Entscheidungsdatum
07.07.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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L5062273801-1/6E
L506 2273801-2/2EL5062273801-1/6E, L506 2273801-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA Libanon, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX Zl. XXXX sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung vom XXXX wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien, vom XXXX Zl. XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA Libanon, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom römisch 40 Zl. römisch 40 sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung vom römisch 40 wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien, vom römisch 40 Zl. römisch 40
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.,
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 33 Abs. 4 VwGVG abgewiesen.
römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG abgewiesen. ,
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Zu Spruchteil A):
I. Verfahrensgang:
römisch eins. Verfahrensgang:,
1. Der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom XXXX (im Folgenden kurz: BF), einem libanesischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX (im Folgenden kurz: BFA) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.).1. Der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom römisch 40 (im Folgenden kurz: BF), einem libanesischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 (im Folgenden kurz: BFA) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Libanon zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde gem. § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Libanon zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).
2. Dieser Bescheid wurde lt. BFA am XXXX gem. § 23 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erfolgte am XXXX gem. § 23 Abs. 3 ZustellG ein diesbezüglicher Aushang aufgrund der Hinterlegung. 2. Dieser Bescheid wurde lt. BFA am römisch 40 gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erfolgte am römisch 40 gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG ein diesbezüglicher Aushang aufgrund der Hinterlegung.
3. Am 04.05.2023 wurde Vollmacht an die nunmehrige Vertretung des BF erteilt.
4. Mit Schriftsatz vom 25.05.2023 wurde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. seitens der Vertretung des BF Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die seitens des BFA vorgenommene Hinterlegung im Akt mit einem Zustellmangel behaftet sei, da die Behörde ihr zumutbare Ermittlungen zur Abgabestelle des BF unterlassen habe. Der BF habe zuvor in der behördlichen Einvernahme erklärt, bei einem namentlich genannten Freund im 5. Wiener Gemeindebezirk zu wohnen. Den Meldezettel des Freundes habe er in seiner Bundesbetreuungseinrichtung vor dem Umzug zum Freund hinterlegt. Der BF habe auch Post an die Adresse des Freundes erhalten, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die Adresse amtsbekannt sei. Die Ermittlung der neuen Abgabestelle wäre der Behörde sowohl anhand des Namens des Freundes als auch durch Nachfrage an der letzten Abgabestelle, nämlich der Bundesbetreuungseinrichtung, ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. 4. Mit Schriftsatz vom 25.05.2023 wurde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. seitens der Vertretung des BF Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die seitens des BFA vorgenommene Hinterlegung im Akt mit einem Zustellmangel behaftet sei, da die Behörde ihr zumutbare Ermittlungen zur Abgabestelle des BF unterlassen habe. Der BF habe zuvor in der behördlichen Einvernahme erklärt, bei einem namentlich genannten Freund im 5. Wiener Gemeindebezirk zu wohnen. Den Meldezettel des Freundes habe er in seiner Bundesbetreuungseinrichtung vor dem Umzug zum Freund hinterlegt. Der BF habe auch Post an die Adresse des Freundes erhalten, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die Adresse amtsbekannt sei. Die Ermittlung der neuen Abgabestelle wäre der Behörde sowohl anhand des Namens des Freundes als auch durch Nachfrage an der letzten Abgabestelle, nämlich der Bundesbetreuungseinrichtung, ohne Schwierigkeiten möglich gewesen.
Der betreffende Zustellmangel sei jedoch durch die Übergabe des Bescheides durch die BBU GmbH an den BF am XXXX gem. § 7 ZustellG geheilt und erfolge die Erhebung der Beschwerde vom XXXX innerhalb der offenen vierwöchigen Frist. Der betreffende Zustellmangel sei jedoch durch die Übergabe des Bescheides durch die BBU GmbH an den BF am römisch 40 gem. Paragraph 7, ZustellG geheilt und erfolge die Erhebung der Beschwerde vom römisch 40 innerhalb der offenen vierwöchigen Frist.
