Entscheidungsdatum
10.08.2023Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z3Spruch
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W602 2264221-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch RA XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2023, Zahl XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch RA römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 27 Abs. 1 VwGVG iVm § 6 Abs. 1a FPG und §§ 3 Abs. 2 Z 5 und 4 Abs. 1 Z 1 BFA-VG behoben wird.A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins a, FPG und Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer 5 und 4 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG behoben wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Dem gegenständlichen Verfahren gingen zwei rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend internationalen Schutz im Bundesgebiet voraus.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 29.12.2015, Zahl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 29.12.2015, Zahl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Bescheid des BFA vom 3.11.2022, Zahl XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG wieder aberkannt und festgestellt, dass die Aberkennung gemäß § 7 Abs. 4 AsylG keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft hat. Als Begründung wurde angeführt, dass der BF seit sechs Jahren den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Türkei hat. Der BF selbst teilte diesen Umstand in einer Email an das BFA vom 23.3.2022, in einem Ansuchen um Verlängerung seines Konventionsreisepasses, mit. Mit Bescheid des BFA vom 3.11.2022, Zahl römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wieder aberkannt und festgestellt, dass die Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft hat. Als Begründung wurde angeführt, dass der BF seit sechs Jahren den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Türkei hat. Der BF selbst teilte diesen Umstand in einer Email an das BFA vom 23.3.2022, in einem Ansuchen um Verlängerung seines Konventionsreisepasses, mit.
Gegen diesen Asylaberkennungsbescheid erhob der BF Beschwerde, die mit Beschluss des BVwG vom 26.4.2023, XXXX als verspätet zurückgewiesen wurde. Den dagegen eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag wies das BVwG mit Beschluss vom 9.6.2023, XXXX , ab. Die Asylaberkennung ist damit rechtskräftig.Gegen diesen Asylaberkennungsbescheid erhob der BF Beschwerde, die mit Beschluss des BVwG vom 26.4.2023, römisch 40 als verspätet zurückgewiesen wurde. Den dagegen eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag wies das BVwG mit Beschluss vom 9.6.2023, römisch 40 , ab. Die Asylaberkennung ist damit rechtskräftig.
Im gegenständlichen Verfahren stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 1.4.2022 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Der alte Konventionsreisepass des BF war mit XXXX abgelaufen. Im gegenständlichen Verfahren stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 1.4.2022 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Der alte Konventionsreisepass des BF war mit römisch 40 abgelaufen.
Dem übermittelten Formular war kein EU-Passbild beigelegt und es enthielt keine Informationen zum Hauptwohnsitz des Antragstellers und seiner Telefonnummer, zudem fehlte die persönliche Unterschrift des Antragstellers auf dem Antragsformular. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 24.5.2023, Zahl XXXX abgewiesen. Das BFA stellt im Wesentlichen fest, dass dem BF der Status des Asylberechtigten von Amts wegen aberkannt wurde. Der BF sei syrischer Staatsangehöriger und verfüge über keinen Wohnsitz in Österreich. Seine Identität stehe fest. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG nicht vorlägen. Die Anwendung von Abs. 2 leg. cit. wäre gemäß Abs. 3 leg. cit. eine Ermessensentscheidung, bei der auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers einerseits und auf die mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen sei. Der Bescheid wurde am 1.6.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Dem übermittelten Formular war kein EU-Passbild beigelegt und es enthielt keine Informationen zum Hauptwohnsitz des Antragstellers und seiner Telefonnummer, zudem fehlte die persönliche Unterschrift des Antragstellers auf dem Antragsformular. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 24.5.2023, Zahl römisch 40 abgewiesen. Das BFA stellt im Wesentlichen fest, dass dem BF der Status des Asylberechtigten von Amts wegen aberkannt wurde. Der BF sei syrischer Staatsangehöriger und verfüge über keinen Wohnsitz in Österreich. Seine Identität stehe fest. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG nicht vorlägen. Die Anwendung von Absatz 2, leg. cit. wäre gemäß Absatz 3, leg. cit. eine Ermessensentscheidung, bei der auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers einerseits und auf die mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen sei. Der Bescheid wurde am 1.6.2023 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 28.6.2023 Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF wegen seiner Familie in der Türkei aufhältig sei. Der BF benötige das Reisedokument, um langfristig wieder in Österreich leben und einreisen zu können. Sein Ziel sei es, die Familie nach Österreich zu holen. Bislang sei das jedoch noch nicht möglich gewesen. Der Bescheid sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil zwar der Asylstatus, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft, aberkannt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dem BF mit Bescheid vom 29.12.2015, Zahl XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 3.11.2022, Zl. XXXX wegen der Verlagerung des Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat, nämlich in die Türkei, gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG aberkannt. Die Aberkennung des Asylstatus ist rechtskräftig. Die Aberkennung des Asylstatus in Österreich hat keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft des BF. Der dem BF mit Bescheid vom 29.12.2015, Zahl römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 3.11.2022, Zl. römisch 40 wegen der Verlagerung des Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat, nämlich in die Türkei, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aberkannt. Die Aberkennung des Asylstatus ist rechtskräftig. Die Aberkennung des Asylstatus in Österreich hat keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft des BF.
