TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/23 W289 2271843-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.08.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


,

W289 2271843-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 21.08.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.1. Mit Schreiben vom 21.08.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor.

2. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 21.08.2023 gewährt.

3. Ebenfalls am 21.08.2023 übermittelte das BFA, auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag, eine Anfragebeantwortung der für die Ausstellung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung zu näher bezeichneten Fragen. Überdies wurde in der Anfragebeantwortung mitgeteilt, dass der BF am 21.08.2023 im PAZ angegeben habe, dass sein richtiger Name XXXX sei. Auch zu dieser Anfragebeantwortung wurde dem BF Parteiengehör gewährt.3. Ebenfalls am 21.08.2023 übermittelte das BFA, auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag, eine Anfragebeantwortung der für die Ausstellung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung zu näher bezeichneten Fragen. Überdies wurde in der Anfragebeantwortung mitgeteilt, dass der BF am 21.08.2023 im PAZ angegeben habe, dass sein richtiger Name römisch 40 sei. Auch zu dieser Anfragebeantwortung wurde dem BF Parteiengehör gewährt.

4. Die im Spruch ausgewiesene Beschwerdeführervertreterin übermittelte am 22.08.2023 eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren

1.1.1. Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF bereits in der Schweiz, in Deutschland und zuletzt in den Niederlanden Anträge auf internationalen Schutz.

1.1.2. Ebenfalls am 29.08.2022 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Bereits im Zuge der Erstbefragung wurde der BF über die ihn treffenden Rechte und Pflichten, insbesondere auch über seine Meldeverpflichtung, belehrt.

1.1.3. Schon am 01.09.2022 verließ der BF das ihm zugewiesene Betreuungsquartier und wurde wegen unsteten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet. Er entzog sich seinem Asylverfahren, kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach und hielt sich im Verborgenen.

1.1.4. Am 05.12.2022 erschien der BF plötzlich im Parteienverkehr beim BFA. Hierbei konnte dem BF die Ladung zur Einvernahme betreffend seinen Asylantrag ausgefolgt werden.

1.1.5. Am 14.12.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der BF ebenfalls keine Meldeadresse, gab vielmehr an, in einer Obdachlosenunterkunft zu nächtigen. Er wurde neuerlich auf seine Meldeverpflichtungen hingewiesen.

1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2022, Zl. XXXX , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und erfolgte der Ausspruch, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei und ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese unbekämpft gebliebene Entscheidung wurde infolge des unbekannten Aufenthalts des BF mit 12.01.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und erfolgte der Ausspruch, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei und ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese unbekämpft gebliebene Entscheidung wurde infolge des unbekannten Aufenthalts des BF mit 12.01.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.

1.1.7. Mit 10.02.2023 wurde eine Hauptwohnsitzbestätigung einer Obdachloseneinrichtung an das BFA übermittelt. Darin wurde darauf hingewiesen, dass - nach den Richtlinien der Einrichtung - die Errichtung einer regulären Hauptwohnsitzmeldung eine Vorlaufzeit von drei (längstens vier) Wochen voraussetze und in dieser Zeit eine vorläufige Kontaktadresse zur Verfügung gestellt werde. Eine Meldung des BF nach dem Meldegesetz erfolgte nicht. Der BF tauchte unter und hielt sich weiterhin ohne Meldeadresse im Verborgenen und kam seiner Ausreisverpflichtung nicht nach.

1.1.8. Der BF wurde in weiterer Folge am Abend des 27.04.2023 von Beamten der deutschen Bundespolizei in einem Zug, aus Österreich kommend, einer Einreisekontrolle unterzogen, wobei er keinerlei Identitätsdokumente mit sich führte. Er wies sich lediglich mit seiner österreichischen Asylkarte aus. Eine Abfrage durch die deutschen Beamten ergab ein aufrechtes Einreiseverbot des BF für Deutschland vom 03.12.2020 sowie eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch die Staatsanwaltschaft XXXX vom 05.04.2023. Dem BF wurde die Einreise in das deutsche Bundesgebiet verweigert (vgl. XXXX ).1.1.8. Der BF wurde in weiterer Folge am Abend des 27.04.2023 von Beamten der deutschen Bundespolizei in einem Zug, aus Österreich kommend, einer Einreisekontrolle unterzogen, wobei er keinerlei Identitätsdokumente mit sich führte. Er wies sich lediglich mit seiner österreichischen Asylkarte aus. Eine Abfrage durch die deutschen Beamten ergab ein aufrechtes Einreiseverbot des BF für Deutschland vom 03.12.2020 sowie eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 05.04.2023. Dem BF wurde die Einreise in das deutsche Bundesgebiet verweigert vergleiche römisch 40 ).

1.1.9. Zu Tagesbeginn des 28.04.2023 informierte die deutsche Bundespolizei die österreichischen Sicherheitsbehörden per E-Mail über die beabsichtigte Zurückweisung des BF nach Österreich und bot den BF sodann zur Rückübernahme an. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den BF erlassen und die Überstellung des BF in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verfügt. Der BF wurde sodann von den deutschen Beamten rückübernommen und festgenommen.1.1.9. Zu Tagesbeginn des 28.04.2023 informierte die deutsche Bundespolizei die österreichischen Sicherheitsbehörden per E-Mail über die beabsichtigte Zurückweisung des BF nach Österreich und bot den BF sodann zur Rückübernahme an. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF erlassen und die Überstellung des BF in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verfügt. Der BF wurde sodann von den deutschen Beamten rückübernommen und festgenommen.

1.1.10. Die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab dabei mehrere EURODAC-Treffer der Kategorie 1 wegen Asylantragstellungen in den Ländern Deutschland, Niederlande, Schweiz und Österreich. Der letzte EURODAC-Treffer stammte aus Österreich zu seinem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Weitere Datenbankabfragen ergaben zudem eine Ausschreibung des BF zur Aufenthaltsermittlung des Bezirksgerichts XXXX wegen eines Diebstahldelikts (§ 127 StGB).1.1.10. Die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab dabei mehrere EURODAC-Treffer der Kategorie 1 wegen Asylantragstellungen in den Ländern Deutschland, Niederlande, Schweiz und Österreich. Der letzte EURODAC-Treffer stammte aus Österreich zu seinem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Weitere Datenbankabfragen ergaben zudem eine Ausschreibung des BF zur Aufenthaltsermittlung des Bezirksgerichts römisch 40 wegen eines Diebstahldelikts (Paragraph 127, StGB).

1.1.11. Am Vormittag des 28.04.2023 wurde der BF sodann von der österreichischen Polizei niederschriftlich einvernommen, wobei ihm - auf entsprechendes Ersuchen - auch Fragen für das BFA zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen gestellt wurden. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Reiseziel die Niederlande gewesen sei. Er leide an keinen Beschwerden oder Erkrankungen. Er gab an, einen Wohnsitz in Österreich zu haben, erklärte jedoch danach, dass er in Österreich keine legal aufhältige Person kenne, bei der er vorübergehend wohnen könne. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat habe er nicht. Er habe keine Barmittel, Bank- oder Kreditkarten und könne in Österreich von niemandem Geld ausleihen. Eine ortsübliche Unterkunft oder ein Flugticket könne er sich nicht leisten. Er habe bereits in Österreich, der Schweiz und den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates verfüge er nicht. Seinen Reisepass habe er in Deutschland zerrissen. Er sei nie Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution geworden. Er gab erneut an, in die Niederlande zu wollen und gab sodann an, bei einer Entlassung aus der Anhaltung nach Wien zurückzufahren. Er wolle nicht in Schubhaft und auch keinen Asylantrag in Österreich stellen (vgl. XXXX ).1.1.11. Am Vormittag des 28.04.2023 wurde der BF sodann von der österreichischen Polizei niederschriftlich einvernommen, wobei ihm - auf entsprechendes Ersuchen - auch Fragen für das BFA zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen gestellt wurden. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Reiseziel die Niederlande gewesen sei. Er leide an keinen Beschwerden oder Erkrankungen. Er gab an, einen Wohnsitz in Österreich zu haben, erklärte jedoch danach, dass er in Österreich keine legal aufhältige Person kenne, bei der er vorübergehend wohnen könne. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat habe er nicht. Er habe keine Barmittel, Bank- oder Kreditkarten und könne in Österreich von niemandem Geld ausleihen. Eine ortsübliche Unterkunft oder ein Flugticket könne er sich nicht leisten. Er habe bereits in Österreich, der Schweiz und den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates verfüge er nicht. Seinen Reisepass habe er in Deutschland zerrissen. Er sei nie Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution geworden. Er gab erneut an, in die Niederlande zu wollen und gab sodann an, bei einer Entlassung aus der Anhaltung nach Wien zurückzufahren. Er wolle nicht in Schubhaft und auch keinen Asylantrag in Österreich stellen vergleiche römisch 40 ).

1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. XXXX ). Der Bescheid wurde dem BF am 28.04.2023, 11:08 Uhr, zugestellt (vgl. XXXX ). Der BF befindet sich seit 28.04.2023 durchgehend in Schubhaft.1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche römisch 40 ). Der Bescheid wurde dem BF am 28.04.2023, 11:08 Uhr, zugestellt vergleiche römisch 40 ). Der BF befindet sich seit 28.04.2023 durchgehend in Schubhaft.

1.1.13. Noch am 28.04.2023 wurde vom BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet. Am 02.05.2023 wurde sodann um Veranlassung der Vorführung des BF zu einem Interviewtermin vor der indischen Botschaftsdelegation am 10.05.2023 ersucht (vgl. XXXX ).1.1.13. Noch am 28.04.2023 wurde vom BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet. Am 02.05.2023 wurde sodann um Veranlassung der Vorführung des BF zu einem Interviewtermin vor der indischen Botschaftsdelegation am 10.05.2023 ersucht vergleiche römisch 40 ).

1.1.14. Am 02.05.2023 wurde eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF gab nachweislich an, nicht rückkehrwillig zu sein (vgl. XXXX ).1.1.14. Am 02.05.2023 wurde eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF gab nachweislich an, nicht rückkehrwillig zu sein vergleiche römisch 40 ).

1.1.15. Am 10.05.2023 wurde der BF zum Interview vor die Delegation der indischen Botschaft vorgeführt. Die Angaben des BF beim Vorführungstermin werden von den Behörden in Indien geprüft.

1.1.16. Eine gegen den Bescheid vom 28.04.2023 und die weitere Anhaltung in Schubhaft gerichtete Schubhaftbeschwerde vom 12.05.2023 wies das BVwG mit Erkenntnis vom 16.05.2023, Zl. XXXX , als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.1.16. Eine gegen den Bescheid vom 28.04.2023 und die weitere Anhaltung in Schubhaft gerichtete Schubhaftbeschwerde vom 12.05.2023 wies das BVwG mit Erkenntnis vom 16.05.2023, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

1.1.17. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG wurden ordnungsgemäß vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt.1.1.17. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG wurden ordnungsgemäß vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt.

1.1.18. Am 24.05.2023 und 29.06.2023 wurde seitens des BFA bezüglich der Ausstellung eines HRZ urgiert.

1.1.19. Am 01.08.2023 wurde neuerlich eine Rückkehrberatung durchgeführt. Dabei gab der BF abermals an, nicht rückkehrwillig zu sein.

1.1.20. Ebenfalls am 01.08.2023 begab sich der BF in einen Hungerstreik (vgl. XXXX ).1.1.20. Ebenfalls am 01.08.2023 begab sich der BF in einen Hungerstreik vergleiche römisch 40 ).

1.1.21. Am 02.08.2023 wurde seitens des BFA erneut bezüglich der Ausstellung eines HRZ urgiert.

1.1.22. Am 03.08.2023 langte seitens der indischen Botschaft eine Beantwortung auf die zuvor gestellte Urgenz bezüglich der Ausstellung des HRZ beim BFA ein. Demzufolge ist die Überprüfung seitens der indischen Behörden noch nicht abgeschlossen. Auch wurde um Übermittlung weiterer Einzelheiten und der vollständigen Anschrift des BF ersucht.

1.1.23. Am selben Tag wurde dem BF seitens des BFA ein Formblatt übermittelt. Dieses hat der BF jedoch nicht ausgefüllt, vielmehr verweigerte er die Unterschrift.

1.1.24. Am 04.08.2023 beendete der BF seinen Hungerstreik wieder (vgl. XXXX ).1.1.24. Am 04.08.2023 beendete der BF seinen Hungerstreik wieder vergleiche römisch 40 ).

1.1.25. Am 21.08.2023 wurde vom BFA die Mitteilung gem. § 80 Abs. 7 FPG an den BF zugestellt.1.1.25. Am 21.08.2023 wurde vom BFA die Mitteilung gem. Paragraph 80, Absatz 7, FPG an den BF zugestellt.

1.1.26. Mit Schreiben vom 21.08.2023 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur nunmehr verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und gab nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen an, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen würden. Es sei auf jeden Fall von einer Ausstellung des Heimreisezertifikats und der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer auszugehen.1.1.26. Mit Schreiben vom 21.08.2023 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur nunmehr verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und gab nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen an, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen würden. Es sei auf jeden Fall von einer Ausstellung des Heimreisezertifikats und der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer auszugehen.

1.1.27. Am 21.08.2023 wurde dem BF seitens des BVwG die Stellungnahme des BFA im Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG übermittelt und dem BF die Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 22.08.2023, 14:00 Uhr, hg. einlangend, gewährt. Dieses Schreiben wurde dem BF am 21.08.2023 um 15:40 Uhr ausgefolgt (vgl. XXXX ).1.1.27. Am 21.08.2023 wurde dem BF seitens des BVwG die Stellungnahme des BFA im Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG übermittelt und dem BF die Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 22.08.2023, 14:00 Uhr, hg. einlangend, gewährt. Dieses Schreiben wurde dem BF am 21.08.2023 um 15:40 Uhr ausgefolgt vergleiche römisch 40 ).

Am 22.08.2023 wurde dem BF darüber hinaus seitens des BVwG eine Ergänzung, nämlich eine Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA vom 21.08.2023, übermittelt unter gleichzeitiger Mitteilung, dass die bereits gesetzte Frist zur Stellungnahme zum Parteiengehör, sowie dieser Eingabe, bis spätestens Dienstag, den 22.08.2023, 14:00 Uhr, beim BVwG einlangend, aufrecht bleibt. Diese Schreiben (der HRZ-Abteilung sowie Mitteilung) wiederum wurden dem BF am 22.08.2023 um 06:45 Uhr ausgefolgt (vgl. XXXX ). Darin teilte das BFA dem BVwG u.a. mit, dass der BF behauptet, einen anderen Namen zu haben. Der BF hat am 21.08.2023 im PAZ angegeben, dass sein richtiger Name XXXX sei.Am 22.08.2023 wurde dem BF darüber hinaus seitens des BVwG eine Ergänzung, nämlich eine Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA vom 21.08.2023, übermittelt unter gleichzeitiger Mitteilung, dass die bereits gesetzte Frist zur Stellungnahme zum Parteiengehör, sowie dieser Eingabe, bis spätestens Dienstag, den 22.08.2023, 14:00 Uhr, beim BVwG einlangend, aufrecht bleibt. Diese Schreiben (der HRZ-Abteilung sowie Mitteilung) wiederum wurden dem BF am 22.08.2023 um 06:45 Uhr ausgefolgt vergleiche römisch 40 ). Darin teilte das BFA dem BVwG u.a. mit, dass der BF behauptet, einen anderen Namen zu haben. Der BF hat am 21.08.2023 im PAZ angegeben, dass sein richtiger Name römisch 40 sei.

Der Rechtsberatungstermin der BBU betreffend den BF am 22.08.2023 fand von 08:54 bis 09:45 Uhr statt, somit zu einem Zeitpunkt, an dem auch die Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA vom 21.08.2023 bereits an den BF zugestellt wurde. Mangels bis zur Zustellung an den BF vorgelegter Vollmacht der BBU, ist das entsprechende Schreiben samt gewährtem Parteiengehör hierzu als ordnungsgemäß zugestellt anzusehen.

1.1.28. Die im Spruch ausgewiesene Beschwerdeführervertreterin übermittelte am 22.08.2023 eine Stellungnahme.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens. Seine Identität steht nicht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der BF wird seit 28.04.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. Die gesetzliche Frist zur gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft endet am 28.08.2023.

1.2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

1.3.1. Der BF reiste durch mehrere Mitgliedstaaten, in denen er mitunter Anträge auf internationalen Schutz stellte, so etwa in der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde.

1.3.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

1.3.3. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er entzog sich seinem Asylverfahren durch Untertauchen und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen.

1.3.4. Der BF versuchte, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, um sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen.

1.3.5. Der BF hat in Österreich weder Familienangehörige noch sonstige nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte. Er ist nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Zudem verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel.

1.3.6. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3.7. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Zuletzt versuchte er sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, indem er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreiste. Am 01.08.2023 begab er sich zudem in einen Hungerstreik, den er am 04.08.2023 wieder beendete. Schließlich verweigerte der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und verweigerte die Unterschrift. Am 21.08.2023 gab er im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name XXXX sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen erst von der indischen Botschaft überprüft werden muss.1.3.7. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Zuletzt versuchte er sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, indem er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreiste. Am 01.08.2023 begab er sich zudem in einen Hungerstreik, den er am 04.08.2023 wieder beendete. Schließlich verweigerte der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und verweigerte die Unterschrift. Am 21.08.2023 gab er im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen erst von der indischen Botschaft überprüft werden muss.

Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in ein anderes Land ausreisen, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen.

1.3.8. Mit den indischen Vertretungsbehörden besteht eine kontinuierliche und sehr gute Zusammenarbeit. HRZ werden regelmäßig ausgestellt (im Jahr 2023 bereits 127 HRZ, im Jahr 2022 113 HRZ) und finden auch regelmäßig Abschiebungen statt (im Jahr 2023 bereits 66 Abschiebungen, im Jahr 2022 128 Abschiebungen). Zudem fanden heuer bereits 2 Charterflüge nach Indien statt. Nach der Beantragung eines HRZ ist es notwendig, dass die Person der indischen Delegation vorgeführt wird. Sobald die Person identifiziert ist, erfolgt die unmittelbare Abschiebung (in 5 - 7 Tagen eine unbegleitete Abschiebung, falls erforderlich in 3 - 4 Wochen eine begleitete Abschiebung). Die Dauer bis zur HRZ-Ausstellung hängt dabei maßgeblich davon ab, ob ein Dokument zur Identifikation vorliegt und ob gegenüber der indischen Delegation richtige Angaben gemacht werden. Die Identitätsprüfung dauert bei Vorliegen einer Reisepasskopie oder Passnummer ca. 3 - 4 Wochen ab Durchführung des Interviews. Sobald keine Dokumente vorliegen und die Person richtige Angaben über die Identität macht, ist zu erwarten, dass die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien ca. 10 Wochen in Anspruch nehmen wird. Wenn jedoch keine Dokumente vorliegen und die Person falsche Angaben beim Interview bzw. den Formblättern, die an die indische Botschaft bzw. an die Behörden in Indien übermittelt werden, macht, dauert eine Überprüfung (zusätzliche Erhebungen sind notwendig) mehrere Monate, mindestens jedoch vier Monate.

Betreffend den BF wurde bereits am 28.04.2023 ein HRZ-Verfahren eingeleitet und der BF am 10.05.2023 der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. Die gewonnenen Angaben im Rahmen des Vorführungstermins sind an die indischen Behörden zur Überprüfung übermittelt worden (zusätzliche Erhebungen sind notwendig). Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist noch nicht abgeschlossen und werden die Angaben des BF in Indien geprüft, da zusätzliche Erhebungen mangels Vorlage eines Dokuments notwendig sind. Es erfolgten regelmäßige Urgenzen des BFA bei der indischen Botschaft. Von der indischen Botschaft wurde am 02.08.2023 gebeten, weitere Einzelheiten und die vollständige Adresse beim BF zu erfragen, wobei der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und auch seine Unterschrift verweigerte. Am 21.08.2023 gab der BF im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name XXXX sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen seitens des BFA unmittelbar an die indische Botschaft zur weiteren Überprüfung übermittelt wird und erst von dieser überprüft werden muss. Sollten die Angaben stimmen, wird die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien voraussichtlich ca. 10 Wochen in Anspruch nehmen.Betreffend den BF wurde bereits am 28.04.2023 ein HRZ-Verfahren eingeleitet und der BF am 10.05.2023 der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. Die gewonnenen Angaben im Rahmen des Vorführungstermins sind an die indischen Behörden zur Überprüfung übermittelt worden (zusätzliche Erhebungen sind notwendig). Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist noch nicht abgeschlossen und werden die Angaben des BF in Indien geprüft, da zusätzliche Erhebungen mangels Vorlage eines Dokuments notwendig sind. Es erfolgten regelmäßige Urgenzen des BFA bei der indischen Botschaft. Von der indischen Botschaft wurde am 02.08.2023 gebeten, weitere Einzelheiten und die vollständige Adresse beim BF zu erfragen, wobei der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und auch seine Unterschrift verweigerte. Am 21.08.2023 gab der BF im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen seitens des BFA unmittelbar an die indische Botschaft zur weiteren Überprüfung übermittelt wird und erst von dieser überprüft werden muss. Sollten die Angaben stimmen, wird die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien voraussichtlich ca. 10 Wochen in Anspruch nehmen.

Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der Angaben des BF als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind derzeit maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 21.08.2023 vorgelegten Akten des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Asyl- bzw. Schubhaftverfahren den BF betreffend (insbes. zur Zahl XXXX ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, Strafregister, Zentrale Melderegister, Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 21.08.2023 vorgelegten Akten des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Asyl- bzw. Schubhaftverfahren den BF betreffend (insbes. zur Zahl römisch 40 ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, Strafregister, Zentrale Melderegister, Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum bisherigen Verfahren

Die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Asyl- bzw. Schubhaftverfahren den BF betreffend, aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters und dem Strafregisterauszug sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregisters und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Die Volljährigkeit des BF steht außer Zweifel, ebenso seine Staatsangehörigkeit, die bereits in dem vorangegangenen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde (vgl. XXXX ). Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Am 21.08.2023 gab der BF im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name XXXX sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen erst von der indischen Botschaft überprüft werden muss, weshalb dieser Name als Alias in den Spruch mitaufgenommen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig mit Bescheid des BFA vom 23.12.2022 abgewiesen wurde (vgl. XXXX ), handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.2.2.1. Die Volljährigkeit des BF steht außer Zweifel, ebenso seine Staatsangehörigkeit, die bereits in dem vorangegangenen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde vergleiche römisch 40 ). Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Am 21.08.2023 gab der BF im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen erst von der indischen Botschaft überprüft werden muss, weshalb dieser Name als Alias in den Spruch mitaufgenommen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig mit Bescheid des BFA vom 23.12.2022 abgewiesen wurde vergleiche römisch 40 ), handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.04.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes (vgl. XXXX ) und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Dass damit die Frist für die gegenständliche Überprüfung der Schubhaft am 28.08.2023 endet, ergibt sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zur Fristberechnung (vgl. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010).2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.04.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes vergleiche römisch 40 ) und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Dass damit die Frist für die gegenständliche Überprüfung der Schubhaft am 28.08.2023 endet, ergibt sich aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zur Fristberechnung vergleiche VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010).

2.2.3. Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

2.3.1. Dass der BF vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet bereits in anderen Mitgliedstaaten, nämlich in der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden EURODAC-Abfrage (vgl. XXXX ) und den eigenen Angaben des BF in seinem Asylverfahren (vgl. XXXX ). Die Feststellungen zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet und zu dem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren (vgl. XXXX ) und dem seinen Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheid vom 23.12.2022, welcher mit 12.01.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde (vgl. XXXX ) sowie den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (vgl. XXXX ).2.3.1. Dass der BF vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet bereits in anderen Mitgliedstaaten, nämlich in der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden EURODAC-Abfrage vergleiche römisch 40 ) und den eigenen Angaben des BF in seinem Asylverfahren vergleiche römisch 40 ). Die Feststellungen zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet und zu dem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren vergleiche römisch 40 ) und dem seinen Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheid vom 23.12.2022, welcher mit 12.01.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde vergleiche römisch 40 ) sowie den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister vergleiche römisch 40 ).

2.3.2. Die Feststellung, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung, gegen den BF besteht, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Verwaltungsakten. Diesen ist, wie bereits dargelegt, der Bescheid des BFA vom 23.12.2022, mit dem auch eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt wurde, zu entnehmen. Aus den Eintragung im Zentralen Fremdenregister erschließt sich zudem, dass der Bescheid nicht angefochten wurde und somit in Rechtskraft erwuchs, was auch nicht bestritten wurde (vgl. XXXX ).2.3.2. Die Feststellung, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung, gegen den BF besteht, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Verwaltungsakten. Diesen ist, wie bereits dargelegt, der Bescheid des BFA vom 23.12.2022, mit dem auch eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt wurde, zu entnehmen. Aus den Eintragung im Zentralen Fremdenregister erschließt sich zudem, dass der Bescheid nicht angefochten wurde und somit in Rechtskraft erwuchs, was auch nicht bestritten wurde vergleiche römisch 40 ).

2.3.3. Dass der BF während seines Asylverfahrens untertauchte, bzw. die Meldevorschriften nicht einhielt, ergibt sich bereits aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das GVS-Informationssystem (vgl. XXXX ) sowie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und einer Einsichtnahme in das Verfahren zu XXXX . Daraus ergibt sich, dass der BF während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet, abgesehen von seiner aufrechten Meldung im PAZ, über keine aufrechte Meldeadresse verfügte. Er verließ bereits nach wenigen Tagen seines damals laufenden Asylverfahrens das ihm zugewiesene Betreuungsquartier und tauchte unter. In weiterer Folge wurde er aufgrund seines unsteten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet (vgl. XXXX ). Wie bereits dargelegt, musste in weiterer Folge auch der das Verfahren auf internationalen Schutz abschließende Bescheid des BFA vom 23.12.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da der BF nicht für die Behörden greifbar und sein Aufenthalt unbekannt war. Auch eine durch eine Obdachloseneinrichtung dem BFA im Februar 2023 zur Kenntnis gebrachte Hauptwohnsitzbestätigung führte schließlich nicht zu einer behördlichen Meldung eines Wohnsitzes des BF. Vielmehr tauchte er erneut unter und war nicht greifbar für die Behörden (vgl. XXXX ). Der BF war auch im Weiteren nicht für die Behörden greifbar und wurde deshalb etwa auch vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls gem. § 127 StGB zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (vgl. XXXX ). Erst anlässlich seiner versuchten Ausreise am 27.04.2023 in einen anderen Mitgliedstaat (Deutschland) wurde der BF bei einer Zufallskontrolle durch die deutsche Bundespolizei am selben Tag, die in seiner Zurückweisung nach Österreich mündete, für die österreichischen Behörden wieder greifbar (vgl. XXXX ). Hervorzuheben ist diesbezüglich erneut, dass der BF sowohl bei seiner Erstbefragung am 29.08.2022 als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 14.12.2022 hinsichtlich seiner Meldeverpflichtungen belehrt wurde (vgl. XXXX ). Daraus wiederum ergibt sich aber, dass dem BF seine Meldeverpflichtung bzw. Verpflichtung, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, jedenfalls bewusst sein mussten. Der BF hat diese Meldeverpflichtung jedoch bewusst und in der Absicht umgangen, um ein Leben im Verborgenen zu führen und für die Behörden nicht greifbar zu werden, was sich aus seinem weiteren Verhalten ergibt (siehe sogleich).2.3.3. Dass der BF während seines Asylverfahrens untertauchte, bzw. die Meldevorschriften nicht einhielt, ergibt sich bereits aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das GVS-Informationssystem vergleiche römisch 40 ) sowie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und einer Einsichtnahme in das Verfahren zu römisch 40 . Daraus ergibt sich, dass der BF während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet, abgesehen von seiner aufrechten Meldung im PAZ, über keine aufrechte Meldeadresse verfügte. Er verließ bereits nach wenigen Tagen seines damals laufenden Asylverfahrens das ihm zugewiesene Betreuungsquartier und tauchte unter. In weiterer Folge wurde er aufgrund seines unsteten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet vergleiche römisch 40 ). Wie bereits dargelegt, musste in weiterer Folge auch der das Verfahren auf internationalen Schutz abschließende Bescheid des BFA vom 23.12.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da der BF nicht für die Behörden greifbar und sein Aufenthalt unbekannt war. Auch eine durch eine Obdachloseneinrichtung dem BFA im Februar 2023 zur Kenntnis gebrachte Hauptwohnsitzbestätigung führte schließlich nicht zu einer behördlichen Meldung eines Wohnsitzes des BF. Vielmehr tauchte er erneut unter und war nicht greifbar für die Behörden vergleiche römisch 40 ). Der BF war auch im Weiteren nicht für die Behörden greifbar und wurde deshalb etwa auch vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls gem. Paragraph 127, StGB zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben vergleiche römisch 40 ). Erst anlässlich seiner versuchten Ausreise am 27.04.2023 in einen anderen Mitgliedstaat (Deutschland) wurde der BF bei einer Zufallskontrolle durch die deutsche Bundespolizei am selben Tag, die in seiner Zurückweisung nach Österreich mündete, für die österreichischen Behörden wieder greifbar vergleiche römisch 40 ). Hervorzuheben ist diesbezüglich erneut, dass der BF sowohl bei seiner Erstbefragung am 29.08.2022 als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 14.12.2022 hinsichtlich seiner Meldeverpflichtungen belehrt wurde vergleiche römisch 40 ). Daraus wiederum ergibt sich aber, dass dem BF seine Meldeverpflichtung bzw. Verpflichtung, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, jedenfalls bewusst sein mussten. Der BF hat diese Meldeverpflichtung jedoch bewusst und in der Absicht umgangen, um ein Leben im Verborgenen zu führen und für die Behörden nicht greifbar zu werden, was sich aus seinem weiteren Verhalten ergibt (siehe sogleich).

2.3.4. Aus den Verwaltungsakten und den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme am 28.04.2023 (vgl. XXXX ) ergibt sich, dass er versuchte, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, um sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Aus seinen diesbezüglichen Angaben geht hervor, dass er am 27.04.2023 in einem Zug aus Österreich kommend nach Deutschland reiste, wobei er von der deutschen Bundespolizei einer Kontrolle unterzogen wurde. In weiterer Folge wurde ihm die Einreise verweigert ehe er schließlich nach Österreich rücküberstellt wurde (vgl. XXXX ). Bei der sodann durchgeführten Einvernahme vom 28.04.2023 gab der BF an, dass die Niederlande sein Reiseziel waren und er dorthin wolle. 2.3.4. Aus den Verwaltungsakten und den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme am 28.04.2023 vergleiche römisch 40 ) ergibt sich, dass er versuchte, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, um sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Aus seinen diesbezüglichen Angaben geht hervor, dass er am 27.04.2023 in einem Zug aus Österreich kommend nach Deutschland reiste, wobei er von der deutschen Bundespolizei einer Kontrolle unterzogen wurde. In weiterer Folge wurde ihm die Einreise verweigert ehe er schließlich nach Österreich rücküberstellt wurde vergleiche römisch 40 ). Bei der sodann durchgeführten Einvernahme vom 28.04.2023 gab der BF an, dass die Niederlande sein Reiseziel waren und er dorthin wolle.

2.3.5. Dass der BF in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat, nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert ist und auch über keinen gesicherten Wohnsitz und ausreichende Existenzmittel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren, insbesondere den bereits genannten Einvernahmen. So gab der BF etwa auch bei seiner Einvernahme am 28.04.2023 (vgl. XXXX ) an, dass er in Österreich keine legal aufhältigen Personen habe, bei denen er während des Verfahrens wohnen oder Geld ausleihen könne. Dass er keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, ergibt sich auch aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei, wonach er über kein Geld verfügt. Derartiges wurde auch in der Stellungnahme vom 22.08.2023 nicht behauptet.2.3.5. Dass der BF in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat, nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert ist und auch über keinen gesicherten Wohnsitz und ausreichende Existenzmittel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren, insbesondere den bereits genannten Einvernahmen. So gab der BF etwa auch bei seiner Einvernahme am 28.04.2023 vergleiche römisch 40 ) an, dass er in Österreich keine legal aufhältigen Personen habe, bei denen er während des Verfahrens wohnen oder Geld ausleihen könne. Dass er keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, ergibt sich auch aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei, wonach er über kein Geld verfügt. Derartiges wurde auch in der Stellungnahme vom 22.08.2023 nicht behauptet.

2.3.6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

2.3.7. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF keineswegs an Meldevorschriften, hat sich vielmehr bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Schließlich wurde er anlässlich der versuchten Ausreise in ein anderes Land, um sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, betreten.

Ebenso ergibt sich die mangelnde Rückkehrwilligkeit aus ebenjenem Vorverhalten, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass der BF bestrebt ist, in die Niederlande weiterzureisen, wie er anlässlich seiner Einvernahme am 28.04.2023 selbst darlegte. Auch bei seinem letzten Rückkehrberatungsgespräch am 01.08.2023 gab er an, nicht rückkehrwillig zu sein (vgl. XXXX ). Vielmehr begab er sich am 01.08.2023 (bis zum 04.08.2023) in einen Hungerstreik (vgl. XXXX ), um sich aus der Schubhaft freizupressen, was ihm jedoch nicht gelang. Dass er nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Insofern der BF mit Stellungnahme vom 22.08.2023 ausführte, dass das BFA in der Stellungnahme vom 21.08.2023 anlässlich der Aktenvorlage nicht dargelegt habe, inwiefern der BF seiner Mitwirkungspflicht bezüglich Feststellung seiner Identität bzw. Mitwirkung zur Erlangung eines HRZ nicht bzw. nur bedingt nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesamt darauf hingewiesen hat, dass der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und die entsprechende Unterschrift verweigerte, wie sich aus den im Akt einliegenden Kopien der Formularblätter ergibt (vgl. XXXX ), sowie, dass sich der BF in einen Hungerstreik begab.Ebenso ergibt sich die mangelnde Rückkehrwilligkeit aus ebenjenem Vorverhalten, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass der BF bestrebt ist, in die Niederlande weiterzureisen, wie er anlässlich seiner Einvernahme am 28.04.2023 selbst darlegte. Auch bei seinem letzten Rückkehrberatungsgespräch am 01.08.2023 gab er an, nicht rückkehrwillig zu sein vergleiche römisch 40 ). Vielmehr begab er sich am 01.08.2023 (bis zum 04.08.2023) in einen Hungerstreik vergleiche römisch 40 ), um sich aus der Schubhaft freizupressen, was ihm jedoch nicht gelang. Dass er nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Insofern der BF mit Stellungnahme vom 22.08.2023 ausführte, dass das BFA in der Stellungnahme vom 21.08.2023 anlässlich der Aktenvorlage nicht dargelegt habe, inwiefern der BF seiner Mitwirkungspflicht bezüglich Feststellung seiner Identität bzw. Mitwirkung zur Erlangung eines HRZ nicht bzw. nur bedingt nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesamt darauf hingewiesen hat, dass der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und die entsprechende Unterschrift verweigerte, wie sich aus den im Akt einliegenden Kopien der Formularblätter ergibt vergleiche römisch 40 ), sowie, dass sich der BF in einen Hungerstreik begab.

Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in ein anderes Land begeben wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.

2.3.8. Die Feststellungen zur Zusammenarbeit mit den indischen Vertretungsbehörden und der üblichen Dauer von HRZ-Ausstellungen, zu den erfolgreichen HRZ-Ausstellungen und Abschiebungen in den Jahren 2022 und 2023 sowie zum aktuellen Stand des HRZ-Verfahrens des BF und zur Möglichkeit von Abschiebungen nach Indien, ergeben sich nachvollziehbar aus der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Anfragebeantwortung der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA vom 22.08.2023. Dass eine Überprüfung (zusätzliche Erhebungen sind notwendig) mehrere Monate dauert, wenn keine Dokumente vorliegen und die Person falsche Angaben beim Interview bzw. den Formblättern, die an die indische Botschaft bzw. an die Behörden in Indien übermittelt werden, macht, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der zuständigen Fachabteilung des BFA vom 22.08.2023 (vgl. XXXX ). Dass diese in einem solchen Fall mindestens vier Monate in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der zuständigen Fachabteilung des BFA vom 15.05.2023 (vgl. XXXX ), auf die sich die Stellungnahme der BBU vom 22.08.2023 bezieht.2.3.8. Die Feststellungen zur Zusammenarbeit mit den indischen Vertretungsbehörden und der üblichen Dauer von HRZ-Ausstellungen, zu den erfolgreichen HRZ-Ausstellungen und Abschiebungen in den Jahren 2022 und 2023 sowie zum aktuellen Stand des HRZ-Verfahrens des BF und zur Möglichkeit von Abschiebungen nach Indien, ergeben sich nachvollziehbar aus der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Anfragebeantwortung der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA vom 22.08.2023. Dass eine Überprüfung (zusätzliche Erhebungen sind notwendig) mehrere Monate dauert, wenn keine Dokumente vorliegen und die Person falsche Angaben beim Interview bzw. den Formblättern, die an die indische Botschaft bzw. an die Behörden in Indien übermittelt werden, macht, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der zuständigen Fachabteilung des BFA vom 22.08.2023 vergleiche römisch 40 ). Dass diese in einem solchen Fall mindestens vier Monate in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der zuständigen Fachabteilung des BFA vom 15.05.2023 vergleiche römisch 40 ), auf die sich die Stellungnahme der BBU vom 22.08.2023 bezieht.

Die Feststellungen, dass das Bundesamt am 28.04.2023 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF eingeleitet hat, dass der BF am 10.05.2023 der indischen Delegation vorgeführt wurde und dass das Bundesamt bei der indischen Botschaft betreffend das HRZ mehrfach urgiert hat, stützen sich auf das entsprechende Vorbringen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 21.08.2023 und auf den Inhalt der Verwaltungsakten. Ebenfalls ergibt sich daraus, dass die gewonnenen Angaben im Rahmen des Vorführungstermins an die indischen Behörden zur Überprüfung übermittelt worden und zusätzliche Erhebungen notwendig sind. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist noch nicht abgeschlossen und werden die Angaben des BF in Indien geprüft, da zusätzliche Erhebungen mangels Vorlage eines Dokuments notwendig sind.

Soweit die BBU in ihrer Stellungnahme vom 22.08.2023 in Zusammenhang mit der rechtzeitigen Erlangbarkeit des HRZ unter Bezugnahme auf die Anfragebeantwortung des BFA vom 15.05.2023 moniert, dass seit dem Interviewtermin bei der Botschaft am 10.05.2023 mehr als zehn Wochen vergangen seien und der BF noch immer kein HRZ erhalten habe und er sich stets kooperativ gezeigt habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich diese HRZ-Anfragebeantwortung auf das bereits abgeschlossene Schubhaftbeschwerdeverfahren bezieht und dass die genannte Stellungnahme die HRZ-Anfragebeantwortung vom 22.08.2023, dem BF im Rahmen des Parteiengehörs vom 22.08.2023 persönlich um 06:45 Uhr zugestellt (vgl. XXXX ), gänzlich außer Acht lässt. Der Stellungnahme des BFA vom 21.08.2023 anlässlich der erfolgten Aktenvorlage sowie der Anfragebeantwortung vom 22.08.2023 lassen sich zweifelsfrei entnehmen, dass das BFA am 02.08.2023 von der indischen Botschaft gebeten wurde, weitere Einzelheiten und die vollständige Adresse beim BF zu erfragen, wobei der BF am 03.08.2023 jedoch das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und auch seine Unterschrift verweigerte, sich vielmehr in Hungerstreik begab. Am 21.08.2023 gab der BF im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name XXXX sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen seitens des BFA unmittelbar an die indische Botschaft zur weiteren Überprüfung übermittelt wird und erst von dieser überprüft werden muss. Sollten diese Angaben stimmen, wird die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien voraussichtlich ca. 10 Wochen in Anspruch nehmen, wie sich der HRZ-Anfragebeantwortung vom 22.08.2023 entnehmen lässt. Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 22.08.2023 ist somit festzuhalten, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates deshalb längere Zeit in Anspruch nimmt, da der BF durch sein bisheriges Verhalten versucht hat, seine Abschiebung zu vereiteln. Die beantragte Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dieser Frage konnte somit unterbleiben.Soweit die BBU in ihrer Stellungnahme vom 22.08.2023 in Zusammenhang mit der rechtzeitigen Erlangbarkeit des HRZ unter Bezugnahme auf die Anfragebeantwortung des BFA vom 15.05.2023 moniert, dass seit dem Interviewtermin bei der Botschaft am 10.05.2023 mehr als zehn Wochen vergangen seien und der BF noch immer kein HRZ erhalten habe und er sich stets kooperativ gezeigt habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich diese HRZ-Anfragebeantwortung auf das bereits abgeschlossene Schubhaftbeschwerdeverfahren bezieht und dass die genannte Stellungnahme die HRZ-Anfragebeantwortung vom 22.08.2023, dem BF im Rahmen des Parteiengehörs vom 22.08.2023 persönlich um 06:45 Uhr zugestellt vergleiche römisch 40 ), gänzlich außer Acht lässt. Der Stellungnahme des BFA vom 21.08.2023 anlässlich der erfolgten Aktenvorlage sowie der Anfragebeantwortung vom 22.08.2023 lassen sich zweifelsfrei entnehmen, dass das BFA am 02.08.2023 von der indischen Botschaft gebeten wurde, weitere Einzelheiten und die vollständige Adresse beim BF zu erfragen, wobei der BF am 03.08.2023 jedoch das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und auch seine Unterschrift verweigerte, sich vielmehr in Hungerstreik begab. Am 21.08.2023 gab der BF im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen seitens des BFA unmittelbar an die indische Botschaft zur weiteren Überprüfung übermittelt wird und erst von dieser überprüft werden muss. Sollten diese Angaben stimmen, wird die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien voraussichtlich ca. 10 Wochen in Anspruch nehmen, wie sich der HRZ-Anfragebeantwortung vom 22.08.2023 entnehmen lässt. Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 22.08.2023 ist somit festzuhalten, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates deshalb längere Zeit in Anspruch nimmt, da der BF durch sein bisheriges Verhalten versucht hat, seine Abschiebung zu vereiteln. Die beantragte Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dieser Frage konnte somit unterbleiben.

HRZ werden von der indischen Botschaft regelmäßig ausgestellt und finden auch Abschiebungen regelmäßig statt. Der BF wurde, wie dargelegt, bereits der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt und werden die Angaben des BF nunmehr in Indien überprüft, wobei ausgehend davon, dass der BF wahre Angaben getätigt hat, von einer Bearbeitungsdauer von ca. 10 Wochen auszugehen ist. Die HRZ-Ausstellung (nach erfolgter Überprüfung seiner Angaben) und realistische Möglichkeit der Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft besteht somit aus aktueller Sicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
, „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Dauer der Schubhaft (FPG)

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen

Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den

Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon

unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
unberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft

anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.1.3. §22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 28.04.2023 in Schubhaft angehalten wird.3.1.3. §22a Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 28.04.2023 in Schubhaft angehalten wird.

3.1.4. Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.1.4. Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.

3.1.6. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.6. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, hat sich seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und auch vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Zudem versuchte er, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Er hat im Verfahren mehrfach wiederholt, nicht rückkehrwillig zu sein und verhält sich auch im Stande der Schubhaft nicht kooperativ, indem er sich zuletzt in Hungerstreik begab, um seine Anhaltung in Schubhaft zu verhindern. Er ist somit bereits in der Vergangenheit untergetaucht und auch nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat zu befolgen und möchte die Rückkehr oder Abschiebung umgehen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Dabei ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, hat sich seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und auch vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Zudem versuchte er, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Er hat im Verfahren mehrfach wiederholt, nicht rückkehrwillig zu sein und verhält sich auch im Stande der Schubhaft nicht kooperativ, indem er sich zuletzt in Hungerstreik begab, um seine Anhaltung in Schubhaft zu verhindern. Er ist somit bereits in der Vergangenheit untergetaucht und auch nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat zu befolgen und möchte die Rückkehr oder Abschiebung umgehen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) besteht und er seine Abschiebung zu behindern bzw. umgehen versucht hat, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) besteht und er seine Abschiebung zu behindern bzw. umgehen versucht hat, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er übt keine Erwerbstätigkeit aus und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, hat keine Unterkunft und war auch vor seiner Festnahme unsteten Aufenthalts. Der BF hat bei seinen Einvernahmen die Existenz eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet selbst verneint. Vielmehr hat er angegeben, in die Niederlande weiterreisen zu wollen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er übt keine Erwerbstätigkeit aus und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, hat keine Unterkunft und war auch vor seiner Festnahme unsteten Aufenthalts. Der BF hat bei seinen Einvernahmen die Existenz eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet selbst verneint. Vielmehr hat er angegeben, in die Niederlande weiterreisen zu wollen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor.

Sowohl das Vorverhalten des BF, wobei er bereits untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und sich dem Zugriff der Behörden durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat zu entziehen versuchte, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein besonderes hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Im Falle des BF besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF ist zwar in Österreich nicht straffällig geworden, er hat aber durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz sowie durch sein Untertauchen im Bundesgebiet deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Insbesondere ist auch der erfolgte Hungerstreik zu berücksichtigen, wodurch zusätzlich evident ist, dass der BF nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren.

Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.

Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF keine Familienangehörigen, keine Erwerbstätigkeit und keine engen sozialen Kontakte im Inland vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Der BF wird seit 28.04.2023 in Schubhaft angehalten. Mit den indischen Vertretungsbehörden besteht eine kontinuierliche und sehr gute Zusammenarbeit. HRZ werden regelmäßig ausgestellt und finden auch regelmäßig Abschiebungen statt. Zudem fanden heuer bereits 2 Charterflüge nach Indien statt. Nach der Beantragung eines HRZ ist es notwendig, dass die Person der indischen Delegation vorgeführt wird. Sobald die Person identifiziert ist, erfolgt die unmittelbare Abschiebung. Die Dauer bis zur HRZ-Ausstellung hängt dabei maßgeblich davon ab, ob ein Dokument zur Identifikation vorliegt und ob gegenüber der indischen Delegation richtige Angaben gemacht werden. Die Identitätsprüfung dauert bei Vorliegen einer Reisepasskopie oder Passnummer ca. 3 - 4 Wochen ab Durchführung des Interviews. Sobald keine Dokumente vorliegen und die Person richtige Angaben über die Identität macht, ist zu erwarten, dass die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien ca. 10 Wochen in Anspruch nehmen wird. Wenn jedoch keine Dokumente vorliegen und die Person falsche Angaben beim Interview bzw. den Formblättern, die an die indische Botschaft bzw. an die Behörden in Indien übermittelt werden, macht, dauert eine Überprüfung (zusätzliche Erhebungen sind notwendig) mehrere Monate, mindestens jedoch vier Monate.

Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zeitnah nach der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung initiiert und seitdem laufend urgiert und den BF am 10.05.2023 auch der indischen Botschaft vorgeführt. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des BF in Ermangelung eines vorhandenen (Identitäts-)Dokuments durch zusätzliche Erhebungen in Indien geprüft. Von der indischen Botschaft wurde am 02.08.2023 darum gebeten, weitere Einzelheiten und die vollständige Adresse beim BF zu erfragen, wobei der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und auch seine Unterschrift verweigerte. Am 21.08.2023 gab er im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name XXXX sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen seitens des BFA unmittelbar an die indische Botschaft zur weiteren Überprüfung übermittelt wird und erst von dieser überprüft werden muss. Sollten diese Angaben stimmen, wird die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien voraussichtlich ca. 10 Wochen in Anspruch nehmen. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd § 80 Abs. 1 FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 1 FPG liegt fallgegenständlich vor, weshalb eine Anhaltung des BF auch über sechs Monate hinaus bis höchstens 18 Monate möglich ist. Sobald der BF von den indischen Behörden identifiziert wurde, kann eine Abschiebung binnen weniger Tage durchgeführt werden. Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der vom BF getätigten Angaben als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind somit derzeit maßgeblich wahrscheinlich.Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zeitnah nach der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung initiiert und seitdem laufend urgiert und den BF am 10.05.2023 auch der indischen Botschaft vorgeführt. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des BF in Ermangelung eines vorhandenen (Identitäts-)Dokuments durch zusätzliche Erhebungen in Indien geprüft. Von der indischen Botschaft wurde am 02.08.2023 darum gebeten, weitere Einzelheiten und die vollständige Adresse beim BF zu erfragen, wobei der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und auch seine Unterschrift verweigerte. Am 21.08.2023 gab er im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen seitens des BFA unmittelbar an die indische Botschaft zur weiteren Überprüfung übermittelt wird und erst von dieser überprüft werden muss. Sollten diese Angaben stimmen, wird die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien voraussichtlich ca. 10 Wochen in Anspruch nehmen. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG liegt fallgegenständlich vor, weshalb eine Anhaltung des BF auch über sechs Monate hinaus bis höchstens 18 Monate möglich ist. Sobald der BF von den indischen Behörden identifiziert wurde, kann eine Abschiebung binnen weniger Tage durchgeführt werden. Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der vom BF getätigten Angaben als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind somit derzeit maßgeblich wahrscheinlich.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF im Laufe der nachfolgenden Monate realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist. Mit der Erlangung eines HRZ ist nach der abgeschlossenen Überprüfung seiner Angaben durch die indischen Behörden – wie zuvor ausgeführt – in den Folgemonaten zu rechnen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person überwiegt.

Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.8. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Beim BF kann auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer (periodischen) Meldeverpflichtung auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, wobei er bereits untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und sich dem Zugriff der Behörden durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat zu entziehen versuchte und er sich zuletzt in einen Hungerstreik begab, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.3.1.8. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Beim BF kann auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer (periodischen) Meldeverpflichtung auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, wobei er bereits untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und sich dem Zugriff der Behörden durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat zu entziehen versuchte und er sich zuletzt in einen Hungerstreik begab, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.10. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Stellungnahme nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt.

3.2. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W289.2271843.2.00

Im RIS seit

15.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten