Entscheidungsdatum
13.09.2023Norm
AVG §73Spruch
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W295 2235786-1/28E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Reisnerstraße 53, 1030 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Österreichischen Energieagentur – Austrian Energy Agency, Mariahilferstraße 136, 1150 Wien, vertreten durch FSM Rechtsanwälte GmbH, Lange Gasse 50, 1080 Wien:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Reisnerstraße 53, 1030 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Österreichischen Energieagentur – Austrian Energy Agency, Mariahilferstraße 136, 1150 Wien, vertreten durch FSM Rechtsanwälte GmbH, Lange Gasse 50, 1080 Wien:
A)
Der Feststellungsantrag wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Der Feststellungsantrag wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine Energielieferantin und Endkundin iSd Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, ließ sich die Einbindung von Abwärme des XXXX in das Fernwärmenetz XXXX („Wärmeauskopplung“) genehmigen und setzte diese Energieeffizienzmaßnahme im Jahr 2015 auch um. Anschließend meldete die Beschwerdeführerin diese in mehrere Teile gegliederte Maßnahme der Monitoringstelle Energieeffizienz (im Folgenden: Monitoringstelle), einer Einrichtung in der Österreichischen Energieagentur (Austrian Energy Agency – AEA) in der Zeit von 2015 bis 2021 gemäß § 24 EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020. Im Rahmen der geführten Korrespondenz vertrat die Monitoringstelle die Ansicht, dass es sich bei der gemeldeten Energieeffizienzmaßnahme um keine Endenergiemaßnahme gemäß Anhang I Abs. 1 EEffG handle, dem trat die Beschwerdeführerin argumentativ entgegen. Per E-Mail vom 16.11.2017 forderte die Monitoringstelle die Beschwerdeführerin auf, Teile der gemeldeten Maßnahme „inaktiv“ zu setzen. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin eine weitere Stellungnahme ein und legte erneut dar, dass es sich um eine anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme iSd EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 handle.1.1. Die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine Energielieferantin und Endkundin iSd Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, ließ sich die Einbindung von Abwärme des römisch 40 in das Fernwärmenetz römisch 40 („Wärmeauskopplung“) genehmigen und setzte diese Energieeffizienzmaßnahme im Jahr 2015 auch um. Anschließend meldete die Beschwerdeführerin diese in mehrere Teile gegliederte Maßnahme der Monitoringstelle Energieeffizienz (im Folgenden: Monitoringstelle), einer Einrichtung in der Österreichischen Energieagentur (Austrian Energy Agency – AEA) in der Zeit von 2015 bis 2021 gemäß Paragraph 24, EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020,. Im Rahmen der geführten Korrespondenz vertrat die Monitoringstelle die Ansicht, dass es sich bei der gemeldeten Energieeffizienzmaßnahme um keine Endenergiemaßnahme gemäß Anhang römisch eins Absatz eins, EEffG handle, dem trat die Beschwerdeführerin argumentativ entgegen. Per E-Mail vom 16.11.2017 forderte die Monitoringstelle die Beschwerdeführerin auf, Teile der gemeldeten Maßnahme „inaktiv“ zu setzen. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin eine weitere Stellungnahme ein und legte erneut dar, dass es sich um eine anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme iSd EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, handle.
1.2. Am 22.01.2018 erging ungeachtet dieser Stellungnahme die abschlägige Mitteilung der Monitoringstelle über die Maßnahme, die von der Beschwerdeführerin in Beschwerde gezogen und durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2019, GZ W110 2187982-1/17E, W110 2191226-1/16E, erledigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte die Bescheidqualität der E-Mail, bejahte allerdings die Behördenqualität der Monitoringstelle und hielt fest, dass diese für die Erledigung eines zulässigen Feststellungsantrags mittels Bescheids zuständig sei. Mit E-Mail vom 01.07.2019 teilte die Monitoringstelle der Beschwerdeführerin mit, dass die Prüfung der gegenständlichen Energieeffizienzmaßnahme wieder aufgenommen werde und forderte die Vorlage entsprechender Unterlagen.
1.3. Nach Übermittlung der angeforderten Unterlagen teilte die Monitoringstelle am 30.10.2019 mit, dass keine der Maßnahmen angerechnet werden könne. Mit Stellungnahme vom 30.10.2019 trat die Beschwerdeführerin dieser Einschätzung argumentativ entgegen und stellte den Antrag, die Monitoringstelle möge bescheidmäßig über die Anrechenbarkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme absprechen.
1.4. Mit E-Mail vom 07.02.2020 teilte die Monitoringstelle mit, dass dem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung über die Anrechenbarkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme mangels Einrichtung als Behörde nicht nachgekommen werden könne. Mit E-Mail vom 13.02.2020 teilte die Monitoringstelle mit, dass die Maßnahme mit der UID-Nummer XXXX nicht die Voraussetzung für die Anrechnung erfülle. Am 20.02.2020 replizierte die Beschwerdeführerin und hielt u.a. den Feststellungsantrag vom 30.10.2019 aufrecht.1.4. Mit E-Mail vom 07.02.2020 teilte die Monitoringstelle mit, dass dem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung über die Anrechenbarkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme mangels Einrichtung als Behörde nicht nachgekommen werden könne. Mit E-Mail vom 13.02.2020 teilte die Monitoringstelle mit, dass die Maßnahme mit der UID-Nummer römisch 40 nicht die Voraussetzung für die Anrechnung erfülle. Am 20.02.2020 replizierte die Beschwerdeführerin und hielt u.a. den Feststellungsantrag vom 30.10.2019 aufrecht.
1.5. Mit der hier gegenständlichen Eingabe vom 14.08.2020 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge
„1. über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 30.10.2019 gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass es sich bei den Maßnahmen MN-UID:„1. über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 30.10.2019 gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass es sich bei den Maßnahmen MN-UID:
? ?XXXX ,
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? ?XXXX und
? ?XXXX
um anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz EEffG handelt.um anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz EEffG handelt.
sowie
2. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung“ durchführen. 2. gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung“ durchführen.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge zusammengefasst dahin, dass die Behördenqualität der Monitoringstelle unstrittig gegeben sei. Dies ergebe sich bereits aus mehreren Stellen des EEffG. Zudem seien der Monitoringstelle hoheitliche Befugnisse eingeräumt, wie die Inaktivstellung gesetzter Maßnahmen. Diese Ansicht sei auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (Beschluss vom 22.03.2019, W110 2187982-1/17E, W110 2191226-1/16E). Die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei bereits verstrichen. Die Monitoringstelle habe folglich ihre Entscheidungspflicht verletzt. Die Säumnisbeschwerde sei somit zulässig und erfolge fristgerecht. Die Monitoringstelle habe bewusst ihre Entscheidungspflicht verletzt, weshalb „überwiegendes Verschulden der Behörde“ im konkreten Fall gegeben sei.
2.1. Mit Schreiben, datiert mit 01.10.2018, am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.10.2020, leitete die Monitoringstelle die von der Beschwerdeführerin erhobene Säumnisbeschwerde vom 14.08.2020 an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
2.2. Mit Parteiengehör vom 16.10.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Monitoringstelle schriftlich zur Stellungnahme auf, insbesondere dahingehend, warum über den Feststellungsantrag nicht rechtzeitig abgesprochen worden sei und weshalb die Verzögerung nicht auf ein (überwiegendes) Verschulden der Monitoringstelle zurückzuführen sei. Sollte sich die Monitoringstelle als für die Erledigung des Feststellungsantrages unzuständig erachten, möge hierfür eine nähere Begründung abgegeben werden.
2.3. Mit Schriftsatz vom 02.11.2020 führte die Monitoringstelle bzw. AEA, vertreten durch FSM Rechtsanwälte GmbH, zusammengefasst aus, dass ihr in Ermangelung einer Behördeneigenschaft im gegenständlichen Verfahren eine meritorische Behandlung des Feststellungsantrags nicht möglich sei. Weder zur Frage der Behördenqualität der Monitoringstelle iSd EEffG noch zur Frage der rechtlichen Überprüfbarkeit der Inaktivsetzung allfälliger Maßnahmen nach dem EEffG liege höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Demgegenüber hätten sowohl der VfGH mit Erkenntnis VfSlg. 20.291/2018, als auch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) im Rahmen der sie treffenden Aufsicht gemäß § 26 EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 eine mangelnde Behördenqualität der Monitoringstelle angenommen. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht eine Behördenfunktion der Monitoringstelle annehmen sollte, mangle es an der Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides. Zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages sei zudem, dass die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses begehrt werde. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren auf Feststellung der Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen vermittle tatsächlich kein rechtliches Interesse. Das Feststellungsbegehren genüge somit nicht den Voraussetzungen für eine meritorische Erledigung und sei als unzulässig zurückzuweisen. Weiters führte die Monitoringstelle detailliert aus, dass die von der Beschwerdeführerin gemeldeten Energieeffizienzmaßnahmen nicht anrechenbar seien. Beantragt werde daher, das Bundesverwaltungsgericht möge die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückweisen, in eventu den Feststellungsantrag als unzulässig zurückweisen, in eventu feststellen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Maßnahmen um keine anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz EEffG handelt.2.3. Mit Schriftsatz vom 02.11.2020 führte die Monitoringstelle bzw. AEA, vertreten durch FSM Rechtsanwälte GmbH, zusammengefasst aus, dass ihr in Ermangelung einer Behördeneigenschaft im gegenständlichen Verfahren eine meritorische Behandlung des Feststellungsantrags nicht möglich sei. Weder zur Frage der Behördenqualität der Monitoringstelle iSd EEffG noch zur Frage der rechtlichen Überprüfbarkeit der Inaktivsetzung allfälliger Maßnahmen nach dem EEffG liege höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Demgegenüber hätten sowohl der VfGH mit Erkenntnis VfSlg. 20.291 aus 2018,, als auch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) im Rahmen der sie treffenden Aufsicht gemäß Paragraph 26, EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, eine mangelnde Behördenqualität der Monitoringstelle angenommen. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht eine Behördenfunktion der Monitoringstelle annehmen sollte, mangle es an der Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides. Zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages sei zudem, dass die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses begehrt werde. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren auf Feststellung der Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen vermittle tatsächlich kein rechtliches Interesse. Das Feststellungsbegehren genüge somit nicht den Voraussetzungen für eine meritorische Erledigung und sei als unzulässig zurückzuweisen. Weiters führte die Monitoringstelle detailliert aus, dass die von der Beschwerdeführerin gemeldeten Energieeffizienzmaßnahmen nicht anrechenbar seien. Beantragt werde daher, das Bundesverwaltungsgericht möge die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückweisen, in eventu den Feststellungsantrag als unzulässig zurückweisen, in eventu feststellen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Maßnahmen um keine anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz EEffG handelt.
Mit Parteiengehör vom 16.11.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Monitoringstelle zur allfälligen Stellungnahme an die Beschwerdeführerin.
2.4. In ihrer Stellungnahme vom 30.11.2020 verwies die Beschwerdeführerin auf die bereits durch das Bundesverwaltungsgericht im verbundenen Verfahren zu W110 2187982-1/17E und W110 2191226-1/16E getroffenen Feststellungen zur Behördenqualität der Monitoringstelle. Die Rechtsansicht der Monitoringstelle, wonach die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen ausschließlich ausdrücklich erfolgen könne, sei verfehlt (vgl. VfSlg. 19.728/2012). Aus den Formulierungen des EEffG sei die Befugnis zum normativen Handeln der Monitoringstelle abzuleiten. Die Beschwerdeführerin wiederholte diesbezüglich ihr bereits erstattetes Vorbringen und führte zudem aus, dass es sich bei der Monitoringstelle auch nicht um einen „Verwaltungshelfer“ handle, welcher keinerlei selbständige Entscheidungsbefugnis besitze. Hinsichtlich der zitierten VfGH-Judikatur, VfSlg. 20.291/2018, werde angemerkt, dass der VfGH gerade nicht entschieden habe, ob der Monitoringstelle Behördencharakter zukomme oder nicht. Nicht geteilt werde zudem die Ansicht der Monitoringstelle, dass sich diese nicht als sachnächste Behörde zur Beurteilung des Feststellungsantrages erachte. Weiters stelle die Frage der Anrechnungsvoraussetzungen für die zu beurteilenden Energieeffizienzmaßnahmen ein strittiges Recht dar und habe die Beschwerdeführerin auch ein rechtliches Interesse an der Klärung dieses Rechts. Die Maßnahmen iSd EEffG seien zudem anrechenbar. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihre in der Säumnisbeschwerde gestellten Anträge.2.4. In ihrer Stellungnahme vom 30.11.2020 verwies die Beschwerdeführerin auf die bereits durch das Bundesverwaltungsgericht im verbundenen Verfahren zu W110 2187982-1/17E und W110 2191226-1/16E getroffenen Feststellungen zur Behördenqualität der Monitoringstelle. Die Rechtsansicht der Monitoringstelle, wonach die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen ausschließlich ausdrücklich erfolgen könne, sei verfehlt vergleiche VfSlg. 19.728 aus 2012,). Aus den Formulierungen des EEffG sei die Befugnis zum normativen Handeln der Monitoringstelle abzuleiten. Die Beschwerdeführerin wiederholte diesbezüglich ihr bereits erstattetes Vorbringen und führte zudem aus, dass es sich bei der Monitoringstelle auch nicht um einen „Verwaltungshelfer“ handle, welcher keinerlei selbständige Entscheidungsbefugnis besitze. Hinsichtlich der zitierten VfGH-Judikatur, VfSlg. 20.291 aus 2018,, werde angemerkt, dass der VfGH gerade nicht entschieden habe, ob der Monitoringstelle Behördencharakter zukomme oder nicht. Nicht geteilt werde zudem die Ansicht der Monitoringstelle, dass sich diese nicht als sachnächste Behörde zur Beurteilung des Feststellungsantrages erachte. Weiters stelle die Frage der Anrechnungsvoraussetzungen für die zu beurteilenden Energieeffizienzmaßnahmen ein strittiges Recht dar und habe die Beschwerdeführerin auch ein rechtliches Interesse an der Klärung dieses Rechts. Die Maßnahmen iSd EEffG seien zudem anrechenbar. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihre in der Säumnisbeschwerde gestellten Anträge.
Mit Parteiengehör vom 14.12.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur allfälligen Stellungnahme an die Monitoringstelle.
2.5. Mit Stellungnahme vom 23.12.2020 verwies die Monitoringstelle auf ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend zusammengefasst aus, dass die von der Beschwerdeführerin gemeldeten verfahrensgegenständlichen Energieeffizienzmaßnahmen gemäß den Bestimmungen des EEffG (iVm der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung [EERV], BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016) nicht auf die Verpflichtung des § 10 EEffG anrechenbar seien.2.5. Mit Stellungnahme vom 23.12.2020 verwies die Monitoringstelle auf ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend zusammengefasst aus, dass die von der Beschwerdeführerin gemeldeten verfahrensgegenständlichen Energieeffizienzmaßnahmen gemäß den Bestimmungen des EEffG in Verbindung mit der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung [EERV], Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2016,) nicht auf die Verpflichtung des Paragraph 10, EEffG anrechenbar seien.
Mit Parteiengehör vom 12.01.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Monitoringstelle zur allfälligen Stellungnahme an die Beschwerdeführerin.
2.6. Mit Stellungnahme vom 26.01.2021 verwies die Beschwerdeführerin auf ihr bisher erstattetes Vorbringen und führte aus, dass die EERV nach Setzung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme in Kraft getreten sei und eine Anwendbarkeit daher ausscheide. Die Frage der Anrechenbarkeit für Maßnahmen, die vor Inkrafttreten der Richtlinienverordnung gesetzt worden seien, bemesse sich ausschließlich anhand einer Energieeffizienzverbesserung, die nachvollziehbar und plausibel dazustellen sei (vgl. § 22 Abs. 3 EERV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016). Dieser Nachweis sei seitens der Beschwerdeführerin erbracht worden, wobei auch die Vorgaben des § 10 Abs. 1 EEffG nicht übersehen worden seien. Bei den verfahrensgegenständlichen Maßnahmen handle es sich somit auch um anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz EEffG.2.6. Mit Stellungnahme vom 26.01.2021 verwies die Beschwerdeführerin auf ihr bisher erstattetes Vorbringen und führte aus, dass die EERV nach Setzung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme in Kraft getreten sei und eine Anwendbarkeit daher ausscheide. Die Frage der Anrechenbarkeit für Maßnahmen, die vor Inkrafttreten der Richtlinienverordnung gesetzt worden seien, bemesse sich ausschließlich anhand einer Energieeffizienzverbesserung, die nachvollziehbar und plausibel dazustellen sei vergleiche Paragraph 22, Absatz 3, EERV in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2016,). Dieser Nachweis sei seitens der Beschwerdeführerin erbracht worden, wobei auch die Vorgaben des Paragraph 10, Absatz eins, EEffG nicht übersehen worden seien. Bei den verfahrensgegenständlichen Maßnahmen handle es sich somit auch um anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz EEffG.
Mit Parteiengehör vom 25.02.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur allfälligen Stellungnahme an die Monitoringstelle.
