrau und die Tochter im Bad und nackt gewesen seien. Seine Frau habe ihn angerufen und sei er von der Arbeit mit dem Motorrad zur Wohnung gefahren. Er habe die Polizisten aus der Wohnung werfen wollen, woraufhin sie ihn gefesselt und mit dem Knie gegen seinen Kopf geschlagen hätten, wodurch seine Zähne verletzt und seine Nase gebrochen worden seien. Er sei auf dem Fußboden gelegen, seine Frau habe (noch immer nackt) in der Wohnung gestanden, geweint und geschrien. Einige Nachbarn hätten ihm dann geholfen, über das Stiegenhaus zu fliehen. Die Polizisten hätten „die ganze Wohnung auseinander genommen“ und ihn überall gesucht, auch bei den Nachbarn und den Eltern der BF2. Seiner Frau sei gesagt worden, dass sie verhaftet werden würde, wenn sie ihren Mann nicht ausliefere vergleiche Seite 28 bis 31 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023).
Die BF2 brachte befragt zu ihrem Fluchtgrund vor, auf dem Heimweg von der Schule gewesen zu sein, als sie von der Sittenpolizei angehalten worden wäre, da ihr Kopftuch ihre Haare nicht vollständig bedeckt habe. Sie sei auch gefragt worden, weshalb sie ein grünes Armband trage und sei ihre Tasche durchsucht worden, wobei ein Zettel mit der Aufschrift „Tot Khamenei“ gefunden worden wäre. Diesen Zettel habe sie selbst angefertigt, wie auch viele andere Schüler, indem sie die Seite mit seinem Foto aus den Schulbüchern herausgerissen und „Tot Khamenei“ darauf geschrieben habe. Deshalb sei sie als politisch aktiv angesehen und festgenommen worden. Sie sei zwei Monate in Untersuchungshaft und danach zwei Monate im Evin-Gefängnis (Anm.: iranisches Gefängnis am nördlichen Stadtrand von Teheran) inhaftiert gewesen. Währen der Untersuchungshaft habe man sie wiederholt vorgeführt, ihr befohlen, sich nackt auszuziehen und zu beugen. Sie sei während der gesamten Zeit auch wiederholt geschlagen worden. Sie sei freigelassen worden, nachdem ihr Vater das Haus der Familie als Pfand hinterlassen habe. Seitdem seien sie ständig kontrolliert worden, die Wohnung sei regelmäßig durchsucht worden. Ergänzend gab die BF2 an, dass ihre jüngere Schwester unlängst Probleme wegen des Kopftuchs gehabt habe, sie sei mitgenommen und verhört worden. Ihr Bruder, der in Österreich lebe, habe Probleme mit der Regierung gehabt, vor allem wegen der Grünen Bewegung und wegen des Vaters. Genaueres wisse sie nicht, da sie nie über Details gesprochen hätten. Auch der Vater habe ihr nie erzählt, weshalb oder welche Probleme er hatte. Sie wisse nur, dass er den Schah, der zuvor regiert hatte, mochte. Die Eltern würden nach wie vor kontrolliert, das Haus bzw. die Wohnung sei als Pfand genommen worden, weil sie geflohen sei. Beim letzten Mal sei sie mit den Kindern alleine zu Hause gewesen und habe ihr Sohn die Tür geöffnet, da sie sich gerade zum Duschen im Bad befunden habe. Sie habe ihren Mann angerufen, der zu dieser Zeit arbeiten gewesen sei, und sei dieser im Zuge der Auseinandersetzung von den Polizisten geschlagen worden. Ihr Mann sei deshalb unmittelbar danach geflohen und habe sie und die Kinder einige Tage später nach Tabriz, von wo aus sie in die Türkei gereist seien, nachgeholt. Sie habe sich mit den Kindern zwischenzeitlich bei ihren Eltern aufgehalten, bis sie von einem Bekannten ihres Mannes mit dem Auto abgeholt worden sei (vgl. Seiten 16 bis 20 und 34 bis 37 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023).Die BF2 brachte befragt zu ihrem Fluchtgrund vor, auf dem Heimweg von der Schule gewesen zu sein, als sie von der Sittenpolizei angehalten worden wäre, da ihr Kopftuch ihre Haare nicht vollständig bedeckt habe. Sie sei auch gefragt worden, weshalb sie ein grünes Armband trage und sei ihre Tasche durchsucht worden, wobei ein Zettel mit der Aufschrift „Tot Khamenei“ gefunden worden wäre. Diesen Zettel habe sie selbst angefertigt, wie auch viele andere Schüler, indem sie die Seite mit seinem Foto aus den Schulbüchern herausgerissen und „Tot Khamenei“ darauf geschrieben habe. Deshalb sei sie als politisch aktiv angesehen und festgenommen worden. Sie sei zwei Monate in Untersuchungshaft und danach zwei Monate im Evin-Gefängnis Anmerkung, iranisches Gefängnis am nördlichen Stadtrand von Teheran) inhaftiert gewesen. Währen der Untersuchungshaft habe man sie wiederholt vorgeführt, ihr befohlen, sich nackt auszuziehen und zu beugen. Sie sei während der gesamten Zeit auch wiederholt geschlagen worden. Sie sei freigelassen worden, nachdem ihr Vater das Haus der Familie als Pfand hinterlassen habe. Seitdem seien sie ständig kontrolliert worden, die Wohnung sei regelmäßig durchsucht worden. Ergänzend gab die BF2 an, dass ihre jüngere Schwester unlängst Probleme wegen des Kopftuchs gehabt habe, sie sei mitgenommen und verhört worden. Ihr Bruder, der in Österreich lebe, habe Probleme mit der Regierung gehabt, vor allem wegen der Grünen Bewegung und wegen des Vaters. Genaueres wisse sie nicht, da sie nie über Details gesprochen hätten. Auch der Vater habe ihr nie erzählt, weshalb oder welche Probleme er hatte. Sie wisse nur, dass er den Schah, der zuvor regiert hatte, mochte. Die Eltern würden nach wie vor kontrolliert, das Haus bzw. die Wohnung sei als Pfand genommen worden, weil sie geflohen sei. Beim letzten Mal sei sie mit den Kindern alleine zu Hause gewesen und habe ihr Sohn die Tür geöffnet, da sie sich gerade zum Duschen im Bad befunden habe. Sie habe ihren Mann angerufen, der zu dieser Zeit arbeiten gewesen sei, und sei dieser im Zuge der Auseinandersetzung von den Polizisten geschlagen worden. Ihr Mann sei deshalb unmittelbar danach geflohen und habe sie und die Kinder einige Tage später nach Tabriz, von wo aus sie in die Türkei gereist seien, nachgeholt. Sie habe sich mit den Kindern zwischenzeitlich bei ihren Eltern aufgehalten, bis sie von einem Bekannten ihres Mannes mit dem Auto abgeholt worden sei vergleiche Seiten 16 bis 20 und 34 bis 37 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023).
2.2.3. Das Fluchtvorbringen des BF1 und der BF2 erscheint hinsichtlich der wiederholten Hausdurchsuchungen, insbesondere der letzten Kontrolle vor der Ausreise, glaubhaft, zumal die Angaben diesbezüglich über die behördlichen Verfahren hinweg gleichbleibend waren (vgl. jeweils Seite 6 der Erstbefragungsprotokolle im Vorverfahren; im gegenständlichen Verfahren: Seite 5f des Einvernahmeprotokolls des BF1 vom 02.11.2021 und Seite 5f des Einvernahmeprotokolls der BF2 vom 25.01.2022), und der letzte Vorfall in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 29f und 35f des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023) nochmals detailliert und übereinstimmend geschildert wurde. Die Vorgeschichte dazu, nämlich der angegebene Grund für die Inhaftierung der BF2 und eine zunächst auch vom BF1 vorgebrachte Teilnahme an einer Demonstration mit darauffolgender Festnahmen (vgl. Seite 6 des Erstbefragungsprotokolls im Vorverfahren) erscheint nicht glaubhaft, zumal der BF1 dieses Vorbringen im gegenständlichen Verfahren nicht aufrecht hielt und sogar angab, in Iran nie in Haft gewesen zu sein (vgl. S. 7 des Einvernahmeprotokolls vom 02.11.2021). In der mündlichen Verhandlung gaben dann sowohl der BF1 als auch die BF2 an, dass die BF2 zufällig am Rande einer Demonstration angehalten und verhaftet worden sei, da sie ein grünes Band am Handgelenk getragen habe (vgl. Seite29 und 35f des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Als im Herkunftsstaat politisch aktiv betrachteten sich weder der BF1 noch die BF2 (vgl. zuletzt Seite 13 und 31 des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022), jedoch gaben beide nachvollziehbar an, dass ihnen seit der Verhaftung der BF2 eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden wäre (vgl. Seite 7 des Einvernahmeprotokolls der BF2 vom 25.01.2022; implizit die Aussage des BF1 „Das Verfahren wird nie abgeschlossen, man ist ständig unter Beobachtung“ auf Seite 7 des Einvernahmeprotokolls vom 02.11.2021). Unter Berücksichtigung des Fluchtvorbringens des Bruders der BF2 in dessen Asylverfahren (wie zuvor unter Punkt 2.2.1. ausgeführt) ist somit eher davon auszugehen, dass die BF2 zwar im Zuge der Kontrolle am Rande der Demonstration, jedoch überwiegend aufgrund der Familienangehörigkeit zu ihrem Vater festgenommen und inhaftiert wurde. Die Festnahme und Inhaftierung an sich wurden glaubhaft vorgebracht und deckt sich das Vorbringen der Folter während des Gefängnisaufenthalts auch mit den herangezogenen Länderberichten (vgl. Länderinformation Version 6: Rechtsschutz und Justizwesen, Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen; Deutsches Auswärtiges Amt vom 18.11.2022: III. 2. Folter). Zudem hat die BF2 im Zuge der Einvernahme vom 25.01.2022 ein Foto vorgelegt, auf welchem die Hinterlegung der Kaution (Hypothek) für die Freilassung aus dem Gefängnis ersichtlich ist (AS 163), sodass auch die Angabe in der mündlichen Verhandlung zur Verpfändung des Hauses durch ihren Vater plausibel erscheint. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass eine Verfolgung der BF wegen einer zumindest unterstellten politischen Gesinnung in Iran nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann.2.2.3. Das Fluchtvorbringen des BF1 und der BF2 erscheint hinsichtlich der wiederholten Hausdurchsuchungen, insbesondere der letzten Kontrolle vor der Ausreise, glaubhaft, zumal die Angaben diesbezüglich über die behördlichen Verfahren hinweg gleichbleibend waren vergleiche jeweils Seite 6 der Erstbefragungsprotokolle im Vorverfahren; im gegenständlichen Verfahren: Seite 5f des Einvernahmeprotokolls des BF1 vom 02.11.2021 und Seite 5f des Einvernahmeprotokolls der BF2 vom 25.01.2022), und der letzte Vorfall in der mündlichen Verhandlung vergleiche Seite 29f und 35f des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023) nochmals detailliert und übereinstimmend geschildert wurde. Die Vorgeschichte dazu, nämlich der angegebene Grund für die Inhaftierung der BF2 und eine zunächst auch vom BF1 vorgebrachte Teilnahme an einer Demonstration mit darauffolgender Festnahmen vergleiche Seite 6 des Erstbefragungsprotokolls im Vorverfahren) erscheint nicht glaubhaft, zumal der BF1 dieses Vorbringen im gegenständlichen Verfahren nicht aufrecht hielt und sogar angab, in Iran nie in Haft gewesen zu sein vergleiche S. 7 des Einvernahmeprotokolls vom 02.11.2021). In der mündlichen Verhandlung gaben dann sowohl der BF1 als auch die BF2 an, dass die BF2 zufällig am Rande einer Demonstration angehalten und verhaftet worden sei, da sie ein grünes Band am Handgelenk getragen habe vergleiche Seite29 und 35f des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Als im Herkunftsstaat politisch aktiv betrachteten sich weder der BF1 noch die BF2 vergleiche zuletzt Seite 13 und 31 des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022), jedoch gaben beide nachvollziehbar an, dass ihnen seit der Verhaftung der BF2 eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden wäre vergleiche Seite 7 des Einvernahmeprotokolls der BF2 vom 25.01.2022; implizit die Aussage des BF1 „Das Verfahren wird nie abgeschlossen, man ist ständig unter Beobachtung“ auf Seite 7 des Einvernahmeprotokolls vom 02.11.2021). Unter Berücksichtigung des Fluchtvorbringens des Bruders der BF2 in dessen Asylverfahren (wie zuvor unter Punkt 2.2.1. ausgeführt) ist somit eher davon auszugehen, dass die BF2 zwar im Zuge der Kontrolle am Rande der Demonstration, jedoch überwiegend aufgrund der Familienangehörigkeit zu ihrem Vater festgenommen und inhaftiert wurde. Die Festnahme und Inhaftierung an sich wurden glaubhaft vorgebracht und deckt sich das Vorbringen der Folter während des Gefängnisaufenthalts auch mit den herangezogenen Länderberichten vergleiche Länderinformation Version 6: Rechtsschutz und Justizwesen, Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen; Deutsches Auswärtiges Amt vom 18.11.2022: römisch drei. 2. Folter). Zudem hat die BF2 im Zuge der Einvernahme vom 25.01.2022 ein Foto vorgelegt, auf welchem die Hinterlegung der Kaution (Hypothek) für die Freilassung aus dem Gefängnis ersichtlich ist (AS 163), sodass auch die Angabe in der mündlichen Verhandlung zur Verpfändung des Hauses durch ihren Vater plausibel erscheint. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass eine Verfolgung der BF wegen einer zumindest unterstellten politischen Gesinnung in Iran nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
