Entscheidungsdatum
08.09.2023Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
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L519 2272159-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.8.2023, Zl. 1281367203-231503811, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , StA. Irak:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.8.2023, Zl. 1281367203-231503811, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Irak:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.7.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der Erstbefragung gab er zum Ausreisegrund im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat aus Angst um sein Leben verlassen, da er dort von der iranischen Miliz verfolgt würde.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der BF am 9.9.2022 zum Ausreisegrund zusammengefasst an, dass er 2017 von Milizen festgenommen und geschlagen worden sei. 2019 habe er an Demonstrationen gegen die Milizen teilgenommen, welche gewaltsam aufgelöst wurden. Dabei sei der BF mit einem Militärmesser attackiert worden.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.4.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.4.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF seine Fluchtgeschichte nicht glaubhaft darlegen konnte: Bei der Erstbefragung erschöpfte sich das Vorbringen in einer Verfolgung durch die iranische Miliz. Beim BFA behauptete der BF, 2 Mal an Demonstrationen gegen die iranische Miliz teilgenommen zu haben. Deswegen sei er 2017 inhaftiert und geschlagen, dann jedoch wieder freigelassen worden. Die Ereignisse in Zusammenhang mit der 2. Demonstration 2019 hätten ihn zur Ausreise veranlasst. Im Zuge der Anhaltung bei der 2. Demonstration sei der BF lediglich verwarnt worden. Es wurden keine Daten aufgenommen und erfolgte auch keine Verhaftung. Nachgefragt gab der BF jedoch an, von der Miliz im Zuge der gewaltsamen Auflösung der Demonstration nach seiner Wohnadresse gefragt worden zu sein. Nachdem ihm der Bezirksvorsteher mitteilte, dass er seine Wohnung verlassen soll, habe sich der BF zur Ausreise entschlossen. Es ist bereits nicht glaubhaft, dass der BF nach der 1. Inhaftierung ohne Kaution wieder freigelassen wurde, wäre tatsächlich etwas gegen ihn vorgelegen. Auch waren die Angaben zum fluchtauslösenden Moment widersprüchlich: So gab der BF vorerst an, seine Wohnung gleich nach der 1. Demonstration verlassen zu haben, dann wiederum erst, als ihm der Bezirksvorsteher dazu geraten hat. Wäre tatsächlich bereits vorher gegen den BF etwas vorgelegen, hätte er sicherlich keine Möglichkeit einer verzögerten Ausreise gehabt. Der BF konnte auch kein Motiv für die Teilnahme an den Demonstrationen darlegen, gab er doch an, weder Parteimitglied zu sein noch sonst irgendwie politisch aktiv gewesen zu sein. Er gab lediglich detailarm an, dass er kritisiert, dass eine iranische Miliz willkürlich handelt und bei Demonstrationen Menschen tötet. Eine tatsächliche regimekritische Einstellung konnte dem Vorbringen nicht entnommen werden. Vielmehr war dem Vorbringen des BF zu entnehmen, dass er versucht hat, ein asylrelevantes Vorbringen zu konstruieren, zumal die Angaben auch nur äußerst oberflächlich waren.
4. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.,
5. Am 12.7.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.7.2023, L519 2272159-2, wurde die Beschwerde des BF in allen Punkten als unbegründet abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde wie folgt ausgeführt:
„Ein Indiz für eine nicht gegebene tatsächliche Verfolgung im Heimatstaat ist bereits der Umstand, dass der BF unter anderem über die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist ist, ohne in einem dieser Länder um Schutz zu bitten. Wäre der BF in seiner Heimat tatsächlich asylrelevant verfolgt, wäre es nach allgemeinem Menschenverstand nur naheliegend, dass er im ersten sicheren Land, das er erreicht hat, um Schutz gebeten hätte. Stattdessen ist der BF quer durch halb Europa gereist, um erstmals in Österreich einen Asylantrag zu stellen, nachdem er nach illegalem Grenzübertritt von der Polizei betreten wurde. Dass es beim BF nicht primär um Schutz vor Verfolgung, sondern vielmehr um ein Leben unter besseren wirtschaftlichen und sozialen Umständen geht, zeigte sich auch deutlich in seiner Aussage bei Gericht, wo er nach seinem ursprünglichen Zielland gefragt Großbritannien angab, weil dort ein Onkel von ihm leben würde.
Gegen eine Verfolgung durch Milizen im Herkunftsstaat spricht weiter, dass die gesamte Kernfamilie des BF sowie zahlreiche Onkel nach wie vor in XXXX leben und arbeiten können. Letztlich war es sogar dem BF möglich, bis auf die letzten ca. 7 Tage im dortigen Haus seiner Familie zu leben, ohne dass ihm etwas passiert wäre, obwohl er nach seinen Angaben wegen angeblicher Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2017 und 2019 verfolgt worden sein soll. Hätten es die Milizen tatsächlich auf den BF abgesehen gehabt, wäre es für Sie ein Leichtes gewesen, dort des BF habhaft zu werden, zumal sie nach dessen Schilderungen seine Heimatadresse kannten, indem sie dort angeblich sogar eine Hausdurchsuchung durchgeführt haben.Gegen eine Verfolgung durch Milizen im Herkunftsstaat spricht weiter, dass die gesamte Kernfamilie des BF sowie zahlreiche Onkel nach wie vor in römisch 40 leben und arbeiten können. Letztlich war es sogar dem BF möglich, bis auf die letzten ca. 7 Tage im dortigen Haus seiner Familie zu leben, ohne dass ihm etwas passiert wäre, obwohl er nach seinen Angaben wegen angeblicher Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2017 und 2019 verfolgt worden sein soll. Hätten es die Milizen tatsächlich auf den BF abgesehen gehabt, wäre es für Sie ein Leichtes gewesen, dort des BF habhaft zu werden, zumal sie nach dessen Schilderungen seine Heimatadresse kannten, indem sie dort angeblich sogar eine Hausdurchsuchung durchgeführt haben.
Die Schilderungen des BF zum eigentlichen Ausreisegrund waren generell – beim BFA wie bei Gericht – äußerst vage, oberflächlich und unsubstantiiert. Zudem traten Widersprüche auf:
So gab der BF bei der Erstbefragung lediglich kurz und bündig an, er würde von einer iranischen Miliz, deren Gegner er sei, verfolgt. Konkrete Vorfälle erwähnte er nicht. Auch wenn die Erstbefragung in erster Linie der Ermittlung der Identität eines Antragstellers und der Klärung der Fluchtroute dient, wäre naheliegend, dass eine tatsächlich in ihrer Heimat asylrelevant verfolgte Person zumindest punktuell einen oder mehrere konkrete Vorfälle erwähnt, was jedoch beim BF nicht einmal ansatzweise der Fall war.
Beim BFA gab der BF dann ebenso vage und oberflächlich an, er sei 2017 von den Milizen festgenommen und an beiden Oberarmen geschlagen worden. Er könne sich aber nicht mehr so genau an die Vorkommnisse im Jahr 2017 erinnern. Genau erinnere er sich aber an 2019. Es sei in beiden Jahren um Demonstrationen gegangen. Weiter schilderte der BF äußerst oberflächlich, dass das Volk gegen die Milizen demonstriert habe und er sei dabei gewesen. Milizen hätten die Demonstrationen unter Einsatz verschiedener Waffen aufgelöst, Hieb- und Stichwaffen, Feuerwaffen und Stöcke. Der BF sei zur Seite genommen und geschlagen worden. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn dieses Mal laufen lassen, aber beim nächsten Mal würde er nicht davonkommen. Der BF sei von Personen mit einem Militärmesser attackiert worden. Er habe das Gefühl gehabt, dass man ihn damit einschüchtern wollte. Ein Onkel, welcher Arzt ist, habe die Wunden versorgt. Es habe sich aber nicht um Einstiche, sondern um Ritzer gehandelt.
Bei diesen Schilderungen fällt auf, dass der BF keinerlei Details nannte, was bei einer tatsächlich erlebten Geschichte jedoch naheliegend wäre. So gab er weder ein genaues Datum, eine genaue Örtlichkeit, eine Anzahl der Demonstrationsteilnehmer oder Milizen etc. an noch schilderte er detailliert die ursprünglich behauptete Anhaltung bzw. wo diese erfolgte, für wie lange, wozu er befragt wurde etc. Auch konnte der BF keine Details zu jener iranischen Miliz, welche ihn angeblich verfolgt, machen: Vielmehr äußerte er auch hier nur vage und unsubstantiiert, dass die Milizen nicht Teil der irakischen Regierung seien. Diese seien vielmehr als mafiaartige Verbindungen entstanden und seien nach dem Einmarsch des IS gegründet worden., wobei alle einfachen Mitglieder irakische Staatsangehörige seien. Die Führung hätten iranische Staatsbürger übernommen. Mit diesen Milizen wolle der Iran gegen den Irak arbeiten……… gefragt nach politischer Gesinnung und Name der Milz, schwadronierte der BF weiter vor sich hin, indem er antwortete, es gäbe im Irak mehr als 200 Milizen, die meisten seien unter iranischer Führung……
Als der BF letztlich gefragt wurde, ob es zu persönlichen Bedrohungen oder Verfolgungen gekommen sei, begann er erneut, völlig allgemein und oberflächlich etwas zu erzählen, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte oder Vorfälle zu schildern: Im Oktober 2019 hätten die Demonstrationen begonnen und er habe wieder teilgenommen. Demonstrationsteilnehmer seien getötet worden……Einige seien einfach verschwunden, darunter auch einige seiner Freunde. Der Bezirksvorsteher habe einmal berichtet, dass Milizionäre nach dem BF gefragt hätten und er sich gezwungen gesehen habe, die Adresse des BF bekanntzugeben. Nachdem der BF nicht mehr anwesend war, sei es auch zur Durchsuchung der Wohnung gekommen.
Erneut aufgefordert, ausführlich seine Fluchtgründe zu schildern, wich der BF der Aufforderung wiederum aus und begann vom Ausreiseentschluss zu sprechen.
Auch die behauptete Hausdurchsuchung schilderte der BF beim BFA lediglich äußerst oberflächlich, obwohl anzunehmen ist, dass ihm seine Familie detailliert darüber berichtet hat, hätte eine solche tatsächlich stattgefunden und wäre tatsächlich der BF Auslöser dafür gewesen. So gab er an, seine Angehörigen seien „unter großem Nachdruck“ befragt worden, wo sich der BF aufhalte. Die Miliz habe dann die persönlichen Dokumente des BF mitgenommen. Das Ganze sei Anfang April 2021 passiert und es parke noch immer ein Auto der Miliz an der Straßenecke. Eine ältere Schwester habe ihr Studium wegen der Belästigung durch die Miliz aufgeben müssen……
Letztlich konnte der BF dem BFA gegenüber auch nicht plausibel darlegen, weshalb die Miliz gerade an seiner Person ein derartiges Interesse haben sollte: So antwortete er auch auf diese Frage aus- bzw. abschweifend, dass die Hälfte der Iraker gegen die Miliz sei und viele Leute an den Demonstrationen teilgenommen hätten. Die Milizen würden willkürlich vorgehen und bei den Demonstrationen auch töten…. Auf Youtube könne man viele Videos sehen,…… Die meisten seiner Freunde seien verschwunden oder gestorben.
