TE Bvwg Erkenntnis 2023/7/11 L517 2182736-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2023
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Entscheidungsdatum

11.07.2023

Norm

AsylG 2005 §12 Abs2
BFA-VG §22a
BFA-VG §40
BFA-VG §42
BFA-VG §43
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 42 heute
  2. BFA-VG § 42 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 42 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 42 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 42 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 43 heute
  2. BFA-VG § 43 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 43 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 43 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 43 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L517 2182736-1/58E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Niederwimmer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , StA XXXX , vertreten durch RA Dr. Pochieser, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Niederwimmer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , StA römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Pochieser, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF bezüglich Festnahmeanordnung und Gebietsbeschränkung auf das Gebiet BH XXXX als unzulässig zurückgewiesen und bezüglich des Aufenthalts in der XXXX von 1.12.2017 bis 04.12.2017 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF bezüglich Festnahmeanordnung und Gebietsbeschränkung auf das Gebiet BH römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen und bezüglich des Aufenthalts in der römisch 40 von 1.12.2017 bis 04.12.2017 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text



Entscheidungsgründe:
, , Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

16.07.2010 - Antrag des Beschwerdeführers (in Folge: BF) auf internationalen Schutz

08.09.2011/22.11.2012/14.06.2014 - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA, belangte Behörde, bB): Abweisung des Antrages, Status Asylberechtigter nicht zuerkannt, Status subsidiär Schutzberechtigter nicht zugesprochen, Ausweisung verfügt/Erkenntnis des AsylGH: Abweisung der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde/Beschluss des VfGH: Ablehnung der Behandlung

28.07.2014 - BF ehelicht österreichische Staatsbürgerin

30.07.2014 - Antrag des BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger" bzw. „R-W-R-Karte plus"

09.10.2014/07.04.2016/20.07.2016 - Bescheid der BH XXXX : Abweisung des Antrages/Erkenntnis des LVwG: Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde/Beschluss des VwGH: Zurückweisung der dagegen erhobenen Revision09.10.2014/07.04.2016/20.07.2016 - Bescheid der BH römisch 40 : Abweisung des Antrages/Erkenntnis des LVwG: Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde/Beschluss des VwGH: Zurückweisung der dagegen erhobenen Revision

11.07.2016 - Antrag (über die rechtliche Vertretung des BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG11.07.2016 - Antrag (über die rechtliche Vertretung des BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG

21.07.2016 - Verfahrensanordnung: Aufforderung, binnen 4 Wochen den Antrag persönlich zu stellen sowie Reisepass und Geburtsurkunde vorzulegen

26.07.2016/01.09.2016/14.10.2016 - Ersuchen um Ausstellung eines HRZ/Vorführtermin türkisches Konsulat/Ausstellung HRZ (Charterabschiebung am 21.10.2016 in Aussicht genommen)

15.09.2016/02.10.2016 - persönliche Antragstellung des BF/Stellungnahme des BF

17.10.2016/03.11.2016/15.11.2016/01.03.2017 - Bescheid des BFA: Abweisung des Antrages vom 15.09.2016, Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt I), Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG (Spruchpunkt II), gem. § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III), Aberkennung der aufschiebende Wirkung/Beschwerde des BF und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung/Beschluss des BVwG: Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung/Erkenntnis des BVwG, W268 1421575-3: Abweisung der Beschwerde, mit der Maßgabe der ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes III, und Aufschiebung der Durchführung der Abschiebung bis zur rk Erledigung des Auslieferungsverfahrens17.10.2016/03.11.2016/15.11.2016/01.03.2017 - Bescheid des BFA: Abweisung des Antrages vom 15.09.2016, Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch eins), Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG (Spruchpunkt römisch zwei), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei), Aberkennung der aufschiebende Wirkung/Beschwerde des BF und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung/Beschluss des BVwG: Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung/Erkenntnis des BVwG, W268 1421575-3: Abweisung der Beschwerde, mit der Maßgabe der ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes römisch drei, und Aufschiebung der Durchführung der Abschiebung bis zur rk Erledigung des Auslieferungsverfahrens

22.02.2017/07.08.2017/31.08.2017 - Beschluss des OLG Wien: Aufhebung des Beschlusses des LG Wien vom 20.01.2015, mit dem die Auslieferung zur Strafvollstreckung (rk Urteil vom 08.06.2009 wegen „bewusster und absichtlicher Hilfeleistung an eine Terrororganisation") an die Türkei für zulässig erklärt worden war/Beschluss des LG für Strafsachen Wien: die begehrte Auslieferung wird für nicht zulässig erklärt/Mitteilung des BMJ: Auslieferung in die Türkei wird abgelehnt

12.09.2017 - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

01.12.2017 - Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz und Belehrung um 08:15 Uhr bei

der PI XXXX /Kontaktierung BFA-Journaldienst um 11:00 Uhr/Festnahme und Durchsuchung nach § 40 BFA-VG um 11:05 Uhr/Überstellung in das PAZ
XXXX /Verwaltungsverwahrungshaft von 11:05 bis 15:40 Uhr/Erstbefragung im PAZ XXXX von 13:30 bis 14:20 Uhr/Vorführung in die XXXX um 15:40 Uhr
der PI römisch 40 /Kontaktierung BFA-Journaldienst um 11:00 Uhr/Festnahme und Durchsuchung nach Paragraph 40, BFA-VG um 11:05 Uhr/Überstellung in das PAZ , römisch 40 /Verwaltungsverwahrungshaft von 11:05 bis 15:40 Uhr/Erstbefragung im PAZ römisch 40 von 13:30 bis 14:20 Uhr/Vorführung in die römisch 40 um 15:40 Uhr

01.12.2017, 15:40 Uhr, bis 04.12.2017, 14:00 Uhr - Aufenthalt in der EAST West

04.12.2017 - Antrag auf Privatverzug/Ausstellung der Verfahrenskarte gem. § 50 AsylG, Aufenthalt auf das Gebiet BH XXXX beschränkt04.12.2017 - Antrag auf Privatverzug/Ausstellung der Verfahrenskarte gem. Paragraph 50, AsylG, Aufenthalt auf das Gebiet BH römisch 40 beschränkt

07.12.2017 - Folgeantrag auf internationalen Schutz wird zum weiteren Verfahren zugelassen

11.12.2017 - Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG11.12.2017 - Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG

12.01.2018 - Maßnahmenbeschwerde

29.01.2018 - Stellungnahme des BFA

29.03.2018/25.04.2018/09.05.2018/14.05.2018 - mündliche Verhandlung vor dem BVwG und Vertagung/Fortsetzung der Verhandlung und Verkündung des Erkenntnisses/Antrag der bB auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG29.03.2018/25.04.2018/09.05.2018/14.05.2018 - mündliche Verhandlung vor dem BVwG und Vertagung/Fortsetzung der Verhandlung und Verkündung des Erkenntnisses/Antrag der bB auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG

23.02.2022 – Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs mit Teilbehebung

05.04.2022 – Erkenntnis des BVwG auf Grundlage des VwGH-Erkenntnisses

28.02.2023 – Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Am 16.07.2010 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 08.09.2011 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des AsylGH wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und mit Beschluss des VfGH vom 14.06.2014 die Behandlung abgelehnt. Am 28.04.2014 ehelichte der BF eine österreichische Staatsbürgerin. Der am 30.07.2014 gestellte Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger" bzw. „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" wurde mit Bescheid der BH XXXX vom 09.10.2014 abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des LVwG vom 07.04.2016 ab- und die Revision mit Beschluss des VwGH vom 20.07.2016 zurückgewiesen. In Folge des am 11.07.2016 über die rechtliche Vertretung des BF gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG erging am 21.07.2016 die Verfahrensanordnung mit der Aufforderung, binnen 4 Wochen den Antrag persönlich zu stellen und Reisepass und Geburtsurkunde vorzulegen.Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Am 16.07.2010 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 08.09.2011 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des AsylGH wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und mit Beschluss des VfGH vom 14.06.2014 die Behandlung abgelehnt. Am 28.04.2014 ehelichte der BF eine österreichische Staatsbürgerin. Der am 30.07.2014 gestellte Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger" bzw. „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" wurde mit Bescheid der BH römisch 40 vom 09.10.2014 abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des LVwG vom 07.04.2016 ab- und die Revision mit Beschluss des VwGH vom 20.07.2016 zurückgewiesen. In Folge des am 11.07.2016 über die rechtliche Vertretung des BF gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG erging am 21.07.2016 die Verfahrensanordnung mit der Aufforderung, binnen 4 Wochen den Antrag persönlich zu stellen und Reisepass und Geburtsurkunde vorzulegen.

Am 01.09.2016 leistet der BF dem Ersuchen zum Vorführtermin dieses Datums beim türkischen Konsulat Folge, am 14.10.2016 wurde das Heimreisezertifikat ausgestellt und eine Charterabschiebung am 21.10.2016 in Aussicht genommenen. Am 15.09.2016 erfolgte die persönliche Antragstellung durch den BF. Mit Bescheid des BFA vom 17.10.2016 wurde der Antrag vom 15.09.2016 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die XXXX gem. § 46 FPG zulässig ist, gem. § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III) und die aufschiebende Wirkung aberkannt.Am 01.09.2016 leistet der BF dem Ersuchen zum Vorführtermin dieses Datums beim türkischen Konsulat Folge, am 14.10.2016 wurde das Heimreisezertifikat ausgestellt und eine Charterabschiebung am 21.10.2016 in Aussicht genommenen. Am 15.09.2016 erfolgte die persönliche Antragstellung durch den BF. Mit Bescheid des BFA vom 17.10.2016 wurde der Antrag vom 15.09.2016 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die römisch 40 gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist, gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei) und die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde und des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 03.11.2016 wurde mit Beschluss des BVwG vom 15.11.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2017, W268 1421575-3, die Beschwerde abgewiesen, mit der Maßgabe der ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes III und der Aufschiebung der Durchführung der Abschiebung bis zur rechtskräftige Erledigung des Auslieferungsverfahrens.Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde und des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 03.11.2016 wurde mit Beschluss des BVwG vom 15.11.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2017, W268 1421575-3, die Beschwerde abgewiesen, mit der Maßgabe der ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes römisch drei und der Aufschiebung der Durchführung der Abschiebung bis zur rechtskräftige Erledigung des Auslieferungsverfahrens.

Der am 20.01.2015 ergangene Beschluss des LG Wien, mit dem die Auslieferung zur Strafvollstreckung (rk Urteil vom 08.06.2009 wegen „bewusster und absichtlicher Hilfeleistung an eine Terrororganisation") an die XXXX für zulässig erklärt worden war, wurde mit Beschluss des OLG Wien vom 22.02.2017 aufgehoben. Mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom 07.08.2017 wurde die begehrte Auslieferung für nicht zulässig erklärt. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 31.08.2017 wurde dem LG für Strafsachen Wien mitgeteilt, dass der Bundesminister für Justiz die Auslieferung in die XXXX auf Grundlage des Beschlusses vom 07.08.2017 abgelehnt habe.Der am 20.01.2015 ergangene Beschluss des LG Wien, mit dem die Auslieferung zur Strafvollstreckung (rk Urteil vom 08.06.2009 wegen „bewusster und absichtlicher Hilfeleistung an eine Terrororganisation") an die römisch 40 für zulässig erklärt worden war, wurde mit Beschluss des OLG Wien vom 22.02.2017 aufgehoben. Mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom 07.08.2017 wurde die begehrte Auslieferung für nicht zulässig erklärt. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 31.08.2017 wurde dem LG für Strafsachen Wien mitgeteilt, dass der Bundesminister für Justiz die Auslieferung in die römisch 40 auf Grundlage des Beschlusses vom 07.08.2017 abgelehnt habe.

Am 12.09.2017 stellte der BF den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Am 01.12.2017 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Antragstellung auf internationalen Schutz wurde eine schriftliche Stellungnahme des BF, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, übergeben. In dieser wurde ausgeführt, dass die Auslieferung mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, vom 07.08.2017, für nicht zulässig erklärt worden sei und ihm das Bundesministerium für Justiz, mittels Mitteilung vom 31.08.2017, die Ablehnung seiner Auslieferung in die Türkei zur Kenntnis gebracht habe. Am selben Tag erfolgte um 08:15 Uhr die Belehrung bei der PI XXXX , um 11:00 Uhr die Kontaktierung des BFA-Journaldienstes, um 11:05 Uhr die Festnahme und Durchsuchung nach § 40 BFA-VG. Nach Überstellung in das PAZ XXXX wurde der BF von 11:05 Uhr bis 15:40 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und ebendort von 13:30 bis 14:20 Uhr erstbefragt und um 15:40 Uhr in die XXXX vorgeführt. Von 01.12.2017, 15:40 Uhr, bis 14:00 Uhr war der BF in der XXXX aufhältig. Es war dem BF während seines Aufenthalts tagsüber (von 6 Uhr bis 22 Uhr) jederzeit möglich, die Betreuungsstelle zu verlassen, unter gewissen Voraussetzungen auch zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh.Am 01.12.2017 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Antragstellung auf internationalen Schutz wurde eine schriftliche Stellungnahme des BF, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, übergeben. In dieser wurde ausgeführt, dass die Auslieferung mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, vom 07.08.2017, für nicht zulässig erklärt worden sei und ihm das Bundesministerium für Justiz, mittels Mitteilung vom 31.08.2017, die Ablehnung seiner Auslieferung in die Türkei zur Kenntnis gebracht habe. Am selben Tag erfolgte um 08:15 Uhr die Belehrung bei der PI römisch 40 , um 11:00 Uhr die Kontaktierung des BFA-Journaldienstes, um 11:05 Uhr die Festnahme und Durchsuchung nach Paragraph 40, BFA-VG. Nach Überstellung in das PAZ römisch 40 wurde der BF von 11:05 Uhr bis 15:40 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und ebendort von 13:30 bis 14:20 Uhr erstbefragt und um 15:40 Uhr in die römisch 40 vorgeführt. Von 01.12.2017, 15:40 Uhr, bis 14:00 Uhr war der BF in der römisch 40 aufhältig. Es war dem BF während seines Aufenthalts tagsüber (von 6 Uhr bis 22 Uhr) jederzeit möglich, die Betreuungsstelle zu verlassen, unter gewissen Voraussetzungen auch zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh.

