TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/20 I415 2277473-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §83
StGB §84
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


I415 2277473-1/2E
, I415 2277473-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 10.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 10.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.06.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen von Rumänien, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. So weise er in Rumänien Vormerkungen wegen Diebstahl, schwerem Diebstahl und Raub auf und sei in Österreich bereits mehrfach wegen Diebstahls zur Anzeige gebracht worden. Ferner falle er durch sein renitentes unflätiges Benehmen auf und schrecke nicht davor zurück andere Personen auf brutale Weise körperlich zu attackieren und dabei zu verletzen. Durch sein bisher gezeigtes Verhalten habe er – auch wenn er bis dato strafrechtlich unbescholten sei – eindrucksvoll seine mangelnde Verbundenheit zu den geschützten Rechten Dritter und des Staates bewiesen und wohne seinem Wesen eine hohe kriminelle Energie inne, sodass die zu treffende Zukunftsprognose nur negativ ausfallen könne. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung seines Fehlverhaltens zu rechnen. Die Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes sei aufgrund einer Gesamtbeurteilung seines Verhaltens und auch unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände sowie seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.06.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen von Rumänien, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. So weise er in Rumänien Vormerkungen wegen Diebstahl, schwerem Diebstahl und Raub auf und sei in Österreich bereits mehrfach wegen Diebstahls zur Anzeige gebracht worden. Ferner falle er durch sein renitentes unflätiges Benehmen auf und schrecke nicht davor zurück andere Personen auf brutale Weise körperlich zu attackieren und dabei zu verletzen. Durch sein bisher gezeigtes Verhalten habe er – auch wenn er bis dato strafrechtlich unbescholten sei – eindrucksvoll seine mangelnde Verbundenheit zu den geschützten Rechten Dritter und des Staates bewiesen und wohne seinem Wesen eine hohe kriminelle Energie inne, sodass die zu treffende Zukunftsprognose nur negativ ausfallen könne. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung seines Fehlverhaltens zu rechnen. Die Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes sei aufgrund einer Gesamtbeurteilung seines Verhaltens und auch unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände sowie seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

2. Mit dem am 07.07.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Dabei wurde insbesondere moniert, dass die belangte Behörde keine Einvernahme durchgeführt und es damit unterlassen habe den BF zu seinen Lebensumständen zu befragen. Er bereue sein in Österreich gesetztes Fehlverhalten sehr, wolle künftig ein geordnetes Leben führen und verfüge im Bundesgebiet über ein soziales Unterstützungsnetzwerk. Das BFA habe keine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose vorgenommen und sei zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten sei. Er stelle keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und habe aus seinen Fehlern gelernt, sodass kein fünfjähriges Aufenthaltsverbot gegen ihn verhängt hätte werden dürfen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 04.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Seine Identität steht fest. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Seine Identität steht fest.

Der BF leidet an Epilepsie, ansonsten ist er jedoch gesund und arbeitsfähig, insbesondere leidet er an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er stammt aus XXXX in Rumänien, wo sich auch sein Elternhaus befindet. Der BF verfügt über eine Schul- sowie über eine Berufsausbildung als Tischler und war unter anderem als Maurer erwerbstätig. Der BF leidet an Epilepsie, ansonsten ist er jedoch gesund und arbeitsfähig, insbesondere leidet er an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er stammt aus römisch 40 in Rumänien, wo sich auch sein Elternhaus befindet. Der BF verfügt über eine Schul- sowie über eine Berufsausbildung als Tischler und war unter anderem als Maurer erwerbstätig.

Am 27.12.2021 wurde der BF in einer XXXX von einem Ladendetektiv bei der Entwendung eines Ladekabels im Wert von EUR 9,99 in der Elektronikabteilung beobachtet. Er nahm dieses aus einer Verpackung, steckte es in seine Jackentasche und deponierte die leere Verpackung in einem Regal. Beim Verlassen des Geschäfts wurde er schließlich vom Ladendetektiv angehalten und wegen Ladendiebstahls zur Anzeige gebracht. Im Zuge seiner daraufhin erfolgten Einvernahme durch eine rumänisch sprechende Exekutivbedienstete zeigte sich der BF zur Tat geständig, machte den Schaden wieder gut und beglich die Aufwandsentschädigung für den Ladendetektiv. Das wegen § 141 StGB eingeleitete Strafverfahren wurde am 10.01.2022 nach § 191 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Am 27.12.2021 wurde der BF in einer römisch 40 von einem Ladendetektiv bei der Entwendung eines Ladekabels im Wert von EUR 9,99 in der Elektronikabteilung beobachtet. Er nahm dieses aus einer Verpackung, steckte es in seine Jackentasche und deponierte die leere Verpackung in einem Regal. Beim Verlassen des Geschäfts wurde er schließlich vom Ladendetektiv angehalten und wegen Ladendiebstahls zur Anzeige gebracht. Im Zuge seiner daraufhin erfolgten Einvernahme durch eine rumänisch sprechende Exekutivbedienstete zeigte sich der BF zur Tat geständig, machte den Schaden wieder gut und beglich die Aufwandsentschädigung für den Ladendetektiv. Das wegen Paragraph 141, StGB eingeleitete Strafverfahren wurde am 10.01.2022 nach Paragraph 191, Absatz eins, StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, welches am 03.05.2022 eingestellt wurde.

Am 19.10.2022 hat der BF in der vorangeführten XXXX eine Schutzfolie für ein Mobiltelefon im Wert von EUR 16,99 ausgepackt und in seiner Jackentasche versteckt, was mittels Videoüberwachung gefilmt wurde. Er passierte den Kassenbereich ohne die Schutzfolie zu bezahlen, woraufhin er vom dortigen Ladendetektiv auf frischer Tat betreten und angehalten wurde. Nach dem Eintreffen einer Polizeistreife bezahlte er den Betrag in Höhe von EUR 16,99. Im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung machte er von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. Am 19.10.2022 hat der BF in der vorangeführten römisch 40 eine Schutzfolie für ein Mobiltelefon im Wert von EUR 16,99 ausgepackt und in seiner Jackentasche versteckt, was mittels Videoüberwachung gefilmt wurde. Er passierte den Kassenbereich ohne die Schutzfolie zu bezahlen, woraufhin er vom dortigen Ladendetektiv auf frischer Tat betreten und angehalten wurde. Nach dem Eintreffen einer Polizeistreife bezahlte er den Betrag in Höhe von EUR 16,99. Im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung machte er von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch.

