Index
72/13 Studienförderung;Norm
StudFG 1992 §11 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der AT in Wien, vertreten durch Mag. Sabine Zambai, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Mollardgasse 48A/1/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 9. Juni 2011, Zl. BMWF-54.020/0003-III/6a/2011, betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
Begründung
Mit Spruchpunkt 1. des im Instanzenzug ergangenen Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 9. Juni 2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Studienjahr 2010/11 gemäß §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 41 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) abgewiesen. In Spruchpunkt 2. des genannten Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass über die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Anträge auf Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die zuständige Studienbeihilfenbehörde entscheiden werde.Mit Spruchpunkt 1. des im Instanzenzug ergangenen Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 9. Juni 2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Studienjahr 2010/11 gemäß Paragraphen eins, Absatz 4, 7, Absatz 2, 11, Absatz eins und 41 Absatz 5, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) abgewiesen. In Spruchpunkt 2. des genannten Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass über die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Anträge auf Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die zuständige Studienbeihilfenbehörde entscheiden werde.
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe seit dem Studienjahr 2004/05 Studienbeihilfe für ihr Studium an der Universität Wien bezogen. Zuletzt sei ihr Antrag vom 31. August 2010 mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde erster Instanz vom 7. Oktober 2010 mangels sozialer Bedürftigkeit abgewiesen worden. Das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin sei gemäß dem zum Stichtag 1. Oktober 2010 feststellbaren Einkommen in der Höhe von EUR 41.188,-- festgestellt worden. Als Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin sei ein Einkommen aus dem Einkommenssteuerbescheid 2008 und den nicht selbständigen Einkünften des Jahres 2009 in der Höhe von EUR 25.715,-- festgestellt worden. Die aus den Einkünften errechnete zumutbare Unterhaltsleistung habe gemeinsam mit dem Jahresbetrag der Familienbeihilfe (inklusive Kinderabsetzbetrag) die für die Beschwerdeführerin höchstmögliche Studienbeihilfe überschritten.
Am 19. Oktober 2010 habe die Beschwerdeführerin den Einkommenssteuerbescheid 2009 der Mutter vom 18. Oktober 2010 übermittelt, welcher ein Einkommen in der Höhe von EUR 18.224,34 ausgewiesen habe. In der gegen den abweisenden Bescheid der Behörde erster Instanz erhobenen Vorstellung habe die Beschwerdeführerin die Festsetzung des für die Studienbeihilfe maßgebenden Einkommens als nicht rechtmäßig gerügt und vorgebracht, ihr Vater hätte (nur) ein zu Grunde zu legendes Einkommen von EUR 31.865,84 bezogen. Der Behörde wäre dieses Einkommen durch Einsicht in die Finanzamtsdatenbank zugänglich gewesen. Es sei eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt worden, welche jedoch von Amts wegen noch nicht festgestellt worden sei. Dies dürfe jedoch nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin gereichen. Das Einkommen der Mutter würde lediglich EUR 18.224,34 betragen. Auch dieses Einkommen sei bescheidmäßig noch nicht festgestellt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der von der Beschwerdeführerin am 31. August 2010 eingebrachte Antrag auf Zuerkennung der Studienbeihilfe gelte gemäß § 39 Abs. 2 vorletzter Satz StudFG als am 20. September 2010 eingebracht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei für die Beurteilung von Anträgen und des relevanten Einkommens nicht der Zeitpunkt der Bearbeitung, sondern gemäß § 1 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 StudFG der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Bei wiederholten Anträgen gelte gemäß § 41 Abs. 5 StudFG als maßgeblicher Zeitpunkt (u.a. im Sinne des § 1 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 StudFG) im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März des jeweiligen Jahres. Der Studienbeihilfebehörde sei kein Ermessen eingeräumt, von den genannten Stichtagen abzusehen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der von der Beschwerdeführerin am 31. August 2010 eingebrachte Antrag auf Zuerkennung der Studienbeihilfe gelte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, vorletzter Satz StudFG als am 20. September 2010 eingebracht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei für die Beurteilung von Anträgen und des relevanten Einkommens nicht der Zeitpunkt der Bearbeitung, sondern gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 2, StudFG der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Bei wiederholten Anträgen gelte gemäß Paragraph 41, Absatz 5, StudFG als maßgeblicher Zeitpunkt (u.a. im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 2, StudFG) im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März des jeweiligen Jahres. Der Studienbeihilfebehörde sei kein Ermessen eingeräumt, von den genannten Stichtagen abzusehen.
