Entscheidungsdatum
23.08.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
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W235 2268633-1/4E
W235 2268634-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. mj. XXXX , geb. XXXX , dieser gesetzlich vertreten durch: XXXX , beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2023, Zl. 1339204810-230033787 (ad 1.) und Zl. 1339204701-230033765 (ad 2.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 und 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , dieser gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2023, Zl. 1339204810-230033787 (ad 1.) und Zl. 1339204701-230033765 (ad 2.) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen, 14jährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Sie reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die Erstbeschwerdeführerin am 04.01.2023 für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellte.
Die durchgeführte Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 05.2022 in Bulgarien einen Asylantrag stellte.Die durchgeführte Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 05.2022 in Bulgarien einen Asylantrag stellte.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide. Seit April oder Mai 2022 befinde sich ihr volljähriger Sohn in einem Flüchtlingslager in Österreich. Ihr Ehemann sei in Bulgarien aufhältig. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater Mitte 2014 aus Syrien ausgereist und in die Türkei gelangt, wo sie sich bis März 2022 aufgehalten hätten. Von der Türkei aus hätten sie sich nach Bulgarien begeben und wären dort ca. acht Monate geblieben. In der Folge seien sie über Griechenland und Italien weiter nach Österreich gereist. In Bulgarien seien die Beschwerdeführer angehalten und ihnen seien zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei in Bulgarien schwer verletzt worden und dort geblieben. Das Asylverfahren in Bulgarien hätten sie nicht abgewartet. Dort hätten sie auch nicht leben können, da sie kein Einkommen gehabt hätten. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin könne nicht arbeiten. Daher habe sie die Entscheidung getroffen nach Österreich zu kommen. Dies auch, weil sie hier Verwandte und einen Sohn habe.
Der Erstbeschwerdeführerin wurde ferner am 04.01.2023 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Bulgarien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt. Der Erstbeschwerdeführerin wurde ferner am 04.01.2023 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Bulgarien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.
1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.01.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. 1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.01.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.
Mit Schreiben vom 08.02.2023 gab die bulgarische Dublinbehörde bekannt, dass beiden Beschwerdeführern am XXXX 07.2022 der Status von subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden war (vgl. AS 51 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Mit Schreiben vom 08.02.2023 gab die bulgarische Dublinbehörde bekannt, dass beiden Beschwerdeführern am römisch 40 07.2022 der Status von subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden war vergleiche AS 51 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 14.02.2023 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge beider Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da ihnen Bulgarien internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnungen wurden der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 15.02.2023 übergeben. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 14.02.2023 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge beider Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da ihnen Bulgarien internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnungen wurden der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 15.02.2023 übergeben.
1.3. Am 21.02.2023 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zunächst angab, dass es ihr gesundheitlich gut gehe und auch der Zweitbeschwerdeführer gesund sei. Ihr zweiter Sohn in Österreich warte auf sein Interview. Er sei zwar auch in Bulgarien gewesen, habe aber keine Fingerabdrücke abgegeben. Im sechsten Monat 2022 sei er nach Österreich weitergereist. Sein Vater (= Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin) habe sich das Bein gebrochen und daher sei er allein weitergereist. Sonst habe sie noch zwei Neffen, eine Nichte und einen Schwager in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei auch nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen.
Auf Vorhalt, dass feststehe, dass sie und der Zweitbeschwerdeführer in Bulgarien subsidiär schutzberechtigt seien, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie zu ihrem Sohn nach Österreich gekommen sei und nicht zurückwolle. Ihr Mann sei in Bulgarien; er habe sich das Bein gebrochen. Da ihr Mann ein gebrochenes Bein und Metallschienen im Bein habe, könne er nicht arbeiten und die Familie ernähren. Daher seien die Beschwerdeführer nach Österreich gekommen. Auf Vorhalt, dass dies eine temporäre Situation sei und nicht bedeute, dass ihr Mann nie mehr arbeiten könne, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass er nicht arbeiten könne und sie zu ihrem Sohn gewollt habe. Die Erstbeschwerdeführerin könne in Bulgarien nicht arbeiten, weil sie nicht bulgarisch könne. Sie spreche auch nicht deutsch. Der Unterschied zu Bulgarien sei, dass sie hier zur Schule gehen und Deutsch lernen könne. Einer Außerlandesbringung nach Bulgarien stehe entgegen, dass ihr Sohn in Österreich sei, ihr Mann nicht arbeiten könne und sie bei ihrem Sohn bleiben wolle. Zu den ausgefolgten Länderinformationen zu Bulgarien gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie zu ihrem Sohn gekommen sei und Österreich viel sicherer sei. In Bulgarien gebe es nichts, worauf sie sich verlassen könne. Der Zweitbeschwerdeführer solle hier in die Schule gehen und eine bessere Zukunft haben. Sie sollten als Familie zusammenbleiben. Sie habe alles gesagt, was ihr wichtig erscheine.
Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass es ihm gut gehe. Wie lange er schon in Österreich sei, wisse er nicht genau. Sein Bruder sei hier. Der Zweitbeschwerdeführer wolle hier bleiben, in die Schule gehen und später eine wichtige Position bekommen. Er finde es sehr schön hier. Österreich gefalle ihm und er fühle sich sehr gut.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Bulgarien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte I.). Unter den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter den Spruchpunkten III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Bulgarien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter den Spruchpunkten römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin ebenso für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien zunächst in einer Mietwohnung gelebt hätten, die ihr Ehemann bzw. Vater gemietet habe. Als sich dieser den Fuß gebrochen habe, habe er seinen Arbeitsplatz verloren. Die Beschwerdeführer hätten keine staatliche Unterstützung erhalten und hätten die Mietwohnung verloren. Daher hätten sie Bulgarien verlassen müssen. Der Ehemann bzw. Vater befinde sich aufgrund des gebrochenen Fußes noch immer in Bulgarien und sei bei einem Freund untergekommen. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich ein Familien- und Unterstützungsnetzwerk. Ein Neffe sei bereits mehrere Jahre asylberechtigt und habe einen Arbeitsplatz. Er unterstütze die Beschwerdeführer so gut es ihm möglich sei.
Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien seien unvollständig und habe die Behörde die Berichte unrichtig sowie selektiv ausgewertet. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien würden die Beschwerdeführer in Folge fehlendem Zugang zu Sozialleistungen, keiner zur Verfügung gestellter Wohnmöglichkeit, fehlendem Zugang zu Integrationsmaßnahmen und zur Gesundheitsversorgung unmittelbar in eine aussichtslose Lage geraten. Es wäre ihnen nicht möglich für den notwendigen Unterhalt zu sorgen. In der Folge verwies die Beschwerde auf die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden sowie auf Berichte von „Get out“ vom 01.06.2020 und der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.08.2019. Weiters zitierte die Beschwerde aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarland vom 10.01.2017. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass in Bulgarien die Krankenversicherung selbst bezahlt werden müsse und das Gesundheitssystem in Bulgarien schlecht funktioniere. Daher sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Personen mit internationalem Schutzstatus schwierig. Aufgrund der enormen bürokratischen Hürden und diverser Sonderregelungen sei der Zugang zu Arbeit und Unterkunft für die schutzberechtigten Beschwerdeführer erschwert. Sie hätten keinen Zugang mehr zu einer SAR-Unterbringungseinrichtung und würden nur schwer eine Unterkunft finden. Das Risiko von Armut und Obdachlosigkeit sei mangels Sprach- und Integrationsmöglichkeiten zusätzlich verschärft. Der Zugang zu Sozialleistungen setze eine offizielle Adressenregistrierung voraus und damit eine Wohnung. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien würden die Beschwerdeführer trotz Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und müsse von einer Verletzung ihres nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechts ausgegangen werden. Daher sei eine Überstellung nach Bulgarien nicht zulässig. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien seien unvollständig und habe die Behörde die Berichte unrichtig sowie selektiv ausgewertet. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien würden die Beschwerdeführer in Folge fehlendem Zugang zu Sozialleistungen, keiner zur Verfügung gestellter Wohnmöglichkeit, fehlendem Zugang zu Integrationsmaßnahmen und zur Gesundheitsversorgung unmittelbar in eine aussichtslose Lage geraten. Es wäre ihnen nicht möglich für den notwendigen Unterhalt zu sorgen. In der Folge verwies die Beschwerde auf die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden sowie auf Berichte von „Get out“ vom 01.06.2020 und der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.08.2019. Weiters zitierte die Beschwerde aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarland vom 10.01.2017. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass in Bulgarien die Krankenversicherung selbst bezahlt werden müsse und das Gesundheitssystem in Bulgarien schlecht funktioniere. Daher sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Personen mit internationalem Schutzstatus schwierig. Aufgrund der enormen bürokratischen Hürden und diverser Sonderregelungen sei der Zugang zu Arbeit und Unterkunft für die schutzberechtigten Beschwerdeführer erschwert. Sie hätten keinen Zugang mehr zu einer SAR-Unterbringungseinrichtung und würden nur schwer eine Unterkunft finden. Das Risiko von Armut und Obdachlosigkeit sei mangels Sprach- und Integrationsmöglichkeiten zusätzlich verschärft. Der Zugang zu Sozialleistungen setze eine offizielle Adressenregistrierung voraus und damit eine Wohnung. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien würden die Beschwerdeführer trotz Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und müsse von einer Verletzung ihres nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechts ausgegangen werden. Daher sei eine Überstellung nach Bulgarien nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Von Syrien aus reisten die Beschwerdeführer Mitte 2014 gemeinsam mit ihrem Ehegatten bzw. Vater in die Türkei, wo sie sich bis März 2022 aufhielten. Danach begaben sie sich nach Bulgarien, wo die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 05.2022 einen Asylantrag stellte. In der Folge wurde beiden Beschwerdeführern am XXXX 07.2022 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Trotz aufrechtem Status als subsidiär Schutzberechtigte begaben sich die Beschwerdeführer nach einem ca. achtmonatigen Aufenthalt in Bulgarien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte die Erstbeschwerdeführerin am 04.01.2023 für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Von Syrien aus reisten die Beschwerdeführer Mitte 2014 gemeinsam mit ihrem Ehegatten bzw. Vater in die Türkei, wo sie sich bis März 2022 aufhielten. Danach begaben sie sich nach Bulgarien, wo die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 05.2022 einen Asylantrag stellte. In der Folge wurde beiden Beschwerdeführern am römisch 40 07.2022 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Trotz aufrechtem Status als subsidiär Schutzberechtigte begaben sich die Beschwerdeführer nach einem ca. achtmonatigen Aufenthalt in Bulgarien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte die Erstbeschwerdeführerin am 04.01.2023 für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leiden, die einer Überstellung nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen.
Der volljährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. Bruder des Zweitbeschwerdeführers lebt seit Juni 2022 als Asylwerber im zugelassenen Verfahren in Österreich. Mit diesem Angehörigen leben die Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge hat sie in Österreich noch zwei Neffen, eine Nichte und einen Schwager. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Hingegen ist in Bulgarien der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers aufhältig.
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Sie leben seit der Antragstellung am 04.01.2023 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Erstbeschwerdeführerin war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern leben die Beschwerdeführer seit der Antragstellung am 04.01.2023 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Nicht festgestellt wird, dass der minderjährige Zweitbeschwerdeführer in Österreich die Schule besucht. Sonstige Maßnahmen zur Integration der Beschwerdeführer wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Lage in Bulgarien betreffend Schutzberechtigte:
Zur Lage in Bulgarien betreffend Schutzberechtigte wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
Anerkannte Flüchtlinge erhalten ein Identitätsdokument mit fünf Jahren Gültigkeit. Damit kommen ihnen von wenigen Ausnahmen abgesehen dieselben Rechte zu wie bulgarischen Staatsbürgern. Subsidiär (oder humanitär) Schutzberechtigte erhalten ein Identitätsdokument mit drei Jahren Gültigkeit und damit dieselben Rechte wie Inhaber eines permanenten Aufenthaltstitels (AIDA 2.2022).
Seit 2013 und bis einschließlich 2021 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, Berichten zufolge auf ein Minimum gesunken ist (AIDA 2.2022).
Ein rechtlicher Rahmen für Integration, der Integrationserlass, wurde zwar 2016 verabschiedet, aber er blieb bis zu seiner Aufhebung im Jahr 2017 ungenutzt, da keine der 265 Gemeinden daran teilnahm. Im Juli 2017 wurde schließlich ein neues Dekret verabschiedet, das im Wesentlichen die Bestimmungen seines Vorgängers wiederholte. Nach Bemühungen des UNHCR, des Flüchtlingsrats und des Roten Kreuzes mit Unterstützung der Asylbehörde SAR, stellten die Bezirke Vitosha und Oborishte (Gemeinde Sofia) im Jahr 2021 Integrationshilfen für 83 Personen zur Verfügung, von denen die Mehrheit Familien waren, aber auch zwei Personen mit Einzelstatus (AIDA 2.2022).
Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzielle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten (AIDA 2.2022; vgl. SFH 30.8.2019). Die Begünstigten haben akute Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden, da es bei der Eintragung in das Melderegister einen rechtlichen Widerspruch gibt. Für den Abschluss eines Mietvertrags ist der Besitz gültiger Ausweisdokumente erforderlich, doch können keine Ausweisdokumente ausgestellt werden, wenn die Person keinen Wohnsitz angibt (SFH 30.8.2019; vgl. AIDA 2.2022). Die Situation hat sich noch dadurch verschärft, dass der SAR den Begünstigten untersagt hat, die Adresse des Aufnahmezentrums, in dem sie sich während des Asylverfahrens aufgehalten haben, als Wohnsitz zu diesem Zweck anzugeben. Dies führte zu korrupten Praktiken mit fiktiven Adressen oder Mietverträgen, um Ausweisdokumente zu erhalten (AIDA 2.2022). Eine ähnlich widersprüchliche Situation ergibt sich hinsichtlich der Anforderungen für den Zugang zu Sozialhilfe (SFH 30.8.2019). Ende 2021 waren 212 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (AIDA 2.2022).Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzielle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten (AIDA 2.2022; vergleiche SFH 30.8.2019). Die Begünstigten haben akute Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden, da es bei der Eintragung in das Melderegister einen rechtlichen Widerspruch gibt. Für den Abschluss eines Mietvertrags ist der Besitz gültiger Ausweisdokumente erforderlich, doch können keine Ausweisdokumente ausgestellt werden, wenn die Person keinen Wohnsitz angibt (SFH 30.8.2019; vergleiche AIDA 2.2022). Die Situation hat sich noch dadurch verschärft, dass der SAR den Begünstigten untersagt hat, die Adresse des Aufnahmezentrums, in dem sie sich während des Asylverfahrens aufgehalten haben, als Wohnsitz zu diesem Zweck anzugeben. Dies führte zu korrupten Praktiken mit fiktiven Adressen oder Mietverträgen, um Ausweisdokumente zu erhalten (AIDA 2.2022). Eine ähnlich widersprüchliche Situation ergibt sich hinsichtlich der Anforderungen für den Zugang zu Sozialhilfe (SFH 30.8.2019). Ende 2021 waren 212 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (AIDA 2.2022).
Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren (BCRM o.D). Der Caritas zufolge besteht Zugang zu Gemeindewohnungen nur, wenn mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsbürger ist, weswegen Schutzberechtigte üblicherweise keinen Zugang zu diesen Wohnungen hätten (Caritas o.D.a). Laut dem Bulgarian Council on Refugees and Migrants sind in den Gemeinden Burgas und Ruse für den Zugang zu Gemeindewohnungen eine Adressregistrierung sowie ein ständiger Wohnsitz in der Gemeinde während der letzten fünf Jahre erforderlich, während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D).
Betreffend staatlicher sozialer Unterstützungsleistungen sind Schutzberechtigte bulgarischen Staatsbürgern gleichgestellt (BCRM o.D). So haben sie die Möglichkeit, sich an das zuständige Social Assistance Directorate (SAD) der Social Assistance Agency (SAA) am Ort ihrer Wohnsitzmeldung zu wenden. Es gibt dort verschiedene Formen der Unterstützung. Zum einen die monatliche bzw. einmalige oder zielgerichtete Sozialzulage (Monthly, one-off or target social allowance). Diese muss im SAD beantragt werden und ein Sozialarbeiter bewertet die Situation des Betreffenden unter seiner momentanen Adresse. Dabei werden Einkommen, Alter, Familienstand, Besitz, Gesundheitszustand usw. miteinkalkuliert. Die andere Möglichkeit sind kommunale Sozialleistungen für Anwohner (Resident-type community social services), die auch Zugang zu temporären Wohnstrukturen und Notfallzentren umfassen. Dazu muss man ebenfalls in der Wohnsitzgemeinde einen Antrag stellen. Auch hier wird die individuelle Situation bewertet und anhand dieser Bewertung vom SAD ein sogenanntes 'order for accommodation' erlassen. Eine weitere Möglichkeit sind finanzielle Leistungen für Familien (Family allowances), die unter einem bestimmten Pro-Kopf-Einkommen liegen. Auch diese müssen beantragt werden. Da die Schutzberechtigten im Gesetz über Kinderzulagen nicht explizit als Empfangsberechtigte aufgeführt sind, kann es passieren, dass ihnen diese Sozialleistungen verweigert werden. Deshalb empfiehlt die Caritas Bulgarien bei diesem Anliegen, sich an einen Sozialarbeiter bzw. das Bulgarian Helsinki Committee zu wenden. Zuletzt besteht rein theoretisch die Möglichkeit einen Integrationsvertrag mit der Wohnsitzgemeinde abzuschließen (Caritas o.D.b).
Beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen sind die Betroffenen in der Praxis mit diversen Sonderregelungen (z.B. Dolmetscher, soziale Vermittlung) konfrontiert. Weiters bedeuten die umfangreiche Bürokratie und weitere Formalitäten bei Einreichung des Antrags auf Sozialhilfe, die selbst für Staatsangehörige schwer zu überwinden sind, weitere Probleme. Maßgeschneiderte Vermittlung und Hilfestellung können durch zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs) geleistet werden, die aber nicht immer verfügbar sind (AIDA 2.2022).
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung sind übliche Probleme. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (AIDA 2.2022).
Ab Statuszuerkennung müssen Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge, die bis dahin von SAR entrichtet worden sind, selbst bezahlen. Das sind mindestens BGN 44,80 (ca. EUR 22,90) monatlich für arbeitslos gemeldete Personen (AIDA 2.2022). Dies führt dazu, dass viele Personen mit Schutzstatus ohne Versicherung bleiben. Wenn sie die Prämien nicht zahlen können, müssen sie die gesamten Behandlungskosten tragen (SFH 30.8.2019). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal (speziell Pflegepersonal während der Covid-Pandemie), ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe 'out of Pocket'-Zahlungen (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht sogar von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021).
Mehrere NGOs leisten in Bulgarien für Asylwerber aber auch für Schutzberechtigte Unterstützung. Das Bulgarian Red Cross (BRC) betreibt den sogenannten Refugee-Migrant Service (RMS), welcher seit 1997 in der Flüchtlingsintegration tätig ist. Die Organisation verfügt über Zweigstellen in mehreren bulgarischen Städten und bietet Asylwerbern, humanitär Aufenthaltsberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und abgelehnten Asylwerbern Geld- und Sachleistungen (BRC o.D.).
Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein Integrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten, das psychologische Hilfe, Bildungsservices, soziale Beratung, humanitäre Hilfe und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit bietet (Caritas o.D.c). Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte ‘Refugee and Migrant Integration Center Sveta Anna‘ in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden (Caritas o.D.d). Daneben leisten das Bulgarian Helsinki Committee, Foundation for Access to Rights und das Centre for Legal Aid 'Voice in Bulgaria' rechtliche Hilfe (RBG o.D.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen die Lage von Schutzberechtigten in Bulgarien umfassend festgestellt, und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien zukommen, wie beispielsweise die Ausstellung eines Identitätsdokuments mit dreijähriger Gültigkeit, die Unterbringung in kommunalen Wohnungen und Zugang zu staatlicher sozialer Unterstützung.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien als subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Schutzberechtigten in Bulgarien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur gemeinsamen Ausreise der Beschwerdeführer mit ihrem Ehegatten bzw. Vater aus Syrien, zu ihrem weiteren Reiseweg einschließlich der Aufenthaltsdauer in der Türkei, zur Weiterreise nach Bulgarien sowie zur Dauer des Aufenthalts in Bulgarien, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt und lässt sich auch dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nichts Gegenteiliges entnehmen.
Dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 05.2022 in Bulgarien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien gründet auf dem Schreiben der bulgarischen Dublinbehörde vom 08.02.2023. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung, sie habe das Asylverfahren in Bulgarien nicht abgewartet, ist vor dem Hintergrund der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten am XXXX 07.2022 und dem insgesamt achtmonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführer bis Ende Dezember 2022 in Bulgarien nicht glaubhaft. Dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 05.2022 in Bulgarien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien gründet auf dem Schreiben der bulgarischen Dublinbehörde vom 08.02.2023. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung, sie habe das Asylverfahren in Bulgarien nicht abgewartet, ist vor dem Hintergrund der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten am römisch 40 07.2022 und dem insgesamt achtmonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführer bis Ende Dezember 2022 in Bulgarien nicht glaubhaft.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden sowie, dass es ihr gesundheitlich gut gehe und, dass auch der Zweitbeschwerdeführer gesund sei. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Die Feststellung zum in Österreich als Asylwerber aufhältigen volljährigen Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer basiert auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und lässt sich darüber hinaus auch den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden entnehmen. Dass die Beschwerdeführer mit ihrem Sohn bzw. Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gründet auf vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 10.08.2023. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Ebenso wenig wurden wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur angeführt. Die Feststellung zu den beiden Neffen, der Nichte und dem Schwager sind den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu entnehmen. Auch zu diesen Angehörigen wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine gewisse Beziehungsintensität hindeutet. Daher war im Gesamtzusammenhang die Negativfeststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich zu treffen.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer gründet auf der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Strafregister. Die weiteren Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch die Beschwerdeführer und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom 10.08.2023, demzufolge die Erstbeschwerdeführerin als „aktiv“ und nicht erwerbstätig gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch den sonstigen Akteninhalten nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Die Negativfeststellung betreffend die Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch die Beschwerdeführer (einschließlich betreffend den Schulbesuch des Zweitbeschwerdeführers) war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Auch diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet.
2.2. Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. von Schutzberechtigten in Bulgarien stammen vom 13.06.2022 und beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Schutzberechtigten in Bulgarien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die (subsidiär) Schutzberechtigten in Bulgarien zukommen – Rechte von Inhabern von permanenten Aufenthaltstiteln, Integrationshilfen für Familien, Gleichstellung mit bulgarischen Staatsangehörigen betreffend staatlicher sozialer Unterstützungsleistungen - umfassend dargelegt. Allerdings wird auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Bulgarien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Bulgarien zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Bulgarien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Die Erstbeschwerdeführerin trat diesen Länderfeststellungen in ihrer Einvernahme nicht entgegen, sondern gab an, dass sie zu ihrem Sohn gekommen sei und Österreich viel sicherer sei. In der Beschwerde wurde lediglich darauf verwiesen, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und von der Behörde selektiv ausgewertet worden seien. Allerdings lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, welcher Teil der Länderberichte unvollständig bzw. selektiv ausgewertet worden sein soll, sodass nicht erkennbar ist, wogegen sich die Kritik eigentlich richtet. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde selbst auf die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden bezieht und diese für ihre eigene Argumentation heranzieht. Die von der Beschwerde in das Verfahren eingeführten Berichte stammten vom 01.06.2020 und vom 30.08.2019, sind sohin zwei bzw. drei Jahre älter als die den Länderberichten zugrunde gelegten Quellen und weisen daher keinesfalls mehr die erforderliche Aktualität auf. An dieser Stelle wird neuerlich erwähnt, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und – trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Schutzberechtigte – auf die praktischen Schwierigkeiten, die unter Umständen – etwa bei der Arbeitssuche, bei der Unterbringung oder beim Zugang zu Sozialleistungen – entstehen könnten, verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.3.2.1. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat, 2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; 3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder 4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat, 2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; 3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder 4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG).
3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da beiden Beschwerdeführern in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. 3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da beiden Beschwerdeführern in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG liegen daher in den Fällen der Beschwerdeführer nicht vor, wobei dies weder in den Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war und lässt sich Gegenteiliges auch den Akteninhalten nicht entnehmen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher in den Fällen der Beschwerdeführer nicht vor, wobei dies weder in den Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war und lässt sich Gegenteiliges auch den Akteninhalten nicht entnehmen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren, gemäß § 4 AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren, gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß Artikel 2, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren, gemäß Paragraph 4, AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren, gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Artikel 6, Absatz 2, erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Artikel 33, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass beide Beschwerdeführer in Bulgarien bereits als Begünstigte internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt - anerkannt wurden. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass beide Beschwerdeführer in Bulgarien bereits als Begünstigte internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt - anerkannt wurden. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – in den vorliegenden Fällen jedoch nicht zu.
3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC:
3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.3.1. Gemäß Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (vgl. EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können vergleiche EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134).
Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim). Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht vergleiche EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden vergleiche EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim).
3.2.3.2. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sie nach Österreich gekommen sei, weil hier ihr volljähriger Sohn (= Bruder des Zweitbeschwerdeführers) als Asylwerber aufhältig sei. Darüber hinaus gab sie an, dass ihr Ehemann (= Vater des Zweitbeschwerdeführers), der in Bulgarien geblieben sei, sich dort verletzt habe und daher nicht arbeiten bzw. die Familie ernähren könne. Sie könnten in Bulgarien nicht leben, da sie kein Einkommen hätten. In Bulgarien gebe es nichts, worauf sie sich verlassen könne. Der Zweitbeschwerdeführer solle hier in die Schule gehen.
Zusammengefasst ist zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass sich dieses im Wesentlichen darauf beschränkt, dass sie zu ihrem aktuell – im Übrigen lediglich als Asylwerber und nicht als Daueraufenthaltsberechtigter – in Österreich lebenden volljährigen Sohn will. Darüber hinaus stellt ihr Vorbringen lediglich Scheinbehauptungen dar. Beispielsweise gab sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie in Bulgarien nicht arbeiten könne, weil sie nicht bulgarisch könne. Die darauf folgende Frage, ob sie denn Deutsch könne, vereinte die Erstbeschwerdeführerin und ergänzte zum Unterschied zwischen Bulgarien und Österreich, dass sie hier „in die Schule gehen und Deutsch lernen“ (wohl gemeint: einen Sprachkurs besuchen) könne (vgl. AS 97 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Allerdings ist nicht ersichtlich und wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführer tatsächlich einen Deutschkurs besucht bzw. sonstige Bemühungen zum Spracherwerb ergriffen hat, sodass sich diesbezüglich ihre Situation in Österreich nicht von jener in Bulgarien unterscheidet. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen zum Schulbesuch des Zweibeschwerdeführers. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, dass der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich in Österreich die Schule besucht bzw. eine sonstige Ausbildung begonnen hat. Zusammengefasst ist zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass sich dieses im Wesentlichen darauf beschränkt, dass sie zu ihrem aktuell – im Übrigen lediglich als Asylwerber und nicht als Daueraufenthaltsberechtigter – in Österreich lebenden volljährigen Sohn will. Darüber hinaus stellt ihr Vorbringen lediglich Scheinbehauptungen dar. Beispielsweise gab sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie in Bulgarien nicht arbeiten könne, weil sie nicht bulgarisch könne. Die darauf folgende Frage, ob sie denn Deutsch könne, vereinte die Erstbeschwerdeführerin und ergänzte zum Unterschied zwischen Bulgarien und Österreich, dass sie hier „in die Schule gehen und Deutsch lernen“ (wohl gemeint: einen Sprachkurs besuchen) könne vergleiche AS 97 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Allerdings ist nicht ersichtlich und wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführer tatsächlich einen Deutschkurs besucht bzw. sonstige Bemühungen zum Spracherwerb ergriffen hat, sodass sich diesbezüglich ihre Situation in Österreich nicht von jener in Bulgarien unterscheidet. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen zum Schulbesuch des Zweibeschwerdeführers. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, dass der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich in Österreich die Schule besucht bzw. eine sonstige Ausbildung begonnen hat.
Aber auch das Vorbringen betreffend den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar. Zum einen ist dem Bundesamt dahingehend Recht zu geben, dass es sich bei der Verletzung (und damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit) des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin um eine temporäre Situation handelt, zumal Aussagen dahingehend, dass das gebrochene Bein ihres Ehegatten eine dauerhafte Invalidität nach sich ziehen könnte, nicht einmal ansatzweise erstattet wurden und sohin nicht ersichtlich ist, dass der Ehegatte nach seiner Genesung seine Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen könnte. Zum anderen ist anzumerken, dass es der gesunden Erstbeschwerdeführerin, die keinen intensiven Betreuungspflichten – der Zweitbeschwerdeführer ist 14 Jahre alt – nachkommen muss, sehr wohl zumutbar ist, sich in Bulgarien eine Erwerbstätigkeit zu suchen, wie es offenbar ihr Ehemann ebenfalls getan hat. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen ist der Zugang zum Arbeitsmarkt für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Es wird zwar darauf hingewiesen, dass Sprachbarrieren ein Problem darstellen könnten, wobei die Erstbeschwerdeführerin insgesamt bereits acht Monate in Bulgarien verbracht hat, sodass davon auszugehen ist, dass sie zumindest rudimentäre Sprachkenntnisse – wie man sie beispielsweise auch für Einkäufe benötigt – aufweist, mit welchen sie jedenfalls Hilfstätigkeiten ausüben könnte.
Zum Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführer hätten aufgrund der Verletzung des Ehemanns und Vaters bzw. durch Verlust von dessen Arbeitsplatz ihre Mietwohnung, die vom Ehegatten bzw. Vater gemietet worden sei, verloren, da sie keine staatliche Unterstützung erhalten hätten und hätten deshalb Bulgarien verlassen müssen, ist auszuführen, dass dies eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 20 Abs. 1 BFA-VG darstellt. Dass eine Ausnahme vom Neuerungsverbot vorliegt, wurde in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise dargelegt. Sohin ist dieses Vorbringen ebenso als Scheinbehauptung zu werten, zumal nicht ersichtlich ist bzw. nicht vorgebracht wurde, aus welchen Gründen die Erstbeschwerdeführerin nicht schon in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnt hat, dass die Familie ihre Mietwohnung verloren hat. Auch hatte die Erstbeschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit in der Einvernahme alles vorzubringen. So gab sie auf die Frage, was ihrer Außerlandesbringung entgegenstehe (lediglich) an, dass ihr Sohn in Österreich sei, ihr Mann nicht arbeiten könne und sie bei ihrem Sohn bleiben wolle. Ferner wurde sie am Ende der Einvernahme gefragt, ob sie alles vorgebracht habe, was ihr wichtig erscheine, woraufhin sie antwortete, dass sie alles gesagt habe (vgl. AS 98 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Ebenso wurde ihr die Niederschrift Wort für Wort vom Dolmetscher rückübersetzt, sodass auch unter diesem Aspekt kein Grund ersichtlich ist, dass die Erstbeschwerdeführerin diesen Teil des Vorbringens nicht in ihrer Einvernahme hätte anführen können. Sohin ist festzuhalten, dass sich weder der Sachverhalt nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat noch das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war. Dass der Erstbeschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung diese Angabe betreffend den (behaupteten) Verlust der Wohnung in Bulgarien aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ihres Ehegattens infolge seiner Verletzung nicht zugänglich war oder sie nicht in der Lage gewesen wäre, dies vorzubringen, wurde nicht ausgeführt und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Dieser Teil des Vorbringens unterliegt sohin dem Neuerungsverbot und ist daher nicht weiter zu berücksichtigen. Generell ist jedoch anzumerken, dass die Lage in Bulgarien wohl nicht dermaßen schlecht sein kann, dass sie die Gefahr einer Art. 3 EMRK-widrige Behandlung Schutzberechtigter in sich birgt, da die Beschwerdeführer andernfalls wohl kaum ihren verletzten Ehegatten bzw. Vater in Bulgarien zurückgelassen hätten. Zum Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführer hätten aufgrund der Verletzung des Ehemanns und Vaters bzw. durch Verlust von dessen Arbeitsplatz ihre Mietwohnung, die vom Ehegatten bzw. Vater gemietet worden sei, verloren, da sie keine staatliche Unterstützung erhalten hätten und hätten deshalb Bulgarien verlassen müssen, ist auszuführen, dass dies eine unzulässige Neuerung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG darstellt. Dass eine Ausnahme vom Neuerungsverbot vorliegt, wurde in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise dargelegt. Sohin ist dieses Vorbringen ebenso als Scheinbehauptung zu werten, zumal nicht ersichtlich ist bzw. nicht vorgebracht wurde, aus welchen Gründen die Erstbeschwerdeführerin nicht schon in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnt hat, dass die Familie ihre Mietwohnung verloren hat. Auch hatte die Erstbeschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit in der Einvernahme alles vorzubringen. So gab sie auf die Frage, was ihrer Außerlandesbringung entgegenstehe (lediglich) an, dass ihr Sohn in Österreich sei, ihr Mann nicht arbeiten könne und sie bei ihrem Sohn bleiben wolle. Ferner wurde sie am Ende der Einvernahme gefragt, ob sie alles vorgebracht habe, was ihr wichtig erscheine, woraufhin sie antwortete, dass sie alles gesagt habe vergleiche AS 98 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Ebenso wurde ihr die Niederschrift Wort für Wort vom Dolmetscher rückübersetzt, sodass auch unter diesem Aspekt kein Grund ersichtlich ist, dass die Erstbeschwerdeführerin diesen Teil des Vorbringens nicht in ihrer Einvernahme hätte anführen können. Sohin ist festzuhalten, dass sich weder der Sachverhalt nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat noch das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war. Dass der Erstbeschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung diese Angabe betreffend den (behaupteten) Verlust der Wohnung in Bulgarien aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ihres Ehegattens infolge seiner Verletzung nicht zugänglich war oder sie nicht in der Lage gewesen wäre, dies vorzubringen, wurde nicht ausgeführt und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Dieser Teil des Vorbringens unterliegt sohin dem Neuerungsverbot und ist daher nicht weiter zu berücksichtigen. Generell ist jedoch anzumerken, dass die Lage in Bulgarien wohl nicht dermaßen schlecht sein kann, dass sie die Gefahr einer Artikel 3, EMRK-widrige Behandlung Schutzberechtigter in sich birgt, da die Beschwerdeführer andernfalls wohl kaum ihren verletzten Ehegatten bzw. Vater in Bulgarien zurückgelassen hätten.
Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf subsidiär Schutzberechtigte aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigte aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Es ist kein konkretes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der Behandlung Schutzberechtigter in Bulgarien eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Aus den Länderberichten geht hervor, dass subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ein Identitätsdokument mit drei Jahren Gültigkeit erhalten und ihnen damit dieselben Rechte wie Inhabern eines permanenten Aufenthaltstitels eingeräumt werden. Auch wenn die Zugangsvoraussetzungen je nach Gemeinde variieren, besteht für Schutzberechtigte grundsätzlich die Möglichkeit, in kommunalen Wohnungen Unterkunft zu nehmen. Darüber hinaus haben Schutzberechtigte Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen wie bulgarische Staatsangehörige. Es sind verschieden Formen der Unterstützung vorhanden. Zum einen monatliche, einmalige oder zielgerichtete Sozialzulagen, die beim zuständigen Social Assistance Directorate (SAD) zu beantragen sind und die Situation des Betreffenden unter seiner momentanen Adresse von einem Sozialarbeiter bewertet wird. Zum anderen gibt es auf Antrag in der Wohnsitzgemeinde kommunale Sozialleistungen für Anwohner. Weiters leisten mehrere NGOs auch für Schutzberechtigte Unterstützung. Ferner ist – wie bereits erwähnt - unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Versorgung subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien nicht denselben Standards entspricht wie in Österreich und Schutzberechtigte in Bulgarien auf bürokratische Hürden und Sprachbarrieren stoßen mögen. Dennoch haben die Beschwerdeführer dort grundsätzlich die Möglichkeit, Unterkunft zu nehmen und staatliche Sozialleistungen zu beantragen und haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien in eine existenzbedrohende oder ausweglose Notlage geraten würden, wobei in den vorliegenden Fällen hinzu kommt, dass sich der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer in Bulgarien aufhält und dort (wie in der Beschwerde erwähnt) über ein soziales Netzwerk in Form von Freunden verfügt.
Abgesehen davon haben die Beschwerdeführer auch kein substanziiertes Vorbringen zu allfälligen schwerwiegenden Versorgungsmängeln während ihres bisherigen Bulgarienaufenthaltes erstattet. Auch in Zusammenhang mit der Verletzung des Ehegatten der Erstbeschwerdeführer wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine unzureichende medizinische Versorgung in Bulgarien bzw. gar auf die Verweigerung einer solchen hindeutet.
Betreffend die kritisierte zwangsweise Abnahme der Fingerabdrücke ist darauf zu verweisen, dass sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union – auch Österreich – gehalten sind, irregulär eingereiste Fremden einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen, um deren Identität festzustellen.
Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine den Beschwerdeführern in Bulgarien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Dass in Bulgarien möglicherweise weniger Integrationsangebote bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien keinerlei Existenzgrundlage vorfänden, zumal es den Beschwerdeführern jedenfalls zuzumuten ist, die nach einer Überstellung in den Länderberichten angesprochenen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf die nach den Feststellungen bestehenden Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall der Beschwerdeführer, denen in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt, nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Bulgarien unzulässig ist. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine den Beschwerdeführern in Bulgarien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. Dass in Bulgarien möglicherweise weniger Integrationsangebote bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien keinerlei Existenzgrundlage vorfänden, zumal es den Beschwerdeführern jedenfalls zuzumuten ist, die nach einer Überstellung in den Länderberichten angesprochenen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf die nach den Feststellungen bestehenden Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall der Beschwerdeführer, denen in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt, nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Bulgarien unzulässig ist. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
3.2.3.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Erstbeschwerdeführerin hat in den gegenständlichen Fällen kein auf sich bzw. auf den Zweitbeschwerdeführer bezogenes Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen beider Beschwerdeführer in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Auch wenn in Bulgarien Schutzberechtigte ab Statuszuerkennung die Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlen und, wenn sie dazu nicht in der Lage sind, die Behandlungskosten tragen müssen, ist hieraus noch keine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung zu sehen. Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, was in Bulgarien zweifelsfrei der Fall ist. Daher ist davon auszugehen, dass im Zielstaat eine medizinische Behandlung gewährleistet ist, sollten die Beschwerdeführer eine solche benötigen. Aus derzeitiger Sicht - die Beschwerdeführer haben über den gesamten Verfahrensverlauf einschließlich des Stadiums des Beschwerdeverfahrens jegliche gesundheitlichen Probleme verneint - ist auch nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer in besonderem Maße auf medizinische Versorgung angewiesen sein sollten.3.2.3.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Erstbeschwerdeführerin hat in den gegenständlichen Fällen kein auf sich bzw. auf den Zweitbeschwerdeführer bezogenes Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen beider Beschwerdeführer in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Auch wenn in Bulgarien Schutzberechtigte ab Statuszuerkennung die Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlen und, wenn sie dazu nicht in der Lage sind, die Behandlungskosten tragen müssen, ist hieraus noch keine Artikel 3, EMRK-widrige Behandlung zu sehen. Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, was in Bulgarien zweifelsfrei der Fall ist. Daher ist davon auszugehen, dass im Zielstaat eine medizinische Behandlung gewährleistet ist, sollten die Beschwerdeführer eine solche benötigen. Aus derzeitiger Sicht - die Beschwerdeführer haben über den gesamten Verfahrensverlauf einschließlich des Stadiums des Beschwerdeverfahrens jegliche gesundheitlichen Probleme verneint - ist auch nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer in besonderem Maße auf medizinische Versorgung angewiesen sein sollten.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
3.2.3.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um eine Frau mit einem minderjährigen, 14jährigen Sohn handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Gemäß Artikel 24, Absatz eins, GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Nach Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC). Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Gemäß Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung des minderjährigen 14jährigen Zweitbeschwerdeführers nach Bulgarien dem Kindeswohl entgegensteht, da die Überstellung gemeinsam mit seiner Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, erfolgt, sodass es zu keiner Trennung des Zweitbeschwerdeführers von seiner Mutter kommt. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall zusätzlich, dass sich der Vater des Zweitbeschwerdeführers in Bulgarien aufhält und gemäß der oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmung jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beide Elternteilen hat. Ein persönlicher Kontakt zu beiden Elternteilen ist jedenfalls in Bulgarien, nicht jedoch in Österreich gegeben. Dass der Kontakt des Zweitbeschwerdeführers zu seinem Vater dem Kindeswohl entgegensteht, wurde nicht einmal im Ansatz behauptet. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Schutzberechtigten in Bulgarien gegeben ist – auch an dieser Stelle wird auf den dortigen Aufenthalt des Vaters des Zweitbeschwerdeführers sowie dessen soziale Kontakte verwiesen – und es stehen ebenso Unterstützungsleistungen durch NGOs zur Verfügung, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführern in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und ihnen mit ihren drei Jahre und sohin aktuell noch gültigen Identitätsdokumenten dieselben Rechte wie Inhabern von permanenten Aufenthaltstiteln zukommen. Die Beschwerdeführer haben sohin in Bulgarien ein stärkeres Aufenthaltsrecht als in Österreich, wo sie sich (derzeit) lediglich im Zulassungsverfahren befinden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht daher der Aufenthalt in dem Staat, der den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, dem Kindeswohl mehr als der Aufenthalt in einem Staat, in dem lediglich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz besteht.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.4. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012). Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VfGH vom 12.06.2013, U 485/2012 und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VfGH vom 12.06.2013, U 485 aus 2012, und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
3.2.4.2. In Österreich ist der volljährige Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer als Asylwerber aufhältig. Darüber hinaus gibt die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie im Bundesgebiet noch zwei Neffen, eine Nichte und einen Schwager hat. Wie den Feststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu entnehmen ist, bestehen weder mit dem volljährigen Sohn bzw. Bruder noch mit den weiteren genannten Angehörigen der Erstbeschwerdeführerin ein gemeinsamer Haushalt, wechselseitige Abhängigkeiten oder eine besondere Beziehungsintensität bzw. wurde ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet. Die Angabe in der Beschwerde, der Neffe unterstütze die Beschwerdeführer „so gut es ihm möglich“ sei, lässt ebenso wenig einen Schluss auf außerordentliche (finanzielle) Zuwendungen bzw. sonstige Unterstützungsleistungen, die über eine im Verwandtenkreis übliche Hilfestellung hinausgeht, zu.
Grundsätzlich verlangen EGMR bzw. die EMRK zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Wie festgestellt und oben ausgeführt ist die in Fällen von familiären Beziehungen unter Erwachsenen vom EGMR geforderte Beziehungsintensität zwischen den Beschwerdeführern und ihrem volljährigen Sohn bzw. Bruder sowie zu den weiteren genannten Angehörigen nicht vorhanden, wobei hinzu kommt, dass es sich beim Sohn bzw. Bruder nicht um einen dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden, sondern um einen Asylwerber handelt. Hingegen bestehen in Bulgarien sehr wohl familiäre Anknüpfungspunkte zum Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer. Ferner werden die beiden Beschwerdeführer gemeinsam nach Bulgarien zurückkehren, sodass diesbezüglich kein Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegt. Grundsätzlich verlangen EGMR bzw. die EMRK zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Wie festgestellt und oben ausgeführt ist die in Fällen von familiären Beziehungen unter Erwachsenen vom EGMR geforderte Beziehungsintensität zwischen den Beschwerdeführern und ihrem volljährigen Sohn bzw. Bruder sowie zu den weiteren genannten Angehörigen nicht vorhanden, wobei hinzu kommt, dass es sich beim Sohn bzw. Bruder nicht um einen dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden, sondern um einen Asylwerber handelt. Hingegen bestehen in Bulgarien sehr wohl familiäre Anknüpfungspunkte zum Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer. Ferner werden die beiden Beschwerdeführer gemeinsam nach Bulgarien zurückkehren, sodass diesbezüglich kein Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegt.
Selbst wenn in Bezug auf die in Österreich aktuell aufhältigen Angehörigen die Außerlandesbringung (zumindest) einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer darstellt, ist in den vorliegenden Fällen davon auszugehen, dass dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt ist. Abgesehen von den genannten Angehörigen, zu denen keine besondere Beziehungsintensität besteht, verfügen die Beschwerdeführer nicht über ein nennenswertes Privatleben in Österreich. Es lag zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vor, da sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit Antragstellung am 04.01.2023 lediglich auf ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz gründet. Darüber hinaus geht die Erstbeschwerdeführerin in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung durch den österreichischen Staat. Auch wurden sonstige Integrationsmaßnahmen – wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses oder begonnene Ausbildungen (einschließlich eines Schulbesuchs des Zweitbeschwerdeführers) – nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch den Akteninhalten nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann.
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich beträgt seit Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ca. acht Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch in den gegenständlichen Fällen eindeutig verneint werden kann. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich beträgt seit Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ca. acht Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch in den gegenständlichen Fällen eindeutig verneint werden kann.
Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen und europäischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch die Erstbeschwerdeführerin schwer ins Gewicht. Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der im Jahr 2022 über 900.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da die Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzen, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Die offensichtliche bewusste und absichtliche Umgehung der Rechtsvorschriften ist jedenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zu Lasten der Beschwerdeführer zu werten. Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen und europäischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch die Erstbeschwerdeführerin schwer ins Gewicht. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der im Jahr 2022 über 900.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da die Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzen, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Die offensichtliche bewusste und absichtliche Umgehung der Rechtsvorschriften ist jedenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zu Lasten der Beschwerdeführer zu werten.
Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern bereits in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und die Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Bulgarien – sohin Schutz in Bulgarien gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer nach Bulgarien zurück zu begeben haben. Da in den gegenständlichen Fällen der beiden Beschwerdeführer ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, war die Beschwerde gegen beide angefochtenen Bescheide gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern bereits in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und die Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Bulgarien – sohin Schutz in Bulgarien gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer nach Bulgarien zurück zu begeben haben. Da in den gegenständlichen Fällen der beiden Beschwerdeführer ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, war die Beschwerde gegen beide angefochtenen Bescheide gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. 3.2.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG ersichtlich sind.
3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.7. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6 a, leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich in den gegenständlichen Verfahren um Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelte und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt der gegenständlichen Verfahren vor. 3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt der gegenständlichen Verfahren vor.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Außerlandesbringung Gesamtbetrachtung Interessenabwägung medizinische Versorgung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W235.2268633.1.00Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023