TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/27 W142 1430330-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W142 1430330-4/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2021, Zl. 821409007/200850724, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2021, Zl. 821409007/200850724, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2022, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BF-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BF-VG auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins und 55 Absatz eins, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Zu den früheren Verfahren:

1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, brachte nach illegaler Einreise beim Bundesasylamt am 05.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, brachte nach illegaler Einreise beim Bundesasylamt am 05.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. ,

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung in sein Heimatland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung in sein Heimatland gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). ,

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2013, Zl. C11 430.330-1/2012/6E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.
1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2013, Zl. C11 430.330-1/2012/6E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.,

Der Asylgerichtshof stellte fest, dass der BF aus Bangladesch stammt, sich zum sunnitischen Islam bekennt und seine Identität mangels vorgelegter glaubhafter Dokumente hierzu nicht festgestellt werden konnte. Das Vorbringen des BF wurde als nicht glaubhaft bzw. selbst bei Wahrunterstellung als nicht asylrelevant beurteilt.
Der Asylgerichtshof stellte fest, dass der BF aus Bangladesch stammt, sich zum sunnitischen Islam bekennt und seine Identität mangels vorgelegter glaubhafter Dokumente hierzu nicht festgestellt werden konnte. Das Vorbringen des BF wurde als nicht glaubhaft bzw. selbst bei Wahrunterstellung als nicht asylrelevant beurteilt. ,

1.4. Dem BF wurde am 19.10.2015 eine Karte für Geduldete, gültig bis 18.10.2016, ausgestellt.
1.4. Dem BF wurde am 19.10.2015 eine Karte für Geduldete, gültig bis 18.10.2016, ausgestellt. ,

1.5. Von 09.11.2015 bis 01.08.2016 war der BF nicht im Bundesgebiet gemeldet.

1.6. Am 12.09.2016 brachte der BF den ersten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG (Duldung iSd § 46 a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 FPG) ein. 1.6. Am 12.09.2016 brachte der BF den ersten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (Duldung iSd Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 3, FPG) ein.

Vorgelegt wurden diverse Unterlagen zur Integration und der Diabetes-Erkrankung des BF.

1.7. Mit Schreiben vom 14.10.2016 wurde von der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion gemäß § 60 AsylG mitgeteilt, dass in staatspolizeilicher Hinsicht keine nachteiligen Erkenntnisse zur Person des BF vorliegen.1.7. Mit Schreiben vom 14.10.2016 wurde von der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 60, AsylG mitgeteilt, dass in staatspolizeilicher Hinsicht keine nachteiligen Erkenntnisse zur Person des BF vorliegen.

1.8. Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit Schreiben vom 07.10.2016 eingeräumte Parteiengehör konnte dem BF nicht zugestellt werden, sondern wurde mit dem Vermerk „Verzogen“ retourniert.

1.9. Mit Bescheid des BFA vom 07.11.2016 wurde der Antrag vom 12.09.2016 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen.1.9. Mit Bescheid des BFA vom 07.11.2016 wurde der Antrag vom 12.09.2016 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen.

Ausgeführt wurde, dass dem BF mit Schreiben vom 07.10.2016 Parteiengehör eingeräumt werden hätte sollen. Trotz aktuell aufrechter Meldung hätte dem BF das Schreiben nicht zugestellt werden können, weshalb keine Entscheidung in der Sache möglich gewesen sei. Über die Hauptfrage hätte mangels Mitwirkung des BF an der Klärung des Sachverhalts nicht abgesprochen werden können.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21.11.2016 zurückgezogen und ein Rechtsmittelverzicht abgegeben.

1.10. Am 21.11.2016 brachte der BF gemäß ausgefülltem Formularvordruck einen Verlängerungsantrag „besonderer Schutz gemäß § 59 AsylG“ ein und wurde in der Folge ein Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV vom 23.11.2016 eingebracht. Angegeben wurde darin unter anderem, dass sich Ehegattin und Kinder in Bangladesch befinden sowie, dass Dokumente aus dem Heimatstaat nicht erhältlich wären.1.10. Am 21.11.2016 brachte der BF gemäß ausgefülltem Formularvordruck einen Verlängerungsantrag „besonderer Schutz gemäß Paragraph 59, AsylG“ ein und wurde in der Folge ein Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV vom 23.11.2016 eingebracht. Angegeben wurde darin unter anderem, dass sich Ehegattin und Kinder in Bangladesch befinden sowie, dass Dokumente aus dem Heimatstaat nicht erhältlich wären.

1.11. Mit Schreiben vom 01.12.2016 wurde dem BF Parteiengehör gewährt.

1.12. Der BF gab mit Schreiben vom 16.12.2016 eine ausführliche Stellungnahme zum Fragenkatalog der belangten Behörde ab. Weiters stellte er nochmals mit 16.12.2016 einen Heilungsantrag gemäß § 4 AsylG – DV. Beigelegt wurde unter anderem eine Bestätigung der bengalischen Botschaft, dass der BF am 14.12.2016 dort anwesend war und eine Einstellungszusage vom 12.12.2016.1.12. Der BF gab mit Schreiben vom 16.12.2016 eine ausführliche Stellungnahme zum Fragenkatalog der belangten Behörde ab. Weiters stellte er nochmals mit 16.12.2016 einen Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, AsylG – DV. Beigelegt wurde unter anderem eine Bestätigung der bengalischen Botschaft, dass der BF am 14.12.2016 dort anwesend war und eine Einstellungszusage vom 12.12.2016.

1.13. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2016 wurde der Antrag des BF auf „Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 21.11.2016 gemäß § 57 AsylG abgewiesen. Unter anderem wurde ausgeführt, dass trotz Abmeldung von der Wohnadresse ein Aufenthalt im Bundesgebiet wahrscheinlich sei.1.13. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2016 wurde der Antrag des BF auf „Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 21.11.2016 gemäß Paragraph 57, AsylG abgewiesen. Unter anderem wurde ausgeführt, dass trotz Abmeldung von der Wohnadresse ein Aufenthalt im Bundesgebiet wahrscheinlich sei.

1.14. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den durch Hinterlegung am 21.12.2016 zugestellten Bescheid wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF habe einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG gestellt, welcher nunmehr mit der Begründung, dass er keinerlei Nachweis zu seiner Identität vorgelegt habe, abgewiesen worden sei. Der BF sei immer bemüht gewesen, einen Nachweis für die Identität zu erbringen. Er habe bei der Botschaft in Wien sein Anliegen vorgebracht. Dort sei ihm jedoch weder ein Identitätsdokument ausgestellt, noch ein Schreiben betreffend der Nichtausstellung von Dokumenten ausgehändigt worden. Auch der Verein Menschenrechte habe sich telefonisch in der Sache des BF an die Botschaft gewandt, dennoch sei dem BF lediglich eine Bestätigung darüber, dass er bei der Botschaft gewesen ist, ausgestellt worden. Der BF habe auch versucht, ein Identitätsdokument direkt im Heimatland zu erhalten. Sein Bruder habe dort bei der Behörde um ein Identitätsdokument gebeten, jedoch habe die zuständige Behörde die Ausstellung verweigert. Dies mit der Begründung, dass der BF persönlich anwesend sein müsse. Da der BF alles in seiner Macht Stehende getan habe, um Papiere zu seiner Identität vorzulegen, lägen die Gründe, dass er kein Dokument vorlegen kann, nicht in seiner Sphäre. Die Voraussetzungen, die im Jahr 2015 zur Ausstellung der Karte für Geduldete geführt hätten, seien nach wie vorgegeben. Der BF stelle keine Gefahr dar und sei nicht in Österreich verurteilt worden. Der Heilungsantrag sei gestellt worden und seien die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erfüllt.1.14. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den durch Hinterlegung am 21.12.2016 zugestellten Bescheid wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF habe einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gestellt, welcher nunmehr mit der Begründung, dass er keinerlei Nachweis zu seiner Identität vorgelegt habe, abgewiesen worden sei. Der BF sei immer bemüht gewesen, einen Nachweis für die Identität zu erbringen. Er habe bei der Botschaft in Wien sein Anliegen vorgebracht. Dort sei ihm jedoch weder ein Identitätsdokument ausgestellt, noch ein Schreiben betreffend der Nichtausstellung von Dokumenten ausgehändigt worden. Auch der Verein Menschenrechte habe sich telefonisch in der Sache des BF an die Botschaft gewandt, dennoch sei dem BF lediglich eine Bestätigung darüber, dass er bei der Botschaft gewesen ist, ausgestellt worden. Der BF habe auch versucht, ein Identitätsdokument direkt im Heimatland zu erhalten. Sein Bruder habe dort bei der Behörde um ein Identitätsdokument gebeten, jedoch habe die zuständige Behörde die Ausstellung verweigert. Dies mit der Begründung, dass der BF persönlich anwesend sein müsse. Da der BF alles in seiner Macht Stehende getan habe, um Papiere zu seiner Identität vorzulegen, lägen die Gründe, dass er kein Dokument vorlegen kann, nicht in seiner Sphäre. Die Voraussetzungen, die im Jahr 2015 zur Ausstellung der Karte für Geduldete geführt hätten, seien nach wie vorgegeben. Der BF stelle keine Gefahr dar und sei nicht in Österreich verurteilt worden. Der Heilungsantrag sei gestellt worden und seien die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erfüllt.

1.15. In der Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 02.01.2017 wurde ausgeführt, dass der BF durch den Heilungsantrag (nach der AsylG-DV) nicht befreit werde, der Behörde den Nachweis seiner Identität in einer freien Beweiswürdigung darzulegen. Der BF habe trotz Aufforderung keine Beweismittel vorlegen können und sei dies vor dem Hintergrund von Kontaktpersonen des BF im Heimatland nicht nachvollziehbar.

1.16. Am 14.07.2017 wurde die Meldung vom 01.05.2017 nachgereicht, wonach dem BF an diesem Tag im Rahmen einer Personenkontrolle die Karte für Geduldete abgenommen wurde.

