TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/7 W286 2270266-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2023
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Entscheidungsdatum

07.08.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §73 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §16 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W286 2270266-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, vertreten durch HBA HELD BERDNIK ASTNER & Partner Rechtsanwälte GmbH wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich Außenstelle Linz (BFA-O-ASt-Linz), 1313838905-222081250, in Bezug auf den am 03.07.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch HBA HELD BERDNIK ASTNER & Partner Rechtsanwälte GmbH wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich Außenstelle Linz (BFA-O-ASt-Linz), 1313838905-222081250, in Bezug auf den am 03.07.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:

A)

Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.Der Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 8, VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 03.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der am 04.07.2022 abgehaltenen polizeilichen Erstbefragung gab er im Wesentlichen an, dass er aus XXXX stamme, Araber und sunnitischer Muslim sei. Seine Ehegattin, sein Sohn, und übrige Familienmitglieder würden in Syrien leben. Im Juni 2022 sei er aus Syrien ausgereist – er habe Syrien verlassen, da dort Krieg herrsche und er Angst habe, eingezogen zu werden. Er habe Angst um sein Leben und wolle nicht kämpfen.2. Anlässlich der am 04.07.2022 abgehaltenen polizeilichen Erstbefragung gab er im Wesentlichen an, dass er aus römisch 40 stamme, Araber und sunnitischer Muslim sei. Seine Ehegattin, sein Sohn, und übrige Familienmitglieder würden in Syrien leben. Im Juni 2022 sei er aus Syrien ausgereist – er habe Syrien verlassen, da dort Krieg herrsche und er Angst habe, eingezogen zu werden. Er habe Angst um sein Leben und wolle nicht kämpfen.

3. Am 03.03.2023 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in der er nähere Angaben zu seiner Person, seinen Lebensumständen in Syrien und zu seinen Fluchtgründen machte. Zu letzterem gab er insbesondere an, dass XXXX unter Kontrolle der HTS stünde, das syrische Militär aber nun die meisten Dörfer in seinem Heimatgebiet erobert habe und er fürchte, seinen Pflichtwehrdienst bei der syrischen Armee ableisten zu müssen, wobei er bislang nicht zum syrischen Militär einberufen worden sei und auch kein Militärbuch erhalten habe.3. Am 03.03.2023 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in der er nähere Angaben zu seiner Person, seinen Lebensumständen in Syrien und zu seinen Fluchtgründen machte. Zu letzterem gab er insbesondere an, dass römisch 40 unter Kontrolle der HTS stünde, das syrische Militär aber nun die meisten Dörfer in seinem Heimatgebiet erobert habe und er fürchte, seinen Pflichtwehrdienst bei der syrischen Armee ableisten zu müssen, wobei er bislang nicht zum syrischen Militär einberufen worden sei und auch kein Militärbuch erhalten habe.

Der Beschwerdeführer legte einen syrischen Personalausweis vor, der sich bei einer kriminalpolizeilichen Untersuchung als Originaldokument erwies.

4. Mit Schriftsatz vom 16.03.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters beim BFA die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Darin wurde ausgeführt, dass in den acht Monaten seit der Antragstellung und Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG vom BFA keine Entscheidung getroffen worden sei. Daher werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgabe der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entscheiden und dem anhängigen Antrag stattgeben, in eventu in Stattgabe der Säumnisbeschwerde der säumigen Behörde gem. § 28 Abs. 7 VwGVG auftragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.4. Mit Schriftsatz vom 16.03.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters beim BFA die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Darin wurde ausgeführt, dass in den acht Monaten seit der Antragstellung und Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG vom BFA keine Entscheidung getroffen worden sei. Daher werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgabe der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entscheiden und dem anhängigen Antrag stattgeben, in eventu in Stattgabe der Säumnisbeschwerde der säumigen Behörde gem. Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG auftragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.

5. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde am 17.04.2023 und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 18.04.2023 vor. Zur Entscheidungsfrist wurde auf eine Stellungnahme des BFA zur Frage des überwiegenden Verschuldens des BFA an der Säumnis („Argumentation in Säumnisverfahren“ vom 18.01.2023) verwiesen.

