TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/31 L515 1423908-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2023
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Entscheidungsdatum

31.08.2023

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
FPG §59 Abs5
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 59 heute
  2. FPG § 59 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 59 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

L515 1423908-4/37E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb. am XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Pakistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsbürger der Islamischen Republik Pakistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, als unbe-gründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbe-gründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

Bisherige Verfahren

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt) und stellte am 24.12.2011 nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt) und stellte am 24.12.2011 nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 30.12.2011, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). römisch eins.1.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 30.12.2011, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.2. Die bP erhob gegen den genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde.römisch eins.1.2. Die bP erhob gegen den genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde.

I.1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2012, Zl. E10 423908-1/2012-5E, wurde die Beschwerde gemäß in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2012, Zl. E10 423908-1/2012-5E, wurde die Beschwerde gemäß in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

In weiterer Folge kam die bP ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrte rechtswidrig in diesem.

I.2. Im Zuge einer Kontrolle wurde der rechtswidrige Aufenthalt der bP am 12.06.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt und zur Anzeige gebracht. römisch eins.2. Im Zuge einer Kontrolle wurde der rechtswidrige Aufenthalt der bP am 12.06.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt und zur Anzeige gebracht.

Am 21.07.2012 wurde die bP erneut fremdenpolizeilich kontrolliert. Zudem wies sich die bP mit einem pakistanischen Führerschein aus, welcher als bedenklich eingestuft wurde. Die Dokumentenüberprüfung ergab, dass es sich um eine Totalfälschung handelte. Diese Umstände wurden am 21.07.2012 in Anzeige gebracht.

Mit Schreiben vom 10.08.2012 wurde seitens der BPD XXXX ein Ersuchen um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung („Heimreisezertifikates“) an die Botschaft der islamischen Republik Pakistan gestellt, da die bP nicht im Besitz eines gültigen Reisedo-kumentes sei.Mit Schreiben vom 10.08.2012 wurde seitens der BPD römisch 40 ein Ersuchen um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung („Heimreisezertifikates“) an die Botschaft der islamischen Republik Pakistan gestellt, da die bP nicht im Besitz eines gültigen Reisedo-kumentes sei.

Der bP wurde mit Schreiben der BPD XXXX vom 20.02.2013, übernommen am 21.03.2013, eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise ausgefolgt.Der bP wurde mit Schreiben der BPD römisch 40 vom 20.02.2013, übernommen am 21.03.2013, eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise ausgefolgt.

Die bP wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.09.2013, rechtskräftig mit 13.09.2013, wegen § 223 Absatz 2 StGB (Urkundenfälschung) zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je € 4,00, im Nichteinbringungsfall 35 Tage verurteilt.Die bP wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.09.2013, rechtskräftig mit 13.09.2013, wegen Paragraph 223, Absatz 2 StGB (Urkundenfälschung) zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je € 4,00, im Nichteinbringungsfall 35 Tage verurteilt.

Mit Schreiben vom 27.11.2014 wurde seitens der bP ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlich von der bP nicht zu vertretenen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs 1 a FPG und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Absatz 2 FPG gestellt. Mit Schreiben vom 27.11.2014 wurde seitens der bP ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlich von der bP nicht zu vertretenen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, a FPG und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2 FPG gestellt.

Am 05.01.2015 stellte die bP nach entsprechende Aufforderung des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG – Duldung des Aufenthalts i.S. des § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG.Am 05.01.2015 stellte die bP nach entsprechende Aufforderung des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG – Duldung des Aufenthalts i.S. des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG.

Am 26.01.2015 wurde der bP eine Karte für Geduldete, gültig vom 12.01.2015 bis 11.01.2016 ausgefolgt.

I.3. Am 02.12.2016 stellte die bP einen Verlängerungsantrag „besonderer Schutz“ gemäß § 59 AsylG. Diesem Antrag wurden Kopien von Beweismittel beigelegt, unter anderem die Kopie des pakistanischen Reisepasses der bP.römisch eins.3. Am 02.12.2016 stellte die bP einen Verlängerungsantrag „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 59, AsylG. Diesem Antrag wurden Kopien von Beweismittel beigelegt, unter anderem die Kopie des pakistanischen Reisepasses der bP.

Mit Schreiben des BFA vom 02.11.2016 (gemeint wohl 02.12.2016) wurde die bP unter anderem aufgefordert aufgelistete Fragen zu beantworten bzw. diesbezüglich Beweismittel vorzulegen.

Am 02.01.2017 brachte die bP eine Stellungnahme ein.

Am 04.01.2017 legte die bP nach Aufforderung des BFA seinen Reisepass im Original vor; eine Echtheitsüberprüfung ergab, dass es sich hierbei um ein unbedenkliches Dokument handelt.

I.4. Der Antrag der bP auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 02.12.2016 gemäß § 57 AsylG 2005 wurde abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).römisch eins.4. Der Antrag der bP auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 02.12.2016 gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.4.1. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der Aufenthalt eines Fremder gemäß § 46a Abs 1 Ziffer 3 FPG zu dulden ist, solange dessen Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Da die bP im Besitz eines gültigen pakistanischen Reisepasses ist und somit die Abschiebung nach Pakistan sichergestellt ist, würden die Voraussetzungen der Duldung gemäß § 46a Abs 1 Ziffer 3 FPG nicht mehr vorliegen. Zudem habe sich die bP über einen längeren Zeitraum in Pakistan aufgehalten. Die Rückkehrentscheidung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1a FPG vorliegen würden. römisch eins.4.1. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der Aufenthalt eines Fremder gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3 FPG zu dulden ist, solange dessen Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Da die bP im Besitz eines gültigen pakistanischen Reisepasses ist und somit die Abschiebung nach Pakistan sichergestellt ist, würden die Voraussetzungen der Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3 FPG nicht mehr vorliegen. Zudem habe sich die bP über einen längeren Zeitraum in Pakistan aufgehalten. Die Rückkehrentscheidung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG vorliegen würden.

I.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben.

I.6. Mit ho. Erkenntnis vom 17.11.2020, Gz.: L512 1423908-3/25E wurde die Beschwerde der bP in allen Spruchpunkten abgewiesen. Ddas ho. Gericht schloss sich der Rechtsmeinung des BFA an und stellte ua. Folgendes fest (die bP wurde als „BF“ bezeichnet):römisch eins.6. Mit ho. Erkenntnis vom 17.11.2020, Gz.: L512 1423908-3/25E wurde die Beschwerde der bP in allen Spruchpunkten abgewiesen. Ddas ho. Gericht schloss sich der Rechtsmeinung des BFA an und stellte ua. Folgendes fest (die bP wurde als „BF“ bezeichnet):

„…

Der BF ist verheiratet und hat zwei Töchter und einen Sohn.

Der BF verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. In Pakistan leben die Ehefrau sowie die drei minderjährigen Kinder des BF. Zudem halten sich die Eltern und Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester) des BF in Pakistan auf. Zu diesen Personen hat der BF regelmäßig Kontakt.

In Österreich lebt ein Bruder des BF, namens XXXX , geb. XXXX . Zu diesem besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Bruder des BF stellte am 24.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde in Bezug auf den Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigen abgewiesen (siehe Erkenntnis des BVwG, GZ: L512 2135643-1/26E vom 19.09.2017). Derzeit befindet sich der Bruder des BF als Angehöriger von einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerinnen, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, in Österreich. Der Bruder des BF ist mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet.In Österreich lebt ein Bruder des BF, namens römisch 40 , geb. römisch 40 . Zu diesem besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Bruder des BF stellte am 24.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde in Bezug auf den Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigen abgewiesen (siehe Erkenntnis des BVwG, GZ: L512 2135643-1/26E vom 19.09.2017). Derzeit befindet sich der Bruder des BF als Angehöriger von einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerinnen, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, in Österreich. Der Bruder des BF ist mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet.

Im Dezember 2011 reiste der BF illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.12.2011 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese wurde letztendlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2012, Zl. E10 423908-1/2012-5E, negativ entschieden, wobei auch eine Ausweisung ausgesprochen wurde. Das Erkenntnis erwuchs am 23.03.2012 in Rechtskraft.

Am 26.01.2015 wurde dem BF eine Karte für Geduldete, gültig vom 12.01.2015 bis 11.01.2016 ausgefolgt.

Der BF verfügte im Zeitraum vom 24.12.2011 bis 23.03.2012 über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG sowie während der Dauer des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG über einen rechtmäßigen Aufenthalt.Der BF verfügte im Zeitraum vom 24.12.2011 bis 23.03.2012 über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG sowie während der Dauer des Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG über einen rechtmäßigen Aufenthalt.

Dem BF wurde auf dessen Ersuchen von der pakistanischen Botschaft in Österreich am XXXX .2016 ein pakistanischer Reisepass, gültig bis XXXX .2021 ausgestellt.Dem BF wurde auf dessen Ersuchen von der pakistanischen Botschaft in Österreich am römisch 40 .2016 ein pakistanischer Reisepass, gültig bis römisch 40 .2021 ausgestellt.

Der BF hielt sich im Zeitraum vom XXXX .04.2016 bis XXXX .05.2016 in Pakistan auf. Der BF hat sich bei der Einreise- bzw. Ausreise aus Pakistan der Grenzkontrolle gestellt.Der BF hielt sich im Zeitraum vom römisch 40 .04.2016 bis römisch 40 .05.2016 in Pakistan auf. Der BF hat sich bei der Einreise- bzw. Ausreise aus Pakistan der Grenzkontrolle gestellt.

Der BF lebt in Österreich mit seiner Lebensgefährtin namens XXXX , welche österreichische Staatsbürgerin ist, zusammen. Der BF wohnt seit November 2015 (Nebenwohnsitz gemeldet) bzw. seit 27.01.2017 (Hauptwohnsitz gemeldet) mit seiner Lebensgefährtin in deren Eigentumshaus. Bis ca. 2017 lebte dort auch der Sohn der Lebensgefährtin des BF. Der Bruder des BF sowie dessen Frau haben früher mit dem BF und seiner Lebensgefährtin zusammengelebt. Der BF lebt in Österreich mit seiner Lebensgefährtin namens römisch 40 , welche österreichische Staatsbürgerin ist, zusammen. Der BF wohnt seit November 2015 (Nebenwohnsitz gemeldet) bzw. seit 27.01.2017 (Hauptwohnsitz gemeldet) mit seiner Lebensgefährtin in deren Eigentumshaus. Bis ca. 2017 lebte dort auch der Sohn der Lebensgefährtin des BF. Der Bruder des BF sowie dessen Frau haben früher mit dem BF und seiner Lebensgefährtin zusammengelebt.

Die Wohnungskosten trägt die Lebensgefährtin des BF. Die Lebenserhaltungskosten werden unter Berücksichtigung der individuellen Lage einmal von der Lebensgefährtin und wieder einmal vom BF erstattet. Bei außergewöhnlichen Auslagen legen die Lebensgefährtin und der BF ihre Einkünfte zusammen. Der BF und seine Lebensgefährtin kochen zusammen, gehen spazieren, treffen Freunde, bekommen Besuch und verbringen die Freizeit miteinander. Der BF hilft seiner Lebensgefährtin oft im Haushalt, er bügelt, putzt, kocht. Der Lebensgefährtin war beim Eingehen der Lebensgemeinschaft bewusst, dass der Aufenthalt des BF unsicher ist. Die Lebensgefährtin beabsichtigt nicht, im Falle einer Rückkehr des BF nach Pakistan mit diesem in Pakistan zusammenzuleben. dies aus finanziellen Gründen. Der BF möchte sich von seiner Frau in Pakistan aus moralischen Gründen nicht scheiden lassen.

Der BF war vom 24.12.2011 bis 23.01.2012 und 09.09.2015 bis 30.04.2016 im Zuge der Grundversorgung pflichtversichert. Der BF erhielt vom 24.12.2011 bis 23.01.2012 und 01.09.2015 bis 30.04.2016 Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.

In den Zeiträumen vom 01.03.2012 bis 31.07.2012 sowie vom 01.01.2013 bis 31.12.2013, von 31.12.2014 bis 30.06.2016 war der BF als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger versichert. In den Zeiträumen vom 24.06.2016 bis 25.07.2016, 09.08.2016 bis 02.01.2017, 28.03.2017 bis 16.03.2020 war der BF als Arbeiter versichert. Vom 17.03.2020 bis 06.05.2020 hat der BF Arbeitslosengeld bezogen. Ab 07.05.2020 ist der BF erneut als Arbeiter versichert. Das monatliche Entgelt des BF beträgt Euro 1.550,--.

Der BF war für die Zeit vom 13.03.2018 bis 12.03.2019 sowie 13.03.2019 bis 12.03.2020, 29.04.2020 bis 27.04.2021 im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung als Essenszusteller im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche. Zuvor war er in jenen Zeiträumen, in denen er sozialversichert war, als Arbeiter bzw. als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger beschäftigt.

Der BF hat mit Stand vom 28.07.2017 beim Finanzamt XXXX Abgabeschulden in Höhe von Euro 17.314,24. Es erfolgte eine Pfändung einer Geldforderung. Mit Stand vom 05.05.2020 beträgt der Rückstand Euro 11.370,20.Der BF hat mit Stand vom 28.07.2017 beim Finanzamt römisch 40 Abgabeschulden in Höhe von Euro 17.314,24. Es erfolgte eine Pfändung einer Geldforderung. Mit Stand vom 05.05.2020 beträgt der Rückstand Euro 11.370,20.

Der BF verfügt über einfache Deutschkenntnisse. Der BF kann sich im Alltag verständigen. Der BF hat nie Deutschkurse besucht bzw. diesbezügliche Prüfungen abgelegt. Der BF versucht Deutsch mit Freunden und Arbeitskollegen zu sprechen.

Der BF hat Freunde und Bekannte in Österreich. Der BF geht zusammen mit seiner Lebensgefährtin zum Salzburger Sportschützenverband.

…“

I.7. Die Behandlung einer gegen das unter Punkt 1.6. genannte Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit do. Beschluss vom 18.1.2021, E 4530/2020-5 abgelehnt und wurde die Beschwerde an den VwGH abgetreten. Dieser wies eine gegen das genannte Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 25.3.2021, Ra 2021/21/00400-12 zurück.römisch eins.7. Die Behandlung einer gegen das unter Punkt 1.6. genannte Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit do. Beschluss vom 18.1.2021, E 4530/2020-5 abgelehnt und wurde die Beschwerde an den VwGH abgetreten. Dieser wies eine gegen das genannte Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 25.3.2021, Ra 2021/21/00400-12 zurück.

I.8. In weiterer Folge kam die bP ihrer Obliegenheit das Bundesgebiet zu verlassen nicht nach und verharrte rechtswidrig in diesem.römisch eins.8. In weiterer Folge kam die bP ihrer Obliegenheit das Bundesgebiet zu verlassen nicht nach und verharrte rechtswidrig in diesem.

Aktuelles Verfahren

I.9.1. Am 18.10.2021 brachte die bP beim BFA als belangte Behörde („bB“) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG ein, welcher mit im Spruch genannten Bescheid gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen wurde. Die bB ging davon aus, dass in Bezug auf die privaten und familiären Verhältnisse, wie sie im ho. Erk. vom 17.11.2020, Gz.: L512 1423908-3/25E festgestellt wurden, keine relevante Änderung eintrat.römisch eins.9.1. Am 18.10.2021 brachte die bP beim BFA als belangte Behörde („bB“) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein, welcher mit im Spruch genannten Bescheid gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen wurde. Die bB ging davon aus, dass in Bezug auf die privaten und familiären Verhältnisse, wie sie im ho. Erk. vom 17.11.2020, Gz.: L512 1423908-3/25E festgestellt wurden, keine relevante Änderung eintrat.

I.9.2. Gegen den oa. Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP ging davon aus, dass die bP rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Bei richtiger Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts hätte die bB erkannt, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages nicht vorliegen und hätte die bB dem Begehren der bB entsprochen.römisch eins.9.2. Gegen den oa. Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP ging davon aus, dass die bP rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Bei richtiger Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts hätte die bB erkannt, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages nicht vorliegen und hätte die bB dem Begehren der bB entsprochen.

I.10. Seit 24.2.2022 verfügt die bP im Bundesgebiet über keine Meldeadresse und gab die bP keinen Aufenthaltsort bekannt.römisch eins.10. Seit 24.2.2022 verfügt die bP im Bundesgebiet über keine Meldeadresse und gab die bP keinen Aufenthaltsort bekannt.

I.11. Die ehemalige Unterkunftgeberin bzw. Lebensgefährtin der bP gab anlässlich einer Nachschau gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.5.2022 an, den gegenwärtigen Aufenthalt der bP nicht zu kennen und mit ihr auch nicht in Kontakt zu stehen. Über eine allfällige Rückkehr nach Österreich machte sie keinen Angaben.römisch eins.11. Die ehemalige Unterkunftgeberin bzw. Lebensgefährtin der bP gab anlässlich einer Nachschau gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.5.2022 an, den gegenwärtigen Aufenthalt der bP nicht zu kennen und mit ihr auch nicht in Kontakt zu stehen. Über eine allfällige Rückkehr nach Österreich machte sie keinen Angaben.

I.12. Laut Auskunft der italienischen Asylbehörde vom 14.2.2022 stellte die bP in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.12. Laut Auskunft der italienischen Asylbehörde vom 14.2.2022 stellte die bP in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.13. Eine Anfrage bei der Vertretung der bP ergab, dass die bP nach Pakistan ausreiste. Sie legte die Kopie eines Flugtickets vor, wonach die bP für den 12.5.2022 einen Flug von XXXX nach XXXX buchte.römisch eins.13. Eine Anfrage bei der Vertretung der bP ergab, dass die bP nach Pakistan ausreiste. Sie legte die Kopie eines Flugtickets vor, wonach die bP für den 12.5.2022 einen Flug von römisch 40 nach römisch 40 buchte.

I.14. Mit ho. Beschluss vom 24.5.2022, GZ. L515 1423908-4 wurde die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des VfGH vom 13.6.2023, GZ. E 1786/2022-17 wurde dieser Beschluss aufgehoben.römisch eins.14. Mit ho. Beschluss vom 24.5.2022, GZ. L515 1423908-4 wurde die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des VfGH vom 13.6.2023, GZ. E 1786/2022-17 wurde dieser Beschluss aufgehoben.

I.15. Am 29.8.2023 fand beim ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die bP per ZOOM teilnahm. Ein Vertreter der bB erschien nicht.römisch eins.15. Am 29.8.2023 fand beim ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die bP per ZOOM teilnahm. Ein Vertreter der bB erschien nicht.

Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

„…

RI: Wo befinden Sie sich aktuell?

P: Ich befinde mich bei meiner Schwester in der Stadt XXXX , XXXX Pakistan. P: Ich befinde mich bei meiner Schwester in der Stadt römisch 40 , römisch 40 Pakistan.

RI: Sie wurden bereits beim BFA und dem BVwG zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Stellt dieses Vorbringen Ihr Privat- und Familienleben in Österreich, wie es sich während ihres Aufenthaltes in Österreich darstellte, authentisch dar?

P: Als ich damals nicht Pakistan und ich in Österreich gewesen bin, hatte ich mit meiner Frau und Kindern keinen Kontakt. Jetzt bin ich wieder in Pakistan. Ich besuche sie in der Nacht, nicht unter Tag meine Familie. Sie leben im Dorf.

RI erörtert die Frage

P: Es wurde alles richtig beschrieben.

RI: Sie stellten anlässlich der Einbringung der Beschwerde den Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Was wollen sie dem ho. Gericht in dieser Verhandlung mitteilten, was sie nicht bereits dem BFA bzw. dem ho. Gericht in der Beschwerdeschrift mitteilten („Mehrwert im Verfahren“)?

P: Ich habe 10,12 Jahre in Österreich verbracht. Ich habe viele Freunde, mein Bruder ist auch in Österreich. Ich wurde nicht rechtmäßig behandelt. Ich will Gerechtigkeit.

RI: Sie waren erstmals nach rechtskräftigem Abschluss des sie betreffenden Asylverfahrens und Erlassung einer Ausweisung mit 23.3.2012 verpflichtet, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Warum kamen sie dieser Obliegenheit nicht nach?

P: Ich habe damals schon mit meinem Verteidiger gegen diesen Bescheid eine Beschwerde gemacht. Ich habe gearbeitet und mit dem Meldezettel hier weitergelebt.

RI wiederholt die Frage

P: Ich habe damals auch gesagt, ich habe in Pakistan kein Leben mehr. Ich hatte niemanden mehr dort. In Österreich hatte ich Arbeit, deshalb habe ich in Österreich weitergelebt.

RI: Mit rechtskräftiger Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 17.11.2020, L512 1423908-3/25E waren Sie wiederum verpflichtet, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Warum kamen Sie damals ihrer Obliegenheit hierzu nicht nach?

P: Wie ich bereits gesagt habe, ich wollte nicht nach Pakistan. Ich habe viele Freunde und Arbeit in Österreich. Ich war glücklich in Österreich.

RI: Haben Sie versucht, nach Ihrer Ausreise aus Österreich, ihren Aufenthalt in Österreich vom Ausland aus zu legalisieren?

P: Ich war einmal in Islamabad auf der ÖB. Sie haben mich nicht hineingelassen. Sie meinten, dass ich eine Ladung von der Botschaft brauche oder eine Terminvereinbarung.

RI: Sind Sie mit Ihrer Gattin in Pakistan noch verheiratet?

P: Ja.

RI: Mit wem blieben Sie nach Ihrer Ausreise aus Österreich in Kontakt?

P: Mit XXXX . P: Mit römisch 40 .

RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zu Frau XXXX ?RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zu Frau römisch 40 ?

P: Wie mit einer Ehefrau.

RI: Wann und wie lernten Sie Frau XXXX kennen?RI: Wann und wie lernten Sie Frau römisch 40 kennen?

P: Ich habe Zeitungen ausgetragen und ich habe bei Frau Eva auch die Zeitung ausgetragen. Ich habe sie immer wieder gesehen. Nach 3 Monaten waren wir befreundet.

RI: Von wann bis wann lebten Sie mit ihr zusammen?

P: Wir haben gemeinsam von 2015 - 2021 in der Wohnung gelebt.

RI: Was ist dann 2021 passiert?

P: Eines Tages hat mich XXXX angerufen und gesagt, dass die Polizei zuhause ist. Diese Nacht war ich nicht zuhause und habe bei einem Freund geschlafen. Ich war unter Stress. Am nächsten Tag bin ich mit dem Auto herumgefahren. Als ich mit dem Auto unterwegs war, hielt mich die Polizei an und fragte wo ich hinwollte. Ich wusste nicht, ich bin Richtung Italien gefahren und die Polizei meinte, ich sei nicht mehr in Österreich. Die italienische Polizei sagte, es gibt für mich zwei Möglichkeiten: ich werde nach Pakistan abgeschoben oder nach Österreich. Ich wollte nach Österreich. Dann ist ein Dolmetscher gekommen und ich habe ihn gefragt, was ich machen muss. Der Dolmetscher schlug mir vor, in Italien Asyl zu beantragen. Deswegen habe ich in Italien Asyl beantragt. Später haben sie mich nach XXXX , einer kleinen Stadt geschickt. Dort hat mein Bruder und XXXX mich finanziell unterstützt und mich besucht. In Italien hat es mir nicht gefallen, es war in einem Raum 4-5 Asylwerber. Ich war unter Stress. Die Sprache hat mir auch nicht gefallen. Ich habe dort mit einem Anwalt gesprochen, er soll eine E-Mail nach Österreich schicken damit man mich wieder zurück lässt. Von Österreich wurde das nicht akzeptiert. XXXX hat mir gesagt, ich soll nach Pakistan fliegen, weil sie merkte, dass ich in Italien ganz fertig war. Ich war 2 Monate in Italien aufhältig. P: Eines Tages hat mich römisch 40 angerufen und gesagt, dass die Polizei zuhause ist. Diese Nacht war ich nicht zuhause und habe bei einem Freund geschlafen. Ich war unter Stress. Am nächsten Tag bin ich mit dem Auto herumgefahren. Als ich mit dem Auto unterwegs war, hielt mich die Polizei an und fragte wo ich hinwollte. Ich wusste nicht, ich bin Richtung Italien gefahren und die Polizei meinte, ich sei nicht mehr in Österreich. Die italienische Polizei sagte, es gibt für mich zwei Möglichkeiten: ich werde nach Pakistan abgeschoben oder nach Österreich. Ich wollte nach Österreich. Dann ist ein Dolmetscher gekommen und ich habe ihn gefragt, was ich machen muss. Der Dolmetscher schlug mir vor, in Italien Asyl zu beantragen. Deswegen habe ich in Italien Asyl beantragt. Später haben sie mich nach römisch 40 , einer kleinen Stadt geschickt. Dort hat mein Bruder und römisch 40 mich finanziell unterstützt und mich besucht. In Italien hat es mir nicht gefallen, es war in einem Raum 4-5 Asylwerber. Ich war unter Stress. Die Sprache hat mir auch nicht gefallen. Ich habe dort mit einem Anwalt gesprochen, er soll eine E-Mail nach Österreich schicken damit man mich wieder zurück lässt. Von Österreich wurde das nicht akzeptiert. römisch 40 hat mir gesagt, ich soll nach Pakistan fliegen, weil sie merkte, dass ich in Italien ganz fertig war. Ich war 2 Monate in Italien aufhältig.

RI: Wo waren Sie vom XXXX .04 bis XXXX .05.2016 aufhältig?RI: Wo waren Sie vom römisch 40 .04 bis römisch 40 .05.2016 aufhältig?

P: Ich war in Pakistan.

RI: Was haben Sie dort gemacht?

P: Ich habe die Führerscheinprüfung absolviert.

RI: Welche Änderungen traten in ihren privaten und familiären Verhältnissen zwischen der rechtskräftiger Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 17.11.2020, L512 1423908-3/25E und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 4.3.2022 ein?

P: Nach dem Bescheid hat mein RV eine Beschwerde gemacht. Danach wurde ich mehrmals von der Polizei kontrolliert, auch bei einer Verkehrskontrolle. Ich hatte eine Verkehrskontrolle, niemand hat etwas gesagt, da mein Verfahren im Stande der Beschwerde anhängig war. P: Nach dem Bescheid hat mein Regierungsvorlage eine Beschwerde gemacht. Danach wurde ich mehrmals von der Polizei kontrolliert, auch bei einer Verkehrskontrolle. Ich hatte eine Verkehrskontrolle, niemand hat etwas gesagt, da mein Verfahren im Stande der Beschwerde anhängig war.

RI wiederholt die Frage

P: Ich habe mit XXXX gemeinsam gelebt. Sie hat hier niemanden, außer mich. Sie hat hier einen Sohn. Der hat sie jahrelang nicht besucht. P: Ich habe mit römisch 40 gemeinsam gelebt. Sie hat hier niemanden, außer mich. Sie hat hier einen Sohn. Der hat sie jahrelang nicht besucht.

RI: Was hat sich an Ihrem Leben in Österreich nach der Erlassung des Erkenntnisses vom 17.11.2020, L512 1423908-3/25E konkret geändert?

P: Es war wie vorher. Wir lebten wie Ehepartner.

RI ordnet die Befragung der geladenen Zeugin an: Frau XXXX , RI ordnet die Befragung der geladenen Zeugin an: Frau römisch 40 ,

Beginn der Befragung: 10:00 Uhr

RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zur P?

Z: Er ist mein Partner. Leider Großteils des Jahres telefonieren wir nur. Er ist mein Lebenspartner.

RI: Wann und wo lernten Sie diesen kennen?

Z: Das war 2014. Eigentlich vor der Haustüre, gesehen, kennengelernt. Ende 2014, Anfang 2015 sehr verliebt. 2015 sind wir gleich zusammengezogen. Er hatte aufgrund seines Status ursprünglich ein Nebenwohnsitz bei mir, später wurde er als Hauptsitz angemeldet.

RI: Welche Änderungen traten in ihren privaten und familiären Verhältnissen zwischen der rechtskräftigen Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 17.11.2020, L512 1423908-3/25E in Bezug auf die P, in dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der Erlassung des im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheides vom 4.3.2022 ein?

Z: Es hat sich an die Beziehung nichts geändert, es wurde finanziell schwieriger, weil er keine Arbeitserlaubnis mehr hatte.

RI: Wie stellt sich der Kontakt zu P nach dessen Ausreise aus Österreich dar?

Z: Wir sind seither mehr oder weniger täglich, per WhatsApp in Kontakt. Letztes Jahr war ich auch 3 Wochen vor Ort in Pakistan. Ich habe gesehen, unter welchen Bedingungen und Umständen er dort lebt. Das ist sehr belastend für mich zu sehen, wie er dort lebt. Wegen der Gerichtsverhandlung wurde aktuell ein Besuch abgesagt. Ich kann mir leider die Urlaubszeit unter dem Jahr aufgrund meines Berufes nicht nehmen, es geht nur im Sommer.

Fragen des RV: Sie haben einen Sohn. Kennen Sie die P und der Sohn?Fragen des Regierungsvorlage, Sie haben einen Sohn. Kennen Sie die P und der Sohn?

Z: Ja, sie haben sich kennengelernt, als er einzog. Mein Sohn war dann 5 Jahre für mich nicht erreichbar. Die P hat ihn dann wieder zurückgebracht. Er hat ihn zufällig auf der Straße gesehen und in überredet, wieder nach Hause zu kommen.

RI: Wollen Sie sich zu den Angaben der Zeugin äußern?

P: Nein. Sie hat alles gesagt.

RI ordnet die Befragung des stellig gemachten Herr ARIF Mumuiaz an:

RI: Über welchen Aufenthaltstitel verfügen Sie in Österreich?

Z: Ich habe eine Daueraufenthalt.

RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zur P?

Z: Er ist mein Bruder.

RI: Beschreiben Sie Ihre Bindungen zur P seit dem Zeitpunkt, als sich dieser in Österreich aufhielt.

Z: Gut.

RI: Welche Änderungen traten in ihren privaten und familiären Verhältnissen zwischen der rechtskräftigen Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 17.11.2020, L512 1423908-3/25E in Bezug auf die P, in dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der Erlassung des im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheides vom 4.3.2022 ein?

Z: Es war nach wie vor dasselbe. Er hat mit Frau XXXX zusammengelebt. Z: Es war nach wie vor dasselbe. Er hat mit Frau römisch 40 zusammengelebt.

Z: Ich bitte darum, dass mein Bruder nach Österreich zurückkehren darf, weil er in Pakistan viele Probleme hat.

Stellungnahme des RV: Stellungnahme des Regierungsvorlage,

RV verweist auf das bisherige BeschwerdevorbringenRegierungsvorlage verweist auf das bisherige Beschwerdevorbringen

RI: Wollen Sie sich abschließend äußern?

P: Ich wollte nur sagen, ich will meine Beziehung mit XXXX weiterführen. Ich habe hier in Österreich viele Freunde und ich möchte sie besuchen. Ich habe eine Operation in Pakistan gehabt und ich wurde nicht gut behandelt. P: Ich wollte nur sagen, ich will meine Beziehung mit römisch 40 weiterführen. Ich habe hier in Österreich viele Freunde und ich möchte sie besuchen. Ich habe eine Operation in Pakistan gehabt und ich wurde nicht gut behandelt.

RV legt verschiedene Unterstützungsformulare vor. Diese werden zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt verschiedene Unterstützungsformulare vor. Diese werden zum Akt genommen.

…“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem wiedergegebenen Verfahrensgang.

1.2. Die beschwerdeführende Partei:

Die Feststellungen zu den Personen der bP zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus den zitierten Ausführungen im ho. Erkenntnis vom 17.11.2020, Gz.: L512 1423908-3/25E, welche zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden, mit der Maßgabe, dass davon auszugehen ist, dass sich die beschwerdeführende Partei nach der Erlassung dieses Erkenntnisses noch bis Februar 2022 im Bundesgebiet aufhielt.

II.3. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP:römisch zwei.3. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP:

In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage in Pakistan zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geht das ho. Gericht davon aus, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung im ho. Erkenntnis vom 17.11.2020, Gz.: L512 1423908-3/25E und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages keine relevante Änderung zum Nachteil der bP eintrat. Das ho. Gericht geht davon aus, dass in Pakistan in der Herkunftsregion der bP von keiner relevant problematischen allgemeinen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in etlichen Bereichen als nicht völlig unbedenkliche darstellt, jedoch sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert und die medizinische Basisversorgung gewährleistet ist. Rückkehrer haben mit keinen maßgeblichen Repressalien zu rechnen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich zum einen aus den in den dem Länderinformationsblatt der bB, welches der bP zur Kenntnis gebracht wurde.

Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich aus dem Ergebnis des Ermittlungs-verfahrens. Insbesondere wird auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens verwiesen. Hieraus ergibt sich, dass die Ausführungen im ho. Erkenntnis vom 17.11.2020, Gz.: L512 1423908-3/25E zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im beschriebenen Umfang noch aktuell waren.

2.3. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier entscheidungsrelevanten Rahmen im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und tragfähig darstellt.


3. Rechtliche Beurteilung:
, 3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesver-waltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesver-waltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

3.4. Weitere relevante Bestimmungen:

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK lautet:Paragraph 55, AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 86/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet:

"(1) – (4) …

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5a) …

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) – (9) …

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) – (12) …

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) … .“

Gem. § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kein Aufenthaltsrecht und keinen Abschiebeschutz. § 58 Abs. 13 leg. cit. gilt auch im Beschwerde-verfahren.Gem. Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kein Aufenthaltsrecht und keinen Abschiebeschutz. Paragraph 58, Absatz 13, leg. cit. gilt auch im Beschwerde-verfahren.

3.5. Die Behörde wies den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG in Anwendung der Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG mit der Begründung zurück, dass sich seit der mit ho. Erkenntnis vom 17.11.2020, Gz.: L512 1423908-3/25E erlassenen Rückkehr-entscheidung keine wesentliche Änderung ergab. 3.5. Die Behörde wies den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG mit der Begründung zurück, dass sich seit der mit ho. Erkenntnis vom 17.11.2020, Gz.: L512 1423908-3/25E erlassenen Rückkehr-entscheidung keine wesentliche Änderung ergab.

Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011 (vgl. ErlRV (BGBl I 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 58 AsylG, S 4 u Anm 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist.Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vergleiche ErlRV (BGBl römisch eins 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) Paragraph 58, AsylG, S 4 u Anmerkung 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist.

Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG [aF, nunmehr § 58 Abs. 10 AsylG] der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen iSd der leg. cit. herangezogen werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E8 zu § 58 AsylG mwN). „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, das Rechtsmittelgericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Administrativinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG [aF, nunmehr Paragraph 58, Absatz 10, AsylG] der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG nachgebildet. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen iSd der leg. cit. herangezogen werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E8 zu Paragraph 58, AsylG mwN). „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, das Rechtsmittelgericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Administrativinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht.

Da der Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 10 AsylG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG nachgebildet ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Frage, ob eine meritorische Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vorzunehmen ist, nur anhand jener Gründe zu prüfen ist, welche die Partei in der Administrativinstanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Da der Zurückweisungsgrund des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG nachgebildet ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Frage, ob eine meritorische Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vorzunehmen ist, nur anhand jener Gründe zu prüfen ist, welche die Partei in der Administrativinstanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN) und ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen, sondern entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zugetragen haben bzw. zu diesem Zeitpunkt bereits objektiv verwirklicht gewesen sein soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides bzw. der Vorentscheidung mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN) und ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen, sondern entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zugetragen haben bzw. zu diesem Zeitpunkt bereits objektiv verwirklicht gewesen sein soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides bzw. der Vorentscheidung mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP1 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. E 3. Oktober 2013, 2012/22/0068).Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP1 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche E 3. Oktober 2013, 2012/22/0068).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der bB unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183), wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beur-teilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der von der bB - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der bB unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183), wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beur-teilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der von der bB - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102).

Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK nicht (mehr) durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, abs. 2 EMRK nicht (mehr) durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).

Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre; oder auch bis zu 5 Jahre bei einem Erwachsenen, welcher seine Lebensweise nicht wesentlich änderte (VwGH 19.3.2023, Ra 2022/17/0226-13)] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungs-beschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre; oder auch bis zu 5 Jahre bei einem Erwachsenen, welcher seine Lebensweise nicht wesentlich änderte (VwGH 19.3.2023, Ra 2022/17/0226-13)] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungs-beschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).

- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).

- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).

- Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserkärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).- Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserkärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).

- Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).- Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).

Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN, ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durch-setzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68, (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN, ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durch-setzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

Die bP begründete ihren Antrag im Wesentlichen mit jenem Sachverhalt, welcher bereits dem ho. Erkenntnis vom 17.11.2020, L512 1423908-3/25E zu Grunde lag, bzw. mit der Perpetuierung dieses Sachverhaltes bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides.

Im Lichte der oa. Judikatur ist zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf Sachverhaltselemente bezieht, welcher vor dem Zeitpunkt Erlassung des ho. Erkenntnis vom 17.11.2020, L512 1423908-3/25E bereits bestanden, im Lichte der bereits zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ungeachtet des Umstandes, ob dieser Umstand von den bP nicht vorgebracht wurde, von deren Rechtskraftwirkung erfasst ist und unter diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen vermag. Jenen Sachverhaltselementen, die erst nach der behördlichen Zurückweisungsentscheidung eingetreten sind, kommt nach der für die bB maßgeblichen Beurteilungsgrundlage keine Entscheidungsrelevanz und auch von der Prüfungskompetenz des ho. Gerichts nicht erfasst werden. Die bP brachten darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machen würden und wies die belangte Behörden den Antrag daher zu Recht gemäß der zitierten Bestimmung zurück. Im Lichte der oa. Judikatur ist zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf Sachverhaltselemente bezieht, welcher vor dem Zeitpunkt Erlassung des ho. Erkenntnis vom 17.11.2020, L512 1423908-3/25E bereits bestanden, im Lichte der bereits zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ungeachtet des Umstandes, ob dieser Umstand von den bP nicht vorgebracht wurde, von deren Rechtskraftwirkung erfasst ist und unter diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen vermag. Jenen Sachverhaltselementen, die erst nach der behördlichen Zurückweisungsentscheidung eingetreten sind, kommt nach der für die bB maßgeblichen Beurteilungsgrundlage keine Entscheidungsrelevanz und auch von der Prüfungskompetenz des ho. Gerichts nicht erfasst werden. Die bP brachten darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG erforderlich machen würden und wies die belangte Behörden den Antrag daher zu Recht gemäß der zitierten Bestimmung zurück.

Neue Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen und bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides entstanden, wurden im gegen-ständlichen Antrag nicht vorgebracht und ergaben sich auch nicht im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen. Auch die die Zeitspanne, welche seit der Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 17.11.2020, L512 1423908-3/25E bis zur Erlassung des angefchtenen Bescheides verstrich ist zu kurz um eine Neubewertung des Privat- und Familienlebens erforderlich erscheinen zu lassen.

Generell ist festzuhalten, dass jener Sachverhalt, welcher sich vor der Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 17.11.2020, L512 1423908-3/25E ereignete aufgrund des Grundsatzes des ne bis in idem hier keiner Neubewertung zugänglich ist. Dieses Prozesshindernis steht sogar jenen Tatsachen entgegen, welche die Beschwerdeführer im Vorverfahren nicht vorgebracht haben, aber zum Zeitpunkt der Erstentscheidung (objektiv) bereits vorhanden waren und können auch die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 27.2.2022, Ra 2021/01/0417 zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sich die dort getroffenen Ausführungen auf das Asylverfahren beschränken.

Eine neuerliche meritorische Prüfung der Sache käme nur insofern in Frage, als nach Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung hervorkommende Umstände, die geeignet sind, eine im Hauptinhalt anderslautende Entscheidung herbeizuführen und somit als „nova reperta“ unter den Voraussetzungen des § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG mit dem Rechtsbehelf der Wiederaufnahme aufgegriffen werden könnten. Eine neuerliche meritorische Prüfung der Sache käme nur insofern in Frage, als nach Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung hervorkommende Umstände, die geeignet sind, eine im Hauptinhalt anderslautende Entscheidung herbeizuführen und somit als „nova reperta“ unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG mit dem Rechtsbehelf der Wiederaufnahme aufgegriffen werden könnten.

Wie bereits erwähnt, ist jener Zeitraum, welcher im gegenständlichen Fall seit dem Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 17.11.2020, L512 1423908-3/25E bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrich, zu kurz um eine Neubewertung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, zumal in den Lebensumständen der bP in diesem Zeitraum keine wesentlichen Änderungen eintraten. Das ho. Gericht verkennt auch nicht, dass bP bereits länger als 10 Jahre im Bundesgebiet aufhältig sind und hier im Regelfall von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt aber kein solcher Regelfall vor. Hier wird auf den beschriebenen Verfahrensgang und den Umstand verwiesen, dass die bP zum Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum im Bundesgebiet aufhältig war und im gegenständlichen Fall lediglich die Frage zu klären ist, ob seitens des bB zu Recht davon ausging, das sich der maßgebliche Sachverhalt seit der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht änderte. Ebenso ist festzuhalten, dass sich die bP bei rechtskonformen Verhalten seit dem Jahr 2012 nicht mehr in Österreich aufgehalten hätte und die Außerlandesbringung im Anschluss –entgegen der Ansicht der bB- sichtlich aus Gründen scheiterte, welche die bP zu vertreten hatte, etwa indem sie nicht eher die Ausstellung eines Reisepasses ihres Herkunftsstaates betrieb. Die Verweildauer kann daher nicht zu ihren Gunsten gewertet werden.

Auch ein genereller Verweis auf die Sprachkenntnisse der bP und deren soziale Anknüpfungspunkte reicht neben dem bereits erwähnen Rechtsgrundsatzes des ne bis in idem im Lichte höchstgerichtlichen Judikatur, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen im vorliegenden Kontext daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029) nicht aus, um eine Neubeurteilung durchzuführen. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die bP unter Hinweis auf ihre nicht ausreichenden Sprachkenntnisse die Beiziehung eines Dolmetschers für die Beschwerdeverhandlung beantragte.
Auch ein genereller Verweis auf die Sprachkenntnisse der bP und deren soziale Anknüpfungspunkte reicht neben dem bereits erwähnen Rechtsgrundsatzes des ne bis in idem im Lichte höchstgerichtlichen Judikatur, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen im vorliegenden Kontext daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029) nicht aus, um eine Neubeurteilung durchzuführen. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die bP unter Hinweis auf ihre nicht ausreichenden Sprachkenntnisse die Beiziehung eines Dolmetschers für die Beschwerdeverhandlung beantragte.,

Die bB ist im Lichte der voranstehenden Erwägungen zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach in diesem Punkt spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.Die bB ist im Lichte der voranstehenden Erwägungen zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach in diesem Punkt spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

3.6. Zur unterbliebenen Rückkehrentscheidung:

§ 59 Abs. 5 FPG lautet:Paragraph 59, Absatz 5, FPG lautet:

„(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.“„(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.“

Das ho. Gericht ist der Auffassung, dass die im angefochtenen Bescheid gewählte Vorgangs-weise, die Zurückweisung nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden, rechtens war, auch wenn § 59 Abs. 5 FPG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen:Das ho. Gericht ist der Auffassung, dass die im angefochtenen Bescheid gewählte Vorgangs-weise, die Zurückweisung nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden, rechtens war, auch wenn Paragraph 59, Absatz 5, FPG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen:

§ 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet:

„(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."„(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."

§ 58 Abs. 9 Z1 bis 3 AsylG lautet:Paragraph 58, Absatz 9, Z1 bis 3 AsylG lautet:

„(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.“

§ 52 Abs. 3 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 3, FPG lautet:

„(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“„(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt.

In diesen Fällen sieht der (für sich isoliert betrachtete) Gesetzeswortlaut auch für den gegen-ständlichen Fall eine Verbindung sowohl einer Ab- als auch einer Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor (und zwar gemäß § 52 Abs. 3 FPG unterschiedslos, nach § 10 Abs. 3 AsylG jedoch - im Widerspruch zu § 52 Abs. 3 FPG - "nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.") Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Regelungsgehalt des § 52 Abs. 3 FPG und des § 10 Abs. 3 AsylG vor dem Hintergrund des Normzwecks (keine neuerliche Entscheidung bei bereits entschiedener Sache, gerade angesichts dessen, dass über alle Aspekte, die bei einem Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG relevant sind, bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits entschieden wurde [darüber hinaus kann dem Gesetzgeber nicht der Wille unterstellt werden, dass er jenen Sachverhalt, welcher im Rahmen des § 58 Abs. 10 AsylG keiner meritorischen Prüfung unterzogen wird, im Rahmen einer Rückkehrentscheidung hierzu widersprüchlich dennoch inhaltlich geprüft sehen will und deuten auch die Materialen auf die gegenteilige Intention des Gesetzgebers hin) und des Wesensgehalts einer res iudicata für Fälle der Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG nicht zum Tragen kommt. Auch wenn der Fall des § 58 Abs. 10 AsylG nicht expressis verbis als ein solcher genannt wird, in dem keine Rück-kehrentscheidung zu erlassen ist, ist er im Lichte der getroffenen Ausführungen im Rahmen einer teleologischen Interpretation dennoch zu diesen Fällen hinzuzuzählen. Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 [=VwSlg. 19.347 A/2016]; 17.11.2016, Ra 2016/21/0200 [=VwSlg. 19.482 A/2016]; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059; 21.09.2017, Ra 2017/22/0128) ist - soweit ersichtlich - für diesen Fall nicht einschlägig, sondern betraf andere Arten der Zurückweisung, z.B. wegen (ausschließlicher) Nichtmitwirkung im Verfahren gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG (BVwG 25.02.2021, Zl. I417 2139068-1/17E). Es ist hier somit auch dann, wenn kein Einreiseverbot erlassen wurde, keine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen und stellt jene, welche letztmalig erlassen wurde –allenfalls vorbehaltlich der Bestimmung der lex fugitiva des § 12a Abs. 6 AsylG-, einen gültigen Vollstreckungs- und Abschiebetitel dar.In diesen Fällen sieht der (für sich isoliert betrachtete) Gesetzeswortlaut auch für den gegen-ständlichen Fall eine Verbindung sowohl einer Ab- als auch einer Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor (und zwar gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG unterschiedslos, nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG jedoch - im Widerspruch zu Paragraph 52, Absatz 3, FPG - "nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt.") Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Regelungsgehalt des Paragraph 52, Absatz 3, FPG und des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG vor dem Hintergrund des Normzwecks (keine neuerliche Entscheidung bei bereits entschiedener Sache, gerade angesichts dessen, dass über alle Aspekte, die bei einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG relevant sind, bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits entschieden wurde [darüber hinaus kann dem Gesetzgeber nicht der Wille unterstellt werden, dass er jenen Sachverhalt, welcher im Rahmen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG keiner meritorischen Prüfung unterzogen wird, im Rahmen einer Rückkehrentscheidung hierzu widersprüchlich dennoch inhaltlich geprüft sehen will und deuten auch die Materialen auf die gegenteilige Intention des Gesetzgebers hin) und des Wesensgehalts einer res iudicata für Fälle der Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG nicht zum Tragen kommt. Auch wenn der Fall des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG nicht expressis verbis als ein solcher genannt wird, in dem keine Rück-kehrentscheidung zu erlassen ist, ist er im Lichte der getroffenen Ausführungen im Rahmen einer teleologischen Interpretation dennoch zu diesen Fällen hinzuzuzählen. Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 [=VwSlg. 19.347 A/2016]; 17.11.2016, Ra 2016/21/0200 [=VwSlg. 19.482 A/2016]; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059; 21.09.2017, Ra 2017/22/0128) ist - soweit ersichtlich - für diesen Fall nicht einschlägig, sondern betraf andere Arten der Zurückweisung, z.B. wegen (ausschließlicher) Nichtmitwirkung im Verfahren gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG (BVwG 25.02.2021, Zl. I417 2139068-1/17E). Es ist hier somit auch dann, wenn kein Einreiseverbot erlassen wurde, keine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen und stellt jene, welche letztmalig erlassen wurde –allenfalls vorbehaltlich der Bestimmung der lex fugitiva des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG-, einen gültigen Vollstreckungs- und Abschiebetitel dar.

3.8. Das ho. Gericht weist darauf hin, dass das gegenständliche Erkenntnis in Bezug auf allfällige weiteren Fragen, welche einer meritorischen Prüfung bedürfen, keine res iudicata darstellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Art. 8 EMRK, des Begriffs der Entschiedenen Sache, bzw. der Auslegung der §§ 58 Abs. 10 AsylG abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Artikel 8, EMRK, des Begriffs der Entschiedenen Sache, bzw. der Auslegung der Paragraphen 58, Absatz 10, AsylG abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständ-lichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukämen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsfrage, ob die bB im gegenständlichen Fall zu Recht keine Rückkehrentscheidung erließ, keiner Zulassung der Revision zugänglich ist, da im Falle der Vertretung der gegenteiligen Meinung allenfalls eine mit dem Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde zu bekämpfende Verletzung der Entscheidungspflicht der bB vorliegen würde.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung ne bis in idem Privat- und Familienleben private Interessen Rechtsanschauung des VwGH wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L515.1423908.4.00

Im RIS seit

21.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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