TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/13 2005/12/0180

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §38;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs9 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §143 Abs7 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §56;
DBR Stmk 2003 §146 Abs2;
DBR Stmk 2003 §147;
DBR Stmk 2003 §183 Abs1;
DBR Stmk 2003 §289 Abs2;
DBR Stmk 2003 §289 Abs3;
DBR Stmk 2003 §289;
DBR Stmk 2003 §6 Abs1;
DBR Stmk 2003 §7;
DBR Stmk 2003;
EinreihungsV Stmk 2004;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. BDG 1979 § 143 heute
  2. BDG 1979 § 143 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 143 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 143 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 143 gültig von 30.12.2008 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 143 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. BDG 1979 § 143 gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 143 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 143 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 143 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  12. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  13. BDG 1979 § 143 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  14. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1988
  1. BDG 1979 § 56 heute
  2. BDG 1979 § 56 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  9. BDG 1979 § 56 gültig von 29.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  12. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  14. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  15. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  16. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/12/0056 E 13. September 2006 2006/12/0008 E 13. September 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. P in L, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 2005, Zl. A5-C1.50- 30062/2004-29, betreffend Zurückweisung von Anträgen i.A. Stellenbewertung nach dem Stmk. L-DBR, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberregierungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und wird im Amt der Steiermärkischen Landesregierung als Referent im Bereich des Zivilrechts verwendet.

Unbestritten ist, dass er folgende, von der belangten Behörde verfasste "Optionserklärung gemäß § 289 L-DBR" unterfertigte und einbrachte:Unbestritten ist, dass er folgende, von der belangten Behörde verfasste "Optionserklärung gemäß Paragraph 289, L-DBR" unterfertigte und einbrachte:

"PZ: 47625

Name: Beschwerdeführer

Geburtsdatum: 02-12-60

Dienststelle: Fachabteilung 1F

Stelle gemäß OHB der FA1F: 0.0-13

Gemäß § 289 L-DBR in Verbindung mit § 290 L-DBR beantrage ich die Überstellung in das Besoldungsschema St mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2003 und zwar in jene Gehaltsklasse, die der tatsächlichen Wertigkeit der von mir bekleideten Stelle entspricht, zumindest jedoch in jene Gehaltsklasse, die im Schreiben der Abteilung 5 vom 14.10.2004 (zugegangen am 1.12.2004) unter Punkt 4. ausgewiesen wurde.Gemäß Paragraph 289, L-DBR in Verbindung mit Paragraph 290, L-DBR beantrage ich die Überstellung in das Besoldungsschema St mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2003 und zwar in jene Gehaltsklasse, die der tatsächlichen Wertigkeit der von mir bekleideten Stelle entspricht, zumindest jedoch in jene Gehaltsklasse, die im Schreiben der Abteilung 5 vom 14.10.2004 (zugegangen am 1.12.2004) unter Punkt 4. ausgewiesen wurde.

Ich bin dahingehend informiert, dass die Abgabe einer Optionserklärung nur einmal zulässig ist. Ein Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten ab Durchführung der Überstellung möglich. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen.

Graz, am 6.12.2004

..."

In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2004 betreffend "Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides und Antrag auf neuerliche Bewertung der Stelle" brachte der Beschwerdeführer vor, mit Schreiben der Abteilung A5 (des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung), zugegangen am 1. Dezember d.J., sei ihm die Bewertung der von ihm bekleideten Stelle im Sinn des § 7 Stmk. L-DBR mitgeteilt worden. In Ansehung der im Stmk. L-DBR sowie in der StEVO festgelegten Bewertungsmodalitäten erscheine ihm die Bewertung der von ihm bekleideten Stelle nicht nachvollziehbar und nicht den tatsächlichen Umständen entsprechend. Er beantrage daher, die bescheidmäßige Feststellung der Bewertung der von ihm bekleideten Stelle im Sinn des § 7 Stmk. L-DBR unter Begründung der vorgenommenen Bewertung im Sinn der im Stmk. L-DBR in der StEVO festgelegten Bewertungsmodalitäten. Da in der vorgenommenen Stellenbewertung offensichtlich maßgebliche Umstände keine Berücksichtigung hätten finden können, stelle er - unabhängig von dem vorstehenden Antrag - weiters den Antrag auf neuerliche Bewertung der von ihm bekleideten Stelle unter Berücksichtigung aller bisher schon gegebenen, aber in der Bewertung, die dem zitierten Schreiben der Abteilung A5 zu Grunde liege, noch nicht berücksichtigten Charakteristika der von ihm bekleideten Stelle.In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2004 betreffend "Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides und Antrag auf neuerliche Bewertung der Stelle" brachte der Beschwerdeführer vor, mit Schreiben der Abteilung A5 (des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung), zugegangen am 1. Dezember d.J., sei ihm die Bewertung der von ihm bekleideten Stelle im Sinn des Paragraph 7, Stmk. L-DBR mitgeteilt worden. In Ansehung der im Stmk. L-DBR sowie in der StEVO festgelegten Bewertungsmodalitäten erscheine ihm die Bewertung der von ihm bekleideten Stelle nicht nachvollziehbar und nicht den tatsächlichen Umständen entsprechend. Er beantrage daher, die bescheidmäßige Feststellung der Bewertung der von ihm bekleideten Stelle im Sinn des Paragraph 7, Stmk. L-DBR unter Begründung der vorgenommenen Bewertung im Sinn der im Stmk. L-DBR in der StEVO festgelegten Bewertungsmodalitäten. Da in der vorgenommenen Stellenbewertung offensichtlich maßgebliche Umstände keine Berücksichtigung hätten finden können, stelle er - unabhängig von dem vorstehenden Antrag - weiters den Antrag auf neuerliche Bewertung der von ihm bekleideten Stelle unter Berücksichtigung aller bisher schon gegebenen, aber in der Bewertung, die dem zitierten Schreiben der Abteilung A5 zu Grunde liege, noch nicht berücksichtigten Charakteristika der von ihm bekleideten Stelle.

Im Frühjahr 2005 erhielt der Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Erledigung:

"Graz, am 30.03.2005

Ggst.: Option

Sehr geehrter Herr Beschwerdeführer

Auf Grund Ihres Optionsantrages vom 06.12.2004 werden Sie gemäß § 289 L-DBR, LGBl. Nr. 29/2003 mit Wirksamkeit vom 01.01.2005 in die Gehaltsklasse ST16, Gehaltsstufe 10 überstellt.Auf Grund Ihres Optionsantrages vom 06.12.2004 werden Sie gemäß Paragraph 289, L-DBR, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003, mit Wirksamkeit vom 01.01.2005 in die Gehaltsklasse ST16, Gehaltsstufe 10 überstellt.

Als Zeitpunkt der nächsten Vorrückung kommt der 01.07.2006 in Betracht.

Gemäß § 290 leg. cit. gebührt Ihnen für einen Zeitraum von zwei Jahren ein ruhegenussfähiger Lohnausgleich. Dieser beträgt von 01.01.2003 bis 31.12.2003 ein Drittel und von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zwei Drittel der Differenz zwischen Ihrem bisherigen Monatsbezug und dem Gehalt des Besoldungsschemas ST16. Jun. 06Gemäß Paragraph 290, leg. cit. gebührt Ihnen für einen Zeitraum von zwei Jahren ein ruhegenussfähiger Lohnausgleich. Dieser beträgt von 01.01.2003 bis 31.12.2003 ein Drittel und von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zwei Drittel der Differenz zwischen Ihrem bisherigen Monatsbezug und dem Gehalt des Besoldungsschemas ST16. Jun. 06

Gleichzeitig sind Sie berechtigt, Ihren bisherigen Amtstitel weiterzuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesrat

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge vom 6. Dezember 2004 auf bescheidmäßige Feststellung der Bewertung der vom Beschwerdeführer bekleideten Stelle im Sinne des § 7 Stmk. L-DBR mangels einer gesetzlichen Grundlage zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 sei ihm im Rahmen einer Optionsinformation mitgeteilt worden, dass seine Stelle als solche der Gehaltsklasse ST16 bewertet worden sei. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 6. Dezember 2004 sei er gemäß § 289 Stmk. L-DBR mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2005 in die Gehaltsklasse 16 überstellt worden. Gemäß § 289 Abs. 2 leg. cit. werde im Falle einer Option der Bedienstete in jene Gehaltsklasse des Besoldungsschemas ST überstellt, die der Wertigkeit seiner Stelle entspreche. Bei dieser Überstellung bestehe für Beamte kein Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung. Da seine beiden Anträge inhaltlich als ein Antrag anzusehen seien und nach der oben angeführten Bestimmung im Zusammenhang mit einer Überstellung in eine Gehaltsklasse des Besoldungsschemas ST kein Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung bestehe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge vom 6. Dezember 2004 auf bescheidmäßige Feststellung der Bewertung der vom Beschwerdeführer bekleideten Stelle im Sinne des Paragraph 7, Stmk. L-DBR mangels einer gesetzlichen Grundlage zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 sei ihm im Rahmen einer Optionsinformation mitgeteilt worden, dass seine Stelle als solche der Gehaltsklasse ST16 bewertet worden sei. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 6. Dezember 2004 sei er gemäß Paragraph 289, Stmk. L-DBR mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2005 in die Gehaltsklasse 16 überstellt worden. Gemäß Paragraph 289, Absatz 2, leg. cit. werde im Falle einer Option der Bedienstete in jene Gehaltsklasse des Besoldungsschemas ST überstellt, die der Wertigkeit seiner Stelle entspreche. Bei dieser Überstellung bestehe für Beamte kein Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung. Da seine beiden Anträge inhaltlich als ein Antrag anzusehen seien und nach der oben angeführten Bestimmung im Zusammenhang mit einer Überstellung in eine Gehaltsklasse des Besoldungsschemas ST kein Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung bestehe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Bewertung der von ihm bekleideten Stelle im Sinn des § 7 Stmk. L-DBR sowie in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf bescheidmäßige Feststellung dieser Bewertung verletzt. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht er zusammengefasst darin, § 289 Abs. 2 Stmk. L-DBR, wonach für Beamte/Beamtinnen bei dieser Überstellung kein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung bestünde, sei nur auf den Akt der Überstellung selbst anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof stelle in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der Mitteilung der Dienstbehörde an den Beamten über die Zuordnung seines Arbeitsplatzes im Fall seiner Überleitung in das neue Besoldungssystem kein Bescheidcharakter zukomme. Dem Beamten stehe aber das Recht zu, einen Feststellungsbescheid über seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zu begehren, um in jenen Fällen, in denen der Beamte meint, nicht gesetzeskonform im neuen Schema eingestuft zu sein, den Rechtsschutz in der Form zu garantieren, dass dem Beamte eine Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes offen stehe. Schließlich habe die belangte Behörde den Antrag auf neuerliche Bewertung zu Unrecht als ein mit dem Feststellungsbescheid und Optionserklärung zu einem Antrag verwobenes Rechtsgebilde gesehen.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Bewertung der von ihm bekleideten Stelle im Sinn des Paragraph 7, Stmk. L-DBR sowie in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf bescheidmäßige Feststellung dieser Bewertung verletzt. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht er zusammengefasst darin, Paragraph 289, Absatz 2, Stmk. L-DBR, wonach für Beamte/Beamtinnen bei dieser Überstellung kein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung bestünde, sei nur auf den Akt der Überstellung selbst anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof stelle in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der Mitteilung der Dienstbehörde an den Beamten über die Zuordnung seines Arbeitsplatzes im Fall seiner Überleitung in das neue Besoldungssystem kein Bescheidcharakter zukomme. Dem Beamten stehe aber das Recht zu, einen Feststellungsbescheid über seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zu begehren, um in jenen Fällen, in denen der Beamte meint, nicht gesetzeskonform im neuen Schema eingestuft zu sein, den Rechtsschutz in der Form zu garantieren, dass dem Beamte eine Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes offen stehe. Schließlich habe die belangte Behörde den Antrag auf neuerliche Bewertung zu Unrecht als ein mit dem Feststellungsbescheid und Optionserklärung zu einem Antrag verwobenes Rechtsgebilde gesehen.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des (Steiermärkischen) Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 - Stmk. L-DBR, lauten:Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des (Steiermärkischen) Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003, - Stmk. L-DBR, lauten:

"Hauptstück I"Hauptstück römisch eins

...

