TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/16 W112 2273684-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2023
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Entscheidungsdatum

16.08.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §40 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W112 2273684-1/45E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb XXXX , StA TÜRKEI, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2023, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb römisch 40 , StA TÜRKEI, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2023, GZ römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2023 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, § 40 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 08.06.2023 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit in einem Gastronomiebetrieb angetroffen und aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. 1. Am 08.06.2023 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit in einem Gastronomiebetrieb angetroffen und aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen.

Nach der Überstellung von XXXX nach WIEN stellte der Beschwerdeführer am 09.06.2023, 14:45 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 10.06.2023 erstbefragt. Dabei gab er u.a. an:Nach der Überstellung von römisch 40 nach WIEN stellte der Beschwerdeführer am 09.06.2023, 14:45 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 10.06.2023 erstbefragt. Dabei gab er u.a. an:

„Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): […]

Vor meiner Einreise in Österreich im Jahr 2008 hatte ich in der Türkei Probleme mit dem Staat. Das Viertel in dem ich gewohnt hatte wurde von der Polizei immer gestürmt weil dort vorwiegend Allevitische Kurden wohnen. Ich wurde auch einige Male von der Polizei mitgenommen und geschlagen.

Meine ganze Familie und ich waren Mitglieder in der Partei EMEK. Später hat sich diese Partei der damaligen kurdischen Partei HADEP (jetzt HDP) angeschlossen. Auch während des 18 monatigen Wehrdienstes hatte ich große Probleme auf Grund meines Glaubens und meiner ethnischen Wurzeln. Auch beim Militär wurde ich des Öfteren geschlagen. Mein Sohn wurde in Österreich geboren und lebt hier. Er ist österreichischer Stbg. Ich möchte hier bei ihm bleiben. Außerdem möchte ich nicht in einer Diktatur leben.

[…] Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich möchte mich von meinem Sohn nicht trennen. Außerdem ist Österreich mein Lebensmittelpunkt.“

Mit Aktenvermerk vom 10.06.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag zu eigenen Handen, hielt das Bundesamt die Festnahme gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht, weil Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 09.06.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt. Mit Aktenvermerk vom 10.06.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag zu eigenen Handen, hielt das Bundesamt die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht, weil Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 09.06.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt.

Die für den 11.06.2023 organisierte Abschiebung wurde seitens des Bundesamtes storniert.

Am 10.06.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung von Sicherungsmaßnahme niederschriftlich einvernommen. Diese gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten und wenn ja, welche?

VP: Vor zweieinhalb (2,5) Monaten hatte ich Leistenbruch eine Operation, außer, dass ich nichts Schweres tragen darf, bin ich sonst gesund.

LA: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung?

VP: Nein, befragt gebe ich an, dass ich keine Medikamente nehme

LA: Sie heißen XXXX , Sie wurden am XXXX geboren und sind türkischer Staatsbürger. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und wurden Sie in der Folge festgenommen. Es war beabsichtigt, Sie am 11.06.2023 in die TÜRKEI rückzuführen. Sie stellten am 09.06.2023 einen Asylantrag. Warum stellten Sie diesen erst zu diesem Zeitpunkt und nicht früher? LA: Sie heißen römisch 40 , Sie wurden am römisch 40 geboren und sind türkischer Staatsbürger. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und wurden Sie in der Folge festgenommen. Es war beabsichtigt, Sie am 11.06.2023 in die TÜRKEI rückzuführen. Sie stellten am 09.06.2023 einen Asylantrag. Warum stellten Sie diesen erst zu diesem Zeitpunkt und nicht früher?

VP: Als ich vor dem 09.06.2023 in Haft war hat mich BBU in der Haft besucht und hat mich gefragt ob ich einen Asylantrag stellen möchte, ich sagte zu ihnen, dass ein Beschwerdeverfahren noch im Laufen ist und ich dieses abwarten muss, bis mein Anwalt mir das Ergebnis mitteilt. Daraufhin hat es geheißen, dass ich jederzeit einen Asylantrag stellen kann. Ich hatte keine andere Wah[l] als den Antrag zu stellen. Befragt, ich habe keine weiteren Staatsbürgerschaften.

LA: Wieso hatten Sie keine andere Wahl?

A: Ich möchte nicht in die TÜRKEI, ich habe dort Probleme, es besteht seit 30 Jahren Blutrache, mein Leben ist in der TÜRKEI in Gefahr, dort möchte ich nicht leben.

LA: Das Bundesamt geht bei einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass der Asylantrag nur gestellt wurde, um eine Abschiebung zu vereiteln. Wollen Sie sich dazu äußern?

VP: Durch die Abschiebung gerät mein Leben in der TÜRKEI in Gefahr, daher habe ich diesen Antrag gestellt.

LA: Angenommen Ihr Asylantrag wird von allen Instanzen abgewiesen, käme eine freiwillige Ausreise in die TÜRKEI für Sie in Betracht?

Anm.: AW überlegt! Gibt kein Kommentar! Anmerkung, AW überlegt! Gibt kein Kommentar!

VP: ich möchte niemanden ein Problem machen, ich möchte hierbleiben und normal leben, im Moment habe ich extreme Schwierigkeiten. Wenn es wirklich so weit sein sollte, dann habe ich keine andere Wahl und ich muss mich fügen.

Anm.: AW weint. Ich kann nichts machen, ich kann nicht mal zum Arzt gehen Anmerkung, AW weint. Ich kann nichts machen, ich kann nicht mal zum Arzt gehen

LA: Es stimmt nicht, Sie wurden gerade vor der Einvernahme zum Arzt vorgeführt.

LA: Würden Sie in Zukunft an einer Rückführung in die TÜRKEI mitwirken, sofern das Verfahren negativ ausgeht?

VP: Ja

LA: Würden Sie sich in Zukunft für eine Abschiebung bereithalten?

VP: Ich habe dann keine andere Möglichkeit ja

LA: Haben Sie Freunde oder Familie in Österreich?

VP: Mein Sohn, meine Ex-Frau, meine Ex-Schwägerin und Cousins vs. Leben in Österreich, befragt gebe ich an, meine vier Brüder, meine Schwester und meine Mutter leben alle in der TÜRKEI, soweit ich weiß, haben sie damals in ISTANBUL gelebt, ob sie immer noch dort sind, kann ich nicht sagen

LA: Können Sie in Österreich irgendwo unterkommen?

VP: Ich werde bei meiner Ex-Frau unterkommen

LA: Über welche Finanzmittel verfügen Sie derzeit?

VP: Im Moment habe ich kein Geld

LA: Wann waren Sie zuletzt in der TÜRKEI?

A: Ich war im Februar 2019 in der TÜRKEI für fünf Tage, befragt, einer meiner Ex-Schwägerinnen ist hier verstorben und habe den Leichnam in die TÜRKEI überführt.

LA: Wo in welcher Stadt haben Sie sich in der TÜRKEI 2019 aufgehalten?

A: In TUNCELI habe ich mich bei meinen Verwandten aufgehalten

LA: Waren Sie auch vor 2019 in der TÜRKEI, wenn, was war der Aufenthaltszweck?

A: Ich glaube das war 2015 als mein Onkel ms verstorben ist. Ich bin nach Istanbul geflogen und habe beim Begräbnis meines Onkels teilgenommen. In dieser Zeit habe ich mich 5 Tage aufgehalten. Befragt, es war vielleicht August.

LA: Was würden Sie im Falle Ihrer Entlassung machen?

VP: Ich werde nach Hause nach, XXXX zu meiner Ex-Frau und zu meinem Sohn, nach meiner Entlassung bin ich dorthin gezogen, dort habe ich auch andere Verwandte, dort könnte ich auch bei den Verwandten unterkommen. VP: Ich werde nach Hause nach, römisch 40 zu meiner Ex-Frau und zu meinem Sohn, nach meiner Entlassung bin ich dorthin gezogen, dort habe ich auch andere Verwandte, dort könnte ich auch bei den Verwandten unterkommen.

LA: Gehen Sie davon aus, dass Ihre Ex-Frau Ihnen keine Unterkunft zur Verfügung stellen wird, dass Sie angeben auch bei den Verwandten unterkommen?

A: Ich habe auch als Beispiel angegeben, ich wohne seit meiner Haftentlassung vom 07.04.2023 bei Ihr und bei meinem Sohn, sie hat damit kein Problem.

LA: Sie haben gesagt, dass in Ihre Familie seit 30 Jahren Blutrache Problematik gibt und Sie deswegen nicht in die TÜRKEI zurückkehren möchten, aber Sie waren doch mehr als einmal freiwillig in der TÜRKEI, ihnen ist doch nichts zugestoßen, Sie haben an Begräbnissen teilgenommen? Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe an den Begräbnissen persönlich nicht teilgenommen, ich habe der betroffenen Familie mein Beileid ausgedrückt.

LA: Wurden Sie von Ihrer Ex-Frau in Wien PAZ HG besucht?

A: Nein, sie hat nicht gewusst wo ich mich befinde,

Nach Rückübersetzung: Meine Ex-Frau hat gewusst, dass ich von XXXX nach WIEN gebracht werde, ich konnte ihr auch nicht sagen wo mich befinde. Nach Rückübersetzung: Meine Ex-Frau hat gewusst, dass ich von römisch 40 nach WIEN gebracht werde, ich konnte ihr auch nicht sagen wo mich befinde.

[…]

VP: Ich habe eine Adresse, warum halten sich mich hier an, es besteht keine Fluchtgefahr, man kann mich jederzeit finden. Morgen ist Vatertag mein Sohn wird sehr traurig sein, wenn er mich nicht sieht.

LA: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

VP: Nein, ich hatte keine Probleme.

[…]

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

VP: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.“

2. Mit Mandatsbescheid vom 10.06.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu eigenen Handen am selben Tag um 16:00 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung.2. Mit Mandatsbescheid vom 10.06.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu eigenen Handen am selben Tag um 16:00 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung.

Diesen gründete es auf folgende Feststellungen:

Der Beschwerdeführer sei TÜRKISCHER Staatsangehöriger, geboren in XXXX , und bekenne sich zum ALEVITENTUM. Seine Identität stehe fest. Er spreche TÜRKISCH, KURDISCH und Deutsch. Er verfüge über einen vom TÜRKISCHEN Konsulat in Österreich ausgestellten, von NOVEMBER 2014 bis NOVEMBER 2024 gültigen Reisepass, in dem sich Einreisestempel aus der TÜRKEI aus den Jahren 2016, 2017 und 2019 aufscheinen. Dieser Reisepass befinde sich bei seinen Effekten im Polizeianhaltezentrum. Der Beschwerdeführer sei TÜRKISCHER Staatsangehöriger, geboren in römisch 40 , und bekenne sich zum ALEVITENTUM. Seine Identität stehe fest. Er spreche TÜRKISCH, KURDISCH und Deutsch. Er verfüge über einen vom TÜRKISCHEN Konsulat in Österreich ausgestellten, von NOVEMBER 2014 bis NOVEMBER 2024 gültigen Reisepass, in dem sich Einreisestempel aus der TÜRKEI aus den Jahren 2016, 2017 und 2019 aufscheinen. Dieser Reisepass befinde sich bei seinen Effekten im Polizeianhaltezentrum.

Er sei bis zum 10.12.2013 mit der österreichischen Staatsbürgerin TÜRKISCHER Herkunft verheiratet gewesen. Der am 10.12.2013 geschiedenen Ehe entstamme der Sohn XXXX . Die alleinige Obsorge für das Kind liege bei der Mutter, welcher Unterhaltsvorschuss gewährt worden sei, und die einer Beschäftigung nachgehe. Er habe seinen Sohn vor der Inhaftierung sporadisch spontan gesehen, wobei er manchmal über Monate hinweg keinen Kontakt zum Sohn gehabt habe. Der Kontakt sei schon vor der Haft unregelmäßig gewesen, er habe sich manchmal nur einmal im Monat und einmal sogar 6-7 Monate überhaupt nicht beim Kind gemeldet. Er lebte nach der Scheidung nicht mehr in gemeinsamen Haushalt mit Kind oder Ehegattin. In Österreich leben seine Schwägerin und zwei Onkel mit deren Familien, mit welchen er nur sporadisch – ca. 1x im Jahr - Kontakt habe. Er sei bis zum 10.12.2013 mit der österreichischen Staatsbürgerin TÜRKISCHER Herkunft verheiratet gewesen. Der am 10.12.2013 geschiedenen Ehe entstamme der Sohn römisch 40 . Die alleinige Obsorge für das Kind liege bei der Mutter, welcher Unterhaltsvorschuss gewährt worden sei, und die einer Beschäftigung nachgehe. Er habe seinen Sohn vor der Inhaftierung sporadisch spontan gesehen, wobei er manchmal über Monate hinweg keinen Kontakt zum Sohn gehabt habe. Der Kontakt sei schon vor der Haft unregelmäßig gewesen, er habe sich manchmal nur einmal im Monat und einmal sogar 6-7 Monate überhaupt nicht beim Kind gemeldet. Er lebte nach der Scheidung nicht mehr in gemeinsamen Haushalt mit Kind oder Ehegattin. In Österreich leben seine Schwägerin und zwei Onkel mit deren Familien, mit welchen er nur sporadisch – ca. 1x im Jahr - Kontakt habe.

Er leide an keinen bekannten Erkrankungen und sei haft- und transportfähig. Er benötige keine Medikamente.

Er habe am 18.12.2007 in ISTANBUL die österreichische Staatsangehörige XXXX geehelicht. Am XXXX sei sein Sohn geboren worden. Er sei am XXXX am Bezirksgericht XXXX von Frau XXXX , geb. XXXX , geb. XXXX , geschieden worden. Er habe am 18.12.2007 in ISTANBUL die österreichische Staatsangehörige römisch 40 geehelicht. Am römisch 40 sei sein Sohn geboren worden. Er sei am römisch 40 am Bezirksgericht römisch 40 von Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , geb. römisch 40 , geschieden worden.

Mit Bescheid vom 10.03.2020 sei gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden, dass eine Abschiebung in die TÜRKEI gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 FPG sei in Bezug auf ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen worden. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt worden. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG sei eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt worden. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2020 als unbegründet abgewiesen worden. Die Behandlung der gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Erkenntnisbeschwerde sei mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24.11.2020, E 3368/2020-7, abgelehnt worden. Die Beschwerde sei dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.03.2023 sei das angefochtene Erkenntnis insoweit, als damit die gegen den zugrundeliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2020 erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. dieses Bescheides (Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes) abgewiesen worden sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen sei die Revision zurückgewiesen worden. Mit Bescheid vom 10.03.2020 sei gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt worden, dass eine Abschiebung in die TÜRKEI gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, FPG sei in Bezug auf ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen worden. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt worden. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG sei eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt worden. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2020 als unbegründet abgewiesen worden. Die Behandlung der gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Erkenntnisbeschwerde sei mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24.11.2020, E 3368/2020-7, abgelehnt worden. Die Beschwerde sei dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.03.2023 sei das angefochtene Erkenntnis insoweit, als damit die gegen den zugrundeliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2020 erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides (Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes) abgewiesen worden sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen sei die Revision zurückgewiesen worden.

Festgestellt werde, dass gegen ihn eine rechtskräftige und daher durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe.

Am 08.06.2023 habe er durch eine Streife der Landespolizeidirektion XXXX bei der Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit bei einem Gastronomiebetrieb angetroffen und aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen werden können. Im Zuge der Festnahme sei er von Organen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mündlich darüber informiert worden, dass er via Flugzeug in sein Herkunftsland abgeschoben werde. Ein Asylantrag sei zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht gestellt worden. Erst nachdem er am 09.06.2023 auftragsgemäß von XXXX nach WIEN überstellt worden sei, habe er während der Anhaltung nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gegenüber Beamten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein Asylgesuch geäußert. Diesbezüglich sei aktuell ein Verfahren beim Bundesamt anhängig, welches seitens des Bundesamtes prioritär geführt werde. Am 08.06.2023 habe er durch eine Streife der Landespolizeidirektion römisch 40 bei der Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit bei einem Gastronomiebetrieb angetroffen und aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen werden können. Im Zuge der Festnahme sei er von Organen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mündlich darüber informiert worden, dass er via Flugzeug in sein Herkunftsland abgeschoben werde. Ein Asylantrag sei zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht gestellt worden. Erst nachdem er am 09.06.2023 auftragsgemäß von römisch 40 nach WIEN überstellt worden sei, habe er während der Anhaltung nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegenüber Beamten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein Asylgesuch geäußert. Diesbezüglich sei aktuell ein Verfahren beim Bundesamt anhängig, welches seitens des Bundesamtes prioritär geführt werde.

Mit Aktenvermerk vom 10.06.2023 sei ihm mitgeteilt worden, dass zum jetzigen Zeitpunkt im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 09.06.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm kein Schutzstatus und kein sonstiger Aufenthaltstitel erteilt werden werde. ihm kommt derzeit faktischer Abschiebeschutz zu.Mit Aktenvermerk vom 10.06.2023 sei ihm mitgeteilt worden, dass zum jetzigen Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 09.06.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm kein Schutzstatus und kein sonstiger Aufenthaltstitel erteilt werden werde. ihm kommt derzeit faktischer Abschiebeschutz zu.

Er verfüge über einen vom TÜRKISCHEN Konsulat in Österreich ausgestellten, von NOVEMBER 2014 bis NOVEMBER 2024 gültigen Reisepass, in welchem Einreisestempel aus der TÜRKEI aus den Jahren 2016, 2017 und 2019 aufscheinen. Dieser Reisepass befinde sich bei seinen Effekten im Polizeianhaltezentrum. Es finden regelmäßig Rückführungen in die TÜRKEI statt. Die Außerlandesbringung werde umgehend nach Abschluss des asylrechtlichen Verfahrens effektuiert. Das Ziel der Schubhaft sei innerhalb der Schubhafthöchstdauer erreichbar.

Es werde festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen keine finanzielle Abhängigkeit oder ein sonstiges, über das normale Maß hinausgehendes Naheverhältnis bestehe. Nicht festgestellt werde, dass er bei seiner Ex-Gattin unterkommen könne. In der Zeit vom 20.04.2018 bis 20.11.2018 sei er via Polizeiinspektion XXXX für die Staatsanwaltschaft XXXX zur Aufenthaltsermittlung wegen eines Vergehens ausgeschrieben worden. Es werde festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen keine finanzielle Abhängigkeit oder ein sonstiges, über das normale Maß hinausgehendes Naheverhältnis bestehe. Nicht festgestellt werde, dass er bei seiner Ex-Gattin unterkommen könne. In der Zeit vom 20.04.2018 bis 20.11.2018 sei er via Polizeiinspektion römisch 40 für die Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Aufenthaltsermittlung wegen eines Vergehens ausgeschrieben worden.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.03.2019 sei er wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in näher genannten Zeiträumen zwischen JUNI 2017 und OKTOBER 2018 gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden. Demnach habe er in den Zeiträumen zwischen JUNI 2017 bis SEPTEMBER 2017, von DEZEMBER 2017 bis JUNI 2018 sowie von SEPTEMBER 2018 bis OKTOBER 2018 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten gefährdet werde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre. Es sei kein besonderer Grund als erschwerend angenommen und die Unbescholtenheit als mildernd festgehalten worden.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.03.2019 sei er wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in näher genannten Zeiträumen zwischen JUNI 2017 und OKTOBER 2018 gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden. Demnach habe er in den Zeiträumen zwischen JUNI 2017 bis SEPTEMBER 2017, von DEZEMBER 2017 bis JUNI 2018 sowie von SEPTEMBER 2018 bis OKTOBER 2018 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten gefährdet werde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre. Es sei kein besonderer Grund als erschwerend angenommen und die Unbescholtenheit als mildernd festgehalten worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.12.2019 sei er wegen teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, 15 StGB und wegen schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Zugleich sei der Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 8. MÄRZ 2019 gewährten bedingten Strafnachsicht erfolgt. Der zweiten Verurteilung seien folgende Tatvorwürfe zugrunde gelegen: Im August 2018 sei er in ein Geschäft eingebrochen und habe Bargeld aus der Registrierkassa weggenommen. Im Oktober 2018 habe er bei einem Gasthaus (seines früheren Arbeitgebers) die Tür zu einem Lagerraum aufgebrochen und die Räumlichkeiten des Gasthauses nach Wertgegenständen durchsucht, wobei er von Gästen gestört worden sei. Im Juni 2019 habe er vermummt mit Mütze und Schal einer Tankstellenangestellten Bargeld in der Höhe von € 710,-- abgenötigt, wobei er sie unter Vorhalt eines Messers mit einer Klingenlänge von 32 cm bedroht und ihnen durch eine physische Attacke eine schwere Körperverletzung zugefügt habe. Er habe sich durch das Verbrechen des schweren Raubes bereichern wollen und es ernsthaft für möglich gehalten, dass er durch sein Verhalten die Tankstellenangestellte am Körper verletzen kann. Den Feststellungen sei die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, ein DNA-Gutachten sowie eine Videoaufzeichnung der Tankstelle und die Aussage der Geschädigten zugrunde gelegt. Bei der Strafzumessung sei erschwerend das Zusammentreffen von 2 Verbrechen und die Vorstrafe gewertet worden. Mildernd die geständige Verantwortung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei. Zudem sei das Verhältnis der ersten beiden Straftaten zur Verurteilung durch das BG XXXX mildernd gewertet worden. Der Widerruf der bedingten Verurteilung sei damit begründet, dass er während der Probezeit relativ rasch neuerlich strafbare Handlungen begangen habe und die Vollziehung dieser Strafe nunmehr notwendig erscheine, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.12.2019 sei er wegen teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 15, StGB und wegen schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Zugleich sei der Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 8. MÄRZ 2019 gewährten bedingten Strafnachsicht erfolgt. Der zweiten Verurteilung seien folgende Tatvorwürfe zugrunde gelegen: Im August 2018 sei er in ein Geschäft eingebrochen und habe Bargeld aus der Registrierkassa weggenommen. Im Oktober 2018 habe er bei einem Gasthaus (seines früheren Arbeitgebers) die Tür zu einem Lagerraum aufgebrochen und die Räumlichkeiten des Gasthauses nach Wertgegenständen durchsucht, wobei er von Gästen gestört worden sei. Im Juni 2019 habe er vermummt mit Mütze und Schal einer Tankstellenangestellten Bargeld in der Höhe von € 710,-- abgenötigt, wobei er sie unter Vorhalt eines Messers mit einer Klingenlänge von 32 cm bedroht und ihnen durch eine physische Attacke eine schwere Körperverletzung zugefügt habe. Er habe sich durch das Verbrechen des schweren Raubes bereichern wollen und es ernsthaft für möglich gehalten, dass er durch sein Verhalten die Tankstellenangestellte am Körper verletzen kann. Den Feststellungen sei die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, ein DNA-Gutachten sowie eine Videoaufzeichnung der Tankstelle und die Aussage der Geschädigten zugrunde gelegt. Bei der Strafzumessung sei erschwerend das Zusammentreffen von 2 Verbrechen und die Vorstrafe gewertet worden. Mildernd die geständige Verantwortung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei. Zudem sei das Verhältnis der ersten beiden Straftaten zur Verurteilung durch das BG römisch 40 mildernd gewertet worden. Der Widerruf der bedingten Verurteilung sei damit begründet, dass er während der Probezeit relativ rasch neuerlich strafbare Handlungen begangen habe und die Vollziehung dieser Strafe nunmehr notwendig erscheine, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche und unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Für ihn könne keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten sei.

Nachdem gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, habe er am 08.06.2023 durch eine Streife der Landespolizeidirektion XXXX bei der Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit bei einem Gastronomiebetrieb angetroffen und aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen werden können. Festgestellt werde, dass er einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, obwohl gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestanden habe und er zur Ausreise verpflichtet gewesen sei. Nachdem gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, habe er am 08.06.2023 durch eine Streife der Landespolizeidirektion römisch 40 bei der Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit bei einem Gastronomiebetrieb angetroffen und aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen werden können. Festgestellt werde, dass er einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, obwohl gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestanden habe und er zur Ausreise verpflichtet gewesen sei.

Im Zuge der Festnahme sei er von Organen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mündlich darüber informiert worden, dass er via Flugzeug in sein Herkunftsland abgeschoben werde. Ein Asylantrag sei zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht gestellt worden. Erst nachdem er am 09.06.2023 auftragsgemäß von XXXX nach WIEN überstellt worden sei, habe er während der Anhaltung nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gegenüber Beamten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein Asylgesuch geäußert. Diesbezüglich sei aktuell ein Verfahren beim Bundesamt anhängig. Es sei davon auszugehen, dass der Asylantrag lediglich zur Umgehung der Abschiebung gestellt worden sei. Im Zuge der Festnahme sei er von Organen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mündlich darüber informiert worden, dass er via Flugzeug in sein Herkunftsland abgeschoben werde. Ein Asylantrag sei zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht gestellt worden. Erst nachdem er am 09.06.2023 auftragsgemäß von römisch 40 nach WIEN überstellt worden sei, habe er während der Anhaltung nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegenüber Beamten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein Asylgesuch geäußert. Diesbezüglich sei aktuell ein Verfahren beim Bundesamt anhängig. Es sei davon auszugehen, dass der Asylantrag lediglich zur Umgehung der Abschiebung gestellt worden sei.

Die für den 11.06.2023 organisierte Abschiebung sei seitens des Bundesamtes storniert worden.

Er besitze kein Vermögen und belaufen sich seine Schulden auf ca. EUR 50.000, welche sich aus Spielschulden, Kreditschulden und Unterhaltsrückständen zusammensetzen. Laut Anhaltedatei verfüge er aktuell über weniger als € 2,00. Er gehe aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er sei als mittellos zu qualifizieren. In Haft sei er als Hausarbeiter beschäftigt gewesen und habe dafür ca. 300 – 300 Euro erhalten. Er sei in Österreich zwischen Juni 2008 und Juli 2019 für insgesamt fast 9 Jahre – teilweise geringfügig – beschäftigt gewesen, teilweise habe er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Im AJ-WEB scheinen Versicherungszeiten als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern auf. Er sei in Österreich bereits bei der Schwarzarbeit betreten worden.

Von 05.12.2014 bis 05.10.2015, von 16.11.2015 bis 04.12.2015, von 03.07.2017 bis 18.07.2017, sowie von 23.03.2018 bis 30.07.2018 sei er im Bundesgebiet nicht gemeldet gewesen. Zwischen 07.04.2023 und 15.05.2023 sei er an einer Obdachlosenadresse in XXXX XXXX gemeldet gewesen. In der Zeit vom 20.04.2018 bis 20.11.2018 sei er für die Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung wegen Vergehens ausgeschrieben worden.Von 05.12.2014 bis 05.10.2015, von 16.11.2015 bis 04.12.2015, von 03.07.2017 bis 18.07.2017, sowie von 23.03.2018 bis 30.07.2018 sei er im Bundesgebiet nicht gemeldet gewesen. Zwischen 07.04.2023 und 15.05.2023 sei er an einer Obdachlosenadresse in römisch 40 römisch 40 gemeldet gewesen. In der Zeit vom 20.04.2018 bis 20.11.2018 sei er für die Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung wegen Vergehens ausgeschrieben worden.

Er sei nicht ausreisewillig und habe am 09.06.2023 einen missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um so der drohenden Abschiebung zu entgehen. Es liegen keine besonderen sozialen Kontakte in Österreich vor. Er sei in keinem Verein Mitglied und habe lediglich zeitweise einen ALEVITISCHEN Verein besucht. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestanden habe, habe er die Ausreise aus Österreich verweigert. Stattdessen sei er weiterhin illegal im Bundesgebiet verharrt. Zusammenfassend werde festgestellt, dass er der österreichischen Rechtsordnung insgesamt negativ gegenübertrete und sich nicht an die österreichischen Gesetze halte. Ein positiver Gesinnungswandel sei bei ihm nicht festzustellen. Im vorliegenden Fall bestehe erhebliche Fluchtgefahr. Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich seiner Abschiebung entziehen und eine Entlassung dafür nützen werde, um unterzutauchen.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Schubhaft der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung diene. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Schubhaft der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung diene. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.

In Anwendung der Rechtslage ergebe sich Folgendes: Er besitze als TÜRKISCHER Staatsbürger nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und sei daher grundsätzlich Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Da er jedoch einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, komme ihm derzeit faktischer Abschiebeschutz zu. Da er seinen Antrag auf internationalen Schutz während einer entsprechenden Anhaltung (§ 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG) gestellt habe und die Anhaltung mit Aktenvermerk vom 10.06.2023 gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten erhalten worden sei, falle er jedoch in den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, ohne dass es eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedürfe.In Anwendung der Rechtslage ergebe sich Folgendes: Er besitze als TÜRKISCHER Staatsbürger nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und sei daher grundsätzlich Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Da er jedoch einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, komme ihm derzeit faktischer Abschiebeschutz zu. Da er seinen Antrag auf internationalen Schutz während einer entsprechenden Anhaltung (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG) gestellt habe und die Anhaltung mit Aktenvermerk vom 10.06.2023 gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten erhalten worden sei, falle er jedoch in den Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, ohne dass es eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedürfe.

Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sei das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Da im vorliegenden Fall – wie bei den Feststellungen ausgeführt – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht von einer Statuszuerkennung im Rahmen des Asylverfahrens auszugehen sei, der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfüge und Einzelrückführungen in seine Heimat in regelmäßigen Abständen stattfinden, sei seine tatsächliche Außerlandesbringung innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich und auch wahrscheinlich. Die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme erscheine daher grundsätzlich zulässig.

Im vorliegenden Fall gehe die erkennende Behörde aufgrund folgender Überlegungen auch von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:Im vorliegenden Fall gehe die erkennende Behörde aufgrund folgender Überlegungen auch von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus:

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliege, sei gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirke oder die Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere. Er habe sich in den bisherigen Verfahren nicht kooperativ verhalten und sich bereits dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen entzogen. Er missachtete seine Ausreiseverpflichtung und es sei ihm an dieser Stelle vorzuwerfen, dass er die in Österreich geltenden Einwanderungs- und Aufenthaltsbestimmungen grob missachte. Ein wie auch immer gearteter Gesinnungswandel sei bei ihm nicht feststellbar. Er sei in keinster Weise daran interessiert, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und sei in Österreich auch bereits bei der Schwarzarbeit betreten worden. Sein Verhalten lasse jegliche Rechtstreue missen. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts sei somit bei einer Gesamtbetrachtung seines bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er an dem Verfahren zur Effektuierung der Abschiebung auf freiem Fuß nicht mitwirke und eine Rückführung durch Untertauchen verhindern, zumindest wesentlich erschweren werde. Er erfülle somit den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliege, sei gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirke oder die Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere. Er habe sich in den bisherigen Verfahren nicht kooperativ verhalten und sich bereits dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen entzogen. Er missachtete seine Ausreiseverpflichtung und es sei ihm an dieser Stelle vorzuwerfen, dass er die in Österreich geltenden Einwanderungs- und Aufenthaltsbestimmungen grob missachte. Ein wie auch immer gearteter Gesinnungswandel sei bei ihm nicht feststellbar. Er sei in keinster Weise daran interessiert, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und sei in Österreich auch bereits bei der Schwarzarbeit betreten worden. Sein Verhalten lasse jegliche Rechtstreue missen. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts sei somit bei einer Gesamtbetrachtung seines bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er an dem Verfahren zur Effektuierung der Abschiebung auf freiem Fuß nicht mitwirke und eine Rückführung durch Untertauchen verhindern, zumindest wesentlich erschweren werde. Er erfülle somit den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.

Da gegen ihn eine rechtskräftige – und somit durchsetzbare – aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung bestehe, erfülle er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG.Da gegen ihn eine rechtskräftige – und somit durchsetzbare – aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung bestehe, erfülle er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG.

Wie den Feststellungen zu entnehmen sei, sei er zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz aufgrund § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG angehalten worden und es habe – wie oben dargelegt – eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden. Er erfülle somit die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG.Wie den Feststellungen zu entnehmen sei, sei er zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG angehalten worden und es habe – wie oben dargelegt – eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden. Er erfülle somit die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG.

Nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG sei bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr insbesondere auch der „Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Diese Bestimmung sei dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankomme, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliege, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen sei. In Österreich halten sich zwar sein Sohn, seine Ex-Gattin, sowie weitere entfernte Verwandte auf, diese haben ihn bisher jedoch nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen können. Auch sei – wie bei den Feststellungen ausgeführt – zwischen ihm und den in Österreich aufhältigen Angehörigen, kein besonderes Naheverhältnis erkennbar. Den in Österreich zweifelsfrei bestehenden familiären Anknüpfungspunkten komme somit keine die Fluchtgefahr hemmende Wirkung zu. Laut Anhaltedatei verfüge er derzeit über keine nennenswerten Finanzmittel und könne aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Insgesamt bestehen somit keine tragfähigen Bindungen zu Österreich, wodurch der Sicherungsbedarf erheblich erhöht werde. Daher erachte die Behörde auch die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt.Nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sei bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr insbesondere auch der „Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Diese Bestimmung sei dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankomme, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliege, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen sei. In Österreich halten sich zwar sein Sohn, seine Ex-Gattin, sowie weitere entfernte Verwandte auf, diese haben ihn bisher jedoch nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen können. Auch sei – wie bei den Feststellungen ausgeführt – zwischen ihm und den in Österreich aufhältigen Angehörigen, kein besonderes Naheverhältnis erkennbar. Den in Österreich zweifelsfrei bestehenden familiären Anknüpfungspunkten komme somit keine die Fluchtgefahr hemmende Wirkung zu. Laut Anhaltedatei verfüge er derzeit über keine nennenswerten Finanzmittel und könne aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Insgesamt bestehen somit keine tragfähigen Bindungen zu Österreich, wodurch der Sicherungsbedarf erheblich erhöht werde. Daher erachte die Behörde auch die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als erfüllt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen der Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Wie bereits mehrfach dargelegt worden sei, sei er in Österreich wegen – teils schweren – Verbrechen verurteilt. Bei ihm habe auch kein positiver Gesinnungswandel festgestellt werden können. Dadurch werde die Auffassung der erkennenden Behörde, dass erhebliche Fluchtgefahr bestehe, noch weiter untermauert.

Hinsichtlich des von ihm eingebrachten Asylantrages gehe das Bundesamt aufgrund folgender Überlegungen davon aus, dass dieser lediglich zur Umgehung einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung gestellt worden sei: Mit Schreiben vom 22.03.2023 sei er nachweislich persönlich darüber informiert worden, dass seitens des Bundesamtes beabsichtigt sei, ihn am 09.04.2023 in die TÜRKEI abzuschieben. Diese Abschiebung habe in der Folge jedoch storniert werden müssen, da der von ihm eingebrachten Revision die aufschiebende Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof zuerkannt worden sei. Die Revision sei durch den Verwaltungsgerichtshof schlussendlich zurückgewiesen worden.

Am 08.06.2023 habe er von einer Streife der Landespolizeidirektion XXXX bei der Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit bei einem Gastronomiebetrieb angetroffen und aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen werden können. Im Zuge der Festnahme sei er von Organen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mündlich darüber informiert worden, dass er via Flugzeug in sein Herkunftsland abgeschoben werde. Ein Asylantrag sei zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht gestellt worden. Erst nachdem er am 09.06.2023 auftragsgemäß von XXXX nach WIEN überstellt worden sei, habe er gegenüber Beamten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein Asylgesuch geäußert. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er auch schon vor seiner Inhaftierung – etwa während der gesamten Dauer des vorangegangenen fremdenrechtlichen Verfahrens – die Möglichkeit gehabt habe, einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen, was er jedoch nicht getan habe. Ferner sei ausdrücklich anzuführen, dass er im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2020 keine wie auch immer gearteten Rückkehrbefürchtungen ins Treffen geführt habe, obwohl eine Rückkehr in die TÜRKEI thematisiert worden sei. Am 08.06.2023 habe er von einer Streife der Landespolizeidirektion römisch 40 bei der Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit bei einem Gastronomiebetrieb angetroffen und aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen werden können. Im Zuge der Festnahme sei er von Organen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mündlich darüber informiert worden, dass er via Flugzeug in sein Herkunftsland abgeschoben werde. Ein Asylantrag sei zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht gestellt worden. Erst nachdem er am 09.06.2023 auftragsgemäß von römisch 40 nach WIEN überstellt worden sei, habe er gegenüber Beamten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein Asylgesuch geäußert. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er auch schon vor seiner Inhaftierung – etwa während der gesamten Dauer des vorangegangenen fremdenrechtlichen Verfahrens – die Möglichkeit gehabt habe, einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen, was er jedoch nicht getan habe. Ferner sei ausdrücklich anzuführen, dass er im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2020 keine wie auch immer gearteten Rückkehrbefürchtungen ins Treffen geführt habe, obwohl eine Rückkehr in die TÜRKEI thematisiert worden sei.

Die Ansicht, wonach er den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich deshalb gestellt habe, um einer Abschiebung zu entgehen, beruhe auch auf seinen Angaben im Zuge der am 10.06.2023 durchgeführten Erstbefragung: So habe er zur Begründung des Asylantrags angebliche Vorfälle aus dem Jahr 2008 ins Treffen geführt. Seine gesamte Familie sei Mitglied bei der HDP. Auch habe er während seines Wehrdienstes Probleme wegen seines Glaubens sowie seiner Ethnie gehabt. Beim Militär sei er deshalb des Öfteren geschlagen worden. Weiters lebe sein Sohn in Österreich. Er sei österreichischer Staatsbürger. Sie wolle bei ihm leben. Zu den Rückkehrbefürchtungen habe er Folgendes zu Protokoll gegeben: „Ich möchte mich von meinem Sohn nicht trennen. Außerdem ist Österreich mein Lebensmittelpunkt.“ Die Frage, ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten bzw. ob ihm eine unmenschliche Behandlung, Strafe oder gar die Todesstrafe drohe, sei von ihm dezidiert verneint worden (vgl. „11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich möchte mich von meinem Sohn nicht trennen. Außerdem ist Österreich mein Lebensmittelpunkt.; 11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Nein“). Auch habe er sein Vorbringen im Zuge der Einvernahme zur Sicherungsmaßnahme dahingehend gesteigert, dass er seit 30 Jahren einer Bedrohung wegen Blutrache in der TÜRKEI unterliege, was er bisher völlig unerwähnt gelassen habe. Fernern habe er die Frage, weshalb er nicht schon früher einen Asylantrag gestellt habe, nicht plausibel klären können. Die Ansicht, wonach er den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich deshalb gestellt habe, um einer Abschiebung zu entgehen, beruhe auch auf seinen Angaben im Zuge der am 10.06.2023 durchgeführten Erstbefragung: So habe er zur Begründung des Asylantrags angebliche Vorfälle aus dem Jahr 2008 ins Treffen geführt. Seine gesamte Familie sei Mitglied bei der HDP. Auch habe er während seines Wehrdienstes Probleme wegen seines Glaubens sowie seiner Ethnie gehabt. Beim Militär sei er deshalb des Öfteren geschlagen worden. Weiters lebe sein Sohn in Österreich. Er sei österreichischer Staatsbürger. Sie wolle bei ihm leben. Zu den Rückkehrbefürchtungen habe er Folgendes zu Protokoll gegeben: „Ich möchte mich von meinem Sohn nicht trennen. Außerdem ist Österreich mein Lebensmittelpunkt.“ Die Frage, ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten bzw. ob ihm eine unmenschliche Behandlung, Strafe oder gar die Todesstrafe drohe, sei von ihm dezidiert verneint worden vergleiche „11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich möchte mich von meinem Sohn nicht trennen. Außerdem ist Österreich mein Lebensmittelpunkt.; 11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Nein“). Auch habe er sein Vorbringen im Zuge der Einvernahme zur Sicherungsmaßnahme dahingehend gesteigert, dass er seit 30 Jahren einer Bedrohung wegen Blutrache in der TÜRKEI unterliege, was er bisher völlig unerwähnt gelassen habe. Fernern habe er die Frage, weshalb er nicht schon früher einen Asylantrag gestellt habe, nicht plausibel klären können.

Es sei somit zusammenfassend festzuhalten, dass er erst im Zuge der Festnahme Asylantrag in Österreich gestellt habe, obwohl er jederzeit – insbesondere auch während seiner Haft – dazu die Möglichkeit gehabt hätten. Den nunmehr im Stande der Festnahme und Mitteilung über die unmittelbar bevorstehende Abschiebung gestellten Antrag, habe er mit (angeblichen) Sachverhalten begründet, die bereits mehrere Jahre zurückliegen. Ferner habe er sein Vorbringen erheblich gesteigert. Diese Umstände erscheinen nach Dafürhalten wenig nachvollziehbar. Auch sei ausdrücklich festzuhalten, dass er bei der Erstbefragung keine Rückkehrbefürchtungen geäußert habe, sondern lediglich darauf verwiesen habe, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich befinde. Eine konkrete Bedrohung habe er nicht geltend gemacht. Im Zuge der Befragung zur Anordnung einer Sicherungsmaßnahme habe er sein Vorbringen dann dahingehend gesteigert, dass er einer Bedrohung wegen Blutrache unterliege. Er habe in diesem Zusammenhang jedoch keine glaubhaften Angaben zu machen vermögen. Daher gehe das Bundesamt begründet davon aus, dass er diesen Antrag rein aus Verzögerungsabsicht gestellt habe und keine tatsächlichen Fluchtgründe vorliegen. Das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz werde prioritär geführt und es sei mit einer baldigen Entscheidung zu rechnen. Auf die Bestimmung des § 22 Abs. 6 AsylG 2005 dürfe im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit verwiesen werden. Es sei somit zusammenfassend festzuhalten, dass er erst im Zuge der Festnahme Asylantrag in Österreich gestellt habe, obwohl er jederzeit – insbesondere auch während seiner Haft – dazu die Möglichkeit gehabt hätten. Den nunmehr im Stande der Festnahme und Mitteilung über die unmittelbar bevorstehende Abschiebung gestellten Antrag, habe er mit (angeblichen) Sachverhalten begründet, die bereits mehrere Jahre zurückliegen. Ferner habe er sein Vorbringen erheblich gesteigert. Diese Umstände erscheinen nach Dafürhalten wenig nachvollziehbar. Auch sei ausdrücklich festzuhalten, dass er bei der Erstbefragung keine Rückkehrbefürchtungen geäußert habe, sondern lediglich darauf verwiesen habe, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich befinde. Eine konkrete Bedrohung habe er nicht geltend gemacht. Im Zuge der Befragung zur Anordnung einer Sicherungsmaßnahme habe er sein Vorbringen dann dahingehend gesteigert, dass er einer Bedrohung wegen Blutrache unterliege. Er habe in diesem Zusammenhang jedoch keine glaubhaften Angaben zu machen vermögen. Daher gehe das Bundesamt begründet davon aus, dass er diesen Antrag rein aus Verzögerungsabsicht gestellt habe und keine tatsächlichen Fluchtgründe vorliegen. Das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz werde prioritär geführt und es sei mit einer baldigen Entscheidung zu rechnen. Auf die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 6, AsylG 2005 dürfe im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit verwiesen werden.

Zusammenfassend bestehe, unter Berücksichtigung seiner Gesamtsituation und seines bisherigen Verhaltes ein erhebliches Risiko, dass er untertauchen und sich dem behördlichen Verfahren entziehen werde. Es bestehe somit erhebliche Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG und erscheine die Sicherung des gegenständlichen Verfahrens unerlässlich. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Dies lasse sich insbesondere aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ableiten. Zusammenfassend bestehe, unter Berücksichtigung seiner Gesamtsituation und seines bisherigen Verhaltes ein erhebliches Risiko, dass er untertauchen und sich dem behördlichen Verfahren entziehen werde. Es bestehe somit erhebliche Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG und erscheine die Sicherung des gegenständlichen Verfahrens unerlässlich. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Dies lasse sich insbesondere aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ableiten.

Als weitere Voraussetzung für die Anordnung von Schubhaft sei die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Dabei seien das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiege. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Das Bundesamt dürfe der Sache nach wegen der gravierenden Delinquenz des Fremden auch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung von Schubhaft sei die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Dabei seien das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiege. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Das Bundesamt dürfe der Sache nach wegen der gravierenden Delinquenz des Fremden auch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen.

Er sei, wie bereits dargelegt, in Österreich mehrfach (straf- und zivilgerichtlich) verurteilt: Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.03.2019 sei er wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in näher genannten Zeiträumen zwischen JUNI 2017 und OKTOBER 2018 gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.12.2019 sei erwegen teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, 15 StGB und wegen schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Zugleich sei der Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 8. MÄRZ 2019 gewährten bedingten Strafnachsicht erfolgt. Bei der Strafzumessung sei erschwerend das Zusammentreffen von 2 Verbrechen und die Vorstrafe gewertet worden, mildernd die geständige Verantwortung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei. Zudem sei das Verhältnis der ersten beiden Straftaten zur Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX mildernd gewertet worden. Der Widerruf der bedingten Verurteilung sei damit begründet worden, dass er während der Probezeit relativ rasch neuerlich strafbare Handlungen begangen habe und die Vollziehung dieser Strafe nunmehr notwendig erscheine, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.Er sei, wie bereits dargelegt, in Österreich mehrfach (straf- und zivilgerichtlich) verurteilt: Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.03.2019 sei er wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in näher genannten Zeiträumen zwischen JUNI 2017 und OKTOBER 2018 gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.12.2019 sei erwegen teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 15, StGB und wegen schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Zugleich sei der Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 8. MÄRZ 2019 gewährten bedingten Strafnachsicht erfolgt. Bei der Strafzumessung sei erschwerend das Zusammentreffen von 2 Verbrechen und die Vorstrafe gewertet worden, mildernd die geständige Verantwortung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei. Zudem sei das Verhältnis der ersten beiden Straftaten zur Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 mildernd gewertet worden. Der Widerruf der bedingten Verurteilung sei damit begründet worden, dass er während der Probezeit relativ rasch neuerlich strafbare Handlungen begangen habe und die Vollziehung dieser Strafe nunmehr notwendig erscheine, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Nach Ansicht der Behörde liege in seinem Fall somit nicht nur ein Verbrechen iSd § 17 StGB, sondern ein „besonders schweres Verbrechen“ iSd der Judikatur des VwGH vor, zumal sich dieses – bezogen auf den konkreten Einzelfall – als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweise. Besondere, konkret auf die Tat bezogene Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien der Gerichtsentscheidung nicht zu entnehmen und haben auch vonseiten des Bundesamtes nicht erkannt werden können. Aufgrund des Umstandes, dass er während der Probezeit wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, gehen die erkennende Behörde davon aus, dass eine positive Zukunftsprognose für ihn nicht gestellt werden könne. Ein Gesinnungswandel könne nach ständiger Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich daran gemessen werden, ob und wie lange sich eine Person – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. dazu etwa VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0014). Im gegenständlichen Fall könne nicht auf einen Gesinnungswandel geschlossen werden, sondern sei vielmehr davon auszugehen, dass weiterhin von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ihn ausgehe. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und auch in Zukunft darstellen werde, jedenfalls gerechtfertigt sei.Nach Ansicht der Behörde liege in seinem Fall somit nicht nur ein Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB, sondern ein „besonders schweres Verbrechen“ iSd der Judikatur des VwGH vor, zumal sich dieses – bezogen auf den konkreten Einzelfall – als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweise. Besondere, konkret auf die Tat bezogene Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien der Gerichtsentscheidung nicht zu entnehmen und haben auch vonseiten des Bundesamtes nicht erkannt werden können. Aufgrund des Umstandes, dass er während der Probezeit wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, gehen die erkennende Behörde davon aus, dass eine positive Zukunftsprognose für ihn nicht gestellt werden könne. Ein Gesinnungswandel könne nach ständiger Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich daran gemessen werden, ob und wie lange sich eine Person – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten habe vergleiche dazu etwa VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0014). Im gegenständlichen Fall könne nicht auf einen Gesinnungswandel geschlossen werden, sondern sei vielmehr davon auszugehen, dass weiterhin von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ihn ausgehe. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und auch in Zukunft darstellen werde, jedenfalls gerechtfertigt sei.

Betrachte man seine Interessen an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland, zeige sich, dass er das öffentliche Interesse überwiegende familiäre und andere soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen könne, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet gewesen seien. Er habe mehrfach gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtige. Es sei auch ein – wenn auch nicht rechtskräftiges – Einreiseverbot über ihn verhängt worden. Die Republik Österreich habe damit nach Ansicht des Bundesamtes jedenfalls ausreichend klar dargestellt, dass sein Verbleib im Inland rechtlich nicht gedeckt sei und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung bekundet. Dem gegenüber wiegen seine persönlichen Interessen weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung.

Wie bereits dargelegt, werde das Asylverfahren seitens des Bundesamtes prioritär geführt und sei mit einer baldigen Entscheidung zu rechnen. Zum Entscheidungszeitpunkt erscheine – ohne dem asylrechtlichen Verfahren vorgreifen zu wollen – eine Statuszuerkennung nicht wahrscheinlich. Im Falle eines Beschwerdeverfahrens werde das Bundesamt im Rahmen seiner Möglichkeiten auf ein rasches Rechtsmittelverfahren hinwirken. Auf § 22 Abs. 6 AsylG 2005 werde nochmals ausdrücklich verwiesen. Wie bereits dargelegt, werde das Asylverfahren seitens des Bundesamtes prioritär geführt und sei mit einer baldigen Entscheidung zu rechnen. Zum Entscheidungszeitpunkt erscheine – ohne dem asylrechtlichen Verfahren vorgreifen zu wollen – eine Statuszuerkennung nicht wahrscheinlich. Im Falle eines Beschwerdeverfahrens werde das Bundesamt im Rahmen seiner Möglichkeiten auf ein rasches Rechtsmittelverfahren hinwirken. Auf Paragraph 22, Absatz 6, AsylG 2005 werde nochmals ausdrücklich verwiesen.

Auch sein Gesundheitszustand lasse die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Da ein gültiges Reisedokument vorliege, regelmäßig Rückführungen stattfinden und mit einer baldigen Entscheidung im Asylverfahren zu rechnen sei, könne auch mit einer Rückführung innerhalb weniger Wochen gerechnet werden. Das Bundesamt erachte die Schubhaft deshalb auch jedenfalls für verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Insbesondere mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten habe er deutlich gemacht, dass er der österreichischen Rechtsordnung negativ gegenübertrete. Er sei sich ferner auch des Umstandes, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und seine Abschiebung bevorstehe, bewusst. Somit komme auch die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung im vorliegenden Fall nicht in Betracht.Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Insbesondere mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten habe er deutlich gemacht, dass er der österreichischen Rechtsordnung negativ gegenübertrete. Er sei sich ferner auch des Umstandes, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und seine Abschiebung bevorstehe, bewusst. Somit komme auch die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Auch an der Verhinderung von Schwarzarbeit bestehe laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein großes öffentliches Interesse. Es reiche allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.

Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

3. Mit Schriftsatz vom 16.06.2023, eingebracht am selben Tag per WEB-ERV, erhob der Beschwerdeführer durch die BBU, der er am 13.06.2023 Vollmacht erteilte, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 10.06.2023 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers seit 10.06.2023 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer Habeas Corpus Prüfung aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen seien. Zudem beantragte er Aufwandsersatz: Da dem Beschwerdeführer mit Einbringung der Beschwerde ersatzfähige Aufwendungen in Höhe von 30,00 Euro entstanden seien, ergehe der Antrag, ihm im Falle des Obsiegens den Ersatz dieser Kosten zu Handen des Beschwerdeführers zuzusprechen.

Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger und habe am 18.12.2007 in ISTANBUL die österreichische Staatsangehörige XXXX geehelicht. Er befinde sich bereits seit 2008 in Österreich. Er sei am 16.03.2008 in Österreich eingereist und habe von der BH XXXX einen befristeten Aufenthaltstitel GC Familienangehöriger gültig vom 05.03.2008 bis 05.03.2009 ausgestellt bekommen. Der Beschwerdeführer sei seit 2013 von seiner Exfrau gerichtlich geschieden und habe mit ihr einen ELFJÄHRIGEN Sohn, XXXX namens XXXX , welche beide in XXXX in XXXX wohnhaft seien. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.12.2019 sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2020 sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden, dass eine Abschiebung in die TÜRKEI gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 FPG sei gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen worden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung sei aberkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis vom 26.08.2020 als unbegründet abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch dagegen eine Erkenntnisbeschwerde erhoben und diese Beschwerde sei nach Ablehnung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden. Am 07.04.2023 sei der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen worden, sei danach gemeldet gewesen und habe nach seiner Haftentlassung bis zu seiner Inschubhaftnahme bei seiner Exfrau sowie seinem Sohn in deren Wohnung gewohnt. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor ein gutes Verhältnis zu seiner Exfrau sowie selbstverständlich zu seinem Sohn. In XXXX leben auch weitere Angehörige des Beschwerdeführers, wie seine Exschwägerin, zu der er immer noch ein gutes Verhältnis pflege, sowie zwei seiner Onkel mit deren Familien. Zuletzt sei der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung an der Adresse XXXX gemeldet gewesen. Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger und habe am 18.12.2007 in ISTANBUL die österreichische Staatsangehörige römisch 40 geehelicht. Er befinde sich bereits seit 2008 in Österreich. Er sei am 16.03.2008 in Österreich eingereist und habe von der BH römisch 40 einen befristeten Aufenthaltstitel GC Familienangehöriger gültig vom 05.03.2008 bis 05.03.2009 ausgestellt bekommen. Der Beschwerdeführer sei seit 2013 von seiner Exfrau gerichtlich geschieden und habe mit ihr einen ELFJÄHRIGEN Sohn, römisch 40 namens römisch 40 , welche beide in römisch 40 in römisch 40 wohnhaft seien. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.12.2019 sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2020 sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden, dass eine Abschiebung in die TÜRKEI gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, FPG sei gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen worden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung sei aberkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis vom 26.08.2020 als unbegründet abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch dagegen eine Erkenntnisbeschwerde erhoben und diese Beschwerde sei nach Ablehnung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden. Am 07.04.2023 sei der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen worden, sei danach gemeldet gewesen und habe nach seiner Haftentlassung bis zu seiner Inschubhaftnahme bei seiner Exfrau sowie seinem Sohn in deren Wohnung gewohnt. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor ein gutes Verhältnis zu seiner Exfrau sowie selbstverständlich zu seinem Sohn. In römisch 40 leben auch weitere Angehörige des Beschwerdeführers, wie seine Exschwägerin, zu der er immer noch ein gutes Verhältnis pflege, sowie zwei seiner Onkel mit deren Familien. Zuletzt sei der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung an der Adresse römisch 40 gemeldet gewesen.

Die für den 09.04.2023 beabsichtige Abschiebung in die TÜRKEI sei storniert worden, weil der eingebrachten Revision die aufschiebende Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof zuerkannt worden sei. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2023 sei das angefochtene Erkenntnis insoweit, als damit die gegen den zugrunde liegenden Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2020 erhobene Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. dieses Bescheides (Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes) abgewiesen worden sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Im Übrigen sei die Revision zurückgewiesen worden. Am 08.06.2023 sei der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG festgenommen worden. Am 09.06.2022 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Es handle sich hierbei um den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich. Am 10.06.2023 sei der Beschwerdeführer niederschriftlich zur Schubhaftverhängung einvernommen worden. Mit Aktenvermerk vom 10.06.2023 sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt habe. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer jedoch den Asylantrag am 09.06.2023 nicht zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt, zudem leide der Aktenvermerk an Begründungsmängeln. Die für den 11.06.2023 organsierte Abschiebung sei storniert worden. Der Beschwerdeführer könne im Falle einer Entlassung wieder bei seiner Exfrau Unterkunft nehmen und habe zudem aufgrund des offenen Asylverfahrens jedenfalls Anspruch auf Grundversorgung und könnte auch im Rahmen der Grundversorgung bei geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom 09.06.2023 bestehe noch nicht. Mit dem hier angefochtenen Mandatsbescheid vom 10.06.2023 sei gegenüber dem Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet worden. Die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft seien jedoch, wie nachfolgend dargestellt, rechtswidrig.Die für den 09.04.2023 beabsichtige Abschiebung in die TÜRKEI sei storniert worden, weil der eingebrachten Revision die aufschiebende Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof zuerkannt worden sei. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2023 sei das angefochtene Erkenntnis insoweit, als damit die gegen den zugrunde liegenden Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2020 erhobene Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides (Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes) abgewiesen worden sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Im Übrigen sei die Revision zurückgewiesen worden. Am 08.06.2023 sei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen worden. Am 09.06.2022 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Es handle sich hierbei um den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich. Am 10.06.2023 sei der Beschwerdeführer niederschriftlich zur Schubhaftverhängung einvernommen worden. Mit Aktenvermerk vom 10.06.2023 sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt habe. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer jedoch den Asylantrag am 09.06.2023 nicht zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt, zudem leide der Aktenvermerk an Begründungsmängeln. Die für den 11.06.2023 organsierte Abschiebung sei storniert worden. Der Beschwerdeführer könne im Falle einer Entlassung wieder bei seiner Exfrau Unterkunft nehmen und habe zudem aufgrund des offenen Asylverfahrens jedenfalls Anspruch auf Grundversorgung und könnte auch im Rahmen der Grundversorgung bei geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom 09.06.2023 bestehe noch nicht. Mit dem hier angefochtenen Mandatsbescheid vom 10.06.2023 sei gegenüber dem Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet worden. Die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft seien jedoch, wie nachfolgend dargestellt, rechtswidrig.

Die Beschwerde gründet die relevierte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens:

Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft, da diese ihrer nach §§ 37, 39 Abs. 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Hätte die Behörde ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfüllt und korrekte Feststellungen getroffen, hätte sie nicht die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt. Aufgrund der sogleich dargestellten Umstände sei die Inschubhaftnahme als auch weitere Anhaltung des Beschwerdeführers rechtswidrig: Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft, da diese ihrer nach Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG bestehenden und in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Hätte die Behörde ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfüllt und korrekte Feststellungen getroffen, hätte sie nicht die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt. Aufgrund der sogleich dargestellten Umstände sei die Inschubhaftnahme als auch weitere Anhaltung des Beschwerdeführers rechtswidrig:

Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG seien nicht gegeben – zur vermeintlichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit:Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG seien nicht gegeben – zur vermeintlichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit:

Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylwerber im offenen Beschwerdeverfahren handle und die Verhängung der Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des §?76?Abs.?2?Z?1?FPG möglich sei. Neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit sei daher jedenfalls zwingende Voraussetzung, dass der Aufenthalt des Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 67 FPG darstelle. In diesem Zusammenhang verweise die belangte Behörde auf die strafrechtliche Verurteilung und führe in weiterer Folge die Tathandlung im Bescheid an. Damit komme die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht jedoch nicht nach, da der Verweis auf ein Strafurteil nicht ausreichend sei, um eine Gefährdungsprognose anzustellen und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (vgl. VwGH 01.03.2018, 2018/19/0014). Da die belangte Behörde entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen lediglich die Verurteilung sowie die Tathandlung anführe, ohne sich mit dem konkreten Verhalten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, sei keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt worden. Ebenso finden sich unzureichende Ausführungen zum Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner langen Haftstrafe jedenfalls einen Sinneswandel durchlebt habe, so stehe er nach wie vor mit seiner Bewährungshelferin von Verein NEUSTART in Kontakt und sei bestrebt sein Leben ordnungsgemäß ohne strafrechtliche Vorkommnisse zu führen. Auch der Umstand, wie sich der Beschwerdeführer zu den Straftaten verantworte, hätte in die Gefährdungsprognose miteinbezogen werden müssen und wäre auch relevant für die Verhängung der Schubhaft gewesen. Insgesamt komme die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht daher nicht nach und es gelinge ihr nicht aufzuzeigen, inwieweit vom Beschwerdeführer immer noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Es liege somit ein wesentlicher Begründungsmangel vor, der zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Die Voraussetzungen der Verhängung von Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme liegen sohin nicht vor. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylwerber im offenen Beschwerdeverfahren handle und die Verhängung der Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des §?76?Abs.?2?Z?1?FPG möglich sei. Neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit sei daher jedenfalls zwingende Voraussetzung, dass der Aufenthalt des Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, FPG darstelle. In diesem Zusammenhang verweise die belangte Behörde auf die strafrechtliche Verurteilung und führe in weiterer Folge die Tathandlung im Bescheid an. Damit komme die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht jedoch nicht nach, da der Verweis auf ein Strafurteil nicht ausreichend sei, um eine Gefährdungsprognose anzustellen und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen vergleiche VwGH 01.03.2018, 2018/19/0014). Da die belangte Behörde entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen lediglich die Verurteilung sowie die Tathandlung anführe, ohne sich mit dem konkreten Verhalten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, sei keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt worden. Ebenso finden sich unzureichende Ausführungen zum Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner langen Haftstrafe jedenfalls einen Sinneswandel durchlebt habe, so stehe er nach wie vor mit seiner Bewährungshelferin von Verein NEUSTART in Kontakt und sei bestrebt sein Leben ordnungsgemäß ohne strafrechtliche Vorkommnisse zu führen. Auch der Umstand, wie sich der Beschwerdeführer zu den Straftaten verantworte, hätte in die Gefährdungsprognose miteinbezogen werden müssen und wäre auch relevant für die Verhängung der Schubhaft gewesen. Insgesamt komme die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht daher nicht nach und es gelinge ihr nicht aufzuzeigen, inwieweit vom Beschwerdeführer immer noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Es liege somit ein wesentlicher Begründungsmangel vor, der zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Die Voraussetzungen der Verhängung von Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme liegen sohin nicht vor.

Der Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG habe Begründungsmängel:Der Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG habe Begründungsmängel:

Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer am 09.06.2023 einen Asylantrag im Stande der Festnahme gestellt, die auf einem Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG basiert habe, gestellt. In diesem Fall seien gemäß § 76 Abs. 2 letzter Satz FPG die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 BFA-VG einzuhalten. Das bedeute, die Behörde habe mit Aktenvermerk festzuhalten, aus welchen Gründen angenommen werden könne, dass die Asylantragstellung nur dem Zweck diene, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern oder zu vereiteln und diesen Aktenvermerk dem Fremden in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen sei. Der gegenständliche „Aktenvermerk“ erfülle jedoch die Mindestvoraussetzungen der höchstgerichtlichen Judikatur an einen Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG, die analog für § 40 Abs. 5 BFA-VG heranzuziehen sei, nicht. Somit sei der Aktenvermerk schon alleine aus diesem Grund unzureichend. Der Verwaltungsgerichtshof stelle in dieser Entscheidung mit Verweis auf die Aufnahme-RL klar, dass die Schubhaft nur dann aufrechterhalten werden dürfe, wenn der Asylantrag ausschließlich zum Zweck zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Sobald jedoch weitere Gründe (auch) gegeben seien, sei der Tatbestand nicht erfüllt. Weiters führe der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in diesem Fall – wie im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG – eine spezielle Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden müsse und dabei berücksichtigt werden müsse, dass durch die Asylantragstellung wieder ein Bleiberecht iSd Verfahrensrichtlinie (idR faktischer Abschiebeschutz) entstehe.Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer am 09.06.2023 einen Asylantrag im Stande der Festnahme gestellt, die auf einem Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG basiert habe, gestellt. In diesem Fall seien gemäß Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG einzuhalten. Das bedeute, die Behörde habe mit Aktenvermerk festzuhalten, aus welchen Gründen angenommen werden könne, dass die Asylantragstellung nur dem Zweck diene, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern oder zu vereiteln und diesen Aktenvermerk dem Fremden in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen sei. Der gegenständliche „Aktenvermerk“ erfülle jedoch die Mindestvoraussetzungen der höchstgerichtlichen Judikatur an einen Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG, die analog für Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG heranzuziehen sei, nicht. Somit sei der Aktenvermerk schon alleine aus diesem Grund unzureichend. Der Verwaltungsgerichtshof stelle in dieser Entscheidung mit Verweis auf die Aufnahme-RL klar, dass die Schubhaft nur dann aufrechterhalten werden dürfe, wenn der Asylantrag ausschließlich zum Zweck zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Sobald jedoch weitere Gründe (auch) gegeben seien, sei der Tatbestand nicht erfüllt. Weiters führe der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in diesem Fall – wie im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG – eine spezielle Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden müsse und dabei berücksichtigt werden müsse, dass durch die Asylantragstellung wieder ein Bleiberecht iSd Verfahrensrichtlinie (idR faktischer Abschiebeschutz) entstehe.

Der Beschwerdeführer habe den Asylantrag nicht zur Verzögerung seiner Abschiebung gestellt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Einvernahme am 16.01.2020 bereits angegeben, in der TÜRKEI Probleme zu haben. Auch habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme zur gegenständlichen Inschubhaftnahme angegeben, bis zu jenem Zeitpunkt keinen Asylantrag gestellt zu haben, da er abwarten habe wollen, bis sein Rechtsanwalt ihm über den Ausgang seines Verfahrens bei den Höchstgerichten berichte. Der Beschwerdeführer führte nachvollziehbar an, dass sein Leben in der TÜRKEI in Gefahr sei und er deshalb den gegenständlichen Asylantrag gestellt habe. Im Aktenvermerk fehlen daher konkrete Ausführungen darüber, ob „berechtigte“ Gründe vorliegen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers einzig und allein zu dem Zweck gestellt worden sei, seine Abschiebung zu verzögern oder zu gefährden. Unrichtig führe das Bundesamt auf Seite 3 des Aktenvermerks an, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag lediglich zu dem Zweck gestellt habe, hier in Österreich bei seinem Sohn bleiben zu können. Der Beschwerdeführer habe dies zwar angegeben, das Bundesamt übersehe jedoch, dass der Beschwerdeführer auch die Frage nach seinem Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung sehr wohl seine konkreten Probleme in der TÜRKEI geschildert habe. Die diesbezüglich notwendige Grobprüfung sei durch die belangte Behörde nicht vorgenommen worden, weshalb der gegenständliche Aktenvermerk daher jedenfalls keine taugliche Rechtsgrundlage für die weitere Schubhaftverhängung darstelle.

Es liege keine Fluchtgefahr vor:

Im Fall des Beschwerdeführers bestehe – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – keine Fluchtgefahr. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr mit den Kriterien der § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – keine Fluchtgefahr. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr mit den Kriterien der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG.

Das Bundesamt habe die Annahme aufgestellt, dass der Beschwerdeführer in Zukunft seine Abschiebung verhindern werde. Es werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde Gegenteiliges angegeben habe – er habe klar angegeben, dass er sich einer Abschiebung nicht widersetzen oder behindern würde. Die Annahme der Behörde sei somit aktenwidrig. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer ein wesentliches Interesse daran, sich für das Verfahren zur Verfügung zu halten, da er ein erhebliches Interesse daran habe, dass sein Antrag auf internationalen Schutz geprüft werde. Gerade zu einem Zeitpunkt, wo das Verfahren laufe und noch nicht einmal ein erstinstanzlicher Bescheid erlassen worden sei, sei daher eine Fluchtgefahr keineswegs naheliegend. Der Beschwerdeführer sei bereit, mit der Behörde zu kooperieren und würde sich – wie angegeben – eine Abschiebung nicht widersetzen.

Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Z 9 sei auszuführen, dass nicht erkennbar sei, wie die Behörde zu der Annahme gelangt sei, dass der Beschwerdeführer nach mehr als zehn Jahre langem Aufenthalt keine sozialen Beziehungen in Österreich habe und kein besonderes Naheverhältnis zu seinem eigenen Sohn erkannt werden könne. Wie beschrieben, befinde sich der Beschwerdeführer seit 2008, somit bereits seit 15 Jahren in Österreich mit seiner Familie. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer seit 2013 von seiner Exfrau geschieden sei, dennoch pflege er mit ihr ein sehr gutes Verhältnis und habe auch nach der Scheidung seinen Sohn regelmäßig bzw wöchentlich gesehen, wann immer es ihm beruflich möglich gewesen sei. So habe er bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.01.2020 angegeben, mit seiner Exfrau vereinbart zu haben, seinen Sohn jederzeit besuchen zu dürfen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft sei der Beschwerdeführer daher auch zu ihr und deren Sohn gezogen. Im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft könne der Beschwerdeführer ebenso wieder bei ihnen Unterkunft nehmen. Die Exfrau sei bereit, den Beschwerdeführer zu unterstützten. Die Zeugin stehe telefonisch zu Verfügung. Zudem besitze der Beschwerdeführer auch weitere Verwandte in XXXX , bei denen er – wie er in der Einvernahme auch angegeben habe – ebenso Unterkunft beziehen könne. Wäre Frau XXXX von der Behörde als Zeugin einvernommen worden, hätte sie die Unterkunftsmöglichkeit bestätigt. Zudem sei der Beschwerdeführer seit seiner Strafhaftentlassung mit dem Verein NEUSTART in Kontakt. Durch das Bestehen einer gesicherten Wohnmöglichkeit sei eine behördliche Greifbarkeit sichergestellt. Insbesondere der lange Inhaltsaufenthalt des Beschwerdeführers und die familiären Anknüpfungspunkte (mehrere Verwandte, minderjähriges Kind) sprechen gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Der Verwaltungsgerichtshof gehe bei einem mehr als zehn Jahre andauernden Inhaltsaufenthalt regelmäßig vom Überwiegen des persönlichen Interesses aus. Ein Familienleben mit minderjährigen Kindern sei auch dann anzunehmen, wenn der andere Elternteil das Sorgerecht – wie im gegenständlichen Fall – habe. Auch der Verwaltungsgerichtshof spreche aus, dass, um Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG bejahen zu können, keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen dürfe, was anhand der genannten Parameter zu beurteilen sei (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31). Eine derartige soziale Verankerung könne beim Beschwerdeführer, der nicht nur schon seit über 15 Jahren in Österreich aufhältig sei, sondern auch über enge, in Österreich aufenthaltsberechtigte Angehörige – seinen Sohn, Exfrau, Onkeln, Schwägerin und weitere Verwandte – bejaht werden. Ebenso habe der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme deren Adressen und die Möglichkeit dort Unterkunft zu beziehen angegeben. Angemerkt werde, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei. Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Ziffer 9, sei auszuführen, dass nicht erkennbar sei, wie die Behörde zu der Annahme gelangt sei, dass der Beschwerdeführer nach mehr als zehn Jahre langem Aufenthalt keine sozialen Beziehungen in Österreich habe und kein besonderes Naheverhältnis zu seinem eigenen Sohn erkannt werden könne. Wie beschrieben, befinde sich der Beschwerdeführer seit 2008, somit bereits seit 15 Jahren in Österreich mit seiner Familie. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer seit 2013 von seiner Exfrau geschieden sei, dennoch pflege er mit ihr ein sehr gutes Verhältnis und habe auch nach der Scheidung seinen Sohn regelmäßig bzw wöchentlich gesehen, wann immer es ihm beruflich möglich gewesen sei. So habe er bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.01.2020 angegeben, mit seiner Exfrau vereinbart zu haben, seinen Sohn jederzeit besuchen zu dürfen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft sei der Beschwerdeführer daher auch zu ihr und deren Sohn gezogen. Im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft könne der Beschwerdeführer ebenso wieder bei ihnen Unterkunft nehmen. Die Exfrau sei bereit, den Beschwerdeführer zu unterstützten. Die Zeugin stehe telefonisch zu Verfügung. Zudem besitze der Beschwerdeführer auch weitere Verwandte in römisch 40 , bei denen er – wie er in der Einvernahme auch angegeben habe – ebenso Unterkunft beziehen könne. Wäre Frau römisch 40 von der Behörde als Zeugin einvernommen worden, hätte sie die Unterkunftsmöglichkeit bestätigt. Zudem sei der Beschwerdeführer seit seiner Strafhaftentlassung mit dem Verein NEUSTART in Kontakt. Durch das Bestehen einer gesicherten Wohnmöglichkeit sei eine behördliche Greifbarkeit sichergestellt. Insbesondere der lange Inhaltsaufenthalt des Beschwerdeführers und die familiären Anknüpfungspunkte (mehrere Verwandte, minderjähriges Kind) sprechen gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Der Verwaltungsgerichtshof gehe bei einem mehr als zehn Jahre andauernden Inhaltsaufenthalt regelmäßig vom Überwiegen des persönlichen Interesses aus. Ein Familienleben mit minderjährigen Kindern sei auch dann anzunehmen, wenn der andere Elternteil das Sorgerecht – wie im gegenständlichen Fall – habe. Auch der Verwaltungsgerichtshof spreche aus, dass, um Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG bejahen zu können, keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen dürfe, was anhand der genannten Parameter zu beurteilen sei vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31). Eine derartige soziale Verankerung könne beim Beschwerdeführer, der nicht nur schon seit über 15 Jahren in Österreich aufhältig sei, sondern auch über enge, in Österreich aufenthaltsberechtigte Angehörige – seinen Sohn, Exfrau, Onkeln, Schwägerin und weitere Verwandte – bejaht werden. Ebenso habe der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme deren Adressen und die Möglichkeit dort Unterkunft zu beziehen angegeben. Angemerkt werde, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei.

Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Z 3 sei anzumerken, dass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG bei Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfüllt sei. Das bringt aber per se noch nicht in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck; der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd § 76 Abs. 3 Z 3 legcit. komme nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021). Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Ziffer 3, sei anzumerken, dass der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG bei Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfüllt sei. Das bringt aber per se noch nicht in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck; der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, legcit. komme nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021).

Das Kriterium der Z 5 stelle darauf ab, ob gegen einen Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden habe. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers zwar zutreffend. Da es sich aber um ein Kriterium handle, das lediglich einen bestimmten Verfahrensstand abbilde, könne es für sich genommen keine Fluchtgefahr begründen, sondern könne lediglich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Die Judikatur des VwGH zum Kriterium des § 76 Abs. 3 Z 3 1. Fall FPG, sei auf den gegenständlichen Fall übertragbar, vgl VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021: Der erste Fall des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme) solle nach der Systematik des Gesetzes „Fluchtgefahr“ begründen. Eine bestimmte Verfahrensrechtslage als solche sage aber für sich betrachtet nichts darüber aus, ob – iSd Art. 3 Z 7 der Rückführungsrichtlinie – anzunehmen sei, „dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten“ (vgl. zu § 76 Abs. 2a Z 1 erster Fall FPG idF vor dem FrÄG 2015 VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0065). Von daher vermöge das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringe. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer kooperativ sei und der Tatbestand der Z 1, 9 wie dargestellt nicht erfüllt sei, komme der Z 3 in einer einzelfallbezogenen Bewertung keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf das Vorliegen einer anzunehmenden Fluchtgefahr zu.
Das Kriterium der Ziffer 5, stelle darauf ab, ob gegen einen Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden habe. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers zwar zutreffend. Da es sich aber um ein Kriterium handle, das lediglich einen bestimmten Verfahrensstand abbilde, könne es für sich genommen keine Fluchtgefahr begründen, sondern könne lediglich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Die Judikatur des VwGH zum Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 1. Fall FPG, sei auf den gegenständlichen Fall übertragbar, vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021: Der erste Fall des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme) solle nach der Systematik des Gesetzes „Fluchtgefahr“ begründen. Eine bestimmte Verfahrensrechtslage als solche sage aber für sich betrachtet nichts darüber aus, ob – iSd Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungsrichtlinie – anzunehmen sei, „dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten“ vergleiche zu Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, erster Fall FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2015 VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0065). Von daher vermöge das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringe. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. , Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer kooperativ sei und der Tatbestand der Ziffer eins, 9, wie dargestellt nicht erfüllt sei, komme der Ziffer 3, in einer einzelfallbezogenen Bewertung keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf das Vorliegen einer anzunehmenden Fluchtgefahr zu.

Die Ausführungen im Bescheid erwecken überdies den Eindruck, die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers stellen einen wesentlichen Umstand für die Verhängung der Schubhaft dar. Festzuhalten sei, dass die Verhängung der Schubhaft keinen Sanktionscharakter habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stelle der Verwaltungsgerichtshof klar, dass Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft darstellen (vgl VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Wenn die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Schubhaft mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers begründe, so stehe dem die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, siehe VwGH?27.10.2020, Ra?2019/21/0274. Die Ausführungen im Bescheid erwecken überdies den Eindruck, die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers stellen einen wesentlichen Umstand für die Verhängung der Schubhaft dar. Festzuhalten sei, dass die Verhängung der Schubhaft keinen Sanktionscharakter habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stelle der Verwaltungsgerichtshof klar, dass Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft darstellen vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Wenn die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Schubhaft mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers begründe, so stehe dem die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, siehe VwGH?27.10.2020, Ra?2019/21/0274.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG sei ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten bloß im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiege. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sei ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten bloß im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiege.

Die belangte Behörde berücksichtige bei ihrer Entscheidung außerdem nicht, dass der gültige Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die Sicherstellung des Reisepasses ebenfalls gegen ein Sicherungsbedürfnis spreche (vgl VwGH 28.05.2020, Ra?2019/21/0336). Die belangte Behörde berücksichtige bei ihrer Entscheidung außerdem nicht, dass der gültige Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die Sicherstellung des Reisepasses ebenfalls gegen ein Sicherungsbedürfnis spreche vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra?2019/21/0336).

Wie dargelegt, sei die belangte Behörde bei der Beurteilung der Fluchtgefahr erheblich vom tatsächlichen Sachverhalt abgewichen. Der angefochtene Bescheid leide somit an wesentlichen Begründungsmängeln.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gelinderen Mittels seien vorgelegen:

Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit – welche der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede stelle – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (§ 77 Abs. 1 FPG). Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel verhängt worden und der Beschwerdeführer sei auch nicht dazu befragt worden, ob er einem solchen Folge leisten würde. Durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz verfüge der Beschwerdeführer auch über einen Anspruch auf Grundversorgung. In Frage kommen im Fall des Beschwerdeführers die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 FPG oder das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG (in Räumlichkeiten der Grundversorgung). Der Beschwerdeführer würde einem solchen gelinderen Mittel jedenfalls auch Folge leisten. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit – welche der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede stelle – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (Paragraph 77, Absatz eins, FPG). Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel verhängt worden und der Beschwerdeführer sei auch nicht dazu befragt worden, ob er einem solchen Folge leisten würde. Durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz verfüge der Beschwerdeführer auch über einen Anspruch auf Grundversorgung. In Frage kommen im Fall des Beschwerdeführers die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG oder das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (in Räumlichkeiten der Grundversorgung). Der Beschwerdeführer würde einem solchen gelinderen Mittel jedenfalls auch Folge leisten.

Die Auseinandersetzung und Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei unterlassen worden:

Im gegenständlichen Fall habe die Behörde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Allerdings habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinander zu setzten. Entgegen der eindeutigen Judikatur habe es das Bundesamt in diesem Fall jedoch unterlassen, die Dauer des Asylverfahrens näher in den Blick zu nehmen und Ermittlungen dazu anzustellen, wann mit dessen Abschluss gerechnet werden könne, weshalb der gegenständliche Bescheid schon deshalb grob rechtswidrig sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe hierzu bereits mehrfach ausdrücklich ausgesprochen, dass sich die belangte Behörde in Fällen der Schubhaftverhängung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG auch mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinander zu setzen habe (VwGH 05.05.2020, Ro 2019/21/0017). Im gegenständlichen Fall habe die Behörde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Allerdings habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinander zu setzten. Entgegen der eindeutigen Judikatur habe es das Bundesamt in diesem Fall jedoch unterlassen, die Dauer des Asylverfahrens näher in den Blick zu nehmen und Ermittlungen dazu anzustellen, wann mit dessen Abschluss gerechnet werden könne, weshalb der gegenständliche Bescheid schon deshalb grob rechtswidrig sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe hierzu bereits mehrfach ausdrücklich ausgesprochen, dass sich die belangte Behörde in Fällen der Schubhaftverhängung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG auch mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinander zu setzen habe (VwGH 05.05.2020, Ro 2019/21/0017).

Die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG sei daran geknüpft, dass sich die konkrete Schubhaft als verhältnismäßig erweise. Die in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht offenkundig vertretene Ansicht, dass die zukünftige Dauer des Asylverfahrens keine Rolle spiele und im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung unbeachtlich sei, erweise sich vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als verfehlt. Dazu könne gemäß § 43 Abs. 6 Z 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe im Erkenntnis VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004, verwiesen werden. Auch im vorliegenden Fall habe es das Bundesverwaltungsgericht ausgehend von einer anderen Rechtsansicht unterlassen, die Dauer des Asylverfahrens näher in den Blick zu nehmen und Ermittlungen dazu anzustellen, wann mit dessen Abschluss gerechnet werden könne und diese Feststellungen im Bescheid zu treffen, weshalb das angefochtene Erkenntnis schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen sei (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG sei daran geknüpft, dass sich die konkrete Schubhaft als verhältnismäßig erweise. Die in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht offenkundig vertretene Ansicht, dass die zukünftige Dauer des Asylverfahrens keine Rolle spiele und im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung unbeachtlich sei, erweise sich vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als verfehlt. Dazu könne gemäß Paragraph 43, Absatz 6, Ziffer 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe im Erkenntnis VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004, verwiesen werden. Auch im vorliegenden Fall habe es das Bundesverwaltungsgericht ausgehend von einer anderen Rechtsansicht unterlassen, die Dauer des Asylverfahrens näher in den Blick zu nehmen und Ermittlungen dazu anzustellen, wann mit dessen Abschluss gerechnet werden könne und diese Feststellungen im Bescheid zu treffen, weshalb das angefochtene Erkenntnis schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen sei (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).

Es ist nicht ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer jetzt, nachdem er wisse, wie er sich im Asylverfahren zu verhalten habe, dem laufenden Asylverfahren entziehen sollte. Der Beschwerdeführer habe großes Interesse an der Erwirkung eines positiven Verfahrensausganges, da er in Österreich bleiben möchte und wohlbegründete Rückkehrbefürchtungen angegeben habe. Würde der Beschwerdeführer „untertauchen“, würde er die Chance auf eine Legalisierung seines Aufenthaltes verspielen. Die dargelegten Umstände sprechen allesamt gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr. Bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung wäre die belangte Behörde selbst zu diesem Schluss gekommen.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG sei das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Nach Möglichkeit habe das Bundesamt darauf hinzuwirken, dass eine Schubhaft überhaupt unterbleiben könne.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG sei das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Nach Möglichkeit habe das Bundesamt darauf hinzuwirken, dass eine Schubhaft überhaupt unterbleiben könne.

Der Beschwerde lag ein Foto des Schreibens von XXXX vom 16.06.2023 bei, wonach der Beschwerdeführer in XXXX , bei ihnen wohnen könne, bis er eine eigene Wohnung finde. Er habe zu ihr und zu seinem Sohn ein ganz normales Verhältnis.Der Beschwerde lag ein Foto des Schreibens von römisch 40 vom 16.06.2023 bei, wonach der Beschwerdeführer in römisch 40 , bei ihnen wohnen könne, bis er eine eigene Wohnung finde. Er habe zu ihr und zu seinem Sohn ein ganz normales Verhältnis.

4. Am 17.06.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich ein. Dabei gab er u.a. Folgendes an:

„LA: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?

A: Sehr gut

LA: Sie heißen XXXX , Sie wurden am XXXX geboren und sind türkischer Staatsbürger. Ihre Identität steht fest. Möchten Sie dazu was angeben? LA: Sie heißen römisch 40 , Sie wurden am römisch 40 geboren und sind türkischer Staatsbürger. Ihre Identität steht fest. Möchten Sie dazu was angeben?

A: Die Angaben stimmen.

LA: Wann hatten Sie Ihren letzten türk. Reisepass, Ausweis beantragt und bei welcher Behörde haben sie beantragt?

A: Ich habe meinen Reisepass bei der türkischen Botschaft Konsulat SALZBURG beantragt.

LA: Welche Dokumente haben Sie noch dort beantragt?

A: Nur den Reisepass, ich war eben dort (2014) um meinen Reisepass zu verlängern

LA: Wann und wo haben Sie Ihren türk. Ausweis (NÜFUS) beantragt?

A: Ich habe diesen in der TÜRKEI in ISTANBUL beantragt

LA: Gabe es sowohl beim Erhalt des türk. Reisepass hier in dem Konsulat als auch beim Erhalt des türkischen NÜFUS in der TÜRKEI Schwierigkeiten, Probleme?

A: Nein ich hatte keine Probleme beim beiden Male. Befragt, da das Foto auf meinem alten NÜFUS nicht fixiert war, musste ich ihn erneuern.

Familienstand, Familienleben in Österreich:

LA: Sie sind geschieden und haben einen mj. Sohn, Ihre Ex-Ehefrau und Ihr Sohn leben in XXXX . Möchten Sie dazu Stellung nehmen? LA: Sie sind geschieden und haben einen mj. Sohn, Ihre Ex-Ehefrau und Ihr Sohn leben in römisch 40 . Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

A: Das stimmt so.

LA: Haben Sie in Österreich/in den Schengen Staaten (außer bereits in allen Verfahren vor dem BFA und BVwG dazu getätigten Angaben) noch Familie, Verwandte nahe Angehörige? Besteht in Österreich/ in den Schengen Staaten zu Ihnen eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?

A: Ich habe zwar weitschichtige Verwandte, in DEUTSCHLAND, in DÄNEMARK, in HOLLAND aber ich weiß nicht wer wo lebt.

Familienmitglieder in der TÜRKEI

LA: Ihr Vater ist verstorben, Ihre Mutter, vier Brüder und eine Schwester leben derzeit in der TÜRKEI. Möchten Sie dazu noch Ergänzungen vornehmen?

A: Ja das stimmt so, ich mache keine Ergänzungen

LA: Was sind Ihre vier Brüder vom Beruf und wo leben sie? Was macht Ihre Schwester beruflich?

A: Ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Ich weiß nicht wo genau sie derzeit in der TÜRKEI leben. Auch zu meiner Schwester habe ich keinen Kontakt

LA: Warum denn?

A: Zunächst war meine Scheidung die Ursache, danach wurde ich wegen meiner Straftat inhaftiert und seitdem habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. Befragt, weder ich kontaktiere sie noch sie nehmen mit mir Kontakt auf, es beruht auf Gegenseitigkeit

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: TÜRKISCH, DEUTSCH und ZAZAKI

Fluchtgrund:

LA: Sie haben kurz vor Ihre Abschiebung in die TÜRKEI den gegenständlichen Asylantrag gestellt, warum haben Sie diesen nicht viel früher bei hiesigen Behörden eingebracht? Bitte begründen Sie Ihren Asylantrag. Nennen Sie mir bitte möglichst umfassend alle Ihr Asylgründe, Ihre Rückkehrbefürchtungen, warum Sie nicht zurück in Ihre Heimat kehren können, nehmen Sie sich Zeit bitte?

A: Freie Erzählung

Als ich festgenommen wurde, dachte ich, dass mein Beschwerdeverfahren noch anhängig ist, die Polizei sagte mir aber, dass alles in allen Instanzen bereits rechtkräftig negativ abgeschlossen ist. Ich konnte meinen Anwalt nicht erreichen um mich zu Vergewissern und mich von ihm beraten zu lassen und ich weiß auch, dass ich das Recht hatte einen Asylantrag zu stellen. Im Endeffekt ist es so, dass ich nicht abgeschoben werde. In der TÜRKEI gibt es zwischen meiner Familie und einer gegnerischen Familie eine langjährige Blutrache. Wenn ich in die TÜRKEI zurückkehren würde besteht die Gefahr, dass ich von der gegnerischen Familie getötet werde. Außerdem bin ich seit meiner Jugend Mitglied der kurdischen Partei HDP. Ich hätte in diesem Fall auch Angst vom Staat. Bevor ich nach Österreich das erste Mal eingereist bin, hatte ich an mehreren Demonstrationen Teilgenommen (2004-2005-2006), ich wurde von der Polizei zwei Mal festgenommen und beide Male wurde ich zwei bis drei Nächte angehalten. In der Anhaltung wurde ich auch geschlagen.

LA: Haben Sie weitere Fluchtgründe?

A: Nein

Ad Blutrache:

LA: Warum besteht gerade für Sie eine Gefahr wegen der Blutrache getötet zu werden, Ihre vier Brüder leben doch in der TÜRKEI und Sie waren in den Jahren 2018 und 2019 für eine gewisse Zeit min. aber für jeweils 5-7 Tage in der TÜRKEI aufhältig, Ihnen ist doch nicht zu gestoßen, was sagen Sie dazu?

A: Die Blutrache ist nicht nur auf eine bestimmte Person in der Familie gerichtet, sondern jedes männliche Familienmitglied ist die Zielscheibe und gefährdet auch meine Brüder haben Angst und würde gern nach EUROPA ausreisen. Im Jahr 2010 wurde mein Cousin väterlicherseits in einem Wald Tod aufgefunden, bis heute steht der Täter noch nicht fest. Wir sind sicher, dass er aufgrund der Blutrache, wir konnten aber das nicht beweisen. Niemand hat gewusst, dass ich in der TÜRKEI gewesen bin, ich war nur dort um Kondolenz zu wünschen dann habe ich einige persönlich Dinge erledigt und bin dann nach Österreich zurück.

LA: Warum sind Sie so sicher?

A: Weil seine Frau, die Frau vom ermordeten Cousin, hat uns erzählt, dass er von der gegnerischen Seite bedroht wurde.

LA: Seit wann bestehen die Problematik?

A: Seit 1989 hat einer meinen Onkeln jemanden von der gegnerischen Familie ermordet. Befragt, seitdem bestehen die Blutrache.

Ad. HDP Mitgliedschaft

LA: Seit wann sind Sie Mitglied der HDP?

A: Seit meiner Jugend

LA: Haben Sie ein Parteibuch?

A: Nein

LA: Seit Ihrer Jugend?

A: Seit dem 16-17 Lebensjahr

LA: In welcher Stadt in der TÜRKEI haben Sie sich bei der HDP eingetragen?

A: in dem Stadtteil von ISTANBUL GAZI

LA: Wie heißt derzeit der oder die Parteivorsitzende der Partei?

A: HDP hat immer zwei Vorsitzende Personen. Im Moment eine Frau und ein Mann. Die Namen von der Führung fallen mir nicht ein. Zu meiner Zeit war SELAHATTIN DEMITAS.

LA: Sind Sie nach wie vor Mitglied der HDP?

A: Ja

LA: Wer leitet HDP ISTANBUL heute?

A: Im Moment weiß ich es nicht

LA: Bitte nennen Sie mir die HDP Parteiführungsname der Stadt ISTANBUL (GAZI)?

A: Als ich noch in der TÜRKEI war, war im Stadtteil GAZI Hr. ERDAL BELLIBAS der Bezirksvorsitzender, befragt, wer jetzt ist, weiß ich nicht

LA: Wenn man Mitglied einer Partei ist, dann weiß man doch wer die Partei landesweit führt und auch wer die Partei innerhalb seines Bezirkes leitet, anscheinend sind Sie kein Mitglied der Partei, denn Sie gerade nicht mal in der Lage sind die Führungspersönlichkeiten zu nennen?

A: Ich weiß es nicht, ich kann mich nicht erinnern.

LA: Gibt es innerhalb der EU einen Parteivorsitz der HDP, wenn ja von wem wird die Partei außerhalb TÜRKEI geführt und wo sich der europäische Sitz der Partei befindet, gibt es so eine Parteizentrale außerhalb der TÜRKEI?

A: Ich möchte dazu keinen Kommentar abgeben.

LA: Haben Sie einen E-DEVLET Zugang?

A: Ich weiß nicht, ich kenne sowas nicht

LA: Kennen Sie die e-card in Österreich?

A: Ja habe auch diese Karte, ich kenne die Karte, ich verwende diese um einen Arzt zu besuchen

LA: Wurden Sie vor Ihrer Ausreise bzw. am Flughafen in der TÜRKEI im Jahr 2018-2019 von der Polizei/Justizbehörden, angehalten, bedroht oder verfolgt oder inhaftiert?

A: absolut nein

LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Wenn Sie mich in die TÜRKEI abschieben, werde ich nicht in der TÜRKEI bleiben, ich werde entweder nach SYRIEN oder in den IRAK fahren.

LA: Warum ausgerechnet diese Länder?

A: Ich möchte einfach dort hin, ich möchte nicht in der TÜRKEI bleiben

LA: Wurde gegen Sie jemals in der TÜRKEI eine strafrechtliche Anklage erhoben?

A: Nein

LA: Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

A: Ich habe mich bemüht konzentriert zu bleiben ich habe alle Ihre Fragen beantwortet.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben

A: Ich kenne die Lage in der TÜRKEI, ich verzichte darauf

LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

A: Ja

LA: Haben Sie die anwesende Dolmetscherin verstanden?

A: Ja sehr gut

[…]

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

A: Ja alles ist richtig angegeben, ich habe keine Einwände“

5. Am 19.06.2023 legte das Bundesamt die Akten aus dem Schubhaftverfahren, dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und den Akt zur Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor und teilte mit, dass der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft sei und die Stellungnahme nachgereicht werde. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.5. Am 19.06.2023 legte das Bundesamt die Akten aus dem Schubhaftverfahren, dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und den Akt zur Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor und teilte mit, dass der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft sei und die Stellungnahme nachgereicht werde. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht schaffte zudem die Strafurteile des Beschwerdeführers, die Besucherliste aus der Justizanstalt, die Meldung zur Festnahme am 08.06.2023 und den Aktenvermerk zum Festnahmeauftrag vom 30.04.2023 sowie die Aufenthaltsinformation vom 20.06.2023 bei.

Am 20.06.2023 langten Befund und Gutachten des Amtsarztes ein, wonach sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung am 16.06.2023 sowohl physisch als auch psychisch keine Auffälligkeiten gezeigt habe – keine Erkrankungen, keine Medikamente, kein Alkohol, keine Drogen – der Beschwerdeführer sei beschwerdefrei, Haftfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit seien aus amtsärztlicher Sicht gegeben. Zudem wurden das Krankenblatt, die Gesundheitsbefragung vom 08.06.2023 und das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 08.06.2023 vorgelegt.

Am 20.06.2023 langten die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme im Asylverfahren, das Sicherstellungsprotokoll betreffend den Reisepass vom 10.09.2023 (gemeint wohl: 10.06.2023) und die Prognoseentscheidung des Bundesamts vom 10.06.2023 ein; das Bundesamt teilte mit, dass der Asylbescheid in Bearbeitung sei.

Mit Schriftsätzen vom 20.06.2023 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und einen Dolmetscher für die Sprache TÜRKISCH zur mündlichen Verhandlung am 22.06.2023.

Mit Bescheid vom 20.06.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um 17:30 Uhr, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.06.2023 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat TÜRKEI ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist und verhängte ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.

Am 20.06.2023 legte das Bundesamt den Asylbescheid samt Zustellnachweis und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur TÜRKEI vom 22.09.2022 vor.

6. Mit Schriftsatz vom 19.06.2023 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in Höhe von Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten. 6. Mit Schriftsatz vom 19.06.2023 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in Höhe von Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.

Der Vollständigkeit halber werde zum Verfahrensgang nochmals ausdrücklich festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer – nach massiver Straffälligkeit – mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2020 eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden sei, dass seine Abschiebung in die TÜRKEI gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 FPG sei in Bezug auf den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen worden. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt worden. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG sei eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt worden. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2020 als unbegründet abgewiesen worden. Die Behandlung der gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Erkenntnisbeschwerde sei mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24.11.2020 abgelehnt worden. Die Beschwerde sei dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.03.2023 sei das angefochtene Erkenntnis insoweit, als damit die gegen den zugrundeliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2020 erhobene Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. dieses Bescheides (Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes) abgewiesen worden sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Im Übrigen sei die Revision zurückgewiesen worden. Der Vollständigkeit halber werde zum Verfahrensgang nochmals ausdrücklich festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer – nach massiver Straffälligkeit – mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2020 eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt worden sei, dass seine Abschiebung in die TÜRKEI gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, FPG sei in Bezug auf den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen worden. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt worden. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG sei eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt worden. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2020 als unbegründet abgewiesen worden. Die Behandlung der gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Erkenntnisbeschwerde sei mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24.11.2020 abgelehnt worden. Die Beschwerde sei dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.03.2023 sei das angefochtene Erkenntnis insoweit, als damit die gegen den zugrundeliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2020 erhobene Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides (Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes) abgewiesen worden sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Im Übrigen sei die Revision zurückgewiesen worden.

Gegen den Beschwerdeführer bestehe somit zusammenfassend eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung. Seit der Stellung des Asylantrages komme dem Fremden zwar faktischer Abschiebeschutz, aufgrund dessen Straffälligkeit jedoch kein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 zu. Gegen den Beschwerdeführer bestehe somit zusammenfassend eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung. Seit der Stellung des Asylantrages komme dem Fremden zwar faktischer Abschiebeschutz, aufgrund dessen Straffälligkeit jedoch kein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 zu.

Zur Entlassung wegen Wegfall des Schubhaftgrundes am 19.05.2023 sei auszuführen, dass diese deshalb erfolgt sei, da die Abschiebung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geplant gewesen sei und eine Anhaltung in Schubhaft damals für nicht verhältnismäßig erachtet worden sei. Zum Festnahmeversuch am 15.05.2023 sowie zur Hauserhebung am 16.05.2023 können seitens des Bundesamtes aktuell keine Auskünfte erteilt werden, da die diesbezüglichen Aktenteile offenbar in Verstoß geraten seien und sich die behördlichen Vorgänge derzeit nicht rekonstruieren lassen.

