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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32004L0038 Unionsbürger-RL Art27 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des F H in W, vertreten durch Mag. Katrin Ehrbar, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Zelinkagasse 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. April 2011, Zl. E1/226.120/2009, betreffend Entziehung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des F H in W, vertreten durch Mag. Katrin Ehrbar, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Zelinkagasse 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. April 2011, Zl. E1/226.120 aus 2009,, betreffend Entziehung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde gestützt auf § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 3 lit. e Passgesetz 1992 (PassG) dem Beschwerdeführer einen ihm ausgestellten österreichischen Reisepass.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde gestützt auf Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, Passgesetz 1992 (PassG) dem Beschwerdeführer einen ihm ausgestellten österreichischen Reisepass.
Der gegenständliche Fall gleicht darin, dass die belangte Behörde die Zulässigkeit der Einschränkung des dem Beschwerdeführer an sich unionsrechtlich zustehenden Rechts auf Freizügigkeit nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, und auch nicht beurteilt hat, ob sich diese Maßnahme als verhältnismäßig darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 6. September 2012, Zl. 2009/18/0168, zu Grunde lag, und darin, dass die Entziehung des Reisepasses auch auf § 14 Abs. 3 PassG gestützt wurde, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2009/18/0041, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.Der gegenständliche Fall gleicht darin, dass die belangte Behörde die Zulässigkeit der Einschränkung des dem Beschwerdeführer an sich unionsrechtlich zustehenden Rechts auf Freizügigkeit nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, und auch nicht beurteilt hat, ob sich diese Maßnahme als verhältnismäßig darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 6. September 2012, Zl. 2009/18/0168, zu Grunde lag, und darin, dass die Entziehung des Reisepasses auch auf Paragraph 14, Absatz 3, PassG gestützt wurde, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2009/18/0041, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
Aus den dort angeführten Gründen ist auch hier der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher schon deshalb in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf weitere unionsrechtliche Problemstellungen hätte eingegangen werden müssen.Aus den dort angeführten Gründen ist auch hier der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher schon deshalb in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf weitere unionsrechtliche Problemstellungen hätte eingegangen werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 12. Dezember 2012
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0430 Hristo Gaydarov VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011180244.X00Im RIS seit
16.01.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013