Entscheidungsdatum
22.09.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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W140 2272790-5/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX , über die weitere Anhaltung des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Türkei alias Tunesien alias Libanon alias Libyen, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 , über die weitere Anhaltung des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Türkei alias Tunesien alias Libanon alias Libyen, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 09.08.2022 im Bundesgebiet festgenommen und über ihn am 13.08.2022 die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil vom XXXX .2023 wurde der BF wegen des Verbrechens der XXXX gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 zweiter Fall FPG und des Vergehens des versuchten XXXX gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Mit Urteil vom römisch 40 .2023 wurde der BF wegen des Verbrechens der römisch 40 gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Fall FPG und des Vergehens des versuchten römisch 40 gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
In einer Einvernahme am 02.02.2023 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF an, dass er türkischer und tunesischer Doppelstaatsbürger sei. Nach Österreich sei er am 08.08.2022 gekommen, zu diesem Zeitpunkt habe er keine Barmittel bei sich gehabt. Für die XXXX habe er € 400,-- bekommen. Seine Reisepässe befänden sich bei seiner Frau in Frankreich, welche diese nach Österreich schicken könne. Er lebe mit seiner Frau, einer italienischen Staatsbürgerin und vier Kindern in Frankreich und halte sich seit zwölf Jahren in Europa auf. Er sei im Besitz eines französischen Aufenthaltstitels. Seine Mutter und Schwester lebten in Tunesien.In einer Einvernahme am 02.02.2023 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF an, dass er türkischer und tunesischer Doppelstaatsbürger sei. Nach Österreich sei er am 08.08.2022 gekommen, zu diesem Zeitpunkt habe er keine Barmittel bei sich gehabt. Für die römisch 40 habe er € 400,-- bekommen. Seine Reisepässe befänden sich bei seiner Frau in Frankreich, welche diese nach Österreich schicken könne. Er lebe mit seiner Frau, einer italienischen Staatsbürgerin und vier Kindern in Frankreich und halte sich seit zwölf Jahren in Europa auf. Er sei im Besitz eines französischen Aufenthaltstitels. Seine Mutter und Schwester lebten in Tunesien.
Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei und nach Tunesien gemäß § 46 FPG zulässig ist, gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei und nach Tunesien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist, gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Bescheid wurde dem BF am 09.02.2023 zugestellt und erwuchs letztlich in Rechtskraft.
Der BF wurde am 09.02.2023 aus der Strafhaft entlassen und aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA sogleich festgenommen.
Mit Bescheid vom 09.02.2023 wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.02.2023, XXXX , persönlich ausgefolgt und der BF wird seither in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid vom 09.02.2023 wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.02.2023, römisch 40 , persönlich ausgefolgt und der BF wird seither in Schubhaft angehalten.
Der BF wurde am 15.02.2023 der türkischen Botschaft vorgeführt, konnte durch diese jedoch nicht identifiziert werden.
Am 31.05.2023 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit gleichzeitig eingebrachter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin die im Bescheid vom 09.02.2023 angeführten Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit vorlägen und Haftfähigkeit des BF bestehe. Der BF habe sich schon in der Vergangenheit einer falschen Identität bedient, sei nicht ausreisewillig, habe bisher keine Bemühungen gezeigt, sich ein Reisedokument zu beschaffen und halte sich seit Jahren illegal in Europa auf. Er habe behauptet türkischer Staatsbürger zu sein. Die Türkei habe seine Angaben jedoch nicht bestätigen können. Ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) mit Tunesien sei laufend und es bestehe die berechtigte Aussicht auf Ausstellung eines solchen. Beim BF handle es sich um einen XXXX dessen Außerlandesbringung im öffentlichen Interesse liege.Am 31.05.2023 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit gleichzeitig eingebrachter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin die im Bescheid vom 09.02.2023 angeführten Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit vorlägen und Haftfähigkeit des BF bestehe. Der BF habe sich schon in der Vergangenheit einer falschen Identität bedient, sei nicht ausreisewillig, habe bisher keine Bemühungen gezeigt, sich ein Reisedokument zu beschaffen und halte sich seit Jahren illegal in Europa auf. Er habe behauptet türkischer Staatsbürger zu sein. Die Türkei habe seine Angaben jedoch nicht bestätigen können. Ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) mit Tunesien sei laufend und es bestehe die berechtigte Aussicht auf Ausstellung eines solchen. Beim BF handle es sich um einen römisch 40 dessen Außerlandesbringung im öffentlichen Interesse liege.
Zudem langte während des Ermittlungsverfahrens eine Information des BFA betreffend die Ausstellung von HRZ durch Tunesien beim BVwG ein.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2023, GZ. XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2023, GZ. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2023, GZ. XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2023, GZ. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am 24.07.2023 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF gab dabei an, über keinen Aufenthaltstitel in Frankreich zu verfügen und, dass seine Ehefrau italienische Staatsbürgerin sei, welche mit den gemeinsamen Kindern (insgesamt vier) in Frankreich lebe. Der BF habe mit XXXX italienischen Dokumenten in Frankreich als Taxifahrer gearbeitet. Sein wahrer Name laute XXXX , er sei am XXXX in Istanbul geboren und er besitze eine Doppelstaatsbürgerschaft, jene der Türkei und jene von Tunesien. Der BF gab befragt nach seinen Aliasidentitäten an, dass er diese bei seinen Asylanträgen in Ungarn, Deutschland und der Schweiz sowie immer wieder neue Namen verwendet habe und er betreffend seine Aliasidentität XXXX den Ausweis des Bruders seiner Ehefrau XXXX . Der BF gab an nie im Besitz von Dokumenten gewesen zu sein und, dass er wusste, dass er bzw. seine Frau weder einen Reisepass noch einen Personalausweis vorlegen habe können. Seine Frau sei einzig im Besitz seines Geburtsnachweises, welchen er aber nicht übersenden habe lassen, weil nicht sicher gewesen sei, dass dieser auch tatsächlich beim BFA einlange. Zudem habe ihm seine Frau gesagt, dass er nicht gehen könne, weil sie vier Kinder hätten und schicke ihm seine Frau die Dokumente nicht, weil sie nicht damit einverstanden sei, dass der BF ausreise. Abschließend brachte der BF vor, dass sein Vater, XXXX , türkischer Staatsbürger gewesen und im Jahr XXXX verstorben sei. Der Name seiner Mutter laute XXXX . Sie sei tunesische Staatsangehörige, welche seit dem Tod des Vaters des BF in Tunesien, XXXX lebe. Den Handydaten des BF konnte eine Telefonnummer seiner Mutter zugeordnet werden, jedoch konnte vonseiten des BFA keine Telefonverbindung zu dieser Telefonnummer aufgebaut awerden. Darüber hinaus vermeinte der BF seinen Geburtsnachweis beschaffen zu wollen, um spätestens in zwei Wochen „hier weg“ zu sein. Am 24.07.2023 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF gab dabei an, über keinen Aufenthaltstitel in Frankreich zu verfügen und, dass seine Ehefrau italienische Staatsbürgerin sei, welche mit den gemeinsamen Kindern (insgesamt vier) in Frankreich lebe. Der BF habe mit römisch 40 italienischen Dokumenten in Frankreich als Taxifahrer gearbeitet. Sein wahrer Name laute römisch 40 , er sei am römisch 40 in Istanbul geboren und er besitze eine Doppelstaatsbürgerschaft, jene der Türkei und jene von Tunesien. Der BF gab befragt nach seinen Aliasidentitäten an, dass er diese bei seinen Asylanträgen in Ungarn, Deutschland und der Schweiz sowie immer wieder neue Namen verwendet habe und er betreffend seine Aliasidentität römisch 40 den Ausweis des Bruders seiner Ehefrau römisch 40 . Der BF gab an nie im Besitz von Dokumenten gewesen zu sein und, dass er wusste, dass er bzw. seine Frau weder einen Reisepass noch einen Personalausweis vorlegen habe können. Seine Frau sei einzig im Besitz seines Geburtsnachweises, welchen er aber nicht übersenden habe lassen, weil nicht sicher gewesen sei, dass dieser auch tatsächlich beim BFA einlange. Zudem habe ihm seine Frau gesagt, dass er nicht gehen könne, weil sie vier Kinder hätten und schicke ihm seine Frau die Dokumente nicht, weil sie nicht damit einverstanden sei, dass der BF ausreise. Abschließend brachte der BF vor, dass sein Vater, römisch 40 , türkischer Staatsbürger gewesen und im Jahr römisch 40 verstorben sei. Der Name seiner Mutter laute römisch 40 . Sie sei tunesische Staatsangehörige, welche seit dem Tod des Vaters des BF in Tunesien, römisch 40 lebe. Den Handydaten des BF konnte eine Telefonnummer seiner Mutter zugeordnet werden, jedoch konnte vonseiten des BFA keine Telefonverbindung zu dieser Telefonnummer aufgebaut awerden. Darüber hinaus vermeinte der BF seinen Geburtsnachweis beschaffen zu wollen, um spätestens in zwei Wochen „hier weg“ zu sein.