Am 02.12.2022 wurde gegen den BF Anzeige wegen zweifachen Ladendiebstahls erstattet, zumal er sowohl um 16:04 Uhr als auch um 17:07 Uhr von einem Berufsdetektiv in einer XXXX über Videoüberwachung dabei beobachtet wurde, wie er Alkoholika jeweils im Wert von EUR 3,58 in seine Tasche steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ. In Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung bezüglich dieser Diebstähle wurde der BF sodann im Büro des Supermarktes zunehmend aggressiv gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten und attackierte sie mehrfach schreiend und wild gestikulierend trotz vorheriger Abmahnung. Er ließ sich nicht beruhigen, erfasste einen Tisch und warf diesen zu Boden. Nachdem daraufhin die Festnahme gegen ihn ausgesprochen wurde, nahm er einen Stuhl, führte diesen über seinen Kopf und versuchte damit die Beamten zu schlagen. Erst durch Anwendung massiver Körperkraft gelang es schließlich den BF zu Boden zu bringen und zu fixieren. Dabei versuchte er ständig sich aus der Fixierung zu lösen und trat gezielt gegen die Köpfe und Knie der Beamten und verletzte einen davon am Knie. Der BF wurde infolgedessen nach § 82 SPG sowie wegen des Verdachts auf Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB, schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 StGB und zweifachen Diebstahls zur Anzeige gebracht. Er zeigte sich in weiterer Folge im Hinblick auf den ihm zur Last gelegten Widerstand gegen die Staatsgewalt geständig, jedoch nicht in Bezug auf die schwere Körperverletzung und wurde vom 02.12.2022 bis zum 03.12.2022 in Verwaltungs- bzw. Gerichtsverwahrungshaft angehalten. Am 28.03.2023 wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX Anklage gegen den BF wegen § 269 StGB, § 127 StGB, §§ 83, 84 Abs. 1, 2 und 3 StGB erhoben. Am 02.12.2022 wurde gegen den BF Anzeige wegen zweifachen Ladendiebstahls erstattet, zumal er sowohl um 16:04 Uhr als auch um 17:07 Uhr von einem Berufsdetektiv in einer römisch 40 über Videoüberwachung dabei beobachtet wurde, wie er Alkoholika jeweils im Wert von EUR 3,58 in seine Tasche steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ. In Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung bezüglich dieser Diebstähle wurde der BF sodann im Büro des Supermarktes zunehmend aggressiv gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten und attackierte sie mehrfach schreiend und wild gestikulierend trotz vorheriger Abmahnung. Er ließ sich nicht beruhigen, erfasste einen Tisch und warf diesen zu Boden. Nachdem daraufhin die Festnahme gegen ihn ausgesprochen wurde, nahm er einen Stuhl, führte diesen über seinen Kopf und versuchte damit die Beamten zu schlagen. Erst durch Anwendung massiver Körperkraft gelang es schließlich den BF zu Boden zu bringen und zu fixieren. Dabei versuchte er ständig sich aus der Fixierung zu lösen und trat gezielt gegen die Köpfe und Knie der Beamten und verletzte einen davon am Knie. Der BF wurde infolgedessen nach Paragraph 82, SPG sowie wegen des Verdachts auf Widerstand gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, StGB, schwerer Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 2, StGB und zweifachen Diebstahls zur Anzeige gebracht. Er zeigte sich in weiterer Folge im Hinblick auf den ihm zur Last gelegten Widerstand gegen die Staatsgewalt geständig, jedoch nicht in Bezug auf die schwere Körperverletzung und wurde vom 02.12.2022 bis zum 03.12.2022 in Verwaltungs- bzw. Gerichtsverwahrungshaft angehalten. Am 28.03.2023 wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 Anklage gegen den BF wegen Paragraph 269, StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraphen 83, 84, Absatz eins, 2 und 3 StGB erhoben.

Am 10.01.2023 wurde der BF von einem Ladendetektiv in einer XXXX über die Überwachungskameras dabei beobachtet, wie er vier 0,05 ml Vodka-Flaschen zu je EUR 1,99 im Kassenbereich an sich nahm, in seine Jacke packte und ohne diese zu bezahlen das Geschäft verließ. Der BF konnte in weiterer Folge zwar vom Ladendetektiv nicht angehalten werden, er war diesem jedoch aus vorherigen Ladendiebstählen bereits bekannt und wurde von diesem identifiziert. Eine telefonische sowie persönliche Kontaktaufnahme scheiterte in weiterer Folge, zumal der BF nicht erreicht bzw. an seiner Wohnadresse angetroffen werden konnte. Am 10.01.2023 wurde der BF von einem Ladendetektiv in einer römisch 40 über die Überwachungskameras dabei beobachtet, wie er vier 0,05 ml Vodka-Flaschen zu je EUR 1,99 im Kassenbereich an sich nahm, in seine Jacke packte und ohne diese zu bezahlen das Geschäft verließ. Der BF konnte in weiterer Folge zwar vom Ladendetektiv nicht angehalten werden, er war diesem jedoch aus vorherigen Ladendiebstählen bereits bekannt und wurde von diesem identifiziert. Eine telefonische sowie persönliche Kontaktaufnahme scheiterte in weiterer Folge, zumal der BF nicht erreicht bzw. an seiner Wohnadresse angetroffen werden konnte.

Darüber hinaus wird der BF verdächtigt am 27.01.2023 um 11:07 Uhr in einer XXXX eine Packung Räucherfisch im Wert von EUR 3,29 in seiner Jackentasche versteckt und ohne zu bezahlen das Geschäft verlassen zu haben, weshalb er abermals wegen Ladendiebstahls zur Anzeige gebracht wurde. Zur Beschuldigtenvernehmung ist der BF unentschuldigt nicht erschienen und konnte er auch durch mehrere persönliche Kontaktversuche nicht erreicht werden.Darüber hinaus wird der BF verdächtigt am 27.01.2023 um 11:07 Uhr in einer römisch 40 eine Packung Räucherfisch im Wert von EUR 3,29 in seiner Jackentasche versteckt und ohne zu bezahlen das Geschäft verlassen zu haben, weshalb er abermals wegen Ladendiebstahls zur Anzeige gebracht wurde. Zur Beschuldigtenvernehmung ist der BF unentschuldigt nicht erschienen und konnte er auch durch mehrere persönliche Kontaktversuche nicht erreicht werden.

Am 23.04.2023 randalierte der alkoholisierte BF und verhielt sich im Zuge eines Einsatzes vor dem Klinikum XXXX trotz mehrmaliger Abmahnung gegenüber einschreitenden Beamten aggressiv und wurde infolgedessen nach § 35 Abs. 3 VStG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht. Am darauffolgenden Tag wurde dem BF nachweislich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme persönlich ausgehändigt, in welcher er von belangten Behörde von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme ist in weiterer Folge – auch außerhalb der eingeräumten zweiwöchigen Frist – nicht eingelangt. Am 23.04.2023 randalierte der alkoholisierte BF und verhielt sich im Zuge eines Einsatzes vor dem Klinikum römisch 40 trotz mehrmaliger Abmahnung gegenüber einschreitenden Beamten aggressiv und wurde infolgedessen nach Paragraph 35, Absatz 3, VStG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht. Am darauffolgenden Tag wurde dem BF nachweislich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme persönlich ausgehändigt, in welcher er von belangten Behörde von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme ist in weiterer Folge – auch außerhalb der eingeräumten zweiwöchigen Frist – nicht eingelangt.

