Entscheidungsdatum
06.09.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
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W289 2277468-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!W289 2277468-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.08.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2023, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.08.2023 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) stattgegeben und der Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 18.08.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.08.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) stattgegeben und der Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 18.08.2023, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.08.2023 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.08.2023 wurde nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.1. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.08.2023 wurde nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
2. Mit Schreiben vom 01.09.2023 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung gegen diesen Bescheid sowie die bisherige und fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
3. Mit Beschwerdevorlage vom 04.09.2023 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim BVwG ein. Mit Stellungnahme vom selben Tag beantragte das BFA nach Darstellung des Verfahrensganges, den Bescheid des BFA zu bestätigen, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
4. Mit Schreiben vom 04.09.2023 gewährte das BVwG der BBU Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA.
5. Am 05.09.2023 übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren
1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger Pakistans, wurde am 16.08.2023 von Beamten zusammen mit weiteren Personen angehalten und kontrolliert. Der BF reiste aus Ungarn schlepperunterstützt illegal nach Österreich ein und besitzt keine gültigen Reisedokumente.
1.1.2. Der BF wurde am 16.08.2023 mittels Festnahmeauftrag des Bundesamtes gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG von der Polizei festgenommen.1.1.2. Der BF wurde am 16.08.2023 mittels Festnahmeauftrag des Bundesamtes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG von der Polizei festgenommen.
1.1.3. Am 17.08.2023 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet.
1.1.4. Ebenfalls am 17.08.2023 wurde der BF anlässlich der möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Dabei gab er an, den Dolmetscher zu verstehen, keinen Reisepass zu haben, da er ihn verloren habe sowie ein Visum bzw. Aufenthaltsrecht für Rumänien zu haben. Er habe Pakistan vor 10 Tagen verlassen und sei mit dem Flugzeug nach Dubai und von Dubai nach Rumänien. Den Reisepass habe er in Rumänien verloren. Er wolle in Österreich arbeiten. Wenn man ihm es erlaube, wolle er hier als Bauarbeiter arbeiten oder man solle ihn weiterschicken. Auf Vorhalt, dass er in Österreich nicht arbeiten dürfe, nur in Rumänien, gab der BF an, dass man ihn doch nach Italien weiterschicken solle. Er habe Familie in Pakistan. In Österreich sei er erst seit einem Tag und er habe keinen Wohnsitz und sei auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nachdem dem BF mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen, gab er an, dass er in Österreich um Asyl ansuchen wolle. Die Niederschrift wurde dem BF rückübersetzt und unterfertigte er diese (vgl. XXXX ).1.1.4. Ebenfalls am 17.08.2023 wurde der BF anlässlich der möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Dabei gab er an, den Dolmetscher zu verstehen, keinen Reisepass zu haben, da er ihn verloren habe sowie ein Visum bzw. Aufenthaltsrecht für Rumänien zu haben. Er habe Pakistan vor 10 Tagen verlassen und sei mit dem Flugzeug nach Dubai und von Dubai nach Rumänien. Den Reisepass habe er in Rumänien verloren. Er wolle in Österreich arbeiten. Wenn man ihm es erlaube, wolle er hier als Bauarbeiter arbeiten oder man solle ihn weiterschicken. Auf Vorhalt, dass er in Österreich nicht arbeiten dürfe, nur in Rumänien, gab der BF an, dass man ihn doch nach Italien weiterschicken solle. Er habe Familie in Pakistan. In Österreich sei er erst seit einem Tag und er habe keinen Wohnsitz und sei auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nachdem dem BF mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen, gab er an, dass er in Österreich um Asyl ansuchen wolle. Die Niederschrift wurde dem BF rückübersetzt und unterfertigte er diese vergleiche römisch 40 ).
1.1.5. Der BF stellte am 17.08.2023 um 18:30 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.6. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 18.08.2023 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (vgl. XXXX ). Der Mandatsbescheid wurde dem BF samt einer Information-Rechtsberatung gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG am 18.08.2023 um 09:30 Uhr ordnungsgemäß zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.6. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 18.08.2023 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet vergleiche römisch 40 ). Der Mandatsbescheid wurde dem BF samt einer Information-Rechtsberatung gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG am 18.08.2023 um 09:30 Uhr ordnungsgemäß zugestellt vergleiche römisch 40 ).
1.1.7. Am 19.08.2023 erfolgte die Erstbefragung des BF. Dabei gab er unter anderem an, am 03.08.2023 legal mit dem Flugzeug nach Dubai geflogen zu sein. Seinen pakistanischen Reisepass habe er auf der Reise verloren. Er sei ohne Behördenkontakt durch Rumänien und ihm unbekannte Länder durchgereist und habe keinen Asylantrag dort gestellt. Er habe in Dubai ein Visum oder einen Aufenthaltstitel für Transit erhalten. Die Niederschrift wurde dem BF rückübersetzt und unterfertigte er diese (vgl. XXXX ).1.1.7. Am 19.08.2023 erfolgte die Erstbefragung des BF. Dabei gab er unter anderem an, am 03.08.2023 legal mit dem Flugzeug nach Dubai geflogen zu sein. Seinen pakistanischen Reisepass habe er auf der Reise verloren. Er sei ohne Behördenkontakt durch Rumänien und ihm unbekannte Länder durchgereist und habe keinen Asylantrag dort gestellt. Er habe in Dubai ein Visum oder einen Aufenthaltstitel für Transit erhalten. Die Niederschrift wurde dem BF rückübersetzt und unterfertigte er diese vergleiche römisch 40 ).
1.1.8. Für den BF bestehen, mit Ausnahme des österreichischen Antrages auf internationalen Schutz, keine weiteren Eurodac-Treffer. Festgestellt wird, dass der BF nicht in Deutschland war und dort auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
1.1.9. Am 21.08.2023 fand eine Rückkehrberatung des BF statt, in der er unter anderem erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein (vgl. XXXX ). 1.1.9. Am 21.08.2023 fand eine Rückkehrberatung des BF statt, in der er unter anderem erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein vergleiche römisch 40 ).
