Entscheidungsdatum
26.09.2023Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
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W196 2257583-1/10E
W196 2257583-1/10E,
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, vertreten durch Maga. Sophie STADLER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2022, Zl.1289570206/211830796, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, vertreten durch Maga. Sophie STADLER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2022, Zl.1289570206/211830796, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gem. § 53 Abs.1 iVm. Abs.3 Z 5 FPG auf zehn Jahre herabgesetzt wird. römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG auf zehn Jahre herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
1.) Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 17.11.2021 in das Bundesgebiet ein und wurde dabei von Polizeibeamten bei der Schleusung von 12 illegalen Personen auf frischer Tat betreten und festgenommen.
Das BFA setzte den Beschwerdeführer am 02.12.2021 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis und gab dieser daraufhin ohne Angabe von Gründen keine Stellungnahme ab, sodass das BFA davon ausging, dass der Beschwerdeführer nicht am Verfahren mitwirke.
Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 24.02.2022 Zl. 326 Hv 2/21d wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §114 Abs. 1 und Abs. 3 Z1,2 und 3 und Abs. 4 erster und zweiter Fall FPG, sowie wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs.1 StGBzu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 24.02.2022 Zl. 326 Hv 2/21d wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §114 Absatz eins und Absatz 3, Z1,2 und 3 und Absatz 4, erster und zweiter Fall FPG, sowie wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, Absatz eins, StGBzu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt.
2.) Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.07.2022 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).2.) Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.07.2022 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 10 Abs.2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) allerdings wurde festgestellt, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG iVm. §50 FPG eine Abschiebung gem. § 46 FPG in die Ukraine vorübergehend nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Z1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) allerdings wurde festgestellt, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit §50 FPG eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Ukraine vorübergehend nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Gem. § 53 Abs1 iVm. Abs 3, Z1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IV.) Gem. Paragraph 53, Abs1 in Verbindung mit Absatz 3,, Z1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.)
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gem. § 55Abs.4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2 Z, 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 55 A, b, s, Punkt 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Verbrechens der Schlepperei, sowie der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs.1 StGB bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten und würden diese gegenüber den persönlichen, sozialen und privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Verbrechens der Schlepperei, sowie der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten und würden diese gegenüber den persönlichen, sozialen und privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
3.) Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Bevollmächtigten am 22.07.2022 fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. (unbefristetes Einreiseverbot, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und keine Frist für die freiwillige Ausreise) und führte im Wesentlichen aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. So sei der Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen worden. Dieser sei sich seiner strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue diese.3.) Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Bevollmächtigten am 22.07.2022 fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. (unbefristetes Einreiseverbot, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und keine Frist für die freiwillige Ausreise) und führte im Wesentlichen aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. So sei der Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen worden. Dieser sei sich seiner strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue diese.
Das Einreiseverbot sei daher jedenfalls unrechtmäßig und unverhältnismäßig und sei davon gänzlich abzusehen gewesen oder zumindest dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen.
Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes IV. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte V. und VI. zu beheben, auszusprechen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgte und, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre. In eventu die gegen sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch vier. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. zu beheben, auszusprechen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgte und, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre. In eventu die gegen sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Sollte das BVwG beabsichtigen nicht antragsgemäß entscheiden zu wollen, werde ausdrücklich eine mündliche Berufungsverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts und der Gefährlichkeitsprognose beantragt.
Am 07.10.2022 fand eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, wobei das BFA entschuldigt nicht teilnahm.
Der Beschwerdeführer gab dabei an, damals arbeitsloser Busfahrer gewesen zu sein und von Freunden den illegalen Transport von Personen als “Arbeitsmöglichkeit“ angeboten bekommen zu haben. Im Nachhinein würde er das nicht mehr machen und auch schon vor dem ersten Mal wäre er gerne wieder nach Hause gefahren, aber die Freunde hätten gesagt: “Jetzt sind wir schon da, also machen wir es auch“ Er habe aber durchaus gewusst, wie gefährlich es für die geschleppten Personen sei.
Er sei dreimal gefahren und beim vierten Mal erwischt worden.
Feststellungen:
1.) Der Verfahrensgang wird wie oben dargestellt festgestellt.
2.) Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsbürger und gesund. Seine Identität steht fest. Er befindet sich wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom 24.02.2022 wegen § 114 FPG (Schlepperei) und § 176 Abs. 1 StGB (vorsätzliche Gemeingefährdung) zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Hirtenberg.Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsbürger und gesund. Seine Identität steht fest. Er befindet sich wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom 24.02.2022 wegen Paragraph 114, FPG (Schlepperei) und Paragraph 176, Absatz eins, StGB (vorsätzliche Gemeingefährdung) zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Hirtenberg.
Er spricht Ukrainisch, Russisch und etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat im Bundesgebiet keine Sorgepflichten oder finanziellen Verpflichtungen. Es liegt kein berücksichtigungswürdiges und daher schützenswertes Privat und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich vor. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in der Ukraine.Er spricht Ukrainisch, Russisch und etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat im Bundesgebiet keine Sorgepflichten oder finanziellen Verpflichtungen. Es liegt kein berücksichtigungswürdiges und daher schützenswertes Privat und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK in Österreich vor. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in der Ukraine.
3.) Zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers
Aus dem Urteil ( S. 160 im Akt ):
….. Der Angeklagte beförderte jeweils mindestens zehn Flüchtlinge in einen Pkw der für max. 5 Personen zugelassenen war. Dabei wurde die Rückbank umgeklappt und mussten die Flüchtlinge während den Beförderungen jeweils mindestens zu zehnt im Kofferraum bzw. auf der umgeklappten Rückbank ausharren, dies ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen. Die Fahrten dauerten mindestens 8 Stunden und gab es keine Pausen für die Flüchtlinge, um ihre Notdurft zu verrichten und wurden diese auch nicht mit Nahrung und Wasser versorgt. Weiters war die Luftzufuhr im hinteren Teil des Pkw, indem sich die Flüchtlinge aufhielten, sehr gering. Bei allen vier Schleppungen litten die geschleppten Personen über einen längeren Zeitraum unter einem qualvollen Zustand. Für die Beförderten gab es auch keine Möglichkeit sich anzugurten und war der Pkw auch extrem überladen was zu einer enormen Gefährdung für die Insassen führte.
…….Die Fahrzeuge waren in einem augenscheinlich schlechten Zustand und wurden keiner Begutachtung unterzogen. Durch die Überladung war ein normales Handling der Fahrzeuge sowie Lenk und Bremsmanöver fast unmöglich, sodass jederzeit die Gefahr eines Verkehrsunfalles bestand. In Hinblick auf die Fahrtstrecke die über Bundesstraßen und Autobahnen führte, sowie auf die Fahrtdauer von zumindest 8 Stunden, kann davon ausgegangen werden, dass jederzeit ein Unfall passieren hätte können und das Leben der geschleppten Personen im höchsten Maß gefährdet war.
….. Bei den transportierten Flüchtlingen handelte es sich um Personen, die über keine gültigen Reisedokumente für die Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder für den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Schengenraum verfügten. Die beförderten Personen bezahlten für diesen Transport von Ungarn nach Österreich pro Person € 4000 an die Organisation. Der Angeklagte erhielt für den Transport von Ungarn nach Österreich ein Entgelt von € 100 pro beförderter Personen. Insgesamt beförderte der Angeklagte zumindest 45 Personen auf diese Art.….. Bei den transportierten Flüchtlingen handelte es sich um Personen, die über keine gültigen Reisedokumente für die Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder für den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Schengenraum verfügten. Die beförderten Personen bezahlten für diesen Transport von Ungarn nach Österreich pro Person € 4000 an die Organisation. Der Angeklagte erhielt für den Transport von Ungarn nach Österreich ein Entgelt von € 100 pro beförderter Personen. Insgesamt beförderte der Angeklagte zumindest 45 Personen auf diese "Art".
….. In Kenntnis des Sachverhaltes wusste der Angeklagte, dass es sich bei den Personen um Flüchtlinge handelte, die keine gültigen Aufenthaltstitel hatten und dass er durch das Lenken des Fahrzeuges über die österreichische Grenze die rechtswidrige Durch und Einreise von Fremden in und durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nämlich durch von Ungarn durch Tschechien nach Österreich förderte. Er tat dies mit dem Vorsatz sich durch ein dafür geleistetes Entgelt und rechtmäßig zu bereichern. Der Angeklagte wusste und fand sich damit ab dass er diese Tat im Bezug auf 44 Personen sohin eine größere Anzahl von Fremden beging. Es war dem Angeklagten auch bewusst dass die transportierten Personen während der Beförderung längere Zeit hindurch in einem Qualen zu qualvollen Zustand versetzt wurden sowie dass das Leben der geschleppten gefährdet wurde und er fand sich damit ab.
……. Als der Angeklagte bemerkte, dass die Polizei ihn verfolgt hatte fuhr er mit extrem hoher Geschwindigkeit davon. Die Flüchtlinge befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch in Pkw. Bei der Flucht vor der Polizei fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 bis 90 km/h geradewegs auf eine Fußgängergruppe von 10 bis 12 Personen zu, ohne die Geschwindigkeit zu verringern. Die Fußgänger mussten aufgrund der gefährlichen Situation, zur Seite springen um nicht von dem Kfz, das der Angeklagte gelenkt hatte, erfasst zu werden. Es war Zufall, dass keine dieser Personen tatsächlich verletzt wurde. Als der Angeklagte auf die Gruppe bestehend aus 10 bis 12 Personen mit überhöhter Geschwindigkeit zufuhr wusste dieser, dass er damit eine Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen herbeiführte und fand sich damit ab.
…. Erschwerend wirkt sich, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die mehrfache Tatbegehung hinsichtlich der Schlepperhandlungen aus. Mildernd hingegen wirkte sich der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das umfassende Geständnis des Angeklagten aus.
……
4.) Zur Situation in der Ukraine allgemein:
COVID-19-Situation
Letzte Änderung 2023-07-10 16:18
Am 1.7.2023 endeten gemäß einer Entscheidung des Ministerkabinetts die Quarantäneregelungen sowie der im Zusammenhang mit COVID eingeführte Ausnahmezustand. COVID-Impfungen werden weiterhin empfohlen und sind kostenlos. Die Ukraine wird bis 2024 im Rahmen des COVAX-Programms mit Impfstoff versorgt (GM 1.7.2023). Wegen des Krieges kauft die Ukraine COVID-Impfstoffe nicht selbst, sondern erhält diese im Rahmen des COVAX-Mechanismus und im Rahmen humanitärer Hilfe (Interfax Ukraine 7.11.2022). Es ist möglich, sich in Massenimpfungszentren impfen zu lassen (GM 18.6.2023). In der Ukraine kommen folgende Impfstoffe zur Anwendung: AstraZeneca, CoronaVac/Sinovac Biotech, Comirnaty/Pfizer-BioNTech und Moderna (GM o.D.). Vor der Invasion galten ca. 37 % der ukrainischen Bevölkerung als vollständig geimpft (KP 7.9.2022). Mit Stand 18.6.2023 erhielten 1 Impfdosis 16.375.987 Personen. Eine zweite Impfdosis erhielten 15.510.010 Personen. 3.564.913 Personen erhielten eine Boosterimpfung (GM 18.6.2023). Kinder dürfen ab einem Alter von 12 Jahren geimpft werden und erhalten den Impfstoff Comirnaty (GM o.D.).
Quellen:
? GM – Gesundheitsministerium [Ukraine] (1.7.2023): ??? ???? ???????? ? ??????? ? ?????? [Drei Jahre Pandemie in der Ukraine in Zahlen], https://moz.gov.ua/article/news/tri-roki-pandemii-v-ukraini-v-cifrah, Zugriff 3.7.2023
? GM – Gesundheitsministerium [Ukraine] (18.6.2023): ??? ??? ?????????? ??? COVID-19 ? ??????? [Alles über die COVID-19-Impfung in der Ukraine], https://vaccination.covid19.gov.ua/, Zugriff 3.7.2023
? GM – Gesundheitsministerium [Ukraine] (o.D.): ????? ??????? [FAQs], https://vaccination.covid19.gov.ua/faq, Zugriff 3.7.2023
? Interfax Ukraine (7.11.2022): ? ?????????? ????????? ?????? ????? 10% "????????" ???? [In ukrainischen Krankenhäusern ca. 10 % der 'COVID'-Betten belegt], https://ru.interfax.com.ua/news/pharmacy/870602.html, Zugriff 3.7.2023
? KP – Kyiv Post (7.9.2022): Living in a COVID Bubble, https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/living-in-a-covid-bubble.html, Zugriff 3.7.2023
Politische Lage
Letzte Änderung 2022-12-01 10:41
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 7.2.2022). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Maximal möglich sind zwei Amtsperioden (FH 24.2.2022). Staatsoberhaupt ist seit 20. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selensky (AA 7.2.2022; vgl. President.gov o.D.). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am 31. März und 21. April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Seit 4. März 2020 ist Denys Schmyhal Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 7.2.2022; vgl. Gov.ua o.D.). Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 7.2.2022). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Maximal möglich sind zwei Amtsperioden (FH 24.2.2022). Staatsoberhaupt ist seit 20. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selensky (AA 7.2.2022; vergleiche President.gov o.D.). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am 31. März und 21. April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Seit 4. März 2020 ist Denys Schmyhal Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 7.2.2022; vergleiche Gov.ua o.D.).
Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 24.2.2022). Nach der Inauguration des Präsidenten Selensky wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am 21. Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vgl. OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50 %. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vgl. Standard 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskys Partei 'Diener des Volkes' 43,16 % der Stimmen bzw. 254 von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform 'Für das Leben' 13,05 % bzw. 43 Sitze, 'Vaterland' 8,18 % bzw. 26 Sitze, 'Europäische Solidarität' (Poroschenko-Block) 8,10 % bzw. 25 Sitze und die Partei 'Stimme' 5,82 % bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vgl. FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 24.2.2022). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 24.2.2022; vgl. OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 24.2.2022). Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 24.2.2022). Nach der Inauguration des Präsidenten Selensky wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am 21. Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vergleiche OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50 %. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vergleiche Standard 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskys Partei 'Diener des Volkes' 43,16 % der Stimmen bzw. 254 von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform 'Für das Leben' 13,05 % bzw. 43 Sitze, 'Vaterland' 8,18 % bzw. 26 Sitze, 'Europäische Solidarität' (Poroschenko-Block) 8,10 % bzw. 25 Sitze und die Partei 'Stimme' 5,82 % bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vergleiche FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 24.2.2022). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 24.2.2022; vergleiche OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 24.2.2022).
Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt. Gemäß diesem Gesetz müssen Parteien mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten, um für die staatliche Finanzierung berücksichtigt zu werden. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen. Die Kommunistische Partei ist in der Ukraine verboten (FH 24.2.2022). Im Mai 2022 unterzeichnete Präsident Selensky ein Gesetz, welches russlandfreundliche politische Parteien verbietet. Von dem Verbot betroffen ist beispielsweise die Oppositionsplattform 'Für das Leben' (RFE/RL 14.5.2022; vgl. KP 4.5.2022). Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt. Gemäß diesem Gesetz müssen Parteien mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten, um für die staatliche Finanzierung berücksichtigt zu werden. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen. Die Kommunistische Partei ist in der Ukraine verboten (FH 24.2.2022). Im Mai 2022 unterzeichnete Präsident Selensky ein Gesetz, welches russlandfreundliche politische Parteien verbietet. Von dem Verbot betroffen ist beispielsweise die Oppositionsplattform 'Für das Leben' (RFE/RL 14.5.2022; vergleiche KP 4.5.2022).
Die nach der 'Revolution der Würde' auf dem Majdan in Kyjiw im Winter 2013/2014 und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowytsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selensky fortgesetzt. Selenskys Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften oligarchischer Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Die relativ hohen Beliebtheitswerte Selenskys zu Beginn von dessen Präsidentschaft erlitten in der Zeit vor dem Ukraine-Krieg einen Einbruch. Mit Beginn des Kriegs im Februar 2022 stieg der Beliebtheitsgrad des ukrainischen Präsidenten wieder (UA 11.4.2022; vgl. Meduza 4.5.2022). Am 23.6.2022 wurde der Ukraine von der EU der Status eines EU-Beitrittskandidaten verliehen. Am 1.9.2017 ist das Assoziierungsabkommen zur Annäherung zwischen der Ukraine und der EU in Kraft getreten (Rat 8.11.2022).Die nach der 'Revolution der Würde' auf dem Majdan in Kyjiw im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowytsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selensky fortgesetzt. Selenskys Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften oligarchischer Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Die relativ hohen Beliebtheitswerte Selenskys zu Beginn von dessen Präsidentschaft erlitten in der Zeit vor dem Ukraine-Krieg einen Einbruch. Mit Beginn des Kriegs im Februar 2022 stieg der Beliebtheitsgrad des ukrainischen Präsidenten wieder (UA 11.4.2022; vergleiche Meduza 4.5.2022). Am 23.6.2022 wurde der Ukraine von der EU der Status eines EU-Beitrittskandidaten verliehen. Am 1.9.2017 ist das Assoziierungsabkommen zur Annäherung zwischen der Ukraine und der EU in Kraft getreten (Rat 8.11.2022).
Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2.2022): Ukraine: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/steckbrief/201830, Zugriff 5.9.2022
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
? FH – Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068660.html, Zugriff 5.9.2022
? FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021
? Gov.ua – Regierungsportal [Ukraine] (o.D.): ??????? ????? ???????????? [Schmyhal Denys Anatoliowytsch], https://www.kmu.gov.ua/profile/denis-shmigal, Zugriff 28.11.2022
? KP – Kyiv Post (4.5.2022): Ukrainian parliament bans pro-Russian parties, https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/ukrainian-parliament-bans-pro-russian-parties.html, Zugriff 5.9.2022
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? Meduza (4.5.2022): ?? ????? ????? ????????? ????????? ?????????? ????? ????????? ??????? ? ????????? ???. ????????????, ??? ?????? ?????? ? ??????? ?????????? — ? ? ??? ?? ???????????? ????????? [Während des Krieges hat die Unterstützung für Wladimir Selenskij unter den Ukrainern mehrfach zugenommen. Wir erzählen, wer jetzt zum Team des Präsidenten gehört - und was die politische Strategie des Teams ist], https://meduza.io/feature/2022/05/04/vo-vremya-voyny-podderzhka-vladimira-zelenskogo-sredi-ukraintsev-vyrosla-v-neskolko-raz-rasskazyvaem-kto-seychas-vhodit-v-komandu-prezidenta-i-v-chem-ee-politicheskaya-strategiya, Zugriff 5.9.2022
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Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-07-11 14:17
Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 22.11.2022). Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt (BMEIA 11.7.2022; vgl. USDOS 22.5.2023) bzw. das Kriegsrecht ausgerufen (WR 19.5.2023). Die Sicherheitslage in der Ukraine ist daher unberechenbar (USDOS 22.5.2023; vgl. EDA 10.5.2023). Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann (AA 22.11.2022). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 10.5.2023). Nach Angaben des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) wurden im Zeitraum 24.2.2022-18.6.2023 9.083 Zivilisten getötet und 15.779 Zivilisten verletzt. Gemäß OHCHR ist von einer noch viel höheren Dunkelziffer auszugehen (UN-OHCHR 19.6.2023). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Zu den von russischen Behörden verübten Kriegsverbrechen zählen Angriffe auf die Energie-Infrastruktur, absichtliche Tötungen, ungesetzliche Inhaftierungen, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt sowie ungesetzliche Deportationen von Kindern (UN-OHCHR 16.3.2023). Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (AA 22.11.2022). Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW Saporischschja, ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss. Russland und die Ukraine beschuldigen sich gegenseitig, das AKW zu beschießen (ZO 22.11.2022). Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 22.11.2022). Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt (BMEIA 11.7.2022; vergleiche USDOS 22.5.2023) bzw. das Kriegsrecht ausgerufen (WR 19.5.2023). Die Sicherheitslage in der Ukraine ist daher unberechenbar (USDOS 22.5.2023; vergleiche EDA 10.5.2023). Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann (AA 22.11.2022). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 10.5.2023). Nach Angaben des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) wurden im Zeitraum 24.2.2022-18.6.2023 9.083 Zivilisten getötet und 15.779 Zivilisten verletzt. Gemäß OHCHR ist von einer noch viel höheren Dunkelziffer auszugehen (UN-OHCHR 19.6.2023). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Zu den von russischen Behörden verübten Kriegsverbrechen zählen Angriffe auf die Energie-Infrastruktur, absichtliche Tötungen, ungesetzliche Inhaftierungen, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt sowie ungesetzliche Deportationen von Kindern (UN-OHCHR 16.3.2023). Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (AA 22.11.2022). Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW Saporischschja, ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss. Russland und die Ukraine beschuldigen sich gegenseitig, das AKW zu beschießen (ZO 22.11.2022).
Der Luftraum über der Ukraine ist geschlossen (EDA 10.5.2023). Eine Ausreise ist nur auf dem Landweg möglich. Alle Eisenbahnverbindungen sind durch die kriegerischen Auseinandersetzungen stark beeinträchtigt (AA 22.11.2022).
Die folgende Grafik stellt die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022 bis Juni 2023 dar. Wie hier zu erkennen ist, ereigneten sich die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Februar/März 2022. Am geringsten war die von ACLED gemessene Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im April 2022. Danach stieg die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder an (ACLED o.D.).
Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022 bis Juni 2023 im Monatsverlauf gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation)
ACLED o.D.
Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle und Todesopfer in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 nach Regionen (Oblaste) gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation; absteigend sortiert nach Vorfallsanzahl)ACLED o.D., , Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle und Todesopfer in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 nach Regionen (Oblaste) gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation; absteigend sortiert nach Vorfallsanzahl)
ACLED o.D.
Die obige Tabelle illustriert, dass regional betrachtet, die meisten Sicherheitsvorfälle/Todesopfer im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 in Donezk geschahen, gefolgt von den Regionen Charkiw, Saporischschja, Cherson und Luhansk. Am wenigsten von Sicherheitsvorfällen/Todesopfern betroffen waren Tscherniwzi und Sakarpattja. Auch die folgende Grafik verdeutlicht, dass Donezk und Charkiw im Vergleich mit anderen ukrainischen Regionen die meisten Sicherheitsvorfälle hinnehmen mussten (ACLED o.D.). Den Großteil der Region Charkiw befreite die Ukraine im September 2022 (ISW 4.12.2022).
Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in ukrainischen Regionen (Oblaste) mit mehr als 1.000 Vorfällen im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 im Monatsverlauf gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation)
ACLED o.D.
Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023). Die Krim ist unter vollständiger Kontrolle russischer Streitkräfte sowie pro-russischer Gruppen (Gov.uk 4.7.2023). Häfen und Flughäfen auf der Krim sind geschlossen (AA 22.11.2022). International nicht anerkannt ist außerdem die völkerrechtswidrige Annexion der ukrainischen Gebiete Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja am 30.9.2022 (AA 22.2.2023; vgl. Der Standard 30.9.2022). Russland führte ab 20.10.2022 in diesen vier Regionen das ’Kriegsrecht’ ein (Kreml 19.10.2022; vgl. BAMF 24.10.2022). Die Stadt Cherson wurde im November 2022 von der Ukraine zurückerobert (ISW 4.12.2022). Die folgende Karte zeigt mit roter Farbe gekennzeichnet diejenigen Gebiete der Ukraine, welche aktuell unter der Kontrolle Russlands stehen (Stand 6.7.2023) (ISW 6.7.2023). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023). Die Krim ist unter vollständiger Kontrolle russischer Streitkräfte sowie pro-russischer Gruppen (Gov.uk 4.7.2023). Häfen und Flughäfen auf der Krim sind geschlossen (AA 22.11.2022). International nicht anerkannt ist außerdem die völkerrechtswidrige Annexion der ukrainischen Gebiete Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja am 30.9.2022 (AA 22.2.2023; vergleiche Der Standard 30.9.2022). Russland führte ab 20.10.2022 in diesen vier Regionen das ’Kriegsrecht’ ein (Kreml 19.10.2022; vergleiche BAMF 24.10.2022). Die Stadt Cherson wurde im November 2022 von der Ukraine zurückerobert (ISW 4.12.2022). Die folgende Karte zeigt mit roter Farbe gekennzeichnet diejenigen Gebiete der Ukraine, welche aktuell unter der Kontrolle Russlands stehen (Stand 6.7.2023) (ISW 6.7.2023).
Von Russland kontrollierte Gebiete der Ukraine (rot) (Stand 6.7.2023)
ISW 6.7.2023
Quellen:
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Rechtsschutz / Justizwesen? ZO –Zeit Online (22.11.2022): Atomkraftwerk Saporischschja: Steffi Lemke schließt sich Forderung nach AKW-Schutzzone an, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-11/saporischschja-akw-schutzzone-lemke, Zugriff 6.12.2022, Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2021-10-15 08:46
Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), die Gerichte sind aber weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck sowie Korruption (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin verbreitet. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte lassen sich Berichten zufolge bestechen. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind beispielsweise langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte und personell dürftig ausgestattete Gerichte und fehlende Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (USDOS 30.3.2021a).Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020), die Gerichte sind aber weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck sowie Korruption (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin verbreitet. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte lassen sich Berichten zufolge bestechen. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind beispielsweise langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte und personell dürftig ausgestattete Gerichte und fehlende Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (USDOS 30.3.2021a).
Die ukrainische Justizreform trat im September 2016 in Kraft, womit der langjährige Prozess der Implementierung der Reform begonnen hat. Bereits 2014 startete ein umfangreicher Erneuerungsprozess mit der Annahme eines Lustrationsgesetzes, welches u.a. die Entlassung aller Gerichtspräsidenten sowie die Erneuerung der Selbstverwaltungsorgane der Richterschaft vorsah. Eine im Februar 2015 angenommene Gesetzesänderung zur „Sicherstellung des Rechtes auf ein faires Verfahren“ sieht auch eine Erneuerung der gesamten Richterschaft anhand einer individuellen qualitativen Überprüfung („re-attestation“) aller Richter vor, welche jedoch von der Zivilgesellschaft als teils unzureichend kritisiert wurde. Bislang wurden laut Informationen ukrainischer Zivilgesellschaftsvertreter rund 2.000 der insgesamt 8.000 in der Ukraine tätigen Richter diesem Prozess unterzogen, wobei rund 10% entweder von selbst zurücktraten oder bei der Prozedur durchfielen. Ein wesentliches Element der Justizreform ist auch der vollständig neu gegründete Oberste Gerichtshof, welcher am 15. Dezember 2017 seine Arbeit aufnahm. Allgemein ist der umfassende Erneuerungsprozess der Richterschaft jedoch weiterhin in Gange und schreitet nur langsam voran. Die daraus resultierende häufige Unterbesetzung der Gerichte führt teilweise zu Verfahrensverzögerungen. Von internationaler Seite wurde die Annahme der weitreichenden Justizreform weitgehend begrüßt (ÖB 5.2021).
2014 wurde auch eine umfassende Reform der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt. In erster Linie ging es dabei auch darum, das schwer angeschlagene Vertrauen in die Institution wiederherzustellen, weshalb ein großer Teil dieser Reform auch eine Erneuerung des Personals vorsieht. Im Juli 2015 begann die vierstufige Aufnahmeprozedur für neue Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft. Durchgesetzt haben sich in erster Linie Kandidaten, welche bereits in der Generalstaatsanwaltschaft Erfahrung gesammelt hatten. Weiters wurde der Generalstaatsanwaltschaft ihre Funktion als allgemeine Aufsichtsbehörde in Folge einer Gesetzesreform 2014 und der Justizreform 2016 auf Verfassungsebene entzogen. In einer ersten Phase wurde die Struktur der Staatsanwaltschaft verschlankt, indem die über 600 Bezirksstaatsanwaltschaften auf 178 reduziert wurden. 2017 wurden mit dem Staatsanwaltschaftsrat („council of prosecutors“) und der Qualifikations- und Disziplinarkommission neue Selbstverwaltungsorgane der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es gab bereits erste Disziplinarstrafen zu Entlassungen. Untersuchungen gegen die Führungsebene der Staatsanwaltschaft wurden jedoch vorerst vermieden. Auch eine spezialisierte Antikorruptions-Staatsanwaltschaft wurde geschaffen. Diese Reformen wurden vor allem wegen der mangelnden personellen Erneuerung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Auch erhöhte die Reform die Belastung der Staatsanwälte, welche im Durchschnitt je 100 Strafverfahren gleichzeitig bearbeiten, was zu einer Senkung der Effektivität der Institution beiträgt. Allgemein bleibt, trotz einer signifikanten Reduktion der Anzahl der Staatsanwälte, diese im europäischen Vergleich enorm hoch, jedoch ineffizient auf die zentrale, regionale und lokale Ebene verteilt (ÖB 5.2021).
Die jüngsten Reforminitiativen, welche sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Hohe Anti-Korruptionsgericht, welches im Jahr 2019 geschaffen wurde, sprach im Jahr 2020 Urteile gegen mehrere hochrangige Beamte aus. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 3.3.2021a). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 30.5.2021). Ca. 37% der Gefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vgl. FH 3.3.2021a). Die jüngsten Reforminitiativen, welche sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vergleiche UA 10.9.2020). Das Hohe Anti-Korruptionsgericht, welches im Jahr 2019 geschaffen wurde, sprach im Jahr 2020 Urteile gegen mehrere hochrangige Beamte aus. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 3.3.2021a). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 30.5.2021). Ca. 37% der Gefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vergleiche FH 3.3.2021a).
Quellen:
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? USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
? WPB – World Prison Brief (o.D.): World Prison Brief Data: Ukraine – Overview, https://www.prisonstudies.org/country/ukraine, Zugriff 22.7.2021
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2022-12-13 09:45
In Einklang mit § 4 des Gesetzes 'Über das System des Kriegsrechts' wurden in der Ukraine temporäre Militärverwaltungen eingerichtet (WR 29.9.2022; vgl. Standard 31.10.2022). Militärverwaltungen sind staatliche Organe und verfolgen unter anderem den Zweck, die Funktionsfähigkeit der Verfassung und der Gesetze zu gewährleisten; außerdem Maßnahmen für die Verteidigung, den Zivilschutz, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, den Schutz der kritischen Infrastruktur sowie für die Bewahrung der Rechte, Freiheiten und der gesetzlichen Interessen der Bürger zu treffen und umzusetzen (WR 29.9.2022). In Einklang mit Paragraph 4, des Gesetzes 'Über das System des Kriegsrechts' wurden in der Ukraine temporäre Militärverwaltungen eingerichtet (WR 29.9.2022; vergleiche Standard 31.10.2022). Militärverwaltungen sind staatliche Organe und verfolgen unter anderem den Zweck, die Funktionsfähigkeit der Verfassung und der Gesetze zu gewährleisten; außerdem Maßnahmen für die Verteidigung, den Zivilschutz, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, den Schutz der kritischen Infrastruktur sowie für die Bewahrung der Rechte, Freiheiten und der gesetzlichen Interessen der Bürger zu treffen und umzusetzen (WR 29.9.2022).
Das Innenministerium ist für die innere Sicherheit und Ordnung zuständig. Das Ministerium beaufsichtigt das Personal der Polizei und anderer Gesetzesvollzugsbehörden. Der Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU) ist für die Staatssicherheit im weiten Sinne, den nicht-militärischen Nachrichtendienst sowie für Fragen der Spionageabwehr und Terrorismusbekämpfung zuständig. Das Innenministerium untersteht dem Ministerkabinett, und der SBU ist direkt dem Präsidenten unterstellt. Der Staatliche Grenzschutzdienst ist dem Innenministerium unterstellt und setzt staatliche Vorgaben hinsichtlich Grenzsicherheit um. Der dem Innenministerium unterstellte Staatliche Migrationsdienst setzt die staatliche Politik in Bezug auf Migration, Staatsbürgerschaft und Registrierung von Flüchtlingen und anderen Migranten um (USDOS 12.4.2022).
Das sichtbarste Ergebnis der ukrainischen Polizeireform ist die Gründung der Nationalpolizei, welche nach europäischen Standards, mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan aufgebaut wurde. Mit November 2015 ersetzte die Nationalpolizei offiziell die aufgrund gravierender Korruptionsprobleme in der Bevölkerung stark diskreditierte 'Milizija'. Alle Mitglieder der Milizija hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen 'Re-Attestierungsprozess' samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritätsprüfungen durchlaufen. Im Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalpolizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, in dessen Zuge 26 % der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft wurden. Zentrale Figur der Polizeireform war die ehemalige georgische Innenministerin Khatia Dekanoidze, welche am 14. November 2016 aufgrund des von ihr bemängelten Reformfortschrittes zurücktrat (ÖB 5.2021). Aktuell wird die Nationalpolizei von Klymenko Ihor Wolodymyrowytsch geleitet (NP o.D.).
Das Gesetz 'Über die Nationalpolizei' sieht eine Gewaltenteilung zwischen dem Innenminister und dem Leiter der Nationalpolizei vor. Der Innenminister ist ausschließlich für die staatliche Politik im Rechtswesen zuständig, der Leiter der Nationalpolizei konkret für die Polizei. Dieses europäische Modell soll den Einfluss des Ministers auf die operative Arbeit der Polizei verringern. Dem Innenministerium unterstehen seit der Reform auch der Staatliche Grenzdienst, der Katastrophendienst, die Nationalgarde und der Staatliche Migrationsdienst. Die Reform wurde nicht vollständig umgesetzt. Im Juni 2017 wurde das Projekt 'Detektive' gestartet: Schaffung polizeilicher Ermittler/Zusammenlegung der Funktionen von Ermittlern und operativen Polizeieinsatzkräften. Wie in westeuropäischen Staaten bereits seit Langem praktiziert, soll damit ein und derselbe Ermittler für die Erhebung einer Straftat, die Beweisaufnahme bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuständig sein. Etwas zögerlich wurde auch die Schaffung eines Staatlichen Ermittlungsbüros (SBI) auf den Weg gebracht und mit November 2017 ein Direktor ernannt. Das SBI hat die Aufgabe, vorgerichtliche Erhebungen gegen hochrangige Vertreter des Staates, Richter, Polizeikräfte und Militärangehörige durchzuführen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU) fallen (ÖB 5.2021).
Quellen:
? NP – Nationalpolizei [Ukraine] (o.D.): ??????????? ???????????? ??????? [Leitung der Nationalpolizei], https://www.npu.gov.ua/persons, Zugriff 7.12.2022
? ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021
? Standard, Der (31.10.2022): Für die Vereinten Nationen bleibt das Getreideabkommen in Kraft, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000140407572/un-getreidefrachter-sollen-weiter-ueber-das-schwarze-meer-fahren?responsive=false, Zugriff 7.12.2022
? USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071188.html, Zugriff 5.9.2022
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (29.9.2022): ????? ???????: ??? ???????? ????? ???????? ????? [Gesetz der Ukraine: Über das System des Kriegsrechts], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/389-19#Text, Zugriff 7.12.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2022-11-02 09:18
Gemäß Artikel 28 der Verfassung ist Folter, grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Strafe verboten (WR 1.1.2020). Das Strafgesetzbuch sieht für Folter Freiheitsentzug von zwei bis fünf Jahren vor (§ 127). Das Strafmaß erhöht sich auf fünf bis zehn Jahre Freiheitsentzug, wenn die Tat wiederholt begangen wurde oder durch eine Personengruppe oder mit dem Motiv von ethnischer, nationaler oder religiöser Intoleranz (WR 19.8.2022). Die Ukraine hat im Jahr 1987 die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) ratifiziert und 2006 deren Zusatzprotokoll (OHCHR o.D.; vgl. AA 30.5.2021). Im Jahr 1997 hat die Ukraine die Anti-Folter-Konvention des Europarats ratifiziert (CoE o.D.; vgl. AA 30.5.2021). Insgesamt stattete das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) der Ukraine bisher 16 Besuche ab. Der letzte Besuch fand im August 2020 statt (CoE o.D.).Gemäß Artikel 28 der Verfassung ist Folter, grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Strafe verboten (WR 1.1.2020). Das Strafgesetzbuch sieht für Folter Freiheitsentzug von zwei bis fünf Jahren vor (Paragraph 127,). Das Strafmaß erhöht sich auf fünf bis zehn Jahre Freiheitsentzug, wenn die Tat wiederholt begangen wurde oder durch eine Personengruppe oder mit dem Motiv von ethnischer, nationaler oder religiöser Intoleranz (WR 19.8.2022). Die Ukraine hat im Jahr 1987 die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) ratifiziert und 2006 deren Zusatzprotokoll (OHCHR o.D.; vergleiche AA 30.5.2021). Im Jahr 1997 hat die Ukraine die Anti-Folter-Konvention des Europarats ratifiziert (CoE o.D.; vergleiche AA 30.5.2021). Insgesamt stattete das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) der Ukraine bisher 16 Besuche ab. Der letzte Besuch fand im August 2020 statt (CoE o.D.).
Im September 2022 legte die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zur Ukraine ihren Zwischenbericht über Vorfälle in den Regionen Kyjiw, Tschernigiw, Charkiw und Sumy im Zeitraum Februar/März 2022 vor. Demzufolge wurden zwei Fälle von Misshandlungen russischer Soldaten durch ukrainische Streitkräfte festgestellt. Solche Fälle werden als selten eingestuft (UN-HRC 23.9.2022).
Situation in Gebieten, welche nicht unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehen
Aus den Teilen des ukrainischen Staatsgebiets, welche derzeit nicht unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehen, wird über Folter und Misshandlungen von Personen in Haft berichtet. Solche Methoden werden angewandt, um Geständnisse hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit der ukrainischen Regierung zu erzwingen, die Herausgabe von Informationen zu erreichen oder um die Zusammenarbeit mit den russischen Streitkräften zu erzwingen. Das Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) äußert Besorgnis über Misshandlungen Kriegsgefangener durch russische Streitkräfte und durch verbündete bewaffnete Gruppen. Es existieren glaubhafte Berichte über Folter und andere Formen unmenschlicher Behandlung Kriegsgefangener in Gebieten, welche von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, die mit Russland verbündet sind (OHCHR 29.6.2022). Im September 2022 legte die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zur Ukraine ihren Zwischenbericht über Vorfälle in den Regionen Kyjiw, Tschernigiw, Charkiw und Sumy vor. Laut dem Zwischenbericht, welcher sich auf den Zeitraum Februar/März 2022 bezieht, war die Ukraine Schauplatz von Kriegsverbrechen. Eine große Anzahl an Hinrichtungen wurde festgestellt. Einige russische Soldaten haben sexuelle und geschlechtsspezifische Gewaltverbrechen an Opfern zwischen 4 und 82 Jahren begangen. Es wurden Fälle dokumentiert, in denen Kinder vergewaltigt, gefoltert und unrechtmäßig inhaftiert wurden (UN-HRC 23.9.2022). Für den Berichtszeitraum Februar-Juli 2022 dokumentierte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) weitverbreitete Folter und Misshandlungen inhaftierter Zivilisten durch russische Streitkräfte, 'Gesetzesvollzugsorgane' sowie durch bewaffnete, mit Russland verbündete Gruppierungen (OHCHR 27.9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 2.8.2022
? CoE – Council of Europe (o.D.): The CPT and Ukraine, https://www.coe.int/en/web/cpt/ukraine, Zugriff 26.9.2022
? OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights (27.9.2022): Report on the human rights situation in Ukraine, 1 February – 31 July 2022, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/countries/ua/2022-09-23/ReportUkraine-1Feb-31Jul2022-en.pdf, Zugriff 17.10.2022
? OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights (29.6.2022): Situation of human rights in Ukraine in the context of the armed attack by the Russian Federation (24 February - 15 May 2022), https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/countries/ua/2022-06-29/2022-06-UkraineArmedAttack-EN.pdf, Zugriff 26.9.2022
? OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Ukraine: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 12.10.2022
? UN-HRC – United Nations Human Rights Council (23.9.2022): Update by the Chair of the Independent International Commission of Inquiry on Ukraine, at the 51st session of the Human Rights Council, https://www.ohchr.org/en/statements/2022/09/update-chair-independent-international-commission-inquiry-ukraine-51st-session, Zugriff 26.9.2022
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (19.8.2022): ???????????? ?????? ??????? [Strafgesetzbuch], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/2341-14#Text, Zugriff 12.10.2022
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 2.8.2022
Korruption
Letzte Änderung 2021-10-18 15:34
Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, jedoch auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung bleibt Korruption ein ernsthaftes Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021a).Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, jedoch auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung bleibt Korruption ein ernsthaftes Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 30.3.2021a; vergleiche FH 3.3.2021a).
Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013/2014, welche im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, welche beide stark von Korruption befallen waren. Es existiert je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, welche Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen (Landinfo 2.3.2020; vgl. UA 27.11.2020). Bis vor Kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vgl. ÖB 5.2021).Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013 aus 2014,, welche im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, welche beide stark von Korruption befallen waren. Es existiert je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, welche Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen (Landinfo 2.3.2020; vergleiche UA 27.11.2020). Bis vor Kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vergleiche ÖB 5.2021).
Das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) nahm im Jahr 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf höheren Ebenen vervollständigt. Das HACC ergänzt die zwei zuvor geschaffenen Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 27.11.2020). Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck durch Antireformeliten und Oligarchen ausgesetzt, was das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 30.3.2021a). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 30.5.2021). Im ersten Jahr seiner Tätigkeit fällte das HACC 20 Urteile, davon 19 Schuldsprüche (darunter 9 Haftstrafen) und einen Freispruch. Mit Stand September 2020 war das HACC im Besitz von 756 Millionen UAH (27 Millionen USD) an Kautionsgeldern, was mehr als dem Doppelten des Jahresbudgets des HACC entspricht (USDOS 30.3.2021a). Das NABU untersucht derzeit 986 Fälle von Großkorruption (ACAC o.D.). Antikorruptionsbehörden waren wiederholt in politisch aufgeladene Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 3.3.2021a). Das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) nahm im Jahr 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf höheren Ebenen vervollständigt. Das HACC ergänzt die zwei zuvor geschaffenen Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 27.11.2020). Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck durch Antireformeliten und Oligarchen ausgesetzt, was das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 30.3.2021a). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 30.5.2021). Im ersten Jahr seiner Tätigkeit fällte das HACC 20 Urteile, davon 19 Schuldsprüche (darunter 9 Haftstrafen) und einen Freispruch. Mit Stand September 2020 war das HACC im Besitz von 756 Millionen UAH (27 Millionen USD) an Kautionsgeldern, was mehr als dem Doppelten des Jahresbudgets des HACC entspricht (USDOS 30.3.2021a). Das NABU untersucht derzeit 986 Fälle von Großkorruption (ACAC o.D.). Antikorruptionsbehörden waren wiederholt in politisch aufgeladene Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 3.3.2021a).
Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass öffentlich Bedienstete elektronische Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und dass diese öffentlich eingesehen werden dürfen. Die Nicht-Vorlage von Erklärungen oder die Einreichung von Falscherklärungen steht unter Strafe. Die Nationale Behörde für Korruptionsprävention (NAPC) ist für die Überprüfung dieser Finanzerklärungen und auch für die Kontrolle der Parteienfinanzierung zuständig. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 30.3.2021a; vgl. ÖB 5.2021, FH 3.3.2021a). Im Oktober 2020 befand das Verfassungsgericht, dass Teile des Gesetzes über finanzielle Offenlegung verfassungswidrig seien, und entzog der NAPC den Großteil ihrer Befugnisse. Dadurch wurde ein Eckpfeiler der Antikorruptionsreform ausgehebelt. Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts brach das Nationale Antikorruptionsbüro 110 Verfahren zu Falscherklärungen ab, und das Hohe Antikorruptionsgericht stoppte 17 laufende Gerichtsverfahren. Im Dezember 2020 verabschiedete das Parlament gesetzliche Vorgaben zur Wiedereinführung des Vermögenserklärungssystems, und Präsident Selenskij stimmte diesem später zu (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 27.11.2020, RFE/RL 27.3.2021). Das System der Vermögenserklärungen existiert weiter, die Befugnisse der Nationalen Behörde für Korruptionsprävention wurden wiederhergestellt, jedoch konnte die strafrechtliche Verantwortung für Falschangaben bislang nicht in vollem Ausmaß wiederhergestellt werden (ÖB 5.2021; vgl. FH 3.3.2021a). Die Zivilgesellschaft übt starken Druck aus, um die Korruptionsbekämpfung voranzutreiben (FH 3.3.2021a). Der Präsident der Ukraine, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 2.11.2020).Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass öffentlich Bedienstete elektronische Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und dass diese öffentlich eingesehen werden dürfen. Die Nicht-Vorlage von Erklärungen oder die Einreichung von Falscherklärungen steht unter Strafe. Die Nationale Behörde für Korruptionsprävention (NAPC) ist für die Überprüfung dieser Finanzerklärungen und auch für die Kontrolle der Parteienfinanzierung zuständig. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 30.3.2021a; vergleiche ÖB 5.2021, FH 3.3.2021a). Im Oktober 2020 befand das Verfassungsgericht, dass Teile des Gesetzes über finanzielle Offenlegung verfassungswidrig seien, und entzog der NAPC den Großteil ihrer Befugnisse. Dadurch wurde ein Eckpfeiler der Antikorruptionsreform ausgehebelt. Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts brach das Nationale Antikorruptionsbüro 110 Verfahren zu Falscherklärungen ab, und das Hohe Antikorruptionsgericht stoppte 17 laufende Gerichtsverfahren. Im Dezember 2020 verabschiedete das Parlament gesetzliche Vorgaben zur Wiedereinführung des Vermögenserklärungssystems, und Präsident Selenskij stimmte diesem später zu (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 27.11.2020, RFE/RL 27.3.2021). Das System der Vermögenserklärungen existiert weiter, die Befugnisse der Nationalen Behörde für Korruptionsprävention wurden wiederhergestellt, jedoch konnte die strafrechtliche Verantwortung für Falschangaben bislang nicht in vollem Ausmaß wiederhergestellt werden (ÖB 5.2021; vergleiche FH 3.3.2021a). Die Zivilgesellschaft übt starken Druck aus, um die Korruptionsbekämpfung voranzutreiben (FH 3.3.2021a). Der Präsident der Ukraine, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (AA 30.5.2021; vergleiche BAMF 2.11.2020).
In den vergangenen Jahren hat die Ukraine Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen (FH 3.3.2021a). Auch die Einführung eines neuen öffentlichen Beschaffungssystems (ProZorro) hat zur Transparenzsteigerung beigetragen (EN 15.4.2021). Korruption bleibt im Wirtschaftsbereich ein ernstzunehmendes Problem (AC 19.6.2021) und auch im Gesundheitssektor (EASO 2.2021). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Generalstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten verbreitet (USDOS 30.3.2021a; vgl. EN 15.4.2021).In den vergangenen Jahren hat die Ukraine Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen (FH 3.3.2021a). Auch die Einführung eines neuen öffentlichen Beschaffungssystems (ProZorro) hat zur Transparenzsteigerung beigetragen (EN 15.4.2021). Korruption bleibt im Wirtschaftsbereich ein ernstzunehmendes Problem (AC 19.6.2021) und auch im Gesundheitssektor (EASO 2.2021). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Generalstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten verbreitet (USDOS 30.3.2021a; vergleiche EN 15.4.2021).
Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird die Ukraine mit 33 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Ukraine liegt auf Rang 117 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit beispielsweise Sierra Leone und Sambia. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor.) (TI 2021).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
? AC – Atlantic Council / Willem Buiter (19.6.2021): Ukraine’s choice: corruption or growth, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/ukrainealert/ukraines-choice-corruption-or-growth/, Zugriff 16.7.2021
? ACAC – Anti-Corruption Action Centre (o.D.): ?????????? — ??????????: ??????? ?????????? ????? ?????? [Realität - Resultate: Zentrale Ergebnisse unserer Tätigkeit], https://antac.org.ua/, Zugriff 16.7.2021
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.11.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw45-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 16.7.2021
? EASO – European Asylum Support Office [EU] (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045259/2021_02_EASO_MedCOI_Ukraine_FFM_report_healthcare_system_and_economic_accessibility.pdf, Zugriff 13.7.2021
? EN – EurasiaNet (15.4.2021): Ukraine’s anti-corruption effort struggles, but soldiers on, https://www.ecoi.net/de/dokument/2049604.html, Zugriff 16.7.2021
? FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021
? Landinfo [Norwegen] (2.3.2020): Ukraina: Korrupsjonsbekjempelse og beskyttelse for varslere av korrupsjon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025536/Temanotat-Ukraina-Korrupsjonsbekjempelse-og-varslere-02032020.pdf, Zugriff 15.7.2021
? ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021
? RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (27.3.2021): Ukraine's President Sacks Constitutional Court Head In Deepening Crisis Over Anti-Graft Reform, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047893.html, Zugriff 16.7.2021
? TI – Transparency International (2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://images.transparencycdn.org/images/2020_Report_CPI_EN.pdf, Zugriff 15.7.2021
? UA – Ukraine-Analysen (Nr. 243) / Andrii Nekoliak (27.11.2020): Das ukrainische Verfassungsgericht kippt Teile der Antikorruptionsreform in der Ukraine, https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/243/UkraineAnalysen243.pdf, Zugriff 15.7.2021
? USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2023-07-10 16:29
Am 24.2.2022 verkündete der ukrainische Präsident Selensky per Erlass eine Generalmobilmachung, welche mittlerweile mehrmals verlängert wurde (WR 20.5.2023). Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine verboten (AA 22.11.2022). Um ihre Heimatregion verlassen zu dürfen, benötigen sie eine Erlaubnis des zugehörigen Kreiswehramts (ZO 5.7.2022). Gemäß § 23 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung' sind unter anderem folgende Personengruppen von einer Mobilmachung ausgenommen: Personen, die aus gesundheitlichen Gründen kampfuntauglich sind (beispielsweise Menschen mit Behinderungen); Personen mit mindestens drei minderjährigen Kindern; Alleinerziehende; pflegende Angehörige; Studierende usw. (WR 30.6.2023; vgl. VB 21.10.2022). Seit 14.9.2022 ist Studierenden, die an ausländischen Hochschulen studieren, die Ausreise aus der Ukraine untersagt (BAMF 26.9.2022). Zeitlich begrenzt dürfen folgende Personengruppen die Staatsgrenze der Ukraine überqueren: Fahrer von Hilfslieferungen und Sportler (max. 30 Tage); Lkw-Fahrer (max. 45 Tage) und Eisenbahnmitarbeiter (max. sechs Monate) (VB 21.10.2022). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (Reuters 27.8.2022).Am 24.2.2022 verkündete der ukrainische Präsident Selensky per Erlass eine Generalmobilmachung, welche mittlerweile mehrmals verlängert wurde (WR 20.5.2023). Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine verboten (AA 22.11.2022). Um ihre Heimatregion verlassen zu dürfen, benötigen sie eine Erlaubnis des zugehörigen Kreiswehramts (ZO 5.7.2022). Gemäß Paragraph 23, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung' sind unter anderem folgende Personengruppen von einer Mobilmachung ausgenommen: Personen, die aus gesundheitlichen Gründen kampfuntauglich sind (beispielsweise Menschen mit Behinderungen); Personen mit mindestens drei minderjährigen Kindern; Alleinerziehende; pflegende Angehörige; Studierende usw. (WR 30.6.2023; vergleiche VB 21.10.2022). Seit 14.9.2022 ist Studierenden, die an ausländischen Hochschulen studieren, die Ausreise aus der Ukraine untersagt (BAMF 26.9.2022). Zeitlich begrenzt dürfen folgende Personengruppen die Staatsgrenze der Ukraine überqueren: Fahrer von Hilfslieferungen und Sportler (max. 30 Tage); Lkw-Fahrer (max. 45 Tage) und Eisenbahnmitarbeiter (max. sechs Monate) (VB 21.10.2022). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (Reuters 27.8.2022).
Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 wurden alle wehrfähigen Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren aufgefordert, sich in den örtlichen Rekrutierungsbüros registrieren zu lassen und sich einer ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen. Hunderttausende Ukrainer unterstützen freiwillig die regulären Streitkräfte, die Territorialen Verteidigungskräfte oder zivile Verteidigungsaktivitäten (CIA 23.6.2023). Frauen, welche im Militärregister aufscheinen, können zum Militärdienst einberufen werden oder zur Erfüllung bestimmter, der Verteidigung des Landes dienender Tätigkeiten zu Kriegszeiten herangezogen werden (WR 30.6.2023a). Zu Friedenszeiten dürfen Frauen freiwillig auf Vertragsbasis Militärdienst leisten (§ 1 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (WR 30.6.2023a; vgl. CIA 23.6.2023). Es gibt ca. 60.000 weibliche Militärbedienstete (CIA 23.6.2023).Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 wurden alle wehrfähigen Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren aufgefordert, sich in den örtlichen Rekrutierungsbüros registrieren zu lassen und sich einer ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen. Hunderttausende Ukrainer unterstützen freiwillig die regulären Streitkräfte, die Territorialen Verteidigungskräfte oder zivile Verteidigungsaktivitäten (CIA 23.6.2023). Frauen, welche im Militärregister aufscheinen, können zum Militärdienst einberufen werden oder zur Erfüllung bestimmter, der Verteidigung des Landes dienender Tätigkeiten zu Kriegszeiten herangezogen werden (WR 30.6.2023a). Zu Friedenszeiten dürfen Frauen freiwillig auf Vertragsbasis Militärdienst leisten (Paragraph eins, des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (WR 30.6.2023a; vergleiche CIA 23.6.2023). Es gibt ca. 60.000 weibliche Militärbedienstete (CIA 23.6.2023).
Die allgemeine Wehrpflicht wurde im Jahr 2012 abgeschafft, jedoch zwei Jahre später wieder eingeführt (CIA 23.6.2023; vgl. AA 30.5.2021). Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, welche hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (Letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten (AA 30.5.2021). Vor Beginn der russischen Invasion (Februar 2022) betrug die Dauer des verpflichtenden Militärdienstes 12-18 Monate (CIA 23.6.2023). Seit 24.2.2022 findet kein befristeter Militärdienst mehr statt (Connection 5.9.2022; vgl. VB 22.11.2022).Die allgemeine Wehrpflicht wurde im Jahr 2012 abgeschafft, jedoch zwei Jahre später wieder eingeführt (CIA 23.6.2023; vergleiche AA 30.5.2021). Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, welche hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (Letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten (AA 30.5.2021). Vor Beginn der russischen Invasion (Februar 2022) betrug die Dauer des verpflichtenden Militärdienstes 12-18 Monate (CIA 23.6.2023). Seit 24.2.2022 findet kein befristeter Militärdienst mehr statt (Connection 5.9.2022; vergleiche VB 22.11.2022).
Ukrainer sind in besetzten Gebieten Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzung ausgesetzt. Die Zwangsrekrutierungen dienen der Eingliederung von Ukrainern in die russische Armee (ISW 27.6.2023).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2022): Ukraine: Reisewarnung/Ausreiseaufforderung (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/ukrainesicherheit/201946, Zugriff 4.7.2023
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 4.7.2023
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.9.2022): Briefing Notes, per E-Mail
? CIA – Central Intelligence Agency [USA] (23.6.2023): The World Factbook: Ukraine, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ukraine/, Zugriff 4.7.2023
? Connection e. V. (5.9.2022): Ukraine setzt Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus, https://de.connection-ev.org/article-3613#, Zugriff 4.7.2023? Connection e. römisch fünf. (5.9.2022): Ukraine setzt Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus, https://de.connection-ev.org/article-3613#, Zugriff 4.7.2023
? ISW – Institute for the Study of War (27.6.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, June 27, 2023, https://www.understandingwar.org/backgrounder/russian-offensive-campaign-assessment-june-27-2023, Zugriff 4.7.2023
? Reuters (27.8.2022): Ukraine allows sailors to leave country in likely boost for grain shipments, https://www.reuters.com/world/europe/ukraine-allows-sailors-leave-country-likely-boost-grain-shipments-2022-08-27/, Zugriff 4.7.2023
? VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Ukraine [Österreich] (22.11.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
? VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Ukraine [Österreich] (21.10.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (30.6.2023): ????? ???????: ??? ????????????? ?????????? ?? ??????????? - ? 3543-XII [Gesetz der Ukraine: Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/3543-12#Text, Zugriff 4.7.2023
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (30.6.2023a): ????? ???????: ??? ?????????? ????'???? ? ????????? ?????? - ? 2232-XII [Gesetz über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/2232-12#Text, Zugriff 4.7.2023
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (20.5.2023): ???? ?????????? ???????: ??? ???????? ??????????? - ? 65/2022 [Erlass des Präsidenten der Ukraine: Über die Generalmobilmachung], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/65/2022#Text, Zugriff 4.7.2023? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (20.5.2023): ???? ?????????? ???????: ??? ???????? ??????????? - ? 65 aus 2022, [Erlass des Präsidenten der Ukraine: Über die Generalmobilmachung], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/65/2022#Text, Zugriff 4.7.2023
? ZO – Zeit Online (5.7.2022): Russland und Ukraine verschärfen Gesetze – das war der Tag, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-07/ukraine-ueberblick-russland-kriegswirtschaft-wehrpflichtige-slowjansk-nato, Zugriff 4.7.2023
Wehrersatzdienst
Letzte Änderung 2023-07-10 16:29
Gemäß dem Gesetz 'Über den alternativen (nicht-militärischen) Dienst' kann das Recht der Bürger auf einen alternativen Dienst (Wehrersatzdienst) eingeschränkt werden, wenn Kriegs- oder Ausnahmezustand herrscht (§ 1) (WR 23.4.2021; vgl. AA 30.5.2021). Seit 24.2.2022 gilt in der Ukraine das Kriegsrecht (WR 19.5.2023). Aufgrund des Kriegsrechts ist das Recht auf einen alternativen Zivildienst (Wehrersatzdienst) ausgesetzt (Connection 5.9.2022; vgl. VB 22.11.2022, BUKR 26.11.2022). Gemäß dem Gesetz 'Über den alternativen (nicht-militärischen) Dienst' kann das Recht der Bürger auf einen alternativen Dienst (Wehrersatzdienst) eingeschränkt werden, wenn Kriegs- oder Ausnahmezustand herrscht (Paragraph eins,) (WR 23.4.2021; vergleiche AA 30.5.2021). Seit 24.2.2022 gilt in der Ukraine das Kriegsrecht (WR 19.5.2023). Aufgrund des Kriegsrechts ist das Recht auf einen alternativen Zivildienst (Wehrersatzdienst) ausgesetzt (Connection 5.9.2022; vergleiche VB 22.11.2022, BUKR 26.11.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 4.7.2023
? BUKR – Botschaft der Ukraine in der Republik Österreich [Ukraine] (26.11.2022): Auskunft der Botschaft der Ukraine, per E-Mail
? Connection e. V. (5.9.2022): Ukraine setzt Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus, https://de.connection-ev.org/article-3613# , Zugriff 4.7.2023? Connection e. römisch fünf. (5.9.2022): Ukraine setzt Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus, https://de.connection-ev.org/article-3613# , Zugriff 4.7.2023
? VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Ukraine [Österreich] (22.11.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (19.5.2023): ???? ?????????? ???????: ??? ???????? ???????? ????? ? ??????? [Erlass des Präsidenten der Ukraine: Über die Einführung des Kriegsrechts in der Ukraine], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/64/2022/ed20230519#Text, Zugriff 4.7.2023
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (23.4.2021): ????? ???????: ??? ????????????? (???????????) ?????? [Gesetz der Ukraine: Über den alternativen (nicht-militärischen) Dienst], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/1975-12#Text, Zugriff 4.7.2023
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung 2023-07-10 16:29
Wehrdienstverweigerung
Laut § 407 StGB (Strafgesetzbuch) zieht unbegründetes Nichterscheinen bzw. nicht rechtzeitiges Erscheinen zum Dienst während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation eine Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren nach sich. Verweigerung der Erfüllung militärischer Pflichten sowie Umgehung des Militärdienstes durch Selbstverstümmelung, Vortäuschung einer Krankheit, Dokumentenfälschungen oder durch andere Betrugsformen werden mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft, wenn die Taten während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation begangen wurden (§ 409 StGB). Gemäß § 429 StGB wird eigenmächtiges Verlassen des Kriegsschauplatzes oder Weigerung, während des Kampfes die Waffe zu gebrauchen, mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft. Die Umgehung der Einberufung zum Militärdienst während einer Mobilmachung wird mit Freiheitsentzug von 3-5 Jahren bestraft (§ 336 StGB) (WR 28.4.2023). Laut Paragraph 407, StGB (Strafgesetzbuch) zieht unbegründetes Nichterscheinen bzw. nicht rechtzeitiges Erscheinen zum Dienst während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation eine Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren nach sich. Verweigerung der Erfüllung militärischer Pflichten sowie Umgehung des Militärdienstes durch Selbstverstümmelung, Vortäuschung einer Krankheit, Dokumentenfälschungen oder durch andere Betrugsformen werden mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft, wenn die Taten während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation begangen wurden (Paragraph 409, StGB). Gemäß Paragraph 429, StGB wird eigenmächtiges Verlassen des Kriegsschauplatzes oder Weigerung, während des Kampfes die Waffe zu gebrauchen, mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft. Die Umgehung der Einberufung zum Militärdienst während einer Mobilmachung wird mit Freiheitsentzug von 3-5 Jahren bestraft (Paragraph 336, StGB) (WR 28.4.2023).
Desertion
Gemäß § 408 des ukrainischen Strafgesetzbuches wird der Begriff der Desertion folgendermaßen definiert: eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts sowie Nichterscheinen zum Dienst mit dem Ziel, sich dem Militärdienst zu entziehen. Desertion während des Kriegszustands oder in einer Gefechtssituation wird mit Freiheitsentzug von 5-12 Jahren bestraft (WR 28.4.2023).Gemäß Paragraph 408, des ukrainischen Strafgesetzbuches wird der Begriff der Desertion folgendermaßen definiert: eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts sowie Nichterscheinen zum Dienst mit dem Ziel, sich dem Militärdienst zu entziehen. Desertion während des Kriegszustands oder in einer Gefechtssituation wird mit Freiheitsentzug von 5-12 Jahren bestraft (WR 28.4.2023).
Genaue Zahlen über Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung in der Ukraine sind nicht verfügbar (Connection 2.10.2022).
Quellen:
? Connection e. V. / Rudi Friedrich (2.10.2022): Flucht vor der Beteiligung am Krieg: Zahlen zu Russland, Belarus und Ukraine, https://de.connection-ev.org/article-3608, Zugriff 4.7.2023 ? Connection e. römisch fünf. / Rudi Friedrich (2.10.2022): Flucht vor der Beteiligung am Krieg: Zahlen zu Russland, Belarus und Ukraine, https://de.connection-ev.org/article-3608, Zugriff 4.7.2023
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (28.4.2023): ???????????? ?????? ??????? - ? 2341-III [Strafgesetzbuch], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/2341-14#Text, Zugriff 4.7.2023
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2021-10-19 07:23
Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 30.5.2021). 2021 klassifizierte Freedom House die Ukraine als „teilweise frei“ (FH 3.3.2021a). Zu den gravierendsten Menschenrechtsthematiken gehören u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Hafttbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Korruption; und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung hat es im Allgemeinen verabsäumt, angemessene Schritte zu setzen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest (USDOS 30.3.2021a).
Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020). Das Ombudsmannbüro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen und um von Russland inhaftierte politische Gefangene (USDOS 30.3.2021a).Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020). Das Ombudsmannbüro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen und um von Russland inhaftierte politische Gefangene (USDOS 30.3.2021a).
Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Medienlandschaft zeichnet sich durch einen beträchtlichen Pluralismus sowie offene Kritik an der Regierung aus (FH 3.3.2021a). Meinungs- und Pressefreiheit leiden jedoch weiterhin unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, welche Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Die Anzahl der Repressionen und Angriffe gegenüber Journalisten ist insgesamt stabil; besorgniserregend bleiben aber die oftmals fehlenden Ermittlungserfolge und die daraus resultierende Straflosigkeit – selbst in schwerwiegenden Fällen. Diverse russische soziale Medien und populäre Onlinedienste bleiben seit einem Dekret von Mai 2017 weiter verboten (AA 30.5.2021). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert die Ukraine gegenwärtig auf Platz 97 von 180 Staaten. Rangmäßig befindet sich Usbekistan zwischen Ecuador und Liberia. Die Ukraine verschlechterte sich um einen Platz gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG o.D.). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine (FH 3.3.2021a). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen (USDOS 30.3.2021a).
Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Gesetzlich sind jedoch Aussagen verboten, welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, kriegerische Auseinandersetzungen fördern, Rassen- oder Religionskonflikte befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen. Die Regierung verfolgt Personen gemäß diesen Gesetzen (USDOS 30.3.2021a). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021a). Das Institut für Masseninformationen registrierte 2020 205 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter 19 Fälle körperlicher Gewalt, 11 Cyberangriffe, 111 Fälle von Einmischung, 18 Fälle von Bedrohung, 17 Fälle von Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Informationen und 2 Fälle von Zensur (FH 3.3.2021a). Gesetzesvollzugsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund "nationaler Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Es wird berichtet, dass Gerichte weiterhin den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit blockieren. Gemäß Berichten werden Einzelpersonen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 30.3.2021a).Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Gesetzlich sind jedoch Aussagen verboten, welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, kriegerische Auseinandersetzungen fördern, Rassen- oder Religionskonflikte befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen. Die Regierung verfolgt Personen gemäß diesen Gesetzen (USDOS 30.3.2021a). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021a; vergleiche FH 3.3.2021a). Das Institut für Masseninformationen registrierte 2020 205 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter 19 Fälle körperlicher Gewalt, 11 Cyberangriffe, 111 Fälle von Einmischung, 18 Fälle von Bedrohung, 17 Fälle von Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Informationen und 2 Fälle von Zensur (FH 3.3.2021a). Gesetzesvollzugsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund "nationaler Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Es wird berichtet, dass Gerichte weiterhin den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit blockieren. Gemäß Berichten werden Einzelpersonen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 30.3.2021a).
Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen, welche von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Bisweilen schützt die Polizei die Teilnehmer vor oder nach solchen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen. Auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, werden nicht ausreichend geschützt (USDOS 30.3.2021a). Zu den Pflichten des Veranstalters friedlicher Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, welche in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. Tatsächlich wird die Abhaltung friedlicher Versammlungen von den Behörden immer wieder abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am selben Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist relativ umstritten (ÖB 5.2021).Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen, welche von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Bisweilen schützt die Polizei die Teilnehmer vor oder nach solchen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen. Auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, werden nicht ausreichend geschützt (USDOS 30.3.2021a). Zu den Pflichten des Veranstalters friedlicher Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, welche in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. Tatsächlich wird die Abhaltung friedlicher Versammlungen von den Behörden immer wieder abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am selben Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist relativ umstritten (ÖB 5.2021).
Die Verfassung und das Gesetz sehen Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Menschenrechtsorganisationen berichten über eine Zunahme der Angriffe auf Aktivisten, nachdem die Anzahl der Angriffe 2019 gesunken war (48 Angriffe im ersten Halbjahr 2020, gegenüber 39 im ersten Halbjahr 2019). Internationale und einheimische Menschenrechts-NGOs sind nach wie vor besorgt über die mangelnde Rechenschaftspflicht bei Angriffen auf Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen (USDOS 30.3.2021a). Angriffe auf Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Mitglieder von Minderheitengruppen sind häufig, und die Reaktion der Polizei ist oft unzureichend (FH 3.3.2021a). Sowohl natürliche als auch juristische Personen können einen Verein gründen. Die Vereinsgründung kann nur aus im Gesetz eng definierten Gründen untersagt werden (ÖB 5.2021). Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und Aktivitäten politischer Parteien. Neue politische Parteien entstehen häufig. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt. Oppositionsgruppen sind im Parlament vertreten, und ihre politischen Aktivitäten werden im Allgemeinen nicht durch administrative Beschränkungen oder rechtliche Schikanen behindert. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 3.3.2021a).
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 30.5.2021). Laut einer Umfrage sind 62,3% der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 18,6% zur neu gegründeten Orthodoxen Kirche der Ukraine, 2,3% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Patriarchats (UOC-KP), 13,6% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (UOC-MP), und 27% bezeichnen sich als „orthodox“. 9,6% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,1% jüdisch, 1,2% römisch-katholisch, 1,5% protestantisch und 0,5% muslimisch. Weitere 8,9% identifizieren sich als „Christen“, und 15,2% geben an, keiner religiösen Gruppe anzugehören (USDOS 12.5.2021). Kleinere religiöse Gruppen berichten weiterhin über eine gewisse Diskriminierung (FH 3.3.2021a). Gläubige der Russisch-Orthodoxen Kirche werfen dem ukrainischen Staat vereinzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor (AA 30.5.2021). Im Oktober 2018 erhielten ukrainisch-orthodoxe Geistliche die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen Sitz der östlich-orthodoxen Kirche, zur Gründung einer eigenen autokephalen Kirche außerhalb der kanonischen Gerichtsbarkeit der russisch-orthodoxen Kirche. Im Dezember 2018 wurde diese neue orthodoxe Kirche der Ukraine gegründet, um die bestehenden Denominationen zu vereinigen. Der Kreml und die Kirchenführer in Moskau lehnten diesen Schritt entschieden ab. Jedoch kam es in den vergangenen Jahren zu einem Abbau der Spannungen zwischen der neuen Orthodoxen Kirche der Ukraine und dem ukrainischen Zweig der russisch-orthodoxen Kirche (FH 3.3.2021a). Die Gründung der Orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) hat zwar zu heftigen kircheninternen Auseinandersetzungen geführt, verlief insgesamt aber weitestgehend friedlich. Die OKU wurde inzwischen durch die orthodoxen Kirchen von Alexandrien, Griechenlands und Zyperns anerkannt (AA 30.5.2021).Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (AA 30.5.2021; vergleiche WR 1.1.2020) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 30.5.2021). Laut einer Umfrage sind 62,3% der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 18,6% zur neu gegründeten Orthodoxen Kirche der Ukraine, 2,3% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Patriarchats (UOC-KP), 13,6% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (UOC-MP), und 27% bezeichnen sich als „orthodox“. 9,6% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,1% jüdisch, 1,2% römisch-katholisch, 1,5% protestantisch und 0,5% muslimisch. Weitere 8,9% identifizieren sich als „Christen“, und 15,2% geben an, keiner religiösen Gruppe anzugehören (USDOS 12.5.2021). Kleinere religiöse Gruppen berichten weiterhin über eine gewisse Diskriminierung (FH 3.3.2021a). Gläubige der Russisch-Orthodoxen Kirche werfen dem ukrainischen Staat vereinzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor (AA 30.5.2021). Im Oktober 2018 erhielten ukrainisch-orthodoxe Geistliche die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen Sitz der östlich-orthodoxen Kirche, zur Gründung einer eigenen autokephalen Kirche außerhalb der kanonischen Gerichtsbarkeit der russisch-orthodoxen Kirche. Im Dezember 2018 wurde diese neue orthodoxe Kirche der Ukraine gegründet, um die bestehenden Denominationen zu vereinigen. Der Kreml und die Kirchenführer in Moskau lehnten diesen Schritt entschieden ab. Jedoch kam es in den vergangenen Jahren zu einem Abbau der Spannungen zwischen der neuen Orthodoxen Kirche der Ukraine und dem ukrainischen Zweig der russisch-orthodoxen Kirche (FH 3.3.2021a). Die Gründung der Orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) hat zwar zu heftigen kircheninternen Auseinandersetzungen geführt, verlief insgesamt aber weitestgehend friedlich. Die OKU wurde inzwischen durch die orthodoxen Kirchen von Alexandrien, Griechenlands und Zyperns anerkannt (AA 30.5.2021).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
? FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021
? MRBP – Menschenrechtsbeauftragter des Parlaments [Ukraine] (15.3.2018): ????????? - ????????? [Ombudsperson - Biografie], https://ombudsman.gov.ua/ua/page/secretariat/ombudsman/biography/, Zugriff 19.7.2021
? ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021
? ROG – Reporter ohne Grenzen (o.D.): Rangliste der Pressefreiheit 2021, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2021/Rangliste_der_Pressefreiheit_2021_-_RSF.pdf, Zugriff 19.7.2021
? USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051579.html, Zugriff 8.7.2021
? USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021
Haftbedingungen
Letzte Änderung 2022-11-02 09:18
Informationen über Gefängnisse sind schwer zugänglich, besonders nun, da Krieg herrscht. Die Situation ist von Region zu Region und je nach Haftanstalt unterschiedlich. Mehrere Haftanstalten wurden von Bomben getroffen, vor allem in der Region Charkiw. Evakuierungen von Gefängnisinsassen haben spät begonnen (PI 5.5.2022). Mehrere Haftanstalten wurden bislang nicht evakuiert (PI 26.9.2022). Russische Kriegsgefangene sind provisorisch gemeinsam mit gewöhnlichen Gefangenen inhaftiert, eine Praxis, die von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) kritisiert wird. In Haftanstalten, welche von ukrainischen Behörden kontrolliert werden, beteiligen sich Inhaftierte an der Unterstützung der ukrainischen Armee. Beispielsweise nähen weibliche Inhaftierte Uniformen. Der Zugang zu Informationen gestaltet sich für Inhaftierte in den verschiedenen Regionen unterschiedlich. In etwa 360 Inhaftierte mit Militärerfahrung wurden vom Präsidenten begnadigt, um gegen die russischen Besatzer zu kämpfen. Viele Inhaftierte beantragen eine bedingte Entlassung, jedoch ist aufgrund der derzeitigen Situation sowie der Korruption die Funktionsweise der Gerichtshöfe gestört, und es kommt zu erheblichen Verzögerungen (PI 5.5.2022). Viele Untersuchungshaftanstalten sind sehr alt, schlecht belüftet, und es mangelt an angemessenen Sanitäranlagen. Überbelegung stellt ein Problem in ukrainischen Gefängnissen dar. Die Versorgung mit Nahrung ist nicht adäquat. Verurteilte Gefängnisinsassen haben einer Arbeit nachzugehen, wenn dies ihr Gesundheitszustand zulässt. Inhaftierte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf regelmäßige medizinische Versorgung (Gov.uk 14.9.2022).
Die Haftbedingungen in der Ukraine sind schlecht, entsprechen nicht internationalen Standards und stellen zuweilen eine ernsthafte Bedrohung für Leben und Gesundheit der Gefangenen dar. Körperliche Misshandlungen, mangelnde medizinische Versorgung, Ernährungsdefizite, Hygienemängel und Mangel an Licht sind anhaltende Probleme. Es gibt Berichte über Gewalt unter den Gefangenen. Die Bedingungen in polizeilichen (temporären) Hafteinrichtungen und Untersuchungshafteinrichtungen sind härter als in Gefängnissen mit niedriger und mittlerer Sicherheitsstufe. Temporäre Haftanstalten haben oft ein Ungezieferproblem, und es mangelt an adäquaten sanitären und medizinischen Einrichtungen. Die meisten Haftanstalten sind alt und renovierungsbedürftig. Die meisten Hygieneprodukte (darunter Toilettenpapier, Seife und Frauenhygieneprodukte) werden nicht zur Verfügung gestellt. Die Inhaftierten sind auf Lieferungen Familienangehöriger oder auf Spenden humanitärer Organisationen angewiesen. Internationale Beobachter dokumentierten systemische Probleme bei der medizinischen Versorgung, Fehlen einer ärztlichen Schweigepflicht, mangelnde Dokumentation von Verletzungen und unzulänglichen Zugang zu Fachärzten, einschließlich gynäkologischer und psychiatrischer Versorgung. Es mangelt an Medikamenten aller Art, welche daher meistens von den Inhaftierten und deren Angehörigen bereitgestellt werden müssen. Die Bedingungen in den medizinischen Einrichtungen der Gefängnisse sind dürftig und unhygienisch. Bürokratische und finanzielle Hürden verhindern den raschen Transport Inhaftierter in städtische Krankenhäuser. Menschenrechtsorganisationen und Medien berichten über Todesfälle aufgrund von Folter oder Vernachlässigung durch Polizei oder Gefängnispersonal. Obwohl Inhaftierte Beschwerden über Haftbedingungen beim Menschenrechtsbeauftragten einreichen dürfen, berichten Menschenrechtsorganisationen, dass Gefängnispersonal Beschwerden zensiert oder unterbindet und Beschwerdeführer bestraft und misshandelt. Behörden gehen Beschwerden nicht immer ordnungsgemäß nach. Es gibt Berichte, dass Beamte trotz gesetzlicher Besuchsrechte manchmal Bestechungsgelder verlangen, um Familienangehörigen Zugang zu ihren inhaftierten Verwandten zu gewähren (USDOS 12.4.2022).
Die Ukraine ratifizierte 2006 das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am 2.10.2012 statt, wodurch die Ombudsperson als NPM namhaft gemacht wurde (ÖB 5.2021). In den von der Ukraine kontrollierten Gebieten wird das Monitoring von Gefängnissen auch jetzt, während des Krieges, fortgesetzt (PI 26.9.2022).
Für Haftanstalten ist das Justizministerium verantwortlich. Mit Stand 1.2.2022 betrug die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen 48.038 (einschließlich Untersuchungshäftlinge). Nicht miteingerechnet sind hier die Krim sowie Gebiete in Donezk und Lugansk, welche nicht von ukrainischen Behörden kontrolliert werden. 35,6 % der Gefangenen in der Ukraine waren mit Stand 1.2.2022 Untersuchungshäftlinge. In den vergangenen Jahren ist die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen gesunken (WPB o.D.). Die Art der Haftanstalt, wo ein Verurteilter seine Haftstrafe verbüßen muss, wird von den Behörden gemäß den ukrainischen Gesetzen festgelegt. Straftäter, welche zum ersten Mal für eine schwere oder besonders schwere Straftat eine Freiheitsstrafe verbüßen, werden in Haftanstalten des mittleren Sicherheitsniveaus untergebracht. Straftäter, welche zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt wurden, werden in Haftanstalten des maximalen Sicherheitsniveaus untergebracht. Ebenso betrifft dies Straftäter, welche für besonders schwere, in Haftanstalten des mittleren Sicherheitsniveaus begangene, vorsätzliche Verbrechen verurteilt wurden (VB 7.3.2019).
Quellen:
? Gov.uk (Webseite der Regierung) [Vereinigtes Königreich] (14.9.2022): Guidance - Information pack for British nationals arrested or detained in Ukraine, https://www.gov.uk/government/publications/ukraine-legal-and-prison-systems/information-pack-for-british-nationals-arrested-or-detained-in-ukraine, Zugriff 27.9.2022
? ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 10.10.2022
? PI – Prison Insider (26.9.2022): Ukraine: news from the front lines, https://www.prison-insider.com/en/articles/ukraine-nouvelles-du-front, Zugriff 21.10.2022
? PI – Prison Insider (5.5.2022): Ukraine: 'prisons are left on their own', https://www.prison-insider.com/en/articles/ukraine-les-prisons-sont-laissees-pour-compte, Zugriff 27.9.2022
? USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071188.html, Zugriff 7.10.2022
? VB – Verbindungsbeamter des BM.I für Ukraine [Österreich] (7.3.2019): Auskunft der ukrainischen Nationalpolizei, per E-Mail
? WPB – World Prison Brief / Institute for Crime & Justice Policy Research, School of Law, Birkbeck, University of London (o.D.): World Prison Brief Data: Ukraine – Overview, https://www.prisonstudies.org/country/ukraine, Zugriff 27.9.2022
Todesstrafe, Todesstrafe
Letzte Änderung 2022-10-17 14:00
Gemäß Art. 27 der ukrainischen Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben (WR 1.1.2020). Das Strafgesetzbuch sieht laut § 51 folgende Bestrafungsformen vor (die Todesstrafe befindet sich nicht darunter): Geldstrafe; Entziehung militärischer bzw. besonderer Dienstgrade; Berufsverbote; gemeinnützige Arbeiten; disziplinarische Arbeiten; Beschränkungen für Militärbedienstete; Beschlagnahmung des Vermögens; Arrest; Freiheitsbeschränkungen; Festhaltung in einem militärischen Disziplinarbataillon; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haft (WR 19.8.2022). Die Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt, im Jahr 2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt (AA 30.5.2021; vgl. AI 5.2022). Ratifiziert wurden von der Ukraine das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OHCHR o.D.) sowie das 6. und 13. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe (COE 12.10.2022a; vgl. COE 12.10.2022b). Das 13. Protokoll spricht sich gegen die Todesstrafe unter allen Umständen aus (auch zu Kriegszeiten) (AI 5.2022).Gemäß Artikel 27, der ukrainischen Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben (WR 1.1.2020). Das Strafgesetzbuch sieht laut Paragraph 51, folgende Bestrafungsformen vor (die Todesstrafe befindet sich nicht darunter): Geldstrafe; Entziehung militärischer bzw. besonderer Dienstgrade; Berufsverbote; gemeinnützige Arbeiten; disziplinarische Arbeiten; Beschränkungen für Militärbedienstete; Beschlagnahmung des Vermögens; Arrest; Freiheitsbeschränkungen; Festhaltung in einem militärischen Disziplinarbataillon; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haft (WR 19.8.2022). Die Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt, im Jahr 2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt (AA 30.5.2021; vergleiche AI 5.2022). Ratifiziert wurden von der Ukraine das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OHCHR o.D.) sowie das 6. und 13. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe (COE 12.10.2022a; vergleiche COE 12.10.2022b). Das 13. Protokoll spricht sich gegen die Todesstrafe unter allen Umständen aus (auch zu Kriegszeiten) (AI 5.2022).
[Die Aussagen in diesem Kapitel beziehen sich ausdrücklich nur auf diejenigen Landesteile, welche unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehen; Anm. der Staatendokumentation.][Die Aussagen in diesem Kapitel beziehen sich ausdrücklich nur auf diejenigen Landesteile, welche unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehen; Anmerkung der Staatendokumentation.]
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 2.8.2022
? AI – Amnesty International (5.2022): Global Report: Death Sentences and Executions 2021, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2022/05/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 2.8.2022
? COE – Council of Europe (12.10.2022a): Chart of signatures and ratifications of Treaty 114: Protocol No. 6 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms concerning the Abolition of the Death Penalty (ETS No. 114), https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list?module=signatures-by-treaty&treatynum=114, Zugriff 12.10.2022
? COE – Council of Europe (12.10.2022b): Chart of signatures and ratifications of Treaty 187: Protocol No. 13 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, concerning the abolition of the death penalty in all circumstances (ETS No. 187), https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list?module=signatures-by-treaty&treatynum=187, Zugriff 12.10.2022
? OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Ukraine: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 12.10.2022
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (19.8.2022): ???????????? ?????? ??????? [Strafgesetzbuch], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/2341-14#Text, Zugriff 12.10.2022
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff .8.2022
Ethnische Minderheiten? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff .8.2022 , Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2021-10-19 09:03
Misshandlungen Angehöriger von Minderheitengruppen und die Belästigung von Ausländern nicht-slawischen Aussehens bleiben problematisch. 2019 kam es zu 61 fremdenfeindlichen Vorfällen (Angriffe, Vandalismus und öffentliche fremdenfeindliche Aussagen) (USDOS 30.3.2021a). Diskriminierungen von Roma sind in der gesamten Ukraine weit verbreitet. Vereinzelt kam es vor allem 2018 zu Angriffen auf Siedlungen oder Unterkünfte von Roma, meist durch rechts-nationalistische Gruppierungen. Diese haben seither stark abgenommen (ÖB 5.2021). Polizei und Staatsanwaltschaften verfolgen weiterhin rassistisch motivierte Straftaten nach den Gesetzen gegen Rowdytum oder ähnliche Delikte (USDOS 30.3.2021a).
Bezüglich staatlicher Diskriminierung der Roma gehen die Quellen auseinander: Während die einen dazu keine Erkenntnisse vorliegen haben (AA 30.5.2021), betrachten andere Quellen staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung als gegeben (USDOS 30.3.2021a). 2012 wurde per Gesetz eine nicht-abschließende Liste von Gründen eingeführt, aus welchen Diskriminierung verboten ist. Diese Schutzmaßnahmen werden jedoch uneinheitlich umgesetzt, und die Minderheit der Roma wird in der Praxis erheblich diskriminiert. Roma erhalten im Allgemeinen nur dann Schutz durch Polizei oder Justiz, wenn starker zivilgesellschaftlicher Druck aufgebaut wird (FH 3.3.2021a). Die Anzahl der Roma im Land beträgt laut offiziellen Angaben 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist lediglich zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind. Prägend sind nach wie vor Probleme nicht-registrierter und auch staatenloser Roma, fehlende Integration in Gemeindestrukturen, Isolation und Stigmatisierung durch die ukrainische Bevölkerung. Ein weiteres Problem sind die patriarchischen Strukturen innerhalb der Roma-Gemeinschaften. Der Polizei werden regelmäßig unzureichende Ermittlungsbestrebungen bei Übergriffen auf Roma vorgeworfen (AA 30.5.2021). Roma sind von gesellschaftlicher Gewalt betroffen. Sie sehen sich weiterhin mit Diskriminierung und erheblichen Barrieren beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, sozialen Diensten und Beschäftigung konfrontiert. Nach Angaben von Experten des Europarates sind 60% der Roma arbeitslos, 40% haben keine Dokumente, und 1% verfügt über einen Universitätsabschluss (USDOS 30.3.2021a). Im Westen des Landes kommt es teilweise zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen. In einigen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 5.2021; vgl. EASO 2.2021). Bezüglich staatlicher Diskriminierung der Roma gehen die Quellen auseinander: Während die einen dazu keine Erkenntnisse vorliegen haben (AA 30.5.2021), betrachten andere Quellen staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung als gegeben (USDOS 30.3.2021a). 2012 wurde per Gesetz eine nicht-abschließende Liste von Gründen eingeführt, aus welchen Diskriminierung verboten ist. Diese Schutzmaßnahmen werden jedoch uneinheitlich umgesetzt, und die Minderheit der Roma wird in der Praxis erheblich diskriminiert. Roma erhalten im Allgemeinen nur dann Schutz durch Polizei oder Justiz, wenn starker zivilgesellschaftlicher Druck aufgebaut wird (FH 3.3.2021a). Die Anzahl der Roma im Land beträgt laut offiziellen Angaben 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist lediglich zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind. Prägend sind nach wie vor Probleme nicht-registrierter und auch staatenloser Roma, fehlende Integration in Gemeindestrukturen, Isolation und Stigmatisierung durch die ukrainische Bevölkerung. Ein weiteres Problem sind die patriarchischen Strukturen innerhalb der Roma-Gemeinschaften. Der Polizei werden regelmäßig unzureichende Ermittlungsbestrebungen bei Übergriffen auf Roma vorgeworfen (AA 30.5.2021). Roma sind von gesellschaftlicher Gewalt betroffen. Sie sehen sich weiterhin mit Diskriminierung und erheblichen Barrieren beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, sozialen Diensten und Beschäftigung konfrontiert. Nach Angaben von Experten des Europarates sind 60% der Roma arbeitslos, 40% haben keine Dokumente, und 1% verfügt über einen Universitätsabschluss (USDOS 30.3.2021a). Im Westen des Landes kommt es teilweise zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen. In einigen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 5.2021; vergleiche EASO 2.2021).
Es gibt keine formalen Restriktionen in Bezug auf die politische Partizipation von Minderheitengruppen. In der Praxis wird dieses Recht jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im Osten, das Fehlen von Ausweispapieren (betrifft häufig Roma) und Vorschriften gegen unabhängige Kandidaturen auf lokaler und regionaler Ebene behindert (FH 3.3.2021a).
