TE Bvwg Erkenntnis 2023/7/14 W283 2221966-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2023
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Entscheidungsdatum

14.07.2023

Norm

AnhO §1
AnhO §10
AnhO §12
AnhO §13
AnhO §17
AnhO §2
AnhO §23
AnhO §25
AnhO §26
AnhO §3
AnhO §4
AnhO §5
AnhO §5a
AnhO §6
AnhO §7
AnhO §8
AnhO §9
AVG §53a
B-VG Art132 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §17
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §7 Abs4
  1. AnhO § 5a heute
  2. AnhO § 5a gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 439/2005
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W283 2221680-1/139E
W283 2221680-2/129E
W283 2221966-1/151E
W283 2221966-2/148E
W283 2221680-1/139E, W283 2221680-2/129E, W283 2221966-1/151E, W283 2221966-2/148E

1. TEIL:

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerden von Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen BF1 , geb. XXXX , StA. UNGARN, gegen die Landespolizeidirektion XXXX als belangte Behörde, im Zusammenhang mit der Anhaltung von Herrn BF1 im Polizeianhaltezentrum PAZ 01 von 06.06.2019 bis 09.06.2019 sowie im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom 09.06.2019 bis 12.06.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerden von Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen BF1 , geb. römisch 40 , StA. UNGARN, gegen die Landespolizeidirektion römisch 40 als belangte Behörde, im Zusammenhang mit der Anhaltung von Herrn BF1 im Polizeianhaltezentrum PAZ 01 von 06.06.2019 bis 09.06.2019 sowie im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom 09.06.2019 bis 12.06.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A)

I. Die Beschwerden von Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen BF1 ,römisch eins. Die Beschwerden von Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen BF1 ,

1.       Herrn BF1 , sei während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum PAZ 01 vom 06.06.2019 bis 09.06.2019 nicht die erforderliche medizinische Versorgung, insbesondere medizinische Untersuchung, engmaschige medizinische Kontrolle, notwendige medikamentöse und ärztliche Behandlung, zu Teil geworden,

2.       Herr BF1 , sei durch die Unterbringung im oberen Bett eines Stockbettes am 07.06.2019 im Polizeianhaltezentrum PAZ 01 , die einen Sturz aus dem oberen Bett und Verletzungen von Herrn BF1 , nämlich ein Hyposphagma an beiden Augen, zur Folge hatte,

3.       Herrn BF1 , sei während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom 09.06.2019 bis 12.06.2019 nicht die erforderliche medizinische Versorgung, insbesondere medizinische Untersuchung, engmaschige medizinische Kontrolle, notwendige medikamentöse und ärztliche Behandlung, zu Teil geworden,

4.       Herr BF1 , sei während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom 09.06.2019 bis 12.06.2019 in einem für ihn unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes untauglichen Haftraum untergebracht worden, da er bettlägrig war, er aus eigenem das Bett nicht habe verlassen können und er die Rufknöpfe bzw. den Notknopf neben der Tür nicht habe betätigen können,

5.       Herr BF1 , habe während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom 09.06.2012 bis 12.06.2019 nicht die erforderliche Unterstützung bei der Körperpflege und beim Toilettengang erhalten und insbesondere sei er daher am 11.06.2019 in einem durch Urin verunreinigtem Bett gelegen,

6.       Herr BF1 , sei am 11.06.2019 während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 in einem nicht gelüfteten Haftraum mit stickiger Luft gelegen und habe an Atemnot gelitten,

7.       Herr BF1 , sei am 11.06.2019 nicht in der Lage gewesen, den Haftraum 311 aus eigenem verlassen zu können und einen Rollstuhl zum Aufsuchen des Rechtsberatungsraumes zu benötigen,

8.       Herr BF1 , habe sich während der Rechtsberatung am 11.06.2019 aus eigenem nicht mehr alleine im Bett aufrichten können und habe dafür Unterstützung durch Hausbetreuer gebraucht,

9.       Herr BF1 , sei während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom 09.06.2019 bis 12.06.2019 während der Nachtruhezeiten nicht ausreichend von den diensthabenden Polizeibeamten engmaschig betreut worden, da diese bei den Nachtkontrollen ohne Verwendung einer Lichtquelle durch das Sichtfenster Nachschau hielten,

10.      Herr BF1 , sei während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 die Teilnahme an einem Hofgang nicht ermöglicht worden,

werden als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag des RA Mag. Clemens LAHNER namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen BF1 auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des RA Mag. Clemens LAHNER namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen BF1 auf Kostenersatz wird abgewiesen.

III. RA Mag. Clemens LAHNER hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV, Aufwendungen in Höhe von € 57,40 als Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegenden Partei, Aufwendungen in der Höhe von € 3.688,00 als Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegenden Partei und Aufwendungen in der Höhe von € 461,00 als Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegenden Partei binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. RA Mag. Clemens LAHNER hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV, Aufwendungen in Höhe von € 57,40 als Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegenden Partei, Aufwendungen in der Höhe von € 3.688,00 als Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegenden Partei und Aufwendungen in der Höhe von € 461,00 als Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegenden Partei binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. TEIL:

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerde von Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen BF1 , geb. XXXX , StA. UNGARN, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde, im Zusammenhang mit der Anhaltung von Herrn BF1 im Polizeianhaltezentrum PAZ 01 von 06.06.2019 bis 09.06.2019 sowie im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom 09.06.2019 bis 12.06.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerde von Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen BF1 , geb. römisch 40 , StA. UNGARN, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde, im Zusammenhang mit der Anhaltung von Herrn BF1 im Polizeianhaltezentrum PAZ 01 von 06.06.2019 bis 09.06.2019 sowie im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom 09.06.2019 bis 12.06.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A)

I. Die Beschwerde, von Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen BF1 , das Bundesamt habe Herrn BF1 am 09.06.2019 anlässlich einer Einvernahme befragt und Informationen über seinen medizinischen Zustand und erforderliche Behandlungen erhalten, diese jedoch pflichtwidriger Weise nicht an die Landespolizeidirektion XXXX weitergeleitet, sodass eine erforderliche medizinische Behandlung und Betreuung von BF1 unterblieben ist, wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde, von Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen BF1 , das Bundesamt habe Herrn BF1 am 09.06.2019 anlässlich einer Einvernahme befragt und Informationen über seinen medizinischen Zustand und erforderliche Behandlungen erhalten, diese jedoch pflichtwidriger Weise nicht an die Landespolizeidirektion römisch 40 weitergeleitet, sodass eine erforderliche medizinische Behandlung und Betreuung von BF1 unterblieben ist, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag des RA Mag. Clemens LAHNER namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen BF1 auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des RA Mag. Clemens LAHNER namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen BF1 auf Kostenersatz wird abgewiesen.

III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3. TEIL:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerden des Zweitbeschwerdeführers, BF2 , geb. am XXXX , StA. UNGARN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, gegen die Landespolizeidirektion XXXX als belangte Behörde, im Zusammenhang mit der Anhaltung von Herrn BF1 im Polizeianhaltezentrum PAZ 01 von 06.06.2019 bis 09.06.2019 sowie im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom 09.06.2019 bis 12.06.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerden des Zweitbeschwerdeführers, BF2 , geb. am römisch 40 , StA. UNGARN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, gegen die Landespolizeidirektion römisch 40 als belangte Behörde, im Zusammenhang mit der Anhaltung von Herrn BF1 im Polizeianhaltezentrum PAZ 01 von 06.06.2019 bis 09.06.2019 sowie im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom 09.06.2019 bis 12.06.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. römisch eins.

1.       Die Beschwerde, Herrn BF1 , sei während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum PAZ 01 vom 06.06.2019 bis 09.06.2019 nicht die erforderliche medizinische Versorgung, insbesondere medizinische Untersuchung, engmaschige medizinische Kontrolle, notwendige medikamentöse und ärztliche Behandlung, zu Teil geworden, wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die Beschwerde, Herr BF1 , sei durch die Unterbringung im oberen Bett eines Stockbettes am 07.06.2019 im Polizeianhaltezentrum PAZ 01 , die einen Sturz aus dem oberen Bett und Verletzungen von Herrn BF1 , nämlich ein Hyposphagma an beiden Augen, zur Folge hatte, wird als unbegründet abgewiesen.

3.       Die Beschwerde, Herrn BF1 , sei während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom 09.06.2019 bis 12.06.2019 nicht die erforderliche medizinische Versorgung, insbesondere medizinische Untersuchung, engmaschige medizinische Kontrolle, notwendige medikamentöse und ärztliche Behandlung, zu Teil geworden, wird als unbegründet abgewiesen.

4.       Die Beschwerde, Herr BF1 , sei während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom 09.06.2019 bis 12.06.2019 in einem für ihn unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes untauglichen Haftraum untergebracht worden, da er bettlägrig war, er aus eigenem das Bett nicht habe verlassen können und er die Rufknöpfe bzw. den Notknopf neben der Tür nicht habe betätigen können, wird als unbegründet abgewiesen.

5.       Die Beschwerde, Herr BF1 , habe während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom 09.06.2012 bis 12.06.2019 nicht die erforderliche Unterstützung bei der Körperpflege und beim Toilettengang erhalten und insbesondere sei er daher am 11.06.2019 in einem durch Urin verunreinigtem Bett gelegen, wird als unbegründet abgewiesen.

6.       Die Beschwerde, Herr BF1 , sei am 11.06.2019 während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 in einem nicht gelüfteten Haftraum mit stickiger Luft gelegen und habe an Atemnot gelitten, wird als unbegründet abgewiesen.

7.       Die Beschwerde, Herr BF1 , sei am 11.06.2019 nicht in der Lage gewesen, den Haftraum 311 aus eigenem verlassen zu können und einen Rollstuhl zum Aufsuchen des Rechtsberatungsraumes zu benötigen, wird als unbegründet abgewiesen

8.       Die Beschwerde, Herr BF1 , habe sich während der Rechtsberatung am 11.06.2019 aus eigenem nicht mehr alleine im Bett aufrichten können und habe dafür Unterstützung durch Hausbetreuer gebraucht, wird als unbegründet abgewiesen.

9.       Die Beschwerde, Herr BF1 , sei während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom 09.06.2019 bis 12.06.2019 während der Nachtruhezeiten nicht ausreichend von den diensthabenden Polizeibeamten engmaschig betreut worden, da diese bei den Nachtkontrollen ohne Verwendung einer Lichtquelle durch das Sichtfenster Nachschau hielten, wird als unbegründet abgewiesen.

10.      Die Beschwerde, Herr BF1 , sei während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 die Teilnahme an einem Hofgang nicht ermöglicht worden, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers, BF2 , auf Aufwandersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers, BF2 , auf Aufwandersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

III. Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers, BF2 , auf Ersatz der Barauslagen für die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von insgesamt € 16.632,80 wird abgewiesen. Dem Antrag auf Rückerstattung des Überschusses der geleisteten Kostenvorschüsse in Höhe von insgesamt € 20.000,00, somit einem Betrag in Höhe von € 3.367,20 wird stattgegeben.römisch drei. Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers, BF2 , auf Ersatz der Barauslagen für die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von insgesamt € 16.632,80 wird abgewiesen. Dem Antrag auf Rückerstattung des Überschusses der geleisteten Kostenvorschüsse in Höhe von insgesamt € 20.000,00, somit einem Betrag in Höhe von € 3.367,20 wird stattgegeben.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat der Zweitbeschwerdeführer, BF2 , dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 57,40 als Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegenden Partei, Aufwendungen in der Höhe von € 3.688,00 als Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegenden Partei und Aufwendungen in der Höhe von € 461,00 als Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegenden Partei binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat der Zweitbeschwerdeführer, BF2 , dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 57,40 als Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegenden Partei, Aufwendungen in der Höhe von € 3.688,00 als Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegenden Partei und Aufwendungen in der Höhe von € 461,00 als Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegenden Partei binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4. TEIL:

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerde des Zweitbeschwerdeführers, BF2 , geb. am XXXX , StA. UNGARN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde, im Zusammenhang mit der Anhaltung von Herrn BF1 im Polizeianhaltezentrum PAZ 01 von 06.06.2019 bis 09.06.2019 sowie im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom 09.06.2019 bis 12.06.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerde des Zweitbeschwerdeführers, BF2 , geb. am römisch 40 , StA. UNGARN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde, im Zusammenhang mit der Anhaltung von Herrn BF1 im Polizeianhaltezentrum PAZ 01 von 06.06.2019 bis 09.06.2019 sowie im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom 09.06.2019 bis 12.06.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A)

I. Die Beschwerde, das Bundesamt habe Herrn BF1 am XXXX anlässlich einer Einvernahme befragt und Informationen über seinen medizinischen Zustand und erforderliche Behandlungen erhalten, diese jedoch pflichtwidriger Weise nicht an die Landespolizeidirektion XXXX weitergeleitet, sodass eine erforderliche medizinische Behandlung und Betreuung unterblieben ist, wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde, das Bundesamt habe Herrn BF1 am römisch 40 anlässlich einer Einvernahme befragt und Informationen über seinen medizinischen Zustand und erforderliche Behandlungen erhalten, diese jedoch pflichtwidriger Weise nicht an die Landespolizeidirektion römisch 40 weitergeleitet, sodass eine erforderliche medizinische Behandlung und Betreuung unterblieben ist, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers, BF2 , auf Aufwandersatz wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers, BF2 , auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Aufwandersatz wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 06.06.2019 wurde BF1 , der Erstbeschwerdeführer, beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Zur Effektuierung der Abschiebung wurde er in das Polizeianhaltezentrum PAZ 01 (PAZ PAZ 01 ) überstellt. Am 06.06.2019 wurde BF1 , der Erstbeschwerdeführer, beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Zur Effektuierung der Abschiebung wurde er in das Polizeianhaltezentrum PAZ 01 (PAZ PAZ 01 ) überstellt.

Der Erstbeschwerdeführer sollte am 09.06.2019 aus dem Stand der Festnahme nach Ungarn abgeschoben werden. Die geplante Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da der Erstbeschwerdeführer über schmerzende Füße geklagt habe und den ihm beigestellten Rollstuhl nicht verlassen habe. Er wurde erneut in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert und am selben Tag von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) betreffend die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 09.06.2019 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Erstbeschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 09.06.2019 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Erstbeschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 12.06.2019 wurde der Erstbeschwerdeführer in seiner Zelle im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 (PAZ PAZ 02 ) tot aufgefunden.

Am 24.07.2019 brachte der Beschwerdeführervertreter, Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER (im Folgenden: Beschwerdeführervertreter) einen Beschwerdeschriftsatz am Bundesverwaltungsgericht ein, der als Vertreterbekanntgabe und Maßnahmenbeschwerde bezeichnet wurde. Als Erstbeschwerdeführer wurde Herr BF1 angeführt, als Zweitbeschwerdeführer Herr BF2 . Der Beschwerdeführervertreter gab an, dass diesbezügliche Vollmachten erteilt wurden, und führte diesbezüglich aus, dass er von Herrn BF2 mit dessen Vertretung und der Vertretung des Erstbeschwerdeführers bevollmächtigt und beauftragt worden sei. Als belangte Behörden wurden die Landespolizeidirektion XXXX sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezeichnet. Hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde wurde ausgeführt, dass nach der Festnahme vom Amtsarzt zu Unrecht ein guter Allgemeinzustand und klinische Unauffälligkeit attestiert worden sei, da der Erstbeschwerdeführer an Bluthochdruck litt. Der Erstbeschwerdeführer litt an einer Herzinsuffizienz mit rez kardialen Dekompensationen. Der Erstbeschwerdeführer sei auf eine konsequente medizinische Versorgung angewiesen gewesen. Es sei während der Anhaltung eine ordentliche und gezielte Entwässerungstherapie erforderlich gewesen. Diesbezüglich habe ein Katheter gelegt werden und die genaue Menge der ausgeschiedenen Flüssigkeit gemessen werden müssen. Diesbezüglich wären jedoch auch weitere Untersuchungen, die medizinische indiziert gewesen seien, während der Anhaltung unterblieben. Auch eine erforderliche Behandlung mit den Medikamenten Concor, Acemin und Lasix sei pflichtwidriger Weise unterblieben. Auch habe der Erstbeschwerdeführer zwei Tage nach seiner Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum, das Bett aus eigenem nicht mehr verlassen können, da er bettlägrig gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei zwar als gehbehinderte Person eingestuft worden, da er an nicht heilenden Wunden und Thrombosen litt, jedoch seien pflichtwidriger Weise weitere Untersuchungen des Gesundheitszustandes nicht vorgenommen worden, insbesondere seien Befunde des AKH XXXX durch die Landespolizeidirektion XXXX pflichtwidrig nicht eingeholt worden. Auch die Unterbringung im Polizeianhaltezentrum sei nicht rechtskonform gewesen, da er am 07.06.2019 während der Anhaltung aus einem Stockbett stürzte und sich Verletzungen zuzog. Aus noch zu erhebenden Umständen sei er ab einem näher zu erhebenden Zeitpunkt zudem in Einzelhaft angehalten worden. Da der Erstbeschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht die Toilette aufsuchen habe können, habe er in sein Bett urinieren müssen. Dadurch roch es im Haftraum abgestanden nach Urin und sei es zudem schwül und stickig gewesen, weil die Zelle nicht gelüftet worden sei. Es sei dem Erstbeschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, sich aus eigenem im Bett aufzurichten und sei der Erstbeschwerdeführer auf Betreuungspersonal angewiesen gewesen, wobei ihm dieses nur ein einziges Mal auf Urgenz des Rechtsberaters unterstützt habe. Es sei dem Erstbeschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, den bei der Eingangstür des Haftraums befindlichen Notfallknopf aus eigenem zu erreichen. Kontrollen des Gesundheitszustandes seien in der Nacht vom 11.06.2019 auf den 12.06.20219 lediglich durch ein an der Tür befindliches Guckloch erfolgt. Es sei den Beamten dadurch nicht ersichtlich gewesen festzustellen, ob der Erstbeschwerdeführer auf notfallmedizinische Versorgung angewiesen gewesen sei. Am 24.07.2019 brachte der Beschwerdeführervertreter, Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER (im Folgenden: Beschwerdeführervertreter) einen Beschwerdeschriftsatz am Bundesverwaltungsgericht ein, der als Vertreterbekanntgabe und Maßnahmenbeschwerde bezeichnet wurde. Als Erstbeschwerdeführer wurde Herr BF1 angeführt, als Zweitbeschwerdeführer Herr BF2 . Der Beschwerdeführervertreter gab an, dass diesbezügliche Vollmachten erteilt wurden, und führte diesbezüglich aus, dass er von Herrn BF2 mit dessen Vertretung und der Vertretung des Erstbeschwerdeführers bevollmächtigt und beauftragt worden sei. Als belangte Behörden wurden die Landespolizeidirektion römisch 40 sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezeichnet. Hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde wurde ausgeführt, dass nach der Festnahme vom Amtsarzt zu Unrecht ein guter Allgemeinzustand und klinische Unauffälligkeit attestiert worden sei, da der Erstbeschwerdeführer an Bluthochdruck litt. Der Erstbeschwerdeführer litt an einer Herzinsuffizienz mit rez kardialen Dekompensationen. Der Erstbeschwerdeführer sei auf eine konsequente medizinische Versorgung angewiesen gewesen. Es sei während der Anhaltung eine ordentliche und gezielte Entwässerungstherapie erforderlich gewesen. Diesbezüglich habe ein Katheter gelegt werden und die genaue Menge der ausgeschiedenen Flüssigkeit gemessen werden müssen. Diesbezüglich wären jedoch auch weitere Untersuchungen, die medizinische indiziert gewesen seien, während der Anhaltung unterblieben. Auch eine erforderliche Behandlung mit den Medikamenten Concor, Acemin und Lasix sei pflichtwidriger Weise unterblieben. Auch habe der Erstbeschwerdeführer zwei Tage nach seiner Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum, das Bett aus eigenem nicht mehr verlassen können, da er bettlägrig gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei zwar als gehbehinderte Person eingestuft worden, da er an nicht heilenden Wunden und Thrombosen litt, jedoch seien pflichtwidriger Weise weitere Untersuchungen des Gesundheitszustandes nicht vorgenommen worden, insbesondere seien Befunde des AKH römisch 40 durch die Landespolizeidirektion römisch 40 pflichtwidrig nicht eingeholt worden. Auch die Unterbringung im Polizeianhaltezentrum sei nicht rechtskonform gewesen, da er am 07.06.2019 während der Anhaltung aus einem Stockbett stürzte und sich Verletzungen zuzog. Aus noch zu erhebenden Umständen sei er ab einem näher zu erhebenden Zeitpunkt zudem in Einzelhaft angehalten worden. Da der Erstbeschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht die Toilette aufsuchen habe können, habe er in sein Bett urinieren müssen. Dadurch roch es im Haftraum abgestanden nach Urin und sei es zudem schwül und stickig gewesen, weil die Zelle nicht gelüftet worden sei. Es sei dem Erstbeschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, sich aus eigenem im Bett aufzurichten und sei der Erstbeschwerdeführer auf Betreuungspersonal angewiesen gewesen, wobei ihm dieses nur ein einziges Mal auf Urgenz des Rechtsberaters unterstützt habe. Es sei dem Erstbeschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, den bei der Eingangstür des Haftraums befindlichen Notfallknopf aus eigenem zu erreichen. Kontrollen des Gesundheitszustandes seien in der Nacht vom 11.06.2019 auf den 12.06.20219 lediglich durch ein an der Tür befindliches Guckloch erfolgt. Es sei den Beamten dadurch nicht ersichtlich gewesen festzustellen, ob der Erstbeschwerdeführer auf notfallmedizinische Versorgung angewiesen gewesen sei.

Der Beschwerdeführervertreter beantragte insbesondere die Feststellungen:

1.       Dass der Erstbeschwerdeführer am 11.06.2019 nicht in der Lage gewesen sei, von sich aus den Haftraum zu verlassen und er einen Rollstuhl benötigt hätte, um in den für die Durchführung der Rechtsberatung vorgesehenen Raum im PAZ PAZ 02 gelangen zu können;

2.       Dass der – an Atemnot leidende – Erstbeschwerdeführer zumindest am 11.06.2019 in seinem eigenen Urin im Bett gelegen ist, der Haftraum zumindest um 11 Uhr vormittags nicht gelüftet war und die Luft als stickig wahrgenommen worden war;

3.       Dass der Erstbeschwerdeführer zumindest am 11.06.2019 nicht in der Lage gewesen sei, sich selbstständig in seinem Bett aufrichten, das Bett zu verlassen oder die Toilette zu besuchen und er sich zudem im Rahmen des Rechtsberatungsgesprächs am 11.06.2019 nur mit Hilfe des Betreuungspersonals habe im Bett aufrichten können;

4.       Dass der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die bei der Eingangstür der Zelle befindliche Notfalltaste zu betätigen;

5.       Dass die ab dem zweiten Tag der Anhaltung bestehende Bettlägrigkeit mit der Vorerkrankung des Erstbeschwerdeführers in Zusammenhang steht, dass ihm während der Anhaltung die notwendige medizinische Versorgung nicht zuteil wurde und dass er trotz seines Krankheitsbildes in einem Stockbett untergebracht wurde, aus dem er schließlich herausstürzte und sich ein Hyposphagma beider Augen zuzog;

6.       Dass der Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers durch die belangte Behörde während der Anhaltung nicht hinreichend überwacht wurde;

Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass aufgrund der oben genannten Vorfälle der Erstbeschwerdeführer sowie dessen Neffe durch die Umstände der Anhaltung und die Umstände des Ablebens des BF1 in ihren durch Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzt worden seien sowie dem Neffen des Erstbeschwerdeführers die Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG iVm Art. 1 der VwG-Aufwandsersatzverordnung (Schriftsatz- und allenfalls Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass aufgrund der oben genannten Vorfälle der Erstbeschwerdeführer sowie dessen Neffe durch die Umstände der Anhaltung und die Umstände des Ablebens des BF1 in ihren durch Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte verletzt worden seien sowie dem Neffen des Erstbeschwerdeführers die Aufwendungen gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Artikel eins, der VwG-Aufwandsersatzverordnung (Schriftsatz- und allenfalls Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.08.2019 eine Verhandlung zur Abklärung des Prozessprogrammes, sowie zur Erörterung der Sach- und Rechtslage insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit, des Umfanges und des konkreten Inhalts der Beschwerde und Beschwerdepunkte, der Aktiv- und Passivlegitimation insbesondere hinsichtlich der Prozessfähigkeit und der diesbezüglichen Kostenfolgen durch.

Der Beschwerdeführervertreter präzisierte seine Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2019 dahingehend, dass drei konkrete Akte der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt angefochten werden. Erstens habe das Bundesamt den Erstbeschwerdeführer am 09.06.2019 anlässlich einer Einvernahme befragt und Informationen über seinen medizinischen Zustand und erforderliche Behandlungen erhalten, diese jedoch pflichtwidriger Weise nicht an die Landespolizeidirektion XXXX weitergeleitet, sodass eine erforderliche medizinische Behandlung und Betreuung unterblieben sei. Zweitens seien die Umstände der Anhaltung des Erstbeschwerdeführers nach seiner Festnahme im PAZ PAZ 01 rechtswidrig, da die medizinischen Untersuchungen sowie erforderliche medizinische Betreuung und erforderliche medikamentöse Behandlungen unterblieben seien und die Unterbringung des Erstbeschwerdeführers im oberen Bett eines Stockbettes ebenfalls rechtswidrig sei und habe dies auch zu seinem Sturz mit Verletzungen geführt. Drittens seien auch die Umstände der Anhaltung im PAZ PAZ 02 rechtwidrig, nämlich die Unterbringung in einer Einzelzelle bei der der Notfallknopf 2-3 Meter entfernt gewesen sei, sowie die fehlende erforderliche medikamentöse Behandlung, fehlende engmaschige medizinische Betreuung, mangelnde Unterstützung bei Körperpflege und Toilettengang, mangelnde Belüftung der Behindertenzelle, sowie das Liegenlassen des Erstbeschwerdeführers in einem durch Urin verunreinigtem Bett, trotz offener Wunden und deutlich sichtbarer Verfärbungen seiner Beine. Der Beschwerdeführervertreter präzisierte seine Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2019 dahingehend, dass drei konkrete Akte der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt angefochten werden. Erstens habe das Bundesamt den Erstbeschwerdeführer am 09.06.2019 anlässlich einer Einvernahme befragt und Informationen über seinen medizinischen Zustand und erforderliche Behandlungen erhalten, diese jedoch pflichtwidriger Weise nicht an die Landespolizeidirektion römisch 40 weitergeleitet, sodass eine erforderliche medizinische Behandlung und Betreuung unterblieben sei. Zweitens seien die Umstände der Anhaltung des Erstbeschwerdeführers nach seiner Festnahme im PAZ PAZ 01 rechtswidrig, da die medizinischen Untersuchungen sowie erforderliche medizinische Betreuung und erforderliche medikamentöse Behandlungen unterblieben seien und die Unterbringung des Erstbeschwerdeführers im oberen Bett eines Stockbettes ebenfalls rechtswidrig sei und habe dies auch zu seinem Sturz mit Verletzungen geführt. Drittens seien auch die Umstände der Anhaltung im PAZ PAZ 02 rechtwidrig, nämlich die Unterbringung in einer Einzelzelle bei der der Notfallknopf 2-3 Meter entfernt gewesen sei, sowie die fehlende erforderliche medikamentöse Behandlung, fehlende engmaschige medizinische Betreuung, mangelnde Unterstützung bei Körperpflege und Toilettengang, mangelnde Belüftung der Behindertenzelle, sowie das Liegenlassen des Erstbeschwerdeführers in einem durch Urin verunreinigtem Bett, trotz offener Wunden und deutlich sichtbarer Verfärbungen seiner Beine.

Am 17.09.2019 wurde ein Lokalaugenschein im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht führte auch am 24.01.2020, 27.01.2020, 28.01.2020 und am 31.01.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführervertreters und im Beisein der Vertreterin der Landespolizeidirektion XXXX und eines Vertreters des Bundesamtes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurden der Zweitbeschwerdeführer, der Beschwerdeführervertreter sowie weitere 24 Zeuginnen und Zeugen befragt, wobei auch der vom Gericht bestellte Sachverständige, SV 02 , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie anwesend war.Am 17.09.2019 wurde ein Lokalaugenschein im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht führte auch am 24.01.2020, 27.01.2020, 28.01.2020 und am 31.01.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführervertreters und im Beisein der Vertreterin der Landespolizeidirektion römisch 40 und eines Vertreters des Bundesamtes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurden der Zweitbeschwerdeführer, der Beschwerdeführervertreter sowie weitere 24 Zeuginnen und Zeugen befragt, wobei auch der vom Gericht bestellte Sachverständige, SV 02 , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie anwesend war.

Vom Beschwerdeführervertreter wurde erstmals in der Stellungnahme vom 29.05.2020 vorgebracht, dass dem Erstbeschwerdeführer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Rahmen der Anhaltung in Schubhaft widerfahren sei, da ihm zu keinem Zeitpunkt die Teilnahme an einem Hofgang ermöglich worden sei.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Gutachten aufgrund der Obduktion durch SV 01 vom 06.09.2019 von der Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt und in die gegenständlichen Verfahren eingeführt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden zudem mehrere medizinische Gutachten eingeholt, nämlich ein Gutachten von SV 02 , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie vom 02.03.2020 sowie sein Ergänzungsgutachten vom 09.07.2022. Weiters ein Gutachten von SV 03 Facharzt für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie mit Spezialisierung auf Wundbehandlung, Wundheilung und chronische Wunden vom 04.07.2022 sowie sein Ergänzungsgutachten vom 26.10.2022. Zudem wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten von SV 04 , Facharzt für Unfallchirurgie vom 01.10.2022 eingeholt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Gutachten aufgrund der Obduktion durch SV 01 vom 06.09.2019 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt und in die gegenständlichen Verfahren eingeführt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden zudem mehrere medizinische Gutachten eingeholt, nämlich ein Gutachten von SV 02 , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie vom 02.03.2020 sowie sein Ergänzungsgutachten vom 09.07.2022. Weiters ein Gutachten von SV 03 Facharzt für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie mit Spezialisierung auf Wundbehandlung, Wundheilung und chronische Wunden vom 04.07.2022 sowie sein Ergänzungsgutachten vom 26.10.2022. Zudem wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten von SV 04 , Facharzt für Unfallchirurgie vom 01.10.2022 eingeholt.

Der Beschwerdeführervertreter brachte im Verfahren medizinische Privatgutachten ein, nämlich von SV A , Facharzt für Chirurgie, vom 12.03.2020, sowie das Privatgutachten von SV B , Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie, vom 22.05.2020 und die Privatgutachten von Diplomkrankenschwester SV C Sachverständige im Bereich Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung auf Wundmanagement vom 12.08.2022 und 08.12.2022 sowie zwei Stellungnahmen von zertifizierten Wundpflegerinnen.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W251 abgenommen und der Gerichtsabteilung W283 am 05.10.2022 neu zugewiesen.

Am 26.04.2023 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Parteienvertretungen durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A) 1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Erstbeschwerdeführers:

Der verstorbene Erstbeschwerdeführer, BF1 , wurde am XXXX in Ungarn geboren und ist er am 12.06.2019 in Österreich verstorben. Der Erstbeschwerdeführer war Staatsangehöriger von Ungarn. Der Erstbeschwerdeführer war ledig und hatte keine Kinder, Familienangehörige oder enge soziale Bindungen in Österreich (Bezugsakt immer W283 2221966-1: OZ 7, S. 245 und S. 265; OZ 11; OZ 32; OZ 48 = Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020 = VP 5, S. 19, S. 52 und S. 55). Der verstorbene Erstbeschwerdeführer, BF1 , wurde am römisch 40 in Ungarn geboren und ist er am 12.06.2019 in Österreich verstorben. Der Erstbeschwerdeführer war Staatsangehöriger von Ungarn. Der Erstbeschwerdeführer war ledig und hatte keine Kinder, Familienangehörige oder enge soziale Bindungen in Österreich (Bezugsakt immer W283 2221966-1: OZ 7, S. 245 und S. 265; OZ 11; OZ 32; OZ 48 = Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020 = VP 5, S. 19, S. 52 und S. 55).

Der Erstbeschwerdeführer wohnte seit Ende April 2019 in einem „ XXXX (OZ 1, S. 2; OZ 7, S. 265; OZ 46 = Verhandlungsprotokoll vom 27.01.2020 = VP 4, S. 26 und S. 35)Der Erstbeschwerdeführer wohnte seit Ende April 2019 in einem „ römisch 40 (OZ 1, S. 2; OZ 7, S. 265; OZ 46 = Verhandlungsprotokoll vom 27.01.2020 = VP 4, S. 26 und S. 35)

Die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers war Ungarisch. Der Erstbeschwerdeführer beherrschte seine Muttersprache in Wort und Schrift (OZ 6, AS 191 ff; OZ 7, S. 263).

Der Erstbeschwerdeführer konnte zwar nicht fließend Deutsch sprechen, seine Deutschkenntnisse waren jedoch sehr gut. Er konnte sich auf Deutsch gut ausdrücken und sich verständlich machen und er verstand auch medizinische Anweisungen in deutscher Sprache (VP 4, S. 15, S. 18, S. 30, S. 45, S. 66, S. 78, VP 5, S. 42, S. 49).

Am 03.07.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer das erste Mal im Bereich der XXXX Station XXXX im Zuge einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle festgenommen, da der Erstbeschwerdeführer angab, sich seit 2007 ununterbrochen in Österreich aufzuhalten, aber weder über einen aufrechten Wohnsitz zu verfügen noch eine Anmeldebescheinigung erlangt zu haben. Der Erstbeschwerdeführer wurde in das Polizeianhaltezentrum PAZ 01 überstellt (OZ 6, S. 175ff; S. 191ff). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2018 wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Ausweisung erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit gewährt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft (OZ 6, S. 199 bis S. 215). Der Erstbeschwerdeführer wurde vom Bundesamt in ungarischer Sprache über seine Ausreiseverpflichtung informiert und wurde ihm aufgetragen seine Ausreise bei der Österreichischen Botschaft in Ungarn bestätigen zu lassen. Nach der Erlassung der Ausweisung wurde der Erstbeschwerdeführer zur Vornahme der freiwilligen Ausreise entlassen (OZ 6, S. 194, S. 216). Am 03.07.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer das erste Mal im Bereich der römisch 40 Station römisch 40 im Zuge einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle festgenommen, da der Erstbeschwerdeführer angab, sich seit 2007 ununterbrochen in Österreich aufzuhalten, aber weder über einen aufrechten Wohnsitz zu verfügen noch eine Anmeldebescheinigung erlangt zu haben. Der Erstbeschwerdeführer wurde in das Polizeianhaltezentrum PAZ 01 überstellt (OZ 6, S. 175ff; S. 191ff). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2018 wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Ausweisung erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit gewährt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft (OZ 6, S. 199 bis S. 215). Der Erstbeschwerdeführer wurde vom Bundesamt in ungarischer Sprache über seine Ausreiseverpflichtung informiert und wurde ihm aufgetragen seine Ausreise bei der Österreichischen Botschaft in Ungarn bestätigen zu lassen. Nach der Erlassung der Ausweisung wurde der Erstbeschwerdeführer zur Vornahme der freiwilligen Ausreise entlassen (OZ 6, S. 194, S. 216).

1.2. Zur Person des Zweitbeschwerdeführers:

Der Zweitbeschwerdeführer, BF2 , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Ungarn, wohnhaft in Ungarn, ist der leibliche Neffe des Erstbeschwerdeführers (OZ 32; OZ 45 = Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2020 = VP 3, S. 7f). Der Zweitbeschwerdeführer, BF2 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Ungarn, wohnhaft in Ungarn, ist der leibliche Neffe des Erstbeschwerdeführers (OZ 32; OZ 45 = Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2020 = VP 3, S. 7f).

Der Zweitbeschwerdeführer hatte den Erstbeschwerdeführer zuletzt vor über 20 Jahren gesehen, bis dahin bestand regelmäßiger Kontakt zum Erstbeschwerdeführer (VP 3, S. 8).

Vom Tod des Erstbeschwerdeführers erfuhr der Zweitbeschwerdeführer von der ungarischen Polizei am 13.06.2019, daraufhin kontaktierte er die ungarische Botschaft in XXXX (VP 3, Seite 8). Vom Tod des Erstbeschwerdeführers erfuhr der Zweitbeschwerdeführer von der ungarischen Polizei am 13.06.2019, daraufhin kontaktierte er die ungarische Botschaft in römisch 40 (VP 3, Seite 8).

1.3. Zur Festnahme des Erstbeschwerdeführers am 06.06.2019:

Der Erstbeschwerdeführer wurde am 06.06.2019, 15:54 Uhr, im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle im XXXX . Bezirk bei der U-Bahn-Station XXXX , von der Polizei aufgegriffen. Der Erstbeschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er innerhalb der letzten drei Monate das Bundesgebiet schon einmal verlassen hatte. In weiterer Folge wurde der Erstbeschwerdeführer aufgrund seines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen (OZ 7, Anzeige vom 06.06.2019, S. 222ff).Der Erstbeschwerdeführer wurde am 06.06.2019, 15:54 Uhr, im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle im römisch 40 . Bezirk bei der U-Bahn-Station römisch 40 , von der Polizei aufgegriffen. Der Erstbeschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er innerhalb der letzten drei Monate das Bundesgebiet schon einmal verlassen hatte. In weiterer Folge wurde der Erstbeschwerdeführer aufgrund seines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen (OZ 7, Anzeige vom 06.06.2019, S. 222ff).

1.4. Zur Einlieferung des Erstbeschwerdeführers in das PAZ PAZ 01 am 06.06.2019:

Der Erstbeschwerdeführer wurde am 06.06.2019, gegen 17:54 Uhr in des Polizeianhaltezentrum PAZ 01 eingeliefert (OZ 11, Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

1.5. Zu den Effekten des Erstbeschwerdeführers:

Von einem Polizisten der Bereitschaftseinheit wurde das „Anhalteprotokoll I“ mit allgemeinen Inhalten wie die Daten über die beamtshandelte Person, die Festnahme und die Amtshandlung am 06.06.2019 ausgefüllt. Auch das „Anhalteprotokoll II – Verständigungsblatt“ wurde vom selben Polizisten ausgefüllt. Das „Anhalteprotokoll IV – Effekten“ wurde wiederum vom selben Polizisten dieser Bereitschaftseinheit ausgefüllt und durch ein Organ des Polizeianhaltezentrums PAZ 01 die Übernahme der aufgelisteten Effekten mit Stempel und Paraphe bestätigt. Darin wurden als Effekten unter der Rubrik „in Verwahrung genommen“ unter anderem „diverse Medikamente“ und in der Rubrik „Stück“ wurde „1“ erfasst (OZ 11, Anhalteprotokoll I, Anhalteprotokoll II, Anhalteprotokoll IV; VP 3, S. 24; VP 6, S. 14ff). Von einem Polizisten der Bereitschaftseinheit wurde das „Anhalteprotokoll I“ mit allgemeinen Inhalten wie die Daten über die beamtshandelte Person, die Festnahme und die Amtshandlung am 06.06.2019 ausgefüllt. Auch das „Anhalteprotokoll römisch zwei – Verständigungsblatt“ wurde vom selben Polizisten ausgefüllt. Das „Anhalteprotokoll römisch vier – Effekten“ wurde wiederum vom selben Polizisten dieser Bereitschaftseinheit ausgefüllt und durch ein Organ des Polizeianhaltezentrums PAZ 01 die Übernahme der aufgelisteten Effekten mit Stempel und Paraphe bestätigt. Darin wurden als Effekten unter der Rubrik „in Verwahrung genommen“ unter anderem „diverse Medikamente“ und in der Rubrik „Stück“ wurde „1“ erfasst (OZ 11, Anhalteprotokoll römisch eins, Anhalteprotokoll römisch zwei, Anhalteprotokoll römisch vier; VP 3, S. 24; VP 6, S. 14ff).

Der Erstbeschwerdeführer führte bei seiner Festnahme eine einzelne Tablette, welche in einem Blister verpackt war bei sich. Auf dem Blister befand sich keine erkennbare Medikamentenbezeichnung. Der Erstbeschwerdeführer gab dem Polizisten gegenüber an, dass er diese Tablette für seinen Kopf habe und dass er diese nicht mehr benötigte. Diese einzelne, unkenntliche Tablette wurde vom Polizeianhaltezentrum im Einverständnis mit dem Erstbeschwerdeführer nicht in Verwahrung genommen, sondern in Abstimmung mit dem Erstbeschwerdeführer entsorgt (OZ 54).

Am 06.06.2019 wurde durch ein Polizeiorgan des Polizeianhaltezentrums PAZ 01 eine Übernahmebestätigung zur Bestätigung des Zugangs und der Effektenabnahme angelegt. Dabei wurde vom Erstbeschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt, dass nur vier Gegenstände (1 Handy, 1 Jahreskarte, 1 E-Card, 1 ungar. Reisepass) im Polizeianhaltezentrum PAZ 01 am 06.06.2019 in Verwahrung genommen wurden. Es wurden keine Medikamente in Verwahrung genommen (OZ 11, Übernahmebestätigung vom 06.06.2019; VP 6, S. 25).

Am 08.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer die am 06.06.2019 in Verwahrung genommene E-Card bereits ausgefolgt. Eine Jahreskarte der XXXX , ein Handy und ein ungarischer Reisepass, des Erstbeschwerdeführers wurden am 12.06.2019 an eine Kriminalbeamtin eines Landeskriminalamtes übergeben (OZ 11, Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, Rubrik Effektenverwaltung, Eingang und Ausgang; OZ 11, Übergabebestätigung vom 12.06.2019). Das Landeskriminalamt hat diese Effekten des Erstbeschwerdeführers an die ungarische Vertretungsbehörde übermittelt (VP 6, S. 13). Österreichische Behörden haben seither keinerlei Effekten des Erstbeschwerdeführers mehr in Verwahrung.Am 08.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer die am 06.06.2019 in Verwahrung genommene E-Card bereits ausgefolgt. Eine Jahreskarte der römisch 40 , ein Handy und ein ungarischer Reisepass, des Erstbeschwerdeführers wurden am 12.06.2019 an eine Kriminalbeamtin eines Landeskriminalamtes übergeben (OZ 11, Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, Rubrik Effektenverwaltung, Eingang und Ausgang; OZ 11, Übergabebestätigung vom 12.06.2019). Das Landeskriminalamt hat diese Effekten des Erstbeschwerdeführers an die ungarische Vertretungsbehörde übermittelt (VP 6, S. 13). Österreichische Behörden haben seither keinerlei Effekten des Erstbeschwerdeführers mehr in Verwahrung.

1.6. Zur Information des Erstbeschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum:

Der Erstbeschwerdeführer erhielt am 06.06.2019 ein Informationsblatt für soziale Betreuung und ein Informationsblatt über persönliche Hygiene und den ärztlichen Dienst im Polizeianhaltezentrum in ungarischer Sprache. Diese wurden von ihm auch unterschrieben (OZ 11; OZ 47).

Der Erstbeschwerdeführer wurde über seine Rechte und Pflichten während der Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum und über die Funktionsweisen der Rufknöpfe bzw. Alarmknöpfe aufgeklärt. Ihm war die Funktionsweise des Rufknopfes bekannt (VP 5, S. 36f, S. 42; siehe A) 1. Punkt 1.16.).

1.7. Zur medizinischen Behandlung des Erstbeschwerdeführers im PAZ PAZ 01 am 07.06.2019:

Der Erstbeschwerdeführer wurde am 07.06.2019, gegen 09:00 Uhr aufgrund der Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum PAZ 01 , von der Amtsärztin und Allgemeinmedizinerin XXXX (Z 5) untersucht (OZ 11: „Auszug Krankenakt“ = Inno-Med-Datei; VP 4, S. 46ff). Der Erstbeschwerdeführer wurde am 07.06.2019, gegen 09:00 Uhr aufgrund der Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum PAZ 01 , von der Amtsärztin und Allgemeinmedizinerin römisch 40 (Ziffer 5,) untersucht (OZ 11: „Auszug Krankenakt“ = Inno-Med-Datei; VP 4, S. 46ff).

Dabei ist der Erstbeschwerdeführer aus eigenem, zu Fuß und ohne Rollstuhl zur Amtsärztin in das Sanitätszimmer gegangen (VP 4, S. 52). Vor der Erstuntersuchung wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen. Der Erstbeschwerdeführer verweigerte jedoch diesen auszufüllen (VP 4, S. 48). Anschließend ist die Amtsärztin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer das Anhalteprotokoll III, polizeiamtsärztliches Gutachten, durchgegangen und hat dieses ausgefüllt. Dabei ist der Erstbeschwerdeführer aus eigenem, zu Fuß und ohne Rollstuhl zur Amtsärztin in das Sanitätszimmer gegangen (VP 4, S. 52). Vor der Erstuntersuchung wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen. Der Erstbeschwerdeführer verweigerte jedoch diesen auszufüllen (VP 4, S. 48). Anschließend ist die Amtsärztin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer das Anhalteprotokoll römisch drei, polizeiamtsärztliches Gutachten, durchgegangen und hat dieses ausgefüllt.

Der Erstbeschwerdeführer wurde von der Amtsärztin zur Krankengeschichte und Vorerkrankungen befragt. Der Erstbeschwerdeführer hat zunächst keine Angaben gemacht, erst auf mehrfaches Nachfragen hat der Erstbeschwerdeführer der Amtsärztin gegenüber angegeben, dass es ihm gut gehe und er nichts brauche. Er gab an unter Bluthochdruck zu leiden und dass er das Medikament Acemin einnehme. Darüber hinaus hat der Erstbeschwerdeführer jedoch keine weiteren Angaben gemacht, nicht mit der Amtsärztin kooperiert und seine Krankengeschichte, sowie seine tatsächlichen Vorerkrankungen und die ihm sonst verschriebenen Medikamente verschwiegen (VP 4, S. 47, S. 49, S. 52, S. 54).

Die Amtsärztin hat im Zuge der Erstuntersuchung den Blutdruck gemessen, die Beine untersucht und einen frischen Verband an den Beinen angelegt.

Von der Amtsärztin wurden am rechten Unterschenkel Wunden im Ausmaß von 7x8 cm und 4x3 cm festgestellt. Die Amtsärztin hat einen Verbandswechsel alle drei Tage, sohin wieder am 10.06.2019 angeordnet. Aufgrund der offenen Wunden an den Beinen wurde dem Erstbeschwerdeführer Dalacin, ein Antibiotikum, verschrieben.

Zum Untersuchungszeitpunkt am 07.06.2019 war der Zustand des Erstbeschwerdeführers stabil. Der Erstbeschwerdeführer äußerte keinerlei Beschwerden. Der von der Amtsärztin ermittelte Blutdruck war im Normbereich. Es wurde von der Amtsärztin beim Erstbeschwerdeführer keine Atemnot, kein rascher Puls oder besonders hoher oder niedriger Blutdruck festgestellt. Es lagen keine Hinweise auf eine mögliche Herz- oder Lungenerkrankung oder eine akute Erkrankung vor.

Die Größe der Wunden und die Verschreibung des Antibiotikums Dalacin sowie des Medikamentes Acemin wurden von der Amtsärztin in der Inno-Med-Datei erfasst. Die Inno-Med-Datei entspricht einer Karteikarte, wobei die Amtsärztin die wichtigsten Behandlungen und Untersuchungen einträgt. Für die medizinische Behandlung im Polizeianhaltezentrum sind die Eintragungen in der Inno-Med-Datei maßgeblich. Eine Erfassung am Anhalteprotokoll III, polizeiamtsärztliches Gutachten erfolgte nicht. Dort hat die Amtsärztin lediglich „guter AZ, klinisch unauffällig“ erfasst, obwohl dies nicht sorgfältig war (OZ 11; VP 4, S. 46-47, S. 49).Die Größe der Wunden und die Verschreibung des Antibiotikums Dalacin sowie des Medikamentes Acemin wurden von der Amtsärztin in der Inno-Med-Datei erfasst. Die Inno-Med-Datei entspricht einer Karteikarte, wobei die Amtsärztin die wichtigsten Behandlungen und Untersuchungen einträgt. Für die medizinische Behandlung im Polizeianhaltezentrum sind die Eintragungen in der Inno-Med-Datei maßgeblich. Eine Erfassung am Anhalteprotokoll römisch drei, polizeiamtsärztliches Gutachten erfolgte nicht. Dort hat die Amtsärztin lediglich „guter AZ, klinisch unauffällig“ erfasst, obwohl dies nicht sorgfältig war (OZ 11; VP 4, S. 46-47, S. 49).

1.8. Zum Sturz des Erstbeschwerdeführers aus dem Bett im PAZ PAZ 01 am 07.06.2019:

Der Erstbeschwerdeführer ist am 07.06.2019 aus einem nicht mehr feststellbaren Grund aus dem unteren Bett eines Stockbettes gestürzt und hat sich dabei ein Hyposphagma beider Augen zugezogen. Der Erstbeschwerdeführer hat diesen Sturz oder daraus resultierende Verletzungen jedoch weder dem diensthabenden Polizeibeamten noch dem diensthabenden Sanitätspersonal bekanntgegeben. Erst im Zuge der Untersuchung durch den Amtsarzt Dr. XXXX (Z 7) am 09.06.2019 wurde das Hyposphagma jedoch keine sonstigen weiteren Verletzungen aufgrund dieses Sturzes beim Erstbeschwerdeführer wahrgenommen. Der Amtsarzt hat insbesondere keine Prellung am Kopf des Erstbeschwerdeführers wahrgenommen. Der Erstbeschwerdeführer gab gegenüber dem Amtsarzt auch an, dass alles in Ordnung sei, er äußerte auch keinen Wunsch nach weiterer medizinischer Abklärung (OZ 11: Inno-Med-Datei; VP 4, S. 62ff, S. 65f, VP 5, S. 10). Der Erstbeschwerdeführer ist am 07.06.2019 aus einem nicht mehr feststellbaren Grund aus dem unteren Bett eines Stockbettes gestürzt und hat sich dabei ein Hyposphagma beider Augen zugezogen. Der Erstbeschwerdeführer hat diesen Sturz oder daraus resultierende Verletzungen jedoch weder dem diensthabenden Polizeibeamten noch dem diensthabenden Sanitätspersonal bekanntgegeben. Erst im Zuge der Untersuchung durch den Amtsarzt Dr. römisch 40 (Ziffer 7,) am 09.06.2019 wurde das Hyposphagma jedoch keine sonstigen weiteren Verletzungen aufgrund dieses Sturzes beim Erstbeschwerdeführer wahrgenommen. Der Amtsarzt hat insbesondere keine Prellung am Kopf des Erstbeschwerdeführers wahrgenommen. Der Erstbeschwerdeführer gab gegenüber dem Amtsarzt auch an, dass alles in Ordnung sei, er äußerte auch keinen Wunsch nach weiterer medizinischer Abklärung (OZ 11: Inno-Med-Datei; VP 4, S. 62ff, S. 65f, VP 5, S. 10).

1.9. Zur Abschiebetauglichkeit des Erstbeschwerdeführers im PAZ PAZ 01 am 08.06.2019:

Am 08.06.2019 wurde vom Amtsarzt und Allgemeinmediziner XXXX (Z 6), aufgrund der in der Inno-Med-Datei enthaltenen Befundungen vom 07.06.2019, eine Abschiebung des Erstbeschwerdeführers über den Landweg als medizinisch durchführbar eingestuft. Eine Untersuchung des Erstbeschwerdeführers durch diesen Amtsarzt erfolgte nicht (OZ 11: „Abschiebeauftrag-Landweg“; VP 4, S. 57ff).Am 08.06.2019 wurde vom Amtsarzt und Allgemeinmediziner römisch 40 (Ziffer 6,), aufgrund der in der Inno-Med-Datei enthaltenen Befundungen vom 07.06.2019, eine Abschiebung des Erstbeschwerdeführers über den Landweg als medizinisch durchführbar eingestuft. Eine Untersuchung des Erstbeschwerdeführers durch diesen Amtsarzt erfolgte nicht (OZ 11: „Abschiebeauftrag-Landweg“; VP 4, S. 57ff).

1.10. Zum Abschiebeversuch des Erstbeschwerdeführers am 09.06.2019:

Am 09.06.2019, gegen 08:00 Uhr erfolgte ein Abschiebeversuch des Erstbeschwerdeführers. Er wurde mit einem Rollstuhl vom oberen Stockwerk des Polizeianhaltezentrums PAZ 01 in die Garage zu einem Polizeiauto gebracht. Der Erstbeschwerdeführer wurde von den Polizeibediensteten, die die Abschiebung durchführen sollten, beim Polizeiauto aufgefordert aus dem Rollstuhl aufzustehen, um im Polizeifahrzeug Platz zu nehmen. Der Erstbeschwerdeführer verweigerte das, indem er angab, dass er Schmerzen in den Beinen habe und er den Rollstuhl nicht verlassen könne. Es war nicht möglich, den Erstbeschwerdeführer im Rollstuhl sitzend im Polizeifahrzeug unterzubringen, da es kein behindertengerechtes Fahrzeug war. Daraufhin wurde die Abschiebung abgebrochen und der Erstbeschwerdeführer wurde in ein oberes Stockwerk des Polizeianhaltezentrums PAZ 01 gebracht (OZ 7, S. 250f; VP 6, S. 5ff, S. 11f). Bei der unmittelbar darauffolgenden Untersuchung durch den Amtsarzt am 09.06.2019 gab der Erstbeschwerdeführer jedoch an, keine Schmerzen in den Beinen zu haben. Bei dieser Untersuchung am 09.06.2019 ist der Erstbeschwerdeführer zudem selbstständig auf Krücken in die Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums gekommen und hat sich dort selbstständig auf die Liege gelegt. Nach der Untersuchung am 09.06.2019 hat der Erstbeschwerdeführer die Sanitätsstände wieder selbstständig mit Krücken verlassen (siehe dazu A) 1. Punkt 1.12.).

1.11. Zur Überstellung des Erstbeschwerdeführers in das PAZ PAZ 02 am 09.06.2019:

Am 09.06.2019 wurde der Erstbeschwerdeführer mit einem Rollstuhl in das Polizeianhaltezentrum PAZ 02 verlegt. Dabei war er wach, hat sich umgeschaut und zumindest seinen Oberkörper und seinen Kopf im Rollstuhl frei bewegen können (VP 5, S. 17, S. 19; siehe A) 1. Punkt 1.14.).

1.12. Zur medizinischen Behandlung des Erstbeschwerdeführers im PAZ PAZ 02 am 09.06.2019:

Am 09.06.2019 wurde der Erstbeschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom diensthabenden Amtsarzt und Allgemeinmediziner XXXX (Z 7) im Hinblick auf die Haftfähigkeit untersucht (OZ 11: Inno-Med-Datei; VP 4, S. 60ff).Am 09.06.2019 wurde der Erstbeschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom diensthabenden Amtsarzt und Allgemeinmediziner römisch 40 (Ziffer 7,) im Hinblick auf die Haftfähigkeit untersucht (OZ 11: Inno-Med-Datei; VP 4, S. 60ff).

Dabei ist der Erstbeschwerdeführer auf Krücken in die Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums gekommen und hat sich dort selbstständig auf die Liege gelegt. Bei der gesamten Untersuchung im Ausmaß von fünf bis zehn Minuten ist der Erstbeschwerdeführer flach auf der Behandlungsliege gelegen. Dabei wurde der Erstbeschwerdeführer auch vom Amtsarzt befragt (VP 4, S. 60f).

Bei der Untersuchung hat der Amtsarzt, während der Erstbeschwerdeführer am Behandlungstisch gelegen ist, den Blutdruck gemessen, die Bandagen hinuntergegeben, die Geschwüre, die Ulcera und die Wunden und beide Beine untersucht. Der Amtsarzt hat auch die Atemfrequenz und den Puls des Erstbeschwerdeführers gemessen (OZ 11: Inno-Med-Datei; VP 4, S. 61f, S. 65).

Der Erstbeschwerdeführer hatte während der Untersuchung keine Atemnot. Der Erstbeschwerdeführer konnte normal mit dem Amtsarzt sprechen. Der Erstbeschwerdeführer hat im Rahmen der Untersuchung angegeben, dass er keine Schmerzen habe (VP 4, S. 62).

Der Amtsarzt hat eine Anamnese gemacht und den Erstbeschwerdeführer nach seiner Krankengeschichte gefragt. Der Erstbeschwerdeführer gab dem Amtsarzt an, dass er wegen einer Pulmonalembolie im Jänner 2019 im AKH in Behandlung war, diese Behandlung aber abgeschlossen sei. Nachdem der Erstbeschwerdeführer angegeben hat, dass die Behandlung abgeschlossen sei, ist der Amtsarzt davon ausgegangen, dass der Erstbeschwerdeführer die Therapie ordnungsgemäß abgeschlossen hat. Daher hat der Amtsarzt auch keine medizinischen Unterlagen aus dem Krankenhaus angefordert (VP 4, S. 61f).

Im Rahmen der Untersuchung der Beine wurde der Erstbeschwerdeführer vom Amtsarzt auch explizit zu seinen Beinen befragt. Nachdem der Erstbeschwerdeführer angegeben hat, dass seine Beine schon lange geschwollen seien, wurde es für den Amtsarzt als eine chronisch stabile Erkrankung eingestuft. Der Erstbeschwerdeführer hat auch angegeben, dass er in den Füßen keine Schmerzen habe. Der Erstbeschwerdeführer hatte auch keine Schmerzen in der Wade, im Knie oder am Oberschenkel.

Der Erstbeschwerdeführer hatte Wunden an den Beinen, wobei diese nicht eitrig, überwärmt oder gerötet waren. Die Größe der Wunden des Erstbeschwerdeführers am rechten Unterschenkel hat der Amtsarzt mit etwa 10 cm und etwa 5 cm erfasst. Die Wunden hat der Amtsarzt mit einer Betaisodona Wundgaze versorgt und in weiterer Folge wieder einen Verband angelegt. Der Amtsarzt XXXX (Z 7) hat keine Spezialausbildung für Wundmanagement. Seine Kenntnisse betreffend das Anlegen von Verbänden bezieht sich auf sein Fachwissen, dass er sich im Zuge seiner Tätigkeit in Krankenhäusern angeeignet hat und unter Berücksichtigung aktueller Fortbildungen. Der Amtsarzt hat das Anlegen von Bandagen gelernt und war er aufgrund seiner Ausbildung als Arzt in der Lage den Erstbeschwerdeführer selbst zu versorgen (OZ 11; VP 4, S. 62, S. 64f). Der Erstbeschwerdeführer hatte Wunden an den Beinen, wobei diese nicht eitrig, überwärmt oder gerötet waren. Die Größe der Wunden des Erstbeschwerdeführers am rechten Unterschenkel hat der Amtsarzt mit etwa 10 cm und etwa 5 cm erfasst. Die Wunden hat der Amtsarzt mit einer Betaisodona Wundgaze versorgt und in weiterer Folge wieder einen Verband angelegt. Der Amtsarzt römisch 40 (Ziffer 7,) hat keine Spezialausbildung für Wundmanagement. Seine Kenntnisse betreffend das Anlegen von Verbänden bezieht sich auf sein Fachwissen, dass er sich im Zuge seiner Tätigkeit in Krankenhäusern angeeignet hat und unter Berücksichtigung aktueller Fortbildungen. Der Amtsarzt hat das Anlegen von Bandagen gelernt und war er aufgrund seiner Ausbildung als Arzt in der Lage den Erstbeschwerdeführer selbst zu versorgen (OZ 11; VP 4, S. 62, S. 64f).

Aufgrund der geschwollenen Beine des Erstbeschwerdeführers, wobei keine erhebliche Schwellung vorlag, hat der Amtsarzt den Erstbeschwerdeführer auch nach einer Entwässerungstherapie gefragt. Dazu hat der Erstbeschwerdeführer jedoch keine Angaben gemacht, sondern die Behandlungen aus dem Gesundheitszentrum XXXX verschwiegen. Der Amtsarzt hatte keinerlei Informationen darüber, ob der Erstbeschwerdeführer im Hinblick auf eine Entwässerungstherapie das Medikament Lasix eingenommen hat und gab es diesbezüglich auch keinerlei Hinweise. Aufgrund der klinischen Wahrnehmung durch den Amtsarzt gab es keine akute Indikation für eine Entwässerungstherapie (VP 4, S. 63f). Aufgrund der geschwollenen Beine des Erstbeschwerdeführers, wobei keine erhebliche Schwellung vorlag, hat der Amtsarzt den Erstbeschwerdeführer auch nach einer Entwässerungstherapie gefragt. Dazu hat der Erstbeschwerdeführer jedoch keine Angaben gemacht, sondern die Behandlungen aus dem Gesundheitszentrum römisch 40 verschwiegen. Der Amtsarzt hatte keinerlei Informationen darüber, ob der Erstbeschwerdeführer im Hinblick auf eine Entwässerungstherapie das Medikament Lasix eingenommen hat und gab es diesbezüglich auch keinerlei Hinweise. Aufgrund der klinischen Wahrnehmung durch den Amtsarzt gab es keine akute Indikation für eine Entwässerungstherapie (VP 4, S. 63f).