2.2.4. Sowohl der BF1 als auch die BF2 brachten im behördlichen Verfahren ab der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, ohne Bekenntnis zu sein, der BF1 konkretisierte dies mit den Worten „Ich bin ohne Religionsbekenntnis, am Papier Moslem, Schiit“ (vgl. Seite 3 des Einvernahmeprotokolls vom 02.11.2021). Die belangte Behörde ist auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen, sondern hat im bekämpften Bescheid festgestellt, dass der BF1 Moslem (Schiit) sei, ohne dies subtantiiert näher zu begründen. Im Gegenteil führte sie in der Beweiswürdigung sogar aus, dass die Feststellungen u.a. zur Glaubenszugehörigkeit auf den Dokumenten und diesbezüglich glaubhaften Aussagen des BF1 beruhen würden (vgl. Seiten 11 und 32 des angefochtenen Bescheides). Die BF2 gab bereits bei der Erstbefragung am 24.09.2021 an, ohne Bekenntnis zu sein (vgl. Seite 2 des Erstbefragungsprotokolls), in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie an, der schiitisch-islamischen Glaubensrichtung anzugehören (vgl. Seite 3 des Einvernahmeprotokolls vom 02.11.2021). Die belangte Behörde führte deshalb zur Glaubenszugehörigkeit der BF2 aus, dass ihr Vorbringen, ohne Bekenntnis zu sein, daher nicht glaubhaft sei (vgl. Seite 43 des angefochtenen Bescheides). In der ersten mündlichen Beschwerdeverhandlung gaben sowohl der BF1 als auch die BF2 an, keiner Religionsgemeinschaft anzugehören (vgl. Seiten 9 und 25 des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022). Der BF1 gab dazu näher befragt an, dass er zwar in der Schule im Religionsunterricht gewesen sei, aber nicht daran geglaubt habe. Er und seine Frau hätten gerade wegen der Geschichte der Religion sehr viel gelitten. Bei den Befragungen habe er gedacht, dass er jene Religion angeben müsse, in die er geboren worden sei. Er habe schon immer an seinen eigenen Gott geglaubt, mit dem er in Kontakt sei. In Iran musste er seinen „Nichtglauben“ auf „neutrale“ Weise ausleben, eine Moschee habe er nicht besucht, außer zuletzt zum Tod seiner Großmutter. Während des Militärdienstes habe er die verpflichtenden Gebete ausgeführt, wobei er versucht habe, sich vor dem Freitagsgebet zu drücken, indem er einen Posten übernahm, der ihm eine Teilnahme ersparte. Er habe nur während der ersten drei Monate (der BF1 bezeichnete diese als „Zwangsmonate“) die Moschee besucht. Er habe gegenüber der religiösen Geschichte schon immer eine Abneigung gehabt, es habe ihn nie interessiert und habe er deswegen auch Probleme mit seiner Familie gehabt. Sein Vater habe ihn sogar geschlagen und ihm gesagt, dass er ruhig sein solle, als der BF1 ihn einmal gefragt habe, was das für eine Religion sei, wo alle umgebracht werden. Seine Familie sei streng gläubig und sei er als Kind gezwungen worden, die religiösen Vorschriften zu befolgen, mit zunehmendem Alter habe er sich vermehrt geweigert oder davor gedrückt. Seit er in Teheran gelebt habe, habe er im Ramadan nie gefastet (vgl. Seite 13ff des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022). Auch die BF2 berichtete, dass die Eltern des BF1 streng gläubig seien und diese sich daran gestört hätten, dass sie ihr Kopftuch eher locker getragen habe. Aber auch ihr Vater habe ihr immer erklärt, wie sie zu beten und die Kopfbedeckung zu tragen habe. Als Kind und junge Frau sei sie auch sehr religiös gewesen, sie habe gebetet und sei im Religiösen Monat (Moharam) jeden Tag in die Moschee gegangen und habe dort geweint. Sie habe jedoch das Gefühl gehabt, man habe „Gehirnwäsche“ bei ihr betrieben. Seit sie mit dem BF1 verheiratet sei, habe sie weniger gebetet und seltener die Moschee besucht. In ihrer Familie sei es immer um das Ansehen der Familie gegangen, darum, den äußeren Schein zu wahren. Aus diesem Grund habe sie gebetet und die Moschee besucht. Ihr Vater habe selbst auch nicht richtig gebetet oder gefastet, ihm sei nur wichtig gewesen, was die Leute denken. Er habe den Koran sehr geliebt, sei aber nur selten in die Moschee gegangen, eher ihre Mutter. Ihr Vater habe sich auch nach der Eheschließung in ihre Religionsausübung eingemischt, habe mit ihr gestritten, weil er gemerkt habe, dass sie nicht mehr so oft in die Moschee gehe und auch gefragt, weshalb sie ihren Sohn nicht beschneiden lasse bzw. ihre Tochter kein Kopftuch trage. Der BF1 habe sie nie unter Druck gesetzt, zu beten oder in die Moschee zu gehen. In Iran hätten sie mit den Behörden keine Probleme gehabt, ihr Mann habe aber auch nicht den Mut gehabt, zu sagen, dass er ohne Religion sei (vgl. Seite 25 und 31ff des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022). Für sie sei der Zwang und der Druck schlimm gewesen, sie könne auch bis heute nicht verstehen, weshalb man im Trauermonat weinen müsse. Erst in Österreich habe sie durch den Kontakt zu verschiedenen Leuten und durch Gespräche genauer darüber nachgedacht, was für sie am Islam alles schlecht sei und weshalb sie sich innerlich davon entfernt hatte. In Iran sei das nicht möglich gewesen, sie habe dort nie „die Informationen gehabt, um das Ganze richtig zu verstehen“ (vgl. Seite 35 des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022).2.2.4. Sowohl der BF1 als auch die BF2 brachten im behördlichen Verfahren ab der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, ohne Bekenntnis zu sein, der BF1 konkretisierte dies mit den Worten „Ich bin ohne Religionsbekenntnis, am Papier Moslem, Schiit“ vergleiche Seite 3 des Einvernahmeprotokolls vom 02.11.2021). Die belangte Behörde ist auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen, sondern hat im bekämpften Bescheid festgestellt, dass der BF1 Moslem (Schiit) sei, ohne dies subtantiiert näher zu begründen. Im Gegenteil führte sie in der Beweiswürdigung sogar aus, dass die Feststellungen u.a. zur Glaubenszugehörigkeit auf den Dokumenten und diesbezüglich glaubhaften Aussagen des BF1 beruhen würden vergleiche Seiten 11 und 32 des angefochtenen Bescheides). Die BF2 gab bereits bei der Erstbefragung am 24.09.2021 an, ohne Bekenntnis zu sein vergleiche Seite 2 des Erstbefragungsprotokolls), in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie an, der schiitisch-islamischen Glaubensrichtung anzugehören vergleiche Seite 3 des Einvernahmeprotokolls vom 02.11.2021). Die belangte Behörde führte deshalb zur Glaubenszugehörigkeit der BF2 aus, dass ihr Vorbringen, ohne Bekenntnis zu sein, daher nicht glaubhaft sei vergleiche Seite 43 des angefochtenen Bescheides). In der ersten mündlichen Beschwerdeverhandlung gaben sowohl der BF1 als auch die BF2 an, keiner Religionsgemeinschaft anzugehören vergleiche Seiten 9 und 25 des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022). Der BF1 gab dazu näher befragt an, dass er zwar in der Schule im Religionsunterricht gewesen sei, aber nicht daran geglaubt habe. Er und seine Frau hätten gerade wegen der Geschichte der Religion sehr viel gelitten. Bei den Befragungen habe er gedacht, dass er jene Religion angeben müsse, in die er geboren worden sei. Er habe schon immer an seinen eigenen Gott geglaubt, mit dem er in Kontakt sei. In Iran musste er seinen „Nichtglauben“ auf „neutrale“ Weise ausleben, eine Moschee habe er nicht besucht, außer zuletzt zum Tod seiner Großmutter. Während des Militärdienstes habe er die verpflichtenden Gebete ausgeführt, wobei er versucht habe, sich vor dem Freitagsgebet zu drücken, indem er einen Posten übernahm, der ihm eine Teilnahme ersparte. Er habe nur während der ersten drei Monate (der BF1 bezeichnete diese als „Zwangsmonate“) die Moschee besucht. Er habe gegenüber der religiösen Geschichte schon immer eine Abneigung gehabt, es habe ihn nie interessiert und habe er deswegen auch Probleme mit seiner Familie gehabt. Sein Vater habe ihn sogar geschlagen und ihm gesagt, dass er ruhig sein solle, als der BF1 ihn einmal gefragt habe, was das für eine Religion sei, wo alle umgebracht werden. Seine Familie sei streng gläubig und sei er als Kind gezwungen worden, die religiösen Vorschriften zu befolgen, mit zunehmendem Alter habe er sich vermehrt geweigert oder davor gedrückt. Seit er in Teheran gelebt habe, habe er im Ramadan nie gefastet vergleiche Seite 13ff des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022). Auch die BF2 berichtete, dass die Eltern des BF1 streng gläubig seien und diese sich daran gestört hätten, dass sie ihr Kopftuch eher locker getragen habe. Aber auch ihr Vater habe ihr immer erklärt, wie sie zu beten und die Kopfbedeckung zu tragen habe. Als Kind und junge Frau sei sie auch sehr religiös gewesen, sie habe gebetet und sei im Religiösen Monat (Moharam) jeden Tag in die Moschee gegangen und habe dort geweint. Sie habe jedoch das Gefühl gehabt, man habe „Gehirnwäsche“ bei ihr betrieben. Seit sie mit dem BF1 verheiratet sei, habe sie weniger gebetet und seltener die Moschee besucht. In ihrer Familie sei es immer um das Ansehen der Familie gegangen, darum, den äußeren Schein zu wahren. Aus diesem Grund habe sie gebetet und die Moschee besucht. Ihr Vater habe selbst auch nicht richtig gebetet oder gefastet, ihm sei nur wichtig gewesen, was die Leute denken. Er habe den Koran sehr geliebt, sei aber nur selten in die Moschee gegangen, eher ihre Mutter. Ihr Vater habe sich auch nach der Eheschließung in ihre Religionsausübung eingemischt, habe mit ihr gestritten, weil er gemerkt habe, dass sie nicht mehr so oft in die Moschee gehe und auch gefragt, weshalb sie ihren Sohn nicht beschneiden lasse bzw. ihre Tochter kein Kopftuch trage. Der BF1 habe sie nie unter Druck gesetzt, zu beten oder in die Moschee zu gehen. In Iran hätten sie mit den Behörden keine Probleme gehabt, ihr Mann habe aber auch nicht den Mut gehabt, zu sagen, dass er ohne Religion sei vergleiche Seite 25 und 31ff des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022). Für sie sei der Zwang und der Druck schlimm gewesen, sie könne auch bis heute nicht verstehen, weshalb man im Trauermonat weinen müsse. Erst in Österreich habe sie durch den Kontakt zu verschiedenen Leuten und durch Gespräche genauer darüber nachgedacht, was für sie am Islam alles schlecht sei und weshalb sie sich innerlich davon entfernt hatte. In Iran sei das nicht möglich gewesen, sie habe dort nie „die Informationen gehabt, um das Ganze richtig zu verstehen“ vergleiche Seite 35 des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022).
Auch in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung gaben der BF1 und die BF2 an, keine Religion zu haben (vgl. Seiten 7 und 14 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Der BF1 gab dazu näher befragt an, er habe bereits im Iran keine Religion gehabt, dies aber nicht äußern können, man könne dort nicht sagen, dass man keine Religion habe, nicht einmal seiner Mutter oder seinem Bruder. Da niemand davon gewusst habe, habe er auch keine Probleme gehabt. Im Herzen habe er das Gefühl, dass es einen Gott gebe. (vgl. Seite 8 und des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Er sei vor allem von den Eltern gezwungen worden, die islamischen Glaubensregeln einzuhalten, es habe sich aber nicht richtig angefühlt. Es würden viele Dinge im Namen des Islam durchgeführt und sei dies für ihn schwer zu ertragen gewesen. Beim Militär sei er gezwungen worden, zu beten und andere Regeln einzuhalten und auch seine Eltern hätten gewollt, dass er bete und im Ramadan faste. Als Kind habe er das auch getan, später habe er nur so getan, als ob und habe deshalb ständig lügen müssen. In seinem Inneren sei er damit nicht einverstanden gewesen. In den letzten Jahren habe ihn jedoch niemand mehr dazu zwingen können, die Glaubensregeln einzuhalten (vgl. Seite 12f des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Auch in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung gaben der BF1 und die BF2 an, keine Religion zu haben vergleiche Seiten 7 und 14 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Der BF1 gab dazu näher befragt an, er habe bereits im Iran keine Religion gehabt, dies aber nicht äußern können, man könne dort nicht sagen, dass man keine Religion habe, nicht einmal seiner Mutter oder seinem Bruder. Da niemand davon gewusst habe, habe er auch keine Probleme gehabt. Im Herzen habe er das Gefühl, dass es einen Gott gebe. vergleiche Seite 8 und des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Er sei vor allem von den Eltern gezwungen worden, die islamischen Glaubensregeln einzuhalten, es habe sich aber nicht richtig angefühlt. Es würden viele Dinge im Namen des Islam durchgeführt und sei dies für ihn schwer zu ertragen gewesen. Beim Militär sei er gezwungen worden, zu beten und andere Regeln einzuhalten und auch seine Eltern hätten gewollt, dass er bete und im Ramadan faste. Als Kind habe er das auch getan, später habe er nur so getan, als ob und habe deshalb ständig lügen müssen. In seinem Inneren sei er damit nicht einverstanden gewesen. In den letzten Jahren habe ihn jedoch niemand mehr dazu zwingen können, die Glaubensregeln einzuhalten vergleiche Seite 12f des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023).
Die BF2 gab an, dass sie in Iran durch die Familie, die Regierung und die Gesellschaft gezwungen gewesen wäre, das Kopftuch zu tragen, zu beten und auch bei den öffentlichen Gebeten dabei zu sein. Wenn man etwas tue, was gegen die Religion sei, werde man gemeldet und beobachtet, deshalb gehe der Zwang auch von der Gesellschaft und der Regierung aus. In der Schule sei man zur Direktion geschickt worden, wenn man sich geweigert habe, die Regeln einzuhalten und seien auch die Eltern darüber verständigt worden. Ihre Eltern hätten sie ebenfalls angehalten, die Glaubensregeln einzuhalten, sie solle beten und fasten, sonst würde sie in die Hölle kommen. Auch von ihren Schwiegereltern sei Druck ausgeübt worden, sie hätten öfters bemängelt, dass die BF2 nicht bete, faste oder das sie zum Friseur gehe und „sich schick mache“. Sie könne sich auch daran erinnern, dass sie von anderen Frauen bei einem Moscheebesuch angehalten wurde, weil sie Nagellack getragen habe und der Nagellack mit Gewalt von den Fingern abgewaschen worden sei, da sie mit dem Nagellack „keine religiösen Sachen machen könne“ (vgl. Seite 14ff des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Es sei ihr wichtig, dass sie ihre Religion selber aussuchen dürfe (vgl. Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Befragt, inwiefern sich ihr Leben in Bezug auf ihren Glauben seit der Ausreise geändert habe, gab die BF2 an, sie müsse nun keinen Hijab mehr tragen, nicht mehr beten, keine Koranverse mehr auswendig lernen oder in die Moschee gehen. Sie müsse auch keine Angst mehr haben, sich über eine Religion zu äußern und könne sie sich nicht mehr vorstellen, den muslimischen Glaubensregeln zu folgen. Ihre Kinder sollen ihre eigenen Interessen entwickeln und würden zu keiner Religionsausübung gezwungen werden (vgl. Seite 37 des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022).Die BF2 gab an, dass sie in Iran durch die Familie, die Regierung und die Gesellschaft gezwungen gewesen wäre, das Kopftuch zu tragen, zu beten und auch bei den öffentlichen Gebeten dabei zu sein. Wenn man etwas tue, was gegen die Religion sei, werde man gemeldet und beobachtet, deshalb gehe der Zwang auch von der Gesellschaft und der Regierung aus. In der Schule sei man zur Direktion geschickt worden, wenn man sich geweigert habe, die Regeln einzuhalten und seien auch die Eltern darüber verständigt worden. Ihre Eltern hätten sie ebenfalls angehalten, die Glaubensregeln einzuhalten, sie solle beten und fasten, sonst würde sie in die Hölle kommen. Auch von ihren Schwiegereltern sei Druck ausgeübt worden, sie hätten öfters bemängelt, dass die BF2 nicht bete, faste oder das sie zum Friseur gehe und „sich schick mache“. Sie könne sich auch daran erinnern, dass sie von anderen Frauen bei einem Moscheebesuch angehalten wurde, weil sie Nagellack getragen habe und der Nagellack mit Gewalt von den Fingern abgewaschen worden sei, da sie mit dem Nagellack „keine religiösen Sachen machen könne“ vergleiche Seite 14ff des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Es sei ihr wichtig, dass sie ihre Religion selber aussuchen dürfe vergleiche Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Befragt, inwiefern sich ihr Leben in Bezug auf ihren Glauben seit der Ausreise geändert habe, gab die BF2 an, sie müsse nun keinen Hijab mehr tragen, nicht mehr beten, keine Koranverse mehr auswendig lernen oder in die Moschee gehen. Sie müsse auch keine Angst mehr haben, sich über eine Religion zu äußern und könne sie sich nicht mehr vorstellen, den muslimischen Glaubensregeln zu folgen. Ihre Kinder sollen ihre eigenen Interessen entwickeln und würden zu keiner Religionsausübung gezwungen werden vergleiche Seite 37 des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022).
2.2.5. Den Länderberichten zufolge gehören etwa 99% der Bevölkerung in Iran dem Islam an, etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten. Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten (vgl. Länderinformation Version 6: Religionsfreiheit). Der Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden, obwohl die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich sind. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Viele vor allem jüngere Iranerinnen und Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der islamischen Revolution nicht einverstanden sind (vgl. Länderinformation, Version 6: Religionsfreiheit – Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen). Musliminnen und Muslimen ist es ebenso verboten zu konvertieren („Abfall vom Glauben“), wie auch an Gottesdiensten anderer Religionen teilzunehmen. Die Konversion schiitischer Iranerinnen und Iraner zum sunnitischen Islam oder einer anderen Religion sowie Missionstätigkeit unter Musliminnen und Muslimen wird strafrechtlich verfolgt (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt vom 18.11.2022: II.1.6. Religionsfreiheit).2.2.5. Den Länderberichten zufolge gehören etwa 99% der Bevölkerung in Iran dem Islam an, etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten. Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten vergleiche Länderinformation Version 6: Religionsfreiheit). Der Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden, obwohl die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich sind. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Artikel 167, der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Viele vor allem jüngere Iranerinnen und Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der islamischen Revolution nicht einverstanden sind vergleiche Länderinformation, Version 6: Religionsfreiheit – Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen). Musliminnen und Muslimen ist es ebenso verboten zu konvertieren („Abfall vom Glauben“), wie auch an Gottesdiensten anderer Religionen teilzunehmen. Die Konversion schiitischer Iranerinnen und Iraner zum sunnitischen Islam oder einer anderen Religion sowie Missionstätigkeit unter Musliminnen und Muslimen wird strafrechtlich verfolgt vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt vom 18.11.2022: römisch zwei.1.6. Religionsfreiheit).