Weitere ethnische bzw. sprachliche Minderheiten in der Ukraine sind laut der letzten Volkszählung von 2001 (ÖB 5.2021; vgl. SSD o.D.) Weißrussen (0,6% der Bevölkerung), Moldauer (0,5%), Bulgaren (0,4%), Ungarn, Polen, Rumänen (jeweils 0,3%) und Juden (0,2%). Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich von Russland abzugrenzen und die eigene Identität als Nation zu stärken. In diesem Zusammenhang wurden auch zahlreiche Gesetze zur Stärkung der Rolle der ukrainischen Sprache, z.B. in Hochschulen und im Sekundarschulbereich, verabschiedet. Diese Initiativen wurden und werden zum Teil auch von manchen westlichen Nachbarn der Ukraine heftig kritisiert, allen voran von Ungarn, welche darin eine Einschränkung ihrer verfassungsmäßigen Minderheitenrechte sehen (ÖB 5.2021; vgl. WR 1.1.2020, EN 12.8.2020, RFE/RL 8.7.2021, UA 28.10.2020). Weitere ethnische bzw. sprachliche Minderheiten in der Ukraine sind laut der letzten Volkszählung von 2001 (ÖB 5.2021; vergleiche SSD o.D.) Weißrussen (0,6% der Bevölkerung), Moldauer (0,5%), Bulgaren (0,4%), Ungarn, Polen, Rumänen (jeweils 0,3%) und Juden (0,2%). Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich von Russland abzugrenzen und die eigene Identität als Nation zu stärken. In diesem Zusammenhang wurden auch zahlreiche Gesetze zur Stärkung der Rolle der ukrainischen Sprache, z.B. in Hochschulen und im Sekundarschulbereich, verabschiedet. Diese Initiativen wurden und werden zum Teil auch von manchen westlichen Nachbarn der Ukraine heftig kritisiert, allen voran von Ungarn, welche darin eine Einschränkung ihrer verfassungsmäßigen Minderheitenrechte sehen (ÖB 5.2021; vergleiche WR 1.1.2020, EN 12.8.2020, RFE/RL 8.7.2021, UA 28.10.2020).
Antisemitische Gewalt ist selten oder wird selten berichtet (USCIRF 2021). Antisemitische Vorfälle bewegen sich auf einem stabil niedrigen Niveau. Der ukrainische Staat bezieht offen Stellung gegen Antisemitismus und unterhält Institutionen, welche explizit der Bekämpfung von Antisemitismus und weiterer Formen von Rassismus und Xenophobie gewidmet sind (AA 30.5.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Antisemitische Gewalt ist selten oder wird selten berichtet (USCIRF 2021). Antisemitische Vorfälle bewegen sich auf einem stabil niedrigen Niveau. Der ukrainische Staat bezieht offen Stellung gegen Antisemitismus und unterhält Institutionen, welche explizit der Bekämpfung von Antisemitismus und weiterer Formen von Rassismus und Xenophobie gewidmet sind (AA 30.5.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021).
Quellen:
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Ethnische Russen / russischsprachige Personen
Letzte Änderung 2021-10-19 09:05
Die Verfassung der Ukraine garantiert in Art. 10 die freie Entwicklung, Verwendung und Schutz der russischen Sprache sowie anderer Sprachen nationaler Minderheiten. Gemäß der Verfassung fördert der Staat das Erlernen von Sprachen der internationalen Kommunikation (WR 1.1.2020). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2001 (2001 fand die letzte Volkszählung statt) (CIA 14.7.2021; vgl. ÖB 5.2021) leben in der Ukraine u.a. 77,8% ethnische Ukrainer und 17,3% ethnische Russen. Geschätzt sprachen 2001 29,6% der Bevölkerung in der Ukraine Russisch, 67,5% Ukrainisch und 2,9% andere Sprachen, darunter Krimtatarisch, Moldauisch/Rumänisch und Ungarisch (CIA 14.7.2021). Aktuell wird neben der Staatssprache Ukrainisch (AA 1.6.2021a; vgl. WR 1.1.2020) als Verkehrssprache auch Russisch gesprochen (AA 1.6.2021a). Tatsächlich ist die Ukraine aufgrund der früher [zu Zeiten der Sowjetunion; Anm. der Staatendokumentation] stattgefundenen Russifizierung des öffentlichen Lebens ein zweisprachiges Land mit den zwei Sprachen Ukrainisch und Russisch. Beide Sprachen werden im Allgemeinen gesprochen und im Großteil der Ukraine verstanden. Die russische Sprache beherrscht das Leben in den meisten Städten, wohingegen Ukrainisch in ländlichen Regionen und im Westen dominierend ist (AC 25.6.2020). Die Verfassung der Ukraine garantiert in Artikel 10, die freie Entwicklung, Verwendung und Schutz der russischen Sprache sowie anderer Sprachen nationaler Minderheiten. Gemäß der Verfassung fördert der Staat das Erlernen von Sprachen der internationalen Kommunikation (WR 1.1.2020). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2001 (2001 fand die letzte Volkszählung statt) (CIA 14.7.2021; vergleiche ÖB 5.2021) leben in der Ukraine u.a. 77,8% ethnische Ukrainer und 17,3% ethnische Russen. Geschätzt sprachen 2001 29,6% der Bevölkerung in der Ukraine Russisch, 67,5% Ukrainisch und 2,9% andere Sprachen, darunter Krimtatarisch, Moldauisch/Rumänisch und Ungarisch (CIA 14.7.2021). Aktuell wird neben der Staatssprache Ukrainisch (AA 1.6.2021a; vergleiche WR 1.1.2020) als Verkehrssprache auch Russisch gesprochen (AA 1.6.2021a). Tatsächlich ist die Ukraine aufgrund der früher [zu Zeiten der Sowjetunion; Anmerkung der Staatendokumentation] stattgefundenen Russifizierung des öffentlichen Lebens ein zweisprachiges Land mit den zwei Sprachen Ukrainisch und Russisch. Beide Sprachen werden im Allgemeinen gesprochen und im Großteil der Ukraine verstanden. Die russische Sprache beherrscht das Leben in den meisten Städten, wohingegen Ukrainisch in ländlichen Regionen und im Westen dominierend ist (AC 25.6.2020).
Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich zunehmend von Russland zu distanzieren und die eigene Identität als Nation zu stärken (ÖB 5.2021). Gemäß einer landesweiten Meinungsumfrage aus dem Jahr 2020 halten 72% der Befragten die ukrainische Sprache für ein wichtiges Merkmal der Unabhängigkeit der Ukraine (SDI 10.9.2020). Der Konflikt mit Russland hat u.a. zu Verboten russischer Medien, Cyber-Belästigungen und Prozessen wegen Staatsverratsanschuldigungen geführt (RSF o.D.).
Das 2019 verabschiedete Gesetz „Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukrainischen Sprache als Staatssprache“ stärkt die Verwendung des Ukrainischen in nahezu allen öffentlichen Bereichen (AA 30.5.2021). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine. Mehreren russischen Nachrichtenagenturen bzw. deren Journalisten wird die Einreise in die Ukraine verwehrt (FH 3.3.2021a). Im Februar 2021 wurden die drei Fernsehsender eines Vertrauten eines Kreml-nahen Oligarchen gesperrt. Diese TV-Sender waren für pro-russische Propaganda bekannt (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 8.2.2021, IWPR 25.2.2021). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen. Gemäß der staatlichen Filmagentur sind seit 2014 in etwa 808 Filme und Fernsehshows aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten worden (USDOS 30.3.2021a). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) berichtet über Drohungen und Hass gegenüber Personen, welche das Gesetz über die Staatssprache offen kritisieren oder sich positiv über die russische Sprache äußern. Die Behörden haben diese Vorfälle nicht öffentlich verurteilt, und in einigen Fällen wurden trotz medialer Berichterstattung keine Untersuchungen eingeleitet (OHCHR 3.2021).Das 2019 verabschiedete Gesetz „Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukrainischen Sprache als Staatssprache“ stärkt die Verwendung des Ukrainischen in nahezu allen öffentlichen Bereichen (AA 30.5.2021). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine. Mehreren russischen Nachrichtenagenturen bzw. deren Journalisten wird die Einreise in die Ukraine verwehrt (FH 3.3.2021a). Im Februar 2021 wurden die drei Fernsehsender eines Vertrauten eines Kreml-nahen Oligarchen gesperrt. Diese TV-Sender waren für pro-russische Propaganda bekannt (AA 30.5.2021; vergleiche BAMF 8.2.2021, IWPR 25.2.2021). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen. Gemäß der staatlichen Filmagentur sind seit 2014 in etwa 808 Filme und Fernsehshows aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten worden (USDOS 30.3.2021a). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) berichtet über Drohungen und Hass gegenüber Personen, welche das Gesetz über die Staatssprache offen kritisieren oder sich positiv über die russische Sprache äußern. Die Behörden haben diese Vorfälle nicht öffentlich verurteilt, und in einigen Fällen wurden trotz medialer Berichterstattung keine Untersuchungen eingeleitet (OHCHR 3.2021).
2017 wurde ein neues Bildungsgesetz verabschiedet, welches als Unterrichtssprache in den meisten öffentlichen höheren Schulen die Staatssprache (das Ukrainische) festlegt (UA 28.10.2020; vgl. FH 3.3.2021a). Den ethnischen Minderheiten wird weiterhin das Recht eingeräumt, bis zur vierten Klasse in der Muttersprache unterrichtet zu werden. 2020 wurde ein neues Sekundarbildungsgesetz verabschiedet, welches Folgendes vorsieht: Bis zur vierten Klasse sollen Kinder ethnischer Minderheiten verpflichtend die ukrainische Sprache erlernen. Alle anderen Fächer können in der jeweiligen Muttersprache unterrichtet werden. In der 5. Klasse soll der Anteil des ukrainischsprachigen Unterrichts mindestens 20% betragen und sich bis zur 9. Klasse auf 40% erhöhen. In den höheren Klassen (Klassen 10 und 11) soll der Unterricht zu 60% in ukrainischer Sprache erfolgen (UA 28.10.2020). Die 2017 und 2020 verabschiedeten Bildungsgesetze werden von Minderheitenangehörigen als Beschneidung des Rechts nationaler Minderheiten auf muttersprachlichen Unterricht kritisiert. Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats wurden inzwischen teilweise aufgegriffen, so etwa längere Übergangsfristen und Ausnahmen für Privatschulen (AA 30.5.2021). 2017 wurde ein neues Bildungsgesetz verabschiedet, welches als Unterrichtssprache in den meisten öffentlichen höheren Schulen die Staatssprache (das Ukrainische) festlegt (UA 28.10.2020; vergleiche FH 3.3.2021a). Den ethnischen Minderheiten wird weiterhin das Recht eingeräumt, bis zur vierten Klasse in der Muttersprache unterrichtet zu werden. 2020 wurde ein neues Sekundarbildungsgesetz verabschiedet, welches Folgendes vorsieht: Bis zur vierten Klasse sollen Kinder ethnischer Minderheiten verpflichtend die ukrainische Sprache erlernen. Alle anderen Fächer können in der jeweiligen Muttersprache unterrichtet werden. In der 5. Klasse soll der Anteil des ukrainischsprachigen Unterrichts mindestens 20% betragen und sich bis zur 9. Klasse auf 40% erhöhen. In den höheren Klassen (Klassen 10 und 11) soll der Unterricht zu 60% in ukrainischer Sprache erfolgen (UA 28.10.2020). Die 2017 und 2020 verabschiedeten Bildungsgesetze werden von Minderheitenangehörigen als Beschneidung des Rechts nationaler Minderheiten auf muttersprachlichen Unterricht kritisiert. Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats wurden inzwischen teilweise aufgegriffen, so etwa längere Übergangsfristen und Ausnahmen für Privatschulen (AA 30.5.2021).
Quellen:
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Relevante Bevölkerungsgruppen? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 , Relevante Bevölkerungsgruppen
Sexuelle Minderheiten / LGBTI
Letzte Änderung 2021-10-19 12:22
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist in der Verfassung ausdrücklich verboten (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020). Homosexualität ist in der Ukraine seit 1991 nicht mehr strafbar. Das Parlament verabschiedete 2015 ein allgemeines Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht, welches auch explizit Diskriminierung aufgrund geschlechtlicher Identität oder sexueller Orientierung umfasst. Kein Gesetz verbietet jedoch derartige Diskriminierung in anderen Bereichen. Diskriminierung ist Berichten zufolge in den Bereichen Beschäftigung, Wohnungswesen, Bildung, Gesundheitswesen und anderen Sektoren weit verbreitet. Es bestehen in weiten Teilen der Gesellschaft weiterhin Vorbehalte gegen LGBTI-Personen (AA 30.5.2021; vgl. USDOS 30.3.2021a, EASO 2.2021). Übergriffe werden bislang häufig als "Rowdytum" milde bestraft (AA 30.5.2021). Die Istanbul-Konvention gegen Hassverbrechen wurde von der Ukraine bislang nicht ratifiziert (ÖB 5.2021). Gleichgeschlechtliche Ehen sind nicht möglich (ÖB 5.2021; vgl. FH 3.3.2021a, AA 30.5.2021, NLPU 23.1.2021). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist in der Verfassung ausdrücklich verboten (AA 30.5.2021; vergleiche WR 1.1.2020). Homosexualität ist in der Ukraine seit 1991 nicht mehr strafbar. Das Parlament verabschiedete 2015 ein allgemeines Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht, welches auch explizit Diskriminierung aufgrund geschlechtlicher Identität oder sexueller Orientierung umfasst. Kein Gesetz verbietet jedoch derartige Diskriminierung in anderen Bereichen. Diskriminierung ist Berichten zufolge in den Bereichen Beschäftigung, Wohnungswesen, Bildung, Gesundheitswesen und anderen Sektoren weit verbreitet. Es bestehen in weiten Teilen der Gesellschaft weiterhin Vorbehalte gegen LGBTI-Personen (AA 30.5.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021a, EASO 2.2021). Übergriffe werden bislang häufig als "Rowdytum" milde bestraft (AA 30.5.2021). Die Istanbul-Konvention gegen Hassverbrechen wurde von der Ukraine bislang nicht ratifiziert (ÖB 5.2021). Gleichgeschlechtliche Ehen sind nicht möglich (ÖB 5.2021; vergleiche FH 3.3.2021a, AA 30.5.2021, NLPU 23.1.2021).
LGBTI-Organisationen berichten von regelmäßigen Angriffen auf Homosexuelle. Die aufgrund der Covid-Pandemie stark eingeschränkten Veranstaltungen im Rahmen der „Pride“-Märsche in Cherson, Kiew, Odessa und weiteren Städten verliefen in entspannter Atmosphäre und, wenn auch weiter unter starkem Polizeischutz, wie in den Vorjahren weitestgehend friedlich (AA 30.5.2021). Drohungen und Gewalt durch nicht-staatliche Akteure verhindern regelmäßig das Abhalten von Veranstaltungen, welche für die Rechte von LGBTI-Personen eintreten. Im August 2020 verhaftete die Polizei 16 Personen nach Kämpfen, welche während einer LGBTI-Parade in Odessa ausgebrochen waren (FH 3.3.2021a; vgl. ILGA 16.2.2021). 2020 fanden unter Polizeischutz und ohne größere Vorkommnisse LGBTI-Paraden in Kiew, Charkiw, Cherson, Mikolaiw und Saporischschja statt, obwohl örtliche rechtsextreme Gruppen weiterhin Druck ausübten (FH 28.4.2021). Bei Rahmenveranstaltungen zu und im Anschluss an die erstmals durchgeführte „Charkiw Pride“ kam es 2019 zu vereinzelten Angriffen auf Aktivisten (AA 30.5.2021). Rechtsextreme Gruppierungen und Einzelpersonen begehen Hassverbrechen gegen LGBT-Personen. Oft verabsäumen es Behörden, Hassverbrechen zu untersuchen (HRW 13.1.2021). Veranstaltungen, welche von der LGBTI-Gemeinschaft organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Häufig untersuchen die Behörden Fälle von Gewalt gegen LGBTI-Personen durch solche Gruppen nicht ausreichend, und die Täter bleiben oft straffrei. Die Angriffe werden nur selten als Hassverbrechen eingestuft (USDOS 30.3.2021a). Der Jahresbericht der LGBT-Menschenrechtsorganisation Nash Mir dokumentierte 369 Fälle von Gewalt und Diskriminierung von LGBT-Personen im Jahr 2019 (ILGA 16.2.2021). Die gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen beeinträchtigt deren Fähigkeit zur politischen Partizipation (FH 3.3.2021a). Transgender-Personen berichten über Schwierigkeiten, offizielle Dokumente zu erhalten, welche ihre Geschlechtsidentität widerspiegeln, was zu Diskriminierung im Gesundheitswesen, Bildungswesen und in anderen Bereichen führt (USDOS 30.3.2021a).LGBTI-Organisationen berichten von regelmäßigen Angriffen auf Homosexuelle. Die aufgrund der Covid-Pandemie stark eingeschränkten Veranstaltungen im Rahmen der „Pride“-Märsche in Cherson, Kiew, Odessa und weiteren Städten verliefen in entspannter Atmosphäre und, wenn auch weiter unter starkem Polizeischutz, wie in den Vorjahren weitestgehend friedlich (AA 30.5.2021). Drohungen und Gewalt durch nicht-staatliche Akteure verhindern regelmäßig das Abhalten von Veranstaltungen, welche für die Rechte von LGBTI-Personen eintreten. Im August 2020 verhaftete die Polizei 16 Personen nach Kämpfen, welche während einer LGBTI-Parade in Odessa ausgebrochen waren (FH 3.3.2021a; vergleiche ILGA 16.2.2021). 2020 fanden unter Polizeischutz und ohne größere Vorkommnisse LGBTI-Paraden in Kiew, Charkiw, Cherson, Mikolaiw und Saporischschja statt, obwohl örtliche rechtsextreme Gruppen weiterhin Druck ausübten (FH 28.4.2021). Bei Rahmenveranstaltungen zu und im Anschluss an die erstmals durchgeführte „Charkiw Pride“ kam es 2019 zu vereinzelten Angriffen auf Aktivisten (AA 30.5.2021). Rechtsextreme Gruppierungen und Einzelpersonen begehen Hassverbrechen gegen LGBT-Personen. Oft verabsäumen es Behörden, Hassverbrechen zu untersuchen (HRW 13.1.2021). Veranstaltungen, welche von der LGBTI-Gemeinschaft organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Häufig untersuchen die Behörden Fälle von Gewalt gegen LGBTI-Personen durch solche Gruppen nicht ausreichend, und die Täter bleiben oft straffrei. Die Angriffe werden nur selten als Hassverbrechen eingestuft (USDOS 30.3.2021a). Der Jahresbericht der LGBT-Menschenrechtsorganisation Nash Mir dokumentierte 369 Fälle von Gewalt und Diskriminierung von LGBT-Personen im Jahr 2019 (ILGA 16.2.2021). Die gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen beeinträchtigt deren Fähigkeit zur politischen Partizipation (FH 3.3.2021a). Transgender-Personen berichten über Schwierigkeiten, offizielle Dokumente zu erhalten, welche ihre Geschlechtsidentität widerspiegeln, was zu Diskriminierung im Gesundheitswesen, Bildungswesen und in anderen Bereichen führt (USDOS 30.3.2021a).
Quellen:
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? NLPU – Nationales LGBT-Portal der Ukraine (23.1.2021): ???? ???????? ?????? ???-???? ?? ??????????? ? ??????? ???????????? ?????????? [EGMR wird Beschwerde eines homosexuellen Paares bzgl. Nicht-Existenz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in der Ukraine prüfen], https://www.lgbt.org.ua/news/show_4833/, Zugriff 14.7.2021
? ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021
? USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021
Frauen
Letzte Änderung 2021-10-19 12:22
Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020). Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert (AA 30.5.2021). Veranstaltungen, die von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört (USDOS 30.3.2021a). Nach Zwischenfällen mit rechten Gruppierungen in den Jahren 2018 und 2019 verliefen die Paraden zum internationalen Frauentag trotz diverser Gegenaktionen religiöser und rechtsradikaler Gruppen ohne große Zwischenfälle (AA 30.5.2021). Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor (AA 30.5.2021; vergleiche WR 1.1.2020). Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert (AA 30.5.2021). Veranstaltungen, die von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört (USDOS 30.3.2021a). Nach Zwischenfällen mit rechten Gruppierungen in den Jahren 2018 und 2019 verliefen die Paraden zum internationalen Frauentag trotz diverser Gegenaktionen religiöser und rechtsradikaler Gruppen ohne große Zwischenfälle (AA 30.5.2021).
Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernstes Problem (HRW 22.7.2020). Durch den bewaffneten Konflikt, Menschenrechtsverletzungen und die Covid-Pandemie kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), wovon vor allem Frauen betroffen sind (ÖB 5.2021). Ein neues Gesetz, welches systematische häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen (ÖB 5.2021; vgl. HRW 22.7.2020). Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-)Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 5.2021). Häusliche Gewalt wird selten gemeldet und häufig nicht wirksam bekämpft (AI 7.4.2021). Am 29.7.2021 unterzeichnete der ukrainische Präsident ein Gesetz, wodurch sich Staatsbedienstete für Straftaten im Bereich häuslicher Gewalt nunmehr (wie auch andere ukrainische Bürger) gerichtlich verantworten müssen und nicht mehr nur disziplinarrechtlich belangt werden (KP 30.7.2021). Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde von der Ukraine nicht ratifiziert (AI 7.4.2021; vgl. HRW 22.7.2020).Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernstes Problem (HRW 22.7.2020). Durch den bewaffneten Konflikt, Menschenrechtsverletzungen und die Covid-Pandemie kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), wovon vor allem Frauen betroffen sind (ÖB 5.2021). Ein neues Gesetz, welches systematische häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen (ÖB 5.2021; vergleiche HRW 22.7.2020). Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-)Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 5.2021). Häusliche Gewalt wird selten gemeldet und häufig nicht wirksam bekämpft (AI 7.4.2021). Am 29.7.2021 unterzeichnete der ukrainische Präsident ein Gesetz, wodurch sich Staatsbedienstete für Straftaten im Bereich häuslicher Gewalt nunmehr (wie auch andere ukrainische Bürger) gerichtlich verantworten müssen und nicht mehr nur disziplinarrechtlich belangt werden (KP 30.7.2021). Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde von der Ukraine nicht ratifiziert (AI 7.4.2021; vergleiche HRW 22.7.2020).