In Verbindung damit konnte der BF auch keinen Zusammenhang zwischen angeblicher Demonstrationsteilnahme in den Jahren 2017 und 2019 und angeblicher Hausdurchsuchung im Jahr 2021 darlegen.
Auch die Ausführungen des BF gegenüber dem Gericht waren nicht dazu angetan, ihn auch nur ansatzweise glaubhaft erscheinen zu lassen:
So stellte sich gleich einmal heraus, dass der BF zum Verbleib seines irakischen Originalreisepasses offenbar gelogen hat: Bei der Erstbefragung hatte er angegeben, der Reisepass befände sich im Irak. Beim BFA behauptete er zunächst, die Milizen hätten bei der Hausdurchsuchung Anfang April 2021 unter anderem seinen Reisepass mitgenommen, ehe er ein paar Fragen später angab, sein irakischer Reisepass sei ihm von den griechischen Behörden abgenommen worden (im Gegensatz dazu hatte er bei der Erstbefragung behauptet, in Griechenland nur in einem Schlepperquartier gewesen zu sein!!) . bei Gericht behauptete er dann hingegen, der Reisepass sei verloren gegangen, als die Milizen das Haus gestürmt haben.
In weiterer Folge versuchte der BF dann, das Gericht insofern hinter das Licht zu führen, als er behauptete, seit Ende 2022 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie im Irak zu haben. Beim BFA gab er hingegen am 9.9.2022 noch an, sehr wohl Kontakt zur Familie im Irak zu haben, wenn auch nicht regelmäßig. Auch der Umstand, dass der volljährige, arbeitsfähige BF bis zu seiner Ausreise nicht gearbeitet hat und noch immer vom Vater versorgt und in dessen Haus geduldet wurde, spricht nicht unbedingt für zerrüttete Familienverhältnisse, sondern eher den (typischen) Zusammenhalt in einer arabischen Großfamilie. Offensichtlich versuchte der BF mit derartigen Behauptungen lediglich (erfolglos), über sein vorhandenes familiäres Netzwerk im Irak hinwegzutäuschen.
Bei Gericht zum Ausreisegrund bzw. seinen diesbezüglichen Ausführungen beim BFA befragt, hielt der BF gleich einmal pauschal dagegen, indem er angab, er habe die Wahrheit gesagt, aber es sei nicht richtig aufgenommen worden. Dazu ist aus Sicht des Gerichtes vorab festzustellen, dass dem BF die vom BFA aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde. Als er anschließend gefragt wurde, ob alles richtig und vollständig wiedergegeben wurde, antwortete der BF eindeutig mit „Ja“, ehe er die Niederschrift unterschrieben hat.
Auch dem Gericht gegenüber war der BF nicht in der Lage, konkret anzugeben, wer ihn im Irak verfolgt. So sprach er auch hier nur vage von Milizen und dass es im Irak viele davon gäbe. Nach konkreten Vorfällen gefragt, reagierte der BF zunächst dahingehend, dass er auf Oberarm und Oberschenkel zeigte. Als die Frage wiederholt wurde, gab er vage die Jahre 2017und 2019 an. Nach konkreten Daten gefragt, gab der BF vor, sich beim Vorfall von 2017 nicht daran erinnern zu können. Der Vorfall 2019 sei im Februar gewesen. Beim BFA hatte er widersprüchlich dazu angegeben, die Demonstrationen im Jahr 2019 hätten erst im Oktober begonnen. Weiter gab er an, am selben Tag im Oktober 2019 ausgereist zu sein, obwohl er bislang immer behauptet hatte, erst 2021 ausgereist zu sein.
Soweit der BF behauptete, im Irak studiert zu haben und wegen der Demonstrationsteilnahmen zum Abbruch des Studiums gezwungen gewesen sein, konnte er auch das nicht glaubhaft machen: So gab er dem Gericht gegenüber lediglich vage an, 2020/2021 studiert zu haben. Über Nachfrage schränkte er dies dahingehend ein, dass er lediglich 6 Monate und das auch nicht durchgehend studiert hätte. Originalnachweise wie zB einen Studentenausweis, eine Inskriptionsbestätigung etc. konnte der BF nicht vorlegen. Auch konnte er nicht plausibel erklären, weshalb er sein Studium nicht fortsetzen konnte: So meinte er auf die entsprechende Frage, der Grund sei, dass er mit den anderen Studenten an den Demonstrationen teilgenommen hätte. Als er dann gefragt wurde, ob er von der Universität suspendiert worden ist, verneinte der BF Er meinte vielmehr, er sei bedroht worden und habe deshalb das Haus der Familie verlassen müssen. Als er letztlich gefragt wurde, weshalb er dann nicht zB in Bagdad studiert habe, gab der BF ausweichend zur Antwort, dass die Milizen überall seien. Soweit der BF behauptete, im Irak studiert zu haben und wegen der Demonstrationsteilnahmen zum Abbruch des Studiums gezwungen gewesen sein, konnte er auch das nicht glaubhaft machen: So gab er dem Gericht gegenüber lediglich vage an, 2020 aus 2021, studiert zu haben. Über Nachfrage schränkte er dies dahingehend ein, dass er lediglich 6 Monate und das auch nicht durchgehend studiert hätte. Originalnachweise wie zB einen Studentenausweis, eine Inskriptionsbestätigung etc. konnte der BF nicht vorlegen. Auch konnte er nicht plausibel erklären, weshalb er sein Studium nicht fortsetzen konnte: So meinte er auf die entsprechende Frage, der Grund sei, dass er mit den anderen Studenten an den Demonstrationen teilgenommen hätte. Als er dann gefragt wurde, ob er von der Universität suspendiert worden ist, verneinte der BF Er meinte vielmehr, er sei bedroht worden und habe deshalb das Haus der Familie verlassen müssen. Als er letztlich gefragt wurde, weshalb er dann nicht zB in Bagdad studiert habe, gab der BF ausweichend zur Antwort, dass die Milizen überall seien.
Auch bei Gericht konnte der BF zur Miliz, welche ihn angeblich verfolgt wenig bis gar nichts Konkretes sagen: So meinte er zunächst, er könne den Namen nicht nennen, sie sind kriminell und geben nicht an, wer sie sind. Als der BF dann gefragt wurde, woher er dann wisse, dass es sich um Milizen handelt, gab er ausweichend zur Antwort, dass es die Art der Milizen sei, sie hätten Demonstranten verfolgt und unterdrückt.
Auf die Frage der Richterin, von wann bis wann der BF von dieser Miliz festgenommen wurde, bestritt er eine Festnahme rigoros, indem er behauptete: „Das habe ich nicht gesagt.“ Dem Protokoll des BFA, AS 69, ist im Widerspruch dazu hingegen zu entnehmen: „ Ich wurde im Jahr 2017 von Seiten der Milizen festgenommen.“ Und wenig später: „Ja, im Jahr 2017 wurde ich festgenommen.“
Die Angaben zu den Demonstrationsteilnahmen des BF blieben auch gegenüber dem Gericht sehr wirr und ausweichend: So gab der BF an, sich an kein genaues Datum im Jahr 2017 erinnern zu können. 2019 habe er Anfang Oktober zu demonstrieren begonnen, er sei alle 2 bis 3 Tage demonstrieren gegangen. Über Nachfrage gab er noch an, dass alle Demonstrationen in XXXX gewesen wären, eine nähere Örtlichkeit gab er nicht an. Auch die Frage wofür bzw. wogegen demonstriert wurde, beantwortete der BF lediglich oberflächlich, indem er angab, es sei gegen die Regierung, die Milizen, den Iran und seine Rolle gegangen, ehe er noch anfügte: „Kurz gesagt: gegen die Milizen.“ Dass es auch um Korruption, Arbeitslosigkeit und ineffiziente öffentliche Dienstleistungen ging, erwähnte der BF hingegen mit keinem Wort. Obwohl der BF bei den Demonstrationen weder festgenommen worden sein will und auch seine Personalien nicht aufgenommen wurden, behauptete er, die Milizen hätten seine Identität gekannt. Als er danach gefragt wurde, wie er das erklärt, gab der BF an, es selbst nicht zu wissen. Er vermute aber, dass diese von einem Freund von ihm, welcher entführt wurde, verraten wurde. Widersprüchlich dazu hatte er beim BFA noch behauptet, der Bezirksvorsteher habe sich gezwungen gesehen, die Adresse des BF gegenüber den Milizen preiszugeben. Die Angaben zu den Demonstrationsteilnahmen des BF blieben auch gegenüber dem Gericht sehr wirr und ausweichend: So gab der BF an, sich an kein genaues Datum im Jahr 2017 erinnern zu können. 2019 habe er Anfang Oktober zu demonstrieren begonnen, er sei alle 2 bis 3 Tage demonstrieren gegangen. Über Nachfrage gab er noch an, dass alle Demonstrationen in römisch 40 gewesen wären, eine nähere Örtlichkeit gab er nicht an. Auch die Frage wofür bzw. wogegen demonstriert wurde, beantwortete der BF lediglich oberflächlich, indem er angab, es sei gegen die Regierung, die Milizen, den Iran und seine Rolle gegangen, ehe er noch anfügte: „Kurz gesagt: gegen die Milizen.“ Dass es auch um Korruption, Arbeitslosigkeit und ineffiziente öffentliche Dienstleistungen ging, erwähnte der BF hingegen mit keinem Wort. Obwohl der BF bei den Demonstrationen weder festgenommen worden sein will und auch seine Personalien nicht aufgenommen wurden, behauptete er, die Milizen hätten seine Identität gekannt. Als er danach gefragt wurde, wie er das erklärt, gab der BF an, es selbst nicht zu wissen. Er vermute aber, dass diese von einem Freund von ihm, welcher entführt wurde, verraten wurde. Widersprüchlich dazu hatte er beim BFA noch behauptet, der Bezirksvorsteher habe sich gezwungen gesehen, die Adresse des BF gegenüber den Milizen preiszugeben.
Auch konnte der BF dem Gericht gegenüber nicht einmal ungefähr angeben, wie viele Demonstranten im Schnitt jeweils teilgenommen haben. Vielmehr gab er auf die entsprechende Frage an, es habe sich um Studenten, Schüler… gehandelt. Über Nachfrage antwortete er letztlich, es seien sehr viele Menschen gewesen, er könne nicht zählen. Ebenso konnte der BF nicht angeben, wer zu den Demonstrationen aufgerufen hat: So meinte er lediglich lapidar, ihn nicht zu kennen, es sei über Internet dazu aufgerufen worden. Als ihm die Richterin daraufhin entgegnete, dass er dann gelesen haben müsse, um wen es sich handelt, kam ausweichend die Antwort, dass es sich um viele Personen gehandelt habe, die dem BF jedoch nicht bekannt seien. Hätte der BF tatsächlich an Demonstrationen im Irak teilgenommen, hätte er nach Ansicht des Gerichtes allerdings in der Lage sein müssen, dazu konkrete Angaben zu machen, was beim BF aber nicht einmal annähernd der Fall war.
Auch die angebliche Hausdurchsuchung, welche angeblich nach seiner Abreise vom Wohnort beim BF zu Hause stattgefunden haben soll, konnte er dem Gericht gegenüber nicht glaubhaft machen: So gab er lediglich vage an, dass er vermute, die Hausdurchsuchung habe Anfang Februar 2021 stattgefunden ( Beim BFA war widersprüchlich dazu von Anfang April 2021 die Rede!) . Einen Hausdurchsuchungsbefehl konnte der BF nicht vorlegen, ebenso wenig konnte er den Grund nennen: So gab er zunächst an, man habe ihn festnehmen oder töten wollen, ehe er umschwenkte und angab, den Grund nicht zu wissen. In diesem Zusammenhang ist auch äußerst unplausibel, weshalb die Milizen erst im Februar 2021 einen Zugriff vornehmen sollten, wenn ihnen die Identität des BF laut dessen Schilderungen doch längst bekannt war. Würde der BF tatsächlich wegen der angeblichen Demonstrationsteilnahmen, zuletzt im Jahr 2019, im Visier der Milizen stehen, hätten diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon wesentlich früher zugeschlagen und nicht zugewartet bis der BF untertaucht bzw. das Land verlässt. Hätten die Milizen – wie vom BF behauptet – tatsächlich die Absicht, diesen zu töten, hätten sie dazu bereits anlässlich der Demonstrationsteilnahmen des BF bzw. in Kenntnis seiner Wohnadresse schon reichlich Gelegenheit dazu gehabt. Dass sie davon offenbar keinen Gebrauch gemacht haben, zeigt ebenfalls deutlich, dass die gesamte Fluchtgeschichte des BF aus dem Reich seiner Phantasien stammt.
Für das Gericht ist auch nicht glaubhaft, wenn der BF nunmehr behauptet, Atheist zu sein. So gab er beim BFA am 9.9.2022 noch glaubhaft an, schiitischer Moslem zu sein. Auch in der Beschwerde vom 10.5.2023 bezeichnet sich der BF als schiitischer Moslem. Bei Gericht behauptete er dann grob widersprüchlich dazu, seit seinem 1. Tag in Österreich (25.7.2021) Atheist zu sein. Gleichzeitig legte er ein Schreiben der BH Bruck-Mürzzuschlag vom 15.6.2023 vor, wonach er dort mit Eingabe vom 12.5.2023 den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft erklärt habe. Dabei fällt nicht nur auf, dass der Austritt sehr zeitnahe zur Beschwerdeverhandlung und zur Beschwerde erfolgt ist, sondern, dass er erst ca. 10 Monate nach der angeblichen Abkehr vom Islam erfolgt ist. Mit diesen Auffälligkeiten konfrontiert, gab der BF der Richterin gegenüber völlig teilnahmslos und desinteressiert an: „Ich akzeptiere, was Sie sagen.“ Für das Gericht ist offensichtlich, dass der BF – auf wessen Anraten auch immer – lediglich versucht hat, durch den angeblichen Abfall vom Islam einen Vorteil für sich im Asylverfahren zu generieren. Abgesehen davon geht aus den Länderberichten nicht hervor, dass Atheisten im Irak einer systematischen Verfolgung ausgesetzt wären.
Soweit der BF bei Gericht seinen Gesundheitszustand thematisiert hat und behauptete, psychisch krank zu sein, wurde dazu ein Foto einer Therapieempfehlung lautend auf XXXX vorgelegt. Bereits aufgrund der offensichtlich unterschiedlichen Identität des BF bestehen erhebliche Bedenken an der Echtheit. Auch lässt dieses Schriftstück nicht erkennen, wie die Ärztin des interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums zur Diagnose PTBS kommt, während der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptete, Depressionen zu haben. Unabhängig von diesen Ungereimtheiten ist jedoch festzuhalten, dass nach den Länderberichten psychische Erkrankungen in Bagdad behandelbar und auch die erforderlichen Medikamente bzw. Wirkstoffe erhältlich sind.Soweit der BF bei Gericht seinen Gesundheitszustand thematisiert hat und behauptete, psychisch krank zu sein, wurde dazu ein Foto einer Therapieempfehlung lautend auf römisch 40 vorgelegt. Bereits aufgrund der offensichtlich unterschiedlichen Identität des BF bestehen erhebliche Bedenken an der Echtheit. Auch lässt dieses Schriftstück nicht erkennen, wie die Ärztin des interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums zur Diagnose PTBS kommt, während der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptete, Depressionen zu haben. Unabhängig von diesen Ungereimtheiten ist jedoch festzuhalten, dass nach den Länderberichten psychische Erkrankungen in Bagdad behandelbar und auch die erforderlichen Medikamente bzw. Wirkstoffe erhältlich sind.
Die vom BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Unterschriftenliste vermag auch nichts zum Nachweis einer allfälligen Integration beizutragen, zumal die Personen, welche unterschrieben haben, lediglich bestätigen, dass sie den BF vom Tennisplatz oder vom Fußballplatz kennen. Über eine Integration sagt dies freilich nichts aus. Dezidiert zu einigen Namen seiner vermeintlichen Unterstützer befragt, stellte sich heraus, dass dem BF die meisten Namen gar nichts gesagt haben und er auch zu allfälligen Kontakten keine Angaben machen konnte. Soweit er 2 Namen zuordnen konnte, handelt es sich in einem Fall um die Leiterin der Unterkunft des BF, wodurch das entsprechende Unterstützungsschreiben entsprechend relativiert wird. Die 2. Person bezeichnete der BF als seinen Lehrer, während es sich in Wahrheit um den Bürgermeister von Bruck handelt…….“
6. Am 4.8.2023 brachte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend führte er im Rahmen der Erstbefragung zusammengefasst aus, er könne und wolle nicht in den Irak zurückkehren. Er habe schon alles angegeben, aber es sei irgendwie gefälscht worden. Er habe auch ein Verfahren bei Gericht gehabt. Er habe damals Anzeige erstattet, da seine Aussagen gefälscht wurden. Im Fall einer Rückkehr befürchte er seine Ermordung durch die militärischen Gruppen. Da er kein Moslem sei, werde er dort gejagt. Außerdem habe er Depressionen und müsse er 2 Mal wöchentlich zum Arzt und täglich Medikamente einnehmen.
7. Bei der EAST West gab er anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 16.8.2023 zusammengefasst an, dass der Hauptgrund noch immer aktuell sei. Neu sei, dass er ein Psychopath und geistig nicht in Ordnung sei. Auch glaube er nicht mehr an Gott. Sonst habe sich nichts geändert.
Vorgelegt wurden Kopien einer Bescheinigung der BH Bruck-Mürzzuschlag vom 15.6.2023 über den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft, einer Therapiebestätigung des Vereins ZEBRA vom 6.6.2023, einer Therapieempfehlung des Vereins ZEBRA vom 21.6.2023 sowie einer Abrechnung an die Gesundheitskasse.
8.Am 28.8.2023 gab der BF der EAST West gegenüber an, dass sich nichts geändert habe.
Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde dem BF der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, verkündet.Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde dem BF der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, verkündet.
Beweiswürdigend führte die EAST West im Wesentlichen aus, dass sich das Parteienbegehren im 2. Verfahren mit jenem im 1. Verfahren deckt. So baue das Vorbringen auf dem bereits im Vorverfahren behandelten und gewürdigten Sachverhalt auf. Der BF stellte den ggst. Antrag auf internationalen Schutz einerseits aus den Gründen, die er bereits im 1. Verfahren bekannt gegeben hat und welche bereits geprüft und für unglaubwürdig befunden wurden.
Im neuerlichen Asylverfahren wurden keine asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt und ist dieser Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Rechtlich ging die belangte Behörde davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorliegen, weshalb der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.Rechtlich ging die belangte Behörde davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorliegen, weshalb der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.
9. Der vollständige Verfahrensakt der EAST West wurde der GA L 519 am 8.9.2023 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Hinsichtlich der Lage im Irak ist gegenüber dem Erkenntnis des BVwG vom 31.7.2023 keine maßgebliche Änderung oder gar Verschlechterung eingetreten.
Der ledige, kinderlose BF gab an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Mangels Vorlage eines unbedenklichen irakischen Originallichtbildausweises kann die Identität des BF nicht festgestellt werden. Der ledige, kinderlose BF gab an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Mangels Vorlage eines unbedenklichen irakischen Originallichtbildausweises kann die Identität des BF nicht festgestellt werden.
Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Laut Bestätigung der BH Bruck-Mürzzuschlag vom 15.6.2023 hat er mit Eingabe vom 12.5.2023 den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft erklärt. Ein ernsthafter innerer Abfall vom Islam oder dass der BF nunmehr Atheist wäre, kann nicht festgestellt werden.
Der BF lebte von seiner Geburt bis zur Ausreise in XXXX im Haus seiner Eltern und besuchte dort 12 Jahre die Schule, welche er mit Matura abgeschlossen hat. Der BF ist anschließend keiner Beschäftigung nachgegangen und wurde von seinem Vater versorgt. Dass der BF im Irak 6 Monate Zahnmedizin studiert hätte, kann mangels Vorlage entsprechender Nachweise wie zB. Originalstudentenausweis, Originalinskriptionsbestätigung etc. nicht festgestellt werden.Der BF lebte von seiner Geburt bis zur Ausreise in römisch 40 im Haus seiner Eltern und besuchte dort 12 Jahre die Schule, welche er mit Matura abgeschlossen hat. Der BF ist anschließend keiner Beschäftigung nachgegangen und wurde von seinem Vater versorgt. Dass der BF im Irak 6 Monate Zahnmedizin studiert hätte, kann mangels Vorlage entsprechender Nachweise wie zB. Originalstudentenausweis, Originalinskriptionsbestätigung etc. nicht festgestellt werden.
In XXXX leben nach wie vor die Eltern des BF und seine 4 Geschwister sowie 6 Onkel. Der Vater des BF ist Flugzeugmechaniker, die Mutter Hausfrau. Die Familie besitzt ein eigenes Haus und lebt vom Einkommen des Vaters des BF.In römisch 40 leben nach wie vor die Eltern des BF und seine 4 Geschwister sowie 6 Onkel. Der Vater des BF ist Flugzeugmechaniker, die Mutter Hausfrau. Die Familie besitzt ein eigenes Haus und lebt vom Einkommen des Vaters des BF.
Beim BF wurde am 21.6.2023 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Verordnet wurden die Medikamente Sertralin 50 mg und Trittico 150 mg sowie Passedantropfen. Der BF gehört nicht zur COVID-19-Risikogruppe.
Der BF reiste laut eigener Angabe im Februar 2021 aus dem Irak in die Türkei aus und von dort weiter über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn. Von dort reiste er illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich ein, wo er am 25.7.2021 den ggst. Asylantrag einbrachte.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 11.4.2023 bzw. Erkenntnis des BVwG vom 31.7.2023, L519 2272159-1, als unbegründet abgewiesen.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak geht das Gericht in Übereinstimmung mit der EAST West davon aus, dass im Irak seit der Niederlage des IS von einer verbesserten Sicherheitslage auszugehen und der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der irakischen Regierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf den BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Herkunftsregion des BF die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung – wenn auch auf niedrigem Niveau - besteht, die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft reintegriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer bietet. Überdies verfügt der BF in XXXX über ein umfangreiches familiäres Netzwerk in Form seiner Eltern, 4 Geschwistern und 6 Onkeln. Eine Unterkunftsmöglichkeit besteht im Haus der Eltern.Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak geht das Gericht in Übereinstimmung mit der EAST West davon aus, dass im Irak seit der Niederlage des IS von einer verbesserten Sicherheitslage auszugehen und der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der irakischen Regierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf den BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Herkunftsregion des BF die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung – wenn auch auf niedrigem Niveau - besteht, die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft reintegriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer bietet. Überdies verfügt der BF in römisch 40 über ein umfangreiches familiäres Netzwerk in Form seiner Eltern, 4 Geschwistern und 6 Onkeln. Eine Unterkunftsmöglichkeit besteht im Haus der Eltern.
Beim volljährigen BF handelt es sich um einen mobilen, jungen, körperlich gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt er aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört er keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es dem BF auch vor dem Verlassen des Herkunftsstaates möglich, dort sein Leben zu meistern.
Der BF kam nach der im Erstverfahren rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung seiner gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern setzte seinen Aufenthalt nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise rechtswidrigerweise fort. Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt offensichtlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus dem Gerichtsakt im Vorverfahren.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag und den amtswegigen Ermittlungen ergibt sich – wie die Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat blieb gegenüber dem ohnedies erst am 31.7.2023 ergangenen Erkenntnis des BVwG in Bezug auf den BF gleich.
Im nunmehrigen Folgeverfahren gab der BF im Wesentlichen an, dass die Gründe die gleichen wie im Vorverfahren seien, welche laut Erkenntnis des BVwG vom 31.7.2023 jedoch als nicht glaubhaft angesehen wurden. Aus seiner Sicht „neu“ sei jedoch, dass seine damaligen Aussagen „gefälscht“ wurden, dass er kein Moslem mehr sei und dass er starke Depressionen habe, weswegen er Medikamente zu sich nehmen und 2 mal wöchentlich den Arzt aufsuchen müsse.
Dazu ist aus Sicht des Gerichtes festzustellen, dass der BF der Richterin mit der Behauptung der „Fälschung“ seiner Angaben wahrheitswidrig einen Straftatbestand, nämlich das Verbrechen des Amtsmissbrauches gem. § 302 StGB unterstellt. Das diesbezügliche Vorbringen wird daher wegen Verdachtes der Verleumdung gem. § 297 StGB, begangen durch den BF, an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Dazu ist aus Sicht des Gerichtes festzustellen, dass der BF der Richterin mit der Behauptung der „Fälschung“ seiner Angaben wahrheitswidrig einen Straftatbestand, nämlich das Verbrechen des Amtsmissbrauches gem. Paragraph 302, StGB unterstellt. Das diesbezügliche Vorbringen wird daher wegen Verdachtes der Verleumdung gem. Paragraph 297, StGB, begangen durch den BF, an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Wahrheitswidrig ist weiter, dass „neu“ sei, dass der BF kein Moslem mehr ist. Vielmehr legte er eine Kopie derselben Bestätigung der BH Bruck/Mur über den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft dem Gericht bereits im Erstverfahren vor und wurde dazu im Erkenntnis vom 31.7.2023, S. 85 wie folgt ausgeführt: „Für das Gericht ist auch nicht glaubhaft, wenn der BF nunmehr behauptet, Atheist zu sein. So gab er beim BFA am 9.9.2022 noch glaubhaft an, schiitischer Moslem zu sein. Auch in der Beschwerde vom 10.5.2023 bezeichnet sich der BF als schiitischer Moslem. Bei Gericht behauptete er dann grob widersprüchlich dazu, seit seinem 1. Tag in Österreich (25.7.2021) Atheist zu sein. Gleichzeitig legte er ein Schreiben der BH Bruck-Mürzzuschlag vom 15.6.2023 vor, wonach er dort mit Eingabe vom 12.5.2023 den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft erklärt habe. Dabei fällt nicht nur auf, dass der Austritt sehr zeitnahe zur Beschwerdeverhandlung und zur Beschwerde erfolgt ist, sondern, dass er erst ca. 10 Monate nach der angeblichen Abkehr vom Islam erfolgt ist. Mit diesen Auffälligkeiten konfrontiert, gab der BF der Richterin gegenüber völlig teilnahmslos und desinteressiert an: „Ich akzeptiere, was Sie sagen.“ Für das Gericht ist offensichtlich, dass der BF – auf wessen Anraten auch immer – lediglich versucht hat, durch den angeblichen Abfall vom Islam einen Vorteil für sich im Asylverfahren zu generieren. Abgesehen davon geht aus den Länderberichten nicht hervor, dass Atheisten im Irak einer systematischen Verfolgung ausgesetzt wären.“
Ebenfalls nicht „neu“ sind die vorgelegten Unterlagen zum psychischen Gesundheitszustand des BF: Auch diese wurden bereits bei der gerichtsverhandlung am 12.7.2023 im Erstverfahren eingebracht und wurden auch dazu im Erkenntnis, AS 85f, Ausführungen getroffen: „Soweit der BF bei Gericht seinen Gesundheitszustand thematisiert hat und behauptete, psychisch krank zu sein, wurde dazu ein Foto einer Therapieempfehlung lautend auf XXXX vorgelegt. Bereits aufgrund der offensichtlich unterschiedlichen Identität des BF bestehen erhebliche Bedenken an der Echtheit. Auch lässt dieses Schriftstück nicht erkennen, wie die Ärztin des interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums zur Diagnose PTBS kommt, während der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptete, Depressionen zu haben. Unabhängig von diesen Ungereimtheiten ist jedoch festzuhalten, dass nach den Länderberichten psychische Erkrankungen in Bagdad behandelbar und auch die erforderlichen Medikamente bzw. Wirkstoffe erhältlich sind.“ Dazu kommt, dass gleich von 3 verschiedenen Diagnosen die Rede ist: So behauptete der BF, er habe Depressionen und – gesteigert – er sein ein Psychopath, während im Schreiben des Psychotherapeuten vom 6.6.2023 von F 43.21 (Reaktion auf schwere Belastungen, Anpassungsstörung) und in der Therapieempfehlung vom 21.6.2023 von PTBS (F 43.1) die Rede ist. Unwahr ist weiter, dass der BF 2 Mal wöchentlich beim Arzt ist, gehen doch aus der Abrechnung an die österr. Gesundheitskasse lediglich Termine am 25.5., 15.6., 22.6., 29.6., 6.7. und 10.8. hervor. Ebenfalls nicht „neu“ sind die vorgelegten Unterlagen zum psychischen Gesundheitszustand des BF: Auch diese wurden bereits bei der gerichtsverhandlung am 12.7.2023 im Erstverfahren eingebracht und wurden auch dazu im Erkenntnis, AS 85f, Ausführungen getroffen: „Soweit der BF bei Gericht seinen Gesundheitszustand thematisiert hat und behauptete, psychisch krank zu sein, wurde dazu ein Foto einer Therapieempfehlung lautend auf römisch 40 vorgelegt. Bereits aufgrund der offensichtlich unterschiedlichen Identität des BF bestehen erhebliche Bedenken an der Echtheit. Auch lässt dieses Schriftstück nicht erkennen, wie die Ärztin des interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums zur Diagnose PTBS kommt, während der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptete, Depressionen zu haben. Unabhängig von diesen Ungereimtheiten ist jedoch festzuhalten, dass nach den Länderberichten psychische Erkrankungen in Bagdad behandelbar und auch die erforderlichen Medikamente bzw. Wirkstoffe erhältlich sind.“ Dazu kommt, dass gleich von 3 verschiedenen Diagnosen die Rede ist: So behauptete der BF, er habe Depressionen und – gesteigert – er sein ein Psychopath, während im Schreiben des Psychotherapeuten vom 6.6.2023 von F 43.21 (Reaktion auf schwere Belastungen, Anpassungsstörung) und in der Therapieempfehlung vom 21.6.2023 von PTBS (F 43.1) die Rede ist. Unwahr ist weiter, dass der BF 2 Mal wöchentlich beim Arzt ist, gehen doch aus der Abrechnung an die österr. Gesundheitskasse lediglich Termine am 25.5., 15.6., 22.6., 29.6., 6.7. und 10.8. hervor.
Im Ergebnis war festzustellen, dass es mangels glaubhaften Kerns des vermeintlich neuen Vorbringens zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist. Der BF hat vielmehr bei der Polizeiinspektion, wohl lediglich um seiner Abschiebung zu entgehen, gegenständlichen 2. Antrag auf internationalen Schutz gestellt und das Vorbringen aus dem Erstverfahren wiederholt. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Vorverfahren verwiesen, in dem ausführlich dargelegt wurde, warum den Angaben des BF kein Glauben geschenkt wird. Auch die vom BF vorgelegten Beweismittel wurden bereits im Erstverfahren berücksichtigt.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist. Dazu wird auf die ausführliche Begründung im Vorverfahren verwiesen, welche oben auch großteils wiedergegeben wurde.
Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).
- Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen zu Privat- und Familienleben ergeben sich aus der Aktenlage.
Über die Rückkehrentscheidung in den Irak wurde nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände bereits im ersten Asylverfahren abgesprochen und für zulässig erklärt. Da Sie keine Änderung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich vorgebracht haben, kann eine Rückkehr in ihr Heimatland daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Über die Rückkehrentscheidung in den Irak wurde nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände bereits im ersten Asylverfahren abgesprochen und für zulässig erklärt. Da Sie keine Änderung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich vorgebracht haben, kann eine Rückkehr in ihr Heimatland daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen.
- betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation brachte keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor. Den Länderfeststellungen zum Irak ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten. Diese stammen aus verschiedenen verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Im Ergebnis konnte der BF sohin keinen Sachverhalt glaubhaft dartun, auf Grund dessen die Behörde Zweifel an den vorliegenden Informationen, welche auf verschiedenen und objektiven Quellen basieren, hegen müsste.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafürsprechen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Irak in eine derart extreme Notlage gelangen würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafürsprechen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Irak in eine derart extreme Notlage gelangen würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens des BF zu Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die Behörde davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestehen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Damit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens des BF zu Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die Behörde davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestehen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Damit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen.
In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Herkunftsstaat bzw. in Bezug auf die privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet ist im Lichte der oa. Ausführungen von keiner maßgeblichen Änderung seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.2.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A)
2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:
„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinaus gehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinaus gehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
2.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.2.2.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900)Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900)
2.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:2.2.3. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Im gegenständlichen Fall liegt eine aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor.
Es ist auch, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass der Antrag des BF voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, zumal sich weder in der Sach-, noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren, in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergab. Dem entsprechenden Vorbringen des BF kann kein glaubhafter Kern entnommen werden und ist es nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.2.2022, Ra 2021/01/0417).
Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung vom 31.7.2023 in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtlich Relevantes geändert.Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung vom 31.7.2023 in Bezug auf Artikel 8, EMRK nichts rechtlich Relevantes geändert.
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):,
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Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).
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Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362;
E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).
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Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).
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Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).
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Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).
Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung vom 31.7.2023 keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiten würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der mündlich verkündete Bescheide der EAST West als rechtmäßig dar. Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der mündlich verkündete Bescheide der EAST West als rechtmäßig dar.
Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das Gericht davon aus, dass die EAST West im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das Gericht davon aus, dass die EAST West im Lichte des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG).
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 22 Abs. 1 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löste das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löste das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L519.2272159.2.00Im RIS seit
19.09.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023