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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der M - GmbH in S, vertreten durch Dr. Werner J. Loibl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 85, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. Juli 2006, Zl. BMLFUW-UW.2.1.16/0108- VI/6/2006, betreffend Abweisung eines Feststellungsantrages in Zusammenhang mit §§ 13a und 22 AWG 2002, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der M - GmbH in S, vertreten durch Dr. Werner J. Loibl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 85, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. Juli 2006, Zl. BMLFUW-UW.2.1.16/0108- VI/6/2006, betreffend Abweisung eines Feststellungsantrages in Zusammenhang mit Paragraphen 13 a, und 22 AWG 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 6. Dezember 2005 wandte sich die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde und brachte vor, sie sei eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in S und F und handle mit EDV-Großrechnern, welche auch an österreichische Kunden verkauft würden. Zur Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG-Richtlinie) sei § 13a in das AWG 2002 eingefügt sowie eine Verordnung auf Grundlage des § 14 Abs. 1 AWG 2002 erlassen worden (EAG-VO). § 22 AWG 2002 sehe vor, dass sich der Hersteller bzw. Importeur im Sinne des § 13a AWG 2002 im Web-Portal der Umweltbundesamt GmbH zu registrieren und die notwendigen Daten zu übermitteln habe. Da die Beschwerdeführerin diese Verpflichtungen selbst erfüllen wolle, sei eine webbasierte Registrierung gemäß § 22 AWG 2002 vorgenommen worden. Danach habe die Beschwerdeführerin jedoch eine Mitteilung der Umweltbundesamt GmbH per E-Mail erhalten, dass ausländische Hersteller bzw. Lieferanten, die nach Österreich exportieren, hier zwar bei einem Sammel- und Verwertungssystem beteiligt sein könnten, eine Pflicht zur Registrierung im Register aber nicht bestehe und auch nicht vorgesehen sei. Der Registrierungsantrag sei daher gelöscht und nicht weiter verarbeitet worden.Mit Antrag vom 6. Dezember 2005 wandte sich die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde und brachte vor, sie sei eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in S und F und handle mit EDV-Großrechnern, welche auch an österreichische Kunden verkauft würden. Zur Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG-Richtlinie) sei Paragraph 13 a, in das AWG 2002 eingefügt sowie eine Verordnung auf Grundlage des Paragraph 14, Absatz eins, AWG 2002 erlassen worden (EAG-VO). Paragraph 22, AWG 2002 sehe vor, dass sich der Hersteller bzw. Importeur im Sinne des Paragraph 13 a, AWG 2002 im Web-Portal der Umweltbundesamt GmbH zu registrieren und die notwendigen Daten zu übermitteln habe. Da die Beschwerdeführerin diese Verpflichtungen selbst erfüllen wolle, sei eine webbasierte Registrierung gemäß Paragraph 22, AWG 2002 vorgenommen worden. Danach habe die Beschwerdeführerin jedoch eine Mitteilung der Umweltbundesamt GmbH per E-Mail erhalten, dass ausländische Hersteller bzw. Lieferanten, die nach Österreich exportieren, hier zwar bei einem Sammel- und Verwertungssystem beteiligt sein könnten, eine Pflicht zur Registrierung im Register aber nicht bestehe und auch nicht vorgesehen sei. Der Registrierungsantrag sei daher gelöscht und nicht weiter verarbeitet worden.
Da einer solchen Mitteilung kein Bescheidcharakter zukomme und daher keine Grundlage für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung vorliege, beantrage die Beschwerdeführerin die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 13a iVm § 22 AWG 2002 für eine Registrierung vorlägen oder nicht.Da einer solchen Mitteilung kein Bescheidcharakter zukomme und daher keine Grundlage für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung vorliege, beantrage die Beschwerdeführerin die Feststellung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 13 a, in Verbindung mit Paragraph 22, AWG 2002 für eine Registrierung vorlägen oder nicht.
Mit Schriftsatz vom 24. März 2006 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, im Hinblick darauf, dass sie nicht Verpflichtete der EAG-VO in Verbindung mit den §§ 13a und 22 AWG 2002 sein könne, die rechtlich relevanten Gründe ausführlich darzulegen, die für die Legitimation zur Erwirkung des beantragten Feststellungsbescheides sprechen würden.Mit Schriftsatz vom 24. März 2006 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, im Hinblick darauf, dass sie nicht Verpflichtete der EAG-VO in Verbindung mit den Paragraphen 13 a und 22 AWG 2002 sein könne, die rechtlich relevanten Gründe ausführlich darzulegen, die für die Legitimation zur Erwirkung des beantragten Feststellungsbescheides sprechen würden.
Mit Schriftsatz vom 3. April 2006 führte die Beschwerdeführerin aus, das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides gründe darin, dass ein E-Mail der Umweltbundesamt GmbH keine anfechtbare Entscheidung der Behörde darstelle und die strittige Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen der §§ 13a iVm 22 AWG 2002 für die Beschwerdeführerin zutreffen oder nicht, nicht im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden sei bzw. zur Durchsetzung der rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin auch nicht der Rechtsweg vor anderen Verwaltungsbehörden oder ordentlichen Gerichten offen stehe. Mit der Erlassung des Feststellungsbescheides ergebe sich die diesbezüglich notwendige Klarstellung für die Zukunft, ob die Voraussetzungen der §§ 13a iVm 22 AWG 2002 für die Beschwerdeführerin gegeben seien, weshalb einer solchen Feststellung bereits deshalb eine erhebliche rechtliche Bedeutung zukomme. Des Weiteren sei ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren zulässig. Die Beschwerdeführerin habe eben ein begründetes Interesse daran, selbst bei der Umweltbundesamt GmbH registriert zu werden, um für ihre österreichischen Kunden die Verpflichtungen des § 13a AWG 2002 sowie der EAG-VO zu übernehmen. Die Kunden der Beschwerdeführerin würden auf eine Nicht-Registrierung mit einem Lieferantenwechsel reagieren und künftig bei einem inländischen Lieferanten einkaufen. Dieses untragbare Ergebnis wäre auch mit den Grundprinzipien des EG-Vertrages unvereinbar.Mit Schriftsatz vom 3. April 2006 führte die Beschwerdeführerin aus, das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides gründe darin, dass ein E-Mail der Umweltbundesamt GmbH keine anfechtbare Entscheidung der Behörde darstelle und die strittige Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen der Paragraphen 13 a, in Verbindung mit 22 AWG 2002 für die Beschwerdeführerin zutreffen oder nicht, nicht im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden sei bzw. zur Durchsetzung der rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin auch nicht der Rechtsweg vor anderen Verwaltungsbehörden oder ordentlichen Gerichten offen stehe. Mit der Erlassung des Feststellungsbescheides ergebe sich die diesbezüglich notwendige Klarstellung für die Zukunft, ob die Voraussetzungen der Paragraphen 13 a, in Verbindung mit 22 AWG 2002 für die Beschwerdeführerin gegeben seien, weshalb einer solchen Feststellung bereits deshalb eine erhebliche rechtliche Bedeutung zukomme. Des Weiteren sei ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren zulässig. Die Beschwerdeführerin habe eben ein begründetes Interesse daran, selbst bei der Umweltbundesamt GmbH registriert zu werden, um für ihre österreichischen Kunden die Verpflichtungen des Paragraph 13 a, AWG 2002 sowie der EAG-VO zu übernehmen. Die Kunden der Beschwerdeführerin würden auf eine Nicht-Registrierung mit einem Lieferantenwechsel reagieren und künftig bei einem inländischen Lieferanten einkaufen. Dieses untragbare Ergebnis wäre auch mit den Grundprinzipien des EG-Vertrages unvereinbar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Juli 2006 wurde der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 13a iVm § 22 AWG 2002 für eine Registrierung der Beschwerdeführerin vorlägen, abgewiesen. Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden damit begründet, dass der von der Beschwerdeführerin angestrebte Vorgang, nämlich die Anmeldung in einer Datenbank, nicht als Rechtsverfahren im Sinne eines Verwaltungsverfahrens zu sehen sei, sondern als eine rein faktische Handlung. Diese Anmeldung (die Registrierung in der Datenbank des Umweltbundesamtes) habe das Umweltbundesamt nicht zugelassen, da dies nur für Verpflichtete nach der EAG-VO in Frage komme. Diesbezüglich habe die Umweltbundesamt GmbH am 21. November 2005 per E-Mail eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin gerichtet. Da es sich bei der Beschwerdeführerin ohne Sitz im Bundesgebiet der Republik Österreich um keine Verpflichtete nach der EAG-VO handle, habe die begehrte Registrierung nicht durchgeführt werden können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass mit diesem Antrag ein Recht oder Rechtsverhältnis festzustellen sei, so wäre dies nach der Judikatur nur unter bestimmten Voraussetzungen (öffentliches Interesse oder Interesse der Partei) möglich. Im Interesse der Partei könne die beantragte Feststellung nicht liegen, da die Beschwerdeführerin nicht Verpflichtete der EAG-VO sei und daher Rechtsnachteile nicht zu befürchten seien. Ein öffentliches Interesse an der begehrten Feststellung könne nicht gesehen werden, da eine solche für niemanden sonst von praktischem Wert wäre. Über die zur Feststellung gestellte Frage hinaus hätte die Beschwerdeführerin auch andere faktische Möglichkeiten, zum gewünschten Erfolg (Anmeldung in der Datenbank des Umweltbundesamtes) zu gelangen. Die anderen Möglichkeiten (z.B. Gründung einer Niederlassung in Österreich) würden allenfalls wirtschaftliche Nachteile, nicht aber Rechtsnachteile zur Folge haben. Daraus ergebe sich, dass es sich bei einem Feststellungsbescheid nicht um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handle und das rechtliche Interesse nicht nachvollziehbar habe dargelegt werden können.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Juli 2006 wurde der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 13 a, in Verbindung mit , Paragraph 22, AWG 2002 für eine Registrierung der Beschwerdeführerin vorlägen, abgewiesen. Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden damit begründet, dass der von der Beschwerdeführerin angestrebte Vorgang, nämlich die Anmeldung in einer Datenbank, nicht als Rechtsverfahren im Sinne eines Verwaltungsverfahrens zu sehen sei, sondern als eine rein faktische Handlung. Diese Anmeldung (die Registrierung in der Datenbank des Umweltbundesamtes) habe das Umweltbundesamt nicht zugelassen, da dies nur für Verpflichtete nach der EAG-VO in Frage komme. Diesbezüglich habe die Umweltbundesamt GmbH am 21. November 2005 per E-Mail eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin gerichtet. Da es sich bei der Beschwerdeführerin ohne Sitz im Bundesgebiet der Republik Österreich um keine Verpflichtete nach der EAG-VO handle, habe die begehrte Registrierung nicht durchgeführt werden können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass mit diesem Antrag ein Recht oder Rechtsverhältnis festzustellen sei, so wäre dies nach der Judikatur nur unter bestimmten Voraussetzungen (öffentliches Interesse oder Interesse der Partei) möglich. Im Interesse der Partei könne die beantragte Feststellung nicht liegen, da die Beschwerdeführerin nicht Verpflichtete der EAG-VO sei und daher Rechtsnachteile nicht zu befürchten seien. Ein öffentliches Interesse an der begehrten Feststellung könne nicht gesehen werden, da eine solche für niemanden sonst von praktischem Wert wäre. Über die zur Feststellung gestellte Frage hinaus hätte die Beschwerdeführerin auch andere faktische Möglichkeiten, zum gewünschten Erfolg (Anmeldung in der Datenbank des Umweltbundesamtes) zu gelangen. Die anderen Möglichkeiten (z.B. Gründung einer Niederlassung in Österreich) würden allenfalls wirtschaftliche Nachteile, nicht aber Rechtsnachteile zur Folge haben. Daraus ergebe sich, dass es sich bei einem Feststellungsbescheid nicht um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handle und das rechtliche Interesse nicht nachvollziehbar habe dargelegt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 13a AWG 2002 wurde durch die AWG-Novelle 2004, BGBl. Nr. 155, ins AWG 2002 eingefügt; diese Bestimmung und §§ 22, 23 und 79 AWG 2002, jeweils in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 43/2007 haben folgenden (auszugsweisen) Wortlaut: Paragraph 13 a, AWG 2002 wurde durch die AWG-Novelle 2004, BGBl. Nr. 155, ins AWG 2002 eingefügt; diese Bestimmung und Paragraphen 22, 23 und 79 AWG 2002, jeweils in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 2007, haben folgenden (auszugsweisen) Wortlaut:
"Pflichten für Hersteller und Importeure
§ 13a. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,Paragraph 13 a, (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,,
1. Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder
2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit. a auf dem Gerät angebracht ist, oder 2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Litera a, auf dem Gerät angebracht ist, oder
3. Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt.
Elektronische Register
§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der LandeshauptmännerParagraph 22, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
1. ein elektronisches Register für die abfallwirtschaftlichen Stammdaten
1. ….
§ 23. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen:Paragraph 23, (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen:
§ 79. (1) …Paragraph 79, (1) …
1. entgegen … § 13a Abs. 3 oder 4a, … oder entgegen einer Verordnung nach …… § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, …. den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 EUR zu bestrafen ist." 1. entgegen … Paragraph 13 a, Absatz 3, oder 4a, … oder entgegen einer Verordnung nach …… Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, oder 3, …. den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 EUR zu bestrafen ist."
Auf Grundlage (u.a.) der Verordnungsermächtigung u.a. der §§ 14, 23 Abs. 1 und 3 AWG 2002 wurde die EAG-VO, BGBl. Nr. 121/2005, erlassen, deren §§ 7, 21 und 22 lauten:Auf Grundlage (u.a.) der Verordnungsermächtigung u.a. der Paragraphen 14, 23, Absatz eins, und 3 AWG 2002 wurde die EAG-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 2005,, erlassen, deren Paragraphen 7, 21 und 22 lauten:
"Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten durch Hersteller
§ 7. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nach dem 12. August 2005 gesammelt werden, von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, vom Letztvertreiber oder Letztverbraucher an Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b und - sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben - vom Letztverbraucher zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. § 5 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.Paragraph 7, (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nach dem 12. August 2005 gesammelt werden, von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a,, vom Letztvertreiber oder Letztverbraucher an Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b und - sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben - vom Letztverbraucher zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. Paragraph 5, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.