6. Die Stellungnahme des BFA („Argumentation in Säumnisverfahren“ vom 18.01.2023) wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers zum Parteiengehör und zur Möglichkeit einer Stellungnahme zugestellt. Eine Stellungnahme wurde im Weiteren nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein 26-jähriger Staatsangehöriger Syriens, stellte am 03.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, dieser wurde am 04.07.2022 beim BFA eingebracht. Das BFA folgte dem Beschwerdeführer am 05.07.2022 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 aus und es fand am 03.03.2023 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Weitere Ermittlungsschritte wurden nicht gesetzt.Der Beschwerdeführer, ein 26-jähriger Staatsangehöriger Syriens, stellte am 03.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, dieser wurde am 04.07.2022 beim BFA eingebracht. Das BFA folgte dem Beschwerdeführer am 05.07.2022 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 aus und es fand am 03.03.2023 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Weitere Ermittlungsschritte wurden nicht gesetzt.

Am 16.03.2023 brachte der Beschwerdeführer beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein, die dem Bundesverwaltungsgericht durch die Behörde am 17.04.2023 mit allgemeinem Verweis auf die Belastungssituation des BFA vorgelegt wurde.

Das BFA hat bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen. Eine überzeugende Begründung für eine Säumnis, welche nicht überwiegend von der Behörde verschuldet worden wäre, wurde seitens des BFA nicht abgegeben. Es hat sich nicht ergeben, dass die Behörde durch ein Verschulden des Beschwerdeführers oder ein unüberwindbares Hindernis gehindert gewesen ist, binnen sechs Monaten eine Sachentscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu treffen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister des Beschwerdeführers.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister des Beschwerdeführers.,

Zur Erörterung, weshalb hg. von einem überwiegenden Verschulden der Behörde an der Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist ausgegangen wird, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.Zur Erörterung, weshalb hg. von einem überwiegenden Verschulden der Behörde an der Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist ausgegangen wird, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zur Frage der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde:

Der Gesetzgeber verpflichtet Behörden binnen sechsmonatiger Frist zur Erledigung von Anträgen (§ 73 AVG). Sofern gesetzlich vorgesehen, kann sich diese Frist verkürzen, aber auch verlängern (VwGH 24.06.2016, Fr 2015/10/0005). Wenn diese Frist vollständig abgelaufen und der Antrag noch nicht bescheidmäßig erledigt worden ist, steht als Rechtsbehelf die Säumnisbeschwerde zur Verfügung.Der Gesetzgeber verpflichtet Behörden binnen sechsmonatiger Frist zur Erledigung von Anträgen (Paragraph 73, AVG). Sofern gesetzlich vorgesehen, kann sich diese Frist verkürzen, aber auch verlängern (VwGH 24.06.2016, Fr 2015/10/0005). Wenn diese Frist vollständig abgelaufen und der Antrag noch nicht bescheidmäßig erledigt worden ist, steht als Rechtsbehelf die Säumnisbeschwerde zur Verfügung.

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (§ 8 VwGVG)Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (Paragraph 8, VwGVG)

„§ 8 (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„§ 8 (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG)Nachholung des Bescheides (Paragraph 16, VwGVG)

„§ 16 (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.„§ 16 (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“

Im vorliegenden Fall – in dem der Antrag auf internationalen Schutz am 04.07.2022 bei der Behörde eingebracht wurde und am 16.03.2023 eine Säumnisbeschwerde erhoben wurde – liegt Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vor.Im vorliegenden Fall – in dem der Antrag auf internationalen Schutz am 04.07.2022 bei der Behörde eingebracht wurde und am 16.03.2023 eine Säumnisbeschwerde erhoben wurde – liegt Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG vor.