Der Blutdruck des Erstbeschwerdeführers lag am 09.06.2019 im Normalbereich, weshalb der Amtsarzt keine Blutdrucktherapie verordnet hat. Der Amtsarzt hat für den 10.06.2019 eine Blutdruckkontrolle angeordnet, da in der Inno-Med-Datei beim Erstbeschwerdeführer Bluthochdruck erfasst war (VP 4, S. 61, S. 63). Der Amtsarzt hat die Antibiotikatherapie des Erstbeschwerdeführers fortgesetzt (VP 4, S. 64). Der Erstbeschwerdeführer war zwar chronisch krank, aber er war stabil. Die Haftfähigkeit des Erstbeschwerdeführers war gegeben (VP 4, S. 61, S. 63f).

Der Amtsarzt hat den Erstbeschwerdeführer auch gefragt, ob er etwas brauche bzw. was er sonst noch brauche. Der Erstbeschwerdeführer wurde vom Amtsarzt in Kenntnis gesetzt, dass er sich melden sollte, wenn er etwas brauche oder Beschwerden auftreten sollten (VP 4, S. 62).

Der Amtsarzt überprüfte beim Erstbeschwerdeführer, ob dieser von selber aufstehen konnte oder ob er beim Aufstehen etwas zum Anhalten benötigte. Der Erstbeschwerdeführer hat sich am Behandlungstisch selbst aufgesetzt. Zum Aufstehen hat er mit einer Hand den Unterarm des Amtsarztes ergriffen, mit der anderen Hand hat sich der Erstbeschwerdeführer auf der Bettkante aufgestützt und konnte er dann aufstehen. Der Erstbeschwerdeführer hat die Sanitätsstelle selbstständig mit Krücken verlassen. Der Erstbeschwerdeführer konnte sich selbst aufsetzen und auf Krücken selbstständig kurze Wegstrecken bewältigen (VP 4, S. 62, S. 67).

1.13. Zur eingeschränkten Mobilität und Unterbringung des Erstbeschwerdeführers in einer behindertengerechten Zelle im PAZ PAZ 02 am 09.06.2019:

Der behandelnde Amtsarzt XXXX (Z 7) hat am 09.06.2019 die Unterbringung des Erstbeschwerdeführers in einer behindertengerechten Einzelzelle angeordnet, weil es dort Haltevorrichtungen gibt, an denen sich der Erstbeschwerdeführer aufrichten konnte und mehrere Rufknöpfe in der Nähe angebracht waren. Das Bett in der Zelle 331 mit einem Metallgestell ist an der Wand fixiert, sodass sich Rollstuhlfahrer beim Aufstehen und Niedersetzen gefahrlos auch auf das Bett stützen können. Der Erstbeschwerdeführer hat mit Krücken selbstständig kurze Wegstrecken bewältigen können, sich selbst auf ein Bett legen können, sich selber aufsetzen können und mit einer Haltemöglichkeit auch selbst aufstehen können. Dem Erstbeschwerdeführer wurden zwei Krücken und auch ein Rollstuhl zur Verfügung gestellt, er konnte die Rufknöpfe und den Notfallknopf gut erreichen (Verhandlungsprotokoll über den Lokalaugenschein im PAZ PAZ 02 vom 17.09.2019 = VP 2, S. 2; VP 3, S. 22; VP 4, S. 61f, S. 67). Der behandelnde Amtsarzt römisch 40 (Ziffer 7,) hat am 09.06.2019 die Unterbringung des Erstbeschwerdeführers in einer behindertengerechten Einzelzelle angeordnet, weil es dort Haltevorrichtungen gibt, an denen sich der Erstbeschwerdeführer aufrichten konnte und mehrere Rufknöpfe in der Nähe angebracht waren. Das Bett in der Zelle 331 mit einem Metallgestell ist an der Wand fixiert, sodass sich Rollstuhlfahrer beim Aufstehen und Niedersetzen gefahrlos auch auf das Bett stützen können. Der Erstbeschwerdeführer hat mit Krücken selbstständig kurze Wegstrecken bewältigen können, sich selbst auf ein Bett legen können, sich selber aufsetzen können und mit einer Haltemöglichkeit auch selbst aufstehen können. Dem Erstbeschwerdeführer wurden zwei Krücken und auch ein Rollstuhl zur Verfügung gestellt, er konnte die Rufknöpfe und den Notfallknopf gut erreichen (Verhandlungsprotokoll über den Lokalaugenschein im PAZ PAZ 02 vom 17.09.2019 = VP 2, S. 2; VP 3, S. 22; VP 4, S. 61f, S. 67).

Der Erstbeschwerdeführer wurde am 09.06.2019 im Haftraum 331 des Polizeianhaltezentrums PAZ 02 untergebracht. Dieser Haftraum ist behindertengerecht ausgestattet und eine Einzelzelle (OZ 11; VP 2; VP 3, S. 20).

Der Haftraum 331 liegt im Einzeltraktbereich, das bedeutet, dass hier Menschen untergebracht werden, die besondere medizinische Betreuung brauchen, die in Einzelhaft sind oder die auf eigenen Wunsch eine Einzelzelle haben wollen.

Der Haftraum 331 befindet sich im dritten Stock, erreichbar durch einen Aufzug sowie durch ein Stiegenhaus. Nach dem Aufzug befindet sich linker Hand ein Dienstzimmer. Dieses ist tagsüber regelmäßig mit drei Polizeibediensteten besetzt und in den Nachstunden mit einem. Folgt man dem Gang am Dienstzimmer vorbei, zweigt rechter Hand ein Gang ab. Dort ist der Einzeltraktbereich mit dem Haftraum 331. Es befinden sich hier mehrere Hafträume rechts und links vom Gang. Am Ende des Ganges ist der Laufposten. Der Laufposten ist ein eigener Arbeitsplatz des Polizeianhaltezentrums der ständig mit einem Wachebediensteten besetzt ist, wenn in diesem Trakt zumindest ein Haftraum belegt ist. Der Wachebedienstete kontrolliert zumindest stündlich die Hafträume. Sollte aus besonderen Gründen, zum Beispiel medizinische Observanz, eine engmaschigere Kontrolle angeordnet werden, so erfolgt diese Kontrolle auch engmaschiger.

Der Haftraum 331 befindet sich vom Laufposten linker Hand gesehen, nämlich gleich die nächste Tür im Abstand von ca. zwei Metern. Beim Haftraum 331 handelt es sich um eine Zelle mit ca. 4m Breite und 3m Tiefe. Es sind in der Höhe von ca. 1,90m vergitterte Fenster angebracht. Diese können geöffnet werden, wobei die Fenstergriffe sehr hoch, nämlich über 2m Höhe angebracht sind. Diese können jedoch auf Wunsch eines Insassen jederzeit geöffnet werden, die Fenster sind nicht versperrt.

Der Eingang zum Haftraum befindet sich in der Mitte des Haftraums. Vom Eingang gesehen in der rechten, vorderen Ecke befindet sich ein Bett mit einem Metallgestell. Dieses ist an der Wand fixiert, sodass Rollstuhlfahrer beim Aufstehen und Niedersetzen sich gefahrlos auch auf das Bett stützen können. Die Kante des Metallgestells des Bettes befindet sich in einer Höhe von 86 cm, gemessen vom Boden. Das Bettgestell hat eine Breite von 90 cm und ist direkt an die Wand gerückt.

Neben dem Bett, im Abstand von ca. 40 cm befindet sich ein Holztisch. Dieser ist mit der Wand und dem Boden verschraubt. Es befindet sich auch ein Hocker im Haftraum. Vom Eingang gesehen in der linken Ecke befindet sich eine behindertengerechte Toilette. Es befinden sich neben der Toilette entsprechende Anhaltegriffe. In der linken vorderen Ecke befindet sich ein an der Wand montiertes Waschbecken sowie ein Spiegel. Neben dem Waschbecken befindet sich an der Außenwand zudem ein Heizkörper.

Steht man direkt vor dem Bett, so ist links vom Bett, gemessen von der oberen Kante des Metallgestells (Bettkante), ca. 18 cm in der Breite und ca. 14 cm in der Höhe entfernt, ein Tableau mit einem Rufknopf. Gegenüber von diesem Rufknopf (auf der anderen Wandseite) befindet sich noch ein zweites Tableau, das über einen Alarmknopf und einen Rufknopf verfügt. Dieses ist ca. 80 cm vom unteren Bettende entfernt und leicht seitlich vom Bettende versetzt.

Der dritte Rufknopf befindet sich gute 10 cm vom Waschbecken entfernt und ca. 65 cm von der Toilette entfernt, wobei zwischen der Toilette und dem Rufknopf eine Halteeinrichtung für die behindertengerechte Toilette angebracht ist.

Die drei Rufknöpfe als auch der Notfallknopf sind direkt mit dem Dienstzimmer verbunden. Der Unterschied zum Notfallknopf ist, dass bei diesem zusätzlich ein akustischer und optischer Alarm ausgelöst wird, der nur vor dem Haftraum wieder gestoppt werden kann. Ansonsten geht sowohl beim Betätigen des Rufknopfes als auch beim Betätigen des Notfallknopfes ein Alarmsignal direkt in das Dienstzimmer. Dort wird dieser umgehend entgegengenommen. Sollte in Ausnahmefällen das Entgegennehmen des Rufknopfes innerhalb von 30 Sekunden nicht erfolgen, so wird dieser automatisch nach unten in die Zentrale weitergeleitet, wo dann ein Notruf bzw. das Betätigen des Rufknopfes umgehend entgegengenommen wird. Diese Zentrale ist die Sicherheitszentrale, die am Eingang des Gebäudes liegt, dort befinden sich Monitore für die Videoüberwachung sowie die Notrufknopfzentrale. Dort erfolgt eine ständige Überwachung, auch des Traktes der Einzelzellen.

Im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 befindet sich in jedem Stockwerk ein eigenes Dienstzimmer. Der Notruf bzw. bei Betätigen des Rufknopfes geht dies direkt in das Dienstzimmer, das sich in dem jeweiligen Stockwerk befindet.

Der Haftraum ist mit einer großen Metalltüre gesichert. In dieser befindet sich zunächst eine Kostklappe, zum Durchreichen von Essen und anderen Verpflegungsartikeln. Zudem gibt es auch ein Sichtfenster oberhalb der Kostklappe, bei dem von außen eine Klappe aus Metall angehoben werden kann um ein Durchsehen zu ermöglichen. Das Sichtfenster hat eine Glaslichte mit den Ausmaßen 7 x 7 cm zum Durchsehen.

Im Haftraum gibt es ein Taglicht und ein Nachtlicht. Bei Kontrollen in der Nacht ist angeordnet, dass diese durch das Sichtloch erfolgen sollen und, dass das Nachtlicht anzudrehen ist bzw. dass die zuständigen Beamten eine eigene Lichtquelle verwenden sollen, sodass das Andrehen des Taglichtes vermieden wird. Eine Kontrolle durch die Kostklappe sollte nach Möglichkeit nicht erfolgen, da dies in Nachtstunden zu einer Lärmbeeinträchtigung führt, da die Kostklappe schwer und aus Metall ist (OZ 11; VP 2).

1.14. Zur Einvernahme des Erstbeschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum am 09.06.2019 und zum Unterlassen der Informationsweitergabe durch das Bundesamt an die Landespolizeidirektion XXXX :1.14. Zur Einvernahme des Erstbeschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum am 09.06.2019 und zum Unterlassen der Informationsweitergabe durch das Bundesamt an die Landespolizeidirektion römisch 40 :

Nach dem vereitelten Abschiebeversuch wurde der Erstbeschwerdeführer am 09.06.2019, von 15:18 Uhr bis 16:20 Uhr, von einer Referentin des Bundesamtes im Polizeianhaltezentrum einvernommen. Bereits vor der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers hielt die Mitarbeiterin des Bundesamtes Rücksprache mit der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums, um sich die Haftfähigkeit des Erstbeschwerdeführers bescheinigen zu lassen, da sich aus den Abschiebeprotokollen ergab, dass der Abschiebeversuch in der Früh aufgrund von schmerzenden Füßen abgebrochen wurde (OZ 7, S. 250f, S. 262, S. 263ff; VP 6, S. 19f).

Der Erstbeschwerdeführer wurde im Rollstuhl sitzend zur Einvernahme gebracht. Der Erstbeschwerdeführer konnte dabei zumindest seinen Oberkörper bewegen, konnte den Kopf drehen und die Arme und Hände bewegen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme war der Erstbeschwerdeführer geistig klar. Er konnte den Fragestellungen folgen und die Fragen zielgerichtet beantworten. Seine Atmung war normal, er hatte keine Probleme beim Atmen, keine Atemnot und keinen Husten. Der Erstbeschwerdeführer hatte keine motorischen Schwierigkeiten, er hat sich nur allgemein etwas langsamer bewegt und wirkte müde. Der Erstbeschwerdeführer hat während der gesamten Einvernahme nicht über akute gesundheitliche Beschwerden geklagt und er verlangte auch keinen Arzt. Während der gesamten Einvernahme hat der Erstbeschwerdeführer nichts gesagt, was auf irgendwelche Schmerzen hingedeutet hätte. Der Erstbeschwerdeführer gab lediglich an, dass er in der Früh nicht aus dem Bett habe aufstehen können. Während der gesamten Einvernahme ist der gesundheitliche Zustand des Erstbeschwerdeführers unverändert geblieben.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen der Einvernahme an, dass er Medikamente zur Entwässerung, für das Herz und für das Bein sowie Antibiotika einnehme. Die Referentin ging davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer diese Medikamente auch während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum zur Verfügung gestellt bekommt und diese auch einnimmt. Die Inno-Med-Kartei ist für das Bundesamt nicht einsehbar.

Die Referentin ist davon ausgegangen, dass sämtlichen Probleme die der Erstbeschwerdeführer in der Früh gehabt hat, bereits vom Amtsarzt abgeklärt wurden, da der Erstbeschwerdeführer vor der Einvernahme dem Amtsarzt vorgeführt wurde und er diese auch dort artikulieren hätte können.

Die Referentin des Bundesamtes hat keine Informationen betreffend die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand oder seiner Medikamenteneinnahme an das Polizeianhaltezentrum oder die Landespolizeidirektion weitergegeben. Die Referentin des Bundesamtes hat nicht erhoben, ob dem Erstbeschwerdeführer die von ihm angegebenen Medikamente auch zur Verfügung standen (OZ 7, S. 250f, S. 263ff; VP 6, S. 16ff).

1.15. Zur Anordnung der Schubhaft am 09.06.2019:

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2019, zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag um 16:20 Uhr, wurde über den Erstbeschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet (OZ 7, S: 268ff). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2019, zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag um 16:20 Uhr, wurde über den Erstbeschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet (OZ 7, S: 268ff).

1.16. Zur Erreichbarkeit und Betätigung der Rufknöpfe:

Im Haftraum 331 des PAZ PAZ 02 sind drei Rufknöpfe und ein Notfallknopf angebracht. Dem Erstbeschwerdeführer war es während seiner Anhaltung auch möglich diese zu betätigen. Am 09.06.2019 betätigte der Erstbeschwerdeführer zweimal einen Rufknopf im Haftraum 331. Ihm war die Funktionsweise der Rufknöpfe bekannt (siehe A) 1. Punkt 1.13.; VP 5, S. 36, S. 42).

1.17. Zur medizinischen Behandlung des Erstbeschwerdeführers im PAZ PAZ 02 am 10.06.2019:

Am 10.06.2019 wurde der Erstbeschwerdeführer zur Wundkontrolle und zum Verbandswechsel in einem Rollstuhl sitzend in die Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums PAZ 02 gebracht. Der Erstbeschwerdeführer war zwar schwach auf den Beinen, er konnte aber selber mit leichter Unterstützung am Arm aus dem Rollstuhl aussteigen, nachdem die Amtsärztin den Erstbeschwerdeführer gefragt hat, ob dieser aufstehen könne (OZ 11; VP 5, S. 49f). Die Wunden wurden von der Amtsärztin und Allgemeinmedizinerin XXXX (Z 9) untersucht, der Blutdruck kontrolliert und die Herzfrequenz gemessen. Der Blutdruck und die Herzfrequenz waren im Normalbereich (OZ 11: Inno-Med-Datei; VP 4, S. 72ff).Am 10.06.2019 wurde der Erstbeschwerdeführer zur Wundkontrolle und zum Verbandswechsel in einem Rollstuhl sitzend in die Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums PAZ 02 gebracht. Der Erstbeschwerdeführer war zwar schwach auf den Beinen, er konnte aber selber mit leichter Unterstützung am Arm aus dem Rollstuhl aussteigen, nachdem die Amtsärztin den Erstbeschwerdeführer gefragt hat, ob dieser aufstehen könne (OZ 11; VP 5, S. 49f). Die Wunden wurden von der Amtsärztin und Allgemeinmedizinerin römisch 40 (Ziffer 9,) untersucht, der Blutdruck kontrolliert und die Herzfrequenz gemessen. Der Blutdruck und die Herzfrequenz waren im Normalbereich (OZ 11: Inno-Med-Datei; VP 4, S. 72ff).

Es gab keine Entzündungszeichen an den Wunden. Gemeinsam mit einem Sanitäter wurde eine Wundreinigung vorgenommen und wieder neue Verbände angelegt. Der Verbandswechsel ist im Sitzen erfolgt, durch die Verwendung von Jelonet, einer Wundauflage mit Betaisodona und eine Fixierung durch Peha-Haft. Die Wunden haben keinen Geruch abgesondert. Die Füße und Beine waren nicht überwärmt und auch nicht sehr kalt. Die Amtsärztin hat keine Spezialausbildung im Wundmanagement. Die Amtsärztin hat sich die Wundversorgung beim Erstbeschwerdeführer selbst zugetraut (OZ 11; VP 4, S. 74f). Die Fixierung mit Peha-Haft war nicht zu fest gewickelt. Es gab weder Einschnürungen noch ein Verkleben mit der Wunde. Eine akute Verschlechterung des Krankheitsbildes zum Zeitpunkt der Untersuchung ist nicht aufgetreten. Der Allgemeinzustand des Erstbeschwerdeführers war stabil. Ein normales Gespräch mit ihm war möglich. Der Erstbeschwerdeführer war geistig klar und orientiert. Es lag keine Atemnot, auch nicht in Ruhe oder beim Sprechen, vor. Nach Rücksprache mit den Polizeisanitätern, der Rückmeldung der Stockbeamten und aufgrund des selbst gewonnen Eindrucks der Amtsärztin war der Erstbeschwerdeführer haftfähig und konnte sich in der behindertengerechten Zelle auch zurechtfinden (VP 4, S. 75ff; VP 5, S. 49, S. 53). Es wurde in drei Tagen, sohin für 13.06.2019, eine Wundkontrolle und eine Blutdruckkontrolle angeordnet (OZ 11; VP 4, S. 74). Der Erstbeschwerdeführer hätte sich jederzeit an die Sanitätsstelle wenden können und eine ärztliche Untersuchung sowie Versorgung verlangen können.

1.18. Zur Abschiebetauglichkeit des Erstbeschwerdeführers im PAZ PAZ 02 am 11.06.2019:

Am 11.06.2019 erfolgte von der Amtsärztin und Allgemeinmedizinerin XXXX (Z 8) nach einer Rücksprache mit dem im Dienst befindlichen Polizeisanitäter und nach Durchsicht der Inno-Med-Datei die Feststellung der Abschiebetauglichkeit für den Landweg. Eine Abschiebung des Erstbeschwerdeführers über den Landweg wurde von ihr als medizinisch durchführbar eingestuft. Eine Untersuchung des Erstbeschwerdeführers erfolgte jedoch nicht. Der Erstbeschwerdeführer wurde als für kurze Strecken gehfähig eingestuft (OZ 11; VP 4, S. 68ff).Am 11.06.2019 erfolgte von der Amtsärztin und Allgemeinmedizinerin römisch 40 (Ziffer 8,) nach einer Rücksprache mit dem im Dienst befindlichen Polizeisanitäter und nach Durchsicht der Inno-Med-Datei die Feststellung der Abschiebetauglichkeit für den Landweg. Eine Abschiebung des Erstbeschwerdeführers über den Landweg wurde von ihr als medizinisch durchführbar eingestuft. Eine Untersuchung des Erstbeschwerdeführers erfolgte jedoch nicht. Der Erstbeschwerdeführer wurde als für kurze Strecken gehfähig eingestuft (OZ 11; VP 4, S. 68ff).

1.19. Zum Kontakt mit dem Erstbeschwerdeführer im PAZ PAZ 02 am 11.06.2019, ab 06:00 Uhr:

Am 11.06.2019 erfolgte um 06:00 Uhr durch XXXX (Z 14) die Standeskontrolle im Haftraum des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer lag zu diesem Zeitpunkt im Bett (VP 5, S. 38f). Am 11.06.2019 erfolgte um 06:00 Uhr durch römisch 40 (Ziffer 14,) die Standeskontrolle im Haftraum des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer lag zu diesem Zeitpunkt im Bett (VP 5, S. 38f).

Am 11.06.2019 wurde dem Erstbeschwerdeführer in der Früh ein Antibiotikum vom Polizeisanitäter XXXX (Z 16), gebracht. Der Polizeisanitäter hat den Erstbeschwerdeführer, der in Seitenlage im Bett lag, mit dem Kopf zur Wand gedreht und den Beinen in Richtung Zellentür, angesprochen. Daraufhin hat sich der Erstbeschwerdeführer selbstständig zum Polizeisanitäter umgedreht. Der Erstbeschwerdeführer hat sich selbst – ohne Unterstützung – mit dem Oberkörper im Bett zur Medikamenteneinnahme aufgesetzt. Dann hat er einen Becher Wasser sowie das Antibiotikum aus dem Medikamentendispenser vom Polizeisanitäter entgegengenommen und das Antibiotikum selbstständig eingenommen (VP 5, S. 50f). Der Polizeisanitäter hat beim Erstbeschwerdeführer nachgefragt ob der Erstbeschwerdeführer einen Arzt sehen möchte oder ob er irgendetwas benötigt. Dies wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint. Kurzatmigkeit, Schnappatmung oder ein Husten oder sonstige Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Atmung des Erstbeschwerdeführers sind dem Polizeisanitäter nicht aufgefallen (VP 5, S. 51f, S. 53). Am 11.06.2019 wurde dem Erstbeschwerdeführer in der Früh ein Antibiotikum vom Polizeisanitäter römisch 40 (Ziffer 16,), gebracht. Der Polizeisanitäter hat den Erstbeschwerdeführer, der in Seitenlage im Bett lag, mit dem Kopf zur Wand gedreht und den Beinen in Richtung Zellentür, angesprochen. Daraufhin hat sich der Erstbeschwerdeführer selbstständig zum Polizeisanitäter umgedreht. Der Erstbeschwerdeführer hat sich selbst – ohne Unterstützung – mit dem Oberkörper im Bett zur Medikamenteneinnahme aufgesetzt. Dann hat er einen Becher Wasser sowie das Antibiotikum aus dem Medikamentendispenser vom Polizeisanitäter entgegengenommen und das Antibiotikum selbstständig eingenommen (VP 5, S. 50f). Der Polizeisanitäter hat beim Erstbeschwerdeführer nachgefragt ob der Erstbeschwerdeführer einen Arzt sehen möchte oder ob er irgendetwas benötigt. Dies wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint. Kurzatmigkeit, Schnappatmung oder ein Husten oder sonstige Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Atmung des Erstbeschwerdeführers sind dem Polizeisanitäter nicht aufgefallen (VP 5, S. 51f, S. 53).

1.20. Zur Rechtsberatung des Erstbeschwerdeführers im PAZ PAZ 02 am 11.06.2019, von 10:45 Uhr bis 11:05 Uhr:

Die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe erhielt eine Verfahrensanordnung über die Bestellung betreffend Rechtsberatung des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 11.06.2019 von XXXX (Z 10), dem Leiter des Teams für Schubhaftberatung der ARGE Rechtsberatung, (in Folge als Rechtsberater bezeichnet) zur Beratung über den Bescheid, die Rechtsmittelmöglichkeiten und über eine allfällige Beschwerde über Modalitäten der Anhaltung aufgesucht (VP 5, S. 4) Das Beratungsgespräch hat von 10:45 Uhr bis 11:05 Uhr gedauert (OZ 11: Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung; VP 5, S. 8). Die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe erhielt eine Verfahrensanordnung über die Bestellung betreffend Rechtsberatung des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 11.06.2019 von römisch 40 (Ziffer 10,), dem Leiter des Teams für Schubhaftberatung der ARGE Rechtsberatung, (in Folge als Rechtsberater bezeichnet) zur Beratung über den Bescheid, die Rechtsmittelmöglichkeiten und über eine allfällige Beschwerde über Modalitäten der Anhaltung aufgesucht (VP 5, S. 4) Das Beratungsgespräch hat von 10:45 Uhr bis 11:05 Uhr gedauert (OZ 11: Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung; VP 5, S. 8).

Der Rechtsberater hatte nach dem Besuch beim Erstbeschwerdeführer noch einen weiteren Termin im Polizeianhaltezentrum, bei einem Insassen, der aufgrund von Eigen- und Fremdgefährdung in einer besonders gesicherten Zelle untergebracht war. Da aufgrund der Eigen- und Fremdgefährdung des anderen Insassen ein Besuch im Besucherzentrum nicht möglich war, musste der Besuch des anderen Insassen jedenfalls im 3. Stock im Bereich der Einzelzellen durchgeführt werden. Der Erstbeschwerdeführer war in einem benachbarten Haftraum untergebracht. Da der Rechtsberater ohnedies diesen Trakt des Polizeianhaltezentrums aufsuchen musste, es an diesem Tag sehr warm war und der Erstbeschwerdeführer in einem Rollstuhl in die Besucherzone gebracht worden wäre, wurde auch die Beratung betreffend den Erstbeschwerdeführer im Trakt der Einzelhafträume durchgeführt. Der Rechtsberater ist mit dem Aufzug in den 3. Stock, in den Trakt des Haftraumes 331 hinaufgefahren (VP 5, S. 5, S. 8, S. 43, S. 46).

Als der Rechtsberater den Haftraum betrat, lag der Erstbeschwerdeführer in Seitenlage auf seinem Bett, mit dem Gesicht zur Wand (OZ 1: Fotobeilage; VP 5, S. 5, S. 11). Der Rechtsberater hat den Erstbeschwerdeführer mit lauter Stimme angesprochen und sich vorgestellt (VP 5, S. 5). Der Erstbeschwerdeführer hat daraufhin reagiert und sich mit dem Rechtsberater auf Deutsch unterhalten (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde, S. 8ff; VP 5, S. 5). Der Erstbeschwerdeführer war bei dem Gespräch mit dem Rechtsberater kognitiv sehr klar, hat die Fragen des Rechtsberaters verstanden und auf seine Fragen geantwortet (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde, S. 8ff; VP 5, S. 11).

Im Haftraum hat es unangenehm gerochen, es war sehr schwül und stickig. Der Rechtsberater hat gelbe Flecken auf dem Bettlaken des Erstbeschwerdeführers, offenbar aufgrund von Urin, wahrgenommen (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde und Fotobeilage; VP 5, S. 5f).

Der Erstbeschwerdeführer gab dem Rechtsberater gegenüber an, dass es ihm nicht sehr gut gehe und dass er Schmerzen in den Beinen habe, weitere Schmerzen hat der Erstbeschwerdeführer verneint. Der Rechtsberater erkundigte sich beim Erstbeschwerdeführer, ob er vom Amtsarzt untersucht wurde, der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er täglich untersucht werde. Während des gesamten Beratungstermins hat der Rechtsberater im Hinblick auf die Atmung des Erstbeschwerdeführers keine Auffälligkeiten, insbesondere kein Husten, kein Röcheln, keine Schnappatmung, oder eine schwere Atmung wahrgenommen. Der Rechtsberater ging davon aus, dass keine Erforderlichkeit bestand die Rettung oder einen Amtsarzt zu rufen und keine akute ärztliche Behandlung erforderlich war (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde, S. 8ff; VP 5, S.6, S. 8, S. 12).

Während der Rechtsberatung waren die Wachbeamten nicht im Haftraum anwesend (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde, S. 9; VP 5, S. 7, S. 25).

Der Rechtsberater hat von den Wachbeamten weder verlangt zu lüften, noch, dass die Bettwäsche gereinigt bzw. getauscht werde (VP 5, S. 7). Es kann nicht festgestellt werden, ob die Fenster des Haftraumes zum Zeitpunkt des Besuchs durch den Rechtsberater zum Lüften offen waren oder nicht (VP 5, S. 6, S. 9, S. 24, S. 46).

Bevor der Rechtsberater den Haftraum verlassen hat, hat der Erstbeschwerdeführer um Hilfe beim Aufsetzen bzw. Umdrehen ersucht. Es wurden daher Hausarbeiter herbeigerufen und dabei unterstützt. Ob der Erstbeschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt selbstständig aufsetzen bzw. umdrehen konnte bzw. in welchem Ausmaß er dabei tatsächlich Unterstützung benötigt hat, kann nicht festgestellt werden (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde, S. 8ff; VP 5, S. 9, S. 27f).

Der Erstbeschwerdeführer hat den Rechtsberater bereits im Zuge des Beratungstermins am 11.06.2019 mündlich beauftragt, eine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft einzubringen. Der Rechtsberater wollte jedoch zunächst eine schriftliche Vollmacht einholen. Die Einholung einer schriftlichen Vollmacht ist daran gescheitert, dass der Rechtsberater kein Vollmachtsformular bei sich hatte und eine Vollmacht auch nicht handschriftlich zu Papier gebracht hat, sondern am 12.06.2019 den Erstbeschwerdeführer ein Vollmachtsformular unterschreiben lassen wollte (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde, S. 8ff; VP 5, S. 8f).

1.21. Zum hygienischen Zustand, zur geruchlichen Belastung und zur Verunreinigung der Bettwäsche des Erstbeschwerdeführers:

Am 06.06.2019 wurde der Erstbeschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum PAZ 01 aufgenommen und ihm am selben Tag um 17:56 Uhr ein Haftraum zugewiesen. Aufgrund der durch ihn bzw. aufgrund seines schlechten hygienischen Zustandes verursachten erheblichen geruchlichen Belastung durch sein Erscheinungsbild musste der Erstbeschwerdeführer bereits ab 07.06.2019, um 10:00 Uhr in eine Einzelzelle verlegt werden (OZ 1: Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, Rubrik Zellenanzeige). Auch nach der Verlegung in das Polizeianhaltezentrum PAZ 02 wurde dem Erstbeschwerdeführer aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und der durch ihn verursachten geruchlichen Belastung, insbesondere am 09.06.2019 nahegelegt, ob er – allenfalls mit Unterstützung von Hausarbeitern – Duschen gehen möchte. Der Erstbeschwerdeführer hat dies jedoch abgelehnt (VP 5, S. 44). Auf seinen Wunsch und sein Verlangen wäre es dem Erstbeschwerdeführer jederzeit ermöglicht worden eine Dusche in Anspruch zu nehmen, da von ihm eine erhebliche, geruchliche Belastung aufgrund seines ungepflegten Erscheinungsbildes ausging. Es werden jedoch gegen den Willen von Insassen keine zwangsweisen Waschungen durchgeführt (VP 3, S. 26f)

Sämtliche am 11.06.2019 diensthabenden Polizeibediensteten des Polizeianhaltezentrums PAZ 02 haben während den häufigen Kontakten mit dem Erstbeschwerdeführer keinerlei Wahrnehmungen zu den Flecken am Leintuch des Erstbeschwerdeführers gemacht, da der Erstbeschwerdeführer immer zugedeckt war. Am 11.06.2019 war auch keine Verschlechterung der vom Erstbeschwerdeführer bereits seit Beginn seiner Anhaltung ausgehenden geruchlichen Belastung für die diensthabenden Polizeibeamten wahrnehmbar. Im Haftraum des Erstbeschwerdeführers hat es auch am 11.06.2019 nicht gut gerochen, es war ein starker Schweißgeruch wahrnehmbar. Am 11.06.2019 war es zudem sehr heiß. Die Temperaturen lagen am 11.06.2019 um 07:00 Uhr bei 25,1 Grad, um 14:00 Uhr bei 31 Grad und um 19:00 Uhr bei 28,5 Grad bei einem Tagesmittelwert von 26,5 Grad (VP 5, S. 21f, S. 24, S. 31, S. 32, S. 35, S. 44, S. 46, S. 52; OZ 103: Beilage Lufttemperaturen im Juni 2019 im Bundesland XXXX ).Sämtliche am 11.06.2019 diensthabenden Polizeibediensteten des Polizeianhaltezentrums PAZ 02 haben während den häufigen Kontakten mit dem Erstbeschwerdeführer keinerlei Wahrnehmungen zu den Flecken am Leintuch des Erstbeschwerdeführers gemacht, da der Erstbeschwerdeführer immer zugedeckt war. Am 11.06.2019 war auch keine Verschlechterung der vom Erstbeschwerdeführer bereits seit Beginn seiner Anhaltung ausgehenden geruchlichen Belastung für die diensthabenden Polizeibeamten wahrnehmbar. Im Haftraum des Erstbeschwerdeführers hat es auch am 11.06.2019 nicht gut gerochen, es war ein starker Schweißgeruch wahrnehmbar. Am 11.06.2019 war es zudem sehr heiß. Die Temperaturen lagen am 11.06.2019 um 07:00 Uhr bei 25,1 Grad, um 14:00 Uhr bei 31 Grad und um 19:00 Uhr bei 28,5 Grad bei einem Tagesmittelwert von 26,5 Grad (VP 5, S. 21f, S. 24, S. 31, S. 32, S. 35, S. 44, S. 46, S. 52; OZ 103: Beilage Lufttemperaturen im Juni 2019 im Bundesland römisch 40 ).

Einmal pro Woche wird die Bettwäsche der Häftlinge getauscht. Jeder Insasse ist für das Wechseln von Laken und Bettzeug grundsätzlich selbst verantwortlich. Wenn das nicht möglich ist, dann führen Hausarbeiter dies durch. Wenn Insassen ihre Bettwäsche nicht tauschen lassen möchten, wird dies nicht mit Zwang durchgeführt (VP 5, S. 33). Die diensthabenden Polizeibediensteten wurden weder vom Rechtsberater noch vom Erstbeschwerdeführer über die Flecken am Leintuch in Kenntnis gesetzt oder aufgefordert die Bettwäsche zu reinigen (VP 5, S.7, S. 24).

1.22. Zum Kontakt mit dem Erstbeschwerdeführer im PAZ PAZ 02 am 11.06.2019, ab 11:05 Uhr:

Am 11.06.2019 um die Mittagszeit herum wurde der Erstbeschwerdeführer auch von XXXX (Z 13), der an diesem Tag von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr der Stockwerksverantwortliche war, aufgesucht. Dieser hat den Erstbeschwerdeführer gefragt, ob er möchte, dass der Haftraum gelüftet wird und ob die Fenster geöffnet werden sollen. Dies wurde jedoch vom Erstbeschwerdeführer abgelehnt (VP 5, S. 31). Am 11.06.2019 um die Mittagszeit herum wurde der Erstbeschwerdeführer auch von römisch 40 (Ziffer 13,), der an diesem Tag von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr der Stockwerksverantwortliche war, aufgesucht. Dieser hat den Erstbeschwerdeführer gefragt, ob er möchte, dass der Haftraum gelüftet wird und ob die Fenster geöffnet werden sollen. Dies wurde jedoch vom Erstbeschwerdeführer abgelehnt (VP 5, S. 31).

Am 11.06.2019 hielt der diensthabende Wachbeamte, XXXX (Z 12), der an diesem Tag den Laufposten über die Mittagszeit bis etwa 14:00 Uhr bzw. 15:00 Uhr besetzt hat, Nachschau beim Erstbeschwerdeführer (VP 5, S. 21, S. 25). Dabei hielt er nicht nur alle 30 Minuten, wie dies vorgeschrieben ist, sondern öfter Nachschau beim Erstbeschwerdeführer, da es an diesem Tag sehr warm war und aufgrund der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer in einer behindertengerechten Zelle untergebracht war (VP 5, S. 22). Bei diesen Kontrollen tagsüber hat der Wachbeamte die Zelle jedes Mal betreten (VP 5, S. 24). Er hat den Erstbeschwerdeführer gefragt, ob alles in Ordnung sei, wobei dieser dies immer bestätigt habe (VP 5, S. 22). Er fragte beim Erstbeschwerdeführer auch nach, wie es ihm gehe, worauf dieser angab, dass es passe bzw. dass alles okay sei (VP 5, S. 23). Der Erstbeschwerdeführer hat XXXX (Z 12) weder um medizinische Hilfe ersucht, sich über seine medizinische Betreuung beschwert, noch um das Lüften seiner Zelle oder um einen Wechsel seiner Bettwäsche ersucht (VP 5, S. 23f). Der Erstbeschwerdeführer hat an dem Tag mehrmals eigenständig Wasser aus Bechern auf dem Tisch getrunken (VP 5, S. 26). Der Erstbeschwerdeführer hat an diesem Tag auch im Bett die Position wechseln können, sodass er zunächst mit dem Kopf zum Fenster und mit den Füßen zur Haftraumtüre und anschließend mit dem Kopf zur Haftraumtüre und mit den Füßen zum Fenster lag, der Erstbeschwerdeführer lag teilweise mit dem Gesicht zur Wand gedreht und teilweise mit dem Gesicht in die Raummitte gedreht (VP 5, S. 26). Der Erstbeschwerdeführer hat am 11.06.2019 gegenüber den diensthabenden Wachebeamten keine Hilfe beim Toilettengang, keine Hilfe beim Duschen oder medizinische Unterstützung verlangt. Er hat auch sonst um keinerlei Unterstützung der Wachbeamten verlangt (VP 5, S. 23, S. 27, S. 35, S. 43ff, S. 51). Am 11.06.2019 hielt der diensthabende Wachbeamte, römisch 40 (Ziffer 12,), der an diesem Tag den Laufposten über die Mittagszeit bis etwa 14:00 Uhr bzw. 15:00 Uhr besetzt hat, Nachschau beim Erstbeschwerdeführer (VP 5, S. 21, S. 25). Dabei hielt er nicht nur alle 30 Minuten, wie dies vorgeschrieben ist, sondern öfter Nachschau beim Erstbeschwerdeführer, da es an diesem Tag sehr warm war und aufgrund der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer in einer behindertengerechten Zelle untergebracht war (VP 5, S. 22). Bei diesen Kontrollen tagsüber hat der Wachbeamte die Zelle jedes Mal betreten (VP 5, S. 24). Er hat den Erstbeschwerdeführer gefragt, ob alles in Ordnung sei, wobei dieser dies immer bestätigt habe (VP 5, S. 22). Er fragte beim Erstbeschwerdeführer auch nach, wie es ihm gehe, worauf dieser angab, dass es passe bzw. dass alles okay sei (VP 5, S. 23). Der Erstbeschwerdeführer hat römisch 40 (Ziffer 12,) weder um medizinische Hilfe ersucht, sich über seine medizinische Betreuung beschwert, noch um das Lüften seiner Zelle oder um einen Wechsel seiner Bettwäsche ersucht (VP 5, S. 23f). Der Erstbeschwerdeführer hat an dem Tag mehrmals eigenständig Wasser aus Bechern auf dem Tisch getrunken (VP 5, S. 26). Der Erstbeschwerdeführer hat an diesem Tag auch im Bett die Position wechseln können, sodass er zunächst mit dem Kopf zum Fenster und mit den Füßen zur Haftraumtüre und anschließend mit dem Kopf zur Haftraumtüre und mit den Füßen zum Fenster lag, der Erstbeschwerdeführer lag teilweise mit dem Gesicht zur Wand gedreht und teilweise mit dem Gesicht in die Raummitte gedreht (VP 5, S. 26). Der Erstbeschwerdeführer hat am 11.06.2019 gegenüber den diensthabenden Wachebeamten keine Hilfe beim Toilettengang, keine Hilfe beim Duschen oder medizinische Unterstützung verlangt. Er hat auch sonst um keinerlei Unterstützung der Wachbeamten verlangt (VP 5, S. 23, S. 27, S. 35, S. 43ff, S. 51).

1.23. Zu den Kontrollen im PAZ PAZ 02 in der Nacht von 11.06.2019 auf 12.06.2019:

In der Nacht vom 11.06.2019 auf 12.06.2019 wurden betreffend den Erstbeschwerdeführer alle 30 Minuten von den zuständigen Wachbeamten Kontrollen durchgeführt. XXXX (Z 18) hat in der Zeit von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr alle 30 Minuten eine Kontrolle durchgeführt. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 02:00 Uhr wurden die Kontrollen alle 30 Minuten von XXXX (Z 11) durchgeführt. In der Zeit von 02:00 Uhr bis 06:00 Uhr wurden die Kontrollen alle 30 Minuten von XXXX (Z 22) vorgenommen. Diese Kontrollen wurden über das Sichtfenster durchgeführt, da genug Licht durch die Fenster schien und es ausreichend hell im Haftraum war, musste weder das Nachtlicht angedreht, noch eine Taschenlampe verwendet werden. Der Erstbeschwerdeführer ist in der Nacht von 11.06.2019 auf 12.06.2019 im Bett im Haftraum gelegen. Der Erstbeschwerdeführer hat in diesem Zeitraum weder einen Rufknopf noch den Notfallknopf betätigt. Es konnten auch keinerlei Vorkommnisse von den diensthabenden Wachbeamten wahrgenommen werden (OZ 11: Kontrolllisten vom 11.06.2019 bis 12.06.2019, 10:00 Uhr; VP 5, S. 18f; S. 57ff; VP 6, S. 27f). In der Nacht vom 11.06.2019 auf 12.06.2019 wurden betreffend den Erstbeschwerdeführer alle 30 Minuten von den zuständigen Wachbeamten Kontrollen durchgeführt. römisch 40 (Ziffer 18,) hat in der Zeit von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr alle 30 Minuten eine Kontrolle durchgeführt. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 02:00 Uhr wurden die Kontrollen alle 30 Minuten von römisch 40 (Ziffer 11,) durchgeführt. In der Zeit von 02:00 Uhr bis 06:00 Uhr wurden die Kontrollen alle 30 Minuten von römisch 40 (Ziffer 22,) vorgenommen. Diese Kontrollen wurden über das Sichtfenster durchgeführt, da genug Licht durch die Fenster schien und es ausreichend hell im Haftraum war, musste weder das Nachtlicht angedreht, noch eine Taschenlampe verwendet werden. Der Erstbeschwerdeführer ist in der Nacht von 11.06.2019 auf 12.06.2019 im Bett im Haftraum gelegen. Der Erstbeschwerdeführer hat in diesem Zeitraum weder einen Rufknopf noch den Notfallknopf betätigt. Es konnten auch keinerlei Vorkommnisse von den diensthabenden Wachbeamten wahrgenommen werden (OZ 11: Kontrolllisten vom 11.06.2019 bis 12.06.2019, 10:00 Uhr; VP 5, S. 18f; S. 57ff; VP 6, S. 27f).

1.24. Zum Ableben des Erstbeschwerdeführers:

Am 12.06.2019 um 06:30 Uhr in der Früh, wurde der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Standeskontrolle von XXXX (Z 11) leblos in seinem Bett aufgefunden. Dabei ist der Beschwerdeführer im Bett mit dem Kopf zum Fenster und mit den Füßen Richtung Haftraumtüre gelegen. Eine sofort eingeleitete Reanimation blieb erfolglos. (VP 5, S. 19, S. 52f; 55f). Der herbeigerufene Notarzt konnte nur noch den eingetretenen Tod feststellen. Am 12.06.2019 um 06:30 Uhr in der Früh, wurde der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Standeskontrolle von römisch 40 (Ziffer 11,) leblos in seinem Bett aufgefunden. Dabei ist der Beschwerdeführer im Bett mit dem Kopf zum Fenster und mit den Füßen Richtung Haftraumtüre gelegen. Eine sofort eingeleitete Reanimation blieb erfolglos. (VP 5, S. 19, S. 52f; 55f). Der herbeigerufene Notarzt konnte nur noch den eingetretenen Tod feststellen.

Der Erstbeschwerdeführer litt an ausgeprägten krankhaften Organveränderungen, insbesondere im Bereich des Herz-Kreislaufapparates, sogenannte exzentrische Herzhypertrophie sowie hochgradig einengende Verkalkung der Herzkranzschlagaderäste. Er litt an ausgeprägten krankhaften Herzveränderungen und ist infolge einer akuten Herzmuskeldurchblutungsstörung mit beginnenden Herzmuskelzelluntergängen an Herz-Kreislaufversagen eines natürlichen Todes gestorben. Fassbare Anhaltpunkte für dem Tod vorangegangene, grobe, mechanische Gewalteinwirkungen oder Misshandlungen bzw. für eine Intoxikation lagen nicht vor, der Erstbeschwerdeführer ist eines natürlichen Todes gestorben (OZ 36: Obduktionsbericht der Staatsanwaltschaft XXXX vom 06.09.2019, S. 1f). Der Erstbeschwerdeführer litt an ausgeprägten krankhaften Organveränderungen, insbesondere im Bereich des Herz-Kreislaufapparates, sogenannte exzentrische Herzhypertrophie sowie hochgradig einengende Verkalkung der Herzkranzschlagaderäste. Er litt an ausgeprägten krankhaften Herzveränderungen und ist infolge einer akuten Herzmuskeldurchblutungsstörung mit beginnenden Herzmuskelzelluntergängen an Herz-Kreislaufversagen eines natürlichen Todes gestorben. Fassbare Anhaltpunkte für dem Tod vorangegangene, grobe, mechanische Gewalteinwirkungen oder Misshandlungen bzw. für eine Intoxikation lagen nicht vor, der Erstbeschwerdeführer ist eines natürlichen Todes gestorben (OZ 36: Obduktionsbericht der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 06.09.2019, S. 1f).

1.25. Zum Unterlassen eines Hofganges:

Dem Erstbeschwerdeführer wurde während seiner Anhaltung ein Hofgang nicht verwehrt. Auch bei eingeschränkter Mobilität bzw. bei Verwendung eines Rollstuhles sind alle Bereiche und Stockwerke des Polizeianhaltezentrums auch mit einem Rollstuhl erreichbar und passierbar. Der tägliche Hofgang erfolgt immer in Begleitung durch Polizeibedienstete (VP 3, S. 17f).

1.26. Zur lückenhaften Dokumentation in der Inno-Med-Kartei:

Die Dokumentation betreffend die medizinischen Untersuchungen, die medizinische Versorgung und die medikamentöse Behandlung des Erstbeschwerdeführers war ausreichend.

B) 1. Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu den medizinischen Behandlungen des Erstbeschwerdeführers VOR seiner Anhaltung am 06.06.2019:

1.1. Zur Behandlung des Erstbeschwerdeführers in einem Krankenhaus im Zeitraum von 31.03.2019 bis 08.04.2019:

Der Erstbeschwerdeführer war von 31.03.2019 bis 08.04.2019 aufgrund eines Erysipel des rechten Unterschenkels in einem Krankenhaus stationär aufhältig. Am 08.04.2019 entfernte der Erstbeschwerdeführer den Venflon selbstständig und kleidete sich mit der Bitte um Entlassung gegen ärztlichen Rat an. Er verließ in den Morgenstunden des 08.04.2019 unbeobachtet die Station noch bevor der diensthabende Arzt das Patientenzimmer erreichte (VP 4, S. 3; OZ 57, S. 44f).

1.2. Zur Behandlung des Erstbeschwerdeführers im Gesundheitszentrum XXXX im Zeitraum von 02.05.2019 bis 05.06.2019:1.2. Zur Behandlung des Erstbeschwerdeführers im Gesundheitszentrum römisch 40 im Zeitraum von 02.05.2019 bis 05.06.2019:

Der Erstbeschwerdeführer war von 02.05.2019 bis 05.06.2019 in Behandlung im Gesundheitszentrum XXXX in XXXX vom 24.07.2019 = OZ 1, Beilage „Ärztlicher Befundbericht“, Gesundheitszentrum XXXX vom 24.06.2019).Der Erstbeschwerdeführer war von 02.05.2019 bis 05.06.2019 in Behandlung im Gesundheitszentrum römisch 40 in römisch 40 vom 24.07.2019 = OZ 1, Beilage „Ärztlicher Befundbericht“, Gesundheitszentrum römisch 40 vom 24.06.2019).

Am 02.05.2019 wurde im Gesundheitszentrum XXXX „Ulcera Cruris“, also Geschwüre am Unterschenkel und „Nekrose am Vorfuß rechts“, also abgestorbenes Gewebe dokumentiert und festgehalten, dass das rechte Bein des Erstbeschwerdeführers geschwollen war. Auch eine Belastungsdyspnoe, also die Atemnot unter Belastung, bei einer Gehstrecke von 100 Metern, wurde dokumentiert. Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Behandlung im Gesundheitszentrum XXXX an, dass er vor etwa zwei Monaten wegen Schmerzen im rechten Bein bei Belastung und Schwellung im Krankenhaus war und dieses nach einer Woche auf Revers verlassen hat (Urkundenvorlage des Beschwerdeführervertreters vom 12.02.2020 = OZ 52, Beilage „Kartei“, VP 4, S. 6). Am 02.05.2019 wurde im Gesundheitszentrum römisch 40 „Ulcera Cruris“, also Geschwüre am Unterschenkel und „Nekrose am Vorfuß rechts“, also abgestorbenes Gewebe dokumentiert und festgehalten, dass das rechte Bein des Erstbeschwerdeführers geschwollen war. Auch eine Belastungsdyspnoe, also die Atemnot unter Belastung, bei einer Gehstrecke von 100 Metern, wurde dokumentiert. Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Behandlung im Gesundheitszentrum römisch 40 an, dass er vor etwa zwei Monaten wegen Schmerzen im rechten Bein bei Belastung und Schwellung im Krankenhaus war und dieses nach einer Woche auf Revers verlassen hat (Urkundenvorlage des Beschwerdeführervertreters vom 12.02.2020 = OZ 52, Beilage „Kartei“, VP 4, S. 6).

Während des gesamten Zeitraumes seiner Betreuung im Gesundheitszentrum wurden die Beine des verstorbenen Erstbeschwerdeführers von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen mit einer Wundmanagementausbildung versorgt (VP 4, S. 7, S. 28, S. 33; Urkundenvorlage des Beschwerdeführervertreters vom 29.05.2020 = OZ 64, Beilagen „Zeugnisse“).

Bei den Wunden des Erstbeschwerdeführers während seiner Betreuung im Gesundheitszentrum handelte sich um chronische Wunden mit stabilem Verlauf. Der Erstbeschwerdeführer befand sich primär zur Versorgung dieser chronischen Wunden im Gesundheitszentrum in Behandlung (VP 4, S. 4, S. 19; OZ 49 = Verhandlungsprotokoll vom 31.01.2020 = VP 6, S. 35, S. 45).

Am 07.05.2019 wurde im Gesundheitszentrum XXXX eine „kardiale Dekompensation“ diagnostiziert. Durch die Dokumentation der Orthopnoe, das ist eine Atemnot im Liegen, der Ödeme, also der Schwellung von Körperteilen sowie der Sprechdyspnoe, das ist eine Atemnot beim Sprechen, wurden die klinischen Anzeichen für eine Herzinsuffizienz im Gesundheitszentrum XXXX dokumentiert und daraus folgend eine Herzinsuffizienz als Grunderkrankung diagnostiziert (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 4, S. 13 ff, S. 21, S. 34, S. 41; VP 6, S. 35, S. 38). Am 07.05.2019 wurde im Gesundheitszentrum römisch 40 eine „kardiale Dekompensation“ diagnostiziert. Durch die Dokumentation der Orthopnoe, das ist eine Atemnot im Liegen, der Ödeme, also der Schwellung von Körperteilen sowie der Sprechdyspnoe, das ist eine Atemnot beim Sprechen, wurden die klinischen Anzeichen für eine Herzinsuffizienz im Gesundheitszentrum römisch 40 dokumentiert und daraus folgend eine Herzinsuffizienz als Grunderkrankung diagnostiziert (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 4, S. 13 ff, S. 21, S. 34, S. 41; VP 6, S. 35, S. 38).

Dem Erstbeschwerdeführer wurde im Zeitraum von 02.05.2019 bis 05.06.2019 mehrmals im Gesundheitszentrum XXXX empfohlen sich zur Abklärung seiner Herzinsuffizienz in stationäre Behandlung zu begeben, was dieser aber abgelehnt hat (VP 4, S. 5f, S. 24; VP 6, S. 36f; OZ 52, Beilage „Kartei“). Dem Erstbeschwerdeführer wurde im Zeitraum von 02.05.2019 bis 05.06.2019 mehrmals im Gesundheitszentrum römisch 40 empfohlen sich zur Abklärung seiner Herzinsuffizienz in stationäre Behandlung zu begeben, was dieser aber abgelehnt hat (VP 4, S. 5f, S. 24; VP 6, S. 36f; OZ 52, Beilage „Kartei“).

Der Erstbeschwerdeführer war mobil und konnte die ambulanten Termine im Gesundheitszentrum XXXX , die zweimal wöchentlich stattfanden, selbstständig wahrnehmen und auch die dazu nötigen Wege alleine zurücklegen. Er war selbstständig gehfähig und hatte bei den letzten beiden Terminen eine Unterarmgehhilfe (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 6, S. 22, S. 35). Der Erstbeschwerdeführer war mobil und konnte die ambulanten Termine im Gesundheitszentrum römisch 40 , die zweimal wöchentlich stattfanden, selbstständig wahrnehmen und auch die dazu nötigen Wege alleine zurücklegen. Er war selbstständig gehfähig und hatte bei den letzten beiden Terminen eine Unterarmgehhilfe (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 6, S. 22, S. 35).

Während der Behandlungen im Gesundheitszentrum XXXX im Zeitraum von 02.05.2019 bis 05.06.2019 wurden beim Erstbeschwerdeführer Atemnot unter Belastung, beim Gehen, Sprechen und Liegen festgestellt. Der Verbandswechsel im Gesundheitszentrum XXXX war im Sitzen für den Erstbeschwerdeführer angenehmer, unter Belastung beim Verbandswechsel hatte der Erstbeschwerdeführer Atemnot. Auch ein EKG wurde im Gesundheitszentrum XXXX im Sitzen geschrieben, da der Erstbeschwerdeführer im Liegen Atemnot hatte (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 4, S. 6, S. 13ff, S. 21ff). Während der Behandlungen im Gesundheitszentrum römisch 40 im Zeitraum von 02.05.2019 bis 05.06.2019 wurden beim Erstbeschwerdeführer Atemnot unter Belastung, beim Gehen, Sprechen und Liegen festgestellt. Der Verbandswechsel im Gesundheitszentrum römisch 40 war im Sitzen für den Erstbeschwerdeführer angenehmer, unter Belastung beim Verbandswechsel hatte der Erstbeschwerdeführer Atemnot. Auch ein EKG wurde im Gesundheitszentrum römisch 40 im Sitzen geschrieben, da der Erstbeschwerdeführer im Liegen Atemnot hatte (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 4, S. 6, S. 13ff, S. 21ff).

Der Erstbeschwerdeführer befand sich während der Behandlungen im Gesundheitszentrum XXXX in schlechtem Allgemeinzustand, der jedoch stabil war (VP 4, S. 18f; VP 6, S. 34, S. 46). Das gesamte Erscheinungsbild des Erstbeschwerdeführers war nicht besonders gepflegt (VP 4, S. 22, S. 29). Der Erstbeschwerdeführer befand sich während der Behandlungen im Gesundheitszentrum römisch 40 in schlechtem Allgemeinzustand, der jedoch stabil war (VP 4, S. 18f; VP 6, S. 34, S. 46). Das gesamte Erscheinungsbild des Erstbeschwerdeführers war nicht besonders gepflegt (VP 4, S. 22, S. 29).

Dem Erstbeschwerdeführer wurden am 07.05.2019 vom Gesundheitszentrum XXXX folgende Medikamente verschrieben: Dem Erstbeschwerdeführer wurden am 07.05.2019 vom Gesundheitszentrum römisch 40 folgende Medikamente verschrieben:

Lasix Tbl 40 mg 20 Stück, ausreichend bis 26.05.2019,

Concor Ftbl 5mg 20 Stück, ausreichend bis 15.06.2019,

Acemin Tbl 2,5 mg 28 Stück, ausreichend bis 03.06.2019.

Am 16.05.2019 wurden dem Erstbeschwerdeführer zwei Packungen Dalacin C Kps 300 mg 16 Stück verschrieben, ausreichend bis 25.05.2019, da beim Erstbeschwerdeführer ein Erysipel diagnostiziert wurde (Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters vom 10.02.2020 = OZ 51, Beilage „Medikamentenliste XXXX “). Am 27.05.2019 lagen keine Anzeichen für ein Erysipel vor (OZ 52, Beilage „Kartei“). Am 16.05.2019 wurden dem Erstbeschwerdeführer zwei Packungen Dalacin C Kps 300 mg 16 Stück verschrieben, ausreichend bis 25.05.2019, da beim Erstbeschwerdeführer ein Erysipel diagnostiziert wurde (Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters vom 10.02.2020 = OZ 51, Beilage „Medikamentenliste römisch 40 “). Am 27.05.2019 lagen keine Anzeichen für ein Erysipel vor (OZ 52, Beilage „Kartei“).

Bis zum 09.05.2019 hat der Erstbeschwerdeführer nur das Medikament Lasix eingenommen. Am 16.05.2019 gab der Erstbeschwerdeführer im Gesundheitszentrum an, dass er seine Medikamente nun regelmäßig nimmt. Am 20.05.2019 gab der Erstbeschwerdeführer im Gesundheitszentrum an, dass er keine Entwässerungsmedikamente einnimmt. Der Erstbeschwerdeführer wurde daraufhin im Gesundheitszentrum über Wirksamkeit und Nutzen informiert und erklärte sich bereit, die Einnahme vielleicht alle zwei Tage zu versuchen. Im Hinblick auf Einnahme des Medikamentes Lasix wurde der Blister durch die Gesundheits- und Krankenpflegerin XXXX (Z 4) kontrolliert. Der Erstbeschwerdeführer hat die verschriebenen Medikamente in der verordneten Dosierung nicht regelmäßig eingenommen (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 5, S. 8f, S. 31, S. 40f). Bis zum 09.05.2019 hat der Erstbeschwerdeführer nur das Medikament Lasix eingenommen. Am 16.05.2019 gab der Erstbeschwerdeführer im Gesundheitszentrum an, dass er seine Medikamente nun regelmäßig nimmt. Am 20.05.2019 gab der Erstbeschwerdeführer im Gesundheitszentrum an, dass er keine Entwässerungsmedikamente einnimmt. Der Erstbeschwerdeführer wurde daraufhin im Gesundheitszentrum über Wirksamkeit und Nutzen informiert und erklärte sich bereit, die Einnahme vielleicht alle zwei Tage zu versuchen. Im Hinblick auf Einnahme des Medikamentes Lasix wurde der Blister durch die Gesundheits- und Krankenpflegerin römisch 40 (Ziffer 4,) kontrolliert. Der Erstbeschwerdeführer hat die verschriebenen Medikamente in der verordneten Dosierung nicht regelmäßig eingenommen (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 5, S. 8f, S. 31, S. 40f).

Im Zuge der Versorgung im Gesundheitszentrum von 02.05.2019 bis 05.06.2019 wurde der Erstbeschwerdeführer mehrfach über die Wichtigkeit der Kompression im Hinblick auf seine Kompressions- bzw. Stützstrümpfe bzw. Bandagen und Verbände aufgeklärt, nachdem er sich diese selbst entfernt bzw. heruntergeschnitten hatte, da er sich einschnürt fühlte oder ihm diese zu eng waren. Die Verbände des Erstbeschwerdeführers waren zudem zwei Mal disloziert (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 30).

Der Erstbeschwerdeführer artikulierte im Zuge seiner Wundversorgung im Gesundheitszentrum XXXX explizit Wünsche nach konkretem Material im Zusammenhang mit seiner Wundbehandlung. Dem Erstbeschwerdeführer war im Hinblick auf die Verwendung von „medizinischem Honig“ auch bekannt, dass es dabei zu „ziehen“ kommen kann (OZ 52, Beilage „Kartei“). Der Erstbeschwerdeführer artikulierte im Zuge seiner Wundversorgung im Gesundheitszentrum römisch 40 explizit Wünsche nach konkretem Material im Zusammenhang mit seiner Wundbehandlung. Dem Erstbeschwerdeführer war im Hinblick auf die Verwendung von „medizinischem Honig“ auch bekannt, dass es dabei zu „ziehen“ kommen kann (OZ 52, Beilage „Kartei“).

Dem Erstbeschwerdeführer wurde sein Krankheitsbild und der Therapiehintergrund während seiner Versorgung im Gesundheitszentrum mehrfach erklärt. Dem Erstbeschwerdeführer wurde auch mitgeteilt, dass seine Erkrankung akut und plötzlich tödlich enden kann, was dieser auch verstanden hat. Der Erstbeschwerdeführer konnte selbstbestimmt entscheiden, er lehnte jedoch eine Behandlung im Krankenhaus vehement ab (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 5ff, S. 31).

