TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/25 I421 2269444-1

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Veröffentlicht am 25.09.2023
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Entscheidungsdatum

25.09.2023

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §66 Abs1
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §129
StGB §130
StGB §229
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


,

I421 2269444-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. SLOWAKEI, vertreten durch Mag. Jürgen Payer & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA-O) vom 22.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. SLOWAKEI, vertreten durch Mag. Jürgen Payer & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (BFA-O) vom 22.02.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2023, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 2 Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Parteiengehör vom 23.08.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verständigt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Am 14.09.2022 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFA ein.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 08.02.2023, rechtskräftig seit selbigen Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und 3 StGB, dem Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs. 1 und 2 zweiter Fall, 15 Abs. 1 StGB, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und dem Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Höhe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 08.02.2023, rechtskräftig seit selbigen Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 3 StGB, dem Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, Absatz eins und 2 zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und dem Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Höhe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2023, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.). 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.).

4. Gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides richtet sich die fristgerecht durch die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 27.03.2023 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe und hier auch fast durchgehend am Hauptwohnsitz seiner Mutter gemeldet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mehreren Beschäftigungsverhältnissen nachgegangen und arbeite nun als Küchenhilfe in einem mexikanischen Restaurant. In der Slowakei habe der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr und ziehe die Großmutter und seine Freundin nach Österreich. Es handle sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers, er bereue seine Taten zuriefst, habe während der Haft Deutschkenntnisse verbessert und nehme seine Termine bezüglich Bewährungshilfe regelmäßig war und möchte dies auch künftig tun. 4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides richtet sich die fristgerecht durch die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 27.03.2023 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe und hier auch fast durchgehend am Hauptwohnsitz seiner Mutter gemeldet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mehreren Beschäftigungsverhältnissen nachgegangen und arbeite nun als Küchenhilfe in einem mexikanischen Restaurant. In der Slowakei habe der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr und ziehe die Großmutter und seine Freundin nach Österreich. Es handle sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers, er bereue seine Taten zuriefst, habe während der Haft Deutschkenntnisse verbessert und nehme seine Termine bezüglich Bewährungshilfe regelmäßig war und möchte dies auch künftig tun.

5. Mit Schriftsatz vom 29.03.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 31.03.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und wies daraufhin, dass aus einer Abfrage beim Österreichischen Sozialversicherungsträger keine angemeldete Erwerbstätigkeit festgestellt werden konnte.

6. Am 31.07.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters statt. Eine Vertretung der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

7. Mit Parteiengehör vom 01.08.2023 wies das BVwG den Beschwerdeführer daraufhin, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach sein Chef XXXX heiße und er bei diesem Vollzeit beschäftigt sei, im Widerspruch zur ÖGK Meldung stehen würden, und ihm die Möglichkeit gegeben diesen Widerspruch binnen 14 Tagen ab Zugang dieser Verständigung aufzuklären. Mit Schriftsatz vom 10.08.2023, eingelangt am 14.08.2023, gab der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung bekannt, dass seine Dienstgeberin Frau XXXX sei. XXXX sei lediglich Vorgesetzter und direkter Ansprechpartner des Beschwerdeführers. 7. Mit Parteiengehör vom 01.08.2023 wies das BVwG den Beschwerdeführer daraufhin, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach sein Chef römisch 40 heiße und er bei diesem Vollzeit beschäftigt sei, im Widerspruch zur ÖGK Meldung stehen würden, und ihm die Möglichkeit gegeben diesen Widerspruch binnen 14 Tagen ab Zugang dieser Verständigung aufzuklären. Mit Schriftsatz vom 10.08.2023, eingelangt am 14.08.2023, gab der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung bekannt, dass seine Dienstgeberin Frau römisch 40 sei. römisch 40 sei lediglich Vorgesetzter und direkter Ansprechpartner des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Er ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Der am 02.08.2018 gestellte Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck Arbeitnehmer wurde am 07.04.2022 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat in der Slowakei neun Jahre die Schule besucht und dann eine Ausbildung zum KFZ Mechaniker abgeschlossen. Als KFZ Mechaniker hat er in der Slowakei nicht gearbeitet, sondern hat er bei seiner Oma gelebt, die für seinen Lebensunterhalt gesorgt hat. Die Oma des Beschwerdeführers lebt noch in der Slowakei. Der Beschwerdeführer verfügt über keine weiteren Verwandten in der Slowakei.

