Index
25/01 Strafprozess;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. Juli 2009, Zl. BMI- 1023577/0001-II/3/2009, betreffend Feststellung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigungen des erstinstanzlichen und des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Gegen den Beschwerdeführer wird im Zusammenhang mit Einladungsvorgängen betreffend fünf kubanische Staatsangehörige, für die er im Zeitraum Jänner 2005 bis Oktober 2007 Verpflichtungserklärungen abgegeben hatte, ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachtes der Schlepperei nach § 114 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) - das ist die wissentliche Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs - geführt.Gegen den Beschwerdeführer wird im Zusammenhang mit Einladungsvorgängen betreffend fünf kubanische Staatsangehörige, für die er im Zeitraum Jänner 2005 bis Oktober 2007 Verpflichtungserklärungen abgegeben hatte, ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachtes der Schlepperei nach Paragraph 114, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) - das ist die wissentliche Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs - geführt.
Vor diesem Hintergrund stellte der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck mit Schreiben vom 19. September 2008 einen Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden, die ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (im Strafverfahren) seien; insbesondere bestehe aufgrund der "derzeit ungeklärten Rechtslage" die Gefahr einer Bestrafung des Beschwerdeführers. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bestünde der einzig zumutbare Weg einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung hinsichtlich einer im Verwaltungsmaterienrecht verankerten Strafbestimmung im gegenständlichen Feststellungsbegehren. Er begehre daher (zusammengefasst) die behördliche Feststellung, dass
1. kein Aufenthaltsverbot gegen die erwähnten fünf kubanischen Staatsangehörigen bestand;
2. ihre Einreise nach Österreich und ihre Ausreise aus Österreich ordnungsgemäß und rechtmäßig erfolgt ist;
3. sie für und während ihres Aufenthaltes im Schengen-Raum einen gültigen Sichtvermerk (Visum) und eine ordnungsgemäße Unterkunft hatten;
4. sie sich während ihres Aufenthaltes im Schengen-Raum keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht haben und es diesbezüglich auch zu keiner Eintragung im Zentralen Fremdenregister gekommen ist;
5. der Beschwerdeführer über die Verpflichtungserklärungen (Haftung für die Eingeladenen) hinaus keine weiteren Verpflichtungen zu übernehmen hatte, insbesondere dass er die eingeladenen Personen nicht persönlich bei sich wohnen lassen und sie auch nicht persönlich kennen musste.
Die im Devolutionsweg zuständig gewordene Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. Mai 2009 als unzulässig zurück.
Der dagegen erhobenen Berufung gab die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Juli 2009 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Vorweg ist anzumerken, dass die belangte Behörde zu Recht ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den von einer im Devolutionsweg zuständig gewordenen Sicherheitsdirektion (erstinstanzlich) erlassenen Bescheid in Anspruch genommen hat (siehe dazu den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0546).
In der Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer im Kern die Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof judiziere als Höchstgericht in ständiger Rechtsprechung über die - eine "Grundtatbestandsvoraussetzung" des § 114 FPG bildende - Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs. Es sei daher die Prüfung der den begehrten Feststellungen zugrundeliegenden Fragen Sache der Verwaltungsbehörde. Deren Beurteilung durch das Strafgericht stelle nach Ansicht des Beschwerdeführers einen "Eingriff in das Gebot des gewaltentrennenden Prinzips zwischen Justiz und Verwaltung" dar. Es hätten daher zuerst die Verwaltungsbehörden jene Voraussetzungen zu prüfen, die "in der Folge allenfalls von den Strafgerichten wahrzunehmen wären". Nach § 15 StPO könnten die Strafgerichte Entscheidungen zuständiger Behörden abwarten, wenn mit ihnen in absehbarer Zeit zu rechnen sei. Ein solches Zuwarten sei gerade im Strafverfahren betreffend den Beschwerdeführer "von besonderer Bedeutung", weil aufgrund "der enormen Spezialisierung der hier gegenständlichen Verwaltungsmaterie dem Gericht oft die nötigen Hintergrundinformationen fehlen", um überhaupt über die Frage der Rechtswidrigkeit einer Visaerteilung oder einer Ein- oder Durchreise eines Fremden entscheiden zu können. Deren Klärung sei "keine ausschließlich strafrechtliche Agende". Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre vielmehr die Behandlung der den begehrten Feststellungen zugrundeliegenden Fragen durch die Verwaltungsbehörden "auf Grund deren speziellen Fachkenntnisse eine durchaus effizientere und zweckmäßigere, weil sie erwartungsgemäß wohl zu einer schnelleren Entscheidung führen würde als im parallel laufenden Strafverfahren, in welchem bereits seit zwei Jahren ermittelt wird". Entgegen der Meinung der belangten Behörde habe der Verfassungsgerichtshof die Erlassung von Feststellungsbescheiden ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage für zulässig erklärt, wenn deren Erlassung für eine Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung darstelle, was etwa dann der Fall sei, wenn sich die Partei bei ungeklärter Rechtslage der Gefahr der Bestrafung aussetze.In der Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer im Kern die Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof judiziere als Höchstgericht in ständiger Rechtsprechung über die - eine "Grundtatbestandsvoraussetzung" des Paragraph 114, FPG bildende - Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs. Es sei daher die Prüfung der den begehrten Feststellungen zugrundeliegenden Fragen Sache der Verwaltungsbehörde. Deren Beurteilung durch das Strafgericht stelle nach Ansicht des Beschwerdeführers einen "Eingriff in das Gebot des gewaltentrennenden Prinzips zwischen Justiz und Verwaltung" dar. Es hätten daher zuerst die Verwaltungsbehörden jene Voraussetzungen zu prüfen, die "in der Folge allenfalls von den Strafgerichten wahrzunehmen wären". Nach Paragraph 15, StPO könnten die Strafgerichte Entscheidungen zuständiger Behörden abwarten, wenn mit ihnen in absehbarer Zeit zu rechnen sei. Ein solches Zuwarten sei gerade im Strafverfahren betreffend den Beschwerdeführer "von besonderer Bedeutung", weil aufgrund "der enormen Spezialisierung der hier gegenständlichen Verwaltungsmaterie dem Gericht oft die nötigen Hintergrundinformationen fehlen", um überhaupt über die Frage der Rechtswidrigkeit einer Visaerteilung oder einer Ein- oder Durchreise eines Fremden entscheiden zu können. Deren Klärung sei "keine ausschließlich strafrechtliche Agende". Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre vielmehr die Behandlung der den begehrten Feststellungen zugrundeliegenden Fragen durch die Verwaltungsbehörden "auf Grund deren speziellen Fachkenntnisse eine durchaus effizientere und zweckmäßigere, weil sie erwartungsgemäß wohl zu einer schnelleren Entscheidung führen würde als im parallel laufenden Strafverfahren, in welchem bereits seit zwei Jahren ermittelt wird". Entgegen der Meinung der belangten Behörde habe der Verfassungsgerichtshof die Erlassung von Feststellungsbescheiden ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage für zulässig erklärt, wenn deren Erlassung für eine Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung darstelle, was etwa dann der Fall sei, wenn sich die Partei bei ungeklärter Rechtslage der Gefahr der Bestrafung aussetze.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die Zulässigkeit seines Feststellungsbegehrens nicht darzulegen:
Im FPG ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wie vom Beschwerdeführer beantragt, nicht vorgesehen. Ein Feststellungsbescheid kann - ohne Deckung im Gesetz - nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt, oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind daher Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen (Verwaltungs-)Verfahrens entschieden werden kann. Feststellungsbescheide sind daher subsidiäre Rechtsbehelfe (vgl. zum Ganzen zuletzt das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, Zl. 2009/07/0010, Punkt. 5. der Entscheidungsgründe, mwN).Im FPG ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wie vom Beschwerdeführer beantragt, nicht vorgesehen. Ein Feststellungsbescheid kann - ohne Deckung im Gesetz - nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt, oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind daher Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen (Verwaltungs-)Verfahrens entschieden werden kann. Feststellungsbescheide sind daher subsidiäre Rechtsbehelfe vergleiche , zum Ganzen zuletzt das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, Zl. 2009/07/0010, Punkt. 5. der Entscheidungsgründe, mwN).
Der Beschwerdeführer zielt mit seinem Antrag auf die Feststellung von - seiner Ansicht nach - für die Verwirklichung des Straftatbestandes der Schlepperei nach § 114 FPG maßgeblichen Vorfragen. In der genannten Bestimmung ist angeordnet, dass die Bestrafung wegen Schlepperei vom Gericht vorzunehmen ist. Demzufolge bestimmt § 127 FPG auch, dass mit der Vollziehung (u.a.) des § 114 FPG der Bundesminister für Justiz betraut ist.Der Beschwerdeführer zielt mit seinem Antrag auf die Feststellung von - seiner Ansicht nach - für die Verwirklichung des Straftatbestandes der Schlepperei nach Paragraph 114, FPG maßgeblichen Vorfragen. In der genannten Bestimmung ist angeordnet, dass die Bestrafung wegen Schlepperei vom Gericht vorzunehmen ist. Demzufolge bestimmt Paragraph 127, FPG auch, dass mit der Vollziehung (u.a.) des Paragraph 114, FPG der Bundesminister für Justiz betraut ist.
Gemäß § 15 erster Satz der Strafprozessordnung (StPO) sind Vorfragen im Strafverfahren selbständig zu beurteilen. Daraus folgt, dass das gegenständliche Feststellungsbegehren im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung schon deshalb unzulässig ist, weil über die nach Auffassung des Beschwerdeführers strittigen (Vor-)Fragen das Strafgericht im Rahmen des Strafverfahrens zu entscheiden hat. In diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer auch ausreichend Gelegenheit, seine Argumente betreffend die den begehrten Feststellungen zugrundeliegenden Fragen - soweit ihnen für die Verwirklichung des Straftatbestandes der Schlepperei Relevanz zukommt - vorzubringen. Es ist daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Strafverfahren wäre.Gemäß Paragraph 15, erster Satz der Strafprozessordnung (StPO) sind Vorfragen im Strafverfahren selbständig zu beurteilen. Daraus folgt, dass das gegenständliche Feststellungsbegehren im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung schon deshalb unzulässig ist, weil über die nach Auffassung des Beschwerdeführers strittigen (Vor-)Fragen das Strafgericht im Rahmen des Strafverfahrens zu entscheiden hat. In diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer auch ausreichend Gelegenheit, seine Argumente betreffend die den begehrten Feststellungen zugrundeliegenden Fragen - soweit ihnen für die Verwirklichung des Straftatbestandes der Schlepperei Relevanz zukommt - vorzubringen. Es ist daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Strafverfahren wäre.
Daran können auch die in der Beschwerde vorgetragenen Zweckmäßigkeitsüberlegungen nichts ändern. Gegen die Regelung im ersten Satz des § 15 StPO bestehen aber auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Schließlich ist auch mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf den zweiten Satz dieser Bestimmung - danach können von den Strafgerichten Entscheidungen zuständiger Behörden abgewartet werden, wenn mit ihnen in absehbarer Zeit zu rechnen ist - für die hier allein maßgebliche Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Feststellungsantrages nichts zu gewinnen, weil Adressat der Norm die Strafgerichte sind und "in absehbarer Zeit" erwartbare "Entscheidungen zuständiger Behörden" die Zulässigkeit derartiger Verfahren geradezu voraussetzt.Daran können auch die in der Beschwerde vorgetragenen Zweckmäßigkeitsüberlegungen nichts ändern. Gegen die Regelung im ersten Satz des Paragraph 15, StPO bestehen aber auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Schließlich ist auch mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf den zweiten Satz dieser Bestimmung - danach können von den Strafgerichten Entscheidungen zuständiger Behörden abgewartet werden, wenn mit ihnen in absehbarer Zeit zu rechnen ist - für die hier allein maßgebliche Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Feststellungsantrages nichts zu gewinnen, weil Adressat der Norm die Strafgerichte sind und "in absehbarer Zeit" erwartbare "Entscheidungen zuständiger Behörden" die Zulässigkeit derartiger Verfahren geradezu voraussetzt.
Richtig ist zwar, dass die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung insbesondere dann zu bejahen ist, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2006/07/0113, mwN). Das setzt aber voraus, dass der Partei aufgrund eines erst in der Zukunft zu setzenden Verhaltens die Gefahr einer Bestrafung droht. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt genannten Erkenntnis auch ausgeführt, die Frage, ob in einem konkreten Fall eine bestimmte Verpflichtung besteht, sei dann einem Feststellungsbescheid zugänglich, wenn dieser Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zukomme. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu und ist daher ein Feststellungsbescheid zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0162, mwN).Richtig ist zwar, dass die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung insbesondere dann zu bejahen ist, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen vergleiche , beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2006/07/0113, mwN). Das setzt aber voraus, dass der Partei aufgrund eines erst in der Zukunft zu setzenden Verhaltens die Gefahr einer Bestrafung droht. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt genannten Erkenntnis auch ausgeführt, die Frage, ob in einem konkreten Fall eine bestimmte Verpflichtung besteht, sei dann einem Feststellungsbescheid zugänglich, wenn dieser Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zukomme. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu und ist daher ein Feststellungsbescheid zulässig vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0162, mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jene Sachverhaltselemente, aus denen der Verdacht der Schlepperei abgeleitet wird, aber bereits vollendet. Die von ihm angestrebten Feststellungen dienen daher nur der nachträglichen rechtlichen Beurteilung seines (längst abgeschlossenen) Verhaltens durch die Fremdenpolizeibehörde und nicht der Klärung der Rechtslage, um zukünftig kein Verhalten zu setzen, das die Gefahr einer Bestrafung nach sich ziehen könnte. Für die vorliegende Konstellation lässt sich daher aus der in der Beschwerde ins Treffen geführten Judikatur nicht die Bejahung eines Feststellungsinteresses ableiten.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die von der belangte Behörde vorgenommene Bestätigung der von der Erstbehörde vorgenommenen Zurückweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsantrages zu Recht und im Einklang mit der Rechtslage vorgenommen wurde.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. September 2009
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210260.X00Im RIS seit
28.10.2009Zuletzt aktualisiert am
27.01.2010