Eine am 24.04.2023 erfolgte Einsichtnahme in die Personenfahndung des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der BF zur Aufenthaltsermittlung durch das Landesgericht XXXX wegen §§ 84, 127 und 269 StGB zur Zl. XXXX ausgeschrieben war.Eine am 24.04.2023 erfolgte Einsichtnahme in die Personenfahndung des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der BF zur Aufenthaltsermittlung durch das Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 84, 127 und 269 StGB zur Zl. römisch 40 ausgeschrieben war.

Am 09.06.2023 wurde über das Polizeikooperationszentrum XXXX von rumänischen Polizeibehörden auf Anfrage mitgeteilt, dass gegen den BF in Rumänien kriminalpolizeiliche Vormerkungen unter anderem wegen Diebstahl, schwerem Diebstahl und Raub vorliegen. Am 09.06.2023 wurde über das Polizeikooperationszentrum römisch 40 von rumänischen Polizeibehörden auf Anfrage mitgeteilt, dass gegen den BF in Rumänien kriminalpolizeiliche Vormerkungen unter anderem wegen Diebstahl, schwerem Diebstahl und Raub vorliegen.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2023 wurde gegen den BF sodann ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Zugleich wurde ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF, der aufgrund der ihm nachweislich übergebenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.04.2023 Kenntnis vom Verfahren hatte und der nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG zugestellt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2023 wurde gegen den BF sodann ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Zugleich wurde ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF, der aufgrund der ihm nachweislich übergebenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.04.2023 Kenntnis vom Verfahren hatte und der nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG zugestellt.

Am 14.06.2023 schlief der BF stark alkoholisiert auf einer Bank in XXXX und verhielt sich, nachdem er von Organen des Ordnungsamtes XXXX geweckt wurde, äußerst aggressiv und schlug mit der Faust gegen die Verglasung einer Bushaltestelle, was von mehreren dort anwesenden Schülern wahrgenommen wurde. Der BF wurde daher nach § 1 (Wahrung des öffentlichen Anstandes) des XXXX Landessicherheitsgesetzes angezeigt. Am darauffolgenden Tag wurde er erneut im Stadtgebiet von XXXX im alkoholisierten Zustand von Organen des Ordnungsamtes angetroffen und erließ die belangte Behörde gegen ihn in weiterer Folge einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG, woraufhin er in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert wurde. Am 14.06.2023 schlief der BF stark alkoholisiert auf einer Bank in römisch 40 und verhielt sich, nachdem er von Organen des Ordnungsamtes römisch 40 geweckt wurde, äußerst aggressiv und schlug mit der Faust gegen die Verglasung einer Bushaltestelle, was von mehreren dort anwesenden Schülern wahrgenommen wurde. Der BF wurde daher nach Paragraph eins, (Wahrung des öffentlichen Anstandes) des römisch 40 Landessicherheitsgesetzes angezeigt. Am darauffolgenden Tag wurde er erneut im Stadtgebiet von römisch 40 im alkoholisierten Zustand von Organen des Ordnungsamtes angetroffen und erließ die belangte Behörde gegen ihn in weiterer Folge einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, woraufhin er in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert wurde.

Mit Mandatsbescheid vom 15.06.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. Am 28.06.2023 um 16:30 Uhr verhielt sich der BF im Anhaltezentrum XXXX erneut aggressiv, schlug gegen die Zellentür und beschimpfte die Beamten, weshalb er in eine Sicherheitszelle verlegt werden musste, am 29.06.2023 erfolgte schließlich seine Abschiebung über den Landweg nach Rumänien. Mit Mandatsbescheid vom 15.06.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. Am 28.06.2023 um 16:30 Uhr verhielt sich der BF im Anhaltezentrum römisch 40 erneut aggressiv, schlug gegen die Zellentür und beschimpfte die Beamten, weshalb er in eine Sicherheitszelle verlegt werden musste, am 29.06.2023 erfolgte schließlich seine Abschiebung über den Landweg nach Rumänien.

Im Bundesgebiet war der BF vom 15.06.2023 bis zum 23.06.2023 im Polizeianhaltezentrum XXXX mit Nebenwohnsitz sowie vom 05.03.2019 bis zum 13.08.2019, vom 06.09.2021 bis zum 10.02.2023 und vom 23.06.2023 bis zum 28.06.2023 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Vom 11.02.2019 bis zum 25.04.2019, vom 27.05.2019 bis zum 28.06.2019, vom 18.04.2021 bis zum 31.12.2021, vom 17.01.2022 bis zum 31.05.2022 und vom 06.02.2023 bis zum 25.04.2023 war er als Arbeiter sowie vom 20.10.2022 bis zum 31.10.2022 als geringfügig beschäftigter Arbeiter in Österreich gemeldet. Darüber hinaus sind keinerlei familiäre Anbindungen des BF an Österreich vorhanden. Er hat zwar Freundschaften geschlossen, maßgebliche private Beziehungen führt er jedoch nicht. Auch ist er nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat keine zertifizierten Deutschkenntnisse erworben und sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und sind keine weiteren Anhaltspunkte auf eine tiefergreifende Integration des BF in Österreich in beruflicher, gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht hervorgekommen.Im Bundesgebiet war der BF vom 15.06.2023 bis zum 23.06.2023 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 mit Nebenwohnsitz sowie vom 05.03.2019 bis zum 13.08.2019, vom 06.09.2021 bis zum 10.02.2023 und vom 23.06.2023 bis zum 28.06.2023 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Vom 11.02.2019 bis zum 25.04.2019, vom 27.05.2019 bis zum 28.06.2019, vom 18.04.2021 bis zum 31.12.2021, vom 17.01.2022 bis zum 31.05.2022 und vom 06.02.2023 bis zum 25.04.2023 war er als Arbeiter sowie vom 20.10.2022 bis zum 31.10.2022 als geringfügig beschäftigter Arbeiter in Österreich gemeldet. Darüber hinaus sind keinerlei familiäre Anbindungen des BF an Österreich vorhanden. Er hat zwar Freundschaften geschlossen, maßgebliche private Beziehungen führt er jedoch nicht. Auch ist er nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat keine zertifizierten Deutschkenntnisse erworben und sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und sind keine weiteren Anhaltspunkte auf eine tiefergreifende Integration des BF in Österreich in beruflicher, gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht hervorgekommen.