2.7. Mit Stellungnahme vom 11.03.2021 wiederholte die Monitoringstelle ihr Vorbringen hinsichtlich ihrer mangelnden Behördeneigenschaft und ergänzte, dass es unstrittig sei, dass die von der Beschwerdeführerin gemeldete Maßnahme nicht als Methode im Methodendokument gemäß § 27 Abs. 5 iVm Anhang V EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 enthalten sei. In Ermangelung einer Methode sei somit die „Energieeffizienzverbesserung nachvollziehbar und plausibel darzustellen, um auf die Verpflichtung gemäß § 10 oder § 11 EEffG angerechnet werden zu können“. Ein solcher Nachweis sei der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht gelungen, weshalb die von der Beschwerdeführerin gemeldeten Maßnahmen nicht anrechenbar seien.2.7. Mit Stellungnahme vom 11.03.2021 wiederholte die Monitoringstelle ihr Vorbringen hinsichtlich ihrer mangelnden Behördeneigenschaft und ergänzte, dass es unstrittig sei, dass die von der Beschwerdeführerin gemeldete Maßnahme nicht als Methode im Methodendokument gemäß Paragraph 27, Absatz 5, in Verbindung mit Anhang römisch fünf EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, enthalten sei. In Ermangelung einer Methode sei somit die „Energieeffizienzverbesserung nachvollziehbar und plausibel darzustellen, um auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, EEffG angerechnet werden zu können“. Ein solcher Nachweis sei der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht gelungen, weshalb die von der Beschwerdeführerin gemeldeten Maßnahmen nicht anrechenbar seien.
Mit Parteiengehör vom 01.07.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Monitoringstelle zur allfälligen Stellungnahme an die Beschwerdeführerin.
2.8. Mit Stellungnahme vom 13.07.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bereits umfassendes Vorbringen zum Verfahrensgegenstand erstattet habe, weshalb auf das bisherige Vorbringen verwiesen werde. Verwiesen werde auch auf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Parteiengehör vom 16.09.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur allfälligen Stellungnahme an die Monitoringstelle.
2.9. Die Monitoringstelle führte mit Stellungnahme vom 30.09.2021 aus, dass die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen könne.
Mit Parteiengehör vom 25.10.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Monitoringstelle zur allfälligen Stellungnahme an die Beschwerdeführerin.
2.10. Mit Stellungnahme vom 18.11.2021 verwies die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges Vorbringen hinsichtlich der Behördenqualität der Monitoringstelle und hielt den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht.
2.11. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und neu zugewiesen.
2.12. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2021 zugewiesenen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W295 neu zugewiesen.
2.13. Mit Parteiengehör vom 15.11.2022 bzw. 01.12.2022 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Anfrage an die Verfahrensparteien, ob ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle iSd § 10 EEffG (§ 31 Abs. 1 Z 3 lit. b) oder wegen Verletzung der Einsparverpflichtungen iSd § 10 EEffG und daran anknüpfender Verpflichtungen (§ 31 Abs. 1 Z 4 EEffG) eingeleitet worden sei.2.13. Mit Parteiengehör vom 15.11.2022 bzw. 01.12.2022 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Anfrage an die Verfahrensparteien, ob ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle iSd Paragraph 10, EEffG (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) oder wegen Verletzung der Einsparverpflichtungen iSd Paragraph 10, EEffG und daran anknüpfender Verpflichtungen (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, EEffG) eingeleitet worden sei.
Mit Stellungnahme vom 29.11.2022 gab die AEA bekannt, dass die der Monitoringstelle zugewiesenen Funktionen seit Ende 2021 nicht mehr von ihr, sondern durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) wahrgenommen werden. Der AEA würden im Übrigen keine Informationen vorliegen, ob die für die Strafverfolgung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Ermittlungstätigkeiten gegen die Beschwerdeführerin aufgenommen oder allfällige Verfolgungshandlungen gesetzt habe.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2022 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass bis dato kein Verwaltungsstrafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei.
2.14. Mit Parteiengehör vom 14.03.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien wechselseitig die Stellungnahmen vom 19.11.2022 sowie vom 16.12.2022 und gab seine vorläufige Rechtsansicht bekannt. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In der eingeräumten Frist langten keine Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine Energielieferantin und Endkundin iSd Bundesgesetzes über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (im Folgenden: EEffG).1.1. Die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine Energielieferantin und Endkundin iSd Bundesgesetzes über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (im Folgenden: EEffG).
1.2. Die Monitoringstelle Energieeffizienz (im Folgenden: Monitoringstelle) war in der Zeit von 2015 bis 2021 eine Einrichtung der Österreichischen Energieagentur (AEA) gemäß § 24 EEffG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023.1.2. Die Monitoringstelle Energieeffizienz (im Folgenden: Monitoringstelle) war in der Zeit von 2015 bis 2021 eine Einrichtung der Österreichischen Energieagentur (AEA) gemäß Paragraph 24, EEffG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,.
1.3. Mit E-Mail vom 25.10.2016 informierte die Monitoringstelle die Beschwerdeführerin über die Einleitung einer Detailprüfung der gemeldeten Maßnahme „ XXXX “ (im Folgenden: die verfahrensgegenständliche Maßnahme) und ersuchte um Übermittlung von Unterlagen.1.3. Mit E-Mail vom 25.10.2016 informierte die Monitoringstelle die Beschwerdeführerin über die Einleitung einer Detailprüfung der gemeldeten Maßnahme „ römisch 40 “ (im Folgenden: die verfahrensgegenständliche Maßnahme) und ersuchte um Übermittlung von Unterlagen.
Im Rahmen der geführten Korrespondenz vertrat die Monitoringstelle die Ansicht, dass es sich bei der gemeldeten Energieeffizienzmaßnahme um keine Endenergiemaßnahme gemäß Anhang I Abs. 1 EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 handle. Die Beschwerdeführerin trat dieser Einschätzung argumentativ entgegen. Im Rahmen der geführten Korrespondenz vertrat die Monitoringstelle die Ansicht, dass es sich bei der gemeldeten Energieeffizienzmaßnahme um keine Endenergiemaßnahme gemäß Anhang römisch eins Absatz eins, EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, handle. Die Beschwerdeführerin trat dieser Einschätzung argumentativ entgegen.
Am 22.01.2018 erging die finale abschlägige Mitteilung der Monitoringstelle, die von der Beschwerdeführerin in Beschwerde gezogen und durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2019, GZ W110 2187982-1/17E, W110 2191226-1/16E, erledigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte, dass die E-Mail einen Bescheid und sohin tauglichen Beschwerdegegenstand darstelle, bejahte allerdings die Behördenqualität der Monitoringstelle und hielt fest, dass diese für die Erledigung eines zulässigen Feststellungsantrags mittels Bescheids zuständig sei.
1.4. Die Monitoringstelle nahm in der Folge die Prüfung wieder auf, informierte die Beschwerdeführerin jedoch am 13.02.2020 über das finale abschlägige Prüfungsergebnis der verfahrensgegenständlichen Maßnahme samt zusammenhängender weiterer Maßnahmen. Mit Stellungnahme vom 30.10.2019 war die Beschwerdeführerin dieser im Vorfeld in Form eines Zwischenberichts geteilten Einschätzung argumentativ entgegengetreten und hatte den Antrag gestellt, die Monitoringstelle möge bescheidmäßig über die Anrechenbarkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme(n) absprechen.
1.5. Mit der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde vom 14.08.2020 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge
„1. über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 30.10.2019 gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass es sich bei den Maßnahmen MN-UID:„1. über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 30.10.2019 gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass es sich bei den Maßnahmen MN-UID:
? XXXX ,? römisch 40 ,
? XXXX ,? römisch 40 ,
? XXXX ,? römisch 40 ,
? XXXX ,? römisch 40 ,
? XXXX ,? römisch 40 ,
? XXXX und? römisch 40 und
? XXXX ? römisch 40
um anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz EEffG handelt.um anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz EEffG handelt.
sowie
2. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung“ durchführen. 2. gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung“ durchführen.
1.6. Bezüglich allfälliger Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit den dem Feststellungsantrag zugrundeliegenden Maßnahmen wurde bis zum Tag der hg. Entscheidung kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Die der Monitoringstelle zugewiesenen Funktionen werden seit 01.01.2022 nicht mehr in der AEA wahrgenommen. Die Agenden wurden zunächst (bis 14.06.2023) durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) wahrgenommen und sind nunmehr (seit 15.06.2023) bei der E-Control angesiedelt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellung betreffend das nicht anhängige Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich aus den diesbezüglichen Stellungnahmen der Verfahrensparteien vom 19.11.2022 sowie vom 16.12.2022 bzw. in Ermangelung anderslautender nachfolgender Informationen der Verfahrensparteien. Die Feststellung des Übergangs der Aufgaben der Monitoringstelle zunächst mit 01.01.2022 auf das BMK ergibt sich aus dem hg. bekannten Ablauf des privatrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen Bund und AEA (vgl. zu diesem § 25 EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020; siehe dazu https://www.energyagency.at/monitoringstelle [abgerufen am 07.09.2023]). Die nunmehrige Aufgabenbesorgung durch die E-Control (seit 15.06.2023) ergibt sich unmittelbar aus dem EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023 (§ 75 Abs. 5 und 7, § 76 sowie § 79 Z 1 leg.cit.).Diese Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellung betreffend das nicht anhängige Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich aus den diesbezüglichen Stellungnahmen der Verfahrensparteien vom 19.11.2022 sowie vom 16.12.2022 bzw. in Ermangelung anderslautender nachfolgender Informationen der Verfahrensparteien. Die Feststellung des Übergangs der Aufgaben der Monitoringstelle zunächst mit 01.01.2022 auf das BMK ergibt sich aus dem hg. bekannten Ablauf des privatrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen Bund und AEA vergleiche zu diesem Paragraph 25, EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020,; siehe dazu https://www.energyagency.at/monitoringstelle [abgerufen am 07.09.2023]). Die nunmehrige Aufgabenbesorgung durch die E-Control (seit 15.06.2023) ergibt sich unmittelbar aus dem EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, (Paragraph 75, Absatz 5 und 7, Paragraph 76, sowie Paragraph 79, Ziffer eins, leg.cit.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
3.1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich folgendermaßen dar:
Das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020, lautete auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020,, lautete auszugsweise:
Energiemanagement bei Unternehmen
§ 9. (Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.Paragraph 9, (Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Absatz 2, zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.
[…]
Energieeffizienz bei Energielieferanten
§ 10. (Verfassungsbestimmung) (1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich im Vorjahr entgeltlich beliefert haben und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß § 11 zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern im Umfang der in Abs. 2 festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27 nachzuweisen, die mindestens dem in Abs. 2 festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden und in Österreich abgesetzten Energie entsprechen, wobei eine Quote von zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes zu erreichen ist, und bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden muss. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind.Paragraph 10, (Verfassungsbestimmung) (1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich im Vorjahr entgeltlich beliefert haben und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß Paragraph 11, zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern im Umfang der in Absatz 2, festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 27, nachzuweisen, die mindestens dem in Absatz 2, festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden und in Österreich abgesetzten Energie entsprechen, wobei eine Quote von zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes zu erreichen ist, und bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden muss. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind.
(2) Gemäß Abs. 1 verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 0,6% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159 PJ bis 2020, entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre, festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.(2) Gemäß Absatz eins, verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 0,6% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159 PJ bis 2020, entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre, festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.
(3) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14. Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Können die Maßnahmen im jeweiligen Verpflichtungszeitraum nicht gesetzt werden, sind sie innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nachzumelden.(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz eins und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14. Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Können die Maßnahmen im jeweiligen Verpflichtungszeitraum nicht gesetzt werden, sind sie innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nachzumelden.
(4) An Stelle des Setzens oder der Beschaffung von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß § 20 im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.(4) An Stelle des Setzens oder der Beschaffung von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Absatz eins, können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß Paragraph 20, im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des ElWOG 2010 und GWG 2011 haben Energielieferanten, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro aufweisen, eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Energieeffizienz, Energieverbrauch, Energiekosten und Energiearmut einzurichten.
(6) Energielieferanten haben die an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr abgesetzten Energiemengen bis zum 14. Februar des Folgejahres der Monitoringstelle bekanntzugeben.
(7) Energielieferanten, die im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an ihre Endkunden in Österreich abgesetzt haben und nicht zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 ausgenommen. Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 ausgenommen, sofern in allen miteinander über einen Eigentumsanteil von mehr als 50% verbundenen Unternehmen zusammen im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an Endkunden in Österreich abgesetzt wurde. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre festsetzen, wie hoch die Größenschwelle für die Ausnahme von kleinen Energielieferanten sein muss, um im Zusammenspiel mit der Verordnung gemäß Abs. 2 das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.(7) Energielieferanten, die im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an ihre Endkunden in Österreich abgesetzt haben und nicht zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis Absatz 6, ausgenommen. Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis Absatz 6, ausgenommen, sofern in allen miteinander über einen Eigentumsanteil von mehr als 50% verbundenen Unternehmen zusammen im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an Endkunden in Österreich abgesetzt wurde. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre festsetzen, wie hoch die Größenschwelle für die Ausnahme von kleinen Energielieferanten sein muss, um im Zusammenspiel mit der Verordnung gemäß Absatz 2, das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.
Abschluss von Selbstverpflichtungen
§ 11. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann Selbstverpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und im Sinne des Art. 7 Abs. 9 lit. c der Richtlinie 2012/27/EU für Energieeffizienz mit Energielieferanten, die gemittelt über die Jahre 2010 bis 2012 weniger als 150 GWh an Energie abgesetzt haben, oder Unternehmensverbänden, die diese Unternehmen repräsentieren, abschließen.Paragraph 11, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann Selbstverpflichtungen im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und im Sinne des Artikel 7, Absatz 9, Litera c, der Richtlinie 2012/27/EU für Energieeffizienz mit Energielieferanten, die gemittelt über die Jahre 2010 bis 2012 weniger als 150 GWh an Energie abgesetzt haben, oder Unternehmensverbänden, die diese Unternehmen repräsentieren, abschließen.
(2) In den Selbstverpflichtungen nach Abs. 1 sind klare und eindeutige Gesamtziele im Ausmaß von mindestens 0,6% des gesamten Energieabsatzes aller von der Branchenverpflichtung erfassten Unternehmen und Inhalte sowie Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen zu verankern und der Monitoringstelle zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3 sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung müssen zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes wirksam werden. Bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, muss für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden. Erfüllen Energielieferanten das in der Branchenverpflichtung vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht, gelten für diese in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in § 10 normierten individuellen Ziele.(2) In den Selbstverpflichtungen nach Absatz eins, sind klare und eindeutige Gesamtziele im Ausmaß von mindestens 0,6% des gesamten Energieabsatzes aller von der Branchenverpflichtung erfassten Unternehmen und Inhalte sowie Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen zu verankern und der Monitoringstelle zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 3, sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung müssen zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes wirksam werden. Bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, muss für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden. Erfüllen Energielieferanten das in der Branchenverpflichtung vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht, gelten für diese in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in Paragraph 10, normierten individuellen Ziele.
(3) Erfüllen die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten in den Jahren 2015 oder 2016 das darin vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht vollständig, geht der nicht erbrachte Teil dieser Verpflichtung auf die Verpflichtung des Folgejahrs über. Wird das erhöhte Ziel in dem darauf folgenden Jahr abermals nicht erfüllt, gelten für die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in § 10 normierten Ziele.(3) Erfüllen die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten in den Jahren 2015 oder 2016 das darin vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht vollständig, geht der nicht erbrachte Teil dieser Verpflichtung auf die Verpflichtung des Folgejahrs über. Wird das erhöhte Ziel in dem darauf folgenden Jahr abermals nicht erfüllt, gelten für die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in Paragraph 10, normierten Ziele.
(4) Zur Gewährleistung der Transparenz sind die Selbstverpflichtungen, mit Ausnahme personen- und unternehmensbezogener Angaben, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden. Selbstverpflichtungen unterliegen der Beurteilung, Aufsicht und fortlaufenden Kontrolle durch den Bundesminister und durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende freiwillige Vereinbarungen bleiben aufrecht und sind, soweit dies noch nicht erfolgt ist, unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 auf geeignete Weise zu verlautbaren. Die auf dieser Grundlage gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind, soweit sie ab dem Jahr 2014 gesetzt wurden, auf die Verpflichtungen gemäß § 10 nach Maßgabe des § 27 anrechenbar.(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende freiwillige Vereinbarungen bleiben aufrecht und sind, soweit dies noch nicht erfolgt ist, unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, auf geeignete Weise zu verlautbaren. Die auf dieser Grundlage gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind, soweit sie ab dem Jahr 2014 gesetzt wurden, auf die Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, nach Maßgabe des Paragraph 27, anrechenbar.
[…]
Ausschreibung von Effizienzmaßnahmen
§ 20. (1) An Stelle des Nachweisens von gesetzten Maßnahmen gemäß § 10 oder § 11 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß dieser Bestimmung im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Der Beginn des Ausschreibungsverfahrens hat dazu binnen drei Monaten ab Beginn des Verpflichtungszeitraumes zu erfolgen. Die Monitoringstelle ist darüber in Kenntnis zu setzen. Die Erfüllung der Verpflichtung der Lieferanten im Wege der Ausschreibung ist der Monitoringstelle nachzuweisen.Paragraph 20, (1) An Stelle des Nachweisens von gesetzten Maßnahmen gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß dieser Bestimmung im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Der Beginn des Ausschreibungsverfahrens hat dazu binnen drei Monaten ab Beginn des Verpflichtungszeitraumes zu erfolgen. Die Monitoringstelle ist darüber in Kenntnis zu setzen. Die Erfüllung der Verpflichtung der Lieferanten im Wege der Ausschreibung ist der Monitoringstelle nachzuweisen.
(2) Verfahren gemäß dieser Bestimmung sind jedenfalls in den einschlägigen Publikationsmedien bekannt zu machen, über welche gesichert erscheint, dass sie in ausreichendem Umfang mögliche Interessenten erreichen. Der Monitoringstelle ist jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(3) Für die Bewertung der ausgeschriebenen Maßnahmen gelten die Richtlinien gemäß § 27.(3) Für die Bewertung der ausgeschriebenen Maßnahmen gelten die Richtlinien gemäß Paragraph 27,
(4) Eine Ausschreibung gemäß dieser Bestimmung kann auch von mehreren Energielieferanten gemeinsam vorgenommen werden. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind auf Basis eines klaren Aufteilungsschlüssels dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.
(5) Führt ein Vergabeverfahren zu keinem Abschluss binnen sechs Monaten, hat der Lieferant für die fehlenden Effizienzmaßnahmen mit schuldbefreiender Wirkung einen Ausgleichsbetrag gemäß § 21 zu entrichten.(5) Führt ein Vergabeverfahren zu keinem Abschluss binnen sechs Monaten, hat der Lieferant für die fehlenden Effizienzmaßnahmen mit schuldbefreiender Wirkung einen Ausgleichsbetrag gemäß Paragraph 21, zu entrichten.
[…]
Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 24. (1) Für die österreichweite Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und von Unternehmen sowie für das Monitoring, die Erstellung und die Koordinierung der Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß § 6 sowie für die Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports und dessen Gesamtkoordinierung gemäß § 7 wird eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle geschaffen.Paragraph 24, (1) Für die österreichweite Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und von Unternehmen sowie für das Monitoring, die Erstellung und die Koordinierung der Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß Paragraph 6, sowie für die Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports und dessen Gesamtkoordinierung gemäß Paragraph 7, wird eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle geschaffen.
(2) Aufgaben der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle sind insbesondere die:
1. Ermittlung des Standes der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (nationale Ziele und Richtwerte gemäß § 4) und Erstattung jährlicher Berichte, wobei die Berechnungsverfahren im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission zu berücksichtigen sind;
2. Erstellung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes und Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans gemäß § 6, Aufbereitung von Unterlagen und Daten zur Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports gemäß § 7 sowie Beurteilung, Messung und Evaluierung der Effizienzmaßnahmen Österreichs in Bezug auf § 4 und § 7;
3. Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den gemäß § 9 bis § 11 verpflichteten Unternehmen;
4. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der von Unternehmen gemäß § 9 erfüllten Pflichten oder sonst gesetzten Maßnahmen;
5. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten gemäß § 10 oder der ausgeschriebenen Maßnahmen gemäß § 20;
6. Anbieten von Information für Benutzer der Gebäudedatenbank gemäß § 23;
7. Beurteilung, Messung und/oder Bewertung, Evaluierung, Aufsicht und fortlaufende Kontrolle der Selbstverpflichtungen gemäß § 11 und der darauf basierenden Maßnahmen;
8. Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderer Energieeffizienzmaßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Entwicklung.
9. Einrichtung einer elektronischen Plattform für Energiedienstleister gemäß § 17, verpflichtete Unternehmen gemäß § 9 und § 10 sowie Nachfrager von Energiedienstleistungen, um den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen zu fördern.
10. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach § 12 und § 13 sowie die diesbezügliche Information des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
11. Führung eines Registers über die zur Erbringung von Energiedienstleistungen geeigneten Personen;
12. Mitwirkung bei der Führung und Verwaltung der Gebäudedatenbank gemäß § 23;
13. Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß § 30 Abs. 3.
14. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der gemäß § 21 geförderten Maßnahmen;
15. Entwicklung einer Perspektive für die Bewertung betreffend das Setzen von Effizienzmaßnahmen und deren Auswirkungen über das Jahr 2020 hinaus;
16. Erarbeitung zusätzlich erforderlicher Methoden für die Bewertung und Evaluierung in Zusammenarbeit mit den verpflichteten Lieferanten.(2) Aufgaben der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle sind insbesondere die:, 1. Ermittlung des Standes der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (nationale Ziele und Richtwerte gemäß Paragraph 4,) und Erstattung jährlicher Berichte, wobei die Berechnungsverfahren im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission zu berücksichtigen sind;, 2. Erstellung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes und Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans gemäß Paragraph 6,, Aufbereitung von Unterlagen und Daten zur Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports gemäß Paragraph 7, sowie Beurteilung, Messung und Evaluierung der Effizienzmaßnahmen Österreichs in Bezug auf Paragraph 4 und Paragraph 7,;, 3. Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, verpflichteten Unternehmen;, 4. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der von Unternehmen gemäß Paragraph 9, erfüllten Pflichten oder sonst gesetzten Maßnahmen;, 5. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten gemäß Paragraph 10, oder der ausgeschriebenen Maßnahmen gemäß Paragraph 20,;, 6. Anbieten von Information für Benutzer der Gebäudedatenbank gemäß Paragraph 23,;, 7. Beurteilung, Messung und/oder Bewertung, Evaluierung, Aufsicht und fortlaufende Kontrolle der Selbstverpflichtungen gemäß Paragraph 11 und der darauf basierenden Maßnahmen;, 8. Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderer Energieeffizienzmaßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Entwicklung., 9. Einrichtung einer elektronischen Plattform für Energiedienstleister gemäß Paragraph 17,, verpflichtete Unternehmen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Nachfrager von Energiedienstleistungen, um den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen zu fördern., 10. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach Paragraph 12 und Paragraph 13, sowie die diesbezügliche Information des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;, 11. Führung eines Registers über die zur Erbringung von Energiedienstleistungen geeigneten Personen;, 12. Mitwirkung bei der Führung und Verwaltung der Gebäudedatenbank gemäß Paragraph 23,;, 13. Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 3 Punkt , 14 Punkt M, e, s, s, u, n, g, und/oder Bewertung und Evaluierung der gemäß Paragraph 21, geförderten Maßnahmen;, 15. Entwicklung einer Perspektive für die Bewertung betreffend das Setzen von Effizienzmaßnahmen und deren Auswirkungen über das Jahr 2020 hinaus;, 16. Erarbeitung zusätzlich erforderlicher Methoden für die Bewertung und Evaluierung in Zusammenarbeit mit den verpflichteten Lieferanten.
Die Monitoringstelle hat ihre Aufgaben auf objektive und sachgerechte Weise zu erfüllen.
(3) Die Monitoringstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 befugt, in die entsprechenden Unterlagen der verpflichteten Parteien gemäß § 9 bis § 11 Einsicht zu nehmen und Auskunft von ihnen zu verlangen.(3) Die Monitoringstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2, befugt, in die entsprechenden Unterlagen der verpflichteten Parteien gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, Einsicht zu nehmen und Auskunft von ihnen zu verlangen.
(4) Grundlage für die Messung und Evaluierung der Maßnahmen gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 und Z 4 bilden die in den Richtlinien gemäß § 27 durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese sind auf dem Stand der Technik zu halten und haben sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission zu orientieren.(4) Grundlage für die Messung und Evaluierung der Maßnahmen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, bilden die in den Richtlinien gemäß Paragraph 27, durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese sind auf dem Stand der Technik zu halten und haben sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission zu orientieren.
(5) Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen; die Monitoringstelle darf die im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen personenbezogenen Daten nur für ihre eigenen Zwecke verwenden und nicht an andere Behörden weitergeben. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.(5) Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Absatz eins, beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen; die Monitoringstelle darf die im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen personenbezogenen Daten nur für ihre eigenen Zwecke verwenden und nicht an andere Behörden weitergeben. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.
(6) Stellt die in Abs. 1 beauftragte Stelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Abs. 4 und Abs. 5 festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind, ist der betroffenen Stelle oder dem Unternehmen mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen. Das betroffene Unternehmen hat dabei die dokumentierten Daten auf Verlangen der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus zusätzlich zu setzende Effizienzmaßnahmen, so sind diese innerhalb von drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen oder unverzüglich gemäß § 20 auszuschreiben. Solche Korrekturen oder Ergänzungen können für zwei zurückliegende Kalenderjahre eingefordert werden.(6) Stellt die in Absatz eins, beauftragte Stelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Absatz 4 und Absatz 5, festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind, ist der betroffenen Stelle oder dem Unternehmen mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen. Das betroffene Unternehmen hat dabei die dokumentierten Daten auf Verlangen der gemäß Absatz eins, beauftragten Stelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus zusätzlich zu setzende Effizienzmaßnahmen, so sind diese innerhalb von drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen oder unverzüglich gemäß Paragraph 20, auszuschreiben. Solche Korrekturen oder Ergänzungen können für zwei zurückliegende Kalenderjahre eingefordert werden.
(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen.
(8) Die Monitoringstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
[…]
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 31. (Verfassungsbestimmung) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
a) seiner in § 10 Abs. 5 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Anlaufstelle nicht nachkommt;
b) falsche Angaben gemäß § 10 in Verbindung mit § 27 macht;
c) eine Tätigkeit als Energiedienstleister ausübt, ohne hiefür gemäß § 17 geeignet oder registriert zu sein;
2. mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
a) falsche Angaben gemäß § 9, § 29 Abs. 2 oder § 32 macht;
b) seinen Verpflichtungen gemäß § 22 nicht nachkommt;
c) seiner Verpflichtung gemäß § 32 Abs. 4 nicht nachkommt;
3. mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
a) den in § 9 oder § 32 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) die Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß § 10 nicht einhält oder
c) der Monitoringstelle die Einsicht oder Auskunft gemäß § 20, § 21, § 24 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 verweigert, oder
d) seiner Berichtspflicht gemäß § 30 Abs. 4 nicht nachkommt;
e) als Auftragnehmer gemäß § 20 die Effizienzmaßnahmen trotz Beauftragung nicht erbringt;
4. mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer
a) seinen in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß § 20 nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat;
b) seinen in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß § 21 nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.Paragraph 31, (Verfassungsbestimmung) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde, 1. mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer, a) seiner in Paragraph 10, Absatz 5, festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Anlaufstelle nicht nachkommt;, b) falsche Angaben gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 27, macht;, c) eine Tätigkeit als Energiedienstleister ausübt, ohne hiefür gemäß Paragraph 17, geeignet oder registriert zu sein;, 2. mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer, a) falsche Angaben gemäß Paragraph 9,, Paragraph 29, Absatz 2, oder Paragraph 32, macht;, b) seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 22, nicht nachkommt;, c) seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, nicht nachkommt;, 3. mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer, a) den in Paragraph 9, oder Paragraph 32, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;, b) die Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß Paragraph 10, nicht einhält oder, c) der Monitoringstelle die Einsicht oder Auskunft gemäß Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 24, Absatz 3, oder Paragraph 29, Absatz 2, verweigert, oder, d) seiner Berichtspflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 4, nicht nachkommt;, e) als Auftragnehmer gemäß Paragraph 20, die Effizienzmaßnahmen trotz Beauftragung nicht erbringt;, 4. mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer , a) seinen in Paragraph 10, festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß Paragraph 20, nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat;, b) seinen in Paragraph 10, festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß Paragraph 21, nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der gemäß § 27 VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt zwei Jahre.(2) Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, sind von der gemäß Paragraph 27, VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, beträgt zwei Jahre.
(3) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz des Lieferanten. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der Monitoringstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafbehörde.
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffizienz-Richtlinienverordnung – EERV), BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016, lautete auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffizienz-Richtlinienverordnung – EERV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2016,, lautete auszugsweise:
Kontrolle
§ 20. (1) Die Monitoringstelle hat ihre Kontrollbefugnisse gemäß den Bestimmungen des EEffG und dieser Verordnung gewissenhaft auszuüben. Zu diesem Zweck ist die Monitoringstelle ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des EEffG und dieser Verordnung von den verpflichteten Unternehmen gemäß § 9, § 10 und § 11 EEffG Berichte und Nachweise zu fordern, die es ihr ermöglichen die Einhaltung der Vorgaben des EEffG und der Verordnung zu überprüfen.Paragraph 20, (1) Die Monitoringstelle hat ihre Kontrollbefugnisse gemäß den Bestimmungen des EEffG und dieser Verordnung gewissenhaft auszuüben. Zu diesem Zweck ist die Monitoringstelle ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des EEffG und dieser Verordnung von den verpflichteten Unternehmen gemäß Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 11, EEffG Berichte und Nachweise zu fordern, die es ihr ermöglichen die Einhaltung der Vorgaben des EEffG und der Verordnung zu überprüfen.
(2) Die Monitoringstelle hat einen angemessenen Prozentsatz an verpflichteten Unternehmen gemäß § 9, § 10 und § 11 EEffG hinsichtlich ihrer Meldungen und der Richtigkeit ihrer Angaben zu prüfen.(2) Die Monitoringstelle hat einen angemessenen Prozentsatz an verpflichteten Unternehmen gemäß Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 11, EEffG hinsichtlich ihrer Meldungen und der Richtigkeit ihrer Angaben zu prüfen.
(3) In Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse ist die Monitoringstelle dazu berechtigt Schwerpunktsetzungen bei ihren Prüfungen durchzuführen.
(4) Erkennt die Monitoringstelle bei Verpflichteten Abweichungen von rechtlichen Vorgaben, so ist die betreffende Person oder Stelle unverzüglich darauf hinzuweisen und Hinweise auf die dem Gesetz sowie dieser Verordnung entsprechenden Vorgangsweisen zu geben.
(5) Die Monitoringstelle hat zu eruieren, ob gemäß § 9 EEffG verpflichtete Unternehmen Meldung über die Durchführung eines Energieaudits oder die Einführung eines Managementsystems gemäß § 9 EEffG erstatten und alle gemäß § 10 und § 11 EEffG verpflichteten Lieferanten ihre Verpflichtung erfüllt haben. Die Monitoringstelle hat bis 31. Dezember 2016 zu prüfen, ob die gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 EEffG verpflichteten Unternehmen das Energieaudit durchgeführt bzw. das Managementsystem eingeführt haben.(5) Die Monitoringstelle hat zu eruieren, ob gemäß Paragraph 9, EEffG verpflichtete Unternehmen Meldung über die Durchführung eines Energieaudits oder die Einführung eines Managementsystems gemäß Paragraph 9, EEffG erstatten und alle gemäß Paragraph 10 und Paragraph 11, EEffG verpflichteten Lieferanten ihre Verpflichtung erfüllt haben. Die Monitoringstelle hat bis 31. Dezember 2016 zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, EEffG verpflichteten Unternehmen das Energieaudit durchgeführt bzw. das Managementsystem eingeführt haben.
(6) Die Monitoringstelle kann innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung von Energieeffizienzmaßnahmen in der Datenbank gemäß § 24 Abs. 5 EEffG auf Basis individueller Bewertungen die Grundlagen der Berechnung anfordern.(6) Die Monitoringstelle kann innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung von Energieeffizienzmaßnahmen in der Datenbank gemäß Paragraph 24, Absatz 5, EEffG auf Basis individueller Bewertungen die Grundlagen der Berechnung anfordern.
Zusammenarbeit mit Bezirksverwaltungsbehörden
§ 21. (1) Die Monitoringstelle hat in jenen Fällen, in denen ein gemäß EEffG verpflichtetes Unternehmen, trotz entsprechender Hinweise gemäß § 20 Abs. 4, nicht seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über eine etwaige Begehung oder Unterlassung zu informieren sowie den Namen und die Anschrift des Verpflichteten zu übermitteln.Paragraph 21, (1) Die Monitoringstelle hat in jenen Fällen, in denen ein gemäß EEffG verpflichtetes Unternehmen, trotz entsprechender Hinweise gemäß Paragraph 20, Absatz 4,, nicht seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über eine etwaige Begehung oder Unterlassung zu informieren sowie den Namen und die Anschrift des Verpflichteten zu übermitteln.
(2) Die Monitoringstelle kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ersuchen, Informationen über Einleitung, Status und den Ausgang des Verwaltungsverfahrens zu übermitteln. Im Falle des Vorliegens eines Strafbescheides durch die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Monitoringstelle das verpflichtete Unternehmen gemäß § 9, § 10 oder 11 EEffG aufzufordern, die rechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen bzw. einzuhalten oder gegebenenfalls allfällige Ausgleichsbeträge zu entrichten.(2) Die Monitoringstelle kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ersuchen, Informationen über Einleitung, Status und den Ausgang des Verwaltungsverfahrens zu übermitteln. Im Falle des Vorliegens eines Strafbescheides durch die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Monitoringstelle das verpflichtete Unternehmen gemäß Paragraph 9,, Paragraph 10, oder 11 EEffG aufzufordern, die rechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen bzw. einzuhalten oder gegebenenfalls allfällige Ausgleichsbeträge zu entrichten.
Die §§ 27 und 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, lauten:Die Paragraphen 27 und 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lauten:
§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.Paragraph 27, (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen hat.
(2a) Ist die Verwaltungsübertretung nicht im Inland begangen worden, so richtet sich die Zuständigkeit
1. in Verwaltungsstrafsachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder die Ausübung einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: zunächst nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, dann nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt;
2. in sonstigen Verwaltungsstrafsachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt.(2a) Ist die Verwaltungsübertretung nicht im Inland begangen worden, so richtet sich die Zuständigkeit, 1. in Verwaltungsstrafsachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder die Ausübung einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: zunächst nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, dann nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt;, 2. in sonstigen Verwaltungsstrafsachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt.
Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (§ 28).Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (Paragraph 28,).
(3) Amtshandlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, unabhängig davon, wo sie vorgenommen werden, als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Behörde.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 7, BGBl. I Nr. 57/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,)
[…]
Verjährung
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Paragraph 31, (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:, 1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;, 2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;, 3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;, 4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
(3) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;
3. Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat.(3) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:, 1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;, 2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;, 3. Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat.
Die §§ 11, 20 und 24 EEffG wurden durch das das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023 aufgehoben. Uno actu erfolgte die Aufhebung der EERV (vgl. jeweils § 79 Z 1 EEffG). Die nachstehenden Erwägungen gründen dennoch auf der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023 in Geltung stehenden Rechtslage, die für die Frage einer drohenden verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit und sohin des Feststellungsinteresses maßgebend bleibt (vgl. die Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 2 EEffG, BGBl. I Nr. 59/2023, gemäß der bereits verwirklichte Verwaltungsübertretungen weiterhin nach altem Recht zu beurteilen sind).Die Paragraphen 11, 20 und 24 EEffG wurden durch das das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, aufgehoben. Uno actu erfolgte die Aufhebung der EERV vergleiche jeweils Paragraph 79, Ziffer eins, EEffG). Die nachstehenden Erwägungen gründen dennoch auf der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, in Geltung stehenden Rechtslage, die für die Frage einer drohenden verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit und sohin des Feststellungsinteresses maßgebend bleibt vergleiche die Übergangsbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, EEffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,, gemäß der bereits verwirklichte Verwaltungsübertretungen weiterhin nach altem Recht zu beurteilen sind).
3.2. Energielieferanten hatten ihre Energieeffizienzmaßnahmen zu dokumentieren und für jedes Jahr der Monitoringstelle zu melden (siehe § 24 Abs. 5 EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020). Stellte die Monitoringstelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in § 24 Abs. 4 und 5 EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 „festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig“ waren, hatte sie gemäß § 24 Abs. 6 EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 den Unternehmen „mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen“. Ergaben sich daraus zusätzlich erforderliche Effizienzmaßnahmen, waren diese binnen dreier Monate nach deren Feststellung nachzubringen.3.2. Energielieferanten hatten ihre Energieeffizienzmaßnahmen zu dokumentieren und für jedes Jahr der Monitoringstelle zu melden (siehe Paragraph 24, Absatz 5, EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020,). Stellte die Monitoringstelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Paragraph 24, Absatz 4 und 5 EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, „festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig“ waren, hatte sie gemäß Paragraph 24, Absatz 6, EEffG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, den Unternehmen „mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen“. Ergaben sich daraus zusätzlich erforderliche Effizienzmaßnahmen, waren diese binnen dreier Monate nach deren Feststellung nachzubringen.
Nach § 21 Abs. 1 EERV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 hatte die Monitoringstelle in jenen Fällen, in denen ein gemäß EEffG verpflichtetes Unternehmen seinen rechtlichen Verpflichtungen trotz entsprechenden Hinweisen gemäß § 20 Abs. 4 leg.cit. nicht nachkam, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über eine etwaige Begehung oder Unterlassung zu informieren sowie den Namen und die Anschrift des Verpflichteten zu übermitteln (VfSlg. 20.291/2018). Die Monitoringstelle konnte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 21 Abs. 1 leg.cit. ersuchen, Informationen über Einleitung, Status und den Ausgang des Verwaltungsverfahrens zu übermitteln. Im Falle des Vorliegens eines Strafbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde hatte die Monitoringstelle das verpflichtete Unternehmen gemäß den §§ 9, 10 oder 11 EEffG aufzufordern, den rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen bzw. diese einzuhalten oder gegebenenfalls allfällige Ausgleichsbeträge zu entrichten.Nach Paragraph 21, Absatz eins, EERV in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2016, hatte die Monitoringstelle in jenen Fällen, in denen ein gemäß EEffG verpflichtetes Unternehmen seinen rechtlichen Verpflichtungen trotz entsprechenden Hinweisen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, leg.cit. nicht nachkam, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über eine etwaige Begehung oder Unterlassung zu informieren sowie den Namen und die Anschrift des Verpflichteten zu übermitteln (VfSlg. 20.291 aus 2018,). Die Monitoringstelle konnte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leg.cit. ersuchen, Informationen über Einleitung, Status und den Ausgang des Verwaltungsverfahrens zu übermitteln. Im Falle des Vorliegens eines Strafbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde hatte die Monitoringstelle das verpflichtete Unternehmen gemäß den Paragraphen 9, 10, oder 11 EEffG aufzufordern, den rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen bzw. diese einzuhalten oder gegebenenfalls allfällige Ausgleichsbeträge zu entrichten.
Gemäß § 31 EEffG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 10.000,– zu bestrafen, wer die Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß § 10 EEffG nicht einhält (§ 31 Abs. 1 Z 3 lit. b EEffG). Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 EEffG ist mit Geldstrafe bis zu € 100.000,– zu bestrafen, wer seinen in § 10 EEffG festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und „die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß § 20 EEffG nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat“ (lit. a leg.cit.) oder seinen in § 10 EEffG festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und „den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß § 21 EEffG nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat“ (lit. b leg.cit.). Gemäß § 31 Abs. 2 EEffG sind Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 von der gemäß § 27 VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt zwei Jahre.Gemäß Paragraph 31, EEffG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 10.000,– zu bestrafen, wer die Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß Paragraph 10, EEffG nicht einhält (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, EEffG). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, EEffG ist mit Geldstrafe bis zu € 100.000,– zu bestrafen, wer seinen in Paragraph 10, EEffG festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und „die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß Paragraph 20, EEffG nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat“ (Litera a, leg.cit.) oder seinen in Paragraph 10, EEffG festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und „den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß Paragraph 21, EEffG nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat“ (Litera b, leg.cit.). Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, EEffG sind Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, von der gemäß Paragraph 27, VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, beträgt zwei Jahre.
3.3. Im vorliegenden Verfahren stellte die Beschwerdeführerin zunächst den Antrag, die Monitoringstelle möge bescheidmäßig die Anrechenbarkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme samt zusammenhängender weiterer Maßnahmen feststellen. Die Monitoringstelle replizierte, dass eine bescheidmäßigen Erledigung über die Anrechenbarkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme mangels einer Einrichtung als Behörde nicht erfolgen könne. Mit der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 14.08.2020 stellte die Beschwerdeführerin daraufhin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge
„1. über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 30.10.2019 gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass es sich bei den Maßnahmen MN-UID:„1. über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 30.10.2019 gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass es sich bei den Maßnahmen MN-UID:
? XXXX ,? römisch 40 ,
? XXXX ,? römisch 40 ,
? XXXX ,? römisch 40 ,
? XXXX ,? römisch 40 ,
? XXXX ,? römisch 40 ,
? XXXX und? römisch 40 und
? XXXX ? römisch 40
um anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz EEffG handelt.um anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz EEffG handelt.
sowie
2. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung“ durchführen.2. gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung“ durchführen.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in der die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheidung vom 22.03.2019, W110 2187982-1/17E, W110 2191226-1/16E, in welcher die Bescheidqualität einer E-Mail der Monitoringstelle verneint wurde, fest:
„Im vorliegenden Fall führt die Inaktivstellung gesetzter Maßnahmen durch die Monitoringstelle dazu, dass sich in diesem Umfang die gesetzlich auferlegten Verpflichtungen für das betroffene Unternehmen erhöhen, (weitere) Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen oder (in diesem Umfang) einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, wobei die Nichterfüllung von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung geahndet wird (vgl. ferner B. Raschauer, Realakte, schlicht hoheitliches Handeln und Säumnisschutz, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Rechtsschutz gegen staatliche Untätigkeit, 265 [273]).„Im vorliegenden Fall führt die Inaktivstellung gesetzter Maßnahmen durch die Monitoringstelle dazu, dass sich in diesem Umfang die gesetzlich auferlegten Verpflichtungen für das betroffene Unternehmen erhöhen, (weitere) Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen oder (in diesem Umfang) einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, wobei die Nichterfüllung von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung geahndet wird vergleiche ferner B. Raschauer, Realakte, schlicht hoheitliches Handeln und Säumnisschutz, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Rechtsschutz gegen staatliche Untätigkeit, 265 [273]).
[…]
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ist die Erlassung von Feststellungsbescheiden ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, wenn seine Erlassung für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist. Dies ist etwa dann gegeben, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (vgl. VfSlg. 4563/1963, 6392/71, 9105/1981; VwGH 17.9.1996, 94/05/0054; 15.11.2007, 2006/07/0113; 29.9.2009, 2009/21/0260). Als subsidiärer Rechtsbehelf wäre ein Feststellungsbescheid dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden könnte (VwGH 29.3.1993, 92/10/0039; 29.8.2017, Ra 2016/17/0170).Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ist die Erlassung von Feststellungsbescheiden ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, wenn seine Erlassung für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist. Dies ist etwa dann gegeben, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen vergleiche VfSlg. 4563 aus 1963,, 6392/71, 9105 aus 1981,; VwGH 17.9.1996, 94/05/0054; 15.11.2007, 2006/07/0113; 29.9.2009, 2009/21/0260). Als subsidiärer Rechtsbehelf wäre ein Feststellungsbescheid dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden könnte (VwGH 29.3.1993, 92/10/0039; 29.8.2017, Ra 2016/17/0170).
Da im gegenständlichen Fall strittige Fragen über die Nichtanrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen in Ermangelung eines entsprechenden Bescheides nur noch im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geklärt werden könnten, wäre ein Feststellungsbescheid zulässig“.
3.5. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. zB VwGH 30.01.2013, 2011/03/0228; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028).3.5. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche zB VwGH 30.01.2013, 2011/03/0228; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028).
3.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).3.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).
3.7. Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).3.7. Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
3.8. Zum im hg. Beschluss vom 22.03.2019, W110 2187982-1/17E, W110 2191226-1/16E, bejahten Feststellungsinteresse im Zusammenhang mit den vorliegenden Energieaudit ist nunmehr anzumerken, dass die Gefahr einer Bestrafung im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens im konkreten Fall nicht (mehr) gegeben ist:
3.8.1. Gegen die Beschwerdeführerin wurde bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung in gegenständlicher Angelegenheit kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet (siehe dazu die Stellungnahmen vom 19.11.2022 sowie vom 16.12.2022). § 10 EEffG, dessen Verletzungen durch § 31 Abs. 1 Z 3 lit. b und Z 4 EEffG zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, stellt auf die Kalenderjahre 2015 bis 2020 ab, für die jeweils Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen sind. Gemäß § 31 Abs. 2 EEffG beträgt die Frist, innerhalb derer bei sonstiger Verjährung Verfolgungshandlungen zu setzen sind, zwei Jahre.3.8.1. Gegen die Beschwerdeführerin wurde bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung in gegenständlicher Angelegenheit kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet (siehe dazu die Stellungnahmen vom 19.11.2022 sowie vom 16.12.2022). Paragraph 10, EEffG, dessen Verletzungen durch Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 4, EEffG zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, stellt auf die Kalenderjahre 2015 bis 2020 ab, für die jeweils Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen sind. Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, EEffG beträgt die Frist, innerhalb derer bei sonstiger Verjährung Verfolgungshandlungen zu setzen sind, zwei Jahre.
3.8.2. Bei der pönalisierten Verletzung der Meldung sowie des Treffens individueller Einsparverpflichtungen und Ersatzmaßnahmen handelt um „Unterlassungsdelikte“. Als Ausgangspunkt des Laufs der Verjährungsfrist ist der Ablauf der Frist zu sehen, innerhalb derer die gebotene Handlung vorgenommen hätte werden müssen (vgl. Weilguni, § 31 VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg.], VStG2 [2017] Rz. 10). Gemäß § 10 Abs. 3 EEffG waren solche Maßnahmen bis 14. Februar, spätestens aber innerhalb einer dreimonatigen Nachfrist, mithin bis zum 14. Mai des jeweiligen Folgejahres, zu melden. Der darauffolgende Tag (15. Mai) ist als fristauslösendes Ereignis anzusehen. Daraus ergibt sich, dass selbst die Verjährungsfrist im Zusammenhang mit Energieeffizienzmaßnahmen für das Jahr 2020, dem letzten von § 10 EEffG adressierten Kalenderjahr, bereits abgelaufen ist (Ende der Meldefrist 14.05.2021; Ende der Verjährungsfrist 15.05.2023).3.8.2. Bei der pönalisierten Verletzung der Meldung sowie des Treffens individueller Einsparverpflichtungen und Ersatzmaßnahmen handelt um „Unterlassungsdelikte“. Als Ausgangspunkt des Laufs der Verjährungsfrist ist der Ablauf der Frist zu sehen, innerhalb derer die gebotene Handlung vorgenommen hätte werden müssen vergleiche Weilguni, Paragraph 31, VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg.], VStG2 [2017] Rz. 10). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, EEffG waren solche Maßnahmen bis 14. Februar, spätestens aber innerhalb einer dreimonatigen Nachfrist, mithin bis zum 14. Mai des jeweiligen Folgejahres, zu melden. Der darauffolgende Tag (15. Mai) ist als fristauslösendes Ereignis anzusehen. Daraus ergibt sich, dass selbst die Verjährungsfrist im Zusammenhang mit Energieeffizienzmaßnahmen für das Jahr 2020, dem letzten von Paragraph 10, EEffG adressierten Kalenderjahr, bereits abgelaufen ist (Ende der Meldefrist 14.05.2021; Ende der Verjährungsfrist 15.05.2023).
3.8.3. Bei den von der Beschwerdeführerin als Energieeffizienzmaßnahmen iSd § 10 EEffG eingemeldeten Maßnahmen handelt es sich um solche für einen noch vor dem Jahr 2020 liegenden Zeitraum, wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt. Allfällige Verwaltungsübertretungen sind folglich gemäß § 31 Abs. 2 EEffG jedenfalls bereits verjährt. Damit hat aber die mittels Säumnisbeschwerde begehrte Feststellung der Nichtanrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen für die Beschwerdeführerin keine praktische Bedeutung mehr bzw. ist diese kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung mehr, was diese nach hg. Vorhalt vom 14.03.2023 auch nicht bestritten hat.3.8.3. Bei den von der Beschwerdeführerin als Energieeffizienzmaßnahmen iSd Paragraph 10, EEffG eingemeldeten Maßnahmen handelt es sich um solche für einen noch vor dem Jahr 2020 liegenden Zeitraum, wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt. Allfällige Verwaltungsübertretungen sind folglich gemäß Paragraph 31, Absatz 2, EEffG jedenfalls bereits verjährt. Damit hat aber die mittels Säumnisbeschwerde begehrte Feststellung der Nichtanrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen für die Beschwerdeführerin keine praktische Bedeutung mehr bzw. ist diese kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung mehr, was diese nach hg. Vorhalt vom 14.03.2023 auch nicht bestritten hat.
3.8.4. Schließlich liegt dem vorliegenden Verfahren auch keine Konstellation zugrunde, in der aufgrund des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre oder die Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für den Rechtsschutzwerber weiterhin gegeben ist (vgl. VfSlg. 20.461/2021 mwH).3.8.4. Schließlich liegt dem vorliegenden Verfahren auch keine Konstellation zugrunde, in der aufgrund des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre oder die Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für den Rechtsschutzwerber weiterhin gegeben ist vergleiche VfSlg. 20.461 aus 2021, mwH).
3.9. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die der Monitoringstelle zugewiesenen Funktionen nicht mehr von der AEA, sondern nunmehr durch die E-Control wahrgenommen werden. Der „Austausch“ der belangten Behörde hat jedoch nur zur Folge, dass an die Stelle der bisher belangten die aktuell zuständige Behörde tritt. Keineswegs wird hingegen aus diesem Grund die Beschwerde unzulässig und/oder geht die beschwerdeführende Partei ihres Rechtsschutzinteresses verlustig (VwSlg. 19.057/2015; Sachs, § 18 VwGVG, in Fister/Fuchs/Sachs [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Rz. 5).3.9. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die der Monitoringstelle zugewiesenen Funktionen nicht mehr von der AEA, sondern nunmehr durch die E-Control wahrgenommen werden. Der „Austausch“ der belangten Behörde hat jedoch nur zur Folge, dass an die Stelle der bisher belangten die aktuell zuständige Behörde tritt. Keineswegs wird hingegen aus diesem Grund die Beschwerde unzulässig und/oder geht die beschwerdeführende Partei ihres Rechtsschutzinteresses verlustig (VwSlg. 19.057 aus 2015,; Sachs, Paragraph 18, VwGVG, in Fister/Fuchs/Sachs [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Rz. 5).
3.10. Das Verfahren über die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 14.08.2020 war daher wegen des zwischenzeitig gegenstandslos gewordenen Feststellungsantrags einzustellen (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 30.08.2022, Ra 2022/08/0109 Rz. 8).3.10. Das Verfahren über die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 14.08.2020 war daher wegen des zwischenzeitig gegenstandslos gewordenen Feststellungsantrags einzustellen vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 30.08.2022, Ra 2022/08/0109 Rz. 8).
3.11. Da keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren und der Eintritt der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgungsverjährung auf Grund der Stellungnahmen der Parteien bereits feststand, waren einzig Rechtsfragen zu klären. Dem Entfall einer mündlichen Verhandlung stehen Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegen (vgl. EGMR 11.06.2015, Becker gegen Österreich, 19844/08, Z 39, wonach eine öffentliche und mündliche Verhandlung in Verfahren, in denen ausschließlich rechtliche oder hoch technische Fragen zu erörtern sind, im Lichte des Art. 6 EMRK entfallen darf). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher mangels Erforderlichkeit zur Klärung der Rechtssache unterbleiben (§ 24 Abs. 4 VwGVG).3.11. Da keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren und der Eintritt der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgungsverjährung auf Grund der Stellungnahmen der Parteien bereits feststand, waren einzig Rechtsfragen zu klären. Dem Entfall einer mündlichen Verhandlung stehen Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegen vergleiche EGMR 11.06.2015, Becker gegen Österreich, 19844/08, Ziffer 39,, wonach eine öffentliche und mündliche Verhandlung in Verfahren, in denen ausschließlich rechtliche oder hoch technische Fragen zu erörtern sind, im Lichte des Artikel 6, EMRK entfallen darf). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher mangels Erforderlichkeit zur Klärung der Rechtssache unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Energieeffizienzmaßnahme Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Gegenstandslosigkeit Monitoring Rechtsschutzinteresse Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Verfolgungsverjährung Verjährung Verletzung der Entscheidungspflicht Verwaltungsstrafe Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W295.2235786.1.00Im RIS seit
04.12.2023Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023