Am 05.06.2019 erlitt der Erstbeschwerdeführer eine Stuhlinkontinenz, Grad 2 im Gesundheitszentrum. In weiterer Folge erhielt er im Gesundheitszentrum die Möglichkeit zu duschen und sich frisch anzukleiden. Dabei erhielt er Unterstützung. Der Erstbeschwerdeführer benötigte ausschließlich an diesem Tag Hilfe um von der Toilette im XXXX aufstehen zu können. Der ärztliche Leiter und ein Zivildiener halfen dem Erstbeschwerdeführer wieder aufzustehen. Der Erstbeschwerdeführer war klar und orientiert, jedoch körperlich an diesem Tag geschwächt. Anschließend wurden keine medizinischen Untersuchungen vorgenommen. Ein medizinischer Notfall lag nicht vor. Anschließend hat der Erstbeschwerdeführer in der Cafeteria des Gesundheitszentrums gegessen. Er hat sich in weiterer Folge alleine in seine Unterkunft, das „ XXXX begeben. Dabei musste er zu den nächstgelegenen Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel zumindest 200 Meter eigenständig zurücklegen. Es wurde für den Erstbeschwerdeführer kein Krankentransport organisiert (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 36, S. 42, S. 45; VP 6, S. 33ff).Am 05.06.2019 erlitt der Erstbeschwerdeführer eine Stuhlinkontinenz, Grad 2 im Gesundheitszentrum. In weiterer Folge erhielt er im Gesundheitszentrum die Möglichkeit zu duschen und sich frisch anzukleiden. Dabei erhielt er Unterstützung. Der Erstbeschwerdeführer benötigte ausschließlich an diesem Tag Hilfe um von der Toilette im römisch 40 aufstehen zu können. Der ärztliche Leiter und ein Zivildiener halfen dem Erstbeschwerdeführer wieder aufzustehen. Der Erstbeschwerdeführer war klar und orientiert, jedoch körperlich an diesem Tag geschwächt. Anschließend wurden keine medizinischen Untersuchungen vorgenommen. Ein medizinischer Notfall lag nicht vor. Anschließend hat der Erstbeschwerdeführer in der Cafeteria des Gesundheitszentrums gegessen. Er hat sich in weiterer Folge alleine in seine Unterkunft, das „ römisch 40 begeben. Dabei musste er zu den nächstgelegenen Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel zumindest 200 Meter eigenständig zurücklegen. Es wurde für den Erstbeschwerdeführer kein Krankentransport organisiert (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 36, S. 42, S. 45; VP 6, S. 33ff).

C) 1. Feststellungen zur medizinischen Versorgung des Erstbeschwerdeführers WÄHREND seiner Anhaltung ab 06.06.2019:

1.1. Feststellungen im Hinblick auf die allgemeine medizinische Versorgung des Erstbeschwerdeführers während seiner Anhaltung ab 06.06.2019:

1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer litt an ausgeprägten krankhaften Organveränderungen, insbesondere im Bereich des Herz-Kreislaufapparates, sogenannte exzentrische Herzhypertrophie sowie hochgradig einengende Verkalkung der Herzkranzschlagaderäste. Er litt an ausgeprägten krankhaften Herzveränderungen und ist infolge einer akuten Herzmuskeldurchblutungsstörung mit beginnenden Herzmuskelzelluntergängen an Herz-Kreislaufversagen eines natürlichen Todes gestorben. Fassbare Anhaltpunkte für dem Tod vorangegangene, grobe, mechanische Gewalteinwirkungen oder Misshandlungen bzw. für eine Intoxikation lagen nicht vor (OZ 36 = Gutachten des Gerichtsmediziners, SV 01 vom 06.09.2019).

1.1.2. Im Zeitraum vom 06.06.2019 bis zu seinem plötzlichen Herztod in der Nacht vom 11.06.2019 auf den 12.06.2019 war der Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers als stabil, der Allgemeinzustand als reduziert und der Ernährungszustand als normal zu beurteilen. Der Erstbeschwerdeführer war haftfähig.

Dabei ist auch die über dem Normwert liegende Aceton-Konzentration im Blut des Erstbeschwerdeführers im Hinblick auf den Ernährungszustand und Gesundheitszustand berücksichtigt worden: Während die Aceton-Konzentration bei normaler Ernährung innerhalb des Normwertes liegt, kann die Aceton-Konzentration bei einer ketogenen oder Low-carb-Ernährung erhöht und bei Menschen mit diabetischer Ketoazidose stark erhöht sein. Der Erstbeschwerdeführer war ein 182 cm großer und 77 kg schwerer Mann mit einem BMI von 23,23, der einem normalen Ernährungszustand entspricht, einem mittelkräftigen Knochenbau und einer reduzierten Muskelbildung. Der Erstbeschwerdeführer hat weder an Übelkeit und Erbrechen, noch an Bauchschmerzen gelitten, er hat also keine Symptome, die für eine klinisch bedeutsame Erhöhung der Aceton-Konzentration im Blut sprechen, entwickelt und er hat auch nicht an einer entgleisten Blutzuckerkrankheit (Diabetesazidose bei Patienten mit Typ 1 Diabetes) gelitten.

Das Risiko für den plötzlichen Herztod, das sich in der Nacht vom 11.06.2019 auf den 12.06.2019 im Polizeianhaltezentrum verwirklicht hat, war für einen Arzt bei durchschnittlicher Sorgfalt nicht erkennbar. Der Erstbeschwerdeführer ist durch die AmtsärztInnen lege arits untersucht und behandelt worden. In Hinblick auf die geringgradige Beschwerdesymptomatik des Erstbeschwerdeführers, der während seiner Anhaltung in den Polizeianhaltezentren über keine belastungsabhängige Atemnot klagte, in Seitenlage flach in seinem Bett liegen und schlafen konnte, keine Sprechdyspnoe (Atemnot beim Sprechen) und auch keine Orthopnoe (Atemnot beim Liegen) gehabt hat und geringgradige Knöchelödeme und insbesondere keine Beinödeme mehr aufgewiesen hat, war keine diuretische (entwässernde) medikamentöse Behandlung von amtsärztlicher Seite erforderlich. Unter besonderer Berücksichtigung, dass Anfang Juni 2019 höhere Temperaturen, sohin auch im Haftraum, geherrscht haben, sind weder die Indikation (Heilanzeige) für eine zusätzliche Flüssigkeitstherapie (Flüssigkeitssubstitution) aufgrund des erhöhten Flüssigkeitsbedarfs bei höheren Temperaturen noch die Indikation (Heilanzeige) für eine Entwässerungstherapie aufgrund der Flüssigkeitseinlagerungen im Körper des Erstbeschwerdeführers als Folge der latenten (unterschwelligen) kardialen Dekompensation vorgelegen.

Die Fortführung der vom Gesundheitszentrum XXXX angedachten prognostischen Behandlung der Herzmuskelschwäche mit dem herzfrequenzsenkenden Medikament Concor und dem blutdrucksenkenden Medikament Acemin war unter Berücksichtigung der dokumentierten normalen Herzfrequenzregulation und der dokumentierten normalen Blutdruckregulation nicht angezeigt.Die Fortführung der vom Gesundheitszentrum römisch 40 angedachten prognostischen Behandlung der Herzmuskelschwäche mit dem herzfrequenzsenkenden Medikament Concor und dem blutdrucksenkenden Medikament Acemin war unter Berücksichtigung der dokumentierten normalen Herzfrequenzregulation und der dokumentierten normalen Blutdruckregulation nicht angezeigt.

Die regelmäßigen klinischen Untersuchungen inklusive Puls- und Blutdruckmessungen haben in den Polizeianhaltezentren lege artis stattgefunden.

Die dreimaligen medizinischen Untersuchungen durch AmtsärztInnen und das zweimalige Vornehmen eines schriftlichen Aktenstudiums durch AmtsärztInnen war aus medizinischer Sicht ausreichend. Während des Aufenthaltes des Erstbeschwerdeführers in den Polizeianhaltezentren sind bei ihm keine akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes und keine akuten Beschwerden aufgetreten, die eine tägliche ärztliche Visite erforderlich gemacht hätten. Die von drei AmtsärztInnen vorgenommenen Untersuchungen sind lege artis und in ausreichenden zeitlichen Abständen durchgeführt worden. Bei einer ex-ante-Betrachtung aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers, seines Erscheinungsbildes oder der Untersuchungsergebnisse sind keine weiteren medizinischen Untersuchungen oder Kontrollen erforderlich gewesen.

Die von den AmtsärztInnen getroffenen medizinischen Diagnosen waren richtig. Auch bei umfangreichen Untersuchungen hätten die AmtsärztInnen zu keinen anderen medizinischen Diagnosen gelangen können. Die medizinische Betreuung sowie die medizinische Behandlung, die der Erstbeschwerdeführer bei seiner Anhaltung in den Polizeianhaltezentren erhalten hat, waren lege artis.

Es war nicht erforderlich den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers während seiner Anhaltung von einem Arzt, oder geschulten medizinischen Personal oder anderen Personen medizinisch überwachen zu lassen. Aus medizinischer Sicht war die medizinische Betreuung und Versorgung des Erstbeschwerdeführers während seiner Anhaltung ausreichend. Eine tägliche Visite und ein tägliches Aufsuchen durch einen Sanitäter sind nicht erforderlich gewesen. Der Erstbeschwerdeführer ist kein Pflegefall gewesen und hat den Belastungen des Lebens normal ausgesetzt werden können.

Ein stationärer Krankenhausaufenthalt war aus medizinischer Sicht bei ex ante Betrachtung nicht erforderlich. Aus medizinischer Sicht war der Erstbeschwerdeführer in der Lage sich selber im Bett umzudrehen, sich aufzurichten und sich aufzusetzen. Er war in der Lage das Bett selber für einen Toilettengang zu verlassen und selbstständig die Toilette im Haftraum aufzusuchen. Der Erstbeschwerdeführer war aus medizinischer Sicht, in der Lage selber den Rufknopf neben seinem Bett, neben dem Waschbecken oder neben der Eingangstür zu betätigen.

Es hätte durch die AmtsärztInnen weder eine andere Behandlung, noch eine umfassende medizinische Überwachung, noch eine Einweisung in ein Krankenhaus oder eine Enthaftung erfolgen müssen. Die AmtsärztInnen in den Polizeianhaltezentren hätten bei einer ex-ante Betrachtung aufgrund der Gehschwäche (zuerst mit Stützen mobil, dann tw. im Rollstuhl, etc.) und aufgrund des älter wirkenden Aussehens des Erstbeschwerdeführers bei diesem weder vom Vorliegen einer relevanten, schweren Grunderkrankung oder einer relevanten Multimorbidität ausgehen müssen noch hätten weitere Untersuchungen, eine regelmäßige medizinische Überwachung des Gesundheitszustandes oder andere medizinische Maßnahmen angeordnet werden müssen.

Die AmtsärztInnen konnten bei einer ex-ante-Betrachtung und einer lege artis durchgeführten Untersuchung in Verbindung mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers weder vom Vorliegen einer relevanten Herzschwäche bzw. einer relevanten Herzmuskelschwäche noch von einer anderen relevanten Herzerkrankung ausgehen (OZ 57 = Gutachten SV 02 vom 02.03.2020 sowie OZ 91 = Ergänzungsgutachten SV 02 vom 09.07.2022).

1.1.3. Ein Hyposphagma ist eine subkonjunktivale Blutung, dh eine scharf begrenzte Blutung unter der Bindehaut aufgrund eines geplatzten Gefäßes in der Bindehaut. Es kommt dabei zu keiner Beeinträchtigung der Sehschärfe und auch zu keinen Schmerzen. Üblicherweise wird der Bluterguss abgebaut und verschwindet von selbst nach 10 Tagen bis zwei Wochen. In der Regel ist eine Therapie nicht erforderlich. Hinweise für ein Schädeltrauma wären Kopfschmerzen, Benommenheit, Gedächtnisstörungen, Übelkeit, Erbrechen, Schindel, Bewusstlosigkeit. Lokale Symptome wären Schwellungen, Rötungen, Hautabschürfungen im Bereich der Wange, der Nase oder des Stirnbeins, eventuell abnorme Beweglichkeit im Bereich des Jochbogens, der Nase bzw. der Augenbraue. Da keine lokalen Verletzungszeichen vorlagen und auch kein Hinweis auf ein Schädeltrauma gefunden wurde, bestand keine Indikation für weitergehende Untersuchungen. Aus unfallchirurgischer Sicht hätte keine medizinische Behandlung erfolgen müssen. Eine augenärztliche Untersuchung wäre allenfalls in zwei Wochen notwendig gewesen, wenn sich das Hyposhagma nicht innerhalb von zwei Wochen resorbiert hätte. Das Vorgehen des Amtsarztes am 09.06.2019 war aus unfallchirurgischer Sicht lege artis (OZ 111 = Gutachten von SV 04 , Facharzt für Unfallchirurgie vom 01.10.2022).

1.2. Feststellungen im Hinblick auf die Wundbehandlung des Erstbeschwerdeführers während seiner Anhaltung ab 06.06.2019:

Aus Sicht der Wundbehandlung mussten die chronischen Wunden an den Beinen untersucht werden, nämlich ob Rötungen, Schwellungen, Blassfärbung oder Überwärmung bzw. Kälteanzeichen vorliegen. Auch eine Beurteilung des Geruchs der Wunde gehört zu einer klinischen vollständigen Untersuchung.

Im Vordergrund der Wundbehandlung steht eine Prophylaxe und Kontrolle sowie eine Eindämmung einer Infektion, die von solchen Wunden ausgehen kann. Eine Wundheilung kann bei Vorliegen der Grunderkrankungen des Erstbeschwerdeführers jedoch nicht stattfinden. Es war daher zur symptomatischen Behandlung die perorale Gabe eines Antibiotikums (z.B. Dalacin) erforderlich.

Auch die Behandlung mit Betaisodona Gaze bzw. Jelonet und Peha-Haft erfolgte lege artis.

Eine Notwendigkeit zur Kürettage bzw. der Entfernung abgestorbener Gewebsanteile und Wundbelege, zur Aktivierung der Wunde und zur Anregung der Wundheilung, ist erst bei septischen Wunden absolut notwendig. Da es bei einer Kürettage auch zu stärkeren Wundblutungen kommen kann und eine solche auch zu unzumutbaren Schmerzen führen kann, ist die Durchführung einer solchen in einem Polizeianhaltezentrum nicht sinnvoll.

AmtsärztInnen die über ein abgeschlossenes Medizinstudium verfügen können auch dann, wenn sie nicht auf Wundbehandlung spezialisiert sind, Diagnosen betreffend Wunden abgeben und eine allenfalls von Wunden ausgehende akute Gefahr beurteilen. Die Versorgung der Wunden des Erstbeschwerdeführers durch die AmtsärztInnen war lege artis. Eine Versorgung durch zertifizierte WundpflegerInnen war nicht erforderlich.

Während der Anhaltung des Erstbeschwerdeführers stand die Infektkontrolle und Infektprohylaxe im Hinblick auf seine chronischen Wunden an den Beinen im Vordergrund. Dies wurde durch die Einnahme eines Antibiotikums und die Versorgung mit Betaisodona Gaze ausreichend bewerkstelligt und war diese Versorgung auch lege artis (OZ 90 = Gutachten SV 03 vom 04.07.2022, S. 11ff).

Schmerzen an den Beinen des Erstbeschwerdeführers waren zudem nicht durch die offenen Wunden oder die Art des Verbandsmaterials beeinflusst, sondern durch Stauungsödeme an den Beinen bedingt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der amtsärztlichen Wundversorgung jemals Schmerzen erlitten hat. Es liegt im ärztlichen Ermessen, wann ein Wunddebridement unbedingt erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn eine Sepsis, die von den chronischen Wunden ausgeht, vorliegt. Typische Zeichen einer Sepsis ausgehend von einer Wundinfektion wären Fieber, Schüttelfrost, Zunahme der Wundschmerzen, stärkere Sekretion, Schwellung, Rötung und Überwärmung der angrenzenden Hautareale. Dies war beim Erstbeschwerdeführer aber nicht der Fall.

Da der Erstbeschwerdeführer nur von 06.06.2019 bis 12.06.2019 angehalten wurde, ist Betaisodona auch nur kurzfristig zum Einsatz gekommen.

Die ärztliche Dokumentation hinsichtlich der Wundbehandlung in einem Polizeianhaltezentrum war ausreichend. Es lag kein akuter Handlungsbedarf, der eine Krankenhausbehandlung erforderlich machte, vor.

Diagnostisch und therapeutisch wurde im Polizeianhaltezentrum im Hinblick auf die Wundversorgung lege artis gehandelt.

Die Produkte Betaisodona und Jelonet stehen nicht auf einer Negativliste. Auf der absoluten Negativliste stehen Stoffe, Produkte und Methoden, die im Rahmen der professionellen Patientenversorgung nicht mehr hingenommen werden und zu Remonstrationen Anlass geben müssen. Auf der relativen Negativliste sind Stoffe, Produkte und Methoden, die in keiner Weise den aktuellen Erkenntnisstand entsprechen, veraltete aber legale Methoden. Anhand dieser Negativlisten von Wundbehandlungsprodukten sind weder Betaisodonasalbe, Betaisodona flüssig oder Jelonet zu finden. Damit ist die Behandlung mit Betaisodona und/oder Jelonet keinesfalls als obsolet oder als nicht lege artis zu bezeichnen. Auch auf der relativen Negativliste (veraltert, aber legal) sind die Produkte nicht aufgelistet.

Auch wenn es idealere Wundantiseptika und Wundauflagen gibt, war die Behandlung der Wunden durch die AmtsärztInnen, die AllgemeinmedizinerInnen ohne Spezialausbildung auf dem Gebiet der Wundheilung sind, ausreichend (OZ 114 = Ergänzungsgutachten SV 03 vom 26.10.2022, S. 3ff).

D) 1. Feststellungen im Hinblick auf die Beschwerdevoraussetzungen:

1.1. Zur Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführervertreters:

Mit Schriftsatz vom 24.07.2019 brachte der Beschwerdeführervertreter die gegenständlichen Beschwerden ein. Im Beschwerdeschriftsatz und den folgenden Schriftsätzen wurde Herr BF1 vom Beschwerdeführervertreter auch als „Erstbeschwerdeführer“ bezeichnet. Im Beschwerdeschriftsatz gab der Beschwerdeführervertreter an, dass der Zweitbeschwerdeführer, ihn mit dessen rechtsfreundlichen Vertretung und der rechtsfreundlichen Vertretung „seines verstorbenen Onkels“, des Erstbeschwerdeführers, beauftragt hat. Darin wurden unter anderem die Anträge gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellen möge, dass „die Beschwerdeführer durch die Umstände der Anhaltung und die Umstände des Ablebens des Erstbeschwerdeführer in ihren durch Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wurden“ (OZ 1). Die vom Beschwerdeführervertreter eingebrachten Schriftsätze endeten mit „ BF2 ; BF2 für den Verstorbenen BF1 “ (OZ 1, OZ 8, OZ 13, OZ 15, OZ 23, OZ 28, OZ 29, OZ 30, OZ 31, OZ 32, OZ 51, OZ 52, OZ 64, OZ 72, OZ 78, OZ 83, OZ 98, OZ 103, OZ 104, OZ 119) bzw. mit „ BF2 “ (OZ 10). Mit Schriftsatz vom 24.07.2019 brachte der Beschwerdeführervertreter die gegenständlichen Beschwerden ein. Im Beschwerdeschriftsatz und den folgenden Schriftsätzen wurde Herr BF1 vom Beschwerdeführervertreter auch als „Erstbeschwerdeführer“ bezeichnet. Im Beschwerdeschriftsatz gab der Beschwerdeführervertreter an, dass der Zweitbeschwerdeführer, ihn mit dessen rechtsfreundlichen Vertretung und der rechtsfreundlichen Vertretung „seines verstorbenen Onkels“, des Erstbeschwerdeführers, beauftragt hat. Darin wurden unter anderem die Anträge gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellen möge, dass „die Beschwerdeführer durch die Umstände der Anhaltung und die Umstände des Ablebens des Erstbeschwerdeführer in ihren durch Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wurden“ (OZ 1). Die vom Beschwerdeführervertreter eingebrachten Schriftsätze endeten mit „ BF2 ; BF2 für den Verstorbenen BF1 “ (OZ 1, OZ 8, OZ 13, OZ 15, OZ 23, OZ 28, OZ 29, OZ 30, OZ 31, OZ 32, OZ 51, OZ 52, OZ 64, OZ 72, OZ 78, OZ 83, OZ 98, OZ 103, OZ 104, OZ 119) bzw. mit „ BF2 “ (OZ 10).

Der Zweitbeschwerdeführer wurde von der ungarischen Polizei bzw. der ungarischen Botschaft in XXXX vom Ableben des Erstbeschwerdeführers am 13.06.2019 informiert. Der Zweitbeschwerdeführer nahm zunächst Kontakt mit der Diakonie auf, da er mit anderen Verwandten entschieden hat, dass sie die Umstände über den Tod des Erstbeschwerdeführers aufklären wollen. Über die Diakonie nahm der Zweitbeschwerdeführer Kontakt zum Beschwerdeführervertreter auf. Die Korrespondenz mit der Diakonie erfolgte auch unter Beiziehung eines ungarischen Dolmetschers. Der Zweitbeschwerdeführer erhielt von der Diakonie per Email eine Vollmacht für die Beauftragung des Beschwerdeführervertreters übermittelt. Die dem Zweitbeschwerdeführer übermittelte Vollmacht lautet: „Vollmacht, hiermit bevollmächtige ich, BF2 , Neffe des am 12.06.2019 verstorbenen BF1 , Herrn Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, Burggasse 116/10, 1070 Wien, mich in sämtlichen Verfahren in Zusammenhang mit dem Ableben von Herrn BF1 , insbesondere einschließlich des Maßnahmen- und Schubhaftbeschwerdeverfahrens und des Strafverfahrens bezüglich seines Todes zu vertreten.“ Diese Vollmacht hat der Zweitbeschwerdeführer unterschrieben und per Email am 22.07.2019 an den Beschwerdeführervertreter übermittelt. Der Zweitbeschwerdeführer hat sich an den Beschwerdeführervertreter gewandt, damit er die Umstände um den Tod seines Onkels aufklärt. Der Zweitbeschwerdeführer hat den Beschwerdeführervertreter nicht explizit aufgetragen oder vorgeschrieben eine Maßnahmenbeschwerde am Bundesverwaltungsgericht einzubringen in der der Erstbeschwerdeführer als eigene Partei auftritt (VP 3, S. 7 bis S. 12, Beilage ./F). Der Zweitbeschwerdeführer wurde von der ungarischen Polizei bzw. der ungarischen Botschaft in römisch 40 vom Ableben des Erstbeschwerdeführers am 13.06.2019 informiert. Der Zweitbeschwerdeführer nahm zunächst Kontakt mit der Diakonie auf, da er mit anderen Verwandten entschieden hat, dass sie die Umstände über den Tod des Erstbeschwerdeführers aufklären wollen. Über die Diakonie nahm der Zweitbeschwerdeführer Kontakt zum Beschwerdeführervertreter auf. Die Korrespondenz mit der Diakonie erfolgte auch unter Beiziehung eines ungarischen Dolmetschers. Der Zweitbeschwerdeführer erhielt von der Diakonie per Email eine Vollmacht für die Beauftragung des Beschwerdeführervertreters übermittelt. Die dem Zweitbeschwerdeführer übermittelte Vollmacht lautet: „Vollmacht, hiermit bevollmächtige ich, BF2 , Neffe des am 12.06.2019 verstorbenen BF1 , Herrn Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, Burggasse 116/10, 1070 Wien, mich in sämtlichen Verfahren in Zusammenhang mit dem Ableben von Herrn BF1 , insbesondere einschließlich des Maßnahmen- und Schubhaftbeschwerdeverfahrens und des Strafverfahrens bezüglich seines Todes zu vertreten.“ Diese Vollmacht hat der Zweitbeschwerdeführer unterschrieben und per Email am 22.07.2019 an den Beschwerdeführervertreter übermittelt. Der Zweitbeschwerdeführer hat sich an den Beschwerdeführervertreter gewandt, damit er die Umstände um den Tod seines Onkels aufklärt. Der Zweitbeschwerdeführer hat den Beschwerdeführervertreter nicht explizit aufgetragen oder vorgeschrieben eine Maßnahmenbeschwerde am Bundesverwaltungsgericht einzubringen in der der Erstbeschwerdeführer als eigene Partei auftritt (VP 3, S. 7 bis S. 12, Beilage ./F).

1.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden:

Der Erstbeschwerdeführer wurde vom 06.06.2019 bis zu seinem Ableben am 12.06.2019 durchgehend angehalten. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 12.06.2019 in der Früh im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 tot aufgefunden. Mit Schriftsatz vom 24.07.2019 wurden die gegenständlichen Beschwerden am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die Beschwerden wurden folglich am letzten Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist, berechnet ab dem Zeitpunkt des Ablebens des Erstbeschwerdeführers eingebracht (OZ 1).

Im Beschwerdeschriftsatz wurden als Erstbeschwerdeführer Herr BF1 , und als Zweitbeschwerdeführer Herr BF2 angeführt und eine als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnete Beschwerde wegen der „Umstände der Anhaltung des Erstbeschwerdeführers vom 06.06.2019 bis zu seinem Ableben im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 “ eingebracht (OZ 1, S. 1). An das Bundesverwaltungsgericht wurde „Beschwerde gemäß § 22a Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG 2014 iVm § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG 2014 Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG“ erhoben und „1. gegen die Umstände der Anhaltung des Erstbeschwerdeführers vom 06.06.2019 bis zu seinem Ableben“ am 12.07.2019 (gemeint wohl: 12.06.2019), sowie 2. „gegen die Umstände des Ablebens des Erstbeschwerdeführers“ am 12.07.2019 (gemeint wohl: 12.06.2019) im Stande der Schubhaft erhoben. Im Beschwerdeschriftsatz wurden als Erstbeschwerdeführer Herr BF1 , und als Zweitbeschwerdeführer Herr BF2 angeführt und eine als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnete Beschwerde wegen der „Umstände der Anhaltung des Erstbeschwerdeführers vom 06.06.2019 bis zu seinem Ableben im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 “ eingebracht (OZ 1, S. 1). An das Bundesverwaltungsgericht wurde „Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG 2014 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG“ erhoben und „1. gegen die Umstände der Anhaltung des Erstbeschwerdeführers vom 06.06.2019 bis zu seinem Ableben“ am 12.07.2019 (gemeint wohl: 12.06.2019), sowie 2. „gegen die Umstände des Ablebens des Erstbeschwerdeführers“ am 12.07.2019 (gemeint wohl: 12.06.2019) im Stande der Schubhaft erhoben.

1.2.1. Betreffend die Landespolizeidirektion XXXX als belangte Behörde:1.2.1. Betreffend die Landespolizeidirektion römisch 40 als belangte Behörde:

Im Beschwerdeschriftsatz und der dazu erfolgten anwaltlichen Präzisierung in der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2019 die im 1. und 3. Teil des Spruchs angeführten Beschwerdevorbringen 1. bis 9. erstattet (OZ 1; VP 1, S. 5f). Das Vorbringen, dass dem Erstbeschwerdeführer während seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 die Teilnahme an einem Hofgang nicht ermöglicht worden sei (vgl. Spruch 3. Teil, Punkt 10.) wurde vom Beschwerdeführervertreter erstmals in der Stellungnahme vom 29.05.2020 vorgebracht. Im Beschwerdeschriftsatz, der am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, fand sich kein Vorbringen dazu (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde; OZ 64, S. 21). Im Beschwerdeschriftsatz und der dazu erfolgten anwaltlichen Präzisierung in der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2019 die im 1. und 3. Teil des Spruchs angeführten Beschwerdevorbringen 1. bis 9. erstattet (OZ 1; VP 1, S. 5f). Das Vorbringen, dass dem Erstbeschwerdeführer während seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 die Teilnahme an einem Hofgang nicht ermöglicht worden sei vergleiche Spruch 3. Teil, Punkt 10.) wurde vom Beschwerdeführervertreter erstmals in der Stellungnahme vom 29.05.2020 vorgebracht. Im Beschwerdeschriftsatz, der am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, fand sich kein Vorbringen dazu (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde; OZ 64, S. 21).

1.2.2. Betreffend das Bundesamt als belangte Behörde:

Im Beschwerdeschriftsatz vom 24.07.2019 wurde das Bundesamt zwar als belangte Behörde angeführt, aber kein Beschwerdevorbringen diesbzgl. erstattet, insbesondere wurde die Handlung bzw. Unterlassung, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wurde nicht beschrieben oder bezeichnet. Im Beschwerdeschriftsatz, der am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, fand sich kein Vorbringen welche Maßnahme des Bundesamtes als belangte Behörde in Beschwerde gezogen wurde. Erstmals in der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2019 wurden die im 2. und 4. Teil des Spruchs angeführten Beschwerdepunkte vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht (OZ 1; VP 1, S. 5).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, durch Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers und des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung und die Befragung der Zeuginnen und Zeugen [ XXXX (Z 1), XXXX (Z 2), XXXX (Z 3), XXXX (Z 4), XXXX (Z 5), XXXX (Z 6), XXXX (Z 7), XXXX (Z 8), XXXX (Z 9), XXXX (Z 10), XXXX (Z 11), XXXX (Z 12), XXXX (Z 13), XXXX (Z 14), XXXX (Z 15), XXXX (Z 16), XXXX (Z 17), XXXX (Z 18), XXXX (Z 19), XXXX (Z 20), XXXX (Z 21), XXXX (Z 22), XXXX (Z 23), XXXX (Z 24)] beim Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Parteienvertretungen und des Sachverständigen SV 02 am 01.08.2019, 24.01.2020, 27.01.2020, 28.01.2020 und am 31.01.2020. Beweis erhoben wurde auch im Rahmen eines Lokalaugenscheins, der am 17.09.2019 im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 durchgeführt wurde und wurden dabei die im Akt aufliegenden Fotodokumentation und Skizze angefertigt (VP 2). Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, durch Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers und des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung und die Befragung der Zeuginnen und Zeugen [ römisch 40 (Ziffer eins,), römisch 40 (Ziffer 2,), römisch 40 (Ziffer 3,), römisch 40 (Ziffer 4,), römisch 40 (Ziffer 5,), römisch 40 (Ziffer 6,), römisch 40 (Ziffer 7,), römisch 40 (Ziffer 8,), römisch 40 (Ziffer 9,), römisch 40 (Ziffer 10,), römisch 40 (Ziffer 11,), römisch 40 (Ziffer 12,), römisch 40 (Ziffer 13,), römisch 40 (Ziffer 14,), römisch 40 (Ziffer 15,), römisch 40 (Ziffer 16,), römisch 40 (Ziffer 17,), römisch 40 (Ziffer 18,), römisch 40 (Ziffer 19,), römisch 40 (Ziffer 20,), römisch 40 (Ziffer 21,), römisch 40 (Ziffer 22,), römisch 40 (Ziffer 23,), römisch 40 (Ziffer 24,)] beim Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Parteienvertretungen und des Sachverständigen SV 02 am 01.08.2019, 24.01.2020, 27.01.2020, 28.01.2020 und am 31.01.2020. Beweis erhoben wurde auch im Rahmen eines Lokalaugenscheins, der am 17.09.2019 im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 durchgeführt wurde und wurden dabei die im Akt aufliegenden Fotodokumentation und Skizze angefertigt (VP 2).

Beweis wurde weiters erhoben durch die Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden, nämlich den ärztlichen Befundbericht des Gesundheitszentrums XXXX vom 24.06.2019 (Beilage ./A), ein vom Erstbeschwerdeführer am 11.06.2019 vom Z 10 angefertigtes Foto (Beilage. /B), Auszug aus der Kartei betreffend den Erstbeschwerdeführer, erstellt vom Gesundheitszentrum XXXX (Beilage ./C), die mit Schriftsatz vom 31.07.2019 vorgelegten Fotos in Farbe bestehend aus fünf Fotos betreffend die Wunddokumentation beim Erstbeschwerdeführer (Beilage ./D), Auszug aus der Kartei vom Gesundheitszentrum XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer unter Anführung der eintragenden Person (Beilage ./E), eine undatierte Vollmacht des Zweitbeschwerdeführers (Beilage ./F), vergrößerter Auszug aus der Inno-Med-Datei des Erstbeschwerdeführers (Beilage ./G) und eine Vollmacht der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.07.2019 (Beilage ./1) sowie in die mit den Schriftsätzen vorgelegten Urkunden. Beweis wurde weiters erhoben durch die Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden, nämlich den ärztlichen Befundbericht des Gesundheitszentrums römisch 40 vom 24.06.2019 (Beilage ./A), ein vom Erstbeschwerdeführer am 11.06.2019 vom Ziffer 10, angefertigtes Foto (Beilage. /B), Auszug aus der Kartei betreffend den Erstbeschwerdeführer, erstellt vom Gesundheitszentrum römisch 40 (Beilage ./C), die mit Schriftsatz vom 31.07.2019 vorgelegten Fotos in Farbe bestehend aus fünf Fotos betreffend die Wunddokumentation beim Erstbeschwerdeführer (Beilage ./D), Auszug aus der Kartei vom Gesundheitszentrum römisch 40 betreffend den Erstbeschwerdeführer unter Anführung der eintragenden Person (Beilage ./E), eine undatierte Vollmacht des Zweitbeschwerdeführers (Beilage ./F), vergrößerter Auszug aus der Inno-Med-Datei des Erstbeschwerdeführers (Beilage ./G) und eine Vollmacht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 29.07.2019 (Beilage ./1) sowie in die mit den Schriftsätzen vorgelegten Urkunden.

Beweis erhoben wurde zudem durch die Anforderung eines medizinischen Gutachtens, welches aufgrund der Obduktion des Erstbeschwerdeführers durch SV 01 vom 06.09.2019 (OZ 36) von der Staatsanwaltschaft XXXX beauftragt wurde. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden zudem mehrere medizinische Gutachten beauftragt, nämlich ein Gutachten von SV 02 Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie vom 02.03.2020 (OZ 57) sowie sein Ergänzungsgutachten vom 09.07.2022 (OZ 91). Weiters ein Gutachten von SV 03 , Facharzt für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie mit Spezialisierung auf Wundbehandlung, Wundheilung und chronische Wunden vom 04.07.2022 (OZ 90) sowie sein Ergänzungsgutachten vom 26.10.2022 (OZ 114). Zudem wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten von SV 04 , Facharzt für Unfallchirurgie vom 01.10.2022 eingeholt (OZ 111). Beweis erhoben wurde zudem durch die Anforderung eines medizinischen Gutachtens, welches aufgrund der Obduktion des Erstbeschwerdeführers durch SV 01 vom 06.09.2019 (OZ 36) von der Staatsanwaltschaft römisch 40 beauftragt wurde. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden zudem mehrere medizinische Gutachten beauftragt, nämlich ein Gutachten von SV 02 Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie vom 02.03.2020 (OZ 57) sowie sein Ergänzungsgutachten vom 09.07.2022 (OZ 91). Weiters ein Gutachten von SV 03 , Facharzt für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie mit Spezialisierung auf Wundbehandlung, Wundheilung und chronische Wunden vom 04.07.2022 (OZ 90) sowie sein Ergänzungsgutachten vom 26.10.2022 (OZ 114). Zudem wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten von SV 04 , Facharzt für Unfallchirurgie vom 01.10.2022 eingeholt (OZ 111).

Der Beschwerdeführervertreter brachte im Verfahren medizinische Privatgutachten ein, nämlich von SV A , Facharzt für Chirurgie, vom 12.03.2020 (OZ 64), sowie das Privatgutachten von SV B , Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie, vom 22.05.2020 (OZ 64) und die Privatgutachten von SV C Sachverständige im Bereich Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung auf Wundmanagement vom 12.08.2022 (OZ 103) und 08.12.2022 (OZ 119) sowie zwei Stellungnahmen von zertifizierten Wundpflegerinnen (OZ 64) ein.

Am 26.04.2023 wurde eine weitere mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Parteienvertretungen durchgeführt (OZ 147).

Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Der zitierte Bezugsakt ist dabei immer das Verfahren W283 2221966-1 (Zweitbeschwerdeführer, Neffe des Erstbeschwerdeführers, belangte Behörde Landespolizeidirektion XXXX ).Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Der zitierte Bezugsakt ist dabei immer das Verfahren W283 2221966-1 (Zweitbeschwerdeführer, Neffe des Erstbeschwerdeführers, belangte Behörde Landespolizeidirektion römisch 40 ).

A) 2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Erstbeschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich Namen, Geburtsdatum sowie Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus einem beglaubigten Auszug aus dem ungarischen Geburtenbuch (OZ 32) sowie der im Akt aufliegenden Kopie eines abgelaufenen ungarischen Reisepasses des Erstbeschwerdeführers (OZ 7, S. 245). Dass der Erstbeschwerdeführer ledig und kinderlos war, folgt seinen eigenen Angaben im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesamt am 09.06.2019 ebenso wie die Feststellungen zum Fehlen familiärer oder sozialer Bindungen in Österreich (OZ 7, S. 265).

Die Feststellung hinsichtlich des Sterbedatums ergibt sich aus den Angaben der diensthabenden Polizeibeamten XXXX (Z 11), XXXX (Z 16) und XXXX (Z 17) in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 (VP 5, S. 19, S. 52 und S. 55) und dem im Akt aufliegenden Kommissionsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.06.2019 (OZ 11). Die Feststellung hinsichtlich des Sterbedatums ergibt sich aus den Angaben der diensthabenden Polizeibeamten römisch 40 (Ziffer 11,), römisch 40 (Ziffer 16,) und römisch 40 (Ziffer 17,) in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 (VP 5, S. 19, S. 52 und S. 55) und dem im Akt aufliegenden Kommissionsbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 12.06.2019 (OZ 11).

Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer seit Ende April 2019 in einem „ XXXX gewohnt hat, ergibt sich aus den Angaben im Beschwerdeschriftsatz vom 24.07.2019 (OZ 1, S. 2), aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 09.06.2019 (OZ 7, S. 265) sowie den Angaben des medizinischen Personals im Gesundheitszentrum XXXX , nämlich der Gesundheits- und Krankenpflegerinnen XXXX (Z 3)und XXXX (Z 4) in der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2020 (VP 4, S. 26, S. 35).Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer seit Ende April 2019 in einem „ römisch 40 gewohnt hat, ergibt sich aus den Angaben im Beschwerdeschriftsatz vom 24.07.2019 (OZ 1, S. 2), aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 09.06.2019 (OZ 7, S. 265) sowie den Angaben des medizinischen Personals im Gesundheitszentrum römisch 40 , nämlich der Gesundheits- und Krankenpflegerinnen römisch 40 (Ziffer 3,)und römisch 40 (Ziffer 4,) in der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2020 (VP 4, S. 26, S. 35).

Dass die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers Ungarisch war, war aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und den am 03.07.2018 und am 09.06.2019 in ungarischer Sprache durchgeführten Einvernahmen durch das Bundesamt festzustellen. Dass der Erstbeschwerdeführer seine Muttersprache in Wort und Schrift beherrschte, fußt auf seinen eigenen Angaben im Zuge einer Einvernahme durch das Bundesamt vom 03.07.2018, wonach er in Ungarn 13 Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen hat (OZ 6, AS 191 ff; OZ 7, S. 263).

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Erstbeschwerdeführers fußen auf den Angaben der ZeugInnen in den mündlichen Verhandlungen beim Bundesverwaltungsgericht:

Einer der den Erstbeschwerdeführer behandelnden Ärzte im Gesundheitszentrum XXXX , XXXX (Z 2), gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass der Erstbeschwerdeführer sehr gut Deutsch habe sprechen können. Seine Deutschkenntnisse seien gut und durchwegs ausreichend gewesen. Es habe nie ein Problem gegeben, mit ihm auf Deutsch zu kommunizieren (VP 4, S. 15, S. 18). Auch die Gesundheits- und Krankenpflegerinnen im Gesundheitszentrum XXXX XXXX (Z 3) und XXXX (Z 4) erklärten, dass sie sich ausschließlich auf Deutsch mit dem Erstbeschwerdeführer unterhalten hätten (VP 4, S. 30, S. 45). Ein Videodolmetscher sei nie im Raum gewesen, da dies nicht notwendig gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe Anweisungen auf Deutsch auch stets umgesetzt. XXXX gab an: Einer der den Erstbeschwerdeführer behandelnden Ärzte im Gesundheitszentrum römisch 40 , römisch 40 (Ziffer 2,), gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass der Erstbeschwerdeführer sehr gut Deutsch habe sprechen können. Seine Deutschkenntnisse seien gut und durchwegs ausreichend gewesen. Es habe nie ein Problem gegeben, mit ihm auf Deutsch zu kommunizieren (VP 4, S. 15, S. 18). Auch die Gesundheits- und Krankenpflegerinnen im Gesundheitszentrum römisch 40 römisch 40 (Ziffer 3,) und römisch 40 (Ziffer 4,) erklärten, dass sie sich ausschließlich auf Deutsch mit dem Erstbeschwerdeführer unterhalten hätten (VP 4, S. 30, S. 45). Ein Videodolmetscher sei nie im Raum gewesen, da dies nicht notwendig gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe Anweisungen auf Deutsch auch stets umgesetzt. römisch 40 gab an:

„Wenn ich das Gefühl hatte, dass er dem Gespräch nicht folgen konnte oder er etwas möglicherweise nicht verstanden haben konnte, habe ich ihn ersucht, dass er das wiederholt, was ich ihm gesagt habe. Er hat dann auch immer richtig und korrekt das wiederholt, was ich ihm zuvor gesagt habe.“ (VP 4, S. 30).

Auch die den Erstbeschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum PAZ 01 behandelnden ÄrztInnen, XXXX (Z 7) und XXXX (Z 9), gaben in der Beschwerdeverhandlung an, sich mit dem Erstbeschwerdeführer auf Deutsch unterhalten zu haben. Die Verständigung sei einwandfrei gewesen (VP 4, S. 66, S. 78). Auch die den Erstbeschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum PAZ 01 behandelnden ÄrztInnen, römisch 40 (Ziffer 7,) und römisch 40 (Ziffer 9,), gaben in der Beschwerdeverhandlung an, sich mit dem Erstbeschwerdeführer auf Deutsch unterhalten zu haben. Die Verständigung sei einwandfrei gewesen (VP 4, S. 66, S. 78).

Auch wenn der am 09.06.2019 und am 11.06.2019 diensthabende Polizeibeamte, XXXX (Z 15), in der Beschwerdeverhandlung angibt (VP 5, S. 42), dass die Kommunikation mit dem Erstbeschwerdeführer eher bruchstückhaft auf Deutsch stattgefunden hätte und sie eher mit Händen und Füßen geredet hätten, da der Erstbeschwerdeführer der deutschen Sprache fast nicht mächtig gewesen wäre, ist nicht von einer Unglaubwürdigkeit des Zeugen auszugehen. Vielmehr wird die – offenbar falsche – Einschätzung der Deutschkenntnisse durch den Polizeibeamten auf den sehr kurzen Kontakt mit dem Erstbeschwerdeführer zurückgeführt, da sich das Einschätzen von Sprachfähigkeiten bei lediglich kurzem Kontakt schwierig gestalten kann. Zudem gab auch der am 10.06.2019 und am 12.06.2019 diensthabende Polizeibeamte, XXXX (Z 16), an, dass der Erstbeschwerdeführer auf Deutsch sprechen habe können und seine Deutschkenntnisse verständlich gewesen seien (VP 5, S. 49). Auch wenn der am 09.06.2019 und am 11.06.2019 diensthabende Polizeibeamte, römisch 40 (Ziffer 15,), in der Beschwerdeverhandlung angibt (VP 5, S. 42), dass die Kommunikation mit dem Erstbeschwerdeführer eher bruchstückhaft auf Deutsch stattgefunden hätte und sie eher mit Händen und Füßen geredet hätten, da der Erstbeschwerdeführer der deutschen Sprache fast nicht mächtig gewesen wäre, ist nicht von einer Unglaubwürdigkeit des Zeugen auszugehen. Vielmehr wird die – offenbar falsche – Einschätzung der Deutschkenntnisse durch den Polizeibeamten auf den sehr kurzen Kontakt mit dem Erstbeschwerdeführer zurückgeführt, da sich das Einschätzen von Sprachfähigkeiten bei lediglich kurzem Kontakt schwierig gestalten kann. Zudem gab auch der am 10.06.2019 und am 12.06.2019 diensthabende Polizeibeamte, römisch 40 (Ziffer 16,), an, dass der Erstbeschwerdeführer auf Deutsch sprechen habe können und seine Deutschkenntnisse verständlich gewesen seien (VP 5, S. 49).

Die Feststellungen zur Festnahme und Anhaltung des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2018 fußen auf der im Akt aufliegenden polizeilichen Anzeige sowie der Einvernahme durch das Bundesamt vom 03.07.2018 (OZ 6, S. 175ff; S. 191ff). Dass gegen den Erstbeschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, war aufgrund des im Akt aufliegenden Bescheides des Bundesamtes vom 03.07.2018 festzustellen, der durch persönliche Ausfolgung am selben Tag zugestellt wurde und mangels Einbringung eines Rechtsmittels mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs (OZ 6, S. 199 bis S. 215).

Die Feststellungen zur Information betreffend die Ausreiseverpflichtung und die Bestätigung derselben sowie die Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum gründen sich auf das Protokoll der Einvernahme und den Entlassungsschein vom 03.07.2018 (OZ 6, S. 194, S. 216).

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Zweitbeschwerdeführers:

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Zweitbeschwerdeführers fußen auf der beglaubigten Übersetzung seines Auszuges aus dem ungarischen Geburtenbuch. Dass der Zweitbeschwerdeführer in Ungarn wohnhaft ist, folgt seinen eigenen Angaben in der Verhandlung vom 24.01.2020 (OZ 32; VP 3, S. 7). Dass der Zweitbeschwerdeführer der leibliche Neffe des verstorbenen Erstbeschwerdeführers ist, war aufgrund seiner eigenen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung und den damit in Einklang stehenden Eintragungen in die ungarischen Personenstandsurkunden festzustellen. Aus den vorliegenden Urkunden ergibt sich, dass der Vater des Zweitbeschwerdeführers der Bruder des verstorbenen Erstbeschwerdeführers war (OZ 32; VP 3, S. 8).

Die Feststellungen zum Kontakt zwischen den Beschwerdeführern fußen auf den eigenen glaubhaften Angaben des Zweitbeschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2020 (VP 3, S. 8).

Dass der Zweitbeschwerdeführer vom Tod des Erstbeschwerdeführers durch die ungarische Polizei am 13.06.2019 in Kenntnis gesetzt wurde und der Zweitbeschwerdeführer in weiterer Folge die ungarische Botschaft in XXXX kontaktierte, war aufgrund der schlüssigen und glaubhaften Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der Verhandlung vom 24.01.2020 festzustellen (VP 3, S. 8). Dass der Zweitbeschwerdeführer vom Tod des Erstbeschwerdeführers durch die ungarische Polizei am 13.06.2019 in Kenntnis gesetzt wurde und der Zweitbeschwerdeführer in weiterer Folge die ungarische Botschaft in römisch 40 kontaktierte, war aufgrund der schlüssigen und glaubhaften Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der Verhandlung vom 24.01.2020 festzustellen (VP 3, S. 8).

2.3. Zu den Feststellungen zur Festnahme des Erstbeschwerdeführers am 06.06.2019:

Die Feststellungen zur Festnahme des Erstbeschwerdeführers fußen auf der im Akt aufliegenden polizeilichen Anzeige vom 06.06.2019 (OZ 7, S. 222ff).

2.4. Zu den Feststellungen zur Einlieferung des Erstbeschwerdeführers in das PAZ PAZ 01 am 06.06.2019:

Diese Feststellungen fußen auf der Einsicht in die Eintragungen der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung (OZ 11).

2.5. Zu den Feststellungen zu den Effekten des Erstbeschwerdeführers:

Die Feststellungen zu den Anhalteprotokollen waren aufgrund der im Akt aufliegenden Urkunden zu treffen, die überdies mit den dazu gemachten allgemeinen Erläuterungen des Kommandanten des Polizeianhaltezentrums PAZ 02 , XXXX (Z 1) in Einklang standen (OZ 11, Anhalteprotokoll IV; VP 3, S. 24; VP 6, S. 14ff). Die Feststellungen zu den Anhalteprotokollen waren aufgrund der im Akt aufliegenden Urkunden zu treffen, die überdies mit den dazu gemachten allgemeinen Erläuterungen des Kommandanten des Polizeianhaltezentrums PAZ 02 , römisch 40 (Ziffer eins,) in Einklang standen (OZ 11, Anhalteprotokoll römisch vier; VP 3, S. 24; VP 6, S. 14ff).

Dass der Erstbeschwerdeführer bei seiner Festnahme eine einzelne, unbekannte Tablette, welche in einem Blister verpackt war bei sich führte und er gegenüber dem Polizisten angab, diese für seinen Kopf zu haben und diese nicht mehr zu benötigen, fußt auf den Ausführungen der Landespolizeidirektion in der Stellungnahme vom 20.02.2020 (OZ 54). Damit stehen auch die allgemeinen Ausführungen des Kommandanten des Polizeianhaltezentrums PAZ 02 , XXXX (Z 1) im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Einklang, wonach er nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hat, dass bei der Erstellung einer Übernahmebestätigung die abgenommen Gegenstände grundsätzlich vor dem Insassen auf einen Tisch gelegt werden und mit dem Insassen die vorhandenen Effekten durchgegangen werden und festgehalten wird, über welche Effekten das Polizeianhaltezentrum verfügt. Dann unterschreibt der Insasse die Übernahmebestätigung (VP 6, S. 25f). Wenn bei den Effekten „diverse Medikamente“ angeführt sind, dann kann es sich hierbei um alles handeln, was für ein Polizeiorgan wie ein Medikament gewirkt hat, bspw. auch Hustenzuckerln oder Aspirin (VP 6, S. 13). Dabei ist es üblich, wie der Kommandant des Polizeianhaltezentrums (Z 1) ausführte, dass mit einem Insassen besprochen wird, ob für ihn manche Gegenstände, wenn diese bspw. verschmutzt sind, überhaupt verwahrt werden sollen oder ob er diese benötigt (VP 6, S. 16). Die dargelegten, generellen Abläufe bei der Erstellung einer Übernahmebestätigung waren nachvollziehbar und standen mit Vorgehensweise im gegenständlichen Fall und den erfassten Effekten in der Übernahmebestätigung vom 06.06.2019 in Einklang: mit dem Erstbeschwerdeführer wurde abklärt, ob er die einzelne, unbekannte „Tablette“ noch benötigte und im Einvernehmen mit ihm, keine Verwahrung durch das Polizeianhaltezentrum durchgeführt. Es sind für das Gericht keinerlei Hinweise zu Tage getreten, dass ein Polizeibeamter der mit der Erfassung von fremden Eigentum betraut ist, eindeutig gekennzeichnete Medikamente, allenfalls ohne Einverständnis des Erstbeschwerdeführers nicht in Verwahrung genommen haben soll. Das Gericht geht aus den dargelegten Erwägungen daher davon aus, dass die einzelne, vom Erstbeschwerdeführer bei seiner Festnahme mitgeführte, unbekannte Tablette „für seinen Kopf“ nach Absprache und mit Zustimmung des Erstbeschwerdeführers vom Polizeianhaltezentrum nicht verwahrt wurde. Die Dokumentation der Effekten ist daher nicht lückenhaft erfolgt, sondern bildet die Dokumentation der Effekten diese Vorgänge rund um die einzelne, unkenntliche Tablette des Erstbeschwerdeführers, die mit seinem Einverständnis nicht in Verwahrung genommen wurde, ab (OZ 11, Übernahmebestätigung vom 06.06.2019; VP 6, S. 13, S. 16, S. 25f; OZ 54). Dass der Erstbeschwerdeführer bei seiner Festnahme eine einzelne, unbekannte Tablette, welche in einem Blister verpackt war bei sich führte und er gegenüber dem Polizisten angab, diese für seinen Kopf zu haben und diese nicht mehr zu benötigen, fußt auf den Ausführungen der Landespolizeidirektion in der Stellungnahme vom 20.02.2020 (OZ 54). Damit stehen auch die allgemeinen Ausführungen des Kommandanten des Polizeianhaltezentrums PAZ 02 , römisch 40 (Ziffer eins,) im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Einklang, wonach er nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hat, dass bei der Erstellung einer Übernahmebestätigung die abgenommen Gegenstände grundsätzlich vor dem Insassen auf einen Tisch gelegt werden und mit dem Insassen die vorhandenen Effekten durchgegangen werden und festgehalten wird, über welche Effekten das Polizeianhaltezentrum verfügt. Dann unterschreibt der Insasse die Übernahmebestätigung (VP 6, S. 25f). Wenn bei den Effekten „diverse Medikamente“ angeführt sind, dann kann es sich hierbei um alles handeln, was für ein Polizeiorgan wie ein Medikament gewirkt hat, bspw. auch Hustenzuckerln oder Aspirin (VP 6, S. 13). Dabei ist es üblich, wie der Kommandant des Polizeianhaltezentrums (Ziffer eins,) ausführte, dass mit einem Insassen besprochen wird, ob für ihn manche Gegenstände, wenn diese bspw. verschmutzt sind, überhaupt verwahrt werden sollen oder ob er diese benötigt (VP 6, S. 16). Die dargelegten, generellen Abläufe bei der Erstellung einer Übernahmebestätigung waren nachvollziehbar und standen mit Vorgehensweise im gegenständlichen Fall und den erfassten Effekten in der Übernahmebestätigung vom 06.06.2019 in Einklang: mit dem Erstbeschwerdeführer wurde abklärt, ob er die einzelne, unbekannte „Tablette“ noch benötigte und im Einvernehmen mit ihm, keine Verwahrung durch das Polizeianhaltezentrum durchgeführt. Es sind für das Gericht keinerlei Hinweise zu Tage getreten, dass ein Polizeibeamter der mit der Erfassung von fremden Eigentum betraut ist, eindeutig gekennzeichnete Medikamente, allenfalls ohne Einverständnis des Erstbeschwerdeführers nicht in Verwahrung genommen haben soll. Das Gericht geht aus den dargelegten Erwägungen daher davon aus, dass die einzelne, vom Erstbeschwerdeführer bei seiner Festnahme mitgeführte, unbekannte Tablette „für seinen Kopf“ nach Absprache und mit Zustimmung des Erstbeschwerdeführers vom Polizeianhaltezentrum nicht verwahrt wurde. Die Dokumentation der Effekten ist daher nicht lückenhaft erfolgt, sondern bildet die Dokumentation der Effekten diese Vorgänge rund um die einzelne, unkenntliche Tablette des Erstbeschwerdeführers, die mit seinem Einverständnis nicht in Verwahrung genommen wurde, ab (OZ 11, Übernahmebestätigung vom 06.06.2019; VP 6, S. 13, S. 16, S. 25f; OZ 54).

Die Feststellungen zu den Ausfolgungen der Effekten fußt auf den Eintragungen in der Anhaltedatei, woraus sich die Zeitpunkte der Eingänge und Ausgänge feststellen ließen und der damit korrespondierenden Übergabebestätigung an die Kriminalbeamtin vom 12.06.2019. Die weitere Übermittlung der Effekten an die Vertretungsbehörde gründet sich auf den unwiderlegt gebliebenen Angaben der Behördenvertreterin (LPDV) in der Verhandlung am 31.01.2020. Nachdem alle Effekten des Erstbeschwerdeführers ausgefolgt bzw. an die Botschaft übermittelt wurden, war die Feststellung zu treffen, dass sich seither keinerlei Effekten des Erstbeschwerdeführers mehr in Verwahrung befinden (OZ 11, Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, Rubrik Effektenverwaltung, Eingang und Ausgang; OZ 11, Übergabebestätigung vom 12.06.2019; VP 6, S. 13).

2.6. Zu den Feststellungen zur Information des Erstbeschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum:

Dass der Erstbeschwerdeführer am 06.06.2019 das Informationsblatt für soziale Betreuung und ein Informationsblatt über persönliche Hygiene und ärztlichen Dienst im PAZ in ungarischer Sprache erhalten und unterschrieben hat, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten, vom Erstbeschwerdeführer unterschriebenen Dokument (OZ 11; OZ 47).

Dass der Erstbeschwerdeführer über seine Rechte und Pflichten während der Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum und über die Funktionsweisen der Rufknöpfe bzw. Alarmknöpfe aufgeklärt wurde, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Kommandant des Polizeianhaltezentrums, XXXX (Z 1) gab in der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020 an, dass es ein übliches Prozedere sei, dass ein Insasse bei seiner Einlieferung in ein Polizeianhaltezentrum über seine Rechte und Pflichten – unter anderem die Funktion der Ruf- bzw. Notknöpfe – aufgeklärt werde. Wenn ein Insasse in ein neues Haftzimmer verlegt werde, sei jener Beamte für die Erklärung zuständig, der den Insassen in die neue Zelle verbringe (VP 5, S. 37). Im Hinblick auf die Feststellungen zur Betätigung des Rufknopfes durch den Erstbeschwerdeführer wird auf A) 1. Punkt 1.16. verwiesen, woraus sich ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer mit der Funktionsweise und der Positionierung der Rufknöpfe vertraut war, da er, wie festgestellt, den Rufknopf auch tatsächlich mehrfach verwendet hat.Der Kommandant des Polizeianhaltezentrums, römisch 40 (Ziffer eins,) gab in der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020 an, dass es ein übliches Prozedere sei, dass ein Insasse bei seiner Einlieferung in ein Polizeianhaltezentrum über seine Rechte und Pflichten – unter anderem die Funktion der Ruf- bzw. Notknöpfe – aufgeklärt werde. Wenn ein Insasse in ein neues Haftzimmer verlegt werde, sei jener Beamte für die Erklärung zuständig, der den Insassen in die neue Zelle verbringe (VP 5, S. 37). Im Hinblick auf die Feststellungen zur Betätigung des Rufknopfes durch den Erstbeschwerdeführer wird auf A) 1. Punkt 1.16. verwiesen, woraus sich ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer mit der Funktionsweise und der Positionierung der Rufknöpfe vertraut war, da er, wie festgestellt, den Rufknopf auch tatsächlich mehrfach verwendet hat.

2.7. Zu den Feststellungen zur medizinischen Behandlung des Erstbeschwerdeführers im PAZ PAZ 01 am 07.06.2019:

Dass der Erstbeschwerdeführer am 07.06.2019 von der diensthabenden Amtsärztin, XXXX (Z 5) untersucht worden ist, ergibt sich aus deren zeugenschaftlichen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht und ihren eigenen, damit in Einklang stehenden Eintragungen in der Kartei des Erstbeschwerdeführers, der sogenannten Inno-Med-Datei (OZ 11: Inno-Med-Datei; VP 4, 46ff). Dass der Erstbeschwerdeführer am 07.06.2019 von der diensthabenden Amtsärztin, römisch 40 (Ziffer 5,) untersucht worden ist, ergibt sich aus deren zeugenschaftlichen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht und ihren eigenen, damit in Einklang stehenden Eintragungen in der Kartei des Erstbeschwerdeführers, der sogenannten Inno-Med-Datei (OZ 11: Inno-Med-Datei; VP 4, 46ff).

Dass der Erstbeschwerdeführer zu dieser Untersuchung aus eigenem, zu Fuß und ohne Rollstuhl, gekommen ist, ergibt sich aus glaubhaften Angaben der behandelnden Amtsärztin vom selben Tag (VP 4, S. 52).

Dass der Erstbeschwerdeführer es vor der Erstuntersuchung durch die Amtsärztin verweigerte, den Gesundheitsfragebogen auszufüllen, ergibt sich aus den Angaben auf dem vom Erstbeschwerdeführer und dem anwesenden Sanitäter unterschriebenen Fragebogen, auf dem vermerkt wurde „will nichts angeben“ und der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer keine der Fragen – die zudem auch in ungarischer Sprache vorhanden waren – ausgefüllt hat (OZ 11: „Gesundheitsbefragung“). Damit in Einklang standen die Angaben der diensthabenden Amtsärztin des Polizeianhaltezentrums in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2020 (VP 4, S. 48). Die Feststellung, dass die diensthabende Amtsärztin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer das Anhalteprotokoll III durchgegangen ist und ausgefüllt hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll (OZ 11: Anhalteprotokoll III) sowie den Angaben der Amtsärztin in der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2020 (VP 4, S. 48). Dass der Erstbeschwerdeführer es vor der Erstuntersuchung durch die Amtsärztin verweigerte, den Gesundheitsfragebogen auszufüllen, ergibt sich aus den Angaben auf dem vom Erstbeschwerdeführer und dem anwesenden Sanitäter unterschriebenen Fragebogen, auf dem vermerkt wurde „will nichts angeben“ und der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer keine der Fragen – die zudem auch in ungarischer Sprache vorhanden waren – ausgefüllt hat (OZ 11: „Gesundheitsbefragung“). Damit in Einklang standen die Angaben der diensthabenden Amtsärztin des Polizeianhaltezentrums in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2020 (VP 4, S. 48). Die Feststellung, dass die diensthabende Amtsärztin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer das Anhalteprotokoll römisch drei durchgegangen ist und ausgefüllt hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll (OZ 11: Anhalteprotokoll römisch drei) sowie den Angaben der Amtsärztin in der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2020 (VP 4, S. 48).