Ist eine Entscheidung der belangten Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist; andernfalls ist die Säumnisbeschwerde – als nicht „begründet“ bzw. „berechtigt“ – „abzuweisen“, sodass eine Sachentscheidung (oder auch nur eine „Teilentscheidung“) gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG nicht in Betracht kommt (vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Stand 15.02.2017).Ist eine Entscheidung der belangten Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist; andernfalls ist die Säumnisbeschwerde – als nicht „begründet“ bzw. „berechtigt“ – „abzuweisen“, sodass eine Sachentscheidung (oder auch nur eine „Teilentscheidung“) gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG nicht in Betracht kommt vergleiche dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG, Stand 15.02.2017).

Eine Säumnisbeschwerde ist sohin nur berechtigt, wenn das Verstreichen der Entscheidungsfrist nicht dem Antragsteller zugerechnet werden kann, sondern durch das Verhalten oder durch Unterlassungen der Behörde verschuldet wurde. Unerheblich ist dabei, ob ein subjektives Verschulden einzelner Organwalter oder ein objektives Verschulden vorliegt (zB durch Personal- oder Organisationsmängel, VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Das Verschulden muss nicht allein bei der Behörde liegen, aber es muss überwiegen (VwGH 26.02.2015, 2012/07/0111). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG ist daher nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; siehe zum Ganzen Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG § 8 Rn 6, Stand 31.03.2018). Eine Säumnisbeschwerde ist sohin nur berechtigt, wenn das Verstreichen der Entscheidungsfrist nicht dem Antragsteller zugerechnet werden kann, sondern durch das Verhalten oder durch Unterlassungen der Behörde verschuldet wurde. Unerheblich ist dabei, ob ein subjektives Verschulden einzelner Organwalter oder ein objektives Verschulden vorliegt (zB durch Personal- oder Organisationsmängel, VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Das Verschulden muss nicht allein bei der Behörde liegen, aber es muss überwiegen (VwGH 26.02.2015, 2012/07/0111). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist daher nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; siehe zum Ganzen Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG Paragraph 8, Rn 6, Stand 31.03.2018).

Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann behördliches Verschulden nicht ausschließen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann behördliches Verschulden nicht ausschließen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

Davon zu trennen ist die spezifische Konstellation, in der das BFA mit einem – spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden – als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert war, die in der Folge auch den Materiengesetzgeber u.a. zur Verlängerung der Entscheidungsfrist auf 15 Monate veranlasst hat, sodass „unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation [vorlag], die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet.“ In derartigen Ausnahmesituationen muss die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, zwangsläufig an Grenzen stoßen, sodass sie einen hinreichenden Grund für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse iSd § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG darstellen können (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Stand 15.02.2017, mit Hinweis auf VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; 27.06.2016, Ra 2016/18/0047; 29.07.2016, Ro 2016/18/0004).Davon zu trennen ist die spezifische Konstellation, in der das BFA mit einem – spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden – als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert war, die in der Folge auch den Materiengesetzgeber u.a. zur Verlängerung der Entscheidungsfrist auf 15 Monate veranlasst hat, sodass „unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation [vorlag], die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet.“ In derartigen Ausnahmesituationen muss die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, zwangsläufig an Grenzen stoßen, sodass sie einen hinreichenden Grund für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse iSd Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG darstellen können vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG, Stand 15.02.2017, mit Hinweis auf VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; 27.06.2016, Ra 2016/18/0047; 29.07.2016, Ro 2016/18/0004).

