Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde des WJ in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. November 2011, Zl. UVS- 02/32/7508/2011-25, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aufgrund eines vom Beschwerdeführer betriebenen Exekutionsverfahrens wurde vom Bezirksgericht I für den 25. Mai 2011 um 8.30 Uhr an einer Adresse in W ("Treffpunkt in W; W-Platz 29-30 vor der Stiege 83") ein Vollzugstermin für die Fahrnisexekution festgelegt und der Beschwerdeführer davon als betreibende Partei mit Schreiben vom 16. Mai 2011 verständigt.Aufgrund eines vom Beschwerdeführer betriebenen Exekutionsverfahrens wurde vom Bezirksgericht römisch eins für den 25. Mai 2011 um 8.30 Uhr an einer Adresse in W ("Treffpunkt in W; W-Platz 29-30 vor der Stiege 83") ein Vollzugstermin für die Fahrnisexekution festgelegt und der Beschwerdeführer davon als betreibende Partei mit Schreiben vom 16. Mai 2011 verständigt.
Mit sich (u.a.) auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm §§ 67a und 67c AVG sowie § 88 Abs. 1 und 2 Sicherheitspolizeigesetz stützender Maßnahmenbeschwerde an die belangte Behörde vom 4. Juli 2011 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit von - näher umschriebenen - "Handlungen von Polizeiorganen der Bundespolizeidirektion W" am (richtig:) 25. Mai 2011 "auf dem Gehsteig vor der Stiege 83 (= W, W-Platz 29-30/83) bzw. an der Ecke des Hauses".Mit sich (u.a.) auf Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit , Paragraphen 67 a, und 67c AVG sowie Paragraph 88, Absatz eins, und 2 Sicherheitspolizeigesetz stützender Maßnahmenbeschwerde an die belangte Behörde vom 4. Juli 2011 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit von - näher umschriebenen - "Handlungen von Polizeiorganen der Bundespolizeidirektion W" am (richtig:) 25. Mai 2011 "auf dem Gehsteig vor der Stiege 83 (= W, W-Platz 29-30/83) bzw. an der Ecke des Hauses".
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2011 wurde die "Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion W - infolge Abnahme des Aufnahmegerätes, Löschung der Aufnahme und Nichtausfolgung einer Bestätigung über die (vorübergehende) Abnahme des Aufnahmegerätes und - infolge behaupteten kurzfristigen Freiheitsentzuges" gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 zum Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von EUR 887,20 verpflichtet (Spruchpunkt 1.). Weites wurde die "Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Oberlandesgerichtes W im Rahmen der Justizverwaltung infolge Abnahme des Aufnahmegerätes, Löschung der Aufnahme und Nichtausfolgung einer Bestätigung über die (vorübergehende) Abnahme des Aufnahmegerätes" gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2011 wurde die "Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion W - infolge Abnahme des Aufnahmegerätes, Löschung der Aufnahme und Nichtausfolgung einer Bestätigung über die (vorübergehende) Abnahme des Aufnahmegerätes und - infolge behaupteten kurzfristigen Freiheitsentzuges" gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit , der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 zum Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von EUR 887,20 verpflichtet (Spruchpunkt 1.). Weites wurde die "Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Oberlandesgerichtes W im Rahmen der Justizverwaltung infolge Abnahme des Aufnahmegerätes, Löschung der Aufnahme und Nichtausfolgung einer Bestätigung über die (vorübergehende) Abnahme des Aufnahmegerätes" gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer habe eine Fahrnisexekution bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin beantragt. Diese Fahrnisexekution sei für den 25. Mai 2011 anberaumt und als Treffpunkt "W, W-Platz 29- 30, vor der Stiege 83" angegeben worden. Mit dem Eintreffen der Gerichtsvollzieherin vor Ort habe die Durchführung der gerichtlich angeordneten Exekution begonnen. Dazu habe auch die Feststellung der Gerichtsvollzieherin, dass zwar die betreibende Partei (der Beschwerdeführer) und die Sachwalterin der verpflichteten Partei vor Ort anwesend seien, die verpflichtete Partei aber noch fehle, gehört. Weiters habe zur Durchführung der Exekution das Gespräch der Gerichtsvollzieherin mit der Sachwalterin der Verpflichteten und das Telefonat mit der Verpflichteten gehört, aufgrund dessen diese dann (wenn auch verspätet) zum Treffpunkt gekommen sei. Dem Beschwerdeführer habe es nicht gepasst, dass die Gerichtsvollzieherin mit der Sachwalterin der Verpflichteten gesprochen habe und dass sich die Verpflichtete nach ihrem verspäteten Eintreffen mit ihrer Sachwalterin beraten habe. Deswegen habe sich der Beschwerdeführer an die Gerichtsvollzieherin gewandt. Als die Gerichtsvollzieherin entgegnet habe, sie wisse schon, wie eine Exekution durchzuführen sei, habe der Beschwerdeführer diese für parteiisch und arrogant gehalten und sein Tonbandgerät eingeschaltet, um die Aussagen der Gerichtsvollzieherin zu dokumentieren. Die Gerichtsvollzieherin habe den Beschwerdeführer mehrmals mit Nachdruck aufgefordert, das Gerät schnellstmöglich auszuschalten. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Deshalb habe die Gerichtsvollzieherin um 08.54 Uhr die Notrufnummer der Polizei angerufen und angegeben, als Gerichtsvollzieherin die Assistenzleistung der Polizei zu benötigen. Daraufhin habe auch der Beschwerdeführer um 08.55 Uhr bei der Polizei angerufen. Aufgrund des Notrufes der Gerichtsvollzieherin seien seitens der Funkzentrale zwei Polizeibeamte zwecks Assistenzleistung für die Gerichtsvollzieherin zum W-Platz 29-30 beordert worden. Als diese dort eingetroffen seien, habe ihnen die Gerichtsvollzieherin sogleich erklärt, dass der Beschwerdeführer eine Tonbandaufnahme von der Exekution gemacht habe, dies aber ohne Einholung der Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes nicht tun dürfe. Die Gerichtsvollzieherin habe anschließend ihren Vorgesetzten angerufen und den Polizeibeamten eine Bestimmung genannt, aufgrund welcher Tonbandaufnahmen von Amtshandlungen prinzipiell verboten wären. Die Polizeibeamten hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie zwecks Assistenzleistung für die Gerichtsvollzieherin gekommen seien, und hätten diesen im Auftrag der Gerichtsvollzieherin mehrmals aufgefordert, das Aufnahmegerät herauszugeben. Der Beschwerdeführer sei dem aber nicht nachgekommen, vielmehr habe er versucht den Polizeibeamten zu erklären, dass die Gerichtvollzieherin die Tonbandaufnahme löschen wolle, aber dafür seiner Meinung nach keinen rechtlichen Grund habe. Nachdem der Beschwerdeführer informiert worden sei, dass im Fall seiner weiteren Weigerung, das Gerät herauszugeben, die Polizeibeamten von der Gerichtsvollzieherin aufgefordert werden würden, ihm das Gerät mit Zwang abzunehmen, habe der Beschwerdeführer das Tonbandgerät dann doch einer Polizeibeamtin gegeben. Diese habe das Gerät sodann der Gerichtsvollzieherin übergeben, die die Aufnahme von der gegenständlichen Amtshandlung betreffend die Fahrnisexekution herausgesucht und gelöscht habe. Nach der Löschung der Tonbandaufnahme durch die Gerichtsvollzieherin habe der Beschwerdeführer sein Aufnahmegerät wieder zurückerhalten. Der Beschwerdeführer habe eine Bestätigung über die (vorübergehende) Abnahme des Aufnahmegerätes erhalten wollen, doch habe er eine solche weder vor Ort noch von der Polizeiinspektion S-Straße erhalten. In der Polizeiinspektion sei er bezüglich