TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/8 L516 2226597-3

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Veröffentlicht am 08.09.2023
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Entscheidungsdatum

08.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z6
BFA-VG §9
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L516 2226597-3/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete/Gaza), vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2022, Zahl 790048107/220918633, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete/Gaza), vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2022, Zahl 790048107/220918633, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2023, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt abgeändert zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt abgeändert zu lauten hat:

„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.03.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 abgewiesen.“„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.03.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 abgewiesen.“

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt abgeändert zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt abgeändert zu lauten hat:

„II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.03.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gaza gemäß § 8 Abs 3a erster Satz iVm § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen.“„II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.03.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gaza gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen.“

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird mit der Maßgabe abgeändert, dass dieser zu lauten hatrömisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird mit der Maßgabe abgeändert, dass dieser zu lauten hat

„Gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in den Gazastreifen unzulässig ist.“„Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in den Gazastreifen unzulässig ist.“

IV. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III, IV, VI, VII und VIII des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier, römisch sechs, römisch sieben und römisch acht des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist ein aus dem Gazastreifen stammender staatenloser Palästinenser und stellte am 14.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung „nach Gaza, Westjordanland“ gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, erkannte (VII.) einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 2, 6“ BFA-BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, und erließ (VII.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren aus.Der Beschwerdeführer ist ein aus dem Gazastreifen stammender staatenloser Palästinenser und stellte am 14.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (römisch eins.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung „nach Gaza, Westjordanland“ gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, sprach (römisch sechs.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, erkannte (römisch sieben.) einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 2, 6“ BFA-BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, und erließ (römisch sieben.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit Beschluss vom 07.08.2022 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 06.06.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Vertretung teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister]

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist staatenlos und stammt aus XXXX im nördlichen Gazastreifen. Er führt den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführten Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. (NS EV 31.03.2022 S 1; NS EV 16.05.2022 S 3; VS 06.06.2023 S 7) Der Beschwerdeführer ist staatenlos und stammt aus römisch 40 im nördlichen Gazastreifen. Er führt den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführten Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. (NS EV 31.03.2022 S 1; NS EV 16.05.2022 S 3; VS 06.06.2023 S 7)

1.2 Zum Aufenthalt in Österreich

Der Beschwerdeführer verließ den Gazastreifen als Vierzehnjähriger im Jahr 2009 und reiste zusammen mit seiner Mutter und weiteren Geschwistern nach Anträgen auf Einreise bei der ÖB Tel Aviv gemäß § 35 AsylG rechtmäßig mit von der Vertretungsbehörde erteilten Visa in Österreich ein. Der Beschwerdeführer verließ den Gazastreifen als Vierzehnjähriger im Jahr 2009 und reiste zusammen mit seiner Mutter und weiteren Geschwistern nach Anträgen auf Einreise bei der ÖB Tel Aviv gemäß Paragraph 35, AsylG rechtmäßig mit von der Vertretungsbehörde erteilten Visa in Österreich ein.

Nach seiner rechtmäßigen Einreise in Österreich im Jahr 2009 wurde dem damals minderjährigen Beschwerdeführer als Familienangehöriger seines Vaters vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.09.2009, Zahl 09 00.481-BAT, gemäß § 3 iVm § 34 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, nachdem zuvor seinem Vater im Jahr 2007 vom BFA der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.Nach seiner rechtmäßigen Einreise in Österreich im Jahr 2009 wurde dem damals minderjährigen Beschwerdeführer als Familienangehöriger seines Vaters vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.09.2009, Zahl 09 00.481-BAT, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, nachdem zuvor seinem Vater im Jahr 2007 vom BFA der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.

In Österreich leben seine Mutter und mehrere Geschwister, die alle bereits über die Österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Der Vater des Beschwerdeführers hält sich in Jordanien auf, ein Bruder in Gaza; zu beiden hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt und er hat keine Informationen über ihren Aufenthaltsort und ihre Lebensumstände. (NS 16.05.2022 S 3; Stellungnahme 31.05.2023 (OZ 30); VS 06.06.2023 S 4, 5)

Der Beschwerdeführer hat in Gaza die Hauptschule besucht und abgeschlossen. In Österreich hat er die Hauptschule besucht, aber nicht abgeschlossen. Er hat eine Ausbildung als Schweißer absolviert und war in Österreich mit Unterbrechungen immer wieder in unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß erwerbstätig. Während seiner letzten Haft arbeitete er als Maurer. (NS EV 16.05.2022 S 2, 3, 4; Versicherungsdatenauszug (AS 293 ff)

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrere Male strafrechtlich verurteilt. (siehe dazu anschließend unter Punkt 1.3) Er befand sich zuletzt aufgrund der Urteile vom 27.09.2017, 04.07.2018, 06.07.2020 und 26.03.2021 unter Berücksichtigung der Vorhaft insgesamt von 27.09.2017 bis 07.04.2023 durchgehend in Haft und wurde am 07.04.2023 aus der Haft entlassen. (OZ 25) Während seiner Haft absolvierte er eine Anti-Aggressions-Therapie. (Stellungnahme 31.05.2023 (OZ 30))

Der Beschwerdeführer lebt aktuell bei seiner Mutter und seiner Schwester, ist auf der Arbeitssuche und ist dabei, sein Leben zu regeln und seine Schulden zurückzuzahlen. Auch ein Bruder unterstützt ihn. (VS 06.06.2023 S 4, 5) Er ist gesund, unverheiratet, hat keine Kinder und lebt in keiner aufrechten partnerschaftlichen Beziehung. (VS 06.06.2023 S 3, 5)

Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.03.2018, Zahl: 790048107 – 171089015 den aufgrund Erstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten unter Bezugnahme auf § 7 Abs 1 Z 2 AsylG ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die letzte größere Militäroperation durch Israel am 26.08.2014 geendet habe und seither der Gazastreifen weitestgehend unter der Kontrolle der Hamas stehe, der Beschwerdeführer keine politische Aktivität oder Mitgliedschaft zu einer palästinensischen Organisation vorgebracht habe und somit aktuell keine asylrelevante Bedrohung oder ein besonderes Verfolgungsrisiko für den Beschwerdeführer bei einer Rückreise in die palästinensischen Autonomiegebiete hätten festgestellt werden können. Die Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers signifikant gebessert, sodass die Gründe für die seinerzeitige Asylgewährung jedenfalls aktuell nicht mehr vorliegen würden. Die Lage im Gazastreifen sei soweit als sicher anzusehen, dass von keiner Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers im Gazastreifen auszugehen sei; darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinerlei aktuelle, asylrelevanten Gründe vorgebracht. Von Amtswegen habe keine Gefährdungssituation im Sinne der GFK festgestellt werden können. Aufgrund des Wegfalles der seinerzeitigen Asylgründe (Luftangriffe der israelischen Armee im Zuge der Aktion gegossenes Blei), liege somit ein Endigungstatbestand vor. Das BFA erkannte gleichzeitig im Wesentlichen den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren erklärte die Abschiebung in die palästinensischen Gebiete Gaza oder Westjordanland „derzeit“ für zulässig. (BFA Bescheid 12.03.2018, Zahl: 790048107 – 171089015 S 30, 43) Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung jenes Bescheides in Haft und erhob nicht rechtzeitig Beschwerde, womit jener Bescheid des BFA vom 12.03.2018 mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs.Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.03.2018, Zahl: 790048107 – 171089015 den aufgrund Erstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten unter Bezugnahme auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die letzte größere Militäroperation durch Israel am 26.08.2014 geendet habe und seither der Gazastreifen weitestgehend unter der Kontrolle der Hamas stehe, der Beschwerdeführer keine politische Aktivität oder Mitgliedschaft zu einer palästinensischen Organisation vorgebracht habe und somit aktuell keine asylrelevante Bedrohung oder ein besonderes Verfolgungsrisiko für den Beschwerdeführer bei einer Rückreise in die palästinensischen Autonomiegebiete hätten festgestellt werden können. Die Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers signifikant gebessert, sodass die Gründe für die seinerzeitige Asylgewährung jedenfalls aktuell nicht mehr vorliegen würden. Die Lage im Gazastreifen sei soweit als sicher anzusehen, dass von keiner Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers im Gazastreifen auszugehen sei; darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinerlei aktuelle, asylrelevanten Gründe vorgebracht. Von Amtswegen habe keine Gefährdungssituation im Sinne der GFK festgestellt werden können. Aufgrund des Wegfalles der seinerzeitigen Asylgründe (Luftangriffe der israelischen Armee im Zuge der Aktion gegossenes Blei), liege somit ein Endigungstatbestand vor. Das BFA erkannte gleichzeitig im Wesentlichen den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren erklärte die Abschiebung in die palästinensischen Gebiete Gaza oder Westjordanland „derzeit“ für zulässig. (BFA Bescheid 12.03.2018, Zahl: 790048107 – 171089015 S 30, 43) Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung jenes Bescheides in Haft und erhob nicht rechtzeitig Beschwerde, womit jener Bescheid des BFA vom 12.03.2018 mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs.

Am 14.03.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. (IZR)

1.3 Verurteilungen des Beschwerdeführers

Das Strafregister der Republik Österreich weist aktuell neun rechtskräftige Verurteilungen auf, wobei die erste Verurteilung mit Urteil vom 07.12.2011 erfolgte, die letzte mit Urteil vom 22.03.2021. Bei den ersten fünf Verurteilungen (Urteile vom 07.12.2011, 06.07.2012, 19.07.2012, 07.02.2013 und 20.02.2014) handelte es sich um Jugendstraftaten bzw um Taten als Junger Erwachsener.

Verurteilungen wegen Vergehen

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 07.12.2011 (Rechtskraft mit 07.12.2011) wegen der Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 15 StGB, § 269 (1) 1. Fall StGB, der Körperverletzung gemäß §§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB, der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, der Körperverletzung gemäß § 83 (1) und der Gefährlichen Drohung gemäß § 107 (1 u 2) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet. Es handelt sich dabei um eine Jugendstraftat.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 07.12.2011 (Rechtskraft mit 07.12.2011) wegen der Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB, der Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, (1), 84 (2) Ziffer 4, StGB, der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB, der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, (1) und der Gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, (1 u 2) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet. Es handelt sich dabei um eine Jugendstraftat.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 19.07.2012 (Rechtskraft: 24.07.2012) wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Jungendstraftat.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 19.07.2012 (Rechtskraft: 24.07.2012) wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Jungendstraftat.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 07.02.2013 (Rechtskraft: 12.02.2013) wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Tat als Junger Erwachsener.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 07.02.2013 (Rechtskraft: 12.02.2013) wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Tat als Junger Erwachsener.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 20.02.2014 (Rechtskraft: 25.02.2014) wegen der Vergehen der versuchten Nötigung gemäß § 15 StGB, § 105 (1) StGB, der Nötigung gemäß § 105 (1) und der Körperverletzung gemäß § 83 (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und Bewährungshilfe wurde angerordnet. Es handelt sich dabei um eine Tat als Junger Erwachsener.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 20.02.2014 (Rechtskraft: 25.02.2014) wegen der Vergehen der versuchten Nötigung gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 105, (1) StGB, der Nötigung gemäß Paragraph 105, (1) und der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und Bewährungshilfe wurde angerordnet. Es handelt sich dabei um eine Tat als Junger Erwachsener.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 25.02.2016 (Rechtskraft: 25.02.2016) wegen des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gemäß § 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 25.02.2016 (Rechtskraft: 25.02.2016) wegen des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gemäß Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1. 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 06.07.2020 (Rechtskraft: 06.07.2020) wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Vollzugsdatum war der 07.11.2022.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 06.07.2020 (Rechtskraft: 06.07.2020) wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Vollzugsdatum war der 07.11.2022.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 22.03.2021 (Rechtskraft: 26.03.2021) wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Vollzugsdatum war der 07.04.2023.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 22.03.2021 (Rechtskraft: 26.03.2021) wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Vollzugsdatum war der 07.04.2023.