Am 04.12.2017 stellte der BF den Antrag auf Privatverzug. Am selben Tag erfolgte die Ausstellung der Verfahrenskarte gem. § 50 AsylG. Der Aufenthalt des BF wurde auf das Gebiet BH XXXX beschränkt.Am 04.12.2017 stellte der BF den Antrag auf Privatverzug. Am selben Tag erfolgte die Ausstellung der Verfahrenskarte gem. Paragraph 50, AsylG. Der Aufenthalt des BF wurde auf das Gebiet BH römisch 40 beschränkt.

Mit Aktenvermerk vom 06.12.2017 merkte das BFA an, dass vor dem Hintergrund des nunmehr vorliegenden Sachverhalts der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zum weiteren Verfahren zugelassen werde.

Am 07.12.2017 wurde der Leitung der EASt- XXXX mitgeteilt, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zum weiteren Verfahren zugelassen wird. Am 11.12.2017 wurde die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgestellt.Am 07.12.2017 wurde der Leitung der EASt- römisch 40 mitgeteilt, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zum weiteren Verfahren zugelassen wird. Am 11.12.2017 wurde die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG ausgestellt.

Am 12.01.2018 erhob der BF in rechtsfreundlicher Vertretung Maßnahmenbeschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Festnahmeanordnung, Anhaltung und Gebietsbeschränkung rechtswidrig seien. Die Behörde habe es unterlassen, eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen und sich mit deren Notwendigkeit und negativen Auswirkungen auseinanderzusetzen. Es habe, da der Beschwerdeführer aus freien Stücken und selbständig bei der Behörde erschienen sei, seit 2010 in Österreich lebe, er sich bei seiner Ehefrau in XXXX in der Ehewohnung aufhalten könne und sich unter keinen Umständen dem Verfahren entziehen würde, kein Anlass zur Anordnung einer Festnahme bzw. Anhaltung bestanden. Es widerspreche jeder Denklogik, dass er sich seinem eigenen Verfahren entziehen werden würde. Eine Festnahme bzw. haftähnliche Situation würden ihn, aufgrund der in der Türkei erfolgten und weiterhin drohenden Misshandlungen im Gefängnis im Zuge von staatlicher Zwangsgewalt, in besondere Furcht- und Angstzustände versetzen.Am 12.01.2018 erhob der BF in rechtsfreundlicher Vertretung Maßnahmenbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Festnahmeanordnung, Anhaltung und Gebietsbeschränkung rechtswidrig seien. Die Behörde habe es unterlassen, eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen und sich mit deren Notwendigkeit und negativen Auswirkungen auseinanderzusetzen. Es habe, da der Beschwerdeführer aus freien Stücken und selbständig bei der Behörde erschienen sei, seit 2010 in Österreich lebe, er sich bei seiner Ehefrau in römisch 40 in der Ehewohnung aufhalten könne und sich unter keinen Umständen dem Verfahren entziehen würde, kein Anlass zur Anordnung einer Festnahme bzw. Anhaltung bestanden. Es widerspreche jeder Denklogik, dass er sich seinem eigenen Verfahren entziehen werden würde. Eine Festnahme bzw. haftähnliche Situation würden ihn, aufgrund der in der Türkei erfolgten und weiterhin drohenden Misshandlungen im Gefängnis im Zuge von staatlicher Zwangsgewalt, in besondere Furcht- und Angstzustände versetzen.

Es wurden die Anträge gestellt,

-        auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, darauf

-        die Festnahmeanordnung vom 1.12.2017 um 11:05 und die daraufhin erfolgte Festnahme in der PI XXXX , und- die Festnahmeanordnung vom 1.12.2017 um 11:05 und die daraufhin erfolgte Festnahme in der PI römisch 40 , und

-        die anschließende zwangsweise Überstellung an das Stadtpolizeikommando Wels, PAZ XXXX Support, und- die anschließende zwangsweise Überstellung an das Stadtpolizeikommando Wels, PAZ römisch 40 Support, und

-        die zwangsweise Überstellung durch Organe des BFA am 1.12.2017 an das Erstaufnahmezentrum XXXX , sowie- die zwangsweise Überstellung durch Organe des BFA am 1.12.2017 an das Erstaufnahmezentrum römisch 40 , sowie

-        die dortige Anhaltung vom 1.12.2017 bis zum 4.12.2017 und

-        die ausgesprochene Gebietsbeschränkung auf das Gebiet BH XXXX vom 4.12.2017 bis zum 11.12.2017- die ausgesprochene Gebietsbeschränkung auf das Gebiet BH römisch 40 vom 4.12.2017 bis zum 11.12.2017

für verfassungswidrig und/oder rechtswidrig zu erklären und

-        dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß aufzutragen und eine angemessene Entschädigung von mindestens 100 Euro pro Tag für die Dauer der rechtswidrigen Anhaltung im Erstaufnahmezentrum zuzuerkennen.

Eine Stellungnahme der bB vom 29.01.2018 führte im Wesentlichen betreffend des Aufenthalts des BF in der XXXX aus:Eine Stellungnahme der bB vom 29.01.2018 führte im Wesentlichen betreffend des Aufenthalts des BF in der römisch 40 aus:

„2.2. Zur „Anhaltung“ von 01.12.2017 bis zum 04.12.2017:

Gemäß § 50 Abs.: 1 1. Satz AsylG ist einem Asylwerber nach Einbringung des Antrages ohne unnötigen Aufschub eine Verfahrenskarte auszustellen. Gemäß § 17 Abs. 6 2. Satz AsylG ist dem Asylwerber binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen.Gemäß Paragraph 50, Abs.: 1 1. Satz AsylG ist einem Asylwerber nach Einbringung des Antrages ohne unnötigen Aufschub eine Verfahrenskarte auszustellen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 6, 2. Satz AsylG ist dem Asylwerber binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen.

Da Herr XXXX am 01.12.2017 um 15:40 beim BFA, XXXX , vorgeführt wurde, ist die Ankunft erst nach den Amtsstunden (.07:30 - 15:30 Uhr) erfolgt, weshalb eine Ausstellung der Verfahrenskarte am selben Tag nicht mehr erfolgen konnte. Aus diesem Grund wurde ihm eine Ladung für den nächstmöglichen Werktag, den 04,12.2017, ausgehändigt.Da Herr römisch 40 am 01.12.2017 um 15:40 beim BFA, römisch 40 , vorgeführt wurde, ist die Ankunft erst nach den Amtsstunden (.07:30 - 15:30 Uhr) erfolgt, weshalb eine Ausstellung der Verfahrenskarte am selben Tag nicht mehr erfolgen konnte. Aus diesem Grund wurde ihm eine Ladung für den nächstmöglichen Werktag, den 04,12.2017, ausgehändigt.

Die Ausstellung der Verfahrenskarte war daher erst am darauffolgenden Montag möglich und erfolgte daher auch gesetzeskonform binnen dreier Tage.

Gemäß § 2 Abs. 1 1. Satz Grundversorgungsgesetz-Bund leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen - so weit als möglich - berücksichtigt werden, Aus der Verordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der eine Hausordnung für die Betreuungseinrichtungen des Bundes erlassen wird, ist Folgendes zu entnehmen:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz Grundversorgungsgesetz-Bund leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen - so weit als möglich - berücksichtigt werden, Aus der Verordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der eine Hausordnung für die Betreuungseinrichtungen des Bundes erlassen wird, ist Folgendes zu entnehmen:

(-)

6. Nachtruhe: in derzeit von 22:00 Uhr bis 06.00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten. (...)

Die Bewohner haben sich tunlichst in ihren Unterbringungsräumen aufzuhalten.

Eine Störung der Nachtruhe besteht insbesondere auch im Betreten und Verlassen der Betreuungsstelle innerhalb der Zeiten der Nachtruhe; dies ist daher tunlichst zu unterlassen. Das Tor zur Betreuungseinrichtung bleibt während der Zeit der Nachtruhe geschlossen; das Betreten und Verlassen der Betreuungseinrichtung bedarf in dieser Zeit der Rücksprache und Anmeldung beim Tordienst (Zugangskontrolle),

(...) 9. Standeskontrolle: Bei angekündigten Standeskontrollen haben alle Bewohner in ihren Unterkünften anwesend zu sein. Ein unentschuldigtes Fernbleiben führt allenfalls zur Entlassung aus der Grundversorgung, Gleiches gilt für eine mehr als 24 Stunden dauernde unentschuldigte Abwesenheit von der Betreuungsstelle,

(...)

Aufgrund dieser Verordnung war vorgesehen, dass sich Herr XXXX während seines Aufenthaltes in der Betreuungsstelle daran zu halten habe, diese zwischen 22:00 und 06:00 nicht zu verlassen.Aufgrund dieser Verordnung war vorgesehen, dass sich Herr römisch 40 während seines Aufenthaltes in der Betreuungsstelle daran zu halten habe, diese zwischen 22:00 und 06:00 nicht zu verlassen.

Am Montag, den 04.12.2017, während der Amtszeiten {07:30 bis 15:30 Uhr) war es Herrn XXXX möglich einen Antrag auf individuelle Unterbringung (Privatverzug) zu stellen, was auch geschehen ist. Aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass Herr XXXX am 04.12.2017 privat nach XXXX , verzogen ist.Am Montag, den 04.12.2017, während der Amtszeiten {07:30 bis 15:30 Uhr) war es Herrn römisch 40 möglich einen Antrag auf individuelle Unterbringung (Privatverzug) zu stellen, was auch geschehen ist. Aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass Herr römisch 40 am 04.12.2017 privat nach römisch 40 , verzogen ist.

Insgesamt stellte die sogenannte „Anhaltung" in der Erstaufnahmestelle West, Betreuungsstelle, von 01.12.2017 ab 15:40 bis zum 04.12,2017 keinen rechtswidrigen Eingriff in subjektiv geschützte Rechte des Herrn XXXX dar. Vor allem auch deswegen, weil es Herrn XXXX möglich war sich in dieser Zeit zwischen 06:00 und 22:00 Uhr frei - sogar ohne Gebietsbeschränkung - zu bewegen.“Insgesamt stellte die sogenannte „Anhaltung" in der Erstaufnahmestelle West, Betreuungsstelle, von 01.12.2017 ab 15:40 bis zum 04.12,2017 keinen rechtswidrigen Eingriff in subjektiv geschützte Rechte des Herrn römisch 40 dar. Vor allem auch deswegen, weil es Herrn römisch 40 möglich war sich in dieser Zeit zwischen 06:00 und 22:00 Uhr frei - sogar ohne Gebietsbeschränkung - zu bewegen.“

Am 29.03.2018, 25.04.2018 und 09.05.2018 fanden die mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG statt und wurde in der Verhandlung vom 09.05.2018 das Erkenntnis mündlich verkündet.

Zusammengefasst wurde in den Befragungen folgendes angegeben:

RV: Herr XXXX hat sich aus freien Stücken zur PI XXXX begeben. Es wurde ihm dort mitgeteilt, dass die Asylantragstellung im PAZ XXXX zu erfolgen hat. Herr XXXX hat sich im ganzen Verfahren kooperativ gezeigt, er ist seit 2014 in Österreich verheiratet und lebt seit 2010 in Österreich.Regierungsvorlage, Herr römisch 40 hat sich aus freien Stücken zur PI römisch 40 begeben. Es wurde ihm dort mitgeteilt, dass die Asylantragstellung im PAZ römisch 40 zu erfolgen hat. Herr römisch 40 hat sich im ganzen Verfahren kooperativ gezeigt, er ist seit 2014 in Österreich verheiratet und lebt seit 2010 in Österreich.

Eine Festnahme stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit dar und müssen dafür gravierende Gründe vorliegen, die die Festnahme notwendig machen und es muss auch verhältnismäßig sein. Gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG bzw. § 34 Abs. 1 BFA-VG kann eine Festnahme angeordnet werden, sofern es notwendig und verhältnismäßig ist. Es ist daher nicht richtig, dass gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG eine Festnahme nur dann unterbleiben kann, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.Eine Festnahme stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit dar und müssen dafür gravierende Gründe vorliegen, die die Festnahme notwendig machen und es muss auch verhältnismäßig sein. Gemäß Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG bzw. Paragraph 34, Absatz eins, BFA-VG kann eine Festnahme angeordnet werden, sofern es notwendig und verhältnismäßig ist. Es ist daher nicht richtig, dass gemäß Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG eine Festnahme nur dann unterbleiben kann, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

Es stehen der Ausreise des Herrn XXXX rechtliche bzw. faktische Hindernisse entgegen, die aus dem Beschluss des OLG hervorgehen, in dem die Auslieferung an XXXX untersagt wird. Die Festnahme war nicht notwendig, da Herr XXXX offensichtlich freiwillig zur Asylantragstellung gekommen ist, als rechtmäßiges Alternativverhalten hätte man Herrn XXXX schlicht mitteilen können, er möge sich unverzüglich zum PAZ XXXX begeben, um die Erstbefragung zu seinem Asylantrag durchzuführen. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass Herr XXXX dieser Aufforderung nicht nachgekommen wäre.Es stehen der Ausreise des Herrn römisch 40 rechtliche bzw. faktische Hindernisse entgegen, die aus dem Beschluss des OLG hervorgehen, in dem die Auslieferung an römisch 40 untersagt wird. Die Festnahme war nicht notwendig, da Herr römisch 40 offensichtlich freiwillig zur Asylantragstellung gekommen ist, als rechtmäßiges Alternativverhalten hätte man Herrn römisch 40 schlicht mitteilen können, er möge sich unverzüglich zum PAZ römisch 40 begeben, um die Erstbefragung zu seinem Asylantrag durchzuführen. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass Herr römisch 40 dieser Aufforderung nicht nachgekommen wäre.

