Entscheidungsdatum
24.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W247 2244310-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA römisch 40 , angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2023, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., stattgegeben und ist XXXX gemäß § 94 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, ein Konventionsreisepass auszustellen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., stattgegeben und ist römisch 40 gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ein Konventionsreisepass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2005 mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem wurde in zweiter Instanz mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylsenats vom 13.09.2006, Zl. XXXX , gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2005 mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem wurde in zweiter Instanz mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylsenats vom 13.09.2006, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2. In weiterer Folge wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 01.10.2015 der Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX , mit Gültigkeit bis zum 30.09.2020, ausgestellt 2. In weiterer Folge wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 01.10.2015 der Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 , mit Gültigkeit bis zum 30.09.2020, ausgestellt
3. Mit Urteil des LG XXXX vom 17.09.2019, rk am 22.11.2019, zur Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, und einer Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen à EUR 10,- verurteilt. 3. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 17.09.2019, rk am 22.11.2019, zur Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, und einer Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen à EUR 10,- verurteilt.
4. Am 16.09.2020 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG. 4. Am 16.09.2020 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG.
5. Mit Schriftsatz vom 05.04.2021 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Säumnisbeschwerde. Im Wesentlichen wurde darin begründend ausgeführt, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zukomme, weshalb ihm auf seinen Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen sei, was der BF am 16.09.2020 unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragt habe. Obwohl alle Voraussetzungen vorliegen würden, sei die belangte Behörde bislang untätig geblieben, weshalb Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werde.
6. Mit Schreiben des BFA vom 07.04.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass seine strafgerichtliche, rechtskräftige Verurteilung nach § 278d Abs. 1a Z2 StGB einen Passversagungsgrund darstelle und wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. 6. Mit Schreiben des BFA vom 07.04.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass seine strafgerichtliche, rechtskräftige Verurteilung nach Paragraph 278 d, Absatz eins a, Z2 StGB einen Passversagungsgrund darstelle und wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
7. Mit Stellungnahme vom 20.04.2021 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zusammenfassend vor, dass es richtig sei, dass der BF mit Urteil des LG XXXX vom 17.09.2019, XXXX wegen des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, und einer Geldstrafe von EUR 900 rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zweimal höhere Geldbeträge über XXXX an einen, von der Mutter seines Freundes bekannt gegebenen Geldempfänger, überwiesen habe, von welchem der BF nicht gewusst habe, dass dieser in den Kreis der verdächtigen Personen in der Türkei gehöre, welche mit Geldbeträgen den XXXX unterstützen würden. Vielmehr wäre der nunmehrige Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass er mit der Überweisung der Geldbeträge lediglich seinen ehemaligen Freund hinsichtlich seiner Rückreise nach Österreich unterstützen würde und er zum damaligen Zeitpunkt der Überweisungen nicht habe wissen können, dass er damit ein Mitglied der Terrorvereinigung unterstütze. Diese ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen seien deshalb von Bedeutung, weil die Ausstellung eines Fremdenpasses nur dann zu versagen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Fremde die Absicht habe das Reisedokument zur Umsetzung diverser Straftaten zu benützen. Entgegen des Vorhaltes, dass die genannte Verurteilung ein dezidierter Passversagungsgrund sei, müssten gerechtfertigte Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF eine der in § 92 FPG genannten Straftaten begehen wolle. Gegenständlich werde offenkundig Z 5 des § 92 Abs. 1 FPG angesprochen. Es bestünden jedoch keine gerechtfertigten Gründe anzunehmen, dass der BF mit dem Reisepass die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Ebenso sei § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 nicht gegeben und würden keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung durch seinen Aufenthalt die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Der BF sei als Einzeltäter wegen einer einzelnen Straftat, bestehend aus zwei Geldüberweisungen an eine Einzelperson verurteilt worden. Zum Versagungsgrund nach § 92 Abs. 3 FPG, wonach bis zum Ablauf von 3 Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen sei, werde auf die „jüngere“ Judikatur des VwGH verwiesen. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des VwGH vom 12.12.2012, Zl. 2011/18/0244, habe § 14 Abs. 3 PassG, der inhaltsgleich zu § 92 Abs. 3 FPG sei, infolge der dem Unionsrecht beizumessenden Vorrangstellung unangewendet zu bleiben. Demnach stelle sich die Vorschrift des § 92 Abs. 3 FPG, mit der eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für einen im Vorhinein festgelegten Zeitraum angeordnet werde, ohne, dass eine Bedachtnahme auf Umstände des Einzelfalls möglich sei, mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG, denen zufolge nicht schon für sich genommen der Umstand der strafrechtlichen Verurteilung die Einschränkung des aus dem Unionsrecht herrührenden Rechts auf Freizügigkeit zur Folge haben dürfe, als nicht vereinbar dar. Der BF benötige den Konventionsreisepass, weil er gelegentlich seine Verwandten, die in Frankreich leben würden, besuchen wolle. Außerdem verlange sein Arbeitgeber einen jederzeit für alle Länder gültigen und vorzeigbaren Lichtbildausweis, wobei der Führerschein vom Arbeitsgeber als nicht ausreichend angesehen werde. Mit Ausnahme der genannten Verurteilung sei von der Rechtstreue und dem Wohlverhalten des BF auszugehen, weshalb keine Gründe anzunehmen seien, wonach der BF den Konventionsreisepass dazu verwenden wolle, strafbare Handlungen zu begehen. 7. Mit Stellungnahme vom 20.04.2021 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zusammenfassend vor, dass es richtig sei, dass der BF mit Urteil des LG römisch 40 vom 17.09.2019, römisch 40 wegen des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, und einer Geldstrafe von EUR 900 rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zweimal höhere Geldbeträge über römisch 40 an einen, von der Mutter seines Freundes bekannt gegebenen Geldempfänger, überwiesen habe, von welchem der BF nicht gewusst habe, dass dieser in den Kreis der verdächtigen Personen in der Türkei gehöre, welche mit Geldbeträgen den römisch 40 unterstützen würden. Vielmehr wäre der nunmehrige Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass er mit der Überweisung der Geldbeträge lediglich seinen ehemaligen Freund hinsichtlich seiner Rückreise nach Österreich unterstützen würde und er zum damaligen Zeitpunkt der Überweisungen nicht habe wissen können, dass er damit ein Mitglied der Terrorvereinigung unterstütze. Diese ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen seien deshalb von Bedeutung, weil die Ausstellung eines Fremdenpasses nur dann zu versagen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Fremde die Absicht habe das Reisedokument zur Umsetzung diverser Straftaten zu benützen. Entgegen des Vorhaltes, dass die genannte Verurteilung ein dezidierter Passversagungsgrund sei, müssten gerechtfertigte Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF eine der in Paragraph 92, FPG genannten Straftaten begehen wolle. Gegenständlich werde offenkundig Ziffer 5, des Paragraph 92, Absatz eins, FPG angesprochen. Es bestünden jedoch keine gerechtfertigten Gründe anzunehmen, dass der BF mit dem Reisepass die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Ebenso sei Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 nicht gegeben und würden keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung durch seinen Aufenthalt die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Der BF sei als Einzeltäter wegen einer einzelnen Straftat, bestehend aus zwei Geldüberweisungen an eine Einzelperson verurteilt worden. Zum Versagungsgrund nach Paragraph 92, Absatz 3, FPG, wonach bis zum Ablauf von 3 Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen sei, werde auf die „jüngere“ Judikatur des VwGH verwiesen. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des VwGH vom 12.12.2012, Zl. 2011/18/0244, habe Paragraph 14, Absatz 3, PassG, der inhaltsgleich zu Paragraph 92, Absatz 3, FPG sei, infolge der dem Unionsrecht beizumessenden Vorrangstellung unangewendet zu bleiben. Demnach stelle sich die Vorschrift des Paragraph 92, Absatz 3, FPG, mit der eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für einen im Vorhinein festgelegten Zeitraum angeordnet werde, ohne, dass eine Bedachtnahme auf Umstände des Einzelfalls möglich sei, mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG, denen zufolge nicht schon für sich genommen der Umstand der strafrechtlichen Verurteilung die Einschränkung des aus dem Unionsrecht herrührenden Rechts auf Freizügigkeit zur Folge haben dürfe, als nicht vereinbar dar. Der BF benötige den Konventionsreisepass, weil er gelegentlich seine Verwandten, die in Frankreich leben würden, besuchen wolle. Außerdem verlange sein Arbeitgeber einen jederzeit für alle Länder gültigen und vorzeigbaren Lichtbildausweis, wobei der Führerschein vom Arbeitsgeber als nicht ausreichend angesehen werde. Mit Ausnahme der genannten Verurteilung sei von der Rechtstreue und dem Wohlverhalten des BF auszugehen, weshalb keine Gründe anzunehmen seien, wonach der BF den Konventionsreisepass dazu verwenden wolle, strafbare Handlungen zu begehen.
8. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.06.2021, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß „§ 94 Abs. 5 iVm § 92 Z 3 FPG“ abgewiesen. 8. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.06.2021, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß „§ 94 Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 3, FPG“ abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF § 92 Abs. 3 FPG erfülle, weil er mit Urteil des LG XXXX vom 17.09.2019 wegen des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung verurteilt worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Paragraph 92, Absatz 3, FPG erfülle, weil er mit Urteil des LG römisch 40 vom 17.09.2019 wegen des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung verurteilt worden sei.
9. Mit Schriftsatz vom 07.07.2021 brachte der gewillkürte Vertreter des BF fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 10.06.2021, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wesentlichen Verfahrensmangels, ein, wobei beschwerdeseitig zunächst zusammenfassend erneut das Vorbringen der Stellungnahme vom 20.04.2021 wiederholt wurde. Daran anschließend wurde ein wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht, zumal die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen habe, welche konkrete Gefahr vom BF ausgehe bzw. zu erwarten sei. Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid würden sich in der Zitierung bzw. Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 94 FPG, sowie § 14 PassG erschöpfen und den Eindruck der richtigen Rechtsanwendung erwecken, ohne jedoch konkret einen entsprechenden Sachverhalt, insbesondere die von der belangten Behörde zu beurteilenden Gefährdung festzustellen und dies auch dementsprechend zu begründen. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ohne Tatsachenfeststellungen würden den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschriften belasten. Beschwerdeseitig wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dahingehend abändern, dass dem Antrag des BF vom 16.09.2020 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses Folge gegeben wird, 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, und jedenfalls, 3.) eine Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht unter Ladung des BF anberaumen.9. Mit Schriftsatz vom 07.07.2021 brachte der gewillkürte Vertreter des BF fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 10.06.2021, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wesentlichen Verfahrensmangels, ein, wobei beschwerdeseitig zunächst zusammenfassend erneut das Vorbringen der Stellungnahme vom 20.04.2021 wiederholt wurde. Daran anschließend wurde ein wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht, zumal die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen habe, welche konkrete Gefahr vom BF ausgehe bzw. zu erwarten sei. Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid würden sich in der Zitierung bzw. Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 94, FPG, sowie Paragraph 14, PassG erschöpfen und den Eindruck der richtigen Rechtsanwendung erwecken, ohne jedoch konkret einen entsprechenden Sachverhalt, insbesondere die von der belangten Behörde zu beurteilenden Gefährdung festzustellen und dies auch dementsprechend zu begründen. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ohne Tatsachenfeststellungen würden den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschriften belasten. Beschwerdeseitig wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dahingehend abändern, dass dem Antrag des BF vom 16.09.2020 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses Folge gegeben wird, 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, und jedenfalls, 3.) eine Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht unter Ladung des BF anberaumen.
10. Die Beschwerdevorlage vom 12.07.2021 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 13.07.2021 ein.
11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2021, Zl. XXXX , wurde die erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 14 Abs. 1 Z 5 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, idgF., abgewiesen wird. Zusammenfassend wurde darin ausgeführt, dass der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung verurteilt worden sei und insgesamt die Annahme gerechtfertigt sei, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden, zumal auch bei einer Hausdurchsuchung im Jahr 2017 beim BF Propagandamaterial des XXXX gefunden worden sei.11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2021, Zl. römisch 40 , wurde die erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, idgF., abgewiesen wird. Zusammenfassend wurde darin ausgeführt, dass der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung verurteilt worden sei und insgesamt die Annahme gerechtfertigt sei, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden, zumal auch bei einer Hausdurchsuchung im Jahr 2017 beim BF Propagandamaterial des römisch 40 gefunden worden sei.
12. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2022, Zl. XXXX , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gefährdungsprognose unzureichend begründet worden sei, zumal das BVwG keine Feststellungen betreffend eine (sei es auch eine künftig zu erwartende) Mitgliedschaft des BF in einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung iSd §§ 278 bis 278 b StGB getroffen habe. Darüber hinaus hätte es bei der Erstellung der Gefährdungsprognose insbesondere einer näheren Auseinandersetzung mit dem Motiv für die beiden Geldüberweisungen bedurft. Das Strafgericht habe zwar bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Verwendung der Geldbeträge zur Terrorismusfinanzierung bejaht, aber auch festgestellt, dass die Überweisungen auf Ersuchen der Mutter eines in Syrien für den XXXX kämpfenden Freundes des BF erfolgt seien, damit dieser wieder nach Hause kommen könne. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das seit der Begehung der Straftaten fast sechsjährige strafrechtliche Wohlverhalten des BF hätte eine tragfähige Prognoseentscheidung jedenfalls die Abklärung der näheren Umstände der Straftat durch die beantragte Einvernahme des BF, sowie die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF und seiner Gesinnung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt.12. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gefährdungsprognose unzureichend begründet worden sei, zumal das BVwG keine Feststellungen betreffend eine (sei es auch eine künftig zu erwartende) Mitgliedschaft des BF in einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung iSd Paragraphen 278 bis 278 b StGB getroffen habe. Darüber hinaus hätte es bei der Erstellung der Gefährdungsprognose insbesondere einer näheren Auseinandersetzung mit dem Motiv für die beiden Geldüberweisungen bedurft. Das Strafgericht habe zwar bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Verwendung der Geldbeträge zur Terrorismusfinanzierung bejaht, aber auch festgestellt, dass die Überweisungen auf Ersuchen der Mutter eines in Syrien für den römisch 40 kämpfenden Freundes des BF erfolgt seien, damit dieser wieder nach Hause kommen könne. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das seit der Begehung der Straftaten fast sechsjährige strafrechtliche Wohlverhalten des BF hätte eine tragfähige Prognoseentscheidung jedenfalls die Abklärung der näheren Umstände der Straftat durch die beantragte Einvernahme des BF, sowie die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF und seiner Gesinnung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt.
13. Mit Schriftsatz vom 30.05.2023 legte RA XXXX Vollmacht im gegenständlichen Verfahren und beantragte der BF aufgrund der Dringlichkeit zur Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und der fehlenden Möglichkeit einen anderen amtlichen Lichtbildausweise vorzulegen, das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Der BF werde seit einem Jahr von der Meldebehörde aufgrund seines angezeigten Wohnsitzwechsels aufgefordert seinen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Einen solchen habe er jedoch nicht. 13. Mit Schriftsatz vom 30.05.2023 legte RA römisch 40 Vollmacht im gegenständlichen Verfahren und beantragte der BF aufgrund der Dringlichkeit zur Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und der fehlenden Möglichkeit einen anderen amtlichen Lichtbildausweise vorzulegen, das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Der BF werde seit einem Jahr von der Meldebehörde aufgrund seines angezeigten Wohnsitzwechsels aufgefordert seinen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Einen solchen habe er jedoch nicht.
14. Mit Schriftsatz vom 29.06.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Länderinformationsblatt, Version 11, letzte Änderung: 03.02.2023) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem BF die Ladung für die mündliche Verhandlung am 28.07.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
15. Mit Schriftsatz vom 19.07.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation, Version 12, letzte Änderung: 04.07.2023) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen.
16. Mit umfangreicher beschwerdeseitiger Stellungnahme vom 19.07.2023 wurde ausführlich die Rechtslage zur Genfer Flüchtlingskonvention dargelegt und die Lage in Tschetschenien beleuchtet. Folglich wurde aus einem Bericht des OSZE-Berichterstatters Prof. Dr. Wolfang BENEDEK zitiert und die Geschichte Tschetscheniens dargestellt. Hinsichtlich des LIB wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dieses widersprüchliche und teils verharmlosende Beurteilungen der allgemeinen Menschenrechts- und Sicherheitslage in Tschetschenien enthalte. Eine Erörterung der Länderfeststellungen habe bis dato auch gar nicht stattgefunden. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass der BF bei seiner Rückkehr einer Gefahr in Tschetschenien unterliege und wurde aus verschiedenen Medienberichten auszugsweise zitiert.
17. Am 28.07.2023 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„RI: Wollen Sie weiterhin von der Frau D Gebrauch machen oder wollen Sie auf Deutsch befragt werden?
BF: Ich möchte weiterhin von der Frau D Gebrauch machen.
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF: XXXX , geb. XXXX in XXXX , in Tschetschenien, StA Russische Föderation, an die Adresse kann ich mich leider nicht mehr erinnern. BF: römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , in Tschetschenien, StA Russische Föderation, an die Adresse kann ich mich leider nicht mehr erinnern.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Tschetschene und die Sprache ist Tschetschenisch.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin sunnitischer Moslem.
RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?
BF: Nein, ich habe nichts.
RI: Verfügen Sie zurzeit über einen gültigen russischen Auslandsreisepass?
BF: Nein.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF: Tschetschenisch, Russisch und Deutsch
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?
BF: Ich habe in Tschetschenien 9 Klassen abgeschlossen. Danach fing der Krieg an. Wegen des Krieges waren wir nach Inguschetien geflüchtet von 1999 bis 2003. In 2003 bin ich wieder zurückgekehrt. Danach bin ich nach Polen gegangen und von Polen hierher. Seit 2005 bin ich in Österreich. Bis 2006 hatte ich keine Arbeitsbewilligung. 2007 habe ich angefangen zu arbeiten beim DHL. Seither arbeite ich. 2008 habe ich einen Staplerschein gemacht.
RI: Seither arbeiten Sie durchgehend?
BF: Ja.
RI: Wo arbeiten Sie zur Zeit?
BF: XXXX als Staplerfahrer.BF: römisch 40 als Staplerfahrer.
RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich gereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich?
BF: Ich bin nach Österreich gekommen am 22.10.2005 und seitdem bin ich Österreich durchgehend.
RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten ZMR-Auszug geht hervor, dass Sie zwischen 12.05.2016 und 20.09.2016, somit mehrmonatig am Stück im Bundesgebiet obdachlos gemeldet waren. Was war der Grund Ihrer mehrmonatigen Obdachlosigkeit im Bundesgebiet?
BF: Ich war nicht obdachlos gemeldet. Ich kann mich leider nicht daran erinnern, dass ich etwas erzählen kann. Es kann so sein, dass es eine Zeit war, wo ich eine Wohnung gesucht habe. Es sollte die Zeit gewesen sein, als ich damals finanzielle Probleme gehabt habe.
RI: Welcher Art waren die finanziellen Probleme?
BF: Ich glaube, es ist die Zeit gewesen. Damals habe ich Unterhalt zahlen müssen und habe die Gerichtsverfahren gehabt. Genau erinnern, kann ich mich nicht, aber ich nehme an, dass es die Zeit gewesen ist.
RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt? Bitte zählen Sie diese mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf?
BF: In RF habe ich keine Angehörigen. Alle leben in der EU.
RI: Verfügen Sie über Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, welche? Bitte zählen Sie alle mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf.
BF: Meine Eltern, mein Vater XXXX , geb. XXXX , Mutter XXXX , mein Bruder XXXX , geb. XXXX , mein Bruder XXXX , geb. im XXXX , an den Tag kann ich mich nicht erinnern, meine Schwester XXXX , geb. XXXX , genau weiß ich es nicht, ob es 1992 oder 1993 ist. Ex- Frau heißt XXXX , das Geburtsdatum weiß ich nicht, wir waren sehr kurz zusammen, die gemeinsame Tochter heißt XXXX (früher hatte sie meinen Nachnamen, mittlerweile den Nachnamen der Mutter), geb. XXXX . Die jetzige Lebensgefährtin heißt XXXX , geb. XXXX . Der Sohn heißt XXXX , geb. XXXX , der Sohn XXXX , geb. XXXX , das genaue Datum fällt mir nicht ein, mein Sohn XXXX , geb. im XXXX und mein Sohn XXXX , geb. XXXX . Diese Kinder sind gemeinsame Kinder mit meiner jetzigen Lebensgefährtin. In Innsbruck lebt mein Cousin XXXX . Im Pass steht wahrscheinlich als Vorname Vahid. Er ist am XXXX . oder XXXX . Geboren. Das genaue Datum weiß ich nicht. Ich glaube, er ist XXXX . Sonst habe ich keine weiteren Verwandte in Österreich.BF: Meine Eltern, mein Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , Mutter römisch 40 , mein Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , mein Bruder römisch 40 , geb. im römisch 40 , an den Tag kann ich mich nicht erinnern, meine Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 , genau weiß ich es nicht, ob es 1992 oder 1993 ist. Ex- Frau heißt römisch 40 , das Geburtsdatum weiß ich nicht, wir waren sehr kurz zusammen, die gemeinsame Tochter heißt römisch 40 (früher hatte sie meinen Nachnamen, mittlerweile den Nachnamen der Mutter), geb. römisch 40 . Die jetzige Lebensgefährtin heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . Der Sohn heißt römisch 40 , geb. römisch 40 , der Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , das genaue Datum fällt mir nicht ein, mein Sohn römisch 40 , geb. im römisch 40 und mein Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 . Diese Kinder sind gemeinsame Kinder mit meiner jetzigen Lebensgefährtin. In Innsbruck lebt mein Cousin römisch 40 . Im Pass steht wahrscheinlich als Vorname Vahid. Er ist am römisch 40 . oder römisch 40 . Geboren. Das genaue Datum weiß ich nicht. Ich glaube, er ist römisch 40 . Sonst habe ich keine weiteren Verwandte in Österreich.
RI: Wann sind Ihre Verwandten nach Österreich gekommen und wie ist der Aufenthaltsstatus Ihrer im Bundesgebiet lebenden Verwandten?
BF: Mein Vater hat den Konventionspass. Meine Mutter hat die österreichische Staatsbürgerschaft. Mein jüngster Bruder hat auch die österreichische Staatsbürgerschaft, aber die anderen Brüder und Schwester haben den Konventionspass. Der Cousin in Innsbruck hat einen Aufenthaltstitel. Meine Kinder haben die österreichische Staatsbürgerschaft. Meine jetzige Lebensgefährtin auch. Meine Ex Frau hat einen Konventionspass. Die Tochter, die ich mit ihr zusammen habe, hat auch einen Konventionspass.
RI: Wann sind Ihre Verwandten nach Österreich gekommen?
BF: Ich bin mit meinen Eltern zusammen gekommen. Mein Vater war ein paar Monate vorher hier und ich bin mit meiner Mutter gekommen. Der jüngere Bruder ist zusammen mit meinem Vater gekommen und die Schwester, ich, der jüngste Bruder und die Mutter sind zusammen gekommen.
RI: Mit welchen Ihrer in Österreich aufhältigen Verwandten leben Sie zur Zeit in einem gemeinsamen Haushalt?
BF: Mit meiner Lebensgefährtin und meinen Kindern.
RI: Wo lebt Ihre älteste Tochter?
BF: Mit ihrer Mutter.
RI: Wovon leben Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten?
BF: Mein Vater ist Pensionist. Die Mutter bezieht vom AMS Geld. Der Bruder arbeitet. Die Schwester arbeitet auch und der jüngste Bruder arbeitet auch.
RI: Wovon leben Sie im Bundesgebiet?
BF: Ich arbeite auch.
RI: Wieviel Geld steht Ihnen zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes monatlich zur Verfügung?
BF: Im Lohnzettel steht bei mir Netto 1650 €, aber die Firma zahlt noch etwas dazu und ich bekomme monatlich 1850 €.
RI: Aus dem Strafurteil vom 17.09.2019 des LG XXXX geht auf Seite 3 hervor, dass Sie das Hälfteeigentum an einem Vereinshaus besitzen. Um welchen Verein handelt es sich da und wie hoch ist der Wert des Hälfteeigentums zu beziffern?RI: Aus dem Strafurteil vom 17.09.2019 des LG römisch 40 geht auf Seite 3 hervor, dass Sie das Hälfteeigentum an einem Vereinshaus besitzen. Um welchen Verein handelt es sich da und wie hoch ist der Wert des Hälfteeigentums zu beziffern?
BF: Wir haben damals insgesamt 90.000 € bezahlt und den derzeitigen Preis weiß ich nicht. Das ist das Haus vom Kulturverein. Es hat auch etwas Religiöses, weil es ist auch eine kleine Moschee dabei, aber es geht mehr um die Kultur und die tschetschenische Sprache.
RI: Wem gehört der andere Teil dieses Gebäudes?
BF: Er heißt XXXX oder XXXX .BF: Er heißt römisch 40 oder römisch 40 .
RI: Haben Sie im Bundesgebiet Schulden bzw. haben Sie einen Kredit abzubezahlen bzw. haben Sie ein Konto überzogen? Wenn ja, geben Sie bitte den Betrag an mit dem Sie im Minus sind.
BF: Ich zahle für die Wohnung, Nebenkosten und die Alimente. Sonst habe ich keinen Kredit. Im Minus bin ich nicht.
RI: Wann und wie haben Sie Fr. XXXX , kennen gelernt und seit wann sind sie beide ein Paar?RI: Wann und wie haben Sie Fr. römisch 40 , kennen gelernt und seit wann sind sie beide ein Paar?
BF: Ich habe sie kennenglernt, als ich getrennt war von meiner Exgattin. Ich glaube, ich habe sie 2009 kennengelernt und nicht lange danach haben wir geheiratet.
RI: Sind Sie mit XXXX , traditionell oder standesamtlich verheiratet?RI: Sind Sie mit römisch 40 , traditionell oder standesamtlich verheiratet?
BF: Traditionell sind wir verheiratet.
RI: Ist Frau XXXX zur Zeit schwanger? Wenn ja, legen Sie bitten den Eltern-Kind-Pass vor.RI: Ist Frau römisch 40 zur Zeit schwanger? Wenn ja, legen Sie bitten den Eltern-Kind-Pass vor.
BF: Nein, ist sie nicht.
RI: Wie oft waren Sie zuvor schon im Bundesgebiet verheiratet?
BF: Insgesamt 2 Mal.
RI: Wann und wie haben Sie Ihre Ex-Lebensgefährtin kennen gelernt und von wann bis wann waren sie beide ein Paar?
BF: Ich habe sie 2007 kennengelernt und 2008 haben wir geheiratet. Wir waren ca. 1 Jahr zusammen.
RI: Waren Sie und Ihre Ex-Lebensgefährtin, traditionell oder standesamtlich verheiratet?
BF: Auch traditionell.
RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie mit Ihrer Ex-Lebensgefährtin eine gemeinsame Tochter haben. Zahlen Sie für die Tochter Unterhalt, wenn ja wie viel monatlich?
BF: Ja, ich zahle ca. 350 € monatlich.
RI: Seit wann sind Sie von der Ex-Lebensgefährtin getrennt und was war der Grund der Trennung?
BF: Wir hatten verschiedene Charaktere. Das war es.
RI: VORHALTUNG: Aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2019, XXXX , geht auf Seite 3 hervor, dass sich Ihre Ex-Lebensgefährtin, mit der Sie eine gemeinsame Tochter haben, geweigert haben soll, das Kopftuch zu tragen. Sie hätten die Ex-Lebensgefährtin daraufhin verlassen. Trifft das zu und gab es neben der Weigerung Ihrer Ex-Lebensgefährtin das Kopftuch zu tragen noch andere Gründe für die Beendigung der Lebensgemeinschaft?RI: VORHALTUNG: Aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.09.2019, römisch 40 , geht auf Seite 3 hervor, dass sich Ihre Ex-Lebensgefährtin, mit der Sie eine gemeinsame Tochter haben, geweigert haben soll, das Kopftuch zu tragen. Sie hätten die Ex-Lebensgefährtin daraufhin verlassen. Trifft das zu und gab es neben der Weigerung Ihrer Ex-Lebensgefährtin das Kopftuch zu tragen noch andere Gründe für die Beendigung der Lebensgemeinschaft?
BF: Eigentlich ja. Ihre Mutter hat sich auch viel eingemischt in unser Leben. Das hat auch eine Rolle gespielt.
RI: Würden Sie Ihre derzeitige Lebensgefährtin verlassen, sollte diese sich plötzlich weigern das Kopftuch zu tragen?
BF: Ich würde mich mit meiner Frau darüber unterhalten.
RV: Der BF hat bereits in der seinerzeitigen Verhandlung bestritten, dass die Weigerung des Kopftuchtragens Grund der seinerzeitigen Trennung war.Regierungsvorlage, Der BF hat bereits in der seinerzeitigen Verhandlung bestritten, dass die Weigerung des Kopftuchtragens Grund der seinerzeitigen Trennung war.
RI: Herr BF, hatte die Trennung von Ihrer seinerzeitigen Lebensgefährtin etwas damit zu tun, dass sie sich weigerte ein Kopftuch zu tragen?
BF: Der Grund war, wie ich vorher erwähnt habe, dass ihre Mutter sich zu viel in unser Leben eingemischt hat. Das war der Grund.
RI: Wie oft sehen Sie das gemeinsame Kind mit Ihrer Ex-Lebensgefährtin?
BF: Derzeit sehe ich meine Tochter selten, weil ihre Mutter es verhindert. Sie steht dazwischen. Ich war dieses Jahr 7 Mal dort. Ich arbeite auch viel und 7 Mal habe ich sie dieses Jahr gesehen.
RI: Verfügen Sie sonst noch über weitere Kinder im Bundesgebiet?
BF: Nein.
RI: Sie wurden im Bundesgebiet bereits straffällig und sind strafrechtlich verurteilt worden. Wissen Sie noch welche Straftaten Ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde gelegt wurden?
BF: Ich habe Probleme gehabt, weil ich Geld überwiesen habe. Mehr weiß ich nicht.
RI: Wie kam es zu diesen seinerzeitigen Geldüberweisungen? Können Sie mir erklären, was geschehen ist und was der Grund dafür war?
BF: Ich habe einen Freund hier gehabt. Einmal hat seine Mutter angerufen, hat geweint und erzählt, dass ihr Sohn, mein Freund nach Syrien ausgereist ist. Dann erzählte sie, dass sie die Polizei informiert hat, dass er weg ist. Das hat sie mir auch erzählt. Nach einiger Zeit hat die Mutter mich wieder angerufen und hat mich gebeten, ob ich zu ihr kommen könnte. Dann bin ich zu ihr gegangen, habe sie besucht. Sie hat erzählt, dass ihr Sohn von dort zurück will, aber, dass sie kein Geld hat. Sie bezieht nur Sozialhilfe. Sie ist alt und kann nicht zu ihm fahren. Sie hat mich gebeten, ob ich Geld überweisen kann, dass er zurückkommt. Dann hat sie mich immer wieder gebeten, ob ich Geld überweisen könnte. So habe ich 5 oder 6 Mal überwiesen. Ich kann mich daran nicht genau erinnern, aber es war ungefähr so.
RI: Wann fand die letzte Überweisung statt?
BF: An die Daten kann ich mich leider nicht erinnern, aber, wenn ich nachschaue, könnte ich sehen, wann das war.
RI: Aus dem strafgerichtlichen Urteil vom 17.09.2019 gehen nur 2 Überweisungen hervor. Sie haben jetzt von 5 oder 6 Überweisungen gesprochen. Wie kommt das?
BF: Ich war in der Arbeit. Ich habe meine Frau auch überweisen lassen, aber ich weiß nicht, wie viele Male.
RI: Ihrer bisher einzigen Verurteilung in Österreich vor dem Landesgericht XXXX liegt zu Grunde, dass Sie am 15.10.2015 einen Geldbetrag in der Höhe von EUR 2.271,20- und am 11.02.2016 einen Geldbetrag in der Höhe von EUR 1.006,46-, welchen Sie von Fr. XXXX , der Mutter ihres Freundes und IS-Kämpfers, namens XXXX , erhalten haben, per Kontodienst „ XXXX “ an einen Mittelsmann des XXXX in der Türkei transferierten, wobei Sie die Überweisungen nicht selbst erledigten, sondern Ihre Lebensgefährtin XXXX diese durchführen ließen. Wie stehen Sie heute zu diesen von Ihnen begangenen Taten?RI: Ihrer bisher einzigen Verurteilung in Österreich vor dem Landesgericht römisch 40 liegt zu Grunde, dass Sie am 15.10.2015 einen Geldbetrag in der Höhe von EUR 2.271,20- und am 11.02.2016 einen Geldbetrag in der Höhe von EUR 1.006,46-, welchen Sie von Fr. römisch 40 , der Mutter ihres Freundes und IS-Kämpfers, namens römisch 40 , erhalten haben, per Kontodienst „ römisch 40 “ an einen Mittelsmann des römisch 40 in der Türkei transferierten, wobei Sie die Überweisungen nicht selbst erledigten, sondern Ihre Lebensgefährtin römisch 40 diese durchführen ließen. Wie stehen Sie heute zu diesen von Ihnen begangenen Taten?
BF: Ja, das ist von meiner Seite sehr blöd gewesen. Ich habe nicht genau gewusst, ich habe nicht nachgedacht, was das genau ist. Wenn mein Freund in Not ist, habe ich gedacht, dann helfe ich, aber das ist blöd gewesen. Das gebe ich zu.
RI: Seit wann und woher kennen Sie Hrn. XXXX ?RI: Seit wann und woher kennen Sie Hrn. römisch 40 ?
BF: Ich habe ihn in Polen kennengelernt, als ich auch dort war. Wir waren in einem Heim zusammen.
RI: Wann war das ca?
BF: Ich glaube, das war 2004.
RI: Wie oft hatten Sie miteinander Kontakt auch nach der Zeit in Polen und wie hielten Sie Kontakt?
BF: So lange ich in Polen war, waren wir in Kontakt dort. 2005 bin ich von dort weggewesen. Danach, so ca. 2 Jahre haben wir keinen Kontakt zueinander gehabt. Ich kann nicht genau sagen, wann und wie das war, aber ca. 2 Jahren danach haben wir uns in Österreich gesehen und dann waren wir in Kontakt. 1 bis 2 Mal im Jahr habe ich ihn gesehen. Ich habe ihn in Wien besucht und habe bei ihm übernachtet und dann bin ich wieder weggefahren. Telefonischen Kontakt war 1 bis 2 Mal im Monat.
RI: Würden Sie Hrn. XXXX als guten Freund bezeichnen oder eher als Bekannten und hatten Sie auch regelmäßigen Kontakt zu dessen Familie? Wenn ja, wie oft?RI: Würden Sie Hrn. römisch 40 als guten Freund bezeichnen oder eher als Bekannten und hatten Sie auch regelmäßigen Kontakt zu dessen Familie? Wenn ja, wie oft?
BF: Er war nicht mein näherer Freund. Ich würde ihn als Bekannten bezeichnen. Wenn ich zu Besuch kam, er hat in Wien mit seiner Mutter zusammengelebt. Wenn ich zu Besuch war, habe ich mit seiner Mutter gesprochen und mich mit ihr unterhalten. Aber sonst würde ich ihn als Bekannten bezeichnen.
RI: Teilten bzw. teilen Sie die politischen bzw. religiösen Ansichten des XXXX ? Wenn ja, in wieweit?RI: Teilten bzw. teilen Sie die politischen bzw. religiösen Ansichten des römisch 40 ? Wenn ja, in wieweit?
BF: Religiöse Gespräche haben wir miteinander nie geführt. Wissen Sie, in dieser Zeit hatten wir keine Ahnung über religiöse oder politische Themen. Wir waren jung. Wir haben nur über unsere Jugend unterhalten. Politische und religiöse Themen haben uns nicht interessiert und wir haben davon auch nichts verstanden.
RI: Verfügt XXXX über Brüder, Cousins, Neffen, Onkeln, etc im Bundesgebiet?RI: Verfügt römisch 40 über Brüder, Cousins, Neffen, Onkeln, etc im Bundesgebiet?
BF: Was ich weiß, ist, dass er 2 Schwestern hat. Mehr über seine Angehörigen weiß ich nicht. Diese 2 Schwestern habe ich in Österreich gesehen. Ob er noch andere Angehörige hat, davon weiß ich nichts. Ich habe gehört, dass er sagt, dass er noch Geschwister hat, gesehen habe ich aber nur die 2 Schwestern.
RI: Wann haben Sie erfahren, dass XXXX sich dem XXXX anschloss und nach Syrien reiste und von wem haben Sie es als erstes erfahren?RI: Wann haben Sie erfahren, dass römisch 40 sich dem römisch 40 anschloss und nach Syrien reiste und von wem haben Sie es als erstes erfahren?
BF: Ich habe das von seiner Mutter gehört, wie sie mich angerufen, geweint und das erzählt hat. Wann das war, kann ich mich nicht erinnern.
RI: Wurden Sie jemals von XXXX selbst kontaktiert, als er bereits in Syrien war?RI: Wurden Sie jemals von römisch 40 selbst kontaktiert, als er bereits in Syrien war?
BF: 1 Mal hat er mich kontaktiert. Das war über WhatsApp, er hat geschrieben.
RI: Was hat er Ihnen gesagt?
BF: Er hat angefangen, über die Dinge dort zu erzählen. Ich habe den Kontakt mit ihm dann abgebrochen und habe ihm gesagt, dass ich mit diesen Dingen nichts zu tun haben will. Dann habe ich den Kontakt abgebrochen mit ihm.
RI: Wann ist XXXX nach Syrien gereist und hatten Sie abgesehen von diesem WhatsApp Austausch noch einen anderen Kontakt mit ihm in dieser Zeit?RI: Wann ist römisch 40 nach Syrien gereist und hatten Sie abgesehen von diesem WhatsApp Austausch noch einen anderen Kontakt mit ihm in dieser Zeit?
BF: Wann er weggereist ist, weiß ich nicht, weil er mir davon gar nichts mitgeteilt. Ich habe nichts davon gewusst, bis die Mutter es mir mitgeteilt hatte und mehr Kontakt mit ihm hatte ich nicht.
RI: VORHALTUNG: Aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2019, XXXX , geht auf Seite 5 hervor, dass Sie vor dem 15.10.2015 einen Anruf von Fr. XXXX , der Mutter des XXXX , erhielten, sie darauf in Wien besuchten und von dieser gefragt wurden, für sie Geld an ihren Sohn zu überweisen. Warum sollte die Mutter de XXXX ausgerechnet Sie um so einen Freundschaftsdienst ersuchen? Sie hätte die Überweisung schließlich auch selbst tätigen können oder ein anderes Mitglied der eigenen Familie fragen können. Warum also ausgerechnet Sie?RI: VORHALTUNG: Aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.09.2019, römisch 40 , geht auf Seite 5 hervor, dass Sie vor dem 15.10.2015 einen Anruf von Fr. römisch 40 , der Mutter des römisch 40 , erhielten, sie darauf in Wien besuchten und von dieser gefragt wurden, für sie Geld an ihren Sohn zu überweisen. Warum sollte die Mutter de römisch 40 ausgerechnet Sie um so einen Freundschaftsdienst ersuchen? Sie hätte die Überweisung schließlich auch selbst tätigen können oder ein anderes Mitglied der eigenen Familie fragen können. Warum also ausgerechnet Sie?
BF: Das weiß ich nicht, warum sie das gerade zu mir gesagt hat. Aber wenn eine alte Frau so traurig ist und weint, konnte ich nicht „nein“ sagen. Außerdem habe ich sie von vorher gekannt.
RI: Aber Sie werden sie ja doch gefragt haben, wenn Sie für sie Überweisungen tätigen sollen. Warum gerade Sie?
BF: Als sie mich angerufen hat, kommen lassen hat und mich gefragt hat, ist mir eine solche Frage nicht eingefallen. Es ist bei unserer Mentalität so, dass ich gefragt worden bin und ich die Frage nicht stellen kann, warum nicht ein anderer.
RI: Wie haben Sie die Geldbeträge von XXXX erhalten? In bar oder durch Überweisung?RI: Wie haben Sie die Geldbeträge von römisch 40 erhalten? In bar oder durch Überweisung?
BF: Bar habe ich es erhalten.
RI: Sie haben vorhin angegeben, dass die Mutter von XXXX eine alte Frau war, die nicht viel Geld hatte. Wissen Sie, woher sie das Geld für die Überweisungen hatte?RI: Sie haben vorhin angegeben, dass die Mutter von römisch 40 eine alte Frau war, die nicht viel Geld hatte. Wissen Sie, woher sie das Geld für die Überweisungen hatte?
BF: Nein, darüber weiß ich nichts, nur, dass sie es mir gegeben hat zur Überweisung.
RI: Kannten Sie den Empfänger des Geldes XXXX und wenn ja, wie oft hatten Sie mit diesem insgesamt Kontakt?RI: Kannten Sie den Empfänger des Geldes römisch 40 und wenn ja, wie oft hatten Sie mit diesem insgesamt Kontakt?
BF: Nein, den kenne ich nicht.
RI: Was wussten Sie von XXXX bevor Sie an diesen diese Geldbeträge überwiesen ließen?RI: Was wussten Sie von römisch 40 bevor Sie an diesen diese Geldbeträge überwiesen ließen?
BF: Ich habe über ihn nichts gewusst. Es wurde mir nur gesagt, dass ich an ihn überweisen sollte.
RI: VORHALTUNG: Wenn das an Sie zweimal in bar übergebene Geld der Mutter XXXX – wie Sie auch schon vor dem LG XXXX angegeben haben - eigentlich für XXXX bestimmt war, um dessen Heimreise zu finanzieren, warum sollte Sie dann jene Geldbeträge an eine dritte Person überweisen, die Sie weder kannten, noch etwas von ihm wussten, noch mit ihm je zuvor Kontakt hatten? Da hätten bei Ihnen doch alle Alarmglocken läuten müssen, dass da etwas nicht stimmt?RI: VORHALTUNG: Wenn das an Sie zweimal in bar übergebene Geld der Mutter römisch 40 – wie Sie auch schon vor dem LG römisch 40 angegeben haben - eigentlich für römisch 40 bestimmt war, um dessen Heimreise zu finanzieren, warum sollte Sie dann jene Geldbeträge an eine dritte Person überweisen, die Sie weder kannten, noch etwas von ihm wussten, noch mit ihm je zuvor Kontakt hatten? Da hätten bei Ihnen doch alle Alarmglocken läuten müssen, dass da etwas nicht stimmt?
BF: Ich habe von dieser Person nichts gewusst und habe nicht nachgefragt. Wenn die Mutter mir die Daten gibt und den Namen, warum soll ich mir Gedanken machen. Ich denke, dass weiß sie, an wen die Überweisung erfolgen soll. Ich habe mich nicht eingemischt und habe mir keine Gedanken darüber gemacht.
RI: War es Ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt bewusst, dass es sich bei XXXX um einen XXXX -Mittelsmann gehandelt hat?RI: War es Ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt bewusst, dass es sich bei römisch 40 um einen römisch 40 -Mittelsmann gehandelt hat?
BF: Nein, nur, als ich von der Polizei mitgenommen wurde. Sonst habe ich keine Ahnung gehabt.
RI: VORHALTUNG: Aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2019, XXXX , geht auf Seite 5 hervor, dass Sie in der Familie - an sich - der für Geldangelegenheiten Zuständige sind. Ausgerechnet gerade bei jenen beiden Überweisungen an den XXXX -Mittelsmann am 15.10.2015 und 11.02.2016 haben Sie allerdings Ihre Frau mit den Geldüberweisungen beauftragt. Warum haben Sie eigentlich die getätigten Überweisungen nicht selbst veranlasst, sondern über Ihre Lebensgefährtin machen lassen. Können Sie mir hierfür einen triftigen Grund nennen?RI: VORHALTUNG: Aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.09.2019, römisch 40 , geht auf Seite 5 hervor, dass Sie in der Familie - an sich - der für Geldangelegenheiten Zuständige sind. Ausgerechnet gerade bei jenen beiden Überweisungen an den römisch 40 -Mittelsmann am 15.10.2015 und 11.02.2016 haben Sie allerdings Ihre Frau mit den Geldüberweisungen beauftragt. Warum haben Sie eigentlich die getätigten Überweisungen nicht selbst veranlasst, sondern über Ihre Lebensgefährtin machen lassen. Können Sie mir hierfür einen triftigen Grund nennen?
BF: Ich habe nicht nachgedacht über solche Themen. Ich war in der Arbeit, also habe ich das an meine Frau weitergeleitet. Darüber habe ich mir keine Gedanken gemacht, wofür das Geld sein könnte.
RI: VORHALTUNG: Aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2019, XXXX , geht auf Seite 8 hervor, dass Sie ursprünglich sowohl vor der Polizei als auch vor dem Gericht in Abweichung zu den späteren Angaben fälschlicherweise vorgebracht haben, dass Sie die Geldsummen, welche an den Mittelsmann des XXXX überwiesen wurden, eigentlich von einem Freund des XXXX erhalten haben, namens „ XXXX “ oder „ XXXX “, welchen Sie zufällig in Wien getroffen hätten. Wieso vermochten Sie in o.a. Fall nicht durchgehend bei wahrheitsgemäßen Angaben zu bleiben?RI: VORHALTUNG: Aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.09.2019, römisch 40 , geht auf Seite 8 hervor, dass Sie ursprünglich sowohl vor der Polizei als auch vor dem Gericht in Abweichung zu den späteren Angaben fälschlicherweise vorgebracht haben, dass Sie die Geldsummen, welche an den Mittelsmann des römisch 40 überwiesen wurden, eigentlich von einem Freund des römisch 40 erhalten haben, namens „ römisch 40 “ oder „ römisch 40 “, welchen Sie zufällig in Wien getroffen hätten. Wieso vermochten Sie in o.a. Fall nicht durchgehend bei wahrheitsgemäßen Angaben zu bleiben?
BF: Den Namen Mohammed habe ich im Gerichtsverfahren selber ausgedacht gehabt, weil ich wollte die arme Frau, die so gelitten hat, retten. Aber dann, als ich erfahren habe, dass ich 4 Jahre Strafe bekommen kann, dann habe ich die Wahrheit gesagt.
RI: Würden Sie sich selbst als nicht religiös, gemäßigt religiös oder streng religiös bezeichnen?
BF: Ich weiß nicht, wie ich genau antworten soll, z. B. ich weiß, dass ich beten soll, dass ich fasten soll. Ich glaube, ich kann mich als gemäßigt einschätzen.
RI: Gehen Sie jeden Freitag in die Moschee?
BF: Wenn es geht mit meiner Arbeit, dann gehe ich.
RI: Welche Moschee suchen Sie jeden Freitag auf?
BF: Wo es in der Nähe von meiner Arbeit ist. Es ist die bosnische Moschee.
RI: Gehen Sie da nur freitags hin oder auch an anderen Tagen zum Abendgebet? Wenn ja, wie oft in der Woche?
BF: Am Wochenende, wenn ich Zeit habe und am Freitag, wenn es geht auch.
RI: Wissen Sie welche Moschee XXXX in XXXX regelmäßig besucht hat?RI: Wissen Sie welche Moschee römisch 40 in römisch 40 regelmäßig besucht hat?
BF: Nein, davon weiß ich nichts.
RI: Halten Sie den Ramadan strikt ein und beten Sie fünfmal am Tag?
BF: Ja, ich faste, wenn ich genug gesund bin und so wie es geht, bete ich auch.
RI: Was wissen Sie über den Islamischen Staat, kurz „IS“ genannt und woher beziehen Sie Ihr diesbezügliches Wissen?
BF: Über die Medien, über den Fernseher und Internet und die Zeitungen habe ich erfahren, was in den Medien besprochen wurde.
RI: VORHALTUNG: Aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2019, XXXX , geht auf Seite 6 hervor, dass am 28.11.2017 beim Vollzug einer Durchsuchungsanordnung ein Mobiltelefon der Marke Samsung S 6 Edge bei Ihnen sichergestellt worden ist, auf welchem Audio- und Videodateien mit radikal-islamischer Propaganda gespeichert war, welche vom BF gespeichert, aber nicht weitergegeben worden ist. Bei diesen Dateien geht es u.a. um den „heiligen Krieg“ und den Kampf gegen die „Kuffar“ (Ungläubigen). Wie sind Sie an diese Audio- und Videodateien gelangt und zu welchem Zweck haben Sie diese gespeichert?RI: VORHALTUNG: Aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.09.2019, römisch 40 , geht auf Seite 6 hervor, dass am 28.11.2017 beim Vollzug einer Durchsuchungsanordnung ein Mobiltelefon der Marke Samsung S 6 Edge bei Ihnen sichergestellt worden ist, auf welchem Audio- und Videodateien mit radikal-islamischer Propaganda gespeichert war, welche vom BF gespeichert, aber nicht weitergegeben worden ist. Bei diesen Dateien geht es u.a. um den „heiligen Krieg“ und den Kampf gegen die „Kuffar“ (Ungläubigen). Wie sind Sie an diese Audio- und Videodateien gelangt und zu welchem Zweck haben Sie diese gespeichert?
BF: Ich habe über den IS über die Medien gehört gehabt, aber ich habe nicht gewusst, worum es geht und was es ist. Als ich darüber gesehen habe in YouTube auf Tschetschenisch hatte ich eine Möglichkeit das zu speichern. Ich wollte das gut anhören und verstehen worüber es geht. Aber das irgendwohin wegzuschicken, das hatte ich nicht im Sinn gehabt. Ich wollte es anhören, um zu verstehen. Deshalb habe ich es gespeichert gehabt. Ich habe es angehört, aber danach vergessen gehabt es zu löschen. Nur um es zu verstehen, wollte ich es hören.
RI: Haben Sie sich vom Inhalt des gespeicherten Materials in irgendeiner Weise angesprochen gefühlt?
BF: Mir ist das überhaupt nicht gefallen. Sie haben über Gewalt gesprochen und das war für mich so ekelhaft. Das konnte ich nicht annehmen.
RI: Wie lange war denn das Material bei Ihnen gespeichert?
BF: Ich weiß es nicht genau. Ich habe darüber ganz vergessen gehabt. Ich wurde darüber angesprochen und dann ist mir eingefallen, dass ich es gespeichert hatte.
RI: Wo befindet sich XXXX zum jetzigen Zeitpunkt und haben Sie noch Kontakt zu diesem?RI: Wo befindet sich römisch 40 zum jetzigen Zeitpunkt und haben Sie noch Kontakt zu diesem?
BF: Ich weiß nur, was ich von seiner Mutter gehört habe. Sie hat erzählt, dass er gestorben ist.
RI: Wann haben Sie das erfahren?
BF: Es ist schon länger her, aber leider kann ich das Datum nicht sagen.
RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF?
RV: Hätten Sie die 2 Überweisungen, um die es hier jetzt geht, von Ihrer Lebensgefährtin durchführen lassen, wenn Sie gewusst hätten, dass das Geld dem IS zukommt?Regierungsvorlage, Hätten Sie die 2 Überweisungen, um die es hier jetzt geht, von Ihrer Lebensgefährtin durchführen lassen, wenn Sie gewusst hätten, dass das Geld dem IS zukommt?
BF: Nein, natürlich nicht.
RV: Warum waren Sie immer und nehme auch an, sind Sie Gegner des IS? Regierungsvorlage, Warum waren Sie immer und nehme auch an, sind Sie Gegner des IS?
VORHALTUNG: Verhandlungsprotokoll XXXX vom 04.06.2019 Seite 9. Da sagen Sie: „Wenn ich gewusst hätte, dass der IS damit unterstützt werde: Im Leben nie. Niemals im Leben, weil ich Gegner dieser Leute bin“. Warum sind Sie Gegner des IS?VORHALTUNG: Verhandlungsprotokoll römisch 40 vom 04.06.2019 Seite 9. Da sagen Sie: „Wenn ich gewusst hätte, dass der IS damit unterstützt werde: Im Leben nie. Niemals im Leben, weil ich Gegner dieser Leute bin“. Warum sind Sie Gegner des IS?
BF: Ja, ich bin noch immer dagegen, weil sie gewalttätig sind.
RV: Und das sind Sie nicht?Regierungsvorlage, Und das sind Sie nicht?
BF: Weil sie gewalttätig sind. Deswegen war ich nicht für sie.
RV: Das Urteil des LG XXXX vom 17.09.2019 zu XXXX unterstellt Ihnen, dass Sie den IS fördern wollten, obwohl Sie ein Gegner sind. Warum haben Sie gegen das Urteil kein Rechtsmittel erhoben?Regierungsvorlage, Das Urteil des LG römisch 40 vom 17.09.2019 zu römisch 40 unterstellt Ihnen, dass Sie den IS fördern wollten, obwohl Sie ein Gegner sind. Warum haben Sie gegen das Urteil kein Rechtsmittel erhoben?
BF: Gegen dieses Urteil habe ich kein Rechtsmittel eingelegt, da mir im Rahmen des Urteils mildernd ausgelegt worden ist, dass ich eben nicht gewusst habe, dass das Geld an den IS gehen sollte.
RV: VORHALTUNG: Das stimmt aber nicht, weil im Urteil Ihnen unterstellt wird, dass Sie schon gewusst haben, dass das Geld an den IS gegangen ist.Regierungsvorlage, VORHALTUNG: Das stimmt aber nicht, weil im Urteil Ihnen unterstellt wird, dass Sie schon gewusst haben, dass das Geld an den IS gegangen ist.
BF: 1. Ich war froh, dass ich nicht ins Gefängnis gehen musste und 2. wenn ich einen Anwalt nehme, um mich darüber zu beschweren, hätte ich auch Geld zahlen müssen. Also habe ich gedacht, ich bin frei geblieben und kann arbeiten gehen. Deshalb habe ich gedacht, dass das gut für mich war.
RV: Wenn Ihnen jemand vorwirft, dass Sie mit diesen 2 Zahlungen den IS gefördert haben, unterstützt haben, was würden Sie ihm sagen?Regierungsvorlage, Wenn Ihnen jemand vorwirft, dass Sie mit diesen 2 Zahlungen den IS gefördert haben, unterstützt haben, was würden Sie ihm sagen?
BF: Ich würde dann sagen, ich habe ihn nicht unterstützt.
RV: Was würden Sie sagen, wenn man Ihnen unterstellt und sagt, dass Sie damals ein Freund des IS gewesen sind?Regierungsvorlage, Was würden Sie sagen, wenn man Ihnen unterstellt und sagt, dass Sie damals ein Freund des IS gewesen sind?
BF: Ich war der Freund von IS nicht und mir wurde die Frage so nie gestellt. Dass XXXX dorthin gegangen ist und in der Richtung orientiert war, davon habe ich nie etwas gewusst. Ich bin kein Freund von IS gewesen.BF: Ich war der Freund von IS nicht und mir wurde die Frage so nie gestellt. Dass römisch 40 dorthin gegangen ist und in der Richtung orientiert war, davon habe ich nie etwas gewusst. Ich bin kein Freund von IS gewesen.
RV: Ab wann haben Sie gewusst, dass XXXX ein IS Kämpfer sein soll?Regierungsvorlage, Ab wann haben Sie gewusst, dass römisch 40 ein IS Kämpfer sein soll?
BF: Ich habe darüber erfahren, als er mir über WhatsApp geschrieben hat.
RV: Wissen Sie, in welches Land die beiden Überweisungen gegangen sind?Regierungsvorlage, Wissen Sie, in welches Land die beiden Überweisungen gegangen sind?
BF: In die Türkei.
RV: Was haben Sie sich dabei gedacht, dass das in die Türkei geschickt wird?Regierungsvorlage, Was haben Sie sich dabei gedacht, dass das in die Türkei geschickt wird?
BF: Darüber habe ich mir keine Gedanken gemacht. Die Mutter hat mir das Geld gegeben und gesagt, ich sollte es in die Türkei überweisen. Das habe ich gemacht.
RV: Haben Sie sich nicht gedacht, dass es zum IS kommt und der XXXX ein IS Geldsammler ist?Regierungsvorlage, Haben Sie sich nicht gedacht, dass es zum IS kommt und der römisch 40 ein IS Geldsammler ist?
BF: Nein, daran habe ich überhaupt nicht gedacht.
RV: Zu den beiden Zeitpunkten der Überweisung Oktober 2015 und Februar 2016, wo glaubten Sie damals, dass der IS zu diesem Zeitpunkt war?Regierungsvorlage, Zu den beiden Zeitpunkten der Überweisung Oktober 2015 und Februar 2016, wo glaubten Sie damals, dass der IS zu diesem Zeitpunkt war?
BF: Ich glaube, sie waren in Syrien.
RV: Haben Sie das damals auch geglaubt?Regierungsvorlage, Haben Sie das damals auch geglaubt?
BF: Ja, ich habe auch damals gedacht in Syrien.
RV: Haben Sie gedacht, der IS wäre in der Türkei?Regierungsvorlage, Haben Sie gedacht, der IS wäre in der Türkei?
BF: Nein, das habe ich nicht gedacht.
RV: Wie viel Zeit nach der Überweisung im Februar 2016 war diese WhatsApp Nachricht mit dem XXXX ?Regierungsvorlage, Wie viel Zeit nach der Überweisung im Februar 2016 war diese WhatsApp Nachricht mit dem römisch 40 ?
BF: Genau weiß ich es nicht, aber es war danach.
RV: Für was brauchen Sie den Konventionsreisepass?Regierungsvorlage, Für was brauchen Sie den Konventionsreisepass?
BF: Den Pass brauche ich, weil ich da leben möchte und arbeiten. Ich möchte einen Beruf lernen. Ich möchte mit meiner Familie und Kinder zusammenleben, reisen.
RV: Ist es richtig, dass Ihnen das Magistrat XXXX seit mehr als einem Jahr die Wohnsitzmeldung bzw. Anmeldung als Hauptwohnsitz auf Ihrer neuen Adresse nicht bewilligt, weil sie keinen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen können?Regierungsvorlage, Ist es richtig, dass Ihnen das Magistrat römisch 40 seit mehr als einem Jahr die Wohnsitzmeldung bzw. Anmeldung als Hauptwohnsitz auf Ihrer neuen Adresse nicht bewilligt, weil sie keinen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen können?
BF: Ja, natürlich.
RV: Ist es auch richtig, dass Sie für andere Angelegenheiten, etwa bei einem Dienstgeber oder bei behördlichen Gängen einen Lichtbildausweis brauchen?Regierungsvorlage, Ist es auch richtig, dass Sie für andere Angelegenheiten, etwa bei einem Dienstgeber oder bei behördlichen Gängen einen Lichtbildausweis brauchen?
BF: Ja. In der Arbeit wurde auch ein Ausweis verlangt. Ich kann auch keine Post abholen. Ich brauche das.
RV: Haben Sie sonst keinen amtlichen Lichtbildausweis?Regierungsvorlage, Haben Sie sonst keinen amtlichen Lichtbildausweis?
BF: Nein, mehr habe ich nicht.
RV: In dem Strafverfahren sind Ihnen da noch andere Überweisungen vorgehalten worden als Terrorismusfinanzierung? Wissen Sie das noch?Regierungsvorlage, In dem Strafverfahren sind Ihnen da noch andere Überweisungen vorgehalten worden als Terrorismusfinanzierung? Wissen Sie das noch?
BF: Ich habe 2 Mal an die Person überwiesen gehabt und sonst an meine Tante.
RV: VORHALTUNG: Es wurde auf Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vorgehalten, dass Sie an Ihre Tante überwiesen haben.Regierungsvorlage, VORHALTUNG: Es wurde auf Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vorgehalten, dass Sie an Ihre Tante überwiesen haben.
BF: Ich weiß es nicht.
RV: Haben Sie in Erinnerung, wie viele Überweisungen Ihnen als Terrorismusfinanzierung vorgehalten sind, dann aber das Strafverfahren eingestellt worden ist?Regierungsvorlage, Haben Sie in Erinnerung, wie viele Überweisungen Ihnen als Terrorismusfinanzierung vorgehalten sind, dann aber das Strafverfahren eingestellt worden ist?
BF: Ich weiß es nicht.
RV: Können es mehr als 8 oder 10 Überweisungen gewesen sein?Regierungsvorlage, Können es mehr als 8 oder 10 Überweisungen gewesen sein?
BF: Gespendet habe ich in dieser Zeit.
RV: Warum haben Sie gespendet?Regierungsvorlage, Warum haben Sie gespendet?
BF: Ich habe damals kranken Menschen in Tschetschenien helfen wollen. Daher habe ich auf mein Konto Geld überweisen lassen von Leuten die Spenden wollten. Ich habe das Geld in bar abgegeben. Es war ein Tschetschene, der nach Tschetschenien gereist ist und ihm habe ich das Geld übergeben. Das war ca. 8000 € in Summe.
RV: Welche Person war der Empfänger des Geldes?Regierungsvorlage, Welche Person war der Empfänger des Geldes?
BF: Das ging um eine Familie. In dieser Familie waren 3 Leute krank, der Vater, die Mutter und das Kind. An diese Familie ging das Geld.
RV: Haben Sie daher die Überweisungen, die hier in Rede stehen, auch in der Absicht überwiesen, dass es dem XXXX zur Rückreise helfen sollte?Regierungsvorlage, Haben Sie daher die Überweisungen, die hier in Rede stehen, auch in der Absicht überwiesen, dass es dem römisch 40 zur Rückreise helfen sollte?
BF: Das Geld damals ging nur an diese Familie.
RV: Welchen Zweck hätte das Geld für den XXXX haben sollen?Regierungsvorlage, Welchen Zweck hätte das Geld für den römisch 40 haben sollen?
BF: Ich wollte helfen, dass der XXXX zurückkommen kann.BF: Ich wollte helfen, dass der römisch 40 zurückkommen kann.
RV: Keine weiteren Fragen, aber eine Stellungnahme würde ich gerne abgeben.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen, aber eine Stellungnahme würde ich gerne abgeben.
RI: Ich gebe Ihnen eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen, h.g. einlangend.
Das Protokoll wird Ihnen rückübersetzt bzw. zur Durchsicht vorgelegt.“
18. Im Rahmen einer beschwerdeseitigen Stellungnahme vom 09.08.2023 wurde im Wesentlichen inhaltlich auf die Fragen eingegangen, warum die Mutter des XXXX ausgerechnet den BF um die Durchführung der Überweisungen ersucht habe, warum dieser die inkriminierten Überweisungen von der Lebensgefährtin hatte durchführen lassen und warum der BF im Strafverfahren einen Mittelmann namens XXXX erfunden hatte. Die Beschwerdeseite wies zudem auf den Umstand hin, dass das gegen den BF eingeleitete Asylaberkennungsverfahren inzwischen vom BFA eingestellt worden ist. Abschließend wurde betont, dass der BF mit den beiden inkriminierten Überweisungen einem in Not geratenen Freund u. Bekannten helfen wollte und es wurde auf die bisherige Unbescholtenheit und den Umstand hingewiesen, dass der BF in Österreich durchgehend gearbeitet hat. Unter einem erfolgte eine Urkundenvorlage: 1.) die Beschuldigtenvernehmung vom 22.08.2018; 2.) die Zeugenvernehmung der Zeugin DADAEVA vom 22.08.2019; 3.) das Hauptverhandlungsprotokoll vom 04.06.2019 und 4.) die BFA-Niederschrift vom 20.12.2019. 18. Im Rahmen einer beschwerdeseitigen Stellungnahme vom 09.08.2023 wurde im Wesentlichen inhaltlich auf die Fragen eingegangen, warum die Mutter des römisch 40 ausgerechnet den BF um die Durchführung der Überweisungen ersucht habe, warum dieser die inkriminierten Überweisungen von der Lebensgefährtin hatte durchführen lassen und warum der BF im Strafverfahren einen Mittelmann namens römisch 40 erfunden hatte. Die Beschwerdeseite wies zudem auf den Umstand hin, dass das gegen den BF eingeleitete Asylaberkennungsverfahren inzwischen vom BFA eingestellt worden ist. Abschließend wurde betont, dass der BF mit den beiden inkriminierten Überweisungen einem in Not geratenen Freund u. Bekannten helfen wollte und es wurde auf die bisherige Unbescholtenheit und den Umstand hingewiesen, dass der BF in Österreich durchgehend gearbeitet hat. Unter einem erfolgte eine Urkundenvorlage: 1.) die Beschuldigtenvernehmung vom 22.08.2018; 2.) die Zeugenvernehmung der Zeugin DADAEVA vom 22.08.2019; 3.) das Hauptverhandlungsprotokoll vom 04.06.2019 und 4.) die BFA-Niederschrift vom 20.12.2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volkgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich ist folgende Verurteilung ersichtlich:
01) LG XXXX vom 17.09.2019 RK 22.11.201901) LG römisch 40 vom 17.09.2019 RK 22.11.2019
§ 278d (1a) Z 2 StGBParagraph 278 d, (1a) Ziffer 2, StGB
Datum der (letzten) Tat 11.02.2016
Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 90 Tags zu je 10,00 EUR (900,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF Vermögenswerte für ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, nämlich für die Terrororganisation „ XXXX “, von der der BF wusste, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach § 287d Abs. 1 StGB (Anm.: gemeint ist wohl § 278c Abs. 1 StGB) zu begehen, bereitgestellt hat, indem er am 15.10.2015 und am 11.02.2016 Geldbeträge in der Höhe von EUR 2.271,20,-- und EUR 1.006,46,--, die ihm von XXXX , der Mutter seines Freundes XXXX , der für den IS in Syrien kämpfte und später dabei getötet wurde, übergeben worden waren, per XXXX an XXXX , einem Mittelsmann des IS in der Türkei, transferierte, wobei der BF die Überweisungen nicht selbst, sondern jeweils durch seine Lebensgefährtin durchführen ließ. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF Vermögenswerte für ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, nämlich für die Terrororganisation „ römisch 40 “, von der der BF wusste, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Paragraph 287 d, Absatz eins, StGB Anmerkung, gemeint ist wohl Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB) zu begehen, bereitgestellt hat, indem er am 15.10.2015 und am 11.02.2016 Geldbeträge in der Höhe von EUR 2.271,20,-- und EUR 1.006,46,--, die ihm von römisch 40 , der Mutter seines Freundes römisch 40 , der für den IS in Syrien kämpfte und später dabei getötet wurde, übergeben worden waren, per römisch 40 an römisch 40 , einem Mittelsmann des IS in der Türkei, transferierte, wobei der BF die Überweisungen nicht selbst, sondern jeweils durch seine Lebensgefährtin durchführen ließ.
Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als mildern die letztlich reumütige geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit und den bereits länger zurückliegenden Tatzeitraum, als erschwerend jedoch das Setzen zweier Tathandlungen.
Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.12.2019 wurde das gegen den BF eingeleitete Aberkennungsverfahren eingestellt. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.06.2021 wurde die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens erneut geprüft, allerdings kein neues Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet. Demnach sei kein Endigungsgrund hervorgekommen, da es sich laut XXXX um eine rein humanitäre, freundschaftlich-familiäre Unterstützungshandlungen gehandelt habe und es sich somit um keinen Bezug zur Finanzierung einer terroristischen Gruppierung oder eines terroristischen Netzwerks handle. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.12.2019 wurde das gegen den BF eingeleitete Aberkennungsverfahren eingestellt. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.06.2021 wurde die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens erneut geprüft, allerdings kein neues Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet. Demnach sei kein Endigungsgrund hervorgekommen, da es sich laut römisch 40 um eine rein humanitäre, freundschaftlich-familiäre Unterstützungshandlungen gehandelt habe und es sich somit um keinen Bezug zur Finanzierung einer terroristischen Gruppierung oder eines terroristischen Netzwerks handle.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
2.2. Die Identität des BF steht aufgrund seiner Identifizierung seiner Person im Strafverfahren fest.
2.3. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus einem Strafregisterauszug der Republik Österreich und dem im Akt einliegenden Strafurteil des LG XXXX vom 17.09.2019. 2.3. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus einem Strafregisterauszug der Republik Österreich und dem im Akt einliegenden Strafurteil des LG römisch 40 vom 17.09.2019.
2.4. Die Feststellung zu den o.a. Aktenvermerken der belangten Behörde iZm dem eingestellten Asylaberkennungverfahren bzw. der Nichteinleitung eines neuerlichen Aberkennungsverfahrens gegen den BF ergeben sich aus einer -aufgrund einer hg Anfrage erfolgten - Vorlage der beiden AV durch die belangte Behörde am 27.07.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Spruchteil A
3.5. Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.5.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.3.5.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG, sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Die Bestimmung des § 92 FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß § 94 Abs. 5 leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß Paragraph 94, Absatz 5, leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:
"Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.
Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1a FPG gelten weiters die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß, dh. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, umGemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins a, FPG gelten weiters die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 sinngemäß, dh. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um
„ illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen (Z 3 lit. d),„ illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen (Ziffer 3, Litera d,),
- Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben (Z 3 lit. e), oder, - Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben (Ziffer 3, Litera e,), oder
- der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (Z 5).“, - der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (Ziffer 5,).“
3.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind (vgl. auch VwGH vom 2013/21/0055 v. 20.12.2013).3.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vergleiche jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind vergleiche auch VwGH vom 2013/21/0055 v. 20.12.2013).
Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential - insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen - sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt (vgl. VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential - insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen - sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt vergleiche VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).
Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom 7. 7. 2009, 2007/18/0243; VwGH vom 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0133).Der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom 7. 7. 2009, 2007/18/0243; VwGH vom 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0133).
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; vom 24.09.2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K7).Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; vom 24.09.2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K7).
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH vom 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH vom 24.06.2010, 2009/21/0084).
Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K6).
Die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepass nachweisen zu können, ist bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen (VwGH vom 22. 10. 2009, 2008/21/0570).
Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich. Bei der Versagung ist - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH vom 4. 6. 2009, 2006/18/0204; VwGH vom 24. 1. 2012, 2008/18/0504).Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich. Bei der Versagung ist - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH vom 4. 6. 2009, 2006/18/0204; VwGH vom 24. 1. 2012, 2008/18/0504).
3.5.3. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses an den BF spruchgemäß auf „§ 94 Abs. 5 iVm § 92 Z 3 FPG“. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hat die belangte Behörde auf § 92 Abs. 3 FPG Bezug genommen, jedoch verabsäumt sich explizit auf einen Versagungsgrund nach § 92 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 1a FPG zu stützen. 3.5.3. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses an den BF spruchgemäß auf „§ 94 Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 3, FPG“. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hat die belangte Behörde auf Paragraph 92, Absatz 3, FPG Bezug genommen, jedoch verabsäumt sich explizit auf einen Versagungsgrund nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Absatz eins a, FPG zu stützen.
Darüber hinaus übersieht die belangte Behörde, dass § 92 Abs. 3 FPG normiert, dass sofern den Tatsachen, die in § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Juni 2021 waren jedoch bereits mehr als 3 Jahre seit Begehung der letzten Tat im Februar 2016 vergangen, weshalb § 92 Abs. 3 FPG nicht zur Anwendung kommen durfte und jedenfalls eine Zukunftsprognose zu erstellen war. Darüber hinaus übersieht die belangte Behörde, dass Paragraph 92, Absatz 3, FPG normiert, dass sofern den Tatsachen, die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Juni 2021 waren jedoch bereits mehr als 3 Jahre seit Begehung der letzten Tat im Februar 2016 vergangen, weshalb Paragraph 92, Absatz 3, FPG nicht zur Anwendung kommen durfte und jedenfalls eine Zukunftsprognose zu erstellen war.
Der Behörde ist hinsichtlich der Versagungsgründe des § 92 FPG, wie schon ausgeführt, kein Ermessen eingeräumt. Es bleibt daher zu prüfen, ob ein Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 und Abs. 1a FPG vorliegt und ist bei Vorliegen eines solchen die Ausstellung eines Passes – in casu – die neuerliche Ausstellung eines Konventionsreisepasses, zu versagen. Der Behörde ist hinsichtlich der Versagungsgründe des Paragraph 92, FPG, wie schon ausgeführt, kein Ermessen eingeräumt. Es bleibt daher zu prüfen, ob ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 92, Absatz eins und Absatz eins a, FPG vorliegt und ist bei Vorliegen eines solchen die Ausstellung eines Passes – in casu – die neuerliche Ausstellung eines Konventionsreisepasses, zu versagen.
3.5.4. Im Fall des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass einer der im Gesetz angeführten Versagungsgründe vorliegt. Dies aus folgenden Gründen:
3.5.4.1. Es liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der BF Z 1 bis 4 des § 92 Abs. 1 FPG erfüllen würde. Der BF wurde bereits im Jahr 2019 strafgerichtlich verurteilt, weshalb er das Dokument nicht benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der BF mit dem Dokument Zollvorschriften zu übertreten gedenkt, vorhat gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen, oder, um Schlepperei zu begehen, zumal er keine solche strafbaren Handlungen bisher begangen hat. 3.5.4.1. Es liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der BF Ziffer eins bis 4 des Paragraph 92, Absatz eins, FPG erfüllen würde. Der BF wurde bereits im Jahr 2019 strafgerichtlich verurteilt, weshalb er das Dokument nicht benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der BF mit dem Dokument Zollvorschriften zu übertreten gedenkt, vorhat gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen, oder, um Schlepperei zu begehen, zumal er keine solche strafbaren Handlungen bisher begangen hat.
3.5.4.2. Wie bereits festgestellt, weist der Beschwerdeführer eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich auf. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF für ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, nämlich für die Terrororganisation „ XXXX , in zwei Tathandlungen Geldbeträge per Kontodienst an einen Mittelsmann des XXXX in der Türkei transferierte, wobei der BF die Überweisungen nicht selbst, sondern durch seine Lebensgefährtin, durchführen ließ. Der BF wurde aus diesem Grund wegen des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung nach § 278d Abs. 1a Z 2 StGB in Österreich rechtskräftig verurteilt.3.5.4.2. Wie bereits festgestellt, weist der Beschwerdeführer eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich auf. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF für ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, nämlich für die Terrororganisation „ römisch 40 , in zwei Tathandlungen Geldbeträge per Kontodienst an einen Mittelsmann des römisch 40 in der Türkei transferierte, wobei der BF die Überweisungen nicht selbst, sondern durch seine Lebensgefährtin, durchführen ließ. Der BF wurde aus diesem Grund wegen des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung nach Paragraph 278 d, Absatz eins a, Ziffer 2, StGB in Österreich rechtskräftig verurteilt.
3.5.4.3. Hinsichtlich § 92 Abs. 1 Z 5 und § 92 Abs. 1a FPG ist folgendes auszuführen: 3.5.4.3. Hinsichtlich Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 92, Absatz eins a, FPG ist folgendes auszuführen:
Nach § 92 Abs. 1 Z 5 FPG iVm § 94 Abs. 5 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.Nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
Gerade durch die nunmehrige Einbindung der Bestimmung des Passgesetzes und die Novellierung der einschlägigen Bestimmungen im FPG (§ 92 Abs. 1a FPG) mit dem Ziel der schnelleren und bedrohungsadäquaten Reaktionsmöglichkeiten auf Bedrohungsszenarien, wie den Terrorismus im Fremden- und Asylrecht, brachte der Gesetzgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er bereits Versagungsgründe sieht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte (§ 14 Abs. 1 Z 4 und 5 PassG). Gerade durch die nunmehrige Einbindung der Bestimmung des Passgesetzes und die Novellierung der einschlägigen Bestimmungen im FPG (Paragraph 92, Absatz eins a, FPG) mit dem Ziel der schnelleren und bedrohungsadäquaten Reaktionsmöglichkeiten auf Bedrohungsszenarien, wie den Terrorismus im Fremden- und Asylrecht, brachte der Gesetzgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er bereits Versagungsgründe sieht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 PassG).
Hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des BF kommt erschwerend hinzu, dass er zwei Tathandlungen, nämlich zwei Geldüberweisungen an einem Mittelsmann des XXXX , tätigen ließ (im Oktober 2015 und Februar 2016). Zudem sah es das LG XXXX als hinreichend erwiesen an, dass der Beschwerdeführer jedenfalls davon ausgegangen ist, dass dieses - auf sein Hinwirken hin - überwiesene Geld dem XXXX , insbesondere seinem Freund XXXX , als Unterstützungsleistung zukommen sollte. Darüber hinaus wurden beim BF, dem Strafurteil folgend, bei einer Durchsuchung Ende November 2017 Datenträger sichergestellt, auf denen eine Reihe von Audio- und Videodateien mit radikal-islamischer Propaganda gefunden wurden. Auf 11 Audiodateien sind dabei Reden bzw. Predigten zu hören, die den „Heiligen Krieg“ und den Kampf gegen „Kuffur“ (Anm.: „Ungläubiger“, „Gottesleugner“) zum Inhalt haben. Dieses Material ist vom BF zwar nicht weitergegeben, aber sehr wohl gespeichert worden. Hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des BF kommt erschwerend hinzu, dass er zwei Tathandlungen, nämlich zwei Geldüberweisungen an einem Mittelsmann des römisch 40 , tätigen ließ (im Oktober 2015 und Februar 2016). Zudem sah es das LG römisch 40 als hinreichend erwiesen an, dass der Beschwerdeführer jedenfalls davon ausgegangen ist, dass dieses - auf sein Hinwirken hin - überwiesene Geld dem römisch 40 , insbesondere seinem Freund römisch 40 , als Unterstützungsleistung zukommen sollte. Darüber hinaus wurden beim BF, dem Strafurteil folgend, bei einer Durchsuchung Ende November 2017 Datenträger sichergestellt, auf denen eine Reihe von Audio- und Videodateien mit radikal-islamischer Propaganda gefunden wurden. Auf 11 Audiodateien sind dabei Reden bzw. Predigten zu hören, die den „Heiligen Krieg“ und den Kampf gegen „Kuffur“ Anmerkung, „Ungläubiger“, „Gottesleugner“) zum Inhalt haben. Dieses Material ist vom BF zwar nicht weitergegeben, aber sehr wohl gespeichert worden.
Wenngleich der Verhinderung und Vorbeugung terroristischer Straftaten besonderes großes Gewicht zukommt und auch nicht verkannt wird, dass der BF selbst Videodateien radikal-islamischer Propaganda gespeichert hat, ist dennoch in casu (derzeit) von keiner aktuellen Gefährdung für die innere und äußere Sicherheit durch den BF im geforderten Ausmaß auszugehen und diesem eine positive Zukunftsprognose zu attestieren:
Der BF wurde am 17.09.2019 wegen des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung nach § 278d Abs. 1a Z 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt sowie einer Geldstrafe verurteilt und handelt es sich bei Delikten im Bereich des Terrorismus ua. um die gravierendsten Delikte, die das österreichische StGB kennt. Das Datum der letzten Tat ist jedoch bereits der 11.02.2016 und hat sich der BF seit diesem Zeitpunkt, seit über 7 Jahren, auch nichts strafrechtlich Relevantes mehr zu Schulden kommen lassen. Auch in einem KPA Auszug finden sich seit diesem Zeitpunkt keine Eintragungen. Der BF wurde am 17.09.2019 wegen des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung nach Paragraph 278 d, Absatz eins a, Ziffer 2, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt sowie einer Geldstrafe verurteilt und handelt es sich bei Delikten im Bereich des Terrorismus ua. um die gravierendsten Delikte, die das österreichische StGB kennt. Das Datum der letzten Tat ist jedoch bereits der 11.02.2016 und hat sich der BF seit diesem Zeitpunkt, seit über 7 Jahren, auch nichts strafrechtlich Relevantes mehr zu Schulden kommen lassen. Auch in einem KPA Auszug finden sich seit diesem Zeitpunkt keine Eintragungen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0060-5 Rz 11).
In casu hat der BF konsistent ausgeführt, mit der Überweisung der Geldbeträge seinem ehemaligen Freund die Rückreise aus Syrien nach Österreich ermöglichen zu wollen, so auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 28.07.2023. Festzuhalten bleibt allerdings, dass dem BF jedoch bekannt war, dass sein Freund in Syrien für den XXXX kämpft.In casu hat der BF konsistent ausgeführt, mit der Überweisung der Geldbeträge seinem ehemaligen Freund die Rückreise aus Syrien nach Österreich ermöglichen zu wollen, so auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 28.07.2023. Festzuhalten bleibt allerdings, dass dem BF jedoch bekannt war, dass sein Freund in Syrien für den römisch 40 kämpft.
Gegenständlich ging im Übrigen auch die belangte Behörde nicht davon aus, dass die rechtskräftige Verurteilung des BF ausreichen würde, um ein Asylaberkennungsverfahren gegen diesen erfolgreich zu führen. Mit einem dem erkennenden Gericht am 27.07.2023 übermittelten Aktenvermerk vom 20.12.2019 hielt die belangte Behörde fest, dass die begangene Straftat nicht als besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG zu werten sei. Im Juni 2021 wurde neuerlich die Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens von der belangten Behörde geprüft. In einem dem erkennenden Gericht ebenfalls am 27.07.2023 übermittelten Aktenvermerk vom 28.06.2021 hielt die belangte Behörde jedoch fest, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vorliegen würden. Laut Auskunft des XXXX habe es sich bei den getätigten Geldüberweisungen nämlich um rein humanitäre, freundschaftlich-familiäre Unterstützungsleistungen gehandelt, weshalb kein Bezug zur Finanzierung einer terroristischen Gruppierung oder eines terroristischen Netzwerks vorliege. Der BF sei im Bericht des XXXX namentlich genannt worden. In casu geht daher selbst die belangte Behörde nicht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Asylaberkennung vorliegen würden und kein Bezug zur Terrorismusfinanzierung gegeben ist.Gegenständlich ging im Übrigen auch die belangte Behörde nicht davon aus, dass die rechtskräftige Verurteilung des BF ausreichen würde, um ein Asylaberkennungsverfahren gegen diesen erfolgreich zu führen. Mit einem dem erkennenden Gericht am 27.07.2023 übermittelten Aktenvermerk vom 20.12.2019 hielt die belangte Behörde fest, dass die begangene Straftat nicht als besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG zu werten sei. Im Juni 2021 wurde neuerlich die Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens von der belangten Behörde geprüft. In einem dem erkennenden Gericht ebenfalls am 27.07.2023 übermittelten Aktenvermerk vom 28.06.2021 hielt die belangte Behörde jedoch fest, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vorliegen würden. Laut Auskunft des römisch 40 habe es sich bei den getätigten Geldüberweisungen nämlich um rein humanitäre, freundschaftlich-familiäre Unterstützungsleistungen gehandelt, weshalb kein Bezug zur Finanzierung einer terroristischen Gruppierung oder eines terroristischen Netzwerks vorliege. Der BF sei im Bericht des römisch 40 namentlich genannt worden. In casu geht daher selbst die belangte Behörde nicht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Asylaberkennung vorliegen würden und kein Bezug zur Terrorismusfinanzierung gegeben ist.
Insgesamt ist daher vor dem Hintergrund des sehr langen Wohlverhaltenszeitraums von über 7 Jahren, der einmaligen Verurteilung des BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe, sowie zu einer Geldstrafe und vor allem der vom XXXX bestätigten rein humanitären, freundschaftlich-familiären Unterstützungshandlungen nicht davon auszugehen, dass der BF durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährden könnte oder als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b des StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte, sondern ist dem BF (derzeit) eine positive Zukunftsprognose zu erstellen.Insgesamt ist daher vor dem Hintergrund des sehr langen Wohlverhaltenszeitraums von über 7 Jahren, der einmaligen Verurteilung des BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe, sowie zu einer Geldstrafe und vor allem der vom römisch 40 bestätigten rein humanitären, freundschaftlich-familiären Unterstützungshandlungen nicht davon auszugehen, dass der BF durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährden könnte oder als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b des StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte, sondern ist dem BF (derzeit) eine positive Zukunftsprognose zu erstellen.
3.5.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Einschlägigkeit Gefährdung der Sicherheit Konventionsreisepass Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument strafrechtliche Verurteilung Terrorismusfinanzierung Versagungsgrund VerwaltungsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W247.2244310.1.00Im RIS seit
14.09.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023