TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/21 W293 2272265-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2023
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Entscheidungsdatum

21.09.2023

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §8
BDG 1979 §39
B-VG Art133 Abs4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W293 2272265-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Konkreten Personaladministration Nachgeordnete (nunmehr: Direktion 1 – Einsatz) vom 28.04.2023, Zl. XXXX betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Konkreten Personaladministration Nachgeordnete (nunmehr: Direktion 1 – Einsatz) vom 28.04.2023, Zl. römisch 40 betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 10.02.2023 die bescheidmäßige Feststellung, ob

1.        XXXX rechtskonform von KdoSK der „neuen Dienstbehörde“ KonkrPersAdmin NG dienstzugeteilt bzw. zugeordnet worden sei; weiters solle dies mit Dokumenten belegt werden (aus gegebenen Anlass wies er auf XXXX hin: Eine allgemeine Aussage wie „An der Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung besteht für die h.o. Dienstbehörde kein Zweifel“ ohne Belege/Beweise entspreche nicht dem AVG).1. römisch 40 rechtskonform von KdoSK der „neuen Dienstbehörde“ KonkrPersAdmin NG dienstzugeteilt bzw. zugeordnet worden sei; weiters solle dies mit Dokumenten belegt werden (aus gegebenen Anlass wies er auf römisch 40 hin: Eine allgemeine Aussage wie „An der Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung besteht für die h.o. Dienstbehörde kein Zweifel“ ohne Belege/Beweise entspreche nicht dem AVG).

2.        XXXX über eine Approbationsermächtigung für den Ltr KonkrPersAdmin ng verfüge; weiters um Übermittlung des diesbezüglichen Dokuments (z.B. GE der Konkr PersAdmin ng oder „Arbeitsplatzbeschreibung“).2. römisch 40 über eine Approbationsermächtigung für den Ltr KonkrPersAdmin ng verfüge; weiters um Übermittlung des diesbezüglichen Dokuments (z.B. GE der Konkr PersAdmin ng oder „Arbeitsplatzbeschreibung“).

3.       sämtliche Dokumente, welche seit 29.04.2022 durch XXXX unterfertigt worden seien, gerade in Bezug auch auf das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu W246 2262918-1, rechtskonform seien oder als von einer „unzuständigen Person“ unterfertigt zu bewerten seien.3. sämtliche Dokumente, welche seit 29.04.2022 durch römisch 40 unterfertigt worden seien, gerade in Bezug auch auf das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu W246 2262918-1, rechtskonform seien oder als von einer „unzuständigen Person“ unterfertigt zu bewerten seien.

Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, gemäß vorliegender Information des BMKOES existiere derzeit kein verfügter Organisationsplan für ein Element der Dienstbehörde KonkrPers Admin NG, folglich eine Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 von Bediensteten zu diesem Element auszusprechen wäre. In diesem Element habe XXXX als Organ mit Approbationsberechtigung agiert. Die etwaige Dienstzusteilung desselben hätte die oberste Dienstbehörde auszusprechen gehabt.Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, gemäß vorliegender Information des BMKOES existiere derzeit kein verfügter Organisationsplan für ein Element der Dienstbehörde KonkrPers Admin NG, folglich eine Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG 1979 von Bediensteten zu diesem Element auszusprechen wäre. In diesem Element habe römisch 40 als Organ mit Approbationsberechtigung agiert. Die etwaige Dienstzusteilung desselben hätte die oberste Dienstbehörde auszusprechen gehabt.

Gemäß Organisationsplan der Zentralstelle wäre grundsätzlich die PersB/BMLV zuständig, da jedoch die Bundesministerin für Landesverteidigung von ihrem Recht zur Untergliederung gemäß Bundesministeriengesetz Gebrauch gemacht habe, sei als oberste Dienstbehörde die KonkrPersAdmin/BMLV mittels Geschäftseinteilung gebildet worden. Die Bundesministerin hätte jedoch mittels Personaleinteilung zur Geschäftseinteilung auch Personal dieser obersten Dienstbehörde zuweisen müssen, damit diese Behörde agieren könne.

Die Bundesministerin hätte jedoch in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung zu 9688/AB vom 22.04.2022 (GZ S91143/32-PMVD/2022 vom 22.04.2022) bekanntgegeben, dass eine Personaleinteilung aufgrund des Reformprozesses derzeit nicht möglich sei.

H.o. werde angenommen, dass eine Dienstzuteilung von XXXX von seiner OrgPlan-Dienststelle KdoSK zu der KonkrPersAdmin NG durch die KonkrPerdAsmin/BMLV mit der Unterfertigung durch XXXX bzw. XXXX erfolgt sei. H.o. werde angenommen, dass eine Dienstzuteilung von römisch 40 von seiner OrgPlan-Dienststelle KdoSK zu der KonkrPersAdmin NG durch die KonkrPerdAsmin/BMLV mit der Unterfertigung durch römisch 40 bzw. römisch 40 erfolgt sei.