1.17. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2017 wurde der Bescheid des BFA vom 19.12.2016 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA verwiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.17. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2017 wurde der Bescheid des BFA vom 19.12.2016 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA verwiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Aktenlage nicht ersichtlich sei, dass die belangte Behörde ermittelt hätte, ob der BF überhaupt aktuell geduldet sei und damit das Kriterium des § 57 Abs. 1 Z 1 bzw. auch die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG (ob eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich vorliege) erfüllt seien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Aktenlage nicht ersichtlich sei, dass die belangte Behörde ermittelt hätte, ob der BF überhaupt aktuell geduldet sei und damit das Kriterium des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. auch die weiteren Tatbestandsmerkmale des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (ob eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich vorliege) erfüllt seien.

1.18. In der Folge wurde ein Deutschzertifikat vorgelegt. Am 23.07.2018 langte ein Befundbericht ein.

1.19. Mit Schreiben vom 25.07.2018 wurde der BF vom BFA zur Stellungnahme im Verfahren aufgefordert, es wurde ihm ein Fragenkatalog übermittelt und wurden die entsprechenden Bestimmungen insbesondere betreffend Identitätsnachweis angeführt.

1.20. Mit 01.08.2018 langte eine Stellungnahme ein und wurden diverse Integrationsunterlagen sowie ein Befundbericht vorgelegt.

1.21. Am 12.09.2018 wurde mit dem BF ein Rückkehrberatungsgespräch durch den VMÖ geführt, in dem er angab, nicht rückkehrwillig zu sein.

1.22. Mit Mitwirkungsbescheid vom 14.11.2018 wurde der BF zu einem Interviewtermin bei der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch am 22.11.2018 geladen, wo er auch erschien.

Am 22.11.2018 wurde der BF bei der Delegation der Vertretungsbehörde für Bangladesch in der Konsularabteilung der Botschaft zur Identitätsfeststellung vorstellig. Mit dem BF wurde gemäß Bericht vom 23.11.2018 ein ausführliches Gespräch geführt. Festgehalten wurde, dass der BF angegeben hat, dass seine Dokumente bei seiner Familie in Bangladesch wären. Ihm wurde demnach von der Botschaft nahegelegt, sich die Dokumente von der Familie zusenden zu lassen und wurde er über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr informiert.

Aufgrund der Angaben bei der Delegation wurde erneut ein Rückkehrberatungsgespräch durch den VMÖ geführt, bei dem der BF angab, dass ein Missverständnis vorläge und er nicht freiwillig ausreisen würde.

Seitens der Delegation der Vertretungsbehörde von Bangladesch wurden die Daten zur Überprüfung nach Bangladesch übermittelt.

1.23. Am 23.11.2018 langte bei der belangten Behörde eine Verständigung von der vorläufigen Zurücklegung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 27 Abs. 1 und 2 SMG nach § 35 Abs. 9 SMG ein. 1.23. Am 23.11.2018 langte bei der belangten Behörde eine Verständigung von der vorläufigen Zurücklegung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG nach Paragraph 35, Absatz 9, SMG ein.

1.24. Mit Bescheid vom 18.12.2018 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG ab (Spruchpunkt I.) erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.24. Mit Bescheid vom 18.12.2018 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Dagegen wurde durch die Rechtsvertretung rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. Das Beschwerdevorbringen wurde im Wesentlichen auf die Integration des BF gestützt, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig mache. Der BF sei äußerst integrationswillig, habe eine mündliche Jobzusage, die Sprachprüfung Deutsch auf Niveau A2 bestanden und habe ehrenamtlich gearbeitet. Unrichtig festgestellt sei, dass der BF seiner Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Der BF habe auch alles in seiner Macht stehende versucht, ein Identitätsdokument zu erlangen und sei im Heilungsantrag dargestellt worden, weshalb es dem BF nicht möglich ist, Identitätsdokumente zu erlangen.

1.25. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2019, GZl.: L519 1430330-3/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 1.25. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2019, GZl.: L519 1430330-3/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht feststehe. Durch Vorlage von entsprechenden Dokumenten könnte die positive Identifikation durch die Delegation festgestellt werden und ein Heimreisezertifikat erwirkt werden. Der BF würde aktuell über keine Duldungskarte verfügen, könne aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden und habe er seine Mitwirkungspflichten verletzt. Er könne nicht als Geduldeter angesehen werden. Aus dem Bericht vom 23.11.2018 gehe eindeutig hervor, dass der BF zuerst bei der Botschaft angegeben habe, dass er sich über seine Familienmitglieder in der Heimat Beweismittel beschaffen könne. Den späteren Behauptungen nach weiterer Rechtsberatung, dass der BF dies nicht so gemeint hätte, fehle eine Grundlage und stelle lediglich eine Schutzbehauptung dar, welcher im Rahmen einer Gesamtabwägung des Verhaltes des BF (auch unglaubwürdige Angaben im Asylverfahren) keine Beweiskraft zukommen könne. Der BF habe damit Vereitelungshandlungen in Bezug auf die Abschiebung gesetzt. Der BF habe deutlich gezeigt, dass er kein Interesse an der Mitwirkung am Verfahren habe. Die Voraussetzungen für eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV würden damit nicht vorliegen, zumal auch die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes für den Fremden weder unmöglich noch unzumutbar gewesen sei und er jedenfalls über seine Verwandten in Bangladesch Identitätsdokumente beschaffen und vorlegen hätte können. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung schwerer wiegen als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Die Abschiebung des BF nach Bangladesch sei ebenso zulässig. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht feststehe. Durch Vorlage von entsprechenden Dokumenten könnte die positive Identifikation durch die Delegation festgestellt werden und ein Heimreisezertifikat erwirkt werden. Der BF würde aktuell über keine Duldungskarte verfügen, könne aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden und habe er seine Mitwirkungspflichten verletzt. Er könne nicht als Geduldeter angesehen werden. Aus dem Bericht vom 23.11.2018 gehe eindeutig hervor, dass der BF zuerst bei der Botschaft angegeben habe, dass er sich über seine Familienmitglieder in der Heimat Beweismittel beschaffen könne. Den späteren Behauptungen nach weiterer Rechtsberatung, dass der BF dies nicht so gemeint hätte, fehle eine Grundlage und stelle lediglich eine Schutzbehauptung dar, welcher im Rahmen einer Gesamtabwägung des Verhaltes des BF (auch unglaubwürdige Angaben im Asylverfahren) keine Beweiskraft zukommen könne. Der BF habe damit Vereitelungshandlungen in Bezug auf die Abschiebung gesetzt. Der BF habe deutlich gezeigt, dass er kein Interesse an der Mitwirkung am Verfahren habe. Die Voraussetzungen für eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV würden damit nicht vorliegen, zumal auch die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes für den Fremden weder unmöglich noch unzumutbar gewesen sei und er jedenfalls über seine Verwandten in Bangladesch Identitätsdokumente beschaffen und vorlegen hätte können. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung schwerer wiegen als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Die Abschiebung des BF nach Bangladesch sei ebenso zulässig.

1.26. Gegen dieses Erkenntnis brachte der BF eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein. Mit Beschluss des VfGH vom 08.06.2020, Zl. E 798/2020-7, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 11.09.2020 stellte der BF beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG.2.1. Am 11.09.2020 stellte der BF beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG.

Folgende Unterlagen/Dokumente wurden dazu vorgelegt:

-        Kopie der Karte für Geduldete (Datum der Ausstellung 19.10.2015, gültig bis 18.10.2016);

-        Ausweis Diakoniewerk betreffend „Freiwilligenarbeit“, gültig bis 2018;

-        Bestätigung, wonach der BF am 13.01.2020 von 11:30 bis 12:00 bei der Botschaft von Bangladesch in Wien gewesen ist;

-        Zugtickets Wien-Salzburg und Salzburg-Wien, gültig jeweils am 13.01.2020 sowie 24h Ticket der Wiener Linien;

-        Bestätigung, wonach der BF am 18.08.2020 bei der Botschaft von Bangladesch in Wien gewesen ist;

-        Zugticket Wien-Salzburg, gedruckt am 18.08.2020 und Zugticket Salzburg-Wien, gedruckt am 04.07.2020 (jeweils gültig bis 07.10.2020) sowie 24h-Karte der Wiener Linien;

-        Bestätigung, wonach der BF am 14.12.2016 von 15:00-16:00 bei der Botschaft von Bangladesch in Wien gewesen ist;

-        Mietvertrag (gültig von 13.10.2019-13.10.2021);

-        ZMR-Meldebestätigung;

-        Befundbericht der Diabetesambulanz vom 15.07.2020 sowie Ausdrucke der Zuckerwerte;

-        Arbeitsrechtlicher Vorvertrag eines indischen Restaurants als Küchenhilfe vom 10.09.2020.

2.2. Mit Schreiben des BFA vom 30.09.2020 wurde dem BF Parteiengehör gewährt und insbesondere darauf hingewiesen, dass sein Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen sei, da aus dem Antragsvorbringen kein maßgeblich geänderter Sachverhalt bezüglich § 57 AsylG hervorgekommen sei. Der BF wurde aufgefordert binnen einer Frist von 14 Tagen in eventu eine Modifizierung seines Antrages in Hinsicht auf die Stellung eines Antrages gemäß § 55 AsylG vorzunehmen. 2.2. Mit Schreiben des BFA vom 30.09.2020 wurde dem BF Parteiengehör gewährt und insbesondere darauf hingewiesen, dass sein Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückzuweisen sei, da aus dem Antragsvorbringen kein maßgeblich geänderter Sachverhalt bezüglich Paragraph 57, AsylG hervorgekommen sei. Der BF wurde aufgefordert binnen einer Frist von 14 Tagen in eventu eine Modifizierung seines Antrages in Hinsicht auf die Stellung eines Antrages gemäß Paragraph 55, AsylG vorzunehmen.

