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L22006 Landesbedienstete Steiermark;Norm
AVG §38;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/12/0056 E 13. September 2006 2006/12/0008 E 13. September 2006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. P in L, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 2005, Zl. A5-C1.50- 30062/2004-29, betreffend Zurückweisung von Anträgen i.A. Stellenbewertung nach dem Stmk. L-DBR, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberregierungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und wird im Amt der Steiermärkischen Landesregierung als Referent im Bereich des Zivilrechts verwendet.
Unbestritten ist, dass er folgende, von der belangten Behörde verfasste "Optionserklärung gemäß § 289 L-DBR" unterfertigte und einbrachte:Unbestritten ist, dass er folgende, von der belangten Behörde verfasste "Optionserklärung gemäß Paragraph 289, L-DBR" unterfertigte und einbrachte:
"PZ: 47625
Name: Beschwerdeführer
Geburtsdatum: 02-12-60
Dienststelle: Fachabteilung 1F
Stelle gemäß OHB der FA1F: 0.0-13
Gemäß § 289 L-DBR in Verbindung mit § 290 L-DBR beantrage ich die Überstellung in das Besoldungsschema St mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2003 und zwar in jene Gehaltsklasse, die der tatsächlichen Wertigkeit der von mir bekleideten Stelle entspricht, zumindest jedoch in jene Gehaltsklasse, die im Schreiben der Abteilung 5 vom 14.10.2004 (zugegangen am 1.12.2004) unter Punkt 4. ausgewiesen wurde.Gemäß Paragraph 289, L-DBR in Verbindung mit Paragraph 290, L-DBR beantrage ich die Überstellung in das Besoldungsschema St mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2003 und zwar in jene Gehaltsklasse, die der tatsächlichen Wertigkeit der von mir bekleideten Stelle entspricht, zumindest jedoch in jene Gehaltsklasse, die im Schreiben der Abteilung 5 vom 14.10.2004 (zugegangen am 1.12.2004) unter Punkt 4. ausgewiesen wurde.
Ich bin dahingehend informiert, dass die Abgabe einer Optionserklärung nur einmal zulässig ist. Ein Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten ab Durchführung der Überstellung möglich. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen.
Graz, am 6.12.2004
..."
In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2004 betreffend "Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides und Antrag auf neuerliche Bewertung der Stelle" brachte der Beschwerdeführer vor, mit Schreiben der Abteilung A5 (des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung), zugegangen am 1. Dezember d.J., sei ihm die Bewertung der von ihm bekleideten Stelle im Sinn des § 7 Stmk. L-DBR mitgeteilt worden. In Ansehung der im Stmk. L-DBR sowie in der StEVO festgelegten Bewertungsmodalitäten erscheine ihm die Bewertung der von ihm bekleideten Stelle nicht nachvollziehbar und nicht den tatsächlichen Umständen entsprechend. Er beantrage daher, die bescheidmäßige Feststellung der Bewertung der von ihm bekleideten Stelle im Sinn des § 7 Stmk. L-DBR unter Begründung der vorgenommenen Bewertung im Sinn der im Stmk. L-DBR in der StEVO festgelegten Bewertungsmodalitäten. Da in der vorgenommenen Stellenbewertung offensichtlich maßgebliche Umstände keine Berücksichtigung hätten finden können, stelle er - unabhängig von dem vorstehenden Antrag - weiters den Antrag auf neuerliche Bewertung der von ihm bekleideten Stelle unter Berücksichtigung aller bisher schon gegebenen, aber in der Bewertung, die dem zitierten Schreiben der Abteilung A5 zu Grunde liege, noch nicht berücksichtigten Charakteristika der von ihm bekleideten Stelle.In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2004 betreffend "Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides und Antrag auf neuerliche Bewertung der Stelle" brachte der Beschwerdeführer vor, mit Schreiben der Abteilung A5 (des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung), zugegangen am 1. Dezember d.J., sei ihm die Bewertung der von ihm bekleideten Stelle im Sinn des Paragraph 7, Stmk. L-DBR mitgeteilt worden. In Ansehung der im Stmk. L-DBR sowie in der StEVO festgelegten Bewertungsmodalitäten erscheine ihm die Bewertung der von ihm bekleideten Stelle nicht nachvollziehbar und nicht den tatsächlichen Umständen entsprechend. Er beantrage daher, die bescheidmäßige Feststellung der Bewertung der von ihm bekleideten Stelle im Sinn des Paragraph 7, Stmk. L-DBR unter Begründung der vorgenommenen Bewertung im Sinn der im Stmk. L-DBR in der StEVO festgelegten Bewertungsmodalitäten. Da in der vorgenommenen Stellenbewertung offensichtlich maßgebliche Umstände keine Berücksichtigung hätten finden können, stelle er - unabhängig von dem vorstehenden Antrag - weiters den Antrag auf neuerliche Bewertung der von ihm bekleideten Stelle unter Berücksichtigung aller bisher schon gegebenen, aber in der Bewertung, die dem zitierten Schreiben der Abteilung A5 zu Grunde liege, noch nicht berücksichtigten Charakteristika der von ihm bekleideten Stelle.
Im Frühjahr 2005 erhielt der Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Erledigung:
"Graz, am 30.03.2005
Ggst.: Option
Sehr geehrter Herr Beschwerdeführer
Auf Grund Ihres Optionsantrages vom 06.12.2004 werden Sie gemäß § 289 L-DBR, LGBl. Nr. 29/2003 mit Wirksamkeit vom 01.01.2005 in die Gehaltsklasse ST16, Gehaltsstufe 10 überstellt.Auf Grund Ihres Optionsantrages vom 06.12.2004 werden Sie gemäß Paragraph 289, L-DBR, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003, mit Wirksamkeit vom 01.01.2005 in die Gehaltsklasse ST16, Gehaltsstufe 10 überstellt.
Als Zeitpunkt der nächsten Vorrückung kommt der 01.07.2006 in Betracht.
Gemäß § 290 leg. cit. gebührt Ihnen für einen Zeitraum von zwei Jahren ein ruhegenussfähiger Lohnausgleich. Dieser beträgt von 01.01.2003 bis 31.12.2003 ein Drittel und von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zwei Drittel der Differenz zwischen Ihrem bisherigen Monatsbezug und dem Gehalt des Besoldungsschemas ST16. Jun. 06Gemäß Paragraph 290, leg. cit. gebührt Ihnen für einen Zeitraum von zwei Jahren ein ruhegenussfähiger Lohnausgleich. Dieser beträgt von 01.01.2003 bis 31.12.2003 ein Drittel und von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zwei Drittel der Differenz zwischen Ihrem bisherigen Monatsbezug und dem Gehalt des Besoldungsschemas ST16. Jun. 06
Gleichzeitig sind Sie berechtigt, Ihren bisherigen Amtstitel weiterzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Steiermärkische Landesregierung
Der Landesrat
..."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge vom 6. Dezember 2004 auf bescheidmäßige Feststellung der Bewertung der vom Beschwerdeführer bekleideten Stelle im Sinne des § 7 Stmk. L-DBR mangels einer gesetzlichen Grundlage zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 sei ihm im Rahmen einer Optionsinformation mitgeteilt worden, dass seine Stelle als solche der Gehaltsklasse ST16 bewertet worden sei. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 6. Dezember 2004 sei er gemäß § 289 Stmk. L-DBR mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2005 in die Gehaltsklasse 16 überstellt worden. Gemäß § 289 Abs. 2 leg. cit. werde im Falle einer Option der Bedienstete in jene Gehaltsklasse des Besoldungsschemas ST überstellt, die der Wertigkeit seiner Stelle entspreche. Bei dieser Überstellung bestehe für Beamte kein Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung. Da seine beiden Anträge inhaltlich als ein Antrag anzusehen seien und nach der oben angeführten Bestimmung im Zusammenhang mit einer Überstellung in eine Gehaltsklasse des Besoldungsschemas ST kein Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung bestehe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge vom 6. Dezember 2004 auf bescheidmäßige Feststellung der Bewertung der vom Beschwerdeführer bekleideten Stelle im Sinne des Paragraph 7, Stmk. L-DBR mangels einer gesetzlichen Grundlage zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 sei ihm im Rahmen einer Optionsinformation mitgeteilt worden, dass seine Stelle als solche der Gehaltsklasse ST16 bewertet worden sei. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 6. Dezember 2004 sei er gemäß Paragraph 289, Stmk. L-DBR mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2005 in die Gehaltsklasse 16 überstellt worden. Gemäß Paragraph 289, Absatz 2, leg. cit. werde im Falle einer Option der Bedienstete in jene Gehaltsklasse des Besoldungsschemas ST überstellt, die der Wertigkeit seiner Stelle entspreche. Bei dieser Überstellung bestehe für Beamte kein Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung. Da seine beiden Anträge inhaltlich als ein Antrag anzusehen seien und nach der oben angeführten Bestimmung im Zusammenhang mit einer Überstellung in eine Gehaltsklasse des Besoldungsschemas ST kein Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung bestehe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Bewertung der von ihm bekleideten Stelle im Sinn des § 7 Stmk. L-DBR sowie in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf bescheidmäßige Feststellung dieser Bewertung verletzt. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht er zusammengefasst darin, § 289 Abs. 2 Stmk. L-DBR, wonach für Beamte/Beamtinnen bei dieser Überstellung kein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung bestünde, sei nur auf den Akt der Überstellung selbst anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof stelle in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der Mitteilung der Dienstbehörde an den Beamten über die Zuordnung seines Arbeitsplatzes im Fall seiner Überleitung in das neue Besoldungssystem kein Bescheidcharakter zukomme. Dem Beamten stehe aber das Recht zu, einen Feststellungsbescheid über seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zu begehren, um in jenen Fällen, in denen der Beamte meint, nicht gesetzeskonform im neuen Schema eingestuft zu sein, den Rechtsschutz in der Form zu garantieren, dass dem Beamte eine Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes offen stehe. Schließlich habe die belangte Behörde den Antrag auf neuerliche Bewertung zu Unrecht als ein mit dem Feststellungsbescheid und Optionserklärung zu einem Antrag verwobenes Rechtsgebilde gesehen.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Bewertung der von ihm bekleideten Stelle im Sinn des Paragraph 7, Stmk. L-DBR sowie in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf bescheidmäßige Feststellung dieser Bewertung verletzt. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht er zusammengefasst darin, Paragraph 289, Absatz 2, Stmk. L-DBR, wonach für Beamte/Beamtinnen bei dieser Überstellung kein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung bestünde, sei nur auf den Akt der Überstellung selbst anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof stelle in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der Mitteilung der Dienstbehörde an den Beamten über die Zuordnung seines Arbeitsplatzes im Fall seiner Überleitung in das neue Besoldungssystem kein Bescheidcharakter zukomme. Dem Beamten stehe aber das Recht zu, einen Feststellungsbescheid über seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zu begehren, um in jenen Fällen, in denen der Beamte meint, nicht gesetzeskonform im neuen Schema eingestuft zu sein, den Rechtsschutz in der Form zu garantieren, dass dem Beamte eine Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes offen stehe. Schließlich habe die belangte Behörde den Antrag auf neuerliche Bewertung zu Unrecht als ein mit dem Feststellungsbescheid und Optionserklärung zu einem Antrag verwobenes Rechtsgebilde gesehen.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des (Steiermärkischen) Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 - Stmk. L-DBR, lauten:Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des (Steiermärkischen) Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003, - Stmk. L-DBR, lauten:
"Hauptstück I"Hauptstück römisch eins
...
§ 1 Paragraph eins
Anwendungsbereich
...
§ 2 Paragraph 2
Begriffsbestimmungen
Dienstrecht: die Gesamtheit der Normen, die das Dienstverhältnis der öffentlichen Bediensteten regeln;
Besoldungsrecht: die Gesamtheit der Normen, die sich auf vermögensrechtliche Leistungen des Dienstgebers an seine Bediensteten aus dem Dienstverhältnis beziehen;
Dienstgeber: die Landesregierung gegenüber allen Vertragsbediensteten;
Dienstbehörde: die Landesregierung gegenüber allen Beamten/Beamtinnen;
Vertragsbediensteter/Vertragsbedienstete: ...;
Beamter/Beamtin: Person, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Grund einer Ernennung begründet wurde;
Stelle: kleinste aufbauorganisatorische Einheit, der so viele Aufgaben zugeordnet werden, wie sie üblicherweise von einer Arbeitskraft erledigt werden können.
...
§ 5 Paragraph 5
Wirkungsbereich, Funktionsgruppe und Gehaltsklassen
1. Hilfsdienst mit den Gehaltsklassen ...
1 bis 3,
2. Qualifizierter Hilfsdienst
mit den Gehaltsklassen .....................2. Qualifizierter Hilfsdienst , mit den Gehaltsklassen .....................
4 bis 6, , 4 bis 6,
3. Fach- und Sachbereich
mit den Gehaltsklassen .....................3. Fach- und Sachbereich , mit den Gehaltsklassen .....................
7 bis 9,, 7 bis 9,
4. Fachassistenz
mit den Gehaltsklassen .....................4. Fachassistenz , mit den Gehaltsklassen .....................
10 bis 12,, 10 bis 12,
5. Experten/Expertinnen und Leiter/ Leiterinnen mittleres Management
mit den Gehaltsklassen .....................5. Experten/Expertinnen und Leiter/ Leiterinnen mittleres Management , mit den Gehaltsklassen .....................
13 bis 17, , , 13 bis 17,
6. Top Experten/Expertinnen und Leiter/
Leiterinnen gehobenes Management
mit den Gehaltsklassen .....................6. Top Experten/Expertinnen und Leiter/ , Leiterinnen gehobenes Management , mit den Gehaltsklassen .....................
18 bis 21,, , 18 bis 21,
7. Leiter/Leiterinnen Top Management
mit den Gehaltsklassen .....................7. Leiter/Leiterinnen Top Management, mit den Gehaltsklassen .....................
22 bis 24., 22 bis 24.
§ 6 Paragraph 6
Stellenbewertung
Gehaltsklassen
Punktewerte
1
0- 75
2
76- 87
3
88- 101
4
102- 117
5
118- 136
6
137- 158
7
159- 182
8
183- 212
9
213- 245
10
246- 283
11
284- 327
12
328- 377
13
378- 435
14
436- 501
15
502- 577
16
578- 665
17
666- 766
18
767- 882
19
883- 1016
20
1017-1170
21
1171-1347
22
1348-1550
23
1551-1784
24
1785-2053
Auf Grund des festgesetzten Punktewertes können Stellen oder Stellengruppen durch Verordnung der Landesregierung einer Gehaltsklasse zugeordnet werden (Einreihungsverordnung).
§ 7 Paragraph 7
Bewertungsgrundsätze
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten -
b) Subfaktor Fachwissen in der Ausprägung von einfachen Fähigkeiten und Kenntnissen bis auf die Beherrschung von sehr komplexen Aufgaben oder eine vertiefte Kenntnis auf mehreren Sachgebieten.
c) an die Fähigkeit Aufgaben zu erfüllen, Vorgänge und Prozesse zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren -
d) Subfaktor Managementwissen in der Ausprägung von nicht gegeben bei rein ausführenden und überwachenden Stellen bis übergeordnete Integration komplexer Organisationseinheiten mit heterogener Zielausrichtung sowie