Entscheidungsdatum
13.09.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
,
W272 2186334-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Islamische Republik Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 28.09.2021, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Islamische Republik Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 28.09.2021, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2022, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. wird stattgegeben und der Bescheid dahingehend ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. wird stattgegeben und der Bescheid dahingehend ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste im November 2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 12.01.2018, Zahl XXXX wurde dieser Antrag vollinhaltlich abgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 12.01.2018, Zahl römisch 40 wurde dieser Antrag vollinhaltlich abgewiesen.
3. Nach rechtzeitiger Einbringung einer Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2020, mit mündlich verkündeten Erkenntnis, der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 04.01.2021 erfolgte mit Zahl XXXX eine gekürzte Ausfertigung des am 09.12.2020 mündliche verkündeten Erkenntnisses, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den BF am 09.12.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. Das Erkenntnis wurde zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Begründet wurde das Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit sowie Nachhaltigkeit getragen zum christlichen Glauben konvertiert sei. Es sei nicht anzunehmen, dass der BF seinen christlichen Glauben in seinem Herkunftsstaat Iran verleugnen wird. Aufgrund seiner inneren Konversion läufe er Gefahr in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden.3. Nach rechtzeitiger Einbringung einer Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2020, mit mündlich verkündeten Erkenntnis, der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 04.01.2021 erfolgte mit Zahl römisch 40 eine gekürzte Ausfertigung des am 09.12.2020 mündliche verkündeten Erkenntnisses, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch das Bundesamt innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den BF am 09.12.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. Das Erkenntnis wurde zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Begründet wurde das Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit sowie Nachhaltigkeit getragen zum christlichen Glauben konvertiert sei. Es sei nicht anzunehmen, dass der BF seinen christlichen Glauben in seinem Herkunftsstaat Iran verleugnen wird. Aufgrund seiner inneren Konversion läufe er Gefahr in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden.
4. Der BF wurde straffällig:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.05.2021, Zahl XXXX , wurde der BF wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 7./ 2. Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.05.2021, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 7./ 2. Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.
5. Das Bundesamt leitete daraufhin ein Aberkennungsverfahren ein und nahm den BF am 07.09.2021 niederschriftlich ein. Der BF gab im Wesentlichen wieder, dass seine Asylgründe aus religiösen Gründen seien, er sei Christ und im Falle einer Rückkehr würde ihm was passieren. Er habe seine Ehefrau und sein Kind seit 6 Jahren nicht gesehen, aber sie seien bereits unterwegs nach Österreich. Der BF habe einen Fehler gemacht und selber Drogen wegen seiner psychischen Probleme konsumiert. Er habe vor 2-3 Jahren begonnen, Suchtgift zu konsumieren. Er sei verurteilt worden, habe aber nicht diese Menge verkauft, sondern immer nur ein paar Gramm verkauft und sei 5 Monate im Gefängnis gewesen. Dort habe er Tabletten für den Entzug bekommen und nachdem er freigelassen worden sei, sei er nicht mehr versichert. Er nehme zurzeit Beruhigungsmittel, Rezept habe er aber keines. Es tue ihm leid was er gemacht habe. Er habe kein Geld mit Drogen verdienen wollen, er habe nur wegen seinen Depressionen konsumiert und hätte sich wahrscheinlich wegen seinen Depressionen sonst umgebracht.
6. Das Bundesamt kannte dem BF mit Bescheid vom 28.09.2021, hinterlegt am 30.09.2021, den mit mündlich verkündetem Erkenntnis am 09.12.2020, Zahl XXXX zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF erließ es gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung in den Iran unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn (10) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)6. Das Bundesamt kannte dem BF mit Bescheid vom 28.09.2021, hinterlegt am 30.09.2021, den mit mündlich verkündetem Erkenntnis am 09.12.2020, Zahl römisch 40 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF erließ es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung in den Iran unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn (10) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.)
Begründend wurde ausgeführt, dass die Aberkennung des Asylstatus aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 vorliege. Der BF sei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, aufgrund des Drogenhandels und Drogenkonsum verurteilt worden. Der Drogenhandel stelle gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein schweres Verbrechen dar. Das Urteil sei rechtskräftig. Es sei jedoch ebenfalls eine Gemeingefährlichkeit anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei komme es auf das gesamte Verhalten des BF an. Der BF befinde sich seit 6 Jahren im Bundesgebiet, besitze kaum nennenswerte Deutschkenntnisse und könne keine sonstigen Integrationsbemühungen vorweisen. Er erhalte seit 2015 finanzielle staatliche Unterstützung in Form der Grundversorgung und erwirtschaftete zusätzlich ca. EUR 10.000 mit dem illegalen Verkauf von Suchtgiften. Der BF sei überwiegend getrieben gewesen von der kriminellen Energie. Zudem habe keine Einsicht und Reue aus den weiteren Handlungen abgeleitet werden können. Der BF versuche sich zu rechtfertigen, indem er angab nur ein paar Gramm verkauft zu haben und kein Geld damit verdienen gewollt habe. Er habe diese Drogen nur wegen Depressionen konsumiert. Zudem gefährde er durch den Drogenhandel wissentlich die Volksgesundheit. Aufgrund des Verbrechens sei der BF auch von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen. Da der BF jedoch zum christlich-protestantischen Glauben konvertierte und dies eine Gefahr im Herkunftsstaat für ihn sei und eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bestehen würde, sei eine Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung aufgrund dieser Verfolgung jedoch nicht zulässig. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen, da der BF straffällig gewesen sei und er nur mangelhafte Integrationsbemühungen gezeigt habe, sodass das Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes größer sei, als die familiären und privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Das Einreisverbot ergebe sich aus der Straffälligkeit des BF und der nichtvorhandenen Einsicht und Reue, sodass auch keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden könne.Begründend wurde ausgeführt, dass die Aberkennung des Asylstatus aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliege. Der BF sei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, aufgrund des Drogenhandels und Drogenkonsum verurteilt worden. Der Drogenhandel stelle gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein schweres Verbrechen dar. Das Urteil sei rechtskräftig. Es sei jedoch ebenfalls eine Gemeingefährlichkeit anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei komme es auf das gesamte Verhalten des BF an. Der BF befinde sich seit 6 Jahren im Bundesgebiet, besitze kaum nennenswerte Deutschkenntnisse und könne keine sonstigen Integrationsbemühungen vorweisen. Er erhalte seit 2015 finanzielle staatliche Unterstützung in Form der Grundversorgung und erwirtschaftete zusätzlich ca. EUR 10.000 mit dem illegalen Verkauf von Suchtgiften. Der BF sei überwiegend getrieben gewesen von der kriminellen Energie. Zudem habe keine Einsicht und Reue aus den weiteren Handlungen abgeleitet werden können. Der BF versuche sich zu rechtfertigen, indem er angab nur ein paar Gramm verkauft zu haben und kein Geld damit verdienen gewollt habe. Er habe diese Drogen nur wegen Depressionen konsumiert. Zudem gefährde er durch den Drogenhandel wissentlich die Volksgesundheit. Aufgrund des Verbrechens sei der BF auch von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen. Da der BF jedoch zum christlich-protestantischen Glauben konvertierte und dies eine Gefahr im Herkunftsstaat für ihn sei und eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bestehen würde, sei eine Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung aufgrund dieser Verfolgung jedoch nicht zulässig. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen, da der BF straffällig gewesen sei und er nur mangelhafte Integrationsbemühungen gezeigt habe, sodass das Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes größer sei, als die familiären und privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Das Einreisverbot ergebe sich aus der Straffälligkeit des BF und der nichtvorhandenen Einsicht und Reue, sodass auch keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden könne.
7. Der BF stellte am 31.12.2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vom 28.09.2021. darin brachte er zusammengefasst vor, dass es dem BF mangels Identitätsdokument nicht möglich gewesen sei, den Bescheid bei der Post zu beheben, um rechtzeitig Beschwerde dagegen einzubringen. Er habe versucht vom Bundesamt einen Ausweis zu bekommen und Kontakt mit dem Verein XXXX aufgenommen, damit sie ihm weiterhelfen. Der Verein habe dem Bundesamt ebenfalls mehrmals geschrieben, damit diese dem BF ein Ausweisdokument ausstellen, was aber nicht geschah. Mit Email vom 20.12.2021 sei eine Kopie des Bescheides an die BBU übermittelt worden, damit beginne die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und erfolge dieser daher binnen offener Frist.7. Der BF stellte am 31.12.2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vom 28.09.2021. darin brachte er zusammengefasst vor, dass es dem BF mangels Identitätsdokument nicht möglich gewesen sei, den Bescheid bei der Post zu beheben, um rechtzeitig Beschwerde dagegen einzubringen. Er habe versucht vom Bundesamt einen Ausweis zu bekommen und Kontakt mit dem Verein römisch 40 aufgenommen, damit sie ihm weiterhelfen. Der Verein habe dem Bundesamt ebenfalls mehrmals geschrieben, damit diese dem BF ein Ausweisdokument ausstellen, was aber nicht geschah. Mit Email vom 20.12.2021 sei eine Kopie des Bescheides an die BBU übermittelt worden, damit beginne die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und erfolge dieser daher binnen offener Frist.
Die Beschwerde begründete der BF mit Verletzung von Verfahrensvorschriften und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. So habe die belangte Behörde den BF nicht weitergehend hinsichtlich seiner vorgebrachten Depression befragt und hätte auch die Ehefrau des BF einvernommen werden müssen hinsichtlich der Betrachtung der Gemeingefährlichkeit. Die im bekämpften Bescheid zugrundeliegende Beweiswürdigung sei höchst einseitig und tendenziös, so sei die verhängte Freiheitsstrafe zu einem weit überwiegenden Teil bedingt nachgesehen worden und die zulässige Höchststrafe im Fall des BF bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum vom BF eine Gemeingefährlichkeit ausgehen solle und seien die Straftaten des BF keinesfalls als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen. Von einer zukünftigen Straffälligkeit und Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF sei daher nicht auszugehen. Es wurde die Zeugeneinvernahme der Ehefrau des BF beantragt. Der BF bereue seine Taten und gelobe Besserung. Er sei bemüht in Zukunft Termine beim Verein Neustart wahrzunehmen, außerdem habe die Einreise seiner Frau und seines Kindes einen positiven Effekt auf den BF, weswegen von keiner negativen Prognose auszugehen sei.
8. Das Bundesamt gab mit Bescheid vom 21.02.2022, Zahl XXXX , dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.12.2021 gemäß § 71 Abs. 1 AVG statt. Es begründete die Entscheidung damit, dass der BF glaubhaft ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis vorgebracht habe, welches ihn daran gehindert habe, die Frist einzuhalten.8. Das Bundesamt gab mit Bescheid vom 21.02.2022, Zahl römisch 40 , dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.12.2021 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG statt. Es begründete die Entscheidung damit, dass der BF glaubhaft ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis vorgebracht habe, welches ihn daran gehindert habe, die Frist einzuhalten.
9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden am 03.03.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
10. Mit Eingabe vom 19.05.2022 übermittelte der BF eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass gegenständlich kein Asylausschlussgrund vorliege, weil die Voraussetzungen für die Asylaberkennung nicht vorliegen. Der BF sei im Mai 2021 strafrechtlich verurteilt worden, bereue diese Tat zutiefst und habe dies durch sein nunmehriges Wohlverhalten gezeigt. Nach der Haftentlassung sei der BF bemüht gewesen wieder ins soziale Leben zurückzufinden und habe Rückschläge, welche ihm nicht anzulasten sind, hinnehmen müssen. Aufgrund des Zuzugs seiner Familie habe der BF Halt gefunden und stehe nun mit beiden Beinen im Leben. So sei die Gemeingefährlichkeit gegenständlich zu verneinen und habe der BF den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z4 AsylG nicht verwirklicht. Zudem übermittelte der BF diverse Mails, Auskunft des AMS, die Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche, Antrag auf Ausstellung eines Identitätsdokuments und eine Bestätigung der Caritas.10. Mit Eingabe vom 19.05.2022 übermittelte der BF eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass gegenständlich kein Asylausschlussgrund vorliege, weil die Voraussetzungen für die Asylaberkennung nicht vorliegen. Der BF sei im Mai 2021 strafrechtlich verurteilt worden, bereue diese Tat zutiefst und habe dies durch sein nunmehriges Wohlverhalten gezeigt. Nach der Haftentlassung sei der BF bemüht gewesen wieder ins soziale Leben zurückzufinden und habe Rückschläge, welche ihm nicht anzulasten sind, hinnehmen müssen. Aufgrund des Zuzugs seiner Familie habe der BF Halt gefunden und stehe nun mit beiden Beinen im Leben. So sei die Gemeingefährlichkeit gegenständlich zu verneinen und habe der BF den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Z4 AsylG nicht verwirklicht. Zudem übermittelte der BF diverse Mails, Auskunft des AMS, die Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche, Antrag auf Ausstellung eines Identitätsdokuments und eine Bestätigung der Caritas.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi durch, an der der BF und sein gewillkürter Vertreter sowie seine Ehefrau als Zeugin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
12. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 23.05.2023 gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen aus. 12. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 23.05.2023 gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen aus.
13. Der BF wurde erneut straffällig:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.01.2023, Zahl XXXX , wurde der BF wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5 Fall SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1./2. Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.01.2023, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5 Fall SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1./2. Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
14. Am 06.07.2023 erfolgte die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Zahl C-663/21.
15. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit verfahrensleitenden Beschluss vom 11.09.2023, XXXX , das Beschwerdeverfahren wieder fort.15. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit verfahrensleitenden Beschluss vom 11.09.2023, römisch 40 , das Beschwerdeverfahren wieder fort.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und Schriftstücke, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister, bzw. Strafurteile sowie der mündlichen Verhandlung, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des BF und der Situation in Österreich:
1.1.1. Der volljährige BF führt den Namen XXXX , wird mit dem Geburtsdatum XXXX geführt, ist iranischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Es besteht Verfahrensidentität. Der BF spricht Arabisch, Farsi, kaum Deutsch und Englisch.1.1.1. Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , wird mit dem Geburtsdatum römisch 40 geführt, ist iranischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Es besteht Verfahrensidentität. Der BF spricht Arabisch, Farsi, kaum Deutsch und Englisch.
1.1.2. Der BF ist verheiratet und hat einen Sohn. Seine Frau und sein Sohn leben seit Oktober 2021 in Österreich.
1.1.3. Der BF ist in Iran in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen, ging dort zur Mittelschule und lebte dort bis zur Ausreise im Jahr 2015. Außerdem hielt er sich ein Jahr in XXXX als auch 2-3 Jahre in Teheran auf. Der BF arbeitete in Iran als Friseur sowie in Teheran handelte er in einem Pyramidensystem mit Gold.1.1.3. Der BF ist in Iran in der Stadt römisch 40 geboren und aufgewachsen, ging dort zur Mittelschule und lebte dort bis zur Ausreise im Jahr 2015. Außerdem hielt er sich ein Jahr in römisch 40 als auch 2-3 Jahre in Teheran auf. Der BF arbeitete in Iran als Friseur sowie in Teheran handelte er in einem Pyramidensystem mit Gold.
In Iran, in XXXX leben noch der Vater des BF sowie seine fünf Brüder. Die Mutter des BF ist bereits verstorben. Sein Vater bezieht eine Pension und seine Brüder sind Lehrer. Der BF hält den Kontakt zu seinen Familienangehörigen, insbesondere zu seinem Vater telefonisch aufrecht.In Iran, in römisch 40 leben noch der Vater des BF sowie seine fünf Brüder. Die Mutter des BF ist bereits verstorben. Sein Vater bezieht eine Pension und seine Brüder sind Lehrer. Der BF hält den Kontakt zu seinen Familienangehörigen, insbesondere zu seinem Vater telefonisch aufrecht.
1.1.4. Der BF reiste im November 2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 12.01.2018 vollinhaltlich abgewiesen wurde.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2020, XXXX -1 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Gewährung damit, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit sowie Nachhaltigkeit getragen zum christlichen Glauben konvertierte. Aufgrund seiner inneren Konversion droht dem BF im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat bei zuzubilligender weiteren Auslebung seines Glaubens Verfolgungsgefahr im Sinne des Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der GFK.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2020, römisch 40 -1 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Gewährung damit, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit sowie Nachhaltigkeit getragen zum christlichen Glauben konvertierte. Aufgrund seiner inneren Konversion droht dem BF im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat bei zuzubilligender weiteren Auslebung seines Glaubens Verfolgungsgefahr im Sinne des Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der GFK.
1.1.5. Der BF wurde straffällig und rechtskräftig strafrechtlich verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.05.2021, Zahl XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z1 siebenter Fall SMG sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten, davon 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Die Vorhaft vom 07.01.2021 bis zum 18.05.2021 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.05.2021, Zahl römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1 siebenter Fall SMG sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten, davon 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Die Vorhaft vom 07.01.2021 bis zum 18.05.2021 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Der BF war schuldig in Wien vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge (§ 28b SMG) anderen durch Verkauf überlassen, nämlich zumindest 250 Gramm Opium (beinhaltet Wirkstoff Morphin mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10%) und zumindest 1.491 Gramm Cannabiskraut (beinhaltet durchschnittlich 4,6 % THCA und 0,4% Delta-9-THC) und zwar 1) an XXXX im Zeitraum Februar 2018 bis August 2018 und im Zeitraum September 2020 bis 07.01.2021 insgesamt 100 Gramm Opium, 2) im Zeitraum Anfang 2020 bis 07.01.2021 XXXX 25 Gramm Opium, 3) im Zeitraum Anfang 2020 bis 07.01.2021 XXXX zumindest 365 Gramm Cannabiskraut, 4) im Zeitraum Anfang 2020 bis 07.0.2021 XXXX zumindest 30 Gramm Cannabiskraut, 5) im Zeitraum Oktober 2020 bis Dezember 2020 XXXX I 4 Gramm Opium, 6) im Zeitraum 2018 bis 07.01.2021 XXXX zumindest 10 Gramm Opium, 7) XXXX a) im Zeitraum Anfang 2019 bis 07.01.2021 700 Gramm Cannabiskraut, b) im Zeitraum September 2020 bis 07.01.2021 10 Gramm Opium, 8) im Zeitraum Anfang 2019 bis 07.01.2021 XXXX 384 Gramm Cannabiskraut, 9) im Zeitraum Herbst 2020 bis 07.01.2021 XXXX 12 Gramm Cannabiskraut und zumindest 1 Gramm Opium, 10) im Zeitraum Anfang 2019 bis 07.01.2021 weiteren unbekannt gebliebenen Abnehmern zumindest weiter 100 Gramm Opium, zu haben. Weiters hat er anderen angeboten im Juni 2020 XXXX 13 Gramm Opium und im Dezember 2020/Jänner 2021 XXXX 5 Gramm Cannabiskraut sowie am 07.01.2021 10,34 Gramm Speed (Wirkstoff Amphetamin) und 0,65 Gramm Crystal Meth (Wirkstoff Methamphetamin) besessen. Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd bewertet, das reumütige Geständnis, der ordentliche Lebenswandel und erschwerend die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge (4,5-fache) und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zweier Vergehen. Der BF hatte einen Mindestumsatz von EUR 10.000 und ein sichergestelltes Bargeld in der Höhe von EUR 7.793,30. Eine Geldstrafe reichte nicht aus, da ein langer Tatzeitraum gegeben war und zahlreiche Angriffe und mehrfacher Überschreitung der Grenzmenge dazu führten, dass die Tat als schwer anzusehen ist und die Freiheitsstrafe geboten war, um den BF von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Der BF war schuldig in Wien vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge (Paragraph 28 b, SMG) anderen durch Verkauf überlassen, nämlich zumindest 250 Gramm Opium (beinhaltet Wirkstoff Morphin mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10%) und zumindest 1.491 Gramm Cannabiskraut (beinhaltet durchschnittlich 4,6 % THCA und 0,4% Delta-9-THC) und zwar 1) an römisch 40 im Zeitraum Februar 2018 bis August 2018 und im Zeitraum September 2020 bis 07.01.2021 insgesamt 100 Gramm Opium, 2) im Zeitraum Anfang 2020 bis 07.01.2021 römisch 40 25 Gramm Opium, 3) im Zeitraum Anfang 2020 bis 07.01.2021 römisch 40 zumindest 365 Gramm Cannabiskraut, 4) im Zeitraum Anfang 2020 bis 07.0.2021 römisch 40 zumindest 30 Gramm Cannabiskraut, 5) im Zeitraum Oktober 2020 bis Dezember 2020 römisch 40 römisch eins 4 Gramm Opium, 6) im Zeitraum 2018 bis 07.01.2021 römisch 40 zumindest 10 Gramm Opium, 7) römisch 40 a) im Zeitraum Anfang 2019 bis 07.01.2021 700 Gramm Cannabiskraut, b) im Zeitraum September 2020 bis 07.01.2021 10 Gramm Opium, 8) im Zeitraum Anfang 2019 bis 07.01.2021 römisch 40 384 Gramm Cannabiskraut, 9) im Zeitraum Herbst 2020 bis 07.01.2021 römisch 40 12 Gramm Cannabiskraut und zumindest 1 Gramm Opium, 10) im Zeitraum Anfang 2019 bis 07.01.2021 weiteren unbekannt gebliebenen Abnehmern zumindest weiter 100 Gramm Opium, zu haben. Weiters hat er anderen angeboten im Juni 2020 römisch 40 13 Gramm Opium und im Dezember 2020/Jänner 2021 römisch 40 5 Gramm Cannabiskraut sowie am 07.01.2021 10,34 Gramm Speed (Wirkstoff Amphetamin) und 0,65 Gramm Crystal Meth (Wirkstoff Methamphetamin) besessen. Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd bewertet, das reumütige Geständnis, der ordentliche Lebenswandel und erschwerend die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge (4,5-fache) und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zweier Vergehen. Der BF hatte einen Mindestumsatz von EUR 10.000 und ein sichergestelltes Bargeld in der Höhe von EUR 7.793,30. Eine Geldstrafe reichte nicht aus, da ein langer Tatzeitraum gegeben war und zahlreiche Angriffe und mehrfacher Überschreitung der Grenzmenge dazu führten, dass die Tat als schwer anzusehen ist und die Freiheitsstrafe geboten war, um den BF von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
1.1.6. Das Bundesamt leitete daraufhin das gegenständliche Statusaberkennungsverfahren aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF der ihm mit mündlich verkündetem Erkenntnis zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.-IV.). Unter Spruchpunkt V. stellte das Bundesamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Iran unzulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Ausnahme von Spruchpunkt V. fristgerecht Beschwerde. Der Spruchpunkt V. (Abschiebung unzulässig) erwuchs in Rechtskraft.1.1.6. Das Bundesamt leitete daraufhin das gegenständliche Statusaberkennungsverfahren aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF der ihm mit mündlich verkündetem Erkenntnis zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.-IV.). Unter Spruchpunkt römisch fünf. stellte das Bundesamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Iran unzulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Außerdem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Ausnahme von Spruchpunkt römisch fünf. fristgerecht Beschwerde. Der Spruchpunkt römisch fünf. (Abschiebung unzulässig) erwuchs in Rechtskraft.
1.1.7. Der BF wurde erneut rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.01.2023, Zahl XXXX wurde der BF wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5 Fall SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1./2. Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.01.2023, Zahl römisch 40 wurde der BF wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5 Fall SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1./2. Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Der zweiten Verurteilung liegt zu Grunde, dass der BF schuldig war in Wien Suchtgift nämlich Crystal Meth (beinhaltend den Wirkstoff Methamphetamin und mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 76,11%), Cannabisharz (beinhaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC und mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 17,9% THCA und 1,36% Delta-9-THC) und Opium (beinhaltend den Wirkstoff Morphin und mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10%), in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in einer Vielzahl (in 14 aufgelisteten Fällen) von Angriffen an Abnehmer zwischen Jänner 2022 und Mitte September 2022 überlassen hat. Weiters hat er am 27.09.2022 Suchtmittel besessen, indem er 9,3 Gramm Crystal Meth, 4,7 Gramm Kokain, 1,2 Gramm Heroin und 1,7 Gramm Opium jeweils in Portionen verpackt nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch in seiner Jacke verwahrte. Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd bewertet, das reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die mehrfachen Tathandlungen, der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit, das mehrfache Überschreitung der Grenzmenge und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen. Der BF wusste über Art und Qualität der Suchtmittel Bescheid und war bei jeder Weitergabe bewusst, dass durch wiederkehrende Überlassung von für sich genommen kleinen Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer wieder auf die Grenzmenge übersteigende Mengen summieren und summieren werden, fand sich damit ab und entschloss sich dessen ungeachtet, fortlaufend die Suchtmittel weiterzugeben. Die Tathandlungen standen zwar im Zusammenhang mit der Gewöhnung des BF an Suchtmittel, jedoch beging er diese nicht vorwiegend deshalb, um sich Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Durch die Tathandlungen lukrierte der BF Einnahmen von zumindest 9.555,- Euro, wovon ein Teil von 2.575,- Euro sichergestellt werden konnten. Schließlich wurde die gewährte Strafnachsicht der vorangegangenen Verurteilung nicht widerrufen, aber unter einem die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.Der zweiten Verurteilung liegt zu Grunde, dass der BF schuldig war in Wien Suchtgift nämlich Crystal Meth (beinhaltend den Wirkstoff Methamphetamin und mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 76,11%), Cannabisharz (beinhaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC und mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 17,9% THCA und 1,36% Delta-9-THC) und Opium (beinhaltend den Wirkstoff Morphin und mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10%), in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge in einer Vielzahl (in 14 aufgelisteten Fällen) von Angriffen an Abnehmer zwischen Jänner 2022 und Mitte September 2022 überlassen hat. Weiters hat er am 27.09.2022 Suchtmittel besessen, indem er 9,3 Gramm Crystal Meth, 4,7 Gramm Kokain, 1,2 Gramm Heroin und 1,7 Gramm Opium jeweils in Portionen verpackt nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch in seiner Jacke verwahrte. Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd bewertet, das reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die mehrfachen Tathandlungen, der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit, das mehrfache Überschreitung der Grenzmenge und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen. Der BF wusste über Art und Qualität der Suchtmittel Bescheid und war bei jeder Weitergabe bewusst, dass durch wiederkehrende Überlassung von für sich genommen kleinen Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer wieder auf die Grenzmenge übersteigende Mengen summieren und summieren werden, fand sich damit ab und entschloss sich dessen ungeachtet, fortlaufend die Suchtmittel weiterzugeben. Die Tathandlungen standen zwar im Zusammenhang mit der Gewöhnung des BF an Suchtmittel, jedoch beging er diese nicht vorwiegend deshalb, um sich Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Durch die Tathandlungen lukrierte der BF Einnahmen von zumindest 9.555,- Euro, wovon ein Teil von 2.575,- Euro sichergestellt werden konnten. Schließlich wurde die gewährte Strafnachsicht der vorangegangenen Verurteilung nicht widerrufen, aber unter einem die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
Der BF befindet sich seit 28.09.2022 in Untersuchungshaft und nunmehr seit 12.01.2023 in Strafhaft sowie seit 11.04.2023 in der Justizanstalt XXXX .Der BF befindet sich seit 28.09.2022 in Untersuchungshaft und nunmehr seit 12.01.2023 in Strafhaft sowie seit 11.04.2023 in der Justizanstalt römisch 40 .
Aufgrund des bisher vom BF gesetzten Verhaltens und seiner unveränderten persönlichen Situation ist zu prognostizieren, dass er in Zukunft neuerlich Straftaten insbesondere im Suchtmittelkriminalitätsbereich begehen wird. Der BF ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als gemeingefährlich, als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Es besteht keine positive Zukunftsprognose sowie kein positives Nachtatverhalten und wurde der BF während des ausgesetzten Beschwerdeverfahrens einschlägig rückfällig. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der BF bei der ersten Tathandlung auch aufgrund seiner persönlichen Situation – Entfernung von Frau und Sohn, Abwesenheit von seiner Heimat – in einer psychisch schweren Phase war. Seine dargelegte Reue konnte daher vom Gericht nur gering als echt gewertet werden, dies auch umso mehr, dass der BF auch im unmittelbaren Zeitpunkt der Verhandlung vom 20.05.2022 mit Suchtmittel handelte.
Nicht ist dies jedoch zu berücksichtigen, nachdem seine Ehefrau und Sohn nach Österreich kam, der BF auch schon ein Haftübel verspürte aber trotzdem weiterhin den Suchtmittelhandel nachging und nicht nur zum Eigengebrauch, sondern auch um sich seinen sonstigen Lebensunterhalt zu verdienen. So lukrierte er über 9.000 Euro.
Jede Tathandlung erfolgte vorsätzlich und wurde durch ein Schöffengericht im Rahmen einer Hauptverhandlung abgeurteilt.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und damit der Flüchtlingseigenschaft ist eine verhältnismäßige Maßnahme. Der BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit, wie Gesundheit und körperliche Unversehrheit, öffentliche Ordnung und Sicherheit, dar.
1.1.8. Seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im November 2015 ist der BF durchgehend, sohin knapp 8 Jahre in Österreich aufhältig. Der BF lebte nach seiner Einreise bis Anfang in verschiedenen Unterkünften der Grundversorgung in Wien. Danach war er von Jänner 2021 bis Juni 2021 in Haft in der JA XXXX , meldete im Anschluss seinen Wohnsitz bei einem Freund und danach war er zumeist obdachlos mit verschiedenen Meldeadressen in Wien. Seit September 2022 ist der BF wieder in Haft. Der BF hat im Bundesgebiet kaum soziale Kontakte mit Ausnahme seiner Ehefrau und seinem Sohn, welche sich seit Ende 2021 im Bundesgebiet befinden und in einer Flüchtlingsunterkunft leben. Darüber hinaus verfügt der BF über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet.1.1.8. Seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im November 2015 ist der BF durchgehend, sohin knapp 8 Jahre in Österreich aufhältig. Der BF lebte nach seiner Einreise bis Anfang in verschiedenen Unterkünften der Grundversorgung in Wien. Danach war er von Jänner 2021 bis Juni 2021 in Haft in der JA römisch 40 , meldete im Anschluss seinen Wohnsitz bei einem Freund und danach war er zumeist obdachlos mit verschiedenen Meldeadressen in Wien. Seit September 2022 ist der BF wieder in Haft. Der BF hat im Bundesgebiet kaum soziale Kontakte mit Ausnahme seiner Ehefrau und seinem Sohn, welche sich seit Ende 2021 im Bundesgebiet befinden und in einer Flüchtlingsunterkunft leben. Darüber hinaus verfügt der BF über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet.
Der BF ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig, war auch vor der Strafhaft nicht erwerbstätig, arbeitete „schwarz“ als Friseur oder Händler für Bekannte, war zwischen erster und zweiter Haft obdachlos und lebte von sozialen Leistungen (Grundversorgung, Mindestsicherung). Anfang 2021 wurde der BF aufgrund der Haft von der Grundversorgung entlassen. Er ist kein Mitglied eines Vereines und besuchte keine Kurse oder absolvierte eine sonstige Weiterbildungsmaßnahme. Am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in Österreich nimmt der BF nicht in besonderem Maße teil. Enge Freundschaften mit Österreichern hat er nicht.
1.1.9. Der BF hat kaum Deutschkenntnisse und besuchte bis dato am Beginn seiner Einreise einen Deutschkurs auf Anfängerniveau A1.
Der BF weist trotz langjährigen Aufenthalt kaum sprachliche, berufliche oder soziale Integrationsschritte auf.
1.1.10. Der BF ist seit mehreren Jahren suchtmittelabhängig und machte während der ersten Haftstrafe einen medikamentösen Entzug. Er nahm in der Vergangenheit auch Schmerzmittel wegen Rückenschmerzen, Schilddrüsenmedikamente und Beruhigungsmittel wegen psychischen Problemen ein. Darüber hinaus ist er gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen.
Der BF ist arbeitsfähig.
1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat:
1.2.1. Der BF ist geborener Muslim. Ihm wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er eine asylrelevante Verfolgung in Iran aufgrund seiner Abkehr vom Islam und Konversion zum Christentum vorbrachte.
1.2.2. Trotz des Umstandes, dass der BF aktuell kaum mehr ein Interesse am Christentum hat, seit mehreren Jahren nur selten einen Gottesdienst besucht, nicht missioniert und nicht religiös ist sowie auch nicht öffentlich gegen den Islam oder als Apostat auftritt, konnte von der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass im Fall des BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der konvertierten Christen in Iran nach wie vor eine bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr gegeben ist.
Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Iran aus Gründen der derzeit noch bestehenden Religionszugehörigkeit zum Christentum von staatlicher Seite einer Gefährdung ausgesetzt ist.
Das Bundesamt stellte rechtskräftig fest, dass die Abschiebung des BF in den Iran unzulässig ist, zumal eine Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Aufenthalt des BF ist im Bundesgebiet geduldet.Das Bundesamt stellte rechtskräftig fest, dass die Abschiebung des BF in den Iran unzulässig ist, zumal eine Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Aufenthalt des BF ist im Bundesgebiet geduldet.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System) vom 13.04.2023, Version 6, ergibt sich wie folgt:
Politische Lage
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).
Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).
Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).
Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).
BPB 10.1.2020
Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).
Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vergleiche AA 30.11.2022).
Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).
Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit einem harten Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der "islamischen Gesellschaftsordnung" (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung "westlicher" Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021).
Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie mancher Richterposten anzutreten (USDOS 20.3.2023). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a).
Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei (Gasht-e Ershâd) in Teheran (BPB 16.2.2023) aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hidschabs kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Der Protest erreichte schnell alle Teile des Landes und hat eine politische Dimension angenommen, die weit über die "Kopftuch-Frage" und die Überlappung von geschlechtsspezifischer und ethnischer Diskriminierung hinausgeht. Die von den Demonstrantinnen und Demonstranten verwendete Parole lautet "Zan, Zendegi, Âzâdi" [Anm.: Persisch für "Frau, Leben, Freiheit"; ursprüngl. Kurdisch: Jin, Jîyan, Azadî] und ist gepaart mit der Forderung nach einem Regimewechsel. Die Proteste werden insbesondere von den folgenden Gruppen getragen: Frauen, Jugendliche, Studentinnen und Studenten sowie von marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen. Das iranische Regime reagierte mit massiver Repression auf die Proteste, zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert und rund 500 Protestteilnehmer wurden von den Sicherheitskräften getötet. Die Proteste zeichnen sich bislang durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen sind sowohl Stärke als auch Schwäche der derzeitigen Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielen: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer politischen Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022).
Anm.: Informationen zur Protestwelle seit September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.Anmerkung, Informationen zur Protestwelle seit September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.
Sicherheitslage
Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsbehörden. Mit Ausnahme von einigen peripheren Grenzregionen ist die Regierung im Besitz der Kontrolle über das gesamte Staatsterritorium. In den Provinzen West-Aserbaidschan und Kermanshah, an der westlichen Staatsgrenze zu Irakisch-Kurdistan, kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC, Pasdaran) und separatistischen Gruppierungen, wie der Kurdistan Democratic Party of Iran (KDPI) und der Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (PJAK) (BS 23.2.2022).
Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vgl. UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).
[Anm.: s. Kap. "Versammlungsfreiheit" sowie "ethnische Minderheiten" samt der Unterkapitel für weitergehende Informationen zu den Protesten.]
Im ganzen Land besteht ein Risiko für Anschläge. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 10.2.2023). Vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 8.2.2023).
In der Provinz Sistan und Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 8.2.2023). Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliches Kerman und Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- sowie von extremistischen Organisationen. Diese verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 10.2.2023). An der Grenze zu Afghanistan kommt es auch immer wieder zu Schusswechseln zwischen iranischen Sicherheitsbehörden und Grenzschützern der Taliban (IRINTL 3.9.2022).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 8.2.2023). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 10.2.2023). Im Herbst 2022 schoss Iran zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vgl.K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022).
Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 10.2.2023).
Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vgl. TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vgl. MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit 2018. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vergleiche TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vergleiche MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit 2018. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).
Der neue de facto-Anführer von al-Qaida - sein Amtsantritt wurde bislang nicht offiziell bekannt gegeben - Sayf al-Adl befindet sich nach Einschätzungen von Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats in Iran (UNSC 13.2.2023).
Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken (EDA 10.2.2023).
Im Jänner und April 2023 wurde von israelischen Drohnenangriffen auf militärische Ziele in Iran berichtet (IRINTL 5.4.2023, RFE/RL 31.1.2023). Im vergangenen Jahr kam es in Iran zu einer Reihe von Zwischenfällen, darunter Sabotage- und Cyberangriffe, Attentate und die mysteriöse Ermordung von Mitgliedern der IRGC sowie von Wissenschaftlern und Ingenieuren. Teheran hat einige der Vorfälle Israel, seinem regionalen Feind, angelastet (RFE/RL 31.1.2023).
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung (AA 30.11.2022) und dem Strafgesetzbuch verboten, ebenso wie die Verwendung von unter Zwang erlangten Geständnissen in Gerichtsprozessen (UNHRC 13.1.2022). Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023) bzw. weit verbreitet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022a). Folter wird in politischen Fällen nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet (AA 30.11.2022). Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IrWire 17.2.2023; vgl. AA 30.11.2022). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 10.3.2023). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IrWire 17.2.2023; vgl. AA 30.11.2022). Durch Folter erzwungene "Geständnisse" wurden im staatlichen Fernsehen ausgestrahlt und regelmäßig für Schuldsprüche herangezogen (AI 29.3.2022a).Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung (AA 30.11.2022) und dem Strafgesetzbuch verboten, ebenso wie die Verwendung von unter Zwang erlangten Geständnissen in Gerichtsprozessen (UNHRC 13.1.2022). Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023) bzw. weit verbreitet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AI 29.3.2022a). Folter wird in politischen Fällen nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet (AA 30.11.2022). Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IrWire 17.2.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 10.3.2023). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IrWire 17.2.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Durch Folter erzwungene "Geständnisse" wurden im staatlichen Fernsehen ausgestrahlt und regelmäßig für Schuldsprüche herangezogen (AI 29.3.2022a).
Der Tod einer jungen Frau im September 2022, nachdem sie von der Moralpolizei in Teheran wegen eines "unangemessen" getragenen Hijabs verhaftet worden war, führte zu weitverbreiteten Protesten, wobei in jüngster Zeit mehrere Vorfälle bekannt wurden, bei denen die Polizei unrechtmäßig Gewalt gegen Frauen anwandte, die sich nicht an die auferlegten Bekleidungsvorschriften für Frauen hielten (HRW 16.9.2022). Im Zuge der Niederschlagung der Proteste festgenommene Personen waren Berichten zufolge mitunter der Folter ausgesetzt, teilweise mit Todesfolge, (BBC 19.12.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2023, NDR 1.2.2023, IrWire 17.2.2023) ebenso wie sexuellem Missbrauch und Vergewaltigungen (USDOS 20.3.2023). Laut einer Untersuchung von IranWire [Anm.: regimekritische Nachrichtenorganisation] lassen sich die Todesursachen von Gefangenen oder vor Kurzem aus der Haft Entlassenen, darunter auch Protestteilnehmern, in folgende Hauptkategorien unterteilen: 1. verweigerte medizinische Behandlung; 2. unmittelbare Zufügung extremer und qualvoller körperlicher Verletzungen; 3. unmittelbare Zufügung extremer und qualvoller mentaler und emotionaler Schäden. Die Ursache für den Tod von Gefangenen kurz nach der Entlassung ist in den meisten Fällen Selbstmord, der auf die Haftbedingungen oder die Angst vor einer Rückkehr in diese Bedingungen zurückzuführen ist (IrWire 17.2.2023).Der Tod einer jungen Frau im September 2022, nachdem sie von der Moralpolizei in Teheran wegen eines "unangemessen" getragenen Hijabs verhaftet worden war, führte zu weitverbreiteten Protesten, wobei in jüngster Zeit mehrere Vorfälle bekannt wurden, bei denen die Polizei unrechtmäßig Gewalt gegen Frauen anwandte, die sich nicht an die auferlegten Bekleidungsvorschriften für Frauen hielten (HRW 16.9.2022). Im Zuge der Niederschlagung der Proteste festgenommene Personen waren Berichten zufolge mitunter der Folter ausgesetzt, teilweise mit Todesfolge, (BBC 19.12.2022; vergleiche RFE/RL 3.2.2023, NDR 1.2.2023, IrWire 17.2.2023) ebenso wie sexuellem Missbrauch und Vergewaltigungen (USDOS 20.3.2023). Laut einer Untersuchung von IranWire [Anm.: regimekritische Nachrichtenorganisation] lassen sich die Todesursachen von Gefangenen oder vor Kurzem aus der Haft Entlassenen, darunter auch Protestteilnehmern, in folgende Hauptkategorien unterteilen: 1. verweigerte medizinische Behandlung; 2. unmittelbare Zufügung extremer und qualvoller körperlicher Verletzungen; 3. unmittelbare Zufügung extremer und qualvoller mentaler und emotionaler Schäden. Die Ursache für den Tod von Gefangenen kurz nach der Entlassung ist in den meisten Fällen Selbstmord, der auf die Haftbedingungen oder die Angst vor einer Rückkehr in diese Bedingungen zurückzuführen ist (IrWire 17.2.2023).
Folter wird sowohl seitens der Polizei, im parallelen System der Basij/Pasdaran als auch in Gefängnissen angewandt (ÖB Teheran 11.2021). Fälle von Folter wie auch Todesfälle aufgrund von Gewaltanwendung wurden überdies in verschiedenen Prozessstadien verzeichnet, beispielsweise während Voruntersuchungen und in Haftzentren von ermittelnden Polizeieinheiten (Agahi), dem Geheimdienstministerium, der regulären Stadtpolizei sowie von Grenz- und Einwanderungspolizei, Cyber-Polizei, den Revolutionsgarden (UNHRC 13.1.2022) wie auch der Moralpolizei (HRW 16.9.2022). Menschenrechtsorganisationen verwiesen häufig auf Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert wurden, insbesondere in den Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses, die Berichten zufolge von den Revolutionsgarden kontrolliert werden (USDOS 20.3.2023) bzw. dem Geheimdienstministerium unterstehen und in dem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 30.11.2022). Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 20.3.2023).
Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 20.3.2023).
Gerichte verhängen weiterhin körperliche Strafen, wie zum Beispiel Auspeitschungen, Blendung, Steinigung und Amputation. Diese werden von der iranischen Regierung als "Strafe" und nicht als Folter betrachtet (USDOS 20.3.2023). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien" (AA 30.11.2022).Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Artikel 4, IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien" (AA 30.11.2022).
Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR)
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) (ICCPR)
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD)
- Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit islamischem Recht) (CRC)
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (CRC-OP-SC)
- Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)
- Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
- UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
- UN-Apartheid-Konvention
- Internationales Übereinkommen gegen Apartheid im Sport (AA 28.1.2022)
- Bislang hat Iran auch 15 Konventionen und ein Protokoll der International Labor Organization (ILO) unterzeichnet (FITR 8.2.2023).
Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert:
- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)
- Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention (OP-CAT)
- Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR)
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)
- Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CED)
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (CRC-OP-AC) (unterzeichnet aber nicht ratifiziert) (AA 28.1.2022).
Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch die Regierung und ihre Vertreter, vor allem Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard für "schwerste Verbrechen" entsprechen, oder für Verbrechen, die von jugendlichen Straftätern begangen wurden, sowie Hinrichtungen nach Gerichtsverfahren ohne ordnungsgemäßen Prozess; Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich politischer Gefangener. Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Bestrafung von Familienmitgliedern, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und strafrechtliche Verfolgung sogar von Verleumdung und übler Nachrede; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weitverbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften. Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (USDOS 20.3.2023).
Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 30.11.2022).Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Artikel eins bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 30.11.2022).
Die Behörden haben im Jahr 2022 weitverbreitete Proteste, bei denen Grundrechte gefordert wurden, brutal unterdrückt, wobei die Sicherheitskräfte unrechtmäßig mit übermäßiger und tödlicher Gewalt gegen die Demonstranten vorgingen. Sie verhafteten und verurteilten im Jahr 2022 zahlreiche friedliche Menschenrechtsaktivisten aufgrund vager Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und unterließen es, Berichten über Misshandlungen oder Folter durch Polizei und Sicherheitskräfte nachzugehen. Die Sicherheitskräfte nehmen ethnische und religiöse Minderheiten ins Visier und setzen diskriminierende Kleidervorschriften für Frauen gewaltsam durch (HRW 12.1.2023). Auch Umweltaktivisten sind von Geldbußen, Haftstrafen und Folter betroffen (BS 23.2.2022).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
In der Verfassung heißt es, dass öffentliche Demonstrationen zulässig sind, wenn sie "den Grundprinzipien des Islam nicht abträglich sind". In der Praxis sind in der Regel nur staatlich genehmigte Demonstrationen erlaubt (FH 10.3.2023). Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen somit unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen der Opposition sind seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden, finden jedoch in kleinem Umfang statt (AA 30.11.2022). Die Sicherheitskräfte lösten in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer fest und wendeten tödliche Gewalt gegen sie an (FH 10.3.2023). Demgegenüber stehen Demonstrationen systemnaher Organisationen, zu deren Teilnahme Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sowie Schüler und Studierende teilweise verpflichtet werden (AA 30.11.2022).
Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt. Die [bis zu den Protesten ab Mitte September 2022] größte Protestwelle wurde durch den massiven Betrug bei den Präsidentschaftswahlen 2009 ausgelöst und brachte Millionen von Menschen auf die Straße, bis die Behörden gegen die Führer der sogenannten Grünen Bewegung, Mir Hossein Mousavi und Mehdi Karroubi, vorgingen (TWI 28.9.2022). Zuletzt fanden 2019 weitreichende Proteste statt, nachdem die Regierung beschlossen hatte, die Benzinpreise zu erhöhen (TWI 28.9.2022). Die iranischen Sicherheitsbehörden setzten zur Unterdrückung der Proteste auch tödliche Gewalt ein, darunter scharfe Munition, die wahllos auf Demonstranten abgefeuert wurde. Die Anzahl der Todesopfer ist schwierig zu verifizieren. Schätzungen reichen von 304 verifizierten Todesopfern bis zu 1.500 in unbestätigten Berichten (DIS 1.7.2020). 2021 gab es Proteste von Arbeitnehmern, Rentnern und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung (UNHRC 13.1.2022) sowie in der Provinz Khuzestan Proteste aufgrund mangelnden Zugangs zu Wasser (HRW 22.7.2021). Letztere wurden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 22.7.2021; vgl. UNHRC 13.1.2022).Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt. Die [bis zu den Protesten ab Mitte September 2022] größte Protestwelle wurde durch den massiven Betrug bei den Präsidentschaftswahlen 2009 ausgelöst und brachte Millionen von Menschen auf die Straße, bis die Behörden gegen die Führer der sogenannten Grünen Bewegung, Mir Hossein Mousavi und Mehdi Karroubi, vorgingen (TWI 28.9.2022). Zuletzt fanden 2019 weitreichende Proteste statt, nachdem die Regierung beschlossen hatte, die Benzinpreise zu erhöhen (TWI 28.9.2022). Die iranischen Sicherheitsbehörden setzten zur Unterdrückung der Proteste auch tödliche Gewalt ein, darunter scharfe Munition, die wahllos auf Demonstranten abgefeuert wurde. Die Anzahl der Todesopfer ist schwierig zu verifizieren. Schätzungen reichen von 304 verifizierten Todesopfern bis zu 1.500 in unbestätigten Berichten (DIS 1.7.2020). 2021 gab es Proteste von Arbeitnehmern, Rentnern und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung (UNHRC 13.1.2022) sowie in der Provinz Khuzestan Proteste aufgrund mangelnden Zugangs zu Wasser (HRW 22.7.2021). Letztere wurden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 22.7.2021; vergleiche UNHRC 13.1.2022).
Jüngste Proteste
Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023; vgl. GD 17.2.2023). Mit Stand Mitte Februar 2023 dauerten die Proteste noch weiter an (GD 17.2.2023). Amini war kurz vor ihrem Tod von der Sittenpolizei des Landes wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet und laut Augenzeugenberichten geschlagen worden (BBC 16.9.2022). Angehörige von Amini wie auch Protestteilnehmer und -teilnehmerinnen wiesen die Behauptung der Behörden zurück, Amini sei aufgrund einer unentdeckten Vorerkrankung gestorben (EN 1.2.2023). Den Protesten unter der Parole „Frau, Leben, Freiheit“ (in kurdischer Sprache: „Jin, Jîyan, Azadî“) (NatGeo 17.10.2022), die im Wesentlichen von Frauen gestartet wurden (EN 1.2.2023), schlossen sich Iraner und Iranerinnen aller Altersgruppen und Ethnien an, wobei sie vor allem von den jüngeren Generationen auf die Straße getragen wurden (NatGeo 17.10.2022). Die Proteste fanden in allen größeren sowie vielen kleineren Städten Irans statt. Die iranischen Behörden reagierten gewaltsam darauf, mitunter kam es auch zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen Demonstrantinnen und Demonstranten mit den Sicherheitsbehörden (EN 1.2.2023).Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023; vergleiche GD 17.2.2023). Mit Stand Mitte Februar 2023 dauerten die Proteste noch weiter an (GD 17.2.2023). Amini war kurz vor ihrem Tod von der Sittenpolizei des Landes wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet und laut Augenzeugenberichten geschlagen worden (BBC 16.9.2022). Angehörige von Amini wie auch Protestteilnehmer und -teilnehmerinnen wiesen die Behauptung der Behörden zurück, Amini sei aufgrund einer unentdeckten Vorerkrankung gestorben (EN 1.2.2023). Den Protesten unter der Parole „Frau, Leben, Freiheit“ (in kurdischer Sprache: „Jin, Jîyan, Azadî“) (NatGeo 17.10.2022), die im Wesentlichen von Frauen gestartet wurden (EN 1.2.2023), schlossen sich Iraner und Iranerinnen aller Altersgruppen und Ethnien an, wobei sie vor allem von den jüngeren Generationen auf die Straße getragen wurden (NatGeo 17.10.2022). Die Proteste fanden in allen größeren sowie vielen kleineren Städten Irans statt. Die iranischen Behörden reagierten gewaltsam darauf, mitunter kam es auch zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen Demonstrantinnen und Demonstranten mit den Sicherheitsbehörden (EN 1.2.2023).
Laut Menschenrechtsaktivisten wurden im Zeitraum September 2022 bis Februar 2023 über 500 Demonstrantinnen und Demonstranten getötet, darunter 71 Minderjährige (REU 17.2.2023). Human Rights Watch (HRW) dokumentierte, dass Sicherheitskräfte Schrotflinten, Sturmgewehre und Handfeuerwaffen gegen Demonstranten eingesetzt haben, und zwar in weitgehend friedlichem Umfeld und oft in überlaufenen Gegenden (HRW 12.1.2023). Ethnische Minderheiten waren überproportional stark von den Repressionen gegen die Proteste betroffen (UNHRC 7.2.2023; VOA 16.11.2022). Am 30.9.2022 eröffneten beispielsweise Sicherheitskräfte das Feuer auf Demonstrantinnen und Demonstranten in der Stadt Zahedan (Provinz Sistan und Belutschistan), wobei Dutzende von Menschen getötet und verletzt worden sind [Anm.: siehe zu diesem Vorfall auch das Kapitel ethnische Minderheiten - Belutschen] (HRW 12.1.2023). In den kurdischen Gebieten wurden Truppen, schwere Waffen und Militärfahrzeuge in Stellung gebracht, um die Demonstranten niederzuschlagen (EN 1.2.2023).
Rund 20.000 Protestteilnehmerinnen und -teilnehmer wurden zeitweise inhaftiert (REU 17.2.2023; vgl. DW 13.3.2023). Laut staatsnahen iranischen Medien ist ein bedeutender Anteil der Festgenommenen minderjährig (AI 16.3.2023; vgl. UNHRC 7.2.2023). Festgenommene berichteten von Folter während der Inhaftierung (NDR 1.2.2023; AI 16.3.2023), darunter auch von Minderjährigen (AI 16.3.2023), sowie von sexuellen Übergriffen und Vergewaltigung (FH 10.3.2023; vgl. AI 16.3.2023). Nach Angaben der Justizbehörden wurden mit Stand Februar 2023 vier Personen im Zusammenhang mit den Protesten gehängt (REU 17.2.2023). Bis Mitte Jänner wurden 18 weitere Personen im Zusammenhang mit den Protesten zum Tod verurteilt (BBC 18.1.2023), und laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) laufen rund 100 weitere Protestteilnehmer und -teilnehmerinnen Gefahr, zum Tod verurteilt zu werden (IHRNGO 27.12.2022). Vor den Nowruz-Feierlichkeiten im März 2023 kündigten die iranischen Justizbehörden an, dass rund 22.000 Menschen, die im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen worden waren, begnadigt würden. Menschenrechtsgruppen hatten die Zahl der inhaftierten Protestteilnehmer zuvor auf rund 19.700 geschätzt (DW 13.3.2023). Die meisten Minderjährigen sind nach Einschätzung von Amnesty International (AI) mit Stand März 2023 wieder freigelassen worden, manche auf Kaution und mit laufenden Verfahren. Viele wurden erst freigelassen, nachdem sie gezwungen wurden, "Reue"-Schreiben zu unterzeichnen und sich zu verpflichten, von "politischen Aktivitäten" abzusehen und an regierungsfreundlichen Kundgebungen teilzunehmen (AI 16.3.2023). Laut dem Sonderberichterstatter des UN-Menschenrechtsrats zu Iran hat das iranische Regime im Zusammenhang mit der Protestniederschlagung Verstöße begangen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten (BBC 20.3.2023).Rund 20.000 Protestteilnehmerinnen und -teilnehmer wurden zeitweise inhaftiert (REU 17.2.2023; vergleiche DW 13.3.2023). Laut staatsnahen iranischen Medien ist ein bedeutender Anteil der Festgenommenen minderjährig (AI 16.3.2023; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Festgenommene berichteten von Folter während der Inhaftierung (NDR 1.2.2023; AI 16.3.2023), darunter auch von Minderjährigen (AI 16.3.2023), sowie von sexuellen Übergriffen und Vergewaltigung (FH 10.3.2023; vergleiche AI 16.3.2023). Nach Angaben der Justizbehörden wurden mit Stand Februar 2023 vier Personen im Zusammenhang mit den Protesten gehängt (REU 17.2.2023). Bis Mitte Jänner wurden 18 weitere Personen im Zusammenhang mit den Protesten zum Tod verurteilt (BBC 18.1.2023), und laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) laufen rund 100 weitere Protestteilnehmer und -teilnehmerinnen Gefahr, zum Tod verurteilt zu werden (IHRNGO 27.12.2022). Vor den Nowruz-Feierlichkeiten im März 2023 kündigten die iranischen Justizbehörden an, dass rund 22.000 Menschen, die im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen worden waren, begnadigt würden. Menschenrechtsgruppen hatten die Zahl der inhaftierten Protestteilnehmer zuvor auf rund 19.700 geschätzt (DW 13.3.2023). Die meisten Minderjährigen sind nach Einschätzung von Amnesty International (AI) mit Stand März 2023 wieder freigelassen worden, manche auf Kaution und mit laufenden Verfahren. Viele wurden erst freigelassen, nachdem sie gezwungen wurden, "Reue"-Schreiben zu unterzeichnen und sich zu verpflichten, von "politischen Aktivitäten" abzusehen und an regierungsfreundlichen Kundgebungen teilzunehmen (AI 16.3.2023). Laut dem Sonderberichterstatter des UN-Menschenrechtsrats zu Iran hat das iranische Regime im Zusammenhang mit der Protestniederschlagung Verstöße begangen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten (BBC 20.3.2023).
Viele Gegnerinnen und Gegner der Regierung drücken ihren Protest derzeit durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorieren (Spiegel 19.1.2023). Im November 2022 ging ein Video eines tanzenden Paares vor dem Teheraner Wahrzeichen Azadi-Turm [Azadi: Freiheit in Farsi] viral, wobei die weibliche Tanzpartnerin keinen Hijab trug, und Tanzen in der Öffentlichkeit für Frauen verboten ist. Das Paar wurde nach Veröffentlichung des Videos von einem Teheraner Revolutionsgericht aufgrund der "Förderung von Korruption und öffentlicher Prostitution" sowie "Versammlungen mit der Absicht, die nationale Sicherheit zu stören" zu jeweils über zehn Jahren Gefängnis verurteilt und mit Ausreiseverboten sowie Zugangsbeschränkungen zum Internet belegt (GD 31.1.2023).
[…]
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt. Gefangene beschweren sich häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperlichen Misshandlungen und unzureichenden sanitären Bedingungen berichtet. Es kam häufig zu Hungerstreiks der Gefangenen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren. Mit der Zunahme der Verhaftungen während der Proteste [seit Mitte September 2022] verschlechterten sich die Bedingungen nach Berichten von NGOs und Medien durch den Zustrom von Häftlingen weiter (USDOS 20.3.2023), wobei Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass rund 20.000 Personen im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen worden sind (BBC 5.2.2023). Die Zellen sind auch schlecht belüftet und teils von Ungeziefer befallen. Da vielen Inhaftierten eine angemessene medizinische Versorgung verweigert wurde, waren diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus zu infizieren (AI 29.3.2022b). Der allgemeine Zustand der Gesundheitsversorgung, der sich während der COVID-19-Pandemie erheblich verschlechtert hat, ist nach wie vor prekär. Es gibt zahlreiche Berichte über Suizidversuche von Häftlingen, welche mit den Haftbedingungen in Verbindung gebracht werden (USDOS 20.3.2023).Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt. Gefangene beschweren sich häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperlichen Misshandlungen und unzureichenden sanitären Bedingungen berichtet. Es kam häufig zu Hungerstreiks der Gefangenen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren. Mit der Zunahme der Verhaftungen während der Proteste [seit Mitte September 2022] verschlechterten sich die Bedingungen nach Berichten von NGOs und Medien durch den Zustrom von Häftlingen weiter (USDOS 20.3.2023), wobei Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass rund 20.000 Personen im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen worden sind (BBC 5.2.2023). Die Zellen sind auch schlecht belüftet und teils von Ungeziefer befallen. Da vielen Inhaftierten eine angemessene medizinische Versorgung verweigert wurde, waren diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus zu infizieren (AI 29.3.2022b). Der allgemeine Zustand der Gesundheitsversorgung, der sich während der COVID-19-Pandemie erheblich verschlechtert hat, ist nach wie vor prekär. Es gibt zahlreiche Berichte über Suizidversuche von Häftlingen, welche mit den Haftbedingungen in Verbindung gebracht werden (USDOS 20.3.2023).
Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet - vor allem während Verhören (AI 29.3.2022b) und während der Untersuchungshaft (USDOS 20.3.2023). Regelmäßig versterben Menschen in Haft (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Behörden verabsäumen es manchmal, Gewalt unter Häftlingen zu unterbinden (USDOS 20.3.2023).Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet - vor allem während Verhören (AI 29.3.2022b) und während der Untersuchungshaft (USDOS 20.3.2023). Regelmäßig versterben Menschen in Haft (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Behörden verabsäumen es manchmal, Gewalt unter Häftlingen zu unterbinden (USDOS 20.3.2023).
Gelegentlich halten die Behörden Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen fest (USDOS 20.3.2023).
Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet, manche Trakte sind unterirdisch. Das Quarchak-Frauengefängnis in Teheran dürfte als ehemaliger Hühnerstall sanitär unzureichend sein (ÖB Teheran 11.2021). Menschenrechtsorganisationen nennen häufig mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert werden, darunter folgende Gefängnisse: Evin in Teheran, Rajai-Shahr in Karaj, Qarcha, Adel-Abad, Vakilabad, Zahedan, Orumiyeh, das Zentralgefängnis in Isfahan (Dastgerd) und das Großgefängnis in Teheran. Insbesondere erwähnen sie auch die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses, die Berichten zufolge von den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) kontrolliert werden. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 20.3.2023).
Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse (AA 30.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Politische Gefangene werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB Teheran 11.2021). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Behörden die Verweigerung der medizinischen Versorgung als eine Form der Bestrafung politischer Gefangener und zur Einschüchterung von Gefangenen einsetzen, die Beschwerden einreichen oder die Behörden herausfordern. Berichte über Folter, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen gegen Protestteilnehmerinnen und -teilnehmer im Zuge der Protestwelle nach dem Tod von Mahsa Amini sind weit verbreitet (USDOS 20.3.2023).Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse (AA 30.11.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Politische Gefangene werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB Teheran 11.2021). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Behörden die Verweigerung der medizinischen Versorgung als eine Form der Bestrafung politischer Gefangener und zur Einschüchterung von Gefangenen einsetzen, die Beschwerden einreichen oder die Behörden herausfordern. Berichte über Folter, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen gegen Protestteilnehmerinnen und -teilnehmer im Zuge der Protestwelle nach dem Tod von Mahsa Amini sind weit verbreitet (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung lässt keine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen zu. Gefangene und ihre Familien schreiben häufig Briefe an die Behörden und in einigen Fällen an UN-Gremien, um auf ihre Behandlung hinzuweisen und dagegen zu protestieren (USDOS 20.3.2023).
Sogenannte Hacktivisten veröffentlichten 2021 und 2022 Videos von Überwachungskameras aus dem Evin-Gefängnis (USDOS 20.3.2023). Die dort aufgenommenen und 2021 verbreiteten Videoaufnahmen zeigen Übergriffe und Misshandlungen von Gefangenen sowie Beweise für Überbelegung. Infolge dieser Videos wurden Strafverfahren gegen sechs Gefängniswärter eingeleitet (FH 10.3.2023). Im Oktober 2022 wurden Teile des Evin-Gefängnisses unter ungeklärten Umständen durch eine Reihe von Bränden zerstört, bei denen mindestens acht Menschen ums Leben kamen. Berichten zufolge griffen Sicherheitskräfte Gefangene an, die versuchten, aus den Bränden zu fliehen (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über mangelhafte Versorgung der bei dem Brand Verletzten (AA 30.11.2022).Sogenannte Hacktivisten veröffentlichten 2021 und 2022 Videos von Überwachungskameras aus dem Evin-Gefängnis (USDOS 20.3.2023). Die dort aufgenommenen und 2021 verbreiteten Videoaufnahmen zeigen Übergriffe und Misshandlungen von Gefangenen sowie Beweise für Überbelegung. Infolge dieser Videos wurden Strafverfahren gegen sechs Gefängniswärter eingeleitet (FH 10.3.2023). Im Oktober 2022 wurden Teile des Evin-Gefängnisses unter ungeklärten Umständen durch eine Reihe von Bränden zerstört, bei denen mindestens acht Menschen ums Leben kamen. Berichten zufolge griffen Sicherheitskräfte Gefangene an, die versuchten, aus den Bränden zu fliehen (FH 10.3.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über mangelhafte Versorgung der bei dem Brand Verletzten (AA 30.11.2022).
Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021), wie zum Beispiel die beiden Anführer der "Grünen Bewegung" und Präsidentschaftskandidaten im Jahr 2009, Mir Hossein Mousavi und Mehdi Karroubi, die gemeinsam mit Mousavis Frau Zahra Rahnavard seit 2011 unter Hausarrest stehen (IrWire 15.8.2022; vgl. AAA 28.2.2023).Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021), wie zum Beispiel die beiden Anführer der "Grünen Bewegung" und Präsidentschaftskandidaten im Jahr 2009, Mir Hossein Mousavi und Mehdi Karroubi, die gemeinsam mit Mousavis Frau Zahra Rahnavard seit 2011 unter Hausarrest stehen (IrWire 15.8.2022; vergleiche AAA 28.2.2023).
Todesstrafe
Die Todesstrafe wird nach unfairen Gerichtsverfahren verhängt, u.a. für Straftaten, die gemäß Völkerrecht nicht zu den "schwersten Verbrechen" zählen, wie Drogenhandel und Finanzkriminalität, sowie für Handlungen, die international nicht als Straftaten anerkannt sind. Todesurteile werden als Mittel der Unterdrückung gegen Demonstranten und Demonstrantinnen, Andersdenkende und ethnische Minderheiten eingesetzt (AI 29.3.2022b). Iran ist im weltweiten Vergleich nach China jenes Land, in welchem die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 10.3.2023). Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) wurden dort im Jahr 2022 über 500 Menschen hingerichtet. Dies ist die höchste Zahl seit fünf Jahren (IHRNGO 4.12.2022), wobei die genaue Anzahl aufgrund der intransparenten Vorgehensweise der iranischen Behörden nicht bekannt ist. Unter den Hingerichteten befanden sich auch drei Personen, die zum Zeitpunkt der Verurteilung [nach europäischen Standards] Kinder waren. Der UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage in Iran zeigte sich alarmiert über die starke Zunahme der Hinrichtungen in Iran, insbesondere über den exponentiellen Anstieg der Hinrichtung von Drogendelinquenten, die kontinuierliche Hinrichtung von Personen, die als Kinder zum Tode verurteilt wurden, die Wiederaufnahme öffentlicher Hinrichtungen und die unverhältnismäßige Anwendung der Todesstrafe gegen Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten im Jahr 2022 (UNHRC 7.2.2023). Ethnische Minderheiten sind überproportional häufig von Todesurteilen betroffen (USDOS 20.3.2023). Rund 30 % aller Hinrichtungen betrafen Belutschen, obwohl diese nur rund 2-6 % der Gesamtbevölkerung ausmachen (UNHRC 7.2.2023).
Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Moharebeh" (Waffenaufnahme gegen Gott) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 11.2021); des weiteren auf terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 30.11.2022). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der "Unsittlichkeit" und des "unmoralischen Verhaltens" auch wegen Ehebruchs belangt werden, für welchen die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 20.3.2023). Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 11.2021).
2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Seit Oktober 2021 ist, vermutlich wegen vermehrter Drogenkriminalität auch durch Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite, ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen für Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 30.11.2022). Freedom House bringt die Zunahme an Hinrichtungen dagegen mit dem Amtsantritt von Präsident Ebrahim Raisi [Anm.: August 2021] in Verbindung (FH 10.3.2023). 2022 wurden schätzungsweise 222 von insgesamt rund 500 Personen wegen Drogenvergehen hingerichtet (UNHRC 7.2.2023). Es ist außerdem davon auszugehen, dass es beim Kampf gegen Drogenhandel und Schmuggel vor allem in den Grenzregionen Sistan-Belutschistan und Kurdistan regelmäßig zu außergerichtlichen Hinrichtungen kommt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRANA 8.2.2023).2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Seit Oktober 2021 ist, vermutlich wegen vermehrter Drogenkriminalität auch durch Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite, ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen für Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 30.11.2022). Freedom House bringt die Zunahme an Hinrichtungen dagegen mit dem Amtsantritt von Präsident Ebrahim Raisi [Anm.: August 2021] in Verbindung (FH 10.3.2023). 2022 wurden schätzungsweise 222 von insgesamt rund 500 Personen wegen Drogenvergehen hingerichtet (UNHRC 7.2.2023). Es ist außerdem davon auszugehen, dass es beim Kampf gegen Drogenhandel und Schmuggel vor allem in den Grenzregionen Sistan-Belutschistan und Kurdistan regelmäßig zu außergerichtlichen Hinrichtungen kommt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche HRANA 8.2.2023).
Iran ist eines der wenigen Länder der Welt, die noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwenden, auch wenn dies internationalen Verträgen widerspricht, welche von Iran unterzeichnet worden sind (IHRNGO 2.1.2023; vgl. UNHRC 7.2.2023). Das 2013 verabschiedete islamische Strafgesetzbuch Irans definiert das "Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahre und Buben über 15 Mondjahre für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen "Verbrechen gegen Gott" [moharebeh] (wie Apostasie) oder "Vergeltungsverbrechen" [qisas] (wie Mord) verurteilt werden (IHRNGO 2.1.2023). Die Todesstrafe kann bei Erreichen der Volljährigkeit vollstreckt werden (AA 30.11.2022).Iran ist eines der wenigen Länder der Welt, die noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwenden, auch wenn dies internationalen Verträgen widerspricht, welche von Iran unterzeichnet worden sind (IHRNGO 2.1.2023; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Das 2013 verabschiedete islamische Strafgesetzbuch Irans definiert das "Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahre und Buben über 15 Mondjahre für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen "Verbrechen gegen Gott" [moharebeh] (wie Apostasie) oder "Vergeltungsverbrechen" [qisas] (wie Mord) verurteilt werden (IHRNGO 2.1.2023). Die Todesstrafe kann bei Erreichen der Volljährigkeit vollstreckt werden (AA 30.11.2022).
Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt auf Verurteilungen wegen Mordes (AA 30.11.2022). Das iranische Regime antwortete auf die Protestwelle nach dem Tod von Mahsa Amini unter anderem mit der Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen. Während den Hingerichteten Morde an Sicherheitsbeamten vorgeworfen wurden, dienten die Urteile laut Experten vor allem der Abschreckung (CNN 11.1.2023; vgl. NBC 19.12.2022). Mit Stand Dezember 2022 geht die IHRNGO davon aus, dass mindestens 100 Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmer zum Tod verurteilt wurden oder ein derartiges Urteil befürchten müssen (IHRNGO 27.12.2022). Ein Protestteilnehmer, der ursprünglich wegen Mordes an einem Basij-Milizangehörigen festgenommen worden war, wurde im Dezember 2022 wegen "Korruption auf Erden" [Mofsed-e filarz/efsad-e filarz] zum Tod verurteilt (BBC 18.1.2023). Andere Protestteilnehmer wurden wegen Moharebeh zum Tod verurteilt und teils hingerichtet (UNHRC 7.2.2023). Menschenrechtsorganisationen bezeichneten Prozesse, welche mit Todesurteilen für Protestteilnehmer endeten, im Jänner 2023 als "grob unfaire Scheinprozesse" (BBC 18.1.2023). Während die iranischen Behörden Hinrichtungen zuletzt nicht mehr öffentlich durchgeführt hatten (ÖB Teheran 11.2021), fanden im Dezember 2022 wieder öffentliche Hinrichtungen von Protestteilnehmern statt (NBC 19.12.2022).Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt auf Verurteilungen wegen Mordes (AA 30.11.2022). Das iranische Regime antwortete auf die Protestwelle nach dem Tod von Mahsa Amini unter anderem mit der Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen. Während den Hingerichteten Morde an Sicherheitsbeamten vorgeworfen wurden, dienten die Urteile laut Experten vor allem der Abschreckung (CNN 11.1.2023; vergleiche NBC 19.12.2022). Mit Stand Dezember 2022 geht die IHRNGO davon aus, dass mindestens 100 Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmer zum Tod verurteilt wurden oder ein derartiges Urteil befürchten müssen (IHRNGO 27.12.2022). Ein Protestteilnehmer, der ursprünglich wegen Mordes an einem Basij-Milizangehörigen festgenommen worden war, wurde im Dezember 2022 wegen "Korruption auf Erden" [Mofsed-e filarz/efsad-e filarz] zum Tod verurteilt (BBC 18.1.2023). Andere Protestteilnehmer wurden wegen Moharebeh zum Tod verurteilt und teils hingerichtet (UNHRC 7.2.2023). Menschenrechtsorganisationen bezeichneten Prozesse, welche mit Todesurteilen für Protestteilnehmer endeten, im Jänner 2023 als "grob unfaire Scheinprozesse" (BBC 18.1.2023). Während die iranischen Behörden Hinrichtungen zuletzt nicht mehr öffentlich durchgeführt hatten (ÖB Teheran 11.2021), fanden im Dezember 2022 wieder öffentliche Hinrichtungen von Protestteilnehmern statt (NBC 19.12.2022).
Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen. Die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 30.11.2022). Selbst nach der Hinrichtung durch das Regime werden repressive Maßnahmen gegen Angehörige fortgesetzt. Hingerichtete werden weit entfernt von ihrem früheren Wohnort begraben, manchmal ohne Benachrichtigung der Angehörigen. Totenfeiern sowie Grabbesuche für Regimegegner werden aufgelöst (ÖB Teheran 11.2021).
Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch Förderung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern, und es werden z. B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt (ÖB Teheran 11.2021).
Religionsfreiheit
In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vgl. USDOS 2.6.2022). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan und dem Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoriastrier, Bahai, Juden und Sikhs werden auf der Karte nicht dargestellt; insbesondere in urbanen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Karte nicht dargestellt werden (BMI/BMLVS 2017).In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vergleiche USDOS 2.6.2022). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan und dem Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoriastrier, Bahai, Juden und Sikhs werden auf der Karte nicht dargestellt; insbesondere in urbanen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Karte nicht dargestellt werden (BMI/BMLVS 2017).
BMI/BMLVS 2017
Legende:

Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 2.6.2022). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 2.6.2022). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).
Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler und Schülerinnen, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 2.6.2022).
Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren. Das Gesetz betrachtet diese Aktivitäten als Bekehrungsversuche, die mit dem Tod bestraft werden können (USDOS 2.6.2022). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS 23.2.2018). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022b).
Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vgl. MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vgl. FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 2.6.2022) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vergleiche MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 2.6.2022) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vergleiche BAMF 5.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023).
Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 2.6.2022; vgl. OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung überwacht die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (USDOS 2.6.2022). Beispielsweise im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher verhaftet, dem die Behörden eine "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023).Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 2.6.2022; vergleiche OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung überwacht die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (USDOS 2.6.2022). Beispielsweise im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher verhaftet, dem die Behörden eine "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023).
Ethnische und religiöse Minderheiten, die jahrzehntelang unter systemischer und systematischer Diskriminierung und Verfolgung gelitten haben, sind von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen. Unter anderem verwehrten die iranischen Behörden Angehörigen von getöteten Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmern, Begräbnisse nach ihren religiösen Riten zu vollziehen (UNHRC 7.2.2023).
Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023).Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vergleiche NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023).
Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vgl. ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vergleiche ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).
Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen
Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden, obwohl die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich sind. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE 19 6.7.2022). Zum Christentum Konvertierte können jedoch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z.B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022). Zwar können die Gerichte immer noch Todesurteile wegen Apostasie verhängen, indem sie sich in Art. 167 des Strafgesetzbuches auf die Scharia berufen. In den letzten 33 Jahren haben sie das jedoch - vermutlich auf internationalen Druck - nur dreimal getan. Die einzige Hinrichtung aufgrund von Apostasie fand 1990 statt (OpD 20.2.2023; vgl. IRB 9.3.2021).Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden, obwohl die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich sind. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Artikel 167, der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vergleiche ARTICLE 19 6.7.2022). Zum Christentum Konvertierte können jedoch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z.B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/"Art". 498-99), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/"Art". 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/"Art". 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/"Art". 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/"Art". 701) (BAMF 5.2022), obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022). Zwar können die Gerichte immer noch Todesurteile wegen Apostasie verhängen, indem sie sich in Artikel 167, des Strafgesetzbuches auf die Scharia berufen. In den letzten 33 Jahren haben sie das jedoch - vermutlich auf internationalen Druck - nur dreimal getan. Die einzige Hinrichtung aufgrund von Apostasie fand 1990 statt (OpD 20.2.2023; vergleiche IRB 9.3.2021).
Trotz des Verbots des "Abfalls vom Islam" ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Unter den Christinnen und Christen des Landes stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. Viele vor allem jüngere Iranerinnen und Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 30.11.2022).
Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 20.2.2023). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt werden (OpD 20.2.2023). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022).
Bezüglich dieser Thematik entschied der Oberste Gerichtshof im November 2021, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden waren, nicht wegen "Handelns gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es: "Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', wobei beides offensichtlich die Propagierung das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] bedeutet, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen" (ARTICLE18 25.11.2021; vgl. RFE/RL 5.5.2022). Anders als die Berufungsgerichte kann der Oberste Gerichtshof keine neuen Urteile erlassen, sondern entscheidet lediglich über die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren. Der Fall wurde nun an eine Zweigstelle des Berufungsgerichtshofes innerhalb des Revolutionsgerichts überstellt, das nun unabhängig von den bislang ergangenen Gerichtsurteilen - aber auch unabhängig vom Obersten Gerichtshof - zu einem Urteil in der Sache gelangen konnte. Die Konvertiten wurden daraufhin im Februar 2022 freigesprochen und bis auf eine Person, die wegen ihrer christlichen Aktivitäten noch eine andere Haftstrafe verbüßt, freigelassen. Gegen zwei der Freigelassenen wurden umgehend neue Anklagen erhoben (BAMF 5.2022). Während die Interessensgruppe Article 18 ursprünglich davon ausging, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs ein potenziell wegweisendes Urteil sein könnte (ARTICLE18 25.11.2021), wurde im September 2022 bekannt, dass mehrere Christinnen und Christen aufgrund ihrer Beteiligung an Hauskirchen unter dem Anklagepunkt "Bildung und Betrieb illegaler Organisationen, mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören", teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren (ET 24.9.2022; vgl. OpD 22.9.2022).Bezüglich dieser Thematik entschied der Oberste Gerichtshof im November 2021, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden waren, nicht wegen "Handelns gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es: "Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', wobei beides offensichtlich die Propagierung das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] bedeutet, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen" (ARTICLE18 25.11.2021; vergleiche RFE/RL 5.5.2022). Anders als die Berufungsgerichte kann der Oberste Gerichtshof keine neuen Urteile erlassen, sondern entscheidet lediglich über die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren. Der Fall wurde nun an eine Zweigstelle des Berufungsgerichtshofes innerhalb des Revolutionsgerichts überstellt, das nun unabhängig von den bislang ergangenen Gerichtsurteilen - aber auch unabhängig vom Obersten Gerichtshof - zu einem Urteil in der Sache gelangen konnte. Die Konvertiten wurden daraufhin im Februar 2022 freigesprochen und bis auf eine Person, die wegen ihrer christlichen Aktivitäten noch eine andere Haftstrafe verbüßt, freigelassen. Gegen zwei der Freigelassenen wurden umgehend neue Anklagen erhoben (BAMF 5.2022). Während die Interessensgruppe Article 18 ursprünglich davon ausging, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs ein potenziell wegweisendes Urteil sein könnte (ARTICLE18 25.11.2021), wurde im September 2022 bekannt, dass mehrere Christinnen und Christen aufgrund ihrer Beteiligung an Hauskirchen unter dem Anklagepunkt "Bildung und Betrieb illegaler Organisationen, mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören", teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren (ET 24.9.2022; vergleiche OpD 22.9.2022).
In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).
Missionarische Tätigkeit – d. h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). Das Strafgesetz sieht für Proselytismus formell die Todesstrafe vor, wobei es laut der österreichischen Botschaft in Teheran in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil gekommen ist (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden waren (BAMF 1.1.2023; vgl. OMCT 22.9.2022).Missionarische Tätigkeit – d. h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022). Das Strafgesetz sieht für Proselytismus formell die Todesstrafe vor, wobei es laut der österreichischen Botschaft in Teheran in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil gekommen ist (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden waren (BAMF 1.1.2023; vergleiche OMCT 22.9.2022).
Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen, deren Rechte in der Verfassung des Landes anerkannt werden. Darüber hinaus ist es diesen Gemeinschaften selbst verboten, Gottesdienste in persischer Sprache abzuhalten, um Konvertiten vom Besuch abzuhalten (ARTICLE18 o.D.). Einige Konvertiten haben sich den "Assemblies of God"-Kirchen angeschlossen, andere gehören verschiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an (RFE/RL 5.5.2022). Die Schließungen von "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Einer vom Danish Immigration Service (DIS) befragten Quelle zufolge zeigt die steigende Zahl von Hauskirchen, dass sie Spielraum für ihre Tätigkeit haben, obwohl sie illegal sind (DIS 23.2.2018). Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 30.11.2022). Die Behörden fürchten die Ausbreitung der Hauskirchen und beobachten sie. Allerdings ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die ungewöhnliche Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Weiters setzen die Behörden Informanten ein. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Erfolgreiche Hauskirchen sind einem größeren Risiko ausgesetzt: Ob Behörden eingreifen, hängt auch von der Größe der Gemeinde ab. Eine andere Quelle gab dagegen an, dass Hauskirchen systematisch durchsucht werden. Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat. So können zum Beispiel Stichwörter wie "Kirche", "Christ", "Jesus" oder "Taufe" als Grundlage für eine elektronische Überwachung dienen (DIS 23.2.2018).
Christen aus nicht anerkannten Gemeinschaften, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher NGOs weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt. Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitgliedern nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern aktiv zu sein oder "feindliche" Länder zu unterstützen und Hilfe von ihnen anzunehmen. Viele Verhaftungen finden Berichten zufolge im Rahmen von Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und umfassen auch die Beschlagnahmung von religiösem Eigentum. Nachrichtenberichten zufolge setzen die Behörden verhaftete Christen schweren physischen und psychischen Misshandlungen aus, die zuweilen Schläge und Isolationshaft beinhalten (USDOS 2.6.2022). Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution zu verlieren. Es wird angenommen, dass Regierungsbeamte das Kautionssystem nutzen, um sich zu bereichern und Christen finanziell in den Ruin zu treiben (OpD 20.2.2023).
Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Typischerweise werden die Leiter von Hauskirchen verhaftet und wieder freigelassen, da die Behörden die Hauskirche schwächen wollen (DIS 23.2.2018). Gewöhnliche Mitglieder von Hauskirchen riskieren ebenfalls, in einer Hauskirche verhaftet zu werden (DIS 23.2.2018; vgl. OpD 20.2.2023, BAMF 5.2022). Manche der Festgenommenen werden später nicht verurteilt und inhaftiert (Landinfo 20.6.2022). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen meist nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS 23.2.2018). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste befinden, bedeutet allerdings nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde. So berichtete Landinfo über die Verhaftung eines Mannes im Jahr 2016, der kein auffälliges Profil aufwies, das Rückschluss auf eine wie auch immer geartete Exponiertheit erlauben würde (BAMF 5.2022).Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Typischerweise werden die Leiter von Hauskirchen verhaftet und wieder freigelassen, da die Behörden die Hauskirche schwächen wollen (DIS 23.2.2018). Gewöhnliche Mitglieder von Hauskirchen riskieren ebenfalls, in einer Hauskirche verhaftet zu werden (DIS 23.2.2018; vergleiche OpD 20.2.2023, BAMF 5.2022). Manche der Festgenommenen werden später nicht verurteilt und inhaftiert (Landinfo 20.6.2022). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen meist nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS 23.2.2018). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste befinden, bedeutet allerdings nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde. So berichtete Landinfo über die Verhaftung eines Mannes im Jahr 2016, der kein auffälliges Profil aufwies, das Rückschluss auf eine wie auch immer geartete Exponiertheit erlauben würde (BAMF 5.2022).
Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist (OpD 20.2.2023).
Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber dies kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber zu Problemen führen (DIS 23.2.2018). Die iranischen Behörden fokussieren bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten (Landinfo 20.6.2022). Dies fällt unter den Kompetenzbereich des Cyber Defense Commands der Revolutionsgarden sowie des Centre to Investigate Organized Crimes (CIOC), da dies als Angelegenheit der nationalen Sicherheit wahrgenommen wird (Landinfo/et al. 12.2021).
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Informanten in westlichen Ländern berichten dem iranischen Geheimdienst über Aktivitäten iranischer Christen im Ausland (OpD 20.2.2023).
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2023 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OpD 20.2.2023).
Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von religiösem Material fortgesetzt, einschließlich der Beschlagnahmung von zuvor erhältlichen Büchern über das Christentum, obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zufolge weiterhin erhältlich sind. Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche nicht schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigte nicht-muslimische religiöse Materialien drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen (USDOS 2.6.2022). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OpD 20.2.2023). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte waren mit Stand 2019 ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).
Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).
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Jüngste Proteste
Zwei Wochen nach dem Tod der sunnitischen Kurdin Mahsa Amini versammelte sich eine Gruppe von Demonstranten im Anschluss an das Freitagsgebet in der mehrheitlich von sunnitischen Belutschen bewohnten Stadt Zahedan [Anm.: Hauptstadt der Provinz Sistan und Belutschistan], um ihre Unterstützung für die landesweiten Proteste zu bekunden und Gerechtigkeit für den mutmaßlichen sexuellen Übergriff eines iranischen Polizeikommandanten auf ein 15-jähriges belutschisches Mädchen zu fordern (AN 18.10.2022). Neben Kurdistan war Belutschistan daraufhin eine der tragenden Säulen der Proteste (NLM 8.11.2022) und Belutschen waren unverhältnismäßig stark von den Repressionen der Regierung im Zuge der Proteste betroffen. Mehr als die Hälfte der seit Beginn der Proteste getöteten Personen stammen aus Belutschistan oder Kurdistan. Mit Stand 31.12.2022 sind rund 130 Belutschen von Sicherheitskräften bei den Protesten getötet worden (UNHRC 7.2.2023).
Der tödlichste Zwischenfall fand dabei am 30.9.2022 statt, als sich Protestierende nach dem Freitagsgebet in Zahedan versammelt hatten (UNHRC 7.2.2023), und Polizisten sowie Geheimdienstmitarbeiter dabei in der Nähe der Großen Mosalla-Gebetshalle und der Makki-Moschee von Häuserdächern auf die Menge schossen. Bei dem als "blutiger Freitag" bekannt gewordenen Vorfall wurden rund 90 Menschen, darunter auch neun Kinder, getötet (HRW 22.12.2022; vgl. UNHRC 7.2.2023). Auch bei nachfolgenden Protesten wurden in Sistan und Belutschistan Protestierende von Sicherheitskräften getötet, beispielsweise im Oktober (GD 28.10.2022) und November 2022. Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass die Sicherheitskräfte in Zahedan fünfzehn Kontrollpunkte eingerichtet haben und Tausende bewaffnete Polizisten in den Straßen patrouillieren, womit nach Angaben eines der Protestteilnehmer nun mehrere Städte in der mehrheitlich von Sunniten bewohnten Provinz von Sicherheitskräften umzingelt sind (GD 20.1.2023). Laut einer Menschenrechtsgruppe wurden in Zahedan alleine im Jänner 185 Personen im Zusammenhang mit der Niederschlagung der Proteste verhaftet (RFE/RL 2.2.2023).Der tödlichste Zwischenfall fand dabei am 30.9.2022 statt, als sich Protestierende nach dem Freitagsgebet in Zahedan versammelt hatten (UNHRC 7.2.2023), und Polizisten sowie Geheimdienstmitarbeiter dabei in der Nähe der Großen Mosalla-Gebetshalle und der Makki-Moschee von Häuserdächern auf die Menge schossen. Bei dem als "blutiger Freitag" bekannt gewordenen Vorfall wurden rund 90 Menschen, darunter auch neun Kinder, getötet (HRW 22.12.2022; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Auch bei nachfolgenden Protesten wurden in Sistan und Belutschistan Protestierende von Sicherheitskräften getötet, beispielsweise im Oktober (GD 28.10.2022) und November 2022. Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass die Sicherheitskräfte in Zahedan fünfzehn Kontrollpunkte eingerichtet haben und Tausende bewaffnete Polizisten in den Straßen patrouillieren, womit nach Angaben eines der Protestteilnehmer nun mehrere Städte in der mehrheitlich von Sunniten bewohnten Provinz von Sicherheitskräften umzingelt sind (GD 20.1.2023). Laut einer Menschenrechtsgruppe wurden in Zahedan alleine im Jänner 185 Personen im Zusammenhang mit der Niederschlagung der Proteste verhaftet (RFE/RL 2.2.2023).