1.1.10. Am 22.08.2023 wurde ein Konsultationsverfahren mit Rumänien gestartet und die beabsichtigte Überstellung mitgeteilt (vgl. XXXX ). Diesem Gesuch wurde am 29.08.2023 von Rumänien ausdrücklich zugestimmt (vgl. XXXX ).1.1.10. Am 22.08.2023 wurde ein Konsultationsverfahren mit Rumänien gestartet und die beabsichtigte Überstellung mitgeteilt vergleiche römisch 40 ). Diesem Gesuch wurde am 29.08.2023 von Rumänien ausdrücklich zugestimmt vergleiche römisch 40 ).
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan. Der BF wird unter der im Spruch genannten Identität geführt. Er reiste von Dubai nach Rumänien und verfügte über ein Visum in Rumänien, gültig von 20.05.2023 bis 20.08.2023 (vgl. XXXX ). Sodann reiste er von Ungarn kommend am 16.08.2023 schlepperunterstützt illegal in Österreich ein.1.2.1. Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan. Der BF wird unter der im Spruch genannten Identität geführt. Er reiste von Dubai nach Rumänien und verfügte über ein Visum in Rumänien, gültig von 20.05.2023 bis 20.08.2023 vergleiche römisch 40 ). Sodann reiste er von Ungarn kommend am 16.08.2023 schlepperunterstützt illegal in Österreich ein.
1.2.2. Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.3. Der BF wird seit 18.08.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.3. Zur (erheblichen) Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
1.3.1. Der BF wirkt am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme nicht mit. Er reiste mit einem von Rumänien ausgestellten, von 20.05.2023 bis 20.08.2023 gültigen, Visum nach Rumänien ein, entzog sich in Rumänien jedoch den Behörden und versucht, illegal nach Italien weiterzureisen, um die Rückkehr bzw. Anordnung zur Außerlandesbringung und Überstellung nach Rumänien zu umgehen. Der BF ist nicht rückkehrwillig. Er machte mehrfach unterschiedliche Angaben, insbesondere hinsichtlich seines Aufenthalts in Rumänien und der Existenz seines rumänischen Visums. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit versuchen, nach Italien auszureisen.
1.3.2. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich unkooperativ und vertrauensunwürdig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft, wird der BF untertauchen und versuchen sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten, um sich der greifbaren Außerlandesbringung zu entziehen.
1.3.3. Das gegenständliche Asylverfahren ist laufend. Für das Verfahren auf internationalen Schutz des BF ist Rumänien zuständig. Das BFA stellte hinsichtlich des BF am 22.08.2023 ein Rückübernahmegesuch gemäß der Dublin III-VO an Rumänien.
1.3.4. Diesem Rückübernahmegesuch wurde am 29.08.2023 von Rumänien ausdrücklich zugestimmt. Überstellungen nach Rumänien sind möglich und werden durchgeführt. Es ist daher binnen weniger Wochen mit einer Überstellung des BF nach Rumänien zu rechnen.
1.3.5. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3.6. Der BF hat in Österreich keine familiären und auch keine nennenswerten sozialen Beziehungen. Er ist in Österreich beruflich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hält sich erst seit kurzer Zeit in Österreich auf.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
2.1. Zum bisherigen Verfahren
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz am 17.08.2023 um 18:30 Uhr gestellt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den Eintragung im IZR sowie dem Erstbefragungsprotokoll vom 19.08.2023 (vgl. XXXX ).Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz am 17.08.2023 um 18:30 Uhr gestellt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den Eintragung im IZR sowie dem Erstbefragungsprotokoll vom 19.08.2023 vergleiche römisch 40 ).
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Es sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen würde. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger von Pakistan ist, ergibt sich aus seinen bisherigen Einvernahmen und der Zustimmungserklärung der rumänischen Behörden. Über seinen in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde noch nicht entschieden. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft. Dass der BF im Besitz eines Visums für Rumänien war, gültig von 20.05.2023 bis 20.08.2023, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 17.08.2023 (vgl. XXXX ) und den damit übereinstimmenden Angaben der rumänischen Behörden anlässlich der Zustimmung zum Rückübernahmeansuchen nach der Dublin III-VO vom 29.08.2023, die im Akt einliegt (vgl. XXXX ). Hierin teilen die rumänischen Behörden neben der ausdrücklichen Zustimmung zur Rückübernahme des BF mit, dass dem BF ein rumänisches Visum, gültig von 20.05.2023 bis 20.08.2023, ausgestellt wurde. Ebenfalls ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA am 17.08.2023, dass er auf Grund des Visums von Dubai nach Rumänien reiste, woraus sich - entgegen den Angaben in der Beschwerde sowie Stellungnahme des BF vom 05.09.2023 - bereits ergibt, dass er in Rumänien gewesen ist. Schließlich gab er auch selbst an, seinen Reisepass in Rumänien verloren zu haben. Dass er am 16.08.2023 mit weiteren Personen schlepperunterstützt illegal in Österreich einreiste, ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung der zuständigen Polizeiinspektion an das BFA vom 16.08.2023. Dass der BF nach seiner Einreise in Rumänien über ihm unbekannte Länder kommend in Österreich einreiste, ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme am 17.08.2023 und der Erstbefragung am 19.08.2023, wobei er mitteilte, dass er von Dubai nach Rumänien und sodann über unbekannte Länder am 16.08.2023 in Österreich einreiste.2.2.1. Es sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen würde. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger von Pakistan ist, ergibt sich aus seinen bisherigen Einvernahmen und der Zustimmungserklärung der rumänischen Behörden. Über seinen in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde noch nicht entschieden. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft. Dass der BF im Besitz eines Visums für Rumänien war, gültig von 20.05.2023 bis 20.08.2023, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 17.08.2023 vergleiche römisch 40 ) und den damit übereinstimmenden Angaben der rumänischen Behörden anlässlich der Zustimmung zum Rückübernahmeansuchen nach der Dublin III-VO vom 29.08.2023, die im Akt einliegt vergleiche römisch 40 ). Hierin teilen die rumänischen Behörden neben der ausdrücklichen Zustimmung zur Rückübernahme des BF mit, dass dem BF ein rumänisches Visum, gültig von 20.05.2023 bis 20.08.2023, ausgestellt wurde. Ebenfalls ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA am 17.08.2023, dass er auf Grund des Visums von Dubai nach Rumänien reiste, woraus sich - entgegen den Angaben in der Beschwerde sowie Stellungnahme des BF vom 05.09.2023 - bereits ergibt, dass er in Rumänien gewesen ist. Schließlich gab er auch selbst an, seinen Reisepass in Rumänien verloren zu haben. Dass er am 16.08.2023 mit weiteren Personen schlepperunterstützt illegal in Österreich einreiste, ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung der zuständigen Polizeiinspektion an das BFA vom 16.08.2023. Dass der BF nach seiner Einreise in Rumänien über ihm unbekannte Länder kommend in Österreich einreiste, ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme am 17.08.2023 und der Erstbefragung am 19.08.2023, wobei er mitteilte, dass er von Dubai nach Rumänien und sodann über unbekannte Länder am 16.08.2023 in Österreich einreiste.
2.2.2. Hinweise auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen würden und wurde derartiges auch in der Beschwerde und Stellungnahme des BF vom 05.09.2023 nicht behauptet. Vielmehr gab der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA auch selbst an, nicht krank zu sein. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und wurde nicht bestritten.
2.2.3. Der Zeitpunkt, seit dem der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.3. Zur (erheblichen) Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
2.3.1. Dass der BF am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme nicht mitwirkt bzw. versucht, die Rückkehr bzw. Anordnung zur Außerlandesbringung und Überstellung nach Rumänien zu umgehen, ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner Angaben im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 17.08.2023 sowie der Erstbefragung am 19.08.2023 in Zusammenschau mit der Beschwerde. So ist zunächst hervorzuheben, dass der BF am 17.08.2023 anlässlich der möglichen Schubhaftverhängung einvernommen wurde und dabei zunächst noch angab, den Dolmetscher zu verstehen, keinen Reisepass zu haben, da er jenen in Rumänien verloren habe, sowie ein Visum bzw. Aufenthaltsrecht für Rumänien zu haben. Er habe Pakistan vor 10 Tagen verlassen und sei mit dem Flugzeug nach Dubai und von Dubai nach Rumänien. Er wolle in Österreich arbeiten. Wenn man ihm es erlaube, wolle er hier als Bauarbeiter arbeiten oder man solle ihn weiterschicken. Auf Vorhalt des BFA, dass er in Österreich nicht arbeiten dürfe, nur in Rumänien, gab der BF sogleich an, dass man ihn doch nach Italien weiterschicken solle. Er habe Familie in Pakistan. In Österreich sei er erst seit einem Tag und habe keinen Wohnsitz und sei auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dem BF wurde anlässlich dieser Einvernahme am 17.08.2023 vom BFA mitgeteilt, dass vorgesehen sei, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren zu erlassen und ihn nach Pakistan abzuschieben, woraufhin der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Befragt, warum er das nicht in Rumänien angegeben habe, gab er an, dass er das nicht gewusst habe. Die Niederschrift wurde dem BF rückübersetzt und unterfertigte er diese. Am 19.08.2023 hingegen erfolgte sodann die Erstbefragung aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz des BF. Dabei wiederum gab er unter anderem an, am 03.08.2023 legal mit dem Flugzeug nach Dubai geflogen zu sein. Seinen pakistanischen Reisepass habe er auf der Reise verloren. Er sei ohne Behördenkontakt durch Rumänien und ihm unbekannte Länder durchgereist und habe keinen Asylantrag dort gestellt. Anders als noch in seiner Einvernahme am 17.08.2023 gab der BF nunmehr an, ein Visum oder einen Aufenthaltstitel für Transit in Dubai erhalten zu haben. Ein etwaiges Visum betreffend Rumänien erwähnte der BF nicht mehr. Ebenso wenig gab der BF nunmehr an, nach Italien weiterreisen zu wollen. Vielmehr gab er an, um Asyl zu bitten und hierbleiben zu wollen. Die Niederschrift wurde dem BF ebenfalls rückübersetzt und unterfertigte er diese. Mit Beschwerde vom 01.09.2023 und Stellungnahme vom 05.09.2023 gab der BF sodann erstmals an, dass er nie in Rumänien gewesen sei. Er habe dort auch keinen Aufenthaltstitel. Die Verständigung mit dem für Urdu bestellten Dolmetscher habe zudem schlecht funktioniert, da er Punjabi spreche. Da er nicht in Rumänien gewesen sei, sei Österreich für seinen Asylantrag zuständig und könne er bis zum Ausgang seiner Entscheidung in einer Grundversorgungseinrichtung unterkommen. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass dem BF, wie bereits dargelegt, all seine Einvernahmen rückübersetzt wurden, wie sich aus den entsprechenden Einvernahmeprotokollen ergibt und er die Richtigkeit seiner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigte. Ebenfalls ist hierzu auszuführen, dass der BF in seiner Einvernahme noch selbst angab, den Dolmetscher zu verstehen. Insofern der BF sodann erstmals in der Beschwerde und Stellungnahme angab, niemals in Rumänien gewesen zu sein, ist dem zu entgegnen, dass der BF zuvor selbst angegeben hat, von Dubai nach Rumänien geflogen zu sein und auch in weiterer Folge in Rumänien seinen Reisepass verloren zu haben. Ebenfalls ergibt sich aus der Zustimmungserklärung der rumänischen Behörden, dass dem BF ein Visum für Rumänien ausgestellt wurde, weshalb seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und Stellungnahme vom 05.09.2023 keineswegs nachvollziehbar sind. Auch betreffend die vorgebrachten Sprachschwierigkeiten ist auszuführen, dass der BF im Rahmen seiner Erstbefragung selbst angab, gut Urdu und Punjabi zu sprechen. Zudem fand auch die Rückkehrberatung am 21.08.2023 in der Sprache Urdu statt, wie dem im Akt einliegenden Rückkehrberatungsprotokoll zu entnehmen ist und wurden auch hierbei keine Sprachschwierigkeiten behauptet.
2.3.2. Aus diesen Umständen ergibt sich auch, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich unkooperativ verhält bzw. vertrauensunwürdig ist, zumal er mehrfach unterschiedliche Angaben betreffend sein Visum und seine Reiseroute getätigt hat und auf Vorhalt des BFA, dass er in Österreich nicht arbeiten dürfe, darum bat, dass man ihn doch nach Italien weiterschicken solle. Erst nach der Mitteilung, dass vorgesehen sei, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren zu erlassen und ihn nach Pakistan abzuschieben, stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Es ist somit nicht zu erwarten, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft den Ausgang des Verfahrens abwarten werde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und versuchen wird, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten, um sich der greifbaren Außerlandesbringung zu entziehen.
2.3.3. Dass das Asylverfahren betreffend den BF laufend ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage und einer Einsichtnahme in das IZR. Insofern der BF mit Stellungnahme vom 05.09.2023 ausführte, dass das BFA mit Stellungnahme vom 04.09.2023 ausgeführt habe, dass bereits eine Verfahrensanordnung ergangen sei, dass der Asylantrag abgewiesen wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass sich derartiges dem gesamten Akteninhalt nicht entnehmen lässt. Zudem hat das BFA in jener Stellungnahme auch nicht angegeben, dass eine inhaltliche Entscheidung getroffen worden wäre. Insbesondere ist dem IZR und Akteninhalt zweifelsfrei zu entnehmen, dass noch keine Entscheidung betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz ergangen ist. Dass für das Verfahren auf internationalen Schutz des BF Rumänien zuständig ist, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung der rumänischen Behörden vom 29.08.2023 und dem Umstand, dass Rumänien für den BF ein Visum ausstellte, gültig von 20.05.2023 bis 20.08.2023 (vgl. Art. 12 Dublin III-VO).2.3.3. Dass das Asylverfahren betreffend den BF laufend ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage und einer Einsichtnahme in das IZR. Insofern der BF mit Stellungnahme vom 05.09.2023 ausführte, dass das BFA mit Stellungnahme vom 04.09.2023 ausgeführt habe, dass bereits eine Verfahrensanordnung ergangen sei, dass der Asylantrag abgewiesen wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass sich derartiges dem gesamten Akteninhalt nicht entnehmen lässt. Zudem hat das BFA in jener Stellungnahme auch nicht angegeben, dass eine inhaltliche Entscheidung getroffen worden wäre. Insbesondere ist dem IZR und Akteninhalt zweifelsfrei zu entnehmen, dass noch keine Entscheidung betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz ergangen ist. Dass für das Verfahren auf internationalen Schutz des BF Rumänien zuständig ist, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung der rumänischen Behörden vom 29.08.2023 und dem Umstand, dass Rumänien für den BF ein Visum ausstellte, gültig von 20.05.2023 bis 20.08.2023 vergleiche Artikel 12, Dublin III-VO).
2.3.4. Dass dem Rückübernahmegesuch am 29.08.2023 von Rumänien ausdrücklich zugestimmt wurde, ergibt sich aus der entsprechenden im Akt einliegenden Zustimmungserklärung Rumäniens (vgl. XXXX ). In Anbetracht der vom Bundesamt bisher gesetzten Verfahrensschritte sind, unter Berücksichtigung der in Art. 28 Dublin III-VO festgelegten Haftfristen, im Entscheidungszeitpunkt keine Hindernisse zu erblicken, die einer zügigen Überstellung des BF nach Rumänien entgegenstehen. Vielmehr ist aus aktueller Sicht davon auszugehen, dass binnen weniger Wochen eine Rücküberstellung des BF nach Rumänien erfolgen wird.2.3.4. Dass dem Rückübernahmegesuch am 29.08.2023 von Rumänien ausdrücklich zugestimmt wurde, ergibt sich aus der entsprechenden im Akt einliegenden Zustimmungserklärung Rumäniens vergleiche römisch 40 ). In Anbetracht der vom Bundesamt bisher gesetzten Verfahrensschritte sind, unter Berücksichtigung der in Artikel 28, Dublin III-VO festgelegten Haftfristen, im Entscheidungszeitpunkt keine Hindernisse zu erblicken, die einer zügigen Überstellung des BF nach Rumänien entgegenstehen. Vielmehr ist aus aktueller Sicht davon auszugehen, dass binnen weniger Wochen eine Rücküberstellung des BF nach Rumänien erfolgen wird.
2.3.5. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister.
2.3.6. Dass der BF keine Familienangehörigen und keine nennenswerten sozialen Beziehungen in Österreich und auch keine ausreichenden finanziellen Mittel oder einen gesicherten Wohnsitz hat, brachte er über das gegenständliche Verfahren hinweg einheitlich vor. Aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich ebenfalls keine nennenswerten Barmittel (aktuell € 34,80) oder sonstige relevante Vermögenswerte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu A) römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Dauer der Schubhaft (FPG)
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den
Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon
unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft
anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-Verfahrensgesetz)
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Gegenstand (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Gegenstand (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,)
„Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt.“
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,)
„Art. 12. (1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. „"Art". 12. (1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(...)
