TE Vwgh Erkenntnis 2012/12/12 2011/18/0244

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Veröffentlicht am 12.12.2012
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E02100000;
E3L E05100000;
E3L E19100000;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL Art27 Abs1;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art27 Abs2;
32004L0038 Unionsbürger-RL;
62010CJ0430 Hristo Gaydarov VORAB;
EURallg;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z4;
PaßG 1992 §14 Abs3;
PaßG 1992 §15 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des F H in W, vertreten durch Mag. Katrin Ehrbar, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Zelinkagasse 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. April 2011, Zl. E1/226.120/2009, betreffend Entziehung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des F H in W, vertreten durch Mag. Katrin Ehrbar, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Zelinkagasse 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. April 2011, Zl. E1/226.120 aus 2009,, betreffend Entziehung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde gestützt auf § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 3 lit. e Passgesetz 1992 (PassG) dem Beschwerdeführer einen ihm ausgestellten österreichischen Reisepass.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde gestützt auf Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, Passgesetz 1992 (PassG) dem Beschwerdeführer einen ihm ausgestellten österreichischen Reisepass.

Der gegenständliche Fall gleicht darin, dass die belangte Behörde die Zulässigkeit der Einschränkung des dem Beschwerdeführer an sich unionsrechtlich zustehenden Rechts auf Freizügigkeit nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, und auch nicht beurteilt hat, ob sich diese Maßnahme als verhältnismäßig darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 6. September 2012, Zl. 2009/18/0168, zu Grunde lag, und darin, dass die Entziehung des Reisepasses auch auf § 14 Abs. 3 PassG gestützt wurde, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2009/18/0041, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.Der gegenständliche Fall gleicht darin, dass die belangte Behörde die Zulässigkeit der Einschränkung des dem Beschwerdeführer an sich unionsrechtlich zustehenden Rechts auf Freizügigkeit nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, und auch nicht beurteilt hat, ob sich diese Maßnahme als verhältnismäßig darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 6. September 2012, Zl. 2009/18/0168, zu Grunde lag, und darin, dass die Entziehung des Reisepasses auch auf Paragraph 14, Absatz 3, PassG gestützt wurde, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2009/18/0041, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.

Aus den dort angeführten Gründen ist auch hier der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher schon deshalb in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf weitere unionsrechtliche Problemstellungen hätte eingegangen werden müssen.Aus den dort angeführten Gründen ist auch hier der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher schon deshalb in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf weitere unionsrechtliche Problemstellungen hätte eingegangen werden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 12. Dezember 2012

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0430 Hristo Gaydarov VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011180244.X00

Im RIS seit

16.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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