Dass der Erstbeschwerdeführer erst nach mehrfacher Befragung gegenüber der Amtsärztin am 07.06.2019 angegeben hat, dass es ihm gut gehe und er keine medizinische Versorgung benötige, er an Bluthochdruck leide und das Medikament Acemin einnehme, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Amtsärztin in der Beschwerdeverhandlung am 27.01.2020 sowie aus einem Auszug aus der Inno-Med-Datei (OZ 11, VP 4, S. 46 ff).

Dass der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus jedoch keine weiteren Angaben gemacht und nicht mit der Amtsärztin kooperiert hat, ergibt sich aus deren Angaben im Verfahren:

„SV: Heißt das, der BF1 hat Ihnen die Anamnese verweigert und gar keine Angaben gemacht?

Z5: Ich habe mehrmals gefragt, nach längerem Fragen hat er dann gesagt, dass er Bluthochdruck hat.

R: Hat er sonst noch Angaben gemacht?

Z5: Nein, sonst hat er keine Angaben gemacht.

SV: Im Anhalteprotokoll III. ist unter sonstige Befunde/Diagnosen enthalten „guter AZ, klinisch unauffällig“. Was versteht man darunter? SV: Im Anhalteprotokoll römisch drei. ist unter sonstige Befunde/Diagnosen enthalten „guter AZ, klinisch unauffällig“. Was versteht man darunter?

Z5: Er hat mir damals gesagt, es geht ihm gut. Er braucht nichts. Natürlich habe ich auch die Beine gesehen und aufgrund der Beine habe ich ihm auch ein Antibiotikum verschrieben.

SV: Hat er Ihnen betreffend irgendeine Medikation, hinsichtlich verschriebenen Medikamenten, eingenommenen Medikamenten, etc. etwas gesagt?

Z5: Er hat mir das Acemin genannt. Sonst hat er mir jedoch keine weiteren Medikamente genannt.

SV: Hat er Ihnen gesagt, ob er das regelmäßig eingenommen hat bzw. ob er das regelmäßig einnimmt?

Z5: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.

SV: War die Anamnese deswegen sehr schwer erhebbar bzw. nicht erhebbar, weil er nicht kooperiert hat?

Z5: Ja, deswegen war die Anamnese kaum erhebbar bzw. auch nicht erhebbar“ (VP 4, S. 49).

Auch, dass der Blutdruck des Erstbeschwerdeführers gemessen, die Beine untersucht, ein frischer Verband an den Beinen angelegt und dem Erstbeschwerdeführer das Antibiotikum Dalacin verschrieben wurden, ergibt sich ebenso wie die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 07.06.2019 an keiner Atemnot gelitten, ein Hinweis auf eine akute Erkrankung nicht vorgelegen hat und sein Zustand stabil war, aus einem Auszug aus der Inno-Med-Datei, dem Anhalteprotokoll III und den damit übereinstimmenden Angaben der diensthabenden Amtsärztin vom 07.06.2019 in der Beschwerdeverhandlung. Aufgrund derselben Erwägungen waren die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und dessen Haftfähigkeit am 07.06.2019 sowie die Eintragungen in der Inno-Med-Datei und im Anhalteprotokoll III zu treffen (OZ 11; VP 4, S. 46-47, S. 49) Auch, dass der Blutdruck des Erstbeschwerdeführers gemessen, die Beine untersucht, ein frischer Verband an den Beinen angelegt und dem Erstbeschwerdeführer das Antibiotikum Dalacin verschrieben wurden, ergibt sich ebenso wie die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 07.06.2019 an keiner Atemnot gelitten, ein Hinweis auf eine akute Erkrankung nicht vorgelegen hat und sein Zustand stabil war, aus einem Auszug aus der Inno-Med-Datei, dem Anhalteprotokoll römisch drei und den damit übereinstimmenden Angaben der diensthabenden Amtsärztin vom 07.06.2019 in der Beschwerdeverhandlung. Aufgrund derselben Erwägungen waren die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und dessen Haftfähigkeit am 07.06.2019 sowie die Eintragungen in der Inno-Med-Datei und im Anhalteprotokoll römisch drei zu treffen (OZ 11; VP 4, S. 46-47, S. 49)

2.8. Zu den Feststellungen zum Sturz des Erstbeschwerdeführers aus dem Bett am 07.06.2019 im PAZ PAZ 01 :

Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer am 07.06.2019 aus einem nicht mehr feststellbaren Grund aus dem unteren Stockbett gefallen ist, und sich dabei ein Hyposphagma beider Augen zuzog, ergibt sich aus den Angaben des behandelnden Amtsarztes, XXXX (Z 7), und den Wahrnehmungen des ebenfalls als Zeugen befragten Mitarbeiters der ARGE Rechtsberatung, XXXX (Z 10) in den Beschwerdeverhandlungen sowie aus einem Auszug aus der Inno-Med-Datei.Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer am 07.06.2019 aus einem nicht mehr feststellbaren Grund aus dem unteren Stockbett gefallen ist, und sich dabei ein Hyposphagma beider Augen zuzog, ergibt sich aus den Angaben des behandelnden Amtsarztes, römisch 40 (Ziffer 7,), und den Wahrnehmungen des ebenfalls als Zeugen befragten Mitarbeiters der ARGE Rechtsberatung, römisch 40 (Ziffer 10,) in den Beschwerdeverhandlungen sowie aus einem Auszug aus der Inno-Med-Datei.

Der den Erstbeschwerdeführer am 09.06.2019 untersuchende, diensthabende Amtsarzt gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass er ein Hyposphagma beider Augen diagnostiziert habe, weil der Erstbeschwerdeführer aus dem Bett gefallen sei. Dies habe ihm der Erstbeschwerdeführer selbst mitgeteilt. Warum es zu dem Sturz gekommen sei, wisse er nicht. Auch die eigenen Wahrnehmungen des Rechtsberaters (Z 10) zu den von ihm wahrgenommenen geröteten Augen des Erstbeschwerdeführers standen mit den Ausführungen des Amtsarztes im Einklang.Der den Erstbeschwerdeführer am 09.06.2019 untersuchende, diensthabende Amtsarzt gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass er ein Hyposphagma beider Augen diagnostiziert habe, weil der Erstbeschwerdeführer aus dem Bett gefallen sei. Dies habe ihm der Erstbeschwerdeführer selbst mitgeteilt. Warum es zu dem Sturz gekommen sei, wisse er nicht. Auch die eigenen Wahrnehmungen des Rechtsberaters (Ziffer 10,) zu den von ihm wahrgenommenen geröteten Augen des Erstbeschwerdeführers standen mit den Ausführungen des Amtsarztes im Einklang.

Dass der Amtsarzt keine weiteren Verletzungen aufgrund dieses Sturzes beim Erstbeschwerdeführer wahrgenommen hat, folgt seinen eigenen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht und den von ihm vorgenommenen, damit in Einklang stehenden Eintragungen in der Inno-Med-Datei. Dass der Amtsarzt insbesondere keine Prellung am Kopf des Erstbeschwerdeführers wahrgenommen hat, war ebenso aufgrund dieser Erwägungen festzustellen.

Dass der Amtsarzt aufgrund der Verletzungen und der körperlichen Verfassung des Erstbeschwerdeführers davon ausgehe, dass der Erstbeschwerdeführer aus dem unteren Stockbett gefallen sei, da die Verletzung bei einem Sturz aus dem oberen Stockbett erheblich stärker gewesen wäre und er nicht davon ausgehe, dass der Erstbeschwerdeführer körperlich in der Lage gewesen wäre, in das obere Stockbett zu gelangen, war nachvollziehbar und schlüssig. Da der Zeuge, Amtsarzt XXXX (Z 7), Arzt für Allgemeinmedizin ist und daher die entsprechende Expertise für derartige Schlussfolgerungen besitzt, werden die Angaben des Arztes diesem Erkenntnis zugrunde gelegt (OZ 11; VP 4, S. 65f, VP 5, S. 10). Dass der Amtsarzt aufgrund der Verletzungen und der körperlichen Verfassung des Erstbeschwerdeführers davon ausgehe, dass der Erstbeschwerdeführer aus dem unteren Stockbett gefallen sei, da die Verletzung bei einem Sturz aus dem oberen Stockbett erheblich stärker gewesen wäre und er nicht davon ausgehe, dass der Erstbeschwerdeführer körperlich in der Lage gewesen wäre, in das obere Stockbett zu gelangen, war nachvollziehbar und schlüssig. Da der Zeuge, Amtsarzt römisch 40 (Ziffer 7,), Arzt für Allgemeinmedizin ist und daher die entsprechende Expertise für derartige Schlussfolgerungen besitzt, werden die Angaben des Arztes diesem Erkenntnis zugrunde gelegt (OZ 11; VP 4, S. 65f, VP 5, S. 10).

2.9. Zu den Feststellungen zur Abschiebetauglichkeit des Erstbeschwerdeführers im PAZ PAZ 01 am 08.06.2019:

Dass am 08.06.2019 die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers über den Landweg als medizinisch durchführbar eingestuft wurde, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen XXXX (Z 6), in der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2020 sowie aus dessen Unterschrift auf dem im Akt aufliegenden „Abschiebeauftrag-Landweg“ vom 08.06.2019 (OZ 11; VP 4, S. 57ff). Dass am 08.06.2019 die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers über den Landweg als medizinisch durchführbar eingestuft wurde, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen römisch 40 (Ziffer 6,), in der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2020 sowie aus dessen Unterschrift auf dem im Akt aufliegenden „Abschiebeauftrag-Landweg“ vom 08.06.2019 (OZ 11; VP 4, S. 57ff).

2.10. Zu den Feststellungen zum Abschiebeversuch des Erstbeschwerdeführers am 09.06.2019:

Die Feststellungen hinsichtlich seines Abschiebeversuches am 09.06.2019 ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der beiden diensthabenden, den Abschiebungsversuch durchführenden Polizeibediensteten, XXXX (Z 19) und XXXX (Z 20) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.01.2020 und den dazu in den Berichten vom 09.06.2019 verfassten Angaben von XXXX (Z 19), die als Meldungslegerin beide im Akt aufliegenden Berichte verfasste (OZ 7, S. 205f; VP 6, S. 5ff, S. 11f). Im Hinblick auf die Feststellungen, wonach der Erstbeschwerdeführer bei der unmittelbar auf den abgebrochenen Abschiebeversuch folgenden Untersuchung durch den Amtsarzt am 09.06.2019 angab keine Schmerzen in den Beinen zu haben und dabei auch selbstständig auf Krücken in die Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums gekommen ist und diese auch wieder selbstständig mit Krücken verlassen hat, wird um Wiederholungen zu vermeiden auf A) 1. Punkt 1.12. der Feststellungen und A) 2. Punkt 2.12. der Beweiswürdigung verwiesen. Die Feststellungen hinsichtlich seines Abschiebeversuches am 09.06.2019 ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der beiden diensthabenden, den Abschiebungsversuch durchführenden Polizeibediensteten, römisch 40 (Ziffer 19,) und römisch 40 (Ziffer 20,) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.01.2020 und den dazu in den Berichten vom 09.06.2019 verfassten Angaben von römisch 40 (Ziffer 19,), die als Meldungslegerin beide im Akt aufliegenden Berichte verfasste (OZ 7, S. 205f; VP 6, S. 5ff, S. 11f). Im Hinblick auf die Feststellungen, wonach der Erstbeschwerdeführer bei der unmittelbar auf den abgebrochenen Abschiebeversuch folgenden Untersuchung durch den Amtsarzt am 09.06.2019 angab keine Schmerzen in den Beinen zu haben und dabei auch selbstständig auf Krücken in die Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums gekommen ist und diese auch wieder selbstständig mit Krücken verlassen hat, wird um Wiederholungen zu vermeiden auf A) 1. Punkt 1.12. der Feststellungen und A) 2. Punkt 2.12. der Beweiswürdigung verwiesen.

Nachdem der Erstbeschwerdeführer bei der amtsärztlichen Untersuchung am 09.06.2019, unmittelbar nach dem Abbruch seiner Abschiebung selbstständig, lediglich unter Zuhilfenahme von Krücken gehfähig war und er Schmerzen in den Beinen verneinte, erweckt dass vom Erstbeschwerdeführer bereits zu Beginn seiner Abschiebung gesetzte Verhalten für das Gericht den Eindruck, dass der Erstbeschwerdeführer seine Abschiebung vereiteln wollte und seine Abschiebung verhinderte, indem er angab Schmerzen in den Beinen zu haben und er das Aufstehen aus dem Rollstuhl, um sich in das Polizeifahrzeug zu setzen, verweigerte.

2.11. Zu den Feststellungen zur Überstellung des Erstbeschwerdeführers in das PAZ PAZ 02 am 09.06.2019:

Dass der Erstbeschwerdeführer am 09.06.2019 mit einem Rollstuhl in das Polizeianhaltezentrum PAZ 02 gebracht wurde, er dabei wach war und zumindest seinen Oberkörper und seinen Kopf im Rollstuhl frei bewegen hat können, ergibt sich aus den Angaben des diensthabenden XXXX (Z 11), der den Erstbeschwerdeführer am 09.06.2019 gesehen und diesbezüglich glaubhaft seine Erinnerungen vor dem Bundesverwaltungsgericht wiedergegeben hat. Mit diesen Wahrnehmungen und Schilderungen stehen auch die Angaben der den Erstbeschwerdeführer einvernehmenden Referentin des Bundesamtes, XXXX (Z 21) überein, die den Feststellungen unter A) 1. Punkt 1.14. zugrunde liegen (VP 5, S. 17, S. 19; VP 6, S. 18).Dass der Erstbeschwerdeführer am 09.06.2019 mit einem Rollstuhl in das Polizeianhaltezentrum PAZ 02 gebracht wurde, er dabei wach war und zumindest seinen Oberkörper und seinen Kopf im Rollstuhl frei bewegen hat können, ergibt sich aus den Angaben des diensthabenden römisch 40 (Ziffer 11,), der den Erstbeschwerdeführer am 09.06.2019 gesehen und diesbezüglich glaubhaft seine Erinnerungen vor dem Bundesverwaltungsgericht wiedergegeben hat. Mit diesen Wahrnehmungen und Schilderungen stehen auch die Angaben der den Erstbeschwerdeführer einvernehmenden Referentin des Bundesamtes, römisch 40 (Ziffer 21,) überein, die den Feststellungen unter A) 1. Punkt 1.14. zugrunde liegen (VP 5, S. 17, S. 19; VP 6, S. 18).

2.12. Zu den Feststellungen zur medizinischen Behandlung des Erstbeschwerdeführers im PAZ PAZ 02 am 09.06.2019:

Dass der Erstbeschwerdeführer am 09.06.2019 im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom Amtsarzt XXXX (Z 7) im Hinblick auf seine Haftfähigkeit untersucht wurde, ergibt sich ebenso wie die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer auf Krücken in die Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums gekommen ist, aus den Angaben des behandelnden Amtsarztes (Z 7) in der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2020 sowie aus einem Auszug aus der Inno-Med Datei (OZ 11; VP 4, S. 61). Dass der Erstbeschwerdeführer am 09.06.2019 im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 vom Amtsarzt römisch 40 (Ziffer 7,) im Hinblick auf seine Haftfähigkeit untersucht wurde, ergibt sich ebenso wie die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer auf Krücken in die Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums gekommen ist, aus den Angaben des behandelnden Amtsarztes (Ziffer 7,) in der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2020 sowie aus einem Auszug aus der Inno-Med Datei (OZ 11; VP 4, S. 61).

Die Feststellungen hinsichtlich der am 09.06.2019 vom Amtsarzt durchgeführten Untersuchungen, der angeordneten Untersuchungen für 10.06.2019, dem Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers am 09.06.2019 sowie zu den vom Erstbeschwerdeführer getätigten Angaben zu seiner Gesundheit während der Untersuchung am 09.06.2019, ergeben sich aus den Angaben des behandelnden Amtsarztes (Z 7) beim Bundesverwaltungsgericht (VP 4, S. 60ff) sowie seinen eigenen Eintragungen in der Inno-Med Datei, in der Folgendes festgehalten wurde: Die Feststellungen hinsichtlich der am 09.06.2019 vom Amtsarzt durchgeführten Untersuchungen, der angeordneten Untersuchungen für 10.06.2019, dem Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers am 09.06.2019 sowie zu den vom Erstbeschwerdeführer getätigten Angaben zu seiner Gesundheit während der Untersuchung am 09.06.2019, ergeben sich aus den Angaben des behandelnden Amtsarztes (Ziffer 7,) beim Bundesverwaltungsgericht (VP 4, S. 60ff) sowie seinen eigenen Eintragungen in der Inno-Med Datei, in der Folgendes festgehalten wurde:

„01/2019 Thrombose re Bein (Theraphie AKH, Antikoagulation beendet) (a) guter AZ, reduzierter EZ, wenig Muskulatur, Gesichtshaut/muskulatur hängend (Muskulatur aber intakt), schmerzfrei, keine Dyspnoe, geht mit Krücke, RR 118/72, Puls 81, Atmung 15x/min, Beine bandagiert, Knöchel und Unterschenkel leicht geschwollen links, am rechten Unterschenkel 2 offene, nässende Wunden (etwa 10 cm und 5 cm, heute mit Betaisodona-Wundgaze versorgt) am rechten Knöchel ein kleiner weiterer trockener Ulcus, alle Ulcera bland, nicht überwärmt, Füße seitengleich warm, keine Gefühlsstörungen, Hyposphagma beider Augen (vorgestern aus dem Bett gestützt ist, keine Prellung am Kopf sichtbar), braucht beim Aufstehen eine Anhaltehilfe, Blutdruck heute normoton, morgen bitte RR + Puls + Wundkontrolle. Anhalteprotokoll III“ (OZ 11).

Aufgrund der vom Amtsarzt durchgeführten Anamnese und der durchgeführten Untersuchungen hat dieser festgestellt, dass beim Erstbeschwerdeführer am Tag der Untersuchung, am 09.06.2019, Haftfähigkeit vorlag. Es sind im Verfahren keine begründeten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Erstbeschwerdeführer nicht haftfähig gewesen wäre.

Dass der Amtsarzt im Hinblick auf die vom Erstbeschwerdeführer angegebene Behandlung im XXXX keinerlei medizinische Unterlagen angefordert hat, war überdies aufgrund der Angaben des als Zeugen befragten Amtsarztes XXXX (Z 7) festzustellen. Dass der behandelnde Amtsarzt davon ausgegangen ist, dass diese Therapie ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, folgt seinen dazu gemachten, schlüssigen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht (VP 4, S. 61f).Dass der Amtsarzt im Hinblick auf die vom Erstbeschwerdeführer angegebene Behandlung im römisch 40 keinerlei medizinische Unterlagen angefordert hat, war überdies aufgrund der Angaben des als Zeugen befragten Amtsarztes römisch 40 (Ziffer 7,) festzustellen. Dass der behandelnde Amtsarzt davon ausgegangen ist, dass diese Therapie ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, folgt seinen dazu gemachten, schlüssigen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht (VP 4, S. 61f).

Auch die Feststellungen zur Untersuchung und Versorgung der Beine des Erstbeschwerdeführers durch den Amtsarzt XXXX (Z 7) sowie seine fachliche Qualifikation zur Versorgung der Wunden des Erstbeschwerdeführers fußen auf seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und seinen damit übereinstimmenden Eintragungen in der Inno-Med-Datei (OZ 11; VP 4, S. 62, S. 64f). Auch die Feststellungen zur Untersuchung und Versorgung der Beine des Erstbeschwerdeführers durch den Amtsarzt römisch 40 (Ziffer 7,) sowie seine fachliche Qualifikation zur Versorgung der Wunden des Erstbeschwerdeführers fußen auf seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und seinen damit übereinstimmenden Eintragungen in der Inno-Med-Datei (OZ 11; VP 4, S. 62, S. 64f).

Auch die Feststellungen zur medizinischen Einschätzung im Hinblick auf eine Entwässerungstherapie sowie die Angaben des Erstbeschwerdeführers dazu, folgen der medizinischen Einschätzung des Amtsarztes und den Angaben des Erstbeschwerdeführers ihm gegenüber. Dass es keine akute Indikation für eine Entwässerungstherapie beim Erstbeschwerdeführer gab, folgt der klinischen Wahrnehmung durch den Amtsarzt (VP 4, S. 63f).

Auch die Feststellungen zum Blutdruck des Erstbeschwerdeführers, und die medizinische Einschätzung des behandelnden Amtsarztes im Hinblick darauf, dass keine Blutdrucktherapie verordnet, sondern für den 10.06.2019 eine Blutdruckkontrolle angeordnet wurde, folgt den Schilderungen des Amtsarztes und seinen damit in Einklang stehenden Eintragungen in der Inno-Med-Datei (VP 4, S. 61, S. 63).

Dass der Amtsarzt den Erstbeschwerdeführer auch gefragt hat, ob er etwas brauche bzw. was er sonst noch brauche und der Erstbeschwerdeführer vom Amtsarzt in Kenntnis gesetzt wurde, dass er sich melden sollte, wenn er etwas brauche oder Beschwerden auftreten sollten, folgt den glaubhaften eigenen Angaben des Amtsarztes vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP 4, S. 62).

Dass der Amtsarzt beim Erstbeschwerdeführer überprüfte, ob dieser von selber aufstehen konnte oder ob er beim Aufstehen etwas zum Anhalten benötigte und die Feststellungen dazu sowie insgesamt zur Mobilität des Beschwerdeführers bei der Untersuchung fußen ebenso auf den Schilderungen des Amtsarztes und seinen damit korrespondierenden Eintragungen in der Inno-Med-Kartei (VP 4, S. 62, S. 67).

2.13. Zu den Feststellungen zur eingeschränkten Mobilität und Unterbringung des Erstbeschwerdeführers in einer behindertengerechten Zelle im PAZ PAZ 02 am 09.06.2019:

Die Feststellungen zur Unterbringung des Erstbeschwerdeführers am 09.06.2019 im behindertengerechten Haftraum 331, die diesbezüglichen Erwägungen des Amtsarztes sowie die Feststellungen zur eingeschränkten Mobilität des Erstbeschwerdeführers fußen einerseits auf den Angaben des behandelnden Amtsarztes XXXX (Z 7) beim Bundesverwaltungsgericht, andererseits auf den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und den Ausführungen von XXXX (Z 1), dem Kommandanten des Polizeianhaltezentrums in der Beschwerdeverhandlung vom 24.01.2020 (OZ 11; VP 2, S. 2; VP 3, S. 22; VP 4, S. 61f, S. 67). Die Feststellungen zur Unterbringung des Erstbeschwerdeführers am 09.06.2019 im behindertengerechten Haftraum 331, die diesbezüglichen Erwägungen des Amtsarztes sowie die Feststellungen zur eingeschränkten Mobilität des Erstbeschwerdeführers fußen einerseits auf den Angaben des behandelnden Amtsarztes römisch 40 (Ziffer 7,) beim Bundesverwaltungsgericht, andererseits auf den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und den Ausführungen von römisch 40 (Ziffer eins,), dem Kommandanten des Polizeianhaltezentrums in der Beschwerdeverhandlung vom 24.01.2020 (OZ 11; VP 2, S. 2; VP 3, S. 22; VP 4, S. 61f, S. 67).

Dass dieser Haftraum behindertengerecht ausgestattet ist, ergibt sich zum einen aus den Angaben von XXXX (Z 1) in der Beschwerdeverhandlung vom 24.01.2020 (VP 3, S. 20), zum anderen aufgrund der Gegebenheiten im Haftraum 331, die im Zuge eines Lokalaugenscheins am 17.09.2019 im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 und der dabei angefertigten Fotodokumentation ersichtlich sind (VP 2). Dass dieser Haftraum behindertengerecht ausgestattet ist, ergibt sich zum einen aus den Angaben von römisch 40 (Ziffer eins,) in der Beschwerdeverhandlung vom 24.01.2020 (VP 3, S. 20), zum anderen aufgrund der Gegebenheiten im Haftraum 331, die im Zuge eines Lokalaugenscheins am 17.09.2019 im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 und der dabei angefertigten Fotodokumentation ersichtlich sind (VP 2).

Die Feststellungen zu den Gegebenheiten im Haftraum 331 fußen auf dem Protokoll des Lokalaugenscheins und der dabei angefertigten Fotodokumentation (VP 2).

2.14. Zu den Feststellungen zur Einvernahme des Erstbeschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum am 09.06.2019 und zum Unterlassen der Informationsweitergabe durch das Bundesamt an die Landespolizeidirektion XXXX :2.14. Zu den Feststellungen zur Einvernahme des Erstbeschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum am 09.06.2019 und zum Unterlassen der Informationsweitergabe durch das Bundesamt an die Landespolizeidirektion römisch 40 :

Die Feststellungen zur Einvernahme des Erstbeschwerdeführers am 09.06.2019 durch eine Referentin des Bundesamtes, XXXX (Z 21), ergeben sich aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme (OZ 6). Dass die zuständige Referentin bereits vor der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers Rücksprache mit der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums gehalten hat, um sich dessen Haftfähigkeit bescheinigen zu lassen und die Gründe dafür, ergeben sich ebenso aus ihren schlüssigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung die auch mit den Polizeiberichten über den Abbruch der Abschiebung und der Verständigung der Referentin des Bundsamtes per Email vom 09.06.2019, um 13:16 Uhr übereinstimmen (OZ 7, S. 250f, S. 262, S. 263ff; VP 6, S. 19f).Die Feststellungen zur Einvernahme des Erstbeschwerdeführers am 09.06.2019 durch eine Referentin des Bundesamtes, römisch 40 (Ziffer 21,), ergeben sich aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme (OZ 6). Dass die zuständige Referentin bereits vor der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers Rücksprache mit der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums gehalten hat, um sich dessen Haftfähigkeit bescheinigen zu lassen und die Gründe dafür, ergeben sich ebenso aus ihren schlüssigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung die auch mit den Polizeiberichten über den Abbruch der Abschiebung und der Verständigung der Referentin des Bundsamtes per Email vom 09.06.2019, um 13:16 Uhr übereinstimmen (OZ 7, S. 250f, S. 262, S. 263ff; VP 6, S. 19f).

Die Feststellungen zu den Wahrnehmungen der Referentin im Hinblick auf den Zustand des Erstbeschwerdeführers wie dessen Mobilität, seine Atmung und seine motorischen Fähigkeiten fußen auf den Angaben der als Zeugin befragten Referentin beim Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2020, die den Erstbeschwerdeführer am 09.06.2019 einvernommen hat, sowie der damit in Einklang stehenden im Akt aufliegenden Niederschrift. Dass der Erstbeschwerdeführer während der gesamten Einvernahme nicht über akute gesundheitlichen Probleme geklagt hat, keinen Arzt verlangte und er im Rahmen der Einvernahme nichts angegeben hat, was auf irgendwelche Schmerzen hingedeutet hätte, folgt den glaubhaften Angaben der Zeugin XXXX (Z 21) in der Beschwerdeverhandlung (VP 6, S. 19ff). Diese hat glaubhaft dargestellt, dass alles, was der Erstbeschwerdeführer angegeben hat, von ihr ausnahmslos protokolliert wurde (VP 6, S. 19). Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer lediglich angab, dass er in der Früh nicht aus dem Bett habe aufstehen können, fußt auf der Niederschrift: Die Feststellungen zu den Wahrnehmungen der Referentin im Hinblick auf den Zustand des Erstbeschwerdeführers wie dessen Mobilität, seine Atmung und seine motorischen Fähigkeiten fußen auf den Angaben der als Zeugin befragten Referentin beim Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2020, die den Erstbeschwerdeführer am 09.06.2019 einvernommen hat, sowie der damit in Einklang stehenden im Akt aufliegenden Niederschrift. Dass der Erstbeschwerdeführer während der gesamten Einvernahme nicht über akute gesundheitlichen Probleme geklagt hat, keinen Arzt verlangte und er im Rahmen der Einvernahme nichts angegeben hat, was auf irgendwelche Schmerzen hingedeutet hätte, folgt den glaubhaften Angaben der Zeugin römisch 40 (Ziffer 21,) in der Beschwerdeverhandlung (VP 6, S. 19ff). Diese hat glaubhaft dargestellt, dass alles, was der Erstbeschwerdeführer angegeben hat, von ihr ausnahmslos protokolliert wurde (VP 6, S. 19). Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer lediglich angab, dass er in der Früh nicht aus dem Bett habe aufstehen können, fußt auf der Niederschrift:

„F: Warum sind Sie heute nicht gefahren, was ist passiert?“

A: Ich weiß es nicht, man hat mich in ein Spital gebracht und dann zurück gebracht. Ich konnte nicht aus dem Bett aufstehen, in der Früh.“ (OZ 7, S. 266).

Dass der gesundheitliche Zustand des Erstbeschwerdeführers während der gesamten Einvernahme unverändert geblieben ist, war aufgrund der Angaben der Referentin beim Bundesverwaltungsgericht festzustellen.

Die Feststellungen zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers bezüglich der Einnahme von Medikamenten fußen auf den Angaben der Referentin des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht und den damit übereinstimmenden Angaben in der Niederschrift vom 09.06.2019. Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Einvernahme war es auch plausibel, dass die Zeugin XXXX (Z 21) davon ausging, dass der Erstbeschwerdeführer die von ihm angegebenen Medikamente auch während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum zur Verfügung gestellt bekommt und diese auch einnimmt: Die Feststellungen zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers bezüglich der Einnahme von Medikamenten fußen auf den Angaben der Referentin des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht und den damit übereinstimmenden Angaben in der Niederschrift vom 09.06.2019. Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Einvernahme war es auch plausibel, dass die Zeugin römisch 40 (Ziffer 21,) davon ausging, dass der Erstbeschwerdeführer die von ihm angegebenen Medikamente auch während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum zur Verfügung gestellt bekommt und diese auch einnimmt:

„A: […] Ich hatte im Februar einen Schlaganfall und seither habe ich Probleme mit meinen Beinen. Ich wurde im Spital drei Mal behandelt, die Diagnose kenne ich nicht und ich habe Medikamente bekommen.

F: Nehmen Sie Medikamente ein? 
A: Ja, zur Entwässerung, eines für das Herz und für das Bein und Antibiotika.
F: Nehmen Sie Medikamente ein? , A: Ja, zur Entwässerung, eines für das Herz und für das Bein und Antibiotika.

F: Wenn Sie gewusst haben, dass Sie ausreisen müssen, warum sind Sie nicht ausgereist?
A: Ich bin hier erkrankt und habe meine Medikamente und meine Behandlung bekommen und wegen der ärztlichen Behandlung bin ich da geblieben. Ich habe seit 21 Jahren keine Krankenversicherung in Ungarn.“ (OZ 7, S. 264)
F: Wenn Sie gewusst haben, dass Sie ausreisen müssen, warum sind Sie nicht ausgereist?, A: Ich bin hier erkrankt und habe meine Medikamente und meine Behandlung bekommen und wegen der ärztlichen Behandlung bin ich da geblieben. Ich habe seit 21 Jahren keine Krankenversicherung in Ungarn.“ (OZ 7, S. 264)

Dass die Referentin des Bundesamtes davon ausgegangen ist, dass sämtliche Probleme die der Erstbeschwerdeführer in der Früh gehabt hat, bereits vom Amtsarzt abgeklärt wurden, da der Erstbeschwerdeführer vor der Einvernahme dem Amtsarzt vorgeführt wurde, war plausibel und insbesondere im Hinblick auf die diesbezügliche Nachfrage der Referentin beim PAZ und die Einforderung einer schriftlichen Bestätigung im Hinblick auf die Haftfähigkeit des Erstbeschwerdeführers glaubhaft und schlüssig.

Dass die Referentin des Bundesamtes keine Informationen betreffend die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand oder seiner Medikamenteneinnahme an das Polizeianhaltezentrum oder die Landespolizeidirektion weitergegeben hat und sie nicht erhoben hat, ob dem Erstbeschwerdeführer die von ihm angegebenen Medikamente auch zur Verfügung standen, fußt auf ihren eigenen Angaben im Rahmen der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht (VP 6, S. 20, S. 22).

2.15. Zu den Feststellungen zur Anordnung der Schubhaft am 09.06.2019:

Die Feststellungen zur Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung fuße auf den im Akt aufliegenden Schubhaftbescheid des Bundesamtes (OZ 7, S: 268ff).

2.16. Zu den Feststellungen zur Erreichbarkeit und Betätigung der Rufknöpfe:

Die Feststellungen zu den Rufknöpfen und dem Notfallknopf im Haftraum des Erstbeschwerdeführers fußen auf den Feststellungen zu A) 1. Punkt 1.13. Es haben sich nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben, dass es dem Erstbeschwerdeführer, der bis zuletzt – wenn auch eingeschränkt – mobil war, nicht möglich war, die Rufknöpfe zu betätigen. Dafür spricht, dass der Erstbeschwerdeführer am 09.06.2019 einen Rufknopf auch mehrmals betätigte, was aus den glaubhaften Angaben eines als Zeugen befragten Polizeibediensteten des Polizeianhaltezentrums, XXXX (Z 15), folgt. Dieser legte glaubhaft dar, dass der Erstbeschwerdeführer Informationen im Hinblick auf seinen Abschiebetermin haben wollte und dazu den Polizisten über den Rufknopf mehrmals gerufen hatte (VP 5, S. 42). Da der Erstbeschwerdeführer den Rufknopf selbst mehrmals betätigt hat und die Rufknöpfe mit der Überschrift „Rufknopf“ und der Notfallknopf mit der Überschrift „Alarm“ beschriftet sind, ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer über die Funktion und Funktionsweise der Verständigungsknöpfe im Bilde war. Nachdem ein Rufknopf zudem in unmittelbarer Nähe zum Bett im Haftraum angebracht war, ist auch davon auszugehen, dass dem Erstbeschwerdeführer die Betätigung – auch bei eingeschränkter Mobilität – möglich war. (VP 5, S. 36).Die Feststellungen zu den Rufknöpfen und dem Notfallknopf im Haftraum des Erstbeschwerdeführers fußen auf den Feststellungen zu A) 1. Punkt 1.13. Es haben sich nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben, dass es dem Erstbeschwerdeführer, der bis zuletzt – wenn auch eingeschränkt – mobil war, nicht möglich war, die Rufknöpfe zu betätigen. Dafür spricht, dass der Erstbeschwerdeführer am 09.06.2019 einen Rufknopf auch mehrmals betätigte, was aus den glaubhaften Angaben eines als Zeugen befragten Polizeibediensteten des Polizeianhaltezentrums, römisch 40 (Ziffer 15,), folgt. Dieser legte glaubhaft dar, dass der Erstbeschwerdeführer Informationen im Hinblick auf seinen Abschiebetermin haben wollte und dazu den Polizisten über den Rufknopf mehrmals gerufen hatte (VP 5, S. 42). Da der Erstbeschwerdeführer den Rufknopf selbst mehrmals betätigt hat und die Rufknöpfe mit der Überschrift „Rufknopf“ und der Notfallknopf mit der Überschrift „Alarm“ beschriftet sind, ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer über die Funktion und Funktionsweise der Verständigungsknöpfe im Bilde war. Nachdem ein Rufknopf zudem in unmittelbarer Nähe zum Bett im Haftraum angebracht war, ist auch davon auszugehen, dass dem Erstbeschwerdeführer die Betätigung – auch bei eingeschränkter Mobilität – möglich war. (VP 5, S. 36).

2.17. Zu den Feststellungen zur medizinischen Behandlung des Erstbeschwerdeführers im PAZ PAZ 02 am 10.06.2019:

Die Feststellungen zur amtsärztlichen Untersuchung, der Wundversorgung und dem Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers am 10.06.2019 ergeben sich aus den Eintragungen in die Inno-Med-Datei (OZ 11) sowie aus den Angaben der diensthabenden Amtsärztin, XXXX (Z 9) und dem diensthabenden Sanitäter, XXXX (Z 16), in der Beschwerdeverhandlung am 27.01.2020 bzw. am 28.01.2020 (VP 4, S. 72ff; VP 5, S. 49f). Die Feststellungen zur amtsärztlichen Untersuchung, der Wundversorgung und dem Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers am 10.06.2019 ergeben sich aus den Eintragungen in die Inno-Med-Datei (OZ 11) sowie aus den Angaben der diensthabenden Amtsärztin, römisch 40 (Ziffer 9,) und dem diensthabenden Sanitäter, römisch 40 (Ziffer 16,), in der Beschwerdeverhandlung am 27.01.2020 bzw. am 28.01.2020 (VP 4, S. 72ff; VP 5, S. 49f).

Dass der Erstbeschwerdeführer am 10.06.2019 haftfähig und sein Zustand stabil war, ergibt sich aus den Angaben der diensthabenden Amtsärztin in der Beschwerdeverhandlung am 27.01.2020. Sie gab an:

„SV: Hätten Sie aufgrund Ihrer Visite am 10.06.2019 den Eindruck gehabt, dass der BF1 sich innerhalb dieser Zelle nicht frei bewegen könne bzw. er aus eigenem nicht aufstehen könne?

Z9: Hätte ich einen derartigen Eindruck gehabt, dann hätte ich ihn haftunfähig geschrieben.

Nachgefragt gebe ich an, dass aufgrund der Rücksprache mit den Polizeisanitätern, der bisher vorliegenden Dokumentation, aufgrund der Rückmeldung der Stockbeamten sowie aufgrund des von mir gewonnenen Eindruckes Haftfähigkeit vorlag und er sich in so einer Zelle zurechtfinden würde.

SV: Wie hätten Sie den Allgemeinzustand beurteilt? Klassifizieren Sie den Allgemeinzustand in gut und schlecht oder in stabil und instabil?

Z9: Der Allgemeinzustand war für mich auf jeden Fall stabil. Sofern ich mich erinnere, haben wir auch ein ganz normales Gespräch geführt.

SV: Betreffend die Atemnot und dem NYHA-Stadium. Hatten Sie den Eindruck, dass er Atemnot in Ruhe gehabt hat oder eine Atemnot beim Sprechen?

Z9: Nein, den Eindruck hatte ich nicht“ (VP 4, S. 77).

Die Amtsärztin ist aufgrund des persönlichen Eindrucks über den Erstbeschwerdeführer und der vorhergehenden Eintragungen in der Inno-Med-Datei davon ausgegangen, dass der Zustand des Erstbeschwerdeführers jedenfalls stabil und daher eine Haftfähigkeit gegeben war, zumal auch während der gesamten Untersuchung keine Atemnot aufgetreten ist. Es sind keine Hinweise zu Tage getreten an der Expertise der Medizinerin, dass der Erstbeschwerdeführer am 10.06.2019 haftfähig war, zu zweifeln. Auch hinsichtlich der Mobilität des Erstbeschwerdeführers hat sich die Amtsärztin durch die Frage, ob dieser aufstehen könne und in weiterer Folge das Aufstehen des Beschwerdeführers mit leichter Unterstützung am Arm überzeugt. Die Feststellungen zur Anordnung der nächsten ärztlichen Kontrolle fußen auf den Eintragungen in der Inno-Med-Datei und den Angaben der Amtsärztin. Dass keine Atemnot festgestellt wurde, ergibt sich zum einen aufgrund der Angaben der Amtsärztin und steht dies zudem mit den Wahrnehmungen des anwesenden Polizeisanitäters, XXXX in Einklang (OZ 11; VP 4, S. 74; VP 5, S. 53). Dass sich der Erstbeschwerdeführer jederzeit an die Sanitätsstelle wenden hätte können und eine ärztliche Untersuchung sowie Versorgung verlangen hätte können, war einerseits aufgrund der diesbezüglichen Aufklärung des Erstbeschwerdeführers durch den behandelnden Amtsarzt XXXX (Z 7) am 09.06.2019 festzustellen und fußt andererseits auf der Möglichkeit jederzeit über die Betätigung der Rufknöpfe Kontakt mit den Polizeibediensteten aufnehmen zu können (siehe dazu A) 1. Punkt 1.13. und Punkt 1.16.)Die Amtsärztin ist aufgrund des persönlichen Eindrucks über den Erstbeschwerdeführer und der vorhergehenden Eintragungen in der Inno-Med-Datei davon ausgegangen, dass der Zustand des Erstbeschwerdeführers jedenfalls stabil und daher eine Haftfähigkeit gegeben war, zumal auch während der gesamten Untersuchung keine Atemnot aufgetreten ist. Es sind keine Hinweise zu Tage getreten an der Expertise der Medizinerin, dass der Erstbeschwerdeführer am 10.06.2019 haftfähig war, zu zweifeln. Auch hinsichtlich der Mobilität des Erstbeschwerdeführers hat sich die Amtsärztin durch die Frage, ob dieser aufstehen könne und in weiterer Folge das Aufstehen des Beschwerdeführers mit leichter Unterstützung am Arm überzeugt. Die Feststellungen zur Anordnung der nächsten ärztlichen Kontrolle fußen auf den Eintragungen in der Inno-Med-Datei und den Angaben der Amtsärztin. Dass keine Atemnot festgestellt wurde, ergibt sich zum einen aufgrund der Angaben der Amtsärztin und steht dies zudem mit den Wahrnehmungen des anwesenden Polizeisanitäters, römisch 40 in Einklang (OZ 11; VP 4, S. 74; VP 5, S. 53). Dass sich der Erstbeschwerdeführer jederzeit an die Sanitätsstelle wenden hätte können und eine ärztliche Untersuchung sowie Versorgung verlangen hätte können, war einerseits aufgrund der diesbezüglichen Aufklärung des Erstbeschwerdeführers durch den behandelnden Amtsarzt römisch 40 (Ziffer 7,) am 09.06.2019 festzustellen und fußt andererseits auf der Möglichkeit jederzeit über die Betätigung der Rufknöpfe Kontakt mit den Polizeibediensteten aufnehmen zu können (siehe dazu A) 1. Punkt 1.13. und Punkt 1.16.)

2.18. Zu den Feststellungen zur Abschiebetauglichkeit des Erstbeschwerdeführers im PAZ PAZ 02 am 11.06.2019:

Dass am 11.06.2019 von der Amtsärztin und Allgemeinmedizinerin XXXX (Z 8), aufgrund der in der Inno-Med-Datei enthaltenen Befundungen und aufgrund einer Rücksprache mit dem diensthabenden Polizeisanitäter XXXX (Z 16), eine Abschiebung des Erstbeschwerdeführers über den Landweg als medizinisch durchführbar eingestuft wurde, ergibt sich aus einem Auszug aus der Inno-Med-Datei sowie aus den Angaben der Amtsärztin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.01.2020. Die Feststellung, dass die Amtsärztin den Erstbeschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, sondern ein reines Aktengutachten erstellt hat, folgt ebenso ihren eigenen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht (OZ 11; VP 4, S. 68ff).Dass am 11.06.2019 von der Amtsärztin und Allgemeinmedizinerin römisch 40 (Ziffer 8,), aufgrund der in der Inno-Med-Datei enthaltenen Befundungen und aufgrund einer Rücksprache mit dem diensthabenden Polizeisanitäter römisch 40 (Ziffer 16,), eine Abschiebung des Erstbeschwerdeführers über den Landweg als medizinisch durchführbar eingestuft wurde, ergibt sich aus einem Auszug aus der Inno-Med-Datei sowie aus den Angaben der Amtsärztin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.01.2020. Die Feststellung, dass die Amtsärztin den Erstbeschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, sondern ein reines Aktengutachten erstellt hat, folgt ebenso ihren eigenen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht (OZ 11; VP 4, S. 68ff).

2.19. Zu den Feststellungen zum Kontakt mit dem Erstbeschwerdeführer im PAZ PAZ 02 am 11.06.2019, ab 06:00 Uhr:

Die Feststellungen zur durchgeführten Standeskontrolle am 11.06.2019 sowie der Position des Erstbeschwerdeführers im Haftraum 331 zu diesem Zeitpunkt ergeben sich aus den Angaben des die Standeskontrolle durchführenden Polizeibeamten, XXXX (Z 14), in der Beschwerdeverhandlung am 28.01.2020 (VP 5, S. 38f). Die Feststellungen zur durchgeführten Standeskontrolle am 11.06.2019 sowie der Position des Erstbeschwerdeführers im Haftraum 331 zu diesem Zeitpunkt ergeben sich aus den Angaben des die Standeskontrolle durchführenden Polizeibeamten, römisch 40 (Ziffer 14,), in der Beschwerdeverhandlung am 28.01.2020 (VP 5, S. 38f).

Die Feststellungen, dass der Erstbeschwerdeführer in der Früh des 11.06.2019 ansprechbar gewesen ist und sich im Bett selbst umgedreht und aufgesetzt, Wasser getrunken und seine Medikamente eingenommen hat, ergibt sich ebenso wie die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer an diesem Tag danach befragt wurde, ob er einen Arzt sehen möchte, was dieser verneint hat und die Feststellungen im Hinblick auf die Atmung des Erstbeschwerdeführers aus den Angaben des diensthabenden Polizeisanitäters, XXXX (Z 16), in der Beschwerdeverhandlung am 28.01.2020 (VP 5, S. 50ff).Die Feststellungen, dass der Erstbeschwerdeführer in der Früh des 11.06.2019 ansprechbar gewesen ist und sich im Bett selbst umgedreht und aufgesetzt, Wasser getrunken und seine Medikamente eingenommen hat, ergibt sich ebenso wie die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer an diesem Tag danach befragt wurde, ob er einen Arzt sehen möchte, was dieser verneint hat und die Feststellungen im Hinblick auf die Atmung des Erstbeschwerdeführers aus den Angaben des diensthabenden Polizeisanitäters, römisch 40 (Ziffer 16,), in der Beschwerdeverhandlung am 28.01.2020 (VP 5, S. 50ff).

2.20. Zu den Feststellungen zur Rechtsberatung des Erstbeschwerdeführers im PAZ PAZ 02 am 11.06.2019, von 10:45 Uhr bis 11:05 Uhr:

Die Feststellung, dass die ARGE Rechtsberatung eine Verfahrensanordnung über die Bestellung zur Rechtsberatung des Erstbeschwerdeführers erhalten hat und XXXX (Z 10) den Erstbeschwerdeführer zur Beratung über den Bescheid, die Rechtsmittelmöglichkeiten und über eine allfällige Beschwerde über Modalitäten der Anhaltung aufgesucht hat, sowie die Feststellungen zu Zeitpunkt und Dauer des Rechtsberatungsgesprächs ergeben sich aus dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020 sowie aus der eingebrachten Maßnahmenbeschwerde vom 24.07.2019 und im Hinblick auf Zeitpunkt und Dauer des Rechtsberatungsgesprächs zudem aufgrund der Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung (OZ 11; VP 5, S. 4, S. 8). Die Feststellung, dass die ARGE Rechtsberatung eine Verfahrensanordnung über die Bestellung zur Rechtsberatung des Erstbeschwerdeführers erhalten hat und römisch 40 (Ziffer 10,) den Erstbeschwerdeführer zur Beratung über den Bescheid, die Rechtsmittelmöglichkeiten und über eine allfällige Beschwerde über Modalitäten der Anhaltung aufgesucht hat, sowie die Feststellungen zu Zeitpunkt und Dauer des Rechtsberatungsgesprächs ergeben sich aus dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020 sowie aus der eingebrachten Maßnahmenbeschwerde vom 24.07.2019 und im Hinblick auf Zeitpunkt und Dauer des Rechtsberatungsgesprächs zudem aufgrund der Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung (OZ 11; VP 5, S. 4, S. 8).

Die Feststellungen, dass der Besuch des Rechtsberaters ausschließlich aus organisatorischen Gründen und nicht aus medizinischen Gründen im Haftraum des Erstbeschwerdeführers durchgeführt worden ist, ergibt sich aus den Angaben des Rechtsberaters sowie des diensthabenden Polizeibeamten XXXX (Z 15) in der Beschwerdeverhandlung am 28.01.2020 (VP 5, S. 5, S. 8, S. 43, S. 46). Der Rechtsberater XXXX (Z 10) und XXXX (Z 15) gaben dazu befragt an: Die Feststellungen, dass der Besuch des Rechtsberaters ausschließlich aus organisatorischen Gründen und nicht aus medizinischen Gründen im Haftraum des Erstbeschwerdeführers durchgeführt worden ist, ergibt sich aus den Angaben des Rechtsberaters sowie des diensthabenden Polizeibeamten römisch 40 (Ziffer 15,) in der Beschwerdeverhandlung am 28.01.2020 (VP 5, S. 5, S. 8, S. 43, S. 46). Der Rechtsberater römisch 40 (Ziffer 10,) und römisch 40 (Ziffer 15,) gaben dazu befragt an:

„Z10: …Zuerst hat mir der zuständige Wachbeamte gesagt, dass es für den BF1 leichter wäre, wenn ich als Rechtsberater den BF1 in der Haftzelle besuche, weil der BF1 auf einen Rollstuhl angewiesen ist und es schwierig ist, diesen zum Besucher- bzw. Rechtsberatungsbereich zu verbringen. Ich mit dann mit dem zuständigen Wachbeamten hinaufgefahren.“ (VP 5, S. 5).

„Z10: …Zudem hatte ich danach noch einen weiteren Termin in einer benachbarten Sicherheitszelle.“ (VP 5, S. 8).

„SV: War es am 11.06.2019 so, dass der Betreuer den BF1 in der Zelle aufgesucht hat aus organisatorischen Gründen oder aus medizinischen Gründen?

Z15: Ich würde eher sagen, organisatorische Gründe. Der organisatorische Grund war nämlich, dass ein Häftling in der Nachbarzelle in der besonders gesicherten Zelle war. Von dem ist ein nicht unbeträchtliches Risiko ausgegangen, und deswegen wollten wir diesen Häftling aus der besonders gesicherten Zelle nicht in den Besucherbereich verbringen. Beim BF1 war es so, dass es an dem Tag besonders heiß war. Es gab eine besondere Hitze. Ich habe mir gedacht, dass es dann besser wäre, wenn dieser Mitarbeiter ohne dies in den Einzelzellentrakt hinaufkommt, dass er dann gleich auch den BF1 vor Ort besuchen kann und mit ihm sprechen kann. Und, dass es in dem Fall so ist, dass dann für den BF1 kein Wechsel in die Besucherzone organisiert werden muss“ (VP 5, S. 46).

Aufgrund der Angaben des diensthabenden Gruppeninspektors, der den Besuch des Rechtsberaters bei dem Erstbeschwerdeführer organisiert hat und den damit in Einklang stehenden Angaben des Rechtsberaters, ist davon auszugehen, dass der Rechtsberater den Erstbeschwerdeführer aus organisatorischen Gründen in seinem Haftraum besucht hat.

Die Feststellungen zur Position des Erstbeschwerdeführers beim Betreten des Haftraumes ergeben sich aus den Angaben des Rechtsberaters im Beschwerdeschriftsatz, nämlich dem darin enthaltenen Gedächtnisprotokoll des Rechtsberaters vom 12.06.2019, sowie aus den Angaben des Rechtsberaters in der Beschwerdeverhandlung am 28.01.2020 und dem vom Rechtsberater beim Besuchstermin am 11.06.2019 angefertigten Foto (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde, S. 8ff und Fotobeilage; VP 5, S. 5, S. 11). Dass sich der Rechtsberater und der Erstbeschwerdeführer auf Deutsch unterhalten haben, ergibt sich ebenso aus den Angaben des Rechtsberaters in der Beschwerdeverhandlung und aus dem eingebrachten Gedächtnisprotokoll. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass der Rechtsberater am Tag nach seinem Besuch in seinem Gedächtnisprotokoll Folgendes festgehalten hat:

„Klient spricht relativ gut Deutsch und antwortet mir ohne sich umzudrehen und gibt mir die Erlaubnis, mir seine Unterlagen durchzusehen. […] Kognitiv ist er aber mMn sehr klar, er scheint meine Fragen gut zu verstehen und antwortet auch relativ genau auf meine Fragen“ (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde, S. 9).

In der Beschwerdeverhandlung am 28.01.2020 erklärte der Rechtsberater zur Unterhaltung befragt jedoch Folgendes:

„R: Wie gut waren die Sprachkenntnisse des BF1 oder hätten Sie einen Dolmetscher gebraucht?

Z10: Ich glaube mich erinnern zu können, dass ich ihn auch gefragt habe, ob er mich versteht, oder ob er einen Dolmetscher braucht. Er hat mir dann zu verstehen gegeben, dass wir das Beratungsgespräch zumindest einmal auf Deutsch versuchen können.

R: Was für einen Eindruck hatten Sie über die geistige Gesundheit des BF1, war dieser eher verwirrt, oder klar bei Bewusstsein?

Z10: Ich würde nicht sagen, dass er klar bei Bewusstsein war, in Anbetracht seines körperlich schlechten Zustandes würde ich jedoch sagen, dass er dafür relativ klar bei Bewusstsein war“ (VP 5, S. 5).

Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Rechtsberater in der Beschwerdeverhandlung zunächst erklärt, dass der Erstbeschwerdeführer ihm zu verstehen gegeben hätte, dass sie das Gespräch auf Deutsch „versuchen“ könnten und der Erstbeschwerdeführer nicht klar bei Bewusstsein gewesen wäre, obwohl er in seinem Gedächtnisprotokoll vom 12.06.2019 – sohin lediglich einen Tag nach seinem Besuch im Haftraum des Erstbeschwerdeführers – anführte, dass der Erstbeschwerdeführer „sehr klar“ ist und er „relativ gut Deutsch“ spricht und seine Fragen gut versteht und relativ genau antwortet.

Diese Angaben des Rechtsberaters vermittelten den Eindruck, dass er versuchte, den Zustand des Erstbeschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeverhandlung schlechter darzustellen. In Anbetracht der Tatsache, dass das Gedächtnisprotokoll des Rechtsberaters in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem stattgefundenen Beratungsgespräch angefertigt wurde, nämlich am Tag danach, ist den Angaben im Gedächtnisprotokoll des Rechtsberaters zu folgen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass XXXX (Z 10) über ein abgeschlossenes juristisches Studium und mehrjährige berufliche Erfahrung im Bereich der Rechtsberatung, auch im Zusammenhang mit Schubhaft, verfügt und zudem seit mehreren Jahren der Leiter des Teams für Schubhaftberatung war (VP 5, S. 3f). Zudem gab XXXX (Z 10) an, dass er das Gedächtnisprotokoll sowie das Foto angefertigt habe, um dies auch bei Gericht für einen Prozess zu verwenden (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde, S. 8ff; VP 5, S. 15f). Es ist daher davon auszugehen, dass das Gedächtnisprotokoll mit sehr hoher juristischer Sorgfalt und ohne Unschärfen verfasst wurde. Es ist daher dem Gedächtnisprotokoll der weit höhere Beweiswert zuzumessen. Zu berücksichtigen ist in dieser Situation zudem, dass XXXX (Z 10) weder die Rettung noch einen Notarzt verständigte und er den Erstbeschwerdeführer auch nicht einem Amtsarzt vorführen ließ oder einen Sanitäter verlangte. Ebenso hat sich XXXX (Z 10) nicht für einen Wechsel der Bettwäsche bzw. Matratze umgehend eingesetzt oder dies zumindest den diensthabenden Polizeibediensteten mitgeteilt. Daher war es insgesamt in der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen, dass die Belastungssituation, die hygienischen Umstände im Haftraum sowie die psychische und physische Verfassung des Erstbeschwerdeführers am 11.06.2019 vom Rechtsberater nicht derart eingeschätzt wurde, wie XXXX (Z 10) dies in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 zu Protokoll gegeben hat. Diese Angaben des Rechtsberaters vermittelten den Eindruck, dass er versuchte, den Zustand des Erstbeschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeverhandlung schlechter darzustellen. In Anbetracht der Tatsache, dass das Gedächtnisprotokoll des Rechtsberaters in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem stattgefundenen Beratungsgespräch angefertigt wurde, nämlich am Tag danach, ist den Angaben im Gedächtnisprotokoll des Rechtsberaters zu folgen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass römisch 40 (Ziffer 10,) über ein abgeschlossenes juristisches Studium und mehrjährige berufliche Erfahrung im Bereich der Rechtsberatung, auch im Zusammenhang mit Schubhaft, verfügt und zudem seit mehreren Jahren der Leiter des Teams für Schubhaftberatung war (VP 5, S. 3f). Zudem gab römisch 40 (Ziffer 10,) an, dass er das Gedächtnisprotokoll sowie das Foto angefertigt habe, um dies auch bei Gericht für einen Prozess zu verwenden (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde, S. 8ff; VP 5, S. 15f). Es ist daher davon auszugehen, dass das Gedächtnisprotokoll mit sehr hoher juristischer Sorgfalt und ohne Unschärfen verfasst wurde. Es ist daher dem Gedächtnisprotokoll der weit höhere Beweiswert zuzumessen. Zu berücksichtigen ist in dieser Situation zudem, dass römisch 40 (Ziffer 10,) weder die Rettung noch einen Notarzt verständigte und er den Erstbeschwerdeführer auch nicht einem Amtsarzt vorführen ließ oder einen Sanitäter verlangte. Ebenso hat sich römisch 40 (Ziffer 10,) nicht für einen Wechsel der Bettwäsche bzw. Matratze umgehend eingesetzt oder dies zumindest den diensthabenden Polizeibediensteten mitgeteilt. Daher war es insgesamt in der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen, dass die Belastungssituation, die hygienischen Umstände im Haftraum sowie die psychische und physische Verfassung des Erstbeschwerdeführers am 11.06.2019 vom Rechtsberater nicht derart eingeschätzt wurde, wie römisch 40 (Ziffer 10,) dies in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 zu Protokoll gegeben hat.

Die Feststellungen zu den Wahrnehmungen des Rechtsberaters über den unangenehmen Geruch im Haftraum und die Flecken auf dem Bettlaken des Erstbeschwerdeführers folgen seinen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht und den Angaben in seinem Gedächtnisprotokoll sowie dem beim Besuchstermin am 11.06.2019 vom Rechtsberater angefertigten, im Akt aufliegenden Foto (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde und Fotobeilage; VP 5, S. 5f).

Die Feststellungen zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers beim Rechtsberatungsgespräch, wonach er angab, dass es ihm nicht sehr gut gehe und er Schmerzen in den Beinen habe, sowie im Hinblick auf die amtsärztlichen Untersuchungen, folgenden den Angaben des Rechtsberaters bei Gericht und den Angaben in seinem Gedächtnisprotokoll. Dass der Rechtsberater während des gesamten Beratungstermins in der Dauer von etwa 20 Minuten keinerlei Auffälligkeiten bei der Atmung des Erstbeschwerdeführers – konkret kein Husten, kein Röcheln, keine Schnappatmung, oder eine schwere Atmung – wahrgenommen hat, folgt den Angaben des Rechtsberaters in der Beschwerdeverhandlung und waren dazu auch keinerlei Hinweise in seinem Gedächtnisprotokoll festgehalten. Der Rechtsberater ging zudem aufgrund seiner Eindrücke während des Rechtsberatungstermins davon aus, dass keine Erforderlichkeit bestand die Rettung oder einen Amtsarzt zu rufen und keine akute ärztliche Behandlung erforderlich war, was sich aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020 ergibt. Er erklärte in diesem Zusammenhang, dass er sich versichert habe, dass eine engmaschige ärztliche Kontrolle gegeben sei, weshalb er es nicht für erforderlich befunden habe, einen Amtsarzt zu rufen (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde, S. 8ff; VP 5, S. 6, S. 8, S. 12).

Dass die Wachbeamten während der Rechtsberatung nicht im Haftraum anwesend waren, fußt auf den Angaben des Rechtsberaters und den damit übereinstimmenden Angaben von XXXX (Z 12), eines diensthabenden Polizeibeamten (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde, S. 9; VP 5, S. 7, S. 25). Dass die Wachbeamten während der Rechtsberatung nicht im Haftraum anwesend waren, fußt auf den Angaben des Rechtsberaters und den damit übereinstimmenden Angaben von römisch 40 (Ziffer 12,), eines diensthabenden Polizeibeamten (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde, S. 9; VP 5, S. 7, S. 25).

Dass der Rechtsberater von den Wachbeamten weder verlangt hat zu lüften, noch, dass die Bettwäsche gereinigt bzw. getauscht werde, ergibt sich aus den Angaben des Rechtsberaters in der Beschwerdeverhandlung:

„R: Haben Sie von den Wachebeamten verlangt zu lüften, oder dass die Bettwäsche gewechselt wird, oder die Matratze gewechselt wird?

Z10: Nein, habe ich nicht.“ (VP 5, S. 7).

Dass nicht festgestellt werden kann, ob die Fenster des Haftraumes zum Zeitpunkt des Besuchs durch den Rechtsberater zum Lüften offen waren oder nicht, ergibt sich aus den Angaben des Rechtsberaters in der Beschwerdeverhandlung. Dazu gab er nämlich an, sich nicht mehr genau erinnern zu können, ob die Fenster bereits geöffnet waren oder nicht (VP 5, S. 6, S. 9). Da es auch keine diesbezüglichen Erinnerungen mehr von diensthabenden Polizeibeamten dazu gibt (VP 5, S. 24, S. 46), konnte nicht festgestellt werden, ob die Fenster im Haftraum während der Rechtsberatung in geöffnetem oder geschlossenen Zustand waren.

Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer vor Verlassen des Rechtsberaters um Hilfe beim Aufsetzen bzw. Umdrehen ersucht hat und daher Hausarbeiter herbeigerufen wurden, ergibt sich sowohl aus den Angaben des Rechtsberaters in der Beschwerdeverhandlung, als auch aus seinem Gedächtnisprotokoll und den Angaben von XXXX (Z 12), dem diensthabenden Polizeibeamten (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde, S. 8ff; VP 5, S. 9, S. 28).Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer vor Verlassen des Rechtsberaters um Hilfe beim Aufsetzen bzw. Umdrehen ersucht hat und daher Hausarbeiter herbeigerufen wurden, ergibt sich sowohl aus den Angaben des Rechtsberaters in der Beschwerdeverhandlung, als auch aus seinem Gedächtnisprotokoll und den Angaben von römisch 40 (Ziffer 12,), dem diensthabenden Polizeibeamten (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde, S. 8ff; VP 5, S. 9, S. 28).

Dass nicht festgestellt werden konnte, ob sich der Erstbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt selbstständig aufsetzen bzw. umdrehen konnte bzw. in welchem Ausmaß er tatsächlich dabei Unterstützung benötigt hat, ergibt sich aus den nachstehenden Erwägungen. Zunächst ist anzuführen, dass im vom Rechtsberater angefertigten Gedächtnisprotokoll XXXX (Z 10) dazu Folgendes festgehalten hat: Dass nicht festgestellt werden konnte, ob sich der Erstbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt selbstständig aufsetzen bzw. umdrehen konnte bzw. in welchem Ausmaß er tatsächlich dabei Unterstützung benötigt hat, ergibt sich aus den nachstehenden Erwägungen. Zunächst ist anzuführen, dass im vom Rechtsberater angefertigten Gedächtnisprotokoll römisch 40 (Ziffer 10,) dazu Folgendes festgehalten hat:

„Bevor ich aus der Zelle gehe, fragt er noch ob man* ihm helfen könne, sich aufzusetzen. Bitte dann die PAZ-Beamten um Hilfe, diese holen das "Betreuungspersonal", zwei Männer (kA ob es sich um Hausarbeiter oder PAZ-Personal handelt) helfen dann dem Klienten sich am Bettrand aufsetzen.“ (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde, S. 10).

Der Rechtsberater hat zwar dokumentiert, dass der Erstbeschwerdeführer um Hilfe beim Aufsetzen ersucht hat, jedoch führte er in der Beschwerdeverhandlung dazu aus, dass er während der Erstbeschwerdeführer mit Hilfe von zwei Hausarbeitern aufgesetzt worden sei, im Eingangsbereich der Zelle gestanden sei und sich bei den Beamten über die medizinische Versorgung des Erstbeschwerdeführers erkundigt habe. Er habe daher diesbezüglich auch keine weiteren eigenen Wahrnehmungen (VP 5, S. 9).

Der diensthabende Beamte am 11.06.2019, XXXX (Z 12), gab zu seiner diesbezüglichen Wahrnehmung befragt Folgendes an: Der diensthabende Beamte am 11.06.2019, römisch 40 (Ziffer 12,), gab zu seiner diesbezüglichen Wahrnehmung befragt Folgendes an:

„Z12: Die Hausarbeiter haben ihn unter den Armen genommen und haben ihm beim Aufsetzen unterstützt. Soweit ich mich erinnern kann, wollte er selber aufstehen. Mir ist das vorgekommen bzw. hatte ich das Gefühl, dass er sich selber aufsetzen wollte, bzw. sich auch selber aufsetzen könnte. Das beziehe ich auf diesen Zeitpunkt, ob der BF1 jetzt aber selbst die Füße bewegt hat oder ob die Beine von Hausarbeitern nach vorne gedreht wurden, kann ich nicht mehr angeben. […] Ich hatte nicht den Eindruck, dass dieser sich gar nicht bewegen kann“ (VP 4, S. 27).

Da der Rechtsberater aus der Bitte um Hilfe beim Aufsetzen durch den Erstbeschwerdeführer zwar schlussfolgerte, dass diesem das Aufsetzen aus eigenem nicht mehr möglich gewesen sei aber der Rechtsberater keine eigenen Wahrnehmungen zum Ausmaß bzw. der tatsächlichen Notwendigkeit dieser Hilfe gemacht hat, konnte nicht festgestellt werden, dass es dem Erstbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht möglich gewesen ist sich selbstständig aufzusetzen bzw. umzudrehen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass sich der Erstbeschwerdeführer bereits am 09.06.2019 im Zuge seines Abschiebeversuches weigerte aus dem Rollstuhl aufzustehen, um im Polizeifahrzeug Platz zu nehmen, obwohl er unmittelbar nach diesem Abschiebeversuch beim Amtsarzt lediglich unter Zuhilfenahme von Krücken selbstständig gehfähig war. Durch dieses Verhalten vereitelte der Erstbeschwerdeführer seine Abschiebung am 09.06.2019. Dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge des Rechtsberatungsgespräches erstmalig und einmalig am 09.06.2019 um Unterstützung beim Aufsetzen in seinem Bett ersuchte, vermochte daher die Schlussfolgerungen des Rechtsberaters, wonach diesem das Aufsetzen aus eigenem nicht möglich war, nicht zu stützen. Auch sprechen die eigenen Wahrnehmungen des Polizeibediensteten XXXX (Z 12) dafür, dass der Erstbeschwerdeführer sich aus eigenem aufsetzten konnte [„Mir ist das vorgekommen bzw. hatte ich das Gefühl, dass er sich selber aufsetzen wollte, bzw. sich auch selber aufsetzen könnte.“ (VP 4, S. 27)]. Mit ins Kalkül zu ziehen war dabei auch, dass der Erstbeschwerdeführer, wie festgestellt, vor und nach dem Rechtsberatungstermin am 09.06.2019 in der Lage war sich selbstständig im Bett aufzusetzen, selbstständig seine Medikamente einzunehmen, selbstständig Wasser zu trinken und sich selbstständig im Bett umzudrehen bzw. selbstständig seine Position im Bett zu verändern (siehe dazu Punkt 1.19. und Punkt 1.22.). Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass sich der Erstbeschwerdeführer beim Rechtsberatungstermin tatsächlich nur mit Hilfe im Bett aufsetzten konnte, oder ob er dieses Verhalten im Hinblick auf die neuerlich bevorstehende Abschiebung bzw. im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde gesetzt hat. Weiters hat es der erfahrene Rechtsberater, der zudem eine Spezialisierung im Schubhaftbereich aufweist, aufgrund seiner persönlichen Wahrnehmung beim Beratungstermin nicht für notwendig erachtet unverzüglich eine Schubhaftbeschwerde einzubringen, was ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, denn wären die Umstände derart eindeutig gewesen, hätte der Rechtsberater wohl auf eine sofortige Haftentlassung hingewirkt. Da der Rechtsberater aus der Bitte um Hilfe beim Aufsetzen durch den Erstbeschwerdeführer zwar schlussfolgerte, dass diesem das Aufsetzen aus eigenem nicht mehr möglich gewesen sei aber der Rechtsberater keine eigenen Wahrnehmungen zum Ausmaß bzw. der tatsächlichen Notwendigkeit dieser Hilfe gemacht hat, konnte nicht festgestellt werden, dass es dem Erstbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht möglich gewesen ist sich selbstständig aufzusetzen bzw. umzudrehen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass sich der Erstbeschwerdeführer bereits am 09.06.2019 im Zuge seines Abschiebeversuches weigerte aus dem Rollstuhl aufzustehen, um im Polizeifahrzeug Platz zu nehmen, obwohl er unmittelbar nach diesem Abschiebeversuch beim Amtsarzt lediglich unter Zuhilfenahme von Krücken selbstständig gehfähig war. Durch dieses Verhalten vereitelte der Erstbeschwerdeführer seine Abschiebung am 09.06.2019. Dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge des Rechtsberatungsgespräches erstmalig und einmalig am 09.06.2019 um Unterstützung beim Aufsetzen in seinem Bett ersuchte, vermochte daher die Schlussfolgerungen des Rechtsberaters, wonach diesem das Aufsetzen aus eigenem nicht möglich war, nicht zu stützen. Auch sprechen die eigenen Wahrnehmungen des Polizeibediensteten römisch 40 (Ziffer 12,) dafür, dass der Erstbeschwerdeführer sich aus eigenem aufsetzten konnte [„Mir ist das vorgekommen bzw. hatte ich das Gefühl, dass er sich selber aufsetzen wollte, bzw. sich auch selber aufsetzen könnte.“ (VP 4, S. 27)]. Mit ins Kalkül zu ziehen war dabei auch, dass der Erstbeschwerdeführer, wie festgestellt, vor und nach dem Rechtsberatungstermin am 09.06.2019 in der Lage war sich selbstständig im Bett aufzusetzen, selbstständig seine Medikamente einzunehmen, selbstständig Wasser zu trinken und sich selbstständig im Bett umzudrehen bzw. selbstständig seine Position im Bett zu verändern (siehe dazu Punkt 1.19. und Punkt 1.22.). Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass sich der Erstbeschwerdeführer beim Rechtsberatungstermin tatsächlich nur mit Hilfe im Bett aufsetzten konnte, oder ob er dieses Verhalten im Hinblick auf die neuerlich bevorstehende Abschiebung bzw. im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde gesetzt hat. Weiters hat es der erfahrene Rechtsberater, der zudem eine Spezialisierung im Schubhaftbereich aufweist, aufgrund seiner persönlichen Wahrnehmung beim Beratungstermin nicht für notwendig erachtet unverzüglich eine Schubhaftbeschwerde einzubringen, was ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, denn wären die Umstände derart eindeutig gewesen, hätte der Rechtsberater wohl auf eine sofortige Haftentlassung hingewirkt.

Die Feststellungen zum Wunsch des Erstbeschwerdeführers, eine Schubhaftbeschwerde einzubringen, sowie zu der Tatsache, dass vom Rechtsberater keine schriftliche Vollmacht eingeholt wurde, da er dafür kein Formular hatte und der Rechtsberater eine Vollmacht auch nicht handschriftlich zu Papier gebracht hat, waren aufgrund der Ausführungen des Rechtsberaters in der Beschwerdeverhandlung und den damit übereinstimmenden Aufzeichnungen in seinem Gedächtnisprotokoll vom 12.06.2019 zu treffen (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde, S. 8ff; VP 5, S. 8f).

2.21. Zu den Feststellungen zum hygienischen Zustand, zur geruchlichen Belastung und zur Verunreinigung der Bettwäsche des Erstbeschwerdeführers:

Die Feststellung, dass dem Erstbeschwerdeführer bereits am Tag nach seiner Anhaltung, am 07.06.2019 im PAZ PAZ 01 aufgrund der durch ihn bzw. aufgrund seines schlechten hygienischen Zustandes verursachten erheblichen Belastung durch sein Erscheinungsbild erforderlichen Verlegung in eine Einzelzelle, folgt den Eintragungen in der im Akt aufliegenden Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellung, dass dem Erstbeschwerdeführer jedenfalls am 09.06.2019 explizit nahegelegt wurde, ob er Duschen gehen möchte und, dass er dabei auch Unterstützung von Hausarbeitern in Anspruch nehmen konnte, er dies jedoch ablehnte, ergibt sich aus den Angaben des diensthabenden Beamten XXXX (Z 15) in der Beschwerdeverhandlung am 28.01.2020 (VP 5, S. 44). Dass es dem Erstbeschwerdeführer auf seinen Wunsch und sein Verlangen jederzeit ermöglicht worden wäre eine Dusche in Anspruch zu nehmen, war festzustellen, da vom Erstbeschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Anhaltung am 07.06.2019 ab 10:00 Uhr eine erhebliche, geruchliche Belastung aufgrund seines ungepflegten Erscheinungsbildes ausging und wurde dies auch durch das aktive Ansprechen durch den Beamten XXXX (Z 15) untermauert. Der Kommandant des Polizeianhaltezentrums PAZ 02 , XXXX (Z 1) hat im Zuge der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass es bei obdachlosen Personen, bei denen der hygienische Zustand mangelhaft ist bzw. Körperausdünstungen vorliegen, zu einer Verlegung in eine Einzelzelle kommen kann und diese Vorgehensweise in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung durch eine Eintragung, wie im vorliegenden Fall, erfasst wird. Dass Insassen aber nicht gegen ihren Willen gewaschen oder geduscht werden, da dies einen erheblichen Eingriff darstellt, folgt den Ausführungen des Kommandanten des Polizeianhaltezentrums PAZ 02 (Z 1) im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VP 3, S. 26f).Die Feststellung, dass dem Erstbeschwerdeführer bereits am Tag nach seiner Anhaltung, am 07.06.2019 im PAZ PAZ 01 aufgrund der durch ihn bzw. aufgrund seines schlechten hygienischen Zustandes verursachten erheblichen Belastung durch sein Erscheinungsbild erforderlichen Verlegung in eine Einzelzelle, folgt den Eintragungen in der im Akt aufliegenden Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellung, dass dem Erstbeschwerdeführer jedenfalls am 09.06.2019 explizit nahegelegt wurde, ob er Duschen gehen möchte und, dass er dabei auch Unterstützung von Hausarbeitern in Anspruch nehmen konnte, er dies jedoch ablehnte, ergibt sich aus den Angaben des diensthabenden Beamten römisch 40 (Ziffer 15,) in der Beschwerdeverhandlung am 28.01.2020 (VP 5, S. 44). Dass es dem Erstbeschwerdeführer auf seinen Wunsch und sein Verlangen jederzeit ermöglicht worden wäre eine Dusche in Anspruch zu nehmen, war festzustellen, da vom Erstbeschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Anhaltung am 07.06.2019 ab 10:00 Uhr eine erhebliche, geruchliche Belastung aufgrund seines ungepflegten Erscheinungsbildes ausging und wurde dies auch durch das aktive Ansprechen durch den Beamten römisch 40 (Ziffer 15,) untermauert. Der Kommandant des Polizeianhaltezentrums PAZ 02 , römisch 40 (Ziffer eins,) hat im Zuge der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass es bei obdachlosen Personen, bei denen der hygienische Zustand mangelhaft ist bzw. Körperausdünstungen vorliegen, zu einer Verlegung in eine Einzelzelle kommen kann und diese Vorgehensweise in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung durch eine Eintragung, wie im vorliegenden Fall, erfasst wird. Dass Insassen aber nicht gegen ihren Willen gewaschen oder geduscht werden, da dies einen erheblichen Eingriff darstellt, folgt den Ausführungen des Kommandanten des Polizeianhaltezentrums PAZ 02 (Ziffer eins,) im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VP 3, S. 26f).

Dass sämtliche, am 11.06.2019 diensthabenden Polizeibediensteten des Polizeianhaltezentrums PAZ 02 während den häufigen Kontakten mit dem Erstbeschwerdeführer an diesem Tage keinerlei Wahrnehmungen zu den Flecken am Leintuch des Erstbeschwerdeführers gemacht haben war aufgrund der Schilderung der eigenen Wahrnehmungen der Polizeibediensteten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht festzustellen. Die diensthabenden Polizeibediensteten schilderten nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer immer zugedeckt war, weshalb die Wahrnehmung von Flecken am Leintuch auch nicht möglich war. Da vom Erstbeschwerdeführer bereits seit Beginn seiner Anhaltung eine erhebliche geruchliche Belastung ausging, weshalb dieser auch in Einzelhaft verlegt werden musste, war es auch nachvollziehbar, dass für die diensthabenden Polizeibeamten am 11.06.2019 keine erhebliche Verschlechterung dieser – seit Beginn der Anhaltung bestehenden – geruchlichen Belastung erkennbar war und daher auch keine Rückschlüsse auf eine allenfalls verunreinigte Bettwäsche gezogen werden konnten. Die diensthabenden Wachebeamten haben angegeben, dass es im Haftraum des Erstbeschwerdeführers nicht gut gerochen hat und ein starker Schweißgeruch wahrnehmbar war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass alle als Zeugen befragten Personen, die am 11.06.2019 im Polizeianhaltezentrum waren, angegeben haben, dass es an diesem Tag sehr heiß war, was im Hinblick auf die Geruchsentwicklung zudem einen Einfluss genommen haben könnte. Damit stehen auch die Auswertungen der Lufttemperaturen im Bundesland XXXX vom 11.06.2019 in Einklang (VP 5, S. 24, S. 32, S. 35, S. 44, S. 52; OZ 103: Beilage Lufttemperaturen im Juni 2019 im Bundesland XXXX ). Nachdem der Erstbeschwerdeführer bereits zu Beginn seiner Anhaltung einen reduzierten Zustand der Körperhygiene aufwies, aufgrund der von ihm ausgehenden geruchlichen Belastung bereits am 07.06.2019 in eine Einzelzelle verlegt werden musste, auch vor der Anhaltung nur reduzierte Möglichkeiten zur Durchführung seiner Körperpflege im Notschlafquartier verfügte, es aufgrund der Jahreszeit der Anhaltung des Erstbeschwerdeführers und den festgestellten Temperaturen am 11.06.2019 besonders warm war, sich der Erstbeschwerdeführer geweigert hat, zu duschen, waren der unangenehme Geruch im Haftraum und die abgestandene Luft im Haftraum alleine kein Indiz für ein verunreinigtes Bett des Erstbeschwerdeführers. Auch der Rechtsberater gab beim Bundesverwaltungsgericht an, dass der hygienische Zustand des Erstbeschwerdeführer schlecht war, was mit den Wahrnehmungen der Polizeibediensteten, dass der Erstbeschwerdeführer den Eindruck erweckte aus dem „Obdachlosenmilieu“ zu stammen und den Schilderungen der Zeugin, XXXX (Z 3), wonach der Erstbeschwerdeführer bereits bei seiner Versorgung im Gesundheitszentrum XXXX „gerochen“ hat und eine reduzierte Körperpflege aufgewiesen hat, in Einklang steht (VP 5, S. 10, S. 22, S. 44). Ohne eine eigene diesbezügliche Wahrnehmung zur Verunreinigung des Leintuchs des Erstbeschwerdeführers durch die Polizeibediensteten und ohne Information durch den Erstbeschwerdeführer oder den Rechtsberater waren für die diensthabenden Polizeibediensteten aufgrund der, seit Beginn der Anhaltung bereits bestehenden, geruchlichen Belastung des Erstbeschwerdeführers jedoch keine Schlussfolgerungen auf ein verunreinigtes Bett möglich. Dass sämtliche, am 11.06.2019 diensthabenden Polizeibediensteten des Polizeianhaltezentrums PAZ 02 während den häufigen Kontakten mit dem Erstbeschwerdeführer an diesem Tage keinerlei Wahrnehmungen zu den Flecken am Leintuch des Erstbeschwerdeführers gemacht haben war aufgrund der Schilderung der eigenen Wahrnehmungen der Polizeibediensteten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht festzustellen. Die diensthabenden Polizeibediensteten schilderten nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer immer zugedeckt war, weshalb die Wahrnehmung von Flecken am Leintuch auch nicht möglich war. Da vom Erstbeschwerdeführer bereits seit Beginn seiner Anhaltung eine erhebliche geruchliche Belastung ausging, weshalb dieser auch in Einzelhaft verlegt werden musste, war es auch nachvollziehbar, dass für die diensthabenden Polizeibeamten am 11.06.2019 keine erhebliche Verschlechterung dieser – seit Beginn der Anhaltung bestehenden – geruchlichen Belastung erkennbar war und daher auch keine Rückschlüsse auf eine allenfalls verunreinigte Bettwäsche gezogen werden konnten. Die diensthabenden Wachebeamten haben angegeben, dass es im Haftraum des Erstbeschwerdeführers nicht gut gerochen hat und ein starker Schweißgeruch wahrnehmbar war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass alle als Zeugen befragten Personen, die am 11.06.2019 im Polizeianhaltezentrum waren, angegeben haben, dass es an diesem Tag sehr heiß war, was im Hinblick auf die Geruchsentwicklung zudem einen Einfluss genommen haben könnte. Damit stehen auch die Auswertungen der Lufttemperaturen im Bundesland römisch 40 vom 11.06.2019 in Einklang (VP 5, S. 24, S. 32, S. 35, S. 44, S. 52; OZ 103: Beilage Lufttemperaturen im Juni 2019 im Bundesland römisch 40 ). Nachdem der Erstbeschwerdeführer bereits zu Beginn seiner Anhaltung einen reduzierten Zustand der Körperhygiene aufwies, aufgrund der von ihm ausgehenden geruchlichen Belastung bereits am 07.06.2019 in eine Einzelzelle verlegt werden musste, auch vor der Anhaltung nur reduzierte Möglichkeiten zur Durchführung seiner Körperpflege im Notschlafquartier verfügte, es aufgrund der Jahreszeit der Anhaltung des Erstbeschwerdeführers und den festgestellten Temperaturen am 11.06.2019 besonders warm war, sich der Erstbeschwerdeführer geweigert hat, zu duschen, waren der unangenehme Geruch im Haftraum und die abgestandene Luft im Haftraum alleine kein Indiz für ein verunreinigtes Bett des Erstbeschwerdeführers. Auch der Rechtsberater gab beim Bundesverwaltungsgericht an, dass der hygienische Zustand des Erstbeschwerdeführer schlecht war, was mit den Wahrnehmungen der Polizeibediensteten, dass der Erstbeschwerdeführer den Eindruck erweckte aus dem „Obdachlosenmilieu“ zu stammen und den Schilderungen der Zeugin, römisch 40 (Ziffer 3,), wonach der Erstbeschwerdeführer bereits bei seiner Versorgung im Gesundheitszentrum römisch 40 „gerochen“ hat und eine reduzierte Körperpflege aufgewiesen hat, in Einklang steht (VP 5, S. 10, S. 22, S. 44). Ohne eine eigene diesbezügliche Wahrnehmung zur Verunreinigung des Leintuchs des Erstbeschwerdeführers durch die Polizeibediensteten und ohne Information durch den Erstbeschwerdeführer oder den Rechtsberater waren für die diensthabenden Polizeibediensteten aufgrund der, seit Beginn der Anhaltung bereits bestehenden, geruchlichen Belastung des Erstbeschwerdeführers jedoch keine Schlussfolgerungen auf ein verunreinigtes Bett möglich.

Die Feststellungen, dass die Bettwäsche der Häftlinge einmal pro Woche getauscht wird und dass jeder Insasse grundsätzlich selbst dafür verantwortlich ist und dies aber nicht mit Zwang durchgeführt werde, fußen auf den Angaben von XXXX (Z 13) beim Bundesverwaltungsgericht, der am 11.06.2019 diensthabender Beamte und Stockwerkverantwortlicher war (VP 5, S. 33). Die Feststellungen, dass die Bettwäsche der Häftlinge einmal pro Woche getauscht wird und dass jeder Insasse grundsätzlich selbst dafür verantwortlich ist und dies aber nicht mit Zwang durchgeführt werde, fußen auf den Angaben von römisch 40 (Ziffer 13,) beim Bundesverwaltungsgericht, der am 11.06.2019 diensthabender Beamte und Stockwerkverantwortlicher war (VP 5, S. 33).

Dass die diensthabenden Polizeibediensteten weder vom Rechtsberater noch vom Erstbeschwerdeführer über die Flecken am Leintuch in Kenntnis gesetzt wurden, oder aufgefordert wurden, die Bettwäsche zu reinigen, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des als Zeugen befragten Rechtsberaters und den diensthabenden Polizeibediensteten (VP 5, S.7, S. 24).

2.22. Zu den Feststellungen zum Kontakt mit dem Erstbeschwerdeführer im PAZ PAZ 02 am 11.06.2019, ab 11:05 Uhr:

Dass der Erstbeschwerdeführer am 11.06.2019 um die Mittagszeit herum auch vom Stockwerksverantwortlichen aufgesucht und gefragt wurde, ob er möchte, dass der Haftraum gelüftet wird und ob die Fenster geöffnet werden sollen und dies vom Erstbeschwerdeführer abgelehnt wurde, ergibt sich aus den Angaben des diensthabenden Beamten XXXX (Z 13) in der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020 (VP 5, S. 31). Dass der Erstbeschwerdeführer am 11.06.2019 um die Mittagszeit herum auch vom Stockwerksverantwortlichen aufgesucht und gefragt wurde, ob er möchte, dass der Haftraum gelüftet wird und ob die Fenster geöffnet werden sollen und dies vom Erstbeschwerdeführer abgelehnt wurde, ergibt sich aus den Angaben des diensthabenden Beamten römisch 40 (Ziffer 13,) in der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020 (VP 5, S. 31).

Die Feststellungen zu den am 11.06.2019 durch den diensthabenden Wachbeamten, XXXX (Z 12), durchgeführten Kontrollen und seinen Wahrnehmungen dabei, sowie die Angaben des Erstbeschwerdeführers auf dessen Nachfragen zu seinem Befinden, ergeben sich aus den Angaben von XXXX (Z 12) beim Bundesverwaltungsgericht (VP 5, S. 21ff). Die Feststellungen zu den am 11.06.2019 durch den diensthabenden Wachbeamten, römisch 40 (Ziffer 12,), durchgeführten Kontrollen und seinen Wahrnehmungen dabei, sowie die Angaben des Erstbeschwerdeführers auf dessen Nachfragen zu seinem Befinden, ergeben sich aus den Angaben von römisch 40 (Ziffer 12,) beim Bundesverwaltungsgericht (VP 5, S. 21ff).

Die Feststellungen im Hinblick auf das Unterlassen von Beschwerden oder das Artikulieren von Wünschen seitens des Erstbeschwerdeführers fußen auf den Angaben von XXXX (Z 12), dem Wachbeamten (VP 5, S. 23f). Die Feststellungen im Hinblick auf das Unterlassen von Beschwerden oder das Artikulieren von Wünschen seitens des Erstbeschwerdeführers fußen auf den Angaben von römisch 40 (Ziffer 12,), dem Wachbeamten (VP 5, S. 23f).

Dass der Erstbeschwerdeführer am 11.06.2019 mehrmals eigenständig Wasser aus Bechern auf dem Tisch getrunken hat und seine Position im Bett auch wechseln konnte, sowie die Feststellungen zu seiner Position im Bett, fußen auf folgenden Erwägungen: Der diensthabende Wachbeamte, XXXX (Z 12), gab in der Beschwerdeverhandlung dazu an: Dass der Erstbeschwerdeführer am 11.06.2019 mehrmals eigenständig Wasser aus Bechern auf dem Tisch getrunken hat und seine Position im Bett auch wechseln konnte, sowie die Feststellungen zu seiner Position im Bett, fußen auf folgenden Erwägungen: Der diensthabende Wachbeamte, römisch 40 (Ziffer 12,), gab in der Beschwerdeverhandlung dazu an:

„R: Wie oft haben Sie an diesem Tag Wasser nachgeschenkt?

Z12: Es waren damals immer mindestens 3 oder 4 Becher mit Wasser befüllt. Während meiner Abwesenheit ist der Wasserstand in den Bechern merklich weniger geworden, weswegen ich davon ausgehe, dass der BF auch aus den Bechern getrunken hat. Ich habe dann auch immer das Wasser in den Bechern nachgeschenkt. […]

Dem Z12 wird das mit der Beschwerde übermittelte Foto des BF1 vorgelegt.

Z12: Nachgefragt gebe ich dazu an, dass das der gegenständliche Haftraum ist. Bei meinen Kontrollen war es aber so, dass der BF1 mit dem Kopf auf der anderen Seite des Bettes gelegen ist. Der Kopf des BF1 war näher auf der Seite zur Tür des Haftraumes. Die Füße sind auf der Seite gelegen, wo das Bett an der Wand verschraubt ist bzw. wo die Fenster sind. […]

Z12: Ich möchte zur damaligen Situation, als am 11.6.2019 der XXXX von der Diakonie anwesend war, angeben, dass der BF1 nicht so dagelegen ist wie am Foto, sondern, dass der BF1 damals die Füße auf der anderen Seite des Bettes hatte. Soweit ich mich erinnern kann, ist der BF1 damals so dagelegen, dass die Beine auf der Seite des Fensters waren“ (VP 5, S. 26f). Z12: Ich möchte zur damaligen Situation, als am 11.6.2019 der römisch 40 von der Diakonie anwesend war, angeben, dass der BF1 nicht so dagelegen ist wie am Foto, sondern, dass der BF1 damals die Füße auf der anderen Seite des Bettes hatte. Soweit ich mich erinnern kann, ist der BF1 damals so dagelegen, dass die Beine auf der Seite des Fensters waren“ (VP 5, S. 26f).

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Zeuge XXXX (Z 12) bei seiner Schilderung der Lage des Erstbeschwerdeführer einen Fehler hinsichtlich der zeitlichen Abfolge gemacht hat – so kann die Lage des Erstbeschwerdeführers nicht wie von ihm beschrieben, während des Besuches des Rechtsberaters, anders gewesen sein, da das im Akt aufliegende Foto während des Besuchs des Rechtsberaters entstanden ist. Dennoch war die Antwort des Zeugen XXXX (Z 12) im Hinblick auf die Tatsache, dass dieser den Erstbeschwerdeführer an diesem Tag mehrmals, nämlich öfter als alle 30 Minuten in einem Zeitraum von etwa vier Stunden am Laufposten, sohin zumindest acht Mal, gesehen hat, glaubhaft. Das erkennende Gericht geht aufgrund der detaillierten Angaben des Zeugen davon aus, dass es sich um eine glaubhafte Erinnerung handelt, er sich jedoch im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf geirrt hat, zumal der Zeuge den Laufposten noch bis etwa 14:00 Uhr bzw. 15:00 Uhr innehatte und seine Erinnerung somit aus diesem Zeitraum stammen kann (VP 5, S. 25). Dass der Erstbeschwerdeführer seine Position im Bett ändern konnte, ergibt sich zudem aus den bestätigenden Angaben des ebenfalls am 11.06.2019 diensthabenden Beamten, XXXX (Z 13), der angab, dass der Erstbeschwerdeführer mit den Füßen zum Fenster und mit dem Kopf zur Türe, mit dem Gesicht zur Zimmermitte gelegen ist (VP 5, S. 33f). Damit stehen auch die Wahrnehmungen des Zeugen XXXX (Z 16) vom 11.06.2019 in Einklang, wobei dazu auf A) 1. Punkt 1.19. verwiesen wird. Dass der Erstbeschwerdeführer weder um Hilfe beim Toilettengang noch Hilfe beim Duschen, medizinische Unterstützung oder irgendeine sonstige Unterstützung der Wachbeamten verlangt hat, ergibt sich aus den Angaben der diensthabenden Wachbeamten am 11.06.2019, XXXX (Z 12), XXXX (Z 13), XXXX (Z 15) und XXXX (Z 16) vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP 5, S. 23, S. 27, S. 35, S. 43ff, S. 51). Aufgrund Wahrnehmungen der Wachbeamten am 11.06.2019 geht das Gericht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer auch am 11.06.2019 im Stande war, sich in seinem Bett aufzusetzen, sich umzudrehen bzw. seine Liegeposition zu verändern. Nachdem der Erstbeschwerdeführer lediglich während der Rechtsberatung am 11.06.2019 um Hilfe beim Aufsetzten ersucht hat und der Erstbeschwerdeführer im Verlauf des weiteren Tages seine Liegeposition veränderte, selbstständig von am Tisch abgestellten Bechern getrunken hat und mehrmals von Wachbeamten angesprochen wurde, ob alles in Ordnung sei bzw. wie es ihm gehe, ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer auch am 11.06.2019 im Haftraum selbstständig zurechtkam. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Zeuge römisch 40 (Ziffer 12,) bei seiner Schilderung der Lage des Erstbeschwerdeführer einen Fehler hinsichtlich der zeitlichen Abfolge gemacht hat – so kann die Lage des Erstbeschwerdeführers nicht wie von ihm beschrieben, während des Besuches des Rechtsberaters, anders gewesen sein, da das im Akt aufliegende Foto während des Besuchs des Rechtsberaters entstanden ist. Dennoch war die Antwort des Zeugen römisch 40 (Ziffer 12,) im Hinblick auf die Tatsache, dass dieser den Erstbeschwerdeführer an diesem Tag mehrmals, nämlich öfter als alle 30 Minuten in einem Zeitraum von etwa vier Stunden am Laufposten, sohin zumindest acht Mal, gesehen hat, glaubhaft. Das erkennende Gericht geht aufgrund der detaillierten Angaben des Zeugen davon aus, dass es sich um eine glaubhafte Erinnerung handelt, er sich jedoch im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf geirrt hat, zumal der Zeuge den Laufposten noch bis etwa 14:00 Uhr bzw. 15:00 Uhr innehatte und seine Erinnerung somit aus diesem Zeitraum stammen kann (VP 5, S. 25). Dass der Erstbeschwerdeführer seine Position im Bett ändern konnte, ergibt sich zudem aus den bestätigenden Angaben des ebenfalls am 11.06.2019 diensthabenden Beamten, römisch 40 (Ziffer 13,), der angab, dass der Erstbeschwerdeführer mit den Füßen zum Fenster und mit dem Kopf zur Türe, mit dem Gesicht zur Zimmermitte gelegen ist (VP 5, S. 33f). Damit stehen auch die Wahrnehmungen des Zeugen römisch 40 (Ziffer 16,) vom 11.06.2019 in Einklang, wobei dazu auf A) 1. Punkt 1.19. verwiesen wird. Dass der Erstbeschwerdeführer weder um Hilfe beim Toilettengang noch Hilfe beim Duschen, medizinische Unterstützung oder irgendeine sonstige Unterstützung der Wachbeamten verlangt hat, ergibt sich aus den Angaben der diensthabenden Wachbeamten am 11.06.2019, römisch 40 (Ziffer 12,), römisch 40 (Ziffer 13,), römisch 40 (Ziffer 15,) und römisch 40 (Ziffer 16,) vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP 5, S. 23, S. 27, S. 35, S. 43ff, S. 51). Aufgrund Wahrnehmungen der Wachbeamten am 11.06.2019 geht das Gericht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer auch am 11.06.2019 im Stande war, sich in seinem Bett aufzusetzen, sich umzudrehen bzw. seine Liegeposition zu verändern. Nachdem der Erstbeschwerdeführer lediglich während der Rechtsberatung am 11.06.2019 um Hilfe beim Aufsetzten ersucht hat und der Erstbeschwerdeführer im Verlauf des weiteren Tages seine Liegeposition veränderte, selbstständig von am Tisch abgestellten Bechern getrunken hat und mehrmals von Wachbeamten angesprochen wurde, ob alles in Ordnung sei bzw. wie es ihm gehe, ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer auch am 11.06.2019 im Haftraum selbstständig zurechtkam.

2.23. Zu den Feststellungen betreffend die Kontrollen im PAZ PAZ 02 in der Nacht von 11.06.2019 auf 12.06.2019:

Die Feststellungen, dass in der Nacht vom 11.06.2019 auf 12.06.2019 betreffend den Erstbeschwerdeführer von den zuständigen Wachbeamten alle 30 Minuten eine Kontrolle durchgeführt wurde und weder das Nachlicht angedreht, noch eine Taschenlampe verwendet werden musste, da genug Licht durch die Fenster geschienen hat, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der diensthabenden Wachbeamten, die als Zeugen befragt wurden, nämlich XXXX (Z 18), XXXX (Z 11) und XXXX (Z 22) beim Bundesverwaltungsgericht und den damit korrespondierenden Eintragungen in der im Akt aufliegenden Kontrollliste des Polizeianhaltezentrums, in welcher das Datum, die Uhrzeit, der Posten bzw. die Zelle, ein Befund und eine Paraphe des Kontrollierenden eingetragen ist (OZ 11). Die Feststellungen, dass in der Nacht vom 11.06.2019 auf 12.06.2019 betreffend den Erstbeschwerdeführer von den zuständigen Wachbeamten alle 30 Minuten eine Kontrolle durchgeführt wurde und weder das Nachlicht angedreht, noch eine Taschenlampe verwendet werden musste, da genug Licht durch die Fenster geschienen hat, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der diensthabenden Wachbeamten, die als Zeugen befragt wurden, nämlich römisch 40 (Ziffer 18,), römisch 40 (Ziffer 11,) und römisch 40 (Ziffer 22,) beim Bundesverwaltungsgericht und den damit korrespondierenden Eintragungen in der im Akt aufliegenden Kontrollliste des Polizeianhaltezentrums, in welcher das Datum, die Uhrzeit, der Posten bzw. die Zelle, ein Befund und eine Paraphe des Kontrollierenden eingetragen ist (OZ 11).

2.24. Zu den Feststellungen zum Ableben des Erstbeschwerdeführers:

Die Feststellungen zum Auffinden des Erstbeschwerdeführers am 12.06.2019 sowie die Feststellungen zu dessen Tod ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugen XXXX (Z 11), XXXX (Z 16) und XXXX (Z 17) beim Bundesverwaltungsgericht, die den Erstbeschwerdeführer am Morgen des 12.06.2019 leblos gefunden bzw. diesen zu reanimieren versucht haben. Dass der herbeigerufene Notarzt nur noch den eingetretenen Tod feststellen konnte, folgt zudem aus dem Gutachten des Gerichtsmediziners, SV 01 , vom 06.09.2019. Die Feststellungen zu den Erkrankungen und zur Todesursache beim Erstbeschwerdeführer fußen ebenso auf diesem Gutachten (OZ 36, S. 1f). Die Feststellungen zum Auffinden des Erstbeschwerdeführers am 12.06.2019 sowie die Feststellungen zu dessen Tod ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugen römisch 40 (Ziffer 11,), römisch 40 (Ziffer 16,) und römisch 40 (Ziffer 17,) beim Bundesverwaltungsgericht, die den Erstbeschwerdeführer am Morgen des 12.06.2019 leblos gefunden bzw. diesen zu reanimieren versucht haben. Dass der herbeigerufene Notarzt nur noch den eingetretenen Tod feststellen konnte, folgt zudem aus dem Gutachten des Gerichtsmediziners, SV 01 , vom 06.09.2019. Die Feststellungen zu den Erkrankungen und zur Todesursache beim Erstbeschwerdeführer fußen ebenso auf diesem Gutachten (OZ 36, S. 1f).

2.25. Zu den Feststellungen zum Unterlassen eines Hofganges:

Dass dem Erstbeschwerdeführer während seiner Anhaltung ein Hofgang nicht verwehrt wurde, stützt sich auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens. Zum einen ging bereits aufgrund der Angaben des Zeugen, XXXX (Z 10) hervor, dass auch das Stockwerk des Erstbeschwerdeführers mit einem Aufzug erreichbar war. Es sind im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass eine Teilnahme am Hofgang aufgrund der baulichen Gegebenheiten auch unter Verwendung des Rollstuhls nicht möglich gewesen wäre. Wenngleich der diensthabende Wachbeamte am 11.06.2019, der Zeuge XXXX (Z 12) beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass dies aufgrund der Gehbehinderung des Erstbeschwerdeführers schwierig gewesen wäre, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass ein solcher dem Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität oder aus sonstigen Gründen tatsächlich während seiner Anhaltung verweigert geworden wäre. Dass der tägliche Hofgang immer in Begleitung durch Polizeibedienstete erfolgt, fußt auf den Angaben des Kommandanten des Polizeianhaltezentrums PAZ 02 , XXXX (Z 1) beim Bundesverwaltungsgericht (VP 3, S. 17f).Dass dem Erstbeschwerdeführer während seiner Anhaltung ein Hofgang nicht verwehrt wurde, stützt sich auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens. Zum einen ging bereits aufgrund der Angaben des Zeugen, römisch 40 (Ziffer 10,) hervor, dass auch das Stockwerk des Erstbeschwerdeführers mit einem Aufzug erreichbar war. Es sind im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass eine Teilnahme am Hofgang aufgrund der baulichen Gegebenheiten auch unter Verwendung des Rollstuhls nicht möglich gewesen wäre. Wenngleich der diensthabende Wachbeamte am 11.06.2019, der Zeuge römisch 40 (Ziffer 12,) beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass dies aufgrund der Gehbehinderung des Erstbeschwerdeführers schwierig gewesen wäre, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass ein solcher dem Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität oder aus sonstigen Gründen tatsächlich während seiner Anhaltung verweigert geworden wäre. Dass der tägliche Hofgang immer in Begleitung durch Polizeibedienstete erfolgt, fußt auf den Angaben des Kommandanten des Polizeianhaltezentrums PAZ 02 , römisch 40 (Ziffer eins,) beim Bundesverwaltungsgericht (VP 3, S. 17f).

2.26. Zu den Feststellungen zur lückenhaften Dokumentation in der Inno-Med-Kartei:

Dass die Dokumentation betreffend die medizinischen Untersuchungen, die medizinische Versorgung und die medikamentöse Behandlung des Erstbeschwerdeführers ausreichend war, fußt auf den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Dabei wurde primär auf die Eintragungen in der Inno-Med-Kartei abgestellt, aus welchen sich der Behandlungsverlauf ableiten lässt. Dabei wird auch berücksichtigt, dass der Sachverständige SV 03 im Hinblick auf die Dokumentation der Wundbehandlung diese in den Polizeianhaltezentren für ausreichend erachtet (siehe dazu C) 2. Punkt 2.2.4.2).

B) 2. Zu den Feststellungen zur medizinischen Versorgung des Erstbeschwerdeführers VOR seiner Anhaltung am 06.06.2019:

2.1. Zu den Feststellungen zur Behandlung des Erstbeschwerdeführers in einem Krankenhaus im Zeitraum von 31.03.2019 bis 08.04.2019:

Die Feststellungen zum stationären Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers von 31.03.2019 bis 08.04.2019 in einem Krankenhaus fußen auf dem stationären Patientenbrief der XXXX XXXX vom 08.04.2019 (VP 4, S. 3; OZ 57, S. 44f). Die Feststellungen zum stationären Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers von 31.03.2019 bis 08.04.2019 in einem Krankenhaus fußen auf dem stationären Patientenbrief der römisch 40 römisch 40 vom 08.04.2019 (VP 4, S. 3; OZ 57, S. 44f).

2.2. Zu den Feststellungen zur Behandlung des Erstbeschwerdeführers im Gesundheitszentrum XXXX im Zeitraum von 02.05.2019 bis 05.06.2019:2.2. Zu den Feststellungen zur Behandlung des Erstbeschwerdeführers im Gesundheitszentrum römisch 40 im Zeitraum von 02.05.2019 bis 05.06.2019:

Die Feststellungen zum Behandlungszeitraum und der Adresse des Gesundheitszentrums fußen auf dem im Akt aufliegenden „Ärztlichen Befundbericht“ vom 24.06.2019 (OZ 1, Beilage „Ärztlicher Befundbericht“, Gesundheitszentrum XXXX vom 24.06.2019).Die Feststellungen zum Behandlungszeitraum und der Adresse des Gesundheitszentrums fußen auf dem im Akt aufliegenden „Ärztlichen Befundbericht“ vom 24.06.2019 (OZ 1, Beilage „Ärztlicher Befundbericht“, Gesundheitszentrum römisch 40 vom 24.06.2019).

Die Feststellungen zu den dokumentierten Beschwerden des Erstbeschwerdeführers beim ersten Besuch im Gesundheitszentrum fußen auf den Eintragungen in der Patientenkartei durch den behandelnden Arzt, XXXX (Z 2), ebenso wie die Feststellungen zum vorangegangenen Krankenhausaufenthalt, die zudem mit den eigenen Angaben des Z 2 bei der Beschwerdeverhandlung übereinstimmen (OZ 52, Beilage „Kartei“, VP 4, S. 6). Die Feststellungen zu den dokumentierten Beschwerden des Erstbeschwerdeführers beim ersten Besuch im Gesundheitszentrum fußen auf den Eintragungen in der Patientenkartei durch den behandelnden Arzt, römisch 40 (Ziffer 2,), ebenso wie die Feststellungen zum vorangegangenen Krankenhausaufenthalt, die zudem mit den eigenen Angaben des Ziffer 2, bei der Beschwerdeverhandlung übereinstimmen (OZ 52, Beilage „Kartei“, VP 4, S. 6).

Dass die Beine des Erstbeschwerdeführers während seiner Betreuung im Gesundheitszentrum von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen mit einer Wundmanagementausbildung versorgt wurden, war bereits aufgrund der eigenen glaubhaften Angaben von XXXX (Z 3) und XXXX (Z 4) festzustellen und wurden diese zudem durch die Angaben des behandelnden Arztes, XXXX (Z 2) bestätigt. Zusätzlich wurde diese Qualifikation aufgrund der dazu unaufgefordert vorgelegten Zeugnisse bescheinigt (VP 4, S. 7, S. 28, S. 33; OZ 64, Beilagen „Zeugnisse“). Dass die Beine des Erstbeschwerdeführers während seiner Betreuung im Gesundheitszentrum von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen mit einer Wundmanagementausbildung versorgt wurden, war bereits aufgrund der eigenen glaubhaften Angaben von römisch 40 (Ziffer 3,) und römisch 40 (Ziffer 4,) festzustellen und wurden diese zudem durch die Angaben des behandelnden Arztes, römisch 40 (Ziffer 2,) bestätigt. Zusätzlich wurde diese Qualifikation aufgrund der dazu unaufgefordert vorgelegten Zeugnisse bescheinigt (VP 4, S. 7, S. 28, S. 33; OZ 64, Beilagen „Zeugnisse“).

Die Feststellung zu den im Gesundheitszentrum XXXX festgestellten und behandelten Wunden des Erstbeschwerdeführers im Zeitraum von 02.05.2019 bis 05.06.2019 fußen auf den Angaben des behandelnden Arztes, XXXX (Z 2) und den damit übereinstimmenden Angaben von XXXX (Z 24), dem ärztlichen Leiter des Gesundheitszentrums XXXX , im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (VP 4, S. 4, S. 19; VP 6, S. 35, S. 45).Die Feststellung zu den im Gesundheitszentrum römisch 40 festgestellten und behandelten Wunden des Erstbeschwerdeführers im Zeitraum von 02.05.2019 bis 05.06.2019 fußen auf den Angaben des behandelnden Arztes, römisch 40 (Ziffer 2,) und den damit übereinstimmenden Angaben von römisch 40 (Ziffer 24,), dem ärztlichen Leiter des Gesundheitszentrums römisch 40 , im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (VP 4, S. 4, S. 19; VP 6, S. 35, S. 45).

Die Feststellungen zu den medizinischen Diagnosen und zur Dokumentation der Beschwerden des Erstbeschwerdeführers während seiner Versorgung am 07.05.2019 im Gesundheitszentrum XXXX , waren aufgrund der unzweifelhaften Eintragungen in der Kartei des Gesundheitszentrums und den damit korrespondierenden zeugenschaftlichen Angaben des medizinischen Personals im XXXX , nämlich den Angaben von des behandelnden Arztes, XXXX (Z 2), sowie XXXX (Z 3) und XXXX (Z 4) und XXXX (Z 24) zu treffen (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 4, S. 13 ff, S. 21, S. 34, S. 41; VP 6, S. 35, S. 38). Die Feststellungen zu den medizinischen Diagnosen und zur Dokumentation der Beschwerden des Erstbeschwerdeführers während seiner Versorgung am 07.05.2019 im Gesundheitszentrum römisch 40 , waren aufgrund der unzweifelhaften Eintragungen in der Kartei des Gesundheitszentrums und den damit korrespondierenden zeugenschaftlichen Angaben des medizinischen Personals im römisch 40 , nämlich den Angaben von des behandelnden Arztes, römisch 40 (Ziffer 2,), sowie römisch 40 (Ziffer 3,) und römisch 40 (Ziffer 4,) und römisch 40 (Ziffer 24,) zu treffen (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 4, S. 13 ff, S. 21, S. 34, S. 41; VP 6, S. 35, S. 38).

Aus den gleichen Erwägungen waren die Feststellung im Hinblick auf die angeratene stationäre Abklärung des Erstbeschwerdeführers durch das Gesundheitszentrum XXXX zu treffen (VP 4, S. 5f, S. 24; VP 6, S. 36f; OZ 52, Beilage „Kartei“). Aus den gleichen Erwägungen waren die Feststellung im Hinblick auf die angeratene stationäre Abklärung des Erstbeschwerdeführers durch das Gesundheitszentrum römisch 40 zu treffen (VP 4, S. 5f, S. 24; VP 6, S. 36f; OZ 52, Beilage „Kartei“).

Die Feststellungen zur Wahrnehmung der Termine im Gesundheitszentrum XXXX durch den Erstbeschwerdeführer, nämlich deren Intervalle und die Mobilität und Gehfähigkeit des Erstbeschwerdeführers dabei, fußen auf den Eintragungen in der Kartei des Gesundheitszentrums und den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des medizinischen Personals dazu (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 6, S. 22, S. 35). Die Feststellungen zur Wahrnehmung der Termine im Gesundheitszentrum römisch 40 durch den Erstbeschwerdeführer, nämlich deren Intervalle und die Mobilität und Gehfähigkeit des Erstbeschwerdeführers dabei, fußen auf den Eintragungen in der Kartei des Gesundheitszentrums und den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des medizinischen Personals dazu (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 6, S. 22, S. 35).

Die Feststellungen zur Atemnot des Erstbeschwerdeführers während seiner Behandlungen im Gesundheitszentrum XXXX wurden wiederum durch Eintragungen in der Kartei und die damit einhergehenden glaubhaften Schilderungen durch die medizinischen Fachkräfte des Gesundheitszentrums im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen belegt (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 4, S. 6, S. 13ff, S. 21ff). Die Feststellungen zur Atemnot des Erstbeschwerdeführers während seiner Behandlungen im Gesundheitszentrum römisch 40 wurden wiederum durch Eintragungen in der Kartei und die damit einhergehenden glaubhaften Schilderungen durch die medizinischen Fachkräfte des Gesundheitszentrums im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen belegt (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 4, S. 6, S. 13ff, S. 21ff).

Die Feststellungen zum Allgemeinzustand des Erstbeschwerdeführers während seiner Betreuung im Gesundheitszentrum XXXX im Zeitraum von 02.05.2019 bis 05.06.2019 fußen auf den Angaben des behandelnden Arztes und den damit übereinstimmenden Angaben des ärztlichen Leiters des Gesundheitszentrums (VP 4, S. 18f; VP 6, S. 34, S. 46). Dass das gesamte Erscheinungsbild des Erstbeschwerdeführers während seiner Behandlungen im Gesundheitszentrum XXXX nicht besonders gepflegt war, war aufgrund der glaubhaften Schilderungen von XXXX (Z 3) festzustellen, welche die Wunden des Erstbeschwerdeführers am 07.05.2019, am 13.05.2019 und am 16.05.2019 im Gesundheitszentrum versorgte (VP 4, S. 22, S. 29). Die Feststellungen zum Allgemeinzustand des Erstbeschwerdeführers während seiner Betreuung im Gesundheitszentrum römisch 40 im Zeitraum von 02.05.2019 bis 05.06.2019 fußen auf den Angaben des behandelnden Arztes und den damit übereinstimmenden Angaben des ärztlichen Leiters des Gesundheitszentrums (VP 4, S. 18f; VP 6, S. 34, S. 46). Dass das gesamte Erscheinungsbild des Erstbeschwerdeführers während seiner Behandlungen im Gesundheitszentrum römisch 40 nicht besonders gepflegt war, war aufgrund der glaubhaften Schilderungen von römisch 40 (Ziffer 3,) festzustellen, welche die Wunden des Erstbeschwerdeführers am 07.05.2019, am 13.05.2019 und am 16.05.2019 im Gesundheitszentrum versorgte (VP 4, S. 22, S. 29).

Die Feststellungen zu den verschriebenen Medikamenten durch das Gesundheitszentrum XXXX waren aufgrund der vorgelegten Medikamentenliste zu treffen. Dass am 16.05.2019 Dalacin aufgrund eines diagnostizierten Erysipel verschrieben wurde, folgt zudem aufgrund der Dokumentation in der Kartei des Gesundheitszentrums, ebenso wie die Feststellung, dass am 27.05.2019 keine Anzeichen für ein Erysipel vorlagen (OZ 52, Beilage „Kartei“). Die Feststellungen zu den verschriebenen Medikamenten durch das Gesundheitszentrum römisch 40 waren aufgrund der vorgelegten Medikamentenliste zu treffen. Dass am 16.05.2019 Dalacin aufgrund eines diagnostizierten Erysipel verschrieben wurde, folgt zudem aufgrund der Dokumentation in der Kartei des Gesundheitszentrums, ebenso wie die Feststellung, dass am 27.05.2019 keine Anzeichen für ein Erysipel vorlagen (OZ 52, Beilage „Kartei“).

Die Feststellungen zur unregelmäßigen und nicht entsprechend der ärztlichen Verordnung erfolgten Einnahme von Medikamenten durch den Erstbeschwerdeführer folgt den Eintragungen in der Kartei des Gesundheitszentrums, welche die eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers beim Gesundheitszentrum widerspiegeln, wonach er die Medikamente nicht bzw. nur sehr unregelmäßig genommen hat. Dass im Hinblick auf die Einnahme des Medikamentes Lasix der Blister durch die Zeugin (Z 4) kontrolliert wurde, fußt auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zur unregelmäßigen und nicht entsprechend der ärztlichen Verordnung erfolgten Einnahme von Medikamenten durch den Erstbeschwerdeführer folgt den Eintragungen in der Kartei des Gesundheitszentrums, welche die eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers beim Gesundheitszentrum widerspiegeln, wonach er die Medikamente nicht bzw. nur sehr unregelmäßig genommen hat. Dass im Hinblick auf die Einnahme des Medikamentes Lasix der Blister durch die Zeugin (Ziffer 4,) kontrolliert wurde, fußt auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Nach der Verschreibung der Medikamente, ab dem 07.05.2019 wurde zwar die subjektiv beim Erstbeschwerdeführer wahrgenommene Verbesserung seines Gesundheitszustandes aufgrund seiner eigenen Angaben in der Kartei dokumentiert und stimmt auch mit den Wahrnehmungen des medizinischen Personals im Hinblick auf den in der Kartei dokumentierten Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers überein:

09.05.2019: „geht heute etwas besser… Gehstrecke ist mittlerweile länger unter Lasix. Hat bisher nur Lasix genommen…“

13.05.2019: „„Patient ist weniger grau im Gesicht als zuletzt... Gibt an sich besser zu fühlen… Rechtes Bein Ödem unter Kompression viel schlanker als zuletzt…“

16.05.2019: „Nimmt Medikamente nun regelmäßig, Beinödeme etwas weniger, weiterhin Sprechdyspnoe, allerdings vom Gesamtbild wirkt er etwas besser…“

20.05.2019: „Patient gibt subjektive Besserung zum Vormal an… Patient gibt an, Entwässerung nicht zu nehmen… Patient gibt an, Einnahme vielleicht alle zwei Tage zu versuchen“

23.05.2019: „Patient kommt mit gebessertem Allgemeinzustand, Gehstrecke nach eigenen Angaben verlängert, weniger Dyspnoe, Hautcolorid rosig zu Montag…“

27.05.2019: „Patient kommt mit gebessertem Allgemeinzustand, Hautcolorit weiterhin rosig…“. (OZ 52, Beilage „Kartei“).

Dass der Erstbeschwerdeführer die verschriebenen Medikamente aber nicht in der verordneten Dosierung eingenommen hat, war festzustellen, zumal er selbst am 09.05.2019 und 20.05.2019 im Gesundheitszentrum XXXX angegeben hat, dass er die verordneten Medikamente nicht eingenommen hat. Zudem hat er am 20.05.2019 im Gesundheitszentrum XXXX angegeben, dass es im Vergleich zum Termin am 16.05.2019 zu einer subjektiven Besserung gekommen sei, er aber seine Entwässerungsmedikamente nicht einnehme. Dabei räumte der Erstbeschwerdeführer nach einer neuerlichen Aufklärung durch die Wundpflegerin XXXX (Z 4) ein, die Einnahme „vielleicht alle zwei Tage zu versuchen“ was aber auch nicht der dokumentierten ärztlichen Verordnung entsprach. Auch im Hinblick auf die durchaus glaubwürdige Darlegung der Zeugin XXXX (Z 4) wonach sie den Medikamentenblister des Lasix überprüft hat, war es aufgrund der dargelegten Compliance des Erstbeschwerdeführers nicht plausibel, dass dieser das verschriebene Medikament Lasix nach dem 20.05.2019 ordnungsgemäß eingenommen hat. Einerseits hat er selbst lediglich am 20.05.2019 im Gesundheitszentrum in Aussicht gestellt, einen Einnahmeversuch von Lasix „vielleicht alle zwei Tage zu versuchen“ was bereits gegen die ordnungsgemäße tägliche Einnahme spricht. Andererseits hätte der Erstbeschwerdeführer wie in der Medikamentenliste angeführt, spätestens am 05.06.2019 die 20 Stück Lasix aufgebraucht gehabt. In der Medikamentenliste des Gesundheitszentrums XXXX wurde aber nicht dokumentiert, dass das Lasix tatsächlich am 05.06.2019 aufgebraucht war bzw. ein neuer Blister ausgegeben wurde. Die am 07.05.2019 verschriebenen 20 Stück Lasix hätten bei ordnungsgemäßer Einnahme von 1 Stück täglich, wie festgestellt nämlich nur bis zum 26.05.2019 ausgereicht. Auch das verschriebene Acemin hätte laut der Medikamentenliste bei ordnungsgemäßer Einnahme nur bis zum 03.06.3019 ausgereicht. In der Medikamentenliste des Gesundheitszentrums XXXX wurde aber nicht dokumentiert, dass das Acemin tatsächlich am 03.06.2019 aufgebraucht war bzw. ein neuer Blister ausgegeben wurde. Diese Erwägungen tragen in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers zur Einnahme der Medikamente im Gesundheitszentrum die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer die im Gesundheitszentrum verschriebenen Medikamente in der verordneten Dosierung nicht regelmäßig eingenommen hat (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 5, S. 8f, S. 31, S. 40f). Dass der Erstbeschwerdeführer die verschriebenen Medikamente aber nicht in der verordneten Dosierung eingenommen hat, war festzustellen, zumal er selbst am 09.05.2019 und 20.05.2019 im Gesundheitszentrum römisch 40 angegeben hat, dass er die verordneten Medikamente nicht eingenommen hat. Zudem hat er am 20.05.2019 im Gesundheitszentrum römisch 40 angegeben, dass es im Vergleich zum Termin am 16.05.2019 zu einer subjektiven Besserung gekommen sei, er aber seine Entwässerungsmedikamente nicht einnehme. Dabei räumte der Erstbeschwerdeführer nach einer neuerlichen Aufklärung durch die Wundpflegerin römisch 40 (Ziffer 4,) ein, die Einnahme „vielleicht alle zwei Tage zu versuchen“ was aber auch nicht der dokumentierten ärztlichen Verordnung entsprach. Auch im Hinblick auf die durchaus glaubwürdige Darlegung der Zeugin römisch 40 (Ziffer 4,) wonach sie den Medikamentenblister des Lasix überprüft hat, war es aufgrund der dargelegten Compliance des Erstbeschwerdeführers nicht plausibel, dass dieser das verschriebene Medikament Lasix nach dem 20.05.2019 ordnungsgemäß eingenommen hat. Einerseits hat er selbst lediglich am 20.05.2019 im Gesundheitszentrum in Aussicht gestellt, einen Einnahmeversuch von Lasix „vielleicht alle zwei Tage zu versuchen“ was bereits gegen die ordnungsgemäße tägliche Einnahme spricht. Andererseits hätte der Erstbeschwerdeführer wie in der Medikamentenliste angeführt, spätestens am 05.06.2019 die 20 Stück Lasix aufgebraucht gehabt. In der Medikamentenliste des Gesundheitszentrums römisch 40 wurde aber nicht dokumentiert, dass das Lasix tatsächlich am 05.06.2019 aufgebraucht war bzw. ein neuer Blister ausgegeben wurde. Die am 07.05.2019 verschriebenen 20 Stück Lasix hätten bei ordnungsgemäßer Einnahme von 1 Stück täglich, wie festgestellt nämlich nur bis zum 26.05.2019 ausgereicht. Auch das verschriebene Acemin hätte laut der Medikamentenliste bei ordnungsgemäßer Einnahme nur bis zum 03.06.3019 ausgereicht. In der Medikamentenliste des Gesundheitszentrums römisch 40 wurde aber nicht dokumentiert, dass das Acemin tatsächlich am 03.06.2019 aufgebraucht war bzw. ein neuer Blister ausgegeben wurde. Diese Erwägungen tragen in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers zur Einnahme der Medikamente im Gesundheitszentrum die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer die im Gesundheitszentrum verschriebenen Medikamente in der verordneten Dosierung nicht regelmäßig eingenommen hat (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 5, S. 8f, S. 31, S. 40f).

Die Feststellungen zur Aufklärung im Zusammenhang mit der Versorgung der Wunden im Gesundheitszentrum XXXX im Zeitraum von 02.05.2019 bis 05.06.2019 im Hinblick auf die angelegten Kompressions- bzw. Stützstrümpfe sowie Bandagen und Verbände und die Entfernung derselben durch den Erstbeschwerdeführer fußen auf den detaillierten Eintragungen in der Kartei des Gesundheitszentrums und den damit übereinstimmenden Angaben der Zeugin XXXX (Z 3) beim Bundesverwaltungsgericht (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 30). Die Feststellungen zur Aufklärung im Zusammenhang mit der Versorgung der Wunden im Gesundheitszentrum römisch 40 im Zeitraum von 02.05.2019 bis 05.06.2019 im Hinblick auf die angelegten Kompressions- bzw. Stützstrümpfe sowie Bandagen und Verbände und die Entfernung derselben durch den Erstbeschwerdeführer fußen auf den detaillierten Eintragungen in der Kartei des Gesundheitszentrums und den damit übereinstimmenden Angaben der Zeugin römisch 40 (Ziffer 3,) beim Bundesverwaltungsgericht (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 30).

Dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Wundversorgung im Gesundheitszentrum XXXX explizit Wünsche nach konkretem Material im Zusammenhang mit seiner Wundbehandlung artikuliert hat und ihm auch Nebenwirkungen im Hinblick auf die Verwendung des von ihm gewünschten „medizinischem Honig“ bekannt waren, folgt aus den diesbezüglichen Eintragungen in der Kartei des Gesundheitszentrums (OZ 52, Beilage „Kartei“). Dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Wundversorgung im Gesundheitszentrum römisch 40 explizit Wünsche nach konkretem Material im Zusammenhang mit seiner Wundbehandlung artikuliert hat und ihm auch Nebenwirkungen im Hinblick auf die Verwendung des von ihm gewünschten „medizinischem Honig“ bekannt waren, folgt aus den diesbezüglichen Eintragungen in der Kartei des Gesundheitszentrums (OZ 52, Beilage „Kartei“).

Dass der Erstbeschwerdeführer während seiner Behandlungen im Gesundheitszentrum XXXX im Zeitraum von 02.05.2019 bis 05.06.2019 über sein Krankheitsbild und den Therapiehintergrund mehrfach in Kenntnis gesetzt wurde und er auch erfasst hat, wie ernst seine Erkrankung war, folgt aus der ausführlichen Aufklärung durch den behandelnden Arzt XXXX (Z 2), die er im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Aussage beim Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und schlüssig dargelegt hat (VP 4, S. 5ff, S. 31). Diese Angaben stehen auch mit den von ihm in der Kartei des Gesundheitszentrums dokumentierten Eintragungen dazu im Einklang: Dass der Erstbeschwerdeführer während seiner Behandlungen im Gesundheitszentrum römisch 40 im Zeitraum von 02.05.2019 bis 05.06.2019 über sein Krankheitsbild und den Therapiehintergrund mehrfach in Kenntnis gesetzt wurde und er auch erfasst hat, wie ernst seine Erkrankung war, folgt aus der ausführlichen Aufklärung durch den behandelnden Arzt römisch 40 (Ziffer 2,), die er im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Aussage beim Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und schlüssig dargelegt hat (VP 4, S. 5ff, S. 31). Diese Angaben stehen auch mit den von ihm in der Kartei des Gesundheitszentrums dokumentierten Eintragungen dazu im Einklang:

„Rede Klartext mit ihm, sage ihm, dass seine Erkrankung ohne internistische BG und Therapie auch akut und plötzlich tödlich enden kann. Sagt mehrfach, dass er das verstanden hat. Werde ihn selbstbestimmt entscheiden lassen.“ (OZ 52, Beilage „Kartei“).

Die Feststellungen zu den Vorkommnissen am 05.06.2019 während der Behandlung des Erstbeschwerdeführers im Gesundheitszentrum XXXX folgen den Eintragungen in der Kartei des Gesundheitszentrums und den übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen der eigenen Wahrnehmungen der Zeugin (Z 4) XXXX und des Zeugen (Z 24) XXXX . Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer auch am 05.06.2019 eine Wegstrecke von etwa 200 Meter eigenständig zurücklegen musste bzw. konnte, ergibt sich aus den unwiderlegten Angaben des Behördenvertreters des Bundesamtes (BFAV) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2020, die sich zudem bei einer Internetrecherche auf Google.maps bestätigen. Demnach gibt es laut Routenplaner eine direkte Straßenverbindung vom Notquartier in der XXXX bis zum Gesundheitszentrum XXXX . Unter Berücksichtigung der kürzesten Gehdistanz beträgt die Distanz zwischen XXXX und Straßenbahnstation XXXX ca. 200 Meter. Die Distanz zwischen der Station XXXX und XXXX sind ungefähr 250 Meter. Da für den Erstbeschwerdeführer den Angaben der Zeugin (Z 4) XXXX des Zeugen (Z 24) XXXX zufolge am 05.06.2019 kein Transportdienst bestellt worden ist – da eine solche Bestellung dokumentiert worden wäre – und eine solche oder eine anderweitige Dokumentation darüber nicht erfolgt ist, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer die Wegdistanz von seinem Notquartier bis zum Gesundheitszentrum XXXX unter Zuhilfenahme von öffentlichen Verkehrsmitteln und daher auch unter Bewältigung einer Wegstrecke von zumindest 200 Meter zurückgelegt hat. Für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel durch den Erstbeschwerdeführer spricht auch, dass er im Besitz einer Jahreskarte der XXXX war und im Zuge seiner Festnahme am 06.06.2019 bei einer U-Bahnstation in einem anderen Stadtteil von XXXX angetroffen wurde (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 36, S. 42, S. 45; VP 6, S. 33ff; siehe die Feststellungen zu Punkt 1.7. und Punkt 1.9.).Die Feststellungen zu den Vorkommnissen am 05.06.2019 während der Behandlung des Erstbeschwerdeführers im Gesundheitszentrum römisch 40 folgen den Eintragungen in der Kartei des Gesundheitszentrums und den übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen der eigenen Wahrnehmungen der Zeugin (Ziffer 4,) römisch 40 und des Zeugen (Ziffer 24,) römisch 40 . Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer auch am 05.06.2019 eine Wegstrecke von etwa 200 Meter eigenständig zurücklegen musste bzw. konnte, ergibt sich aus den unwiderlegten Angaben des Behördenvertreters des Bundesamtes (BFAV) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2020, die sich zudem bei einer Internetrecherche auf Google.maps bestätigen. Demnach gibt es laut Routenplaner eine direkte Straßenverbindung vom Notquartier in der römisch 40 bis zum Gesundheitszentrum römisch 40 . Unter Berücksichtigung der kürzesten Gehdistanz beträgt die Distanz zwischen römisch 40 und Straßenbahnstation römisch 40 ca. 200 Meter. Die Distanz zwischen der Station römisch 40 und römisch 40 sind ungefähr 250 Meter. Da für den Erstbeschwerdeführer den Angaben der Zeugin (Ziffer 4,) römisch 40 des Zeugen (Ziffer 24,) römisch 40 zufolge am 05.06.2019 kein Transportdienst bestellt worden ist – da eine solche Bestellung dokumentiert worden wäre – und eine solche oder eine anderweitige Dokumentation darüber nicht erfolgt ist, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer die Wegdistanz von seinem Notquartier bis zum Gesundheitszentrum römisch 40 unter Zuhilfenahme von öffentlichen Verkehrsmitteln und daher auch unter Bewältigung einer Wegstrecke von zumindest 200 Meter zurückgelegt hat. Für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel durch den Erstbeschwerdeführer spricht auch, dass er im Besitz einer Jahreskarte der römisch 40 war und im Zuge seiner Festnahme am 06.06.2019 bei einer U-Bahnstation in einem anderen Stadtteil von römisch 40 angetroffen wurde (OZ 52, Beilage „Kartei“; VP 4, S. 36, S. 42, S. 45; VP 6, S. 33ff; siehe die Feststellungen zu Punkt 1.7. und Punkt 1.9.).

C) 2. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur medizinischen Versorgung des Erstbeschwerdeführers WÄHREND seiner Anhaltung ab 06.06.2019:

Allgemeines zu den medizinischen Gutachten:

Auch ein VwG trifft die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen (VwGH vom 14.07.2021, Ra 2021/03/0027). Die Entscheidung, ob ein weiteres Gutachten einzuholen sein wird, liegt beim VwG. Ein weiteres Gutachten wird das VwG jedenfalls dann einzuholen haben, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen (VwGH vom 17.08.2020, Ra 2019/12/0048).

Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH vom 24.05.2022, Ra 2021/03/0167).

Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem gerichtlich bestellten Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und liegen demzufolge einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, so kann das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eines der beiden Gutachten stützen. Es hat in diesem Fall im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden - formal gleichwertigen - Beweismitteln den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen (vgl. VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088, mit Verweis auf VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Allenfalls ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den in der Sache gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (VwGH vom 19.05.2022, Ra 2019/07/0065).Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem gerichtlich bestellten Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und liegen demzufolge einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, so kann das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eines der beiden Gutachten stützen. Es hat in diesem Fall im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden - formal gleichwertigen - Beweismitteln den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen vergleiche VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088, mit Verweis auf VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Allenfalls ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den in der Sache gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (VwGH vom 19.05.2022, Ra 2019/07/0065).

Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, so ist es Aufgabe eines VwG, den in der Sache schon herangezogenen Amtssachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (VwGH vom 20.01.2022, Ro 2019/06/0020).

Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH vom 05.11.2020, Ra 2020/11/0146).

2.1. Zu den Feststellungen im Hinblick auf die allgemeine medizinische Versorgung des Erstbeschwerdeführers während seiner Anhaltung ab 06.06.2019:

2.1.1. Das Gutachten des Gerichtsmediziners SV 01 vom 06.09.2019 wird der Entscheidung zu Grunde gelegt, da keine Zweifel im Hinblick auf die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hervorgekommen sind und solche auch nicht von den Verfahrensparteien vorgebracht wurden (OZ 36).

2.1.2. Das Gutachten des Sachverständigen SV 02 vom 02.03.2020 wurde vom Beschwerdeführervertreter mit Stellungnahme vom 29.05.2020 bestritten und begründend dazu ausgeführt, dass die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens bestritten werde. Zudem fehle im Bereich des Wundmanagements die fachliche Eignung des Sachverständigen.

2.1.2.1. Zunächst wird festgehalten, dass der Einwand des Beschwerdeführervertreters, wonach der Sachverständige SV 02 eine rechtliche Beurteilung im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet vorgenommen habe, und ihm diese nicht zustehe, seitens des Gerichts nicht vorliegt. Auf Seite 63 des Gutachtens hat der Sachverständige einleitend die Angaben aus dem Gerichtsakt, nämlich die Darstellung im Polizeibericht vom 06.06.2019 (OZ 7, S. 222) übernommen und somit selbst keine rechtliche Beurteilung vorgenommen, sondern die Angaben in der polizeilichen Anzeige wiedergegeben. Auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Sachverständige dabei eine – ihm nicht zustehende – Rechtsfrage im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Erstbeschwerdeführers beantwortet hätte, so ist dies im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unbeachtlich. Aus dem Vorbringen, der Sachverständige habe in seiner Stellungnahme eine unzulässige rechtliche Würdigung vorgenommen, folgen nämlich keine weiteren Konsequenzen, zumal die Lösung einer Rechtsfrage durch den Sachverständigen zur Unbeachtlichkeit dieses Teils seiner Aussagen führt, im Übrigen aber die innerhalb der Grenzen seines Gutachtens liegenden fachlichen Ausführungen zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 29.9.2008, 2006/03/0078). 2.1.2.1. Zunächst wird festgehalten, dass der Einwand des Beschwerdeführervertreters, wonach der Sachverständige SV 02 eine rechtliche Beurteilung im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet vorgenommen habe, und ihm diese nicht zustehe, seitens des Gerichts nicht vorliegt. Auf Seite 63 des Gutachtens hat der Sachverständige einleitend die Angaben aus dem Gerichtsakt, nämlich die Darstellung im Polizeibericht vom 06.06.2019 (OZ 7, S. 222) übernommen und somit selbst keine rechtliche Beurteilung vorgenommen, sondern die Angaben in der polizeilichen Anzeige wiedergegeben. Auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Sachverständige dabei eine – ihm nicht zustehende – Rechtsfrage im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Erstbeschwerdeführers beantwortet hätte, so ist dies im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unbeachtlich. Aus dem Vorbringen, der Sachverständige habe in seiner Stellungnahme eine unzulässige rechtliche Würdigung vorgenommen, folgen nämlich keine weiteren Konsequenzen, zumal die Lösung einer Rechtsfrage durch den Sachverständigen zur Unbeachtlichkeit dieses Teils seiner Aussagen führt, im Übrigen aber die innerhalb der Grenzen seines Gutachtens liegenden fachlichen Ausführungen zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 29.9.2008, 2006/03/0078).

2.1.2.2. Wenn der Beschwerdeführervertreter vorbringt, dass der vom Sachverständigen SV 02 zugrunde gelegte Sachverhalt unvollständig sei und zudem eine genaue Bezeichnung der jeweiligen Aktenbestandteile nicht erfolgt sei bzw. unklar sei, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass sich der Sachverständige mit seinen Überschriften an den Dateinamen bzw. Konvolutbezeichnungen des Gerichtsaktes orientierte und zudem unter den genannten Überschriften die einzelnen Dokumente anführt, die dabei berücksichtigt wurden. So führt der Sachverständige unter der Überschrift „Unterlagen des PAZ PAZ 01 “ auf S. 18 in seinem Gutachten konkret an, welche Unterlagen dabei berücksichtigt wurden, nämlich der Auszug aus dem Krankenakt, 06.06.2019 – 12.06.2019, der Abschiebeauftrag des Bundesamtes vom 08.06.2019, die Gesundheitsbefragung vom 06.06.2019, das Anhalteprotokoll III vom 06.06.2019 und die Meldung über Verlegung vom 09.06.2019 sowie die Aufenthaltsinformation vom 30.07.2019. 2.1.2.2. Wenn der Beschwerdeführervertreter vorbringt, dass der vom Sachverständigen SV 02 zugrunde gelegte Sachverhalt unvollständig sei und zudem eine genaue Bezeichnung der jeweiligen Aktenbestandteile nicht erfolgt sei bzw. unklar sei, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass sich der Sachverständige mit seinen Überschriften an den Dateinamen bzw. Konvolutbezeichnungen des Gerichtsaktes orientierte und zudem unter den genannten Überschriften die einzelnen Dokumente anführt, die dabei berücksichtigt wurden. So führt der Sachverständige unter der Überschrift „Unterlagen des PAZ PAZ 01 “ auf S. 18 in seinem Gutachten konkret an, welche Unterlagen dabei berücksichtigt wurden, nämlich der Auszug aus dem Krankenakt, 06.06.2019 – 12.06.2019, der Abschiebeauftrag des Bundesamtes vom 08.06.2019, die Gesundheitsbefragung vom 06.06.2019, das Anhalteprotokoll römisch drei vom 06.06.2019 und die Meldung über Verlegung vom 09.06.2019 sowie die Aufenthaltsinformation vom 30.07.2019.

Dass nicht klar sei, welche Unterlagen der Sachverständige, dem der Gerichtsakt zur Gutachtenserstellung übermittelt wurde, auf S. 21 unter der Überschrift „Haftunterlagen PAZ PAZ 02 “ berücksichtigt hat, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, zumal dieser Teil der Gerichtsakten mit einem Deckblatt und derselben Überschrift versehen ist (vgl. OZ 11: „Haftunterlagen PAZ PAZ 02 “). Dass nicht klar sei, welche Unterlagen der Sachverständige, dem der Gerichtsakt zur Gutachtenserstellung übermittelt wurde, auf S. 21 unter der Überschrift „Haftunterlagen PAZ PAZ 02 “ berücksichtigt hat, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, zumal dieser Teil der Gerichtsakten mit einem Deckblatt und derselben Überschrift versehen ist vergleiche OZ 11: „Haftunterlagen PAZ PAZ 02 “).

Sofern der Beschwerdeführervertreter moniert, dass nicht klar sei, was der Sachverständige unter „auswärtige“ Befunde verstehe, war auch diesem Vorbringen nicht zu folgen, zumal der Sachverständige unter dieser Überschrift konkret angeführt hat, welche Befunde er dabei berücksichtigt hat.

2.1.2.3. Wenn der Beschwerdeführervertreter vorbringt, dass der Sachverständige SV 02 die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesgericht selektiv zusammengefasst und diese dabei nur verkürzt und in entscheidenden Teilen unrichtig wiedergegeben habe, ist entgegenzuhalten, dass die Aussagen der Zeugin XXXX (Z 3) im Hinblick auf die Wundversorgung hier nicht relevant sind, zumal diesbezüglich die Gutachten von SV 03 eingeholt wurden. 2.1.2.3. Wenn der Beschwerdeführervertreter vorbringt, dass der Sachverständige SV 02 die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesgericht selektiv zusammengefasst und diese dabei nur verkürzt und in entscheidenden Teilen unrichtig wiedergegeben habe, ist entgegenzuhalten, dass die Aussagen der Zeugin römisch 40 (Ziffer 3,) im Hinblick auf die Wundversorgung hier nicht relevant sind, zumal diesbezüglich die Gutachten von SV 03 eingeholt wurden.

2.1.2.4. Im Hinblick auf die heißen Temperaturen am 09.06.2019 und am 11.06.2019 und von 11.06.2019 auf 12.06.2019, bringt der Beschwerdeführervertreter vor, habe der Sachverständige SV 02 diese nicht ausreichend berücksichtigt, wobei die Verhältnisse im Haftraum im Hinblick auf die körperliche Belastung des Erstbeschwerdeführers relevant seien. Das diesbezügliche Vorbringen wurde im Rahmen des Ergänzungsgutachtens konkret berücksichtigt (siehe OZ 91, S. 9f).

2.1.2.5. Wenn der Beschwerdeführervertreter vorbringt, dass sich das Gutachten von SV 02 nur ungenau und oberflächlich mit den Lebensumständen des Erstbeschwerdeführers auseinandersetze, weil es sich beim Gesundheitszentrum XXXX entgegen der Annahme in Befund und Gutachten nicht um eine Einrichtung der Caritas (sondern eine Sozialorganisation) handle und der Erstbeschwerdeführer nicht unterstandslos, sondern im Notquartier in der XXXX wohnhaft war, so ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Zunächst ist entgegenzuhalten, dass sich im Hinblick auf die organisatorische Untergliederung des Gesundheitszentrums XXXX die Relevanz für das Gericht nicht erschließt und daher im gegenständlichen Fall unbeachtlich bleibt. Weiters ist im Hinblick auf die Bezeichnung als unterstandslos auch auf die Homepage der Caritas zu verweisen, die im Notquartier in der XXXX eine Notschlafstelle für wohnungslose Männer aus dem EU-Raum anbieten und wohnungslos jedenfalls umgangssprachlich synonym als unterstandslos bezeichnet wird. Auch dabei erschließt sich die Beachtlichkeit des Vorbringens im Hinblick auf die medizinische Fachexpertise des Sachverständigen für das erkennende Gericht nicht. 2.1.2.5. Wenn der Beschwerdeführervertreter vorbringt, dass sich das Gutachten von SV 02 nur ungenau und oberflächlich mit den Lebensumständen des Erstbeschwerdeführers auseinandersetze, weil es sich beim Gesundheitszentrum römisch 40 entgegen der Annahme in Befund und Gutachten nicht um eine Einrichtung der Caritas (sondern eine Sozialorganisation) handle und der Erstbeschwerdeführer nicht unterstandslos, sondern im Notquartier in der römisch 40 wohnhaft war, so ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Zunächst ist entgegenzuhalten, dass sich im Hinblick auf die organisatorische Untergliederung des Gesundheitszentrums römisch 40 die Relevanz für das Gericht nicht erschließt und daher im gegenständlichen Fall unbeachtlich bleibt. Weiters ist im Hinblick auf die Bezeichnung als unterstandslos auch auf die Homepage der Caritas zu verweisen, die im Notquartier in der römisch 40 eine Notschlafstelle für wohnungslose Männer aus dem EU-Raum anbieten und wohnungslos jedenfalls umgangssprachlich synonym als unterstandslos bezeichnet wird. Auch dabei erschließt sich die Beachtlichkeit des Vorbringens im Hinblick auf die medizinische Fachexpertise des Sachverständigen für das erkennende Gericht nicht.

2.1.2.6. Wenn der Beschwerdeführervertreter vorbringt, dass dem Gutachten von SV 02 im Hinblick auf die amtsärztlichen Untersuchungen fünf (persönliche) Untersuchungstermine zu Grunde gelegt worden seien und dies aktenwidrig sei, ebenso wie die Annahme, dass der Erstbeschwerdeführer jeden Tag von einem Sanitäter gebracht bzw. besucht worden sei (S. 72 des Gutachtens), so hat der Sachverständige dazu im Rahmen des Ergänzungsgutachtens seine Expertise erstattet (OZ 91, S. 7f, S. 9).

2.1.2.7. Wenn der Beschwerdeführervertreter moniert, dass sich der Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers durch die Behandlung im Gesundheitszentrum XXXX nur marginal verbessert habe und auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung noch eine hochgradige Beschwerdesymptomatik vorgelegen haben muss, was sich aus dem pathologischen Gutachten von SV 01 ableiten lasse, wonach chronische Herzleistungsschwäche und ausgeprägte krankhafte Organveränderungen (inkl. deutliche Überschreitung des kritischen Herzgewichts) zum Zeitpunkt des Todes vorlagen, hat der Sachverständige SV 02 dazu im Rahmen des Ergänzungsgutachtens schlüssig und begründet dargelegt, weshalb es aus seiner fachärztlichen Sicht, zu den unterschiedlichen Wahrnehmungen – einerseits des medizinischen Personals im XXXX und andererseits beim medizinischen Personal in den Polizeianhaltezentren gekommen sein kann (siehe dazu sogleich Punkt 3.1.3.). 2.1.2.7. Wenn der Beschwerdeführervertreter moniert, dass sich der Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers durch die Behandlung im Gesundheitszentrum römisch 40 nur marginal verbessert habe und auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung noch eine hochgradige Beschwerdesymptomatik vorgelegen haben muss, was sich aus dem pathologischen Gutachten von SV 01 ableiten lasse, wonach chronische Herzleistungsschwäche und ausgeprägte krankhafte Organveränderungen (inkl. deutliche Überschreitung des kritischen Herzgewichts) zum Zeitpunkt des Todes vorlagen, hat der Sachverständige SV 02 dazu im Rahmen des Ergänzungsgutachtens schlüssig und begründet dargelegt, weshalb es aus seiner fachärztlichen Sicht, zu den unterschiedlichen Wahrnehmungen – einerseits des medizinischen Personals im römisch 40 und andererseits beim medizinischen Personal in den Polizeianhaltezentren gekommen sein kann (siehe dazu sogleich Punkt 3.1.3.).

2.1.3. Nach gerichtlichem Auftrag im Hinblick auf die vom Beschwerdeführervertreter erstatteten Einwendungen erstellte der Sachverständige ein Ergänzungsgutachten und wurde im Hinblick auf die Wundversorgung des Erstbeschwerdeführers in weiterer Folge ein Facharzt auf diesem Gebiet vom Gericht bestellt (siehe C) 2. Punkt 2.2.).

2.1.3.1. Zum Ergänzungsgutachten beanstandete der Beschwerdeführervertreter, dass der Sachverständige SV 02 bei der Beantwortung mehrerer Fragen die Annahme zugrunde legte, dass beim Erstbeschwerdeführer ein stabiler Gesundheitszustand, reduzierter Allgemeinzustand, normaler Ernährungszustand“ vorgelegen sei und keine „akute Verschlechterung“ zu verzeichnen gewesen sei, woraus dieser davon ausgehe, dass die drei Mal erfolgten ärztlichen Visiten ausreichend gewesen seien, ein tägliches Aufsuchen durch SanitäterInnen nicht erforderlich gewesen sei und aus ex-ante Perspektive auch keine weiteren Untersuchungen erforderlich gewesen seien. Auch sei keine zusätzliche Behandlung (Entwässerungstherapie) aufgrund der hohen Temperaturen in den Hafträumen indiziert gewesen (vgl. Gutachten SV 02 vom 09.07.2022, S. 7-9).2.1.3.1. Zum Ergänzungsgutachten beanstandete der Beschwerdeführervertreter, dass der Sachverständige SV 02 bei der Beantwortung mehrerer Fragen die Annahme zugrunde legte, dass beim Erstbeschwerdeführer ein stabiler Gesundheitszustand, reduzierter Allgemeinzustand, normaler Ernährungszustand“ vorgelegen sei und keine „akute Verschlechterung“ zu verzeichnen gewesen sei, woraus dieser davon ausgehe, dass die drei Mal erfolgten ärztlichen Visiten ausreichend gewesen seien, ein tägliches Aufsuchen durch SanitäterInnen nicht erforderlich gewesen sei und aus ex-ante Perspektive auch keine weiteren Untersuchungen erforderlich gewesen seien. Auch sei keine zusätzliche Behandlung (Entwässerungstherapie) aufgrund der hohen Temperaturen in den Hafträumen indiziert gewesen vergleiche Gutachten SV 02 vom 09.07.2022, S. 7-9).

Dazu führte der Sachverständige SV 02 in seinem Gutachten vom 09.07.2022 aber schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es aus medizinischer Sicht eine Besserung der Atemnot seit der Dokumentation durch das XXXX bis zur Anhaltung in den Polizeianhaltezentren möglich ist und es mehrere medizinische Erklärungen dafür gibt, dass im XXXX eine erhebliche Atemnot diagnostiziert worden ist, in den Polizeianhaltezentren jedoch eine solche nicht diagnostiziert und auch nicht beobachtet worden ist: Dazu führte der Sachverständige SV 02 in seinem Gutachten vom 09.07.2022 aber schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es aus medizinischer Sicht eine Besserung der Atemnot seit der Dokumentation durch das römisch 40 bis zur Anhaltung in den Polizeianhaltezentren möglich ist und es mehrere medizinische Erklärungen dafür gibt, dass im römisch 40 eine erhebliche Atemnot diagnostiziert worden ist, in den Polizeianhaltezentren jedoch eine solche nicht diagnostiziert und auch nicht beobachtet worden ist:

1.       Durch die medizinische Behandlung im XXXX haben sich die Beschwerden und Krankheitszeichen (Symptome), aber nicht die Gesamtsituation (Prognose) des Erstbeschwerdeführers verbessert. 1. Durch die medizinische Behandlung im römisch 40 haben sich die Beschwerden und Krankheitszeichen (Symptome), aber nicht die Gesamtsituation (Prognose) des Erstbeschwerdeführers verbessert.

2.       Durch die im XXXX erfolgte medizinische Behandlung infolge der Verabreichung von herzwirksamen Arzneimitteln hat sich die Beschwerdesymptomatik bedeutsam verbessert. 2. Durch die im römisch 40 erfolgte medizinische Behandlung infolge der Verabreichung von herzwirksamen Arzneimitteln hat sich die Beschwerdesymptomatik bedeutsam verbessert.

3.       Durch die Anfang Juni vorgelegenen höheren Temperaturen ist durch das Auftreten eines vermehrten Schwitzens ein zusätzlicher Flüssigkeitsverlust aufgetreten, der sich klinisch günstig auf die durch eine latente (unterschwellige) kardiale Dekompensation verursachte Flüssigkeitsansammlung im Körper, insbesondere im linken Lungensack und im Bauchsack, ausgewirkt hat.

4.       Das dem Akt beigelegte Foto, welches den Erstbeschwerdeführer flach auf einer Pritsche liegend zeigt, spricht eindeutig gegen eine zu diesem Zeitpunkt vorgelegene hochgradige Lungenschwellung, weil ein flach im Bett Liegen bei schwerer Lungenschwellung eine Atemnot im Liegen (Orthopnoe) zur Folge hat und ein flach Liegen nicht möglich ist und gegen das Vorliegen einer hochgradigen Schwellung beider Beine spricht.

Die im Obduktionsgutachten festgestellten Erkrankungen und Organveränderungen (chronische Herzschwäche, krankhafte Organveränderung, deutliche Überschreitung des kritischen Herzgewichtes) haben keine schweren körperlichen Beschwerden während der Anhaltung in den Polizeianhaltezentren hervorgerufen. Die Beschwerden hätten sich, wie folgt, geäußert und solche Beschwerden hätten von den AmtsärztInnen bei einer ex-ante Betrachtung, falls sie vorgelegen wären, diagnostiziert werden müssen:

1.       Schwere Atemnot bei geringer Belastung (NYHA III) und Atemnot beim flachen Liegen (NYHA IV). In den vorliegenden Unterlagen haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren Atemnot bei geringer Belastung und keine Hinweise, dass ein flaches Liegen im Bett bzw. auf der Pritsche nicht möglich gewesen wäre, gefunden.1. Schwere Atemnot bei geringer Belastung (NYHA römisch drei) und Atemnot beim flachen Liegen (NYHA römisch vier). In den vorliegenden Unterlagen haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren Atemnot bei geringer Belastung und keine Hinweise, dass ein flaches Liegen im Bett bzw. auf der Pritsche nicht möglich gewesen wäre, gefunden.

2.       Brustschmerzen bei geringer Belastung (CCS III) und in Ruhe (CCS IV). In den vorliegenden Unterlagen haben sich keine Hinweise für das Vorliegen von Brustschmerzen bei geringer Belastung oder in Ruhe gefunden.2. Brustschmerzen bei geringer Belastung (CCS römisch drei) und in Ruhe (CCS römisch vier). In den vorliegenden Unterlagen haben sich keine Hinweise für das Vorliegen von Brustschmerzen bei geringer Belastung oder in Ruhe gefunden.

3.       Synkope. In Zusammenschau der vorliegenden Befunde wurde keine vorangegangene Synkope erhoben und während des Aufenthalts im Polizeianhaltezentrum wurde keine Synkope erhoben.

4.       Schwere Beeinträchtigung der Funktion innerer Organe. In den vorliegenden Unterlagen haben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer schweren Funktionsstörung eines inneren Organs gefunden.

5.       Das kritische Herzgewicht. Beim Überschreiten des Herzgewichtes von 500 g können die Herzkranzarterien das Herz nicht mehr optimal mit Sauerstoff und Nährstoffen versorgen und es kann zu einer Herzerweiterung (Dilatation) kommen. Beim Erstbeschwerdeführer ist es, mit der in der Medizin möglichen Sicherheit, zwar zu einer deutlichen Überschreitung des kritischen Herzgewichtes gekommen, es hat sich aber nur eine geringgradige Beschwerdesymptomatik entwickelt, weil der Betroffene sich an die langsame Herzerweiterung gewöhnt hat und mit Arzneimitteln behandelt worden ist. Zudem ist die Feststellung des Messwertes Herzgewicht ausschließlich durch einen Pathologen und nicht durch den behandelnden Arzt möglich ist.

Beim Erstbeschwerdeführer hat sich im Laufe eines längeren Zeitraums einerseits eine größere Menge Flüssigkeit in der linken Pleurahöhle (Pleuraspalt), einem spaltförmigen Raum zwischen den beiden Pleurablättern, die zusammen das Brustfell (Rippenfell) bilden, und andererseits eine größere Menge Flüssigkeit in der Bauchhöhle angesammelt. Die Flüssigkeitsansammlung im linken Pleuraraum (linksseitiger Pleuraerguss) hat, in Zusammenschau der vorliegenden Befunde, beim Erstbeschwerdeführer, mit der in der Medizin möglichen Sicherheit, eine mäßige Funktionsbeeinträchtigung der linken und keine Funktionsbeeinträchtigung der rechten Lunge verursacht und somit nur eine geringgradige Beeinträchtigung der Atmung zur Folge gehabt. Die Flüssigkeitsansammlung im Bauchraum hat, in Zusammenschau der vorliegenden Befunde, beim Erstbeschwerdeführer, mit der in der Medizin möglichen Sicherheit, zu keiner klinisch bedeutsamen Funktionsbeeinträchtigung eines inneren Organs geführt.

Aufgrund der bei der Obduktion festgestellten Flüssigkeitsansammlung ist beim Erstbeschwerdeführer bereits während der Anhaltung in den Polizeianhaltezentren weder von einer klinisch bedeutsamen erschwerten Atmung noch von einem anderen schweren Krankheitsbild auszugehen gewesen, die von den AmtsärztInnen bei einer ex-ante Betrachtung und bei gehöriger Sorgfalt (auch ohne dahingehende Angaben zu Vorerkrankungen vom Erstbeschwerdeführer und ohne der Kenntnis des Obduktionsberichts und der Dokumentation des XXXX ) hätte erkannt werden müssen. Diese Flüssigkeitsansammlungen hätten ausschließlich aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und sodann bei einer Untersuchung aufgrund dieser Angaben von den AmtsärztInnen bei gehöriger Sorgfalt erkannt werden können. Dies ist aber keine Indikation (Heilanzeige) für eine Entwässerungstherapie gewesen, weil Flüssigkeitsansammlungen im linken Pleuraraum und im Bauchraum einer möglichen Entwässerungstherapie nicht direkt zugänglich sind. Die Indikation für eine weiterführende Diagnostik in Hinblick auf eine Pleurapunktion (invasive Punktion der Lungenhöhle) oder Aszitespunktion (invasive Punktion der Bauchhöhle), die Therapiestrategie der Wahl, ist aufgrund des beträchtlichen Risikos für unerwünschte Wirkungen (Komplikationen) allerdings erst bei dem Vorliegen einer klinisch bedeutsamen Beschwerdesymptomatik oder einer klinisch bedeutsamen Funktionseinschränkung der Lungen oder der inneren Organe angezeigt.Aufgrund der bei der Obduktion festgestellten Flüssigkeitsansammlung ist beim Erstbeschwerdeführer bereits während der Anhaltung in den Polizeianhaltezentren weder von einer klinisch bedeutsamen erschwerten Atmung noch von einem anderen schweren Krankheitsbild auszugehen gewesen, die von den AmtsärztInnen bei einer ex-ante Betrachtung und bei gehöriger Sorgfalt (auch ohne dahingehende Angaben zu Vorerkrankungen vom Erstbeschwerdeführer und ohne der Kenntnis des Obduktionsberichts und der Dokumentation des römisch 40 ) hätte erkannt werden müssen. Diese Flüssigkeitsansammlungen hätten ausschließlich aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und sodann bei einer Untersuchung aufgrund dieser Angaben von den AmtsärztInnen bei gehöriger Sorgfalt erkannt werden können. Dies ist aber keine Indikation (Heilanzeige) für eine Entwässerungstherapie gewesen, weil Flüssigkeitsansammlungen im linken Pleuraraum und im Bauchraum einer möglichen Entwässerungstherapie nicht direkt zugänglich sind. Die Indikation für eine weiterführende Diagnostik in Hinblick auf eine Pleurapunktion (invasive Punktion der Lungenhöhle) oder Aszitespunktion (invasive Punktion der Bauchhöhle), die Therapiestrategie der Wahl, ist aufgrund des beträchtlichen Risikos für unerwünschte Wirkungen (Komplikationen) allerdings erst bei dem Vorliegen einer klinisch bedeutsamen Beschwerdesymptomatik oder einer klinisch bedeutsamen Funktionseinschränkung der Lungen oder der inneren Organe angezeigt.

Durch die Ergebnisse im Obduktionsgutachten ändert sich auch nichts am bisherigen Gutachten von SV 02 insbesondere an der Einschätzung zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und dies hätte durch die AmtsärztInnen bei gehöriger Sorgfalt (ex-ante Betrachtung, daher ohne Kenntnis der Dokumentation des XXXX , der Krankenunterlagen des Krankenhauses, und des Obduktionsberichtes ausschließlich aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und einer lege artis durchgeführten Untersuchung) nicht erkannt werden können (OZ 91, S. 12ff).Durch die Ergebnisse im Obduktionsgutachten ändert sich auch nichts am bisherigen Gutachten von SV 02 insbesondere an der Einschätzung zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und dies hätte durch die AmtsärztInnen bei gehöriger Sorgfalt (ex-ante Betrachtung, daher ohne Kenntnis der Dokumentation des römisch 40 , der Krankenunterlagen des Krankenhauses, und des Obduktionsberichtes ausschließlich aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und einer lege artis durchgeführten Untersuchung) nicht erkannt werden können (OZ 91, S. 12ff).

2.1.4. Der Beschwerdeführervertreter monierte im Hinblick auf die Gutachten von SV 02 zudem, dass seine Einschätzungen und Schlussfolgerungen in Widerspruch zu den mit Schriftsatz vom 29.05.2020 vorgelegten Privatgutachten von SV A vom 12.03.2020 und SV B vom 22.05.2020 (beide OZ 64) stehen würden:

2.1.4.1. Im Hinblick auf das Gutachten von SV A , Facharzt für Chirurgie, vom 12.03.2020 (OZ 64), bestehen aus folgenden Erwägungen Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens:

Es ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar auf welchen Befund der Sachverständige seine Schlussfolgerungen stützt. Die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, durch den Sachverständigen SV A war nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige legte seinen medizinischen Schlussfolgerungen die Annahme als „glaubhaft“ zugrunde, dass der Erstbeschwerdeführer infolge der dicken Beine unter Herzschwäche nicht mehr mobil war und während der Anhaltung eine besondere Betreuung benötigt hätte. Dies ist aktenwidrig und nicht mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen. Die behandelnden AmtsärztInnen XXXX (Z 5), XXXX (Z 7) und XXXX (Z 9) haben allesamt angegeben, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Untersuchungen als – wenngleich eingeschränkt bzw. nur über kurze Strecken oder unter Zuhilfenahme einer Aufsteh- bzw. Gehhilfe – mobil war. Dass der Erstbeschwerdeführer nicht mobil war, stimmt somit nicht mit dem Akteninhalt überein (A) 1. Punkt 1.7., Punkt 1.12. und Punkt 1.17.; OZ 64 = Privatgutachten von SV A Facharzt für Chirurgie, vom 12.03.2020). Es ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar auf welchen Befund der Sachverständige seine Schlussfolgerungen stützt. Die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, durch den Sachverständigen SV A war nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige legte seinen medizinischen Schlussfolgerungen die Annahme als „glaubhaft“ zugrunde, dass der Erstbeschwerdeführer infolge der dicken Beine unter Herzschwäche nicht mehr mobil war und während der Anhaltung eine besondere Betreuung benötigt hätte. Dies ist aktenwidrig und nicht mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen. Die behandelnden AmtsärztInnen römisch 40 (Ziffer 5,), römisch 40 (Ziffer 7,) und römisch 40 (Ziffer 9,) haben allesamt angegeben, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Untersuchungen als – wenngleich eingeschränkt bzw. nur über kurze Strecken oder unter Zuhilfenahme einer Aufsteh- bzw. Gehhilfe – mobil war. Dass der Erstbeschwerdeführer nicht mobil war, stimmt somit nicht mit dem Akteninhalt überein (A) 1. Punkt 1.7., Punkt 1.12. und Punkt 1.17.; OZ 64 = Privatgutachten von SV A Facharzt für Chirurgie, vom 12.03.2020).

Dem Sachverständigen SV A ist auch nicht gelungen schlüssig darzulegen, welche konkrete besondere Betreuung aus Sicht des Sachverständigen – auch im Hinblick auf die jedenfalls mit der Unterbringung in der behindertengerechten Zelle stattgefundenen halbstündlichen Kontrollen – der Erstbeschwerdeführer zusätzlich gebraucht hätte. Laut gerichtlichem Gutachten wurden explizit Fragen nach dem konkreten Pflege- und Versorgungsmaßnahmen gestellt, die jedoch nach diesem privaten Gutachten gänzlich im Dunklen bleiben.

Auch die Äußerungen des Sachverständigen SV A zur Notwendigkeit der Einweisung in ein öffentliches Krankenhaus und die Notwendigkeit einer Abschiebung mit einem Krankentransport wirken tendenziös und fallen auch nicht in den Fachbereich des Sachverständigen. Auch dabei hat der Sachverständige nicht schlüssig dargelegt, wie er zu diesen Schlussfolgerungen gelangt.

Der Sachverständige SV A führt im Hinblick auf das Vorliegen der Haftfähigkeit beim Erstbeschwerdeführer aus, dass diese nur im Zusammenhang mit der Unterbringung auf einer Krankenstation, vorgelegen sei. Dabei legt der Sachverständige nicht offen, welche Annahme im Hinblick auf die Herzinsuffizienz des Erstbeschwerdeführers, er seinen Schlussfolgerungen zu Grunde legt. Im Hinblick auf die Beurteilung der Haftfähigkeit durch die AmtsärztInnen ist aber eine ex ante Betrachtung vorzunehmen und dabei auch das Verschweigen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Vorerkrankungen und das Verschweigen der medikamentösen Behandlung vor seiner Anhaltung zu berücksichtigen. Dies lässt das gegenständliche Gutachten aber offen.

Mit dem Gutachten wurde auch nicht offengelegt, aufgrund welcher Annahme der Sachverständige SV A zu seiner Schlussfolgerung „sicher ist in den letzten Wochen vor seinem Tod nicht alles bestens gelaufen“ gelangt ist und was er damit konkret zum Ausdruck bringen wollte. Auch unter Berücksichtigung des Fachgebiets des Sachverständigen SV A als Facharzt für Chirurgie zweifelt das Gericht auch an seiner Fachexpertise für Fragen aus dem Bereich der Inneren Medizin.

Das erkennende Gericht hegt somit Zweifel an dem vorliegenden Privatgutachten von SV A , da es sich in der Abgabe von Schlussfolgerungen erschöpft, die einen Befund und eine Begründung vermissen lassen und zudem die gleiche fachliche Ebene bei Fragen aus dem Bereich der Inneren Medizin nicht gegeben ist. Das Gericht folgt aus den dargelegten Erwägungen in seiner Beweiswürdigung dem Gutachten sowie dem Ergänzungsgutachten von SV 02 , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie und nicht dem vorliegenden Gutachten von SV A , Facharzt für Chirurgie.

2.1.4.2. Im Hinblick auf das Privatgutachten von SV B , Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie, vom 22.05.2020 ist das Gutachten in den Schlussfolgerungen aus folgenden Erwägungen nicht nachvollziehbar:

Es ist nicht ersichtlich, wie der Sachverständige SV B zur Schlussfolgerung gelangt, der Erstbeschwerdeführer habe die vom Gesundheitszentrum empfohlene medikamentöse Therapie (Acemin, Lasix, Concor und Dalacin) regelmäßig durchgeführt und diese Medikamente regelmäßig eingenommen. Mit den Aufzeichnungen im Gesundheitszentrum steht dies jedoch in klarem Widerspruch, da der Erstbeschwerdeführer bis zum 09.05.2019 überhaupt nur das Medikament Lasix eingenommen hat. Auch am 20.05.2019 gab der Erstbeschwerdeführer beim Gesundheitszentrum an, dass er keine Entwässerungsmedikamente einnimmt und erklärte er sich lediglich bereit die Entwässerungsmedikamente vielleicht alle zwei Tage zu versuchen. Weiters hätte, wie bereits dargelegt (siehe B) 1. Punkt 1.2), selbst unter Berücksichtigung des vom Erstbeschwerdeführer am 20.05.2019 in Aussicht gestellten zweitägigen Einnahmeversuchs von Lasix dieses nur bis zum 05.06.2019 ausgereicht. Eine weitere Ausfolgung beim Gesundheitszentrum wurde in der Medikamentenliste aber nicht dokumentiert. Wie festgestellt hätten die am 07.05.2019 verschriebenen 20 Stück Lasix bei ordnungsgemäßer Einnahme 1 Stück täglich überdies nur bis zum 26.05.2019 ausgereicht. Auch das verschriebene Acemin hätte laut der Medikamentenliste bei ordnungsgemäßer Einnahme nur bis zum 03.06.3019 ausgereicht, wobei auch hierzu keine weitere Ausfolgung der Medikamente dokumentiert war. Dass der Erstbeschwerdeführers die verschriebenen Medikamente in der verordneten Dosierung eingenommen regelmäßig eingenommen hat, hat das Beweisverfahren im Gegensatz zur Darlegung im Gutachten des Sachverständigen nicht ergeben (siehe B) 1. Punkt 1.2; OZ 64 = Gutachten SV B Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie, vom 22.05.2020, S. 3).

Der Sachverständige SV B kommt auch zu dem Schluss, dass es nicht vorstellbar sei, dass sich die Beschwerdesymptomatik des Patienten spontan gebessert habe und er ohne Atemnot habe für längere Zeit flach liegen können. Der Sachverständige setzt sich hier jedoch weder mit den Aussagen der AmtsärztInnen, XXXX (Z 5), XXXX (Z 7) und XXXX (Z 9), noch mit den Angaben des Zeugen XXXX (Z 10) auseinander. Alle Genannten haben übereinstimmend und glaubhaft angegeben, dass Sie im Zuge des Kontakts mit dem Erstbeschwerdeführer keinerlei Atemnot wahrgenommen haben und der Erstbeschwerdeführer auch beim Liegen keine Atemnot gehabt hat. Es sind für das Gericht keine Hinweise zu Tage getreten, dass eine/r der ZeugInnen, insbesondere auch der Zeuge XXXX (Z 10) dem Gericht Wahrnehmungen im Hinblick auf eine Atemnot verschweigen würde. Auch haben die AmtsärztInnen ihre Wahrnehmungen unmittelbar beim Kontakt mit dem Erstbeschwerdeführer in der Inno-Med-Datei festgehalten. Der Rechtsberater (Z 10) hat seine Wahrnehmungen zum Erstbeschwerdeführer im Zuge eines Gedächtnisprotokolls am nächsten Tag niedergeschrieben. Auch diese Aufzeichnungen, die somit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Geschehnissen erfolgt sind, tragen die Feststellungen, dass beim Erstbeschwerdeführer im Gegensatz zur Schlussfolgerung im Gutachten keine Atemnot vorgelegen hat und dieser auch längere Zeit flach liegen konnte (siehe A) 1. Punkt 1.7., Punkt 1.12., Punkt 1.17. Punkt 1.20.; OZ 64, S. 4). Wenn der Beschwerdeführervertreter auf die „hochgradige Atemnot“ des Erstbeschwerdeführers auch während der Anhaltung hinweist und dazu auf das Gutachten von SV B rekurriert, ist auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hinzuweisen, wonach der Einwand, dass der Erstbeschwerdeführer während seiner Anhaltung an Atemnot litt, aktenwidrig wie eben dargelegt ist (siehe A) 1. Punkt 1.7., Punkt 1.12., Punkt 1.14., Punkt 1.17. Punkt 1.20.).
Der Sachverständige SV 02 hat im Ergänzungsgutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, welche medizinischen Erklärungen für die im Hinblick auf die Atmung des Erstbeschwerdeführers vorliegenden Ermittlungsergebnisse möglich wären. Unter anderem legte der Sachverständige nachvollziehbar dar, dass durch die Anfang Juni vorgelegenen höheren Temperaturen und dadurch bedingte Auftreten des vermehrten Schwitzens ein zusätzlicher Flüssigkeitsverlust aufgetreten sei, der sich klinisch günstig auf die durch eine latente (unterschwellige) kardiale Dekompensation verursachte Flüssigkeitsansammlung im Körper, insbesondere im linken Lungensack und im Bauchsack, ausgewirkt habe. Auch aufgrund des dem Akt beigelegten Fotos, welches den Erstbeschwerdeführer flach auf einer Pritsche liegend zeigt, spricht eindeutig gegen eine zu diesem Zeitpunkt vorgelegene hochgradige Lungenschwellung, weil ein „Flach-im-Bett-Liegen“ bei schwerer Lungenschwellung eine Atemnot im Liegen (Orthopnoe) zur Folge hat und ein flaches Liegen nicht möglich ist und gegen das Vorliegen einer hochgradigen Schwellung beider Beine spricht. Dieses Foto wurde vom Rechtsberater angefertigt, der zudem als Zeuge (Z 10) befragt angegeben hat, dass er während des Beratungsgesprächs von rund 15 Minuten im Liegen im Hinblick auf die Atmung des Erstbeschwerdeführers keine Auffälligkeiten, auch keine schwere Atmung wahrgenommen hat (siehe A) 1. Punkt 1.20.).
Der Sachverständige SV B kommt auch zu dem Schluss, dass es nicht vorstellbar sei, dass sich die Beschwerdesymptomatik des Patienten spontan gebessert habe und er ohne Atemnot habe für längere Zeit flach liegen können. Der Sachverständige setzt sich hier jedoch weder mit den Aussagen der AmtsärztInnen, römisch 40 (Ziffer 5,), römisch 40 (Ziffer 7,) und römisch 40 (Ziffer 9,), noch mit den Angaben des Zeugen römisch 40 (Ziffer 10,) auseinander. Alle Genannten haben übereinstimmend und glaubhaft angegeben, dass Sie im Zuge des Kontakts mit dem Erstbeschwerdeführer keinerlei Atemnot wahrgenommen haben und der Erstbeschwerdeführer auch beim Liegen keine Atemnot gehabt hat. Es sind für das Gericht keine Hinweise zu Tage getreten, dass eine/r der ZeugInnen, insbesondere auch der Zeuge römisch 40 (Ziffer 10,) dem Gericht Wahrnehmungen im Hinblick auf eine Atemnot verschweigen würde. Auch haben die AmtsärztInnen ihre Wahrnehmungen unmittelbar beim Kontakt mit dem Erstbeschwerdeführer in der Inno-Med-Datei festgehalten. Der Rechtsberater (Ziffer 10,) hat seine Wahrnehmungen zum Erstbeschwerdeführer im Zuge eines Gedächtnisprotokolls am nächsten Tag niedergeschrieben. Auch diese Aufzeichnungen, die somit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Geschehnissen erfolgt sind, tragen die Feststellungen, dass beim Erstbeschwerdeführer im Gegensatz zur Schlussfolgerung im Gutachten keine Atemnot vorgelegen hat und dieser auch längere Zeit flach liegen konnte (siehe A) 1. Punkt 1.7., Punkt 1.12., Punkt 1.17. Punkt 1.20.; OZ 64, S. 4). Wenn der Beschwerdeführervertreter auf die „hochgradige Atemnot“ des Erstbeschwerdeführers auch während der Anhaltung hinweist und dazu auf das Gutachten von SV B rekurriert, ist auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hinzuweisen, wonach der Einwand, dass der Erstbeschwerdeführer während seiner Anhaltung an Atemnot litt, aktenwidrig wie eben dargelegt ist (siehe A) 1. Punkt 1.7., Punkt 1.12., Punkt 1.14., Punkt 1.17. Punkt 1.20.)., Der Sachverständige SV 02 hat im Ergänzungsgutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, welche medizinischen Erklärungen für die im Hinblick auf die Atmung des Erstbeschwerdeführers vorliegenden Ermittlungsergebnisse möglich wären. Unter anderem legte der Sachverständige nachvollziehbar dar, dass durch die Anfang Juni vorgelegenen höheren Temperaturen und dadurch bedingte Auftreten des vermehrten Schwitzens ein zusätzlicher Flüssigkeitsverlust aufgetreten sei, der sich klinisch günstig auf die durch eine latente (unterschwellige) kardiale Dekompensation verursachte Flüssigkeitsansammlung im Körper, insbesondere im linken Lungensack und im Bauchsack, ausgewirkt habe. Auch aufgrund des dem Akt beigelegten Fotos, welches den Erstbeschwerdeführer flach auf einer Pritsche liegend zeigt, spricht eindeutig gegen eine zu diesem Zeitpunkt vorgelegene hochgradige Lungenschwellung, weil ein „Flach-im-Bett-Liegen“ bei schwerer Lungenschwellung eine Atemnot im Liegen (Orthopnoe) zur Folge hat und ein flaches Liegen nicht möglich ist und gegen das Vorliegen einer hochgradigen Schwellung beider Beine spricht. Dieses Foto wurde vom Rechtsberater angefertigt, der zudem als Zeuge (Ziffer 10,) befragt angegeben hat, dass er während des Beratungsgesprächs von rund 15 Minuten im Liegen im Hinblick auf die Atmung des Erstbeschwerdeführers keine Auffälligkeiten, auch keine schwere Atmung wahrgenommen hat (siehe A) 1. Punkt 1.20.).

Die weitere Annahme des Sachverständigen SV B , wonach aufgrund des Sturzes aus dem Bett eine weiterführende unfallchirurgische Abklärung klar indiziert gewesen sei, ist nicht mit dem Gutachten von SV 04 (OZ 111) in Einklang zu bringen. Dem Sachverständigen SV B ist entgegen zu halten, dass er zudem kein Facharzt für Unfallchirurgie ist und sich sein Gutachten daher auf Bereiche erstreckt, bei dem ihm die fachliche Expertise fehlt.

Die Äußerung von SV B hinsichtlich des Abschiebeauftrages wirken zudem tendenziös und fallen auch nicht in den Expertisebereich des Sachverständigen.

Dem Sachverständigen SV B ist auch hinsichtlich seiner Schlussfolgerungen entgegenzuhalten, dass aus dem Gutachten nicht ersichtlich ist, welche konkrete pflegerische und medizinische Hilfe und Betreuung der Erstbeschwerdeführer aus Sicht dieses Sachverständigen benötigt hätte. Laut gerichtlichem Gutachten wurden allerdings explizit Fragen nach dem konkreten Pflege- und Versorgungsmaßnahmen gestellt, die jedoch nach diesem privaten Gutachten gänzlich im Dunklen bleiben (OZ 64, S. 5f).

Auch die Schlussfolgerung, dass aus Sicht des Sachverständigen SV B scheinbar aufgrund einer unzureichenden Dokumentation die ärztlichen und therapeutischen Maßnahmen ebenso unzureichend seien, sind für das Gericht nicht nachvollziehbar (OZ 64, S. 6). Auch dies lässt das Gutachten sehr tendenziös wirken und an der Unvoreingenommenheit des privat herangezogenen Sachverständigen zweifeln.

Der Sachverständige SV B führt weiters aus, dass den vorhandenen Unterlagen nicht entnommen werden könne, dass für die Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit des Erstbeschwerdeführers in ausreichendem Maß Sorge getragen worden sei und dass Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit in ausreichendem Maß getroffen worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass unstrittig ist, dass der Erstbeschwerdeführer orientiert und geistig klar war. Es ist den bisherigen Unterlagen und sämtlichen sonstigen Gutachten nicht zu entnehmen, dass die geistige Gesundheit des Erstbeschwerdeführers jemals beeinträchtigt gewesen wäre. Dies wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Das Gutachten ist in diesem Punkt daher auch aktenwidrig.

Das Gutachten von SV B führt auch aus, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund des Sturzes und der offensichtlich zunehmenden Immobilität und Inkontinenz in eine behindertengerechte Einzelzelle verlegt worden sei. Auch dies ist aktenwidrig und nicht mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen. Der behandelnde Amtsarzt XXXX (Z 7) hat am 09.06.2019 die Unterbringung des Erstbeschwerdeführers in einer behindertengerechten Einzelzelle angeordnet, weil es dort Haltevorrichtungen gibt, um dem Erstbeschwerdeführer das Aufrichten zu erleichtern und dort Rufknöpfe angebracht waren. Dass der Sturz oder eine zunehmende Inkontinenz dafür ausschlaggebend waren, stimmt nicht mit dem Akteninhalt überein (A) 1. Punkt 1.13; OZ 64, S. 6). Das Gutachten von SV B führt auch aus, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund des Sturzes und der offensichtlich zunehmenden Immobilität und Inkontinenz in eine behindertengerechte Einzelzelle verlegt worden sei. Auch dies ist aktenwidrig und nicht mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen. Der behandelnde Amtsarzt römisch 40 (Ziffer 7,) hat am 09.06.2019 die Unterbringung des Erstbeschwerdeführers in einer behindertengerechten Einzelzelle angeordnet, weil es dort Haltevorrichtungen gibt, um dem Erstbeschwerdeführer das Aufrichten zu erleichtern und dort Rufknöpfe angebracht waren. Dass der Sturz oder eine zunehmende Inkontinenz dafür ausschlaggebend waren, stimmt nicht mit dem Akteninhalt überein (A) 1. Punkt 1.13; OZ 64, S. 6).

Der Sachverständige SV B lässt zudem vollkommen außer Acht, dass hinsichtlich der Beurteilung des Handelns der AmtsärztInnen keine ex post Betrachtung vorzunehmen ist und zu berücksichtigen ist, dass der Erstbeschwerdeführer keine bzw. nur sehr wenige Angaben zu seinen Vorerkrankungen und verschriebenen Medikamenten den AmtsärztInnen gegenüber getätigt hat, obwohl er mehrfach zu diesen befragt wurde. Derartige Überlegungen bleiben jedoch im Gutachten gänzlich unberücksichtigt und macht das Gutachten den Eindruck als würde ausschließlich eine Betrachtung unter Kenntnis sämtlicher Ergebnisse des pathologischen Gutachtens erfolgen. Hier wäre jedoch ins Kalkül zu ziehen, dass Insassen nach der Anhalteordnung bei medizinischen Untersuchungen mitwirken müssen. Der Erstbeschwerdeführer ist dem jedoch nicht nachgekommen, er hat trotz konkreter Fragen erhebliche Vorerkrankungen und Therapien verschwiegen.

Insbesondere berücksichtigt das Gutachten von SV B auch nicht die Zeugenaussagen, der in den Polizeianhaltezentren tätigen AmtsärztInnen, Polizeibeamten und des Rechtsberaters, XXXX (Z 10). Das Gutachten lässt auch nicht erkennen, dass auf den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer am 06.06.2019 bei einer Polizeikontrolle in einem anderen Bezirk von XXXX aufgegriffen wurde und dies einen höheren Grad an Mobilität voraussetzt, eingegangen wurde. Es wurden daher bereits bei der Befundaufnahme wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt und nicht ins Gutachten einbezogen. Das Ergänzungsgutachten von SV 02 vom 09.07.2022 geht im Gegensatz zum Privatgutachten von SV B auf die unterschiedliche Wahrnehmung der ZeugInnen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers sehr schlüssig und nachvollziehbar ein. Das Gericht folgt daher aufgrund der dargelegten Erwägungen in seiner Beweiswürdigung dem Gutachten sowie dem Ergänzungsgutachten von SV 02 , und nicht dem Gutachten von SV B . Insbesondere berücksichtigt das Gutachten von SV B auch nicht die Zeugenaussagen, der in den Polizeianhaltezentren tätigen AmtsärztInnen, Polizeibeamten und des Rechtsberaters, römisch 40 (Ziffer 10,). Das Gutachten lässt auch nicht erkennen, dass auf den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer am 06.06.2019 bei einer Polizeikontrolle in einem anderen Bezirk von römisch 40 aufgegriffen wurde und dies einen höheren Grad an Mobilität voraussetzt, eingegangen wurde. Es wurden daher bereits bei der Befundaufnahme wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt und nicht ins Gutachten einbezogen. Das Ergänzungsgutachten von SV 02 vom 09.07.2022 geht im Gegensatz zum Privatgutachten von SV B auf die unterschiedliche Wahrnehmung der ZeugInnen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers sehr schlüssig und nachvollziehbar ein. Das Gericht folgt daher aufgrund der dargelegten Erwägungen in seiner Beweiswürdigung dem Gutachten sowie dem Ergänzungsgutachten von SV 02 , und nicht dem Gutachten von SV B .

2.1.5. Auch im Hinblick auf die Einwendung des Beschwerdeführervertreters wonach die AmtsärztInnen aufgrund der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer „entsprechende“ Medikamente bei sich führte und dies im Hinblick auf das Vorliegen einer Herzerkrankung relevant gewesen sei, ging dieser Einwand ins Leere: Es wurde festgestellt, dass im Zuge der Anhaltung gerade keine Medikamente des Erstbeschwerdeführers in Verwahrung genommen wurden, sondern dieser nur eine, unbekannte Tablette in einem Blister mit sich führte, die im Einvernehmen mit dem Erstbeschwerdeführer nicht in Verwahrung genommen wurde (siehe dazu A) 1. Punkt 1.5.).

2.1.6. Auch geht der Einwand des Beschwerdeführervertreters, dass dem Erstbeschwerdeführer zumindest am Anfang seiner Anhaltung das blutdrucksenkende Medikament Acemin (zur symptomatischen Behandlung der Herzinsuffizienz) verabreicht worden sei und daher die AmtsärztInnen von einer relevanten Herzerkrankung ausgehen konnten ins Leere, zumal das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass das Acemin zunächst als blutdrucksenkendes Mittel verabreicht wurde, in weiterer Folge der Blutdruck und die Herzfrequenz des Erstbeschwerdeführers aber im Normalbereich lagen (siehe A) 1. Punkt 1.7., Punkt 1.12. und Punkt 1.17.). Daher waren auch die Ausführungen des Sachverständigen SV 02 , dass unter Zugrundelegung dieser Untersuchungsergebnisse die medikamentöse Behandlung des Erstbeschwerdeführers nicht indiziert gewesen ist, nachvollziehbar und schlüssig.