der Abnahmebestätigung an das Oberlandesgericht verwiesen worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, damit die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege, müsse eine Zwangsmaßnahme von einem Verwaltungsorgan gesetzt worden sein. Die Durchführung der Fahrnisexekution und damit das Einschreiten der Gerichtsvollzieherin sei aber vom Bezirksgericht I angeordnet worden. Gerichtlich angeordnete Exekutionsmaßnahmen seien dem Gericht zuzurechnen und könnten nicht mit einer Beschwerde wegen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden. Dies gelte auch für im Zuge der Durchführung der Exekution gesetzte Anordnungen der Sitzungs- oder Verhandlungspolizei; sie seien dem Gericht zuzurechnen. Dies treffe auch für die Anordnung der Gerichtsvollzieherin an den Beschwerdeführer, das Tonbandgerät herauszugeben, zu. Da sich die Gerichtsvollzieherin mit dieser Anordnung zunächst nicht durchsetzen habe können, habe sie die Polizei um Assistenzleistung ersucht. Die erschienenen Polizeibeamten seien nur der "verlängerte Arm" der Gerichtsvollzieherin und damit für das Bezirksgericht I tätig gewesen. Die Abnahme des Aufnahmegerätes sei aufgrund der Anordnung und Aufforderung der Gerichtsvollzieherin und damit des Gerichtes erfolgt. Dass die Polizeibeamten zur Durchführung dieser Anordnung Assistenz hätten leisten müssen, nehme der Abnahme des Tonbandgerätes nicht die Qualifikation einer gerichtlich angeordneten Maßnahme. Die Abnahme des Aufnahmegerätes und die Löschung der von der Fahrnisexekution gemachten Tonaufnahmen sowie die Nichtausstellung einer Abnahmebestätigung seien somit der Gerichtsvollzieherin und damit dem Gericht zuzurechnen; es handle sich nicht um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die diesbezüglich gegen die Bundespolizeidirektion W und ihre Organe gerichtete Beschwerde sei daher zurückzuweisen gewesen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, damit die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege, müsse eine Zwangsmaßnahme von einem Verwaltungsorgan gesetzt worden sein. Die Durchführung der Fahrnisexekution und damit das Einschreiten der Gerichtsvollzieherin sei aber vom Bezirksgericht römisch eins angeordnet worden. Gerichtlich angeordnete Exekutionsmaßnahmen seien dem Gericht zuzurechnen und könnten nicht mit einer Beschwerde wegen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden. Dies gelte auch für im Zuge der Durchführung der Exekution gesetzte Anordnungen der Sitzungs- oder Verhandlungspolizei; sie seien dem Gericht zuzurechnen. Dies treffe auch für die Anordnung der Gerichtsvollzieherin an den Beschwerdeführer, das Tonbandgerät herauszugeben, zu. Da sich die Gerichtsvollzieherin mit dieser Anordnung zunächst nicht durchsetzen habe können, habe sie die Polizei um Assistenzleistung ersucht. Die erschienenen Polizeibeamten seien nur der "verlängerte Arm" der Gerichtsvollzieherin und damit für das Bezirksgericht römisch eins tätig gewesen. Die Abnahme des Aufnahmegerätes sei aufgrund der Anordnung und Aufforderung der Gerichtsvollzieherin und damit des Gerichtes erfolgt. Dass die Polizeibeamten zur Durchführung dieser Anordnung Assistenz hätten leisten müssen, nehme der Abnahme des Tonbandgerätes nicht die Qualifikation einer gerichtlich angeordneten Maßnahme. Die Abnahme des Aufnahmegerätes und die Löschung der von der Fahrnisexekution gemachten Tonaufnahmen sowie die Nichtausstellung einer Abnahmebestätigung seien somit der Gerichtsvollzieherin und damit dem Gericht zuzurechnen; es handle sich nicht um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die diesbezüglich gegen die Bundespolizeidirektion W und ihre Organe gerichtete Beschwerde sei daher zurückzuweisen gewesen.
Die vom Beschwerdeführer ebenfalls in Beschwerde gezogene kurzfristige Freiheitsentziehung durch Organe der Bundespolizeidirektion W habe nicht vorgelegen, zumal die Polizeibeamten keinerlei Maßnahmen gesetzt hätten, die primär auf eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers gerichtet gewesen seien. Das "bloße Verweilen einer von einer Amtshandlung betroffenen Person am Ort der Amtshandlung" stelle keine Freiheitsentziehung dar. Das Verbleiben des Beschwerdeführers am Ort der Amtshandlung sei im gegenständlichen Fall u.a. auf die während der Fahrnisexekution erfolgte Aufforderung der Gerichtsvollzieherin, das Aufnahmegerät auszuhändigen, auf die vom Beschwerdeführer deshalb entfachte Debatte, auf die schließlich doch erfolgte Herausgabe des Gerätes, das Suchen und Löschen der Aufnahme durch die Gerichtsvollzieherin und die Rückgabe des Gerätes an den Beschwerdeführer zurückzuführen. Die Beschwerde wegen behaupteter kurzfristiger Freiheitsentziehung durch Organe der Bundespolizeidirektion W sei daher zurückzuweisen gewesen.
Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 4. Oktober 2011 zu Protokoll gegeben habe, dass sich seine Beschwerde nunmehr auch gegen "das Oberlandesgericht W als Justizverwaltungsbehörde" richte, habe der Beschwerdeführer damit eine zweite Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht. Diese Beschwerde sei, abgesehen davon, dass sie auch nicht schriftlich eingebracht, sondern mündlich zu Protokoll gegeben worden sei, verspätet erhoben worden. Im Übrigen könnten vom Oberlandesgericht W gesetzte Maßnahmen der Justizverwaltung nicht mit einer Beschwerde wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden. Dies würde dem Grundsatz der Gewaltentrennung zwischen Justiz und Verwaltung im Sinne des Art. 94 B-VG widersprechen. § 78 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz sehe vor, dass gegen Beamte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte Beschwerde wegen Nichtbefolgung oder unrichtiger Vollziehung der ihnen gesetzlich obliegenden oder vom Gericht aufgetragenen Amtshandlungen, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, mündlich oder schriftlich bei den mit der Aufsicht über die Gerichtskanzlei betrauten richterlichen Beamten, bei dem Exekutionskommissär oder bei dem Vorsteher des Gerichtes angebracht werden könne, bei dem der Beamte verwendet werde. Die gegen "Organe des Oberlandesgerichtes W in Justizverwaltungssachen" erhobene Beschwerde sei daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen. Abschließend begründete die belangte Behörde ihre Kostenentscheidung.Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 4. Oktober 2011 zu Protokoll gegeben habe, dass sich seine Beschwerde nunmehr auch gegen "das Oberlandesgericht W als Justizverwaltungsbehörde" richte, habe der Beschwerdeführer damit eine zweite Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht. Diese Beschwerde sei, abgesehen davon, dass sie auch nicht schriftlich eingebracht, sondern mündlich zu Protokoll gegeben worden sei, verspätet erhoben worden. Im Übrigen könnten vom Oberlandesgericht W gesetzte Maßnahmen der Justizverwaltung nicht mit einer Beschwerde wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden. Dies würde dem Grundsatz der Gewaltentrennung zwischen Justiz und Verwaltung im Sinne des Artikel 94, B-VG widersprechen. Paragraph 78, Absatz 3, Gerichtsorganisationsgesetz sehe vor, dass gegen Beamte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte Beschwerde wegen Nichtbefolgung oder unrichtiger Vollziehung der ihnen gesetzlich obliegenden oder vom Gericht aufgetragenen Amtshandlungen, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, mündlich oder schriftlich bei den mit der Aufsicht über die Gerichtskanzlei betrauten richterlichen Beamten, bei dem Exekutionskommissär oder bei dem Vorsteher des Gerichtes angebracht werden könne, bei dem der Beamte verwendet werde. Die gegen "Organe des Oberlandesgerichtes W in Justizverwaltungssachen" erhobene Beschwerde sei daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen. Abschließend begründete die belangte Behörde ihre Kostenentscheidung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schriftsatz vom 13. November 2012.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen (in der Fassung, wie sie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 24. November 2011 in Geltung standen) lauteten auszugsweise wie folgt:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):
"Artikel 83. (1) Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt.