Die von BF1 und BF2 geschilderten gesellschaftlichen und religiösen Zwänge, die in Iran aufgrund der Staatsreligion des schiitischen Islam bestehen, werden auch von den angeführten Länderberichten gestützt. Es erscheint daher plausibel, dass sich der BF1 und die BF2 in Iran zumindest teilweise zur Wahrung des Scheins an die vorgegebenen Glaubensregeln gehalten haben, sofern dies in der Öffentlichkeit erforderlich war, um möglichen Konsequenzen und unangenehmen Situationen zu entgehen, zumal sie angaben, bislang keine Probleme wegen der Religion(sausübung) gehabt zu haben (vgl. Seiten 16 und 34 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Sowohl der BF1 als auch die BF2 haben glaubhaft dargelegt, dass sie den schiitischen Islam ablehnen und haben dies auch offiziell durch den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft bekundet (vgl. Bestätigungen über den Austritt der aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft vom 22.08.2022 (BF2 bis BF4) und 23.08.2022 (BF1)). Aus den Länderberichten kann zusammengefasst abgeleitet werden, dass es in Iran praktisch unmöglich ist, als geborener (schiitischer) Muslim die Glaubensregeln nicht zu befolgen oder sich gar kritisch dazu zu äußern, ohne dafür bestraft oder zumindest bedroht zu werden (vgl. Länderinformation, Version 6: Religionsfreiheit). Die von BF1 und BF2 geschilderten gesellschaftlichen und religiösen Zwänge, die in Iran aufgrund der Staatsreligion des schiitischen Islam bestehen, werden auch von den angeführten Länderberichten gestützt. Es erscheint daher plausibel, dass sich der BF1 und die BF2 in Iran zumindest teilweise zur Wahrung des Scheins an die vorgegebenen Glaubensregeln gehalten haben, sofern dies in der Öffentlichkeit erforderlich war, um möglichen Konsequenzen und unangenehmen Situationen zu entgehen, zumal sie angaben, bislang keine Probleme wegen der Religion(sausübung) gehabt zu haben vergleiche Seiten 16 und 34 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Sowohl der BF1 als auch die BF2 haben glaubhaft dargelegt, dass sie den schiitischen Islam ablehnen und haben dies auch offiziell durch den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft bekundet vergleiche Bestätigungen über den Austritt der aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft vom 22.08.2022 (BF2 bis BF4) und 23.08.2022 (BF1)). Aus den Länderberichten kann zusammengefasst abgeleitet werden, dass es in Iran praktisch unmöglich ist, als geborener (schiitischer) Muslim die Glaubensregeln nicht zu befolgen oder sich gar kritisch dazu zu äußern, ohne dafür bestraft oder zumindest bedroht zu werden vergleiche Länderinformation, Version 6: Religionsfreiheit).
Auch wenn der BF1 angibt, Atheist zu sein (vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022), so ist dies nicht mit seiner Aussage, dass er schon immer seinen eigenen Gott gehabt habe, mit dem er in Kontakt sei (vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022) und das er in seinem Herzen fühle, dass es einen Gott gebe und er auch in Österreich seinen eigenen Glauben und Gott habe und mit diesem spreche, in Einklang zu bringen (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Viel eher ist davon auszugehen, dass der BF1 – ebenso wie die BF2 – den (schiitischen) Islam verinnerlicht ablehnt und seine Religion frei wählen möchte. Diese Einstellung entspricht jedoch nicht der Definition des Atheismus und auch die Tatsache, dass die BF nunmehr „ohne Bekenntnis“ sind, ändert daran nichts, da dadurch lediglich außenwirksam wird, dass sie derzeit keiner Glaubensgemeinschaft zugehörig sind, eine innere Einstellung und der allenfalls innere Glauben an einen Gott – in welcher Gestalt auch immer – ist davon jedoch nicht betroffen und kann auch nicht objektiviert dargestellt werden. Aufgrund der Austrittsbestätigung war in diesem Sinne festzustellen, dass die BF ohne Bekenntnis sind und haben diese auch glaubhaft dargelegt, den schiitischen Islam abzulehnen und sich dessen Glaubensregeln nicht mehr unterwerfen zu wollen, nicht jedoch, dass sie an keinen Gott (mehr) glauben und davon überzeugt wären, dass es keinen Gott gibt, sodass im gegenständlichen Fall allenfalls von Apostasie in Hinblick auf den Islam (Glaubensabfall) gesprochen werden kann. Der BF 1 und BF 2 war somit ingesamt in seien Aussagen stringend und konkret und zeigte dem Gericht glaubhaft, dass sie den vom Iran vorgegebenen islamischen Glauben und die Glaubensregeln und sonstige damit in Zusammenhang stehenden Regeln vollends ablehnen. Wobei sie auch hier glaubhaft für ihre Kinder den islamischen Glauben ablehnen und ihnen die Freiheit der Glaubenswahl ermöglichen, dies ist im Iran jedoch nicht möglich. So zeigt sich auch in den Schulzeugnissen, dass die Kinder an keinen islamischen Glaubensunterricht teilnehmen.Auch wenn der BF1 angibt, Atheist zu sein vergleiche Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022), so ist dies nicht mit seiner Aussage, dass er schon immer seinen eigenen Gott gehabt habe, mit dem er in Kontakt sei vergleiche Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022) und das er in seinem Herzen fühle, dass es einen Gott gebe und er auch in Österreich seinen eigenen Glauben und Gott habe und mit diesem spreche, in Einklang zu bringen vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Viel eher ist davon auszugehen, dass der BF1 – ebenso wie die BF2 – den (schiitischen) Islam verinnerlicht ablehnt und seine Religion frei wählen möchte. Diese Einstellung entspricht jedoch nicht der Definition des Atheismus und auch die Tatsache, dass die BF nunmehr „ohne Bekenntnis“ sind, ändert daran nichts, da dadurch lediglich außenwirksam wird, dass sie derzeit keiner Glaubensgemeinschaft zugehörig sind, eine innere Einstellung und der allenfalls innere Glauben an einen Gott – in welcher Gestalt auch immer – ist davon jedoch nicht betroffen und kann auch nicht objektiviert dargestellt werden. Aufgrund der Austrittsbestätigung war in diesem Sinne festzustellen, dass die BF ohne Bekenntnis sind und haben diese auch glaubhaft dargelegt, den schiitischen Islam abzulehnen und sich dessen Glaubensregeln nicht mehr unterwerfen zu wollen, nicht jedoch, dass sie an keinen Gott (mehr) glauben und davon überzeugt wären, dass es keinen Gott gibt, sodass im gegenständlichen Fall allenfalls von Apostasie in Hinblick auf den Islam (Glaubensabfall) gesprochen werden kann. Der BF 1 und BF 2 war somit ingesamt in seien Aussagen stringend und konkret und zeigte dem Gericht glaubhaft, dass sie den vom Iran vorgegebenen islamischen Glauben und die Glaubensregeln und sonstige damit in Zusammenhang stehenden Regeln vollends ablehnen. Wobei sie auch hier glaubhaft für ihre Kinder den islamischen Glauben ablehnen und ihnen die Freiheit der Glaubenswahl ermöglichen, dies ist im Iran jedoch nicht möglich. So zeigt sich auch in den Schulzeugnissen, dass die Kinder an keinen islamischen Glaubensunterricht teilnehmen.
2.2.6. In der mündlichen Verhandlung am 07.06.2023 brachte die BF2 vor, dass sie in Österreich bereits zwei Mal an Demonstrationen in Wien teilgenommen habe. Da sie im Burgenland wohne und dies weit weg sei, habe sie nicht öfter teilgenommen, weil sie mit dem Zug fahre. Sie könne sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern, habe aber Fotos und Videos auf dem Handy, die sie selbst gemacht habe. Die Demonstration sei am Stephansplatz gewesen, sie sei etwa eine Stunde dort gewesen. Bei dieser Demonstration sei „Frau, Leben, Freiheit“ ausgerufen worden. Sie sei auch noch ein anderes Mal bei einer Demonstration in Wien gewesen, von dieser habe sie jedoch keine Fotos. Ihr Mann sei dort gemeinsam mit einem Freund gewesen (vgl. Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Die Parole „Frau, Leben, Freiheit“ wird in Iran seit den Protesten nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jîna Amini am 16.09.2022 in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei auch von Demonstrantinnen und Demonstranten in Iran verwendet und ist gepaart mit der Forderung nach einem Regimewechsel (vgl. Länderinformation Version 6: Politisches Lage (letzter Absatz), Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen; Kurzinformation der Staatendokumentation vom 23.02.2023, Punkt 15.3.). Auch der BF1 gab an, sich in Österreich für die Rechte der Frauen eingesetzt zu haben, er sei bei einer Demonstration in Wien gewesen. Fotos davon habe er nicht mehr, da sein Handy kaputtgegangen sei. Er selbst sei nicht auf Social Media tätig, aber die BF2 (vgl. Seite 27 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Die BF2 hat einen Instagram-Account und tritt unter einem Profilnamen, der aus ihrem Namen und einer Zahl besteht, nämlich XXXX öffentlich auf. Das Konto ist aktiv und befinden sich darauf Beiträge zur Demonstration in Wien, auf denen unter anderem auch das Schild „Frauen lebe Freiheit“ und die Teilnahme der BF2 an der Demonstration zu sehen ist. Weitere Auszüge aus dem Account zeigen Fotos der BF2 mit kurzem Rock sowie kritische Beiträge über die iranische Regierung, über den islamischen Gott und über die Rechte der Frauen. Die Beiträge wurden teilweise von der BF2 selbst erstellt, teilweise weitergeleitet veröffentlicht. Der Account ist öffentlich, auch ihre Schwester in Iran und einige Freundinnen und Bekannte aus Iran folgen der BF2 auf Instagram und sehen diese Beiträge. Die BF2 sagte abschließend: „Vielleicht kritisieren sie (Anm.: gemeint die Follower in Iran) mich jetzt, aber später werden sie wissen, dass es richtig ist, was ich hier erzähle“ (vgl. Seite 38 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Hier zeigt sich die öffentliche Kritik gegen das iranische System und ist davon auszugehen, wie aus den Berichten erkennbar, dass gerade die iranische Republik sowohl Demonstranten als auch Blogger in den sozialen Medien beobachtet und ihnen eine oppositionelle politische Einstellung unterstellen werden. Aus den Berichten ist erkennbar, dass der Iran gerade im Ausland lebende Bürger für die Opposition gegen den iranischen Staat verantwortlich machen und daher damit zu rechnen ist, dass die BF bei Einreise sich diesen Vorwürfen stellen werden müssen und mit einer Inhaftierung und unmenschlicher Behandlung in den Gefägnisse (LIB) zur rechnen haben.2.2.6. In der mündlichen Verhandlung am 07.06.2023 brachte die BF2 vor, dass sie in Österreich bereits zwei Mal an Demonstrationen in Wien teilgenommen habe. Da sie im Burgenland wohne und dies weit weg sei, habe sie nicht öfter teilgenommen, weil sie mit dem Zug fahre. Sie könne sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern, habe aber Fotos und Videos auf dem Handy, die sie selbst gemacht habe. Die Demonstration sei am Stephansplatz gewesen, sie sei etwa eine Stunde dort gewesen. Bei dieser Demonstration sei „Frau, Leben, Freiheit“ ausgerufen worden. Sie sei auch noch ein anderes Mal bei einer Demonstration in Wien gewesen, von dieser habe sie jedoch keine Fotos. Ihr Mann sei dort gemeinsam mit einem Freund gewesen vergleiche Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Die Parole „Frau, Leben, Freiheit“ wird in Iran seit den Protesten nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jîna Amini am 16.09.2022 in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei auch von Demonstrantinnen und Demonstranten in Iran verwendet und ist gepaart mit der Forderung nach einem Regimewechsel vergleiche Länderinformation Version 6: Politisches Lage (letzter Absatz), Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen; Kurzinformation der Staatendokumentation vom 23.02.2023, Punkt 15.3.). Auch der BF1 gab an, sich in Österreich für die Rechte der Frauen eingesetzt zu haben, er sei bei einer Demonstration in Wien gewesen. Fotos davon habe er nicht mehr, da sein Handy kaputtgegangen sei. Er selbst sei nicht auf Social Media tätig, aber die BF2 vergleiche Seite 27 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Die BF2 hat einen Instagram-Account und tritt unter einem Profilnamen, der aus ihrem Namen und einer Zahl besteht, nämlich römisch 40 öffentlich auf. Das Konto ist aktiv und befinden sich darauf Beiträge zur Demonstration in Wien, auf denen unter anderem auch das Schild „Frauen lebe Freiheit“ und die Teilnahme der BF2 an der Demonstration zu sehen ist. Weitere Auszüge aus dem Account zeigen Fotos der BF2 mit kurzem Rock sowie kritische Beiträge über die iranische Regierung, über den islamischen Gott und über die Rechte der Frauen. Die Beiträge wurden teilweise von der BF2 selbst erstellt, teilweise weitergeleitet veröffentlicht. Der Account ist öffentlich, auch ihre Schwester in Iran und einige Freundinnen und Bekannte aus Iran folgen der BF2 auf Instagram und sehen diese Beiträge. Die BF2 sagte abschließend: „Vielleicht kritisieren sie Anmerkung, gemeint die Follower in Iran) mich jetzt, aber später werden sie wissen, dass es richtig ist, was ich hier erzähle“ vergleiche Seite 38 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Hier zeigt sich die öffentliche Kritik gegen das iranische System und ist davon auszugehen, wie aus den Berichten erkennbar, dass gerade die iranische Republik sowohl Demonstranten als auch Blogger in den sozialen Medien beobachtet und ihnen eine oppositionelle politische Einstellung unterstellen werden. Aus den Berichten ist erkennbar, dass der Iran gerade im Ausland lebende Bürger für die Opposition gegen den iranischen Staat verantwortlich machen und daher damit zu rechnen ist, dass die BF bei Einreise sich diesen Vorwürfen stellen werden müssen und mit einer Inhaftierung und unmenschlicher Behandlung in den Gefägnisse (LIB) zur rechnen haben.