2.3. Am 28.12.2020 langte eine von der Rechtsvertretung verfasste Stellungnahme ein, worin ausgeführt wurde, dass der BF nach rechtkräftiger Entscheidung mehr als 3 Mal bei der Botschaft gewesen sei und dort zuletzt sogar regelrecht „rausgerufen“ worden sei und man ihm gedroht habe, wenn er noch einmal erscheinen würde, man die Polizei rufen würde, weshalb der BF nach wie vor gemäß § 46 FPG faktisch geduldet sei. Das BFA gehe nicht zutreffend davon aus, dass keine Änderung im Sinne des § 57 AsylG eingetreten sei. Richtig sei, dass der BF seiner Verpflichtung nicht nachkommen könne, zumal er bis dato keinerlei Ersatz-Dokumente bzw. Reisedokumente erhalten habe. Das BFA möge bekanntgeben, in welcher Form der BF noch nachweisen solle, dass er keinerlei Dokumente von der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes erhalten könne. 2.3. Am 28.12.2020 langte eine von der Rechtsvertretung verfasste Stellungnahme ein, worin ausgeführt wurde, dass der BF nach rechtkräftiger Entscheidung mehr als 3 Mal bei der Botschaft gewesen sei und dort zuletzt sogar regelrecht „rausgerufen“ worden sei und man ihm gedroht habe, wenn er noch einmal erscheinen würde, man die Polizei rufen würde, weshalb der BF nach wie vor gemäß Paragraph 46, FPG faktisch geduldet sei. Das BFA gehe nicht zutreffend davon aus, dass keine Änderung im Sinne des Paragraph 57, AsylG eingetreten sei. Richtig sei, dass der BF seiner Verpflichtung nicht nachkommen könne, zumal er bis dato keinerlei Ersatz-Dokumente bzw. Reisedokumente erhalten habe. Das BFA möge bekanntgeben, in welcher Form der BF noch nachweisen solle, dass er keinerlei Dokumente von der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes erhalten könne.

2.4. Am 21.01.2021 wurde ein Befundbericht vom 11.01.2021 vorgelegt, wonach beim BF folgende Diagnose erstellt wurde „Diabetes mellitus Typ 2, ED 09/2015, neg. FA bzgl. Diabetes mellitus, chronische Diarrhoe, Gastritis H. pylori positiv (2/2016); Laktose-Intoleranz, Metforminunverträglichkeit, schlechtes Ansprechen auf DPP4-Hemmer“.2.4. Am 21.01.2021 wurde ein Befundbericht vom 11.01.2021 vorgelegt, wonach beim BF folgende Diagnose erstellt wurde „Diabetes mellitus Typ 2, ED 09 aus 2015,, neg. FA bzgl. Diabetes mellitus, chronische Diarrhoe, Gastritis H. pylori positiv (2 aus 2016,); Laktose-Intoleranz, Metforminunverträglichkeit, schlechtes Ansprechen auf DPP4-Hemmer“.

2.5. Mit dem im Spruch bezeichneten bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 11.09.2020 gemäß § 57 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). 2.5. Mit dem im Spruch bezeichneten bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 11.09.2020 gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Bangladesch. Seine Angaben seien durch eine Delegation der Vertretungsbehörde von Bangladesch zur Überprüfung nach Bangladesch übermittelt worden. Er leide an Diabetes mellitus Typ 2 und sei arbeitsfähig. Der BF sei verheiratet. Seine Frau und Kinder würden in Bangladesch leben. Eine nachhaltige Integration in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht könne nicht festgestellt werden. Der BF halte sich seit 21.11.2013 unrechtmäßig in Österreich auf und sei er niemals ausgereist. Er sei von 19.10.2015 bis 18.10.2016 geduldet gewesen. Der BF habe keine Bemühungen zur Klärung seiner Identität angestellt. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der BF zwar bereits ein Jahr geduldet worden sei bzw. ihm von 19.10.2015 bis 18.10.2016 eine Duldungskarte ausgestellt worden sei, da zu diesem Zeitpunkt eine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erschienen sei. Nunmehr würden jedoch Staatsangehörige von Bangladesch zu einer Delegation der Vertretungsbehörde für Bangladesch geladen werden und die Daten zur Überprüfung der Identität nach Bangladesch übermittelt werden. Diese Gespräche mit der Delegation hätten sich erst im letzten Jahr etabliert und würden nunmehr regelmäßig Heimreisezertifikate ausgestellt werden. Der BF sei am 22.11.2018 zu einer Identitätsfeststellung durch eine Delegation aus Bangladesch geladen worden, sei dieser Ladung nachgekommen und habe dort ein ausführliches Gespräch mit den Botschaftsvertretern geführt, in dem er angegeben habe, dass sich seine Dokumente bei seiner Familie in Bangladesch befinden würden. Ihm sei seitens der Botschaft nahegelegt worden, sich die Dokumente von der Familie senden zu lassen. Auch sei er über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr informiert worden. Seine Daten seien zur Überprüfung nach Bangladesch übermittelt worden. Aufgrund dieses Gesprächs sei seitens des BFA ein weiteres Rückkehrberatungsgespräch mit dem VMÖ veranlasst worden, in welchem der BF angegeben habe, dass es ein Missverständnis sei, dass er Dokumente zu Hause in Bangladesch habe bzw. sich besorgen könne und er nicht freiwillig ausreisen, sondern in Österreich bleiben wolle. Die Abschiebung erscheine aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen nicht unmöglich. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich keine Familienangehörige oder Verwandte habe. Er halte sich spätestens seit 05.10.2012 in Österreich auf, sein Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden, seitdem sei er unrechtmäßig hier. Er habe Deutschkenntnisse (A2- Niveau) erworben, sei ehrenamtlich tätig gewesen und habe er gemeinnützige Arbeiten verrichtet. Ein besonderes Maß einer nachhaltigen Integration habe er vor dem Hintergrund der Unsicherheit seines Aufenthalts, der ihm bewusst gewesen sei, nicht dargetan. Die zu Österreich bestehenden Bindungen seien zu jenen im Herkunftsstaat schwach ausgeprägt. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch verbracht und verfüge dort über enge Familienangehörige. Laut Strafregisterauszug würden keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, jedoch sei er wegen § 27 SMG angezeigt worden, wobei das Ermittlungsverfahren vorläufig zurückgelegt worden sei. Zudem habe der BF immer seine Unwilligkeit zur Ausreise geäußert. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet würden gegenüber den persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Es würden auch keine Abschiebehindernisse vorliegen. Eine medizinische Behandlung sei für ihn auch in Bangladesch vorhanden. Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Bangladesch. Seine Angaben seien durch eine Delegation der Vertretungsbehörde von Bangladesch zur Überprüfung nach Bangladesch übermittelt worden. Er leide an Diabetes mellitus Typ 2 und sei arbeitsfähig. Der BF sei verheiratet. Seine Frau und Kinder würden in Bangladesch leben. Eine nachhaltige Integration in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht könne nicht festgestellt werden. Der BF halte sich seit 21.11.2013 unrechtmäßig in Österreich auf und sei er niemals ausgereist. Er sei von 19.10.2015 bis 18.10.2016 geduldet gewesen. Der BF habe keine Bemühungen zur Klärung seiner Identität angestellt. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der BF zwar bereits ein Jahr geduldet worden sei bzw. ihm von 19.10.2015 bis 18.10.2016 eine Duldungskarte ausgestellt worden sei, da zu diesem Zeitpunkt eine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erschienen sei. Nunmehr würden jedoch Staatsangehörige von Bangladesch zu einer Delegation der Vertretungsbehörde für Bangladesch geladen werden und die Daten zur Überprüfung der Identität nach Bangladesch übermittelt werden. Diese Gespräche mit der Delegation hätten sich erst im letzten Jahr etabliert und würden nunmehr regelmäßig Heimreisezertifikate ausgestellt werden. Der BF sei am 22.11.2018 zu einer Identitätsfeststellung durch eine Delegation aus Bangladesch geladen worden, sei dieser Ladung nachgekommen und habe dort ein ausführliches Gespräch mit den Botschaftsvertretern geführt, in dem er angegeben habe, dass sich seine Dokumente bei seiner Familie in Bangladesch befinden würden. Ihm sei seitens der Botschaft nahegelegt worden, sich die Dokumente von der Familie senden zu lassen. Auch sei er über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr informiert worden. Seine Daten seien zur Überprüfung nach Bangladesch übermittelt worden. Aufgrund dieses Gesprächs sei seitens des BFA ein weiteres Rückkehrberatungsgespräch mit dem VMÖ veranlasst worden, in welchem der BF angegeben habe, dass es ein Missverständnis sei, dass er Dokumente zu Hause in Bangladesch habe bzw. sich besorgen könne und er nicht freiwillig ausreisen, sondern in Österreich bleiben wolle. Die Abschiebung erscheine aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen nicht unmöglich. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich keine Familienangehörige oder Verwandte habe. Er halte sich spätestens seit 05.10.2012 in Österreich auf, sein Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden, seitdem sei er unrechtmäßig hier. Er habe Deutschkenntnisse (A2- Niveau) erworben, sei ehrenamtlich tätig gewesen und habe er gemeinnützige Arbeiten verrichtet. Ein besonderes Maß einer nachhaltigen Integration habe er vor dem Hintergrund der Unsicherheit seines Aufenthalts, der ihm bewusst gewesen sei, nicht dargetan. Die zu Österreich bestehenden Bindungen seien zu jenen im Herkunftsstaat schwach ausgeprägt. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch verbracht und verfüge dort über enge Familienangehörige. Laut Strafregisterauszug würden keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, jedoch sei er wegen Paragraph 27, SMG angezeigt worden, wobei das Ermittlungsverfahren vorläufig zurückgelegt worden sei. Zudem habe der BF immer seine Unwilligkeit zur Ausreise geäußert. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet würden gegenüber den persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Es würden auch keine Abschiebehindernisse vorliegen. Eine medizinische Behandlung sei für ihn auch in Bangladesch vorhanden.