Herr XXXX wurde auch nicht gemäß § 41 Abs. 1 darüber belehrt, warum eine Festnahme notwendig ist. Gemäß § 43 Abs. 1 Z 2b ist dem Asylwerber nur dann in eine bestimmte Betreuungseinrichtung vorzuführen, wenn dies zur weiteren Verfahrensführung notwendig ist.Herr römisch 40 wurde auch nicht gemäß Paragraph 41, Absatz eins, darüber belehrt, warum eine Festnahme notwendig ist. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2 b, ist dem Asylwerber nur dann in eine bestimmte Betreuungseinrichtung vorzuführen, wenn dies zur weiteren Verfahrensführung notwendig ist.

Da Herr XXXX allen Anordnungen freiwillig nachkommt, ist eine zwangsweise Vorführung keinesfalls erforderlich.Da Herr römisch 40 allen Anordnungen freiwillig nachkommt, ist eine zwangsweise Vorführung keinesfalls erforderlich.

Da im Beschluss des OLG die Auslieferung von Herrn XXXX untersagt wurde und die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt wurde, bestehen auch keine Zweifel, das dem Folgeantrag der faktische Abschiebeschutz zukommt.Da im Beschluss des OLG die Auslieferung von Herrn römisch 40 untersagt wurde und die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt wurde, bestehen auch keine Zweifel, das dem Folgeantrag der faktische Abschiebeschutz zukommt.

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde hinsichtlich der Aufenthaltsdauer von 8 Jahren und der Ehe in Österreich seit 4 Jahren zu einer Verletzung des gemäß Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens führen, sodass allein aus diesem Grund kein Zweifel daran bestehen kann, dass dem Folgeantrag der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt werden kann.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde hinsichtlich der Aufenthaltsdauer von 8 Jahren und der Ehe in Österreich seit 4 Jahren zu einer Verletzung des gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens führen, sodass allein aus diesem Grund kein Zweifel daran bestehen kann, dass dem Folgeantrag der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt werden kann.

Die belangte Behörde kann somit nicht begründen, warum die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung erforderlich war, da bei einem aufenthaltsverfestigten Asylwerber gelindere Mittel zur Anwendung gebracht hätten werden können.

Zur Anhaltung vom 01.12. bis zum 04.12.2017 ist auszuführen, dass kein Grund für die zwangsweisen Übernachtungen in der Asylunterkunft bestanden hat. Da Herr XXXX bereits viele Jahre in XXXX wohnt spricht kein Grund dagegen, dass er dort weiterhin übernachtet und sich die Verfahrenskarte am darauffolgenden Montag abholt. Diesbezüglich wurde ihm laut der Stellungnahme der belangten Behörde auch eine Ladung für den folgenden Montag ausgehändigt, sodass kein Grund für die Annahme bestand, diese Ladung mit zwangsweisen Übernachtungen durchzusetzen.Zur Anhaltung vom 01.12. bis zum 04.12.2017 ist auszuführen, dass kein Grund für die zwangsweisen Übernachtungen in der Asylunterkunft bestanden hat. Da Herr römisch 40 bereits viele Jahre in römisch 40 wohnt spricht kein Grund dagegen, dass er dort weiterhin übernachtet und sich die Verfahrenskarte am darauffolgenden Montag abholt. Diesbezüglich wurde ihm laut der Stellungnahme der belangten Behörde auch eine Ladung für den folgenden Montag ausgehändigt, sodass kein Grund für die Annahme bestand, diese Ladung mit zwangsweisen Übernachtungen durchzusetzen.

Hinsichtlich der Gebietsbeschränkung vom 04.12. bis 11.12.2017 ist auszuführen, dass die belangte Behörde je nach ihrem Ermessen eine Verfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung, oder auch ohne Gebietsbeschränkung, ausstellen kann. Es müssen daher Gründe vorliegen für die Ausstellung einer Verfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung, aus dem bisher gesagten ergibt sich jedoch, dass im Fall von Herrn XXXX keinerlei Gründe für eine Gebietsbeschränkung ersichtlich sind, weshalb die belangte Behörde ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt hat.Hinsichtlich der Gebietsbeschränkung vom 04.12. bis 11.12.2017 ist auszuführen, dass die belangte Behörde je nach ihrem Ermessen eine Verfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung, oder auch ohne Gebietsbeschränkung, ausstellen kann. Es müssen daher Gründe vorliegen für die Ausstellung einer Verfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung, aus dem bisher gesagten ergibt sich jedoch, dass im Fall von Herrn römisch 40 keinerlei Gründe für eine Gebietsbeschränkung ersichtlich sind, weshalb die belangte Behörde ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt hat.

Ausgehend von der unrichtigen Ansicht der belangten Behörde, dass die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen alternativlos und somit zwingend auszuüben waren, hat die belangte Behörde die konkreten und individuellen Umstände von Herrn XXXX völlig außer Acht gelassen und ignoriert. Bei den Eingriffen handelt es sich um offenkundige Eingriffe in Grundrechte, die jedenfalls einer Verhältnismäßigkeitsprüfung in Hinblick auf die konkrete Situation des Betroffenen zu unterziehen sind, dazu verweise ich auf die schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde.Ausgehend von der unrichtigen Ansicht der belangten Behörde, dass die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen alternativlos und somit zwingend auszuüben waren, hat die belangte Behörde die konkreten und individuellen Umstände von Herrn römisch 40 völlig außer Acht gelassen und ignoriert. Bei den Eingriffen handelt es sich um offenkundige Eingriffe in Grundrechte, die jedenfalls einer Verhältnismäßigkeitsprüfung in Hinblick auf die konkrete Situation des Betroffenen zu unterziehen sind, dazu verweise ich auf die schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde.

Ich möchte abschließend noch über meine persönlichen Erfahrungen bei der Asylantragstellung mit Herrn XXXX berichten, dass Herr XXXX , nachdem ihm die weitere Festnahme im PAZ XXXX ausgesprochen wurde, psychisch sehr geknickt und sehr traurig gewirkt hat. Es ist mir persönlich auch sehr schwer gefallen ihn in dieser Situation allein lassen zu müssen und habe ich sehr bedauert, dass die Behörde auf den persönlichen Hintergrund von Herrn XXXX , insbesondere die Haft in der XXXX , keinerlei Rücksicht genommen hat. Herr XXXX hat bei seinem Asylantrag ausgeführt, dieser Asylantrag wurde der belangten Behörde auch zur Kenntnis gebracht, dass er nach der Festnahme und in der Haft in der XXXX misshandelt wurde. Es war für die belangte Behörde ersichtlich bzw. voraussehbar, dass eine Festnahme bzw. Haft für Herrn XXXX überdurchschnittliche bzw. außergewöhnliche psychische Folgen hat. Wenn eine Festnahme grundlos erfolgt, kann dieser Vorgang durchaus als erniedrigend empfunden werden. Man fühlt sich dabei wie ein Verbrecher und wird auch bei der Verbringung zum Polizeiauto öffentlich so wahrgenommen. Es ist nach dem Verfahren in der XXXX , in der mir von der Polizei falsche Beweismittel untergeschoben wurden, für mich auch sehr unangenehm, wenn die Polizei meine Geldbörse durchsucht, in der sich Visitenkarten und ein Rechnungsblock befunden haben, sodass auch dies einen ungerechtfertigten Eingriff in mein Privatleben bedeutet.Ich möchte abschließend noch über meine persönlichen Erfahrungen bei der Asylantragstellung mit Herrn römisch 40 berichten, dass Herr römisch 40 , nachdem ihm die weitere Festnahme im PAZ römisch 40 ausgesprochen wurde, psychisch sehr geknickt und sehr traurig gewirkt hat. Es ist mir persönlich auch sehr schwer gefallen ihn in dieser Situation allein lassen zu müssen und habe ich sehr bedauert, dass die Behörde auf den persönlichen Hintergrund von Herrn römisch 40 , insbesondere die Haft in der römisch 40 , keinerlei Rücksicht genommen hat. Herr römisch 40 hat bei seinem Asylantrag ausgeführt, dieser Asylantrag wurde der belangten Behörde auch zur Kenntnis gebracht, dass er nach der Festnahme und in der Haft in der römisch 40 misshandelt wurde. Es war für die belangte Behörde ersichtlich bzw. voraussehbar, dass eine Festnahme bzw. Haft für Herrn römisch 40 überdurchschnittliche bzw. außergewöhnliche psychische Folgen hat. Wenn eine Festnahme grundlos erfolgt, kann dieser Vorgang durchaus als erniedrigend empfunden werden. Man fühlt sich dabei wie ein Verbrecher und wird auch bei der Verbringung zum Polizeiauto öffentlich so wahrgenommen. Es ist nach dem Verfahren in der römisch 40 , in der mir von der Polizei falsche Beweismittel untergeschoben wurden, für mich auch sehr unangenehm, wenn die Polizei meine Geldbörse durchsucht, in der sich Visitenkarten und ein Rechnungsblock befunden haben, sodass auch dies einen ungerechtfertigten Eingriff in mein Privatleben bedeutet.

Ergänzend führt der RI aus, dass dem RV nach der Übergabe der Stellungnahme an den RV die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich eine längere Zeit mit dem Durchlesen als auch dem Erfassen der sieben Seiten zugebilligt worden wäre. Dies seitens des RV aber abgelehnt wurde.Ergänzend führt der RI aus, dass dem Regierungsvorlage nach der Übergabe der Stellungnahme an den Regierungsvorlage die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich eine längere Zeit mit dem Durchlesen als auch dem Erfassen der sieben Seiten zugebilligt worden wäre. Dies seitens des Regierungsvorlage aber abgelehnt wurde.

RI an RV welche Ausbildung der RV hinsichtlich psychischer Erkrankung und dergleichen hat.RI an Regierungsvorlage welche Ausbildung der Regierungsvorlage hinsichtlich psychischer Erkrankung und dergleichen hat.

RV: Ich war ein Jahr als Rettungssanitäter tätig, das heißt ich habe ein gewisses Gefühl für den Allgemeinzustand eines Patienten entwickelt.Regierungsvorlage, Ich war ein Jahr als Rettungssanitäter tätig, das heißt ich habe ein gewisses Gefühl für den Allgemeinzustand eines Patienten entwickelt.

BehV: Der belangten Behörde liegt ein Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2018, GZ. W197 2151182-1/5E vor, in dem ein gleichgelagertes Problem verhandelt wurde. Auch hier war es so, dass die BF im Zeitpunkt der Folgeantragstellung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 BFA-VG nicht zum Aufenthalt im Österreichischen Bundesgebiet berechtigt waren.BehV: Der belangten Behörde liegt ein Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2018, GZ. W197 2151182-1/5E vor, in dem ein gleichgelagertes Problem verhandelt wurde. Auch hier war es so, dass die BF im Zeitpunkt der Folgeantragstellung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG nicht zum Aufenthalt im Österreichischen Bundesgebiet berechtigt waren.

Das Bundesamt hat die BF auf Grundlage des § 43 Abs1 Z 2 lit. a BFA-VG der Erstaufnahmestelle West vorgeführt. Festnahme und Überstellung sowie Unterbringung fanden sohin im Gesetz Deckung.Das Bundesamt hat die BF auf Grundlage des Paragraph 43, Abs1 Ziffer 2, Litera a, BFA-VG der Erstaufnahmestelle West vorgeführt. Festnahme und Überstellung sowie Unterbringung fanden sohin im Gesetz Deckung.

Auch im vorliegenden Fall war der BF gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, nach § 43 Abs. 1 Z2 lit. a BFA-VG ist ein nicht zum Aufenthalt berechtigter zur Sicherung des Verfahrens der Erstaufnahmestelle vorzuführen.Auch im vorliegenden Fall war der BF gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, nach Paragraph 43, Absatz eins, Z2 Litera a, BFA-VG ist ein nicht zum Aufenthalt berechtigter zur Sicherung des Verfahrens der Erstaufnahmestelle vorzuführen.

Für die Dauer des Zulassungsverfahrens gilt dem Gesetz entsprechend eine Gebietsbeschränkung im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich der Aufenthaltsort der Person befindet, gemäß § 12 Abs. 2 AsylG.Für die Dauer des Zulassungsverfahrens gilt dem Gesetz entsprechend eine Gebietsbeschränkung im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich der Aufenthaltsort der Person befindet, gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG.

Zur behaupteten schweren psychischen Verfassung des BF führe ich aus, evidentermaßen wird bei Unterbringung in die Betreuungsstelle XXXX im Rahmen der Einquartierung und Unterbringung ein Aufnahmegespräch mit besonders geschulten Sozialarbeitern durchgeführt. Sollte sich ergeben, dass eine Person in einem schwer beeinträchtigten Zustand sich befindet, wird dies entsprechend protokolliert und eine sogenannte Vorfallsmeldung des ORS (Firmenbezeichung) an die XXXX übermittelt. Eine derartige Vorfallsmeldung wurde nicht vorgelegt. Sämtliche Vorfälle, die sich in der Betreuungsstelle XXXX ereignen, werden an die XXXX kommuniziert und zwar täglich. Seitens des BF ist der Behörde keinerlei Vorfallsmeldung zur Kenntnis gebracht worden.Zur behaupteten schweren psychischen Verfassung des BF führe ich aus, evidentermaßen wird bei Unterbringung in die Betreuungsstelle römisch 40 im Rahmen der Einquartierung und Unterbringung ein Aufnahmegespräch mit besonders geschulten Sozialarbeitern durchgeführt. Sollte sich ergeben, dass eine Person in einem schwer beeinträchtigten Zustand sich befindet, wird dies entsprechend protokolliert und eine sogenannte Vorfallsmeldung des ORS (Firmenbezeichung) an die römisch 40 übermittelt. Eine derartige Vorfallsmeldung wurde nicht vorgelegt. Sämtliche Vorfälle, die sich in der Betreuungsstelle römisch 40 ereignen, werden an die römisch 40 kommuniziert und zwar täglich. Seitens des BF ist der Behörde keinerlei Vorfallsmeldung zur Kenntnis gebracht worden.