Dass die Untätigkeit des BFA im vorliegenden Fall durch unüberwindbare Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde, ist nicht hervorgekommen; es wird vom BFA auch nicht behauptet, dass die antragstellende Partei irgendein Verschulden an der Verzögerung treffen würde. Vielmehr ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass, seitdem der Beschwerdeführer am 03.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und am 04.07.2022 einer Erstbefragung unterzogen worden war, sowie am 05.07.2022 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgestellt wurde, vom BFA keine Schritte iS einer zweckentsprechenden und zügigen Verfahrensführung gesetzt worden sind, bis die Einvernahme vor dem BFA am 03.03.2023 stattfand. Anschließend erließ das BFA aber weder vor der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 16.03.2023, noch in den drei Monaten danach, in der das BFA den Bescheid nachholen hätte können, einen Bescheid. Es finden sich im Akt keine Hinweise darauf, dass es sich bei der vom BFA zu prüfenden Materie um eine äußerst komplexe handelt, Beweise nicht erhoben werden könnten oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockierten. Insbesondere hatte bereits die Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden, bevor die Säumnisbeschwerde erhoben wurde.Dass die Untätigkeit des BFA im vorliegenden Fall durch unüberwindbare Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde, ist nicht hervorgekommen; es wird vom BFA auch nicht behauptet, dass die antragstellende Partei irgendein Verschulden an der Verzögerung treffen würde. Vielmehr ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass, seitdem der Beschwerdeführer am 03.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und am 04.07.2022 einer Erstbefragung unterzogen worden war, sowie am 05.07.2022 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG ausgestellt wurde, vom BFA keine Schritte iS einer zweckentsprechenden und zügigen Verfahrensführung gesetzt worden sind, bis die Einvernahme vor dem BFA am 03.03.2023 stattfand. Anschließend erließ das BFA aber weder vor der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 16.03.2023, noch in den drei Monaten danach, in der das BFA den Bescheid nachholen hätte können, einen Bescheid. Es finden sich im Akt keine Hinweise darauf, dass es sich bei der vom BFA zu prüfenden Materie um eine äußerst komplexe handelt, Beweise nicht erhoben werden könnten oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockierten. Insbesondere hatte bereits die Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden, bevor die Säumnisbeschwerde erhoben wurde.

Das BFA veranlasste ein Monat und einen Tag nach Einlangen der Säumnisbeschwerde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Eine für den konkreten Fall individualisierte Begründung für die Säumnis wurde im Rahmen der Beschwerdevorlage nicht genannt. Weshalb das BFA auch nach Einlangen der Säumnisbeschwerde keinerlei Handlung gesetzt und eine Erledigung binnen der immerhin dreimonatigen Frist gem. § 16 Abs. 1 VwGVG nicht einmal versucht hat, obwohl bereits die Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden hatte, sondern die Beschwerde ohne zwischenzeitliche Erledigung dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Das BFA veranlasste ein Monat und einen Tag nach Einlangen der Säumnisbeschwerde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Eine für den konkreten Fall individualisierte Begründung für die Säumnis wurde im Rahmen der Beschwerdevorlage nicht genannt. Weshalb das BFA auch nach Einlangen der Säumnisbeschwerde keinerlei Handlung gesetzt und eine Erledigung binnen der immerhin dreimonatigen Frist gem. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nicht einmal versucht hat, obwohl bereits die Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden hatte, sondern die Beschwerde ohne zwischenzeitliche Erledigung dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Die Begründungen des BFA in der mit Beschwerdevorlage übermittelten allgemeinen Stellungnahme waren nicht geeignet, überzeugend darzulegen, dass die Sachentscheidung durch unüberwindliche Hindernisse nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Entscheidungsfrist getroffen hätte werden können.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs VwGH Ra 2023/20/0166-9 vom 06.06.2023, zu verweisen.

Im dieser Entscheidung vorangegangenen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis zu W218 2264846-1/8E hat das Bundesverwaltungsgericht bei der vom dortigen Vertreter vorgebrachten Argumentation im Verfahren über die Erhebung einer Säumnisbeschwerde diese als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Erhebung einer ao Revision gegen dieses Erkenntnis in diesem Beschluss in Rz 12 wie folgt ausgeführt:

„Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vorgebracht hatte, dass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl „452 verfahrensführende Referenten“ tätig seien, die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren 3,2 Monate betrage und (nach der Aufnahme der angebotenen Beweise) hervorkommen werde, dass eine auf erhöhte Antragszahlen zurückzuführende allgemeine Überlastung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nicht vorgelegen sei, sondern das Nichteinhalten der Entscheidungsfrist in einzelnen Verfahren auf ein Organisationsverschulden der Behörde zurückzuführen sei.“

