Entscheidungsdatum
14.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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L508 2241870-5/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Israel, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Israel, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Israel, wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 13.02.2018 von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
2. Am 05.03.2018 langte eine Stellungnahme des BF beim BFA ein.
3. Am 28.05.2018 wurde der BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er einen israelischen Reisepass, einen litauischen Personalausweis und eine ungarische Registrierungskarte als Beweismittel vor.
Die beiden erstgenannten Dokumente wurden vom BFA sichergestellt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.08.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 720,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.08.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 720,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt.
5. Mit Schreiben des BFA vom 08.07.2019 wurde der BF vom (bisherigen) Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
6. Mit 07.08.2019 brachte ein vormaliger Vertreter des BF beim BFA eine Stellungnahme zum Schreiben vom 08.07.2019 samt diverser Beweismittel ein.
7. Am 02.03.2020 wurde der BF beim BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen.
8. Mit 13.05.2020 brachte ein weiterer vormaliger Vertreter des BF beim BFA eine weitere Stellungnahme samt weiterer Beweismittel ein.
9. Mit 17.06.2020 ersuchte das BFA im Wege der Amtshilfe die Landespolizeidirektion Burgenland um Erhebungen bei den ungarischen Behörden zur aufenthaltsrechtlichen Stellung des BF in Ungarn, deren Ergebnis am gleichen Tag dort einlangte.
10. Mit 26.03.2021 langte beim BFA ein weiteres Erhebungsergebnis der LPD Burgenland zu dieser Frage ein.
11. Am 29.03.2021 gab die Landespolizeidirektion Wien dem BFA die bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF bekannt.
12. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Israel gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).12. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG wurde gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Israel gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
13. Gegen den Bescheid des BFA vom 30.03.2021 erhob der BF mit Schriftsatz vom 26.04.2021 fristgerecht Beschwerde.
14. Einem Amtshilfeersuchen des BVwG vom 04.05.2021 folgend übermittelte die Landespolizeidirektion Burgenland noch am gleichen Tag eine Anfragebeantwortung der ungarischen Fremdenbehörden.
15. In Stattgebung der Beschwerde wurde der Bescheid des BFA vom 30.03.2021 mit Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021, GZ: L502 XXXX behoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer ungarischen Registrierungsbescheinigung sei, ihm daher in Ungarn eine „freie Aufenthaltserlaubnis“ zukomme und die belangte Behörde daher im Sinne der Rechtsprechung des VwGH vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung angehalten gewesen sei, den BF zuerst zur Ausreise nach Ungarn aufzufordern, was sie jedoch unterlassen habe und dass erst, wenn dies erfolglos geschehen wäre, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zulässig wäre. 15. In Stattgebung der Beschwerde wurde der Bescheid des BFA vom 30.03.2021 mit Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021, GZ: L502 römisch 40 behoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer ungarischen Registrierungsbescheinigung sei, ihm daher in Ungarn eine „freie Aufenthaltserlaubnis“ zukomme und die belangte Behörde daher im Sinne der Rechtsprechung des VwGH vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung angehalten gewesen sei, den BF zuerst zur Ausreise nach Ungarn aufzufordern, was sie jedoch unterlassen habe und dass erst, wenn dies erfolglos geschehen wäre, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zulässig wäre.
16. Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens der belangten Behörde außerordentliche Revision erhoben. Das Revisionsverfahren ist seither vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig.
17. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2021 wurde der BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und ihm eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Die belangte Behörde forderte den BF auf, näher angeführte Fragen (insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben) unter Vorlage entsprechender Bescheinigungs- und Beweismittel innerhalb der vierzehntägigen Frist ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten.17. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2021 wurde der BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und ihm eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Die belangte Behörde forderte den BF auf, näher angeführte Fragen (insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben) unter Vorlage entsprechender Bescheinigungs- und Beweismittel innerhalb der vierzehntägigen Frist ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten.
Eine Stellungnahme seitens des BF unterblieb.
18. Mit Bescheid des BFA vom 05.08.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Israel zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).18. Mit Bescheid des BFA vom 05.08.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Israel zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
19. Gegen den Bescheid des BFA vom 05.08.2021 erhob der BF mit Schriftsatz vom 02.09.2021 in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Feststellungen fristgerecht Beschwerde.
Konkret wurde als Beschwerdegrund angeführt, dass in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne der EMRK bestehe. Der BF halte sich, mit einigen Unterbrechungen, seit 1982 in Wien auf. In Österreich betreibe er seit dem Jahr 2013 einen Schlüsseldienst und ein Schuhmachergewerbe und verdiene seinen Lebensunterhalt selbst. Im Jahr 2015 hab er seine dritte Ehefrau, eine ungarische Staatsangehörige, geheiratet. Der Vorwurf der belangten Behörde, dass der BF seine Ehefrau ausschließlich aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geheiratet habe, sei sinnwidrig, da er zu dieser Zeit über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Der BF und seine Ehegattin möchten nunmehr das Gewerbe gemeinsam betreiben und sei seine Ehegattin nunmehr nach Wien übersiedelt, womit der angefochtene Bescheid überholt sei. Da seine Ehefrau hier einer Erwerbstätigkeit nachgehe, mache sie von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch. Der Bescheid sei daher bereits aus diesem Grund zu beheben. Ferner wurden Ausführungen zu den unrichtigen Feststellungen der belangten Behörde in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF getätigt, sowie zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach Ungarn und zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung in Bezug auf die Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 8 EMRK.
Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Des Weiteren wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass weder eine Rückkehrentscheidung noch eine Abschiebung zulässig ist. Schließlich wurde eventualiter ein Antrag auf Zurückverweisung gestellt.
20. Mit Schreiben vom 19.10.2021 wurde mitgeteilt, dass die Ehegattin des BF nun eine Vollzeit-Arbeitsstelle als Reinigungskraft in einer Wiener Immobilienfirma angenommen habe. Es stehe daher zweifelsfrei fest, dass die Ehegattin zu Recht in Österreich aufhältig sei. Der BF habe aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie ebenfalls das Recht, hier in Österreich mit seiner Frau zu leben, weswegen er seine Gewerbeberechtigung zurückerhalten werde. Für das finanzielle Auskommen der Familie sei daher ausreichend gesorgt. Beigefügt wurde ein Arbeitsvertrag betreffend die Ehegattin des BF vom 14.10.2021 sowie eine Anmeldebestätigung beim Sozialversicherungsträger, in welchem die Beschäftigung mit 14.10.2021 datiert ist.
21. Mit Schreiben vom 10.12.2021 wurden die Heiratsurkunde über die Eheschließung in Ungarn sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers der Ehefrau über das aufrechte Bestehen des Arbeitsverhältnisses in Vorlage gebracht. Ferner wurde eine Bestätigung über die Revisionsvorlage hinsichtlich des gewerberechtlichen Verfahrens des BF vorgelegt. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger bei der MA35 betreffend die Ehegattin des BF und ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der MA35 betreffend den BF in Vorlage gebracht und mitgeteilt, dass diese Verfahren noch bei der MA35 anhängig seien.
22. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2021 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2022, GZ: L508 XXXX Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, zumal der BF derzeit ein von seiner Ehegattin abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin genieße und er begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 zusammengefasst nicht vorliegen würden.22. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2021 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2022, GZ: L508 römisch 40 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, zumal der BF derzeit ein von seiner Ehegattin abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin genieße und er begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG 2005 zusammengefasst nicht vorliegen würden.
23. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022 wurde der BF von der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG in Kenntnis gesetzt und ihm eine zehntägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Die belangte Behörde forderte den BF auf, näher angeführte Fragen (insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben) unter Vorlage entsprechender Bescheinigungs- und Beweismittel innerhalb der zehntägigen Frist ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten.23. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022 wurde der BF von der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG in Kenntnis gesetzt und ihm eine zehntägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Die belangte Behörde forderte den BF auf, näher angeführte Fragen (insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben) unter Vorlage entsprechender Bescheinigungs- und Beweismittel innerhalb der zehntägigen Frist ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten.
24. Mit E-Mail vom 22.03.2022 teilte der BF mit, dass es sich bei ihm um einen hervorragend integrierten Menschen handle, welcher sich mit einigen Pausen seit 1983 in Österreich befinde. Er habe bis zur Entziehung seines Gewerbes ein Doppelgewerbe als Schuhmacher und Schlüsselmacher in Wien betrieben. Bis zur Klärung des aufenthaltsrechtlichen Status sei dieses Gewerbe nicht aktiv, allerdings könne er aufgrund seines Bekanntheitsgrades und seiner vielen Freunde dieses Geschäft jederzeit wieder aktivieren. Der BF sei bereits seit einiger Zeit mit seiner aktuellen Ehegattin verheiratet, insbesondere in der Zeit, in der er über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügt habe. Nachdem der BF mangels geschäftlicher Betätigungsmöglichkeiten nicht nach Ungarn zu seiner Gattin ziehen habe wollen, sei der nächstliegende Gedanke gewesen, dass dessen Gattin nach Wien kommen könnte, damit diese beide gemeinsam hier leben könnten. Hinzukommen würden auch die besseren wirtschaftlichen Möglichkeiten für die Ehegattin in Wien, wobei sie zunächst beim BF mitarbeiten hätte sollen. Aufgrund der entzogenen Gewerbeberechtigung sei dies nicht möglich gewesen und die Ehegattin habe auch bald die angesprochene Tätigkeit finden und beginnen können. Mittlerweile sei die Ehegattin allerdings wieder nach Ungarn zurückgekehrt, da das gemeinsame Leben in Wien und auch die Arbeit hier aus ihrer Sicht nicht gegenüber dem bisher vertrauten Leben in Ungarn vorzuziehen sei. Der BF sei ein geschätztes Mitglied der jüdischen Gemeinde in Österreich, könne für seinen Lebensunterhalt in Wien über das jederzeit wieder eröffenbare Gewerbe selbst sorgen und lebe nun seit 1983 insgesamt über zwanzig Jahre in Österreich. Er spreche fließend Deutsch und liebe die Kultur und das Land von ganzen Herzen.
25. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).25. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
26. Der BF erhob gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2022 fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.05.2022 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
26.1. Der BF habe seinen Lebensmittelpunkt seit 1982 mit einigen Unterbrechungen in Wien. Er würde ursprünglich aus dem Gebiet des heutigen Usbekistan kommen und sei nach Israel ausgewandert, wo er auch die Staatsbürgerschaft erhalten habe. Von dort habe es ihn schließlich nach Wien verschlagen. Er habe von 1982 bis 1987 und dann von 1992 bis 1997 ein Arbeitsvisum erhalten. In der Zwischenzeit sei er in Israel gewesen. Er sei mit einer israelischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen und zwei seiner Kinder seien in Wien geboren. Sein Kontakt nach Wien sei nie abgerissen. Im Jahr 2010 habe er sich von seiner israelischen Ehefrau scheiden lassen und eine russische Staatsangehörige geheiratet. Diese habe ihm angeboten, dass er für ein Investment in ein Unternehmen die litauische Staatsbürgerschaft erwerben könnte. Dies habe sich aber als ein Betrug herausgestellt, was schließlich auch zu seiner Verurteilung geführt habe, da er von dieser Frau einen gefälschten Identitätsausweis erhalten habe. Er sei leider leichtgläubig und naiv gewesen. Ab 2013 sei er wieder fest in Österreich niedergelassen gewesen. Er würde einen Schlüsseldienst und ein Schuhmachergewerbe betreiben. Seinen Lebensunterhalt würde er selbst verdienen. Nach einer erfolgten Aberkennung hätte er seine Gewerbeberechtigung mittlerweile zurückerhalten. Er würde daher weiterhin einen Schlüsseldienst und ein Schuhmachergewerbe betreiben. Im Jahr 2015 habe er seine dritte Ehefrau, eine ungarische Staatsangehörige, geheiratet. Zu dieser Zeit habe er aufgrund seiner vorgewiesenen litauischen Staatsbürgerschaft – er sei fest davon ausgegangen, dass die Dokumente stimmen würden – einen Aufenthaltstitel als Unionsbürger besessen. Er wolle ausdrücklich festhalten, dass er keineswegs aus aufenthaltsrechtlichen Gründen eine Ungarin geehelicht hätte, da erst drei Jahre nach der Eheschließung zu seiner Überraschung die Fälschung aufgeflogen sei und er es als Litauer nicht nötig gehabt hätte, aus aufenthaltsrechtlichen Gründen zu heiraten. Dieser Vorwurf sei daher sinnwidrig. Als er seinen Aufenthaltstitel nach Entdeckung der Fälschung verloren habe, habe er über seine Ehegattin ein Visum beantragt, welches er aber nicht abholen habe können, da das BFA mittlerweile seinen Reisepass eingezogen gehabt habe. Da er ohne Reisepass nicht nach Ungarn reisen habe können, um seine Familie zu besuchen und um dort sein Visum abzuholen, hätten sie beschlossen, dass sie als Familie ihren Wohnsitz nach Wien verlegen würden. Der Plan sei gewesen, dass sie das Gewerbe gemeinsam betreiben. Da er aber zwischenzeitlich seine Gewerbeberechtigung verloren habe, sei daraus nichts geworden und seine Ehefrau sei arbeiten gegangen. Leider sei es seiner Ehegattin nicht Recht gewesen, ständig von der Familie in Ungarn getrennt zu sein. Daher sei sie schließlich nicht mehr in Wien gewesen und hätte ihre Arbeit verlassen. Daher sei leider auch sein Aufenthaltsrecht in Österreich erloschen, wobei das BFA nun eine Ausweisung erlassen habe. Dies zu Unrecht, zumal er in Wien einen großen Freundes- und Familienkreis besitze. So wohne ein Bruder hier und sei er seit 40 Jahren Mitglied im Verein Bucharischer Juden, in welchem er ehrenamtlich tätig sei. Er hätte gute, wohlhabende Freunde, welche ihn finanziell unterstützen würden. Wann immer er einen finanziellen Engpass gehabt habe, sei er von seinen Freunden großzügig und ohne zu zögern unterstützt worden. Aufgrund des Wiedererhalts der Gewerbeberechtigung würde er mittlerweile auf eigenen Beinen stehen und keinerlei Unterstützung benötigen. Er sei auch versichert. Er würde sich, wenn auch mit Unterbrechungen, seit 40 Jahren in Österreich befinden. Davon jedenfalls über zehn Jahre rechtmäßig. Auch zuletzt sei er rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Zu bedenken sei insbesondere seine Selbständigkeit und der Umstand, dass er auf eigenen Beinen stehen würde. Er sei beruflich vollständig integriert. Aufgrund seiner Scheidung von seiner israelischen Ehegattin hätte er seine Kontakte nach Israel weitgehend abgebrochen oder sei er auch nicht erwünscht. Was die Straftat betrifft, so sei über ihn ein einziges Mal eine Geldstrafe von € 720,00 von einem Strafgericht verhängt worden, wobei er diese Strafe bezahlt hätte und ihm die Straftat sehr leid tue.
26.2. Abschließend wird beantragt,
- eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen;
- den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. festzustellen, dass eine Ausweisung nicht zulässig sei oder dem BF einen Aufenthaltstitel nach Artikel 8 EMRK zu verleihen;
- hilfsweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
26.3. Mit diesem Rechtsmittel wird jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
27. Am 11.05.2022 langte ein Antrag des BFA auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vom 09.05.2022 zu Zl. L508 XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2022 zu Zl. L508 XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Fremdenrechtsverfahrens wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag abgewiesen.27. Am 11.05.2022 langte ein Antrag des BFA auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vom 09.05.2022 zu Zl. L508 römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2022 zu Zl. L508 römisch 40 rechtskräftig abgeschlossenen Fremdenrechtsverfahrens wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag abgewiesen.
