Entscheidungsdatum
06.09.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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W182 2221464-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Usbekistan, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2022, Zl. 164351704/212030330, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Usbekistan, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2022, Zl. 164351704/212030330, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Bescheid diesbezüglich zu lauten hat:
A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Bescheid diesbezüglich zu lauten hat:,
"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 30.12.2021 wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. "I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 30.12.2021 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, nicht erteilt.“römisch zwei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, nicht erteilt.“
II. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid behoben und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid behoben und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Usbekistan, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte hier am 17.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Seinen Antrag begründete er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.08.2017 im Wesentlichen damit, dass er im Herkunftsland beschuldigt werde, zwei Menschen umgebracht zu haben, obwohl das nicht stimme.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 22.03.2019 brachte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, sein Herkunftsland am 02.08.2017 verlassen zu haben, weil man ihn zu Unrecht als Mittäter an einer Tötung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall bezichtigt habe. So habe der BF eine KFZ-Werkstätte betrieben und im Sommer 2017 das Auto eines Kunden repariert. Nach Abschluss der Arbeiten hätten ihm zwei Personen mitgeteilt, dass der Kunde mit dem Auto einen Verkehrsunfall gehabt habe, bei dem ein Mensch gestorben wäre. Die beiden hätten den BF mitgenommen und ihm eine indirekte Schuld am Unfall vorgeworfen. Er sei von ihnen aufgefordert worden, die Schuld auf sich zu nehmen. Der BF sei daraufhin nach Österreich geflüchtet.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2019, Zl. 1164351704-170956896, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und u.a. eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2019, Zl. 1164351704-170956896, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und u.a. eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 02.09.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019, Zl. W215 2221464-1/9E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das Gericht ging aufgrund massiver Widersprüche im Vorbringen des BF, die in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurden, von der Unglaubwürdigkeit der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe und Rückkehrhindernisse aus. Dazu wurde in der Beweiswürdigung explizit ausgeführt, dass der BF sämtliche Probleme im Herkunftsstaat frei erfunden habe.
2. Der BF ist illegal im Bundesgebiet verblieben und hat am 30.12.2021 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt.
Er begründete diesen in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.12.2021 im Wesentlichen damit, dass vor etwa einem Monat die Polizei bei seinen Eltern in Usbekistan gewesen sei und nach ihm gesucht habe, wobei seine Eltern bedroht worden seien. Im Herkunftsland werde dem BF vorgehalten, dass er jemanden umgebracht hätte, was jedoch nicht stimme. Er befürchte bei einer Rückkehr entweder eingesperrt oder umgebracht zu werden.
In einer Einvernahme beim Bundesamt am 12.05.2022 brachte der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen vor, dass Ende November 2021 zwei Männer in Usbekistan zu seinem Vater nach Hause gekommen seien und ihn nach dem Aufenthaltsort des BF gefragt haben. Weiters sei dem Vater von den beiden mitgeteilt worden, dass gegen den BF bereits ein Strafverfahren wegen Mordes anhängig sei und er sie im Falle der Rückkehr des BF sofort zu benachrichtigen habe. Die Männer seien aggressiv gewesen. Sein Vater habe dies dem BF fünf Tage oder eine Woche später am Telefon erzählt und ihm gesagt, dass er von diesen Männern mitgenommen werde, falls er zurückkehre. Die Männer haben auch keine Uniformen getragen, weshalb der BF nicht sagen könne, ob es „Behörden oder private Personen“ gewesen seien. Der BF konnte auf Nachfragen auch sonst keine Details zu den Männern oder den Verfahren angeben. Bei einer Rückkehr nach Usbekistan befürchte der BF, verhaftet zu werden und sich für eine Sache verantworten zu müssen, die er nicht begangen habe. Auch wegen seiner illegalen Ausreise aus Usbekistan drohe ihm eine Verhaftung. Der BF beabsichtige in einem Monat eine usbekische Staatsangehörige, die in Österreich aufenthaltsberechtigt sei, zu ehelichen.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. – II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG idgF nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG idgF eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF mit den von ihm vorgebrachten Nachfluchtgründen hinsichtlich der Männer, die im November 2021 seinen Vater aufgesucht hätten, eine individuelle Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe. Wie bereits im Erkenntnis vom 23.09.2019 festgehalten worden sei, habe der BF seine Heimat auch legal verlassen. Eine potenzielle Eheschließung scheine in Anbetracht des Aufenthaltsstatus des BF äußerst fraglich und mache den Anschein, dass er seinen Aufenthalt erzwingen wolle. Unabhängig davon stehe der Frau, die im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte sei, die Niederlassungsmöglichkeit frei. Auch dem BF stehe es frei, ein ordentliches Aufenthaltsrecht unter Beachtung der Einreise-, Niederlassungs- und Aufenthaltsbestimmungen zu erlangen.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. – römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG idgF festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG idgF nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG idgF eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF mit den von ihm vorgebrachten Nachfluchtgründen hinsichtlich der Männer, die im November 2021 seinen Vater aufgesucht hätten, eine individuelle Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe. Wie bereits im Erkenntnis vom 23.09.2019 festgehalten worden sei, habe der BF seine Heimat auch legal verlassen. Eine potenzielle Eheschließung scheine in Anbetracht des Aufenthaltsstatus des BF äußerst fraglich und mache den Anschein, dass er seinen Aufenthalt erzwingen wolle. Unabhängig davon stehe der Frau, die im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte sei, die Niederlassungsmöglichkeit frei. Auch dem BF stehe es frei, ein ordentliches Aufenthaltsrecht unter Beachtung der Einreise-, Niederlassungs- und Aufenthaltsbestimmungen zu erlangen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des BF in vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erhoben. Darin wurde darauf verwiesen, dass der BF wegen der Nichtmeldung eines Autounfalls mit Todesfolge bzw. dem Verdacht, an diesem Autounfall selbst beteiligt gewesen zu sein, eine Inhaftierung und Verurteilung in Usbekistan wegen Mordes samt unmenschlicher Haftbedingungen befürchte. Er sei deshalb in Usbekistan kurzzeitig inhaftiert, aber wieder freigelassen worden. Trotzdem habe er Angst vor einer neuerlichen Inhaftierung. Er werde aktuell wegen Mordes gesucht. Polizisten seien im November 2021 zu seinem Vater gekommen und hätten ihn über den BF ausgefragt. Dazu wurde in weiterer Folge die Beweiswürdigung des Bundesamtes im Detail mit konkreten Argumenten bekämpft. Weiters wurde angemerkt, dass der BF seit längerem mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten usbekischen Staatsangehörigen liiert sei, eine Lebensgemeinschaft führe und die Eheschließung beabsichtigt sei. Sein Aufenthalt in Österreich sei daher nach Art. 8 MRK vor Beendigung geschützt.4. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des BF in vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erhoben. Darin wurde darauf verwiesen, dass der BF wegen der Nichtmeldung eines Autounfalls mit Todesfolge bzw. dem Verdacht, an diesem Autounfall selbst beteiligt gewesen zu sein, eine Inhaftierung und Verurteilung in Usbekistan wegen Mordes samt unmenschlicher Haftbedingungen befürchte. Er sei deshalb in Usbekistan kurzzeitig inhaftiert, aber wieder freigelassen worden. Trotzdem habe er Angst vor einer neuerlichen Inhaftierung. Er werde aktuell wegen Mordes gesucht. Polizisten seien im November 2021 zu seinem Vater gekommen und hätten ihn über den BF ausgefragt. Dazu wurde in weiterer Folge die Beweiswürdigung des Bundesamtes im Detail mit konkreten Argumenten bekämpft. Weiters wurde angemerkt, dass der BF seit längerem mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten usbekischen Staatsangehörigen liiert sei, eine Lebensgemeinschaft führe und die Eheschließung beabsichtigt sei. Sein Aufenthalt in Österreich sei daher nach Artikel 8, MRK vor Beendigung geschützt.
6. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweise aufgenommen durch Befragung des BF und seiner Gattin als Zeugin im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die usbekische und russische Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundeamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, dabei u.a. auch insbesondere in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019, Zl. 2221464-1/9E samt Verhandlungsniederschrift vom 02.09.2019.
Der BF brachte im Wesentlichen wie bisher vor, dass zwei unbekannte Männer 2021 seinen Vater aufgesucht und diesen nach ihm befragt hätten. Der BF vermute, dass dies im Zusammenhang mit seinen Problemen aus dem Jahr 2017 stehe, wonach ihm nach der Reparatur eines Fahrzeuges unterstellt worden wäre, eine Person umgebracht zu haben. Die Zeugin, eine in Österreich niedergelassene usbekische Staatsangehörige und Ehefrau des BF gab u.a. an, ein Kind vom BF zu erwarten.
Es wurden u.a. eine von einem Standesamt im Februar 2023 ausgestellte Heiratsurkunde, ein Mutter-Kind Pass, eine Einstellungszusage sowie eine ÖSD-Prüfunszeugnis zur Integrationsprüfung Niveau A2 vorgelegt.
Dem BF wurden die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte überreicht und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hiezu binnen zwei Wochen eingeräumt.
7. Mit Stellungnahme vom 31.05.2023 wurde für den BF dargetan, dass die Gattin des BF das gemeinsame Kind XXXX 2023 erwarte und diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2021, Zl. E4076/2020, verwiesen, wonach auch ungeborene Kinder sowie deren absehbare Geburt im Rahmen der Güterabwägung gem. Art. 8 EMRK zu berücksichtigen seien. Mit Stellungnahme vom 29.08.2023 wurde auf die Geburt der gemeinsamen Tochter des BF und seiner Gattin hingewiesen. Weiters wurden dazu eine entsprechende Geburtsurkunde, Rot-Weiss-Rot Karte plus, E-Card und Meldebestätigung der Tochter sowie ein ÖIF Integrationsprüfungszeugnis Sprachniveau B1 des BF nachgereicht.7. Mit Stellungnahme vom 31.05.2023 wurde für den BF dargetan, dass die Gattin des BF das gemeinsame Kind römisch 40 2023 erwarte und diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2021, Zl. E4076/2020, verwiesen, wonach auch ungeborene Kinder sowie deren absehbare Geburt im Rahmen der Güterabwägung gem. Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen seien. Mit Stellungnahme vom 29.08.2023 wurde auf die Geburt der gemeinsamen Tochter des BF und seiner Gattin hingewiesen. Weiters wurden dazu eine entsprechende Geburtsurkunde, Rot-Weiss-Rot Karte plus, E-Card und Meldebestätigung der Tochter sowie ein ÖIF Integrationsprüfungszeugnis Sprachniveau B1 des BF nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
Der BF ist Staatsangehöriger von Usbekistan und ist Muslim. Seine Identität steht fest.
Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF verfügt in Usbekistan über Schulbildung (9 Jahre Grundschule, 3 Jahre College) und war zuletzt im Herkunftsstaat im Berich KFZ –Technik angelernt erwerbstätig.
1.2. Zum bisherigen Aufenthalt des BF in Österreich
Der BF ist etwa im August 2017 legal aus Usbekistan ausgereist, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte hier am 17.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein erstes Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019 (zugestellt am 24.09.2019), Zl. W215 2221464-1/9E, abgeschlossen, wobei gegen ihn u.a. eine Rückkehrentscheidung samt Ausreiseverpflichtung binnen zwei Wochen rechtskräftig wurde.
Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und illegal im Bundesgebiet verblieben. Er war im Bundesgebiet im Wesentlichen fast durchgehend polizeilich gemeldet. Am 30.12.2021 stellte er den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
1.3.1. Zum Fluchtvorbringen des BF im Vorverfahren
Der BF begründete seine Antragstellung vom 06.10.2013 im Wesentlichen damit, dass er im Herkunftsland im Zusammenhang mit der Reparatur eines PKW eines Kunden im Sommer 2017 tatsachenwidrig bezichtigt worden sei, für die Tötung von einer oder zwei Personen in einem Verkehrsunfall (mit-)verantwortlich zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht ging im rechtskräftigen Erkenntnis vom 23.09.2019 davon aus, dass sich das Vorbringen als nicht glaubhaft erwiesen hat.
1.3.2. Zum Fluchtvorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren
Der BF begründete seine Folgeantragstellung vom 30.12.2021 im Wesentlichen mit seinen bisherigen Fluchtgründen, wobei er diesbezüglich neu ergänzte, dass Ende November 2021 in Zusammenhang mit seinen bisherigen Fluchtgründen zwei unbekannte Männer in Usbekistan zu seinem Vater nach Hause gekommen seien, die den BF gesucht und mitgeteilt hätten, dass gegen diesen ein Strafverfahren anhängig sei. Das neue Vorbringen des BF weist keinen glaubhaften Kern auf.
1.4. Zum Privat und Familienleben des BF
Der BF hat im Februar 2023 XXXX , eine usbekische Staatsangehörige, die in Österreich niedergelassen ist und seit über zehn Jahren hier lebt, geheiratet. Davor bestand eine Lebensgemeinschaft. Im Juli 2023 wurde die gemeinsame Tochter XXXX im Bundesgebiet geboren. Sie leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt zusammen. Der BF hat im Februar 2023 römisch 40 , eine usbekische Staatsangehörige, die in Österreich niedergelassen ist und seit über zehn Jahren hier lebt, geheiratet. Davor bestand eine Lebensgemeinschaft. Im Juli 2023 wurde die gemeinsame Tochter römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Sie leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt zusammen.
Die Gattin des BF ist als Kind im Alter von XXXX Jahren nach Österreich gekommen. Ihre Eltern und Geschwister sind in Österreich niedergelassen.Die Gattin des BF ist als Kind im Alter von römisch 40 Jahren nach Österreich gekommen. Ihre Eltern und Geschwister sind in Österreich niedergelassen.
Hinsichtlich der Gattin des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018, Zl. W233 2156948-1/7E, gemäß § 9 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihr eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Auch ihre Eltern sowie Geschwister sind im Bundesgebiet niedergelassen. Hinsichtlich der Gattin des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018, Zl. W233 2156948-1/7E, gemäß Paragraph 9, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihr eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Auch ihre Eltern sowie Geschwister sind im Bundesgebiet niedergelassen.
In Usbekistan leben die Eltern sowie Geschwister des BF.
Der BF spricht Usbekisch, Russisch und hat eine ÖIF Integrationsprüfung Niveau B1 erfolgreich absolviert. Er konnte auch in der Beschwerdeverhandlung gute Deutschkenntnisse nachweisen.
Der BF bezieht keine Grundversorgung. Er wurde 2022 im Verlauf einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei einer gegen das AuslBG verstoßenden Beschäftigung in einer Filiale einer Handelsgesellschaft betreten. Er konnte eine Einstellungszusage vorlegen.
Er ist unbescholten.
1.5. Im Übrigen wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang den Feststellungen zugrundegelegt.1.5. Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang den Feststellungen zugrundegelegt.
1.6. Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zu Usbekistan ausgegangen
Sicherheitslage
Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und in den Grenzgebieten zu Tadschikistan und Kirgisistan, ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen (AA 29.10.2021). Derzeit ist die Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA 11.10.2021). Die usbekischen Vollzugsbehörden unterhalten eine Terroristen-Watchlist (USDOS 24.6.2020a). Laut usbekischen Behörden schlossen sich in den vergangenen Jahren tausende usbekische Bürger verschiedenen islamistischen militanten Gruppierungen in Syrien und Irak an (RFE/RL 19.2.2020). Usbekische Staatsangehörige stellen einen nicht geringen Teil von Foreign Terrorist Fighters (FTF) (ÖB 9.2020). Im April 2021 wurden 24 Frauen und 69 Kinder (Familien von IS-Kämpfern) aus Syrien repatriiert. Bisher repatriierte Usbekistan 438 Frauen und Kinder aus Syrien, Irak und Afghanistan (Reuters 30.4.2021; vgl. ÖB 9.2020).Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und in den Grenzgebieten zu Tadschikistan und Kirgisistan, ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen (AA 29.10.2021). Derzeit ist die Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA 11.10.2021). Die usbekischen Vollzugsbehörden unterhalten eine Terroristen-Watchlist (USDOS 24.6.2020a). Laut usbekischen Behörden schlossen sich in den vergangenen Jahren tausende usbekische Bürger verschiedenen islamistischen militanten Gruppierungen in Syrien und Irak an (RFE/RL 19.2.2020). Usbekische Staatsangehörige stellen einen nicht geringen Teil von Foreign Terrorist Fighters (FTF) (ÖB 9.2020). Im April 2021 wurden 24 Frauen und 69 Kinder (Familien von IS-Kämpfern) aus Syrien repatriiert. Bisher repatriierte Usbekistan 438 Frauen und Kinder aus Syrien, Irak und Afghanistan (Reuters 30.4.2021; vergleiche ÖB 9.2020).
Die Islamische Bewegung Usbekistans verfolgt das Ziel eines Regierungsumsturzes und der Schaffung eines islamischen Staats. Die Bewegung ist vor allem in Afghanistan aktiv. Die Islamische Bewegung Usbekistans unterhält seit einem Jahrzehnt Beziehungen zur El Kaida und den Taliban. 2015 legte die Islamische Bewegung Usbekistans den Treueeid auf ISIS ab. Die zahlenmäßige Stärke der Islamischen Bewegung Usbekistans ist unbekannt (USDOS 24.6.2020b).
Immer wieder kommt es zu ethnischen Unruhen im Raum des Ferganatals – dem Dreiländereck, wo sich die Landesgrenzen von Usbekistan, Kirgisien und Tadschikistan treffen (RFE/RL 5.6.2020). Das Ferganatal ist von zum Teil strittigen Grenzverläufen betroffen (BMEIA 11.10.2021). Im Nahbereich des Ferganatals befinden sich zahlreiche Exklaven, beispielsweise die Exklave Sokh. Diese Exklave gehört zu Usbekistan, ist mit ethnischen Tadschiken besiedelt, immer wieder ein Unruheherd und befindet sich in Kirgisien [ca. 20 Kilometer von der nächstgelegenen usbekischen Stadt, Rishtan, auf dem Festland entfernt] (RFE/RL 5.6.2020). Im März 2021 einigten sich die Ministerpräsidenten von Usbekistan und Kirgistan auf einen Vertrag zur Beendigung der Grenzstreitigkeiten, beispielsweise in Bezug auf die 85.000 Einwohner umfassende Exklave Sokh. Der Vertrag sieht unter anderem die Öffnung zahlreicher Grenzübergänge vor und eine Einigung über umstrittene Gebietsteile, darunter Zugang zu Bewässerungsinfrastrukturen (EN 26.3.2021).
Außenpolitisch bekennt sich die Regierung zur Neutralität (SWP 7.2020; vgl. ÖB 9.2020).Außenpolitisch bekennt sich die Regierung zur Neutralität (SWP 7.2020; vergleiche ÖB 9.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.10.2021): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790
- BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2021): Reiseinformation: Usbekistan, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/
- EN – Eurasianet (26.3.2021): Kyrgyzstan, Uzbekistan sign deal to end border disputes, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047906.html
- ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf
- Reuters (30.4.2021): Uzbekistan repatriates 93 women, children from Syrian camp, https://www.reuters.com/world/middle-east/uzbekistan-repatriates-93-women-children-syrian-camp-2021-04-30/
- RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (5.6.2020): Uzbek President Visits Eastern Region Wracked By Ethnic Unrest, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031008.html
- RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (19.2.2020): Uzbekistan Detains 21 Suspected Members Of Banned Islamist Militant Group, https://www.ecoi.net/de/dokument/2024972.html
- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Andrea Schmitz (7.2020): Die Transformation Usbekistans: Strategien und Perspektiven, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S13_Usbekistan.pdf
- USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020a): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032580.html
- USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020b): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 5 - Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), https://www.ecoi.net/de/dokument/2032623.html
Rechtsschutz / Justizwesen
In der Praxis ist die Justiz weder unabhängig noch unparteilich, obwohl dies von der Verfassung garantiert ist (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Die Justiz ist politischem Druck durch die Exekutive und Legislative ausgesetzt (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020, UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). In der Praxis ist die Justiz weder unabhängig noch unparteilich, obwohl dies von der Verfassung garantiert ist (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Die Justiz ist politischem Druck durch die Exekutive und Legislative ausgesetzt (FH 3.3.2021; vergleiche BS 2020, UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020).
Richter werden vom Obersten Justizrat nach Zustimmung des Senats für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt und können vom Obersten Justizrat entlassen werden (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 8.2021). Die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten nominiert und vom Senat bestätigt (CIA 26.10.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020). Der Präsident spielt eine gewichtige Rolle bei der Ernennung von Mitgliedern des Obersten Justizrats (UNHRCC 20.4.2020). Experten berichten über einen Mangel an qualifiziertem Personal in der Justiz, über Korruption und die dominierende Rolle von Staatsanwälten im Justizsystem. In Usbekistan gibt es nur wenige Rechtsanwälte, vor allem außerhalb der Hauptstadt (FH 6.5.2020; vgl. UNHRCC 20.4.2020).Richter werden vom Obersten Justizrat nach Zustimmung des Senats für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt und können vom Obersten Justizrat entlassen werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche BAMF 8.2021). Die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten nominiert und vom Senat bestätigt (CIA 26.10.2021; vergleiche UNHRCC 20.4.2020). Der Präsident spielt eine gewichtige Rolle bei der Ernennung von Mitgliedern des Obersten Justizrats (UNHRCC 20.4.2020). Experten berichten über einen Mangel an qualifiziertem Personal in der Justiz, über Korruption und die dominierende Rolle von Staatsanwälten im Justizsystem. In Usbekistan gibt es nur wenige Rechtsanwälte, vor allem außerhalb der Hauptstadt (FH 6.5.2020; vergleiche UNHRCC 20.4.2020).
Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren garantiert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, FH 28.4.2021). Obwohl gemäß dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, folgen Richter für gewöhnlich den Empfehlungen der Staatsanwälte. Angeklagte haben unter anderem das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen und Beweismittel vorzulegen. Jedoch lehnen Richter Anträge der Verteidigung häufig ab und verweigern damit die Ladung zusätzlicher Zeugen sowie die Aufnahme entlastender Beweismittel. Bei Bedarf werden ein Rechtsbeistand und Dolmetscher kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubhaften Berichten zufolge handeln staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 30.3.2021). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren garantiert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, FH 28.4.2021). Obwohl gemäß dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, folgen Richter für gewöhnlich den Empfehlungen der Staatsanwälte. Angeklagte haben unter anderem das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen und Beweismittel vorzulegen. Jedoch lehnen Richter Anträge der Verteidigung häufig ab und verweigern damit die Ladung zusätzlicher Zeugen sowie die Aufnahme entlastender Beweismittel. Bei Bedarf werden ein Rechtsbeistand und Dolmetscher kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubhaften Berichten zufolge handeln staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 30.3.2021).
Die Generalstaatsanwaltschaft und Gesetzesvollzugsbehörden setzen gelegentlich Mitglieder der Justiz unter Druck, um so die Urteilsfindung zu beeinflussen. Richter stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnisse und Zeugenaussagen, welche in manchen Fällen durch Misshandlungen, Bedrohung Familienangehöriger oder anderweitig durch Zwang gewonnen wurden. Diese Methoden wenden Behörden üblicherweise vor allem in Fällen von religiösem Extremismus an. Gesetzlich ist es verboten, im Rahmen von Gerichtsverfahren Beweismaterial zu verwerten, welches durch Folter gewonnen wurde. Es gibt ein Recht auf Berufung. Zwar führen Berufungen selten zur Aufhebung eines Urteils, doch kann in manchen Fällen eine Verringerung oder Aussetzung von Strafen erwirkt werden (USDOS 30.3.2021).
Bürger können bei Zivilgerichten wegen behaupteter Menschenrechtsverletzungen durch Beamte (mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern) Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Gerichtsentscheidungen beeinflussen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2021): Länderreport 42: Usbekistan (Allgemeine Länderkunde und Menschenrechtslage in ausgewählten Themenfeldern), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- BS – Bertelsmann Stiftung (2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, 10.11.2021
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (26.10.2021): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/
- FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050464.html
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html
- FH – Freedom House (6.5.2020): Nations in Transit 2020 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2029667.html
- ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf
- UNHRCC – United Nations Human Rights Council (20.4.2020): General Assembly: Visit to Uzbekistan – Report of the Special Rapporteur on the independence of judges and lawyers (A/HRC/44/47/Add.1), https://www.ecoi.net/en/file/local/2032720/A_HRC_44_47_Add.1_E.pdf
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html
Sicherheitsbehörden
Zivilbehörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, jedoch sind die Strukturen der zivilen Behörden von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 30.3.2021). Usbekistans Sicherheitsdienste verfügen über weitreichende Befugnisse (HRW 13.1.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung bzw. Regierungsvertreter rechtswidrige und willkürliche Tötungen begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Es kam zu einer leichten Steigerung von Strafverfolgungen von Beamten, welche beschuldigt wurden, Missbrauchsdelikte begangen zu haben (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020).Zivilbehörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, jedoch sind die Strukturen der zivilen Behörden von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 30.3.2021). Usbekistans Sicherheitsdienste verfügen über weitreichende Befugnisse (HRW 13.1.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung bzw. Regierungsvertreter rechtswidrige und willkürliche Tötungen begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Es kam zu einer leichten Steigerung von Strafverfolgungen von Beamten, welche beschuldigt wurden, Missbrauchsdelikte begangen zu haben (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 16.4.2020).
Usbekistan verfügt über vier Institutionen zur Untersuchung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Untersuchung allgemeiner Straftaten ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der Nationale Sicherheitsdienst, dessen Vorsitzender direkt dem Präsidenten gegenüber berichtspflichtig ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und nachrichtendienstlichen Themen, einschließlich Terrorismus, Korruption, organisiertem Verbrechen, Grenzkontrollen und Suchtgift. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung und die Untersuchung von Straftaten zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Nationalgarde ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Sie widmet sich unter anderem der Terrorismusbekämpfung und leitet die Untersuchung von Straftaten ein. Die Nationalgarde hat polizeiliche Aufgaben, z.B. Schutz der öffentlichen Ordnung bei Versammlungen und Demonstrationen, Fahndungseinsätze und Ermittlungen in Strafsachen sowie Kontrolle der Einfuhr, Verbreitung und Ausfuhr von Waffen. Die umfangreichen Kompetenzen der Nationalgarde machen diese zu einem militarisierten Gesetzesvollzugsorgan (FH 6.5.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, SWP 7.2020).Usbekistan verfügt über vier Institutionen zur Untersuchung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Untersuchung allgemeiner Straftaten ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der Nationale Sicherheitsdienst, dessen Vorsitzender direkt dem Präsidenten gegenüber berichtspflichtig ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und nachrichtendienstlichen Themen, einschließlich Terrorismus, Korruption, organisiertem Verbrechen, Grenzkontrollen und Suchtgift. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung und die Untersuchung von Straftaten zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Nationalgarde ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Sie widmet sich unter anderem der Terrorismusbekämpfung und leitet die Untersuchung von Straftaten ein. Die Nationalgarde hat polizeiliche Aufgaben, z.B. Schutz der öffentlichen Ordnung bei Versammlungen und Demonstrationen, Fahndungseinsätze und Ermittlungen in Strafsachen sowie Kontrolle der Einfuhr, Verbreitung und Ausfuhr von Waffen. Die umfangreichen Kompetenzen der Nationalgarde machen diese zu einem militarisierten Gesetzesvollzugsorgan (FH 6.5.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, SWP 7.2020).
Die Regierung benutzt die geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahallas) als Informationsquelle über potenzielle „Extremisten“. Diese Komitees bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten für die Regierung und Gesetzesvollzugsbehörden und geben Auskunft über Mitglieder der Ortsgemeinschaft. Mahallas in ländlichen Gebieten sind tendenziell einflussreicher als in Städten (USDOS 30.3.2021).
Usbekistans Streitkräfte setzen sich aus der Armee, Luftstreitkräften, Luftabwehrkräften, der Nationalgarde und den internen Sicherheitstruppen des Innenministeriums zusammen. Die Gesamttruppenstärke der Streitkräfte sowie der Sicherheitsdienste beträgt gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2021 zwischen 50.000 und 60.000 (CIA 26.10.2021).
Seit September 1994 ist Usbekistan Mitglied von Interpol (Interpol o.D.).
Quellen:
- AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Uzbekistan [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028175.html
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (26.10.2021): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 2.11.2021
- FH – Freedom House (6.5.2020): Nations in Transit 2020 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2029667.html
- HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World report 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043741.html
- nterpol (o.D.): Member Countries: Uzbekistan, https://www.interpol.int/Who-we-are/Member-countries/Asia-South-Pacific/UZBEKISTAN
- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Andrea Schmitz (7.2020): Die Transformation Usbekistans: Strategien und Perspektiven, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S13_Usbekistan.pdf
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html
Folter und unmenschliche Behandlung
Gemäß dem Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen sind Folter und Misshandlungen zur Erlangung von Geständnissen, zur Informationsbeschaffung und als Strafmaßnahme für Verdächtige und Inhaftierte weiterhin verbreitet. Gesetzlich ist die Anwendung von Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Land verboten. Im November 2019 rief Usbekistan einen Nationalen Anti-Folter-Präventionsmechanismus ins Leben. Am 10. August 2020 unterzeichnete der Präsident ein Dekret, welches zur Bekämpfung von Folter von Gefangenen unter anderem die Anwesenheit eines Verteidigers während Zeugenbefragungen vorsieht. Usbekistan hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. Das Fakultativprotokoll der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen ratifizierte Usbekistan nicht (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020, AI 7.4.2021, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AA 9.3.2021b, UNCAT 14.1.2020). Ehemalige politische Häftlinge berichten, geschlagen und gefoltert worden zu sein. Gemäß der Ombudsperson ereignen sich 80 bis 90% der Folterfälle bzw. -beschwerden in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021). Es kam in manchen Fällen zu Entlassungen und Strafverfolgung von Beamten, welche in Missbrauchsfälle involviert gewesen waren (FH 3.3.2021). Gemäß dem Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen sind Folter und Misshandlungen zur Erlangung von Geständnissen, zur Informationsbeschaffung und als Strafmaßnahme für Verdächtige und Inhaftierte weiterhin verbreitet. Gesetzlich ist die Anwendung von Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Land verboten. Im November 2019 rief Usbekistan einen Nationalen Anti-Folter-Präventionsmechanismus ins Leben. Am 10. August 2020 unterzeichnete der Präsident ein Dekret, welches zur Bekämpfung von Folter von Gefangenen unter anderem die Anwesenheit eines Verteidigers während Zeugenbefragungen vorsieht. Usbekistan hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. Das Fakultativprotokoll der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen ratifizierte Usbekistan nicht (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 16.4.2020, AI 7.4.2021, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AA 9.3.2021b, UNCAT 14.1.2020). Ehemalige politische Häftlinge berichten, geschlagen und gefoltert worden zu sein. Gemäß der Ombudsperson ereignen sich 80 bis 90% der Folterfälle bzw. -beschwerden in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021). Es kam in manchen Fällen zu Entlassungen und Strafverfolgung von Beamten, welche in Missbrauchsfälle involviert gewesen waren (FH 3.3.2021).
Gerichten ist es untersagt, Beweise zu verwenden, welche durch Folter gewonnen wurden (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die zu restriktive Definition des Folterbegriffs im Strafgesetzbuch. Demnach kommen als mögliche Folteropfer nur Beteiligte an Strafverfahren und ihre nahen Angehörigen in Frage (UNHRC 1.5.2020; vgl. ÖB 9.2020). Auch der Täter-Typus ist eingegrenzt. Der UN-Menschenrechtsausschuss kritisiert, dass in den Genuss von Amnestien auch Personen kommen, welche wegen Folter oder Misshandlungen verurteilt wurden (UNHRC 1.5.2020). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich besorgt, dass Folterdelikte mit nur höchstens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (UNCAT 14.1.2020).Gerichten ist es untersagt, Beweise zu verwenden, welche durch Folter gewonnen wurden (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die zu restriktive Definition des Folterbegriffs im Strafgesetzbuch. Demnach kommen als mögliche Folteropfer nur Beteiligte an Strafverfahren und ihre nahen Angehörigen in Frage (UNHRC 1.5.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Auch der Täter-Typus ist eingegrenzt. Der UN-Menschenrechtsausschuss kritisiert, dass in den Genuss von Amnestien auch Personen kommen, welche wegen Folter oder Misshandlungen verurteilt wurden (UNHRC 1.5.2020). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich besorgt, dass Folterdelikte mit nur höchstens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (UNCAT 14.1.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.3.2021b): Usbekistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826
- AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World’s Human Rights; Uzbekistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048789.html
- AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Uzbekistan [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028175.html
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html
- HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World report 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043741.html
- ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf
- UNCAT – United Nations ?Committee against Torture (14.1.2020): Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CAT/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2023235/G2000804.pdf
- UNHRC – United Nations Human Rights Committee (1.5.2020): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html
Korruption
Korruption ist weit verbreitet (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Von Korruption betroffen sind unter anderem der Bildungssektor, das Gesundheitswesen (FH 6.5.2020; vgl. BS 2020) und die Justiz (USDOS 30.3.2021). Bestechungen unter Beamten der unteren und mittleren Ebenen sind gebräuchlich und finden teilweise nicht einmal verdeckt statt (FH 3.3.2021). Es ist gelungen, die Kleinkorruption von Beamten der unteren Ebenen einzudämmen, doch verschließen die Behörden ihre Augen vor Korruption, Nepotismus und anderen Formen von Machtmissbrauch der regierenden Eliten (FH 6.5.2020).Korruption ist weit verbreitet (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Von Korruption betroffen sind unter anderem der Bildungssektor, das Gesundheitswesen (FH 6.5.2020; vergleiche BS 2020) und die Justiz (USDOS 30.3.2021). Bestechungen unter Beamten der unteren und mittleren Ebenen sind gebräuchlich und finden teilweise nicht einmal verdeckt statt (FH 3.3.2021). Es ist gelungen, die Kleinkorruption von Beamten der unteren Ebenen einzudämmen, doch verschließen die Behörden ihre Augen vor Korruption, Nepotismus und anderen Formen von Machtmissbrauch der regierenden Eliten (FH 6.5.2020).
Anti-Korruptionsmechanismen sind schwer umsetzbar (BS 2020). Korruption durch Beamte ist strafbar, jedoch setzt die Regierung die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Beamte, welche in korrupte Aktivitäten verwickelt sind, bleiben häufig straffrei (USDOS 30.3.2021). Entgegen internationalen Standards sind nicht alle Formen von Korruption unter Strafe gestellt (UNHRC 1.5.2020). 2020 wurde durch ein präsidentielles Dekret die Anti-Korruptionsagentur geschaffen. Zu ihren Aufgaben gehört die Untersuchung von Korruptionsdelikten. Die Anti-Korruptionsagentur ist dem Präsidenten unterstellt und hat Berichtspflichten gegenüber dem Parlament (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Es existiert eine zwischenbehördliche Anti-Korruptionskommission (BS 2020).Anti-Korruptionsmechanismen sind schwer umsetzbar (BS 2020). Korruption durch Beamte ist strafbar, jedoch setzt die Regierung die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Beamte, welche in korrupte Aktivitäten verwickelt sind, bleiben häufig straffrei (USDOS 30.3.2021). Entgegen internationalen Standards sind nicht alle Formen von Korruption unter Strafe gestellt (UNHRC 1.5.2020). 2020 wurde durch ein präsidentielles Dekret die Anti-Korruptionsagentur geschaffen. Zu ihren Aufgaben gehört die Untersuchung von Korruptionsdelikten. Die Anti-Korruptionsagentur ist dem Präsidenten unterstellt und hat Berichtspflichten gegenüber dem Parlament (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Es existiert eine zwischenbehördliche Anti-Korruptionskommission (BS 2020).
Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird Usbekistan mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Usbekistan liegt auf Rang 146 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit Bangladesch und der Zentralafrikanischen Republik (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2021).
Die Regierung setzte 2022 die Entwicklung einer Datenbank über Korruption im öffentlichen Dienst fort, in der die Namen ehemaliger korrupter Regierungsbeamter erfasst werden, um zu verhindern, dass diese wieder in den Staatsdienst aufgenommen werden. Am 8.8.2022 unterzeichnete Präsident Mirziyoyev das Gesetz über den öffentlichen Dienst, das Normen für Staatsbedienstete im öffentlichen Dienst festlegt. Das Gesetz verbietet Beamten die Annahme von Geschenken und die Ausübung von Geschäftstätigkeiten, die Eröffnung von Konten im Ausland oder den Erwerb von Immobilien im Ausland. Außerdem müssen sie ihr Einkommen und Vermögen offenlegen. Der Präsident, die Senatoren, die Mitglieder des Parlaments, die Richter und das Personal der Justiz, der Strafverfolgungsbehörden und des Militärs sind von dem Gesetz ausgenommen. Die Behörden meldeten für die ersten sechs Monate des Jahres die Verurteilung von 3.109 Beamten wegen Korruption und die Wiedererlangung von rund 724 Mrd. Soum (64 Mio. USD) an illegal erworbenen Geldern aus den Vorjahren. Es gab 2022 zahlreiche Berichte über Korruptionsmissbräuche. Am 18. Januar 2022 missbrauchte der leitende Abteilungsstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft der Region Fergana seine Amtsgewalt, indem er einem Bürger die Registrierung von 3,7 Hektar Land versprach. Strafverfolgungsbeamte verhafteten ihn, als er für seine Dienste ein Bestechungsgeld entgegennahm. Am 7. September begann das Strafgericht von Fergana mit einer öffentlichen Anhörung gegen eine Gruppe von 44 Beamten aus Andischan, darunter der ehemalige Bürgermeister Bahromjon Khaidarow, der ehemalige Staatsanwalt der Stadt, Gayrat Fozilow, und andere Beamte aus der Region, die wegen Veruntreuung, Betrugs, Bestechung, amtlicher Fahrlässigkeit und Fälschung angeklagt sind. Nach den vorläufigen Feststellungen der Strafverfolgungsbehörden haben die Angeklagten mehr als 63 Milliarden Soum (5,7 Millionen Dollar) gestohlen. Am 5. Mai nannte der Senat das Gesundheitswesen, das Bildungswesen und den Bankensektor als die korruptesten Sektoren des Landes.