Mehrmalige Versuche mit der Frau des BF telefonisch Kontakt aufzunehmen, zuletzt am 25.07.2023, scheiterten. Es konnte zwar eine Verbindung aufgebaut werden, jedoch nahm niemand das Telefongespräch entgegen.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.07.2023, GZ. XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.07.2023, GZ. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am 07.08.2023 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, in dem dieser angab rückkehrwillig zu sein. Zudem gab er an, dass sich sein Reisepass bei seiner Mutter in Tunesien befinde und sie es übermitteln könne. Der BF stellte am 08.08.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Tunesien und gab darin an, dass sein tunesischer Reisepass per Post übermittelt werde. Er beantragte zudem die Teilnahme am XXXX Projekt. Mit Schreiben vom 09.08.2023 teilte das BFA mit, dass einer unterstützten freiwilligen Rückkehr des BF nicht zugestimmt werde. Am 07.08.2023 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, in dem dieser angab rückkehrwillig zu sein. Zudem gab er an, dass sich sein Reisepass bei seiner Mutter in Tunesien befinde und sie es übermitteln könne. Der BF stellte am 08.08.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Tunesien und gab darin an, dass sein tunesischer Reisepass per Post übermittelt werde. Er beantragte zudem die Teilnahme am römisch 40 Projekt. Mit Schreiben vom 09.08.2023 teilte das BFA mit, dass einer unterstützten freiwilligen Rückkehr des BF nicht zugestimmt werde.
Am 23.08.2023 legte das BFA dem BVwG den Verfahrensakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG neuerlich zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. Mit Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA betreffend den Stand des HRZ-Verfahrens aus, dass das Verfahren mit Tunesien noch immer laufend sei und es bislang keine Ablehnung aus diesem Land gebe. Die letzte Urgenz der HRZ-Abteilung sei am 28.07.2023 erfolgt und die nächste sei mit Monatsende August anvisiert.Am 23.08.2023 legte das BFA dem BVwG den Verfahrensakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG neuerlich zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. Mit Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA betreffend den Stand des HRZ-Verfahrens aus, dass das Verfahren mit Tunesien noch immer laufend sei und es bislang keine Ablehnung aus diesem Land gebe. Die letzte Urgenz der HRZ-Abteilung sei am 28.07.2023 erfolgt und die nächste sei mit Monatsende August anvisiert.
Die BBU GmbH teilte dem BFA mit E-Mail vom 23.08.2023 mit, dass der BF im Zuge der Rückkehrberatung am 08.08.2023 angegeben habe, dass sich sein gültiger tunesischer Reisepass bei seiner Frau in Frankreich befinde, die er jedoch nicht erreichen könne. Der BF habe jedoch mit dem Diensthandy des Rückkehrberaters mit seiner Mutter telefoniert, die zu dieser Zeit in Frankreich gewesen sei. Der BF gab nach dem Telefonat an, dass seine Mutter den Reisepass organisieren könne und im Laufe des Tages Fotos per XXXX an den Rückkehrberater sowie den Reisepass am 08. oder 09.08.2023 per XXXX an die auf der – per XXXX gesendeten – Visitenkarte des Rückkehrberaters genannten Adresse übermitteln werde. Es seien bislang weder Fotos des Reisepasses noch der Reisepass bei der Rückkehrberatung eingelangt.Die BBU GmbH teilte dem BFA mit E-Mail vom 23.08.2023 mit, dass der BF im Zuge der Rückkehrberatung am 08.08.2023 angegeben habe, dass sich sein gültiger tunesischer Reisepass bei seiner Frau in Frankreich befinde, die er jedoch nicht erreichen könne. Der BF habe jedoch mit dem Diensthandy des Rückkehrberaters mit seiner Mutter telefoniert, die zu dieser Zeit in Frankreich gewesen sei. Der BF gab nach dem Telefonat an, dass seine Mutter den Reisepass organisieren könne und im Laufe des Tages Fotos per römisch 40 an den Rückkehrberater sowie den Reisepass am 08. oder 09.08.2023 per römisch 40 an die auf der – per römisch 40 gesendeten – Visitenkarte des Rückkehrberaters genannten Adresse übermitteln werde. Es seien bislang weder Fotos des Reisepasses noch der Reisepass bei der Rückkehrberatung eingelangt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2023, XXXX wurde zuletzt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2023, römisch 40 wurde zuletzt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 20.09.2023 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 20.09.2023 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".
Mit E-Mail vom 20.09.2023 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme:
„Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich beiliegende Aktenteile zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vorzulegen und folgende Stellungnahme abzugeben: „Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich beiliegende Aktenteile zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorzulegen und folgende Stellungnahme abzugeben:
Bereits in der Vergangenheit versuchte Herr XXXX verschiedenste Behörden in mehreren Ländern (zumindest in Österreich, Deutschland und der Schweiz) die Behörde durch Angabe falscher Identitäten zu täuschen. Herr XXXX hält sich seit Jahren illegal in Europa auf und versucht bereits in mehreren Ländern einen Aufenthaltsrecht durch die Stellung ungerechtfertigter Asylanträge zu erlangen.Bereits in der Vergangenheit versuchte Herr römisch 40 verschiedenste Behörden in mehreren Ländern (zumindest in Österreich, Deutschland und der Schweiz) die Behörde durch Angabe falscher Identitäten zu täuschen. Herr römisch 40 hält sich seit Jahren illegal in Europa auf und versucht bereits in mehreren Ländern einen Aufenthaltsrecht durch die Stellung ungerechtfertigter Asylanträge zu erlangen.
Der Sicherungsbedarf ist weiterhin gegeben, da die Behörde aufgrund der Verfahrenschronologie und aufgrund des Verhaltens der VP nicht einmal ansatzweise davon ausgehen kann, dass die VP für eine Abschiebung greifbar wäre. Der BF gab gestern, anlässlich einer Einvernahme an, dass er trotz Einreiseverbotes nach Frankreich ausreisen will um dort einer Arbeit als Taxifahrer nachzugehen. Zuletzt gab Genannter in August in einer niederschriftlichen Einvernahme zu, dass er das Nationale des Bruders seiner Frau bzw. dessen italienischen Ausweis XXXX hat. Der Sicherungsbedarf ist weiterhin gegeben, da die Behörde aufgrund der Verfahrenschronologie und aufgrund des Verhaltens der VP nicht einmal ansatzweise davon ausgehen kann, dass die VP für eine Abschiebung greifbar wäre. Der BF gab gestern, anlässlich einer Einvernahme an, dass er trotz Einreiseverbotes nach Frankreich ausreisen will um dort einer Arbeit als Taxifahrer nachzugehen. Zuletzt gab Genannter in August in einer niederschriftlichen Einvernahme zu, dass er das Nationale des Bruders seiner Frau bzw. dessen italienischen Ausweis römisch 40 hat.
Sein Aufenthalt in Österreich stellt sich ebenfalls stetig als unrechtmäßig dar. Er war stets unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufhältig und für die Behörde nicht greifbar.
Auch zu dem Zeitpunkt, als ihm klar war, dass die Behörde ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung führt, hat er seine Mitwirkungspflicht missachtet, da er keine Dokumente in Vorlage brachte, stets behauptete diese aus Frankreich über seine Frau beschaffen zu können. Weiters behauptete Genannter bis zum 24.07.2023 ein Aufenthaltsrecht in Frankreich zu haben, obwohl die bereits im Februar 2023 ausgeschlossen werden konnte. Diese Behauptung brachte er auch vor der türkischen Botschaft vor. Der BF ist keinesfalls vertrauenswürdig.
