TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/27 W112 2265916-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs3 Z1
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W112 2265916-1/23E

Schriftliche Ausfertigung des am 06.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme am 19.01.2023 und die Anhaltung bis 20.01.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme am 19.01.2023 und die Anhaltung bis 20.01.2023 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm §§ 40 Abs. 1 Z 1, 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins, 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.06.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, den er am 21.03.2003 unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA NIGERIA, gestellt hatte, gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte gemäß § 8 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach NIGERIA zulässig war.1. Mit Bescheid vom 10.06.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, den er am 21.03.2003 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA, gestellt hatte, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach NIGERIA zulässig war.

Mit Urteil vom 03.10.2003 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer als Jugendlichen wegen eines versuchten Suchtmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren.Mit Urteil vom 03.10.2003 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer als Jugendlichen wegen eines versuchten Suchtmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren.

Mit Urteil vom 30.01.2004 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer als Jugendlichen wegen eines versuchten Suchtmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Mit Urteil vom 30.01.2004 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer als Jugendlichen wegen eines versuchten Suchtmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Mit Bescheid vom 04.02.2004 erließ die Bundespolizeidirektion XXXX ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19.02.2004 Berufung. Mit Berufungsbescheid vom 20.01.2004 wies die Sicherheitsdirektion XXXX die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit erlassen wurde.Mit Bescheid vom 04.02.2004 erließ die Bundespolizeidirektion römisch 40 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19.02.2004 Berufung. Mit Berufungsbescheid vom 20.01.2004 wies die Sicherheitsdirektion römisch 40 die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit erlassen wurde.

Mit Berufungsbescheid vom 12.03.2007 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Asylbescheid vom 10.06.2003 als unbegründet ab.

Mit Ladungsbescheid vom 10.04.2007 wollte die Bundespolizeidirektion XXXX den Beschwerdeführer zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen zur Einvernahme laden. Der Ladungsbescheid konnte dem Beschwerdeführer nicht an seiner Meldeadresse zugestellt werden, weil er sich seit 20.01.2006 in Haft befand.Mit Ladungsbescheid vom 10.04.2007 wollte die Bundespolizeidirektion römisch 40 den Beschwerdeführer zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen zur Einvernahme laden. Der Ladungsbescheid konnte dem Beschwerdeführer nicht an seiner Meldeadresse zugestellt werden, weil er sich seit 20.01.2006 in Haft befand.

Mit Bescheid vom 12.06.2007 verhängte das Bundesamt die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer und ordnete an, dass die Rechtsfolgen des Bescheides im Anschluss an die Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten.

Mit Urteil vom 10.07.2007 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer als jungen Erwachsenen wegen qualifizierten Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.Mit Urteil vom 10.07.2007 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer als jungen Erwachsenen wegen qualifizierten Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Mit Beschluss vom 24.07.2007 erkannte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates die aufschiebende Wirkung zu.

Am 27.10.2009 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen; wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde der Schubhaftbescheid vom 12.06.2007 nicht vollzogen.

Der Beschwerdeführer begründete eine Meldeadresse in XXXX . Ab 26.12.2009 bezog er wieder Grundversorgung. Von dieser Adresse wurde er am 25.11.2010 amtlich abgemeldet. Mit Beschluss vom 26.11.2010 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ab.Der Beschwerdeführer begründete eine Meldeadresse in römisch 40 . Ab 26.12.2009 bezog er wieder Grundversorgung. Von dieser Adresse wurde er am 25.11.2010 amtlich abgemeldet. Mit Beschluss vom 26.11.2010 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ab.

2. Am 10.05.2011 meldete sich der Beschwerdeführer an seiner alten Meldeadresse wieder an. Am 17.06.2011 beauftragte die Bundespolizeidirektion XXXX die Polizei mit der Erhebung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an dieser Adresse wohnhaft war. Dies traf laut Erhebungsbericht vom 15.07.2011 zu; von der Grundversorgung wurde er hingegen am 30.06.2011 wegen unbekannten Aufenthalts infolge Scheinmeldung abgemeldet. Am 22.11.2011 begründete er eine neue Adresse in XXXX und bezog ab 16.11.2011 wieder Grundversorgung.2. Am 10.05.2011 meldete sich der Beschwerdeführer an seiner alten Meldeadresse wieder an. Am 17.06.2011 beauftragte die Bundespolizeidirektion römisch 40 die Polizei mit der Erhebung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an dieser Adresse wohnhaft war. Dies traf laut Erhebungsbericht vom 15.07.2011 zu; von der Grundversorgung wurde er hingegen am 30.06.2011 wegen unbekannten Aufenthalts infolge Scheinmeldung abgemeldet. Am 22.11.2011 begründete er eine neue Adresse in römisch 40 und bezog ab 16.11.2011 wieder Grundversorgung.

Mit Schriftsatz vom 08.02.2012, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am 11.02.2012 räumte die Bundespolizeidirektion XXXX dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ein. Der Beschwerdeführer behob das Parteiengehör nicht. Am 01.03.2012 beauftragte die Bundespolizeidirektion XXXX die Polizei mit der Erhebung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an dieser Adresse wohnhaft war. Am 04.03.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen. Am 09.03.2012 teilte die Polizei mit, dass der Beschwerdeführer vor einigen Tagen von seiner Meldeadresse ausgezogen und unbekannten Aufenthalts sei.Mit Schriftsatz vom 08.02.2012, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am 11.02.2012 räumte die Bundespolizeidirektion römisch 40 dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ein. Der Beschwerdeführer behob das Parteiengehör nicht. Am 01.03.2012 beauftragte die Bundespolizeidirektion römisch 40 die Polizei mit der Erhebung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an dieser Adresse wohnhaft war. Am 04.03.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen. Am 09.03.2012 teilte die Polizei mit, dass der Beschwerdeführer vor einigen Tagen von seiner Meldeadresse ausgezogen und unbekannten Aufenthalts sei.

Am 14.03.2012 wurde von der Bundespolizeidirektion XXXX niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom selben Tag erließ die Bundespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot in den Schengenraum. Nach der Bescheidzustellung erhob der Beschwerdeführer schriftlich Einwendungen gegen die Niederschrift. Am 14.03.2012 meldete sich der Beschwerdeführer wieder an seiner Meldeadresse in XXXX an. Mit Schriftsatz vom 28.03.2012 erhob er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Berufung gegen das Einreiseverbot. Mit Berufungsbescheid vom 16.05.2012 wies der Unabhängige Verwaltungssenat XXXX die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ entfiel.Am 14.03.2012 wurde von der Bundespolizeidirektion römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom selben Tag erließ die Bundespolizeidirektion römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot in den Schengenraum. Nach der Bescheidzustellung erhob der Beschwerdeführer schriftlich Einwendungen gegen die Niederschrift. Am 14.03.2012 meldete sich der Beschwerdeführer wieder an seiner Meldeadresse in römisch 40 an. Mit Schriftsatz vom 28.03.2012 erhob er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Berufung gegen das Einreiseverbot. Mit Berufungsbescheid vom 16.05.2012 wies der Unabhängige Verwaltungssenat römisch 40 die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ entfiel.

Mit Ladungsbescheid vom 13.07.2012 lud die Bundespolizeidirektion den Beschwerdeführer zur Einvernahme zur Sicherung der Ausreise und informierte ihn über die Ausreiseverpflichtung. Der Beschwerdeführer kam dem Ladungsbescheid nicht nach, kam aber am 10.08.2012 zur Einvernahme. Am 30.08.2012 beantragte die Bundespolizeidirektion XXXX ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer. Mit Ladungsbescheid vom 13.07.2012 lud die Bundespolizeidirektion den Beschwerdeführer zur Einvernahme zur Sicherung der Ausreise und informierte ihn über die Ausreiseverpflichtung. Der Beschwerdeführer kam dem Ladungsbescheid nicht nach, kam aber am 10.08.2012 zur Einvernahme. Am 30.08.2012 beantragte die Bundespolizeidirektion römisch 40 ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer.

Mit Ladungsbescheid vom 20.09.2012 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Klärung seiner Identität. Der Beschwerdeführer kam dem Ladungstermin am 28.09.2012 nicht nach. Mit E-Mail vom selben Tag teilte sein rechtsfreundlicher Vertreter mit, dass der Beschwerdeführer erkrankt sei und legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 27.09.2012 bis 02.10.2012 vor.

Mit Ladungsbescheid vom 09.10.2012 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Klärung seiner Identität. Der Beschwerdeführer nahm den Interviewtermin am 19.10.2012 wahr. Der Beschwerdeführer wurde als NIGERIANISCHER Staatsangehöriger identifiziert. Die Landespolizeidirektion urgierte am 17.01.2013 und 22.01.2013 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2012 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Diesen wies der Landeshauptmann von XXXX mit Bescheid vom 02.11.2012 ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies das Bundesministerium für Inneres mit Berufungsbescheid vom 20.03.2013 als unbegründet ab. Bei der bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 15.10.2013 wurde keine Schubhaft verhängt, da der XXXX bestätigte, dass der Beschwerdeführer in einem seiner Quartiere wohnen könne und versorgt werde. Dort war der Beschwerdeführer in XXXX ab 22.10.2013 wieder gemeldet. Ab 18.10.2013 bezog er wieder Grundversorgung.Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2012 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Diesen wies der Landeshauptmann von römisch 40 mit Bescheid vom 02.11.2012 ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies das Bundesministerium für Inneres mit Berufungsbescheid vom 20.03.2013 als unbegründet ab. Bei der bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 15.10.2013 wurde keine Schubhaft verhängt, da der römisch 40 bestätigte, dass der Beschwerdeführer in einem seiner Quartiere wohnen könne und versorgt werde. Dort war der Beschwerdeführer in römisch 40 ab 22.10.2013 wieder gemeldet. Ab 18.10.2013 bezog er wieder Grundversorgung.

Ab 17.02.2013 befand sich der Beschwerdeführer erneut in Untersuchungshaft. Während der Anhaltung vernahm die Landespolizeidirektion XXXX den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Mit Urteil vom 26.03.2013 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.Ab 17.02.2013 befand sich der Beschwerdeführer erneut in Untersuchungshaft. Während der Anhaltung vernahm die Landespolizeidirektion römisch 40 den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Mit Urteil vom 26.03.2013 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.

Am 09.07.2013 vernahm die Landespolizeidirektion XXXX den Beschwerdeführer in der Strafhaft zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen ein. Am 15.07.2013 urgierte Österreich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Am 09.07.2013 vernahm die Landespolizeidirektion römisch 40 den Beschwerdeführer in der Strafhaft zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen ein. Am 15.07.2013 urgierte Österreich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.

Am 26.04.2017 begründete der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX eine Meldeadresse in XXXX .Am 26.04.2017 begründete der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 eine Meldeadresse in römisch 40 .

Am 16.11.2017 wurde der Beschwerdeführer in einem Lokal in XXXX polizeilich betreten und festgenommen; dabei gab er an, XXXX zu sein. Am 17.11.2017 wurde er der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt. Diese identifizierte den Beschwerdeführer als NIGERIANISCHEN Staatsangehörigen. Da er sich aber schon lange in Österreich befinde und drei Kinder habe, verlangte die Botschaft die Überprüfung seiner Familienverhältnisse. Da mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht zu rechnen war, wurde keine Schubhaft verhängt und der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu kümmern.Am 16.11.2017 wurde der Beschwerdeführer in einem Lokal in römisch 40 polizeilich betreten und festgenommen; dabei gab er an, römisch 40 zu sein. Am 17.11.2017 wurde er der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt. Diese identifizierte den Beschwerdeführer als NIGERIANISCHEN Staatsangehörigen. Da er sich aber schon lange in Österreich befinde und drei Kinder habe, verlangte die Botschaft die Überprüfung seiner Familienverhältnisse. Da mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht zu rechnen war, wurde keine Schubhaft verhängt und der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu kümmern.

2017 heiratete der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA NIGERIA, eine ungarische Staatsangehörige. Auf Grund dieser Ehe wurde ihm am 30.10.2017 unter der Identität XXXX eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt. 2017 heiratete der Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA, eine ungarische Staatsangehörige. Auf Grund dieser Ehe wurde ihm am 30.10.2017 unter der Identität römisch 40 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2017 lud das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Beschwerdeführer zur Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage. Die Einvernahme mit dem Beschwerdeführer unter der Identität XXXX fand am 30.11.2017 auf Deutsch statt; seine Alias-Identität und seine Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen gab er nicht preis. Mit Mitwirkungsbescheid vom 07.05.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer, den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 18.05.2018 wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer behob den ihm am 11.05.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid mit der Begründung nicht, dass er keinen Lichtbildausweis habe. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid am 18.05.2018 polizeilich an seiner unter der Identität XXXX bestehenden Meldeadresse zugestellt, er selbst konnte dabei nicht angetroffen werden. Der Beschwerdeführer kam der Mitwirkungsverpflichtung nicht nach. Mit Bescheid vom 28.05.2018 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer eine 14tätige Beugestrafe. Eine Zustellung des Beugehaftbescheides an seiner unter der Identität XXXX bestehenden Meldeadresse scheiterte, weil der Beschwerdeführer nur selten an seiner Meldeadresse vorbeikomme und dort nicht nächtige. Eine Zustellung des Beugehaftbescheides an der Meldeadresse seiner Kinder (der des XXXX ) scheiterte, weil der Beschwerdeführer den Angaben deren Mutter zufolge noch nie an dieser Adresse aufhältig war, seit sie drei Jahre davor dort eingezogen sei. Dem Beschwerdeführer wurde an seiner Meldeadresse als XXXX die Mitteilung zugestellt, dass er ein Schriftstück bei der Behörde zu beheben habe. Er kam dem Auftrag nie nach. Der Beschwerdeführer wurde als XXXX an seiner Meldeadresse und von der Grundversorgung abgemeldet. Die Vollziehung des Beugehaftbescheides war nicht möglich. Mit Schriftsatz vom 20.11.2017 lud das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Beschwerdeführer zur Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage. Die Einvernahme mit dem Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 fand am 30.11.2017 auf Deutsch statt; seine Alias-Identität und seine Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen gab er nicht preis. Mit Mitwirkungsbescheid vom 07.05.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer, den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 18.05.2018 wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer behob den ihm am 11.05.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid mit der Begründung nicht, dass er keinen Lichtbildausweis habe. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid am 18.05.2018 polizeilich an seiner unter der Identität römisch 40 bestehenden Meldeadresse zugestellt, er selbst konnte dabei nicht angetroffen werden. Der Beschwerdeführer kam der Mitwirkungsverpflichtung nicht nach. Mit Bescheid vom 28.05.2018 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer eine 14tätige Beugestrafe. Eine Zustellung des Beugehaftbescheides an seiner unter der Identität römisch 40 bestehenden Meldeadresse scheiterte, weil der Beschwerdeführer nur selten an seiner Meldeadresse vorbeikomme und dort nicht nächtige. Eine Zustellung des Beugehaftbescheides an der Meldeadresse seiner Kinder (der des römisch 40 ) scheiterte, weil der Beschwerdeführer den Angaben deren Mutter zufolge noch nie an dieser Adresse aufhältig war, seit sie drei Jahre davor dort eingezogen sei. Dem Beschwerdeführer wurde an seiner Meldeadresse als römisch 40 die Mitteilung zugestellt, dass er ein Schriftstück bei der Behörde zu beheben habe. Er kam dem Auftrag nie nach. Der Beschwerdeführer wurde als römisch 40 an seiner Meldeadresse und von der Grundversorgung abgemeldet. Die Vollziehung des Beugehaftbescheides war nicht möglich.

Von 07.02.2018 bis 28.05.2018 bezog der Beschwerdeführer als XXXX wieder Grundversorgung, wurde aber wieder wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.Von 07.02.2018 bis 28.05.2018 bezog der Beschwerdeführer als römisch 40 wieder Grundversorgung, wurde aber wieder wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.

Das Bundesamt erließ am 04.06.2018 gegen den Beschwerdeführer als XXXX einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG.Das Bundesamt erließ am 04.06.2018 gegen den Beschwerdeführer als römisch 40 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG.

Von 28.09.2018 bis 20.04.2019 war der Beschwerdeführer unter seiner Identität XXXX als Arbeiter in einem Reinigungsunternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt, am 31.05.2019 und von 05.06.2019 bis 06.06.2019 geringfügig bzw. als Arbeiter in einem Restaurant, von 09.09.2019 bis 05.11.2020 als Arbeiter in einem Reinigungsunternehmen.Von 28.09.2018 bis 20.04.2019 war der Beschwerdeführer unter seiner Identität römisch 40 als Arbeiter in einem Reinigungsunternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt, am 31.05.2019 und von 05.06.2019 bis 06.06.2019 geringfügig bzw. als Arbeiter in einem Restaurant, von 09.09.2019 bis 05.11.2020 als Arbeiter in einem Reinigungsunternehmen.

3. Am 07.11.2020 wurde über den Beschwerdeführer erneut die Untersuchungshaft verhängt. Am 09.11.2020 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Mit Schriftsatz vom 19.11.2020 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes und zur Verhängung von Schubhaft ein. Am 10.12.2020 legte sein rechtsfreundlicher Vertreter Vollmacht und ersuchte um Fristerstreckung, am 17.12.2020 beantragte er Akteneinsicht. Diese wurde am 29.12.2020 durchgeführt. Am 04.01.2021 erstatte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme unter der Identität XXXX .3. Am 07.11.2020 wurde über den Beschwerdeführer erneut die Untersuchungshaft verhängt. Am 09.11.2020 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Mit Schriftsatz vom 19.11.2020 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes und zur Verhängung von Schubhaft ein. Am 10.12.2020 legte sein rechtsfreundlicher Vertreter Vollmacht und ersuchte um Fristerstreckung, am 17.12.2020 beantragte er Akteneinsicht. Diese wurde am 29.12.2020 durchgeführt. Am 04.01.2021 erstatte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme unter der Identität römisch 40 .

Mit Urteil vom 23.02.2021 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer als XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Am 18.03.2021 wurde der Beschwerdeführer auf Grund des Beschlusses des Landesgerichts für Strafasachen XXXX vom selben Tag zur stationären Therapie aus der Strafhaft entlassen. Er wurde bei der Entlassung festgenommen und am 19.03.2021 einvernommen. Nach der Einvernahme wurde er wegen Nichtvorliegens von Schubhaftgründen enthaftet. Mit Urteil vom 23.02.2021 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer als römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Am 18.03.2021 wurde der Beschwerdeführer auf Grund des Beschlusses des Landesgerichts für Strafasachen römisch 40 vom selben Tag zur stationären Therapie aus der Strafhaft entlassen. Er wurde bei der Entlassung festgenommen und am 19.03.2021 einvernommen. Nach der Einvernahme wurde er wegen Nichtvorliegens von Schubhaftgründen enthaftet.

Am 30.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer unter der Identität XXXX von der NIGERIANISCHEN Botschaft in XXXX ein Reisepass ausgestellt.Am 30.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 von der NIGERIANISCHEN Botschaft in römisch 40 ein Reisepass ausgestellt.

Seine Meldeadresse in XXXX wurde mit 09.04.2021 abgemeldet und der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Meldegesetzes vom Magistrat der Stadt XXXX zu einer Verwaltungsstrafe verfällt.Seine Meldeadresse in römisch 40 wurde mit 09.04.2021 abgemeldet und der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Meldegesetzes vom Magistrat der Stadt römisch 40 zu einer Verwaltungsstrafe verfällt.

Mit Bescheid vom 08.11.2021 erließ das Bundesamt ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer und räumte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Rechtskraft des Aufenthaltsverbots ein. Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 09.12.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer war unter seiner Identität XXXX von 06.05.2021 bis 01.02.2022 in der Therapieeinrichtung in XXXX gemeldet. Von 11.05.2021 bis 29.12.2021 war der Beschwerdeführer auch unter der Identität XXXX in der Therapieeinrichtung in XXXX gemeldet, ab 29.12.2021 unter der Identität XXXX wieder an der Meldeadresse in XXXX , auf die sich die Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Meldegesetzes (Scheinmeldung) bezogen hatte. Der Beschwerdeführer war unter seiner Identität römisch 40 von 06.05.2021 bis 01.02.2022 in der Therapieeinrichtung in römisch 40 gemeldet. Von 11.05.2021 bis 29.12.2021 war der Beschwerdeführer auch unter der Identität römisch 40 in der Therapieeinrichtung in römisch 40 gemeldet, ab 29.12.2021 unter der Identität römisch 40 wieder an der Meldeadresse in römisch 40 , auf die sich die Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Meldegesetzes (Scheinmeldung) bezogen hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gegen XXXX alias XXXX mit Erkenntnis vom 16.02.2022 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gegen römisch 40 alias römisch 40 mit Erkenntnis vom 16.02.2022 als unbegründet ab.

Beschwerde oder Revision erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis nicht.

Das Bundesamt erließ am 10.03.2022 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer.Das Bundesamt erließ am 10.03.2022 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer.

4. Am 18.07.2022 beantragte der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX die Verlängerung seiner Aufenthaltskarte als Angehöriger einer Unionsbürgerin beim Magistrat der Stadt XXXX ; die Ehe war am 11.05.2022 vom Bezirksgericht XXXX geschieden worden.4. Am 18.07.2022 beantragte der Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 die Verlängerung seiner Aufenthaltskarte als Angehöriger einer Unionsbürgerin beim Magistrat der Stadt römisch 40 ; die Ehe war am 11.05.2022 vom Bezirksgericht römisch 40 geschieden worden.

Von 28.03.2022 bis 07.12.2022 und seit 09.01.2023 war der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX in einer Immobilienfirma beschäftigt.Von 28.03.2022 bis 07.12.2022 und seit 09.01.2023 war der Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 in einer Immobilienfirma beschäftigt.

Der Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA NIGERIA, und seine nunmehrige Ex-Frau wurden am 19.01.2023 vom Kriminaldienst des Landespolizeidirektion XXXX zum Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe befragt. Im Anschluss an die Befragung wurde der Beschwerdeführer um 11:45 Uhr von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und um 13:06 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA NIGERIA, und seine nunmehrige Ex-Frau wurden am 19.01.2023 vom Kriminaldienst des Landespolizeidirektion römisch 40 zum Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe befragt. Im Anschluss an die Befragung wurde der Beschwerdeführer um 11:45 Uhr von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und um 13:06 Uhr ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert.

Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer um 15:00 Uhr vom Bundeamt niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.01.2023 der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt. Diese gab an, dass sie wegen der Alias-Identitäten des Beschwerdeführers Zeit für eine interne Überprüfung benötige.

Mit Mitwirkungsbescheid vom 20.01.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer, am 23.01.2023, 10:00 Uhr, dem Bundesamt seinen NIGERIANISCHEN Reisepass vorzulegen. Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer am 20.01.2023 um 11:50 Uhr wegen Wegfall des Schubhaftgrundes aus der Anhaltung entlassen.

Am 20.01.2023, 10:39 Uhr, legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht. Ihm wurde der Mitwirkungsbescheid und der Festnahmeauftrag sowie die Mitteilung der Enthaftung um 13:41 Uhr bzw. 13:03 Uhr übermittelt.

5. Mit Schriftsatz vom 20.01.2023, eingebracht per ERV um 15:58:16 Uhr, erhob der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , wohnhaft XXXX , durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Maßnahmenbeschwerde. In dieser führte er aus, dass er aus NIGERIA komme, seit 2003 in Österreich lebe, drei Kinder ( XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX ) habe und mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei. Er sei als Bauarbeiter bei der Fa. XXXX , beschäftigt.5. Mit Schriftsatz vom 20.01.2023, eingebracht per ERV um 15:58:16 Uhr, erhob der Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft römisch 40 , durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Maßnahmenbeschwerde. In dieser führte er aus, dass er aus NIGERIA komme, seit 2003 in Österreich lebe, drei Kinder ( römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 ) habe und mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei. Er sei als Bauarbeiter bei der Fa. römisch 40 , beschäftigt.

Für den 19.1.2023 sei er zur Scheineheüberprüfung gemeinsam mit der ungarischen Exgattin, Frau XXXX (phonetisch), vor der LPD XXXX , Kriminaldienst der Fremdenpolizei, in XXXX vorgeladen gewesen. Er habe diesen Termin selbstverständlich wahrgenommen. Nach seiner Befragung sei er festgenommen worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass es einen Festnahmeauftrag des Bundesamtes gebe. Auch auf dem „Information Sheet for Arrested Persons“, das ihm ausgehändigt worden sei, sei „Section 40/1/1 BFA-VG“ angekreuzt gewesen. Einen Grund (sic) für den Festnahmeauftrag sei ihm nicht genannt worden, er sei allerdings am selben Tag vom NIGERIANISCHEN Konsul und der Behörde befragt worden. Warum er festgenommen worden und bis jetzt angehalten worden sei, habe man ihm nicht gesagt, man habe ihm auch keinen Bescheid übergeben. Außer dem o.e. „Information Sheet“ habe er kein Schriftstück ausgehändigt erhalten. Heute, 20.01.2023 sei er gegen 11:45 Uhr entlassen worden, nachdem der Vertreter die Behörde per email ersucht habe, die Anhaltung zu erklären. Eine Antwort sei bis dato nicht erfolgt.Für den 19.1.2023 sei er zur Scheineheüberprüfung gemeinsam mit der ungarischen Exgattin, Frau römisch 40 (phonetisch), vor der LPD römisch 40 , Kriminaldienst der Fremdenpolizei, in römisch 40 vorgeladen gewesen. Er habe diesen Termin selbstverständlich wahrgenommen. Nach seiner Befragung sei er festgenommen worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass es einen Festnahmeauftrag des Bundesamtes gebe. Auch auf dem „Information Sheet for Arrested Persons“, das ihm ausgehändigt worden sei, sei „Section 40/1/1 BFA-VG“ angekreuzt gewesen. Einen Grund (sic) für den Festnahmeauftrag sei ihm nicht genannt worden, er sei allerdings am selben Tag vom NIGERIANISCHEN Konsul und der Behörde befragt worden. Warum er festgenommen worden und bis jetzt angehalten worden sei, habe man ihm nicht gesagt, man habe ihm auch keinen Bescheid übergeben. Außer dem o.e. „Information Sheet“ habe er kein Schriftstück ausgehändigt erhalten. Heute, 20.01.2023 sei er gegen 11:45 Uhr entlassen worden, nachdem der Vertreter die Behörde per email ersucht habe, die Anhaltung zu erklären. Eine Antwort sei bis dato nicht erfolgt.

Nunmehr erhebe er zur Festnahme und Anhaltung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit nachstehender Begründung:

Ein Festnahmeauftrag, so er vorgelegen habe, wäre rechtswidrig gewesen. Die Behörde hätte ihn vorladen können. Er lebe in Österreich ein unauffälliges Leben, er sehe seine Kinder regelmäßig, arbeite, habe einen Wohnsitz und komme behördlichen Ladungen selbstverständlich nach. Demnächst werde er auch wieder zu seiner Lebensgefährtin und den Kindern ziehen und dann in XXXX , wohnen.Ein Festnahmeauftrag, so er vorgelegen habe, wäre rechtswidrig gewesen. Die Behörde hätte ihn vorladen können. Er lebe in Österreich ein unauffälliges Leben, er sehe seine Kinder regelmäßig, arbeite, habe einen Wohnsitz und komme behördlichen Ladungen selbstverständlich nach. Demnächst werde er auch wieder zu seiner Lebensgefährtin und den Kindern ziehen und dann in römisch 40 , wohnen.

Es treffe zu, dass er mit einem Aufenthaltsverbot belegt worden sei, dabei sei aber übersehen worden, dass er einen sehr engen Kontakt zu seinen Kindern habe, diese aber nicht mit ihm aus Österreich ausreisen könnten, u.a. weil das älteste Kind bereits seit Jahren in Österreich zur Schule geht. Sein Aufenthalt in Österreich sei daher zur Wahrung des Kindeswohl notwendig. Jedenfalls hätte er auch zur Behörde geladen werden können.

Es habe sohin kein Festnahmegrund vorgelegen. Die Festnahme am 19.1.2023 und die Anhaltung bis heute, 20.01.2023, seien daher rechtswidrig.

Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die Festnahme am 19.01.2023 und die Anhaltung bis 20.01.2022 als rechtswidrig feststellen und ihm Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen.

5. Am 23.01.2023 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer den Reisepass nicht vorlegen könne, weil er ihn verloren habe und legte die Verlustmeldung vom 23.01.2023 betreffend den Verlust des Reisepasses im Raum XXXX am 25.12.2022 bei.5. Am 23.01.2023 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer den Reisepass nicht vorlegen könne, weil er ihn verloren habe und legte die Verlustmeldung vom 23.01.2023 betreffend den Verlust des Reisepasses im Raum römisch 40 am 25.12.2022 bei.

6. Das Bundesamt legte die Akten mit Anschreiben vom 24.01.2023 am 25.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Standesamt XXXX teilte am 24.01.2023 mit, dass unter dem Namen XXXX keine Daten über eine Eheschließung vorliegen. Das Standesamt römisch 40 teilte am 24.01.2023 mit, dass unter dem Namen römisch 40 keine Daten über eine Eheschließung vorliegen.

Der Erhebungsbericht zur Aufenthaltsehe vom 23.01.2023 wurde am 30.01.2023 vorgelegt.

7. Am 09.02.2023 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge keine mündliche Verhandlung durchführen, die Festnahme vom 19.01.2023 für rechtmäßig erklären und den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abweisen.

Darin führte es aus, dass die Anhaltung nicht bis 20.01.2022, sondern bis 20.01.2023 gedauert habe.

Der Beschwerdeführer führe folgende Aliasidentitäten:

XXXX          XXXX römisch 40 römisch 40

XXXX            XXXX römisch 40 römisch 40

XXXX          XXXX römisch 40 römisch 40

XXXX          XXXX römisch 40 römisch 40

XXXX    XXXX römisch 40 römisch 40

XXXX            XXXX römisch 40 römisch 40

Der Beschwerdeführer sei am 21.03.2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 10.06.2003 sei der Antrag abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Ihrer Person nach NIGERIA für zulässig erklärt worden.

Die dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.03.2007 rechtskräftig abgewiesen worden. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.11.2010 abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei daraufhin seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen und illegal im Bundesgebiet verblieben.

Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 03.10.2003 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 15, 27 Abs. 1 und 2 Z 2 zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt worden. Die bedingte Strafnachsicht sei in weiterer Folge widerrufen worden.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 03.10.2003 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt worden. Die bedingte Strafnachsicht sei in weiterer Folge widerrufen worden.

Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 30.01.2004 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 15, 27 Abs. 1 und 2 Z 2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 30.01.2004 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden.

Aufgrund dieser Verurteilungen sei gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 04.02.2004 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches nach erhobener Berufung mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 20.01.2005 mit der Maßgabe bestätigt worden sei, dass es auf unbestimmte Zeit erlassen werde.Aufgrund dieser Verurteilungen sei gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 04.02.2004 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches nach erhobener Berufung mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 20.01.2005 mit der Maßgabe bestätigt worden sei, dass es auf unbestimmte Zeit erlassen werde.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.07.2007 sei er wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 zweiter Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 2 und 3 erster Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.07.2007 sei er wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.03.2012 sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen worden. Dieser Bescheid sei nach erhobener Berufung mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 16.05.2012, mit der Maßgabe bestätigt worden, dass die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ entfalle.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 14.03.2012 sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen worden. Dieser Bescheid sei nach erhobener Berufung mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom 16.05.2012, mit der Maßgabe bestätigt worden, dass die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ entfalle.

Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 26.03.2013 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 26.03.2013 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 unter einer Alias-Identität eine in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte ungarische Staatsangehörige geheiratet. Aus diesem Grund habe ihm das Magistrat der Stadt XXXX am 26.09.2017 eine auf seinen Aliasdatensatz lautende Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers mit Gültigkeit bis zum 26.09.2022 ausgestellt. Es habe sich herausgestellt, dass diese Ehe eine Aufenthaltsehe gewesen sei.Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 unter einer Alias-Identität eine in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte ungarische Staatsangehörige geheiratet. Aus diesem Grund habe ihm das Magistrat der Stadt römisch 40 am 26.09.2017 eine auf seinen Aliasdatensatz lautende Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers mit Gültigkeit bis zum 26.09.2022 ausgestellt. Es habe sich herausgestellt, dass diese Ehe eine Aufenthaltsehe gewesen sei.

Über den Beschwerdeführer sei am 07.11.2020 die Untersuchungshaft wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG verhängt worden.Über den Beschwerdeführer sei am 07.11.2020 die Untersuchungshaft wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG verhängt worden.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.11.2020 habe das Bundesamt dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn beabsichtigt sei, weil sein Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Ihm sei eine zehntägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme gewährt worden. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 04.01.2021 habe er sich auf seinen rund 18-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und darauf berufen, dass er in Österreich eine Freundin und mit dieser drei minderjährige Kinder, geboren im XXXX , XXXX und XXXX habe. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.11.2020 habe das Bundesamt dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn beabsichtigt sei, weil sein Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Ihm sei eine zehntägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme gewährt worden. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 04.01.2021 habe er sich auf seinen rund 18-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und darauf berufen, dass er in Österreich eine Freundin und mit dieser drei minderjährige Kinder, geboren im römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 habe.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.02.2021 sei der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.02.2021 sei der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden.

Am 19.03.2021 sei der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt einvernommen worden. Er habe sich neuerlich darauf berufen, im Bundesgebiet eine Freundin und mit dieser drei Kinder zu haben. Mit seiner ungarischen Ehefrau sei er nach wie vor verheiratet, doch haben sie sich 2018 getrennt.

Mit Bescheid der Behörde vom 08.11.2021 sei gegen ihn ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2022 sei die gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden.

Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot sei am 17.02.2022 zweitinstanzlich in Rechtskraft erwachsen. Der Ausreiseverpflichtung habe er keine Folge geleistet und sei zum wiederholten Male unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung neuerlich nicht nachgekommen sei, sei hinsichtlich seiner Person von Amts wegen ein Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung Ihrer Ausreiseentscheidung eingeleitet worden. Aufgrund der Verfahrenschronologie sei für die Behörde eindeutig festgestanden, dass der Beschwerdeführer nur durch Abschiebung außer Landes gebracht werden könne; aus diesem Grund sei am 10.03.2022 eine Festnahmeanordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen worden.Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot sei am 17.02.2022 zweitinstanzlich in Rechtskraft erwachsen. Der Ausreiseverpflichtung habe er keine Folge geleistet und sei zum wiederholten Male unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung neuerlich nicht nachgekommen sei, sei hinsichtlich seiner Person von Amts wegen ein Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung Ihrer Ausreiseentscheidung eingeleitet worden. Aufgrund der Verfahrenschronologie sei für die Behörde eindeutig festgestanden, dass der Beschwerdeführer nur durch Abschiebung außer Landes gebracht werden könne; aus diesem Grund sei am 10.03.2022 eine Festnahmeanordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen worden.