2.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass das BFA nicht näher geprüft habe, in welche konkrete Lebenssituation der BF wahrscheinlich geraten würde, müsse er tatsächlich nach Bangladesch zurückkehren. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sei verfestigt. Er sei nicht ganz gesund und aus seinem Heimatstaat entwurzelt. Die vom BFA herangezogenen Länderbeichte seien oberflächlich und werde die existenzielle Mindestsicherung des BF aufgrund der extremen Armut, von der weite Teile der Bevölkerung betroffen seien, nicht erörtert. Auch seien Menschrechtsprobleme wie Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte, außergerichtliche Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigung und Korruption weit verbreitet. In Bangladesch würden 44 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze leben. Es würde keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer geben und gebe es auch keine Sozialhilfe. Die Rückkehrer seien auf die Unterstützung der Familie oder von Bekannten angewiesen. Zudem werde die erfolglose Rückkehr von der Familie und der lokalen Gemeinschaft als Schandfleck betrachtet. Ob die Familienangehörigen des BF überhaupt die Möglichkeit hätten den BF im Falle einer zwangsweisen Rückkehr zu unterstützen, sei nicht ermittelt bzw. festgestellt worden. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des BF sei zu Unrecht verneint worden. Diese könne sich auch aus Umständen ergeben, die in den Verhältnissen im Herkunftsstaat des BF begründet seien, hier in der katastrophalen allgemeinen, sozialen, ökonomischen und politischen Lage in Bangladesch. Der BF habe Integrationsnachweise vorgelegt. Da ihm seine Duldungskarte abgenommen worden sei, habe er mit seinem Rechtsstatus weder einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, noch Deutschkurse besuchen können. Die Gefährdungslage in Bangladesch sei nicht ausführlich geprüft worden und würde er in eine äußerst prekäre humanitäre und sozioökonomische Notlage geraten, wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehren müsste, da er dort kein Unterstützungsnetzwerk habe. Überdies habe er seinen Lebensmittelunkt seit knapp 9 Jahren in Österreich. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeregt.

2.7. Am 29.04.2021 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein.

2.8. Am 16.06.2021 wurden Befundberichte vom 23.03.2021 und 26.05.2021 betreffend die Diabeteserkrankung des BF in Vorlage gebracht.

2.9. Am 14.06.2022 wurden folgende Unterlagen neu in Vorlage gebracht:

-        Mietvertrag, gültig vom 03.10.2021 bis 03.10.2023;

-        Bestätigung vom 25.04.2016, wonach der BF seit Anfang März 2016 für einen Seniorenbesuchsdienst ehrenamtlich tätig sei und einen Schlaganfallpatienten betreue;

-        Bestätigung der Grundversorgungszahlungen vom 31.01.2020;

-        Befundbericht vom 25.05.2022 betreffend die Diabeteserkrankung des BF;

-        ÖSD-Zertifikat A2 vom 11.12.2017;

-        negativer AMS-Bescheid vom 25.07.2021 betreffend die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe;

-        Kursbestätigung „Deutsch für Asylwerbende –Alphabetisierung 2“ vom 24.08.2017;

-        Genehmigung für die Verrichtung von gemeinnützigen Tätigkeiten vom 15.04. bis 03.05.2013;

-        Bestätigung eines indischen Restaurants vom 18.02.2019 betreffend die Einstellung des BF als Küchenhilfe;

-        Unterschriftenliste für einen Verbleib des BF in Österreich.

2.10. Am 21.06.2022 wurden folgende Unterlagen nachgereicht:

-        Unterstützungsschreiben eines Freundes;

-        weitere Unterschriftenlisten für den Verbleib des BF in Österreich;

-        Rot-Kreuz-Card 2021;

-        Arbeitsrechtlicher Vorvertrag eines Paketlieferunternehmens.

2.11. Am 22.06.2022 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Bengali teilnahmen.

In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor:

[...]

R: Sind Sie gesund?

BF: Ja, ich bin gesund und bereit für die Verhandlung.

R: können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht?

BF auf Deutsch: Morgen schlafen fertig, zu Hause mit Medikamente, spazieren, gehen Arbeit, Hotel, keine Arbeit, keine Papiere, keine Arbeit.

R: Haben Sie Deutschkurse besucht?

BF: Ich habe A2 abgeschlossen im Jahr 2017.

R: Haben Sie eine Prüfung gemacht?

BF: Ja, beim bfi und ich habe eine Karte vorgelegt.

R: Wann haben Sie diese vorgelegt?

BF: Im Jahr 2017 durch meinen RV bei den Menschenrechtsberatern/vertretern. BF: Im Jahr 2017 durch meinen Regierungsvorlage bei den Menschenrechtsberatern/vertretern.

R stellt fest, dass eine Kopie des Zertifikates im Rahmen der Urkundenvorlage, eingelangt beim BVwG am 14. Juni 2022, vorgelegt wurde.

R: Haben Sie schon jemals in Ö gearbeitet?

BF: Bei der Diakonie.

R: Was haben Sie dort gemacht?

BF: Einen pflegebedürftigem Menschen habe ich gepflegt bzw. geholfen, im Magistrat in Salzburg habe ich auch gearbeitet.

R: Arbeiten Sie derzeit?

BF: Nein, wegen des Mangels an Dokumenten habe ich keine Arbeit.

R: Haben Sie dem pflegebedürftigen Menschen ehrenamtlich geholfen?

BF: Ehrenamtlich, freiwillig.

R: Wie lange haben Sie das gemacht?

BF: Ein bisschen mehr als 6 Monate, nachgefragt: Ich habe bereits ein Schreiben vorgelegt; das war 2017/2018. BF: Ein bisschen mehr als 6 Monate, nachgefragt: Ich habe bereits ein Schreiben vorgelegt; das war 2017 aus 2018,.

BF legt vor: Karte des Diakoniewerkes vor betreffend Freiwilligenarbeit, die Gültigkeit ist bis April 2018; eine Kopie wird zum Akt genommen.

R: Dh, Sie haben Ende 2017/Anfang 2018 diese pflegebedürftige Person unterstützt?

BF: Er wurde von der Diakonie entlassen und ich weiß nicht mehr, wo er hingegangen ist, es stimmt Ende 2017/Anfang 2018.

R: Was haben Sie beim Magistrat gearbeitet?

BF: Straßenreinigung, Raumpflege usw. mit dem Magistratsfahrzeug bin ich hingefahren.

R: Wie lange übten Sie diese Tätigkeit aus?

BF: 6 Wochen, nachgefragt: Im Jahr 2015. Entweder 2014 oder 2015, ich kann mich nicht erinnern, die Unterlagen habe ich bei meinem RA abgegeben.

R: Sie leben von der GVS?

BF: Ja, ich bekommen Geld und wohne privat.

R: Haben Sie in Ö Verwandte?

BF: Nein.

R: Haben Sie Verwandte, die noch in Ihrem Heimatland leben?

BF: Ja, mein Vater ist vor 4 Monaten verstorben. Meine Mutter lebt zu Hause in XXXX . BF: Ja, mein Vater ist vor 4 Monaten verstorben. Meine Mutter lebt zu Hause in römisch 40 .

R: Haben Sie Geschwister?

BF: Zwei Brüder und 1 Schwester.

R: Wo leben Ihre beiden Brüder?

BF: Meine beiden Brüder leben in Bangladesch, ich habe aber keinen Kontakt.

R: Wo genau in Bangladesch leben Sie?

BF: In XXXX , wo die Mutter wohnt. BF: In römisch 40 , wo die Mutter wohnt.

R: Wohnen sie gemeinsam mit der Mutter oder getrennt?

BF: 1 ist verheiratet, ich weiß nicht, ob er mit der Mutter oder getrennt wohnt, der andere Bruder lebt mit der Mutter. Meine Schwester ist verheiratet und hat eine eigene Familie.

R: Ist XXXX ein Dorf? R: Ist römisch 40 ein Dorf?

BF: Das ist in einem Polizeibezirk eine kleine Stadt.

R: Ihre Schwester lebt mit ihrer Familie auch in dieser kleinen Stadt?

BF: Ja, im gleichen Polizeibezirk, aber entfernt von unserem Dorf.

R: Wie weit entfernt?

BF: Eine halbe Stunde.

R: Wie heißt die Ortschaft, wo die Schwester lebt?

BF: XXXX . BF: römisch 40 .

R: Wie alt waren Sie, als Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

BF: Ich bin am XXXX geboren. BF: Ich bin am römisch 40 geboren.

R: Wie alt waren Sie, als Sie in Ö eingereist sind?

BF: Ich bin seit 10 Jahren hier. 2012 bin ich eingereist, im Oktober 2012.

R: Wann haben Sie genau Ihr Heimatland verlassen, können Sie ein näheres Datum angeben?

BF: 7. Monat 2009, das genaue Datum weiß ich nicht.

R: Wo haben Sie dann, bevor Sie nach Ö gereist sind, gelebt?

BF: In Griechenland.

R: Haben Sie eine Schule besucht?

BF: Bis zur 7. Schulstufe.

R: Haben Sie einen Beruf erlernt?

BF: Ich habe kein berufliches Zeugnis, praktisch habe ich Schneider gelernt und auch in der Werkstatt gearbeitet.

R: Was würden Sie gerne in Ö arbeiten?

BF: Ich möchte mit meinem Beruf jemanden helfen, es würde mir gefallen pflegebedürftige Personen zu betreuen, ich hatte dabei ein gutes Gefühl, als ich damals diese pflegebedürftige Person unterstützt habe.

R: Haben Sie sich schon erkundigt, welche Ausbildung man braucht, um als Pfleger zu arbeiten?

BF: Genau habe ich nicht gefragt, überall, wo ich hingegangen bin, hat man eine ABK-Karte verlangt. Der Hotelgeber hat beim AMS gefragt und als Antwort bekommen, mein Asylvertrag ist abgeschlossen und deshalb habe ich keine Aufenthaltsberechtigungskarte.

R: Sind Sie mit Ihrer Mutter regelmäßig in Kontakt?

BF: Nicht regelmäßig, aber öfter.

R: Sind Sie in regelmäßigen Kontakt mit Ihren Geschwistern?

BF: Wenn ich mit meiner Mutter telefoniere, rede ich auch mit meinem Bruder, aber mit meiner Schwester kaum.

R: Wieso können Sie nicht in Ihr Heimatland zurückkehren?

BF: Wegen des politischen Grundes, bei uns gab es immer einen Streit zwischen BLP und Awami League gegeben bzw. der jetzigen Partei und in unserem Dorf gibt es viele Awami League Mitglieder.

R: Was hat das jetzt konkret mit Ihnen zu tun?

BF: Ich war ein BNP-Sympathisant, ich wurde öfters gefragt, ob ich für die AL Partei arbeiten möchte und habe abgelehnt bzw. verweigert.

R: Ist das der einzige Grund, warum Sie nicht in Ihr Heimatland zurückkehren können?

BF: Ja, das war der einzige Grund, aktuell habe ich gesehen, dass das ganze Bundesland unter Wasser ist. Es bestehen Überschwemmungen.

R: Was glauben Sie könnten Sie arbeiten, wenn Sie in Bangladesch wären?

BF: Normalerweise nicht, aber, wenn ich für die Leute bzw. für die Partei arbeite, dann vielleicht.

R: Sie meinen, wenn Sie der Regierungspartei beitreten würden, könnten Sie arbeiten?

BF: Vielleicht. Ich wurde auch einmal von den AL-Mitgliedern entführt und eingesperrt und die Partei ist nicht so gut.

R: Was könnten Sie sich vorstellen in Bangladesch zu arbeiten?

BF: Ich weiß es nicht, was ich kriege oder ob ich überhaupt eine Arbeit bekomme.

R: Könnten Sie vielleicht in einen anderen Teil Ihres Heimatlandes gehen, vielleicht auch in Dhaka?

BF: Nein, nicht möglich, weil das ganze Land gehört den AL.

RV: Wie weit ist Ihr Heimatdorf von einer größeren Stadt entfernt? Regierungsvorlage, Wie weit ist Ihr Heimatdorf von einer größeren Stadt entfernt?

BF: Eine halbe Stunde.

RV: Gibt es ein Krankenhaus, Sie müssen ja aufgrund Ihrer Diabetes regelmäßige Kontrollen machen. Regierungsvorlage, Gibt es ein Krankenhaus, Sie müssen ja aufgrund Ihrer Diabetes regelmäßige Kontrollen machen.

BF: Ich könnte mir die medizinische Versorgung nicht leisten, gratis gibt es nichts.

RV: Müssen Sie täglich Tabletten nehmen oder den Blutzucker einstellen?Regierungsvorlage, Müssen Sie täglich Tabletten nehmen oder den Blutzucker einstellen?

BF: Ich habe Geräte bzw. einen Teil der Geräte montiert und da muss ich das am Sensor ablesen und ich muss auch Tabletten nehmen. 2 Insulin wegen Diabetes, 2 Tabletten wegen Cholesterin, ich müsste regelmäßig 5mal Insulin nehmen, jede Mahlzeit 3 Einheiten, am Abend 2x 20, eine rechte Seite 20, eine linke Seite 20.

R: Sie haben Geräte bzw. einen Teil der Geräte montiert, was meinen Sie damit?

BF: 2 Wochen rechte Hand und nach den zwei Wochen auf der linken Hand eine neue und man muss immer abwechseln.

BF zeigt auf seinem linken Arm ein Zuckermessgerät.

R: Wie oft müssen Sie zur Kontrolle gehen?

BF: Letztes Monat hatte ich Kontrolle und dann wieder im 8. Monat, jeden dritten Monat muss ich zur Kontrolle.

R: Sie müssen auch Tabletten einnehmen, welche Tabletten nehmen Sie ein?

BF: Ich habe es am Handy gespeichert.

BF zeigt R das Handy, worauf die Bezeichnung der Tabletten gespeichert sind: Amlodipin, Bluefishmg (das ist gegen meinen hohen Blutdruck), Jardiance 10 mg (das ist gegen Schmerzen bzw. das habe ich gegen Corona genommen, jetzt nehme ich es nicht mehr); Rosamib (gegen Cholesterin) und dann nehme ich noch eine Tablette für den Magenschutz.

R: Seit wann sind Sie Diabetiker?

BF: 2015 wurde es festgestellt.

R: Ist jemand aus Ihrer Familie auch an Diabetes erkrankt?

BF: Nein.

R: Wovon lebt Ihre Mutter in Bangladesch?

BF: Mein jüngerer Bruder, der bei ihr wohnt, unterstützt sie.

R: Was arbeitet Ihr jüngerer Bruder?

BF: Er hat keinen fixen Job, er ist Tageslöhner.

R: Hat Ihr anderer Bruder Arbeit?

BF: Auch als Tageslöhner, dass er seine Familie ernähren kann. Ich habe keinen Kontakt mehr mit ihm.

RV: Was unternehmen Sie hier in Ihrer Freizeit in Ö? Regierungsvorlage, Was unternehmen Sie hier in Ihrer Freizeit in Ö?

BF: Spazieren und auch unterstütze ich Leute, die meine Hilfe benötigen in meinem Wohngebäude. Das ist ein großes Gebäude.

RV: Sie haben auch einige Unterstützungserklärungen vorgelegt, können Sie uns über Hrn., XXXX auch etwas erzählen? Regierungsvorlage, Sie haben auch einige Unterstützungserklärungen vorgelegt, können Sie uns über Hrn., römisch 40 auch etwas erzählen?

BF: Ich habe bei ihm fast vier oder fünf Monate gewohnt. Ich bin von seiner Wohnung in eine andere Wohnung übersiedelt, ich habe aber noch guten Kontakt zu ihm. Er hat auch eine große Firma und ich habe ihn wegen eines Jobs angesprochen und er hat gesagt, wenn ich Dokumente habe, dann kann ich ihn anrufen.

RV: Wie lange haben Sie schon Kontakt zum Restaurant Indian Palace, wo wir heute den Vorvertrag vorgelegt haben? Regierungsvorlage, Wie lange haben Sie schon Kontakt zum Restaurant Indian Palace, wo wir heute den Vorvertrag vorgelegt haben?

BF: 4 bis 5 Jahre habe ich Kontakt.

RV: Könnten Sie dort sofort zu arbeiten beginnen? Regierungsvorlage, Könnten Sie dort sofort zu arbeiten beginnen?

BF: Wenn ich die Dokumente habe, nach der AMS-Freigabe, sofort. Er besitzt eine österr. StA.

R: Wer besitzt die österr. StA.?

BF: Der Inhaber von Indian Palace.

RV: Warum möchten Sie jetzt hier Ihr Leben in Ö verbringen? Regierungsvorlage, Warum möchten Sie jetzt hier Ihr Leben in Ö verbringen?

BF: Ich habe mich hier in den 10 Jahren sehr wohl gefühlt und die österr. Bevölkerung ist sehr nett, ich bekomme auch die medizinische Versorgung, für die ich sehr dankbar bin. Ich suche auch regelmäßig einen Job, damit ich die AMS-Freigabe bekomme und ein Hotel in Wals hat mir gesagt, ich darf auch bei ihm wohnen und arbeiten.

R: Dh., Sie wollen unbedingt arbeiten?

BF: Ich will auch arbeiten und Steuer zahlen und nichts gratis bekommen. Wie gesagt, ich bin dankbar, was ich bis jetzt bekommen habe und ich will auch arbeiten und zurückzahlen.

RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen.

Erörtert werden folgende Berichte:

-        Länderinformationsblatt Bangladesch, Stand Juni 2021

-        Landkarte

RV: Ich verweise auf meine bisherige Stellungnahme und auf die derzeitige aktuelle Situation in Bangladesch, dzt. gibt es viele Überschwemmungen, auf die der BF bereits hingewiesen hat. Die medizinische Versorgung in Bangladesch ist sehr schlecht. Der BF ist hier in Ö gut eingestellt und auf die Insolinzufuhr angewiesen. Es ist nicht geklärt, ob es in Bangladesch ein Diabeteszentrum gibt, es ist auch nicht geklärt, ob er die für ihn notwendigen Medikamente gratis bekommt und er sich somit seine dringend benötigte Medikation finanziell leisten kann. Aus dem Grund wird hier nochmals angeregt, der Beschwerde Folge zu geben. Regierungsvorlage, Ich verweise auf meine bisherige Stellungnahme und auf die derzeitige aktuelle Situation in Bangladesch, dzt. gibt es viele Überschwemmungen, auf die der BF bereits hingewiesen hat. Die medizinische Versorgung in Bangladesch ist sehr schlecht. Der BF ist hier in Ö gut eingestellt und auf die Insolinzufuhr angewiesen. Es ist nicht geklärt, ob es in Bangladesch ein Diabeteszentrum gibt, es ist auch nicht geklärt, ob er die für ihn notwendigen Medikamente gratis bekommt und er sich somit seine dringend benötigte Medikation finanziell leisten kann. Aus dem Grund wird hier nochmals angeregt, der Beschwerde Folge zu geben.

R: Wollen Sie zur Situation in Ihrem Heimatland noch etwas angeben?

BF: Ich habe 2014 eine Geduldungskarte beantragt, nach § 57 habe ich Fingerabdrücke abgegeben, man hat einen Reisepass verlangt, ich sagte, ich habe keinen Reisepass. Ich nahm mehrmals mit der Botschaft Kontakt auf und ich habe keine Dokumente bekommen. Ich habe Ihnen alles erzählt und gesagt und bitte um Gerechtigkeit, dass ich hierbleiben darf, arbeiten und auch Steuer zahlen kann. BF: Ich habe 2014 eine Geduldungskarte beantragt, nach Paragraph 57, habe ich Fingerabdrücke abgegeben, man hat einen Reisepass verlangt, ich sagte, ich habe keinen Reisepass. Ich nahm mehrmals mit der Botschaft Kontakt auf und ich habe keine Dokumente bekommen. Ich habe Ihnen alles erzählt und gesagt und bitte um Gerechtigkeit, dass ich hierbleiben darf, arbeiten und auch Steuer zahlen kann.

R: Gibt es in der Ortschaft, wo Sie gelebt haben in XXXX ein Krankenhaus? R: Gibt es in der Ortschaft, wo Sie gelebt haben in römisch 40 ein Krankenhaus?

BF: Nein.

R: Wo wäre das nächste Krankenhaus?

BF: In XXXX oder Syhlet. BF: In römisch 40 oder Syhlet.

R: Wie weit ist Ihr Heimatort XXXX von XXXX entfernt? R: Wie weit ist Ihr Heimatort römisch 40 von römisch 40 entfernt?

BF: Wenn ich mit dem Straßenflizzer fahre, eine halbe Stunde bis 20 Minuten.

R: Wie weit ist der Ort XXXX von Syhlet entfernt? R: Wie weit ist der Ort römisch 40 von Syhlet entfernt?

BF: Eineinhalb Stunden mit einem Privatfahrzeug, ich meine mit einem Auto oder dem Taxi.

R: Was meinen Sie mit Straßenflizzer?

BF: Ein Dreirad.

RV: Haben Sie so ein Dreirad? Regierungsvorlage, Haben Sie so ein Dreirad?

BF: Nein.

R: Stimmt es, dass Sie in Bangladesch eine Ehefrau haben?

BF: Ja, sie lebt bei ihren Eltern zu Hause.

R: Sie haben Kinder?

BF: Ja, 2 Söhne.

R: Haben Sie Töchter auch?

BF: Nein.

R: Wo genau in Bangladesch lebt Ihre Ehefrau?

BF: Bei ihren Eltern zu Hause in XXXX . Aber ich habe keinen Kontakt. BF: Bei ihren Eltern zu Hause in römisch 40 . Aber ich habe keinen Kontakt.

R: Wie alt sind Ihre Söhne derzeit?

BF: 12 und 15 Jahre.

R: Wieso haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Ehefrau?

BF: Weil ich sie nicht finanziell unterstützen kann, deswegen habe ich den Kontakt abgebrochen.

R: Mit Ihren Söhnen haben Sie auch keinen Kontakt?

BF: Nein. Die Kinder wollen mit mir auch nicht sprechen.

R: Wer hat den Kontakt abgebrochen?

BF: Meine Frau hat den Kontakt abgebrochen, weil ich kein Geld schicken kann.

R: Wo liegt XXXX , ist das in der Nähe Ihres Heimatortes? R: Wo liegt römisch 40 , ist das in der Nähe Ihres Heimatortes?

BF: In der Nähe von uns, eine halbe Stunde entfernt.

R: Wie alt waren Ihre Kinder, als Sie Bengladesch verlassen haben?

BF: Das erste fünf Jahre und das zweite war sehr klein.

R: Wissen Sie die Geburtsdaten?

BF: Nein.

[...]

In der Verhandlung legte der BF eine Rot-Kreuz-Card 2022 und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag eines indischen Restaurants vom 01.04.2022 vor.

2.12. Am 09.02.2023 legte der BF folgende Unterlagen neu vor:

-        Arztbrief der Diabetesambulanz vom 18.01.2023;

-        Befundbericht vom 14.09.2022 sowie vom 29.03.2022 betreffend seine Diabeteserkrankung;

-        Dienstvertrag eines indischen Restaurants betreffend eine Tätigkeit als Küchenhilfskraft vom 24.01.2023 sowie eine diesbezügliche Bestätigung.

2.13. Am 03.05.2023 legte der BF folgende Unterlagen neu vor:

-        Arztbrief der Diabetesambulanz vom 20.04.2023, wonach neben den schon bekannten Diagnosen auch ein Verdacht auf Kolitis bestehe und ihm diverse Medikamente verschrieben wurden (Apidra, Jardiance 10mg, Rosamib 20mg, Amlodipin 5 mg, Pantoprazol 40mg, Pentasa 3 g, Entocort 3 mg Oleovit);

-        Hausärztliche Stellungnahme vom 24.04.2023;

-        Honorarnoten sowie Bestätigung über die Kostenerstattung;

-        CED-Verlaufsprotokoll;

-        Überweisung (gültig bis 22.04.2023) in eine Gastroenterologische Ambulanz;

-        Rezept vom 14.04.2023 (Entocort Kapseln, Mesagaran, Oleovit Tropfen).

2.14. Am 05.09.2023 wurde ein Ambulanzbericht vom 23.08.2023 vorgelegt, wonach die Diagnose „F34.1 Dysthymia“ erstellt wurde und wurde darin weiters ausgeführt, dass der BF aufgrund der Lernunfähigkeit die deutsche Sprache in Lesen, Schreiben und Reden nicht ausreichend erlernen könne, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch in Zukunft keine genügenden Fortschritte im Erlernen der deutschen Sprache realisieren könne bzw. sich weitere Kursbesuche als erübrigt herausstellen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF und zum bisherigen Verfahrensablauf:

Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und bekennt sich zum sunnitischen Islam.

Er stammt aus XXXX .Er stammt aus römisch 40 .

Der BF spricht muttersprachlich Bengali, hat im Herkunftsstaat die Schule besucht, den Beruf des Schneiders gelernt und in einer Werkstatt gearbeitet.

Der BF ist verheiratet und hat 2 minderjährige Kinder.

In Bangladesch leben nach wie vor noch viele Familienangehörige des BF (insbesondere seine Mutter, seine 3 Geschwister, seine Ehefrau und seine beiden Kinder).

Der BF stellte nach illegaler Einreise am 05.10.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des AsylGH vom 18.11.2013 zweitinstanzlich abgewiesen wurde. Danach verbleib der BF illegal in Österreich.

Am 19.10.2015 wurde dem BF eine Karte für Geduldete (gültig bis 18.10.2016) ausgestellt, welche ihm am 01.05.2017 wieder abgenommen wurde.

Am 12.09.2016 brachte der BF den ersten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 07.11.2016 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Der BF brachte dagegen eine Beschwerde ein, welche danach wieder zurückgezogen wurde. Am 12.09.2016 brachte der BF den ersten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 07.11.2016 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Der BF brachte dagegen eine Beschwerde ein, welche danach wieder zurückgezogen wurde.

Am 21.11.2016 brachte der BF einen „Verlängerungsantrag besonderer Schutz gemäß § 59 AsylG“ ein und wurde in der Folge auch ein Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV vom 23.11.2016 eingebracht. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2016 wurde der Antrag des BF vom 21.11.2016 gemäß § 57 AsylG abgewiesen. Nach Einbringung einer Beschwerde wurde der Bescheid des BFA mit Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2017 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Mit Mitwirkungsbescheid vom 14.11.2018 wurde der BF zu einem Interviewtermin bei der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch am 22.11.2018 geladen, wo der BF bei der Delegation der Vertretungsbehörde für Bangladesch in der Konsularabteilung der Botschaft zur Identitätsfeststellung auch vorstellig wurde. Mit Bescheid vom 18.12.2018 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG ab, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dagegen brachte der BF eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Beschluss des VfGH vom 08.06.2020 wurde die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Am 21.11.2016 brachte der BF einen „Verlängerungsantrag besonderer Schutz gemäß Paragraph 59, AsylG“ ein und wurde in der Folge auch ein Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV vom 23.11.2016 eingebracht. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2016 wurde der Antrag des BF vom 21.11.2016 gemäß Paragraph 57, AsylG abgewiesen. Nach Einbringung einer Beschwerde wurde der Bescheid des BFA mit Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2017 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Mit Mitwirkungsbescheid vom 14.11.2018 wurde der BF zu einem Interviewtermin bei der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch am 22.11.2018 geladen, wo der BF bei der Delegation der Vertretungsbehörde für Bangladesch in der Konsularabteilung der Botschaft zur Identitätsfeststellung auch vorstellig wurde. Mit Bescheid vom 18.12.2018 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG ab, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dagegen brachte der BF eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Beschluss des VfGH vom 08.06.2020 wurde die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt.

Am 11.09.2020 stellte der BF beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG.Am 11.09.2020 stellte der BF beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG.

Im September 2022 sowie im August 2023 wurden vom BFA erneut Mitwirkungsbescheide gegen den BF erlassen.

Der BF leidet an einer insulinpflichtigen Diabetes Mellitus Typ II, an einer Dysthymia (abgeschwächte Form einer Depression) sowie an mehreren Darmerkrankungen (chronische Diarrhoe, Gastritis und wurde im Jänner 2023 eine unspezifische Kolitis festgestellt). Der BF ist zudem Laktose-intolerant. Er muss diverse Medikamente einnehmen und alle 3 Monate eine Kontrolluntersuchung in einer Diabetesambulanz durchführen lassen. Der BF leidet an einer insulinpflichtigen Diabetes Mellitus Typ römisch zwei, an einer Dysthymia (abgeschwächte Form einer Depression) sowie an mehreren Darmerkrankungen (chronische Diarrhoe, Gastritis und wurde im Jänner 2023 eine unspezifische Kolitis festgestellt). Der BF ist zudem Laktose-intolerant. Er muss diverse Medikamente einnehmen und alle 3 Monate eine Kontrolluntersuchung in einer Diabetesambulanz durchführen lassen.