Aufgrund der fehlenden Legitimation der beiden genannten Personen, aufgrund fehlender Zuordnung zur KonkrPersAdmin/BMLV durch die Bundesministerin scheine auch die Dienstzuteilung von XXXX nicht rechtskonform, folglich dieser nicht rechtskonform als Organ der Dienstbehörde handeln könne, was zur Folge habe, dass sämtliche Dokumente, welcher dieser nach dem 29.04.2022 für die KonkrPersAdmin NG unterfertigt habe, nicht in Rechtskraft erwachen können (unzuständiges Organ).Aufgrund der fehlenden Legitimation der beiden genannten Personen, aufgrund fehlender Zuordnung zur KonkrPersAdmin/BMLV durch die Bundesministerin scheine auch die Dienstzuteilung von römisch 40 nicht rechtskonform, folglich dieser nicht rechtskonform als Organ der Dienstbehörde handeln könne, was zur Folge habe, dass sämtliche Dokumente, welcher dieser nach dem 29.04.2022 für die KonkrPersAdmin NG unterfertigt habe, nicht in Rechtskraft erwachen können (unzuständiges Organ).

In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren zu W246 2262918-1, in welchem geprüft werde, ob XXXX und XXXX für die oberste Dienstbehörde KonkrPersAdmin/BMLV zeichnungsberechtigt seien.In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren zu W246 2262918-1, in welchem geprüft werde, ob römisch 40 und römisch 40 für die oberste Dienstbehörde KonkrPersAdmin/BMLV zeichnungsberechtigt seien.

Nachdem er selbst auch etliche Dokumente, Parteiengehöre, Bescheide etc. von der Dienstbehörde KonkrPersAdmin NG, unterfertigt durch XXXX erhalten habe, er somit ein Betroffener sei, habe er diesen Antrag gestellt.Nachdem er selbst auch etliche Dokumente, Parteiengehöre, Bescheide etc. von der Dienstbehörde KonkrPersAdmin NG, unterfertigt durch römisch 40 erhalten habe, er somit ein Betroffener sei, habe er diesen Antrag gestellt.

2. Mit Schreiben vom 10.02.2023 bzw. 27.02.2023 bzw. 06.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht. Konkret in folgende Dokumente: Dienstzuteilung des XXXX durch die Dienstbehörde KonkrPersAdmin/BMLV zu KdoSK (OrgPlan) zur KonkrPersAdmin ng; die verfügte Geschäftseinteilung der KonkrPersAdmin ng mit Wirkung 29.04.2022 bis laufend; die etwaige Arbeitsplatzbeschreibung von XXXX bei KonkrPersAdmin ng sowie die „Approbationsermächtigung des XXXX “ für die KonkrPersAdmin ng, sollte dies nicht klar aus der GE/KonkrPersAdmin ng hervorgehen.2. Mit Schreiben vom 10.02.2023 bzw. 27.02.2023 bzw. 06.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht. Konkret in folgende Dokumente: Dienstzuteilung des römisch 40 durch die Dienstbehörde KonkrPersAdmin/BMLV zu KdoSK (OrgPlan) zur KonkrPersAdmin ng; die verfügte Geschäftseinteilung der KonkrPersAdmin ng mit Wirkung 29.04.2022 bis laufend; die etwaige Arbeitsplatzbeschreibung von römisch 40 bei KonkrPersAdmin ng sowie die „Approbationsermächtigung des römisch 40 “ für die KonkrPersAdmin ng, sollte dies nicht klar aus der GE/KonkrPersAdmin ng hervorgehen.

3. Mit Schreiben vom 09.03.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer betreffend seinen Antrag vom 10.02.2023 bzw. Urgenzen vom 27.02.2023 bzw. 06.03.2023 nach Anführung von § 8 AVG mit, dass sich eine Parteistellung und die sich daraus ergebenden Rechte nicht schon automatisch mit der Einbringung einer Eingabe ergeben würden. Gegenständlich sei sein Antrag noch keiner inhaltlichen Bearbeitung zugeführt. Dies habe zur Folge, dass dem Beschwerdeführer mangels erfolgter Feststellung einer etwaigen Parteistellung keine diesbezüglichen Parteirechte zukommen würden. Weitere Urgenzen in derselben Causa seien aufgrund des dadurch entstehenden erhöhten Bearbeitungsaufwandes und der personellen Ressourcenbindung nicht zweckdienlich.3. Mit Schreiben vom 09.03.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer betreffend seinen Antrag vom 10.02.2023 bzw. Urgenzen vom 27.02.2023 bzw. 06.03.2023 nach Anführung von Paragraph 8, AVG mit, dass sich eine Parteistellung und die sich daraus ergebenden Rechte nicht schon automatisch mit der Einbringung einer Eingabe ergeben würden. Gegenständlich sei sein Antrag noch keiner inhaltlichen Bearbeitung zugeführt. Dies habe zur Folge, dass dem Beschwerdeführer mangels erfolgter Feststellung einer etwaigen Parteistellung keine diesbezüglichen Parteirechte zukommen würden. Weitere Urgenzen in derselben Causa seien aufgrund des dadurch entstehenden erhöhten Bearbeitungsaufwandes und der personellen Ressourcenbindung nicht zweckdienlich.

4. Mit Schreiben vom 14.03.2023 nahm der Beschwerdeführer diesbezüglich Stellung. Unter anderem ersuchte er um Bekanntgabe, wann sein verfahrenseinleitender Antrag einer inhaltlichen Bearbeitung zugeführt worden sei und ab wann eine Akteneinsicht möglich sei, weiters um bescheidmäßige Absprache gemäß verfahrenseinleitendem Antrag.

5. Mit Schreiben vom 12.04.2023 urgierte der Beschwerdeführer. Er beantragte, die belangte Behörde möge bis 17.04.2023 feststellen, ob ein Parteienstatus für ihn vorliege und die geforderte Akteneinsicht genehmigen/ermöglichen.

6. Mit Schreiben vom 14.04.2023 erstattete die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag betreffend das Schreiben vom 10.02.2023. Ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung sei nach der Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Grundlage zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Dieses rechtliche Interesse sei nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sei überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig.

Gegenständlich würde sich keine gesetzliche Grundlage finden, welche eine Zulässigkeit des Antrags des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache im Umfang der von ihm beantragten Punkte begründen würde. Eine Parteistellung könne nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen (mit Verweis auf § 8 AVG und diesbezüglicher Rechtsprechung). Nachdem dem Beschwerdeführer keine Parteistellung gemäß § 8 AVG zuerkannt werde, habe er auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht.Gegenständlich würde sich keine gesetzliche Grundlage finden, welche eine Zulässigkeit des Antrags des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache im Umfang der von ihm beantragten Punkte begründen würde. Eine Parteistellung könne nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen (mit Verweis auf Paragraph 8, AVG und diesbezüglicher Rechtsprechung). Nachdem dem Beschwerdeführer keine Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG zuerkannt werde, habe er auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

Um weitere gleichlautende Anträge und den dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand zu verhindern, werde Folgendes mitgeteilt: Mit GZ XXXX sei die Aufgabenzusammenstellung für die Dienstanweisung der Konkreten Personaladministration Nachgeordnete inklusive der Personalzuordnung durch die zuständige Abteilung Organisation im BMLV verfügt worden. Mit dem Screenshot Elektronischer Akt werde die Approbationsbefugnis von XXXX für die KonrPersAdmin ng dokumentiert. Um weitere gleichlautende Anträge und den dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand zu verhindern, werde Folgendes mitgeteilt: Mit GZ römisch 40 sei die Aufgabenzusammenstellung für die Dienstanweisung der Konkreten Personaladministration Nachgeordnete inklusive der Personalzuordnung durch die zuständige Abteilung Organisation im BMLV verfügt worden. Mit dem Screenshot Elektronischer Akt werde die Approbationsbefugnis von römisch 40 für die KonrPersAdmin ng dokumentiert.

Beide Dokumente wurden dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Gelegenheit eingeräumt, binnen gesetzter Frist seinen Antrag entsprechend (rechtlich-)begründet zu verbessern, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werde.

7. Mit Schreiben vom 19.04.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Er führte aus, dass der Bescheid im öffentlichen Interesse liege, weil die Beamten der Dienstbehörde für die Dienstbehörde als Organe auftreten/agieren würden und dies grundsätzlich einsehbar sein sollte. Da dies jedoch durch die Dienstbehörde nicht veröffentlicht werde, bestehe dieser Bedarf.

Der Verbesserungsauftrag sei durch XXXX gefertigt. Genannter sei gemäß Organisationsplan Angehöriger des KdoSK/J1. Mittels Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Errichtung einer nachgeordneten Dienstbehörde und Personalstelle im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2022 – DVPV BMLV 2022), verlautbart mit BGBl. 170/2022 vom 29.04.2022, sei eine neue nachgeordnete Dienststelle geschaffen worden. Folglich sei eine dienstrechtliche Maßnahme gemäß BDG 1979 (Versetzung, Dienstzuteilung, Betrauung) für XXXX zu veranlassen gewesen. Der Verbesserungsauftrag sei durch römisch 40 gefertigt. Genannter sei gemäß Organisationsplan Angehöriger des KdoSK/J1. Mittels Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Errichtung einer nachgeordneten Dienstbehörde und Personalstelle im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2022 – DVPV BMLV 2022), verlautbart mit Bundesgesetzblatt 170 aus 2022, vom 29.04.2022, sei eine neue nachgeordnete Dienststelle geschaffen worden. Folglich sei eine dienstrechtliche Maßnahme gemäß BDG 1979 (Versetzung, Dienstzuteilung, Betrauung) für römisch 40 zu veranlassen gewesen.

Da auch die oberste Dienstbehörde PersB/BMLV mittels BMG abgelöst und durch eine neu geschaffene Dienstbehörde (KonkrPersAdmin/BMLV) gemäß Geschäftseinteilung ersetzt woden sei, seien ebenfalls auf dieser Ebene dienstrechtliche Maßnahmen gemäß BDG 1979 (Versetzung, Dienstzuteilung, Betrauung) erforderlich gewesen, damit jenes Personal in concreto XXXX und XXXX für die neue Dienstbehörde approbieren/genehmigen dürfen. Folglich seien auch die etwaigen Versetzungen/Dienstzuteilungen/Betrauungen von XXXX durch die KonkrPersAdmin/BMLV nicht rechtskonform, was zur Folge habe, dass dieser nicht berechtigt sei, als Organ der Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng zu agieren. Ergänzend verweist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zu W246 2262918 bzw. W257 2267912.Da auch die oberste Dienstbehörde PersB/BMLV mittels BMG abgelöst und durch eine neu geschaffene Dienstbehörde (KonkrPersAdmin/BMLV) gemäß Geschäftseinteilung ersetzt woden sei, seien ebenfalls auf dieser Ebene dienstrechtliche Maßnahmen gemäß BDG 1979 (Versetzung, Dienstzuteilung, Betrauung) erforderlich gewesen, damit jenes Personal in concreto römisch 40 und römisch 40 für die neue Dienstbehörde approbieren/genehmigen dürfen. Folglich seien auch die etwaigen Versetzungen/Dienstzuteilungen/Betrauungen von römisch 40 durch die KonkrPersAdmin/BMLV nicht rechtskonform, was zur Folge habe, dass dieser nicht berechtigt sei, als Organ der Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng zu agieren. Ergänzend verweist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zu W246 2262918 bzw. W257 2267912.

Versetzungen, Dienstzuteilungen bzw. Betrauungen würden ausschließlich der KonkrPersAdmin/BMLV als oberster Dienstbehörde obliegen. Dies liege jedoch nicht vor, folglich eine Unzuständigkeit der Organe vorliege.

Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, ihm komme keine Parteistellung zu, sei verfehlt, weil diese für ihn zuständig sei und ihm sehr wohl das Recht auf eine bescheidmäßige Feststellung aufgrund der oben angeführten Ausführungen zustehe.

In Bezug auf den von der belangten Behörde im Wege des Parteiengehörs übermittelten ELAK-Screenshot werde zur Kenntnis genommen, dass XXXX im ELAK (und nur im ELAK) zeichnungsberechtigt sei. Eine allgemeine Zeichnungsberechtigung sei nicht übermittelt worden und lasse sich diese auch nicht aus der Aufgabenzusammenstellung zur Dienstanweisung der KonkrPersAdmin ng zu GZ XXXX ableiten. Bezweifelt werde, dass alle 92 Bediensteten für alle 8 angeführten Aufgabenfelder zuständig seien und dies auch approbieren dürfen.In Bezug auf den von der belangten Behörde im Wege des Parteiengehörs übermittelten ELAK-Screenshot werde zur Kenntnis genommen, dass römisch 40 im ELAK (und nur im ELAK) zeichnungsberechtigt sei. Eine allgemeine Zeichnungsberechtigung sei nicht übermittelt worden und lasse sich diese auch nicht aus der Aufgabenzusammenstellung zur Dienstanweisung der KonkrPersAdmin ng zu GZ römisch 40 ableiten. Bezweifelt werde, dass alle 92 Bediensteten für alle 8 angeführten Aufgabenfelder zuständig seien und dies auch approbieren dürfen.

Abgesehen davon habe die Org/BMLV eindeutig festgelegt, dass durch KonkrPersAdmin ng die Dienstanweisung in den Punkten Allgemeines, Organisation und Geschäftsverkehr zu ergänzen sei. Genau dort wären die Zeichnungsberechtigungen zu regeln.

Er stelle daher den Antrag, die bescheidmäßige Absprache um den Punkt zu ergänzen, dass bescheidmäßig festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall Parteistellung gemäß AVG zuerkannt werde.

8. Mit Bescheid vom 28.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.02.2023 auf bescheidmäßige Feststellung „zuständiges Organ der Dienstbehörde XXXX “ gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 8 AVG als unzulässig zurück.8. Mit Bescheid vom 28.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.02.2023 auf bescheidmäßige Feststellung „zuständiges Organ der Dienstbehörde römisch 40 “ gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AVG als unzulässig zurück.

Begründend führte die Behörde nach Anführung von Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden aus, dass sich gegenständlich keine gesetzliche Grundlage finde, welche eine Zulässigkeit des Antrags auf bescheidmäßige Absprache im Umfang der vom Beschwerdeführer beantragten Punkte begründe.

Eine Parteistellung könne nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen. Nachdem dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung gemäß § 8 AVG zuerkannt werde, habe er auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG. Dieses Recht stehe nur den Parteien iSd § 8 AVG in Bezug auf Akten oder Aktenteile zu, die „ihre Sache betreffen“.Eine Parteistellung könne nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen. Nachdem dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG zuerkannt werde, habe er auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG. Dieses Recht stehe nur den Parteien iSd Paragraph 8, AVG in Bezug auf Akten oder Aktenteile zu, die „ihre Sache betreffen“.

9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass unbestritten sei, dass die belangte Behörde aufgrund der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung seine Dienstbehörde und somit auch seine vorgesetzte Dienststelle sei. Dies impliziere, dass die Organe, welche für den Leiter der Dienstbehörde zeichnungsberechtigt iSd § 344 BDG 1979 seien, als seine Vorgesetzten zu qualifizieren seien, deren Weisungen (Befehle) er zu befolgen habe.9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass unbestritten sei, dass die belangte Behörde aufgrund der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung seine Dienstbehörde und somit auch seine vorgesetzte Dienststelle sei. Dies impliziere, dass die Organe, welche für den Leiter der Dienstbehörde zeichnungsberechtigt iSd Paragraph 344, BDG 1979 seien, als seine Vorgesetzten zu qualifizieren seien, deren Weisungen (Befehle) er zu befolgen habe.

Sodann führt der Beschwerdeführer näher zu § 44 BDG 1979, den Ausnahmen vom Grundsatz der Weisungsgebundenheit sowie der in diesem Zusammenhang bestehenden Möglichkeit von Feststellungsbescheiden aus. Sodann führt der Beschwerdeführer näher zu Paragraph 44, BDG 1979, den Ausnahmen vom Grundsatz der Weisungsgebundenheit sowie der in diesem Zusammenhang bestehenden Möglichkeit von Feststellungsbescheiden aus.

Aus Sicht des Beschwerdeführers sei unbestritten, dass XXXX als Organ der Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng seit 29.04.2022 auftrete und ihm diverse Weisungen (Befehle) erteilt habe. Da der begründete Verdacht vorliege, dass XXXX sowie alle anderen Personen, welche derzeit für die Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng nicht rechtkonform dieser zuversetzt, dienstzugeteilt bzw. betraut worden seien, wären diese als für ihn „unzuständige Organe“ zu qualifizieren.Aus Sicht des Beschwerdeführers sei unbestritten, dass römisch 40 als Organ der Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng seit 29.04.2022 auftrete und ihm diverse Weisungen (Befehle) erteilt habe. Da der begründete Verdacht vorliege, dass römisch 40 sowie alle anderen Personen, welche derzeit für die Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng nicht rechtkonform dieser zuversetzt, dienstzugeteilt bzw. betraut worden seien, wären diese als für ihn „unzuständige Organe“ zu qualifizieren.

Die belangte Behörde irre, wenn sie auf S. 4, letzter Absatz nun ausführe: „.. Gegenständlich findet sich keine gesetzliche Grundlage welche eine Zulässigkeit Ihres Antrages auf bescheidmäßige Absprache im Umfang der von Ihnen beantragten Punkte begründet…“, weil (a) der Verwaltungsgerichtshof eindeutig festgestellt habe, dass ein Recht auf einen Feststellungsbescheid zu Anträgen, die die Feststellung der (sonstigen) Rechtmäßigkeit einer Weisung begehren gegeben sei, (b) es im öffentlichen Interesse der nachgeordneten Dienststelle liegen müsse, dass die Organe rechtskonform versetzt/dienstzugeteilt/betraut seien und somit Rechtssicherheit vorliege, (c) es in seinem Interesse als Partei liege, ob er Weisungen von XXXX zu befolgen habe oder nicht und (d) ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen sei und dadurch eine Rechtsgefährdung von ihm zu beseitigen sei.Die belangte Behörde irre, wenn sie auf S. 4, letzter Absatz nun ausführe: „.. Gegenständlich findet sich keine gesetzliche Grundlage welche eine Zulässigkeit Ihres Antrages auf bescheidmäßige Absprache im Umfang der von Ihnen beantragten Punkte begründet…“, weil (a) der Verwaltungsgerichtshof eindeutig festgestellt habe, dass ein Recht auf einen Feststellungsbescheid zu Anträgen, die die Feststellung der (sonstigen) Rechtmäßigkeit einer Weisung begehren gegeben sei, (b) es im öffentlichen Interesse der nachgeordneten Dienststelle liegen müsse, dass die Organe rechtskonform versetzt/dienstzugeteilt/betraut seien und somit Rechtssicherheit vorliege, (c) es in seinem Interesse als Partei liege, ob er Weisungen von römisch 40 zu befolgen habe oder nicht und (d) ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen sei und dadurch eine Rechtsgefährdung von ihm zu beseitigen sei.

Zur Thematik der fehlenden Parteistellung führte der Beschwerdeführer aus, dass dies einen schweren Verfahrenmangel darstelle, weil sich das beteiligte Organ (da es ja um ihn selbst gehe) für befangen zu erklären gehabt hätte und dieses Dokument niemals unterfertigen hätte dürfen. Eine Parteistellung des Beschwerdeführers liege vor, weil ein konkretes Verwaltungsverfahren („zuständiges Organ“ für ihn) vorliege, in dem er an der Sache kraft eines bereits bestehenden eigenen subjektiven Rechts beteiligt sei. Folglich sei auch die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 17 AVG eindeutig als Verletzung seiner Rechte als Partei anzusprechen. Zur Thematik der fehlenden Parteistellung führte der Beschwerdeführer aus, dass dies einen schweren Verfahrenmangel darstelle, weil sich das beteiligte Organ (da es ja um ihn selbst gehe) für befangen zu erklären gehabt hätte und dieses Dokument niemals unterfertigen hätte dürfen. Eine Parteistellung des Beschwerdeführers liege vor, weil ein konkretes Verwaltungsverfahren („zuständiges Organ“ für ihn) vorliege, in dem er an der Sache kraft eines bereits bestehenden eigenen subjektiven Rechts beteiligt sei. Folglich sei auch die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG eindeutig als Verletzung seiner Rechte als Partei anzusprechen.

Hinsichtlich der Frage der nicht rechtskonformen Einteilung verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 19.04.2023.

Hinsichtlich der Tatsache, dass der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde durch XXXX gefertigt sei, führte dieser aus, dass auch dieser nicht durch die gemäß Geschäftseinteilung/BMLV zuständige Abteilung KonkrPersAdmin/BMLV zur nachgeordneten Dienstbehörde versetzt/dienstzugeteilt/betraut sei. Aufgrund des Fehlens der dienstrechtlichen Maßnahme sei auch diese „Verwendung“ nicht rechtskonform, weil dies nicht im Kompetenzbereich der Org/BMLV liege. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer ebenfalls auf seine Stellungnahme vom 19.04.2023, welche sinngemäß auch auf XXXX anzuwenden sei.Hinsichtlich der Tatsache, dass der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde durch römisch 40 gefertigt sei, führte dieser aus, dass auch dieser nicht durch die gemäß Geschäftseinteilung/BMLV zuständige Abteilung KonkrPersAdmin/BMLV zur nachgeordneten Dienstbehörde versetzt/dienstzugeteilt/betraut sei. Aufgrund des Fehlens der dienstrechtlichen Maßnahme sei auch diese „Verwendung“ nicht rechtskonform, weil dies nicht im Kompetenzbereich der Org/BMLV liege. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer ebenfalls auf seine Stellungnahme vom 19.04.2023, welche sinngemäß auch auf römisch 40 anzuwenden sei.

Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass (1) XXXX nicht rechtskonfom der „neuen Dienstbehörde“ KonkrPersAdmin NG zugeordnet worden und somit kein Angehöriger der Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng sei, dass (2) XXXX auf Grund der nicht rechtskonformen Zuteilung zur Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng über keine Approbationsermächtigung für die Dienstbehörde verfüge und somit auch kein weisungsbefugtes Organ ihm gegenüber sei und (3) dass sämtliche Dokumente, welche seit 29.04.2022 durch XXXX für KonkrPersAdmin ng unterfertigt worden seien, nicht rechtskonform seien oder als von einer „unzuständigen Person unterfertig“ zu bewerten seien. Darüber hinaus möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass (4) sich das befangene Organ XXXX von der Entscheidungsfindung „Parteienstellung“ im Dokument XXXX vom 14.04.2023 zu enthalten gehabt hätte und somit seine Parteienrechte beschnitten worden seien sowie (5) sämtliche Personen, welche im Dokument XXXX vom 17.05.2022 durch Org/BMLV der KonkrPersAdmin ng zugeordnet worden seien, nicht rechtskonform zugeordnet worden seien, weil dies nicht durch die gemäß Geschäftseinteilung/BMLV zuständige Abt KonkrPersAdmin/BMLV erfolgt sei und somit ihm gegenüber keine Weisungen geben könnten bzw. Bescheide als Dienstbehörde erlassen könnten. In eventu möge der Bescheid ersatzlos behoben werden und zur neuerlichen Entscheidung zur belangten Behörde zurückgewiesen werden.Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass (1) römisch 40 nicht rechtskonfom der „neuen Dienstbehörde“ KonkrPersAdmin NG zugeordnet worden und somit kein Angehöriger der Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng sei, dass (2) römisch 40 auf Grund der nicht rechtskonformen Zuteilung zur Dienstbehörde KonkrPersAdmin ng über keine Approbationsermächtigung für die Dienstbehörde verfüge und somit auch kein weisungsbefugtes Organ ihm gegenüber sei und (3) dass sämtliche Dokumente, welche seit 29.04.2022 durch römisch 40 für KonkrPersAdmin ng unterfertigt worden seien, nicht rechtskonform seien oder als von einer „unzuständigen Person unterfertig“ zu bewerten seien. Darüber hinaus möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass (4) sich das befangene Organ römisch 40 von der Entscheidungsfindung „Parteienstellung“ im Dokument römisch 40 vom 14.04.2023 zu enthalten gehabt hätte und somit seine Parteienrechte beschnitten worden seien sowie (5) sämtliche Personen, welche im Dokument römisch 40 vom 17.05.2022 durch Org/BMLV der KonkrPersAdmin ng zugeordnet worden seien, nicht rechtskonform zugeordnet worden seien, weil dies nicht durch die gemäß Geschäftseinteilung/BMLV zuständige Abt KonkrPersAdmin/BMLV erfolgt sei und somit ihm gegenüber keine Weisungen geben könnten bzw. Bescheide als Dienstbehörde erlassen könnten. In eventu möge der Bescheid ersatzlos behoben werden und zur neuerlichen Entscheidung zur belangten Behörde zurückgewiesen werden.

10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 22.05.2023 vor.

11. Dem Beschwerdeführer wurde am 12.06.2023 Akteneinsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts gewährt.

12. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 12.06.2023 zur Beilage 15, aus der die Zuständigkeit von XXXX ersichtlich ist, insoweit Stellung, als er diesbezüglich auf seine Stellungnahme vom 15.05.2023, dort auf Punkt 4 (Seite 5) sowie Antrag Punkt 5 (auf Seite 6) verwies.12. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 12.06.2023 zur Beilage 15, aus der die Zuständigkeit von römisch 40 ersichtlich ist, insoweit Stellung, als er diesbezüglich auf seine Stellungnahme vom 15.05.2023, dort auf Punkt 4 (Seite 5) sowie Antrag Punkt 5 (auf Seite 6) verwies.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 10.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Feststellung, ob

1.        XXXX rechtskonform von KdoSK der „neuen Dienstbehörde“ KonkrPersAdmin NG dienstzugeteilt bzw. zugeordnet worden sei; weiters solle dies mit Dokumenten belegt werden (aus gegebenen Anlass wies er auf XXXX hin: Eine allgemeine Aussage wie „An der Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung besteht für die h.o. Dienstbehörde kein Zweifel“ ohne Belege/Beweise entspreche nicht dem AVG).1. römisch 40 rechtskonform von KdoSK der „neuen Dienstbehörde“ KonkrPersAdmin NG dienstzugeteilt bzw. zugeordnet worden sei; weiters solle dies mit Dokumenten belegt werden (aus gegebenen Anlass wies er auf römisch 40 hin: Eine allgemeine Aussage wie „An der Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung besteht für die h.o. Dienstbehörde kein Zweifel“ ohne Belege/Beweise entspreche nicht dem AVG).

2.        XXXX über eine Approbationsermächtigung für den Ltr KonkrPersAdmin ng verfüge; weiters um Übermittlung des diesbezüglichen Dokuments (z.B. GE der Konkr PErsAdmin ng oder „Arbeitsplatzbeschreibung“).2. römisch 40 über eine Approbationsermächtigung für den Ltr KonkrPersAdmin ng verfüge; weiters um Übermittlung des diesbezüglichen Dokuments (z.B. GE der Konkr PErsAdmin ng oder „Arbeitsplatzbeschreibung“).

3.       sämtliche Dokumente, welche seit 29.04.2022 durch XXXX unterfertigt worden seien, gerade in Bezug auch auf das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu W246 2262918-1, rechtskonform seien oder als von einer „unzuständigen Person“ unterfertigt zu bewerten seien.3. sämtliche Dokumente, welche seit 29.04.2022 durch römisch 40 unterfertigt worden seien, gerade in Bezug auch auf das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu W246 2262918-1, rechtskonform seien oder als von einer „unzuständigen Person“ unterfertigt zu bewerten seien.

Mit Bescheid vom 28.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.02.2023 auf bescheidmäßige Feststellung „zuständiges Organ der Dienstbehörde XXXX “ gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 8 AVG 1991 als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom 28.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.02.2023 auf bescheidmäßige Feststellung „zuständiges Organ der Dienstbehörde römisch 40 “ gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AVG 1991 als unzulässig zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass sich das befangene Organ XXXX von der Entscheidungsfindung „Parteienstellung“ im Dokument XXXX vom 14.04.2023 zu enthalten gehabt hätte und somit seine Parteienrechte beschnitten worden seien, sowie sämtliche Personen, welche im Dokument XXXX vom 17.05.2022 durch Org/BMLV der KonkrPersAdmin ng zugeordnet worden seien, nicht rechtskonform zugeordnet worden seien, weil dies nicht durch die gemäß Geschäftseinteilung/BMLV zuständige Abt Konkr-PersAdmin/BMLV erfolgt sei und somit ihm gegenüber keine Weisungen geben könnten bzw. Bescheide als Dienstbehörde erlassen könnten.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass sich das befangene Organ römisch 40 von der Entscheidungsfindung „Parteienstellung“ im Dokument römisch 40 vom 14.04.2023 zu enthalten gehabt hätte und somit seine Parteienrechte beschnitten worden seien, sowie sämtliche Personen, welche im Dokument römisch 40 vom 17.05.2022 durch Org/BMLV der KonkrPersAdmin ng zugeordnet worden seien, nicht rechtskonform zugeordnet worden seien, weil dies nicht durch die gemäß Geschäftseinteilung/BMLV zuständige Abt Konkr-PersAdmin/BMLV erfolgt sei und somit ihm gegenüber keine Weisungen geben könnten bzw. Bescheide als Dienstbehörde erlassen könnten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Diese sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderweitiger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderweitiger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist vielmehr, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat.

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (vgl. VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180 mwN).3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist vergleiche VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180 mwN).

Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086).Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086).

Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 28.04.2021, Ra 2020/12/0029 mit Verweis auf VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).

3.3. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, ob XXXX rechtskonform für die Dienstbehörde dienstzugeteilt worden sei, weiters ob dieser über eine Approbationsermächtigung verfüge bzw. ob alle von diesem seit 29.04.2022 unterfertigten Dokumente rechtskonform seien.3.3. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, ob römisch 40 rechtskonform für die Dienstbehörde dienstzugeteilt worden sei, weiters ob dieser über eine Approbationsermächtigung verfüge bzw. ob alle von diesem seit 29.04.2022 unterfertigten Dokumente rechtskonform seien.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Rechtskonformität bzw. Rechtswidrigkeit der Dienstzuteilung eines anderen Beamten (im konkreten Fall von XXXX ) zukommt. Dies lässt sich aus dem Gesetz, insbesondere nicht aus § 39 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 3 DVG und § 8 AVG ableiten.Diesbezüglich ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Rechtskonformität bzw. Rechtswidrigkeit der Dienstzuteilung eines anderen Beamten (im konkreten Fall von römisch 40 ) zukommt. Dies lässt sich aus dem Gesetz, insbesondere nicht aus Paragraph 39, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 3, DVG und Paragraph 8, AVG ableiten.

Insofern können auch keine subjektiven Rechte des Beschwerdeführers berührt sein und besteht somit kein entsprechendes Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers an einer rechtskonformen Dienstzuteilung von XXXX . Das Gleiche gilt für den Antrag auf Feststellung, inwieweit XXXX über eine Approbationsermächtigung verfügt bzw. inwieweit die Unterfertigung von nicht näher genannten, seit 29.04.2022 unterfertigten Dokumente als rechtskonform zu sehen seien. Die Erteilung einer Approbationsbefugnis ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie kann daher sowohl im Einzelfall durch individuelle, auch mündliche Weisung, als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsanordnung (z.B. Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung) vorgenommen werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 3 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN). Zur Frage der Approbationsbefugnis ist zudem auszuführen, dass nach der Rechtsprechung die Regelung der Approbation eine Angelegenheit der inneren Organisation ist. Die Zuständigkeit und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter werden dadurch nicht berührt (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/11/0232 mit Verweis auf VfGH 22.02.1985, B 470/80). Gemäß § 7 Abs. 12 BMG kann im Übrigen niemand aufgrund der Geschäftseinteilung ein Recht geltend machen. Einer Partei muss nach der Rechtsprechung auch nicht bekannt gemacht werden, auf Grund welcher Umstände der die Erledigung Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war (vgl. VwGH 18.03.2003, 2000/21/0173). Dies gilt auch hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach der verfahrensgegenständliche Bescheid durch XXXX gefertigt worden sei.Insofern können auch keine subjektiven Rechte des Beschwerdeführers berührt sein und besteht somit kein entsprechendes Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers an einer rechtskonformen Dienstzuteilung von römisch 40 . Das Gleiche gilt für den Antrag auf Feststellung, inwieweit römisch 40 über eine Approbationsermächtigung verfügt bzw. inwieweit die Unterfertigung von nicht näher genannten, seit 29.04.2022 unterfertigten Dokumente als rechtskonform zu sehen seien. Die Erteilung einer Approbationsbefugnis ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie kann daher sowohl im Einzelfall durch individuelle, auch mündliche Weisung, als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsanordnung (z.B. Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung) vorgenommen werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 3 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN). Zur Frage der Approbationsbefugnis ist zudem auszuführen, dass nach der Rechtsprechung die Regelung der Approbation eine Angelegenheit der inneren Organisation ist. Die Zuständigkeit und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter werden dadurch nicht berührt vergleiche VwGH 30.04.2014, 2013/11/0232 mit Verweis auf VfGH 22.02.1985, B 470/80). Gemäß Paragraph 7, Absatz 12, BMG kann im Übrigen niemand aufgrund der Geschäftseinteilung ein Recht geltend machen. Einer Partei muss nach der Rechtsprechung auch nicht bekannt gemacht werden, auf Grund welcher Umstände der die Erledigung Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war vergleiche VwGH 18.03.2003, 2000/21/0173). Dies gilt auch hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach der verfahrensgegenständliche Bescheid durch römisch 40 gefertigt worden sei.

Im Übrigen ist aus dem Recht genauso wenig ein Anspruch auf Ausfolgung von diesbezüglichen Dokumenten ableitbar.

Gesamt betrachtet fehlt es somit bei sämtlichen Anträgen des Beschwerdeführers vom 10.02.2023 an einem Feststellungsinteresse und hat die belangte Behörde daher zurecht die diesbezüglichen Anträge als unzulässig zurückgewiesen.

3.4. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge zusätzlich feststellen, dass sich das befangene Organ XXXX von der Entscheidungsfindung „Parteienstellung“ im Dokument XXXX vom 14.04.2023 zu enthalten gehabt hätte, ist – wie bereits angeführt – anzumerken, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung verwehrt ist, nachdem Gegenstand des Verfahrens ausschließlich ist, ob die Zurückweisung der Anträge durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid als rechtmäßig anzusehen sind.3.4. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge zusätzlich feststellen, dass sich das befangene Organ römisch 40 von der Entscheidungsfindung „Parteienstellung“ im Dokument römisch 40 vom 14.04.2023 zu enthalten gehabt hätte, ist – wie bereits angeführt – anzumerken, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung verwehrt ist, nachdem Gegenstand des Verfahrens ausschließlich ist, ob die Zurückweisung der Anträge durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid als rechtmäßig anzusehen sind.

Soweit der Beschwerdeführer zudem die Feststellung begehrt, sämtliche Personen, die im Dokument XXXX vom 17.05.2022 durch Org/BMLV der KonkrPersAdmin ng zugeordnet worden seien, nicht rechtskonform zugeordnet worden seien, ist zudem zusätzlich anzuführen, dass dies nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Bescheides und somit auch nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Die diesbezüglichen Anträge sind daher als unzulässig zurückzuweisen.Soweit der Beschwerdeführer zudem die Feststellung begehrt, sämtliche Personen, die im Dokument römisch 40 vom 17.05.2022 durch Org/BMLV der KonkrPersAdmin ng zugeordnet worden seien, nicht rechtskonform zugeordnet worden seien, ist zudem zusätzlich anzuführen, dass dies nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Bescheides und somit auch nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Die diesbezüglichen Anträge sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nämlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz (bzw. nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und ist die Entscheidung insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 15.11.20001, 2000/07/0034).

3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlicher Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlicher Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Im gegenständlichen Fall stand der Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelte sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, abgesehen werden konnte.Im gegenständlichen Fall stand der Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelte sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Approbationsbefugnis Dienstbehörde Dienstzuteilung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Feststellungsinteresse öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W293.2272265.1.00

Im RIS seit

11.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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