Im gegenständlichen Fall sei daher von der Stipendienstelle jenes Einkommen heranzuziehen gewesen, welches am 1. Oktober 2010 festgestanden sei. Als Einkommensnachweis sehe § 11 StudFG für Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt seien, grundsätzlich die Einkommensteuerbescheide vor, bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften die Lohnzettel, die zum Zeitpunkt der Antragstellung feststünden. Aus den vom Bundesrechenzentrum übermittelten Jahreslohnzetteln habe sich für den Vater der Beschwerdeführerin zum Stichtag 1. Oktober 2010 (unter Berücksichtigung der Sozialversicherung und des Sonderausgaben- und Werbekostenpauschales) ein für die Studienbeihilfe relevantes Einkommen von EUR 41.188,-- ergeben. Dem zum Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages am 1. Oktober 2010 letztergangenen Einkommensteuerbescheid der Mutter sei ein maßgebliches Einkommen von EUR 25.715,-- zu entnehmen gewesen.Im gegenständlichen Fall sei daher von der Stipendienstelle jenes Einkommen heranzuziehen gewesen, welches am 1. Oktober 2010 festgestanden sei. Als Einkommensnachweis sehe Paragraph 11, StudFG für Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt seien, grundsätzlich die Einkommensteuerbescheide vor, bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften die Lohnzettel, die zum Zeitpunkt der Antragstellung feststünden. Aus den vom Bundesrechenzentrum übermittelten Jahreslohnzetteln habe sich für den Vater der Beschwerdeführerin zum Stichtag 1. Oktober 2010 (unter Berücksichtigung der Sozialversicherung und des Sonderausgaben- und Werbekostenpauschales) ein für die Studienbeihilfe relevantes Einkommen von EUR 41.188,-- ergeben. Dem zum Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages am 1. Oktober 2010 letztergangenen Einkommensteuerbescheid der Mutter sei ein maßgebliches Einkommen von EUR 25.715,-- zu entnehmen gewesen.
Nicht festgestellt werden könne, dass eine Arbeitnehmerveranlagung des Vaters der Stipendienstelle vorgelegt worden sei; diese wäre auch nicht relevant gewesen, da der Einkommenssteuerbescheid oder die Jahreslohnzettel, nicht aber die Arbeitnehmerveranlagungen heranzuziehen seien. Der im Rahmen der Vorstellung übermittelte Einkommenssteuerbescheid 2009 bezüglich der Mutter sei am 18. Oktober 2010 und somit nach dem Beurteilungsstichtag ergangen. Es treffe zu, dass gemäß § 11 Abs. 2 StudFG auch andere Nachweise über das Einkommen gefordert werden könnten, wenn die zum Stichtag maßgeblichen Einkommensunterlagen für die Beurteilung nicht ausreichten. Dies sei gegenständlich aber nicht der Fall gewesen. § 11 Abs. 2 StudFG ermögliche somit nicht, vom Beurteilungszeitpunkt abzuweichen, sondern lediglich auf zusätzliche Informationsquellen zurückzugreifen, sofern die vorhandenen nicht ausreichten. Zum Beurteilungszeitpunkt 1. Oktober 2010 sei der Einkommenssteuerbescheid 2009 der Mutter vom 18. Oktober 2010 aber noch nicht vorgelegen. Die Bestimmungen betreffend die Ermittlung des Einkommens seien eindeutig und ließen keinen Interpretationsspielraum. Auch werde der Behörde kein Ermessen eingeräumt.Nicht festgestellt werden könne, dass eine Arbeitnehmerveranlagung des Vaters der Stipendienstelle vorgelegt worden sei; diese wäre auch nicht relevant gewesen, da der Einkommenssteuerbescheid oder die Jahreslohnzettel, nicht aber die Arbeitnehmerveranlagungen heranzuziehen seien. Der im Rahmen der Vorstellung übermittelte Einkommenssteuerbescheid 2009 bezüglich der Mutter sei am 18. Oktober 2010 und somit nach dem Beurteilungsstichtag ergangen. Es treffe zu, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 2, StudFG auch andere Nachweise über das Einkommen gefordert werden könnten, wenn die zum Stichtag maßgeblichen Einkommensunterlagen für die Beurteilung nicht ausreichten. Dies sei gegenständlich aber nicht der Fall gewesen. Paragraph 11, Absatz 2, StudFG ermögliche somit nicht, vom Beurteilungszeitpunkt abzuweichen, sondern lediglich auf zusätzliche Informationsquellen zurückzugreifen, sofern die vorhandenen nicht ausreichten. Zum Beurteilungszeitpunkt 1. Oktober 2010 sei der Einkommenssteuerbescheid 2009 der Mutter vom 18. Oktober 2010 aber noch nicht vorgelegen. Die Bestimmungen betreffend die Ermittlung des Einkommens seien eindeutig und ließen keinen Interpretationsspielraum. Auch werde der Behörde kein Ermessen eingeräumt.