Er ist arbeitsfähig.

1.2. Zur Integration des BF in Österreich:

Der BF lebt seit seiner Einreise Anfang Oktober 2012, sohin seit fast 11 Jahren, durchgehend im Bundesgebiet, war jedoch hier nicht durchgehend hauptwohnsitzgemeldet. Er wohnt derzeit in einer privaten Mietwohnung.

Der BF hat ehrenamtliche/gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet und bereits diverse arbeitsrechtliche Vorverträge vorgelegt. Ab Erteilung eines Aufenthaltstitels kann er sofort in einem indischen Restaurant Vollzeit als Küchenhilfskraft angestellt werden, wobei der monatliche Bruttolohn EUR 1.650,- betragen würde. Der BF würde auch gerne einer Tätigkeit im Pflegebereich nachgehen.

Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist dadurch krankenversichert.

Er hat Deutschkurse besucht und ein ÖSD-Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau A2 erfolgreich abgeschlossen. Er kann sich auf Deutsch verständigen und versteht einfache auf Deutsch an ihn gerichtete Fragen bzw. kann er in einfachen deutschen Sätzen darauf antworten.

Es leben keine Verwandten des BF im Bundesgebiet. Er hat im Bundesgebiet viele Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen.

Der BF ist Mitglied beim Roten Kreuz. In seiner Freizeit geht er gerne spazieren und hilft seinen Nachbarn.

Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und zum bisherigen Verfahrensablauf:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Religionsbekenntnis des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Asylverfahren bzw. wurden diese Umstände schon dort als erwiesen festgestellt.

Dass der BF muttersprachlich Bengali spricht, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt bzw. dem Umstand, dass die mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali stattfand.

Die Feststellungen zur Herkunft des BF, dem dortigen Schulbesuch und seiner Berufserfahrung ergeben sich insbesondere aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 5 ff Verhandlungsprotokoll).

Die Feststellungen, dass der BF verheiratet ist, 2 minderjährige Kinder hat sowie zu den in Bangladesch lebenden Familienangehörigen ergeben sich ebenso aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 5 ff Verhandlungsprotokoll).

Die Einreise des BF ins Bundesgebiet, seine Asylantragstellung, der negative Ausgang des Asylverfahrens sowie die jeweils negativ beendeten Verfahren betreffend seine Anträge auf Ausstellung von Aufenthaltstiteln ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt sowie aus dem zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 18.6.2019, GZ.: L519 1430330-3/5E, abgeschlossenen Verfahren. Der illegale Verbleib des BF im Bundesgebiet ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt bzw. dem in 2. Instanz negativ abgeschlossenen Asylverfahren.

Dass dem BF eine Karte für Geduldete ausgestellt wurde, ergibt sich insbesondere aus der diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Kopie sowie den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (IZR). Dass ihm diese Duldungskarte wieder abgenommen wurde und er bei einer Delegation in der Vertretungsbehörde von Bangladesch vorstellig wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 18.6.2019, GZ.: L519 1430330-3/5E.

Das Datum des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Erlassung von Mitwirkungsbescheiden durch das BFA ergibt sich insbesondere aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellungen zu den Erkrankungen des BF, den regelmäßigen Kontrollbesuchen in einer Diabetesambulanz sowie zur Einnahme von Medikamenten ergeben sich aus den zahlreichen in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Dass der BF arbeitsfähig ist, ergibt sich insbesondere aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wo er schilderte gerne im Pflegebereich arbeiten zu wollen (S. 6 Verhandlungsprotokoll) sowie dem Umstand, dass er während des Verfahrens zahlreiche arbeitsrechtliche Vorverträge in Vorlage brachte.

2.2. Zu den Feststellungen zur Integration des BF in Österreich:

Die Feststellung zur Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Zeitraum seit seiner Einreise ins Bundesgebiet im Oktober 2012. Dass der BF nicht durchgehend einen Hauptwohnsitz angemeldet hatte, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR). Der Umstand, dass der BF derzeit in einer privaten Mietwohnung lebt, ergibt sich aus dem in Vorlage gebrachten Mietvertrag sowie den Eintragungen im ZMR.

Dass der BF in Österreich ehrenamtliche/gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet hat und mehrere arbeitsrechtliche Vorverträge in Vorlage brachte, ergibt sich aus den diesbezüglichen im Akt einliegenden Bestätigungen sowie den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (S. 4 Verhandlungsprotokoll). Der Umstand, dass der BF ab Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort in einem indischen Restaurant Vollzeit als Küchenhilfskraft angestellt werden kann, wobei der monatliche Bruttolohn EUR 1.650,- betragen würde, ergibt sich aus dem zuletzt vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag sowie der Bestätigung des indischen Restaurants, jeweils vom 24.01.2023. Dass der BF gerne eine Tätigkeit im Pflegebericht nachgehen würde, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 6 Verhandlungsprotokoll), wo er auch glaubhaft schilderte, dass es ihm schon damals (bei der ehrenamtlichen Tätigkeit) ein gutes Gefühl gegeben habe, pflegebedürftige Menschen zu betreuen bzw. zu unterstützen.

Die Feststellung, dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und dadurch krankenversichert ist, ergibt sich der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem (GVS).

Dass der BF Deutschkurse besucht hat und ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau A2 erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich aus den dazu vorgelegten Bestätigungen. Dass er sich auf Deutsch verständigen kann, einfache auf Deutsch an ihn gerichtete Fragen versteht bzw. in einfachen deutschen Sätzen darauf antworten kann, ergibt sich aus dem Eindruck der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, wo der BF auf Deutsch in kurzen, einfachen Sätzen von seinem typischen Tagesablauf berichtete (S. 3 Verhandlungsprotokoll).

Dass keine Verwandten des BF im Bundesgebiet leben, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben während des Verfahrens. Der Umstand, dass der BF in Österreich viele Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen hat, ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben bzw. -unterschriften.

Die Mitgliedschaft beim Roten Kreuz ergibt sich aus den vorgelegten Ausweisen. Die Freizeitaktivitäten des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 9 Verhandlungsprotokoll).

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ überschriebene § 57 Abs. 1 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015) lautet: Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ überschriebene Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) lautet:

„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.        wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Gegenständlich stellte der BF am 11.09.2020 (erneut) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG. Gegenständlich stellte der BF am 11.09.2020 (erneut) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG.

Das erkennende Gericht ist bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005, dass „der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 leg. cit. seit mindestens einem Jahr geduldet ist“, an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).Das erkennende Gericht ist bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass „der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, leg. cit. seit mindestens einem Jahr geduldet ist“, an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).

Gegenständlich war der BF im Zeitraum 19.10.2015 bis 18.10.2016 im Besitz einer Karte für Geduldete, welche ihm am 01.05.2017 wieder abgenommen wurde. Sein erster Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG vom 12.09.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom 07.11.2016 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen und die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde zurückgezogen, weshalb der Bescheid rechtskräftig wurde. Der vom BF am 21.11.2016 gestellte „Verlängerungsantrag besonderer Schutz gemäß § 59 AsylG“ wurde (in zweiter Instanz) am 18.06.2019 rechtskräftig abgewiesen. Im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt ist der BF somit weder geduldet, noch im Bundesgebiet gemäß § 57 AsylG aufenthaltsberechtigt, weshalb das Kriterium des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG somit nicht erfüllt ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass selbst aus der wiederholten Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit nicht zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die Duldung im Sinn des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG „weiterhin vorliegen“. Für in der Vergangenheit ausgestellte und bereits abgelaufene Karten folgt das schon aus ihrem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich. Auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweisenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht entgegen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Weiters ist zu betonen, dass der BF laut den vorgelegten Bestätigungen im Jahr 2020 zwar erneut bei der Vertretungsbehörde von Bangladesch vorstellig war, er brachte jedoch nach wie vor keine Dokumente seines Heimatstaates in Vorlage und wurden laut den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister vom BFA neuerlich Mitwirkungsbescheide gegen ihn erlassen, weshalb sich die im Erkenntnis vom 18.06.2019 dargelegten Umstände auch von daher nicht geändert haben. Der BF ist auch weder an einer Strafverfolgung beteiligt, noch Opfer von Gewalt, weshalb auch § 57 Abs. 1 Z 2 und 3 leg cit ausscheiden. Gegenständlich war der BF im Zeitraum 19.10.2015 bis 18.10.2016 im Besitz einer Karte für Geduldete, welche ihm am 01.05.2017 wieder abgenommen wurde. Sein erster Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vom 12.09.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom 07.11.2016 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen und die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde zurückgezogen, weshalb der Bescheid rechtskräftig wurde. Der vom BF am 21.11.2016 gestellte „Verlängerungsantrag besonderer Schutz gemäß Paragraph 59, AsylG“ wurde (in zweiter Instanz) am 18.06.2019 rechtskräftig abgewiesen. Im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt ist der BF somit weder geduldet, noch im Bundesgebiet gemäß Paragraph 57, AsylG aufenthaltsberechtigt, weshalb das Kriterium des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG somit nicht erfüllt ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass selbst aus der wiederholten Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit nicht zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die Duldung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG „weiterhin vorliegen“. Für in der Vergangenheit ausgestellte und bereits abgelaufene Karten folgt das schon aus ihrem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich. Auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweisenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht entgegen vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Weiters ist zu betonen, dass der BF laut den vorgelegten Bestätigungen im Jahr 2020 zwar erneut bei der Vertretungsbehörde von Bangladesch vorstellig war, er brachte jedoch nach wie vor keine Dokumente seines Heimatstaates in Vorlage und wurden laut den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister vom BFA neuerlich Mitwirkungsbescheide gegen ihn erlassen, weshalb sich die im Erkenntnis vom 18.06.2019 dargelegten Umstände auch von daher nicht geändert haben. Der BF ist auch weder an einer Strafverfolgung beteiligt, noch Opfer von Gewalt, weshalb auch Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg cit ausscheiden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie Behebung der restlichen Spruchpunkte des Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie Behebung der restlichen Spruchpunkte des Bescheides:

Gemäß § 10 Abs 3 AsylG ist eine abweisende Entscheidung nach Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Dies deckt sich mit § 52 Abs 3 FPG, wonach das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist eine abweisende Entscheidung nach Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Dies deckt sich mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG, wonach das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

§ 9 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 6 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 und Absatz 5 bis 6 BFA-VG idgF lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr 60/1974 gilt." (6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt."

