TE Bvwg Erkenntnis 2023/7/26 G301 2272655-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2023
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Entscheidungsdatum

26.07.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G301 2272655-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Vereinigte Staaten von Amerika (USA), vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Stephan VESCO in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 18.04.2023, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung u.a., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Vereinigte Staaten von Amerika (USA), vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Stephan VESCO in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 18.04.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung u.a., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2023, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom 18.04.2023, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 20.04.2023, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach“ (richtig: „in die“) Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom 18.04.2023, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 20.04.2023, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG „nach“ (richtig: „in die“) Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit dem am 05.05.2023 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid in vollem Umfang.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 30.05.2023 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist seit September 2011 Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und aktuell im Besitz eines von 23.03.2021 bis 22.03.2031 gültigen US-amerikanischen Reisepasses. Der BF besaß bis zur Erteilung der US-Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit der Republik Philippinen.

Es werden folgende grenzüberschreitenden Reisebewegungen des BF ab Ende 2011 festgestellt:

?        Einreise in die Schweiz am 13.10.2011 auf dem Luftweg

?        Ausreise aus Österreich am 04.01.2012 auf dem Luftweg

?        Einreise in Österreich am 08.01.2012 auf dem Luftweg

?        Ausreise aus Österreich am 07.04.2012 auf dem Luftweg

?        Ausreise aus Bulgarien am 11.04.2012 auf dem Luftweg

?        Einreise in Österreich am 11.04.2012 auf dem Luftweg

?        Ausreise aus Deutschland am 31.07.2012 auf dem Luftweg

?        Einreise in Deutschland am 21.09.2012 auf dem Luftweg

?        Ausreise aus Österreich am 19.08.2018 auf dem Luftweg

?        Einreise in Österreich am 10.09.2018 auf dem Luftweg

?        Ausreise aus Slowenien am 19.12.2018 auf dem Landweg

?        Einreise in Kroatien am 19.12.2018 auf dem Landweg

?        Einreise in Slowenien am 23.12.2018 auf dem Landweg

?        Ausreise aus Slowenien am 24.03.2019 auf dem Landweg

?        Einreise in Kroatien am 24.03.2019 auf dem Landweg

?        Einreise in Slowenien am 26.03.2019 auf dem Landweg

?        Ausreise aus Slowenien am 29.06.2019 auf dem Landweg

?        Einreise in Kroatien am 29.06.2019 auf dem Landweg

?        Einreise in Slowenien am 01.07.2019 auf dem Landweg

?        Einreise in den Philippinen am 20.08.2019 auf dem Luftweg

?        Einreise in Kroatien am 01.10.2019 auf dem Landweg

?        Ausreise aus Kroatien und Einreise in Slowenien am 03.10.2019 auf dem Landweg.

Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann der BF von seinem Aufenthalt auf den Philippinen im Jahr 2019 (jedenfalls im August 2019) wieder nach Europa zurückkehrte und wo er tatsächlich wieder einreiste.

Festgestellt wird, dass der BF zuletzt am 03.10.2019 nachweislich in Slowenien und somit im Schengen-Raum einreiste. In unmittelbarer Folge reiste der BF nach Österreich weiter, wo er sich fortan aufhielt. Anhaltspunkte dahingehend, dass der BF nach diesem Zeitpunkt weitere grenzüberschreitende Reisebewegungen außerhalb des Schengen-Raumes setzte, liegen nicht vor.

Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der BF seitdem (03.10.2019) durchgehend in Österreich aufhält.

Es werden weiters folgende amtliche An- und Abmeldungen von Wohnsitzen in Österreich nach dem Meldegesetz festgestellt:

?        18.10.2011 bis 28.10.2011: Nebenwohnsitz

?        28.10.2011 bis 04.01.2012: Hauptwohnsitz

?        19.01.2012 bis 30.07.2012: Hauptwohnsitz

?        24.09.2012 bis 05.12.2012: Hauptwohnsitz

?        05.12.2012 bis 04.07.2014: Hauptwohnsitz

?        04.07.2014 bis 08.08.2014: Obdachlosenmeldung

?        08.08.2014 bis 17.08.2018: Hauptwohnsitz

?        28.02.2019 bis 18.10.2019: Hauptwohnsitz

?        04.11.2019 bis 17.04.2020: Nebenwohnsitz

?        17.04.2020 bis 19.04.2022: Hauptwohnsitz

?        seit 19.04.2022: Hauptwohnsitz

Festgestellt wird, dass in den Zeiträumen von 05.01.2012 bis 18.01.2012, von 31.07.2012 bis 23.09.2012, von 18.08.2018 bis 27.02.2019 sowie von 19.10.2019 bis 03.11.2019 keine Wohnsitzmeldungen in Österreich bestehen.

Aus einer historischen Datenabfrage im ZMR ergibt sich die Eintragung „Aktion: Verzug in Nicht-EU-Raum“ für den Zeitraum von 17.08.2018 bis 04.11.2019 sowie darauf Bezug nehmende Eintragungen „Verzug in Nicht-EU-Raum“ bei nachfolgenden Wohnsitzmeldungen des BF für die Meldezeiträume von 04.11.2019 bis 19.04.2022 sowie von 19.04.2022 bis 17.08.2022.

Der BF besaß in Österreich einen von 05.09.2012 bis 05.09.2013 gültigen und zuletzt von 06.09.2013 bis 06.09.2014 verlängerten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX als Aufenthaltsbehörde XXXX vom 13.08.2018 wurde der Antrag des BF vom 14.09.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehörger“ rechtkräftig zurückgewiesen, da der BF seinen beantragten Aufenthaltszweck – aufgrund seiner Scheidung – nach Überprüfung und Aufforderung der Behörde nicht abgeändert habe.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 als Aufenthaltsbehörde römisch 40 vom 13.08.2018 wurde der Antrag des BF vom 14.09.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehörger“ rechtkräftig zurückgewiesen, da der BF seinen beantragten Aufenthaltszweck – aufgrund seiner Scheidung – nach Überprüfung und Aufforderung der Behörde nicht abgeändert habe.

Am 20.03.2019 stellte der BF beim BFA schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Darin gab der BF zur Begründung an, dass er mangels eines gültigen Aufenthaltstitels derzeit immer wieder als US-amerikanischer Staatsbürger visumfrei bis zu drei Monate nach Österreich reise. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 06.11.2019 gab der BF an, dass er seit etwa einem Monat wieder in Österreich sei, aber bereits immer wieder auf drei Monate zu Besuch gewesen sei; überdies wolle er den Antrag hiermit zurückziehen, da er vorhabe, wieder nach Amerika zurückzureisen. Der Antrag wurde vom BF mit Wirksamkeit vom 06.11.2019 zurückgezogen.Am 20.03.2019 stellte der BF beim BFA schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Darin gab der BF zur Begründung an, dass er mangels eines gültigen Aufenthaltstitels derzeit immer wieder als US-amerikanischer Staatsbürger visumfrei bis zu drei Monate nach Österreich reise. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 06.11.2019 gab der BF an, dass er seit etwa einem Monat wieder in Österreich sei, aber bereits immer wieder auf drei Monate zu Besuch gewesen sei; überdies wolle er den Antrag hiermit zurückziehen, da er vorhabe, wieder nach Amerika zurückzureisen. Der Antrag wurde vom BF mit Wirksamkeit vom 06.11.2019 zurückgezogen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX als Aufenthaltsbehörde XXXX vom 17.05.2021 wurde der Antrag des BF vom 02.01.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „ausgenommen Erwerbstätigkeit“ wegen fehlender Unterkunft und fehlenden Lebensunterhalts rechtkräftig abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 als Aufenthaltsbehörde römisch 40 vom 17.05.2021 wurde der Antrag des BF vom 02.01.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „ausgenommen Erwerbstätigkeit“ wegen fehlender Unterkunft und fehlenden Lebensunterhalts rechtkräftig abgewiesen.

Am 17.10.2022 stellte der BF beim Magistrat XXXX XXXX XXXX inen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Hinblick auf die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Eine Entscheidung über diesen Antrag ist bislang nicht ergangen.Am 17.10.2022 stellte der BF beim Magistrat römisch 40 römisch 40 römisch 40 inen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Hinblick auf die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Eine Entscheidung über diesen Antrag ist bislang nicht ergangen.

Grund dafür, dass der BF auch nach Ablauf der Dauer des letzten erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht aus Österreich ausreiste, war die Auskunft einer nicht näher benannten Rechtsberatungseinrichtung, wo man dem BF auf dessen Auskunftersuchen geraten hätte, dass er trotz seines illegalen Aufenthalts Österreich nicht verlassen, sondern hier bleiben solle. Einen anderen Grund, der einer Rückreise in die USA entgegenstehen würde, brachte der BF nicht vor.

Die Tatsache, dass sich der BF nach Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthalts mangels einer weiteren Aufenthaltsberechtigung fortan unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, war sowohl dem BF selbst, als auch seiner nunmehrigen eingetragenen Partnerin stets bewusst.

Die vom BF mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX , am 12.02.2009 in Las Vegas (USA) geschlossene Ehe wurde am 19.03.2014 in Österreich einvernehmlich geschieden. Die vom BF mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , am 12.02.2009 in Las Vegas (USA) geschlossene Ehe wurde am 19.03.2014 in Österreich einvernehmlich geschieden.

Der BF ist leiblicher Vater von drei Kindern, die alle österreichische Staatsbürger sind. Aus der oben angeführten Ehe entstammen der mittlerweile volljährige Sohn XXXX , geboren am XXXX , und die noch minderjährige – im 18. Lebensjahr stehende – Tochter XXXX , geboren am XXXX . Im Jahr 2017 fand zwischen dem BF und seiner Ex-Ehegattin eine Versöhnung statt, wobei am XXXX die gemeinsame minderjährige Tochter XXXX geboren wurde. Wann die neuerliche Beziehung zu seiner Ex-Ehegattin konkret wieder beendet wurde, konnte der BF nicht angeben. Er gab dazu in der Verhandlung jedoch an, dass seine Ex-Ehegattin sehr böse auf ihn gewesen sei, weil er keine „Papiere“ und keine Arbeit gehabt habe, weshalb ihre Beziehung dann „bergab“ gegangen sei.Der BF ist leiblicher Vater von drei Kindern, die alle österreichische Staatsbürger sind. Aus der oben angeführten Ehe entstammen der mittlerweile volljährige Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 , und die noch minderjährige – im 18. Lebensjahr stehende – Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 . Im Jahr 2017 fand zwischen dem BF und seiner Ex-Ehegattin eine Versöhnung statt, wobei am römisch 40 die gemeinsame minderjährige Tochter römisch 40 geboren wurde. Wann die neuerliche Beziehung zu seiner Ex-Ehegattin konkret wieder beendet wurde, konnte der BF nicht angeben. Er gab dazu in der Verhandlung jedoch an, dass seine Ex-Ehegattin sehr böse auf ihn gewesen sei, weil er keine „Papiere“ und keine Arbeit gehabt habe, weshalb ihre Beziehung dann „bergab“ gegangen sei.

Der BF bezeichnete in der Verhandlung sein nunmehriges Verhältnis zu seiner Ex-Ehegattin als „Okay“, schränkte dies allerdings ein, dass er nicht viel oder gar nicht mit ihr rede, zumal sich sein Kontakt ausschließlich auf seine drei Kinder beziehe.

Die alleinige Obsorge für die beiden noch minderjährigen Töchter kommt zur Gänze der Kindesmutter – der geschiedenen Ehegattin des BF – zu. Alle drei Kinder leben bei der Kindesmutter. Aufgrund des Scheidungsvergleichs vom 19.03.2014 kommt dem BF in Bezug auf die beiden älteren Kinder ein Besuchsrecht von zwei Tagen wöchentlich zu. Diese Regelung wurde dann gleichermaßen auf die später geborene jüngste Tochter ausgeweitet.

Der BF leistet für seine Kinder keinen Unterhalt und auch sonst keine maßgebliche materielle Unterstützung. Die Kinder haben bislang einen staatlichen Unterhaltsvorschuss erhalten. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 27.06.2023 wurde der BF wegen der wider ihn angezeigten Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB rechtskräftig freigesprochen.Der BF leistet für seine Kinder keinen Unterhalt und auch sonst keine maßgebliche materielle Unterstützung. Die Kinder haben bislang einen staatlichen Unterhaltsvorschuss erhalten. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.06.2023 wurde der BF wegen der wider ihn angezeigten Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB rechtskräftig freigesprochen.

Der BF unterhält regelmäßigen Kontakt mit seinen Kindern über den Messenger-Dienst „WhatsApp“. Dazu konkret befragt gab der BF in der Verhandlung an, dass er von seinen Kindern Nachrichten erhalte, wie „Guten Morgen“, und er frage bei seinen Kindern jeden Tag nach, wie es ihnen in der Schule gehe, aber er frage sie auch sonst, wie es ihnen gehe, aber nicht jeden Tag.

Der BF unterhält mit seinen Kindern keinen regelmäßigen persönlichen Kontakt. Nach eigenen Angaben trifft sich der BF mit seinen Kindern ein bis zwei Mal pro Monat, manchmal aber nur einmal. Dabei geht er mit ihnen essen oder spazieren oder feiere mit ihnen ihre Geburtstage, die er nie versäume. Einmal im Monat übernachte die jüngste Tochter XXXX für eine Nacht beim BF und seiner Partnerin. Zuletzt hat der BF seine Kinder anlässlich des Geburtstages seiner Tochter XXXX am XXXX 2023 persönlich getroffen. Die konkrete aktuelle Wohnadresse seiner Kinder ist dem BF nicht bekannt, da sie seines Wissens vor kurzem umgezogen seien. Dazu habe er aber von seinen Kindern noch keine Information bekommen.Der BF unterhält mit seinen Kindern keinen regelmäßigen persönlichen Kontakt. Nach eigenen Angaben trifft sich der BF mit seinen Kindern ein bis zwei Mal pro Monat, manchmal aber nur einmal. Dabei geht er mit ihnen essen oder spazieren oder feiere mit ihnen ihre Geburtstage, die er nie versäume. Einmal im Monat übernachte die jüngste Tochter römisch 40 für eine Nacht beim BF und seiner Partnerin. Zuletzt hat der BF seine Kinder anlässlich des Geburtstages seiner Tochter römisch 40 am römisch 40 2023 persönlich getroffen. Die konkrete aktuelle Wohnadresse seiner Kinder ist dem BF nicht bekannt, da sie seines Wissens vor kurzem umgezogen seien. Dazu habe er aber von seinen Kindern noch keine Information bekommen.

Im Oktober 2019 lernte der BF über soziale Medien die österreichische Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX , kennen, und führt seit Anfang 2020 eine Beziehung mit ihr. Am 17.08.2022 begründete er mit ihr eine amtlich eingetragene Partnerschaft. Dass seine Partnerin in XXXX geboren und aufgewachsen ist, war dem BF in der Verhandlung nicht bekannt; vielmehr ging er davon aus, dass sie auf den Philippinen geboren sei. In der Verhandlung gab der BF dazu an, dass sie eigentlich nie darüber gesprochen hätten, wer von wo sei und wo man geboren wurde.Im Oktober 2019 lernte der BF über soziale Medien die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , kennen, und führt seit Anfang 2020 eine Beziehung mit ihr. Am 17.08.2022 begründete er mit ihr eine amtlich eingetragene Partnerschaft. Dass seine Partnerin in römisch 40 geboren und aufgewachsen ist, war dem BF in der Verhandlung nicht bekannt; vielmehr ging er davon aus, dass sie auf den Philippinen geboren sei. In der Verhandlung gab der BF dazu an, dass sie eigentlich nie darüber gesprochen hätten, wer von wo sei und wo man geboren wurde.

Der BF und seine Partnerin wohnen seit Anfang 2020 in einer von der Partnerin als alleinige Hauptmieterin angemieteten Wohnung in XXXX .Der BF und seine Partnerin wohnen seit Anfang 2020 in einer von der Partnerin als alleinige Hauptmieterin angemieteten Wohnung in römisch 40 .

Die Partnerin des BF ist als Hoteldirektorin in Vollzeit beschäftigt und verfügt eigenen Angaben zufolge über ein durchschnittliches Netto-Monatseinkommen in der Höhe von etwa 2.600 Euro.

Die Partnerin kennt die Ex-Ehegattin des BF nicht persönlich und hat zu ihr auch keinen Kontakt. Zu den drei Kindern des BF hat die Partnerin nur wenig persönlichen Kontakt.

Der BF ist derzeit beschäftigungslos. Der BF war zuletzt von 01.01.2017 bis 07.08.2018 unselbstständig erwerbstätig. Der Lebensunterhalt des BF in Österreich wird zur Gänze durch seine berufstätige Partnerin gesichert. Vereinzelt erhält der BF auch von seiner in den USA lebenden Mutter eine finanzielle Unterstützung. Der BF ist bei der Sozialversicherung seiner Partnerin als Angehöriger mitversichert.

Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, die jedenfalls dem A1-Niveau entsprechen, jedoch nicht höher als A2. Der BF besucht derzeit keinen Deutschkurs, weil er sich diesen nicht leisten könne. Der BF hat am 19.01.2021 die Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ mit gutem Erfolg bestanden. Eine A2-Prüfung bei der XXXX legte der BF am 12.05.2017 ab.Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, die jedenfalls dem A1-Niveau entsprechen, jedoch nicht höher als A2. Der BF besucht derzeit keinen Deutschkurs, weil er sich diesen nicht leisten könne. Der BF hat am 19.01.2021 die Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ mit gutem Erfolg bestanden. Eine A2-Prüfung bei der römisch 40 legte der BF am 12.05.2017 ab.

Der BF verfügt in Österreich über private Bindungen in Form von Freundschaften und Bekanntschaften. Konkrete Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration in gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.

Der BF verfügt über eine auf das Vorliegen einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bedingte Einstellungszusage einer Hotel-Gruppe in XXXX für eine Tätigkeit in der Küche oder im Service.Der BF verfügt über eine auf das Vorliegen einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bedingte Einstellungszusage einer Hotel-Gruppe in römisch 40 für eine Tätigkeit in der Küche oder im Service.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat USA etwa auch im Hinblick auf die dort abzuwartende aufenthaltsbehördliche Entscheidung über den am 17.10.2022 beim Magistrat XXXX XXXX gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach § 47 NAG nicht möglich oder zumutbar wäre oder sonst irgendwelche unüberwindbaren Hindernisse bestehen würden, liegen nicht vor.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat USA etwa auch im Hinblick auf die dort abzuwartende aufenthaltsbehördliche Entscheidung über den am 17.10.2022 beim Magistrat römisch 40 römisch 40 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach Paragraph 47, NAG nicht möglich oder zumutbar wäre oder sonst irgendwelche unüberwindbaren Hindernisse bestehen würden, liegen nicht vor.

Der BF verfügt in den USA über enge familiäre Bindungen. So leben seine Mutter und seine Geschwister in den USA.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der BF erhielt eigenen Angaben zufolge im September 2011 die US-amerikanische Staatsbürgerschaft („US Citizenship“). Zuvor war der BF Staatsangehöriger der Republik Philippinen. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF auch Staatsbürger der Republik Philippinen sei. In der Verhandlung gab der BF dazu befragt an, dass er nicht mehr Staatsbürger der Philippinen sei, da er bei der Erteilung der US-Staatsbürgerschaft keinen Antrag gestellt habe, seine bisherige philippinische Staatsbürgerschaft als Doppelstaatsbürger weiterführen zu können. Es war somit entgegen der Feststellung der belangten Behörde nicht vom Vorliegen einer Doppelstaatsbürgerschaft auszugehen. Der BF gab überdies auf Befragung an, dass er über keinen philippinischen Reisepass mehr verfüge.

Die Feststellungen zu den zahlreichen Reisebewegungen des BF ab Ende 2011 beruhen auf den im damals verwendeten und von 03.10.2011 bis 02.10.2021 gültigen US-amerikanischen Reisepass des BF ersichtlichen Grenzkontrollstempelabdrücken, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 203 ff). Die entsprechenden Reisebewegungen wurden vom BF auch nie bestritten.

