Entscheidungsdatum
05.09.2023Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I421 2277281-1/5E, I421 2277281-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. RUMÄNIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 28.07.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. RUMÄNIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 28.07.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 26.05.2023 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verständigt, insbesondere darüber dass er im Verdacht stehe, eine Straftat gemäß § 87 StGB begangen zu haben, und wurde ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung der Verständigung eingeräumt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.1. Mit Schriftsatz vom 26.05.2023 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verständigt, insbesondere darüber dass er im Verdacht stehe, eine Straftat gemäß Paragraph 87, StGB begangen zu haben, und wurde ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung der Verständigung eingeräumt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
2. Mit Urteil des Landesgericht XXXX zu XXXX vom 07.07.2023 wurde der BF wegen dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wobei ein Teil von 18 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 2. Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 vom 07.07.2023 wurde der BF wegen dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wobei ein Teil von 18 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2023, Zl. XXXX , wurde gegen den BF ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Dagegen richtet sich die fristgerecht am 25.08.2023, eingelangt beim BFA am selbigen Tag, erhobene Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit zwei Jahren in Österreich lebe, zuletzt in einem Reitstall als Stallmitarbeiter beschäftigt gewesen sei, seine Straftat zutiefst bereue und sich durch das provokante Verhalten seines Arbeitskollegen zu dieser Tat hinreißen habe lassen. Die belangte Behörde hätte sich einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen müssen und den Umstand, dass dies die erste Verurteilung des in Österreich darstelle in die Beurteilung miteinfließen müssen. Die Strafe von 27 Monaten sei im unteren Bereich der Strafandrohung von bis zu zehn Jahren angesiedelt und wolle der BF in Österreich bleiben.
5. Mit Schriftsatz vom 25.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eingelangt am 31.08.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und zusammengefasst in einer Stellungnahme ausgeführt, dass eine mündliche Einvernahme keine andere Entscheidung gebracht hätte, der BF weder eine persönliche Vorsprache geltend gemacht noch eine Stellungnahme abgegeben habe, die Sprach- und Rechtsunkundigkeit nicht nachvollzogen werden könne und auf die Gefährdungsprognose, die negative Zukunftsprognose und die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit „genauestens“ eingegangen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger Rumäniens und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG idgF. Seine Identität steht fest.Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger Rumäniens und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Seine Identität steht fest.
Er ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation eines etwaigen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate beantragte er zu keinem Zeitpunkt. Der BF ist haftfähig und arbeitsfähig, er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Der BF war erstmals von 05.01.2022 bis 27.10.2022 mit Nebenwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Abgesehen von der Meldung in der Justizanstalt XXXX seit 18.05.2023 war er noch von 17.05.2023 bis 05.06.2023 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Dabei wohnte er am Gelände des Reitstalls, wo er beschäftigt war. Derzeit ist er in der Justizanstalt XXXX aufhältig. Darüber hinaus sind keine Wohnsitzmeldungen in Österreich vorhanden. Der BF war erstmals von 05.01.2022 bis 27.10.2022 mit Nebenwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Abgesehen von der Meldung in der Justizanstalt römisch 40 seit 18.05.2023 war er noch von 17.05.2023 bis 05.06.2023 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Dabei wohnte er am Gelände des Reitstalls, wo er beschäftigt war. Derzeit ist er in der Justizanstalt römisch 40 aufhältig. Darüber hinaus sind keine Wohnsitzmeldungen in Österreich vorhanden.
Es konnte nicht festgestellt werden, wie lange sich der BF bereits in Österreich aufhält. Der BF hält sich nicht seit mehr als 10 Jahren in Österreich auf und hat auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben.
Der BF ging in Österreich mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen bei verschiedenen Dienstgebern nach. Erstmals war er von 16.07.2019 bis 15.08.2019 und von 11.10.2019 bis 03.02.2020 in Österreich beschäftigt. Seit 03.01.2022 geht er regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nach, wobei lediglich kurze Zeiträume ohne Beschäftigung vorlagen. Zuletzt war er von 01.02.2023 bis 18.05.2023 in einem Reitclub als Stallmitarbeiter tätig.
Der BF lebt in einer Lebensgemeinschaft. Die Lebensgefährtin lebt in Österreich. Darüber hinaus verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF weist keine Deutschkenntnisse auf. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Integration des BF in Österreich in beruflicher, privater und sozialer Hinsicht waren nicht festzustellen.
Der Strafregisterauszug der Republik Österreich zur Person des BF weist folgende Verurteilung auf:
01) LG XXXX XXXX vom 07.07.2023 RK 07.07.202301) LG römisch 40 römisch 40 vom 07.07.2023 RK 07.07.2023
§ 87 (1) StGBParagraph 87, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 26.10.2022
Freiheitsstrafe 27 Monate, davon Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Dabei wurde er mit Urteil des Landesgericht XXXX zu XXXX vom 07.07.2023 für schuldig befunden, er habe am 26.10.2022 in N. M. L. dadurch, dass er ihm zunächst mit der Faust gegen die Schläfe schlug und in weiterer Folge als dieser am Boden lag mehrere Tritte gegen den Kopf und Körper versetzte, eine an sich schwere Körperverletzung nämlich einen Nasenbeinbruch und einen Kieferbruch sowie weitere leichte Verletzung absichtlich zugefügt. Dabei wurde er mit Urteil des Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 vom 07.07.2023 für schuldig befunden, er habe am 26.10.2022 in N. M. L. dadurch, dass er ihm zunächst mit der Faust gegen die Schläfe schlug und in weiterer Folge als dieser am Boden lag mehrere Tritte gegen den Kopf und Körper versetzte, eine an sich schwere Körperverletzung nämlich einen Nasenbeinbruch und einen Kieferbruch sowie weitere leichte Verletzung absichtlich zugefügt.
Hierdurch hat der das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wobei ein Teil von 18 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Hierdurch hat der das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wobei ein Teil von 18 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Das Strafgericht erachtete bei der Strafbemessung als erschwerend die sehr lang andauernden Verletzungsfolgen, mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis sowie den ordentlichen Lebenswandel.
Der BF weist Vorverurteilungen in Rumänien auf, wobei sämtliche Vorstrafen bereits seit 2020 getilgt sind.
Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX , wo er voraussichtlich bis 16.02.2024 angehalten wird. Der Termin für eine Zweidrittelentlassung wäre am 18.11.2023. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 , wo er voraussichtlich bis 16.02.2024 angehalten wird. Der Termin für eine Zweidrittelentlassung wäre am 18.11.2023.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes und des Strafurteils zu XXXX . Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters, des Betreuungsinformationssystems und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Darüber hinaus wurden Haftauskunft und Besucherliste eingeholt und zum Akt genommen. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes und des Strafurteils zu römisch 40 . Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters, des Betreuungsinformationssystems und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Darüber hinaus wurden Haftauskunft und Besucherliste eingeholt und zum Akt genommen.
2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Familienstand und seiner Volljährigkeit ergeben sich aus dem Strafurteil (AS 43 ff) sowie aus dem Bescheid und wurden diese Angaben in der Beschwerde nicht bestritten. Aufgrund Vorlage eines rumänischen Personalausweises steht seine Identität samt Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit fest (AS 23). Im Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist ersichtlich, dass der BF nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung ist und eine solche zu keinem Zeitpunkt beantragt hat.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich basieren auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der BF hat in der Beschwerde angegeben, seit etwa zwei Jahren im Bundesgebiet zu leben. Demgegenüber war er nach dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister erstmals ab 05.01.2022 bis 27.10.2022 in Österreich mit Nebenwohnsitz, und darauffolgend von 17.05.2023 bis 05.06.2023 mit Hauptwohnsitz erfasst. Wenn man sich die Arbeitszeiten des BF im Sozialversicherungsdatenauszug ansieht, ergibt sich, dass er erstmals von Juli 2019 bis Februar 2020 in Österreich gearbeitet hat und dann wieder seit 03.01.2022. In Zusammenschau des Sozialversicherungsdatenauszuges mit dem Zentralen Melderegister ist davon auszugehen, dass er sich jedenfalls seit Anfang 2022 in Österreich befindet. Ob er sich bereits länger in Österreich aufgehalten hat, konnte mangels Nachweise und Wohnsitzmeldungen allein basierend auf der groben Einschätzung des BF nicht festgestellt werden. Unstrittig ist, dass der BF jedenfalls kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat und sich nicht seit mehr als 10 Jahren durchgehend in Österreich befindet und wurde dies auch nicht behauptet.
Sein Gesundheitszustand wurde durch die Haftfähigkeit indiziert und haben sich aus dem Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben. Daraus lässt sich auf die Arbeitsfähigkeit des BF schließen.
Dass der BF eine Lebensgefährtin in Österreich hat, ergibt sich aus dem Strafurteil (AS 44) und der Beschwerde. Das Vorliegen von weiteren allfälligen in Österreich lebenden Familienangehörigen hat der BF weder in der Beschwerde vorgebracht, noch sonst behauptet. Aus dem Beschwerdeschriftsatz geht hervor, dass der BF sprachunkundig ist.
Im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF ist ersichtlich, wann der BF in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der Beschwerde und dem Strafurteil war zudem zu entnehmen, dass er als Stallmitarbeiter im Reitstall beschäftigt war und dort auf dem Gelände des Reitstalls auch gewohnt hat.
Dass der BF in Rumänien vorbestraft ist, diese aber bereits getilgt sind, ergibt sich aus dem Strafurteil zu XXXX (AS 95). Dass der BF in Rumänien vorbestraft ist, diese aber bereits getilgt sind, ergibt sich aus dem Strafurteil zu römisch 40 (AS 95).
Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zur Person des BF ist die strafgerichtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet ersichtlich, wobei die diesbezüglichen Details seiner Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe dem Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX , vom 07.07.2023, rechtskräftig seit 07.07.2023, zu entnehmen waren. Die Dauer der Anhaltung war der Haftauskunft zu entnehmen. Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zur Person des BF ist die strafgerichtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet ersichtlich, wobei die diesbezüglichen Details seiner Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 , vom 07.07.2023, rechtskräftig seit 07.07.2023, zu entnehmen waren. Die Dauer der Anhaltung war der Haftauskunft zu entnehmen.
Eine Integration des BF in Österreich scheitert an der Verurteilung des BF, an der Aufenthaltsdauer, sowie am Umstand, dass er keine integrationsbegründenden Schritte vorbrachte und sprachunkundig ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.
Zu A)
3.1. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Abs 1. und Abs. 2 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Absatz eins, und Absatz 2, FPG idgF lautet:
§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
§ 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).
Wie Pkt. II. 1. und 2. ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, wie lange sich der BF bereits in Österreich aufgehalten hat. Fest steht aber, dass sich der BF weder seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, noch das Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Aus diesem Grund kommt der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Wie Pkt. römisch zwei. 1. und 2. ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, wie lange sich der BF bereits in Österreich aufgehalten hat. Fest steht aber, dass sich der BF weder seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, noch das Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Aus diesem Grund kommt der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG erlassen. Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot auf das der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten. Wie in Punkt II. 1. ausführlich dargelegt, wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 07.07.2023 wegen dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wobei ein Teil von 18 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG erlassen. Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot auf das der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten. Wie in Punkt römisch zwei. 1. ausführlich dargelegt, wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 07.07.2023 wegen dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wobei ein Teil von 18 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).
Aus dem Strafurteil geht hervor, dass der BF seinem Arbeitskollegen ohne näheren Grund zunächst mit der Faust gegen die Schläfe schlug, welcher wegen des Schlags zu Boden ging. In weiterer Folge versetzte er, als dieser am Boden lag, ihn mehrere Tritte gegen den Kopf und Körper. Dadurch fügte er ihn eine an sich schwere Körperverletzung nämlich einen Nasenbeinbruch und einen Kieferbruch sowie weitere leichte Verletzung absichtlich zu.
Im Hinblick auf seine verübte Straftat ist insbesondere zu betonen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltkriminalität (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) sowie am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) betont hat. Das dargestellte Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse zuwidergelaufen.Im Hinblick auf seine verübte Straftat ist insbesondere zu betonen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltkriminalität vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) sowie am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) betont hat. Das dargestellte Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse zuwidergelaufen.
Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überdies strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist auch ins Kalkül zu ziehen, dass das Gericht die lang andauernden Verletzungsfolgen als erschwerend, demgegenüber das geständige und reumütige Geständnis sowie den ordentlichen Lebenswandel als mildernd gewertet hatte. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überdies strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist auch ins Kalkül zu ziehen, dass das Gericht die lang andauernden Verletzungsfolgen als erschwerend, demgegenüber das geständige und reumütige Geständnis sowie den ordentlichen Lebenswandel als mildernd gewertet hatte.
Ohnedies bleibt festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Zumal sich der BF derzeit noch in Haft befindet und erst mit 16.02.2024 bedingt aus der Haft entlassen wird, ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Es wird nicht außer Acht gelassen, dass der BF in Österreich erstmalig strafgerichtlich verurteilt wurde und nunmehr erstmalig hier Haftübel verspüren muss. Dennoch kann angesichts des vom BF gezeigten gewalttätigen Fehlverhaltens, das sich auch im Tathergang und in den lang andauernden Verletzungsfolgen des Opfers zeigt, keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Ohnedies bleibt festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Zumal sich der BF derzeit noch in Haft befindet und erst mit 16.02.2024 bedingt aus der Haft entlassen wird, ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Es wird nicht außer Acht gelassen, dass der BF in Österreich erstmalig strafgerichtlich verurteilt wurde und nunmehr erstmalig hier Haftübel verspüren muss. Dennoch kann angesichts des vom BF gezeigten gewalttätigen Fehlverhaltens, das sich auch im Tathergang und in den lang andauernden Verletzungsfolgen des Opfers zeigt, keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden.
Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des BF daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des BF daher erfüllt.
Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Im vorliegenden Fall führt der BF in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Sofern er in der Beschwerde vorbrachte, dass er im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Lebensgefährtin verfügt, so wird dies seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines maßgeblich schützenswerten Familienlebens des BF in Bezug auf seine in Österreich lebende Lebensgefährtin zu verneinen. So ist festzuhalten, dass sich der BF seit Mai 2023 in der Justizanstalt befindet, zuvor am Gelände des Reitstalls Unterkunft nahm und nicht durchgehend in Österreich gemeldet war. Ohnedies verfügte der BF nie über eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation eines etwaigen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate, weshalb auch nicht von seinem dauerhaften Verbleib in Österreich ausgegangen werden kann. Ein Vorbringen, welches einen anderen Schluss zuließe, wurde im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.Im vorliegenden Fall führt der BF in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Sofern er in der Beschwerde vorbrachte, dass er im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Lebensgefährtin verfügt, so wird dies seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines maßgeblich schützenswerten Familienlebens des BF in Bezug auf seine in Österreich lebende Lebensgefährtin zu verneinen. So ist festzuhalten, dass sich der BF seit Mai 2023 in der Justizanstalt befindet, zuvor am Gelände des Reitstalls Unterkunft nahm und nicht durchgehend in Österreich gemeldet war. Ohnedies verfügte der BF nie über eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation eines etwaigen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate, weshalb auch nicht von seinem dauerhaften Verbleib in Österreich ausgegangen werden kann. Ein Vorbringen, welches einen anderen Schluss zuließe, wurde im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Wenn im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der BF seit etwa zwei Jahren in Österreich lebe und arbeite, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass der BF erst seit 2022, dies nicht durchgehend, melderechtlich erfasst war und sich demnach zu den anderen Zeiten gar nicht in Österreich aufgehalten hat oder der Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Zugunsten des BF ist zu werten, dass er während seines Aufenthaltes verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Darüber hinaus hat der BF aber keine Integrationsschritte gesetzt und ist sprachunkundig.
Auch sonstige private Anknüpfungspunkte oder eine wie auch immer geartete integrative Verfestigung des BF von maßgeblicher Intensität kamen im Verfahren nicht hervor und wurden von ihm weder substantiiert dargelegt noch formell nachgewiesen. So ist an dieser Stelle abermals insbesondere hervorzuheben, dass sein Aufenthalt in Österreich kein durchgehender war und er zu keinem Zeitpunkt eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation eines etwaigen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate beantragt hatte.
Da das Aufenthaltsverbot nur für das österreichische Bundesgebiet gilt, ist der Aufenthalt des BF in anderen Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt. Dem BF wird es möglich sein, sich in seinem Herkunftsstaat oder in anderen EU-Staaten niederzulassen und dort einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Auch ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Rumänien nicht auf unüberwindliche Probleme stoßen wird und es ihm gelingen wird, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit seinen Lebensunterhalt zu sichern. Darüber hinaus wird er den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin über moderne Kommunikationsmittel oder den Besuch außerhalb Österreichs aufrechterhalten können.
Die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vermögen damit die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten bzw. allgemein an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht überwiegen und ist angesichts des Fehlverhaltens des BF jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vermögen damit die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten bzw. allgemein an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht überwiegen und ist angesichts des Fehlverhaltens des BF jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Das von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 1 FPG verhängte Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam. Das von der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG verhängte Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam.
Allerdings ist das von der belangten Behörde verhängte sechsjährige Aufenthaltsverbot im Vergleich zu dem der Verurteilung zugrundeliegenden Delikt und der verhängten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Milderungsgründe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten jedoch zu hoch angesetzt.
Keineswegs wird verkannt, dass der BF bereits in Rumänien verurteilt wurde und nun erneut in Österreich straffällig wurde, allerdings sind diese Verurteilungen bereits getilgt, weshalb der BF als unbescholten gilt. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 87 Abs. 1 StGB ("Absichtliche schwere Körperverletzung“) einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Das Strafgericht hat den BF zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt verurteilt, sohin zu zwei Jahren und drei Monaten. Demnach wurde der mögliche Strafrahmen vom Strafgericht bei weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft und hat das Strafgericht mit einer Großteils bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden. Dies deutet daraufhin, dass die Höhe des Aufenthaltsverbotes mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten nicht im Einklang steht. Sohin würde für jene Fälle, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum gelassen, diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Zudem war bei der Beurteilung der Höhe des Aufenthaltsverbots zu berücksichtigten, dass es sich um die erste Verurteilung des BF in Österreich gehandelt hat und er sich geständig und reumütig zeigte. Aufgrund dieser Überlegungen war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von zwei Jahren zu reduzieren. Dies erachtet der erkennende Richter als ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem BF möglich sein, seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns des BF nicht denkbar.Keineswegs wird verkannt, dass der BF bereits in Rumänien verurteilt wurde und nun erneut in Österreich straffällig wurde, allerdings sind diese Verurteilungen bereits getilgt, weshalb der BF als unbescholten gilt. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Paragraph 87, Absatz eins, StGB ("Absichtliche schwere Körperverletzung“) einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Das Strafgericht hat den BF zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt verurteilt, sohin zu zwei Jahren und drei Monaten. Demnach wurde der mögliche Strafrahmen vom Strafgericht bei weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft und hat das Strafgericht mit einer Großteils bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden. Dies deutet daraufhin, dass die Höhe des Aufenthaltsverbotes mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten nicht im Einklang steht. Sohin würde für jene Fälle, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum gelassen, diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Zudem war bei der Beurteilung der Höhe des Aufenthaltsverbots zu berücksichtigten, dass es sich um die erste Verurteilung des BF in Österreich gehandelt hat und er sich geständig und reumütig zeigte. Aufgrund dieser Überlegungen war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von zwei Jahren zu reduzieren. Dies erachtet der erkennende Richter als ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem BF möglich sein, seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns des BF nicht denkbar.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene sechsmonatige Aufenthaltsverbot auf eine Dauer von zwei Jahren herabzusetzen war.
3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, welches eine Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt und der Tatsache, dass eine positive Zukunftsprognose nicht erkannt werden kann.
Durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten, insbesondere der absichtlich schweren Körperverletzung gegen einen Arbeitskollegen, missbrauchte er das Freizügigkeitsrecht der Europäischen Union und brachte er in eindrucksvoller Weise seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und generell in der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten mehr als deutlich zum Ausdruck. Das Erfordernis seiner sofortigen Ausreise findet seine Grundlage in der Gefahr einer neuerlichen strafrechtlichen Delinquenz im österreichischen Bundesgebiet. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.
Zudem weist der BF im Bundesgebiet keinerlei maßgebliche Bindungen auf und hat er daher keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen würden.
Auch werden in der Beschwerde keine Umstände geltend gemacht, die es erforderlich machen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es werden keine Umstände vorgebracht, die eine Verletzung des Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention belegen würden. Eine Bedrohung der Person des BF durch einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in Rumänien ist mangels solcher Konflikte nicht gegeben. Auch werden in der Beschwerde keine Umstände geltend gemacht, die es erforderlich machen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es werden keine Umstände vorgebracht, die eine Verletzung des Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention belegen würden. Eine Bedrohung der Person des BF durch einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in Rumänien ist mangels solcher Konflikte nicht gegeben.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).
Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlung ermittelt. Der BF hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu seinen privaten und familiären Verhältnissen nicht wahrgenommen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich weiters keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Der in der Beschwerde vorgebrachten bisherigen Unbescholtenheit sowie der Höhe der Freiheitsstrafe wurde im Rahmen der Abwägungen im gerichtlichen Verfahren ohnedies durch die Reduktion des Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre Rechnung getragen. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlung ermittelt. Der BF hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu seinen privaten und familiären Verhältnissen nicht wahrgenommen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich weiters keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Der in der Beschwerde vorgebrachten bisherigen Unbescholtenheit sowie der Höhe der Freiheitsstrafe wurde im Rahmen der Abwägungen im gerichtlichen Verfahren ohnedies durch die Reduktion des Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre Rechnung getragen. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind vergleiche VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Verbrechen Verhältnismäßigkeit vorsätzliche Begehung WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2277281.1.00Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023