Der Aktenlage ist auch nicht zu entnehmen, dass sich Herr XXXX während seines gesamten Aufenthaltes selbstständig um ein Reisedokument bemüht hat. Im Rahmen erfolgter Rückkehrgespräche zeigt sich Herr XXXX stets ausreiseunwillig und brachte immer vor zu seiner Familie in Frankreich zu wollen. Der Aktenlage ist auch nicht zu entnehmen, dass sich Herr römisch 40 während seines gesamten Aufenthaltes selbstständig um ein Reisedokument bemüht hat. Im Rahmen erfolgter Rückkehrgespräche zeigt sich Herr römisch 40 stets ausreiseunwillig und brachte immer vor zu seiner Familie in Frankreich zu wollen.
Er behauptet türkischer StA zu sein, Unterlagen hat er keine vorgelegt, die Türkei konnte seine Angaben nicht bestätigen. Herr XXXX ändert seine Aussagen von Mal zu Mal, zuletzt wäre seine Mutter im Besitz der Dokumente, jetzt ist es wieder seine Frau, die die Dokumente nicht hergeben möchte. Die Überprüfung in Tunesien ist laufend, nachdem Tunesien nicht zuletzt aufgrund der gemeinsamen europäischen Initiative der Kommission und des Bundeskanzlers HRZs ausstellt, besteht die berechtigte Annahme, dass dieses erlangt werden und eine Abschiebung realisiert werden kann. Sobald diese Bestätigung ha. einlangt und ein HRZ ausgestellt wird, kann ein Flug nach Tunesien gebucht werden.Er behauptet türkischer StA zu sein, Unterlagen hat er keine vorgelegt, die Türkei konnte seine Angaben nicht bestätigen. Herr römisch 40 ändert seine Aussagen von Mal zu Mal, zuletzt wäre seine Mutter im Besitz der Dokumente, jetzt ist es wieder seine Frau, die die Dokumente nicht hergeben möchte. Die Überprüfung in Tunesien ist laufend, nachdem Tunesien nicht zuletzt aufgrund der gemeinsamen europäischen Initiative der Kommission und des Bundeskanzlers HRZs ausstellt, besteht die berechtigte Annahme, dass dieses erlangt werden und eine Abschiebung realisiert werden kann. Sobald diese Bestätigung ha. einlangt und ein HRZ ausgestellt wird, kann ein Flug nach Tunesien gebucht werden.
Bein dem Fremden handelt es sich um einen XXXX , dessen Außerlandesbringung im Interesse der gesamten Gesellschaft liegt.Bein dem Fremden handelt es sich um einen römisch 40 , dessen Außerlandesbringung im Interesse der gesamten Gesellschaft liegt.
Um weitere Hinweise auf die tatsächliche Identität des Obgenannten zu erhalten, wurden in Juli 2023 XXXX an Deutschland, Ungarn und die Schweiz gerichtet.Um weitere Hinweise auf die tatsächliche Identität des Obgenannten zu erhalten, wurden in Juli 2023 römisch 40 an Deutschland, Ungarn und die Schweiz gerichtet.
Antwort Schweiz: Mit Bezug zu Ihrem XXXX teilen wir folgendes mit: Gemäß unserer Recherche hat die Person am 11.05.2013 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. XXXX .Antwort Schweiz: Mit Bezug zu Ihrem römisch 40 teilen wir folgendes mit: Gemäß unserer Recherche hat die Person am 11.05.2013 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. römisch 40 .
Antwort Deutschland: Werte Kolleginnen und Kollegen, die Person ist neben: - XXXX Antwort Deutschland: Werte Kolleginnen und Kollegen, die Person ist neben: - römisch 40
Antwort Ungarn: Colleagues, referring to your previous XXXX , please be informed that according to our databases the person is unknown to us with the mentioned personal particularsAntwort Ungarn: Colleagues, referring to your previous römisch 40 , please be informed that according to our databases the person is unknown to us with the mentioned personal particulars
Sämtliche Ergebnisse wurden der HRZ-Abteilung weiterleitet.
Früher gab an, dass er einen Geburtsnachweis aus der Türkei in Frankreich habe, er sich diesen nicht schicken habe lassen, da ja nicht gesichert ist, dass dieses Dokument auch ankommt. Weietrs sagte er aus, dass sei seine Frau gegen eine Ausreise in die Türkei/ nach Tunesien sei, zumal Sie dann mit den Kindern alleine wäre. Jetzt behauptet er, die Frau verweigere die Ausfolgung der Dokumente, da sie zerstritten wären. Her XXXX belügt die Behörde nach Belieben.Früher gab an, dass er einen Geburtsnachweis aus der Türkei in Frankreich habe, er sich diesen nicht schicken habe lassen, da ja nicht gesichert ist, dass dieses Dokument auch ankommt. Weietrs sagte er aus, dass sei seine Frau gegen eine Ausreise in die Türkei/ nach Tunesien sei, zumal Sie dann mit den Kindern alleine wäre. Jetzt behauptet er, die Frau verweigere die Ausfolgung der Dokumente, da sie zerstritten wären. Her römisch 40 belügt die Behörde nach Belieben.
Zudem wurde Herr XXXX am 19.09.2023 niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme bestritt Herr XXXX seine eigene frühere Aussage, dass er in Frankreich kein Aufenthaltsrecht hat und behauptete das Gegenteil. Er weigert sich auch, sich mit der Botschaft in Verbindung zu setzen. Eine Mitwirkung ist nicht ersichtlich, es bleibt nur eine Bestätigung aus Tunesien abzuwarten, das ist nicht aussichtslos.Zudem wurde Herr römisch 40 am 19.09.2023 niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme bestritt Herr römisch 40 seine eigene frühere Aussage, dass er in Frankreich kein Aufenthaltsrecht hat und behauptete das Gegenteil. Er weigert sich auch, sich mit der Botschaft in Verbindung zu setzen. Eine Mitwirkung ist nicht ersichtlich, es bleibt nur eine Bestätigung aus Tunesien abzuwarten, das ist nicht aussichtslos.
Herr XXXX tätigte zuletzt am 24.07.2023 weitere Angaben betreffend seine Eltern, Geburtsort, Wohnort und wurden diese umgehend an die HRZ-Abteilung übermittelt. Diese daten werden derzeit in Tunesien überprüft.Herr römisch 40 tätigte zuletzt am 24.07.2023 weitere Angaben betreffend seine Eltern, Geburtsort, Wohnort und wurden diese umgehend an die HRZ-Abteilung übermittelt. Diese daten werden derzeit in Tunesien überprüft.
Die Behörde verfolgt weiter die Strategie, ein HRZ einzuholen. Das Verfahren mit Tunesien ist noch immer laufend und es gibt bis dato keine Ablehnung aus diesem Land. Die Ausstellung eines Dokumentes wird seitens der HRZ-Abteilung regelmäßig urgiert.
Es ist offensichtlich, dass Herr XXXX versucht sowohl die Behörde als auch die BBU hinzuhalten und in die Irre zu führen, alles in der Hoffnung, dass er von Tunesien nicht identifiziert wird. Nachdem jedoch hier keine Ablehnung erfolgte, besteht für die Behörde weiterhin die Möglichkeit der positiven Erledigung.Es ist offensichtlich, dass Herr römisch 40 versucht sowohl die Behörde als auch die BBU hinzuhalten und in die Irre zu führen, alles in der Hoffnung, dass er von Tunesien nicht identifiziert wird. Nachdem jedoch hier keine Ablehnung erfolgte, besteht für die Behörde weiterhin die Möglichkeit der positiven Erledigung.
Die Regionaldirektion XXXX ersucht in diesem Sine das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“Die Regionaldirektion römisch 40 ersucht in diesem Sine das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“
Am 20.09.2023 übermittelte das BVwG dem BF die eingebrachte Stellungnahme zum Parteiengehör und informierte die im Spruch genannte Vertretung vom anhängigen Überprüfungsverfahren. Diese übermittelte am 20.09.2023 eine Vollmacht. Eine Stellungnahme langte bis zur Erkenntniserlassung nicht ein.