Die Feststellungen zu den amtlichen Wohnsitzmeldungen (An- und Abmeldungen) ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR), insbesondere auch aus einer Abfrage der historischen Meldedaten.

Weshalb der Rechtsvertreter des BF in der Verhandlung davon ausging, dass das erkennende Gericht in der Verhandlung von „Meldelücken“ in den von ihm in seinen Fragen an den BF angeführten Zeiträumen August 2018 bis 04.02.2019, von 04.11.2019 bis 19.04.2022 sowie von 19.04.2022 bis 07.08.2022 ausgegangen sei, erschließt sich dem erkennenden Gericht schon vor dem Hintergrund nicht, dass in der Verhandlung ausdrücklich auf die konkreten Zeiträume des Vorliegens einer amtlichen Neben- und Hauptwohnsitzmeldung aufgrund der ZMR-Eintragungen hingewiesen wurde. Überdies wurde dabei auch auf die historischen Meldedaten Bezug genommen, wo einzig für den Zeitraum von 17.08.2018 bis 04.11.2019 als meldebehördliche „Aktion“ die Eintragung „Verzug in Nicht-EU-Raum“ vorgenommen wurde, auf die dann bei den nachfolgenden Handlungen der Meldebehörde im Zuge von geänderten Anmeldungen Bezug genommen wurde („Aktionen“: „Reisedokument ändern“, „Person ändern“). In Beantwortung der Fragen des Rechtsvertreters zum Aufenthalt während der vom Rechtsvertreter selbst bezeichneten „Meldelücken“ führte der BF aus, dass er von August 2018 bis Februar 2019 am XXXX gemeldet gewesen sei und er glaube, dass diese Lücke sich daraus erkläre, dass er zu seinen Freunden gezogen sei, die ihm gesagt hätten, dass er sich dort nicht anmelden könne. Auf Nachfrage antwortete der BF, dass er da im 10. Bezirk gewohnt habe. Auf die nachfolgende Frage, ob diese Adresse seiner Freunde am XXXX oder im 10. Bezirk gewesen sei, erwiderte der BF, dass es zuvor der XXXX gewesen sei und dann bei den Freunden im 10. Bezirk. Auf die weitere Frage des Rechtsvertreters, wo er von 19.04.2022 bis 07.08.2022 gewesen sei, antwortete der BF, „ XXXX “. Nachfolgend gab der Rechtsvertreter an, dass er seine vorige Frage bezüglich des 19.04.2022 bis 07.08.2022, da diesbezüglich keine Meldelücke vorliege, zurückziehe, zumal seit 19.04.2022 eine durchgehende Meldung vorliege.Weshalb der Rechtsvertreter des BF in der Verhandlung davon ausging, dass das erkennende Gericht in der Verhandlung von „Meldelücken“ in den von ihm in seinen Fragen an den BF angeführten Zeiträumen August 2018 bis 04.02.2019, von 04.11.2019 bis 19.04.2022 sowie von 19.04.2022 bis 07.08.2022 ausgegangen sei, erschließt sich dem erkennenden Gericht schon vor dem Hintergrund nicht, dass in der Verhandlung ausdrücklich auf die konkreten Zeiträume des Vorliegens einer amtlichen Neben- und Hauptwohnsitzmeldung aufgrund der ZMR-Eintragungen hingewiesen wurde. Überdies wurde dabei auch auf die historischen Meldedaten Bezug genommen, wo einzig für den Zeitraum von 17.08.2018 bis 04.11.2019 als meldebehördliche „Aktion“ die Eintragung „Verzug in Nicht-EU-Raum“ vorgenommen wurde, auf die dann bei den nachfolgenden Handlungen der Meldebehörde im Zuge von geänderten Anmeldungen Bezug genommen wurde („Aktionen“: „Reisedokument ändern“, „Person ändern“). In Beantwortung der Fragen des Rechtsvertreters zum Aufenthalt während der vom Rechtsvertreter selbst bezeichneten „Meldelücken“ führte der BF aus, dass er von August 2018 bis Februar 2019 am römisch 40 gemeldet gewesen sei und er glaube, dass diese Lücke sich daraus erkläre, dass er zu seinen Freunden gezogen sei, die ihm gesagt hätten, dass er sich dort nicht anmelden könne. Auf Nachfrage antwortete der BF, dass er da im 10. Bezirk gewohnt habe. Auf die nachfolgende Frage, ob diese Adresse seiner Freunde am römisch 40 oder im 10. Bezirk gewesen sei, erwiderte der BF, dass es zuvor der römisch 40 gewesen sei und dann bei den Freunden im 10. Bezirk. Auf die weitere Frage des Rechtsvertreters, wo er von 19.04.2022 bis 07.08.2022 gewesen sei, antwortete der BF, „ römisch 40 “. Nachfolgend gab der Rechtsvertreter an, dass er seine vorige Frage bezüglich des 19.04.2022 bis 07.08.2022, da diesbezüglich keine Meldelücke vorliege, zurückziehe, zumal seit 19.04.2022 eine durchgehende Meldung vorliege.

Die Feststellungen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG sowie zu weiteren aufenthaltsbehördlichen Verfahren nach dem NAG und dem AsylG 2005 ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Eintragungen im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister.

Die Feststellungen zum Grund für das Unterbleiben einer Ausreise des BF nach Ablauf des zuletzt erlaubten visumfreien Aufenthalts und zum Umstand, dass sowohl dem BF als auch seiner eingetragenen Partnerin der weitere illegale Aufenthalt in Österreich stets bewusst gewesen waren, beruhen auf den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben des BF und der als Zeugin vernommenen Partnerin in der Verhandlung.

Was das verfahrensgegenständlich maßgebliche Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde anbelangt, wonach sich der BF seit 08.01.2012 und somit seit über zehn Jahren durchgehend in Österreich aufhalte und hier lebe, ist als Ergebnis des dahingehend durchgeführten Beweisverfahrens festzuhalten, dass der BF letztlich auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass sein Aufenthalt in Österreich seit 2012 tatsächlich ein durchgehender war bzw. dass er seitdem durchgehend in Österreich leben würde. Dies ergab sich aus den folgenden Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der BF in einer Gesamtwürdigung seiner in der Verhandlung getätigten Angaben zu seinen bisherigen Aufenthalts- und Wohnorten aufgrund von ausweichenden und widersprüchlichen Aussagen als nicht glaubwürdig erwiesen hat.

Auf die Frage, wann er das letzte Mal nach Österreich gekommen sei und seit wann er sich durchgehend hier aufhalte, erwiderte der BF ausweichend mit der Gegenfrage, was mit diesen Stempeln in seinem Pass sei. Auf Vorhalt, dass das erkennende Gericht es von ihm wissen wolle, antwortete der BF vage: „Seit ich von den Philippinen zurückgekommen bin“. Auf die nachfolgende Frage, wann das gewesen sei, erwiderte der BF, dass er sich nicht an das Datum erinnern könne.

Auf die weitere Frage, wann er zuletzt auf den Philippinen gewesen sei und für wie lange, antwortete der BF, dass es glaublich 2017 gewesen und dass er eineinhalb bis zwei Monate dort gewesen sei. Auf die Nachfrage, ob er also 2017 das letzte Mal auf den Philippinen gewesen sei, antwortete der BF: „Ja, das ist richtig“. Auf den folgenden Vorhalt, dass sich in seinem (vorigen) US-Reisepass ein Grenzkontrollstempel der Philippinen mit Datum „20.08.2019“ befinde, entgegnete der BF, dass er sich nicht genau daran erinnert habe. Es hänge zusammen mit der Geburt seiner jüngsten Tochter XXXX und sie sei damals ein Jahr alt gewesen; sie seien dann gemeinsam in die Philippinen. Es sei seine Familie vorher dort gewesen, dann sei er mit seinem Schwager dorthin. Das einzige, an das er sich erinnern könne, ist die Geburt seiner Tochter. Auf Vorhalt, dass die Geburt seiner Tochter 2017 gewesen sei, und er aber 2019 auf den Philippinen gewesen sei, entweder mit seiner Tochter oder mit seinem Schwager, erwiderte der BF im Gegensatz zu seiner vorher getätigten Aussage, dass er nicht mit seiner Tochter hingereist sei, sondern dass sie unabhängig von ihm dorthin gereist seien. Auf die Nachfrage, ob es demnach richtig sei, dass der BF nun also nicht mit seiner Tochter gleichzeitig auf den Philippinen gewesen sei, antwortete der BF nunmehr: „Ja, ich war nicht mit ihr dort“.Auf die weitere Frage, wann er zuletzt auf den Philippinen gewesen sei und für wie lange, antwortete der BF, dass es glaublich 2017 gewesen und dass er eineinhalb bis zwei Monate dort gewesen sei. Auf die Nachfrage, ob er also 2017 das letzte Mal auf den Philippinen gewesen sei, antwortete der BF: „Ja, das ist richtig“. Auf den folgenden Vorhalt, dass sich in seinem (vorigen) US-Reisepass ein Grenzkontrollstempel der Philippinen mit Datum „20.08.2019“ befinde, entgegnete der BF, dass er sich nicht genau daran erinnert habe. Es hänge zusammen mit der Geburt seiner jüngsten Tochter römisch 40 und sie sei damals ein Jahr alt gewesen; sie seien dann gemeinsam in die Philippinen. Es sei seine Familie vorher dort gewesen, dann sei er mit seinem Schwager dorthin. Das einzige, an das er sich erinnern könne, ist die Geburt seiner Tochter. Auf Vorhalt, dass die Geburt seiner Tochter 2017 gewesen sei, und er aber 2019 auf den Philippinen gewesen sei, entweder mit seiner Tochter oder mit seinem Schwager, erwiderte der BF im Gegensatz zu seiner vorher getätigten Aussage, dass er nicht mit seiner Tochter hingereist sei, sondern dass sie unabhängig von ihm dorthin gereist seien. Auf die Nachfrage, ob es demnach richtig sei, dass der BF nun also nicht mit seiner Tochter gleichzeitig auf den Philippinen gewesen sei, antwortete der BF nunmehr: „Ja, ich war nicht mit ihr dort“.

Auf Vorhalt, dass sich in seinem Reisepass – für einen Zeitraum nach seiner Reise auf die Philippinen – ein Stempel über die Einreise in Kroatien mit dem Auto aus Slowenien kommend am 01.10.2019 befinde und auf die Frage, wie er denn vorher nach Slowenien gekommen sei, antwortete der BF gar nicht, sondern wich mit einer allgemeinen Aussage aus, dass er, immer wenn er in den Schengenraum eingereist sei, 90 Tage hierbleiben habe können, und dass man nach diesen 90 Tagen das Land verlassen müsse in ein Nicht-EU-Land; dort müsse man dann 72 Stunden bleiben, bevor man wieder zurück könne.

Weitere Angaben zum Zeitpunkt seiner Rückreise von den Philippinen nach Europa bzw. zum konkreten Ort der neuerlichen Einreise, insbesondere wie er von dort nach Slowenien gekommen war, machte der BF jedoch nicht, weshalb eine entsprechende zweifelsfreie Feststellung mangels Auskunft seitens des BF dahingehend und mangels Kontrollstempels im Reisepass nicht getroffen werden konnte.

Die Frage in der Verhandlung, ob es korrekt sei, dass er sich, wie in seiner Beschwerde vorgebracht, seit 2012 und demnach seit über 10 Jahren durchgehend in Österreich aufhalte, bejahte der BF, jedoch mit der maßgeblichen Einschränkung, dass er immer wieder ein- und ausgereist sei.

Nachfolgend wurde dem BF in der Verhandlung umfassend vorgehalten, dass dieser Behauptung seine Angabe in seinem schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 entgegenstünde, wonach er seit 08.01.2012 in Österreich leben würde, mangels eines gültigen Aufenthaltstitels derzeit aber immer wieder als US-amerikanischer Staatsbürger visumfrei bis zu drei Monate nach Österreich reisen würde. In der Einvernahme vor dem BFA vom 06.11.2019 antwortete der BF auf die Frage, seit wann er sich im österreichischen Bundesgebiet befinde, dass er vor ca. einem Monat gekommen sei, somit etwa Anfang Oktober 2019; überdies sei er aber bereits immer wieder auf drei Monate zu Besuch gewesen. Am Ende dieser Einvernahme vom 06.11.2019 zog der BF seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurück, da er vorhabe, wieder nach Amerika zu reisen (AS 198, 199 sowie 217). Weiters wurden dem BF in der Verhandlung seine zahlreichen grenzüberschreitenden Reisebewegungen vorgehalten, die ebenso dieser Behauptung eines über zehn Jahre andauernden Aufenthalts entgegenstünden: So reiste der BF beispielsweise am 04.01.2012, am 07.04.2012 und am 19.08.2018 jeweils von Wien und am 31.07.2012 von München auf dem Luftweg aus dem Schengen-Raum für unterschiedliche lange Zeiträume (bis zu über einem halben Jahr) aus. Weitere Ein- und Ausreisen auf dem Landweg über Slowenien und Kroatien sind ebenso ersichtlich. Als letzte – nachweisliche – Einreise in den Schengen-Raum (auf dem Landweg) ist jene in Slowenien von Kroatien kommend am 03.10.2019 ersichtlich, was sich auch mit der Aussage des BF in der Einvernahme vom 06.11.2019 in Einklang bringen lässt, wo er angab, vor ca. einem Monat nach Österreich gekommen zu sein.Nachfolgend wurde dem BF in der Verhandlung umfassend vorgehalten, dass dieser Behauptung seine Angabe in seinem schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 entgegenstünde, wonach er seit 08.01.2012 in Österreich leben würde, mangels eines gültigen Aufenthaltstitels derzeit aber immer wieder als US-amerikanischer Staatsbürger visumfrei bis zu drei Monate nach Österreich reisen würde. In der Einvernahme vor dem BFA vom 06.11.2019 antwortete der BF auf die Frage, seit wann er sich im österreichischen Bundesgebiet befinde, dass er vor ca. einem Monat gekommen sei, somit etwa Anfang Oktober 2019; überdies sei er aber bereits immer wieder auf drei Monate zu Besuch gewesen. Am Ende dieser Einvernahme vom 06.11.2019 zog der BF seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurück, da er vorhabe, wieder nach Amerika zu reisen (AS 198, 199 sowie 217). Weiters wurden dem BF in der Verhandlung seine zahlreichen grenzüberschreitenden Reisebewegungen vorgehalten, die ebenso dieser Behauptung eines über zehn Jahre andauernden Aufenthalts entgegenstünden: So reiste der BF beispielsweise am 04.01.2012, am 07.04.2012 und am 19.08.2018 jeweils von Wien und am 31.07.2012 von München auf dem Luftweg aus dem Schengen-Raum für unterschiedliche lange Zeiträume (bis zu über einem halben Jahr) aus. Weitere Ein- und Ausreisen auf dem Landweg über Slowenien und Kroatien sind ebenso ersichtlich. Als letzte – nachweisliche – Einreise in den Schengen-Raum (auf dem Landweg) ist jene in Slowenien von Kroatien kommend am 03.10.2019 ersichtlich, was sich auch mit der Aussage des BF in der Einvernahme vom 06.11.2019 in Einklang bringen lässt, wo er angab, vor ca. einem Monat nach Österreich gekommen zu sein.

Was seine Aufenthalte in Österreich anbelangt, liegen jedenfalls für die Zeiträume vom 31.07.2012 bis 23.09.2012, 18.08.2018 bis 27.02.2019 sowie 19.10.2019 bis 03.11.2019 keine Wohnsitzmeldungen vor. Eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in Österreich besteht erst seit 14.07.2020, wobei vom 04.11.2019 bis 17.04.2020 zunächst nur ein Nebenwohnsitz in Österreich angemeldet war, was auch nicht auf eine bestehende Absicht der Begründung des Lebensmittelpunktes in Österreich hindeutet. Aus einer historischen Datenabfrage im ZMR ergibt sich die Eintragung „Aktion: Verzug in Nicht-EU-Raum“ von 17.08.2018 bis 04.11.2019 sowie Eintragungen „Verzug in Nicht-EU-Raum“ 04.11.2019 bis 19.04.2022 sowie 19.04.2022 bis 17.08.2022 bei anderen meldebehördlichen Aktionen („Reisedokument geändert“, „Person geändert“). Schließlich ist einer eingeholten SV-Daten-Auskunft zu entnehmen, dass eine sozialversicherungsrechtliche Dienstgeber-Meldung zuletzt für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 07.08.2018 vorliegt.

Auf zusammenfassenden Vorhalt in der Verhandlung, dass das alles im Ergebnis nicht für die Annahme eines seit 2012 durchgehenden Aufenthalts in Österreich spreche, wie von ihm behauptet, erwiderte der BF ausweichend und ohne auch nur ansatzweise auf den umfassenden Vorhalt einzugehen, dass er 2018 hier in Österreich gewesen sei.

Auf die nachfolgende Frage, wo er eigentlich in den genannten Zeiträumen in den Jahren 2012, 2018 und 2019 gewesen sei, in denen er offenbar nicht in Österreich gewesen sei, antwortete der BF wiederum ausweichend, dass er während der Pandemie hier gewesen sei. Auf Vorhalt, was aber vor März 2020 – also vor Beginn der COVID-19-Pandemie – gewesen sei, wich der BF erneut aus und gab lediglich an, dass er sich 2020 in der XXXX angemeldet habe. Eine Antwort hinsichtlich der angeführten Zeiträume blieb der BF aber bis zuletzt schuldig.Auf die nachfolgende Frage, wo er eigentlich in den genannten Zeiträumen in den Jahren 2012, 2018 und 2019 gewesen sei, in denen er offenbar nicht in Österreich gewesen sei, antwortete der BF wiederum ausweichend, dass er während der Pandemie hier gewesen sei. Auf Vorhalt, was aber vor März 2020 – also vor Beginn der COVID-19-Pandemie – gewesen sei, wich der BF erneut aus und gab lediglich an, dass er sich 2020 in der römisch 40 angemeldet habe. Eine Antwort hinsichtlich der angeführten Zeiträume blieb der BF aber bis zuletzt schuldig.

Dass der Aufenthalt in Österreich seit 08.01.2012 jedenfalls bis zur letzten nachweislichen Einreise in Slowenien am 03.10.2019 nicht ein durchgehender, sondern vielmehr ein immer wieder durch unterschiedliche lange Zeiträume (von wenigen Tagen, mehreren Monaten, bis zu über einem halben Jahr) unterbrochener ist, ergibt sich überdies auch aus eigenen Aussagen des BF, etwa jene auf die Frage in der Verhandlung, wann er das letzte Mal in den USA gewesen sei, als er angab, dass er im Jahr 2012 für zwei oder drei Monate dort gewesen sei. Auf Nachfrage gab der BF an, dass dies im Herbst 2012 gewesen sei. Diese Aussage deckt sich weitgehend mit den Eintragungen im ZMR, wonach im Zeitraum von 31.07.2012 bis 23.09.2012 keine Wohnsitzmeldung in Österreich vorliegt.

Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF in der Verhandlung nie konkrete Angaben dahingehend tätigte und entsprechenden Fragen auch wiederholt auswich, wo er sich in den Zeiträumen, in denen keine Wohnsitzmeldung in Österreich bestehe, konkret aufgehalten habe. Immerhin beträgt die Dauer dieser Zeiträume, wie bereits dargelegt, nicht nur wenige Tage, sondern auch mehrere Wochen (31.07.2012 bis 23.09.2012, 19.10.2019 bis 03.11.2019) und einmal sogar mehr als ein halbes Jahr (18.08.2018 bis 27.02.2019).

Zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts war aufgrund dieser Erwägungen somit die abschließende Feststellung zu treffen, dass davon auszugehen ist, dass sich der BF seit 03.10.2019 und somit mehr als drei Jahren durchgehend in Österreich aufhält, nicht jedoch seit über zehn Jahren.

Die Feststellung zu den bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Anmeldungen sowie zur Mitversicherung bei der Partnerin des BF beruhen auf einer Datenauskunft des Sozialversicherungssystems sowie den übereinstimmenden Angaben des BF und der Partnerin in der Verhandlung.

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen sowie zu den konkreten Lebensumständen des BF in Österreich, sowie zu den persönlichen Verhältnissen seiner eingetragenen Partnerin beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF sowie der glaubhaften Aussage der als Zeugin vernommenen Partnerin, die bei ihrer Vernehmung insgesamt einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat.

Die Feststellung zur Absolvierung der Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ beruht auf dem entsprechenden ÖSD-Zertifikat vom 19.01.2021 (AS 325).

Die Feststellung, dass der BF nur über Deutschkenntnisse verfügt, die dem A1-Niveau entsprechen, jedenfalls aber nicht höher als A2-Niveau zu bewerten seien, beruht überdies auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Zum Einwand des Rechtsvertreters in der Verhandlung, wonach der BF ein XXXX für das A2-Niveau bereits am 12.05.2017 abgelegt habe und dieses gemäß § 9b Abs. 2 NAG-DV auch als anerkannter Nachweis für ausreichende Deutschkenntnisse gelte, ist entgegenzuhalten, dass die Deutschkenntnisse des BF vier Jahre später nur noch dem darunter liegenden A1-Niveau und nicht – wie zu erwarten wäre – einem höheren Niveau (z.B. B1) bewertet wurden, was durch das vorgelegte ÖSD-Zertifikat vom 19.01.2021 belegt wird, das ebenfalls gemäß § 9b Abs. 2 Z 1 NAG-DV als anerkannter Nachweis für ausreichende Deutschkenntnisse gilt.Die Feststellung, dass der BF nur über Deutschkenntnisse verfügt, die dem A1-Niveau entsprechen, jedenfalls aber nicht höher als A2-Niveau zu bewerten seien, beruht überdies auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Zum Einwand des Rechtsvertreters in der Verhandlung, wonach der BF ein römisch 40 für das A2-Niveau bereits am 12.05.2017 abgelegt habe und dieses gemäß Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV auch als anerkannter Nachweis für ausreichende Deutschkenntnisse gelte, ist entgegenzuhalten, dass die Deutschkenntnisse des BF vier Jahre später nur noch dem darunter liegenden A1-Niveau und nicht – wie zu erwarten wäre – einem höheren Niveau (z.B. B1) bewertet wurden, was durch das vorgelegte ÖSD-Zertifikat vom 19.01.2021 belegt wird, das ebenfalls gemäß Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer eins, NAG-DV als anerkannter Nachweis für ausreichende Deutschkenntnisse gilt.

Die Feststellungen zu den privaten Bindungen in Form von bestehenden Freundschaften und Bekanntschaften beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF und den drei vorgelegten persönlichen Referenzschreiben (siehe Verwaltungsakt AS 331 bis 335), an deren Echtheit und Richtigkeit auch keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich beruht auf einer amtswegigen Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.

Der vom Rechtsvertreter unmittelbar vor Schluss der Verhandlung am 19.07.2023 und nach Erstattung eines abschließenden Vorbringens gestellte Beweisantrag zur zeugenschaftlichen Einvernahme der beiden ältesten Kinder des BF zum Beweis der Integration des BF, des nach der Judikatur des VwGH auch relevanten Kindeswohls sowie zur Durchgängikeit des Aufenthalts des BF war in Verhandlung gemäß § 43 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückzuweisen, da eine Vernehmung der beiden Kinder zu den genannten Beweisthemen aufgrund der Ergebnisse der bereits in der Verhandlung durchgeführten unmittelbaren Beweisaufnahme eine weitere Klärung des maßgeblichen Sachverhalts zu den vom Rechtsvertreter angegebenen Beweisthemen nicht erwarten ließ. Was die familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich, seine Beziehung zu seinen drei Kindern sowie seine (sprachliche und soziale) Integration anbelangt, so konnten entsprechende Feststellungen bereits aufgrund der bereits aufgenommenen unzweifelhaften Beweise getroffen werden, insbesondere den dahingehend ohnehin glaubhaften Aussagen des BF und seiner als Zeugin vernommenen Partnerin. Inwiefern die Aussage der beiden aktuell 18- bzw. 17 Jahre alten Kinder als Beweis für die Feststellung der behaupteten Durchgängigkeit des Aufenthalts des BF in Österreich seit über zehn Jahren zweckdienlich sein könnte, erschloss sich dem erkennenden Gericht auch schon mit Rücksicht auf das jetzige und damalige Alter der beiden Kinder nicht, zumal bereits die umfassende mangelnde Glaubwürdigkeit des BF konkret zu diesem wesentlichen Sachverhalt und die übrigen Ermittlungsergebnisse aufgrund der in der Verhandlung bereits aufgenommenen und eingehend erörterten Beweise (v.a. Eintragungen im Reisepass, Melde- und SV-Daten, Fragen zu den Aufenthaltsorten und Reisebewegungen) keine andere Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts zulassen, woran in erwartbarer Weise auch die Aussagen der beiden Kinder nichts zu ändern vermögen. Eine Vernehmung der Kinder über den dahingehenden Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, erschien als völlig ungeeignet, zumal sie bereits seit vielen Jahren nicht mehr mit dem BF im gemeinsamen Haushalt leben, nur unregelmäßig mit ihm Kontakt haben und letztlich Angaben zu Zeiträumen tätigen müssten (unter Wahrheitspflicht als Zeugen), in denen sie kleine Kinder und jedenfalls noch unmündig waren.Der vom Rechtsvertreter unmittelbar vor Schluss der Verhandlung am 19.07.2023 und nach Erstattung eines abschließenden Vorbringens gestellte Beweisantrag zur zeugenschaftlichen Einvernahme der beiden ältesten Kinder des BF zum Beweis der Integration des BF, des nach der Judikatur des VwGH auch relevanten Kindeswohls sowie zur Durchgängikeit des Aufenthalts des BF war in Verhandlung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen, da eine Vernehmung der beiden Kinder zu den genannten Beweisthemen aufgrund der Ergebnisse der bereits in der Verhandlung durchgeführten unmittelbaren Beweisaufnahme eine weitere Klärung des maßgeblichen Sachverhalts zu den vom Rechtsvertreter angegebenen Beweisthemen nicht erwarten ließ. Was die familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich, seine Beziehung zu seinen drei Kindern sowie seine (sprachliche und soziale) Integration anbelangt, so konnten entsprechende Feststellungen bereits aufgrund der bereits aufgenommenen unzweifelhaften Beweise getroffen werden, insbesondere den dahingehend ohnehin glaubhaften Aussagen des BF und seiner als Zeugin vernommenen Partnerin. Inwiefern die Aussage der beiden aktuell 18- bzw. 17 Jahre alten Kinder als Beweis für die Feststellung der behaupteten Durchgängigkeit des Aufenthalts des BF in Österreich seit über zehn Jahren zweckdienlich sein könnte, erschloss sich dem erkennenden Gericht auch schon mit Rücksicht auf das jetzige und damalige Alter der beiden Kinder nicht, zumal bereits die umfassende mangelnde Glaubwürdigkeit des BF konkret zu diesem wesentlichen Sachverhalt und die übrigen Ermittlungsergebnisse aufgrund der in der Verhandlung bereits aufgenommenen und eingehend erörterten Beweise (v.a. Eintragungen im Reisepass, Melde- und SV-Daten, Fragen zu den Aufenthaltsorten und Reisebewegungen) keine andere Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts zulassen, woran in erwartbarer Weise auch die Aussagen der beiden Kinder nichts zu ändern vermögen. Eine Vernehmung der Kinder über den dahingehenden Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, erschien als völlig ungeeignet, zumal sie bereits seit vielen Jahren nicht mehr mit dem BF im gemeinsamen Haushalt leben, nur unregelmäßig mit ihm Kontakt haben und letztlich Angaben zu Zeiträumen tätigen müssten (unter Wahrheitspflicht als Zeugen), in denen sie kleine Kinder und jedenfalls noch unmündig waren.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0096, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0096, mwN).

Im Übrigen ist einzuwenden, dass der Rechtsvertreter jedenfalls bereits vor der mündlichen Verhandlung und damit zu einem viel früheren Zeitpunkt bereits die Möglichkeit gehabt hätte, aus Sicht des BF zweckdienliche Beweisanträge, wie eben die Vernehmung weiterer Zeugen, zu stellen (z.B. bereits in der Beschwerdeschrift oder mit weiterem Schriftsatz nach der am 21.06.2023 zugestellten Ladung zur Verhandlung), was jedoch unterblieb, obwohl in der Ladung zur Verhandlung ausdrücklich darauf hingeweisen wurde. Nur so hätten allfällige weitere Zeugen – wie eben die als Zeugin vorab beantragte Partnerin des BF – aber noch zeitgerecht für die Verhandlung am 19.07.2023 geladen werden können. Vielmehr gewinnt das erkennende Gericht den Eindruck, dass damit eine weitere Verzögerung des Verfahrens erreicht werden könnte, da die Vernehmung neuer Zeugen nur dann auch gleich in der am 19.07.2023 durchgeführten Verhandlung und nicht in einer neu anzuberaumenden Verhandlung vorgenommen werden hätte können, wenn ein entsprechender Antrag rechtzeitig vor der Verhandlung gestellt worden wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gestützt, gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika festgestellt und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gestützt, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika festgestellt und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.Gemäß Artikel 11, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Artikel 12, Absatz eins, Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Artikel 12, Absatz 2, Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen US-amerikanischen Reisepasses ist der BF nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 4 Abs. 1 Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Der BF ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen US-amerikanischen Reisepasses ist der BF nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel 4, Absatz eins, Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018 aus 1806,, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.

Die Einreise kann aus beruflichen Gründen, zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken, für touristische oder private Reisen, aufgrund von Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen erfolgen.

Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der bereits dargelegten Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht von einem durchgehenden Aufenthalt des BF in Österreich seit 2012 und somit seit über zehn Jahren auszugehen war.

Der BF reiste zuletzt am 03.10.2019 in Slowenien und damit in das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten ein und war – unbeachtlich allfälliger vorheriger Aufenthalte – somit höchstens 90 Tage ab dem Tag der Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich bzw. im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten berechtigt. Dieser Zeitraum des erlaubten visumfreien Aufenthalts endete demnach mit Ablauf des 31.12.2019. Der BF reiste jedoch nicht fristgerecht aus, sondern verblieb auch nach Ablauf der Dauer des erlaubten 90-tägigen Aufenthalts bis heute in Österreich, weshalb sich der Aufenthalt des BF in Österreich seit dem 01.01.2020 als unrechtmäßig erweist, zumal er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt hat und auch selbst angab, seit der letzten Einreise nicht mehr aus Österreich ausgereist zu sein.

Gerade vor diesem Hintergrund muss dem BF vorgeworfen werden, dass er – anders als bei seinen früheren kurzfristigen visumfreien Aufenthalten – trotz Kenntnis der Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels auch nach Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthalts unrechtmäßig in Österreich verblieben ist. An der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts ändert auch der Umstand der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG am 17.10.2022 nichts, zumal dadurch kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht verschafft wird. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 21 Abs. 6 NAG).Gerade vor diesem Hintergrund muss dem BF vorgeworfen werden, dass er – anders als bei seinen früheren kurzfristigen visumfreien Aufenthalten – trotz Kenntnis der Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels auch nach Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthalts unrechtmäßig in Österreich verblieben ist. An der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts ändert auch der Umstand der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG am 17.10.2022 nichts, zumal dadurch kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht verschafft wird. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten (Paragraph 21, Absatz 6, NAG).

Was den Umstand anbelangt, wonach etwa im Hinblick auf die aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgten Einschränkungen des internationalen Reiseverkehrs eine Ausreise aus Österreich allenfalls nicht möglich gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass derartige Einschränkungen, insbesondere im internationalen Flugverkehr mit Ziel USA, erst beginnend ab 13.03.2020 erfolgten, weshalb eine fristgerechte Ausreise des BF vor Ablauf des visumfreien Aufenthalts bis 31.12.2019 jedenfalls möglich gewesen wäre. Des Weiteren ist festzuhalten, dass Einreisen in die USA für US-Staatsbürger trotz eines bis 07.11.2021 geltenden generellen Einreiseverbots – vorbehaltlich tatsächlich verfügbarer Flugverbindungen – immer möglich waren.

Schließlich ist festzuhalten, dass der Grund für das Unterlassen einer Ausreise aus Österreich in einer Auskunft einer nicht näher benannten Rechtsberatungsstelle in XXXX lag, wonach dem BF geraten worden sei, dass er trotz seines illegalen Aufenthalts Österreich nicht verlassen, sondern hierbleiben solle.Schließlich ist festzuhalten, dass der Grund für das Unterlassen einer Ausreise aus Österreich in einer Auskunft einer nicht näher benannten Rechtsberatungsstelle in römisch 40 lag, wonach dem BF geraten worden sei, dass er trotz seines illegalen Aufenthalts Österreich nicht verlassen, sondern hierbleiben solle.

Weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung wurde der Umstand der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts und des Vorliegens eines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich bestritten.

Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.

In der Beschwerde wurde die behauptete Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung auf das Wesentliche zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde bei der erforderlichen Interessenabwägung das intensive Privat- und Familienleben des BF in Österreich in Bezug auf seine drei Kinder und seine eingetragene Partnerin, die allesamt österreichische Staatsbürger seien, sowie den seit 2012 und somit seit über zehn Jahren durchgehenden Aufenthalt des BF in Österreich nicht richtig beurteilt habe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte erachtete der Verwaltungsgerichtshof ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010, Rn. 9, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte erachtete der Verwaltungsgerichtshof ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010, Rn. 9, mwN).

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist es nicht erwiesen, dass sich der BF – wie behauptet – seit über zehn Jahren durchgehend in Österreich aufgehalten habe, weshalb eine entsprechende rechtliche Würdigung im Lichte der eben zitierten und vom Rechtsvertreter zuletzt in der Verhandlung ins Treffen geführten Rechtsprechung des VwGH schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung gelangen kann.

Die vom Rechtsvertreter in der Verhandlung unter Berufung auf die „herrschende Judikatur des VwGH“ vertretene Ansicht, wonach auch solche kurzfristigen bzw. vorübergehenden Auslandsaufenthalte nicht zur Unterbrechung der Durchgängigkeit des Aufenthalts in Österreich führen würden, erweist sich in dieser Allgemeinheit als unzutreffend. Nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu einem zehn Jahre übersteigenden Aufenthalt ist die Frage, inwiefern Unterbrechungen bei der Berechnung der Gesamtaufenthaltsdauer zu berücksichtigen sind oder eben unberücksichtigt bleiben, in jedem Einzelfall anhand der konkret vorliegenden Umstände zu beurteilen. Bei einer nicht nur als „kurzfristig“ zu beurteilenden Unterbrechung des Inlandsaufenthalts ist aber nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528; 23.07.2021, Ra 2018/22/0282). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).Die vom Rechtsvertreter in der Verhandlung unter Berufung auf die „herrschende Judikatur des VwGH“ vertretene Ansicht, wonach auch solche kurzfristigen bzw. vorübergehenden Auslandsaufenthalte nicht zur Unterbrechung der Durchgängigkeit des Aufenthalts in Österreich führen würden, erweist sich in dieser Allgemeinheit als unzutreffend. Nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu einem zehn Jahre übersteigenden Aufenthalt ist die Frage, inwiefern Unterbrechungen bei der Berechnung der Gesamtaufenthaltsdauer zu berücksichtigen sind oder eben unberücksichtigt bleiben, in jedem Einzelfall anhand der konkret vorliegenden Umstände zu beurteilen. Bei einer nicht nur als „kurzfristig“ zu beurteilenden Unterbrechung des Inlandsaufenthalts ist aber nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528; 23.07.2021, Ra 2018/22/0282). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).

Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig, dass sich der BF ab dem Jahr 2012 nicht nur einmal, sondern zahlreiche Male für jeweils unterschiedlich lange Zeiträume nicht in Österreich aufgehalten hat. Die Dauer dieser Zeiträume beträgt, wie bereits dargelegt, nicht immer nur wenige Tage, sondern auch mehrere Wochen (31.07.2012 bis 23.09.2012, August/September 2019 [Philippinen], 19.10.2019 bis 03.11.2019) und einmal sogar mehr als ein halbes Jahr (18.08.2018 bis 27.02.2019). In Summe war also nicht von nur „kurzfristigen“ und demnach nicht ins Gewicht fallenden Unterbrechungen im Ausmaß von nur „einigen Monaten“ auszugehen.

Was die – unbestrittenen – zahlreichen und immer wiederkehrenden Ein- und Ausreisen des BF als US-Staatsbürger unter Berücksichtigung des erlaubten visumfreien Aufenthalts anbelangt, ist zunächst im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen des Schengener Grenzkodex festzuhalten, dass die vom BF in der Verhandlung dargelegte Ansicht, dass nach Ablauf dieser 90 Tage lediglich ein kurzer Aufenthalt von 72 Stunden außerhalb des Schengen-Raumes ausreichen würde (etwa durch Ausreise aus Slowenien und Verbleib in Kroatien für drei Tage mit dann neuerlicher Einreise in Slowenien, wie z.B. zwischen 01.10.2019 und 03.10.2019), um dann neuerlich für 90 Tage im Schengen-Raum verbleiben zu können, nicht zutreffend ist. Vielmehr ist der Zeitraum von 180 Tagen, die jedem Tag des Aufenthalts vorangehen, zu berücksichtigen, wobei die Gesamtdauer des Aufenthalts 90 Tage nicht überschreiten darf.

Des Weiteren entspricht es ja gerade dem Wesen des erlaubten visumfreien (aber auch visumpflichtigen) Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen, dass derartige Aufenthalte stets von kurzfristiger und vorübergehender Natur zu nur eingeschränkten Zwecken sind, und deshalb – selbst in kontinuierlicher Abfolge bei wiederholten regelmäßigen Unterbrechungen – nicht geeignet sind, die Annahme der Begründung eines durchgehenden Lebensmittelpunkts oder einen längerfristigen Aufenthalt (mit oder ohne Niederlassungsabsicht) im Aufenthaltsstaat zu begründen, was letztlich das Vorliegen eines Aufenthaltstitels für einen darüber hinausgehenden Zeitraum voraussetzt.

Da kann es auch dahingestellt bleiben, ob der BF seitdem jemals wieder in seinen Herkunftsstaat USA zurückreiste oder nicht, zumal dies kein Erfordernis darstellt. Vielmehr hielt sich der BF sehr wohl zwischenzeitig – und nicht nur für kurze Zeiträume – in anderen Staaten auf, etwa im August 2019 auf den Philippinen. Wo sich der BF nun konkret während der angeführten längeren Zeiträume tatsächlich aufhielt, konnte aufgrund der beharrlichen Weigerung des BF, entsprechende Fragen zu beantworten, nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Unstrittig erwies sich im Ergebnis der Umstand, dass sich der BF seit der letzten (nachweislichen) Einreise in Slowenien am 03.10.2019 durchgehend im Schengen-Raum und folglich auch durchgehend in Österreich aufhält.

Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191).Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191).