Der Beschwerdeführer ist seit 2017 durchgehend in Österreich und weist mit Unterbrechungen von wenigen Tagen durchgehend eine Wohnsitzmeldung auf. Von 19.08.2022 bis 08.02.2023 befand er sich in der Justizanstalt XXXX . Seit 14.02.2023 ist der Beschwerdeführer in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. In Österreich lebt seine Mutter, XXXX , die eine sehr enge Bezugsperson des Beschwerdeführers ist. Der Beschwerdeführer lebte bereits vor der Strafhaft immer mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX und wohnt dies auch derzeit. Der Beschwerdeführer verfügt über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist seit 2017 durchgehend in Österreich und weist mit Unterbrechungen von wenigen Tagen durchgehend eine Wohnsitzmeldung auf. Von 19.08.2022 bis 08.02.2023 befand er sich in der Justizanstalt römisch 40 . Seit 14.02.2023 ist der Beschwerdeführer in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. In Österreich lebt seine Mutter, römisch 40 , die eine sehr enge Bezugsperson des Beschwerdeführers ist. Der Beschwerdeführer lebte bereits vor der Strafhaft immer mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 und wohnt dies auch derzeit. Der Beschwerdeführer verfügt über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist in einer Beziehung, wobei seine Freundin mit ihrem Kind in Tschechien lebt.

Der Beschwerdeführer ging von 13.06.2017 bis 15.04.2018 und dann wieder von 08.06.2020 bis 08.06.2020 sowie von 08.04.2021 bis 14.05.20221, von 20.05.2021 bis 05.07.2021, von 24.03.2022 bis 05.04.2022 und von 06.04.2022 bis 24.05.2022 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer bei einer Umzugsfirma als Monteur. Dort war er von 01.05.2023 bis 31.07.2023 geringfügig beschäftigt und ist seit 01.08.2023 als Angestellter Vollzeit bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet. In Zeiten der Nichtbeschäftigung hat er kein Arbeitslosengeld bezogen.

Der Beschwerdeführer weist gute Deutschkenntnisse auf. Eine Deutsch-Sprachprüfung hat er nicht absolviert.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf:

01) LG XXXX vom 08.02.2023 RK 08.02.202301) LG römisch 40 vom 08.02.2023 RK 08.02.2023

§ 229 (1) StGBParagraph 229, (1) StGB

§§ 148a (1), 148a (3) StGBParagraphen 148 a, (1), 148a (3) StGB

§ 50 (1) Z 2 WaffGParagraph 50, (1) Ziffer 2, WaffG

§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 129 (1) Z 3, 130 (1) 2. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1) Ziffer eins, 129, (1) Ziffer 3, 130, (1) 2. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB Paragraph 15, StGB

Datum der (letzten) Tat 17.08.2022

Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

zu LG XXXX RK 08.02.2023zu LG römisch 40 RK 08.02.2023

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 08.02.2023, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 08.02.2023LG römisch 40 vom 08.02.2023

Der Beschwerdeführer befand sich vom 17.08.2022 bis zum Schluss der Hauptverhandlung zu XXXX Landesgericht XXXX am 08.02.2023 in Untersuchungshaft, wobei diese zwei Tage unterbrochen war (Urteil XXXX LG XXXX AS29ff). Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und 3 StGB, des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs. 1 und 2 zweiter Fall, 15 Abs. 1 StGB, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und dem Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Der Beschwerdeführer befand sich vom 17.08.2022 bis zum Schluss der Hauptverhandlung zu römisch 40 Landesgericht römisch 40 am 08.02.2023 in Untersuchungshaft, wobei diese zwei Tage unterbrochen war (Urteil römisch 40 LG römisch 40 AS29ff). Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 3 StGB, des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, Absatz eins und 2 zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und dem Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der Beschwerdeführer wurde dabei für schuldig befunden, er habe in Zeitraum von April bis 17.08.2022,

A)       in XXXX , XXXX und XXXX mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die XXXX GmbH dadurch in einem Betrag von EUR 6.983,46 am Vermögen geschädigt, dass er in mehreren Angriffen das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch die unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, indem er via Internetregistrierung insbesondere unter Verwendung falscher Namen, nämlich XXXX , (…) Lagerboxen bei „ XXXX “-Filialen anmietete, wobei er von Anfang an nicht vorhatte, für den jeweiligen Mietgegenstand zu zahlen, sondern dadurch die Zugangscodes zu den Gebäuden der XXXX GmbH bzw. deren Franchisenehmern erlangen wollte; A) in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die römisch 40 GmbH dadurch in einem Betrag von EUR 6.983,46 am Vermögen geschädigt, dass er in mehreren Angriffen das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch die unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, indem er via Internetregistrierung insbesondere unter Verwendung falscher Namen, nämlich römisch 40 , (…) Lagerboxen bei „ römisch 40 “-Filialen anmietete, wobei er von Anfang an nicht vorhatte, für den jeweiligen Mietgegenstand zu zahlen, sondern dadurch die Zugangscodes zu den Gebäuden der römisch 40 GmbH bzw. deren Franchisenehmern erlangen wollte;

B)       fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Wertsachen der nachangeführten Geschädigten im Umfang von zumindest EUR 62.169,05 durch Eindringen in Gebäude der XXXX GmbH bzw. deren Franchiseunternehmer mittels widerrechtlich erlangten Zugangscodes und anschließendem Einbruch in die darin befindlichen Mietboxen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich die Zugangscodes durch die unter A) angeführte strafbare Handlung verschaffte und, nachdem er mit den widerrechtlich erlangten Codes in die Gebäude gelangt war, darin die Vorhängeschlösser von Mietboxen teils aufbrach, teils auf sonstige Art öffnete, wobei die Tat teilweise beim Versuch geblieben sei und zwar (…)B) fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Wertsachen der nachangeführten Geschädigten im Umfang von zumindest EUR 62.169,05 durch Eindringen in Gebäude der römisch 40 GmbH bzw. deren Franchiseunternehmer mittels widerrechtlich erlangten Zugangscodes und anschließendem Einbruch in die darin befindlichen Mietboxen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich die Zugangscodes durch die unter A) angeführte strafbare Handlung verschaffte und, nachdem er mit den widerrechtlich erlangten Codes in die Gebäude gelangt war, darin die Vorhängeschlösser von Mietboxen teils aufbrach, teils auf sonstige Art öffnete, wobei die Tat teilweise beim Versuch geblieben sei und zwar (…)

C)       im Zuge der unter B) angeführten strafbaren Handlungen Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt, und zwar (...)

D)       ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zur Sicherstellung am 17.08.2022 in XXXX und XXXX , wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe nämlich einen Totschläger, unbefugt besessen. D) ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zur Sicherstellung am 17.08.2022 in römisch 40 und römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe nämlich einen Totschläger, unbefugt besessen.

Bei der Strafbemessung erachtete das Strafgericht die Unbescholtenheit, das umfassende und reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung und den teilweisen Versuch als mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die zahlreichen Angriffe und die mehrfache Qualifikation.

In der Slowakei weist er zwei Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrererlaubnis aus dem Jahr 2018 und 2019 auf.

Der Beschwerdeführer befindet sich in Bewährungshilfe und wird von XXXX XXXX betreut. Der Beschwerdeführer hält die Termine mit seinem Bewährungshelfer ein. Der Beschwerdeführer befindet sich in Bewährungshilfe und wird von römisch 40 römisch 40 betreut. Der Beschwerdeführer hält die Termine mit seinem Bewährungshelfer ein.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1.    Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.    Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.09.2022, des Beschwerdeschriftsatzes und des Strafurteils zu 060 HV 80/2022t. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters, des Betreuungsinformationssystems und ein Sozialversicherungsdatenauszug sowie ein Auszug aus dem Europäischen Strafregisterinformationssystem ECRIS eingeholt. Darüber hinaus wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten und der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen einvernommen und konnte sich der erkennende Richter so einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen.

Soweit Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers samt Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum getroffen wurden, basieren diese auf den Angaben im Strafurteil (AS 29) und steht seine Identität aufgrund Vorlage eines slowakischen Personalausweises fest.

Aus einer Abfrage im IZR ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht in Besitz einer Anmeldebescheinigung ist und sein Antrag abgewiesen wurde.

Dass der Beschwerdeführer in einer Beziehung ist, aber seine Freundin mit Kind in Tschechien wohnt, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 31.07.2023, S 5, 10).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 31.07.2023, S 4).

Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung in der Slowakei basieren auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und der Stellungnahme (AS 19).

Dabei erklärte er auch ausführlich seine beruflichen Tätigkeiten in Österreich (Protokoll vom 31.07.2023, S 6, 8) und gab dabei an, dass er ab nunmehr Vollzeit beschäftigt sei, was sich weiters auch aus dem Sozialversicherungsdatenauszug und der ÖGK Meldung Beilage ./A ergab. Daraus waren auch die weiteren Zeiten der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich zu entnehmen. Dass im Sozialversicherungsdatenauszug XXXX als Arbeitgeberin angeführt ist, der Beschwerdeführer dem erkennenden Richter demgegenüber darlegte, dass ein Herr XXXX sein Chef sei, konnte insofern geklärt werden, als die Rechtsvertretung auf Nachfrage angab, dass es sich bei Herrn XXXX um den Vorgesetzten und Ansprechpartner des Beschwerdeführers handle, weshalb der Beschwerdeführer fälschlich davon ausgegangen sei, dass es sein Chef sei. Dabei erklärte er auch ausführlich seine beruflichen Tätigkeiten in Österreich (Protokoll vom 31.07.2023, S 6, 8) und gab dabei an, dass er ab nunmehr Vollzeit beschäftigt sei, was sich weiters auch aus dem Sozialversicherungsdatenauszug und der ÖGK Meldung Beilage ./A ergab. Daraus waren auch die weiteren Zeiten der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich zu entnehmen. Dass im Sozialversicherungsdatenauszug römisch 40 als Arbeitgeberin angeführt ist, der Beschwerdeführer dem erkennenden Richter demgegenüber darlegte, dass ein Herr römisch 40 sein Chef sei, konnte insofern geklärt werden, als die Rechtsvertretung auf Nachfrage angab, dass es sich bei Herrn römisch 40 um den Vorgesetzten und Ansprechpartner des Beschwerdeführers handle, weshalb der Beschwerdeführer fälschlich davon ausgegangen sei, dass es sein Chef sei.

Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergaben sich die Feststellungen zu den Wohnsitzen des Beschwerdeführers in Österreich. Dabei gab er auch an, derzeit wieder bei seiner Mutter zu wohnen. In der mündlichen Verhandlung befragte der erkennende Richter den Beschwerdeführer auch zu seiner in Österreich lebenden Mutter und gab dabei glaubwürdig an, dass sie „emotional sehr verbunden“ seien und er „noch nie alleine gewohnt“ habe und sie jetzt auf ihn aufpasse (Protokoll vom 31.07.2023, S 8).

Die Feststellung, dass er über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, beruhen auch auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und der Stellungnahme (AS 20). Dass in der Slowakei noch seine Oma lebt, bei der er vor Ausreise gewohnt hat, war seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Dabei gab er auch an, dass er über keine weiteren Verwandten dort mehr verfügt (Protokoll vom 31.07.2023, S 5 ff).

Der erkennende Richter konnte sich von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers einen eigenen Eindruck verschaffen. Dass der Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse aufweist, war festzustellen, zumal es ihm möglich war auf Deutsch gestellte Fragen zu verstehen und zu beantworten, sodass er der Verhandlung problemlos folgen und diese ohne Dolmetscher/in durchgeführt werden konnte. Zumal der Beschwerdeführer keine Nachweise einer abgelegten Deutschsprachprüfung vorgelegt hat und er selbst angab, keine absolviert zu haben, war festzustellen, dass er keine Deutschprüfung absolviert hat (Protokoll vom 31.07.2023, S 6).

Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf dem Strafregisterauszug. Die diesbezüglichen Details samt Milderungs- und Erschwernisgründe basieren auf dem im Akt befindlichen Urteil des Landesgericht XXXX zu XXXX vom 08.03.2023. Aufgrund der Antwort der Anfrage zum Europäischen Strafregisterinformationssystem waren die Feststellungen zu seinen Verurteilungen in der Slowakei zu treffen. Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf dem Strafregisterauszug. Die diesbezüglichen Details samt Milderungs- und Erschwernisgründe basieren auf dem im Akt befindlichen Urteil des Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 vom 08.03.2023. Aufgrund der Antwort der Anfrage zum Europäischen Strafregisterinformationssystem waren die Feststellungen zu seinen Verurteilungen in der Slowakei zu treffen.

Aus dem Schreiben von XXXX vom 27.07.2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein XXXX betreut wird und die Termine einhält. Aus dem Schreiben von römisch 40 vom 27.07.2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein römisch 40 betreut wird und die Termine einhält.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der slowakischen Staatsangehörigkeit ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der slowakischen Staatsangehörigkeit ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.

Zu A)

3.1 Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1 Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1 Rechtslage:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet:

§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) […]

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt:

§ 53a (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

[…]

Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet wie folgt:

§ 66 (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

3.1.2 Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

§ 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Da sich der Beschwerdeführer seit Juni 2017 durchgehend in Österreich befindet, hält er sich nunmehr bereits seit mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet auf, wobei sein fünfjähriger Aufenthalt schon vor dem Aufenthalt in der Justizanstalt (19.08.2022 bis 08.02.2023) erfüllt war. Daher war weiters zu prüfen, ob sein Aufenthalt auch rechtmäßig war und er unabhängig von einer behördlichen Dokumentation, welcher in diesem Zusammenhang bloß deklaratorische Wirkung zukommt, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat.

Im Hinblick auf seine monatsweise, nicht durchgehende Erwerbstätigkeit und dem Umstand, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach er die Voraussetzungen der §§ 51 oder 52 NAG erfüllte, hat er mangels Rechtsmäßigkeit seines Aufenthaltes kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben. Dass der Beschwerdeführer ein solches erworben hätte, wurde von ihm auch nicht behauptet. Im Hinblick auf seine monatsweise, nicht durchgehende Erwerbstätigkeit und dem Umstand, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach er die Voraussetzungen der Paragraphen 51, oder 52 NAG erfüllte, hat er mangels Rechtsmäßigkeit seines Aufenthaltes kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben. Dass der Beschwerdeführer ein solches erworben hätte, wurde von ihm auch nicht behauptet.

Somit gelangt der in § 67 Abs. 1 erster Satz FPG vorgesehen Gefährdungsmaßstab zur Anwendung. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer wäre sohin nur dann zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Somit gelangt der in Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz FPG vorgesehen Gefährdungsmaßstab zur Anwendung. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer wäre sohin nur dann zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Die belangte Behörde stützte das Aufenthaltsverbot auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 08.02.2023, rechtskräftig seit selbigen Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und 3 StGB, dem Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs. 1 und 2 zweiter Fall, 15 Abs. 1 StGB, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und dem Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Höhe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 08.02.2023, rechtskräftig seit selbigen Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 3 StGB, dem Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, Absatz eins und 2 zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und dem Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Höhe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).

Wie aus dem Urteil XXXX des LG XXXX zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Angriffen und über einen Zeitraum von etwa fünf Monaten unrechtmäßig in fremdes Eigentum eingegriffen und dadurch eine Schadenssumme von über EUR 62.000,-- verursacht und dadurch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch verwirklicht. Gerade auch die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289).Wie aus dem Urteil römisch 40 des LG römisch 40 zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Angriffen und über einen Zeitraum von etwa fünf Monaten unrechtmäßig in fremdes Eigentum eingegriffen und dadurch eine Schadenssumme von über EUR 62.000,-- verursacht und dadurch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch verwirklicht. Gerade auch die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289).

Zudem hat der Beschwerdeführer auch das Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, der Urkundenunterdrückung und das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG verwirklicht. Die Tathandlungen des Beschwerdeführers waren geplant und teilweise mit Mittätern ausgeführt, die Tathandlungen waren sohin von erheblicher krimineller Energie getragen und zeigen, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.Zudem hat der Beschwerdeführer auch das Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, der Urkundenunterdrückung und das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG verwirklicht. Die Tathandlungen des Beschwerdeführers waren geplant und teilweise mit Mittätern ausgeführt, die Tathandlungen waren sohin von erheblicher krimineller Energie getragen und zeigen, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Diesbezüglich wird nicht verkannt, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG („Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.“) erfüllt und dass daher eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei der unbedingte Teil acht Monate beträgt, die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Diesbezüglich wird nicht verkannt, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG („Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.“) erfüllt und dass daher eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei der unbedingte Teil acht Monate beträgt, die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Überdies hält die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041). Darüber hinaus besteht auch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen (VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076 mit Hinweis auf VwGH 31.03.2000, 99/18/0343; VwGH 07.09.2004, 2001/18/0134).

Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überdies strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist auch ins Kalkül zu ziehen, das das Strafgericht bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit, das umfassende und reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung und den teilweisen Versuch als mildernd erachtete, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die zahlreichen Angriffe und die mehrfache Qualifikation. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überdies strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist auch ins Kalkül zu ziehen, das das Strafgericht bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit, das umfassende und reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung und den teilweisen Versuch als mildernd erachtete, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die zahlreichen Angriffe und die mehrfache Qualifikation.

Ohnedies bleibt festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).Ohnedies bleibt festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).

Da der Beschwerdeführer erst am 08.02.2023 bedingt aus der Haft entlassen wurde, ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Dabei wird nicht außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer in Österreich erstmalig strafgerichtlich verurteilt wurde und nunmehr erstmalig hier Haftübel verspüren musste. Auch wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer die Termine der Bewährungshilfe einhält und er nach den Angaben seines Betreuers um eine Resozialisierung bemüht ist. Dennoch kann angesichts des vom Beschwerdeführers gezeigten gravierenden Fehlverhaltens, das sich über mehrere Monate zog und sich auch im Tathergang und den zahlreichen Angriffen zeigt, keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden.

Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.

Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Im Rahmen eines allfälligen Familienlebens war zu berücksichtigen, dass in Österreich die Mutter des Beschwerdeführers lebt, mit welcher er – abgesehen vom Aufenthalt in der Justizanstalt – immer in einem gemeinsamen Haushalt wohnte und zu welcher er eine enge Beziehung hat. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Im Rahmen eines allfälligen Familienlebens war zu berücksichtigen, dass in Österreich die Mutter des Beschwerdeführers lebt, mit welcher er – abgesehen vom Aufenthalt in der Justizanstalt – immer in einem gemeinsamen Haushalt wohnte und zu welcher er eine enge Beziehung hat. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).

Ob des gemeinsamen Wohnsitzes, der emotionalen Bindung zu ihr und der Unterstützung durch die Mutter ist das Vorliegen eines im Sinne des Art 8 EMRK schützenswerten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter jedenfalls zu bejahen und greift das gegenständliche Aufenthaltsverbot in das Familienleben des Beschwerdeführers ein. Ob des gemeinsamen Wohnsitzes, der emotionalen Bindung zu ihr und der Unterstützung durch die Mutter ist das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter jedenfalls zu bejahen und greift das gegenständliche Aufenthaltsverbot in das Familienleben des Beschwerdeführers ein.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach wie vor – wenngleich der Beschwerdeführer diese in der Beschwerdeverhandlung zu schmälern versuchte – Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Slowakei bestehen, wo sich seine Oma aufhält, bei der er vor Einreise in Österreich gewohnt hat. Zudem steht es dem Beschwerdeführer naturgemäß frei, den Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Mutter durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs, etwa durch Treffen in Ungarn oder in der Slowakei selbst, zu pflegen und aufrecht zu erhalten. Auch wenn ihm eine Trennung von seiner Mutter schwerfallen mag, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vielmehr durch sein strafrechtliches Verhalten eine Haftstrafe und eine damit verbundene Trennung bewusst in Kauf genommen hat. Insofern konnte ihn die Beziehung zu seiner Mutter nicht davon abhalten in Österreich strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zu begehen.

Abgesehen von der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich, wobei sich diese auf wenige Monate im Jahr beschränkte, und der guten Deutschkenntnisse, verfügt er über keine maßgeblich intensiven, privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft zumutbar, sich wieder in der Slowakei niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter, gesund und ohne Sorgepflichten ist. Er spricht naturgemäß seine Muttersprache und hat Zugang zum slowakischen Arbeitsmarkt, verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Oma und kann auch in seinem Heimatland Erwerbstätigkeiten als KFZ Mechaniker oder Monteur nachgehen, wie er es bereits in Österreich ausübt. Zudem lebt seine Freundin, mit welcher er in einer Beziehung ist, nicht in Österreich, sondern in Tschechien, sodass er den Kontakt zu ihr weiterhin über moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche außerhalb Österreichs aufrechterhalten können wird.

Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in der Slowakei wieder Fuß zu fassen.Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in der Slowakei wieder Fuß zu fassen.

Nicht zuletzt ist nochmals zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein schweres und gewerbsmäßiges strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von seiner in Österreich lebenden Mutter und etwaigen weiteren privaten Anknüpfungspunkten bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner betreffenden Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108).Nicht zuletzt ist nochmals zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein schweres und gewerbsmäßiges strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von seiner in Österreich lebenden Mutter und etwaigen weiteren privaten Anknüpfungspunkten bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner betreffenden Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108).

Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Verhinderung von Vermögensdelikten bzw. allgemein an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht überwiegen. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Verhinderung von Vermögensdelikten bzw. allgemein an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht überwiegen.

Wie bereits ausgeführt, sieht das Bundesverwaltungsgericht die Schwelle des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“) erreicht. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.Wie bereits ausgeführt, sieht das Bundesverwaltungsgericht die Schwelle des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“) erreicht. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

In Gesamtbetrachtung aller Umstände erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotentials die ausgesprochene Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren als unverhältnismäßig lange. So wirken zwar auf der einen Seite im Hinblick auf die Verurteilung die zahlreichen Angriffe und der lange Tatzeitraum schwer. Auf der anderen Seite darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass diese gemeinsam abgeurteilten Straftaten die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers begründen, er erstmals Haftübel verspürte, ein umfassendes und reumütiges Geständnis ablegte und es bei den Taten teilweise beim Versucht blieb.

Letztlich erachtet der erkennende Richter in einer Gesamtschau ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren als ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.

Es war daher der Beschwerde teilweise Folge zu geben und das befristete Aufenthaltsverbot auf die Dauer von zwei Jahren herabzusetzen.

Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mit welchem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährte, blieb unangefochten und ist damit in Rechtskraft getreten, weshalb sich eine Auseinandersetzung sohin erübrigt. Der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, mit welchem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährte, blieb unangefochten und ist damit in Rechtskraft getreten, weshalb sich eine Auseinandersetzung sohin erübrigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2269444.1.00

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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