TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/15 2000/07/0034

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Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §77 Abs5 idF 1999/I/155;
WRG 1959 §80 Abs2 idF 1999/I/155;
WRG 1959 §85 Abs1 idF 1999/I/155;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft G, vertreten durch den Obmann V in B, dieser vertreten durch Dr. Branko Perc, Rechtsanwalt in 9150 Bleiburg, 10.-Oktober-Platz 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3. Februar 2000, Zl. 8W-AII- 205/7/2000, betreffend Satzungsänderung einer Wassergenossenschaft (mitbeteiligte Partei: M, in B, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Münzgasse 3) zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm die Existenz und das Ausmaß der Mitgliedschaft des Mitbeteiligten bei der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft festgestellt wird ("Feststellung"), wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse je vom 29. Juni 2000, Zl. 98/07/0182 und Zl. 99/07/0039 verwiesen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt (BH) vom 20. Oktober 1966 wurde die beschwerdeführende Wassergenossenschaft (WG) wasserrechtlich anerkannt; gleichzeitig wurde deren Satzung genehmigt.

Der Mitbeteiligte ist Eigentümer der Liegenschaften EZ. 11 und EZ. 13, je KG G (in weiterer Folge: KG G), auf welchen die Bauwerke G Nr. 11 bzw. G Nr. 15 errichtet sind. Seit 1979 wurde der Mitbeteiligte von der WG mit Wasser für sein Objekt G Nr. 11 versorgt.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 1997 erklärte der Mitbeteiligte gegenüber der WG, er werde aus näher genannten Gründen den Wasserbezug ab 1. Jänner 1998 bis zur Klärung der Übertragung des Anschlussrechtes auf sein neues Wohnhaus (Hausnummer 15) still legen.

Weil die Einbeziehung von Neumitgliedern - darunter auch die des Mitbeteiligten - in die WG von dieser der Wasserrechtsbehörde nicht zur Genehmigung vorgelegt worden war und weil § 14 der Satzung der WG über Streitschlichtung nicht den Vorgaben des WRG entsprochen hatte, wurde die WG von der Wasserrechtsbehörde zur Anpassung ihrer Satzungen und zur Vorlage eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung zur wasserrechtlichen Genehmigung aufgefordert.

Diese Mitgliederversammlung fand am 24. März 1999 statt. Auf Antrag der WG wurde mit Bescheid der BH vom 5. Juli 1999 die in dieser Mitgliederversammlung beschlossene "Anhebung der Anzahl der Mitglieder auf den gegenwärtigen Stand" und "Änderung der Satzung hinsichtlich der Schlichtung von Streitfällen" genehmigt. Als Mitglied der WG scheint unter anderem (erstmals) der Mitbeteiligte auf der neuen Mitgliederliste, die einen Bestandteil der neuen Satzung bildet, auf. Bei seinem Namen findet sich allerdings der Zusatz "AV: mit Schreiben vom 6. 12. 1997 hat (der Mitbeteiligte) die Einstellung/Stilllegung - Wasserbezug mit Wirkung vom 1.1.1998 mitgeteilt." Aus der Begründung dieses Bescheides geht u. a. hervor, der Mitbeteiligte habe im Schreiben vom 1. Jänner 1998 lediglich die Erklärung abgegeben, wonach er sein Wasserbezugsrecht "einstweilen still lege." Ein Antrag auf Ausscheidung aus der WG sei damit nicht gestellt; das WRG kenne das Ruhen der Mitgliedschaft nicht. Der Mitbeteiligte sei daher als Mitglied der WG anzusehen.

Sowohl der Mitbeteiligte als auch die beschwerdeführende WG erhoben gegen diesen Bescheid Berufung.

Der Mitbeteiligte wies insbesondere darauf hin, dass er mit beiden Liegenschaften, sowohl Haus Nr. 11 als auch Haus Nr. 15, Mitglied der WG sei und seinen Austritt nicht erklärt habe; die Behörde hätte daher bescheidmäßig festzustellen gehabt, dass seine Mitgliedschaft an der WG mit 1. Jänner 1998 nicht erloschen und er zu diesem Zeitpunkt nicht aus der WG ausgeschieden sei. Schließlich sei Spruch und Begründung des Bescheides der BH nicht schlüssig oder nachvollziehbar; so sei daraus nicht ersichtlich, ob und inwiefern er Mitglied der Wassergenossenschaft sei. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. März 1999 sei auch nicht gesetzeskonform zu Stande gekommen, weil die Liegenschaften der jeweiligen neu aufzunehmenden Mitglieder, der Umfang des Wasserbezuges und alle übrigen Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung nicht Gegenstand der Abstimmung gewesen seien. Schließlich sei der Mitgliederversammlungsbeschluss vom 24. März 1999 auch hinsichtlich der Satzungsänderung betreffend die Schlichtung von Streitfällen gesetzwidrig. Dieser Tagesordnungspunkt sei weder in der Ladung enthalten gewesen noch sei er in der Versammlung erörtert worden. Er als Mitglied sei schließlich auch von diesem Tagesordnungspunkt nicht verständigt worden.

Die WG brachte in ihrer - auf den Teil des erstinstanzlichen Bescheides, der die Anhebung der Mitgliederzahl betraf, eingeschränkten - Berufung im Wesentlichen vor, die BH habe zwar die Satzung genehmigen, aber nicht über die Anhebung der Zahl der Mitglieder und über die Frage der Mitgliedschaft des Mitbeteiligten in der WG absprechen dürfen, da gemäß § 14 Abs. 1 der nunmehr genehmigten Satzung Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und deren Mitgliedern zunächst in einem Schlichtungsversuch zu lösen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid der BH hinsichtlich des Spruchteiles "Satzungsänderung betreffend Anhebung der Anzahl der Mitglieder auf den gegenwärtigen Stand und" ersatzlos auf und wies die übrigen Anträge der Berufungswerber als unbegründet ab. Nach der Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis nach § 61a AVG findet sich folgende "Feststellung":

"Feststellung:

Die von der WG vorgelegte Mitgliederliste ist rechtsverbindlich. Dies bedeutet, dass neben den anderen Mitgliedern auch Herr (Mitbeteiligter) mit der EZ 11 KG G mit 12 Anteilen WVE und 12 Stimmen Mitglied der WG ist."

Aus der daran anschließenden Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass gemäß den Übergangsbestimmungen der Novelle des WRG, BGBl. I Nr. 155/1999 (WRG-Novelle 1999), die inhaltlich neuen Bestimmungen auch für das beschwerdegegenständliche Verfahren anzuwenden gewesen seien. Auf Grund des neu eingefügten § 80 Abs. 2 WRG sei die Neuaufnahme von Mitgliedern einer Wassergenossenschaft nicht wie bisher bewilligungspflichtig, sondern nur mehr anzeigepflichtig. Auf Grund der vorgelegten Mitgliederliste sei der Mitbeteiligte daher mit der EZ 11 der KG G mit 12 Anteilen und 12 Stimmen Mitglied der Wassergenossenschaft. Der Zusatz, dass eine Einstellung bzw. Stilllegung des Wasserbezuges erfolge, habe rechtlich weder die Wirkung eines Austritts, noch das Erlöschen des Wasserbezugsrechtes zur Folge. Die schriftliche Mitteilung der Einstellung des Wasserbezuges bedeute nicht den Austritt.

Dem Mitbeteiligten sei nach dem Mitgliederversammlungsbeschluss vom 27. August 1979 der Anschluss an die Gemeinschaftsanlage gestattet worden. Die Aufnahme des Mitbeteiligten sei aber der Wasserrechtsbehörde nie zur Genehmigung vorgelegt und auch nicht schriftlich festgelegt worden, mit welchen Liegenschaften und in welchem Ausmaß der Mitbeteiligte am genossenschaftlichen Leben teilnehmen sollte. Unbestritten sei nur, dass der Mitbeteiligte bis zum 1. Jänner 1998 mit der EZ 11, KG G, de facto Mitglied der WG gewesen sei. Strittig sei der Stimmenanteil, da der Mitbeteiligte seinen Stimmenanteil auch auf die EZ 13 bezöge, was aber wiederum von der WG bestritten werde. Bis dato habe der Mitbeteiligte lediglich Anschlussgebühren für EZ 11 der KG G bezahlt und es seien ihm dafür auch 12 Anteile zugerechnet worden. Der Mitbeteiligte dagegen gehe davon aus, dass von der Aufnahme auch die Liegenschaft EZ 13 umfasst gewesen sei, welche immer von der WG mitversorgt worden wäre.

Ein Einvernehmen als Voraussetzung einer nachträglichen Einbeziehung von Liegenschaften oder Anlagen im Sinne des § 81 Abs. 1 WRG läge aber offensichtlich nur für die EZ 11 der KG G vor, bezüglich der EZ 13 würden unterschiedliche Standpunkte vertreten. Aus diesem Grunde sei sachverhaltsmäßig das Verfahren in zwei Teile zu zerlegen:

1. Verfahren über die Einbeziehung der EZ 11, worüber nur hinsichtlich der EZ selbst Einigung, nicht jedoch über die Stimmenanteile Einigung vorliege, und

2. das Verfahren über die EZ 13, worüber zwischen der Wassergenossenschaft und dem Mitbeteiligten keine Einigung vorliege.

Es sei zu Punkt 1 festzustellen, dass bezüglich der EZ 11 die Aufnahme in den Mitgliedsversammlungen 1979 und vom März 1999 beschlossen und der Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung, wenn auch erst 1999, vorgelegt worden sei. Warum 1999 die Aufnahme nochmals beschlossen und dann in Abrede gestellt werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Einstufung des Mitbeteiligten als Nichtmitglied der WG wäre auch deshalb unbillig, weil der Mitbeteiligte sogar Funktionär der WG gewesen sei. Die Mitgliedschaft sei als nach wie vor aufrecht zu werten, da weder ein Ausscheiden vorliege noch der Ausschluss beschlossen worden sei. Hinsichtlich der Frage der Anteilsberechnung sei vom Mitbeteiligten ein Streitschlichtungsverfahren anzustreben, in welchem die Bewertung der Anteile unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Mitglieder zu prüfen und zu bewerten wäre.

Zu Punkt 2 (hinsichtlich der EZ 13) sei festzustellen, dass der Mitbeteiligte nie einen entsprechenden Antrag an die Wasserrechtsbehörde um Aufnahme als Mitglied in der Wassergenossenschaft bezüglich dieser EZ 13 gestellt habe. Dies ergebe sich aus verschiedenen näher bezeichneten Aussagen. Hinsichtlich der EZ 13 werde erst nach Antragstellung durch den Mitbeteiligten über eine Aufnahme zu entscheiden sein.

Hinsichtlich der vorgenommenen Änderung des § 14 der Satzung, welche in der alten Fassung entgegen den Vorgaben des WRG vorgesehen hatte, dass bei Streitfällen zwischen der Genossenschaft und deren Mitgliedern die Wasserrechtsbehörde unmittelbar angerufen werden könne, sei festzustellen, dass die durchgeführte nunmehr beschlossene Änderung der Satzung vorgenommen worden sei, um den vorgegebenen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zu folgen. Diese Satzungsänderung sei in der Mitgliederversammlung vom 24. März 1999 von den Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen worden; der Mitbeteiligte sei am 24. März 1999 noch nicht Mitglied der WG und daher auch nicht stimmberechtigt gewesen.

Am Ende des Begründungsteiles des angefochtenen Bescheides (vor der Zustellverfügung) findet sich folgender

"Hinweis: Mit der Zustellung dieses Bescheides erwächst die Entscheidung in Rechtskraft. Dem Mitglied (Mitbeteiligter) ist umgehend die freie und unbeschränkte Teilnahme am genossenschaftlichen Leben im Umfange seiner Mitgliedschaft zu gewähren."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der WG, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die WG erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf fehlerfreie Handhabung der Bestimmungen des WRG sowie in ihrem Recht, ohne Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsmerkmale dem Mitbeteiligten die Mitgliedschaftsrechte nicht gewähren zu müssen, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Mitbeteiligte erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass mit dem angefochtenen Bescheid (auch) die Satzungsänderung betreffend die neue gesetzeskonforme Schlichtungsregelung des § 14 der Satzung genehmigt wurde. In der vorliegenden Beschwerde der WG finden sich keine Ausführungen zu diesem (trennbaren) Teil des angefochtenen Bescheides, sodass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass dieser Teil des angefochtenen Bescheides nicht in Beschwerde gezogen wurde. Mit Erlassung des angefochtenen Bescheides wurden die neuen Schlichtungsregeln der Satzung rechtskräftig.

Strittig ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, ob die belangte Behörde Rechte der WG dadurch verletzt hat, dass sie - ohne dafür zuständig zu sein - Feststellungen über die Existenz und über das Ausmaß der Mitgliedschaft des Mitbeteiligten in der WG getroffen hat.

§ 77 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 WRG in der Fassung vor der WRG-Novelle 1999 lautete:

"§ 77. ...

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über

...

b) die Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder

...

(5) Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung. "

§§ 77 Abs. 3, 5 und 7, sowie 80 Abs. 2 WRG in der Fassung der WRG-Novelle 1999 lauten (auszugsweise):

"§ 77. ...

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über

...

b) Kriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,

c) die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,

...

g) jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlussfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,

...

i) die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschafsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,

... .

(5) Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

...

(7) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zu Stande gekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden.

§ 80. ...

(2) Die Genossenschaft hat ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie hat der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde jährlich den Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderungen mitzuteilen."

§§ 77 Abs. 5 und 80 Abs. 2 WRG in der oben wiedergegebenen Fassung traten am 1. Jänner 2000 in Kraft. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war daher die Rechtslage des WRG in der Fassung der WRG-Novelle 1999 maßgebend.

Aus den Beilagen der Parlamentarischen Materialen der WRG-Novelle 1999 (RV 1199 Blg NR XX. GP, S. 26), zu § 80 Abs. 2 WRG, ergibt sich,

"dass die Wassergenossenschaften durch die vorliegende Novelle zahlreiche Erleichterungen und Vereinfachungen zugestanden erhalten. Dadurch können sie nun flexibler auf ihre spezifische Situation reagieren, weil sie entsprechende Vorkehrungen in den Satzungen treffen können. Die Kontrolle des rechtmäßigen Verhaltens der Genossenschaft durch die Behörde soll darunter nicht leiden. Deshalb sieht u.a. hier Abs. 2 eine Mitteilungspflicht über den jeweiligen Mitgliedsstand vor. Dies entspricht dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil damit sowohl die Behörde als auch interessierte Dritte den jeweils aktuellen Mitgliederstand erfahren können, und ist ein angemessener Ausgleich für den Entfall der bisher bei Mitgliederwechsel stets nötigen Satzungsänderung."

Nach §§ 77 Abs. 5 und 80 Abs. 2 WRG in der Fassung der WRG-Novelle 1999 besteht bei einer Neuaufnahme von Mitgliedern in eine WG weder die Notwendigkeit der Änderung der Satzung noch die der Einholung der behördlichen Genehmigung für eine solche Satzungsänderung mehr. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde in dem dem erstinstanzlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf Genehmigung einer solchen Satzungsänderung nach Änderung der Rechtslage nur mehr eine Anzeige über den jährlichen Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie der Veränderungen im Sinne des § 80 Abs. 2 WRG erblickte. Eine solche Anzeige bedurfte aber keiner behördlichen Genehmigung (mehr). Demzufolge erfolgte die ersatzlose Aufhebung des eine solche Genehmigung enthaltenden Spruchteiles des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde zu Recht.

Hätte sich die Berufungsbehörde - in Erledigung der gegen diesen Teil des Bescheides der Behörde erster Instanz erhobenen Berufung - mit dieser ersatzlosen Aufhebung begnügt, stünde der angefochtene Bescheid zur Gänze in Übereinstimmung mit der Rechtslage.

Die belangte Behörde hat jedoch - darauf weist die beschwerdeführende WG zutreffend hin - nach dem Bescheidspruch, der Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis nach § 61a AVG, allerdings noch vor seiner Begründung, eine (so bezeichnete) "Feststellung" des Inhaltes getroffen, dass "die vorgelegte Mitgliederliste der WG rechtsverbindlich sei und dass dies bedeute, dass neben den anderen Mitgliedern auch der Mitbeteiligte mit 12 Anteilen WVE und 12 Stimmen Mitglied der WG sei."

Dieser "Feststellung" kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes normative Wirkung zu. Der Wille der belangten Behörde war erkennbar darauf gerichtet, offenbar vor dem Hintergrund der aktuellen Auseinandersetzung über die Mitgliedschaft des Mitbeteiligten an der WG, die ihrer Ansicht nach einzig zutreffende Interpretation dieser neuen Mitgliederliste in förmlicher Weise und verbindlich durch die genannte Feststellung zu klären. Dieser behördliche Wille geht auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, die sich beinahe zur Gänze mit diesem Thema befasst, hervor. Auch der unterstrichene und damit hervorgehobene "Hinweis" am Ende des Begründungsteiles auf die Eröffnung des Zuganges des Mitbeteiligten zu allen Mitgliedschaftsrechten lässt erkennen, dass die Behörde eine rechtsverbindliche Feststellung treffen wollte. Dies geht auch aus dem Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und der BH vom 24. Februar  2000 (vgl. AS 22 des Berufungsaktes) hervor, wo die "Feststellung" und der "Hinweis" ausdrücklich als Grundlage für Vollstreckungsakte nach dem VVG - in Form des umgehenden (Wieder)anschlusses des Mitbeteiligten an die Versorgungsleitung der WG - bezeichnet wurde.

Die "Feststellung" stellt daher ungeachtet des Umstandes, dass sie durch die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG vom restlichen "Abspruch" des Bescheides (über die Berufungen) getrennt ist, einen Spruchteil des angefochtenen Bescheides in Form eines Feststellungsbescheides dar.

Die belangte Behörde war im vorliegenden Zusammenhang aber nur zur Entscheidung über die an sie gerichteten Berufungen zuständig. Eine "Feststellung" der von der belangten Behörde getroffenen Art war nicht Gegenstand der von der Behörde erster Instanz ausgesprochenen Genehmigung der geänderten Satzung der WG. Trifft eine Berufungsbehörde aber in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, eine Entscheidung (hier: eine Feststellung), so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und der Berufungsbescheid ist in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1994, Zl. 92/17/0030, und vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0066).

Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid im Umfang der "Feststellung" infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Ergänzend wird bemerkt, dass dem bloßen "Hinweis" im Begründungsteil des angefochtenen Bescheides keine normative Wirkung zukommt.

Dazu kommt, dass die WRG-Novelle 1999 im Bereich der Genehmigungspflicht von Satzungen - wie aus der oben wiedergegebenen Materialen hervorgeht - durch Verstärkung der Satzungsautonomie der Wassergenossenschaften deregulierend eingegriffen hat. Wie die belangte Behörde auch richtig erkannte, besteht für die zuständige Wasserrechtsbehörde keine Kompetenz (mehr), eine Änderung der Mitgliederliste einer WG im Wege eines Genehmigungsverfahrens zu kontrollieren. Für die diesbezügliche amtswegige behördliche Kontrolle steht der nach §§ 98 und 99 Abs. 1 lit. h WRG zuständigen Wasserrechtsbehörde (der BH) nur mehr das Aufsichtsrecht nach § 85 WRG zur Verfügung.

Für den Mitbeteiligten und die WG besteht hingegen die Möglichkeit, auf Grundlage des § 85 Abs. 1 WRG nach einem erfolglosen Streitschlichtungsversuch (nach § 14 der neuen Satzung) diesen Problemkreis an die Wasserrechtsbehörde heranzutragen. Die Frage der Mitgliedschaft des Mitbeteiligten bzw. des Ausmaßes seines Mitgliedschaftsrechtes stellt eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis dar. Im Rahmen der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs. 1 WRG wäre diese auch zur Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber befugt, ob jemand als Mitglied einer WG zu gelten hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Juni 1957, Slg. Nr. 4369/A, vom 19. Dezember 1963, Zl. 502/63, und vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/07/0080).

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. November 2001

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070034.X00

Im RIS seit

11.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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