Verurteilung wegen Verbrechen

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 06.07.2012 (Rechtskraft: 10.07.2012) wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung als Beitragstäter gemäß § 12 3. Fall StGB § 87 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Jugendstraftat.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 06.07.2012 (Rechtskraft: 10.07.2012) wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung als Beitragstäter gemäß Paragraph 12, 3. Fall StGB Paragraph 87, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Jugendstraftat.

Verurteilung vom 27.09.2017 (LG) bzw 04.07.2018 (OLG)

Der Beschwerdeführer wurde zunächst mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes als Schöffengericht vom 27.09.2017 gemäß § 12 3. Fall StGB, §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG sowie §§ 28 (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall, 28 (1) 3. Fall SMG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften bei einem vom Landesgericht angenommenen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unbedingt verurteilt. Ein Oberlandesgericht als Berufungsgericht erhöhte mit rechtskräftigem Urteil vom 04.07.2018 die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre und 6 Monate. Vollzugsdatum war der 23.07.2021Der Beschwerdeführer wurde zunächst mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes als Schöffengericht vom 27.09.2017 gemäß Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG sowie Paragraphen 28, (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall, 28 (1) 3. Fall SMG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften bei einem vom Landesgericht angenommenen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unbedingt verurteilt. Ein Oberlandesgericht als Berufungsgericht erhöhte mit rechtskräftigem Urteil vom 04.07.2018 die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre und 6 Monate. Vollzugsdatum war der 23.07.2021

Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer

I.) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten, enthaltend Delta-9-THC und THCA in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge gewinnbringend anderen überlassen hat, und zwar ab Anfang Jänner 2017 bis 22.01.2017 an verschiedenen Orten in Salzburg an verschiedene Abnehmer in zahlreichen Angriffen gemeinsam mit einer anderen Person, teilweise als unmittelbarer und teilweise als Beitragstäter, insgesamt 16,2 Kilogramm Cannabisblüten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 1.620 Gramm THC und 162 Gramm Delta-9-THC, im Auftrag einer anderen Person;römisch eins.) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten, enthaltend Delta-9-THC und THCA in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge gewinnbringend anderen überlassen hat, und zwar ab Anfang Jänner 2017 bis 22.01.2017 an verschiedenen Orten in Salzburg an verschiedene Abnehmer in zahlreichen Angriffen gemeinsam mit einer anderen Person, teilweise als unmittelbarer und teilweise als Beitragstäter, insgesamt 16,2 Kilogramm Cannabisblüten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 1.620 Gramm THC und 162 Gramm Delta-9-THC, im Auftrag einer anderen Person;

II.) eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert hat, dass es in den Verkehr gesetzt werde und zwar am 23.01.2017 an verschiedenen Orten in Österreich insgesamt 3.822 Gramm Cannabisblüten (1.783 Gramm in der Wohnung und 2.038,2 Gramm im PKW) enthaltend eine Reinsubstanz von insgesamt 35,6 Gramm Delta-9-THC und 441,9 Gramm THCA, das er teilweise im Auftrag einer anderen Person an einem Ort in Österreich abgeholt hatte;römisch zwei.) eine die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert hat, dass es in den Verkehr gesetzt werde und zwar am 23.01.2017 an verschiedenen Orten in Österreich insgesamt 3.822 Gramm Cannabisblüten (1.783 Gramm in der Wohnung und 2.038,2 Gramm im PKW) enthaltend eine Reinsubstanz von insgesamt 35,6 Gramm Delta-9-THC und 441,9 Gramm THCA, das er teilweise im Auftrag einer anderen Person an einem Ort in Österreich abgeholt hatte;

III.) er ausschließlich zum persönlichen Gebrauch im Zeitraum vom 26.02.2016 bis 23.01.2017 an verschiedenen Orten in Österreich in zahlreichen Angriffen jeweils geringe Mengen Cannabisblüten erworben und besessen hat.römisch drei.) er ausschließlich zum persönlichen Gebrauch im Zeitraum vom 26.02.2016 bis 23.01.2017 an verschiedenen Orten in Österreich in zahlreichen Angriffen jeweils geringe Mengen Cannabisblüten erworben und besessen hat.

Erschwerend wurde dabei vom Landesgericht berücksichtigt das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die fünf einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, mildernd das über den ursprünglichen Anklagevorwurf weit hinausgehende Geständnis, die teilweise Beitragstäterschaft und die Konfiskation. Das Landesgericht merkte zudem an, dass nur die letzte der einschlägigen Verurteilungen bereits aufgrund eines Suchtgiftdelikts erfolgte, sohin spezifisch einschlägig ist, und dabei der Erwerb und Besitz von Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zur Last gelegt wurde. Überdies war nach Landesgericht zu beachten, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Suchtgifthandelt größtenteils als Handlanger einer anderen Person agierte, was von geringerer krimineller Energie zeugt als die völlig eigenverantwortliche Organisation und Durchführung von Suchtgiftgeschäften.

Das Landesgericht widerrief zudem die bedingten Strafnachsichten betreffend das Urteil des vom 20.02.2014 sowie das Urteil vom 25.02.2016, sah aber vom Widerruf der mit Urteilen vom 07.12.2011, 06.07.2012, 19.07.2012 und 07.02.2013 weiters gewährten bedingten Strafnachsichten ab.

Das Oberlandesgericht als Berufungsgericht erhöhte mit Urteil vom 04.07.2018 die unbedingte Freiheitsstrafe von drei auf 4 Jahre und 6 Monate und führte zur Begründung aus, dass das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe weder vollständig aufgezählt noch angemessen gewichtet habe. Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer bereits sechs, zwei davon im Verhältnis der § 31, 40 StGB zueinanderstehende einschlägige Vorverurteilungen aufweist. Sämtliche Vorverurteilungen beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung iSd § 71 StGB, weil sie gegen das selbe Rechtsgut gerichtet bzw auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. Suchtgiftdelikte würden sich nämlich gegen das selbe Rechtsgut wie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben richten, wobei durch Gewinnstreben gekennzeichnete Suchtgiftkriminalität überdies auf der gleichen schädlichen Neigung wie Vermögensdelinquenz beruhe, womit sämtliche Vorstrafen als einschlägig zu werten seien. Auch müsse der sofortige Rückfall nach der letzten Verurteilung vom 25.02.2016 gesondert als erschwerend gewertet werden und umgekehrt habe der vom Erstgericht als mildernd herangezogene Umstand der Konfiskation zu entfallen. Lediglich formal komme mildernd zugute, dass ein Teil der Cannabisblüten sichergestellt werden hätten können.Das Oberlandesgericht als Berufungsgericht erhöhte mit Urteil vom 04.07.2018 die unbedingte Freiheitsstrafe von drei auf 4 Jahre und 6 Monate und führte zur Begründung aus, dass das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe weder vollständig aufgezählt noch angemessen gewichtet habe. Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer bereits sechs, zwei davon im Verhältnis der Paragraph 31, 40, StGB zueinanderstehende einschlägige Vorverurteilungen aufweist. Sämtliche Vorverurteilungen beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung iSd Paragraph 71, StGB, weil sie gegen das selbe Rechtsgut gerichtet bzw auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. Suchtgiftdelikte würden sich nämlich gegen das selbe Rechtsgut wie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben richten, wobei durch Gewinnstreben gekennzeichnete Suchtgiftkriminalität überdies auf der gleichen schädlichen Neigung wie Vermögensdelinquenz beruhe, womit sämtliche Vorstrafen als einschlägig zu werten seien. Auch müsse der sofortige Rückfall nach der letzten Verurteilung vom 25.02.2016 gesondert als erschwerend gewertet werden und umgekehrt habe der vom Erstgericht als mildernd herangezogene Umstand der Konfiskation zu entfallen. Lediglich formal komme mildernd zugute, dass ein Teil der Cannabisblüten sichergestellt werden hätten können.

Das Oberlandesgericht verwies insbesondere auf die „völlige Unbelehrbarkeit und Resozialisierungsresistenz“ des Beschwerdeführers trotz mehrfach gewährter Rechtswohltaten, und wertete das Zusammentreffen mehrerer Straftaten als erschwerend sowie auch die „enorme Menge (beinahe das Zweifache der Übermenge)“ an Suchtgift im Rahmen des verurteilten Verbrechens als die Schuld aggravierend.
(Urteil Landesgericht XXXX XXXX , XXXX , Urteil Oberlandesgericht XXXX XXXX (OZ 19))
Das Oberlandesgericht verwies insbesondere auf die „völlige Unbelehrbarkeit und Resozialisierungsresistenz“ des Beschwerdeführers trotz mehrfach gewährter Rechtswohltaten, und wertete das Zusammentreffen mehrerer Straftaten als erschwerend sowie auch die „enorme Menge (beinahe das Zweifache der Übermenge)“ an Suchtgift im Rahmen des verurteilten Verbrechens als die Schuld aggravierend., (Urteil Landesgericht römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , Urteil Oberlandesgericht römisch 40 römisch 40 (OZ 19))

1.4 Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz

Zur Begründung seines Antrages brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er sei im Alter von 14 Jahren nach Österreich gekommen und lebe hier seit 2009, habe keinen Bezug zum Gazastreifen, er könne nicht Arabisch, habe dort keine Familie, keinen Wohnsitz und keine Existenz und die Terrororganisation Hamas regiere dort. Er habe in seinem Heimatland gesehen, wie sein eigener Bruder gestorben sei; jener habe den halben Kopf verloren. Der Beschwerdeführer sei auch tätowiert, rauche Zigaretten und trinke Alkohol, was in Gaza tabu und haram sei. Er habe bereits unverheiratet mit mehreren Frauen Geschlechtsverkehr gehabt. Wenn ihm in Österreich eine Frau gefalle, könne er sie ansprechen, aber wenn er das in Gaza mache, dann sei es mit ihm vorbei („dann adios“) Er bevorzuge das westliche Leben, weshalb er Repressalien befürchte. Er gehe nicht in die Moschee, habe mit der Religion nicht viel zu tun und mache das Gegenteil von dem, was ihm die Religion vorschreibe. Man würde ihm seine tätowierten Körperteile abschneiden und man würde ihn umbringen. Er sei auch wegen Drogenhandel in Österreich verurteilt worden. Es herrsche auch wieder Krieg. (NS EB 31.03.2022 S 4; NS EV 16.05.2022 S 5-6; VS 06.06.2023 S 6)

1.5 Zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und Gefährdung bei einer Rückkehr in den Gazastreifen

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er die im Gazastreifen von der Hamas verordneten politisch-religiösen Normen, Verhaltensvorschriften und Moralvorstellungen sowie die auch innerhalb der palästinensischen Gesellschaft im Gazastreifen vorherrschenden konservativ-strengreligiös muslimischen Einstellungen nachhaltig und deutlich aus persönlicher Überzeugung ablehnt, er Meinungen, Grundhaltungen und Überzeugung vertritt, die im Gazastreifen weder von der Hamas noch von der Bevölkerungsmehrheit akzeptiert wird, und er auch nicht die islamisch-religiösen Vorschriften einhält. Seine insofern religiösen und politischen Überzeugungen sind wesentliche Bestandteile seiner Identität, die er nicht ohne weiteres "ablegen" oder leugnen kann.

Die Hamas gilt als Terrororganisation, die im Gazastreifen die de facto-Kontrolle ausübt und der Bevölkerung Restriktionen gemäß ihrer Interpretation des Islam und der Scharia auferlegt. Die Religionsfreiheit ist im Gazastreifen eingeschränkt. Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) erklärt den Islam zur offiziellen Religion Palästinas und besagt, dass „Respekt und Heiligkeit aller anderen himmlischen Religionen (Judentum, Christentum) gewahrt werden sollen“. Blasphemie ist ein kriminelles Vergehen.

Es wird berichtet von ungesetzlichen oder willkürlichen Tötungen, Folter und willkürlicher Inhaftierung durch Beamte der Hamas, willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriffen in die Privatsphäre, Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit, Gewaltandrohungen, Verhaftungen und Verfolgungen von Journalisten, Zensur, Sperren von Websites, wesentlichen Eingriffen in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der politischen Partizipation, Korruption, Gewalt und Gewaltandrohungen gegen LGBTI-Personen, etc. (USDOS 12.4.2022). Die Hamas-Behörden führten willkürliche Verhaftungen aufgrund von politischer Zugehörigkeit durch und verhafteten Gegner und Kritiker wegen ihrer friedlichen Äußerungen. Die Hamas-Behörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner. Die Einschüchterung durch militante Hamas-Kämpfer und andere bewaffnete Gruppen hat Auswirkungen auf die persönliche Meinungsäußerung und private Diskussionen in Gaza. Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition, keinen bürgerlichen Aktivismus oder die Förderung von Werten, die der politischen und religiösen Ideologie der Hamas widersprechen, tolerieren.

Dem Beschwerdeführer drohen damit bei einer Rückkehr in den Gazastreifen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von erheblicher Intensität in seine körperliche und psychische Integrität und damit einhergehend eine Verletzung im Besonderen seiner auch durch Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte durch Gewaltanwendung gegenüber seiner Person wegen der ihm zumindest unterstellten regimefeindlichen oppositionellen Gesinnung und einer ihm zumindest unterstellten Blasphemie sowohl durch die Hamas als auch durch streng religiöse Gruppierungen und Personen der Gesellschaft, wobei Aktualität und Eingriffsintensität aufgrund der festgestellten drohenden und völlig unverhältnismäßigen Sanktionen gegeben sind und diese in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte des Beschwerdeführers führen. Ausgehend von den getroffenen Länderfeststellungen ist auch kein rechtsstaatliches und faires Verfahren und kein Schutz vor diesen Eingriffen im Gazastreifen zu erwarten. Dem Beschwerdeführer drohen damit bei einer Rückkehr in den Gazastreifen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von erheblicher Intensität in seine körperliche und psychische Integrität und damit einhergehend eine Verletzung im Besonderen seiner auch durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte durch Gewaltanwendung gegenüber seiner Person wegen der ihm zumindest unterstellten regimefeindlichen oppositionellen Gesinnung und einer ihm zumindest unterstellten Blasphemie sowohl durch die Hamas als auch durch streng religiöse Gruppierungen und Personen der Gesellschaft, wobei Aktualität und Eingriffsintensität aufgrund der festgestellten drohenden und völlig unverhältnismäßigen Sanktionen gegeben sind und diese in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte des Beschwerdeführers führen. Ausgehend von den getroffenen Länderfeststellungen ist auch kein rechtsstaatliches und faires Verfahren und kein Schutz vor diesen Eingriffen im Gazastreifen zu erwarten.

1.6 Zur Lage im Gazastreifen

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete – Gaza, 31.05.2022

Politische Lage

Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und OstJerusalem (AA 3.2.2022a). Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 18.5.2022). 138 der 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen (UN) stimmten am 29.11.2012 für eine Aufwertung des völkerrechtlichen Status der Palästinenser zu einem „Beobachterstaat“. Konkret bedeutet der Beobachterstatus als Nicht-Mitgliedstaat, den etwa auch der Vatikan innehat, mehr Mitspracherechte bei den Vereinten Nationen. Künftig können die Palästinenser im Sicherheitsrat und in der Generalversammlung – sofern sie betroffen sind – an Diskussionen teilnehmen und Resolutionen einbringen. Ein weiterer wichtiger Zugewinn ist der Zugang zu Unterorganisationen der UN wie dem Internationalen Strafgerichtshof. Dadurch hätten die Palästinenser das Recht, etwaige Militäroperationen der Israelis in den Palästinensergebieten oder die Siedlungspolitik der israelischen Regierung vor Gericht zu bringen (BPB 30.11.2012). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die „Quasi“-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber stellt ein Signal an die internationale Gemeinschaft dar. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014).

Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vgl. Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Haaretz 9.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Jihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vgl. SZ 12.1.2018).Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vergleiche Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Haaretz 9.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Jihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vergleiche SZ 12.1.2018).

Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 3.2.2022b; vgl. FH 28.2.2022). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab. Im Januar 2021 kündigte Abbas nicht nur an, dass im Juli Präsidentschaftswahlen stattfinden würden, sondern rief auch PLC-Wahlen für Mai aus. Allerdings sagte er beide Wahlen im April ab, und es wurde kein neuer Termin festgelegt (FH 28.2.2022). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 3.2.2022b; vgl. FH 28.2.2022). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der PLO und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 12.4.2022). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 11.2020a).Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 3.2.2022b; vergleiche FH 28.2.2022). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab. Im Januar 2021 kündigte Abbas nicht nur an, dass im Juli Präsidentschaftswahlen stattfinden würden, sondern rief auch PLC-Wahlen für Mai aus. Allerdings sagte er beide Wahlen im April ab, und es wurde kein neuer Termin festgelegt (FH 28.2.2022). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 3.2.2022b; vergleiche FH 28.2.2022). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der PLO und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 12.4.2022). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 11.2020a).

Nach dem Erdrutschsieg der Hamas [Anm.: bei den Wahlen im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und Fatah, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm (GIZ 11.2020a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der Fatah von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel Online 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an war Palästina zweigeteilt, in einen von der Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von der Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst (GIZ 11.2020a). In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020).

Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, weil die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 3.3.2021; vgl. CGRS 6.3.2020). Die regional geförderten Gespräche zur Überbrückung der Kluft zwischen Hamas und Fatah scheiterten zuletzt, nachdem die Palästinensische Autonomiebehörde im April 2021 angekündigt hatte, dass die für Mai geplanten palästinensischen Parlamentswahlen und die für Juli geplanten Präsidentschaftswahlen auf unbestimmte Zeit verschoben würden (FH 28.2.2022).Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, weil die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 3.3.2021; vergleiche CGRS 6.3.2020). Die regional geförderten Gespräche zur Überbrückung der Kluft zwischen Hamas und Fatah scheiterten zuletzt, nachdem die Palästinensische Autonomiebehörde im April 2021 angekündigt hatte, dass die für Mai geplanten palästinensischen Parlamentswahlen und die für Juli geplanten Präsidentschaftswahlen auf unbestimmte Zeit verschoben würden (FH 28.2.2022).

Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die Hamas weigerte sich, an den Kommunalwahlen der PA 2017 teilzunehmen, die aufgrund von Streitigkeiten zwischen Hamas und Fatah über die Kandidatenlisten vom Vorjahr verschoben worden waren. Im Dezember 2021 wurden im Westjordanland erneut Kommunalwahlen abgehalten, eine zweite Runde ist für Anfang 2022 angesetzt. Die Hamas lehnte jedoch die Durchführung der Wahlen im Gazastreifen ab. Die Fähigkeit palästinensischer Regierungsvertreter, im Gazastreifen Politik zu machen und umzusetzen, ist durch israelische und ägyptische Grenzkontrollen, israelische Militäraktionen und die anhaltende Spaltung mit der PA im Westjordanland stark eingeschränkt (FH 28.2.2022).

Seit dem Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas regiert die Hamas allein im Gazastreifen und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EU 30.3.2022), gelten die von der PA im Westjordanland seit 2007 erlassenen Gesetze de facto nicht mehr für die Bürger des von der Hamas kontrollierten Gazastreifens, und die in Gaza erlassenen Gesetze gelten nicht im Westjordanland (ICHR 4.2022).Seit dem Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas regiert die Hamas allein im Gazastreifen und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche EU 30.3.2022), gelten die von der PA im Westjordanland seit 2007 erlassenen Gesetze de facto nicht mehr für die Bürger des von der Hamas kontrollierten Gazastreifens, und die in Gaza erlassenen Gesetze gelten nicht im Westjordanland (ICHR 4.2022).

Kleinere Parteien – darunter [Anm.: die beiden Terrorgruppen] Islamischer Jihad und die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP) sowie die Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und eine von Präsident Abbas nicht unterstützte Fraktion der Fatah – werden in unterschiedlichem Maße von der Hamas toleriert. Einige dieser Gruppen verfügen über eigene Medien und veranstalten Kundgebungen und Versammlungen. Diejenigen, die mit Präsident Abbas und seinen Unterstützern in der Fatah verbunden sind, sind jedoch der Verfolgung ausgesetzt (FH 28.2.2022).

Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition, keinen bürgerlichen Aktivismus oder die Förderung von Werten, die der politischen und religiösen Ideologie der Hamas widersprechen, tolerieren (USDOS 12.4.2022).

Am 6. Mai 2017 wurde Ismail Haniyye zum neuen Vorsitzenden des Politbüros der Hamas gewählt. Er löste damit Khaled Mashaal ab, der das Amt seit 1996 innehatte (GIZ 11.2020a). Im August 2021 wurde Haniyye durch eine Wahl innerhalb der Hamas-Führung in dieser Funktion für weitere vier Jahre bestätigt, ebenso wie Yahya (al-)Sinwar als Vorsitzender der Hamas in Gaza und damit als de facto-Regierungschef des Gebiets im März 2021 bestätigt wurde (FH 28.2.2022).

2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Die Palästinenser haben keine Souveränität über ihre Ressourcen (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der rund zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 13.1.2022; vgl. BBC 1.7.2021). Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf rund 2,1 Millionen, von denen etwa 1,4 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA o.D.).2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Die Palästinenser haben keine Souveränität über ihre Ressourcen (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der rund zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 13.1.2022; vergleiche BBC 1.7.2021). Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf rund 2,1 Millionen, von denen etwa 1,4 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA o.D.).

Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021, EU 4.2.2022, USDOS 16.12.2021).

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Israel und den Palästinensischen Gebieten ist wesentlich vom israelisch-palästinensischen Konflikt geprägt (AA 24.5.2022). Auch den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im besetzten Palästinensischen Gebiet auswirken (EDA 8.4.2022).

1994 begann Israel einen Grenzzaun zu bauen, der im Jahr 2000, während der Intifada, attackiert und danach durch eine Sicherheitsbarriere ersetzt wurde. Dabei richtete Israel auch eine Pufferzone auf dem Gebiet des Streifens ein (was ihn noch schmäler macht), in die laut israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden kann. Die Breite der Zone, bis zu 300 Meter, wird variabel festgelegt – dort fanden in der Vergangenheit Aufmärsche statt. 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht. Die letzten Jahre sind geprägt von einem Wechselspiel von Raketenangriffen auf Israel aus dem Gazastreifen, dem Bau von Schmuggel- und Angriffstunnels – und der immer wieder gelockerten und angezogenen Blockade durch Israel (DS 17.5.2018) sowie israelischen Militäroffensiven (AA 24.5.2022).

Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021, EU 4.2.2022, USDOS 16.12.2021). Seit der Übernahme der Kontrolle über den Gazastreifen im Jahr 2007 hat die Hamas die Verantwortung für zahlreiche Raketenangriffe auf Israel übernommen und organisierte Proteste an der Grenze zwischen dem Gazastreifen und Israel, die zu gewaltsamen Zusammenstößen, Opfern und militärischen Vergeltungsmaßnahmen der israelischen Streitkräfte führten. Der Palästinensische Islamische Jihad (PIJ) hat seit den 1980er Jahren ebenfalls zahlreiche Angriffe auf Israel verübt, darunter eine Reihe von Mörser- und Raketenangriffen im Jahr 2020, die ebenfalls zu Gegenschlägen der IDF führten (CIA 24.5.2022). Gemäß einer Einschätzung des israelischen Militärs vom April 2022 würde der Islamische Jihad derzeit keine Angriffe von Gaza aus nach Israel ohne Zustimmung der Hamas durchführen (Haaretz 18.4.2022a).

Im Frühjahr 2021 kam es in Ost-Jerusalem zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Palästinensern und Israelis. Anlass war die geplante Zwangsräumung palästinensischer Häuser zugunsten von Siedlern sowie die Stationierung von Polizeieinheiten auf dem Tempelberg. Die Auseinandersetzungen breiteten sich auf die jüdisch-arabisch gemischten Städte in Israel, die besetzte Westbank und den Gaza-Streifen aus und eskalierten zu einem elftägigen Krieg zwischen der Hamas und Israel. Es war der vierte Krieg in vierzehn Jahren [Anm.: nach 2008-2009, 2012 und 2014 (ICG 10.8.2021)] (BPB 2.11.2021). Die im Gaza-Streifen regierende islamistische Hamas, die sich als Verteidigerin Jerusalems und der Al-Aqsa-Moschee stilisierte, beschoss israelisches Territorium mit Raketen und Mörsern. Die israelische Armee antwortete mit Bombenangriffen auf das Waffenarsenal, das Tunnelsystem sowie die militärische und politische Führung der Hamas. Mindesten 248 Palästinenser und 12 Israelis verloren in der jüngsten Eskalation ihr Leben (BPB 2.11.2021). Laut UN starben mindestens 129 palästinensische Zivilisten bei den israelischen Angriffen (OCHA 25.6.2021), wie auch 12 israelische Zivilisten und mindestens sieben Palästinenser im Gazastreifen durch Raketenangriffe der Hamas (HRW 13.1.2022). Mindestens 2.200 Palästinenser wurden verletzt, von denen manche möglicherweise Langzeitschäden erlitten haben (USDOS 12.4.2022).

Bei der „Guardian of the Walls“ genannten Operation der israelischen Streitkräfte im Mai 2021 wurden insgesamt fast 500 Gebäude im Gazastreifen zerstört oder schwer beschädigt, darunter mehrere Hochhäuser, in denen 33 Medienunternehmen ihre Büros hatten, unter ihnen lokale und internationale Pressebüros wie Al Jazeera und Associated Press. Ebenso wurden Bildungs- und medizinische Einrichtungen getroffen, und das Stromnetzwerk beschädigt. Der daraus resultierende Stromausfall wirkte sich auch auf die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung im Gazastreifen aus (ICG 10.8.2021). Auch wurde eine Wasserentsalzungsanlage bei einem israelischen Angriff getroffen, wodurch die Wasserversorgung für mehr als 250.000 Bewohner des Gazastreifens für rund 12 Tage eingestellt werden musste (AI 2022a). Die WHO warnte unter anderem vor einer verstärkten Ausbreitung von COVID-19, weil sich die vertriebenen Bewohner zum Schutz in Schulen drängten (ICG 10.8.2021).

Human Rights Watch dokumentierte nach eigenen Angaben schwerwiegende Verstöße gegen das Kriegsrecht und offensichtliche Kriegsverbrechen während der Feindseligkeiten (HRW 13.1.2022; vgl. AI 2022a). Bei den israelischen Angriffen wurden zahlreiche Zivilisten getötet und unter anderem vier Hochhäuser zerstört, ohne dass sich diese in der Nähe offensichtlicher militärischer Ziele befunden hätten, wie auch die Hamas und andere bewaffnete palästinensische Gruppen willkürliche Raketenangriffe auf israelische Städte durchführten (HRW 13.1.2022). Militante Gruppierungen feuerten aus zivilen Gebieten im Gazastreifen Raketen auf zivile Gebiete in Israel ab. Die israelische Regierung gab an, dass die Hamas und andere Gruppierungen in Gaza zivile Infrastruktur als Schutzschild verwenden würden (USDOS 12.4.2022). Am 21. Mai 2021 trat eine von Ägypten vermittelte Waffenruhe in Kraft (BPB 2.11.2021).Human Rights Watch dokumentierte nach eigenen Angaben schwerwiegende Verstöße gegen das Kriegsrecht und offensichtliche Kriegsverbrechen während der Feindseligkeiten (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 2022a). Bei den israelischen Angriffen wurden zahlreiche Zivilisten getötet und unter anderem vier Hochhäuser zerstört, ohne dass sich diese in der Nähe offensichtlicher militärischer Ziele befunden hätten, wie auch die Hamas und andere bewaffnete palästinensische Gruppen willkürliche Raketenangriffe auf israelische Städte durchführten (HRW 13.1.2022). Militante Gruppierungen feuerten aus zivilen Gebieten im Gazastreifen Raketen auf zivile Gebiete in Israel ab. Die israelische Regierung gab an, dass die Hamas und andere Gruppierungen in Gaza zivile Infrastruktur als Schutzschild verwenden würden (USDOS 12.4.2022). Am 21. Mai 2021 trat eine von Ägypten vermittelte Waffenruhe in Kraft (BPB 2.11.2021).

Seit den Kampfhandlungen zwischen Israel und militanten Gruppierungen im Gazastreifen im Mai 2021 konnte noch kein dauerhafter Waffenstillstand zwischen den Konfliktparteien erreicht werden. Es kam zuletzt mehrfach zu Raketenbeschuss aus dem Gazastreifen, der zum Teil mit Luftschlägen der israelischen Streitkräfte beantwortet wurde (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, Haaretz 18.4.2022b, Al-Jazeera 22.4.2022). Auch Demonstrationen und Zusammenstöße an der Sperranlage sind weiterhin möglich (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, Al-Jazeera 22.4.2022). Beispielsweise im April 2022 folgten tausende Bewohner im Norden des Gazastreifens Protestaufrufen der Hamas, nachdem die Al-Aqsa-Moschee in Jerusalem zu Beginn des heiligen Monats Ramadan im Zentrum tagelanger Gewalt und erhöhter Spannungen gestanden war (Al-Jazeera 22.4.2022). Ende August/Anfang September 2021 warfen Palästinenser im Grenzbereich zwischen dem Gazastreifen und Israel Sprengkörper und die israelischen Streitkräfte setzten scharfe Munition ein, es kam zu Todesopfern und Verletzten (BAMF 6.9.2021, BAMF 23.8.2021). Das unmittelbar an den Gazastreifen angrenzende Gebiet kann von Feuerballons betroffen sein, die Brände auslösen (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Seit dem 22.5.2021 und bis zum 8.5.2022 [Anm.: letzte verfügbare Daten] zählte das Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen insgesamt elf Todesopfer im Gazastreifen, darunter vier ZivilistInnen und drei Tote, deren Status umstritten ist, sowie 156 Verletzte [Anm.: insgesamt – hierbei keine Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten] (OCHA o.D.a).Seit den Kampfhandlungen zwischen Israel und militanten Gruppierungen im Gazastreifen im Mai 2021 konnte noch kein dauerhafter Waffenstillstand zwischen den Konfliktparteien erreicht werden. Es kam zuletzt mehrfach zu Raketenbeschuss aus dem Gazastreifen, der zum Teil mit Luftschlägen der israelischen Streitkräfte beantwortet wurde (AA 24.5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, Haaretz 18.4.2022b, Al-Jazeera 22.4.2022). Auch Demonstrationen und Zusammenstöße an der Sperranlage sind weiterhin möglich (AA 24.5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, Al-Jazeera 22.4.2022). Beispielsweise im April 2022 folgten tausende Bewohner im Norden des Gazastreifens Protestaufrufen der Hamas, nachdem die Al-Aqsa-Moschee in Jerusalem zu Beginn des heiligen Monats Ramadan im Zentrum tagelanger Gewalt und erhöhter Spannungen gestanden war (Al-Jazeera 22.4.2022). Ende August/Anfang September 2021 warfen Palästinenser im Grenzbereich zwischen dem Gazastreifen und Israel Sprengkörper und die israelischen Streitkräfte setzten scharfe Munition ein, es kam zu Todesopfern und Verletzten (BAMF 6.9.2021, BAMF 23.8.2021). Das unmittelbar an den Gazastreifen angrenzende Gebiet kann von Feuerballons betroffen sein, die Brände auslösen (AA 24.5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Seit dem 22.5.2021 und bis zum 8.5.2022 [Anm.: letzte verfügbare Daten] zählte das Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen insgesamt elf Todesopfer im Gazastreifen, darunter vier ZivilistInnen und drei Tote, deren Status umstritten ist, sowie 156 Verletzte [Anm.: insgesamt – hierbei keine Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten] (OCHA o.D.a).

Die Hamas verhaftete in der ersten Jahreshälfte 2019 Hunderte Salafisten. Gruppen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) sind im Gazastreifen momentan nicht stark organisiert, aber die Gefahr, dass sie hier Fuß fassen könnten, ist sehr groß (Zeit Online 8.7.2019). Die Hamas hat in den letzten Jahren IS-Elemente bekämpft, die versuchten, im Gazastreifen eine Präsenz aufzubauen, begrüßte jedoch im März 2022 öffentlich IS-inspirierte Angriffe in Israel (France 24 31.3.2022).

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. Spiegel Online 9.11.2021). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der palästinensischen Behörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (GIZ 11.2020a).Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vergleiche Spiegel Online 9.11.2021). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der palästinensischen Behörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (GIZ 11.2020a).

Dem Gerichtssystem der Hamas gelingt es üblicherweise nicht, einen fairen Prozess zu gewährleisten und in manchen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten verurteilt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Dem Gerichtssystem der Hamas gelingt es üblicherweise nicht, einen fairen Prozess zu gewährleisten und in manchen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten verurteilt (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).

Die Hamas unterhält ein ad hoc-Justizsystem, das getrennt von den Strukturen der PA funktioniert. Das System ist politischer Einflussnahme ausgesetzt, Richtern mangelt es an angemessener Ausbildung und Erfahrung (FH 28.2.2022). Von der Hamas ernannte Staatsanwälte und Richter arbeiteten de facto vor Gerichten, was die PA als illegal ansah. Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen, auch wenn es um Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen geht; dies ist jedoch nicht üblich (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas sowie über politisch motivierte Festnahmen. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 12.4.2022). Die Hamas setzte auch weiterhin Beschränkungen für die Bevölkerung des Gazastreifens auf der Grundlage ihrer Auslegung des Islam und der Scharia durch, einschließlich eines von den Gerichten der PA getrennten Justizsystems (USDOS 12.5.2021).

Sicherheitsbehörden

Im Gazastreifen hat die Hamas in allen Gesellschaftsbereichen de facto die Kontrolle. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage sind, die Hamas zur Verantwortung bzw. Rechenschaft zu ziehen. Für die innere Sicherheit in Gaza zuständig sind Zivilpolizei, Wach- und Schutztruppen, eine interne Geheimdienst- und Ermittlungseinheit sowie der Zivilschutz. Für die nationale Sicherheit zuständig sind die nationalen Sicherheitskräfte, die Militärjustiz, die Militärpolizei, der medizinische Dienst und die Gefängnisbehörde. In einigen Fällen nutzen die „zivilen“ Hamas-Behörden de facto den militärischen Flügel der Hamas-Bewegung, um gegen interne Meinungsverschiedenheiten vorzugehen (USDOS 12.4.2022).

Die Hamas verfügt nicht über konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, den Izz al-Din al-Qassam-Brigaden. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas. Es gibt mehrere andere militante Gruppierungen, die im Gazastreifen operieren, vor allem die Al-Quds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Jihad, die normalerweise, aber nicht immer, der Autorität der Hamas unterstehen (CIA 24.5.2022). Die Izz al-Din al-Qassam Brigade kann, gemäß Informationen aus dem Jahr 2014, als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, mit einem Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Einer Schätzung der CIA zufolge betrug ihre Stärke im Jahr 2021 20.000-25.000 Kämpfer (CIA 24.5.2022). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021; EU 4.2.2022; USDOS 16.12.2021), genauso wie Izz al-Din al-Qassam und der Islamische Jihad von der EU als terroristische Gruppierungen eingestuft werden (EU 4.2.2022).

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und Misshandlungen kommen weiterhin in Gaza wie im Westjordanland vor (USDOS 12.4.2022; vgl. EU 30.3.2022) bzw. sind sie weit verbreitet (AI 2022b; vgl. HRW 29.5.2019).Folter und Misshandlungen kommen weiterhin in Gaza wie im Westjordanland vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche EU 30.3.2022) bzw. sind sie weit verbreitet (AI 2022b; vergleiche HRW 29.5.2019).

Die Hamas-Behörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner. 

Wehrdienst und Rekrutierungen
Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, der Izz al-Din al-Qassam Brigade. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas (CIA 24.5.2022). Es gibt mehrere andere militante Gruppierungen, die im Gaza-Streifen operieren, vor allem die Al- Quds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Jihad, die normalerweise, aber nicht immer, der Autorität der Hamas unterstehen (CIA 24.5.2022). Die Izz al-Din al-Qassam Brigaden können, gemäß Informationen aus dem Jahr 2014 als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, mit einem Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Laut CIA wurde ihre Mannstärke im Jahr 2021 auf 20.000-25.000 Kämpfer geschätzt (CIA 24.5.2022).
Wehrdienst und Rekrutierungen, Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, der Izz al-Din al-Qassam Brigade. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas (CIA 24.5.2022). Es gibt mehrere andere militante Gruppierungen, die im Gaza-Streifen operieren, vor allem die Al- Quds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Jihad, die normalerweise, aber nicht immer, der Autorität der Hamas unterstehen (CIA 24.5.2022). Die Izz al-Din al-Qassam Brigaden können, gemäß Informationen aus dem Jahr 2014 als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, mit einem Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Laut CIA wurde ihre Mannstärke im Jahr 2021 auf 20.000-25.000 Kämpfer geschätzt (CIA 24.5.2022).

Im Jahr 2021 wurde berichtet, dass die Hamas Sommercamps unter dem Motto „Jihad“ abhielt, allerdings gibt es laut dem US-amerikanischen Außenministerium für das Jahr keine Berichte, dass die Hamas Kindersoldaten rekrutierte oder einsetzte (USDOS 12.4.2022). Die Vereinten Nationen verifizierten hingegen im Jahr 2020 die Rekrutierung und den Einsatz von zwei Kindersoldaten durch die al-Qassam-Brigaden (UNSC 6.5.2021).

Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021; EU 4.2.2022; USDOS 16.12.2021), ebenso wie ihre Izz al-Din al-Qassam Brigaden und der Islamische Jihad von der EU als terroristische Gruppierungen eingestuft werden (EU 4.2.2022).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Hamas übt im Gazastreifen die de facto-Kontrolle aus und legt der Bevölkerung Restriktionen gemäß ihrer Interpretation des Islam und der Scharia auf (USDOS 12.5.2021). Es wird berichtet von ungesetzlichen oder willkürlichen Tötungen, Folter und willkürlicher Inhaftierung durch Beamte der Hamas, willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriffen in die Privatsphäre, Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit, Gewaltandrohungen, Verhaftungen und Verfolgungen von Journalisten, Zensur, Sperren von Websites, wesentlichen Eingriffen in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der politischen Partizipation, Korruption, Gewalt und Gewaltandrohungen gegen LGBTI-Personen, etc. (USDOS 12.4.2022).

Die Religionsfreiheit ist im Gazastreifen eingeschränkt. Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) erklärt den Islam zur offiziellen Religion Palästinas und besagt, dass „Respekt und Heiligkeit aller anderen himmlischen Religionen (Judentum, Christentum) gewahrt werden sollen“. Blasphemie ist ein kriminelles Vergehen. Die Hamas-Behörden setzen konservative sunnitische islamische Praktiken durch und versuchen, politische Kontrolle über Moscheen auszuüben. Sie erzwingen jedoch keine Gebete in Schulen und zwingen Frauen nicht dazu, einen Hidschab zu tragen, wie es in den ersten Jahren der Kontrolle durch die Hamas üblich war (FH 28.2.2022).

Die Sicherheitskräfte und Kämpfer der Hamas nehmen regelmäßig willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen vor. Das von der Hamas beaufsichtigte Gerichtssystem gewährleistet in der Regel keine ordnungsgemäßen Verfahren, und in einigen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten vor Gericht gestellt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es ist unklar, wie viele Palästinenser sich in Untersuchungshaft befinden, jedoch sind Berichte über Inhaftierungen ohne Anklage oder Prozess weit verbreitet (USDOS 12.4.2022).Die Sicherheitskräfte und Kämpfer der Hamas nehmen regelmäßig willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen vor. Das von der Hamas beaufsichtigte Gerichtssystem gewährleistet in der Regel keine ordnungsgemäßen Verfahren, und in einigen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten vor Gericht gestellt (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Es ist unklar, wie viele Palästinenser sich in Untersuchungshaft befinden, jedoch sind Berichte über Inhaftierungen ohne Anklage oder Prozess weit verbreitet (USDOS 12.4.2022).

Die Hamas-Behörden führten willkürliche Verhaftungen aufgrund von politischer Zugehörigkeit durch (USDOS 12.4.2022) und verhafteten Gegner und Kritiker wegen ihrer friedlichen Äußerungen. Einige von ihnen wurden in Gewahrsam gefoltert (HRW 13.1.2022). Es gab zahlreiche Berichte darüber, dass die Hamas palästinensische Journalisten zu Unrecht festnahm und Palästinenser verhaftete, die im Internet Kritik an der Hamas im Gazastreifen äußerten. Ungerechtfertigte Inhaftierungen durch die Hamas sind weit verbreitet, insbesondere von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Fatah-Mitgliedern, Journalisten und Personen, die beschuldigt wurden, die Hamas zu kritisieren. Auch Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zu Israel zu haben, wurden von der Hamas zu Unrecht inhaftiert (USDOS 12.4.2022).

Die Einschüchterung durch militante Hamas-Kämpfer und andere bewaffnete Gruppen hat Auswirkungen auf die persönliche Meinungsäußerung und private Diskussionen in Gaza. Die Behörden der Hamas überwachen soziale Medien auf kritische Inhalte. Ein HRW-Bericht aus dem Jahr 2018 dokumentierte eine Reihe von Vorfällen, bei denen die Hamas Personen aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien oder ihrer Teilnahme an politischen Veranstaltungen eingeschüchtert, inhaftiert oder misshandelt hat, vor allem diejenigen, welche als Unterstützer der Fatah oder als Gegner der Hamas-Regierung wahrgenommen wurden. So wurden beispielsweise Personen inhaftiert und zu Social-Media-Beiträgen befragt, die sich kritisch über die Hamas-Führung und deren Umgang mit der Stromknappheit äußerten (FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass die Hamas im Gazastreifen Fernsehsendungen und schriftliches Material wie Zeitungen und Bücher zensiert (USDOS 12.4.2022).

Die Haftbedingungen in Gefängnissen im Gazastreifen sind Berichten zufolge schlecht und die Gefängniszellen überbelegt. NGO-Berichten zufolge mangelt es in allen Gefängnissen an angemessenen Einrichtungen und spezieller medizinischer Versorgung für Häftlinge und Gefangene mit Behinderungen. Laut Human Rights Watch führten Mechanismen, mit denen Mitarbeiter und Verwaltungsangestellte zur Rechenschaft gezogen werden sollten, selten, wenn überhaupt, zu Konsequenzen für schwerwiegende Missbräuche. Im Gazastreifen wird dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) Zugang zu Häftlingen gewährt, um Behandlung und Haftbedingungen zu bewerten. Menschenrechtsorganisationen führen Gefängnisbesuche durch. Zu hochrangigen Häftlingen wird der Zugang allerdings verwehrt (USDOS 12.4.2022).

Reise von/nach Israel und die Westbank:

Israel hat weitreichende Beschränkungen des Personen- und Warenverkehrs in und aus dem Gazastreifen verhängt, wobei Israels Abriegelungspolitik laut Human Rights Watch von wenigen Ausnahmen abgesehen nicht auf einer individuellen Bewertung des Sicherheitsrisikos einer Person basiert (HRW 13.1.2022). Israel verweigert den Einwohnern des Gazastreifens oft aus Sicherheitsgründen die Erlaubnis, das Gebiet zu verlassen, und erlaubt nur bestimmten Patienten aus medizinischen Gründen sowie anderen Personen die Ausreise. Universitätsstudenten haben Schwierigkeiten, die notwendigen Genehmigungen zu erhalten, um das Gebiet zu verlassen und im Ausland zu studieren (FH 28.2.2022). Ansuchen auf eine Umsiedlung in die Westbank werden normalerweise abgelehnt (Hamoked/B’Tselem 1.2014).

Die israelischen Behörden lehnten palästinensische Anträge auf Reisegenehmigungen für den Erez-Übergang unter Anführung von Sicherheitsbedenken häufig ab oder reagierten nicht auf sie, auch nicht für Patienten auf der Suche nach medizinischer Versorgung, die im Gazastreifen nicht verfügbar war (USDOS 12.4.2022). Von den mehr als 15.000 Anträgen auf Erteilung einer Patientengenehmigung aus dem Gazastreifen im Jahr 2021 wurden nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation 37 % verzögert oder abgelehnt. Die israelische Tageszeitung Haaretz berichtete z.B im April 2022 von dem Fall einer Patientin im Kleinkindalter, die verstarb, während sich die Genehmigung zur Ausreise für eine lebenserhaltende Operation verzögerte (Haaretz 14.4.2022). Ein Teenager aus Gaza brach im März 2022 sterbend im PA-Gesundheitsministerium in Ramallah zusammen, weil er zu spät die Genehmigung für eine Behandlung in der Westbank erhalten, und die PA die Kosten für die Behandlung trotz vorheriger Garantie nicht übernommen hatte (BBC 27.3.2022).

Rückkehr

Palästinenser, die nach Gaza zurückkehren, werden regelmäßig von der Hamas über ihre Aktivitäten in Israel, im Westjordanland und im Ausland verhört (USDOS 12.4.2022). Der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) spricht sich in seinen Leitlinien vom März 2022 mit Verweis auf die Menschenrechtslage und die weiter bestehende Volatilität gegen eine zwangsweise Rückkehr von Palästinensern nach Gaza aus (UNHCR 3.2022).

BFA Staatendokumentation, Anfragebeantwortung Palästinensische Gebiete – Gaza „Tätowierungen, Kontrolle im Gazastreifen, illegale Ausreise“, 09.10.2018 (Auszüge)

Zu Tätowierungen

Der arabische Nachrichtensender Al Jazeera mit Sitz in Doha, Qatar, berichtet in einem Artikel von 2016 über einen tätowierten palästinensischen Flüchtling aus Syrien in Gaza. Er trägt das Wort „Palästina“ in arabischer Schrift auf seiner linken Hand. Er sagt, dass die Menschen in Gaza sehr konservativ sind, und seine Tattoos als „haram“, also als laut islamischem Recht verboten, ansehen. Wenn er in die Moschee, oder auch nur auf der Straße geht, muss er seine Tätowierungen mit langen Ärmeln bedecken.

Die internationale Nachrichtenagentur Reuters schreibt in einem Artikel vom April 2016 über den palästinensischen Künstler Belal Khaled, der im Gaza Streifen, der von der islamistischen Hamas kontrolliert und von Ägypten und Israel blockiert wird, auf unterschiedlichen Oberflächen – genannt werden Autos, Handtaschen, Wände und menschliche Körper – seine Kunst hinterlässt. Er malte seine Kalligraphie auch auf Brust und Rücken von Bodybuildern. Manche Personen sahen das, was er auf die Haut der Bodybuilder gemalt hatte, als Tätowierungen an, die im Islam verboten sind. Der Künstler meint jedoch, dass es sich dabei nicht um Tätowierungen handelt, da die Schrift weggewaschen werden kann.

Islam Question and Answer, ist die Website eines saudischen Rechtsgelehrten, die Antworten zu Fragen des Islam anbietet. Dort wird auf die Frage, ob Tätowierungen im Islam verboten sind geantwortet, dass Tätowierungen, bei denen die Haut mit einer Nadel durchstochen wird und blaue oder anders farbige Färbemittel injiziert werden, unabhängig davon, ob es Schmerzen verursacht, in jeglicher Form verboten sind. Denn es handelt sich dabei um eine Änderung der Kreation Allahs und der Prophet verflucht jene, die tätowieren und jene, die tätowiert werden.

[…]

Zu einer Rückkehr

Israel teilt den Aufenthaltsstatus von Palästinensern in Kategorien eines hierarchischen Systems auf. Eine dieser Kategorien sind Palästinenser mit einem Identitätsnachweis/Ausweis aus dem Gaza-Streifen. Diese Gruppe besteht aus Personen, die als permanente Bewohner („member“) des Gaza-Streifens nach der Besetzung durch Israel 1967 gelten. Palästinenser, die unter der israelischen Besatzung im Gaza-Streifen leben, fallen unter das israelische Militärgesetz. Sie haben kein Recht den Gaza-Streifen nach belieben zu verlassen, oder nach Israel oder in das Westjordanland einzureisen. Effektiv behandelt sie Israel wie „Gefangene“.

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete – Westjordanland/Westbank, 03.06.2022

Blasphemie ist ein kriminelles Vergehen. Das Gesetz über elektronische Straftaten von 2017 kriminalisiert Äußerungen, die darauf abzielen, moralische und religiöse Werte zu verletzen, ohne diese Werte zu definieren, was eine willkürliche Anwendung ermöglicht (FH 28.2.2022).

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, auf die übermittelten Schriftsätze der Parteien und das Ergebnis der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers (oben 1.1)

Die Feststellungen zur Staatenlosigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben 1.1) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war; bereits das BFA erachtete die Identität des Beschwerdeführers als feststehend.

2.2 Zu seinem Aufenthalt in Österreich (oben 1.2)

Die Feststellungen zu seiner rechtmäßigen Einreise in Österreich im Jahr 2009 und dem vom BFA im Jahr 2009 zuerkannten Status eines Asylberechtigten ergeben sich aus der diesbezüglichen Einreisekorrespondenz mit der ÖB Tel Aviv und dem BMI und dem Bescheid des BFA vom 25.09.2009, welche sich im Verwaltungsverfahrensakt des BFA zum vorangegangenen Aberkennungsverfahren befinden.

Die Feststellungen zum Schulbesuch, zur beruflichen Tätigkeit zum Familienstand und Gesundheitszustand sowie zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben während des gesamten Verfahrens, die sich als kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei erwiesen und auch im Einklang mit den vorgelegten Unterlagen und den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus den behördlichen Datenregistern stehen. (IZR, ZMR, GVS, Strafregister).

Die Feststellung zum Asylaberkennungsbescheid des BFA vom Bescheid vom 12.03.2018, Zahl: 790048107 – 171089015, ergeben sich aus dem dazu geführten Verwaltungsverfahrensakt des BFA in Übereinstimmung mit den Eintragungen im IZR.

Die Feststellungen zu dem verfahrensgegenständlichen und am 14.03.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem dazu zusammen mit der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt.

2.3 Zu den strafrechtlichen Verurteilungen (oben 1.3)

Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich und den dazu ergangenen schriftlichen Entscheidungen, welche im Gerichtsakt enthalten sind.

2.4 Zur Antragsbegründung und deren Glaubhaftigkeit (oben 1.4 – 1.5)

2.4.1 Die Feststellungen des Beschwerdeführers zu seiner Antragsbegründung beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung und auf seinen schriftlichen Eingaben.

2.4.2 Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen glaubhaft gemacht hat, dass er die im Gazastreifen von der Hamas verordneten politisch-religiösen Normen, Verhaltensvorschriften und Moralvorstellungen sowie die auch innerhalb der palästinensischen Gesellschaft im Gazastreifen vorherrschenden konservativ-strengreligiös muslimischen Einstellungen nachhaltig und deutlich aus persönlicher Überzeugung ablehnt, er Meinungen, Grundhaltungen und Überzeugung vertritt, die im Gazastreifen weder von er Hamas noch von der Bevölkerungsmehrheit akzeptiert wird, und er auch nicht die islamisch-religiösen Vorschriften einhält und seine insofern religiösen und politischen Überzeugungen wesentliche Bestandteile seiner Identität sind, die er nicht ohne weiteres "ablegen" oder leugnen kann ergibt sich aufgrund der folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung am 06.06.2023 dargelegt, dass er im Jahr 2009 im Alter von 14 Jahren nach Österreich gekommen und in Österreich aufgewachsen ist, er mit der (islamischen) Religion nicht viel zu tun hat, er nicht in die Moschee geht und das Gegenteil von dem mache, was die Religion vorschreibt, und er das auch nicht verheimlicht, sondern dies öffentlich durch seine Lebensweise für andere Menschen ersichtlich ist. (VS 06.06.2023 S 6) Daneben gab er unter anderem auch an, dass er „westliche“ Ansichten vertrete und an vielen Körperteilen, unter anderem am Handrücken und auf den Fingern, tätowiert ist. (VS 06.06.2023 S 6)

Dieses Vorbringen erweist sich zum einen als widerspruchsfrei und schlüssig. Zudem kam der Beschwerdeführer bereits im Alter von 14 Jahren nach Österreich und durchlebte hier die für seine Persönlichkeitsentwicklung prägenden Jahre der Adoleszenz, den psychosozialen Prozess der normativen Neuorientierung, Wertentwicklung und Identitätsfindung. Inzwischen ist der Beschwerdeführe 29 Jahre alt. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar erklären (vgl VS 06.06.2023 S 6), dass seine religiösen Glaubensüberzeugungen und Wertvorstellungen durch seine Sozialisation in Österreich maßgeblich geprägt wurden und er persönliche Werte, Meinungen und insbesondere Glaubensüberzeugung vertritt, die ein wesentlicher Bestandteil seiner Identität sind und welche nach den Länderfeststellungen in Opposition zu den im Gazastreifen vorherrschenden konservativ-strengreligiös muslimischen Einstellungen stehen, die sowohl von der die im Gazastreifen die Kontrolle ausübende Terrororganisation Hamas als auch von der palästinensischen Bevölkerung im Gazastreifen selbst vertreten werden. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich daher – jedenfalls im hier dargestellten Umfang – als glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zusätzlich in der mündlichen Verhandlung am 06.06.2023 einen persönlichen Eindruck verschafft und konnte sich dabei überzeugen, dass es dem Beschwerdeführer persönlich zur Wahrung seiner Identität und Grundhaltung besonders wichtig ist, diese persönliche Überzeugungen nicht unterdrücken zu müssen, sondern öffentlich zu seinen Überzeugungen als fester Bestandteil seiner Identität stehen und für diese eintreten zu können und sich den islamisch-religiösen Vorschriften im Gazastreifen nicht unterwerfen zu müssen.Dieses Vorbringen erweist sich zum einen als widerspruchsfrei und schlüssig. Zudem kam der Beschwerdeführer bereits im Alter von 14 Jahren nach Österreich und durchlebte hier die für seine Persönlichkeitsentwicklung prägenden Jahre der Adoleszenz, den psychosozialen Prozess der normativen Neuorientierung, Wertentwicklung und Identitätsfindung. Inzwischen ist der Beschwerdeführe 29 Jahre alt. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar erklären vergleiche VS 06.06.2023 S 6), dass seine religiösen Glaubensüberzeugungen und Wertvorstellungen durch seine Sozialisation in Österreich maßgeblich geprägt wurden und er persönliche Werte, Meinungen und insbesondere Glaubensüberzeugung vertritt, die ein wesentlicher Bestandteil seiner Identität sind und welche nach den Länderfeststellungen in Opposition zu den im Gazastreifen vorherrschenden konservativ-strengreligiös muslimischen Einstellungen stehen, die sowohl von der die im Gazastreifen die Kontrolle ausübende Terrororganisation Hamas als auch von der palästinensischen Bevölkerung im Gazastreifen selbst vertreten werden. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich daher – jedenfalls im hier dargestellten Umfang – als glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zusätzlich in der mündlichen Verhandlung am 06.06.2023 einen persönlichen Eindruck verschafft und konnte sich dabei überzeugen, dass es dem Beschwerdeführer persönlich zur Wahrung seiner Identität und Grundhaltung besonders wichtig ist, diese persönliche Überzeugungen nicht unterdrücken zu müssen, sondern öffentlich zu seinen Überzeugungen als fester Bestandteil seiner Identität stehen und für diese eintreten zu können und sich den islamisch-religiösen Vorschriften im Gazastreifen nicht unterwerfen zu müssen.

Die Feststellungen, dass die Hamas im Gazastreifen die de facto-Kontrolle hat, die Hamas der Bevölkerung Restriktionen gemäß ihrer Interpretation des Islam und der Scharia auferlegt, die Religionsfreiheit ist im Gazastreifen eingeschränkt ist und Blasphemie ein kriminelles Vergehen ist, ergibt sich aus dem aktuellen Informationsblatt der Staatendokumentation. Danach zeigt sich auch, dass die Hamas auch ungesetzliche oder willkürliche Tötungen, Folter und willkürliche Inhaftierung vornehmen, gegen Personen, die sich nicht an die Vorgaben der Hamas halten oder an dieser Kritik üben.

2.5 Zur Lage im Gazastreifen (oben 1.6)

Die Feststellungen zur Lage im Gazastreifen beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Mai 2022 und Juni 2022, einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.10.2018 mit dem Titel „Palästinensische Gebiete – Gaza „Tätowierungen, Kontrolle im Gazastreifen, illegale Ausreise“, sowie der UNHCR-Position zu einer Rückkehr nach Gaza vom 31.05.2022. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins

Ausschluss von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (§ 6 Abs 1 Z 4 AsylG; Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)Ausschluss von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG; Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides)

3.1 Gemäß § 6 Ab. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.3.1 Gemäß Paragraph 6, Ab. 1 Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

3.2 Bei Vorliegen eines Asylausschlussgrundes hat eine Prüfung in Bezug auf einen sonst (allfällig) bestehenden Anspruches auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht stattzufinden. (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289)

Zum gegenständlichen Fall

3.3 Laut Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer zunächst mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes als Schöffengericht vom 27.09.2017 gemäß § 12 3. Fall StGB, §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG sowie §§ 28 (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall, 28 (1) 3. Fall SMG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften bei einem vom Landesgericht angenommenen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unbedingt verurteilt. Ein Oberlandesgericht als Berufungsgericht erhöhte mit rechtskräftigem Urteil vom 04.07.2018 die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre und 6 Monate. 3.3 Laut Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer zunächst mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes als Schöffengericht vom 27.09.2017 gemäß Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG sowie Paragraphen 28, (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall, 28 (1) 3. Fall SMG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften bei einem vom Landesgericht angenommenen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unbedingt verurteilt. Ein Oberlandesgericht als Berufungsgericht erhöhte mit rechtskräftigem Urteil vom 04.07.2018 die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre und 6 Monate.

Beim Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG handelt es sich um ein typischerweise besonders schweres Verbrechen. (vgl VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312)Beim Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, (1) 5. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG handelt es sich um ein typischerweise besonders schweres Verbrechen. vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312)

Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer

I.) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten, enthaltend Delta-9-THC und THCA in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge gewinnbringend anderen überlassen hat, und zwar ab Anfang Jänner 2017 bis 22.01.2017 an verschiedenen Orten in Salzburg an verschiedene Abnehmer in zahlreichen Angriffen gemeinsam mit einer anderen Person, teilweise als unmittelbarer und teilweise als Beitragstäter, insgesamt 16,2 Kilogramm Cannabisblüten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 1.620 Gramm THC und 162 Gramm Delta-9-THC, im Auftrag einer anderen Person;römisch eins.) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten, enthaltend Delta-9-THC und THCA in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge gewinnbringend anderen überlassen hat, und zwar ab Anfang Jänner 2017 bis 22.01.2017 an verschiedenen Orten in Salzburg an verschiedene Abnehmer in zahlreichen Angriffen gemeinsam mit einer anderen Person, teilweise als unmittelbarer und teilweise als Beitragstäter, insgesamt 16,2 Kilogramm Cannabisblüten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 1.620 Gramm THC und 162 Gramm Delta-9-THC, im Auftrag einer anderen Person;

II.) eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert hat, dass es in den Verkehr gesetzt werde und zwar am 23.01.2017 an verschiedenen Orten in Österreich insgesamt 3.822 Gramm Cannabisblüten (1.783 Gramm in der Wohnung und 2.038,2 Gramm im PKW) enthaltend eine Reinsubstanz von insgesamt 35,6 Gramm Delta-9-THC und 441,9 Gramm THCA, das er teilweise im Auftrag einer anderen Person an einem Ort in Österreich abgeholt hatte;römisch zwei.) eine die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert hat, dass es in den Verkehr gesetzt werde und zwar am 23.01.2017 an verschiedenen Orten in Österreich insgesamt 3.822 Gramm Cannabisblüten (1.783 Gramm in der Wohnung und 2.038,2 Gramm im PKW) enthaltend eine Reinsubstanz von insgesamt 35,6 Gramm Delta-9-THC und 441,9 Gramm THCA, das er teilweise im Auftrag einer anderen Person an einem Ort in Österreich abgeholt hatte;

III.) er ausschließlich zum persönlichen Gebrauch im Zeitraum vom 26.02.2016 bis 23.01.2017 an verschiedenen Orten in Österreich in zahlreichen Angriffen jeweils geringe Mengen Cannabisblüten erworben und besessen hat.römisch drei.) er ausschließlich zum persönlichen Gebrauch im Zeitraum vom 26.02.2016 bis 23.01.2017 an verschiedenen Orten in Österreich in zahlreichen Angriffen jeweils geringe Mengen Cannabisblüten erworben und besessen hat.

Erschwerend wurde dabei vom Landesgericht berücksichtigt das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die fünf einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, mildernd das über den ursprünglichen Anklagevorwurf weit hinausgehende Geständnis, die teilweise Beitragstäterschaft und die Konfiskation. Das Landesgericht merkte zudem an, dass nur die letzte der einschlägigen Verurteilungen bereits aufgrund eines Suchtgiftdelikts erfolgte, sohin spezifisch einschlägig ist, und dabei der Erwerb und Besitz von Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zur Last gelegt wurde. Überdies war nach Landesgericht zu beachten, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Suchtgifthandelt größtenteils als Handlanger einer anderen Person agierte, was von geringerer krimineller Energie zeugt als die völlig eigenverantwortliche Organisation und Durchführung von Suchtgiftgeschäften.

Das Landesgericht widerrief zudem die bedingten Strafnachsichten betreffend das Urteil des vom 20.02.2014 sowie das Urteil vom 25.02.2016, sah aber vom Widerruf der mit Urteilen vom 07.12.2011, 06.07.2012, 19.07.2012 und 07.02.2013 weiters gewährten bedingten Strafnachsichten ab.

Das Oberlandesgericht als Berufungsgericht erhöhte mit Urteil vom 04.07.2018 die unbedingte Freiheitsstrafe von drei auf 4 Jahre und 6 Monate und führte zur Begründung aus, dass das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe weder vollständig aufgezählt noch angemessen gewichtet habe. Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer bereits sechs, zwei davon im Verhältnis der § 31, 40 StGB zueinanderstehende einschlägige Vorverurteilungen aufweist. Sämtliche Vorverurteilungen beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung iSd § 71 StGB, weil sie gegen das selbe Rechtsgut gerichtet bzw auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. Suchtgiftdelikte würden sich nämlich gegen das selbe Rechtsgut wie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben richten, wobei durch Gewinnstreben gekennzeichnete Suchtgiftkriminalität überdies auf der gleichen schädlichen Neigung wie Vermögensdelinquenz beruhe, womit sämtliche Vorstrafen als einschlägig zu werten seien. Auch müsse der sofortige Rückfall nach der letzten Verurteilung vom 25.02.2016 gesondert als erschwerend gewertet werden und umgekehrt habe der vom Erstgericht als mildernd herangezogene Umstand der Konfiskation zu entfallen. Lediglich formal komme mildernd zugute, dass ein Teil der Cannabisblüten sichergestellt werden hätten können.Das Oberlandesgericht als Berufungsgericht erhöhte mit Urteil vom 04.07.2018 die unbedingte Freiheitsstrafe von drei auf 4 Jahre und 6 Monate und führte zur Begründung aus, dass das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe weder vollständig aufgezählt noch angemessen gewichtet habe. Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer bereits sechs, zwei davon im Verhältnis der Paragraph 31, 40, StGB zueinanderstehende einschlägige Vorverurteilungen aufweist. Sämtliche Vorverurteilungen beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung iSd Paragraph 71, StGB, weil sie gegen das selbe Rechtsgut gerichtet bzw auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. Suchtgiftdelikte würden sich nämlich gegen das selbe Rechtsgut wie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben richten, wobei durch Gewinnstreben gekennzeichnete Suchtgiftkriminalität überdies auf der gleichen schädlichen Neigung wie Vermögensdelinquenz beruhe, womit sämtliche Vorstrafen als einschlägig zu werten seien. Auch müsse der sofortige Rückfall nach der letzten Verurteilung vom 25.02.2016 gesondert als erschwerend gewertet werden und umgekehrt habe der vom Erstgericht als mildernd herangezogene Umstand der Konfiskation zu entfallen. Lediglich formal komme mildernd zugute, dass ein Teil der Cannabisblüten sichergestellt werden hätten können.

Das Oberlandesgericht verwies insbesondere auf die „völlige Unbelehrbarkeit und Resozialisierungsresistenz“ des Beschwerdeführers trotz mehrfach gewährter Rechtswohltaten, und wertete das Zusammentreffen mehrerer Straftaten als erschwerend sowie auch die „enorme Menge (beinahe das Zweifache der Übermenge)“ an Suchtgift im Rahmen des verurteilten Verbrechens als die Schuld aggravierend. Mit seinem Verhalten kommt somit die Schwere des Verbrechens auch subjektiv zum Ausdruck, was eine erhebliche Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität darstellt, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (Hinweis E 17. Jänner 2006, 2006/18/0001). Im vorliegenden Fall liegt eine qualifizierte Suchtgiftdelinquenz vor, die im § 28a SMG unter Strafe gestellt wurde. An der Verhinderung des Suchtgifthandels besteht ein besonderes öffentliches Interesse (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur stellt die Suchtgiftdelinquenz, wenn sie sich – wie auch im Falle des Beschwerdeführers – auf eine Grenzmenge übersteigende Menge bezieht, ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, an dessen Verhinderung auch ein großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN.). Das Oberlandesgericht verwies insbesondere auf die „völlige Unbelehrbarkeit und Resozialisierungsresistenz“ des Beschwerdeführers trotz mehrfach gewährter Rechtswohltaten, und wertete das Zusammentreffen mehrerer Straftaten als erschwerend sowie auch die „enorme Menge (beinahe das Zweifache der Übermenge)“ an Suchtgift im Rahmen des verurteilten Verbrechens als die Schuld aggravierend. Mit seinem Verhalten kommt somit die Schwere des Verbrechens auch subjektiv zum Ausdruck, was eine erhebliche Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität darstellt, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (Hinweis E 17. Jänner 2006, 2006/18/0001). Im vorliegenden Fall liegt eine qualifizierte Suchtgiftdelinquenz vor, die im Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt wurde. An der Verhinderung des Suchtgifthandels besteht ein besonderes öffentliches Interesse (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur stellt die Suchtgiftdelinquenz, wenn sie sich – wie auch im Falle des Beschwerdeführers – auf eine Grenzmenge übersteigende Menge bezieht, ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, an dessen Verhinderung auch ein großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN.).

Unter Berücksichtigung der ausgeführten Rahmenumstände erweist sich das Verbrechen des Beschwerdeführers sowohl objektiv als auch subjektiv als besonders schwerwiegend. Darüber hinaus wurde auch aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers für diese Taten und den dort getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite dem vom Asylgesetz verlangten Beweismaßstab (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/01/0154) ebenso Rechnung getragen.

Die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers drückt sich zunächst in seiner gravierenden Straffälligkeit aus: Er zeigte über einen längeren Zeitraum hindurch ein strafrechtswidriges Verhalten und verwirklichte mehrmals die Überlassung von Suchtmitteln im erheblichen Ausmaß (in einem das die Grenzmenge jedenfalls übersteigenden Ausmaß) an Dritte. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer nicht bloß auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln beschränkt, sondern hat diese auch weitergegeben. Selbst seine vorangegangenen Verurteilungen wegen einschlägiger Vortaten und zum Teil verbüßte Haftstrafen hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, nach seiner bedingten Haftentlassung während der Probezeit erneut und mit erheblich gesteigerter krimineller Energie umfangreich mit Suchtgift zu handeln.

Zugunsten des Beschwerdeführers ist zwar zu berücksichtigen, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Straftaten bereute, er in der Haft eine Therapie in Anspruch genommen und gearbeitet hat und das Ziel hat, ein drogenfreies und geregeltes Leben zu führen. Jedoch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Der Beschwerdeführer wurde jedoch erst am 07.04.2023 aus der Haft entlassen, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann, zumal der Beschwerdeführer davor bereits wiederholt einschlägig straffällig war.

Zusammengefasst liegen die Voraussetzungen für den Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Falle des Beschwerdeführers vor.

3.4 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird daher gemäß § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 abgewiesen.3.4 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 abgewiesen.

Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei

(Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 14.03.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gazastreifen gemäß § 8 Abs 3a erster Satz iVm § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005)(Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 14.03.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gazastreifen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005)

3.5 § 6 Abs 2 AsylG 2005 spricht zwar davon, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs 1 vorliegt, normiert jedoch auch in diesem Fall die Anwendung des § 8 AsylG 2005 (arg.: "§ 8 gilt."). Das Vorliegen eines Asylausschlusstatbestandes bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung zulässig wäre, da etwa Art 3 MRK Vorrang gegenüber Art. 33 Z 2 GFK habe. (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109)3.5 Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 spricht zwar davon, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, normiert jedoch auch in diesem Fall die Anwendung des Paragraph 8, AsylG 2005 (arg.: "§ 8 gilt."). Das Vorliegen eines Asylausschlusstatbestandes bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung zulässig wäre, da etwa Artikel 3, MRK Vorrang gegenüber Artikel 33, Ziffer 2, GFK habe. (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109)

3.6 Gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 vorliegt. Das ist nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.3.6 Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Das ist nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.7 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, in Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; neu gefasst durch die mit 09.01.2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU) ausgesprochen, dass Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2011/95/EU) dahin auszulegen, dass – nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine „Verfolgungshandlung“ darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ua tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Art 2 lit c der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 2 lit d der Richtlinie 2011/95/EU) ist nach derselben Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, wobei die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten.3.7 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, in Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; neu gefasst durch die mit 09.01.2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU) ausgesprochen, dass Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU) dahin auszulegen, dass – nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Artikel 10, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Artikel 10, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine „Verfolgungshandlung“ darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ua tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Artikel 2, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Artikel 2, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU) ist nach derselben Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, wobei die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten.

3.8 Gemäß Artikel 10 Abs 1 lit e der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.3.8 Gemäß Artikel 10 Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

3.9 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem erkannt, dass die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorschriften drohen, darauf hindeuten kann, dass diese Maßnahmen an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zu Grunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staats wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen. (17.09.2003, 99/20/0126 mwN). Als politisch kann dabei alles qualifiziert werden, was für den Staat sowie für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310 mwN, 06.05.2004, 2002/20/0156; VfGH 12.12.2013, U616/2013).

3.10 Für den Verwaltungsgerichtshof steht außer Frage, dass Verfolgungshandlungen, die sich in Beleidigungen, Bedrohungen und Körperverletzungen manifestieren, die für die Asylgewährung erforderliche Eingriffsintensität erreichen können. (VwGH 23.01.2003, 2002/20/0565)

3.11 Und auch der EGMR hat in seiner Entscheidung Bouyid vom 28.09.2015, 23.380/09 (Große Kammer) ausgesprochen, dass jeder Rückgriff auf physische Gewalt gegen eine ihrer Freiheit beraubte Person, der nicht durch deren Verhalten unbedingt erforderlich gemacht wurde, ihre Menschenwürde vermindert und daher grundsätzlich das in Art 3 EMRK vorgesehene Recht verletzt. Der Ausdruck »grundsätzlich« kann nicht dahingehend verstanden werden, dass es Situationen geben könnte, in denen eine solche Feststellung einer Verletzung nicht geboten ist, weil der gebotene Schweregrad nicht erreicht wurde. Jeder Eingriff in die Menschenwürde trifft den Kern der Konvention. Aus diesem Grund begründet jedes Verhalten von Exekutivbeamten gegenüber einer Person, das die Menschenwürde herabsetzt, eine Verletzung von Art 3 EMRK. Das gilt insbesondere für ihren Einsatz physischer Gewalt gegen eine Person, wenn dieser nicht aufgrund ihres Verhaltens absolut notwendig ist, unabhängig von seinen Auswirkungen auf die betroffene Person (vgl EGMR Bouyid, 28.09.2015, 23.380/09 (Große Kammer))3.11 Und auch der EGMR hat in seiner Entscheidung Bouyid vom 28.09.2015, 23.380/09 (Große Kammer) ausgesprochen, dass jeder Rückgriff auf physische Gewalt gegen eine ihrer Freiheit beraubte Person, der nicht durch deren Verhalten unbedingt erforderlich gemacht wurde, ihre Menschenwürde vermindert und daher grundsätzlich das in Artikel 3, EMRK vorgesehene Recht verletzt. Der Ausdruck »grundsätzlich« kann nicht dahingehend verstanden werden, dass es Situationen geben könnte, in denen eine solche Feststellung einer Verletzung nicht geboten ist, weil der gebotene Schweregrad nicht erreicht wurde. Jeder Eingriff in die Menschenwürde trifft den Kern der Konvention. Aus diesem Grund begründet jedes Verhalten von Exekutivbeamten gegenüber einer Person, das die Menschenwürde herabsetzt, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Das gilt insbesondere für ihren Einsatz physischer Gewalt gegen eine Person, wenn dieser nicht aufgrund ihres Verhaltens absolut notwendig ist, unabhängig von seinen Auswirkungen auf die betroffene Person vergleiche EGMR Bouyid, 28.09.2015, 23.380/09 (Große Kammer))

3.12 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt droht dem Beschwerdeführer eine asylrechtlich relevante Verfolgung und die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nur deshalb zu versagen, da ein Asylausschlussgrund vorliegt. Konkret drohen dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Gazastreifen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Eingriffe von erheblicher Intensität in seine körperliche und psychische Integrität und damit einhergehend eine Verletzung im Besonderen seiner auch durch Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte durch Gewaltanwendung gegenüber seiner Person wegen der ihm zumindest unterstellten regimefeindlichen oppositionellen Gesinnung und einer ihm zumindest unterstellten Blasphemie sowohl durch die im Gazastreifen die Kontrolle ausübende Hamas als auch durch streng religiöse Gruppierungen und Personen der Bevölkerung des Gazastreifens, wobei Aktualität und Eingriffsintensität aufgrund der festgestellten drohenden und völlig unverhältnismäßigen Sanktionen gegeben sind und diese in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte des Beschwerdeführers führen. Ausgehend von den getroffenen Länderfeststellungen sind auch kein rechtsstaatliches und faires Verfahren und kein Schutz vor diesen Eingriffen im Gazastreifen zu erwarten. Es ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, bei einer Rückkehr in seine Heimat auf seine Werte- und Glaubensüberzeugungen nur deshalb zu verzichten, damit ihm eine derartige Behandlung nicht widerfährt.3.12 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt droht dem Beschwerdeführer eine asylrechtlich relevante Verfolgung und die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nur deshalb zu versagen, da ein Asylausschlussgrund vorliegt. Konkret drohen dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Gazastreifen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Eingriffe von erheblicher Intensität in seine körperliche und psychische Integrität und damit einhergehend eine Verletzung im Besonderen seiner auch durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte durch Gewaltanwendung gegenüber seiner Person wegen der ihm zumindest unterstellten regimefeindlichen oppositionellen Gesinnung und einer ihm zumindest unterstellten Blasphemie sowohl durch die im Gazastreifen die Kontrolle ausübende Hamas als auch durch streng religiöse Gruppierungen und Personen der Bevölkerung des Gazastreifens, wobei Aktualität und Eingriffsintensität aufgrund der festgestellten drohenden und völlig unverhältnismäßigen Sanktionen gegeben sind und diese in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte des Beschwerdeführers führen. Ausgehend von den getroffenen Länderfeststellungen sind auch kein rechtsstaatliches und faires Verfahren und kein Schutz vor diesen Eingriffen im Gazastreifen zu erwarten. Es ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, bei einer Rückkehr in seine Heimat auf seine Werte- und Glaubensüberzeugungen nur deshalb zu verzichten, damit ihm eine derartige Behandlung nicht widerfährt.

Es besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sich die Situation im ganzen Gazastreifen gleich darstellt und eine Übersiedelung nach Westjordanien/Westbank laut den Länderfeststellungen aufgrund der restriktiven Haltung Israels nicht möglich ist und sich zudem der Beschwerdeführer dort einer gleichartigen Gefährdung ausgesetzt wäre.

3.13 Im vorliegenden Fall wurde jedoch bereits zu Spruchpunkt I der gegenständlichen Entscheidung ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt und derzeit aufgrund der erst kürzlich erfolgten Haftentlassung keine positive Zukunftsprognose möglich ist. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor.3.13 Im vorliegenden Fall wurde jedoch bereits zu Spruchpunkt römisch eins der gegenständlichen Entscheidung ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt und derzeit aufgrund der erst kürzlich erfolgten Haftentlassung keine positive Zukunftsprognose möglich ist. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor.

3.14 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 abgewiesen wird.3.14 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen wird.

Spruchpunkt IIISpruchpunkt römisch drei

(Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, Behebung jenes Spruchpunktes und Feststellung gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Gazastreifen unzulässig ist.)(Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Behebung jenes Spruchpunktes und Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Gazastreifen unzulässig ist.)

3.15 Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.3.15 Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Wie bereits oben zur (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt wurde, würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Gazastreifen einem realen Risiko ausgesetzt, eine Verletzung seine durch Art 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden.Wie bereits oben zur (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt wurde, würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Gazastreifen einem realen Risiko ausgesetzt, eine Verletzung seine durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu erleiden.

Aus diesem Grund ist gemäß § 8 Abs 3a neben der erlassenen Rückkehrentscheidung auch festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Gazastreifen unzulässig ist.Aus diesem Grund ist gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, neben der erlassenen Rückkehrentscheidung auch festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Gazastreifen unzulässig ist.

3.16 Der Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe geändert, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Gazastreifen unzulässig ist.3.16 Der Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe geändert, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Gazastreifen unzulässig ist.

Spruchpunkt IVSpruchpunkt römisch vier

(Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III, IV, VI, VII und VIII des angefochtenen Bescheides)(Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei, römisch vier, römisch sechs, römisch sieben und römisch acht des angefochtenen Bescheides)

3.17 Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, klargestellt, dass aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts in einem Fall wie dem vorliegenden die in § 8 Abs 3a zweiter Satz und § 9 Abs 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen ist und auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben haben. (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21 Rz 109 ff)3.17 Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, klargestellt, dass aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts in einem Fall wie dem vorliegenden die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen ist und auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben haben. (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21 Rz 109 ff)

3.18 Aus diesem Grund wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III, IV, VI, VII und VIII des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte werden spruchgemäß gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.3.18 Aus diesem Grund wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier, römisch sechs, römisch sieben und römisch acht des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte werden spruchgemäß gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben.

Zu B)

Revision

3.19 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.20 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylausschlussgrund besonders schweres Verbrechen EMRK ersatzlose Teilbehebung Gemeingefährlichkeit reale Gefahr Religion Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunkt - Abänderung staatenlos Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtgifthandel unterstellte politische Gesinnung unzulässige Abschiebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L516.2226597.3.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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