Aufgrund der dem BVwG von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das BVwG am 21.09.2023 an die XXXX des BFA eine Anfrage. Am 21.09.2023 teilte die XXXX des BFA Folgendes mit:Aufgrund der dem BVwG von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das BVwG am 21.09.2023 an die römisch 40 des BFA eine Anfrage. Am 21.09.2023 teilte die römisch 40 des BFA Folgendes mit:
„Grundsätzlich besteht eine gute Kooperation mit der Botschaft von Tunesien. HRZs werden nach Identifizierung ausgestellt. Das letzte HRZ wurde im Juni 2023 ausgestellt und auch die Außerlandesbringung erfolgte ohne Probleme. Die Identifizierung von tunesischen StA nimmt erfahrungsgemäß ca. 4 – 6 Monate in Anspruch. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates zuletzt am 27.07.2023 mittels Urgenzliste übermittelt. Am 15.09.2023 wurde abermals an die Botschaft von Tunesien mit dem Ersuchen um Identifizierung herangetreten. Am heutigen Tag, 21.09.2023 wurde noch einmal eine Urgenz an die Botschaft(...)übermittelt und der Konsul hat schriftlich zugesichert die Unterlagen und die Fingerabdruckblätter noch einmal an das Innenministerium von Tunesien zur Überprüfung zu übermitteln sowie das BFA zu informieren sobald eine Identifizierung vorliegt. Die Identifizierung erfolgt ausschließlich durch die Behörden in Tunesien, welche die übermittelten Daten mit den eigenen Datenbanken überprüft. Vordergründig handelt es sich bei den herangezogenen Daten um die Fingerabdrücke. Es ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit ein Ergebnis vom tunesischen Innenministerium vorliegen wird.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der BF gab in Österreich an, türkischer und tunesischer Doppelstaatsbürger zu sein. Beim BF handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen tunesischen Staatsbürger. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Der BF befindet sich seit 09.02.2023, XXXX , durchgehend in Schubhaft. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2023, XXXX , festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Der BF befindet sich seit 09.02.2023, römisch 40 , durchgehend in Schubhaft. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2023, römisch 40 , festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Der BF ist weiterhin haftfähig. Er leidet an keinen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung entgegenstehenden gesundheitlichen Beschwerden oder Erkrankungen.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
Der (ursprünglich) die Schubhaft über den BF verhängende Bescheid wurde bis dato nicht in Beschwerde gezogen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2023 wurde zuletzt festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein; er reiste ausschließlich zum Zweck der Begehung einer Straftat nach Österreich ein.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zudem besteht gegen den BF ein schengenweites Einreise- und Aufenthaltsverbot, verhängt von Frankreich am 17.02.2021. Die französischen Behörden vermerkten auch, dass der BF am 16.02.2021 an der Grenze zurückgewiesen wurde.
Der BF trat bisher in Europa unter fünf verschiedenen Aliasidentitäten in Erscheinung und gab auch an, Staatsbürger von Libyen und dem Libanon zu sein. Er ist bei Europol als XXXX , StA Tunesien, registriert.Der BF trat bisher in Europa unter fünf verschiedenen Aliasidentitäten in Erscheinung und gab auch an, Staatsbürger von Libyen und dem Libanon zu sein. Er ist bei Europol als römisch 40 , StA Tunesien, registriert.
Der BF lebte jahrelang in Frankreich, verfügt aber über keinen Aufenthaltstitel. Der BF hat diesbezüglich im Verfahren nicht der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt.
Der BF war im Besitz eines italienischen Führerscheins und Personalausweises, lautend auf den Namen XXXX , StA Italien. Dabei handelt es sich um XXXX Ausweispapiere, mit denen der BF einer Erwerbstätigkeit in Frankreich als Taxifahrer nachging.Der BF war im Besitz eines italienischen Führerscheins und Personalausweises, lautend auf den Namen römisch 40 , StA Italien. Dabei handelt es sich um römisch 40 Ausweispapiere, mit denen der BF einer Erwerbstätigkeit in Frankreich als Taxifahrer nachging.
Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er verfügt über keine Barmittel und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und war in Österreich bisher nur in Justizanstalten und im Polizeianhaltezentrum gemeldet.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX .2023, wegen des Verbrechens der XXXX gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 zweiter Fall FPG und des Vergehens des XXXX gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2023, wegen des Verbrechens der römisch 40 gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Fall FPG und des Vergehens des römisch 40 gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Der BF trat am 06.07.2023 in einen Hungerstreik und beendete diesen am 21.07.2023 freiwillig.
Der BF stellte am 08.08.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Tunesien, dem das BFA mit Schreiben vom 09.08.2023 nicht zustimmte.
Der BF ist nicht bemüht Reise- bzw. Identitätsdokumente (Geburtsnachweis) in Vorlage zu bringen und wirkt am Verfahren nicht mit. Der BF ist unkooperativ und vertrauensunwürdig.
Ein HRZ für den BF liegt aktuell nicht vor. Bereits zur Zeit der Strafhaft des BF wurde das HRZ-Verfahren längstens am 02.02.2023 eingeleitet und der BF am 15.02.2023 aufgrund seiner Angaben zunächst der türkischen Vertretungsbehörde vorgeführt; eine positive Identifizierung des BF konnte nicht erfolgen. Am 16.02.2023 wurde die Ausstellung eines HRZ bei der tunesischen Vertretungsbehörde beantragt. Der Identifizierungsprozess des BF durch die tunesischen Behörden ist weiterhin laufend und wird die HRZ-Ausstellung vom BFA regelmäßig urgiert. HRZ werden von der tunesischen Botschaft grundsätzlich nach Identifizierung ausgestellt. Das letzte HRZ wurde im Juni 2023 ausgestellt und auch die Außerlandesbringung erfolgte ohne Probleme. Die Identifizierung von tunesischen StA nimmt erfahrungsgemäß ca. 4 – 6 Monate in Anspruch. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Ausstellung eines HRZ u. a. am 27.07.2023 mittels Urgenzliste übermittelt. Am 15.09.2023 ist das BFA abermals an die Botschaft von Tunesien mit dem Ersuchen um Identifizierung herangetreten. Am 21.09.2023 wurde erneut eine Urgenz an die Botschaft übermittelt. Der Konsul sicherte schriftlich zu, die Unterlagen und die Fingerabdruckblätter noch einmal an das Innenministerium in Tunesien zur Überprüfung zu übermitteln sowie das BFA zu informieren, sobald eine Identifizierung vorliegt. Die Identifizierung erfolgt ausschließlich durch die Behörden in Tunesien, welche die übermittelten Daten mit den eigenen Datenbanken überprüfen. Die Daten des BF werden derzeit noch in Tunesien überprüft.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung ist davon auszugehen, dass für den BF in absehbarer Zeit ein HRZ von Tunesien ausgestellt wird und er danach in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden kann.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, in den gegenständlichen Akt des BVwG, in die gegenständlichen Akten des BVwG (die bisherigen Verfahren zur Prüfung der weiteren Anhaltung des BF), durch Einsichtnahme in die im gegenständlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen des BFA zur Aktenvorlage vom 20.09.2023, durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang
Der Verfahrensgang ergibt sich nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt des BFA und den zuvor genannten Akten des BVwG sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Angaben des BF zu seinen beiden Staatsangehörigkeiten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere bei seiner Einvernahme vor dem BFA vom 02.02.2023 und am 24.07.2023. Der BF ist bei Europol als tunesischer Staatsangehöriger registriert (E-Mail des BFA vom 16.02.2023). In Italien trat der BF unter vier Aliasidentitäten, jeweils als tunesischer Staatsbürger auf (E-Mail des BMI vom 17.02.2023). Die Staatsangehörigkeit konnte nicht abschließend geklärt werden, es liegen jedoch konkrete Hinweise dafür vor, dass es sich beim BF zumindest um einen tunesischen Staatsbürger handelt. Wenn der BF auch zuletzt am 24.07.2023 wiederholt seine Doppelstaatsbürgerschaft betont, ist festzuhalten, dass der türkische Staat den BF nicht als dessen Staatsbürger identifiziert hat und der BF bis dato keine Unterlagen vorbrachte, welche seine türkische Staatsbürgerschaft belegen könnten. Die bloße Nennung der vermeintlichen Personalie seines Vaters am 24.07.2023 genügt zur Beweisführung nicht. Demzufolge war – in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte und vor dem Hintergrund der Angaben des BF vor dem BFA am 24.07.2023, wonach dieser den Besitz einer libanesischen und lybischen Staatsbürgerschaft letztlich verneinte – im Ergebnis die tunesische Staatsangehörigkeit (zumindest) als wahrscheinlich festzustellen.
An der Volljährigkeit des BF besteht aufgrund seiner Angaben vor dem BFA am 02.02.2023 und zuletzt am 24.07.2023 kein Zweifel. Dass der BF weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich nebst dem Inhalt des Verwaltungsaktes aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 09.02.2023 ergibt sich aus dem in den Gerichtsakten einliegenden Bescheid des BFA vom selben Tag und den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Dass zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2023 festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist, ergibt sich aus der Einsicht in dieses Erkenntnis, welches im Akt einliegt.