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ übertitelte § 55 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ übertitelte Paragraph 55, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., lautet wie folgt:

„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist

und

2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG),

BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt,

mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),

BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Wie bereits oben festgestellt wurde, leben keine Verwandten oder Familienangehörigen des BF in Österreich. Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist daher zu verneinen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme kann aber in das Privatleben des BF eingreifen. Wie bereits oben festgestellt wurde, leben keine Verwandten oder Familienangehörigen des BF in Österreich. Ein Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist daher zu verneinen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme kann aber in das Privatleben des BF eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet- unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände- ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsberechtigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet- unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände- ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsberechtigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).

Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365).Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ra 2015/19/0001; B 3.September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ra 2015/19/0001; B 3.September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).

Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH).

Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072).

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).

Der BF hält sich gegenständlich seit Oktober 2012, sohin schon fast 11 Jahre lang im Bundesgebiet auf, wodurch die obgenannte höchstgerichtliche Judikatur zu mehr als zehnjährigen Inhaltsaufenthalten (im Gegensatz zum letzten Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2019) nunmehr Anwendung findet, da diese Dauer bereits überschritten wird. Dass der BF diese Zeit überhaupt nicht genutzt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht behauptet werden. Mag seine sprachliche Integration angesichts der Aufenthaltsdauer sicher noch ausbaufähig sein, zumal er lediglich ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 abschließen konnte bzw. sich nur in einfachen deutschen Sätzen verständigen kann, dennoch konnte er durch die zahlreich vorgelegten Unterschriftenlisten bzw. das vorgelegte Empfehlungsschreiben sowie die in der Vergangenheit durchgeführten ehrenamtlichen/gemeinnützigen Tätigkeiten (unter anderem im Pflegebereich) durchaus eine umfassende soziale Integration darlegen. Der BF bezieht zwar Leistungen aus der Grundversorgung, er konnte jedoch bereits mehrere arbeitsrechtliche Vorverträge vorlegen (etwa von einem indischen Restaurant sowie einem Paketlieferunternehmen), welche die Arbeitswilligkeit des BF bestätigen. Dazu ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Einstellungszusagen Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, jeweils im Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt) und sich ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) Aufenthalt im Bundesgebiet eignet (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Die erkennende Richterin konnte sich in der mündlichen Verhandlung von der Arbeitswilligkeit des BF aber auch selbst überzeugen, zumal er hier glaubhaft darlegte, dass er zukünftig auch Interesse an einer Tätigkeit in der Pflege habe, zumal es ihm bereits in der Vergangenheit Freude bereitet habe, Menschen zu helfen bzw. zu unterstützen. Überdies hilft der BF laut seinen eigenen Angaben auch gerne seinen Nachbarn und ist er Mitglied beim Roten Kreuz. Aus dem aktuellsten arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 24.01.2023 ergibt sich, dass der BF bei Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung sofort einer Beschäftigung als Küchenhilfskraft nachgehen könnte, wobei er einen Bruttolohn von EUR 1.650,- verdienen würde. Der BF wäre damit selbsterhaltungsfähig und ist davon auszugehen, dass er dem österreichischen Sozialsystem nicht weiter zur Last fallen wird. Dass der unbescholtene BF seine sehr lange Aufenthaltszeit in Österreich überhaupt nicht genutzt hätte, um sich hier zu integrieren, kann vor diesem Hintergrund somit nicht gesagt werden. Dass der BF sich unrechtmäßig in Österreich aufhält und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, fällt im Sinne der obzitierten höchstgerichtliche Judikatur nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht. In Anbetracht der sehr langen Aufenthaltsdauer treten im Übrigen auch die noch bestehenden Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat zurück, wobei der BF in der mündlichen Verhandlung auch selbst angab, dass seine Ehefrau den Kontakt mit ihm abgebrochen habe (S. 11 Verhandlungsprotokoll). Es ist daher davon auszugehen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Der BF hält sich gegenständlich seit Oktober 2012, sohin schon fast 11 Jahre lang im Bundesgebiet auf, wodurch die obgenannte höchstgerichtliche Judikatur zu mehr als zehnjährigen Inhaltsaufenthalten (im Gegensatz zum letzten Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2019) nunmehr Anwendung findet, da diese Dauer bereits überschritten wird. Dass der BF diese Zeit überhaupt nicht genutzt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht behauptet werden. Mag seine sprachliche Integration angesichts der Aufenthaltsdauer sicher noch ausbaufähig sein, zumal er lediglich ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 abschließen konnte bzw. sich nur in einfachen deutschen Sätzen verständigen kann, dennoch konnte er durch die zahlreich vorgelegten Unterschriftenlisten bzw. das vorgelegte Empfehlungsschreiben sowie die in der Vergangenheit durchgeführten ehrenamtlichen/gemeinnützigen Tätigkeiten (unter anderem im Pflegebereich) durchaus eine umfassende soziale Integration darlegen. Der BF bezieht zwar Leistungen aus der Grundversorgung, er konnte jedoch bereits mehrere arbeitsrechtliche Vorverträge vorlegen (etwa von einem indischen Restaurant sowie einem Paketlieferunternehmen), welche die Arbeitswilligkeit des BF bestätigen. Dazu ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Einstellungszusagen Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, jeweils im Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt) und sich ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) Aufenthalt im Bundesgebiet eignet vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Die erkennende Richterin konnte sich in der mündlichen Verhandlung von der Arbeitswilligkeit des BF aber auch selbst überzeugen, zumal er hier glaubhaft darlegte, dass er zukünftig auch Interesse an einer Tätigkeit in der Pflege habe, zumal es ihm bereits in der Vergangenheit Freude bereitet habe, Menschen zu helfen bzw. zu unterstützen. Überdies hilft der BF laut seinen eigenen Angaben auch gerne seinen Nachbarn und ist er Mitglied beim Roten Kreuz. Aus dem aktuellsten arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 24.01.2023 ergibt sich, dass der BF bei Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung sofort einer Beschäftigung als Küchenhilfskraft nachgehen könnte, wobei er einen Bruttolohn von EUR 1.650,- verdienen würde. Der BF wäre damit selbsterhaltungsfähig und ist davon auszugehen, dass er dem österreichischen Sozialsystem nicht weiter zur Last fallen wird. Dass der unbescholtene BF seine sehr lange Aufenthaltszeit in Österreich überhaupt nicht genutzt hätte, um sich hier zu integrieren, kann vor diesem Hintergrund somit nicht gesagt werden. Dass der BF sich unrechtmäßig in Österreich aufhält und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, fällt im Sinne der obzitierten höchstgerichtliche Judikatur nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht. In Anbetracht der sehr langen Aufenthaltsdauer treten im Übrigen auch die noch bestehenden Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat zurück, wobei der BF in der mündlichen Verhandlung auch selbst angab, dass seine Ehefrau den Kontakt mit ihm abgebrochen habe (S. 11 Verhandlungsprotokoll). Es ist daher davon auszugehen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat.

In Gesamtbetrachtung dieser Umstände überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, weshalb die Rückkehrentscheidung unzulässig ist. Des weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, weshalb gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen ist, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.In Gesamtbetrachtung dieser Umstände überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, weshalb die Rückkehrentscheidung unzulässig ist. Des weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, weshalb gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen ist, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.

Dies hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG zur Konsequenz, dass nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen ist.Dies hat gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG zur Konsequenz, dass nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen ist.

Auf Grund der zugunsten des BF ausfallenden Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK sowie des Umstandes, dass der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen. Der BF hat am 11.12.2017 die Prüfung des ÖSD für das Sprachniveau A2 bestanden. An dieser Stelle ergeht der Hinweis, dass der ÖSD mit Bescheid des ÖIF bis zum Ablauf des 30.05.2021 zur Durchführung von A2- und B1-Integrationsprüfungen zertifiziert wurde. Integrationsprüfungen des ÖSD, die noch während aufrechter Zertifizierung (vor Ablauf des 30.05.2021) erfolgreich absolviert wurden, können gemäß § 28 Abs. 4 und 5 IntG weiterhin als Nachweis zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung herangezogen werden (vgl. Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz § 28, K6 und K7). Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Auf Grund der zugunsten des BF ausfallenden Interessensabwägung gemäß Artikel 8, EMRK sowie des Umstandes, dass der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen. Der BF hat am 11.12.2017 die Prüfung des ÖSD für das Sprachniveau A2 bestanden. An dieser Stelle ergeht der Hinweis, dass der ÖSD mit Bescheid des ÖIF bis zum Ablauf des 30.05.2021 zur Durchführung von A2- und B1-Integrationsprüfungen zertifiziert wurde. Integrationsprüfungen des ÖSD, die noch während aufrechter Zertifizierung (vor Ablauf des 30.05.2021) erfolgreich absolviert wurden, können gemäß Paragraph 28, Absatz 4 und 5 IntG weiterhin als Nachweis zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung herangezogen werden vergleiche Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz Paragraph 28,, K6 und K7). Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses waren die weiteren Spruchpunkte des Bescheides (Spruchpunkte III. und IV.) ersatzlos zu beheben. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses waren die weiteren Spruchpunkte des Bescheides (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.) ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse illegaler Aufenthalt Integration Interessenabwägung Lebensmittelpunkt Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W142.1430330.4.00

Im RIS seit

02.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten