TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/18 91/12/0162

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/07 Personalvertretung;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §211;
BDG 1979 §44;
PVG 1967 §2 Abs2;
PVG 1967 §32;
PVG 1967 §6 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Mag. F in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 15. Mai 1991, GZ. 188.124/3-III/19/91, betreffend die Feststellung von Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Erteilung einer Weisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Mittelschulprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesrealgymnasium und Bundes-Oberstufenrealgymnasium AB zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit "Lehrerlaufer" Nr. 142 vom 19. Juni 1990 wurden die Lehrer der genannten Dienststelle angewiesen, am Montag, den 25. Juni 1990, ihren Unterricht ordnungsgemäß zu halten. Anlaß hiefür war die an diesem Tag vom Dienststellenausschuß in der Zeit von 8.00 bis 10.00 Uhr anberaumte Dienststellenversammlung.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Weisung mit Schreiben vom 23. Juni 1990 Einwendungen. Mit "Lehrerlaufer" Nr.146 vom 23. Juni 1990 wurde die am 19. Juni 1990 erteilte Weisung aufrecht erhalten. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 17. September 1990 bescheidmäßig festzustellen, daß die Weisung vom 19. Juni 1990 gesetzwidrig war und die Befolgung nicht zu seinen Dienstpflichten zähle.

Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 29. Oktober 1990 wurde festgestellt, daß die dem Beschwerdeführer vom Schulleiter am 19. Juni 1990 erteilte Weisung rechtmäßig war.

In der daraufhin erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer - soweit dem im vorliegenden Verfahren Bedeutung zukommt - im wesentlichen geltend, es sei richtig, daß auch die Dienststellenversammlung selbst ein Organ der Personalvertretung sei und die im § 2 Abs. 2 PVG normierte Verpflichtung auch für sie gelte. Im gegenständlichen Zusammenhang gehe es aber um die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Dienststellenversammlung abgehalten werden durfte. Für diese Entscheidung sei gemäß § 6 Abs. 1 PVG in Verbindung mit § 24 PV-GO offenkundig ausschließlich der Dienststellenausschuß zuständig. Die Dienststellenversammlung selbst, die ja erst mit ihrem Zusammentritt handeln, nämlich Beschlüsse fassen könne, habe denknotwendig keinerlei Ingerenz auf den Zeitpunkt ihrer Einberufung. Allen Erwägungen des erstinstanzlichen Bescheides zu den genannten Normen sei allein dadurch der Boden entzogen, daß über die Rechtmäßigkeit des diesbezüglichen Beschlusses des Dienststellenausschusses nicht der Stadtschulrat für Wien, sondern ausschließlich die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (PVAK) zu entscheiden habe. Diese habe der Stadtschulrat für Wien nicht einmal angerufen. Die Frage, ob durch den Beschluß des Dienststellenausschusses, am 25. Juni 1990 in der Zeit von 8.00 bis 10.00 Uhr eine Dienststellenversammlung einzuberufen, die Bestimmungen des PVG verletzt worden seien, habe ausschließlich die PVAK zu entscheiden. Seit der PVG-Novelle 1971 (Abschaffung der Aufsichtsfunktion der Bundesregierung gegenüber den Personalvertretungsorganen) hätten Organe des Dienstgebers keine Berechtigung mehr, die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen der PV-Organe zu überprüfen. Kämen sie zum Ergebnis, daß nach ihrer Auffassung die PV-Organe gesetzwidrig gehandelt hätten, hätten sie die Möglichkeit ihrerseits die Personalvertretungs-Aufsichtskommission anzurufen.

Wie im erstinstanzlichen Feststellungsbescheid zur Frage der Supplierung ausgeführt worden sei, sei eine Zusammenführung mehrerer Klassen und eine gemeinsame Aufsichtsführung durchaus möglich gewesen; eine solche Vorgangsweise finde etwa im Rahmen von Schulfeiern und Festveranstaltungen wiederholt statt. Der für das gegenständliche Verfahren allein maßgebliche § 6 Abs. 5 PVG schreibe vor, all jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich seien, die Teilnahme an einer Dienststellenversammlung zu ermöglichen. In der Verletzung dieser Bestimmung liege auch die Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers. § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 32 PV-GO begründeten ein subjektives Recht auf Ermöglichung der Teilnahme an der Dienststellenversammlung, soweit dem nicht das Erfordernis der Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes entgegenstehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 211 im Zusammenhalt mit § 44 BDG 1979 ab. Zur Begründung wurde nach kurzer Wiedergabe des Verfahrensablaufes im wesentlichen weiter ausgeführt: Strittig sei im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob der Schulleiter - ungeachtet einer vom Dienststellenausschuß einberufenen Dienststellenversammlung - zur Erteilung einer Weisung dahingehend berechtigt gewesen sei, daß die Lehrer während dieser Zeit (25. Juni 1990, 8.00 bis 10.00 Uhr) ihren Unterricht ordnungsgemäß zu halten hätten.

Gemäß § 211 BDG 1979 sei der Lehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und habe die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, daß der Lehrer zur Erteilung des regelmäßigen Unterrichtes sowie zur Einhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtszeit verpflichtet sei. Wie ein durchgeführtes Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei der Beschwerdeführer aufgrund der Lehrfächerverteilung sowie des Stundenplanes verpflichtet gewesen, an Montagen in der Zeit von 8.00 bis 10.00 Uhr zu unterrichten. Diese Unterrichtsverpflichtung habe den Beschwerdeführer daher auch am 25. Juni 1990 getroffen. Wenn dieser nun im Zuge seiner Berufung darauf verwiesen habe, daß während der letzten Schulwoche kein neuer Lehrstoff mehr erarbeitet, daher bloß "auslaufender Unterricht" erteilt worden sei, so müsse diesem Vorbringen gegenüber eingewendet werden, daß weder das BDG 1979 noch das SchUG 1986 eine Unterscheidung hinsichtlich der Wertigkeit des zu erteilenden Unterrichts (ertragreicher oder auslaufender) treffe.

Ebenso sei festzustellen, daß das SchUG 1986 keine Bestimmung für die Zusammenführung von mehreren Klassen unter eine gemeinsame Aufsichtsführung kenne. Lediglich für den Fall der Verhinderung eines Lehrers sei vorgesehen, daß die betreffenden Unterrichtsstunden von einem anderen Lehrer gehalten werden dürften. Mit dem Hinweis auf die mögliche Supplierung könne daher deshalb nichts gewonnen werden, da in diesem Fall der für den Beschwerdeführer supplierende Lehrer gleichfalls von der Teilnahme an der Dienststellenversammlung ausgeschlossen gewesen wäre. Diese Vorgangsweise hätte demnach lediglich eine Verlagerung, aber keine Lösung des Problems herbeigeführt.

Im Ergebnis zeige sich daher, daß der Beschwerdeführer während des Zeitraumes der angesetzten Dienststellenversammlung zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung eingeteilt gewesen sei. Wenn daher der Schulleiter - gestützt auf § 44 Abs. 1 und 3 BDG 1979 - den Beschwerdeführer zur Wahrnehmung seiner Unterrichtsverpflichtung und damit zur Einhaltung der Unterrichtszeit verpflichtet habe, so sei die darauf gestützte Weisung rechtmäßig erteilt worden. Für diese Auffassung spreche insbesondere auch § 6 Abs. 5 zweiter Satz des PVG. Dort werde nämlich festgelegt, daß nur jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes erforderlich seien, die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen sei. Da der Beschwerdeführer am 25. Juni 1990 in der Zeit von 8.00 bis 10.00 Uhr weder zu einer Supplierung verpflichtet gewesen sei, noch im Rahmen der Supplierbereitschaft eingeteilt gewesen sei, sei er nicht dem vorzitierten Personenkreis zuzuzählen gewesen. Der Wahrnehmung der Lehrverpflichtung durch den Beschwerdeführer sei daher gegenüber der Teilnahme an der Dienststellenversammlung aus schulischen und dienstlichen Interessen der Vorzug zu geben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende, Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte kostenpflichtige Abweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, daß auf Grund Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 9 DVV 1981 festgestellt wird, daß die Befolgung einer ihm erteilten Weisung (wegen deren Rechtswidrigkeit) nicht zu seinen Dienstpflichten zählt, durch unrichtige Anwendung der §§ 44 und 211 BDG 1979, sowie der §§ 6 und 32 PVG und § 24 PV-GO verletzt.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 9 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV 1981), BGBl. Nr. 162, ist die Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist und, soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz DVG in erster Instanz zuständig sind, für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, auf die im § 2 DVV 1981 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen.

Unter der Überschrift "Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten" normiert § 44 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, daß der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er nach Abs. 3 der genannten Bestimmung, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Nach § 211 BDG 1979 ist der Lehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, hat sich die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

Die Dienststellenversammlung ist nach § 6 Abs. 1 PVG vom Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle einzuberufen. Sie ist nach Abs. 5 der genannten Bestimmung tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen.

Nach § 32 PVG dürfen die Bediensteten in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

Im Rahmen der Regelung über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes ist im § 24 Abs. 2 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PV-GO), BGBl. Nr. 35/1968, normiert, daß bei der Festlegung der Termine der Dienststellenversammlung darauf Bedacht zu nehmen ist, daß durch die Versammlung der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.

Zweck des vorliegenden, nur hinsichtlich der Zuständigkeit auf Grundlage des § 1 Abs. 1 Z. 9 DVV 1981 durchgeführten Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages kann, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. bspw. Erkenntnisse vom 24. April 1975, Slg. NF. Nr. 8814/A, vom 10. September 1976, Slg. NF. Nr. 9113/A oder vom 25. Mai 1987, Zl. 86/12/0097), nur sein, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung dieser Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu und ist daher ein Feststellungsbescheid zulässig (vgl. bspw. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1972, Zl. 1667/72, vom 18. Oktober 1978, Slg. NF. Nr. 9662/A und VfSlg. 9622). Zu betonen ist, daß dieses Verfahren nicht ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung gewährleistet (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1982, Zl. 82/12/0011), sondern es in diesem Verfahren lediglich darum geht, ob das von der Weisung erfaßte Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört und ob allenfalls eine solche Verpflichtung durch ein im Dienstrecht normiertes subjektives Recht des Beamten aufgehoben wird.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß die im Beschwerdefall gegebene zeitliche Kollision zwischen Dienststellenversammlung und der Verpflichtung zur Unterrichtserteilung für den Beschwerdeführer auch in Zukunft eintreten kann. Der Klarstellung kommt daher für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu; der Feststellungsbescheid war daher zulässig.

Im Beschwerdefall ist es von vornherein klar, und bedarf keiner näheren Darlegung, daß für den Beschwerdeführer als Mittelschulprofessor, der zum fraglichen Zeitraum nach dem Stundenplan zur Unterrichtserteilung verpflichtet war, die Erfüllung dieser Verpflichtung insbesondere gemäß § 211 BDG 1979 im Zentrum seines Pflichtenkreises gelegen war. Zu prüfen ist aber im Sinne des Begehrens, ob der Beschwerdeführer durch die Weisung trotz der gleichzeitig angesetzten Dienststellenversammlung seinen stundenplanmäßigen Unterricht zu halten, in einem aus dem PVG abgeleiteten dienstlichen Recht auf Teilnahme an der Dienststellenversammlung verletzt wurde.

Diese Frage muß aber in Übereinstimmung mit der belangten Behörde verneint werden. Wenn § 6 Abs. 5 PVG ein subjektives Recht der Bediensteten bzw. jenes Teiles der Bediensteten, der nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist, enthält, darf nicht übersehen werden, daß § 6 Abs. 5 PVG ebenso wie § 2 Abs. 2 PVG von der vorrangigen Notwendigkeit der Aufrechterhaltung bzw. der Rücksichtnahme auf den Dienstbetrieb ausgeht. Daran ändert auch die Regelung des § 32 PVG nichts, der ein Verbot der Ausübung der Rechte IN DER Dienststellenversammlung normiert, aber keine dem § 6 Abs. 5 PVG, der die Berechtigung der Teilnahme an der Dienststellenversammlung regelt, entgegenstehende Bestimmung enthält.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid in rechtlich und sachverhaltsmäßig unbedenklicher Weise dargelegt, daß in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Unterrichtserteilung durch den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes im Sinne des § 6 Abs. 5 PVG erforderlich war, weil nach dem SchUG 1986 weder eine Unterscheidung nach ertragreichem Unterricht und solchem, der am Ende eines Schuljahres weniger ertragreich sein soll, getroffen wird, noch - wie der Beschwerdeführer meint - eine Zusammenführung von mehreren Klassen vorgesehen bzw. gerechtfertigt ist.

Da bereits diese Überlegungen zeigen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihm behaupteten subjektiven Recht verletzt sein kann, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen und mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120162.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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