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.“
Haft (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Haft (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,)
„Art 28. (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
(…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.(…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. (…)“
Überstellung (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Überstellung (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,)
„Art 29. (2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“
Definitionen (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Definitionen (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,)
„Art 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(…)
lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Art. 15, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Art. 8.Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Artikel 15,, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Artikel 8,
Der EuGH hält zur Auslegung der Haftfristen des Art. 28 Abs. 3 Dublin III VO in seinem Urteil vom 13. September 2017, Rs. C?60/16 auszugsweise fest:Der EuGH hält zur Auslegung der Haftfristen des Artikel 28, Absatz 3, Dublin römisch drei VO in seinem Urteil vom 13. September 2017, Rs. C?60/16 auszugsweise fest:
„1. Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht von Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen,„1. Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht von Artikel 6, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen,
- dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass in einer Situation, in der die Inhaftnahme einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person erfolgt, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch stattgegeben hat, die Haft für höchstens zwei Monate aufrechterhalten werden darf, nicht entgegensteht, soweit zum einen die Haftdauer den für die Zwecke des Überstellungsverfahrens erforderlichen Zeitraum, der unter Berücksichtigung der konkreten Anforderungen dieses Verfahrens in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, nicht übersteigt und zum anderen diese Haftdauer gegebenenfalls nicht länger ist als sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, und
- dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es in einer solchen Situation erlaubt, die Haft während drei bzw. zwölf Monaten aufrechtzuerhalten, in denen die Überstellung effektiv vorgenommen werden konnte, entgegensteht.
2. Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.2. Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, ist dahin auszulegen, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.
3. Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, auch dann gilt, wenn die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich von der betreffenden Person beantragt worden ist.“3. Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, auch dann gilt, wenn die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich von der betreffenden Person beantragt worden ist.“
Wie aus dem Judikat des EuGH hervorgeht, entspringen Art. 28 Abs. 3 Dublin III VO grds. zwei max. sechswöchige Haftfristen, wobei die erste mit dem Zeitpunkt zu berechnen ist, indem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch (allenfalls auch stillschweigend) stattgegeben hat, es sei denn der ersuchte Mitgliedstaat hat dem Aufnahmegesuch bereits vor der Inhaftnahme stattgegeben, so ist die Frist ab der Inhaftnahme zu berechnen. Die zweite (und somit letzte) maximal sechswöchige Frist ist spätestens ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem ein gegen die Überstellungentscheidung erhobener Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung auch ohne Erhebung eines Rechtsbehelfes keine aufschiebende Wirkung mehr hat (somit nach Wegfall des Durchführungsausschubs gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG). Diese (zweite und letzte) sechswöchige Haftfrist gilt, wie der EuGH in Spruchpunkt 3. festhält, auch für den Fall als Maximalfrist, wenn der zu überstellende Fremde kein Rechtsmittel gegen die Überstellungentscheidung erhebt. Weiters stellt der EuGH in Spruchpunkt 1. mehr als deutlich klar, dass eine nationale Bestimmung dem Unionsrecht widerstreitet, wenn diese eine mehr als sechswöchige Haftfrist, berechnet von dem Zeitpunkt an ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, vorsieht (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359).Wie aus dem Judikat des EuGH hervorgeht, entspringen Artikel 28, Absatz 3, Dublin römisch drei VO grds. zwei max. sechswöchige Haftfristen, wobei die erste mit dem Zeitpunkt zu berechnen ist, indem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch (allenfalls auch stillschweigend) stattgegeben hat, es sei denn der ersuchte Mitgliedstaat hat dem Aufnahmegesuch bereits vor der Inhaftnahme stattgegeben, so ist die Frist ab der Inhaftnahme zu berechnen. Die zweite (und somit letzte) maximal sechswöchige Frist ist spätestens ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem ein gegen die Überstellungentscheidung erhobener Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung auch ohne Erhebung eines Rechtsbehelfes keine aufschiebende Wirkung mehr hat (somit nach Wegfall des Durchführungsausschubs gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG). Diese (zweite und letzte) sechswöchige Haftfrist gilt, wie der EuGH in Spruchpunkt 3. festhält, auch für den Fall als Maximalfrist, wenn der zu überstellende Fremde kein Rechtsmittel gegen die Überstellungentscheidung erhebt. Weiters stellt der EuGH in Spruchpunkt 1. mehr als deutlich klar, dass eine nationale Bestimmung dem Unionsrecht widerstreitet, wenn diese eine mehr als sechswöchige Haftfrist, berechnet von dem Zeitpunkt an ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, vorsieht vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359).
Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Art. 28 Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Art. 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Art. 22 bzw. Art. 25 Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Art. 29 Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO knüpft Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Art. 28 Abs. 4 der Verordnung iVm Art. 9 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005).Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Artikel 28, Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Artikel 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Artikel 22, bzw. Artikel 25, Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Artikel 29, Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO knüpft Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Artikel 28, Absatz 4, der Verordnung in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005).
Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
3.1.3. Der volljährige Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der volljährige Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
3.1.5. Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).3.1.5. Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).
Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
3.1.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären sind. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007, weiter aus, dass allfällige Begründungsmängel oder Verfahrensmängel im behördlichen Bescheid durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht saniert werden können. Er hat in diesem Zusammenhang mehrfach ausgesprochen, dass ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid nicht nachträglich konvalidieren könne (E vom 28. August 2012, 2010/21/0388, vom 19. März 2013, 2011/21/0250, und vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114). Eine Sanierung eines rechtswidrigen Schubhaftbescheides käme einer derartigen Konvalidierung im Ergebnis aber gleich und steht somit auch insoweit zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch.
Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt aber eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach § 76 Abs. 4 FPG häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings nach herrschender Ansicht einer Begründung; vgl. nur Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 11). In diesem Sinn sind auch Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, wonach Begründungsmängeln des Schubhaftbescheides die Relevanz fehle (so etwa das Erkenntnis vom 24. Februar 1995, 95/02/0119).Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt aber eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings nach herrschender Ansicht einer Begründung; vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 11). In diesem Sinn sind auch Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, wonach Begründungsmängeln des Schubhaftbescheides die Relevanz fehle (so etwa das Erkenntnis vom 24. Februar 1995, 95/02/0119).
Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde.
Fallgegenständlich geht das Bundesamt, das den Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides erlassen hat, erkennbar auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 6 und 9 FPG vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr aus, wenngleich es eine falsche Nummerierung der Ziffern anführt (Z 1, Z 7 und Z 10).Fallgegenständlich geht das Bundesamt, das den Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides erlassen hat, erkennbar auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 9 FPG vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr aus, wenngleich es eine falsche Nummerierung der Ziffern anführt (Ziffer eins,, Ziffer 7 und Ziffer 10,).
Das Bundesamt legte seinem angefochtenen Schubhaftbescheid vom 18.08.2023 jedoch unter anderem (evident) falsche Sachverhaltselemente zu Grunde. So ging das Bundesamt davon aus, dass der BF in Deutschland und Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Mittlerweile sei Österreich das zweite Land, in dem der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weshalb er als „Asyltourist“ gelte, da er, sobald er eine Ablehnung bekomme oder es ihm in dem Land nicht gefalle, einfach von sich aus in ein anderes Land weiterreise. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, in dem für sein Verfahren zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben. Daher müsse die Behörde davon ausgehen, dass er an seinem Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken werde. Überdies legte das BFA seiner Entscheidung zu Grunde, dass aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen sei, dass ein anderer Mitgliedstaat (Deutschland) nach der Dublin-VO zuständig sei (vgl. XXXX des angefochtenen Bescheides).Das Bundesamt legte seinem angefochtenen Schubhaftbescheid vom 18.08.2023 jedoch unter anderem (evident) falsche Sachverhaltselemente zu Grunde. So ging das Bundesamt davon aus, dass der BF in Deutschland und Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Mittlerweile sei Österreich das zweite Land, in dem der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weshalb er als „Asyltourist“ gelte, da er, sobald er eine Ablehnung bekomme oder es ihm in dem Land nicht gefalle, einfach von sich aus in ein anderes Land weiterreise. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, in dem für sein Verfahren zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben. Daher müsse die Behörde davon ausgehen, dass er an seinem Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken werde. Überdies legte das BFA seiner Entscheidung zu Grunde, dass aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen sei, dass ein anderer Mitgliedstaat (Deutschland) nach der Dublin-VO zuständig sei vergleiche römisch 40 des angefochtenen Bescheides).
Der BF monierte in der fristgerecht erhobenen Schubhaftbeschwerde hingegen zu Recht, dass er – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid des BFA – niemals in Deutschland gewesen ist, Deutschland auch nicht für sein Verfahren zuständig ist, kein diesbezüglicher Eurodac-Treffer vorliegt und er vielmehr erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Wie bereits dargelegt, gibt es keine entsprechenden Eintragungen im IZR und liegen auch keine anderen Aktenbestandteile im Verfahrensakt auf, die die soeben genannten Annahmen des BFA im Bescheid zu stützen vermögen. Das BFA hätte zudem seine diesbezügliche Beweiswürdigung offenlegen bzw. begründen müssen, verwies stattdessen jedoch lediglich auf den Akteninhalt und Einvernahmeprotokolle (vgl. XXXX des angefochtenen Bescheides). Dem Akteninhalt und den Einvernahmen können etwaige Sachverhaltselemente, die dahingehende Annahmen erlaubt hätten, jedoch nicht entnommen werden, weshalb hg. insgesamt festgestellt werden konnte, dass der BF nicht in Deutschland war, dort auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern vielmehr nach zunächst erfolgter Einreise in Rumänien und Weiterreise erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Österreich ist somit auch nicht das zweite Land, in dem der BF einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es bedarf jedoch über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben.Wie bereits dargelegt, gibt es keine entsprechenden Eintragungen im IZR und liegen auch keine anderen Aktenbestandteile im Verfahrensakt auf, die die soeben genannten Annahmen des BFA im Bescheid zu stützen vermögen. Das BFA hätte zudem seine diesbezügliche Beweiswürdigung offenlegen bzw. begründen müssen, verwies stattdessen jedoch lediglich auf den Akteninhalt und Einvernahmeprotokolle vergleiche römisch 40 des angefochtenen Bescheides). Dem Akteninhalt und den Einvernahmen können etwaige Sachverhaltselemente, die dahingehende Annahmen erlaubt hätten, jedoch nicht entnommen werden, weshalb hg. insgesamt festgestellt werden konnte, dass der BF nicht in Deutschland war, dort auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern vielmehr nach zunächst erfolgter Einreise in Rumänien und Weiterreise erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Österreich ist somit auch nicht das zweite Land, in dem der BF einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es bedarf jedoch über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben.
Somit hat das BFA – im konkreten Einzelfall – seiner Entscheidung Sachverhaltselemente in erheblichem Ausmaß mit wesentlichem Begründungsmangel zu Grunde gelegt, da jene im Akt keinerlei Deckung finden, weshalb die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Im Ergebnis wird das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr nämlich alleine mit fehlender familiärer und sozialer Integration begründet. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um das Bestehen eines Sicherungsbedarfes zu rechtfertigen.
Aus diesen Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser für rechtswidrig zu erklären.
3.1.7. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, muss dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 18.08.2023 ist daher rechtswidrig.
