TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/13 W601 2276198-1

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Veröffentlicht am 13.09.2023
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Entscheidungsdatum

13.09.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W601 2276198-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 28.07.2023 bis 05.08.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2023, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 28.07.2023 bis 05.08.2023 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 28.07.2023 bis 05.08.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2023, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 28.07.2023 bis 05.08.2023 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Barauslagen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Barauslagen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde am 30.04.2023 im Bundesgebiet festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.06.2023 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 9 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

3. Mit Bescheid vom 16.06.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 4 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer, erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid erwuchs am 18.07.2023 in Rechtskraft.3. Mit Bescheid vom 16.06.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 4 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer, erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid erwuchs am 18.07.2023 in Rechtskraft.

4. Der Beschwerdeführer befand sich vom 30.04.2023 bis 28.07.2023 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Unmittelbar an die Entlassung aus der Strafhaft am 28.07.2023 anschließend wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt und am selben Tag vom Bundesamt zu den Voraussetzungen der Schubhaft unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Rumänisch einvernommen.

5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, über keinen festen Wohnsitz oder die Möglichkeit zur Unterkunftnahme verfüge und keine beruflichen, familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet habe. Er sei auch nicht gewillt sich entsprechend den österreichischen Rechtsvorschriften zu verhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich und seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Aufgrund seiner Wohn- und finanziellen Situation könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, über keinen festen Wohnsitz oder die Möglichkeit zur Unterkunftnahme verfüge und keine beruflichen, familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet habe. Er sei auch nicht gewillt sich entsprechend den österreichischen Rechtsvorschriften zu verhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich und seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Aufgrund seiner Wohn- und finanziellen Situation könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.

6. Am 04.08.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Schubhaft unverhältnismäßig sei, da er sich vor seiner Anhaltung in Schubhaft drei Monate in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden habe. Trotz des Haftzeitraumes von ein paar Monaten habe das Bundesamt keine Schritte gesetzt um die notwendigen Vorkehrungen für eine rasche Ausreise des Beschwerdeführers zu treffen. Aufgrund der Säumigkeit des Bundesamtes sei die Schubhaft angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unverhältnismäßig. Darüber hinaus liege keine Fluchtgefahr vor, weil der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Adresse bzw. bei einem Freund wohnen könne. Vor diesem Hintergrund und der Kooperations-bereitschaft des Beschwerdeführers sei zudem die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung ausreichend gewesen.

7. Der Beschwerdeführer wurde am 05.08.2023 aus der Schubhaft entlassen und über ihn mit Mandatsbescheid vom 05.08.2023 das gelindere Mittel der Unterkunftnahme an einer näher bezeichneten Adresse zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

8. Das Bundesamt führte mit Stellungnahme vom 10.08.2023 aus, dass die Verhängung der Schubhaft nicht beabsichtigt gewesen sei, sondern die Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Stande der Festnahme vorgesehen gewesen sei. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine Dokumente verfüge, weshalb ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einzuleiten gewesen sei. Für die Einleitung dieses Verfahrens sei eine ED-Behandlung des Beschwerdeführers notwendig, welche nicht in der Justizanstalt, sondern lediglich im PAZ vorgenommen werde. Es sei daher die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft abgewartet worden. Das Bundesamt habe die Fluchtgefahr aufgrund des Gesamtverhalten des Beschwerdeführers erkannt, zumal er über keine Wohnung, kein Einkommen und keine sozialen Bindungen verfüge und am 28.07.2023 keine Wohnmöglichkeit nennen habe können. Da der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei einem Freund am 28.07.2023 nicht erwähnt habe, sei die Verhängung eines gelinderen Mittels mangels finanzieller Mittel, ohne Dokumente und ohne glaubwürdige Greifbarkeit sowie vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über Jahre in Österreich im Untergrund gelebt habe, nicht in Frage gekommen. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Rumäniens, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2. Er wurde am 30.04.2023 festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt, das Bundesamt erlangte spätestens am 02.05.2023 von diesem Umstand Kenntnis und erließ am 02.05.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer. 1.2. Er wurde am 30.04.2023 festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt, das Bundesamt erlangte spätestens am 02.05.2023 von diesem Umstand Kenntnis und erließ am 02.05.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer.

1.3. Mit Parteiengehör vom 04.05.2023 wurde der im Stande der Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes davon in Kenntnis gesetzt, dass im Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geplant sei und (in eventu) erwogen werde ihn in Schubhaft zu nehmen um seine faktische Abschiebung zu sichern. Der Beschwerdeführer wurde unter Setzung einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Parteiengehörs zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu gestellten Fragen aufgefordert. Das Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer am 10.05.2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.

1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.06.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des XXXX sowie XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 9 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.06.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des römisch 40 sowie römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 9 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

1.5. Das Bundesamt wurde mit E-Mail vom 15.06.2023 vom Strafantritt des Beschwerdeführers verständigt, mit dem unter einem das (voraussichtliche) Entlassungsdatum des Beschwerdeführers aus der Strafhaft (28.07.2023) mitgeteilt wurde.

1.6. Mit Bescheid vom 16.06.2023 erließ das Bundesamt gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 4 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer, erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Das Bundesamt begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Dieser Bescheid erwuchs am 18.07.2023 in Rechtskraft.1.6. Mit Bescheid vom 16.06.2023 erließ das Bundesamt gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 4 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer, erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Das Bundesamt begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Dieser Bescheid erwuchs am 18.07.2023 in Rechtskraft.

1.7. Das Bundesamt wurde mit E-Mail vom 16.06.2023 davon verständigt, dass aufgrund einer allfälligen Einzelbegnadigung die Möglichkeit bestehe den Beschwerdeführer am 30.06.2023 aus der Strafhaft zu entlassen und auf freien Fuß zu setzen, wenn der anfragenden Justizanstalt bis dahin nicht ein Schubhaftbescheid zur Kenntnis gebracht wird. Am selben Tag teilte das Bundesamt der anfragenden Justizanstalt mit, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung des Beschwerdeführers im Stande der Festnahme, nicht jedoch die Erlassung eines Schubhaftbescheides, beabsichtigt ist.

1.8. Der Beschwerdeführer befand sich von 30.04.2023 bis zu seiner Entlassung am 28.07.2023 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Dem Bundesamt war die Notwendigkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bereits vor Ende der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft bekannt. Das Bundesamt hat während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- bzw. Strafhaft keine Vorkehrungen für die Organisation der Abschiebung des Beschwerdeführers, insbesondere keine vorbereitenden Tätigkeiten betreffend die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, gesetzt. Erst am 04.08.2023 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates betreffend den Beschwerdeführer gestartet. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Bundesamt während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft nicht möglich gewesen ist vorbereitende Handlungen zur Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu setzen sowie während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zügig einzuleiten, liegen nicht vor.

1.9. Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 28.07.2023 wurde er aufgrund des gegen ihn am 02.05.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein PAZ überstellt, wo er ab 8:00 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde.1.9. Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 28.07.2023 wurde er aufgrund des gegen ihn am 02.05.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein PAZ überstellt, wo er ab 8:00 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde.

1.10. Der Beschwerdeführer wurde am 28.07.2023 um 11:00 Uhr vom Bundesamt zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen. In dieser gab der Beschwerdeführer befragt, ob er einen festen Wohnsitz in Österreich hat bzw. wo er vor seiner Festnahme Unterkunft genommen hat, an, dass er keinen festen Wohnsitz in Österreich hat, zuletzt bei einem namentlich genannten Freund an einer konkret bekanntgegebenen Adresse wohnte, jedoch keinen Meldezettel hatte.

1.11. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Der Beschwerdeführer wurde am 28.07.2023 ab 16:15 Uhr in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt hat sich mit der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme konkret genannten Adresse, an der er bis zu seiner Festnahme Unterkunft nahm, nicht auseinandergesetzt. Die Fluchtgefahr sowie den Sicherungsbedarf begründete das Bundesamt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wie folgt: „Sie sind in Österreich nicht niedergelassen. Ihr Aufenthalt in Österreich ist im Hinblick auf den vorgenannten Sachverhalt nicht rechtmäßig. Es bestehen zum Bundesgebiet der Republik Österreich weder berufliche, familiäre oder sonstige Bindungen. Sie haben in Österreich keinen festen Wohnsitz, oder die sonstige Möglichkeit zur Unterkunftnahme. Dadurch sind Sie mobil, Sie können jederzeit untertauchen. Es kann somit auch nicht von einer zukünftigen behördlichen Greifbarkeit ausgegangen werden und ist für die ha. Behörde keinesfalls gesichert, dass Sie – auf freien Fuß belassen – an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Ihrer Ausreiseverpflichtung mitwirken werden. Sie sind bezugnehmend auf obgenannten Sachverhalt offensichtlich nicht gewillt, sich den österreichischen Rechtsvorschriften dementsprechend zu verhalten, und es besteht die Gefahr, dass Sie weiterhin untergetaucht und unerlaubt aufhältig im Bundesgebiet verbleiben. Es muss davon ausgegangen werden, dass Sie die Möglichkeit haben, erneut unangemeldet Unterkunft zu beziehen, dadurch wäre das Verfahren der Behörde gefährdet. 1.11. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Der Beschwerdeführer wurde am 28.07.2023 ab 16:15 Uhr in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt hat sich mit der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme konkret genannten Adresse, an der er bis zu seiner Festnahme Unterkunft nahm, nicht auseinandergesetzt. Die Fluchtgefahr sowie den Sicherungsbedarf begründete das Bundesamt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wie folgt: „Sie sind in Österreich nicht niedergelassen. Ihr Aufenthalt in Österreich ist im Hinblick auf den vorgenannten Sachverhalt nicht rechtmäßig. Es bestehen zum Bundesgebiet der Republik Österreich weder berufliche, familiäre oder sonstige Bindungen. Sie haben in Österreich keinen festen Wohnsitz, oder die sonstige Möglichkeit zur Unterkunftnahme. Dadurch sind Sie mobil, Sie können jederzeit untertauchen. Es kann somit auch nicht von einer zukünftigen behördlichen Greifbarkeit ausgegangen werden und ist für die ha. Behörde keinesfalls gesichert, dass Sie – auf freien Fuß belassen – an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Ihrer Ausreiseverpflichtung mitwirken werden. Sie sind bezugnehmend auf obgenannten Sachverhalt offensichtlich nicht gewillt, sich den österreichischen Rechtsvorschriften dementsprechend zu verhalten, und es besteht die Gefahr, dass Sie weiterhin untergetaucht und unerlaubt aufhältig im Bundesgebiet verbleiben. Es muss davon ausgegangen werden, dass Sie die Möglichkeit haben, erneut unangemeldet Unterkunft zu beziehen, dadurch wäre das Verfahren der Behörde gefährdet.

[…]

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.“

1.12. Vor der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft hat das Bundesamt – abgesehen vom Parteiengehör zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG in eventu zur Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG vom 04.05.2023 – keine (weitere) Ermittlungstätigkeit betreffend ein Verfahren zur Anordnung der Schubhaft durchgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Bundesamt die Gründe, die zur Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer geführt haben, erst nach dessen Entlassung aus der Strafhaft bekannt geworden sind, liegen nicht vor.1.12. Vor der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft hat das Bundesamt – abgesehen vom Parteiengehör zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG in eventu zur Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß Paragraph 76, FPG vom 04.05.2023 – keine (weitere) Ermittlungstätigkeit betreffend ein Verfahren zur Anordnung der Schubhaft durchgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Bundesamt die Gründe, die zur Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer geführt haben, erst nach dessen Entlassung aus der Strafhaft bekannt geworden sind, liegen nicht vor.

1.13. Am 05.08.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt betreffend die Prüfung eines gelinderen Mittels und Entlassung aus der Schubhaft einvernommen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 05.08.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel der Unterkunftnahme an der Adresse eines Freundes des Beschwerdeführers zum Zwecke der Sicherung der Schubhaft angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde sodann am 05.08.2023 um 14:05 Uhr aus der Schubhaft entlassen. 1.13. Am 05.08.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt betreffend die Prüfung eines gelinderen Mittels und Entlassung aus der Schubhaft einvernommen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 05.08.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel der Unterkunftnahme an der Adresse eines Freundes des Beschwerdeführers zum Zwecke der Sicherung der Schubhaft angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde sodann am 05.08.2023 um 14:05 Uhr aus der Schubhaft entlassen.

1.14. Der Beschwerdeführer wurde vom 28.07.2023 bis 05.08.2023 in Schubhaft angehalten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes (in weiterer Folge: Verwaltungsakt) und in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei).

2.1. Dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Rumäniens ist ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem am 08.08.2023 ausgestellten Heimreisezertifikates der rumänischen Botschaft. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt.

2.2. Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers und zur Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass das Bundesamt spätestens am 02.05.2023 von der Festnahme des Beschwerdeführers und die Verhängung der Untersuchungshaft über ihn erfahren hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden IVV-Auszug der mit 02.05.2023 datiert ist und aus dem Festnahmeauftrag des Bundesamtes vom 02.05.2023, in dem es auf die Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft Bezug nimmt. Der Festnahmeauftrag des Bundesamtes vom 02.05.2023 liegt im Verwaltungsakt ein, sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte.

2.3. Die Feststellungen zum Parteiengehör vom 04.05.2023 und dessen Zustellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem keine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu entnehmen ist.

2.4. Die Feststellung zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichts vom 12.06.2023 und der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.5. Die Feststellungen zur Verständigung des Bundesamtes über den Strafantritt und das (voraussichtliche) Entlassungsdatum des Beschwerdeführers durch die zuständige Justizanstalt ergibt sich aus der E-Mail vom 15.06.2023 und dem damit übermittelten Dokument, die im Verwaltungsakt einliegen.

2.6. Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes vom 16.06.2023 ergeben sich aus ebendiesem, der im Verwaltungsakt einliegt. Der Bescheid ist gemäß Akteninhalt und Auszug aus dem Fremdenregister am 18.07.2023 in Rechtskraft erwachsen.

2.7. Die Feststellungen zur Verständigung des Bundesamtes von der Möglichkeit der Einzelbegnadigung des Beschwerdeführers und der Antwort des Bundesamtes ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben.

2.8. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Entlassungsbestätigung der zuständigen Justizanstalt und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass dem Bundesamt bereits vor Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 28.07.2023 die Notwendigkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bekannt war, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 10.08.2023. Darin wird ausgeführt, dass seitens des Bundesamtes erhoben wurde, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Dokumente verfügt, wodurch die Notwendigkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erkannt wurde. Das Bundesamt führte sodann weiter aus, dass für die Einleitung eines solchen Verfahrens eine erkennungsdienstliche Behandlung, welche nur in einem Polizeianhaltezentrum vollzogen werden könne, notwendig sei, weshalb die Entlassung des Beschwerdeführers [aus der Strafhaft] am 28.07.2023 abgewartet worden sei. Da das Bundesamt somit im Bewusstsein, dass ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats einzuleiten ist, die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft abwartete, war festzustellen, dass die Notwendigkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats dem Bundesamt bereits vor Ende der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft bekannt war.

Dass das Bundesamt während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- bzw. Strafhaft keine Vorkehrungen für die Organisation der Abschiebung des Beschwerdeführers getroffen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem keine entsprechenden Bemühungen zu entnehmen sind. So liegt dem Verwaltungsakt zwar ein ausgefülltes Formular betreffend die Erklärung des Verlustes/der Zerstörung des Personalausweises/der Identitätskarte/des vorläufigen Personalausweises/des Reisepasses sowie ein ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Reisedokuments, jeweils betreffend den Beschwerdeführer in rumänischer Sprache, ein, diese sind jedoch mit 28.07.2023 datiert. Mangels Anhaltspunkten im Verwaltungsakt, dass dem Beschwerdeführer diese Formulare bereits während der Anhaltung in Strafhaft vorgelegt wurden sowie aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes vom 10.08.2023, wonach es die Entlassung des Beschwerdeführers am 28.07.2023 abgewartet habe, ist festzustellen, dass diese Formulare dem Beschwerdeführer erst nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zum Ausfüllen vorgelegt wurden. Das Bundesamt hat daher während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- bzw. Strafhaft keine Vorkehrungen für die Organisation der Abschiebung des Beschwerdeführers, insbesondere keine vorbereitenden Tätigkeiten betreffend die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, gesetzt. Dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erst am 04.08.2023 eingeleitet wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail des Bundesamtes an die Abteilung für Heimreisezertifikate des Bundesministeriums für Inneres vom 04.08.2023, wonach mitgeteilt wird, dass betreffend den Beschwerdeführer ein HRZ Verfahren gestartet wurde. Andere Anhaltspunkte, wonach das Verfahren zur Erlangung eines HRZ-Verfahrens früher gestartet wurde, ergeben sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 10.08.2023.

Sofern das Bundesamt in der Stellungnahme ausführt, dass für die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eine erkennungsdienstliche Behandlung notwendig sei, die nicht in der Justizanstalt, sondern nur in einem Polizeianhaltezentrum durchgeführt werden könne und deshalb die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft abgewartet werden musste, vermag es damit nicht substantiiert darzulegen, dass während der Anhaltung in Strafhaft die Setzung vorbereitender Handlungen nicht möglich war. So ist nicht erkennbar, warum das Formular betreffend die Erklärung des Verlustes/der Zerstörung des Personalausweises/der Identitätskarte/des vorläufigen Personalausweises/des Reisepasses sowie der Antrag auf Erteilung eines Reisedokuments vom Beschwerdeführer nicht bereits während der Anhaltung in Strafhaft vom Beschwerdeführer ausgefüllt hätte werden können. Dass ein Parteiengehör bzw. eine Einvernahme des Beschwerdeführers betreffend die Anordnung der Schubhaft bereits während der Anhaltung in Strafhaft nicht möglich gewesen sei, wurde vom Bundesamt ebenso wenig vorgebracht und ergeben sich auch diesbezüglich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Zudem sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach eine Vorführung des Beschwerdeführers ins PAZ gemäß § 98 Strafvollzugsgesetz (StVG) für die erkennungsdienstliche Behandlung nicht möglich gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Bundesamt während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft nicht möglich gewesen ist Vorkehrungen für die Abschiebung, insbesondere Verfahrensschritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikats zu setzen, liegen daher nicht vor. Ebensowenig ist hervorgekommen, dass eine zügige Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates während der Anhaltung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen ist, zumal das Bundesamt auch diesbezüglich keine Hinderungsgründe vorgebracht hat oder sich solche aus dem Akt ergeben haben. Sofern das Bundesamt in der Stellungnahme ausführt, dass für die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eine erkennungsdienstliche Behandlung notwendig sei, die nicht in der Justizanstalt, sondern nur in einem Polizeianhaltezentrum durchgeführt werden könne und deshalb die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft abgewartet werden musste, vermag es damit nicht substantiiert darzulegen, dass während der Anhaltung in Strafhaft die Setzung vorbereitender Handlungen nicht möglich war. So ist nicht erkennbar, warum das Formular betreffend die Erklärung des Verlustes/der Zerstörung des Personalausweises/der Identitätskarte/des vorläufigen Personalausweises/des Reisepasses sowie der Antrag auf Erteilung eines Reisedokuments vom Beschwerdeführer nicht bereits während der Anhaltung in Strafhaft vom Beschwerdeführer ausgefüllt hätte werden können. Dass ein Parteiengehör bzw. eine Einvernahme des Beschwerdeführers betreffend die Anordnung der Schubhaft bereits während der Anhaltung in Strafhaft nicht möglich gewesen sei, wurde vom Bundesamt ebenso wenig vorgebracht und ergeben sich auch diesbezüglich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Zudem sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach eine Vorführung des Beschwerdeführers ins PAZ gemäß Paragraph 98, Strafvollzugsgesetz (StVG) für die erkennungsdienstliche Behandlung nicht möglich gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Bundesamt während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft nicht möglich gewesen ist Vorkehrungen für die Abschiebung, insbesondere Verfahrensschritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikats zu setzen, liegen daher nicht vor. Ebensowenig ist hervorgekommen, dass eine zügige Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates während der Anhaltung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen ist, zumal das Bundesamt auch diesbezüglich keine Hinderungsgründe vorgebracht hat oder sich solche aus dem Akt ergeben haben.

2.9. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung am 28.07.2023 festgenommen und in ein PAZ überstellt wurde, wo er in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Entlassungsbestätigung der zuständigen Justizanstalt und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und die Anhaltedatei sowie aus dem im Akt einliegenden Anhalteprotokoll I.2.9. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung am 28.07.2023 festgenommen und in ein PAZ überstellt wurde, wo er in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Entlassungsbestätigung der zuständigen Justizanstalt und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und die Anhaltedatei sowie aus dem im Akt einliegenden Anhalteprotokoll römisch eins.

2.10. Die Feststellung betreffend die Einvernahme des Beschwerdeführers am 28.07.2023 und seinen Ausführungen ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift der Einvernahme vom 28.07.2023.

2.11. Die Feststellung zur Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer mittels Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2023 sowie zur Begründung der Fluchtgefahr und des Sicherungsbedarfs ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid. Dass sich das Bundesamt nicht mit der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 28.07.2023 angegebenen Adresse auseinandergesetzt hat, ergibt sich daraus, dass weder im Rahmen der beweiswürdigenden noch der rechtlichen Ausführungen auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Adresse angegeben hat, eingegangen wurde. Lediglich im Verfahrensgang, in den die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28.07.2023 wiedergegeben wurde, ergibt sich das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers.

2.12. Dass das Bundesamt vor der Einvernahme des Beschwerdeführers am 28.07.2023 kein Verfahren zur Erlassung eines Schubhaftbescheides durchgeführt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem zwischen der Erlassung des Festnahmeauftrages am 02.05.2023 bis zur Einvernahme des Beschwerdeführers am 28.07.2023 keine auf die Erlassung eines Schubhaftbescheides abzielenden Verfahrensschritte zu entnehmen sind. Dem Beschwerdeführer wurde zwar mit Parteiengehör vom 04.05.2023 die Möglichkeit der Stellungnahme zur beabsichtigten „Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. § 67 FPG, in eventu Erlassung eines ordentl. Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG“ eingeräumt, jedoch erfolgte dieses zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, wie sich dies bereits dem Wortlaut „in eventu“ und den Ausführungen im Parteiengehör, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers geplant ist und die Anordnung der Schubhaft erwogen wird, ergibt. Auch die Antwort des Bundesamtes an die zuständige Justizanstalt zur Begnadigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers, wonach das Bundesamt nicht beabsichtigte einen Schubhaftbescheid zu erlassen, sondern seine Abschiebung im Stande der Festnahme vorsah, spricht dafür, dass das Bundesamt keine Schritte zur Erlassung eines Schubhaftbescheides gesetzt hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 10.08.2023 finden sich ebenso keine Hinweise dafür, dass vor dem 28.07.2023 ein Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Prüfung des Sicherungsbedarfes geführt worden ist. Vielmehr geht aus der Stellungnahme des Bundesamtes hervor, dass nachdem erhoben wurde, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Dokumente verfüge, aufgrund der deshalb notwendigen Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung, die Entlassung des Beschwerdeführers am 28.07.2023 abgewartet wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dem Bundesamt die Gründe, die zur Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer geführt haben, erst nach dessen Entlassung aus der Strafhaft bekannt geworden sind, liegen somit, insbesondere aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes vom 10.08.2023, nicht vor. 2.12. Dass das Bundesamt vor der Einvernahme des Beschwerdeführers am 28.07.2023 kein Verfahren zur Erlassung eines Schubhaftbescheides durchgeführt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem zwischen der Erlassung des Festnahmeauftrages am 02.05.2023 bis zur Einvernahme des Beschwerdeführers am 28.07.2023 keine auf die Erlassung eines Schubhaftbescheides abzielenden Verfahrensschritte zu entnehmen sind. Dem Beschwerdeführer wurde zwar mit Parteiengehör vom 04.05.2023 die Möglichkeit der Stellungnahme zur beabsichtigten „Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. Paragraph 67, FPG, in eventu Erlassung eines ordentl. Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG“ eingeräumt, jedoch erfolgte dieses zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, wie sich dies bereits dem Wortlaut „in eventu“ und den Ausführungen im Parteiengehör, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers geplant ist und die Anordnung der Schubhaft erwogen wird, ergibt. Auch die Antwort des Bundesamtes an die zuständige Justizanstalt zur Begnadigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers, wonach das Bundesamt nicht beabsichtigte einen Schubhaftbescheid zu erlassen, sondern seine Abschiebung im Stande der Festnahme vorsah, spricht dafür, dass das Bundesamt keine Schritte zur Erlassung eines Schubhaftbescheides gesetzt hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 10.08.2023 finden sich ebenso keine Hinweise dafür, dass vor dem 28.07.2023 ein Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Prüfung des Sicherungsbedarfes geführt worden ist. Vielmehr geht aus der Stellungnahme des Bundesamtes hervor, dass nachdem erhoben wurde, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Dokumente verfüge, aufgrund der deshalb notwendigen Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung, die Entlassung des Beschwerdeführers am 28.07.2023 abgewartet wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dem Bundesamt die Gründe, die zur Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer geführt haben, erst nach dessen Entlassung aus der Strafhaft bekannt geworden sind, liegen somit, insbesondere aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes vom 10.08.2023, nicht vor.

2.13. Die Feststellungen zur Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.08.2023 und zum Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 05.08.2023 ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt, zumal der Mandatsbescheid sowie die Niederschrift der Einvernahme dort einliegt. Die Feststellung zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft ergibt sich aus der Anhaltedatei.

2.14. Dass der Beschwerdeführer von 28.07.2023 bis 05.08.2023 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.15. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1.       in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.       sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3.       eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt., (3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

[…]

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig (VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mwN).3.1.4. Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig (VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mwN).

Vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 1 FPG sei es Sache der Fremdenpolizeibehörde, die Ausstellung eines beantragten Heimreisezertifikates zügig zu betreiben, wenn das Ende der verhängten Strafhaft erkennbar sei. Wenn die Fremdenpolizeibehörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibe, so erweise sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (VwGH vom 25.04.2014, 2013/21/0209 mwN).Vor dem Hintergrund des Paragraph 80, Absatz eins, FPG sei es Sache der Fremdenpolizeibehörde, die Ausstellung eines beantragten Heimreisezertifikates zügig zu betreiben, wenn das Ende der verhängten Strafhaft erkennbar sei. Wenn die Fremdenpolizeibehörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibe, so erweise sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (VwGH vom 25.04.2014, 2013/21/0209 mwN).

Das Bundesamt hat während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft keine vorbereitenden Schritte zur Organisation der Abschiebung des Beschwerdeführers gesetzt. Selbst als dem Bundesamt - wie es in der Stellungnahme vom 10.08.2023 ausführt - die Notwendigkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits vor dem Ende der Strafhaft bekannt wurde, hat es keine entsprechenden (einleitenden) Vorkehrungen, insbesondere zur Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, getroffen. Vielmehr hat es die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft abgewartet. Sofern das Bundesamt in der Stellungnahme ausführt, dass für die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eine erkennungsdienstliche Behandlung notwendig sei, die nicht in der Justizanstalt, sondern nur im PAZ durchgeführt werde und deshalb die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft abgewartet wurde, vermag es damit nicht substantiiert darzulegen, dass während der Anhaltung in Strafhaft die Setzung vorbereitender Handlungen, wie insbesondere das Ausfüllen der entsprechenden Formulare, die Einvernahme des Beschwerdeführers oder die Vorführung des Beschwerdeführers in ein PAZ zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 98 Abs. 1 StVG, nicht möglich gewesen sind. Auch nach der Entlassung aus der Strafhaft und Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer hat das Bundesamt die Abschiebung, insbesondere die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht zügig eingeleitet, zumal erst am 04.08.2023 – somit erst eine Woche nach der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft – ein solches Verfahren gestartet wurde. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gestattet hätten, das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht zügig zu betreiben. Vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 1 FPG hätte das Bundesamt sämtliche möglichen (vorbereitenden) Handlungen für eine Abschiebung, insbesondere zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, zu tätigen gehabt. Das Bundesamt hat dadurch nicht nur gegen Ende der Strafhaft, sondern auch darüber hinaus bereits während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht darauf hingewirkt, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Das Bundesamt hat während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft keine vorbereitenden Schritte zur Organisation der Abschiebung des Beschwerdeführers gesetzt. Selbst als dem Bundesamt - wie es in der Stellungnahme vom 10.08.2023 ausführt - die Notwendigkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits vor dem Ende der Strafhaft bekannt wurde, hat es keine entsprechenden (einleitenden) Vorkehrungen, insbesondere zur Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, getroffen. Vielmehr hat es die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft abgewartet. Sofern das Bundesamt in der Stellungnahme ausführt, dass für die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eine erkennungsdienstliche Behandlung notwendig sei, die nicht in der Justizanstalt, sondern nur im PAZ durchgeführt werde und deshalb die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft abgewartet wurde, vermag es damit nicht substantiiert darzulegen, dass während der Anhaltung in Strafhaft die Setzung vorbereitender Handlungen, wie insbesondere das Ausfüllen der entsprechenden Formulare, die Einvernahme des Beschwerdeführers oder die Vorführung des Beschwerdeführers in ein PAZ zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 98, Absatz eins, StVG, nicht möglich gewesen sind. Auch nach der Entlassung aus der Strafhaft und Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer hat das Bundesamt die Abschiebung, insbesondere die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht zügig eingeleitet, zumal erst am 04.08.2023 – somit erst eine Woche nach der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft – ein solches Verfahren gestartet wurde. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gestattet hätten, das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht zügig zu betreiben. Vor dem Hintergrund des Paragraph 80, Absatz eins, FPG hätte das Bundesamt sämtliche möglichen (vorbereitenden) Handlungen für eine Abschiebung, insbesondere zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, zu tätigen gehabt. Das Bundesamt hat dadurch nicht nur gegen Ende der Strafhaft, sondern auch darüber hinaus bereits während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht darauf hingewirkt, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Da im vorliegenden Fall das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG nicht entsprochen hat, erweist sich die angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig.Da im vorliegenden Fall das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG nicht entsprochen hat, erweist sich die angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig.

3.1.5. Angemerkt wird zudem, dass der angefochtene Bescheid zwar vom Bundesamt als nach einem ordentlichen Verfahren erlassen bezeichnet wird und feststellt wird, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft eintreten, dieser jedoch ein ordentliches Ermittlungsverfahren vermissen lässt.

Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln (vgl. VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009).Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln vergleiche VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009).

Das Bundesamt richtete zwar während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft – soweit zeitgerecht – mit Schreiben vom 04.05.2023 ein Parteiengehör zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG in eventu zur Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG an den Beschwerdeführer, welches dieser nicht beantwortete. Es unterließ aber jegliche (weitere) Ermittlungstätigkeit und führte eine Einvernahme des Beschwerdeführers betreffend die beabsichtigte Erlassung eines Schubhaftbescheides erst am Tag seiner Entlassung aus der Strafhaft im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft durch. Die Erlassung des Schubhaftbescheides erfolgte ebenso nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft als dieser in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde. Sofern das Bundesamt in der Stellungnahme vom 10.08.2023 ausführt, dass zunächst die Abschiebung aus dem Stande der Festnahme und somit nicht die Erlassung eines Schubhaftbescheides beabsichtigt gewesen sei, verkennt es, dass es spätestens als dem Bundesamt die Notwendigkeit der Durchführung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und somit die Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Stande der Festnahme bekannt wurde, (weitere) Ermittlungsschritte zur Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides setzen hätte müssen, anstatt die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft lediglich abzuwarten.Das Bundesamt richtete zwar während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft – soweit zeitgerecht – mit Schreiben vom 04.05.2023 ein Parteiengehör zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG in eventu zur Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß Paragraph 76, FPG an den Beschwerdeführer, welches dieser nicht beantwortete. Es unterließ aber jegliche (weitere) Ermittlungstätigkeit und führte eine Einvernahme des Beschwerdeführers betreffend die beabsichtigte Erlassung eines Schubhaftbescheides erst am Tag seiner Entlassung aus der Strafhaft im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft durch. Die Erlassung des Schubhaftbescheides erfolgte ebenso nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft als dieser in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde. Sofern das Bundesamt in der Stellungnahme vom 10.08.2023 ausführt, dass zunächst die Abschiebung aus dem Stande der Festnahme und somit nicht die Erlassung eines Schubhaftbescheides beabsichtigt gewesen sei, verkennt es, dass es spätestens als dem Bundesamt die Notwendigkeit der Durchführung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und somit die Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Stande der Festnahme bekannt wurde, (weitere) Ermittlungsschritte zur Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides setzen hätte müssen, anstatt die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft lediglich abzuwarten.

Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären.

3.1.6. Zudem leidet der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel. Das Bundesamt ging auf Grund des Kriteriums des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. 3.1.6. Zudem leidet der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel. Das Bundesamt ging auf Grund des Kriteriums des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Die vom Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung herangezogenen Umstände rechtfertigen für sich alleine betrachtet jedoch (noch) nicht den Schluss, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung durch Untertauchen entziehen werde. Das Vorliegen von Fluchtgefahr wird vom Bundesamt alleine mit fehlender familiärer und sozialer Integration und einem fehlenden gesicherten Wohnsitz begründet. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um das Bestehen eines Sicherungsbedarfes zu rechtfertigen, zumal sich das Bundesamt mit der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 28.07.2023 bekanntgegebenen Adresse nicht auseinandergesetzt hat. Dadurch, dass das Bundesamt sich mit der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Adresse und somit mit einer allfälligen Unterkunftmöglichkeit bzw. Existenz eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat, ist die Erfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet. Die vom Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung herangezogenen Umstände rechtfertigen für sich alleine betrachtet jedoch (noch) nicht den Schluss, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung durch Untertauchen entziehen werde. Das Vorliegen von Fluchtgefahr wird vom Bundesamt alleine mit fehlender familiärer und sozialer Integration und einem fehlenden gesicherten Wohnsitz begründet. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um das Bestehen eines Sicherungsbedarfes zu rechtfertigen, zumal sich das Bundesamt mit der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 28.07.2023 bekanntgegebenen Adresse nicht auseinandergesetzt hat. Dadurch, dass das Bundesamt sich mit der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Adresse und somit mit einer allfälligen Unterkunftmöglichkeit bzw. Existenz eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat, ist die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird daher insgesamt das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt. Der angefochtene Bescheid war daher auch aus diesem Grund für rechtswidrig zu erklären.

3.1.7. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 28.07.2023 bis 05.08.2023 war daher rechtswidrig.

3.1.8. Der Beschwerde war gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 28.07.2023 bis 05.08.2023 für rechtswidrig zu erklären.3.1.8. Der Beschwerde war gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 28.07.2023 bis 05.08.2023 für rechtswidrig zu erklären.

3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz

3.2.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1.       die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.       die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.       die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

3.2.2. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

3.2.3. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.3. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).

3.2.4. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich auf den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen – einschließend der Eingabegebühr – eingeschränkt hat. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,-- (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).3.2.4. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich auf den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen – einschließend der Eingabegebühr – eingeschränkt hat. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,-- vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).

Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz. Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsverbot Begründungsmangel Ermittlungspflicht Fluchtgefahr gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Kostenersatz Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Unionsbürger Untätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W601.2276198.1.00

Im RIS seit

22.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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