2.1.7. Dass die Ausführungen des Sachverständigen SV 02 im Ergänzungsgutachten vom 09.07.2022 die Ergebnisse des pathologischen Gutachtens nicht zu widerlegen bzw. entkräften vermochten ist auch Sicht des erkennenden Gerichts auch nicht erforderlich, zumal es sich bei den vom Sachverständigen SV 02 erstellten Gutachten um andere Gutachtensfragen handelte, die zudem unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Gutachtens des Gerichtsmediziners SV 01 erfolgten.

2.1.8. Im Hinblick auf die Annahme des Beschwerdeführervertreters, dass der Erstbeschwerdeführer – im Gegensatz zur Auffassung des Sachverständigen SV 02 „compliant“ war, wird zunächst festgehalten, dass darunter die Bereitschaft eines Patienten, bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen mitzuwirken verstanden wird. Im medikamentös therapeutischen Sinne bedeutet compliance Therapietreue und wird darunter die konsequente Einhaltung der Verordnungsvorschriften verstanden. Diesbezüglich wird auf die Feststellungen unter B) 1. Punkt 1.2. verwiesen, wonach beim Erstbeschwerdeführer die konsequente Einhaltung der Vorordnungsvorschriften im Hinblick auf die ihm vom Gesundheitszentrum verordneten Medikamente aber gerade nicht vorlag. Die Annahme, dass der Erstbeschwerdeführer „compliant“ war, ist daher aktenwidrig und steht zu den gerichtlichen Feststellungen in Widerspruch.

2.1.9. Der Beschwerdeführervertreter zweifelte auch an der Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerung des Sachverständigen SV 02 , der Erstbeschwerdeführer wäre selbständig mobil gewesen und hätte sich selbständig pflegen können. Diese Zweifel teilt das Gericht nicht, da der Sachverständige SV 02 im Hinblick auf die Mobilität des Erstbeschwerdeführers einerseits den Vorfall mit der Stuhlinkontinenz am 05.06.2019 im Gesundheitszentrum schlüssig und nachvollziehbar als einmaligen medizinischen Vorfall dargelegt hat, aufgrund dessen sich keine Rückschlüsse auf seine Mobilität während der Anhaltung ziehen lassen. Andererseits hat der Sachverständige auch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens berücksichtigt, wonach der Erstbeschwerdeführer während seiner Anhaltung bis zu seinem Ableben eingeschränkt mobil war und darauf seine medizinischen Rückschlüsse gestützt (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt 1.11., 1.16., 1.22., 1.23., 1.26., 1.28).

2.1.10. Aus Sicht des erkennenden Gerichts bestehen aus den dargelegten Erwägungen insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens und des Ergänzungsgutachtens von SV 02 . Der Sachverständige hat dabei den relevanten Akteninhalt berücksichtigt, war zudem bei der gerichtlichen Befragung aller ZeugInnen in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen anwesend bzw. daran beteiligt und hat sein Gutachten und Ergänzungsgutachten auf dieser Grundlage erstellt. Die Gutachten weisen keine Widersprüche auf und werden daher im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung verwertet und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diese Sachverständigengutachten erfüllen auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen, zumal sie das das eigentliche Gutachten im engeren Sinn, nämlich die sachverständige Äußerung im Sinne der Abgabe eines Urteiles enthalten und sowohl die Tatsachen, auf die sich die sachverständige Äußerung gründet als auch die Art und wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lassen. Der Sachverständige SV 02 , griff zur Gewinnung der Schlussfolgerungen auf seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen als Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie zurück (OZ 57; OZ 91).

2.1.11. Im Hinblick auf das Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie SV 04 vom 01.10.2022 sind keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens hervorgekommen. Das Gutachten berücksichtigte die medizinischen Gutachten von SV 01 , SV 02 , SV 03 , SV A , SV B und die Aussagen der AmtsärztInnen XXXX (Z 5), XXXX (Z 7) und XXXX (Z 9) sowie die gerichtlichen Verhandlungsprotokolle. 2.1.11. Im Hinblick auf das Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie SV 04 vom 01.10.2022 sind keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens hervorgekommen. Das Gutachten berücksichtigte die medizinischen Gutachten von SV 01 , SV 02 , SV 03 , SV A , SV B und die Aussagen der AmtsärztInnen römisch 40 (Ziffer 5,), römisch 40 (Ziffer 7,) und römisch 40 (Ziffer 9,) sowie die gerichtlichen Verhandlungsprotokolle.

Der Sachverständigenbeweis aus der Feder von SV 04 erhebt durch die vom Gericht zur Verfügung gestellten, angeführten Beweismittel den Sachverhalt und weist keine Widersprüche auf und wird daher im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung verwertet. Dieses Sachverständigengutachten erfüllt auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen: Es enthält einen Befund und zur Gewinnung der Schlussfolgerungen aus dem Befund griff SV 04 auf seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen zurück. Das Sachverständigengutachten enthält auch das eigentliche Gutachten im engeren Sinn (sachverständige Äußerung im Sinne von der Abgabe eines Urteiles) und lässt dieses Gutachten sowohl die Tatsachen, auf die sich die sachverständige Äußerung gründet als auch die Art und wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen. Das Sachverständigengutachten von SV 04 wird daher der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt (OZ 111 = Gutachten von SV 04 Facharzt für Unfallchirurgie vom 01.10.2022).

2.1.12. Mit Schriftsatz vom 27.09.2021 wurde vom Beschwerdeführervertreter im Hinblick auf „strittig gebliebenen Fragen“ die Einholung eines Übergutachtens aus dem Fachbereich Kardiologie beantragt (OZ 78).

Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (VwGH vom 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Zum gegenständlichen Beweisantrag hinsichtlich der „im Bereich der Kardiologie strittig gebliebenen Fragen“ ein Übergutachten einzuholen wird ausgeführt, dass in der Unterlassung der Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen ist, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (Ra 2019/18/0169, 09.09.2019, vgl. E 28. Februar 2006, 2005/03/0206). Die im Beweisantrag als Beweisthema genannten „im Bereich der Kardiologie strittig gebliebenen Fragen“ ist ein unbestimmtes Beweisthema, zumal für das erkennende Gericht nicht ersichtlich ist, welcher konkrete Sachverhalt hier durch die Einholung eines Übergutachtens unter Beweis gestellt werden solle. Da das Beweisthema unbestimmt ist und nicht ersichtlich ist, welcher konkrete Sachverhalt durch die Einholung eines Übergutachtens bewiesen werden solle, war dem Beweisantrag keine Folge zu geben. Zudem war das Gutachten von SV 02 unter Beachtung seines Ergänzungsgutachtens nachvollziehbar und schlüssig, sodass keine offenen Beweisfragen diesbezüglich mehr vorliegen. Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (VwGH vom 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Zum gegenständlichen Beweisantrag hinsichtlich der „im Bereich der Kardiologie strittig gebliebenen Fragen“ ein Übergutachten einzuholen wird ausgeführt, dass in der Unterlassung der Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen ist, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (Ra 2019/18/0169, 09.09.2019, vergleiche E 28. Februar 2006, 2005/03/0206). Die im Beweisantrag als Beweisthema genannten „im Bereich der Kardiologie strittig gebliebenen Fragen“ ist ein unbestimmtes Beweisthema, zumal für das erkennende Gericht nicht ersichtlich ist, welcher konkrete Sachverhalt hier durch die Einholung eines Übergutachtens unter Beweis gestellt werden solle. Da das Beweisthema unbestimmt ist und nicht ersichtlich ist, welcher konkrete Sachverhalt durch die Einholung eines Übergutachtens bewiesen werden solle, war dem Beweisantrag keine Folge zu geben. Zudem war das Gutachten von SV 02 unter Beachtung seines Ergänzungsgutachtens nachvollziehbar und schlüssig, sodass keine offenen Beweisfragen diesbezüglich mehr vorliegen.

2.2. Zu den Feststellungen im Hinblick auf die Wundbehandlungen des Erstbeschwerdeführers während seiner Anhaltung ab 06.06.2019:

2.2.1. Seitens des Gerichtes wurden von SV 03 , Facharzt für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie mit Spezialisierung auf Wundbehandlung und Wundheilung, chronische Wunden vom 04.07.2022 sowie ein Ergänzungsgutachten vom 26.10.2022 eingeholt (OZ 90 und OZ 114).

Vom Beschwerdeführervertreter wurden zwei Privatgutachten von SV C , Sachverständige im Bereich Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung auf Wundmanagement vom 12.08.2022 und 08.12.2022 vorgelegt (OZ 103 und OZ 119) und zwei Stellungnahmen von Diplomkrankenschwestern und Wundpflegerinnen (OZ 64).

2.2.2. In der Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.10.2021 (OZ 81) werden Zweifel an der Unbefangenheit der Sachverständigen SV C damit begründet, dass der Beschwerdeführervertreter in seiner Stellungnahme vom 27.09.2021 (OZ 78) anführt, bereits Kontakt zur Sachverständigen SV C hergestellt zu haben, um diese im Hinblick auf freie zeitliche Kapazitäten zu befragen, womit der Beschwerdeführervertreter konkludent zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich für Erteilung eines entsprechenden Auftrages interessiere. 2.2.2. In der Stellungnahme der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 19.10.2021 (OZ 81) werden Zweifel an der Unbefangenheit der Sachverständigen SV C damit begründet, dass der Beschwerdeführervertreter in seiner Stellungnahme vom 27.09.2021 (OZ 78) anführt, bereits Kontakt zur Sachverständigen SV C hergestellt zu haben, um diese im Hinblick auf freie zeitliche Kapazitäten zu befragen, womit der Beschwerdeführervertreter konkludent zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich für Erteilung eines entsprechenden Auftrages interessiere.

Der von der Landespolizeidirektion XXXX relevierte Kontakt des Beschwerdeführervertreters zur Sachverständigen SV C hat lediglich der Abklärung zeitlicher Kapazitäten gedient, woraus sich kein schlüssiger Hinweis für ein Naheverhältnis oder eine persönliche Betroffenheit der Sachverständigen ergeben hat. Insgesamt sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der vollen Unbefangenheit der Sachverständigen SV C hervorgekommen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführervertreter Kontakt zur Sachverständigen im Hinblick auf die Abklärung zeitlicher Ressourcen gehabt hat, reicht nicht aus, um ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Der von der Landespolizeidirektion römisch 40 relevierte Kontakt des Beschwerdeführervertreters zur Sachverständigen SV C hat lediglich der Abklärung zeitlicher Kapazitäten gedient, woraus sich kein schlüssiger Hinweis für ein Naheverhältnis oder eine persönliche Betroffenheit der Sachverständigen ergeben hat. Insgesamt sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der vollen Unbefangenheit der Sachverständigen SV C hervorgekommen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführervertreter Kontakt zur Sachverständigen im Hinblick auf die Abklärung zeitlicher Ressourcen gehabt hat, reicht nicht aus, um ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

2.2.3. Zur fachlichen Qualifikation der Sachverständigen SV C , der diplomierten Wundpflegerinnen und des Sachverständigen SV 03 waren folgende Erwägungen zu treffen: § 15 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) regelt die Kompetenzen für Gesundheits- und KrankenpflegerInnen bei medizinischer Diagnostik und Therapie. Daraus folgt, dass diese ausschließlich nach Maßgabe von ärztlichen Anordnungen erfolgen. Auch im gegenständlichen Fall ist aufgrund des gesamtheitlichen Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers hier insbesondere eine ärztliche Anordnung erforderlich, die nicht selbstständig und losgelöst von Gesundheits- und KrankenpflegerInnen erfolgen kann, sodass die privat eingeholten Gutachten der SV C vom 12.08.2022 (OZ 103) und vom 08.12.2022 (OZ 119) und die Stellungnahmen der diplomierten Wundpflegerinnen (OZ 64) den gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen SV 03 nicht auf selber fachlicher Ebene entgegentreten. 2.2.3. Zur fachlichen Qualifikation der Sachverständigen SV C , der diplomierten Wundpflegerinnen und des Sachverständigen SV 03 waren folgende Erwägungen zu treffen: Paragraph 15, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) regelt die Kompetenzen für Gesundheits- und KrankenpflegerInnen bei medizinischer Diagnostik und Therapie. Daraus folgt, dass diese ausschließlich nach Maßgabe von ärztlichen Anordnungen erfolgen. Auch im gegenständlichen Fall ist aufgrund des gesamtheitlichen Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers hier insbesondere eine ärztliche Anordnung erforderlich, die nicht selbstständig und losgelöst von Gesundheits- und KrankenpflegerInnen erfolgen kann, sodass die privat eingeholten Gutachten der SV C vom 12.08.2022 (OZ 103) und vom 08.12.2022 (OZ 119) und die Stellungnahmen der diplomierten Wundpflegerinnen (OZ 64) den gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen SV 03 nicht auf selber fachlicher Ebene entgegentreten.

Während es sich bei SV 03 um einen Sachverständigen Facharzt für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie mit Spezialisierung auf Wundbehandlung und Wundheilung und chronische Wunden handelt, welcher über die ärztlichen und wundpflegerischen Fachkenntnisse verfügt, der zudem seit 27 Jahren an einer medizinischen Universität tätig ist, gründen die Einschätzungen der Sachverständigen SV C aufgrund fachlichen Ausbildung und Qualifikation im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung auf Wundmanagement. Wenngleich SV C Sachverständige im Bereich Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung auf Wundmanagement ist, ist Ihre Fachkompetenz nicht mit jener von SV 03 gleichwertig. Im Hinblick auf die festgestellten Grunderkrankungen des Erstbeschwerdeführers ist dies gegenständlich auch von Relevanz, da es diesbzgl. an der Fachkompetenz der Diplomkrankenschwester SV C fehlt.

2.2.4. Aber auch unter der Annahme, dass es die Gutachten der Sachverständigen SV C den fachärztlichen Einschätzungen von SV 03 auf gleicher fachlicher Ebene begegnen, waren diese gegenständlich aus den nachstehenden Erwägungen nicht geeignet die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten von SV 03 in Zweifel zu ziehen.

2.2.4.1. Die Gutachten der Sachverständigen SV C lassen insbesondere vermissen, dass es zwischen dem absoluten Goldstandard sowie einer absoluten und relativen Negativliste mehrere Abstufungen gibt. Gleichwohl das Gericht nicht verkennt, dass die dem Erstbeschwerdeführer im Gesundheitszentrum XXXX angedachte Behandlung der absolute Goldstandard ist, führt eine davon abweichende Behandlung, wie vom Sachverständigen SV 03 nachvollziehbar aufgezeigt, nicht automatisch dazu, dass eine solche abweichende Behandlung nicht mehr lege artis ist. 2.2.4.1. Die Gutachten der Sachverständigen SV C lassen insbesondere vermissen, dass es zwischen dem absoluten Goldstandard sowie einer absoluten und relativen Negativliste mehrere Abstufungen gibt. Gleichwohl das Gericht nicht verkennt, dass die dem Erstbeschwerdeführer im Gesundheitszentrum römisch 40 angedachte Behandlung der absolute Goldstandard ist, führt eine davon abweichende Behandlung, wie vom Sachverständigen SV 03 nachvollziehbar aufgezeigt, nicht automatisch dazu, dass eine solche abweichende Behandlung nicht mehr lege artis ist.

2.2.4.2. Bei den eingeholten Privatgutachten von SV C fällt insbesondere auf, dass weniger die gerichtlichen Fragen beantwortet werden, als dass andere Fragestellungen aufgeworfen werden, sodass die Gutachten diesbezüglich auch nicht nachvollziehbar sind, da nicht ersichtlich ist, von welchem Befund im Gutachten tatsächlich ausgegangen wird. So werden beispielsweise auf Seite 8f des Gutachtens vom 12.08.2022 Fragen aufgeworfen, dass die Anzahl der Wunden, das Wundstadium, der Wundbelag, Wundgeruch, Wundtiefe, Wundrand, Wundumgebung und das Vorliegen einer Tetanusimpfung nicht ausreichend dokumentiert worden seien. Es entzieht sich daher der Schlüssigkeit für das Gericht, wenn dies alles nicht ausreichend dokumentiert ist, auf welchen Befund sich die Sachverständige SV C überhaupt stützt und wie die Sachverständige, wenn alles derart fraglich und nicht dokumentiert ist, überhaupt zu Schlussfolgerungen gelangen kann. Es sind daher für das Gericht die Gutachten von SV 03 wesentlich nachvollziehbarer und schlüssiger, so dass diese dem Erkenntnis zu Grunde gelegt wurden.

2.2.4.3. Im Gutachten von SV C vom 12.08.2022 ist auch enthalten, dass sowohl Behandlung als auch Diagnosestellung nicht immer im notwendigen Ausmaß möglich seien. Dies würde jedoch bedeuten, dass nach dem Gutachten unzureichende Wundversorgung oder Diagnosestellungen lege artis wären und häufig vorkommen würden (S. 2 im Gutachten). Dieser Umstand wird anschließend jedoch überhaupt nicht mehr berücksichtigt und bleibt es für das Gericht rätselhaft, wann Behandlungen ohne das notwendige Ausmaß dennoch ausreichend sind.

2.2.4.4. Im Gutachten von SV C vom 12.08.2022 wird zwar thematisiert, dass vor einer Therapie zu erheben ist, welche Präparate bereits verwendet wurden, was der Patient bereits gut toleriert hat und was er nicht vertragen hat. Im Gutachten bleibt jedoch unberücksichtigt, dass der Erstbeschwerdeführer seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht hinsichtlich medizinischer Belange nach der Anhalteordnung nicht nachgekommen ist.

2.2.4.5. Das Gutachten von SV C wirft zudem auf, dass bei der Versorgung von chronischen Wunden nicht immer die Heilung im Vordergrund steht, sondern sehr häufig Symptomlinderung oder eine Verbesserung der Lebensqualität. Das Gericht geht daher davon aus, dass je nach Intention der Behandlung auch unterschiedliche Behandlungsvarianten bestehen. Es ist dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen von welcher Behandlungsintention die Sachverständige tatsächlich ausgeht und wie sich dies auch auf die Behandlungsvarianten auswirkt. Das Gutachten von SV C bliebt diesbezüglich unschlüssig.

2.2.4.6. Die Sachverständige SV C führt auch aus, dass mindestens zwei der Wunden des Erstbeschwerdeführers bereits zu tief für eine Anwendung von Betaisodonasalbe, Jelonet oder Inadine gewesen seien. Die Anwendung von Betaisodonasalbe und auch von Inadine erfordere zudem mindestens einen täglichen Verbandswechsel, der nicht stattgefunden habe und es einen Wundfüller bzw. Wundauflagen sowie eines dazu geeigneten Sekundärverbandes bedurft hätte (OZ 103, S. 8ff).

Auch diesbezüglich wird der Darlegung im Gutachten von SV 03 gefolgt, wonach die Behandlung einer Wunde keinesfalls alleine von der Tiefe der Wunde abhängig sei und er ausführt, dass es bei verschiedenen (tiefen) Wunden in der Praxis zur Anwendung der genannten Produkte gelange. Weiters hat der Sachverstände SV 03 dazu schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich bereits aufgrund der Gebrauchsinformation der Betaisodonasalbe ableiten lässt, dass diese auch bei ulcus cruris, also den beim Erstbeschwerdeführer diagnostizierten Unterschenkelgeschwüren zur Anwendung gelangt. Weiters stehen weder Betaisodona noch Jelonet den unwiderlegten Ausführungen des Sachverständigen SV 03 zufolge auf einer Negativliste von Wundbehandlungsprodukten, die im Rahmen einer professionellen Versorgung nicht mehr hingenommen werden müssen bzw. die zwar nicht den aktuellen Erkenntnisstand entsprechend und sohin veralterte, aber legale Methoden darstellen. Sachverständigen SV 03 wird insbesondere auch darin gefolgt, dass er darauf hinweist, dass die Aufgabenstellung bei der Gutachtenerstellung nicht war festzustellen, ob eine bessere Wundbehandlung möglich gewesen wäre, sondern, ob der Erstbeschwerdeführer durch die konkret durchgeführte Behandlung zu Schaden gekommen ist, oder dadurch über das normale Maß hinausgehende Schmerzen entstanden sind (OZ 114, S. 3). Auch im Hinblick auf das Intervall des Verbandswechsels beim Erstbeschwerdeführer war die Fragestellung nicht, ob ein anderer Verband oder ein kürzeres Intervall besser gewesen wäre, sondern, ob der Erstbeschwerdeführer durch die konkrete Wundbehandlung in den Polizeianhaltezentren zu Schaden gekommen ist, oder es Einfluss auf den Krankheitsverlauf hatte, was SV 03 verneinte.

2.2.4.7. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, wonach der Erstbeschwerdeführer durch eine nicht lege artis durchgeführte Wundbehandlung (Verkleben der Wunde durch die kontraindizierte Verwendung von Betaisodona, Inadine und Jelonet) mit Sicherheit auch starke Schmerzen beim Verbandswechsel, welche bei einer Behandlung lege artis vermeidbar gewesen wären erlitten habe, ist näher zu beleuchten. Der Sachverständige SV 03 führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass grundsätzlich Schmerzen beim Verbandswechsel nicht immer vermeidbar seien, aber eben die Verwendung der von den AmtsärztInnen eingesetzten Materialen ein Verkleben verhinderten bzw. verminderten und sohin Schmerzen beim Verbandswechsel vermieden bzw. reduziert wurden. Dass es am Markt besser geeignete Verbandsstoffe gibt, räumte der Sachverständige dabei ein und legte er dies seiner Beurteilung auch zu Grunde (OZ 114, S. 5f). Dass der Erstbeschwerdeführer beim Verbandswechsel Schmerzen gehabt hätte, hat zudem auch das Ermittlungsverfahren nicht ergeben (siehe A) 1. Punkt 1.7., Punkt 1.12., Punkt 1.17.).

2.2.4.8. Wenn der Beschwerdeführervertreter unter Hinweis auf die Gutachten der Sachverständigen SV C vorbringt, dass die Fixierung von Verbänden mit Peha-Haft, nicht lege artis sei, war diesem Vorbringen kein Erfolg beschieden, zumal auch die Sachverständige SV C ausgeführt hat, dass Peha-Haft beim Wickeln nur leicht oder gar nicht gedehnt werden dürfe, da es ansonsten zum Abbinden der arteriellen Blutzufuhr kommen könne. Damit übereinstimmend führt der Sachverständige SV 03 aus, dass Peha-Haft, wenn es zu fest gewickelt wird, zu Einschnürungen führen könne. Wenn die Bandage vorher ausgerollt und ohne Zug angewandt wird, ist es aber eine zugelassene Methode, die täglich Anwendung finde (OZ 90, S. 14; OZ 104, S. 7). Dass es im gegenständlichen Fall zu Einschnürungen beim Erstbeschwerdeführer gekommen ist, oder es zu Verklebungen mit den Wunden gekommen ist, hat das Ermittlungsverfahren aber gerade nicht ergeben und waren dazu auch keinerlei Anhaltspunkte aus dem Obduktionsgutachten oder dem vom Rechtsberater am 11.06.2019 angefertigten Foto zu entnehmen (A) 1. Punkt 1.17.).

2.2.4.9. Nach dem Privatgutachten der Sachverständigen SV C , habe zudem aufgrund der hohen Temperaturen und den offenen Fenstern die Gefahr bestanden, dass die Wunden von den Verbänden nicht ausreichend geschützt gewesen seien und zudem die Gefahr von Madenbefall durch Ablage von Fliegeneiern gegeben wäre. Dazu legte der Sachverständige SV 03 dar, dass chronische Wunden prinzipiell bedeckt werden sollten, aber ein Madenbefall im gegenständlichen Fall nicht festgestellt wurde. Zu diesem Themenbereich waren die Ausführungen der Sachverständigen SV C aktenwidrig, zumal ein Madenbefall beim Erstbeschwerdeführer wie vom Sachverständigen SV 03 zutreffend aufgezeigt, überhaupt nicht vorgelegen ist (OZ 103, S. 7; OZ 114, S. 4f).

2.2.4.10. Wenn der Beschwerdeführervertreter unter Hinweis auf die Gutachten der Sachverständigen SV C vorbringt, die Dokumentation der Wundversorgung sei lückenhaft gewesen, so folgt das Gericht auch diesbzgl. der Einschätzung des Sachverständigen SV 03 , dass ein Polizeianhaltezentrum eben kein Wundbehandlungszentrum ist, das die Kriterien einer modernen Wundbehandlung erfüllen muss. Im Hinblick auf die Eintragungen der AmtsärztInnen in der Inno-Med-Kartei wurden zudem im Hinblick auf die Folgebehandlungen, nämlich am 07.06.2019 im Hinblick auf die Wundversorgung am 09.06.2019, sowie am 09.06.2019 im Hinblick auf die Wundversorgung am 10.06.2019, die Abmessungen der offenen Wunden am rechten Unterschenkel erfasst (vgl. Punkt 1.11., Punkt 1.16.). Zudem ist für das erkennende Gericht die Relevanz im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen, in wie fern die vorliegende Dokumentation der Wundversorgung beim Erstbeschwerdeführer auf die vorgenommene Wundversorgung in den Polizeianhaltezentren tatsächlich einen negativen Einfluss genommen hätte. 2.2.4.10. Wenn der Beschwerdeführervertreter unter Hinweis auf die Gutachten der Sachverständigen SV C vorbringt, die Dokumentation der Wundversorgung sei lückenhaft gewesen, so folgt das Gericht auch diesbzgl. der Einschätzung des Sachverständigen SV 03 , dass ein Polizeianhaltezentrum eben kein Wundbehandlungszentrum ist, das die Kriterien einer modernen Wundbehandlung erfüllen muss. Im Hinblick auf die Eintragungen der AmtsärztInnen in der Inno-Med-Kartei wurden zudem im Hinblick auf die Folgebehandlungen, nämlich am 07.06.2019 im Hinblick auf die Wundversorgung am 09.06.2019, sowie am 09.06.2019 im Hinblick auf die Wundversorgung am 10.06.2019, die Abmessungen der offenen Wunden am rechten Unterschenkel erfasst vergleiche Punkt 1.11., Punkt 1.16.). Zudem ist für das erkennende Gericht die Relevanz im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen, in wie fern die vorliegende Dokumentation der Wundversorgung beim Erstbeschwerdeführer auf die vorgenommene Wundversorgung in den Polizeianhaltezentren tatsächlich einen negativen Einfluss genommen hätte.

2.2.4.11. Der Sachverständigen SV C ist es insgesamt nicht gelungen darzulegen, welche konkreten Beeinträchtigungen sich beim Erstbeschwerdeführer verwirklicht haben, sondern haben sich ihre Ausführungen über weite Strecken auf die Darstellung der bestmöglichen Durchführung von chronischer Wundversorgung, ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt beschränkt. Insbesondere hat sich die Sachverständige dazu der Darlegung hypothetischer Folgen der angewendeten Wundversorgung gewidmet wie bspw. der Verursachung von Einschnürungen von Peha-Haft – was gegenständlich aber nicht festgestellt wurde, dem Madenbefall bei nicht vollständiger Abdeckung von Wunden durch Verbände oder Kleidung – was gegenständlich aber ebenfalls nicht festgestellt wurde, dem Verkleben der verwendeten Materialen mit den Wunden – was gegenständlich aber ebenfalls nicht festgestellt wurde, der Verursachung von Schmerzen beim Verbandswechsel aufgrund der Verwendung des in den Polizeianhaltezentren verwendeten Wundmaterials – was gegenständlich aber wiederum nicht festgestellt wurde. Es stand nicht im Fokus zu eruieren, welche bestmögliche Wundversorgung es gäbe, also den Goldstandard der Wundversorgung zu eruieren, sondern zu prüfen, ob die tatsächlich vorgenommene Wundversorgung des Erstbeschwerdeführers lege artis vorgenommen wurde.

2.2.5. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen aus den dargelegten Gründen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Gutachten von SV 03 und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

D) 2. Beweiswürdigung zu den Feststellungen im Hinblick auf die Beschwerdevoraussetzungen:

2.1. Zu den Feststellungen zur Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführervertreters:

Die Feststellungen zum Beschwerdeschriftsatz fußen auf dem im Akt aufliegenden Beschwerdeschriftsatz vom 24.07.2019 (OZ 1). Die Feststellungen zu den Angaben am Ende der jeweiligen Schriftsätze folgen den angeführten Aktenteilen (OZ 1, OZ 8, OZ 10, OZ 13, OZ 15, OZ 23, OZ 28, OZ 29, OZ 30, OZ 31, OZ 32, OZ 51, OZ 52, OZ 64, OZ 72, OZ 78, OZ 83, OZ 98, OZ 103, OZ 104, OZ 119).

Dass der Zweitbeschwerdeführer am 13.06.2019 vom Ableben des Erstbeschwerdeführers durch die ungarische Polizei bzw. die ungarische Botschaft in XXXX in Kenntnis gesetzt wurde, sowie die weiteren Vorgänge betreffend die Kontaktaufnahme mit der Diakonie und in weiterer Folge die Beauftragung des Beschwerdeführervertreters durch Übermittlung der Vollmachtsurkunde am 22.07.2019, fußen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Zweitbeschwerdeführers und des als Zeugen befragten Beschwerdeführervertreters beim Bundesverwaltungsgericht (VP 3, S. 7ff, S. 13) und der im Akt aufliegenden Vollmachtsurkunde (VP 3, Beilage ./F).Dass der Zweitbeschwerdeführer am 13.06.2019 vom Ableben des Erstbeschwerdeführers durch die ungarische Polizei bzw. die ungarische Botschaft in römisch 40 in Kenntnis gesetzt wurde, sowie die weiteren Vorgänge betreffend die Kontaktaufnahme mit der Diakonie und in weiterer Folge die Beauftragung des Beschwerdeführervertreters durch Übermittlung der Vollmachtsurkunde am 22.07.2019, fußen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Zweitbeschwerdeführers und des als Zeugen befragten Beschwerdeführervertreters beim Bundesverwaltungsgericht (VP 3, S. 7ff, S. 13) und der im Akt aufliegenden Vollmachtsurkunde (VP 3, Beilage ./F).

2.2. Zu den Feststellungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden:

Die Feststellungen zum Zeitraum der Anhaltung, des Ablebens und der Beschwerdeeinbringung am letzten Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist und dem Beschwerdeinhalt folgen dem Akteninhalt und der Maßnahmenbeschwerde vom 24.07.2019 (OZ 1).

2.2.1. Betreffend die Landespolizeidirektion als belangte Behörde:

Die Feststellungen zum Einbringungszeitpunkt der einzelne Beschwerdevorbringen (1. bis 9.) folgt dem zitierten Akteninhalt (OZ 1; VP 1, S. 5f; VP 6, S. 13; OZ 51; OZ 64). Die Feststellung zum Zeitpunkt des Vorbringens, dass dem Erstbeschwerdeführer während seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 die Teilnahme an einem Hofgang nicht ermöglicht worden sei, fußt auf dem Beschwerdeschriftsatz, der dazu keinerlei Angaben enthält und der Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters vom 29.05.2020 (OZ 1: Maßnahmenbeschwerde; OZ 64, S. 21).

2.2.2. Betreffend das Bundesamt als belangte Behörde:

Dass das Bundesamt im Beschwerdeschriftsatz zwar als belangte Behörde angeführt wurde, aber kein Beschwerdevorbringen diesbzgl. erstattet wurde und erstmals in der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2019 die im 2. und 4. Teil des Spruchs angeführten Beschwerdepunkte vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht wurden, folgt dem Akteninhalt, nämlich der Maßnahmenbeschwerde vom 24.07.2019 und dem Verhandlungsprotokoll vom 01.08.2019 (OZ 1; VP 1, S. 5).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG kommt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zu. Das gilt auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005). Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG kommt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zu. Das gilt auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005).

§ 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG sieht nun gerade für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem BVwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016).Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sieht nun gerade für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem BVwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016).

Dem VwGH zufolge steht die sich aus § 7 BFA-VG ergebende Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden gegen die Modalitäten einer Maßnahme nach dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und dem 7. und 8. Hauptstück des FPG im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten der VwG des Bundes und der Länder: Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG (insbesondere Bescheidbeschwerden und Maßnahmenbeschwerden) die VwG der Länder, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt. Es besteht also eine Generalklausel zugunsten der VwG der Länder. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das VwG des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemeint ist eine tatsächliche Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung (vgl. die ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15).Dem VwGH zufolge steht die sich aus Paragraph 7, BFA-VG ergebende Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden gegen die Modalitäten einer Maßnahme nach dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und dem 7. und 8. Hauptstück des FPG im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten der VwG des Bundes und der Länder: Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG (insbesondere Bescheidbeschwerden und Maßnahmenbeschwerden) die VwG der Länder, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt. Es besteht also eine Generalklausel zugunsten der VwG der Länder. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das VwG des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemeint ist eine tatsächliche Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung vergleiche die ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15).

Hinsichtlich der Angelegenheiten des 1. Hauptstücks des 2. Teiles des BFA-VG und des 7. und 8. Hauptstücks des FPG ist die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-G). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen obliegt gemäß § 5 BFA-VG den Landespolizeidirektionen. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung.Hinsichtlich der Angelegenheiten des 1. Hauptstücks des 2. Teiles des BFA-VG und des 7. und 8. Hauptstücks des FPG ist die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen vergleiche insbesondere Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-G). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen obliegt gemäß Paragraph 5, BFA-VG den Landespolizeidirektionen. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung.

Die von den Sicherheitsbehörden, zu denen auch die Landespolizeidirektionen zählen, nach den Art. 78a ff B-VG besorgte Sicherheitsverwaltung ist zwar nach der herrschenden Meinung, auf die sich auch die Erläuterungen (vgl. ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) beziehen, keine mittelbare, aber auch keine unmittelbare Bundesverwaltung, sodass sie unter die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG fällt (vgl. VfGH E 24. Juni 2015, G 193/2014 ua). Die Landespolizeidirektionen - bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt - werden aber bei der Vollziehung von Angelegenheiten des 1. Hauptstücks des 2. Teiles des BFA-VG und des 7. und 8. Hauptstücks des FPG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016). Die von den Sicherheitsbehörden, zu denen auch die Landespolizeidirektionen zählen, nach den Artikel 78 a, ff B-VG besorgte Sicherheitsverwaltung ist zwar nach der herrschenden Meinung, auf die sich auch die Erläuterungen vergleiche ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) beziehen, keine mittelbare, aber auch keine unmittelbare Bundesverwaltung, sodass sie unter die Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG fällt vergleiche VfGH E 24. Juni 2015, G 193 aus 2014, ua). Die Landespolizeidirektionen - bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt - werden aber bei der Vollziehung von Angelegenheiten des 1. Hauptstücks des 2. Teiles des BFA-VG und des 7. und 8. Hauptstücks des FPG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016).

Der 1. Teil des 2. Hauptstückes des BFA-VG regelt in den Bestimmungen des § 34 die Voraussetzungen für die Anordnung von Festnahmeaufträgen gegen Fremde durch das BFA sowie deren Durchsetzung durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der 1. Teil des 2. Hauptstückes des BFA-VG regelt in den Bestimmungen des Paragraph 34, die Voraussetzungen für die Anordnung von Festnahmeaufträgen gegen Fremde durch das BFA sowie deren Durchsetzung durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Das 7. und 8. Hauptstück des FPG regeln in § 76 die Anordnung und Aufrechterhaltung der Schubhaft. Das 7. und 8. Hauptstück des FPG regeln in Paragraph 76, die Anordnung und Aufrechterhaltung der Schubhaft.

2. Im vorliegenden Fall wurde der Erstbeschwerdeführer zunächst gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG festgenommen und von 06.06.2019 bis 09.06.2019 im Polizeianhaltezentrum PAZ 01 aufgrund des Festnahmeauftrages angehalten. Nach dem gescheiterten Abschiebeversuch am 09.06.2019 wurde am selben Tag die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Erstbeschwerdeführer verhängt. Dieser wurde von 09.06.2019, 16:20 Uhr bis zu seinem Ableben am 12.06.2019 im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 in Schubhaft angehalten. 2. Im vorliegenden Fall wurde der Erstbeschwerdeführer zunächst gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und von 06.06.2019 bis 09.06.2019 im Polizeianhaltezentrum PAZ 01 aufgrund des Festnahmeauftrages angehalten. Nach dem gescheiterten Abschiebeversuch am 09.06.2019 wurde am selben Tag die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Erstbeschwerdeführer verhängt. Dieser wurde von 09.06.2019, 16:20 Uhr bis zu seinem Ableben am 12.06.2019 im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 in Schubhaft angehalten.

Da sich die gegenständlichen Beschwerden gegen die Modalitäten im Rahmen Anhaltung aufgrund der Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG, sohin Normen die im 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG enthalten ist, richten, ist im vorliegenden Fall gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG und auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung des VwGH die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die anhängigen Beschwerden, den Zeitraum der Anhaltung von 06.06.2019 bis 09.06.2019, um 16:20 Uhr gegeben.Da sich die gegenständlichen Beschwerden gegen die Modalitäten im Rahmen Anhaltung aufgrund der Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG, sohin Normen die im 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG enthalten ist, richten, ist im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG und auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung des VwGH die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die anhängigen Beschwerden, den Zeitraum der Anhaltung von 06.06.2019 bis 09.06.2019, um 16:20 Uhr gegeben.

Soweit sich die gegenständlichen Beschwerden gegen die Modalitäten im Rahmen Anhaltung aufgrund der angeordneten Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG richten, entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 8. Hauptstück des FPG, worunter auch § 76 FPG fällt, der im 8. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG enthalten ist, das Bundesverwaltungsgericht. Daher ist auch im Hinblick auf den Zeitraum der Anhaltung von 09.06.2019, ab 16:20 Uhr bis zum Ableben des Erstbeschwerdeführers am 12.06.2019 die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die anhängigen Beschwerden gegeben.Soweit sich die gegenständlichen Beschwerden gegen die Modalitäten im Rahmen Anhaltung aufgrund der angeordneten Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG richten, entscheidet gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 8. Hauptstück des FPG, worunter auch Paragraph 76, FPG fällt, der im 8. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG enthalten ist, das Bundesverwaltungsgericht. Daher ist auch im Hinblick auf den Zeitraum der Anhaltung von 09.06.2019, ab 16:20 Uhr bis zum Ableben des Erstbeschwerdeführers am 12.06.2019 die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die anhängigen Beschwerden gegeben.

1. Teil und 2. Teil: Beschlüsse betreffend die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerden des Beschwerdeführervertreters namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen BF1 gegen die Landespolizeidirektion XXXX und das Bundesamt als belangte Behörden1. Teil und 2. Teil: Beschlüsse betreffend die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerden des Beschwerdeführervertreters namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen BF1 gegen die Landespolizeidirektion römisch 40 und das Bundesamt als belangte Behörden

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. – Zurückweisung der Beschwerden:Zu Spruchpunkt römisch eins. – Zurückweisung der Beschwerden:

Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Rechtsfähigkeit ist die abstrakte Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Parteifähigkeit („Prozessrechtsfähigkeit“) ist die Fähigkeit in einem Verfahren „Partei“ zu sein; sie kommt idR jedem Rechtsfähigen (jeder Person) zu. Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. Sie kann unbeschränkt sein oder jemandem auch nur teilweise zukommen. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit durch eigenes Verhalten oder durch das eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen; sie richtet sich idR nach der Handlungsfähigkeit (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 130).

Ob eine Person rechts- und/oder handlungsfähig und damit gemäß § 9 AVG auch partei- und/oder prozessfähig ist, bestimmt sich primär nach den Verwaltungsvorschriften; enthalten diese Vorschriften keine diesbezüglichen Bestimmungen, so sind subsidiär die Normen des „bürgerlichen Rechts“ für die Beurteilung der prozessualen Rechts- und Handlungsfähigkeit maßgebend. Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist jeder Mensch (§ 16 ABGB) – vom Zeitpunkt seiner Geburt bis zu seinem Tod (bzw. seiner Todeserklärung) – „als eine Person zu betrachten“, dh potenzieller Träger von Rechten und Pflichten (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 131 f).Ob eine Person rechts- und/oder handlungsfähig und damit gemäß Paragraph 9, AVG auch partei- und/oder prozessfähig ist, bestimmt sich primär nach den Verwaltungsvorschriften; enthalten diese Vorschriften keine diesbezüglichen Bestimmungen, so sind subsidiär die Normen des „bürgerlichen Rechts“ für die Beurteilung der prozessualen Rechts- und Handlungsfähigkeit maßgebend. Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist jeder Mensch (Paragraph 16, ABGB) – vom Zeitpunkt seiner Geburt bis zu seinem Tod (bzw. seiner Todeserklärung) – „als eine Person zu betrachten“, dh potenzieller Träger von Rechten und Pflichten (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 131 f).

Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch dessen Tod. Über eine Beschwerde kann - ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung - nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (VwGH vom 13.02.2013, 2013/01/0023; VwGH vom 10.09.2009, 2008/20/0152).

Zur Bestellung eines gewillkürten Vertreters ist nach § 9 AVG Prozessfähigkeit erforderlich; fehlt einem Beteiligten die Prozessfähigkeit, so kann er nur durch seinen gesetzlichen Vertreter oder einen vor Eintritt der Prozessunfähigkeit bestellten (Vorsorge) Bevollmächtigten rechtswirksame Verfahrenshandlungen setzen; nur dieser kann dann einen (gewillkürten) Vertreter bestellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 138).Zur Bestellung eines gewillkürten Vertreters ist nach Paragraph 9, AVG Prozessfähigkeit erforderlich; fehlt einem Beteiligten die Prozessfähigkeit, so kann er nur durch seinen gesetzlichen Vertreter oder einen vor Eintritt der Prozessunfähigkeit bestellten (Vorsorge) Bevollmächtigten rechtswirksame Verfahrenshandlungen setzen; nur dieser kann dann einen (gewillkürten) Vertreter bestellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 138).

Gemäß § 531 ABGB bilden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft. Gemäß Paragraph 531, ABGB bilden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft.

In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (VwGH vom 13.02.2013, 2013/01/0023; VwGH vom 23.09.2009, Zl. 2009/01/0038, VwGH vom 28.04.2010, Zl. 2008/19/1161, jeweils mwN).

Die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde kommt in Betracht, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt. Eine Maßnahmenbeschwerde ist demnach jedenfalls zurückzuweisen, wenn kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, wenn die Beschwerde verspätet ist, wenn ein Mangel der Beschwerde entgegen § 13 Abs 3 AVG nicht innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist behoben wird, und wenn dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation mangelt (VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0032). Die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde kommt in Betracht, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt. Eine Maßnahmenbeschwerde ist demnach jedenfalls zurückzuweisen, wenn kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, wenn die Beschwerde verspätet ist, wenn ein Mangel der Beschwerde entgegen Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist behoben wird, und wenn dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation mangelt (VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0032).

1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist am 12.06.2019, sohin vor Einbringung der Beschwerden am 25.07.2019 verstorben. Die Legitimation zur Beschwerdeführung gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit hat nach Art. 132 Abs. 2 B-VG die Rechts- bzw. Parteifähigkeit des Erstbeschwerdeführers zur Voraussetzung. Mit dem Tod des Erstbeschwerdeführers endete auch dessen Parteifähigkeit. Namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen BF1 konnte daher nach seinem Tod nicht mehr wirksam Beschwerde erhoben werden. 1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist am 12.06.2019, sohin vor Einbringung der Beschwerden am 25.07.2019 verstorben. Die Legitimation zur Beschwerdeführung gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit hat nach Artikel 132, Absatz 2, B-VG die Rechts- bzw. Parteifähigkeit des Erstbeschwerdeführers zur Voraussetzung. Mit dem Tod des Erstbeschwerdeführers endete auch dessen Parteifähigkeit. Namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen BF1 konnte daher nach seinem Tod nicht mehr wirksam Beschwerde erhoben werden.

1.2. Für die vom Beschwerdeführervertreter namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen BF1 eingebrachten Beschwerden liegt keine Vollmacht vor. Der Beschwerdeführervertreter wurde am 22.07.2019 vom Zweitbeschwerdeführer beauftragt, den Zweitbeschwerdeführer in sämtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Ableben von BF1 zu vertreten. Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Beschwerdeführervertreter dabei aber nicht explizit aufgetragen oder vorgeschrieben eine Maßnahmenbeschwerde am Bundesverwaltungsgericht einzubringen, in welcher der Erstbeschwerdeführer als eigene Partei auftritt. Der Beschwerdeführervertreter wurde nicht durch den Zweitbeschwerdeführer beauftragt, im Namen des verstorbenen Erstbeschwerdeführers einzuschreiten, was aus der im Akt aufliegenden Vollmacht des Zweitbeschwerdeführers und dessen dazu gemachten Angaben beim Bundesverwaltungsgericht folgt. Aus dem Wortlaut der Vollmacht ergibt sich, dass der Zweitbeschwerdeführer den Beschwerdeführervertreter mit seiner eigenen Vertretung beauftragt hat und hat er auch nachvollziehbar in der Beschwerdeverhandlung dargelegt, dass er den Rechtsanwalt lediglich damit beauftragt hat im „Allgemeinen“ vorzugehen, ohne einen konkreten Auftrag eine Beschwerde einzubringen, in der der Erstbeschwerdeführer als eigene Partei auftritt (VP 3, S. 12, Beilage ./F).

In der Verhandlung am 01.08.2019, die insbesondere der Erörterung der Sach- und Rechtslage unter anderem hinsichtlich der Prozessfähigkeit diente, gab der Beschwerdeführervertreter an:

„Ich gehe davon aus, dass gegenständlich eine Bevollmächtigung, durch den BF2 sowohl in dessen eigenen Namen, als auch im Namen des verstorbenen BF1 vorliegt und beide Partei des Verfahrens sind. Für den Fall, dass die Beschwerde bezüglich des BF1 mangels Prozessfähigkeit zurückgewiesen werden sollte, beantrage ich die Abweisung des Antrages auf Kostenzuspruch mangels diesfalls anzunehmender Prozessfähigkeit.“ (VP 1, S. 13)

Die dazu in der Stellungnahme vom 30.08.2019 (OZ 13) gemachten gegenteiligen und aktenwidrigen Angaben des Beschwerdeführervertreters, wonach keine Parteistellung für BF1 begehrt oder behauptet wurde, vermochten daher, an der erfolgten Beschwerdeeinbringung durch den Beschwerdeführervertreter namens des verstorbenen BF1 am 24.07.2019 (OZ 1) und der der Angaben des Beschwerdeführervertreters beim Bundesverwaltungsgericht, wonach auch BF1 Partei des Verfahrens sei (VP 1), nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein berufsmäßiger Parteienvertreter, der lediglich im Namen des Zweitbeschwerdeführers eine Beschwerde erheben möchte, dies auch klar zum Ausdruck bringt. Nach dem objektiven Erklärungswert des Beschwerdeschriftsatzes vom 24.07.2019, worin Herr BF1 als Erstbeschwerdeführer angeführt wird, der Beschwerdeführervertreter zudem anführt, dass ihm der Zweitbeschwerdeführer, Herr BF2 eine Vollmacht erteilte und ihn „mit seiner und seines verstorbenen Onkels“ rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und der Beschwerdeschriftsatz zudem mit der Angabe „ BF2 und BF2 für den verstorbenen BF1 “ endet, ergibt sich, dass der Beschwerdeführervertreter auch namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen Herrn BF1 eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht hat. Dies wurde auch durch die zitierten Ausführungen des Beschwerdeführervertreters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung untermauert. Eine Auslegung bzw. Umdeutung, dass der Beschwerdeschriftsatz lediglich die Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers darlegen sollte, lässt der insoweit eindeutige Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes aber nicht zu. Auch die Erforschung der Absicht des Beschwerdeführervertreters im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.08.2019 untermauerte diese Auslegung. Auch die Stellungnahme vom 30.08.2019 mit der Überschrift „Geltendmachung einer Verletzung in Art. 2, 3 EMRK durch den Zweitbeschwerdeführer für den verstorbenen Erstbeschwerdeführer“ und der neuerlichen Angabe des Beschwerdeführervertreters, dass die Rechtswidrigkeit der Umstände der Anhaltung und des Ablebens von Herrn BF1 im eigenen Namen des Zeitbeschwerdeführers „und im Namen von BF1 “ in Beschwerde gezogen wurden, führte zu keinem anderen Ergebnis. Die dazu in der Stellungnahme vom 30.08.2019 (OZ 13) gemachten gegenteiligen und aktenwidrigen Angaben des Beschwerdeführervertreters, wonach keine Parteistellung für BF1 begehrt oder behauptet wurde, vermochten daher, an der erfolgten Beschwerdeeinbringung durch den Beschwerdeführervertreter namens des verstorbenen BF1 am 24.07.2019 (OZ 1) und der der Angaben des Beschwerdeführervertreters beim Bundesverwaltungsgericht, wonach auch BF1 Partei des Verfahrens sei (VP 1), nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein berufsmäßiger Parteienvertreter, der lediglich im Namen des Zweitbeschwerdeführers eine Beschwerde erheben möchte, dies auch klar zum Ausdruck bringt. Nach dem objektiven Erklärungswert des Beschwerdeschriftsatzes vom 24.07.2019, worin Herr BF1 als Erstbeschwerdeführer angeführt wird, der Beschwerdeführervertreter zudem anführt, dass ihm der Zweitbeschwerdeführer, Herr BF2 eine Vollmacht erteilte und ihn „mit seiner und seines verstorbenen Onkels“ rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und der Beschwerdeschriftsatz zudem mit der Angabe „ BF2 und BF2 für den verstorbenen BF1 “ endet, ergibt sich, dass der Beschwerdeführervertreter auch namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen Herrn BF1 eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht hat. Dies wurde auch durch die zitierten Ausführungen des Beschwerdeführervertreters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung untermauert. Eine Auslegung bzw. Umdeutung, dass der Beschwerdeschriftsatz lediglich die Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers darlegen sollte, lässt der insoweit eindeutige Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes aber nicht zu. Auch die Erforschung der Absicht des Beschwerdeführervertreters im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.08.2019 untermauerte diese Auslegung. Auch die Stellungnahme vom 30.08.2019 mit der Überschrift „Geltendmachung einer Verletzung in Artikel 2, 3, EMRK durch den Zweitbeschwerdeführer für den verstorbenen Erstbeschwerdeführer“ und der neuerlichen Angabe des Beschwerdeführervertreters, dass die Rechtswidrigkeit der Umstände der Anhaltung und des Ablebens von Herrn BF1 im eigenen Namen des Zeitbeschwerdeführers „und im Namen von BF1 “ in Beschwerde gezogen wurden, führte zu keinem anderen Ergebnis.

1.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist mangels bestehender Vollmacht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine Beschwerde dem ohne Berechtigung einschreitenden Rechtsanwalt zuzurechnen, dem allerdings die Beschwerdelegitimation fehlt (VwGH 2013/05/0167 vom 27.04.2016).

1.4. Der Beschwerdeführervertreter wurde von dem vor Einbringung der Beschwerden verstorbenen Erstbeschwerdeführer nicht zur Beschwerdeerhebung bevollmächtigt und liegt wie bereits dargelegt auch keine Vollmacht des Zweitbeschwerdeführers im Namen von BF1 eine Beschwerde zu erheben vor. Mangels bestehender Vollmacht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebungen waren daher die Maßnahmenbeschwerden dem ohne Berechtigung einschreitenden Rechtsanwalt zuzurechnen. Dem Beschwerdeführervertreter fehlt allerdings die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 2 B-VG.1.4. Der Beschwerdeführervertreter wurde von dem vor Einbringung der Beschwerden verstorbenen Erstbeschwerdeführer nicht zur Beschwerdeerhebung bevollmächtigt und liegt wie bereits dargelegt auch keine Vollmacht des Zweitbeschwerdeführers im Namen von BF1 eine Beschwerde zu erheben vor. Mangels bestehender Vollmacht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebungen waren daher die Maßnahmenbeschwerden dem ohne Berechtigung einschreitenden Rechtsanwalt zuzurechnen. Dem Beschwerdeführervertreter fehlt allerdings die Beschwerdelegitimation nach Artikel 132, Absatz 2, B-VG.

Mangels Beschwerdelegitimation waren die gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden des Beschwerdeführervertreters namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen BF1 daher gemäß § 28 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Mangels Beschwerdelegitimation waren die gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden des Beschwerdeführervertreters namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen BF1 daher gemäß Paragraph 28, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. und III. – Aufwandersatz:Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Aufwandersatz:

1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

2. Mangelt es dem Einschreiter für eine Partei an der erforderlichen Vollmacht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Beschwerde nicht der Partei, sondern dem Einschreiter zuzurechnen und dieser als Beschwerdeführer (Partei) anzusehen, sodass er auch kostenersatzrechtlich als Partei haftet (VwGH vom 27.04.2016, 2013/05/0167 mwN).

Wie festgestellt wurde, hat der Zweitbeschwerdeführer den Beschwerdeführervertreter beauftragt die Umstände des Ablebens des Erstbeschwerdeführers gerichtlich klären zu lassen. Die Vollmacht umfasst die gerichtliche Vertretung des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich sämtlicher Verfahren betreffend das Ableben des Erstbeschwerdeführers. Der Zweitbeschwerdeführer hat den Beschwerdeführervertreter niemals bevollmächtigt, dass dieser für BF1 als Verfahrenspartei eine Beschwerde einbringt. Da der Zweitbeschwerdeführer keine diesbezügliche Vollmacht erteilt hat, und eine Bevollmächtigung durch den Erstbeschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war, mangels Rechtsfähigkeit ausgeschlossen ist, hatte der Beschwerdeführervertreter keine Vollmacht für den Erstbeschwerdeführers als Verfahrenspartei die gegenständlichen Beschwerden einzubringen.

Da der Beschwerdeführervertreter ohne Auftrag und Vollmacht handelte kann nur dieser als Machthaber im Sinne der zitierten Judikatur betrachtet werden, so dass er als Einschreiter auch aufwandersatzpflichtig ist.

3. Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Aufwandersatz ist gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die Beschwerden gegen die Ausübungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückgewiesen werden, ist Beschwerdeführervertreter als Einschreiter die unterlegene Partei und die belangte Behörde die obsiegende Partei. Dem Beschwerdeführervertreter gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Der Antrag des Beschwerdeführervertreters war daher abzuweisen.

Zu Teil 1. – Aufwandersatz der Landespolizeidirektion XXXX : Zu Teil 1. – Aufwandersatz der Landespolizeidirektion römisch 40 :

Da die belangte Behörde bereits in der mündlichen Verhandlung am 01.08.2019 den Antrag auf Kostenersatz gestellt hat und sie obsiegende Partei ist, war der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen (VP 1, S. 4).

Im Hinblick auf die Höhe des Aufwandersatzes der Landespolizeidirektion XXXX wird – um Wiederholungen zu vermeiden auf 3. Teil, Zu Spruchpunkt V. – Höhe des Aufwandersatzes der Landespolizeidirektion XXXX verwiesen. Im Hinblick auf die Höhe des Aufwandersatzes der Landespolizeidirektion römisch 40 wird – um Wiederholungen zu vermeiden auf 3. Teil, Zu Spruchpunkt römisch fünf. – Höhe des Aufwandersatzes der Landespolizeidirektion römisch 40 verwiesen.

Zu Teil 2. – Aufwandersatz des Bundesamtes:

Da der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 01.08.2019 den Antrag auf Kostenersatz ausdrücklich zurückgezogen hat, war der belangten Behörde kein Kostenersatz zuzusprechen und der in der Verhandlung vom 31.01.2020 gestellte Antrag als unbegründet abzuweisen (VP 1, S. 4; VP 6, S. 49).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

3. Teil: Erkenntnis betreffend die Abweisung der Beschwerden und Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen die Landespolizeidirektion XXXX als belangte Behörde3. Teil: Erkenntnis betreffend die Abweisung der Beschwerden und Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen die Landespolizeidirektion römisch 40 als belangte Behörde

Zu A)

Zur Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers:

1.1. Zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist berechtigt, wer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 132 Abs. 2 B-VG). 1.1. Zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist berechtigt, wer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Artikel 132, Absatz 2, B-VG).

1.2. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte in seiner Entscheidung vom 16.08.2000, 02/13/5664/2000:

„Diese bloße Wortinterpretation des Art 129a B-VG schließt somit zwingend aus, dass das Recht auf Leben im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde vor dem UVS geltend gemacht werden könnte, wenn der Tod des Betroffenen bereits eingetreten ist, bevor die konventionswidrige Amtshandlung beendet ist, bzw. wenn der jeweils Betroffene objektiv gesehen keine Möglichkeit hatte, vor seinem Tod eine Beschwerde gegen diese Grundrechtsverletzung einzubringen. Dies würde jedoch dem, dem B-VG zugrunde gelegten Rechtsstaatsprinzip widersprechen, das nicht nur Rechtsschutzeinrichtungen zur Erlangung einer rechtsrichtigen Entscheidung verlangt, sondern auch, dass diese ein Mindestmaß an faktischer Effizienz aufweisen müssen (VfSlg 11.196, 12.683, 13.003). Im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes ist es daher geradezu geboten, dass den Hinterbliebenen eines Verstorbenen die Möglichkeit eingeräumt wird, geltend zu machen, dass ein Angehöriger durch grundrechtswidrige Eingriffe von staatlichen Organen getötet wurde.“„Diese bloße Wortinterpretation des Artikel 129 a, B-VG schließt somit zwingend aus, dass das Recht auf Leben im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde vor dem UVS geltend gemacht werden könnte, wenn der Tod des Betroffenen bereits eingetreten ist, bevor die konventionswidrige Amtshandlung beendet ist, bzw. wenn der jeweils Betroffene objektiv gesehen keine Möglichkeit hatte, vor seinem Tod eine Beschwerde gegen diese Grundrechtsverletzung einzubringen. Dies würde jedoch dem, dem B-VG zugrunde gelegten Rechtsstaatsprinzip widersprechen, das nicht nur Rechtsschutzeinrichtungen zur Erlangung einer rechtsrichtigen Entscheidung verlangt, sondern auch, dass diese ein Mindestmaß an faktischer Effizienz aufweisen müssen (VfSlg 11.196, 12.683, 13.003). Im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes ist es daher geradezu geboten, dass den Hinterbliebenen eines Verstorbenen die Möglichkeit eingeräumt wird, geltend zu machen, dass ein Angehöriger durch grundrechtswidrige Eingriffe von staatlichen Organen getötet wurde.“

Das Beschwerderecht kommt ferner nahen Angehörigen zu, wenn derjenige, gegen den sich der Akt gerichtet hat, während der Amtshandlung verstorben ist oder durch die Amtshandlung getötet wurde (VfSlg. 16.109/2001).Das Beschwerderecht kommt ferner nahen Angehörigen zu, wenn derjenige, gegen den sich der Akt gerichtet hat, während der Amtshandlung verstorben ist oder durch die Amtshandlung getötet wurde (VfSlg. 16.109 aus 2001,).

1.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) lässt daher in seiner ständigen Rechtsprechung die Geltendmachung von Verletzungen des Art 2 EMRK auch durch Hinterbliebene der Getöteten bzw. durch deren Erben zu (siehe Fall McCann ua/GB, 27.9.1995; Fall Andronicou u Constantinou/CY, 9.10.1997). Auch bei der Verletzung von anderen Grundrechten als dem Recht auf Leben, kann nach der vom Gerichtshof ausdrücklich gebilligten Spruchpraxis der Kommission, das Verfahren von den Erben bzw. von nahen Verwandten fortgesetzt werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse daran haben, insbesondere wenn sie auf Grund ihrer Erbenstellung im Hinblick auf die durch die behauptete Konventionsverletzung entstandenen Nachteile als beschwert anzusehen sind, oder wenn die Beschwerde allgemeine Bedeutung hat (vgl Fall Scheren 25.3.1994; Fall Deweer, 27.2.1980). Letzteres wurde bisher insbesondere in jenen Fällen angenommen, die die Behandlung von Häftlingen, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung oder sonstige Haftmodalitäten betrafen (vgl Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2, 533) (VwGH 16.08.2000, 02/13/5664/2000). 1.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) lässt daher in seiner ständigen Rechtsprechung die Geltendmachung von Verletzungen des Artikel 2, EMRK auch durch Hinterbliebene der Getöteten bzw. durch deren Erben zu (siehe Fall McCann ua/GB, 27.9.1995; Fall Andronicou u Constantinou/CY, 9.10.1997). Auch bei der Verletzung von anderen Grundrechten als dem Recht auf Leben, kann nach der vom Gerichtshof ausdrücklich gebilligten Spruchpraxis der Kommission, das Verfahren von den Erben bzw. von nahen Verwandten fortgesetzt werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse daran haben, insbesondere wenn sie auf Grund ihrer Erbenstellung im Hinblick auf die durch die behauptete Konventionsverletzung entstandenen Nachteile als beschwert anzusehen sind, oder wenn die Beschwerde allgemeine Bedeutung hat vergleiche Fall Scheren 25.3.1994; Fall Deweer, 27.2.1980). Letzteres wurde bisher insbesondere in jenen Fällen angenommen, die die Behandlung von Häftlingen, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung oder sonstige Haftmodalitäten betrafen vergleiche Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2, 533) (VwGH 16.08.2000, 02/13/5664/2000).

1.4. Der Zweitbeschwerdeführer ist der leibliche Neffe und der nächste lebende Angehörige des verstorbenen Erstbeschwerdeführers und daher legitimiert, Verletzungen von Art. 2 und Art. 3 EMRK geltend zu machen. 1.4. Der Zweitbeschwerdeführer ist der leibliche Neffe und der nächste lebende Angehörige des verstorbenen Erstbeschwerdeführers und daher legitimiert, Verletzungen von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geltend zu machen.

Zu den Rechtsgrundlagen:

Die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise wie folgt:

„Artikel 2 – Recht auf Leben

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

Artikel 3 – Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung – AnhO) lautet wie folgt:

„Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).Paragraph eins, (1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).

Pflichten der Häftlinge

§ 2. (1) Die Häftlinge haben sich an diese Verordnung zu halten, den Anordnungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten und alles zu unterlassen, wodurch ihre eigene körperliche Sicherheit sowie die Sicherheit und Ordnung im Haftraum gefährdet werden könnte.Paragraph 2, (1) Die Häftlinge haben sich an diese Verordnung zu halten, den Anordnungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten und alles zu unterlassen, wodurch ihre eigene körperliche Sicherheit sowie die Sicherheit und Ordnung im Haftraum gefährdet werden könnte.

(2) Die Häftlinge haben die von ihnen benützten Räume und Einrichtungen sauber und in Ordnung zu halten, die ihnen überlassenen Gegenstände schonend zu behandeln, nicht ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen und nicht den Anstand zu verletzen.

Aufsichtsorgane

§ 3. (1) Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge vor unzulässigen Rechtseingriffen zu schützen, ihnen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben und sie mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln.Paragraph 3, (1) Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge vor unzulässigen Rechtseingriffen zu schützen, ihnen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben und sie mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln.

(2) Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge, soweit diese auf Grund der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall und kurzfristig die Ausübung von Rechten zu beschränken, die durch diese Verordnung gewährt werden. Solche Beschränkungen sind aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche Anlass weggefallen ist.

(3) Grundsätzlich ist danach zu trachten, dass betreuende Aufsichtsorgane dasselbe Geschlecht wie die Angehaltenen haben. In Zellen, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden, dürfen sich Aufsichtsorgane, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines Zweiten begeben.

Anhaltung

§ 4. (1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten.Paragraph 4, (1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten.

(1a) Hafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können; sanitäre Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie Häftlinge auch in Gemeinschaftshaft auf menschenwürdige Weise benützen können.

Einzelhaft

§ 5. (1) Die Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen:
1.         wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere gewalttätig werde;
2.         wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;
3.         wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens andere Häftlinge erheblich belasten würde.
Paragraph 5, (1) Die Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen:, 1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere gewalttätig werde;, 2. wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;, 3. wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens andere Häftlinge erheblich belasten würde.

(3) Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen:
1.         auf Wunsch des Häftlings;
2.         während der Zeit der Nachtruhe, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;
3.         als Disziplinarmittel;
4.         wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;
(3) Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen:, 1. auf Wunsch des Häftlings;, 2. während der Zeit der Nachtruhe, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;, 3. als Disziplinarmittel;, 4. wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;

Vollzug in offenen Stationen

§ 5a. (1) Die Schubhaft kann in offenen Stationen vollzogen werden, in denen sich Zellen sowie die dazugehörigen Aufenthalts- und Bewegungsräume in einem eigens abgegrenzten Bereich des Haftraumes befinden und von den Angehaltenen frei aufgesucht werden können (offener Bereich).Paragraph 5 a, (1) Die Schubhaft kann in offenen Stationen vollzogen werden, in denen sich Zellen sowie die dazugehörigen Aufenthalts- und Bewegungsräume in einem eigens abgegrenzten Bereich des Haftraumes befinden und von den Angehaltenen frei aufgesucht werden können (offener Bereich).

(2) Die Anhaltung in einer offenen Station hat, wenn ihr weder medizinische Gründe noch in der Person des Häftlings liegende Gründe (insbesondere Aggressionsverhalten, Gewaltbereitschaft oder vorangegangene Fluchtversuche) entgegenstehen, sofort oder erst nach Ablauf eines Beobachtungszeitraums, in dem sich der Betroffene wohlverhalten hat, zu erfolgen. Sie darf nur bei Widerspruch des Betroffenen unterbleiben. Sie ist zu beenden, wenn eines der oben angeführten Kriterien wegfällt.

(3) Die Überwachung des offenen Bereiches kann sich auf die optische Überwachung durch technische Einrichtungen der Bildübertragung beschränken. Dabei ist die Menschenwürde zu wahren (§ 4a Abs. 1a).(3) Die Überwachung des offenen Bereiches kann sich auf die optische Überwachung durch technische Einrichtungen der Bildübertragung beschränken. Dabei ist die Menschenwürde zu wahren (Paragraph 4 a, Absatz eins a,).

Aufnahme

§ 6. (1) Die Aufnahme eines Menschen, der sich selbst zum Antritt einer Strafe meldet, ist jedenfalls in der Zeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr und weiters nur dann zulässig, wenn
1.         an der Identität des Betroffenen keine Zweifel bestehen;
2.         eine Aufforderung zum Antritt der (Ersatz-)Freiheitsstrafe vorliegt;
3.         der Betroffene nicht offenbar haftunfähig ist, sich in keinem Rauschzustand befindet und seine Durchsuchung geduldet hat;
4.         der Betroffene trotz Hinweises auf das zwischen 0.00 und 6.00 Uhr liegende Haftende am sofortigen Strafantritt festhält;
5.         der Betroffene nur Effekten bei sich hat, die in der Zelle aufbewahrt werden dürfen oder nach den vorhandenen Einrichtungen in Verwahrung genommen werden können.
Paragraph 6, (1) Die Aufnahme eines Menschen, der sich selbst zum Antritt einer Strafe meldet, ist jedenfalls in der Zeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr und weiters nur dann zulässig, wenn, 1. an der Identität des Betroffenen keine Zweifel bestehen;, 2. eine Aufforderung zum Antritt der (Ersatz-)Freiheitsstrafe vorliegt;, 3. der Betroffene nicht offenbar haftunfähig ist, sich in keinem Rauschzustand befindet und seine Durchsuchung geduldet hat;, 4. der Betroffene trotz Hinweises auf das zwischen 0.00 und 6.00 Uhr liegende Haftende am sofortigen Strafantritt festhält;, 5. der Betroffene nur Effekten bei sich hat, die in der Zelle aufbewahrt werden dürfen oder nach den vorhandenen Einrichtungen in Verwahrung genommen werden können.

(2) Häftlinge, die sich zum Antritt der Schubhaft melden oder die vorgeführt werden, sind jederzeit aufzunehmen, sofern die erforderlichen Anhalteunterlagen beigebracht werden und sie nicht offenbar haftunfähig sind. Sofern die Verständigung eines Angehörigen, einer sonstigen Person des Vertrauens oder eines Rechtsvertreters bis dahin noch nicht vorgenommen wurde, ist dem Häftling unmittelbar nach der Aufnahme die Möglichkeit einzuräumen, dies telefonisch nachzuholen.

(3) Die Identitätsdaten (Namen, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsort) aufzunehmender Häftlinge sind festzustellen und mit den in den Anhalteunterlagen angeführten zu vergleichen. Die Aufnahme ist in ein Zugangsverzeichnis einzutragen.

(4) Jeder Häftling hat sich bei der Aufnahme einer Durchsuchung zu unterziehen, die nur von jemandem desselben Geschlechts vorgenommen werden darf. Außerdem hat sich jeder Häftling vor der Einweisung in die Zelle erforderlichenfalls gründlich körperlich zu reinigen und Desinfektionsmaßnahmen zu dulden. Dazu ist ihm Gelegenheit zu einer warmen Dusche zu geben.

Haftfähigkeit

§ 7. (1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.Paragraph 7, (1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.

(2) Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen, deren Vorhandensein behaupten oder bei denen bestimmte Tatsachen für deren Vorhandensein sprechen, sind, sofern dies eine auch nur kurze Anhaltung bedenklich erscheinen läßt, erst dann aufzunehmen, wenn eine ärztliche Untersuchung die Haftfähigkeit der Betroffenen erwiesen hat.

(3) Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben die für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden und an der Befunderstellung mitzuwirken. Verweigern Häftlinge die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung, so ist von deren Haftfähigkeit solange auszugehen, als sie weder relevante Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln.

(4) Bei der ärztlichen Untersuchung wahrgenommene Erkrankungen oder Verletzungen sind unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit zu beurteilen; auf die Ausstattung des Häftlings mit eigenen Medikamenten kann hiebei Bedacht genommen werden. Die Verpflichtung, Erste Hilfe zu leisten, bleibt hievon unberührt. Sind Verletzungen wahrscheinlich auf Fremdverschulden zurückzuführen oder wird Fremdverschulden behauptet, so ist hierüber ein ärztliches Gutachten zu erstellen.

(5) An Menschen, die schwer krank oder schwanger sind, dürfen Verwaltungsfreiheitsstrafen, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden. Das Gleiche gilt für Jugendliche unter 16 Jahren und für Frauen während eines Zeitraumes von acht Wochen nach der Entbindung.

(5a) Bei der Beurteilung der Haftfähigkeit oder anderer medizinischer Fragen sind dem Amtsarzt erforderlichenfalls geeignete Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Bei unklaren psychischen Zuständen des Untersuchten ist nötigenfalls auch ein fachärztliches Gutachten einzuholen.

(6) Werden Haftunfähige in eine Krankenanstalt überstellt, so ist - wenn die Betroffenen aus der Haft entlassen wurden - die Anstaltsleitung unverzüglich darauf hinzuweisen.

(7) Im Fall des Vollzuges der Schubhaft ist § 78 Abs. 6 und 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, anzuwenden.(7) Im Fall des Vollzuges der Schubhaft ist Paragraph 78, Absatz 6 und 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden.

Nachtruhe

§ 8. Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde generell festzulegen; sie hat mindestens acht Stunden zu dauern.Paragraph 8, Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde generell festzulegen; sie hat mindestens acht Stunden zu dauern.

Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige Effekten

§ 9. (1) In den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege und zur Einnahme von Speisen erforderlichen Gegenstände (geeignetes Essbesteck), persönliche Gegenstände und Gegenstände zur Freizeitgestaltung, sofern sie nicht als ordnungsstörend oder als gefährlich einzustufen sind, sowie Lebensmittel und Tabakwaren in geringen Mengen aufbewahrt werden. Die Mitnahme von Elektrogeräten bedarf einer Bewilligung des Kommandanten. Häftlinge dürfen geringfügige Geldbeträge bei sich haben, wenn dies der Kommandant generell für zulässig erklärt hat. Medikamente dürfen ausnahmslos nur mit Zustimmung des Arztes in die Zelle mitgenommen werden.Paragraph 9, (1) In den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege und zur Einnahme von Speisen erforderlichen Gegenstände (geeignetes Essbesteck), persönliche Gegenstände und Gegenstände zur Freizeitgestaltung, sofern sie nicht als ordnungsstörend oder als gefährlich einzustufen sind, sowie Lebensmittel und Tabakwaren in geringen Mengen aufbewahrt werden. Die Mitnahme von Elektrogeräten bedarf einer Bewilligung des Kommandanten. Häftlinge dürfen geringfügige Geldbeträge bei sich haben, wenn dies der Kommandant generell für zulässig erklärt hat. Medikamente dürfen ausnahmslos nur mit Zustimmung des Arztes in die Zelle mitgenommen werden.

(2) Sonstige Effekten sind in Verwahrung zu nehmen, der Häftling kann jedoch über diese Gegenstände verfügen. Sie sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit sowohl das Aufsichtsorgan, welches die Aufnahme durchführt, als auch der Häftling zu bestätigen hat. Ist der Häftling des Schreibens unkundig oder verweigert er die Unterschrift, so sind Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses von einem zweiten Aufsichtsorgan zu bestätigen.

(3) Verwahrungshäftlingen dürfen über die Abs. 1 und 2 hinaus Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf die kurze Dauer der Anhaltung oder deshalb geboten sind, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Häftling werde sein Leben oder seine Gesundheit gefährden.(3) Verwahrungshäftlingen dürfen über die Absatz eins und 2 hinaus Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf die kurze Dauer der Anhaltung oder deshalb geboten sind, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Häftling werde sein Leben oder seine Gesundheit gefährden.

(4) Jedem Häftling können Geldbeträge oder Pakete geschickt oder gebracht werden. Die Pakete sind in Gegenwart des Häftlings zu öffnen; ihr Inhalt darf dem Häftling nur in dem Maße ausgefolgt werden, in dem eine Verwahrung in der Zelle zulässig ist. Gegenstände, die nicht ausgefolgt werden dürfen, sind, soweit sie der Selbstverköstigung dienen, nach Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen für den Häftling bereitzuhalten, sonst aber entweder dem Überbringer zurückzugeben oder bis zur Entlassung aufzubewahren, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.

(5) Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.

Ärztliche Betreuung der Häftlinge

§ 10. (1) Die notwendige ärztliche Betreuung der Häftlinge ist durch Amtsärzte oder sonst durch Vorsorge dafür sicherzustellen, daß erforderlichenfalls ohne unnötigen Aufschub ein Arzt einschreiten kann. Hiebei kann für minderschwere Anlässe auf die Betreuung der Häftlinge durch Sanitäter Bedacht genommen werden.Paragraph 10, (1) Die notwendige ärztliche Betreuung der Häftlinge ist durch Amtsärzte oder sonst durch Vorsorge dafür sicherzustellen, daß erforderlichenfalls ohne unnötigen Aufschub ein Arzt einschreiten kann. Hiebei kann für minderschwere Anlässe auf die Betreuung der Häftlinge durch Sanitäter Bedacht genommen werden.

(2) Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (§ 7), sind unverzüglich dem Arzt vorzuführen, wenn auf Grund bestimmter Umstände, insbesondere auch auf Grund eigener Behauptungen ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht. Der Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge, deren Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter amtsärztlicher Aufsicht zu beobachten, sodaß eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann; läßt eine solche Verschlechterung den Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so ist unverzüglich eine amtsärztliche Äußerung einzuholen.(2) Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (Paragraph 7,), sind unverzüglich dem Arzt vorzuführen, wenn auf Grund bestimmter Umstände, insbesondere auch auf Grund eigener Behauptungen ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht. Der Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge, deren Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter amtsärztlicher Aufsicht zu beobachten, sodaß eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann; läßt eine solche Verschlechterung den Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so ist unverzüglich eine amtsärztliche Äußerung einzuholen.

(3) Geht von einem Häftling Ansteckungsgefahr aus, so hat der Arzt die gesetzlich vorgesehenen und medizinisch erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für deren weitere Durchführung Sorge zu tragen. Dies umfaßt auch seine Verpflichtung, erforderlichenfalls die Unterbringung in Einzelhaft oder die Entlassung zu verlangen.

(4) Häftlinge, die in Hungerstreik treten oder die Aufnahme von Flüssigkeit verweigern, sind unverzüglich dem Arzt vorzuführen; dieser hat das medizinisch Gebotene festzustellen und auf die gesundheitlichen Gefahren eines Hungerstreiks aufmerksam zu machen, wobei die gesundheitlichen Konsequenzen vom Arzt mit dem Angehaltenen, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, zu besprechen sind. Es ist Sorge zu tragen, dass dem Häftling die nötige medizinisch gebotene Behandlung und Pflege zu teil wird und der Arzt nachweislich das Informationsblatt Hungerstreik in einer dem Häftling verständlichen Sprache übergibt. Leseunkundigen Häftlingen ist der Inhalt des Informationsblattes zur Kenntnis zu bringen. Solange ein Häftling beharrlich die Aufnahme von Nahrung verweigert, ist er in regelmäßigen Abständen ärztlich zu beobachten. Hiezu ist täglich zumindest eine klinische Untersuchung durchzuführen. Der Angehaltene hat an den unbedingt notwendigen Untersuchungen mitzuwirken.

(5) Häftlingen steht es frei, auf ihre Kosten zu ihrer medizinischen Betreuung einen Arzt ihrer Wahl beizuziehen; diese Betreuung hat im Haftraum stattzufinden. Für die Beiziehung des eigenen Arztes zu Untersuchungen durch den in Abs. 1 genannten Arzt gilt dies nur insoweit, als es ohne eine wesentliche Verzögerung der Untersuchung möglich ist.(5) Häftlingen steht es frei, auf ihre Kosten zu ihrer medizinischen Betreuung einen Arzt ihrer Wahl beizuziehen; diese Betreuung hat im Haftraum stattzufinden. Für die Beiziehung des eigenen Arztes zu Untersuchungen durch den in Absatz eins, genannten Arzt gilt dies nur insoweit, als es ohne eine wesentliche Verzögerung der Untersuchung möglich ist.

Hygiene

§ 12. (1) Für die hygienische Versorgung jedes Häftlings ist Sorge zu tragen.Paragraph 12, (1) Für die hygienische Versorgung jedes Häftlings ist Sorge zu tragen.

(2) Die Häftlinge haben ihren Körper zu reinigen, einmal wöchentlich eine warme Dusche zu nehmen und erforderlichenfalls Desinfektionsmaßnahmen zu dulden. Zu diesem Zweck hat jeder Häftling so oft als nötig, mindestens einmal täglich, so viel warmes Wasser zu erhalten, dass er seinen Körper reinigen kann. Darüber hinaus ist den Häftlingen auf ihren Wunsch hin zumindest ein weiteres Mal wöchentlich die Möglichkeit zu einer warmen Dusche einzuräumen. Mittellosen Häftlingen sind Mittel zur Körperreinigung zur Verfügung zu stellen.

(3) Den Häftlingen ist Gelegenheit zum Rasieren und Haareschneiden zu geben. Mittellosen Häftlingen ist ein Rasiergerät beizustellen.

(4) Die Zellen sind von den Insassen täglich zu reinigen und zu lüften; die Fußböden sind von ihnen einmal wöchentlich, die sanitären Anlagen täglich zu säubern. Dazu ist ihnen ausreichendes Reinigungsmaterial zur Verfügung zu stellen.

(5) Die übrigen Räumlichkeiten des Haftraumes und die angeschlossenen Höfe sind nach den Erfordernissen der Hygiene und Ordnung sauberzuhalten. Hiezu ist von der Behörde ein Reinigungsplan zu erstellen, der unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und auf die Möglichkeit, Häftlinge zu Hausarbeiten heranzuziehen, den zeitlichen Ablauf der Reinigungsarbeit festlegt.(5) Die übrigen Räumlichkeiten des Haftraumes und die angeschlossenen Höfe sind nach den Erfordernissen der Hygiene und Ordnung sauberzuhalten. Hiezu ist von der Behörde ein Reinigungsplan zu erstellen, der unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und auf die Möglichkeit, Häftlinge zu Hausarbeiten heranzuziehen, den zeitlichen Ablauf der Reinigungsarbeit festlegt.

Verpflegung

§ 13. (1) Die Häftlinge dürfen sich - etwa im Rahmen des Einkaufs - selbst verköstigen, sofern dies nach den verfügbaren Einrichtungen keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht oder den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört.Paragraph 13, (1) Die Häftlinge dürfen sich - etwa im Rahmen des Einkaufs - selbst verköstigen, sofern dies nach den verfügbaren Einrichtungen keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht oder den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört.

(2) Die Häftlinge haben Anspruch auf ausreichende und einmal täglich auf warme Verpflegung sowie auf ausreichende Versorgung mit Trinkwasser. Auf ärztliche Anordnungen (Schon-, Zweck- und Diätkost) oder auf religiöse Gebote (Sonderkost) ist Bedacht zu nehmen. Eine Zusatzverpflegung ist zulässig. Der Konsum alkoholischer Getränke ist verboten.

(3) Die Essenszeiten legt die Behörde unter Bedachtnahme auf die für die Einnahme von Mahlzeiten üblichen Tageszeiten fest. Eigene Lebensmittel darf der Häftling auch außerhalb dieser Zeiten verzehren, soweit dadurch die Aufsicht und Ordnung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Menge, Schmackhaftigkeit und Qualität der Verpflegung sind vom Kommandanten täglich, vom Arzt und von der Behörde regelmäßig zu kontrollieren. Das Ergebnis ist am Speiseplan schriftlich festzuhalten.

Bewegung im Freien

§ 17. Schubhäftlingen und Verwaltungsstrafhäftlingen, die länger als 24 Stunden angehalten werden, ist täglich mindestens eine Stunde Gelegenheit zur Bewegung im Freien zu geben. Ist dies aus Witterungs- oder sonstigen Gründen nicht möglich, so ist auf andere Weise für körperlichen Ausgleich zu sorgen.Paragraph 17, Schubhäftlingen und Verwaltungsstrafhäftlingen, die länger als 24 Stunden angehalten werden, ist täglich mindestens eine Stunde Gelegenheit zur Bewegung im Freien zu geben. Ist dies aus Witterungs- oder sonstigen Gründen nicht möglich, so ist auf andere Weise für körperlichen Ausgleich zu sorgen.

Besuche

(3) Besuche
1.         von Rechtsvertretern, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, oder
2.         deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht werden,
(3) Besuche, 1. von Rechtsvertretern, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, oder, 2. deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht werden,

dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden; nach Möglichkeit sind sie während der Amtsstunden abzuwickeln. Besuche von Vertretern der Schubhaftbetreuung sind während der Amtsstunden, darüber hinaus in Absprache mit dem Kommandanten abzuwickeln.

(4) Besuche Privater, nicht jedoch von Rechtsvertretern, dürfen auch inhaltlich überwacht werden; Gespräche und Handlungen, die dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung im Hause stören, sind zu unterbinden. Wiederholt der Besucher eine solche Handlung trotz Abmahnung, so ist der Besuch zu beenden.

Beschwerden, Wünsche und Ansuchen

§ 23. (1) Häftlinge haben während der Anhaltung das Recht, sich beim Kommandanten schriftlich oder mündlich mit der Behauptung noch andauernder Verletzung eines ihnen aus dieser Verordnung erwachsenden Rechte zu beschweren. Sie sind zu diesem Zwecke auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub dem Kommandanten vorzuführen.Paragraph 23, (1) Häftlinge haben während der Anhaltung das Recht, sich beim Kommandanten schriftlich oder mündlich mit der Behauptung noch andauernder Verletzung eines ihnen aus dieser Verordnung erwachsenden Rechte zu beschweren. Sie sind zu diesem Zwecke auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub dem Kommandanten vorzuführen.

(1a) Sollten im Rahmen einer Beschwerde auch Misshandlungsvorwürfe erhoben werden, so ist jedenfalls unverzüglich ein ärztliches Gutachten einzuholen.

(2) Ist der Kommandant nach unverzüglicher Prüfung der Beschwerde nach Abs. 1 der Ansicht, daß die Beschwerde berechtigt ist, hat er den rechtmäßigen Zustand herzustellen, anderenfalls hat er den Sachverhalt der Behörde vorzulegen. Diese hat den Sachverhalt unverzüglich zu prüfen. Gelangt die Behörde zur Ansicht, daß die Beschwerde berechtigt ist und wird der Beschwerdeführer noch angehalten, so hat sie den Kommandanten anzuweisen, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen; andernfalls hat die Behörde den Betroffenen ohne Zustellnachweis vom Ergebnis der Prüfung in Kenntnis zu setzen, sofern eine Abgabestelle bekannt ist oder ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann.(2) Ist der Kommandant nach unverzüglicher Prüfung der Beschwerde nach Absatz eins, der Ansicht, daß die Beschwerde berechtigt ist, hat er den rechtmäßigen Zustand herzustellen, anderenfalls hat er den Sachverhalt der Behörde vorzulegen. Diese hat den Sachverhalt unverzüglich zu prüfen. Gelangt die Behörde zur Ansicht, daß die Beschwerde berechtigt ist und wird der Beschwerdeführer noch angehalten, so hat sie den Kommandanten anzuweisen, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen; andernfalls hat die Behörde den Betroffenen ohne Zustellnachweis vom Ergebnis der Prüfung in Kenntnis zu setzen, sofern eine Abgabestelle bekannt ist oder ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann.

(3) Soweit wegen des in Beschwerde gezogenen Verhaltens sonst ein Rechtsschutz besteht, bleibt dieser unberührt.

(4) Im übrigen steht es allen Häftlingen frei, Wünsche und Ansuchen mündlich oder schriftlich vorzubringen. Sie sind zu diesem Zwecke auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub dem Kommandanten vorzuführen.

Entlassung

§ 25. (1) Jedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung aus dem Haftraum der Behörde eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen (Haftbestätigung).Paragraph 25, (1) Jedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung aus dem Haftraum der Behörde eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen (Haftbestätigung).

(2) Häftlingen ist bei der Entlassung auf Verlangen auch eine Abschrift allfälliger ärztlicher Befunde und Gutachten über die während der Dauer der Anhaltung aufgetretenen Erkrankungen oder Verletzungen auszufolgen. Dies gilt auch für bei der Behörde aufliegende Befunde und Gutachten von externen medizinischen Einrichtungen.

(3) Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.

Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

§ 26. (1) Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, ihre Anordnungen durch unmittelbare Zwangsgewalt durchzusetzen, soweit dies für die körperliche Sicherheit von Menschen sowie die Sicherheit und Ordnung in Hafträumen notwendig ist. Eine Durchsuchung nach § 6 Abs. 4 ist nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 SPG mit unmittelbarerer Zwangsgewalt durchzusetzen. Weigert sich ein Häftling, bei dem Grund zur Annahme mangelnder Haftfähigkeit besteht, an der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, so kann diese, wenn anders die Frage der Haftfähigkeit nicht klärbar ist, soweit mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden, als es auch nach den Umständen des Falles zielführend erscheint und kein Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen erforderlich ist.“Paragraph 26, (1) Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, ihre Anordnungen durch unmittelbare Zwangsgewalt durchzusetzen, soweit dies für die körperliche Sicherheit von Menschen sowie die Sicherheit und Ordnung in Hafträumen notwendig ist. Eine Durchsuchung nach Paragraph 6, Absatz 4, ist nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz eins, SPG mit unmittelbarerer Zwangsgewalt durchzusetzen. Weigert sich ein Häftling, bei dem Grund zur Annahme mangelnder Haftfähigkeit besteht, an der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, so kann diese, wenn anders die Frage der Haftfähigkeit nicht klärbar ist, soweit mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden, als es auch nach den Umständen des Falles zielführend erscheint und kein Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen erforderlich ist.“

Zur Judikatur:

1.1. Es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Feststellung, in welchem einzelnen Recht eine Verletzung vorliegt (VwGH vom 15.05.2008, 2008/09/0063). Auf ein konkret verletztes Recht ist dagegen nicht abzustellen; die Frage, durch welche Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist vielmehr eine Frage der auf Grund vollständiger Sachverhaltsfeststellung vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung (VwGH vom 22.10.2002, 2001/01/0388).

1.2. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Maßnahme darf sich das Gericht nicht auf die allenfalls als verletzt bezeichneten einfach-gesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder auf die vorgebrachten Gründe beschränken. Vielmehr obliegt ihm eine umfassende Prüfungsverpflichtung, sodass es den angefochtenen Verwaltungsakt ohne Bindung an die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe nach jeder Richtung hin zu untersuchen hat. Demnach ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Auch insoweit ist also nicht auf ein konkret verletztes Recht abzustellen; die Frage, aus welcher Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist vielmehr eine Frage der auf Grund vollständiger Sachverhaltsfeststellung beruhenden rechtlichen Beurteilung. Wird die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - festgestellt, so braucht sich das Gericht mithin nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Beschwerdeführer allenfalls in weiteren Rechten verletzt und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre. Umgekehrt ist daher auch ein Abspruch darüber, welche Rechte nicht verletzt wurden, entbehrlich. Einer Person, die behauptet, durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt zu sein, ist kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt, dass sie Anspruch auf Feststellung erhalte, in welchen einzelnen Rechten sie verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur dahingehend, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (VwGH vom 15.05.2008, 2008/09/0063).

1.3. Der Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Mit der Maßnahmenbeschwerde wird aber kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt, dass ein Anspruch auf die Feststellung bestünde, in welchen einzelnen Rechten der Betroffene verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Die Gründe der Rechtswidrigkeit haben sich dagegen aus der Begründung der Entscheidung des VwG zu ergeben (VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178).

1.4. Anhand der maßgebenden Feststellungen des VwG ist primär über das im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Verwaltungsgeschehen zu beurteilen, wie viele sachlich und zeitlich trenn- bzw. unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, tatsächlich vorliegen, wobei der jeweils mit der faktischen Amtshandlung bzw. den faktischen Amtshandlungen verfolgte Zweck bei der Beurteilung eine Rolle spielt (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0290).

1.5. Die Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 FrPolG 2005 wird durch das BFA vorgenommen. Die Regelungen über Schubhaft sind nämlich Teil des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005, dessen Vollziehung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G 2014 dem BFA obliegt. Gemäß § 78 Abs. 1 FrPolG 2005 ist die Schubhaft in den Hafträumen der LPD zu vollziehen. Damit korrespondiert § 5 BFA-VG 2014, wonach der Vollzug der Anhaltung eines Fremden in Schubhaft der LPD obliegt, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Dem entsprechend ist nach der auch für den Schubhaftvollzug maßgeblichen AnhO 1999 gemäß deren § 1a Z 1 Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird. Es ist demnach zwischen der Schaffung der Rechtsgrundlage einer freiheitsentziehenden Maßnahme und der Veranlassung der Anhaltung einerseits und dem Vollzug einer solchen Maßnahme im engeren Sinn andererseits zu unterscheiden. Die alleinige Zuständigkeit für die ordnungsgemäße Herstellung und Überwachung der Haftbedingungen kommt regelmäßig - soweit insbesondere nicht ausnahmsweise iSd. § 5 Abs. 4 AnhO 1999 spezifische Anordnungen der Schubhaftbehörde (zur Anhaltung in Einzelhaft wegen Verabredungsgefahr) ergehen - der Vollzugsbehörde zu. Diese Behörde ist im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde, die sich gegen die Modalitäten des Schubhaftvollzugs richtet, belangte Behörde (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/21/0545). In diesem Sinn wurde in VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016 verallgemeinerungsfähig auch wiederholt, die Modalitäten der Durchführung können einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im jeweiligen Beschwerdeverfahren vor dem VwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen sind (VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0467). 1.5. Die Anordnung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, FrPolG 2005 wird durch das BFA vorgenommen. Die Regelungen über Schubhaft sind nämlich Teil des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005, dessen Vollziehung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-G 2014 dem BFA obliegt. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, FrPolG 2005 ist die Schubhaft in den Hafträumen der LPD zu vollziehen. Damit korrespondiert Paragraph 5, BFA-VG 2014, wonach der Vollzug der Anhaltung eines Fremden in Schubhaft der LPD obliegt, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Dem entsprechend ist nach der auch für den Schubhaftvollzug maßgeblichen AnhO 1999 gemäß deren Paragraph eins a, Ziffer eins, Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird. Es ist demnach zwischen der Schaffung der Rechtsgrundlage einer freiheitsentziehenden Maßnahme und der Veranlassung der Anhaltung einerseits und dem Vollzug einer solchen Maßnahme im engeren Sinn andererseits zu unterscheiden. Die alleinige Zuständigkeit für die ordnungsgemäße Herstellung und Überwachung der Haftbedingungen kommt regelmäßig - soweit insbesondere nicht ausnahmsweise iSd. Paragraph 5, Absatz 4, AnhO 1999 spezifische Anordnungen der Schubhaftbehörde (zur Anhaltung in Einzelhaft wegen Verabredungsgefahr) ergehen - der Vollzugsbehörde zu. Diese Behörde ist im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde, die sich gegen die Modalitäten des Schubhaftvollzugs richtet, belangte Behörde vergleiche VwGH 29.4.2010, 2008/21/0545). In diesem Sinn wurde in VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016 verallgemeinerungsfähig auch wiederholt, die Modalitäten der Durchführung können einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im jeweiligen Beschwerdeverfahren vor dem VwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen sind (VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0467).

1.6. Die Kenntnis des Betroffenen, welche den Fristenlauf auslöst, bezieht sich auf das faktische Geschehen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. VwGH 24.2.2005, 2002/07/0086, zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 67c Abs. 1 AVG) und nicht auf die Kenntnis des Betroffenen, welcher Behörde das Handeln der einschreitenden Organe zuzurechnen ist. Damit wird nicht nur gewährleistet, dass der Beginn des Fristenlaufs möglichst objektivierbar und unschwer zu bestimmen ist (vgl. VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0008, wonach auch eine psychische Beeinträchtigung des Betroffenen dem Beginn des Fristenlaufs ab Kenntnis der faktischen Amtshandlung nicht entgegensteht), sondern auch, dass das Maßnahmenbeschwerdeverfahren und insbesondere die Ermittlungen des Verwaltungsgerichts zeitnah zum faktischen Geschehen und effizient durchgeführt werden können. Sollte sich in der Folge herausstellen, dass die bekämpfte Maßnahme einer anderen Behörde zuzurechnen ist, als in der Maßnahmenbeschwerde angeführt, und deswegen das angerufene Verwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig sei, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG die Maßnahmenbeschwerde ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/17/0014). 1.6. Die Kenntnis des Betroffenen, welche den Fristenlauf auslöst, bezieht sich auf das faktische Geschehen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche VwGH 24.2.2005, 2002/07/0086, zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG) und nicht auf die Kenntnis des Betroffenen, welcher Behörde das Handeln der einschreitenden Organe zuzurechnen ist. Damit wird nicht nur gewährleistet, dass der Beginn des Fristenlaufs möglichst objektivierbar und unschwer zu bestimmen ist vergleiche VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0008, wonach auch eine psychische Beeinträchtigung des Betroffenen dem Beginn des Fristenlaufs ab Kenntnis der faktischen Amtshandlung nicht entgegensteht), sondern auch, dass das Maßnahmenbeschwerdeverfahren und insbesondere die Ermittlungen des Verwaltungsgerichts zeitnah zum faktischen Geschehen und effizient durchgeführt werden können. Sollte sich in der Folge herausstellen, dass die bekämpfte Maßnahme einer anderen Behörde zuzurechnen ist, als in der Maßnahmenbeschwerde angeführt, und deswegen das angerufene Verwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig sei, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Maßnahmenbeschwerde ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/17/0014).

3.1. Zu Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerden:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Abweisung der Beschwerden:

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und nach Würdigung sämtlicher Beweismittel waren im Hinblick auf die Umstände der Anhaltung und auf die Umstände des Ablebens von Herrn BF1 bereits auf Sachverhaltsebene die Beschwerden abzuweisen.

Die Umstände des Ablebens des Erstbeschwerdeführers waren nicht erniedrigend, da der Erstbeschwerdeführer am Tag vor seinem Ableben, dem 11.06.2019 in der Früh vom Polizeisanitäter besucht und befragt wurde, ob alles in Ordnung sei, er einen Arzt sehen möchte oder etwas benötige (A) 1. Punkt 1.19.). Im Verlauf des 11.06.2019 und in der Nacht auf 12.06.2019 bis zu seinem Ableben wurde der Erstbeschwerdeführer auch vom Stockwerksbeamten aufgesucht, gefragt, ob er etwas benötige oder dieser für ihn lüften solle. Im Zeitraum von Mittag bis etwa 14:00 Uhr bzw. 15:00 Uhr hielt der diensthabende Wachbeamte öfter als alle 30 Minuten beim Erstbeschwerdeführer Nachschau, und fragte ihn, ob alles in Ordnung sei und wie es ihm gehe. Der Erstbeschwerdeführer hat an diesem Tag seine Position im Bett gewechselt und eigenständig Wasser aus Bechern auf dem Tisch getrunken (A) 1. Punkt 1.22.). In der Nacht von 11.06.2019 auf 12.06.2019 wurden die Kontrollen alle 30 Minuten durchgeführt. Diese wurden durch das Sichtfenster durchgeführt, da genug Licht durch die Fenster schien und es ausreichend hell im Haftraum war. Auch bei den Kontrollen konnten keinerlei Vorkommnisse wahrgenommen werden (A) 1. Punkt 1.23.). Aufgrund dieser engmaschigen Kontrollen beim Erstbeschwerdeführer, den häufigen persönlichen Ansprachen durch die Wachbeamten, die mehrmaligen Nachfragen nach seinem Befinden und die Versorgung des Erstbeschwerdeführers konnten keinerlei Hinweise auf erniedrigende Umstände im Zusammenhang mit dem Ableben des Erstbeschwerdeführers festgestellt werden.

Auf Sachverhaltsebene wurden die vorgebrachten Verfehlungen in Bezug auf die medizinischen Diagnosen, die ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen sowie in Bezug auf die medikamentöse Versorgung des Erstbeschwerdeführers nicht festgestellt. Dem Erstbeschwerdeführer wurden die erforderliche medizinische Versorgung, insbesondere medizinische Untersuchung, engmaschige medizinische Kontrolle, notwendige medikamentöse und ärztliche Behandlungen zu Teil. Auch die Wundversorgung des Erstbeschwerdeführers erfolgte lege artis. Im Hinblick auf die allgemeine medizinische Versorgung des Erstbeschwerdeführers wurde ebenfalls festgestellt, dass die medizinische Versorgung des Erstbeschwerdeführers ex ante lege artis erfolgte und war dabei auch die nach § 7 Abs. 3 Anhalteordnung normierte Verpflichtung des Erstbeschwerdeführers, an der Befunderstellung im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen mitzuwirken, zu berücksichtigen. Der Erstbeschwerdeführer ist dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen, indem er trotz Befragung durch die AmtsärztInnen seine Vorerkrankungen und medikamentöse Behandlung im Gesundheitszentrum XXXX verschwiegen hat. Nachdem der Erstbeschwerdeführer, wie festgestellt, während seiner Anhaltung niemals Atembeschwerden hatte, der Blutdruck im Normalbereich lag und er Schmerzen im Zuge seiner amtsärztlichen Untersuchungen verneinte, lagen für die AmtsärztInnen auch keinerlei Hinweise vor, an der Haftfähigkeit des Erstbeschwerdeführers, dessen Allgemeinzustand während der Anhaltung als stabil einzustufen war, zu zweifeln. Auch hat der Rechtsberater im Zuge seines Beratungstermins die Situation des Erstbeschwerdeführers nicht derart eingeschätzt, dass er unverzüglich eine Schubhaftbeschwerde eingebracht hätte oder eine/n AmtsärztIn angefordert hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsberater in Kenntnis war, dass bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Insassens der Wegfall der Haftfähigkeit eine sofortige Enthaftung begründen würde. Auf Sachverhaltsebene wurden die vorgebrachten Verfehlungen in Bezug auf die medizinischen Diagnosen, die ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen sowie in Bezug auf die medikamentöse Versorgung des Erstbeschwerdeführers nicht festgestellt. Dem Erstbeschwerdeführer wurden die erforderliche medizinische Versorgung, insbesondere medizinische Untersuchung, engmaschige medizinische Kontrolle, notwendige medikamentöse und ärztliche Behandlungen zu Teil. Auch die Wundversorgung des Erstbeschwerdeführers erfolgte lege artis. Im Hinblick auf die allgemeine medizinische Versorgung des Erstbeschwerdeführers wurde ebenfalls festgestellt, dass die medizinische Versorgung des Erstbeschwerdeführers ex ante lege artis erfolgte und war dabei auch die nach Paragraph 7, Absatz 3, Anhalteordnung normierte Verpflichtung des Erstbeschwerdeführers, an der Befunderstellung im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen mitzuwirken, zu berücksichtigen. Der Erstbeschwerdeführer ist dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen, indem er trotz Befragung durch die AmtsärztInnen seine Vorerkrankungen und medikamentöse Behandlung im Gesundheitszentrum römisch 40 verschwiegen hat. Nachdem der Erstbeschwerdeführer, wie festgestellt, während seiner Anhaltung niemals Atembeschwerden hatte, der Blutdruck im Normalbereich lag und er Schmerzen im Zuge seiner amtsärztlichen Untersuchungen verneinte, lagen für die AmtsärztInnen auch keinerlei Hinweise vor, an der Haftfähigkeit des Erstbeschwerdeführers, dessen Allgemeinzustand während der Anhaltung als stabil einzustufen war, zu zweifeln. Auch hat der Rechtsberater im Zuge seines Beratungstermins die Situation des Erstbeschwerdeführers nicht derart eingeschätzt, dass er unverzüglich eine Schubhaftbeschwerde eingebracht hätte oder eine/n AmtsärztIn angefordert hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsberater in Kenntnis war, dass bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Insassens der Wegfall der Haftfähigkeit eine sofortige Enthaftung begründen würde.

Der Erstbeschwerdeführer war zudem, wie festgestellt, während seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 eingeschränkt mobil und in einem behindertengerechten Haftraum untergebracht, in welchem er zudem über einen unmittelbar neben dem Bett angebrachten Rufknopf jederzeit Kontakt mit den Wachebeamten aufnehmen konnte. Der Erstbeschwerdeführer hat lediglich im Zuge eines Abschiebeversuches angegeben nicht aus dem Rollstuhl aufstehen zu können und während des Rechtsberatungsgesprächs um Hilfe beim Aufsetzen im Bett gebeten. Wie dargelegt war der Erstbeschwerdeführer aber unmittelbar nach dem vereitelten Abschiebeversuch am 09.06.2019 bei der amtsärztlichen Kontrolle selbstständig gehfähig. Er hat sich zudem vor und auch nach dem Rechtsberatungsgespräch selbstständig im Bett aufsetzen können, seine Position im Bett selbstständig verändert und von am Tisch befindlichen Bechern getrunken. Dem Erstbeschwerdeführer standen in seinem Haftraum an drei verschiedenen Stellen angebrachte Verständigungsknöpfe zur Verfügung, so befand sich einer der Rufknöpfe in unmittelbarer Nähe zum Bett, ca. 18 cm in der Breite und ca. 14 cm in der Höhe von der oberen Bettkante gemessen. Der Erstbeschwerdeführer hat die Verständigungsknöpfe im Zuge seiner Anhaltung auch betätigt. Eine Rechtswidrigkeit der Umstände der Anhaltung war für das Gericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts in Zusammenschau mit den beweiswürdigenden Erwägungen nicht erkennbar weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen waren. Der Erstbeschwerdeführer wurde zudem entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, wie festgestellt, nicht im oberen Bett eines Stockbettes untergebracht, weshalb die diesbezügliche Beschwerde bereits auf Sachverhaltsebene als unbegründet abzuweisen war.

Auch unter Berücksichtigung, dass der Erstbeschwerdeführer für kurze Strecken gehfähig war und am 10.06.2019 mit einen Rollstuhl in den Sanitätsbereich des Polizeianhaltezentrums PAZ 02 verbracht wurde, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer – wenngleich unter Zuhilfenahme des Rollstuhls – den behindertengerecht ausgestatten Haftraum am 11.06.2019 nicht von sich aus verlassen hätte können und unter Verwendung des Aufzugs im Polizeianhaltezentrum den Rechtsberatungsraum erreichen hätte können (siehe A) 1. Punkt 1.17., Punkt 1.18.).

Der Erstbeschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt seiner Anhaltung in einem schlechten hygienischen Zustand und musste daher bereits am 07.06.2019 aufgrund der von ihm ausgehenden geruchlichen Belastung in eine Einzelzelle verlegt werden. Dem Erstbeschwerdeführer wurde auch nahegelegt eine Dusche, allenfalls mit Unterstützung, durchzuführen, was dieser jedoch verweigerte. Der Erstbeschwerdeführer hatte während seiner Anhaltung die Möglichkeiten für seine körperliche Hygiene Sorge zu tragen, verweigerte diese Möglichkeiten jedoch. Während der Anhaltung des Erstbeschwerdeführers wurde Hygienemaßnahmen nicht gegen den Willen des Erstbeschwerdeführers angeordnet oder durchgeführt. Er hätte jedoch wie festgestellt, die Möglichkeit gehabt eine Dusche in Anspruch zu nehmen und für seiner Körperhygiene Sorge zu tragen. Aufgrund der seit Beginn der Anhaltung beim Erstbeschwerdeführer vorgelegen geruchlichen Belastung und aufgrund der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer beim Kontakt mit den Wachebeamten stets zugedeckt war, wurden von den Wachebeamten auch die Verunreinigungen im Bett des Erstbeschwerdeführers am 11.06.2019 nicht wahrgenommen. Nachdem weder der Erstbeschwerdeführer, noch der Rechtsberater einen Tausch bzw. eine Reinigung der Bettwäsche verlangten, war auch hierbei keine Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Wachbeamten festzustellen, sondern die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde, dass der Erstbeschwerdeführer in einem nicht gelüfteten Haftraum mit stickiger Luft untergebracht gewesen sei und er an Atemnot gelitten habe, war bereits aufgrund der getroffenen Feststellungen abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt I. – Zurückweisung der Beschwerde:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Zurückweisung der Beschwerde:

Zur Beschwerdefrist:

1. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 1. Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sechs Wochen. Nach Z 3 leg cit beginnt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat. Wenn der Betroffene aber durch diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, beginnt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde mit dem Wegfall dieser Behinderung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sechs Wochen. Nach Ziffer 3, leg cit beginnt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat. Wenn der Betroffene aber durch diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, beginnt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde mit dem Wegfall dieser Behinderung.

Die Kenntnis des Betroffenen, welche den Fristenlauf auslöst, bezieht sich auf das faktische Geschehen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. VwGH 24.2.2005, 2002/07/0086, zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 67c Abs. 1 AVG) und nicht auf die Kenntnis des Betroffenen, welcher Behörde das Handeln der einschreitenden Organe zuzurechnen ist. Damit wird nicht nur gewährleistet, dass der Beginn des Fristenlaufs möglichst objektivierbar und unschwer zu bestimmen ist (vgl. VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0008, wonach auch eine psychische Beeinträchtigung des Betroffenen dem Beginn des Fristenlaufs ab Kenntnis der faktischen Amtshandlung nicht entgegensteht), sondern auch, dass das Maßnahmenbeschwerdeverfahren und insbesondere die Ermittlungen des Verwaltungsgerichts zeitnah zum faktischen Geschehen und effizient durchgeführt werden können (VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/17/0014). Die Kenntnis des Betroffenen, welche den Fristenlauf auslöst, bezieht sich auf das faktische Geschehen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche VwGH 24.2.2005, 2002/07/0086, zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG) und nicht auf die Kenntnis des Betroffenen, welcher Behörde das Handeln der einschreitenden Organe zuzurechnen ist. Damit wird nicht nur gewährleistet, dass der Beginn des Fristenlaufs möglichst objektivierbar und unschwer zu bestimmen ist vergleiche VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0008, wonach auch eine psychische Beeinträchtigung des Betroffenen dem Beginn des Fristenlaufs ab Kenntnis der faktischen Amtshandlung nicht entgegensteht), sondern auch, dass das Maßnahmenbeschwerdeverfahren und insbesondere die Ermittlungen des Verwaltungsgerichts zeitnah zum faktischen Geschehen und effizient durchgeführt werden können (VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/17/0014).

2. Der Beschwerdeschriftsatz, der am 23.07.2019 eingebracht wurde, enthielt keinerlei Vorbringen im Hinblick darauf, dass dem Erstbeschwerdeführer während seiner Anhaltung die Teilnahme an einem Hofgang nicht ermöglicht worden sei, sondern wurde dies erst in der Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters vom 29.05.2020 vorgebracht. Die daher erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vom Beschwerdeführervertreter als erniedrigend bekämpfte Umstände der Anhaltung waren somit verspätet und als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. – Aufwandersatz:Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Aufwandersatz:

1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. 1. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

2. Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 2. Aufwandersatz ist gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die Beschwerden gegen die Ausübungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unbegründet abgewiesen bzw. unzulässig zurückgewiesen werden, ist der Zweitbeschwerdeführer die unterlegene Partei und die belangte Behörde die obsiegende Partei.

3. Dem Zweitbeschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Der Antrag des Zweitbeschwerdeführer war daher abzuweisen.

4. Das Gericht bestimmte die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a AVG mit Beschlüssen wie folgt: 4. Das Gericht bestimmte die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Sachverständigen gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, AVG mit Beschlüssen wie folgt:

SV 02 , Beschluss vom 11.01.2021 (OZ 75):

€ 9.405,50

SV 04 , Beschluss vom 14.02.2023 (OZ 127):

€ 357,70

SV 02 , Beschluss vom 22.02.2023 (OZ 129):

€ 2.000,00

SV 03 , Beschluss vom 12.04.2023 (OZ 144):

€ 2.800,40

SV 03 , Beschluss vom 09.06.2023 (OZ 149)

€ 2.069,20

sohin mit insgesamt € 16.632,80.

Das Bundesgericht hat die aufgeschlüsselten Gebühren bereits angewiesen (OZ 76; OZ 128; OZ 130; OZ 145; OZ 150).

Dem Zweitbeschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 17.12.2019 ein Kostenvorschuss in Höhe von € 10.000,00 (OZ 40), mit Beschluss vom 03.06.2021 ein Kostenvorschuss in Höhe von € 5.000,00 (OZ 85) und mit Beschluss vom 21.09.2022 ein Kostenvorschuss in der Höhe von € 5.000,00 (OZ 107), sohin insgesamt Kostenvorschüsse in der Höhe von € 20.000,00 auferlegt, die auch geleistet wurden.

Dem Zweitbeschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Gebühren der Sachverständigen in Höhe von € 16.632,80. Der Antrag des Zweitbeschwerdeführer auf Ersatz dieser Barauslagen war daher abzuweisen.

Dem Antrag auf Rückerstattung des Überschusses in Höhe von € 3.367,20 vom 20.04.2023 (OZ 146) war daher stattzugeben.

Zu Spruchpunkt V. – Höhe des Aufwandersatzes der Landespolizeidirektion XXXX :Zu Spruchpunkt römisch fünf. – Höhe des Aufwandersatzes der Landespolizeidirektion römisch 40 :

1. Da die belangte Behörde bereits in der mündlichen Verhandlung am 01.08.2019 den Antrag auf Kostenersatz gestellt hat und sie obsiegende Partei ist, war der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen (VP 1, S. 4).

2. Vorlageaufwand ist nur dann mehrfach zuzusprechen, wenn die Mehrzahl von Verwaltungsakten auch in mehreren Aktenvorlagen ihren Niederschlag gefunden hat. Gibt dasselbe Aktengeschehen über sämtliche angefochtene Verwaltungsakte Auskunft, so ist der Vorlageaufwand nur einmal zuzusprechen (VwGH vom 26.06.2013, 2012/22/0021).

Nachdem gegenständlich nur eine Aktenvorlage in allen Beschwerdeverfahren seitens der Landespolizeidirektion erforderlich war, war der Vorlageaufwand in Höhe von € 57,40 gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV nur einfach zuzusprechen. Nachdem gegenständlich nur eine Aktenvorlage in allen Beschwerdeverfahren seitens der Landespolizeidirektion erforderlich war, war der Vorlageaufwand in Höhe von € 57,40 gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV nur einfach zuzusprechen.

3. Gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. § 52 VwGG regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Revision gegen mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet. In solchen Fällen besteht Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand. Dies gilt nach § 35 Abs. 6 VwGVG sinngemäß, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet (VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). 3. Gemäß Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG sind die Paragraphen 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 52, VwGG regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Revision gegen mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet. In solchen Fällen besteht Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand. Dies gilt nach Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG sinngemäß, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet (VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090).

Für den Ersatzanspruch der belangten Behörde kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte mit einer Maßnahmenbeschwerde angefochten wurden. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrundeliegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die gerichtlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH vom 09.09.2003, Zl. 2002/01/0360; VwGH vom 12.04.2005, Zl 2004/01/0277).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt gegenständlich zur Auffassung, dass die in den Spruchteilen zitierten 10 sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen (1. bis 10.), wobei insbesondere folgende Erwägungen ausschlaggebend waren: Der Erstbeschwerdeführer wurde am 06.06.2019 festgenommen und in Verwaltungsverwahrhaft angehalten. Am 09.06.2019, um 16:20 Uhr wurde die Schubhaft verhängt und der Erstbeschwerdeführer in weiterer Folge in Schubhaft angehalten. Bereits die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für die Anhaltung des Erstbeschwerdeführers sprechen für sachlich und zeitlich trennbare Maßnahmenbeschwerden. Weiters ist relevant, dass der Erstbeschwerdeführer von 06.06.2019 bis 09.06.2019 im Polizeianhaltezentrum PAZ 01 angehalten wurde. Von 09.06.2019 bis zu seinem Ableben am 12.06.2019 wurde der Erstbeschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum PAZ 02 angehalten. Auch dieser Aspekt ist für die Trennbarkeit und Unterscheidbarkeit der bekämpften Umstände und Modalitäten der Anhaltung relevant. Für die sachliche und zeitliche Trennbarkeit sprechen zudem die einzeln aufgeschlüsselt dargelegten Umstände der Anhaltung die jeweils angefochten wurden, wobei insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Trennbarkeit die monierten Zeitpunkte explizit im Spruch angeführt wurden. Schließlich war im vorliegenden Fall auch aus Rechtsschutzüberlegungen die isolierte Betrachtung der einzelnen Beschwerden erforderlich, um den Prozessgegenstand abschließend zu behandeln.

Für jeden der 10 bekämpften Umstände der Anhaltung, die im Spruchteil I. beschrieben werden, ist der Schriftsatzaufwand zu ersetzen. Daher war der Zweitbeschwerdeführer als unterlegene Partei zum Ersatz des 10fachen des dafür in § 1 Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung normierten Pauschalbetrages von € 368,80, sohin insgesamt € 3.688,00 verpflichtet.Für jeden der 10 bekämpften Umstände der Anhaltung, die im Spruchteil römisch eins. beschrieben werden, ist der Schriftsatzaufwand zu ersetzen. Daher war der Zweitbeschwerdeführer als unterlegene Partei zum Ersatz des 10fachen des dafür in Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung normierten Pauschalbetrages von € 368,80, sohin insgesamt € 3.688,00 verpflichtet.

4. Wird über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt, dann gebührt nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/01/0126, mwN) allerdings der belangten Behörde der Ersatz für den Verhandlungsaufwand nur einmal. Aufgrund der gleichen Ausgangslage kann diese Judikatur auf die Frage des Ersatzes für den Verhandlungsaufwand gemäß § 35 VwGVG - weil diese Bestimmung im Wesentlichen der Bestimmung des § 79a AVG entspricht - übertragen werden (VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). 4. Wird über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt, dann gebührt nach der hg. Judikatur vergleiche etwa das Erkenntnis vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/01/0126, mwN) allerdings der belangten Behörde der Ersatz für den Verhandlungsaufwand nur einmal. Aufgrund der gleichen Ausgangslage kann diese Judikatur auf die Frage des Ersatzes für den Verhandlungsaufwand gemäß Paragraph 35, VwGVG - weil diese Bestimmung im Wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 79 a, AVG entspricht - übertragen werden (VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090).

Daher steht der belangten Behörde somit im gegenständlichen Fall jedenfalls nur der einfache Verhandlungsaufwand gemäß § 1 Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, in der Höhe von € 461,00 zu, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt.Daher steht der belangten Behörde somit im gegenständlichen Fall jedenfalls nur der einfache Verhandlungsaufwand gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-Aufwandersatzverordnung, in der Höhe von € 461,00 zu, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

4. Teil: Beschluss betreffend die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen das Bundesamt als belangte Behörde

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. – Beschwerdefrist:Zu Spruchpunkt römisch eins. – Beschwerdefrist:

1. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 1. Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sechs Wochen. Nach Z 3 leg cit beginnt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat. Wenn der Betroffene aber durch diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, beginnt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde mit dem Wegfall dieser Behinderung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sechs Wochen. Nach Ziffer 3, leg cit beginnt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat. Wenn der Betroffene aber durch diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, beginnt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde mit dem Wegfall dieser Behinderung.

Das VwG hat ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird (vgl. B 27. Jänner 2016, Ra 2015/10/0129). In diesem Sinn wurde auch zu der bis 31. Dezember 2013 geltenden, vergleichbaren Regelung des § 67c Abs. 2 AVG vom VwGH judiziert, dass der unabhängige Verwaltungssenat verpflichtet ist, den bei ihm angefochtenen Verwaltungsakt einer Prüfung zu unterziehen; insofern gibt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Prozessthema vor (Hinweis E 26. Mai 2009, 2005/01/0203). Ausgehend von diesem Zweck kann ein wesentlicher Mangel der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes nur dann vorliegen, wenn infolge dieses Mangels nicht erkennbar ist, gegen welchen Verwaltungsakt sich die Beschwerde richtet (Hinweis E 25. November 1994, 94/02/0103; E VfGH 8. Oktober 1997, B 35/97, B 122/97,VfSlg. 14965/1997, in dem zum Ausdruck gebracht wurde, dem AVG ist insofern "jeglicher Formalismus fremd"). Für die Beurteilung der Frage, was man konkret als "angefochtenen Verwaltungsakt" zu verstehen hat, ist neben der ausdrücklichen Bezeichnung eines spezifischen Aktes als angefochten die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Verwaltungsgeschehens maßgeblich (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0287). Das VwG hat ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird vergleiche B 27. Jänner 2016, Ra 2015/10/0129). In diesem Sinn wurde auch zu der bis 31. Dezember 2013 geltenden, vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG vom VwGH judiziert, dass der unabhängige Verwaltungssenat verpflichtet ist, den bei ihm angefochtenen Verwaltungsakt einer Prüfung zu unterziehen; insofern gibt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Prozessthema vor (Hinweis E 26. Mai 2009, 2005/01/0203). Ausgehend von diesem Zweck kann ein wesentlicher Mangel der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes nur dann vorliegen, wenn infolge dieses Mangels nicht erkennbar ist, gegen welchen Verwaltungsakt sich die Beschwerde richtet (Hinweis E 25. November 1994, 94/02/0103; E VfGH 8. Oktober 1997, B 35/97, B 122/97,VfSlg. 14965 aus 1997,, in dem zum Ausdruck gebracht wurde, dem AVG ist insofern "jeglicher Formalismus fremd"). Für die Beurteilung der Frage, was man konkret als "angefochtenen Verwaltungsakt" zu verstehen hat, ist neben der ausdrücklichen Bezeichnung eines spezifischen Aktes als angefochten die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Verwaltungsgeschehens maßgeblich (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Maßnahmenbeschwerde allein "Handlungen von Polizeiorganen der Bundespolizeidirektion W" in Beschwerde gezogen, nicht aber die in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof genannten Handlungen der Gerichtsvollzieherin. Waren diese somit nicht von der ursprünglichen Beschwerde umfasst, so stellt sich eine insoweit vorgenommene "Ergänzung" der Beschwerde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (hier dem Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX ) als eine nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässige Erweiterung des Beschwerdegegenstandes dar (VwGH vom 24.03.2014, 2012/01/0078).Der Beschwerdeführer hat in seiner Maßnahmenbeschwerde allein "Handlungen von Polizeiorganen der Bundespolizeidirektion W" in Beschwerde gezogen, nicht aber die in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof genannten Handlungen der Gerichtsvollzieherin. Waren diese somit nicht von der ursprünglichen Beschwerde umfasst, so stellt sich eine insoweit vorgenommene "Ergänzung" der Beschwerde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (hier dem Unabhängigen Verwaltungssenat römisch 40 ) als eine nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässige Erweiterung des Beschwerdegegenstandes dar (VwGH vom 24.03.2014, 2012/01/0078).

2. Der Beschwerdeschriftsatz, der am 24.07.2019 eingebracht wurde, enthielt außer der Bezeichnung des Bundesamtes als belangte Behörde keinerlei Vorbringen im Hinblick auf das Bundesamt als belangte Behörde. Es wurde vom Beschwerdeführervertreter insbesondere keine Beschreibung einer Handlung oder Unterlassung vorgenommen, die als Maßnahme der belangten Behörde Bundesamt in Beschwerde gezogen wurde. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2019 monierten Unterlassungen des Bundesamtes, der Weiterleitung von Informationen betreffend den Erstbeschwerdeführer und der Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung waren somit verspätet und als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. und III. – Aufwandersatz:Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Aufwandersatz:

1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. 1. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

2. Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 2. Aufwandersatz ist gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die Beschwerde gegen die Ausübungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen wird, ist der Zweitbeschwerdeführer die unterlegene Partei und die belangte Behörde die obsiegende Partei.

3. Dem Zweitbeschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Der Antrag des Zweitbeschwerdeführer war daher abzuweisen.

4. Da der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 01.08.2019 den Antrag auf Kostenersatz ausdrücklich zurückgezogen hat, war der belangten Behörde kein Kostenersatz zuzusprechen und der in der Verhandlung vom 31.01.2020 gestellte Antrag als unbegründet abzuweisen (VP 1, S. 4; VP 6, S. 49).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Abschiebung Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Amtsarzt Anhaltung ärztliche Untersuchung Ausweisung Beschwerdefrist Beschwerdeführer verstorben Beschwerdelegimitation EMRK Erkrankung Festnahme Festnahmeauftrag Gesundheitszustand Gutachten Haft Haftbedingungen Haftfähigkeit Kontrolle Kostenersatz Kostenvorschuss Maßnahmenbeschwerde medizinische Versorgung naher Angehöriger Parteifähigkeit Prozessfähigkeit Rückerstattung Sachverständigengebühr Schubhaft Unzulässigkeit Verspätung Vollmacht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W283.2221966.1.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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