2.2.7. Aufgrund der Angaben zur Teilnahme an Demonstrationen für die Rechte der Frauen wurden der BF1 und die BF2 noch näher zu ihrer Einstellung zur Politik in der Islamischen Republik Iran sowie zu den dortigen gesellschaftlichen und religiösen Pflichten befragt.
Der BF1 gab dazu an, dass er in Österreich endlich ein freies Leben führen könne, so wie er es sich gewünscht habe. Er könne nicht mehr mitansehen, wie Menschen unterdrückt werden. Er schätze es, dass die Menschen hier frei leben könnten, egal welcher Religion oder Kultur sie angehören würden, dass die Kinder, egal in welcher Kleidung, zur Schule gehen könnten. Dies gelte natürlich auch für seine Frau, sie solle sich kleiden dürfen, wie sie wolle – z.B. ein T-Shirt tragen – und dass sie sich keine Sorgen machen müsse, dass ihr etwas zustoßen könnte, wenn sie das tue. Auf Nachfrage, weshalb er die Vorgaben in Iran bislang akzeptiert habe, gab der BF1 an, dass er „im Inneren“ auch in Iran bereits kein Problem damit gehabt habe, wenn Frauen machen, was sie wollen. Jedoch habe der iranische Staat damit ein Problem, es seien Vorgaben des Staates. Im Grunde gehe es ihn nichts an, was seine Frau machen wolle, da es ihre Sache sei, jedoch „wenn wir das dort machen würden, dann wäre unser Kopf weg“. Nach allen Erlebnissen würde er sich nun aber auch in Iran gegen das politische System stellen, wobei er befürchte, im Falle einer Rückkehr bereits am Flughafen festgenommen, inhaftiert und hingerichtet zu werden. Er wolle auch nicht, dass seine Tochter das Kopftuch tragen müsse, er könne nicht akzeptieren, dass eine Regierung andere dazu zwingt etwas zu tun, das sie nicht wollen. Dies gelte nicht nur für seine Tochter, sondern für alle Frauen und Mädchen. Nachgefragt, welchen Zwang es in Iran gäbe, der ihn störe, gab der BF1 zusammengefasst an, dass nach seiner Kenntnis die meisten Länder im Westen gemeinsame Menschenrechte und auch keinen Religionszwang hätten. In Iran sei es so, dass man seine Meinung nicht äußern könne. Es sei richtig, dass man bestraft werden müsse, wenn man Gesetze breche. Aber man müsse das Recht haben, die eigene Meinung zu äußern. Er wolle, dass Mann und Frau sich öffentlich treffen und „wohin fahren dürfen wo sie wollen“. Ihm selbst sei es mit der BF2 auch passiert, dass sie angehalten worden seien und sich ausweisen bzw. die Heiratsurkunde vorweisen mussten. Seine Tochter solle selbst entscheiden können, wie sie leben möchte, ihre eigene Religion leben. Er könne ihnen (wohl gemeint: dem iranischen Regime) entgegenstehen und sie sollen dann ihn mitnehmen und seine Tochter in Ruhe lassen. In Iran sei es für Frauen schwer zu arbeiten, es gebe viele Gefahren für die Frauen in der Gesellschaft, deshalb habe er Vollzeit gearbeitet und der BF2 gesagt, dass sie zu Hause auf die Kinder aufpassen könne. Er sei aber nicht dagegen, wenn seine Frau arbeiten gehen wolle, auch bei der Tochter nicht. Mann und Frau seien gleich, jeder könne die Familie versorgen. Auf die Frage, ob er schon einen Mann für seine Tochter habe, antwortete der BF1: „Nein, das geht mich nichts an. Das ist was Privates“ (vgl. Seite 27f des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). So zeigte er hier konkludent, dass er sich gegen das iranische Regime auch im Iran stellen werde und nur durch die Unterdrückung nicht zu seinen Menschenrechten kommt. Es ist für das Gericht nicht hervorgekommen, dass diese Worte nur Worthülsen waren, zumal er auch bisher im Iran, wenngleich auch unbemerkt, gegen die islamischen Regeln widersetzte und nunmehr in Österreich sich seine innere Haltung und Ablehnung verfestigte.Der BF1 gab dazu an, dass er in Österreich endlich ein freies Leben führen könne, so wie er es sich gewünscht habe. Er könne nicht mehr mitansehen, wie Menschen unterdrückt werden. Er schätze es, dass die Menschen hier frei leben könnten, egal welcher Religion oder Kultur sie angehören würden, dass die Kinder, egal in welcher Kleidung, zur Schule gehen könnten. Dies gelte natürlich auch für seine Frau, sie solle sich kleiden dürfen, wie sie wolle – z.B. ein T-Shirt tragen – und dass sie sich keine Sorgen machen müsse, dass ihr etwas zustoßen könnte, wenn sie das tue. Auf Nachfrage, weshalb er die Vorgaben in Iran bislang akzeptiert habe, gab der BF1 an, dass er „im Inneren“ auch in Iran bereits kein Problem damit gehabt habe, wenn Frauen machen, was sie wollen. Jedoch habe der iranische Staat damit ein Problem, es seien Vorgaben des Staates. Im Grunde gehe es ihn nichts an, was seine Frau machen wolle, da es ihre Sache sei, jedoch „wenn wir das dort machen würden, dann wäre unser Kopf weg“. Nach allen Erlebnissen würde er sich nun aber auch in Iran gegen das politische System stellen, wobei er befürchte, im Falle einer Rückkehr bereits am Flughafen festgenommen, inhaftiert und hingerichtet zu werden. Er wolle auch nicht, dass seine Tochter das Kopftuch tragen müsse, er könne nicht akzeptieren, dass eine Regierung andere dazu zwingt etwas zu tun, das sie nicht wollen. Dies gelte nicht nur für seine Tochter, sondern für alle Frauen und Mädchen. Nachgefragt, welchen Zwang es in Iran gäbe, der ihn störe, gab der BF1 zusammengefasst an, dass nach seiner Kenntnis die meisten Länder im Westen gemeinsame Menschenrechte und auch keinen Religionszwang hätten. In Iran sei es so, dass man seine Meinung nicht äußern könne. Es sei richtig, dass man bestraft werden müsse, wenn man Gesetze breche. Aber man müsse das Recht haben, die eigene Meinung zu äußern. Er wolle, dass Mann und Frau sich öffentlich treffen und „wohin fahren dürfen wo sie wollen“. Ihm selbst sei es mit der BF2 auch passiert, dass sie angehalten worden seien und sich ausweisen bzw. die Heiratsurkunde vorweisen mussten. Seine Tochter solle selbst entscheiden können, wie sie leben möchte, ihre eigene Religion leben. Er könne ihnen (wohl gemeint: dem iranischen Regime) entgegenstehen und sie sollen dann ihn mitnehmen und seine Tochter in Ruhe lassen. In Iran sei es für Frauen schwer zu arbeiten, es gebe viele Gefahren für die Frauen in der Gesellschaft, deshalb habe er Vollzeit gearbeitet und der BF2 gesagt, dass sie zu Hause auf die Kinder aufpassen könne. Er sei aber nicht dagegen, wenn seine Frau arbeiten gehen wolle, auch bei der Tochter nicht. Mann und Frau seien gleich, jeder könne die Familie versorgen. Auf die Frage, ob er schon einen Mann für seine Tochter habe, antwortete der BF1: „Nein, das geht mich nichts an. Das ist was Privates“ vergleiche Seite 27f des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). So zeigte er hier konkludent, dass er sich gegen das iranische Regime auch im Iran stellen werde und nur durch die Unterdrückung nicht zu seinen Menschenrechten kommt. Es ist für das Gericht nicht hervorgekommen, dass diese Worte nur Worthülsen waren, zumal er auch bisher im Iran, wenngleich auch unbemerkt, gegen die islamischen Regeln widersetzte und nunmehr in Österreich sich seine innere Haltung und Ablehnung verfestigte.
Die BF2 gab dazu an, dass sie weiterhin an Demonstrationen teilnehmen werde, da sie sich für ihre Schwester, die in Iran lebe, einsetzen wolle. Auch in Iran würde sie sich für die Rechte der Frauen einsetzen, da sie nicht wolle, dass ihre Kinder so aufgezogen werden wie sie. Nachgefragt, was sie damit meine, gab sie an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2023, Seite 37, Tipp- und Rechtschreibfehler korrigiert):
„BF: Also einmal die Zwangskleidung. Du darfst deine Meinung nicht äußern. Dass wir in das Stadion gehen können. Wir können nicht auf dem Fahrrad fahren oder eine Hose mit einem Hemd anziehen. Wir müssen fasten. Wenn ich zur Uni gehen möchte, muss ich den fürchterlichen Koran auswendig lernen. Die freie Meinungsäußerung, freie Kleidung, freie Wahl der Religion, dass wir nicht kontrolliert werden, wenn wir nicht religiöse Bräuche einhalten. Die gleichen Rechte wie die Männer. Ein Mann kann mehrere Frauen haben, aber wenn eine Frau eine Beziehung hat, wird sie gesteinigt, wenn sie nicht verheiratet ist. Die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, wie hier, vor den Behörden. Weil der Mann hat immer Recht. Das Recht wie die Männer zu haben. Aber ich liebe das hier, hier werden die Kinder geschützt und die Frauen, auch wenn Gewalt ausgeübt wird.
RI: Wen sollte ihre Tochter heiraten?
BF: Das ist ihre Entscheidung. Ich freue mich, dass ihre Rechte hier als Mädchen nicht getreten werden.
RI: Wie würden sie sich einsetzen in Iran?
BF: Ich würde versuchen, allen einzureden, dass die Religion Schuld an den Zuständen hat und würde mit meinen Eltern beginnen. Ich würde am liebsten alle Koranbücher bei meinen Verwandten und Bekannten verbrennen. Ich kann es nicht mehr sehen. Seit ich den Koran weggeworfen habe, ca. vor einem Jahr, geht es mir viel viel besser. Meine Mutter hat gesagt, ich würde versteinern. Du siehst, ich bin nicht versteinert, habe ich geantwortet.“
Diese Einstellung der BF2 spiegelt sich auch in ihrem Auftreten und äußeren Erscheinungsbild wieder, sie trug ihr langes Haar offen, war leicht geschminkt, trug eine lange schwarze Hose, eine lange schwarze Lederjacke und Turnschuhe (vgl. Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Im Gegensatz zu ihrem Alltag in Iran sei sie hier nicht gezwungen zu fasten. In Iran würde sie bestraft werden, wenn sie während der Fastenzeit auf der Straße Wasser trinken würde. Auch habe sie hier keine Probleme mit lackierten Fingernägeln, in Iran müsse sie sich deswegen vor jedem Mann oder Mullah fürchten. Sie sei froh, dass ihr Kind ohne Kopftuch in die Schule gehen könne und nicht arabische Koranverse auswendig lernen müsse. Es sei ihr sehr wichtig, dass man sich die Religion selbst aussuchen könne. Auch, dass sie als Frau nicht wegen ihrer Kleidung auf der Straße von der Polizei aufgehalten oder gerügt werde. Es seien sehr viele Dinge, die sich im Alltag unterscheiden würden, sie versuche aber, alles zusammenzufassen (vgl. Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023).Diese Einstellung der BF2 spiegelt sich auch in ihrem Auftreten und äußeren Erscheinungsbild wieder, sie trug ihr langes Haar offen, war leicht geschminkt, trug eine lange schwarze Hose, eine lange schwarze Lederjacke und Turnschuhe vergleiche Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Im Gegensatz zu ihrem Alltag in Iran sei sie hier nicht gezwungen zu fasten. In Iran würde sie bestraft werden, wenn sie während der Fastenzeit auf der Straße Wasser trinken würde. Auch habe sie hier keine Probleme mit lackierten Fingernägeln, in Iran müsse sie sich deswegen vor jedem Mann oder Mullah fürchten. Sie sei froh, dass ihr Kind ohne Kopftuch in die Schule gehen könne und nicht arabische Koranverse auswendig lernen müsse. Es sei ihr sehr wichtig, dass man sich die Religion selbst aussuchen könne. Auch, dass sie als Frau nicht wegen ihrer Kleidung auf der Straße von der Polizei aufgehalten oder gerügt werde. Es seien sehr viele Dinge, die sich im Alltag unterscheiden würden, sie versuche aber, alles zusammenzufassen vergleiche Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023).
2.2.8. Insbesondere aufgrund dieser beispielhaft angeführten, und noch weiterer Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - wobei hier auch konkrete, selbst Erlebtes vorgebracht wurde - war festzustellen, dass die BF das politische und gesellschaftliche System in Iran sowie die religiösen Vorgaben des Islam ablehnen, wohingegen sie sich mit den „westlichen“ Werten der Gleichberechtigung, der Religionsfreiheit und der Meinungsfreiheit identifizieren und diese Einstellung in Österreich (nun) auch ausleben (können). Dem Vorbringen der BF ist zu entnehmen, dass sie frei und selbstbestimmt leben wollen, Ansätze einer „verwestlichten Lebensweise“ sind jedenfalls innerlich vorhanden und werden zum Teil auch bereits ausgelebt. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass mit willkürlichen Verhaftungen jederzeit zu rechnen ist, da sowohl die Geheimdienste als auch die Basij de facto willkürlich handeln können. So könne bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung oder Parties den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Bei der brutalen Durchsetzung der Kopftuchpflicht für Frauen stünden nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern „überambitionierte Freiwillige“, die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Die Polizei habe wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit diesen politisch bestens vernetzen Gruppierungen anzulegen. Sie lasse die Miliz gewähren und vertraue darauf, dass sich die Gewalt im Rahmen halte (vgl. Länderinformationen Version 6: Sicherheitsbehörden – Behandlung der Zivilbevölkerung; Deutsches Auswärtiges Amt vom 18.11.2022: Punkt II.1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit). Auch die Regierung Raisi habe bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der „islamischen Gesellschaftsordnung“ (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung „westlicher“ Kultur und der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) angekündigt (vgl. Länderinformation Version 6: Politische Lage). Ebenfalls durch die Länderberichte dokumentiert werden die gesetzlichen und gesellschaftlichen Einschränkung von Frauen im Alltag, z.B. in Form der strengen Kleiderordnung, des Verbots des Zugangs zur Sportveranstaltungen oder des Genehmigungsvorbehalts des Ehemannes oder Vaters bezüglich Arbeitsaufnahme oder Reisen. Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islamischen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten. Bei Verstößen dagegen sind Frauen dem Ermessen der Disziplinar- und Sicherheitskräfte ausgesetzt. So könne etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit einer Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monate) und/oder einer Geldbuße bestraft werden. Grundsätzlich sei auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich. Bei Kontrollen der Sittenpolizei werde regelmäßig Gewalt angewendet. Zahlreiche Beschränkungen gebe es auch in den Bereichen Sport und Kultur, z.B. sei Frauen das Singen außer im Chor verboten, ebenso das Tanzen, Rad- und Motorradfahren und der Zugang zu Fußballstadien. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt und die beruflichen Möglichkeiten für Frauen sind durch soziale und rechtliche Regelungen beschränkt und könne eine Erwerbstätigkeit vom Ehemann gesetzlich jederzeit verboten werden (vgl. Länderinformation Version 6: Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen – Kleidungsvorschriften und kulturelle Teilhabe, wirtschaftliche Teilhabe; Deutsches Auswärtiges Amt vom 18.11.2022: Punkt II.1.3. Diskriminierung von Frauen). In Bezug auf die – hauptsächlich von der BF2 vorgebrachten – Lebensumstände in Iran, die sie ablehnt bzw. mit welchen Einschränkungen sie leben musste, werden ihre Angaben durch die zuvor angeführten Länderberichte gestützt, sodass der BF2 nicht unterstellt werden kann, dass sie in ihren Ausführungen die diesbezügliche Situation in Iran übertrieben dargestellt hätte. Der BF1 und die BF2 haben glaubhaft dargelegt, dass sie bis zur Ausreise aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen und aus Angst vor den Konsequenzen, die politischen, gesellschaftlichen und religiösen Vorgaben vor allem in der Öffentlichkeit eingehalten haben, diese jedoch innerlich bereits zum damaligen Zeitpunkt ablehnten. In Österreich leben sie diese innere Überzeugung zunehmend aus, sei es durch die Teilnahme an Demonstrationen für die Rechte der Frauen, die Art ihrer Kleidung oder auch durch den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft. Dies alles wäre den BF in Iran nicht möglich gewesen, ohne dass ihnen zum Teil empfindliche Konsequenzen wie z.B. Verhaftung, Folter oder eine andere Form der körperlichen oder psychischen Gewalt durch staatliche Behörden oder diesen nahestehenden Organisationen bzw. durch die zuvor in den erwähnten „überambitionierten Freiweilligen“, vor denen die BF auch nicht durch den Staat geschützt würden, drohten.2.2.8. Insbesondere aufgrund dieser beispielhaft angeführten, und noch weiterer Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - wobei hier auch konkrete, selbst Erlebtes vorgebracht wurde - war festzustellen, dass die BF das politische und gesellschaftliche System in Iran sowie die religiösen Vorgaben des Islam ablehnen, wohingegen sie sich mit den „westlichen“ Werten der Gleichberechtigung, der Religionsfreiheit und der Meinungsfreiheit identifizieren und diese Einstellung in Österreich (nun) auch ausleben (können). Dem Vorbringen der BF ist zu entnehmen, dass sie frei und selbstbestimmt leben wollen, Ansätze einer „verwestlichten Lebensweise“ sind jedenfalls innerlich vorhanden und werden zum Teil auch bereits ausgelebt. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass mit willkürlichen Verhaftungen jederzeit zu rechnen ist, da sowohl die Geheimdienste als auch die Basij de facto willkürlich handeln können. So könne bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung oder Parties den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Bei der brutalen Durchsetzung der Kopftuchpflicht für Frauen stünden nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern „überambitionierte Freiwillige“, die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Die Polizei habe wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit diesen politisch bestens vernetzen Gruppierungen anzulegen. Sie lasse die Miliz gewähren und vertraue darauf, dass sich die Gewalt im Rahmen halte vergleiche Länderinformationen Version 6: Sicherheitsbehörden – Behandlung der Zivilbevölkerung; Deutsches Auswärtiges Amt vom 18.11.2022: Punkt römisch zwei.1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit). Auch die Regierung Raisi habe bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der „islamischen Gesellschaftsordnung“ (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung „westlicher“ Kultur und der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) angekündigt vergleiche Länderinformation Version 6: Politische Lage). Ebenfalls durch die Länderberichte dokumentiert werden die gesetzlichen und gesellschaftlichen Einschränkung von Frauen im Alltag, z.B. in Form der strengen Kleiderordnung, des Verbots des Zugangs zur Sportveranstaltungen oder des Genehmigungsvorbehalts des Ehemannes oder Vaters bezüglich Arbeitsaufnahme oder Reisen. Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islamischen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten. Bei Verstößen dagegen sind Frauen dem Ermessen der Disziplinar- und Sicherheitskräfte ausgesetzt. So könne etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit einer Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monate) und/oder einer Geldbuße bestraft werden. Grundsätzlich sei auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich. Bei Kontrollen der Sittenpolizei werde regelmäßig Gewalt angewendet. Zahlreiche Beschränkungen gebe es auch in den Bereichen Sport und Kultur, z.B. sei Frauen das Singen außer im Chor verboten, ebenso das Tanzen, Rad- und Motorradfahren und der Zugang zu Fußballstadien. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt und die beruflichen Möglichkeiten für Frauen sind durch soziale und rechtliche Regelungen beschränkt und könne eine Erwerbstätigkeit vom Ehemann gesetzlich jederzeit verboten werden vergleiche Länderinformation Version 6: Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen – Kleidungsvorschriften und kulturelle Teilhabe, wirtschaftliche Teilhabe; Deutsches Auswärtiges Amt vom 18.11.2022: Punkt römisch zwei.1.3. Diskriminierung von Frauen). In Bezug auf die – hauptsächlich von der BF2 vorgebrachten – Lebensumstände in Iran, die sie ablehnt bzw. mit welchen Einschränkungen sie leben musste, werden ihre Angaben durch die zuvor angeführten Länderberichte gestützt, sodass der BF2 nicht unterstellt werden kann, dass sie in ihren Ausführungen die diesbezügliche Situation in Iran übertrieben dargestellt hätte. Der BF1 und die BF2 haben glaubhaft dargelegt, dass sie bis zur Ausreise aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen und aus Angst vor den Konsequenzen, die politischen, gesellschaftlichen und religiösen Vorgaben vor allem in der Öffentlichkeit eingehalten haben, diese jedoch innerlich bereits zum damaligen Zeitpunkt ablehnten. In Österreich leben sie diese innere Überzeugung zunehmend aus, sei es durch die Teilnahme an Demonstrationen für die Rechte der Frauen, die Art ihrer Kleidung oder auch durch den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft. Dies alles wäre den BF in Iran nicht möglich gewesen, ohne dass ihnen zum Teil empfindliche Konsequenzen wie z.B. Verhaftung, Folter oder eine andere Form der körperlichen oder psychischen Gewalt durch staatliche Behörden oder diesen nahestehenden Organisationen bzw. durch die zuvor in den erwähnten „überambitionierten Freiweilligen“, vor denen die BF auch nicht durch den Staat geschützt würden, drohten.
2.2.9. Die BF gehören aufgrund ihrer Herkunft der Volksgruppe der Azeri und somit einer ethnischen Minderheit an. Eine genaue Angabe, wie sich die Bevölkerungsstruktur in Iran zusammensetzt, ist den Länderberichten zufolge nicht möglich. Berechnungen zufolge stellen Azeris etwa 20% der Bevölkerung. In Teheran und somit dem Herkunftsort der BF leben jedoch überwiegend Perser (vgl. Länderinformationen, Version 6: Ethnische Minderheiten). Die BF haben zwar keine Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit geltend gemacht, jedoch ist auch dieser Aspekt in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen.2.2.9. Die BF gehören aufgrund ihrer Herkunft der Volksgruppe der Azeri und somit einer ethnischen Minderheit an. Eine genaue Angabe, wie sich die Bevölkerungsstruktur in Iran zusammensetzt, ist den Länderberichten zufolge nicht möglich. Berechnungen zufolge stellen Azeris etwa 20% der Bevölkerung. In Teheran und somit dem Herkunftsort der BF leben jedoch überwiegend Perser vergleiche Länderinformationen, Version 6: Ethnische Minderheiten). Die BF haben zwar keine Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit geltend gemacht, jedoch ist auch dieser Aspekt in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen.
2.2.10. Für das erkennende Gericht führen daher im Fall der BF mehrere Faktoren dazu, dass in Zusammenschau der dargelegten Erwägungen und vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer konkreten Verfolgungsgefahr der BF im Falle ihrer Rückkehr auszugehen ist: Die BF2 wurde in Iran bereits einmal wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung wegen der Familie festgenommen und war vier Monate in Haft. Ab der Entlassung wurden die BF von den staatlichen Behörden überwacht und ihre Wohnung regelmäßig auf Hinweise für eine oppositionelle Tätigkeit durchsucht. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich daran nach einer Rückkehr etwas ändern würde, ganz im Gegenteil ist sogar davon auszugehen, dass sich die Bedrohung und Verfolgung durch die iranischen Behörden intensivieren würde, auch aufgrund der illegalen Ausreise in Verbindung mit der Asylantragstellung und des Auslandaufenthaltes. Hinzu tritt die – in Österreich durch die BF auch ausgelebte – innere Überzeugung von den westlichen Werten, insbesondere der Gleichberechtigung, der Religions- und Meinungsfreiheit. Die BF haben glaubhaft dargelegt, dass sie den (schiitischen) Islam ebenso wie die (durch Staat und Gesellschaft erzwungene) Ausübung der Glaubensregeln des Islam ablehnen und dies auch offiziell durch den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft bekundet. Die Einstellung zu den westlichen Werten sowie die Ablehnung der politischen, gesellschaftlichen und religiösen Systems in Iran äußert sich nicht nur im alltäglichen Leben und dem Auftreten des BF1 und der BF2 oder in der Erziehung der Kinder, sondern tritt auch durch die Teilnahme an Demonstrationen für die Rechte der Frauen in Österreich, sowie der Veröffentlichung regime- und islamkritischer Beiträge durch die BF2 auf ihrem Instagram-Account zu Tage.
Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die BF in Iran aufgrund ihrer verinnerlichten Überzeugung, nämlich Ablehnung des politischen und gesellschaftlichen Systems, der Ablehnung der islamischen Glaubensregeln und ihrer Identifikation mit den westlichen Werten, insbesondere in Bezug auf Gleichberechtigung, Meinungs- und Religionsfreiheit, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung und Bedrohung durch staatliche Behörden oder Dritte ausgesetzt wären.
Bezüglich den Kinder BF 3 und BF 4 konnte keine direkte Bedrohung erkannt werden. Sie sind in einem anpassungsfähigen Alter und zeigen kaum Interesse für poltische, religiöse oder soziale Gegebenheiten. Sie leben in Österreich den westlichen Umständen entsprechend, zeigen aber nicht auf, dass sie im Iran des Systems gegenüber verinnerlich kritisch eingestellt waren. Die Kinder können im Iran eine Schule besuche, die Ausbildung abschließen und einen Beruf ausüben. Sie würden mit den Eltern zurückkehren, von welchen sie keine Restriktionen erfahren würden. Die Tochter würde auch von seitens der Eltern keiner Zwangsverehelichung unterzogen werden, da sie ihr freie Wahl lassen. So werden sie auch von den iranischen Behörden keiner Gewalt ausgesetzt werden.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation der BF in Österreich:
2.3.1. Die Feststellungen zur illegalen Ausreise der BF aus Iran und der Einreise in das Bundesgebiet basieren auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF1 und der BF2 sowohl im Vorverfahren, als auch im gegenständlichen Asylverfahren sowie den insbesondere hinsichtlich der Ausreise aus Iran detaillierten Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.06.2023 (vgl. Seiten 11f und 19f des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2022; Seite 7 des Erstbefragungsprotokolls des BF1 und Seite 6 des Erstbefragungsprotokolls der BF2). Der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellungen auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und der weitere Verfahrensgang sowohl im Vorverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt und aus den Abfragen des Fremdenregisters.2.3.1. Die Feststellungen zur illegalen Ausreise der BF aus Iran und der Einreise in das Bundesgebiet basieren auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF1 und der BF2 sowohl im Vorverfahren, als auch im gegenständlichen Asylverfahren sowie den insbesondere hinsichtlich der Ausreise aus Iran detaillierten Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.06.2023 vergleiche Seiten 11f und 19f des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2022; Seite 7 des Erstbefragungsprotokolls des BF1 und Seite 6 des Erstbefragungsprotokolls der BF2). Der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellungen auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und der weitere Verfahrensgang sowohl im Vorverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt und aus den Abfragen des Fremdenregisters.
2.3.2. Der Wohnsitz der BF im Bundesgebiet und der Erhalt von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie aus der Einsicht in das Grundversorgungssystem. Eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wurde weder vom BF1 noch von der BF2 vorgebracht (vgl. Seiten 26 und 22 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Die BF bestreiten ihren Lebensunterhalt daher durch Sozialleistungen und sind nicht selbsterhaltungsfähig.2.3.2. Der Wohnsitz der BF im Bundesgebiet und der Erhalt von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie aus der Einsicht in das Grundversorgungssystem. Eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wurde weder vom BF1 noch von der BF2 vorgebracht vergleiche Seiten 26 und 22 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Die BF bestreiten ihren Lebensunterhalt daher durch Sozialleistungen und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
2.3.3. Die Feststellungen zur weiteren Situation der BF in Österreich (soziale Kontakte, Vereinsmitgliedschaft, Ehrenamt, Schulbesuch und Freizeitgestaltung) basieren auf den diesbezüglich schlüssigen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (zu BF1 vgl. Seite 25ff; zu BF2 vgl. Seite 21ff; zum mj. BF3 vgl. Seite 38; zur mj. BF4 vgl. Seite 39 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023).2.3.3. Die Feststellungen zur weiteren Situation der BF in Österreich (soziale Kontakte, Vereinsmitgliedschaft, Ehrenamt, Schulbesuch und Freizeitgestaltung) basieren auf den diesbezüglich schlüssigen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (zu BF1 vergleiche Seite 25ff; zu BF2 vergleiche Seite 21ff; zum mj. BF3 vergleiche Seite 38; zur mj. BF4 vergleiche Seite 39 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023).
2.3.4. Der BF1 und die BF2 verfügen über eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache, der BF1 gab an, bisher wegen der Pflege seiner Frau nur selten einen Deutschkurs besucht zu haben (vgl. Seite 25 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023), die BF2 gab an, seit einiger Zeit einen Kurs für Deutsch, Englisch und Mathematik zu besuchen, der Deutschkurs A1 sei unterbrochen worden (vgl. Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Die Feststellung der geringen Deutschkenntnisse des BF1 und der BF2 beruht auch auf den Eindrücken aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo den BF einige Fragen auf Deutsch gestellt und nicht übersetzt wurden. Diese Fragen wurden von BF1 und BF2 teilweise verstanden und mit eingeschränktem Deutsch beantwortet (vgl. Seite 26 und 21 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023).2.3.4. Der BF1 und die BF2 verfügen über eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache, der BF1 gab an, bisher wegen der Pflege seiner Frau nur selten einen Deutschkurs besucht zu haben vergleiche Seite 25 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023), die BF2 gab an, seit einiger Zeit einen Kurs für Deutsch, Englisch und Mathematik zu besuchen, der Deutschkurs A1 sei unterbrochen worden vergleiche Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023). Die Feststellung der geringen Deutschkenntnisse des BF1 und der BF2 beruht auch auf den Eindrücken aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo den BF einige Fragen auf Deutsch gestellt und nicht übersetzt wurden. Diese Fragen wurden von BF1 und BF2 teilweise verstanden und mit eingeschränktem Deutsch beantwortet vergleiche Seite 26 und 21 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023).
Die minderjährigen Kinder BF3 und BF4 sprechen aufgrund des Schulbesuches bereits gut Deutsch und konnten alle ihnen vom Richter gestellten Fragen in der mündlichen Verhandlung verstehen und auch auf Deutsch beantworten (vgl. Seite 38 und 39 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023).Die minderjährigen Kinder BF3 und BF4 sprechen aufgrund des Schulbesuches bereits gut Deutsch und konnten alle ihnen vom Richter gestellten Fragen in der mündlichen Verhandlung verstehen und auch auf Deutsch beantworten vergleiche Seite 38 und 39 des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2023).
2.4 Zu den Feststellungen zur Situation in Iran:
2.4.1. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat (Pkt. II.1.5.) stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.2.4.1. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch zwei.1.5.) stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
2.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Verhandlungen mit, welche Berichte es beabsichtigt, der Entscheidung zugrunde zu legen, und wurde von der rechtlichen Vertretung noch in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2023 eine Stellungnahme dazu erstattet, die in der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Zum Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als „Antrag auf Gewährung desselben Schutzes“. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind „unter einem“ zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als „Antrag auf Gewährung desselben Schutzes“. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind „unter einem“ zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist „Familienangehöriger“:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist „Familienangehöriger“:
a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; […]
c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und […]
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien „unter einem“ zu führen, ist abzuleiten, dass diese – jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation – von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle „dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden“ (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII.GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 – bezogen auf die Frage der Zulassung – auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien „unter einem“ zu führen, ist abzuleiten, dass diese – jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation – von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle „dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden“ (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 .GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 – bezogen auf die Frage der Zulassung – auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).
Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG sind die Sonderbestimmungen des Familienverfahrens nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG sind die Sonderbestimmungen des Familienverfahrens nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Für das Verhältnis von Eltern und Kindern betreffend die Konstellation des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der sämtliche Fremde den Antrag zur selben Zeit gestellt haben und zu dieser Zeit das Kind, welches den Status der Asylberechtigen zugesprochen bekommen hat, noch minderjährig war, sind die Vorschriften für das Familienverfahren nach § 34 AsylG vollumfänglich zur Anwendung zu bringen, unabhängig davon, ob dieses Kind im Zeitpunkt der Zuerkennung des Asylstatus bereits die Volljährigkeit erreicht hat (vgl. VwGH 24.10.2018, 2018/14/0040).Für das Verhältnis von Eltern und Kindern betreffend die Konstellation des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der sämtliche Fremde den Antrag zur selben Zeit gestellt haben und zu dieser Zeit das Kind, welches den Status der Asylberechtigen zugesprochen bekommen hat, noch minderjährig war, sind die Vorschriften für das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG vollumfänglich zur Anwendung zu bringen, unabhängig davon, ob dieses Kind im Zeitpunkt der Zuerkennung des Asylstatus bereits die Volljährigkeit erreicht hat vergleiche VwGH 24.10.2018, 2018/14/0040).
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Dem Vorbringen in den Beschwerden war Erfolg beschieden. Dem BF1 und der BF2 wurden Asyl originär, dem mj. BF3 und der mj. BF4 von diesen abgeleitet, im Familienverfahren gewährt.
3.2. Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setze positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45,, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setze positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Asylgewährung kommt es demnach auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Asylgewährung kommt es demnach auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274).
3.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall findet die oben festgestellte, die die BF treffende und plausibel gemachte Verfolgungsgefahr ihre Deckung in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe, weil mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass den BF in Iran eine aktuelle, aus politischen und/oder religiösen Gründen resultierende Verfolgung maßgeblicher Intensität durch staatliche Akteure oder Dritte droht.3.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall findet die oben festgestellte, die die BF treffende und plausibel gemachte Verfolgungsgefahr ihre Deckung in einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe, weil mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass den BF in Iran eine aktuelle, aus politischen und/oder religiösen Gründen resultierende Verfolgung maßgeblicher Intensität durch staatliche Akteure oder Dritte droht.
Die BF2 wurde in Iran bereits einmal wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung festgenommen und war vier Monate in Haft und wurden die BF deshalb von den staatlichen Behörden überwacht und ihre Wohnung regelmäßig auf Hinweise für eine oppositionelle Tätigkeit durchsucht, weshalb die BF bereits vor der Asylantragstellung unter Beobachtung der iranischen Behörden standen. Durch die illegale Ausreise haben sie sich der (direkten) Zugriffsmöglichkeit entzogen, weshalb anzunehmen ist, dass die BF bereits bei der Einreise die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen würden und zumindest von einer Festnahme und Befragung, allenfalls unter Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt, bedroht wären. Die regimekritische und ablehnende Haltung der BF zu den politischen und gesellschaftlichen Vorgaben sowie die Ablehnung des (schiitischen) Islam und letztendlich der Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft verschärfen die Bedrohungslage zusätzlich. Da das Regime bestrebt ist, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen und die Politik eng mit dem Islamischen Glauben verflochten ist, ergibt sich für die BF eine reale Gefahr der Verfolgung aus politischen und/oder religiösen Gründen durch staatliche Akteure oder auch – wie den Länderberichten zu entnehmen ist – durch willkürlich und „übereifrig“ agierende Freiwilligenmilizen, deren Tätigwerden auch seitens des Regimes kein Einhalt geboten wird.
Somit ist insgesamt im Wesentlich die konkret vorgebrachte Verfolgungsgefährdung der BF aufgrund ihrer früheren Probleme mit den iranischen Behörden, insbesondere der regelmäßigen Wohnungsdurchsuchungen über Jahre hinweg, ihrer Ablehnung des politischen und gesellschaftlichen Systems in Iran sowie des (schiitischen) Islam und dessen Glaubensregeln, ihrer illegalen Ausreise und des Auslandsaufenthaltes, der öffentlichen Teilnahme des BF1 und der BF2 an Demonstrationen gegen das iranische Regime und für die Rechte der Frauen und das Veröffentlichen regime- und islamkritischer Beiträge durch die BF2 auf ihrem Social-Media-Account, sowie des Austritts aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Zusammenschau mit sowie auch vor den Länderberichten objektivierbar und stellen drohende Befragungen, Zwangsfestnahmen, Folter, Misshandlung, und mehrjährige Haftstrafen bis zu willkürlichen Tötungen eine Verfolgungs- und Bedrohungsgefährdung der BF mit erheblicher Eingriffsintensität dar.
Zusammengefasst ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den BF deswegen – wenngleich auch unterstellt – eine oppositionelle politische Einstellung und Glaubensabfall vorgehalten wird und sie deswegen im Falle einer Rückkehr nach Iran von den Behörden verfolgt und bedroht werden bzw. die Behörden sie nicht vor einer Verfolgung und Bedrohung durch Dritte, wie z.B. die erwähnten Milizen, schützen würden, indem sie neben einer Zwangsfestnahme mit Folter, Misshandlung oder auch mehrjährigen Haftstrafen oder willkürlicher Tötung bedroht sind, und ihnen daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Z 2).3.2.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht den BF nicht offen, weil sich – wie sich aus den Länderberichten ergibt – die drohende Verfolgung auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt und Personen insbesondere bei der Einreise überprüft werden, aber auch in Iran eine rigorose Überwachung der Bevölkerung stattfindet, welche es ihnen nicht ermöglicht, ungehindert in Iran zu leben.
Ein Asylausschlussgrund liegt gemäß § 6 AsylG 2005 vor, wenn und solange der Fremde Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Z 4).Ein Asylausschlussgrund liegt gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 vor, wenn und solange der Fremde Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Ziffer 4,).
Die BF sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten und liegt kein Ausschlussgrund des Art. 1 Abschnitt F der GFK vor, sie genießen nicht bereits einen Schutz nach Art. 1 Abschnitt D der GFK und liegen auch keine Hinweise oder Gründe vor, dass die BF eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, sodass kein Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG 2005 vorliegt.Die BF sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten und liegt kein Ausschlussgrund des Artikel eins, Abschnitt F der GFK vor, sie genießen nicht bereits einen Schutz nach Artikel eins, Abschnitt D der GFK und liegen auch keine Hinweise oder Gründe vor, dass die BF eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, sodass kein Asylausschlussgrund iSd Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.
3.2.4. Asylgewährung an den BF1 und die BF2:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF1 und der BF2, in Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Wie bereits unter Punkt II.3.2.2. ausgeführt, wurden die BF in Iran vor ihrer Ausreise bereits über mehrere Jahre hinweg von den staatlichen Behörden überwacht und ihre Wohnung regelmäßig auf Hinweise für eine oppositionelle Tätigkeit durchsucht. Die BF standen daher bereits vor der Asylantragstellung unter Beobachtung der iranischen Behörden. Auch aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung ist anzunehmen, dass die BF bereits bei der Einreise die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen würden und zumindest von einer Festnahme und Befragung, allenfalls unter Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt, bedroht wären. Die regimekritische und ablehnende Haltung der BF zu den politischen und gesellschaftlichen Vorgaben sowie die Ablehnung des (schiitischen) Islam und letztendlich der Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft verschärfen die Bedrohungslage zusätzlich. Der BF1 und die BF2 haben daher glaubhaft dargelegt, dass sie im Fall der Rückkehr in die Islamische Republik Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wären.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.3.2.2. ausgeführt, wurden die BF in Iran vor ihrer Ausreise bereits über mehrere Jahre hinweg von den staatlichen Behörden überwacht und ihre Wohnung regelmäßig auf Hinweise für eine oppositionelle Tätigkeit durchsucht. Die BF standen daher bereits vor der Asylantragstellung unter Beobachtung der iranischen Behörden. Auch aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung ist anzunehmen, dass die BF bereits bei der Einreise die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen würden und zumindest von einer Festnahme und Befragung, allenfalls unter Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt, bedroht wären. Die regimekritische und ablehnende Haltung der BF zu den politischen und gesellschaftlichen Vorgaben sowie die Ablehnung des (schiitischen) Islam und letztendlich der Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft verschärfen die Bedrohungslage zusätzlich. Der BF1 und die BF2 haben daher glaubhaft dargelegt, dass sie im Fall der Rückkehr in die Islamische Republik Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ausgesetzt wären.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist (siehe Punkt II.3.2.3.), sodass dem BF1 und der BF2 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten mit Erkenntnis des BVwG mit heutigem Datum rechtskräftig zuerkannt wird.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist (siehe Punkt römisch zwei.3.2.3.), sodass dem BF1 und der BF2 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten mit Erkenntnis des BVwG mit heutigem Datum rechtskräftig zuerkannt wird.
3.2.5. Asylgewährung an den mj. BF3 und die mj. BF4:
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist jeder Antrag eines Familienangehörigen, unabhängig von der konkreten Formulierung, überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist jeder Antrag eines Familienangehörigen, unabhängig von der konkreten Formulierung, überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).
Für den mj. BF3 und die mj. BF4 liegen mangels eigener Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen keine Gründe für eine originäre Asylzuerkennung vor.
Dem BF1 und der BF2 werden mit Erkenntnis des BVwG mit heutigem Datum rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt, nachdem sie gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes Beschwerde erhoben haben.
Der BF1 und die BF2 sind die leiblichen Eltern des mj. BF3 und der mj. BF4. Die minderjährigen BF3 und BF4 sind somit unzweifelhaft als Familienangehörige des BF1 und der BF2 im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 in Verbindung mit § 34 AsylG zu qualifizieren.Der BF1 und die BF2 sind die leiblichen Eltern des mj. BF3 und der mj. BF4. Die minderjährigen BF3 und BF4 sind somit unzweifelhaft als Familienangehörige des BF1 und der BF2 im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG zu qualifizieren.
Zwischen den BF besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, sodass dem mj. BF3 und der mj. BF4 im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG mit Erkenntnis des BVwG mit heutigem Datum rechtskräftig zuerkannt wird.Zwischen den BF besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, sodass dem mj. BF3 und der mj. BF4 im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG mit Erkenntnis des BVwG mit heutigem Datum rechtskräftig zuerkannt wird.
3.2.6. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der durchgeführten Beweiswürdigung war den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. spruchgemäß stattzugeben und den BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.3.2.6. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der durchgeführten Beweiswürdigung war den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. spruchgemäß stattzugeben und den BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.7. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.7. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen und waren Fragen der Beweiswürdigung und aktueller Länderberichte entscheidend. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Apostasie asylrechtlich relevante Verfolgung Auslandsaufenthalt befristete Aufenthaltsberechtigung Demonstration gesamtes Staatsgebiet illegale Ausreise Miliz private Verfolgung Religion staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W272.2241385.2.00Im RIS seit
13.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023