Wenngleich es als notorisch zu erachten ist, dass seit Sommer 2021 ein deutlicher Anstieg von Anträgen auf internationalen Schutz zu erkennen gewesen ist, zeigt alleine diese Entwicklung – im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur der Höchstgerichte, dass eine generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen vermag – ein unüberwindbares Hindernis für eine fristgerechte Entscheidung nicht auf. Dass eine extreme Belastungssituation, wie sie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, vor Augen hatte, im hier relevanten Zeitraum abermals vorgelegen ist, ist nicht zu erkennen. Insbesondere lag – im Unterschied zum Zeitraum 2015/2016 – zuletzt keine Situation vor, die den Gesetzgeber veranlasste, in Reaktion auf eine (extreme) Belastungssituation des BFA legistische Maßnahmen zu setzen – wie es durch die Einführung der in § 19 Abs. 6 AsylG 2005 vorgesehenen Möglichkeit, das BFA im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens mit der Durchführung der Einvernahme des Asylwerbers zu beauftragen, sowie insbesondere der im (mittlerweile außerkraftgetretenen) § 22 Abs. 1 AsylG 2005 befristeten Verlängerung der in § 73 AVG vorgesehenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist auf 15 Monate durch BGBl. I Nr. 24/2016 der Fall gewesen ist. Im am 10.02.2023 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes über die Follow-up-Überprüfung des BFA (S 15-18) (abrufbar unter: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/home_7/2023_4_Bundesamt_Asyl.pdf) wird festgehalten, dass die durchschnittliche Erledigungsdauer von Asylverfahren beim BFA zwischen dem dritten Quartal 2018 und dem vierten Quartal 2021 von 21,6 Monaten auf 3,9 Monate gesunken ist. Laut einem im Oktober 2022 veröffentlichten Bericht des Bundesministeriums für Inneres (S 6) (abrufbar unter: https://www.bfa.gv.at/403/files/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_1-3_Quartal_2022.pdf) beträgt die Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide für Verfahren mit Asylantrag seit 01.06.2018 im arithmetischen Mittel 3,2 Monate (worauf auch das BFA in seiner Stellungnahme bei Beschwerdevorlage verweist). Es ist sohin kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass es im gegenständlichen Zeitraum aufgrund einer exzeptionellen Belastungssituation nicht möglich gewesen wäre, durch innerorganisatorische Vorkehrungen auf eine Erledigung des im Juli 2022 gestellten Antrages auf internationalen Schutz binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist hinzuwirken.Wenngleich es als notorisch zu erachten ist, dass seit Sommer 2021 ein deutlicher Anstieg von Anträgen auf internationalen Schutz zu erkennen gewesen ist, zeigt alleine diese Entwicklung – im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur der Höchstgerichte, dass eine generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen vermag – ein unüberwindbares Hindernis für eine fristgerechte Entscheidung nicht auf. Dass eine extreme Belastungssituation, wie sie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, vor Augen hatte, im hier relevanten Zeitraum abermals vorgelegen ist, ist nicht zu erkennen. Insbesondere lag – im Unterschied zum Zeitraum 2015 aus 2016, – zuletzt keine Situation vor, die den Gesetzgeber veranlasste, in Reaktion auf eine (extreme) Belastungssituation des BFA legistische Maßnahmen zu setzen – wie es durch die Einführung der in Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 vorgesehenen Möglichkeit, das BFA im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens mit der Durchführung der Einvernahme des Asylwerbers zu beauftragen, sowie insbesondere der im (mittlerweile außerkraftgetretenen) Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 befristeten Verlängerung der in Paragraph 73, AVG vorgesehenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist auf 15 Monate durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, der Fall gewesen ist. Im am 10.02.2023 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes über die Follow-up-Überprüfung des BFA (S 15-18) (abrufbar unter: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/home_7/2023_4_Bundesamt_Asyl.pdf) wird festgehalten, dass die durchschnittliche Erledigungsdauer von Asylverfahren beim BFA zwischen dem dritten Quartal 2018 und dem vierten Quartal 2021 von 21,6 Monaten auf 3,9 Monate gesunken ist. Laut einem im Oktober 2022 veröffentlichten Bericht des Bundesministeriums für Inneres (S 6) (abrufbar unter: https://www.bfa.gv.at/403/files/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_1-3_Quartal_2022.pdf) beträgt die Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide für Verfahren mit Asylantrag seit 01.06.2018 im arithmetischen Mittel 3,2 Monate (worauf auch das BFA in seiner Stellungnahme bei Beschwerdevorlage verweist). Es ist sohin kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass es im gegenständlichen Zeitraum aufgrund einer exzeptionellen Belastungssituation nicht möglich gewesen wäre, durch innerorganisatorische Vorkehrungen auf eine Erledigung des im Juli 2022 gestellten Antrages auf internationalen Schutz binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist hinzuwirken.