Quellen:
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2021): Länderreport 42: Usbekistan (Allgemeine Länderkunde und Menschenrechtslage in ausgewählten Themenfeldern), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- BS – Bertelsmann Stiftung (2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html
- FH – Freedom House (6.5.2020): Nations in Transit 2020 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2029667.html
- ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf
- TI – Transparency International (2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://images.transparencycdn.org/images/2020_Report_CPI_EN.pdf
- UNHRC – United Nations Human Rights Committee (1.5.2020): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html
- USDOS – US Department of State (Autor): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, 20.03.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089253.html
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Allgemeine Menschenrechtslage
Von Freedom House wird Usbekistan als ein unfreies Land (not free) eingestuft (FH 3.3.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblematiken in Usbekistan gehören: Berichte über körperliche und seelische Misshandlungen Inhaftierter durch Sicherheitskräfte (teils mit Todesfolge); willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft und verlängerte Haftzeiten; politische Gefangene; Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft; Fehlen freier und fairer Wahlen; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Kriminalisierung sexueller Beziehungen zwischen Männern; Diskriminierung von LGBTI-Personen (USDOS 30.3.2021).
Für den Schutz der Menschenrechte sind mehrere Institutionen zuständig, darunter: das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte; Komitee für demokratische Institutionen; NGOs und Selbstverwaltungskörper der Bürger im Parlament; das Nationale Zentrum für Menschenrechte (BS 2020). Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte untersucht Menschenrechtsverletzungen, unterstützt die Anpassung der Gesetzgebung an internationale Standards, vermittelt in Streitigkeiten zwischen Bürgern und gibt nicht-verbindliche Empfehlungen ab hinsichtlich Entscheidungen von Regierungsbehörden. Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte darf unangekündigt Haftanstalten inspizieren (USDOS 30.3.2021). Die Ombudsperson ist dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Das Büro der Ombudsperson ist personell und finanziell unzureichend ausgestattet (UNCAT 14.1.2020).
Im Zuge des jährlichen Menschenrechtsdialogs zwischen Usbekistan und der Europäischen Union zeigte sich die EU besorgt über Meinungsfreiheitsdefizite, das Thema NGO-Registrierungen, Folter und Misshandlungen in Gefängnissen, Frauenrechte und Diskriminierungen. Die Europäische Union betonte die Notwendigkeit, ehemalige Gefangene zu rehabilitieren (HRW 13.1.2021).
Im Oktober 2020 wurde Usbekistan bei der Plenarsitzung der UN-Generalversammlung erstmalig in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (ZA 4.12.2020; vgl. ÖB 9.2020).Im Oktober 2020 wurde Usbekistan bei der Plenarsitzung der UN-Generalversammlung erstmalig in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (ZA 4.12.2020; vergleiche ÖB 9.2020).
Quellen:
- BS – Bertelsmann Stiftung (2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html
- HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World report 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043741.html
- ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf
- UNCAT – United Nations ?Committee against Torture (14.1.2020): Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CAT/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2023235/G2000804.pdf
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html
- ZA – Zentralasien-Analysen (4.12.2020): Chronik 28.9.-27.11.2020 Usbekistan (Nr. 144), https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/144/ZentralasienAnalysen144.pdf
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich in manchen Fällen als hart und lebensbedrohlich dar. Es herrschen Lebensmittelknappheit, massive Überbelegung, körperliche Misshandlungen, unzureichende hygienische Bedingungen und medizinische Versorgungsmängel. Folter wird häufig angewendet (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020).Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich in manchen Fällen als hart und lebensbedrohlich dar. Es herrschen Lebensmittelknappheit, massive Überbelegung, körperliche Misshandlungen, unzureichende hygienische Bedingungen und medizinische Versorgungsmängel. Folter wird häufig angewendet (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020).
Das Innenministerium berichtete im Jahr 2020, dass 22.867 Personen in 43 Gefängnissen und 11 Untersuchungshaftanstalten inhaftiert sind. Von den 43 Gefängnissen sind 18 „geschlossene Strafanstalten“ und 25 offene Anstalten zur Wiedereingliederung. Die Haftanstalten werden vom Innenministerium beaufsichtigt (USDOS 30.3.2021; vgl. WPB o.D.). Im August 2019 wurde infolge eines präsidentiellen Dekrets das wegen Folter berüchtigte Hochsicherheitsgefängnis Jaslik geschlossen (AI 16.4.2020; vgl. FH 28.4.2021). Das Innenministerium berichtete im Jahr 2020, dass 22.867 Personen in 43 Gefängnissen und 11 Untersuchungshaftanstalten inhaftiert sind. Von den 43 Gefängnissen sind 18 „geschlossene Strafanstalten“ und 25 offene Anstalten zur Wiedereingliederung. Die Haftanstalten werden vom Innenministerium beaufsichtigt (USDOS 30.3.2021; vergleiche WPB o.D.). Im August 2019 wurde infolge eines präsidentiellen Dekrets das wegen Folter berüchtigte Hochsicherheitsgefängnis Jaslik geschlossen (AI 16.4.2020; vergleiche FH 28.4.2021).
Für Rechtsanwälte gestaltet sich der Zugang zu ihren Mandanten in Haftanstalten als schwierig (UNHRCC 20.4.2020). Es ist Inhaftierten verboten, religiöse Feste zu begehen. Familienangehörige Inhaftierter berichten, dass ihnen die Regierung nur wenige bis keine Informationen über den Gesundheitszustand ihrer inhaftierten Angehörigen zukommen lässt (USDOS 30.3.2021).
Es kommt vor, dass Gefangene (oft solche, welche wegen religiöser Anklagepunkte verurteilt wurden) nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht enthaftet werden. Haftzeiten werden aufgrund von Vorwürfen zusätzlicher Delikte, beispielsweise Gründung einer kriminellen Vereinigung oder Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen, verlängert. Gesetzlich ist eine solche Vorgehensweise erlaubt (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Tausende von Personen, hauptsächlich friedliche Glaubensanhänger, sind wegen „Extremismus“ und aus politischen Gründen inhaftiert. Seit September 2016 wurden mehr als 50 politische Gefangene freigelassen, darunter Rechtsaktivisten, Journalisten und Oppositionsaktivisten (HRW 13.1.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021).Es kommt vor, dass Gefangene (oft solche, welche wegen religiöser Anklagepunkte verurteilt wurden) nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht enthaftet werden. Haftzeiten werden aufgrund von Vorwürfen zusätzlicher Delikte, beispielsweise Gründung einer kriminellen Vereinigung oder Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen, verlängert. Gesetzlich ist eine solche Vorgehensweise erlaubt (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020). Tausende von Personen, hauptsächlich friedliche Glaubensanhänger, sind wegen „Extremismus“ und aus politischen Gründen inhaftiert. Seit September 2016 wurden mehr als 50 politische Gefangene freigelassen, darunter Rechtsaktivisten, Journalisten und Oppositionsaktivisten (HRW 13.1.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021).
Mehrere unabhängige Beobachter erhalten beschränkten Zugang zu Strafvollzugsanstalten, wie Untersuchungshaftanstalten, Frauengefängnissen sowie Gefängniskolonien. UNICEF stattet den vier Jugendstrafkolonien des Landes regelmäßig Besuche ab. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat seit 2013 keine Gefangenen mehr besucht (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020, UNHRC 1.5.2020).Mehrere unabhängige Beobachter erhalten beschränkten Zugang zu Strafvollzugsanstalten, wie Untersuchungshaftanstalten, Frauengefängnissen sowie Gefängniskolonien. UNICEF stattet den vier Jugendstrafkolonien des Landes regelmäßig Besuche ab. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat seit 2013 keine Gefangenen mehr besucht (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 16.4.2020, UNHRC 1.5.2020).
Die Ombudsperson für Menschenrechte sowie die Generalstaatsanwaltschaft haben die Befugnis, Beschwerdefälle zu untersuchen. Die Ombudsperson darf Empfehlungen abgeben. Mehrere Familienangehörige von aktuell oder ehemalig Inhaftierten berichten, die Ombudsperson hätte auf Beschwerden nicht reagiert. Es gibt Berichte, dass Beschwerden nicht objektiv untersucht werden und dass in vielen Fällen Beschwerden wegen Sicherheitsbedenken erst gar nicht eingebracht werden (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020).Die Ombudsperson für Menschenrechte sowie die Generalstaatsanwaltschaft haben die Befugnis, Beschwerdefälle zu untersuchen. Die Ombudsperson darf Empfehlungen abgeben. Mehrere Familienangehörige von aktuell oder ehemalig Inhaftierten berichten, die Ombudsperson hätte auf Beschwerden nicht reagiert. Es gibt Berichte, dass Beschwerden nicht objektiv untersucht werden und dass in vielen Fällen Beschwerden wegen Sicherheitsbedenken erst gar nicht eingebracht werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020).
Jährlich gewähren Behörden Inhaftierten Amnestien, wovon verschiedene Personengruppen profitieren, beispielsweise Personen, welche wegen religiösen Extremismus verurteilt wurden (USDOS 30.3.2021). Anlässlich des Nawruz-Festes sowie des Fastenmonats Ramadan begnadigte der Präsident im Jahr 2021 insgesamt 240 Personen (ZA 6.4.2021; vgl. ZA 14.6.2021).Jährlich gewähren Behörden Inhaftierten Amnestien, wovon verschiedene Personengruppen profitieren, beispielsweise Personen, welche wegen religiösen Extremismus verurteilt wurden (USDOS 30.3.2021). Anlässlich des Nawruz-Festes sowie des Fastenmonats Ramadan begnadigte der Präsident im Jahr 2021 insgesamt 240 Personen (ZA 6.4.2021; vergleiche ZA 14.6.2021).
Quellen:
- AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Uzbekistan [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028175.html
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2021): Länderreport 42: Usbekistan (Allgemeine Länderkunde und Menschenrechtslage in ausgewählten Themenfeldern), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050464.html
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html
- HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World report 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043741.html
- ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf
- UNHRC – United Nations Human Rights Committee (1.5.2020): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf
- UNHRCC – United Nations Human Rights Council (20.4.2020): General Assembly: Visit to Uzbekistan – Report of the Special Rapporteur on the independence of judges and lawyers (A/HRC/44/47/Add.1), https://www.ecoi.net/en/file/local/2032720/A_HRC_44_47_Add.1_E.pdf
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html
- WPB – World Prison Brief (o.D.): Uzbekistan – Overview, https://www.prisonstudies.org/country/uzbekistan
- ZA – Zentralasien-Analysen (14.6.2021): Chronik 22.3.-23.5.2021 Usbekistan (Nr. 147), https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/147/ZentralasienAnalysen147.pdf
- ZA – Zentralasien-Analysen (6.4.2021): Chronik 25.1.-21.3.2021 Usbekistan (Nr. 146), https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf
Ethnische Minderheiten
Die Gesamtbevölkerung Usbekistans setzt sich aus ca. 83,8% Usbeken, 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken und 1,5% Tataren zusammen. Andere ethnische Gruppen machen nach Schätzungen aus dem Jahr 2017 4,4% aus (CIA 26.10.2021).
Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung ethnischer Minderheiten sind selten. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten volle politische Rechte (USDOS 30.3.2021). Ethnische Diskriminierung ist gesetzlich verboten (FH 3.3.2021).
Die Staatssprache ist Usbekisch. Russisch ist als Sprache der interethnischen Kommunikation gesetzlich vorgesehen (USDOS 30.3.2021). Die am häufigsten gesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen andere Sprachen. In der Autonomen Republik Karakalpakstan sind gemäß der Verfassung von Karakalpakstan die karakalpakische und die usbekische Sprache gleichberechtigt. In der Praxis wird das öffentliche und soziale Leben von der usbekischen Sprache beherrscht (CIA 26.10.2021; vgl. IWPR 17.5.2019).Die Staatssprache ist Usbekisch. Russisch ist als Sprache der interethnischen Kommunikation gesetzlich vorgesehen (USDOS 30.3.2021). Die am häufigsten gesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen andere Sprachen. In der Autonomen Republik Karakalpakstan sind gemäß der Verfassung von Karakalpakstan die karakalpakische und die usbekische Sprache gleichberechtigt. In der Praxis wird das öffentliche und soziale Leben von der usbekischen Sprache beherrscht (CIA 26.10.2021; vergleiche IWPR 17.5.2019).
Quellen:
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (26.10.2021): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 2.11.2021
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html
- WPR – Institute for War and Peace Reporting (17.5.2019): Uzbekistan: Keeping the Karakalpak Language Alive, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008893.html
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html
Frauen
Usbekistan hat die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung von Frauen ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt (USDOS 30.3.2021). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen stellte im April 2020 fest, dass zwischen Männern und Frauen in Usbekistan Ungleichheit herrscht, Geschlechtsstereotypen bedient werden und dass Frauen in der Legislative und Judikative unterrepräsentiert sind. Außerdem zeigte sich der Menschenrechtsausschuss besorgt über Kinder- und Zwangsehen, Polygamie, häusliche Gewalt und mangelnden Opferschutz (HRW 13.1.2021).
Frauen genießen formal gleiche politische Rechte [wie Männer], sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen in der Praxis zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Es wurde eine Frauenquote von 30% für das Parlament eingeführt (OSZE 13.5.2020; vgl. ÖB 9.2020). Die Regierung stellt nur wenige Daten zur Verfügung, um Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen feststellen zu können (USDOS 30.3.2021). Die Bildungschancen von Frauen werden durch diskriminierende kulturelle und religiöse Normen begrenzt (FH 3.3.2021).Frauen genießen formal gleiche politische Rechte [wie Männer], sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen in der Praxis zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Es wurde eine Frauenquote von 30% für das Parlament eingeführt (OSZE 13.5.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Die Regierung stellt nur wenige Daten zur Verfügung, um Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen feststellen zu können (USDOS 30.3.2021). Die Bildungschancen von Frauen werden durch diskriminierende kulturelle und religiöse Normen begrenzt (FH 3.3.2021).
Im Jahr 2019 unterzeichnete der Präsident ein Gesetz über häusliche Gewalt. Bestrafungen für häusliche Gewalt sind unzureichend. Schutzmechanismen existieren, sind aber laut Aktivisten von geringem Nutzen für Opfer. Kulturelle Normen halten Frauen und deren Familien davon ab, offen über Vergewaltigung zu sprechen. Vergewaltigungen werden selten gemeldet oder strafrechtlich verfolgt. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Sexuelle Belästigung ist laut Gesetz nicht ausdrücklich verboten (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021). Bevor eine Scheidung eingereicht werden kann, müssen sich verheiratete Personen, darunter auch Opfer häuslicher Gewalt, vor den Versöhnungsausschuss der Mahallas (Nachbarschaftskomitees) begeben (UNHRC 1.5.2020). Es gibt von der Regierung und von NGOs betriebene Zufluchtsstätten für Opfer häuslichen Missbrauchs. Auch existieren Telefon-Hotlines für Opfer (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2019 unterzeichnete der Präsident ein Gesetz über häusliche Gewalt. Bestrafungen für häusliche Gewalt sind unzureichend. Schutzmechanismen existieren, sind aber laut Aktivisten von geringem Nutzen für Opfer. Kulturelle Normen halten Frauen und deren Familien davon ab, offen über Vergewaltigung zu sprechen. Vergewaltigungen werden selten gemeldet oder strafrechtlich verfolgt. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Sexuelle Belästigung ist laut Gesetz nicht ausdrücklich verboten (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021). Bevor eine Scheidung eingereicht werden kann, müssen sich verheiratete Personen, darunter auch Opfer häuslicher Gewalt, vor den Versöhnungsausschuss der Mahallas (Nachbarschaftskomitees) begeben (UNHRC 1.5.2020). Es gibt von der Regierung und von NGOs betriebene Zufluchtsstätten für Opfer häuslichen Missbrauchs. Auch existieren Telefon-Hotlines für Opfer (USDOS 30.3.2021).
Polygamie, obwohl gesetzlich verboten, wird in einigen Teilen des Landes inoffiziell praktiziert und mit bis zu drei Jahren Haft und einem Bußgeld bestraft. Die betroffenen Frauen werden nicht bestraft (USDOS 30.3.2021).
In bestimmten Bereichen besteht Geschlechtertrennung, nämlich bei Festen, religiösen Riten sowie im ländlichen Milieu (GIZ 12.2020b).
Quellen:
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (12.2020b): Länderinformationsportal: Usbekistan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2021
- HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World report 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043741.html, Zugriff 10.11.2021
- ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021
- OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (13.5.2020): REPUBLIC OF UZBEKISTAN: PARLIAMENTARY ELECTIONS 22 December 2019 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/3/452170_1.pdf, Zugriff 10.11.2021
- UNHRC – United Nations Human Rights Committee (1.5.2020): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf, Zugriff 10.11.2021
- UN-OHCHR – United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): Uzbekistan: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 10.11.2021
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung ist von Armut bedroht (BS 2020). Im Jänner 2021 berichtete der Präsident, dass zwischen 12% und 15% der Bevölkerung in Armut leben (USDOS 30.3.2021). Staatliche Gehälter und Pensionen sind relativ niedrig (BS 2020). Ca. 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2021). 28% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu Wasserversorgung. In vielen Städten und Dörfern ist die örtliche Bevölkerung mit einer mangelnden Infrastruktur für Gas und Strom konfrontiert (BS 2020).
Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel sowie Metalle (WKO 6.2021a). Usbekistan ist weltweit der fünftgrößte Baumwollexporteur und der siebtgrößte Baumwollproduzent (CIA 26.10.2021; vgl. ÖB 9.2020). Das Land besitzt eine starke industrielle Basis (WKO 6.2021b). Alle landwirtschaftlichen Flächen sind Staatseigentum (HF o.D.). Präsident Mirsijojew hat die Monopolkontrolle der Regierung über die Vermarktung von Baumwolle und Getreide abgeschafft (CACI 28.4.2020). Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Zu den wichtigsten Reformen seit 2016 zählt die im September 2017 beschlossene Wechselkursliberalisierung. Seither wird die usbekische Währung (Som) durch den Marktwert bestimmt (WKO 6.2021a). Die weit verbreitete Korruption und die extensive staatliche Kontrolle der Wirtschaft hemmen die Privatwirtschaft (FH 3.3.2021).Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel sowie Metalle (WKO 6.2021a). Usbekistan ist weltweit der fünftgrößte Baumwollexporteur und der siebtgrößte Baumwollproduzent (CIA 26.10.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Das Land besitzt eine starke industrielle Basis (WKO 6.2021b). Alle landwirtschaftlichen Flächen sind Staatseigentum (HF o.D.). Präsident Mirsijojew hat die Monopolkontrolle der Regierung über die Vermarktung von Baumwolle und Getreide abgeschafft (CACI 28.4.2020). Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Zu den wichtigsten Reformen seit 2016 zählt die im September 2017 beschlossene Wechselkursliberalisierung. Seither wird die usbekische Währung (Som) durch den Marktwert bestimmt (WKO 6.2021a). Die weit verbreitete Korruption und die extensive staatliche Kontrolle der Wirtschaft hemmen die Privatwirtschaft (FH 3.3.2021).
Die usbekische Wirtschaft verzeichnete seit der Öffnung des Landes 2017 ein starkes Wirtschaftswachstum (WKO 6.2021b). Trotz der Coronakrise ist die usbekische Wirtschaft im Jahr 2020 mit ca. 1,6% gewachsen (WKO 3.11.2021; vgl. WB o.D.). Die Arbeitslosigkeit betrug im ersten Halbjahr 2021 10,2%. Die Exporte stiegen um 12,3%, und die öffentliche Verschuldung fiel im ersten Halbjahr 2021 auf 38,5% des BIP. Die Inflation ist im Juni 2021 auf 11% gesunken (WB o.D.). Zahlreiche Maßnahmen wurden eingeführt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-Pandemie vor allem für Einzelunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen abzufedern: Aufschub von Steuerprüfungen; Erstreckung von Zahlungsfristen für verschiedene Steuern; Reduktion von Steuern und öffentlichen Gebühren; zinsfreie Kredite für besonders betroffene Wirtschaftssektoren (z.B. Tourismus); Exportfördermaßnahmen usw. (WKO 3.11.2021). Für Unternehmen und Personen mit niedrigem Einkommen wurden Subventionen eingeführt (WKO 6.2021b).Die usbekische Wirtschaft verzeichnete seit der Öffnung des Landes 2017 ein starkes Wirtschaftswachstum (WKO 6.2021b). Trotz der Coronakrise ist die usbekische Wirtschaft im Jahr 2020 mit ca. 1,6% gewachsen (WKO 3.11.2021; vergleiche WB o.D.). Die Arbeitslosigkeit betrug im ersten Halbjahr 2021 10,2%. Die Exporte stiegen um 12,3%, und die öffentliche Verschuldung fiel im ersten Halbjahr 2021 auf 38,5% des BIP. Die Inflation ist im Juni 2021 auf 11% gesunken (WB o.D.). Zahlreiche Maßnahmen wurden eingeführt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-Pandemie vor allem für Einzelunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen abzufedern: Aufschub von Steuerprüfungen; Erstreckung von Zahlungsfristen für verschiedene Steuern; Reduktion von Steuern und öffentlichen Gebühren; zinsfreie Kredite für besonders betroffene Wirtschaftssektoren (z.B. Tourismus); Exportfördermaßnahmen usw. (WKO 3.11.2021). Für Unternehmen und Personen mit niedrigem Einkommen wurden Subventionen eingeführt (WKO 6.2021b).
Quellen:
- BS – Bertelsmann Stiftung (2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf
- CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (28.4.2020): Uzbekistan’s “System Reset”, http://www.cacianalyst.org/resources/20-04-28FA-Aripov-Uzbekistan.pdf
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (26.10.2021): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 2.11.2021
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html
- HF – Heritage Foundation (o.D.): 2021 Index of Economic Freedom: Uzbekistan, https://www.heritage.org/index/country/uzbekistan
- ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf
- WB – World Bank (o.D.): The World Bank in Uzbekistan: Overview – Economy, https://www.worldbank.org/en/country/uzbekistan/overview#economy
- WHI – Welthunger-Index (2021): Usbekistan, https://www.globalhungerindex.org/de/uzbekistan.html
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (3.11.2021): Coronavirus: Situation in Usbekistan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-usbekistan.html
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (6.2021a): Länderreport Usbekistan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/usbekistan-laenderreport.pdf
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (6.2021b): Wirtschaftsbericht Usbekistan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/usbekistan-wirtschaftsbericht.pdf
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html
Sozialsystem
In Usbekistan existiert ein System der Sozialversicherung (SSA 3.2019). Der Mechanismus zur Identifizierung Bedürftiger ist unzureichend. Vor allem die Mahallas (Nachbarschaftskomitees) werden von der Öffentlichkeit kritisiert, und ihnen wird ein intransparentes Finanzsystem und willkürliche Verteilung von Geldern vorgeworfen (EN 26.8.2020). Die Mahallas bieten verschiedene soziale Hilfeleistungen an, darunter Unterstützung älterer Personen, Alleinerziehender oder kinderreicher Familien (USDOS 30.3.2021).
Im Falle einer Mutterschaft werden 100% des Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem Geburtstermin ausbezahlt. Falls Komplikationen auftreten oder im Falle von Mehrlingsgeburten kann der Unterstützungszeitraum auf 70 Tage ausgeweitet werden. Berufstätige Mütter, welche Kinder unter zwei Jahren betreuen, erhalten 200% des monatlichen Mindestlohns. Mütter, welche Kinder zwischen zwei und drei Jahren betreuen, dürfen unbezahlten Urlaub nehmen. Kleinkindbeihilfen sind vorgesehen für Kinder unter zwei Jahren und sind einkommensabhängig, außer im Falle Alleinerziehender und bei Familien mit mindestens einem beeinträchtigten Kind. Kleinkindbeihilfen betragen 200% des monatlichen Mindestlohns. Auf Empfehlung der örtlichen Nachbarschaftskomitees können z.B. bedürftige Familien in den Genuss von Familienbeihilfen kommen. Familienbeihilfen betragen das 1,5- bis 3-fache des monatlichen Mindestlohns für drei Monate. Dieser Zeitraum kann unter bestimmten Bedingungen ausgedehnt werden. Sozialhilfen für Familien sind vorgesehen für bedürftige Familien mit Kindern unter 14 Jahren. Ausbezahlt werden 50% des monatlichen Mindestlohns für ein Kind, 100% für 2 Kinder, 140% für drei Kinder und 175% für vier oder mehr Kinder. Sozialhilfen für Familien werden für einen (verlängerbaren) Zeitraum von sechs Monaten ausbezahlt (SSA 3.2019).
Um sich für eine Arbeitslosenunterstützung zu qualifizieren, muss die betreffende Person während der letzten zwölf Monate mindestens zwölf Wochen gearbeitet haben oder sich zum ersten Mal als arbeitssuchend registrieren. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder entzogen werden, z.B. wenn der Versicherte aus disziplinarrechtlichen Gründen entlassen wurde, das Dienstverhältnis ohne triftigen Grund beendet hat oder wenn der Versicherte betrügerische Ansprüche geltend gemacht hat. Die Arbeitslosenunterstützung beträgt 50% des Durchschnittslohns des Versicherten während der letzten 26 Wochen und mindestens 100% vom monatlichen Mindestlohn (SSA 3.2019).
Im Falle von Krankheit gibt es finanzielle Unterstützung für Einwohner Usbekistans, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in Bildungskarenz oder arbeitslos sind. Das Krankengeld beläuft sich auf 60% des letzten Monatsgehalts bei weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung und auf 80% bei mindestens acht Jahren Beschäftigung (SSA 3.2019).
Das Pensionsantrittsalter liegt bei 60 Jahren für Männer mit 25-jähriger Berufserfahrung und bei 55 Jahren für Frauen mit 20-jähriger Berufserfahrung. Alterspensionen werden abhängig vom Einkommen des Versicherten ausbezahlt. Personen mit niedrigem Einkommen erhalten die monatliche Mindestpension. Mit Stand November 2018 betrug die monatliche Mindestpension (Alterspension) 396.500 Som [ca. EUR 32]. Eine Alters- bzw. Sozialpension steht einkommensabhängig zu für Männer ab 60 Jahren mit weniger als 25 Jahren Berufserfahrung und für Frauen ab 55 Jahren mit weniger als 20 Jahren Berufserfahrung. Die Alters- bzw. Sozialpension beträgt 243.300 Som [ca. EUR 20] monatlich (Stand November 2018) (SSA 3.2019).
Es gibt Invaliditätspensionen, welche gemäß zwei Invaliditätskategorien ausbezahlt werden: Gruppe I (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, permanenter Betreuungsbedarf) und Gruppe II (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, kein permanenter Betreuungsbedarf). Personen mit den Invaliditätsgraden I und II erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit (Männer) oder weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit (Frauen) 55% des durchschnittlichen Monatslohns von fünf aufeinanderfolgenden Jahren während der letzten zehn Jahre. Die Mindestpension für Personen mit den Invaliditätsgraden I und II beträgt 100% der monatlichen Mindestpension (Alterspension) (SSA 3.2019).Es gibt Invaliditätspensionen, welche gemäß zwei Invaliditätskategorien ausbezahlt werden: Gruppe römisch eins (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, permanenter Betreuungsbedarf) und Gruppe römisch zwei (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, kein permanenter Betreuungsbedarf). Personen mit den Invaliditätsgraden römisch eins und römisch zwei erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit (Männer) oder weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit (Frauen) 55% des durchschnittlichen Monatslohns von fünf aufeinanderfolgenden Jahren während der letzten zehn Jahre. Die Mindestpension für Personen mit den Invaliditätsgraden römisch eins und römisch zwei beträgt 100% der monatlichen Mindestpension (Alterspension) (SSA 3.2019).
Die Hinterbliebenenpension beträgt 30% des monatlichen Durchschnittseinkommens des verstorbenen Angehörigen und mindestens 50% des monatlichen Mindestlohns (SSA 3.2019).
Leistungen werden an die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angepasst (SSA 3.2019).
Quellen:
- EN – Eurasianet (26.8.2020): Uzbekistan: Charities resist government monopolization of social protection, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036816.html
- SSA – Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 - Country Summaries: Uzbekistan, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/uzbekistan.pdf
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html
Rückkehr
Das Thema der Migration ist in Usbekistan auf der Gesetzesebene unzureichend und uneinheitlich ausgearbeitet, was zu unregulierten Migrationsströmen führt. Fragen der Rückkehrmigration werden in nationalen Entwicklungsstrategieplänen erörtert, so im Rahmen der Entwicklungsstrategie für die Jahre 2017-2021. Eine einheitliche Migrationspolitik existiert nicht. Auch wurde bisher nicht das Gesetz „Über die Migration“ verabschiedet. Im Jahr 2018 wurde Usbekistan Mitglied der Internationalen Organisation für Migration (IOM) (IOM 2020).
Im Exil Lebende werden von der usbekischen Regierung transnational unterdrückt. Während der vergangenen sechs Jahre kam es zu Attentaten gegen Exilanten (FH 2.2021). Das Interesse der usbekischen Behörden an rückkehrenden usbekischen Staatsangehörigen richtet sich vor allem danach, wie lange sie im Ausland waren und in welchen Staaten sie sich während dieses Zeitraums aufgehalten haben. So ist nach einer Rückkehr aus dem Ausland mit einer kurzen Befragung durch die Polizei zu rechnen. Bei der Rückkehr aus einem Krisenland (etwa Syrien) hingegen besteht ein besonderes Interesse der usbekischen Behörden an Rückkehrern. Solche Befragungen stellen sich langwierig und intensiv dar (ÖB 18.3.2019).
Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich beunruhigt über Berichte, dass nationale Sicherheitsbeamte im Geheimen Exilanten gegen deren Willen nach Usbekistan zurückbringen. Viele der Betroffenen werden versteckt festgehalten und angeblich gefoltert sowie misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer Personen zu erzwingen (UNCAT 14.1.2020).
Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Menschenrechtsverteidiger und Journalisten im Exil werden geheim überwacht und sind das Ziel von Phishing- und Spyware-Angriffen (AI 7.4.2021; vgl. FH 2.2021).Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020). Menschenrechtsverteidiger und Journalisten im Exil werden geheim überwacht und sind das Ziel von Phishing- und Spyware-Angriffen (AI 7.4.2021; vergleiche FH 2.2021).
Der Präsident ersuchte usbekische Bürger im Ausland, nach Usbekistan zurückzukehren und mit ihren Fähigkeiten, Wissen und Expertise einen Beitrag zur Umgestaltung des Landes zu leisten (BS 2020; vgl. TD 31.5.2019).Der Präsident ersuchte usbekische Bürger im Ausland, nach Usbekistan zurückzukehren und mit ihren Fähigkeiten, Wissen und Expertise einen Beitrag zur Umgestaltung des Landes zu leisten (BS 2020; vergleiche TD 31.5.2019).
Eine Überschreitung der Grenze unter Verletzung der geltenden rechtlichen Bestimmungen wird mit einer Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft (ÖB 18.3.2019).
Quellen:
- AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World’s Human Rights; Uzbekistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048789.html
- BS – Bertelsmann Stiftung (2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf
- FH – Freedom House (2.2021): Out of Sight, Not Out of Reach. The Global Scale and Scope of Transnational Repression, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045035/Complete_FH_TransnationalRepressionReport2021_rev020221.pdf
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html
- IOM – Internationale Organisation für Migration (2020): ?????????? ????????: ????????????? ??????? ? ???????????? ??????????? ??????????? ???? [Rückkehrmigration: Internationale Zugänge und regionale Besonderheiten Zentralasiens], https://publications.iom.int/system/files/pdf/return-migration-in-ca-ru.pdf
- ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (18.3.2019): Information per E-Mail
- TD – The Diplomat (31.5.2019): Can Return Migration Be a ‘Brain Gain’ for Uzbekistan?, https://thediplomat.com/2019/05/can-return-migration-be-a-brain-gain-for-uzbekistan/
- UNCAT – United Nations ?Committee against Torture (14.1.2020): Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CAT/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2023235/G2000804.pdf
- UNHRC – United Nations Human Rights Committee (1.5.2020): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf
Unter Zugrundelegung der herangezogenen Berichte kann nicht festgestellt werden, dass seit Rechtskraft des Erkenntnisses vom 23.09.2019 zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Usbekistan eingetreten wäre
Quellen:
- Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation – Usbekistan Stand 18.11.2021;
- USDOS – US Department of State (Autor): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, 20.03.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089253.html
- USDOS – US Department of State (Autor): 2022 Report on International Religious Freedom: Uzbekistan, 15.03.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091961.html
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019, Zl. W215 2221464-1/9E, samt entsprechendem Verhandlungsprotokoll. Dies betrifft insbesondere auch die Feststellungen zur Folgeantragstellung.
Die Feststellungen zur Nationalität und Identität des BF gründen auf seinen Angaben vor dem Bundesamt sowie in der Beschwerdeverhandlung am 17.05.2023. Bereits das Bundesamt ging vom Feststehen der Identität des BF aus und sind keine Umstände hervorgekommen, von dieser Einschätzung abzuweichen.
Die Feststellungen zur durchgehenden Aufenthaltsdauer des BF im Inland ergeben sich aus dem bereits zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2019, den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie den eingeholten Anfragedaten aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den Deutsch-Sprachkenntnissen des BF beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dazu gewonnenen persönlichen Eindruck sowie den vorgelegten Zeugnissen (ÖSD und ÖIF Zeugnis). Die Feststellungen zur Integration bzw. zur wirtschaftlichen und privaten Situation des BF im Inland gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung und den dazu von ihm vorgelegten Dokumenten (Einstellungszusage).
Den Feststellungen zur Gesundheit, Arbeitsfähigkeit, Ausbildung und Erwerbstätigkeit im Herkunftsland wurden die diesbezüglichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zugrunde gelegt, wobei auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, diese in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zur Betretung des BF bei einer Übertretung des AuslBG gründen auf einem Strafantrag der Finanzpolizei vom XXXX 2022 gegen die Handelskette, bei der er betreten wurde. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus einer zum Stichtag eingeholten Strafregisterauskunft.Die Feststellungen zur Betretung des BF bei einer Übertretung des AuslBG gründen auf einem Strafantrag der Finanzpolizei vom römisch 40 2022 gegen die Handelskette, bei der er betreten wurde. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus einer zum Stichtag eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF im In- und Herkunftsland sowie seiner Gattin und dem gemeinsamen Kind beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF und seiner Gattin in der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Dokumenten (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, etc.) und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W233 2156948-1/7E.
2.2. Die Feststellungen zu den im Vorverfahren vom BF geltend gemachten Fluchtgründen wurden auf Grundlage der vom Bundesamt vorgelegten erstinstanzlichen Akten sowie insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019, Zl. W215 2210994-1 samt Verhandlungsniederschrift vom 02.09.2019, getroffen
Was die vom BF im gegenständlichen Verfahren behaupteten Fluchtgründe betrifft, ging bereits das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens aus.
So stützte der BF sein Vorbringen auf die bereits im Vorverfahren von ihm geltend gemachten Fluchtgründe, die nach wie vor bestehen würden. Neu brachte er dazu beim Bundesamt lediglich vor, dass angeblich Ende November 2021 zwei unbekannte Männer in Usbekistan zu seinem Vater nach Hause gekommen wären, die den BF gesucht und mitgeteilt hätten, dass gegen diesen ein Strafverfahren anhängig wäre.
Hierzu ist anzumerken, dass laut rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019, Zl. W215 2210994-1, sein gesamtes damaliges Fluchtvorbringen nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 02.09.2019 als „frei erfunden“ beurteilt wurde. Dies wurde mit massiven Widersprüchen im Vorbringen des BF begründet. So hat der BF in der Beschwerdeverhandlung am 02.09.2019 nicht plausibel aufklären können, warum er in der Erstbefragung angegeben hat, bezichtigt worden zu sein, „zwei“ Menschen umgebracht zu haben, nur um später im Verfahren im völligen Widerspruch dazu anzugeben, dass es sich dabei stattdessen um „ein“ Opfer eines Autounfalls handeln würde, wobei er am Unfall weder beteiligt noch anwesend gewesen wäre (vgl. dazu im Detail die Ausführungen in BVwG E 23.09.2019, Zl. W215 2210994-1, S. 35-37). Aber auch seine Behauptung in der Beschwerdeverhandlung am 17.05.2023, dass er den Kunden, dessen Auto er 2017 repariert hätte, nicht persönlich gekannt hätte, da es ein Kunde von der Straße gewesen wäre, womit offensichtlich eine Laufkundschaft gemeint war (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2023, S. 12), lässt sich nicht mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung vom 02.09.2019 in Einklang bringen, dass es sich im selben Zusammenhang um einen bekannten „Stammkunden“ des BF gehandelt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 02.09.2019, S. 13-14). Auch seine Behauptung in der Beschwerdeverhandlung am 17.05.2023, wonach das bei ihm zur Reparatur gebrachte Auto keine Nummerntafel gehabt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2023, S. 12), lässt sich ebenso kaum mit seiner Schilderung am 02.09.2019 vereinbaren, dass er u.a. aufgrund des Kennzeichens des Fahrzeuges gewusst hätte, dass die beiden Personen, die ihn 2017 mitgenommen hätten, mit dem Lenker des zur Reparatur gebrachten Autos bekannt wären (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 02.09.2019, S. 14). Letztlich konnte der BF aber auch nicht nachvollziehbar dartun, weshalb die zwei Personen, die Polizisten in Zivil gewesen wären, den BF – wie von ihm geschildert - auffordern hätten sollen, den Inhaber des zur Reparatur gebrachten Autos zu suchen und finden, wenn letzterer selbst persönlich bei der Polizei eine Anzeige gegen den BF als angeblichen Unfalllenker erstattet hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2023, S. 11).Hierzu ist anzumerken, dass laut rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019, Zl. W215 2210994-1, sein gesamtes damaliges Fluchtvorbringen nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 02.09.2019 als „frei erfunden“ beurteilt wurde. Dies wurde mit massiven Widersprüchen im Vorbringen des BF begründet. So hat der BF in der Beschwerdeverhandlung am 02.09.2019 nicht plausibel aufklären können, warum er in der Erstbefragung angegeben hat, bezichtigt worden zu sein, „zwei“ Menschen umgebracht zu haben, nur um später im Verfahren im völligen Widerspruch dazu anzugeben, dass es sich dabei stattdessen um „ein“ Opfer eines Autounfalls handeln würde, wobei er am Unfall weder beteiligt noch anwesend gewesen wäre vergleiche dazu im Detail die Ausführungen in BVwG E 23.09.2019, Zl. W215 2210994-1, S. 35-37). Aber auch seine Behauptung in der Beschwerdeverhandlung am 17.05.2023, dass er den Kunden, dessen Auto er 2017 repariert hätte, nicht persönlich gekannt hätte, da es ein Kunde von der Straße gewesen wäre, womit offensichtlich eine Laufkundschaft gemeint war vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2023, S. 12), lässt sich nicht mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung vom 02.09.2019 in Einklang bringen, dass es sich im selben Zusammenhang um einen bekannten „Stammkunden“ des BF gehandelt hätte vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 02.09.2019, S. 13-14). Auch seine Behauptung in der Beschwerdeverhandlung am 17.05.2023, wonach das bei ihm zur Reparatur gebrachte Auto keine Nummerntafel gehabt hätte vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2023, S. 12), lässt sich ebenso kaum mit seiner Schilderung am 02.09.2019 vereinbaren, dass er u.a. aufgrund des Kennzeichens des Fahrzeuges gewusst hätte, dass die beiden Personen, die ihn 2017 mitgenommen hätten, mit dem Lenker des zur Reparatur gebrachten Autos bekannt wären vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 02.09.2019, S. 14). Letztlich konnte der BF aber auch nicht nachvollziehbar dartun, weshalb die zwei Personen, die Polizisten in Zivil gewesen wären, den BF – wie von ihm geschildert - auffordern hätten sollen, den Inhaber des zur Reparatur gebrachten Autos zu suchen und finden, wenn letzterer selbst persönlich bei der Polizei eine Anzeige gegen den BF als angeblichen Unfalllenker erstattet hätte vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2023, S. 11).
Da die im Vorverfahren behaupteten Vorfälle laut BF offenbar ausschlaggebend dafür gewesen wären, dass die zwei unbekannten Männer seinem Vater Ende November 2021 aufgesucht hätten, fehlt es auch dem neue Vorbringen an einem realen Hintergrund (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2023, S. 9). Dass der BF offensichtlich auch dieses neue Vorbringen tatsachenwidrig konstruiert hat, ergibt sich – wie bereits vom Bundesamt ausgeführt wurde - auch aus den gänzlichen Unvermögen des BF, über eine Rahmengeschichte hinaus auf Nachfragen irgendwelche Details zu den Vorfällen zu nennen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2023, S. 9-10). Hierbei wird auch nicht verkannt, dass der BF den Besuch der Männer nicht unmittelbar wahrgenommen hätte, sondern darüber ausschließlich von seinem Vater telefonisch erfahren hätte. Der BF, der über diese zwei Personen keinerlei Details dartun konnte, zeigte sich zudem noch außerstande, selbst die äußerst rudimentären Angaben, die er dazu beim Bundesamt erstattet hatte, in der Beschwerdeverhandlung zu wiederholen. So fiel ihm trotz ausführlicher Befragung nicht mehr ein, dass diese Personen angeblich seinen Vater mitgeteilt hätten, dass ein Strafverfahren gegen ihn in Usbekistan anhängig wäre (vgl. As 28, Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2023, S. 8-10). Hinzu kommt, dass der BF selbst noch in der Beschwerde vom 17.10.2022 im gleichen Zusammenhang noch behauptete, dass „Polizisten“ im November 2021 zu seinem Vater gekommen wären, wohingegen er in der Beschwerdeverhandlung in gänzlichen Widerspruch erstmals dazu erklärte, dass es keine Polizisten gewesen wären und selbst sein Vater keine Vermutung gehabt hätte, wer diese Personen gewesen wären (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2023, S. 8-9). Da die im Vorverfahren behaupteten Vorfälle laut BF offenbar ausschlaggebend dafür gewesen wären, dass die zwei unbekannten Männer seinem Vater Ende November 2021 aufgesucht hätten, fehlt es auch dem neue Vorbringen an einem realen Hintergrund vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2023, S. 9). Dass der BF offensichtlich auch dieses neue Vorbringen tatsachenwidrig konstruiert hat, ergibt sich – wie bereits vom Bundesamt ausgeführt wurde - auch aus den gänzlichen Unvermögen des BF, über eine Rahmengeschichte hinaus auf Nachfragen irgendwelche Details zu den Vorfällen zu nennen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2023, S. 9-10). Hierbei wird auch nicht verkannt, dass der BF den Besuch der Männer nicht unmittelbar wahrgenommen hätte, sondern darüber ausschließlich von seinem Vater telefonisch erfahren hätte. Der BF, der über diese zwei Personen keinerlei Details dartun konnte, zeigte sich zudem noch außerstande, selbst die äußerst rudimentären Angaben, die er dazu beim Bundesamt erstattet hatte, in der Beschwerdeverhandlung zu wiederholen. So fiel ihm trotz ausführlicher Befragung nicht mehr ein, dass diese Personen angeblich seinen Vater mitgeteilt hätten, dass ein Strafverfahren gegen ihn in Usbekistan anhängig wäre vergleiche As 28, Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2023, S. 8-10). Hinzu kommt, dass der BF selbst noch in der Beschwerde vom 17.10.2022 im gleichen Zusammenhang noch behauptete, dass „Polizisten“ im November 2021 zu seinem Vater gekommen wären, wohingegen er in der Beschwerdeverhandlung in gänzlichen Widerspruch erstmals dazu erklärte, dass es keine Polizisten gewesen wären und selbst sein Vater keine Vermutung gehabt hätte, wer diese Personen gewesen wären vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 17.05.2023, S. 8-9).
Es war sohin davon auszugehen, dass dem neuen Vorbringen des BF, der schon seinen ersten Antrag auf völlig unglaubwürdige Angaben stützte, kein glaubhafter Kern zukommt.
Was sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung betrifft, wonach er in Usbekistan auf einer antiterroristischen Liste stehen würde, konnte er dazu nicht nachvollziehbar darstellen, wie er zu dieser Information gelangt wäre. Seine Behauptung, dass sich dies aus S. 16 des Bescheides des Bundesamtes vom 11.06.2019, Zl. 1164351704-170956896, ergeben würde, konnte nicht verifiziert werden, zumal aus dem Bescheid explizit das Gegenteil hervorgeht. Wenn der BF damit andeuten will, dass er aufgrund von Nachforschungen im Herkunftsstaat gefährdet wäre, ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 23.09.2019, Zl. W215 2210994-1, diesbezüglich eine Gefährdung begründet als unglaubwürdig verneinte (vgl. BVwG E 23.09.2019, Zl. W215 2210994-1, S. 38-39). Auch seine Behauptung, wegen einer illegalen Ausreise aus Usbekistan Verfolgung im Herkunftsstaat befürchten zu müssen, hat sich bereits im Vorverfahren als unglaubhaft erwiesen, zumal der BF bei der Erstbefragung am 17.08.2017 noch ausdrücklich erklärt hatte, legal mit seinem Reisepass ausgereist zu sein (vgl. auch dazu BVwG E 23.09.2019, Zl. W215 2210994-1, S. 33-34). Den Feststellungen wurde sohin auch eine legale Ausreise des BF aus Usbekistan zugrunde gelegt. Was sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung betrifft, wonach er in Usbekistan auf einer antiterroristischen Liste stehen würde, konnte er dazu nicht nachvollziehbar darstellen, wie er zu dieser Information gelangt wäre. Seine Behauptung, dass sich dies aus S. 16 des Bescheides des Bundesamtes vom 11.06.2019, Zl. 1164351704-170956896, ergeben würde, konnte nicht verifiziert werden, zumal aus dem Bescheid explizit das Gegenteil hervorgeht. Wenn der BF damit andeuten will, dass er aufgrund von Nachforschungen im Herkunftsstaat gefährdet wäre, ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 23.09.2019, Zl. W215 2210994-1, diesbezüglich eine Gefährdung begründet als unglaubwürdig verneinte vergleiche BVwG E 23.09.2019, Zl. W215 2210994-1, S. 38-39). Auch seine Behauptung, wegen einer illegalen Ausreise aus Usbekistan Verfolgung im Herkunftsstaat befürchten zu müssen, hat sich bereits im Vorverfahren als unglaubhaft erwiesen, zumal der BF bei der Erstbefragung am 17.08.2017 noch ausdrücklich erklärt hatte, legal mit seinem Reisepass ausgereist zu sein vergleiche auch dazu BVwG E 23.09.2019, Zl. W215 2210994-1, S. 33-34). Den Feststellungen wurde sohin auch eine legale Ausreise des BF aus Usbekistan zugrunde gelegt.
Vom BF wurden auch hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse keine Änderungen dargetan, die darauf hindeuten würden, dass er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der gesunde BF ist nach wie vor arbeitsfähig, verfügt über Berufspraxis sowie ein familiäres Netz in Usbekistan.
2.3. Aus den vom Bundesamt herangezogenen Länderberichten geht nicht hervor, dass im Herkunftsland eine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage eingetreten wäre, dass schon die bloße Anwesenheit in Usbekistan eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte erwarten lässt. Dies deckt sich mit den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat stützen sich auf die in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten unbedenklichen, hinreichend aktuellen und zur Beurteilung des gegenständlichen Antrages bzw. der gegenständlichen Beschwerde ausreichenden Länderdokumenten, die von den Parteien zudem inhaltlich nicht bestritten wurden. Auch hinsichtlich der Versorgungslage erwiesen sich die Feststellungen unter Zugrundelegung der individuellen Situation des BF als ausreichend. 2.3. Aus den vom Bundesamt herangezogenen Länderberichten geht nicht hervor, dass im Herkunftsland eine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage eingetreten wäre, dass schon die bloße Anwesenheit in Usbekistan eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte erwarten lässt. Dies deckt sich mit den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat stützen sich auf die in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten unbedenklichen, hinreichend aktuellen und zur Beurteilung des gegenständlichen Antrages bzw. der gegenständlichen Beschwerde ausreichenden Länderdokumenten, die von den Parteien zudem inhaltlich nicht bestritten wurden. Auch hinsichtlich der Versorgungslage erwiesen sich die Feststellungen unter Zugrundelegung der individuellen Situation des BF als ausreichend.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Ziffer 2,).
Aus Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der VfGH festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG zukommt (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach § 66 Abs. 4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.01.2010, Zl. 2009/05/0097; 28.06.1994; Zl. 92/05/0063)".Aus Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der VfGH festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG zukommt (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.01.2010, Zl. 2009/05/0097; 28.06.1994; Zl. 92/05/0063)".
Explizit betont der VfGH, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der § 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte".Explizit betont der VfGH, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach Paragraph 28, VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der Paragraph 28, VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte".
Eben dies, nämlich das Fehlen einer Prozessvoraussetzung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde, ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Behörde wäre daher gehalten gewesen, den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Zu Spruchteil A):
3.2. Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – II. des angefochtenen Bescheides3.2. Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.2.1. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH .23.09.2020, Zl. Ra 2020/14/0175).Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH .23.09.2020, Zl. Ra 2020/14/0175).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).
Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des gegenständlichen (Folge-)Antrages auf internationalen Schutz des BF betreffend die Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019 (zugestellt am 24.09.2019), Zl. W215 2221464-1/9, heranzuziehen.
"Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Abs. 2 bis 4 des § 68 leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VfSlg. 10.240/1984, 19.269/2010; VwGH 19.11.1979, Z 16/79)" (VfgH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, Zl. 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN)."Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VfSlg. 10.240 aus 1984,, 19.269 aus 2010,; VwGH 19.11.1979, Ziffer 16 /, 79,)" (VfgH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat vergleiche VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, Zl. 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN).
Ein Folgeantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhält und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hat. Werden neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. dazu etwa VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157, RNr ).Ein Folgeantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhält und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hat. Werden neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit vergleiche dazu etwa VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157, RNr ).
3.2.2. Der BF begründete seine Folgeantragstellung vom 30.12.2021 im Wesentlichen mit seinen bisherigen Fluchtgründen, wobei er diesbezüglich neu ergänzte, dass Ende November 2021 in Zusammenhang mit seinen bisherigen Fluchtgründen zwei unbekannte Männer in Usbekistan zu seinem Vater nach Hause gekommen seien, die den BF gesucht und mitgeteilt hätten, dass gegen diesen ein Strafverfahren anhängig sei.
Diesem Vorbringen war jedoch – wie dies bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde - kein glaubhafter Kern zuzubilligen.
Angesichts der vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte liegen auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss der ersten Asylverfahren im Hinblick auf den BF eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach ihm nach Verlassen des Herkunftslandes und Asylantragstellungen im Ausland im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan im gesamten Staatsgebiet Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (vgl. dazu etwa VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036, wonach die Feststellung, dass ein gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener Mann ohne Berufsausbildung und -erfahrung bei einer Rückkehr nach Kabul kein berufliches oder familiäres Netz mehr vorfinden würde, zwar geeignet war, eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht darzutun, jedoch noch keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse; VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, wonach die voraussichtliche Unterbringung eines Asylwerbers in einem notdürftig errichteten, beheizten, mit Stroh ausgelegten Zelt, das er sich mit mehreren Personen teilen hätte müssen, grundsätzlich einer Abschiebung nicht entgegenstand, VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu ohne familiäre Unterstützung).Angesichts der vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte liegen auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss der ersten Asylverfahren im Hinblick auf den BF eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach ihm nach Verlassen des Herkunftslandes und Asylantragstellungen im Ausland im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan im gesamten Staatsgebiet Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre vergleiche dazu etwa VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036, wonach die Feststellung, dass ein gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener Mann ohne Berufsausbildung und -erfahrung bei einer Rückkehr nach Kabul kein berufliches oder familiäres Netz mehr vorfinden würde, zwar geeignet war, eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht darzutun, jedoch noch keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse; VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, wonach die voraussichtliche Unterbringung eines Asylwerbers in einem notdürftig errichteten, beheizten, mit Stroh ausgelegten Zelt, das er sich mit mehreren Personen teilen hätte müssen, grundsätzlich einer Abschiebung nicht entgegenstand, VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu ohne familiäre Unterstützung).
Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des BF oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, steht der Behandlung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG entgegen.Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des BF oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, steht der Behandlung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegen.
3.3. Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.3. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082, VwGH 23.09.2020, Zl. Ra 2020/14/0175, RNr 45-46).Zwar sehen weder Paragraph 10, AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt vergleiche VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082, VwGH 23.09.2020, Zl. Ra 2020/14/0175, RNr 45-46).
Der BF ist als Staatsangehöriger von Usbekistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt des BF ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF ein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt wurde. Derartiges wurde vom BF auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Sohin war auch die Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Bundesamtes nach§ 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) als unbegründet abzuweisen.Der Aufenthalt des BF ist nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF ein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt wurde. Derartiges wurde vom BF auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Sohin war auch die Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Bundesamtes nach§ 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu den übrigen bekämpften Spruchpunkten:
3.4.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 3.4.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.4.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.3.4.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Andererseits ist bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder grundsätzlich von einer familiären Beziehung im i.S.d. Art. 8 MRK auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl. EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist aber auch schon auf den Umstand, dass es bereits absehbar ist, dass der Beschwerdeführer demnächst Vater eines Kindes werden würde, in einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (vgl. VfGH 08.06.2021; Zl. E4076/2020). Die besonders geschützte Verbindung zwischen Eltern und ihren Kindern kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. VwGH 06.10.2021, Zl. Ra 2019/19/0332 mit Verweis auf 30.4.2020, Ra 2019/21/0134). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Andererseits ist bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder grundsätzlich von einer familiären Beziehung im i.S.d. Artikel 8, MRK auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist vergleiche EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist aber auch schon auf den Umstand, dass es bereits absehbar ist, dass der Beschwerdeführer demnächst Vater eines Kindes werden würde, in einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen vergleiche VfGH 08.06.2021; Zl. E4076/2020). Die besonders geschützte Verbindung zwischen Eltern und ihren Kindern kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche VwGH 06.10.2021, Zl. Ra 2019/19/0332 mit Verweis auf 30.4.2020, Ra 2019/21/0134). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Es besteht auch ein gradueller Unterschied darin, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiert oder während eines einzigen, ohne schuldhafte Verzögerung durch den Fremden lange dauernden Asylverfahrens erfolgt ist (vgl. etwa VwGH 08.08.2023, Zl. Ra 2023/19/0137). Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf aber nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden und hat vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (vgl. etwa VwGH 09.03.2023, Ra Ra 2022/18/0294). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche etwa VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Es besteht auch ein gradueller Unterschied darin, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiert oder während eines einzigen, ohne schuldhafte Verzögerung durch den Fremden lange dauernden Asylverfahrens erfolgt ist vergleiche etwa VwGH 08.08.2023, Zl. Ra 2023/19/0137). Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf aber nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden und hat vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann vergleiche etwa VwGH 09.03.2023, Ra Ra 2022/18/0294).
3.4.3. Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise im August 2017, sohin sechs Jahre, durchgehend im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt stützte sich im Wesentlichen auf einen Antrag sowie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, die sich als nicht begründet erwiesen haben.
Seine über fünfjährige Aufenthaltsdauer wird bereits durch die Folgeantragstellung maßgeblich relativiert. Selbst seine Deutschkenntnisse auf B1 Niveau und eine Einstellungszusage vermögen ihm diesbezüglich keine bessere Position zu verschaffen. Hinzu tritt aber noch, dass der BF im Bundesgebiet bei einer gegen das AuslBG verstoßenden Beschäftigung betreten wurde. Auch den Bezug zum Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen, den deutlich überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und wo seine Eltern und Geschwister leben, hat er nicht verloren.
Der BF lebt jedoch mit seiner in Österreich niedergelassenen Gattin und einem gemeinsamen neugeborenen Kind hier zusammen. Das Eingehen der Beziehung bzw. der Ehe erfolgte zu einem Zeitpunkt, zudem die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste. Sowohl die Gattin als auch das in Österreich geborene Kind sind wie der BF usbekische Staatsangehörige.
Einer Fortsetzung des Familienlebens in Usbekistan stehen zwar keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen, doch wäre dieser Schritt für die Gattin des BF jedenfalls mit erheblichen Härten verbunden, zumal ihr privater und familiärere Lebensmittelpunkt seit über zehn Jahren in Österreich etabliert ist. Hinzu kommt, dass sie bereits als Kind im Alter von XXXX Jahren nach Österreich gekommen ist und sich seither mit ihren Eltern und Geschwistern durchgehend hier aufgehalten hat. Entsprechend wurde hinsichtlich ihrer Person auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018, Zl. W233 2156948-1/7E, gemäß § 9 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (vgl. zur Zumutbarkeit auch VfGH, 21.09.2020, Zl. E 738/2020). Sie hat in Österreich ein Studium begonnen und will hier weiter arbeiten, wobei die Bildungschancen von Frauen in Usbekistan laut Länderfeststellungen durch diskriminierende kulturelle und religiöse Normen begrenzt sind. Die Gattin des BF hat nicht die Absicht, sich im Herkunftsland wieder niederzulassen.Einer Fortsetzung des Familienlebens in Usbekistan stehen zwar keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen, doch wäre dieser Schritt für die Gattin des BF jedenfalls mit erheblichen Härten verbunden, zumal ihr privater und familiärere Lebensmittelpunkt seit über zehn Jahren in Österreich etabliert ist. Hinzu kommt, dass sie bereits als Kind im Alter von römisch 40 Jahren nach Österreich gekommen ist und sich seither mit ihren Eltern und Geschwistern durchgehend hier aufgehalten hat. Entsprechend wurde hinsichtlich ihrer Person auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018, Zl. W233 2156948-1/7E, gemäß Paragraph 9, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist vergleiche zur Zumutbarkeit auch VfGH, 21.09.2020, Zl. E 738 aus 2020,). Sie hat in Österreich ein Studium begonnen und will hier weiter arbeiten, wobei die Bildungschancen von Frauen in Usbekistan laut Länderfeststellungen durch diskriminierende kulturelle und religiöse Normen begrenzt sind. Die Gattin des BF hat nicht die Absicht, sich im Herkunftsland wieder niederzulassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, jedenfalls dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. etwa VwGH 10.02.2021, Ra 2020/18/0205; 28.4.2022, Ra 2020/14/0303, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, jedenfalls dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche etwa VwGH 10.02.2021, Ra 2020/18/0205; 28.4.2022, Ra 2020/14/0303, mwN).
Unabhängig davon, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen, sind in einer Interessenabwägung aber insbesondere auch die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Beziehung zu seinem minderjährigen Kind sowie das Kindeswohl dieses Kindes als wesentlicher Gesichtspunkt zu berücksichtigen, wobei eingehend zu begründen ist, weshalb die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber dem BF und die damit verbundene Trennung von seinem Kind im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl. etwa VfGH, 21.09.2020, Zl. E 738/2020). Unabhängig davon, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen, sind in einer Interessenabwägung aber insbesondere auch die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Beziehung zu seinem minderjährigen Kind sowie das Kindeswohl dieses Kindes als wesentlicher Gesichtspunkt zu berücksichtigen, wobei eingehend zu begründen ist, weshalb die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber dem BF und die damit verbundene Trennung von seinem Kind im öffentlichen Interesse geboten ist vergleiche etwa VfGH, 21.09.2020, Zl. E 738 aus 2020,).
In der vorliegenden Konstellation erscheint selbst eine vorübergehende Trennung für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens nicht zumutbar, als die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Säugling von nicht ganz XXXX Monaten nicht möglich ist (vgl. VwGH 18.01.2023, Zl. Ra 2020/22/0269). Hinzu kommt, dass auch die Dauer und der Ausgang eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens, wovon die Verhältnismäßigkeit des mit der Trennung verbundenen Eingriffs ins Familienleben abhängt, ungewiss sind (vgl. VfGH 13.06.2023, Zl. E 2261/2022-12). Der BF ist zudem unbescholten und es kann auch nicht festgestellt werden, dass er mit der Absicht nach Österreich gereist ist, um hier ein Familienleben zu begründen oder fortzusetzen. In der vorliegenden Konstellation erscheint selbst eine vorübergehende Trennung für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens nicht zumutbar, als die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Säugling von nicht ganz römisch 40 Monaten nicht möglich ist vergleiche VwGH 18.01.2023, Zl. Ra 2020/22/0269). Hinzu kommt, dass auch die Dauer und der Ausgang eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens, wovon die Verhältnismäßigkeit des mit der Trennung verbundenen Eingriffs ins Familienleben abhängt, ungewiss sind vergleiche VfGH 13.06.2023, Zl. E 2261/2022-12). Der BF ist zudem unbescholten und es kann auch nicht festgestellt werden, dass er mit der Absicht nach Österreich gereist ist, um hier ein Familienleben zu begründen oder fortzusetzen.
Unter Miteinbeziehung aller bisher angeführten Aspekte und Berücksichtigung der zitierten Judikatur (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 10.03.2011, Zl. B1565/10) war in der vorliegenden speziellen Konstellation im Einzelfall dem familiären Interesse des BF letztlich in Summe mehr Gewicht als dem öffentlichen Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens beizumessen, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Ergebnis auch unverhältnismäßig erscheint.Unter Miteinbeziehung aller bisher angeführten Aspekte und Berücksichtigung der zitierten Judikatur vergleiche etwa VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 10.03.2011, Zl. B1565/10) war in der vorliegenden speziellen Konstellation im Einzelfall dem familiären Interesse des BF letztlich in Summe mehr Gewicht als dem öffentlichen Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens beizumessen, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Ergebnis auch unverhältnismäßig erscheint.
Weiters erscheint es evident, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Weiters erscheint es evident, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
Angesichts dieses Verfahrensergebnisses liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ebenso nicht vor wie die Zulässigkeit der Abschiebung des BF. Auch einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ist die Grundlage entzogen, weshalb der bekämpfte Bescheid ab Spruchpunkt IV. zu beheben war. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 52, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ebenso nicht vor wie die Zulässigkeit der Abschiebung des BF. Auch einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ist die Grundlage entzogen, weshalb der bekämpfte Bescheid ab Spruchpunkt römisch vier. zu beheben war.
3.4.4. Da die Rückkehrentscheidung des BF gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm gemäß § 58 Abs. 3 BFA-VG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. 3.4.4. Da die Rückkehrentscheidung des BF gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm gemäß Paragraph 58, Absatz 3, BFA-VG ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt oder (Z 2 entfallen durch BGBl. I Nr. 41/2019) einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Gemäß § 11 Abs. 1 IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer eins,) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt oder (Ziffer 2, entfallen durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,) einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
Der BF konnte mit der erfolgreich absolvierten ÖIF Integrationsprüfung Niveau B1 die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nachweisen und war ihm sohin eine "Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen. Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der BF konnte mit der erfolgreich absolvierten ÖIF Integrationsprüfung Niveau B1 die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nachweisen und war ihm sohin eine "Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen. Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter den Punkten II.3. zitierte Judikatur).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu die unter den Punkten römisch zwei.3. zitierte Judikatur).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Ehe entschiedene Sache Familienleben Folgeantrag Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt res iudicata Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wirtschaftliche GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W182.2221464.2.00Im RIS seit
14.09.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023