5. Am 20.06.2023 langte die betreffende Beschwerde samt bezug habendem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht und am 21.06.2023 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
6. Mit hg. Schreiben vom 21.06.2023 wurde dem BF bzw. dessen Vertretung zur Kenntnis gebracht, dass sich die betreffende Beschwerde vom XXXX nach der Aktenlage als verspätet erweist. 6. Mit hg. Schreiben vom 21.06.2023 wurde dem BF bzw. dessen Vertretung zur Kenntnis gebracht, dass sich die betreffende Beschwerde vom römisch 40 nach der Aktenlage als verspätet erweist.
Ausgehend von der in der Beschwerde angegebenen Zustellung bzw. Heilung des Zustellmangels am XXXX endete die 2-wöchige Rechtsmittelfrist jedenfalls mit Ablauf des XXXX Der letzte Tag zur Beschwerdeeinbringung wäre somit der XXXX gewesen. Das Beschwerdeschreiben erscheine daher in jedem Fall als verspätet.Ausgehend von der in der Beschwerde angegebenen Zustellung bzw. Heilung des Zustellmangels am römisch 40 endete die 2-wöchige Rechtsmittelfrist jedenfalls mit Ablauf des römisch 40 Der letzte Tag zur Beschwerdeeinbringung wäre somit der römisch 40 gewesen. Das Beschwerdeschreiben erscheine daher in jedem Fall als verspätet.
Der Vertretung des BF wurde eine dreitägige Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt (Verspätungsvorhalt).
7. Am 26.06.2023 langte hg. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand gem. § 33 VwGVG sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und eine Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid ein. 7. Am 26.06.2023 langte hg. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand gem. Paragraph 33, VwGVG sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und eine Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid ein.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im wesentlichen damit begründet, dass die Rechtsvertreterin Dr. XX, welche über eine mehrjährige juristische Berufserfahrung verfüge und seit 01.01.2021 als Geschäftsstellenleiterin tätig sei, gemeinsam mit der Praktikantin die Rechtsmittelfrist versehentlich falsch berechnet habe, indem von einer vierwöchigen anstelle einer zweiwöchigen Beschwerdefrist ausgegangen worden sei. Die Vertreterin sei überdies ua auch für die Fristennachkontrolle ihres Teams zuständig und habe Fristen bislang stets korrekt berechnet. Die Frist sei irrtümlich mit einer vierwöchigen Frist im System kalendiert worden, nachdem vorerst eine zweiwöchige Frist kalendiert worden sei. Da mit dem BF vereinbart worden sei, dass ausschließlich gegen die Rückkehrentscheidung Beschwerde erhoben werden solle, sei bei der erneuten Fristberechnung außer Acht gelassen worden, dass es sich um einen Asylantrag handle, welcher mit einer Zurückweisung entscheiden worden sei und daher nur eine zweiwöchige Beschwerdefrist offen gestanden habe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im wesentlichen damit begründet, dass die Rechtsvertreterin Dr. römisch zwanzig, welche über eine mehrjährige juristische Berufserfahrung verfüge und seit 01.01.2021 als Geschäftsstellenleiterin tätig sei, gemeinsam mit der Praktikantin die Rechtsmittelfrist versehentlich falsch berechnet habe, indem von einer vierwöchigen anstelle einer zweiwöchigen Beschwerdefrist ausgegangen worden sei. Die Vertreterin sei überdies ua auch für die Fristennachkontrolle ihres Teams zuständig und habe Fristen bislang stets korrekt berechnet. Die Frist sei irrtümlich mit einer vierwöchigen Frist im System kalendiert worden, nachdem vorerst eine zweiwöchige Frist kalendiert worden sei. Da mit dem BF vereinbart worden sei, dass ausschließlich gegen die Rückkehrentscheidung Beschwerde erhoben werden solle, sei bei der erneuten Fristberechnung außer Acht gelassen worden, dass es sich um einen Asylantrag handle, welcher mit einer Zurückweisung entscheiden worden sei und daher nur eine zweiwöchige Beschwerdefrist offen gestanden habe.
Durch eine unglückliche Verkettung von Umständen und dem daraus resultierenden menschlichen Versagen der Rechtsberaterin sei es zu dem ausnahmsweisen Versagen des Kontrollmechanismus gekommen.