Die Festnahme der Person am 19.01.2023 sei daher in erster Linie aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes erfolgt. Gemäß geltender Judikatur sei festzuhalten, dass § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vielmehr darauf abziele, dass ein Festnahmeauftrag in jenen Fällen möglich sei, in denen eine weitere Sicherungsmaßnahme (Schubhaft oder gelinderes Mittel) zu überprüfen sei (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, „Asyl- und Fremdenrecht“, NWV 2016, 363), weshalb zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen nicht (gesichert) vorliegen müssen. Müssten die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages vorliegen, müsste eine entsprechende Prüfung der Festnahme effektiv vorgelagert sein – was sich in der Praxis ad absurdum führen würde. Aus diesem Grund müssen bei Erlassung eines Festnahmeauftrags nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG bzw. die Anordnung gelinderer Mittel nach § 77 FPG nicht gesichert vorliegen, da eben diese regelmäßig erst in Folge einer Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG abgeklärt werden können. Die Behörde habe genau in diesem Sinne gehandelt, als sie den Sicherungsbedarf geprüft habe. Die Festnahme der Person am 19.01.2023 sei daher in erster Linie aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes erfolgt. Gemäß geltender Judikatur sei festzuhalten, dass Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vielmehr darauf abziele, dass ein Festnahmeauftrag in jenen Fällen möglich sei, in denen eine weitere Sicherungsmaßnahme (Schubhaft oder gelinderes Mittel) zu überprüfen sei (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, „Asyl- und Fremdenrecht“, NWV 2016, 363), weshalb zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen nicht (gesichert) vorliegen müssen. Müssten die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages vorliegen, müsste eine entsprechende Prüfung der Festnahme effektiv vorgelagert sein – was sich in der Praxis ad absurdum führen würde. Aus diesem Grund müssen bei Erlassung eines Festnahmeauftrags nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG bzw. die Anordnung gelinderer Mittel nach Paragraph 77, FPG nicht gesichert vorliegen, da eben diese regelmäßig erst in Folge einer Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG abgeklärt werden können. Die Behörde habe genau in diesem Sinne gehandelt, als sie den Sicherungsbedarf geprüft habe.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 19.01.2023 der NIGERIANISCHEN Delegation vorgeführt worden sei; das sei auch der Hauptgrund der Festnahme gewesen. Wie notwendig das gewesen sei, erklären die folgenden Zeilen. Es werde auf die Niederschrift vom 19.01.2023 hingewiesen, in dem der Beschwerdeführer der Behörde gegenüber zugegeben habe, seit Jahren einen Reisepass zu besitzen und angegeben habe, den Reisepass zu Hause zu haben. Die Behörde habe einen Mitwirkungsbescheid erlassen, nachdem der Beschwerdeführer den Reisepass hätte vorlegen müssen. Man sollte es nicht glauben, am 23.01.2023 sei eine E-Mail des Rechtsanwaltes KLAMMER bei der Behörde eingelangt, in dem bekannt gegeben worden sei, dass der Reisepass leider schon am 25.12.2022 verloren gegangen sei. Die beigelegte Verlustanzeige habe vom, nein, nicht vom 25. oder 26.12,2022, sondern vom 23.01.2023 datiert!!! Das Gericht möge über diese Darstellung seine eigenen Gedanken machen.

Tatsache sei jedenfalls, dass der Beschwerdeführer

?        die Behörde und die Gerichte durch falsche Identitäten und Angaben seit 18 Jahren an der Nase herumführe

?        noch niemals den behördlichen Anordnungen und gerichtlichen Entscheidungen nachgekommen sei

?        über die Jahre alles unternommen habe, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren

?        während seiner angeblich noch immer andauernden Partnerschaft mit der Mutter seiner Kinder eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel zu erschleichen

?        trotz Familie und trotz Kinder, hinter denen er sich jetzt verstecke, regelmäßig massiv straffällig geworden sei

?        zuletzt die Behörde im Zusammenhang mit dem Verlust des Reisepasses offensichtlich neuerlich belogen habe.

Die Beschwerde argumentiere die Anwesenheit des Beschwerdeführers mit dem Kindeswohl und negiere dabei bewusste die Feststellungen des BVwG:
„Die vorübergehende Trennung des Beschwerdeführers von seinen drei in Österreich lebenden Kindern und deren Mutter ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beziehung bereits während des Strafvollzugs stark eingeschränkt war und der Beschwerdeführer sein Familienleben bewusst aufs Spiel gesetzt und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf genommen hat, um strafbare Handlungen zu begehen. Dennoch konnten ihn weder das von ihm ins Treffen geführte Familienleben noch die Geburten seiner drei Kinder in den Jahren XXXX und XXXX , noch die bereits erfolgten früheren Verurteilungen, die ihm gewährte bedinge Strafnachsicht oder das Verspüren des Haftübels von der wiederkehrenden Straffälligkeit abhalten. Ihm musste auch bewusst sein, dass eine wiederholte Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen kann“.
Die Beschwerde argumentiere die Anwesenheit des Beschwerdeführers mit dem Kindeswohl und negiere dabei bewusste die Feststellungen des BVwG:, „Die vorübergehende Trennung des Beschwerdeführers von seinen drei in Österreich lebenden Kindern und deren Mutter ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beziehung bereits während des Strafvollzugs stark eingeschränkt war und der Beschwerdeführer sein Familienleben bewusst aufs Spiel gesetzt und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf genommen hat, um strafbare Handlungen zu begehen. Dennoch konnten ihn weder das von ihm ins Treffen geführte Familienleben noch die Geburten seiner drei Kinder in den Jahren römisch 40 und römisch 40 , noch die bereits erfolgten früheren Verurteilungen, die ihm gewährte bedinge Strafnachsicht oder das Verspüren des Haftübels von der wiederkehrenden Straffälligkeit abhalten. Ihm musste auch bewusst sein, dass eine wiederholte Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen kann“.

Das Erscheinen des Beschwerdeführers zur Einvernahme bei der Landespolizeidirektion am 19.01.2023 sei keinesfalls als herausragende Mitwirkung zu qualifizieren, da er durch die Landespolizeidirektion keine Abschiebung fürchten habe müssen, es sei um die Einvernahme zur Scheinehe gegangen. Die Betonung der „selbstverständlichen“ Kooperation sei angesichts der Geschehnisse der letzten Jahre eine Farce. In dem Moment, wo er den Reisepass dem Bundesamt hätte vorlegen müssen, sei dieser (nachträglich) verloren gegangen. Diesen vorzulegen, wäre eine Kooperation gewesen! Unter dem Namen, den er der Behörde bekannt gegeben habe und unter dem er geführt werde, sei der Beschwerdeführer seit 01.02.2022 nicht gemeldet. Wie bereits erwähnt, sei die Behörde berechtigt, aufgrund der Verfahrenschronologie davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht kooperieren würde, damit sei der Festnahmeauftrag gerechtfertigt gewesen.

Nach Prüfung der Umstände sei der Beschwerdeführer am 20.01.2022 auf freiem Fuß gesetzt worden.

Mit Eingabe vom 06.03.2023, legte das Bundesamt die Anzeige gegen den Beschwerdeführer an das Amt für Betrugsbekämpfung wegen Verletzung des AuslBG vor.

8. Die Direktion B/II/1 – Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes teilte am 22.02.2023 Folgendes mit:

„- Hat der BF gegenüber dem Bundesamt jemals Dokumente oder Dokumentenkopien vorgelegt?

BF hat gegenüber dem Bundesamt einen Reisepass und ein Führerschein vorgelegt.

- Bedarf es zur Durchführung der Abschiebung eines Heimreisezertifikates?

Wenn die Sicherstellung des Reisepasses nicht erfolgreich ist, bedarf es zur Durchführung der Abschiebung ein Heimreisezertifikat.

- Welche Schritte wurden bisher zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt?

Der Genannte wurde am 19.01.2023 zum Interview mit der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt. Aufgrund der angegebenen Aliasdaten werden interne Überprüfungen von der Botschaft durchgeführt. Diesbezüglich wird demnächst urgiert werden.

- Wie hat der Beschwerdeführer bisher am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt?

Beim BFA liegen keine Informationen vor, welche auf eine aktive Mitwirkung (Selbstinitiative) des BF zur Erlangung eines Heimreisezertifikates hinweisen würde.

- Welche weiteren Schritte sind zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nötig?

Seitens B/II/1 wird wie o.a. erwähnt bei der NIGERIANISCHEN Botschaft urgiert

- Wann bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit ist mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu rechnen?

Sobald der Beschwerdeführer von der NIGERIANISCHEN Botschaft identifiziert worden ist, erfolgt die Ausstellung eines Heimreisezertifikat idR sofort.“

9. Das Gericht lud die Parteien und einen Dolmetscher für die Sprache ENGLISCH mit Schriftsätzen vom 23.02.2023 zur mündlichen Verhandlung am 06.03.2023, an der das Bundesamt und der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nicht teilnahmen.

Diese gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„BFV ist nicht erschienen.

BF ruft BFV an.

Da der BF BFV nicht erreicht, wird BFV [vom Gericht] unter der im EVA aufscheinenden Telefonnummer angerufen.

RA KLAMMER ruft [das Gericht] zurück und teilt mit, dass er keinen Auftrag erhalten hat, den BF in der Verhandlung zu [vertreten].

R: Haben Sie mit Ihrem RA ausgemacht, dass er heute kommt?

BF: Ja.

R: Der BF sagte, dass er mit Ihnen ausgemacht hat, dass Sie (RA KLAMMER) heute kommen.

BFV: Das ist sicher nicht so (per Telefon).

R: Kann die Verhandlung ohne Ihren Anwalt stattfinden?

BF: Ja.

R: Der BF ist damit einverstanden, dass die Verhandlung ohne den BFV stattfindet.

[…]

R: Welche Sprachen sprechen Sie auf welchem Niveau?

BF: Englisch. Gut.

R: Deutsch?

BF: Ein wenig gut (little gut).

R: Andere Sprachen?

BF: Pidgin-Englisch. Edo. Yuruba.

R: Da Sie Ihre Englischkenntnisse besser als Ihre Deutschkenntnisse einschätzen, werden wir die Verhandlung auf Englisch dolmetschen. Sie können jederzeit auch auf Deutsch antworten, wenn es Ihnen leichter fällt.

R: Geben Sie für das Protokoll Ihren vollen Vornamen, Nachnamen, Geburtsort und –datum und Staatsangehörigkeit an!

BF: XXXX , geb. XXXX .BF: römisch 40 , geb. römisch 40 .

R: Was ist Ihr Vorname und Ihr Familienname?

BF: XXXX ist mein Familienname. XXXX ist der Vorname. In BENIN CITY bin ich geboren, in NIGERIA.BF: römisch 40 ist mein Familienname. römisch 40 ist der Vorname. In BENIN CITY bin ich geboren, in NIGERIA.

R: Laut der vorgelegten Passkopie steht XXXX nicht unter Surname, sondern unter Given Name. Ist XXXX Ihr Vor- oder Nachname?R: Laut der vorgelegten Passkopie steht römisch 40 nicht unter Surname, sondern unter Given Name. Ist römisch 40 Ihr Vor- oder Nachname?

BF: Es ist eine sehr, sehr lange Geschichte. Darüber spreche ich ungern. Weil damals konnte meine Großmutter kein Kind mit ihrem 1. Ehemann bekommen. Dann hat meine Großmutter einen Freund gehabt. Das Gleiche: Sie konnte auch kein Kind bekommen. Dann kam mein Vater, der XXXX heißt. Deswegen habe ich den Namen von meinem Großvater, der XXXX heißt und den Namen meines Vaters, der XXXX heißt, zusammengenommen. Um die Situation nicht weiter zu verkomplizieren, bin ich bereit, den Namen so anzunehmen, wie er dasteht.BF: Es ist eine sehr, sehr lange Geschichte. Darüber spreche ich ungern. Weil damals konnte meine Großmutter kein Kind mit ihrem 1. Ehemann bekommen. Dann hat meine Großmutter einen Freund gehabt. Das Gleiche: Sie konnte auch kein Kind bekommen. Dann kam mein Vater, der römisch 40 heißt. Deswegen habe ich den Namen von meinem Großvater, der römisch 40 heißt und den Namen meines Vaters, der römisch 40 heißt, zusammengenommen. Um die Situation nicht weiter zu verkomplizieren, bin ich bereit, den Namen so anzunehmen, wie er dasteht.

R: Wann verwendeten Sie die Identität XXXX ?R: Wann verwendeten Sie die Identität römisch 40 ?

BF: Meine ganze Familie bekennt sich mit XXXX . Das ist der Mann, der meine Mutter damals nicht schwängern konnte. Damals haben sie uns diese Geschichte nicht erklären können.BF: Meine ganze Familie bekennt sich mit römisch 40 . Das ist der Mann, der meine Mutter damals nicht schwängern konnte. Damals haben sie uns diese Geschichte nicht erklären können.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich weiß es nicht. Ich habe ihn in Österreich nicht verwendet. Vielleicht haben Sie ihn aus der SCHWEIZ bekommen.

R: Warum sollte Österreich Ihren Namen von der SCHWEIZ bekommen?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Von wann bis wann waren Sie in der SCHWEIZ?

BF: 2002 war ich in der SCHWEIZ.

R: Bevor Sie nach Österreich gereist sind?

BF: Das ist richtig.

R: Hatten Sie ein Aufenthaltsrecht für die SCHWEIZ?

BF: Nein.

R: Was haben Sie in der SCHWEIZ gemacht?

BF: Als Schwarzarbeiter habe ich dort gearbeitet. Ansonsten nichts.

R: Haben Sie Dokumente in der SCHWEIZ vorgewiesen?

BF: Nein.

R: Warum sind Sie von der SCHWEIZ nach Österreich weitergereist?

BF: Ich weiß es nicht, wie ich das erklären soll. Ich habe hier viele Freunde.

R: Welches Geburtsjahr, XXXX , oder XXXX haben Sie in der SCHWEIZ angegeben?R: Welches Geburtsjahr, römisch 40 , oder römisch 40 haben Sie in der SCHWEIZ angegeben?

BF: Daran kann ich mich nicht erinnern.

R: Wie sind Sie in die SCHWEIZ gekommen?

BF: Von ITALIEN.

R: Wie kamen Sie nach ITALIEN?

BF: Ich kam über das Meer.

R: Wie kamen Sie von der SCHWEIZ nach Österreich?

BF: Mit dem Zug.

R: Warum haben Sie den Asylantrag in Österreich an der ÖSTERREICHISCH-UNGARISCHEN Grenze gestellt? Da müssen Sie quer durch Österreich.

BF: Mein Freund brachte mich nach XXXX , was Österreich ist. Er sagte, da soll ich um Asyl ansuchen, weil er dort seinen Asylantrag stellte.BF: Mein Freund brachte mich nach römisch 40 , was Österreich ist. Er sagte, da soll ich um Asyl ansuchen, weil er dort seinen Asylantrag stellte.

R: Sie stellten am 21.03.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gaben an, XXXX zu sein, geb. XXXX , StA. NIGERIA, also gerade noch minderjährig. Dokumente legten Sie nicht vor. Stimmt diese Identität?R: Sie stellten am 21.03.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gaben an, römisch 40 zu sein, geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, also gerade noch minderjährig. Dokumente legten Sie nicht vor. Stimmt diese Identität?

BF: Ja. Das ist korrekt.

R: Warum stellten Sie den Asylantrag unter Angabe falscher Daten?

BF: Ich entschuldige mich. Es hat nur mit dem Geburtsdatum zu tun.

R: Heißen Sie XXXX ?R: Heißen Sie römisch 40 ?

BF: XXXX ist auch mein Familienname. Ich habe nur eine Abkürzung damals von unserem kompletten Familiennamen angegeben.BF: römisch 40 ist auch mein Familienname. Ich habe nur eine Abkürzung damals von unserem kompletten Familiennamen angegeben.

R: Weder XXXX , noch XXXX kommen in Ihrer Reisepass-Kopie vor.R: Weder römisch 40 , noch römisch 40 kommen in Ihrer Reisepass-Kopie vor.

BF: Das ist richtig.

R: Mit AS 621 wurde Ihr NIGERIANISCHER Führerschein sichergestellt. Wie können Sie einen NIGERIANISCHEN Führerschein haben, wenn Sie als Minderjähriger nach Österreich eingereist sind? Sie werden in NIGERIA nicht als Minderjähriger den Führerschein machen können!

BF: Ich habe keinen Führerschein. Ich fahre nicht.

R hält AS 621 dem BF vor. Was ist das?

BF: Das ist der Führerschein, aber nicht unter 18.

R: Der Führerschein wurde am 31.01.2020 in NIGERIA ausgestellt. Von wann bis wann waren Sie in NIGERIA?

BF: 2020 war ich in NIGERIA.

R: 1 Woche, 1 Monat, 1 Jahr?

BF: Vom JÄNNER bis FEBRUAR.

R: Haben Sie damals oder schon früher den Führerschein gemacht?

BF: Als ich hier war, habe ich den Prozess gestartet. Als ich vor Ort war, habe ich den Führerschein bekommen.

R: Haben Sie die Fahrprüfung in Österreich gemacht und wurde er in NIGERIA ausgestellt? Das verstehe ich nicht?

BF: Ich habe damals, als ich noch in NIGERIA war, versucht, Autozufahren. Mein Vater hat ein Auto gehabt.

R: In welchem Jahr haben Sie die Führerscheinprüfung gemacht?

BF: Das war nicht das 1. Mal, dass ich nach NIGERIA gereist bin. Ich bin am 02.01. nach Hause gekommen. Ich bin auch gefahren. Das war für sie OK. Sie haben gesehen, wie ich Autofahre.

R: Sie haben gesagt, das war nicht das 1. Mal, dass Sie nach NIGERIA gereist sind. Konkret, von wann bis wann waren Sie seit 2002 in Nigeria?

BF: 2018 war ich wieder in NIGERIA. Damals ist mein älterer Bruder verstorben. Das war am 01. Jänner 2018. Dann wieder 2020.

R: Wie kamen Sie von Österreich nach NIGERIA zurück? Mit welchen Dokumenten sind Sie zurückgereist?

BF: Ich habe einen Aufenthaltstitel gehabt.

R: Sie brauchen Dokumente, um in ein Flugzeug hinein- und hinauszukommen. Hatten Sie einen Pass?

BF: Meinen Pass kann ich nicht finden. Ich hatte einen Reisepass.

R: 2021 wurde dieser in Österreich ausgestellt. Um 2018 zu fliegen, brauchen Sie andere Pässe. Mit welchem Dokument sind Sie 2018 und 2020 nach NIGERIA geflogen?

BF legt vor: Kopie der Aufenthaltskarte 2017.

R: Mit dieser können Sie nicht nach NIGERIA einreisen. Hatten Sie einen Pass? Wann hatte Sie vor 2021 Pässe?

BF: 2020, 2021.

R: Es muss einen Pass davor gegeben haben, sonst könnten Sie 2018 und 2020 nicht nach NIGERIA geflogen sein. Wann wurde davor der Pass ausgestellt?

BF: Wenn der abgelaufen ist, wird er von der Behörde zerstört.

R: Wann wurde er ausgestellt? 2016? Wenn er 5 Jahre gültig war, wie der Neue?

BF: 2016 habe ich den Pass bekommen.

R: Wo? In Österreich oder in NIGERIA?

BF: Nicht in NIGERIA. In XXXX ? Ich weiß es nicht. Der Ausstellungsort steht eigentlich im Pass.BF: Nicht in NIGERIA. In römisch 40 ? Ich weiß es nicht. Der Ausstellungsort steht eigentlich im Pass.

R: Wenn Sie zum Pass 2016 schon New Passport sagen, wann und wo wurde Ihnen der Old Passport ausgestellt?

BF: Überhaupt nicht in NIGERIA. Aber an das Ausstellungsland kann ich mich jetzt genau nicht erinnern.

R: Ist ITALIEN richtig?

BF: Ich weiß es nicht.

R: SCHWEIZ?

BF: Nein.

R: Laut diesem Führerschein und dem Reisepass sind Sie schon am XXXX geboren – das heißt die ersten drei Urteile ergingen in Wahrheit gegen Sie als Erwachsenen und hätten daher viel strenger ausfallen müssen. Sie haben in keinem der Strafverfahren richtiggestellt, dass Sie 7 Jahre älter sind, als Sie im Asylverfahren angegeben haben. Was sagen Sie dazu?R: Laut diesem Führerschein und dem Reisepass sind Sie schon am römisch 40 geboren – das heißt die ersten drei Urteile ergingen in Wahrheit gegen Sie als Erwachsenen und hätten daher viel strenger ausfallen müssen. Sie haben in keinem der Strafverfahren richtiggestellt, dass Sie 7 Jahre älter sind, als Sie im Asylverfahren angegeben haben. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe mich entschuldigt. Es tut mir leid, dass ich das getan habe. Ich habe gelogen.

R: Der XXXX legten Sie am 18.07.2022 einen NIGERIANISCHEN Reisepass vor, ausgestellt auf der Botschaft in XXXX am 30.03.2021. Warum legten Sie dem Bundesasylamt, dem UBAS, der BPD und der LPD gegenüber nie Ihren Pass vor?R: Der römisch 40 legten Sie am 18.07.2022 einen NIGERIANISCHEN Reisepass vor, ausgestellt auf der Botschaft in römisch 40 am 30.03.2021. Warum legten Sie dem Bundesasylamt, dem UBAS, der BPD und der LPD gegenüber nie Ihren Pass vor?

BF: Sie haben mich damals nach dem Pass nicht gefragt. Als sie mich gefragt haben, habe ich den Pass nicht mehr gesehen. Er war nicht mehr vorhanden.

R: Bei welcher Gelegenheit legten Sie ihn dem Bundesamt vor?

BF: Ich hatte nie eine Gelegenheit dazu.

R: Das Bundesamt hat nur von der XXXX Ihren Reisepass weitergeleitet bekommen?R: Das Bundesamt hat nur von der römisch 40 Ihren Reisepass weitergeleitet bekommen?

BF: Das ist richtig.

R: Wo ist Ihr Pass jetzt?

BF: Ich kann ihn nicht finden.

R: Seit wann finden Sie ihn nicht mehr?

BF: Das war im Dezember, als ich beim AMS war. Ich habe überall nachgeschaut und gesucht. Ich habe ihn nicht gefunden. Ich bin extra zum Magistrat gegangen.

R: Aus welchem Anlass haben Sie nach Ihrem Pass gesucht?

BF: Jede Gelegenheit habe ich genutzt, damit ich meinen Pass finden kann. Warum? Weil es sehr kompliziert ist, einen neuen Pass zu bekommen. Man muss eine Erklärung von der Polizei bekommen, warum der Pass verloren wurde. Man zahlt viel Geld dafür. Bis XXXX in NIGERIA muss man diese Erklärung nachreichen. Deswegen suche ich jederzeit meinen Pass.BF: Jede Gelegenheit habe ich genutzt, damit ich meinen Pass finden kann. Warum? Weil es sehr kompliziert ist, einen neuen Pass zu bekommen. Man muss eine Erklärung von der Polizei bekommen, warum der Pass verloren wurde. Man zahlt viel Geld dafür. Bis römisch 40 in NIGERIA muss man diese Erklärung nachreichen. Deswegen suche ich jederzeit meinen Pass.

R: Wann hatten Sie ihn zuletzt?

BF: Im NOVEMBER, oder DEZEMBER 2022, als ich zum AMS ging.

R: Wohin haben Sie Ihren Pass gegeben, als Sie vom AMS zurückkamen?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Laut der Verlustmeldung vom 23.01.2023 haben Sie ihn am 25.12.2022 im Raum XXXX verloren. Warum gerade am 25.12, zu Weihnachten? Schildern Sie mir, wie!R: Laut der Verlustmeldung vom 23.01.2023 haben Sie ihn am 25.12.2022 im Raum römisch 40 verloren. Warum gerade am 25.12, zu Weihnachten? Schildern Sie mir, wie!

BF: 25.12.2022? Da verlor ich meinen Pass? Im JÄNNER habe ich mich an das Magistrat gewandt, dass ich meinen Pass verloren habe, nicht im DEZEMBER.

R: Laut der Verlustmeldung haben Sie ihn bereits am 25.12.2022 verloren!

BF: Das ist falsch. Das ist nicht korrekt.

R: Wo verwahren Sie Ihren Pass normalerweise?

BF: In meiner Jacke oder am Schrank.

R: An welcher Adresse?

BF: XXXX . Manchmal auch im XXXX . Eine Bitte: Jetzt verstehe ich, warum Sie 25.12. sagen. Ich habe die Verlustanzeige im JÄNNER erstattet. Sie fragten, wann ungefähr ich den Pass verloren habe. Ich sagte, dass ich ihn am 25. verloren habe.BF: römisch 40 . Manchmal auch im römisch 40 . Eine Bitte: Jetzt verstehe ich, warum Sie 25.12. sagen. Ich habe die Verlustanzeige im JÄNNER erstattet. Sie fragten, wann ungefähr ich den Pass verloren habe. Ich sagte, dass ich ihn am 25. verloren habe.

R: Warum haben Sie dort nicht gesagt, dass Sie ihn nach dem AMS-Besuch am 08.12.2022 verloren haben, sowie Sie es hier jetzt angeben?

BF: Ich kann nicht sagen, wann ich ihn verloren habe, weil ich damals den Pass nicht gebraucht habe, habe ich nicht gewusst, dass ich ihn verloren habe.

R: Aus welchem Anlass haben Sie ihn gesucht?

BF: Als ich ihn gebraucht habe.

R: Wofür gebraucht?

BF: Ich wollte den Meldezettel machen lassen.

R: Diesen haben Sie erst am 03.02.2023 machen lassen.

BF: Ja. Das ist richtig.

R: Laut Meldezettel waren Sie mit dem Reisepass dort.

BF: Nein. Sie können dort anrufen.

R: Laut Ihrer Aussage am 19.01.2023 hatten Sie ihn zuhause an Ihrer Adresse in der XXXX . Die Meldung seit 03.02.2023 ist aber XXXX .R: Laut Ihrer Aussage am 19.01.2023 hatten Sie ihn zuhause an Ihrer Adresse in der römisch 40 . Die Meldung seit 03.02.2023 ist aber römisch 40 .

BF: Ja. Das ist richtig.

R: Haben Sie an der XXXX gelebt?R: Haben Sie an der römisch 40 gelebt?

BF: Zuvor. Von 2017 bis Ende letzten Jahres.

R: Warum waren Sie dort nie gemeldet?

BF: Ich war dort angemeldet.

R: Sie waren unter keiner dem Gericht bekannten Identitäten in der XXXX angemeldet.R: Sie waren unter keiner dem Gericht bekannten Identitäten in der römisch 40 angemeldet.

BF: Nie.

R: Ihre letzte Meldeadresse als Herr XXXX war die Therapieeinrichtung XXXX bis Feb. 2022. Seit 1 Jahr hatten Sie gar keine Meldeadresse mehr. Unter Ihrer Alias-Identität XXXX waren Sie auch 2021 in dieser Therapieeinrichtung. 2017 bis 2021 waren Sie in der XXXX als Herr XXXX gemeldet. Dann wieder in der Therapieeinrichtung bis Dezember 2021 und dann seit Dezember 2021 wieder in der XXXX , auch als Herr XXXX . Sie waren gleichzeitig als Herr XXXX in der Grundversorgung bei der XXXX gemeldet. Als Sie privat als Herr XXXX in der XXXX gemeldet waren. Sie waren auch als Herr XXXX in der XXXX wohnhaft, als Sie gleichzeitig als Herr XXXX in XXXX eine Haftstrafe verbüßt haben. Was sagen Sie dazu?R: Ihre letzte Meldeadresse als Herr römisch 40 war die Therapieeinrichtung römisch 40 bis Feb. 2022. Seit 1 Jahr hatten Sie gar keine Meldeadresse mehr. Unter Ihrer Alias-Identität römisch 40 waren Sie auch 2021 in dieser Therapieeinrichtung. 2017 bis 2021 waren Sie in der römisch 40 als Herr römisch 40 gemeldet. Dann wieder in der Therapieeinrichtung bis Dezember 2021 und dann seit Dezember 2021 wieder in der römisch 40 , auch als Herr römisch 40 . Sie waren gleichzeitig als Herr römisch 40 in der Grundversorgung bei der römisch 40 gemeldet. Als Sie privat als Herr römisch 40 in der römisch 40 gemeldet waren. Sie waren auch als Herr römisch 40 in der römisch 40 wohnhaft, als Sie gleichzeitig als Herr römisch 40 in römisch 40 eine Haftstrafe verbüßt haben. Was sagen Sie dazu?

BF: Es ist wie ich jetzt hier bin. Wenn ich heute hier schlafe, werde ich mit dem Namen aufgenommen. Wenn ich am nächsten Tag woanders bin, nehmen sie die Daten auf. Es kommt darauf an, welche Daten sie von mir aufgenommen haben.

R: Die Behörden sind nicht hinreichend kreativ, um sich jedes Mal für Sie eine andere Identität auszudenken. Sie werden die Identitäten wohl selbst angeben!

BF: Meine Asyl-Identität ist XXXX . Das haben Sie auch richtig gesagt. 2016 habe ich mich bei der XXXX gemeldet. Seit 2015/2016 war ich nie wieder bei der XXXX .BF: Meine Asyl-Identität ist römisch 40 . Das haben Sie auch richtig gesagt. 2016 habe ich mich bei der römisch 40 gemeldet. Seit 2015 aus 2016, war ich nie wieder bei der römisch 40 .

R: Bis 2018 waren Sie bei der XXXX gemeldet. Wenn Sie dort nicht regelmäßig die Anwesenheitsliste unterschreiben, werden Sie nach 3 Tagen abgemeldet. Es kann also nicht sein, dass Sie 2015/2016 das letzte Mal dort waren, außer Sie sind nicht Herr XXXX .R: Bis 2018 waren Sie bei der römisch 40 gemeldet. Wenn Sie dort nicht regelmäßig die Anwesenheitsliste unterschreiben, werden Sie nach 3 Tagen abgemeldet. Es kann also nicht sein, dass Sie 2015 aus 2016, das letzte Mal dort waren, außer Sie sind nicht Herr römisch 40 .

BF: Nein. Ich war nicht mehr dort. Sie kann anrufen dort für mich. Vielleicht haben sie mich nicht abgemeldet.

R Wer hat dann die Grundversorgung bezogen, wenn Sie es nicht waren?

BF: Das kann nicht sein. Das bin ich nicht.

R: Sie haben bis September 2018 Krankenversicherung, bis Juni Unterbringung und Taschengeld und bis März 2018 Bekleidungshilfe kassiert. Wer war das, wenn Sie es nicht waren?

BF: Das war nicht ich.

R: Wer sollte Ihren XXXX -Ausweis haben, wenn nicht Sie?R: Wer sollte Ihren römisch 40 -Ausweis haben, wenn nicht Sie?

BF: Ich weiß es nicht. 2018 habe ich zu arbeiten angefangen.

R: Im September 2018 unter der anderen Identität. Haben Sie das der XXXX gesagt?R: Im September 2018 unter der anderen Identität. Haben Sie das der römisch 40 gesagt?

BF: Was habe ich gesagt?

R: Dass Sie jetzt unter anderen Identität arbeiten?

BF: Ich war nie wieder in der XXXX .BF: Ich war nie wieder in der römisch 40 .

R: Laut der Aussage am 19.01.2023 wohnten und nächtigten Sie am XXXX , dort waren Sie von keiner von Ihnen verwendeten Identitäten gemeldet. Warum nicht? Können Sie mir das erklären?R: Laut der Aussage am 19.01.2023 wohnten und nächtigten Sie am römisch 40 , dort waren Sie von keiner von Ihnen verwendeten Identitäten gemeldet. Warum nicht? Können Sie mir das erklären?

BF: Ich war mit meiner Frau in der XXXX .BF: Ich war mit meiner Frau in der römisch 40 .

R: Laut Ihrer Aussage am 19.01.2023 waren Sie nicht bereit, am folgenden Tag mit der Polizei in die Wohnung in der XXXX zu fahren und den Pass zu holen. Sie waren auch nicht bereit, den an der Adresse wohnenden Freund von Ihnen anzurufen, damit er Ihnen diesen vorbeibringt. „Lassen Sie mich frei, dann werde ich Ihnen meinen Pass bringen. Befragt gibt die Partei an, dass Sie nur, wenn sie freikommt, den Pass bei der Behörde vorbeibringen wird. Befragt warum Sie den anderen beiden eingeräumten Reisepasseinholungen nicht zugestimmt hat, gibt sie an, dass Sie das nicht kann.“ „Ich kann es selber vorbeibringen. Ich will nicht nach 20 Jahren Aufenthalt mit der Polizei meinen Reisepass abholen. Befragt gebe ich an, dass ich nicht bereit bin, jetzt meinen Freund zu kontaktieren.“ Warum nicht? Können Sie mir dieses Verhalten erklären?R: Laut Ihrer Aussage am 19.01.2023 waren Sie nicht bereit, am folgenden Tag mit der Polizei in die Wohnung in der römisch 40 zu fahren und den Pass zu holen. Sie waren auch nicht bereit, den an der Adresse wohnenden Freund von Ihnen anzurufen, damit er Ihnen diesen vorbeibringt. „Lassen Sie mich frei, dann werde ich Ihnen meinen Pass bringen. Befragt gibt die Partei an, dass Sie nur, wenn sie freikommt, den Pass bei der Behörde vorbeibringen wird. Befragt warum Sie den anderen beiden eingeräumten Reisepasseinholungen nicht zugestimmt hat, gibt sie an, dass Sie das nicht kann.“ „Ich kann es selber vorbeibringen. Ich will nicht nach 20 Jahren Aufenthalt mit der Polizei meinen Reisepass abholen. Befragt gebe ich an, dass ich nicht bereit bin, jetzt meinen Freund zu kontaktieren.“ Warum nicht? Können Sie mir dieses Verhalten erklären?

BF: Warum haben sie mich festgenommen?

R: Warum weigern Sie sich, dem Bundesamt Ihren Pass zu geben?

BF: Ich wurde nicht danach gefragt, den Pass zu übergeben. Er hat so vehement nachgefragt. Ich habe ihm gesagt, ich bin seit 20 Jahren hier. Ich bin kein Baby mehr.

R wiederholt die Frage.

BF: Er fragte mich. Ich konnte nicht lügen, dass ich keinen Pass habe. Die Kopie davon lag vor ihm. Er fragte mich, wo mein Pass ist. Ich habe geantwortet: „Mein Pass liegt zu Hause“. Ich wurde gefragt, ob wir zu meiner Adresse fahren, damit ich den Pass abhole“. Ich sagte, ich möchte nicht gefesselt nach Hause gehen. Das will ich nicht. Sie haben mir gesagt, ich soll meinen Freund anrufen. Ich sagte ihm, Sie können meinen Freund nicht anrufen, dass er mir meinen Pass bringt. Er weiß nicht, wo mein Pass ist. Ich kann ihm nicht sagen, gehe dorthin und nimm ihn von da. Wenn ich zu Hause bin, muss ich selbst nach dem Pass suchen. Er kann mich nicht austricksen. Er kann mir eine Waffe an den Hals halten, aber ich tue es nicht. Wenn sie ihn brauchen, werde ich ihn finden und ihn bringen.

R: Vom 23.01.2023 haben Sie eine Verlustanzeige. Haben Sie mittlerweile die Ausstellung eines neuen Reisepasses beantragt?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Ich brauche diesen momentan nicht. Wenn ich einen Pass brauche, muss ich einen Prozess machen, damit ich ihn bekomme.

R: Haben Sie diesen Prozess gestartet?

BF: Nein.

R: Sie sagen, Sie haben keine identitätsbezeugenden Dokumente. Warum brauchen Sie keinen Reisepass?

BF: Es ist sehr teuer. Man braucht viel Geld dafür.

R: Sie waren ab 21.03.2003 als Ihren Angaben zufolge Minderjähriger in einer Notunterkunft in XXXX , am 28.04.2003 in XXXX . Sie haben die Betreuungsstelle am 02.06.2003 unabgemeldet verlassen. Warum?R: Sie waren ab 21.03.2003 als Ihren Angaben zufolge Minderjähriger in einer Notunterkunft in römisch 40 , am 28.04.2003 in römisch 40 . Sie haben die Betreuungsstelle am 02.06.2003 unabgemeldet verlassen. Warum?

BF: Das ist eine lange Zeit. 20 Jahre ist das her.

R: Ab 04.06.2003 waren Sie in der XXXX bei XXXX gemeldet. In welcher Beziehung stehen Sie zu dieser Person?R: Ab 04.06.2003 waren Sie in der römisch 40 bei römisch 40 gemeldet. In welcher Beziehung stehen Sie zu dieser Person?

BF: Ich weiß es nicht mehr. Es ist eine lange Zeit.

R: Ab 03.11.2003 waren Sie bei XXXX obdachlos gemeldet. Wo und wovon lebten Sie, nachdem Sie die Grundversorgung verlassen haben?R: Ab 03.11.2003 waren Sie bei römisch 40 obdachlos gemeldet. Wo und wovon lebten Sie, nachdem Sie die Grundversorgung verlassen haben?

BF: Ich glaube, ich war bei Mama Afrika XXXX .BF: Ich glaube, ich war bei Mama Afrika römisch 40 .

R: Warum waren Sie dann nicht bei Mama Afrika gemeldet?

BF: Ich war dort gemeldet.

R: XXXX ?R: römisch 40 ?

BF: Es war in NEUBAU.

R: Mit Urteil vom 03.10.2003 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen eines Suchmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Mit Urteil vom 30.01.2004 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Ausgehend von Ihren Daten wurden Sie als Minderjähriger verurteilt. Mit Bescheid vom 10.06.2003 wies das Bundesasylamt Ihren Asylantrag ab und stellte fest, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist. Nach der Einvernahme am 22.01.2004 verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom 04.02.2004 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Warum wurden Sie binnen vier Monaten nach Einreise straffällig?R: Mit Urteil vom 03.10.2003 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen eines Suchmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Mit Urteil vom 30.01.2004 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Ausgehend von Ihren Daten wurden Sie als Minderjähriger verurteilt. Mit Bescheid vom 10.06.2003 wies das Bundesasylamt Ihren Asylantrag ab und stellte fest, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist. Nach der Einvernahme am 22.01.2004 verhängte die Bundespolizeidirektion römisch 40 mit Bescheid vom 04.02.2004 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Warum wurden Sie binnen vier Monaten nach Einreise straffällig?

BF: schweigt.

BF: Ich weiß nicht, wie ich das beantworten soll.

R: Haben Sie Österreich zwischen 2004 und 2014 jemals verlassen?

BF: Nein.

R: Sie waren von 12.08.2003 bis 03.10.2003 in Strafhaft, danach erneut von 08.02.2004 bis 21.09.2004 in Strafhaft. Wo waren Sie dazwischen? Gemeldet waren Sie nicht!

BF: Bitte kann ich einen Pen (Stift) haben?

BF schreibt.

BF: Ich war im Gefängnis. Dazwischen war ich bei MAMA AFRIKA.

R: Ab 21.09.2004 waren Sie bei XXXX gemeldet. In welcher Beziehung stehen Sie zu dieser Person?R: Ab 21.09.2004 waren Sie bei römisch 40 gemeldet. In welcher Beziehung stehen Sie zu dieser Person?

BF: Es ist meine Freundin.

R: Sind XXXX und XXXX ein und dieselbe Person?R: Sind römisch 40 und römisch 40 ein und dieselbe Person?

BF: Ja.

R: Warum hat sie einen Daueraufenthalt EU?

BF: Wegen meiner Gefängnis-Aufenthalte entschied sie, mich zu verlassen. Sie ist verheiratet.

R: Mit wem ist sie seit wann verheiratet?

BF: Mr. XXXX .BF: Mr. römisch 40 .

R: Von wann bis wann war oder ist sie mit ihm verheiratet?

BF: 15 Jahre oder so etwas. Ich kann es nicht genau sagen. Ich war noch im Gefängnis, als sich geschieden wurde. Da war ich noch im Gefängnis.

R: Wann haben Sie sich beide getrennt?

BF: Als ich in das Gefängnis ging.

R: 2003 und 2004, 2020, 2008 sind Sie in das Gefängnis gegangen. Wann hat sie Sie verlassen?

BF: 2006. Da war ich auch im Gefängnis.

R: Wann sind Sie wieder zusammengekommen?

BF: Nach dem Gefängnis, 2009 nach 3 Jahren.

R: 2009, am 22.04., hat sie einen anderen am Standesamt XXXX geheiratet laut Heiratsurkunde.R: 2009, am 22.04., hat sie einen anderen am Standesamt römisch 40 geheiratet laut Heiratsurkunde.

BF: Nein.

R: Eintrag ins Ehebuch, Standesamt XXXX .R: Eintrag ins Ehebuch, Standesamt römisch 40 .

BF: Nein.

R: Wann wurde sie geschieden?

BF: Ich war im Gefängnis. Ich weiß es nicht.

R: Während welcher Gefängnisstrafe wurde sie geschieden?

BF: Zwischen 2006 und 2009.

R: Sie sind seit 2009 wieder mit ihr zusammen?

BF: Ja, das ist richtig.

R: Sie bekam den Daueraufenthaltstitel. Ging sie auch eine Scheinehe ein?

BF: Nein. Sie heiratete nie, um jemandem zu helfen.

R: Hat sie einen anderen geheiratet, um sich selbst zu helfen?

BF: Nein.

R: Mit Berufungsbescheid vom 20.01.2005 verlängerte die Sicherheitsdirektion XXXX Ihr Aufenthaltsverbot auf unbefristete Zeit. Ab 19.10.2006 waren Sie wieder in Untersuchungshaft. Nach der Einvernahme am 25.10.2006 verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom 12.06.2007 über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft. Mit Urteil vom 10.07.2007 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei handelte es sich um 10 Einzeltaten, bei fünf Taten um große Mengen Suchtgifts. Die Strafe fiel deshalb gering aus, weil Sie Ihren Angaben zufolge ein junger Erwachsener waren. Während der Anhaltung in Haft wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Berufungsbescheid vom 12.03.2007 Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte Ihrer Beschwerde mit Beschluss vom 24.07.2007 die aufschiebende Wirkung zu. Deswegen wurde die Schubhaft im Anschluss an die Haftentlassung am 27.10.2009 nicht verhängt. Wie kommen Sie vor diesem Hintergrund zur Beschwerdebehauptung, dass Sie ein unauffälliges Leben führen?R: Mit Berufungsbescheid vom 20.01.2005 verlängerte die Sicherheitsdirektion römisch 40 Ihr Aufenthaltsverbot auf unbefristete Zeit. Ab 19.10.2006 waren Sie wieder in Untersuchungshaft. Nach der Einvernahme am 25.10.2006 verhängte die Bundespolizeidirektion römisch 40 mit Bescheid vom 12.06.2007 über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft. Mit Urteil vom 10.07.2007 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei handelte es sich um 10 Einzeltaten, bei fünf Taten um große Mengen Suchtgifts. Die Strafe fiel deshalb gering aus, weil Sie Ihren Angaben zufolge ein junger Erwachsener waren. Während der Anhaltung in Haft wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Berufungsbescheid vom 12.03.2007 Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte Ihrer Beschwerde mit Beschluss vom 24.07.2007 die aufschiebende Wirkung zu. Deswegen wurde die Schubhaft im Anschluss an die Haftentlassung am 27.10.2009 nicht verhängt. Wie kommen Sie vor diesem Hintergrund zur Beschwerdebehauptung, dass Sie ein unauffälliges Leben führen?

BF: Ich bin eine „saubere Person“ (clean person). Manchmal kann man einen Fehler begehen, obwohl man sich das nicht wünscht.

R: Sie waren nach der Haftentlassung 2009 bei XXXX in der XXXX gemeldet. In welcher Beziehung stehen Sie zu Hr. XXXX ?R: Sie waren nach der Haftentlassung 2009 bei römisch 40 in der römisch 40 gemeldet. In welcher Beziehung stehen Sie zu Hr. römisch 40 ?

BF: Er war mein Freund. Ich habe dort gelebt/gewohnt.

R: Warum nicht bei Ihrer Freundin? Sie war bereits geschieden nach Ihren Angaben.

BF: Das Vertrauen war nicht mehr da.

R: Bei der Wohnsitzüberprüfung am 29.07.2010 wurde Ihre Meldeadresse nur mehr von XXXX und XXXX bewohnt, Sie waren dort gemeldet, aber nicht mehr wohnhaft. Der Verwaltungsgerichtshof wies ihre Beschwerde mit Beschluss vom 26.11.2010 als unbegründet ab. Mit 25.11.2010 wurden Sie abgemeldet. Wo lebten Sie? Sie bezogen jedenfalls noch Grundversorgung!R: Bei der Wohnsitzüberprüfung am 29.07.2010 wurde Ihre Meldeadresse nur mehr von römisch 40 und römisch 40 bewohnt, Sie waren dort gemeldet, aber nicht mehr wohnhaft. Der Verwaltungsgerichtshof wies ihre Beschwerde mit Beschluss vom 26.11.2010 als unbegründet ab. Mit 25.11.2010 wurden Sie abgemeldet. Wo lebten Sie? Sie bezogen jedenfalls noch Grundversorgung!

BF: Ich habe die Wahrheit zu sagen. Ich habe dort gelebt. Ich bin zur Polizei gegangen. Das war ca. am XXXX in dieser Gegend. Dort fährt die Straßenbahn 2 oder 50. Ich kann mich erinnern, dass ich dort bei der Polizei war. Die, die das gesagt haben, dass ich dort lebe, diese wohnen nicht dort.BF: Ich habe die Wahrheit zu sagen. Ich habe dort gelebt. Ich bin zur Polizei gegangen. Das war ca. am römisch 40 in dieser Gegend. Dort fährt die Straßenbahn 2 oder 50. Ich kann mich erinnern, dass ich dort bei der Polizei war. Die, die das gesagt haben, dass ich dort lebe, diese wohnen nicht dort.

R: Ab 10.05.2011 waren Sie wieder an derselben Adresse in der XXXX gemeldet, diesmal bei XXXX . In welcher Beziehung stehen Sie zu Hr. XXXX ?R: Ab 10.05.2011 waren Sie wieder an derselben Adresse in der römisch 40 gemeldet, diesmal bei römisch 40 . In welcher Beziehung stehen Sie zu Hr. römisch 40 ?

BF: Er ist auch mein Freund. XXXX ist für dieses Haus zuständig. Das gehört ihm. Als er nicht da war, hat, glaube ich, XXXX das Haus übernommen.BF: Er ist auch mein Freund. römisch 40 ist für dieses Haus zuständig. Das gehört ihm. Als er nicht da war, hat, glaube ich, römisch 40 das Haus übernommen.

R: Ihr Wohnsitz wurde am 01.07.2011 von der Polizei überprüft, Sie wurden dort nicht angetroffen, sondern XXXX , dem waren Sie gänzlich unbekannt. Wo haben Sie also faktisch gelebt?R: Ihr Wohnsitz wurde am 01.07.2011 von der Polizei überprüft, Sie wurden dort nicht angetroffen, sondern römisch 40 , dem waren Sie gänzlich unbekannt. Wo haben Sie also faktisch gelebt?

BF: Ich lebte dort.

R: Laut der Wohnsitzerhebung am 21.07.2011 wurden Sie aus Angst vor der Polizei verleugnet. Warum wurden Sie aus Angst vor der Polizei verleugnet?

BF: Auf Grund der Art, wie sie vorgehen.

R: Das hat nichts damit zu tun, dass Sie illegal aufhältig waren und Angst hatten, abgeschoben zu werden?

BF: Damals, aber jetzt nicht.

R: Wo ist jetzt der Unterschied?

BF: Es gibt keinen Unterschied.

R: Also haben Sie auch jetzt Angst, abgeschoben zu werden?

BF: Ja.

R: Sie wissen also, dass Sie illegal aufhältig sind?

BF: Ja. Aber ich habe jetzt keine Dokumente.

R: Bei der Wohnsitzerhebung am 22.09.2011 wurden Sie erneut nicht angetroffen. Die Grundversorgungsbehörde hielt fest, dass es sich um eine Scheinmeldung in der XXXX handelte und dass Sie nur mehr Grundversorgung bei Unterbringung in einem Grundversorgungsquartier bekommen. Am 22.11.2011 haben Sie sich in einem Quartier der XXXX in der XXXX angemeldet. Wo haben Sie davor, vor 2011, tatsächlich gelebt?R: Bei der Wohnsitzerhebung am 22.09.2011 wurden Sie erneut nicht angetroffen. Die Grundversorgungsbehörde hielt fest, dass es sich um eine Scheinmeldung in der römisch 40 handelte und dass Sie nur mehr Grundversorgung bei Unterbringung in einem Grundversorgungsquartier bekommen. Am 22.11.2011 haben Sie sich in einem Quartier der römisch 40 in der römisch 40 angemeldet. Wo haben Sie davor, vor 2011, tatsächlich gelebt?

BF: Zuvor lebte ich in XXXX . Dann zog ich zur XXXX von dort.BF: Zuvor lebte ich in römisch 40 . Dann zog ich zur römisch 40 von dort.

R: Warum haben Sie nicht bei Ihrer Freundin gelebt?

BF: Das habe ich vorhin gesagt. Das Vertrauen war nicht mehr da.

R: Sie bekamen 2 Kinder. Da war genug Vertrauen da.

BF: Jetzt sind es 3.

R: Die Bundespolizeidirektion suchte am 07.02.2012 um ein Heimreisezertifikat für Sie an. Am 08.02.2012 räumte es Ihnen Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Sie ein. Sie behoben die Zustellung nicht. Die Bundespolizeidirektion prüfte Ihre Meldung. Am 04.03.2012 wurden Sie wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet, am 08.03.2012 im ZMR. Laut Hauserhebung vom 09.03.2012 waren Sie bereits vor Tagen aus dem Grundversorgungsquartier ausgezogen und unbekannten Aufenthalts. Warum? Wo waren Sie?

BF: Ich habe das Grundversorgungscenter nicht verlassen. Ich war dort.

R: Die XXXX sagte Nein.R: Die römisch 40 sagte Nein.

BF: Ich weiß nicht. Diese Sache ist kompliziert. Ich war dort.

R: Am 14.03.2012 meldeten Sie sich wieder in der XXXX an. Am 14.03.2012 wurden Sie von der Bundespolizeidirektion XXXX niederschriftlich einvernommen. Während Sie in der Einvernahme angaben: „Ich bin ledig und für keine Kinder sorgepflichtig. … In Österreich habe ich keine Angehörigen. … Das Kind meiner jetzigen Freundin heißt XXXX und ist etwas mehr als zwei Jahre alt.“, gaben Sie in der Stellungnahme vom 14.03.2012 an: „Ich habe mit meiner jetzigen Freundin XXXX auch ein gemeinsames Kindes namens XXXX . Ich bin der leibliche Vater, allerdings steht mein Name nicht in der Geburtsurkunde.“ Hatten Sie jetzt ein Kind oder nicht?R: Am 14.03.2012 meldeten Sie sich wieder in der römisch 40 an. Am 14.03.2012 wurden Sie von der Bundespolizeidirektion römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Während Sie in der Einvernahme angaben: „Ich bin ledig und für keine Kinder sorgepflichtig. … In Österreich habe ich keine Angehörigen. … Das Kind meiner jetzigen Freundin heißt römisch 40 und ist etwas mehr als zwei Jahre alt.“, gaben Sie in der Stellungnahme vom 14.03.2012 an: „Ich habe mit meiner jetzigen Freundin römisch 40 auch ein gemeinsames Kindes namens römisch 40 . Ich bin der leibliche Vater, allerdings steht mein Name nicht in der Geburtsurkunde.“ Hatten Sie jetzt ein Kind oder nicht?

BF: Ich habe Kinder. Ich werde sie nicht verleugnen. ich habe bei der Polizei auch gesagt: „Die Kinder sind nicht auf meinen Namen anerkannt. In der Geburtsurkunde meiner Kinder ist der Name nicht eingetragen“.

R: Warum nicht?

BF: Sie hat mit Kaiserschnitt [geboren]. Ich habe meinen Namen nicht auf die Geburtsurkunde geschrieben. Niemand hat mich gefragt.

R: Wollten Sie Ihren Kindern keinen Unterhalt zahlen?

BF: Ja. Sicher. Was ich von meinem Vater nicht bekommen habe, will ich, dass meine Kinder von mir bekommen.

R: Am 14.03. haben Sie gesagt, Sie haben keine Kinder. Am selben Tag haben Sie geschrieben, dass Sie 1 Kind haben. Laut Geburtsurkunden hatten Sie aber zwei ( XXXX geboren). Können Sie mir das erklären?R: Am 14.03. haben Sie gesagt, Sie haben keine Kinder. Am selben Tag haben Sie geschrieben, dass Sie 1 Kind haben. Laut Geburtsurkunden hatten Sie aber zwei ( römisch 40 geboren). Können Sie mir das erklären?

BF: Das ist der Grund. Wenn ich zur Polizei gehe, machen sie die Sachen schwieriger. Sie glauben einem die Wahrheit nicht. Sie wollen, was sie wollen von mir hören. Meine Kinder sind meine Freude. Ich kann nicht verleugnen, dass ich Kinder habe.

R: Laut Geburtsurkunde vom XXXX haben Sie einen Sohn namens XXXX , geb. XXXX , und laut Geburtsurkunde vom XXXX eine Tochter namens XXXX , geb. XXXX . In der Einvernahme am 14.03.2012 hatten Sie angegeben, dass Sie mangels Dokumenten nicht in den Geburtsurkunden Ihrer Kinder stehen, nicht, weil Sie niemand danach gefragt hat. Sie stehen aber in den Geburtsurkunden Ihrer Kinder, wenn auch unter Ihrer Alias-Identität! Oder sind Sie nicht der Vater der Kinder, sondern ein anderer Herr XXXX ?R: Laut Geburtsurkunde vom römisch 40 haben Sie einen Sohn namens römisch 40 , geb. römisch 40 , und laut Geburtsurkunde vom römisch 40 eine Tochter namens römisch 40 , geb. römisch 40 . In der Einvernahme am 14.03.2012 hatten Sie angegeben, dass Sie mangels Dokumenten nicht in den Geburtsurkunden Ihrer Kinder stehen, nicht, weil Sie niemand danach gefragt hat. Sie stehen aber in den Geburtsurkunden Ihrer Kinder, wenn auch unter Ihrer Alias-Identität! Oder sind Sie nicht der Vater der Kinder, sondern ein anderer Herr römisch 40 ?

BF: Ich bin der Vater. Wenn Sie einen DNA-Test wollen, dann mache ich das. Ich bleibe hier, bis ich das gemacht habe.

[…]

R: Mit Bescheid vom 14.03.2012 verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX über Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot für den ganzen Schengenraum. Der Bescheid wurde Ihnen durch Hinterlegung am 17.03.2012 zugestellt. Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat XXXX mit Berufungsbescheid vom 16.05.2012 mit der Maßnahme als unbegründet ab, dass das beim Einreiseverbot die Ausweitung auf den ganzen Schengenraum entfiel. Haben Sie 2012 bis 2015 Österreich jemals verlassen?R: Mit Bescheid vom 14.03.2012 verhängte die Bundespolizeidirektion römisch 40 über Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot für den ganzen Schengenraum. Der Bescheid wurde Ihnen durch Hinterlegung am 17.03.2012 zugestellt. Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat römisch 40 mit Berufungsbescheid vom 16.05.2012 mit der Maßnahme als unbegründet ab, dass das beim Einreiseverbot die Ausweitung auf den ganzen Schengenraum entfiel. Haben Sie 2012 bis 2015 Österreich jemals verlassen?

BF: Ja.

R: Wo waren Sie in dieser Zeit?

BF: In ITALIEN.

R: Von wann bis wann waren Sie in ITALIEN?

BF: 2014 glaube ich. Ich bin mir nicht mehr sicher.

R: Mit welchen Dokumenten kehrten Sie von ITALIEN nach Österreich zurück?

BF: Weil ich in ITALIEN geheiratet habe.

R: Mit welchen Dokumenten haben Sie in ITALIEN geheiratet?

BF: Mit einem Ehefähigkeitszeugnis der Botschaft.

R: Dazu brauchen Sie auch einen Reisepass.

BF: Diesen hatte ich.

R: Und eine Geburtsurkunde?

BF: In ITALIEN haben sie keine Geburtsurkunde gebraucht.

R: Sie hatten auch vor 2016 einen Reisepass. Stimmt das?

BF: Ja.

R: Wo wurde dieser ausgestellt?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

R: Warum kamen Sie der Ladung zur Bundespolizeidirektion am 06.08.2012 nicht nach?

BF: Ich habe die Ladung nicht gesehen.

R: Ihren Angaben zufolge wurde Ihnen die Ladung zu spät übergeben – Sie wurde Ihnen aber bereits am 17.07.2012 zugestellt, also 3 Wochen zuvor. Warum war Ihnen das zu spät?

BF: XXXX . Dorthin wurde ich nicht eingeladen. Wenn ich krank gewesen wäre, hätte ich gesagt, dass ich krank bin.BF: römisch 40 . Dorthin wurde ich nicht eingeladen. Wenn ich krank gewesen wäre, hätte ich gesagt, dass ich krank bin.

R: Waren Sie in dieser Zeit krank, im Sommer 2012?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Waren Sie in Österreich jemals schwerer krank?

BF: Nein. Ich bekomme nie schwere Krankheiten.

R: Am 10.08.2012 vernahm Sie das Bundesamt niederschriftlich ein. Am 30.08.2012 suchte die Bundespolizeidirektion XXXX erneut um ein Heimreisezertifikat für Sie an. Mit Ladungsbescheid vom 20.09.2012, Ihnen zugestellt am 24.09.2012, lud Sie das Bundesamt zur Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft am 28.09.2012. Sie kamen dem Ladungsbescheid nicht nach. Warum nicht?R: Am 10.08.2012 vernahm Sie das Bundesamt niederschriftlich ein. Am 30.08.2012 suchte die Bundespolizeidirektion römisch 40 erneut um ein Heimreisezertifikat für Sie an. Mit Ladungsbescheid vom 20.09.2012, Ihnen zugestellt am 24.09.2012, lud Sie das Bundesamt zur Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft am 28.09.2012. Sie kamen dem Ladungsbescheid nicht nach. Warum nicht?

BF: Ich war da.

R: Nein. Sie haben mitgeteilt, dass Ihre Gehfähigkeit eingeschränkt ist.

BF: Sie haben mir zuerst geschrieben. Dann wurde ich krank. Dann haben sie mir eine neue Einladung geschrieben und ich bin hingegangen.

R: Warum hatten Sie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung obwohl Sie nicht erwerbstätig waren?

BF: Die Ärztin hat mir geschrieben, dass ich krank bin. Wie kann der Arzt mir so etwas schreiben, wenn ich nicht krank bin?

R: Im September 2012: Woran haben Sie gelitten?

BF: Ich habe Wirbelsäulen-Schmerzen. Ich bin hingefallen. Ich wurde sogar geröntgt. Nur eine OP wird das heilen. Ich kann mich erinnern. Ich war wirklich krank.

R: Sie waren insgesamt nur 5 Tage krankgeschrieben. Ist das richtig?

BF: Wie viele Tage das waren, daran kann ich mich nicht mehr erinnern.

R: Hatten Sie Bettruhe verschrieben oder durften Sie ausgehen?

BF: Ich sollte Bettruhe einhalten.

R: Mit Ladungsbescheid vom 09.10.2012, Ihnen zugestellt am 11.10.2012, lud Sie das Bundesamt zur Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft am 19.10.2012. Sie kamen dem Ladungsbescheid nach. Sie wurden als NIGERIANISCHER Staatsangehöriger identifiziert. Am 12.10.2012 stellten Sie einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte. Diesen wies das Magistrat der Stadt XXXX mit Bescheid vom 02.11.2012 ab. Dazu führte es aus, dass die Rückkehrentscheidung seit 28.06.2012 durchsetzbar und noch aufrecht war. Mit Bescheid vom 20.03.2013 wies der Bundesminister für Inneres Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet ab. Während des Berufungsverfahrens und des parallel laufenden HRZ-Verfahrens wurden Sie bereits am 17.02.2013 wieder inhaftiert. Mit Urteil vom 26.03.2013 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. XXXX stand im Begriff, Ihre Identität wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet zu überprüfen. Sie haben ihm einen Stoß gegen den Oberkörper versetzt und XXXX und XXXX , die im Begriff standen, Sie wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festzunehmen, an der Festnahme zu hindern versucht, indem Sie sich unter Anwendung von massiver Körperkraft gegen die Festnahme gewehrt haben. Warum?R: Mit Ladungsbescheid vom 09.10.2012, Ihnen zugestellt am 11.10.2012, lud Sie das Bundesamt zur Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft am 19.10.2012. Sie kamen dem Ladungsbescheid nach. Sie wurden als NIGERIANISCHER Staatsangehöriger identifiziert. Am 12.10.2012 stellten Sie einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte. Diesen wies das Magistrat der Stadt römisch 40 mit Bescheid vom 02.11.2012 ab. Dazu führte es aus, dass die Rückkehrentscheidung seit 28.06.2012 durchsetzbar und noch aufrecht war. Mit Bescheid vom 20.03.2013 wies der Bundesminister für Inneres Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet ab. Während des Berufungsverfahrens und des parallel laufenden HRZ-Verfahrens wurden Sie bereits am 17.02.2013 wieder inhaftiert. Mit Urteil vom 26.03.2013 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. römisch 40 stand im Begriff, Ihre Identität wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet zu überprüfen. Sie haben ihm einen Stoß gegen den Oberkörper versetzt und römisch 40 und römisch 40 , die im Begriff standen, Sie wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festzunehmen, an der Festnahme zu hindern versucht, indem Sie sich unter Anwendung von massiver Körperkraft gegen die Festnahme gewehrt haben. Warum?

BF: Das ist richtig. Ich habe alles verstanden in Deutsch. Es ist alles so in der Reihenfolge, wie es damals passiert ist.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich kann nicht sagen, dass sie nicht die Wahrheit gesagt haben. Ich bin seit 20 Jahren in diesem Land. Wenn ich eine gewalttätige Person wäre,… Ich würde eher gegen schwarze Leute aggressiv sein, als gegenüber Polizisten. Ich war nicht einmal gegen schwarze Leute aggressiv. XXXX ist sehr aggressiv. Sie gehen nicht normal auf einem zu. Sie provozieren einem. Er hat auf mich gezeigt. Ich habe versucht wegzulaufen. Ich habe ihn nie berührt.BF: Ich kann nicht sagen, dass sie nicht die Wahrheit gesagt haben. Ich bin seit 20 Jahren in diesem Land. Wenn ich eine gewalttätige Person wäre,… Ich würde eher gegen schwarze Leute aggressiv sein, als gegenüber Polizisten. Ich war nicht einmal gegen schwarze Leute aggressiv. römisch 40 ist sehr aggressiv. Sie gehen nicht normal auf einem zu. Sie provozieren einem. Er hat auf mich gezeigt. Ich habe versucht wegzulaufen. Ich habe ihn nie berührt.

R: Sie haben versucht, vor der Polizei wegzulaufen?

BF: Ja.

R: Warum?

BF: Es war die Aktion, als sie zu mir gekommen sind.

R: Am 09.07.2013 vernahm Sie die LPD XXXX niederschriftlich ein. Bei dieser Einvernahme gaben Sie bereits an, drei Kinder zu haben, zwei von einer Frau, die Sie heiraten werden, eines von einer Österreicherin. Jetzt geben Sie an, dass Sie 3 Kinder von Frau XXXX haben. Stimmt das?R: Am 09.07.2013 vernahm Sie die LPD römisch 40 niederschriftlich ein. Bei dieser Einvernahme gaben Sie bereits an, drei Kinder zu haben, zwei von einer Frau, die Sie heiraten werden, eines von einer Österreicherin. Jetzt geben Sie an, dass Sie 3 Kinder von Frau römisch 40 haben. Stimmt das?

BF: 2 sind von XXXX und eines ist von einer Österreicherin.BF: 2 sind von römisch 40 und eines ist von einer Österreicherin.

R: Welches Kind ist von einer Österreicherin?

BF: Ich weiß es nicht. Ich weiß nicht, wo sich das Kind und die Frau sich aufhalten.

R: Wie heißt Ihr Kind und dessen Mutter?

BF: XXXX heißt die Mutter. XXXX heißt das Kind.BF: römisch 40 heißt die Mutter. römisch 40 heißt das Kind.

R: Wie heißt XXXX mit Nachnamen? Wann kam er zur Welt?R: Wie heißt römisch 40 mit Nachnamen? Wann kam er zur Welt?

BF: Ich weiß nicht, wann er auf die Welt kam und wie er mit Nachnamen heißt.

R: Kümmern Sie sich um Ihr Kind?

BF: Die Frau hat gesagt, dass ich nicht der Vater bin. Sie sagte mir, sie braucht mich nicht.

R: Sie haben Verwandte in Österreich, haben Sie in der Einvernahme am 09.07.2013 gesagt. Ihre Familie wohne in der XXXX . Welche Angehörigen wohnen in der XXXX ?R: Sie haben Verwandte in Österreich, haben Sie in der Einvernahme am 09.07.2013 gesagt. Ihre Familie wohne in der römisch 40 . Welche Angehörigen wohnen in der römisch 40 ?

BF: Das sind meine Kinder und XXXX .BF: Das sind meine Kinder und römisch 40 .

R: Haben Sie auch dort gelebt? Gemeldet waren Sie dort nie!

BF: Nein. Ich habe sie dort regelmäßig besucht.

R: Am 15.10.2013 wurden Sie bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mangels Vorliegens eines Heimreisezertifikates wurden Sie nicht in Schubhaft genommen. Sie meldeten sich am 22.10.2013 wieder in der XXXX bei der XXXX an. Haben Sie Ihre Ehefrau 2014 oder 2017 geheiratet? Sie machen widersprüchliche Angaben!R: Am 15.10.2013 wurden Sie bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mangels Vorliegens eines Heimreisezertifikates wurden Sie nicht in Schubhaft genommen. Sie meldeten sich am 22.10.2013 wieder in der römisch 40 bei der römisch 40 an. Haben Sie Ihre Ehefrau 2014 oder 2017 geheiratet? Sie machen widersprüchliche Angaben!

BF: Ich heiratete sie 2014. Sie heißt XXXX .BF: Ich heiratete sie 2014. Sie heißt römisch 40 .

R: Warum können Sie in der Beschwerde den Namen Ihrer Gattin nicht richtig angeben? Da schreiben Sie von XXXX – Ungeachtet des Schreibfehlers: Sie werden ja wohl den Familiennamen Ihrer Gattin kennen!R: Warum können Sie in der Beschwerde den Namen Ihrer Gattin nicht richtig angeben? Da schreiben Sie von römisch 40 – Ungeachtet des Schreibfehlers: Sie werden ja wohl den Familiennamen Ihrer Gattin kennen!

BF: Ich sagte doch die Polizei…

R: Die Beschwerde haben Sie und Ihr RA verfasst. Warum konnten Sie dort den richtigen Nachnamen XXXX Ihrer Gattin nicht angeben?R: Die Beschwerde haben Sie und Ihr RA verfasst. Warum konnten Sie dort den richtigen Nachnamen römisch 40 Ihrer Gattin nicht angeben?

BF: Mein Anwalt hat das geschrieben. Ich habe ihm gesagt XXXX .BF: Mein Anwalt hat das geschrieben. Ich habe ihm gesagt römisch 40 .

R: Sie sollten doch den Nachnamen Ihrer Gattin kennen, der XXXX ist.R: Sie sollten doch den Nachnamen Ihrer Gattin kennen, der römisch 40 ist.

BF: Ich weiß, dass es XXXX ist.BF: Ich weiß, dass es römisch 40 ist.

R: Warum heiraten Sie Frau XXXX , wenn Sie mit Frau XXXX zusammen sind und mit ihr drei gemeinsame Kinder haben? XXXX kam das Dritte zur Welt, also in dem Jahr, wo Sie jetzt sagen, Sie haben Frau XXXX geheiratet.R: Warum heiraten Sie Frau römisch 40 , wenn Sie mit Frau römisch 40 zusammen sind und mit ihr drei gemeinsame Kinder haben? römisch 40 kam das Dritte zur Welt, also in dem Jahr, wo Sie jetzt sagen, Sie haben Frau römisch 40 geheiratet.

BF: Das ist das gleiche wie zuvor. Das Vertrauen war nicht mehr da. Meinetwegen hat sie Bluthochdruck. Als ich nach ITALIEN gefahren/eingereist bin, habe ich dort XXXX kennengelernt.BF: Das ist das gleiche wie zuvor. Das Vertrauen war nicht mehr da. Meinetwegen hat sie Bluthochdruck. Als ich nach ITALIEN gefahren/eingereist bin, habe ich dort römisch 40 kennengelernt.

R: Gegenüber der Polizei haben Sie gesagt, Sie haben XXXX 2013 in XXXX in einem Lokal kennengelernt?R: Gegenüber der Polizei haben Sie gesagt, Sie haben römisch 40 2013 in römisch 40 in einem Lokal kennengelernt?

BF: Nein. Niemals. Ich habe sie bei einer Hochzeit in ITALIEN [kennengelernt]. Ein Freund von uns hat dort geheiratet.

R: Wen meinen Sie mit uns?

BF: Ein Freund von mir, der damals hier lebte. Wir haben uns in ITALIEN kennengelernt.

R: Wo haben Sie geheiratet? In Österreich nicht!

BF: In XXXX .BF: In römisch 40 .

R: Warum haben Sie in XXXX geheiratet?R: Warum haben Sie in römisch 40 geheiratet?

BF: Weil ich dort gelebt habe und dort einen Platz habe, wo ich wohnen kann.

R: Von wann bis wann haben Sie in XXXX gelebt?R: Von wann bis wann haben Sie in römisch 40 gelebt?

BF: Ich habe in XXXX von 2014 bis 2015 gelebt. Meine kleine Tochter wurde XXXX geboren.BF: Ich habe in römisch 40 von 2014 bis 2015 gelebt. Meine kleine Tochter wurde römisch 40 geboren.

R: Dann haben Sie Ihre Frau mit 3 kleinen Kindern sitzen lassen, haben eine Andere geheiratet und sind nach ITALIEN gezogen?

BF: Zu viel Stress von der Polizei ist für mich einfach zu viel.

R: Welches Aufenthaltsrecht hatten Sie für ITALIEN?

BF: Keinen Aufenthalt hatte ich.

R: Auf Grund der Ehe mit Fr. XXXX wurde Ihnen am 30.10.2017 eine Aufenthaltskarte als Angehörige einer EWR-Bürgerin verliehen. Am 16.11.2017 wurden Sie wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Lokal XXXX betreten und festgenommen. Mangels Heimreisezertifikates wurden Sie am 17.11.2017 enthaftet. Das Bundesamt lud Sie am 20.11.2017 zur Einvernahme am 30.11.2017. Dabei gingen Sie davon aus, dass das Einreiseverbot schon abgelaufen sei. Dieses läuft jedoch ab Ausreise. Von wann bis wann haben Sie 2012 – 2017 Österreich verlassen und wo waren Sie?R: Auf Grund der Ehe mit Fr. römisch 40 wurde Ihnen am 30.10.2017 eine Aufenthaltskarte als Angehörige einer EWR-Bürgerin verliehen. Am 16.11.2017 wurden Sie wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Lokal römisch 40 betreten und festgenommen. Mangels Heimreisezertifikates wurden Sie am 17.11.2017 enthaftet. Das Bundesamt lud Sie am 20.11.2017 zur Einvernahme am 30.11.2017. Dabei gingen Sie davon aus, dass das Einreiseverbot schon abgelaufen sei. Dieses läuft jedoch ab Ausreise. Von wann bis wann haben Sie 2012 – 2017 Österreich verlassen und wo waren Sie?

BF: 2014 bis 2015 war ich in Italien. 2016 bin ich nach SPANIEN gereist.

R: Warum?

BF: Da bekam ich zuerst mein Dokument.

R: Welches Dokument?

BF: Meinen Aufenthaltstitel.

R: Wo waren Sie 2017?

BF: Da kam ich nach Österreich.

R: Wie lange waren Sie in SPANIEN? 1 Woche, 1 Monat, 1 Jahr?

BF: Nur ein paar Monate.

R: Hatten Sie einen Aufenthaltstitel in SPANIEN und auf welcher Grundlage?

BF: Ja. Ich weiß es nicht.

R: In dieser Einvernahme am 30.10.2017 gaben Sie an, dass Sie abgesehen von den Kindern keine Angehörigen in Österreich haben. Warum haben Sie in dieser Einvernahme 2017 Ihre Gattin Fr. XXXX nicht erwähnt?R: In dieser Einvernahme am 30.10.2017 gaben Sie an, dass Sie abgesehen von den Kindern keine Angehörigen in Österreich haben. Warum haben Sie in dieser Einvernahme 2017 Ihre Gattin Fr. römisch 40 nicht erwähnt?

BF: Sie haben mich nicht gefragt.

R: Von wann bis wann waren Sie mit Frau XXXX zusammen?R: Von wann bis wann waren Sie mit Frau römisch 40 zusammen?

BF: 2014 bis 2022. Letztes Jahr haben wir uns scheiden lassen.

R: Ich will nicht wissen, wann Sie sich scheiden ließen. Wie lange waren Sie faktisch zusammen?

BF: CORONA war das Problem. Ihre Mutter war krank.

R: Warum haben Sie der Behörde angegeben, dass Sie sich von 2018 von Fr. XXXX getrennt haben?R: Warum haben Sie der Behörde angegeben, dass Sie sich von 2018 von Fr. römisch 40 getrennt haben?

BF: Ich habe mich nicht von ihr getrennt.

R: Wo haben Sie sich scheiden lassen?

BF: Im XXXX .BF: Im römisch 40 .

R: Mit Bescheid vom 07.05.2018 verpflichtete Sie das Bundesamt, den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 18.05.2018 wahrzunehmen. Sie konnten beim Zustellversuch nicht betreten werden. Die Ladung wurde dem Bundesamt retourniert, Sie haben sie nicht behoben. Mit Bescheid vom 28.05.2018 verhängte das Bundesamt über Sie eine Zwangsstrafe. Sie waren dem Mitwirkungsbescheid nicht nachgekommen. Das Bundesamt ersuchte am 28.05.2018 die Polizei um die Vollstreckung des Bescheides. Beim Versuch, den Zwangsstrafenbescheid an Ihrer Meldeadresse zu vollziehen, wurde bei einer Hauserhebung festgestellt, dass Sie äußerst selten dorthin kamen und nie dort schliefen. Sie kamen regelmäßig, um die Anwesenheitsliste abzuhaken. Das war also auch eine Scheinadresse. Heute hat sich herausgestellt, dass Sie gleichzeitig in der XXXX unter anderem Namen gelebt haben. Warum kamen Sie in die XXXX , um regelmäßig die Anwesenheitsliste abzuhaken, wenn Sie dort gar nicht gewohnt haben?R: Mit Bescheid vom 07.05.2018 verpflichtete Sie das Bundesamt, den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 18.05.2018 wahrzunehmen. Sie konnten beim Zustellversuch nicht betreten werden. Die Ladung wurde dem Bundesamt retourniert, Sie haben sie nicht behoben. Mit Bescheid vom 28.05.2018 verhängte das Bundesamt über Sie eine Zwangsstrafe. Sie waren dem Mitwirkungsbescheid nicht nachgekommen. Das Bundesamt ersuchte am 28.05.2018 die Polizei um die Vollstreckung des Bescheides. Beim Versuch, den Zwangsstrafenbescheid an Ihrer Meldeadresse zu vollziehen, wurde bei einer Hauserhebung festgestellt, dass Sie äußerst selten dorthin kamen und nie dort schliefen. Sie kamen regelmäßig, um die Anwesenheitsliste abzuhaken. Das war also auch eine Scheinadresse. Heute hat sich herausgestellt, dass Sie gleichzeitig in der römisch 40 unter anderem Namen gelebt haben. Warum kamen Sie in die römisch 40 , um regelmäßig die Anwesenheitsliste abzuhaken, wenn Sie dort gar nicht gewohnt haben?

BF: Ich habe dort geschlafen. Aber als ich meinen Aufenthaltstitel bekommen habe, habe ich begonnen zu arbeiten.

R: Laut Ihrer Betreuerin war davon auszugehen, dass Sie an Ihre Meldeadresse XXXX nicht mehr zurückkehren, weil Sie aus Angst bereits den Ladungsbescheid nicht mehr abholen wollten. Warum nicht?R: Laut Ihrer Betreuerin war davon auszugehen, dass Sie an Ihre Meldeadresse römisch 40 nicht mehr zurückkehren, weil Sie aus Angst bereits den Ladungsbescheid nicht mehr abholen wollten. Warum nicht?

BF: Ich habe das der Sozialarbeiterin nie erzählt. Sie haben mir den Brief gebracht. Ich war unten in der Bar „GOSA“. Ich fragte, warum die Polizei meinetwegen da war. Sie haben mir den Brief nicht gegeben. Ich habe Angst gehabt. Ich weiß nicht mehr, wem ich das gesagt habe, ich glaube Frau EKE. Das ist das, woran ich mich erinnern kann. Nachdem ich zu arbeiten begonnen habe, bin ich nicht mehr dorthin zurückgegangen.

R: Am 29.05.2018 teilte XXXX , wohnhaft XXXX mit, dass Sie sich noch nie an dieser Adresse aufgehalten haben, an der sie vor drei Jahren eingezogen ist. Wo haben Sie also wirklich gelebt?R: Am 29.05.2018 teilte römisch 40 , wohnhaft römisch 40 mit, dass Sie sich noch nie an dieser Adresse aufgehalten haben, an der sie vor drei Jahren eingezogen ist. Wo haben Sie also wirklich gelebt?

BF: Ja. Ich habe in der XXXX gelebt.BF: Ja. Ich habe in der römisch 40 gelebt.

R: Sie wurden am 30.05.2018 von der Grundversorgung abgemeldet. Der Zwangsstrafenbescheid konnte nicht vollzogen werden. Das Bundesamt erließ am 04.06.2018 einen Festnahmeauftrag, dieser konnte bis 2020 nicht vollzogen werden. Wo waren Sie bis 2020?

BF: Ich war hier.

R: Sie arbeiteten unter Ihrem anderen Namen XXXX am 19.06.2018 bei der XXXX , von 28.09.2018 bis 20.04.2019 bei XXXX , am 31.05.2019 bei XXXX , von 05.06.2019 bis 06.06.2019 bei XXXX . Von 09.09.2019 bis 05.11.2020 bei der XXXX . Am 07.11.2020 waren Sie erneut in Haft. Das Bundesamt erließ am 09.11.2020 einen Festnahmeauftrag und räumte Ihnen am 19.11.2020 Parteiengehör ein. Am 10.12.2020 beantragten Sie Fristerstreckung. Mit Schriftsatz vom 04.01.2021 beantragten Sie die Einstellung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen Ihres Interesses am Aufenthalt im Bundesgebiet. Mit Urteil vom 23.02.2021 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Am 18.03.2021 wurden Sie zur Aufnahme einer stationären Therapie gemäß § 39 SMG enthaftet und befanden sich in Therapie im XXXX in XXXX . Wie lange waren Sie dort in Therapie?R: Sie arbeiteten unter Ihrem anderen Namen römisch 40 am 19.06.2018 bei der römisch 40 , von 28.09.2018 bis 20.04.2019 bei römisch 40 , am 31.05.2019 bei römisch 40 , von 05.06.2019 bis 06.06.2019 bei römisch 40 . Von 09.09.2019 bis 05.11.2020 bei der römisch 40 . Am 07.11.2020 waren Sie erneut in Haft. Das Bundesamt erließ am 09.11.2020 einen Festnahmeauftrag und räumte Ihnen am 19.11.2020 Parteiengehör ein. Am 10.12.2020 beantragten Sie Fristerstreckung. Mit Schriftsatz vom 04.01.2021 beantragten Sie die Einstellung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen Ihres Interesses am Aufenthalt im Bundesgebiet. Mit Urteil vom 23.02.2021 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Am 18.03.2021 wurden Sie zur Aufnahme einer stationären Therapie gemäß Paragraph 39, SMG enthaftet und befanden sich in Therapie im römisch 40 in römisch 40 . Wie lange waren Sie dort in Therapie?

BF: Alles in allem 6 Monate. Ich habe die Hausordnung verletzt. Ich bin über den Zaun gesprungen.

R: Warum taten Sie das?

BF: Ein kleines Kind hat geweint.

R: Wie lange sind Sie nicht mehr in Therapie?

BF: Ich war 1 Monat nicht dort. Dann bin ich zurückgekehrt und ich habe die Therapie abgeschlossen. Dann habe ich eine ambulante Therapie gemacht.

R: Von wann bis wann haben Sie eine ambulante Therapie gemacht?

BF: Jänner, Februar März 2022. Danach habe ich zu arbeiten begonnen.

R: Bei der Einvernahme nach der Festnahme am 18.03.2021 gaben Sie an, am XXXX zu wohnen. Warum haben Sie sich in der XXXX im Dezember 2021 angemeldet?R: Bei der Einvernahme nach der Festnahme am 18.03.2021 gaben Sie an, am römisch 40 zu wohnen. Warum haben Sie sich in der römisch 40 im Dezember 2021 angemeldet?

BF: Das ist ein Fehler. Es ist nicht wie in Afrika, wo man 2Frauen gleichzeitig heiraten kann. Ich will nicht, dass sie wissen, dass ich 2 Frauen gleichzeitig geheiratet habe.

R: Bigamie ist strafbar. Seit wann sind Sie mit Frau XXXX verheiratet?R: Bigamie ist strafbar. Seit wann sind Sie mit Frau römisch 40 verheiratet?

BF: Ich bin nicht mit ihr verheiratet.

R: Wer ist sonst die 2. Frau?

BF: Ich war mit XXXX verheiratet.BF: Ich war mit römisch 40 verheiratet.

R: Wer ist die Zweite?

BF: Ich wurde gefragt, warum ich mich nicht am XXXX angemeldet habe. Es war deswegen nicht, weil ich nicht gewusst hätte, wie das ausgesehen hätte. Ich war mit sonst niemandem verheiratet.BF: Ich wurde gefragt, warum ich mich nicht am römisch 40 angemeldet habe. Es war deswegen nicht, weil ich nicht gewusst hätte, wie das ausgesehen hätte. Ich war mit sonst niemandem verheiratet.

R: In der Einvernahme am 19.03.2021 gaben Sie als Grund an: „Meine Freundin will eine größere Gemeindewohnung haben. Wenn ich mich jetzt bei ihr im XXXX anmelden würde, müssten wir noch zwei Jahre auf eine solche Wohnung warten. Meine Kinder wollen eigene Zimmer.“ „Ich will eine größere Wohnung haben“, ist keine Rechtfertigung für ein Meldevergehen. Können Sie mir das erklären?R: In der Einvernahme am 19.03.2021 gaben Sie als Grund an: „Meine Freundin will eine größere Gemeindewohnung haben. Wenn ich mich jetzt bei ihr im römisch 40 anmelden würde, müssten wir noch zwei Jahre auf eine solche Wohnung warten. Meine Kinder wollen eigene Zimmer.“ „Ich will eine größere Wohnung haben“, ist keine Rechtfertigung für ein Meldevergehen. Können Sie mir das erklären?

BF: Ich habe alles verstanden, was Sie gesagt haben. Aber meine Frau hat mir so etwas auch gesagt. Mit einem neuen Meldezettel muss man noch 2 Jahre auf die Wohnung warten.

R: Am 19.03.2021 wurden Sie enthaftet. Am 09.10.2021 wurden Sie wegen Verletzung des Meldegesetzes bestraft – betreffend die Adresse XXXX . Warum wurden Sie bestraft? Was war das Meldevergehen?R: Am 19.03.2021 wurden Sie enthaftet. Am 09.10.2021 wurden Sie wegen Verletzung des Meldegesetzes bestraft – betreffend die Adresse römisch 40 . Warum wurden Sie bestraft? Was war das Meldevergehen?

BF: Sie haben mir keine Strafe gegeben. Ich korrigiere, das waren 100 Euro.

R: Warum mussten Sie diese 100 Euro zahlen?

BF: Ich kann mich nicht erinnern, was passierte. Ich hatte keinen Meldezettel,… Ich war im XXXX .BF: Ich kann mich nicht erinnern, was passierte. Ich hatte keinen Meldezettel,… Ich war im römisch 40 .

R: Fr. XXXX war 2017 bis 2021 dort in der XXXX gemeldet, Ihren Angaben seit 2018 aber nicht mehr in Österreich. Heute sagen Sie, dass erst CORONA Ihnen und Frau XXXX Probleme machte. Das ist erst 2020. Können Sie mir das erklären?R: Fr. römisch 40 war 2017 bis 2021 dort in der römisch 40 gemeldet, Ihren Angaben seit 2018 aber nicht mehr in Österreich. Heute sagen Sie, dass erst CORONA Ihnen und Frau römisch 40 Probleme machte. Das ist erst 2020. Können Sie mir das erklären?

BF: Während der CORONA-Zeit gab es keine Arbeit. Hier war nur viel Stress.

R: Mit Bescheid vom 08.11.2021 erließ das Bundesamt ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte Ihnen einen Durchführungsaufschub von einem Monat. Es wurde festgestellt, dass Sie eine Aufenthaltsehe eingegangen sind. Sie wurden über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr informiert. Laut Polizeibericht vom 23.01.2023 haben Sie Ihrer Ex-Ehefrau 200€ zugesagt, wenn Sie zur Einvernahme kommt. Warum?

BF: Das habe ich der Polizei gesagt?

R: Nein. Ihre Ex-Frau.

BF: Wir sind geschieden. Ich habe sie angerufen. Trotzdem haben wir noch eine gute Beziehung, ich habe gesagt, die Polizei hat uns eingeladen. Komm bitte. Sie sagte, sie hat einen Termin. Sie kann nicht. Das Auto ist nicht in Ordnung. Sie hatte Stress. Sie hat ein nettes Auto, aber das hat einen Fehler. Sie kann nicht kommen. Wir mussten den Termin verschieben. Ich habe sie sehr gebeten, dass sie kommt. Sie begann zu schreien. Wir haben uns schon scheiden lassen. Ich sagte das weiß ich. Ich kann nur hingehen und ihr das sagen. Ich sagte, dass ich ihr die Anreise zahlen werde.

R: Sie erhoben gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 09.12.202[0] Beschwerde. Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.02.2021 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde Ihnen am 17.02.2021 zu Handen Ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Beschwerde oder Revision haben Sie dagegen nicht erhoben. Wie kann es sein, dass Sie von der Beschwerdeabweisung nichts wussten, wie Sie in der Einvernahme am 19.01.2023 angaben?

BF: Ich habe nie gesagt, dass ich es nicht wusste. Ich sagte ihm, ich habe Kinder. Wenn nicht für mich, dann für das Heil meiner Kinder.

R: Ihr Familienleben in Österreich wurde bei der Erlassung der Ausweisung berücksichtigt. Was hat sich seit FEBRUAR 2022 an Ihrem Familienleben geändert?

BF: Alles.

R: Was?

BF: Ich lebe mit ihnen. Ich passe auf die Kinder auf. Ich bringe sie in die Schule und zurück. Ich nehme sie mit in den Park. Wir spielen. Sie sind mir so nahe.

R: Das haben Sie bisher nicht gemacht?

BF: Ich habe es auch gemacht.

R: Die Frage war, was sich im letzten Jahr geändert habe.

BF: Ich war arbeiten.

R: Hat sich sonst noch etwas geändert?

BF: Seit ich in der Therapie war, habe ich keine Drogen mehr genommen.

R: Was haben Sie gemacht, um freiwillig nach NIGERIA auszureisen?

BF: Ich habe nichts gemacht, um zurückzugehen.

R: Sie haben eine Ausweisung. Sie müssen für 6 Jahre Österreich verlassen, wie stellen Sie sich vor, dass es jetzt weitergeht?

BF: Daher ersuche ich darum. Das Trauma für meine Kinder wäre zu groß.

R: Ihren Angaben der Behörden gegenüber waren Sie im MÄRZ 2022 in SPANIEN. Heute sagen Sie, Sie waren im März 2017 dort. Wann waren Sie also in SPANIEN?

BF: Ich bin für ein paar Tage nach SPANIEN gereist. Ich bin im JÄNNER oder FEBRUAR nach SPANIEN gereist.

R: Waren Sie im Zeitpunkt 2017 bis 2022 noch außerhalb von Österreich?

BF: SPANIEN 2022. NIGERIA 2018. NIGERIA 2020.

R: Also nach 2020 waren Sie nicht mehr in NIGERIA. Korrekt?

BF: Ja.

R: Ungeachtet dessen, dass Ihre Aufenthaltskarte am 26.09.2022 ablief, waren Sie seit der Erlassung der Ausweisung am 17.02.2022 nicht mehr aufenthaltsberechtigt. Dessen ungeachtet beantragten Sie am 18.07.2022 beim Magistrat der Stadt XXXX die Verlängerung des Aufenthaltstitels. Was sagen Sie dazu?R: Ungeachtet dessen, dass Ihre Aufenthaltskarte am 26.09.2022 ablief, waren Sie seit der Erlassung der Ausweisung am 17.02.2022 nicht mehr aufenthaltsberechtigt. Dessen ungeachtet beantragten Sie am 18.07.2022 beim Magistrat der Stadt römisch 40 die Verlängerung des Aufenthaltstitels. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich bin dorthin gegangen, damit sie ihn mir verlängern.

R: Sie sind nicht mehr zum Aufenthalt berechtigt. […] Sie bezogen bis inkl. JÄNNER 2023 Arbeitslosengeld, von 28.03.2022 bis 07.12.2022 bzw. seit 09.01.2023 arbeiten Sie bei XXXX : Sie haben keinen Aufenthaltstitel, daher keinen Zugang zum Arbeitsmarkt! Und das ist auch die Bezugsvoraussetzung für Arbeitslosengeld! Was sagen Sie dazu?R: Sie sind nicht mehr zum Aufenthalt berechtigt. […] Sie bezogen bis inkl. JÄNNER 2023 Arbeitslosengeld, von 28.03.2022 bis 07.12.2022 bzw. seit 09.01.2023 arbeiten Sie bei römisch 40 : Sie haben keinen Aufenthaltstitel, daher keinen Zugang zum Arbeitsmarkt! Und das ist auch die Bezugsvoraussetzung für Arbeitslosengeld! Was sagen Sie dazu?

BF: Wenn ich nicht mehr arbeiten darf, wie soll ich meine Kinder ernähren?

R: Die Ausweisung ist bereits in Rechtskraft erwachsen.

R: Am 10.03.2022 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen Sie – gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen. Am 19.01.2023 wurden Sie von der LPD XXXX im Auftrag der XXXX zur Aufenthaltsehe einvernommen. Dabei wurde der Festnahmeauftrag festgestellt und um 11:45 Uhr vollzogen und Sie wurden ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Die Übernahme des Informationsblattes für Festgenommene bestätigten Sie mit Ihrer Unterschrift. Sie wurden um 15:00 Uhr vom Bundesamt einvernommen. Wie können Sie dann nicht wissen, warum Sie festgenommen wurden, wie Sie in der Beschwerde angaben?R: Am 10.03.2022 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen Sie – gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen. Am 19.01.2023 wurden Sie von der LPD römisch 40 im Auftrag der römisch 40 zur Aufenthaltsehe einvernommen. Dabei wurde der Festnahmeauftrag festgestellt und um 11:45 Uhr vollzogen und Sie wurden ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Die Übernahme des Informationsblattes für Festgenommene bestätigten Sie mit Ihrer Unterschrift. Sie wurden um 15:00 Uhr vom Bundesamt einvernommen. Wie können Sie dann nicht wissen, warum Sie festgenommen wurden, wie Sie in der Beschwerde angaben?

BF: Sie riefen mich an. Sie haben mich eingeladen. Sie haben mich interviewt und schon habe ich im Hintergrund die Bewegungen gesehen. Sie haben mich nur 5 Minuten befragt. Dann haben sie mich festgenommen. Sie gaben mir ein Informationsblatt mit einem Paragraphen darauf, auf dem die maximale Anhaltedauer steht. Ich verstehe den Paragraphen nicht. Sie haben mich von der XXXX nach XXXX gebracht. Sie haben mir nicht warum gesagt. Bevor mich das Bundesamt einvernommen hat, hat mich die Botschaft befragt. Sie fragten mich, was ich da tue. Sie sagten, dass ich das nicht weiß. Ich trug noch mein Arbeits-Gewand. Sie haben mich interviewt und die Kopie meines Reisepasses genommen. Sie haben mir gesagt, ich kann gehen. Später hat mich das Bundesamt gerufen. Ich muss hingehen. Ein Mann hat begonnen, alles niederzuschreiben. Was mein Name ist usw. Er redete nicht über das Interview in der XXXX .BF: Sie riefen mich an. Sie haben mich eingeladen. Sie haben mich interviewt und schon habe ich im Hintergrund die Bewegungen gesehen. Sie haben mich nur 5 Minuten befragt. Dann haben sie mich festgenommen. Sie gaben mir ein Informationsblatt mit einem Paragraphen darauf, auf dem die maximale Anhaltedauer steht. Ich verstehe den Paragraphen nicht. Sie haben mich von der römisch 40 nach römisch 40 gebracht. Sie haben mir nicht warum gesagt. Bevor mich das Bundesamt einvernommen hat, hat mich die Botschaft befragt. Sie fragten mich, was ich da tue. Sie sagten, dass ich das nicht weiß. Ich trug noch mein Arbeits-Gewand. Sie haben mich interviewt und die Kopie meines Reisepasses genommen. Sie haben mir gesagt, ich kann gehen. Später hat mich das Bundesamt gerufen. Ich muss hingehen. Ein Mann hat begonnen, alles niederzuschreiben. Was mein Name ist usw. Er redete nicht über das Interview in der römisch 40 .

R: Sie hatten Bluthochdruck, aber sonst keine gesundheitlichen Probleme, als Sie im JÄNNER 2023 festgenommen wurden. Trifft das zu?

BF: Ja.

R: Bereits am selben Tag wurden Sie beim 10:30 Uhr bis 14:10 Uhr stattfindenden Termin der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt. Diese gab an, wegen der Alias-Daten Ihre Angaben intern überprüfen zu müssen. Das Bundesamt ordnete Ihre Ausführung an Ihre Wohnadresse zur Passeinholung am 20.01.2023 an. Sehe ich es aber richtig, dass Sie am 20.01.2023, 11:50 Uhr, entlassen wurden, ohne an Ihre Wohnadresse vorgeführt zu werden?

BF: Es war 12:40 Uhr. Nach 12 Uhr auf jeden Fall. Ich kann mich nicht erinnern.

R: Mit Mitwirkungsbescheid vom 20.01.2023, Ihnen zugestellt am selben Tag, verpflichtete Sie das Bundesamt, Ihren Reisepass vorzulegen. Ist es richtig, dass Sie Ihren Reisepass nie vorgelegt haben?

BF: Ich konnte ihn nicht finden.

R: Sie kamen der Aufforderung nicht nach und meldeten Ihren Reisepass am 23.01.2023 verloren. Sehe ich das richtig?

BF: Ja.

R: Mangels Reisepasses muss ein Heimreisezertifikat für Sie beantragt werden. Wegen der Alias-Daten werden Ihre Daten von den NIGERIANISCHEN Behörden überprüft. Das Bundesamt kündigte im FEBRUAR an, zu urgieren. Dem Bundesamt liegen keine Informationen vor, dass Sie an der Erwirkung eines Heimreisezertifikates mitwirkten. Wenn es vorliegt, kann die Abschiebung sofort erfolgen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich möchte Sie bitten auch für meine Kinder. Wenn ich ausreisen möchte, kann ich das mit gefälschten Dokumenten, nach Kanada, oder sonst wohin. Aber die Auswirkung auf meine Kinder ist das, was ich bedenke.

R: Das ist, was Sie nicht bedachten, als Sie Straftaten begingen und in Haft waren. Korrekt?

BF: Ich habe damals auch nachgedacht.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Ich möchte Sie ersuchen. Ich habe es wirklich „vergeigt“. Geben Sie mir eine letzte Chance für meine Kinder. Was ich von meinem Vater nicht bekommen habe, möchte ich meinen Kindern geben.

R: Die Ausweisung ist rechtskräftig. Ich entnehme Ihrem Statement, dass Sie an Ihrer Abschiebung nach NIGERIA nicht mitwirken.

BF: Das habe ich nicht gesagt. Ich ersuche Sie, mir die Möglichkeit zu lassen, mich um meine Kinder zu kümmern. Ich bin seit 20 Jahren hier.

R: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?

BF: Ja.“

Der Beschwerdeführer legte einen Meldezettel, demzufolge er seit 03.02.2023 an der Adresse XXXX gemeldet ist, die Kopie seines Reisepasses vom 30.03.2021 und die Kopie der abgelaufenen Aufenthaltskarte vor. Der Beschwerdeführer legte einen Meldezettel, demzufolge er seit 03.02.2023 an der Adresse römisch 40 gemeldet ist, die Kopie seines Reisepasses vom 30.03.2021 und die Kopie der abgelaufenen Aufenthaltskarte vor.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Verlesung bzw. Rückübersetzung. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erhoben.

Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis und erteilte eine Rechtsmittelbelehrung.

Die Niederschrift wurde dem Bundesamt am 07.03.2023 zugestellt.

10. Am 15.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 06.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses, mit dem das Gericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen habe.

Das Gericht stellte den Antrag dem Bundesamt am 16.03.2023 zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX , geb. XXXX . Er heißt nicht XXXX , geb. XXXX . Er ist Staatsangehöriger von NIGERIA und volljährig. Er spricht englisch und etwas deutsch.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . Er heißt nicht römisch 40 , geb. römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von NIGERIA und volljährig. Er spricht englisch und etwas deutsch.

Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt über ITALIEN in die Europäische Union ein, in die SCHWEIZ weiter und hielt sich als XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA NIGERIA, in der SCHWEIZ auf und bestritt dort seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit, bevor er nach Österreich weiterreiste, sohin unter einem falschen Namen. Weder in der SCHWEIZ noch in ITALIEN stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Weder in der SCHWEIZ noch in ITALIEN war er zum Aufenthalt berechtigt.Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt über ITALIEN in die Europäische Union ein, in die SCHWEIZ weiter und hielt sich als römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA NIGERIA, in der SCHWEIZ auf und bestritt dort seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit, bevor er nach Österreich weiterreiste, sohin unter einem falschen Namen. Weder in der SCHWEIZ noch in ITALIEN stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Weder in der SCHWEIZ noch in ITALIEN war er zum Aufenthalt berechtigt.

Es kann nicht festgestellt werden, wie lange vor der Asylantragstellung der Beschwerdeführer nach Österreich einreiste.

Er stellte am 21.03.2003 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz als XXXX , geb. XXXX , StA NIGERIA, sohin unter Angabe eines falschen Namens und unter Angabe eines um sieben Jahre falschen Geburtsdatums als Minderjähriger. Dokumente legte er nicht vor.Er stellte am 21.03.2003 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz als römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA, sohin unter Angabe eines falschen Namens und unter Angabe eines um sieben Jahre falschen Geburtsdatums als Minderjähriger. Dokumente legte er nicht vor.

Er wurde nach der Asylantragstellung in die Grundversorgung in Quartiere im XXXX aufgenommen, verließ dieses aber am 02.06.2003 unabgemeldet und zog nach XXXX zu einer Bezugsperson, zu der er keine Angaben macht; dort begründete er eine Meldeadresse, die bestand, bis die erste Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde.Er wurde nach der Asylantragstellung in die Grundversorgung in Quartiere im römisch 40 aufgenommen, verließ dieses aber am 02.06.2003 unabgemeldet und zog nach römisch 40 zu einer Bezugsperson, zu der er keine Angaben macht; dort begründete er eine Meldeadresse, die bestand, bis die erste Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde.

Mit Bescheid vom 10.06.2003 wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist. Dagegen erhob er Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

Während des Asylverfahrens verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer mit Urteil vom 03.10.2003 wegen eines Suchmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Mit Urteil vom 30.01.2004 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen eines Suchtmitteldelikts erneut zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Ausgehend von dem von ihm bekanntgegebenen, um sieben Jahre falschen Geburtsdatum wurde er als Minderjähriger verurteilt, deshalb waren die Strafen so gering. Mit Urteil vom 10.07.2007 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX als – seinen um sieben Jahre falschen Angaben zum Geburtsdatum zufolge jungen Erwachsenen – wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der letzten Verurteilung allein lagen zehn Einzeltaten zugrunde, fünf davon betrafen große Mengen Suchtgifts. Die Strafe fiel deshalb so gering aus, weil das Strafgericht seinen falschen Angaben folgend davon ausging, dass der Beschwerdeführer ein junger Erwachsener war.Während des Asylverfahrens verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer mit Urteil vom 03.10.2003 wegen eines Suchmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Mit Urteil vom 30.01.2004 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen eines Suchtmitteldelikts erneut zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Ausgehend von dem von ihm bekanntgegebenen, um sieben Jahre falschen Geburtsdatum wurde er als Minderjähriger verurteilt, deshalb waren die Strafen so gering. Mit Urteil vom 10.07.2007 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 als – seinen um sieben Jahre falschen Angaben zum Geburtsdatum zufolge jungen Erwachsenen – wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der letzten Verurteilung allein lagen zehn Einzeltaten zugrunde, fünf davon betrafen große Mengen Suchtgifts. Die Strafe fiel deshalb so gering aus, weil das Strafgericht seinen falschen Angaben folgend davon ausging, dass der Beschwerdeführer ein junger Erwachsener war.

Er befand sich von 12.08.2003 bis 03.10.2003, von 08.01.2004 bis 21.09.2004 und von 20.10.2006 bis 27.10.2009 in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer verfügte nach seiner ersten Haft von 12.08.2003 bis 03.10.2003 noch bis 20.10.2003 über eine Anmeldung an seiner alten Adresse in XXXX , danach bis 03.11.2003 über keine Meldeadresse, im Anschluss war er bis 08.01.2004 wie auch seine Lebensgefährtin beim Verein XXXX obdachlos gemeldet. Wo er in der Zeit tatsächlich lebte, kann nicht festgestellt werden. Bis zu seiner nächsten Festnahme am 19.02.2004 war er unbekannten Aufenthalts. Nach der zweiten Enthaftung am 21.09.2004 begründete er eine Meldeadresse bei seiner Lebensgefährtin XXXX , die damals noch XXXX hieß und die bereits seit 16.08.2004 dort gemeldet war; diese kannte er seit 2003 und seit 2003 führt er mit ihr eine Beziehung. Dort lebte der Beschwerdeführer tatsächlich. Gemeldet war seine Lebensgefährtin dort bis 04.08.2009. Sie änderte ihren Namen am 09.02.2005 in XXXX , am 22.04.2009 wurde sie von Hr. XXXX geschieden. Von 01.09.2004 bis 15.03.2006 bezog der Beschwerdeführer auch Grundversorgung unter dieser Adresse.Der Beschwerdeführer verfügte nach seiner ersten Haft von 12.08.2003 bis 03.10.2003 noch bis 20.10.2003 über eine Anmeldung an seiner alten Adresse in römisch 40 , danach bis 03.11.2003 über keine Meldeadresse, im Anschluss war er bis 08.01.2004 wie auch seine Lebensgefährtin beim Verein römisch 40 obdachlos gemeldet. Wo er in der Zeit tatsächlich lebte, kann nicht festgestellt werden. Bis zu seiner nächsten Festnahme am 19.02.2004 war er unbekannten Aufenthalts. Nach der zweiten Enthaftung am 21.09.2004 begründete er eine Meldeadresse bei seiner Lebensgefährtin römisch 40 , die damals noch römisch 40 hieß und die bereits seit 16.08.2004 dort gemeldet war; diese kannte er seit 2003 und seit 2003 führt er mit ihr eine Beziehung. Dort lebte der Beschwerdeführer tatsächlich. Gemeldet war seine Lebensgefährtin dort bis 04.08.2009. Sie änderte ihren Namen am 09.02.2005 in römisch 40 , am 22.04.2009 wurde sie von Hr. römisch 40 geschieden. Von 01.09.2004 bis 15.03.2006 bezog der Beschwerdeführer auch Grundversorgung unter dieser Adresse.

Mit Bescheid vom 04.02.2004 verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Mit Berufungsbescheid vom 20.01.2005 verlängerte die Sicherheitsdirektion XXXX sein Aufenthaltsverbot im Berufungsverfahren auf unbefristete Zeit. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach.Mit Bescheid vom 04.02.2004 verhängte die Bundespolizeidirektion römisch 40 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Mit Berufungsbescheid vom 20.01.2005 verlängerte die Sicherheitsdirektion römisch 40 sein Aufenthaltsverbot im Berufungsverfahren auf unbefristete Zeit. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Während der Anhaltung in Haft wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Berufungsbescheid vom 12.03.2007 seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte seiner Beschwerde mit Beschluss vom 24.07.2007 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 26.11.2010 lehnte er die Behandlung der Beschwerde ab.

Mit Bescheid vom 12.06.2007 verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer und ordnete das Eintreten der Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft an. Da der Beschwerde des Beschwerdeführers auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2007 im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft am 27.10.2009 die aufschiebende Wirkung zukam, wurde der Bescheid nach der Haftentlassung nicht vollzogen.Mit Bescheid vom 12.06.2007 verhängte die Bundespolizeidirektion römisch 40 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer und ordnete das Eintreten der Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft an. Da der Beschwerde des Beschwerdeführers auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2007 im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft am 27.10.2009 die aufschiebende Wirkung zukam, wurde der Bescheid nach der Haftentlassung nicht vollzogen.

Nach seiner dritten Haftentlassung am 27.10.2009 war der Beschwerdeführer nicht mehr bei seiner Lebensgefährtin gemeldet: Sie begründete am 04.08.2009 eine Meldeadresse in XXXX . Am 13.05.2009 wurde ihr in XXXX ein Reisepass ausgestellt. Nach der Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EG am 14.02.2011 zog sie am 17.02.2011 an eine Meldeadresse in XXXX , an der der Beschwerdeführer nie gemeldet war. Nach seiner dritten Haftentlassung am 27.10.2009 war der Beschwerdeführer nicht mehr bei seiner Lebensgefährtin gemeldet: Sie begründete am 04.08.2009 eine Meldeadresse in römisch 40 . Am 13.05.2009 wurde ihr in römisch 40 ein Reisepass ausgestellt. Nach der Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EG am 14.02.2011 zog sie am 17.02.2011 an eine Meldeadresse in römisch 40 , an der der Beschwerdeführer nie gemeldet war.

Drei Monate nach seiner Haftentlassung, am XXXX kam die Tochter XXXX zur Welt, die bei ihrer Mutter lebt. Am 08.02.2010 wurde ihr ein NIGERINISCHER Reisepass ausgestellt. Ihr wurde am 02.02.2011 eine beschränkte Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 10.05.2012 wurde ihr auf der NIGERIANISCHEN Botschaft in BERLIN ein Reisepass ausgestellt. Am selben Tag änderte ihre Mutter ihre Identität auf XXXX . Drei Monate nach seiner Haftentlassung, am römisch 40 kam die Tochter römisch 40 zur Welt, die bei ihrer Mutter lebt. Am 08.02.2010 wurde ihr ein NIGERINISCHER Reisepass ausgestellt. Ihr wurde am 02.02.2011 eine beschränkte Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 10.05.2012 wurde ihr auf der NIGERIANISCHEN Botschaft in BERLIN ein Reisepass ausgestellt. Am selben Tag änderte ihre Mutter ihre Identität auf römisch 40 .

Am XXXX wurde der Sohn XXXX geboren. Am 14.09.2011 wurde ihm eine Rot-weiß-rot-Karte plus erteilt. Er lebt bei seiner Mutter. Am 10.05.2012 wurde ihm auf der NIGERIANISCHEN Botschaft in BERLIN ein Reisepass ausgestellt. Am 01.10.2012 änderte seine Mutter seine Identität auf XXXX . Am römisch 40 wurde der Sohn römisch 40 geboren. Am 14.09.2011 wurde ihm eine Rot-weiß-rot-Karte plus erteilt. Er lebt bei seiner Mutter. Am 10.05.2012 wurde ihm auf der NIGERIANISCHEN Botschaft in BERLIN ein Reisepass ausgestellt. Am 01.10.2012 änderte seine Mutter seine Identität auf römisch 40 .

Am XXXX wurde die Tochter XXXX geboren, die bei ihrer Mutter lebt. Ihr wurde am 04.11.2014 eine Rot-weiß-rot-Karte plus erteilt.Am römisch 40 wurde die Tochter römisch 40 geboren, die bei ihrer Mutter lebt. Ihr wurde am 04.11.2014 eine Rot-weiß-rot-Karte plus erteilt.

Als Vater scheint in den Geburtsurkunden der Kinder der Beschwerdeführer unter seiner falschen Alias-Identität aus dem Asylverfahren auf. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Vater der Kinder. Sie tragen falsche Nachnamen. Dass die Kinder eine falsche Identität haben, widerstreitet dem Kindeswohl.

Der Beschwerdeführer macht divergierende und falsche Angaben zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern. Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Lebensgefährtin auch seine Schwester ist. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein Kind mit einer österreichischen Staatsbürgerin hat, von dem er weder Nachname von Kind und Mutter, noch Geburtsdatum des Kindes, noch dessen Wohnort weiß.

Der Beschwerdeführer begründete nach seiner Haftentlassung am 27.10.2009 bei einem Freund eine Meldeadresse in XXXX , 7 min von der seiner Lebensgefährtin entfernt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihr wohnte, weil das Vertrauen nicht mehr da war. Er begründete vielmehr eine Scheinmeldung bei Freunden von ihm, um nicht abgeschoben werden zu können. Nach seiner Abmeldung am 25.11.2010 meldete er sich mit einem anderen Hauptmieter an derselben Adresse wieder an. An dieser Adresse bezog er von 26.12.2009 bis 30.06.2011 auch Grundversorgung. Da es sich um eine Scheinmeldung handelte, wurde eine weitere Grundversorgung an eine Unterkunftnahme in einem organisierten Quartier gebunden. Am 16.11.2011 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in einem Grundversorgungsquartier der XXXX in XXXX und bezog ab diesem Datum nach fünf Monaten Unterbrechung wieder Grundversorgung.Der Beschwerdeführer begründete nach seiner Haftentlassung am 27.10.2009 bei einem Freund eine Meldeadresse in römisch 40 , 7 min von der seiner Lebensgefährtin entfernt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihr wohnte, weil das Vertrauen nicht mehr da war. Er begründete vielmehr eine Scheinmeldung bei Freunden von ihm, um nicht abgeschoben werden zu können. Nach seiner Abmeldung am 25.11.2010 meldete er sich mit einem anderen Hauptmieter an derselben Adresse wieder an. An dieser Adresse bezog er von 26.12.2009 bis 30.06.2011 auch Grundversorgung. Da es sich um eine Scheinmeldung handelte, wurde eine weitere Grundversorgung an eine Unterkunftnahme in einem organisierten Quartier gebunden. Am 16.11.2011 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in einem Grundversorgungsquartier der römisch 40 in römisch 40 und bezog ab diesem Datum nach fünf Monaten Unterbrechung wieder Grundversorgung.

Das Parteiengehör vom 08.02.2012 konnte ihm an seiner Meldeadresse am 10.02.2012 nicht zugestellt werden, es wurde ihm durch Hinterlegung zugestellt. Er behob das Parteiengehör nicht. Die Bundespolizeidirektion beauftrage am 01.03.2012 eine Wohnsitzerhebung. Am 04.03.2012 wurde er wegen dreitägiger Abwesenheit vom Grundversorgungsquartier von der Grundversorgung abgemeldet, am 08.03.2012 auch im Melderegister.

Am 13.03.2012 wurde er wieder in dieses Grundversorgungsquartier aufgenommen. Am 14.03.2012 konnte der Beschwerdeführer einvernommen werden, wobei er sich weigerte, die Niederschrift zu unterschreiben. Mit Schriftsatz vom 14.03.2012, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.03.2012, erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Niederschrift.

Mit Bescheid vom 14.03.2012 verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX über ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot für den ganzen Schengenraum. Der Beschwerdeführer konnte beim Zustellversuch in seinem Quartier am 16.03.2012 nicht betreten werden. Der Bescheid wurde ihm durch Hinterlegung am 17.03.2012 zugestellt. Seine gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters am vom 28.03.2012 erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat XXXX mit Berufungsbescheid vom 16.05.2012 mit der Maßnahme als unbegründet ab, dass beim Einreiseverbot die Ausweitung auf den ganzen Schengenraum entfiel. Der Berufungsbescheid wurde ihm zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diesem gab der Verwaltungsgerichtshof nicht Folge. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach.Mit Bescheid vom 14.03.2012 verhängte die Bundespolizeidirektion römisch 40 über ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot für den ganzen Schengenraum. Der Beschwerdeführer konnte beim Zustellversuch in seinem Quartier am 16.03.2012 nicht betreten werden. Der Bescheid wurde ihm durch Hinterlegung am 17.03.2012 zugestellt. Seine gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters am vom 28.03.2012 erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat römisch 40 mit Berufungsbescheid vom 16.05.2012 mit der Maßnahme als unbegründet ab, dass beim Einreiseverbot die Ausweitung auf den ganzen Schengenraum entfiel. Der Berufungsbescheid wurde ihm zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diesem gab der Verwaltungsgerichtshof nicht Folge. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Er kam dem Ladungsbescheid zur Bundespolizeidirektion vom 13.07.2012 für den 06.08.2012, ihm zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 17.07.2012, der auch das Informationsblatt über die Ausreiseverpflichtung in ENGLISCHER Sprache beilag, nicht nach; es trifft nicht zu, dass die Zustellung der Ladung am 17.07.2012 zu spät war, um der Ladung nachkommen zu können.

Am 10.08.2012 kam er der Ladung nach und ersuchte die Behörde, mit der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zuzuwarten, bis das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abgeschlossen sei.

Die Landespolizeidirektion XXXX beantragte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde unter Vorlage der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers. Sie lud den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 20.09.2012 zur Klärung seiner Identität und Herkunft zum Erwirken eines Heimreisezertifikates für den 28.09.2012. Der Bescheid wurde ihm am 24.09.2012 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Er kam dem Ladungsbescheid nicht nach. Sein rechtsfreundlicher Vertreter ersuchte mit Eingabe vom 28.09.2012, das Fernbleiben des Beschwerdeführers zu entschuldigen, er sei erkrankt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer daran gehindert war, dem Ladungsbescheid Folge zu leisten. Die Landespolizeidirektion römisch 40 beantragte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde unter Vorlage der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers. Sie lud den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 20.09.2012 zur Klärung seiner Identität und Herkunft zum Erwirken eines Heimreisezertifikates für den 28.09.2012. Der Bescheid wurde ihm am 24.09.2012 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Er kam dem Ladungsbescheid nicht nach. Sein rechtsfreundlicher Vertreter ersuchte mit Eingabe vom 28.09.2012, das Fernbleiben des Beschwerdeführers zu entschuldigen, er sei erkrankt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer daran gehindert war, dem Ladungsbescheid Folge zu leisten.

Er erkannte die Vaterschaft zu seiner älteren Tochter und seinem Sohn an, diesen wurden am XXXX und XXXX Geburtsurkunden ausgestellt, in denen der Beschwerdeführer unter seiner falschen Alias-Identität aus dem Asylverfahren als Vater eingetragen ist, und der Nachname der Kinder auf den seiner falschen Alias-Identität aus dem Asylverfahren geändert wurde. Diese legte er noch am selben Tag durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter der Landespolizeidirektion XXXX vor und wies darauf hin, dass beide Kinder über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfügen.Er erkannte die Vaterschaft zu seiner älteren Tochter und seinem Sohn an, diesen wurden am römisch 40 und römisch 40 Geburtsurkunden ausgestellt, in denen der Beschwerdeführer unter seiner falschen Alias-Identität aus dem Asylverfahren als Vater eingetragen ist, und der Nachname der Kinder auf den seiner falschen Alias-Identität aus dem Asylverfahren geändert wurde. Diese legte er noch am selben Tag durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter der Landespolizeidirektion römisch 40 vor und wies darauf hin, dass beide Kinder über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfügen.

Am 12.10.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte.

Die Landespolizeidirektion XXXX lud den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 09.10.2012 zur Klärung seiner Identität und Herkunft zum Erwirken eines Heimreisezertifikates für den 19.10.2012. Der Bescheid wurde ihm am 11.10.2012 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Er kam dem Ladungsbescheid nach und wurde als NIGERIANISCHER Staatsangehöriger identifiziert. Auf Grund des laufenden Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels musste er nicht damit rechnen, dass die Behörde ein Heimreisezertifikat für ihn ausstellt. Das tat sie auch nicht. Die Landespolizeidirektion römisch 40 lud den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 09.10.2012 zur Klärung seiner Identität und Herkunft zum Erwirken eines Heimreisezertifikates für den 19.10.2012. Der Bescheid wurde ihm am 11.10.2012 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Er kam dem Ladungsbescheid nach und wurde als NIGERIANISCHER Staatsangehöriger identifiziert. Auf Grund des laufenden Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels musste er nicht damit rechnen, dass die Behörde ein Heimreisezertifikat für ihn ausstellt. Das tat sie auch nicht.

Mit Bescheid vom 02.11.2012 wies das Magistrat der Stadt XXXX den Antrag ab. Mit Bescheid vom 02.11.2012 wies das Magistrat der Stadt römisch 40 den Antrag ab.

Am 15.02.2013 versuchten zwei Polizisten, die Identität des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts zu überprüfen. Er versuchte, diese Amtshandlung zu verhindern, indem er einem Polizisten einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, und dadurch, dass er sich mit massiver Körperkraft wehrte, seine Festnahme zu verhindern. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil vom 26.03.2013 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX auf Grund dieses Sachverhalts wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Am 15.02.2013 versuchten zwei Polizisten, die Identität des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts zu überprüfen. Er versuchte, diese Amtshandlung zu verhindern, indem er einem Polizisten einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, und dadurch, dass er sich mit massiver Körperkraft wehrte, seine Festnahme zu verhindern. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil vom 26.03.2013 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 auf Grund dieses Sachverhalts wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.

Mit Bescheid vom 20.03.2013 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung, die der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 02.11.2012 erhob, als unbegründet ab. Im Verfahren vor dem Magistrat der Stadt XXXX wurde der Beschwerdeführer von einem anderen rechtsfreundlichen Vertreter vertreten.Mit Bescheid vom 20.03.2013 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung, die der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 02.11.2012 erhob, als unbegründet ab. Im Verfahren vor dem Magistrat der Stadt römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von einem anderen rechtsfreundlichen Vertreter vertreten.

Am 09.07.2013 wurde der Beschwerdeführer während der Strafhaft einvernommen, über die beabsichtigte Schubhaftverhängung und die Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr belehrt und gab an, diese Maßnahmen einzusehen.

Der Beschwerdeführer befand sich bis 15.10.2013 in Strafhaft. Da noch kein Heimreisezertifikat vorlag und der Beschwerdeführer am 04.09.2013 ein Schreiben des XXXX vorlegte, dass dieser wieder bereit sei, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und zu versorgen, sah die Landespolizeidirektion XXXX von der Verhängung der Schubhaft ab. Am 18.10.2013 wurde der Beschwerdeführer wieder in die Grundversorgung im selben Quartier in XXXX aufgenommen. Dort bezog er bis 15.12.2017 Grundversorgung und war dort gemeldet. Weder wohnte er in diesem Zeitraum 2016 mehrere Monate in SPANIEN, noch von 2014 bis 2015 in ITALIEN.Der Beschwerdeführer befand sich bis 15.10.2013 in Strafhaft. Da noch kein Heimreisezertifikat vorlag und der Beschwerdeführer am 04.09.2013 ein Schreiben des römisch 40 vorlegte, dass dieser wieder bereit sei, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und zu versorgen, sah die Landespolizeidirektion römisch 40 von der Verhängung der Schubhaft ab. Am 18.10.2013 wurde der Beschwerdeführer wieder in die Grundversorgung im selben Quartier in römisch 40 aufgenommen. Dort bezog er bis 15.12.2017 Grundversorgung und war dort gemeldet. Weder wohnte er in diesem Zeitraum 2016 mehrere Monate in SPANIEN, noch von 2014 bis 2015 in ITALIEN.

Er heiratete unter der Identität, auf die sein Reisepass lautet, XXXX , geb. XXXX , StA NIGERIA, am 11.09.2014 in XXXX , ITALIEN, die UNGARISCHE Staatsangehörige, XXXX , geb. XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich länger als drei Tage in ITALIEN aufhielt. Er hatte damals für die Eheschließung einen NIGERIANISCHEN Reisepass, von dem nicht festgestellt werden kann, wo er ausgestellt wurde, und eine Ehefähigkeitsbestätigung der NIGERIANISCHEN Botschaft.Er heiratete unter der Identität, auf die sein Reisepass lautet, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA, am 11.09.2014 in römisch 40 , ITALIEN, die UNGARISCHE Staatsangehörige, römisch 40 , geb. römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich länger als drei Tage in ITALIEN aufhielt. Er hatte damals für die Eheschließung einen NIGERIANISCHEN Reisepass, von dem nicht festgestellt werden kann, wo er ausgestellt wurde, und eine Ehefähigkeitsbestätigung der NIGERIANISCHEN Botschaft.

Am XXXX kam seine Tochter XXXX in XXXX zur Welt, er ist als Vater eingetragen. Seit 04.11.2014 verfügt sie über die Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich. Am 19.10.2015 wurde ihr von der NIGERIANISCHEN Botschaft in XXXX ein Reisepass ausgestellt.Am römisch 40 kam seine Tochter römisch 40 in römisch 40 zur Welt, er ist als Vater eingetragen. Seit 04.11.2014 verfügt sie über die Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich. Am 19.10.2015 wurde ihr von der NIGERIANISCHEN Botschaft in römisch 40 ein Reisepass ausgestellt.

2016 und 2021 wurden ihm an der Botschaft in XXXX neue NIGERIANISCHE Reisepässe ausgestellt. Keines dieser Dokumente legte er je dem Bundesamt vor, auch nicht seinen Führerschein, der ihm 2020 in NIGERIA ausgestellt wurde; diese wurden vom Magistrat der Stadt XXXX an das Bundesamt übermittelt. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesamt die Pässe nicht vorgelegt, um nicht abgeschoben werden zu können.2016 und 2021 wurden ihm an der Botschaft in römisch 40 neue NIGERIANISCHE Reisepässe ausgestellt. Keines dieser Dokumente legte er je dem Bundesamt vor, auch nicht seinen Führerschein, der ihm 2020 in NIGERIA ausgestellt wurde; diese wurden vom Magistrat der Stadt römisch 40 an das Bundesamt übermittelt. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesamt die Pässe nicht vorgelegt, um nicht abgeschoben werden zu können.

Seit 2017 führt der Beschwerdeführer beide Identitäten – XXXX und XXXX – in Österreich parallel.Seit 2017 führt der Beschwerdeführer beide Identitäten – römisch 40 und römisch 40 – in Österreich parallel.

Von 26.04.2017 bis zum Therapieantritt am 11.05.2021 war der Beschwerdeführer als XXXX in XXXX gemeldet.Von 26.04.2017 bis zum Therapieantritt am 11.05.2021 war der Beschwerdeführer als römisch 40 in römisch 40 gemeldet.

Am 26.06.2017 stellte die Gattin des Beschwerdeführers einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Bei der Einvernahme am 08.09.2017, bei der die Gattin allerdings nicht befragt werden konnte, wurde keine Aufenthaltsehe festgestellt und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltskarte am 26.09.2017 erteilt, seiner Gattin wurde die Anmeldebescheinigung bereits am 17.07.2017 erteilt. Von 01.05.2017 bis 18.12.2017 war seine Gattin in Österreich in einem AFRICA SHOP als Reinigungskraft erwerbstätig; sie war weder davor noch danach in Österreich erwerbstätig, seither war sie weder erwerbstätig, noch beim AMS gemeldet. Von 26.04.2017 bis 28.04.2021 war sie an derselben Adresse, an der auch der Beschwerdeführer als XXXX zeitweise gemeldet war, in XXXX gemeldet. Am 26.06.2017 stellte die Gattin des Beschwerdeführers einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Bei der Einvernahme am 08.09.2017, bei der die Gattin allerdings nicht befragt werden konnte, wurde keine Aufenthaltsehe festgestellt und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltskarte am 26.09.2017 erteilt, seiner Gattin wurde die Anmeldebescheinigung bereits am 17.07.2017 erteilt. Von 01.05.2017 bis 18.12.2017 war seine Gattin in Österreich in einem AFRICA SHOP als Reinigungskraft erwerbstätig; sie war weder davor noch danach in Österreich erwerbstätig, seither war sie weder erwerbstätig, noch beim AMS gemeldet. Von 26.04.2017 bis 28.04.2021 war sie an derselben Adresse, an der auch der Beschwerdeführer als römisch 40 zeitweise gemeldet war, in römisch 40 gemeldet.

Am 16.11.2017, 21:27 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im Lokal XXXX in XXXX polizeilich betreten und einer Identitätsüberprüfung unterzogen. Er wies sich mit dem Ausweis der Flüchtlingshilfe XXXX als XXXX aus. Die Registerabfrage ergab das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung. Daher wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. Er wurde am 17.11.2017 der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt. Diese identifizierte ihn als NIGERIANISCHEN Staatsangehörigen. Weil er sich schon lange in Österreich befinde und drei Kinder habe, verlangte der Konsul die Überprüfung der Familienverhältnisse; eine Nachfrage in vier Wochen wurde vereinbart. Mangels Heimreisezertifikates wurde der Beschwerdeführer im Anschluss noch am 17.11.2017 aus der Anhaltung entlassen. Weder gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei, dem Konsul oder dem Bundesamt gegenüber an, XXXX zu sein, noch, dass er über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer Unionsbürgerin verfügte. Auch seine auf diese Identität lautenden Dokumente brachte er nicht in Vorlage.Am 16.11.2017, 21:27 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im Lokal römisch 40 in römisch 40 polizeilich betreten und einer Identitätsüberprüfung unterzogen. Er wies sich mit dem Ausweis der Flüchtlingshilfe römisch 40 als römisch 40 aus. Die Registerabfrage ergab das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung. Daher wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. Er wurde am 17.11.2017 der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt. Diese identifizierte ihn als NIGERIANISCHEN Staatsangehörigen. Weil er sich schon lange in Österreich befinde und drei Kinder habe, verlangte der Konsul die Überprüfung der Familienverhältnisse; eine Nachfrage in vier Wochen wurde vereinbart. Mangels Heimreisezertifikates wurde der Beschwerdeführer im Anschluss noch am 17.11.2017 aus der Anhaltung entlassen. Weder gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei, dem Konsul oder dem Bundesamt gegenüber an, römisch 40 zu sein, noch, dass er über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer Unionsbürgerin verfügte. Auch seine auf diese Identität lautenden Dokumente brachte er nicht in Vorlage.

Mit Ladungsbescheid vom 20.11.2017 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage für den 30.11.2017. Der Beschwerdeführer kam dem Ladungstermin nach. Weder gab der Beschwerdeführer dabei an, XXXX zu sein, noch, dass er über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer Unionsbürgerin verfügte. Auch seine auf diese Identität lautenden Dokumente brachte er nicht in Vorlage. Er teilte der Behörde die Auflösung der Vollmacht an seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit. Der Beschwerdeführer ging in der Einvernahme davon aus, das Einreiseverbot sei abgelaufen, weil er die Abschiebung lange genug vereitelt habe und wurde vom Bundesamt belehrt, dass dieses erst mit Ausreise zu Laufen beginne.Mit Ladungsbescheid vom 20.11.2017 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage für den 30.11.2017. Der Beschwerdeführer kam dem Ladungstermin nach. Weder gab der Beschwerdeführer dabei an, römisch 40 zu sein, noch, dass er über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer Unionsbürgerin verfügte. Auch seine auf diese Identität lautenden Dokumente brachte er nicht in Vorlage. Er teilte der Behörde die Auflösung der Vollmacht an seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit. Der Beschwerdeführer ging in der Einvernahme davon aus, das Einreiseverbot sei abgelaufen, weil er die Abschiebung lange genug vereitelt habe und wurde vom Bundesamt belehrt, dass dieses erst mit Ausreise zu Laufen beginne.

Am 15.12.2017 wurde er wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Bis dahin hatte er neben dem Bezug von Grundversorgung durch den Verkauf alter Autos und Wohnungsräumungen ca. 500 € monatlich erwirtschaftet. Diese Tätigkeit wurde nicht versteuert. Im Grundversorgungsquartier hatte er ein ihm zugewiesenes Bett, wo er aber nie schlief; er kam nur sehr selten in sein Zimmer. Er kam nur regelmäßig ins Grundversorgungsquartier, um die Anwesenheitsliste abzuhaken, weil die Abmeldung erfolgt, wenn man drei Tage lang nicht anwesend ist. Im Melderegister gemeldet blieb er als XXXX unter der Adresse des Grundversorgungsquartiers durchgehend bis 30.05.2018.Am 15.12.2017 wurde er wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Bis dahin hatte er neben dem Bezug von Grundversorgung durch den Verkauf alter Autos und Wohnungsräumungen ca. 500 € monatlich erwirtschaftet. Diese Tätigkeit wurde nicht versteuert. Im Grundversorgungsquartier hatte er ein ihm zugewiesenes Bett, wo er aber nie schlief; er kam nur sehr selten in sein Zimmer. Er kam nur regelmäßig ins Grundversorgungsquartier, um die Anwesenheitsliste abzuhaken, weil die Abmeldung erfolgt, wenn man drei Tage lang nicht anwesend ist. Im Melderegister gemeldet blieb er als römisch 40 unter der Adresse des Grundversorgungsquartiers durchgehend bis 30.05.2018.

Der Beschwerdeführer reiste als XXXX 2018 nach NIGERIA, um an der Beerdigung seines Bruders teilzunehmen. Den Fremdenbehörden, bei denen er unter der Identität XXXX bekannt war, verheimlichte er diese Ausreise.Der Beschwerdeführer reiste als römisch 40 2018 nach NIGERIA, um an der Beerdigung seines Bruders teilzunehmen. Den Fremdenbehörden, bei denen er unter der Identität römisch 40 bekannt war, verheimlichte er diese Ausreise.

Er kehrte nach Österreich zurück und begann am 07.02.2018 wieder, Grundversorgung zu beziehen.

Mit Bescheid vom 07.05.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer unter seiner einzigen, dem Bundesamt bekannten Identität XXXX , den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 18.05.2018 wahrzunehmen. Er konnte beim Zustellversuch am 09.05.2018 an seiner Meldeadresse im Grundversorgungsquartier nicht betreten werden. Der Mitwirkungsbescheid wurde ihm durch Hinterlegung mit 11.05.2018 zugestellt und dem Bundesamt retourniert, weil der Beschwerdeführer sie nicht behoben und angegeben hatte, dass er keinen Lichtbildausweis [auf die Identität XXXX ] habe, weshalb er um die Übermittlung des Bescheides per RSb statt RSa ersuche, damit jemand anderer ihn für ihn beheben könne. Das Bundesamt verfügte stattdessen die Zustellung durch die Polizei. Der Beschwerdeführer konnte auch am 18.05.2018 beim polizeilichen Zustellversuch nicht an seiner Meldeadresse betreten werden. Er behob den Bescheid auch nicht, als er bei der Polizeiinspektion XXXX hinterlegt war. Er behob ihn deshalb nicht, weil er Angst hatte, abgeschoben zu werden, obwohl seine Betreuerin ihn mit ihm abgeholt hätte. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 18.05.2018 wahrzunehmen nicht nach. Mit Bescheid vom 07.05.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer unter seiner einzigen, dem Bundesamt bekannten Identität römisch 40 , den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 18.05.2018 wahrzunehmen. Er konnte beim Zustellversuch am 09.05.2018 an seiner Meldeadresse im Grundversorgungsquartier nicht betreten werden. Der Mitwirkungsbescheid wurde ihm durch Hinterlegung mit 11.05.2018 zugestellt und dem Bundesamt retourniert, weil der Beschwerdeführer sie nicht behoben und angegeben hatte, dass er keinen Lichtbildausweis [auf die Identität römisch 40 ] habe, weshalb er um die Übermittlung des Bescheides per RSb statt RSa ersuche, damit jemand anderer ihn für ihn beheben könne. Das Bundesamt verfügte stattdessen die Zustellung durch die Polizei. Der Beschwerdeführer konnte auch am 18.05.2018 beim polizeilichen Zustellversuch nicht an seiner Meldeadresse betreten werden. Er behob den Bescheid auch nicht, als er bei der Polizeiinspektion römisch 40 hinterlegt war. Er behob ihn deshalb nicht, weil er Angst hatte, abgeschoben zu werden, obwohl seine Betreuerin ihn mit ihm abgeholt hätte. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 18.05.2018 wahrzunehmen nicht nach.

Mit Bescheid vom 28.05.2018 verhängte das Bundesamt über ihn eine Zwangsstrafe, weil er dem Mitwirkungsbescheid nicht nachgekommen war. Das Bundesamt ersuchte am 28.05.2018 um die Vollstreckung des Bescheides. Beim Versuch, dem Beschwerdeführer als XXXX an seiner Meldeadresse XXXX zwecks Vollstreckung des Zwangsstrafenbescheides festzunehmen, wurde eine Hauserhebung durchgeführt. Dabei konnte der Beschwerdeführer weder am 28.05.2018, noch am 29.05.2018 oder am 30.05.2018 an seiner Meldeadresse betreten werden. Auch der Versuch der Festnahme an der Adresse seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder am 29.05.2018 scheiterte. Seine Lebensgefährtin gab an, dass der Beschwerdeführer seit sie vor drei Jahren dort eingezogen sei, noch nie an ihrer Adresse aufhältig gewesen sei. Sie half dem Beschwerdeführer damit dabei, sich den Behörden zu entziehen. Er wohnte vielmehr in dieser Wohnung und benutzte sie – ungeachtet der dort aufhältigen Kinder – als Bunkerwohnung für die Drogen zum Weiterverkauf. Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2018 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet und am 30.05.2018 auch im ZMR von seiner Meldeadresse im Grundversorgungsquartier abgemeldet. Bis 28.05.2018, angewiesen am 11.09.2018 bezog er noch Krankenversicherung, bis 28.05.2018, angewiesen am 12.06.2018 Unterbringung und Taschengeld, bis 31.03.2018 Bekleidungshilfe. Bis zum Beginn der Untersuchungshaft mit 07.11.2020 war der Beschwerdeführer unter seiner Identität XXXX unbekannten Aufenthalts. Das Bundesamt erließ am 04.06.2018 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, weil der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Botschaft wieder zu einem Vorführtermin kommen musste.Mit Bescheid vom 28.05.2018 verhängte das Bundesamt über ihn eine Zwangsstrafe, weil er dem Mitwirkungsbescheid nicht nachgekommen war. Das Bundesamt ersuchte am 28.05.2018 um die Vollstreckung des Bescheides. Beim Versuch, dem Beschwerdeführer als römisch 40 an seiner Meldeadresse römisch 40 zwecks Vollstreckung des Zwangsstrafenbescheides festzunehmen, wurde eine Hauserhebung durchgeführt. Dabei konnte der Beschwerdeführer weder am 28.05.2018, noch am 29.05.2018 oder am 30.05.2018 an seiner Meldeadresse betreten werden. Auch der Versuch der Festnahme an der Adresse seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder am 29.05.2018 scheiterte. Seine Lebensgefährtin gab an, dass der Beschwerdeführer seit sie vor drei Jahren dort eingezogen sei, noch nie an ihrer Adresse aufhältig gewesen sei. Sie half dem Beschwerdeführer damit dabei, sich den Behörden zu entziehen. Er wohnte vielmehr in dieser Wohnung und benutzte sie – ungeachtet der dort aufhältigen Kinder – als Bunkerwohnung für die Drogen zum Weiterverkauf. Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2018 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet und am 30.05.2018 auch im ZMR von seiner Meldeadresse im Grundversorgungsquartier abgemeldet. Bis 28.05.2018, angewiesen am 11.09.2018 bezog er noch Krankenversicherung, bis 28.05.2018, angewiesen am 12.06.2018 Unterbringung und Taschengeld, bis 31.03.2018 Bekleidungshilfe. Bis zum Beginn der Untersuchungshaft mit 07.11.2020 war der Beschwerdeführer unter seiner Identität römisch 40 unbekannten Aufenthalts. Das Bundesamt erließ am 04.06.2018 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, weil der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Botschaft wieder zu einem Vorführtermin kommen musste.

Der Beschwerdeführer arbeitete als XXXX am 19.06.2018 bei der XXXX , von 28.09.2018 bis 20.04.2019 bei XXXX , am 31.05.2019 bei XXXX , von 05.06.2019 bis 06.06.2019 bei XXXX und von 09.09.2019 bis 05.11.2020 bei der XXXX .Der Beschwerdeführer arbeitete als römisch 40 am 19.06.2018 bei der römisch 40 , von 28.09.2018 bis 20.04.2019 bei römisch 40 , am 31.05.2019 bei römisch 40 , von 05.06.2019 bis 06.06.2019 bei römisch 40 und von 09.09.2019 bis 05.11.2020 bei der römisch 40 .

2020 reiste der Beschwerdeführer erneut unter seiner Identität XXXX nach NIGERIA, verheimlichte den Fremdenbehörden, die ihn nur unter der Identität XXXX kannten, aber die Ausreise nach NIGERIA.2020 reiste der Beschwerdeführer erneut unter seiner Identität römisch 40 nach NIGERIA, verheimlichte den Fremdenbehörden, die ihn nur unter der Identität römisch 40 kannten, aber die Ausreise nach NIGERIA.

Am 31.01.2020 wurde ihm in NIGERIA, EDO STATE, ein Führerschein Klasse D ausgestellt. Er hat eine Meldeadresse in NIGERIA, BENIN CITY. Der Beschwerdeführer war von Jänner bis FEBRUAR 2020 in NIGERIA.

Der Beschwerdeführer kehrte spätestens im APRIL 2020 nach Österreich zurück und war ab 07.11.2020 erneut in Haft. Das Bundesamt erließ am 09.11.2020 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen ihn. Mit Parteiengehör vom 19.11.2020, ihm zugestellt am 23.11.2020, räumte ihm das Bundesamt Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes in eventu eines Schubhaftbescheides ein. Am 10.12.2020 legte sein rechtsfreundlicher Vertreter Vollmacht und ersuchte um Fristerstreckung, am 17.12.2020 beantragte er Akteneinsicht. Diese wurde am 29.12.2020 durchgeführt. Am 04.01.2021 erstattete er eine Stellungnahme unter der Identität XXXX . Darin stützte er sich auf seine Lebensgefährtin und drei Kinder. Er beantragte die Einstellung des Verfahrens. Seine Identität XXXX gab er nicht preis, ebensowenig seine Ehe mit Fr. XXXX und den Aufenthaltstitel auf Grund der Ehe mit ihr.Der Beschwerdeführer kehrte spätestens im APRIL 2020 nach Österreich zurück und war ab 07.11.2020 erneut in Haft. Das Bundesamt erließ am 09.11.2020 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen ihn. Mit Parteiengehör vom 19.11.2020, ihm zugestellt am 23.11.2020, räumte ihm das Bundesamt Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes in eventu eines Schubhaftbescheides ein. Am 10.12.2020 legte sein rechtsfreundlicher Vertreter Vollmacht und ersuchte um Fristerstreckung, am 17.12.2020 beantragte er Akteneinsicht. Diese wurde am 29.12.2020 durchgeführt. Am 04.01.2021 erstattete er eine Stellungnahme unter der Identität römisch 40 . Darin stützte er sich auf seine Lebensgefährtin und drei Kinder. Er beantragte die Einstellung des Verfahrens. Seine Identität römisch 40 gab er nicht preis, ebensowenig seine Ehe mit Fr. römisch 40 und den Aufenthaltstitel auf Grund der Ehe mit ihr.

Mit Urteil vom 23.02.2021 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer als XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren: Er hatte zwischen Mitte APRIL 2020 bis 07.11.2020 wiederholt Kokain und Heroin in die Grenzmenge nicht übersteigenden Mengen an unbekannte Suchtgiftabnehmer übergeben und am oder vor dem 07.11.2020 von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten insgesamt 489,5 g Kokain, mithin die 22,13fache Grenzmenge, und 192,5 g Heroin, mithin die insgesamt 3,98fache Grenzmenge zum Weiterverkauf übernommen und in der von ihm benützten Wohnung seiner Lebensgefährtin in XXXX verwahrt. Zudem hat er vor dem 07.11.2020 0,6 g Cannabiskraut für den Eigenkonsum übernommen. Der Beschwerdeführer konsumierte selbst gelegentlich Suchtgift, beging die Taten aber nicht zur Finanzierung seines eigenen Bedarfs. Das teilweise reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts wurden mildernd, die vier einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen als erschwerend gewertet.Mit Urteil vom 23.02.2021 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer als römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren: Er hatte zwischen Mitte APRIL 2020 bis 07.11.2020 wiederholt Kokain und Heroin in die Grenzmenge nicht übersteigenden Mengen an unbekannte Suchtgiftabnehmer übergeben und am oder vor dem 07.11.2020 von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten insgesamt 489,5 g Kokain, mithin die 22,13fache Grenzmenge, und 192,5 g Heroin, mithin die insgesamt 3,98fache Grenzmenge zum Weiterverkauf übernommen und in der von ihm benützten Wohnung seiner Lebensgefährtin in römisch 40 verwahrt. Zudem hat er vor dem 07.11.2020 0,6 g Cannabiskraut für den Eigenkonsum übernommen. Der Beschwerdeführer konsumierte selbst gelegentlich Suchtgift, beging die Taten aber nicht zur Finanzierung seines eigenen Bedarfs. Das teilweise reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts wurden mildernd, die vier einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen als erschwerend gewertet.

Mit Beschluss vom 18.03.2021 schob das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Vollzug der Freiheitsstrafe zur Durchführung einer sechsmonatigen stationären Therapie des Beschwerdeführers als XXXX mit wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien und regelmäßigen psychiatrisch-medizinischen sowie sozialarbeiterischen Kontakten als auch begleitenden Harnkontrollen sowie einer daran anschließenden 12- bis 18monatigen hochfrequenten ambulanten Therapiephase mit wöchentlichen Einzelgesprächen, regelmäßiger und intensiver sozialarbeiterischer Unterstützung bis zur Etablierung einer geregelten Tagesstruktur sowie begleitenden Harnkontrollen bis 15.03.2023 auf. Der Beschwerdeführer wurde am 18.03.2021 enthaftet.Mit Beschluss vom 18.03.2021 schob das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Vollzug der Freiheitsstrafe zur Durchführung einer sechsmonatigen stationären Therapie des Beschwerdeführers als römisch 40 mit wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien und regelmäßigen psychiatrisch-medizinischen sowie sozialarbeiterischen Kontakten als auch begleitenden Harnkontrollen sowie einer daran anschließenden 12- bis 18monatigen hochfrequenten ambulanten Therapiephase mit wöchentlichen Einzelgesprächen, regelmäßiger und intensiver sozialarbeiterischer Unterstützung bis zur Etablierung einer geregelten Tagesstruktur sowie begleitenden Harnkontrollen bis 15.03.2023 auf. Der Beschwerdeführer wurde am 18.03.2021 enthaftet.

Bei der Haftentlassung wurde er auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen und am 19.03.2021 einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer nicht von sich aus an, XXXX zu sein, einen Aufenthaltstitel zu haben und mit Fr. XXXX verheiratet zu sein. Er räumte ein, an der Adresse seiner Lebensgefährtin in XXXX zu leben, die Ehe und die Aliasidentität erst nach Vorhalt; dem Bundesamt lag eine Kopie des Führerscheins des Beschwerdeführers vor, die ihm vom Magistrat der Stadt XXXX übermittelt wurde. Im Anschluss an die Einvernahme wurde er enthaftet. Es wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen.Bei der Haftentlassung wurde er auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen und am 19.03.2021 einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer nicht von sich aus an, römisch 40 zu sein, einen Aufenthaltstitel zu haben und mit Fr. römisch 40 verheiratet zu sein. Er räumte ein, an der Adresse seiner Lebensgefährtin in römisch 40 zu leben, die Ehe und die Aliasidentität erst nach Vorhalt; dem Bundesamt lag eine Kopie des Führerscheins des Beschwerdeführers vor, die ihm vom Magistrat der Stadt römisch 40 übermittelt wurde. Im Anschluss an die Einvernahme wurde er enthaftet. Es wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen.

Am 31.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer von der NIGERIANISCHEN Botschaft in XXXX ein Reisepass, gültig bis 29.03.2026, ausgestellt. Diesen legte er dem Bundesamt nie vor.Am 31.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer von der NIGERIANISCHEN Botschaft in römisch 40 ein Reisepass, gültig bis 29.03.2026, ausgestellt. Diesen legte er dem Bundesamt nie vor.

Im XXXX in XXXX war der Beschwerdeführer in Therapie und abwechselnd unter beiden Identitäten gemeldet, unter der Identität XXXX von Mai bis August und August bis Dezember 2021, unter der Identität XXXX zeitweise gleichzeitig von Mai 2021 bis Februar 2022. Er entzog sich einen Monat lang der Therapie, indem er über den Zaun gesprungen und geflohen war. Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich der Therapie entzogen hatte, weil ein Kind geweint hatte. Im römisch 40 in römisch 40 war der Beschwerdeführer in Therapie und abwechselnd unter beiden Identitäten gemeldet, unter der Identität römisch 40 von Mai bis August und August bis Dezember 2021, unter der Identität römisch 40 zeitweise gleichzeitig von Mai 2021 bis Februar 2022. Er entzog sich einen Monat lang der Therapie, indem er über den Zaun gesprungen und geflohen war. Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich der Therapie entzogen hatte, weil ein Kind geweint hatte.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Meldevergehens an seiner Meldeadresse in XXXX , rechtskräftig mit 09.10.2021, bestraft, weil er sich dort nicht abgemeldet hatte, nachdem er die Wohnung dort aufgegeben hatte; es handelte sich sohin um eine Scheinmeldung. Dessen ungeachtet meldete er sich mit 29.12.2021 wieder an der Scheinmeldeadresse in XXXX an, während er als XXXX bis 01.02.2022 im XXXX in XXXX gemeldet blieb. Seit FEBRUAR 2023 ist er als XXXX an der Adresse seiner Lebensgefährtin in XXXX gemeldet, wo er sich tatsächlich aufhält. Als XXXX verfügt er seit 01.02.2022 keine Meldung mehr in Österreich.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Meldevergehens an seiner Meldeadresse in römisch 40 , rechtskräftig mit 09.10.2021, bestraft, weil er sich dort nicht abgemeldet hatte, nachdem er die Wohnung dort aufgegeben hatte; es handelte sich sohin um eine Scheinmeldung. Dessen ungeachtet meldete er sich mit 29.12.2021 wieder an der Scheinmeldeadresse in römisch 40 an, während er als römisch 40 bis 01.02.2022 im römisch 40 in römisch 40 gemeldet blieb. Seit FEBRUAR 2023 ist er als römisch 40 an der Adresse seiner Lebensgefährtin in römisch 40 gemeldet, wo er sich tatsächlich aufhält. Als römisch 40 verfügt er seit 01.02.2022 keine Meldung mehr in Österreich.

Mit Bescheid vom 08.11.2021 erließ das Bundesamt ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn und erteilte ihm einen Durchführungsaufschub von einem Monat. Der Bescheid wurde ihm zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 10.11.2021 zugestellt. Er erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 09.12.2021 Beschwerde durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter. Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.02.2022 als unbegründet ab, in der es die Trennung des Beschwerdeführers von seinen drei in Österreich lebenden Kindern und deren Mutter mitberücksichtigte, ebenso, dass die Beziehung bereits während des Strafvollzugs stark eingeschränkt war und der Beschwerdeführer sein Familienleben bewusst aufs Spiel setzte und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf nahm, um strafbare Handlungen zu begehen. Das Erkenntnis wurde ihm am 17.02.2022 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Beschwerde oder Revision hat er dagegen nicht erhoben. Diese Ausweisung umfasst das Familienleben mit seinen Kindern. Seither trat keine wesentliche Änderung in seinem Privat- und Familienleben ein.

Der Beschwerdeführer flog zwischen Jänner und März 2022 einige Tage in SPANIEN auf Urlaub.

Am 11.05.2022 wurde die Scheinehe am Bezirksgericht XXXX geschieden.Am 11.05.2022 wurde die Scheinehe am Bezirksgericht römisch 40 geschieden.

Am 10.03.2022 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer – gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen.Am 10.03.2022 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer – gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen.

Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2022 einen Antrag auf Verlängerung der von 26.09.2018 bis 26.09.2022 gültigen Aufenthaltskarte und legte dabei eine Kopie seines am 30.05.2021 ausgestellten Reisepasses vor. Diese Kopie übermittelte das Magistrat dem Bundesamt. Bis zu diesem Zeitpunkt verfügte das Bundesamt nicht über eine Passkopie des Beschwerdeführers. Am 18.07.2022 ersuchte das Magistrat der Stadt XXXX die Landespolizeidirektion XXXX um Überprüfung der mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2022 einen Antrag auf Verlängerung der von 26.09.2018 bis 26.09.2022 gültigen Aufenthaltskarte und legte dabei eine Kopie seines am 30.05.2021 ausgestellten Reisepasses vor. Diese Kopie übermittelte das Magistrat dem Bundesamt. Bis zu diesem Zeitpunkt verfügte das Bundesamt nicht über eine Passkopie des Beschwerdeführers. Am 18.07.2022 ersuchte das Magistrat der Stadt römisch 40 die Landespolizeidirektion römisch 40 um Überprüfung der mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer bezog bis inkl. JÄNNER 2023 Arbeitslosengeld, von 28.03.2022 bis 07.12.2022 bzw. seit 09.01.2023 arbeitete er bei XXXX , ohne Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben.Der Beschwerdeführer bezog bis inkl. JÄNNER 2023 Arbeitslosengeld, von 28.03.2022 bis 07.12.2022 bzw. seit 09.01.2023 arbeitete er bei römisch 40 , ohne Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben.

Am 19.01.2023 wurde er von der Landespolizeidirektion XXXX im Auftrag des Magistrats der Stadt XXXX zur Aufenthaltsehe einvernommen. Dabei wurde der Festnahmeauftrag vom 10.03.2022 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgestellt und um 11:45 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vollzogen. Der Beschwerdeführer wurde ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Am 19.01.2023 wurde er von der Landespolizeidirektion römisch 40 im Auftrag des Magistrats der Stadt römisch 40 zur Aufenthaltsehe einvernommen. Dabei wurde der Festnahmeauftrag vom 10.03.2022 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgestellt und um 11:45 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vollzogen. Der Beschwerdeführer wurde ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert.

Bereits am selben Tag wurde er beim von 10:30 Uhr bis 14:10 Uhr stattfindenden Termin der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt. Das Bundesamt händigte der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft die Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer wurde als NIGERIANISCHER Staatsangehöriger identifiziert. Auf Grund der Alias-Identitäten ist die Überprüfung der Daten des Beschwerdeführers in NIGERIA nötig.

Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer um 15:00 Uhr zum Aufenthalt und zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs ein. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinem Reisepass an, dass ihm dieser vor ca. fünf Jahren an der NIGERIANISCHEN Botschaft in Österreich ausgestellt worden sei, der Pass sei bei ihm zuhause in XXXX . Dabei handelt es sich um eine Scheinmeldeadresse, er wohnt bei seiner Lebensgefährtin in XXXX . Davon abgesehen habe er keine weiteren Personaldokumente. Der Beschwerdeführer verweigerte die Vorführung an seine Meldeadresse zwecks Abholung des Reisepasses und die Kontaktaufnahme mit seinem an seiner Meldeadresse wohnenden Freund, damit dieser den Pass vorbeibringt. Das Bundesamt ordnete zunächst am 20.01.2023 seine Ausführung an seine Wohnadresse und seine Meldeadresse zur Passeinholung an, zog diese jedoch noch am selben Tag zurück und verpflichtete den Beschwerdeführer mit Mitwirkungsbescheid vom 20.01.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, seinen Reisepass am 23.01.2023 um 10:00 Uhr im Original der Behörde vorzulegen. Am 20.01.2023 um 10:39 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht. Der Beschwerdeführer befinde sich in Verwahrungshaft, dem Vernehmen nach gebe es einen Festnahmeauftrag. Am 20.01.2023 um 11:50 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen. Um 13:03 Uhr übermittelte das Bundesamt dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers antragsgemäß den Festnahmeauftrag, um 13:41 Uhr den Mitwirkungsbescheid. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer um 15:00 Uhr zum Aufenthalt und zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs ein. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinem Reisepass an, dass ihm dieser vor ca. fünf Jahren an der NIGERIANISCHEN Botschaft in Österreich ausgestellt worden sei, der Pass sei bei ihm zuhause in römisch 40 . Dabei handelt es sich um eine Scheinmeldeadresse, er wohnt bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 . Davon abgesehen habe er keine weiteren Personaldokumente. Der Beschwerdeführer verweigerte die Vorführung an seine Meldeadresse zwecks Abholung des Reisepasses und die Kontaktaufnahme mit seinem an seiner Meldeadresse wohnenden Freund, damit dieser den Pass vorbeibringt. Das Bundesamt ordnete zunächst am 20.01.2023 seine Ausführung an seine Wohnadresse und seine Meldeadresse zur Passeinholung an, zog diese jedoch noch am selben Tag zurück und verpflichtete den Beschwerdeführer mit Mitwirkungsbescheid vom 20.01.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, seinen Reisepass am 23.01.2023 um 10:00 Uhr im Original der Behörde vorzulegen. Am 20.01.2023 um 10:39 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht. Der Beschwerdeführer befinde sich in Verwahrungshaft, dem Vernehmen nach gebe es einen Festnahmeauftrag. Am 20.01.2023 um 11:50 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen. Um 13:03 Uhr übermittelte das Bundesamt dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers antragsgemäß den Festnahmeauftrag, um 13:41 Uhr den Mitwirkungsbescheid.

Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung auf Grund des Mitwirkungsbescheides nicht nach. Er meldete seinen Reisepass am 23.01.2023 verloren. Dies trifft jedoch nicht zu, vielmehr unterdrückt der Beschwerdeführer weiterhin seine Dokumente, um nicht abgeschoben zu werden.

Da der Beschwerdeführer seinen Reisepass nicht in Vorlage bringt, bedarf es zur Durchführung der Abschiebung eines Heimreisezertifikates. Dazu bedarf es der Vorführung vor die Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft. Im Februar sollte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer urgiert werden. Sobald die Identität des Beschwerdeführers von der Botschaft bestätigt wird, erfolgt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in der Regel sofort.

Der Beschwerdeführer ist betreffend NIGERIA nicht ausreisewillig und will sich eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat durch Weiterreise mit falschen Dokumenten entziehen. Er ist auf freiem Fuß für die Behörden nicht greifbar, wenn er mit der Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen muss, kommt er Ladungsbescheiden nicht nach.

Der Beschwerdeführer leidet seit drei Jahren an Bluthochdruck und nimmt dagegen zwei Mal täglich ein Medikament ein. Wegen des Bluthochdrucks nimmt er Kontrolltermine beim Arzt ein, ansonsten benötigt er keine ärztliche Behandlung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf den beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten und der hg. mündlichen Verhandlung:

Dass der Beschwerdeführer volljährig und NIGERIANISCHER Staatsangehöriger ist, steht auf Grund der Kopie seines Reisepasses, den das Magistrat der Stadt XXXX dem Bundesamt weiterleitete, fest und mit der Identifizierung als NIGERIANISCHER Staatsangehöriger durch die Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft in Einklang.Dass der Beschwerdeführer volljährig und NIGERIANISCHER Staatsangehöriger ist, steht auf Grund der Kopie seines Reisepasses, den das Magistrat der Stadt römisch 40 dem Bundesamt weiterleitete, fest und mit der Identifizierung als NIGERIANISCHER Staatsangehöriger durch die Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft in Einklang.

Der Name des Beschwerdeführers steht auf Grund der vom Magistrat der Stadt XXXX übermittelten Passkopie (AS 721) im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, er heiße mit Nachnamen XXXX , fest. Die vom Beschwerdeführer verwendeten Aliasidentitäten auf Grund des Verwaltungsaktes. Entgegen seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung steht daher fest, dass seine Identität, die er im Asylverfahren verwendete – XXXX –, nicht korrekt ist und XXXX nicht „auch sein Familienname“ ist, wie er ebenfalls in der hg. mündlichen Verhandlung angab.Der Name des Beschwerdeführers steht auf Grund der vom Magistrat der Stadt römisch 40 übermittelten Passkopie (AS 721) im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, er heiße mit Nachnamen römisch 40 , fest. Die vom Beschwerdeführer verwendeten Aliasidentitäten auf Grund des Verwaltungsaktes. Entgegen seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung steht daher fest, dass seine Identität, die er im Asylverfahren verwendete – römisch 40 –, nicht korrekt ist und römisch 40 nicht „auch sein Familienname“ ist, wie er ebenfalls in der hg. mündlichen Verhandlung angab.

Dass der Beschwerdeführer englisch und etwas Deutsch („little good“) spricht, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, die mit dem persönlichen Eindruck, den er dabei vermittelte, und den Angaben in der Einvernahme am 19.01.2023 („nur ein bisschen deutsch“) in Einklang stehen, fest.

Dass der Beschwerdeführer über ITALIEN in die Europäische Union einreiste und vor seiner Einreise nach Österreich unter falscher Identität illegal in der SCHWEIZ lebte und schwarz arbeitete, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung im Widerspruch zu seinen Angaben im Asylverfahren fest. Dass er weder in ITALIEN noch in der SCHWEIZ einen Asylantrag stellte, steht auf Grund des EURODAC fest.

Da der Beschwerdeführer ausweislich des Aktes divergierende Angaben macht und keine Dokumente dazu vorlegte, kann nicht festgestellt werden, von wann bis wann er sich in ITALIEN und in der SCHWEIZ aufhielt. Es kann nicht festgestellt werden, wie lange vor Asylantragstellung am 21.03.2003 der Beschwerdeführer nach Österreich einreiste, weil er nicht an der österreichisch-SCHWEIZERISCHEN, sondern an der österreichisch-UNGARISCHEN Grenze den Antrag stellte und dabei von einem Freund unterstützt wurde, der bereits vor ihm einen Asylantrag in Österreich gestellt hatte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, aber auch, weil er zum Datum seiner Einreise divergierende Angaben machte, die zT nach der Asylantragstellung datieren (zB AS 31). Dass er den Asylantrag unter falscher Identität stellte, steht auf Grund der vom Magistrat der Stadt XXXX übermittelten Dokumentenkopien (Führerschein und Reisepass) fest, dass er bis 01.02.2022 unter dieser falschen Identität in Österreich gemeldet war, sohin fast 19 Jahre lang, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Nicht glaubhaft war seine Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, die Behörden würden Identitäten für ihn finden. Vielmehr steht vor dem Hintergrund, dass er unter der einen Identität auf Grund der Aufenthaltsehe versuchte, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, unter der anderen als Vater dreier in Österreich aufenthaltsberechtigter Kinder im Wege des Kindeswohles, fest, dass er sich bewusst unter zwei verschiedenen Identitäten in Österreich lebte.Da der Beschwerdeführer ausweislich des Aktes divergierende Angaben macht und keine Dokumente dazu vorlegte, kann nicht festgestellt werden, von wann bis wann er sich in ITALIEN und in der SCHWEIZ aufhielt. Es kann nicht festgestellt werden, wie lange vor Asylantragstellung am 21.03.2003 der Beschwerdeführer nach Österreich einreiste, weil er nicht an der österreichisch-SCHWEIZERISCHEN, sondern an der österreichisch-UNGARISCHEN Grenze den Antrag stellte und dabei von einem Freund unterstützt wurde, der bereits vor ihm einen Asylantrag in Österreich gestellt hatte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, aber auch, weil er zum Datum seiner Einreise divergierende Angaben machte, die zT nach der Asylantragstellung datieren (zB AS 31). Dass er den Asylantrag unter falscher Identität stellte, steht auf Grund der vom Magistrat der Stadt römisch 40 übermittelten Dokumentenkopien (Führerschein und Reisepass) fest, dass er bis 01.02.2022 unter dieser falschen Identität in Österreich gemeldet war, sohin fast 19 Jahre lang, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Nicht glaubhaft war seine Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, die Behörden würden Identitäten für ihn finden. Vielmehr steht vor dem Hintergrund, dass er unter der einen Identität auf Grund der Aufenthaltsehe versuchte, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, unter der anderen als Vater dreier in Österreich aufenthaltsberechtigter Kinder im Wege des Kindeswohles, fest, dass er sich bewusst unter zwei verschiedenen Identitäten in Österreich lebte.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich gründen im Übrigen auf den beigeschafften Verwaltungsakten, betreffend seinen Bezug von Grundversorgung auf dem GVS-Auszug.

Dass der Beschwerdeführer kurz nach der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.05.2003 das Grundversorgungsquartier im XXXX am 02.06.2003 unabgemeldet verließ und am 03.06.2006 eine Meldeadresse in XXXX begründete, steht auf Grund des Aktes (zB AS 75) fest. Nicht glaubhaft ist, dass er sich nicht mehr erinnert, wer die Person war, bei der er sich meldete, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, da dies seine erste bekannte Bezugsperson in Österreich war; vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer sein Umfeld nicht offenlegen will, zumal er umgehend danach im Suchtmittelbereich straffällig wurde – ausweislich des Meldeformulars AS 22 wurde er nur zwei Monate nach der Anmeldung beim Suchtmittelhandel festgenommen. Dass der Beschwerdeführer kurz nach der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.05.2003 das Grundversorgungsquartier im römisch 40 am 02.06.2003 unabgemeldet verließ und am 03.06.2006 eine Meldeadresse in römisch 40 begründete, steht auf Grund des Aktes (zB AS 75) fest. Nicht glaubhaft ist, dass er sich nicht mehr erinnert, wer die Person war, bei der er sich meldete, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, da dies seine erste bekannte Bezugsperson in Österreich war; vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer sein Umfeld nicht offenlegen will, zumal er umgehend danach im Suchtmittelbereich straffällig wurde – ausweislich des Meldeformulars AS 22 wurde er nur zwei Monate nach der Anmeldung beim Suchtmittelhandel festgenommen.

Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- und Strafhaft sowie zu seinen Verurteilungen gründen auf den vorliegenden Akten, den darin erliegenden Urteilen und Beschlüssen (AS 59, 82, 133, 194), den im Akt erliegenden Vollzugsinformationen und den damit in Einklang stehenden Auszügen aus dem ZMR und Strafregister.

Dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Strafhaft beim Verein XXXX gemeldet war, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Es kann nicht festgestellt werden, wo er in diesem Zeitraum lebte, weil es sich bei dieser Anmeldung nur um eine Obdachlosenmeldung handelte. Dass er danach bis zu seiner nächsten Festnahme am 19.02.2004 unbekannten Aufenthalts war, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 21.09.2004 eine Meldeadresse bei seiner Lebensgefährtin begründete, steht auf Grund des ZMR-Auszuges und den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, dass es sich bei XXXX und XXXX um dieselbe Person handelt, fest, dass er an dieser Adresse tatsächlich lebte, auf Grund der im Zuge der kriminalpolizeilichen Ermittlungen durchgeführten Hausdurchsuchung (AS 105); auf Grund dessen steht fest, dass der Beschwerdeführer die Wohnung seiner Lebensgefährtin auch für den Suchtmittelhandel benutzte. Im Übrigen gründen die Feststellungen zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern auf den sie betreffenden Auszügen aus dem IZR und ZMR. Dass XXXX auf Grund einer Eheschließung über den Daueraufenthalt EG verfügt, steht auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass der Beschwerdeführer XXXX seit 2003 kennt und seither mit ihr zusammen ist, steht auf Grund seiner Aussage am 19.01.2023 fest. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer mit XXXX verheiratet ist, ungeachtet seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, Österreich sei nicht wie Afrika, wo man zwei Frauen gleichzeitig heiraten könne, er wolle nicht, dass das Gericht wisse, dass er zwei Frauen gleichzeitig geheiratet habe, was er auf den Vorhalt der Strafbarkeit von Bigamie widerrief.Dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Strafhaft beim Verein römisch 40 gemeldet war, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Es kann nicht festgestellt werden, wo er in diesem Zeitraum lebte, weil es sich bei dieser Anmeldung nur um eine Obdachlosenmeldung handelte. Dass er danach bis zu seiner nächsten Festnahme am 19.02.2004 unbekannten Aufenthalts war, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 21.09.2004 eine Meldeadresse bei seiner Lebensgefährtin begründete, steht auf Grund des ZMR-Auszuges und den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, dass es sich bei römisch 40 und römisch 40 um dieselbe Person handelt, fest, dass er an dieser Adresse tatsächlich lebte, auf Grund der im Zuge der kriminalpolizeilichen Ermittlungen durchgeführten Hausdurchsuchung (AS 105); auf Grund dessen steht fest, dass der Beschwerdeführer die Wohnung seiner Lebensgefährtin auch für den Suchtmittelhandel benutzte. Im Übrigen gründen die Feststellungen zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern auf den sie betreffenden Auszügen aus dem IZR und ZMR. Dass römisch 40 auf Grund einer Eheschließung über den Daueraufenthalt EG verfügt, steht auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass der Beschwerdeführer römisch 40 seit 2003 kennt und seither mit ihr zusammen ist, steht auf Grund seiner Aussage am 19.01.2023 fest. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 verheiratet ist, ungeachtet seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, Österreich sei nicht wie Afrika, wo man zwei Frauen gleichzeitig heiraten könne, er wolle nicht, dass das Gericht wisse, dass er zwei Frauen gleichzeitig geheiratet habe, was er auf den Vorhalt der Strafbarkeit von Bigamie widerrief.

Dass der Beschwerdeführer im Übrigen divergierende und falsche Angaben zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern macht, steht auf Grund seiner unplausiblen Angaben v.a. in der hg. mündlichen Verhandlung fest: Seine Aussage, seine Lebensgefährtin, die er in der Erhebung am 19.10.2009 noch als seine Schwester angegeben hatte (AS 206), haben sich (erst) getrennt, als er 2006 inhaftiert wurde, ist damit, dass sie am 09.02.2005 einen anderen heiratete und es sich seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung um keine Aufenthaltsehe gehandelt habe, nicht in Einklang zu bringen. Dass XXXX mit einem anderen von 09.02.2005 bis 22.04.2009 verheiratet gewesen sei steht wiederum damit nicht in Einklang, dass der Beschwerdeführer während dieser ehe von 21.09.2004 bis 21.05.2008 bei ihr gemeldet war, obwohl es sich bei der Ehe seiner Lebensgefährtin seiner Aussage nach um keine Aufenthaltsehe handelte. Dass er erst nach seiner Haftentlassung am 27.10.2009 wieder mit ihr zusammenkam ist vor dem Hintergrund, dass die nach seinen Angaben gemeinsame Tochter XXXX bereits am XXXX , sohin weniger als drei Monate nach seiner Haftentlassung zur Welt kam, nicht in Einklang zu bringen. Auf Grund der Geburt seiner älteren Tochter und seines Sohnes XXXX bzw. XXXX ist seine Aussage am 14.03.2012, er habe keine Kinder, seine Freundin habe ein Kind, das heiße XXXX , bzw. er habe (nur) ein Kind mit einer anderen Freundin namens XXXX , falsch (AS 329). Auch seine Angaben in der Stellungnahme zur Niederschrift vom 14.03.2012, er kümmere sich regelmäßig um das Kind seiner österreichischen Ex-Freundin und habe zu dem Kind eine sehr vertraute Beziehung hergestellt, außerdem haben er und seine jetzige Freundin XXXX ein gemeinsames Kind namens XXXX , er stehe aber nicht in der Geburtsurkunde, weil er keine Dokumente habe, besuche das Kind aber fast täglich, stehen mit damit nicht in Einklang: Weder ist plausibel, dass er ein Kind namens XXXX hat, dessen Nachnamen und Geburtsdatum er nicht angeben kann, ebensowenig den Nachnamen der Mutter und den Wohnort von Kind und Mutter, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, noch, dass er ein Kind namens XXXX , wohnhaft in XXXX , hat, das er in der Erhebung am 29.20.3009, aber nicht in der hg. mündlichen Verhandlung angab. Falls es sich bei XXXX um XXXX handelt, trifft auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe eine österreichische Lebensgefährtin und mit dieser ein Kind, das ebenfalls die österreichische Staatsbürger sei, nicht zu – XXXX und die gemeinsamen Kinder sind NIGERIANISCHE Staatsangehörige; dass er eine weitere Freundin namens XXXX habe, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung nicht an. Dies konnte er in der hg. mündlichen Verhandlung mit der Aussage, wenn er zur Polizei gehe, machen sie die Sachen schwieriger, sie glauben einem die Wahrheit nicht, nicht erklären. In der Einvernahme am 30.11.2017 gab er befragt nach seinen Kindern im Übrigen nur die drei Kinder mit XXXX an. Das Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, sein Name sei nicht in der Geburtsurkunde seiner Kinder eingetragen, weil seine Gattin die Kinder durch Kaiserschnitt entbunden habe, ist nicht plausibel, ebensowenig sein Vorbringen, er habe seinen Namen nicht auf die Geburtsurkunde geschrieben, niemand habe ihn gefragt.Dass der Beschwerdeführer im Übrigen divergierende und falsche Angaben zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern macht, steht auf Grund seiner unplausiblen Angaben v.a. in der hg. mündlichen Verhandlung fest: Seine Aussage, seine Lebensgefährtin, die er in der Erhebung am 19.10.2009 noch als seine Schwester angegeben hatte (AS 206), haben sich (erst) getrennt, als er 2006 inhaftiert wurde, ist damit, dass sie am 09.02.2005 einen anderen heiratete und es sich seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung um keine Aufenthaltsehe gehandelt habe, nicht in Einklang zu bringen. Dass römisch 40 mit einem anderen von 09.02.2005 bis 22.04.2009 verheiratet gewesen sei steht wiederum damit nicht in Einklang, dass der Beschwerdeführer während dieser ehe von 21.09.2004 bis 21.05.2008 bei ihr gemeldet war, obwohl es sich bei der Ehe seiner Lebensgefährtin seiner Aussage nach um keine Aufenthaltsehe handelte. Dass er erst nach seiner Haftentlassung am 27.10.2009 wieder mit ihr zusammenkam ist vor dem Hintergrund, dass die nach seinen Angaben gemeinsame Tochter römisch 40 bereits am römisch 40 , sohin weniger als drei Monate nach seiner Haftentlassung zur Welt kam, nicht in Einklang zu bringen. Auf Grund der Geburt seiner älteren Tochter und seines Sohnes römisch 40 bzw. römisch 40 ist seine Aussage am 14.03.2012, er habe keine Kinder, seine Freundin habe ein Kind, das heiße römisch 40 , bzw. er habe (nur) ein Kind mit einer anderen Freundin namens römisch 40 , falsch (AS 329). Auch seine Angaben in der Stellungnahme zur Niederschrift vom 14.03.2012, er kümmere sich regelmäßig um das Kind seiner österreichischen Ex-Freundin und habe zu dem Kind eine sehr vertraute Beziehung hergestellt, außerdem haben er und seine jetzige Freundin römisch 40 ein gemeinsames Kind namens römisch 40 , er stehe aber nicht in der Geburtsurkunde, weil er keine Dokumente habe, besuche das Kind aber fast täglich, stehen mit damit nicht in Einklang: Weder ist plausibel, dass er ein Kind namens römisch 40 hat, dessen Nachnamen und Geburtsdatum er nicht angeben kann, ebensowenig den Nachnamen der Mutter und den Wohnort von Kind und Mutter, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, noch, dass er ein Kind namens römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , hat, das er in der Erhebung am 29.20.3009, aber nicht in der hg. mündlichen Verhandlung angab. Falls es sich bei römisch 40 um römisch 40 handelt, trifft auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe eine österreichische Lebensgefährtin und mit dieser ein Kind, das ebenfalls die österreichische Staatsbürger sei, nicht zu – römisch 40 und die gemeinsamen Kinder sind NIGERIANISCHE Staatsangehörige; dass er eine weitere Freundin namens römisch 40 habe, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung nicht an. Dies konnte er in der hg. mündlichen Verhandlung mit der Aussage, wenn er zur Polizei gehe, machen sie die Sachen schwieriger, sie glauben einem die Wahrheit nicht, nicht erklären. In der Einvernahme am 30.11.2017 gab er befragt nach seinen Kindern im Übrigen nur die drei Kinder mit römisch 40 an. Das Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, sein Name sei nicht in der Geburtsurkunde seiner Kinder eingetragen, weil seine Gattin die Kinder durch Kaiserschnitt entbunden habe, ist nicht plausibel, ebensowenig sein Vorbringen, er habe seinen Namen nicht auf die Geburtsurkunde geschrieben, niemand habe ihn gefragt.

Ausweislich der Geburtsurkunden scheint der Beschwerdeführer überdies – entgegen seinem Vorbringen – in den Geburtsurkunden seiner Kinder auf (betreffend die am XXXX geborene XXXX AS 389, ausgestellt am XXXX ; betreffend den am XXXX geborenen XXXX AS 388, ausgestellt am XXXX ), allerdings unter seiner Alias-Identität aus dem Asylverfahren. Auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass dessen ungeachtet er der Vater der Kinder ist und keine andere Person namens XXXX . Ausweislich der Geburtsurkunden scheint der Beschwerdeführer überdies – entgegen seinem Vorbringen – in den Geburtsurkunden seiner Kinder auf (betreffend die am römisch 40 geborene römisch 40 AS 389, ausgestellt am römisch 40 ; betreffend den am römisch 40 geborenen römisch 40 AS 388, ausgestellt am römisch 40 ), allerdings unter seiner Alias-Identität aus dem Asylverfahren. Auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass dessen ungeachtet er der Vater der Kinder ist und keine andere Person namens römisch 40 .

Im Widerspruch zu den Geburtsurkunden gab er ein halbes Jahr nach deren Ausstellung an, er habe in Österreich keine Sorgepflichten und weder familiäre noch berufliche Bindungen (AS 403), während er vier Monate später, am 09.07.2013, angab, er habe in Österreich eine Lebensgefährtin und drei Kinder, zwei mit seiner Freundin, die er heiraten werde, und eines mit einer österreichischen Frau. Seine Freundin habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel und werde eine Gemeindewohnung bekommen, an der er angemeldet werde (AS 447).

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung vom 27.10.2009 nicht mehr bei seiner Lebensgefährtin wohnte, weil das Vertrauen nicht mehr da war, weil er in dieser Zeit zwei Kinder mit seiner Lebensgefährtin bekam. Vielmehr steht auf Grund der Bestätigung des Aufenthaltsverbots (und nach dem 26.11.2010 auf Grund der Ablehnung seiner Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof) fest, dass er eine Scheinmeldung begründete, um nicht abgeschoben werden zu können. Dies steht auch mit den Angaben laut dem Erhebungsbericht vom 29.07.2010, dass nur noch XXXX und XXXX seine Adresse bewohnten, und vom XXXX , der Beschwerdeführer sei ihm unbekannt, bei der Wohnsitzerhebung am 01.07.2011, in Einklang, ebenso mit der Aussage bei der Wohnsitzerhebung am 21.07.2011, er sei aus Angst vor der Polizei verleugnet worden, auf Nachfrage in der hg. mündlichen Verhandlung aus Angst, abgeschoben zu werden, sowie dem Umstand, dass er bei der Wohnsitzerhebung am 22.09.2011 erneut nicht an seiner Meldeadresse betreten werden konnte. Die Feststellungen zu den Erhebungen an seiner Meldeadresse und zur Einschränkung der Grundversorgung gründen entgegen dem Aktenvermerk, der Beschwerdeführer wohne mit seinen zwei Freunden an seiner Meldeadresse in XXXX (AS 297), aus dem nicht ersichtlich ist, worauf sich diese Feststellung gründet, auf dem GVS-Auszug. Dass es sich bei den Quartiergebern an seinen Scheinmeldeadressen, XXXX und XXXX , um Freunde des Beschwerdeführers handelt, gründet auf seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung.Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung vom 27.10.2009 nicht mehr bei seiner Lebensgefährtin wohnte, weil das Vertrauen nicht mehr da war, weil er in dieser Zeit zwei Kinder mit seiner Lebensgefährtin bekam. Vielmehr steht auf Grund der Bestätigung des Aufenthaltsverbots (und nach dem 26.11.2010 auf Grund der Ablehnung seiner Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof) fest, dass er eine Scheinmeldung begründete, um nicht abgeschoben werden zu können. Dies steht auch mit den Angaben laut dem Erhebungsbericht vom 29.07.2010, dass nur noch römisch 40 und römisch 40 seine Adresse bewohnten, und vom römisch 40 , der Beschwerdeführer sei ihm unbekannt, bei der Wohnsitzerhebung am 01.07.2011, in Einklang, ebenso mit der Aussage bei der Wohnsitzerhebung am 21.07.2011, er sei aus Angst vor der Polizei verleugnet worden, auf Nachfrage in der hg. mündlichen Verhandlung aus Angst, abgeschoben zu werden, sowie dem Umstand, dass er bei der Wohnsitzerhebung am 22.09.2011 erneut nicht an seiner Meldeadresse betreten werden konnte. Die Feststellungen zu den Erhebungen an seiner Meldeadresse und zur Einschränkung der Grundversorgung gründen entgegen dem Aktenvermerk, der Beschwerdeführer wohne mit seinen zwei Freunden an seiner Meldeadresse in römisch 40 (AS 297), aus dem nicht ersichtlich ist, worauf sich diese Feststellung gründet, auf dem GVS-Auszug. Dass es sich bei den Quartiergebern an seinen Scheinmeldeadressen, römisch 40 und römisch 40 , um Freunde des Beschwerdeführers handelt, gründet auf seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot gemäß § 36 FrG gründen auf den im Akt erliegenden Protokollen (AS 31, 109), Bescheiden (AS 36, 96) und Schriftsätzen (AS 48), die Feststellungen zur Schubhaft auf dem Bescheid (AS 164) und der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft BADEN vom 15.10.2009 (AS 263). Die Feststellungen zu Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot gründen auf den im Akt erliegenden Schriftsätzen (AS 306, 313, 343, 349, 373), Niederschriften (AS 329, AS 331) und Bescheiden (AS 337, 352).Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 36, FrG gründen auf den im Akt erliegenden Protokollen (AS 31, 109), Bescheiden (AS 36, 96) und Schriftsätzen (AS 48), die Feststellungen zur Schubhaft auf dem Bescheid (AS 164) und der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft BADEN vom 15.10.2009 (AS 263). Die Feststellungen zu Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot gründen auf den im Akt erliegenden Schriftsätzen (AS 306, 313, 343, 349, 373), Niederschriften (AS 329, AS 331) und Bescheiden (AS 337, 352).

Die Feststellungen zur Abmeldung im Melderegister am 08.30.2012 gründen auf dem ZMR-Auszug, die Feststellungen zur Abmeldung von der Grundversorgung auf dem GVS-Auszug, die zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 13.03.2012 ebenso. Nicht gefolgt wird der dem widersprechenden Aussage des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe das Grundversorgungscenter nicht verlassen, er sei dort gewesen, da er mit „Ich weiß es nicht. Die Sache ist kompliziert. Ich war dort.“ den ihm vorgehaltenen Registerauszug nicht plausibel entgegentrat.

Dass der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung bis 2018 nicht nachkam, steht auf Grund des Aktes fest und mit den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang.

Die Feststellungen zum Ladungsbescheid für den 06.08.2012 gründen auf dem vorliegenden Akt (AS 366 ff.). Auf Grund der Zustellung 24 Tage vor dem Termin an seinen rechtsfreundlichen Vertreter verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe der Ladung nicht nachkommen können, weil er zu spät geladen worden sei, wie er in der Einvernahme am 10.08.2012 angab, nicht, ebensowenig sein Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe die Ladung nicht gesehen. Die Feststellungen zur Einvernahme am 10.08.2012 gründen auf der Niederschrift AS 270.

Die Feststellungen zum Ladungsbescheid für den 28.09.2012 und das Nichterscheinen des Beschwerdeführers gründen auf dem Ladungsbescheid AS 382, der Abwesenheitsliste AS 384 und der Eingabe vom 28.09.2012 (AS 385). Es kann auf Grund der Krankenstandsbestätigung AS 386 nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer daran gehindert war, dem Ladungsbescheid nachzukommen: Die Krankmeldung vom 27.09.2012 bestätigt eine Arbeitsunfähigkeit ab 27.09.2012. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht erwerbstätig. Dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auch daran gehindert war, einem Ladungstermin nachzukommen, ergibt sich daraus nicht. Auf AS 386 findet sich die A5 große Krankmeldung als Kopie im unteren Bereich eines A4 Blattes. Auf dem Bereich über der Kopie finden sich die handschriftlichen Notizen „Magenschmerzen, Rückenschmerzen, eingeschr. Gefähig“ (sic). Diese Notiz ist ausweislich des Layouts nicht Teil der Krankmeldung. Wer diese Notiz dort angebracht hat, kann nicht festgestellt werden, zumal dies nicht dem Schriftbild der die Krankmeldung zeichnenden Ärztin entspricht. Wie der Beschwerdeführer bei eingeschränkter Gehfähigkeit von seiner Meldeadresse in XXXX zur Ärztin nach XXXX kam, aber daran gehindert war, von XXXX in den Nachbarbezirk XXXX zu kommen, erschließt sich nicht. Dass er während seiner Krankmeldung von 27.02.2012 bis 02.10.2012 in XXXX war, steht fest, weil er nicht wegen dreitätiger Abwesenheit vom Grundversorgungsquartier abgemeldet wurde. Auch in der hg. mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, niemals schwer krank gewesen zu sein, er bekomme nie schwere Krankheiten; auf die Frage, ob er im Sommer 2012 krank gewesen sei, gab er an, dass er sich nicht erinnern könne, auf den Vorhalt des Ladungsbescheides – auf Grund der Abwesenheitsliste unzutreffend – dass er da gewesen sei. Dass er Bettruhe einhalten sollte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, war auf der Krankmeldung im Übrigen nicht angegeben. Dass er – wie er auf Vorhalt der Krankmeldung angab – Wirbelsäulenschmerzen gehabt habe, hingefallen sei, sogar geröngt wurde und nur eine OP das heilen werde, war auf Grund des Krankenstandes von nur fünf Tagen, wovon zwei auf ein Wochenende entfielen, dem Umstand, dass er keine Krankenhausbestätigung und Befunde vorlegte und auch nicht vorbrachte, in den letzten elf Jahren operiert worden sei, nicht plausibel. Dies ist umso mehr der Fall, da auf Grund der Geburtsurkunde seiner Tochter AS 389 feststeht, dass er während seines Krankenstandes am 01.10.2012 am Standesamt XXXX war, um die Vaterschaft zu seiner Tochter anzuerkennen. Es ist nicht ersichtlich, warum er während seines Krankenstandes in der Lage war, an einer Amtshandlung in XXXX teilzunehmen, aber nicht im Nachbarbezirk XXXX . Die Feststellungen zum Ladungsbescheid für den 28.09.2012 und das Nichterscheinen des Beschwerdeführers gründen auf dem Ladungsbescheid AS 382, der Abwesenheitsliste AS 384 und der Eingabe vom 28.09.2012 (AS 385). Es kann auf Grund der Krankenstandsbestätigung AS 386 nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer daran gehindert war, dem Ladungsbescheid nachzukommen: Die Krankmeldung vom 27.09.2012 bestätigt eine Arbeitsunfähigkeit ab 27.09.2012. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht erwerbstätig. Dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auch daran gehindert war, einem Ladungstermin nachzukommen, ergibt sich daraus nicht. Auf AS 386 findet sich die A5 große Krankmeldung als Kopie im unteren Bereich eines A4 Blattes. Auf dem Bereich über der Kopie finden sich die handschriftlichen Notizen „Magenschmerzen, Rückenschmerzen, eingeschr. Gefähig“ (sic). Diese Notiz ist ausweislich des Layouts nicht Teil der Krankmeldung. Wer diese Notiz dort angebracht hat, kann nicht festgestellt werden, zumal dies nicht dem Schriftbild der die Krankmeldung zeichnenden Ärztin entspricht. Wie der Beschwerdeführer bei eingeschränkter Gehfähigkeit von seiner Meldeadresse in römisch 40 zur Ärztin nach römisch 40 kam, aber daran gehindert war, von römisch 40 in den Nachbarbezirk römisch 40 zu kommen, erschließt sich nicht. Dass er während seiner Krankmeldung von 27.02.2012 bis 02.10.2012 in römisch 40 war, steht fest, weil er nicht wegen dreitätiger Abwesenheit vom Grundversorgungsquartier abgemeldet wurde. Auch in der hg. mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, niemals schwer krank gewesen zu sein, er bekomme nie schwere Krankheiten; auf die Frage, ob er im Sommer 2012 krank gewesen sei, gab er an, dass er sich nicht erinnern könne, auf den Vorhalt des Ladungsbescheides – auf Grund der Abwesenheitsliste unzutreffend – dass er da gewesen sei. Dass er Bettruhe einhalten sollte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, war auf der Krankmeldung im Übrigen nicht angegeben. Dass er – wie er auf Vorhalt der Krankmeldung angab – Wirbelsäulenschmerzen gehabt habe, hingefallen sei, sogar geröngt wurde und nur eine OP das heilen werde, war auf Grund des Krankenstandes von nur fünf Tagen, wovon zwei auf ein Wochenende entfielen, dem Umstand, dass er keine Krankenhausbestätigung und Befunde vorlegte und auch nicht vorbrachte, in den letzten elf Jahren operiert worden sei, nicht plausibel. Dies ist umso mehr der Fall, da auf Grund der Geburtsurkunde seiner Tochter AS 389 feststeht, dass er während seines Krankenstandes am 01.10.2012 am Standesamt römisch 40 war, um die Vaterschaft zu seiner Tochter anzuerkennen. Es ist nicht ersichtlich, warum er während seines Krankenstandes in der Lage war, an einer Amtshandlung in römisch 40 teilzunehmen, aber nicht im Nachbarbezirk römisch 40 .

Die Feststellungen zur Vorlage der Geburtsurkunden gründen auf dem Schriftsatz AS 387, zum Ladungsbescheid vom 09.10.2012 auf AS 390, dass der Beschwerdeführer der Ladung nachkam, steht auf Grund des Aktenvermerks AS 395 und AS 410 fest. Dass der Beschwerdeführer auf Grund des laufenden Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates rechnen musste, steht auf Grund des Amtswissens fest und mit den unbeantworteten Urgenzen zB vom 22.01.2023 und 15.07.2013 einerseits und der Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates andererseits in Einklang.

Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte gründen auf der Vorlage des Magistrats der Stadt XXXX vom 25.04.2013, AS 417, und den Bescheiden AS 418 und 421.Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte gründen auf der Vorlage des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 25.04.2013, AS 417, und den Bescheiden AS 418 und 421.

Die Feststellungen zum Versuch, seine Identitätsfeststellung und Festnahme zu vereiteln und zum Widerstand gegen die Staatsgewalt gründen auf dem Urteil AS 412; dem trat der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch nicht plausibel entgegen, indem er zwar angab, er habe den Polizisten zwar nicht berührt, aber einräumte, dass er versucht habe, wegzulaufen. Die Feststellungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe gründen auf der Vollzugsinformation AS 424, die mit dem ZMR in Einklang steht.

Die Feststellungen zur Einvernahme am 09.07.2013 gründen auf der Niederschrift AS 447, die zur Nichtverhängung der Schubhaft auf dem Aktenvermerk AS 458.

Das Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe von 2014 bis 2015 in ITALIEN, in XXXX gelebt, der Stress mit der Polizei sei zu viel für ihn gewesen, weil er dort einen Platz gehabt habe, wo er wohnen habe können, ist vor dem Hintergrund der Geburt seiner jüngsten Tochter am XXXX und der Anerkennung der Vaterschaft in diesem Zeitraum nicht plausibel, dass er einen Aufenthaltstitel für ITALIEN hatte, behauptete er auch nicht. Im Übrigen ist sein Vorbringen, er habe 2014 – 2015 ohne seine Kinder in ITALIEN gewohnt, mit seinem nunmehrigen Vorbringen, er müsse wegen des Kindeswohles in Österreich bleiben, nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr steht auf Grund des Bezugs der Grundversorgung in einem organisierten Grundversorgungsquartier fest, dass er alle drei Tage mit seiner Unterschrift seine Anwesenheit in XXXX bestätigte. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass er 2016 ein paar Monate in SPANIEN lebte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, da er auch in diesem Zeitraum Grundversorgung in einem organisierten Grundversorgungsquartier bezog, weshalb feststeht, dass er alle drei Tage mit seiner Unterschrift seine Anwesenheit in XXXX bestätigte. Dass dies ein anderer für ihn getan habe, damit er die Leistungen weiterbeziehen habe können, ohne dort anwesend zu sein, verneinte er in der hg. mündlichen Verhandlung. Das Vorbringen des mehrmonatigen Aufenthalts in SPANIEN ohne seine Kinder widerstreitet im Übrigen auch seinem nunmehrigen Vorbringen, er müsse wegen des Kindeswohles in Österreich bleiben. Zudem war in seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung nicht plausibel, warum er nach SPANIEN ziehen hätte sollen, um in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Dass er in SPANIEN über ein Aufenthaltsrecht verfügt habe, behauptete er mit dem Vorbringen „Ja. Ich weiß es nicht.“ auch nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer seit 2015/2016 nie wieder bei der XXXX war, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, sondern nur allenfalls nicht abgemeldet wurde, ist ausweislich des Melderegisters, des ZMR-Auszuges und der Wohnsitzerhebungen in Zusammenhang mit dem Mitwirkungs- und Zwangsstrafenbescheides falsch. Soweit er weiter angab, er habe keine Grundversorgung mehr bezogen, seit er 2018 angefangen habe zu arbeiten, tut er damit keinen Widerspruch dar – der Leistungsbezug als XXXX endete mit MAI 2018, im JUNI 2018 begann er als XXXX zu arbeiten.Das Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe von 2014 bis 2015 in ITALIEN, in römisch 40 gelebt, der Stress mit der Polizei sei zu viel für ihn gewesen, weil er dort einen Platz gehabt habe, wo er wohnen habe können, ist vor dem Hintergrund der Geburt seiner jüngsten Tochter am römisch 40 und der Anerkennung der Vaterschaft in diesem Zeitraum nicht plausibel, dass er einen Aufenthaltstitel für ITALIEN hatte, behauptete er auch nicht. Im Übrigen ist sein Vorbringen, er habe 2014 – 2015 ohne seine Kinder in ITALIEN gewohnt, mit seinem nunmehrigen Vorbringen, er müsse wegen des Kindeswohles in Österreich bleiben, nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr steht auf Grund des Bezugs der Grundversorgung in einem organisierten Grundversorgungsquartier fest, dass er alle drei Tage mit seiner Unterschrift seine Anwesenheit in römisch 40 bestätigte. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass er 2016 ein paar Monate in SPANIEN lebte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, da er auch in diesem Zeitraum Grundversorgung in einem organisierten Grundversorgungsquartier bezog, weshalb feststeht, dass er alle drei Tage mit seiner Unterschrift seine Anwesenheit in römisch 40 bestätigte. Dass dies ein anderer für ihn getan habe, damit er die Leistungen weiterbeziehen habe können, ohne dort anwesend zu sein, verneinte er in der hg. mündlichen Verhandlung. Das Vorbringen des mehrmonatigen Aufenthalts in SPANIEN ohne seine Kinder widerstreitet im Übrigen auch seinem nunmehrigen Vorbringen, er müsse wegen des Kindeswohles in Österreich bleiben. Zudem war in seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung nicht plausibel, warum er nach SPANIEN ziehen hätte sollen, um in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Dass er in SPANIEN über ein Aufenthaltsrecht verfügt habe, behauptete er mit dem Vorbringen „Ja. Ich weiß es nicht.“ auch nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer seit 2015 aus 2016, nie wieder bei der römisch 40 war, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, sondern nur allenfalls nicht abgemeldet wurde, ist ausweislich des Melderegisters, des ZMR-Auszuges und der Wohnsitzerhebungen in Zusammenhang mit dem Mitwirkungs- und Zwangsstrafenbescheides falsch. Soweit er weiter angab, er habe keine Grundversorgung mehr bezogen, seit er 2018 angefangen habe zu arbeiten, tut er damit keinen Widerspruch dar – der Leistungsbezug als römisch 40 endete mit MAI 2018, im JUNI 2018 begann er als römisch 40 zu arbeiten.

Dass dem Beschwerdeführer 2016 ein NIGERIANISCHER Reisepass ausgestellt wurde, den er dem Bundesamt gegenüber nie in Vorlage brachte, steht auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit seinen Angaben zu seinen NIGERIA-Reisen 2018 und 2020 in Einklang. Dass er diesen den Behörden gegenüber nie Vorlage brachte, steht auf Grund des Verwaltungsaktes und der Gerichtsakten fest. Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers in NIGERIA gründen auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, die mit der Ausstellung des Führerscheins in NIGERIA 2020 und der Abmeldung von der Grundversorgung zwischen DEZEMBER 2017 und FEBRUAR 2018 in Einklang steht. Dass der Beschwerdeführer seine Ausreisen nach NIGERIA unter der Identität XXXX den österreichischen Fremdenbehörden, die ihn nur unter der Identität XXXX kannten, verheimlichte, steht auf Grund des Aktes fest – eine Ausreisebestätigung erliegt nicht im Akt. Wäre er unter seiner den Behörden bekannten Identität ausgereist, hätte er sogar Rückkehrhilfe beantragen, allerdings zumindest unter dieser Identität, nicht mehr einreisen können. Dass dem Beschwerdeführer 2016 ein NIGERIANISCHER Reisepass ausgestellt wurde, den er dem Bundesamt gegenüber nie in Vorlage brachte, steht auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit seinen Angaben zu seinen NIGERIA-Reisen 2018 und 2020 in Einklang. Dass er diesen den Behörden gegenüber nie Vorlage brachte, steht auf Grund des Verwaltungsaktes und der Gerichtsakten fest. Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers in NIGERIA gründen auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, die mit der Ausstellung des Führerscheins in NIGERIA 2020 und der Abmeldung von der Grundversorgung zwischen DEZEMBER 2017 und FEBRUAR 2018 in Einklang steht. Dass der Beschwerdeführer seine Ausreisen nach NIGERIA unter der Identität römisch 40 den österreichischen Fremdenbehörden, die ihn nur unter der Identität römisch 40 kannten, verheimlichte, steht auf Grund des Aktes fest – eine Ausreisebestätigung erliegt nicht im Akt. Wäre er unter seiner den Behörden bekannten Identität ausgereist, hätte er sogar Rückkehrhilfe beantragen, allerdings zumindest unter dieser Identität, nicht mehr einreisen können.

Dass der Beschwerdeführer bereits vor 2016 einen NIGERIANISCHEN Reisepass hatte, steht auf Grund der Formulierung des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, der 2016 ausgestellte sei der „new passport“ gewesen fest und mit seiner Eheschließung in ITALIEN 2014 in Einklang. Auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung kann nicht festgestellt werden, wo ihm dieser Reisepass ausgestellt wurde; die Pässe seiner Familienangehörigen in diesem Zeitraum wurden von der NIGERIANISCHEN Botschaft in BERLIN ausgestellt. Ob der Beschwerdeführer bereits davor NIGERIANISCHE Reisepässe ausgestellt wurden, kann auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung steht fest, dass er auch eine Ehefähigkeitsbescheinigung der NIGERIANISCHEN Botschaft hatte. Auf Grund des Verwaltungsaktes steht fest, dass der Beschwerdeführer keinen seiner Pässe, weder die Ehefähigkeitsbescheinigung, noch den Führerschein jemals dem Bundesamt vorlegte. Dass der Beschwerdeführer die Pässe dem Bundesamt nicht vorlegte, weil er nie danach gefragt wurde, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, ist nicht glaubhaft. Vielmehr steht auf Grund des Aktes fest, dass dem Beschwerdeführer zB der Auftrag erteilt wurde, ein Reisedokument zu beschaffen, und auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und des persönlichen Eindrucks, den er vermittelte, dass er die Pässe nicht vorlegte, um nicht abgeschoben und seiner echten Identität an der Wiedereinreise gehindert werden zu können.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ehe mit Fr. XXXX sind divergierend und nicht glaubhaft: Während er in der Einvernahme am 19.03.2021 angab, er habe sich 2018 von ihr getrennt, weil sie mit ihm nach UNGARN zurück habe wollen, aber in UNGARN gebe es keine Arbeit, gab sie in der Einvernahme an, sie habe nach UNGARN zurückwollen, weil ihre Mutter währen der CORONA-Pandemie erkrankt sei, sohin nicht vor 2020. Dies vermochte er auch auf Nachfrage in der hg. mündlichen Verhandlung nicht zu klären. Im hg. Verfahren gab er sogar ihren Namen falsch an – XXXX bzw. XXXX statt XXXX . Vielmehr steht auf Grund dieser Angaben fest, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelte, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelte, steht auch aus folgenden Gründen fest: Der Beschwerdeführer war sich in der hg. mündlichen Verhandlung nicht sicher, ob er 2014 oder 2017 heiratete, der LPD gegenüber hatte er angegeben, 2015 in XXXX geheiratet zu haben, seine Gattin, es sei 2015 oder 2016 gewesen; während er angab, er habe in XXXX gelebt und seine Gattin sei zu ihm gekommen, gab sie an, er sei mit ihr mit dem Zug nach XXXX gefahren, um zu heiraten; während sie ihn 2013 in XXXX in einem Lokal kennenlernte, lernte er sie 2013 bei einer Hochzeit in ITALIEN kennen; sie kannte die Namen seiner Eltern nicht, er gab betreffend ihre Mutter einen falschen Namen an und kannte den Namen ihres Vaters nicht, zudem erkannte er nicht, dass die Trauzeugin ihre Schwester war; während sie der Polizei gegenüber angab, sie habe dem Beschwerdeführer 300 bzw. 200 Euro geborgt, die sie von ihm zurückhaben wolle (OZ 10), gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, er habe ihr 200 Euro geben wollen, weil ihr Auto kaputt sei, damit sie zur Einvernahme komme; laut dem Polizeibericht zahlte er ihr 200 Euro, damit sie zur Einvernahme kam. Da der Beschwerdeführer nicht von der Grundversorgung abgemeldet wurde, steht fest, dass er nicht länger als drei Tage vom Grundversorgungsquartier abwesend war, sohin auch nicht mit seiner Gattin in ITALIEN. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau in den Einvernahmen nicht angegeben habe, weil er nicht danach gefragt worden sei, trifft ausweislich des Aktes nicht zu.Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ehe mit Fr. römisch 40 sind divergierend und nicht glaubhaft: Während er in der Einvernahme am 19.03.2021 angab, er habe sich 2018 von ihr getrennt, weil sie mit ihm nach UNGARN zurück habe wollen, aber in UNGARN gebe es keine Arbeit, gab sie in der Einvernahme an, sie habe nach UNGARN zurückwollen, weil ihre Mutter währen der CORONA-Pandemie erkrankt sei, sohin nicht vor 2020. Dies vermochte er auch auf Nachfrage in der hg. mündlichen Verhandlung nicht zu klären. Im hg. Verfahren gab er sogar ihren Namen falsch an – römisch 40 bzw. römisch 40 statt römisch 40 . Vielmehr steht auf Grund dieser Angaben fest, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelte, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelte, steht auch aus folgenden Gründen fest: Der Beschwerdeführer war sich in der hg. mündlichen Verhandlung nicht sicher, ob er 2014 oder 2017 heiratete, der LPD gegenüber hatte er angegeben, 2015 in römisch 40 geheiratet zu haben, seine Gattin, es sei 2015 oder 2016 gewesen; während er angab, er habe in römisch 40 gelebt und seine Gattin sei zu ihm gekommen, gab sie an, er sei mit ihr mit dem Zug nach römisch 40 gefahren, um zu heiraten; während sie ihn 2013 in römisch 40 in einem Lokal kennenlernte, lernte er sie 2013 bei einer Hochzeit in ITALIEN kennen; sie kannte die Namen seiner Eltern nicht, er gab betreffend ihre Mutter einen falschen Namen an und kannte den Namen ihres Vaters nicht, zudem erkannte er nicht, dass die Trauzeugin ihre Schwester war; während sie der Polizei gegenüber angab, sie habe dem Beschwerdeführer 300 bzw. 200 Euro geborgt, die sie von ihm zurückhaben wolle (OZ 10), gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, er habe ihr 200 Euro geben wollen, weil ihr Auto kaputt sei, damit sie zur Einvernahme komme; laut dem Polizeibericht zahlte er ihr 200 Euro, damit sie zur Einvernahme kam. Da der Beschwerdeführer nicht von der Grundversorgung abgemeldet wurde, steht fest, dass er nicht länger als drei Tage vom Grundversorgungsquartier abwesend war, sohin auch nicht mit seiner Gattin in ITALIEN. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau in den Einvernahmen nicht angegeben habe, weil er nicht danach gefragt worden sei, trifft ausweislich des Aktes nicht zu.

Die Feststellungen zum Datum der Eheschließung in XXXX und zum Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels gründen auf dem Schreiben des Magistrats der Stadt XXXX AS 743. Die Feststellungen zum Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gründen auf der Mitteilung des Magistrates AS 719 und der Ausweiskopie AS 756. Dass die Gattin als Reinigungskraft in einem AFRICA SHOP erwerbstätig war, steht auf Grund der Aussage der Gattin und des Beschwerdeführers am 19.01.2023 fest (OZ 10).Die Feststellungen zum Datum der Eheschließung in römisch 40 und zum Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels gründen auf dem Schreiben des Magistrats der Stadt römisch 40 AS 743. Die Feststellungen zum Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gründen auf der Mitteilung des Magistrates AS 719 und der Ausweiskopie AS 756. Dass die Gattin als Reinigungskraft in einem AFRICA SHOP erwerbstätig war, steht auf Grund der Aussage der Gattin und des Beschwerdeführers am 19.01.2023 fest (OZ 10).

Die Feststellungen zur Festnahme am 16.11.2017 gründen auf der Anzeige und dem Anhalteprotokoll AS 463, AS 466, der Vorführungsanordnung und dem Bericht des Delegationstermins AS 462, AS 491, und dem Entlassungsschein AS 489.

Die Feststellungen zum Ladungsbescheid und zur Einvernahme am 30.11.2017 gründen auf dem Bescheid AS 494 und der Niederschrift AS 514. Mangels Zustellnachweis kann nicht festgestellt werden, wie die Ladung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung gründen auf dem GVS-Auszug, die Feststellungen zum unversteuerten Einkommen des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben in der Einvernahme am 30.11.2017 und dem SVA-Auszug sowie dem Umstand, dass die Grundversorgungsstelle ausweislich des GVS-Auszuges keine Kenntnis von den Nebeneinkünften hatte. Dass der Beschwerdeführer nicht an seiner Meldeadresse schlief, nur selten in sein Zimmer kam, nur regelmäßig kam, um die Anwesenheitsliste abzuhaken, weil bei drei Tagen Abwesenheit die Abmeldung erfolgt wäre, steht auf Grund des Aktenvermerks AS 555 fest.

Die Feststellungen zum Mitwirkungsbescheid gründen auf dem Akt AS 522, zur Zustellung auf dem Zustellnachweis AS 435, zum polizeilichen Zustellversuch auf der Meldung vom 18.05.2018 und dem Aktenvermerk vom 30.05.2018, AS 560, zum Nichtbefolgen der Mitwirkungspflicht auf dem Zwangsstrafenbescheid AS 544 und dem Vollziehungsersuchen AS 550. Dass er den Bescheid nicht behob weil er Angst hatte, abgeschoben zu werden, steht auf Grund des Aktenvermerks der Landespolizeidirektion XXXX AS 555 fest, auch wenn der Mitwirkungsbescheid dort als Ladung bezeichnet wird.Die Feststellungen zum Mitwirkungsbescheid gründen auf dem Akt AS 522, zur Zustellung auf dem Zustellnachweis AS 435, zum polizeilichen Zustellversuch auf der Meldung vom 18.05.2018 und dem Aktenvermerk vom 30.05.2018, AS 560, zum Nichtbefolgen der Mitwirkungspflicht auf dem Zwangsstrafenbescheid AS 544 und dem Vollziehungsersuchen AS 550. Dass er den Bescheid nicht behob weil er Angst hatte, abgeschoben zu werden, steht auf Grund des Aktenvermerks der Landespolizeidirektion römisch 40 AS 555 fest, auch wenn der Mitwirkungsbescheid dort als Ladung bezeichnet wird.

Die Feststellungen zum Zwangsstrafenbescheid gründen auf dem Verwaltungsakt AS 544, zum Versuch, ihn zu vollstrecken, auf dem Vollziehungsersuchen AS 550 und dem Aktenvermerk AS 555 und dem Bericht AS 554; daraus ergibt sich auch, dass seine Lebensgefährtin leugnete, dass sich der Beschwerdeführer dort aufhielt. Auf Grund des Strafurteils AS 601 steht jedoch vielmehr fest, dass diese Aussage falsch war, der Beschwerdeführer die Wohnung benützte und dort – ungeachtet der dort wohnhaften – Kinder Drogen Heroin und Kokain zum Weiterverkauf bunkerte.

Die Feststellungen zu den Festnahmeaufträgen gründen auf AS 558 und AS 568, die zur Notwendigkeit der Vorführung vor die Delegation der Botschaft auf der Mitteilung AS 562.

Die Feststellungen zum Führerschein und zur Meldeadresse in NIGERIA gründen auf der Kopie AS 621.

Die Feststellungen zum Parteiengehör, zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme gründen auf dem Verwaltungsakt AS 573 ff.

Die Feststellungen zur Verurteilung gründen auf dem Urteil AS 601, die zur Untersuchungshaft und zum Vollzug der Freiheitsstrafe auf der Verständigung der Justizanstalt XXXX AS 606 sowie der Entlassungsbestätigung AS 613 und dem Beschluss AS 617. Soweit die Beschwerde vom 09.12.2021 ausführt, der Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers sei der Hauptgrund für die Weitergabe des Suchtgifts gewesen, widerspricht sie dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX ; das Bundesverwaltungsgericht folgt den Feststellungen des Landesgerichts, dass der Beschwerdeführer den Suchtmittelhandel nicht zur Finanzierung seines eigenen Bedarfs begangen hatte und nur gelegentlich selbst Suchtgift konsumiert hatte, ebenso dazu, dass er entgegen dem Beschwerdevorbringen nur teilweise ein reumütiges Geständnis abgelegt hatte.Die Feststellungen zur Verurteilung gründen auf dem Urteil AS 601, die zur Untersuchungshaft und zum Vollzug der Freiheitsstrafe auf der Verständigung der Justizanstalt römisch 40 AS 606 sowie der Entlassungsbestätigung AS 613 und dem Beschluss AS 617. Soweit die Beschwerde vom 09.12.2021 ausführt, der Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers sei der Hauptgrund für die Weitergabe des Suchtgifts gewesen, widerspricht sie dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 ; das Bundesverwaltungsgericht folgt den Feststellungen des Landesgerichts, dass der Beschwerdeführer den Suchtmittelhandel nicht zur Finanzierung seines eigenen Bedarfs begangen hatte und nur gelegentlich selbst Suchtgift konsumiert hatte, ebenso dazu, dass er entgegen dem Beschwerdevorbringen nur teilweise ein reumütiges Geständnis abgelegt hatte.

Die Feststellungen zur Festnahme am 18.03.2021, zur Einvernahme und Entlassung am 19.03.2021 gründen auf dem Festnahmeauftrag AS 609, dem Anhalteprotokoll AS 619, der Führerscheinkopie AS 621, der Niederschrift AS 622 und dem Entlassungsschein AS 627.

Die Feststellungen zum Meldevergehen in XXXX gründen auf der Mitteilung des Magistrats der Stadt XXXX AS 640 und stehen mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er (jedenfalls) seit Beginn der CORONA-Pandemie an der Adresse seiner Lebensgefährtin unangemeldet lebt (Einvernahme 19.01.2023) in Einklang.Die Feststellungen zum Meldevergehen in römisch 40 gründen auf der Mitteilung des Magistrats der Stadt römisch 40 AS 640 und stehen mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er (jedenfalls) seit Beginn der CORONA-Pandemie an der Adresse seiner Lebensgefährtin unangemeldet lebt (Einvernahme 19.01.2023) in Einklang.

Die Feststellungen zum Aufenthalt in SPANIEN 2022 gründen auf der Aussage des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot gründen auf dem Bescheid AS 642, dem Zustellnachweis AS 622, der Beschwerde AS 666, dem Erkenntnis AS 683 und dem Zustellnachweis AS 680. Dass der Beschwerdeführer dagegen weder Revision noch Beschwerde erhob, steht auf Grund des Gerichtsaktes I406 2249209-1 fest. Dass seither keine wesentliche Änderung in seinem Privat- und Familienleben eintrat, steht auf Grund des Vergleichs der Angaben des Beschwerdeführers mit dem Erkenntnis vom 17.02.2022 fest: Die enge Beziehung zu seinen Kindern gab er bereits im Aufenthaltsverbotsverfahren an. Soweit er angibt, dass er nun arbeitet, ist darauf hinzuweisen, dass er nun keinen Zugang mehr zum Arbeitsmarkt hat, hingegen seit 2018 immer wieder legal erwerbstätig war und dies im Aufenthaltsverbot berücksichtigt ist. Dass er jetzt clean sei, stellt vor dem Hintergrund, dass er im Widerspruch zu seinem Beschwerdevorbringen ausweislich des Strafurteils selbst nur gelegentlich Suchtmittel konsumierte, keine wesentliche Neuerung dar, dies umso mehr, als er auf Grund des Beschlusses über Therapie statt Strafe vom 18.03.2021 noch bis 15.03.2023 Kontrollmaßnahmen unterlag. Dass er nunmehr bei seiner Lebensgefährtin gemeldet ist, ist ebenfalls keine wesentliche Änderung, da auf Grund seiner Verurteilung feststeht, dass er auch davor bereits – wenngleich unangemeldet – dort wohnhaft war. Dass er auch vor der Anmeldung an der Adresse seiner Lebensgefährtin dort wohnte, steht auch auf Grund seiner Aussage am 19.01.2023 fest, als er angab, dass er mit seinen Kindern spiele, wenn er nach Hause gehe – damals war er noch in XXXX gemeldet. Auch in der hg. mündlichen Verhandlung tat er keine Änderung dar: So gab er zB an, dass er auch davor seine Kinder betreut hatte. Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot gründen auf dem Bescheid AS 642, dem Zustellnachweis AS 622, der Beschwerde AS 666, dem Erkenntnis AS 683 und dem Zustellnachweis AS 680. Dass der Beschwerdeführer dagegen weder Revision noch Beschwerde erhob, steht auf Grund des Gerichtsaktes I406 2249209-1 fest. Dass seither keine wesentliche Änderung in seinem Privat- und Familienleben eintrat, steht auf Grund des Vergleichs der Angaben des Beschwerdeführers mit dem Erkenntnis vom 17.02.2022 fest: Die enge Beziehung zu seinen Kindern gab er bereits im Aufenthaltsverbotsverfahren an. Soweit er angibt, dass er nun arbeitet, ist darauf hinzuweisen, dass er nun keinen Zugang mehr zum Arbeitsmarkt hat, hingegen seit 2018 immer wieder legal erwerbstätig war und dies im Aufenthaltsverbot berücksichtigt ist. Dass er jetzt clean sei, stellt vor dem Hintergrund, dass er im Widerspruch zu seinem Beschwerdevorbringen ausweislich des Strafurteils selbst nur gelegentlich Suchtmittel konsumierte, keine wesentliche Neuerung dar, dies umso mehr, als er auf Grund des Beschlusses über Therapie statt Strafe vom 18.03.2021 noch bis 15.03.2023 Kontrollmaßnahmen unterlag. Dass er nunmehr bei seiner Lebensgefährtin gemeldet ist, ist ebenfalls keine wesentliche Änderung, da auf Grund seiner Verurteilung feststeht, dass er auch davor bereits – wenngleich unangemeldet – dort wohnhaft war. Dass er auch vor der Anmeldung an der Adresse seiner Lebensgefährtin dort wohnte, steht auch auf Grund seiner Aussage am 19.01.2023 fest, als er angab, dass er mit seinen Kindern spiele, wenn er nach Hause gehe – damals war er noch in römisch 40 gemeldet. Auch in der hg. mündlichen Verhandlung tat er keine Änderung dar: So gab er zB an, dass er auch davor seine Kinder betreut hatte.

Die Feststellungen zum Verfahren zur Überprüfung der Aufenthaltsehe gründen auf der Mitteilung des Magistrats der Stadt XXXX AS 719 und dem Melderegisterauszug der Gattin AS 748. Entgegen dem Melderegister kann nicht festgestellt werden, dass seine Gattin bis 2021 tatsächlich in Österreich lebte, zumal der Beschwerdeführer angab, in der Wohnung wohne nur ein Freund von ihm, seit DEZEMBER 2017, drei Monate nach der Erteilung des Aufenthaltstitels an ihn, gibt es keine Anhaltspunkte mehr für den Aufenthalt seiner Gattin in Österreich.Die Feststellungen zum Verfahren zur Überprüfung der Aufenthaltsehe gründen auf der Mitteilung des Magistrats der Stadt römisch 40 AS 719 und dem Melderegisterauszug der Gattin AS 748. Entgegen dem Melderegister kann nicht festgestellt werden, dass seine Gattin bis 2021 tatsächlich in Österreich lebte, zumal der Beschwerdeführer angab, in der Wohnung wohne nur ein Freund von ihm, seit DEZEMBER 2017, drei Monate nach der Erteilung des Aufenthaltstitels an ihn, gibt es keine Anhaltspunkte mehr für den Aufenthalt seiner Gattin in Österreich.

Die Feststellungen zur Festnahme gründen auf der Meldung AS 723, dem Anhalteprotokoll AS 726, dem Einlieferungsauftrag AS 744, der Niederschrift AS 793,

Die Feststellungen zum Vorführtermin am 19.01.2023 gründen auf dem Bericht AS 722, dem Anhalteprotokoll AS 726, dem Festnahmeauftrag AS 730, dem Ausführungsauftrag AS 809, dessen Zurückziehung AS 811, dem Mitwirkungsbescheid AS 817, dem Zustellnachweis AS 839, dem Entlassungsschein AS 837, der E-Mail-Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters AS 830, den Zustellnachweisen AS 830 und AS 833. Dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 19.01.2023 nicht nach seinem Pass gefragt worden sei, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, trifft ausweislich der Niederschrift der Einvernahme am 19.01.2023 nicht zu. Dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkam, steht auf Grund der Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters AS 858 fest und mit dem Akt in Einklang, die Feststellung zur Verlustmeldung gründet auf der AS 859.

Dass der Beschwerdeführer nicht seinen Pass verloren hat, sondern ihn unterdrückt, um nicht abgeschoben zu werden, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung (zB „Ich konnte nicht lügen, dass ich keinen Pass habe. Die Kopie lag vor ihm.“ Bzw. seinen Angaben, er habe damals Angst gehabt, abgeschoben zu werden, jetzt aber nicht, „ich habe jetzt keine Dokumente“) fest: Befragt, seit wann er den Pass nicht mehr finde, gab er an, seit er im DEZEMBER 2022 beim AMS gewesen sei – der Termin beim AMS war allerdings am 06.12.2022, laut Verlustmeldung vom 23.01.2023 hat er den Reisepass aber erst am 25.12.2022 im Raum XXXX verloren.Dass der Beschwerdeführer nicht seinen Pass verloren hat, sondern ihn unterdrückt, um nicht abgeschoben zu werden, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung (zB „Ich konnte nicht lügen, dass ich keinen Pass habe. Die Kopie lag vor ihm.“ Bzw. seinen Angaben, er habe damals Angst gehabt, abgeschoben zu werden, jetzt aber nicht, „ich habe jetzt keine Dokumente“) fest: Befragt, seit wann er den Pass nicht mehr finde, gab er an, seit er im DEZEMBER 2022 beim AMS gewesen sei – der Termin beim AMS war allerdings am 06.12.2022, laut Verlustmeldung vom 23.01.2023 hat er den Reisepass aber erst am 25.12.2022 im Raum römisch 40 verloren.

Dies steht auch damit in Einklang, dass er dem Bundesamt gegenüber bestritt, weitere identitätsbezeugende Dokumente zu haben. Auf Grund des im Akt erliegenden Führerscheins steht jedoch fest, dass er auch einen NIGERIANISCHEN Führerschein hat. Dass er seither bei jeder Gelegenheit seinen Pass gesucht habe, ist nicht glaubhaft, da er bei der Einvernahme am 19.01.2023 noch nichts vom Verlust seines Passes angegeben hatte. Soweit er angab, er habe den Pass gesucht (und nicht gefunden), als er sich ummelden habe wollen, ist dies auf Grund der Verlustmeldung am 23.01.2023 nach Verlust am 25.12.2022 nicht glaubhaft. Dass dem Beschwerdeführer der Verlust seines Passes so lange nicht auffiel, ist zudem nicht glaubhaft, da er abgesehen von dem bereits im SEPTEMBER 2022 abgelaufenen Aufenthaltstitel über keine weiteren identitätsbezeugenden Dokumente verfügte und ausweislich des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 18.03.2021 bis 15.03.2023 regelmäßige Harnkontrollen abgeben musste; dass er den Pass nicht brauchte, war vor diesem Hintergrund und der Änderung seiner Meldeadresse ausweislich seines Meldezettels mit 03.02.2023 unter Vorlage seines Reisepasses nicht glaubhaft. Dass er den Pass wahlweise in einer Jacke, im Schrank in der Wohnung in XXXX und im Schrank in der Wohnung in XXXX verwahrte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, ist nicht glaubhaft, da er für die Wohnung in XXXX seiner eigenen Aussage in der Einvernahme am 19.01.2023 zufolge nicht einmal einen Schlüssel hatte und den Mieter nur unter dem Spitznamen „Heller Mann“ kannte, nicht aber seinen Namen, seine Beschäftigung oder seinen Arbeitsort, und weil auf Grund der Verwaltungsstrafe infolge Meldevergehens sowie des Strafurteils 2021 feststeht, dass er nicht an dieser Adresse wohnte, sondern nur gemeldet war. Dass er keinen neuen Pass beantragte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, steht damit in Einklang, dass er seinen Pass nicht verloren hat; nicht glaubhaft ist, dass er keinen neuen Pass beantragt hätte, hätte er seinen Pass verloren, weil er sonst keine nicht abgelaufenen identitätsbezeugenden Dokumente hat (der NIGERIANISCHE Führerschein gilt in Österreich nicht als Identitätsdokument).Dies steht auch damit in Einklang, dass er dem Bundesamt gegenüber bestritt, weitere identitätsbezeugende Dokumente zu haben. Auf Grund des im Akt erliegenden Führerscheins steht jedoch fest, dass er auch einen NIGERIANISCHEN Führerschein hat. Dass er seither bei jeder Gelegenheit seinen Pass gesucht habe, ist nicht glaubhaft, da er bei der Einvernahme am 19.01.2023 noch nichts vom Verlust seines Passes angegeben hatte. Soweit er angab, er habe den Pass gesucht (und nicht gefunden), als er sich ummelden habe wollen, ist dies auf Grund der Verlustmeldung am 23.01.2023 nach Verlust am 25.12.2022 nicht glaubhaft. Dass dem Beschwerdeführer der Verlust seines Passes so lange nicht auffiel, ist zudem nicht glaubhaft, da er abgesehen von dem bereits im SEPTEMBER 2022 abgelaufenen Aufenthaltstitel über keine weiteren identitätsbezeugenden Dokumente verfügte und ausweislich des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 18.03.2021 bis 15.03.2023 regelmäßige Harnkontrollen abgeben musste; dass er den Pass nicht brauchte, war vor diesem Hintergrund und der Änderung seiner Meldeadresse ausweislich seines Meldezettels mit 03.02.2023 unter Vorlage seines Reisepasses nicht glaubhaft. Dass er den Pass wahlweise in einer Jacke, im Schrank in der Wohnung in römisch 40 und im Schrank in der Wohnung in römisch 40 verwahrte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, ist nicht glaubhaft, da er für die Wohnung in römisch 40 seiner eigenen Aussage in der Einvernahme am 19.01.2023 zufolge nicht einmal einen Schlüssel hatte und den Mieter nur unter dem Spitznamen „Heller Mann“ kannte, nicht aber seinen Namen, seine Beschäftigung oder seinen Arbeitsort, und weil auf Grund der Verwaltungsstrafe infolge Meldevergehens sowie des Strafurteils 2021 feststeht, dass er nicht an dieser Adresse wohnte, sondern nur gemeldet war. Dass er keinen neuen Pass beantragte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, steht damit in Einklang, dass er seinen Pass nicht verloren hat; nicht glaubhaft ist, dass er keinen neuen Pass beantragt hätte, hätte er seinen Pass verloren, weil er sonst keine nicht abgelaufenen identitätsbezeugenden Dokumente hat (der NIGERIANISCHE Führerschein gilt in Österreich nicht als Identitätsdokument).

Dass es sich bei der Meldeadresse des Beschwerdeführers in XXXX um eine Scheinmeldeadresse handelt, steht abgesehen von der Strafe wegen des Meldevergehens bereits auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 19.01.2023 fest: Dabei gab er an, seit Beginn der COVID-Pandemie 2020 bei seiner Lebensgefährtin in XXXX zu leben, auf Nachfrage, die Post bekomme er an die Adresse in XXXX , auf Nachfrage, dort wohne ein Freund mit dem Spitznamen „Heller Mann“, Name unbekannt, allein, er selbst wohne und nächtige in der Wohnung in XXXX , gemeldet sei er in XXXX . Für die Wohnung in XXXX habe er auch einen Schlüssel, um in die Wohnung in XXXX zu kommen, müsse er den Freund anrufen. Seine dem widersprechende Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe mit seiner Frau in der Wohnung in XXXX gewohnt, war hingegen nicht glaubhaft, zumal sie den Feststellungen im Urteil im Strafverfahren 2021, wonach er in XXXX bei seiner Lebensgefährtin wohnte und ihre Wohnung als Bunker für seine Suchtmittel benützte, nicht in Einklang zu bringen war. Dass es sich bei der Meldeadresse des Beschwerdeführers in römisch 40 um eine Scheinmeldeadresse handelt, steht abgesehen von der Strafe wegen des Meldevergehens bereits auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 19.01.2023 fest: Dabei gab er an, seit Beginn der COVID-Pandemie 2020 bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 zu leben, auf Nachfrage, die Post bekomme er an die Adresse in römisch 40 , auf Nachfrage, dort wohne ein Freund mit dem Spitznamen „Heller Mann“, Name unbekannt, allein, er selbst wohne und nächtige in der Wohnung in römisch 40 , gemeldet sei er in römisch 40 . Für die Wohnung in römisch 40 habe er auch einen Schlüssel, um in die Wohnung in römisch 40 zu kommen, müsse er den Freund anrufen. Seine dem widersprechende Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe mit seiner Frau in der Wohnung in römisch 40 gewohnt, war hingegen nicht glaubhaft, zumal sie den Feststellungen im Urteil im Strafverfahren 2021, wonach er in römisch 40 bei seiner Lebensgefährtin wohnte und ihre Wohnung als Bunker für seine Suchtmittel benützte, nicht in Einklang zu bringen war.

Die Feststellungen zum Erlangen eines Heimreisezertifikates gründen abgesehen davon, dass Pass und Führerschein des Beschwerdeführers nicht von diesem dem Bundesamt vorgelegt wurden, sondern vom Magistrat der Stadt XXXX , wie auf Grund des Aktes feststeht, auf der Anfragebeantwortung der Direktion des Bundesamtes für Rückkehrvorbereitung (OZ 15).Die Feststellungen zum Erlangen eines Heimreisezertifikates gründen abgesehen davon, dass Pass und Führerschein des Beschwerdeführers nicht von diesem dem Bundesamt vorgelegt wurden, sondern vom Magistrat der Stadt römisch 40 , wie auf Grund des Aktes feststeht, auf der Anfragebeantwortung der Direktion des Bundesamtes für Rückkehrvorbereitung (OZ 15).

Dass der Beschwerdeführer nicht willig ist, unter der nun den Behörden bekannten echten Identität auszureisen steht auf Grund seiner Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung fest, in der er ausführte, dass er sich nicht um die freiwillige Ausreise bemühte; eine Widereinreise wäre ihm unter dieser Identität nicht möglich. Vielmehr steht auf Grund seiner Aussage, er bitte um einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, um bei seinen Kindern bleiben zu können, fest, dass er im Bundesgebiet bleiben will. Dass er, wenn er ausreisen wolle, mit gefälschten Dokumenten nach KANADA oder anderswohin weiterreisen würde, gab er so in der hg. mündlichen Verhandlung an; dass er seine Kinder dabei mitnehmen würde, gab er, wiewohl er sich sonst auf darauf bezieht, nicht von seinen Kindern getrennt werden zu wollen, dabei nicht an.

Dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß Ladungen nicht nachkommt, wenn er mit seiner Abschiebung rechnen muss, steht auf Grund seines Vorverhaltens, fest (zB Parteiengehör vom 08.02.2012, Ladungsbescheid vom 13.07.2012, Ladungsbescheid vom 20.09.2012, Widerstand gegen die Staatsgewalt laut Urteil vom 15.02.2013, Ladungsbescheid für den 18.05.2018, Unmöglichkeit der Vollstreckung des Zwangsstrafenbescheides vom 28.05.2018, Flucht aus Therapie statt Strafe für einen Monat, Verweigerung der Ausführung zur Einholung seines Passes, Weigerung, seinen Pass durch einen Freund zur Behörde bringen zu lassen, Nichtbefolgen des Mitwirkungsbescheides vom 20.01.2023).

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 19.01.2023 fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Ziffer 5,), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG).

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 20.01.2023 Maßnahmenbeschwerde und beantragte, das Gericht möge die Festnahme am 19.01.2023 und die Anhaltung bis 20.01.2023 für rechtswidrig erklären und rechnete diese Freiheitsentziehung dem Bundesamt zu. Einerseits bestritt die Beschwerde das Vorliegen eines Festnahmeauftrages, andererseits das Vorliegen eines Festnahmegrundes und führte aus, dass der Festnahmeauftrag, wenn er vorgelegen sei, rechtswidrig gewesen sei.

Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG.Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG.

3. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu Paragraph 72, Absatz eins, FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF entspricht vergleiche Szymansiki, Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).

Es handelt sich daher um eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG, auch wenn sie nur als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnet wird.Es handelt sich daher um eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG, auch wenn sie nur als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnet wird.

4. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.4. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Ziffer eins,), gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 2,), gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Ziffer 3,), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 4,) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Ziffer 5,). In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden gemäß § 34 Abs. 1 BFA-VG anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 1), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 2). Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 2 BFA-VG die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Z 1) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Z 2). Ein Festnahmeauftrag kann gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005). Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt gemäß § 34 Abs. 7 BFA-VG unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005; Z 1) oder der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Z 2). Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden gemäß Paragraph 34, Absatz eins, BFA-VG anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer eins,), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 2,). Das Bundesamt kann gemäß Paragraph 34, Absatz 2, BFA-VG die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Ziffer eins,) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Ziffer 2,). Ein Festnahmeauftrag kann gemäß Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,). Das Bundesamt kann gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005). Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten gemäß Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 7, BFA-VG unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist gemäß Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005; Ziffer eins,) oder der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Ziffer 2,). Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Die Beschwerde geht davon aus, dass es keinen Festnahmeauftrag gegeben habe („Ein Festnahmeauftrag, so er vorgelegen habe, wäre rechtswidrig gewesen“). Dies trifft nicht zu: Das Bundesamt erließ am 10.03.2022 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen.Die Beschwerde geht davon aus, dass es keinen Festnahmeauftrag gegeben habe („Ein Festnahmeauftrag, so er vorgelegen habe, wäre rechtswidrig gewesen“). Dies trifft nicht zu: Das Bundesamt erließ am 10.03.2022 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen.

Die Beschwerde führt selbst weiter aus, dass dem Beschwerdeführer in der Befragung gesagt worden sei, dass es einen Festnahmeauftrag des Bundesamtes gebe und dass er das „Information Sheet for Arrested Persons“ ausgehändigt bekommen habe, auf dem „§ 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG“ angekreuzt gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, warum er festgenommen und angehalten worden sei, trifft daher nicht zu, dies umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.02.2022 seine Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot abgewiesen, er weder Beschwerde noch Revision dagegen erhoben hatte und der Durchführungsaufschub bereits abgelaufen war und er unter Beiziehung einer Dolmetscherin zum Aufenthalt und zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs vom Bundesamt einvernommen und dabei informiert wurde, dass nun ein Sicherungsmaßnahme-Verfahren geführt werde. Die Beschwerde führt selbst weiter aus, dass dem Beschwerdeführer in der Befragung gesagt worden sei, dass es einen Festnahmeauftrag des Bundesamtes gebe und dass er das „Information Sheet for Arrested Persons“ ausgehändigt bekommen habe, auf dem „§ 40 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG“ angekreuzt gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, warum er festgenommen und angehalten worden sei, trifft daher nicht zu, dies umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.02.2022 seine Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot abgewiesen, er weder Beschwerde noch Revision dagegen erhoben hatte und der Durchführungsaufschub bereits abgelaufen war und er unter Beiziehung einer Dolmetscherin zum Aufenthalt und zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs vom Bundesamt einvernommen und dabei informiert wurde, dass nun ein Sicherungsmaßnahme-Verfahren geführt werde.

Soweit die Beschwerde ausführt, dass man dem Beschwerdeführer keinen Bescheid übergeben habe, verfängt sie nicht: Bei einem Festnahmeauftrag handelt es sich um keinen Bescheid (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die Verhängung eines Schubhaftbescheides war darüber hinaus nicht geboten, weil die maximale Anhaltedauer gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0364) nicht erreicht wurde.Soweit die Beschwerde ausführt, dass man dem Beschwerdeführer keinen Bescheid übergeben habe, verfängt sie nicht: Bei einem Festnahmeauftrag handelt es sich um keinen Bescheid vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die Verhängung eines Schubhaftbescheides war darüber hinaus nicht geboten, weil die maximale Anhaltedauer gemäß Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG vergleiche VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0364) nicht erreicht wurde.

Dass das Bundesamt ihm (gemeint wohl: seinem rechtsfreundlichen Vertreter) bis dato nicht geantwortet habe, wie die Beschwerde ausführt, ist überdies aktenwidrig: Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit E-Mail-Eingabe vom 20.01.2023, 10:39 Uhr, um die Mitteilung, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer angehalten werde, dem Vernehmen nach gebe es einen Festnahmeauftrag. Diesen übermittelte ihm das Bundesamt mit E-Mail vom 20.01.2023, 13:03 Uhr, und informierte ihn über die bereits erfolgte Entlassung des Beschwerdeführers. Um 13:41 Uhr stellte ihm das Bundesamt auf Grund der um 13:03 Uhr gelegten Vollmacht den Mitwirkungsbescheid vom selben Tag zu.

Der Beschwerdeführer wurde sohin auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vom 10.03.2022 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.01.2023 um 11.45 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und bis 20.1.2023, 11:50 Uhr, angehalten.Der Beschwerdeführer wurde sohin auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vom 10.03.2022 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.01.2023 um 11.45 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und bis 20.1.2023, 11:50 Uhr, angehalten.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegen die dem Bundesamt zurechenbare Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegen die dem Bundesamt zurechenbare Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zuständig.

Zu A.1.) Festnahme am 19.01.2023 und Anhaltung bis 20.01.2023

1. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.1. Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

2. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 5 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Der Beschwerdeführer wurde 24:05 Stunden angehalten.2. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Absatz 5, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Der Beschwerdeführer wurde 24:05 Stunden angehalten.

Die Dauer der Anhaltung, in der der Beschwerdeführer der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt, vom Bundesamt einvernommen und ihm ein Mitwirkungsbescheid zugestellt wurde, war verhältnismäßig, da sie nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beendet wurde (vgl. VWGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0364).Die Dauer der Anhaltung, in der der Beschwerdeführer der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt, vom Bundesamt einvernommen und ihm ein Mitwirkungsbescheid zugestellt wurde, war verhältnismäßig, da sie nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beendet wurde vergleiche VWGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0364).

3. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057; 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrunde liegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

Die Beschwerde bringt vor, dass der Festnahmeauftrag, so er vorgelegen habe, rechtswidrig gewesen sei. Die Behörde habe ihn vorladen können. Er lebe in Österreich ein unauffälliges Leben, sehe seine Kinder regelmäßig, arbeite, habe einen Wohnsitz und komme behördlichen Ladungen selbstverständlich nach. Demnächst werde er auch wieder zu seiner Lebensgefährtin und den Kindern ziehen und an ihrer Adresse wohnen.

Dieses Vorbringen trifft nicht zu, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Festnahme bereits unangemeldet bei seiner Lebensgefährtin wohnte, eine Scheinmeldung hatte, ohne Zugang zum Arbeitsmarkt arbeitete, und bereits im Hinblick auf seine Vorstrafen, dem Leben unter falscher Identität, dem Aufenthalt unter zwei Identitäten gleichzeitig und die Aufenthaltsehe kein „unauffälliges Leben“ lebte.

Soweit sie vorbringt, die Behörde habe ihn vorladen können, verfängt sie nicht, da der Beschwerdeführer dann, wenn er davon ausgeht, dass er mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen muss, für die Behörden nicht greifbar ist: Er ignorierte das Parteiengehör vom 08.02.2012, kam den Ladungsbescheiden vom 13.07.2012 und 20.09.2012 nicht nach, wollte sich am 15.02.2013 durch Widerstand gegen die Staatsgewalt einer Identitätskontrolle entziehen, kam dem Ladungsbescheid für den 18.05.2018 nicht nach, entzog sich der Vollziehung des Zwangsstrafenbescheides vom 28.05.2018 dadurch, dass er unbekannten Aufenthalts war und ihn seine Lebensgefährtin der Polizei gegenüber verleugnete, weshalb er nicht festgenommen werden konnte und entzog sich der Therapie statt Strafe durch Sprung über den Zaun einen Monat lang. Dass die Festnahme des Beschwerdeführers notwendig war, bestätigte sich auch dadurch, dass er aus dem Stande der Festnahme die Vorführung an seine Meldeadresse, um seinen Pass einzuholen, verweigerte, sich ebenso weigerte, einen Freund anzurufen, damit dieser seinen Pass vorbeibringt, dem Mitwirkungsbescheid vom 20.01.2023 nicht nachkam und er seinen Pass am 23.01.2023 verloren meldete, ohne dass festgestellt werden kann, dass er ihn verloren hat.

Die Festnahme des Beschwerdeführers war daher verhältnismäßig. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er der Ladung zur Fremdenpolizei zur Überprüfung der Aufenthaltsehe nachgekommen war, zumal er auf Grund des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltskarte offenkundig nicht mit der Effektuierung des Aufenthaltsverbotes rechnete, für die der Kriminaldienst auch nicht zuständig ist.

4. Ein Festnahmeauftrag kann gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1). 4. Ein Festnahmeauftrag kann gemäß Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,).

Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3).Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,).Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gemäß § 77 Abs. 1 FPG gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist gemäß § 77 Abs. 2 FPG, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gelindere Mittel sind gemäß § 77 Abs. 3 FPG insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen (Z 1), sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden (Z 2) oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen (Z 3).Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gelindere Mittel sind gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen (Ziffer eins,), sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden (Ziffer 2,) oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen (Ziffer 3,).

Der Beschwerdeführer ist Fremder und volljährig. Gegen ihn besteht auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am selben Tag, ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot. Der mit diesem Erkenntnis eingeräumte Durchführungsaufschub von einem Monat ist abgelaufen, ebenso die stationäre Therapie statt Strafe. Das Erkenntnis ist rechtskräftig und durchführbar.

Die Beschwerde bringt vor, dass zwar zutreffe, dass er mit seinem Aufenthaltsverbot belegt worden sei, dass dabei aber übersehen worden sei, dass er einen sehr engen Kontakt zu seinen Kindern habe, diese aber nicht mit ihm aus Österreich ausreisen können, u.a. weil das älteste Kind bereits seit Jahren in Österreich zur Schule gehe. Sein Aufenthalt sei daher zur Wahrung des Kindeswohls notwendig.

Dieses Vorbringen verkennt, dass bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots die Trennung des Beschwerdeführers von seinen drei Kindern und das Kindeswohl bereits berücksichtigt wurde und dieser Sachverhalt daher von der Rechtskraft des Erkenntnisses umfasst ist. Eine wesentliche Änderung des Sachverhalts behauptete die Beschwerde nicht, da sich der Beschwerdeführer auch bereits davor um seine Kinder kümmerte, bereits mit 01.02.2022 Therapie statt Strafe absolviert hatte, – wenngleich unangemeldet – an der gemeinsamen Adresse wohnte, und es sich bei der am 11.05.2022 geschiedenen Ehe um die Aufenthaltsehe handelte.

Dem Bundesamt kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer 17.02.2022 vollzieht.

5. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken, dass das Bundesamt davon ausging, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicherungsmaßnahmen zur Effektuierung des Aufenthaltsverbotes erforderlich sind, weil abgesehen von den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG, dass der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung seit elf Monaten nicht nachkam und nicht ausreisewillig war, Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG (Leben unter falscher Identität in Österreich 2003 – 2022, Nichtbefolgen von Ladungsbescheiden, Widerstand gegen die Staatsgewalt um sich einer Identitätskontrolle zu entziehen, Eingehen einer Aufenthaltsehe, Scheinanmeldung), Z 1a (Nichtbefolgen von Mitwirkungsbescheiden) und Z 9 FPG (lebte bis MÄRZ 2023 unangemeldet bei seiner Lebensgefährtin, die ihn der Polizei gegenüber verleugnete, weshalb er sich der Vollstreckung des Zwangsstrafenbescheides entziehen konnte, verfügt sohin über ein Umfeld, das ihm den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und wieder ermöglichen würde, wie auch seine Freunde, bei denen er Scheinmeldungen begründen konnte) vorliegt, ebenso ein hohes öffentliches Interesse an der Effektuierung der aufenthaltsbeenden Maßnahme auf Grund der gravierenden Delinquenz des Beschwerdeführers (§ 76 Abs. 2a FPG).5. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken, dass das Bundesamt davon ausging, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicherungsmaßnahmen zur Effektuierung des Aufenthaltsverbotes erforderlich sind, weil abgesehen von den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, dass der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung seit elf Monaten nicht nachkam und nicht ausreisewillig war, Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Leben unter falscher Identität in Österreich 2003 – 2022, Nichtbefolgen von Ladungsbescheiden, Widerstand gegen die Staatsgewalt um sich einer Identitätskontrolle zu entziehen, Eingehen einer Aufenthaltsehe, Scheinanmeldung), Ziffer eins a, (Nichtbefolgen von Mitwirkungsbescheiden) und Ziffer 9, FPG (lebte bis MÄRZ 2023 unangemeldet bei seiner Lebensgefährtin, die ihn der Polizei gegenüber verleugnete, weshalb er sich der Vollstreckung des Zwangsstrafenbescheides entziehen konnte, verfügt sohin über ein Umfeld, das ihm den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und wieder ermöglichen würde, wie auch seine Freunde, bei denen er Scheinmeldungen begründen konnte) vorliegt, ebenso ein hohes öffentliches Interesse an der Effektuierung der aufenthaltsbeenden Maßnahme auf Grund der gravierenden Delinquenz des Beschwerdeführers (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG).

Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesamt von der Verhängung der Schubhaft und – nicht abschließend aufgezählten – gelinderen Mitteln absah und den Beschwerdeführer nach Vorführung vor die Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft und Ausfolgung des Mitwirkungsbescheides aus der Festnahme entließ, da die Verhängung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG nicht voraussetzt, dass alle Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gesichert vorliegen und die Festnahme notwendigerweise in einer Sicherungsmaßnahme gemäß §§ 76 f. FPG endet, sondern dem Bundesamt die Prüfung von Sicherungsmaßnahmen (insbesondere durch eine Einvernahme) ermöglichen soll und der weiteren Vorgangsweise durch ein anderes (noch gelinderes) Mittel, in concreto die Erlassung eines Mitwirkungsbescheides, nicht entgegensteht.Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesamt von der Verhängung der Schubhaft und – nicht abschließend aufgezählten – gelinderen Mitteln absah und den Beschwerdeführer nach Vorführung vor die Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft und Ausfolgung des Mitwirkungsbescheides aus der Festnahme entließ, da die Verhängung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG nicht voraussetzt, dass alle Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gesichert vorliegen und die Festnahme notwendigerweise in einer Sicherungsmaßnahme gemäß Paragraphen 76, f. FPG endet, sondern dem Bundesamt die Prüfung von Sicherungsmaßnahmen (insbesondere durch eine Einvernahme) ermöglichen soll und der weiteren Vorgangsweise durch ein anderes (noch gelinderes) Mittel, in concreto die Erlassung eines Mitwirkungsbescheides, nicht entgegensteht.

6. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu A.2. und A.3.) Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Auf Grund der Beschwerdeabweisung ist der Beschwerdeführer unterlegene Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden sind (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden sind (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80 und die Höhe des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 461,00. Da die belangte Behörde an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, steht ihr Verhandlungsaufwand nicht zu.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80 und die Höhe des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 461,00. Da die belangte Behörde an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, steht ihr Verhandlungsaufwand nicht zu.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher an Vorlage- und Schriftsatzaufwand Kosten iHv € 426,2 zu ersetzen.

4. Der Abspruch über die Barauslagen wird einer separaten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 4a VwGG nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlichbekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlichbekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

Das Bundesamt beantragte die schriftliche Ausfertigung nicht. Der Beschwerdeführer beantragte die schriftliche Ausfertigung des am 06.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses, mit dem das Gericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen habe. Weder wurde über den Beschwerdeführer bis dato die Schubhaft verhängt, noch eine Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid abgewiesen. Der Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters auf schriftliche Ausfertigung vom 15.03.2023 ist mangels eines anderen betreffend den Beschwerdeführer anhängigen Verfahrens in Interpretation des Schriftsatzes daher auf das am 06.03.2023 mündlich verkündete Erkenntnis, mit dem seine Festnahme am 19.01.2023 und Anhaltung im Stande der Festnahme bis 20.01.2023, abgewiesen wurde, zu beziehen. Die Revision ist jedoch dennoch nicht zulässig:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Anhaltung Aufenthaltsehe Aufenthaltsverbot Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot falsche Angaben Festnahme Festnahmeauftrag Heimreisezertifikat Identität Kostenersatz Mitwirkungspflicht schriftliche Ausfertigung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2265916.1.00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten