Entscheidungsdatum
09.08.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W600 2276133-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Tunesien, rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft ab XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Tunesien, rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft ab römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 6 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab XXXX für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab römisch 40 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm. § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung Aufwendungen in der Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen, bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung Aufwendungen in der Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen, bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2022 einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 15.05.2023, wurde der Asylantrag des BF negativ Beschieden, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig sei sowie gegen den BF ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Zudem wurde dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl römisch 40 , vom 15.05.2023, wurde der Asylantrag des BF negativ Beschieden, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig sei sowie gegen den BF ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Zudem wurde dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), GZ.: XXXX , vom 21.06.2023, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des BF nachweislich zugestellt am 22.06.2023, wurde der gegen den genannten Bescheid des BFA vom 15.05.2023 erhobenen Beschwerde des BF insoweit stattgegeben, dass die Befristung des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde des BF abgewiesen.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), GZ.: römisch 40 , vom 21.06.2023, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage des BF nachweislich zugestellt am 22.06.2023, wurde der gegen den genannten Bescheid des BFA vom 15.05.2023 erhobenen Beschwerde des BF insoweit stattgegeben, dass die Befristung des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde des BF abgewiesen.
4. Der BF kam seine Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund einer Festnahmeanordnung des BFA zum Zwecke der für XXXX geplanten Abschiebung des BF, am XXXX an seiner gemeldeten Wohnadresse festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Der BF wurde im Zuge der Amtshandlung darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Abschiebung nach Tunesien für den XXXX geplant sei. 4. Der BF kam seine Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund einer Festnahmeanordnung des BFA zum Zwecke der für römisch 40 geplanten Abschiebung des BF, am römisch 40 an seiner gemeldeten Wohnadresse festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Der BF wurde im Zuge der Amtshandlung darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Abschiebung nach Tunesien für den römisch 40 geplant sei.
5. Eine für den XXXX 2023 geplante unbegleitete Abschiebung des BF per Flugzeug musste aufgrund des – eine Abschiebung mit Linienflug verunmöglichenden – Verhaltens des BF abgebrochen werden. Der BF wurde nach missglücktem Abschiebeversuch in das Polizeianhaltezentrum rücküberstellt. 5. Eine für den römisch 40 2023 geplante unbegleitete Abschiebung des BF per Flugzeug musste aufgrund des – eine Abschiebung mit Linienflug verunmöglichenden – Verhaltens des BF abgebrochen werden. Der BF wurde nach missglücktem Abschiebeversuch in das Polizeianhaltezentrum rücküberstellt.
6. Am XXXX 2023 wurde der BF hinsichtlich der Verhängung einer Schubhaft durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Es wurde ihm die Absicht der Behörde eine Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung anzuordnen mitgeteilt. In der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF vor, gesund zu sein. Er habe vor 20 Tagen seinem Rechtsanwalt den Auftrag erteilt ein Rechtsmittel beim Höchstgericht gegen die Entscheidung des BVwG vom 21.06.2023 einzubringen, und es, aufgrund der Aussage seines Anwaltes sich darum zu kümmern, unterlassen aus Österreich auszureisen. Eine maßgebliche Änderung in seinem Privat- und Familienleben sei nicht eingetreten. Ferner wisse er nicht und könne er auch nichts dazu sagen, ob er sich einer neuerlichen Abschiebung widersetzen werde. Darauf befragt, ob er versuchen werde, seine Anhaltung in Schubhaft zu behindern, gab der BF an, gerade nicht klar denken und nicht in die Zukunft schauen zu können. 6. Am römisch 40 2023 wurde der BF hinsichtlich der Verhängung einer Schubhaft durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Es wurde ihm die Absicht der Behörde eine Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung anzuordnen mitgeteilt. In der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF vor, gesund zu sein. Er habe vor 20 Tagen seinem Rechtsanwalt den Auftrag erteilt ein Rechtsmittel beim Höchstgericht gegen die Entscheidung des BVwG vom 21.06.2023 einzubringen, und es, aufgrund der Aussage seines Anwaltes sich darum zu kümmern, unterlassen aus Österreich auszureisen. Eine maßgebliche Änderung in seinem Privat- und Familienleben sei nicht eingetreten. Ferner wisse er nicht und könne er auch nichts dazu sagen, ob er sich einer neuerlichen Abschiebung widersetzen werde. Darauf befragt, ob er versuchen werde, seine Anhaltung in Schubhaft zu behindern, gab der BF an, gerade nicht klar denken und nicht in die Zukunft schauen zu können.
7. Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am XXXX 2023, XXXX Uhr, persönlich übergeben. Der BF verweigerte die Übernahme des besagten Bescheides mit seiner Unterschrift zu bestätigen, sodass die Übernahme durch die ausfolgenden Amtspersonen schriftlich bestätigt werden musste. Der BF habe demnach durch sein Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.7. Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, persönlich übergeben. Der BF verweigerte die Übernahme des besagten Bescheides mit seiner Unterschrift zu bestätigen, sodass die Übernahme durch die ausfolgenden Amtspersonen schriftlich bestätigt werden musste. Der BF habe demnach durch sein Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.
Der BF wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten.
8. Am XXXX 2023, stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Für das BFA steht fest, dass dieser Asylantrag nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde. Aufgrund dessen wurde am XXXX 2023, dem BF mit – diesem am selben Tag, um XXXX Uhr persönlich übergebenen – Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG zur Kenntnis gebracht, dass die Schubhaft trotz Asylantrag aufrechterhalten bleibt. 8. Am römisch 40 2023, stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Für das BFA steht fest, dass dieser Asylantrag nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde. Aufgrund dessen wurde am römisch 40 2023, dem BF mit – diesem am selben Tag, um römisch 40 Uhr persönlich übergebenen – Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht, dass die Schubhaft trotz Asylantrag aufrechterhalten bleibt.
9. Die Erstbefragung des BF im Asylverfahren fand am XXXX 2023 statt und sei eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA am 09.08.2023 geplant. 9. Die Erstbefragung des BF im Asylverfahren fand am römisch 40 2023 statt und sei eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA am 09.08.2023 geplant.
10. Mit, dem BF am XXXX 2023 persönlich ausgefolgter Verfahrensanordnung des BFA, wurde der BF gemäß § 29 Abs. 3 und 15a AsylG über die geplante Zurückweisung seines Asylantrages vom XXXX 2023 wegen entschiedener Rechtssache sowie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in Kenntnis gesetzt. 10. Mit, dem BF am römisch 40 2023 persönlich ausgefolgter Verfahrensanordnung des BFA, wurde der BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 15 a AsylG über die geplante Zurückweisung seines Asylantrages vom römisch 40 2023 wegen entschiedener Rechtssache sowie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in Kenntnis gesetzt.
11. Mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am XXXX 2023 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen seine andauernde Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2023. 11. Mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am römisch 40 2023 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen seine andauernde Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2023.
Der BF beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Schubhaft „ab heute an bis laufend für rechtswidrig zu erklären“ sowie den Zuspruch des Ersatzes der durch die Beschwerde bzw. eine etwaige Schubhaftverhandlung entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines RV. Der BF beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Schubhaft „ab heute an bis laufend für rechtswidrig zu erklären“ sowie den Zuspruch des Ersatzes der durch die Beschwerde bzw. eine etwaige Schubhaftverhandlung entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines Regierungsvorlage
Begründend wurde ausgeführt, dass keine Fluchtgefahr vorliege, da der BF darauf vertraue, dass der VwGH sich rechtzeitig zurückmelden, oder aber der BF in seinem neuen Asylantrag Gehör finden werde. Trotz allem vertraue der BF auf den österreichischen Rechtsstaat, weshalb er auch aus der Haft entlassen werden könne.
12. Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am XXXX 2023 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Dabei wurde im Wesentlichen (gekürzt) wie nachstehend ausgeführt:12. Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am römisch 40 2023 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Dabei wurde im Wesentlichen (gekürzt) wie nachstehend ausgeführt:
„Herr XXXX ( BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 06.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA am 12.05.2023 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot verbunden. Der BF erhob fristgerecht eine Beschwerde und wurde diese Beschwerde durch den BVWG zur GZ XXXX vom 21.06.2023 unbegründet abgewiesen, wobei die Dauer des Einreiseverbotes mit achtzehn Monaten festgelegt wurde.„Herr römisch 40 ( BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 06.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA am 12.05.2023 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verbunden. Der BF erhob fristgerecht eine Beschwerde und wurde diese Beschwerde durch den BVWG zur GZ römisch 40 vom 21.06.2023 unbegründet abgewiesen, wobei die Dauer des Einreiseverbotes mit achtzehn Monaten festgelegt wurde.
Im Rahmen dieser Entscheidung wurde auch festgestellt, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung führt und wurde auch die Verlobte einvernommen.
Der BF musste aufgrund der unerlaubten Abwesenheit am 07.11.2022 aus der Grundversorgung entlassen werden. Am 23.03.2023 erfolgte eine neuerliche Abmeldung aus der Grundversorgung, da der BF für mehr als 24 Stunden abhängig war. Der Aufenthaltsort des BF war unbekannt und konnte das Asylverfahren erst durch eine an die Verlobte des BF gerichtete Postnachsendung seines Reisepasses fortgesetzt werden, da dadurch der Aufenthaltsort bekannt wurde. Nach Durchführung der niederschriftlichen Einvernahme in der ersten Instanz und dem Hinweis auf die melderechtlichen Bestimmungen erfolgte Mitte Mai 2023 eine neuerliche meldebehördliche Erfassung.
Die asylrechtliche Entscheidung erwuchs mit XXXX 2023 in Rechtskraft.Die asylrechtliche Entscheidung erwuchs mit römisch 40 2023 in Rechtskraft.
Am 07.07.2023 übermittelte die RD XXXX den Reisepass des BF und wurde von ha. Seite ein Außerlandesbringungsverfahren eingeleitet.Am 07.07.2023 übermittelte die RD römisch 40 den Reisepass des BF und wurde von ha. Seite ein Außerlandesbringungsverfahren eingeleitet.
Aus den melderechtlichen Daten war ersichtlich, dass der BF seit XXXX 2023 in Wien XXXX gemeldet war.Aus den melderechtlichen Daten war ersichtlich, dass der BF seit römisch 40 2023 in Wien römisch 40 gemeldet war.
Es konnte für den XXXX 2023 eine Abschiebung nach Tunis organisiert werden.Es konnte für den römisch 40 2023 eine Abschiebung nach Tunis organisiert werden.
Am XXXX 2023 um XXXX Uhr versuchten Beamte des SPK XXXX den Festnahmeauftrag an der Adresse in Wien XXXX zu vollziehen. Der BF wurde festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert. Es erfolgte auch eine Anzeige nach dem FPG.Am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr versuchten Beamte des SPK römisch 40 den Festnahmeauftrag an der Adresse in Wien römisch 40 zu vollziehen. Der BF wurde festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert. Es erfolgte auch eine Anzeige nach dem FPG.
Am XXXX 2023 um XXXX Uhr wurde dem BF die Information über die bevorstehenden Abschiebung zugestellt.Am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr wurde dem BF die Information über die bevorstehenden Abschiebung zugestellt.
Am XXXX 2023 langte der Bericht über die gescheiterte Abschiebung am XXXX 2023 ein.Am römisch 40 2023 langte der Bericht über die gescheiterte Abschiebung am römisch 40 2023 ein.
Der BF fing an, wütend zu schreien und heftig mit den Armen zu gestikulieren. Der Bf äußerte sich, dass der BF auf keinen Fall nach Tunis fliegen würde. Aufgrund des Verhaltens und der Tatsache, dass die Flugsicherheit der Crew und der Passagiere nicht mehr gegeben war, musste die Abschiebung um XXXX Uhr abgebrochen werden.Der BF fing an, wütend zu schreien und heftig mit den Armen zu gestikulieren. Der Bf äußerte sich, dass der BF auf keinen Fall nach Tunis fliegen würde. Aufgrund des Verhaltens und der Tatsache, dass die Flugsicherheit der Crew und der Passagiere nicht mehr gegeben war, musste die Abschiebung um römisch 40 Uhr abgebrochen werden.
Am XXXX 2023 um XXXX Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.Am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.
Am XXXX 2023 um XXXX Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.Am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.
Am XXXX 2023 wurden wiederum Aktenvermerke für eine beabsichtigte begleitete Abschiebung erlassen.Am römisch 40 2023 wurden wiederum Aktenvermerke für eine beabsichtigte begleitete Abschiebung erlassen.
Es wurde auch eine diesbezügliche Abschiebung gebucht.
Am XXXX 2023 startete der BF einen Hungerstreik.Am römisch 40 2023 startete der BF einen Hungerstreik.
Am XXXX 2023 wurde der Abschiebetermin für den XXXX 2023 in Begleitung dreier besonders geschulter Beamten mitgeteilt.Am römisch 40 2023 wurde der Abschiebetermin für den römisch 40 2023 in Begleitung dreier besonders geschulter Beamten mitgeteilt.
Am XXXX 2023 hätte dem BF eine Information über die bevorstehende Abschiebung zugestellt werden sollen.Am römisch 40 2023 hätte dem BF eine Information über die bevorstehende Abschiebung zugestellt werden sollen.
Am gleichen Tag stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Am XXXX 2023 wurde ein Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG erlassen.Am römisch 40 2023 wurde ein Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG erlassen.
Die Information über die bevorstehende Abschiebung wurde dem BF am XXXX 2023 um XXXX zugestellt.Die Information über die bevorstehende Abschiebung wurde dem BF am römisch 40 2023 um römisch 40 zugestellt.
Der Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG wurde dem BF am XXXX 2023 um XXXX Uhr zugestellt.Der Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde dem BF am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr zugestellt.
Am XXXX 2023 wurde die RD XXXX darüber informiert, dass im zweiten Asylverfahren die Einvernahme am XXXX .2023 beabsichtigt ist.Am römisch 40 2023 wurde die RD römisch 40 darüber informiert, dass im zweiten Asylverfahren die Einvernahme am römisch 40 .2023 beabsichtigt ist.
Am gleichen Tag wurde dem BF eine Verfahrensanordnung zugestellt, welche auf die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes hinweist.
Am XXXX 2023 wurde die RD XXXX informiert, dass Frau XXXX ( offensichtlich die Verlobte) sich nach einem Trauungstermin erkundigt hatte.Am römisch 40 2023 wurde die RD römisch 40 informiert, dass Frau römisch 40 ( offensichtlich die Verlobte) sich nach einem Trauungstermin erkundigt hatte.
Der Hungerstreik wurde am XXXX 2023 freiwillig beendet.Der Hungerstreik wurde am römisch 40 2023 freiwillig beendet.
Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.
Zu den Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters zur getroffenen Entscheidung im Verfahren internationaler Schutz wird festgehalten, dass im Erkenntnis vom 21.06.2023 der Asylantrag abgewiesen wurde und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Einschränkung, dass die Dauer des Einreiseverbotes verkürzt, bestätigt wurde. Es wurde auch durch den BVWG der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren der Revision gegen das Erkenntnis vom 21.06.2023 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Im weiteren Antrag auf internationalen Schutz ist die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes beabsichtigt.
Der BF hat sich bereits im ersten Verfahren internationalen Schutz diesem Verfahren nicht gestellt, da der BF zwei Mal aus dem Grundversorgungsquartier abgemeldet werden musste und erst im Mai 23 die aktuelle Abgabestelle bekannt gab.
Der BF ist über den neuen Abschiebetermin in Kenntnis und wird daher alles daransetzen, dass der BF an diesem Termin nicht greifbar ist. Aus dem Festnahmebericht ist auch ersichtlich, dass die Festnahme des BF nur deshalb funktionierte, da ein Polizist vor der Terassentür sich positionierte und sowohl die Verlobte wie auch der BF die Aussichtslosigkeit Ihres Handelns einsahen.
Die Prüfung vor dem VWGH ist ein individuelles Verfahren und kann nicht davon ausgegangen werden, dass in jedem Fall die Entscheidung zu Gunsten des BF getroffen werden würde.
Der BF hat durch sein persönliches Verhalten die Abschiebung nach Tunesien verhindert und ist auch in Zukunft nicht mit einem kooperativen Verhalten zu rechnen.
Der BF ist nicht vertrauenswürdig und würde im Fall der Entlassung alles unternehmen, um das Verfahren vor dem BFA zu verzögern und die Abschiebung nach Tunesien zu verhindern. Im ersten Verfahren internationalen Schutz ist nunmehr ein Revisionsverfahren vor dem VWGH anhängig. Sobald der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, kann die Rückführung am XXXX 2023 umgesetzt werden.Der BF ist nicht vertrauenswürdig und würde im Fall der Entlassung alles unternehmen, um das Verfahren vor dem BFA zu verzögern und die Abschiebung nach Tunesien zu verhindern. Im ersten Verfahren internationalen Schutz ist nunmehr ein Revisionsverfahren vor dem VWGH anhängig. Sobald der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, kann die Rückführung am römisch 40 2023 umgesetzt werden.
Der BF hat sich bereits im ersten Verfahren internationalen Schutz versucht sich diesem Verfahren nicht zu stellen, bzw. dieses Verfahren hinauszuzögern, in dem der BF seinen Aufenthaltsort verschleierte. Im konkreten Fall sind wiederum Handlungen zu erwarten, welche dazu dienen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet verlängert wird.
Es liegt keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH vor.
Im ersten Verfahren internationalen Schutz wurden die familiären und privaten Umstände des BF gewürdigt und eine Entscheidung zum Nachteil des BF getroffen. Im Rahmen der ha. Entscheidung konnte somit kein schützenswertes Privat- oder Familienleben festgestellt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Tunesien und dem Verfahren internationalen Schutz zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben“
13. Am 08.08.2023 fand im BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF sein RV sowie ein Dolmetscher der Sprache Arabisch teilnahmen. Die Verlobte des BF, XXXX , geb. XXXX , StA.: Österreich, wurde zudem als Zeugin einvernommen. 13. Am 08.08.2023 fand im BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF sein Regierungsvorlage sowie ein Dolmetscher der Sprache Arabisch teilnahmen. Die Verlobte des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Österreich, wurde zudem als Zeugin einvernommen.
Das BFA wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch mit Schriftsatz vom 08.08.2023 auf eine Teilnahme.
14. Mit am 09.08.2023 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz vom BFA wurde mitgeteilt, dass der faktische Abschiebeschutz des BF gemäß § 12 AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid vom 09.08.2023 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde. 14. Mit am 09.08.2023 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz vom BFA wurde mitgeteilt, dass der faktische Abschiebeschutz des BF gemäß Paragraph 12, AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid vom 09.08.2023 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
A. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF:
2.1. Der BF führt die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist tunesischer Staatsbürger. Er ist im Besitz eines am XXXX 2022 ausgestellten und bis XXXX 2027 gültigen tunesischen Reisepasses. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist in Österreich unbescholten.2.1. Der BF führt die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist tunesischer Staatsbürger. Er ist im Besitz eines am römisch 40 2022 ausgestellten und bis römisch 40 2027 gültigen tunesischen Reisepasses. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist in Österreich unbescholten.
2.2. Der BF wurde am XXXX 2023 zum Zwecke der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat an seiner Wohnadresse im Bundesgebiet festgenommen und wird seit XXXX 2023, XXXX Uhr, in Schubhaft angehalten.2.2. Der BF wurde am römisch 40 2023 zum Zwecke der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat an seiner Wohnadresse im Bundesgebiet festgenommen und wird seit römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, in Schubhaft angehalten.
2.3. Der BF ist gesund und haftfähig.
2.4. Der BF hält sich jedenfalls seit 06.10.2022 im Bundesgebiet auf, verfügt nur in den Zeiträumen XXXX 2022 bis XXXX 2022 , XXXX 2023 bis XXXX .2023 und seit XXXX 2023 über Wohnsitzmeldungen in Österreich.2.4. Der BF hält sich jedenfalls seit 06.10.2022 im Bundesgebiet auf, verfügt nur in den Zeiträumen römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 , römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023 und seit römisch 40 2023 über Wohnsitzmeldungen in Österreich.
3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF stellte am 06.10.2022 in Österreich einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes, welcher mit, mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2023 bestätigtem, Bescheid des BFA vom 15.05.2023 abgewiesen wurde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der BF begründete seinen Asylantrag mit wirtschaftlichen Problemen im Herkunftsstaat, hervorgerufen durch religiös motivierte Übergriffe von Privatpersonen, und erfolgte die rechtskräftige Abweisung desselben wegen unglaubwürdigem Vorbringen, sowie mangelnder Asylrelevanz, insbesondere wegen festgestellter Schutzfähig- und -willigkeit des Herkunftsstaates des BF, diesem Schutz vor Angriffen von Privatpersonen zu bieten.
3.2. Seit XXXX 2023 besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht nicht. 3.2. Seit römisch 40 2023 besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht nicht.
3.3. Der BF war nicht bereit nach Tunesien zurückzukehren und hat seine Abschiebung am XXXX 2023 durch ein die Abschiebung verunmöglichendes Verhalten verhindert.3.3. Der BF war nicht bereit nach Tunesien zurückzukehren und hat seine Abschiebung am römisch 40 2023 durch ein die Abschiebung verunmöglichendes Verhalten verhindert.
3.4. Der BF trat am XXXX 2023 einen Hungerstreik an, welchen er am XXXX 2023 freiwillig wieder aufgab. 3.4. Der BF trat am römisch 40 2023 einen Hungerstreik an, welchen er am römisch 40 2023 freiwillig wieder aufgab.
3.5. Am XXXX 2023 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt wurde er in Schubhaft angehalten.3.5. Am römisch 40 2023 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt wurde er in Schubhaft angehalten.
Den Antrag begründete der BF damit, aufgrund seiner Aufgabe seines islamischen Glaubens in seinem Herkunftsstaat von seiner Familie mit dem Tode bedroht zu werden. Zudem sei er von seiner Familie verstoßen worden.
3.6. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz am XXXX 2023 in der ausschließlichen Absicht seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern.3.6. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 2023 in der ausschließlichen Absicht seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern.
3.7. Der BF verheimlichte im Rahmen seines ersten Asylverfahrens vor dem BFA den Besitz eines Reisepasses und konnte dieser nach einer zollrechtlichen Kontrolle einer an die Verlobte des BF gerichteten Postsendung durch Zollverwaltungsorgane sichergestellt werden.
3.8. Der BF verweigerte wiederholt den Erhalt von behördlichen Dokumenten mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
3.9. Der BF ist nicht gewillt in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
3.9. Der BF ist nicht gewillt in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. ,
3.10. Der BF ist weder kooperationswillig noch vertrauenswürdig.
3.11. Abschiebungen nach Tunesien finden statt, und ist seitens der belangten Behörde geplant, den Asylantrag des BF zeitnah nach seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX 2023 zurückzuweisen, und wurde dem BF mit mündlich verkündeten Bescheid des BFA am XXXX 2023 der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Die begleitete Abschiebung des BF nach Tunesien wurde von der belangten Behörde für den XXXX 2023 geplant und vorbereitet.3.11. Abschiebungen nach Tunesien finden statt, und ist seitens der belangten Behörde geplant, den Asylantrag des BF zeitnah nach seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 2023 zurückzuweisen, und wurde dem BF mit mündlich verkündeten Bescheid des BFA am römisch 40 2023 der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Die begleitete Abschiebung des BF nach Tunesien wurde von der belangten Behörde für den römisch 40 2023 geplant und vorbereitet.
3.12. Es ist davon auszugehen, dass zeitnah eine Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz ergehen wird.
4. Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF ging bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
4.2. In Österreich verfügt der BF über eine Verlobte, XXXX , geb. XXXX , StA: Österreich, mit welcher er seit März 2023 – gemeldet seit XXXX 2023 – im gemeinsamen Haushalt lebte und bei jener er im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft wieder Unterkunft nehmen könnte. Die Verlobte des BF steht in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum BF.4.2. In Österreich verfügt der BF über eine Verlobte, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Österreich, mit welcher er seit März 2023 – gemeldet seit römisch 40 2023 – im gemeinsamen Haushalt lebte und bei jener er im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft wieder Unterkunft nehmen könnte. Die Verlobte des BF steht in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum BF.
Darüber hinaus verfügt der BF über keine berücksichtigungswürdigen familiären und/oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.
4.3. Der BF verfügt über kein nennenswertes Vermögen im Inland und über keine wesentlichen Barmittel.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA, in den vorliegenden Akt des BVwG, in den das erste Asylverfahren des BF in Österreich betreffenden Gerichtsakt mit GZ.: 2273690-1, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2023.
1. Zum Verfahrensgang:
1.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des BFA und dem Akt des BVwG sowie dem Asylakt. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsbürgerschaft des BF beruhen auf seinen bisherigen gleichgebliebenen Angaben sowie einer im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines tunesischen Reisepasses. Besagter Kopie kann auch das Ausstellungsdatum sowie die Gültigkeit des Reisepasses des BF entnommen werden.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister.
2.2. Dass der BF am XXXX 2023 festgenommen wurde ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des Festnahmeauftrages des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX 2023, sowie einer Anzeige der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX 2023, und Anhalteprotokolle der selbigen LPD vom selben Tag, und beruht die seit XXXX 2023, XXXX Uhr, andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft auf dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2. Dass der BF am römisch 40 2023 festgenommen wurde ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des Festnahmeauftrages des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, sowie einer Anzeige der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 2023, und Anhalteprotokolle der selbigen LPD vom selben Tag, und beruht die seit römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft auf dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.3. Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf nennenswerte gesundheitliche Beschwerden des BF zu entnehmen. So gab der BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung an, gesund zu sein, sodass im Lichte eines hiezu nicht vorliegenden Vorbringens und fehlenden Hinweises in der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte für die Annahme einer verfahrenswesentlichen Erkrankung des BF oder einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Person, die eine Haftunfähigkeit vermuten ließen, vorliegen. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig ist.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich sowie zu seinen Wohnsitzmeldungen beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie auf dem – die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet voraussetzenden – Umstand, dass der BF am 06.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung keinen konkreten Einreisezeitpunkt nennen, und gab wiederholt an, sich nicht genau erinnern zu können. Entgegen dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, dass besagter Zeitpunkt aus seinem Reisepass ersichtlich sei, können diesem, keine Angaben zu seiner Einreise nach Österreich entnommen werden. Demzufolge lässt sich der konkrete Einreisezeitpunkt des BF ins Bundesgebiet nicht feststellen.
3. Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Die seinerzeitige Erstantragstellung des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes ist im Zentralen Fremdenregister dokumentiert und geht zudem aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem im Asylakt einliegenden Erkenntnis des BVwG, GZ.: XXXX , vom 21.06.2023 hervor. 3.1. Die seinerzeitige Erstantragstellung des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes ist im Zentralen Fremdenregister dokumentiert und geht zudem aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem im Asylakt einliegenden Erkenntnis des BVwG, GZ.: römisch 40 , vom 21.06.2023 hervor.
Die Feststellungen zur Abweisung des Antrages des BF auf internationalen Schutz samt Ausspruches einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbots und des Nichtbestehens einer Frist zur freiwilligen Ausreise, sowie zum vom BFA in ihrem Bescheid vom 15.05.2023 erfolgten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, beruhen auf den diesbezüglichen Angaben im Verwaltungsakt und einer im Asylakt einliegenden Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 15.05.2023 und Erkenntnisses des BVwG vom 21.06.2023. Diesen können zudem die damaligen Asylgründe sowie die Begründung der Abweisung dessen Antrages – wie oben festgestellt – entnommen werden.
Dem Erkenntnis des BVwG sowie einem im Asylakt einliegenden Zustellnachweis können zudem die Zustellungen der besagten Entscheidungen an den BF bzw. dessen RV entnommen werden, woraus sich letztlich die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG erschließt. Dem Erkenntnis des BVwG sowie einem im Asylakt einliegenden Zustellnachweis können zudem die Zustellungen der besagten Entscheidungen an den BF bzw. dessen Regierungsvorlage entnommen werden, woraus sich letztlich die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG erschließt.
Auf Grund des vom BF am XXXX 2023 gestellten Antrags auf internationalen Schutz war die Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar.Auf Grund des vom BF am römisch 40 2023 gestellten Antrags auf internationalen Schutz war die Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar.