Artikel 94. Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt."
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
"§ 67a. Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden:
Exekutionsordnung (EO):
"Exekutionsvollzug
§ 16. (1) ...Paragraph 16, (1) ...
...
Vollstreckungsorgane
§ 24. (1) Als Vollstreckungsorgane schreiten die Gerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden. Paragraph 24, (1) Als Vollstreckungsorgane schreiten die Gerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden.
§ 26. (1) ... Paragraph 26, (1) ...
Vollzugsbeschwerde
§ 68. Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen." Paragraph 68, Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen."
1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes entschieden die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes) in ihren Rechten verletzt zu sein. Werden solche behördlichen Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sie sind - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. September 2013, Zl. 2013/04/0005, mwH). 1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes entschieden die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes) in ihren Rechten verletzt zu sein. Werden solche behördlichen Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sie sind - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 12. September 2013, Zl. 2013/04/0005, mwH).
1.3. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, die in Beschwerde gezogenen "Handlungen von Polizeiorganen der Bundespolizeidirektion W" am 25. Mai 2011 seien der Gerichtsvollzieherin und damit dem Bezirksgericht I zuzurechnen. Die Maßnahmenbeschwerde sei schon mangels Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurückzuweisen. 1.3. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, die in Beschwerde gezogenen "Handlungen von Polizeiorganen der Bundespolizeidirektion W" am 25. Mai 2011 seien der Gerichtsvollzieherin und damit dem Bezirksgericht römisch eins zuzurechnen. Die Maßnahmenbeschwerde sei schon mangels Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurückzuweisen.
2.1. Die Beschwerde wendet dagegen zusammengefasst ein, zum Zeitpunkt der Setzung der bekämpften Handlungen habe die "Fahrnisexekution als solche, und damit die Amtshandlung der Gerichtsvollzieherin noch gar nicht begonnen". Ort des Vollzuges sei nämlich die Wohnung der Verpflichteten; die bekämpften Handlungen hätten sich aber auf der Straße abgespielt. Die belangte Behörde gehe denkunmöglich davon aus, dass die Exekution vor Ort begonnen habe, obwohl das Wohnobjekt nicht betreten worden sei. Es sei somit ausgeschlossen, dass im Rahmen der dem Gericht zuzurechnenden Sitzungs- oder Verhandlungspolizei agiert worden sei. Selbst wenn es sich "bei dem Eingriff der Polizisten" um einen Akt der Sitzungspolizei handeln würde, so stelle dies einen Akt der Justizverwaltung und nicht der Gerichtsbarkeit dar. Die Polizisten hätten dem Beschwerdeführer unter Androhung von Zwang das Aufnahmegerät abgenommen und "die Handlung ohne kritische Hinterfragung bei der Gerichtsvollzieherin durchgeführt und somit ihren Ermächtigungsrahmen überschritten". Die Beschlagnahme von Gegenständen sei an strenge gesetzliche Vorschriften geknüpft, das Aufnahmegerät sei ohne gerichtliche Genehmigung dem Beschwerdeführer abgenommen worden.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:
Nach den in der Beschwerde nicht konkret bekämpften Feststellungen der belangten Behörde begann mit dem Eintreffen der Gerichtsvollzieherin am 25. Mai 2011 vor Ort die Durchführung der gerichtlich angeordneten Exekution. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für den Beginn dieser gerichtlichen Exekutionsmaßnahme ein Betreten des "Wohnobjektes" der Verpflichteten nicht erforderlich.
Die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO stellt - anders als der Beschwerdeführer vermeint - eine Tätigkeit im Rahmen der "Gerichtspolizei im engeren Sinn" dar, die der Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist; die zu setzenden Akte sind als solche "richterlicher Hilfsorgane" oder als "abgeleitete richterliche Akte" zu qualifizieren. Diese Hilfstätigkeiten haben ihre Rechtsgrundlage im richterlichen Befehl und sind seine Vollstreckung, ohne dass dabei den Sicherheitsorganen ein Konkretisierungsraum zukommt. Diese Zuordnung gilt so lange, als sich diese Handlungen im Ermächtigungsrahmen bewegen, der durch den richterlichen Befehl abgesteckt wird. Dies gilt deshalb, weil in diesen Fällen die Verwaltungsorgane den zu setzenden Akt ohne persönlichen Entscheidungsspielraum durchzuführen haben (vgl. das - auch in der Beschwerde zitierte - hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, VwSlg. 15.242 A, mwH; vgl. dazu, dass das Vorgehen eines Vollstreckungsbeamten im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Maßnahme im Bereich der Gerichtsbarkeit darstellt, auch die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1989, VfSlg. 12.177, vom 29. September 1986, VfSlg. 11.010, vom 25. November 1983, VfSlg. 9865, vom 16. Oktober 1980, VfSlg. 8922, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1985, VfSlg. 10.378).Die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO stellt - anders als der Beschwerdeführer vermeint - eine Tätigkeit im Rahmen der "Gerichtspolizei im engeren Sinn" dar, die der Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist; die zu setzenden Akte sind als solche "richterlicher Hilfsorgane" oder als "abgeleitete richterliche Akte" zu qualifizieren. Diese Hilfstätigkeiten haben ihre Rechtsgrundlage im richterlichen Befehl und sind seine Vollstreckung, ohne dass dabei den Sicherheitsorganen ein Konkretisierungsraum zukommt. Diese Zuordnung gilt so lange, als sich diese Handlungen im Ermächtigungsrahmen bewegen, der durch den richterlichen Befehl abgesteckt wird. Dies gilt deshalb, weil in diesen Fällen die Verwaltungsorgane den zu setzenden Akt ohne persönlichen Entscheidungsspielraum durchzuführen haben vergleiche , das - auch in der Beschwerde zitierte - hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, VwSlg. 15.242 A, mwH; vergleiche , dazu, dass das Vorgehen eines Vollstreckungsbeamten im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Maßnahme im Bereich der Gerichtsbarkeit darstellt, auch die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1989, VfSlg. 12.177, vom 29. September 1986, VfSlg. 11.010, vom 25. November 1983, VfSlg. 9865, vom 16. Oktober 1980, VfSlg. 8922, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1985, VfSlg. 10.378).
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht kann auch keine Rede davon sein, dass die gegenständlichen Maßnahmen der Polizeiorgane die gerichtliche Anordnung überschritten hätten. Diese beruhten nämlich auf einer diesbezüglichen ausdrücklichen Anordnung der Gerichtsvollzieherin, sodass sie sich als bloße Assistenzleistungen anlässlich eines gerichtlichen Exekutionsvorganges - ohne (eigenmächtige) Überschreitung der Anordnung durch die Polizeiorgane - darstellen.
2.2. Die Beschwerde macht - mit näheren Darlegungen - auch geltend, der Beschwerdeführer habe keinen der Gerichtsvollzieherin entgegengestellten Widerstand geleistet, sondern er sei an der Ausführung einer gesetzmäßigen Exekution interessiert gewesen. Das Eingreifen der Polizei sei von § 26 Abs. 2 EO nicht gedeckt gewesen. Die gegenständliche Exekution sei von der Gerichtsvollzieherin gesetzwidrig durchgeführt worden, weil die Verpflichtete "bereits 15 Minuten vorher von der Exekution" verständigt worden sei; dadurch sei der Überraschungseffekt, der für eine erfolgreiche Exekution erforderlich sei, vereitelt worden. So habe die Verpflichtete die Möglichkeit gehabt, in aller Ruhe die wertvollen Fahrnisse für eine Exekution unzugänglich zu machen. Der Beschwerdeführer sei "in beweisrechtlicher Hinsicht gezwungen" gewesen, die gesetzwidrige Exekution der Gerichtsvollzieherin mittels Tonbandaufnahme festzuhalten. 2.2. Die Beschwerde macht - mit näheren Darlegungen - auch geltend, der Beschwerdeführer habe keinen der Gerichtsvollzieherin entgegengestellten Widerstand geleistet, sondern er sei an der Ausführung einer gesetzmäßigen Exekution interessiert gewesen. Das Eingreifen der Polizei sei von Paragraph 26, Absatz 2, EO nicht gedeckt gewesen. Die gegenständliche Exekution sei von der Gerichtsvollzieherin gesetzwidrig durchgeführt worden, weil die Verpflichtete "bereits 15 Minuten vorher von der Exekution" verständigt worden sei; dadurch sei der Überraschungseffekt, der für eine erfolgreiche Exekution erforderlich sei, vereitelt worden. So habe die Verpflichtete die Möglichkeit gehabt, in aller Ruhe die wertvollen Fahrnisse für eine Exekution unzugänglich zu machen. Der Beschwerdeführer sei "in beweisrechtlicher Hinsicht gezwungen" gewesen, die gesetzwidrige Exekution der Gerichtsvollzieherin mittels Tonbandaufnahme festzuhalten.
Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesagten das in Beschwerde gezogene Einschreiten der Polizeibeamten dem Gericht zuzurechnen war, sodass die belangte Behörde - mangels Vorliegens einer Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - die Beschwerde zurückzuweisen hatte. Eine inhaltliche Prüfung der von der Gerichtsvollzieherin im Rahmen der gegenständlichen Fahrnisexekution angeordneten Maßnahmen durch die belangte Behörde kam von vornherein nicht in Betracht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass § 68 EO demjenigen, der sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, die Möglichkeit eröffnet, mittels Vollzugsbeschwerde vom Exekutionsgericht Abhilfe zu verlangen.Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesagten das in Beschwerde gezogene Einschreiten der Polizeibeamten dem Gericht zuzurechnen war, sodass die belangte Behörde - mangels Vorliegens einer Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - die Beschwerde zurückzuweisen hatte. Eine inhaltliche Prüfung der von der Gerichtsvollzieherin im Rahmen der gegenständlichen Fahrnisexekution angeordneten Maßnahmen durch die belangte Behörde kam von vornherein nicht in Betracht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 68, EO demjenigen, der sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, die Möglichkeit eröffnet, mittels Vollzugsbeschwerde vom Exekutionsgericht Abhilfe zu verlangen.
2.3. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die Zurückweisung der Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt "durch Organe des Oberlandesgerichtes W im Rahmen der Justizverwaltung" als verspätet und bringt dazu u.a. vor, indem die Gerichtsvollzieherin den Versuch unternommen habe, dem Beschwerdeführer das Tonbandaufnahmegerät gewaltsam wegzunehmen und diesen dabei am Finger verletzt habe, handle es sich um eine "Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen der Justizverwaltung". Weiters habe die Gerichtsvollzieherin den herbeigeholten Polizeibeamten die rechtswidrige Anordnung erteilt, das Aufnahmegerät dem Beschwerdeführer abzunehmen. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die am 4. Oktober 2011 erfolgte "Beiziehung des OLG W im Rahmen der Justizverwaltung" verspätet erfolgt sei, sei rechtswidrig. Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren beginne die Frist erst zu laufen, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bekannt werde. Da es für den Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sei festzustellen, dass "die zweite belangte Behörde, nämlich das Oberlandesgericht W als Justizbehörde die unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt" ausgeübt habe, habe die fehlende Bezeichnung der belangten Behörde keinen Inhaltsmangel dargestellt. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer dahin anleiten müssen, dass auch die Organe des "Oberlandesgerichtes W im Zuge der Justizverwaltung" den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hätten.
Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in seiner Maßnahmenbeschwerde allein "Handlungen von Polizeiorganen der Bundespolizeidirektion W" am 25. Mai 2011 in Beschwerde gezogen hat, nicht aber die in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof genannten, oben wiedergegebenen (behaupteten) Handlungen der Gerichtsvollzieherin. Waren diese somit nicht von der ursprünglichen Beschwerde umfasst, so stellt sich eine insoweit vorgenommene "Ergänzung" der Beschwerde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2011 als eine, nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässige Erweiterung des Beschwerdegegenstandes dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1998, Zl. 97/01/0407, mwH). Die diesbezügliche Zurückweisung der Beschwerde erfolgte schon von daher zu Recht.Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in seiner Maßnahmenbeschwerde allein "Handlungen von Polizeiorganen der Bundespolizeidirektion W" am 25. Mai 2011 in Beschwerde gezogen hat, nicht aber die in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof genannten, oben wiedergegebenen (behaupteten) Handlungen der Gerichtsvollzieherin. Waren diese somit nicht von der ursprünglichen Beschwerde umfasst, so stellt sich eine insoweit vorgenommene "Ergänzung" der Beschwerde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2011 als eine, nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässige Erweiterung des Beschwerdegegenstandes dar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. September 1998, Zl. 97/01/0407, mwH). Die diesbezügliche Zurückweisung der Beschwerde erfolgte schon von daher zu Recht.
2.4. Soweit sich die Beschwerde überdies gegen die Feststellung der belangten Behörde, die Polizeibeamten hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie zwecks Assistenzleistung für die Gerichtsvollzieherin gekommen seien, richtet und unterlassene Feststellungen dazu, dass ein Polizist ein Gespräch mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführer geführt habe und dieser auf die Rechtswidrigkeit der Abnahme des Aufnahmegerätes und der Übergabe an die Gerichtsvollzieherin hingewiesen habe, sowie dazu, auf welche Bestimmung sich die Gerichtsvollzieherin hinsichtlich der Abnahme des Tonbandgerätes berufen habe, rügt, so wird nach dem Gesagten die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel nicht dargelegt.
2.5. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren eine Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch den angefochtenen Bescheid geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass für die Behandlung eines solchen Vorbringens der Verwaltungsgerichtshof zufolge Art. 133 Z. 1 iVm Art. 144 Abs. 1 B-VG (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) nicht zuständig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2013, Zl. 2011/10/0175, mwH). 2.5. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren eine Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch den angefochtenen Bescheid geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass für die Behandlung eines solchen Vorbringens der Verwaltungsgerichtshof zufolge Artikel 133, Ziffer eins, in Verbindung mit , Artikel 144, Absatz eins, B-VG (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) nicht zuständig ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2013, Zl. 2011/10/0175, mwH).
3. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) abzuweisen. 3. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG (in der hier gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) abzuweisen.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, zumal eine Verhandlung bereits vor der belangten Behörde - einem Tribunal im Sinn des Art. 6 EMRK - stattgefunden hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2012/01/0067, mwH).Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, zumal eine Verhandlung bereits vor der belangten Behörde - einem Tribunal im Sinn des Artikel 6, EMRK - stattgefunden hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2012/01/0067, mwH).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 24. März 2014
Schlagworte
Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012010078.X00Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014