Der Rektor der Großen Makki-Moschee, Mawlawi Abdolhamid Ismaeelzahi [Anm.: Mawlawi ist dabei ein Ehrentitel], hat sich in seinen Reden wiederholt gegen die Vorgehensweise des iranischen Regimes bei den Protesten ausgesprochen und Gleichberechtigung für die ethnischen Minderheiten des Landes eingefordert. Belutschen haben nach seinen Reden in Zahedan regelmäßig Demonstrationen abgehalten, unter anderem auch am 30.9.2022 (USIP 9.3.2023). Ismaeelzahi ist seit Jahrzehnten eine beliebte und einflussreiche Persönlichkeit in den sunnitischen Gemeinschaften von Sistan und Belutschistan sowie den Provinzen Kerman und Golestan (MEE 28.12.2022). Er hat bei der Mobilisierung von Stimmen für Kandidaten von politischen Ämtern auf der lokalen wie nationalen Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Insbesondere nach dem "blutigen Freitag" des 30.9.2022 verschärfte sich die Kritik Ismaeelzahis und wandte sich direkt gegen Präsident Ibrahim Raisi (USIP 9.3.2023), den er zuvor unterstützt hatte. Mit seiner Kritik, die sich seitdem direkt gegen das Regime wandte, wurde er auch auf der nationalen Ebene bekannt (MEE 28.12.2022). Während ihn die iranische Regierung schon 2017 mit einem Reiseverbot belegte und mehrere sunnitische Kleriker in der Vergangenheit verhaftet wurden, vermutete ein Experte im Dezember 2022, dass Ismaeelzahi bislang durch die breite Unterstützung, die ihm zuteilwurde, geschützt sei (USIP 9.3.2023).
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Ethnische Minderheiten
Nur etwa jeder zweite Iraner hat Persisch als Muttersprache; die Bezeichnungen Iraner und Perser sind keineswegs identisch und Iran ist seit drei Jahrtausenden ein Vielvölkerstaat (BPB 13.1.2020). Angehörige ethnischer Minderheiten machen insgesamt ca. die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus, darunter Azeris, Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkmenen, Luren, Belutschen, Zaza, Armenier, Assyrer und Georgier (AA 30.11.2022). Nach anderen Angaben gehören schätzungsweise 30 bis 35 von insgesamt rund 80 Millionen Iranern und Iranerinnen einer ethnischen Minderheit an. Der Staat veröffentlicht dazu keine Zahlen – aus Furcht vor Missbrauch durch außenpolitische Gegner, aber auch um bei den Minoritäten selbst keine Forderungen zu ermutigen (BPB 13.1.2020).
Berechnungen zufolge stellen Azeris etwa 20 % der Bevölkerung, Kurden 10 %, Luren 6 %, Araber und Belutschen je 2 %, Turkmenen 1 %. Ferner wohnen mehrere Millionen Afghanen dauerhaft in Iran, viele bereits in der zweiten Generation (BPB 13.1.2020). Die Minderheiten leben keineswegs nur in jenen Regionen, die ihren jeweiligen Namen tragen, wie etwa Kurdistan oder Aserbaidschan. Irans Ethnien- und Sprachenkarte ähnelt einem bunt gemusterten Teppich [Anm.: vgl. Karte unten] (BPB 13.1.2020; vgl. Izady/Gulf 2000 o.D.), wobei die meisten dieser Minderheiten in den Grenzprovinzen leben und Verbindungen zu Ethnien in Nachbarstaaten wie Irak, Aserbaidschan, Pakistan (FP 19.10.2022) und Afghanistan haben (MRG 6.2018).Berechnungen zufolge stellen Azeris etwa 20 % der Bevölkerung, Kurden 10 %, Luren 6 %, Araber und Belutschen je 2 %, Turkmenen 1 %. Ferner wohnen mehrere Millionen Afghanen dauerhaft in Iran, viele bereits in der zweiten Generation (BPB 13.1.2020). Die Minderheiten leben keineswegs nur in jenen Regionen, die ihren jeweiligen Namen tragen, wie etwa Kurdistan oder Aserbaidschan. Irans Ethnien- und Sprachenkarte ähnelt einem bunt gemusterten Teppich [Anm.: vergleiche Karte unten] (BPB 13.1.2020; vergleiche Izady/Gulf 2000 o.D.), wobei die meisten dieser Minderheiten in den Grenzprovinzen leben und Verbindungen zu Ethnien in Nachbarstaaten wie Irak, Aserbaidschan, Pakistan (FP 19.10.2022) und Afghanistan haben (MRG 6.2018).
Die ethnischen Minderheiten leben somit überwiegend in ökonomisch benachteiligten Randgebieten (DW 6.2.2021), die seit Jahrzehnten bei staatlichen Investitionen, der Entwicklung der Infrastruktur und Beschäftigungsmöglichkeiten vernachlässigt werden (AGSIW 14.10.2022; vgl. AA 30.11.2022). Im Vergleich zum persisch dominierten Zentrum sind sie mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, darunter Armut, schlechter Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, Umweltzerstörung und Wasserknappheit (FP 19.10.2022).Die ethnischen Minderheiten leben somit überwiegend in ökonomisch benachteiligten Randgebieten (DW 6.2.2021), die seit Jahrzehnten bei staatlichen Investitionen, der Entwicklung der Infrastruktur und Beschäftigungsmöglichkeiten vernachlässigt werden (AGSIW 14.10.2022; vergleiche AA 30.11.2022). Im Vergleich zum persisch dominierten Zentrum sind sie mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, darunter Armut, schlechter Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, Umweltzerstörung und Wasserknappheit (FP 19.10.2022).
Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Verwendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten. Trotzdem diskriminiert die Regierung Minderheiten (USDOS 20.3.2023). Angehörigen der Minderheiten wird der Zugang zur höheren Bildung, zum Arbeitsmarkt, zu angemessenem Wohnraum und zu politischen Ämtern erschwert (AA 30.11.2022). Vertreter nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten erhalten nur selten höhere Regierungsposten, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 10.3.2023). Persisch ist die vorherrschende Sprache im Land, und das Sprechen anderer Sprachen ist in Schulen, Medien und im öffentlichen Leben verboten oder stark eingeschränkt, auch wenn es Bemühungen gab, um die sprachliche und kulturelle Diversität in Iran beispielsweise durch die Einführung einiger Kurse für Minderheitensprachen an Schulen und Universitäten zu fördern (TGP 21.2.2023). Auch ist der Anteil der Inhaftierungen (FP 19.10.2022) und Hinrichtungen in Regionen mit hohem Bevölkerungsanteil an ethnischen Minderheiten deutlich höher (AA 30.11.2022; vgl. UNHRC 7.2.2023). Die Behörden richten Angehörige ethnischer Minderheiten dabei mitunter heimlich hin, und weigern sich, deren Hinterbliebenen die Leichname zu übergeben (AI 29.3.2022b). Grenzüberschreitende Schmuggler, die in Kurdistan als Kolbars und in Belutschistan als Sookhtbars bekannt sind, werden seit Jahrzehnten außergerichtlich hingerichtet, während sie einige der wenigen Möglichkeiten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, ausüben (NLM 8.11.2022).Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Verwendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten. Trotzdem diskriminiert die Regierung Minderheiten (USDOS 20.3.2023). Angehörigen der Minderheiten wird der Zugang zur höheren Bildung, zum Arbeitsmarkt, zu angemessenem Wohnraum und zu politischen Ämtern erschwert (AA 30.11.2022). Vertreter nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten erhalten nur selten höhere Regierungsposten, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 10.3.2023). Persisch ist die vorherrschende Sprache im Land, und das Sprechen anderer Sprachen ist in Schulen, Medien und im öffentlichen Leben verboten oder stark eingeschränkt, auch wenn es Bemühungen gab, um die sprachliche und kulturelle Diversität in Iran beispielsweise durch die Einführung einiger Kurse für Minderheitensprachen an Schulen und Universitäten zu fördern (TGP 21.2.2023). Auch ist der Anteil der Inhaftierungen (FP 19.10.2022) und Hinrichtungen in Regionen mit hohem Bevölkerungsanteil an ethnischen Minderheiten deutlich höher (AA 30.11.2022; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Die Behörden richten Angehörige ethnischer Minderheiten dabei mitunter heimlich hin, und weigern sich, deren Hinterbliebenen die Leichname zu übergeben (AI 29.3.2022b). Grenzüberschreitende Schmuggler, die in Kurdistan als Kolbars und in Belutschistan als Sookhtbars bekannt sind, werden seit Jahrzehnten außergerichtlich hingerichtet, während sie einige der wenigen Möglichkeiten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, ausüben (NLM 8.11.2022).
Diese Ungleichheiten haben zu einer tiefgreifenden Unzufriedenheit und Verbitterung beigetragen, die sich in der Verhaftung Tausender friedlicher Demonstranten in diesen Regionen widerspiegelt. Laut Datenerhebungen zu Gefangenen in Iran sind mindestens drei Viertel aller politischen Gefangenen im Land Angehörige einer ethnischen Minderheit (MRG 24.11.2022).
Sowohl vor als auch nach der Revolution rechtfertigten iranische Regierungen die "Politik der eisernen Faust" in den Randgebieten des Landes als Mittel zur Wahrung der territorialen Integrität des Iran (Stimson 27.2.2023; vgl. BPB 13.1.2020). Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen. Jedoch werden auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 30.11.2022). Einer Minderheit angehörende Aktivisten werden regelmäßig verhaftet und aufgrund willkürlicher Anschuldigungen zur Wahrung der nationalen Sicherheit in Prozessen verfolgt, die in keiner Weise internationalen Standards entsprechen (HRW 12.1.2023).Sowohl vor als auch nach der Revolution rechtfertigten iranische Regierungen die "Politik der eisernen Faust" in den Randgebieten des Landes als Mittel zur Wahrung der territorialen Integrität des Iran (Stimson 27.2.2023; vergleiche BPB 13.1.2020). Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen. Jedoch werden auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 30.11.2022). Einer Minderheit angehörende Aktivisten werden regelmäßig verhaftet und aufgrund willkürlicher Anschuldigungen zur Wahrung der nationalen Sicherheit in Prozessen verfolgt, die in keiner Weise internationalen Standards entsprechen (HRW 12.1.2023).
Jüngste Proteste
Nach dem Tod der 22-jährigen Kurdin Mahsa Amini in Polizeigewahrsam (GD 31.10.2022) kam es ab Mitte September 2022 in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Sie brachen im ganzen Land aus, von der westlichen Provinz Kurdistan über Zentraliran bis in die Provinzen Sistan und Belutschistan im Süden (AN 18.10.2022). Ein wichtiger Aspekt des Aufstands ist die zentrale Rolle, welche die ethnischen Minderheiten dabei einnehmen (FP 19.10.2022) und eine weitverbreitete feministische Parole der Proteste lautet „Frau, Leben, Freiheit“ (in kurdischer Sprache: "Jin, Jîyan, Azadî") (NatGeo 17.10.2022), ein Ausdruck, der seine Wurzeln im kurdischen Befreiungskampf hat (EN 1.2.2023).
Während regimetreue Medienkanäle auf die Proteste reagierten, indem sie alle Forderungen nicht-persischer ethnischer Gruppen als Separatismus darstellten, und als Beweis unter anderem die Teilnahme von Minderheitengruppen an einer Kundgebung in Berlin anführten, urteilte ein Experte für den Nahen Osten (NLM 8.11.2022), dass die jüngsten Proteste zu einer noch nie dagewesenen Solidarität zwischen den verschiedenen persischen und nicht-persischen Gemeinschaften des Landes geführt haben (NLM 8.11.2022; vgl. Stimson 27.2.2023).Während regimetreue Medienkanäle auf die Proteste reagierten, indem sie alle Forderungen nicht-persischer ethnischer Gruppen als Separatismus darstellten, und als Beweis unter anderem die Teilnahme von Minderheitengruppen an einer Kundgebung in Berlin anführten, urteilte ein Experte für den Nahen Osten (NLM 8.11.2022), dass die jüngsten Proteste zu einer noch nie dagewesenen Solidarität zwischen den verschiedenen persischen und nicht-persischen Gemeinschaften des Landes geführt haben (NLM 8.11.2022; vergleiche Stimson 27.2.2023).
Angehörige von ethnischen Minderheiten waren überproportional stark von den staatlichen Repressionen gegen die Proteste betroffen (UNHRC 7.2.2023; vgl. VOA 16.11.2022), auch wenn alle Protestteilnehmer unabhängig von ihrem Hintergrund eine Verhaftung, Folter und Gefängnisstrafen riskierten. Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die iranischen Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022). Mehr als die Hälfte der im Zuge der Proteste getöteten Personen stammten mit Stand 31.12.2022 aus den von Belutschen und Kurden bewohnten Gebieten (UNHRC 7.2.2023).Angehörige von ethnischen Minderheiten waren überproportional stark von den staatlichen Repressionen gegen die Proteste betroffen (UNHRC 7.2.2023; vergleiche VOA 16.11.2022), auch wenn alle Protestteilnehmer unabhängig von ihrem Hintergrund eine Verhaftung, Folter und Gefängnisstrafen riskierten. Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die iranischen Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022). Mehr als die Hälfte der im Zuge der Proteste getöteten Personen stammten mit Stand 31.12.2022 aus den von Belutschen und Kurden bewohnten Gebieten (UNHRC 7.2.2023).
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Araber
Insgesamt stellen Araber bis zu vier Millionen der gesamten iranischen Bevölkerung. Jene, die in der Provinz Khuzestan leben, werden auch "Ahwazi-Araber" genannt (MRG 12.2017b). Die an Erdölvorkommen reiche Region liegt an der Grenze zum Irak und zu Kuwait (ÖB Teheran 11.2021). Ahwazi-Araber bezeichnen die Provinz auch als Arabistan oder Ahwaz [Anm.: So heißt auch die Hauptstadt der Provinz] (AN 18.10.2022). In Khuzestan wird die Minderheitensprache Khuzestan-Arabisch gesprochen. Fast alle Sprecher sind zweisprachig in Arabisch und Persisch. In den nördlichen und östlichen Städten von Khuzestan wird auch Lori gesprochen (Bahrani/Modarresi Ghavami 23.9.2019). Während die Ahwazi-Araber in Khuzestan mehrheitlich schiitischen Glaubens sind, sind die Araber weiter südlich bei Bandar Abbas [Anm.: Provinz Hormozgan] überwiegend Sunniten [Anm.: s. auch Karte in Kap. Religionsfreiheit zur territorialen Verteilung] (MRG 12.2017b).
Ahwazi-Araber beklagen sich seit Jahrzehnten über Diskriminierung im Iran (MEE 2.12.2022). Araber sunnitischen Glaubens sind auch aufgrund ihrer Religion von Benachteiligungen betroffen [Anm.: s. auch Kap. Religionsfreiheit] (MRG 12.2017b). Neben der Unterdrückung der arabischen Sprache und anderer kultureller Praktiken ist Khuzestan auch für seine Umweltverschmutzung berüchtigt (MEE 2.12.2022). Obwohl sich über 80 % der Ölvorkommen Irans in der von Ahwazi-Arabern bewohnten Provinz Khuzestan befinden, trägt Khuzestan nur mit einem Anteil von 15 % zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes bei. Menschenrechtsaktivisten beklagen mangelnde Investitionen des Staates in der Region (NLM 8.11.2022). Mangels Unterricht in der Muttersprache sind viele Araber Analphabeten. Es herrscht unter der arabischen Minderheit eine hohe Armuts- und Arbeitslosenrate (AN 18.10.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Häufig mangelt es an Wasser- und Stromversorgung (ÖB Teheran 11.2021). Ahwazi-Rechtsaktivisten berichteten auch, dass die Regierung weiterhin Ahwazi-Eigentum beschlagnahmt, um es für staatliche Entwicklungsprojekte zu verwenden, und sich weigert, Eigentumstitel aus der vorrevolutionären Zeit anzuerkennen (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Teheran 11.2021).Ahwazi-Araber beklagen sich seit Jahrzehnten über Diskriminierung im Iran (MEE 2.12.2022). Araber sunnitischen Glaubens sind auch aufgrund ihrer Religion von Benachteiligungen betroffen [Anm.: s. auch Kap. Religionsfreiheit] (MRG 12.2017b). Neben der Unterdrückung der arabischen Sprache und anderer kultureller Praktiken ist Khuzestan auch für seine Umweltverschmutzung berüchtigt (MEE 2.12.2022). Obwohl sich über 80 % der Ölvorkommen Irans in der von Ahwazi-Arabern bewohnten Provinz Khuzestan befinden, trägt Khuzestan nur mit einem Anteil von 15 % zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes bei. Menschenrechtsaktivisten beklagen mangelnde Investitionen des Staates in der Region (NLM 8.11.2022). Mangels Unterricht in der Muttersprache sind viele Araber Analphabeten. Es herrscht unter der arabischen Minderheit eine hohe Armuts- und Arbeitslosenrate (AN 18.10.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Häufig mangelt es an Wasser- und Stromversorgung (ÖB Teheran 11.2021). Ahwazi-Rechtsaktivisten berichteten auch, dass die Regierung weiterhin Ahwazi-Eigentum beschlagnahmt, um es für staatliche Entwicklungsprojekte zu verwenden, und sich weigert, Eigentumstitel aus der vorrevolutionären Zeit anzuerkennen (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Teheran 11.2021).
Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Araber ein (HRW 12.1.2023), jedoch wurden einige lokale Clanführer in Khuzestan und anderen Gegenden, wo Ahwazi-Araber leben, in lokale Räte gewählt, wo sie auch sehr unverblümt sprechen. Ins Visier der Behörden können Ahwazi-Araber geraten, wenn sie Journalisten oder politische Aktivisten sind, die sich für Minderheitenrechte einsetzen (DIS/DRC 23.2.2018).
In Khuzestan haben sich mehrere bewaffnete Gruppen gebildet, darunter die "Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz" (ASMLA) und die "Democratic Revolutionary Front for the Liberation of Arabistan" (DRFLA) (MEE 2.12.2022). Die ASMLA ist eine militante, separatistische Gruppierung, die sich für einen unabhängigen Staat in Khuzestan einsetzt (USIP 2.7.2020) und vom Iran, nicht aber von der EU, als terroristische Organisation eingestuft wird (DN.nl 1.11.2022).
Araber werden unverhältnismäßig häufig wegen unklar definierter Anschuldigungen (etwa wegen "mohareb" und "mofsid-fil-arz") zu sehr hohen Strafen verurteilt. Nach einem terroristischen Angriff in Ahwaz im September 2018 mit 30 Toten wurden offiziell 22 Personen aus dem Umfeld der Untergrundorganisation "Al-Ahvaziya" festgenommen, die Opposition hat von bis zu 800 Festnahmen berichtet. Eine derartige Benachteiligung lag auch den "Wasserprotesten" im Juli 2021 in der v.a. von Arabern bewohnten Provinz Khuzestan zugrunde (ÖB Teheran 11.2021), bei denen mindestens neun Personen starben (AN 18.10.2022).
Es sind Fälle bekannt, in denen Ahwazi-Aktivistinnen und -Aktivisten, die sich für die Rechte von Arabern in Iran einsetzten, verhaftet wurden und unter ungeklärten Umständen zu Tode kamen (MEE 2.12.2022). Beispielsweise wurden im Februar 2021 vier Aktivisten arabischer Herkunft zum Tod verurteilt und hingerichtet, wobei einer davon zuvor unter Folter eine Kollaboration mit einer der Iranischen Republik feindlich gesinnten Gruppierung "gestanden" hatte (USDOS 12.4.2022). Laut der iranischen staatsnahen Nachrichtenagentur Tasnim wurde ihm vorgeworfen, mit der ASMLA kollaboriert zu haben (Tasnim 1.3.2021).
Die Revolutionsgarden und das Geheimdienstministerium führen Aktivitäten in Khuzestan und anderen Orten durch, in denen Ahwazi-Araber leben (DIS/DRC 23.2.2018) und überwachen Angehörige von separatistischen Befreiungsbewegungen aus der Region Ahwaz auch im westlichen Ausland, z. B. in Deutschland (BMP 7.10.2022).
Jüngste Proteste
Zu Beginn der Protestwelle nach dem Tod von Mahsa Amini fanden noch keine Proteste in den von Ahwazi-Arabern bewohnten Gebieten statt. Das änderte sich, als sich die formulierten Protestziele verbreiterten (MEE 2.12.2022). Viele ölverarbeitende Unternehmen in Khuzestan wurden daraufhin bestreikt und Ölarbeiter nahmen an den Protesten teil (AN 18.10.2022). Die iranischen Sicherheitsbehörden gingen schon fast sofort nach Beginn der Proteste in Kurdistan hart gegen die Minderheiten in der Region Ahwaz vor und entsandten eine große Zahl von Truppen in die Region. Die Sicherheitsbehörden führten Massenverhaftungen von Aktivisten, Intellektuellen, Dichtern, Schriftstellern und anderen durch, von denen sie befürchteten, dass diese "zum Aufstand anstiften" könnten (TWI 14.10.2022). Bis Ende Oktober 2022 hat die Justiz laut einer iranischen Zeitung 105 Anklagen gegen Demonstranten in Khuzestan erhoben, verglichen mit 110 in Aminis Heimatprovinz Kurdistan. Rechtsaktivisten zufolge wurden in den letzten Monaten eine Reihe prominenter Ahwazi-Aktivisten verhaftet und sind in den iranischen Gefängnissen "verschwunden" (MEE 2.12.2022) oder starben unter ungeklärten Umständen nach ihrer Verhaftung, wobei Angehörige und Aktivisten davon ausgehen, dass die Opfer zuvor gefoltert worden waren (MEE 2.12.2022; vgl. TWI 14.10.2022).Zu Beginn der Protestwelle nach dem Tod von Mahsa Amini fanden noch keine Proteste in den von Ahwazi-Arabern bewohnten Gebieten statt. Das änderte sich, als sich die formulierten Protestziele verbreiterten (MEE 2.12.2022). Viele ölverarbeitende Unternehmen in Khuzestan wurden daraufhin bestreikt und Ölarbeiter nahmen an den Protesten teil (AN 18.10.2022). Die iranischen Sicherheitsbehörden gingen schon fast sofort nach Beginn der Proteste in Kurdistan hart gegen die Minderheiten in der Region Ahwaz vor und entsandten eine große Zahl von Truppen in die Region. Die Sicherheitsbehörden führten Massenverhaftungen von Aktivisten, Intellektuellen, Dichtern, Schriftstellern und anderen durch, von denen sie befürchteten, dass diese "zum Aufstand anstiften" könnten (TWI 14.10.2022). Bis Ende Oktober 2022 hat die Justiz laut einer iranischen Zeitung 105 Anklagen gegen Demonstranten in Khuzestan erhoben, verglichen mit 110 in Aminis Heimatprovinz Kurdistan. Rechtsaktivisten zufolge wurden in den letzten Monaten eine Reihe prominenter Ahwazi-Aktivisten verhaftet und sind in den iranischen Gefängnissen "verschwunden" (MEE 2.12.2022) oder starben unter ungeklärten Umständen nach ihrer Verhaftung, wobei Angehörige und Aktivisten davon ausgehen, dass die Opfer zuvor gefoltert worden waren (MEE 2.12.2022; vergleiche TWI 14.10.2022).
[…]
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen eine Ausreisebewilligung. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebewilligungen. Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern, Mitgliedern von religiösen Minderheiten und Wissenschaftlern in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen (USDOS 20.3.2023).
Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (gestaffelte Gebühr: derzeit 4 bis 8 Millionen Rial [Stand 31.3.2023: 8,7 bis 17 Euro - Wechselkurse schwanken stark]). Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei (AA 30.11.2022). Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (gestaffelte Gebühr: derzeit 4 bis 8 Millionen Rial [Stand 31.3.2023: 8,7 bis 17 Euro - Wechselkurse schwanken stark]). Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei (AA 30.11.2022). Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023).
Zu den Gerichtsurteilen gehört manchmal die interne Verbannung nach der Haftentlassung. So werden Personen daran gehindert, in bestimmte Provinzen zu reisen. Frauen benötigten oft die Aufsicht eines männlichen Vormunds oder einer Aufsichtsperson, um reisen zu können. Sie werden mitunter behördlichen und gesellschaftlichen Schikanen ausgesetzt, wenn sie alleine reisen (USDOS 20.3.2023).
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung ist gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch ein enger Familienzusammenhalt sowie das islamische Spendensystem beitragen (AA 30.11.2022). Die iranische Regierung hat angekündigt, den monatlichen Mindestlohn ab März 2023 auf ca. 56 Millionen Rial festzulegen [mit Stand 12.4.2023 umgerechnet 100 Euro - aufgrund von Inflation und Wechselkursveränderung stark schwankend] (IRINTL 1.2.2023). Das durchschnittliche Jahreseinkommen eines städtischen Haushalts lag 2019 (letzte offiziell verfügbare Zahlen) bei rund 747 Millionen Rial (AA 30.11.2022). Nach Angaben des iranischen Ministeriums für Kooperativen, Arbeit und Wohlfahrt benötigt eine Familie mit vier Personen in Teheran schätzungsweise mindestens 147 Millionen Rial [am 12.4.2023 ca. 260 Euro] monatlich, um nicht unter die Armutsgrenze zu rutschen, im Landesdurchschnitt sind es ca. 77 Millionen Rial [am 12.4.2023 ca. 140 Euro] (IRINTL 1.2.2023).
Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. BS 23.2.2022). Iran befindet sich weiterhin in einer ökonomisch hochproblematischen Lage. Die Trends der vergangenen Jahre setzen sich weiter fort (BAMF 13.2.2023). Im Februar 2023 erreichte der Rial mit ca. 1:580.000 zum US-Dollar seinen bisherigen Tiefststand, wobei die Währung in den vergangenen zehn Jahren 94 % ihres Werts verloren hat (IRINTL 30.3.2023). Dies verteuert vor allem Importe auf breiter Front (BAMF 13.2.2023) und brachte im Februar 2023 viele Unternehmen fast zum Stillstand (IRINTL 26.2.2023). Gründe sind die US-Sanktionen und deren extraterritoriale Anwendung und damit Zurückhaltung europäischer Unternehmen vor Geschäften mit Iran, aber auch die Folgen der COVID-19-Pandemie. Viele Privatunternehmen mussten aufgrund fehlender Devisen und Importmöglichkeiten von Rohstoffen, Bestandteilen oder Ausrüstung die Produktion drosseln oder schließen (ÖB Teheran 11.2021).Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche BS 23.2.2022). Iran befindet sich weiterhin in einer ökonomisch hochproblematischen Lage. Die Trends der vergangenen Jahre setzen sich weiter fort (BAMF 13.2.2023). Im Februar 2023 erreichte der Rial mit ca. 1:580.000 zum US-Dollar seinen bisherigen Tiefststand, wobei die Währung in den vergangenen zehn Jahren 94 % ihres Werts verloren hat (IRINTL 30.3.2023). Dies verteuert vor allem Importe auf breiter Front (BAMF 13.2.2023) und brachte im Februar 2023 viele Unternehmen fast zum Stillstand (IRINTL 26.2.2023). Gründe sind die US-Sanktionen und deren extraterritoriale Anwendung und damit Zurückhaltung europäischer Unternehmen vor Geschäften mit Iran, aber auch die Folgen der COVID-19-Pandemie. Viele Privatunternehmen mussten aufgrund fehlender Devisen und Importmöglichkeiten von Rohstoffen, Bestandteilen oder Ausrüstung die Produktion drosseln oder schließen (ÖB Teheran 11.2021).
Neben der Abwertung des Rial sieht sich das Land auch mit einer ungezähmten Inflation konfrontiert, die laut einem Bericht des Statistischen Zentrums Irans am 19.2.2023 bei mehr als 53 % lag (AJ 2.3.2023) und in den vergangenen vier Jahren durchgehend über 40 % betrug, was sich negativ auf die Kaufkraft der Haushalte auswirkt (WB 20.10.2022). Lebensmittel waren davon zuletzt besonders stark betroffen (AJ 2.3.2023; vgl. BAMF 13.2.2023).Neben der Abwertung des Rial sieht sich das Land auch mit einer ungezähmten Inflation konfrontiert, die laut einem Bericht des Statistischen Zentrums Irans am 19.2.2023 bei mehr als 53 % lag (AJ 2.3.2023) und in den vergangenen vier Jahren durchgehend über 40 % betrug, was sich negativ auf die Kaufkraft der Haushalte auswirkt (WB 20.10.2022). Lebensmittel waren davon zuletzt besonders stark betroffen (AJ 2.3.2023; vergleiche BAMF 13.2.2023).
Gleichzeitig reichte die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht aus, um die große Zahl junger und gebildeter Berufsanfänger zu absorbieren (WB 20.10.2022). Neben Arbeitslosigkeit spielt auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen, aber auch ein beträchtlicher "Braindrain", der die Gesellschaft und Wirtschaft beeinträchtigt. Angesichts der Kaufkrafteinbußen können viele Menschen ihre Lebenshaltungskosten nur sehr knapp abdecken, jede Verschlechterung führt zu Verzweiflung. So kam es zu lokal begrenzten kurzzeitigen Protesten und Streiks, etwa wegen Gehaltsrückständen und schlechter Arbeitsbedingungen oder aufgrund des Preisdrucks in der Produktion (ÖB Teheran 11.2021) oder aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten (IRINTL 26.2.2023).
Inoffizielle Schätzungen zur Armutsrate gehen von mindestens 15-20 Millionen Iranerinnen und Iranern aus (bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 83 Millionen), die in absoluter Armut leben, wobei die COVID-19-Pandemie und ihre Folgen das Armutsrisiko weiter erhöht haben (BS 23.2.2022). Laut einem Bericht des iranischen Ministeriums für Kooperativen, Arbeit und Wohlfahrt lebt rund ein Drittel der iranischen Bevölkerung in extremer Armut. Ihre Anzahl hat sich von 2020 auf 2021 verdoppelt. Rund zwei Drittel der Bevölkerung leben laut offiziellen Zahlen des Innenministeriums in relativer Armut (IRINTL 1.2.2023). Laut dem Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) befindet sich Iran mit einem Indexwert von 0,774 für das Jahr 2021 (letztverfügbare Daten) unter den Ländern mit einem hohen Entwicklungsstand. Der HDI misst den Entwicklungsstand von Staaten anhand der Faktoren "langes und gesundes Leben", "Zugang zu Bildung" und "menschenwürdige Lebensstandards für die Bevölkerung". Während die errechneten Indexwerte für Iran im Zeitraum 1990-2017 gestiegen sind, nehmen sie seit 2018 wieder ab (UNDP 8.9.2022).
Die Wirtschaft zeichnet sich durch ihren Kohlenwasserstoff-, Landwirtschafts- und Dienstleistungssektor sowie eine bemerkenswerte staatliche Präsenz in der verarbeitenden Industrie und den Finanzdienstleistungen aus. Iran steht weltweit an zweiter Stelle, was die Größe der Erdgasreserven betrifft, und bei den nachgewiesenen Rohölreserven an vierter Stelle (WB 20.10.2022). Obwohl die iranische Wirtschaft für ein erdölexportierendes Land relativ diversifiziert ist (WB 20.10.2022; vgl. BPB 15.5.2020) und über ein Reservoir gut ausgebildeter Arbeitskräfte verfügt (BPB 15.5.2020), hängen die Wirtschaftstätigkeit und die Staatseinnahmen von den Öleinnahmen ab und sind daher volatil (WB 20.10.2022; vgl. BPB 15.5.2020). Die unter US-Präsident Trump verhängten Sanktionen schränken die Fähigkeit Irans, Absatzmärkte für Öl zu finden, empfindlich ein. Außerdem bekam Iran nur unzureichend Zugang zu Hochtechnologien, was dazu beiträgt, dass die Erdölanlagen nur mangelhaft instandgehalten und das Potenzial der enormen Vorkommen an Naturgas nicht annähernd ausgeschöpft wird. Dies verschärft die Depression, in die das Land bereits 2018 geschlittert ist, noch weiter (BPB 31.1.2020b).Die Wirtschaft zeichnet sich durch ihren Kohlenwasserstoff-, Landwirtschafts- und Dienstleistungssektor sowie eine bemerkenswerte staatliche Präsenz in der verarbeitenden Industrie und den Finanzdienstleistungen aus. Iran steht weltweit an zweiter Stelle, was die Größe der Erdgasreserven betrifft, und bei den nachgewiesenen Rohölreserven an vierter Stelle (WB 20.10.2022). Obwohl die iranische Wirtschaft für ein erdölexportierendes Land relativ diversifiziert ist (WB 20.10.2022; vergleiche BPB 15.5.2020) und über ein Reservoir gut ausgebildeter Arbeitskräfte verfügt (BPB 15.5.2020), hängen die Wirtschaftstätigkeit und die Staatseinnahmen von den Öleinnahmen ab und sind daher volatil (WB 20.10.2022; vergleiche BPB 15.5.2020). Die unter US-Präsident Trump verhängten Sanktionen schränken die Fähigkeit Irans, Absatzmärkte für Öl zu finden, empfindlich ein. Außerdem bekam Iran nur unzureichend Zugang zu Hochtechnologien, was dazu beiträgt, dass die Erdölanlagen nur mangelhaft instandgehalten und das Potenzial der enormen Vorkommen an Naturgas nicht annähernd ausgeschöpft wird. Dies verschärft die Depression, in die das Land bereits 2018 geschlittert ist, noch weiter (BPB 31.1.2020b).
Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80 % der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur einen Anteil von rund 20 % hat. Viele Staatsbetriebe gehören nicht der Regierung, sondern wirtschaftlich starken religiösen, revolutionären und militärischen Stiftungen ("Bonyads"). Diese werden direkt oder indirekt vom Obersten Führer kontrolliert und genießen viele Privilegien, wie Steuerbefreiungen und exklusiven Zugang zu lukrativen Regierungsaufträgen (BS 23.2.2022). Das exakte Ausmaß der Vermögenswerte und Aktivitäten der Bonyads ist nicht bekannt, sie spielen in der iranischen Wirtschaft jedoch eine bedeutsame Rolle (MEI 7.6.2022). Die Bonyads beanspruchen für sich, eine Vielzahl von Aktivitäten im Zusammenhang mit Sozialarbeit, Beratungs-, Sozial- und Rehabilitationsdiensten durchzuführen (MEI 29.1.2009). Sie sind eine wichtige Säule im Machtapparat des Regimes (LMD 2020b). Die größten Organisationen sind die Imam-Reza-Stiftung (LMD 2020b) oder Astân Quds Razavi, eine Stiftung, die den Schrein von Imam Reza in Mashhad verwaltet und mit sechs großen Holdinggesellschaften und insgesamt 351 Firmen als größter Landbesitzer im Nahen Osten gilt; die Märtyrer-Stiftung (Bonyâd Shahid), die mehr als 250 Unternehmen kontrolliert (MEI 7.6.2022); die Stiftung für die Unterdrückten (Bonyâd Mostazâfan) (MEI 7.6.2022; vgl. LMD 2020b), die mehr als 400 Unternehmen und Tochtergesellschaften in fast allen Sektoren der Industrie beaufsichtigt; die Imam Khomeini Relief Foundation (Comité Emdâd Emâm Khomeini), ein weiterer führender Akteur mit ihren vier Beteiligungen (MEI 7.6.2022); und das Stabszentrum zur Ausführung des Imam-Dekrets (Setâd Ejrâ-ye Farmân Emâm) (LMD 2020b; vgl. MEI 7.6.2022), das in den meisten Industrie- und Unternehmenssektoren tätig ist (MEI 7.6.2022). Die Revolutionsgarden sind mit einigen der Bonyads eng verbunden (MEI 3.5.2022). Sie sind wirtschaftlich ebenso aktiv und haben ihre eigenen finanziellen, wirtschaftlichen, industriellen und landwirtschaftlichen Zweige. Das Wirtschaftskonglomerat Khatam al-Anbiyam, das sich im Besitz der Revolutionsgarden befindet, hat es geschafft, ein Monopol auf große Infrastrukturprojekte in Iran aufzubauen (MEI 7.6.2022). Die Vermengung der politischen mit der wirtschaftlichen Sphäre hat eine staatliche Verteilungs- und Klientelpolitik gefördert, die mit hoher Korruption einhergeht (BPB 31.1.2020b; vgl. MEI 7.6.2022).Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80 % der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur einen Anteil von rund 20 % hat. Viele Staatsbetriebe gehören nicht der Regierung, sondern wirtschaftlich starken religiösen, revolutionären und militärischen Stiftungen ("Bonyads"). Diese werden direkt oder indirekt vom Obersten Führer kontrolliert und genießen viele Privilegien, wie Steuerbefreiungen und exklusiven Zugang zu lukrativen Regierungsaufträgen (BS 23.2.2022). Das exakte Ausmaß der Vermögenswerte und Aktivitäten der Bonyads ist nicht bekannt, sie spielen in der iranischen Wirtschaft jedoch eine bedeutsame Rolle (MEI 7.6.2022). Die Bonyads beanspruchen für sich, eine Vielzahl von Aktivitäten im Zusammenhang mit Sozialarbeit, Beratungs-, Sozial- und Rehabilitationsdiensten durchzuführen (MEI 29.1.2009). Sie sind eine wichtige Säule im Machtapparat des Regimes (LMD 2020b). Die größten Organisationen sind die Imam-Reza-Stiftung (LMD 2020b) oder Astân Quds Razavi, eine Stiftung, die den Schrein von Imam Reza in Mashhad verwaltet und mit sechs großen Holdinggesellschaften und insgesamt 351 Firmen als größter Landbesitzer im Nahen Osten gilt; die Märtyrer-Stiftung (Bonyâd Shahid), die mehr als 250 Unternehmen kontrolliert (MEI 7.6.2022); die Stiftung für die Unterdrückten (Bonyâd Mostazâfan) (MEI 7.6.2022; vergleiche LMD 2020b), die mehr als 400 Unternehmen und Tochtergesellschaften in fast allen Sektoren der Industrie beaufsichtigt; die Imam Khomeini Relief Foundation (Comité Emdâd Emâm Khomeini), ein weiterer führender Akteur mit ihren vier Beteiligungen (MEI 7.6.2022); und das Stabszentrum zur Ausführung des Imam-Dekrets (Setâd Ejrâ-ye Farmân Emâm) (LMD 2020b; vergleiche MEI 7.6.2022), das in den meisten Industrie- und Unternehmenssektoren tätig ist (MEI 7.6.2022). Die Revolutionsgarden sind mit einigen der Bonyads eng verbunden (MEI 3.5.2022). Sie sind wirtschaftlich ebenso aktiv und haben ihre eigenen finanziellen, wirtschaftlichen, industriellen und landwirtschaftlichen Zweige. Das Wirtschaftskonglomerat Khatam al-Anbiyam, das sich im Besitz der Revolutionsgarden befindet, hat es geschafft, ein Monopol auf große Infrastrukturprojekte in Iran aufzubauen (MEI 7.6.2022). Die Vermengung der politischen mit der wirtschaftlichen Sphäre hat eine staatliche Verteilungs- und Klientelpolitik gefördert, die mit hoher Korruption einhergeht (BPB 31.1.2020b; vergleiche MEI 7.6.2022).
Die iranische Wirtschaft ist in vielen Bereichen zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle. So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 12.2020a). Der Staat hat einen erheblichen Einfluss auf die Preisgestaltung, die Festsetzung des [offiziellen] Wechselkurses und des Zollsatzes, die Kontrolle von Handel und Investitionen und die Verwaltung der Kernindustrien, insbesondere des Öl- und Petrochemiesektors. Das Ministerium für Arbeit und Soziales regelt die Lohnhöhe, berechnet die Inflation und analysiert die Wirtschaftslage (BS 23.2.2022).
Als die Behörden im November 2019 den Treibstoffpreis um 300 % erhöhten, kam es zu den bis zu diesem Zeitpunkt größten Protesten der Islamischen Republik (IrFocus 6.2.2023). Im Februar 2023 kündigte die Regierung einen Privatisierungsplan an, der in den nächsten zwei Jahren umgesetzt werden und das staatliche Budget aufbessern soll (IRINTL 4.2.2023). Ökonomen befürchten allerdings, dass von den Privatisierungen vor allem einflussreiche, gut vernetzte Unternehmer profitieren werden (Fanack 6.3.2023; vgl. IRINTL 4.2.2023). Von 2001 bis 2013 fanden mehrere Privatisierungsrunden statt, bei denen größtenteils staatsnahe Akteure, wie die Basij, die Revolutionsgarden, Stiftungen, Geistliche und andere mit dem Regime verbundene Geschäftsleute Staatsbesitz erwarben. Als die Behörden in Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 2020 weitreichende Privatisierungen durchführten, von denen auch wieder v. a. Angehörige und Verbündete von hohen Regierungsvertretern profitierten, hat dies Proteste ausgelöst. Darüber hinaus führten die Privatisierungen in den meisten iranischen Städten zu groß angelegten Streiks, da neue Investoren die Kosten senkten, indem sie einen großen Anteil an Bergleuten während der Pandemie entlassen haben (Fanack 6.3.2023).Als die Behörden im November 2019 den Treibstoffpreis um 300 % erhöhten, kam es zu den bis zu diesem Zeitpunkt größten Protesten der Islamischen Republik (IrFocus 6.2.2023). Im Februar 2023 kündigte die Regierung einen Privatisierungsplan an, der in den nächsten zwei Jahren umgesetzt werden und das staatliche Budget aufbessern soll (IRINTL 4.2.2023). Ökonomen befürchten allerdings, dass von den Privatisierungen vor allem einflussreiche, gut vernetzte Unternehmer profitieren werden (Fanack 6.3.2023; vergleiche IRINTL 4.2.2023). Von 2001 bis 2013 fanden mehrere Privatisierungsrunden statt, bei denen größtenteils staatsnahe Akteure, wie die Basij, die Revolutionsgarden, Stiftungen, Geistliche und andere mit dem Regime verbundene Geschäftsleute Staatsbesitz erwarben. Als die Behörden in Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 2020 weitreichende Privatisierungen durchführten, von denen auch wieder v. a. Angehörige und Verbündete von hohen Regierungsvertretern profitierten, hat dies Proteste ausgelöst. Darüber hinaus führten die Privatisierungen in den meisten iranischen Städten zu groß angelegten Streiks, da neue Investoren die Kosten senkten, indem sie einen großen Anteil an Bergleuten während der Pandemie entlassen haben (Fanack 6.3.2023).
Iranische Banken sind seit der Wiedereinführung der Sanktionen im Jahr 2018 vom SWIFT-System ausgeschlossen (MEE 30.1.2023).
Sozialbeihilfen
Dem Arbeitsministerium ist die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten "Hohen Versicherungsrat" (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Der Hauptversicherer ist die "Organisation für Sozialversicherung" (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in das System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden (ÖB Teheran 11.2021). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Beitragsjahren (AA 30.11.2022).
Iranischen Bürgern stehen unterschiedliche Arten von Versicherungsschutz zur Verfügung. Bei der obligatorischen Versicherung werden Arbeitnehmer von den Arbeitgebern versichert. 7 % der Prämie werden von den Arbeitnehmern und 23 % von den Arbeitgebern bezahlt. Weiters steht den Eigentümern der Unternehmen eine freiwillige Abdeckung zur Verfügung. Es gibt drei Prämiensätze von 12 %, 14 % und 18 %, die zulasten der Versicherten gehen. Das System deckt alle Angestellten und Freiberuflichen ab, wobei Letztere zwischen verschiedenen Stufen wählen können. Ein freiwilliger Versicherungsschutz ist für zuvor versicherte Personen zwischen 18 und 50 Jahren verfügbar. Dieser ist vollständig von der versicherten Person zu bezahlen. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Generell ist für Angestellte die Mitgliedschaft im Sozialversicherungssystem verpflichtend. Die Sozialversicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Zuschüsse und Leistungen werden auf Basis des Gehalts (insbesondere der letzten zwei Jahre) der zu versichernden Person berechnet, sowie auf Basis der monatlichen Zahlungen bei privat versicherten Personen. Solange Rückkehrer für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Angestellte müssen 7 % des monatlichen Gehalts abgeben, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag bezahlen (IOM 2021).
Die Mittel für die Altersrente werden durch gemeinsame Beiträge der versicherten Person, des Arbeitgebers und der Regierung gedeckt und variieren je nach Beitragsjahren. Die Altersrente wird über die Pensionskasse für Beamte, über die Organisation für soziale Sicherheit sowie über 16 weitere Pensionsfonds in Iran bereitgestellt. Die Hinterbliebenenrente wird an Angehörige einer versicherten verstorbenen Person gezahlt. Zu den Angehörigen zählen Witwe oder Witwer, Kinder (das heißt Söhne bis zum Alter von 20 Jahren und Töchter bis zur Heirat) und Eltern. Die Rente des Ehepartners beträgt 50 % der Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person, während sie für Waisen 25 % und für Eltern 20 % beträgt. Die kombinierte Hinterbliebenenrente darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn oder über der Rente des Verstorbenen liegen. Rund 25 % der Beschäftigten, vor allem im informellen Sektor und unter Saisonarbeitern, haben keine Pensionsversicherung (Landinfo 12.8.2020).
In Iran gibt es einen gesetzlichen monatlichen Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer, der unter Berücksichtigung der Inflation jährlich neu berechnet wird. Darüber hinaus zahlt der Staat (praktisch) jeder Familie eine Wohnungs- und Lebensmittelzulage in Form von monatlichen Geldtransfers (yaraneh-ye naqdi) (Landinfo 12.8.2020). Diese Subventionszahlung zur Sicherung der Grundversorgung beträgt monatlich rund 500.000 Rial [Stand Februar 2023: ca. 80 Cent] (AA 30.11.2022).
Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von ca. 4,2 Millionen Rial pro Kind [Stand Februar 2023: ca. 7 Euro] (AA 30.11.2022). Die Familienbeihilfe wird gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist, oder - wenn es studiert - bis das Studium abgeschlossen ist. Die Familienbeihilfe wird monatlich gezahlt und als das Dreifache des gesetzlichen täglichen Mindestlohns eines ungelernten Arbeitnehmers für jedes Kind berechnet. Die Leistungen werden jährlich angepasst (Landinfo 12.8.2020). Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80 % des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird (AA 30.11.2022). Selbstständige und Beamte sind nicht Teil der Arbeitslosenversicherung, da angenommen wird, dass ihre Arbeitsverträge nicht gekündigt werden können (Landinfo 12.8.2020).
Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z. B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z. B. Frauengruppen) (AA 30.11.2022). Als Teil des Sozialwesens haben alle Bürger das Recht auf kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung. Alle Bürger können über die Wohlfahrtsorganisation TAMIN EJTEMAEI eine Sozialversicherung beantragen. Darüber hinaus können Leistungen von Arbeitgebern oder privaten Anbietern und Organisationen angeboten werden (IOM 2021).
Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt, um die 'sadeqe', die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße (GIZ 12.2020a). Die staatliche Wohlfahrtsorganisation betreibt Selbsthilfegruppen für Familien in schwierigen Situationen, die in Familienzentren organisiert sind. Einige erhalten Unterstützung bei der Arbeitssuche. Ein Projekt mit einem Mikrofinanzierungsansatz umfasst 50.000 Menschen - nicht nur Frauen, sondern auch Landbevölkerung und andere. Ziel ist es, die Armut zu verringern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf weiblichen Ernährern. Es gibt ca. drei Millionen Familien, die von Frauen geführt werden. 180.000 von ihnen werden von der staatlichen Wohlfahrtsorganisation betreut. Das Budget ist begrenzt und nicht alle Bedürftigen erhalten Hilfe. Die Leistungen gehen nicht unbedingt an die Frauen, sondern können beispielsweise Bildungskosten für die Kinder abdecken (Landinfo 12.8.2020).
Medizinische Versorgung
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, nicht (west-)europäischen Standards. Das Land hat in den Jahrzehnten seit der Revolution 1979 allerdings viel in das nationale Gesundheitssystem investiert (AA 30.11.2022). Seit damals hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert allen Bürgern das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung (ÖB Teheran 11.2021).
Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität, deren Rektor die Verantwortung für das Gesundheitswesen in der betroffenen Provinz trägt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. IOM 2021). Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 12.8.2020). Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z. B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 11.2021). Neben den medizinischen Universitäten wird ein Teil der Dienstleistungen von Versicherungsunternehmen und den Provinz- und Bezirkseinheiten erbracht. Die dezentralen Einrichtungen (Gesundheitshäuser, ländliche Gesundheitszentren) bieten in den Räumlichkeiten der medizinischen Universitäten kostenlose Dienstleistungen an. An anderer Stelle bezahlt die erkrankte Person einen kleinen Betrag, um eine medizinische Behandlung zu erhalten (IOM 2021). Weitere staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser (Landinfo 12.8.2020).Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität, deren Rektor die Verantwortung für das Gesundheitswesen in der betroffenen Provinz trägt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche IOM 2021). Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 12.8.2020). Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z. B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 11.2021). Neben den medizinischen Universitäten wird ein Teil der Dienstleistungen von Versicherungsunternehmen und den Provinz- und Bezirkseinheiten erbracht. Die dezentralen Einrichtungen (Gesundheitshäuser, ländliche Gesundheitszentren) bieten in den Räumlichkeiten der medizinischen Universitäten kostenlose Dienstleistungen an. An anderer Stelle bezahlt die erkrankte Person einen kleinen Betrag, um eine medizinische Behandlung zu erhalten (IOM 2021). Weitere staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser (Landinfo 12.8.2020).
Es gibt im ganzen Land viele NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die Gesundheitseinrichtungen betreiben, deren Zugang auf einer Bedarfsanalyse basiert, ohne dass auf einen vorherigen Versicherungsschutz Bezug genommen wird. Die Mahak-Gesellschaft zur Unterstützung krebskranker Kinder ist beispielsweise ein bekanntes gemeinnütziges Forschungs-, Krankenhaus- und Rehabilitationszentrum für Kinder mit Krebs. Die Patienten werden von Ärzten im ganzen Land an Mahak überwiesen. Laut einem Vertreter von Mahak wird jedes Kind, bei dem Krebs diagnostiziert wird, entweder im Mahak-Krankenhaus oder in anderen Krankenhäusern behandelt. Mahak deckt auch die Behandlung von Patienten in anderen Krankenhäusern in Iran ab. Die Behandlung ist kostenlos und die Patienten müssen nicht versichert sein, um eine Behandlung zu erhalten. Verwandte können bei der Begleitung ihrer kranken Kinder eine Finanzierung für die Unterkunft erhalten. Mahak empfängt Krebspatienten auch aus mehreren Nachbarländern (Landinfo 12.8.2020).
Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 11.2021). In jedem Bezirk gibt es Ärzte, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitszentrum kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2021). Ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen besteht auch in den Städten nicht überall (AA 8.2.2023).
Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Es ist zwar fast flächendeckend - laut WHO haben 98 % aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung - die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2020b). Selbst in ländlichen Gebieten haben 85 % der Bevölkerung Zugang zur primären Gesundheitsversorgung, 90 % werden mit sauberem Trinkwasser versorgt, 80 % sind an entsprechende Sanitäranlagen angeschlossen. Dennoch haben bei weitem nicht alle Zugang zu komplexen, spezialisierten und damit auch teureren Diensten (AA 30.11.2022). Die spezialisierte, medizinische Versorgung, gerade bei Notfällen oder Unfällen, ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 8.2.2023). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede zwischen den Regionen. Folgende Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan sowie Sistan und Belutschistan. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Vielzahl an Haushalten keine ausreichende Gesundheitsversorgung leisten kann. Gesundheitsdienste sind geografisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 11.2021).
Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen "Behvarz" (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u. a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird. In Städten übernehmen sogenannte "Gesundheitsposten" in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 11.2021). Die medizinische Belegschaft in Iran umfasst insgesamt mehr als 51.000 Allgemeinärzte, 32.000 Fachärzte, 115.000 Krankenschwestern, 33.000 Hebammen und 35.000 örtliche Gesundheitshelfer (Behvarz) (Landinfo 12.8.2020). Das Überweisungssystem bei Hausärzten dazu beigetragen, dass Servicepakete für Prävention, Pflege und Behandlung auch in ländlichen Gebieten angeboten werden (IOM 2021).
Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen noch immer Selbstbehalte von den versicherten Personen geleistet werden (ÖB Teheran 11.2021). Allerdings ist der Anteil derartiger Zahlungen durch die Patienten in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen. Vor dem Health Transformation Plan im Jahr 2014 waren Selbstbehalte die Hauptfinanzierungsquelle und betrugen über 50 % der Kosten. Bis 2016 gingen sie auf 35,5 % zurück. Dies ist jedoch noch von dem erklärten Ziel entfernt, die Selbstbehalte auf unter 30 % zu senken. Dies bedeutet, dass das Zahlungssystem nach wie vor weitgehend auf Servicegebühren sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitswesen basiert (Landinfo 12.8.2020). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 12.2020b). Iran verwendet interne Referenzpreise für Arzneimittel, was bedeutet, dass Arzneimittel zum Preis des Referenz-Arzneimittels erstattet werden und die Patienten die Möglichkeit haben, teurere Arzneimittel zu kaufen und die zusätzlichen Kosten zu bezahlen. Der Erstattungspreis wird von der Regierung festgelegt, während Hersteller, Händler oder Einzelhändler ihren eigenen Arzneimittelpreis festlegen können (Landinfo 12.8.2020).
Alle iranischen Staatsbürger, inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt zwei verschiedene Arten von Krankenversicherungen, jene über den Arbeitsplatz oder eine private Versicherung. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt. Um eine Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig. Zusätzliche Dokumente können später gegebenenfalls angefordert werden (IOM 2021).
Allen iranischen Bürgern stehen mehrere Arten eines primären Krankenversicherungsschutzes zur Verfügung, darunter Tamin-Ejtemaei, Salamat, Khadamat-Darmani und Nirouhaye - Mosalah. Der Krankenversicherungsschutz umfasst medizinische Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten und Impfstoffen. Im Allgemeinen ist der primäre Krankenversicherungsschutz begrenzt. Für weitere medizinische Dienstleistungen kann zusätzlich eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden (IOM 2021). Die "Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste" (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u. a. die "Imam Khomeini Stiftung", um nicht versicherte Personen - etwa mittellose Personen oder nicht anerkannte Flüchtlinge. Registrierte afghanische Flüchtlinge können sich in der staatlichen Krankenversicherung registrieren (ÖB Teheran 11.2021).
Da es keine allgemein akzeptierte Definition für schutzbedürftige Personen gibt, ist es schwierig, diese Gruppe zu spezifizieren. Dennoch gibt es einige NGOs, die sich auf einen bestimmten Kreis Betroffener spezialisieren. Allgemein gibt es zwei Arten von Zentren, die Unterstützung für schutzbedürftige Gruppen in Iran leisten, nämlich öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen, sich oft an kleinere, spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, die Projekte zu Gender, alten Menschen, Menschen mit Behinderung (inklusive psychischer Probleme), ethnische und religiöse Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem sozio-psychologische Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlung etc. Die Imam Khomeini Relief Foundation bietet Dienstleistungen für Frauenhaushalte, Waisen, Familien von Häftlingen usw. an, um ihre Lebensumstände zu verbessern. Der Zugang zu öffentlichen Angeboten ist für alle Bürger gleich. Dennoch gibt es zusätzliche Unterstützung für schutzbedürftige Gruppen, die von den Gemeinden/Organisationen abgedeckt werden (IOM 2021).
Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2021; vgl. OHCHR 14.2.2023) und auch die Verfügbarkeit von medizinischen Geräten ist von den Sanktionen negativ betroffen (Akbarialiabad/et al. 2021). Obwohl auf dem Papier Medikamente und Lebensmittel von den Sanktionen nicht betroffen sind, ist es seit 2020 u. a. wegen fehlender Zahlungskanäle zu mehr Engpässen bei bestimmten Medikamenten wie z. B. Insulin gekommen. Das Gesundheitsministerium ist sehr bemüht, den Bedarf an Medikamenten zu decken. Aufgrund der mangelnden Devisen steigen aber die Preise der Medikamente, die aus dem Ausland eingeführt werden, sodass schwache Gesellschaftsschichten sich diese nicht mehr leisten können. Viele Medikamente werden in Iran selbst produziert, jedoch oftmals nicht in entsprechender Qualität (ÖB Teheran 11.2021). In den sozialen Netzwerken klagen Nutzer immer wieder über fehlende Spezialmedikamente, hohe Preise und eine "geringere Wirkung" iranischer Arzneimittel im Vergleich zu ausländischen Produkten (IRJ 15.6.2022). Der Rote Halbmond ist die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. Im Generellen gibt es keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2021).Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2021; vergleiche OHCHR 14.2.2023) und auch die Verfügbarkeit von medizinischen Geräten ist von den Sanktionen negativ betroffen (Akbarialiabad/et al. 2021). Obwohl auf dem Papier Medikamente und Lebensmittel von den Sanktionen nicht betroffen sind, ist es seit 2020 u. a. wegen fehlender Zahlungskanäle zu mehr Engpässen bei bestimmten Medikamenten wie z. B. Insulin gekommen. Das Gesundheitsministerium ist sehr bemüht, den Bedarf an Medikamenten zu decken. Aufgrund der mangelnden Devisen steigen aber die Preise der Medikamente, die aus dem Ausland eingeführt werden, sodass schwache Gesellschaftsschichten sich diese nicht mehr leisten können. Viele Medikamente werden in Iran selbst produziert, jedoch oftmals nicht in entsprechender Qualität (ÖB Teheran 11.2021). In den sozialen Netzwerken klagen Nutzer immer wieder über fehlende Spezialmedikamente, hohe Preise und eine "geringere Wirkung" iranischer Arzneimittel im Vergleich zu ausländischen Produkten (IRJ 15.6.2022). Der Rote Halbmond ist die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. Im Generellen gibt es keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2021).
Der Iran wurde von sechs COVID-19-Infektionswellen heimgesucht, seit der Ausbruch von COVID-19 im März 2020 von den Behörden bekannt gegeben worden ist. Die beispiellose und unbekannte Art der Krankheit führte allmählich zu einer starken Belastung des Gesundheitspersonals, insbesondere bei denjenigen, die direkt an der Behandlung von Patienten mit COVID-19 beteiligt waren. Der Iran erlebte einen bemerkenswerten Anstieg der Auswanderungsrate von Krankenpflegern und Ärztinnen in Länder mit hohem Einkommen wie Deutschland, Italien und Kanada (Doshmangir/et al. 7.9.2022).
Rückkehr
Das Ansuchen um Asyl im Ausland ist an sich nicht strafbar und auch kein Grund, die iranische Staatsbürgerschaft zu verlieren (MBZ 31.5.2022). Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Ausgenommen davon sind Personen, die seitens iranischer Sicherheitsbehörden als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht (AA 30.11.2022).
?Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran Gegenstand negativer behördlicher Aufmerksamkeit waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen. Als weiterer Faktor wird die Art der Informationen genannt, welche Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben, und ob diese Aktivitäten dem Regime schaden - oder ihm möglicherweise nützen - könnten (Landinfo 21.1.2021). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022). Gemäß Berichten vom Jänner 2022 wurde eine Frau beispielsweise nach ihrer Rückkehr aus der Autonomen Region Kurdistan im Irak (KRI) nach Iran verhaftet und später zum Tode verurteilt. Sie war nach einem Interview für den persischsprachigen Sender der BBC über die Lage sexueller Minderheiten in Iran in den Fokus der Behörden geraten (BAMF 1.1.2023).
Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen (AA 30.11.2022). Es kann einen Unterschied machen, ob jemand mit seinem eigenen Reisepass oder mit einem Ersatzreisedokument zurückkehrt. Wenn jemand mit einem Ersatzreisedokument zurückkehrt, kann dies zu weiteren Ermittlungen führen, da es auf eine illegale Ausreise hindeuten könnte (MBZ 31.5.2022).
Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob jemand nach der Rückkehr befragt wird. Oft wird erst im Laufe der Zeit klar, ob eine echte Bedrohung vorliegt. Politische Aktivisten und andere, die als Bedrohung angesehen werden, werden beobachtet und haben das Gefühl, sich nicht frei bewegen zu können (MBZ 31.5.2022). Eine Befragung von aus dem Ausland zurückkehrenden Iranerinnen und Iranern kann bei der Ankunft am Flughafen durch Geheimdienstmitarbeiter erfolgen (IRINTL 7.1.2022; vgl.MBZ 31.5.2022), oder zu einem späteren Zeitpunkt, in der Wohnung des Befragten und durch die lokalen Behörden (MBZ 31.5.2022).
Die Auswirkungen der aktuellen Proteste und deren blutiger Niederschlagung auf mögliche Rückkehrer und Rückkehrerinnen lässt sich im Augenblick nicht abschließend einschätzen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rückkehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft werden. Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen, deren Ausgang sich zum Beispiel der Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland entzieht. Bisher ist kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden sind (AA 30.11.2022). Eine andere Quelle geht dagegen davon aus, dass aus Europa zurückkehrende Asylwerber gefährdet sind, von den iranischen Behörden befragt, verhaftet und in manchen Fällen auch gefoltert und getötet zu werden, wenn die Behörden sie mit politischem Aktivismus in Verbindung bringen (DIS 7.2.2020).
Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und beim Abstandnehmen von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr (ÖB Teheran 11.2021).
Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vgl.MBZ 31.5.2022).
Nach derzeitigem Kenntnisstand können Asylantragsteller bzw. anerkannte Flüchtlinge Kontakt mit iranischen Auslandsvertretungen aufnehmen, um beispielsweise einen neuen iranischen Pass zu beantragen. Fälle von daraus folgenden Repressalien gegen die Antragsteller oder ggf. gegen deren Familien in Iran sind bislang nicht bekannt (AA 30.11.2022). Im April 2022 kündigte das Amt für Personenstandswesen an, hinkünftig "smarte" Identitätsnachweise an im Ausland lebende Iraner auszustellen. Antragsteller können sich unter anderem im iranischen Konsulat in Wien registrieren lassen, um den Identitätsnachweis zu erhalten (TEHT 10.4.2022).
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, werden nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind jedoch keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 30.11.2022).
Iran erkennt Doppelstaatsbürgerschaften nicht an (RFE/RL 2.3.2023; vgl. BBC 7.6.2022) und ist dafür bekannt, Doppelstaatsbürger als Geiseln zu nehmen und sie in seinen Verhandlungen mit anderen Ländern als Verhandlungsmasse einzusetzen (IRINTL 7.1.2022). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vgl. BBC 7.6.2022). Auch sind Fälle bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere, wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran äußern (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt wurden (AA 30.11.2022).Iran erkennt Doppelstaatsbürgerschaften nicht an (RFE/RL 2.3.2023; vergleiche BBC 7.6.2022) und ist dafür bekannt, Doppelstaatsbürger als Geiseln zu nehmen und sie in seinen Verhandlungen mit anderen Ländern als Verhandlungsmasse einzusetzen (IRINTL 7.1.2022). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vergleiche BBC 7.6.2022). Auch sind Fälle bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere, wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran äußern (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt wurden (AA 30.11.2022).
Zwar gibt es keine klaren Kriterien dafür, gegen wen ermittelt wird und wer bestraft wird, doch laufen enge Familienmitglieder von politischen Aktivistinnen und Aktivisten gemäß einer Quelle Gefahr, von den Behörden ins Visier genommen zu werden, nicht jedoch die Großfamilie. Eine andere Quelle widerspricht dem und geht - allerdings ohne Beispiele zu nennen - davon aus, dass die Behörden die Familienangehörigen politischer Aktivisten gut behandeln, um der Welt zu zeigen, dass es in Iran Freiheit gibt und dass den Rückkehrern kein Leid zugefügt wird (DIS 7.2.2020).
Rückkehr aus der Kurdistan Region im Irak (KRI)
Eine vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quelle merkte an, dass eine Person, die aus Europa nach Iran zurückkehrt, von den Behörden stärker verdächtigt wird als jemand, der aus der Kurdistan Region im Irak (KRI) zurückkehrt. Einige Rückkehrer werden verhaftet und andere nicht. Nach Angaben der iranischen Behörden sollten iranische Kurden, die einen Sicherheitsbrief (aman-nameh) erhalten haben, bei einer Rückkehr nach Iran keine Schwierigkeiten haben. Die Sicherheitsbriefe können von der zurückkehrenden Person sowie Familienangehörigen bei den iranischen Sicherheitsbehörden beantragt werden. Es gab jedoch Beispiele, bei denen die Sicherheitsbriefe in der Praxis nicht eingehalten wurden, insbesondere in Fällen, in denen die betroffene Person des politischen Aktivismus beschuldigt wurde oder Mitglied einer kurdischen Partei war. In einigen Fällen wurden zurückgekehrte Personen von den Sicherheitsbehörden vorgeladen, und in anderen Fällen wurden die Rückkehrer verhaftet und über einen längeren Zeitraum inhaftiert (DIS 7.2.2020).
Eine ähnliche Ungewissheit gilt für Rückkehrer aus dem Flüchtlingslager at-Tash, denen eine Zusammenarbeit mit den kurdischen Oppositionsparteien nachgesagt wird. Das Lager entstand während des Krieges zwischen Iran und Irak in den 1980er-Jahren, als eine große Gruppe an Kurden aus der Grenzregion in den Irak geflohen ist (DIS 7.2.2020). Aufgrund der volatilen Sicherheitslage im Irak wurde das Lager nach 2003 geschlossen und seine Bewohner in die KRI umgesiedelt (EPC 21.10.2022).
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsakts, einschließlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und der Situation in Österreich:
2.1.1. Die Feststellungen zum Namen, dem Geburtsdatum, sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und den stringenten Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 4-5 des Verhandlungsprotokolls). Das Geburtsdatum wurde bisher mit XXXX geführt, der BF gab in der Verhandlung den XXXX (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls) an, dies wäre gemäß Kalenderrechner (www.nabkal.de/kalrechian.html) der XXXX , zur Verfahrensidentität verbleibt das Gericht am festgestellten Geburtsdatum, zumal seine Identität bereits im Vorverfahren und angefochtenen Bescheid vom Bundesamt festgestellt wurde und vom BF im Asylverfahren seine Geburtsurkunde sowie Heiratsurkunde und auch die Geburtsurkunde seiner Ehefrau und seines Sohnes vorgelegt wurden (Asylakt mit der VZ.: XXXX : AS 117ff).2.1.1. Die Feststellungen zum Namen, dem Geburtsdatum, sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und den stringenten Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 4-5 des Verhandlungsprotokolls). Das Geburtsdatum wurde bisher mit römisch 40 geführt, der BF gab in der Verhandlung den römisch 40 (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls) an, dies wäre gemäß Kalenderrechner (www.nabkal.de/kalrechian.html) der römisch 40 , zur Verfahrensidentität verbleibt das Gericht am festgestellten Geburtsdatum, zumal seine Identität bereits im Vorverfahren und angefochtenen Bescheid vom Bundesamt festgestellt wurde und vom BF im Asylverfahren seine Geburtsurkunde sowie Heiratsurkunde und auch die Geburtsurkunde seiner Ehefrau und seines Sohnes vorgelegt wurden (Asylakt mit der VZ.: römisch 40 : AS 117ff).
Bezüglich der Religionszugehörigkeit bezieht sich das Gericht auf den festgestellten Glauben durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2020, XXXX und der Feststellung der belangten Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit noch davon aus, dass der BF den christlichen Glauben ausübt, wenngleich seine öffentlichen Glaubensausübungen derzeit nur minimal sind und auch die Missionierung seiner Frau nur marginal erfolgte, so spricht sie noch immer vom Propheten Jesus, kennt die Teile der Bibel nicht, hat auch in 7 Monaten Aufenthalt erst zweimal die Kirche besucht (Seite 17 -18 des Verhandlungsprotokolls). Weiters ist sie mit Kopftuch vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgetreten und war nicht gewillt ihren kurzen Mantel auszuziehen. Sie brachte vor, dass es schwierig sei, es dauere eine Weile (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls), sodass das Gericht davon ausgeht, dass die Zeugin und Ehefrau des BF den islamischen Glauben und Werten verinnerlicht zugetan ist. Auch der BF gab an, dass er nur mehr selten – 4 Mal seit Entlassung im Jahr 2021 - in die Kirche gegangen ist (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls) und nicht helfe. Auch seine freie Erzählung über den Tagesablauf zeigte keinen Bezug zum christlichen Glauben (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls) und bestehen keine Anhaltspunkte, dass der BF noch sehr religiös ist. Er gab wieder, dass er psychische Probleme habe und seinem Pastor erzählt habe, dass er weniger in die Kirche gehen werde, aber die Kirche sei in seinem Herzen und es passiere in seinem Herzen (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls), sodass festzustellen ist, dass sich der BF weiterhin zum Christentum bekennt und dass er sich verleugnen und zum islamischen Glauben zurückkehren würde, wurde weder von der belangten Behörde noch konnte dies das Verwaltungsgericht feststellen. Bezüglich der Religionszugehörigkeit bezieht sich das Gericht auf den festgestellten Glauben durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2020, römisch 40 und der Feststellung der belangten Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit noch davon aus, dass der BF den christlichen Glauben ausübt, wenngleich seine öffentlichen Glaubensausübungen derzeit nur minimal sind und auch die Missionierung seiner Frau nur marginal erfolgte, so spricht sie noch immer vom Propheten Jesus, kennt die Teile der Bibel nicht, hat auch in 7 Monaten Aufenthalt erst zweimal die Kirche besucht (Seite 17 -18 des Verhandlungsprotokolls). Weiters ist sie mit Kopftuch vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgetreten und war nicht gewillt ihren kurzen Mantel auszuziehen. Sie brachte vor, dass es schwierig sei, es dauere eine Weile (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls), sodass das Gericht davon ausgeht, dass die Zeugin und Ehefrau des BF den islamischen Glauben und Werten verinnerlicht zugetan ist. Auch der BF gab an, dass er nur mehr selten – 4 Mal seit Entlassung im Jahr 2021 - in die Kirche gegangen ist (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls) und nicht helfe. Auch seine freie Erzählung über den Tagesablauf zeigte keinen Bezug zum christlichen Glauben (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls) und bestehen keine Anhaltspunkte, dass der BF noch sehr religiös ist. Er gab wieder, dass er psychische Probleme habe und seinem Pastor erzählt habe, dass er weniger in die Kirche gehen werde, aber die Kirche sei in seinem Herzen und es passiere in seinem Herzen (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls), sodass festzustellen ist, dass sich der BF weiterhin zum Christentum bekennt und dass er sich verleugnen und zum islamischen Glauben zurückkehren würde, wurde weder von der belangten Behörde noch konnte dies das Verwaltungsgericht feststellen.
Seine Sprachkenntnisse ergeben sich aus den bisherigen Verfahren und den Angaben in der Verhandlung. Die Verhandlung wurde in Farsi durchgeführt, die Deutschkenntnisse sind mangelhaft, wie auch in der Verhandlung festgestellt (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).
2.1.2. Der Personenstand und der Aufenthalt der Frau und seines Sohnes in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, sowie der Einvernahme der Frau als Zeugin vor Gericht.
2.1.3. Die Feststellungen zum Herkunftsort, zum Aufwachsen, zur Schuldbildung sowie zur Bestreitung seines Lebensunterhalts im Herkunftsland ergeben sich aus den schlüssigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, die auch mit den vorangegangenen Angaben im behördlichen Verfahren in Einklang stehen (vgl. Seite 4 des Einvernahmeprotokolls; Seite 4-6 des Verhandlungsprotokolls). Seine Einreise im Jahr 2015 ergibt sich ebenso aus seinen glaubhaften Angaben, welche ident mit den bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsakt sind.2.1.3. Die Feststellungen zum Herkunftsort, zum Aufwachsen, zur Schuldbildung sowie zur Bestreitung seines Lebensunterhalts im Herkunftsland ergeben sich aus den schlüssigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, die auch mit den vorangegangenen Angaben im behördlichen Verfahren in Einklang stehen vergleiche Seite 4 des Einvernahmeprotokolls; Seite 4-6 des Verhandlungsprotokolls). Seine Einreise im Jahr 2015 ergibt sich ebenso aus seinen glaubhaften Angaben, welche ident mit den bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsakt sind.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF sowie deren Aufenthalt im Herkunftsstaat und der Kontakt zu diesen ergeben sich ebenso aus den aktuellen und glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Der BF konnte detaillierte Angaben zum Aufenthalt seiner Angehörigen und ihre Bestreitung des Lebensunterhalts machen (Seite 6, 15 des Verhandlungsprotokolls). Dass er weiterhin mit seiner Familie, insbesondere seinen Vater in Kontakt steht, gab ebenso glaubhaft an (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls).
2.1.4. Die Feststellungen zur Einreise sowie Antragstellung auf internationalen Schutz sowie die Asylzuerkennung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus dem Erstbefragungsprotokoll im Asylverfahren und dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2020, XXXX 2.1.4. Die Feststellungen zur Einreise sowie Antragstellung auf internationalen Schutz sowie die Asylzuerkennung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus dem Erstbefragungsprotokoll im Asylverfahren und dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2020, römisch 40
2.1.5. Die erste Vorstrafe des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug des BF in Zusammenschau mit den im Akt enthaltenen Gerichtsurteil (AS9-17).
2.1.6. Der weitere Verfahrenslauf und die bescheidmäßige Aberkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich ebenso aus dem unstrittigen Akteninhalt und dem Statusaberkennungsbescheid vom 28.09.2021, Zahl XXXX 2.1.7. Die zweite und letzte strafgerichtliche Verurteilung des BF basiert auf einen aktuellen Strafregisterauszug des BF und den im Akt enthaltenen Gerichtsurteil (OZ 15).2.1.6. Der weitere Verfahrenslauf und die bescheidmäßige Aberkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich ebenso aus dem unstrittigen Akteninhalt und dem Statusaberkennungsbescheid vom 28.09.2021, Zahl römisch 40 2.1.7. Die zweite und letzte strafgerichtliche Verurteilung des BF basiert auf einen aktuellen Strafregisterauszug des BF und den im Akt enthaltenen Gerichtsurteil (OZ 15).
Dass der BF in Untersuchungshaft und aktuell aufgrund seiner zweiten Verurteilung in Haft in der XXXX ist, gründet auf einen eingeholten ZMR-Auszug in Zusammenschau mit dem übermittelten Überstellungsbericht der XXXX über die Änderungen des Strafvollzugsortes (OZ 17).Dass der BF in Untersuchungshaft und aktuell aufgrund seiner zweiten Verurteilung in Haft in der römisch 40 ist, gründet auf einen eingeholten ZMR-Auszug in Zusammenschau mit dem übermittelten Überstellungsbericht der römisch 40 über die Änderungen des Strafvollzugsortes (OZ 17).
Die Feststellung, dass der BF eine Gefahr für die Grundinteressen, wie öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und gemeingefährlich ist, ergibt sich aus seiner Tathandlung gemäß § 28a ABs 1 5 Fall SMG, welche beide Male der gleichen schädlichen Neigung beruhen und sich gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität richteten. Er nahm mehrmals Drogen zu sich, wie er auch selbst angab (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls) und wurde wegen des Drogenhandels, - besitz rechtskräftig verurteilt. Dem BF wurde seitens des Strafgerichtes in der ersten Verurteilung vom 18.05.2021, XXXX , in zehn (10) Fällen der Drogenhandel nachgewiesen, wobei sich der Tatzeitraum über zumindest zwei (2) Jahren erstreckte. So wurde bereits im Jahr 2018, schließlich bis zum 07.01.2021 ein Drogenhandel nachgewiesen. Er hat aber auch zumindest in zwei Fällen anderen Personen weitere Drogen angeboten. Wenngleich sich der BF vor dem Verwaltungsgericht damit rechtfertigte, dass diese Drogen gemeinsam in der Asylunterkunft eingenommen wurden (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls), so zeigt dies dem Gericht, dass er nur teilweise Reue zeigt, denn egal wo der Drogenkonsum bzw. -handel stattfindet, ist er nicht gerechtfertigt oder entschuldigt. Auch gab er nur den Gebrauch und Handel von Marihuana bekannt (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Dass er auch Speed und Crystal Meth besessen hat (Strafurteil vom 18.05.2021), brachte er nicht vor. Die Einnahme von Drogen vermindert das Urteilsvermögen, schädigt den eigenen Körper und kann dazu führen, dass auch andere Unbeteiligte Personen durch unter Drogeneinfluss stehende Personen verletzt werden, z.B. im Straßenverkehr. Aber auch der Bedarf an weiteren Drogen führt oft zur Beschaffungskriminalität und dies wiederum zur Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.Die Feststellung, dass der BF eine Gefahr für die Grundinteressen, wie öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und gemeingefährlich ist, ergibt sich aus seiner Tathandlung gemäß Paragraph 28 a, ABs 1 5 Fall SMG, welche beide Male der gleichen schädlichen Neigung beruhen und sich gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität richteten. Er nahm mehrmals Drogen zu sich, wie er auch selbst angab (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls) und wurde wegen des Drogenhandels, - besitz rechtskräftig verurteilt. Dem BF wurde seitens des Strafgerichtes in der ersten Verurteilung vom 18.05.2021, römisch 40 , in zehn (10) Fällen der Drogenhandel nachgewiesen, wobei sich der Tatzeitraum über zumindest zwei (2) Jahren erstreckte. So wurde bereits im Jahr 2018, schließlich bis zum 07.01.2021 ein Drogenhandel nachgewiesen. Er hat aber auch zumindest in zwei Fällen anderen Personen weitere Drogen angeboten. Wenngleich sich der BF vor dem Verwaltungsgericht damit rechtfertigte, dass diese Drogen gemeinsam in der Asylunterkunft eingenommen wurden (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls), so zeigt dies dem Gericht, dass er nur teilweise Reue zeigt, denn egal wo der Drogenkonsum bzw. -handel stattfindet, ist er nicht gerechtfertigt oder entschuldigt. Auch gab er nur den Gebrauch und Handel von Marihuana bekannt (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Dass er auch Speed und Crystal Meth besessen hat (Strafurteil vom 18.05.2021), brachte er nicht vor. Die Einnahme von Drogen vermindert das Urteilsvermögen, schädigt den eigenen Körper und kann dazu führen, dass auch andere Unbeteiligte Personen durch unter Drogeneinfluss stehende Personen verletzt werden, z.B. im Straßenverkehr. Aber auch der Bedarf an weiteren Drogen führt oft zur Beschaffungskriminalität und dies wiederum zur Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Der BF zeigte auch in der mündlichen Verhandlung eine fehlende Schuld- und Tateinsicht und versuchte sich immer wieder damit auszureden, dass er psychische Probleme hatte und er sich beruhigen wollte, weil auch seine Familie nicht in Österreich gewesen ist (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Auch hat er mit diesem Drogenhandel seine eigene Sucht finanzieren müssen. Dies wird jedoch vom Verwaltungsgericht nur teilweise geteilt und zeigt wiederum seine bedingte Reue und Schuld- sowie Tateinsicht, zumal wie vom Strafgericht festgestellt, der Umsatz EUR 10.000 betrug (Strafurteil vom 18.05.2021), weiters hatte der BF Bargeld in der Höhe von EUR 7.793,30 (Strafurteil vom 18.05.2021) bei sich. Der BF versuchte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sich damit zu rechtfertigen, dass dieses Geld für seine Familie sei, dies gelang ihn jedoch nicht. Der BF hatte wie er selbst angab, bei Einreise ca. EUR 16.000 (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls) und war als Asylberechtigter in der Grundversorgung, dass er nunmehr in der Notlage war sich durch Drogenhandel seine Drogen zu konsumieren, kann nicht nachvollzogen werden und ist wiederum nur ein Versuch sich zu rechtfertigen. Die psychische Belastung durch die Abwesenheit seiner Frau und seines Sohnes übersieht das Gericht nicht, rechtfertigt jedoch in keiner Weise den Drogenhandel. Der BF hatte die Möglichkeit als Asylberechtigter legal einer Beschäftigung nachzugehen und sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren bzw. mit Hilfe seines Startgeldes in Österreich ein geordnetes Leben aufzubauen, sodass bei Ankunft seiner Familie die finanzielle Belastung nicht allzu groß ist. Der BF hat jedoch wissentlich Drogen genommen und auch mit Drogen gehandelt, um seine Drogensucht und sein Leben leichter zu finanzieren, war aber aufgrund des Umstandes, dass er noch genügend Geld hatte, nicht abhängig von diesem Handel.
Der BF wurde zu 15 Monate Freiheitsstrafe, davon 5 Monate unbedingt, verurteilt und am 04.06.2021 aus der Haft entlassen.
Die Familie (Ehefrau und Sohn) des BF ist seit Ende 2021 ebenfalls in Österreich aufhältig und er hatte Schwierigkeiten sein Leben nach der Haftentlassung in Ordnung zu bringen, zumal er nun über keine Identitätskarte mit Ausnahme der e-card und einen Wohnsitz verfügte (war danach auch obdachlos gemeldet).
Der BF zeigte keinen Gesinnungs- und Lebenswandel nach der ersten Verurteilung und teilbedingter Freiheitsstrafe und wurde noch während der offenen Probezeit, nach ca. 6 Monaten der Entlassung aus der Haft, erneut straffällig und wurde am 12.01.2023, XXXX wegen Drogenhandels, -besitz zu zwei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Dem BF wurde seitens des Strafgerichtes in der zweiten Verurteilung, in vierzehn (14) Fällen der Drogenhandel mit Crystal Meth, Cannabisharz und Opium im Tatzeitraum Jänner 2022 bis Mitte September 2022 nachgewiesen. So zeigt dies dem Gericht, dass entgegen seinen Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung vom BF gehe keine Gemeingefährlichkeit ausgehe, weil aufgrund des Zuzugs seiner Familie wieder Halt gefunden habe, er die erste Verurteilung bereue, er nur zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und bemüht sei ins soziale Leben zurückzufinden und mit beiden Beinen im Leben stehe, vielmehr vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Denn der BF handelte bereits während seines offenen Beschwerdeverfahrens erneut mit Suchtmittel, zeigte damit auch kein positives Nachtatverhalten, weil er innerhalb offener Probezeit erneut wegen der gleichen schädlichen Handlung (Suchtgifthandel und –besitz) verurteilt wurde. Sogar im Zeitraum der mündlichen Verhandlung wurde durch den BF der Drogenhandel durchgeführt, sodass hier die vorgebrachte Reue nicht glaubwürdig war und er das Gericht diesbezüglich belog. Zudem steigerte er auch mit zumindest 14 nachgewiesenen Fällen von Drogenhandel in nur 9 Monaten sowie das mehrfache und lukrierte der Angeklagte durch die Tathandlungen Einnahmen von zumindest 9.555,- EUR. Auch wenn die Tathandlungen im Zusammenhang mit der Gewöhnung des Angeklagten an Suchtmittel standen, beging er diese nicht vorwiegend, um sich Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sondern, um seine finanzielle Situation zu verbessern. Nunmehr wurde der BF auch nicht mehr zu einer bedingten Freiheitsstrafe, sondern zu einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Haft. Auch die versuchte Rechtfertigung der ersten Verurteilung mit psychischen Problemen, weil er seine Familie so lange nicht sehen konnte, verlaufen hinsichtlich der zweiten Verurteilung ins Leere, weil er trotz des Aufenthalts seiner Ehefrau und seines Sohnes nunmehr im Bundesgebiet nicht davor zurückschreckte erneut straffällig zu werden. Auch das Verspüren des Haftübels wegen der ersten Verurteilung schreckten den BF nicht vor erneuten strafbaren Handlungen zurück. Es wäre der Familie möglich gewesen ein geordnetes Leben zu führen. Eitelkeiten dahingehend, dass sich der BF vor seiner Frau schäme, wenn er ihr kein Leben finanzieren können, kann seitens des Gerichtes nicht als Entschuldigung für seien strafbaren Handlungen angenommen werden.Der BF zeigte keinen Gesinnungs- und Lebenswandel nach der ersten Verurteilung und teilbedingter Freiheitsstrafe und wurde noch während der offenen Probezeit, nach ca. 6 Monaten der Entlassung aus der Haft, erneut straffällig und wurde am 12.01.2023, römisch 40 wegen Drogenhandels, -besitz zu zwei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Dem BF wurde seitens des Strafgerichtes in der zweiten Verurteilung, in vierzehn (14) Fällen der Drogenhandel mit Crystal Meth, Cannabisharz und Opium im Tatzeitraum Jänner 2022 bis Mitte September 2022 nachgewiesen. So zeigt dies dem Gericht, dass entgegen seinen Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung vom BF gehe keine Gemeingefährlichkeit ausgehe, weil aufgrund des Zuzugs seiner Familie wieder Halt gefunden habe, er die erste Verurteilung bereue, er nur zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und bemüht sei ins soziale Leben zurückzufinden und mit beiden Beinen im Leben stehe, vielmehr vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Denn der BF handelte bereits während seines offenen Beschwerdeverfahrens erneut mit Suchtmittel, zeigte damit auch kein positives Nachtatverhalten, weil er innerhalb offener Probezeit erneut wegen der gleichen schädlichen Handlung (Suchtgifthandel und –besitz) verurteilt wurde. Sogar im Zeitraum der mündlichen Verhandlung wurde durch den BF der Drogenhandel durchgeführt, sodass hier die vorgebrachte Reue nicht glaubwürdig war und er das Gericht diesbezüglich belog. Zudem steigerte er auch mit zumindest 14 nachgewiesenen Fällen von Drogenhandel in nur 9 Monaten sowie das mehrfache und lukrierte der Angeklagte durch die Tathandlungen Einnahmen von zumindest 9.555,- EUR. Auch wenn die Tathandlungen im Zusammenhang mit der Gewöhnung des Angeklagten an Suchtmittel standen, beging er diese nicht vorwiegend, um sich Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sondern, um seine finanzielle Situation zu verbessern. Nunmehr wurde der BF auch nicht mehr zu einer bedingten Freiheitsstrafe, sondern zu einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Haft. Auch die versuchte Rechtfertigung der ersten Verurteilung mit psychischen Problemen, weil er seine Familie so lange nicht sehen konnte, verlaufen hinsichtlich der zweiten Verurteilung ins Leere, weil er trotz des Aufenthalts seiner Ehefrau und seines Sohnes nunmehr im Bundesgebiet nicht davor zurückschreckte erneut straffällig zu werden. Auch das Verspüren des Haftübels wegen der ersten Verurteilung schreckten den BF nicht vor erneuten strafbaren Handlungen zurück. Es wäre der Familie möglich gewesen ein geordnetes Leben zu führen. Eitelkeiten dahingehend, dass sich der BF vor seiner Frau schäme, wenn er ihr kein Leben finanzieren können, kann seitens des Gerichtes nicht als Entschuldigung für seien strafbaren Handlungen angenommen werden.
Aufgrund seines sehr raschen Rückfalls innerhalb offener Probezeit sowie während des offenen Beschwerdeverfahrens, der gesteigerten mehrfachen Tathandlungen, seiner Drogensucht, finanziellen Probleme, Wohnungslosigkeit und der kurzen straffreien Zeit geht das Gericht davon aus, dass der BF noch immer eine schwerwiegende Gefahr für die Ordnung und Sicherheit des Landes darstellt. Er hat über Jahre mit Drogen gehandelt und konsumiert. Auch wenn er noch in der mündlichen Verhandlung nach seiner ersten Verurteilung angab, dass er seit der Inhaftierung keine Drogen mehr nehme und nur mit Schmerzmittel davon loskam (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls), war der Entzug nicht von langer Dauer und wurden während diesem Zeitraums bereits weitere Fälle von Drogenhandel in der zweiten Verurteilung nachgewiesen. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt in Haft und verbüßt eine zweijährige Freiheitsstrafe. So kann derzeit seitens des Gerichtes keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden, vielmehr wird eine hohe Rückfallgefahr angenommen und besteht kein positives Nachtatverhalten noch ist ein Gesinnungswandel des BF zu erkennen. So ist der BF weiterhin in Gefahr, Drogen zu konsumieren oder auch damit zu handeln, auch wenn er während der derzeitigen Haft in einem weiteren Entzugsprogramm ist, so kann nicht daraus geschlossen werden, dass er in Freiheit davon wirklich losgekommen ist, sodass das Verwaltungsgericht feststellt, dass der BF gemeingefährlich ist. Zumal wie der Richter auch in der Verhandlung vorhielt, der BF vor Beginn seiner Drogensucht, finanziell durch den Staat gesichert war, eine Unterkunft hatte, eine Glaubensgemeinschaft in der er eingebettet war, die Möglichkeit ehrenamtlich zu arbeiten und so dem Leben in Österreich einen weiteren Sinn geben konnte und die Aussicht auf Zuerkennung des Asylstatus und die Nachführung seiner Familie hatte. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der BF bereits mit Erkenntnis vom 09.12.2020 den Status des Asylberechtigten zuerkannt hielt und er trotz dieses Wissens und der Möglichkeit des Nachzuges seiner Familie nach Österreich am 07.01.2021 mit Drogen handelte, anbot und besessen hat und erneut nachdem seine Familie bereits im Bundesgebiet lebte, der BF Kontakt aufnehmen konnte und nach eigenen Angaben nicht mehr drogenabhängig gewesen sei, sehr rasch rückfällig und im Zeitraum zwischen Jänner 2022 und Mitte September mit Drogen handelte und besessen hat.
Aus all diesen Umständen (bedingte Reue sowie Schuld- und Tateinsicht, erneute Straffälligkeit während der Probezeit und nach Verspüren des Haftübels, gesteigerte Tatbegehung sowie mehrfache Überschreiten der Grenzmenge beim Suchtgifthandel und rascher Rückfall) geht das erkennende Gericht davon aus, dass auch nach Haftentlassung die Gefahr der neuerlichen Begehung von Delikten zu prognostizieren ist und stellt der BF somit eine allgemeine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
2.1.8. Der mittlerweile knapp 8-jährige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus der festgestellten Einreise im November 2015 und seinen seitdem nach eigenen Angaben durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet und hat damit in Einklang stehen auch durchgehend eine Wohnsitzmeldung in Österreich. Die Feststellung zu den Wohnsitzen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie in den GVS-Auszug und seinen damit im Wesentlichen in Einklang stehenden Angaben in der Stellungnahme vom 22.05.2022 sowie den übermittelten Berichten eines Sozialarbeiters der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe XXXX (OZ 4) und in der mündlichen Verhandlung, wonach er nach seiner ersten Haft bei einem Freund lebte, aber dann obdachlos war und immer wo anders unterkam, jedoch ohne Ausweis und aktueller Meldeadresse (Beilage OZ 4; Seite 8-9 des Verhandlungsprotokolls). Dass er sich derzeit in Haft befindet, ergibt sich ebenfalls aus dem unstrittigen Akteninhalt und einem ZMR-Auszug.2.1.8. Der mittlerweile knapp 8-jährige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus der festgestellten Einreise im November 2015 und seinen seitdem nach eigenen Angaben durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet und hat damit in Einklang stehen auch durchgehend eine Wohnsitzmeldung in Österreich. Die Feststellung zu den Wohnsitzen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie in den GVS-Auszug und seinen damit im Wesentlichen in Einklang stehenden Angaben in der Stellungnahme vom 22.05.2022 sowie den übermittelten Berichten eines Sozialarbeiters der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe römisch 40 (OZ 4) und in der mündlichen Verhandlung, wonach er nach seiner ersten Haft bei einem Freund lebte, aber dann obdachlos war und immer wo anders unterkam, jedoch ohne Ausweis und aktueller Meldeadresse (Beilage OZ 4; Seite 8-9 des Verhandlungsprotokolls). Dass er sich derzeit in Haft befindet, ergibt sich ebenfalls aus dem unstrittigen Akteninhalt und einem ZMR-Auszug.
Die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich basieren auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wo er bis auf seine Ehefrau und seinen Sohn keine weiteren Familienangehörigen erwähnte und wichtige Kontaktpersonen oder Freunde in Österreich nicht glaubhaft vorbringen konnte. Er gab zwar an, über viele Freunde zu verfügen, aber konnte keine konkreten Namen nennen und ebenso auch keinen regelmäßigen Kontakt oder Unternehmungen mit seinen Freunden darlegen (Seite 7-8 des Verhandlungsprotokolls: „RI: Haben Sie noch Kontakt mit diesen Leuten?
BF: Sie hieß Frau XXXX , aber seit einiger Zeit, weil die Bedingungen nicht mehr passen, habe ich keinen Kontakt. BF: Sie hieß Frau römisch 40 , aber seit einiger Zeit, weil die Bedingungen nicht mehr passen, habe ich keinen Kontakt.
RI: Wie schaut der Kontakt zu XXXX und XXXX aus? RI: Wie schaut der Kontakt zu römisch 40 und römisch 40 aus?
BF: Wir sind befreundet.
RI: Wie oft sehen Sie sie? Wo wohnen sie?
BF: Der XXXX wohnt in der Nähe vom XXXX besuche ich sehr selten. BF: Der römisch 40 wohnt in der Nähe vom römisch 40 besuche ich sehr selten.
RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu den beiden?
BF: Ich glaube, dass müssen jetzt ein bis eineinhalb Monate gewesen sein.
RI: Haben Sie sonst mit irgendjemanden Österreicher Kontakt?
BF: Ich habe viele Freunde. Das ergibt sich durch meinen Beruf.
[…]
RI: Mit welchen Freunden haben Sie jetzt Kontakt?
BF: Inwiefern.
RI: Wen sehen Sie jeden Tag?
BF: Ich sehe viele.
RI: Wen?
BF: Ich hatte, dort wo meine Frau war, Freunde. Ich war 4 oder 5 Monate selber dort und habe dort mit einem Freund gelebt. Auch in dem Heim, wo ich lebte.
RI: Ich spreche von heute, nicht wie früher, wo Sie in einem Heim gelebt haben.
BF denkt nach: Jeder, der was von mir will. Ich versuche die meiste Zeit mit meiner Familie, meiner Frau und Kind zu sein. Ich hole meinen Sohn von der Schule ab, weil meine Frau einen Kurs besucht. Ich gehe für die Familie einkaufen. Ich versuche die meiste Zeit mit meiner Familie zu verbringen. Die Freundschaften waren früher, als ich noch alleine war. Seit ungefähr 3 oder 4 Monaten habe ich auch keinen Schlafplatz.“) und ist der BF zudem derzeit in Haft (ZMR).
Die weiteren Feststellungen zu seinem Leben im Bundesgebiet (Freizeit, Lebensunterhalt, Erwerbsarbeit, Verein, Weiterbildung) gründen auf seinen diesbezüglich aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wo er aktuell oder auch vor seiner Haft keine Vereinsmitgliedschaft, sonstige Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder eine Erwerbsarbeit substantiiert vorbringt und auch keine Integrationsunterlagen vorlegte (Seite 7-12 des Verhandlungsprotokolls). Der BF verneinte auch selbst eine regelmäßige Erwerbsarbeit, bis auf dubiose unregelmäßige Friseurtätigkeiten gegen etwas Geld oder Zigaretten in Österreich und erweckte den Eindruck auch nicht mit einem gewissen Engagement eine Arbeitssuche betrieben zu haben – wenngleich er beim AMS gemeldet war und sich erkundigte - oder Weiterbildungsmaßnahmen unternommen zu haben, um Fuß am Arbeitsmarkt fassen hätte zu können (OZ 4; Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Er brachte vor, ein Monat als Friseur gearbeitet zu haben, aber verfügte er zu diesem Zeitpunkt über keine Beschäftigungsbewilligung und war er laut Sozialversicherungsdatenauszug zu keiner Erwerbsarbeit angemeldet. Er arbeitete sohin lediglich illegal (Seite 7-8, 11 des Verhandlungsprotokolls:
„RI: Welche Freunde haben Sie aktuell und welchen Beruf üben Sie zurzeit aus?
BF: Ich habe ungefähr 1 Monat als Friseur gearbeitet und habe viele Freunde.
RI: Wann haben Sie gearbeitet?
BF: Das war vor 3 Monaten. Als ich gerade dabei war zu arbeiten, habe ich einen Brief von der Diakonie bekommen, dass ich in dem Heim in der XXXX kommen soll und danach habe ich aufgehört. 4 oder 5 Monate habe ich stake Rückenschmerzen (Bandscheibenvorfall) und dann ist auch meine Frau gekommen. Ich war 1 Monat ungefähr beschäftigt wegen meiner Familie. Zuerst hatten sie hier keinen Platz und man hat sie nach XXXX geschickt. Das war in der Zeit von Corona. Ich war gerade rausgekommen und war beschäftigt mit meiner Familie. XXXX ist auch sehr weit. Man ist fast ein Tag dorthin unterwegs.BF: Das war vor 3 Monaten. Als ich gerade dabei war zu arbeiten, habe ich einen Brief von der Diakonie bekommen, dass ich in dem Heim in der römisch 40 kommen soll und danach habe ich aufgehört. 4 oder 5 Monate habe ich stake Rückenschmerzen (Bandscheibenvorfall) und dann ist auch meine Frau gekommen. Ich war 1 Monat ungefähr beschäftigt wegen meiner Familie. Zuerst hatten sie hier keinen Platz und man hat sie nach römisch 40 geschickt. Das war in der Zeit von Corona. Ich war gerade rausgekommen und war beschäftigt mit meiner Familie. römisch 40 ist auch sehr weit. Man ist fast ein Tag dorthin unterwegs.
[…]
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: 5 Jahre war ich in einem Flüchtlingsheim. Im Heim habe ich gearbeitet, ich habe dort geputzt. Ich war grundsätzlich 5 Jahre insgesamt im Heim. Dieses Heim heißt Neualbern.
RI: Ich habe gefragt, wo Sie gearbeitet haben.
BF: Nein. Ich hatte keine Antwort, kein Bescheid, aber in dem Camp habe ich gearbeitet. Als ich dort war, habe ich auch als Friseur gearbeitet.
RI: Wo haben Sie als Friseur gearbeitet?
BF: In dem Heim.
RI: Haben Sie dafür Geld bekommen?
BF: Manchmal ja, manchmal nicht, mit Freunden. Sie zahlten nicht, gaben mir aber dafür eine Schachtel Zigarette.
RI: Sie haben gesagt, Sie haben vor 4 oder 5 Monaten als Friseur gearbeitet. Wo haben Sie gearbeitet?
BF: In der Nähe vom XXXX . Das war in einem Friseurgeschäft. BF: In der Nähe vom römisch 40 . Das war in einem Friseurgeschäft.
RI: Haben Sie dort illegal gearbeitet?
BF: Nein, ich war für dort 1 Monat und etwas mehr angemeldet. Man kann hier ja nicht illegal arbeiten.
RI: Woher hatten Sie die Beschäftigungsbewilligung?
BF: Der Arbeitgeber, Chef des Geschäfts, hat sich darum gekümmert. Ich hatte dort keinen Platz und weil man mich nicht anmelden konnte, musste ich aufhören.“).
Auch wenn der BF als Friseur tätig gewesen ist, dies jedoch in Österreich nicht mehr ausüben konnte, so ist von ihm zu erwarten, dass er zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes auch legale Hilfstätigkeiten in anderen Bereichen ausüben kann.
2.1.9. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF basieren wie bereits oben dargelegt auf den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er einen Deutschkurs auf Anfängerniveau A1 am Beginn seines Aufenthalts im Bundesgebiet besuchte, darüber hinaus keine weiteren sprachlichen Integrationsmaßnahmen setzte und auch keine Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen oder ein Prüfungszeugnis vorgelegte (Seite 9, 12 des Verhandlungsprotokolls: „RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen nur teilweise verstanden wurden und nicht richtig oder gar nicht auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ja, ich habe bis A1 Niveau Kurs besucht, mehr nicht. Ich hatte wirklich die Möglichkeiten nicht. Es hatte schwierige Bedingungen.“).
Die Feststellungen zu seinen Integrationsleistungen in Österreich ergeben sich aus der Zusammenschau der Feststellungen zum Leben des BF im Bundesgebiet, wonach er trotz mittlerweile 8-jährigen Aufenthalt bis auf seine Ehefrau und seinen Sohn nur lose Kontakte keine besonderen sozialen Anknüpfungspunkte hat, nicht selbsterhaltungsfähig ist und bis dato keiner legalen Erwerbsarbeit nachging, auch nicht Mitglied in einem Verein ist und auch keinen speziellen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nachging sowie kaum Deutschkenntnisse auf Anfängerniveau hat.
2.1.10. Dass der BF suchtmittelabhängig war und ist, gibt er selbst sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an, ebenso, dass er während seiner ersten Haft einen Entzug machte. Dass der BF an Suchtmittel gewöhnt war und ist ergibt sich auch aus den Strafgerichtsurteilen und finanzierte der BF teilweise mit dem Suchtgifthandel auch seine eigene Drogensucht; er ist zum Entscheidungszeitpunkt erneut in Haft aufgrund einer weiteren Verurteilung wegen Suchtgifthandel (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls; Seite 13, 15 des Verhandlungsprotokolls:
„BFV: Bis wann genau haben Sie Drogen konsumiert?
BF: Als ich im Gefängnis war, habe ich Medikamente für den Entzug bekommen. Im Gefängnis wird man gefragt, ob man weiternehmen will oder damit aufhören möchte. Es gibt auch im Gefängnis Medikamente für den Drogenkonsum, aber ich wollte es nicht nehmen und wollte aufhören. Ich habe nur Schmerzmittel bekommen wegen dem Entzug, damit es erträglicher ist. Als ich freigelassen wurde, hatte ich meine Gesundheit wieder. Es ging mir viel besser. Danach war ich gezwungen wegen meinen starken Rückenproblemen (Bandscheibenvorfall) Schmerzmittel zu nehmen und das mit meiner Schilddrüse leide ich schon länger darunter.“).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. So gab der BF in der mündlichen Verhandlung an gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Er gab jedoch danach noch an, dass er Rückenschmerzen habe und auch Schmerzmittel – XXXX - nehme, weiters nehme er auch XXXX -Tabletten für seine Schilddrüse (Seite 8, 11 und 13 des Verhandlungsprotokolls). Dass er derzeit aber weitere lebensgefährliche Erkrankungen hat brachte er nicht vor, wobei er immer wieder vorbrachte psychische Probleme zu haben (Seite 8, 10, 12 des Verhandlungsprotokolls). Er ist derzeit jedoch nicht in Behandlung, so legte er diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen oder Befunde vor. Daher geht das Gericht davon aus, dass der BF an keiner schwerwiegenden Erkrankung leidet oder sonst physisch oder psychisch schwer eingeschränkt ist oder nicht arbeitsfähig wäre.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. So gab der BF in der mündlichen Verhandlung an gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Er gab jedoch danach noch an, dass er Rückenschmerzen habe und auch Schmerzmittel – römisch 40 - nehme, weiters nehme er auch römisch 40 -Tabletten für seine Schilddrüse (Seite 8, 11 und 13 des Verhandlungsprotokolls). Dass er derzeit aber weitere lebensgefährliche Erkrankungen hat brachte er nicht vor, wobei er immer wieder vorbrachte psychische Probleme zu haben (Seite 8, 10, 12 des Verhandlungsprotokolls). Er ist derzeit jedoch nicht in Behandlung, so legte er diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen oder Befunde vor. Daher geht das Gericht davon aus, dass der BF an keiner schwerwiegenden Erkrankung leidet oder sonst physisch oder psychisch schwer eingeschränkt ist oder nicht arbeitsfähig wäre.
Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich sohin aus seinem Gesundheitszustand, seinem Alter (46 Jahre) und der Tatsache, dass er in Iran als Friseur gearbeitet hat.
2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat:
2.2.1. Dass der BF geborener Muslim ist und in Iran früher Muslim, wenn auch nicht streng religiös gewesen ist, ergibt sich aus dem Asylverfahren (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls im Asylverfahren vom 09.12.2020). Die Feststellungen zu den Gründen der Asylzuerkennung basieren auf den Akteninhalt, insbesondere auf den mündlich verkündetem Erkenntnis vom 09.12.2020, XXXX Die Feststellungen bezüglich der weiterhin bestehenden Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr und gegen den BF gerichteten Verfolgungsgefahr aufgrund seiner damaligen Abkehr vom Islam und der vorgebrachten Konversion zum Christentum im vorangegangen Asylverfahren bezieht sich auf die Feststellungen der belangten Behörde insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids vom 28.09.2021, Zl. XXXX , womit die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF rechtskräftig festgestellt wurde, und in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten.2.2.1. Dass der BF geborener Muslim ist und in Iran früher Muslim, wenn auch nicht streng religiös gewesen ist, ergibt sich aus dem Asylverfahren (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls im Asylverfahren vom 09.12.2020). Die Feststellungen zu den Gründen der Asylzuerkennung basieren auf den Akteninhalt, insbesondere auf den mündlich verkündetem Erkenntnis vom 09.12.2020, römisch 40 Die Feststellungen bezüglich der weiterhin bestehenden Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr und gegen den BF gerichteten Verfolgungsgefahr aufgrund seiner damaligen Abkehr vom Islam und der vorgebrachten Konversion zum Christentum im vorangegangen Asylverfahren bezieht sich auf die Feststellungen der belangten Behörde insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids vom 28.09.2021, Zl. römisch 40 , womit die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF rechtskräftig festgestellt wurde, und in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten.
Ungeachtet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht wie bereits oben unter Pkt. 2.1. näher ausgeführt und begründet, basierenden auf den Angaben des BF sowie seiner Ehefrau als Zeugin in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der BF den christlichen Glauben seit Asylgewährung nicht mehr intensiv ausübt. Der BF besucht nach eigenen Angaben kaum mehr die Kirche oder einen Gottesdienst. Auch vor dem Bundesamt konnte der BF den Namen der Kirche, wo er zuletzt den Gottesdienst besuchte nicht nennen. Seine Glaubensausübung derzeit erfolgt, wenn überhaupt nur minimal, so konnte er den regelmäßigen Besuch von Gottesdiensten seit der Asylzuerkennung 2020 nicht glaubhaft darlegen (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls; Seite 9-10 des Verhandlungsprotokolls:
„RI: Wo waren Sie ein paar Mal?
BF: Ungefähr vor einem Monat war ich in der Kirche und habe meine Familie mitgenommen, damit sie es auch kennenlernen. Unsere Kirche ist hier in der Nähe, XXXX . BF: Ungefähr vor einem Monat war ich in der Kirche und habe meine Familie mitgenommen, damit sie es auch kennenlernen. Unsere Kirche ist hier in der Nähe, römisch 40 .
RI: Wie oft gehen Sie in die Kirche?
BF: Jetzt gehe ich weniger hin im Vergleich zu früher, aber ich habe darüber auch mit meinem Pastor Charlie gesprochen. Ich sagte ihm, dass ich psychische Probleme habe.
RI: Deswegen gehen Sie nicht zur Kirche?
BF: Können Sie sich vorstellen, ich kann mir kein Ticket kaufen und trotzdem, obwohl es mir so schlecht geht, bin ich dorthin gegangen, damit sie den Pastor kennenlernen. Das habe ich versucht zu tun, aber mir geht es nicht gut.
RI: Wie oft waren Sie im letzten Jahr in der Kirche, seitdem Sie entlassen wurden?
BF: 4 Mal glaube ich, war ich dort.
RI: Warum gibt Ihnen die Kirchengemeinschaft oder Gott nicht die Kraft?
BF: Gibt mir die Kraft, dass ich lebe. Ich lebe ja.
RI: Haben Sie mit der Kirchengemeinschaft noch irgendeinen Kontakt?
BF: Ja, ich bin mit meinem Freund XXXX , er hilft dem Pastor in der Kirche, in Kontakt. Er weiß wirklich wie meine Situation ist und ich habe mit ihm gesprochen. BF: Ja, ich bin mit meinem Freund römisch 40 , er hilft dem Pastor in der Kirche, in Kontakt. Er weiß wirklich wie meine Situation ist und ich habe mit ihm gesprochen.
RI: Gehen Sie zu sonstigen Veranstaltungen der Kirche oder Kirchengemeinschaft?
BF: Meinen Sie, ob ich dort mithelfe?
RI: Ja.
BF: Es gab keine Feier dort, aber die Kirche ist in meinem Herzen, auch wenn ich nicht hingehe, ist es in meinem Herzen. Auch wenn ich nicht hingehe, weiß es XXXX oder der Pastor, dass ich in meinem Herzen dabei bin. Ich habe versucht hinzugehen, aber ich glaube, dass es nach außenhin nicht so wichtig ist, wichtig ist, was im Herzen passiert.“)BF: Es gab keine Feier dort, aber die Kirche ist in meinem Herzen, auch wenn ich nicht hingehe, ist es in meinem Herzen. Auch wenn ich nicht hingehe, weiß es römisch 40 oder der Pastor, dass ich in meinem Herzen dabei bin. Ich habe versucht hinzugehen, aber ich glaube, dass es nach außenhin nicht so wichtig ist, wichtig ist, was im Herzen passiert.“)
Ferner konnte der BF in der mündlichen Verhandlung auch seine Ehefrau augenscheinlich, die mit Kopftuch zur mündlichen Verhandlung als Zeugin erschien nicht das Interesse am christlichen Glauben erwecken und besuchten sie gemeinsam lediglich einmal eine Kirche (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Dass seine Freu sich für das Christentum entschieden habe, wie sie in der mündlichen Verhandlung lediglich grob ausführte, ist mangels christlicher Glaubensausübung nicht glaubhaft, zumal sie auch keine Kirche in der Nähe ihrer Unterkunft in Wien namentlich nennen konnte (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Eine ernsthafte und verinnerlichte Hinwendung zum Christentum ist aktuell beim BF kaum zu erkennen. Auch seine freie Erzählung über den Tagesablauf zeigte keinen Bezug zum christlichen Glauben (Seite 9-10 des Verhandlungsprotokolls:
„RI: Ich habe Sie gefragt, was Sie den ganzen Tag tun.
BF: Ich habe versucht mir Dokumente zu besorgen, damit ich arbeiten gehen kann, was ich auch eine Zeit gemacht habe. Manchmal habe ich auch rasiert oder manche Freunde frisiert. Es war immer schwer schwierig, um irgendetwas zu tun. 4 Monate lang konnte ich mich überhaupt nicht bewegen.
RI: Ich habe Sie gefragt, was Sie den ganzen Tag tun.
BF: Ich hole mein Kind ab. Ich gehe zu meinem Freund schlafen. Mein fixes Programm ist es immer zwischen 11 und 11:45 Uhr mein Kind abzuholen und was sie jetzt meinen, ich habe keine Arbeit. Jetzt mache ich nichts. Manchmal versuche ich etwas zu kaufen und das wieder zu verkaufen, um mir Zigaretten zu kaufen. Wenn ein Freund z. B. was verkaufen will, verkaufe ich es einem anderen Freund. Ich bin gezwungen es zu tun, weil ich kein Geld habe. Seit einem Jahr habe ich kein Geld erhalten. Ich schäme ich für meine Familie.
RI: Warum haben Sie nicht angegeben, dass Sie beten?
BF: Gehe ich auch hin, war ein paar Mal dort.“).
Vielmehr entstand der Eindruck, dass er mit dem Vorbringen der Konversion zum Christentum damals seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete, sein Interesse am christlichen Glauben verringerte, diesen auch nicht weiter regelmäßig ausübte und ihm auch nicht half Halt in seinem Leben zu finden, um dieses ohne Straftaten und Drogen zu gestalten. Demnach ist festzustellen, dass der BF kaum den christlichen Glauben öffentlich oder im Alltag (Gottesdienstbesuche, Glaubenskurs, beten, Pfarrgemeinschaft) ausübte und kein ernsthaftes Interesse mehr am Christentum hatte.
Es konnte trotzdem von der belangten Behörde und auch nunmehr dem Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei Rückkehr einer Bedrohung oder Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt ist, zumal er vom islamischen Glauben abgefallen ist und sich dem christlichen Glauben zuwandte, sich taufen ließ und ausübte. Auch wenn der BF derzeit den christlichen Glauben kaum mehr ausübt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei Rückkehr trotzdem einer Inhaftierung und Folter durch iranischen Behörden, ausgesetzt ist zumal auch aus den Länderberichten ersichtlich ist, dass ein Abfall vom Islam mit hoher Strafe (Todesstrafe) bedroht ist und in den Gefängnissen der BF auch einer Folter unterliegt. Wenngleich auch in den letzten Jahren keine Todesstrafe wegen Konversion erfolgte, so sind die iranischen Behörden trotzdem durch Anklage dazu befugt, den BF in Haft zu nehmen. Dass der BF sich verleugnen wird und zum islamischen Glauben zurückkehren, wurde weder von der belangten Behörde festgestellt noch konnte dies das Verwaltungsgericht feststellen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Iran:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat (Pkt. II.1.3.) stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch zwei.1.3.) stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit, welche Berichte es beabsichtigt, der Entscheidung zugrunde zu legen, und bot die Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme an. Den Länderberichten wurde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grund keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Die aktuelle Version 6 der Länderinformationen der Staatendokumentation wurde eingefügt und ergaben sich keine maßgeblichen Änderungen zu den Vorversionen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332).
Daraus folgt: Die gegenständliche und zulässige Beschwerde wurde mit Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2022 damit rechtzeitig am 31.12.2021 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage am 03.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichter.
Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem BF wurde insbesondere durch die Einvernahme vor dem Bundesamt - unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers – ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten)3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus „wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus „wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).
3.2.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2020, Zahl XXXX wurde dem BF in Österreich gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Asylzuerkennung im Wesentlichen damit, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit sowie Nachhaltigkeit getragen zum christlichen Glauben konvertierte. Der BF werde im Iran seinen christlichen Glauben nicht verleugnen. Aufgrund seiner inneren Konversion drohe dem BF im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat bei zuzubilligender weiteren Auslebung seines Glaubens Verfolgungsgefahr im Sinne des Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der GFK.3.2.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2020, Zahl römisch 40 wurde dem BF in Österreich gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Asylzuerkennung im Wesentlichen damit, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit sowie Nachhaltigkeit getragen zum christlichen Glauben konvertierte. Der BF werde im Iran seinen christlichen Glauben nicht verleugnen. Aufgrund seiner inneren Konversion drohe dem BF im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat bei zuzubilligender weiteren Auslebung seines Glaubens Verfolgungsgefahr im Sinne des Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der GFK.
3.2.3. Infolge der Straffälligkeit des BF wurde gegen den BF vom Bundesamt ein Statusaberkennungsverfahren eingeleitet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2021 erkannte das Bundesamt dem BF gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte fallgegenständlich, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, weil der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und der BF eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt und zu befürchten ist, dass der BF erneut straffällig wird.3.2.3. Infolge der Straffälligkeit des BF wurde gegen den BF vom Bundesamt ein Statusaberkennungsverfahren eingeleitet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2021 erkannte das Bundesamt dem BF gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte fallgegenständlich, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, weil der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und der BF eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt und zu befürchten ist, dass der BF erneut straffällig wird.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange der Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange der Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gesellschaft bedeutet. Eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBL Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gesellschaft bedeutet. Eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, BGBL Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ist gemäß Abs. 4 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, Die Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist gemäß Absatz 4, leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen,
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß § 17 Abs. 2 StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra
Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL stellt darauf ab, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL stellt darauf ab, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Es ist beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL Rücksicht zu nehmen und die nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Es ist beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL Rücksicht zu nehmen und die nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof für geboten erachtet, zwecks Klärung des Inhalts unionsrechtlicher Bestimmungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren (Beschluss vom 20.10.2021, EU 2021/007-1) mit den Fragen an den EuGH heranzutreten:
„1. ob es erforderlich ist, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in der Form vorzunehmen ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit des Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sowie
2. ob selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn dem Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird.“
3.2.4. Da der Beantwortung beider Fragen durch den EuGH auch für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde Bedeutung zukommt, hat das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 23.05.2022, XXXX bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGHs zu Zl. C-663/21 ausgesetzt. 3.2.4. Da der Beantwortung beider Fragen durch den EuGH auch für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde Bedeutung zukommt, hat das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 23.05.2022, römisch 40 bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGHs zu Zl. C-663/21 ausgesetzt.
Diese Fragen wurden vom EuGH mit Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, wie folgt beantwortet: „1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.Diese Fragen wurden vom EuGH mit Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, wie folgt beantwortet: „1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.
2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“2. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
Der EuGH hat des Weiteren am 6. Juli 2023 aufgrund von anderen Gerichten eingereichter Ersuchen um Vorabentscheidung zwei weitere Urteile erlassen (zur Zl. C-402/22 sowie zur Zl. C-8/22), auf die in der Begründung des Urteils zu C-663/21 verwiesen wird und auf die im hier gegebenen Zusammenhang ebenfalls Bedacht zu nehmen ist. Der jeweilige Tenor dieser Urteile lautet:
Urteil des EuGH vom 6. Juli 2023, C-402/22:
„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.„1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.
2. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.2. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
3. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ 3. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“
Urteil des EuGH vom 6. Juli 2023, C-8/22:
„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.„1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
2. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“2. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“
Zusammengefasst ergeben sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL: Zusammengefasst ergeben sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) folgende Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL:
Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten.Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten.
Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.
3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht setzte in Folge des ergangenen Urteils durch den EuGH zum Vorabentscheidungsverfahren, C-663/21, das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit verfahrensleitenden Beschluss vom 05.09.2023, XXXX , wieder fort.3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht setzte in Folge des ergangenen Urteils durch den EuGH zum Vorabentscheidungsverfahren, C-663/21, das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit verfahrensleitenden Beschluss vom 05.09.2023, römisch 40 , wieder fort.
Im vorliegenden Fall verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den BF am 18.05.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z1 7. Fall SMG sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten, davon 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Die Vorhaft wurde angerechnet und der BF wurde am 04.06.2021 aus der Haft entlassen.Im vorliegenden Fall verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den BF am 18.05.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1 7. Fall SMG sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten, davon 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Die Vorhaft wurde angerechnet und der BF wurde am 04.06.2021 aus der Haft entlassen.
Der Strafrahmen nach § 28a Abs. 1 SMG beläuft sich bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und ist daher von einem Verbrechen auszugehen. Nicht übersehen wird, dass der BF „lediglich“ fünfzehn Monate und daher weniger als die Hälfte des Höchstmaßes als Strafe erhalten hat, wobei auch davon zehn Monate bedingt und daher die Haft in der Höhe von fünf Monaten erfolgte. Es zeigt sich, dass das Strafgericht hier aufgrund der mildernden Umstände nicht eine höhere Strafe aussprach. Jedoch ist es auch ständige Rechtsprechung des VwGH, dass gerade Suchtgifthandel ein schweres Verbrechen darstellt (VwGH 3.12.2002, 99/01/0449).Der Strafrahmen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG beläuft sich bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und ist daher von einem Verbrechen auszugehen. Nicht übersehen wird, dass der BF „lediglich“ fünfzehn Monate und daher weniger als die Hälfte des Höchstmaßes als Strafe erhalten hat, wobei auch davon zehn Monate bedingt und daher die Haft in der Höhe von fünf Monaten erfolgte. Es zeigt sich, dass das Strafgericht hier aufgrund der mildernden Umstände nicht eine höhere Strafe aussprach. Jedoch ist es auch ständige Rechtsprechung des VwGH, dass gerade Suchtgifthandel ein schweres Verbrechen darstellt (VwGH 3.12.2002, 99/01/0449).
Am 12.01.2023 verurteilte das Landesgerichts für Strafsachen Wien den BF erneut wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5 Fall SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1./2. Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Der BF befindet sich seit September 2022 in Haft. Der Strafrahmen ist hier gleichgeblieben, jedoch insbesondere aufgrund der Rückfälligkeit innerhalb der Probezeit und des langen Zeitraumes wurde die Strafe mit zwei Jahren unbedingte Haft festgelegt und daher annähernd die Hälfte des Höchstausmaßes. Am 12.01.2023 verurteilte das Landesgerichts für Strafsachen Wien den BF erneut wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5 Fall SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1./2. Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Der BF befindet sich seit September 2022 in Haft. Der Strafrahmen ist hier gleichgeblieben, jedoch insbesondere aufgrund der Rückfälligkeit innerhalb der Probezeit und des langen Zeitraumes wurde die Strafe mit zwei Jahren unbedingte Haft festgelegt und daher annähernd die Hälfte des Höchstausmaßes.
Es ist daher im vorliegenden Fall unumstritten, dass der BF im Jahr 2021 und 2023 von einem inländischen Gericht rechtskräftig u.a. wegen des Verbrechens des Drogenhandels gem. 28a StGB verurteilt wurde. Es handelt sich um Vorsatzdelikte und ist sohin grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nicht ausgeschlossen.
Bei der vom BF verübten Taten – Handel von Suchtmittel und Suchtgift – liegt somit eine Straftat vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass Drogenhandel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (Hinweis E vom 20. Dezember 2012, 2011/23/0554, mwN). Bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat – Drogenhandel – weist objektiv (Verbrechen gegen Leib und Leben der Bevölkerung) eine außerordentliche Schwere auf, als der Handel von Suchtmittel und Suchtgiften zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung mit Einfluss auf die Unversehrtheit der Bevölkerung in der österreichischen Gesellschaft stark beeinträchtigt.
Zudem erweisen sich die Straftaten - wie vom Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Judikatur gefordert - auch subjektiv als besonders schwerwiegend:
Der BF konsumierte und handelte mit Drogen über einen längeren Zeitraum – hinsichtlich der ersten Verurteilung von 2018 bis 2021 sowie hinsichtlich der zweiten Verurteilung von Jänner bis September 2022 – und wurden ihm hinsichtlich der ersten Verurteilung zehn (10) Fälle des Drogenhandels nachgewiesen sowie weitere Fälle des Anbietens und der Besitz von Crystal Meth und Speed. Der BF hat daher nicht nur wie von ihm angegeben Marihuana konsumiert und gehandelt, sondern auch Opium. Der BF steigerte seine Straftaten und wurden ihm bei der zweiten Verurteilung vierzehn (14) Fälle des Drogenhandels von Crystal Meth, Cannabisharz und Opium sowie der Besitz von Crystal Meth, Kokain, Heroin und Opium jeweils in Portionen verpackt und nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch verwahrt, nachgewiesen. Insgesamt hat der BF kontinuierlich die Taten begangen und so hinsichtlich beider Verurteilungen eine über 4,5-fach sowie mehrfache übersteigende Menge Suchtgift anderen überlassen. Aber auch weitere Drogen wie Speed, Kokain, Heroin, Opium und Crystal Meth hat der BF besessen und für den Verkauf portioniert und verpackt, sodass sich das Gebiet der Arten der Drogen erweiterte. Der BF hatte beim ersten Aufgriff einen Mindestumsatz von EUR 10.000 und besaß noch EUR 7.793,30 und beim zweiten Tatzeitraum lukrierte der BF Einnahmen von zumindest 9.555,- Euro, wovon ein Teil von 2.575,- Euro sichergestellt werden konnten, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der BF den Drogenhandel ausschließlich zur Finanzierung der eigenen Sucht beging, sondern um Gewinn zu machen sowie seine finanzielle Situation aufzubessern. Mildernd ist zwar jeweils sein reumütiges Geständnis vor dem Strafgericht, teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, aber erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und zweier bzw. einem Vergehen, sowie die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge, die mehrfache Tathandlung des BF. Das reumütige Geständnis vor dem Verwaltungsgericht, kann jedoch nicht als glaubhaft beurteilt werden, zumal er gerade in unmittelbaren Zeitraum der Verhandlung, der BF sowohl davor als auch noch danach mit Suchtgiften handelte. Zudem kam es mit der zweiten Verurteilung zu einem raschen Rückfall innerhalb der offenen Probezeit bezüglich der bedingten Strafnachsicht und sowie auch innerhalb des gegenständlichen offenen Beschwerdeverfahrens. Den Ausführungen des Bundesamtes folgend gefährdet der BF durch den Handel mit Drogen jene Personen, denen er die Drogen verkauft in einer enormen Intensität sowie auch deren Angehörigen und hat der Suchtgifthandel negativen Einfluss nicht nur auf die einzelnen Abnehmer, sondern indirekt auf die gesamte Gesellschaft. Durch den Verkauf der Suchtmittel riskiert der BF schwere Folgen für die Abnehmer der Ware wie lebenslange Abhängigkeiten oder den Tod durch Überdosierung oder verunreinigte Substanzen. Durch den Verkauf nimmt der BF das Risiko in Kauf, anderen Personen lebenslanges Leid hinzuzufügen, was im Sinne der Rechtsordnung und der Gesundheit anderer unbedingt zu vermeiden ist.
Wenn der BF angibt, dass seine Depression aufgrund des Fehlens der Familienmitglieder Schuld an den strafbaren Handlungen habe, vermag diese Argumentation die subjektive Schuld nicht maßgebend zu verringern, zumal er auch trotz Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Ausblick auf die Familienzusammenführung ein geordnetes Leben führen hätte können und sich Hilfe bei einem Arzt oder adäquater Hilfsorganisation oder bei der Kirche hätte suchen können. Bei der zweiten Verurteilung war seine Familie bereits im Bundesgebiet aufhältig war, den BF hinderte dies jedoch nicht, weiters Drogen zu konsumieren und damit zu handeln. Den BF schreckte auch die erste Verurteilung, das Verspüren des Haftübels und die teilweise bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nicht zurück erneut mit Drogen zu handeln und selbst Drogen zu konsumieren. Es wird auch nicht übersehen, dass es dem BF schwer viel nach der Haft wieder in ein geordnetes Leben zu finden. Aber seine Frau konnte ihm Rückhalt geben und mit ihr gemeinsam versuchen ein solches geordnete Leben zu führen, ohne wieder straffällig zu werden, indem er nicht nur sich, sondern auch andere Menschen gefährdete, indem er Suchtmittel wie Heroin handelte.
Aufgrund des langen Tatzeitraumes kam für das Strafgericht eine Geldstrafe nicht in Betracht, da in Zusammenhang mit den zahlreichen Aufgriffen und mehrfache Überschreitung der Grenzmenge die Tat als schwer anzusehen ist. Wenn darauf verwiesen wurde, dass der BF „nur“ eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten und davon 5 Monate unbedingt erhielt und daher die Tat nicht als schwer anzusehen sei bzw. die Gefährdungsprognose positiv erfolgen solle, so kann dem nicht gefolgt werden. Hinzu kommt, dass der BF bereits am 12.01.2023 erneut wegen Drogenhandel verurteilt wurde und zu einer erhöhten unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Wobei seitens des Verwaltungsgerichts die mildernden Umstände zum Zeitpunkt der zweiten Verurteilung – reumütiges Geständnis und teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes – nicht übersieht und anerkennt. Die Tathandlungen stellen allesamt vorsätzliche Tathandlungen dar und wurden im Rahmen einer Hauptverhandlung durch die Schöffengerichtsbarkeit abgeurteilt. Da es keine Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen gibt, stellen sich die vom BF begangenen Taten im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar.
Ebenso erweisen jene Straftaten des BF, derentwegen er rechtskräftig 2021 und zuletzt am 12.01.2023 verurteilt wurde, einen außerordentlichen Schweregrad auch in Bezug auf sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls nach dem EuGH vor:
Der BF wurde zuletzt zu zwei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 5. Fall SMG verurteilt. Der Strafrahmen beträgt bis zu 5 Jahre, sohin liegt die verhängte Freiheitsstrafe im mittleren Bereich, wobei eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde und der BF vorsätzlich handelte. Die Art und das Ausmaß der durch Drogenhandel verursachten Schäden ist ebenso wie bereits ausführlich dargelegt als schwerwiegend wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben zu qualifizieren. Der BF nahm in Kauf, dass die womöglich auch minderjährigen Abnehmer der Drogen an einer lebenslangen Sucht leiden oder im schlimmsten Fall auch an einer Überdosis sterben. Der Suchtgifthandel verursacht sohin schwere Schäden für die Gesundheit der Bevölkerung. Der BF wurde zuletzt zu zwei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, 5. Fall SMG verurteilt. Der Strafrahmen beträgt bis zu 5 Jahre, sohin liegt die verhängte Freiheitsstrafe im mittleren Bereich, wobei eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde und der BF vorsätzlich handelte. Die Art und das Ausmaß der durch Drogenhandel verursachten Schäden ist ebenso wie bereits ausführlich dargelegt als schwerwiegend wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben zu qualifizieren. Der BF nahm in Kauf, dass die womöglich auch minderjährigen Abnehmer der Drogen an einer lebenslangen Sucht leiden oder im schlimmsten Fall auch an einer Überdosis sterben. Der Suchtgifthandel verursacht sohin schwere Schäden für die Gesundheit der Bevölkerung.
Auch die negative Zukunftsprognose und Gemeingefährdung für die Allgemeinheit als weitere Voraussetzung ist im Fall des BF erfüllt.
Aus seiner mehrmaligen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dem Umstand, dass der BF durch die von ihm innerhalb kurzer zeitlicher Abstände begangenen Taten in besonders geschützte Rechtsgüter, wie die körperliche Unversehrtheit, eingegriffen hat, kann geschlossen werden, dass dieser nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Das vom BF bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden bzw. zumindest gleichbleibenden kriminellen Energie des BF. So hat sich auch seit Zuerkennung des Status als Asylberechtigter die Handlung nicht positiv geändert und schreckte der BF auch nicht zurück während der offenen Probezeit und während des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Statusaberkennungsverfahrens weiter Drogen zu konsumieren und Drogen zu handeln und Gewinne zu machen bzw. seine finanzielle Situation zu verbessern. Der BF gab an aufgrund der Trennung von seiner Familie in Depressionen verfallen zu sein und daher mit dem Drogenkonsum begonnen zu haben und auch den Drogenhandel durchgeführt zu haben, um seine Sucht zu finanzieren. Dies ist jedoch unglaubwürdig, zumal der BF in Besitz von ca. EUR 8.000 und bei der zweiten Verurteilung von ca. EUR 2.600,- war und seitens des Staates Unterkunft und Grundversorgung erhielt. Er war in einer sicheren Umgebung und daher war es nicht notwendig auch einen Drogenhandel durchzuführen, um seine Drogensucht zu finanzieren. Aber auch nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Aussicht auf Familienzusammenführung in Österreich hinderte ihn nicht daran, trotzdem Drogen zu nehmen, zu handeln, anzubieten bzw. zu besitzen. Der BF hatte die Möglichkeit sich an verschiedene Drogenberatungszentren in Österreich zu wenden, um Hilfe zu suchen und so vorab schon Reue zu zeigen, um auch sicherzustellen, dass er einen ordentlichen Lebenswandel führt, wenn seine Frau mit seinem Sohn einreist. Seine Familie (Ehefrau und Sohn) reiste Ende 2021 in das Bundesgebiet und trotzdem handelte der BF wiederrum von Jänner bis zum Aufgriff im September 2022 mit Drogen, wobei ihm der Drogenhandel in 14 Fällen mit Crystal Meth, Cannabisharz und Opium in einer mehrfachen Überschreitung der Grenzmengen, nachgewiesen wurden. Der BF befindet sich seit September 2022 in Haft und verbüßt seine zweijährige unbedingte Freiheitsstrafe.
Wenn nunmehr Depressionen der ausschlaggebende Grund für den Drogenkonsum gab, so gab der BF auch in der mündlichen Verhandlung an, dass er in depressiver Stimmung ist. Er nimmt, wenngleich aufgrund seiner Aussagen gegen Rückenschmerzen, Schmerzmitteln. Dies nahm er auch schon in der Haft als Substitut für seine Drogensucht. Der Zeitraum seit seiner Haftentlassung im Juni 2021, die nicht geregelte Lebenssituation, seine noch immer aufrechte Depression, das Verringern der Verbindung zu seiner Kirchengemeinschaft, seine Obdachlosigkeit führen insgesamt zu einem sehr raschen Rückfall des BF, trotz offener Probezeit und der zweiten Verurteilung am 12.01.2023. Der straffreie Zeitraum des BF war äußerst kurz und er ist aufgrund seiner zweiten Verurteilung seitdem in Haft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Gewöhnung an Suchtmittel des BF und die Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Zudem ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093; VwGH vom 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft und wurden nach Entlassung der ersten Haft, innerhalb offener Probezeit in nur 6 Monaten erneut straffällig. Sohin wird von einer nachdrücklich und manifestierten Gefährlichkeit des BF ausgegangen und kann während der Haft von keinem Gesinnungswandel ausgegangen werden. Es besteht auch kein positives Nachtatverhalten oder Wohlverhalten in Freiheit, sodass das Gericht derzeit von keiner positiven Zukunftsprognose ausgeht und der BF noch immer als gemeingefährlich eingestuft wird.Wenn nunmehr Depressionen der ausschlaggebende Grund für den Drogenkonsum gab, so gab der BF auch in der mündlichen Verhandlung an, dass er in depressiver Stimmung ist. Er nimmt, wenngleich aufgrund seiner Aussagen gegen Rückenschmerzen, Schmerzmitteln. Dies nahm er auch schon in der Haft als Substitut für seine Drogensucht. Der Zeitraum seit seiner Haftentlassung im Juni 2021, die nicht geregelte Lebenssituation, seine noch immer aufrechte Depression, das Verringern der Verbindung zu seiner Kirchengemeinschaft, seine Obdachlosigkeit führen insgesamt zu einem sehr raschen Rückfall des BF, trotz offener Probezeit und der zweiten Verurteilung am 12.01.2023. Der straffreie Zeitraum des BF war äußerst kurz und er ist aufgrund seiner zweiten Verurteilung seitdem in Haft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Gewöhnung an Suchtmittel des BF und die Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Zudem ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093; VwGH vom 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft und wurden nach Entlassung der ersten Haft, innerhalb offener Probezeit in nur 6 Monaten erneut straffällig. Sohin wird von einer nachdrücklich und manifestierten Gefährlichkeit des BF ausgegangen und kann während der Haft von keinem Gesinnungswandel ausgegangen werden. Es besteht auch kein positives Nachtatverhalten oder Wohlverhalten in Freiheit, sodass das Gericht derzeit von keiner positiven Zukunftsprognose ausgeht und der BF noch immer als gemeingefährlich eingestuft wird.
Angesichts der dargestellten Verurteilungen ist auch auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des BF weiterhin davon auszugehen, dass von diesem eine große Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, zumal mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein wird, dass der BF angesichts der bereits in der Vergangenheit gezeigten Bereitschaft, sich durch kriminelle Handlungen ein Einkommen zu verschaffen, weiterhin solche vergleichbare Straftaten begehen wird, zumal er bereits vor der Haftstrafe arbeitslos und obdachlos war und aktuell in Haft ist. Die Unterstützung durch seine Familie ist nur minimal, so lebten sie auch vor der zweiten Verurteilung nicht in einem gemeinsamen Haushalt und schafften es angesichts des raschen Rückfalls und zweiten Verurteilung nicht den BF von seinen Depressionen, Drogen und Straftaten loszubekommen.
Zusammengefasst handelte es sich bei dem durch ihn verübten Verbrechen und Vergehen (Suchtgifthandel und –besitz) um Delikte gegen Leib und Leben, wodurch auffällt, dass der BF in keiner Weise davor zurückschreckt, massiv in so ein wertvolles Rechtsgut wie der körperlichen sowie auch psychischen Unversehrtheit einzugreifen. Es ist zu erwarten, dass sich der BF auch durch seinen nunmehrigen Haftaufenthalt nicht davon abhalten lassen würde, weiter straffällig zu werden und stellt dies eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen (körperliche Unversehrtheit, Gesundheit der Bevölkerung) der Allgemeinheit dar. Das persönliche Interesse des BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ist demzufolge nicht geeignet, gegenüber der dargestellten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu überwiegen und ist die Aberkennung des Asylstatus in Bezug auf die vom BF ausgehende Gefahr (zweifache Verurteilung wegen Drogenhandel mit erhöhter Rückfallgefahr) als verhältnismäßig anzusehen. So hielt den BF die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder auch das offene Statusaberkennungsverfahren nicht davon ab Straftaten zu begehen und wurde die Abschiebung des BF in sein Heimatland rechtskräftig für unzulässig erklärt, sohin besteht keine weniger beeinträchtigende Maßnahme, weil der BF im Bundesgebiet weiterhin geduldet ist.
So ist sowohl durch die Straftat des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 5 Fall SMG verurteilt am 18.05.2021, rechtskräftig mit 18.05.2021, als auch durch die Straftat des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 5 Fall SMG verurteilt am 12.01.2023, rechtskräftig mit 17.01.2023, die Aberkennung des Status des Asylberechtigen zulässig. So ist sowohl durch die Straftat des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5 Fall SMG verurteilt am 18.05.2021, rechtskräftig mit 18.05.2021, als auch durch die Straftat des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5 Fall SMG verurteilt am 12.01.2023, rechtskräftig mit 17.01.2023, die Aberkennung des Status des Asylberechtigen zulässig.
Wie dargelegt stellt der BF daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse, wie öffentliche Ordnung und Sicherheit, der Allgemeinheit dar. Andere weniger beeinträchtigende Maßnahmen konnten durch die belangte Behörde nicht durchgeführt werden und ist als verhältnismäßig anzusehen.
Nicht berücksichtigt ist hier eine Kumulierung der Straftaten, sondern jede einzelne Verurteilung des vorsätzlichen Verbrechens führt zu diesem Ergebnis.
3.2.6. Da der BF somit einen Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gesetzt hat, war dem BF somit der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.2.6. Da der BF somit einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gesetzt hat, war dem BF somit der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß Abs. 2 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gemäß Absatz 2, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des § 11 AsylG 2005 nicht offen (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005), ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des Paragraph 11, AsylG 2005 nicht offen (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005), ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Eine solche Gefahr kann sich auch aus in § 3 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Gründen ergeben. Nach § 6 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung - also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes - abgewiesen werden. Gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 gilt aber auch diesfalls § 8 AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben ist, auch jene - aufgrund des § 6 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen - Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach - nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar - der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von § 3 Abs. 1 als auch von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft).Eine solche Gefahr kann sich auch aus in Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Gründen ergeben. Nach Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung - also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes - abgewiesen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 gilt aber auch diesfalls Paragraph 8, AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben ist, auch jene - aufgrund des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen - Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach - nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar - der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von Paragraph 3, Absatz eins, als auch von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft).
Das gilt sinngemäß auch in jener Konstellation, in der einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, obgleich jene Gefahr, die zur Zuerkennung dieses Status geführt hat, weiterhin besteht. Es ist aber dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr dennoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Das gilt sinngemäß auch in jener Konstellation, in der einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, obgleich jene Gefahr, die zur Zuerkennung dieses Status geführt hat, weiterhin besteht. Es ist aber dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr dennoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Es obliegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0276; EGMR 09.01.2018, Fall X, Appl. 36.417/16, Z 50).Es obliegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0276; EGMR 09.01.2018, Fall römisch zehn, Appl. 36.417/16, Ziffer 50,).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN). Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN). Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Somit hat gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde - wie gegenständlich der BF - von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach § 8 Abs. 3 oder 6 AsylG 2005 abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet (vgl. VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218, sowie 26.4.2017, Ra 2017/19/0016). Somit hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde - wie gegenständlich der BF - von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach Paragraph 8, Absatz 3, oder 6 AsylG 2005 abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet vergleiche VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218, sowie 26.4.2017, Ra 2017/19/0016).
Mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, die der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.Mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, die der Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.
Der Gesetzgeber hat nämlich nach der in den Materialien zur Schaffung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachten Intention (RV 330 BlgNR 24. GP, 9) beabsichtigt, Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 umzusetzen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/18/0295). Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zum Tragen kommen (vgl. dazu das zu Ra 2020/20/0274 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag).Der Gesetzgeber hat nämlich nach der in den Materialien zur Schaffung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachten Intention Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 9) beabsichtigt, Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 umzusetzen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/18/0295). Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zum Tragen kommen vergleiche dazu das zu Ra 2020/20/0274 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag).
Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGHs geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (in Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist.Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen vergleiche EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten vergleiche EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGHs geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (in Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) gegeben ist.
3.3.2. Im gegenständlichen Fall wurde der BF wie bereits ausführlich dargelegt, zwei Mal wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt. Wie bereits unter 3.2. ausgeführt handelt es sich dabei um eine schwere Straftat im Sinne der Statusrichtlinie, zumal der BF rechtskräftig wegen einer Vorsatztat verurteilt wurde, welche objektiv bereits als besonders schweres Verbrechen und auch nach den besonderen Umständen (wiederholte Tathandlung und Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit, mehrfache Überschreitung der Grenzmenge, Gemeingefährdung, um Gewinn zu lukrieren sowie die finanzielle Situation zu verbessern, hohe Rückfallgefahr, keine positive Zukunftsprognose) den Asylaberkennungsgrund des besonders schweren Verbrechens erfüllt und sohin auch als schwere Straftat anzusehen ist.
3.3.3. Da der BF ein Verbrechen von erheblicher Intensität begangen hat, war die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis richtig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.3.3. Da der BF ein Verbrechen von erheblicher Intensität begangen hat, war die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis richtig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Der BF konvertierte in Österreich zum Christentum und war als Christ öffentlich tätig. Daher erhielt der BF auch den Status des Asylberechtigten zuerkennt und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Es konnte von der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei Rückkehr einer Bedrohung oder Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt ist, zumal er vom islamischen Glauben abgefallen ist und sich dem christlichen Glauben zuwandte und ausübte. Auch wenn der BF derzeit den christlichen Glauben kaum mehr ausübt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei Rückkehr trotzdem einer Inhaftierung und Folter durch iranischen Behörden, ausgesetzt ist und daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt wird. Daher wurde seitens der belangten Behörde auch festgestellt, dass eine Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung in den Iran nicht möglich ist. Dieser Spruchpunkt V. wurde seitens des BF nicht beschwert.Der BF konvertierte in Österreich zum Christentum und war als Christ öffentlich tätig. Daher erhielt der BF auch den Status des Asylberechtigten zuerkennt und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Es konnte von der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei Rückkehr einer Bedrohung oder Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt ist, zumal er vom islamischen Glauben abgefallen ist und sich dem christlichen Glauben zuwandte und ausübte. Auch wenn der BF derzeit den christlichen Glauben kaum mehr ausübt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei Rückkehr trotzdem einer Inhaftierung und Folter durch iranischen Behörden, ausgesetzt ist und daher in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt wird. Daher wurde seitens der belangten Behörde auch festgestellt, dass eine Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung in den Iran nicht möglich ist. Dieser Spruchpunkt römisch fünf. wurde seitens des BF nicht beschwert.
Sodass die Gewährung von subsidiärem Schutz wegen der Straffälligkeit gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG nicht erfolgen konnte, jedoch aufgrund der realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Spruchpunkt V., die Nichtgewährung der Status des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 3 a mit der Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, zu Recht von der belangten Behörde ausgesprochen wurde.Sodass die Gewährung von subsidiärem Schutz wegen der Straffälligkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfolgen konnte, jedoch aufgrund der realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Spruchpunkt römisch fünf., die Nichtgewährung der Status des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 3, a mit der Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, zu Recht von der belangten Behörde ausgesprochen wurde.
3.4. Zu Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids (Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche): 3.4. Zu Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheids (Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche):
Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall der Unzulässigkeit der Abschiebung auf unbestimmte Zeit:
3.4.1. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21). Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (EuGH mit Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21: „2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“).3.4.1. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21). Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (EuGH mit Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21: „2. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Vorliegen des Urteils des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21, eingehend im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, mit der auch hier maßgeblichen Rechtsfrage befasst und führte auszugsweise aus:
„Dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN). Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“„Dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN). Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“
3.4.2. Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gegründet sowie - bereits vom Bundesamt im gegenständlichen Bescheid vom 28.09.2021, Zl. XXXX (Spruchpunkt V.) - festgestellt, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Iran aus den in § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig ist. 3.4.2. Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gegründet sowie - bereits vom Bundesamt im gegenständlichen Bescheid vom 28.09.2021, Zl. römisch 40 (Spruchpunkt römisch fünf.) - festgestellt, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Iran aus den in Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig ist.
In einem solchen Fall ist es - den Ausführungen im genannten Erkenntnis Ra 2021/20/0246 folgend - in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in dieser Bestimmung enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 erfolgte Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen. In einem solchen Fall ist es - den Ausführungen im genannten Erkenntnis Ra 2021/20/0246 folgend - in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in dieser Bestimmung enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 erfolgte Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen.
Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies wurde durch den Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2021 im Spruchpunkt V., welcher unbekämpft blieb, festgestellt.Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies wurde durch den Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2021 im Spruchpunkt römisch fünf., welcher unbekämpft blieb, festgestellt.
Somit stellt sich im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht im Einklang mit der Rechtslage dar. Der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) war daher wegen dessen Rechtswidrigkeit stattzugeben und der Spruchpunkt IV. aufzuheben. Infolge dessen hatten auch die rechtlich davon abhängenden Aussprüche, wie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) als auch die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII.), die ihre Grundlage verlieren, aus demselben Grund der Aufhebung zu verfallen. Somit stellt sich im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht im Einklang mit der Rechtslage dar. Der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) war daher wegen dessen Rechtswidrigkeit stattzugeben und der Spruchpunkt römisch vier. aufzuheben. Infolge dessen hatten auch die rechtlich davon abhängenden Aussprüche, wie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) als auch die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sieben.), die ihre Grundlage verlieren, aus demselben Grund der Aufhebung zu verfallen.
3.4.3. Was den behördlichen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 anbelangt, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246 aus:3.4.3. Was den behördlichen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 anbelangt, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246 aus:
„[…] dass auch in einer Konstellation, wonach gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird.„[…] dass auch in einer Konstellation, wonach gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird.
Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf § 57 AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach § 57 AsylG 2005 zustünde, ist auch für den - hier allenfalls in Betracht zu ziehenden - Fall des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im oben dargestellten Fall des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist.“Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf Paragraph 57, AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 57, AsylG 2005 zustünde, ist auch für den - hier allenfalls in Betracht zu ziehenden - Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im oben dargestellten Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist.“
Da im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF wie bereits ausgeführt nach unionsrechtlichen Vorgaben zu unterbleiben hat, weil rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran aus den in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig ist, ist auch der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, womit von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, stattzugeben und ist auch der Spruchpunkt III. wegen dessen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben.Da im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF wie bereits ausgeführt nach unionsrechtlichen Vorgaben zu unterbleiben hat, weil rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran aus den in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig ist, ist auch der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, womit von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, stattzugeben und ist auch der Spruchpunkt römisch drei. wegen dessen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben.
Schließlich konnte der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da auch unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0289).Schließlich konnte der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da auch unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre vergleiche VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0289).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen in Hinblick auf die Aberkennung des Asylstatus und Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall der Unzulässigkeit der Abschiebung auf unbestimmte Zeit auf eine aktuelle und ausführliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen in Hinblick auf die Aberkennung des Asylstatus und Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall der Unzulässigkeit der Abschiebung auf unbestimmte Zeit auf eine aktuelle und ausführliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylaberkennung Asylausschlussgrund aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausreise Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung EuGH Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gemeingefährlichkeit Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Unionsrecht unzulässige Abschiebung ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W272.2186334.2.00Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023