3.2. Die Feststellung zur Unwilligkeit des BF nach Tunesien zurückzukehren, beruht darauf, dass der BF bis zu seiner Verhaftung am XXXX 2023 das Bundesgebiet nicht verlassen und, wie den im Verwaltungsakt einliegenden Meldungen der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX 2023, entnommen werden kann, seine Abschiebung am XXXX 2023 aktiv verunmöglicht hat. Besagtem Bericht zufolge hat der BF unmittelbar vor seinem Transport zum Flugzeug begonnen, wütend zu schreien und heftig mit seinen Armen zu gestikulieren. Ferner gab der BF dabei an auf keinen Fall nach Tunis zu fliegen, zumal er in Tunesien Probleme bekomme und seine schwangere Frau in Österreich sei. Darüber hinaus gab der BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.07.2023 an nicht zu wissen und nichts dazu sagen zu können, ob er sich einer neuerlichen Abschiebung widersetzen werde. Auf die Frage, ob er seine Anhaltung in Schubhaft zu behindern versuche, gab der BF zudem an, nicht in die Zukunft schauen zu können. 3.2. Die Feststellung zur Unwilligkeit des BF nach Tunesien zurückzukehren, beruht darauf, dass der BF bis zu seiner Verhaftung am römisch 40 2023 das Bundesgebiet nicht verlassen und, wie den im Verwaltungsakt einliegenden Meldungen der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 2023, entnommen werden kann, seine Abschiebung am römisch 40 2023 aktiv verunmöglicht hat. Besagtem Bericht zufolge hat der BF unmittelbar vor seinem Transport zum Flugzeug begonnen, wütend zu schreien und heftig mit seinen Armen zu gestikulieren. Ferner gab der BF dabei an auf keinen Fall nach Tunis zu fliegen, zumal er in Tunesien Probleme bekomme und seine schwangere Frau in Österreich sei. Darüber hinaus gab der BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.07.2023 an nicht zu wissen und nichts dazu sagen zu können, ob er sich einer neuerlichen Abschiebung widersetzen werde. Auf die Frage, ob er seine Anhaltung in Schubhaft zu behindern versuche, gab der BF zudem an, nicht in die Zukunft schauen zu können.
Insofern der BF sein Verhalten in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung damit zu begründen versucht, dass er die Entscheidung des VwGH abwarten habe wollen bzw. abwarten wolle, zumal es ihm in seinem damaligen Asylverfahren nie möglich gewesen sei vor einem Richter auszusagen, gelingt dem BF keine substantiierte Begründung für sein Verhalten. Vielmehr liegt seit XXXX 2023 eine durchsetzbare und seit XXXX 2023 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor und wurde dem BF auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt, sodass der BF – ungeachtet seiner am XXXX 2023 eingebrachten außerordentlichen Revision beim VwGH (siehe dazu § 30 VwGG) – zur Rückkehr nach Tunesien verpflichtet war. Laut Angaben des RV des BF in der mündlichen Verhandlung sei der BF über die Rechtswirkung einer außerordentlichen Revision auch belehrt worden. Auch der Versuch des BF sein vergangenes Fehlverhalten mit Verweis auf die Emotionalität der rechtlichen Angelegenheit zu entschuldigen, rechtfertigt sein gezeigtes Verhalten nicht. Vielmehr lässt sich aus dem Vorbringen des BF der Schluss ziehen, dass er dazu zu neigen scheint sich bei seinen Entscheidungen maßgeblich von Emotionen leiten zu lassen, was letztlich seine zukünftige Kooperation, insbesondere im Falle einer drohenden Abschiebung, nicht hinreichend abschätzen lässt. Insofern der BF sein Verhalten in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung damit zu begründen versucht, dass er die Entscheidung des VwGH abwarten habe wollen bzw. abwarten wolle, zumal es ihm in seinem damaligen Asylverfahren nie möglich gewesen sei vor einem Richter auszusagen, gelingt dem BF keine substantiierte Begründung für sein Verhalten. Vielmehr liegt seit römisch 40 2023 eine durchsetzbare und seit römisch 40 2023 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor und wurde dem BF auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt, sodass der BF – ungeachtet seiner am römisch 40 2023 eingebrachten außerordentlichen Revision beim VwGH (siehe dazu Paragraph 30, VwGG) – zur Rückkehr nach Tunesien verpflichtet war. Laut Angaben des Regierungsvorlage des BF in der mündlichen Verhandlung sei der BF über die Rechtswirkung einer außerordentlichen Revision auch belehrt worden. Auch der Versuch des BF sein vergangenes Fehlverhalten mit Verweis auf die Emotionalität der rechtlichen Angelegenheit zu entschuldigen, rechtfertigt sein gezeigtes Verhalten nicht. Vielmehr lässt sich aus dem Vorbringen des BF der Schluss ziehen, dass er dazu zu neigen scheint sich bei seinen Entscheidungen maßgeblich von Emotionen leiten zu lassen, was letztlich seine zukünftige Kooperation, insbesondere im Falle einer drohenden Abschiebung, nicht hinreichend abschätzen lässt.
Darüber hinaus vermochte der BF in der mündlichen Verhandlung wiederholt zu seiner Rückkehrbereitschaft und Akzeptanz (höchst-) gerichtlicher Entscheidungen befragt, keine einheitliche und widerspruchsfreie Antwort zu geben. So vermeinte der BF sich einer weiteren Abschiebung nicht wiedersetzen und die Entscheidung des Gerichtes akzeptieren zu wollen, aber wegen Problemen in Tunesien in ein anderes Land, beispielsweise Libyen oder Marokko, zu reisen. Wiederholt nachgefragt, ob er seiner Ausreisepflicht aus Österreich nachkommen werde, vermeinte er zwar gerichtliche Entscheidungen akzeptieren und respektieren zu wollen, aber nicht zu wissen, ob er Österreich verlassen würde. Zu einem früheren Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung gab der BF auf die Frage, ob er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wolle an, Probleme in Tunesien zu haben und Zeit zu brauchen, diese Probleme friedlich zu lösen, und erst danach bereit zu sein nach Tunesien zurückzukehren. Der BF vermochte letztlich das erkennende Gericht im Ergebnis nicht davon überzeugen, ausreisewillig zu sein bzw. je gewesen zu sein. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlungen keine Anhaltspunkte dafür, dass es während dieser zu Problemen bei der Übersetzung bzw. Verständigung zwischen Dolmetsch und BF gekommen ist, festgestellt werden konnten. Bei dem der Verhandlung beigezogenen Dolmetscher handelt es sich um einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher und lässt sich aus dem bloßen Umstand widersprüchlicher Antworten des BF auf ihm wiederholt gestellte Fragen zu seiner Rückkehrbereitschaft, keine teilweise mangelnde oder gar unzureichende Dolmetschleistung ableiten. Besagter Dolmetsch stellte zudem auf Vorhalt des RV des BF während der mündlichen Verhandlung klar, dass der BF auf die wiederholt gestellte Frage, ob er die gerichtlichen Entscheidungen akzeptiere und seiner Rückkehrverpflichtung nachkommen werde, unterschiedliche Antworten gegeben habe. Zudem wurde dem BF das Protokoll der Niederschrift rückübersetzt und wurden von diesem weder Einwände gegen dieses erhoben noch allfällige Verständigungsprobleme in Bezug auf den Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung behauptet. Darüber hinaus vermochte der BF in der mündlichen Verhandlung wiederholt zu seiner Rückkehrbereitschaft und Akzeptanz (höchst-) gerichtlicher Entscheidungen befragt, keine einheitliche und widerspruchsfreie Antwort zu geben. So vermeinte der BF sich einer weiteren Abschiebung nicht wiedersetzen und die Entscheidung des Gerichtes akzeptieren zu wollen, aber wegen Problemen in Tunesien in ein anderes Land, beispielsweise Libyen oder Marokko, zu reisen. Wiederholt nachgefragt, ob er seiner Ausreisepflicht aus Österreich nachkommen werde, vermeinte er zwar gerichtliche Entscheidungen akzeptieren und respektieren zu wollen, aber nicht zu wissen, ob er Österreich verlassen würde. Zu einem früheren Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung gab der BF auf die Frage, ob er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wolle an, Probleme in Tunesien zu haben und Zeit zu brauchen, diese Probleme friedlich zu lösen, und erst danach bereit zu sein nach Tunesien zurückzukehren. Der BF vermochte letztlich das erkennende Gericht im Ergebnis nicht davon überzeugen, ausreisewillig zu sein bzw. je gewesen zu sein. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlungen keine Anhaltspunkte dafür, dass es während dieser zu Problemen bei der Übersetzung bzw. Verständigung zwischen Dolmetsch und BF gekommen ist, festgestellt werden konnten. Bei dem der Verhandlung beigezogenen Dolmetscher handelt es sich um einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher und lässt sich aus dem bloßen Umstand widersprüchlicher Antworten des BF auf ihm wiederholt gestellte Fragen zu seiner Rückkehrbereitschaft, keine teilweise mangelnde oder gar unzureichende Dolmetschleistung ableiten. Besagter Dolmetsch stellte zudem auf Vorhalt des Regierungsvorlage des BF während der mündlichen Verhandlung klar, dass der BF auf die wiederholt gestellte Frage, ob er die gerichtlichen Entscheidungen akzeptiere und seiner Rückkehrverpflichtung nachkommen werde, unterschiedliche Antworten gegeben habe. Zudem wurde dem BF das Protokoll der Niederschrift rückübersetzt und wurden von diesem weder Einwände gegen dieses erhoben noch allfällige Verständigungsprobleme in Bezug auf den Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung behauptet.