Ihrem gesamten Inhalt nach nur gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 135/2009 (StudFG), lautet auszugsweise: 1. Das Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, (StudFG), lautet auszugsweise:
"Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) … Paragraph eins, (1) …
…
…
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer
Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2. …
…
Soziale Bedürftigkeit
Kriterien der sozialen Bedürftigkeit
§ 7. (1) Maßgebend für die soziale
Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Einkommen,
2. Familienstand und
3. Familiengröße
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.
Einkommen
§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Paragraph 8, (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich 1. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
Hinzurechnungen
§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen: Paragraph 9, Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, 1. steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Ziffer 4, Litera a, c, und e, Ziffer 5, Litera a, bis d,
Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;Ziffer 8, bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22, bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
2. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden; 2. die Beträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, 4 a, 8, und 10, Paragraph 10,, Paragraph 18, Absatz 6, und 7, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 124 b, Ziffer 31, EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455. 3. Prämien nach den Paragraphen 108 c, 108 e und 108 f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt , Nr. 455.
…
Einkommensnachweise
§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen: Paragraph 11, (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
1. grundsätzlich durch die Vorlage des
Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens
jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden
Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer
Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt
veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2
maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige
Einkommen bezogen wurden,
2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch
die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem
Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die
nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist. 4. bei steuerfreien Bezügen gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
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Verfahren
Anträge
§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht. Paragraph 39, (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
…
Erledigung des Antrages
§ 41. (1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt. Paragraph 41, (1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 49, und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
2. Die Beschwerde macht geltend, es sei richtig, dass gemäß § 7 Abs. 2 StudFG für die Beurteilung von Einkommen der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sei. Das Einkommen (gemeint: des Vaters und der Mutter der Beschwerdeführerin) zum Zeitpunkt der Antragstellung sei jenes Einkommen gewesen, das von der Beschwerdeführerin vorab "mit Berechnungsblättern 2009" glaubhaft gemacht und in weiterer Folge durch die Einkommenssteuerbescheide 2009 bestätigt worden sei. Das Einkommen einer Periode, hier des Jahres 2009, ändere sich nicht "durch die Erlassung eines Einkommensbescheides bzw. durch den Zeitpunkt der Erklärung". Die belangte Behörde führe selbst aus, dass gemäß § 11 Abs. 1 StudFG für die Feststellung des Einkommens grundsätzlich die Einkommenssteuerbescheide heranzuziehen seien, wobei gemäß § 11 Abs. 2 StudFG auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden könnten. Soweit die belangte Behörde die Vorlage der "Berechnungsblätter 2009" des Vaters und der Mutter als nicht ausreichend qualifiziert habe, übersehe sie, dass im Falle der Beschwerdeführerin derartige andere Nachweise vorlägen. Die Behörde sei bereits aufgrund des Grundsatzes der amtswegigen