Die falsche Berechnung der Frist stelle ein Versehen der normalerweise sehr gewissenhaften Rechtsvertreterin dar, welcher dies noch nie passiert sei.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:,
1. Feststellungen
1. Feststellungen,
Der gegenständliche Bescheid des BFA wurde jedenfalls an den BF am XXXX welcher am selben Tag seinen nunmehrigen Vertreter bevollmächtigte, rechtswirksam zugestellt bzw. heilte ein allfälliger Zustellmangel an diesem Tag. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des XXXX und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Die gegenständliche Beschwerde wurde am XXXX erstellt und wurde am selben Tag an das BFA übermittelt und erweist sich als verspätet. Der gegenständliche Bescheid des BFA wurde jedenfalls an den BF am römisch 40 welcher am selben Tag seinen nunmehrigen Vertreter bevollmächtigte, rechtswirksam zugestellt bzw. heilte ein allfälliger Zustellmangel an diesem Tag. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des römisch 40 und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Die gegenständliche Beschwerde wurde am römisch 40 erstellt und wurde am selben Tag an das BFA übermittelt und erweist sich als verspätet.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 20.06.2023 einlangte.
Mit Schreiben des BVwG vom 21.06.2023 erging ein Verspätungsvorhalt und wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 26.06.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und stellte in einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die rechtskundige Rechtsberaterin orientierte sich bei der Berechnung der Beschwerdefrist versehentlich an der im Regelfall vorliegenden vierwöchigen Beschwerdefrist und kalendierte irrtümlich eine vierwöchige Frist im System. Im Zuge der Fristberechnung wurde außer Acht gelassen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache seitens des BFA zurückgewiesen und die Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden worden war, womit lediglich eine zweiwöchige Beschwerdefrist offenstand.
2. Beweiswürdigung:
2. Beweiswürdigung:,
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.,
3. Rechtliche Beurteilung:
3. Rechtliche Beurteilung:,
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:,
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.,
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.,
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.,
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.,
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.,
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchteil A):,
3.2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 3.2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40
3.2.1. Zustellung
3.2.1. Zustellung,
Die Zustellung des Bescheides des BFA erfolgte jedenfalls am XXXX . Ob bereits die Hinterlegung im Akt seitens der Behörde zulässig war und Ermittlungen dahingehend, ob die Behörde eine Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten iSd § 8 Abs. 2 ZustellG hätte feststellen können, kann dahingestellt bleiben, da ein allfälliger Zustellmangel jedenfalls durch Übergabe des Bescheides an den BF am XXXX , was in der Beschwerde dezidiert ausgeführt wird, geheilt ist. Am XXXX erfolgte auch die Bevollmächtigung des nunmehrigen Vertreters des BF. Ein Schriftstück gilt nur dann iSd § 7 ZustG als 'tatsächlich zugekommen' und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt. Ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel ist dann nicht möglich, wenn dem 'Zustellinhalt gemäß reagiert' wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer 'Heilung durch Einlassung' gekommen ist (VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059 mit Verweis auf OGH B 30. Juli 2007, 8 Ob 69/07s).Die Zustellung des Bescheides des BFA erfolgte jedenfalls am römisch 40 . Ob bereits die Hinterlegung im Akt seitens der Behörde zulässig war und Ermittlungen dahingehend, ob die Behörde eine Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten iSd Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG hätte feststellen können, kann dahingestellt bleiben, da ein allfälliger Zustellmangel jedenfalls durch Übergabe des Bescheides an den BF am römisch 40 , was in der Beschwerde dezidiert ausgeführt wird, geheilt ist. Am römisch 40 erfolgte auch die Bevollmächtigung des nunmehrigen Vertreters des BF. Ein Schriftstück gilt nur dann iSd Paragraph 7, ZustG als 'tatsächlich zugekommen' und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt. Ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel ist dann nicht möglich, wenn dem 'Zustellinhalt gemäß reagiert' wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer 'Heilung durch Einlassung' gekommen ist (VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059 mit Verweis auf OGH B 30. Juli 2007, 8 Ob 69/07s).
Es ist daher im vorliegenden Fall ungeachtet eines allfälligen Zustellmangels in Verbindung mit der Hinterlegung im Akt davon auszugehen, dass dem BF der angefochtene Bescheid tatsächlich zugekommen und ein allfälliger Zustellmangel jedenfalls geheilt ist.
3.2.2. Frist
3.2.2. Frist,
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2.ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3.eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,3.eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Bei dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid handelt es sich um eine Entscheidung gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sodass eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist besteht.Bei dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid handelt es sich um eine Entscheidung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sodass eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist besteht.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.,
Der bekämpfte Bescheid wurde lt. dem nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers am Donnerstag, XXXX dem BF übergeben und ein allfälliger Zustellmangel dadurch geheilt, womit die zweiwöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Der letzte Tag der Frist war sohin der Donnerstag, XXXX wobei es sich jedoch um einen gesetzlichen Feiertag handelte. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist, wenn das Fristende auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, sodass der letzte Tag der Frist im vorliegenden Fall sohin der XXXX war.Der bekämpfte Bescheid wurde lt. dem nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers am Donnerstag, römisch 40 dem BF übergeben und ein allfälliger Zustellmangel dadurch geheilt, womit die zweiwöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Der letzte Tag der Frist war sohin der Donnerstag, römisch 40 wobei es sich jedoch um einen gesetzlichen Feiertag handelte. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist, wenn das Fristende auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, sodass der letzte Tag der Frist im vorliegenden Fall sohin der römisch 40 war.
Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des XXXX Die gegenständliche Beschwerde datiert jedoch mit XXXX wurde am selben Tag an das BFA übermittelt und erweist sich daher als verspätet.Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des römisch 40 Die gegenständliche Beschwerde datiert jedoch mit römisch 40 wurde am selben Tag an das BFA übermittelt und erweist sich daher als verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG wegen Verspätung zurückzuweisen.
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG wegen Verspätung zurückzuweisen.,
Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass nach Judikatur des VwGH die Vorgangsweise, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig von einem allenfalls anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der Aktenlage entscheidet, zulässig ist (VwGH 29.01.2018, Ra 2017/04/0147).
3.3. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.3. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:,
§ 33 (1) VwGVG lautet:
Paragraph 33, (1) VwGVG lautet:,
"Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
"Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.,
[...]
[...],
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.,
[...]
[...],
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.,
[...]
[...],
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.,
[...]"
(6) …“
(6) …“,
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mitsamt der Beschwerde am XXXX vor. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde am XXXX gestellt, sodass das BVwG gem. § 33 Abs 4 VwGVG darüber mit Beschluss zu entscheiden hatte. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mitsamt der Beschwerde am römisch 40 vor. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde am römisch 40 gestellt, sodass das BVwG gem. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG darüber mit Beschluss zu entscheiden hatte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann, und als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, 2004/16/0096). Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft.
Unter einem Ereignis im Sinn von § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (VwGH 05.05.2011, 2011/22/0021 mit Verweis auf die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu § 71 wiedergegebene hg. Judikatur).Unter einem Ereignis im Sinn von Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (VwGH 05.05.2011, 2011/22/0021 mit Verweis auf die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu Paragraph 71, wiedergegebene hg. Judikatur).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Die Wendung „minderer Grad des Versehens“ ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.Die Wendung „minderer Grad des Versehens“ ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, E 96 ff zu Paragraph 71, AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.
Das Verschulden des Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Dieser Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch für die Vertretung durch eine Rechtsberatungsorganisation für Asylwerber (beginnend mit VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, zuletzt VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054):
„Es ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese können vor dem Hintergrund des § 48 Abs. 2 BFA-VG 2014 auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) ‚Hilfskräfte‘, der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden.“„Es ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese können vor dem Hintergrund des Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG 2014 auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) ‚Hilfskräfte‘, der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden.“
Dazu auch VwGH 22.04.2020, Ra 2020/14/0139: Rechtsberater müssen das Anforderungsprofil gem. § 48 Abs1 bis 3 AsylG BFA-VG 2014 erfüllen, wonach Rechtsberater den erforderlichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts oder eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts nachzuweisen haben, womit geklärt ist, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt.Dazu auch VwGH 22.04.2020, Ra 2020/14/0139: Rechtsberater müssen das Anforderungsprofil gem. Paragraph 48, Abs1 bis 3 AsylG BFA-VG 2014 erfüllen, wonach Rechtsberater den erforderlichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts oder eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts nachzuweisen haben, womit geklärt ist, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt.
Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit liegt nach der (äußerst umfangreichen) Judikatur des VwGH zB vor, wenn eine rechtskundige Person, der die Bedeutung einer Terminvormerkung bewusst sein musste, diese falsch gehandhabt hat (VwGH 25.09.1987, 87/02/0072.)
Nach der zu § 46 Abs 1 VwGG entwickelten ständigen Judikatur des VwGH, von der abzugehen auch nach der teilweisen Neufassung dieser Vorschrift durch das Bundesgesetz vom 12.12.1985, BGBl Nr 564/1985, kein Anlass besteht, stellt ein Irrtum des BF oder seines Vertreters über das Ausmaß der gesetzlichen Beschwerdefrist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte (VwGH 20.07.1988, 88/01/0184 mit Hinweis auf B 4.2.1948, 0091/48, VwSlg 307 A/1948, B 16.12.1965, 1894/65, VwSlg 3381 F/1965, B 3.3.1966, 0250/66). Nach der zu Paragraph 46, Absatz eins, VwGG entwickelten ständigen Judikatur des VwGH, von der abzugehen auch nach der teilweisen Neufassung dieser Vorschrift durch das Bundesgesetz vom 12.12.1985, Bundesgesetzblatt Nr 564 aus 1985,, kein Anlass besteht, stellt ein Irrtum des BF oder seines Vertreters über das Ausmaß der gesetzlichen Beschwerdefrist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte (VwGH 20.07.1988, 88/01/0184 mit Hinweis auf B 4.2.1948, 0091/48, VwSlg 307 A/1948, B 16.12.1965, 1894/65, VwSlg 3381 F/1965, B 3.3.1966, 0250/66).
Die soeben zitierte Judikatur ist auch auf den vorliegenden Fall umlegbar.
Die im gegenständlichen Verfahren agierende Rechtsberaterin und Geschäftsstellenleiterin hat bei der Beachtung der Frist – sie ging anstelle der im vorliegenden Fall zum Tragen kommenden zweiwöchigen Beschwerdefrist irrtümlich von der grundsätzlich geltenden vierwöchigen Beschwerdefrist aus und wurde lt. Ausführungen im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag außer Acht gelassen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde – die im Zusammenhang mit Beschwerdefristen erforderliche und ihr als rechtskundige Person zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen.
Die falsche Bestimmung einer Rechtsmittelfrist stellt eine auffallende Sorglosigkeit dar, weil vor allem der Bestimmung, Berechnung und Kalendierung einer Rechtsmittelfrist besondere Aufmerksamkeit zukommen muss. Im Zuge der Betreuung/Vertretung des BF stellt die Ermittlung der Rechtsmittelfrist für eine zeitgerechte Beschwerdeerhebung ein Hauptaugenmerk dar. Die zuständige Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation, welche den gegenständlichen Fall des BF bearbeitete, verfügt zweifelsfrei über Berufserfahrung im Bereich Asyl- und Fremdenrecht und wird im Wiedereinsetzungsantrag selbst ausgeführt, dass diese normalerweise sehr gewissenhaft sei und Fristen stets korrekt berechnet habe.
Im vorliegenden Fall liegt daher dem Parteienvertreter ein - dem Beschwerdeführer zuzurechnendes - Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist zur Last, das nicht bloß als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren ist, sondern als grobes Verschulden.
3.3.1. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung
Nach § 33 Abs. 4 VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Antragsverfahrens bezüglich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, für das der Antragsteller die aufschiebende Wirkung erhalten möchte, ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für den Beschwerdeführer noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Antragsverfahrens bezüglich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, für das der Antragsteller die aufschiebende Wirkung erhalten möchte, ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für den Beschwerdeführer noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde vergleiche VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher ebenfalls abzuweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. ,
3.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
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Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik Verspätung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verschulden des gewillkürten rechtskundigen Vertreters auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik Verspätung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verschulden des gewillkürten rechtskundigen Vertreters auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Fristversäumung Irrtum Rechtsberater Rechtsmittelfrist Sorgfaltspflicht Verschulden Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurechenbarkeit Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L506.2273801.2.00Im RIS seit
21.09.2023Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023