§ 1 Paragraph eins

Anwendungsbereich

  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Gesetz gilt nicht für ...

...

§ 2 Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als

Dienstrecht: die Gesamtheit der Normen, die das Dienstverhältnis der öffentlichen Bediensteten regeln;

Besoldungsrecht: die Gesamtheit der Normen, die sich auf vermögensrechtliche Leistungen des Dienstgebers an seine Bediensteten aus dem Dienstverhältnis beziehen;

Dienstgeber: die Landesregierung gegenüber allen Vertragsbediensteten;

Dienstbehörde: die Landesregierung gegenüber allen Beamten/Beamtinnen;

Vertragsbediensteter/Vertragsbedienstete: ...;

Beamter/Beamtin: Person, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Grund einer Ernennung begründet wurde;

Stelle: kleinste aufbauorganisatorische Einheit, der so viele Aufgaben zugeordnet werden, wie sie üblicherweise von einer Arbeitskraft erledigt werden können.

...

§ 5 Paragraph 5

Wirkungsbereich, Funktionsgruppe und Gehaltsklassen

  1. (1)Absatz eins,Die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale einer Stelle gemäß § 4 Abs. 1 setzen sich aus der Zuordnung dieser Stelle zu einem Wirkungsbereich, zu einer Funktionsgruppe und einer Gehaltsklasse zusammen.Die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale einer Stelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, setzen sich aus der Zuordnung dieser Stelle zu einem Wirkungsbereich, zu einer Funktionsgruppe und einer Gehaltsklasse zusammen.
  2. (2)Absatz 2,Der Landesdienst umfasst die Wirkungsbereiche
    1. 1.Ziffer eins
      Leitung (LT),
    2. 2.Ziffer 2
      Allgemeine Verwaltung (AV),
    3. 3.Ziffer 3
      Technik/Handwerk (TH) und
    4. 4.Ziffer 4
      Fachdienste (FD).
  3. (3)Absatz 3,Die Funktionsgruppen umfassen

1. Hilfsdienst mit den Gehaltsklassen ...

1 bis 3,

2. Qualifizierter Hilfsdienst
mit den Gehaltsklassen .....................
2. Qualifizierter Hilfsdienst , mit den Gehaltsklassen .....................


4 bis 6,
, 4 bis 6,

3. Fach- und Sachbereich
mit den Gehaltsklassen .....................
3. Fach- und Sachbereich , mit den Gehaltsklassen .....................


7 bis 9,
, 7 bis 9,

4. Fachassistenz
mit den Gehaltsklassen .....................
4. Fachassistenz , mit den Gehaltsklassen .....................


10 bis 12,
, 10 bis 12,

5. Experten/Expertinnen und Leiter/ Leiterinnen mittleres Management
mit den Gehaltsklassen .....................
5. Experten/Expertinnen und Leiter/ Leiterinnen mittleres Management , mit den Gehaltsklassen .....................



13 bis 17,
, , 13 bis 17,

6. Top Experten/Expertinnen und Leiter/
Leiterinnen gehobenes Management
mit den Gehaltsklassen .....................
6. Top Experten/Expertinnen und Leiter/ , Leiterinnen gehobenes Management , mit den Gehaltsklassen .....................



18 bis 21,
, , 18 bis 21,

7. Leiter/Leiterinnen Top Management
mit den Gehaltsklassen .....................
7. Leiter/Leiterinnen Top Management, mit den Gehaltsklassen .....................


22 bis 24.
, 22 bis 24.

  1. (4)Absatz 4,Die Zugehörigkeit einer Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse ist abhängig vom Stellenwert.

§ 6 Paragraph 6

Stellenbewertung

  1. (1)Absatz eins,Die Wertigkeit jeder Stelle ist unter Anwendung der Bewertungsgrundsätze gemäß § 7 durch Ermittlung eines Punktewertes festzusetzen. Die Gehaltsklassen umfassen folgende Punktewerte:Die Wertigkeit jeder Stelle ist unter Anwendung der Bewertungsgrundsätze gemäß Paragraph 7, durch Ermittlung eines Punktewertes festzusetzen. Die Gehaltsklassen umfassen folgende Punktewerte:

Gehaltsklassen

Punktewerte

1

0- 75

2

76- 87

3

88- 101

4

102- 117

5

118- 136

6

137- 158

7

159- 182

8

183- 212

9

213- 245

10

246- 283

11

284- 327

12

328- 377

13

378- 435

14

436- 501

15

502- 577

16

578- 665

17

666- 766

18

767- 882

19

883- 1016

20

1017-1170

21

1171-1347

22

1348-1550

23

1551-1784

24

1785-2053

Auf Grund des festgesetzten Punktewertes können Stellen oder Stellengruppen durch Verordnung der Landesregierung einer Gehaltsklasse zugeordnet werden (Einreihungsverordnung).

  1. (2)Absatz 2,Stellen, an denen Aufgaben besorgt werden, die gleichartig sind oder nicht wesentlich voreinander abweichen, können in einer Stellengruppe zusammengefasst werden.
  2. (3)Absatz 3,Ändern sich bestehende Aufgaben, entstehen neue Aufgaben oder neue Stellengruppen, ist die Verordnung anzupassen. Die Verordnungen dürfen zugunsten der Bediensteten auch rückwirkend erlassen werden.

§ 7 Paragraph 7

Bewertungsgrundsätze

  1. (1)Absatz eins,Durch die Bewertung einer Stelle wird in einem analytischen Verfahren der Punktewert der Stelle ermittelt. Dabei sind die mit der Stelle verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Wissen, Denkleistung und Verantwortung bilden die Hauptbewertungsfaktoren einer Stelle. Im Einzelnen ist zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten -

b) Subfaktor Fachwissen in der Ausprägung von einfachen Fähigkeiten und Kenntnissen bis auf die Beherrschung von sehr komplexen Aufgaben oder eine vertiefte Kenntnis auf mehreren Sachgebieten.

c) an die Fähigkeit Aufgaben zu erfüllen, Vorgänge und Prozesse zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren -

d) Subfaktor Managementwissen in der Ausprägung von nicht gegeben bei rein ausführenden und überwachenden Stellen bis übergeordnete Integration komplexer Organisationseinheiten mit heterogener Zielausrichtung sowie

  1. e)Litera e
    an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit -
  2. f)Litera f
    Subfaktor Kommunikation in der Ausprägung von minimaler Kommunikation bis Einflussnahme auf Meinungen, Verhalten und Überzeugungen;
              2.              das Denken
              a)              nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist -
              b)              Subfaktor Denkart in der Ausprägung von exakter Anleitung bis gesamtstrategisch orientiert sowie
              c)              nach Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen -
              d)              Subfaktor Kreativität in der Ausprägung von wiederholend bis zur Lösung neuartiger, bisher von niemandem gelöster Problemstellungen sowie
              3.              die Verantwortung
nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen -
Subfaktor Prozessbeitrag in der Ausprägung von detailliert angewiesener Ausführung bis existenzielle Befassung mit sozialen, wirtschaftlichen, physikalischen Phänomenen im Rahmen der Naturgesetze.
Die Ausprägung der Subfaktoren ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
  1. (2)Absatz 2,Die Ausprägung der einzelnen Subfaktoren wird durch einen Teilpunktewert ausgedrückt. Der Punktewert einer Stelle ist die Summe der für die Hauptbewertungsfaktoren Wissen, Denkleistung und Verantwortung ermittelten Teilpunktewerte.
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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