Frauen und Mitglieder von Minderheitengruppen dürfen am politischen Leben in der Ukraine teilnehmen. Diese Rechte werden jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im Osten und das Fehlen von Ausweisdokumenten (häufig bei Roma) eingeschränkt. Das Gesetz über Kommunalwahlen schreibt eine 30%-Quote für Frauen auf Parteilisten vor (FH 3.3.2021a). Bei den Lokalwahlen im Oktober 2020 betrug der Frauenanteil auf Parteikandidatenlisten 43%, und Frauen errangen ca. 30% der Sitze in Gemeinderäten. Bei den Parlamentswahlen 2019 errangen Frauen im Parlament 21% der Sitze (USDOS 30.3.2021a). Gemäß dem Global Gender Gap Index 2021 liegt die Ukraine auf Rang 74 (von insgesamt 156 Ländern). Der Global Gender Gap Index misst Geschlechterunterschiede anhand 4 Dimensionen: wirtschaftliche Partizipationsmöglichkeiten, Bildungsniveau, Gesundheit und politische Macht (WEF 3.2021).
Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den Separatistengebieten sind dort Frauen besonders gefährdet. Es gibt Berichte über Missbrauch, Sexsklaverei und Menschenhandel (ÖB 5.2021).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
? AI – Amnesty International (7.4.2021): Ukraine 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048857.html, Zugriff 6.7.2021
? FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021
? HRW – Human Rights Watch (22.7.2020): Thousands Urge Ukraine’s President to Help Stop Violence Against Women, https://www.ecoi.net/de/dokument/2034559.html, Zugriff 16.8.2021
? KP – Kyiv Post (30.7.2021): Zelensky signs law on domestic violence, https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/zelensky-signs-law-on-domestic-violence.html, Zugriff 18.8.2021
? ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021
? USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
? WEF – World Economic Forum (3.2021): Global Gender Gap Report 2021, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2021.pdf, Zugriff 23.8.2021
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021
Kinder
Letzte Änderung 2021-10-19 12:43
Die Ukraine hat die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert (USDOL 30.9.2020; vgl. OHCHR o.D.). Für die Rechte von Kindern setzt sich u.a. die Ombudsperson ein (MRBP o.D.b). Die Ukraine hat die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert (USDOL 30.9.2020; vergleiche OHCHR o.D.). Für die Rechte von Kindern setzt sich u.a. die Ombudsperson ein (MRBP o.D.b).
Der Erwerb der ukrainischen Staatsbürgerschaft erfolgt durch Geburt auf ukrainischem Boden oder durch Eltern, welche die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen (USDOS 30.3.2021a). Die Registrierung Neugeborener als ukrainische Staatsbürger in den nicht-regierungskontrollierten Gebieten von Donezk und Lugansk sowie auf der Krim ist mit Hindernissen verbunden (USDOL 30.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021a). Ca. ein Drittel der Roma-Kinder ist unregistriert, was ihren Zugang zu Bildung erschwert. Aufgrund der Sicherheitslage ist der Zugang zu Bildungseinrichtungen für Kinder, welche nahe der Kontaktlinie leben, eingeschränkt (USDOL 30.9.2020). Das Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. Mit gerichtlichem Beschluss ist eine Heirat ab 16 Jahren möglich, wenn dies im Interesse des Kindes liegt (USDOS 30.3.2021a).Der Erwerb der ukrainischen Staatsbürgerschaft erfolgt durch Geburt auf ukrainischem Boden oder durch Eltern, welche die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen (USDOS 30.3.2021a). Die Registrierung Neugeborener als ukrainische Staatsbürger in den nicht-regierungskontrollierten Gebieten von Donezk und Lugansk sowie auf der Krim ist mit Hindernissen verbunden (USDOL 30.9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021a). Ca. ein Drittel der Roma-Kinder ist unregistriert, was ihren Zugang zu Bildung erschwert. Aufgrund der Sicherheitslage ist der Zugang zu Bildungseinrichtungen für Kinder, welche nahe der Kontaktlinie leben, eingeschränkt (USDOL 30.9.2020). Das Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. Mit gerichtlichem Beschluss ist eine Heirat ab 16 Jahren möglich, wenn dies im Interesse des Kindes liegt (USDOS 30.3.2021a).
Kinder in und aus der Ukraine sind Opfer von Menschenhandel und schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, darunter Erzeugung von Pornografie, Tätigkeiten im Bergbau und Zwangsbettelei. Kinder in Not, einschließlich Opfer von Menschenhandel, werden in Unterkünften/Zentren für sozialpsychologische Rehabilitation betreut. Es stehen 82 Zentren (darunter acht Unterkünfte) zur Verfügung. Laut Regierungsbediensteten mangelt es den Zentren an Ressourcen und Personal für Opfer sexueller Ausbeutung. Gemäß den geltenden Gesetzen dürfen Kinder ab 16 Jahren einer Arbeit nachgehen. 9,7% der Kinder zwischen fünf und vierzehn Jahren sind berufstätig. 97% dieser Kinder sind im Agrarsektor beschäftigt. Unbegleitete IDP-Kinder sind besonders von Arbeitsausbeutung betroffen. 97,2% der Kinder zwischen fünf und vierzehn Jahren besuchen die Schule (USDOL 30.9.2020). Öffentliche Bildung ist laut Art. 53 der Verfassung kostenlos (USDOL 30.9.2020; vgl. WR 1.1.2020). Kinder in und aus der Ukraine sind Opfer von Menschenhandel und schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, darunter Erzeugung von Pornografie, Tätigkeiten im Bergbau und Zwangsbettelei. Kinder in Not, einschließlich Opfer von Menschenhandel, werden in Unterkünften/Zentren für sozialpsychologische Rehabilitation betreut. Es stehen 82 Zentren (darunter acht Unterkünfte) zur Verfügung. Laut Regierungsbediensteten mangelt es den Zentren an Ressourcen und Personal für Opfer sexueller Ausbeutung. Gemäß den geltenden Gesetzen dürfen Kinder ab 16 Jahren einer Arbeit nachgehen. 9,7% der Kinder zwischen fünf und vierzehn Jahren sind berufstätig. 97% dieser Kinder sind im Agrarsektor beschäftigt. Unbegleitete IDP-Kinder sind besonders von Arbeitsausbeutung betroffen. 97,2% der Kinder zwischen fünf und vierzehn Jahren besuchen die Schule (USDOL 30.9.2020). Öffentliche Bildung ist laut Artikel 53, der Verfassung kostenlos (USDOL 30.9.2020; vergleiche WR 1.1.2020).
Zwangsarbeit und Zwangsrekrutierungen finden staatlicherseits nicht statt (AA 30.5.2021). Vor allem die jüngere Generation ist in der Ostukraine einer intensiven politischen Indoktrinierung ausgesetzt, und in beiden "Republiken" wurden zu diesem Zweck militarisierte Jugendorganisationen gegründet (FH 3.3.2021b). In den von Separatisten kontrollierten Landesteilen soll es zum Einsatz von Jugendlichen in militärischen Verbänden gekommen sein. In den nicht-regierungskontrollierten Gebieten und auf der Krim erfolgen eine zunehmende Militarisierung der Schulausbildung bereits im frühesten Kindesalter sowie eine paramilitärische Ausbildung Jugendlicher (AA 30.5.2021). Schulkinder auf der Krim sind russischer Militärpropaganda ausgesetzt (FH 3.3.2021c). Der Eintritt in die russischen Streitkräfte wurde auf der Krim auch während der Corona-Pandemie im Jahr 2020 teilweise durch Massenveranstaltungen von den Besatzungsbehörden beworben (AA 30.5.2021).
Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, welche an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei Geburt oder Adoption eines Kindes sowie eine Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt derzeit 41.280 UAH (ca. 1.288 Euro). Davon werden 10.320 UAH (ca. 322,15 Euro) in den 2-3 Monaten nach Geburt/Adoption ausbezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH (ca. 26,85 Euro) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Dieselbe Summe wird auch im Zusammenhang mit dem Adoptionszuschuss (welcher sich nicht nur auf Adoption, sondern auch auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) angeführt (ÖB 5.2021).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
? FH – Freedom House (3.3.2021b): Freedom in the World 2021 - Eastern Donbas, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046509.html, Zugriff 5.7.2021
? FH – Freedom House (3.3.2021c): Freedom in the World 2021 - Crimea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046506.html, Zugriff 2.8.2021
? MRBP – Menschenrechtsbeauftragter des Parlaments [Ukraine] (o.D.b): ????? ?????? [Kinderrechte], https://ombudsman.gov.ua/ua/page/child/, Zugriff 2.8.2021
? ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021
? OHCHR – Human Rights Office of the High Commissioner [UN] (o.D.): Ukraine: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 22.7.2021
? USDOL – US Department of Labor [USA] (30.9.2020): 2019 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2040652.html, Zugriff 2.8.2021
? USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2022-11-02 09:19
Die Verfassung garantiert jeder Person, die sich legal in der Ukraine aufhält, Bewegungsfreiheit, freie Wahl des Wohnorts sowie das Recht, aus der Ukraine auszureisen - soweit Gesetze keine Beschränkungen vorsehen (Artikel 33 der Verfassung) (WR 1.1.2020; vgl. WR 1.1.2022). Gemäß Artikel 25 der Verfassung dürfen ukrainische Staatsbürger nicht aus der Ukraine ausgewiesen werden (WR 1.1.2020).Die Verfassung garantiert jeder Person, die sich legal in der Ukraine aufhält, Bewegungsfreiheit, freie Wahl des Wohnorts sowie das Recht, aus der Ukraine auszureisen - soweit Gesetze keine Beschränkungen vorsehen (Artikel 33 der Verfassung) (WR 1.1.2020; vergleiche WR 1.1.2022). Gemäß Artikel 25 der Verfassung dürfen ukrainische Staatsbürger nicht aus der Ukraine ausgewiesen werden (WR 1.1.2020).
Gemäß § 6 des Gesetzes 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise ukrainischer Staatsbürger' kann in folgenden Fällen das Ausreiserecht ukrainischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden: wenn diese im Besitz von Staatsgeheimnissen sind; wenn Staatsbürger strafrechtlich verurteilt wurden (bis zum Abbüßen der Strafe oder bis zur Strafbefreiung); wenn Staatsbürger von der Nationalpolizei administrativ überwacht werden; wenn eine vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, welche die Ausreise aus der Ukraine nicht gestattet (bis zum Ende des Strafverfahrens oder bis zur Aufhebung der Beschränkungen); usw. (WR 1.1.2022). (Zur Erklärung: 'Administrative Überwachung' bedeutet vorübergehende und vorbeugende Zwangsmaßnahmen zur Überwachung und Kontrolle von Personen, welche eine Freiheitsstrafe verbüßt haben (§ 1 des diesbezüglichen Gesetzes) (WR 3.7.2020)). Ukrainische Männer zwischen 18 und 60 Jahren dürfen derzeit die Ukraine aufgrund des Kriegs nicht verlassen. Das Ausreiseverbot gilt nicht für alleinerziehende Väter, für solche mit drei oder mehr Kindern sowie für Menschen mit Beeinträchtigungen. Vom Verbot ausgenommen sind außerdem Studierende ausländischer Hochschulen, Fahrer humanitärer Hilfstransporte sowie Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland (DW 19.7.2022). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine nur mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (Reuters 27.8.2022).Gemäß Paragraph 6, des Gesetzes 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise ukrainischer Staatsbürger' kann in folgenden Fällen das Ausreiserecht ukrainischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden: wenn diese im Besitz von Staatsgeheimnissen sind; wenn Staatsbürger strafrechtlich verurteilt wurden (bis zum Abbüßen der Strafe oder bis zur Strafbefreiung); wenn Staatsbürger von der Nationalpolizei administrativ überwacht werden; wenn eine vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, welche die Ausreise aus der Ukraine nicht gestattet (bis zum Ende des Strafverfahrens oder bis zur Aufhebung der Beschränkungen); usw. (WR 1.1.2022). (Zur Erklärung: 'Administrative Überwachung' bedeutet vorübergehende und vorbeugende Zwangsmaßnahmen zur Überwachung und Kontrolle von Personen, welche eine Freiheitsstrafe verbüßt haben (Paragraph eins, des diesbezüglichen Gesetzes) (WR 3.7.2020)). Ukrainische Männer zwischen 18 und 60 Jahren dürfen derzeit die Ukraine aufgrund des Kriegs nicht verlassen. Das Ausreiseverbot gilt nicht für alleinerziehende Väter, für solche mit drei oder mehr Kindern sowie für Menschen mit Beeinträchtigungen. Vom Verbot ausgenommen sind außerdem Studierende ausländischer Hochschulen, Fahrer humanitärer Hilfstransporte sowie Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland (DW 19.7.2022). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine nur mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (Reuters 27.8.2022).
Seit 11.5.2017 existiert eine EU-Verordnung, mit der ukrainische Staatsangehörige bei Reisen in die EU von der Visumpflicht befreit werden, sofern sie sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen dort aufhalten (Rat 28.9.2022). Aufgrund des Krieges in der Ukraine haben mit Stand September 2022 ca. fünf Millionen Menschen, darunter vor allem Frauen und Kinder, ihr Land verlassen und sich u. a. in der EU niedergelassen (OECD 10.10.2022).
Quellen:
? DW – Deutsche Welle (19.7.2022): "Ich bin kein Verräter" - Wie Männer trotz Verbots die Ukraine verlassen, https://www.dw.com/de/ich-bin-kein-verr%C3%A4ter-wie-m%C3%A4nner-trotz-verbots-die-ukraine-verlassen/a-62514249, Zugriff 23.9.2022
? OECD – Organisation for Economic Co-operation and Development (10.10.2022): Russia’s war of aggression against Ukraine generates historic migration flows: More support needed for integration now and possible future return, https://www.oecd.org/newsroom/russia-s-war-of-aggression-against-ukraine-generates-historic-migration-flows.htm, Zugriff 18.10.2022
? Rat – Europäischer Rat (28.9.2022): Beziehungen EU-Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eastern-partnership/ukraine/, Zugriff 18.10.2022
? Reuters (27.8.2022): Ukraine allows sailors to leave country in likely boost for grain shipments, https://www.reuters.com/world/europe/ukraine-allows-sailors-leave-country-likely-boost-grain-shipments-2022-08-27/, Zugriff 23.9.2022
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2022): ????? ???????: ??? ??????? ?????? ? ??????? ? ?'???? ? ??????? ???????? ??????? [Gesetz der Ukraine: Über den Ablauf der Aus- und Einreise ukrainischer Staatsbürger], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/3857-12#Text, Zugriff 23.9.2022
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (3.7.2020): ????? ??????? - ??? ???????????????? ?????? ?? ???????, ??????????? ? ????? ??????????? ???? [Gesetz der Ukraine: Über die administrative Überwachung von Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßt haben], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/264/94-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 18.10.2022
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 2.8.2022
IDPs? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 2.8.2022 , IDPs
Letzte Änderung 2022-12-01 10:42
Mit Stand 27.10.2022 gab es in der Ukraine geschätzt 6.540.000 Binnenvertriebene - ein Zuwachs von 297.000 Personen seit September 2022 (IOM 4.11.2022). Die ukrainische Regierung betreibt ein Registrierungssystem für Binnenvertriebene (IOM 31.8.2022). Für jeden Binnenvertriebenen ist eine staatliche monatliche Unterstützung von mindestens UAH 2.000 [ca. EUR 53] vorgesehen (Gov.ua 21.3.2022). Für Binnenvertriebene werden staatliche Zuschüsse angeboten, damit sie mithilfe zinsgünstiger Hypotheken Wohnraum erwerben können. Diese Programme sind aber ineffizient (UA 13.7.2022). Für den Bau von Unterkünften für Binnenvertriebene wurde ein nationales Programm verabschiedet. Personen, welche Binnenvertriebene beherbergen, erhalten vom Staat eine finanzielle Unterstützung zur Abdeckung der Unterbringungskosten (COE/PA 6.6.2022). Gemeinden, welche Binnenvertriebene aufnehmen, erhalten von der Regierung pro binnenvertriebener Person monatlich UAH 450 [ca. EUR 12]. Dieser Geldbetrag ist unzureichend, um damit die steigenden Betriebskosten abdecken zu können, besonders in den Wintermonaten (UN-OCHA 8.2022). Die Mehrheit der Binnenvertriebenen lebt mittlerweile selbstständig in Mietobjekten, anstatt wie zuvor in Gemeinschaftsunterkünften (IOM 4.10.2022). Unternehmen, welche Binnenvertriebene beschäftigen, erhalten vom Staat eine finanzielle Unterstützung (COE/PA 6.6.2022).
Die folgende Karte stellt die auf Schätzungen beruhende Verteilung der Binnenvertriebenen in der Ukraine dar. Die beiden dunkelblau hinterlegten Großregionen (West- und Ostukraine) weisen auf eine hohe Anzahl an Binnenvertriebenen hin (ca. 1,3 bzw. 1,6 Millionen Binnenvertriebene). Hellblau hinterlegte Regionen hingegen beherbergen eine geringere Anzahl an Binnenvertriebenen (zwischen ca. 560.000 und 1,2 Millionen Binnenvertriebene) (IOM 4.11.2022). [Zur Halbinsel Krim sind keine Daten vorhanden.]
Geschätzte Verteilung der Binnenvertriebenen in der Ukraine
IOM 4.11.2022
Die meisten Binnenvertriebenen leben in den Regionen Charkiw, Kyjiw und Dnipropetrowsk, wo sich 422.390, 335.484 bzw. 348.623 Binnenvertriebene aufhalten. In der Stadt Kyjiw wohnen ca. 194.000 Binnenvertriebene, in der Region Lwiw leben ca. 249.000 Binnenvertriebene, in der Region Iwano-Frankiwsk wohnen ca. 97.000 Binnenvertriebene, in der Region Chmelnyzkyj leben ca. 96.000 Binnenvertriebene, und in der Region Tscherniwzi wohnen ca. 73.000 Binnenvertriebene. Die Binnenvertriebenen kommen mehrheitlich aus den Regionen Donezk, Charkiw und Luhansk (IOM 7.11.2022). Gemäß Berichten treten soziale Spannungen zwischen Binnenvertriebenen und den Gastgemeinden auf (UN-OCHA 8.2022). Ein relativ geringer Anteil (13 %) der befragten Binnenvertriebenen nimmt solche Spannungen wahr, welche tendenziell am ehesten von Binnenvertriebenen in der West- und Zentralukraine berichtet werden. Von Spannungen unter den Binnenvertriebenen berichten am häufigsten Binnenvertriebene in der West-, Zentral- und Ostukraine (IOM 4.11.2022). Minderheitengruppen, welche innerhalb des Landes vertrieben wurden, haben Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden. Gemeinschaftsunterkünfte neigen dazu, binnenvertriebene Roma abzuweisen (ICG 28.7.2022).
Auf der folgenden Karte ist der Prozentanteil der erwerbslosen und Arbeit suchenden Binnenvertriebenen zwischen 18 und 64 Jahren je nach Großregion dargestellt. Gemäß dieser Darstellung ist die Anzahl der erwerbslosen und Arbeit suchenden Binnenvertriebenen am niedrigsten in der Westukraine (13 %) und am höchsten in der Südukraine (30 %). Der Wert für den Großraum Kyjiw beträgt 25 % (IOM 4.11.2022). [Daten für die Halbinsel Krim sind nicht verfügbar.]
Prozentanteil der erwerbslosen und Arbeit suchenden Binnenvertriebenen zwischen 18 und 64 Jahren je nach Großregion
IOM 4.11.2022
Es gibt Pensionen (Renten) für Binnenvertriebene (PF o.D.). Hilfsorganisationen konzentrieren ihre Bemühungen auf die Abdeckung der dringendsten humanitären Bedürfnisse, vor allem Zugang zu Nahrungsmitteln und medizinische Versorgung. Die Regierung und NGOs vernachlässigen die Formulierung konkreter mittel- oder längerfristiger Ziele, um die Bedürfnisse Binnenvertriebener zu befriedigen (NH 30.6.2022). Im Jahr 2014 nahm die Regierung ein Gesetz über Binnenvertreibung an und gründete im Jahr 2016 das Ministerium für die Reintegration der temporär besetzten Gebiete (IDMC 19.5.2022).
Quellen:
? COE/PA – Council of Europe / Parliamentary Assembly (6.6.2022): Humanitarian consequences and internal and external migration in connection with the aggression of the Russian Federation against Ukraine (Report; Doc. 15547), https://www.ecoi.net/en/file/local/2074795/doc.+15547.pdf, Zugriff 8.9.2022
? Gov.ua – Regierungsportal [Ukraine] (21.3.2022): ????? ???????: ???? ???????? ?????????? ???????? ????????? ???????????? [Denys Schmyhal: Regierung startet umfassendes Unterstützungsprogramm für Binnenvertriebene], https://www.kmu.gov.ua/news/denis-shmigal-uryad-zapuskaye-kompleksnu-programu-pidtrimki-pereselenciv, Zugriff 21.9.2022
? ICG – International Crisis Group (28.7.2022): Picturing the Humanitarian Response in Western Ukraine, https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/eastern-europe/ukraine/picturing-humanitarian-response-western-ukraine, Zugriff 9.9.2022
? IDMC – Internal Displacement Monitoring Centre (19.5.2022): Country Profile Ukraine: Overview, https://www.internal-displacement.org/countries/ukraine, Zugriff 21.9.2022
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Grundversorgung und Wirtschaft? UN-OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (8.2022): FLASH APPEAL UKRAINE - 2022 HUMANITARIAN PROGRAMME CYCLE MARCH – DECEMBER 2022, https://reliefweb.int/attachments/cada255f-d1ef-4376-b2f4-880dc155d018/Ukraine%20Flash%20Appeal%20%28March%20to%20December%202022%29%20%28Updated%29.pdf, Zugriff 9.9.2022 , Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2023-07-10 16:51
Grundversorgung
Durch die flächenmäßige Größe der Ukraine und die regional variierende Intensität der Kampfhandlungen unterscheiden sich die Bedarfslagen der Bedürftigen im Land (UA 3.11.2022). Einkommensmöglichkeiten und Einkommen sinken (ACAPS 13.2.2023). Die Nationalbank gibt die Arbeitslosenrate für das erste Quartal 2023 mit ca. 20 % an (UNIAN 5.5.2023). Viele Vorschriften wurden von der Regierung gelockert. Beispielsweise können Arbeitnehmer relativ einfach entlassen werden, und umgekehrt können sich Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unbürokratisch von ihrem Arbeitgeber trennen (BB 12.10.2022).
Die Energie-Infrastruktur der Ukraine wurde aufgrund russischer Angriffe schwer beschädigt (BBC 1.11.2022; vgl. UN-OCHA 31.10.2022). Infolgedessen kommt es zu Stromabschaltungen (ACAPS 13.2.2023). Der Zugang zu Wasser ist durch Infrastrukturschäden stark beeinträchtigt, vor allem in Gebieten, welche nicht von der Regierung kontrolliert werden (UN-OCHA 8.2022; vgl. BBC 1.11.2022). Am 6.6.2023 wurde der Kachowka-Staudamm am Fluss Dnipro in der Region Cherson durch Explosionen schwer beschädigt, was zu einem unkontrollierten Wasserabfluss und zur Überflutung von Städten und Dörfern in den Regionen Cherson und Mykolajiw führte. Tausende Menschen haben ihren Zugang zu Grundversorgung, Nahrungsmitteln und Trinkwasser verloren (UN-WFP 16.6.2023). Durch den Staudammbruch wurden Wasserquellen verunreinigt, und die Gefahr des Ausbruchs von Seuchen steigt. Außerdem wurde das Bewässerungssystem für die Landwirtschaft in der Südukraine stark in Mitleidenschaft gezogen (UN-OCHA 27.6.2023). Auf der folgenden Karte sind mit Stand vom 14.6.2022 die ukrainischen Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH (Wasser und Hygiene) dargestellt und mit schwarzen, roten, orangefarbenen und gelben Punkten gekennzeichnet. Die schwarzen Punkte bedeuten 'Priorität 1 - Gebiete, die nicht von der Regierung kontrolliert werden'. Die roten Punkte bedeuten 'Priorität 2 - vom Konflikt betroffene Gebiete, welche zugänglich sind'. Die orangefarbenen Punkte bedeuten 'Priorität 3 - bedrohte Gebiete', und die gelben Punkte bedeuten 'Priorität 4 - Unterstützung von Personen, die seit Kurzem binnenvertrieben sind (UN-WASH 17.6.2022):Die Energie-Infrastruktur der Ukraine wurde aufgrund russischer Angriffe schwer beschädigt (BBC 1.11.2022; vergleiche UN-OCHA 31.10.2022). Infolgedessen kommt es zu Stromabschaltungen (ACAPS 13.2.2023). Der Zugang zu Wasser ist durch Infrastrukturschäden stark beeinträchtigt, vor allem in Gebieten, welche nicht von der Regierung kontrolliert werden (UN-OCHA 8.2022; vergleiche BBC 1.11.2022). Am 6.6.2023 wurde der Kachowka-Staudamm am Fluss Dnipro in der Region Cherson durch Explosionen schwer beschädigt, was zu einem unkontrollierten Wasserabfluss und zur Überflutung von Städten und Dörfern in den Regionen Cherson und Mykolajiw führte. Tausende Menschen haben ihren Zugang zu Grundversorgung, Nahrungsmitteln und Trinkwasser verloren (UN-WFP 16.6.2023). Durch den Staudammbruch wurden Wasserquellen verunreinigt, und die Gefahr des Ausbruchs von Seuchen steigt. Außerdem wurde das Bewässerungssystem für die Landwirtschaft in der Südukraine stark in Mitleidenschaft gezogen (UN-OCHA 27.6.2023). Auf der folgenden Karte sind mit Stand vom 14.6.2022 die ukrainischen Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH (Wasser und Hygiene) dargestellt und mit schwarzen, roten, orangefarbenen und gelben Punkten gekennzeichnet. Die schwarzen Punkte bedeuten 'Priorität 1 - Gebiete, die nicht von der Regierung kontrolliert werden'. Die roten Punkte bedeuten 'Priorität 2 - vom Konflikt betroffene Gebiete, welche zugänglich sind'. Die orangefarbenen Punkte bedeuten 'Priorität 3 - bedrohte Gebiete', und die gelben Punkte bedeuten 'Priorität 4 - Unterstützung von Personen, die seit Kurzem binnenvertrieben sind (UN-WASH 17.6.2022):
Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH
UN-WASH 17.6.2022
Die Preise von Grundgütern, darunter Nahrungsmittel, sind in der Ukraine beträchtlich angestiegen, vor allem in umkämpften Gebieten (UN-FAO 21.7.2022; vgl. UN-FAO 12.9.2022). Die Kaufkraft der Ukrainer ist gesunken (UN-FAO 21.7.2022). Das Niveau an Nahrungsmittelsicherheit ist in den verschiedenen Regionen sowie je nach Bevölkerungsgruppe unterschiedlich. Stark betroffen von Nahrungsmittelunsicherheit sind Binnenvertriebene (UN-WFP 12.5.2022). Mehrere vulnerable Bevölkerungsgruppen sind seit Kriegsbeginn berechtigt, Nahrungsmittelpakete zu beziehen. Freiwilligeninitiativen halten dieses Angebot für zu wenig wirksam (Cedos 17.5.2022). Die landwirtschaftliche Infrastruktur wird durch russische Angriffe beschädigt (USAID 29.8.2022).Die Preise von Grundgütern, darunter Nahrungsmittel, sind in der Ukraine beträchtlich angestiegen, vor allem in umkämpften Gebieten (UN-FAO 21.7.2022; vergleiche UN-FAO 12.9.2022). Die Kaufkraft der Ukrainer ist gesunken (UN-FAO 21.7.2022). Das Niveau an Nahrungsmittelsicherheit ist in den verschiedenen Regionen sowie je nach Bevölkerungsgruppe unterschiedlich. Stark betroffen von Nahrungsmittelunsicherheit sind Binnenvertriebene (UN-WFP 12.5.2022). Mehrere vulnerable Bevölkerungsgruppen sind seit Kriegsbeginn berechtigt, Nahrungsmittelpakete zu beziehen. Freiwilligeninitiativen halten dieses Angebot für zu wenig wirksam (Cedos 17.5.2022). Die landwirtschaftliche Infrastruktur wird durch russische Angriffe beschädigt (USAID 29.8.2022).
Gemäß dem UN-Welternährungsprogramm sind 7,9 Millionen Menschen in der Ukraine von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Die folgende sogenannte 'Hunger-Karte' des UN-Welternährungsprogramms stellt anhand eines Ampelsystems die aktuelle regionale Ernährungssituation in der Ukraine dar. 'Rot' bedeutet, dass in der betreffenden Region die Nahrungsmittelunsicherheit hoch ist. Die braun hinterlegten Regionen sind von einer weniger hohen Nahrungsmittelunsicherheit gekennzeichnet. 'Gelb' bedeutet, dass in der betreffenden Region die Nahrungsmittelunsicherheit gering ist. In grün hinterlegten Regionen ist die Nahrungsmittelunsicherheit sehr gering. Nicht erfasst wurde aufgrund fehlender Daten die Ernährungssituation in der Region Luhansk (UN-WFP 5.7.2023) [auch Daten in Bezug auf die Halbinsel Krim existieren nicht]:
'Hunger-Karte' des UN-Welternährungsprogramms
UN-WFP 5.7.2023
Wie auf der Karte oben zu sehen ist, sind zwei Regionen rot hinterlegt: die Region Chmelnyzky und die Region Kirowohrad. Die übrigen Regionen sind braun oder gelb hinterlegt (UN-WFP 5.7.2023).
Wegen der vielen Binnenvertriebenen und der somit stark gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum schnellten die Wohnungspreise in die Höhe (UA 3.11.2022). Seit den ersten Tagen des groß angelegten Krieges stiegen die Mietpreise in den westlichen Regionen der Ukraine beträchtlich (UA 13.7.2022). Dieser Boom hat sich mittlerweile etwas beruhigt, jedoch bleiben die Mieten für Binnenvertriebene und die lokal ansässige Bevölkerung unleistbar (UA 13.7.2022; vgl. UA 3.11.2022). Gemäß der folgenden Grafik verzeichneten zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 folgende Regionen den höchsten Mietpreisanstieg: Lwiw, Transkarpatien, Iwano-Frankiwsk, Ternopil, Tscherniwzi sowie Tscherkasy. In der Region Kyjiw hingegen sanken die Mietpreise im genannten Zeitraum (UA 13.7.2022):Wegen der vielen Binnenvertriebenen und der somit stark gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum schnellten die Wohnungspreise in die Höhe (UA 3.11.2022). Seit den ersten Tagen des groß angelegten Krieges stiegen die Mietpreise in den westlichen Regionen der Ukraine beträchtlich (UA 13.7.2022). Dieser Boom hat sich mittlerweile etwas beruhigt, jedoch bleiben die Mieten für Binnenvertriebene und die lokal ansässige Bevölkerung unleistbar (UA 13.7.2022; vergleiche UA 3.11.2022). Gemäß der folgenden Grafik verzeichneten zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 folgende Regionen den höchsten Mietpreisanstieg: Lwiw, Transkarpatien, Iwano-Frankiwsk, Ternopil, Tscherniwzi sowie Tscherkasy. In der Region Kyjiw hingegen sanken die Mietpreise im genannten Zeitraum (UA 13.7.2022):
Mietpreisentwicklung in der Ukraine in % (Entwicklung von Oktober 2021 bis Mai 2022)
UA 13.7.2022
Zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 war die Nachfrage nach Mietwohnungen in den Regionen Transkarpatien und Ternopil am höchsten, wie die folgende Grafik zeigt. Hoch war die Nachfrage auch in der Region Chmelnyzkyj (UA 13.7.2022):
Nachfrage nach Mietwohnungen in % (Entwicklung von Oktober 2021 bis Mai 2022)
UA 13.7.2022
Sozialwohnungsprogramme existieren praktisch nicht (UA 13.7.2022), obwohl gesetzlich vorgesehen. Der Sozialwohnungssektor wurde mit unzureichenden finanziellen Mitteln ausgestattet (OD 27.4.2022). Vereinzelt wird von regionalen, städtischen oder Universitätsverwaltungen die Nutzung des verfügbaren Wohnraums als sozialer Wohnraum angeboten (UA 13.7.2022). Eine große soziale Herausforderung stellt das Problem der Obdachlosigkeit dar (Cedos 22.3.2023).
In allen Regionen mangelt es an speziellen Unterstützungsangeboten für Menschen mit Beeinträchtigungen und ältere Personen, da diese nicht ausreichend finanzielle Mittel besitzen, um ihre speziellen Bedürfnisse befriedigen zu können (UN-OCHA 8.2022).
Humanitäre Helfer und humanitäre Organisationen dringen nur mühsam in umkämpfte Gebiete vor (RC 28.7.2022). Vor Kriegsbeginn beschränkte sich die humanitäre Hilfe vor allem auf die Ostukraine. Mittlerweile wurde die Hilfe auf alle Regionen der Ukraine ausgedehnt (UN-OCHA 8.2022). Das Ministerium für Sozialpolitik läuft derzeit im Krisenmodus. Entscheidungen in Bezug auf Bereitstellung sozialer Dienstleistungen werden binnen eines Tages getroffen und unterliegen nicht mehr dem (langwierigeren) Standardverfahren (Cedos 17.5.2022). Da viele Mitarbeiter auf der Flucht sind oder nicht zu ihrem Arbeitsplatz gelangen können, ist es für örtliche Behörden sehr schwierig, ihr Dienstleistungsangebot zumindest beschränkt aufrechtzuerhalten (RC 28.7.2022).
Sozialbeihilfen
Das Sozialschutzsystem in der Ukraine besteht aus einem breiten Spektrum an Sozialhilfen, Leistungen, Subventionen und Ansprüchen (UA 27.4.2023). Die ukrainische Regierung ist zur Finanzierung ihrer sozialen Unterstützungsprogramme von ausländischen Geldern abhängig (ACAPS 13.2.2023). Das ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung (ÖB 5.2021). Pensionszahlungen an Personen, welche das Pensionsalter erreicht haben, erfolgen entweder automatisch oder erfordern eine persönliche Antragstellung (Ukrinform 2.7.2022). Nach Angaben des staatlichen Pensionsfonds beträgt die Gesamtanzahl der Pensionisten 10,7 Millionen Personen (PF 20.1.2023). Weiterhin zahlt die Regierung staatliche Pensionen aus (PF 2.6.2023), aber diese Geldbeträge sind oft nicht ausreichend, um Grundbedürfnisse zu befriedigen (HAI 6.6.2022). In der Ukraine gibt es verschiedene Arten von Pensionen, darunter: Alterspensionen; Invaliditätspensionen; Hinterbliebenenpensionen; Pensionen für langjährige Verdienste; Pensionen für Binnenvertriebene (PF o.D.). Die Höhe der Mindestpension beträgt UAH 2.093 [ca. EUR 52]. Die Durchschnittspension beträgt in der Ukraine UAH 5.238,25 [ca. EUR 130]. In der Stadt Kyjiw beträgt die durchschnittliche Pensionshöhe UAH 7.129,41 [ca. EUR 177]; Region Kyjiw UAH 5.412 [ca. EUR 134]; Transkarpatien UAH 4.164,47 [ca. EUR 103]; Iwano-Frankiwsk UAH 4.430,17 [ca. EUR 110]; Lwiw UAH 4.700,37 [ca. EUR 117]; Riwne UAH 5.487,66 [ca. EUR 136]; Ternopil UAH 3.997,57 [ca. EUR 99]; Chmelnyzkyj UAH 4.390,84 [ca. EUR 109] (PF 2.6.2023). Seit 2004 sind private Pensionsvereinbarungen gesetzlich möglich (ÖB 5.2021). Das Pensionsantrittsalter liegt bei 60 Jahren (SSA 5.2021). Personen, welche sich als 'beeinträchtigte Personen' registrieren lassen, erhalten Zugang zu speziellen Sozialleistungen, jedoch ist dieser Geldbetrag oft niedriger als die staatliche Pension (HAI 6.6.2022).
Die Höhe des Existenzminimums beträgt pro Person monatlich UAH 2.589 [ca. EUR 65]. Das Existenzminimum für Kinder im Alter von bis zu sechs Jahren beträgt UAH 2.272 [ca. EUR 57]. Für Kinder zwischen sechs und 18 Jahren beträgt das Existenzminimum UAH 2.833 [ca. EUR 71]. Das Existenzminimum für arbeitsfähige Personen beträgt UAH 2.684 [ca. EUR 67]. Für arbeitsunfähige Personen beträgt das Existenzminimum UAH 2.093 [ca. EUR 52]. Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt UAH 6.700 [ca. EUR 167] (WR 15.4.2023). Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss der Arbeitslosenregistrierung ein mindestens siebenmonatiges Arbeitsverhältnis vorangegangen sein. Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld hängt von der Länge des Arbeitsverhältnisses bzw. der Versicherungsdauer ab. Das Arbeitslosengeld ist an den Mindestlohn gekoppelt. Maximal darf das Arbeitslosengeld das 1,5-Fache des Mindestlohns betragen (WS 26.9.2022). In der Praxis sind sehr viele arbeitslose Personen auf ihre Ersparnisse sowie auf Unterstützung durch Familienangehörige, Freunde und freiwillige Helfer angewiesen, um ihren Bedarf abzudecken (ACAPS 13.2.2023).
Wirtschaft
Die ukrainische Wirtschaft hat begonnen, sich an die Kriegssituation anzupassen (WIIW o.D.). Die wirtschaftlichen Schäden sind in der Ostukraine größer als in der Westukraine. Wohnungsneubauten wurden in der Region Charkiw auf nur 2 % der Baugrundstücke fortgesetzt, wohingegen der dementsprechende Anteil in der Region Lwiw in der Westukraine bei 81 % liegt. Die Regierung ermöglicht Zahlungserleichterungen beispielsweise für Hypotheken-Darlehen und Betriebskosten, um Haushalte sowie Unternehmen zu entlasten (BB 12.10.2022). Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Ukraine ist gemäß einem Bericht vom Oktober 2022 um 30 % gesunken (Eprawda 8.10.2022). Um die Inflation unter Kontrolle zu halten, hat die Zentralbank im Juli 2022 die ukrainische Währung um 25 % gegenüber dem Dollar abgewertet (RFE/RL 9.8.2022). Für Oktober 2022 wird die Inflationsrate von der Nationalbank mit 26,6 % angegeben (NB 11.11.2022). Das Haushaltsdefizit ist mit ca. USD 5 Milliarden monatlich [ca. EUR 5 Milliarden] beachtlich (BB 12.10.2022). Viele Unternehmen, welche in den Kriegsgebieten angesiedelt waren, haben ihre Standorte innerhalb der Ukraine gewechselt oder ins Ausland verlegt (COE/PA 6.6.2022). Nach Angaben der ukrainischen Stahlproduzenten wurden 40 % der Metallindustrie durch die russische Invasion zerstört. Davor war die Ukraine einer der weltweit größten Produzenten und Exporteure von Stahl und Stahlprodukten gewesen (Reuters 6.9.2022). Die Ukraine war 2021 der weltweit fünftgrößte Weizenexporteur (WZ 9.6.2022).
Quellen:
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? WS – Wochenspiegel (??????? ??????) (26.9.2022): ? ??????? ?????????? ?????????? ??????? ??????? ??????? ?? ??????????? [In der Ukraine wurden die Bedingungen für die Auszahlung von Arbeitslosengeld radikal geändert], https://zn.ua/ECONOMICS/v-ukraine-radikalno-izmenilis-uslovija-vyplaty-posobija-po-bezrabotitse.html, Zugriff 15.11.2022
? WZ – Wiener Zeitung (9.6.2022): Ukraine war 2021 weltweit fünftgrößter Weizenexporteur, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/international/2150303-Ukraine-war-2021-weltweit-fuenftgroesster-Weizenexporteur.html, Zugriff 30.8.2022
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2022-12-01 10:43
Die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems in der Ukraine ist wegen des Kriegs, der unterbrochenen Wasser- und Energieversorgung beeinträchtigt (WHO 4.11.2022). Der Zugang zu Gesundheitsversorgung wird vor allem durch hohe Kosten, zeitlichen Druck sowie begrenzte Transportmöglichkeiten behindert (UN-OCHA 16.11.2022). Die folgende Karte zeigt ein West-Ost-Gefälle hinsichtlich der Wahrnehmung von Mängeln in der Gesundheitsversorgung. In der Westukraine berichten 17 % der Befragten über eine unzureichende Gesundheitsversorgung, wohingegen der dementsprechende Wert in der Ostukraine bei 29 % liegt (IOM 4.11.2022).
Regionale Anteile der befragten Personen, welche über Mängel im Gesundheitssystem berichten
IOM 4.11.2022
Gemäß OHCHR wurden zwischen 24.2.2022 und 20.11.2022 infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine mindestens 6.595 Zivilisten getötet und 10.189 Zivilisten verletzt (UN-OHCHR 21.11.2022). Die folgende Grafik bildet pro Monat jeweils die Anzahl der getöteten (blau) und verletzten (gelb) Zivilisten ab. Wie hier zu erkennen ist, forderte der Monat März die meisten zivilen Opfer (WHO 4.11.2022).
Zivile Opfer in der Ukraine im Zeitraum 24.2.-2.10.2022
WHO 4.11.2022
Nach Schätzungen benötigen ca. 14,5 Millionen Menschen in der Ukraine medizinische Betreuung (UN-OCHA 16.11.2022). Die Kapazitäten des Gesundheitssystems sind unzureichend, um den zahlreichen Kriegsverletzten eine angemessene Behandlung zukommen zu lassen (MSF 4.11.2022). Die Betreuung chronisch Kranker und die Diagnostik bei Krankheiten wie Diabetes und Bluthochdruck sind ungenügend (WHO 4.11.2022). In befreiten Gebieten mangelt es akut an Medikamenten, unter anderem an lebensnotwendigem Insulin und Medizin für Kinder (UA 3.11.2022). Programme zur Behandlung von Tuberkulose, HIV und Virus-Hepatitis werden nicht fortgesetzt, was den Zugang zu Medikamenten behindert (UN-OCHA 8.2022). Das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten, welche durch Wasser- und Hygienemängel verursacht werden, steigt (UN-OCHA 16.11.2022).
Nach Angaben des Nationalen Gesundheitsdiensts werden vom Staat mehrere medizinische Leistungen für ältere Personen kostenfrei angeboten, um beispielsweise einen Behandlungsbeginn oder die Betreuung chronisch Kranker zu ermöglichen. Um die Medikamente zur Behandlung chronischer Leiden kostenfrei zu erhalten, müssen Patienten ihren Hausarzt (family doctor) konsultieren. Dieser stellt dann ein Rezept als Teil des Affordable Medicines Programmes aus. Ältere Personen und IDPs können in allen medizinischen Einrichtungen, welche Vertragspartner des Nationalen Gesundheitsdienstes sind, behandelt werden (WHO 5.10.2022). Nationale Schutzsysteme und Mechanismen für weibliche Gewaltopfer sind beeinträchtigt (WHO 11.8.2022).
Die Weltgesundheitsorganisation dokumentierte in der Ukraine im Zeitraum 1.1.-24.11.2022 703 Angriffe auf die Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). Gemäß der folgenden Abbildung ereigneten sich die meisten Angriffe (133) in der Region Donezk - gefolgt von Kyjiw (68 Angriffe). Sehr wenige Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen verzeichneten die Regionen Poltawa (2), Winnyzja (4), Riwne (1) und Tscherkasy (1) (WHO 16.11.2022).
Anzahl der Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen in 15 Regionen (Stand 15.11.2022)
WHO 16.11.2022
Die folgende Grafik stellt die monatliche Anzahl der Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen im Zeitraum Februar-November 2022 dar. Die meisten Angriffe passierten im März (WHO o.D.).
Anzahl der Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen im Zeitraum Februar-November 2022
WHO o.D.
Teilweise flohen Mitarbeiter des Gesundheitswesens ins Ausland, und teilweise wurden sie zu Binnenvertriebenen, was die personelle Situation im Gesundheitsbereich verschärft (WHO 4.11.2022). Während des ersten Kriegsmonats passte die Regierung ihre Bezahlungsmethoden an, um einen dauerhaften Geldfluss an alle Vertragspartner (primärmedizinische Einrichtungen und spezialisierte Gesundheitseinrichtungen) zu gewährleisten. Im März 2022 wies das Gesundheitsministerium primärmedizinische Einrichtungen an, Binnenvertriebene kostenfrei medizinisch zu versorgen. Zuzahlungen für (rückerstattetes) Insulin wurden wegen des Kriegs ausgesetzt. Die Ukraine verfügt über ein gut entwickeltes elektronisches System für medizinische Daten (WHO 14.8.2022). Der Zugang zu Gesundheitsdaten ist aufgrund des Kriegs beeinträchtigt (WHO 4.11.2022). Das Monitoring im Gesundheitsbereich wurde mit Kriegsbeginn ausgesetzt, wodurch der Nationale Gesundheitsdienst den Schutz von Patientenrechten nicht überwachen kann (WHO 14.8.2022).
Das ukrainische Spitalswesen ist nach einem hierarchischen Dreistufenplan organisiert: Die Grundversorgung wird in Rayonskrankenhäusern bereitgestellt. Das Rückgrat des ukrainischen Spitalswesens stellen die Distriktkrankenhäuser dar, welche Spezialisierungen in den verschiedenen medizinischen Disziplinen aufweisen. Die dritte Ebene wird durch überregionale Spezialeinrichtungen und spezialisierte klinische und diagnostische Einrichtungen an den nationalen Forschungsinstituten des ukrainischen Gesundheitsministeriums gebildet. Ursprünglich als Speerspitze der Gesundheitsversorgung für komplizierte Fälle konzipiert, sind die Grenzen zwischen Einrichtungen der zweiten und dritten Ebene zunehmend verschwommen. Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser als dürftig zu bezeichnen. Die medizinische Versorgung in Notsituationen ist in den Ballungsräumen befriedigender als auf dem Land. Die hygienischen Bedingungen, vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land, sind oftmals schlecht. Im Gesundheitssektor sind die Gehälter niedrig (ÖB 5.2021).
Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend, sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation – mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – durch Budgetmittel gewährleistet sein. Der Gesundheitsetat ist chronisch unterdotiert, und Korruption grassiert (ÖB 5.2021). Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems eingeleitet. Eingeführt wurde unter anderem das System der 'Familienärzte'. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen (ÖB 5.2021; vgl. EASO 2.2021, GM o.D.). Im Jahr 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst (NGD) gegründet, welcher auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB 5.2021).Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend, sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation – mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – durch Budgetmittel gewährleistet sein. Der Gesundheitsetat ist chronisch unterdotiert, und Korruption grassiert (ÖB 5.2021). Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems eingeleitet. Eingeführt wurde unter anderem das System der 'Familienärzte'. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen (ÖB 5.2021; vergleiche EASO 2.2021, GM o.D.). Im Jahr 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst (NGD) gegründet, welcher auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB 5.2021).
2018/2019 wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt (AA 30.5.2021). Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen. Die Essential Medicines List (EML) enthält ca. 400 Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten (EASO 2.2021). Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des Nationalen Gesundheitsdienstes jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar (AA 30.5.2021). Die traditionellen und kulturell verankerten informellen Zahlungen im Gesundheitssektor sind weit verbreitet, obwohl sie gesetzeswidrig sind (EASO 2.2021). Die Verfassung der Ukraine sichert allen Bürgern eine kostenlose Gesundheitsversorgung zu (WR 1.1.2020).2018 aus 2019, wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt (AA 30.5.2021). Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen. Die Essential Medicines List (EML) enthält ca. 400 Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten (EASO 2.2021). Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des Nationalen Gesundheitsdienstes jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar (AA 30.5.2021). Die traditionellen und kulturell verankerten informellen Zahlungen im Gesundheitssektor sind weit verbreitet, obwohl sie gesetzeswidrig sind (EASO 2.2021). Die Verfassung der Ukraine sichert allen Bürgern eine kostenlose Gesundheitsversorgung zu (WR 1.1.2020).
Im Gesundheitsbereich bestehen nach Feststellungen der Vereinten Nationen sowie des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) substanzielle (z. T. gravierende) Defizite. Diese betreffen sowohl den zumutbaren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen bzw. -dienstleistungen (auch Notfallmedizin, Erstversorgung und Diagnose) als auch die Versorgung mit Medikamenten. Mit der Fortdauer des Konflikts steigt die Anzahl der traumatherapie- und behandlungsbedürftigen Menschen rasant. Darunter sind neben den direkten Konfliktopfern die zahlreichen Veteranen, Binnenvertriebene, Opfer von Minen, Sprengfallen und nicht-explodierten Kampfmitteln sowie Opfer häuslicher Gewalt (AA 30.5.2021).
Quellen:
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? GM – Gesundheitsministerium [Ukraine] (o.D.): Healthcare Reform: The transformation of Ukrainian healthcare - Key Steps to Transforming Ukrainian Healthcare, https://en.moz.gov.ua/healthcare-reform, Zugriff 11.10.2022
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? MSF – Médecins Sans Frontières [Ärzte ohne Grenzen] (4.11.2022): Providing physiotherapy for the war-wounded in Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2081501.html, Zugriff 24.11.2022
? ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 10.10.2022
? UA – Ukraine-Analysen (Nr. 274) / Igor Mitchnik (3.11.2022): Der nahende Winter und gezielte russische Angriffe auf die kritische Infrastruktur verschärfen die humanitäre Krise in der Ukraine, https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/274/UkraineAnalysen274.pdf, Zugriff 15.11.2022
? UN-OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (16.11.2022): Ukraine Situation Report, https://reports.unocha.org/en/country/ukraine/, Zugriff 24.11.2022
? UN-OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (8.2022): FLASH APPEAL UKRAINE - 2022 HUMANITARIAN PROGRAMME CYCLE MARCH – DECEMBER 2022, https://reliefweb.int/attachments/cada255f-d1ef-4376-b2f4-880dc155d018/Ukraine%20Flash%20Appeal%20%28March%20to%20December%202022%29%20%28Updated%29.pdf, Zugriff 9.9.2022
? UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (21.11.2022): Ukraine: civilian casualty update 21 November 2022, https://www.ohchr.org/en/news/2022/11/ukraine-civilian-casualty-update-21-november-2022, Zugriff 24.11.2022
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? WHO – World Health Organization (4.11.2022): WHO Ukraine crisis response: September 2022 bulletin, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1476913/retrieve, Zugriff 24.11.2022
? WHO – World Health Organization (5.10.2022): WAR IN UKRAINE: Situation report from WHO Ukraine country office, Issue No. 26, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1471969/retrieve, Zugriff 24.11.2022
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? WHO – World Health Organization (o.D.): SURVEILLANCE SYSTEM FOR ATTACKS ON HEALTH CARE (SSA): Ukraine, https://extranet.who.int/ssa/Index.aspx, Zugriff 24.11.2022
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 2.8.2022
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 2.8.2022 ,
Rückkehr
Letzte Änderung 2023-07-10 16:53
Gemäß Artikel 33 der Verfassung darf ukrainischen Staatsbürgern die Rückkehr in die Ukraine nicht verweigert werden (WR 1.1.2020). Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylwerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden sind. Neue Dokumente können beim Staatlichen Migrationsdienst beantragt werden (AA 30.5.2021). Nach Angaben des Staatlichen Migrationsdienstes kann es während der Dauer des Kriegsrechts zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Passdokumenten kommen (SMD 4.7.2023). Die Regierung unterhält eine Liste russischer oder pro-russischer Musiker, Schauspieler und anderer Kulturschaffender, welchen die Einreise in die Ukraine aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagt ist (USDOS 12.4.2022; vgl. MKIP 28.4.2023). Seit Ende November 2018 unterliegen Männer mit (auch) russischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 16 und 60 Jahren einer verschärften Überprüfung des Reisezwecks in die Ukraine. Bei Unklarheiten soll ihnen in der Regel die Einreise in die Ukraine verweigert werden (AA 22.11.2022).Gemäß Artikel 33 der Verfassung darf ukrainischen Staatsbürgern die Rückkehr in die Ukraine nicht verweigert werden (WR 1.1.2020). Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylwerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden sind. Neue Dokumente können beim Staatlichen Migrationsdienst beantragt werden (AA 30.5.2021). Nach Angaben des Staatlichen Migrationsdienstes kann es während der Dauer des Kriegsrechts zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Passdokumenten kommen (SMD 4.7.2023). Die Regierung unterhält eine Liste russischer oder pro-russischer Musiker, Schauspieler und anderer Kulturschaffender, welchen die Einreise in die Ukraine aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagt ist (USDOS 12.4.2022; vergleiche MKIP 28.4.2023). Seit Ende November 2018 unterliegen Männer mit (auch) russischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 16 und 60 Jahren einer verschärften Überprüfung des Reisezwecks in die Ukraine. Bei Unklarheiten soll ihnen in der Regel die Einreise in die Ukraine verweigert werden (AA 22.11.2022).
Die folgende Karte stellt die seit Kriegsbeginn im Februar 2022 gemessene und geschätzte Anzahl an Rückkehrern pro Großregion in der Ukraine dar (Stand 31.1.2023). In den Großraum Kyjiw kehrten ca. 1,4 Millionen Personen zurück und in die Nordukraine ca. 1,5 Millionen Personen. In die Ostukraine kehrten ca. 1,2 Millionen Personen zurück und in die Westukraine ca. 520.000 Personen. In die Zentralukraine kehrten geschätzt 359.000 Personen zurück und in die Südukraine ca. 556.000 Personen. Nicht erhoben wurde die Situation in Gebieten, welche nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden, darunter die Halbinsel Krim (IOM 16.2.2023):
Geschätzte Anzahl an Rückkehrern pro Großregion
IOM 16.2.2023
Aufgrund der derzeit volatilen Lage ist es unmöglich, zu ermitteln wie viele Rückkehrer sich dauerhaft und wie viele Rückkehrer sich nur vorübergehend in der Ukraine aufhalten. Die Mehrheit der Rückkehrer lebt in oder nahe Großstädten. Vergleichsweise wenige Rückkehrer wohnen im ländlichen Raum (IOM 16.2.2023).
Die Rückübernahme ukrainischer Staatsangehöriger aus Österreich in die Ukraine regelt das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Rückübernahme (EUR-Lex 18.12.2007; vgl. RIS 20.11.2014). Die Rückübernahme ukrainischer Staatsangehöriger aus Österreich in die Ukraine regelt das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Rückübernahme (EUR-Lex 18.12.2007; vergleiche RIS 20.11.2014).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2022): Ukraine: Reisewarnung/Ausreiseaufforderung (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/ukrainesicherheit/201946, Zugriff 4.7.2023
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 4.7.2023
? EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (18.12.2007): Agreement between the European Community and Ukraine on the readmission of persons - Annexes - Declaration - Joint Declarations (Official Journal L 332, 18/12/2007 P. 0048 - 0065), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX%3A22007A1218%2801%29, Zugriff 4.7.2023
? IOM – International Organization for Migration (16.2.2023): Ukraine Returns Report (16-23 January 2023), https://dtm.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1461/files/reports/IOM_Gen%20Pop%20Report_R12_RET_Final.pdf, Zugriff 4.7.2023
? MKIP – Ministerium für Kultur und Informationspolitik [Ukraine] (28.4.2023): ??????? ????, ??? ????????? ??????? ?????????? [Auflistung von Personen, die eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen], https://mkip.gov.ua/content/perelik-osib-yaki-stvoryuyut-zagrozu-nacbezpeci.html, Zugriff 4.7.2023
? RIS – Rechtsinformationssystem [Österreich] (20.11.2014): Durchführungsprotokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerkabinett der Ukraine zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen, https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009075, Zugriff 4.7.2023
? SMD – Staatlicher Migrationsdienst [Ukraine] (4.7.2023): ????????? ????? ?????????? ?????????? [Überprüfung des Dokumentenstatus], https://dmsu.gov.ua/services/docstate.html, Zugriff 4.7.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071188.html, Zugriff 4.7.2023
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 4.7.2023
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 4.7.2023 ,
Beweiswürdigung:
1.) Der Verfahrensgang und die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsakts des BVwG im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2022.
2.) Die Feststellung zur Straftat und zur strafrechtlichen Verurteilung ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug und der Urteilsausfertigung.
3.) Zur Situation in der Ukraine
Die Länderfeststellungen aus dem angefochtenen Bescheid werden der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte neueren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation geändert haben.
So hat sich seit dem Einmarsch Russlands in alle Teile des ukrainischen Hoheitsgebiets die Sicherheitslage nicht nur im Osten drastisch verschlechtert. Es herrscht durch den Kriegszustand im gesamten Staatsgebiet der Ukraine derzeit für alle Zivilpersonen die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Art. 15 der Status RL, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. So hat sich seit dem Einmarsch Russlands in alle Teile des ukrainischen Hoheitsgebiets die Sicherheitslage nicht nur im Osten drastisch verschlechtert. Es herrscht durch den Kriegszustand im gesamten Staatsgebiet der Ukraine derzeit für alle Zivilpersonen die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Artikel 15, der Status RL, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes VerfahrensrechtZu A), Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, AbschiebungErlassung einer Rückkehrentscheidung, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG, Abschiebung
Die gewählte Vorgangsweise, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu verhängen, ist in Einklang mit der Rechtsprechung zu sehen und es wurde grundsätzlich nur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. hinsichtlich der Verhängung und der Dauer des Einreiseverbots sowie gegen die Spruchpunkte V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und Spruchpunkt VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) der Beschwerde erhoben. Die anderen Spruchpunkte sind damit in Rechtskraft erwachsen.Die gewählte Vorgangsweise, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG zu verhängen, ist in Einklang mit der Rechtsprechung zu sehen und es wurde grundsätzlich nur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. hinsichtlich der Verhängung und der Dauer des Einreiseverbots sowie gegen die Spruchpunkte römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und Spruchpunkt römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) der Beschwerde erhoben. Die anderen Spruchpunkte sind damit in Rechtskraft erwachsen.
Zu Spruchpunkt IV. - Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes Zu Spruchpunkt römisch vier. - Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes
§ 53 FPG „Einreiseverbot“ lautet: Paragraph 53, FPG „Einreiseverbot“ lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2.
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3.
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4.
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5.
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6.
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7.
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8.
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat odereine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9.
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6.
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7.
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8.
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9.
der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
§ 114 FPG “ Schlepperei“ lautet:Paragraph 114, FPG “ Schlepperei“ lautet:
(1) Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Abs. 1 verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.(2) Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Absatz eins, verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
(3) Wer die Tat nach Abs. 1(3) Wer die Tat nach Absatz eins
1.
gewerbsmäßig (§ 70 StGB),gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB),
2.
in Bezug auf mindestens drei Fremde, oder
3.
auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird,
begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Wer die Tat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.(4) Wer die Tat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(5) Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Durchreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen.(5) Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Durchreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen.
(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Gegenstände, die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete Beförderungsmittel oder Behältnisse zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§§ 20 bis 20c StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen.(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Gegenstände, die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete Beförderungsmittel oder Behältnisse zur Sicherung der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), des Verfalls (Paragraphen 20 bis 20 c StGB) oder der Einziehung (Paragraph 26, StGB) vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(7) Die Abs. 1 bis 4 gelten für im Ausland begangene Straftaten, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind.(7) Die Absatz eins bis 4 gelten für im Ausland begangene Straftaten, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind.
Einschlägige Judikatur
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).
Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).,
Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072).Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an vergleiche VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072).
Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099).
Schlepperei:
Der Bekämpfung von - auch aus unionsrechtlicher Sicht besonders verpönten (vgl. VwGH 27. März 2007, 2007/18/0135) - Schlepperei kommt ein hohes öffentliches Interesse zu, wie auch die aktuellen Geschehnisse in Europa unzweifelhaft belegen. Bei der Schlepperei handelt es sich um ein die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten, hat die (geförderte) unkontrollierte Zuwanderung von Fremden doch gravierende, weitreichende negative Auswirkungen auf das gesellschaftliche Gefüge der Bevölkerung eines Staates der davon betroffen ist. Bei der Schlepperkriminalität besteht - insbesondere bei der gewerbsmäßigen Vorgangsweise – zudem Wiederholungsgefahr (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343).Der Bekämpfung von - auch aus unionsrechtlicher Sicht besonders verpönten vergleiche VwGH 27. März 2007, 2007/18/0135) - Schlepperei kommt ein hohes öffentliches Interesse zu, wie auch die aktuellen Geschehnisse in Europa unzweifelhaft belegen. Bei der Schlepperei handelt es sich um ein die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten, hat die (geförderte) unkontrollierte Zuwanderung von Fremden doch gravierende, weitreichende negative Auswirkungen auf das gesellschaftliche Gefüge der Bevölkerung eines Staates der davon betroffen ist. Bei der Schlepperkriminalität besteht - insbesondere bei der gewerbsmäßigen Vorgangsweise – zudem Wiederholungsgefahr (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343).
Auch in der Entscheidung des VwGH vom 14.02.2022, Ra 2021/21/0216 wurde unter Verweis auf weitere Entscheidungen auf das unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpönte Verhalten der Schlepperei verwiesen. Insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung vom 20.05.2021, Ra 2021/21/0146, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305) handelt, bei dem selbst angesichts eines seit der Entlassung aus der Strafhaft vergangenen Zeitraums von knapp zweieinhalb Jahren noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung ausgegangen werden muss.Auch in der Entscheidung des VwGH vom 14.02.2022, Ra 2021/21/0216 wurde unter Verweis auf weitere Entscheidungen auf das unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpönte Verhalten der Schlepperei verwiesen. Insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung vom 20.05.2021, Ra 2021/21/0146, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305) handelt, bei dem selbst angesichts eines seit der Entlassung aus der Strafhaft vergangenen Zeitraums von knapp zweieinhalb Jahren noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung ausgegangen werden muss.
Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes ist festzuhalten, dass durch den VwGH in seiner Entscheidung vom 29.09.2020, Ra 2020/21/035 ein gegen einen Fremden erlassenes Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (davon zwei Jahre bedingt) wegen mehrfach und qualifiziert begangenen Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG bestätigt wurde. In der Entscheidung vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0347 wurde vom VwGH ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren nach Verurteilung wegen des Verbrechens der Schlepperei (§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG in Bezug auf mindestens drei Fremde und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, bestätigt.Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes ist festzuhalten, dass durch den VwGH in seiner Entscheidung vom 29.09.2020, Ra 2020/21/035 ein gegen einen Fremden erlassenes Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (davon zwei Jahre bedingt) wegen mehrfach und qualifiziert begangenen Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, erster Fall FPG bestätigt wurde. In der Entscheidung vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0347 wurde vom VwGH ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren nach Verurteilung wegen des Verbrechens der Schlepperei (Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG in Bezug auf mindestens drei Fremde und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, bestätigt.
Für den Fall des Beschwerdeführers
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0028).
In der vorliegenden Sache ist ohne Zweifel zu bejahen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Er hielt sich in Österreich lediglich auf, um Straftaten – nämlich Schlepperei gem. §114 FPG – zu begehen.
In Bezug auf die Dauer des Einreiseverbotes ist auf die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich und zum Gebiet der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens Rücksicht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat keine Anknüpfungspunkte zu Österreich, zumal er sich lediglich zur Begehung der Straftat hier aufhielt.
Zugunsten des Beschwerdeführers bleibt zu werten, dass er ein umfassendes und reumütiges Geständnis ablegte und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht seinen Sinneswandel glaubhaft darlegen konnte. Trotz finanzieller Notlage und Arbeitslosigkeit würde er nie wieder derartige Straftaten begehen. Er sei durch die Kollegen verführt worden. und habe schon vor der Tat Zweifel an der Durchführung geäußert.
Gegen den Beschwerdeführer spricht, dass er sich der Gefahr in die er die geschleppten Personen gebracht hatte durchaus bewusst war und ihm auch der Unrechtsgehalt der Tat -auch wegen der für seine Verhältnisse guten Bezahlung - sehr wohl klar war.
In Gesamtbetrachtung ist von einem Gesinnungswandel des Beschwerdeführers auszugehen, wobei dieser allerdings die schwere seiner Straftat nicht wirklich eingesehen hat.
Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass der Beschwerdeführer (eindeutig) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt allerdings ist im Falle des Beschwerdeführers ein zehnjähriges Einreiseverbot ausreichend.
Zu Spruchpunkt V. (aufschiebende Wirkung der Beschwerde ) undZu Spruchpunkt römisch fünf. (aufschiebende Wirkung der Beschwerde ) und
Zu Spruchpunkt VI. (Frist zur freiwilligen Ausreise)Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Frist zur freiwilligen Ausreise)
Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG idgF lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Angesichts der – wie oben ausgeführt – dem Beschwerdeführer zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Straftat und damit einhergehenden Zukunftsprognose im Hinblick auf seine gravierende Straffälligkeit und Missachtung gültiger Normen, kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, als rechtmäßig erkannt werden.
Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen. Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher auch in diesen beiden Punkten als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Angemessenheit aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Haft Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Schlepperei schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Verhältnismäßigkeit WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W196.2257583.1.00Im RIS seit
24.11.2023Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023