Aus dem Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen würde, die für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft sprechen würde. Weiters wurde zuletzt mit Befund und Gutachten der Amtsärztin vom 22.09.2023 die Haftfähigkeit des BF bestätigt. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ferner ist eine entsprechende Beschwerde des BF beim BVwG nicht aktenkundig. Dass zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2023 festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist, ergibt sich durch Einsicht in dieses Erkenntnis.
Dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste und der ausschließliche Zweck der Einreise in der Begehung von Straftaten lag, ergibt sich bereits aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2023. In dieser gab der BF selbst an, erstmalig am XXXX .2022 nach Österreich gereist zu sein, um XXXX und geht daraus auch hervor, dass er wusste, dass dies illegal ist.Dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste und der ausschließliche Zweck der Einreise in der Begehung von Straftaten lag, ergibt sich bereits aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2023. In dieser gab der BF selbst an, erstmalig am römisch 40 .2022 nach Österreich gereist zu sein, um römisch 40 und geht daraus auch hervor, dass er wusste, dass dies illegal ist.
Dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des BFA vom 09.02.2023, und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Das festgestellte Einreiseverbot gegen den BF geht aus einem in den Akten einliegenden Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) hervor. Die Zurückweisung an der Grenze ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Informationen der französischen Behörden an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (E-Mail vom 08.02.2023).
Die Aliasidentitäten des BF gehen aus dem Verwaltungsakt, den dort einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken und der weiteren Verfahrensdokumentation, einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters sowie der Stellungnahme des BFA vom 20.09.2023 hervor. Ferner gestand der BF die Verwendung von Aliasidentitäten zuletzt in seiner Einvernahme am 24.07.2023 vor dem BFA.
Die Feststellungen zu den Angaben des BF zu seinem jahrelangen Aufenthalt in Frankreich und dazu, dass er dort über keinen Aufenthaltstitel verfügt, ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Der BF gab bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2023 an, seit zwölf Jahren in Frankreich zu leben und ein „Visum“ zu haben. Dass der BF über keine Aufenthaltserlaubnis in Frankreich verfügt, ergibt sich daraus, dass ein von Frankreich erlassenes schengenweites Aufenthalts- und Einreiseverbot gegen den BF besteht und er an der Grenze am 16.02.2021 zurückgewiesen wurde. Zudem gestand der BF am 24.07.2023 vor dem BFA selbst über keinen Aufenthaltstitel in Frankreich zu verfügen. Der BF hat dadurch im Verfahren nicht der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Besitz eines italienischen Führerscheins und Personalausweises ergeben sich ebenso aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. So konnten Fotos der Ausweise des BF auf seinem Handy sichergestellt werden. Da diese eine italienische Staatsbürgerschaft anführen, konnte dabei nur darauf geschlossen werden, dass es sich um XXXX handelt, was der BF letztlich auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2023 gestand. Zudem gab der BF am 24.07.2023 an, unter Verwendung der XXXX in Frankreich als Taxifahrer tätig gewesen zu sein. Darüber hinaus hat der BF im Verfahren bisher weder behauptet italienischer Staatbürger zu sein, noch kam dies bei der aktenkundigen Anfrage bei den italienischen Behörden hervor und ist dies auch nicht mit der Verhängung eines schengenweiten Einreiseverbots durch Frankreich vereinbar.Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Besitz eines italienischen Führerscheins und Personalausweises ergeben sich ebenso aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. So konnten Fotos der Ausweise des BF auf seinem Handy sichergestellt werden. Da diese eine italienische Staatsbürgerschaft anführen, konnte dabei nur darauf geschlossen werden, dass es sich um römisch 40 handelt, was der BF letztlich auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2023 gestand. Zudem gab der BF am 24.07.2023 an, unter Verwendung der römisch 40 in Frankreich als Taxifahrer tätig gewesen zu sein. Darüber hinaus hat der BF im Verfahren bisher weder behauptet italienischer Staatbürger zu sein, noch kam dies bei der aktenkundigen Anfrage bei den italienischen Behörden hervor und ist dies auch nicht mit der Verhängung eines schengenweiten Einreiseverbots durch Frankreich vereinbar.
Dass der BF über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme am 02.02.2023. Wie bereits ausgeführt, gab der BF selbst an, nur zur Begehung einer Straftat ( XXXX ) nach Österreich gekommen zu sein. Bereits am darauffolgenden Tag erfolgte die Festnahme des BF und wurde er sodann in Haft genommen. Schon angesichts dieses Umstandes, ist nicht vom Vorliegen von maßgeblichen sozialen Kontakten und einer beruflichen Verankerung des BF auszugehen und wurden solche vom BF auch nicht vorgebracht. Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und wurden solche auch vom BF nicht behauptet. Auch ein gesicherter Wohnsitz ist angesichts seiner Festnahme nur einen Tag nach seiner Einreise auszuschließen, wobei auch die Einsicht in das Melderegister zeigt, dass der BF – abgesehen von Meldungen im Polizeianhaltezentrum und einer Justizanstalt – bisher in Österreich über keine Meldeadresse verfügte. Der BF gab bei seiner Einvernahme am 02.02.2023 zudem an, dass er gegenwärtig über keinerlei Barmittel verfüge und gehen auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres keine Barmittel oder sonstigen Vermögenswerte hervor. Folglich war daher auch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF festzustellen.Dass der BF über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme am 02.02.2023. Wie bereits ausgeführt, gab der BF selbst an, nur zur Begehung einer Straftat ( römisch 40 ) nach Österreich gekommen zu sein. Bereits am darauffolgenden Tag erfolgte die Festnahme des BF und wurde er sodann in Haft genommen. Schon angesichts dieses Umstandes, ist nicht vom Vorliegen von maßgeblichen sozialen Kontakten und einer beruflichen Verankerung des BF auszugehen und wurden solche vom BF auch nicht vorgebracht. Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und wurden solche auch vom BF nicht behauptet. Auch ein gesicherter Wohnsitz ist angesichts seiner Festnahme nur einen Tag nach seiner Einreise auszuschließen, wobei auch die Einsicht in das Melderegister zeigt, dass der BF – abgesehen von Meldungen im Polizeianhaltezentrum und einer Justizanstalt – bisher in Österreich über keine Meldeadresse verfügte. Der BF gab bei seiner Einvernahme am 02.02.2023 zudem an, dass er gegenwärtig über keinerlei Barmittel verfüge und gehen auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres keine Barmittel oder sonstigen Vermögenswerte hervor. Folglich war daher auch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF festzustellen.
Die festgestellte strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023.Die festgestellte strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023.
Dass der BF in einen zweiwöchigen Hungerstreik trat, ergibt sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei.
Dass der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise gestellt hat und das BFA diesem nicht zugestimmt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Dass der BF bisher nicht bemüht ist Reise- bzw. Identitätsdokumente (Geburtsnachweis) vorzulegen, und im Verfahren zur Erlangung eines HRZ nicht mitwirkt, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt dokumentierten Gesamtverhalten des BF. Der BF gab bereits bei seiner Einvernahme am 02.02.2023 an, dass sein türkischer und tunesischer Reisepass sich bei seiner Ehefrau in Frankreich befinden würden und er sich diese schicken lassen könne. Hierbei ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (E-Mail des BFA vom 16.02.2023), dass der soziale Dienst den BF bereits in der Strafhaft bei der Kontaktaufnahme mit seiner Frau unterstützt hätte. Auch während der gegenständlichen Schubhaft wurde ihm dies ermöglicht. Bis dato langte jedoch kein Reisedokument beim BF, der Rückkehrberatung oder beim BFA ein.
In der Einvernahme durch das BFA am 24.07.2023 gab der BF an, dass er weder über einen Reisepass noch über einen Personalausweis verfüge und er daher gewusst habe, dass diese Dokumente nicht übermittelt werden können. Zudem behauptete er über einen Geburtsnachweis zu verfügen und sich bereit zu erklären mit seiner Frau Kontakt aufzunehmen, damit diese das besagte Dokument übersenden könne. Bis dato hat der BF jedoch keinen Nachweis über die tatsächliche Existenz des besagten Dokumentes erbracht und vermochte er dieses auch nicht vorzulegen. Wiederholte Versuche - wie bereits schon zuvor - mit der Ehefrau des BF Kontakt aufzunehmen, scheiterten erneut.