Darüber hinaus decken sich die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, sich während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich durchgehend angemeldet zu haben, nicht mit den – oben festgestellten lückenhaften – Eintragungen im Zentralen Melderegister. Auch steht das Vorbringen des BF seinen Reisepass dem BFA übergeben zu haben, mit den Ausführungen im Verwaltungsakt und den diesbezüglichen Angaben im Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2023 (siehe dazu die beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt II./2./3.3) im Wiederspruch. Dem Vorbringen der Verlobten des BF im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme, dass der BF mangels Besitzes von Dokumenten sich nicht unmittelbar nach seinem Einzug bei ihr im März 2023 anmelden konnte, kann nicht gefolgt werden. Der BF war im Zeitpunkt seines Einzuges an der Wohnadresse seiner Verlobten aufrechter Asylwerber und demzufolge im Besitz eines ihn als solchen sowie seine Identität ausweisenden Dokumentes. Die Wohnsitzmeldungen des BF wurden laut Zentralem Melderegister unter Vorlage der besagten, dem BF am XXXX 2022 ausgestellten Karte für Asylwerber vorgenommen und lässt sich das Unterlassen des BF korrekte und lückenfreie Wohnsitzmeldungen in Österreich vorzunehmen aus Sicht des erkennenden Gerichtes logisch nicht auf das Fehlen dazu notwendiger Dokumente zurückführen. Laut Eintragung in der Anhaltedatei nahm der BF zudem am XXXX 2023 von XXXX Uhr bis XXXX Uhr an einer Rückkehrberatung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen teil, was der BF aber in der mündlichen Verhandlung wiederholt bestritt. Die aufgezeigten Widersprüche lassen den BF nicht glaubwürdig erscheinen.Darüber hinaus decken sich die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, sich während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich durchgehend angemeldet zu haben, nicht mit den – oben festgestellten lückenhaften – Eintragungen im Zentralen Melderegister. Auch steht das Vorbringen des BF seinen Reisepass dem BFA übergeben zu haben, mit den Ausführungen im Verwaltungsakt und den diesbezüglichen Angaben im Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2023 (siehe dazu die beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt römisch zwei./2./3.3) im Wiederspruch. Dem Vorbringen der Verlobten des BF im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme, dass der BF mangels Besitzes von Dokumenten sich nicht unmittelbar nach seinem Einzug bei ihr im März 2023 anmelden konnte, kann nicht gefolgt werden. Der BF war im Zeitpunkt seines Einzuges an der Wohnadresse seiner Verlobten aufrechter Asylwerber und demzufolge im Besitz eines ihn als solchen sowie seine Identität ausweisenden Dokumentes. Die Wohnsitzmeldungen des BF wurden laut Zentralem Melderegister unter Vorlage der besagten, dem BF am römisch 40 2022 ausgestellten Karte für Asylwerber vorgenommen und lässt sich das Unterlassen des BF korrekte und lückenfreie Wohnsitzmeldungen in Österreich vorzunehmen aus Sicht des erkennenden Gerichtes logisch nicht auf das Fehlen dazu notwendiger Dokumente zurückführen. Laut Eintragung in der Anhaltedatei nahm der BF zudem am römisch 40 2023 von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr an einer Rückkehrberatung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen teil, was der BF aber in der mündlichen Verhandlung wiederholt bestritt. Die aufgezeigten Widersprüche lassen den BF nicht glaubwürdig erscheinen.
3.3. Dass der BF am XXXX 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus einer Asylantragsmeldung der LPD- XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, vom XXXX 2023, und ist überdies unstrittig. Im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz lag eine rechtskräftig erlassene und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Zur Feststellung der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Antragstellung wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.3.3. Dass der BF am römisch 40 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus einer Asylantragsmeldung der LPD- römisch 40 , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, vom römisch 40 2023, und ist überdies unstrittig. Im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz lag eine rechtskräftig erlassene und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Zur Feststellung der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Antragstellung wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Der Anhaltedatei kann auch der Beginn und das Ende des Hungerstreiks des BF sowie die freiwillige Aufgabe selbigen durch den BF entnommen werden. Die verweigerte Vorlage seines Reisepasses sowie die zufällige Inbesitznahme desselben durch Organe der Zollverwaltung ergibt sich aus den Verwaltungsakt sowie einer im Asylakt einliegenden Ausfertigung des den ersten Asylantrag des BF abweisenden Bescheides des BFA vom 15.05.2023 und Erkenntnisses des BVwG vom 21.06.2023. Besagten Unterlagen kann entnommen werden, dass der BF bei seiner Erstbefragung am 07.10.2022 vorgebrachte habe, dass er seinen Reisepass verloren hätte und dieser später durch den österreichischen Zoll einer Paketsendung entnommen werden konnte, die an die Verlobte des BF gerichtet war und in Serbien aufgebeben worden sei. Der Reisepass des BF wurde durch die Zollbehörden beschlagnahmt und an die belangte Behörde übermittelt. Eine aktive Vorlage des Reisepasses durch den BF ist nicht aktenkundig.
Den im Verwaltungsakt einliegenden Zustellbestätigungen, kann wiederum entnommen werden, dass der BF wiederholt seine Unterschrift zur Bestätigung der erfolgten Zustellung behördlicher Schriftstücke verweigerte. Auch in der Anhaltedatei wurde vermerkt, dass der BF die Unterschrift nach Ausfolgung des Mandatsbescheides vom XXXX 2023 sowie der Benachrichtigung über die geplante Zurückweisung seines Antrages und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes verweigerte. Den im Verwaltungsakt einliegenden Zustellbestätigungen, kann wiederum entnommen werden, dass der BF wiederholt seine Unterschrift zur Bestätigung der erfolgten Zustellung behördlicher Schriftstücke verweigerte. Auch in der Anhaltedatei wurde vermerkt, dass der BF die Unterschrift nach Ausfolgung des Mandatsbescheides vom römisch 40 2023 sowie der Benachrichtigung über die geplante Zurückweisung seines Antrages und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes verweigerte.
3.4. Dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz am XXXX 2023 in der ausschließlichen Absicht zur Verzögerung bzw. Verhinderung seiner Abschiebung gestellt hat, ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus nachfolgenden Erwägungen:3.4. Dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 2023 in der ausschließlichen Absicht zur Verzögerung bzw. Verhinderung seiner Abschiebung gestellt hat, ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus nachfolgenden Erwägungen:
Es handelt sich bei diesem Antrag um den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Mai 2023 reiste der BF nicht aus dem Bundesgebiet aus und verhinderte er seine Abschiebung am XXXX 2023 aktiv. Der BF verheimlichte zudem in seinem Asylverfahren den Besitz eines gültigen Reisepasses und trat am XXXX 2023 in den Hungerstreik, welchen er am XXXX 2023 freiwillig wieder aufgab. In weiterer Folge stellte der BF am XXXX 2023, einen weiteren Asylantrag. Es liegt daher nahe, dass der BF im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Asylantrag stellte, um seine Abschiebung doch noch verhindern zu können. Es handelt sich bei diesem Antrag um den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Mai 2023 reiste der BF nicht aus dem Bundesgebiet aus und verhinderte er seine Abschiebung am römisch 40 2023 aktiv. Der BF verheimlichte zudem in seinem Asylverfahren den Besitz eines gültigen Reisepasses und trat am römisch 40 2023 in den Hungerstreik, welchen er am römisch 40 2023 freiwillig wieder aufgab. In weiterer Folge stellte der BF am römisch 40 2023, einen weiteren Asylantrag. Es liegt daher nahe, dass der BF im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Asylantrag stellte, um seine Abschiebung doch noch verhindern zu können.
Inhaltlich begründete der BF seinen Folgeantrag im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seines Abfalls vom islamischen Glauben von seiner Familie mit dem Tode bedroht sei. würde. Seinen ersten Asylantrag begründete er überwiegend mit wirtschaftlichen Gründen und brachte in weiterer Folge ebenfalls Übergriffe von Privatpersonen vor.
Vor dem Hintergrund, dass bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren des BF festgestellt wurde, dass der Herkunftsstaat des BF, ein zudem gemäß § 1 Z 11 HStV sicherer Herkunftsstaat, schutzwillig und –fähig sei, dem BF gegen Übergriffen von Privatpersonen zu schützen, erweist sich der Folgeantrag des BF als nicht asylrelevant. Insofern der BF erneut Übergriffe durch Privatpersonen als Asylgrund vorbringt, macht der BF damit zudem einen bereits negativ beschiedenen Fluchtgrund geltend. Vor dem Hintergrund, dass bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren des BF festgestellt wurde, dass der Herkunftsstaat des BF, ein zudem gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV sicherer Herkunftsstaat, schutzwillig und –fähig sei, dem BF gegen Übergriffen von Privatpersonen zu schützen, erweist sich der Folgeantrag des BF als nicht asylrelevant. Insofern der BF erneut Übergriffe durch Privatpersonen als Asylgrund vorbringt, macht der BF damit zudem einen bereits negativ beschiedenen Fluchtgrund geltend.
Dem BF steht insofern nach wie vor die Möglichkeit offen sich im Falle von Übergriffen durch Privatpersonen hilfesuchend an seinen Herkunftsstaat zu wenden.
In der mündlichen Verhandlung wiederholte der BF seine Verfolgung durch Familiennagehörige, sohin Privatpersonen aufgrund der Aufgabe seines islamischen Glaubens und dem Zusammenleben mit einer ohne religiöses Bekenntnis lebenden Frau. Eine substantiierte Begründung, warum der BF den nunmehrigen Fluchtgrund nicht schon vor dem BFA oder dem BVwG im Rahmen seines ersten Asylverfahrens oder zumindest vor seiner Inschuhaftnahme vorgebracht hat, vermochte der BF nicht vorzubringen. Vielmehr gab der BF an, dass die genannten Probleme – vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an gerechnet – vor drei oder vier Monaten auftraten. Demzufolge sind dem BF die genannten Probleme bereits seit Anfang Mai oder Anfang Juni, bekannt und hat er diese trotz damals laufenden Asylverfahrens – dieses wurde erst mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2023 abgeschlossen – nicht aktiv vorgebracht, sondern erst am XXXX 2023 diese geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass eine Person die begründet um ihr Leben im Herkunftsstaat fürchtet, und über kein Recht auf Aufenthalt in Österreich mehr aufgrund negativ beschiedenen Asylantrages verfügt, ohne unnötigen Aufschub einen Folgeantrag stellen würde, weshalb das Zuwarten des BF – in Zusammenschau mit der Unbegründetheit seines Vorbringens, insbesondere wegen entschiedener Rechtssache – die Annahme, dass der BF seinen Asylfolgeantrag einzig zum Zwecke der Verzögerung oder Verhinderung seiner Abschiebung gestellt hat, weiter bestärkt. In der mündlichen Verhandlung wiederholte der BF seine Verfolgung durch Familiennagehörige, sohin Privatpersonen aufgrund der Aufgabe seines islamischen Glaubens und dem Zusammenleben mit einer ohne religiöses Bekenntnis lebenden Frau. Eine substantiierte Begründung, warum der BF den nunmehrigen Fluchtgrund nicht schon vor dem BFA oder dem BVwG im Rahmen seines ersten Asylverfahrens oder zumindest vor seiner Inschuhaftnahme vorgebracht hat, vermochte der BF nicht vorzubringen. Vielmehr gab der BF an, dass die genannten Probleme – vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an gerechnet – vor drei oder vier Monaten auftraten. Demzufolge sind dem BF die genannten Probleme bereits seit Anfang Mai oder Anfang Juni, bekannt und hat er diese trotz damals laufenden Asylverfahrens – dieses wurde erst mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2023 abgeschlossen – nicht aktiv vorgebracht, sondern erst am römisch 40 2023 diese geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass eine Person die begründet um ihr Leben im Herkunftsstaat fürchtet, und über kein Recht auf Aufenthalt in Österreich mehr aufgrund negativ beschiedenen Asylantrages verfügt, ohne unnötigen Aufschub einen Folgeantrag stellen würde, weshalb das Zuwarten des BF – in Zusammenschau mit der Unbegründetheit seines Vorbringens, insbesondere wegen entschiedener Rechtssache – die Annahme, dass der BF seinen Asylfolgeantrag einzig zum Zwecke der Verzögerung oder Verhinderung seiner Abschiebung gestellt hat, weiter bestärkt.
Da der BF somit seine Abschiebung bereits einmal erfolgreich verhindert hat, seine Entlassung aus der Schubhaft durch – einen freiwillig wieder aufgegebenen – Hungerstreik zu bewirken versuchte und erst nach Anordnung der Schubhaft einen – unbegründeten – Asyl-Folgeantrag gestellt hat, steht für das erkennende Gericht fest, dass der BF keine tatsächliche asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat befürchtet, sondern den Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat. Dies wurde auch vom BFA richtig eingeschätzt und dem BF mittels eines gemäß § 76 Abs. 6 FPG ergangenen Aktenvermerk zur Kenntnis gebracht. Da der BF somit seine Abschiebung bereits einmal erfolgreich verhindert hat, seine Entlassung aus der Schubhaft durch – einen freiwillig wieder aufgegebenen – Hungerstreik zu bewirken versuchte und erst nach Anordnung der Schubhaft einen – unbegründeten – Asyl-Folgeantrag gestellt hat, steht für das erkennende Gericht fest, dass der BF keine tatsächliche asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat befürchtet, sondern den Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat. Dies wurde auch vom BFA richtig eingeschätzt und dem BF mittels eines gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG ergangenen Aktenvermerk zur Kenntnis gebracht.
3.5. Das Abschiebungen nach Tunesien stattfinden beruht auf dem Umstand, dass der BF am XXXX 2023 abgeschoben hätte werden sollen und die belangte Behörde laut Aktenlage eine neuerliche Abschiebung für den XXXX 2023 geplant und vorbereitet hat, was sie dem BF mit Schreiben vom XXXX 2023 mitteilte. Die belangte Behörde hat dem BF – wie den Verwaltungsakten entnommen werden kann – mit diesem persönlich am XXXX 2023 zugestellten Schriftstück mitgeteilt, dass geplant sei den Asylantrag des BF zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Vor diesem Hintergrund, kann (konnte) davon ausgegangen werden, dass das BFA das Asylverfahren des BF zeitnahe abschließen und über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes – wie letztlich am XXXX 2023 erfolgt – zeitnah entscheiden wird können. 3.5. Das Abschiebungen nach Tunesien stattfinden beruht auf dem Umstand, dass der BF am römisch 40 2023 abgeschoben hätte werden sollen und die belangte Behörde laut Aktenlage eine neuerliche Abschiebung für den römisch 40 2023 geplant und vorbereitet hat, was sie dem BF mit Schreiben vom römisch 40 2023 mitteilte. Die belangte Behörde hat dem BF – wie den Verwaltungsakten entnommen werden kann – mit diesem persönlich am römisch 40 2023 zugestellten Schriftstück mitgeteilt, dass geplant sei den Asylantrag des BF zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Vor diesem Hintergrund, kann (konnte) davon ausgegangen werden, dass das BFA das Asylverfahren des BF zeitnahe abschließen und über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes – wie letztlich am römisch 40 2023 erfolgt – zeitnah entscheiden wird können.
Die Feststellung, dass der BF weder kooperationswillig noch vertrauenswürdig ist, ergibt sich klar aus seinem bisherigen Verhalten (teilweise ungemeldeter Aufenthalt in Österreich, Verweigerung der Vorlage seines Reisepasses, unterlassene Rückkehr nach Tunesien trotzt rechtskräftiger Rückkehrentscheidung, Vereitelung der Abschiebung am XXXX 2023, wiederholte Verweigerung die Zustellung von behördlichen Dokumenten mit seiner Unterschrift zu bestätigen und Stellung eines unbegründeten Asyl-Folgeantrages) Zudem lassen die Angaben des BF in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlungen nicht erkennen, dass der BF bereit ist nach Tunesien zurückzukehren und sich dem BFA zum Zwecke seiner geplanten Außerlandesbringung zur Verfügung zu halten. Insbesondere, da mit Beschluss des BVwG, GZ.: I422 2273690-1/6E, vom 02.08.2023, der außerordentlichen Revision des BF keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, der BF seitens des BFA am XXXX 2023 über seine am XXXX 2023 geplante Abschiebung in Kenntnis gesetzt wurde und dem BF am XXXX 2023 mitgeteilt wurde, dass die Zurückweisung seines Folgeantrages und die Aufhebung seines faktischen Abschiebeschutzes beabsichtigt sei.Die Feststellung, dass der BF weder kooperationswillig noch vertrauenswürdig ist, ergibt sich klar aus seinem bisherigen Verhalten (teilweise ungemeldeter Aufenthalt in Österreich, Verweigerung der Vorlage seines Reisepasses, unterlassene Rückkehr nach Tunesien trotzt rechtskräftiger Rückkehrentscheidung, Vereitelung der Abschiebung am römisch 40 2023, wiederholte Verweigerung die Zustellung von behördlichen Dokumenten mit seiner Unterschrift zu bestätigen und Stellung eines unbegründeten Asyl-Folgeantrages) Zudem lassen die Angaben des BF in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlungen nicht erkennen, dass der BF bereit ist nach Tunesien zurückzukehren und sich dem BFA zum Zwecke seiner geplanten Außerlandesbringung zur Verfügung zu halten. Insbesondere, da mit Beschluss des BVwG, GZ.: I422 2273690-1/6E, vom 02.08.2023, der außerordentlichen Revision des BF keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, der BF seitens des BFA am römisch 40 2023 über seine am römisch 40 2023 geplante Abschiebung in Kenntnis gesetzt wurde und dem BF am römisch 40 2023 mitgeteilt wurde, dass die Zurückweisung seines Folgeantrages und die Aufhebung seines faktischen Abschiebeschutzes beabsichtigt sei.
3.6. Familiäre/soziale Komponente:
Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus dem Asylakt, dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des BF vor dem BFA am 26.07.2023, aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie den damit übereinstimmenden Angaben seiner als Zeugin einvernommenen Verlobten. Aus den besagten Angaben des BF und seiner Verlobten, sowie dem Umstand, dass der BF vor seiner Inschubhaftnahme mit seiner Verlobten im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, erschließt sich die Feststellung, dass der BF im Falle seiner Entlassung wieder bei seiner Verlobten Unterkunft nehmen könnte. Das Bestehen einer wirtschaftlichen oder sonstigen Abhängigkeit der Verlobten des BF wurde bis dato nicht substantiiert behauptet, sondern vielmehr von der Verlobten des BF in der mündlichen Verhandlung verneint, und konnten zudem keine dementsprechenden Anhaltspunkte festgestellt werden.
Die unvollständig vorgenommenen Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Diesem kann entnommen werden, dass der BF während seines jedenfalls am 06.10.2022 beginnenden Aufenthaltes in Österreich, über keine durchgehenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet verfügt und Zeiten unbekannten Aufenthaltes in Österreich aufweist, was zudem auch den Ausführungen im Verwaltungsakt entnommen werden kann. In diesem wurde festgehalten, dass der BF während seines ersten Asylverfahrens insgesamt zweimal untergetaucht ist und sein letzter Aufenthalt nur durch das Abfangen einer den Reisepass des BF beinhaltenden Briefsendung an dessen Verlobte durch Organe der Zollverwaltung festgestellt habe werden können. Eine Anmeldung des BF an der Wohnadresse seiner Verlobten erfolgte erst nach Kontaktierung des BF durch das BFA.
Die Feststellung über das Vermögen des BF beziehen sich auf die bisherigen Aussagen des BF und wurde in der Anhaltedatei dokumentiert, dass der BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme über EUR XXXX ,- und aktuell über EUR XXXX ,- verfügt. Ferner gestand der BF ein, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und weder über Bargeld noch über sonstiges Vermögen zu verfügen. Die Feststellung über das Vermögen des BF beziehen sich auf die bisherigen Aussagen des BF und wurde in der Anhaltedatei dokumentiert, dass der BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme über EUR römisch 40 ,- und aktuell über EUR römisch 40 ,- verfügt. Ferner gestand der BF ein, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und weder über Bargeld noch über sonstiges Vermögen zu verfügen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Anhaltung in Schubhaft seit XXXX : 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 :
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Der mit „besondere Verfahrensbestimmungen“ titulierte § 59 FPG lautet:Der mit „besondere Verfahrensbestimmungen“ titulierte Paragraph 59, FPG lautet:
„§ 59. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)„§ 59. Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird.
(4) Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.
(6) Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar,
1. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oder1. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (Paragraph 17, BFA-VG) oder
2. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG).2. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Paragraph 18, BFA-VG).
Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 so gilt § 12a AsylG 2005.“Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 so gilt Paragraph 12 a, AsylG 2005.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration handelt es sich in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, verfehlt; der Frage der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 Bedeutung zu (Hinweis E 30. August 2007, 2007/21/0043; weiters E 28.02.2008, 2007/21/0512).Bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration handelt es sich in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, verfehlt; der Frage der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 Bedeutung zu (Hinweis E 30. August 2007, 2007/21/0043; weiters E 28.02.2008, 2007/21/0512).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).
Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).
„Im Zusammenhang mit dem Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. Dabei ist vom VwG zwar nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025); lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden.“ (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076)„Im Zusammenhang mit dem Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. Dabei ist vom VwG zwar nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025); lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden.“ vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076)
In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076)In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076)
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. 3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.
Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen von Sicherungsbedarf hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde gegen den BF aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt, zumal auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Am XXXX 2023 stellte der BF einen Asylfolgeantrag, woraufhin das BFA mit Aktenvermerk vom XXXX 2023 gemäß § 76 Abs. 6 FPG feststellte, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2023 wurde gegen den BF aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt, zumal auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Am römisch 40 2023 stellte der BF einen Asylfolgeantrag, woraufhin das BFA mit Aktenvermerk vom römisch 40 2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG feststellte, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen.
Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft ist im Sinne einer unionsrechtskonformen korrigierenden Auslegung des § 76 Abs. 6 FPG, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft ist im Sinne einer unionsrechtskonformen korrigierenden Auslegung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).
Der BF reiste seinerzeit illegal nach Österreich ein und stellte im Inland am 06.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023 unter Ausspruch einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sowie unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und Nichtzuerkennung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen und in weiterer Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2023 rechtskräftig negativ Beschieden wurde. Aufgrund der erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtzuerkennung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, liegt bereits seit 15.05.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF vor, welche aufgrund des vom BF am XXXX 2023 gestellten Asylfolgeantrages gemäß § 59 Abs. 6 FPG vorübergehend nicht durchführbar war. Für das Vorliegen der Voraussetzung iSd. § 76 Abs. 3 Z 3 FPG kommt es jedoch auf die Durchsetzbarkeit und nicht auf die Durchführbarkeit einer Rückkehrentscheidung an. Der BF reiste seinerzeit illegal nach Österreich ein und stellte im Inland am 06.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 unter Ausspruch einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sowie unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und Nichtzuerkennung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen und in weiterer Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2023 rechtskräftig negativ Beschieden wurde. Aufgrund der erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtzuerkennung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, liegt bereits seit 15.05.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF vor, welche aufgrund des vom BF am römisch 40 2023 gestellten Asylfolgeantrages gemäß Paragraph 59, Absatz 6, FPG vorübergehend nicht durchführbar war. Für das Vorliegen der Voraussetzung iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kommt es jedoch auf die Durchsetzbarkeit und nicht auf die Durchführbarkeit einer Rückkehrentscheidung an.
Der BF reiste trotz dessen nicht in seinen Herkunftsstaat zurück, sondern verblieb weiterhin im Bundesgebiet. Schon in seinem ersten Asylverfahren tauchte der BF – wie den fehlenden Meldezeiten im Zentralen Melderegister und den Ausführungen im Verwaltungsakt entnommen werden kann – wiederholt im Bundesgebiet unter und versuchte er den Besitz eines Reisepasses zu verheimlichen. Nur aufgrund einer zollrechtlichen Kontrolle durch Zollorgane konnte in einer an seine Verlobte gerichteten Briefsendung der Reisepass des BF entdeckt und die damalige Wohnadresse des BF festgestellt werden. Der BF verweigerte zudem wiederholt die Zustellung von behördlichen Dokumenten durch seine Unterschrift zu bestätigen, zuletzt in Bezug auf die Mitteilung an ihn, dass beabsichtigt sei, seinen Asylfolgeantrag zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Darüber hinaus vereitelte der BF seine Abschiebung nach Tunesien am XXXX 2023 erfolgreich und trat von XXXX 2023 bis XXXX 2023 in Hungerstreit. Am XXXX 2023 stellte der BF einen – wie oben näher ausgeführt wurde – unbegründeten Asylfolgeantrag zum Zwecke der Vereitelung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung. Der BF ist nicht gewillt nach Tunesien zurückzukehren, verfügt über kein nennenswertes Vermögen (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309: Zur Notwendigkeit des Nachweises des Besitzes hinreichenden Vermögens/Bargelder) um sich selbst zu erhalten, ist nicht beruflich in Österreich integriert und verfügt abgesehen von seiner Verlobten, welche in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum BF steht, über keine familiären und/oder berücksichtigungswürdigen sozialen Bindungen in Österreich. Der BF reiste trotz dessen nicht in seinen Herkunftsstaat zurück, sondern verblieb weiterhin im Bundesgebiet. Schon in seinem ersten Asylverfahren tauchte der BF – wie den fehlenden Meldezeiten im Zentralen Melderegister und den Ausführungen im Verwaltungsakt entnommen werden kann – wiederholt im Bundesgebiet unter und versuchte er den Besitz eines Reisepasses zu verheimlichen. Nur aufgrund einer zollrechtlichen Kontrolle durch Zollorgane konnte in einer an seine Verlobte gerichteten Briefsendung der Reisepass des BF entdeckt und die damalige Wohnadresse des BF festgestellt werden. Der BF verweigerte zudem wiederholt die Zustellung von behördlichen Dokumenten durch seine Unterschrift zu bestätigen, zuletzt in Bezug auf die Mitteilung an ihn, dass beabsichtigt sei, seinen Asylfolgeantrag zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Darüber hinaus vereitelte der BF seine Abschiebung nach Tunesien am römisch 40 2023 erfolgreich und trat von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 in Hungerstreit. Am römisch 40 2023 stellte der BF einen – wie oben näher ausgeführt wurde – unbegründeten Asylfolgeantrag zum Zwecke der Vereitelung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung. Der BF ist nicht gewillt nach Tunesien zurückzukehren, verfügt über kein nennenswertes Vermögen vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309: Zur Notwendigkeit des Nachweises des Besitzes hinreichenden Vermögens/Bargelder) um sich selbst zu erhalten, ist nicht beruflich in Österreich integriert und verfügt abgesehen von seiner Verlobten, welche in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum BF steht, über keine familiären und/oder berücksichtigungswürdigen sozialen Bindungen in Österreich.
Der BF ist, wie oben näher ausgeführt, nicht ausreisewillig und nicht kooperativ. Durch das bisher gezeigte Verhalten des BF zeigte der BF, dass er nicht gewillt ist, die Entscheidungen der Republik Österreich hinsichtlich seiner Rückkehr zu akzeptieren. Auf Grund dieser Verhaltensweisen ist er als ausreiseunwillig anzusehen. Das Gericht sieht es hier als unzweifelhaft an, dass aufgrund der eben erörterten Merkmale im gegenständlichen Fall jedenfalls aus gutem Grunde davon ausgegangen werden kann, dass hinsichtlich des BF ausreichender Sicherungsbedarf besteht. Die Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen von Fluchtgefahr ausgegangen.
Insofern der BF in weiterer Folge unter Verweis auf seine eingebrachte außerordentliche Revision gegen die negative Bescheidung seines ersten Asylantrages, seinen Verbleib in Österreich zu begründen versucht, ist – wie bereits oben ausgeführt – zu entgegnen, damit keine taugliche Rechtfertigung für sein Verhalten aufgezeigt zu haben. Zum einen lässt sich dem Beschluss des BVwG vom 03.08.2023 entnehmen, dass der BF erst am XXXX 2023 das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision beim VwGH eingebracht hat und dieser die aufschiebende Wirkung mit besagtem Beschluss des BVwG nicht zuerkannt wurde. Andererseits vermag die bloße Absicht ein außerordentliches Rechtsmittel an den VwGH zu erheben, sowie die Einbringung eines solchen, die Rechtkraft der der Anfechtung zugrundeliegenden Entscheidung und damit dessen Durchsetzbarkeit nicht zu durchbrechen (vgl. 30 VwGG). Vor dem Hintergrund, dass der BF in seiner Beschwerde vorbrachte die Entscheidung des VwGH abwarten zu wollen, und der widersprüchlichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung zu seiner Rückkehrwilligkeit, geschlossen werden, dass der BF an seinem Rückkehrunwillen weiterhin festhält und nicht bereit ist die rechtskräftig getroffenen Entscheidungen in seinem Asylverfahren zu akzeptieren.Insofern der BF in weiterer Folge unter Verweis auf seine eingebrachte außerordentliche Revision gegen die negative Bescheidung seines ersten Asylantrages, seinen Verbleib in Österreich zu begründen versucht, ist – wie bereits oben ausgeführt – zu entgegnen, damit keine taugliche Rechtfertigung für sein Verhalten aufgezeigt zu haben. Zum einen lässt sich dem Beschluss des BVwG vom 03.08.2023 entnehmen, dass der BF erst am römisch 40 2023 das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision beim VwGH eingebracht hat und dieser die aufschiebende Wirkung mit besagtem Beschluss des BVwG nicht zuerkannt wurde. Andererseits vermag die bloße Absicht ein außerordentliches Rechtsmittel an den VwGH zu erheben, sowie die Einbringung eines solchen, die Rechtkraft der der Anfechtung zugrundeliegenden Entscheidung und damit dessen Durchsetzbarkeit nicht zu durchbrechen vergleiche 30 VwGG). Vor dem Hintergrund, dass der BF in seiner Beschwerde vorbrachte die Entscheidung des VwGH abwarten zu wollen, und der widersprüchlichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung zu seiner Rückkehrwilligkeit, geschlossen werden, dass der BF an seinem Rückkehrunwillen weiterhin festhält und nicht bereit ist die rechtskräftig getroffenen Entscheidungen in seinem Asylverfahren zu akzeptieren.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme bzw. Anhaltung in Schubhaft nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der BF über eine Verlobte im Bundesgebiet verfügt, bei jener er vor seiner Inschubhaftnahme wohnte und im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft wieder Unterkunft nehmen könnte. Der BF hat jedoch durch die Missachtung melde- und fremdenrechtlicher Bestimmungen und Verweigerung der Unterschriftsleistung zur Bestätigung des Empfanges behördlicher Schriftstücke, gegen gültige Bestimmungen sowie gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er eine mangelnde Verbundenheit zum in Österreich bestehenden Rechtssystem aufweist. Er erweist sich als rückkehrunwillig und hat versucht die Arbeit des BFA teils durch Vorenthalten seines Reisepasses und teils Nichtbekanntgabe seines Aufenthaltsortes zu erschweren bzw. zu verunmöglichen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nie nach und stellte – einzig zum Zweck der Verzögerung bzw. Verhinderung seiner Abschiebung – am XXXX 2023 einen erneut unbegründeten Asylfolgeantrag. Im Rahmen der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Unterbindung der Stellung offenkundig unbegründeter Asylfolgeanträge zum Zwecke der Verschleppung von Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie Behinderung der Durchsetzung vollziehbarer bzw. rechtskräftiger behördlicher Entscheidungen, gegenüber jenen Interessen des BF, wiegen die öffentlichen Interessen im konkreten Fall schwerer. 3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme bzw. Anhaltung in Schubhaft nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der BF über eine Verlobte im Bundesgebiet verfügt, bei jener er vor seiner Inschubhaftnahme wohnte und im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft wieder Unterkunft nehmen könnte. Der BF hat jedoch durch die Missachtung melde- und fremdenrechtlicher Bestimmungen und Verweigerung der Unterschriftsleistung zur Bestätigung des Empfanges behördlicher Schriftstücke, gegen gültige Bestimmungen sowie gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er eine mangelnde Verbundenheit zum in Österreich bestehenden Rechtssystem aufweist. Er erweist sich als rückkehrunwillig und hat versucht die Arbeit des BFA teils durch Vorenthalten seines Reisepasses und teils Nichtbekanntgabe seines Aufenthaltsortes zu erschweren bzw. zu verunmöglichen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nie nach und stellte – einzig zum Zweck der Verzögerung bzw. Verhinderung seiner Abschiebung – am römisch 40 2023 einen erneut unbegründeten Asylfolgeantrag. Im Rahmen der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Unterbindung der Stellung offenkundig unbegründeter Asylfolgeanträge zum Zwecke der Verschleppung von Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie Behinderung der Durchsetzung vollziehbarer bzw. rechtskräftiger behördlicher Entscheidungen, gegenüber jenen Interessen des BF, wiegen die öffentlichen Interessen im konkreten Fall schwerer.
Aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem Beschwerdeschriftsatz und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den BF die Haftsituation über das übliche Ausmaß hinaus belasten würde. Das erkennende Gericht geht daher – wie oben angeführt – von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus. Ferner war und ist davon auszugehen, dass ein zeitnaher Abschluss des vom BF mit Asylfolgeantrag vom XXXX 2023 initiierten Verfahrens durch das BFA möglich ist und eine – mittlerweile bereits am XXXX 2023 ergangene – Entscheidung über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes zeitgerecht ergehen wird. Aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem Beschwerdeschriftsatz und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den BF die Haftsituation über das übliche Ausmaß hinaus belasten würde. Das erkennende Gericht geht daher – wie oben angeführt – von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus. Ferner war und ist davon auszugehen, dass ein zeitnaher Abschluss des vom BF mit Asylfolgeantrag vom römisch 40 2023 initiierten Verfahrens durch das BFA möglich ist und eine – mittlerweile bereits am römisch 40 2023 ergangene – Entscheidung über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes zeitgerecht ergehen wird.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels führte nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Wie oben ausgeführt, missachtet der BF die in Österreich geltende Rechtsordnung, lebte teils im Verborgenen, vereitelte aktiv seine Abschiebung, vollzog einen Hungerstreik, verweigerte wiederholt seine Unterschrift in Verfahren vor dem BFA, erweist sich als rückkehrunwillig und versucht, mittels unbegründeten Asylfolgeantrag seine Außerlandesbringung zu verhindern. Unter Berücksichtigung aller Umstände, ist daher davon auszugehen, dass bisher mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könnte.
Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass der BF seinen Asylfolgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb das BFA zur Aufrechterhaltung der anfangs zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochenen Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG berechtigt war. Die diesbezüglichen Gründe wurden vom BFA in einem Aktenvermerk festgehalten, der dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser Aktenvermerk ist auch ausreichend und nachvollziehbar begründet.Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass der BF seinen Asylfolgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb das BFA zur Aufrechterhaltung der anfangs zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ausgesprochenen Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG berechtigt war. Die diesbezüglichen Gründe wurden vom BFA in einem Aktenvermerk festgehalten, der dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser Aktenvermerk ist auch ausreichend und nachvollziehbar begründet.
Im Falle einer (weiteren) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG steht die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund und ist - mag dies auch (anders als in § 76 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, in die insbesondere auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens einzubeziehen ist (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Im Falle einer (weiteren) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FPG steht die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund und ist - mag dies auch (anders als in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, in die insbesondere auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens einzubeziehen ist vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).
Da das BFA – wie dem BF mit Schriftsatz vom 31.07.2023 mitgeteilt – vor dem Hintergrund des einzig zum Zwecke der Verzögerung des Verfahrens gestellten Asylfolgeantrags des BF nachvollziehbar, seine Absicht zur Zurückweisung seines Asylfolgeantrages und Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes kundgetan hat und keine Gründe hervorgekommen sind, die einem Abschluss des Asylverfahrens innerhalb der gesetzlich festgesetzten Höchstfrist entgegenstünden, erscheint die Anhaltung des BF auf Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG auch als verhältnismäßig.Da das BFA – wie dem BF mit Schriftsatz vom 31.07.2023 mitgeteilt – vor dem Hintergrund des einzig zum Zwecke der Verzögerung des Verfahrens gestellten Asylfolgeantrags des BF nachvollziehbar, seine Absicht zur Zurückweisung seines Asylfolgeantrages und Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes kundgetan hat und keine Gründe hervorgekommen sind, die einem Abschluss des Asylverfahrens innerhalb der gesetzlich festgesetzten Höchstfrist entgegenstünden, erscheint die Anhaltung des BF auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG auch als verhältnismäßig.
Die gegenständlich verhängte/vollzogene Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben waren und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
Die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab XXXX bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung war daher gemäß § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab römisch 40 bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das BVwG nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das BVwG nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.2.2. Die obigen Ausführungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezugs vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die zum Ergebnis geführt hätten, dass die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig und zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.
3.2.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu den Spruchpunkten III. und IV. – Kostenersatz:3.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz:
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2.Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Im gegenständlichen Verfahren wurde nur gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab XXXX Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde nur gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab römisch 40 Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.
Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grund nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
In Folge des vollständigen Unterliegens des BF, war dessen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abzuweisen, zumal diesem als unterlegene Partei iSd. zuvor genannten Bestimmung kein Kostenersatz gebührt. In Folge des vollständigen Unterliegens des BF, war dessen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG als unbegründet abzuweisen, zumal diesem als unterlegene Partei iSd. zuvor genannten Bestimmung kein Kostenersatz gebührt.
Zu Spruchpunkt B.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage war daher die Revision in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.
,
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft illegale Einreise Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W600.2276133.1.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023