RV: Ich möchte zum Vorbringen zur eingeräumten Möglichkeit der Verlängerung zur Durchsicht der Stellungnahme, ich diese abgelehnt habe, vorbringen, weil 10 Minuten für die Lektüre ausgereicht haben, aber ich hier nicht in der Möglichkeit bin Recherchen der Rechtlage anzustellen.Regierungsvorlage, Ich möchte zum Vorbringen zur eingeräumten Möglichkeit der Verlängerung zur Durchsicht der Stellungnahme, ich diese abgelehnt habe, vorbringen, weil 10 Minuten für die Lektüre ausgereicht haben, aber ich hier nicht in der Möglichkeit bin Recherchen der Rechtlage anzustellen.

Seitens des RI wurde der RV nochmals befragt, ob er über den Sachverhalt informiert ist, dies wurde bejaht.Seitens des RI wurde der Regierungsvorlage nochmals befragt, ob er über den Sachverhalt informiert ist, dies wurde bejaht.

RV: Ich ersuche um eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme bezüglich der vorgebrachten aktuellen Judikatur. Ich möchte ebenfalls vorbringen, dass gemäß §43 Abs. 1 Z 2 a, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde die Vorführung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 a nur zur Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtmäßig ist und eine solche ist aus rechtlichen bzw. faktischen Gründen nicht möglich.Regierungsvorlage, Ich ersuche um eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme bezüglich der vorgebrachten aktuellen Judikatur. Ich möchte ebenfalls vorbringen, dass gemäß §43 Absatz eins, Ziffer 2, a, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde die Vorführung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, a nur zur Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtmäßig ist und eine solche ist aus rechtlichen bzw. faktischen Gründen nicht möglich.

RevInsp XXXX wird als Zeuge einvernommen.RevInsp römisch 40 wird als Zeuge einvernommen.

RI: Sie hatten Dienst als der BF mit seinem RV gekommen ist?RI: Sie hatten Dienst als der BF mit seinem Regierungsvorlage gekommen ist?

Z1: Ich versah am 01.12.2017 Dienst mit meinem Kollegen XXXX und wurde dann vom Besetzer informiert, dass sich eine Partei auf der PI befindet, welche einen Asylantrag stellen wolle.Z1: Ich versah am 01.12.2017 Dienst mit meinem Kollegen römisch 40 und wurde dann vom Besetzer informiert, dass sich eine Partei auf der PI befindet, welche einen Asylantrag stellen wolle.

Ich begab mich in der Folge mit dem Kollegen, der bereits einschlägige dienstlicher Erfahrung im Bereich des Asylwesens besitzt, zu der Partei. Die Partei war zu diesem Zeitpunkt alleine. Soweit es mir noch in Erinnerung ist, haben sowohl der Kollege XXXX , als auch ich, mit der Partei betreffend seines Anliegens gesprochen. Eine Unterhaltung war auf Deutsch mittelmäßig möglich. Die Partei führte im Zuge des Gespräches aus, dass sie sich rechtmäßig in Österreich aufhalte, diesbezüglich zeigte er uns einen österreichischen Führerschein. Nach kurzer Zeit, nach etwa 5 Minuten, die Partei befand sich noch in der Schleuse zur PI, konnten wir erheben, dass Herr XXXX einen Asylfolgeantrag stellen wolle.Ich begab mich in der Folge mit dem Kollegen, der bereits einschlägige dienstlicher Erfahrung im Bereich des Asylwesens besitzt, zu der Partei. Die Partei war zu diesem Zeitpunkt alleine. Soweit es mir noch in Erinnerung ist, haben sowohl der Kollege römisch 40 , als auch ich, mit der Partei betreffend seines Anliegens gesprochen. Eine Unterhaltung war auf Deutsch mittelmäßig möglich. Die Partei führte im Zuge des Gespräches aus, dass sie sich rechtmäßig in Österreich aufhalte, diesbezüglich zeigte er uns einen österreichischen Führerschein. Nach kurzer Zeit, nach etwa 5 Minuten, die Partei befand sich noch in der Schleuse zur PI, konnten wir erheben, dass Herr römisch 40 einen Asylfolgeantrag stellen wolle.

Der Kollege teilte der Partei mit, dass er sich selbstständig zur Supportstelle für Asylanträge nach Wels begeben möge. Die Partei verließ die PI.

Kurze Zeit später erschien der heute anwesende Rechtsvertreter MMag XXXX auf der PI, ein paar Minuten später traf auch die Partei wieder auf unserer Dienststelle ein. Soweit ich mich noch daran erinnern kann, sprach mein Kollege mit dem Rechtsanwalt über die zugrunde liegende Angelegenheit. Anschließend begaben wir uns in die Kanzlei im ersten Stock. Ob die Partei noch im Erdgeschoss sitzen blieb oder nicht kann ich nicht mehr sagen.Kurze Zeit später erschien der heute anwesende Rechtsvertreter MMag römisch 40 auf der PI, ein paar Minuten später traf auch die Partei wieder auf unserer Dienststelle ein. Soweit ich mich noch daran erinnern kann, sprach mein Kollege mit dem Rechtsanwalt über die zugrunde liegende Angelegenheit. Anschließend begaben wir uns in die Kanzlei im ersten Stock. Ob die Partei noch im Erdgeschoss sitzen blieb oder nicht kann ich nicht mehr sagen.

Ich weiß aber, dass der Kollege im Beisein beider mit dem BFA, nach Erfolgter Priorierung telefonierte.

Über den Inhalt des Gespräches kann ich naturgemäß nichts sagen. Es wurde nur seitens des Kollegen dann mitgeteilt, dass der Folgeantrag zulässig ist und eine Vorführung zur Supportstelle nach XXXX zu erfolgen hätte. Die Festnahme ist von mir in der Folge vorgenommen worden. Mit den Worten „Ich nehme Sie jetzt fest" wurde die Maßnahme ausgesprochen. Inwieweit ich den Grund der Festnahme nannte, kann ich nicht mehr angeben. Anschließend wurde die Partei durchsucht, die Durchsuchung erfolgte auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Fremdenrechtes und war das darauf gerichtet diverse Beweismittel wie Rechnungen, Urkunden, Dokumente, andere Ausweise zu finden. Bei der Durchsuchung wirkte Herr XXXX mit und kam der Aufforderung alle Gegenstände, welche er mit sich führte, auf den Tisch zu legen nach. In wie weit ich die Hosensäcke im Zuge der Durchsuchung herauszog, oder diese von der Partei herausgezogen worden sind, kann ich nicht mehr sagen. Sofern die Partei mitwirkt, lasse ich normalerweise diese selbst die Hosensäcke herausziehen, da ich mich dadurch vor eventuellen spitzen Gegenständen in denselben schützen kann.Über den Inhalt des Gespräches kann ich naturgemäß nichts sagen. Es wurde nur seitens des Kollegen dann mitgeteilt, dass der Folgeantrag zulässig ist und eine Vorführung zur Supportstelle nach römisch 40 zu erfolgen hätte. Die Festnahme ist von mir in der Folge vorgenommen worden. Mit den Worten „Ich nehme Sie jetzt fest" wurde die Maßnahme ausgesprochen. Inwieweit ich den Grund der Festnahme nannte, kann ich nicht mehr angeben. Anschließend wurde die Partei durchsucht, die Durchsuchung erfolgte auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Fremdenrechtes und war das darauf gerichtet diverse Beweismittel wie Rechnungen, Urkunden, Dokumente, andere Ausweise zu finden. Bei der Durchsuchung wirkte Herr römisch 40 mit und kam der Aufforderung alle Gegenstände, welche er mit sich führte, auf den Tisch zu legen nach. In wie weit ich die Hosensäcke im Zuge der Durchsuchung herauszog, oder diese von der Partei herausgezogen worden sind, kann ich nicht mehr sagen. Sofern die Partei mitwirkt, lasse ich normalerweise diese selbst die Hosensäcke herausziehen, da ich mich dadurch vor eventuellen spitzen Gegenständen in denselben schützen kann.

Ich weiß aber noch, dass die Partei zwei Hosen anhatte. Herr XXXX wurde aufgefordert die Hosen herunterzulassen, um auch eine Besichtigung des Körpers zuzulassen. Eine Besichtigung eines „nackten" Körpers ist aber nicht erfolgt. Ob ich, oder Herr XXXX die Hosen runterzog, weiß ich nicht mehr. Anschließend wurde eine körperliche Visitierung durchgeführt, ein Eindringen in Körperöffnungen fand nicht statt.Ich weiß aber noch, dass die Partei zwei Hosen anhatte. Herr römisch 40 wurde aufgefordert die Hosen herunterzulassen, um auch eine Besichtigung des Körpers zuzulassen. Eine Besichtigung eines „nackten" Körpers ist aber nicht erfolgt. Ob ich, oder Herr römisch 40 die Hosen runterzog, weiß ich nicht mehr. Anschließend wurde eine körperliche Visitierung durchgeführt, ein Eindringen in Körperöffnungen fand nicht statt.

Die Gegenstände, die die Partei bei sich hatte, wurden im Effektenbericht aufgenommen. Grundsätzlich war der Rechtsanwalt die gesamte Dauer dieser Amtshandlung anwesend. Soweit ich mich noch erinnere führte er ein Telefonat, ob er die Kanzlei verlassen hat oder nicht kann ich nicht mehr sagen. Der Beschwerdeführer verhielt sich aber im Zuge der gesamten Amtshandlung höflich, korrekt und kooperativ. Es fiel nie ein lautes Wort. Ich habe das Gefühl gehabt, dass er sehr bemüht war, da er etwas von uns wolle.

Seitens des Rechtsvertreters wurde angeführt, dass Herr XXXX einen Wohnsitz XXXX habe und ob es nicht möglich wäre, die notwendigen Schritte, welche in der Supportstelle XXXX durchzuführen sind, man nicht auch in XXXX umsetzen könne. Inwieweit die Stadt oder der Bezirk gemeint war, kann ich nicht sagen.Seitens des Rechtsvertreters wurde angeführt, dass Herr römisch 40 einen Wohnsitz römisch 40 habe und ob es nicht möglich wäre, die notwendigen Schritte, welche in der Supportstelle römisch 40 durchzuführen sind, man nicht auch in römisch 40 umsetzen könne. Inwieweit die Stadt oder der Bezirk gemeint war, kann ich nicht sagen.

In der Folge wurde vom Kollegen mit der LPD-Permanenzdienst 3 telefonisch Rücksprache gehalten. Wir begaben uns in der Folge zum Funkwagen wo Herr XXXX hinten Platz nahm. Die Anwendung einsatzbezogener Körperkraft bzw. das Anlegen von Handfesseln oder dergleichen erfolgt nicht, da seitens der Partei keine Grundlage dafür geboten wurde. Der Rechtsanwalt wollte mitfahren, was wir aber ablehnten. In Wels eingetroffen übergaben wir die Partei an die Supportstelle.In der Folge wurde vom Kollegen mit der LPD-Permanenzdienst 3 telefonisch Rücksprache gehalten. Wir begaben uns in der Folge zum Funkwagen wo Herr römisch 40 hinten Platz nahm. Die Anwendung einsatzbezogener Körperkraft bzw. das Anlegen von Handfesseln oder dergleichen erfolgt nicht, da seitens der Partei keine Grundlage dafür geboten wurde. Der Rechtsanwalt wollte mitfahren, was wir aber ablehnten. In Wels eingetroffen übergaben wir die Partei an die Supportstelle.

Befragt zu den Umständen der Festnahme gab der Zeuge an, Ich habe den Eindruck gehabt, dass mich Herr XXXX verstanden habe wie ich ihm gegenüber die Festnahme ausgesprochen habe. Der Rechtsanwalt war auch während des Ausspruches der Festnahme dabei.Befragt zu den Umständen der Festnahme gab der Zeuge an, Ich habe den Eindruck gehabt, dass mich Herr römisch 40 verstanden habe wie ich ihm gegenüber die Festnahme ausgesprochen habe. Der Rechtsanwalt war auch während des Ausspruches der Festnahme dabei.

Dass ich konkret ausgesprochen habe, „Sie sind nach dem Asyl oder Fremdenrecht festgenommen", kann ich ausschließen. Ob ich sagte, dass es üblich bei Asylfolgeantrag eine Festnahme durchzuführen, weiß ich nicht. Diese Amtshandlung ist mir deshalb in Erinnerung geblieben, weil sie so unkompliziert, höflich und unproblematisch abgelaufen ist. Es kommt selten vor, dass ein Rechtsanwalt dabei ist. Auch der Rechtsanwalt verhielt sich während der gesamten Amtshandlung höflich und korrekt, wie man sich unter erwachsenen Menschen verhält.

RV: Haben Sie mit Herrn XXXX besprochen, dass Sie Herrn XXXX festnehmen müssen, wenn er illegal hier ist?Regierungsvorlage, Haben Sie mit Herrn römisch 40 besprochen, dass Sie Herrn römisch 40 festnehmen müssen, wenn er illegal hier ist?

Z1: Das weiß ich so nicht mehr, ich weiß nur noch, dass der Kollege mit dem BFA gesprochen hat. Danach wurde die Festnahme unmittelbar ausgesprochen.

RV: Können sie sich noch erinnern, dass sie mit Herrn XXXX besprochen haben, dass er selbstständig nach XXXX gehen möchte?Regierungsvorlage, Können sie sich noch erinnern, dass sie mit Herrn römisch 40 besprochen haben, dass er selbstständig nach römisch 40 gehen möchte?

Z1: Daran kann ich mich erinnern.

RV: Hat Herr XXXX dann gesagt, dass wir nicht allein nach XXXX fahren können?Regierungsvorlage, Hat Herr römisch 40 dann gesagt, dass wir nicht allein nach römisch 40 fahren können?

Z1: Ich glaube, dass er das gesagt hat, da wir den Auftrag bekommen haben die Partei nach XXXX vorzuführen. RV: Soweit ich mich erinnern kann war das noch vor dem Telefonat mit dem BFA, hat er da schon gesagt, dass wir jetzt nicht mehr allein nach XXXX fahren können?Z1: Ich glaube, dass er das gesagt hat, da wir den Auftrag bekommen haben die Partei nach römisch 40 vorzuführen. Regierungsvorlage, Soweit ich mich erinnern kann war das noch vor dem Telefonat mit dem BFA, hat er da schon gesagt, dass wir jetzt nicht mehr allein nach römisch 40 fahren können?

Z1: Was mir erinnerlich ist, dass nach der Priorierung das BFA zu verständigen ist. Da hat er dann Kontakt aufgenommen mit dem BFA.

RV: Haben sie gehört, dass Herrn XXXX mir gesagt hat, dass wir nicht alleine nach XXXX fahren können, vor dem Anruf?Regierungsvorlage, Haben sie gehört, dass Herrn römisch 40 mir gesagt hat, dass wir nicht alleine nach römisch 40 fahren können, vor dem Anruf?

Z1: Daran kann ich mich nicht erinnern. Ich kann nicht mehr sagen ob es davor oder danach war.

RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.

BehV: Ist ihnen etwas zur psychischen Verfassung der Partei aufgefallen?

Z1: Ganz normal, vertrauenswürdige Person.

BehV: Würde es ihnen auffallen, wenn die Person sich in einem besonderen Erregungszustand befindet?

Z1: Durch meine Erfahrung würde ich das schon mitbekommen, wenn sich in einer Ausnahmesituation psychischer Natur befindet.

RI: Ist die Partei „psychisch eingeknickt" nach Ausspruch der Festnahme?

Z1: Nein, ob eine gewisse Fassungslosigkeit sich im Gesicht breit machte, kann ich nicht mehr sagen.

Ergänzend führt der RV aus, dass dieses „psychische einknicken" des Herrn XXXX im PAZ XXXX stattfand. Dies nachdem ihm anscheinend bewusst wurde, dass er in Haft muss und bleibt.Ergänzend führt der Regierungsvorlage aus, dass dieses „psychische einknicken" des Herrn römisch 40 im PAZ römisch 40 stattfand. Dies nachdem ihm anscheinend bewusst wurde, dass er in Haft muss und bleibt.

Aufruf des Zeugen RevInsp XXXX (Z2).Aufruf des Zeugen RevInsp römisch 40 (Z2).

Seitens des RV wurde unmittelbar nach Verkündung der Verhandlungspause der RI informiert, dass die anwesenden Polizisten sich untereinander unterhalten und er dies protokolliert haben will. In diesem Zusammenhang wird der Rechtsanwalt aufgefordert sich zu äußern inwieweit her er hier den Tatbestand der Zeugenbeeinflussung im Sinne des StGBs erkennt.Seitens des Regierungsvorlage wurde unmittelbar nach Verkündung der Verhandlungspause der RI informiert, dass die anwesenden Polizisten sich untereinander unterhalten und er dies protokolliert haben will. In diesem Zusammenhang wird der Rechtsanwalt aufgefordert sich zu äußern inwieweit her er hier den Tatbestand der Zeugenbeeinflussung im Sinne des StGBs erkennt.

RV: Ich unterstelle den Zeugen keine vorsätzliche Zeugenabsprache.Regierungsvorlage, Ich unterstelle den Zeugen keine vorsätzliche Zeugenabsprache.

RI: Schildern Sie den Ablauf der Amtshandlung.

Z2: Wir befanden uns auf Streifendienst, als uns die Bezirksleitstelle informierte, dass eine Amtshandlung auf der PI vorzunehmen ist. Weiter wurde mitgeteilt, dass es sich um eine Asylantragstellung handelt.

Im Zuge der Erhebungen gab uns die Partei bekannt, dass sich seine Fluchtgründe geändert haben und er sich rechtmäßig in Österreich aufhält. Zur Legitimation zeigte er einen österreichischen Führerschein.

Wir kommunizierten Deutsch und ich hatte das Gefühl, dass Herr XXXX mich gut verstanden hat. Ich erklärte ihm dabei, dass er 14 Tage habe, sich selbstständig bei der Supportstelle XXXX einzufinden und dort einen Asylantrag zu stellen.Wir kommunizierten Deutsch und ich hatte das Gefühl, dass Herr römisch 40 mich gut verstanden hat. Ich erklärte ihm dabei, dass er 14 Tage habe, sich selbstständig bei der Supportstelle römisch 40 einzufinden und dort einen Asylantrag zu stellen.

Da uns die Angaben des Herrn XXXX glaubwürdig erschienen, nahmen wir keine weiteren Maßnahmen, insbesondere Einsichtnahme in das Informationssystem oder dergleichen vor. Herr XXXX teilte uns mit, dass er in XXXX wohne und dort auch gemeldet ist. In der Folge habe ich einen Lageplan von XXXX ausgedruckt und ihm den Weg vom Bahnhof zur Supportstelle markiert. Meiner Ansicht nach hat die Partei dies verstanden.Da uns die Angaben des Herrn römisch 40 glaubwürdig erschienen, nahmen wir keine weiteren Maßnahmen, insbesondere Einsichtnahme in das Informationssystem oder dergleichen vor. Herr römisch 40 teilte uns mit, dass er in römisch 40 wohne und dort auch gemeldet ist. In der Folge habe ich einen Lageplan von römisch 40 ausgedruckt und ihm den Weg vom Bahnhof zur Supportstelle markiert. Meiner Ansicht nach hat die Partei dies verstanden.

Die Partei teilte uns gleichzeitig mit, dass sich der Rechtsvertreter auf dem Weg nach XXXX befinde. Von mir wurde Herr XXXX aufgefordert diesen zu kontaktieren und darauf hinzuweisen, dass es sinnvoller wäre, sich gleich in Wels zu treffen.Die Partei teilte uns gleichzeitig mit, dass sich der Rechtsvertreter auf dem Weg nach römisch 40 befinde. Von mir wurde Herr römisch 40 aufgefordert diesen zu kontaktieren und darauf hinzuweisen, dass es sinnvoller wäre, sich gleich in Wels zu treffen.

Nachdem die Partei die Dienststelle verließ, setzten wir unsere Streifentätigkeit wieder fort. Ich glaube ca. ein bis zwei Stunden später wurden wir von der Bezirksleitstelle verständigt, dass sich nunmehr der Rechtsvertreter des Herrn XXXX auf der Dienststelle eingefunden hat, wir waren zu diesem Zeitpunkt noch auf Streife. Nach einem kurzen Gespräch, in dem ich vom Rechtsvertreter informiert wurde, dass sich Herr XXXX nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, begaben wir uns gemeinsam zu dritt in die Kanzlei.Nachdem die Partei die Dienststelle verließ, setzten wir unsere Streifentätigkeit wieder fort. Ich glaube ca. ein bis zwei Stunden später wurden wir von der Bezirksleitstelle verständigt, dass sich nunmehr der Rechtsvertreter des Herrn römisch 40 auf der Dienststelle eingefunden hat, wir waren zu diesem Zeitpunkt noch auf Streife. Nach einem kurzen Gespräch, in dem ich vom Rechtsvertreter informiert wurde, dass sich Herr römisch 40 nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, begaben wir uns gemeinsam zu dritt in die Kanzlei.

Während der Priorierung, welche von mir vorgenommen worden ist, kam die Partei selbstständig wieder auf die PI. Nach Einsichtnahme in das Integrierte Zentrale Fremdenregister IZR bekam ich die Information sich mit dem BFA in Kontakt zu setzen. Es erscheint am Bildschirm ein Hinweis „Kontaktaufnahme mit dem BFA". Mit dem Journaldienst des BFA wurde ein telefonischer Kontakt hergestellt und diesen die IZR Zahl, sowie die sonstigen Daten, mitgeteilt.

Seitens des diensthabenden Journaldienstes wurde ich 20 bis 30 Minuten, eher 30 Minuten, später zurückgerufen und mitgeteilt, dass ein Folgeantrag zulässig ist. Er kann auch gesagt haben, dass ein Folgeantrag möglich ist.

Ein konkreter Festnahmeauftrag seitens des BFA Journaldienstes erging aber nicht.

Von mir wurde Herr XXXX über das weitere Prozedere und dass er jetzt festzunehmen ist informiert. Ich teilte ihm in diesem Zusammenhang mit, dass er nach dem BFA-VG festzunehmen ist. Die Festnahme an sich wurde vom Kollegen XXXX vorgenommen, welcher auch die Informationsblätter über die Festnahme aushändigte.Von mir wurde Herr römisch 40 über das weitere Prozedere und dass er jetzt festzunehmen ist informiert. Ich teilte ihm in diesem Zusammenhang mit, dass er nach dem BFA-VG festzunehmen ist. Die Festnahme an sich wurde vom Kollegen römisch 40 vorgenommen, welcher auch die Informationsblätter über die Festnahme aushändigte.

RI an P: Haben Sie das Informationsblatt gesehen?

P: Nein.

RI an Z2: Musste die Partei etwas unterschreiben?

Z2: Nein.

RI: War der Rechtsvertreter die ganze Zeit anwesend?

Z2: Ja.

Seitens des RV wird darauf hingewiesen, dass es sich seiner Ansicht nach um eine Suggestivfrage handelt, welche vom RI im Zusammenhang mit der Festnahme dem Zeugen gestellt habe.Seitens des Regierungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass es sich seiner Ansicht nach um eine Suggestivfrage handelt, welche vom RI im Zusammenhang mit der Festnahme dem Zeugen gestellt habe.

Auf die Frage des RI, ob ein Befangenheitsgrund des Gerichtes nach Ansicht des RV vorliegt, verneinte er.Auf die Frage des RI, ob ein Befangenheitsgrund des Gerichtes nach Ansicht des Regierungsvorlage vorliegt, verneinte er.

RI: Wie ist die Amtshandlung weiter gelaufen? Z2: Vom Kollegen XXXX wurde die Durchsuchung vorgenommen, während ich den PD 3 der LPD verständigte. Seitens des PD 3 wurde die Anordnung zur Einlieferung ins PAZ angeordnet. Herr XXXX wurde aufgefordert mitgeführte Gegenstände auf dem Tisch abzulegen. Auch eine körperliche Visitierung fand statt.RI: Wie ist die Amtshandlung weiter gelaufen? Z2: Vom Kollegen römisch 40 wurde die Durchsuchung vorgenommen, während ich den PD 3 der LPD verständigte. Seitens des PD 3 wurde die Anordnung zur Einlieferung ins PAZ angeordnet. Herr römisch 40 wurde aufgefordert mitgeführte Gegenstände auf dem Tisch abzulegen. Auch eine körperliche Visitierung fand statt.

Auf die Frage, wie er Herrn XXXX während der gesamten Amtshandlung wahrgenommen hat führte der Zeuge aus, dass er sich ruhig verhalten habe und es keine Probleme gegeben hat. Herr XXXX wirkte kooperativ bei der Amtshandlung mit.Auf die Frage, wie er Herrn römisch 40 während der gesamten Amtshandlung wahrgenommen hat führte der Zeuge aus, dass er sich ruhig verhalten habe und es keine Probleme gegeben hat. Herr römisch 40 wirkte kooperativ bei der Amtshandlung mit.

Betreffend von psychischen Auffälligkeiten konnte ich bei der Partei nichts feststellen. Seitens Herrn XXXX wurde nie erwähnt, dass ihm etwas fehle, auch fiel mir keine Wesensänderung nach ausgesprochener Festnahme bei ihm auf.Betreffend von psychischen Auffälligkeiten konnte ich bei der Partei nichts feststellen. Seitens Herrn römisch 40 wurde nie erwähnt, dass ihm etwas fehle, auch fiel mir keine Wesensänderung nach ausgesprochener Festnahme bei ihm auf.

Wir begaben uns nebeneinander, Herrn XXXX in der Mitte, zum Funkwagen, wo er hinten Platz nahm. Soweit mir erinnerlich ist, lenkte ich das KFZ und mein Kollege saß am Beifahrersitz. Handfesseln bzw. Körperkraft wurde nicht eingesetzt. Während der Fahrt verhielt sich Herr XXXX ruhig. Ich glaube, er sagte nicht einmal ein Wort.Wir begaben uns nebeneinander, Herrn römisch 40 in der Mitte, zum Funkwagen, wo er hinten Platz nahm. Soweit mir erinnerlich ist, lenkte ich das KFZ und mein Kollege saß am Beifahrersitz. Handfesseln bzw. Körperkraft wurde nicht eingesetzt. Während der Fahrt verhielt sich Herr römisch 40 ruhig. Ich glaube, er sagte nicht einmal ein Wort.

Die Übergabe im PAZ XXXX dauerte nicht lange, da wir bereits angekündigt waren. Nach Übergabe war für uns die Amtshandlung beendet.Die Übergabe im PAZ römisch 40 dauerte nicht lange, da wir bereits angekündigt waren. Nach Übergabe war für uns die Amtshandlung beendet.

RV: Im Register stand kein Festnahmeauftrag?Regierungsvorlage, Im Register stand kein Festnahmeauftrag?

Z2: Nein.

RV: In wieweit erfolgte ein Gespräch zwischen dem RV und dem Zeugen betreffend ein selbstständiges Einfinden bei der Supportstelle.Regierungsvorlage, In wieweit erfolgte ein Gespräch zwischen dem Regierungsvorlage und dem Zeugen betreffend ein selbstständiges Einfinden bei der Supportstelle.

Z2: Dadurch, dass die Auskunft vom PD 3 war, dass wir diesen in das PAZ überstellen müssen und die Festnahme schon ausgesprochen war, war die selbstständige Anreise nicht mehr möglich, da er in unserem Gewahrsam war.

RV: Wäre dies zwischen der Priorierung und der Festnahme möglich gewesen?Regierungsvorlage, Wäre dies zwischen der Priorierung und der Festnahme möglich gewesen?

Z2: Da er illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist war dies sowieso nicht möglich, dies wäre nur gewesen, wie er uns glaubhaft gemacht hatte, dass er legal im Bundesgebiet aufhältig ist.

RI: Wie wurde Ihnen der rechtmäßige Aufenthalt glaubhaft gemacht?

Z2: Durch das Vorweisen des österreichischen Führerscheines und der Auskunft, einen ordentlichen Wohnsitz zu haben.

RV: Nachdem Sie davon ausgegangen sind, dass er illegal im Bundesgebiet aufhältig ist, war ein freiwilliges Verlassen der PI nicht mehr möglich?Regierungsvorlage, Nachdem Sie davon ausgegangen sind, dass er illegal im Bundesgebiet aufhältig ist, war ein freiwilliges Verlassen der PI nicht mehr möglich?

Z2: Das ist richtig, weil er illegal aufhältig ist.

RV: Wann wurde Herr XXXX festgenommen?Regierungsvorlage, Wann wurde Herr römisch 40 festgenommen?

Z2: Im Beisein von Ihnen in der Kanzlei.

RI an Z2: Der RV stellte die Frage, zu welchem Zeitpunkt die faktische Festnahme erfolgte.RI an Z2: Der Regierungsvorlage stellte die Frage, zu welchem Zeitpunkt die faktische Festnahme erfolgte.

Z2: Zirka ein, zwei Stunden, nachdem er bei uns auf der Dienststelle war.

RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen.

BehV: Sie haben vorhin vorgebracht, Sie haben einen Übergabebericht zur Supportstelle mitgenommen, was ist darin angeführt?

Z2: Datum und Uhrzeit der Kontaktaufnahme, von der Festnahme in welcher Materie man sich befindet, Fluchtroute und mitgeführte Beweise, in diesem Fall waren keine da. Erstangaben und wir haben zusätzlich die Effekte der Durchsuchung bzw. der freiwilligen Herausgabe notiert.

BehV: Habe ich das richtig verstanden, steht in diesem Übergabebericht der Festnahmetatbestand?

Z2: Das ist richtig.

RI an Z2: Wie hat sich der RV in die Amtshandlung eingebracht?RI an Z2: Wie hat sich der Regierungsvorlage in die Amtshandlung eingebracht?

Z2: Hauptsächlich ist es dem Rechtsvertreter darum gegangen, dass wir das auf der Dienststelle machen, was eben laut dem Befehl der LPD nicht vorgesehen ist, weil die Abhandlung in der Supportstelle in XXXX durchgeführt wird.Z2: Hauptsächlich ist es dem Rechtsvertreter darum gegangen, dass wir das auf der Dienststelle machen, was eben laut dem Befehl der LPD nicht vorgesehen ist, weil die Abhandlung in der Supportstelle in römisch 40 durchgeführt wird.

RI: Konnte der Rechtsanwalt mithören, was sie dem Journaldienst telefonisch mitteilten?

Z2: Ja, er ist daneben gesessen und hat das Diktiergerät laufen lassen und war immer dabei, egal was geredet wurde.

RI: Wie die Information hinsichtlich Vorführung Supportstelle durch den Journaldienst erfolgte, konnte dies der Rechtsanwalt mitbekommen?

Z2: Ja, das hat er mitbekommen. Es wäre eigentlich so gewesen, dass der Permanenzdienst uns die Transportstreife von XXXX geschickt hätte, weil dies aber so lange gedauert hätte, haben wir ihn selbst nach XXXX geführt.Z2: Ja, das hat er mitbekommen. Es wäre eigentlich so gewesen, dass der Permanenzdienst uns die Transportstreife von römisch 40 geschickt hätte, weil dies aber so lange gedauert hätte, haben wir ihn selbst nach römisch 40 geführt.

RI: Was war der Grund der selbstständigen Verbringung?

Z2: Der PD hat es uns freigelassen ob wir es selbst machen oder die Transportstreife avisiert und wir den Herrn XXXX dann aufgrund der Zeit in den Verwahrungsraum (Zelle) hätten nehmen müssen, darum haben wir uns entschlossen, dass wir selbst nach Wels fahren.Z2: Der PD hat es uns freigelassen ob wir es selbst machen oder die Transportstreife avisiert und wir den Herrn römisch 40 dann aufgrund der Zeit in den Verwahrungsraum (Zelle) hätten nehmen müssen, darum haben wir uns entschlossen, dass wir selbst nach Wels fahren.

RI: Bei der Festnahme, welche Personen waren anwesend?

Z2: Herr XXXX , sein Rechtsvertreter, der Kollege XXXX und ich.Z2: Herr römisch 40 , sein Rechtsvertreter, der Kollege römisch 40 und ich.

RI: Welches Verhalten hat der Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang gesetzt?

Z2: Er hat alles mit seinem Diktiergerät alles dokumentiert.

RI fordert den RV zur Beibringung des Bandes des Diktiergeräts als Beweismittel auf.RI fordert den Regierungsvorlage zur Beibringung des Bandes des Diktiergeräts als Beweismittel auf.

Nach Aufforderung des RI an den RV wurde seitens des RV angeführt, dass er es wahrscheinlich nicht mehr habe und nicht mitgeschnitten hat.Nach Aufforderung des RI an den Regierungsvorlage wurde seitens des Regierungsvorlage angeführt, dass er es wahrscheinlich nicht mehr habe und nicht mitgeschnitten hat.

RV: Ich habe es mit Sicherheit nicht permanent laufen lassen, weitere Angaben kann ich nicht machen, da ich mich nicht mehr erinnere.Regierungsvorlage, Ich habe es mit Sicherheit nicht permanent laufen lassen, weitere Angaben kann ich nicht machen, da ich mich nicht mehr erinnere.

RI: War der Rechtsanwalt anwesend, wie Sie Herrn XXXX über das Prozedere informierten?RI: War der Rechtsanwalt anwesend, wie Sie Herrn römisch 40 über das Prozedere informierten?

Z2: Ja, war er.

RI: Darüber hinaus hat er alles mitgehört, was Sie Herrn XXXX gegenüber gesagt haben?RI: Darüber hinaus hat er alles mitgehört, was Sie Herrn römisch 40 gegenüber gesagt haben?

Z2: Ja, hat er.

RI: Gab es Gründe, die den Rechtsanwalt ablenkten, dass er nicht mitbekommen hätte, was sie gemacht haben?

Z2: Wäre mir nichts aufgefallen.

Betreffend BFA Journaldienst wurde erklärend von der bB ausgeführt, dass der BFA Journal rein hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylfolgeantrages zuständig ist. Für die weiteren Maßnahmen bzw. Anordnung zur Vorführung ist der Prognosedienst zuständig.

Aufruf des Zeugen ADir XXXX (Z3) um 13:29 Uhr.Aufruf des Zeugen ADir römisch 40 (Z3) um 13:29 Uhr.

RI: Sie hatten Dienst am 01.12.2017?

Z3: Ja.

RI: Schildern Sie bitten den Ablauf.

Z3: Ich habe vom Supportcenter XXXX eine Erstbefragung bekommen, das war die Erstbefragung zum Folgeantrag, aufgrund diesen habe ich eine Prognoseentscheidung zu treffen gehabt. Der Folgeantrag wurde gesichtet und es wurde dann entschieden, dass der Asylwerber in die XXXX vorzuführen ist.Z3: Ich habe vom Supportcenter römisch 40 eine Erstbefragung bekommen, das war die Erstbefragung zum Folgeantrag, aufgrund diesen habe ich eine Prognoseentscheidung zu treffen gehabt. Der Folgeantrag wurde gesichtet und es wurde dann entschieden, dass der Asylwerber in die römisch 40 vorzuführen ist.

RI: Auf welcher Grundlage erfolgte diese Entscheidung?

Z3: Der Folgeantrag ist dahingehend zu prüfen, ob der letzte rechtskräftige Asylbescheid innerhalb der vergangenen sechs Monate war, oder ob er länger zurückliegt. In diesem Fall, wesentlich länger zurück.

RI: Die Prüfung erstreckte sich auf was?

Z3: Unsere Asyldatenbank, das IFA, das wir zur Verfügung haben, da sind sämtliche Verfahrensschritte sichtbar, es waren länger als sechs Monate zurück.

RI: Das heißt, sobald ein Asylfolgeantrag gestellt wird, passiert was konkret?

Z3: Wenn dies zu mir zur Prognoseerstellung kommt, ist der Asylantrag bereits gestellt.

RI: In was erschöpft sich Ihre Aufgabe?

Z3: Ob der Asylwerber in die XXXX vorzuführen ist oder nicht.Z3: Ob der Asylwerber in die römisch 40 vorzuführen ist oder nicht.

RI: Hat dies eine Relevanz, ob er einen ordentlichen Wohnsitz hat?

Z3: Nein

RI: Warum nicht?

Z3: Weil das zu einem späteren Zeitpunkt im zulassungsverfahren geprüft wird.

RI: Beschreiben Sie mir Ihre Prüfung, was wird von Ihnen geprüft?

Z3: Es wird grundsätzlich einmal die Art des Asylantrages geprüft, ob es ein Erstantrag oder Folgeantrag oder Botschaftsantrag ist, das ist die grundsätzliche Prüfung. In diesem Falle ist es ein Folgeantrag, der eben wie vorhin ausgeführt geprüft wurde, ob innerhalb von sechs Monaten oder außerhalb eine Entscheidung vorliegt. RI: Kennen Sie die Entscheidung des BVwGs vom 01.03.2017?

Z3: Mir ist das Erkenntnis vom 01.03.2017 des BVwG, GZ. W268 1421575-3 nicht bekannt, da sich meine Aufgabe auf die Prüfung des Folgeantrags in Bezug auf die Erstbefragung.

Wie bereits ausgeführt gebe ich nach konkreter Befragung durch den RI an, dass die „Nichtdurchführbarkeit" einer Abschiebung erst im Zulassungsverfahren geprüft wird.

RI: Gibt es Fälle, wo ein Folgeantrag nicht mit einer Vorführung verbunden ist?

Z3: Ja. Wenn die letzte rechtskräftige Entscheidung innerhalb von sechs Monaten war, dann besteht kein Anspruch auf Grundversorgung und daher passiert auch keine Vorführung in die XXXX .Z3: Ja. Wenn die letzte rechtskräftige Entscheidung innerhalb von sechs Monaten war, dann besteht kein Anspruch auf Grundversorgung und daher passiert auch keine Vorführung in die römisch 40 .

RV: Sinn und Zweck der Vorführung ist die Zuführung zur Grundversorgung, heißt das, dass bei Nichtvorliegen der Gründe der Zuführung eine Vorführung unterbleibt?Regierungsvorlage, Sinn und Zweck der Vorführung ist die Zuführung zur Grundversorgung, heißt das, dass bei Nichtvorliegen der Gründe der Zuführung eine Vorführung unterbleibt?

Z3: Ja.

RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.

BehV: Was ist der weitere Zweck der Vorführung in XXXX ?BehV: Was ist der weitere Zweck der Vorführung in römisch 40 ?

Z3: ein weiterer Zweck ist, dass der Asylwerber für die weiteren Verfahrensschritte im Zulassungsverfahren greifbar ist.

BehV: Gibt es noch einen Zweck der Vorführung?

Z3: Es gibt noch einen Zweck der Vorführung, dass der Asylwerber in den Genuss der ihm zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung, die medizinischen Leistungen beziehen kann.

BehV: Keine weiteren Fragen

RV: Welche gesetzliche Grundlage hat diese Prüfung auf sechs Monate?Regierungsvorlage, Welche gesetzliche Grundlage hat diese Prüfung auf sechs Monate?

Z3: Es gibt eine dienstliche Anweisung.

RV: Eine Abschiebung spielt in diesem Zeitpunkt noch keine Rolle?Regierungsvorlage, Eine Abschiebung spielt in diesem Zeitpunkt noch keine Rolle?

Z3: Nein.

RV: Wird geprüft, ob die Vorführung eine Ultima Ratio ist oder werden auch alternative Vorgehensweisen geprüft, wenn der konkrete Fall dies erfordert?Regierungsvorlage, Wird geprüft, ob die Vorführung eine Ultima Ratio ist oder werden auch alternative Vorgehensweisen geprüft, wenn der konkrete Fall dies erfordert?

Z3: Diese Entscheidung war alternativlos.

RV: Wären andere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, um die Vorführung - Festnahme zu vermeiden, damit der Asylwerber greifbar ist?Regierungsvorlage, Wären andere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, um die Vorführung - Festnahme zu vermeiden, damit der Asylwerber greifbar ist?

Z3: In diesem Schritt bei der Prognose nicht.

RV: Ist die Wohnsitzgreifbarkeit in diesem Stadium irrelevant?Regierungsvorlage, Ist die Wohnsitzgreifbarkeit in diesem Stadium irrelevant?

Z3: Ja. Ausschlaggebend für diese konkrete Entscheidung war die Sechs-Monats-Frist. An sich gäbe es die Möglichkeit des Privatverzuges, dies aber erst zu den Amtsstunden.

RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.

RI an BehV und RV, ob die beiden Polzisten für eine weitere Befragung noch benötigt werden.

RI an P: Konnten Sie der bisherigen Verhandlung folgen?

P: Ja.

RI: Schildern Sie mir aus Ihrer Sicht die Festnahme.

P: Mein Rechtsanwalt hat mich telefonisch kontaktiert und gemeint, dass ich einen Asylantrag stellen sollte. Mir wurde ein Datum mitgeteilt, dass ich zu diesem Termin zur Polizei XXXX schauen sollte.P: Mein Rechtsanwalt hat mich telefonisch kontaktiert und gemeint, dass ich einen Asylantrag stellen sollte. Mir wurde ein Datum mitgeteilt, dass ich zu diesem Termin zur Polizei römisch 40 schauen sollte.

Ich bin selbstständig zur Polizei gegangen und habe gefragt, mein Rechtsanwalt hat mir mitgeteilt, dass er in zwei Stunden da sein werde. Als ich die Polizei fragte, wurde mir von ihnen gesagt, dass ich fünf Minuten warten sollte. Der Polizist hatte kurz Rücksprache gehalten und mir dann mitgeteilt, dass ich zum Support XXXX schauen müsste. Er gab mir die Adresse. Dann ging ich nach draußen und kontaktierte meinen Rechtsanwalt.Ich bin selbstständig zur Polizei gegangen und habe gefragt, mein Rechtsanwalt hat mir mitgeteilt, dass er in zwei Stunden da sein werde. Als ich die Polizei fragte, wurde mir von ihnen gesagt, dass ich fünf Minuten warten sollte. Der Polizist hatte kurz Rücksprache gehalten und mir dann mitgeteilt, dass ich zum Support römisch 40 schauen müsste. Er gab mir die Adresse. Dann ging ich nach draußen und kontaktierte meinen Rechtsanwalt.

Ich habe meinen Rechtsanwalt mitgeteilt, dass er nach XXXX kommen sollte, er fragte nach dem Grund und meinte, ich sollte in XXXX warten, denn er werde jetzt kommen.Ich habe meinen Rechtsanwalt mitgeteilt, dass er nach römisch 40 kommen sollte, er fragte nach dem Grund und meinte, ich sollte in römisch 40 warten, denn er werde jetzt kommen.

Daraufhin bin ich wieder zur Polizeistation in XXXX , der Rechtsanwalt war schon eingetroffen.Daraufhin bin ich wieder zur Polizeistation in römisch 40 , der Rechtsanwalt war schon eingetroffen.

RI: Wie war die Festnahme?

P: Der Polizist hatte die Festnahme ausgesprochen, am Anfang hatte ich etwas Angst. Der Polizeibeamte meinte, dass es nichts weiter geben würde, ich nicht besorgt sein müsste, ich müsste nur den Anweisungen folgen. Er hatte mich abgetastet. Nach ca. ein bis zwei Stunden fuhren wir nach XXXX . Die Polizeibeamten waren sehr nett, sie haben mir nichts getan.P: Der Polizist hatte die Festnahme ausgesprochen, am Anfang hatte ich etwas Angst. Der Polizeibeamte meinte, dass es nichts weiter geben würde, ich nicht besorgt sein müsste, ich müsste nur den Anweisungen folgen. Er hatte mich abgetastet. Nach ca. ein bis zwei Stunden fuhren wir nach römisch 40 . Die Polizeibeamten waren sehr nett, sie haben mir nichts getan.

RI: Wussten Sie, warum Sie festgenommen wurden?

P: Ja, er hatte mir gesagt, dass es eine Anweisung sei.

RI wiederholt die Frage.

P: Er sagte, wenn ich einen Asylantrag stelle, dann sei das Prozedere so. Nachgefragt gebe ich an, dass ich abgetastet wurde und mir wurde mitgeteilt, dass ich zum Support XXXX vorgeführt werden musste.P: Er sagte, wenn ich einen Asylantrag stelle, dann sei das Prozedere so. Nachgefragt gebe ich an, dass ich abgetastet wurde und mir wurde mitgeteilt, dass ich zum Support römisch 40 vorgeführt werden musste.

RI: Wussten Sie Bescheid, dass Sie festgenommen wurden?

P: Ja, das hatte er mir gesagt. Der Rechtsanwalt hat das verweigert, er wollte, dass wir gemeinsam dorthin fahren, aber die Polizeibeamten haben das nicht genehmigt.

RI: Wie waren die Beamten zu Ihnen?

P: Ganz gut, alle beide.

RI: Wie war die Art und Weise der Durchsuchung?

P: Mir wurde gesagt, dass ich alle Gegenstände auf den Tisch legen soll. Ich habe die Schuhe ausgezogen und sie warfen einen Blick hinein. Sie durchsuchten die Socken, das war alles.

RI: Wie war es mit den Hosen, der Bekleidung, ist diese hinuntergezogen worden?

P: Nein.

RI: Die Verbringung zum Auto und in der Folge zu der Supportstelle nach XXXX , wie haben Sie diese empfunden?RI: Die Verbringung zum Auto und in der Folge zu der Supportstelle nach römisch 40 , wie haben Sie diese empfunden?

P: Ganz normal.

RI: Wo saßen sie im Auto?

P: Hinten

RI: Wo waren die Polizisten?

P: Beide vorne.

RI: In der Folge, im PAZ XXXX , was ist da passiert?RI: In der Folge, im PAZ römisch 40 , was ist da passiert?

P: Sie ließen mich warten, ich wurde fotografiert, meine Fingerabdrücke abgenommen, dann hat es geheißen, dass ich auf den Dolmetscher warten müsste. Ich wurde einvernommen und dann nach XXXX gebracht.P: Sie ließen mich warten, ich wurde fotografiert, meine Fingerabdrücke abgenommen, dann hat es geheißen, dass ich auf den Dolmetscher warten müsste. Ich wurde einvernommen und dann nach römisch 40 gebracht.

RI: Wie war dort die Behandlung?

P: Normal.

BehV: In der Maßnahmenbeschwerde haben Sie angeführt, dass die Festnahme und die Überstellung und auch die Anhaltung im Erstaufnahmezentrum Ihre psychische Verfassung beeinträchtigt habe.

P: Ich habe vor allem Angst. Ich möchte einfach nur leben, sonst nichts. Ich habe sogar vor der Polizei Angst.

RI: Hat sich an diesen Angstzuständen zum Zeitpunkt wo Sie auf die PI kamen und festgenommen wurden, etwas verändert?

P: Ich hatte nur Angst.

RI: Hat sich die Angst verändert?

P: Die Polizei hat mir zugeredet und gesagt es sei nichts weiter, sie würden nur ihren Anweisungen folgen.

RI: Hat sich Ihr Angstzustand verändert?

P: Die Angst hat sich dann mit der Zeit reduziert.

BehV: Können Sie mir kurz schildern, wie es für Sie war, als Sie in der Betreuungsstelle angekommen sind, wie ist das dort abgelaufen?

P: Ich wurde abends hingebracht, habe dort genächtigt und bin dann am nächsten Tag zu meiner Frau gegangen. Es war Freitag. Samstag Sonntag musste ich dort warten, und am Montag hat mich meine Frau abholen dürfen. Die Zeit verging normal, die Leute waren normal.

BehV: Als Sie dort genächtigt haben, war Ihre Zimmertür versperrt?

P: Ja, wir waren zu dritt.

BEhV: War die Zimmertür versperrt?

P: Ja.

BehV: Die Zimmertür zu ihrem Schlafzimmer?

P: Ja, wir sperren zu wenn wir uns schlafen legen.

BehV: Haben Sie selber zugesperrt?

P: Ja, wir sind zu dritt.

BehV: Hatten Sie einen Schlüssel für diese Tür?

P: Man kann das von innen zusperren, das ist schon angebracht. Wir hatten nur einen Kastenschlüssel.

BehV: Haben Sie dem Betreuungspersonal der Betreuungsstelle Ihre Ängste geschildert?

P: Nein. Ich konnte nicht viel dort mit ihnen reden.

BehV: Sind Sie dort gut behandelt worden?

P: Ja.

RV: Wann wurde vom Rechtsanwalt der Wunsch geäußert, dass der Beschwerdeführer selbstständig sich zur Supportstelle XXXX begeben kann?Regierungsvorlage, Wann wurde vom Rechtsanwalt der Wunsch geäußert, dass der Beschwerdeführer selbstständig sich zur Supportstelle römisch 40 begeben kann?

P: Elf oder zwölf Uhr.

RI: Zu welchem Zeitpunkt der Amtshandlung war das, als Ihr RV den Wunsch geäußert hat? War die Festnahme davor oder danach?RI: Zu welchem Zeitpunkt der Amtshandlung war das, als Ihr Regierungsvorlage den Wunsch geäußert hat? War die Festnahme davor oder danach?

P: Daran kann ich mich nicht erinnern, denn mein Kopf war voll.

RV: Hat man Ihnen eine gesetzliche Grundlage für die Festnahme genannt?Regierungsvorlage, Hat man Ihnen eine gesetzliche Grundlage für die Festnahme genannt?

P: Nein, diesbezüglich wurde mir nichts gesagt.

RI Vorhalt: Sie haben vorhin ausgesagt, dass seitens des Polizisten ihm das Prozedere und die Gründe der Festnahme mitgeteilt wurden.

P: Damit meine ich der konkrete Paragraph wurde mir nicht mitgeteilt. Die, wie vorher ausgesagt, Gründe im Zusammenhang mit dem gestellten Asylantrag, schon.

RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen.

BehV: Keine Fragen.

RI: Haben Sie etwas Schriftliches von den Polizisten bekommen?

P: Ich kann mich nicht erinnern, aber ich glaube in XXXX schon.P: Ich kann mich nicht erinnern, aber ich glaube in römisch 40 schon.

RI: Wissen Sie noch was Sie ausgehändigt bekamen?

P: Mir wurde die Niederschrift ausgehändigt.

RI: Keine weiteren Fragen.

RV: Nach meiner Wahrnehmung war es so, dass die faktische Festnahme dann erfolgt ist, als ich Herrn XXXX gefragt habe, ob ich mit Herrn XXXX nach XXXX gehen kann und mir dieser erklärt hat, dass Herr XXXX nun doch illegal in Österreich ist er festgenommen werden müsse. Man müsse dies diesbezüglich noch mit dem BFA abklären, aber es war klar, dass Herr XXXX bis zur definitiven Entscheidung des BFAs nach 20 bis 30 Minuten die PI nicht verlassen konnte.Regierungsvorlage, Nach meiner Wahrnehmung war es so, dass die faktische Festnahme dann erfolgt ist, als ich Herrn römisch 40 gefragt habe, ob ich mit Herrn römisch 40 nach römisch 40 gehen kann und mir dieser erklärt hat, dass Herr römisch 40 nun doch illegal in Österreich ist er festgenommen werden müsse. Man müsse dies diesbezüglich noch mit dem BFA abklären, aber es war klar, dass Herr römisch 40 bis zur definitiven Entscheidung des BFAs nach 20 bis 30 Minuten die PI nicht verlassen konnte.

Meiner Ansicht nach wurde daher die Festnahme von der Polizei von sich aus vorgenommen und danach vom BFA bestätigt, erst dann wurde Herrn XXXX persönlich die Festnahme ausgesprochen. Dies mit den Worten von Herrn XXXX Sie sind jetzt festgenommen, legen Sie ihre Gegenstände jetzt auf den Tisch. Die Festnahme bzw. Vorführungsanordnung durch den Prognosedienst erfolgte, wie der Zeuge XXXX ausgesagt hatte, lediglich um ihn der Grundversorgung zuzuführen, eine Notwendigkeit der Vorführung bzw. Festnahme konnte daher keinesfalls bestehen und auch keine Verhältnismäßigkeit, da die Greifbarkeit etwa durch einen festen Wohnsitz in diesem Verfahrensstand vom Zeugen ausdrücklich als irrelevant bezeichnet wurde. Es wurde auch nicht überprüft ob die Festnahme zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat, dies wäre keinesfalls eine rechtliche Grundlage für die Festnahme, weil eine Abschiebung laut Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2017 ausdrücklich untersagt wurde. Es geht aus dem Schreiben des Bundesministeriums hervor, dass die Auslieferung an die XXXX abgelehnt wird. Zu der von der belangten Behörde vorgebrachten Judikatur, welche ich noch nicht eingehend lesen konnte, ist davon auszugehen, dass kein vergleichbarer Fall vorliegt.Meiner Ansicht nach wurde daher die Festnahme von der Polizei von sich aus vorgenommen und danach vom BFA bestätigt, erst dann wurde Herrn römisch 40 persönlich die Festnahme ausgesprochen. Dies mit den Worten von Herrn römisch 40 Sie sind jetzt festgenommen, legen Sie ihre Gegenstände jetzt auf den Tisch. Die Festnahme bzw. Vorführungsanordnung durch den Prognosedienst erfolgte, wie der Zeuge römisch 40 ausgesagt hatte, lediglich um ihn der Grundversorgung zuzuführen, eine Notwendigkeit der Vorführung bzw. Festnahme konnte daher keinesfalls bestehen und auch keine Verhältnismäßigkeit, da die Greifbarkeit etwa durch einen festen Wohnsitz in diesem Verfahrensstand vom Zeugen ausdrücklich als irrelevant bezeichnet wurde. Es wurde auch nicht überprüft ob die Festnahme zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat, dies wäre keinesfalls eine rechtliche Grundlage für die Festnahme, weil eine Abschiebung laut Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2017 ausdrücklich untersagt wurde. Es geht aus dem Schreiben des Bundesministeriums hervor, dass die Auslieferung an die römisch 40 abgelehnt wird. Zu der von der belangten Behörde vorgebrachten Judikatur, welche ich noch nicht eingehend lesen konnte, ist davon auszugehen, dass kein vergleichbarer Fall vorliegt.

Die Abschiebung von Herrn XXXX ist unzulässig, da er seit 2014 verheiratet ist und seit 2010 in Österreich lebt. Dass es Herrn XXXX durch die Festnahme schlecht gegangen ist, geht aus seiner Aussage hervor, dass ihm die Polizisten gut zureden mussten.Die Abschiebung von Herrn römisch 40 ist unzulässig, da er seit 2014 verheiratet ist und seit 2010 in Österreich lebt. Dass es Herrn römisch 40 durch die Festnahme schlecht gegangen ist, geht aus seiner Aussage hervor, dass ihm die Polizisten gut zureden mussten.

BehV: Es war im Interesse der Behörde eine zügige Prüfung des Folgeantrags inklusive der möglichen Anwendbarkeit des § 12 a Regimes zu prüfen, dafür ist die Greifbarkeit des Asylwerbers, insbesondere des Herrn XXXX notwendig geworden. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens, welches rasch zu führen ist, ist auch zu prüfen ob sich an der Möglichkeit der Abschiebung des Herrn XXXX seit dem letzten Erkenntnis vom 01.03.2017 etwas geändert hätte. Ein weiterer Punkt war die medizinische Versorgung zu gewährleisten, insbesondere der Durchführung des medical checks, des Lungenröntgens und der psychologischen Abklärung, dies auch im Auftrag der Volksgesundheit.BehV: Es war im Interesse der Behörde eine zügige Prüfung des Folgeantrags inklusive der möglichen Anwendbarkeit des Paragraph 12, a Regimes zu prüfen, dafür ist die Greifbarkeit des Asylwerbers, insbesondere des Herrn römisch 40 notwendig geworden. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens, welches rasch zu führen ist, ist auch zu prüfen ob sich an der Möglichkeit der Abschiebung des Herrn römisch 40 seit dem letzten Erkenntnis vom 01.03.2017 etwas geändert hätte. Ein weiterer Punkt war die medizinische Versorgung zu gewährleisten, insbesondere der Durchführung des medical checks, des Lungenröntgens und der psychologischen Abklärung, dies auch im Auftrag der Volksgesundheit.

RI: Gibt es einen Unterschied, ob man Anfang der Woche oder erst am Freitag kommt, und der damit verbundenen Dauer der Anhaltung?

P: Im PAZ gibt es keinen Unterschied, die Möglichkeit der Prüfung auf einen Privatverzug gibt es nur zu den Amtsstunden. Wie gesagt, wichtig ist uns dabei, dass die medizinische Straße durchlaufen wird, weil wir nie wissen ob sie gesund sind.

In der Verhandlung am 09.05.2018 wurden folgende Aussagen getätigt:

RV: Ich möchte kurz ausführen, dass das BFA bei der Anordnung zur weiteren Vorgehensweise gem. § 43 Abs. 1 Z 2 nicht gem. lit. a vorgehen hätte dürfen, da dies nur zur Sicherung zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgesehen ist, welche aufgrund des Verbots der Auslieferung nicht in Frage kommt, sondern gem. lit. b dem Mandanten eine kostenlose Anreise ermöglichen hätte müssen, da eine Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich war, weil eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bei Hr. XXXX nicht in Frage kommt, was Hr. XXXX mitgeteilt hat und auch aktenkundig ist.Regierungsvorlage, Ich möchte kurz ausführen, dass das BFA bei der Anordnung zur weiteren Vorgehensweise gem. Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, nicht gem. Litera a, vorgehen hätte dürfen, da dies nur zur Sicherung zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgesehen ist, welche aufgrund des Verbots der Auslieferung nicht in Frage kommt, sondern gem. Litera b, dem Mandanten eine kostenlose Anreise ermöglichen hätte müssen, da eine Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich war, weil eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bei Hr. römisch 40 nicht in Frage kommt, was Hr. römisch 40 mitgeteilt hat und auch aktenkundig ist.

RI: Hr. XXXX , welches Einkommen haben Sie?RI: Hr. römisch 40 , welches Einkommen haben Sie?

BF: Jetzt gar nichts.

RI: Die Frau geht arbeiten?

Gattin: Beim XXXX als Köchin, ich verdiene 1500 Euro netto. Wir haben zwei Kinder, sie sind 16 und 17 Jahre alt.Gattin: Beim römisch 40 als Köchin, ich verdiene 1500 Euro netto. Wir haben zwei Kinder, sie sind 16 und 17 Jahre alt.

RI: Seit wann wohnen Sie in der Wohnung in XXXX ?RI: Seit wann wohnen Sie in der Wohnung in römisch 40 ?

BF: Seit 2014.

BehV: Ich möchte auf die Ausführungen und auf die bisher getätigten Stellungnahmen hinweisen.

RV: Die Begründung der Festnahme der belangten Behörde, dass Zweifel bestanden hätten, ob § 12a AsylG zur Anwendung kommt, ist nicht zutreffend, da eine Abschiebung ohnehin rechtlich nicht möglich war, daher die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht in Frage kommt bzw. keine Abschiebung zur Folge gehabt hätte.Regierungsvorlage, Die Begründung der Festnahme der belangten Behörde, dass Zweifel bestanden hätten, ob Paragraph 12 a, AsylG zur Anwendung kommt, ist nicht zutreffend, da eine Abschiebung ohnehin rechtlich nicht möglich war, daher die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht in Frage kommt bzw. keine Abschiebung zur Folge gehabt hätte.

RI an BF: Möchten Sie noch etwas sagen?

BF: Nein.

Das Erkenntnis wurde in der Verhandlung vom selben Tag verkündet.

Am 14.05.2018 stellte das BFA den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG.Am 14.05.2018 stellte das BFA den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

Auf Grundlage der schriftlichen Ausfertigung bestätigte der VwGH mit Erkenntnis vom 23.02.2022 das angefochtene Erkenntnis bis auf jene Punkte, in welchen das BVwG nicht zuständig war (Festnahmeanordnung und Gebietsbeschränkung) bzw. soweit damit die Anhaltung von 1.12.2017 bis 04.12.2017 für rechtswidrig erklärt worden war.

Der VwGH sprach Folgendes aus:

„Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A)I., soweit damit die „Festnahmeanordnung“ und die „Gebietsbeschränkung auf das Gebiet BH Vöcklabruck“ für rechtswidrig erklärt wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, soweit damit aber die „Anhaltung von 1.12.2017 bis 04.12.2017“ für rechtswidrig erklärt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.“

Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen diese Zurückweisung bezieht sich auch auf die Anfechtung der Kostenentscheidung.

In der Folge erging am 05.04.2022 ein Erkenntnis des BVwG, welches vom VfGH am 28.02.2023 aufgehoben wurde.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

In der Verhandlung wurde der BF zum Aufenthalt in der Betreuungsstelle XXXX , insbesondere, ob es ihm möglich war, diese zu verlassen, befragt. Der BF schilderte, dass er bis auf die Nachstunden von 22 Uhr bis 6 Uhr früh jederzeit die Möglichkeit hatte, die Betreuungsstelle zu verlassen, was er auch gleich am Samstag, 02.12.2017 machte, indem er sich zu seiner Frau nach XXXX begab. Weiters führte der BF aus, dass er während dieser Zeit mit zwei anderen Personen in einem Zimmer untergebracht war, sie dieses Zimmer aber jederzeit verlassen konnten. In der Verhandlung wurde der BF zum Aufenthalt in der Betreuungsstelle römisch 40 , insbesondere, ob es ihm möglich war, diese zu verlassen, befragt. Der BF schilderte, dass er bis auf die Nachstunden von 22 Uhr bis 6 Uhr früh jederzeit die Möglichkeit hatte, die Betreuungsstelle zu verlassen, was er auch gleich am Samstag, 02.12.2017 machte, indem er sich zu seiner Frau nach römisch 40 begab. Weiters führte der BF aus, dass er während dieser Zeit mit zwei anderen Personen in einem Zimmer untergebracht war, sie dieses Zimmer aber jederzeit verlassen konnten.

Unter Heranziehung der von der bB in der Stellungnahme vom 29.01.2018 zitierten Verordnung, mit welcher gleichzeitig die Hausordnung für die Betreuungseinrichtungen des Bundes erlassen wurde, ergibt sich, dass in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06.00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten ist. (...)

Eine Störung der Nachtruhe besteht insbesondere auch im Betreten und Verlassen der Betreuungsstelle innerhalb der Zeiten der Nachtruhe; dies ist daher tunlichst zu unterlassen. Das Tor zur Betreuungseinrichtung bleibt während der Zeit der Nachtruhe geschlossen; das Betreten und Verlassen der Betreuungseinrichtung bedarf in dieser Zeit der Rücksprache und Anmeldung beim Tordienst (Zugangskontrolle).

Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass in der Zeit vom 01.12.2017 bis 04.12.2017 der BF nie der Anwendung bzw. der Androhung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausgesetzt war, da er jederzeit, unter gewissen Voraussetzungen sogar zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh die Betreuungseinrichtung verlassen konnte, was auch teilweise erfolgte. Es war somit dem BF im relevanten Zeitraum das Verlassen der Erstaufnahmestelle oder das Verbleiben an diesem Ort freigestellt.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

-        Bundes-Verfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundes-Verfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

-        Fremdenpolizeigesetz FPG, BGBl I Nr 100/2005 idgF- Fremdenpolizeigesetz FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF

-        Staatsbürgerschaftsgesetz StbG, BGBl. Nr. 311/1985 idgF- Staatsbürgerschaftsgesetz StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, idgF

-        BFA-Verfahrensgesetz BFA-VG, BGBl. I Nr. 144/2013 idgF- BFA-Verfahrensgesetz BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, idgF

-        BFA-Einrichtungsgesetz BFA-G, BGBl I Nr. 87/2012 idgF- BFA-Einrichtungsgesetz BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF

-        Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

-        Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

-        Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

-        Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit PersFrG BGBl. Nr. 684/1988 idgF- Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit PersFrG Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, idgF

-        Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz ARHG, BGBl Nr. 529/1979 idgF- Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz ARHG, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, idgF

-        Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 idgF- Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF

-        Charta der Grundrechte der Europäischen Union GRC, 2010/C 83/02

-        Anhalteordnung AnhO, BGBl. II Nr. 128/1999 idgF- Anhalteordnung AnhO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.0. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.1. Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, „wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt".3.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, „wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt".

Die in § 2 StbG enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt:Die in Paragraph 2, StbG enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt:

„Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1.       Republik: die Republik Österreich;

2.       Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);

3.       Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;

4.       Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt."

Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem BF um keinen österreichischen Staatsbürger gemäß § 2 Z 2 StbG und somit um einen Fremden iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG.Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem BF um keinen österreichischen Staatsbürger gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, StbG und somit um einen Fremden iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 3 Abs. 1 BFA- G, obliegt dem BundesamtGemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA- G, obliegt dem Bundesamt

1.       die Vollziehung des BFA-VG,

2.       die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100,

3.       die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und

4.       die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 BFA-G normiert, dass dem BFA („Bundesamt") die Vollziehung des BFA-VG, sohin auch die Festnahme gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG, obliegt und ergibt sich daher, dass das BFA belangte Behörde ist.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G normiert, dass dem BFA („Bundesamt") die Vollziehung des BFA-VG, sohin auch die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG, obliegt und ergibt sich daher, dass das BFA belangte Behörde ist.

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.       gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.       wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.       gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht überGemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über

1.       Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2.       Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3.       Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4.       Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5.       Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennGemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 6 des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Durch den Umstand, dass in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Senatszuständigkeit besteht, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Einzelrichter zu, der in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.

Aus angeführten Gründen war das genannte Gericht durch Einzelrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

§ 12 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der im Zeitpunkt des bekämpften Geschehens maßgeblichen Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 145, lautete (auszugsweise): Paragraph 12, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der im Zeitpunkt des bekämpften Geschehens maßgeblichen Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 145, lautete (auszugsweise):

„Faktischer Abschiebeschutz

§ 12. ... Paragraph 12, ...

(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies (2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies

1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.

Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.

...“

Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der im Zeitpunkt des bekämpften Geschehens maßgeblichen Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 145, lauteten (auszugsweise): Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der im Zeitpunkt des bekämpften Geschehens maßgeblichen Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 145, lauteten (auszugsweise):

„Festnahme

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder 2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, 3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

...

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. (4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Befragung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 42. (1) Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.Paragraph 42, (1) Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nach Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Abs. 1) und gegebenenfalls einer Durchsuchung (§ 38), zu übermitteln und eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise beim Bundesamt einzuholen. (2) Nach Durchführung der in Absatz eins, genannten Maßnahmen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Absatz eins,) und gegebenenfalls einer Durchsuchung (Paragraph 38,), zu übermitteln und eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise beim Bundesamt einzuholen.

Anordnung zur weiteren Vorgangsweise

§ 43. (1) Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass Paragraph 43, (1) Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß Paragraph 42, übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass

1. im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder

2. im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden

a) dieser zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion vorzuführen ist oder

b) sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 gilt sinngemäß. b) sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. Paragraph 2, Absatz eins a, GVG-B 2005 gilt sinngemäß.

...“

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.0 im Generellen und die in den Pkt. 3.1 f. im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Zu Spruchpunkt A):

Die Beschwerde ist, insoweit sie die Rechtswidrigerklärung des Festnahmeauftrags beantragte, zurückzuweisen, da eine gesonderte Anfechtung eines allfälligen Festnahmeauftrages im vorliegenden Fall schon deswegen nicht in Betracht kam, weil der BF im unmittelbaren Anschluss daran tatsächlich auf Grundlage des § 40 BFA-VG festgenommen wurde, und diese Festnahme mit dem Rechtsmittel einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar war (vgl. VwGH Ra 2019/19/0057 und VwGH Ro 2015/21/0025).Die Beschwerde ist, insoweit sie die Rechtswidrigerklärung des Festnahmeauftrags beantragte, zurückzuweisen, da eine gesonderte Anfechtung eines allfälligen Festnahmeauftrages im vorliegenden Fall schon deswegen nicht in Betracht kam, weil der BF im unmittelbaren Anschluss daran tatsächlich auf Grundlage des Paragraph 40, BFA-VG festgenommen wurde, und diese Festnahme mit dem Rechtsmittel einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar war vergleiche VwGH Ra 2019/19/0057 und VwGH Ro 2015/21/0025).

Gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Die auf ein bestimmtes Gebiet beschränkte Zulässigkeit des Aufenthalts entsteht damit ex lege mit dem Einbringen eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 12 AsylG 2005, K10, K12). Die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt sieht das Gesetz dabei nicht vor. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Die auf ein bestimmtes Gebiet beschränkte Zulässigkeit des Aufenthalts entsteht damit ex lege mit dem Einbringen eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 12, AsylG 2005, K10, K12). Die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt sieht das Gesetz dabei nicht vor.

Hinsichtlich der Gebietsbeschränkung wurde wie aus den Feststellungen und den zugrundeliegenden Aussagen des BF als auch der Stellungnahme der bB hervorgeht, nie unmittelbar Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt bzw. angedroht.

Dementsprechend ist betreffend die Verhängung der Gebietsbeschränkung nach der Judikatur des VwGH das BVwG unzuständig, weshalb die Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist (VwGH Ra 2019/19/0057).

Betreffend den Aufenthalt des BF in der Betreuungseinrichtung vom 01. Bis 04. Dezember 2017 ist anzuführen, dass hier keine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt bzw. angedroht wurde. Den Feststellungen zufolge konnte der BF die Betreuungseinrichtung tagsüber uneingeschränkt verlassen, in den Nachtstunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr wäre ihm dies unter gewissen Voraussetzungen grundsätzlich auch möglich gewesen. Es war somit dem BF im relevanten Zeitraum das Verlassen der Erstaufnahmestelle oder das Verbleiben an diesem Ort freigestellt. Dementsprechend war die Beschwerde insoweit abzuweisen.

Aufgrund obiger Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der gegenständliche Fall wirft keinerlei Rechtsfragen auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlussfolgernd war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anhaltung Bundesbetreuung Einrichtung Festnahmeauftrag Gebietsbeschränkung Maßnahmenbeschwerde Rechtsanschauung des VfGH Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2182736.1.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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