Der BF war bis zum XXXX im Besitz eines gültigen Konventionsreisepasses und hat am 1.4.2022 durch seine rechtsfreundliche Vertreterin die Verlängerung des Konventionsreisepasses beim BFA beantragt. Der BF ist nicht in Österreich aufhältig und hat seit 27.5.2016 keinen Wohnsitz mehr in Österreich. Seit diesem Zeitpunkt ist der BF nicht mehr in Österreich gemeldet. Der BF hält sich zurzeit in der Türkei auf. Der BF war bis zum römisch 40 im Besitz eines gültigen Konventionsreisepasses und hat am 1.4.2022 durch seine rechtsfreundliche Vertreterin die Verlängerung des Konventionsreisepasses beim BFA beantragt. Der BF ist nicht in Österreich aufhältig und hat seit 27.5.2016 keinen Wohnsitz mehr in Österreich. Seit diesem Zeitpunkt ist der BF nicht mehr in Österreich gemeldet. Der BF hält sich zurzeit in der Türkei auf.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den gegenständlichen Antrag ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Es wurde zudem Einschau genommen in die Vorakte XXXX (Aberkennungsverfahren) und XXXX (Wiedereinsetzungsverfahren). Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den gegenständlichen Antrag ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Es wurde zudem Einschau genommen in die Vorakte römisch 40 (Aberkennungsverfahren) und römisch 40 (Wiedereinsetzungsverfahren).
Der bereits im Aberkennungsverfahren XXXX festgestellte Sachverhalt, betreffend den Aufenthalt des BF in der Türkei seit sechs Jahren, wurde vom BF in seiner Beschwerde vom 28.6.2023 bekräftigt. Der BF hat verdeutlicht, dass er in der Türkei aufhältig sei, weil dort seine engsten Familienangehörigen seien und ein Zusammenleben mit ihnen in Österreich bislang nicht möglich gewesen war, da diese in Österreich keinen Aufenthaltsstatus hätten. Er möchte langfristig seinen Lebensmittelpunkt wieder in Österreich begründen und seine Familie im Rahmen der Familienzusammenführung nachholen. Der bereits im Aberkennungsverfahren römisch 40 festgestellte Sachverhalt, betreffend den Aufenthalt des BF in der Türkei seit sechs Jahren, wurde vom BF in seiner Beschwerde vom 28.6.2023 bekräftigt. Der BF hat verdeutlicht, dass er in der Türkei aufhältig sei, weil dort seine engsten Familienangehörigen seien und ein Zusammenleben mit ihnen in Österreich bislang nicht möglich gewesen war, da diese in Österreich keinen Aufenthaltsstatus hätten. Er möchte langfristig seinen Lebensmittelpunkt wieder in Österreich begründen und seine Familie im Rahmen der Familienzusammenführung nachholen.
Es besteht kein Zweifel am Aufenthalt des BF in der Türkei, da in der Beschwerde auch vorgebracht wurde, dass der BF ohne Konventionsreisepass nicht nach Österreich einreisen könne. Der BF hat zudem den Antrag auf Konventionsreisepass nicht persönlich unterschrieben und keinen (Haupt-)Wohnsitz in Österreich angegeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da dies nicht der Fall ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da dies nicht der Fall ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, geregelt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes (Art. 131 Abs. 2 B-VG). Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes (Artikel 131, Absatz 2, B-VG). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A) Unzuständigkeit der Behörde
3.1. Die Zuständigkeit für die Ausstellung von Konventionsreisepässen (§ 94 FPG) nach dem 11. Hauptstück des FPG ist in § 3 Abs. 2 Z 5 und § 4 Abs 1 Z 1 BFA-VG geregelt. Demnach ist das BFA gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG im Inland zuständig zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. 3.1. Die Zuständigkeit für die Ausstellung von Konventionsreisepässen (Paragraph 94, FPG) nach dem 11. Hauptstück des FPG ist in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG geregelt. Demnach ist das BFA gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG im Inland zuständig zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Im Ausland obliegt hingegen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 BFA-VG die Ausstellung, Einschränkung des Geltungsbereiches, Versagung und Entziehung von Fremden- und Konventionsreisepässen, ausgenommen die Erstausstellung, den österreichischen Vertretungsbehörden. Die Erläuterungen weisen in diesem Zusammenhang explizit darauf hin, dass die Zuständigkeit des BFA gemäß § 3 Abs. 1 leg cit auf das Inland beschränkt ist. Es sollen lediglich bestimmte in Abs. 1 taxativ aufgezählte Amtshandlungen durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland vorgenommen werden können. (1803 Blg. NR 24. GP, RV, 9.) Das FPG wiederholt unter der Überschrift „Sachliche Zuständigkeit im Inland“ die Zuständigkeiten des BFA-VG zur Ausstellung von Konventionsreisepässen im Inland: Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Auch die örtliche Zuständigkeit des BFA für die Vollziehung des 11. Hauptstückes des FPG wird in § 6 Abs. 1a FPG (BFA „mit bundesweiter Zuständigkeit“) wiederholt. Im Ausland obliegt hingegen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die Ausstellung, Einschränkung des Geltungsbereiches, Versagung und Entziehung von Fremden- und Konventionsreisepässen, ausgenommen die Erstausstellung, den österreichischen Vertretungsbehörden. Die Erläuterungen weisen in diesem Zusammenhang explizit darauf hin, dass die Zuständigkeit des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg cit auf das Inland beschränkt ist. Es sollen lediglich bestimmte in Absatz eins, taxativ aufgezählte Amtshandlungen durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland vorgenommen werden können. (1803 Blg. NR 24. GP, RV, 9.) Das FPG wiederholt unter der Überschrift „Sachliche Zuständigkeit im Inland“ die Zuständigkeiten des BFA-VG zur Ausstellung von Konventionsreisepässen im Inland: Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, FPG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Auch die örtliche Zuständigkeit des BFA für die Vollziehung des 11. Hauptstückes des FPG wird in Paragraph 6, Absatz eins a, FPG (BFA „mit bundesweiter Zuständigkeit“) wiederholt.
Der Terminus „sachliche Zuständigkeit“ einer Behörde betrifft den Kreis der von dieser Behörde zu besorgenden Arten von Aufgaben. Die Festlegung der sachlichen Zuständigkeit, also die Zuweisung einer bestimmten Angelegenheit (zB Erlassung naturschutzrechtlicher Bewilligungen oder auch die Ausstellung von Konventionsreisepässen) zu einem Behördentyp ist eine materiellrechtliche Regelung und obliegt daher dem Materiengesetzgeber. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 1 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 7, mwN.) Unter örtlicher Zuständigkeit versteht man die Zuordnung einer Verwaltungssache zu einer konkreten Behörde des sachlich (funktionell) zuständigen Behördentyps. Diese wird einerseits durch den Amtssprengel der Behörde und andererseits durch die sog „territoriale Anknüpfung“, also die Herstellung einer Beziehung (zB Wohnsitz des Antragstellers, Lage des Gutes) zwischen einer konkreten Rechtssache und diesem Amtssprengel bestimmt. Die Gliederung einer Behörde in Sprengel obliegt dem Organisationsgesetzgeber, die Festlegung der territorialen Anknüpfung dem Materiengesetzgeber. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 1 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 9.)Der Terminus „sachliche Zuständigkeit“ einer Behörde betrifft den Kreis der von dieser Behörde zu besorgenden Arten von Aufgaben. Die Festlegung der sachlichen Zuständigkeit, also die Zuweisung einer bestimmten Angelegenheit (zB Erlassung naturschutzrechtlicher Bewilligungen oder auch die Ausstellung von Konventionsreisepässen) zu einem Behördentyp ist eine materiellrechtliche Regelung und obliegt daher dem Materiengesetzgeber. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph eins, [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 7, mwN.) Unter örtlicher Zuständigkeit versteht man die Zuordnung einer Verwaltungssache zu einer konkreten Behörde des sachlich (funktionell) zuständigen Behördentyps. Diese wird einerseits durch den Amtssprengel der Behörde und andererseits durch die sog „territoriale Anknüpfung“, also die Herstellung einer Beziehung (zB Wohnsitz des Antragstellers, Lage des Gutes) zwischen einer konkreten Rechtssache und diesem Amtssprengel bestimmt. Die Gliederung einer Behörde in Sprengel obliegt dem Organisationsgesetzgeber, die Festlegung der territorialen Anknüpfung dem Materiengesetzgeber. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph eins, [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 9.)
Bezogen auf die Ausstellung von Konventionsreisepässen ist somit die sachliche Zuständigkeit auf zwei verschiedene Behördentypen aufgeteilt: Das BFA ist für Anträge im Inland, die österreichischen Vertretungsbehörden sind für Anträge im Ausland, zuständig.
Dass es sich beim BFA einerseits und bei den österreichischen Vertretungsbehörden andererseits um zwei sachlich zu unterscheidende Behörden handelt, ergibt sich aus den unterschiedlichen Aufgaben der Behörde und auch aus ergänzenden Verfahrensbestimmungen für die österreichischen Vertretungsbehörden. § 15 BFA-VG enthält zB Sonderbestimmungen für das Verfahren der Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück, zum Beispiel kann die Behörde auch im Ausland verlangen, dass der Fremde persönlich vor dieser erscheint (§ 15 Abs. 1 leg. Cit.). Ungeachtet dessen hat die österreichische Vertretungsbehörde aber beispielsweise im Zusammenwirken mit dem BFA auch die einschlägigen Verfahrensbestimmungen als „Teil des Systems“ anzuwenden (hinsichtlich § 13 Abs. 4 BFA-VG, VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131). Dass es sich beim BFA einerseits und bei den österreichischen Vertretungsbehörden andererseits um zwei sachlich zu unterscheidende Behörden handelt, ergibt sich aus den unterschiedlichen Aufgaben der Behörde und auch aus ergänzenden Verfahrensbestimmungen für die österreichischen Vertretungsbehörden. Paragraph 15, BFA-VG enthält zB Sonderbestimmungen für das Verfahren der Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück, zum Beispiel kann die Behörde auch im Ausland verlangen, dass der Fremde persönlich vor dieser erscheint (Paragraph 15, Absatz eins, leg. Cit.). Ungeachtet dessen hat die österreichische Vertretungsbehörde aber beispielsweise im Zusammenwirken mit dem BFA auch die einschlägigen Verfahrensbestimmungen als „Teil des Systems“ anzuwenden (hinsichtlich Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG, VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131).
Örtlich ist das BFA für das gesamte inländische Bundesgebiet zuständig (§ 3 Abs. 1 BFA-VG, § 6 Abs 1a FPG), während sich die Zuständigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nach dem Wohnsitz des Fremden richtet (§ 4 BFA-VG). Örtlich ist das BFA für das gesamte inländische Bundesgebiet zuständig (Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG, Paragraph 6, Absatz eins a, FPG), während sich die Zuständigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nach dem Wohnsitz des Fremden richtet (Paragraph 4, BFA-VG).
Betrachtet man die sachliche und örtliche Zuständigkeit gemeinsam, so ergibt sich als Anknüpfungspunkt für die Frage, ob der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses im In- oder im Ausland gestellt werden muss, jedenfalls und zweifelsfrei der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Fremden (§ 4 BFA-VG). Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die von Österreich nach wie vor bescheidlich festgestellte Flüchtlingseigenschaft kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zur Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist. Dieser ist in erster Linie ein Reisedokument und als solcher eng mit dem Status des Asylberechtigten gemäß § 2 Abs 1 Z 15 AsylG verknüpft, dem ja bereits per definitionem das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG gewährt, zukommt. Betrachtet man die sachliche und örtliche Zuständigkeit gemeinsam, so ergibt sich als Anknüpfungspunkt für die Frage, ob der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses im In- oder im Ausland gestellt werden muss, jedenfalls und zweifelsfrei der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Fremden (Paragraph 4, BFA-VG). Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die von Österreich nach wie vor bescheidlich festgestellte Flüchtlingseigenschaft kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zur Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist. Dieser ist in erster Linie ein Reisedokument und als solcher eng mit dem Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG verknüpft, dem ja bereits per definitionem das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG gewährt, zukommt.
Der BF hat in Österreich weder einen Wohnort noch ist er derzeit in Österreich aufhältig. Der BF verfügt bereits seit 26.5.2016 über keinen Wohnsitz in Österreich mehr. Der BF befindet sich unbestritten in der Türkei und benötigt den Konventionsreisepass, um wieder nach Österreich einreisen zu dürfen. Eine legale Einreise nach Österreich ist derzeit für ihn nicht möglich. Der Aufenthalt einer Person ist dort, wo sich diese tatsächlich befindet, gleichgültig ob erlaubt oder unerlaubt, ob freiwillig oder unfreiwillig (VwGH 27.1.1994, 93/18/0544). Der für die Zuständigkeitsfrage relevante Aufenthaltsort liegt somit in der Türkei.
Mangels territorialem Anknüpfungspunkt in Österreich liegt keine inländische Zuständigkeit für den Antrag vor. Der BF muss sich für die Ausstellung des Konventionsreisepasses an die zuständige Vertretungsbehörde in der Türkei wenden. Das Einschreiten einer österreichischen Rechtsvertretung ist nicht geeignet, die Zuständigkeit für das Anbringen in Österreich zu begründen.
Da der BF sich im Ausland befindet, kann er schon aus faktischen Gründen keinen Antrag im Inland stellen. Gemäß § 88 Abs 4 FPG sind die Bestimmungen des Passgesetzes hinsichtlich Verfahrensbestimmungen und datenschutzrechtlicher Vorgaben sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 1 Passgesetz hat der Passwerber, auch wenn er vertreten wird, vor der Passbehörde persönlich zu erscheinen, was für den BF in der derzeitigen Situation in Österreich schlicht rechtlich und faktisch nicht möglich ist. Da der BF sich im Ausland befindet, kann er schon aus faktischen Gründen keinen Antrag im Inland stellen. Gemäß Paragraph 88, Absatz 4, FPG sind die Bestimmungen des Passgesetzes hinsichtlich Verfahrensbestimmungen und datenschutzrechtlicher Vorgaben sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph eins, Passgesetz hat der Passwerber, auch wenn er vertreten wird, vor der Passbehörde persönlich zu erscheinen, was für den BF in der derzeitigen Situation in Österreich schlicht rechtlich und faktisch nicht möglich ist.
Die Unzuständigkeit des BFA ergibt sich somit aus der dargestellten Rechtslage und logisch aus der Tatsache, dass der BF sich nicht im Inland befindet.
3.2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Das bedeutet, es besteht jedenfalls keine Beschränkung der Prüf- und Entscheidungsbefugnis der VwG bei einer zulässigen Beschwerde, wenn es um Fragen der Zuständigkeit geht. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0080); in jeder Lage des Verfahrens (VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097). Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (VwGH 31.7.2020, Ra 2019/12/0071 mit Vorjudikatur); Änderungen in der Zuständigkeit während des Verfahrens sind zu berücksichtigen (VfGH 7.6.2013, B 172/2013, ua, 26.6.2001, 2000/04/0202). Eine unberücksichtigte Unzuständigkeit führt zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung des VwG (VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140). Das VwG hat in jenen Fällen, in denen die belangte Behörde unzuständig war, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0072). 3.2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Das bedeutet, es besteht jedenfalls keine Beschränkung der Prüf- und Entscheidungsbefugnis der VwG bei einer zulässigen Beschwerde, wenn es um Fragen der Zuständigkeit geht. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0080); in jeder Lage des Verfahrens (VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097). Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (VwGH 31.7.2020, Ra 2019/12/0071 mit Vorjudikatur); Änderungen in der Zuständigkeit während des Verfahrens sind zu berücksichtigen (VfGH 7.6.2013, B 172 aus 2013,, ua, 26.6.2001, 2000/04/0202). Eine unberücksichtigte Unzuständigkeit führt zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung des VwG (VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140). Das VwG hat in jenen Fällen, in denen die belangte Behörde unzuständig war, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0072).
Gemäß § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter (Anm: bei mündlichen Anbringen - Jantschgi in Altenburger/Wessely [Hrsg], AVG Kommentar [2022] § 6 AVG mit Hinweis auf AB 360 BlgNR 2. GP) an diese zu verweisen. Anbringen, zu deren Behandlung die Behörde nicht zuständig ist, sind somit in der Regel nicht zurückzuweisen, sondern im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsganges an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 (Stand 1.1.2014, rdb.at, mwN) Die Weiterleitung eines Anbringens ist eine dem Gesetz entsprechende Verfügung über den Antrag und entbindet die Behörde von ihrer Entscheidungspflicht (VwGH 24.7.2019, Fr 2019/01/0016). Gemäß Paragraph 6, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter Anmerkung, bei mündlichen Anbringen - Jantschgi in Altenburger/Wessely [Hrsg], AVG Kommentar [2022] Paragraph 6, AVG mit Hinweis auf Ausschussbericht 360 BlgNR 2. Gesetzgebungsperiode an diese zu verweisen. Anbringen, zu deren Behandlung die Behörde nicht zuständig ist, sind somit in der Regel nicht zurückzuweisen, sondern im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsganges an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, (Stand 1.1.2014, rdb.at, mwN) Die Weiterleitung eines Anbringens ist eine dem Gesetz entsprechende Verfügung über den Antrag und entbindet die Behörde von ihrer Entscheidungspflicht (VwGH 24.7.2019, Fr 2019/01/0016).
Zu einer allfälligen Zurückweisung gemäß § 6 AVG wegen Unzuständigkeit hat der VwGH sehr früh schon festgestellt, dass „die Weiterleitung ohne Bescheiderlassung für den Fall einer mehr oder minder offenkundigen Unzuständigkeit“ vorgesehen ist „und darf nicht als Verbot einer bescheidmäßigen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit verstanden werden“ (VwGH 9.3.1970, 0526/69 mit Hinweis auf Vorjudikat). Dem Einschreiter wird kein Rechtsanspruch auf Weiterleitung oder Weiterverweisung unter Abstandnahme von einer bescheidmäßigen Zurückweisung seines Antrags wegen Unzuständigkeit eingeräumt (VwGH 12.11.1986, 86/03/0194). Ein subjektives Recht auf Weiterleitung eines Anbringens im Sinne des § 6 AVG besteht nicht (VwGH 18.3.2010, 2009/07/0008; VwGH 20.2.2002, 2001/08/0088). Zu einer allfälligen Zurückweisung gemäß Paragraph 6, AVG wegen Unzuständigkeit hat der VwGH sehr früh schon festgestellt, dass „die Weiterleitung ohne Bescheiderlassung für den Fall einer mehr oder minder offenkundigen Unzuständigkeit“ vorgesehen ist „und darf nicht als Verbot einer bescheidmäßigen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit verstanden werden“ (VwGH 9.3.1970, 0526/69 mit Hinweis auf Vorjudikat). Dem Einschreiter wird kein Rechtsanspruch auf Weiterleitung oder Weiterverweisung unter Abstandnahme von einer bescheidmäßigen Zurückweisung seines Antrags wegen Unzuständigkeit eingeräumt (VwGH 12.11.1986, 86/03/0194). Ein subjektives Recht auf Weiterleitung eines Anbringens im Sinne des Paragraph 6, AVG besteht nicht (VwGH 18.3.2010, 2009/07/0008; VwGH 20.2.2002, 2001/08/0088).
Eine bescheidmäßige Zurückweisung gemäß § 6 AVG wegen Unzuständigkeit wurde in der jüngeren Judikatur konkretisiert und ist demzufolge eingeschränkt auf wenige Möglichkeiten: Eine Zurückweisung ist jedenfalls geboten, wenn für das Anbringen keine andere Behörde zuständig ist (VwGH 27.2.1991, 90/01/0005; VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029) oder wenn berechtigte Zweifel an einer (offenkundigen) Unzuständigkeit bestehen oder der Einschreiter auf einer Zuständigkeitsentscheidung beharrt (zu diesen beiden Möglichkeiten VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017; zuletzt 25.5.2023, Ra 2021/05/0066). Eine bescheidmäßige Zurückweisung gemäß Paragraph 6, AVG wegen Unzuständigkeit wurde in der jüngeren Judikatur konkretisiert und ist demzufolge eingeschränkt auf wenige Möglichkeiten: Eine Zurückweisung ist jedenfalls geboten, wenn für das Anbringen keine andere Behörde zuständig ist (VwGH 27.2.1991, 90/01/0005; VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029) oder wenn berechtigte Zweifel an einer (offenkundigen) Unzuständigkeit bestehen oder der Einschreiter auf einer Zuständigkeitsentscheidung beharrt (zu diesen beiden Möglichkeiten VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017; zuletzt 25.5.2023, Ra 2021/05/0066).
Daraus folgt: Die belangte Behörde hat über den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses entschieden, obwohl sie dazu weder sachlich noch örtlich zuständig war. Sie hat zu Unrecht eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Mangels Aufenthalt oder Wohnsitz des Antragstellers in Österreich (seit Antragstellung) war zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Zuständigkeit des BFA gegeben. Mit der Entscheidung (Abweisung) hat das BFA den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Diese ist vom BVwG aufzugreifen und der Bescheid ist zu beheben.
Ein Fall einer notwendigen Zurückweisung des Anbringens liegt nicht vor: Der BF hat (noch) nicht auf einer Entscheidung des BFA beharrt. Die Unzuständigkeit des BFA ist offenkundig und der BF ist in der Türkei aufhältig. Die Zuständigkeit für den Antrag liegt bei der österreichischen Vertretungsbehörde in der Türkei.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF nicht beantragt, sie ist auch nicht erforderlich, da keine Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind und Tatsachenfeststellungen unbestritten sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF nicht beantragt, sie ist auch nicht erforderlich, da keine Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind und Tatsachenfeststellungen unbestritten sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann zudem eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn, wie dies gegenständlich der Fall ist, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann zudem eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn, wie dies gegenständlich der Fall ist, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Behördenzuständigkeit und zur Entscheidungsbefugnis im Falle einer Unzuständigkeit ab. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Behördenzuständigkeit und zur Entscheidungsbefugnis im Falle einer Unzuständigkeit ab.
Schlagworte
Asylaberkennung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Kassation Konventionsreisepass Lebensmittelpunkt Unzuständigkeit BVwG Wohnsitz Zurückweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W602.2264221.3.00Im RIS seit
05.10.2023Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023