Entscheidungsdatum
17.08.2023Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
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L518 2183464-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.8.2023, Zl XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Klammer, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.8.2023, Zl römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Klammer, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vorverfahren
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, stellte am 05.12.2017 nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, stellte am 05.12.2017 nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt.
I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 03.01.2018, Zl. 1175775700 – 171354711, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 03.01.2018, Zl. 1175775700 – 171354711, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
I.3. Die Beschwerdeführerin erhob im Wege ihrer Vertretung gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtlicher Beurteilung. römisch eins.3. Die Beschwerdeführerin erhob im Wege ihrer Vertretung gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtlicher Beurteilung.
I.4. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 31.05.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität, ihrem Leben in Österreich, ihren Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. Ferner wurde mit der Beschwerdeführerin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Georgien mit Stand vom 29.03.2021 erörtert.römisch eins.4. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 31.05.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität, ihrem Leben in Österreich, ihren Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. Ferner wurde mit der Beschwerdeführerin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Georgien mit Stand vom 29.03.2021 erörtert.
Mit Schriftsatz vom 14.06.2021, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2021, bezog die Beschwerdeführerin Stellung zu den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen und strich hervor, dass sie in Georgien durch die Polizei keinen Schutz erhalten könne, weil Verwandte ihres Ex-Mannes politisch einflussreiche Personen seien, die erwirkt hätten, dass ihr Ex-Mann nicht belangt werde. Überdies verwies die Beschwerdeführerin in diesen Schreiben auf einen Bericht der Vereinten Nationen über Georgien vom 12.11.2020 (Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights) wonach häusliche Gewalt immer noch als Privatsache angesehen werde, solche Vorfälle mangels Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden immer noch unterdokumentiert seien und die Qualität der Schutzmechanismen für Gewaltopfer minder sei. Zudem würden nicht genügend Plätze in Frauenschutzhäusern zur Verfügung stehen. Unter anderem wurde in diesem Schriftsatz die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG beantragt.Mit Schriftsatz vom 14.06.2021, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2021, bezog die Beschwerdeführerin Stellung zu den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen und strich hervor, dass sie in Georgien durch die Polizei keinen Schutz erhalten könne, weil Verwandte ihres Ex-Mannes politisch einflussreiche Personen seien, die erwirkt hätten, dass ihr Ex-Mann nicht belangt werde. Überdies verwies die Beschwerdeführerin in diesen Schreiben auf einen Bericht der Vereinten Nationen über Georgien vom 12.11.2020 (Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights) wonach häusliche Gewalt immer noch als Privatsache angesehen werde, solche Vorfälle mangels Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden immer noch unterdokumentiert seien und die Qualität der Schutzmechanismen für Gewaltopfer minder sei. Zudem würden nicht genügend Plätze in Frauenschutzhäusern zur Verfügung stehen. Unter anderem wurde in diesem Schriftsatz die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG beantragt.
I.5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.6.2021 zu Zl. W233 2183464-1/24E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.römisch eins.5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.6.2021 zu Zl. W233 2183464-1/24E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Im Rahmen der Entscheidungsfindung traf das erkennende Gericht folgende Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, führt den Namen Nino MAISURADZE und das Geburtsdatum 22.03.1975. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Georgier sowie der christlich orthodoxen Glaubensgemeinschaft.
Vor ihrer Ausreise war die Beschwerdeführerin zuletzt in der Stadt Batumi wohnhaft. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat zwei volljährige Söhne.
In Georgien hat die Beschwerdeführerin Buchhaltungskurse absolviert und eine Ausbildung zur Managerin abgeschlossen.
In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über kein soziales Netzwerk in Form von Familienmitgliedern oder Verwandten. In Georgien befindet sich die Mutter der Beschwerdeführerin, sowie ein Bruder, ihre beiden volljährigen Söhne und ein Enkelkind. Mit ihren Familienmitgliedern in Georgien steht die Beschwerdeführerin in Kontakt.
In Georgien bestritt die Beschwerdeführerin zuletzt ihren Lebensunterhalt als Managerin in einem Restaurant.
In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über eine Hauptwohnsitzbestätigung der Gemeinde Wien, dass sie in dieser Gemeinde den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Tatsächlich ist die Beschwerdeführerin bei einer Freundin wohnhaft, bei der sie jedoch nicht gemeldet ist.
Die Beschwerdeführerin bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Ihren Lebensunterhalt finanziert sie sich durch Schwarzarbeit als Putzkraft. Dadurch verdient sie etwa € 150,- bis € 200,- pro Monat.
Die Beschwerdeführerin verfügt über drei Empfehlungsschreiben, in welchen sie als eine warmherzige und freundliche Person beschreiben wird, die für den Aussteller dieses Schreibens kocht und Reinigungsarbeiten im Haushalt erledigt, für eine Familie als Babysitterin und gelegentlich im Haushalt tätig ist und für eine andere Familie zu einem „Oma-Ersatz“ geworden sei.
In den beiden letztgenannten Schreiben ist zudem wörtlich ausgeführt, die Beschwerdeführerin fest anzustellen, sobald dies möglich sei und falls es die Beschwerdeführerin so wünsche bzw. ihr gerne eine Vollzeit-Anstellung im Salon anzubieten, sobald dies möglich sei und natürlich, wenn sie das gerne möchte. Abgesehen von diesen Absichtserklärungen fehlt es diesen beiden Schreiben aber an einer rechtsverbindlichen Vereinbarung mit übereinstimmenden Willenserklärungen, sodass diese beiden Schreiben nicht als arbeitsrechtliche Vorverträge verstanden werden können.
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Deutsch-Sprachzertifikat auf dem Niveau A1. Für einen Kurs auf dem Sprachniveau A2 ist sie bereits angemeldet.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und nimmt keine Medikamente.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin verließ ihren Herkunftsstaat endgültig am 10.11.2017 und reiste nach Österreich, wo sie am 05.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält sie sich durchgehend in Österreich auf.
Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft vorbringen, dass ihr Heimatstaat, die Republik Georgien, die von ihrem Ex-Mann ausgehende Gewalt nicht unterbindet bzw. die auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch ihren Ex-Mann, nicht verhindert, weil Georgien aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, ihr Schutz zu gewähren. Somit wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin in Georgien ausreichender staatlicher Schutz vor derartigen Gewalttaten ihres Ex-Mannes gewährleistet ist, sodass auch die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz iSv § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 nicht vorliegen.Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft vorbringen, dass ihr Heimatstaat, die Republik Georgien, die von ihrem Ex-Mann ausgehende Gewalt nicht unterbindet bzw. die auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch ihren Ex-Mann, nicht verhindert, weil Georgien aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, ihr Schutz zu gewähren. Somit wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin in Georgien ausreichender staatlicher Schutz vor derartigen Gewalttaten ihres Ex-Mannes gewährleistet ist, sodass auch die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz iSv Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorliegen.
Somit droht der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine gegen sie gerichtete aktuelle Bedrohung oder Verfolgung, sei es durch staatliche Organe oder durch Private, aufgrund ihrer Religion, Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung.
Die Beschwerdeführerin hat den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, ist dort sozialisiert worden und verfügt über eine Berufsausbildung sowie Berufserfahrung. Es ist sohin davon auszugehen, dass sie im Fall der Rückkehr in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Ferner verfügt sie in ihrem Herkunftsstaat über Familienanschluss, da sowohl die Mutter und ihr Bruder als auch die beiden volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin in Georgien leben.
Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat festgestellt werden.Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat festgestellt werden.
Zudem traf die erkennende Gerichtsabteilung des BVwG umfassende Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Georgien zu den Bereichen, Covid-19, Sicherheitslage, Rechtsschutz / Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Korruption, Ombudsperson, Allgemeine Menschenrechtslage, Frauen, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung, Sozialbeihilfen, Medizinische Versorgung und Rückkehr.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Gericht im Wesentlichen nachstehendes aus:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin werden aufgrund der in ihrem Akt einliegenden Kopien von Identitätsdokumenten getroffen, jene über ihre Religion, Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu ihrer Herkunft, ihrem letzten Aufenthaltsort im Herkunftsstaat, die Stadt Batumi, und der familiären Situation ebendort ergeben sich aus ihren eigenen stringenten Angaben während des gesamten Verfahrens.
Auch die Feststellungen zur Berufsausbildung der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre eigenen Angaben (siehe Verhandlungsprotokoll S. 7).
Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über kein soziales Netzwerk verfügt, aber zahlreiche Familienmitglieder in Georgien aufhältig sind, mit denen sie noch in Kontakt steht, konnte aufgrund ihrer eigenen Angaben festgestellt werden (siehe AS 55, Verhandlungsprotokoll S. 6).
Ebenso konnte aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit in Georgien festgestellt werden (siehe Verhandlungsprotokoll S. 7f).
Auch dass die Beschwerdeführerin in Österreich über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügt, allerdings sich ohne polizeiliche Meldung bei einer Freundin aufhält, werden aufgrund ihrer Angaben getroffen, die in Bezug auf die Hauptwohnsitzbestätigung durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister gestützt wird.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, wurde aufgrund ihrer eigenen Angaben sowie der Einsicht in den Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems festgestellt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt in Österreich aus Schwarzarbeit finanziert, konnte aufgrund ihrer eigenen Angaben getroffen werden (siehe Verhandlungsprotokoll S. 7).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über drei Empfehlungsschreiben verfügt, wird aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Vorlage dieser Schreiben getroffen.
Die Feststellung, dass es sich bei der in zwei dieser Empfehlungsschreiben enthaltenen Ausführungen über eine mögliche arbeitsrechtliche Anstellung der Beschwerdeführerin nicht um einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag handelt, wird deshalb getroffen, da diesen Schreiben weder die wesentlichen Vertragsbestandteile zu entnehmen sind, noch eine übereinstimmende Willenserklärung der Beschwerdeführerin mit den jeweiligen Verfassern dieser beiden Schreiben aufweist.
Dass die Beschwerdeführerin über ein A1 Sprachzertifikat verfügt und für den Kurs auf dem Sprachniveau A2 bereits angemeldet ist, ergibt sich aus ihrer eigenen Aussage sowie den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen in Bezug auf den Gesundheitszustand sowie die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben sowie aus der Einsicht in das österreichische Strafregister.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Georgien und Einreise in das österreichische Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsicht in den Verwaltungsakt sowie aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass sie von ihrem Ex-Mann körperlich angegriffen und bedroht werde. Er habe sie unter anderem in ihrer eigenen Wohnung aufgesucht und angegriffen. Bei diesem Vorfall sei der Ex-Mann der Beschwerdeführerin unerwartet in ihre Wohnung gekommen, habe ihren Kopf gegen eine Fliesenwand geschlagen und sie mit einem Messer verletzt (siehe AS 55, Verhandlungsprotokoll S. 10).
Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin sei sehr eifersüchtig und ließe sie nicht mehr in Ruhe. Sie habe bereits Anzeige bei der Polizei erstattet, doch sei die Angelegenheit dort nicht ernst genommen worden. Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin sei zwar einvernommen worden, doch sei ihr anschließend erklärt worden, dass das Problem mit ihm bei einer Tasse Kaffee gelöst werden könne (siehe AS 55, Verhandlungsprotokoll S. 11).
Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin habe einflussreiche Bekannte, unter anderem Abgeordnete, und diese hätten bei der Polizei angerufen und dafür gesorgt, dass ihr Ex- Mann nicht verfolgt werden würde (siehe AS 57, Verhandlungsprotokoll S. 11f). Die Beschwerdeführerin sei daher in Georgien ohne jeglichen Schutz durch die Polizei ihrem Ex-Mann ausgeliefert.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass in Georgien Gewalt gegen Frauen ein ernstes Problem darstellt und eine hohe Zahl an häuslichen Gewalttaten verzeichnet wird. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch – wie den Länderberichten zu entnehmen ist – weiterhin zu und der Kampf gegen häusliche Gewalt ist eine Priorität der Regierung und der Staatsanwaltschaft. Gesetze über häusliche Gewalt schreiben die Anordnung vorübergehender Schutzmaßnahmen vor, einschließlich einstweiliger Verfügungen, die es einem Täter verbieten, sich dem Opfer für sechs Monate zu nähern und Gemeinschaftseigentum, wie beispielsweise einen Wohnsitz oder ein Fahrzeug, zu nutzen. Seit August 2018 gilt die Verletzung einer einstweiligen Verfügung als Straftat. Wenn auch das Büro der Ombudsperson erklärte, dass die Opfer oft berichteten, dass sie unangemessene Antworten von Strafverfolgungsbeamten auf Verstöße gegen einstweilige Verfügungen erhielten, so nutzen gerade die vom Parlament ernannten Ombudspersonen sehr aktiv ihre Befugnisse um Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, ihre Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben. Frauen finden in lokalen NGOs und der Regierung gemeinsam betriebenen Frauenhäusern Schutz vor häuslicher Gewalt, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Plätze in solchen Schutzeinrichtungen begrenzt und nicht in allen Regionen vorhanden sind. Allerdings befindet sich gerade in der Stadt Batumi, also jener Stadt, in welcher die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Georgien gelebt hat, eine Einrichtung für Opfer von häuslicher Gewalt (siehe GRETA – Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings; Evaluation Report Georgia; Third evaluation round; verfügbar unter: https://www.coe.int/en/web/anti-human-trafficking/-/greta-publishes-its-third-report-on-georgia.
Auch die von der Beschwerdeführerin zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Informationen über die Situation von Frauen in Georgien (Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights vom 12.11.2020) vermögen nicht aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführerin in Georgien der Zugang zu einem wirksamen staatlichen Schutz vor Gewalt von ihrem Ex-Mann verweigert würde oder die georgischen Behörden schlichtweg nicht in der Lage wären, ihr diesen Schutz zu bieten. Vielmehr zeigt auch dieser UN-Bericht die ohnehin bereits im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Georgien aufgezeigten Defizite in Bezug die Bekämpfung von häuslicher Gewalt auf. Auch der UN- Bericht beschäftigt sich in seinem Abschnitt D. Rights of specific persons or groups, 1. Women, wie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation damit, dass „domestic violence was still considered a private matter“, „a lack of trust in law enforcement agencies“, „low quality of protection mechanisms for victims of violence“, etc. Dass der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht, weil ihr ihr Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz vor der Gewalt ihres Ex-Mannes bietet, ist diesem Bericht allerding nicht zu entnehmen.
Vielmehr zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Georgien eine verbesserte Professionalität der georgischen Behörden bei der Bekämpfung von Verbrechen in Verbindung mit häuslicher Gewalt auf. Während im Jahr 2017 lediglich 1.986 und im Jahr 2018 3.232 Fälle häuslicher Gewalt strafrechtlich verfolgt wurden, waren dies im Jahr 2019 bereits 4.185 Fälle. Auch wurden im Jahr 2019 51% der Beschuldigten in Untersuchungshaft genommen.
Unter Zugrundelegung dieser in den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen, dass es ihr in ihrem Herkunftsstaat nicht möglich ist, Schutz vor häuslicher Gewalt vor ihrem gewalttätigen Ex-Mann durch den georgischen Staat zu finden. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie sich wegen der Gewalttaten ihres Ex-Mannes an die Polizei gewandt, diese aber das Verfahren eingestellt habe, da ein Verwandter ihres Ex-Mannes und Abgeordneter bei der Polizei interveniert hätte, nichts zu ändern. Dies zum einen, da die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt 02.01.2018 bloß mutmaßte, dass ihr Ex-Mann nicht bestraft würde, weil er viele Verwandte in der Regierung habe und auch die Polizei unterstütze (vgl. Niederschrift vor dem Bundesamt, S. 4) und zum anderen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals davon berichtete, dass ihr eine Polizistin mit dem Vornamen Gulnara davon erzählt habe, dass das Verfahren gegen ihren Ex-Mann eingestellt worden sei, da einflussreiche Personen angerufen hätten (vgl. Verhandlungsschrift vom 31.05.2021, S 11).Unter Zugrundelegung dieser in den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen, dass es ihr in ihrem Herkunftsstaat nicht möglich ist, Schutz vor häuslicher Gewalt vor ihrem gewalttätigen Ex-Mann durch den georgischen Staat zu finden. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie sich wegen der Gewalttaten ihres Ex-Mannes an die Polizei gewandt, diese aber das Verfahren eingestellt habe, da ein Verwandter ihres Ex-Mannes und Abgeordneter bei der Polizei interveniert hätte, nichts zu ändern. Dies zum einen, da die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt 02.01.2018 bloß mutmaßte, dass ihr Ex-Mann nicht bestraft würde, weil er viele Verwandte in der Regierung habe und auch die Polizei unterstütze vergleiche Niederschrift vor dem Bundesamt, S. 4) und zum anderen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals davon berichtete, dass ihr eine Polizistin mit dem Vornamen Gulnara davon erzählt habe, dass das Verfahren gegen ihren Ex-Mann eingestellt worden sei, da einflussreiche Personen angerufen hätten vergleiche Verhandlungsschrift vom 31.05.2021, S 11).
Wenngleich die Gewalttätigkeit des Ex-Mannes nicht bestritten wird, so ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihm bei einer Rückkehr nach Georgien schutzlos ausgeliefert wäre. Seit dem Zeitpunkt ihrer Flucht hat sich die Lage von gewaltbetroffenen Frauen laut den Länderberichten deutlich verbessert und besteht darüber hinaus die Möglichkeit, in Frauenhäusern oder anderen Notunterkünften Zuflucht zu suchen. Dass der Heimatstaat der Beschwerdeführerin schlichtweg nicht in der Lage oder nicht willens wäre, ihr im Falle ihrer Rückkehr Schutz vor Gewalt vor ihrem Ex-Ehegatten zu bieten, kann den einschlägigen und aktuellen Länderinformationen nicht entnommen werden.
Da sich somit die Situation in Georgien nicht dergestalt darstellt, dass Georgien keinen ausreichenden Schutz vor weiterer Gewalt ihres Ex-Mannes gewährleistet, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz iSv § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht vor.Da sich somit die Situation in Georgien nicht dergestalt darstellt, dass Georgien keinen ausreichenden Schutz vor weiterer Gewalt ihres Ex-Mannes gewährleistet, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz iSv Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist in Georgien geboren und aufgewachsen, sie ist mit der Sprache sowie den Gebräuchen in ihrem Herkunftsstaat vertraut. Ihre Kernfamilie, darunter ihre Mutter und volljährigen Söhne, sind nach wie vor in Georgien aufhältig. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in Georgien eine Berufsausbildung absolviert und verfügt über langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Schwierigkeiten der Wiedereingliederung können daher ausgeschlossen werden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Gericht aus:
Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesAbweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr im Herkunftsstaat kein Schutz vor ihrem gewalttätigen Ex-Mann gewährt wird nicht glaubhaft und konnte sohin den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden. Zudem sind ihre vorgebrachten Fluchtgründe als nicht konventionsrelevant im Sinne der GFK einzustufen, da die von ihr behauptete Verfolgung durch ihren Ex-Mann allein auf kriminellen Motiven beruht. Wie bereits ausgeführt konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin die Unterstützung von den georgischen Behörden aufgrund eines in der GFK genannten Gründe verweigert wurde und wurde dies von ihr auch nicht vorgebracht.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Da die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen BescheidesZur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).
Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „real risk“ (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe („substantial grounds“) dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 8319/07 und 11449/07, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, NA gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 25904/07). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „real risk“ (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe („substantial grounds“) dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 8319/07 und 11449/07, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, NA gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 25904/07). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).
Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem „realen Risiko“ und einer „bloßen Möglichkeit“ prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von „special distinguishing features“ zu erblicken ist, die auf ein „persönliches“ („personal“) und „vorhersehbares“ („foreseeable“) Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen („most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem „realen Risiko“ und einer „bloßen Möglichkeit“ prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von „special distinguishing features“ zu erblicken ist, die auf ein „persönliches“ („personal“) und „vorhersehbares“ („foreseeable“) Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen („most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.
Auch im Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, J.K. ua. v. Schweden, Appl. 59166/12, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (va. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).Auch im Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, J.K. ua. v. Schweden, Appl. 59166/12, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (va. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).
Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. C Statusrichtlinie und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, lit. C Statusrichtlinie und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Abschiebung nach Georgien dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Aus den aktuellen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Georgien gewährleistet ist.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann nicht erkannt werden, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige Frau handelt, die eine Berufsausbildung aufweist und der es auch zuzutrauen ist, ihren Lebensunterhalt mittels eigener Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Ferner verfügt die Beschwerdeführerin nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, zumal ihre Mutter sowie ihr Bruder und ihre beiden volljährigen Söhne nach wie vor in Georgien leben.
Auch die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie vermag die Situation der Beschwerdeführerin nicht entscheidungswesentlich zu ändern. Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit Vorerkrankungen. Was die Folgen der COVID-19 Pandemie in Georgien betrifft, ist überdies festzuhalten, dass es sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik handelt und kein Staat absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann. Ferner kann in Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung des COVID-19 Erregers unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportieren Entwicklungen (auch) im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt.Auch die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie vermag die Situation der Beschwerdeführerin nicht entscheidungswesentlich zu ändern. Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit Vorerkrankungen. Was die Folgen der COVID-19 Pandemie in Georgien betrifft, ist überdies festzuhalten, dass es sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik handelt und kein Staat absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann. Ferner kann in Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung des COVID-19 Erregers unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportieren Entwicklungen (auch) im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt.
Für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, wonach die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Angesichts dessen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Angesichts dessen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen BescheidesZur Abweisung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:
'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Dezember 2017 durchgehend im Bundesgebiet, doch ist ihr Aufenthalt nicht geduldet. Es mag zwar zutreffend sein, dass die Beschwerdeführerin in Georgien Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden ist, allerdings wäre ein Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nur dann zu erteilen, wenn die Beschwerdeführerin in Georgien keinen Zugang zu staatlichen Schutz oder ihr Georgien keinen ausreichenden staatlichen Schutz gewährleisten würde. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt zeigen weder das vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt noch der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachte UN-Bericht auf, dass die Beschwerdeführerin in Georgien keinen Zugang zu staatlichem Schutz hätte bzw. Georgien weder Willens noch in der Lage wäre, ihr ausreichenden Schutz vor der von ihrem Ex-Mann ausgehenden Gewalt zu gewähren (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023).Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Dezember 2017 durchgehend im Bundesgebiet, doch ist ihr Aufenthalt nicht geduldet. Es mag zwar zutreffend sein, dass die Beschwerdeführerin in Georgien Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden ist, allerdings wäre ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nur dann zu erteilen, wenn die Beschwerdeführerin in Georgien keinen Zugang zu staatlichen Schutz oder ihr Georgien keinen ausreichenden staatlichen Schutz gewährleisten würde. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt zeigen weder das vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt noch der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachte UN-Bericht auf, dass die Beschwerdeführerin in Georgien keinen Zugang zu staatlichem Schutz hätte bzw. Georgien weder Willens noch in der Lage wäre, ihr ausreichenden Schutz vor der von ihrem Ex-Mann ausgehenden Gewalt zu gewähren vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023).
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides ist sohin ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist sohin ebenfalls abzuweisen.
Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV. und V.)Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohlGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl
bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
[…]
Rückkehrentscheidung
§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungs-verfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungs-verfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) – (8) [...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) [...]“
§ 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (6) […]“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wennOb eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn
hre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit Dezember 2017 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in ihrem Asylverfahren. Sie reiste illegal nach Österreich und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwies. Die Dauer des Verfahrens übersteigt im vorliegenden Fall nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist.
Die Beschwerdeführerin hat zwar vor etwa dreieinhalb Jahren ihren Herkunftsstaat verlassen, doch weist sie auch zum Entscheidungszeitpunkt noch familiäre Anknüpfungspunkte dorthin, in Form ihrer dort aufhältigen Mutter, Söhne und ihres Bruders, auf. Im Fall der Beschwerdeführerin kann auch nicht davon gesprochen werden, dass sie eine intensive und vielfältige persönliche oder berufliche Integration in die österreichische Gesellschaft aufweist, da sie trotz ihres rund 3 ½ jährigen Aufenthalts in Österreich bloß über geringfügige Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 verfügt und auch sonst keine Weiterbildungsmaßnahmen wahrgenommen hat. Hingegen ist der Beschwerdeführerin vorzuhalten, dass sie sich ihren Lebensunterhalt in Österreich vorwiegend durch Schwarzarbeit finanziert.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über zwei rechtlich nicht verbindliche Absichtserklärungen über eine allfällige Beschäftigung verfügt, deutet zwar auf ihre Bemühungen hin, ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet selbst bestreiten zu wollen. Im Zusammenhang mit der Vorlage dieser Schreiben ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Unterstützung von Mitbürgern während der Corona-Krise ist der Beschwerdeführerin zwar zugute zu halten, allerdings ist der Umstand, dass sie vereinzelten Personen Hilfe im Haushalt, bei der Kinderbetreuung und bei der Erledigung von Einkäufen bot, nicht ausreichend, um von einer nachhaltigen Integration in Österreich auszugehen.
Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Festzuhalten ist auch, dass es der Beschwerdeführerin bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Festzuhalten ist auch, dass es der Beschwerdeführerin bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861).
Den schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erlassen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Zusammenhang gegeben.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Zusammenhang gegeben.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der vorliegenden Entscheidung verneint.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der vorliegenden Entscheidung verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht im vorliegenden Fall nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht im vorliegenden Fall nicht.
Die Abschiebung nach Georgien ist daher zulässig.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden und ist die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien zulässig.
I.6. Am 16.5.2023 brachte die BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab in der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung bei der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) zur Gefährdungslage im Herkunftsstaat an:römisch eins.6. Am 16.5.2023 brachte die BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab in der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung bei der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) zur Gefährdungslage im Herkunftsstaat an:
...
„Ich habe die selben Asylgründe. Es gibt neue Drohungen von meinem Ex-Mann. Ich habe Angst vor ihm. Mein Leben ist in Gefahr. Unser Sohn befindet sich seit Jänner 2023 in einem Strafgefängnis. Er war in einem Streit verwickelt. Mein Ex-Mann beschuldigt mich dafür und meint, das alles wäre nicht passiert, wenn unser Sohn nach Ö eingereist wäre.“
...
Ferner führte die BF aus, dass sie Angst hätte, dass ihr Ex-Mann sie erneut mit dem Messer verletzt und dass er sie tötet. Es hätte aber davor schon Drohungen gegeben. Seit Jänner 2023 sind der BF die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt.
Bei der am 10.8.2023 erfolgten Einvernahme gab die BF darüber hinaus an, dass Bedrohungen seitens ihres Ex-Mannes nach wie vor vorliegen und die Lage in Georgien nicht den BFA Länderfeststellungen entspricht. Die Polizei würden den Frauen zu wenig helfen.
Zudem bestünde eine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger.
I.7. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.8.2023 wurde der P der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 aufgehoben wurde.römisch eins.7. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.8.2023 wurde der P der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, aufgehoben wurde.
I.8. Die bB traf folgende Feststellungen:römisch eins.8. Die bB traf folgende Feststellungen:
- zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht fest. Sie heißen MAISURADZE Nino, geb. am 22.03.1975 und Sie besitzen die georgische Staatsangehörigkeit.
Sie sind gesund.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
- zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:
- zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:,
Als Grund Ihres Erstantrages führten Sie im Wesentlichen aus, dass Ihr Ex-Mann Sie massiv bedroht hätte. Sie hätten Angst gehabt, dass er Sie tötet.
Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass Sie dieselben Asylgründe hätten. Ihr Ex-Mann würde Sie beschuldigen, dass sich Ihr Sohn nicht in einem Strafgefängnis befinden würde, wäre er nicht nach Österreich gekommen.
Zwischenzeitlich ist Ihr Sohn Giorgi freiwillig nach Georgien zurückgekehrt.
Bei der heutigen Einvernahme gaben Sie darüber hinaus an, dass Ihr Ex-Mann Ihnen bis heute droht. Diese Drohungen erfolgen telefonisch. Sie können nicht nach Georgien zurück. Ich Leben wäre dort in Gefahr.
Es liegt im Vergleich zum Vorverfahren ein gesteigertes Vorbringen vor.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Ihnen ist eine Glaubhaftmachung Ihres Vorbringens nicht gelungen, wonach Sie Gefahr laufen würden, einer Bedrohung in Ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Eine wesentliche Neuerung Ihres Fluchtvorbringen konnte nicht festgestellt werden.
Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2023 wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2023 wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. ,
- zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation geraten.
Ihnen droht im Falle der Rückkehr keine Verfolgung wegen der Asylantragstellung in Österreich und wegen des langjährigen Aufenthaltes außerhalb Georgiens.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Sie haben auch Zugang zu Sozialhilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung.
Bei Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. Es ist Ihnen möglich und zumutbar, sich in Georgien niederzulassen.
- zu Ihrem Privat- und Familienleben: , - zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich vorliegt.
Sie leben mit einem österreichischen Staatsbürger seit einem Jahr in einer Lebensgemeinschaft. Sie leben mit Herrn Zack nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Wechselseitige Abhängigkeiten konnten nicht festgestellt werden.
Sie gehen gemäß Ihren Angaben seit Juli 2023 einer legalen Beschäftigung im Ausmaß von ca. 10 Stunden pro Woche nach.
Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.
Folglich traf die Behörde umfassende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat.
I.9. Rechtlich ging die bB davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorliegen, weshalb der bP der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.römisch eins.9. Rechtlich ging die bB davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorliegen, weshalb der bP der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.
I.10. Beweiswürdigend legte die Behörde verkürzt dargelegt dar:römisch eins.10. Beweiswürdigend legte die Behörde verkürzt dargelegt dar:
„…
Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb Sie nicht in Ihr Herkunftsland zurückkehren wollen, sind im Wesentlichen ident mit jenen des Vorverfahrens bzw. eine Steigerung zu den bereits bekannten Fluchtgründen. So beziehen Sie sich im nunmehrigen Rechtsgang auf Sachverhaltskreise, die einerseits vor Ihrer Ausreise aus Georgien stattgefunden haben bzw. sich jedenfalls vor rechtskräftig zweitinstanzlicher Entscheidung Ihres Asylbegehrens im ersten Rechtsgang am 18.06.2021 zuordenbar sind.
Hierzu ist anzumerken, dass Ihre Fluchtgründe bereits in Ihrem Vorverfahren ausreichend gewürdigt wurden und diesbezüglich entsprechend darüber abgesprochen wurde.
Da weder dem Vorverfahren noch dem gegenständlichen Folgeverfahren ein (über das unglaubwürdige Vorbringen hinausreichender) Anhaltspunkt zu entnehmen ist, warum Ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr drohen sollte, stellt Ihre Behauptung, dass Sie der georgische Staat vor den andauernden, respektive neuerlichen Bedrohungen durch Ihren Ex-Mann nicht schützen könne, lediglich einen Nebenaspekt der ursprünglichen Verfolgungsbehauptung dar bzw. handelt es sich hierbei unabdingbar um ein gesteigertes Vorbringen.
…
Ihnen wären die Umstände der neuen Bedrohungen bereits im Jänner 2023 bekannt gewesen, Sie stellten aber erst am 16.05.2023 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, Diese zeitliche Verzögerung Ihrer, der Behörde nun mitgeteilten Behauptungen, ist einmal mehr einer gelungenen Glaubhaftmachung nicht dienlich.
Sie sind in Georgien aber allfälligen Angriffen nicht wehrlos ausgesetzt, sondern steht Ihnen die Möglichkeit offen, etwaige gegen Sie gerichtete kriminelle Handlungen in Georgien bei staatlichen Behörden bzw. bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es sei angemerkt, dass strafrechtlich relevanter Übergriffe in jedem Land passieren können. Ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen kann von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.
Somit ändert sich hierzu nichts in Bezug auf die Entscheidungsfindung des zentralen Vorbringens im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens. Eine wesentliche Änderung im gesamten Sachverhalt hat sich somit nicht ergeben, welche im Endergebnis in Zusammenschau mit den bereits im ersten Rechtsgang ins Treffen geführten ursprünglichen Fluchtgründen zu einer positiven Entscheidung in der Frage der Zuerkennung internationalen Schutzes geführt hätte. Vielmehr stellt dieser Nebenaspekt eine denklogische Steigerung dar, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der gebotenen Abschiebung steht und somit aus rein opportunistischen Erwägungen gestellt worden ist, um eine fremdenbehördliche Effektuierung hintanzuhalten.
Der gegenständliche Antrag stützt sich daher auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den zuletzt inhaltlich entschiedenen Asylantrag verwirklichten Sachverhalt.
In Hinblick auf eine ausreichende Existenzgrundlage im Falle der Rückkehr ist auf Folgendes hinzuweisen:
Es ist zunächst festzuhalten, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügten. In Ihrem Fall handelt es sich um eine arbeitsfähige Frau, welcher es bis zur Ausreise möglich war, sich den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Hinweise darauf, dass in Ihrem Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gegeben wäre oder dass Sie sich in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würden, als die übrige Bevölkerung – welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann – haben sich im Verfahren nicht ergeben. Es steht Ihnen zudem frei, nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Beschäftigung oder zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Hinsichtlich der Stellungnahme Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 05.06.2023 und dem übermittelten Bericht der Coalition for Equality / Open Society Georgia Foundation wird hingewiesen, dass diese die Entscheidung der Behörde nicht tangieren.
Im gegenständlichen Verfahren haben Sie offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.
Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nicht möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungs-, asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie im gegenständlichen Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057).
Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.
Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.
Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.
Die konkurrierenden Interessen wurden sorgfältig abgewogen und wurden die in der Rechtsprechung des EGMR festgelegten Kriterien, einschließlich der familiären Situation, ausdrücklich berücksichtigt. Durch die Aufenthaltsbeendigung ist daher keine Verletzung von Art 8 EMRK gegeben.Die konkurrierenden Interessen wurden sorgfältig abgewogen und wurden die in der Rechtsprechung des EGMR festgelegten Kriterien, einschließlich der familiären Situation, ausdrücklich berücksichtigt. Durch die Aufenthaltsbeendigung ist daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK gegeben.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG beschrieben.Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben.
Bereits das Bundesverwaltungsgericht konstatierte in seinem Erkenntnis, GZ W233 2183464-1/24E vom 17.06.2021, die verbesserte Professionalität der georgischen Behörden bei der Bekämpfung von Verbrechen in Verbindung mit häuslicher Gewalt.
Auch in Hinblick auf die Versorgung von Rückkehrern wurde bereits durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis abgesprochen und wird an dieser Stelle ergänzend auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien verwiesen, denen wie folgt zu entnehmen ist:
„Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte vor. Insgesamt sollen 200 zurückgekehrte Migranten finanziert werden, um Einkommensquellen zu schaffen sowie Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von GEL 4.000 [ca. EUR 1.123] geboten. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (MoH 16.3.2021).
IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 25.11.2021).“
Ferner ist den Ermittlungsergebnissen zu entnehmen, dass es sich bei Ihnen um eine arbeitsfähige, über eine Schulbildung verfügende Person handelt, die in Georgien zudem auf ein familiäres sowie soziales Netzwerk zurückgreifen kann, verbrachten Sie den größten Teil Ihres Lebens im Herkunftsstaat.
Ihnen ist es gelungen, in einem Land, dessen Kultur und Tradition Ihnen nicht vertraut sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es ist somit nicht erkennbar, dass Ihnen selbiges im Herkunftsstaat nicht möglich sein sollte.
Die Grundversorgung in Georgien ist für die Bevölkerung gewährleistet
Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. GZ W233 2183464-1/24E vom 17.06.2021 wurde nicht von einer nachhaltigen Integration Ihrer Person ausgegangen. Ergänzend darf angeführt werden, dass die heutige Einvernahme keine wesentliche Änderung diesbezüglich erkennen hat lassen. Ihre legale Beschäftigung seit Juli 2023 und Ihre Lebensgemeinschaft führten Sie ins Treffen. Sie haben sich mit Ihrem jahrelangen Leben im Verborgenen nicht nur dem Zugriff der Behörde entzogen, sondern manifestiert sich in Ihrem Untertauchen eine Missachtung gesetzlicher und gesellschaftlicher Normen.
…“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit dem BFA davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
Ebenso besteht in Georgien ein Unterstützungsprogramm für bedürftige Rückkehrer, welches auch die vorübergehende Unterbringung mitumfasst. Ebenso ist IOM vor Ort tätig, haben Rückkehrer Zugang zum georgischen Sozial-, Gesundheitssystem (dies umfasst ein Drogenersatzprogramm) und zum Arbeitsmarkt. Es besteht auch die Möglichkeit, sich an eine in Georgien sozial tätige Organisation zu wenden.
Es ist in Übereinstimmung mit der Behörde davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der P um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.Es ist in Übereinstimmung mit der Behörde davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der P um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.
Die Behörde brachte der P die Länderinformation der Staatendokumentation Georgien, vom 13.12.2022 im Zuge des ggst. Verwaltungsverfahrens zur Kenntnis.
Bei der volljährigen P handelt es sich um einen mobilen, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die P aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die P keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden. Dies räumte die P letzten Endes auch ein, wenn diese im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme nach den Gründen ihrer nunmehrigen Asylantragstellung ausführte, dass der Ex-Mann sie bis heute bedrohe und auch damals Fotos vorgelegt hatte und man sehne könne, wie er die P geschlagen habe, sie manchmal mit den Kindern spreche und diese sagen würden, dass er sie bis heute mit dem Umbringen drohen würde.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie aus dem Gerichtsakt.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag und den amtswegigen Ermittlungen ergibt sich – wie die Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat blieb im Wesentlichen in Bezug auf die bP gleich.
So führte die bB beweiswürdigend schlüssig und nachvollziehbar im Wesentlichen auszugsweise nachstehendes aus:
Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.
Die konkurrierenden Interessen wurden sorgfältig abgewogen und wurden die in der Rechtsprechung des EGMR festgelegten Kriterien, einschließlich der familiären Situation, ausdrücklich berücksichtigt. Durch die Aufenthaltsbeendigung ist daher keine Verletzung von Art 8 EMRK gegeben.Die konkurrierenden Interessen wurden sorgfältig abgewogen und wurden die in der Rechtsprechung des EGMR festgelegten Kriterien, einschließlich der familiären Situation, ausdrücklich berücksichtigt. Durch die Aufenthaltsbeendigung ist daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK gegeben.
Bereits das Bundesverwaltungsgericht konstatierte in seinem Erkenntnis, GZ W233 2183464-1/24E vom 17.06.2021, die verbesserte Professionalität der georgischen Behörden bei der Bekämpfung von Verbrechen in Verbindung mit häuslicher Gewalt.
So führte das BVwG im Vorverfahren bereits aus, dass in Georgien Gewalt gegen Frauen ein ernstes Problem darstellt und eine hohe Zahl an häuslichen Gewalttaten verzeichnet wird. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch – wie den Länderberichten zu entnehmen ist – weiterhin zu und der Kampf gegen häusliche Gewalt ist eine Priorität der Regierung und der Staatsanwaltschaft. Gesetze über häusliche Gewalt schreiben die Anordnung vorübergehender Schutzmaßnahmen vor, einschließlich einstweiliger Verfügungen, die es einem Täter verbieten, sich dem Opfer für sechs Monate zu nähern und Gemeinschaftseigentum, wie beispielsweise einen Wohnsitz oder ein Fahrzeug, zu nutzen. Seit August 2018 gilt die Verletzung einer einstweiligen Verfügung als Straftat. Wenn auch das Büro der Ombudsperson erklärte, dass die Opfer oft berichteten, dass sie unangemessene Antworten von Strafverfolgungsbeamten auf Verstöße gegen einstweilige Verfügungen erhielten, so nutzen gerade die vom Parlament ernannten Ombudspersonen sehr aktiv ihre Befugnisse um Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, ihre Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben. Frauen finden in lokalen NGOs und der Regierung gemeinsam betriebenen Frauenhäusern Schutz vor häuslicher Gewalt, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Plätze in solchen Schutzeinrichtungen begrenzt und nicht in allen Regionen vorhanden sind. Allerdings befindet sich gerade in der Stadt Batumi, also jener Stadt, in welcher die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Georgien gelebt hat, eine Einrichtung für Opfer von häuslicher Gewalt (siehe GRETA – Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings; Evaluation Report Geor-gia; Third evaluation round; verfügbar unter: https://www.coe.int/en/web/anti-human-trafficking/-/greta-publishes-its-third-report-on-georgia.
Auch die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, sowie die Behauptung, sie würde im Heimatland keinen hinreichenden Schutz erhalten, vermögen nicht aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführerin in Georgien der Zugang zu einem wirksamen staatlichen Schutz vor Gewalt von ihrem Ex-Mann verweigert würde oder die georgischen Behörden schlichtweg nicht in der Lage wären, ihr diesen Schutz zu bieten.
Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Georgien zeigt eine verbesserte Professionalität der georgischen Behörden bei der Bekämpfung von Verbrechen in Verbindung mit häuslicher Gewalt auf. Während im Jahr 2017 lediglich 1.986 und im Jahr 2018 3.232 Fälle häuslicher Gewalt strafrechtlich verfolgt wurden, waren dies im Jahr 2019 bereits 4.185 Fälle. Auch wurden im Jahr 2019 51% der Beschuldigten in Untersuchungshaft genommen.
Unter Zugrundelegung dieser in den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen, dass es ihr in ihrem Herkunftsstaat nicht möglich ist, Schutz vor häuslicher Gewalt vor ihrem gewalttätigen Ex-Mann durch den georgischen Staat zu finden.
Wenngleich die Gewalttätigkeit des Ex-Mannes – wie bereits im Vorverfahren - nicht bestritten wird, so ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihm bei einer Rückkehr nach Georgien schutzlos ausgeliefert wäre. Seit dem Zeitpunkt ihrer Flucht hat sich die Lage von gewaltbetroffenen Frauen laut den Länderberichten deutlich verbessert und besteht darüber hinaus die Möglichkeit, in Frauenhäusern oder anderen Notunterkünften Zuflucht zu suchen. Dass der Heimatstaat der Beschwerdeführerin schlichtweg nicht in der Lage oder nicht willens wäre, ihr im Falle ihrer Rückkehr Schutz vor Gewalt vor ihrem Ex-Ehegatten zu bieten, kann den einschlägigen und aktuellen Länderinformationen nicht entnommen werden.
Auch in Hinblick auf die Versorgung von Rückkehrern wurde bereits durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis abgesprochen und wird an dieser Stelle ergänzend auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien verwiesen, denen wie folgt zu entnehmen ist:
„Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte vor. Insgesamt sollen 200 zurückgekehrte Migranten finanziert werden, um Einkommensquellen zu schaffen sowie Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von GEL 4.000 [ca. EUR 1.123] geboten. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (MoH 16.3.2021).
IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 25.11.2021).“
Ferner ist den Ermittlungsergebnissen zu entnehmen, dass es sich bei der P um eine arbeitsfähige, über eine Schulbildung verfügende Person handelt, die in Georgien zudem auf ein familiäres sowie soziales Netzwerk zurückgreifen kann, verbrachten Sie den größten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat.
Der P ist es gelungen, in einem Land, dessen Kultur und Tradition ihr nicht vertraut sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es ist somit nicht erkennbar, dass ihr selbiges im Herkunftsstaat nicht möglich sein sollte.
Die Grundversorgung in Georgien ist für die Bevölkerung gewährleistet
Der neue Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Im ggst. Verfahren brachte die P keine neuen Gründe vor.
Im Ergebnis konnte das BFA daher keinen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt feststellen und wird der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.2.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.
Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A)
2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:
„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
2.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.2.2.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900)Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900)
2.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:2.2.3. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Im gegenständlichen Fall liegt eine aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor.
Es ist auch, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass der Antrag der P voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, zumal sich weder in der Sach-, noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergab. Dem entsprechenden Vorbringen der P kann kein glaubhafter Kern betreffend Sachverhaltsänderung entnommen werden und ist es nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.2.2022, Ra 2021/01/0417). Dies insbesondere auch in Ansehung des Umstandes, dass die P über wiederholte Nachfrage selber einräumte nur deshalb einen Asylantrag zu stellen, zumal ihr der Ex-Mann bis heute drohe und sie bereits damals Fotos vorgelegt habe. Dieser Sachverhalt wurde jedoch bereits anlässlich der Asylantragstellung bei Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes, insbesondere unter Berücksichtigung der Länderberichte, als nicht asylrelevant beurteilt.
Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die P im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der P in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die P im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der P in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. Insoweit die P vorbringt, eine Beziehung mit Hrn. Zack zu haben und von diesem manchmal finanziell unterstützt zu werden, so war festzustellen, dass den Angaben der P zu Folge keine häusliche Gemeinschaft vorliegt. So ist die P manchmal bei ihm und der Freund manchmal bei ihr. Auch war die P nicht in der Lage die Nachfragen zur Person des Freundes konkret zu beantworten, wenn sie etwa nur wisse, dass er im Juni geboren ist, den Tag und das Jahr jedoch nicht. Auch die Konkrete Wohnanschrift vermochte die P nicht zu bezeichenen, wenngleich sie angibt, dass sie die Wohnung des Zack auch so finde. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert.Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. Insoweit die P vorbringt, eine Beziehung mit Hrn. Zack zu haben und von diesem manchmal finanziell unterstützt zu werden, so war festzustellen, dass den Angaben der P zu Folge keine häusliche Gemeinschaft vorliegt. So ist die P manchmal bei ihm und der Freund manchmal bei ihr. Auch war die P nicht in der Lage die Nachfragen zur Person des Freundes konkret zu beantworten, wenn sie etwa nur wisse, dass er im Juni geboren ist, den Tag und das Jahr jedoch nicht. Auch die Konkrete Wohnanschrift vermochte die P nicht zu bezeichenen, wenngleich sie angibt, dass sie die Wohnung des Zack auch so finde. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Artikel 8, EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert.
So wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. GZ W233 2183464-1/24E vom 17.06.2021 von einer nicht nachhaltigen Integration ihrer Person ausgegangen. Ergänzend wurde durch die Behörde zutreffend angeführt, dass die Einvernahme keine wesentliche Änderung diesbezüglich erkennen hat lassen. Die P führte legale Beschäftigung seit Juli 2023 und eine Lebensgemeinschaft führten Sie ins Treffen. Die P hat sich mit ihrem jahrelangen Leben im Verborgenen nicht nur dem Zugriff der Behörde entzogen, sondern manifestiert sich in ihrem Untertauchen eine Missachtung gesetzlicher und gesellschaftlicher Normen. Zudem ist die behauptete Lebensgemeinschaft nicht durch geeignete Bescheinigungsmittel untermauert.
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):,
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Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).
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Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362;
E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).
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Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).
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Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).
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Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).
Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiten würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung der P in ihren Herkunftsstaat als aussichtsreich anzunehmen ist und die gegenständliche Antragstellung sichtlich im bereits beschriebenen Sinne rechtsmissbräuchlich erfolgte [vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251; VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405].
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde als rechtmäßig darDa insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde als rechtmäßig dar
Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes gebrauch machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB im Lichte des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes gebrauch machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG).
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben sicherer HerkunftsstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L518.2183464.2.01Im RIS seit
03.10.2023Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023