Entscheidungsdatum
20.09.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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W154 2271843-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: 1321810805-230833830, über die weitere Anhaltung in Schubhaft von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: 1321810805-230833830, über die weitere Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 18.09.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.1. Mit Schreiben vom 18.09.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor.
2. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 18.09.2023 gewährt.
3. Die im Spruch ausgewiesene Beschwerdeführervertreterin nahm von der Erstattung einer Stellungnahme Abstand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren
1.1.1. Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF bereits in der Schweiz, in Deutschland und zuletzt in den Niederlanden Anträge auf internationalen Schutz.
1.1.2. Ebenfalls am 29.08.2022 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Bereits im Zuge der Erstbefragung wurde der BF über die ihn treffenden Rechte und Pflichten, insbesondere auch über seine Meldeverpflichtung, belehrt.
1.1.3. Schon am 01.09.2022 verließ der BF das ihm zugewiesene Betreuungsquartier und wurde wegen unsteten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet. Er entzog sich seinem Asylverfahren, kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach und hielt sich im Verborgenen.
1.1.4. Am 05.12.2022 erschien der BF plötzlich im Parteienverkehr beim BFA. Hierbei konnte dem BF die Ladung zur Einvernahme betreffend seinen Asylantrag ausgefolgt werden.
1.1.5. Am 14.12.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der BF ebenfalls keine Meldeadresse, gab vielmehr an, in einer Obdachlosenunterkunft zu nächtigen. Er wurde neuerlich auf seine Meldeverpflichtungen hingewiesen.
1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2022, Zl. 1321810805/222694324, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und erfolgte der Ausspruch, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei und ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese unbekämpft gebliebene Entscheidung wurde infolge des unbekannten Aufenthalts des BF mit 12.01.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2022, Zl. 1321810805/222694324, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und erfolgte der Ausspruch, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei und ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese unbekämpft gebliebene Entscheidung wurde infolge des unbekannten Aufenthalts des BF mit 12.01.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.
1.1.7. Mit 10.02.2023 wurde eine Hauptwohnsitzbestätigung einer Obdachloseneinrichtung an das BFA übermittelt. Darin wurde darauf hingewiesen, dass - nach den Richtlinien der Einrichtung - die Errichtung einer regulären Hauptwohnsitzmeldung eine Vorlaufzeit von drei (längstens vier) Wochen voraussetze und in dieser Zeit eine vorläufige Kontaktadresse zur Verfügung gestellt werde. Eine Meldung des BF nach dem Meldegesetz erfolgte nicht. Der BF tauchte unter und hielt sich weiterhin ohne Meldeadresse im Verborgenen und kam seiner Ausreisverpflichtung nicht nach.
1.1.8. Der BF wurde in weiterer Folge am Abend des 27.04.2023 von Beamten der deutschen Bundespolizei in einem Zug, aus Österreich kommend, einer Einreisekontrolle unterzogen, wobei er keinerlei Identitätsdokumente mit sich führte. Er wies sich lediglich mit seiner österreichischen Asylkarte aus. Eine Abfrage durch die deutschen Beamten ergab ein aufrechtes Einreiseverbot des BF für Deutschland vom 03.12.2020 sowie eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch die Staatsanwaltschaft Trier vom 05.04.2023. Dem BF wurde die Einreise in das deutsche Bundesgebiet verweigert (vgl. AS 8 ff., AS 19 ff.).1.1.8. Der BF wurde in weiterer Folge am Abend des 27.04.2023 von Beamten der deutschen Bundespolizei in einem Zug, aus Österreich kommend, einer Einreisekontrolle unterzogen, wobei er keinerlei Identitätsdokumente mit sich führte. Er wies sich lediglich mit seiner österreichischen Asylkarte aus. Eine Abfrage durch die deutschen Beamten ergab ein aufrechtes Einreiseverbot des BF für Deutschland vom 03.12.2020 sowie eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch die Staatsanwaltschaft Trier vom 05.04.2023. Dem BF wurde die Einreise in das deutsche Bundesgebiet verweigert vergleiche AS 8 ff., AS 19 ff.).
1.1.9. Zu Tagesbeginn des 28.04.2023 informierte die deutsche Bundespolizei die österreichischen Sicherheitsbehörden per E-Mail über die beabsichtigte Zurückweisung des BF nach Österreich und bot den BF sodann zur Rückübernahme an. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den BF erlassen und die Überstellung des BF in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verfügt. Der BF wurde sodann von den deutschen Beamten rückübernommen und festgenommen.1.1.9. Zu Tagesbeginn des 28.04.2023 informierte die deutsche Bundespolizei die österreichischen Sicherheitsbehörden per E-Mail über die beabsichtigte Zurückweisung des BF nach Österreich und bot den BF sodann zur Rückübernahme an. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF erlassen und die Überstellung des BF in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verfügt. Der BF wurde sodann von den deutschen Beamten rückübernommen und festgenommen.
1.1.10. Die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab dabei mehrere EURODAC-Treffer der Kategorie 1 wegen Asylantragstellungen in den Ländern Deutschland, Niederlande, Schweiz und Österreich. Der letzte EURODAC-Treffer stammte aus Österreich zu seinem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Weitere Datenbankabfragen ergaben zudem eine Ausschreibung des BF zur Aufenthaltsermittlung des Bezirksgerichts Baden wegen eines Diebstahldelikts (§ 127 StGB).1.1.10. Die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab dabei mehrere EURODAC-Treffer der Kategorie 1 wegen Asylantragstellungen in den Ländern Deutschland, Niederlande, Schweiz und Österreich. Der letzte EURODAC-Treffer stammte aus Österreich zu seinem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Weitere Datenbankabfragen ergaben zudem eine Ausschreibung des BF zur Aufenthaltsermittlung des Bezirksgerichts Baden wegen eines Diebstahldelikts (Paragraph 127, StGB).
1.1.11. Am Vormittag des 28.04.2023 wurde der BF sodann von der österreichischen Polizei niederschriftlich einvernommen, wobei ihm - auf entsprechendes Ersuchen - auch Fragen für das BFA zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen gestellt wurden. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Reiseziel die Niederlande gewesen sei. Er leide an keinen Beschwerden oder Erkrankungen. Er gab an, einen Wohnsitz in Österreich zu haben, erklärte jedoch danach, dass er in Österreich keine legal aufhältige Person kenne, bei der er vorübergehend wohnen könne. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat habe er nicht. Er habe keine Barmittel, Bank- oder Kreditkarten und könne in Österreich von niemandem Geld ausleihen. Eine ortsübliche Unterkunft oder ein Flugticket könne er sich nicht leisten. Er habe bereits in Österreich, der Schweiz und den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates verfüge er nicht. Seinen Reisepass habe er in Deutschland zerrissen. Er sei nie Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution geworden. Er gab erneut an, in die Niederlande zu wollen und gab sodann an, bei einer Entlassung aus der Anhaltung nach Wien zurückzufahren. Er wolle nicht in Schubhaft und auch keinen Asylantrag in Österreich stellen (vgl. AS 8 ff.).1.1.11. Am Vormittag des 28.04.2023 wurde der BF sodann von der österreichischen Polizei niederschriftlich einvernommen, wobei ihm - auf entsprechendes Ersuchen - auch Fragen für das BFA zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen gestellt wurden. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Reiseziel die Niederlande gewesen sei. Er leide an keinen Beschwerden oder Erkrankungen. Er gab an, einen Wohnsitz in Österreich zu haben, erklärte jedoch danach, dass er in Österreich keine legal aufhältige Person kenne, bei der er vorübergehend wohnen könne. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat habe er nicht. Er habe keine Barmittel, Bank- oder Kreditkarten und könne in Österreich von niemandem Geld ausleihen. Eine ortsübliche Unterkunft oder ein Flugticket könne er sich nicht leisten. Er habe bereits in Österreich, der Schweiz und den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates verfüge er nicht. Seinen Reisepass habe er in Deutschland zerrissen. Er sei nie Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution geworden. Er gab erneut an, in die Niederlande zu wollen und gab sodann an, bei einer Entlassung aus der Anhaltung nach Wien zurückzufahren. Er wolle nicht in Schubhaft und auch keinen Asylantrag in Österreich stellen vergleiche AS 8 ff.).
1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2023, Zl. 1321810805/230833830, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. AS 77 ff.). Der Bescheid wurde dem BF am 28.04.2023, 11:08 Uhr, zugestellt (vgl. AS 97). Der BF befindet sich seit 28.04.2023 durchgehend in Schubhaft.1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2023, Zl. 1321810805/230833830, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche AS 77 ff.). Der Bescheid wurde dem BF am 28.04.2023, 11:08 Uhr, zugestellt vergleiche AS 97). Der BF befindet sich seit 28.04.2023 durchgehend in Schubhaft.
1.1.13. Noch am 28.04.2023 wurde vom BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet. Am 02.05.2023 wurde sodann um Veranlassung der Vorführung des BF zu einem Interviewtermin vor der indischen Botschaftsdelegation am 10.05.2023 ersucht (vgl. AS 99 ff.).1.1.13. Noch am 28.04.2023 wurde vom BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet. Am 02.05.2023 wurde sodann um Veranlassung der Vorführung des BF zu einem Interviewtermin vor der indischen Botschaftsdelegation am 10.05.2023 ersucht vergleiche AS 99 ff.).
1.1.14. Am 02.05.2023 wurde eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF gab nachweislich an, nicht rückkehrwillig zu sein (vgl. AS 165 b).1.1.14. Am 02.05.2023 wurde eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF gab nachweislich an, nicht rückkehrwillig zu sein vergleiche AS 165 b).
1.1.15. Am 10.05.2023 wurde der BF zum Interview vor die Delegation der indischen Botschaft vorgeführt. Die Angaben des BF beim Vorführungstermin werden von den Behörden in Indien geprüft.
1.1.16. Eine gegen den Bescheid vom 28.04.2023 und die weitere Anhaltung in Schubhaft gerichtete Schubhaftbeschwerde vom 12.05.2023 wies das BVwG mit Erkenntnis vom 16.05.2023, Zl. W288 2271843-1/18E, als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
1.1.17. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG wurden ordnungsgemäß vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt.1.1.17. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG wurden ordnungsgemäß vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt.
1.1.18. Am 24.05.2023 und 29.06.2023 wurde seitens des BFA bezüglich der Ausstellung eines HRZ urgiert.
1.1.19. Am 01.08.2023 wurde neuerlich eine Rückkehrberatung durchgeführt. Dabei gab der BF abermals an, nicht rückkehrwillig zu sein.
1.1.20. Ebenfalls am 01.08.2023 begab sich der BF in einen Hungerstreik (vgl. Meldung des PAZ, AS 257; Anhalte- und Vollzugsdatei, OZ 2).1.1.20. Ebenfalls am 01.08.2023 begab sich der BF in einen Hungerstreik vergleiche Meldung des PAZ, AS 257; Anhalte- und Vollzugsdatei, OZ 2).
1.1.21. Am 02.08.2023 wurde seitens des BFA erneut bezüglich der Ausstellung eines HRZ urgiert.
1.1.22. Am 03.08.2023 langte seitens der indischen Botschaft eine Beantwortung auf die zuvor gestellte Urgenz bezüglich der Ausstellung des HRZ beim BFA ein. Demzufolge ist die Überprüfung seitens der indischen Behörden noch nicht abgeschlossen. Auch wurde um Übermittlung weiterer Einzelheiten und der vollständigen Anschrift des BF ersucht.
1.1.23. Am selben Tag wurde dem BF seitens des BFA ein Formblatt übermittelt. Dieses hat der BF jedoch nicht ausgefüllt, vielmehr verweigerte er die Unterschrift.
1.1.24. Am 04.08.2023 beendete der BF seinen Hungerstreik wieder (vgl. Meldung des PAZ, AS 257; Anhalte- und Vollzugsdatei).1.1.24. Am 04.08.2023 beendete der BF seinen Hungerstreik wieder vergleiche Meldung des PAZ, AS 257; Anhalte- und Vollzugsdatei).
1.1.25. Am 21.08.2023 wurde vom BFA die Mitteilung gem. § 80 Abs. 7 FPG an den BF zugestellt.1.1.25. Am 21.08.2023 wurde vom BFA die Mitteilung gem. Paragraph 80, Absatz 7, FPG an den BF zugestellt.
1.1.26. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2023, Zl. W289 2271843-2/17E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.1.1.26. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2023, Zl. W289 2271843-2/17E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
1.1.27. Mit Schreiben vom 18.09.2023 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und erstattete eine Stellungnahme. 1.1.27. Mit Schreiben vom 18.09.2023 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und erstattete eine Stellungnahme.
1.1.28. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 18.09.2023 gewährt. Die im Spruch ausgewiesene Beschwerdeführervertreterin nahm von der Erstattung einer Stellungnahme Abstand.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens. Seine Identität steht nicht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF wird seit 28.04.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. Die gesetzliche Frist zur gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft endet am 20.09.2023.
1.2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
1.3.1. Der BF reiste durch mehrere Mitgliedstaaten, in denen er mitunter Anträge auf internationalen Schutz stellte, so etwa in der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde.
1.3.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
1.3.3. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er entzog sich seinem Asylverfahren durch Untertauchen und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen.
1.3.4. Der BF versuchte, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, um sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen.
1.3.5. Der BF hat in Österreich weder Familienangehörige noch sonstige nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte. Er ist nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Zudem verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel.
1.3.6. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3.7. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Zuletzt versuchte er sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, indem er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreiste. Am 01.08.2023 begab er sich zudem in einen Hungerstreik, den er am 04.08.2023 wieder beendete. Schließlich verweigerte der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und verweigerte die Unterschrift. Am 21.08.2023 gab er im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name XXXX sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen erst von der indischen Botschaft überprüft werden muss.1.3.7. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Zuletzt versuchte er sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, indem er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreiste. Am 01.08.2023 begab er sich zudem in einen Hungerstreik, den er am 04.08.2023 wieder beendete. Schließlich verweigerte der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und verweigerte die Unterschrift. Am 21.08.2023 gab er im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen erst von der indischen Botschaft überprüft werden muss.
Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in ein anderes Land ausreisen, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen.
1.3.8. Mit den indischen Vertretungsbehörden besteht eine kontinuierliche und sehr gute Zusammenarbeit. HRZ werden regelmäßig ausgestellt (im Jahr 2023 bereits 127 HRZ, im Jahr 2022 113 HRZ) und finden auch regelmäßig Abschiebungen statt (im Jahr 2023 bereits 66 Abschiebungen, im Jahr 2022 128 Abschiebungen). Zudem fanden heuer bereits 2 Charterflüge nach Indien statt. Nach der Beantragung eines HRZ ist es notwendig, dass die Person der indischen Delegation vorgeführt wird. Sobald die Person identifiziert ist, erfolgt die unmittelbare Abschiebung (in 5 - 7 Tagen eine unbegleitete Abschiebung, falls erforderlich in 3 - 4 Wochen eine begleitete Abschiebung). Die Dauer bis zur HRZ-Ausstellung hängt dabei maßgeblich davon ab, ob ein Dokument zur Identifikation vorliegt und ob gegenüber der indischen Delegation richtige Angaben gemacht werden. Die Identitätsprüfung dauert bei Vorliegen einer Reisepasskopie oder Passnummer ca. 3 - 4 Wochen ab Durchführung des Interviews. Sobald keine Dokumente vorliegen und die Person richtige Angaben über die Identität macht, ist zu erwarten, dass die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien ca. 10 Wochen in Anspruch nehmen wird. Wenn jedoch keine Dokumente vorliegen und die Person falsche Angaben beim Interview bzw. den Formblättern, die an die indische Botschaft bzw. an die Behörden in Indien übermittelt werden, macht, dauert eine Überprüfung (zusätzliche Erhebungen sind notwendig) mehrere Monate, mindestens jedoch vier Monate.
Betreffend den BF wurde bereits am 28.04.2023 ein HRZ-Verfahren eingeleitet und der BF am 10.05.2023 der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. Die gewonnenen Angaben im Rahmen des Vorführungstermins sind an die indischen Behörden zur Überprüfung übermittelt worden (zusätzliche Erhebungen sind notwendig). Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist noch nicht abgeschlossen und werden die Angaben des BF in Indien geprüft, da zusätzliche Erhebungen mangels Vorlage eines Dokuments notwendig sind. Es erfolgten regelmäßige Urgenzen des BFA bei der indischen Botschaft. Von der indischen Botschaft wurde am 02.08.2023 gebeten, weitere Einzelheiten und die vollständige Adresse beim BF zu erfragen, wobei der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und auch seine Unterschrift verweigerte. Am 21.08.2023 gab der BF im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name XXXX sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen seitens des BFA unmittelbar an die indische Botschaft zur weiteren Überprüfung übermittelt wird und erst von dieser überprüft werden muss. Sollten die Angaben stimmen, wird die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien voraussichtlich ca. 10 Wochen in Anspruch nehmen.Betreffend den BF wurde bereits am 28.04.2023 ein HRZ-Verfahren eingeleitet und der BF am 10.05.2023 der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. Die gewonnenen Angaben im Rahmen des Vorführungstermins sind an die indischen Behörden zur Überprüfung übermittelt worden (zusätzliche Erhebungen sind notwendig). Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist noch nicht abgeschlossen und werden die Angaben des BF in Indien geprüft, da zusätzliche Erhebungen mangels Vorlage eines Dokuments notwendig sind. Es erfolgten regelmäßige Urgenzen des BFA bei der indischen Botschaft. Von der indischen Botschaft wurde am 02.08.2023 gebeten, weitere Einzelheiten und die vollständige Adresse beim BF zu erfragen, wobei der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und auch seine Unterschrift verweigerte. Am 21.08.2023 gab der BF im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen seitens des BFA unmittelbar an die indische Botschaft zur weiteren Überprüfung übermittelt wird und erst von dieser überprüft werden muss. Sollten die Angaben stimmen, wird die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien voraussichtlich ca. 10 Wochen in Anspruch nehmen.
Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der Angaben des BF als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind derzeit maßgeblich wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Verwaltungs- und Gerichtsakt zur Zahl W288 2271843-1.
Die Feststellungen gründen auf dem gegenständlichen Verwaltungsakt sowie dem Verwaltungs- und Gerichtsakt zur Zahl W289 2271843-2.
Die realistische und zeitnahe Möglichkeit der Abschiebung im Entscheidungszeitpunkt ergibt sich aus der an sich problemlosen Zusammenarbeit mit der Vertretung und den Behörden des Herkunftsstaates Indien. Nach den laufenden Informationen des BFA- Direktion über die Abschiebemöglichkeiten in alle Herkunftsstaaten, zuletzt vom 19.09.2023 (Aktuelle Informationen zu Rückführungen - Kalenderwoche 38), werden von Indien auch gegenwärtig HRZ ausgestellt und sind Abschiebeflüge nach Indien verfügbar. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang das Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens mit Indien am 01.09.2023.
Eine für den Beschwerdeführer positive Änderung der Umstände seit der zitierten Vorentscheidung betreffend die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a, (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Zum konkret vorliegenden Fall:
Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonats- bzw. Vierwochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonats- bzw. Vierwochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.
Der Beschwerdeführer ist ein nicht aufenthaltsberechtigter Fremder, gegen den eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.
In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen, die Sachlage bestimmenden Faktoren seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2023, Zl. W289 2271843-2/17E, ergeben. Das Gericht geht daher weiterhin von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG aus und besteht ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers, somit Sicherungsbedarf. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers ist daher die Fortführung der Schubhaft daher iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG notwendig. Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen, die Sachlage bestimmenden Faktoren seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2023, Zl. W289 2271843-2/17E, ergeben. Das Gericht geht daher weiterhin von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus und besteht ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers, somit Sicherungsbedarf. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers ist daher die Fortführung der Schubhaft daher iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG notwendig.
Betrachtet man weiters die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keinerlei derartige Faktoren vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war.
Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt wäre, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen würde.
Der Beschwerdeführer wird seit 28.04.2023 in Schubhaft angehalten.
Das Bundesamt führt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer effizient. Mit der Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist gegenwärtig nach wie vor zu rechnen, eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist derzeit nicht gegeben.
Mit den indischen Vertretungsbehörden besteht eine kontinuierliche und sehr gute Zusammenarbeit. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang das Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens mit Indien am 01.09.2023. HRZ werden regelmäßig ausgestellt und finden auch regelmäßig Abschiebungen statt. Zudem fanden heuer bereits 2 Charterflüge nach Indien statt. Nach der Beantragung eines HRZ ist es notwendig, dass die Person der indischen Delegation vorgeführt wird. Sobald die Person identifiziert ist, erfolgt die unmittelbare Abschiebung. Die Dauer bis zur HRZ-Ausstellung hängt dabei maßgeblich davon ab, ob ein Dokument zur Identifikation vorliegt und ob gegenüber der indischen Delegation richtige Angaben gemacht werden. Die Identitätsprüfung dauert bei Vorliegen einer Reisepasskopie oder Passnummer ca. 3 - 4 Wochen ab Durchführung des Interviews. Sobald keine Dokumente vorliegen und die Person richtige Angaben über die Identität macht, ist zu erwarten, dass die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien ca. 10 Wochen in Anspruch nehmen wird. Wenn jedoch keine Dokumente vorliegen und die Person falsche Angaben beim Interview bzw. den Formblättern, die an die indische Botschaft bzw. an die Behörden in Indien übermittelt werden, macht, dauert eine Überprüfung (zusätzliche Erhebungen sind notwendig) mehrere Monate, mindestens jedoch vier Monate.
Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zeitnah nach der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung initiiert und seitdem laufend urgiert und den BF am 10.05.2023 auch der indischen Botschaft vorgeführt. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des BF in Ermangelung eines vorhandenen (Identitäts-)Dokuments durch zusätzliche Erhebungen in Indien geprüft. Von der indischen Botschaft wurde am 02.08.2023 darum gebeten, weitere Einzelheiten und die vollständige Adresse beim Beschwerdeführer zu erfragen, wobei der Beschwerdeführer am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und auch seine Unterschrift verweigerte. Am 21.08.2023 gab er im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name XXXX sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen seitens des BFA unmittelbar an die indische Botschaft zur weiteren Überprüfung übermittelt wurde und erst von dieser überprüft werden muss. Sollten diese Angaben stimmen, wird die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien voraussichtlich ca. 10 Wochen in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zeitnah nach der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung initiiert und seitdem laufend urgiert und den BF am 10.05.2023 auch der indischen Botschaft vorgeführt. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des BF in Ermangelung eines vorhandenen (Identitäts-)Dokuments durch zusätzliche Erhebungen in Indien geprüft. Von der indischen Botschaft wurde am 02.08.2023 darum gebeten, weitere Einzelheiten und die vollständige Adresse beim Beschwerdeführer zu erfragen, wobei der Beschwerdeführer am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und auch seine Unterschrift verweigerte. Am 21.08.2023 gab er im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen seitens des BFA unmittelbar an die indische Botschaft zur weiteren Überprüfung übermittelt wurde und erst von dieser überprüft werden muss. Sollten diese Angaben stimmen, wird die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien voraussichtlich ca. 10 Wochen in Anspruch nehmen.
Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd § 80 Abs. 1 FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 1 FPG liegt fallgegenständlich vor, weshalb eine Anhaltung des Beschwerdeführers auch über sechs Monate hinaus bis höchstens 18 Monate möglich ist. Sobald der Beschwerdeführer von den indischen Behörden identifiziert wurde, kann eine Abschiebung binnen weniger Tage durchgeführt werden. Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der vom Beschwerdeführer getätigten Angaben als auch die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind somit derzeit maßgeblich wahrscheinlich.Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG liegt fallgegenständlich vor, weshalb eine Anhaltung des Beschwerdeführers auch über sechs Monate hinaus bis höchstens 18 Monate möglich ist. Sobald der Beschwerdeführer von den indischen Behörden identifiziert wurde, kann eine Abschiebung binnen weniger Tage durchgeführt werden. Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der vom Beschwerdeführer getätigten Angaben als auch die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind somit derzeit maßgeblich wahrscheinlich.
Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 28.04.2023 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass – sollte sich die festgelegte Abschiebung nicht durchführen lassen – eine weitere längere Anhaltedauer und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird.
Die Aufrechterhaltung der vorliegenden Schubhaft erweist sich sohin auch weiterhin als verhältnismäßig, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegt weiterhin das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit.
Der Zweck der Schubhaft kann auch weiterhin nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der Beschwerdeführer mittellos ist, keine Unterkunftsmöglichkeit vorhanden ist und aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr des Untertauchens besteht. Angesichts des oben beschriebenen Verhaltens ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er in Anspruch nahm.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er in Anspruch nahm.
3.2. Zu Spruchteil B. – Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Meldeverpflichtung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W154.2271843.3.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023