Da somit die Säumnis in diesem konkreten Fall auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, ist die Säumnisbeschwerde begründet.

Ist die Säumnisbeschwerde – wie vorliegend – zulässig und iSd § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG begründet, kommt § 28 Abs. 7 VwGVG zum Tragen. Danach mündet das Säumnisbeschwerdeverfahren in ein Erkenntnis, mit dem das Verwaltungsgericht entweder zunächst eine (Teil-)Entscheidung in der betriebenen Verwaltungssache oder sogleich eine Entscheidung in d(ies)er Sache selbst trifft (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rn 186, Stand 15.02.2017)Ist die Säumnisbeschwerde – wie vorliegend – zulässig und iSd Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG begründet, kommt Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG zum Tragen. Danach mündet das Säumnisbeschwerdeverfahren in ein Erkenntnis, mit dem das Verwaltungsgericht entweder zunächst eine (Teil-)Entscheidung in der betriebenen Verwaltungssache oder sogleich eine Entscheidung in d(ies)er Sache selbst trifft vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rn 186, Stand 15.02.2017)

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Dadurch wird dem Verwaltungsgericht die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde rückzuübertragen (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0144). Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103). Dadurch wird dem Verwaltungsgericht die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde rückzuübertragen (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0144). Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103).

§ 28 Abs. 7 VwGVG ermöglicht es dem Verwaltungsgericht somit, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens (ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts iSd § 37 Abs. 1 AVG) die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden (VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017, mwN; vgl. auch Grof in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG § 28 Rn 42 ff, Stand 31.03.2018).Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG ermöglicht es dem Verwaltungsgericht somit, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens (ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts iSd Paragraph 37, Absatz eins, AVG) die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden (VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017, mwN; vergleiche auch Grof in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG Paragraph 28, Rn 42 ff, Stand 31.03.2018).

Gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG darüber hinaus die Möglichkeit, das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers zu beauftragen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG darüber hinaus die Möglichkeit, das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers zu beauftragen.

Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall offenkundig und begründungslos ihre Entscheidungspflicht ungenützt ließ und zentrale Sachverhaltsfragen – insbesondere die zentrale Frage, ob das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einen Konnex zu einem Konventionsgrund aufweist; zudem die Bestimmung der Heimatregion und die Erreichbarkeit der Heimatregion über nicht von der syrischen Regierung kontrollierte Grenzübergänge – noch klärungsbedürftig sind, hält es das Bundesverwaltungsgericht für erforderlich und zweckmäßig, der Behörde unter Zugrundelegung seiner Rechtsanschauung die Möglichkeit zu geben, den versäumten Bescheid nachzuholen und damit aufzutragen, bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Beschwerdeführer entweder den Status eines Asylberechtigen oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder aber einen begründeten abweisenden Bescheid zu erlassen.

Aufgrund des Umstandes, dass sämtliche Voraussetzungen für einen Verfahrensabschluss durch das BFA vorliegen, erscheint es auch möglich, dass das BFA über den Antrag des Beschwerdeführers innerhalb der achtwöchigen Frist fristgerecht entscheiden wird können.

In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, das inhaltliche Asylverfahren zu führen, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen.In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, das inhaltliche Asylverfahren zu führen, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies nach der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt:

Das BFA hat eine Sachentscheidung (primär) darüber zu treffen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 erfüllt.Das BFA hat eine Sachentscheidung (primär) darüber zu treffen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 erfüllt.

Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen der Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, Rn 8; VwGH 25.02.2020, Ra 2019/19/0192, Rn 24). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vergleiche idS auch VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen der Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, Rn 8; VwGH 25.02.2020, Ra 2019/19/0192, Rn 24).

Ausgehend von der Feststellung der Herkunftsregion (wobei festzustellen sein wird, ob die Stadt XXXX , oder das Dorf „ XXXX “ [Anm.: auch XXXX ] als diese gilt; oder allenfalls XXXX , wo der Beschwerdeführer von 2017-2020 lebte, als Heimatregion angenommen werden kann) wird das BFA anhand aktueller Länderberichte die Machtverhältnisse in dieser Region zu ermitteln haben.Ausgehend von der Feststellung der Herkunftsregion (wobei festzustellen sein wird, ob die Stadt römisch 40 , oder das Dorf „ römisch 40 “ [Anm.: auch römisch 40 ] als diese gilt; oder allenfalls römisch 40 , wo der Beschwerdeführer von 2017-2020 lebte, als Heimatregion angenommen werden kann) wird das BFA anhand aktueller Länderberichte die Machtverhältnisse in dieser Region zu ermitteln haben.

Zudem wird das BFA insbesondere der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, konkret VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 zu entsprechen haben:

Insbesondere wird nicht nur zu ermitteln und zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich „Verfolgung“ im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, sondern auch, ob ein Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf Konventionsgründe hergestellt werden kann – besonders in diesem Punkt ist der Sachverhalt noch weiter klärungsbedürftig.

Dementsprechend wies der Verwaltungsgerichtshof in obigen Erkenntnis (Rz 27-35) auf Folgendes hin:

„27 […] dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich „Verfolgung“ im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordert, die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Art. 9 Abs. 3 Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.„27 […] dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich „Verfolgung“ im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordert, die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Artikel 9, Absatz 3, Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.

28 Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen - im Lichte des Unionsrechts - insbesondere solche nach Art. 9 Abs. 2 lit b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Art. 9 Abs. 2 lit. c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen (Art. 9 Abs. 2 lit. e); Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem - allenfalls noch nicht bekannten - Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19, 28 Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen - im Lichte des Unionsrechts - insbesondere solche nach Artikel 9, Absatz 2, Litera b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Artikel 9, Absatz 2, Litera c,) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, fallen (Artikel 9, Absatz 2, Litera e,); Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem - allenfalls noch nicht bekannten - Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19,

Rs. EZ).
Rs. EZ).,

29 Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen.29 Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen.

30 Wie der EuGH bereits klargestellt hat, ist die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen), religiöser Überzeugungen oder sie hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In diesen Konstellationen können die Verfolgungshandlungen aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes den einschlägigen Verfolgungsgründen zugeordnet werden.

31 Die Verweigerung des Militärdienstes kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie keine Deckung finden. Sie kann u.a. durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt. Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes in jedem Fall mit einem der von der GFK vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies somit in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen, was weder mit der GFK noch mit der Statusrichtlinie in Einklang stünde (EuGH Rs. EZ, Rn. 47 ff).31 Die Verweigerung des Militärdienstes kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Artikel 10, Statusrichtlinie keine Deckung finden. Sie kann u.a. durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt. Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes in jedem Fall mit einem der von der GFK vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies somit in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen, was weder mit der GFK noch mit der Statusrichtlinie in Einklang stünde (EuGH Rs. EZ, Rn. 47 ff).