Wahrheitsfindung verpflichtet gewesen, die wahren Einkommensverhältnisse einer Einkommensbeurteilung zu unterziehen bzw. andere Einkommensnachweise im Sinne des § 11 Abs. 2 StudFG bei der Berechnung miteinzubeziehen. Die "im System hinterlegten Einkommensverhältnisse" hätten aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der Beweismittel "nicht mehr objektiv als Berechnungsgrundlage herangezogen" werden dürfen. Weiters handle es sich bei den "systemarchivierten Daten" lediglich um eine Aufstellung einzelner Monatsbezüge, diese stellten keine objektive Einkommensfeststellung dar. Bekanntlich würde diese Einkommensfeststellung bei Personen mit unterschiedlichen Monatseinkünften wie beim Vater der Beschwerdeführerin zu Benachteiligungen führen, da steuerrechtlich die monatlichen Einkünfte so berechnet würden, als würde jedes dieser Monate zwölfmal jährlich ins Verdienen gebracht. Aus diesem Grunde seien Arbeitnehmerveranlagungen notwendig, um das wahre Einkommen feststellen lassen zu können. Die von der belangten Behörde zugrunde gelegten Einkommensunterlagen seien hierfür nicht geeignet und benachteiligend gewesen. Die von der Beschwerdeführerin angebotenen "Berechnungsblätter 2009" seien hingegen geeignet gewesen, die wahren Einkommensverhältnisse darzulegen. Hätte die belangte Behörde diese einbezogen und unter Anwendung des § 11 Abs. 2 StudFG andere Nachweise beachtet, wäre eine Studienbeihilfe zuerkannt worden. 2. Die Beschwerde macht geltend, es sei richtig, dass gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StudFG für die Beurteilung von Einkommen der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sei. Das Einkommen (gemeint: des Vaters und der Mutter der Beschwerdeführerin) zum Zeitpunkt der Antragstellung sei jenes Einkommen gewesen, das von der Beschwerdeführerin vorab "mit Berechnungsblättern 2009" glaubhaft gemacht und in weiterer Folge durch die Einkommenssteuerbescheide 2009 bestätigt worden sei. Das Einkommen einer Periode, hier des Jahres 2009, ändere sich nicht "durch die Erlassung eines Einkommensbescheides bzw. durch den Zeitpunkt der Erklärung". Die belangte Behörde führe selbst aus, dass gemäß Paragraph 11, Absatz eins, StudFG für die Feststellung des Einkommens grundsätzlich die Einkommenssteuerbescheide heranzuziehen seien, wobei gemäß Paragraph 11, Absatz 2, StudFG auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden könnten. Soweit die belangte Behörde die Vorlage der "Berechnungsblätter 2009" des Vaters und der Mutter als nicht ausreichend qualifiziert habe, übersehe sie, dass im Falle der Beschwerdeführerin derartige andere Nachweise vorlägen. Die Behörde sei bereits aufgrund des Grundsatzes der amtswegigen Wahrheitsfindung verpflichtet gewesen, die wahren Einkommensverhältnisse einer Einkommensbeurteilung zu unterziehen bzw. andere Einkommensnachweise im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, StudFG bei der Berechnung miteinzubeziehen. Die "im System hinterlegten Einkommensverhältnisse" hätten aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der Beweismittel "nicht mehr objektiv als Berechnungsgrundlage herangezogen" werden dürfen. Weiters handle es sich bei den "systemarchivierten Daten" lediglich um eine Aufstellung einzelner Monatsbezüge, diese stellten keine objektive Einkommensfeststellung dar. Bekanntlich würde diese Einkommensfeststellung bei Personen mit unterschiedlichen Monatseinkünften wie beim Vater der Beschwerdeführerin zu Benachteiligungen führen, da steuerrechtlich die monatlichen Einkünfte so berechnet würden, als würde jedes dieser Monate zwölfmal jährlich ins Verdienen gebracht. Aus diesem Grunde seien Arbeitnehmerveranlagungen notwendig, um das wahre Einkommen feststellen lassen zu können. Die von der belangten Behörde zugrunde gelegten Einkommensunterlagen seien hierfür nicht geeignet und benachteiligend gewesen. Die von der Beschwerdeführerin angebotenen "Berechnungsblätter 2009" seien hingegen geeignet gewesen, die wahren Einkommensverhältnisse darzulegen. Hätte die belangte Behörde diese einbezogen und unter Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, StudFG andere Nachweise beachtet, wäre eine Studienbeihilfe zuerkannt worden.