Unbeachtlich dessen ist im vorliegenden Fall maßgeblich zu berücksichtigen, dass der überwiegende Teil des bisherigen Aufenthalts des BF in Österreich einzig dadurch erreicht werden konnte, dass er bislang seiner Ausreiseverpflichtung nach Ablauf der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht nachgekommen und trotz des Fehlens einer Berechtigung zum weiteren Aufenthalt und im Bewusstsein dieses Umstandes im Bundesgebiet verblieben ist. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Unbeachtlich dessen ist im vorliegenden Fall maßgeblich zu berücksichtigen, dass der überwiegende Teil des bisherigen Aufenthalts des BF in Österreich einzig dadurch erreicht werden konnte, dass er bislang seiner Ausreiseverpflichtung nach Ablauf der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht nachgekommen und trotz des Fehlens einer Berechtigung zum weiteren Aufenthalt und im Bewusstsein dieses Umstandes im Bundesgebiet verblieben ist. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Für die Beachtung und den Schutz der Rechtsordnung ist es jedoch ganz wesentlich, dass ein bewusstes Fehlverhalten einer Person letztlich nicht dazu führen kann, dass sie sich aus diesem Verhalten einen persönlichen Vorteil verschafft und dann auch auf die Anerkennung eines darauf gestützten Begehrens beruft (Grundsatz des „commodum ex iniuria sua nemo habere debit“).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sprachlich, gesellschaftlich und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sprachlich, gesellschaftlich und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Rechts auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bzw. der behaupteten Gefährdung des Kindeswohls war sowohl auf die zwischen dem BF und seiner Partnerin als auch auf die zwischen dem BF und seinen drei Kindern bestehende Beziehung einzugehen:Im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Rechts auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bzw. der behaupteten Gefährdung des Kindeswohls war sowohl auf die zwischen dem BF und seiner Partnerin als auch auf die zwischen dem BF und seinen drei Kindern bestehende Beziehung einzugehen:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Unter Volljährigen, etwa zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen (vgl. ua. EGMR 30.11.1999, Baghli, Z 35; EGMR Ezzouhdi, Z 34; EGMR 10.07.2003, Benhebba; EGMR 17.01.2006, Aoulmi; siehe konkret zu familiären Beziehungen unter Erwachsenen: VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0240 mwN; 18.04.2023, Ra 2023/20/0025). Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Aus der angeführten Judikatur geht demnach hervor, dass zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Großeltern und Enkelkindern kein Familienleben besteht, solange nicht zusätzliche Elemente einer über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeit nachgewiesen werden.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Unter Volljährigen, etwa zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen vergleiche ua. EGMR 30.11.1999, Baghli, Ziffer 35,; EGMR Ezzouhdi, Ziffer 34,; EGMR 10.07.2003, Benhebba; EGMR 17.01.2006, Aoulmi; siehe konkret zu familiären Beziehungen unter Erwachsenen: VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0240 mwN; 18.04.2023, Ra 2023/20/0025). Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Aus der angeführten Judikatur geht demnach hervor, dass zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Großeltern und Enkelkindern kein Familienleben besteht, solange nicht zusätzliche Elemente einer über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeit nachgewiesen werden.

Was das zwischen dem BF und seiner eingetragenen Partnerin, einer österreichischen Staatsbürgerin, bestehende Familienleben anbelangt, ist festzuhalten, dass der BF und seine nunmehrige eingetragene Partnerin zwar seit Anfang 2020 – somit seit Beginn des illegalen Aufenthalts des BF in Österreich – eine Beziehung führen und seitdem auch im gemeinsamen Haushalt wohnen, allerdings wurde sowohl diese gemeinsame Beziehung als auch die am 17.08.2022 erfolgte standesamtliche Eintragung der Partnerschaft jeweils zu einem Zeitpunkt begründet, als sowohl dem BF als auch seiner Partnerin bewusst war, dass sich der BF illegal in Österreich aufhält und sie beide folglich auch zu jenen Zeitpunkten nicht ohne weiteres mit einem weiteren (längerfristigen) Aufenthalt des BF in Österreich rechnen konnten, zumal die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer schon längst überschritten und auch vorherige Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtskräftig zurück- oder abgewiesen worden waren. Überdies gaben der BF und seine Partnerin in der Verhandlung ausdrücklich an, dass ihnen der Umstand des illegalen Aufenthalts des BF und die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung stets bewusst waren. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF am 17.10.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Hinblick auf die mit einer österreichischen Staatsbürgerin bestehende eingetragene Partnerschaft gestellt hat, zumal – wie bereits ausgeführt – allein die Antragstellung kein über den erlaubten visumsfreien Aufenthalt hinausreichendes Bleiberecht verschafft.

Hinsichtlich der zwischen dem BF einerseits und seinen drei Kindern andererseits vorliegenden Beziehung ist wie folgt auszuführen:

Der älteste Sohn ist mittlerweile volljährig, die älteste Tochter steht im 18. Lebensjahr und somit kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeit. Die jüngste Tochter ist bald sechs Jahre alt.

Im durchgeführten Ermittlungsverfahren hat sich aufgrund der glaubhaften Angaben des BF und seiner als Zeugin vernommenen Partnerin unzweifelhaft ergeben, dass der BF zwar nicht mit seiner Ex-Gattin, sehr wohl aber mit seinen Kindern, die bei der Kindesmutter leben, auch einen persönlichen Kontakt pflegt. Umgekehrt gab die Partnerin des BF an, dass sie zu den drei Kindern des BF nur wenig persönlichen Kontakt habe.

Die Intensität der Beziehung des BF mit seinen Kindern wird aber schon dadurch maßgeblich relativiert, dass der BF schon viele Jahre nicht mehr mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, jedenfalls bis 2019 ohnehin keinen durchgehenden Aufenthalt in Österreich hatte, bis dato für sie keinen Unterhalt leistet oder sonst materiell unterstützt und schließlich sie auch nur in unregelmäßigen Abständen persönlich trifft oder mit ihnen etwas unternimmt.

Was persönliche Treffen mit seinen Kinder anbelangt, ist festzuhalten, dass der BF sie, wie er in der Verhandlung vom 19.07.2023 angegeben hat, durchschnittlich ein bis zwei Mal im Monat trifft, wobei er auf Nachfrage ergänzte, dass er alle drei zuletzt anlässlich des Geburtstages der älteren Tochter am 31.05.2023 gesehen habe, also über eineinhalb Monate vor der Verhandlung das letzte Mal.

Weshalb der BF sich nicht häufiger oder regelmäßiger mit seinen Kindern trifft, hat der BF nicht dargelegt. So ist festzuhalten, dass aufgrund des Scheidungsvergleichs zwischen dem BF und seiner Ex-Gattin dem BF in Bezug auf seine beiden ältesten Kinder grundsätzlich ein Besuchsrecht von zwei Tagen pro Woche vereinbart wurde. Diese Regelung wurde dann gleichermaßen auf die später geborene jüngere Tochter ausgeweitet. Demnach stünde dem BF aufgrund der bestehenden Besuchsregelung ein häufigerer und auch regelmäßigerer Kontakt mit seinen Kindern zu, wovon der BF aber offenbar keinen Gebrauch macht.

Dass abgesehen von einer üblichen emotionalen Bindung zwischen Vater und Kindern auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF einerseits und seinen Kindern andererseits bestünde, hat sich nicht ergeben (vgl. dazu VwGH 18.04.2023, Ra 2023/20/0025). So leistet der BF weder Unterhalt noch sonst irgendeine materielle Unterstützung. Das alleinige Sorgerecht für die beiden noch minderjährigen Kinder kommt der Kindesmutter zu, mit der der BF eigenen Angaben zufolge keinen wirklichen Kontakt habe. Daran vermag auch die Behauptung nichts zu ändern, wonach der BF seine Kinder etwa anlässlich ihrer Geburtstage zum Essen einlade oder sonst etwas mit ihnen unternehme oder dass seine jüngste Tochter auch einmal im Monat für eine Nacht bei ihm übernachte, zumal sowohl der BF als auch seine Partnerin überstimmend angegeben haben, dass der BF seine eigenen verfügbaren finanziellen Mittel ausschließlich von seiner berufstätigen Partnerin erhält. Auch sprach der Umstand, dass der BF in der Verhandlung alltägliche Fragen zu seinen Kindern dahingehend, wo sie nun wohnen, welche Schule sie besuchen bzw. was sie künftig machen werden, nicht konkret beantworten konnte, sondern stets angab, dass er denke oder glaube, dass sie eine Schule besuchen würden, wobei er nur wisse, wo sich die (bisherigen) Schulen bzw. der Kindergarten der jüngsten Tochter ungefähr befinden würden.Dass abgesehen von einer üblichen emotionalen Bindung zwischen Vater und Kindern auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF einerseits und seinen Kindern andererseits bestünde, hat sich nicht ergeben vergleiche dazu VwGH 18.04.2023, Ra 2023/20/0025). So leistet der BF weder Unterhalt noch sonst irgendeine materielle Unterstützung. Das alleinige Sorgerecht für die beiden noch minderjährigen Kinder kommt der Kindesmutter zu, mit der der BF eigenen Angaben zufolge keinen wirklichen Kontakt habe. Daran vermag auch die Behauptung nichts zu ändern, wonach der BF seine Kinder etwa anlässlich ihrer Geburtstage zum Essen einlade oder sonst etwas mit ihnen unternehme oder dass seine jüngste Tochter auch einmal im Monat für eine Nacht bei ihm übernachte, zumal sowohl der BF als auch seine Partnerin überstimmend angegeben haben, dass der BF seine eigenen verfügbaren finanziellen Mittel ausschließlich von seiner berufstätigen Partnerin erhält. Auch sprach der Umstand, dass der BF in der Verhandlung alltägliche Fragen zu seinen Kindern dahingehend, wo sie nun wohnen, welche Schule sie besuchen bzw. was sie künftig machen werden, nicht konkret beantworten konnte, sondern stets angab, dass er denke oder glaube, dass sie eine Schule besuchen würden, wobei er nur wisse, wo sich die (bisherigen) Schulen bzw. der Kindergarten der jüngsten Tochter ungefähr befinden würden.

Insgesamt betrachtet konnte mangels Vorliegens einer außergewöhnlichen Beziehungsintensität letztlich auch der Behauptung nicht beigetreten werden, dass durch eine Rückkehrentscheidung und eine Aufenthaltsbeendigung des BF das Kindeswohl der drei Kinder – einschließlich des bereits volljährigen Sohnes – in unzulässiger Weise maßgeblich gefährdet wäre.