3.2. Zu A) II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu A) römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung des BF angeordnet. Aus den Angaben des BF sowie der rumänischen Dublin-Behörde ergibt sich, dass ihm Rumänien ein Visum ausgestellt hat, das bis zum 20.08.2023 gültig war. Rumänien ist daher gemäß Art. 12 Dublin III-VO zur Prüfung des in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig. Wie bereits ausgeführt, ist die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG zu prüfen, sodass diese Bestimmung als Prüfungsmaßstab herangezogen wird.3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung des BF angeordnet. Aus den Angaben des BF sowie der rumänischen Dublin-Behörde ergibt sich, dass ihm Rumänien ein Visum ausgestellt hat, das bis zum 20.08.2023 gültig war. Rumänien ist daher gemäß Artikel 12, Dublin III-VO zur Prüfung des in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig. Wie bereits ausgeführt, ist die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zu prüfen, sodass diese Bestimmung als Prüfungsmaßstab herangezogen wird.
3.2.3. Bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, ist zunächst gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wie festgestellt, hat sich der BF in Rumänien dem Zugriff der Behörden entzogen und versucht, illegal nach Italien weiterzureisen, um die Rückkehr bzw. Anordnung zur Außerlandesbringung und Überstellung nach Rumänien zu umgehen. Der BF ist nicht rückkehrwillig und machte mehrfach unterschiedliche Angaben, insbesondere hinsichtlich seines Aufenthalts in Rumänien und der Existenz seines rumänischen Visums, wodurch er die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zumindest deutlich erschwerte, womit der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.3.2.3. Bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, ist zunächst gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wie festgestellt, hat sich der BF in Rumänien dem Zugriff der Behörden entzogen und versucht, illegal nach Italien weiterzureisen, um die Rückkehr bzw. Anordnung zur Außerlandesbringung und Überstellung nach Rumänien zu umgehen. Der BF ist nicht rückkehrwillig und machte mehrfach unterschiedliche Angaben, insbesondere hinsichtlich seines Aufenthalts in Rumänien und der Existenz seines rumänischen Visums, wodurch er die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zumindest deutlich erschwerte, womit der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b) oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c). Aufgrund des abgelaufenen rumänischen Visums des BF und der Zustimmung von Rumänien zur Wiederaufnahme, ist Rumänien für den Antrag des BF auf internationalen Schutz zuständig. Der BF hat fallgegenständlich auf Vorhalt des BFA in der Einvernahme am 17.08.2023, dass er in Österreich nicht arbeiten dürfe, nur in Rumänien, angegeben, dass man ihn doch nach Italien weiterschicken solle, weshalb - angesichts der bevorstehenden Überstellung nach Rumänien aufgrund der erfolgten Zustimmungserklärung - davon auszugehen ist, dass der BF die Weiterreise nach Italien beabsichtigt. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG ist somit ebenfalls erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,) oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,). Aufgrund des abgelaufenen rumänischen Visums des BF und der Zustimmung von Rumänien zur Wiederaufnahme, ist Rumänien für den Antrag des BF auf internationalen Schutz zuständig. Der BF hat fallgegenständlich auf Vorhalt des BFA in der Einvernahme am 17.08.2023, dass er in Österreich nicht arbeiten dürfe, nur in Rumänien, angegeben, dass man ihn doch nach Italien weiterschicken solle, weshalb - angesichts der bevorstehenden Überstellung nach Rumänien aufgrund der erfolgten Zustimmungserklärung - davon auszugehen ist, dass der BF die Weiterreise nach Italien beabsichtigt. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG ist somit ebenfalls erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, sind zudem gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Beziehungen. Der BF ist in Österreich beruflich nicht verankert und verfügt weder über ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung noch über einen gesicherten Wohnsitz – ihm könnte im Rahmen der Grundversorgung ein Quartier lediglich zur Verfügung gestellt werden. Dieser Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt, da unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen ist.Bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, sind zudem gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Beziehungen. Der BF ist in Österreich beruflich nicht verankert und verfügt weder über ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung noch über einen gesicherten Wohnsitz – ihm könnte im Rahmen der Grundversorgung ein Quartier lediglich zur Verfügung gestellt werden. Dieser Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt, da unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen ist.
Es liegt daher jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr iSd des Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 lit. c und Z 9 FPG vor und ist auch erheblicher Sicherungsbedarf gegeben. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein besonders hohes Risiko des Untertauchens und Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.Es liegt daher jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr iSd des Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6, Litera c und Ziffer 9, FPG vor und ist auch erheblicher Sicherungsbedarf gegeben. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein besonders hohes Risiko des Untertauchens und Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.
3.2.4. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Diese Abwägung durch das erkennende Gericht hat ergeben, dass fallgegenständlich den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren war. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht sozial oder beruflich verankert, geht keiner legalen Beschäftigung nach, verfügt über keinen Grad an sozialer Verankerung und auch nicht über einen gesicherten Wohnsitz, der ihn vor dem Untertauchen bewahren würde. Er versucht, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen und die Rückkehr bzw. Anordnung zur Außerlandesbringung und Überstellung nach Rumänien zu umgehen. Der BF ist nicht rückkehrwillig und machte mehrfach unterschiedliche Angaben, insbesondere hinsichtlich seines Aufenthalts in Rumänien und der Existenz seines rumänischen Visums. Er erlangte ein Visum in Rumänien, obwohl er tatsächlich nach Italien gelangen wollte und entzog sich durch unrechtmäßige Weiterreise nach Österreich den Behörden in Rumänien. Über Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt er nicht.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Es überwiegt das öffentliche Interesse, den BF in jenen Staat zu überstellen, der für sein Asylverfahren und gegebenenfalls auch für seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zuständig ist.
Überdies sind auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.
Das Bundesamt ist zudem seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG nachgekommen, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Als dem Bundesamt erstmals bekannt wurde, dass der BF im Besitz eines rumänischen Visums ist, wurde umgehend ein Dublin-Verfahren mit Rumänien eingeleitet. Am 22.08.2023 stellte das BFA ein Rückübernahmegesuch gemäß der Dublin III-VO an Rumänien, woraufhin sich Rumänien am 29.08.2023 für die Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz für zuständig erklärte und der Rückübernahme des BF ausdrücklich zustimmte. In Anbetracht der vom Bundesamt bisher gesetzten Verfahrensschritte sind, unter Berücksichtigung der in Art. 28 Dublin III-VO festgelegten Haftfristen, im Entscheidungszeitpunkt keine Hindernisse zu erblicken, die einer zügigen Überstellung des BF nach Rumänien entgegenstehen. Vielmehr ist aus aktueller Sicht davon auszugehen, dass binnen weniger Wochen eine Rücküberstellung des BF nach Rumänien erfolgen wird.Das Bundesamt ist zudem seiner Verpflichtung iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG nachgekommen, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Als dem Bundesamt erstmals bekannt wurde, dass der BF im Besitz eines rumänischen Visums ist, wurde umgehend ein Dublin-Verfahren mit Rumänien eingeleitet. Am 22.08.2023 stellte das BFA ein Rückübernahmegesuch gemäß der Dublin III-VO an Rumänien, woraufhin sich Rumänien am 29.08.2023 für die Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz für zuständig erklärte und der Rückübernahme des BF ausdrücklich zustimmte. In Anbetracht der vom Bundesamt bisher gesetzten Verfahrensschritte sind, unter Berücksichtigung der in Artikel 28, Dublin III-VO festgelegten Haftfristen, im Entscheidungszeitpunkt keine Hindernisse zu erblicken, die einer zügigen Überstellung des BF nach Rumänien entgegenstehen. Vielmehr ist aus aktueller Sicht davon auszugehen, dass binnen weniger Wochen eine Rücküberstellung des BF nach Rumänien erfolgen wird.
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO grundsätzlich zwei sechswöchige Haftfristen entspringen – einerseits zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und andererseits zur Außerlandesbringung ab Durchführbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme (vgl. VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0005).Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO grundsätzlich zwei sechswöchige Haftfristen entspringen – einerseits zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und andererseits zur Außerlandesbringung ab Durchführbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme vergleiche VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0005).
Die höchstmögliche Schubhaftdauer zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Anordnung zur Außerlandesbringung) beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der (allenfalls auch stillschweigenden) Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs durch den Mitgliedsstaat (erste 6-Wochen-Frist). Wie ausgeführt, haben die rumänischen Behörden der Rückübernahme des BF mit 29.08.2023 ausdrücklich zugestimmt, was die erste sechswöchige Haftfrist in Gang setzte. Zum Entscheidungszeitpunkt ist auch von der Einhaltung dieser Frist auszugehen.
Die höchstmögliche Schubhaftdauer (zur Außerlandesbringung) nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beträgt sodann sechs weitere Wochen ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Durchführungsaufschubs gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG (zweite 6-Wochen-Frist). Hierzu ist festzuhalten, dass aktuell keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach Durchführbarkeit einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht innerhalb dieser Frist erfolgen könnte. Überstellungshindernisse nach Rumänien sind im Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar.Die höchstmögliche Schubhaftdauer (zur Außerlandesbringung) nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beträgt sodann sechs weitere Wochen ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Durchführungsaufschubs gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG (zweite 6-Wochen-Frist). Hierzu ist festzuhalten, dass aktuell keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach Durchführbarkeit einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht innerhalb dieser Frist erfolgen könnte. Überstellungshindernisse nach Rumänien sind im Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar.
Aus derzeitiger Sicht lässt sich somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF innerhalb weniger Wochen und jedenfalls innerhalb der maximalen Haftdauer nach der Dublin III-VO realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist. Die bisher veranlassten Schritte des BFA sind im Entscheidungszeitpunkt erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0174).Aus derzeitiger Sicht lässt sich somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF innerhalb weniger Wochen und jedenfalls innerhalb der maximalen Haftdauer nach der Dublin III-VO realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist. Die bisher veranlassten Schritte des BFA sind im Entscheidungszeitpunkt erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0174).
Das Gericht gelangt daher zum Ergebnis, dass auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft erfüllt ist.
3.2.5. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten, höchst unkooperativen Verhaltens, nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen kann.3.2.5. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten, höchst unkooperativen Verhaltens, nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen kann.
Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, bei dem er widersprüchliche Angaben über die Existenz seines Visums und seinen Aufenthalt in Rumänien machte und insbesondere darum bat, dass man ihn nach Italien weiterreisen lassen solle, nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete und erhebliche Gefahr des Untertauchens des BF besteht.
Es ist daher vom Beschwerdeführer insgesamt nicht zu erwarten, dass er auf freiem Fuß belassen seine Überstellung abwarten würde. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.
3.2.6. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu A) III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu A) römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz
3.3.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.3.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)“
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben und Kostenersatz begehrt. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie des Vorlageaufwandes zu verpflichten.3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben und Kostenersatz begehrt. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie des Vorlageaufwandes zu verpflichten.
3.3.4. Der gegenständlichen Beschwerde wurde stattgegeben, gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch die Behörde sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach
§ 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).3.3.4. Der gegenständlichen Beschwerde wurde stattgegeben, gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch die Behörde sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach , Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).
Daher waren keine Kosten zuzusprechen und die Kostenanträge abzuweisen.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.4. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Begründungsmangel Dublin III-VO Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft illegale Einreise Kostenersatz Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W289.2277468.1.00Im RIS seit
15.09.2023Zuletzt aktualisiert am
15.09.2023