Zudem hätte die belangte Behörde, da ihr gemäß § 41 Abs. 5 StudFG "die Verpflichtung zur Erfassung der erforderlichen Daten auferlegt" sei, die "Vollständigkeit der Daten (Übermittlung Einkommenssteuerbescheide 2009 über das Finanzamt bzw. über die Beschwerdeführerin)" abwarten müssen. Aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sei der Bescheid erlassen worden, bevor die erforderlichen Daten vollständig eingelangt seien.Zudem hätte die belangte Behörde, da ihr gemäß Paragraph 41, Absatz 5, StudFG "die Verpflichtung zur Erfassung der erforderlichen Daten auferlegt" sei, die "Vollständigkeit der Daten (Übermittlung Einkommenssteuerbescheide 2009 über das Finanzamt bzw. über die Beschwerdeführerin)" abwarten müssen. Aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sei der Bescheid erlassen worden, bevor die erforderlichen Daten vollständig eingelangt seien.
Weiters wird in der Beschwerde - mit näheren Darlegungen - die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und angeregt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2, 11 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 41 Abs. 5 StudFG wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen, Letzteres mit der Begründung, dass diese Bestimmungen "offensichtlich dem Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen" widersprechen würden.Weiters wird in der Beschwerde - mit näheren Darlegungen - die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und angeregt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der Paragraphen eins, Absatz 4, 7, Absatz 2, 11, Absatz eins, 39, Absatz 2 und 41 Absatz 5, StudFG wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen, Letzteres mit der Begründung, dass diese Bestimmungen "offensichtlich dem Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen" widersprechen würden.
3. Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:
3.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen des StudFG, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat. Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2006, Zl. 2005/10/0172, und vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0117, und Zl. 2003/10/0225; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/10/0061). 3.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen des StudFG, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat. Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2006, Zl. 2005/10/0172, und vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0117, und Zl. 2003/10/0225; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/10/0061).
Das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde von Amts wegen die wahren Einkommensverhältnisse ermitteln bzw. auf das vollständige Einlangen "der erforderlichen Daten" (gemeint: der Einkommenssteuerbescheide für das Jahr 2009) warten hätte müssen, erweist sich demnach als unzutreffend.
3.2. Im vorliegenden Fall war die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit - nach dem Vorbringen beider Parteien lag ein Fall des § 41 Abs. 5 StudFG vor - bezogen auf den Zeitpunkt 1. Oktober 2010 vorzunehmen. Soweit daher die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass die (erstmals mit der Vorstellung vom 18. Oktober 2010 vorgelegten undatierten) "Berechnungsblätter 2009" bzw. die mit diesen übereinstimmenden Einkommenssteuerbescheide 2009 (betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2010 und betreffend den Vater der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2011) unberücksichtigt geblieben seien, ist darauf hinzuweisen, dass diese Nachweise nicht mit dem Antrag erbracht wurden bzw. - was die Einkommenssteuerbescheide 2009 anbelangt - erst nach dem 1. Oktober 2010 erlassen wurden, sodass diese schon aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen waren (vgl. dazu abermals die oben genannten hg. Erkenntnisse vom 27. März 2006 und 15. September 2003). 3.2. Im vorliegenden Fall war die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit - nach dem Vorbringen beider Parteien lag ein Fall des Paragraph 41, Absatz 5, StudFG vor - bezogen auf den Zeitpunkt 1. Oktober 2010 vorzunehmen. Soweit daher die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass die (erstmals mit der Vorstellung vom 18. Oktober 2010 vorgelegten undatierten) "Berechnungsblätter 2009" bzw. die mit diesen übereinstimmenden Einkommenssteuerbescheide 2009 (betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2010 und betreffend den Vater der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2011) unberücksichtigt geblieben seien, ist darauf hinzuweisen, dass diese Nachweise nicht mit dem Antrag erbracht wurden bzw. - was die Einkommenssteuerbescheide 2009 anbelangt - erst nach dem 1. Oktober 2010 erlassen wurden, sodass diese schon aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen waren vergleiche , dazu abermals die oben genannten hg. Erkenntnisse vom 27. März 2006 und 15. September 2003).
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt § 11 Abs. 2 StudFG ins Treffen zu führen sucht, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dieser Bestimmung über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z. 2 leg. cit. sowie ausländische Einkünfte eine Erklärung abzugeben ist, wobei, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden können. Entgegen der Beschwerdeansicht folgt aus dieser Bestimmung nicht, dass damit von der Nachweispflicht gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 und 2 StudFG abgegangen wurde, wonach das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen ist, bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist. Der Zweck der Bestimmung der in § 11 Abs. 2 StudFG normierten Offenlegungspflicht des antragstellenden Studierenden liegt insofern (lediglich) darin, jene Beträge zu ermitteln, die bei der Bemessung der Studienbeihilfe dem steuerrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 97/12/0344). 3.3. Soweit die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt Paragraph 11, Absatz 2, StudFG ins Treffen zu führen sucht, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dieser Bestimmung über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, leg. cit. sowie ausländische Einkünfte eine Erklärung abzugeben ist, wobei, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden können. Entgegen der Beschwerdeansicht folgt aus dieser Bestimmung nicht, dass damit von der Nachweispflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 StudFG abgegangen wurde, wonach das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen ist, bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist. Der Zweck der Bestimmung der in Paragraph 11, Absatz 2, StudFG normierten Offenlegungspflicht des antragstellenden Studierenden liegt insofern (lediglich) darin, jene Beträge zu ermitteln, die bei der Bemessung der Studienbeihilfe dem steuerrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen sind vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 97/12/0344).
3.4. Soweit sich die Beschwerde gegen die Berücksichtigung der "systemarchivierten Daten", die im Falle des Vater der Beschwerdeführerin lediglich eine Aufstellung einzelner Monatsbezüge darstellten, wendet, ist darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdefall das Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 StudFG durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen war. Dass im Beschwerdefall die Feststellung des Einkommens des Vaters nicht auf diesen Nachweisen beruhte, wird von der Beschwerdeführerin nicht konkret behauptet. 3.4. Soweit sich die Beschwerde gegen die Berücksichtigung der "systemarchivierten Daten", die im Falle des Vater der Beschwerdeführerin lediglich eine Aufstellung einzelner Monatsbezüge darstellten, wendet, ist darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdefall das Einkommen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen war. Dass im Beschwerdefall die Feststellung des Einkommens des Vaters nicht auf diesen Nachweisen beruhte, wird von der Beschwerdeführerin nicht konkret behauptet.
3.5. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch den angefochtenen Bescheid geltend macht, ist sie darauf zu verweisen, dass für die Behandlung eines solchen Vorbringens der Verwaltungsgerichtshof zufolge Art. 133 Z. 1 iVm Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht zuständig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2003/10/0236). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aufgrund des Beschwerdevorbringens auch nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach gegen das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - und nicht etwa den der behördlichen Entscheidung - für die Beurteilung des Einkommens als Kriterium der sozialen Bedürftigkeit eines Studienbeihilfenwerbers keine Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz bestehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1996, B 1451/94 = VfSlg. 14.441; siehe dazu auch das zitierte hg. Erkenntnis vom 13. September 2001). 3.5. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch den angefochtenen Bescheid geltend macht, ist sie darauf zu verweisen, dass für die Behandlung eines solchen Vorbringens der Verwaltungsgerichtshof zufolge Artikel 133, Ziffer eins, in Verbindung mit , Artikel 144, Absatz eins, B-VG nicht zuständig ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2003/10/0236). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aufgrund des Beschwerdevorbringens auch nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach gegen das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - und nicht etwa den der behördlichen Entscheidung - für die Beurteilung des Einkommens als Kriterium der sozialen Bedürftigkeit eines Studienbeihilfenwerbers keine Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz bestehen vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1996, B 1451/94 = VfSlg. 14.441; siehe dazu auch das zitierte hg. Erkenntnis vom 13. September 2001).
4. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 4. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, da keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, und Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2013, Zl. 2012/10/0091, mwN).Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, da keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, und Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2013, Zl. 2012/10/0091, mwN).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 22. Oktober 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011100175.X00Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014