Die in Österreich bestehende familiäre Bindung des BF zu seiner eingetragenen Partnerin und seine Beziehung zu seinen Kindern können nach erfolgter Ausreise – jedenfalls vorübergehend – sowohl über diverse allgemein verfügbare Kommunikationsmittel (wie Telefon oder Internet) als auch durch Besuche des BF in Österreich (im Rahmen des erlaubten visumfreien Aufenthalts für US-Staatsangehörige) aufrechterhalten werden, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach dies überhaupt nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Mangels Anordnung eines Einreiseverbotes besteht für den BF nämlich weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen des erlaubten visumfreien Aufenthalts in den Schengen-Raum und damit in Österreich einzureisen und sich hier während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts aufzuhalten.

Im Ergebnis war daher weder in Bezug auf die eingetragene Partnerin, noch in Bezug auf die drei Kinder von einem ungerechtfertigten Eingriff in ein tatsächlich bestehendes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen.Im Ergebnis war daher weder in Bezug auf die eingetragene Partnerin, noch in Bezug auf die drei Kinder von einem ungerechtfertigten Eingriff in ein tatsächlich bestehendes Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK auszugehen.

Was in weiterer Folge die vorgebrachten Umstände des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK anbelangt, wird zwar nicht verkannt, dass auf Grund der bisherigen Dauer des Aufenthalts in Österreich auch Anhaltspunkte einer sprachlichen und sozialen Integration des BF in Österreich vorliegen; so war es dem BF möglich, Deutschkenntnisse bis zum A2-Niveau zu erwerben und zahlreiche soziale Kontakte in Form von Freundschaften und Bekanntschaften zu begründen. Allein dieser Umstand macht jedoch noch keine umfassende und nachhaltige Integration aus. Was in weiterer Folge die vorgebrachten Umstände des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK anbelangt, wird zwar nicht verkannt, dass auf Grund der bisherigen Dauer des Aufenthalts in Österreich auch Anhaltspunkte einer sprachlichen und sozialen Integration des BF in Österreich vorliegen; so war es dem BF möglich, Deutschkenntnisse bis zum A2-Niveau zu erwerben und zahlreiche soziale Kontakte in Form von Freundschaften und Bekanntschaften zu begründen. Allein dieser Umstand macht jedoch noch keine umfassende und nachhaltige Integration aus.

Bei einem durchgehenden Inlandsaufenthalt von dieser Dauer (hier: ab Oktober 2019) kann von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd. § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG keine Rede sein. Daher kann auch ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147; 24.01.2019, Ra 2018/21/0191).Bei einem durchgehenden Inlandsaufenthalt von dieser Dauer (hier: ab Oktober 2019) kann von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG keine Rede sein. Daher kann auch ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147; 24.01.2019, Ra 2018/21/0191).

Auch der Umstand, dass der BF von September 2012 bis September 2014 über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt hat, bleibt in Anbetracht dessen, dass der BF danach keinen Aufenthaltstitel für einen dauernden Aufenthalt mehr innegehabt hat, ohne maßgebliche Bedeutung, ebenso wenig wie der Umstand, dass der BF immer wieder für die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts mehrmals in Österreich war. Auch vermögen Deutschkenntnisse für sich alleine eine hinreichende Integration nicht zu begründen. Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten in Österreich bestehenden Freundschaften des BF besteht insgesamt betrachtet keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ anzunehmen wäre.

Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (vgl. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253).Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag vergleiche VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253).

In Bezug auf die privaten Lebensumstände des BF ist somit festzuhalten, dass Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht auch im Hinblick auf die Dauer seines bisherigen durchgehenden Aufenthalts in Österreich nicht hervorgekommen sind.

Es konnte schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF auf Grund des Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat USA verfügen würde, zumal dort auch enge Familienangehörige (Mutter, Geschwister) leben und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem BF die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort überhaupt nicht zurechtfinden würde.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Es kann daher bei ihm die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich auch ohne familiäre Unterstützung in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, zumal auch in der Beschwerde oder in der Verhandlung nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass dem BF – zumindest unmittelbar nach einer Rückkehr für die erste Zeit – auch eine grundlegende Unterstützung durch die dort lebenden Familienangehörigen zuteilwerden kann.

Letztlich ist auch auf den Umstand einzugehen, dass der BF am 17.10.2022 beim Magistrat XXXX ( XXXX ) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ in Bezug auf seine eingetragene Partnerin als Zusammenführende gestellt hat, der bislang noch nicht entschieden wurde. Letztlich ist auch auf den Umstand einzugehen, dass der BF am 17.10.2022 beim Magistrat römisch 40 ( römisch 40 ) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ in Bezug auf seine eingetragene Partnerin als Zusammenführende gestellt hat, der bislang noch nicht entschieden wurde.

Unbeachtlich der aufenthaltsrechtlichen Beurteilung der Frage der Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung (siehe § 21 Abs. 2 NAG) sind im vorliegenden Verfahren keine Umstände hervorgekommen, weshalb es dem BF nicht möglich oder zumutbar sein sollte, den Ausgang des aufenthaltsbehördlichen Verfahrens nach dem NAG im Ausland – etwa in seinem Herkunftsstaat – abzuwarten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag zum Zweck eines längerfristigen Aufenthalts in Österreich, etwa zur Fortführung des Familienlebens mit seiner eingetragenen Partnerin, grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, wenn seit der Ausreise bereits achtzehn Monate vergangen sind oder der Erstantrag im Ausland eingebracht wird, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG). Auch der Umstand, dass eine solche Antragstellung nachweis-, gebühren- und allenfalls auch quotenpflichtig ist und für eine positive Entscheidung das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erfordert (z.B. ausreichende Existenzmittel, gesicherte Unterkunft und Krankversicherungsschutz), vermag daran nichts zu ändern, da etwa eine von Anfang an beabsichtige Umgehung der Bestimmungen des NAG als missbräuchlich anzusehen wäre.Unbeachtlich der aufenthaltsrechtlichen Beurteilung der Frage der Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung (siehe Paragraph 21, Absatz 2, NAG) sind im vorliegenden Verfahren keine Umstände hervorgekommen, weshalb es dem BF nicht möglich oder zumutbar sein sollte, den Ausgang des aufenthaltsbehördlichen Verfahrens nach dem NAG im Ausland – etwa in seinem Herkunftsstaat – abzuwarten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag zum Zweck eines längerfristigen Aufenthalts in Österreich, etwa zur Fortführung des Familienlebens mit seiner eingetragenen Partnerin, grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, wenn seit der Ausreise bereits achtzehn Monate vergangen sind oder der Erstantrag im Ausland eingebracht wird, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG). Auch der Umstand, dass eine solche Antragstellung nachweis-, gebühren- und allenfalls auch quotenpflichtig ist und für eine positive Entscheidung das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erfordert (z.B. ausreichende Existenzmittel, gesicherte Unterkunft und Krankversicherungsschutz), vermag daran nichts zu ändern, da etwa eine von Anfang an beabsichtige Umgehung der Bestimmungen des NAG als missbräuchlich anzusehen wäre.

Was dieses laufende aufenthaltsbehördliche Verfahren anbelangt, so hat sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben, dass dem Grunde nach schon konkrete Hindernisse für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach § 47 NAG ersichtlich wären, die also die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels schon von vornherein als aussichtlos oder völlig unwahrscheinlich erscheinen lassen. So verfügt der BF bei seiner eingetragenen Partnerin über eine gesicherte ortsübliche Unterkunft (Mietwohnung), er ist bei ihr als Angehöriger in der Krankenversicherung vollumfänglich mitversichert (bzw. könnte eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden), und durch das derzeitige Netto-Einkommen der Partnerin in der Höhe von durchschnittlich 2.600 Euro pro Monat liegen auch regelmäßige Einkünfte vor, die als ausreichend anzusehen sind, zumal sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 ASVG – unbeachtlich konkreter in Abzug zu bringender wiederkehrender Ausgaben (z.B. Miete) – zur Verfügung stehen. Dieser beträgt seit 01.01.2023 für Alleinstehende 1.110,26 Euro und für (Ehe-)Paare 1.751,56 Euro (vgl. dazu § 11 Abs. 5 NAG).Was dieses laufende aufenthaltsbehördliche Verfahren anbelangt, so hat sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben, dass dem Grunde nach schon konkrete Hindernisse für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach Paragraph 47, NAG ersichtlich wären, die also die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels schon von vornherein als aussichtlos oder völlig unwahrscheinlich erscheinen lassen. So verfügt der BF bei seiner eingetragenen Partnerin über eine gesicherte ortsübliche Unterkunft (Mietwohnung), er ist bei ihr als Angehöriger in der Krankenversicherung vollumfänglich mitversichert (bzw. könnte eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden), und durch das derzeitige Netto-Einkommen der Partnerin in der Höhe von durchschnittlich 2.600 Euro pro Monat liegen auch regelmäßige Einkünfte vor, die als ausreichend anzusehen sind, zumal sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, ASVG – unbeachtlich konkreter in Abzug zu bringender wiederkehrender Ausgaben (z.B. Miete) – zur Verfügung stehen. Dieser beträgt seit 01.01.2023 für Alleinstehende 1.110,26 Euro und für (Ehe-)Paare 1.751,56 Euro vergleiche dazu Paragraph 11, Absatz 5, NAG).

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich –nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung – somit insgesamt nicht ergeben, dass bestehende familiäre oder private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich –nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung – somit insgesamt nicht ergeben, dass bestehende familiäre oder private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat USA unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat USA unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde insoweit (gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde insoweit (gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt IV.) gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch vier.) gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Bei Überwiegen von solchen besonderen Umständen kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für die Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.Bei Überwiegen von solchen besonderen Umständen kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für die Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

Was die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen anbelangt, so entspricht diese § 55 Abs. 1 und 2 FPG. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Ebenso wenig wurde ein Termin für die Ausreise bekanntgegeben.Was die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen anbelangt, so entspricht diese Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Ebenso wenig wurde ein Termin für die Ausreise bekanntgegeben.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Aufforderung zur Ausreise Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung Mitgliedstaat öffentliche Interessen Privatleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G301.2272655.1.00

Im RIS seit

02.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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