Entscheidungsdatum
30.08.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I421 2277009-1/3E, I421 2277009-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 26.07.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SERBIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 26.07.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes von fünf Jahre auf drei Jahre herabgesetzt wird.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes von fünf Jahre auf drei Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 10.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 05.02.2021 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus Österreich aus.
2. Am 04.04.2023 erging ein Festaufnahmeauftrag, weil sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Am 05.04.2023 verständigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX das BFA darüber, dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen wurde. 2. Am 04.04.2023 erging ein Festaufnahmeauftrag, weil sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Am 05.04.2023 verständigte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 das BFA darüber, dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen wurde.
3. Mit Parteiengehör vom 07.04.2023 verständigte das BFA den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Am 14.04.2023 übernahm der Beschwerdeführer das Parteiengehör. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 19.07.2023 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit jegliche Kontaktaufnahme zu J. J. bei sonstigem Widerruf der bedingten Strafnachsicht untersagt wurde, welches unter anderem persönliche, aber auch die telefonische bzw. Kontaktaufnahme via Social Media inkludiert.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 19.07.2023 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, dem Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit jegliche Kontaktaufnahme zu J. J. bei sonstigem Widerruf der bedingten Strafnachsicht untersagt wurde, welches unter anderem persönliche, aber auch die telefonische bzw. Kontaktaufnahme via Social Media inkludiert.
5. Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2023, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.) gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2023, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
6. Im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches am 31.07.2023 erklärte sich der Beschwerdeführer als rückkehrwillig und stellte einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, wobei das BFA einer unterstützten freiwilligen Rückkehr nicht zustimmte, weil der Beschwerdeführer entgegen einem aufrechten Einreiseverbotes erneut in das Bundesgebiet zurückkehrte.
7. Gegen den in Punkt 5. genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig mit Schriftsatz vom 18.08.2023, eingelangt beim BFA am selbigen Tag, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Ende März 2023 nach Österreich sei, um seine Ehefrau zu besuchen, und die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich zu seiner Ehefrau, mit welcher er seit 7 Jahren verheiratet sei, seinem Kind, seiner Schwester und seinem Onkel, die er regelmäßig in Österreich besuchen möchte, sowie seinen Bruder in Nürnberg unberücksichtigt geblieben seien. Der Beschwerdeführer habe das gewährte Parteiengehör nicht beantwortet, weil er sprachunkundig sei und die Aufforderung nicht verstanden habe. Weiters wird vorgebracht, dass wenn die belangte Behörde eine persönliche Einvernahme durchgeführt hätte, sie die Reue des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Straftaten berücksichtigen hätte können und dementsprechend zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
8. Mit Schriftsatz vom 23.08.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 25.08.2023, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Muttersprache ist Serbisch. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Muttersprache ist Serbisch. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer war von 24.09.2019 bis 17.02.2022 melderechtlich erfasst in Österreich, wobei er bereits am 05.02.2021 wegen einer gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung verbunden mit einjährigem Einreiseverbot aus Österreich ausreiste. Am 24.01.2023 reiste der Beschwerdeführer über die serbisch-ungarische Grenze nach Ungarn. Zu einem unbestimmten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit jedenfalls Ende März 2023 hier auf. Seit 03.04.2023 befindet er sich in der Justizanstalt XXXX . Darüber hinaus verfügt er über keine Wohnsitzmeldung in Österreich. In Österreich war und ist er nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung und hat die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten, weswegen sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet als unrechtmäßig erweist.Der Beschwerdeführer war von 24.09.2019 bis 17.02.2022 melderechtlich erfasst in Österreich, wobei er bereits am 05.02.2021 wegen einer gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung verbunden mit einjährigem Einreiseverbot aus Österreich ausreiste. Am 24.01.2023 reiste der Beschwerdeführer über die serbisch-ungarische Grenze nach Ungarn. Zu einem unbestimmten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit jedenfalls Ende März 2023 hier auf. Seit 03.04.2023 befindet er sich in der Justizanstalt römisch 40 . Darüber hinaus verfügt er über keine Wohnsitzmeldung in Österreich. In Österreich war und ist er nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung und hat die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten, weswegen sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet als unrechtmäßig erweist.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte in Serbien die Grundschule und eine medizinische Krankenschule und ist gelernter Krankenpfleger. Er verfügt dort über Berufserfahrung in technischen Berufen. In Österreich geht und ging er zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Derzeit verfügt er über keinen Versicherungsschutz und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX , ist serbische Staatsangehörige und lebt mit ihrem Kind in Österreich. Der Beschwerdeführer wohnte mit seiner Ehefrau von 24.09.2019 bis zu seiner damaligen Ausreise im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus leben in Österreich seinen Angaben nach seine Schwester sowie sein Onkel. Ein Bruder lebt in Deutschland.Die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , ist serbische Staatsangehörige und lebt mit ihrem Kind in Österreich. Der Beschwerdeführer wohnte mit seiner Ehefrau von 24.09.2019 bis zu seiner damaligen Ausreise im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus leben in Österreich seinen Angaben nach seine Schwester sowie sein Onkel. Ein Bruder lebt in Deutschland.
In Serbien verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über eine Wohnanschrift. Die weiteren Familienangehörigen leben in Serbien. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers ist in Serbien. Eine berufliche oder soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf:
01) LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 19.07.2023 RK 19.07.202301) LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom 19.07.2023 RK 19.07.2023
§ 99 (1) StGBParagraph 99, (1) StGB
§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB
§ 105 (1) StGBParagraph 105, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 02.04.2023
Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Dabei wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 19.07.2023 zu XXXX für schuldig befunden, er habe in XXXX J. J. Dabei wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 19.07.2023 zu römisch 40 für schuldig befunden, er habe in römisch 40 J. J.
I./ am Körper verletzt und zwarrömisch eins./ am Körper verletzt und zwar
A./ zwischen 26.03.2023 und 28.03.2023, indem er sie am Kiefer sowie am Hals packte, würgte und gegen die Wand drückte, wodurch sie eine Schwellung erlitt, ihr anschließend in das Schlafzimmer nachlief und die von ihr innen zugehaltene Schlafzimmertüre auftrat, wodurch ihr der linke Daumennagel abriss und ihr schließlich in der Küche in die linke Hand biss;
B./ in der Nacht vom 31.03.2023 auf 01.04.2023, indem er ihr einen Faustschlag auf ihr linkes Auge versetzte, wodurch sie eine Prellung des linken Augenlides und der Periokularregion erlitt;
II./ im Zeitraum vom 31.03.2023 bis 02.04.2023 widerrechtlich gefangen gehalten bzw. ihr auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen, indem er sie ihre Wohnung nicht verlassen ließ, indem er ihr die Wohnungsschlüssel abnahm, sich vor die Türe legte, sie unter anderem am 02.04.2023 mit einem Gürtel eines Mantels an einen Heizkörper festband, sie schlug und ihr drohte, wenn sie gehe, werde er sie und ihre Familie töten;römisch zwei./ im Zeitraum vom 31.03.2023 bis 02.04.2023 widerrechtlich gefangen gehalten bzw. ihr auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen, indem er sie ihre Wohnung nicht verlassen ließ, indem er ihr die Wohnungsschlüssel abnahm, sich vor die Türe legte, sie unter anderem am 02.04.2023 mit einem Gürtel eines Mantels an einen Heizkörper festband, sie schlug und ihr drohte, wenn sie gehe, werde er sie und ihre Familie töten;
III./ im Zuge der unter II./ angeführten Tat am 02.04.2023 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Köperrömisch drei./ im Zuge der unter römisch zwei./ angeführten Tat am 02.04.2023 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Köper
A./ zunächst zu einer Unterlassung, nämlich dem Verlassen der Wohnung, genötigt, indem er sinngemäß sagte, er werde sie und ihre Familie töten, wenn sie gehe.
Dadurch hat er das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, das Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit jegliche Kontaktaufnahme zu J. J. bei sonstigem Widerruf der bedingten Strafnachsicht untersagt wurde, welches unter anderem persönliche, aber auch die telefonische bzw. Kontaktaufnahme via Social Media inkludiert. Dadurch hat er das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, das Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB und das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit jegliche Kontaktaufnahme zu J. J. bei sonstigem Widerruf der bedingten Strafnachsicht untersagt wurde, welches unter anderem persönliche, aber auch die telefonische bzw. Kontaktaufnahme via Social Media inkludiert.
Das Strafgericht erachtete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägige Vorstrafe, als mildernd hingegen keine Gründe.
Der Beschwerdeführer befindet sich in der Justizanstalt XXXX , seine voraussichtliche Entlassung ist am 01.09.2023. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Justizanstalt römisch 40 , seine voraussichtliche Entlassung ist am 01.09.2023.
1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur aktuellen Lage in Serbien werden aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien, Version 4, Stand 04.05.2022, auszugsweise folgende Feststellungen getroffen:
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.9.2021 einigten sich Pristina und Belgrad dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine "sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit" im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der "Gegenseitigkeit" gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 2.10.2021).
Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 28.1.2022b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 28.1.2022).
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 18.10.2021).
Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Da Serbien den kosovarischen Zollstempel nicht akzeptiert und anerkennt, kann der Kosovo keinerlei Waren nach Serbien exportieren. Auch zwischen Serbien und Kroatien existieren weiterhin ungelöste Grenzfragen. Zwar haben sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, eine endgültige Lösung der Territorialansprüche und Fragen der Nutzung der Donau ist jedoch noch nicht in Sicht. Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungeklärte Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Verhandlungsstillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Gespräche aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 12.2021).
Kroatische Truppen im Kosovo sorgten für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens. Die kroatischen Truppen, 130 Soldaten und sechs Soldatinnen wurden am 22.11.2021 offiziell in den Kosovo verabschiedet. Es gab in Serbien keine weiteren Reaktionen seitens der politischen Führungsspitze (VB 8.3.2022).
Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 19.10.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
? BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Ru?stung und Entwicklung in Empfa?ngerla?ndern deutscher Ru?stungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022
? DS - Der Standard (2.10.2021): International, Serbien, Streit, Kosovo und Serbien geben blockierte Grenzübergänge frei, https://www.derstandard.at/story/2000130133193/kosovo-und-serbien-geben-blockierte-grenzuebergaenge-frei, Zugriff 15.4.2022
? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.1.2022): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 18.4.2022
? EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
? VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022).
Fortschritte wurden bei der Rechtsangleichung unter anderem in den Bereichen Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer sowie Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Fortschritte erzielt. Jedoch ist Serbien im Bereich der Bewegungsfreiheit von Arbeitnehmern nur mäßig vorbereitet. Nach den Spannungen im Norden des Kosovo wurde im Rahmen des von der EU geförderten Dialogs am 30.9.2021 eine Vereinbarung zur Deeskalation und eine befristete Maßnahme für Nummernschilder Fragen. Die EU erwartet von den Parteien, dass sich die konstruktiv an diesem Prozess beteiligen, um die Bewegungsfreiheit der Bürger zu gewährleisten (EK 19.10.2021).
In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 28.2.2022b; vgl. BMEIA 28.2.2022).In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 28.2.2022b; vergleiche BMEIA 28.2.2022).
Ab 23.10.2021 wurde die 3G Regel, bzw. Impfzertifikate für Gastronomie, Kasinos, Wettbüros etc. eingeführt. Diese Regel gilt ab 22 Uhr, bzw. ab dem 8.11.2021 ab 20 Uhr bis zur Sperrstunde. Die Arbeitszeiten der Lokale sind nicht mehr eingeschränkt. Der Schulunterricht wird ab 21.2.2022 wieder unmittelbar, in Schulen abgewickelt. In geschlossenen Räumen, bei Konzerten und verschiedenen Veranstaltungen dürfen sich höchstens 500 Personen versammeln (VB 8.3.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022
? BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.2.2022): https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 20.4.2022
? EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 19.4.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
? VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung: 04.05.2022
Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert. Dieser sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 % (2015) kontinuierlich auf 9 % (2020) gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 26,6 % (2020) aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Das Nettodurchschnittseinkommen hat sich erhöht, bleibt mit 510 Euro 2020 (2019: 465 Euro) jedoch vergleichsweise niedrig. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das monatliche Nettodurchschnittseinkommen lag 2020 bei 510 Euro. Die Durchschnittsrente 2020 lag bei umgerechnet 236 Euro. Die Inflationsrate 2020 betrug 1,3 %. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina (v.a. zweitgrößte Stadt Novi Sad) die Durchschnittseinkommen über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2019 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 18.10.2021).
Das für Dezember 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 102.196,00 RSD (ca. EUR 868,50), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 74.629,00 RSD (ca. EUR 634,00) betrug (RZS 25.2.2022). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Januar 2022 30.978,00 RSD (ca. EUR 263,00) (PIO RS 2.2022).
Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.646,00 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.794,00 US-Dollar prognostiziert (Statista 21.1.2022a).
Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 9,5 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,3 % prognostiziert (Statista 21.1.2022b).
Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 26,6 % (2020) aber weiterhin hoch. Dabei wird einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen. Im Ergebnis werden die Arbeitslosenzahlen inoffiziell höher geschätzt als die oben ausgewiesenen. Vielen Bürgerinnen und Bürgern Serbiens gelingt es nur durch illegale Beschäftigungsverhältnisse, ihre Existenz zu sichern. Aus dem Bereich der arbeitsfähigen Bevölkerung (15-64 Jahre) sind rund 286.000 Personen arbeitslos, davon aus dem Bereich Gastwirtschaft und Tourismus 20.300 (serbisches Arbeitsamt NSZ) (AA 18.10.2021).
Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini?Schengen?Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 8.3.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
? PIO RS - Republi?ki Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje (Republikanische Pensions- und Invalidenversicherungsanstalt) (25.1.2022): Prose?na penzija (Durchschnittliche Pensionshöhe), https://www.pio.rs/, Zugriff 18.4.2022
? RZS - Republi?ki zavod za statistiku (Republikanisches Statistikamt) (25.2.2022): Prose?ne zarade po zaposlenom, decembar 2021. (Durchschnittliches Einkommen, Dezember 2021), https://www.stat.gov.rs/sr-Latn/oblasti/trziste-rada/zarade, Zugriff 18.4.2022
? Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (21.1.2022a): Serbien, Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in jeweiligen Preisen von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 18.4.2022
? Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (21.1.2022b): Serbien, Arbeitslosenquote von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368654/umfrage/arbeitslosenquote-in-serbien/, Zugriff 18.4.2022
? VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 04.05.2022
Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jede serbische Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein. Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten. Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger/-innen. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger/-innen bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 2021).
Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürgerinnen und Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NSZ verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 18.10.2021).
Seit dem 1. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Ab Jänner 2022 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.326,47 RSD (EUR 28,43). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.324,40 RSD (EUR 36,97). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.989,71 (EUR 42,65) (VB 8.3.2022).
Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
? IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022
? VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Rückkehr
Letzte Änderung: 04.05.2022
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 18.10.2021).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich (siehe Kapitel 7). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM CFS 2021).
In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vgl. BMEIA 8.2.2022).In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vergleiche BMEIA 8.2.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
? BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.2.2022): https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 20.4.2022
? IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022
2. Beweiswürdigung:, 2. Beweiswürdigung:
2.1 Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2 Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers sowie ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Ehefrau eingeholt.
2.3 Zur Person des Beschwerdeführers:
Da sich eine Kopie seines serbischen Reisepasses gültig bis 15.12.2032 im Akt befindet, steht seine Identität samt Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum fest (AS 42).
Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, ist im Informationssystem Zentrales Fremdenregister ersichtlich und wurde dies auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Dem Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Schreiben der belangten Behörde vom 07.01.2022 (AS 36) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 05.02.2021 aus Österreich ausreiste.
Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister beruhen die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich.
Betreffend den Einreisezeitpunkt wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Ende März 2023 in das Bundesgebiet einreiste. Dem im Akt befindlichen Reisepass samt Einreise- und Ausreisestempel ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24.01.2023 die serbisch-ungarische Grenze überschritt (AS 42). Aus dem Strafurteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine strafbaren Handlungen Ende März und Anfang April 2023 setzte. Mangels vorliegender Nachweise konnte sein tatsächlicher Einreisezeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden, wobei aufgrund der obigen Ausführungen davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer seit mindestens Ende März 2023 in Österreich aufhält. Da er sich sohin seit jedenfalls März 2023 durchgehend in Österreich befindet und damit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte, stellte die belangte zu Recht fest, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhält. Dies wurde vom Beschwerdeführer in seinem weiteren Vorbringen auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA (Protokoll vom 10.01.2021, AS 5) und haben sich aus dem Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben, weshalb festzustellen war, dass er gesund ist. Ob seines Alters war weiters seine Arbeitsfähigkeit festzustellen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist und nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet war, basiert auf dem im Akt befindlichen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren.
Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme im Vorverfahren (Protokoll vom 10.01.2021, AS 6 f).
Darauf beruhen auch die Feststellungen zu seinen familiären Angehörigen in Österreich und Serbien. Im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach er mit der Ehefrau ein gemeinsames Kind habe, gab er vor der belangten Behörde danach befragt an: „Es ist ihr Kind, also mein Stiefkind“ (Protokoll vom 10.01.2021, AS 6). Da eine Vaterschaft nicht durch Nachweise wie Geburtsurkunde oder Vaterschaftsanerkennung bewiesen wurde, war den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, wonach es sein Stiefkind sei, mehr Glauben zu schenken als den Behauptungen in der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer mit XXXX verheiratet ist, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeschriftsatz, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die weiteren Feststellungen zur Ehefrau, insbesondere dem gemeinsamen Haushalt und ihrer Staatsangehörigkeit, beruhen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu ihrer Person. Die Feststellungen zu seinen weiteren Verwandten beruhen auf den Angaben in der Beschwerde, wonach er über eine Schwester und einen Onkel in Österreich und einen Bruder in Deutschland verfüge. Dass er in Serbien über eine Wohnadresse verfügt, war seinen Angaben am Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr zu entnehmen. Aufgrund den Angaben des Beschwerdeführers, dass er rückkehrwillig ist, sich dort bis Anfang 2023 aufhielt, dort berufstätig war und die Schul- und Berufsausbildung absolvierte, war festzustellen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Serbien befindet. Auch ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine soziale und berufliche Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich.Darauf beruhen auch die Feststellungen zu seinen familiären Angehörigen in Österreich und Serbien. Im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach er mit der Ehefrau ein gemeinsames Kind habe, gab er vor der belangten Behörde danach befragt an: „Es ist ihr Kind, also mein Stiefkind“ (Protokoll vom 10.01.2021, AS 6). Da eine Vaterschaft nicht durch Nachweise wie Geburtsurkunde oder Vaterschaftsanerkennung bewiesen wurde, war den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, wonach es sein Stiefkind sei, mehr Glauben zu schenken als den Behauptungen in der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 verheiratet ist, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeschriftsatz, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die weiteren Feststellungen zur Ehefrau, insbesondere dem gemeinsamen Haushalt und ihrer Staatsangehörigkeit, beruhen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu ihrer Person. Die Feststellungen zu seinen weiteren Verwandten beruhen auf den Angaben in der Beschwerde, wonach er über eine Schwester und einen Onkel in Österreich und einen Bruder in Deutschland verfüge. Dass er in Serbien über eine Wohnadresse verfügt, war seinen Angaben am Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr zu entnehmen. Aufgrund den Angaben des Beschwerdeführers, dass er rückkehrwillig ist, sich dort bis Anfang 2023 aufhielt, dort berufstätig war und die Schul- und Berufsausbildung absolvierte, war festzustellen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Serbien befindet. Auch ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine soziale und berufliche Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich.
Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).
Im Auszug aus dem Strafregister ist die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX ersichtlich. Die Feststellungen und Details zu seiner Verurteilung samt Erschwerungsgründe waren dem im Akt befindlichen Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX zu entnehmen (AS 52 ff).Im Auszug aus dem Strafregister ist die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 ersichtlich. Die Feststellungen und Details zu seiner Verurteilung samt Erschwerungsgründe waren dem im Akt befindlichen Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 zu entnehmen (AS 52 ff).
Das voraussichtliche Entlassungsdatum geht der Verständigung der Justizanstalt XXXX vom 25.07.2023 über die Entlassung des Beschwerdeführers hervor. Das voraussichtliche Entlassungsdatum geht der Verständigung der Justizanstalt römisch 40 vom 25.07.2023 über die Entlassung des Beschwerdeführers hervor.
2.4 Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage in Serbien beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Serbien vom 04.05.2022. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid nicht die aktuellste Version der Länderinformation zugrunde. Diese wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Da sich im Vergleich zu den in Punkt II.1.2 festgestellten Länderinformationen und den Länderfeststellungen vom BFA keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergaben haben, war der gegenständlichen Entscheidung die aktuellste Version zugrunde zu legen. Die Feststellungen zur Lage in Serbien beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Serbien vom 04.05.2022. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid nicht die aktuellste Version der Länderinformation zugrunde. Diese wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Da sich im Vergleich zu den in Punkt römisch zwei.1.2 festgestellten Länderinformationen und den Länderfeststellungen vom BFA keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergaben haben, war der gegenständlichen Entscheidung die aktuellste Version zugrunde zu legen.
Die Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit dieser Informationen Bedenken aufkommen ließen. Bei Serbien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat (§ 1 Z 6 HStV). Der Beschwerdeführer erklärte sich für rückkehrwillig und hat auch in der Beschwerde keine Gründe geltend gemacht, die eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig machen würden.Die Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit dieser Informationen Bedenken aufkommen ließen. Bei Serbien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat (Paragraph eins, Ziffer 6, HStV). Der Beschwerdeführer erklärte sich für rückkehrwillig und hat auch in der Beschwerde keine Gründe geltend gemacht, die eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig machen würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1 Rechtslage:
§ 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 lautet: Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 lautet: Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
3.1.2 Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Sachverhalt:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.
Da sich der Beschwerdeführer festgestellungsgemäß zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheids nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hat die belangte Behörde zu Recht die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AslyG geprüft.Da sich der Beschwerdeführer festgestellungsgemäß zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheids nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hat die belangte Behörde zu Recht die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AslyG geprüft.
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind jedoch weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind jedoch weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2 Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1 Rechtslage:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gemäß § 31 Abs. 1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs. 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt.Gemäß Artikel 11, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt.
Gemäß Art. 4 Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806 iVm Anhang II der Verordnung sind Staatsangehörige von Serbien von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Gemäß Artikel 4, Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung sind Staatsangehörige von Serbien von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).
Feststellungsgemäß hält sich der Beschwerdeführer seit jedenfalls März 2023 durchgehend im Bundesgebiet auf und hat somit den erlaubten Zeitraum von 90 Tagen im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheids am 26.07.2023 bereits überschritten. Schon aus diesem Grund erweist sich sein Aufenthalt in Österreich zumindest seit Ende März 2023 als unrechtmäßig.
Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist.
Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Feststellungemäß verfügt der Beschwerdeführer über kein Privatleben in Österreich. Es ergaben sich keine Integrationsschritte. Der Beschwerdeführer reiste spätestens Ende März 2023 in Österreich ein, kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach und wurde straffällig. Er ging in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nach.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, ?erife Yi?it, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, ?erife Yi?it, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01).
Der Beschwerdeführer verfügt zwar in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seine Ehefrau, mit welcher er nach wie vor verheiratet ist und vor seiner Ausreise im Jahr 2021 im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Jedoch wird diese Beziehung dadurch maßgeblich relativiert, als der Beschwerdeführer der Ehegattin gegenüber massiv gewalttätig wurde, wodurch diese unter anderem eine Schwellung erlitt, ihr der linke Daumennagel abriss und er ihr eine Prellung des linken Augenlides und der Periokularregion zufügte. Darüber hinaus ließ er sie ihre Wohnung nicht verlassen, indem er ihr die Wohnungsschlüssel abnahm, sich vor die Türe legte, sie unter anderem mit einem Gürtel eines Mantels an einen Heizkörper festband, sie schlug und ihr drohte, wenn sie gehe, werde er sie und ihre Familie töten.
Dieses massiv straffällige Verhalten gegenüber seiner Ehefrau hatte die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teils bedingten 15-monatigen Freiheitsstrafe zur Folge. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerde ein Interesse habe seine Familie in Österreich zu besuchen, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX jegliche Kontaktaufnahme mit seiner Ehegattin für den Zeitraum der Probezeit untersagt wurde. Aufgrund des massiven gewalttätigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau und dem bestehenden Kontaktverbot geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Dieses massiv straffällige Verhalten gegenüber seiner Ehefrau hatte die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teils bedingten 15-monatigen Freiheitsstrafe zur Folge. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerde ein Interesse habe seine Familie in Österreich zu besuchen, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 jegliche Kontaktaufnahme mit seiner Ehegattin für den Zeitraum der Probezeit untersagt wurde. Aufgrund des massiven gewalttätigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau und dem bestehenden Kontaktverbot geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 0164 und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179, jeweils mwN). Wie bereits dargelegt, handelt es sich beim Kind der Ehefrau nicht um ein leibliches Kind des Beschwerdeführers. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Jahr 2021 mit seiner Ehegattin und dem Kind zusammenwohnte, jedoch ist angesichts des gegen die Kindesmutter gerichteten gravierenden Verhaltens im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien keine Kindeswohlgefährdung zu erblicken. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 0164 und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179, jeweils mwN). Wie bereits dargelegt, handelt es sich beim Kind der Ehefrau nicht um ein leibliches Kind des Beschwerdeführers. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Jahr 2021 mit seiner Ehegattin und dem Kind zusammenwohnte, jedoch ist angesichts des gegen die Kindesmutter gerichteten gravierenden Verhaltens im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien keine Kindeswohlgefährdung zu erblicken.
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).
Eine stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung oder zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind in Bezug auf das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Schwester und seinem Onkel nicht ersichtlich. Zudem brachte der Beschwerdeführer weder das Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes, noch ein in finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis vor.
Selbst wenn die Rückkehrentscheidung in ein Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde, ist dieser Eingriff im gegenständlichen Fall gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung kann dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN).Selbst wenn die Rückkehrentscheidung in ein Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde, ist dieser Eingriff im gegenständlichen Fall gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung kann dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltkriminalität (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) sowie am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) betont.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltkriminalität vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) sowie am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) betont.
Weiters hat der Beschwerdeführer melderechtliche Vorschriften missachtet, was ebenso den öffentlichen Interessen zuwiderläuft (vgl. E 31.01.2013, 2012/23/0006). Der Beschwerdeführer hielt sich feststellungsgemäß auch außerhalb der im Melderegister erfassten Zeiträume in Österreich auf. Er hat sich damit bewusst einem allfälligen Zugriff der Behörden entzogen und wollte damit seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig verlängern. Weiters hat der Beschwerdeführer melderechtliche Vorschriften missachtet, was ebenso den öffentlichen Interessen zuwiderläuft vergleiche E 31.01.2013, 2012/23/0006). Der Beschwerdeführer hielt sich feststellungsgemäß auch außerhalb der im Melderegister erfassten Zeiträume in Österreich auf. Er hat sich damit bewusst einem allfälligen Zugriff der Behörden entzogen und wollte damit seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig verlängern.
Das unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt neben einer Straffälligkeit, eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall auch vor.Das unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt neben einer Straffälligkeit, eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall auch vor.
Eine soziale oder berufliche Integration des Beschwerdeführers ist, wie erwähnt, nicht vorhanden.
Neben diesen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen stehen dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich weiters öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführers erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages oder durch Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007) Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführers erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages oder durch Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007)
Gerade der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und der Verhinderung von Gewaltkriminalität und Delikten gegen die körperliche Integrität kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Bevölkerung ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.
In Anbetracht der massiven Verurteilung des Beschwerdeführers, seiner einschlägigen Vorverurteilung, des mehrfachen Verstoßes gegen die Meldeverpflichtung sowie seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erweist sich eine Rückkehrentscheidung im Ergebnis nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig. In Anbetracht der massiven Verurteilung des Beschwerdeführers, seiner einschlägigen Vorverurteilung, des mehrfachen Verstoßes gegen die Meldeverpflichtung sowie seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erweist sich eine Rückkehrentscheidung im Ergebnis nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (z.B. vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (z.B. vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Der Beschwerdeführer hat aber auch noch gemäß § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG Bindungen zu seinem Heimatstaat. Er spricht eine dort übliche Sprache, und leben Familienangehörige in Serbien. Er war vor seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet mehrere Monate in Serbien, verfügt dort noch über eine Wohnsitzadresse und erklärte sich selbst als rückkehrwillig. Es wird ihm auch aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit und seines Alters möglich sein, trotz der wirtschaftlichen Situation in Serbien für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und letztlich auch die finanziellen Mittel zu erwirtschaften.Der Beschwerdeführer hat aber auch noch gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG Bindungen zu seinem Heimatstaat. Er spricht eine dort übliche Sprache, und leben Familienangehörige in Serbien. Er war vor seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet mehrere Monate in Serbien, verfügt dort noch über eine Wohnsitzadresse und erklärte sich selbst als rückkehrwillig. Es wird ihm auch aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit und seines Alters möglich sein, trotz der wirtschaftlichen Situation in Serbien für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und letztlich auch die finanziellen Mittel zu erwirtschaften.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1 Rechtslage:
Die belangte Behörde hat gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.Die belangte Behörde hat gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,).
3.3.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des arbeitsfähigen Beschwerdeführers, der an keiner Krankheit leidet, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des arbeitsfähigen Beschwerdeführers, der an keiner Krankheit leidet, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.
Bei dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und dadurch krankenversichert zu sein. Zudem steht es ihm unbenommen, sich als Arbeitsloser registrieren zu lassen und dadurch krankenversichert zu sein.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.3 Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.3 Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1 Rechtslage:
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.3.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung darauf, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.
Dieser Einschätzung ist in Anbetracht seines massiv gewalttätigen Verhaltens gegenüber seiner Ehefrau, der vom Strafgericht untersagten Kontaktaufnahme zu ihr, der einschlägigen Vorstrafe in Serbien sowie der Missachtung von melde- und fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls beizutreten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.
Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.4 Zum Einreisverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.4 Zum Einreisverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1 Rechtslage:
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) […]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
[…]“9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt., […]“
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Verweis auf E 24. März 2015, Ra 2014/21/0049). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Verweis auf E 24. März 2015, Ra 2014/21/0049) Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Verweis auf E 24. März 2015, Ra 2014/21/0049). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Verweis auf E 24. März 2015, Ra 2014/21/0049) Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
3.4.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde die Verhängung eines Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach ein Einreiseverbot dann verhängt werden kann, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“. Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde die Verhängung eines Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wonach ein Einreiseverbot dann verhängt werden kann, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und überschritt mit der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 19.07.2023 zu XXXX wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, die von § 53 Abs. 3 Z 1 FPG geforderte Tatsache einer Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und überschritt mit der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 19.07.2023 zu römisch 40 wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, dem Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, die von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG geforderte Tatsache einer Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Prinzipiell ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).Prinzipiell ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit noch den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe und wird Anfang September 2023 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Somit befindet sich der Beschwerdeführer ab September 2023 noch in Vollziehung des bedingten Teils der verhängten Strafe und kann deshalb ein Beobachtungszeitraum noch gar nicht vorliegen. Außerdem wäre der Zeitraum von wenigen Monaten, welcher seit der Verurteilung des Beschwerdeführers vergangen ist, in Anbetracht der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers ohnehin jedenfalls zu kurz, um einen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers anzunehmen.
Dass vom Beschwerdeführer auch nach Verbüßung des unbedingten Teils seiner Strafe eine Gefahr ausgeht, manifestiert sich auch darin, dass es das Strafgericht für notwendig erachtete, während der dreijährigen Probezeit jegliche Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau zu untersagen, anderenfalls die bedingte Strafnachsicht widerrufen wird.
Dabei verkennt der erkennende Richter nicht, dass der Beschwerdeführer behauptet, seine Taten zu bereuen, jedoch ist dieser Behauptung unter Mitberücksichtigung seiner einschlägigen Vorstrafe und dem Zusammentreffen von mehreren Vergehen wenig Glauben zu schenken.
Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Wie bereits in Punkt 3.2.2 näher dargelegt, können vor dem Hintergrund des gewalttätigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau, das der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zugrunde liegt und ein Verbot der Kontaktaufnahme für die Dauer der dreijährigen Probezeit zur Folge hat, keine berücksichtigungswürdigen familiären Bezugspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt werden. Ebenso können keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
Zwar bedingt das verhängte Einreiseverbot, dass der Beschwerdeführer seine weiteren Verwandten, wie Schwester, Onkel und Bruder, eine gewisse Zeit nicht besuchen kann, dies steht jedoch keinesfalls der weiteren Kontakthaltung durch moderne Kommunikationsmittel oder Besuchen außerhalb Österreichs verhindernd im Weg. Außerdem gilt zu berücksichtigen, dass die Beziehung zu ihnen bereits ob seines Haftaufenthaltes eine Einschränkung erfuhr und hat der Beschwerdeführer eine weitere Begrenzung aufgrund seines strafbaren Verhaltens in Kauf zu nehmen.
Daher konnte auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen (vgl. auch EGMR 11.04.2023, Loukili gg Niederlande, Nr. 57766/19). Daher konnte auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen vergleiche auch EGMR 11.04.2023, Loukili gg Niederlande, Nr. 57766/19).
Darüber hinaus ist im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit zu berücksichtigen, dass es sich gegenständlich nicht um den ersten Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen handelt, da er sich bereits 2019 bis 2021 für einen längeren Zeitraum unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, das die Verhängung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zur Folge hatte.
Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass das durch den Beschwerdeführer gezeigte Verhalten jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Daran vermag auch die im Rahmen der Beschwerde behauptete Reue des Beschwerdeführers nichts mehr zu ändern. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kam.
Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch das von der belangten Behörde verhängte fünfjährige Einreiseverbot als nicht angemessen:
Ein Einreiseverbot ist gemäß § 53 Abs. 3 FPG für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 – 9 auch unbefristet zu erlassen. Ein Einreiseverbot ist gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Ziffer 5, – 9 auch unbefristet zu erlassen.
Betrachtet man nun das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Bei der konkreten Dauer ist verfahrensgegenständlich jedoch auch in Anschlag zu bringen, dass es sich um die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handelte, diese Großteils bedingt nachgesehen wurde, er sich rückkehrwillig zeigte und der Beschwerdeführer über Verwandte in Österreich und Deutschland verfügt.
Unter diesen Prämissen erweist sich die seitens des BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren als zu hoch angesetzt und war auf drei Jahre herabzusetzen. Die Einreiseverbotsdauer von drei Jahren wird gegenständlich in Anbetracht des massiven gewalttätigen Verhaltens gegenüber seiner Ehefrau jedenfalls für notwendig erachtet, um den Beschwerdeführer innerhalb dieser Zeit in seinem Herkunftsstaat zu einem über das Einsehen seines Fehlverhaltens hinausgehenden nachhaltigen positiven Gesinnungswandel bewegen zu können und es sodann seiner Ehefrau und ihrem Kind, so diese es wünschen, mit ihm in persönlichen Kontakt zu treten. Eine weitere Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes erweist sich jedoch aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Gesamtverhaltens und des vom Strafgericht ausgesprochenen Kontaktverbotes für die Dauer der Probezeit und der verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ebenfalls als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).
Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes und der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ermittelt. Hinsichtlich den privaten und familiären Verhältnissen wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Parteiengehör gewährt. Dies blieb vom Beschwerdeführer unbeantwortet, in der Beschwerde wurden im Vergleich zum Akteninhalt keine maßgeblichen Ergänzungen mehr getroffen. Der in der Beschwerde vorgebrachten bisherigen Unbescholtenheit sowie dem Vorliegen weiterer Familienangehöriger wurde im Rahmen der Abwägungen im gerichtlichen Verfahren ohnedies durch die Reduktion des Einreiseverbotes auf drei Jahre Rechnung getragen. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179). Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes und der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ermittelt. Hinsichtlich den privaten und familiären Verhältnissen wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Parteiengehör gewährt. Dies blieb vom Beschwerdeführer unbeantwortet, in der Beschwerde wurden im Vergleich zum Akteninhalt keine maßgeblichen Ergänzungen mehr getroffen. Der in der Beschwerde vorgebrachten bisherigen Unbescholtenheit sowie dem Vorliegen weiterer Familienangehöriger wurde im Rahmen der Abwägungen im gerichtlichen Verfahren ohnedies durch die Reduktion des Einreiseverbotes auf drei Jahre Rechnung getragen. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind vergleiche VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179). Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Haftstrafe illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Körperverletzung Nötigung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Vergehen Verhältnismäßigkeit WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2277009.1.00Im RIS seit
22.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024