32 In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491, mwN).

33 Neben Fällen, in denen die Wehrdienstverweigerung des oder der Betroffenen auf einem Verfolgungsgrund, wie etwa politischer Gesinnung oder religiöser Überzeugung beruht, kann nach der ständigen - auf das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, 99/20/0401, zurückgehenden - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Wehrdienstverweigerung bei entsprechenden Verfolgungshandlungen auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn dem Betroffenen wegen seines Verhaltens vom Verfolger eine oppositionelle (politische oder religiöse) Gesinnung unterstellt wird.

34 In jedem Fall ist es also vor der Asylgewährung wegen behaupteter Wehrdienstverweigerung erforderlich, die drohenden Verfolgungshandlungen wegen dieses Verhaltens im Herkunftsstaat im Sinne des bisher Gesagten zu ermitteln und bejahendenfalls eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie herzustellen.34 In jedem Fall ist es also vor der Asylgewährung wegen behaupteter Wehrdienstverweigerung erforderlich, die drohenden Verfolgungshandlungen wegen dieses Verhaltens im Herkunftsstaat im Sinne des bisher Gesagten zu ermitteln und bejahendenfalls eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Artikel 10, Statusrichtlinie herzustellen.

35 Auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie gilt, wie der EuGH bereits erkannt hat, nichts anderes. Allein deshalb, weil einem Wehrdienstverweigerer unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie Bestrafung durch die Behörden seines Herkunftsstaates droht, kann die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht als gegeben angesehen werden. Die Plausibilität der Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen ist nach Auffassung des EuGH von den zuständigen nationalen Behörden vielmehr in Anbetracht sämtlicher vom Asylwerber (oder der Asylwerberin) vorgetragenen Anhaltspunkte zu prüfen. Dabei spricht zwar eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 Statusrichtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht. Dies entbindet die Asylbehörde bzw. das nachprüfende BVwG aber nicht von der erforderlichen Plausibilitätsprüfung (EuGH Rs. EZ vgl. dazu auch jüngst deutsches BVerwG, 19.1.2023, 1 C 22.21, u.a. Rn. 48 ff).“35 Auch im Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie gilt, wie der EuGH bereits erkannt hat, nichts anderes. Allein deshalb, weil einem Wehrdienstverweigerer unter den Voraussetzungen des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie Bestrafung durch die Behörden seines Herkunftsstaates droht, kann die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht als gegeben angesehen werden. Die Plausibilität der Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen ist nach Auffassung des EuGH von den zuständigen nationalen Behörden vielmehr in Anbetracht sämtlicher vom Asylwerber (oder der Asylwerberin) vorgetragenen Anhaltspunkte zu prüfen. Dabei spricht zwar eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Artikel 10, Statusrichtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht. Dies entbindet die Asylbehörde bzw. das nachprüfende BVwG aber nicht von der erforderlichen Plausibilitätsprüfung (EuGH Rs. EZ vergleiche dazu auch jüngst deutsches BVerwG, 19.1.2023, 1 C 22.21, u.a. Rn. 48 ff).“

Zudem wird neben der Verfolgungsbehauptung betreffend den Herkunftsort und einem Konnex zu einem Konventionsgrund zu überprüfen sein, ob der Beschwerdeführer schon beim/nach dem Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen könnte, dies ebenfalls unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte.

Auch diese Prüfung wird sich an den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zu VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 zu orientieren haben, wonach die Behauptung, dass eine (asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat beim Grenzübertritt zu erwarten wäre, ehe überhaupt die Herkunftsregion erreicht werden könnte, nicht ungeprüft bleiben dürfe.

Sollte die Prüfung zum Ergebnis führen, dass kein Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegt, wird das BFA zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer allenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt. Sollte die Prüfung zum Ergebnis führen, dass kein Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegt, wird das BFA zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer allenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt.

Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen.Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylantragstellung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bindungswirkung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Bürgerkrieg Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Fristablauf Fristversäumnis durch Behörde Fristversäumung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit politische Gesinnung Sachverhaltsfeststellungen Säumnis Säumnisbeschwerde subsidiärer Schutz Überlastung Untätigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Verletzung der Entscheidungspflicht Verschulden Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W286.2270266.1.00

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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