TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/30 I422 2275847-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2023
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Entscheidungsdatum

30.08.2023

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §66 Abs1
FPG §66 Abs2
FPG §70 Abs3
NAG §51 Abs1 Z2
NAG §52
NAG §53
NAG §55 Abs1
NAG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 51 heute
  2. NAG § 51 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. NAG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 51 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. NAG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 52 heute
  2. NAG § 52 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 52 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. NAG § 52 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. NAG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 53 heute
  2. NAG § 53 gültig ab 18.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. NAG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. NAG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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I422 2275847-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Lettland, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Lettland, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2023 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2023 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen und hierbei festgestellt, dass er weder über eine Anmeldebescheinigung noch über Barmittel oder einen Versicherungsschütz verfügte und auch keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging.

Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 03.06.2023 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten Ausweisung eingeleitet wurde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme und auch kein maßgeblich schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich hervorgekommen sei.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme und auch kein maßgeblich schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich hervorgekommen sei.

Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.07.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seit Ende November 2022 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und besuche aufgrund seiner Alkohol- und Drogensucht sowie psychischer Probleme regelmäßig die psychologische Betreuung einer Suchthilfe. Er befände sich auch auf Arbeitssuche, was sich aufgrund seiner „belasteten Ausgangslage und den psychischen Problemen“ jedoch als schwierig erweise. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme könne er im Moment keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, allerdings sei er gewillt, sich so bald wie möglich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Jeglicher Kontakt zu seiner Familie in Lettland sei seit über drei Jahren abgebrochen und könne er daher in seinem Heimatland auch auf keinerlei soziales Netz zurückgreifen, während er in Österreich über Bezugspersonen verfüge, mit denen er intensive Beziehungen pflege. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war ein Meldezettel des Beschwerdeführers.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2023 vorgelegt und langten am 31.07.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.

Am 29.08.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Lettland, ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer hat mit Alkohol- und Drogensucht sowie psychischen Problemen zu kämpfen und besucht aufgrund dessen regelmäßig die psychologische Betreuung der Suchthilfe Wien. Er ist jedoch grundsätzlich erwerbsfähig.

Er stammt aus Riga und wuchs dort als eines von drei Kindern in Riga auf. Dort lebte er auch bis zu seiner Ausreise nach Österreich Ende des Jahres 2022. In Lettland besuchte der Beschwerdeführer insgesamt zwölf Jahre lang die Schule und schloss er seine Schulausbildung mit der Reifeprüfung ab. Eine Berufsausbildung weist der Beschwerdeführer nicht auf. Bereits während seiner Schulzeit begann der Beschwerdeführer in verschiedenen Läden und Lagern arbeiten. Diese Tätigkeit übte der Beschwerdeführer auch noch zwei Jahre nach seinem Schulabschluss aus. Seinen leiblichen Vater hat der Beschwerdeführer nie kennengelernt. Sein Stiefvater ist bereits verstorben. Die Mutter, ein Bruder sowie eine Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Riga. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Malta. Zu seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer nicht in Kontakt.

Seit Ende des Jahres 2022 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf, wobei er erst seit 29.03.2023 aufrecht in einer Unterkunft des Roten Kreuzes gemeldet ist. Er war nie in Besitz einer Anmeldebescheinigung zur Dokumentation eines etwaigen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und hat eine solche auch niemals beantragt.

Ansonsten verfügt er im Bundesgebiet über keine maßgeblichen privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder beruflicher Hinsicht auf. Er reiste zum Zweck der Arbeitssuche in das österreichische Bundesgebiet ein, ging aber zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und liegt im gegenständlichen Fall kein nachhaltiges Bemühen zur Erlangung einer Beschäftigung vor. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Krankenversicherungsschutz. Er verfügt über keine Vermögenswerte. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er über private Zuwendungen eines Freundes.

Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Die medizinische Grundversorgung ist in Lettland gewährleistet. Staatsbürger von Lettland haben Anspruch auf vom Staat bezahlten Gesundheitsleistungen. Vom staatlichen Haushalt werden bezahlt: Hilfe des medizinischen Notfallteams; ambulante Behandlung (zum Beispiel Behandlung des Hausarztes und Facharztes); stationäre Gesundheitsversorgung; Medikamente und medizinische Geräte, die vom nationalen Gesundheitsdienst eingekauft werden; der Erstattung unterliegende Medikamente und medizinische Geräte. Auch stehen in Lettland spezialisierte Einrichtungen zur Behandlung von Alkohol- und Drogensuchterkrankungen zur Verfügung.

Lettische Staatsbürger, die in Lettland keinen Anspruch auf Sozialhilfe bei Invalidität oder die Altersrente haben, können die staatliche Grundleistung der sozialen Sicherheit beantragen. Ein Recht auf die Leistung zu Sicherung des garantierten Mindesteinkommens haben Personen oder Familien, denen der Status "bedürftig" zuerkannt wurde. Diesen Status erhalten sie, wenn das gesamte Sparguthaben pro Haushalt 272 EUR nicht übersteigt. Die lokale Behörde ist dazu verpflichtet, in Krisensituationen bedürftig und mittellos gewordenen Familien oder Personen materielle Hilfe zu gewähren, um die Grundbedürfnisse befriedigen zu können (Essen, Kleidung, Wohnraum, Gesundheitsfürsorge, Pflichtschulausbildung).

Lettische Staatsbürger, die arbeitslos geworden sind, können in Lettland Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragen. Diese werden gewährt, wenn die betreffende Person mindestens ein Jahr lang gearbeitet hat und für sie in den letzten 16 Monaten mindestens 12 Monate Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt wurden, oder wenn sie nach Arbeitsunfähigkeit wieder arbeitsfähig wurde oder ein behindertes Kind bis zum Alter von 18 Jahren gepflegt hat. In diesen Fällen wird die Leistung auch dann gewährt, wenn die Sozialversicherungsbeiträge entweder nicht oder weniger als 12 Monate geleistet wurden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.08.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen als auch im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – lettischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen als auch im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – lettischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest.

Dass er ledig ist und keine Sorgepflichten hat, bestätigte er zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2023.

Aus der Zusammenschau seiner Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung sowie der zuletzt vorgelegten Bestätigung der „Suchthilfe XXXX “ vom 28.08.2023 erschließen sich die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und der Inanspruchnahme einer regelmäßigen psychologischen Betreuung. Seine Erwerbsfähigkeit gründet auf seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten und wurde dahingehend auch kein Vorbringen oder Nachweis erstattet, dass der Beschwerdeführer gänzlich Erwerbsunfähig ist. Aus der Zusammenschau seiner Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung sowie der zuletzt vorgelegten Bestätigung der „Suchthilfe römisch 40 “ vom 28.08.2023 erschließen sich die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und der Inanspruchnahme einer regelmäßigen psychologischen Betreuung. Seine Erwerbsfähigkeit gründet auf seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten und wurde dahingehend auch kein Vorbringen oder Nachweis erstattet, dass der Beschwerdeführer gänzlich Erwerbsunfähig ist.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung und Berufserfahrung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.

Dass der Beschwerdeführer über keine maßgebliche Integration in sozialer und sprachlicher Hinsicht verfügt, ergibt sich aus dem unmittelbaren Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts in der Beschwerdeverhandlung. In dieser legte er dar, dass er in Österreich zwei Freunde habe. Mit einem davon verbringe er die überwiegende Zeit hier in Österreich. Mitglied eines Vereines sei er nicht und liege auch sonst kein ehrenamtliches Engagement vor. Hinsichtlich der sprachlichen Verfestigung erschöpften sich seine Ausführungen in Deutsch in kaum nennenswerte Phrasen.

In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer auf Nachfrage des erkennenden Richters, dass er zum Zweck der Arbeitssuche in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Eine Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger bescheinigt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging und auch über keinen Krankenversicherungsschutz verfügt. Aus dem Verfahren erschließen sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nachhaltigen Bemühens um die Erlangung einer Beschäftigung. So wurde beispielsweise eine allfällige Meldung seiner Person beim Arbeitsmarktservice weder behauptet noch sonst in irgendeiner Form bescheinigt. Überdies wurde in der mündlichen Verhandlung auch darauf verwiesen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme im Moment keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Letztlich lassen sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, nämlich wie seine typische Alltagsgestaltung im Bundesgebiet aussieht bzw. seine allgemeinen Ausführungen darüber, wo er „eventuell in Zukunft“ arbeiten könne und dass er im Besitz der Adresse und der Telefonnummer eines zukünftigen Arbeitskollegen sei, keine Rückschlüsse darüber zu, dass der Beschwerdeführer ernsthaft um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht ist bzw. er auch begründete Aussicht auf eine Einstellung hat. Auf explizite Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde auch von seiner Rechtsvertretung bestätigt, dass der Beschwerde über keinen Kranken- und Unfallversicherungsschutz verfügt und er auch keine Vermögenswerte aufweist. Zuletzt führte der Beschwerdeführer auf Nachfragen des erkennenden Richters aus, dass er seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet aus den finanziellen Zuwendungen seitens eines Freundes bestreite. Von diesem bekomme er – wenn sein Freund Geld habe – rund 70,-- Euro in der Woche.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.

Die Feststellungen zum lettischen Gesundheits- und Sozialsystem fußen auf dem Bericht "Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Lettland" der Europäischen Kommission vom Juli 2022 (vgl. Europäische Kommission (Juli 2022): Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Lettland, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1117&langId=de, Zugriff 24.08.2023). Dass in Lettland zudem staatliche Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen zur Verfügung stehen, ergibt sich aus dem "Europäischen Drogenbericht" der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Jahr 2022 (vgl. Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (2022): Europäischer Drogenbericht 2022: Trends und Entwicklungen, https://www.emcdda.europa.eu/system/files/media/publications/documents/14644/20222419_TDAT22001DEN_PDF.pdf, Zugriff 24.08.2023), der eine konkrete Aufschlüsselung der Anzahl jener Personen veranschaulicht, welche sich in den vergangenen Jahren in Lettland eine Behandlung aufgrund einer Abhängigkeit von Opioiden, Kokain, Amphetaminen, MDMA oder Cannabis unterzogen. Eine Online-Recherche ergab zudem, dass etwa in Riga, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, eine Privatklinik existiert, die auf die Behandlung von Alkoholabhängigkeit spezialisiert ist (vgl. Hippokrates Zentrum: https://www.hippokrates-zentrum.de/ueber-uns/klinik/, Zugriff 25.08.2023). Der entscheidungswesentliche Inhalt dieser Länderberichte wurde mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erörtert.Die Feststellungen zum lettischen Gesundheits- und Sozialsystem fußen auf dem Bericht "Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Lettland" der Europäischen Kommission vom Juli 2022 vergleiche Europäische Kommission (Juli 2022): Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Lettland, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1117&langId=de, Zugriff 24.08.2023). Dass in Lettland zudem staatliche Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen zur Verfügung stehen, ergibt sich aus dem "Europäischen Drogenbericht" der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Jahr 2022 vergleiche Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (2022): Europäischer Drogenbericht 2022: Trends und Entwicklungen, https://www.emcdda.europa.eu/system/files/media/publications/documents/14644/20222419_TDAT22001DEN_PDF.pdf, Zugriff 24.08.2023), der eine konkrete Aufschlüsselung der Anzahl jener Personen veranschaulicht, welche sich in den vergangenen Jahren in Lettland eine Behandlung aufgrund einer Abhängigkeit von Opioiden, Kokain, Amphetaminen, MDMA oder Cannabis unterzogen. Eine Online-Recherche ergab zudem, dass etwa in Riga, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, eine Privatklinik existiert, die auf die Behandlung von Alkoholabhängigkeit spezialisiert ist vergleiche Hippokrates Zentrum: https://www.hippokrates-zentrum.de/ueber-uns/klinik/, Zugriff 25.08.2023). Der entscheidungswesentliche Inhalt dieser Länderberichte wurde mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erörtert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtsgrundlagen der Ausweisung:

§ 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 202/2022 regelt die Ausweisung:Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, regelt die Ausweisung:

„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Die §§ 51, 52 und 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) legen - in Umsetzung der Unionsbürger-RL (Richtlinie 2004/38) - für die dort genannten Personengruppen innerstaatlich ein Niederlassungsrecht fest, welches von der Niederlassungsbehörde bloß zu dokumentieren ist (vgl. VwGH 31.01.2013, 2011/23/0499, mwN).Die Paragraphen 51, 52 und 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) legen - in Umsetzung der Unionsbürger-RL (Richtlinie 2004/38) - für die dort genannten Personengruppen innerstaatlich ein Niederlassungsrecht fest, welches von der Niederlassungsbehörde bloß zu dokumentieren ist vergleiche VwGH 31.01.2013, 2011/23/0499, mwN).

Der mit "Begriffsbestimmungen" betitelte Art. 2 der Unionsbürger-RL lautet:Der mit "Begriffsbestimmungen" betitelte Artikel 2, der Unionsbürger-RL lautet:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.       "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2.       "Familienangehöriger"

a)       den Ehegatten;

b)       den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c)       die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d)       die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

3.       "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.“

Der mit "Berechtigte" betitelte Art. 3 der Unionsbürger-RL lautet:Der mit "Berechtigte" betitelte Artikel 3, der Unionsbürger-RL lautet:

„(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a)       jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

b)       des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.“

Der mit "Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate" betitelte Art. 7 der Unionsbürger-RL lautet:Der mit "Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate" betitelte Artikel 7, der Unionsbürger-RL lautet:

„(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)       Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b)       für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c)       bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d)       ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a) bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:

a)       Er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;

b)       er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;

c)       er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;

d)       er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 2 haben nur der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) und Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, das Recht auf Aufenthalt als Familienangehörige eines Unionsbürgers, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c) erfüllt. Artikel 3 Absatz 2 findet Anwendung auf die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, denen Unterhalt gewährt wird.“

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 52, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4.       Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5.       sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a)       die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b)       die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c)       bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet:

„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.       nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2.       nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3.       nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4.       nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5.       nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6.       nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7.       nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet:

„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

3.1.2. Zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Lettland und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Lettland und damit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Hauptzweck des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unstreitig keine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG und ist er zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich auch weder Arbeitnehmer noch Selbständiger iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Vor dem Hintergrund des § 66 Abs. 1 FPG vermochte er auch nicht den Nachweis zu erbringen, dass er ernsthaft auf der Suche nach einer Arbeit sei, geschweige denn eine begründete Aussicht habe, tatsächlich eingestellt zu werden. So ging er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt je einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und räumte in der Beschwerde selbst ausdrücklich ein, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme „im Moment“ keiner Arbeit nachgehen könne.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Hauptzweck des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unstreitig keine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und ist er zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich auch weder Arbeitnehmer noch Selbständiger iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Vor dem Hintergrund des Paragraph 66, Absatz eins, FPG vermochte er auch nicht den Nachweis zu erbringen, dass er ernsthaft auf der Suche nach einer Arbeit sei, geschweige denn eine begründete Aussicht habe, tatsächlich eingestellt zu werden. So ging er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt je einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und räumte in der Beschwerde selbst ausdrücklich ein, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme „im Moment“ keiner Arbeit nachgehen könne.

Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist zu beurteilen, ob ein Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist zu beurteilen, ob ein Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).

Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendigerweise impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12).Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendigerweise impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12).

Wie dargelegt, ging der Beschwerdeführer in Österreich niemals einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, allerdings bezieht er auch keine Sozialleistungen. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er gegenwärtig durch private Zuwendungen von Seiten eines Freundes, der ihm – sofern dieser über Geld verfüge – wöchentlich rund 70,-- Euro zukommen lasse. Ob er hierdurch über ausreichende Existenzmittel im Sinne der vorzitierten Judikatur verfügt, kann letztlich jedoch ohnedies dahingestellt bleiben, da in seinem Fall allseits unbestritten kein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, welcher für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ebenfalls unabdingbare Voraussetzung wäre (zum Terminus "umfassender Krankenversicherungsschutz" in § 51 Abs. 1 Z 2 NAG vgl. VwGH 21.06.2022, Ro 2021/22/0001, mwN).).Wie dargelegt, ging der Beschwerdeführer in Österreich niemals einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, allerdings bezieht er auch keine Sozialleistungen. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er gegenwärtig durch private Zuwendungen von Seiten eines Freundes, der ihm – sofern dieser über Geld verfüge – wöchentlich rund 70,-- Euro zukommen lasse. Ob er hierdurch über ausreichende Existenzmittel im Sinne der vorzitierten Judikatur verfügt, kann letztlich jedoch ohnedies dahingestellt bleiben, da in seinem Fall allseits unbestritten kein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, welcher für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ebenfalls unabdingbare Voraussetzung wäre (zum Terminus "umfassender Krankenversicherungsschutz" in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG vergleiche VwGH 21.06.2022, Ro 2021/22/0001, mwN).).

Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG noch – mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich - für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd § 52 NAG vor und fehlt es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG.Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd Paragraph 51, NAG noch – mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich - für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd Paragraph 52, NAG vor und fehlt es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG.

Auch ergibt sich für den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht aus anderweitigen niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften oder unmittelbar auf Grund des Unionsrechts, welches einer Ausweisung entgegenstehen würde (derartige Vorschriften hätte die Behörde bzw. das Gericht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung“ mit einzubeziehen, vgl. VfSlg 18.985/2010; VfGH 30.11.2010, U 833/10; 18.06.2012, U 1553/11; 05.06.2014, U 2238/2013).Auch ergibt sich für den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht aus anderweitigen niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften oder unmittelbar auf Grund des Unionsrechts, welches einer Ausweisung entgegenstehen würde (derartige Vorschriften hätte die Behörde bzw. das Gericht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung“ mit einzubeziehen, vergleiche VfSlg 18.985 aus 2010,; VfGH 30.11.2010, U 833/10; 18.06.2012, U 1553/11; 05.06.2014, U 2238 aus 2013,).

Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 66 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit dem Grunde nach zu Recht.Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit dem Grunde nach zu Recht.

Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).

Gemäß § 66 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben.

Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich etwa neunmonatige Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich etwa neunmonatige Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).

Gegenständlich wurde seitens des Beschwerdeführers auch keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan. Insbesondere hat er keinen Nachweis über einen besuchten Deutschkurs oder eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen unmittelbaren Eindruck davon verschaffen, dass er über keinerlei nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt. Etwaige gesellschaftliche Anknüpfungspunkte wie eine Vereins- oder Organisationsmitgliedschaft oder ein nachhaltiger Freundeskreis wurden im Verfahren ebenfalls verneint und ging er zudem in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Sollte es der Beschwerdeführer ansonsten verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßter Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN).Gegenständlich wurde seitens des Beschwerdeführers auch keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan. Insbesondere hat er keinen Nachweis über einen besuchten Deutschkurs oder eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen unmittelbaren Eindruck davon verschaffen, dass er über keinerlei nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt. Etwaige gesellschaftliche Anknüpfungspunkte wie eine Vereins- oder Organisationsmitgliedschaft oder ein nachhaltiger Freundeskreis wurden im Verfahren ebenfalls verneint und ging er zudem in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Sollte es der Beschwerdeführer ansonsten verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßter Umstände zu veranlassen vergleiche VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN).

In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers in Österreich in Anspruch genommene psychologische Betreuung einer Suchthilfe aufgrund seiner Alkohol- und Drogensucht ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Grundversorgung im EWR-Staat Lettland gewährleistet und Staatsbürgern kostenlos zugänglich ist, wobei auch spezialisierte Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen zur Verfügung stehen (vgl. Punkt II.1.3.) und nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt.In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers in Österreich in Anspruch genommene psychologische Betreuung einer Suchthilfe aufgrund seiner Alkohol- und Drogensucht ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Grundversorgung im EWR-Staat Lettland gewährleistet und Staatsbürgern kostenlos zugänglich ist, wobei auch spezialisierte Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen zur Verfügung stehen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) und nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt.

Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Lettland niederzulassen und dort zeitnahe einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er jung, grundsätzlich erwerbsfähig und ohne Sorgepflichten ist. Er spricht offenkundig seine Muttersprache, hat Zugang zum lettischen Arbeitsmarkt und hatte dort noch bis Ende November 2022 seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Lettland wieder Fuß zu fassen. Sollte es ihm in Anbetracht seiner Suchterkrankung und psychischen Probleme temporär tatsächlich nicht möglich sein, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten, hat er als lettischer Staatsangehöriger überdies Zugang zum dortigen Sozialsystem und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch aus Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld (vgl. Punkt II.1.3.).Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Lettland niederzulassen und dort zeitnahe einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er jung, grundsätzlich erwerbsfähig und ohne Sorgepflichten ist. Er spricht offenkundig seine Muttersprache, hat Zugang zum lettischen Arbeitsmarkt und hatte dort noch bis Ende November 2022 seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Lettland wieder Fuß zu fassen. Sollte es ihm in Anbetracht seiner Suchterkrankung und psychischen Probleme temporär tatsächlich nicht möglich sein, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten, hat er als lettischer Staatsangehöriger überdies Zugang zum dortigen Sozialsystem und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch aus Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.).

Zu Lasten des Beschwerdeführers sind überdies seine kontinuierlichen Verstöße gegen die Bestimmungen des NAG und des MeldeG in Anschlag zu bringen. So hat er es jedenfalls unterlassen, in Einklang mit § 53 Abs. 1 NAG der zuständigen Niederlassungsbehörde binnen vier Monaten ab seiner Einreise seinen länger als dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet anzuzeigen, um sich eine erforderliche Anmeldebescheinigung ausstellen zu lassen, wobei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein großes öffentliches Interesse zukommt (vgl. VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107, mwN). Ebenso wenig war er ausgehend von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet seit Ende November 2022 in Einklang mit § 3 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 MeldeG innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme seiner Meldepflicht nachgekommen, wobei auch Verstöße gegen das MeldeG bei der Beurteilung des Verhaltens eines Fremden keineswegs als unbedeutend zu werten sind (vgl. VwGH 14.04.1993, 93/18/0032, mwN) und eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellen können (vgl. VwGH 24.03.2022, Ra 2022/01/0079, mwN).Zu Lasten des Beschwerdeführers sind überdies seine kontinuierlichen Verstöße gegen die Bestimmungen des NAG und des MeldeG in Anschlag zu bringen. So hat er es jedenfalls unterlassen, in Einklang mit Paragraph 53, Absatz eins, NAG der zuständigen Niederlassungsbehörde binnen vier Monaten ab seiner Einreise seinen länger als dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet anzuzeigen, um sich eine erforderliche Anmeldebescheinigung ausstellen zu lassen, wobei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein großes öffentliches Interesse zukommt vergleiche VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107, mwN). Ebenso wenig war er ausgehend von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet seit Ende November 2022 in Einklang mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme seiner Meldepflicht nachgekommen, wobei auch Verstöße gegen das MeldeG bei der Beurteilung des Verhaltens eines Fremden keineswegs als unbedeutend zu werten sind vergleiche VwGH 14.04.1993, 93/18/0032, mwN) und eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellen können vergleiche VwGH 24.03.2022, Ra 2022/01/0079, mwN).

Im Rahmen einer Gesamtschau konnte das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet somit im Lichte der durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Ausweisung nicht überwiegen, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Im Rahmen einer Gesamtschau konnte das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet somit im Lichte der durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Ausweisung nicht überwiegen, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass ihm eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen ihn kein Aufenthaltsverbot iSd § 67 FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht jederzeit offen bzw. ist er als EWR-Bürger auch weiterhin zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt.Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass ihm eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen ihn kein Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 67, FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht jederzeit offen bzw. ist er als EWR-Bürger auch weiterhin zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt.

3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248, mwN).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des BFA, wonach im vorliegenden Beschwerdefall die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, nicht. Der Beschwerdeführer ist zwar mittellos und verfügt über keine wirtschaftliche Existenzgrundlage im österreichischen Bundesgebiet. Er ist aber bislang strafgerichtlich unbescholten geblieben, nahm bislang keine Sozialleistungen in Anspruch und setzte seit Ende des Jahres 2022 kein derartiges Verhalten, welches seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich erscheinen ließe. Dem Grundgedanken des § 70 Abs. 3 FPG folgend, soll dem Beschwerdeführer die Vorbereitung und Organisation seiner Ausreise und dabei vor allem die Wohnraumschaffung und Organisation eines Therapieplatzes in Lettland ermöglicht werden (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Ihm war daher gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu gewähren.Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des BFA, wonach im vorliegenden Beschwerdefall die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, nicht. Der Beschwerdeführer ist zwar mittellos und verfügt über keine wirtschaftliche Existenzgrundlage im österreichischen Bundesgebiet. Er ist aber bislang strafgerichtlich unbescholten geblieben, nahm bislang keine Sozialleistungen in Anspruch und setzte seit Ende des Jahres 2022 kein derartiges Verhalten, welches seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich erscheinen ließe. Dem Grundgedanken des Paragraph 70, Absatz 3, FPG folgend, soll dem Beschwerdeführer die Vorbereitung und Organisation seiner Ausreise und dabei vor allem die Wohnraumschaffung und Organisation eines Therapieplatzes in Lettland ermöglicht werden vergleiche VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Ihm war daher gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu gewähren.

Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsrecht Ausweisung rechtmäßig Ausweisungsverfahren Durchsetzungsaufschub finanzielle Mittel Interessenabwägung Lebensunterhalt mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I422.2275847.1.00

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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