28. Mit Schreiben vom 16.06.2023 brachte der BF zur Bescheinigung seiner Integration zahlreiche Unterstützungserklärungen seines Freundes- und Bekanntenkreises in Vorlage.
29. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der (schriftlichen) Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren; seine Identität steht fest.
Er wurde in der ehemaligen Sowjetrepublik Usbekistan in Samarkand geboren und wuchs dort auf. Im Jahr 1979 verließ der BF gemeinsam mit seiner Mutter die Sowjetunion nach Israel. Der BF ist Staatsangehöriger von Israel.
Er besuchte in der ehemaligen Sowjetunion fünf Jahre die Schule. Im Anschluss ging der BF zur Bestreitung seines Lebensunterhalts regelmäßig einer Erwerbstätigkeit als Schuster nach.
Im Jahr 1982 reiste der BF erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieb hier aufgrund eines Arbeitsvisums bis Ende Jänner 1987. In der Folge kehrte der BF vorübergehend für etwa fünf Jahre nach Israel zurück. Ab Anfang der 90er Jahre bis etwa Juni 1996 hielt sich der BF dann abermals ca. fünf Jahre aufgrund eines Arbeitsvisums im österreichischen Bundesgebiet auf. Danach verbrachte der BF wieder etwa fünfzehn Jahre in Israel, bevor er sich Anfang der 2010er Jahre nach Österreich begab, wobei er sich in der Folge teilweise in Russland, teilweise in Österreich - teilweise ohne Meldung - aufhielt. Seit Oktober 2013 hält sich der BF - abgesehen von allenfalls kurzzeitigen urlaubsbedingten Unterbrechungen - durchgehend in Österreich auf und verfügt seither stets über eine aufrechte Meldeadresse. Er verfügt aktuell über keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet.
Am 05.05.2015 schloss der BF in Ungarn die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX . Die Ehegattin des BF war von Mitte August 2021 bis Mitte April 2022 in Wien gemeldet und unterhielt in dieser Zeit einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem BF. Von 01.08.2021 bis 14.10.2021 war die Ehegattin geringfügig beim BF und von 14.10.2021 bis 21.01.2022 als Reinigungskraft im Unternehmen eines Freundes/ Bekannten des BF beschäftigt. Die Ehegattin und deren zwei Kinder leben aktuell in Ungarn. Der BF steht mit seiner Ehegattin und den Kindern in Kontakt, wobei die Kinder von ihm gelegentlich Essen und Kleidung erhalten.Am 05.05.2015 schloss der BF in Ungarn die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Ehegattin des BF war von Mitte August 2021 bis Mitte April 2022 in Wien gemeldet und unterhielt in dieser Zeit einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem BF. Von 01.08.2021 bis 14.10.2021 war die Ehegattin geringfügig beim BF und von 14.10.2021 bis 21.01.2022 als Reinigungskraft im Unternehmen eines Freundes/ Bekannten des BF beschäftigt. Die Ehegattin und deren zwei Kinder leben aktuell in Ungarn. Der BF steht mit seiner Ehegattin und den Kindern in Kontakt, wobei die Kinder von ihm gelegentlich Essen und Kleidung erhalten.
Im August 2021 beantragte der BF die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Das Verfahren ist derzeit noch vor der zuständigen Behörde anhängig.
Der BF spricht Tadschikisch auf muttersprachlichem Niveau und Russisch. Außerdem spricht er die deutsche Sprache in alltagstauglicher Weise auf dem Niveau B1. Der Beschwerdeführer besucht(e) in Österreich weder einen Deutschkurs, noch hat er eine Deutschprüfung erfolgreich absolviert.
Der BF verfügte von 19.06.1995 bis 17.12.1996 über die Gewerbeberechtigung Schuhmacher (§ 94 Z 50 GewO 1994), beschränkt auf das Instandsetzen von Schuhen. Von 01.11.2013 bis 14.05.2021 verfügte er erneut über eine Gewerbeberechtigung Schuhmacher (Handwerk), eingeschränkt auf das Instandsetzen von Schuhen. Zudem verfügte er in diesem Zeitraum über eine Berechtigung für das Gewerbe: Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen. Seit 03.08.2021 verfügt der Beschwerdeführer über die Gewerbeberechtigung (Gewerbeart: freies Gewerbe) Instandsetzen von Schuhen und seit 04.08.2021 über die Gewerbeberechtigung (Gewerbeart: freies Gewerbe) Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen. Dem AJ-WEB Auskunftsverfahren waren zum Abfragezeitpunkt 05.09.2023 insofern folgende Zeiten der Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich zu entnehmen: 01.01.1992 bis 31.12.1996, 01.02.2014 bis 31.05.2021 und 02.05.2022 bis laufend - gewerblich selbständig Erwerbstätiger. In Zeiten der Ausübung der Gewerbe verdient(e) der BF etwa € 1.200,-- bis € 1.400,-- oder € 1.800,-- netto. Der BF hatte im Jahr 2020 Schulden in der Höhe von etwa € 4.000,--. Der Beschwerdeführer wohnt aktuell in einer Mietwohnung in Wien. Der BF verfügte von 19.06.1995 bis 17.12.1996 über die Gewerbeberechtigung Schuhmacher (Paragraph 94, Ziffer 50, GewO 1994), beschränkt auf das Instandsetzen von Schuhen. Von 01.11.2013 bis 14.05.2021 verfügte er erneut über eine Gewerbeberechtigung Schuhmacher (Handwerk), eingeschränkt auf das Instandsetzen von Schuhen. Zudem verfügte er in diesem Zeitraum über eine Berechtigung für das Gewerbe: Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen. Seit 03.08.2021 verfügt der Beschwerdeführer über die Gewerbeberechtigung (Gewerbeart: freies Gewerbe) Instandsetzen von Schuhen und seit 04.08.2021 über die Gewerbeberechtigung (Gewerbeart: freies Gewerbe) Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen. Dem AJ-WEB Auskunftsverfahren waren zum Abfragezeitpunkt 05.09.2023 insofern folgende Zeiten der Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich zu entnehmen: 01.01.1992 bis 31.12.1996, 01.02.2014 bis 31.05.2021 und 02.05.2022 bis laufend - gewerblich selbständig Erwerbstätiger. In Zeiten der Ausübung der Gewerbe verdient(e) der BF etwa € 1.200,-- bis € 1.400,-- oder € 1.800,-- netto. Der BF hatte im Jahr 2020 Schulden in der Höhe von etwa € 4.000,--. Der Beschwerdeführer wohnt aktuell in einer Mietwohnung in Wien.
In Österreich leben ein Bruder des BF und dessen Familie, wobei zu diesen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Mit einzelnen Freundinnen und Freunden unterhält der Beschwerdeführer auch intensiveren Kontakt, namentlich in Form von privaten Besuchen samt Hilfeleistungen seitens des Beschwerdeführers. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Der Beschwerdeführer brachte zahlreiche Unterstützungserklärungen in Vorlage.
Der BF ist seit Jahrzehnten Mitglied des Vereins Bucharischer Juden in Österreich bzw. der jüdischen Gemeinde in Wien. Er engagiert sich dort ehrenamtlich und übernimmt in den Synagogen Konfliktmanagement, die Beauftragung kleinerer Reparaturarbeiten, das Ordnen der Bücher im Gebetshaus und ist Anlaufstelle für Anregungen. Ansonsten leistet der BF keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich in der Vergangenheit eine Ausbildung beim Wirtschaftsförderungsinstitut absolviert.
In Israel leben noch - abgesehen von seiner ersten Ehegattin/ der Mutter seiner Kinder - die fünf erwachsenen Kinder, zehn Enkelkinder, eine Schwester und ein Bruder des BF. Der Beschwerdeführer verbrachte etwa ein Drittel seines Lebens im Herkunftsstaat, wobei sich die Beziehungen zum Herkunftsstaat nach der Scheidung von seiner ersten Ehegattin/ der Mutter seiner Kinder als abnehmend gestalten.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Er ist abgesehen von Blutdruckproblemen und Diabetes mellitus gesund. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der BF nicht in Vorlage gebracht. Er ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.08.2018 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 720,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt. Der BF weist zudem verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, aufgrund welcher niedrige Geldstrafen folgten.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.08.2018 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 720,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt. Der BF weist zudem verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, aufgrund welcher niedrige Geldstrafen folgten.
2.2. Beweiswürdigung:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Verfahrensakte des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen L508 XXXX 2.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Verfahrensakte des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen L508 römisch 40
2.2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und aus dem bereits vor dem BFA vorgelegten israelischen Reisepass im Original.
Hinsichtlich der vom BF im Mai 2015 in Ungarn mit einer ungarischen geschlossenen Ehe tätigte der BF glaubhafte Angaben. Diese wurden im Verfahren nicht in Zweifel gezogen.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, zu seiner schulischen Ausbildung, zu seiner Ausreise nach Israel, zu seinem persönlichen Umfeld bzw. den Lebensumständen in der ehemaligen Sowjetrepublik Usbekistan und seinem Herkunftsstaat sowie zu den Sprachkenntnissen in Tadschikisch und Russisch ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im gegenständlichen Verfahren und den vorangegangenen fremdenrechtlichen Verfahren. Die Angaben des BF waren stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine privaten und familiären Verhältnisse sowie seine schulische Ausbildung und Berufserfahrung falsche Angaben hätte machen sollen.
Die Feststellungen zur erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 1982 und dem anschließenden Verbleib aufgrund eines Arbeitsvisums bis Ende Jänner 1987 ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zur anschließenden etwa fünfjährigen Rückkehr nach Israel, dem abermaligen Aufenthalt in Österreich aufgrund eines Arbeitsvisums ab Anfang der 90er Jahre bis etwa Juni 1996, zur Rückkehr nach Israel für etwa fünfzehn weitere Jahre und der erneuten Einreise in das Bundesgebiet Anfang der 2010er Jahre, wobei sich der BF in der Folge teilweise in Russland, teilweise in Österreich – teilweise ohne Meldung - aufhielt, ergeben sich aus den Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren und den vorangegangenen fremdenrechtlichen Verfahren in Zusammenschau mit den in den Verwaltungsakten aufliegenden Unterlagen und einer Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister bezüglich des BF.
Die Feststellungen zum erneuten Aufenthalt des BF in Österreich seit Oktober 2013 sowie zur in diesem Zeitraum stets aufrechten Meldeadresse, zur Meldeadresse der Ehegattin des BF in Wien von Mitte August 2021 bis Mitte April 2022 und zu dem in dieser Zeit gemeinsamen Wohnsitz mit dem BF, zu den von der Ehegattin in Wien ausgeübten Erwerbstätigkeiten, zur Beantragung der Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch den BF, zum aktuellen Wohnort der Ehegattin und deren zwei Kindern sowie zur Ausformung der Beziehung des BF zu seiner Ehegattin und deren Kindern ergeben sich aus den Angaben des BF im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie in den vorangegangenen fremdenrechtlichen Verfahren in Zusammenschau mit den in den Verwaltungsakten aufliegenden Unterlagen und einer Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister bezüglich des BF und seiner Ehegattin sowie dem AJ-Web bezüglich der Ehegattin.
Dass der BF aktuell über keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister bezüglich des BF, zumal der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Rechtsmittelschriftsatz vom 09.05.2022 selbst darlegte, dass sein Aufenthaltsrecht in Österreich leider erloschen sei.
Dass der BF die deutsche Sprache in alltagstauglicher Weise auf dem Niveau B1 beherrscht, brachte der BF im Verfahren vor der belangten Behörde unter Berücksichtigung des mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der hier ausgeübten Erwerbstätigkeit(en) glaubhaft zum Ausdruck. Die Feststellungen bezüglich der bislang nicht besuchten Deutschkurse und der nicht abgelegten Deutschprüfungen ergeben sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde, zumal keine entsprechenden Unterlagen über eine Absolvierung in Vorlage gebracht wurden.
Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers seit dem 19.06.1995 basieren auf den GISA-Auszügen vom 05.09.2023. Die Feststellungen zu den Zeiten der Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 05.09.2023.
Dass der BF in Zeiten der Ausübung der Gewerbe etwa € 1.200,-- bis € 1.400,-- oder € 1.800,-- netto, verdient(e), er im Jahr 2020 Schulden in der Höhe von etwa € 4.000,-- hatte, er von den Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft in Zeiten der Erwerbslosigkeit bzw. finanzieller Engpässe finanziell unterstützt wurde und er aktuell in einer Mietwohnung in Wien lebt, ergibt sich aus den Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren sowie den vorangegangenen fremdenrechtlichen Verfahren in Zusammenschau mit den in den Verwaltungsakten aufliegenden Unterlagen, insbesondere mit dem im Akt einliegenden Unterstützungsschreiben seiner Religionsgemeinschaft vom 25.04.2021, und einer Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister bezüglich des BF.
Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Diese wurden im Verfahren nicht in Zweifel gezogen.
Die Unterstützungserklärungen sind urkundlich hinreichend nachgewiesen. Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Ausführungen des BF vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterstützungserklärungen zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer zahlreiche private Kontakte unterhält. Im Hinblick auf die im Verfahren getroffenen Ausführungen kann jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es – angesichts der Darstellung der Kontakte – nicht.
Dass der Beschwerdeführer - abgesehen von einer Ausbildung beim Wirtschaftsförderungsinstitut - keine Bildungsangebote in Anspruch genommen, keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht hat, abgesehen von seiner Mitgliedschaft im Verein Bucharischer Juden in Österreich bzw. der jüdischen Gemeinde in Wien nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist, und er abgesehen von seinem ehrenamtlichen Engagement im Rahmen seiner Glaubensgemeinschaft nicht ehrenamtlich/ gemeinnützig tätig ist, ist im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers und der Bescheinigungsmittel (bisweilen im Umkehrschluss) nicht zweifelhaft.
Die weiteren Feststellungen zu den in Israel lebenden Familienangehörigen und seinen Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat ergeben sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dem BF nicht gefolgt werden kann, wenn er im Zuge der Beschwerde vom 09.05.2022 behauptet, dass aufgrund seiner Scheidung von seiner ersten israelischen Ehefrau die Kontakte nach Israel weitgehend abgebrochen seien oder er auch nicht erwünscht sei. Tatsächlich gestalten sich die Beziehungen zum Herkunftsstaat zwar aufgrund der Scheidung von seiner ersten Ehegattin/ der Mutter seiner Kinder bzw. des langjährigen Aufenthalts in Österreich als abnehmend. Dass jedoch weiterhin noch Bindungen zu Israel bestehen, zeigt sich auch daran, dass in den zuletzt vorgelegten Unterstützungsschreiben um Hilfe für den BF ersucht wird, damit dieser im Juni 2023 zur Hochzeit eines Enkels und im Oktober 2023 zur Hochzeit einer Tochter nach Israel reisen könne. Man möge dem BF einen Aufenthaltstitel erteilen, damit er seine Familie besuchen und die Meilensteine seiner Familie miterleben könne.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer abgesehen von Blutdruckproblemen und Diabetes mellitus weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat. Es ist somit weiterhin von keiner - schon gar keiner schwerwiegenden - Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen. Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht im Geringsten ersichtlich.
Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen im Verfahren vor der belangten Behörde im Hinblick auf die in Österreich (aktuell) ausgeübte Berufstätigkeit. Ferner brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würden.
Die Feststellung zur einstigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Bereits im Bescheid des BFA vom 05.08.2021 hielt die belangte Behörde fest, dass der BF verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist, aufgrund welcher niedrige Geldstrafen folgten. Dies wurden im Verfahren nicht in Zweifel gezogen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise:
§ 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet: Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet:
„Ausweisung
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten auszugsweise:
„Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.Paragraph 52, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;, 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder, 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,, a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,, b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder, c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,
„Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern
§ 53a. …Paragraph 53 a, …
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von, 1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;, 2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder, 3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
…
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.…, (4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn, 1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;, 2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder, 3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
„Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:, 1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;, 2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und, 1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;, 2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;, 3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;, 4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder, 5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
„Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
§ 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:
„Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
3.1.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:
3.1.2.1. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. 3.1.2.1. Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.
Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Der BF ist Staatsangehöriger von Israel und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch seine Eheschließung am 05.05.2015 mit einer ungarischen Staatsangehörigen, somit einer EWR-Bürgerin, die seit dem 17.08.2021 in Österreich gemeldet war und seit diesem Zeitpunkt mit dem BF einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich unterhielt sowie seit dem 14.10.2021 als Reinigungskraft einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging, womit sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und zugleich ein von seiner Ehefrau abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 NAG.Der BF ist Staatsangehöriger von Israel und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch seine Eheschließung am 05.05.2015 mit einer ungarischen Staatsangehörigen, somit einer EWR-Bürgerin, die seit dem 17.08.2021 in Österreich gemeldet war und seit diesem Zeitpunkt mit dem BF einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich unterhielt sowie seit dem 14.10.2021 als Reinigungskraft einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging, womit sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und zugleich ein von seiner Ehefrau abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG.
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Gemäß § 55 Abs. 3 NAG ist zu prüfen, ob das Aufenthaltsrecht gemäß § 54 FPG nicht mehr besteht, weil die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung hierbei sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist zu prüfen, ob das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, FPG nicht mehr besteht, weil die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung hierbei sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).
Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 14.04.2022 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist und im Zentralen Melderegister seitdem mit dem Vermerk "Verzogen nach: Ungarn" aufscheint. Zudem ging sie lediglich bis 21.01.2022 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Angestellte nach. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass sie das Bundesgebiet spätestens im April 2022 verlassen und ihren Aufenthalt seitdem nicht mehr in Österreich hat, zumal nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 7 MeldeG für das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer bestimmten Unterkunft der tatsächliche Aufenthalt und die Absicht, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, erforderlich ist (vgl. VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0141, mwN).Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 14.04.2022 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist und im Zentralen Melderegister seitdem mit dem Vermerk "Verzogen nach: Ungarn" aufscheint. Zudem ging sie lediglich bis 21.01.2022 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Angestellte nach. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass sie das Bundesgebiet spätestens im April 2022 verlassen und ihren Aufenthalt seitdem nicht mehr in Österreich hat, zumal nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG für das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer bestimmten Unterkunft der tatsächliche Aufenthalt und die Absicht, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, erforderlich ist vergleiche VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0141, mwN).
Nach dem 21.01.2022 war die Ehefrau des BF nicht mehr in Österreich erwerbstätig und krankenversichert. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten blieb oder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG vorgelegen sind, liegen nicht vor. Somit kam der Ehefrau des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 NAG nach dem 21.01.2022 kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich für mehr als drei Monate mehr zu, weshalb der Beschwerdeführer seitdem auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr von seiner ehemaligen Gattin ableiten konnte.Nach dem 21.01.2022 war die Ehefrau des BF nicht mehr in Österreich erwerbstätig und krankenversichert. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten blieb oder die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG vorgelegen sind, liegen nicht vor. Somit kam der Ehefrau des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG nach dem 21.01.2022 kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich für mehr als drei Monate mehr zu, weshalb der Beschwerdeführer seitdem auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr von seiner ehemaligen Gattin ableiten konnte.
Auf die Sonderkonstellation des § 54 Abs. 5 NAG, Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft betreffend, kann sich der Beschwerdeführer in Anbetracht der gegenständlich nach wie vor aufrechten Ehe ebenfalls nicht berufen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080, mwN).Auf die Sonderkonstellation des Paragraph 54, Absatz 5, NAG, Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft betreffend, kann sich der Beschwerdeführer in Anbetracht der gegenständlich nach wie vor aufrechten Ehe ebenfalls nicht berufen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080, mwN).
Mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 54a NAG hat der Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben, sodass eine gegen ihn gerichtete Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG nur dann zulässig wäre, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der BF war auch nie im Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, zumal im Entscheidungszeitpunkt noch immer ein seitens des Beschwerdeführers gestellter Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde anhängig ist. Jedoch käme dieser Bescheinigung ohnehin bloß deklaratorische Wirkung zu, ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender "Aufenthaltstitel" liegt mit der Aufenthaltskarte nicht vor, sondern ergibt/ ergäbe sich ein etwaiges Aufenthalts- und Niederlassungsrecht kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts (vgl. VwGH 09.09.2020, Ro 2020/22/0010, mwN).Mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 54 a, NAG hat der Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben, sodass eine gegen ihn gerichtete Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG nur dann zulässig wäre, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der BF war auch nie im Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, zumal im Entscheidungszeitpunkt noch immer ein seitens des Beschwerdeführers gestellter Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde anhängig ist. Jedoch käme dieser Bescheinigung ohnehin bloß deklaratorische Wirkung zu, ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender "Aufenthaltstitel" liegt mit der Aufenthaltskarte nicht vor, sondern ergibt/ ergäbe sich ein etwaiges Aufenthalts- und Niederlassungsrecht kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts vergleiche VwGH 09.09.2020, Ro 2020/22/0010, mwN).
Vielmehr verlor der Beschwerdeführer sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 NAG mit deren Wegzug spätestens im April 2022. Somit hatte er sich bis zu diesem Zeitpunkt seit seiner Einreise im Oktober 2013 unstreitig noch nicht für fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 54a Abs. 1 NAG, ebenso wenig wie in seinem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen für einen etwaigen Erwerb vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäß § 54a Abs. 2 iVm§ 53a Abs. 4 und 5 NAG vorliegen.Vielmehr verlor der Beschwerdeführer sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG mit deren Wegzug spätestens im April 2022. Somit hatte er sich bis zu diesem Zeitpunkt seit seiner Einreise im Oktober 2013 unstreitig noch nicht für fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG, ebenso wenig wie in seinem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen für einen etwaigen Erwerb vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, iVm§ 53a Absatz 4 und 5 NAG vorliegen.
§ 66 FPG enthält zwar darüber hinaus die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden"; diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht im Sinn des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können (vgl. zu diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn 12), nicht aber auch auf Personen wie der BF, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG von einem EWR-Bürger ableiten und vor diesem rechtlichen Hintergrund auch nicht die Voraussetzung erfüllen können, mit Blick auf den angestrebten Aufenthaltsstatus "zur Arbeitssuche eingereist" zu sein (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147).Paragraph 66, FPG enthält zwar darüber hinaus die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden"; diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können vergleiche zu diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn 12), nicht aber auch auf Personen wie der BF, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß Paragraph 54, NAG von einem EWR-Bürger ableiten und vor diesem rechtlichen Hintergrund auch nicht die Voraussetzung erfüllen können, mit Blick auf den angestrebten Aufenthaltsstatus "zur Arbeitssuche eingereist" zu sein vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147).
Die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit mangels des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts dem Grunde nach zu Recht.Die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit mangels des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts dem Grunde nach zu Recht.
3.1.2.2. Gemäß 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.2.2. Gemäß 9 Absatz eins, BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung in das Familienleben und/ oder Privatleben des BF eingreift.Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung in das Familienleben und/ oder Privatleben des BF eingreift.
3.1.2.3. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037; VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174; vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037 mwN; auch Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).3.1.2.3. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037; VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174; vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037 mwN; auch Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im Bundesgebiet hält sich ein Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie auf. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts mit dem Beschwerdeführer war nicht feststellbar. Ebenso wenig eine finanzielle oder eine anderweitige wechselseitige immaterielle Unterstützung. Hinsichtlich der Beziehung zu diesem Bruder finden sich auch ansonsten keine weiteren Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität und emotionale Nähe sprechen. Gesamthaft betrachtet ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu diesem in Österreich lebenden Bruder bzw. den in Israel lebenden Geschwistern als relativ gleichwertig anzusehen, wobei anzumerken ist, dass derzeit zwangsläufig - aufgrund des örtlichen Naheverhältnisses - der Kontakt zu dem in Österreich lebenden Bruder intensiver ist.
Insoweit die aktuelle Ehegattin und deren zwei Kinder in Ungarn leben, ist schon deshalb mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine Trennung von einer im Bundesgebiet zurückbleibenden Person verbunden, was nach VwGH 26.03.2015, 2013/22/0284, eine Berücksichtigung der Beziehungen in der Interessenabwägung freilich nicht obsolet macht. Ob ein schützenswertes Familienleben im Sinn der zitieren Rechtsprechung zu der Ehegattin aktuell vorliegt ist aber ohnehin zweifelhaft, zumal der Beschwerdeführer lediglich oberflächlich darlegte, dass er aktuell mit dieser Person und deren Kindern in Kontakt steht, wobei die Kinder von ihm gelegentlich Essen und Kleidung erhalten.
Es ist daher im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Familienleben führt, wobei die Klärung dieser Frage aber ohnehin dahingestellt bleiben kann, da vom Vorliegen eines Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen ist, diese Beziehungen einen Aspekt des Privatlebens darstellen und die sodann vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung beim Recht auf Privat- und beim Recht auf Familienleben im Übrigen gleich verläuft.
Sohin blieb zu prüfen, ob eine Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privatleben in Österreich darstellt.
3.1.2.4. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). 3.1.2.4. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0025, VwGH 18.10.2012, 2010/22/0136, sowie VwGH 20.01.2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, sowie VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, sowie VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129, sowie VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365).Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0025, VwGH 18.10.2012, 2010/22/0136, sowie VwGH 20.01.2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, sowie VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, sowie VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129, sowie VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche das VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. mwN VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120). Im Einzelnen ergibt sich für die Bedachtnahme auf die Aufenthaltsdauer aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Folgendes: Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Art 8 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen (vgl. mwN VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden (vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029). Schon in der Rechtsprechung des VwGH zu Ausweisungen nach § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011 wurde bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169). Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof – jedenfalls bei „bei stärkerem Integrationserfolg“ – wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Ein bereits über neuneinhalb Jahre dauernder Aufenthalt in Österreich ist entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; siehe auch VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226, VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247, und VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Ferner erachtet der Verwaltungsgerichtshof seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt auch in jenen Fällen für maßgeblich, in denen ein Inlandsaufenthalt von insgesamt mehr als zehnjähriger Dauer einmalig für wenige Monate unterbrochen wurde (vgl. mwN VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). In seiner Entscheidung vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, hielt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass das Abstellen auf einen „stärkeren Integrationserfolg“ nicht bedeute, dass bei einem geringfügigen Unterschreiten der zehnjährigen Aufenthaltsdauer eine außergewöhnliche Integration erforderlich wäre, sondern nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht überhaupt nicht genützt wurde. Solche über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale seien bei der Revisionswerberin schon angesichts ihrer Deutschkenntnisse (Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und Absolvierung des ersten Teils des Deutschkurses B1) und der Arbeitsvorverträge vorgelegen. Trotz derartiger integrationsbegründender Aspekte sei dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Diesbezüglich verwies der Verwaltungsgerichtshof auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; siehe auch VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479, VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169, und VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001. In der zuletzt genannten Entscheidung sprach der Verwaltungsgerichthof aus, dass die davor ergangene Judikatur zur (knapp) zehnjährigen Aufenthaltsdauer nur Konstellationen betroffen habe, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergeben habe; die „‘Zehn-Jahres-Grenze‘“ habe in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle gespielt, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war. Gesichtspunkte, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz einen langjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, würden hingegen per se nicht gegen die Anwendbarkeit der Judikatur, wonach bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden könne, sprechen. Als solche Gesichtspunkte nannte der Verwaltungsgerichtshof einen auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gestützten bzw. nach Abschluss des Verfahrens über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Derartigen Gesichtspunkten kommt für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche mwN VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120). Im Einzelnen ergibt sich für die Bedachtnahme auf die Aufenthaltsdauer aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Folgendes: Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Artikel 8, EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen vergleiche mwN VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden vergleiche VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029). Schon in der Rechtsprechung des VwGH zu Ausweisungen nach Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011 wurde bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169). Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof – jedenfalls bei „bei stärkerem Integrationserfolg“ – wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Ein bereits über neuneinhalb Jahre dauernder Aufenthalt in Österreich ist entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; siehe auch VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226, VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247, und VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Ferner erachtet der Verwaltungsgerichtshof seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt auch in jenen Fällen für maßgeblich, in denen ein Inlandsaufenthalt von insgesamt mehr als zehnjähriger Dauer einmalig für wenige Monate unterbrochen wurde vergleiche mwN VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). In seiner Entscheidung vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, hielt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass das Abstellen auf einen „stärkeren Integrationserfolg“ nicht bedeute, dass bei einem geringfügigen Unterschreiten der zehnjährigen Aufenthaltsdauer eine außergewöhnliche Integration erforderlich wäre, sondern nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht überhaupt nicht genützt wurde. Solche über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale seien bei der Revisionswerberin schon angesichts ihrer Deutschkenntnisse (Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und Absolvierung des ersten Teils des Deutschkurses B1) und der Arbeitsvorverträge vorgelegen. Trotz derartiger integrationsbegründender Aspekte sei dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Diesbezüglich verwies der Verwaltungsgerichtshof auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; siehe auch VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479, VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169, und VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001. In der zuletzt genannten Entscheidung sprach der Verwaltungsgerichthof aus, dass die davor ergangene Judikatur zur (knapp) zehnjährigen Aufenthaltsdauer nur Konstellationen betroffen habe, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergeben habe; die „‘Zehn-Jahres-Grenze‘“ habe in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle gespielt, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war. Gesichtspunkte, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz einen langjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, würden hingegen per se nicht gegen die Anwendbarkeit der Judikatur, wonach bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden könne, sprechen. Als solche Gesichtspunkte nannte der Verwaltungsgerichtshof einen auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gestützten bzw. nach Abschluss des Verfahrens über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Derartigen Gesichtspunkten kommt für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357).
Der BF reiste zuletzt Anfang Oktober 2013 in das österreichische Bundesgebiet und hält sich der BF - abgesehen von allenfalls kurzzeitigen urlaubsbedingten Unterbrechungen – seither seit etwa neun Jahren und neun Monaten durchgehend in Österreich auf, wobei nicht völlig unerwähnt bleiben sollte, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 lediglich nach Österreich einreisen und hier seinen Aufenthalt begründen konnte, da er sich - entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten - auf eine litauische Staatsbürgerschaft berief und sich somit als Unionsbürger auswies. Der BF behauptete zwar zuletzt wieder in der Beschwerde, dass er davon ausgegangen sei, dass die litauischen Dokumente „stimmen“ würden, im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 28.05.2018 erklärte er jedoch in Zusammenhang mit der Erlangung dieser Unterlagen zweifelsfrei, dass ein Mann zu ihm ins Geschäft gekommen sei und gesagt habe, er könnte ihm einen Ausweis anfertigen, der wie ein Original aussehen würde. Hätte er diese rechtswidrige Vorgehensweise nicht gewählt, wäre er - abgesehen von jenen Zeiten, in denen seine Ehegattin von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte und er dadurch ein von seiner Ehefrau abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 NAG erlangte - seit ca. neun Jahren und neun Monaten rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, sofern der rechtswidrige Aufenthalt nicht (durch entsprechende Maßnahmen) bereits beendet worden wäre.Der BF reiste zuletzt Anfang Oktober 2013 in das österreichische Bundesgebiet und hält sich der BF - abgesehen von allenfalls kurzzeitigen urlaubsbedingten Unterbrechungen – seither seit etwa neun Jahren und neun Monaten durchgehend in Österreich auf, wobei nicht völlig unerwähnt bleiben sollte, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 lediglich nach Österreich einreisen und hier seinen Aufenthalt begründen konnte, da er sich - entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten - auf eine litauische Staatsbürgerschaft berief und sich somit als Unionsbürger auswies. Der BF behauptete zwar zuletzt wieder in der Beschwerde, dass er davon ausgegangen sei, dass die litauischen Dokumente „stimmen“ würden, im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 28.05.2018 erklärte er jedoch in Zusammenhang mit der Erlangung dieser Unterlagen zweifelsfrei, dass ein Mann zu ihm ins Geschäft gekommen sei und gesagt habe, er könnte ihm einen Ausweis anfertigen, der wie ein Original aussehen würde. Hätte er diese rechtswidrige Vorgehensweise nicht gewählt, wäre er - abgesehen von jenen Zeiten, in denen seine Ehegattin von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte und er dadurch ein von seiner Ehefrau abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erlangte - seit ca. neun Jahren und neun Monaten rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, sofern der rechtswidrige Aufenthalt nicht (durch entsprechende Maßnahmen) bereits beendet worden wäre.
Ihm musste bereits aufgrund der Verwendung eines gefälschten litauischen Personalausweises gegenüber den österreichischen Behörden, jedenfalls spätestens mit den seitens der belangten Behörde im Jahr 2015 gesetzten Verfahrensschritten in Zusammenhang mit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen klar sein, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich lediglich ein vorübergehender sein würde. Doch dauerten die vorangehenden fremdenrechtlichen Verfahren und das gegenständliche Verfahren sowie die bereits zuvor wider den BF gesetzten Ermittlungsschritte rund acht Jahre. Der BF verwendete zwar einen gefälschten litauischen Personalausweis gegenüber den österreichischen Behörden, er hat aber im Übrigen das Verfahren nicht mutwillig verzögert. Im gegenständlichen Fall ist daher auch zu berücksichtigen, dass die Dauer seines bisherigen Aufenthalts von neun Jahren und neun Monaten auch in den Behörden/ Gerichten bzw. staatlichen Organen zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Des Weiteren darf hierbei nicht außer Acht gelassen werden, dass sich der BF vor seinem nahezu zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet bereits ab dem Jahr 1982 bis Ende Jänner 1987 und ab Anfang der 90er Jahre bis etwa Juni 1996 aufgrund eines Arbeitsvisums für jeweils ca. fünf Jahre legal im österreichischen Bundesgebiet aufhielt. Insofern verbrachte der BF bislang etwa zwanzig Jahre in Österreich.
Hinzukommt, dass im gegenständlichen Verfahren eine gewisse Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht in Abrede gestellt werden kann. Der BF hat am XXXX 2015 in Ungarn die ungarische Staatsangehörige XXXX geboren am XXXX 1981, geehelicht, wobei die Ehefrau des BF – nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Wien - im April 2022 wieder nach Ungarn gezogen ist. Der BF hat ferner in Österreich einen Bruder und dessen Familie. Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in Österreich zu integrieren, sind ferner durchaus zu erkennen, etwa daran, dass der Beschwerdeführer die Zeit seines bisherigen Aufenthalts zum Erwerb von grundlegenden Kenntnissen der deutschen Sprache genutzt hat, sodass eine alltagstaugliche Kommunikation in deutscher Sprache auf dem Niveau B1 jedenfalls möglich ist. Hervorzuheben ist ferner, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung beim Wirtschaftsförderungsinstitut absolvierte. Des Weiteren ging der Beschwerdeführer von 01.02.2014 bis 31.05.2021 bzw. geht er von 02.05.2022 bis laufend einer beruflichen Beschäftigung als gewerblich selbständig Erwerbstätiger nach. In diesen Zeiten verdient(e) der BF etwa € 1.200,-- bis € 1.400,-- oder € 1.800,-- netto. Der BF hatte zwar im Jahr 2020 Schulden in der Höhe von etwa € 4.000,--. Dies lässt jedoch nicht an der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF zweifeln, zumal der BF bereits seit Jahrzehnten in der Lage ist, durch seine selbständige Tätigkeit für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Es finden sich keine Hinweise, dass der BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet staatlicher Hilfe bedurfte, wobei er in Zeiten der Erwerbslosigkeit bzw. damit einhergehender finanzieller Engpässe auch von den Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft finanziell unterstützt wurde. In Anbetracht dessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Einzelfall zum Ergebnis, dass die Bemühungen des BF um Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu würdigen sind und aufgrund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit vom Fortbestehen der Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann, zumal der BF aktuell auch in der Lage ist für den Erhalt einer Mietwohnung aufzukommen. Unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen Mitgliedschaft des BF im Verein Bucharischer Juden in Österreich bzw. der jüdischen Gemeinde in Wien und der dort ehrenamtlich verrichteten Arbeiten, etwa der Übernahme des Konfliktmanagements in den Synagogen, der Beauftragung kleinerer Reparaturarbeiten, des Ordnens der Bücher im Gebetshaus und als Anlaufstelle für Anregungen, war daher zu der Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren zahlreiche soziale Kontakte - auch belegt durch ein Konvolut an Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten sowie mehreren privaten Fotografien - gewonnen hat und ist ferner - insbesondere angesichts der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet - von einem höheren Grad der Integration und der Bindung an Freunde im Bundesgebiet und damit einhergehend die Teilnahme am sozialen Leben auszugehen, was als schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers anzuerkennen und zu berücksichtigen ist. Freilich entstand dieses überwiegend zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer seines illegalen/unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, dessen ungeachtet fallen die vom Beschwerdeführer durch aktive Teilnahme am Gemeinschaftsleben und die von ihm ergriffenen Integrationsbestrebungen geschaffenen Anknüpfungspunkte letztlich stärker ins Gewicht. Insoweit verfügt er aufgrund des insgesamt etwa zwanzigjährigen Aufenthalts über eine soziale Verfestigung in Österreich und hat einen Bekannten- und Freundeskreis, wohingegen sich seine Bindungen zum Herkunftsstaat Israel aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit als abnehmend darstellen, mag er dort auch noch zahlreiche Familienangehörige besitzen zu denen er naturgemäß im Rahmen von Besuchen Kontakt halten möchte.Hinzukommt, dass im gegenständlichen Verfahren eine gewisse Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht in Abrede gestellt werden kann. Der BF hat am römisch 40 2015 in Ungarn die ungarische Staatsangehörige römisch 40 geboren am römisch 40 1981, geehelicht, wobei die Ehefrau des BF – nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Wien - im April 2022 wieder nach Ungarn gezogen ist. Der BF hat ferner in Österreich einen Bruder und dessen Familie. Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in Österreich zu integrieren, sind ferner durchaus zu erkennen, etwa daran, dass der Beschwerdeführer die Zeit seines bisherigen Aufenthalts zum Erwerb von grundlegenden Kenntnissen der deutschen Sprache genutzt hat, sodass eine alltagstaugliche Kommunikation in deutscher Sprache auf dem Niveau B1 jedenfalls möglich ist. Hervorzuheben ist ferner, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung beim Wirtschaftsförderungsinstitut absolvierte. Des Weiteren ging der Beschwerdeführer von 01.02.2014 bis 31.05.2021 bzw. geht er von 02.05.2022 bis laufend einer beruflichen Beschäftigung als gewerblich selbständig Erwerbstätiger nach. In diesen Zeiten verdient(e) der BF etwa € 1.200,-- bis € 1.400,-- oder € 1.800,-- netto. Der BF hatte zwar im Jahr 2020 Schulden in der Höhe von etwa € 4.000,--. Dies lässt jedoch nicht an der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF zweifeln, zumal der BF bereits seit Jahrzehnten in der Lage ist, durch seine selbständige Tätigkeit für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Es finden sich keine Hinweise, dass der BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet staatlicher Hilfe bedurfte, wobei er in Zeiten der Erwerbslosigkeit bzw. damit einhergehender finanzieller Engpässe auch von den Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft finanziell unterstützt wurde. In Anbetracht dessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Einzelfall zum Ergebnis, dass die Bemühungen des BF um Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu würdigen sind und aufgrund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit vom Fortbestehen der Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann, zumal der BF aktuell auch in der Lage ist für den Erhalt einer Mietwohnung aufzukommen. Unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen Mitgliedschaft des BF im Verein Bucharischer Juden in Österreich bzw. der jüdischen Gemeinde in Wien und der dort ehrenamtlich verrichteten Arbeiten, etwa der Übernahme des Konfliktmanagements in den Synagogen, der Beauftragung kleinerer Reparaturarbeiten, des Ordnens der Bücher im Gebetshaus und als Anlaufstelle für Anregungen, war daher zu der Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren zahlreiche soziale Kontakte - auch belegt durch ein Konvolut an Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten sowie mehreren privaten Fotografien - gewonnen hat und ist ferner - insbesondere angesichts der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet - von einem höheren Grad der Integration und der Bindung an Freunde im Bundesgebiet und damit einhergehend die Teilnahme am sozialen Leben auszugehen, was als schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers anzuerkennen und zu berücksichtigen ist. Freilich entstand dieses überwiegend zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer seines illegalen/unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, dessen ungeachtet fallen die vom Beschwerdeführer durch aktive Teilnahme am Gemeinschaftsleben und die von ihm ergriffenen Integrationsbestrebungen geschaffenen Anknüpfungspunkte letztlich stärker ins Gewicht. Insoweit verfügt er aufgrund des insgesamt etwa zwanzigjährigen Aufenthalts über eine soziale Verfestigung in Österreich und hat einen Bekannten- und Freundeskreis, wohingegen sich seine Bindungen zum Herkunftsstaat Israel aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit als abnehmend darstellen, mag er dort auch noch zahlreiche Familienangehörige besitzen zu denen er naturgemäß im Rahmen von Besuchen Kontakt halten möchte.
Der BF wurde in Österreich zwar einmal im Jahr 2018 wegen der Verwendung des gefälschten litauischen Personalausweises gegenüber den österreichischen Behörden rechtskräftig durch das zuständige Landesgericht zu einer Geldstrafe iHv € 720,00 verurteilt und weist er verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, aufgrund welcher niedrige Geldstrafen folgten. Ohne insbesondere die gerichtliche Straftat des Beschwerdeführers zu bagatellisieren, ist zu berücksichtigen, dass es sich um kein Gewaltdelikt handelte, das Strafgericht mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 720,00) das Auslangen fand (Obergrenze des Strafrahmens gemäß § 224 StGB: Freiheitsstrafe von zwei Jahren) und es keine Hinweise auf gerichtlich strafbare Handlungen des Beschwerdeführers seit der Verurteilung am 28.08.2018 gibt. Die strafgerichtliche Verurteilung und die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen verstärken zwar ohne Zweifel die Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, sie rechtfertigen unter den Umständen des Einzelfalls aber gerade noch nicht die Ausweisung des Beschwerdeführers.Der BF wurde in Österreich zwar einmal im Jahr 2018 wegen der Verwendung des gefälschten litauischen Personalausweises gegenüber den österreichischen Behörden rechtskräftig durch das zuständige Landesgericht zu einer Geldstrafe iHv € 720,00 verurteilt und weist er verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, aufgrund welcher niedrige Geldstrafen folgten. Ohne insbesondere die gerichtliche Straftat des Beschwerdeführers zu bagatellisieren, ist zu berücksichtigen, dass es sich um kein Gewaltdelikt handelte, das Strafgericht mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 720,00) das Auslangen fand (Obergrenze des Strafrahmens gemäß Paragraph 224, StGB: Freiheitsstrafe von zwei Jahren) und es keine Hinweise auf gerichtlich strafbare Handlungen des Beschwerdeführers seit der Verurteilung am 28.08.2018 gibt. Die strafgerichtliche Verurteilung und die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen verstärken zwar ohne Zweifel die Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, sie rechtfertigen unter den Umständen des Einzelfalls aber gerade noch nicht die Ausweisung des Beschwerdeführers.
Zur Vollständigkeit erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht anzumerken, dass der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 66 Abs. 3 FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, davon abhängig ist, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, und EuGH 16.1.2014, M. G., C-400/12, neuerlich VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11). Anzumerken ist noch, dass der für diese Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt jener der Verfügung einer rechtskräftigen - und nicht schon der erstinstanzlichen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist, hat das Bundesverwaltungsgericht doch generell die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und dabei auch die absehbare weitere Entwicklung zu berücksichtigen (vgl. auch VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist). Insofern war die Anwendbarkeit des Gefährdungsmaßstabs des § 66 Abs. 3FPG zwar zu verneinen, zumal der BF nicht auf einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthaltszeitraum vor der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verweisen konnte. Die Erlassung einer Ausweisung gegen den BF ist jedoch dennoch nicht zulässig, kann doch aufgrund der persönlichen Verhältnisse des BF und vor allem der langen Aufenthaltsdauer, die Verurteilung des BF liegt bereits mehrere Jahre zurück, nicht davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet noch gefährdet würde.Zur Vollständigkeit erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht anzumerken, dass der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 66, Absatz 3, FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, davon abhängig ist, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, und EuGH 16.1.2014, M. G., C-400/12, neuerlich VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11). Anzumerken ist noch, dass der für diese Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt jener der Verfügung einer rechtskräftigen - und nicht schon der erstinstanzlichen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist, hat das Bundesverwaltungsgericht doch generell die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und dabei auch die absehbare weitere Entwicklung zu berücksichtigen vergleiche auch VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist). Insofern war die Anwendbarkeit des Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 66, Absatz 3 F, P, G, zwar zu verneinen, zumal der BF nicht auf einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthaltszeitraum vor der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verweisen konnte. Die Erlassung einer Ausweisung gegen den BF ist jedoch dennoch nicht zulässig, kann doch aufgrund der persönlichen Verhältnisse des BF und vor allem der langen Aufenthaltsdauer, die Verurteilung des BF liegt bereits mehrere Jahre zurück, nicht davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet noch gefährdet würde.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies somit, dass die vom BFA in der bekämpften Entscheidung gewählte Vorgangsweise hinsichtlich der Aufenthaltsbeendigung des BF, nämlich gegen ihn in Spruchpunkt I eine Ausweisung gemäß § 66 FPG idgF zu erlassen, nicht rechtskonform ist.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies somit, dass die vom BFA in der bekämpften Entscheidung gewählte Vorgangsweise hinsichtlich der Aufenthaltsbeendigung des BF, nämlich gegen ihn in Spruchpunkt römisch eins eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG idgF zu erlassen, nicht rechtskonform ist.
3.2. Angesichts dieser Ausführungen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze, einschließlich des Spruchpunkts II. über die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG, zu beheben.3.2. Angesichts dieser Ausführungen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze, einschließlich des Spruchpunkts römisch zwei. über die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG, zu beheben.
4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben ist, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben ist, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung in der rechtlichen Beurteilung zitiert (vgl. insbesondere VwGH vom 06.07.2020, Ra 2020/01/0141; VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0080; VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0147; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH vom 08.11.2018, Ra 2016/22/0120; VwGH vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0029; VwGH vom 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132; VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297) und es ist weder zu sehen, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist daher unzulässig.Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung in der rechtlichen Beurteilung zitiert vergleiche insbesondere VwGH vom 06.07.2020, Ra 2020/01/0141; VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0080; VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0147; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH vom 08.11.2018, Ra 2016/22/0120; VwGH vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0029; VwGH vom 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132; VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297) und es ist weder zu sehen, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist daher unzulässig.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Ausweisung aufgehoben Bescheidbehebung Deutschkenntnisse Ehe ersatzlose Behebung Erwerbstätigkeit Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben strafgerichtliche Verurteilung Unionsrecht Verfahrensdauer WegfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L508.2241870.5.00Im RIS seit
29.09.2023Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023