Sofern der BF im Rahmen der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr bzw. der Rückkehrberatung am 08.08.2023 vorbringt, dass sich sein gültiger tunesischer Reisepass bei seiner Ehefrau in Frankreich befinde, er diese jedoch nicht erreichen könne, er jedoch mit seiner Mutter, die sich zurzeit in Frankreich aufhalte, telefoniert habe und diese ihm seinen gültigen tunesischen Reisepass übermitteln könne (siehe E-Mail der BBU GmbH an das BFA vom 23.08.2023), kann aufgrund des bisher im Verfahren getätigten Vorbringens des BF zu seinen Reise- bzw. Identitätsdokumenten, zumal er in der Einvernahme am 24.07.2023 angeben hat, über keinen Reisepass zu verfügen, nicht gefolgt werden. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil er im Zuge der Rückkehrberatung am 07.08.2023 angab, dass sich sein Reisepass bei seiner Mutter in Tunesien befinde (Rückkehrberatungsprotokoll vom 07.08.2023). Zudem ist – entgegen der vom BF angegebenen Zusicherung der Mutter – eine Übermittlung von Fotos des Reisepasses digital per XXXX nicht erfolgt. Ebenso sind bislang keine Reise- bzw. Identitätsdokumente des BF eingelangt, obwohl die Mutter die Absendung per XXXX für 08./09.08.2023 aus Frankreich zusicherte. Bis dato hat der BF somit trotz wiederholter Behauptung über entscheidende Dokumente zu verfügen und diese in Vorlage bringen zu können, keine solchen vorgelegt.Sofern der BF im Rahmen der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr bzw. der Rückkehrberatung am 08.08.2023 vorbringt, dass sich sein gültiger tunesischer Reisepass bei seiner Ehefrau in Frankreich befinde, er diese jedoch nicht erreichen könne, er jedoch mit seiner Mutter, die sich zurzeit in Frankreich aufhalte, telefoniert habe und diese ihm seinen gültigen tunesischen Reisepass übermitteln könne (siehe E-Mail der BBU GmbH an das BFA vom 23.08.2023), kann aufgrund des bisher im Verfahren getätigten Vorbringens des BF zu seinen Reise- bzw. Identitätsdokumenten, zumal er in der Einvernahme am 24.07.2023 angeben hat, über keinen Reisepass zu verfügen, nicht gefolgt werden. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil er im Zuge der Rückkehrberatung am 07.08.2023 angab, dass sich sein Reisepass bei seiner Mutter in Tunesien befinde (Rückkehrberatungsprotokoll vom 07.08.2023). Zudem ist – entgegen der vom BF angegebenen Zusicherung der Mutter – eine Übermittlung von Fotos des Reisepasses digital per römisch 40 nicht erfolgt. Ebenso sind bislang keine Reise- bzw. Identitätsdokumente des BF eingelangt, obwohl die Mutter die Absendung per römisch 40 für 08./09.08.2023 aus Frankreich zusicherte. Bis dato hat der BF somit trotz wiederholter Behauptung über entscheidende Dokumente zu verfügen und diese in Vorlage bringen zu können, keine solchen vorgelegt.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 19.09.2023 weigerte sich der BF sich mit der Botschaft in Verbindung zu setzen. Weiters brachte er vor, dass seine Frau die Ausfolgung der Dokumente verweigere, da sie zerstritten wären. Er wolle nach Frankreich zurück.
Es ist daher nicht glaubhaft, dass der BF bemüht ist Reise- bzw. Identitätsdokumente in Vorlage zu bringen und kann eine taugliche Mitwirkung des BF nicht erkannt werden.
Der BF hat im Verfahren mehrmals behauptet, über einen Aufenthaltstitel für Frankreich zu verfügen, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht. Die Aliasidentitäten des BF, der Besitz XXXX Ausweispapiere und die Einreise nach Österreich ohne Identitätsdokument zum alleinigen Zweck der Begehung einer Straftat und die strafgerichtliche Verurteilung des BF, begründen die Vertrauensunwürdigkeit des BF. Insofern der BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.07.2023 eingestanden hat, vor dem BFA bewusst hinsichtlich seines Besitzes eines Reisepasses bzw. Personalausweises und der Möglichkeit sich diesen übersenden zu lassen, die Unwahrheit gesagt und Aliasidentitäten verwendet zu haben - sowie über keinen Aufenthaltstitel für Frankreich zu verfügen - kann allein durch sein Geständnis die Unwahrheit in Bezug auf Sachverhalte vorgebracht zu haben, die bereits als unwahr festgestellt werden konnten, bzw. der Nennung der vermeintlichen Daten seiner Mutter, keinesfalls auf eine nunmehrige Kooperationsbereitschaft des BF geschlossen werden. Auch der vom BF angetretene zweiwöchige Hungerstreik zeigt das unkooperative Verhalten des BF. Ebenso wenig vermag die geäußerte Rückkehrwilligkeit und Antragstellung auf freiwillige Rückkehr aufgrund des massiv vertrauensunwürdigen Vorverhaltens des BF sowie aufgrund der im Rahmen der Rückkehrberatung erneut zugesagten Vorlage seines Reisepasses, dessen Nichtexistenz der BF im Verfahren bereits angegeben hat, und eine tatsächliche Vorlage bislang nicht erfolgte, eine taugliche Mitwirkung seitens des BF bzw. eine Vertrauenswürdigkeit des BF erkennen zu lassen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil der BF bereits am 15.02.2023 vor den türkischen Vertretungsbehörden angab sofort in die Türkei freiwillig ausreisen zu wollen (E-Mail des BFA vom 15.02.2023), jedoch noch am 13.02.2023 und sodann jeweils am 17.04.2023 und am 16.06.2023 angab, nicht freiwillig ausreisen wollte (E-Mail BBU GmBH vom 23.08.2023). Der BF hat im Verfahren mehrmals behauptet, über einen Aufenthaltstitel für Frankreich zu verfügen, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht. Die Aliasidentitäten des BF, der Besitz römisch 40 Ausweispapiere und die Einreise nach Österreich ohne Identitätsdokument zum alleinigen Zweck der Begehung einer Straftat und die strafgerichtliche Verurteilung des BF, begründen die Vertrauensunwürdigkeit des BF. Insofern der BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.07.2023 eingestanden hat, vor dem BFA bewusst hinsichtlich seines Besitzes eines Reisepasses bzw. Personalausweises und der Möglichkeit sich diesen übersenden zu lassen, die Unwahrheit gesagt und Aliasidentitäten verwendet zu haben - sowie über keinen Aufenthaltstitel für Frankreich zu verfügen - kann allein durch sein Geständnis die Unwahrheit in Bezug auf Sachverhalte vorgebracht zu haben, die bereits als unwahr festgestellt werden konnten, bzw. der Nennung der vermeintlichen Daten seiner Mutter, keinesfalls auf eine nunmehrige Kooperationsbereitschaft des BF geschlossen werden. Auch der vom BF angetretene zweiwöchige Hungerstreik zeigt das unkooperative Verhalten des BF. Ebenso wenig vermag die geäußerte Rückkehrwilligkeit und Antragstellung auf freiwillige Rückkehr aufgrund des massiv vertrauensunwürdigen Vorverhaltens des BF sowie aufgrund der im Rahmen der Rückkehrberatung erneut zugesagten Vorlage seines Reisepasses, dessen Nichtexistenz der BF im Verfahren bereits angegeben hat, und eine tatsächliche Vorlage bislang nicht erfolgte, eine taugliche Mitwirkung seitens des BF bzw. eine Vertrauenswürdigkeit des BF erkennen zu lassen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil der BF bereits am 15.02.2023 vor den türkischen Vertretungsbehörden angab sofort in die Türkei freiwillig ausreisen zu wollen (E-Mail des BFA vom 15.02.2023), jedoch noch am 13.02.2023 und sodann jeweils am 17.04.2023 und am 16.06.2023 angab, nicht freiwillig ausreisen wollte (E-Mail BBU GmBH vom 23.08.2023).
Es gelingt dem BF unter Berücksichtigung des bisher vom BF gezeigten Verhaltens, insbesondere seines unkooperativen Verhaltens gepaart mit dem Vorbringen von Unwahrheiten, somit nicht eine Vertrauenswürdigkeit bzw. taugliche Mitwirkung am Verfahren zu begründen.
Dass ein HRZ für den BF aktuell nicht vorliegt, ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und den Stellungnahmen des BFA anlässlich der Aktenvorlage. Aus dem Akteninhalt geht auch hervor, dass das HRZ-Verfahren längstens am 02.02.2023 (sohin noch während der Strafhaft des BF) eingeleitet wurde und eine zunächst angestrebte Ausstellung eines HRZ durch die türkischen Vertretungsbehörden erfolglos blieb. Im Rahmen eines Interviewtermins bei der türkischen Vertretungsbehörde am 15.02.2023 konnte der BF nicht identifiziert werden; der BF scheint im türkischen Personenstandsregister nicht auf.
Derzeit laufen die Bemühungen der Behörde, ein HRZ von Tunesien für den BF zu erlangen. Ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ an die tunesische Botschaft wurde am 16.02.2023 gestellt. Der Identifizierungsprozess des BF durch die tunesischen Behörden ist weiterhin laufend und wird die HRZ-Ausstellung vom BFA regelmäßig urgiert. HRZ werden von der tunesischen Botschaft grundsätzlich nach Identifizierung ausgestellt. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Ausstellung eines HRZ u. a. am 27.07.2023 mittels Urgenzliste übermittelt. Am 15.09.2023 ist das BFA abermals an die Botschaft von Tunesien mit dem Ersuchen um Identifizierung herangetreten. Am 21.09.2023 wurde erneut eine Urgenz an die Botschaft übermittelt. Die Daten des BF werden derzeit noch in Tunesien überprüft. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 20.09.2023, der Stellungnahme der XXXX des BFA vom 21.09.2023 sowie den aktuellen Informationen des BFA zu Rückführungen ( XXXX ).Derzeit laufen die Bemühungen der Behörde, ein HRZ von Tunesien für den BF zu erlangen. Ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ an die tunesische Botschaft wurde am 16.02.2023 gestellt. Der Identifizierungsprozess des BF durch die tunesischen Behörden ist weiterhin laufend und wird die HRZ-Ausstellung vom BFA regelmäßig urgiert. HRZ werden von der tunesischen Botschaft grundsätzlich nach Identifizierung ausgestellt. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Ausstellung eines HRZ u. a. am 27.07.2023 mittels Urgenzliste übermittelt. Am 15.09.2023 ist das BFA abermals an die Botschaft von Tunesien mit dem Ersuchen um Identifizierung herangetreten. Am 21.09.2023 wurde erneut eine Urgenz an die Botschaft übermittelt. Die Daten des BF werden derzeit noch in Tunesien überprüft. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 20.09.2023, der Stellungnahme der römisch 40 des BFA vom 21.09.2023 sowie den aktuellen Informationen des BFA zu Rückführungen ( römisch 40 ).
Zumal der BF im Verfahren selbst angegeben hat - auch - tunesischer Staatsbürger zu sein (worauf auch mehrere zum BF vorgefundene Datensätze hindeuten), ist davon auszugehen, dass für den BF auch ein HRZ ausgestellt werden wird.
Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es für den BF nicht möglich sei, zeitnah nach Erlangung eines HRZ auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden.
3. Rechtliche Beurteilung:, 3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) - Fortsetzungsausspruch
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und Art. 15 der Rückführungsrichtlinie lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt., (3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
[…]
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a, (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art. 15 (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
3.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2023 wurde über den BF die Schubhaft verhängt und wird dieser seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Schubhaft, es ist daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt aufgrund § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung).3.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2023 wurde über den BF die Schubhaft verhängt und wird dieser seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Schubhaft, es ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt aufgrund Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung).
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – weiterhin möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – weiterhin möglich ist.
Es liegt beim BF auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG vor.Es liegt beim BF auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor.
Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verwendet eine Vielzahl an Identitäten und bringt keine Dokumente in Vorlage. Er hat im Verfahren nicht der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt und ist nicht kooperativ. Dadurch erschwert er seine Abschiebung und ist somit der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Dabei ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verwendet eine Vielzahl an Identitäten und bringt keine Dokumente in Vorlage. Er hat im Verfahren nicht der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt und ist nicht kooperativ. Dadurch erschwert er seine Abschiebung und ist somit der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er seine Abschiebung erschwert, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er seine Abschiebung erschwert, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz, sondern hat bisher ausschließlich im Verborgenen oder in einer Justizanstalt bzw. im Polizeianhaltezentrum gelebt. Der BF ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keinerlei soziales Netz, welches ihn vom Untertauchen abhalten könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz, sondern hat bisher ausschließlich im Verborgenen oder in einer Justizanstalt bzw. im Polizeianhaltezentrum gelebt. Der BF ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keinerlei soziales Netz, welches ihn vom Untertauchen abhalten könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Familiäre, berufliche oder sonstige soziale Bindungen des BF bestehen in Österreich ebensowenig wie ein gesicherter Wohnsitz. Der BF reiste entgegen eines schengenweit geltenden Aufenthalts- und Einreiseverbotes seitens Frankreichs in das Bundesgebiet - allein zum Zweck der Begehung von Straftaten - ein. Er trat bisher in Europa unter fünf verschiedenen Identitäten auf. Er war im Besitz von XXXX Ausweispapieren. Er ist unkooperativ und vertrauensunwürdig. Da der BF - so sich nur die Möglichkeit dazu auftut - versucht im Schengengebiet zu verbleiben, wie sich aus seinem bisherigen Verhalten (Auftreten unter zahlreichen verschiedenen Aliasidentitäten in Europa, Besitz von XXXX Ausweispapieren, Einreise entgegen schengenweit geltenden Aufenthalts- und Einreiseverbotes in das Bundesgebiet) ergibt, besteht die Notwendigkeit die Ausreise des BF aus dem Schengengebiet sicherzustellen.Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Familiäre, berufliche oder sonstige soziale Bindungen des BF bestehen in Österreich ebensowenig wie ein gesicherter Wohnsitz. Der BF reiste entgegen eines schengenweit geltenden Aufenthalts- und Einreiseverbotes seitens Frankreichs in das Bundesgebiet - allein zum Zweck der Begehung von Straftaten - ein. Er trat bisher in Europa unter fünf verschiedenen Identitäten auf. Er war im Besitz von römisch 40 Ausweispapieren. Er ist unkooperativ und vertrauensunwürdig. Da der BF - so sich nur die Möglichkeit dazu auftut - versucht im Schengengebiet zu verbleiben, wie sich aus seinem bisherigen Verhalten (Auftreten unter zahlreichen verschiedenen Aliasidentitäten in Europa, Besitz von römisch 40 Ausweispapieren, Einreise entgegen schengenweit geltenden Aufenthalts- und Einreiseverbotes in das Bundesgebiet) ergibt, besteht die Notwendigkeit die Ausreise des BF aus dem Schengengebiet sicherzustellen.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen fortgesetzten Sicherungsbedarf ergeben.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF reiste entgegen eines aufrechten schengenweiten Einreise- und Aufenthaltsverbotes aus Frankreich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF reiste dabei zum alleinigen Zweck der Begehung von Straftaten ein und wurde wegen des Verbrechens der XXXX und des Vergehens des XXXX rechtskräftig verurteilt. Über familiäre, berufliche oder soziale Bindungen verfügt er in Österreich ebenso wenig wie über einen gesicherten Wohnsitz. Da der BF so sich nur die Möglichkeit dazu auftut, versucht im Schengengebiet zu verbleiben, wie sich aus seinem bisherigen Verhalten – insbesondere aus seinem Auftreten unter zahlreichen verschiedenen Aliasidentitäten in Europa, seinem jahrelangen illegalen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, dem Besitz von XXXX Ausweispapieren, seiner Einreise entgegen schengenweit geltenden Aufenthalts- und Einreiseverbotes in das Bundesgebiet – ergibt, besteht die Notwendigkeit die Ausreise des BF aus dem Schengengebiet sicherzustellen. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des BF, klar erkennen, welches durch die massive Straffälligkeit des BF unmittelbar nach dessen Einreise nur weiter erhöht wird. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Ausreise des BF. Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zugunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren.Der BF reiste entgegen eines aufrechten schengenweiten Einreise- und Aufenthaltsverbotes aus Frankreich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF reiste dabei zum alleinigen Zweck der Begehung von Straftaten ein und wurde wegen des Verbrechens der römisch 40 und des Vergehens des römisch 40 rechtskräftig verurteilt. Über familiäre, berufliche oder soziale Bindungen verfügt er in Österreich ebenso wenig wie über einen gesicherten Wohnsitz. Da der BF so sich nur die Möglichkeit dazu auftut, versucht im Schengengebiet zu verbleiben, wie sich aus seinem bisherigen Verhalten – insbesondere aus seinem Auftreten unter zahlreichen verschiedenen Aliasidentitäten in Europa, seinem jahrelangen illegalen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, dem Besitz von römisch 40 Ausweispapieren, seiner Einreise entgegen schengenweit geltenden Aufenthalts- und Einreiseverbotes in das Bundesgebiet – ergibt, besteht die Notwendigkeit die Ausreise des BF aus dem Schengengebiet sicherzustellen. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des BF, klar erkennen, welches durch die massive Straffälligkeit des BF unmittelbar nach dessen Einreise nur weiter erhöht wird. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Ausreise des BF. Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zugunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren.
Das Verfahren hat auch in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen gesundheitlichen Belastung ausgesetzt ist. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. Da die Identität des BF nicht feststeht, zumal er eine Vielzahl an Identitäten verwendet und er keine Dokumente in Vorlage bringt, ist die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für den BF – welches sowohl für eine freiwillige Rückkehr nach Tunesien als auch für eine Abschiebung erforderlich ist – notwendig. Nachdem ein HRZ-Verfahren aufgrund der Angaben des BF längstens am 02.02.2023 eingeleitet und eine Identifizierung des BF durch die türkischen Vertretungsbehörden am 15.02.2023 nicht erfolgen konnte, wurde bereits am 16.02.2023 ein HRZ für den BF bei der tunesischen Botschaft beantragt. Der Identifizierungsprozess des BF durch die tunesischen Behörden ist weiterhin laufend und wird die HRZ-Ausstellung vom BFA regelmäßig urgiert. HRZ werden von der tunesischen Botschaft grundsätzlich nach Identifizierung ausgestellt. Die Identifizierung von tunesischen Staatsangehörigen nimmt erfahrungsgemäß ca. 4 – 6 Monate in Anspruch. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Ausstellung eines HRZ u. a. am 27.07.2023 mittels Urgenzliste übermittelt. Am 15.09.2023 ist das BFA abermals an die Botschaft von Tunesien mit dem Ersuchen um Identifizierung herangetreten. Am 21.09.2023 wurde erneut eine Urgenz an die Botschaft übermittelt. Der Konsul sicherte schriftlich zu, die Unterlagen und die Fingerabdruckblätter noch einmal an das Innenministerium in Tunesien zur Überprüfung zu übermitteln sowie das BFA zu informieren, sobald eine Identifizierung vorliegt. Die Identifizierung erfolgt ausschließlich durch die Behörden in Tunesien, welche die übermittelten Daten mit den eigenen Datenbanken überprüfen. Die Daten des BF werden derzeit noch in Tunesien überprüft.Das Verfahren hat auch in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen gesundheitlichen Belastung ausgesetzt ist. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. Da die Identität des BF nicht feststeht, zumal er eine Vielzahl an Identitäten verwendet und er keine Dokumente in Vorlage bringt, ist die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für den BF – welches sowohl für eine freiwillige Rückkehr nach Tunesien als auch für eine Abschiebung erforderlich ist – notwendig. Nachdem ein HRZ-Verfahren aufgrund der Angaben des BF längstens am 02.02.2023 eingeleitet und eine Identifizierung des BF durch die türkischen Vertretungsbehörden am 15.02.2023 nicht erfolgen konnte, wurde bereits am 16.02.2023 ein HRZ für den BF bei der tunesischen Botschaft beantragt. Der Identifizierungsprozess des BF durch die tunesischen Behörden ist weiterhin laufend und wird die HRZ-Ausstellung vom BFA regelmäßig urgiert. HRZ werden von der tunesischen Botschaft grundsätzlich nach Identifizierung ausgestellt. Die Identifizierung von tunesischen Staatsangehörigen nimmt erfahrungsgemäß ca. 4 – 6 Monate in Anspruch. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Ausstellung eines HRZ u. a. am 27.07.2023 mittels Urgenzliste übermittelt. Am 15.09.2023 ist das BFA abermals an die Botschaft von Tunesien mit dem Ersuchen um Identifizierung herangetreten. Am 21.09.2023 wurde erneut eine Urgenz an die Botschaft übermittelt. Der Konsul sicherte schriftlich zu, die Unterlagen und die Fingerabdruckblätter noch einmal an das Innenministerium in Tunesien zur Überprüfung zu übermitteln sowie das BFA zu informieren, sobald eine Identifizierung vorliegt. Die Identifizierung erfolgt ausschließlich durch die Behörden in Tunesien, welche die übermittelten Daten mit den eigenen Datenbanken überprüfen. Die Daten des BF werden derzeit noch in Tunesien überprüft.
Im konkreten Fall war - auch aufgrund der dem BF ermöglichten jedoch nicht erfolgten Vorlage von Identitätsdokumenten, die zu einer schnelleren Identifizierung beitragen könnten - mit einer Mindestverfahrensdauer von sechs Monaten zu rechnen. Die Mindestverfahrensdauer ist überschritten und ist die längere Verfahrensdauer aufgrund der zahlreichen Identitäten des BF und dessen Nichtvorlage von Dokumenten und mangelnden Mitwirkung selbst bedingt.
Aufgrund der dem erkennenden Gericht vorliegenden Informationen aus dem Verwaltungsakt und den eigenen Angaben des BF ist aktuell davon auszugehen, dass seitens der tunesischen Botschaft ein HRZ für den BF ausgestellt werden wird und lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine zügige Ausreise nach Erlangung eines HRZ als wahrscheinlich anzusehen ist.
Das Verfahren zur HRZ-Ausstellung ist nunmehr knapp mehr als 7 Monate anhängig, sodass aktuell (noch) nicht von der Unmöglichkeit bzw. Unwahrscheinlichkeit einer HRZ-Ausstellung ausgegangen werden kann. Zudem leistete der BF bisher auch keinen Beitrag zu einer allfälligen Beschleunigung des Identifizierungsverfahrens.
Da der BF keine Dokumente in Vorlage bringt und seine Identität nicht feststeht, zumal er eine Vielzahl an Identitäten verwendet, kann die Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG 18 Monate lang aufrechterhalten werden. Der BF wird seit 09.02.2023 in Schubhaft angehalten und fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch ca. 10 weitere Monate. Die Erlangung eines HRZ und die anschließende Außerlandesbringung des BF innerhalb dieses Zeitraumes ist derzeit aufgrund der Erwägungen somit als realistisch möglich anzusehen.Da der BF keine Dokumente in Vorlage bringt und seine Identität nicht feststeht, zumal er eine Vielzahl an Identitäten verwendet, kann die Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG 18 Monate lang aufrechterhalten werden. Der BF wird seit 09.02.2023 in Schubhaft angehalten und fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch ca. 10 weitere Monate. Die Erlangung eines HRZ und die anschließende Außerlandesbringung des BF innerhalb dieses Zeitraumes ist derzeit aufgrund der Erwägungen somit als realistisch möglich anzusehen.
Unter Berücksichtigung der Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
Das BVwG geht sohin davon aus, dass die seit 09.02.2023 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Mit der konkreten Zuweisung einer Unterkunft bzw. der Anordnung einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, und angesichts fehlender Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Der BF reiste entgegen eines schengenweit geltenden Aufenthalts- und Einreiseverbotes seitens Frankreichs in das Bundesgebiet - allein zum Zweck der Begehung von Straftaten - ein. Er trat bisher in Europa unter fünf verschiedenen Identitäten auf. Er hielt sich jahrelang illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten und war im Besitz von XXXX Ausweispapieren. Er ist nicht bemüht Dokumente vorzulegen und ist unkooperativ. Der BF hat bisher kein Verhalten gezeigt, welches auf seine Vertrauenswürdigkeit schließen lassen würde. Es ist somit nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Mit der konkreten Zuweisung einer Unterkunft bzw. der Anordnung einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, und angesichts fehlender Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Der BF reiste entgegen eines schengenweit geltenden Aufenthalts- und Einreiseverbotes seitens Frankreichs in das Bundesgebiet - allein zum Zweck der Begehung von Straftaten - ein. Er trat bisher in Europa unter fünf verschiedenen Identitäten auf. Er hielt sich jahrelang illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten und war im Besitz von römisch 40 Ausweispapieren. Er ist nicht bemüht Dokumente vorzulegen und ist unkooperativ. Der BF hat bisher kein Verhalten gezeigt, welches auf seine Vertrauenswürdigkeit schließen lassen würde. Es ist somit nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Ausreise des BF zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.
3.1.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens und des bisherigen gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt war. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt., Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens und des bisherigen gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt war. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt.
3.2. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung falsche Angaben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W140.2272790.5.00Im RIS seit
17.11.2023Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023