Zum Vorwurf eines mangelnden Ermittlungsverfahrens:

Wenn seitens der Rechtsvertretung bemängelt werde, dass die Behörde ihrer Ermittlungsplicht nicht nachgekommen sei, so könne dem bereits vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zur Schubhaftanordnung ausführlich niederschriftlich befragt worden sei, nicht gefolgt werden. Ferner dürfe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Mandatsverfahren handle und an die Bescheidqualität ein geringerer Anspruch gestellt werde, da die Entscheidung hier naturgemäß unter großem Zeitdruck erfolgen müsse. Aus dem Gesetzestext und den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP 103) zu § 76 FPG gehe hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls grundsätzlich im Mandatsverfahren zulassen habe wollen, sofern sich der Fremde nicht bereits aus einem anderen Grund in Haft befinde und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig sei. Bei Verhängung einer Schubhaft im Mandatsverfahren liege daher regelmäßig Gefahr im Verzug vor. Trotzdem habe das entscheidende Organ insbesondere sowohl die Verhältnismäßigkeit als auch die erhebliche Fluchtgefahr detailliert, nachvollziehbar und schlüssig argumentiert. Der maßgebliche Sachverhalt sei nach Dafürhalten des Bundesamtes als ausreichend geklärt anzusehen. Insgesamt gehe die Beschwerde dahingehend somit ins Leere. Wenn seitens der Rechtsvertretung bemängelt werde, dass die Behörde ihrer Ermittlungsplicht nicht nachgekommen sei, so könne dem bereits vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zur Schubhaftanordnung ausführlich niederschriftlich befragt worden sei, nicht gefolgt werden. Ferner dürfe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Mandatsverfahren handle und an die Bescheidqualität ein geringerer Anspruch gestellt werde, da die Entscheidung hier naturgemäß unter großem Zeitdruck erfolgen müsse. Aus dem Gesetzestext und den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 103) zu Paragraph 76, FPG gehe hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls grundsätzlich im Mandatsverfahren zulassen habe wollen, sofern sich der Fremde nicht bereits aus einem anderen Grund in Haft befinde und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig sei. Bei Verhängung einer Schubhaft im Mandatsverfahren liege daher regelmäßig Gefahr im Verzug vor. Trotzdem habe das entscheidende Organ insbesondere sowohl die Verhältnismäßigkeit als auch die erhebliche Fluchtgefahr detailliert, nachvollziehbar und schlüssig argumentiert. Der maßgebliche Sachverhalt sei nach Dafürhalten des Bundesamtes als ausreichend geklärt anzusehen. Insgesamt gehe die Beschwerde dahingehend somit ins Leere.

Zu den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG: Zu den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG:

Die Rechtsvertretung verweise in diesem Zusammenhang zutreffend auf den Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer seit der Asylantragstellung um einen „Asylwerber“ handle. Gegen den Beschwerdeführer sei jedoch am 25.05.2023 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen worden, welcher am 08.06.2023 um 16:43 Uhr vollzogen worden sei. Der Antrag auf internationalen Schutz sei durch den Beschwerdeführer erst am 09.06.2023 um 14:45 Uhr und somit nach Anordnung der Festnahme, also im Stande der Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gestellt worden. Die Rechtsvertretung verweise in diesem Zusammenhang zutreffend auf den Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer seit der Asylantragstellung um einen „Asylwerber“ handle. Gegen den Beschwerdeführer sei jedoch am 25.05.2023 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen worden, welcher am 08.06.2023 um 16:43 Uhr vollzogen worden sei. Der Antrag auf internationalen Schutz sei durch den Beschwerdeführer erst am 09.06.2023 um 14:45 Uhr und somit nach Anordnung der Festnahme, also im Stande der Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gestellt worden.

Nach Art 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme-RL dürfe eine Anhaltung in Haft zwecks Sicherung einer Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während der Haft einen Antrag auf internationalen Schutz stelle und berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Antrag nur zwecks Verzögerung oder Vereitelung der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung gestellt worden sei. Die Aufnahme-RL differenziere dabei nicht nach dem Haftgrund; Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme-RL gelte damit sowohl hinsichtlich der Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages als auch auf Grund der Anordnung von Schubhaft. Während diese unionsrechtliche Bestimmung hinsichtlich der Antragstellung im Stande der Schubhaft bereits mit dem FrÄG 2015 durch § 76 Abs. 6 FPG in nationales Recht umgesetzt worden sei (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rz 30), habe das FrÄG 2018 den Anwendungsbereich durch § 40 Abs. 5 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 letzter Satz FPG (zur Unionsrechtskonformität des § 40 Abs. 5 FPG vgl. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rz 19f) auch auf bestimmte Festnahmetatbestände erweitert.Nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL dürfe eine Anhaltung in Haft zwecks Sicherung einer Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während der Haft einen Antrag auf internationalen Schutz stelle und berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Antrag nur zwecks Verzögerung oder Vereitelung der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung gestellt worden sei. Die Aufnahme-RL differenziere dabei nicht nach dem Haftgrund; Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL gelte damit sowohl hinsichtlich der Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages als auch auf Grund der Anordnung von Schubhaft. Während diese unionsrechtliche Bestimmung hinsichtlich der Antragstellung im Stande der Schubhaft bereits mit dem FrÄG 2015 durch Paragraph 76, Absatz 6, FPG in nationales Recht umgesetzt worden sei vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rz 30), habe das FrÄG 2018 den Anwendungsbereich durch Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG (zur Unionsrechtskonformität des Paragraph 40, Absatz 5, FPG vergleiche VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rz 19f) auch auf bestimmte Festnahmetatbestände erweitert.

In der vorliegenden (speziellen) Fallkonstellation bedürfe es, abweichend von § 76 Abs. 1 Z 1 FPG und entgegen den Ausführungen der Beschwerde, keiner vom Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zumal dies von Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme-RL nicht vorausgesetzt werde und die Anhaltung mittels Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG innerhalb weniger Stunden nach erfolgter Asylantragstellung aufrechterhalten worden sei. Folglich könne entgegen den Ausführungen der Beschwerde dahingestellt bleiben, ob vom Beschwerdeführer eine Gefährdung ausgehe oder nicht. Auf die offenkundige Missbräuchlichkeit des Folgeantrages werde im Folgenden noch näher einzugehen sein. Die Beschwerde gehe somit auch insoweit ins Leere. In der vorliegenden (speziellen) Fallkonstellation bedürfe es, abweichend von Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und entgegen den Ausführungen der Beschwerde, keiner vom Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zumal dies von Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL nicht vorausgesetzt werde und die Anhaltung mittels Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG innerhalb weniger Stunden nach erfolgter Asylantragstellung aufrechterhalten worden sei. Folglich könne entgegen den Ausführungen der Beschwerde dahingestellt bleiben, ob vom Beschwerdeführer eine Gefährdung ausgehe oder nicht. Auf die offenkundige Missbräuchlichkeit des Folgeantrages werde im Folgenden noch näher einzugehen sein. Die Beschwerde gehe somit auch insoweit ins Leere.

Zum Vorwurf eines Begründungmängel des Aktenvermerks gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG: Zum Vorwurf eines Begründungmängel des Aktenvermerks gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG:

In diesem Zusammenhang sei zunächst auf die Ausführungen im Aktenvermerk vom 10.06.2023 verwiesen. Diese Entscheidung sei ausführlich und nachvollziehbar begründet und dem Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Die Rechtsvertretung moniere in diesem Zusammenhang zwar, dass der Aktenvermerk die „Mindestvoraussetzungen der höchstgerichtlichen Judikatur“ nicht erfülle, bleibe dahingehend jedoch jegliche Begründung schuldig, wie sie zu dieser Auffassung gelange. Es werde lediglich angemerkt, dass der Aktenvermerk schon alleine „aus diesem Grund“ unzureichend sei. Den diesbezüglichen Ausführungen könne seitens der Behörde jedenfalls nicht gefolgt werden, zumal der Aktenvermerk sämtliche notwendigen Merkmale enthalte.

Unstrittig sei, dass dem Beschwerdeführer seit der Asylantragstellung faktischer Abschiebeschutz zukomme. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Asylantrag ausschließlich zum Zwecke der Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Dies lasse sich bereits daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer den Antrag erst im Stande der Festnahme und unmittelbar bevor der geplanten Abschiebung gestellt habe. Bei der am 16.01.2020 durchgeführten niederschriftlichen Befragung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot habe der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, „hier und jetzt“ keinen Asylantrag stellen zu wollen. Er sei „normal als Arbeiter“ nach Österreich gekommen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung bestätigt habe und die Höchstgerichte den eingebrachten Rechtsmitteln im Wesentlichen keine Folge gegeben habe, erscheine die Verhaltensweise des Beschwerdeführers bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hätte vor der Festnahme jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen Asylantrag einzubringen, was von diesem jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen worden sei. Diese Umstände sprechen nach Ansicht des Bundesamtes klar für eine Verzögerungsabsicht.

Wenn die Rechtsvertretung nun anführe, der Beschwerdeführer habe mit der Asylantragstellung zugewartet, bis sein Rechtsanwalt ihn über den Ausgang des Verfahrens vor den Höchstgerichten informiere, dann sei dem zu entgegnen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 30.03.2023 ergangen und das Verfahren damit endgültig rechtskräftig erledigt worden sei. Weshalb der Beschwerdeführer in der Folge nicht sofort einen Asylantrag gestellt habe, sondern bis zur Festnahme zugewartet habe, erschließe sich dem Bundesamt nicht.

Bei einer Gesamtbetrachtung sei daher festzustellen und festzustellen gewesen, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Nach Ansicht der Behörde stelle dieser Aktenvermerk somit jedenfalls eine taugliche Rechtsgrundlage für die weitere Anhaltung in Schubhaft dar. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde gehen nach Dafürhalten der erkennenden Behörde ins Leere.

Zur Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Sicherungsmaßnahme:

Wie dem Akteninhalt sowie dem bekämpften Schubhaftmandatsbescheid bereits umfassend zu entnehmen sei, sei hinsichtlich des Beschwerdeführers von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Den diesbezüglichen Ausführungen komme unverändert Geltung zu.

Wie oben dargelegt sei der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig und wolle eine Rückführung in die TÜRKEI unbedingt umgehen. Dies habe sich zuletzt darin manifestiert, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der geplanten Abschiebung einen Asylantrag gestellt habe, um diese zu vereiteln. Hinsichtlich des Vorliegens von Fluchtgefahr sei zusätzlich noch auf das Ergebnis der Rückkehrberatung vom 12.06.2023 zu verweisen: Der Beschwerdeführer habe bei dieser Gelegenheit angegeben, demnächst in den Hungerstreik treten zu wollen, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Aus dieser Aussage des Beschwerdeführers ergebe sich, dass insbesondere aktuell seinen Erklärungen und so auch der Zusicherung, er werde an der Abschiebung mitwirken, sehr geringe Glaubwürdigkeit beizumessen sei und vielmehr davon auszugehen sei, dass er sich der Abschiebung entziehen bzw. diese zumindest wesentlich erschweren werde.

Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang ferner, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfüge. Seine Schulden, welche sich aus Spielschulden, Kreditschulden und Unterhaltsrückständen zusammensetzen, belaufen sich auf knapp € 50.000,00. Der Beschwerdeführer sei somit als mittellos zu qualifizieren und sei dieser in der Vergangenheit seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen.

Für das Vorliegen von Fluchtgefahr spreche jedenfalls auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 08.06.2023 durch eine Streife der Landespolizeidirektion XXXX bei der Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit bei einem Gastronomiebetrieb angetroffen werden habe können. Damit mache der Beschwerdeführer deutlich, sich nicht an gesetzliche Vorgaben zu halten und sich dem Zugriff der Behörden entziehen zu wollen. Für das Vorliegen von Fluchtgefahr spreche jedenfalls auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 08.06.2023 durch eine Streife der Landespolizeidirektion römisch 40 bei der Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit bei einem Gastronomiebetrieb angetroffen werden habe können. Damit mache der Beschwerdeführer deutlich, sich nicht an gesetzliche Vorgaben zu halten und sich dem Zugriff der Behörden entziehen zu wollen.

Wie bereits im Schubhaftbescheid ausgeführt, werde seitens des Bundesamts keineswegs verkannt, dass sich die Gattin und das minderjährige Kind des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhalten und der Beschwerdeführer dort grundsätzlich über eine Wohnmöglichkeit verfüge. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer von 05.12.2014 bis 05.10.2015, von 16.11.2015 bis 04.12.2015, von 03.07.2017 bis 18.07.2017, sowie von 23.03.2018 bis 30.07.2018 im Bundesgebiet überhaupt nicht gemeldet gewesen sei. Zwischen 07.04.2023 und 15.05.2023 sei er an einer Obdachlosenadresse in XXXX gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer sei während dieser Zeit für die österreichischen Behörden nicht greifbar gewesen und in der Zeit vom 20.04.2018 bis 20.11.2018 für die Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung wegen eines Vergehens ausgeschrieben gewesen. Daraus lasse sich das Vorliegen von Fluchtgefahr nach Befinden des Bundesamtes ableiten. Ferner sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer zuletzt entgegen der bestehenden Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet verharrt und sogar einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe den illegalen Aufenthalt sowie daraus resultierende fremdenpolizeiliche Maßnahmen billigend in Kauf genommen. Überdies haben den Beschwerdeführer die zweifelsfrei bestehenden familiären Anknüpfungspunkte auch bereits in der Vergangenheit nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen können, was schlussendlich in der unten angeführten Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens gemündet sei. Wie bereits im Schubhaftbescheid ausgeführt, werde seitens des Bundesamts keineswegs verkannt, dass sich die Gattin und das minderjährige Kind des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhalten und der Beschwerdeführer dort grundsätzlich über eine Wohnmöglichkeit verfüge. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer von 05.12.2014 bis 05.10.2015, von 16.11.2015 bis 04.12.2015, von 03.07.2017 bis 18.07.2017, sowie von 23.03.2018 bis 30.07.2018 im Bundesgebiet überhaupt nicht gemeldet gewesen sei. Zwischen 07.04.2023 und 15.05.2023 sei er an einer Obdachlosenadresse in römisch 40 gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer sei während dieser Zeit für die österreichischen Behörden nicht greifbar gewesen und in der Zeit vom 20.04.2018 bis 20.11.2018 für die Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung wegen eines Vergehens ausgeschrieben gewesen. Daraus lasse sich das Vorliegen von Fluchtgefahr nach Befinden des Bundesamtes ableiten. Ferner sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer zuletzt entgegen der bestehenden Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet verharrt und sogar einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe den illegalen Aufenthalt sowie daraus resultierende fremdenpolizeiliche Maßnahmen billigend in Kauf genommen. Überdies haben den Beschwerdeführer die zweifelsfrei bestehenden familiären Anknüpfungspunkte auch bereits in der Vergangenheit nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen können, was schlussendlich in der unten angeführten Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens gemündet sei.

Wie bereits angeführt sei der Beschwerdeführer in Österreich zivil- und strafgerichtlich verurteilt:

•        Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.03.2019 sei er wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in näher genannten Zeiträumen zwischen JUNI 2017 und OKTOBER 2018 gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden. • Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.03.2019 sei er wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in näher genannten Zeiträumen zwischen JUNI 2017 und OKTOBER 2018 gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden.

•        Mit 18.07.2019 sei vom Landesgericht XXXX nach § 129 StGB wegen des Verdachts auf ein Verbrechen über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden und er sei in die Justizanstalt eingeliefert worden.• Mit 18.07.2019 sei vom Landesgericht römisch 40 nach Paragraph 129, StGB wegen des Verdachts auf ein Verbrechen über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden und er sei in die Justizanstalt eingeliefert worden.

•        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.12.2019 sei der Beschwerdeführer wegen teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, 15 StGB und wegen schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Zugleich sei der Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.03.2019 gewährten bedingten Strafnachsicht erfolgt.• Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.12.2019 sei der Beschwerdeführer wegen teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 15, StGB und wegen schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Zugleich sei der Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.03.2019 gewährten bedingten Strafnachsicht erfolgt.

Nach Ansicht der Behörde liege bei der letztgenannten Verurteilung nicht nur ein Verbrechen iSd § 17 StGB, sondern ein „besonders schweres Verbrechen“ iSd der Judikatur des VwGH vor, zumal sich dieses – bezogen auf den konkreten Einzelfall – als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen habe. Besondere, konkret auf die Tat bezogene Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien der Gerichtsentscheidung nicht zu entnehmen und haben auch vonseiten des Bundesamtes nicht erkannt werden können.Nach Ansicht der Behörde liege bei der letztgenannten Verurteilung nicht nur ein Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB, sondern ein „besonders schweres Verbrechen“ iSd der Judikatur des VwGH vor, zumal sich dieses – bezogen auf den konkreten Einzelfall – als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen habe. Besondere, konkret auf die Tat bezogene Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien der Gerichtsentscheidung nicht zu entnehmen und haben auch vonseiten des Bundesamtes nicht erkannt werden können.

Erwähnenswert erscheine in diesem Zusammenhang insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Probezeit innerhalb kurzer Zeit neuerlich straffällig geworden sei und daraus lasse sich ableiten, dass der Beschwerdeführer keine Unterordnung unter die hiesige Rechtsordnung beabsichtige. Außerdem lasse sich eine Steigerung der kriminellen Energie des Beschwerdeführers feststellen, was zwangsläufig zu seinen Ungunsten zu werten sei. Insofern sei festzuhalten, dass an der Effektuierung der Abschiebung ein großes öffentliches Interesse bestehe und die privaten Interessen des Beschwerdeführers hinter diese zurücktreten müssen.

So habe auch der VwGH ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Das Bundesamt dürfe der Sache nach wegen der gravierenden Delinquenz des Fremden auch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276; 11.05.2017, Ro 2016/21/0022).So habe auch der VwGH ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Das Bundesamt dürfe der Sache nach wegen der gravierenden Delinquenz des Fremden auch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen vergleiche VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276; 11.05.2017, Ro 2016/21/0022).

Der Beschwerdeführer mache mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten, seinem unrechtmäßigen Aufenthalt deutlich, dass dieser keine Unterordnung unter die hiesige Rechtsordnung beabsichtige und sich an behördliche Anordnungen (z.B. seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen) nicht halte. Insofern erscheine der Schluss, dass im vorliegenden Fall Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf bestehe, jedenfalls zulässig.

Dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre lang legal in Österreich aufhältig gewesen sei und einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, werde seitens des Bundesamtes – wie im Mandatsbescheid dargelegt – ebenfalls nicht verkannt. Diese Umstände vermögen das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr jedoch aufgrund der oben angestellten Überlegungen nicht maßgeblich zu vermindern.

Für das Vorliegen von Fluchtgefahr spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 30.04.2023, um 13:00 Uhr an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden habe können. Auch beim in XXXX etablierten AMS habe der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden können. Im Anschluss daran seien die Beamten in die ANDREAS-HOFER-STRASSE 46 / 3. Stock zur dortigen etablierten Einrichtung „NEUSTART“ gefahren. Vor Ort habe eine Mitarbeiterin den Beamten gegenüber sinngemäß angegeben, dass mehrere verschlossene Briefe (Anmerkungen: unter anderem AMS-Briefe) im Fach des Beschwerdeführers aufliegen. Die Mitarbeiterin wisse nicht, wann der Beschwerdeführer das letzte Mal vor Ort gewesen sei. Auch aus dem diesbezüglichen Verhalten des Beschwerdeführers lasse sich ableiten, dass sein Interesse an der Abholung von behördlichen Schriftstücken überschaubar sei, was zu seinen Ungunsten zu werten sei. Für das Vorliegen von Fluchtgefahr spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 30.04.2023, um 13:00 Uhr an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden habe können. Auch beim in römisch 40 etablierten AMS habe der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden können. Im Anschluss daran seien die Beamten in die ANDREAS-HOFER-STRASSE 46 / 3. Stock zur dortigen etablierten Einrichtung „NEUSTART“ gefahren. Vor Ort habe eine Mitarbeiterin den Beamten gegenüber sinngemäß angegeben, dass mehrere verschlossene Briefe (Anmerkungen: unter anderem AMS-Briefe) im Fach des Beschwerdeführers aufliegen. Die Mitarbeiterin wisse nicht, wann der Beschwerdeführer das letzte Mal vor Ort gewesen sei. Auch aus dem diesbezüglichen Verhalten des Beschwerdeführers lasse sich ableiten, dass sein Interesse an der Abholung von behördlichen Schriftstücken überschaubar sei, was zu seinen Ungunsten zu werten sei.

Insofern sei die von der Rechtsberatung vertretene Rechtsansicht als verfehlt anzusehen. Eine Verfahrensführung auf freiem Fuß erscheine unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich.

Wie bereits im Schubhaftbescheid ausführlich dargelegt, werde das Asylverfahren des Beschwerdeführers seitens des Bundesamtes prioritär geführt. Am 17.06.2023 habe bereits eine niederschriftliche Befragung zum Antrag auf internationalen Schutz stattgefunden. Eine Rücksprache mit dem zuständigen Referenten habe ergeben, dass der das Verfahren abschließende Bescheid am 20.06. bzw. spätestens am 21.06.2023 ergehen werde. Zum Entscheidungszeitpunkt erscheint – ohne dem asylrechtlichen Verfahren vorgreifen zu wollen – eine Statuszuerkennung nicht wahrscheinlich. Von einer überlangen Verfahrensdauer sei somit nicht auszugehen. Im Falle einer Beschwerdeerhebung werde das Bundesamt im Rahmen seiner Möglichkeiten auf ein rasches Rechtsmittelverfahren hinwirken. Auf die Bestimmung des § 22 Abs. 6 AsylG 2005 werde nochmals ausdrücklich hingewiesen. Da der Beschwerdeführer über einen bis zum 11.11.2024 gültigen türkischen Reisepass verfüge, sei die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht notwendig. Das Ziel der Sicherungsmaßnahme erscheine somit jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer erreichbar. Wie bereits im Schubhaftbescheid ausführlich dargelegt, werde das Asylverfahren des Beschwerdeführers seitens des Bundesamtes prioritär geführt. Am 17.06.2023 habe bereits eine niederschriftliche Befragung zum Antrag auf internationalen Schutz stattgefunden. Eine Rücksprache mit dem zuständigen Referenten habe ergeben, dass der das Verfahren abschließende Bescheid am 20.06. bzw. spätestens am 21.06.2023 ergehen werde. Zum Entscheidungszeitpunkt erscheint – ohne dem asylrechtlichen Verfahren vorgreifen zu wollen – eine Statuszuerkennung nicht wahrscheinlich. Von einer überlangen Verfahrensdauer sei somit nicht auszugehen. Im Falle einer Beschwerdeerhebung werde das Bundesamt im Rahmen seiner Möglichkeiten auf ein rasches Rechtsmittelverfahren hinwirken. Auf die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 6, AsylG 2005 werde nochmals ausdrücklich hingewiesen. Da der Beschwerdeführer über einen bis zum 11.11.2024 gültigen türkischen Reisepass verfüge, sei die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht notwendig. Das Ziel der Sicherungsmaßnahme erscheine somit jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer erreichbar.

Zur Nichtanwendbarkeit von gelinderen Mitteln:

Zunächst sei in diesem Zusammenhang abermals auf das bisherige Gesamtverhalten sowie das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers zu verweisen, wie es bereits im Schubhaftbescheid dargestellt worden sei. Diesen Ausführungen komme unverändert Geltung zu. An einer raschen Aufenthaltsbeendigung bestehen somit auch maßgebliche öffentliche Interessen (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). Zunächst sei in diesem Zusammenhang abermals auf das bisherige Gesamtverhalten sowie das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers zu verweisen, wie es bereits im Schubhaftbescheid dargestellt worden sei. Diesen Ausführungen komme unverändert Geltung zu. An einer raschen Aufenthaltsbeendigung bestehen somit auch maßgebliche öffentliche Interessen vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/18/0475).

Die Beschwerde verweise im Zusammenhang mit der Möglichkeit eines gelinderen Mittels lediglich allgemein auf die Möglichkeit einer periodischen Meldeverpflichtung bzw. die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass sich der BF – wie im Schubhaftbescheid und der gegenständlichen Stellungnahme bereits mehrfach dargelegt – bisher nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Nach Ansicht des Bundesamtes sei auch nicht ersichtlich, weshalb in Zukunft Gegenteiliges der Fall sein sollte. Insgesamt lasse sich aus dieser grundsätzlich bestehenden Wohnmöglichkeit und den Anknüpfungspunkten für den Beschwerdeführer somit nichts gewinnen.

Wenn in der Beschwerde lediglich allgemein und ohne nähere Begründung darauf verwiesen werde, dass der Beschwerdeführer nunmehr bereit wäre, einem gelinderen Mittel nachzukommen und sich bei der Polizei zu melden, so dürfe noch ausgeführt werden, dass dies – wie oben dargelegt – dem bisherigen Verhaltensmuster des Beschwerdeführers widerspräche. Konkrete Gründe, weshalb sich der Beschwerdeführer nunmehr plötzlich für das Bundesamt bereithalten würde, seien in der Beschwerdeerklärung nicht angeführt worden. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheide jedenfalls bereits aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus.

Nur weil der Beschwerdeführer infolge seines Antrages Anspruch auf Grundversorgung und die Unterbringung in einem Flüchtlingsheim habe, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass keine Notwendigkeit für die Schubhaft mehr bestehe. Folglich garantiere auch die angebliche Wohnmöglichkeit iZm der Antragstellung absolut keine künftige Kooperation mit den Behörden.

Sämtliche verfügbaren gelinderen Mittel, wie etwa die Anordnung der Unterkunftnahme, eine periodische Meldeverpflichtung oder eine finanzielle Sicherheitsleistung wären daher zur Erreichung des Zwecks völlig ungeeignet. Den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde könne seitens des Bundesamtes zusammenfassend somit nicht gefolgt werden.

Wie bereits angeführt, bestehe gegen den Beschwerdeführer grundsätzlich eine aufenthaltsbeende Maßnahme und werde das Asylverfahren in Bälde abgeschlossen. Es liege somit das Erfordernis vor, eine rasche Außerlandesbringung zu sichern. Ein gelinderes Mittel wäre zur Effektuierung dieses Ziels aus den oben dargelegten Umständen gänzlich ungeeignet (vgl. „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel.“ [VwGH 22.05.2007, 0006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391]).Wie bereits angeführt, bestehe gegen den Beschwerdeführer grundsätzlich eine aufenthaltsbeende Maßnahme und werde das Asylverfahren in Bälde abgeschlossen. Es liege somit das Erfordernis vor, eine rasche Außerlandesbringung zu sichern. Ein gelinderes Mittel wäre zur Effektuierung dieses Ziels aus den oben dargelegten Umständen gänzlich ungeeignet vergleiche „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel.“ [VwGH 22.05.2007, 0006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391]).

Der Beschwerdeführer sei in Gesamtschau dieser Umstände in keinster Weise als vertrauenswürdig anzusehen und könne daher auch mit der Verhängung eines gelinderen Mittels keinesfalls das Auslangen gefunden werden bzw. habe keinesfalls das Auslangen gefunden werden können können, zumal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei erster Gelegenheit in die Illegalität abtauchen werde, sich so dem Zugriff der Behörde abermals entziehen werde und die Außerlandesbringung nicht stattfinden könne. Im Ergebnis bestehe beim Beschwerdeführer erhebliche Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und erscheine eine Verfahrensführung auf freiem Fuß nach wie vor nicht möglich.

Zusammenfassung

Zusammengefasst sei aufgrund der angeführten Tatsachen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen und zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Bewusstseins des unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet in einem gelinderen Mittel stehend einer terminmäßig bekannten und in absehbarer Zeit bevorstehenden Abschiebung nicht zur Verfügung halten werde. Für die Behörde sei im gegebenen Fall unter Berücksichtigung der Flucht- und Verhältnismäßigkeitskriterien die weitere Anhaltung in Schubhaft und Überwachung der Ausreise im individuellen Fall schlüssig und auch im Sinne des § 46 FPG aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie eines geordneten Fremdenwesens im Allgemeinen erforderlich, angemessen und notwendig. In Hinblick auf das Vorliegen von gültigen Reisedokumenten und der damit – nach Abschluss des Asylverfahrens – durchführbaren Abschiebung könne auch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden.Zusammengefasst sei aufgrund der angeführten Tatsachen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen und zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Bewusstseins des unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet in einem gelinderen Mittel stehend einer terminmäßig bekannten und in absehbarer Zeit bevorstehenden Abschiebung nicht zur Verfügung halten werde. Für die Behörde sei im gegebenen Fall unter Berücksichtigung der Flucht- und Verhältnismäßigkeitskriterien die weitere Anhaltung in Schubhaft und Überwachung der Ausreise im individuellen Fall schlüssig und auch im Sinne des Paragraph 46, FPG aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie eines geordneten Fremdenwesens im Allgemeinen erforderlich, angemessen und notwendig. In Hinblick auf das Vorliegen von gültigen Reisedokumenten und der damit – nach Abschluss des Asylverfahrens – durchführbaren Abschiebung könne auch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden.

Die Größe des Sicherungsbedarfs überwiege die entgegenstehenden privaten Interessen, weshalb die Verhängung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei.

7. Die mündliche Verhandlung am 22.06.2023, an der der Beschwerdeführer, seine Vertreterin, das Bundesamt per ZOOM und der Dolmetscher für die Sprache TÜRKISCH teilnahmen, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Sie sind mit ihrer Rechtsberaterin erschienen. Bleiben Vollmacht und Zustellvollmacht aufrecht?

BF: Nein, denn ich habe danach mit ihr nicht mehr kommuniziert.

BFV ersucht darum, nochmals zu übersetzen und BBU statt Vertreter zu sagen.

R: Aktuell habe ich eine Vollmacht, die Sie der BBU erteilt haben, bleibt diese aufrecht?

BF: Ja.

BFV: Ja.

R: Sehe ich es richtig, dass sich die Vollmacht nur auf das Verfahren der Schubhaft bezieht?

BFV: Diese Vollmacht bezieht sich nur darauf.

R: Gibt es weitere Vollmachten?

BFV: Nein.

R: Sie vertreten den BF also nicht im Asylverfahren oder zumindest noch nicht im Asylverfahren?

BFV: Das kann ich Ihnen so jetzt nicht sagen, weil eine Kollegin den BF im Asylverfahren beraten hat.

R: Zum Zeitpunkt der Asylbeantragung lag noch keine Vollmacht an die BBU vor.

BFV: Ja.

[…]

R: Zusammenfassung des Verfahrensgangs: Sie sind Staatsangehöriger der TÜRKEI, heirateten am 18.12.2007 in ISTANBUL die österreichische Staatsangehörige XXXX , und reisten am 16.03.2008 aus der TÜRKEI aus, mit Ihrem am 26.12.2007 in der TÜRKEI ausgestellten Reisepass. Am 17.03.2008 wurde Ihnen ein befristeter Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, gültig bis 05.03.2009, ausgestellt und regelmäßig verlängert, u.a. von 11.11.2011 bis 11.11.2012, von 12.11.2012 bis 12.11.2013, von 13.11.2013 bis 07.10.2014, von 13.12.2014 bis 19.01.2015, von 09.10.2015 bis 09.10.2016, von 10.10.2016 bis 10.10.2017, von 11.10.2017 bis 11.10.2018 und von 12.10.2018 bis 12.10.2019. Am 03.11.2009 wurde Ihr Sohn geboren. Bis 2011 waren Sie in XXXX gemeldet, danach 15 Monate in XXXX , danach zwei Wochen in XXXX an zwei verschiedenen Adressen, nach fünf Tagen ohne Meldung von 06.06.2012 bis 21.04.2013 wieder in XXXX , danach bis 11.08.2014 in XXXX . Die Ehe wurde am 10.12.2013 am Bezirksgericht XXXX geschieden. Ist das korrekt?R: Zusammenfassung des Verfahrensgangs: Sie sind Staatsangehöriger der TÜRKEI, heirateten am 18.12.2007 in ISTANBUL die österreichische Staatsangehörige römisch 40 , und reisten am 16.03.2008 aus der TÜRKEI aus, mit Ihrem am 26.12.2007 in der TÜRKEI ausgestellten Reisepass. Am 17.03.2008 wurde Ihnen ein befristeter Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, gültig bis 05.03.2009, ausgestellt und regelmäßig verlängert, u.a. von 11.11.2011 bis 11.11.2012, von 12.11.2012 bis 12.11.2013, von 13.11.2013 bis 07.10.2014, von 13.12.2014 bis 19.01.2015, von 09.10.2015 bis 09.10.2016, von 10.10.2016 bis 10.10.2017, von 11.10.2017 bis 11.10.2018 und von 12.10.2018 bis 12.10.2019. Am 03.11.2009 wurde Ihr Sohn geboren. Bis 2011 waren Sie in römisch 40 gemeldet, danach 15 Monate in römisch 40 , danach zwei Wochen in römisch 40 an zwei verschiedenen Adressen, nach fünf Tagen ohne Meldung von 06.06.2012 bis 21.04.2013 wieder in römisch 40 , danach bis 11.08.2014 in römisch 40 . Die Ehe wurde am 10.12.2013 am Bezirksgericht römisch 40 geschieden. Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Von wann bis wann lebten Sie mit Ihrer Gattin und ihrem Sohn zusammen?

BF: Ich habe vom 16.03.2008 bis kurz vor meiner Scheidung mit ihnen gelebt.

R: Haben Sie danach nochmals zusammen gelebt nach der Scheidung?

BF: Ja. Genau kann ich es nicht sagen, aber es war entweder 2014/2015 oder 2015/2016.BF: Ja. Genau kann ich es nicht sagen, aber es war entweder 2014 aus 2015, oder 2015 aus 2016,.

R: In welcher Stadt haben Sie da zusammengelebt?

BF: In XXXX .BF: In römisch 40 .

R: Von 05.12.2014 bis 05.10.2015 hatten Sie keine Meldeadresse in Österreich. Wo waren Sie?

BF: Es kann sein, dass ich zu dieser Zeit obdachlos war und es nicht gemeldet habe.

R: Wo haben Sie sich aufgehalten als Sie obdachlos waren?

BF: Manchmal hat man mir einen Platz bei meinen Arbeitsstätten gegeben. Dort bin ich geblieben und manchmal haben sie das nicht gemeldet.

R: Sie haben gesagt, dass Sie nach Ihrer Scheidung nochmals in XXXX mit Ihrer Ex-Gattin gelebt haben. Ich sehe von Ihnen keine Meldeadresse in XXXX !R: Sie haben gesagt, dass Sie nach Ihrer Scheidung nochmals in römisch 40 mit Ihrer Ex-Gattin gelebt haben. Ich sehe von Ihnen keine Meldeadresse in römisch 40 !

BF: Ich war XXXX gemeldet. Das gehört zu XXXX .BF: Ich war römisch 40 gemeldet. Das gehört zu römisch 40 .

R: Das heißt, Sie beziehen sich auf den Zeitraum vom DEZEMBER 2015 bis MAI 2017, ist das korrekt?

BF: Ja, ich war im Zuge unserer zweiten Beziehung dort gemeldet.

R: Bis wann ging diese zweite Beziehung?

BF: Ein bisschen mehr als ein Jahr.

R: Sie hatten von 05.10.2015 bis 16.11.2015 eine Meldeadresse in XXXX . Danach hatten Sie bis 04.12.2015 wieder keine Meldeadresse. Wo waren Sie?R: Sie hatten von 05.10.2015 bis 16.11.2015 eine Meldeadresse in römisch 40 . Danach hatten Sie bis 04.12.2015 wieder keine Meldeadresse. Wo waren Sie?

BF: Ich war nur kurzfristig in dieser Wohnung vom 05.10. bis 16.11.2015 in XXXX . Danach war ich in XXXX bei einem Freund in der Unterkunft. Mir wurde gesagt, dass ich dortbleiben darf.BF: Ich war nur kurzfristig in dieser Wohnung vom 05.10. bis 16.11.2015 in römisch 40 . Danach war ich in römisch 40 bei einem Freund in der Unterkunft. Mir wurde gesagt, dass ich dortbleiben darf.

R: Sie waren eben bis 12.06.2017 an einer anderen Adresse in XXXX gemeldet, danach bis 03.07.2017 in XXXX . Danach waren Sie bis 18.07.2017 nicht gemeldet. Wo waren Sie?R: Sie waren eben bis 12.06.2017 an einer anderen Adresse in römisch 40 gemeldet, danach bis 03.07.2017 in römisch 40 . Danach waren Sie bis 18.07.2017 nicht gemeldet. Wo waren Sie?

BF: Da war ich hier und obdachlos.

R: Wo haben Sie sich aufgehalten, während Sie obdachlos waren?

BF: Draußen.

R: Bis 23.03.2018 waren Sie in XXXX gemeldet, danach hatten Sie bis 30.07.2018 keine Meldung im Bundesgebiet. Wo waren Sie?R: Bis 23.03.2018 waren Sie in römisch 40 gemeldet, danach hatten Sie bis 30.07.2018 keine Meldung im Bundesgebiet. Wo waren Sie?

BF: In XXXX habe ich bei einem Arbeitgeber gearbeitet und mein Chef hat mir ein Zimmer in einer Pension organisiert. Nachdem die Saison vorüber war, bin ich hinuntergefahren und habe bei einer anderen Firma gearbeitet. Es kann sein, dass ich in diesem Zeitraum für kurze Zeit, vielleicht ein oder zwei Wochen, keine Meldung hatte, danach habe ich mich dort gemeldet.BF: In römisch 40 habe ich bei einem Arbeitgeber gearbeitet und mein Chef hat mir ein Zimmer in einer Pension organisiert. Nachdem die Saison vorüber war, bin ich hinuntergefahren und habe bei einer anderen Firma gearbeitet. Es kann sein, dass ich in diesem Zeitraum für kurze Zeit, vielleicht ein oder zwei Wochen, keine Meldung hatte, danach habe ich mich dort gemeldet.

R: Von 30.07.2018 bis 07.04.2023 waren Sie in XXXX gemeldet, von 10.07.2019 bis 27.01.2020 mit einem Nebenwohnsitz in OBSTEIG. Von 20.04.2018 bis 20.11.2018 waren Sie von der PI XXXX zur Aufenthaltsermittlung wegen eines Vergehens ausgeschrieben. Warum konnten Sie trotz Meldeadressen von der Polizei nicht gefunden werden?R: Von 30.07.2018 bis 07.04.2023 waren Sie in römisch 40 gemeldet, von 10.07.2019 bis 27.01.2020 mit einem Nebenwohnsitz in OBSTEIG. Von 20.04.2018 bis 20.11.2018 waren Sie von der PI römisch 40 zur Aufenthaltsermittlung wegen eines Vergehens ausgeschrieben. Warum konnten Sie trotz Meldeadressen von der Polizei nicht gefunden werden?

BF: Dadurch, dass die Saison vorüber war, musste ich aus der Unterkunft raus, habe dem Unterkunftgeber nur den Schlüssel zurückgegeben, mich aber nicht abgemeldet. Ich bin danach nach XXXX gezogen und mir wurde gesagt, dass die Polizei mich sucht. Im Anschluss bin ich zur Polizei gegangen und habe gefragt, ob es irgendwelche Probleme bezüglich meiner Person gibt. Sie haben mir gesagt, dass es keine Probleme gibt, haben das protokolliert und mir gesagt, dass ich gehen kann. Ich glaube das war ein Problem, weil ich an zwei Adressen gemeldet war und noch ein Problem wegen des Kindergeldes.BF: Dadurch, dass die Saison vorüber war, musste ich aus der Unterkunft raus, habe dem Unterkunftgeber nur den Schlüssel zurückgegeben, mich aber nicht abgemeldet. Ich bin danach nach römisch 40 gezogen und mir wurde gesagt, dass die Polizei mich sucht. Im Anschluss bin ich zur Polizei gegangen und habe gefragt, ob es irgendwelche Probleme bezüglich meiner Person gibt. Sie haben mir gesagt, dass es keine Probleme gibt, haben das protokolliert und mir gesagt, dass ich gehen kann. Ich glaube das war ein Problem, weil ich an zwei Adressen gemeldet war und noch ein Problem wegen des Kindergeldes.

R: Meinen Sie den Unterhalt?

BF: Ja.

R: Im Februar 2019 fuhren Sie wegen der Beerdigung der Schwester Ihrer Frau in die TÜRKEI. Sehe ich es richtig, dass diese Verwandte auch Ihre Verwandte ist, weil Ihre Frau und Sie miteinander verwandt sind?

BF: Ja.

R: Wie lange blieben Sie dort?

BF: Entweder waren es fünf oder sieben Tage. Ich glaube wir sind am SONNTAG losgeflogen und am FREITAG zurückgekehrt.

R: Waren Sie dabei irgendwelchen Problemen ausgesetzt?

BF: Es wusste auch niemand, dass ich fliege. Ich habe an dieser Beerdigung teilgenommen, weil ich ein Nahegefühl zu dieser Person habe.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie bereits 2015 zur Beerdigung Ihres Onkels in die TÜRKEI geflogen sind?

BF: Ja, eines Onkels mütterlicherseits. Ich war dort und dieser Mensch war wie ein Vater für mich. Deswegen nahm ich auch an dieser Beerdigung teil und habe der Familie mein Beileid gewünscht.

R: Wie lange blieben Sie?

BF: Die gleiche Zeit, fünf oder sieben Tage. Ich musste nämlich arbeiten.

R: Waren Sie dabei Problemen ausgesetzt?

BF: Nein. Es wusste niemand, ich bin ganz schnell gegangen und wieder zurückgekehrt.

R: Welche Angehörigen haben Sie jetzt noch in der TÜRKEI?

BF: Ich habe sehr viele Verwandte, aber ich habe keinen Kontakt.

R: Waren Sie abgesehen von 2015 und 2019 sonst noch in der TÜRKEI, auf Verwandtschaftsbesuch oder Urlaub?

BF: Entweder 2017 oder 2018 habe ich einen Freund besucht. Ich hatte Sachen zu erledigen.

R: Einerseits sagen Sie, Sie haben zu den Angehörigen keinen Kontakt und dann sagen Sie, Sie waren auf zwei Beerdigungen. Seit wann haben Sie keinen Kontakt zu den Angehörigen?

BF: Bei der Schwester von meiner Frau war ich anwesend, weil ich diese Person auch liebe. Ich war nicht dazu gezwungen, ich habe sie von hier gekannt, weil sie österreichische Staatsbürgerin war. Bei der anderen Reise handelte es sich um meinen Onkel und den Schwager meiner Frau. Bei uns ist es so, dass man selbst Feinden Beileid wünscht.

R: Leben Ihre Eltern noch?

BF: Mein Vater ist im Jahr 2010 verstorben und meine Mutter lebt, aber wir haben einander schon sehr lange nicht gesehen.

R: Wie viele Brüder haben Sie?

BF: Ich habe vier Brüder und eine ältere Schwester.

R: Wo leben Ihre Geschwister?

BF: Ich weiß es seit einer sehr langen Zeit nicht, weil wir keinen Kontakt zueinander haben.

R: Bei der Verhandlung vor dem BVwG am 01.07.2020 wussten Sie noch, dass diese in der TÜRKEI in ISTANBUL leben. Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr?

BF: Als ich im Jahr 2008 hierhergekommen bin, waren sie noch in ISTANBUL und ich habe mir gedacht, dass sie noch dort leben werden oder in einer anderen Stadt.

R: Das Bezirksgericht XXXX verurteilte Sie am 08.03.2019 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Sohn zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat: Sie haben die Unterhaltspflicht gegenüber XXXX , gröblich verletzt, indem Sie von JUNI bis SEPTEMBER 2017, zwischen DEZEMBER 2017 und JUNI 2018 und zwischen SEPTEMBER 2018 bis OKTOBER 2018 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet und dadurch bewirkt haben, dass der Unterhalt Ihres Sohnes gefährdet war bzw. ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Warum haben Sie Ihrem Sohn den Unterhalt nicht geleistet?R: Das Bezirksgericht römisch 40 verurteilte Sie am 08.03.2019 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Sohn zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat: Sie haben die Unterhaltspflicht gegenüber römisch 40 , gröblich verletzt, indem Sie von JUNI bis SEPTEMBER 2017, zwischen DEZEMBER 2017 und JUNI 2018 und zwischen SEPTEMBER 2018 bis OKTOBER 2018 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet und dadurch bewirkt haben, dass der Unterhalt Ihres Sohnes gefährdet war bzw. ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Warum haben Sie Ihrem Sohn den Unterhalt nicht geleistet?

BF: Ich hatte eine Spielsucht und ich habe das ganze Geld, welche sich verdient habe, verspielt.

R: Das heißt, Sie haben den Unterhalt Ihres Sohnes verspielt.

BF: Ja.

R: Wurden Sie jemals wegen Ihrer Spielsucht behandelt?

BF: Ich hatte ein Jahr bevor ich aus dem Gefängnis entlassen wurde, eine Therapie.

R: Laut Gesundheitsbefragung waren Sie 2022 wegen Depressionen in Behandlung. War die Therapie, die Sie erwähnten, eine Therapie gegen Depressionen oder Spielsucht?

BF: Im Jahr 2022 hatte ich eine Therapie wegen meiner Spielsucht, nicht wegen der Depression.

R: Waren Sie jemals wegen Depressionen in Behandlung?

BF: Ich war beim Psychiater im Gefängnis.

R: Am 18.07.2019 wurde die Untersuchungshaft über Sie verhängt. Mit Urteil vom 04.12.2019 verurteilte Sie das Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren.

Sie haben am 13./14.08.2018 in XXXX in das Geschäft „ XXXX “ eingebrochen, indem Sie die Hintertür mit Werkzeug aufgebrochen haben, und aus der Geldlade der unversperrten Registrierkasse Bargeld iHv € 728,78 gestohlen.Sie haben am 13./14.08.2018 in römisch 40 in das Geschäft „ römisch 40 “ eingebrochen, indem Sie die Hintertür mit Werkzeug aufgebrochen haben, und aus der Geldlade der unversperrten Registrierkasse Bargeld iHv € 728,78 gestohlen.

Sie haben am 09.10.2018 in XXXX ins Gasthaus „ XXXX “ eingebrochen, indem Sie die Tür zum Lagerraum mit einem Stemmeisen aufgebrochen haben. Mit den dort gefundenen Schlüsseln haben Sie mehrere Türen zum Hausflur und zur Gaststube aufgesperrt und nach Wertgegenständen durchsucht. Dabei sind Sie im ersten Stock von Hausgästen gestört worden. Daher blieb es beim Versuch.Sie haben am 09.10.2018 in römisch 40 ins Gasthaus „ römisch 40 “ eingebrochen, indem Sie die Tür zum Lagerraum mit einem Stemmeisen aufgebrochen haben. Mit den dort gefundenen Schlüsseln haben Sie mehrere Türen zum Hausflur und zur Gaststube aufgesperrt und nach Wertgegenständen durchsucht. Dabei sind Sie im ersten Stock von Hausgästen gestört worden. Daher blieb es beim Versuch.

Am 13.06.2019 in XXXX haben Sie mit einer Mütze und Schal vermummt mit Gewalt und gefährlicher Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe der Tankstellenangestellten Bargeld iHv €710 abgenötigt, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Sie haben die Tankstellenangestellte unter Vorhalt eines Messers mit 32 cm Klingenlänge durch die Äußerung „das ganze Geld her“ zur Herausgabe des Bargelds aufgefordert. Sie versuchten, hinter das Verkaufspult zu kommen und drückten die Verkäuferin dabei so heftig gegen ein Regal, dass sie zu Sturz kam und so schwer verletzte, dass sie eine Körperverletzung davontrug, die länger als 24 Tage dauerte, eine Ruptur des Außenbandes des linken Sprunggelenks. Sie wurden wegen teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch und schweren Raub verurteilt, die bedingte Strafnachsicht der ersten Verurteilung wurde aufgehoben. Das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Vorstrafe waren erschwerend zu werten, die geständige Verantwortung und der teilweise Versuch mildernd. Möchten Sie dazu etwas angeben?Am 13.06.2019 in römisch 40 haben Sie mit einer Mütze und Schal vermummt mit Gewalt und gefährlicher Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe der Tankstellenangestellten Bargeld iHv €710 abgenötigt, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Sie haben die Tankstellenangestellte unter Vorhalt eines Messers mit 32 cm Klingenlänge durch die Äußerung „das ganze Geld her“ zur Herausgabe des Bargelds aufgefordert. Sie versuchten, hinter das Verkaufspult zu kommen und drückten die Verkäuferin dabei so heftig gegen ein Regal, dass sie zu Sturz kam und so schwer verletzte, dass sie eine Körperverletzung davontrug, die länger als 24 Tage dauerte, eine Ruptur des Außenbandes des linken Sprunggelenks. Sie wurden wegen teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch und schweren Raub verurteilt, die bedingte Strafnachsicht der ersten Verurteilung wurde aufgehoben. Das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Vorstrafe waren erschwerend zu werten, die geständige Verantwortung und der teilweise Versuch mildernd. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich bin schuldig und habe meine Strafe erhalten. Ich möchte nichts dazu sagen.

R: Sie hatten einen Kredit und erhebliche Schulden. Sind diese mittlerweile abbezahlt oder bestehen diese immer noch?

BF: Den Kredit habe ich vor meiner Inhaftierung aufgenommen. Ich habe zwei oder drei Monate lang bezahlt und wurde dann festgenommen.

R: Das heißt, die Schulden und die Kreditverbindlichkeiten bestehen immer noch?

BF: Ja.

R: Sie verbüßten die Freiheitsstrafe bis 07.04.2023. Das Bundesamt vernahm Sie am 16.01.2020 niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 10.03.2020 erließ das Bundesamt gegen Sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist und erließ ein Einreiseverbot gegen Sie. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis, schriftlich ausgefertigt am 26.08.2020, als unbegründet ab. Mit Beschluss vom 15.10.2020 erkannte der Verfassungsgerichtshof Ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu. Mit Beschluss vom 24.11.2020 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung Ihrer Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom 02.02.2021 wies der Verwaltungsgerichtshof Ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Am 22.03.2021 erhoben Sie durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter außerordentliche Revision. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.05.2021 ab, weil die Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Ihre Anhaltung in Strafhaft nicht durchsetzbar war. Von Ihrem Sohn wurden Sie nie in der Strafhaft besucht. Ab 02.09.2021 wurden Sie von Ihrer Ex-Frau nicht mehr besucht. Stimmt das Ganze? Warum wurden Sie nicht mehr besucht?

BF [wiederholt den Verfahrensgang]: Bezüglich des Sohnes habe ich meiner Ex-Gattin gesagt, er solle mich im Gefängnis nicht sehen. Meine Ex-Frau sollte mich besuchen kommen, wenn sie etwas von mir braucht.

R: Bis 2021 besuchte sie Sie regelmäßig, dann nicht mehr, warum?

BF: Sie war maximal drei bis fünfmal bei mir zu Besuch. Von einer Regelmäßigkeit kann man hier nicht sprechen. Das erste Mal, als ich in Haft gekommen bin, und danach keine fünf Mal. Ich habe ihr gesagt, dass sie nur kommen soll, wenn ich sie anrufe und etwas brauche.

R: Bei der Rückkehrberatung am 16.03.2023 gaben Sie an, nicht rückkehrwillig zu sein, weil sie rechtliche Schritte planten. Welche?

BF: Ich habe am 23.03.2021 die letzte Beschwerde über meinen Anwalt eingereicht und das Verfahren war noch anhängig. Danach sind eben diese Personen bezüglich der Rückkehrberatung zu mir gekommen und ich wusste nicht, dass es um meine Rückkehr ging. Die Personen haben mir nur gesagt, dass sie mir behilflich sein werden, in Wahrheit waren sie meiner Rückkehr behilflich.

R: Welche rechtlichen Schritte wollten Sie setzen?

BF: Ich habe von keinen rechtlichen Schritten gesprochen. Ich habe nur gesagt, dass ich einen Anwalt habe, der sich um meine Angelegenheiten kümmert. Als ich das gesagt habe, haben sie mir gesagt, dann passt das, ich könne gehen.

R: Am 02.03.2023 stellten Sie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der Entlassung aus der Strafhaft am 07.04.2023. Diesem gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.03.2023 Folge. Das Bundesamt hatte Ihre Abschiebung durch eskortierten Abschiebeflug für den 09.04.2023 organisiert. Wegen der aufschiebenden Wirkung wurde die Abschiebung am 24.03.2023 storniert. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich habe das nicht ganz verstanden mit der aufschiebenden Wirkung. Sie sagen, dass der Flug am 24.03.2023 storniert wurde, ich wurde aber am 07.04.2023 entlassen.

R an BehV: Wurde dem BF betreffend die geplante Abschiebung am 09.04.2023 die vorbereitete Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt?

BehV: Am 23.03.2023 um 15:00 Uhr wurde diese ausgefolgt.

R: Wann wurde der Reisepass des BF sichergestellt?

BehV: Ich finde die Bestätigung der Übernahme des Reisepasses.

R: Laut E-Mail AS 31 DEF, war der Reisepass bei den Effekten.

BehV: Die Sicherstellung erfolgte am 16.01.2020.

R: Bei der Rückkehrberatung am 16.03.2023 gaben Sie an, dass Sie im Herkunftsstaat verfolgt werden. Seit wann besteht diese Verfolgung?

BF: Das ist eine Verfolgung wegen der Ehre, Blutrache. Das wird dauern, bis sie ihre Rache erhalten haben.

R: Ihren Angaben zufolge besteht seit 30 Jahren Blutrache. Wie konnten Sie bis 2008, Ihr Vater bis 2010 und wie können Ihre Brüder bis jetzt unbehelligt in der TÜRKEI leben?

BF: Ich korrigiere, die Blutrache besteht seit 1989. Im Jahr 2010 wurde das Kind von meinem Onkel getötet und wir wissen, dass sie es waren, aber es gibt keine Beweise dazu.

R: Wie konnten Sie 2015 und 2019 unbehelligt zur Beerdigung von Verwandten in die TÜRKEI reisen, wenn Sie der seit 1989 der Blutrache ausgesetzt sind?

BF: Wie vorher auch schon gesagt, niemand wusste davon, dass ich dort hingegangen bin, nicht einmal meine Familie.

R: Wenn Sie keinen Kontakt zu Ihrer Familie haben, wie haben Sie dann vom Tod Ihres Cousins erfahren?

BF: Das habe ich über einen Freund erfahren, der in der Zeitung über einen Mord gelesen hat und das Opfer hatte denselben Nachnamen wie ich. Er hat gesagt, ich solle schauen, ob ich diese Person kenne. Ich habe dadurch herausgefunden, dass es sich um den Sohn meines Onkels vs. handelt.

R: Wenn Sie so wie Ihrer männlichen Verwandten, der Blutrache ausgesetzt sind, warum haben Sie dann Ihrem Sohn 2018 versprochen, mit ihm in die TÜRKEI zu fahren?

BF: Habe ich das versprochen?

R: Ja, das sagte Ihre Ex-Frau [als] Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2020 aus.

BF: Der Richter hat in dieser Verhandlung gefragt, wenn wir den Vater in die TÜRKEI schicken würden, könnten sie den Sohn jedes Jahr in den Urlaub senden.

R: Das war eine andere Frage.

R: Wenn Sie seit 1989 Blutrache ausgesetzt sind: warum stellen Sie dann 2023 erstmals einen Antrag auf Asyl?

BF: Ich habe hier eine Möglichkeit bekommen und geheiratet. Als ich hier hergekommen bin wurde ich nicht gesucht und niemand wusste, dass ich hier bin. Ich habe eine lange Zeit legal und ohne Probleme hier gelebt, 15 Jahre lang. Als ich zum ersten Mal ins Gefängnis gekommen bin hat mein Anwalt gesagt, dass wir noch einen Asylantrag stellen können. Ich habe auf meinen Anwalt gehört und gewartet.

R: Sie haben 2007 in der TÜRKEI in ISTANBUL geheiratet. Meines Wissens nach sind Hochzeiten in der TÜRKEI eine große Geschichte. Wie kann es dann sein, dass es unbemerkt bleibt, dass Sie mit Ihrer Frau nach Österreich ziehen?

BF: Diese Drohung geht nicht nur an mich. Sie könnten mich umbringen oder meine Brüder. Ich hatte die Möglichkeit, nach Österreich zu ziehen.

R: Wie passt der nunmehrige Asylantrag mit Ihrem Antrag an die Justizministerin auf Übernahme der Strafvollstreckung – Verbüßung der Reststrafe im Heimatland – gemäß § 42 EU-JZG aus 2020 zusammen (Erk. S 11)?R: Wie passt der nunmehrige Asylantrag mit Ihrem Antrag an die Justizministerin auf Übernahme der Strafvollstreckung – Verbüßung der Reststrafe im Heimatland – gemäß Paragraph 42, EU-JZG aus 2020 zusammen (Erk. S 11)?

BF: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich so einen Antrag gestellt habe. Wenn so ein Antrag vorliegt, habe ich das sicher aus Versehen unterschrieben.

R: Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht prüften die Zulässigkeit der Abschiebung. Warum haben Sie die Verfolgung dabei nicht vorgebracht, auch nicht in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2020? Sie wurden von einem Rechtsberater der DIAKONIE vertreten!

BF: Bei dieser Verhandlung wurde mir so eine Frage niemals gestellt. Mein größter Zweck war es, hier zu bleiben und mich um meinen Sohn zu kümmern.

R: Sie hätten jederzeit während des Verfahrens einen Antrag gemäß § 51 FPG stellen können – das hätte dann als Asylantrag gegolten. Warum haben Sie das nicht gemacht, wenn Sie in der TÜRKEI verfolgt werden? Im Revisionsverfahren waren Sie sogar anwaltlich vertreten!R: Sie hätten jederzeit während des Verfahrens einen Antrag gemäß Paragraph 51, FPG stellen können – das hätte dann als Asylantrag gegolten. Warum haben Sie das nicht gemacht, wenn Sie in der TÜRKEI verfolgt werden? Im Revisionsverfahren waren Sie sogar anwaltlich vertreten!

BF: Ich habe immer auf das gehört, was mein Anwalt mir gesagt hat und dieser meinte, dass ich den Asylantrag zu jeder beliebigen Zeit stellen könne und meinte wir sollen warten und vielleicht kommt da ja etwas Positives raus und wir gewinnen.

R: Am 12.11.2014 wurde Ihnen vom TÜRKISCHEN Generalkonsulat ein neuer, bis 11.11.2024 gültiger Reisepass ausgestellt. Dieser wurde vom Bundesamt sichergestellt. Sie beantragten seine Ausfolgung, da auf Grund der aufschiebenden Wirkung eine Außerlandesbringung aktuell nicht gesichert sei. Sehe ich es richtig, dass Ihnen der Pass nicht ausgefolgt wurde?

BF: Nein, als ich entlassen wurde hatte ich keinen Pass. Ich habe ihn auch nicht wiederbekommen seither. Als ich festgenommen wurde, haben sie den Pass gefunden. Das war bei der Festnahme 2019.

R: Womit haben Sie sich bei der Meldebehörde am 15.05.2023 ausgewiesen?

BF: Mein Anwalt wollte einen Meldezettel von mir haben. Ich habe ihm gesagt, dass ich dafür einen Reisepass benötige. Er hat beim BFA darum angesucht, sie haben ihn aber nicht ausgegeben. Dann haben wir es mit der Kopie versucht und geschafft.

R: Nach der Entlassung aus der Strafhaft waren Sie beim Verein XXXX obdachlos gemeldet. Warum, wenn Sie laut dem Parteiengehör bei ihrer Ex-Frau leben konnten?R: Nach der Entlassung aus der Strafhaft waren Sie beim Verein römisch 40 obdachlos gemeldet. Warum, wenn Sie laut dem Parteiengehör bei ihrer Ex-Frau leben konnten?

BF: Mein Plan war es nicht, bei meiner Ex-Frau zu wohnen. Ich habe den Verein NEUSTART über eine Tafel im Gefängnis kennengelernt. Da wurde angegeben, dass Personen mit einer restlichen Haft von 6 Monaten an diesen Verein wenden können.

R: Wo haben Sie sich da tatsächlich aufgehalten?

BF: Frau XXXX meine Betreuerin hat gesagt, dass ich sofort nach der Entlassung bei ihr erscheinen soll, damit meine Meldung veranlasst werden kann, damit meine Post dort zugestellt wird und sie hat mir auch gesagt, dass sie mir behilflich sein wird, meinen Aufenthaltstitel zu erlangen.BF: Frau römisch 40 meine Betreuerin hat gesagt, dass ich sofort nach der Entlassung bei ihr erscheinen soll, damit meine Meldung veranlasst werden kann, damit meine Post dort zugestellt wird und sie hat mir auch gesagt, dass sie mir behilflich sein wird, meinen Aufenthaltstitel zu erlangen.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich habe in dieser Zeit bei meiner Ex-Frau gelebt.

R: Warum haben Sie sich dort dann nicht angemeldet?

BF: Mein Plan war es nicht, bei meiner Ex-Frau zu bleiben. Der Verein NEUSTART hat mir eine Chance geboten und ich habe auch Geld gespart, damit ich mir eine eigene Wohnung mieten kann.

R: Haben Sie Ihr Postfach an der Obdachlosenadresse auch betreut?

BF: Ich musste jede Woche anrufen um nachzufragen, ob ich eine Post bekommen habe. Sie haben mir gesagt, dass ich wöchentlich anrufen muss. Das habe ich auch gemacht.

R: Sehe ich es richtig: Sie stellten am 21.04.2023 einen Antrag auf Verlängerung Ihrer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, zogen den Antrag aber zurück, das Verfahren wurde am 13.06.2023 abschlägig entschieden?

BF: Mein Anwalt wollte meinen Meldezettel, die Arbeitsbestätigung, ein Foto von mir und meine E-Card haben und hat mir gesagt, dass ich diese binnen einer Woche senden soll. Es kann sein, dass ich diese Unterlagen zwei bis drei Tage verspätet eingereicht habe. Ich wollte mich nicht an meine Ex-Frau bezüglich der Meldung melden, sondern habe das bei ihrer Schwester gemacht. Ich habe mich auf die Wohnung der Schwester meiner Ex-Frau gemeldet.

R: Warum stellten Sie den Antrag und warum zogen Sie ihn zurück?

BF: Das hat alles mein Anwalt gemacht. Darüber weiß ich nichts. Ich habe ihm meine Vollmacht erteilt.

R: Frau XXXX ist die Schwester Ihrer Ex-Frau, ist das korrekt?R: Frau römisch 40 ist die Schwester Ihrer Ex-Frau, ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Mit Erkenntnis vom 30.03.2023, zugestellt am 26.04.2023, gab der Verwaltungsgerichtshof Ihre Beschwerde gegen das unbefristete Einreiseverbot wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes statt, im Übrigen wies er Ihre Revision zurück. Die Aufhebung bezog sich ausschließlich auf die Dauer des Einreiseverbotes. Die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit Ihrer Abschiebung ist daher in Rechtskraft erwachsen. Ihnen wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise einräumt. Was haben Sie bisher getan, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen?

BF: Wurde das meinem Anwalt zugestellt oder mir?

R: Ihrem Anwalt.

BF: Muss ich deswegen meiner Ausreise nachgehen?

R: Ja, das hätten Sie bis zu Ihrer Asylantragstellung machen müssen. Deshalb auch die Frage, was Sie dahingehend bisher unternommen haben.

BF: Ich habe keine Schritte bezüglich meiner Ausreise vorgenommen, denn ich wusste das nicht.

R: Warum haben Sie nicht bereits ab dem 26.04.2023 den Asylantrag gestellt, wenn Sie dieses Verfahren abwarten wollten, sondern erst nach der Einlieferung in das PAZ XXXX ?R: Warum haben Sie nicht bereits ab dem 26.04.2023 den Asylantrag gestellt, wenn Sie dieses Verfahren abwarten wollten, sondern erst nach der Einlieferung in das PAZ römisch 40 ?

BF: Bei meiner letzten Festnahme, welche die dritte war, handelte es sich um einen Feiertag und ich konnte meinen Anwalt nicht erreichen. Ich habe nur meine Familie erreichen können und habe mit ihnen ein bis zwei Minuten telefonieren können und mir wurde gesagt, dass ich endgültig abgeschoben werden würde.

R: Waren Sie bei der Schwester Ihrer Ex-Frau nur gemeldet oder haben Sie dort auch gelebt?

BF: Ich hatte dort nur eine Meldung.

R: Das ist ein Meldevergehen und verwaltungsbehördlich strafbar.

R: Das Bundesamt erließ am 28.04.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen Sie. Sie sollten am 15.05.2023 festgenommen werden, wenn Sie den Termin am AMS in XXXX wahrnehmen. Sie nahmen den Termin nicht wahr. Warum nicht?R: Das Bundesamt erließ am 28.04.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen Sie. Sie sollten am 15.05.2023 festgenommen werden, wenn Sie den Termin am AMS in römisch 40 wahrnehmen. Sie nahmen den Termin nicht wahr. Warum nicht?

BF: Dort gab es ein Missverständnis glaube ich. Ich bin dort statt am 15.05. am 19.05. erschienen.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie seit der Haftentlassung kein Arbeitslosengeld beziehen?

BF: Ja, natürlich.

R: Die Polizei prüfte Ihre Obdachlosenmeldeadresse beim Verein NEUSTART. Dort lagen mehrere verschlossenen Briefe, u.a. vom AMS für Sie auf. Warum betreuten Sie Ihre Abgabestellte nicht?

BF: Ich wurde am 08. Festgenommen und habe einen Tag davor bei meiner Beraterin angerufen. Das können Sie auch überprüfen. Ich habe bei meiner Meldeadresse angerufen und mir wurde gesagt, dass für mich keine Briefe vorhanden sind. Es kann sein, dass die Polizei Briefe gefunden hat, die danach angekommen sind.

R: Sie wurden am 18.05.2023 festgenommen. Beschreiben Sie die Festnahme!

BF: Zuerst sind sie zur Schwester meiner Ex-Frau gefahren und diese hat ihnen gesagt, dass ich nicht bei ihr aufhältig bin. Danach sind sie zu meiner Ex-Frau gefahren und haben mich dort auch nicht finden können. Ich wurde angerufen, habe diese Anrufe aber verpasst. Danach habe ich Schwester meiner Ex-Frau angerufen und sie hat mir gesagt, dass mich die Polizei sucht. Ich bin selbst zur Polizei gegangen und wurde festgenommen. Als ich nach dem Grund fragte, hat man mir gesagt, dass sie eine Anordnung dafür hätten und ich alles mit dem BFA besprechen soll. Es war wieder ein Feiertag und ich konnte wieder meinen Anwalt nicht erreichen.

R: Was passierte während Ihrer Anhaltung bis zu Ihrer Enthaftung? Und was passierte dazwischen?

BF: Am nächsten Tag wurde ich freigelassen. Sie haben mich dazwischen in Schubhaft gehalten.

R an BehV: Der BF wurde am 18.05.2023 festgenommen und bis 19.05., offenbar 07:30 Uhr, festgehalten, danach entlassen. Was passierte da?

[…]

BehV: Der BF wurde am 19.05.2023 8:30 Uhr entlassen. Der Festnahmeauftrag des BFA erging am 18.05.2023 um 21:25 Uhr.

R: Was passierte dazwischen?

BehV: Der BF wurde im PAZ XXXX angehalten.BehV: Der BF wurde im PAZ römisch 40 angehalten.

R: Warum wurde er wieder enthaftet?

BehV: Das ist zweier unterschiedlichen Beurteilungen von zwei Referenten des BFA geschuldet.

R: Verstehe ich Sie richtig, sie waren sich behördenintern nicht einig, was mit dem BF passieren soll?

BehV: Der Eine Referent ist von der Kooperation des BF ausgegangen und der andere Referent, der den Festnahmeauftrag erlassen hat, nicht.

BFV: Ist der Klient selbst zur Polizei gekommen oder wurde er irgendwo festgenommen oder aufgegriffen?

BehV: Da müsste ich jetzt den Polizeibericht suchen.

R: Am 19.05.2023 wurden Sie um 08:30 Uhr aus der Festnahme entlassen. Was haben Sie danach gemacht?

BF: Sie haben mich bei der Tür rausgelassen, ich habe im Anschluss die Schwester meiner Ex-Frau angerufen, weil sie besorgt war. Ich bin dann zum AMS gefahren, weil ich mir gedacht habe, dass ich einen Termin habe. Mir wurde gesagt, dass ich an diesem Tag keinen Termin hätte. Daraufhin habe ich gesagt, dass das nicht sein kann und dass wir uns telefonisch auf den 19.05. geeinigt haben. Als ich dort gewartet habe, kamen wieder drei Polizisten. Ich habe ihnen gesagt, dass ich gerade erst entlassen wurde und was vor sich geht, weil sie mich nochmal festnehmen. 15 Minuten später wurde ich dann nochmals entlassen. Sie haben sich bei mir entschuldigt und gesagt, dass es sich um ein Missverständnis handelt und haben mir angeboten, mich dorthin zu fahren, wo ich hinmuss.

R: Ich erfahre gerade von einer zweiten Festnahme am 19.05.2023 beim AMS. Davon habe ich keinen Nachweis im Akt.

BehV: Am 18.05. schrieb die PI XXXX einen Kurzbericht an das BFA, dass der BF am 18.05. nach telefonischer Verständigung in der PI XXXX vorstellig wurde. Er gab an, an der genannten Adresse in XXXX , XXXX , gemeldet zu sein. Aufhältig sei er jedoch bei seiner Ex-Frau in XXXX . Er wurde um 21:05 Uhr aufgrund des Festnahmeauftrages in der PI XXXX festgenommen.BehV: Am 18.05. schrieb die PI römisch 40 einen Kurzbericht an das BFA, dass der BF am 18.05. nach telefonischer Verständigung in der PI römisch 40 vorstellig wurde. Er gab an, an der genannten Adresse in römisch 40 , römisch 40 , gemeldet zu sein. Aufhältig sei er jedoch bei seiner Ex-Frau in römisch 40 . Er wurde um 21:05 Uhr aufgrund des Festnahmeauftrages in der PI römisch 40 festgenommen.

R: Das Bundesamt organisierte Ihre begleitete Flugabschiebung am 19.05.2023 für den 11.06.2023. Am 25.05.2023 erließ es einen Festnahmeauftrag gegen Sie gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Sie wurden am 08.06.2023 um 16:43 Uhr in XXXX gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Was haben Sie dort gemacht?R: Das Bundesamt organisierte Ihre begleitete Flugabschiebung am 19.05.2023 für den 11.06.2023. Am 25.05.2023 erließ es einen Festnahmeauftrag gegen Sie gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Sie wurden am 08.06.2023 um 16:43 Uhr in römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Was haben Sie dort gemacht?

BF: Ich habe eine Arbeitsbestätigung benötigt und bin dann zu meinem zukünftigen Chef hingefahren und dieser hat mir gesagt, er möchte noch einen Kaffee mit mir trinken.

R: Sie waren im Restaurant XXXX illegal beschäftigt. Sie sind bereits wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Sohn verurteilt. Warum waren Sie illegal erwerbstätig?R: Sie waren im Restaurant römisch 40 illegal beschäftigt. Sie sind bereits wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Sohn verurteilt. Warum waren Sie illegal erwerbstätig?

BF: Ich war nicht erwerbstätig in diesem Restaurant, ich war sogar hinten, wo die Beschäftigten des Restaurants geraucht haben.

R: Wovon haben Sie seit Ihrer Haftentlassung am 07.04.2023 gelebt? Sie haben erhebliche Schulden und haben auch kein Arbeitslosengeld bezogen.

BF: Ich war 45 Monate in Haft und habe 40 davon gearbeitet. Ich habe mir Geld auf die Seite gelegt im Wert von 6000-7000 Euro und wollte mir davon ein neues Leben finanzieren. Da ich nicht rauche, habe ich dieses Geld auf die Seite legen können.

R: Am 08.06.2023 um 18:05 Uhr wurden Sie ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Sie wurden darüber belehrt, dass Sie per Flugzeug in die TÜRKEI abgeschoben werden. Am 09.06.2023 wurden Sie ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo Sie um 14:00 Uhr ankamen. Um 14:45 Uhr stellten Sie dort einen Asylantrag. Am 10.06.2023 wurden Sie um 08:00 Uhr im Asylverfahren polizeilich erstbefragt. Das Bundesamt stornierte Ihre Abschiebung und hielt mit ausführlichem Aktenvermerk vom 10.06.2023 Ihre Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht. Dieser wurde Ihnen am 10.06.2023 zugestellt. Mit Prognoseentscheidung vom 10.06.2023 entschied das Bundesamt, ein inhaltliches Asylverfahren zu führen, während Sie im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten werden. Am 10.06.2023 um 13:45 Uhr wurden Sie vom Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 10.06.2023, Ihnen zugestellt am selben Tag um 16:00 Uhr, verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Am 12.06.2023 wurden Sie rückkehrberaten. Dabei gaben Sie an, dass Sie in den Hungerstreik treten wollen. Warum?R: Am 08.06.2023 um 18:05 Uhr wurden Sie ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Sie wurden darüber belehrt, dass Sie per Flugzeug in die TÜRKEI abgeschoben werden. Am 09.06.2023 wurden Sie ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo Sie um 14:00 Uhr ankamen. Um 14:45 Uhr stellten Sie dort einen Asylantrag. Am 10.06.2023 wurden Sie um 08:00 Uhr im Asylverfahren polizeilich erstbefragt. Das Bundesamt stornierte Ihre Abschiebung und hielt mit ausführlichem Aktenvermerk vom 10.06.2023 Ihre Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht. Dieser wurde Ihnen am 10.06.2023 zugestellt. Mit Prognoseentscheidung vom 10.06.2023 entschied das Bundesamt, ein inhaltliches Asylverfahren zu führen, während Sie im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten werden. Am 10.06.2023 um 13:45 Uhr wurden Sie vom Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 10.06.2023, Ihnen zugestellt am selben Tag um 16:00 Uhr, verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Am 12.06.2023 wurden Sie rückkehrberaten. Dabei gaben Sie an, dass Sie in den Hungerstreik treten wollen. Warum?

BF: Obwohl ich kein Vergehen aufgewiesen habe, wollte man mich wegsperren. Ich habe das bei der Rückkehrberatung gesagt, nicht gegenüber den Polizisten.

R: Bis heute sind Sie aber nicht in den Hungerstreik getreten, sehe ich das richtig?

BF: Ja.

BehV: Der erste Festnahmeauftrag erfolgte am 23.03., er wurde wiederrufen, nachdem dem BF die aufschiebende Wirkung gewährt wurde. Der zweite Festnahmeauftrag wurde am 28.04.2023 erlassen und dauerte bis zur Entlassung am 19.05.2023 um 08:30 Uhr an. Der dritte Festnahmeauftrag erfolgte am 23.05.2023 und war bis 11.06.2023 aufrecht.

R: Der BF hat angegeben, dass er am Tag seiner Entlassung am 19.05.2023 nochmals vor dem AMS festgenommen wurde und nach 15 Minuten freigelassen wurde.

BehV: Dazu kann ich nichts sagen, weil ich dazu nichts im Akt habe. Dazu müsste man die Stellungnahme der eingeschrittenen PI einholen bzw. des Journaldienstbeamten des BFA.

R: Ich habe den Aktenvermerk gem. § 40 Abs. 5 (AS 245). Die letzte numerierte Seite 4/4 ist AS 251. Auf AS 253 findet sich eine Amtssignatur aber unten keine fortlaufende Seitennummer mehr. Beim Bescheid endet dieser mit Seite 38/38, auf AS 94. Auf AS 95 findet sich eine Amtssignatur aber unten keine Seitenangabe mehr.R: Ich habe den Aktenvermerk gem. Paragraph 40, Absatz 5, (AS 245). Die letzte numerierte Seite 4/4 ist AS 251. Auf AS 253 findet sich eine Amtssignatur aber unten keine fortlaufende Seitennummer mehr. Beim Bescheid endet dieser mit Seite 38/38, auf AS 94. Auf AS 95 findet sich eine Amtssignatur aber unten keine Seitenangabe mehr.

BehV: Das ist korrekt.

R: Auf Seite 92 ist der Bescheid nicht unterschrieben, sondern nur mit einer Paraphe unterschrieben. Gleiches beim Aktenvermerk AS 251. Eine Paraphe zählt nicht als Unterschrift. Gehört also die Amtssignatur AS 95 noch zum Schubhaftbescheid oder nicht?

BehV: Die Amtssignatur gehört noch zum Bescheid. Der Bescheid wurde mit Amtssignatur zugestellt. Das ist Usus, nur, weil die Seite nicht mehr mitnummeriert ist, kann man nicht daraus schließen, dass es sich um einen Nicht-Bescheid handelt.

BFV: An wen wurde der Bescheid zugestellt?

BehV: Der Bescheid wurde logischerweise an das PAZ zur Ausfolgung an den BF mit Anhang übersendet.

R: Laut Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes vom 16.06.2023 sind Sie beschwerdefrei, Sie haben psychisch und physisch keine Auffälligkeiten, sind haft- und vernehmungsfähig. Im Hungerstreik sind Sie nicht. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich habe keinen Hungerstreik gemacht, weil ich das bei einem Freund gesehen habe, der das gemacht hat und damit nichts erreicht hat. Ich habe mir gedacht, dass es keinen Zweck hat und ich meinem Körper nicht schaden möchte.

R: Laut Gesundheitsbefragung hatten Sie 2023 einen Darmbruch, laut Ihrer Einvernahme einen Leistenbruch, laut der Ergänzung eine Blinddarm-OP. Was stimmt?

BF: Es war ein Leistenbruch. Darmbruch hat der Doktor hingeschrieben.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie aus diesem Grund keine Behandlung benötigen?

BF: Ja.

R: Laut Gesundheitsbefragung 2022 waren Sie wegen Depression und Spielsucht in Behandlung. Waren Sie seither in psychischer Behandlung?

BF: Außer dieser Behandlung hatte ich keine weiteren.

R: Sie gaben in der Gesundheitsbefragung an, dass Sie in der TÜRKEI gefoltert wurden. Wann?

BF: Um das Jahr 1998 herum.

R: Und Sie sind trotzdem bis 2008 in der TÜRKEI geblieben, ist das richtig?

BF: Ja, ich hatte immer Fluchtpläne. Aber mein Vater hat mir immer gesagt, geh nicht weg, sonst passiert dir da draußen etwas.

R: 1998 waren Sie FÜNFZEHN Jahre alt, also ein Kind. Wer hat Sie da gefoltert?

BF: Die Polizei.

R: Warum?

BF: Weil wir Demonstrationen gemacht haben.

R: Wofür haben Sie mit 15 demonstriert?

BF: Unser Gebiet wo wir gelebt haben, war ein Problemgebiet. Dort haben Kurden und Aleviten gelebt und die Polizei ist bei Kleinigkeiten eingeschritten.

R: Das heißt, es war bevor Sie nach ISTANBUL gezogen sind.

BF: Ja.

R: Beim Asylverfahren gaben Sie an, dass Sie beim Militär gefoltert wurden. Mit 15 können Sie noch nicht beim Militär gewesen sein.

BF: Ich habe dort angegeben, dass das mehrmals passiert ist. Das was ich mit 15 erlebt habe, war außerhalb des Militärs. Im Militär habe ich das auch erlebt.

R: Laut Amtsarzt sind Sie latent aggressiv. Warum?

BF: Welchen Amtsarzt meinen Sie?

R: Den Polizeiamtsarzt.

BF: Was soll ich gemacht haben, ich habe niemanden etwas angetan.

R: Am 17.06.2023 wurden Sie im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben Sie an, von der TÜRKEI nach SYRIEN oder in den IRAK weiterzureisen. Warum?

BF: Weil die KURDEN dort viel freier leben. Sie fühlen sich dort viel freier.

R: Mit Bescheid vom 20.06.2023, Ihnen zugestellt am 20.06.2023, wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 09.06.2023 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat TÜRKEI ab, erteilte Ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen Sie. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Vollmacht vom 13.06.2023 bezieht sich ausdrücklich nur auf das Schubhaftverfahren, daher ist die Zustellung korrekt. Haben Sie einen Beschwerdeverzicht abgegeben oder schon Beschwerde erhoben?

BF: Diesbezüglich weiß ich nichts.

BehV: Es ist seltsam, dass man mehrmals unbemerkt in die TÜRKEI einreisen kann. Wie funktioniert das?

BF: Ich hatte keinen Kontakt zu meiner Familie und ich war nicht dazu verpflichtet jemanden Bescheid zu geben.

BehV: Keine Fragen mehr.

BFV: Wo würden Sie im Falle einer Entlassung wohnen?

BF: Ich würde bei meiner Ex-Frau wohnen.

BFV: Würden Sie einem gelinderen Mittel Folge leisten.

BF: Ja, natürlich.

BFV: Würden Sie sich einer Abschiebung entziehen?

BF: Nein. Da gibt es nichts, sich zu entziehen. Ich werde alles tun, um mein Recht zu erlangen, um bei meinem Kind zu bleiben. Ich werde mich dem nicht entgegenstellen.

R: Abschiebung bedeutet, dass Sie in die TÜRKEI zurückkehren müssen. Ihr Sohn ist österreichsicher Staatsbürger und bleibt hier. Daher hat Ihre Vertreterin gefragt, ob Sie einer Abschiebung in die TÜRKEI mitwirken.

BF: Ich würde mich nicht von meinem Sohn trennen, denn er ist ein Teil von mir, aber ich möchte auch keine Probleme verursachen.

R: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?

BF: Ja.

R: Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben?

BFV: Der VwGH stellt in seiner Entscheidung vom 19.09.2019 zu Gz 2019/21/0204 mit Verweis auf die Aufnahmerichtlinien klar, dass die Schubhaft nur dann aufrechterhalten werden darf, wenn der Asylantrag ausschließlich zum Zwecke der Verzögerung der Abschiebung gestellt wird. Sobald jedoch weitere Gründe gegeben sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Wie auch in dem zitierten Erkenntnis erwähnte der BF, in seinen bisherigen Einvernahmen stets neben seinen Fluchtgründen in der TÜRKEI, auch seinen familiären Rückhalt in Österreich, insbesondere seinen minderjährigen Sohn. Aus dem bisherigen Verhalten des BF zeigt sich sein Wille zur Mitwirkung an behördlichen Maßnahmen, beispielsweise wurde der BF am 18.05.2023 selbst nach telefonischer Anordnung bei der Polizei vorstellig und wurde dort festgenommen. Im Übrigen verweise ich auf die Beschwerde.

BehV: Die Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist hiebei auf die bestehende Aktenlage. Der BF ist nachweisbar absolut nicht vertrauenswürdig. Der BF verstößt massiv gegen die Rechtsordnung und ist auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Für die Behörde ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, dass dies in Zukunft anders sein wird und der BF mit der Behörde kooperiert. Daher wird auch ein gelinderes Mittel als nicht ausreichend erachtet. Die Behörde beantragt die Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß inklusive Verhandlungsaufwand.

R: Möchten Sie noch etwas abschließend angeben?

BF: Nein.“

7. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis.

Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt am 23.06.2023 zugestellt.

Der Beschwerdeführer beantragte mit dem per ERV eingebrachten Schriftsatz vom 27.06.2023 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Diesen stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt noch am selben Tag zu.

Am 19.07.2023 teilte das Bundesamt mit, dass sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befindet. Nach Rückfrage wurde das Schreiben zum Verfahren L519 2230469-2 protokolliert.

Am 20.07.2023 legte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin ein Unterstützungsschreiben seiner Ex-Frau vor. Nach Rückfrage wurde das Schreiben zum Verfahren L519 2230469-2 protokolliert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und TÜRKISCHER Staatsangehöriger. Er lebte vor der Ausreise in ISTANBUL, wo er seine Verwandte, XXXX StA Österreich, am 18.12.2007 heiratete. Am 16.03.2008 reiste er mit seinem am 26.12.2007 in der TÜRKEI ausgestellten Reisepass nach Österreich. Am 17.03.2008 wurde ihm ein auf ein Jahr befristeter Aufenthaltstitel als Familienangehöriger ausgestellt und seither regelmäßig verlängert, zuletzt bis 12.10.2019.Der Beschwerdeführer ist volljährig und TÜRKISCHER Staatsangehöriger. Er lebte vor der Ausreise in ISTANBUL, wo er seine Verwandte, römisch 40 StA Österreich, am 18.12.2007 heiratete. Am 16.03.2008 reiste er mit seinem am 26.12.2007 in der TÜRKEI ausgestellten Reisepass nach Österreich. Am 17.03.2008 wurde ihm ein auf ein Jahr befristeter Aufenthaltstitel als Familienangehöriger ausgestellt und seither regelmäßig verlängert, zuletzt bis 12.10.2019.

Am 03.11.2009 wurde sein Sohn XXXX geboren, der wie dessen Mutter österreichischer Staatsbürger ist und mit der dieser zusammenlebt. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX wurde am 10.12.2013 am Bezirksgericht XXXX geschieden. 2015 – 2017 war der Beschwerdeführer wieder bei seiner Ex-Frau und seinem Sohn gemeldet und wohnte auch dort. Der Versuch, die Beziehung wiederaufzunehmen, scheiterte jedoch. Am 03.11.2009 wurde sein Sohn römisch 40 geboren, der wie dessen Mutter österreichischer Staatsbürger ist und mit der dieser zusammenlebt. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 wurde am 10.12.2013 am Bezirksgericht römisch 40 geschieden. 2015 – 2017 war der Beschwerdeführer wieder bei seiner Ex-Frau und seinem Sohn gemeldet und wohnte auch dort. Der Versuch, die Beziehung wiederaufzunehmen, scheiterte jedoch.

Der Beschwerdeführer schuldet seiner Exfrau keinen Unterhalt, sie ist erwerbstätig. Er schuldet seinem Sohn Unterhalt, für den seine Exfrau die Obsorge hat und der bei ihr lebt. Er ist seiner Unterhaltspflicht noch nie nachgekommen, der Staat leistet seinem Sohn Unterhaltsvorschuss. Ein Besuchsrecht wurde nicht gerichtlich festgelegt, der Beschwerdeführer kann seinen Sohn sehen, wann er will. Das tat er ca ein Mal pro Woche, zT meldete er sich aber auch sechs, sieben Monate lang nicht bei seinem Sohn. Der Sohn weiß nichts von der Haft des Vaters. 2018 versprach der Beschwerdeführer seinem Sohn, mit ihm in die TÜRKEI zu fliegen, brach aber das Versprechen. Danach, sohin zwischen 2018 und Haftantritt sahen sich der Beschwerdeführer und sein Sohn nur aus Anlass der Beerdigung der Schwester seiner Ex-Frau, die auch seine Verwandte ist, in der TÜRKEI. Seit Antritt der Haftstrafe hat sein Sohn ihn nie besucht, er weiß nicht, dass sein Vater in Haft war. Seine Exfrau besuchte ihn seit 2021 nicht mehr.

Die Geschwister des Beschwerdeführers, seine vier Brüder sowie seine Schwester, leben wie auch seine Mutter weiterhin in der TÜRKEI. Es kann nicht festgestellt werden, dass er keinen Kontakt zu ihnen hat. Der Beschwerdeführer reiste 2016 und 2019 zur Beerdigung von Angehörigen in die TÜRKEI, 2017 besuchte er einen Freund in der TÜRKEI und erledigte seine Angelegenheiten dort; insgesamt reiste er seit 2008 fünf oder sechs Mal in die TÜRKEI, auch für Hochzeiten von Angehörigen. Er war bei diesen Besuchen keinen Problemen ausgesetzt.

Während seines Aufenthalts in Österreich wurde ihm 2014 ein TÜRKISCHER Reisepass ausgestellt. Dieser gilt bis 2024. Er wurde 2019 bei seiner Festnahme von der Polizei sichergestellt, 2020, während seiner Anhaltung in Strafhaft, vom Bundesamt; er wurde dem Beschwerdeführer seither nicht wieder ausgefolgt.

2014 wurden ihm vom Konsulat der TÜRKISCHEN Botschaft in SALZBURG ein neuer Reisepass ausgestellt, dieser gilt bis 2023. Bei der Passausstellung war der Beschwerdeführer keinen Problemen ausgesetzt. Sein NÜFUS wurde ihm in ISTANBUL ausgestellt, auch dabei war er keinen Problemen ausgesetzt, er musste ihn nur erneuern lassen, weil das Foto auf seinem alten NÜFUS nicht fixiert war.

Der Beschwerdeführer verfügte mit Unterbrechungen bis zu seiner Festnahme 2019 über Meldeadressen in Österreich. Er war mit Unterbrechungen bis zur Verhängung der Untersuchungshaft erwerbstätig. Der Beschwerdeführer war von 20.04.2018 bis 20.11.2018 von der Polizeiinspektion XXXX zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, war jedoch trotz Meldeadressen in XXXX und danach in XXXX nicht für die Staatsanwaltschaft greifbar. Danach stellte er sich selbst.Der Beschwerdeführer verfügte mit Unterbrechungen bis zu seiner Festnahme 2019 über Meldeadressen in Österreich. Er war mit Unterbrechungen bis zur Verhängung der Untersuchungshaft erwerbstätig. Der Beschwerdeführer war von 20.04.2018 bis 20.11.2018 von der Polizeiinspektion römisch 40 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, war jedoch trotz Meldeadressen in römisch 40 und danach in römisch 40 nicht für die Staatsanwaltschaft greifbar. Danach stellte er sich selbst.

Das Bezirksgericht XXXX verurteilte ihn am 08.03.2019 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat: Er hat die Unterhaltspflicht gegenüber XXXX , gröblich verletzt, indem er von JUNI bis SEPTEMBER 2017, zwischen DEZEMBER 2017 und JUNI 2018 und zwischen SEPTEMBER 2018 bis OKTOBER 2018 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet und dadurch bewirkt hat, dass der Unterhalt seines Sohnes gefährdet war bzw. ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Die Haftstrafe wurde ihm bedingt nachgesehen.Das Bezirksgericht römisch 40 verurteilte ihn am 08.03.2019 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat: Er hat die Unterhaltspflicht gegenüber römisch 40 , gröblich verletzt, indem er von JUNI bis SEPTEMBER 2017, zwischen DEZEMBER 2017 und JUNI 2018 und zwischen SEPTEMBER 2018 bis OKTOBER 2018 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet und dadurch bewirkt hat, dass der Unterhalt seines Sohnes gefährdet war bzw. ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Die Haftstrafe wurde ihm bedingt nachgesehen.

Am 18.07.2019 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Das Landesgericht XXXX verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren. Er hat am 13./14.08.2018 in XXXX in das Geschäft „ XXXX “ eingebrochen, indem er die Hintertür mit Werkzeug aufgebrochen hat, und aus der Geldlade der unversperrten Registrierkasse Bargeld iHv € 728,78 gestohlen hat. Er hat am 09.10.2018 in WEER ins Gasthaus „ XXXX “ eingebrochen, indem er die Tür zum Lagerraum mit einem Stemmeisen aufgebrochen hat. Mit den dort gefundenen Schlüsseln hat er mehrere Türen zum Hausflur und zur Gaststube aufgesperrt und nach Wertgegenständen durchsucht. Dabei ist er im ersten Stock von Hausgästen gestört worden. Daher blieb es beim Versuch. Am 13.06.2019 hat er in XXXX mit einer Mütze und Schal vermummt mit Gewalt und gefährlicher Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe der Tankstellenangestellten Bargeld iHv € 710 abgenötigt, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Er hat die Tankstellenangestellte unter Vorhalt eines Messers mit 32 cm Klingenlänge durch die Äußerung „das ganze Geld her“ zur Herausgabe des Bargelds aufgefordert. Er versuchte, hinter das Verkaufspult zu kommen und drückte die Verkäuferin dabei so heftig gegen ein Regal, dass sie zu Sturz kam und sich so schwer verletzte, dass sie eine Körperverletzung davontrug, die länger als 24 Tage dauerte, eine Ruptur des Außenbandes des linken Sprunggelenks. Er wurde wegen teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch und schweren Raub verurteilt, die bedingte Strafnachsicht der ersten Verurteilung wurde aufgehoben. Das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Vorstrafe waren erschwerend zu werten, die geständige Verantwortung und der teilweise Versuch mildernd.Am 18.07.2019 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Das Landesgericht römisch 40 verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren. Er hat am 13./14.08.2018 in römisch 40 in das Geschäft „ römisch 40 “ eingebrochen, indem er die Hintertür mit Werkzeug aufgebrochen hat, und aus der Geldlade der unversperrten Registrierkasse Bargeld iHv € 728,78 gestohlen hat. Er hat am 09.10.2018 in WEER ins Gasthaus „ römisch 40 “ eingebrochen, indem er die Tür zum Lagerraum mit einem Stemmeisen aufgebrochen hat. Mit den dort gefundenen Schlüsseln hat er mehrere Türen zum Hausflur und zur Gaststube aufgesperrt und nach Wertgegenständen durchsucht. Dabei ist er im ersten Stock von Hausgästen gestört worden. Daher blieb es beim Versuch. Am 13.06.2019 hat er in römisch 40 mit einer Mütze und Schal vermummt mit Gewalt und gefährlicher Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe der Tankstellenangestellten Bargeld iHv € 710 abgenötigt, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Er hat die Tankstellenangestellte unter Vorhalt eines Messers mit 32 cm Klingenlänge durch die Äußerung „das ganze Geld her“ zur Herausgabe des Bargelds aufgefordert. Er versuchte, hinter das Verkaufspult zu kommen und drückte die Verkäuferin dabei so heftig gegen ein Regal, dass sie zu Sturz kam und sich so schwer verletzte, dass sie eine Körperverletzung davontrug, die länger als 24 Tage dauerte, eine Ruptur des Außenbandes des linken Sprunggelenks. Er wurde wegen teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch und schweren Raub verurteilt, die bedingte Strafnachsicht der ersten Verurteilung wurde aufgehoben. Das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Vorstrafe waren erschwerend zu werten, die geständige Verantwortung und der teilweise Versuch mildernd.

Der Beschwerdeführer war seit 2010 jedenfalls spielsüchtig. Er hatte zudem einen Kredit aufgenommen und weiterhin hohe Schulden. Er wurde während der Anhaltung in Strafhaft 2022 psychiatrisch behandelt. Er hatte vor ca. 1,5 Jahren eine Leistenbruch-OP, im Übrigen ist er gesund und nimmt keine Therapien in Anspruch.

Während der Anhaltung in Strafhaft vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer am 16.01.2020 niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 10.03.2020 erließ das Bundesamt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist und erließ ein Einreiseverbot gegen ihn. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis, schriftlich ausgefertigt am 26.08.2020, als unbegründet ab. Mit Beschluss vom 15.10.2020 erkannte der Verfassungsgerichtshof seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu. Mit Beschluss vom 24.11.2020 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung seiner Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom 02.02.2021 wies der Verwaltungsgerichtshof seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Am 22.03.2021 erhob er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter außerordentliche Revision. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.05.2021 ab, weil die Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine Anhaltung in Strafhaft nicht durchsetzbar war. Am 02.03.2023 stellte er einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der Entlassung aus der Strafhaft am 07.04.2023. Diesem gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.03.2023 Folge. Das Bundesamt hatte seine Abschiebung durch eskortierten Abschiebeflug für den 09.04.2023 organisiert. Wegen der aufschiebenden Wirkung wurde die Abschiebung am 24.03.2023 storniert, die Information über die geplante Abschiebung war ihm aber ausgefolgt worden.

Mit Erkenntnis vom 30.03.2023, zugestellt am 26.04.2023, gab der Verwaltungsgerichtshof seiner Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes Folge, soweit das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen das unbefristete Einreiseverbot abgewiesen hatte, im Übrigen wies er seine Revision zurück. Die Aufhebung bezog sich der Begründung nach ausschließlich auf die Unbefristetheit des Einreiseverbotes, da es nicht hinreichend berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer einen Sohn im Bundesgebiet hat. Die Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sind daher in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vor, einer Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Er stellte während des gesamten Verfahrens keinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, obwohl er zunächst durch eine Rechtsberaterin, dann durch einen Rechtsanwalt vertreten war, vielmehr stellte er 2020 während der Anhaltung in Strafhaft einen Antrag an die Justizministerin auf Übernahme der Strafvollstreckung – Verbüßung der Reststrafe im Heimatland – gemäß § 42 EU-JZG.Mit Erkenntnis vom 30.03.2023, zugestellt am 26.04.2023, gab der Verwaltungsgerichtshof seiner Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes Folge, soweit das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen das unbefristete Einreiseverbot abgewiesen hatte, im Übrigen wies er seine Revision zurück. Die Aufhebung bezog sich der Begründung nach ausschließlich auf die Unbefristetheit des Einreiseverbotes, da es nicht hinreichend berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer einen Sohn im Bundesgebiet hat. Die Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sind daher in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vor, einer Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Er stellte während des gesamten Verfahrens keinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, obwohl er zunächst durch eine Rechtsberaterin, dann durch einen Rechtsanwalt vertreten war, vielmehr stellte er 2020 während der Anhaltung in Strafhaft einen Antrag an die Justizministerin auf Übernahme der Strafvollstreckung – Verbüßung der Reststrafe im Heimatland – gemäß Paragraph 42, EU-JZG.

Der Beschwerdeführer war bei der Rückkehrberatung nicht rückkehrwillig. Er will nicht in die TÜRKEI zurückkehren und dadurch von seinem Sohn getrennt werden.

Nach der Entlassung aus der Strafhaft begründete der Beschwerdeführer eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein NEUSTART, holte aber seine Post dort nicht ab.

Er stellte am 21.04.2023 einen Antrag auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus, zog den Antrag aber zurück, das Verfahren wurde am 13.06.2023 abschlägig entschieden.

Das Bundesamt erließ am 28.04.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer und ordnete seine Festnahme beim AMS an, wenn er den Termin wahrnimmt. Der Beschwerdeführer nahm seinen Kontrolltermin am 15.05.2023 aber nicht war. Er bezieht seit der Haftentlassung kein Arbeitslosengeld.

Am 15.05.2023 begründete er eine Meldeadresse bei der Schwester seiner Ex-Frau; dort lebte er aber zu keinem Zeitpunkt. Es handelt sich um eine Scheinmeldung. Der Beschwerdeführer hat auch andere Verwandte in Österreich, bei denen er – unangemeldet – unterkommen kann. Auch wenn er bei Haftentlassung bei seiner Ex-Frau und dem Sohn leben kann, steht fest, dass er dies nicht tun, sondern untertauchen würde, um sich der Abschiebung zu entziehen.

Am 18.05.2023 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Er konnte weder bei seiner Ex-Frau, noch deren Schwester betreten werden, kam aber selbständig zur Polizei, weil er telefonisch von der Suche nach ihm informiert worden war. Er wurde auf der Polizeiinspektion in Vollziehung des Festnahmeauftrages festgenommen und bis 19.05.2023, 08:30 Uhr, angehalten. Weder wurde er in dieser Zeit einvernommen, noch wurden sonstige Amtshandlungen gesetzt.

Am 19.05.2023 ging der Beschwerdeführer zum AMS. Dort wurde er erneut polizeilich betreten. Ein neuer Festnahmeauftrag lag nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund er beamtshandelt wurde.

Am 19.05.2023 organisierte das Bundesamt die begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers für den 11.06.2023 und erließ einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Er wurde am 08.06.2023 um 16:43 in XXXX bei der Schwarzarbeit betreten und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Am 09.06.2023 wurde er ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Dort kam er um 14:00 Uhr an. Um 14:45 Uhr stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.Am 19.05.2023 organisierte das Bundesamt die begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers für den 11.06.2023 und erließ einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Er wurde am 08.06.2023 um 16:43 in römisch 40 bei der Schwarzarbeit betreten und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Am 09.06.2023 wurde er ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Dort kam er um 14:00 Uhr an. Um 14:45 Uhr stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er stellte den Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung, eine Gefährdung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Mit der Einräumung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen. Es ist auch keine Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ersichtlich, auf Grund derer nunmehr mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn zu rechnen wäre.

Am 10.06.2023 wurde der Beschwerdeführer um 08:00 Uhr im Asylverfahren polizeilich erstbefragt. Das Bundesamt stornierte seine Abschiebung und hielt mit ausführlichem Aktenvermerk vom 10.06.2023 seine Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht. Dieser wurde ihm am 10.06.2023 zugestellt. Mit Prognoseentscheidung vom 10.06.2023 entschied das Bundesamt, ein inhaltliches Asylverfahren zu führen, während er im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten wird. Am 10.06.2023 um 13:45 Uhr wurde er vom Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 10.06.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.Am 10.06.2023 wurde der Beschwerdeführer um 08:00 Uhr im Asylverfahren polizeilich erstbefragt. Das Bundesamt stornierte seine Abschiebung und hielt mit ausführlichem Aktenvermerk vom 10.06.2023 seine Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht. Dieser wurde ihm am 10.06.2023 zugestellt. Mit Prognoseentscheidung vom 10.06.2023 entschied das Bundesamt, ein inhaltliches Asylverfahren zu führen, während er im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten wird. Am 10.06.2023 um 13:45 Uhr wurde er vom Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 10.06.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten. Er hat keine gesundheitlichen Beschwerden und ist uneingeschränkt haftfähig. Er ist nicht im Hungerstreik.Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten. Er hat keine gesundheitlichen Beschwerden und ist uneingeschränkt haftfähig. Er ist nicht im Hungerstreik.

Mit Bescheid vom 20.06.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20.06.2023, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 09.06.2023 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat TÜRKEI ab, erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Vollmacht vom 13.06.2023 bezieht sich ausdrücklich nur auf das Schubhaftverfahren, daher ist die Zustellung wirksam. Der Beschwerdeführer hat bisher weder einen Beschwerdeverzicht abgegeben, noch Beschwerde erhoben. Die Rechtsmittelfrist ist offen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf seinem sichergestellten Reisepass. Dass dieser Reisepass bei seiner Festnahme 2019 von der Polizei gefunden und sichergestellt wurde, steht auf Grund seiner plausiblen und glaubhaften Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, und mit Beginn der Untersuchungshaft in Einklang. Dass das Bundesamt den Pass am 16.01.2020 sicherstellte, steht auf Grund der Aussage des Bundesamts in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem Sicherstellungsprotokoll im Akt in Einklang, ebenso mit der Aussage des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, ihm sei der Pass nach der Entlassung aus der Strafhaft nicht zurückgestellt worden und er habe sich mit einer Kopie seines Reisepasses anmelden müssen und können. Das Sicherstellungsprotokoll korrekt aus dem JUNI, nicht SEPTEMBER 2023 bezieht sich sichtlich nur auf die Sicherstellung des Passes aus den Effekten des Beschwerdeführers, wo er zu dessen Abschiebung am 11.06.2023 verwahrt worden war, erneut für das Bundesamt.

Dass er über keine weiteren Staatsangehörigkeiten verfügt, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme am 10.06.2023 fest.

Die Feststellungen zur Einreise 2008, zur Hochzeit in ISTANBUL 2007 und dem Umstand, dass er vor der Ausreise nach Österreich 2008 in ISTANBUL lebte, gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, die mit dem Akt in Einklang stehen. Soweit das Bundesamt im angefochtenen Bescheid den Familiennamen seiner Gattin vor der Eheschließung mit HAYIR angibt, handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler. Dass der Beschwerdeführer und seine Gattin miteinander verwandt sind, steht auf Grund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und der Zeugenaussage der Ex-Gattin des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 01.07.2020 fest. Die Feststellungen zur Scheidung gründen auf dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX , dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau die Beziehung 2015-2017 wieder aufnahmen, die Beziehung aber erneut scheiterte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem Auszug aus dem Melderegister in Einklang.Die Feststellungen zur Einreise 2008, zur Hochzeit in ISTANBUL 2007 und dem Umstand, dass er vor der Ausreise nach Österreich 2008 in ISTANBUL lebte, gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, die mit dem Akt in Einklang stehen. Soweit das Bundesamt im angefochtenen Bescheid den Familiennamen seiner Gattin vor der Eheschließung mit HAYIR angibt, handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler. Dass der Beschwerdeführer und seine Gattin miteinander verwandt sind, steht auf Grund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und der Zeugenaussage der Ex-Gattin des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 01.07.2020 fest. Die Feststellungen zur Scheidung gründen auf dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau die Beziehung 2015-2017 wieder aufnahmen, die Beziehung aber erneut scheiterte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem Auszug aus dem Melderegister in Einklang.

Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers gründen auf dem IZR-Auszug und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu seinem Sohn gründen auf dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugenaussage der Ex-Gattin des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 01.07.2020; dass der Sohn des Beschwerdeführers mit seiner Mutter zusammenlebt, steht auch mit dem ZMR-Auszug und den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang. Dass er seiner Ex-Frau keinen Unterhalt schuldet, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, dass sie erwerbstätig ist, steht auf Grund des SVA-Auszuges fest, dass er seinem Sohn Unterhalt schuldet, aber diesen noch nie bezahlt halt, sondern der Staat Unterhaltsvorschuss leistet, steht auf Grund der Aussage der Ex-Gattin in der Verhandlung am 01.07.2020 fest und mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX in Einklang. Dass der Beschwerdeführer seinen Sohn sehen kann, wann er will, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und der Zeugenaussage der Ex-Gattin des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 01.07.2020 fest, dass er ihn eine Zeit lang jede Woche abgeholt hat und sie gemeinsam zum Fußball, Bowling oder zum Essen gingen, einmal einen ganzen Monat nicht, einmal fast sechs oder sieben Monate lang nicht, der Sohn sie gefragt habe, wo der Papa sei und warum er nicht komme und sie deshalb den Kontakt erzwingen habe wollen, aber das Gericht ihr gesagt habe, dass das nicht gehe, steht auf Grund der Aussage der Ex-Gattin in der Verhandlung am 01.07.2020 fest. Dass der Beschwerdeführer seinem Sohn 2018 versprach, mit ihm in die TÜRKEI zu fliegen, das Versprechen aber nicht erfüllte, steht auf Grund der Aussage der Ex-Frau in der Verhandlung am 01.07.2020 fest. Soweit der Beschwerdeführer dies in der hg. mündlichen Verhandlung bestritt, folgt das Gericht der unterfertigen Niederschrift vom 01.07.2020. Dass der Beschwerdeführer und sein Sohn sich zwischen 2018 und Haftantritt nur bei der Beerdigung in der TÜRKEI sahen, steht auf Grund der Aussage seiner Ex-Frau in der Verhandlung am 01.07.2020 fest. Dass sein Sohn ihn nicht in der Strafhaft besuchte, steht auf Grund der Besucherliste fest, dass er nicht weiß, dass sein Vater in Haft war, auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und der Zeugenaussage seiner Ex-Frau in der Verhandlung am 01.07.2020; der Beschwerdeführer und sein Sohn hielten den Kontakt per Telefon aufrecht, wie auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und der Zeugenaussage seiner Ex-Frau in der Verhandlung am 01.07.2020 feststeht. Dass ihn seine Ex-Frau seit 2021 nicht mehr in der Haft besuchte, steht auf Grund der Besucherliste fest.Die Feststellungen zu seinem Sohn gründen auf dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugenaussage der Ex-Gattin des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 01.07.2020; dass der Sohn des Beschwerdeführers mit seiner Mutter zusammenlebt, steht auch mit dem ZMR-Auszug und den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang. Dass er seiner Ex-Frau keinen Unterhalt schuldet, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, dass sie erwerbstätig ist, steht auf Grund des SVA-Auszuges fest, dass er seinem Sohn Unterhalt schuldet, aber diesen noch nie bezahlt halt, sondern der Staat Unterhaltsvorschuss leistet, steht auf Grund der Aussage der Ex-Gattin in der Verhandlung am 01.07.2020 fest und mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 in Einklang. Dass der Beschwerdeführer seinen Sohn sehen kann, wann er will, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und der Zeugenaussage der Ex-Gattin des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 01.07.2020 fest, dass er ihn eine Zeit lang jede Woche abgeholt hat und sie gemeinsam zum Fußball, Bowling oder zum Essen gingen, einmal einen ganzen Monat nicht, einmal fast sechs oder sieben Monate lang nicht, der Sohn sie gefragt habe, wo der Papa sei und warum er nicht komme und sie deshalb den Kontakt erzwingen habe wollen, aber das Gericht ihr gesagt habe, dass das nicht gehe, steht auf Grund der Aussage der Ex-Gattin in der Verhandlung am 01.07.2020 fest. Dass der Beschwerdeführer seinem Sohn 2018 versprach, mit ihm in die TÜRKEI zu fliegen, das Versprechen aber nicht erfüllte, steht auf Grund der Aussage der Ex-Frau in der Verhandlung am 01.07.2020 fest. Soweit der Beschwerdeführer dies in der hg. mündlichen Verhandlung bestritt, folgt das Gericht der unterfertigen Niederschrift vom 01.07.2020. Dass der Beschwerdeführer und sein Sohn sich zwischen 2018 und Haftantritt nur bei der Beerdigung in der TÜRKEI sahen, steht auf Grund der Aussage seiner Ex-Frau in der Verhandlung am 01.07.2020 fest. Dass sein Sohn ihn nicht in der Strafhaft besuchte, steht auf Grund der Besucherliste fest, dass er nicht weiß, dass sein Vater in Haft war, auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und der Zeugenaussage seiner Ex-Frau in der Verhandlung am 01.07.2020; der Beschwerdeführer und sein Sohn hielten den Kontakt per Telefon aufrecht, wie auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und der Zeugenaussage seiner Ex-Frau in der Verhandlung am 01.07.2020 feststeht. Dass ihn seine Ex-Frau seit 2021 nicht mehr in der Haft besuchte, steht auf Grund der Besucherliste fest.

Dass die Geschwister des Beschwerdeführers und seine Mutter weiterhin in der TÜRKEI leben und der Beschwerdeführer 2016 (auf Grund der Stempel in seinem 2014 ausgestellten Pass steht fest, dass er 2016 und nicht 2015 in die TÜRKEI reiste) und 2019 zur Beerdigung von Angehörigen in die TÜRKEI reiste, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Ex-Frau in der Verhandlung am 01.07.2020 fest und mit den Reisestempeln in Einklang, dass er 2017 in die TÜRKEI zu einem Freund reiste, um Angelegenheiten zu erledigen, steht auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem Stempel in seinem Reisepass in Einklang. Dass er seit 2008 insgesamt fünf oder sechs Mal in die TÜRKEI reiste, auch für Hochzeiten von Angehörigen, steht auf Grund seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2020 fest.

Der Beschwerdeführer gab in der hg. mündlichen Verhandlung an, dass er keinen Kontakt mehr mit seinen Angehörigen in der TÜRKEI habe und nicht wisse, wo sie sich aufhalten, ausweislich seit seiner Angaben seit seiner Ausreise aus der TÜREKI, dies ist jedoch einerseits vor dem Hintergrund, dass er zwei Mal zu Beerdigungen sowie zu Hochzeiten von Verwandten in die TÜRKEI reiste, 2016 und 2019, nicht plausibel, andererseits vor dem Hintergrund, dass er angab, 2010 sei sein Cousin in der TÜRKEI ermordet worden sei; dass er dies nur im Wege von Freunden erfahren habe, war nicht glaubhaft. Unglaubhaft sind seine Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung vor allem vor dem Hintergrund, dass er in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2020 angegeben hatte, dass seine Mutter und zwei Brüder in MERSIN leben, zwei Brüder und eine Schwester in ISTANBUL. Der jüngere Bruder sei Ingenieur für Computer, die ältere Schwester Sekretärin, ein Bruder in der Schuhproduktion, der ältere Bruder mache für eine Firma Zustellungen und kümmere sich um die Mutter, der vierte Bruder sei Fotograf. Seine Mutter bekomme keine Pension, weil sie nie gearbeitet habe, und auch keine Witwenpension, weil sein Vater nie versicherungspflichtig gearbeitet habe, er habe auf Baustellen gearbeitet. Vor dem Hintergrund dieser umfassenden Angaben ist nicht glaubhaft, dass er seit seiner Ausreise 2008 keinen Kontakt mit seiner Familie hat.

Die Feststellungen zur Passausstellung und zur Ausstellung des NÜFUS gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers gründen auf dem ZMR-Auszug, die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit auf dem SVA-Auszug, die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung auf dem Akt. Dass der Beschwerdeführer sich 2018 selbst bei der Polizei stellte, nachdem er von der Aufenthaltsermittlung erfahren hatte, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen auf den beigeschafften Strafurteilen.

Dass der Beschwerdeführer seit jedenfalls 2010 spielsüchtig war, steht auf Grund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der hg mündlichen Verhandlung und der Verhandlung am 01.07.2020 sowie der Zeugenaussage seiner Ex-Frau in der Verhandlung am 01.07.2020 fest. Die Feststellungen zu seinen Verbindlichkeiten, v.a. aus Kreditschulden und Unterhaltsrückständen, gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, der Verhandlungsschrift vom 01.07.2020 und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegentrat. Dass der Beschwerdeführer in der Strafhaft 2022 behandelt wurde, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit den Angaben in der Gesundheitsbefragung in Einklang, dass er seit Haftentlassung keine Therapie mehr macht, auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung; auf diese und die Gesundheitsbefragung gründet sich auch die Feststellung zum vor ca. 1,5 Jahren operierten Leistenbruch; dass er im Übrigen gesund ist, steht auf Grund seiner Angaben und des polizeiamtsärztlichen Gutachtens fest, ebenso, dass er nicht im Hungerstreik ist, wie er gegenüber der Rückkehrberatung angekündigt hatte, wie er auch in der hg. mündlichen Verhandlung einräumt.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen auf den beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten, die Feststellungen zur geplanten Abschiebung am 09.04.2023 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer einen Antrag an die Justizministerin auf Übernahme der Strafvollstreckung – Verbüßung der Reststrafe im Heimatland – gemäß § 42 EU-JZG gestellt hatte, steht auf Grund des Erkanntnisses vom 01.07.2020 fest; mit dem Vorbringen, dass er sich nicht erinnern könne und dies allenfalls aus Versehen unterschrieben habe, trat der Beschwerdeführer dem auch in der hg. mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen. Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen auf den beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten, die Feststellungen zur geplanten Abschiebung am 09.04.2023 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer einen Antrag an die Justizministerin auf Übernahme der Strafvollstreckung – Verbüßung der Reststrafe im Heimatland – gemäß Paragraph 42, EU-JZG gestellt hatte, steht auf Grund des Erkanntnisses vom 01.07.2020 fest; mit dem Vorbringen, dass er sich nicht erinnern könne und dies allenfalls aus Versehen unterschrieben habe, trat der Beschwerdeführer dem auch in der hg. mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen.

Dass der Beschwerdeführer nicht in die TÜRKEI zurückkehren und dadurch von seinem Sohn getrennt werden will, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit der Rückkehrberatung laut Akt in Einklang. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer werde die Abschiebung nicht vereiteln und habe in der Einvernahme Gegenteiliges angegeben, nämlich dass er sich der Abschiebung nicht widersetzen oder sie nicht behindern werde, verkennt sie, dass er hinzufügte, dass er sich der Abschiebung nicht widersetzen oder sie nicht behindern werde, „wenn er keine andere Möglichkeit“ habe; dass der Beschwerdeführer die sich ihm bietenden Möglichkeiten, eine Abschiebung zu behindern, aber nutzt, steht auf Grund seines Verhaltens (Begründen einer Scheinmeldeadresse, Asylantragstellung zur Verhinderung der Abschiebung) fest. Dies zeigte sich auch in der hg. mündlichen Verhandlung, als er die Frage seiner Vertreterin, ob er sich einer Abschiebung entziehen werde, zunächst verneinte und ergänzte, dass er alles tun werde, um sein Recht zu erlangen und bei seinem Kind zu bleiben, auf die Erklärung hin, dass Abschiebung bedeute, dass er in die TÜRKEI zurückkehre und sein Kind da bleibe, weiters angab, dass er sich nicht von seinem Sohn trennen würde, weil er ein Teil von ihm sei, aber er wolle keine Probleme verursachen.

Dass der Beschwerdeführer am 07.04.2023 aus der Haft entlassen wurde, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem ZMR-Auszug in Einklang, ebenso wie die Feststellung zu seiner Obdachlosenmeldeadresse. Die Feststellungen zum Verlängerungsantrag betreffend die Rot-Weiß-Rot-Karte gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer sein Postfach an seiner Obdachlosenmeldeadresse nicht betreute, steht entgegen seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und dem Beschwerdevorbringen zum Kontakt zum Bewährungshelfer auf Grund des Polizeiberichts, wonach dort einige verschlossene Briefe für ihn lagerten und den Angaben der Mitarbeiterin des Vereins NEUSTART laut Polizeibericht fest und mit dem Umstand in Einklang, dass er seinen Kontrolltermin beim AMS am 15.05.2023 nicht wahrnahm. Dass er daher seit der Haftentlassung kein Arbeitslosengeld bezog, steht auf Grund des SVA-Auszuges fest und mit seinen Angaben in Einklang.

Dass er am 15.05.2023 eine Meldeadresse bei der Schwester seiner Frau begründete, steht auf Grund des ZMR-Auszuges und seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest, XXXX sei die Schwester seiner Frau. Dass er an dieser Adresse nie lebte und auch nicht beabsichtigte, dort zu leben, es sich sohin um eine Scheinmeldung handelte, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Mit dem Beschwerdevorbringen, er sei am XXXX gemeldet gewesen und er habe bei seiner Ex-Frau und seinem Sohn gelebt, bezichtigt er sich selbst eines Meldevergehens, weil seine Ex-Frau und sein Sohn nicht am XXXX leben. Vor diesem Hintergrund verfängt das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit seiner Meldeverpflichtung nachgekommen, nicht. Hinzu kommt, dass er in der hg. mündlichen Verhandlung dartat, dass er die Scheinmeldung begründete, weil sein Anwalt ihn aufgefordert hatte, ihm einen Meldezettel vorzulegen, damit er versuchen konnte, einen Antrag auf Verlängerung der Rot-weiß-Rot Karte zu stellen. Das Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, warum er eine Obdachlosenmeldeadresse begründete (und danach eine Scheinmeldung), wenn er doch bei seiner Ex-Frau wohnen könne, sein Plan sei nicht gewesen, bei seiner Ex-Frau zu wohnen, auf Nachfrage, es sei nicht sein Plan gewesen, bei seiner Ex-Frau zu bleiben, auf Nachfrage, er habe sich nicht an seine Ex-Frau bezüglich der Meldung wenden wollen, sondern das bei ihrer Schwester gemacht, ist überdies nicht plausibel, wenn ihn seine Ex-Frau ohnedies unterstützt, wie er angibt, vielmehr steht auf Grund dieser Angaben fest, dass er eine Meldeadresse begründete, weil sein Anwalt dies von ihm verlangte, er aber im Verborgenen wohnen wollte, um sich dem Zugriff auf ihn zu entziehen.Dass er am 15.05.2023 eine Meldeadresse bei der Schwester seiner Frau begründete, steht auf Grund des ZMR-Auszuges und seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest, römisch 40 sei die Schwester seiner Frau. Dass er an dieser Adresse nie lebte und auch nicht beabsichtigte, dort zu leben, es sich sohin um eine Scheinmeldung handelte, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Mit dem Beschwerdevorbringen, er sei am römisch 40 gemeldet gewesen und er habe bei seiner Ex-Frau und seinem Sohn gelebt, bezichtigt er sich selbst eines Meldevergehens, weil seine Ex-Frau und sein Sohn nicht am römisch 40 leben. Vor diesem Hintergrund verfängt das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit seiner Meldeverpflichtung nachgekommen, nicht. Hinzu kommt, dass er in der hg. mündlichen Verhandlung dartat, dass er die Scheinmeldung begründete, weil sein Anwalt ihn aufgefordert hatte, ihm einen Meldezettel vorzulegen, damit er versuchen konnte, einen Antrag auf Verlängerung der Rot-weiß-Rot Karte zu stellen. Das Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, warum er eine Obdachlosenmeldeadresse begründete (und danach eine Scheinmeldung), wenn er doch bei seiner Ex-Frau wohnen könne, sein Plan sei nicht gewesen, bei seiner Ex-Frau zu wohnen, auf Nachfrage, es sei nicht sein Plan gewesen, bei seiner Ex-Frau zu bleiben, auf Nachfrage, er habe sich nicht an seine Ex-Frau bezüglich der Meldung wenden wollen, sondern das bei ihrer Schwester gemacht, ist überdies nicht plausibel, wenn ihn seine Ex-Frau ohnedies unterstützt, wie er angibt, vielmehr steht auf Grund dieser Angaben fest, dass er eine Meldeadresse begründete, weil sein Anwalt dies von ihm verlangte, er aber im Verborgenen wohnen wollte, um sich dem Zugriff auf ihn zu entziehen.

Auf Grund des Vorbringens und des Fotos des Schreibens der Ex-Frau steht fest, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft bei seiner Ex-Frau leben könne. Die Beschwerde führt an, dass die Ex-Frau telefonisch zur Verfügung stehe; eine Zeugeneinvernahme per Telefon ist nicht möglich, sie nahm nicht als präsente Zeugin an der hg. mündlichen Verhandlung teil. Ihre Zeugeneinvernahme wurde auch nicht beantragt. Sie konnte auch unterbleiben, da ungeachtet der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei ihr wohnen kann, feststeht, dass er dies nicht tun, sondern sich der Abschiebung entziehen wird. Anzumerken ist, dass er überdies bei keinem Festnahmeversuch an ihrer Adresse angetroffen werden konnte.

Auf Grund der hg. mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den er dabei vermittelte, steht fest, dass er im Falle der Haftentlassung untergetaucht wäre und sich nicht an der Adresse seiner Ex-Frau den Behörden zur Verfügung gehalten hätte: Er hatte bereits nach der Haftentlassung eine Scheinmeldeadresse und wohnte unangemeldet im Bundesgebiet, obwohl er seinen Angaben in der Einvernahme zufolge nicht wusste, dass die Beschwerde gegen seine Rückkehrentscheidung abgewiesen worden war, was er erst von der Polizei erfahren habe, er habe bis zur Festnahme geglaubt, dass sein Verfahren noch anhängig sei. Vor dem Hintergrund, dass er glaubte, dass sein Beschwerdeverfahren noch anhängig ist, kann auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zum AMS ging und nach der Suche nach ihm zur Polizei (wie nach der Aufenthaltsermittlung wegen der Nichtleistung des Kindesunterhalts), nicht abgeleitet werden, dass er im Wissen, dass er mit der Beendigung seines Aufenthalts rechnen muss, mit den Behörden kooperieren wird. Da er bereits ohne von der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu wissen untertauchte, ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nun vom Verfahrensstand in Kenntnis ist, nicht davon auszugehen, dass er an einer der Behörde bekannten Adresse Wohnsitz nehmen wird.

Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer habe nun ein Recht auf Grundversorgung und werde daher für die Behörden greifbar sein, verfängt die Beschwerde nicht, da der Beschwerdeführer bereits vor Vorliegen einer Rückkehrentscheidung Meldevergehen beging und zur Aufenthaltsermittlung trotz bestehender Meldeadressen ausgeschrieben war; was den Anspruch auf Grundversorgung anbelangt, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung auch kein Arbeitslosengeld bezog, obwohl er – seiner Ansicht nach – noch anspruchsberechtigt gewesen wäre.

Dass der Beschwerdeführer auch andere Verwandte in Österreich hat, bei denen er – unangemeldet – unterkommen kann, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme fest, wird in der Beschwerde bekräftigt und steht mit dem Umstand in Einklang, dass er bereits betreffend den Kindesunterhalt im Zuge der Aufenthaltsermittlung nicht an seinen Meldeadressen betreten werden konnte.

Die Feststellungen zur Festnahme am 18.05.2023 und zur Anhaltung bis 19.05.2023 sowie zur Beamtshandlung am 19.05.2023 gründen auf seinen Angaben, da beide Maßnahmen im Verwaltungsakt nicht dokumentiert sind.

Die Feststellungen zur Organisation der Abschiebung am 11.06.2023 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, die Feststellungen zur Festnahme am 08.06.2023 gründen auf dem Polizeibericht vom 08.06.2023, auch betreffend die Betretung bei der Schwarzarbeit; soweit dies der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandung bestritt, war dies nicht glaubhaft. Vielmehr war der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Schwarzarbeit nachging, vor dem Hintergrund, dass er kein Arbeitslosengeld bezog, ausweislich seiner Angaben in der Verhandlung am 01.07.2020 eine Lohnpfändung gegen ihn bestand und er erhebliche Schulden hat, plausibel.

Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers gründen auf der Anhaltedatei, die Feststellung zur Asylantragstellung auf der Polizeimeldung und der Niederschrift der Erstbefragung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist, da er seit seiner Ausreise 2008 ca. sechs Mal in die TÜRKEI zurückkehrte, einen Reisepass und einen neuen NÜFUS ausgestellt bekam und dabei keinen Problemen ausgesetzt war. Zudem hatte er in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2020 auf die Frage, was gegen ein künftiges Leben in der TÜRKEI spreche, nur angegeben: „Vordergründig ist für mich das Sozialsystem Österreich. In der TÜRKEI habe ich diese Möglichkeit nicht.“, nachgefragt, „Dort wirst du, wenn du einer Arbeit nachgehst, nicht angemeldet und ich muss 14-16 Stunden arbeiten. Es geht viel Zeit drauf, um wohin zu gelangen“, auf Nachfrage, „Ich habe von 1998 bis 2008 in ISTANBUL gearbeitet und das Verkehrsaufkommen dort ist sehr hoch. Ich brauche 2 Stunden bis ich in der Arbeit bin.“ Fluchtgründe brachte er nicht vor.

Was die von ihm vorgebrachte Folter anbelangt, ist widersprüchlich, ob er 1998, wie er in der Gesundheitsbefragung angab, oder beim Militär gefoltert wurde, wie er im Asylverfahren angab, da er 1998 erst FÜNFZEHN Jahre alt und sicher nicht beim Militär war; soweit er in der hg. mündlichen Verhandlung auf Vorhalt angab, er sei sowohl als FÜNFZEHNJÄHRIGER wegen Demonstrationen als auch beim Militär gefoltert worden, war dies nicht glaubhaft. Auch eine Verfolgung wegen Parteimitgliedschaft tat er nicht glaubhaft dar, da sich dies ebenfalls auf die Zeit vor seiner Ausreise 2008 bezog, er seither bei den Aufenthalten in der TÜRKEI keiner Gefährdung ausgesetzt war, er in der Einvernahme keine Angaben zur Partei machen konnte und seine Familienangehörigen, die seinen Angaben zufolge wie er Parteimitglied sind, weiterhin in der TÜRKEI leben, dies bereits ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme im Asylverfahren aktuelle Fragen zu dieser Partei nicht beantworten konnte. Aus jenen Gründen tat er auch keine Verfolgung wegen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit dar.

Insbesondere kann keine Verfolgung wegen Blutrache seit 1989 festgestellt werden, da die Geschwister des Beschwerdeführers, darunter vier Brüder, weiterhin in der TÜRKEI leben, ebenso seine Mutter und sein Vater bis zu seinem Tod 2010, er 2007 in der TÜRKEI heiratete, 2016 und 2019 zu Beerdigungen im Familienkreis sowie weiters zu Hochzeiten im Familienkreis in die TÜRKEI reiste und dabei keiner Verfolgung ausgesetzt war. Soweit er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, er habe niemandem Bescheid gegeben, war dies nicht plausibel, da er gerade bei Hochzeiten und Beerdigungen von Verwandten von Bluträchern leicht gefunden hätte werden können. Zudem hatte er seinem Sohn versprochen mit ihm 2018 in die TÜRKEI auf Urlaub zu fahren – was unplausibel gewesen wäre, wären alle männlichen Verwandten in der TÜRKEI einer Gefährdung ausgesetzt gewesen. Auch seine Ex-Frau gab in der Verhandlung an, dass nichts dagegenspräche, wenn der Sohn ihn in den Sommerferien in der TÜRKEI besuche, was unplausibel wäre, würde er dort von Bluträchern verfolgt.

Die Feststellungen zum Asylverfahren gründen im Übrigen auf den vorliegenden Aktenteilen (Erstbefragung, Prognoseentscheidung, Einvernahme, Bescheid und Zustellnachweis).

Dass der Beschwerdeführer den Asylantrag am 09.06.2023 nur zur Verzögerung der Abschiebung stellte, steht auch fest, weil der Beschwerdeführer seit 2008 die Möglichkeit hatte, einen Asylantrag zu stellen, dies aber nicht tat. Er stellte auch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, das sich inklusive der höchstgerichtlichen Verfahren auf den Zeitraum 2020 bis 2023 erstreckte, keinen Antrag gemäß § 51 FPG, der bezogen auf seinen Herkunftsstaat als Asylantrag gegolten hätte, obwohl er zunächst durch einen Rechtsberater, danach durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, er brachte weder in der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, noch in der Verhandlung am 01.07.2020, noch in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, noch in der Revision an den Verwaltungsgerichtshof Fluchtgründe vor, vielmehr beantragte er auch die Strafverfolgung im Herkunftsstaat. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe keinen Asylantrag gestellt, weil er warten habe wollen, bis sein Anwalt ihn über den Ausgang seines Verfahrens bei den Höchstgerichten – und damit der höchstgerichtlichen Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat – berichte und nicht bereits die gegen die Zulässigkeit der Abschiebung sprechenden Gründe spätestens in der Beschwerde gegen den Bescheid zu relevieren, ist hingegen nicht plausibel. Soweit die Beschwerde angibt, der Beschwerdeführer habe bereits in der Einvernahme am 16.01.2020 angegeben, dass er in der TÜRKEI Probleme habe, verfängt sie ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rückkehrentscheidungsverfahren nicht.Dass der Beschwerdeführer den Asylantrag am 09.06.2023 nur zur Verzögerung der Abschiebung stellte, steht auch fest, weil der Beschwerdeführer seit 2008 die Möglichkeit hatte, einen Asylantrag zu stellen, dies aber nicht tat. Er stellte auch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, das sich inklusive der höchstgerichtlichen Verfahren auf den Zeitraum 2020 bis 2023 erstreckte, keinen Antrag gemäß Paragraph 51, FPG, der bezogen auf seinen Herkunftsstaat als Asylantrag gegolten hätte, obwohl er zunächst durch einen Rechtsberater, danach durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, er brachte weder in der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, noch in der Verhandlung am 01.07.2020, noch in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, noch in der Revision an den Verwaltungsgerichtshof Fluchtgründe vor, vielmehr beantragte er auch die Strafverfolgung im Herkunftsstaat. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe keinen Asylantrag gestellt, weil er warten habe wollen, bis sein Anwalt ihn über den Ausgang seines Verfahrens bei den Höchstgerichten – und damit der höchstgerichtlichen Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat – berichte und nicht bereits die gegen die Zulässigkeit der Abschiebung sprechenden Gründe spätestens in der Beschwerde gegen den Bescheid zu relevieren, ist hingegen nicht plausibel. Soweit die Beschwerde angibt, der Beschwerdeführer habe bereits in der Einvernahme am 16.01.2020 angegeben, dass er in der TÜRKEI Probleme habe, verfängt sie ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rückkehrentscheidungsverfahren nicht.

Aus folgenden Gründen kann eine Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht erkannt werden: Mit Erkenntnis vom 01.07.2020 erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung fest. Mit Erkenntnis vom 30.03.2023 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung, nur die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erachtete er im Hinblick auf den Sohn des Beschwerdeführers als zu lange. Der Beschwerdeführer befand sich bis 07.04.2023 in Strafhaft, in der Zeit wurde er nie von seinem Sohn besucht, der nicht wusste, dass der Beschwerdeführer in Strafhaft war, sie hielten die Beziehung nur durch Telefonate aufrecht. Zwischen der Haftentlassung und der erneuten Festnahme war der Beschwerdeführer nur zwei Monate lang auf freiem Fuß. Ein Besuch des Sohnes beim Beschwerdeführer in der Schubhaft kann nicht festgestellt werden. Andere Änderungen in seinem Privat- und Familienleben brachte er nicht vor. Vor diesem Hintergrund sind keine Änderungen im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, die das Familienleben mit seinem Sohn bereits berücksichtigt, erkennbar, zumal ihn sein Sohn auch nicht in der Schubhaft besucht. Der weniger als zwei Monate nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, das das Familienleben mit seinem Sohn berücksichtigte, gestellte Asylantrag ist auch aus diesem Grund nur zur Verzögerung der Abschiebung gestellt.

Die Feststellungen zum Schubhaftverfahren gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. 1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 20.06.2023 und Anhaltung in Schubhaft von 20.06.2023 bis 22.06.2023

1. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.1. Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG; er ist volljährig. Er verfügt zudem über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, zumal sein Aufenthaltstitel seit 2018 nicht mehr verlängert worden ist und kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Gegen ihn bestand auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die mit Wegfall der aufschiebenden Wirkung durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2023, zugestellt am 26.04.2023, wieder durchführbar war.Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG; er ist volljährig. Er verfügt zudem über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, zumal sein Aufenthaltstitel seit 2018 nicht mehr verlängert worden ist und kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Gegen ihn bestand auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die mit Wegfall der aufschiebenden Wirkung durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2023, zugestellt am 26.04.2023, wieder durchführbar war.

2. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.2. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

Nach der Festnahme des Beschwerdeführers am 08.06.2023 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG stellt er am 09.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Anhaltung. Das Bundesamt hielt mit ausführlichem Aktenvermerk vom 10.06.2023 seine Anhaltung in Schubhaft gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht, weil er den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt hatte.Nach der Festnahme des Beschwerdeführers am 08.06.2023 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG stellt er am 09.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Anhaltung. Das Bundesamt hielt mit ausführlichem Aktenvermerk vom 10.06.2023 seine Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht, weil er den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt hatte.

Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).

In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk „festzuhalten“, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des § 76 Abs. 6 FPG zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076).Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk „festzuhalten“, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des Paragraph 76, Absatz 6, FPG zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076).

Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FPG nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; 08.04.2021, Ra 2021/21/0076). Kommt das VwG daher nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG sind schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und liegen auch weiterhin vor), so darf es dann nicht – entgegen diesem Ergebnis – von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen (vgl. VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025; 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Eine unzureichende Begründung des gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; 08.04.2021, Ra 2021/21/0076). Kommt das VwG daher nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG sind schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und liegen auch weiterhin vor), so darf es dann nicht – entgegen diesem Ergebnis – von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen vergleiche VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025; 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).

Die Bestimmung des § 40 Abs. 5 BFA-VG, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in § 40 Abs. 5 BFA-VG genannten Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft § 40 Abs. 5 BFA-VG an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. § 40 Abs. 5 BFA-VG erfasst damit Antragsteller, die sich „zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft“ befinden und bei denen „berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“. Insoweit wird mit § 40 Abs. 5 BFA-VG also die Anordnung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des § 76 Abs. 6 FrPolG angestellten Überlegungen des VwGH (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG geregelte Konstellation übertragen werden (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003).Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG genannten Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG erfasst damit Antragsteller, die sich „zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft“ befinden und bei denen „berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“. Insoweit wird mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG also die Anordnung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG angestellten Überlegungen des VwGH vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG geregelte Konstellation übertragen werden (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003).

Aus den Beweiswürdigung dargelegten Umständen steht fest, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) zur Verhinderung der Abschiebung gestellt hat, er hätte ihn bereits während seines Aufenthalts seit 2008 oder zumindest während des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen können, der Antrag scheint von vornherein aussichtslos und er brachte auch betreffend die Rückkehrentscheidung, das Privat- und Familienleben, keinen maßgeblich veränderten Sachverhalt nach Bestätigung durch den Verwaltungsgerichtshof weniger als drei Monate zuvor vor. Das Beschwerdevorbringen zu Begründungsmängeln des Aktenvermerks und dazu, dass das Bundesamt in der Einvernahme weitere Fragen stellen hätte müssen, verfängt sohin nicht; der Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß § 40 Abs. 5 FPG wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, war betreffend die Hauptaussage in der Muttersprache des Beschwerdeführers verfasst und setzte sich nach der Erstbefragung mit den Angaben des Beschwerdeführers im Vergleich zum Verfahren über die Erlassung der Rückkehrentscheidung und im Weiteren der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens und ausführlich mit der Frage, dass der Beschwerdeführer den Antrag früher hätte stellen können, auseinander und erfüllte sohin seine Rechtsschutzfunktion.Aus den Beweiswürdigung dargelegten Umständen steht fest, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) zur Verhinderung der Abschiebung gestellt hat, er hätte ihn bereits während seines Aufenthalts seit 2008 oder zumindest während des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen können, der Antrag scheint von vornherein aussichtslos und er brachte auch betreffend die Rückkehrentscheidung, das Privat- und Familienleben, keinen maßgeblich veränderten Sachverhalt nach Bestätigung durch den Verwaltungsgerichtshof weniger als drei Monate zuvor vor. Das Beschwerdevorbringen zu Begründungsmängeln des Aktenvermerks und dazu, dass das Bundesamt in der Einvernahme weitere Fragen stellen hätte müssen, verfängt sohin nicht; der Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß Paragraph 40, Absatz 5, FPG wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, war betreffend die Hauptaussage in der Muttersprache des Beschwerdeführers verfasst und setzte sich nach der Erstbefragung mit den Angaben des Beschwerdeführers im Vergleich zum Verfahren über die Erlassung der Rückkehrentscheidung und im Weiteren der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens und ausführlich mit der Frage, dass der Beschwerdeführer den Antrag früher hätte stellen können, auseinander und erfüllte sohin seine Rechtsschutzfunktion.

Das Bundesamt hat die Festnahme daher zutreffend gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht erhalten und die Schubhaft daher zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz verhängt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, obwohl auch dies auf Grund seiner Verurteilung wegen schweren Raubes zutrifft, zumal er weiterhin erheblich verschuldet ist und auf freiem Fuß keine Therapie mehr wegen Spielsucht absolviert, weshalb Rückfallgefahr besteht; ein positives Nachtatverhalten ist ob der Kürze des Aufenthalts auf freiem Fuß von weniger als drei Monaten, bei dem er im Übrigen bei der Schwarzarbeit betreten wurde und ein Meldevergehen einräumte, nicht ersichtlich.Das Bundesamt hat die Festnahme daher zutreffend gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht erhalten und die Schubhaft daher zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz verhängt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet, obwohl auch dies auf Grund seiner Verurteilung wegen schweren Raubes zutrifft, zumal er weiterhin erheblich verschuldet ist und auf freiem Fuß keine Therapie mehr wegen Spielsucht absolviert, weshalb Rückfallgefahr besteht; ein positives Nachtatverhalten ist ob der Kürze des Aufenthalts auf freiem Fuß von weniger als drei Monaten, bei dem er im Übrigen bei der Schwarzarbeit betreten wurde und ein Meldevergehen einräumte, nicht ersichtlich.

3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, weil der Beschwerdeführer sich in den bisherigen Verfahren nicht kooperativ verhalten und sich dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen entzogen habe. Er missachte die Ausreiseverpflichtung sowie die Einwanderungs- und Aufenthaltsbestimmungen, ein Gesinnungswandel sei nicht feststellbar, er sei nicht daran interessiert, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und bei der Schwarzarbeit betreten worden. Er lasse jegliche Rechtstreue vermissen. Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, weil der Beschwerdeführer sich in den bisherigen Verfahren nicht kooperativ verhalten und sich dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen entzogen habe. Er missachte die Ausreiseverpflichtung sowie die Einwanderungs- und Aufenthaltsbestimmungen, ein Gesinnungswandel sei nicht feststellbar, er sei nicht daran interessiert, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und bei der Schwarzarbeit betreten worden. Er lasse jegliche Rechtstreue vermissen.

Dem hält die Beschwerde zu Z 1 entgegen, dass der Beschwerdeführer ein wesentliches Interesse daran habe, sich für das Verfahren zur Verfügung zu halten, da er ein erhebliches Interesse daran habe, dass sein Antrag auf internationalen Schutz geprüft werde. Gerade zu einem Zeitpunkt, wo das Verfahren laufe und noch nicht einmal ein erstinstanzlicher Bescheid erlassen worden sei, sei daher eine Fluchtgefahr keineswegs naheliegend. Der Beschwerdeführer sei bereit, mit der Behörde zu kooperieren und würde sich – wie angegeben – eine Abschiebung nicht widersetzen. Dem hält die Beschwerde zu Ziffer eins, entgegen, dass der Beschwerdeführer ein wesentliches Interesse daran habe, sich für das Verfahren zur Verfügung zu halten, da er ein erhebliches Interesse daran habe, dass sein Antrag auf internationalen Schutz geprüft werde. Gerade zu einem Zeitpunkt, wo das Verfahren laufe und noch nicht einmal ein erstinstanzlicher Bescheid erlassen worden sei, sei daher eine Fluchtgefahr keineswegs naheliegend. Der Beschwerdeführer sei bereit, mit der Behörde zu kooperieren und würde sich – wie angegeben – eine Abschiebung nicht widersetzen.

Dieses Vorbringen verkennt, dass der Antrag des Beschwerdeführers offenkundig unbegründet ist und verfängt nicht, da der Beschwerdeführer bereits während seines rechtmäßigen Aufenthalts trotz Meldeadressen zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden ist und nach der Haftentlassung eine Scheinmeldeadresse begründet hat, obwohl er davon ausgegangen ist, dass sein Beschwerdeverfahren noch anhängig und er noch rechtmäßig aufhältig ist. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der Scheinmeldung davon ausgeht, dass Fluchtgefahr gemäß Z 1 vorliegt.Dieses Vorbringen verkennt, dass der Antrag des Beschwerdeführers offenkundig unbegründet ist und verfängt nicht, da der Beschwerdeführer bereits während seines rechtmäßigen Aufenthalts trotz Meldeadressen zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden ist und nach der Haftentlassung eine Scheinmeldeadresse begründet hat, obwohl er davon ausgegangen ist, dass sein Beschwerdeverfahren noch anhängig und er noch rechtmäßig aufhältig ist. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der Scheinmeldung davon ausgeht, dass Fluchtgefahr gemäß Ziffer eins, vorliegt.

Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, weil gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige – und somit durchsetzbare – aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, weil gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige – und somit durchsetzbare – aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege.

Dem hält die Beschwerde zutreffend entgegen, dass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG dass der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zukomme, aber nicht für sich einen Fluchtgefahr begründenden Tatbestand darstelle (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Dem hält die Beschwerde zutreffend entgegen, dass der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG dass der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zukomme, aber nicht für sich einen Fluchtgefahr begründenden Tatbestand darstelle vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Es liegt keine Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, weil sich der Beschwerdeführer seinem Asylverfahren nicht bisher nicht entzogen hat, das er erst im Stande der Festnahme gestellt hat.Es liegt keine Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, weil sich der Beschwerdeführer seinem Asylverfahren nicht bisher nicht entzogen hat, das er erst im Stande der Festnahme gestellt hat.

Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs. 3 Z 5 FPG, weil er zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz auf Grund des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG angehalten worden sei und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden habe.Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG, weil er zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz auf Grund des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG angehalten worden sei und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden habe.

Dem hält die Beschwerde entgegen, dass das Kriterium der Z 5 darauf abstelle, ob gegen einen Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden habe. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers zwar zutreffend. Da es sich aber um ein Kriterium handle, das lediglich einen bestimmten Verfahrensstand abbilde, könne es für sich genommen keine Fluchtgefahr begründen, sondern könne lediglich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Die Judikatur des VwGH zum Kriterium des § 76 Abs. 3 Z 3 1. Fall FPG sei auf den gegenständlichen Fall übertragbar, vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021: Der erste Fall des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme) solle nach der Systematik des Gesetzes „Fluchtgefahr“ begründen. Eine bestimmte Verfahrensrechtslage als solche sage aber für sich betrachtet nichts darüber aus, ob – iSd Art. 3 Z 7 der Rückführungsrichtlinie – anzunehmen sei, „dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten“ (vgl. zu § 76 Abs. 2a Z 1 erster Fall FPG idF vor dem FrÄG 2015 VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0065). Von daher vermöge das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringe. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. Dem hält die Beschwerde entgegen, dass das Kriterium der Ziffer 5, darauf abstelle, ob gegen einen Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden habe. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers zwar zutreffend. Da es sich aber um ein Kriterium handle, das lediglich einen bestimmten Verfahrensstand abbilde, könne es für sich genommen keine Fluchtgefahr begründen, sondern könne lediglich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Die Judikatur des VwGH zum Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 1. Fall FPG sei auf den gegenständlichen Fall übertragbar, vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021: Der erste Fall des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme) solle nach der Systematik des Gesetzes „Fluchtgefahr“ begründen. Eine bestimmte Verfahrensrechtslage als solche sage aber für sich betrachtet nichts darüber aus, ob – iSd Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungsrichtlinie – anzunehmen sei, „dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten“ vergleiche zu Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, erster Fall FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2015 VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0065). Von daher vermöge das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringe. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu.

Dieses Vorbringen verkennt, dass zwar eine bestimmte Verfahrensrechtslage als solche aber für sich betrachtet nichts darüber aussagt, ob – im Sinne des Art. 3 Z 7 der Rückführungsrichtlinie – anzunehmen ist, „dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten“, weshalb das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se keinen Tatbestand des § 76 Abs. 3 zu verwirklichen könne, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt, § 76 Abs. 3 Z 5 FPG hingegen an ein aktives Tun anknüpft, nämlich das Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz, dies jedoch nur bei Vorliegen einer durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme insbesondere aus dem Stande der Festnahme oder Schubhaft (sohin obwohl er während des Verfahrens zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Vorbringen dazu erstattet und keinen Antrag gemäß § 51 FPG gestellt hatte, der nämlich als Asylantrag gegolten hätte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG, sohin mit Blick auf die Abschiebung angehalten wurde). Dass dieses Tun die Verhängung von Schubhaft trägt, ergibt sich bereits daraus, dass dies eine Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme-RL darstellt (vgl. VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; 08.04.2021, Ra 2021/21/0076; 27.08.2020, Ro 2020/21/0003).Dieses Vorbringen verkennt, dass zwar eine bestimmte Verfahrensrechtslage als solche aber für sich betrachtet nichts darüber aussagt, ob – im Sinne des Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungsrichtlinie – anzunehmen ist, „dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten“, weshalb das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se keinen Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, zu verwirklichen könne, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG hingegen an ein aktives Tun anknüpft, nämlich das Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz, dies jedoch nur bei Vorliegen einer durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme insbesondere aus dem Stande der Festnahme oder Schubhaft (sohin obwohl er während des Verfahrens zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Vorbringen dazu erstattet und keinen Antrag gemäß Paragraph 51, FPG gestellt hatte, der nämlich als Asylantrag gegolten hätte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG, sohin mit Blick auf die Abschiebung angehalten wurde). Dass dieses Tun die Verhängung von Schubhaft trägt, ergibt sich bereits daraus, dass dies eine Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL darstellt vergleiche VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; 08.04.2021, Ra 2021/21/0076; 27.08.2020, Ro 2020/21/0003).

Es liegt daher Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor und das Erfüllen des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist ein Tatbestand, auf Grund dessen Fluchtgefahr anzunehmen ist.Es liegt daher Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor und das Erfüllen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist ein Tatbestand, auf Grund dessen Fluchtgefahr anzunehmen ist.

Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid schließlich auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach keine maßgebliche, der Annahme der Entziehungsabsicht entgegen stehende, soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliege. In Österreich halten sich zwar sein Sohn, seine Ex-Frau und weitere entfernte Verwandten auf, auch diese haben ihn bisher nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen können. Zwischen ihm und seinen Verwandten sei kein besonderes Naheverhältnis erkennbar. Er habe keine nennenswerten Finanzmittel, keine legale Erwerbstätigkeit und keine tragfähigen Bindungen zu Österreich.Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid schließlich auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach keine maßgebliche, der Annahme der Entziehungsabsicht entgegen stehende, soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliege. In Österreich halten sich zwar sein Sohn, seine Ex-Frau und weitere entfernte Verwandten auf, auch diese haben ihn bisher nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen können. Zwischen ihm und seinen Verwandten sei kein besonderes Naheverhältnis erkennbar. Er habe keine nennenswerten Finanzmittel, keine legale Erwerbstätigkeit und keine tragfähigen Bindungen zu Österreich.

Dem hält die Beschwerde entgegen, dass nicht erkennbar sei, wie die Behörde zu der Annahme gelangt sei, dass der Beschwerdeführer nach mehr als zehn Jahre langem Aufenthalt keine sozialen Beziehungen in Österreich habe und kein besonderes Naheverhältnis zu seinem eigenen Sohn erkannt werden könne. Wie beschrieben, befinde sich der Beschwerdeführer seit 2008, somit bereits seit 15 Jahren in Österreich mit seiner Familie. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer seit 2013 von seiner Exfrau geschieden sei, dennoch pflege er mit ihr ein sehr gutes Verhältnis und habe auch nach der Scheidung seinen Sohn regelmäßig bzw wöchentlich gesehen, wann immer es ihm beruflich möglich gewesen sei. So habe er bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.01.2020 angegeben, mit seiner Exfrau vereinbart zu haben, seinen Sohn jederzeit besuchen zu dürfen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft sei der Beschwerdeführer daher auch zu ihr und deren Sohn gezogen. Im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft könne der Beschwerdeführer ebenso wieder bei ihnen Unterkunft nehmen. Die Exfrau sei bereit, den Beschwerdeführer zu unterstützten. Zudem besitze der Beschwerdeführer auch weitere Verwandte in XXXX , bei denen er – wie er in der Einvernahme auch angegeben habe – ebenso Unterkunft beziehen könne. Wäre Frau XXXX von der Behörde als Zeugin einvernommen worden, hätte sie die Unterkunftsmöglichkeit bestätigt. Zudem sei der Beschwerdeführer seit seiner Strafhaftentlassung mit dem Verein NEUSTART in Kontakt. Durch das Bestehen einer gesicherten Wohnmöglichkeit sei eine behördliche Greifbarkeit sichergestellt. Insbesondere der lange Inhaltsaufenthalt des Beschwerdeführers und die familiären Anknüpfungspunkte (mehrere Verwandte, minderjähriges Kind) sprechen gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Der Verwaltungsgerichtshof gehe bei einem mehr als zehn Jahre andauernden Inhaltsaufenthalt regelmäßig vom Überwiegen des persönlichen Interesses aus. Ein Familienleben mit minderjährigen Kindern sei auch dann anzunehmen, wenn der andere Elternteil das Sorgerecht – wie im gegenständlichen Fall – habe. Auch der Verwaltungsgerichtshof spreche aus, dass, um Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG bejahen zu können, keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen dürfe, was anhand der genannten Parameter zu beurteilen sei (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31). Eine derartige soziale Verankerung könne beim Beschwerdeführer, der nicht nur schon seit über 15 Jahren in Österreich aufhältig sei, sondern auch über enge, in Österreich aufenthaltsberechtigte Angehörige – seinen Sohn, Exfrau, Onkeln, Schwägerin und weitere Verwandte – bejaht werden. Ebenso habe der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme deren Adressen und die Möglichkeit dort Unterkunft zu beziehen angegeben. Angemerkt werde, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei. Dem hält die Beschwerde entgegen, dass nicht erkennbar sei, wie die Behörde zu der Annahme gelangt sei, dass der Beschwerdeführer nach mehr als zehn Jahre langem Aufenthalt keine sozialen Beziehungen in Österreich habe und kein besonderes Naheverhältnis zu seinem eigenen Sohn erkannt werden könne. Wie beschrieben, befinde sich der Beschwerdeführer seit 2008, somit bereits seit 15 Jahren in Österreich mit seiner Familie. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer seit 2013 von seiner Exfrau geschieden sei, dennoch pflege er mit ihr ein sehr gutes Verhältnis und habe auch nach der Scheidung seinen Sohn regelmäßig bzw wöchentlich gesehen, wann immer es ihm beruflich möglich gewesen sei. So habe er bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.01.2020 angegeben, mit seiner Exfrau vereinbart zu haben, seinen Sohn jederzeit besuchen zu dürfen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft sei der Beschwerdeführer daher auch zu ihr und deren Sohn gezogen. Im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft könne der Beschwerdeführer ebenso wieder bei ihnen Unterkunft nehmen. Die Exfrau sei bereit, den Beschwerdeführer zu unterstützten. Zudem besitze der Beschwerdeführer auch weitere Verwandte in römisch 40 , bei denen er – wie er in der Einvernahme auch angegeben habe – ebenso Unterkunft beziehen könne. Wäre Frau römisch 40 von der Behörde als Zeugin einvernommen worden, hätte sie die Unterkunftsmöglichkeit bestätigt. Zudem sei der Beschwerdeführer seit seiner Strafhaftentlassung mit dem Verein NEUSTART in Kontakt. Durch das Bestehen einer gesicherten Wohnmöglichkeit sei eine behördliche Greifbarkeit sichergestellt. Insbesondere der lange Inhaltsaufenthalt des Beschwerdeführers und die familiären Anknüpfungspunkte (mehrere Verwandte, minderjähriges Kind) sprechen gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Der Verwaltungsgerichtshof gehe bei einem mehr als zehn Jahre andauernden Inhaltsaufenthalt regelmäßig vom Überwiegen des persönlichen Interesses aus. Ein Familienleben mit minderjährigen Kindern sei auch dann anzunehmen, wenn der andere Elternteil das Sorgerecht – wie im gegenständlichen Fall – habe. Auch der Verwaltungsgerichtshof spreche aus, dass, um Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG bejahen zu können, keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen dürfe, was anhand der genannten Parameter zu beurteilen sei vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31). Eine derartige soziale Verankerung könne beim Beschwerdeführer, der nicht nur schon seit über 15 Jahren in Österreich aufhältig sei, sondern auch über enge, in Österreich aufenthaltsberechtigte Angehörige – seinen Sohn, Exfrau, Onkeln, Schwägerin und weitere Verwandte – bejaht werden. Ebenso habe der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme deren Adressen und die Möglichkeit dort Unterkunft zu beziehen angegeben. Angemerkt werde, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei.

Dieses Vorbringen geht zum Teil von einem Sachverhalt aus, der, wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, zum Teil nicht zutrifft: Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn seit 2018 abgesehen von der Beerdigung in der TÜRKEI nicht gesehen, in der Haft und in der Schubhaft hat ihn sein Sohn nicht besucht, der Kontakt ist telefonisch aufrecht erhalten worden. Zudem steht auf Grund seiner Angaben fest, dass sein Sohn sein Grund ist, warum er nicht in die TÜRKEI zurückkehren will. Betreffend seine Ex-Frau steht fest, dass er sich nicht bei ihr meldete, nachdem er aus der Haft entlassen wurde, sondern eine Scheinmeldeadresse begründete, bei einer Verwandten.

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer über Verwandte im Bundesgebiet verfügt, bei denen er – unangemeldet – Unterkunft nehmen kann. Der Beschwerdeführer hat einen Bewährungshelfer, betreut aber sein Postfach dort nicht. Dass der Beschwerdeführer keine eigene Wohnung, keine legale Arbeit und keine finanziellen Mittel hat, sondern bei der Schwarzarbeit betreten wurde und weiterhin Schulden hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Vor dem Hintergrund, dass er bereits, während er glaubte, dass sein Beschwerdeverfahren noch laufe, eine Scheinmeldung begründete, ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vorliegt; was das Überwiegen der Interessen am Inlandsaufenthalt anbelangt, verfängt die Beschwerde im Übrigen deshalb nicht, weil der Verwaltungsgerichtshof mit dem weniger als drei Monate zuvor ergangenen Erkenntnis das Überwiegen der öffentlichen Interessen und die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bestätigte.Es steht fest, dass der Beschwerdeführer über Verwandte im Bundesgebiet verfügt, bei denen er – unangemeldet – Unterkunft nehmen kann. Der Beschwerdeführer hat einen Bewährungshelfer, betreut aber sein Postfach dort nicht. Dass der Beschwerdeführer keine eigene Wohnung, keine legale Arbeit und keine finanziellen Mittel hat, sondern bei der Schwarzarbeit betreten wurde und weiterhin Schulden hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Vor dem Hintergrund, dass er bereits, während er glaubte, dass sein Beschwerdeverfahren noch laufe, eine Scheinmeldung begründete, ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vorliegt; was das Überwiegen der Interessen am Inlandsaufenthalt anbelangt, verfängt die Beschwerde im Übrigen deshalb nicht, weil der Verwaltungsgerichtshof mit dem weniger als drei Monate zuvor ergangenen Erkenntnis das Überwiegen der öffentlichen Interessen und die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bestätigte.

Das Bundesamt berücksichtigte bei der Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch das massive strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der Mittellosigkeit wegen der Wiederholungsgefahr.

Dem entgegnet die Beschwerde im Ergebnis zutreffend, dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers per se nicht Fluchtgefahr begründet. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Dem entgegnet die Beschwerde im Ergebnis zutreffend, dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers per se nicht Fluchtgefahr begründet. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

4. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 5 und 9 FPG vor. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann und muss:4. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 5 und 9 FPG vor. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann und muss:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die Beschwerde führt aus, dass der Beschwerdeführer kooperativ sei und mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden könne. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer aus eigenem am 18.05.2023 zur Polizei kam, allerdings rechnete er auf Grund des Antrages auf Verlängerung der Rot-weiß-Rot Karte und Teilbehebung des Erkenntnisses vom 01.07.2023 nicht mit seiner unmittelbaren Abschiebung.

Das Bundesamt führt aus, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte, die finanzielle Sicherheitsleistung sei auf Grund seiner finanziellen Situation nicht in Betracht gekommen, mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung habe nicht das Auslangen gefunden werden können.

Die Beschwerde hält dem entgegen, dass gegen den Beschwerdeführer bisher keine gelinderen Mittel verhängt worden seien und er sei auch nicht dazu befragt worden, ob er einem gelinderen Mittel Folge leisten würde. Durch den Antrag auf internationalen Schutz habe er Anspruch auf Grundversorgung. Zudem sei sein Reisepass sichergestellt worden.

Damit lässt die Beschwerde außer Acht, dass der Reisepass in Bälde abläuft und der Beschwerdeführer bis jetzt – seiner Ansicht nach – Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte, dieses jedoch seit der Haftentlassung nicht bezog, sondern der Schwarzarbeit nachging; es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nunmehr auf Grund des Anspruchs auf Grundversorgung, der geringer ist, als der Anspruch auf Arbeitslosengeld, ihn nun dazu bewegen würde, sich zur Verfügung der Behörde zu halten, wenn ihn der – seiner Ansicht nach bestehende – Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht daran hinderte, eine Scheinmeldeadresse zu begründen, unangemeldet im Bundesgebiet zu leben und sein Postfach bei seinem Bewährungshelfer nicht zu betreuen. Er hat weiter Angehörige im Bundesgebiet, bei denen er unterkommen kann; es ist daher im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er vor diesem Hintergrund auf Grund des Anspruchs auf Grundversorgung für die Behörde greifbar wäre.

Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung auf Grund der Schulden des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt. Das Beschwerdevorbringen, dass gegen den Beschwerdeführer bisher kein gelinderes Mittel verhängt wurde, trifft zu, vielmehr beendete das Bundesamt die letzte Festnahme, ohne gelindere Mittel zu verhängen, offenkundig weil es davon ausging, dass es gelinderer Mittel nicht bedurfte. Es ist dem Bundesamt jedoch nicht entgegenzutreten, wenn es nach der Vereitelung der Abschiebung durch Stellung des Asylantrages aus dem Stande der Schubhaft bei Vorliegen einer Rückkehrentscheidung davon ausging, dass nun ein geänderter Sachverhalt vorliegt und mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann, zumal der Beschwerdeführer vor der Festnahme eine Scheinmeldeadresse begründet hatte und der Schwarzarbeit nachgegangen war.

Es trifft sohin zu, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann.

5. Die Beschwerde fordert zutreffend, dass die voraussichtliche Dauer bis zur Effektuierung der Abschiebung berücksichtigt werden muss. Unzutreffend ist, dass sich das Bundesamt nicht damit auseinandergesetzt habe. Dieses führt im angefochtenen Mandatsbescheid aus, dass mit einer baldigen Entscheidung im Asylverfahren zu rechnen sei, regelmäßig Rückführungen stattfinden und der Beschwerdeführer ein gültiges Reisedokument habe.

Das Bundesamt führt das Verfahren auch zügig: Nach der Asylantragstellung am 09.06.2023 wurde der Beschwerdeführer am 10.06.2023 niederschriftlich erstbefragt. Mit Prognoseentscheidung vom 10.06.2023 entschied das Bundesamt ein inhaltliches Verfahren zu führen. Am 17.06.2023 vernahm es den Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 20.06.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wies es seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TÜRKEI ab, erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer hat noch keine Beschwerde erhoben.

6. Die Beschwerde fordert zutreffend auch, dass die Beschwerde auch angesichts des laufenden Asylverfahrens verhältnismäßig sein müsse. Dabei ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers die Zulässigkeit der Abschiebung mit seinem Erkenntnis, das nur zwei Monate vor der Verhängung der Schubhaft zugestellt wurde, bestätigt hatte, der Asylantrag, auch wenn es der erste des Beschwerdeführers war, der sich seit 2008 auf Grund von Aufenthaltstiteln in Österreich aufgehalten hatte, sohin offenkundig unbegründet ist und dieser ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde.

Auf Grund der gravierenden Delinquenz des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass kein positives Nachtatverhalten vorliegt, weil er keine drei Monate auf freiem Fuß war, aber hohe Rückfallgefahr, weil er weiterhin erhebliche Schulden hat, ist dem Bundesamt nicht entgegenzutreten, wenn es gemäß § 76 Abs. 2a FPG das hohe öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt, ebenso das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit.Auf Grund der gravierenden Delinquenz des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass kein positives Nachtatverhalten vorliegt, weil er keine drei Monate auf freiem Fuß war, aber hohe Rückfallgefahr, weil er weiterhin erhebliche Schulden hat, ist dem Bundesamt nicht entgegenzutreten, wenn es gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG das hohe öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt, ebenso das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit.

7. Zusammenfassend besteht daher insbesondere auf Grund der Vereitelung der Abschiebung durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz aus dem Stande der Festnahme bei Vorliegen einer Rückkehrentscheidung weniger als drei Monate nach der Bestätigung der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung durch den Verwaltungsgerichtshof Fluchtgefahr, die mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ und die Anhaltung in Schubhaft ist insbesondere vor dem Hintergrund der raschen Verfahrensführung und der Straffälligkeit des Beschwerdeführers verhältnismäßig.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis 22.08.2023 ist daher abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 FPG liegen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer ist weiterhin Fremder und das Asylverfahren weiterhin anhängig. Es liegt auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 5 und 9 FPG vor, wobei die Fluchtgefahr insofern höher ist, als bereits der abweisende Bescheid im Asylverfahren vorliegt. Die Anhaltung in Schubhaft ist daher weiterhin notwendig.Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, FPG liegen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer ist weiterhin Fremder und das Asylverfahren weiterhin anhängig. Es liegt auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 5 und 9 FPG vor, wobei die Fluchtgefahr insofern höher ist, als bereits der abweisende Bescheid im Asylverfahren vorliegt. Die Anhaltung in Schubhaft ist daher weiterhin notwendig.

Die Anhaltung ist auch weiterhin verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und es liegt aktuell an ihm, wann er Beschwerde erhebt. Auf Grund des bereits vorliegenden Bescheides im Asylverfahren, dem sichergestellten Reisepass und dem Umstand, dass regelmäßig Abschiebungen in die TÜRKEI durchgeführt werden, mit einer Abschiebung im Anschluss an die Durchführbarkeit dieser Entscheidung daher innerhalb kurzer Zeit zu rechnen ist, ist die Anhaltung in Schubhaft weiterhin verhältnismäßig.

Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen daher vor.

Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.

Der Beschwerdeführer hatte der belangten Behörde daher Kosten iHv € 887,20 zu ersetzen.

4. Der Abspruch über die Barauslagen wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2273684.1.00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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