Der Aufenthalt des BF in Österreich stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Abschlussberichte vom 06.01.2022, 24.10.2022, 11.02.2023, 13.02.2023 und 23.03.2023, in die seitens der Staatsanwaltschaft XXXX am 25.03.2022 übermittelte Aktenkopie zur Zl. XXXX , in den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 03.05.2022, in die Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 23.11.2022 zur Zl. XXXX , in die Aufenthaltsinformation vom 03.12.2022 und vom 24.04.2023, in die eingeholten Auszüge aus dem europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS), in die Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX von der Anklageerhebung vom 28.03.2023 zur Zl. XXXX , in die Tagesdokumentation der LPD XXXX vom 23.04.2023, in den Auszug aus der Personenfahndung des Bundesministerium für Inneres vom 24.04.2023, in die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.04.2023 und die Übernahmebestätigung vom selben Tag, in das Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2023, in den Mandatsbescheid vom 15.06.2023, in die mit der Beschwerdevorlage eingebrachte Stellungnahme des BFA vom 25.08.2023 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Abschlussberichte vom 06.01.2022, 24.10.2022, 11.02.2023, 13.02.2023 und 23.03.2023, in die seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 am 25.03.2022 übermittelte Aktenkopie zur Zl. römisch 40 , in den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 03.05.2022, in die Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 23.11.2022 zur Zl. römisch 40 , in die Aufenthaltsinformation vom 03.12.2022 und vom 24.04.2023, in die eingeholten Auszüge aus dem europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS), in die Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 von der Anklageerhebung vom 28.03.2023 zur Zl. römisch 40 , in die Tagesdokumentation der LPD römisch 40 vom 23.04.2023, in den Auszug aus der Personenfahndung des Bundesministerium für Inneres vom 24.04.2023, in die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.04.2023 und die Übernahmebestätigung vom selben Tag, in das Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2023, in den Mandatsbescheid vom 15.06.2023, in die mit der Beschwerdevorlage eingebrachte Stellungnahme des BFA vom 25.08.2023 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des BF:

Die Identität des BF ist unbetritten und steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Behörden und des in diesem Zusammenhang sichergestellten rumänischen Personalausweises zweifelsfrei fest.

Die Feststellung, wonach der BF an Epilepsie leidet, er ansonsten jedoch gesund und arbeitsfähig ist, gründet auf den dahingehenden Ausführungen im Mandatsbescheid vom 15.06.2023 bzw. auf den Angaben des BF vor dem Polizeianhaltezentrum XXXX vom selben Tag, wobei er in diesem Zusammenhang auch angeführt hat aus XXXX zu stammen sowie ferner, dass sich ebendort sein Elternhaus befindet. Darüber hinaus sind der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des BF zu entnehmen und wurde Gegenteiliges auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht. Dem Personalblatt der LPD XXXX vom 27.12.2021 (AS 71f) ist zudem zu entnehmen, dass der BF über eine Schul- sowie über eine Berufsausbildung als Tischler verfügt und er unter anderem als Maurer erwerbstätig war. Die Feststellung, wonach der BF an Epilepsie leidet, er ansonsten jedoch gesund und arbeitsfähig ist, gründet auf den dahingehenden Ausführungen im Mandatsbescheid vom 15.06.2023 bzw. auf den Angaben des BF vor dem Polizeianhaltezentrum römisch 40 vom selben Tag, wobei er in diesem Zusammenhang auch angeführt hat aus römisch 40 zu stammen sowie ferner, dass sich ebendort sein Elternhaus befindet. Darüber hinaus sind der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des BF zu entnehmen und wurde Gegenteiliges auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht. Dem Personalblatt der LPD römisch 40 vom 27.12.2021 (AS 71f) ist zudem zu entnehmen, dass der BF über eine Schul- sowie über eine Berufsausbildung als Tischler verfügt und er unter anderem als Maurer erwerbstätig war.

Die Feststellung zur Betretung des BF am 27.12.2021 sowie zu dem Umstand, dass das wegen § 141 StGB eingeleitete Strafverfahren am 10.01.2022 nach § 191 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde, beruht auf dem Abschluss-Bericht vom 06.01.2022 (AS 3ff) sowie auf der seitens der Staatsanwaltschaft XXXX am 25.03.2022 übermittelten Aktenkopie zur Zl. XXXX (AS 61ff). Aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Aktenvermerk vom 03.05.2022 (AS 107) geht hervor, dass das daraufhin seitens der belangten Behörde eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 03.05.2022 wiedereingestellt wurde. Die Feststellung zur Betretung des BF am 27.12.2021 sowie zu dem Umstand, dass das wegen Paragraph 141, StGB eingeleitete Strafverfahren am 10.01.2022 nach Paragraph 191, Absatz eins, StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde, beruht auf dem Abschluss-Bericht vom 06.01.2022 (AS 3ff) sowie auf der seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 am 25.03.2022 übermittelten Aktenkopie zur Zl. römisch 40 (AS 61ff). Aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Aktenvermerk vom 03.05.2022 (AS 107) geht hervor, dass das daraufhin seitens der belangten Behörde eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 03.05.2022 wiedereingestellt wurde.

Die getroffenen Feststellungen zu den Anzeigeerstattungen und den Betretungen des BF am 19.10.2022, 02.12.2022, 10.01.2023 und am 27.01.2023 stützen sich auf die im Akt erliegenden Abschluss-Berichte vom 24.10.2022 (AS 111ff), 13.02.2023 (AS 167ff), 11.02.2023 (AS 179ff) und vom 23.03.2023 (AS 185ff). Dass der BF vom 02.12.2022 bis zum 03.12.2022 in Verwaltungs- bzw. Gerichtsverwahrungshaft angehalten wurde und die Staatsanwaltschaft XXXX gegen ihn am 28.03.2023 Anklage wegen § 269 StGB, § 127 StGB, §§ 83, 84 Abs. 1, 2 und 3 StGB erhoben hat, ist der Aufenthaltsinformation vom 03.12.2022 (AS 135ff) sowie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 28.03.2023 zur Zl. XXXX (AS 191) zu entnehmen.Die getroffenen Feststellungen zu den Anzeigeerstattungen und den Betretungen des BF am 19.10.2022, 02.12.2022, 10.01.2023 und am 27.01.2023 stützen sich auf die im Akt erliegenden Abschluss-Berichte vom 24.10.2022 (AS 111ff), 13.02.2023 (AS 167ff), 11.02.2023 (AS 179ff) und vom 23.03.2023 (AS 185ff). Dass der BF vom 02.12.2022 bis zum 03.12.2022 in Verwaltungs- bzw. Gerichtsverwahrungshaft angehalten wurde und die Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen ihn am 28.03.2023 Anklage wegen Paragraph 269, StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraphen 83, 84, Absatz eins, 2 und 3 StGB erhoben hat, ist der Aufenthaltsinformation vom 03.12.2022 (AS 135ff) sowie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 28.03.2023 zur Zl. römisch 40 (AS 191) zu entnehmen.

Die Feststellungen zu der am 23.04.2023 nach § 35 Abs. 3 VStG erfolgten Festnahme des BF aufgrund seines aggressiven Verhaltens, zur anschließenden Verbringung in das Polizeianhaltezentrum XXXX sowie zu der am darauffolgenden Tag erfolgten Aushändigung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme fußen auf der Tagesdokumentation der LPD XXXX vom 23.04.2023 (AS 195), auf der Aufenthaltsinformation vom 24.04.2023 (AS 197ff) sowie auf der Übernahmebestätigung vom selben Tag (AS 250). Die Feststellungen zu der am 23.04.2023 nach Paragraph 35, Absatz 3, VStG erfolgten Festnahme des BF aufgrund seines aggressiven Verhaltens, zur anschließenden Verbringung in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 sowie zu der am darauffolgenden Tag erfolgten Aushändigung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme fußen auf der Tagesdokumentation der LPD römisch 40 vom 23.04.2023 (AS 195), auf der Aufenthaltsinformation vom 24.04.2023 (AS 197ff) sowie auf der Übernahmebestätigung vom selben Tag (AS 250).

Die Feststellung, derzufolge der BF zur Aufenthaltsermittlung durch das Landesgericht XXXX wegen §§ 84, 127 und 269 StGB zur Zl. XXXX ausgeschrieben war, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Auszug aus der Personenfahndung des Bundesministeriums für Inneres (AS 203f). Die Feststellungen zu den Vormerkungen des BF in Rumänien waren aufgrund der Mitteilung der rumänischen Behörden über das Polizeikoordinationszentrum XXXX infolge der Anfrage der belangten Behörde vom 06.06.2023 zu treffen und wurde den dahingehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid schließlich auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten. Die Feststellung zur Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung basiert auf dem Akteninhalt (AS 297). Die Feststellung, derzufolge der BF zur Aufenthaltsermittlung durch das Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 84, 127 und 269 StGB zur Zl. römisch 40 ausgeschrieben war, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Auszug aus der Personenfahndung des Bundesministeriums für Inneres (AS 203f). Die Feststellungen zu den Vormerkungen des BF in Rumänien waren aufgrund der Mitteilung der rumänischen Behörden über das Polizeikoordinationszentrum römisch 40 infolge der Anfrage der belangten Behörde vom 06.06.2023 zu treffen und wurde den dahingehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid schließlich auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten. Die Feststellung zur Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung basiert auf dem Akteninhalt (AS 297).

Dem Mandatsbescheid vom 15.06.2023 sowie den Ausführungen in der im Zuge der Beschwerdevorlage eingebrachten Stellungnahme der belangten Behörde sind die Feststellungen zu dem vom BF am 14.06.2023 an den Tag gelegten Verhalten zu entnehmen sowie ferner, dass gegen ihn nach § 1 des XXXX Landessicherheitsgesetzes Anzeige erstattet und er am darauffolgenden Tag erneut im alkoholisierten Zustand angetroffen wurde, woraufhin die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag gegen ihn gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erließ, was ebenso aus dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundystem Zentrales Fremdenregister hervorgeht. Dem Mandatsbescheid vom 15.06.2023 sowie den Ausführungen in der im Zuge der Beschwerdevorlage eingebrachten Stellungnahme der belangten Behörde sind die Feststellungen zu dem vom BF am 14.06.2023 an den Tag gelegten Verhalten zu entnehmen sowie ferner, dass gegen ihn nach Paragraph eins, des römisch 40 Landessicherheitsgesetzes Anzeige erstattet und er am darauffolgenden Tag erneut im alkoholisierten Zustand angetroffen wurde, woraufhin die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag gegen ihn gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erließ, was ebenso aus dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundystem Zentrales Fremdenregister hervorgeht.

Die Feststellung zur Verhängung der Schubhaft stützt sich auf den im Akt erliegenden Mandatsbescheid vom 15.06.2023 (AS 299ff). Aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 25.08.2023 war ferner festzustellen, dass sich der BF am 28.06.2023 im Anhaltezentrum XXXX erneut aggressiv verhielt, gegen die Zellentür schlug und die Beamten beschimpfte, weshalb er in eine Sicherheitszelle verlegt werden musste. Die Feststellung zur Verhängung der Schubhaft stützt sich auf den im Akt erliegenden Mandatsbescheid vom 15.06.2023 (AS 299ff). Aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 25.08.2023 war ferner festzustellen, dass sich der BF am 28.06.2023 im Anhaltezentrum römisch 40 erneut aggressiv verhielt, gegen die Zellentür schlug und die Beamten beschimpfte, weshalb er in eine Sicherheitszelle verlegt werden musste.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF sowie zu seiner am 29.06.2023 erfolgten Abschiebung gründen auf einem tagesaktuellen IZR-Auszug sowie auf einem Abgleich aus dem Strafregister der Republik Österreich. Durch die Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sind die getroffenen Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten des BF belegt. Auf dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister basieren die Feststellungen zu seinen Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass der BF in Österreich Freundschaften geschlossen hat. Dass der BF über keine familiären Anbindungen an Österreich verfügt, er keine maßgeblichen privaten Beziehungen führt, er nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist, keine zertifizierten Deutschkenntnisse erworben und sich auch nicht ehrenamtlich engagiert hat, ergibt sich aus der Aktenlage und wurde Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt im Verfahren auch nur ansatzweise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet:

„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt er damit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt er damit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG.

§ 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.

Wie festgestellt war der BF im Bundesgebiet erstmals vom 05.03.2019 bis zum 13.08.2019 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Dass er sich bereits zuvor längere Zeit in Österreich aufgehalten hat, geht aus Aktenlage nicht hervor und wurde dies schließlich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht. Nachdem der BF sohin weder das Recht zum Daueraufenthalt erworben, noch die Voraussetzung eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet erfüllt, gelangt für ihn fallgegenständlich der einfache Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Wie festgestellt war der BF im Bundesgebiet erstmals vom 05.03.2019 bis zum 13.08.2019 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Dass er sich bereits zuvor längere Zeit in Österreich aufgehalten hat, geht aus Aktenlage nicht hervor und wurde dies schließlich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht. Nachdem der BF sohin weder das Recht zum Daueraufenthalt erworben, noch die Voraussetzung eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet erfüllt, gelangt für ihn fallgegenständlich der einfache Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wird zunächst keineswegs verkannt, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, allerdings führt dies nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Die Behörde kann ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose heranziehen, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Eine solche Vorgangsweise verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall – sofern das Fehlverhalten bestritten wird – "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wird zunächst keineswegs verkannt, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, allerdings führt dies nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Die Behörde kann ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose heranziehen, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Eine solche Vorgangsweise verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall – sofern das Fehlverhalten bestritten wird – "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).

Fallgegenständlich wurde der BF am 27.12.2021, 19.10.2022, zwei Mal am 02.12.2022, 10.01.2023 und am 27.01.2023 jeweils von einem Ladendetektiv bei einem Ladendiebstahl beobachtet und dabei teilweise von Videoüberwachungen gefilmt und in weiterer Folge zur Anzeige gebracht, was im Beschwerdeschriftsatz letztlich auch nicht in Abrede gestellt wurde. Nicht unberücksichtigt bleibt dabei, dass zumindest das nach § 141 StGB eingeleitete Strafverfahren am 10.01.2022 wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde und sich die Taten auf Sachen geringen Wertes (Ladekabel im Wert von EUR 9,99, Schutzfolie im Wert von EUR 16,99, Alkoholika im Wert von je EUR 3,58, vier 0,05 ml Vodka-Flaschen zu je EUR 1,99 sowie Räucherfisch im Wert von EUR 3,29) bezogen. Die gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren bzw. Anzeigeerstattungen vermochten den BF jedoch wiederholt nicht davon abzuhalten neuerlich Ladendiebstähle unter anderem sogar in denselben Supermarktfilialen zu begehen und hat er durch sein Fehlverhalten eindrucksvoll seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und ist dahingehend das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie an Eigentumskriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben. Der BF hat durch sein Verhalten wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum sowie den sozialen Frieden, zuwidergehandelt und fällt darüber hinaus gegenständlich besonders ins Gewicht, dass er bereits in Rumänien Vormerkungen unter anderem wegen Diebstahl, schwerem Diebstahl und Raub aufweist. Fallgegenständlich wurde der BF am 27.12.2021, 19.10.2022, zwei Mal am 02.12.2022, 10.01.2023 und am 27.01.2023 jeweils von einem Ladendetektiv bei einem Ladendiebstahl beobachtet und dabei teilweise von Videoüberwachungen gefilmt und in weiterer Folge zur Anzeige gebracht, was im Beschwerdeschriftsatz letztlich auch nicht in Abrede gestellt wurde. Nicht unberücksichtigt bleibt dabei, dass zumindest das nach Paragraph 141, StGB eingeleitete Strafverfahren am 10.01.2022 wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde und sich die Taten auf Sachen geringen Wertes (Ladekabel im Wert von EUR 9,99, Schutzfolie im Wert von EUR 16,99, Alkoholika im Wert von je EUR 3,58, vier 0,05 ml Vodka-Flaschen zu je EUR 1,99 sowie Räucherfisch im Wert von EUR 3,29) bezogen. Die gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren bzw. Anzeigeerstattungen vermochten den BF jedoch wiederholt nicht davon abzuhalten neuerlich Ladendiebstähle unter anderem sogar in denselben Supermarktfilialen zu begehen und hat er durch sein Fehlverhalten eindrucksvoll seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und ist dahingehend das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie an Eigentumskriminalität im Besonderen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben. Der BF hat durch sein Verhalten wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum sowie den sozialen Frieden, zuwidergehandelt und fällt darüber hinaus gegenständlich besonders ins Gewicht, dass er bereits in Rumänien Vormerkungen unter anderem wegen Diebstahl, schwerem Diebstahl und Raub aufweist.

Aus dem damit bereits durch einschlägige Vorstrafen getrübten Vorleben des BF sowie angesichts seines nunmehr im Bundesgebiet wiederholt gesetzten Fehlverhaltens ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung ein Persönlichkeitsbild, welches eine hohe kriminelle Energie erkennen lässt. Beim BF handelt es sich um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher, der ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und den auch seine Vormerkungen sowie die erfolgten Anzeigeerstattungen nicht von der Begehung weiterer gravierender, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abhalten konnte und ist in einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände daher fallbezogen unzweifelhaft von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der BF hat sich trotz seiner Vorstrafen in Rumänien nicht dazu veranlasst gesehen, sein strafrechtswidriges Fehlverhalten einzustellen, vielmehr trat er auch in Österreich mehrfach unter anderem wegen Ladendiebstahls in Erscheinung.

Hinzukommt, dass sich der BF am 02.12.2022 im Zuge der Sachverhaltsklärung bezüglich zweier Ladendiebstähle vom selben Tag zunehmend aggressiv gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten zeigte und diese mehrfach schreiend und wild gestikulierend trotz vorheriger Abmahnung attackierte. Er ließ sich nicht beruhigen, erfasste einen Tisch und warf diesen zu Boden. Nachdem daraufhin die Festnahme gegen ihn ausgesprochen wurde, nahm er einen Stuhl, führte diesen über seinen Kopf und versuchte damit die Beamten zu schlagen. Erst durch Anwendung massiver Körperkraft gelang es schließlich den BF zu Boden zu bringen und zu fixieren. Dabei versuchte er ständig sich aus der Fixierung zu lösen und trat gezielt gegen die Köpfe und Knie der Beamten und verletzte einen davon am Knie. Infolgedessen wurde der BF nach § 82 SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst) sowie wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und zweifachen Diebstahls zur Anzeige gebracht und zeigte sich der BF zumindest im Hinblick auf den Widerstand gegen die Staatsgewalt geständig. Am 28.03.2023 wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX Anklage gegen den BF nach § 269 StGB, § 127 StGB, §§ 83, 84 Abs. 1, 2 und 3 StGB erhoben. Ferner randalierte der alkoholisierte BF am 23.04.2023, verhielt sich trotz mehrmaliger Abmahnung gegenüber einschreitenden Beamten aggressiv und wurde nach § 35 Abs. 3 VStG festgenommen. Am 14.06.2023 schlief er stark alkoholisiert auf einer Bank und zeigte sich, nachdem er von Organen des Ordnungsamtes XXXX geweckt wurde, äußerst aggressiv und schlug mit der Faust gegen die Verglasung einer Bushaltestelle, was von mehreren dort anwesenden Schülern, wahrgenommen wurde. Es erfolgte daher eine Anzeigeerstattung nach § 1 (Wahrung des öffentlichen Anstandes) des XXXX Landessicherheitsgesetzes. Auch während seiner Anhaltung in Schubhaft war der BF aggressiv, schlug gegen die Zellentür und beschimpfte die Beamten, weshalb er in eine Sicherheitszelle verlegt werden musste. Hinzukommt, dass sich der BF am 02.12.2022 im Zuge der Sachverhaltsklärung bezüglich zweier Ladendiebstähle vom selben Tag zunehmend aggressiv gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten zeigte und diese mehrfach schreiend und wild gestikulierend trotz vorheriger Abmahnung attackierte. Er ließ sich nicht beruhigen, erfasste einen Tisch und warf diesen zu Boden. Nachdem daraufhin die Festnahme gegen ihn ausgesprochen wurde, nahm er einen Stuhl, führte diesen über seinen Kopf und versuchte damit die Beamten zu schlagen. Erst durch Anwendung massiver Körperkraft gelang es schließlich den BF zu Boden zu bringen und zu fixieren. Dabei versuchte er ständig sich aus der Fixierung zu lösen und trat gezielt gegen die Köpfe und Knie der Beamten und verletzte einen davon am Knie. Infolgedessen wurde der BF nach Paragraph 82, SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst) sowie wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und zweifachen Diebstahls zur Anzeige gebracht und zeigte sich der BF zumindest im Hinblick auf den Widerstand gegen die Staatsgewalt geständig. Am 28.03.2023 wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 Anklage gegen den BF nach Paragraph 269, StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraphen 83, 84, Absatz eins, 2 und 3 StGB erhoben. Ferner randalierte der alkoholisierte BF am 23.04.2023, verhielt sich trotz mehrmaliger Abmahnung gegenüber einschreitenden Beamten aggressiv und wurde nach Paragraph 35, Absatz 3, VStG festgenommen. Am 14.06.2023 schlief er stark alkoholisiert auf einer Bank und zeigte sich, nachdem er von Organen des Ordnungsamtes römisch 40 geweckt wurde, äußerst aggressiv und schlug mit der Faust gegen die Verglasung einer Bushaltestelle, was von mehreren dort anwesenden Schülern, wahrgenommen wurde. Es erfolgte daher eine Anzeigeerstattung nach Paragraph eins, (Wahrung des öffentlichen Anstandes) des römisch 40 Landessicherheitsgesetzes. Auch während seiner Anhaltung in Schubhaft war der BF aggressiv, schlug gegen die Zellentür und beschimpfte die Beamten, weshalb er in eine Sicherheitszelle verlegt werden musste.

Das vom BF damit während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet an den Tag gelegte Verhalten weist in einer Gesamtbetrachtung auf eine hohe Aggressivität und Gewaltbereitschaft des BF gegenüber Mitmenschen hin und hat er damit unzweifelhaft dem von ihm ausgehenden Aggressionspotential Ausdruck verliehen, wobei auch angemerkt sei, dass er sein aggressives Verhalten sowohl am 02.12.2022 als auch am 23.04.2023 erst infolge seiner Festnahme einstellte. Gerade im Hinblick auf den ihm zur Last gelegten Widerstand gegen die Staatsgewalt – zu dem sich der BF bereits geständig zeigte – gilt festzuhalten, dass dieser ein Sonderfall der Nötigung darstellt, wobei der Grundtatbestand mit höherer Strafe als nach § 105 bedroht ist. Dadurch kommt der besondere Schutz zum Ausdruck, den der österreichische Gesetzgeber der Durchsetzung und der Freiheit des Staatswillens (in Form von Amtshandlungen) sowie den zur Umsetzung dieses Willens berufenen Organen zukommen lassen will (vgl. Danek/Mann in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 269, Rz 1 (Stand 1.8.2018, rdb.at)) und hat der BF diesen Interessen massiv zuwidergehandelt. In Bezug auf die Anklageerhebung nach §§ 83, 84 Abs. 1, 2 und 3 StGB gilt es zudem anzuführen, dass das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen ist (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und hat er wiederholt das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Gewaltkriminalität hervorgehoben (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt demnach ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318). Das vom BF damit während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet an den Tag gelegte Verhalten weist in einer Gesamtbetrachtung auf eine hohe Aggressivität und Gewaltbereitschaft des BF gegenüber Mitmenschen hin und hat er damit unzweifelhaft dem von ihm ausgehenden Aggressionspotential Ausdruck verliehen, wobei auch angemerkt sei, dass er sein aggressives Verhalten sowohl am 02.12.2022 als auch am 23.04.2023 erst infolge seiner Festnahme einstellte. Gerade im Hinblick auf den ihm zur Last gelegten Widerstand gegen die Staatsgewalt – zu dem sich der BF bereits geständig zeigte – gilt festzuhalten, dass dieser ein Sonderfall der Nötigung darstellt, wobei der Grundtatbestand mit höherer Strafe als nach Paragraph 105, bedroht ist. Dadurch kommt der besondere Schutz zum Ausdruck, den der österreichische Gesetzgeber der Durchsetzung und der Freiheit des Staatswillens (in Form von Amtshandlungen) sowie den zur Umsetzung dieses Willens berufenen Organen zukommen lassen will vergleiche Danek/Mann in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 269,, Rz 1 (Stand 1.8.2018, rdb.at)) und hat der BF diesen Interessen massiv zuwidergehandelt. In Bezug auf die Anklageerhebung nach Paragraphen 83, 84, Absatz eins, 2 und 3 StGB gilt es zudem anzuführen, dass das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen ist vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und hat er wiederholt das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Gewaltkriminalität hervorgehoben vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt demnach ein Grundinteresse der Gesellschaft dar vergleiche VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318).

Der BF hat während eines überschaubaren Zeitraumes im Bundesgebiet mehrmals und teils in kurzen Abständen Polizeieinsätze ausgelöst, aggressives Verhalten und damit ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten gesetzt und wurde er – trotz seiner einschlägigen Vormerkungen in Rumänien – mehrfach bei Ladendiebstählen betreten. Insofern im Beschwerdeschriftsatz nunmehr darauf verwiesen wird, dass der BF sein Verhalten bereue, von ihm künftig keine Gefahr ausgehe und er sich für sein Verhalten gegenüber den Sicherheitsbehörden entschuldigen möchte, so ist festzuhalten, dass er wiederholt wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich insbesondere an Ruhe und Ordnung sowie an der Sicherung des sozialen Friedens und der Sicherheit für das Eigentum zuwidergehandelt hat. Bereits das breitgefächerte Deliktsspektrum (u.a. Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung, mehrfache Ladendiebstähle, Anstandsverletzung und Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) sowie die Häufung der eingeleiteten Ermittlungsverfahren bzw. der erfolgten Anzeigeerstattungen zeigt, dass der BF offenkundig nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, wobei insbesondere auch erwähnt sei, dass er bis zuletzt bzw. auch noch im Zuge seiner Schubhaft ein überaus aggressives Verhalten an den Tag legte, was nicht für eine bei ihm vorhandene Reue und Einsicht spricht. Das damit einhergehende Persönlichkeitsbild des BF weist – auch unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Vormerkungen, die ihn jedoch nicht davon abzuhalten vermochten, in Österreich mehrfach Ladendiebstähle zu begehen – somit eindeutig auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der österreichischen Rechtsordnung sowie auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Wie bereits vorab dargelegt, handelt es sich beim BF um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher, der ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und wird er den Wegfall der von seinem Verhalten indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens unter Beweis stellen müssen. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem BF zum Entscheidungszeitpunkt sohin in Anbetracht seines wiederholt gesetzten Fehlverhaltens – welches im Beschwerdeschriftsatz letztlich auch nicht in Abrede gestellt wurde – sowie insbesondere aufgrund der gezeigten Gewaltbereitschaft bzw. des unzweifelhaft hervorgekommenen Aggressionspotentials und seiner offenkundigen Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung daher jedenfalls noch nicht attestiert werden. Die Beteuerungen in der Beschwerde sind vor diesem Hintergrund nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF hinkünftig neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht. Insbesondere vor dem Hintergrund des hervorgekommenen Aggressionspotentials sowie der vom BF gezeigten Gewaltbereitschaft ist der vorfallfreie Zeitraum jedenfalls zu kurz um Rückschlüsse auf ein zukünftiges Wohlverhalten ziehen zu können.

In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigen die aufgezeigten Umstände, das vom BF gesetzte Fehlverhalten sowie das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild demnach jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sodass der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG fallbezogen als erfüllt anzusehen ist.In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigen die aufgezeigten Umstände, das vom BF gesetzte Fehlverhalten sowie das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild demnach jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sodass der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG fallbezogen als erfüllt anzusehen ist.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen. Wie festgestellt verfügt der BF im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen, ein iSd. Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt der BF in Österreich sohin nicht und wurde ein solches auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren auch nur ansatzweise behauptet.Die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen. Wie festgestellt verfügt der BF im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen, ein iSd. Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt der BF in Österreich sohin nicht und wurde ein solches auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren auch nur ansatzweise behauptet.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken vergleiche VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).

Wie bereits vorab dargelegt, war der BF im Bundesgebiet erstmals vom 05.03.2019 bis zum 13.08.2019 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst und sind der Aktenlage keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sich der BF bereits zuvor in Österreich aufgehalten hat. Damit kommt der im hier zu entscheidenden Beschwerdefall gegebenen relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Lichte der vorangeführten höchstgerichtlichen Judikatur für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu. Ferner konnten im vorliegenden Fall auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden. Nicht unberücksichtigt bleiben dabei die festgestellten Zeiträume, in denen der BF einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist sowie ferner, dass er – wie in der Beschwerde, wenngleich auch nur unsubstantiiert und ohne nähere Bezeichnung von Personen ausgeführt –Freundschaften geschlossen hat. Allerdings ist er nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat keine zertifizierten Deutschkenntnisse erworben und sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und kann in einer Gesamtbetrachtung somit fallbezogen keinesfalls vom Vorliegen einer „außergewöhnlichen“ Integration im Sinne der vorangeführten Judikatur ausgegangen werden.

Die etwaige Einschränkung der Kontakte zu seinen in Österreich lebenden Freunden bzw. die durch das Aufenthaltsverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF in Österreich, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den BF außerhalb Österreichs und insbesondere in Rumänien zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem BF im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch sein im Bundesgebiet an den Tag gelegtes wiederholtes Fehlverhalten eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten. Ferner sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass es dem BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn erlassenen, befristeten Aufenthaltsverbotes – bei Erfüllung der entsprechenden fremden- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen – wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.

Dem BF ist es nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls möglich und zumutbar, sich wieder in Rumänien niederzulassen. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, spricht rumänisch und verfügt über eine Schul- und Berufsausbildung und ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird in seiner Heimat Fuß zu fassen.

Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen und wurde das Aufenthaltsverbot daher dem Grunde nach zu Recht verhängt.Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen und wurde das Aufenthaltsverbot daher dem Grunde nach zu Recht verhängt.

Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass keine Einvernahme des BF stattgefunden habe und er lediglich aufgefordert worden sei eine Stellungnahme abzugeben, womit das BFA es unterlassen habe, ihn persönlich zu seinen Lebensumständen einzuvernehmen, so gilt festzuhalten, dass dem BF mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben vom 24.04.2023 Parteiengehör eingeräumt und ihm dieses Schreiben nachweislich persönlich zugestellt wurde. Von der Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen Stellung zu beziehen, hat der BF allerdings nicht Gebrauch gemacht, dies obwohl er über die Folgen für den Fall der Nichtabgabe einer Stellungnahme ausdrücklich belehrt wurde. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das BFA im vorliegenden Fall schließlich auch nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Der Umstand, dass die belangte Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, verletzt fallbezogen nicht das Parteiengehör, zumal sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise, nämlich durch die Übermittlung einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, entsprochen hat, weshalb das dahingehende Beschwerdevorbringen ins Leere geht. Vielmehr hat der BF dadurch, dass er in weiterer Folge keine Stellungnahme erstattete, seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt. Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass keine Einvernahme des BF stattgefunden habe und er lediglich aufgefordert worden sei eine Stellungnahme abzugeben, womit das BFA es unterlassen habe, ihn persönlich zu seinen Lebensumständen einzuvernehmen, so gilt festzuhalten, dass dem BF mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben vom 24.04.2023 Parteiengehör eingeräumt und ihm dieses Schreiben nachweislich persönlich zugestellt wurde. Von der Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen Stellung zu beziehen, hat der BF allerdings nicht Gebrauch gemacht, dies obwohl er über die Folgen für den Fall der Nichtabgabe einer Stellungnahme ausdrücklich belehrt wurde. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das BFA im vorliegenden Fall schließlich auch nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Der Umstand, dass die belangte Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, verletzt fallbezogen nicht das Parteiengehör, zumal sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise, nämlich durch die Übermittlung einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, entsprochen hat, weshalb das dahingehende Beschwerdevorbringen ins Leere geht. Vielmehr hat der BF dadurch, dass er in weiterer Folge keine Stellungnahme erstattete, seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt.

Was die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren betrifft, so erscheint diese jedoch bei Berücksichtigung und Abwägung aller maßgeblichen Umstände als nicht angemessen und sieht sich das erkennende Gericht daher veranlasst, diese auf die Dauer von drei Jahren herabzusetzen. Ohne das festgestellte Fehlverhalten des BF verharmlosen zu wollen und ohne zu verkennen, dass das aufgezeigte Verhalten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Verhindung von Eigentumskriminalität, am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen sowie an Ruhe, Ordnung und an der Sicherung des sozialen Friedens zuwiderläuft, gilt zu berücksichtigen, dass der BF strafgerichtlich (noch) unbescholten ist und erweist sich die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer des Aufenthaltsverbotes vor diesem Hintergrund als zu hoch, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen, weshalb das Aufenthaltsverbot spruchgemäß auf drei Jahre herabzusetzen war. Eine darunterliegende Dauer des Aufenthaltsverbotes ist wegen des Gewichts des wiederholt gesetzten delinquenten Verhaltens des BF sowie aufgrund des unzweifelhaft hervorgekommenen Aggressionspotentials und seiner offenkundigen Gewaltbereitschaft nicht denkbar.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das von der belangten Behörde erlassene fünfjährige Aufenthaltsverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das von der belangten Behörde erlassene fünfjährige Aufenthaltsverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt wird.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Nach § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom BF eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich aus und kann ihm eine positive Zukunftsprognose derzeit nicht attestiert werden. Anhand seines wiederholt gesetzten Fehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und kann nicht ausgeschlossen werden, dass er neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht. Zudem weist er in Österreich keine maßgeblichen Bindungen auf und wurden auch in der Beschwerdeschrift keine Umstände geltend gemacht, die es erforderlich machen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass eine sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutze der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten war.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen und wurde das vom BF im Bundesgebiet gesetzte Fehlverhalten schließlich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht in Abrede gestellt. Insgesamt lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall keinen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung Ladendiebstahl öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I415.2277473.1.00

Im RIS seit

08.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten